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Kap. 6.17: Der Rentenantrag — 31 Kommentare

  1. Hallo Privatier,

    auch bei mir kam der Rentenbescheid erst kurz vor Rentenbeginn. Die Rentenversicherung braucht verbindliche Aussagen über die Einzahlungen im letzten Monat vor der Rente, um die Berechnung durchzuführen.
    Wenn der Bescheid erst spät kommt ist das auch nicht weiter schlimm, da die Rente sowieso nachträglich für den jeweiligen Monat gezahlt wird.

    Nach dem Rentenbescheid kommen die nächsten Schreiben von der Deutschen Post – Rentenservice -, die über die Zahlung der Rente informiert.
    Außerdem wird sich die Krankenkasse melden und mitteilen, welchen Beitrag Du für Krankenversicherung wegen Einkommen aus Deiner Nebentätigkeit zu leisten hast. Bei mir kamen hier auch noch Beiträge für Kapitalleistungen hinzu.

    Viele Grüße, Hardy

    • „Die Rentenversicherung braucht verbindliche Aussagen über die Einzahlungen im letzten Monat vor der Rente.“

      Ja, ist mir schon klar und ich frage mich, wie das eigentlich „im Normalfall“ möglich ist, bei jemand, der bis zum letzten Tag vor der Rente berufstätig ist?

      Das war ja aber bei mir alles lange geklärt und habe ich vor Ort auch noch einmal bestätigt: Keine weiteren Einkünfte und keine weiteren freiwilligen Einzahlungen bis zum Rentenbeginn. Von daher stand die Rente eigentlich im Beratungstermin schon fest. Ich habe auch einen umfangreichen Berechnungsausdruck mitnehmen können.

      Aber ich wollte auch mit dem obigen Beitrag keinesfalls eine Ungeduld zum Ausdruck bringen. Ich habe es nicht eilig. Außerdem erwarte ich die erste Zahlung ohnehin erst Ende Mai. Bis dahin ist ja noch Zeit. Und wenn nicht – ist auch kein Problem.

      Gruß, Der Privatier

      • Bei mir stand auch alles bei Antragsstellung schon fest. Zwei Jahre ALG 1 und nahtlos vorgezogene Rente. Rentenminderungen durch Einzahlungen voll ausgeglichen. Auch ansonsten gab es keinerlei Klärungsbedarf.

        Ich habe meinen Antrag sechs Monate vor Rentenbeginn abgegeben; auf der Internet-Seite steht „mindestens drei Monate vor Rentenbeginn“.
        Sechs Monate war der Beraterin dann aber zu früh. Als ich zwei Monate vor Rentenbeginn nach dem Stand gefragt habe, sagte man mir, es wäre zu früh, man könne noch nichts berechnen.

        Meine Zusammenfassung: Man soll drei Monate vorher abgeben, damit im letzten Monat daran gearbeitet werden kann.

        Viele Grüße, Hardy

  2. Hallo Privatier,
    ich bin ehrenamtliche Versichertenberaterin der DRV ohne Bezug zur einer Krankenkasse. Auch diese Menschen können gute Rentenberatungen machen. Der Empfehlung nicht zu den Krankenkassen zu gehen kann ich zustimmen. Diese machen fast nur Erwerbsminderungsrentenanträge und selbst diese im Interressenskonflikt mit dem Arbeitgeber.
    Die zwei Varianten bei der Flexirente sind für Menschen mit normalen bzw. hohen Renten nicht wirklich relevant. Das Endergebnis ist das gleiche. Allerdings ist die Teilrente für Menschen mit niedrigen Renten die z. B. Angehörige pflegen eine Möglichkeit weitere Rentenpunkte zu bekommen. Muss dann immer im Einzelfall gerechnet werden, ob es sich lohnt.
    Gruß Petra

    • Ja, ich wollte auch niemand abwerten hier. Und schon gar nicht Berater, die das auch noch ehrenamtlich machen!

