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Kap. 8.2: Krankenversicherung als Privatier — 303 Kommentare

  1. Oder eine andere Frage: Was muss ein verheirateter Empfänger einer Abfindung mit Nebeneinkünften aus einer gewerblichen Tätigkeit und regelmäßigen Kapitaleinkünften beachten, um bei seiner Frau familienversichert zu sein und damit im Idealfall keine Krankenversicherung zu bezahlen?

    Viele Grüße

    • Nun – die direkte Antwort auf die Frage ist relativ einfach: Familienversicherung geht nur, wenn man nicht hauptberuflich selbständig ist und nicht mehr als 395 Euro/Monat regelmäßiges Einkommen hat. Und da zählen natürlich ALLE Einkünfte dazu! Also auch die Kapitaleinkünfte. Beim Gewerbe allerdings nur der Gewinn. Bei dieser Rechnung zeigt sich mal wieder wie außerordentlich wichtig eine perfekte Planung der Einkünfte sein kann. (Bei geringfügig Beschäftigten gilt übrigens eine Grenze von 450 Euro.)

      Soweit die direkte Antwort. Meine Frau arbeitet schon länger nicht mehr, aber mir fallen natürlich gleich wieder ein paar Gestaltungsmöglichkeiten ein, wie z.B.: Wie wäre es, wenn meine Frau oder ich eine (Mini-) sozialversicherungspflichtige Beschäftigung annehmen würden, damit wären dann beide KK-Beiträge bezahlt. Vielleicht könnte ich als freiberuflicher Autor ja auch meine Frau als Sekretärin anstellen und ihr ein Gehalt bezahlen. Wäre (beinahe) Kostenneutral (linke Tasche-rechte Tasche). Für sie zahlen wir den KK-Beitrag und ich wäre Familienversichert.
      Tja – Möglichkeiten gibt es da vielleicht. Aber ich habe doch das Gefühl, das bewegt sich arg am Rande der Grauzone. Und da möchte ich mich doch lieber fernhalten. Ich zumindest komme auch mit den normalen Beiträgen ganz gut zurecht und so wird es auch bleiben.

      Gruß, Der Privatier

  2. Mal angenommen am 1.1.2019 fließt eine Abfindung und in 2018 gab es noch Einkünfte in Form von bezahlter Freistellung, ALG 1 oder einem ein anderern Job bzw. eine Phase der Untätigkeit mit freiwilliger Versicherung bei der GKV zum Mindestbeitrag (weil es ja noch keine Abfindung gab in 2018) während der Zeit nach der bezahlten Freistellung.

    Nun verstehe ich es so, dass bei der Berechnung des GKV-Beitrags im Jahr der Abfindungszahlung, also 2019, die Abfindungszahlung zugrunde gelegt wird und weil es
    keinen Arbeitgeber mehr gibt, ein freiwillig Versicherter ein schönes Sümmchen, nämlich den Maximalbeitrag, jeden Monat an die GKV abführen müsste. Wir sprechen über ca. 14,6% der BBG von 53 T€ = ca. 8T€ in 2019.

    Habe ich das erstmal so korrekt verstanden ?

    Anknüpfend an die Diskussion oben ist nun die Frage aufgetaucht, was passieren würde, wenn:

    der Betroffene in 2019 einen Job annimmt, bei dem Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden
    was müsste denn das mindestens für ein Job sein (450 € Job reicht meines Wissens nicht, weil dann keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden) und wie lange müsste ein solcher Job mindestens ausgeführt werden (das ganze Jahr 2019 oder reichen ein paar Monate) ?

    oder was sollte denn rein hypothetisch ein solcher Betroffener unbedingt vermeiden, wen er gerne die Beiträge zahlen möchte ?

    • Zunächst einmal ist der Sachverhalt richtig verstanden. Vielleicht noch mit der Ergänzung, dass zu dem genannten gestzlichen Beitragssatz der KK immer noch ein individueller Zusatzbeitrag (ca. 0,5%-1,5%) und der Beitrag für die Pflegeversicherung (2,55% o. 2,80%) hinzu kommt. In der Summe rechne ich da immer mit einem Höchstsatz von ca. 800€/Monat.

      Die Beiträge zur freiwilligen KV aufgrund einer Abfindung müssen für den Zeitraum gezahlt werden, für den die Agentur für Arbeit eine Ruhezeit verhängen würde. Zur Berechnung siehe Beitrag über die Ruhezeiten.

