Kap. 6.4.2: Rente für besonders langjährig Versicherte
Neben den beiden bereits beschriebenen Rentenarten: „Normale Altersrente“ und „Rente für langjährig Versicherte“ wurde im Jahr 2014 noch eine weitere Rentenart eingeführt:
Die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ .
Umgangssprachlich dürfte diese Rentenart besser als „Abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren“ bekannt sein. Diese Bezeichnung hat den Vorteil, dass sie die wesentlichen Merkmale dieser Rentenart gleich beinhaltet: Es gibt keine Abschläge und Rentenbeginn kann (für gewisse Jahrgänge) ab 63 Jahren stattfinden.
Aber damit wären wir dann auch gleich bei einer Reihe von Missverständnissen, die u.a. durch diese etwas saloppe Formulierung verursacht, häufig anzutreffen ist.
Rentenbeginn
Das größte Missverständnis liegt darin, dass es diese Rente nicht „mit 63 Jahren“ gibt, sondern „ab 63 Jahren“. „Mit“ 63 Jahren konnten nur die Geburtsjahrgänge vor 1953 diese Rentenart bekommen, allerdings dürften diese aber inzwischen alle bereits längst in Rente sein.
Richtig ist vielmehr, dass es auch für die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren eine Übergangsregelung gibt, mit der die Altersgrenze Jahr für Jahr von anfangs 63 Jahren bis hin zu 65 Jahren angehoben wird. Im Einzelnen ergeben sich die Altersgrenzen aus folgender Tabelle:
Beispiel: Wer im Jahre 1960 geboren ist und die sonstigen Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente erfüllt, kann erst ab einem Alter von 64 Jahren und 4 Monaten eine abschlagsfreie Rente erhalten.
Gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen
Bevor wir auf weitere Missverständnis eingehen, schauen wir kurz auf die gesetzlichen Grundlagen. Diese sind wieder sehr einfach gehalten und sind in §38 SGB VI zu finden.
§38 SGB VI Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.
Für den ersten Punkt gibt es die oben bereits erläuterte Übergangsregelung. Für den zweiten Punkt, die 45-jährige Wartezeit, gibt es folgendes zu beachten:
Angerechnet werden für diese Wartezeit natürlich sämtliche Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist, es zählen aber auch:
- kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von ALG1)
- Zeiten der Pflege (sofern Versicherungspflicht bestand)
- Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr
- Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld
- Wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind, werden auch freiwillige Beiträge angerechnet.
Nicht angerechnet werden hingegen folgende Zeiten:
- Zeiten mit Arbeitslosenhilfe bzw. ALG2 (Hartz IV)
- Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges (ALG1) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Ausnahme: Zeiten des ALG-Bezuges, die durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden.
- Freiwillige Beiträge, die in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn neben ALG-Bezug gezahlt werden, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Gerade die letzten beiden Jahre sind also oftmals ein Problem, wenn man vorzeitig aus dem Beruf aussteigt und die Zeit bis zur Rente mit dem Bezug von ALG1 überbrücken möchte. Das funktioniert nicht!
Ein Ausweg wäre dabei die Ausübung eines (versicherungspflichtigen!) Minijobs. Minijobs sind seit 2013 rentenversicherungspflichtig, auf diese Pflicht kann aber verzichtet werden, was auch vielfach gemacht wird, um die ohnehin niedrigen Zahlungen nicht noch weiter zu reduzieren. Das mag in vielen Fällen auch sinnvoll sein, zur Erlangung weiterer Zeiten für die Wartezeit eines Rentenanspruches darf man diese Pflicht hingegen nicht abwählen.
=> Aktuelle Rechenwerte
Mit: Sozialversicherungen und Steuern
Einschätzung
Bei genauerer Betrachtung der o.g. Voraussetzungen für die „Rente ab 63“ dürfte ein Punkt relativ schnell deutlich werden:
Wer erfolgreich ein Studium abgeschlossen hat, kann sich von dieser Rentenart gedanklich in der Regel verabschieden. Denn wenn man einmal zurückrechnet und selbst wenn man das Ende der Übergangszeit als Ausgangsbasis nimmt, also einen Rentenbeginn von 65 Jahren, so müsste man, um 45 Beitragsjahre zusammen zu bekommen, bereits mit 20 Jahren die ersten Beiträge eingezahlt haben.
Das schafft man aber nur, wenn man parallel zum Studium bereits versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat. Unmöglich ist dies sicher nicht, aber eher ungewöhnlich.
Sehr gut möglich ist das aber für alle, die recht früh mit einer Lehre in das Berufsleben eingestiegen sind. Wer mit 15 oder 16 Jahren eine Lehre begonnen hat, hat die erforderlichen 45 Jahre bereits im Alter 60 oder 61 erreicht. Allerdings entsteht dann dabei oft ein weiteres Missverständnis!
Missverständnisse
Manch einer hat nur die 45 Beitragsjahre als Voraussetzung in Erinnerung und ist nun der Meinung, nach Erreichen dieser 45 Jahre könne er die abschlagsfreie Rente beantragen.
Dem ist natürlich nicht so. Für die „Rente ab 63“ müssen immer beide Voraussetzungen erfüllt sein: Die Anzahl der Beitragsjahre muss erreicht sein und zusätzlich auch die Altersgrenze. Nur zusammen ist eine abschlagsfreie Rente möglich.
Und es gibt noch ein weiteres, wenn auch nicht ganz so wichtiges Missverständnis:
Auch wenn die Rente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge gewährt wird, so bleibt sie doch eine vorzeitig in Anspruch genommene Rente (vorzeitig im Hinblick auf die Regelaltersgrenze). Und bei vorzeitigen Renten gilt immer die Einschränkung hinsichtlich eines möglichen Hinzuverdienstes.
Im Klartext: Auch bei einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte darf nur innerhalb der Hinzuverdienstgrenzen neben der Rente etwas verdient werden. Alles, was darüber liegt, wird auf die Rente angerechnet. Dazu später mehr in einem gesonderten Beitrag.
