Kap. 10.5: Die Einzelveranlagung
Im letzten Beitrag habe ich erläutert, wie man mit Hilfe einer Basisrentenversicherung die Steuern auf eine Abfindung reduzieren kann und gleichzeitig die Rente aufstocken kann.
Heute will ich einmal auf ein Thema eingehen, welches in den letzten Kommentaren hin und wieder angesprochen wurde und was ich vereinzelt auch schon einmal selber empfohlen habe:
Die Einzelveranlagung.
Die Einzelveranlagung wird oftmals mit dem Vorurteil versehen: „Das lohnt sich im Normalfall nicht!“. Und das ist auch richtig. Im Normalfall.
Im Normalfall macht eine Einzelfallveranlagung bei verheirateten Paaren meistens keinen Sinn. Aber es gibt eben Situationen, die sind nicht „normal“ und da sollte man zumindest einmal prüfen, ob diese Variante der Steuerveranlagung nicht doch geeignet ist, kräftig Steuern einzusparen. Und zu diesen Situationen gehört die Zahlung einer Abfindung ganz eindeutig dazu.
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Warum geht es also genau?
Verheiratete Paare werden normalerweise gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Dies bedeutet: Alle Einkünfte werden zusammengerechnet, ebenso werden alle Kosten und Sonderausgaben der beiden Ehegatten von diesen Einkünften abgezogen und es verbleibt ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen. Dieses wird nach der Splittingtabelle versteuert. In diese Splittingtabelle ist die politisch gewollte Förderung von Ehe und Familie eingearbeitet, so dass gegenüber der Grundtabelle ein deutlicher Steuervorteil gegenüber der Grundtabelle entstehen kann.
Bei der Einzelveranlagung können nun die Ehepaare auf diesen „Vorteil“ freiwillig verzichten. Jeder wird dann für sich wie eine Einzelperson behandelt – nur das eigene Einkommen zählt, nur die eigenen Kosten und Sonderausgaben können angesetzt werden und versteuert wird nach der eher ungünstigen Grundtabelle.
Hört sich nicht so toll an. Ist es auch nicht. Im Normalfall jedenfalls nicht.
Es gibt aber eben Sonderfälle, in denen sich das Nachrechnen lohnt. Und eine Abfindung ist so ein Sonderfall: Nehmen wir zur Verdeutlichung wieder einmal ein Beispiel:
Beim Ehepaar Müller scheidet Fr. Müller Ende 2021 mit einer Abfindung von 80 TEuro vollständig aus dem Beruf aus. Hr. Müller wird noch bis zu seiner Rente weiter arbeiten und hat ein Jahreseinkommen von 50 TEuro.
Frau Müller war eifrige Leserin meines Blogs und hat im Beitrag über den „Optimalen Auszahlungstermin einer Abfindung“ gelernt, dass eine Verschiebung der Zahlung ins Folgejahr steuerliche Vorteile mit sich bringt und dies auch in den Verhandlungen mit dem AG durchsetzen können. Sie erhält ihre Abfindung im Januar 2022.
=> Einzelveranlagung prüfen
Ersparnis von fünfstelligen Euro-Beträgen möglich!
Es folgt eine ganz grobe Rechnung (Experten bitte verzeiht mir!) für die steuerlichen Auswirkungen:
Bei einer gemeinsamen Veranlagung berechnet sich die Steuer nach Fünftelregel wie folgt:
Ohne Abfindung (also nur das Gehalt von Hrn. Müller) sind 50T€ zu versteuern. Steuer darauf (nach Splittingtabelle): ca. 7.100 €. Mit 1/5 Abfindung sind es 50+16 T€. Steuer: ca. 11.900 €. Differenz 4.800€, daher Steuer auf Abfindung: 24 T€. Insgesamt Steuer: ca. 31 TEuro.
Bei der Einzelveranlagung schauen wir uns beide getrennt an: Hr. Müller zahlt bei Anwendung der Grundtabelle auf seine 50T€ Einkommen eine Steuer von ca.12 T€. Bei Fr. Müller sind es: 1/5 von 80T€ = 16 T€. Steuer darauf: ca. 1.200 €. Dies mal 5 sind: 6.000 €. Gemeinsam zahlen also beide 12T€ + 6 T€ = 18 T€.
Und das sind „mal eben“ ca. 13.000 Euro eingespart ! Durch einen simplen Antrag.
Wie gesagt: Die Rechnung ist sehr grob und soll nur den Effekt verdeutlichen. Eine korrekte Rechnung erfordert alle Details mit allen Werbungskosten, Sonderausgaben, weiteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen und anderen Arten, sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen, Pauschalen und max. Obergrenzen usw.
=> Mit Zwischenschritt zum Privatier(1/3)
Mit: Gründe, Möglichkeiten, Teilzeitarbeit
In welchen Fällen lohnt es sich den nun, eine Einzelveranlagung zu prüfen?
Als Faustregel könnte man vielleicht sagen, dass eine Prüfung immer dann vorgenommen werden sollte, wenn bei beiden Ehepartnern sehr große Unterschiede bei den Einkünften vorliegen (nicht nur und unbedingt in der Höhe). Einige Beispiele:
- Einer der Ehegatten erhält eine Abfindung, bezieht anschließend kein/kaum weiteres Einkommen. Der andere verdient weiterhin.
- Einer der Ehegatten bezieht steuerfreie Einkünfte (z.B. ALG), der andere verdient „normal“. Umgehung des Progressionsvorbehaltes.
