Kap. 6: Gesetzliche Renten
Ein Finanzplan für den Weg „Per Abfindung in den Ruhestand“ sollte nicht nur den Zeitraum bis zur Rente umfassen, sondern natürlich auch noch darüber hinaus.
Denn gerade für jemand, der vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheidet, ergeben sich naturgemäß einige Lücken im Versicherungsverlauf für die spätere Rente und die Auswirkungen gilt es im Vorfeld zumindest zu kennen. Eventuell auch auszugleichen.
Und genau darum soll es nun in den folgenden Beiträgen gehen: Um Renten. Genauer gesagt: Um die gesetzliche Rentenversicherung (GRV).
Kap. 6.1: Renten
Ich werde das Thema „Renten“ hier unmöglich vollständig behandeln können, dazu ist es viel zu umfangreich, zu komplex und permanenten Änderungen unterworfen, so dass selbst Experten manchmal kaum noch durch den Dschungel an Sonderregeln, Übergangs- und Vertrauensschutzklauseln und vielen anderen mehr durchblicken können.
Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, werde ich daher zunächst erst einmal über die „Gesetzlichen Renten“ sprechen, um dann im nächsten Kapitel über die mehr oder weniger freiwilligen Ergänzungen (wie „Riester“ oder „Rürup“) zu sprechen.
Beginnen wir also mit der „Gesetzlichen Rente“. Gemeint ist hierbei in Deutschland ein Zweig des gegliederten Sozialversicherungssystems, der vorwiegend der Alterssicherung von Beschäftigten dient.
Alle anderen (Selbständige, Freiberufler und Beamte) mögen mir verzeihen, dass sie hier nicht erwähnt werden. Das ist einfach ein Bereich, um den ich mich nie gekümmert habe und über den ich daher auch nichts sagen kann und will.
Aber ich will das Thema noch mehr einschränken, denn im Grunde gehören unter den Begriff der „Gesetzlichen Rentenversicherung“ neben der Altersrente auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Renten wegen Todes (Witwen- und Waisenrenten).
Über die letzten beiden Arten kann ich hier auch nichts berichten. Es geht also ausschließlich um die „Rente wegen Alters“, wie im schönen Amtsdeutsch korrekt heißt.
Bevor ich allerdings auf einzelne Details der Altersrente und dabei insbesondere auf die Situation des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Berufsleben zu sprechen komme, gibt es im nächsten Beitrag erst noch ein paar allgemeine Vorbemerkungen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo Privatiers und Jungrentner.
Für mich beginnt die vorgezogene Rente am 1.1.2018; meine Frau wird noch mindestens drei Jahre halbtags arbeiten gehen.
Auch wegen Bezug von Arbeitslosengeld hatte ich die Steuerklasse 3, sie die Steuerklasse 5.
In den nächsten Jahren werde ich neben der Rente selbständig tätig sein.
Meiner Meinung nach macht es Sinn, wenn meine Frau in die Steuerklasse 3 wechseln würde. Ein höheres Monatsnetto wird zwar am Jahresende ausgeglichen, Lohnersatzleistungen, die auf dem Netto beruhen, würden aber höher ausfallen.
Wie seht Ihr das?
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy,
Glückwunsch zur vorzeitigen Rente. Mit der Steuerklasse 3 erhält deine Frau tatsächlich im Bedarfsfall höhere Lohnersatzleitungen. Ich empfehle dir die Steuerklassen aber schon zum 01.01.18 zu wechseln. Ich hatte vor einigen Jahren ein Problem mit dem Arbeitsamt wegen der ALG- Berechnung. Durch einen Steuerklassenwechsel im laufenden Jahr (von 4 in 3)konnte ich mein ALG nicht mehr erhöhen. Im Gegenteil ich wurde genötigt in die Steuerklasse 5 wechseln was eine ALG -Kürzung bedeutet hätte. Da du keine Lohnersatzleistungen bekommst ist die 3 für deine Frau Optimal.
Viele Grüße, der Schachti
Die Steuerklasse 3 wäre für deine Frau auf jeden Fall günstiger, wenn sie irgendwann Lohnersatzleistungen beziehen sollte. Und da du selber keine mehr zu erwarten hast, macht ein Tausch der Steuerklassen durchaus Sinn. Und wie Schachti schon geschrieben hat: Am besten sofort.
Gruß, Der Privatier
Ich habe heute, für meine Frau, den Antrag auf Wechsel zur Steuerklasse 3 zum 1.1.2018 in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen.
Ich bin mal gespannt, ob das schon zur Gehaltszahlung Mitte Januar wirkt. Für meine Frau wird sich ein höheres Netto ergeben; für uns Beide mit Sicherheit eine Steuernachzahlung am Ende des Jahres. Aber wenn man es weiß, ist es kein Problem…
Viele Grüße, Hardy
Der Wechsel der Steuerklasse hat geklappt; die Januarabrechnung kam mit Steuerklasse 3.
Viele Grüße, Hardy
Prima! Manchmal sind die Ämter richtig flott.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
wie sieht es eigentlich aus mit den Ansprüchen für die Erwerbsminderungsrente, die man sich ja im Laufe der Jahre erarbeitet hat, wenn man als Privatier
früher als zum offiziellen Rentenbeginn aus dem Berufsleben ausscheidet und keine Pflichtbeiträge mehr an die DRV abführt ?
M.w. gehen diese Ansprüche dann verloren.
Ja, das ist völlig korrekt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beinhalten u.a. den Passus:
„In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.“
Von daher ist nach zwei Jahren ohne Pflichtbeiträge der Anspruch verfallen.
Gruß, Der Privatier
Gibt es hier auch Überlegungen wie man dem entgegenwirken kann ?
Dem kann man wohl nur durch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung entgegenwirken. Also: Arbeiten gehen.
Sie sind nicht der Einzige, der sich diese Sorge macht. Ich halte diese Überlegung aber etwas abwegig. Schließlich hat sich ein Privatier ja bewusst dazu entschlossen, seine Erwerbstätigkeit zu beenden. Wozu muss er dann noch eine Versicherung haben, die diese Erwerbstätigkeit absichert?
Klingt für mich in etwa so, wie jemand, der gerne seine Diebstahl-Kasko-Versicherung für sein Auto weiter aufrecht erhalten will, das es soeben verkauft hat.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
aus welchen Rechtsgrundlagen geht eigentlich hervor, dass im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen an die RV eine bestehende Anwartschaft auf die Erwerbsminderungsrente bestehen bleibt. Wenn ich das richtig verstanden habe ist das ja so, oder ?
Ich habe zwar § 244a SGB VI gefunden, verstehe aber insbesondere die Teilung durch 0,0313 nicht.
Kommentare dazu wären hilfreich.
Die Kombination von Erwerbsminderungsrente und geringfügiger Beschäftigung gehört nicht gerade zu de Bereichen, mit denen ich mich näher befasst habe. Ich möchte daher einmal zwei Links empfehlen, die hier sicher hilfreich sein können:
* Die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente (Deutsche Rentenversicherung). Dort sind u.a. auch die Zeiten einer geringfügigen Beschäftigug aufgeführt.
* Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Deutsche Rentenversicherung). Hier kann man nicht nur nachlesen, dass es eine ganze Reihe unterschiedlich zu sehender Fälle gibt, sondern findet auch noch weitere Links zu speziellen Fragestellungen.
Und im Zweifel hilft natürlich immer eine persönliche Beratung durch die Rentenversicherung!
Gruß, Der Privatier
Hallo, nachdem ich zwar einen Großteil der Artikel und forenbeiträge gelesen habe, bin ich nicht ganz sicher wie es bei folgenden Fall abläuft:
1.11.19 Geburtstag 57 Jahre, arbeitslos ab 1.1.20 (Kündigung durch Arbeitgeber)
Ab da hat man ja anrech auf 18 Monate Alg1.
Dezember 2020 wieder Arbeit, aber ab 1.1.21 wieder arbeitslos. Hat man dann das Anrecht auf 24 Monate-11 Monate Alg1 oder nur auf 18-11 Monate?
Danke
In der kurzen Zeit von Dez.2020-Jan.2021 erwirbt man keinen neuen Anspruch auf ALG (dazu braucht man mind. 12 Monate). Von daher bleibt nur der alte Anspruch, bzw. der davon noch nicht in Anspruch genommene Rest, also: 18-11 Monate.
Gruß, Der Privatier
Ich habe für den 31.12.19 einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben und plane, im Feb 2029 (anstatt 2033) frühst möglich die Rente zu beziehen. Ich plane, in der Zwischenzeit bis dahin wieder zu arbeiten.
Frage: Macht es Sinn, in der Zeit, in der ich noch nicht wieder berufstätig bin, freiwillig in die Rente einzuzahlen oder lege ich mein Geld besser an? Ich habe verstanden, dass das private Einzahlen sich frühestens mit 89 Jahren amortisiert.
Vor kurzem habe ich einen Artikel angelesen, worin plädiert wurde, die hohen Renten zu deckeln und mit dem dadurch freiwerdenden Geld die niedrigen Renten zu suventionieren. Nein, ich hab den Artikel nicht ganz gelesen und schon gar nicht abgespeichert. Hat mir auch so gereicht und ich weiss auch nicht mehr wo ich das gelesen habe.
Was in zehn Jahren Sach- oder Gesetztesstand sein wird, kann heute noch niemand sagen, aber ich habe ein ungutes Gefühl was die Rente betrifft.
Wenn es darum geht, Anrechnungszeiten zu sammeln, ist es einfach: mindestens den Minialbeitrag pro Monat einzahlen.
Wenn es darum geht, Zusatzeinkünfte neben der Abfindung „steuerunschädlich“ zu machen und einen größeren Beitrag einzuzahlen, dann plädieren hier manche für die GRV, da man bei dieser (Stand heute) eine höhere „Rendite“ kriegt als einer privaten Rentenversicherung. Was immer Du auch machst, es kann sich als falsch herausstellen.
Hallo eSchorsch, das Endziel ist dann die Einheitsrente nach Bedürftigkeitsprüfung in Höhe der Grundrente.
Bis dahin bin ich dann wohl schon tot.