Nachdem wir nun drei Varianten der Altersrente und deren Voraussetzungen kennengelernt haben, soll es in den folgenden Beiträgen um die Höhe der Rente gehen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo Privatier,
rechnet sich das halbe Jahr zusätzliche und selbst zu überbrückende Wartezeit für die abschlagsfreie Rente (dann mit 63,5 Jahren) beim Jahrgang 1955?
Zur Info: Fast die Hälfte der späteren Gesamtversorgung kommt aus der betrieblichen Altersversogung, die dann ebenfalls erst mit 63,5 Jahren zahlen wird und lediglich den Abschlag von 9,6 % auf 7,2% reduziert.
Gruß Cobi
Für eine exakte mathematische Berechnung fehlt mir im Augenblick die Zeit, aber wenn ich einmal nur die gesetzl. Rente betrachte, könnte man die vereinfachte Rechnung aufmachen: 6 Monate Verzicht auf die Rente (bei 63,5 J.) müssen durch eine um dann ca. 10% höhere Rente ausgeglichen werden. Das dauert also ca. 60 Monate. Oder 5 Jahre.
Die Rechnung wird durch die abweichenden Regeln bei der betrieblichen AV etwas komplizierter und wird den Zeitraum wohl eher verlängern. Zusätzlich zu bedenken sind sicher auch die Kosten für KV+PV, die (wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen) in dem halben Jahr selber zu tragen sind.
Unabhängig von einer exakten Berechnung ist somit auch die Frage zu klären, inwieweit ein Zeitraum von einem halben Jahr aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Dies kann aber nur jeder selber beantworten.
Meine eigene Entscheidung (auch ohne exakte Zahlen) wäre klar: Ich würde das halbe Jahr warten. Keine Frage.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
hab mir heute mal die Mühe gemacht und das Ganze unter Einbindung von KV, PV, Steuern etc. exakt durchgerechnet. Da die bAV ca. 50 % meiner späteren Gesamtversorgung ausmacht und die Abschläge dort größtenteils bestehen bleiben, habe ich in meinem Fall das eingesetzte Kapital aus den späteren Nettoeinkünften nach 9,5
Jahren zurück.
Vielen Dank für die ergänzende Info!
Auch wenn ich fast schon mit einer längeren Zeitspanne gerechnet hätte, finde ich es doch immer wieder erstaunlich, dass man für den Verzicht auf ein paar wenige Monate (hier: sechs) so lange Jahre braucht (hier: fast zehn), um diesen Verzicht wieder einzuholen.
Und wie lautet jetzt die Entscheidung? Abwarten oder so früh wie möglich?
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
wahrscheinlich so früh wie möglich, in der Hoffnung auf ein wieder vernünftiges Zinsniveau in 2018, um das eingesparte Geld dann ent- sprechend anlegen zu können.
Hinweis: Den Zins- und Zinseszinseffekt habe ich bei meinen Berechnungen aufgrund des derzeitgen Niedrigzinsniveaus vernachlässigt.
Gruß, cobi
Hallo cobi,
ich bin ja in meinen Beiträgen bisher auch immer zu dem Schluss gekommen, dass ich die Rente so früh wie möglich beantragen werde (auch mit Abschlägen). Aber bei mir würde es auch über 25 Jahre dauern, bis ich den Verlust der ersten Jahre wieder drin habe.
Bei einer Zeitspanne von „nur“ knapp 10 Jahren würde ich wohl anders entscheiden. Denn die 10 Jahre möchte ich ja doch noch gerne leben. Und danach wäre ich im Plus. Und sechs Monate Verlust könnte ich ganz gut verschmerzen.
Aber die Entscheidung muss natürlich jeder selber treffen und da gibt es neben der Gesamtsumme, die an Rente fließt, immer auch noch andere Kriterien.
Gruß, Der Privatier
Hallo.
Als Jahrgang 1967 habe ich 1984 (eigentlich September1983) mit einer Lehre bis 1987 angefangen.
Und ohne Bundeswehr oder ähnliches gemacht zu haben, möchte ich bis Anfang 2016 arbeiten. – Dann kommen wohl noch ein paar Monate Arbeitslosigkeit. 😉
Das sind ca. 32 Jahre. Mit so ca. 36 Rentenpunkten.
Kann mir wer die folgenden Fragen beantworten.
*Zählt die Lehre auch zu den Versicherungsjahren, auch wenn der Verdienst am Anfang so klein war, dass die Eltern Kindergeld bekommen haben?
*Es müßte sich doch lohnen, freiwillig in die Rentenkasse einzuzahlen (sind wohl ca, 90€ pro Monat) um in den Genus der Rente mit Abschlag (14,4%) mit 63 zu kommen? Wegen vorzeitiger Rentenzahlung, Krankenkassenbeitrag und Versteuerung der Rente wird/ist geringer.
*Oder lohnt es sich sogar die 45 Jahre voll zu machen? – Geht das überhaupt.
Dann will ich mal versuchen, zu antworten:
* Eine betriebliche Lehre, bei der regelmäßige Beiträge zur RV eingezahlt wurden, wird ganz normal angerechnet.
* Aus meiner Sicht „lohnt“ sich eine freiwillige Einzahlung, um die erforderliche Wartezeit aufzufüllen. Ja!
* Freiwillig einzahlen kann man, solange man will. Also auch, bis die 45 Jahre voll sind. Ob es sich lohnt, hängt hier aber wohl von den persönlichen Verhältnissen ab. Ich schlage (wieder einmal) dringend zum Besuch einer Rentenberatung!!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
durch Zufall bin ich auf deine sehr informativen Beiträge gestossen,die ich nun mit großem Interesse verfolge.
Ich habe im Dezember 2015 einen Aufhebungsvertrag mit meinem Arbeitgeber abgeschlossen mit dem Austrittsdatum 31.10.2017,verbunden mit einer Abfindung in monatlichen Teilbeträgen,zahlbar bis zum erreichen 63.Lebensjahr,
zuzüglich ALG1.
Außerdem kann ich ALG1 beantragen,wobei ich bei Jahrgang 56 eigentlich
24 Monate Anspruch hätte,diese aber nicht mehr erreiche,da ich zum Zeitpunkt des Auscheidens bereits 61 Jahre +5 Monate alt sein werde.