      Und dabei habe ich ehrenamtlichen Berater auch noch in meiner Aufzählung der Beratungsmöglichkeiten vergessen. Tut mir leid. Liegt einfach daran, dass ich damit noch keinen Kontakt hatte. Aber dafür habe ich mehrfach Erfahrungen mit den anderen oben aufgezählten Möglichkeiten gehabt. Auch da mag es natürlich von Fall zu Fall immer Unterschiede geben, aber ich kann eben nur von meinen Erfahrungen berichten und die waren doch recht eindeutig.

      Aber wo wir hier jetzt schon eine Fachfrau haben, würde mich ja jetzt doch noch einmal die Frage zur Flexirente/Hinzuverdienst interessieren!
      Ich habe nämlich auch hier die Aussage: „Allerdings ist die Teilrente für Menschen mit niedrigen Renten die z. B. Angehörige pflegen eine Möglichkeit weitere Rentenpunkte zu bekommen. Muss dann immer im Einzelfall gerechnet werden, ob es sich lohnt.“ nicht verstanden.

      Ich lese daraus, dass die Teilrente eine Möglichkeit bietet, weitere Rentenpunkte zu bekommen. Das ist mir soweit klar, aber dabei sollte es doch egal sein, ob derjenige
      a) eine niedrige oder eine hohe Rente hat
      b) Angehörige pflegt oder stundenweise in seinem Beruf weiterarbeitet
      c) von vorneherein nur eine Teilrente beantragt oder aber die volle Rente beantragt.

      Die zusätzlichen Rentenpunkte gibt es doch in jedem Fall, oder? Insofern ist meine eigentliche Frage (siehe Pkt.c) damit auch nicht beantwortet.

      Gruß, Der Privatier

      • War leider ein paar Tage krank, daher erst jetzt meine Antwort.

        Hab das auch nicht als Abwertung empfunden. Und bei vielen ist der Grund für die Beratung ja auch wirklich nicht die Interessen der Versicherter (z. B. Krankenkassen).

        Ja, zusätzliche Rentenpunkte gibt es immer, aber warum sollte ich eine Teilrente nehmen und zusätzlich versicherungspflichtig arbeiten? Ich kann doch auch zur Vollrente zusätzlich arbeiten. Das Gesamtergebnis in € ist in fast allen Fällen das gleiche.

        Für den Fall, das jemand pflegt bekommt diese Person ja Rentenpunkte ohne! versicherungspflichtig zu arbeiten. Dies aber nur wenn noch keine Vollrente bezogen wird.

        Gruß Petra

        • Ja, okay. Der pflegende Angehörige wäre dann ein sinnvoller Anwendungsfall für die Teilrente. Aber wurde sie speziell nur dafür geschaffen? Es fällt mir immer noch schwer, den Sinn zu erkennen…

          Gruß, Der Privatier

  3. Ich kann nur jedem empfehlen sich vor dem Besuch der Rentenberatung selber schlau zu machen. Meiner Erfahrung nach ist der Laden eine reine „Auskunftei“, wirkliche Beratung bekommt man dort nicht. Die können bei der DRV Werte aus dem Computer abrufen, Formulare ausfüllen, Anweisungen vorlesen und nach festen Vorgaben agieren. Sobald es aber um eigenständiges Denken und Verständnisfragen geht, sind die total überfordert und uninteressiert. Nur ein Beispiel: Ich hatte mal festgestellt, dass zwischen Angaben auf der Website der DRV und zugeschickten Unterlagen Diskrepanzen bestehen. Antwort auf die email an die DRV: Die Angaben auf der Website stimmen. Antwort des Sachbearbeiters bei einem Termin in der örtlichen DRV-Filiale: Die Angaben im Brief stimmen, er bekommt am PC die gleichen Werte raus. Dass irgendwo was falsch war, konnte ich ihm anhand einer Nachberechnung zeigen, entweder stimmte die Formel nicht oder das Ergebnis. Hat den aber nicht interessiert und er war auch überhaupt nicht motiviert dem nachzugehen, denn „was bei ihm aus dem Computer kommt ist verbindlich“.

    • „Ich kann nur jedem empfehlen sich vor dem Besuch der Rentenberatung selber schlau zu machen.“

      Dem kann ich mich uneingeschränkt anschliessen!