Noch soll es keine Bedürftikeitsprüfung werden, sondern nur ein Abgleich welche weiteren Einkünfte bezogen werden. Wenn das Verfahren etabliert ist, werden wir sehen ob und wie man das weiterentwickeln kann …
Ich bin aber guter Dinge, dass man deinen Vorschlag sehr wohlwollend prüfen wird und wir dann alle freudig den Hering machen https://www.youtube.com/watch?v=o61pWzvQMsU&t=88
Kommt drauf an, wenn Anrechnungsjahre benötigt werden, dann den Mindestbeitrag einzahlen. Ansonsten lohnt es sich nur, wenn durch die Beiträge eine Steuerminderung von mindestens um die 35% oder besser mehr (Abfindung Fünftel-Regelung) entsteht.
Wenn man einmal von den sarkastisch/pessimistischen Aussagen absieht (die ich nicht teile), so kann ich mich aber den anderen Vorschlägen anschliessen:
* Wenn für den vorzeitigen Rentenbeginn noch Zeiten benötigt werden (35J), könnte man entsprechende Monatsbeiträge einzahlen. Frei wählbar in einem Min./Max.-Rahmen.
* Wenn hohe Steuerlasten zu befürchten sind, könnte man auch den Ausgleich für die Abschläge einer vorzeitigen Rente beantragen. Gerade im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung kann das sehr lohnend sein. Es gibt Fälle, in denen das Finanzamt quasi die ganze Einzahlung (und damit die spätere Rente) finanziert.
Für beide Varianten gibt es hier entsprechende Beiträge mit weiteren Details.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen.ich bin 59 Jahre habe 39 Jahre eingezahlt, am1.7.19 habe ich meinen Job gekündigt. Nun bekomme ich 2 volle Jahre ALG.
Mein Plan ist es mit 63 Rente zu beantragen . Zwischen ALG und Rente liegen 2 Jahre wo ich nichts bekomme. Nun meine Frage wird meine Rente (die im Moment 38.765 Punkte beträgt )dann nach den letzten 5 Jahren berechnet in denen ich quasi nix eingezahlt habe ??? Das wären ja dann vllt nur 12 Punkte. Zzt.würde ich da 1600 € erhalten wenn ich bis 66 und 4 monate arbeite was ich nie täte. Entschuldigt den komplizierten Text
Nein, die 38 Rentenpunkte haste und die nimmt dir keiner. Im Gegenteil, während des ALG1 Bezuges zahlt das Amt für Dich in die Rente ein (wie 80% vom letzten Gehalt glaube ich?). Das Konto dürfte danach bei rund 40 Rentenpunkten stehen.
Es gibt aber den dauerhaften Abschlag vom 12% wegen Rente mit 63. Bleiben dann rund 35 Rentenpunkte zur monatlichen Auszahlung.
Warum bekommst Du 2 volle Jahre ALG1, obwohl Du deinen Job selbst gekündigt hast? Keine 12-wöchige Sperrzeit und Reduzierung des ALG1 um 25% ?
VG
NoWorkWastl
Hallo Andrea,
meine Empfehlung: Geh zur Rentenberatung und lass dir dort erklären, wie sich Plan (Arbeitslosigkeit, Rentenbeginn mit 63) auf deine zukünftigen Rentenbeiträge auswirkt. Nicht, dass du mit Rentenbeginn eine böse Überraschung erlebst.
Gruß
BigMac
„meine Empfehlung: Geh zur Rentenberatung“
Diesem Rat möchte ich mich ausdrücklich anschliessen! Das Angebot sollte man auf jeden Fall wahrnehmen. Meine Erfahrung: Am besten bei einer der sog. Service-Stellen (vorher Termin vereinbaren, ggfs. einige Wochen Vorlauf einplanen!).
Und bei weiter bestehenden Unklarheiten oder Zweifeln: Auch mehrfach!
Gruß, Der Privatier
1 Rentenpunkt ist momentan 33,05 Euro pro Monat wert. Du hast 38,765 Rentenpunkte erworben, multipliziert mit 33,05 ergibt 1281 Euro Rente bei regulärem Rentenbeginn.
Für jeden Monat, den du früher in Rente gehen willst, werden 0,3% von der Rente abgezogen. Bei Rentenbeginn mit 63 wären das 40 Monate also 12%. 1281 minus 12% ergibt dann 1127 Euro Rente mit 63.
Die 1600 könnte die Prognose der DRV sein, unter der Annahme dass Andrea bis fast 67 weiter arbeitet / einzahlt (+ unterstellte 2% jährliche Lohnerhöhung)
Ist schon eine Hausnummer was das ausmacht.
Ich habe jetzt hier nicht alles nachgerechnet, aber grundsätzlich sind die bisherigen Aussagen wohl korrekt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Andrea,
du hast selbst gekündigt und bekommst dennoch 2 Jahre ALG1 ?? Ist das sicher?? Hast du den Bescheid vom der Arbeitsagentur erhalten?? Eigentlich geht das nur mit Dispojahr bzw. aus Gesundheitlichen Gründen mit Attest etc.
Andernfalls gibt es eine Minderung von 1/4 der Anspruchsdauer. D.h. bei dir 6 Monate.
(siehe § 148 SGB III Minderung der Anspruchsdauer)
Zur Rente: Die Arbeitsagentur zahlt 80% deiner Rentenbeiträge weiter. Oder anders gesagt, wenn du von 2018 – 2019 z.b einen Rentenpunkt erworben hast, (siehe Rentenbescheid) dann würdest du von der Arbeitsagentur 0,8 Punkte/Jahr bekommen, bzw. 1,6 für 2 Jahre.
Sodass du dann auf ca. 40 Punkte insgesamt kommen würdest.
Die 40 Punkte multipliziert mit den aktuellen Rentenwert (2019) von 33,05 entspricht ca. 1322€ Brutto. Das würdest du bekommen wenn du jetzt in die Rente gehen würdest.
Der Rentenwert steigt aber jedes Jahr, deine Punkte bleiben erhalten.
(siehe, http://www.bmas.de Rentenversicherungsbericht 2018, Tabelle Seite 47).
Wenn du 2024 in die Rente gehst, dann steht der Rentenwert voraussichtlich bei 38,18€.
D.h. Deine Rente wäre 40Pkt x 38,18€ = 1527€ minus 12% = 1344€ Brutto. Davon abzüglich KV, PV und Steuer, ca. 15% macht dann eine Nettorente von ca. 1140€.
Die Wert sind alle nur ungefähr aber ein Anhaltspunkt. Vorausgesetz keine Erwerbsminderung etc.
Dennoch ist eine Beratung bei der Rentenversicherung sinnvoll.
viel Spass.
Warum lese ich aber immer wieder das die letzten 3 monate vor rentenbeginn zur Berechnung herangezogen werden ? Ich verdiene in der Zeit doch nix ?
Und wie sollen die 3 Monate vor Rentenbeginn zur Berechnung herangezogen werden?
Monatlicher Durchschnittsverdienst in den letzen 3 Monaten multipliziert mal 48,5% = Altersrente? Und was die 40 Jahre vorher passiert ist, lassen wir außen vor?
Sorry, ich weiß nicht was du gelesen hast, bzw. worauf du hinaus willst.
Ich weiss auch nicht, was @Andrea da „immer wieder“ liest und wo und in welchem Zusammenhang?!
Aber natürlich ist die Aussage richtig, dass die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn zur Berechnung herangezogen werden (oder alternativ auch die letzten 5 Jahre, wie in der ersten Frage).
Es ist ganz einfach: Es werden ALLE Zeiten für die Berechnung herangezogen. Und dabei mag es dann Zeiten mit wenigen Rentenpunkten und solche mit mehr Rentenpunkten geben. Und wahrscheinlich auch welche ohne Rentenpunkte.
Und alle diese Zeiten (inkl. der zugehörigen Rentenpunkte) werden zur Berechnung der Rente herangezogen. Dabei spielt es aber keine Rolle, WANN die Rentenpunkte erwirtschaftet wurden! Die Annahme, dass die letzten Jahre (oder Monate) in irgendeiner Weise die Rente besonders stark beeinflussen könnten, ist schlicht falsch.
Gruß, Der Privatier
Danke ihr habt mir schon sehr geholfen. Und auch Unklarheiten beseitigt.
Noch ganz kurz wegen der Frage ob ich wegen Selbstkündigung eine Sperre erhalten habe, Nein hab ich nicht . Hab auf ärztlichen Rat gekündigt
Davon hatte ich auch noch nichts gehört.
Aber ich werde ja eh als Privatier in Rente gehen…
Damit Ihre Rente nicht erst nach Rentenbeginn berechnet werden kann, bietet die Rentenversicherung die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt für die letzten 3 Monate vor dem Rentenbeginn „fiktiv“ auf Basis des tatsächlichen Einkommens der letzten 12 Kalendermonate „hochzurechnen“. Diese Hochrechnung muss bei der Rentenantragstellung „zusätzlich“ beantragt werden. Für diese Hochrechnung meldet Ihr Arbeitgeber das Arbeitsentgelt, welches in der Zeit bis vor die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn angefallen ist.
…
Wird die Hochrechnung nicht beantragt, kann die Rente erst nach einigen Wochen nach dem tatsächlichen Rentenbeginn berechnet werden. Ein gleitender Übergang in die Rente ist somit nicht gewährleistet. Die Rente wird aber selbstverständlich nachgezahlt.
…
https://www.experto.de/praxistipps/mehr-rente-durch-optimale-gestaltung-des-rentenantrags.html
https://rentenbescheid-ueberpruefen.de/informationen/26-hochrechnung-arbeitsentgelt-vor-rentenbeginn.html
https://www.seniorenbedarf.info/fehler-im-rentenbescheid-hochrechnung
Interessante Hinweise.
Zumindest, was die Hintergründe und Zusammenhänge angeht. Für alle, die als Privatier in die Rente gehen, ist das hingegen gar nicht von Bedeutung und für solche, die direkt aus dem Arbeitsleben in die Rente gehen, dürfte es sich im Normalfall um Beträge unterhalb eines Euros handeln.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Aber vielleicht ist DAS ja genau der Punkt, von dem Andrea weiter oben gesprochen hat?