Zum 01.06.2019 muß dann die vorgezogene Rente mit 63 Jahren beantragt werden,
wobei ich dann 10,2% Rentenabzug hinnehmen muß.
Da ich bereits 45Jahre Beitragszeit voll habe,könnte ich mit 63 J.+8 M. abschlagsfrei in Rente gehen.
Meine Fragen wären:
1. Ist es überhaupt ratsam die 8 Monate später die abschlagsfreie Rente zu beantragen?
2. Gibt es eine Möglichkeit die Arbeitslosigkeit so zu steuern,daß sie bis zu diesem späteren Renteneintritt zählt und so auch eine eventuelle Sperrzeit vermieden wird?
Ich würde mich über eine kompetente Antwort freuen.
Gruß don Kilo
Ich bin etwas irritiert über die Aussage „…muss dann die vorgezogene Rente mit 63 Jahren beantragt werden“.
Wo steht das denn geschrieben? Steht das so im Aufhebungsvertrag? Fall ja, würde ich einmal einen Juristen fragen, inwieweit solche Formulierungen überhaupt zulässig und bindend sind!
Ich würde daher einmal von der Entscheidungsfreiheit ausgehen, dass man die Rente beantragen kann, wann und wie man will. Und damit komme ich einmal zur ersten Frage: Lohnt es sich, die abschlagsfreie Rente zu beantragen (siehe dazu auch Beitrag: „Früher oder später in Rente?“)
Der Unterschied beträgt in Deinem Fall 8 Monate (Mit 63 Jahren und Abschlägen oder 63+8 ohne Abschläge). Bei einem Abschlag von ca. 10% dauert es also ca. 80 Monate, um den Vorteil der früheren Zahlung (ab 63) wieder einzuholen. Es lohnt sich also dann, wenn Du älter als ca. 71 Jahre wirst.
Und das ist erst die Rechnung ohne jede Überlegung in Richtung ALG1 bzw. Abfindung. Kommen wir also zur zweiten Frage. Eine Sperrzeit lässt sich nur mit einem Dispojahr vermeiden. Das macht aber aus Zeitgründen in Deinem Fall wohl keinen Sinn mehr. Es muss also mit einer Sperre gerechnet werden, d.h. ALG1-Anspruch um ein Viertel gekürzt, bleiben 18 Monate.
Aber diese 18 Monate können nach Belieben bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze für die Rente in Anspruch genommen werden (s. Beitrag: „Anmelden und Abmelden„).
Ich denke, ich würde auf jeden Fall bis zur abschlagsfreien Rente warten.
Gruß, Der Privatier
Hallo don Kilo,
häufig berechnen Arbeitgeber eine Abfindung auf Basis des zu zahlenden Lohnes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Von dieser Summe ziehen sie dann eventuelle Ersatzleistungen, z. B. ALG I oder Rente ab und kommen dann zum Zahlbetrag.
Ich glaube nicht, dass Dir Dein AG vorschreiben kann, wann Du in Rente zu gehen hast, er kann Dir aber in seinem Modell die Rente ab diesem Zeitpunkt virtuell abziehen.
Der Effekt ist, dass Dir das Geld dann fehlt. Wie Du das kompensierst, bleibt dann Dir überlassen.
Viele Grüße, Hardy
P.S.: Jedenfalls war das Modell so bei meinem (großen) Arbeitgeber.
Hallo
Mich beschäftigen 2 Dinge:
1.Habe ich das richtig verstanden das min. 2 Jahre zwischen ALG1 und Renteneintritt liegen muss?
Ich bin in 11/ 2021 aus dem Unternehmen ( über Aufhebungsvertrag und Abfindung) ausgeschieden. Mache ein Dispojahr bis 11/2022. Beantrage ALG 1 ab 01.01.2023 bis 31.12.2024. Nach den Informationen könnte ich frühestens am 01.01.2027 die vorgezogene Rente beantragen. Ist das richtig? Ist das in 2022 noch aktuell?
2. Frage: Ich bin bis zum Renteneintritt ein besonders langjährig Versicherter und könnte abschlagsfrei mit 64 Jahren und 10 Monaten in Rente gehen. Jedoch werden mir ab 66 Jahren und 10 Monaten die Abschläge für einen früheren Renteneintritt berechnet (Rentenauskunft von DRV aus 2021), diese liegen bei 13,8% Ist das richtig?
Wenn ich mit genau 63 Jahren in Rente gehe ( wenn das nach meiner 1. Frage noch möglich ist) komme ich auf 22 Monate früheren Renteneintritt und 22 *0,3 % Abzug sind 6,6 % Minderung und nicht 13,8%. Was ist nun richtig? Ich gehe von den 64 und 10 Monaten im meinem Fall aus und so sollte es doch stimmen. Oder?
@Robert K,
Frage Nr.1:
Wann wurdest du geboren? … Monat/Jahr?
Frage Nr.2:
Ausscheiden aus dem Betrieb zum 11/2021, … ok, wieviele DRV-Beitragsmonate waren zu diesem Zeitpunkt vorhanden (siehe Rentenauskunft)?
Gruß
Lars
Es wären u.U. folgende Varianten möglich:
1. freiwillige Rentenbeiträge
2. Beitragszahlung(en) zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
3. eine Kombination aus beiden
Alle 3 Varianten führen außerdem zu einer steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung in 2022 (Dispositionsjahr).
Wann bist du genau aus dem Unternehmen ausgeschieden? (11 + 12/2021 sind u.U. mit RV Beiträgen nicht belegt und damit verloren = Lücke im Renten-Versicherungsverlauf.)
Ergänzung:
„jedoch werden mir ab 66 Jahren und 10 Monaten die Abschläge für einen früheren Renteneintritt berechnet (Rentenauskunft von DRV aus 2021), diese liegen bei 13,8% Ist das richtig?“
Ja, (66+10 Monate = Regelaltersgrenze) und wenn du mit 63 in Rente gehst, würden die Abschläge damit 13,8% betragen.