- Einer ist selbständig, der andere angestellt. Ergibt evtl. einen Vorteil bei den Sonderausgaben.
- Verluste des einen Partners stehen Gewinne des anderen gegenüber. Vermeidung der Verrechnung und Verlustvortrag auf Folgejahre.
- Einer der Partner ohne Konfessionen (verdient gut), der andere mit Konfession (verdient weniger). Vermeidung des Kirchgeldes.
Gerade der erste Punkt kann sich (wie wir gesehen haben) richtig lohnen. Bei den anderen habe ich Zweifel, ob sich der Aufwand der doppelten Steuererklärung überhaupt lohnt. Aber wie schon gesagt: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Im Zweifel bitte immer prüfen (lassen).
Zum Abschluss der steuerlichen Betrachtung der Abfindung werden ich im nächsten Beitrag noch das gefühlte Horror-Szenario „Abfindung und Steuerklasse 6“ vorstellen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo Privatier,
ich bekomme in 01/2016 meine Abfindung in Höhe von 275k….meine Frau wird weiter arbeiten und ca 49k verdienen….ich habe in 2016 keine Einkünfte da ich das Dispositionsjahr einlege….ich war beim Steuerberater und er meinte das eine Einzelveranlagung nicht lohnen würde….
kannst du dein Bsp. bitte auf mich umrechnen ??
kann das sein das der Steuerberater unrecht hatte ??
danke….
um einzeln veranlagt zu werden muss meine Frau 2016 in Steuerklasse 4 sein ??
da ich nächstes Jahr kein Einkommen habe, sollte meine Frau ab 2016 eigentlich in Steuerklasse 3 wechseln !!
Hallo demoli,
ich darf (und will) keine Einzelberatung mit konkreten Zahlen durchführen. Darum nehme ich zur Veranschaulichung der Sachverhalte auch immer gerne ganz allgemeine Beispiele.
Ich finde, es ist aber auch gar nicht so schwierig, sich das einmal selber auszurechnen. Ich nehme dazu immer gerne eine online aktuell erstellte Steuertabelle von Finanz-tools.de . Den Rechenweg habe ich ja oben beschrieben, dann ist es nicht mehr so schwierig.
Vielleicht weiß der Steuerberater ja mehr Details, aber ich habe eher das Gefühl, dass sich auch in diesem Fall eine Einzelveranlagung lohnen würde. Ich würde (wenn ich es nicht selber machen wollte) den StB. einmal bitten, beide Varianten auszurechnen und das Ergebnis zu dokumentieren – schwarz auf weiß.
Eine genauere Variante, als die oben beschriebene vereinfachte Methode, bietet sich übrigens noch über die kostenlose Elster-Software an. Hier kann man ALLE persönlichen Angaben eingeben und erhält ein ziemlich genaues Bild von den zu erwartenden Steuerbelastungen.
Die Steuerklasse IV ist übrigens nicht erforderlich. Die Steuerklassen werden immer nur für die Berechnung der Steuer im laufenden Jahr verwendet. Bei der Einkommensteuererklärung spielen sie keine Rolle mehr und das Ergebnis ist immer gleich.
Viel Erfolg und wenn es neue Erkenntnisse gibt: Immer gerne per Kommentar melden!
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich kann aus eigener Erfahrung empfehlen, wenn man schon beim StB. ist, die Szenarien zu simulieren und drucken zu lassen. Dann hat man auch was zum Nachlesen. Und … erste Gefühle eines StB. können durch die Simulation sich als falsch herausstellen. Und bitte : nicht jeder StB. hat 10 Abfindungskunden am Tag und schon gar nicht in den „schwierigen“ Größenordnungen. Ich hatte einen der war fit, aber wir waren auch zu ca. 50 Kollegen beim gleichen. Der hat schon von Abfindungen geträumt…
Nun nun noch ein Tip : Ich nutze WISO, aber ich will nicht für WISO werben, das können andere Produkte auch. Kostet im Jahr ca. 29 Euronen. Und dann kann man simulieren was das Zeug hält. Man legt einen Fall an, danach kopiert man den und manipuliert an den Zahlen und hat einen 2.Fall. Die Steuerberechnungen kann man dann nebeneinander legen und wunderbar vergleichen.
Und wenn man nun die richtigen Werte aus V&V, Werbung, Sonder., etc. einträgt hat man die eigene Steuererklärung schon vorbereitet. Und im nächsten Jahr : die vorausgefüllte Steuererklärung bei ELSTER runterladen, das alte Jahr drüberbügeln und dann alle Werte abchecken, d.h. gelbe Fähnchen prüfen und grün machen. So geht auch keien Thema verloren, die Fähnchen passen auf….
Viel Spaß im Dispojahr !
Hallo,
der Beitrag ist zwar schon ein Jahr alt … für uns aber grade aktuell 😉
Eine Frage:
Habe ich es richtig verstanden, dass die Wahl der Einzelveranlagung keine Auswirkungen auf die Whlder Steuerklasse hat?
D.h. die Steuerklassen bleiben wie gehabt z.B. bei 3 und 5 und im Folgejahr kann ich dann wieder zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung wählen?
Vielen Dank und Gruß,
Schelli
Ja – alles richtig verstanden!
Steuerklassen werden immer nur für die monatliche Berechnung der Steuerabzüge vom laufenden Gehalt benötigt.
Bei der Einkommensteuererklärung spielen sie dann keine Rolle mehr. Hier kommt es dann auf die Veranlagungsart an (zusammen/getrennt). Und diese kann man jedes Jahr neu auswählen.