P.P.S.: Gerade fällt mir erst auf, dass die ganzen letzten Kommentare sehr wenig mit dem Thema „Agentur für Arbeit“ zu tun haben, sondern eigentlich Renten-Themen sind. Ich habe diese Kommentare daher hierher in das Kapitel „Gesetzliche Rente“ verschoben.
Ich hätte heute auch noch eine Frage betreffend Rente und ALG 1.
Während der ALG 1 Zahlung gehen ja 80% der letzten Rentenbeträge in die Rentenkasse.
1. Geht es nun um 80% des letzten Rentenabschlags vom Gehalt oder wird der monatliche ALG 1 Satz zu Grunde gelegt ?
2. Übernimmt die AfA die 80% beider Seiten, also AN und AG Anteil oder nur eine Hälfte ?
Gruß und Dank an die Runde
Lothar
n’Abend, Lothar
Irgendwer wird schon die entspr. Regelungen verlinkten, aber schon mal vorab:
Als ALG 1-Empfaenger wird man so gestellt, als hatte man, bzgl. der RV-Beiraege, 80% des letzten Brutto-Entgeltes verdient.
Dementspr. uebernimmt die Agentur den GESAMTEN RV-Beitrag (AN+AG), zumindest wird so getan, ob real wirklich Zahlungen an die RV geleistet werden, kann ich auch nicht mit Bestimmtheit sagen..
Wer also während seines Beschäftigungsverhältnisses bspl.weise 1 Rentenpunkte pro Jahr erworben hat, erwirbt mit 1 Jahr Alg1-Bezug 0,8 Pkt..
Gruesse
ratatosk
„Als ALG 1-Empfaenger wird man so gestellt, als hatte man, bzgl. der RV-Beiraege, 80% des letzten Brutto-Entgeltes verdient.“
Ratatosk hat hier eigentlich schon die richtige Antwort geliefert. Wer es noch ein wenig genauer wissen will:
Die Berechnungsgrundlage ist das Bemessungsentgelt (welches auch die Höhe des ALG-Anspruches bestimmt). Das Bemessungsentgelt wird in der Regel aus den letzten 12 beitragspflichtigen Einkünften vor Beginn der Arbeitslosigkeit ermittelt. Dabei bedeutet „beitragspflichtig“: Ggfs. durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Die Arbeitsagentur meldet dann 80% des Bemessungsentgelts an die Rentenversicherung. Inwieweit da tatsächlich Gelder fliessen, entzieht sich meiner Kenntnis.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Grundlage für dieses Verfahren ist §166 Abs.1 Nr.2 SGB VI
Hallo ratatosk,
danke für die Antwort. So wie Du es geschrieben hast, habe ich es zwar vermutet, war ich mir aber nicht sicher. Danke dafür.
Zählt eigentlich der Durchschnitt des letzten Jahresgehalts oder des ganzen Arbeitsleben für die Punkteberechnung ?
Für einen Rentenpunkt benötigt man ja 37873.- € Jahreseinkommen.
Wenn man das doppelte verdient hat, müsste ja die Agentur zwei Punkte pro Jahr gutschreiben. Oder gibt es da eine Deckelung mit 0.8 Punkte ?
Gruß
Lothar
Antwort dazu siehe oben. Ergänzend: Die Agentur rechnet und meldet keine „Punkte“, sondern (wie ein Arbeitgeber auch) lediglich die rentenrelevanten Einkünfte.
Gruß, Der Privatier
@Lothar
Grenze ist in jedem Fall das maximal RV-versicherungpflichtige Einkommen, d.h. bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird das Einkommen beruecksichtigt.
Da die BBG in der RV max. ca. 2,xx
RV-Entgeltpunkten entspricht, können bei Alg1-Bezug eben max. ca. 1,6 Punkte erworben werden.
Insofern wird also schon irgendwie gedeckelt, aber auch nicht mehr als bei der GRV aus Arbeitseinkommen.
Das ist im Uebrigen auch der Sinn der BBG, man kann halt nur Einkommen bis zu einer bestimmten Hoehe ueber die umlage-finanzierte
RentenVERSICHERUNG „absichern“.
Wer darüber hinausgehende Einkommensbestandteile versichern
moechte, sollte/muss dies „privat“
tun.
Diesen Zusammenhang sollte man auch immer beruecksichtigen, wenn Forderungen nach Aufhebung der BBG erhoben werden.
Gruesse
ratatosk
Danke ratatosk für die umfassende Antwort.
Also ich gehe bei mir von 2,4 Punkten in 18 Monaten aus.
Finde ich gar nicht so schlecht.
Gruß
Lothar
Ist es richtig, dass unter den Höchstbetrag für die Sonderausgaben (für Ledige derzeit EUR 25.174) sowohl die freiwilligen Beiträge zählen als auch die Ausgleichszahlungen für Abschläge?
Wenn ja, wäre es dann besser wenn man mit 39 Berufsjahren, dann bei einer Abfindung eher die Variante 2 (Ausgleichszahlungen für Abschläge) nutzt?
Ich präzisiere einmal die Frage: Gemeint ist wohl der steuerliche Höchstbeitrag zur Altervorsorge und Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung.
Aus Steuersicht gibt es dabei keinen Unterschied, ob die Zahlungen für freiwillige Monatsbeiträge oder als Ausgleichszahlungen für Abschläge getätigt werden.
Hier sollten andere Kriterien geprüft werden, wie z.B. die Frage, ob noch Wartezeiten für eine bestimmte Rentenart erforderlich sind?
Gruß, Der Privaier
Danke für die Rückmeldung!
Welche Wartezeiten gibt es noch außer den 35 und 45 Jahren?
Mir ist noch etwas anderes aufgefallen. Sollte es zu einer Erwerbsminderung kommen, müssen in den lezten 5 Jahren 3 Jahre mit Beiträgen vorhanden sein. Hierfür wäre dann wohl die Zahlung von freiwilligen Monatsbeiträgen besser als Ausgleichzahlungen für Abschläge, oder?
Wie wäre es bei einem Schwerbehinderten, der mit 62 und einem Abschlag von 10,8 % Rente bekommen würde. Eine zuvor geleistete Ausgleichszahlung auf Abschläge würde ich vermutlich ins leere laufen, da der Abschlag von 10,8 % dadurch nicht gemindert würde, oder?
Obacht, bei den 3 Jahren für die Erwerbsminderungsrente zählen nur Zeiten der Pflichtversicherung!
Zu R62: frag bei der Rentenkasse und poste hier die Auskunft
„Eine zuvor geleistete Ausgleichszahlung auf Abschläge würde ich vermutlich ins leere laufen…“
Ich sehe keinen Grund, warum die Ausgleichszahlung ins Leere laufen sollte? Der Abschlag wird ja generell (unabhängig von einer Schwerbehinderung) für die vorzeitige Inanspruchnahme fällig. Und genau das soll die Ausgleichszahlung ja abfangen (ebenfalls unabhängig von einer Schwerbehinderung).
Gruß, Der Privatier
P.S.: eSchorsch hat Recht: Für den Erhalt auf eine Erwerbsminderunngsrente zählen nur Pflichtbeiträge!
Dann machen bei 39 Berufsjahren die Freiwilligen Beiträge ja wenig Sinn. Stattdessen wuerde ich den Ausgleichszahlungen gegen Abschläge leisten und als Sonderausgaben geltend machen.
Hallo Marc,
Vorteil ider mtl. Zahlung ist der gleichmäßige Mittelabfluss. Über die Jahre kannst du insgesamt auch ggf. mehr einzahlen, als mit den Ausgleichszahlungen.
Ein Vorteil der Ausgleichszahlung ist, dass bei Zahlung (eines höheren Betrags) bis spätestens 30.06. mehr Punkte für den gleichen Betrag gutgeschrieben werden, als ab dem 01.07.
Viele Grüße Stephan
Ich finde nicht, dass freiwillige Beiträge „wenig Sinn“ machen. So zahlen wir (meine Frau und ich) weiterhin freiwillige Monats-Beiträge für meine Frau ein. Der Sinn dabei: Erhöhung ihres Rentenanspruches und Steuervorteil.
An der Aussage von Stephan, dass der Einzahlungszeitpunkt in der ersten Jahreshälfte einen Vorteil bringen soll, habe ich übrigens starke Zweifel. Ich wüsste nicht, wie dieser Effekt zustande kommen sollte.
Gruß, Der Privatier
Es ist immer schwer, allgemeine Ratschläge zu (v)erteilen, wenn man nicht die gesamte Gemengelage kennt. Ich würde folgende Fragen stellen:
Sind die 45 Beitragsjahre mittels freiwilliger Weiterversicherung möglich?
Wie stark sind die anderen „Säulen“ der persönlichen Altersversorgung ausgebildet?
Sind Risiken sinnvoll gestreut bzw. wo wäre eine Stärkung sinnvoll?
Kann ich mit meiner Lösung beruhigt schlafen?
Bei 39 Berufsjahren könnte ich nach Annahme des Aufhebungsvertrages noch 6 Jahre freiwillig einzahlen und hätte dann die 45 Beitragsjahre. Aber wenn mann dann so gut wie keine Steuer mehr zahlt, bringt es steuerlich nichts und die Erhöhung der Rente ist ja durch die freiwilligen Beiträge nicht so sonderlich hoch, oder?
Und wenn ich mit 63 die Rente für langfristie Versicherte beantrage müsste ich bei meinem Jahrgang ja dennoch einen Abschlag in Kauf nehmen. Deshalb kam mir der Gedanke, dass die Ausgleichszahlung mehr bringen könnte als die Zahlung von freiwilligen Beiträgen.
Wenn es hauptsächlich um die Steuer im Abfindungsjahr geht, dann drängt sich die Einmalzahlung auf. (Wobei da die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge bei mir an erster Stelle steht)
Wenn man im Abfindungsjahr keine weiteren Einnahmen hat, dann ist auch die Notwendigkeit geringer, steuermindernde Ausgaben zu generieren. Dann könnte man das Geld auch in ertragsstarke Dividendentitel anlegen, oder man kauft sich ein schickes Cabrio und der Gattin 23 Karat um den Hals. Je nach Belieben, bzw. wie die Säulen der Altersvorsorge bei einem aussehen. Oder nach persönlicher Einschätzung. Wenn man glaubt, dass in 10 Jahren das BGE die Rente ersetzt hat, dann ist es wenig sinnvoll heute noch Geld in die Rente zu stecken.