      Was den Unterschied zwischen „Auskunftei“ und „Beratung“ angeht, habe ich allerdings großes Verständnis für die Mitarbeiter vor Ort. Ich selber werde ja hier auch oft gefragt: „Soll ich jetzt ein Dispojahr machen oder nicht?“ Die Antwort von mir wird auch immer sein: „Das muss schon jeder selber entscheiden.“

      Ich kann hier zwar zu verschiedenen Vorgehensweisen Vor- und Nachteile darlegen. Aber abwägen und entscheiden muss das letztlich jeder selber. Und das sehe ich bei der Rentenberatung genau so.

      Und was die Motivation der Mitarbeiter und eigenständiges Denken angeht, kann ich auch nur von meinen Erfahrungen berichten. Und die waren eben im Service-Zentrum der DRV bei verschiedenen Terminen immer positiv.

      Im Gegensatz zu einer sog. „Beratung“, die ich während der Planung meiner Privatierszeit in den Räumen der örtlichen Krankenkasse genießen durfte. Hier habe ich dem „Berater“ mein Vorhaben (Privatier, keine weiteren Einzahlungen, ggfs. ALG-Bezug, vorzeitige Rente mit 63 und Abschlägen) geschildert und wollte wissen, ob mein Plan so in Ordnung sei. Er hat sich gerade mal ein etwas mürrisches „Ja“ abgerungen und weitere vorsichtige Nachfragen ebenfalls nur mit einem knappen „Ja“ beantwortet.
      Naja… auch aus diesem Grund: „Besser selber schlau zu machen!“

      Gruß, Der Privatier

  4. Ich habe sehr gute Erfahrungen mit einem Rentenberater gemacht. https://www.rentenberater.de/ Kosten mind. 190€ Honorar – aber das war es wert. Habe ihn für etwas kompliziertere Fragen, zur Absicherung von Informationen (lieber 2-mal bei unterschiedlichen Stellen erkundigen)und zur Beratung bzgl. unterschiedlicher Alternativen genutzt.

    • Danke für den Hinweis.
      Ich denke, in meinem Fall (3 Monate vor der gesetzl. Rente) macht so eine kostenpflichtige Beratung keinen Sinn mehr. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass in einem mittleren Alter, wo über zusätzliche Vorsorge nachgedacht wird und womöglich besondere Konstellationen (Selbstständig, Freiberuflich, bereits existierende Ansprüche, usw.) vorliegen, die Unterstützung zur Erstellung eines Gesamtkonzeptes durchaus hilfreich sein kann.

      Gruß, Der Privatier

  5. Werte Gemeinde,
    ich plane in ein paar Jahren die vorgezogene gesetzliche Rente zu beantragen.
    Meine Frage: wenn diese durch das Vorziehen z.B. 10% niedriger ist, (z.B. 1500€ -> 1350€) ändert sich damit auch die relative Steuerlast auf die Rente? Wären es also absolut gesehen weniger als 10% Verlust durch das Vorziehen?
    Oder gibt es evtl. einen guten Steuer-Rechner im Netz, der das für mich ausrechnet? (Gibt es z.B. für die Erbschaftssteuer…)
    MfG, Feli

    • Es gibt hier sogar zwei (steuerliche) Effekte, die für den frühen Bezug sprechen:

      * Einmal (wie von Dir bereits vermutet) zahlt man natürlich immer für geringere Einkünfte auch weniger Steuern. Das ist bei der Rente nicht anders. Ebenso zahlt man auch etwas weniger Beiträge zur KV/PV (bei gesetzl. Versicherten).

      * Außerdem wird aber auch der steuerfreie Anteil der Rente (für 2018: 24%) mit jedem Jahr des späteren Bezugs immer ein bisschen kleiner. Bis er dann irgendwann (2040) bei Null angekommen ist. Also: Jedes Jahr früher bringt einen Vorteil von 2% (bis 2020), danach jeweils 1% pro Jahr.

      Gruß, Der Privatier

      • Inspiriert durch Deinen Beitrag zum Rentenantrag, habe ich begonnen, mich mal um meine Rente zu kümmern… 😉

        Ich bin bei der Steuer noch nicht tief eingedrungen, aber ich habe das so verstanden, daß je nach Rentenbeginn der steuerfreie Anteil für die ganze restliche Rente gilt. Ich weiß außerdem nicht, ob das auch für die „Rente mit 63 mit Abschlägen“ gilt.