Aber bitte vorher prüfen (lassen), was günstiger ist!
Gruß, Der Privatier
Hallo ihr lieben Menschen,
ich bin sehr irritiert. Mein Sachbearbeiter teilte mir mit eine Zusammenveranlagerung zu wählen.. Aber wir als Eherpaar, gibt es nur ein Hauptverdiener & der andere ist Vollzeitstudent. Was soll ich jetzt auswählen. Einzel oder Zusammen? Ich blicke einf. nicht mehr richtig durch
liebe Grüße an die fleißigen Helfer
Normalerweise ist es für Ehepaare immer besser die Zusammenveranlagung zu wählen. Gerade in Fällen, wo es nur einen Hauptverdiener gibt und der andere weniger oder gar kein Einkommen hat, wird dadurch die Steuerlast quasi auf beide verteilt.
Meistens lohnt es sich nur in ganz speziellen Situationen (s. Beitrag oben) eine Einzelveranlagung durchzuführen.
Gruß, Der Privatier
Ich bin nach Abfindung und Dispositionsjahr jetzt arbeitslos; meine Frau arbeitet Teilzeit. Zusätzlich haben wir beide ein kleines Nebengewerbe.
Meine Steuersoftware berechnet die Steuer bei Zusammenveranlagung, Einzelveranlagung und Einzelveranlagung mit Antrag auf hälftige Verteilung.
In meinem Fall ist die Einzelveranlagung günstiger.
Viele Grüße, Hardy
Das kann ich mir gut vorstellen. Der Bezug von ALG1 gehört auch immer zu den Situationen, bei denen man eine Einzelveranlagung prüfen sollte.
Ideal ist es natürlich, wenn man eine Steuersoftware hat, die das per Knopfdruck mal eben überprüft.
Gruß, Der Privatier
Hallo Ela, Hardy, Privatier und ….,
bei mir ermittelt meine Steuersoftware für die Jahre 2015 und 2016 kaum Unterschiede zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung. Ich wähle dann viel lieber die Zusammenveranlagung; hier machen sich Streichungen oder Nichtanerkennung durch das Finanzamt weniger dramatisch bemerkbar.
Einkünfte: ALG1 + Kap + V&V sowie kleines Gewerbe + Rente + KAP beim Partner
LG FÜR2012
Danke für Deine Erfahrungen!
Ich würde dann auf jeden Fall auch die Zusammenveranlagung wählen. Einfach schon deshalb, weil es weniger Aufwand ist.
In jedem Fall kann man aber festhalten, dass eine vorherige Prüfung immer sinnvoll ist. Und ich denke, diese Funktion sollte jedes Steuerprogramm haben (wenn nicht, taugt es nichts!).
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe eine ganz gute Zusammenfassung zu Einzelveranlagung gefunden:
Dann lohnt sich die Einzelveranlagung
In einigen Fallkonstellationen kann die Einzelveranlagung ausnahmsweise steuerlich vorteilhafter sein als die Zusammenveranlagung. Hier die wichtigsten Beispiele:
Lohnersatzleistungen – Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für die zu versteuernden Einkünfte. Denn solche Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Konsequenz: Werden beide Partner gemeinsam veranlagt, führen diese zu einer höheren Steuer.
Sonderausgaben – Einer der Partner versteuert Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, während der andere Arbeitnehmer ist. Selbstständige erhalten in aller Regel keinen Zuschuss, anders als Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber rund die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge finanziert. Deshalb beträgt bei einem Selbstständigen der Höchstbetrag bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen 2.800 Euro statt nur 1.900 Euro. Bei Einzelveranlagung hat er einen erweiterten Sonderausgabenabzug. Beim angestellten Arbeitnehmer-Partner – und dann nur bei ihm – werden hingegen die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge abgezogen.
Abfindung – Die Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Hat der eine Partner kaum weitere Einkünfte – im Gegensatz zum anderen gut verdienenden Partner –, dann kann ebenfalls die Einzelveranlagung insgesamt Steuern sparen.
Verlust – Weist einer der beiden Partner für das Steuerjahr einen Verlust aus, so würde dieser mit den positiven Einkünften des anderen verrechnet werden. Sie können stattdessen aber die Einzelveranlagung beantragen und den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen. Der andere Partner, der Einkünfte zu versteuern hat, kann dann in voller Höhe beispielsweise seine Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Kirchengeld – Das Kirchengeld ist dann fällig, wenn einer der Partner konfessionslos ist und der besser verdienende Partner einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Bemessungsgrundlage hierfür ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Wählen beide die Einzelveranlagung, lässt sich dies verhindern.
Quelle: https://www.finanztip.de/steuererklaerung/einzelveranlagung/
Viele Grüße, Hardy
Danke Hardy für die Ergänzung!
Die einzelnen Punkte decken sich im Wesentlichen mit den bereits von mir oben im Beitrag erwähnten Situationen, wann man eine getrennte Veranlagung prüfen sollte.
Allerdings habe ich dies nur stichwortartig aufgeschrieben, die Erläuterungen von Finanztip bringen da mehr an Erklärung. Von daher für das Verständnis ganz sicher hilfreich.
Danke und Gruß,
Der Privatier
Hallo,
Habe im Okt. 16 zu mit Aufhebungsvertrag aufgehört zu arbeiten.
Abfindungszahlung (187.500€) wurde verschoben auf Jan 17.