Rente mit 63 und 14,4% Abschlägen oder Rente mit 65 ohne Abschläge (aber mit 45 Beitragsjahren), ist eine Spekulation auf die Langliebigkeit.
Wenn man einfach nur die empfangenen Zahlungen addiert, dann schneiden sich die Kurven noch vor dem 77. Geburtstag. Stirbt man als Rentner früher, ist R63 mit Abschlägen günstiger. Wird man älter als 77 kriegt man bei R65 mehr Rente in Summe ausbezahlt. Die Betrachtung ist sehr vereinfacht, da sowohl Zinseffekte wie auch die noch nötigen Beiträge außen vor bleiben. Manchmal setzt eine Betriebsrente auch die Zahlung der gesetzlichen Rente voraus (davor gibt es nix). Das verschiebt die Grenze weiter nach oben. Ist ja auch nur ein Beispiel in welche Richtung man noch denken könnte.
eSchorch ‚Kann ich mit meiner Lösung beruhigt schlafen?‘ sagt es ja…
…Kenntnis des eigenen Verbrauchs UND Bedarfes (ggf. Kapitalverzehr oder Vererben) etc.
Zu deinem Beitrag @Marc:
Ohne Links, steht mit ‚richtigeren‘ Zahlen alles in den entsprechenden Rubriken:
45 Jahre eingezahlt heisst NICHT ungekuerzt mit 63 und freiwillig einzahlen zaehlt genau wie jede Art der Einzahlung, Euro eingezahlt macht 5ct Rente, Ausgleichszahlung ‚kauft‘ z.B. bei 60 TEURO 300 mehr Monats-BRUTTO-Rente (abzgl. Steuer und GKV, oder abzgl. Steuer und plus PKV)
Gruss
J
Ich habe mal ein paar Fragen zu Arbeislos ohne Leistungsbezug (ALG 1):
Man unterliegt ja den normalen Bedingungen der Vermittlung durch die Arbeitsagentur….
Man muss sich selbst krankenversichern….
Wie wirkt sich der Zeitraum (Arbeitslos ohne Leistungsbezug) auf die Rentenzeit (Beitragsjahre) und Rentenhöhe aus?
Die Zeiten, in denen man bei der Agentur als „Arbeitslos ohne Leistungsbezug“ geführt wird, können bei der Rente als sog. Anrechnungszeiten gewertet werden. Diese erhöhen zwar die Rentenhöhe nicht, sie zählen aber mit bei der Berücksichtigung von Wartezeiten (z.B. bei der Rente für langjährig Versicherte: 35 Jahre).
Außerdem können sie dazu beitragen, den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.
Nachteil: Die Pflichten gegenüber der Agentur bleiben im vollen Umfang bestehen.
Gruß, Der Privatier
Moin Zusammen,
habe da noch was gefunden … (auch für Arbeitslos ohne Leistungsbezug)
eventuell wird durch die gemeldete „Anrechnungszeit“ auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten erworben. (§71; §72 und §73 SGB VI)
Link: (Beispiel ist auch dargestellt)
https://rentenbescheid24.de/renten-abc/die-rente-berechnen/entgeltpunkte-fuer-beitragsfreie-zeiten/
https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versicherungsrecht/388-rentenrechtliche-zeiten-anrechnungszeiten.html
Auszug:
Der Gesetzgeber berechnet die Altersrente nicht nur nach den Pflichtzeiten, sondern auch nach beitragsfreien Zeiten. Die Rente wird mit Entgeltpunkten bewertet, für die der Versicherte „eigentlich“ keine Beiträge gezahlt hat, … Dies können Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zeiten des Sozialleistungsbezugs sein, für die der Gesetzgeber bestimmt hat, dass diese reine Anrechnungszeiten sind. Für die keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind.
* §71 SGB VI „Entgeltpunke für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtbewertung)
Gruß
Lars
Danke für die immer wieder sehr informative Rückantwort. Werde es auf jeden Fall testen und ggf. Rückinfo über meine Erfahrungen geben ?
Das Thema ist etwas komplexer, wie die oben von Lars geposteten Links zeigen.
Ich würde dabei insbesondere einmal die Ausführungen zu „Unterbrechungen“ genauer betrachten!
Meine persönliche Meinung dazu: Für einen angehenden Privatier ist eine Arbeitslosmedung ohne Leistungsbezug nicht wirklich sinnvoll.
Gruß, Der Privatier
Hallo ,
ich habe eine Frage zu den Rentenabschlaegen.
Ich habe 46 Jahre gearbeitet und bin 61Jahre alt.
Ab Januar moechte ich einen Aufloesungsvertrag machen mit Abfindung machen.
Der wird von der Firma aufgrund Corona angeboten.
Ich haette dann noch 3 Jahre zu arbeiten bis Alter 64 und 2 Monate .
Habe ich dann aufgrund 3 Jahre Arbeitslosigkeit zusaetzlich mit Abschlaegen zu rechnen.
Gruss Peter
Am besten Termin bei der Rentenversicherung machen. Nach meinem Kenntnisstand hast Du dann mit 64 Jahren und 2 Monaten keinen Abschlag weil die 45 Jahre ja ohne ALG bereits erreicht sind.
Nur ALG wird es nicht für 3 Jahre geben, maximal 2 Jahre je nach Sperr- und Ruhezeiten.
B
Hallo Peter-F,
wenn Sie uns noch mitteilen könnten, wann Ihr Geburtstag wäre (Monat/Jahr), kann man das genauer zurückrechnen.
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, sind Sie Jahrgang 1959 und damit könnten Sie mit 64 Jahren und 2 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen mit der Bedingung: 45 Beitragsjahre sind voll. (nach Ihren Angaben ist das erreicht)
Legen Sie nächstes Jahr ein Dispositionsjahr ein und beziehen Sie anschließend ALG1 (Anspruchsdauer max. 24 Monate), brauchen sie keine Abschläge mit 64+2 Monaten zu befürchten. Konkret lässt sich das aber erst sagen, wenn Sie Ihren Geburtsmonat + Jahr uns mitteilen.
Ihre Altersgrenze würde zwischen 03/2023 und 04/2024 liegen …
Wichtig: den Ratschlag von „B“ befolgen.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank.
Mein Geburtsdatum: 18.10.1959,
Arbeitsbeginn 01.02.1975 .
D.h.zum 01.01.2024 in Rente für fast 46 Jahre Berufstätigkeit.
Wegen Corona jetzt Auflösungsvertrag mit Abfindung zum 31.12 2020.
Auszahlung Abfindung Januar 2021.
Wegen der Abfindung habe ich wohl eine Sperre und Wartezeit von 1 Jahr.
Danach glaube ich nur noch ALG 1 für 1 Jahr.
Wichtig für mich das ich keine weiteren Abschläge der Rente dann habe.
Danke für ein Feedback und Gruß
Peter
Moin Peter-F,
ja, mit den 64 Jahren + 2 Monaten wäre der Eintritt (abschlagsfreie Rente) zum 01.01.2024 möglich.
Es fehlen also bis zu diesem Termin (Ausscheiden am 31.12.2020 aus dem Berufsleben) noch 3 Jahre. Eventuell hast Du Dich im Blog schon mit der Möglichkeit eines Dispositionsjahres belesen. Damit wäre unter Umständen eine Vermeidung von Sperr- und Ruhenszeiten, dito eine Steueroptimierung der Abfindungszahlung möglich.
„Wegen der Abfindung habe ich wohl eine Sperre und Wartezeit von 1 Jahr.“
Nein, nicht unbedingt. Ich empfehle Dir das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ (siehe oben rechts). Da findest Du viele nützliche Tipps zum Dispositionsjahr, Vermeidung von Sperr- und Ruhezeiten, Steueroptimierung der Abfindungszahlung und viele andere nützliche Informationen mit Beispielen untersetzt. Es lohnt sich echt, alles kompakt zusammengefasst ….
Gruß
Lars
PS: oben war ein Fehler von mir, muss heißen … Altersgrenze würde zwischen 03/2023 und 03/2024 liegen …
@Peter-F: Bitte beachten Sie, dass ich Ihren Namen leicht verändert habe. Bitte nutzen Sie zukünftig nur den geänderten Namen. Danke.
Zur Ihrer Frage: Wenn Sie bereits jetzt mehr als 45 Beitragsjahre vorweisen können, so können Sie (wenn Sie das entsprechende Alter erreicht haben) Ihre abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Da ändert auch eine vorangehende Phase der Arbeitslosigkeit und/oder Beschäftigungslosigkeit nichts daran.
„Abschlagsfrei“ bedeutet aber in diesem Zusammenhang nur, dass von der dann berechneten Rente keine Abzüge wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahmem vorgenommen werden.
Es bedeutet jedoch nicht, dass Sie die Rente, die Sie aktuell auf Ihren jährlich zugeschickten Renteninformationen ablesen können, dann auch bekommen. Ihre tatsächliche Rente dürfte etwas geringer sein, als der dort als Prognose ausgewiesene Wert, aber auch höher als der bisher erreichte Anspruch. Und die dort genannten Werte sind Bruttowerte! Davon gehen noch die KV-Beiträge ab. Und für die Steuer sollte man auch etwas einkalkulieren.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen,
ich habe ihr Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ bekommen, sehr interessant.
Ich habe trotzdem noch eine Frage: ( 61 Jahre und 45,5 Jahre Betriebszugehörigkeit)
wie gesagt , Auflösungsvertrag zum 31.12.2020 bei einem Flugzeughersteller aufgrund Corona, ich bekomme eine Abfindung mit zusätzlicher Abfindung für die 7 monatige Kündigungsfrist, dann noch die Auszahlung meines Lenensarbeitszeitkontos( Gehalt von 11 Monaten). Alles wird in Januar 2021 ausgezahlt.
Dann mache ich das Dispositionsjahr ( Krankenkasse/Pflege und Rentenversicherung zahle ich in diesem Jahr selber)und melde mich im Dezember zum 01.01.2022 arbeitslos. Ich bekomme eigentlich 24 Monate Arbeitslosengeld berechnet nach dem Bruttogehalt von 2020.
Ist das sicher und sind nach dem Dispositionsjahr alle Wartezeiten und Sperren aufgehoben.