        Ich kann es kaum glauben, daß dann der steuerliche Vorteil für 4 Jahre fürs ganze Leben gilt.
        Ich konnte aber auch nicht glauben, daß ich mir mal über freiwillige Beiträge zur RV Gedanken mache. 😉

        • Ja, der steuerliche Freibetrag gilt nach dem Jahr des Rentenbezugs, ist dann für den Rest der Bezugszeit nominal festgelegt, eventuelle Rentenanpassungen erhöhen den Wert nicht.
          Beispiel 1000€ Rente Beginn 2018,250€ Steuerfreibetrag für den Rest des Lebens. Rente steigt um 5% auf 1050€, Steuerfreibetrag bleibt, 50€ sind mehr zu versteuern. Ist so eine Art zweite kalte Progression für Rentner.

        • Ja, es ist so, wie Ulrich geschrieben hat: Der steuerfreie Anteil wird einmal prozentual ausgerechnet und bleibt dann in dieser Höhe als Absolutwert lebenslang erhalten.

          Für die vorgezogene Rente (mit Abschlag) ist natürlich als Negativ-Aspekt zu verbuchen, dass durch den Abschlag auch der steuerfreie Anteil reduziert wird. 🙁

          Gruß, Der Privatier

          • Danke @Ulrich und Privatier!
            Das mit dem Einfrieren des steuerfreien Anteils ist natürlich „clever“ gemacht (vom Gesetzgeber).
            Auch das mit dem geringeren steuerfreien Betrag (durch den Abschlag) stimmt natürlich, allerdings ist ja der (initial) steuerpflichtige Teil noch kleiner (weil ein kleinerer Anteil steuerpflichtig ist).

            Wichtiger ist mir aber auch, daß ich ohne Rente63 in den Jahren 63-67 (genau wie jetzt) vermutlich keine Steuern zahlen werde. Und mit Rente63 werden dadurch die möglichen Grundfreibeträge etc besser ausgenutzt.

        • !!!!! Achtung !!!!!!

          Bei der “ Besteuerung “ von Renten , geht es um verschiedene
          “ Grundsätzlichkeiten “
          A) Wenn über die “ Gesetzliche Altersrenten von der DRV “ gesprochen wird ,
          muss auch unterschieden werden .
          A1 ) Zukunftsrentner , für die das hier besprochene zutreffend ist .
          A2 ) Rentner die ggf. bereits LANGE im Bezug sind . Die haben teilweise
          noch eine ganz andere Ertragsanteilsversteuerung . Da wird dann einfach
          NUR der “ Prozentsatz “ für die Zukunft fortgeschrieben .

          B) Zusätzlich , gibt es auch “ PRIVATRECHTLICHE “ Rentner , da ist es
          teilweise wie unter A2) ( also festgelegter Prozentsatz ) aber auch
          B1) Wenn auch Diese Renten , bereits lange im Bezug sind , kann da eine
          spätere Steigerung , dem “ Ursprungsrecht “ zugeordnet werden .

          Also , es sind hierbei immer “ Unterschiedliche “ Rechtsgrundlagen zu
          prüfen , eine Verallgemeinerung kann evt. fatale Folgen haben .