63 (frühmöglichster Renteneintritt … wenn 35 Jahre erfüllt sind) bis 66 +10 Monate (Regelaltersgrenze) entsprechen = 46 Monate
46 Monate x 0,3% (Abzug pro Monat) = 13,8% Rentenabzug bei Renteneintritt mit 63
@Robert K:
Eine kurze Zusammenfassung der Renten-Varianten. Unter der Annahme, dass Deine Regelaltersgrenze 66+10 Jahre beträgt:
1. Die Regelaltersrente: Möglich ab 66+10 Jahre ohne Abschläge. Voraussetzung ist nur eine Wartezeit (=rentenrelevante Zeiten) von 5 Jahren.
2. Die Rente für langjährig Versicherte: Möglich ab 63 Jahren mit Abschlägen von 0,3%/Monat. In deinem Fall also 46 Monate = 13,8%. Voraussetzung: Rentenrelevante Zeiten von 35 Jahren.
3. Die Rente für besonders langjährig Versicherte: Möglich ab 64+10 Jahren ohne Abschläge. Voraussetzung: Rentenrelevante Zeiten von 45 Jahren. Bei dieser Rentenart zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit in den beiden Jahren vor Rentenbeginn nicht als rentenrelevant. Und diese Rente ist bereits eine vorzeitige Rente und kann daher nicht noch früher begonnen werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen, habe mal eine Frage vielleicht auch zwei 😉
01.08.1978 Arbeitsbeginn (ohne unterbrechung bis 31.12.2018)
01.01.2019 beginn des Dispositionsjahr (Freiwillige Rentenbeitrag für das Jahr 2019 bezahlt)
01.01.2020 ALG1 bis zum 15.11.2021
16.11.2021 bis dato im Krankenstand.
Nu meine Frage wird die zeit des Dipositionsjahr, die Arbeitslosigkeit und die „Krankenzeit“auf die Renten Versicherten Zeit angerechnet sprich das ich meine 45 Jahre voll bekomme ( Renteneintritt bei besonderst langjährigen Vericherten)
Danke schon mal im vorraus
MfG Peter
Moin Peter,
bei der Rente für „besonders langjährig Versicherte“ werden ALG1-Zeiten 2 Jahre vor dem Renteneintritt für „besonders langjährig Versicherte“ nicht! angerechnet, außer der EX-Arbeitgeber meldete Insolvenz an oder der EX-AG hatte eine komplette Schießung des Betriebes vorgenommen. Die Zeit des Dispositionsjahres mit freiwilligen RV-Beiträgen und die Zeit der Krankschreibung (außer die ersten 6 Wochen … hier wurde weiter ALG1 bezogen) werden für die Rentenart „besonders langjährig Versicherter“ berücksichtigt.
Etwas Literatur siehe nachfolgender Link unter:
„Altersrente nach 45 Jahren“ … „was wird nicht berücksichtigt“ … „Bitte beachten Sie“ … weiterlesen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html
ABER:
Da Krankschreibung seit dem 15.11.2021 vorliegt, (die ersten 6 Wochen weiter mit ALG1-Bezug … dann KG-Bezug ab 01.01.2022 ???) sieht die Betrachtung anders aus:
Beispiel:
„01.01.2020 ALG1 bis zum 16.11.2021
16.11.2021 bis dato im Krankenstand.“
Seit 01.01.2022 Bezug von KG(?) … z.B. Dauer der Krankschreibung bis 31.12.2022!
Dann:
01.01.2020 bis 31.12.2020 ALG-1 Phase: Zeit wird bei den 45 Jahren angerechnet
01.01.2021 bis 16.11.2021 ALG-1 Phase: Zeit wird bei den 45 Jahren nicht angerechnet
16.11.2021 bis 31.12.2021 Krankschreibung jedoch in den ersten 6 Wochen ALG1-Bezug: Zeit wird bei den 45 Jahren nicht angerechnet
01.01.2022 bis 31.12.2022 Krankschreibung mit Bezug Krankengeld! Zeit wird bei den 45 Jahren angerechnet
Tipp: Kontakt zur DRV aufnehmen und den Sachverhalt abklären!
Gruß
Lars
@ Peter, Lars
Jahrgang wär´ hilfreich gewesen, ich puzzle mal, DaumenxFensterkreuz:
-2020/2021 24 m, naja fast, Alg1, -also 2020 schon 58.
-heißt Baujahr 1962 ?
-heißt Rente mit 45 RV-Versicherungsjahren (2023 ?) frühestens im ALTER von 64y/8m.
-heißt AL-Zeiten VOR Alter 62y/8m werden komplett angerechnet für „besonders langjährig“.
Sollte also passen.
Falls sich bis dahin noch „Lückenzeiten“ ergeben, -selber einzahlen.
Gute Besserung dem Peter, Grüsse an Lars und alle anderen.
ratatosk
Hallo
Jahrgang 11/61
Hallo
Danke Lars für die schnelle Antworten, habe nochmal genau meine Unterlagen eingesehen die Krankschreibung begann am 08.11.2021. Ab dem 19.12.2021 erhalte ich Krankengeld von der Krankenkasse.
Geburtsjahr 11.1961
Moin Peter,
Bei Geburtsjahr 11/61:
Regelaltersgrenze = 66 Jahre + 6 Monate
Abschlagsfreie Rente = mit 64 Jahren + 6 Monate aber nur wenn 540 Monate RV-Wartezeit vorliegen
d.h. eine abschlagsfreie Rente (Voraussetzung = wenn 540 Monate mit RV-Wartezeit erfüllt sind) wäre damit 06/2026 möglich.
Bemerkung:
– Lehrzeit (RV-Beiträge wurden abgeführt) zählen mit
– Wehrdienst oder Zivildienst zählen mit
Schau hierzu einmal in deiner letzten „Rentenauskunft“ unter Punkt „I Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ nach. Letzer Satz lautet hier:
Die Wartezeit von 45 Jahren ist derzeit mit „abc“ Monaten nicht erfüllt, er fehlen noch „xyz“ Monate.
Dann noch im Anhang nachsehen bis wann der letzte Zeitraum (linke Spalte in der Renteninformation) erfasst wurde.