2017 dann Dispositionsjahr..mit anschließenderm kurzem Alg1-Antrag (5Tage lang)
zur Leistungsfeststellung.
Meine Ehefrau verdiente in 2017 nur 20.000 Brutto
Zur Steueroptimierung wurden 14.000€ in eine Rüruprente eingezahlt.
Unsere Steuerberaterin sagte eine Getrenntveranlagung brächte nichts..
Also Einkommenssteuer zusammenveranlagt einreichen lassen..
Und jetzt kommt nach 6 Monaten der Steuerbescheid … und Oh.. Überraschung!
Obwohl ich konfessionslos (Atheist) bin und mein Frau (leider)in der Kath. Kirche
wird von meiner Abfindung das „besondere Kirchgeld“ in Höhe von über 1800€ erhoben.
Steuerberaterin ist natürlich im Urlaub und Einspruchstermin läuft in einer Woche ab!!
Hat jemand einen Tip für mich …? Ehe ich meiner Steuerberaterin zu nahe trete?
Danke schon mal!
Der Freder
Zunächst einmal kann ich zu der Aussage, dass eine Einzelveranlagung nichts bringen würde, keine Einschätzung abgeben. Das müsste man jeweils im Einzelfall mit allen konkreten Zahlen einmal durchrechnen. Ich hoffe, die Steuerberaterin hat dies auch gemacht?!
Denn gerade in solchen Sonderfällen sollte man auf jeden Fall vorab eine Prüfung durchführen. Mehr dazu im Beitrag über die Einzelveranlagung.
Das Problem mit der Kirchensteuer hingegen ist nicht überraschend. Daran wird sich auch nichts mehr ändern lassen. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist daher (aus diesem Grund) nicht sinnvoll. Zu den Details und welche Möglichkeiten es gibt, mehr im Beitrag über „Abfindung und Kirchensteuer“ . In den Kommentaren findet man dort noch einige regionale Besonderheiten.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
da ich in 2019 eine Einmalzahlung zum Ausgleich der Rentenminderung in max. Höhe tätigen möchte (Minderung des Steuersatzes bei Abfindung)stellt sich die Frage ob die Rentenzahlungen der Arbeitsagentur berücksichtigt werden. Werden die Rentenzahlungen des ALG1 bei den „beschränkt abziehbaren Vortsorgeaufwendungen“ als „Arbeitsgeberanteil“ von den Vorsorgeaufwendungen komplett abgezogen oder wie werden sie berücksichtigt.
Danke für die Mühe
Ich habe da keine gesicherten Erkenntnisse und kann daher keine Auskunft geben.
Hier wäre der Gang zum Steuerberater angesagt (inkl. der Hoffnung, dass DER es weiss) oder je nach Finanzlage und den entsprechenden Summen einfach eine Zahlung „auf Verdacht“. Schlimmstenfalls bleibt ein Teil der Zahlung steuerlich unberücksichtigt, aber verloren ist das Geld ja nicht.
Gruß, Der Privatier
Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung von Ehegatten
Moin Zusammen,
eventuell interessant für Einige. Im Link unten unter: BFH, Urteil v. 28.11.2019, III R 11/18 gibt es mehr Informationen und rechts im Link gibt es ein Musterschreiben in Bezug auf einen Einspruch beim FA (als Orientierungshilfe)
https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/hoechstbetragsberechnung-bei-der-einzelveranlagung-von-ehegatten_166_514358.html
Bleibt gesund,
Viele Grüße
Lars
Die Berechnnung des Privatiers interpretiere ich folgendermaßen:
Fr. xy unterschreibt einen Aufhebungsvertrag zum 31.12. 21 mit hoher Abfindung, die erst im Januar des neuen Jahres voll ausgezahlt wird. Sie bezieht im neuen Jahr keine Einkünfte, auch kein ALG.
Der Ehegatte erhält weiterhin Einkünfte.
DIe Änderungen der Veranlagung muss bereits für 2022 gelten oder erst für 2023.
– d.h. Bei getrennter Veranlagung in 2022 wird für Anwendung der 1/5 Regelung nur die Abfindungssumme (nicht der Vorjahresverdienst aus 2021 von Fr. xy) herangezogen
– bei gemeinsamer Veranlagung kommt das Jahresgehalt des Ehegatten aus 2022 mit zur Anrechnung?
Wie setzen sich die einzelnen Steuerklassen zusammen?
Vorab: Bitte verwenden Sie zukünftig nur den von mir veränderten Namen.
Ansonsten haben Sie den Beitrag richtig verstanden. Ergänzend noch die Hinweise:
* Die getrennte Veranlagung wäre für das Jahr der Abfindungszahlung zu prüfen (also hier für 2022).
* Für die Anwendung der Fünftelregel ist der Vorjahresverdienst nur insofern von Bedeutung, dass damit die Überprufung der Zusammenballung vogenommen wird. In die eigentliche Bereechnung fliesst er aber nicht ein.
* Steuerklassen spielen im Rahmen einer Einkommensteuererklärung keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
Hallo, angenommen der AG verlegt die Abfindung ins nächste Jahr, zieht sofort die 1/5 Regelung heran,
gibt auch gleich die Auskunft, dass die Lohnsteuerkl. 6 herangezogen wird;
wovon wird denn nun was berechnet?
Ich verstehe die Frage nicht so richtig…?!
Wenn der Arbeitgeber die Fünftelregel bei der Auszahlung berücksichtigt, dann sollte er gemäß der Berechnungsvorschrift die Steuern auf ein Fünftel der Abfindung berechnen (hier dann mit St.Kl.6) und diesen Beitrag mit fünf mulitipliziert an das FA abführen.