Vielen Dank für ein Feedback.
Gruß, Peter F.
„Ist das sicher?“
Naja… was ist schon sicher? 😉
Denn natürlich gibt es Risiken, die mit einem Dispojahr verbunden sind. Diese sind aber im Buch auch beschrieben und wenn wir diese Risiken einmal ausklammern und davon ausgehen, dass die aktuelle Rechtslage auch zum Ende Ihres Dispojahres noch besteht, dann darf die Agentur für Arbeit Ihnen weder den Anspruch kürzen noch verschieben.
Ggfs. könnten Sie noch eine „Sperrzeit ohne Minderung des Anspruches“ bekommen. Ist auch im Buch (s.201) beschrieben.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
wenn man das Ziel hat, von der PKV noch vor 55 in die GKV zu kommmen und hierfür das Mittel der Versicherungspflichtgrenze wählen möchte -> gilt der monatl. Kauf von Mitarbeiteraktien (welcher nach meinem Verständnis bzgl. der Kauf-Werte direkt vom Lohn abgezogen wird), um für einen ausreichenden Zeitraum unter die Grenze fallen zu können und wenn ja, sind rechnerisch auf ein Jahr umgerechnet 3 Monate ausreichend (d.h. Kauf von Mitarbeiteraktien diese drei Monate in ausreichender Höhe, so dass ich jeweils unter ein Bruttoeinkommen von 4.837 EUR komme) oder muss ich 1 Kalenderjahr lang kaufen und gibt es wertmäßig Wert-Grenzen bzgl. der Anerkennung (-> was muss ich beachten, damit das Ziel gelingt)?
Danke schon jetzt.
Stefan
Zunächst einmal ist für die Entscheidung „pflichtversichert oder nicht“ die Jahresentgeltgrenze (JAEG) von Bedeutung. Diese beträgt für 2020: 62.550€ und für 2021 (voraussichtlich): 64.350€. Sobald man diese unterschreitet, wird man wieder pflichtversichert.
Hier ist aber das ganze Jahr entscheidend, d.h. sobald sich Änderungen bei den Bezügen ergeben, muss eine neue Jahresprognose erstellt werden. Bei der Frage, was nun genau mit in dieses Jahresentgelt einbezogen wird, gibt es regelmässig unterschiedliche Auffassungen und auch einige Urteile.
Das dürfte auch auf den Bezug von Mitarbeiter-Aktien zutreffen, zumal es hier eine ganze Reihe von unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten gibt (zusätzl. zum Arbeitslohn oder anstelle vom Arbeitslohn, abgerechnet vom Brutto- oder Netto-Gehalt, vertraglich zugesichert oder nicht, einmalig/regelmässig, usw.).
Weitere Details zu dieser Fragestellung sind mir aber nicht bekannt.
Gruß, Der Privatier
Zunächst einmal ist für die Entscheidung „pflichtversichert oder nicht“ der Versicherungsstatus vom 31.12.2002 von Bedeutung. Dieser entscheidet nämlich auch heute noch darüber, welche der beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen überhaupt gilt (§ 6 Abs. 6 SGB V, 2020 = 62.550 € oder § 6 Abs. 7 SGB V, 2020 = 56.250 €) …
Zu den Mitarbeiteraktien: funktioniert nicht. Entweder sie werden „statt Geld“ vom Arbeitgeber geleistet, dann sind sie als Sachbezug Teil des Arbeitsentgelts, oder sie werden vom Mitarbeiter gekauft, dann hat der Arbeitgeber zuvor anrechenbares Arbeitsentgelt gezahlt (Schritt 1), für dass sofort Aktien gekauft werden (Schritt 2), bei verbilligtem Bezug gilt zusätzlich ggf. der Unterschiedsbetrag zwischen „Marktpreis“ und Abgabewert als Sachbezug, der dem Entgelt hinzugerechnet wird.
Vielen Dank an alle!
@Swantje B.: Ich freue mich, hier wieder einige Kommentare von Dir zu lesen und bedanke mich für die (wie immer) sehr hilfreiche Unterstützung!
Gruß, Der Privatier
Hallo Stefan,
deine Frage ist schon sehr speziell und sicher in einem Forum zur gesetzlichen Krankenversicherung besser ausgehoben, als hier (ggf. auch noch besser per direkter Nachfrage bei der Ziel-Krankenkasse).
Stiftung Warentest Finanztest sagt dazu u.a. – Zitat:
„Wie Arbeitnehmer in die Kasse zurückkommen
Arbeitnehmer unter 55 Jahren werden wieder versicherungspflichtig, wenn ihr Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 62 550 Euro brutto im Jahr (5 212,50 Euro im Monat) sinkt. Zum Entgelt zählen auch regelmäßige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Wer schon am 31. Dezember 2002 privat versichert war, muss sein Gehalt sogar unter 56 250 Euro brutto im Jahr (4 687,50 Euro im Monat) drücken.“
Quelle: https://www.test.de/Krankenversicherung-Zurueck-in-die-gesetzliche-Kasse-so-gehts-4988897-0/
Wie du siehst kommt es auf mehreren Punkten und den speziellen Einzelfall an.
Viele Grüße und viel Erfolg
Stephan
Hallo Privatier Kollegen.
Da ich mit der Suchfunktion zu meiner Frage nicht erfolgreich war möchte ich sie hier stellen, muss aber erst ein wenig ausholen:
Ich wurde zum 31.12.2019 gekündigt und habe mit einer Abfindung die Firma verlassen. Zu dem Zeitpunkt war ich 59J und 2M alt. Ich hatte mich dann Anfang Januar 2020 für 2 Tage arbeitslos gemeldet, um meinen Anspruch feststellen zu lassen. Im Ergebnis wurden 24 Monate ohne Leistungskürzung und Sperr/Wartezeiten festgestellt. Der Plan war mich am 3.11.2021 wieder arbeitslos zu melden um dann direkt aus dem ALGI Bezug am 1.11.2023 (vorzeitig mit Abschlägen) in Rente zu gehen.
Nun hat Covid-19 diesen Plan leider umgeworfen und ich habe mich bereits zum 1.5.2020 wieder arbeitslos gemeldet und beziehe seitdem ALGI. Soweit so gut, aber jetzt meine Frage:
Wenn ich das so weiterlaufen lassen würde, würde der Bezug von ALGI am 30.4.2022 enden und ich würde somit aus einem Privatier Status die Rente beantragen. Ein Bekannter hat allerdings gemeint es wäre besser für mich, wenn ich vor Renteneintritt arbeitslos wäre: Ich hab‘ allerdings nicht ganz verstanden warum. Weiß jemand ob er Recht hat? Es wäre ja kein Problem für mich meinen ALGI Bezug jetzt zu unterbrechen und den Restanspruch vor den Renteneintritt zu schieben der Anspruch gilt ja 4 Jahre.
Ich danke Euch recht herzlich.
Liebe Grüße
Robert
„Ein Bekannter hat allerdings gemeint es wäre besser für mich, wenn ich vor Renteneintritt arbeitslos wäre: Ich hab‘ allerdings nicht ganz verstanden warum. Weiß jemand ob er Recht hat?“
Frau kommt zum Gynäkologen…
(Bitte keine sexistischen Kommentare – auch nicht als Witz. Danke. Der Privatier)
…hören Sie doch nicht auf die Maler.
Sorry, aber ich sehe keine Substanz in der Aussage des Bekannten.
Wenn Du eine offizielle Meinung zu der Aussage haben möchtest, die DRV bietet Beratungsgespräche an. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html
Dann erhälst Du Gewissheit von offizieller Seite und nicht von einem Maler.
PS: manche bilden sich ein, dass das Arbeitsamt einen „weicher anfasst“, wenn man im Anschluss ans ALG1 direkt in die Rente wechselt. Aber das ist sicher nicht das, was dein Bekannter meinte.
Danke, eSchorsch, für deine amüsante Einlassung auf meine Frage-you made my evening…
Tatsächlich habe ich nicht immer gute Erfahrungen mit einer Beratung durch die DRV gemacht. Deshalb hab ich mir gedacht, wenn an der Sache was dran ist, dann hat bestimmt jmd.. aus der Privatier Runde schon davon gehört.
Gruss
Nur für die Statistik:
Wurden diese nicht guten Erfahrungen bei einer DRV-eigenen Beratungsstelle gemacht?
Meist heisst es, dass die „gut“ wären, nur die sonstigen Beratungsstellen (bei der Kommune oder der Krankenkasse …) könnten dieses Niveau nicht erreichen.
Hier geht es doch wohl um die reguläre Altersrente für langjährig Versicherte. Wenn dafür die Voraussetzungen erfüllt sind, also Mindestalter 63 und 35 Jahre Wartezeit, dann kann der Status bei Rentenantrag keine Rolle spielen. Sollte es anders sein, würde mich das auch interessieren. (Bin auch mit 59 raus und ALG1-Bezieher für 24 Monate, nach Dispojahr). Aber da musst du wohl deinen Bekannten fragen.
Noch etwas wäre interessant für die Allgemeinheit. Wieso gab es in deinem Fall keine Leistungskürzung. Hast du keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben müssen, um die Abfindung zu bekommen?
@Robert Huber: Bitte den ursprünglich gewählten Namen beibehalten. Ansonsten kommt es zu Irritationen!
Ansonsten kann ich mich den bisherigen Antworten nur anschliessen: Der Bekannte sollte seine Meinung einmal erläutern. Ich kann da keinen Sinn erkennen.
Gruß, Der Privatier
Hallo. Der Grund, warum bei mir mit dem Arbeitsamt alles glatt gelaufen ist war, dass mir so oder so gekündigt worden wäre und dies in derEingangsformulierung des Auflösungsvertrages klar zum Ausdruck gekommen ist.
„Das zwischen der Firma und dem Mitarbeitendem bestehende Arbeitsverhältnis wird zur Vermeidung einer Kündigung aus ausschließlich betriebsbedingten Gründen auf alleinige Veranlassung der Firma unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.12.2019 beendet. Die Firma erklärt einseitig, dass sie ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages die betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte“
gruß
Robert
Gut, das scheint eine eindeutige und überzeugende Formulierung im Aufhebungsvertrag zu sein.