          Letztendlich , leitet sich der “ Steuerrechtliche Anspruch “ auf die
          Sichtweise des FAs bzgl. “ Entnahme “ aus dem Kapitalstock , und “ Zinsen “
          auf den verbleibende Kapitalstock ab , welcher dann , in der entsprechenden
          “ Würdigung “ , eine Zahllast ergibt ( oder auch Nicht ) . Hier wird , wie
          auch in der RV , die Sichtweise auf LANGLEBIGKEITSRISIKO / Sterbetafel
          gesehen . Der Grundsatz der NICHT DOPPELTEN VERSTEUERUNG , gilt auch
          ( Theoretisch ) hier und sagt : NUR WAS AN GEWINN ( oder auch unterstellten
          Gewinn ) DAZUKOMMT , DARF AUCH BESTEUERT WERDEN . Somit SOLL die “ Entnahme “
          aus dem Kapitalstock , steuerfrei bleiben . Dieses wird aber IMMER an
          dem ERSTEN Bezug der RENTE gekoppelt . Ab da , setzt ja der theoretische
          VERBRAUCH ( UND SOMIT DIE ENTNAHME ) aus dem Kapitalstock ein .
          Z.B. habe ich aus einigen Renten , noch Ertragsanteilssätze “ LEBENSLANG “
          bis eine neue Gesetzesreform kommt , von 42% . Das bedeutet : Zahlbetrag
          der Rente z.B. 100,00 Euro , mal Ertragsanteil , z.B. 42% = 42,00 Euro
          wären dem Einkommen beim FA zuzurechnen ( KV Sichtweise ist wieder eine
          abweichende ) und mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu verst.
          Bedeutet aber AUCH : 58,00 Euro sind STEUERFREI , NICHT ABGABENFREI .
          Nur der Ertragsanteil , unterliegt der “ BESTEUERUNG “ .

          Trotzdem ist AUCH eine RENTE eine EINNAHME , die auch da , je nach LAND ,
          einem bestimmten Einkommenssteuersatz unterliegt . In Deutschland halt
          mit dem “ Ertragsanteil “ der Rente . Je nach unterschiedlichem ( wenn
          überhaupt gegeben ) “ ERSTBEZUG “ wird das ggf. einen “ ABWEICHENDEN “
          Ertragsanteil ausmachen .

          LG Det

          • Hallo Det,
            ich für mein Teil habe wg A1 gefragt. Wäre ich A2 wüßte ich meine eigene Versteuerung schon 😉
            Die Versteuerung des Zoos der weiteren Renten muß ich mir separat vornehmen ….

          • PS , Siehe EStG § 22 a , aa) und bb) . Ggf. auch z.B. unter Buzer.de , die
            14 früheren Fassungen . Also auch hier , kommt es auf den Rechtestamm an .

            LG Det

          • Hallo dpw
            Auch wenn man A2 ist , kann man ja auch noch ZUSÄTZLICH A1 werden ,
            und auch noch ZUSÄTZLICH B1 haben . Ein bunter Mix halt . Je bunter
            desto schöner . Viel “ Freude “ mit Deinem ZOO .
            LG Det

  6. Hier ein Aspekt der mir aufgefallen ist und der hier noch nicht besprochen wurde (soweit ich es überschaue):

    Nach meinem Verständnis ist Folgendes zu beachten:
    Der nachgehende Leistungsanspruch aus der GKV als Pflichtversicherter, den man zwischen Ab- und Anmeldung vom ALG I nutzen kann (wenn Abmeldedauer < 30 Tage), existiert zwischen Ende ALG I und Rentenbeginn nicht (auch wenn der Zeitraum bis zur Rente < 30 Tage ist.

    Man muss sich für diesen Zeitraum freiwillig bei der GKV versichern.

    Also scheint es am Besten, die Rente direkt ans ALG I anzuschließen, also das ALG I mit Ab- und Anmeldung genau aufs Monatsende zu justieren, dem die im folgenden Monat die Rente folgt.

    Ab Rentenantragstellung (je nachdem wie lange vorher man seinen Rentenantrag während des Bezug von ALG I stellt) ist man übrigens schon Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Ob das wiederum Einfluss auf die Nachversicherung hat, falls man sich nach Rentenantrag nochmal vom ALG I ab- und wieder anmeldet, weiß ich nicht. Dann (Vermutung) wäre es möglicherweise besser, erst dann den Rentenantrag zu stellen, wenn man sich bis zur Renten nicht mehr vom ALG I abmelden will.

  7. Hallo,

    § 19 Abs. 2 SGB V beschreibt den nachgehenden Leistungsanspruch wie folgt:

    „Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.“

    Dabei wird das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als ALG I-Bezieher nicht ausgenommen. Auch diese Personen können einen solchen Anspruch haben.

    Gruß
    Bert

  8. Danke für die Antwort Bert Esser.

    Ich bin nach dem Lesen der Merkblatts R0815 der Deutschen Rentenversicherung darauf gestoßen (dort downloadbar).

    Mitglied wird man in der KVdR durch Rentenantragstellung, was in der Regel vor Ende des ALG 1 passiert.