Gruß, Der Privatier
@Claudia,
in dem von dir beschriebenen Fall wird die Lohnsteuerklasse 6 herangezogen, weil zu diesem Zeitpunkt der ehemalige AG nicht wissen kann, ob man noch sonst wo eine neue Beschäftigung aufnimmt. Das kann man meines Wissens nach verhindern, indem man gegenüber dem ehemaligen AG eine Erklärung abgibt, die besagt dass man keine neue Beschäftigung in diesem Jahr anstrebt. So wird es zumindest in einem mir bekannten Unternehmen praktiziert.
VG
eLegal
@eLegal und @Claudia,
zwar schon wieder über ein Jahr rum, aber mich treibt dieses Thema auch gerade um…
Ja, völlig richtig, was eLegal schreibt, das hat mir meine FA-Sachbearbeiterin auch gesagt und geraten, auf die Frage, wie ich diese Maximalbesteuerung im Auszahlungsmonat im Vorfeld verhindern könne (da ich nicht ein Jahr bis zur nächsten EStErkl warten möchte bis da Überbezahlte an Lohnsteuer wieder erstattet wird), sagte sie mir genau das o.g., aber auch: falls das der AG nicht mitmacht, solle ich mich ca. 1 Monat vorher nochmal mit dem FA in Verbindung setzen, weil man dann hier noch eine sog. Sperre einrichten könnte. Was auch immer das jetzt erstmal bedeutet, habe aber verstanden, dass man mit diesem Mittel den AG nochmal (eingeschränkt) zwingen könne, die bisherige StKl zu verwenden.
Werde dies natürlich so im Auge behalten, wenn es bei mir soweit ist.
VG, Toto
Mit einer Abruf-Sperre kann man verhindern, dass ein AG die Lohnsteuermerkmale abrufen kann. Ich halte diese Idee aber für wenig sinnvoll, denn wenn sich der AG gesetzeskonform verhält, wird er in diesem Fall erst recht die Steuerklasse 6 verwenden. Dazu ist er nämlich verpflichtet, wenn er keine Informationen über die Lohnsteuermerkmale hat.
Man schadet sich also u.U. selbst für den Fall, dass der AG (wie gewünscht) die Daten weiterhin als Hauptarbeitgeber abrufen wollte. In diesem Falle würde er die alte Steuerklasse übermittelt bekommen. Gibt es aber eine Sperre, bekommt er keine Daten und muss folglich St.-Kl. 6 verwenden. Keine gute Idee!
Die von eLegal vorgeschlagene Erklärung, dass keine weitere Beschäftigungen (und keine AG) vorhanden sind, ist da wesentlich zielführender. Mehr dazu auch im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, hallo eLegal,
HR teilte mit, dass automatisch die günstigere Form für mich herangezogen wird. Bei Nachfrage, um ein besseres Verständnis zu erhalten, könnte man mir keine Antwort geben. An der Lohnsteuerklasse 6 ist jedenfalls nichts zu ändern, da ich für das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt ausgeschieden bin (so HR). Damit habe ich mich abgefunden und stelle mich darauf ein, dass so oder so durch die 1/5 Regelung die Abzüge wieder relativiert werden. Was mich dann interessierte ist die Frage, ob bei Auszahlung (ohne 1/5) ein Steuersatz bis zu 60 % (LK 6) oder der Spitzensteuersatz von 45 % herangezogen würde? Diese Antwort kann mir niemand (kein Steuerberater/kein Finanzamt/keine HR) so richtig beantworten. Ich stelle mich nun auf das schlimmste ein und weiß ja um die 1/5 Regelung. Die nächsten Fragen werden dann hinsichtlich Arbeitsagentur kommen.
Gruß Claudia-D
@Claudia,
grundsätzlich muß du folgendes wissen: Die Lohnsteuer ist immer eine Vorauszahlung. Die tatsächliche Steuerschuld wird erst errechnet, wenn Du eine Steuererklärung abgibst.
Das heißt, dass dein Einkommensteuer ubhängig von der Steuerklasse ist. Wenn dir bei der Auszahlung der Abfindung mehr abgezogen wird als du tatsächlich am Einkommensteuer zu zahlen hast, dann bekommst du eine Rückzahlung.
Ich würde dir empfehlen das Buch vom Privatier zu kaufen und gründlich zu lesen, da werden alle Themen rund um die Abfindung ausführlich behandelt.
Darüber hinaus kannst du eine Änderung der Steuerklasse beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt leitet sie elektronisch an deinen (bis dahin ehemaligen) Arbeitgeber weiter.
VG
eLegal
Aus einem Anhang zu meinem Aufhebungsvertrag:
„Bitte teilen Sie uns verbindlich bis zum 02.11.2017 mit, mit welchem Arbeitgeber-Status bei die Versteuerung der Abfindung im Zahlmonat Januar 2018 bei der Finanzverwaltung angegeben werden soll, bitte ankreuzen:
[ ] Hauptarbeitgeber
[ ] Nebenarbeitgeber (Lohnsteuerklasse 6)“
Diesen Anhang habe ich meinem AG unterschrieben und das Häkchen bei Hauptarbeigeber gesetzt. Natürlich wurde dann meine LStKl 1 verwendet.
Wenn dein AG grundsätzlich mit der StKl 6 abrechnen will, dann ist er entweder zu dumm oder zu faul um sich für den Abfindungsmonat bei ELStAM als Hauptarbeitgeber einzutragen.