Da im Dez.2021 KG gezahlt wurde, zählt dieser Monat als RV-Wartezeit mit. Falls die Krankschreibung bis zum 31.12.2022 !!! andauern würde … (rein hypotetisch) … damit:
01.08.1978 – 31.12.2018 = 473 Monate RV-Wartezeit
01.01.2019 – 31.12.2019 = 12 Monate RV-Wartezeit = Dispositionsjahr m. frw.RV-Beiträgen
01.01.2020 – 31.12.2020 = 12 Monate ALG1-Bezug als RV-Wartezeit angerechnet
01.01.2021 – 18.12.2021 = 11 Monate ALG1-Bezug nicht als RV-Wartezeit angerechnet
12/2021 … einige Tage KG Bezug = kompletter Monat wird als RV-Wartezeit angerechnet
01.01.2022 – 31.12.2022 = 12 Monate KG Bezug als RV-Wartezeit angerechnet
Gruß
Lars
PS: Bei der oberen Betrachtung und angenommener hypotetischer Krankschreibung bis 12/2022 komme ich leider nur auf 510 Monate RV-Wartezeit.
Und wie ratatosk schon geschrieben hatte:
„Falls sich bis dahin noch „Lückenzeiten“ ergeben, -selber einzahlen.“
Wenn die Krankschreibung bis zum 31.12.2022 andauert, deanach noch 19 Monate frw. Einzahlungen tätigen, damit würdest du auf 540 Monate kommen:
01.08.1978 – 31.12.2018 = 473 Monate RV-Wartezeit
01.01.2019 – 31.12.2019 = 12 Monate RV-Wartezeit = Dispositionsjahr m. frw.RV-Beiträgen
01.01.2020 – 31.12.2020 = 12 Monate ALG1-Bezug als RV-Wartezeit angerechnet
01.01.2021 – 18.12.2021 = 11 Monate ALG1-Bezug als RV-Wartezeit angerechnet
12/2021 … einige Tage KG Bezug = kompletter Monat wird als RV-Wartezeit angerechnet
01.01.2022 – 31.12.2022 = 12 Monate KG Bezug als RV-Wartezeit angerechnet
01.01.2023 – 31.07.2024 = 19 Monate frw.RV-Beiträge (oder Mini bzw. Midijob)
Moin,
ah, dann 1961, passt auch.
https://rechneronline.de/termin/monate.php
oder ähnliches, -ist zuweilen ganz nützlich, ich stolper´ da jedenfalls auch manchmal.
Grüsse
ratatosk
Servus
Danke vielmals für die Ausführliche Antwort.
Noch ein Gedanke meinerseits
Am 01.12.2024 könnte ich dann mit -12,6% in Rente gehen oder
am 01.06.2026 abschlagsfrei
das sind dann 18 Monate früher mit 12,6% Abschlag (dachte immer pro Monat 0,3%)
Dann noch ne Rechnung meinerseits
Angenommen man bekommt eine Rente in Höhen von 1500 Euro (01.06.2026)
wenn man 18 Monate früher sprich mit Abschlag von 12,6 % geht
1500 Euro – 12,6% sind dann 1311 Euro
18 Monate mal 1311 Euro sind 23598 Euro (da mann ja 18 Monate früher Rente erhält)
= 23598 Euro, geteilt durch die 189 Euro Abschlag, würde 124,85 ergeben
sprich nach 10,4 Jahren würde sich der Frühere Rentenbegin ins negative gehn.
(das bedeutet bei mir mit 74,5 Lebensjahre)
Ist das so richtig oder hab ich da einen Denkfehler, ach ja in den 18 Monaten früher muss man auch keine Rentenversicherung und KK selber zahlen.
Gruß Peter
Moin Peter,
in der Berechnung hatte ich einen Fehler. (Danke ratatosk)
Richtig ist:
01.08.1978 – 31.12.2018 = 485 Monate RV-Wartezeit, damit … bei hypotetischer Betrachtung … Krankschreibung läuft bis zum 31.12.2022
01.08.1978 – 31.12.2018 = 485 Monate RV-Wartezeit
01.01.2019 – 31.12.2019 = 12 Monate RV-Wartezeit = Dispositionsjahr m. frw.RV-Beiträgen
01.01.2020 – 31.12.2020 = 12 Monate ALG1-Bezug als RV-Wartezeit angerechnet
01.01.2021 – 18.12.2021 = 11 Monate ALG1-Bezug als RV-Wartezeit angerechnet
12/2021 … einige Tage KG Bezug = kompletter Monat wird als RV-Wartezeit angerechnet
01.01.2022 – 31.12.2022 = 12 Monate KG Bezug als RV-Wartezeit angerechnet
01.01.2023 – 31.07.2023 = 7 Monate frw.RV-Beiträge (oder Mini bzw. Midijob)
Die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ würde bei dir erst am 01.06.2026 (64+6 Monate) möglich sein, wenn 540 Monate mit RV-Wartezeiten vorhanden sind. (der ALG1-Bezug liegt am 01.06.2026 länger als 2 Jahre zurück und wird als Wartezeit mitangerechnet)
Die Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze wäre der 01.06.2028.
Gruß
Lars
Moin Peter,
falls du am 01.12.2024 die „Rente für langjährig Versicherte“ (min. 35 Jahre mit RV-Wartezeiten belegt) in Anspruch nehmen willst, wird der Abschlag bis zur Regelaltersgrenze also dem 01.06.2028 berechnet.
Das bedeutet:
Renteneintritt zum 01.12.2024 = Zeitspanne bis zur Regelaltersgrenze 01.06.2028 = 42 Monate
42 Monate x 0,3% pro Monat = 12,6% Rentenabschlag.
Auf der ersten Seite der Renteninformation wird auf die „Regelaltersgrenze“ verwiesen und die wäre bei dir am 01.06.2028.
„Ist das so richtig oder hab ich da einen Denkfehler, ach ja in den 18 Monaten früher muss man auch keine Rentenversicherung und KK selber zahlen.“
Naja, ganz so einfach ist das nicht, als KVdR Rentner werden ca.11,5% KK+PV Beiträge von der Rente (1311€-11,5%) abgezogen. Bei der Problematik Steuer und Rentenfreibetrag setze ich ein ?