      Diese Beiträge werden nicht fällig, wenn man entweder die Möglichkeit hat, bei seinem Ehepartner über die Familienversicherung versichert zu werden oder selber pflichtversichert wird. Pflichtversichert ist man z.B. auch als Arbeitsloser oder eben durch einen versicherungspflichtigen Job (ab 451€/Monat).

      Gruß, Der Privatier

      • Meiner Meinung nach ist das in Teilen so nicht ganz richtig bzw. es gelten Einschränkungen.
        Bei einem Aufhebungsvertrag wird bei langjährig Beschäftigten bspw. über 50 eben nicht die Ruhezeitdauer
        als Zeitraum mit freiwilliger Beitragszahlung zur GKV auferlegt, sondern der Zeitraum, mit dem bspw nicht die übliche Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Quartal eingehalten wurde. Bspw. Unterschrift Aufhebungsvertrag im Oktober 2017 und Beendigung Arbeitsverhältnis zum 31.12.2018 bedeutet nur 14 Monate Kündigungsfrist und damit die fehlenden 4 Monate Zahlung der freiwilligen GKV auf Basis der Abfindungshöhe.
        So habe ich es zumindest schriftlich und mit einem Merkblatt zur Berechnung von Beiträgen aus Abfindungen von der TK bekommen.

        • Was Ihre Krankenkasse schreibt, ist schon richtig – und steht nicht im Widerspruch zu meinen obigen Aussagen. Denn die Dauer einer Ruhezeit wird immer anhand von drei Prüfungen ermittelt:
          a) Dauer gemäß anrechenbarem Anteil der Abfindung lt. Dauer der Firmenzugehörigkeit und Alter.
          b) Zeitraum, bis zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist angedauert hätte.
          c) Maximale Dauer: Ein Jahr.

          Die Ruhezeit bemisst sich immer aus dem kleinsten der obigen drei Zeiträume.
          Von daher: Alles korrekt!

          Gruß, Der Privatier

          • Wobei in einem Kommentar (wenn ich mich richtig erinnere) mindetens ein Fall geschildert wurde, wo die KK den maximalen Beitrag länger eingezogen hat als das nach den genannten Kriterien statthaft war.
            Von daher ist es gut die Rechtslage zu kennen und ggfs. frühzeitig bei der KK (auch dort sitzen fehlbare Menschen) zu intervenieren.

          • Richtig, eSchorsch. Und das ist gar nicht so selten. Im Wesentlichen gibt es dafür zwei Gründe:
            1. Der Mitarbeiter der KK weiß es nicht besser bzw. legt sich auf die sichere Seite, damit er intern keinen Ärger bekommt.
            2. Der Versicherte selber ist sich seiner Kündigungsfrist nicht bewusst gewesen. Das passiert gerne, wenn es einen besonderen Kündigungsschutz gibt.

            Daher: Immer erst einmal den Pkt.2 sicher abklären (ggfs. Betriebsrat/Personalabteilung befragen) und anschließend mit der Kenntnis der Rechtslage freundlich aber bestimmt eine korrekte Einstufung einfordern.

            Gruß, Der Privatier

  3. OK verstanden danke. Jetzt ist nur noch die Frage wie sich wohl das Alg 1 berechnet, wenn man den Weg des an- und abmeldens geht und während der Abmeldephase (im jahr der abfindung) der 451 € job ausgefùhrt würde. Verringert sich dann der Alg 1 anspruch oder bezieht er sich noch auf den alten job von dem die abfindung kommt, wenn dann im folgejahr alg1 beantragt würde ?

    • Ich glaube zu dieser Frage sollte ich vielleicht auch mal einen gesonderten Beitrag verfassen, da sie immer wieder gestellt wird.

      Die Frage der Berechnung des ALG in Verbindung mit einer Teilzeittätigkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein früheres Vollzeitgehalt berücksichtigt werden. Da die Bedingungen sehr speziell sind, bitte ich einmal direkt den Gesetzestext nachzuselen. Zu finden im §150 SBG III, speziell Abs.2, Satz5.