Leider gibt es m.W. keine Möglichkeit, den AG dazu zu zwingen, diese Eintragung zu machen. Du kannst es aber nochmal auf die erklärende Art versuchen, vielleicht weiss ja der HRler wirklich nicht, dass die Lohnbuchhaltung das nur in ELStAM eintragen braucht und dann wird mit der normalen StKl versteuert.
An einer formlosen Erklärung, dass dein alter AG auch im Abfindungsmonat als Hauptarbeitgeber fungieren soll, wird es sicher nicht scheitern.
Wenn sich dein AG darauf einlässt, dann erkläre auch, dass Du im Abfindungsjahr keine weiteren Einkünfte erzielen wirst und der AG dies bitte auch beim Steuerabzug so berücksichtigt.
Steuerberater, Finanzamt, HR sind auch die falschen Ansprechpartner für die Frage welche Abzüge vorgenommen werden. Das kommt nämmlich darauf an, mit welchen Parametern die Lohnbuchhaltung abrechnet. Die Lohnbuchhaltung weiss was rauskommt, HR könnte das dort in Erfahrung bringen. Wenn sie es denn nur wollten.
Es ist richtig, dass die zu hohe Steuerlast (StKl 6) mit der nächsten Steuererklärung wieder gerade gebogen wird, aber bei einer Abfindung ist das doch ganz schnell ein fünfstelliger Betrag den man dann als zinsloses Darlehen an das Finanzamt vergibt. Das muss ja nicht sein, wenn man es verhindern kann.
„Was mich dann interessierte ist die Frage, ob bei Auszahlung (ohne 1/5) ein Steuersatz bis zu 60 % (LK 6) oder der Spitzensteuersatz von 45 % herangezogen würde?“
Die Frage kann man auch nur dann beantworten, wenn man die exakte Summe kennt, die zur Auszahlung kommen soll. Sie können das aber selber relativ leicht herausfinden, indem Sie einen der gängigen Lohnsteuer-Rechner im Internet bemühen oder (noch besser) den Lohnsteuer-Rechner des Finanzministeriums: https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2021/eingabeformbl2021.xhtml
Beachten Sie dabei, dass Sie als Abrechnungszeitraum ein Jahr eingeben und nicht einen Monat. Der Rechner unterstützt aber keine Fünftelregel! Das müssten Sie dann selber errechnen.
Ansonsten: Wie hier schon von anderen geschrieben wurde, ist die Stkl.6 keinesfalls zwingend. Sie können versuchen, dies in Absprache mit dem EX-AG zu korrigieren. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Hallo eSchorsch, hallo Privatier,
vielen Dank für die schnellen Antworten und den Tipp „bmf-Steuerrechner“. Hatte sämtliche Rechner gefunden, diesen noch nicht.
Tja, dann werde ich es nochmals im Laufe des Jahres versuchen. Die Summe wird ja erst im Januar ausgezahlt. Vielleicht lässt sich doch noch etwas machen. Allerdings habe ich wenig Hoffnung, da ich das Thema bereits das zweite Mal angesprochen habe und man mir mitteilte, dass das ganz und gar nicht möglich sei. Nun ja, wenn dem letztendlich so sein sollte, muss ich das akzeptieren. Gruß, Claudia-D
Hallo Claudia,
ich hatte diese Diskussion auch und habe mir vom FA bestätigen lassen, dass meine alte Lohnsteuerklasse für die Auszahlung auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen verwendet werden kann. Denn wenn Sie noch keinen neuen Arbeitgeber haben, bleibt beim Finanzamt die alte Lohnsteuerklasse gespeichert, so dass der Arbeitgeber (nach Abruf der entsprechenden ELStAM-Merkmale) entsprechend abrechnen kann bzw. muss. Sie sollten dem Arbeitgeber die Auskunft des Finanzamts mitteilen und freundlich darauf bestehen, dass mit dieser Lohnsteuerklasse, und nicht mit 6, abgerechnet wird – Sie müssen es nicht akzeptieren.
Bei mir hat es geklappt.
Viele Grüße, Johanna
Hallo Johanna,
vielen Dank für die Info. Ich werde es noch einmal im Laufe des Jahres freundlich versuchen,
vielleicht besteht ja noch Hoffnung. Da ich in LK 5 bin, werden die Abzüge zumindest nicht so enorm sein, als sei ich 3. Von daher werde ich dann auf das Jahr 2023 bis zu Einkommenssteuererklärung warten müssen. Somit erhalte ich ja einen recht großen Teil wieder zurück.
Viele Grüße
Claudia-D
Hinweis: Kommentator Dagobert313 hat ein schönes Beispiel für den Einsatz der Einzelveranlagung beschrieben: Bezug von ALG bei dem einen Ehepartner, Kapitaleinkünfte bei dem anderen.
Ergebnis: a) Der Progressionsvorbehalt kann nicht wirken, b) Die Kapitaleinkünfte bleiben in diesem konkreten Fall steuerfrei. Sehr schön!
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe diese Seite gerade neu entdeckt, und bin erstaunt und begeistert, wie viele Informationen hier zusammengetragen wurden! Vielen Dank dafür! Gerne bin ich auch dem Rat gefolgt, das Buch zu kaufen und sorgfältig durchzulesen, jedoch habe ich dringlich eine Frage, deren Antwort ich hier nicht gefunden habe. Sollte ich sie übersehen haben, so bitte ich um Nachsicht, denn ich bin fast erschlagen von den vielen Punkten und Möglichkeiten, die es zu beachten gilt.