Zum ALG-Bezug: Es ist sogar hinsichtlich der Rente vorteilhaft, so früh wie möglich das ALG1 zu beziehen, denn die von der Agentur gezahlten Rentenbeiträge nehmen an der Rentenwerterhöhung teil, wobei der Effekt natürlich in diesem Fall (und in meinem auch) wegen der kurzen Zeit vernachlässigbar ist.
Ohne Bwertung meinerseits hier ein Artikel und die zugrunde liegende Studie zu Renditen der DRV und bAV. Es werden Brutto- und Nettorenditen für unterschiedliche Erwerbs- und Rentenverläufe bestimmt.
https://www.dia-vorsorge.de/gesetzliche-rente/hat-die-gesetzliche-rente-eine-rendite/
„Je nach Einzelberechnung kommen die Wissenschaftler auf eine jährliche Rendite zwischen drei und 3,6 Prozent bei Rentnern und zwischen 3,5 und 4,2 Prozent bei Rentnerinnen.“
https://www.boeckler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=9122
In den folgenden Altersicherungsberichten findet sich vielleicht was interessantes:
Forschungsbericht Alterssicherung in Deutschland 2019
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-572-alterssicherung-in-deutschland-2019.html
„Analysiert werden die Lebenssituation sowie Art, Höhe, Verteilung und Determinanten der Einkommen der Bevölkerung ab 60 Jahren auf der Ebene von Personen und Ehepaaren. Die Datengrundlage bildet eine repräsentative, bei Einwohnermeldeämtern gezogene Adressenstichprobe. Der Nettodatensatz ist mit 30.431 Personen hinreichend groß für differenzierte Analysen, insbesondere für Männer und Frauen in Deutschland insgesamt sowie den alten und neuen Ländern.“
Alterssicherungsbericht 2020 der Bundsregierung
https://dserver.bundestag.de/btd/19/249/1924926.pdf
Eine Frage zu einem an die DRV übertragenes Wertkonto
Die Auszahlung soll diret vor dem Rentenbeginn stattfinden, soweit so klar, aber: muss das dann vor dem frühest mögliche Rentenbeginn mit 63 sein, oder kann die Auszahlung mit 63 erst beginnen? Rente dann erst mit 64….
Moin Markus,
siehe nachfolgende Broschüre unter Punkt:
„Wofür können Sie das Wertguthaben verwenden?“
… und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nur für:
Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden könnte.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/05_Wertguthaben/richtext-akkordeon.html
Hier wird nicht explizit auf irgendwelchen Rententyp verwiesen, also:
– SB Rente
– Rente für langjährig Versicherte
– Rente für besonders langjährig Versicherte
Es darf halt keine Lücke zwischen Verbrauch des Wertguthabens und einer Altersrente auftreten.
Gruß
Lars
PS: Du kannst auch in Berlin anrufen (Bereich DRV-Wertguthaben), die Beratung ist wirklich topp.
Das ist ja mein Punkt, der Zeitpunkt ab dem Rente bezogen werden könnte….
Das wäre ja ab 63…..und nicht 63 plus Wertkonto Zeit….
Moin Markus
Glaube nicht das KÖNNTE eine Rolle spielt , sondern m.M.n. eher
REGELMÄßIG . Und das ist ja n.w.v. 67 = 4 Jahre NACH KÖNNTE .
Für EXACT , würde ich mich Lars anschliessen , ANRUFEN/Mailen .
LG Det
Hallo Experten,
Besten Dank für das gebündelte Know-how , klasse was hier passiert.
Vielleicht könnt ihr auch mir eine Frage beantworten.
Bis 31.03. können freiwillige Rentenbeiträge für das vergangene Jahr nachbezahlt werden, ich nehme an das ist korrekt.
Meine Frage bezieht sich nun auf die steuerliche Seite, können die bis 03/2022 nachbezahlten Rentenbeiträge für das Jahr 2021, auch im Jahr 2021 steuerlich geltend gemacht werden?
Vielen lieben Dank
Jürgen
@Jürgen,
nein. Steuerlich gilt der Abflußprinzip. Konkret heißt das, Zahlungen im Jahr 2022 können nur in der Steuererklärung für das Jahr 2022 geltend gemacht werden.
VG eLegal
Das war abzusehen,
Vielen lieben Dank
Auf der Seite der RentenverSicherung finde ich nur Anträge für eine monatliche freiwillige Nachzahlung.
Die Nachzahlung kann doch aber auch in Einmalbeträgen stattfinden, oder liege ich da falsch?
Dann einfach auf die angegebene Bankverbindung überweisen?
Danke
Grüße
Jürgen
Es gibt nur den einen Antrag (V0060).
Wenn man hier aber keine Einzugsermächtigung erteilt, kann man auch in einer Summe überweisen. Aber möglichst erst nach der Genehmigung. Achtung: Das könnte für Nachzahlungen für 2021 zeitlich knapp werden, da die Anträge manchmal eine recht lange Laufzeit haben. Ist aber auch unterschiedlich…
Gruß, Der Privatier
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass eine Antragstellung via DRV-eServices sehr schnell gehen kann.
VG eLegal
👍
Hallo Zusammen,
ich weiß das passt hier nicht zu 100% rein aber ich habe im Forum schon viele kompetente Antworten erhalten und hoffe, dass jemand auch hierzu etwas sagen könnte.
Ich wurde nach einer Reha von der Krankenkasse aufgefordert einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Aktuell bin beziehe ich noch ALG 1, da ich schon ausgesteuert wurde.
Da meine Mutter nun Pflegebedürftig ist und vermutlich den Pflegegrad 2 erhält, kann ich von der Pflegekasse Rentenbeiträge erhalten, wenn ich in der Woche 10 -14 Stunden für meine Mutter da bin. Wäre das schädlich für meinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente? Es wären ja weniger als 3 Stunden am Tag bzw. 15 Stunden in der Woche und auch nicht mit Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichbar.
Moin Marc,
„Wäre das schädlich für meinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente?“
Nein, aber beachten: (im nachfolgenden Link letzter Absatz)
https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/pflege/73460/absicherung_fuer_pflegende_angehoerige
Gruß
Lars
Hallo allerseits,
ich bin schon seit Jahren Mitleser hier, gelegentlich gab es auch schon Beiträge meinerseits.
Die 45 Versicherungsjahre werde ich mit 61,5 Jahren erreicht haben, aktuell bin ich erst 56. Ich bin gesetzlich krankenversichert und komme in die KVdR. Meine Frau ist deutlich jünger als ich.
So Arbeitsende hätte ich mit ca. 58 Jahren gesehen, Abfindung werde ich wohl keine erhalten, komme aber paar Jahre schon über die Runden und habe nennenswerte Einkünfte aus Vermietung und Kapital und damit relante Einkünfte in der freiwilligen Krankenversicherung.
Folgende Frage hätte ich an Euch:
Eigentlich wollte ich mit 63 in eine Teilrente (10%) für langjährig Versicherte gehen und dann mit 65 in die Vollrente für besonders langjährige Versicherte (da natürlich nur die verbleidenden 90%). Irgendwie bin ich davon ausgegangen, das das möglich sein sollte, natürlich dann für die 10%-Teilrente weiter mit Abschlag.
Die Teilrente war nur gedacht, damit ich dadurch die 2 Jahre lang bereits in der KVdR bin und rechnet sich eigentlich auch (wg. meiner jungen Frau / Witwenrente) nur deswegen.
Jetzt habe ich – nur bei einer Quelle- gelesen, das es so eine Kombination NICHT möglich ist
=> wenn ich die Rente für langjährige Versicherte für 10% in Anspruch nehmen, kann ich meine restlichen 90% auch NUR über die Rente für langjährig Versicherte und NICHT als besonders langjährig Versicherter in Anspruch nehmen.
Habt Ihr dazu fundiertes Wissen?
Danke und Grüße, Andi
Glück Auf! Andi,
Fundiert genug?:
https://rentenbescheid24.de/wechsel-teilrente-mit-abschlag-in-eine-vollrente-ohne-abschlag/
-sollte ja exakt Dein Vorhaben treffen?
-also jain, man kann zwar durch Teilrente den Abschlag auf die „nicht beanspruchten“ Rentenpunkte mindern, indem man den zeitlichen Abstand zur Regelaltersgrenze verkürzt (und damit eben auch die „Monate des vorzeitigen Bezuges“ verringert), aber nicht ganz vermeiden.
DAS geht nur bei Inanspruchnahme der „Vollrente“ nach Überschreiten der persönlichen Regelaltersgrenze, -leider.
Kann aber in Bezug auf KVdR versus freiwllige Vers. trotzdem Sinn machen….muss man halt rechnen.
Grüsse
ratatosk
Informativ:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-aktuell/2023/2023-06-28-digitale-rentenuebersicht.html
Gruß
Lars
Hallo zusammen, meinALG 1 habe ich jetzt im November nach 18 Monaten (zwischenzeitlich 1 Jahr Pause wegen der Abfindung) das letzte Mal bekommen.
Nun zu meiner Frage: macht es Sinn sich weiter arbeitslos bei der Agentur für Arbeit zu melden weil man dann „Anrechnungszeit für die gesetzliche Rente ohne Zahlung von Beiträgen erhält „ oder lieber abmelden um lästigen Terminen bei der Agentur zu entgehen? Bisher wäre mein Plan(da ich noch 5Jahre bis zu den 45 Beitragsjahren in der gesetzlichen Krankenversicherung habe) selbst jedes Jahr den Mindestbeitrag zu zahlen. Was würdet Ihr empfehlen bzw. für besser empfinden? Herzlichen Dank für Eure Antworten.
Ich überbrücke meine Zeit zu den 35 Jahren mittels letzterem.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html
Moin Mara,
buche vorsichtshalber einmal einen Beratungstermin bei der DRV. Das Problem hier ist das „Dispositionsjahr“, weil nach §58 SGB VI „Anrechnungszeit“ kein „Unterbrechungstatbestand“ … und das ist halt das Dispositionsjahr … vorliegen darf, also evt. doch keine „Anrechnungszeit“ ??? durch die DRV.
Noch zu bedenken: Anspruch auf EMR! … auch beim Beratungsgespräch ansprechen.