      Gruß, Der Privatier

  4. Hallo,
    ich bin seit 12 Jahren Privatier, davor 15 Jahre selbständig und 8 Jahre im Angestelltenverhältnis.
    Während der gesamten Zeit in der gesetzlichen KV, davon 17 Jahre freiwillig. Ab Dezember gibts eine Minirente
    Wie sieht es für mich mit der KV der Rentner aus?
    Danke +
    Gruss
    Benimeit

  5. Besteht eine Chance für einen gesonderten Beitrag zur Frage oben, vieleicht mit Bsp. ?

    Siehe auch:
    § 151 (4) SGB II
    (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.

    Das klingt für mich so, dass man nach Anmeldung und Abmeldung zur Leistungsfeststellung dann während der Abmeldung bis zu zwei jahre lang eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben kann, die geringer bezahlt ist als die ursprüngliche (z.B. Midijob) und dann trotzdem ALG (innerhalb von 4 Jahren seit der ursprünglichen Leistungsfeststellung) beantragen kann, und zwar basierend auf dem Gehalt das der ursprünglichen Leistungsfeststellung zugrunde lag (also dem ggf. viel höhereh Gehalt aus dem Job aus dem auch die Abfindung kommt).

    Kann man das so sehen ?

    • Hallo franz peter,

      das haben Sie m.M.n. schon ganz gut verstanden und stimmt zumindest in einigen oder vielen Fällen! ACHTUNG! man muss aber zumindest für einen Tag ALG1 bezogen haben! Es findet dann bei einer erneuten Arbeitslosmeldung eine „Neuberechnung“ statt. Da geht danach auch um die zusammenaddierte maximale ALG1-Bezugsdauer; ggf. fallen dann auch ALG1-Tage „unter den Tisch“.
      Komplexer wird die Situation wenn z.B. Teilzeit (da soll es einen 3 1/5-Jahres-Rahmen geben), Bundesfreiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit, oder … zu berücksichtigen sind. Im Bekanntenkreis entwickelt sich gerade solch eine „Gemengelage“; für belastbare Fakten ist es noch zu früh.

      LG FÜR2012

    • Zunächst einmal habe ich einen gesonderten Beitrag zwar für „irgendwann“ einmal vorgemerkt, aber sicher nicht in allzu nächster Zukunft. Dafür ist das beim Thema „Privatier“ zu sehr ein Randthema. Und dies soll ja hier kein Arbeitslosenforum werden, dafür gibt es bereits andere, die das viel besser können.

      Und ansonsten haben Sie das schon richtig verstanden, von daher erübrigen sich eigentlich weitere Erläuterungen. Zusammen mit den Ergänzungen von FÜR2012 passt das schon recht gut. Dazu vielleicht noch kurz ein Beispiel für das „unter-den-Tisch-fallen“ von ALG-Ansprüchen:
      Alter und neuer Anspruch werden von der Dauer her zusammenaddiert, diese kann aber in der Summe nicht größer werden, als die maximale Dauer für das entspr. Alter.
      Wer also z.B. noch 18 Monate „alten“ Anspruch hat und 12 Monate neuen Anspruch erworben, bekommt trotzdem nur 24 Monate (soweit sie ihm vom Alter her zustehen).

      Gruß, Der Privatier

  6. Hallo.

    Wie wird der Krankenkassen-Beitrag berechnet?
    Wenn ich nächstes Jahr arbeitslos bin, aber mich abmelden würde? – Familienversicherung nicht möglich.
    Wird die ganze Abfindung (oder 1/5) als „Einkommen“ genommen + Kapitaleinnahmen + Miete…
    Zahlungen an die RV wegen Entgeldpunkte „Kauf“ (Ausgleich Rentenminderung) wir die wohl nicht interessieren.
    Und müßte somit den Höchstsatz zahlen?

    Danke!

    • Sofern es außerhalb der Ruhezeit liegt: Kapitaleinkommen + Miete (und was sonst ggfs anfällt), aber keine Anrechung der Abfindung.
      Wenn das zum Höchstsatz reicht: Gratulation 😉

    • Ja, richtig. In der freiwilligen gesetzl. Krankenversicherung zählt die Summe aller Einkünfte als Berechnungsgrundlage. Dabei können positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart miteinander verrechnet werden (z.B. V+V: Gewinn bei ETW-A mit Verlust bei ETW-B), das Ergebnis kann aber nicht negativ werden. Und Einkünfte versch. Einkunftsarten können nicht miteinander verrechnet werden.

      Eine Abfindung wird bei den Einkünften für die Zeitdauer berücksichtigt, für die die Agentur für Arbeit eine Ruhezeit aussprechen würde. Berechung s.Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-2/ . Aber maximal so lange, wie das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungszeit gedauert hätte und max. 1 Jahr.