Konkret: Ende des Jahres werde ich aus dem Unternehmen ausscheiden. In 2022 erhalte ich eine Abfindung, welche nach der Fünftelregelung versteuert werden kann. 2022 wird zum Dispositionsjahr, ALG 1 wird ab 01.2023 beantragt (zu dem Zeitpunkt bin ich 60 Jahre alt). Meine Frau ist teilzeitbeschäftigt. Aktuell sind wir in den Steuerklassen 3 (ich) und 5 (meine Frau).
Der Steuerberater, welcher die Zahlen prüfen soll, meinte, dass es ggf. günstiger ist, wenn wir in 2022 bei der Einkommenssteuer getrennt veranlagt werden. Jedoch wurde mir von anderer Seite gesagt, dass die Lohnsteuerklasse bei der Ermittlung des ALG 1 herangezogen wird (was auch anhand der ALG-Rechner ersichtlich ist). Was bedeutet dies für den Fall, dass wir in 2022 getrennt veranlagen? Wechseln wir damit automatisch in die LStKl 4, oder bleibt dies „beim Alten“? Und, welche Summe berücksichtigt die AfA bei der Ermittlung des ALG 1? Die Abfindungssumme, welche in 2022 ausgezahlt wurde, oder das Gehalt, welches ich in 2021 erhalten habe?
Vielen Dank & viele Grüße,
Ole
Mit Arbeitsende 31.12 und Abfindungszahlung im Folgejahr haste schon mal einen sehr wichtigen/richtigen Schritt getan.
„welche Summe berücksichtigt die AfA bei der Ermittlung des ALG 1?“
Das Gehalt, welches Du in 2021 erhalten hast. Abfindung hat darauf keinen Einfluss.
Ihr könnt Ende 2022 ja wieder in die Steuerklassen 3 (Ole) und 5 (Ehefrau) zurückwechseln. Spätestens zum Zeitpunt der ALG1-Meldung solltest Du wieder in 3 sein, damit es das „Verheirateten-ALG1“ gibt.
Zusammenveranlagung ist dann günstiger, wenn ihr das Teilzeiteinkommen der Ehefrau mit Ausgaben steuerlich kompensieren könnt. Sprich mehr absetzen, als die Frau verdient. Vielleicht ist es günstiger, extra Zusatzausgaben zu produzieren (Vorauszahlung KV, Einzahlung RV, Spenden). Wenn ihr aber schon von einem Steuerberater betreut werdet, dann sollte da hoffentlich nichts schiefgehen. Du kannst aber auch selbst mit den Abfindungsrechner (Startseite, rechter Rand, etwas runterscrollen) verschiedene Varianten durchspielen.
Moin Ole-A,
etwas Literatur.
https://www.vlh.de/familie-leben/heirat/wann-sich-eine-einzelveranlagung-fuer-paare-lohnen-kann.html
Zur Einzelveranlagung: Steuerformular „Hauptvordruck Est 1 A“ in Zeile 28 das Kreuz bei „Einzelveranlagung“ setzen. Und wie eSchorsch schon geschrieben hatte, Ende 2022 beim FA die Lohnsteuerkombination III/V (III für dich) beantragen mit Wirkung zum 01.01.2023. (Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ die Steuerklassenkombination III/V in Zeile 18 auswählen/ankreuzen)
Gruß
Lars
Hallo eSchorsch,
Hallo Lars,
zuerst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten!
Jedoch befürchte ich, dass ich das, was mich gerade beschäftigt, nicht richtig zum Ausdruck gebracht habe. Wir sind – schon seit längerem – in den Steuerklassen 3 und 5, und wollen das im Prinzip auch nicht ändern (es hat ja letztendlich auf die Einkommenssteuer auch keinen Einfluß, solange wir gemeinsam veranlagt sind).
Worum es mir geht: irgendwann in 2023 werden wir die Einkommenssteuer für 2022 machen. Trotz der vielen tollen Tipps (oder gerade derentwegen 😉) kann es sein, dass eine getrennte Veranlagung vorteilhafter für uns ist. Zu diesem Zeitpunkt habe ich bereits das ALG 1 beantragt, welches (Danke eSchorsch) nach meinem Gehalt von 2021 mit Steuerklasse 3 berechnet wird. Würde Steuerklasse 4 genommen, würde sich das ALG 1 spürbar reduzieren.
Wenn wir nun aber die Einkommenssteuer für 2022 abgeben, und dabei getrennt veranlagt werden – werden wir beide automatisch auf 4 gesetzt, und kann dies zu einer Reduzierung meines (restlichen) ALG führen bzw. die AfA evtl. sogar zuviel gezahltes ALG zurückfordern? Wie gesagt, es geht mir nur um das ALG; ob Steuerklasse 3 oder 4, macht hier einen Unterschied von mehr als 350 Euro im Monat aus.
Vielen Dank & viele Grüße,
Ole
Moin Moin…
Also ’ne Tabelle mit den Einkünften inkl. ALG1 und der sich daraus ergebenden Steuer für jede Variante hast du bestimmt. So kannst du die Summe entscheiden lassen.
Aber was hat die Veranlagung, welche ja nur für die steuerliche Bewertung eines abgelaufen Zeitraumes gilt mit der Berechnung von ALG1 zu tun? Sie ändert doch nicht rückwirkend die Berechnung des ALG1.