Anrechnungszeit durch „Arbeitslos ohne Leistungsbezug“ stellt jedoch keine Pflichtbeitragszeit dar und Anspruch auf eine EMR hat nur derjenige, wer in den 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate (3 Jahre) mit Pflichtbeiträgen belegt hatte (Zeit der Arbeitslosigkeit zählt dazu, das Dispojahr zählt hier nicht mit, auch nicht falls im Dispojahr frw. RV-Beiträge bezahlt wurden).
Zu Thema „Arbeitslos ohne Leistungsbezug“ nachfolgende Literatur.
Tipp: ganz unten im Link sind eine Menge gesetzliche Grundlagen/Paragrafen/Querverweise/Links angefügt … zum stöbern
https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/arbeitslos-ohne-leistungsbezug-vorteil-anrechnungszeit
Gruß
Lars
Hallo Privatier-community,
12 Monate ALG 1! Die Hälfte ist „geschafft“, alles läuft wie geplant.
Nach 3 Monaten hat mich die Agentur von sämtlichen Aktivitäten „freigestellt“, es erfolgt keine Vermittlung, alles schriftlich fixiert in der Eingliederungsvereinbarung.
Letzte Woche hatte ich einen routinemässigen OnlineDialog mit einer Beraterin, die zum einen den aktuellen Stand abgefragt hat, zum anderen aber im Hinblick auf den vorgesehenen Rentenbeginn mit 63 weitere Informationen zukommen lassen wollte. Laut ihrer Aussage gibt es die Möglichkeit, nach Auslaufen der 24 Monate ALG1 bei der Agentur für weitere 6 Monate gemeldet zu bleiben, die dann auf die rentenversicherungsrelevante Wartezeit angerechnet würden. Meine Recherchen zu diesem Punkte haben keinen Erfolg gehabt. Vielleicht hat jemand von euch hierzu Kenntnisse und ist bereit diese weiterzureichen? Wäre prima, wie immer herzlichen Dank vorab.
Mit den besten Grüßen
Andreas
Das nennt sich Arbeitslos ohne Bezug.
Ich bin nicht up to date, hab aber im Hinterkopf, dass die Rentenversicherung Bewerbungsbelege sehen will, bevor sie solche Zeiten anerkennt.
Benötigst du überhaupt weitere Wartezeit?
Andererseits, wenn die AfA dich eh „ignoriert“, dann wird es auch nicht schaden gemeldet zu bleiben.
Moin Abyi (Andreas),
nachfolgende DRV-Informationsbroschüre insbesondere auch in Hinblick der „Wartezeit (Erfüllung)“ in Verbindung mit „Arbeitslos ohne Leistungsbezug“.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/arbeitslos_was_sie_beachten_sollten.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Gruß
Lars
PS: nähertes auch im §58 SGB VI sowie GRA der DRV
Hallo eschorsch und Lars,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wartezeit habe ich genug für den frühen Rentenbeginn, neue Themen recherchiere ich aber gerne detailliert, vlt. bringt’s noch was (monetär in der RV) und u.U. ist mit meiner „Vorgeschichte“ kein Bewerbungsbrimborium mehr nötig. Das lasse ich mir gerne von der Agentur in 6 Monaten erklären…
Grüße aus dem Süden
Andreas
Hallo zusammen,
eine Frage an die Rentenexperten hier:
Parameter des Falls:
-Anspruch auf Rente für langjährig versicherte ist vorhanden
-Regelaltersrente ab 67 Jahren
Wenn man mit 63 Jahren eine Rente für langjährig versicherte (35 Jahre Vers.zeiten vorhanden) als TEILRENTE (z.B 15% der eigentlichen Rente) beantragt wird diese Teilrente mit den entsprechenden Abschlägen (14,4 % belastet bzw. gekürzt). Soweit klar…
Wenn man nun mit 65 Jahren den Rest der Rente (also dann in die Vollrente) beantragt…ist die Frage nun ob dies möglich ist, da ja im Alter von 65 bereits eine TEILRENTE seit 2 Jahren bezogen wurde und da die REGELALTERSRENTE mit 67 ja noch nicht erreicht ist. Es ist aber die Rente für langjährig versichert ja dennoch erreicht.
Ist dieser Vollrentenbezug mit 65 Jahren dann möglich und wenn ja mit welchen Abschlägen?
…oder…
Ist der Vollrentenbezug erst mit Erreichen der Regelaltersrente mit 67 Jahren möglich (wegen der vorher bezogenen Teilrente)?
Ich hoffe ich habe mich halbwegs verständliche ausgedrückt und es gibt hier Expertenwissen dazu….?
Vielen lieben Dank im voraus!
Moin Rudi1783,
„Ich hoffe ich habe mich halbwegs verständliche ausgedrückt und es gibt hier Expertenwissen dazu….?“
Hmm …….. (???)
https://rentenbescheid24.de/wird-aus-teilrente-mit-abschlag-spaeter-eine-rente-ohne-abschlag/
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für den Link…
Mir geht es gar nicht darum durch den späteren Bzug der Vollrente in eine andere Rentenart (z.B. besonders Langjährig), da ich in dem Fall die besonders langjährige (mit 45 jahren als Zeiten) sowieso nicht mehr erreichen kann.
Mir ging es um die Möglichkeit erst mit 63 Teilrente mit entsprechenden Abschlag (unter Stand heute 538 Euro und keine weiteren Einkünfte anderer Art) und ab 65 Jahren in Vollrente mit entsprechendem Abschlag zu wechseln. (vor allem um nach dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz meine BAV als Einmalzahlung (steuerfrei da Altvertrag) schon mit 63 zu erhalten. Da zu dieser Zeit aufgrund „keinem Einkommen“ eine Familienversicherung bestehen sollte wäre also in diesem Fall die Verbeitragung der BAV-Einmalzahlung durch die GKV (120tel….) für die 2 Jahre in der Familenversicherung (63-65 LJ) quasi erspart….
Denke ich richtig oder habe ich etwas übersehen …???
Moin Rusi1783,
„Mir geht es gar nicht darum durch den späteren Bzug der Vollrente in eine andere Rentenart (z.B. besonders Langjährig), da ich in dem Fall die besonders langjährige (mit 45 jahren als Zeiten) sowieso nicht mehr erreichen kann. “
Nein, geht auch nicht. (i.S. §34 Abs.2 Nr.3 SGB VI)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__34.html
Bröseln wir morgen zusammen auseinander. (Bemerkung von Dir: “ (unter Stand heute 538 Euro und keine weiteren Einkünfte anderer Art)“
“ … dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz … “
In 2024
505€/Monat Grenze f. Familienversicherung
538€/Monat Grenze f. Familienversicherung m. geringf. Beschäftigung
In 2025 (voraussichtlich)
535€/Monat Grenze f. Familienversicherung
556€/Monat Grenze f. Familienversicherung m. geringf. Beschäftigung
Gruß
Lars
„Ist dieser Vollrentenbezug mit 65 Jahren dann möglich und wenn ja mit welchen Abschlägen?“
Ich mache es mal kurz: Meiner Meinung nach ist das kein Problem.
Hinweis für alle, die u.U. was falsch verstanden haben: Mit „Vollrente“ ist hier gemeint, dass keine Teilrente bezogen wird. Es geht NICHT um eine abschlagsfreie Rente.
Womit wir bei den Abschlägen wären: Die Rechnung ist etwas kompliziert. Im Kern geht es aber darum, dass nur für die bereits in Anspruch genommenen Rentenpunkte der Abschlag von 14,4% berechnet wird. Für die wegen der Teilrente nicht genutzten Rentenpunkte wird dann auch nur der Abschlag für den Zeitpunkt verwendet, ab dem sie genutzt werden. Das dürften dann hier 7,2% sein.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Klarstellung, so war es gemeint…..
..dann habe ich es wohl schon richtig verstanden…..
D.h. ich muss nicht bis zum Zeitpunkt des Erreichens der „abschlagsfreien Rente“ warten bis ich die volle Rente (100%, mit entsprechnden Abschlägen von hier 7,2%) erhalten würde und kann den Wechsel von Teilrente in dann die volle Rente jederzeit vollziehen bzw. beantragen….
Dann müßte ja auch die Sache mit der kürzeren Zeit der Verbeitragung meiner BAV (Einmalzahlung) so funktionieren wie ich gedacht habe….
M. E. würde ich dann während des Bezugs der Teilrente mit Gesamteinnahmen unter der Famvers.grenze für diesen Zeitraum noch keine 120/tel Beiträge in der KV und Pflege zahlen müssen, sondern in meinem Fall erst ab dem Zeitpunkt des Bezugs der vollen Rente dann als wieder freiwillig Versicherter Rentner….????
Moin Rudi1783,
„M. E. würde ich dann während des Bezugs der Teilrente mit Gesamteinnahmen unter der Famvers.grenze für diesen Zeitraum noch keine 120/tel Beiträge in der KV und Pflege zahlen müssen, sondern in meinem Fall erst ab dem Zeitpunkt des Bezugs der vollen Rente dann als wieder freiwillig Versicherter Rentner….????“
Wenn du eine DRV-Teilrente bekommst und Du die KVdR-Mitgliedschaft erfüllst, bist Du in der KK Pflichtmitglied und dann ist es egal ob die Teilrente 333€/Monat oder 475€/Monat oder 538€/Monat beträgt. (KVdR = Vorrangversicherungsstatus = KK-Pflichtmitglied)
Gruß
Lars
…ich komme aber nicht in die KvdR…sondern werde nach der Familienversicherung dann ab dem „Vollrentenbezug “ mit 65 Jahren freiwillig versichert sein.
Gruß
„Ein Verzicht auf Teile Ihrer Rente zugunsten der Familienversicherung ist nicht zulässig.“
???
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Kranken-und-Pflegeversicherung-der-Rentner/kranken-und-pflegeversicherung-der-rentner.html
Gruß
Lars
„Ein Verzicht auf Teile Ihrer Rente zugunsten der Familienversicherung ist nicht zulässig.“
…ist damit auch der Bezug einer Teilrente gemeint…?
Man kann ja nicht sagen daß dies ein Verzicht ist, oder…..denn es wird ja nicht auf die Rente „verzichtet“ sondern sie wird im Falle des Teilrentenbezugs eben nur teilweise ZU DEM ZEITPUNKT in Anspruch genommen….???