Gruß
Lars
Hallo Lars
Danke für die Antwort
Klar das noch KK+PV von der Rente abgezogen werden,
Aber die Berechnung mit den 18 Monaten usw. stimmen die ??
denn dann ist der Frühere Renteneintritt ein „muß“
Gruß Peter
Moin Peter,
der Privatier hat im nachfolgenden Link einige Informationen zusammengestellt.
https://der-privatier.com/kap-6-7-frueher-oder-spaeter-in-rente/
Gruß
Lars
Nochmal wat
„„Ist das so richtig oder hab ich da einen Denkfehler, ach ja in den 18 Monaten früher muss man auch keine Rentenversicherung und KK selber zahlen.“
da meinte ich die Wartezeit bis zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ am 01.06.2026 wenn ich Selbstzahler bin also keinen Job habe.
Hallo zusammen ich bin Jahrgang 8/1954 und habe gearbeitet von 1996-2020, da vor habe ich im Ausland als selbständiger gearbeitet ohne was für die rente zu zahlen. Leider bekomme ich nur 370€ ausgezahlt, jemand hat mir erzählt das es Zuwenig sei, und ich soll es nachprüfen lassen, es könnte falsch gerechnet von der Rentenversicherung. Gearbeitet habe in der Gastronomie mit einen Netto vom 1200€.Ich wurde mich sehr freuen wenn jemand mir das ganze ausrechnen kann oder eine Tabelle sendet wo es nach Arbeitsjahren es berechnen Kammern.
Ich bedanke mich vielmals und hoffe auf eine Resultat.
Cosi
Mit diesen Angaben kann man höchstens eine ganz grobe Schätzung abgeben. Wenn man es genauer wissen möchte, müsste man den vollständigen Versicherungsverlauf kennen.
Aber hier einmal eine grobe Abschätzung:
Ein Netto-Verdienst von zuletzt 1200€/Monat dürfte bei einem Ledigen (St.-Kl.1) einem Jahres-Brutto-Einkommen von ca. 20.000€ entsprechen. Damit wurde in 2022 ungefähr 1/2 Rentenpunkt erwirtschaftet. Wenn man weiter davon ausgeht, dass dies für die vergangenen Jahre in etwa gleich war, dann sind in 25 Jahren also ca. 12,5 Rentenpunkte zusammengekommen.
Ein Rentenpunkt entspricht im Westen ca. 36 Euro, was also eine Brutto-Rente von ca. 450€ ergibt. Davon gehen dann noch ca. 50€ für Krankenkasse etc. ab und es verbleibt eine Auszahlung von ca. 400€.
Die tatsächlich ausgezahlten 370€ sind da also schon sehr nah dran und insofern sehe ich keinen Anlass an der Berechnung zu zweifeln.
Gruß, Der Privatier
eventuell hilft dieser Link weiter … (ist nur ein ca. Näherungswert).
https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/rentenschaetzer/ergebnis.html
Gruß
Lars
Hallo,
ich bin 12/1959 geboren,könnte ab 01.01.2023 Rente f.langj.Versicherte mit 11,4% Abzug beantragen.
Mein A.vertrag geht bis 31.10.2023,danach hätte ich noch 21 Monate ALG1 Anspruch (1350€/monatl.).Mir ist klar,wenn ich die Rente für langj.Versicherte jetzt beantrage,dann steht der 0,3% Abzug pro Monat,also die 11,4% bis an den Rest meiner Tage.
Mit dem Fall der Hinzuverdienstgrenze überlege ich nun,ob es besser ist die Rente zu beantragen ab 01/23 und den aktuellen monatl.Hinzuverdienst mitzunehmen bis 10/23,danach in Rente zu gehen
oder ob es besser ist,zu arbeiten weiter ohne zusätzlich Rente mit Abzug zu beantragen,anschliessend 21 Monate ALG1 und dann mit erheblich weniger Abzug in Rente zu gehen.Dann käme ich bis 08/2025 mit ALG1 und hätte quasi bei Rentenbeantragung f.langj.Versicherte
nur noch wenige 1,5% Monate Abzüge und erhöhe ja auch noch bissle(wegen ALG1 Bezug) meine Rentenhöhe.
Bin ich da jetzt richtig unterwegs gedanklich ? (Verdienst monatl.jetzt netto 1600 € (TZ)
Meinem Verständnis nach verlockend,erst einmal beides zu machen,allerdings Letzteres erscheint mir sinnvoller?
Bin etwas verunsichert,vielleicht kann mir jemand raten hier..
Lebenszeit kann man natürlich nicht voraus planen,das ist mir auch klar.
Rente für besonders langj.Versicherte 02/2026 erreiche ich so nicht,möchte nicht so lange arbeiten mehr.
Vielen Dank schonmal fürs mit Nachdenken hier in der Runde,
es grüßt
Caro62
Moin Caro62,
eine Frage von mir:
Gibt es die Chance den Arbeitsvertrag bis zum 28.02.2024 zu verlängern und hast du dann 45 Versicherungsjahre zu diesem Zeitpunkt zusammen?
Gedanke: Rente für „Besonders“ langjährig Versicherte … ohne Abzug.
https://www.smart-rechner.de/rentenbeginn/ratgeber/renteneintrittsalter_tabelle.php
Gruß
Lars
Die Fragestellerin möchte offenbar den Wegfall der Zuverdienstgrenze nutzen und dabei als Zuverdienst den bisherigen Job beibehalten. Das ist völlig legal, es sei denn, es gibt im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag eine entsprechende Ausschlussklausel. Das wäre also zunächst zu prüfen.
Der AG muss dabei noch nicht einmal informiert werden,
Die Abzüge bleiben für die bisherigen Rentenpunkte, aber nicht für die Zuverdienstpunkte. Die Rentenpunkte werden weiter erhöht durch die weitere Beitragseinzahlung. Die Rentenhöhe wird ab der Arbeitsaufgabe angepasst. So sagt es der Rentenberater in diesem Video:
https://www.youtube.com/watch?v=Rwmsl1LR6u8&list=PLfgcYlnwt9DIfXsTrBbOu8A9siLTvE7ur&index=17
Gerade dann, wenn man sowieso nicht mehr all zu lange arbeiten will, wie hier. bietet sich m. E. diese neue Möglichkeit an, um flexibel zu bleiben und dann aufzuhören, wenn man nicht mehr will. Der anschließende ALG-Bezug bleibt als Option. Vermutlich werden ab diesem Jahr viele Arbeitnehmer ab 63 oder auch später diese attraktive Möglichkeit nutzen.