    Endet ALG 1 wird man Mitglied der KVdR und ist ab diesem Zeitpunkt beitragspflichtig, wenn ich das Merkblatt Punkt 5 richtig verstanden habe.

    Das steht jetzt im Widerspruch zum nachgehenden Leistungsanspruch der GKV.

    • Hallo Lars,
      ich weiß jetzt nicht, ob das eine Frage war.
      Ich tue jetzt mal so, als ob es eine Frage ist.

      Der nachgehende Leistungsanspruch ist KEINE Mitgliedschaft.
      Dieser (nur) Anspruch (ohne Mitgliedschaft) ist nachrangig gegenüber einer Mitgliedschaft.

      Über die Rente in der KVDR (Vorversicherungszeit von 9/10 ist erfüllt, unterstelle ich jetzt mal) wird man erst ab dem Tag versichert, an dem der Rentenantrag gestellt ist.

      Falls dieser Rentenantrag in der Zeit des ALG I Bezuges (oder anderer Pflichtmitgliedschaften, wie ALG II, Pflichtversicherung als Beschäftigter) gestellt wird,
      kommt es nach Ablauf der anderen Pflichtmitgliedschaft zur KVDR.

      alles recht komlpiziert. Wenn man den Gesetztestext liest–noch komplizierter.

      Ich mache mal ein paar Beispiele.

      1.
      ALG I bis 30.4.25. Rente an 1.5.25. Rentenantrag am 25.2.25.
      Lösung: Pflichtversicherung über ALG I bis 30.04.25. Pflichtversicherung über KVDR an 1.5.25.

      2.
      ALG I bis 30.4.25. Rentenantrag am 25.5.25 mit Wirkung zum 1.5.25.
      Lösung: Pflichtversicherung über ALG I bis 30.04.25. Pflichtversicherung über KVDR ab 25.5.25 (dem Tag der Rentenantragstellung).
      KEINE Beiträge vom 1.5.25 bis 25.5.25; auch nicht aus der Rente.

      Ob ich das für einen Monat Beitragsersparnis (das geht bis zu einem Monate; also Rentenantrag 1.6.25) weiß ich, der sich mit dem Thema ein Leben lang beschäftigt hat, selbst noch nicht. Ich glaube ich würde dieses Spielchen nicht machen.

      Falls innerhalb des Zeitraums des nachgehenden Leistungsanspruchs eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (auch Minijob) , besteht kein nachgehender Leistungsanspruch = Beitragspflicht ab sofort nach Ende des ALG I-Bezuges( hier ab 1.5.25).

      Falls der Zeitraum vom einem Monat überschritten wird; und sei es nur 1 Tag
      (z.B. Rentenantrag am 2.6.2025) , dann besteht auch ab sofort nach Ende des ALG I-Bezuges eine Beitragspflicht. Hier vom 1.5.25 bis einschließl 1.6.25 als beitragspflichtige Anschlussversicherung (rückwirkend mit Beitragspflicht aus Rente, obwohl dies im Rechtssinne eine freiwillige Versicherung darstellt; § 188 Abs. 4 SGB V) und ab 2.6.25 als Rentner in der KVDR).

      Noch anders kann es werden, wenn ab 1.5.25 dem Grunde nach ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Das beschreibe ich jetzt hier aus Zeitmangel erst einmal nicht. Es wurde, soweit ich mich erinnere, vor wenigen Tagen schon beschrieben.

      • Hallo Bert Esser,

        in diesem Zusammenhang würde mich interessieren, wie es sich verhält, wenn ein Rentenantragsteller folgende Merkmale aufweist:

        Privatier ohne nennenswertes Einkommen
        Krankenversicherungsstatus: familienversichert
        Rentenantrag am 01.05.2025
        Rentenbeginn ab 01.08.2025
        Erster Rentenzahlungseingang am 29.08.2025 (Freitag)

        Beginnt hier ab 01.05.2025 eine Rentenantragstellermitgliedschaft oder ist hier die Familienversicherung vorrangig? Wenn eine Rentenantragstellermitgliedschaft beginnt, wie werden die Beiträge berechnet?

        Viele Grüße
        eLegal

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