Weiss hier jemand wie das tatsächlich zu interpretieren ist?
Mit der derzeit (noch) gültigen Rechtslage müsste eine Familienversicherung auch für einen Teilrentner möglich sein. Allerdings soll das mit dem neuen GVSG abgeschafft werden. Wir hatten diese Diskussion vor wenigen Monate schon einmal:
https://der-privatier.com/kap-8-2-krankenversicherung-als-privatier/#comment-48571
(übrigens mit Rudi als Teilnehmer).
Mir ist allerdings der aktuelle Stand zu diesem Gesetz nicht bekannt.
Gruß, Der Privatier
Im GVSG Entwurf aus 04/05. 2025 stand aber auch
„1. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ehegatten und Lebenspartner sind nicht versichert, wenn sie die Voraussetzungen
nach Satz 1 Nummer 5 durch die Wahl einer Rente wegen Alters als Teilrente erfüllen
und zuvor nicht gesetzlich krankenversichert waren.“
Das
„UND zuvor nicht gesetzlich krankenversichert waren.“
würde ja im hier diskutierten Fall wo derjenige ja vor dem Teilrentenbezug ja bereits in der Familienversicherung war ja dann nicht zutreffen…denn die Familienversicherung fällt ja meines zugegeben laienhaften Denkens unter den Begriff „gesetzlich krankenversichert“ …..wenn ich es richtig verstehe…..
Ja, Dein Einwand ist berechtigt. Zumal der Sinn dieser Gesetzesänderung ja darin liegt, zuvor privat Versicherten den Zugang zur gesetzlichen KV über die Teilrente zu versperren. Wenn man aber bereits in der GKV ist, gibt es ja nichts zu versperren.
An der ursprünglichen Formulierung der hier diskutierten Gesetzesänderungen wurden aber bereits (kleine) Veränderungen vorgenommen und mir ist derzeit nicht klar, ob es inwischen weitere Änderungen gegeben hat bzw. ob es noch weitere geben wird. Zudem ist unklar, ob und wann das Gesetz in Kraft tritt. Und wenn es denn in Kraft tritt, wie die Krankenkassen diesen Passus interpretrieren werden.
Ich würde mich jedenfalls schon einmal darauf vorbereiten, dass das Vorhaben nicht ohne Probleme durchführbar sein könnte.
Gruß, Der Privatier
…ja, das denke ich auch….aber einen Versuch könnte es wert sein die Sache dann zu gegebener Zeit (mit dann gültiger Rechtslage…) zu prüfen und mit der KK zu klären….
Vielen Dank für Deine Einschätzung und Mühe!
„Ein Verzicht auf Teile der Rente zugunsten der Familienversicherung ist nicht möglich. Im Gegensatz dazu stellt die Wahl eine Altersrente nicht in voller Höhe, sondern lediglich als Teilrente in Anspruch zu nehmen keinen Verzicht dar.“
gefunden hier:
https://www.audibkk.de/mitgliedschaft/rentner#:~:text=Ein%20Verzicht%20auf%20Teile%20der,zu%20nehmen%20keinen%20Verzicht%20dar.
Hat hier jemand Erfahrungswerte dazu…?
…auch hier wurde die Thematik „bewertet“ bzw. entschieden…allerdings vor der jetzt (wohl ab 01.01.2025…) kommenden Änderung des Flexirentengesetzes und der Teilrententhematik beim Wechsel aus der PKV.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175491
Rudi1783
kannst Du mir die Motivation einer Teilrente erklären.
Du bist ja nicht privat, sondern gesetzlich (nämlich familienversichert) versichert.
Die Problemfälle traten, die beim Sozialgericht landeten, waren ja derart, dass
die Personen vorher privat versichert waren. Ein (oder sogar zwei Fälle) liegen derzeit beim Bundessozialgericht zur Entscheidung vor. Bis zur Entscheidung kann es noch 1 bis 2 Jährchen dauern. Darum die Frage….worum geht es Dir persönlich ?
Hallo Bert,
in Verbindung mit dem neuen Betriebsrentstärkungsgestz könnte ich mir so meine BAV (dies ist Stand heute an die Zahlung der (Vollaltersrente gekoppelt) doch bereits mit 63 auszahlen lassen, sofern das Betribesrentenstärkungsgesetz dies ermöglicht (Auazhlung von BAV bereits mit 63 Jahren wenn Teilrente bezogen wird).
Mit 63 bin ich aller Wahrscheinlichkeit nach familienversichert und so würde wohl
1. die BAV-Einmalzahlung /durch Beantragung von 10% Teilrente (mit 63 Jahren dank geändertem Betriebsrentenstärkungsgesetz) bekommen
und
2. bis die BAV-Zahlung zum Bezug der Vollaltersrente mit also von 63 bis 65 Jahren ( mit Abschlägen von 7,2%) quasi 2 Jahre nicht mit (120/tel.) KV und Pflege verbeitragt.
VG
Habe ich es also richtig verstanden, dass es dir darum geht, dass
Du die Familienversicherung als Rentner (Vorversicherungszeit KVdR hast Du ja nicht erfüllt) beibehalten möchtest, um nicht aus der kapitalisierten BAV 120 Monate Beiträge zahlen zu müssen ?
Wie hoch ist denn die Rente, wenn Du sie Dir nicht als Teilrente auszahlen lässt?
Wir hoch ist denn die BAV ?
Dann könnte ich Dir mal schnell ausrechnen, ob das überhaupt Sinn macht.
Hallo Bert,
ja soweit richtig verstanden. Würde mit meiner Methode dann eben 96 anstatt 120 Monate KV+Pflege Beiträge auf die BAV zahlen.
Aber die Famvers. soll nur von 63.-65. LJ bestehen. Danach (ab 65 LJ.) freiwillig versichert und Vollrente (und leider natürlich KVund Pflege Beiträge auf BAV….aber eben nur noch 96 Monate lang).
BAV-Einmalzahlung (steuerfrei, da Altvertrag): ca. 100k
Rente mit 65 ca. 2500 € (7,2 % Abschläge bereits abgezogen)
Deshalb für diesen Zeitraum als Teilrente
Auszug aus „Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen
über die Familienversicherung vom 29. September 2022“
S.22 uff.
2.3.4.1 Einkünfte aus Leibrenten
xxxxxxxx
Einmalige Kapitalabfindungen oder Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung können allerdings nicht fiktiv für einen bestimmten Zeitraum auf einen monatlichen Zahlbetrag umgelegt werden; § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V gilt im Anwendungsbereich des § 10 SGB V zur Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens nicht.
Und in der DRV Bröschüre: „Rentner und ihre Krankenversicherung“
Familienversichert oder pflichtversichert?
Familienversicherte bleiben unter bestimmten Voraussetzungen auch als Rentner beitragsfrei kranken- und pflegeversichert. Sie brauchen dann keine Beiträge aus ihrer Rente zu zahlen. Doch für viele nicht erwerbstätige Frauen ist mit einem Rentenanspruch ein Wechsel in die Pflichtversicherung verbunden.
Weiterhin familienversichert bleiben Sie, wenn Sie die Voraussetzungen (siehe auch Seite 6) für die eigene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen. Zweite Voraussetzung ist, dass Sie nur über ein geringes persönliches (Gesamt-)Einkommen verfügen. Dieses darf den gesetzlich festgelegten Grenzbetrag von 505 Euro monatlich im Jahr 2024 nicht übersteigen.
Ihre Rente gehört mit zum persönlichen Gesamteinkommen. Der Teil der Rente, der für Zeiten der Kindererziehung gezahlt wird, bleibt hierbei unberücksichtigt.
Ein Verzicht auf Teile der Rente zugunsten der Familienversicherung ist nicht zulässig.
Jetzt für Rudi1783: (😊)
Nachfolgender Passus aus der oben zitierten: „Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29. September 2022“
Auszug S.23
Der vollständige oder teilweise Verzicht auf eine inländische Rente mit dem Ziel, die
Einkommensgrenze nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V zu unterschreiten, ist unwirksam (§ 46 Absatz 2 SGB I). Im Gegensatz dazu ist die Wahl, eine Altersrente nicht in voller Höhe sondern als Teilrente in Anspruch zu nehmen (§ 42 Absatz 2 SGB VI), kein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I. Soweit Angehörige durch die Ausübung dieses Wahlrechts die Einkommensgrenze nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V unterschreiten, ist die Familienversicherung möglich, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt werden.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für die Info.
So in der Art hatte ich auch einiges gefunden, aber nicht so aktuell wie deine Quellen.
Das hört sci für mein Vorhaben also sehr positiv an und müßte so funktionieren, wenn zu dem Zeitpunkt dann alles noch so ist….
Vielen herzlichen Dank für deine Mühe und Unterstützung!
VG
bei 100.000 ist 1/120 ja 833,33 EUR.
Der Beitragssatz zur Kranken-und Pflegeversicherung beträgt ca. 20 %.
(den kleinen Freibetrag zur KV lassen wir jetzt mal weg).
833,33 EUR x 20 % = 166,67 EUR monatlicher Beitrag.
Ich verstehe nicht (vielleicht habe ich ja ein Brett vorm Kopp), warum du ab Jahr 63 eine Teilrente beziehen willst.
Wenn die Rente mit 65 Jahren 2500 beträgt dürfte diese mit Jahr 63 2140 EUR betragen (14,4 Abschlag).
Wenn Du jetzt mit Rentenbezug von 63 bis 65 in der Familienversicherung bleiben willst, dann müsstest Du die Teilrente so klein machen , dass Du monatliche wegen der Teilrente 1635 EUR nicht bekommt.
Du bekommst also 1635 NICHT, um 166,67 EUR zu sparen ?????…. das macht für mich keinen Sinn (oder wie gesagt…. ich verstehe deine Strategie nicht).
Meine Meinung
Entweder Rente mit 63 ohne Teilrente, also voll
oder erst mit 65 (ohne Abschläge)
Beste Grüße
der Bert
Hallo bert,
natürlich hast du recht..so wird es wohl auch ausgehen (Vollrente mit 63 mit 14,4 % Abschlägen)….ich möchte allerdings alle Optionen mal durchrechnen und vergleichen….
Danke Dir!
Gruß