Korrektur: Die Option ALG-Bezug geht nicht mehr bei Rentenbezug. Es scheint aber trotzdem in vielen Fällen attraktiv zu sein. Man erspart sich auch den K(r)ampf mit der Agentur.
Hallo Lars,
Regelalersrente erreiche ich leider erst 03/2026 (wg.Direktstudium),das ist doch 45 Jahre/Rente f.besonders langj.Versicherte.
Gruss
Caro62
Das genau ist meine Überlegung/Frage.
ich weiss,Rente+Job schliesst im Anschluss den ALG1 Bezug aus.
Nach meiner Rechnung komme ich mit dem ALG1 Bezug 21 Monate besser im Anschluss an den bis 31.10.23 laufenden Job,als jetzt Rente mit Abzug +Job bis Ende 10/23 zu machen.Reduziere ich dabei doch 21×0,3% Rentenabzug auf sehr niedrigen Abzug 1,8% und kriege noch ca.0,8 RP dazu für die Zeit.
Die Problematik Agentur ist nicht das Problem,das geht alles online zu lösen inzwischen.
1600×10 Monate netto nach meiner Rechnung schnelleres Geld,allerdings insgesamt macht’s weniger Sinn und das wollte ich hier zur Frage bestätigt wissen im Austausch….vielleicht.
Es grüsst
Caro62
Wenn es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt, der schon Ende Oktober ausläuft und nicht verlängert werden kann, dann ist die Zeit mit dem doppelten Einkommen zu kurz, um rechnerisch mit der ALG-Variante zu konkurrieren, zumal die DRV ja mindestens drei Monate für den Bescheid braucht, auch wenn die Rente evtl. dann zwei Monate rückwirkend genehmigt werden könnte. Außerdem muss man die Steuern bei zwei Einkommen beachten.
Also dann wohl doch ALG als Brücke für die Rente mit (geringeren) Abzügen. ( Wir gehen nicht davon aus, dass die Inflation so hoch wird, dass die Rechnung nicht mehr aufgeht😮).
Durch die Befristung sollte die Sperre entfallen, wenn man drei Monate vorher der Agentur Bescheid gibt. Kann auch sein, dass die Agentur keinen Ärger mehr macht für „Kunden“, die schon Anspruch auf Rente haben. Dafür gibt es aber keine Garantie. (Ich fand es nervig).
Dritte Variante: Rente beantragen ab November und dann unbegrenzter Zuverdienst mir einem neuen Job. (Muss man mögen).
@Caro62,
ohne zu wissen, wie viel Rentenpunkte bisher du angesammelt hast, kann man nicht genau rechnen. Aber allein die Tatsache dass der Bezug von ALG1 während der 21 Monaten insgesamt höher ist als dein Verdienst in 10 Monaten (Neben der Rente) würde ich für die ALG1 plädieren.
Vielleicht hilft dir folgende Überlegung:
ein EP (Entgeltpunkt) kostet im Jahr 2023 € 8024 d.h. mit € 16.000 könntest du theoretisch ca. 2 EP kaufen. Angenommen, du gehst jetzt im 01/2023 in Rente und hast bisher 50 EP gesammelt. Das würde ein Abzug von 9,6% (11.4%-1,8%) ein minus von 4.8 EP bedeuten, Darüber hinaus, wie du selbst angemerkt hast, bekommst du während des Bezugs von ALG1 auch noch 0,8 EP, also hättest du insgesamt 5,6 EP mehr für ca. € 16.000, was eigentlich ein sehr guter Wert ist.
Bedenken solltest du auch folgendes: Wenn wir bei den angenommenen 50 EP bleiben, dürfte deine Nettorente ab 01/2023 nicht wesentlich höher als die € 1350 ALG1. Also warum die Rente nehmen, wenn ALG1 ca. gleich hoch ist?
VG
Danke an Alle für ihre Meinungen/Beiträge.
Das hilft mir und bestätigt meine Auffassung noch einmal.
(noch keine Rente beantragen)
Wer weiss,was noch so passiert alles …
Es grüsst
Caro62
Moin Zusammen,
die DRV erlaubt nun doch (siehe Webseite der DRV) eine Teilrente von 99,99%. Dies kann u.U. bei der Pflege bzw. falls man schon im Rentenbezug steht und Weiterarbeiten will (muss) eine interesannte Möglichkeit darstellen … (Thema weitere Rentenpunkte/Anwartschaften) und Krankengeldbezug bei AU.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/T/teilrente.html
Im nachfolgenden Link einige Beispiele/Diagramme über die Auswirkung der Teilrente 99,99% bei der Pflege.
https://pflege-dschungel.de/teilrente-99-99-prozent/
UND: … „Ob mit dem Urteil bisher erteilte Teilrenten-Zahlungen bis zu vier Jahre rückwirkend korrigiert werden müssen …“ … Da setze ich einmal ein großes ?
Gruß
Lars
als Ergänzung:
Der Privatier hat schon hingewiesen, dass ab 01.01.2023 die Zuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben bzw. für EMR flexibilisiert wurden. Im nachfolgenden DRV-Link einige Informationen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Rente/Hinzuverdienst_und_Einkommensanrechnung/aenderungen_hinzuverdienst_liste.html#998129ba-0816-4918-9b7c-79d7b0d22068
Gruß
Lars
Achtung Stichtag: 31.03.2023 für freiwillige Einzahlungen um Wartezeiten-Monate für das Jahr 2022 zu erhalten
Bis zum 31. März eines Folgejahres kann man jeweils einen Antrag auf freiwillige Versicherung stellen um fehlende Beitragsmonate im Jahr davor durch die Einzahlung von rund 96 Euro monatlich zu erwerben.
In meinem Fall wird das wahrscheinlich Sinn machen. Ich hätte bei Weiterbeschäftigung mit 64 Jahren und 7 Monaten Lebensalter meine 45 Beitragsmonate voll gehabt. Bin aber mit Aufhebungsvertrag in ein Freistellungsmodell gegangen, dass mich ab dem 57.LJ für sechs Jahre alimentiert (per Abfindung) und dann ab dem 63.LJ in die Frührente senden möchte.