Mal nachdenken, wäre dem so, würdest du im Folgejahr mit der Zusammenveranlagung ja wieder eine rückwirkende…
Also, die Steuerklasse regelt die Besteuerung im laufenden Jahr (und die Berechnung von ALG1, Elterngeld) und die Veranlagung rechnet das vergangene Jahr ab. Einen witzigen hab’s sogar noch dazu: FG Münster vom 4.10.2012, 6 K 3016/10
Und weiterhin viel Spass mit Tabelle, die sollte dir wichtigstes Instrument sein. Einfach Mal alle Versionen für sagen wir fünf Jahre rechnen 👍😁
MbG
Joerg
Joerg hat den Kernpunkt richtig erkannt:
Veranlagungsart (Einzeln oder Gemeinsam) und Steuerklassen (III/V oder IV/IV) haben NICHTS miteinander zu tun: Die Veranlagung bezieht sich immer auf den vergangenen Veranlagungszeitraum (ein Jahr), während die Steuerklassen für die Berechnung der Steuerabgaben für das laufende Jahr zuständig sind.
Es gibt da keine Abhängigkeiten.
Gruß, Der Privatier
@Ole-A,
„Worum es mir geht: irgendwann in 2023 werden wir die Einkommenssteuer für 2022 machen.“
„Wechseln wir damit automatisch in die LStKl 4, oder bleibt dies „beim Alten“?“
Sorry Ole-A … hatte beim ersten Lesen eure jetzige Steuerkombi vertauscht, ihr seit ja schon in der III (du) und V (Ehefrau) und automatisch wechselt ihr da überhaupt nicht … auch nicht in IV/IV oder IV/IV mit Faktor.
Und nur zum Verständnis, anbei das Formular … Satz unter Zeile 18 (aber es bleibt ja bei III/V)
Zeile 17 wäre damit der „ALTZUSTAND“ 1.Feld Kombi III/V (III hast du; V die Ehefrau)
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=DB3A368068046EE7ED6E
Gruß
Lars
Iris
😀
Oh, da ist etwas schief gelaufen, smile.
Ich habe eine Frage zur Lohnsteuerklasse. Meine Abfindung habe ich mir im Jan. 2022 auszahlen lassen. Ab Jan. 2022 habe ich die Lohnsteuerklasse 3 und mein Mann die Lohnsteuerklasse 5. Ich habe im Buch gelesen, dass die Klasse 3 günstiger im Bezug auf das Arbeitslosengeld wäre. Ab 01.01.2023 wird das Arbeitslosengeld ausgezahlt im Moment noch mit Lohnsteuerklasse 3. Mein Mann geht ab Januar 2023, nach seinem Sabbatjahr, wieder zur Arbeit und hat dann Lohnsteuerklasse 5 ca. 51.000 Euro Brutto/Jahr, sowie Mieteinnahmen ca. 14.000 Euro. Kennt sich da jemand aus? Unsere Steuerberaterin ist leider sehr überlastet und hat erst Ende Januar wieder Termine. Ich wäre für eine Antwort dankbar.
Ich möchte nicht, dass mein Mann mit Lohnsteuerklasse 5 am Ende des Jahres einen großen Nachteil hat. Ich weiß auch nicht, wie sich meine Lohnsteuerklasse 3 auf das Arbeitslosengeld auswirkt. Ich denke das kommt dann auf den Lohnsteuerjahresausgleich an.
@iris: behalte in jedem Fall die 3! deutlich mehr ALG 1 und der Nachteil unterjährig bei deinem Mann wird über die Steuererklärung ausgeglichen! er verliert nichts, aber das ALG 1 wird deutlich höher ausfallen.
MbG
joerg
Hallo Jörg,
zunächst viel Glück und Gesundheit für das Neue Jahr.
Herzlichen Dank für deine Antwort. War auch mein Gedanke, sicher
war ich mir allerdings nicht. Jetzt ist es eindeutig.
Herzlichen Dank und viele Grüße
Iris
Moin Iris,
als Ergäzung zum Kommentar von Joerg nachfolgender Link vom Privatier und der Hinweis … „Irrglaube Steuerklasse“.
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Zur Einzelveranlagung vs. Ehegattensplitting
Die finanzielle Auswirkung (Einzelveranlagung oder Ehegattensplitting) kannst du mit dem vom Privatier bereitgestellten Abfindungsrechner testen (Varianten einmal durchspielen).
Gruß
Lars
PS: Im Abfindungsrechner gibt es auch kein Eingabefeld was die Steuerklasse(n) betrifft.
Hallo Lars,
zunächst ein glückliches und gesundes 2023.
Herzlichen Dank für deine Antwort. Der Blog ist einfach Spitze.
Grüße Iris
Hallo zusammen,
ich habe im Februar geheiratet. Meine Frau ist Vietnamesische Staatsbürgerin und lebt mit mir seit Januar in Deutschland.
Ich habe nach der Eheschließung für sie die Steuerklasse 5, für mich die Steuerklasse 3 beantragt, da sie kein Einkommen erzielt hat in 2022, und ich lediglich die Abfindung ausgezahlt bekommen habe im Januar. Kein ALG1 in 2022 🙂
Können wir bei der Steuererklärung für 2022 definitiv vom Ehegattensplitting gebrauch machen? Oder kann es sein, dass dieser nur möglich ist wenn beide Partner aus der EU kommen? Glaube nicht, oder?
Vielen Dank und guten Rutsch,
Paul
@Paul,
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html
PS: Staatsangehörigkeit spielt hier keine Rolle.
VG