Im Augenblick sieht es so aus, als ob ich ggf. zwei weitere Jahre mit der Abfindung durchhalte. Damit habe ich die Wahl zwischen der Rente für langjährig versicherte ab dem 63.LJ und maximalem Abschlag wegen verfrühter Inanspruchnahme oder mit etwas Invest (90 Monate fehlen mir seit dem 01.03.22 x rund 100 Euro macht 9.000 Euro) eine abschlagsfreie Rente ab dem 65. Lebensjahr.
Nach Auskunft des Rentenberater heute sind folgende Annahmen richtig:
– ALG1 Bezug jetzt bald (trifft für mich zu) zählt, weil dieser Zeitraum dann nicht unmittelbar in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn liegt
– Minijob Monate zählen im gesamten Zeitraum, wenn man sie „normal“ abrechnen lässt und nicht der Rentenbeitragszahlung widerspricht
– freiwillige Beitragszeiten oder Minijobs sind auch nach dem 65. Lebensjahr noch möglich für Personen, die ihre 45 Jahre bis dahin knapp noch nicht voll haben. Man zahlt also so lange weiter ein bis die Wartezeit erfüllt ist und beantragt danach diese Rente.
Da bei mir das ALG1 noch zum Zug kommt sinkt mein eigener Invest von 90 Monaten auf wahrscheinlich 66 und das bezogene Geld dient gleichzeitig der „Verlängerung“ meiner Alimentierung um zwei weitere Jahre. Kranken- und Pflegeversicherung gibt es in der Zeit ohne Einkommen ja auch zum Mindestsatz von derzeit rund 210 Euro – das muss man einrechnen um diese letzten beiden Jahre Wartezeit auf die Rente zu finanzieren.
Wer noch die Chance hat seine 45 Jahre voll zu bekommen, dem rate ich sich diese Option zu überlegen. Wenn man den Weg dann gehen möchte (oder sich als Option offen halten) und im Vorjahr fehlen schon Rentenmonate, der kann online bis zum 31. März den Antrag dafür abgeben. 96 Euro Beitrag bringen 40 Cent Erhöhung in der Rente. Ganz verloren ist das Geld nicht – falls man es sich anders überlegt – man bekommt es innerhalb von 20 Jahren zurück.
Schönen Gruß
Michael
Zuerst besten Dank an den Privater für das tolle Buch und diese Webseite, natürlich auch danke an alle aktiven Teilnehmer im Forum.
Ich bin zum 30.09.20 mit Aufhebungsvertrag ausgeschieden. Danach ein Dispositionsjahr und anschließend 24 Monate ALG1, welches zum 30.09.23 ausläuft.
Meine weitere Planung war, ab 01.08.24 meine Rente für besonders langjährige Versicherte zu beantragen.
Bei den nun aktuellen Diskussionen bzgl. Abschaffung, Anpassung dieser Rentenart, überlege ich mir gerade, ob es nicht sinnvoller ist, dieses Jahr noch die Rente für langjährig Versicherte(mit ca. 10 %) zu beantragen und damit auf der sicheren Seite zu sein.
Wie ist hierzu die Meinung im Forum?
Hat die Rente für besonders langjährige, bzw. langjährige Versicherte Bestand?
Kann eine Änderung rückwirkend ohne Bestandsschutz erfolgen?
Gruß HTH60
@HTH60,
ich würde an deiner Stelle wegen der aktuellen Diskussion an die ursprüngliche Planung keine Änderung vornehmen. Die Erfahrung zeigt doch, dass die gesetzlichen Änderungen bezüglich Rente erst nach einem recht langen Anpassungszeitraum erfolgen. Davor müsste noch ein entsprechendes Gesetz erst entstehen, beraten und beschlossen werden. Das dauert in Deutschland länger als die Zeit, die bis zum 01.08.2024 noch fehlt.
VG
Rechne dir doch mal beide Varianten durch: Die 35er Rente mit lebenslangem Abschlag, dafür früher ausgezahlt gegen die abschlagsfreie 45er, auf die du dann aber noch etwas warten musst. In den 10 Monaten zwischen ALG1 und 45er Rente musst du ja von etwas leben. So auf dem Niveau der Rente mit Abschlag. Wenn du also mit der 45er Rente starten möchtest, dann hast du diese 10 Monate Lebensunterhalt als Investition und dafür eine um 10% höhere Rente. Berechne, wann sich der Invest in deinem Fall zurückzahlt. Ab diesem Moment profitierst du dann erst.
In meinem Fall wären das knapp 18 Jahre – und da muss man schon gegenwetten wie alt man denn wohl wird und wie gesund man ist.
Es geht um die Anrechnung der letzten 2 Jahre vor Renteneintritt auf 45 Versicherungsjahre.
Seit 10/2022 (61+1M)habe ich einen RV Pflichtigen Minijob von 150€,(139,95€ Netto).
Ab 11/2022 ALG1. Ab 12.07.2023 Krank, Herzinfarkt,
ab 01.08.2023 Übergangsgeld = Reha 01.08.2023-22.08.2023.
6 Wochen nach dem 12.07.2023 entfall der Lohnfortzahlung vom Minijob+ ALG1.
Ab 23.08.2023 jetzt im Krankengeldbezug.
Bis 01.04.2026 (45 VSJahre) hab ich noch 14 Monate ALG1 Gut.
Zählt Krankengeldbezug + Übergangsgeldbezug zu meinen Versicherungsjahren vor dem Renteneintritt? Wichtig / Anrechnung der VS Jahre wäre ja 2 Jahre vor dem 01.04.2026, also Minijob und ALG1 ab 01.04.2024??
Moin Dieter 61,
„Zählt Krankengeldbezug + Übergangsgeldbezug zu meinen Versicherungsjahren vor dem Renteneintritt?“
Ja, zählt dazu. (Auch für die Rente „für besonders langjährig Versicherte“)
“ … also Minijob und ALG1 ab 01.04.2024??“
Ja korrekt, beim Minijob aber nicht die „Rentenversicherungspflicht“ abwählen.
Weiterhin gute Besserung.
Gruß
Lars