      Gerade in Zusammenhang mit einer Ruhezeit ist das Erreichen des Höchstsatzes keine Seltenheit.

      Gruß, Der Privatier

  7. Mahlzeit,
    Weil es gerade ueberall so „positiv“ und m.M.n. wenig differenziert dargestellt wird:
    Die Einführung eines dynamisierten FreiBETRAGES bei Betriebsrenten für die Beitragsbemessung in der GKV….
    -gilt nicht für freiwillig versicherte Privatiers/Rentner.
    Hier bleibt es ebenso, wie auch (für alle GKV-Versicherten) in der gesetzl. Pflegeversicherung, bei der FreiGRENZE.
    Wobei ich gerade nicht weiss, ob die „Grenze“ ueberhaupt in der freiw.
    Vers. angewendet wurde ???

    So jedenfalls lese ich das aus dem
    Gesetzentwurf heraus….

    Gruesse
    ratatosk

    • PS:
      Auch bei der Anrechnung des Freibetrages BR in der Familienversicherung tappe ich noch völlig im Dunkeln….

      Aber vielleicht hab‘ ich ja nur ein Brett vor’m Kopf?

      ratatosk

    • Ich muss zugeben, dass ich in den Gesetzesentwurf noch gar nicht rein geguckt habe.

      Aber wie wir das aus vergangenen Gesetzesänderungen ja bereits kennen, wird man auch hier sicher die konkrete Ausgestaltung in der Praxis zunächst einmal abwarten müssen.

      Oder vielleicht auch erst einmal das Gesetz. 😉 Hin und wieder wird ja auch schon mal was verändert…

      Gruß, Der Privatier

      • Natürlich, vielleicht sehe ich da auch zu schwarz.
        Was mich nur diesbzgl. etwas zweifeln laesst, ist halt die mehrfache Aussage, dass (nur?) die „versicherungsPFLICHTIGEN Mitglieder der GKV“ entlastet werden sollen.

        Mal schauen, was letztlich rauskommt….

        Schoenen Abend noch.
        ratatosk

  8. Bisher gibt es ja nur einen Gesetzesentwurf und einen Kabinettsbeschluss – noch kein verabschiedetes Gesetz.

    Wenn der Entwurf unverändert Gesetz wird, bedeutet das für freiwillig Versicherte: Es ändert sich nichts. Bisher gibt es für freiwillig Versicherte weder Freibetrag noch Freigrenze, nach der Neuregelung auch nicht. Alle geplanten Änderungen betreffen nur Pflichtmitglieder.

    Den Entwurf findet man übrigens hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/betriebsrentenfreibetragsgesetz.html

    Gruß
    Swantje

    PS: Bei der Familienversicherung zählte und zählt Betriebsrente auch ab dem ersten Cent.

    • Herzlichen Dank, Swantje !!!
      Wenn wir „Verwirrte“ Dich nicht haetten….
      Bleibt ggf. halt alles wie gehabt, auch o.k., -war eh‘ so eingepreist.
      BTW, lustig finde ich immer den Punkt „Alternative: Keine“.

      Gruesse
      ratatosk

    • Auch von mir ein Dankeschön an Swantje für eine erste Einschätzung des Gesetzesentwurfs.
      Es gibt übrigens noch eine weitere kleine Unschönheit: Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der neue Freibetrag NICHT.

      Gruß, Der Privatier

  9. Ich hatte mich schon gefreut, als ich hörte, dass nun ein Freibetrag eingeführt werden soll. Aktuell bin ich noch als Angestellter pflichtversichert, plane aber demnächst mich als Privatier freiwillig gesetztlich zu versichern. Meine Direktversicherung wollte ich mir dann in ca 10 Jahren auszahlen lassen. Wenn ich das nun richtig verstanden habe, würde ich nun doch nicht von der neuen Regelung profitieren, weil ich ja dann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr pflichtversichert bin. Bitte sagt mir, dass ich da was falsch verstanden habe….

    Gruß,

    Thomas

    • …wollte ich mir dann in ca 10 Jahren auszahlen lassen“

      In 10 Jahren? 😀 Ich glaube, es macht nicht viel Sinn, sich heute Gedanken über Beitragssätze und Freibeträge zu machen, die in 10 Jahren gültig sein könnten.

      Gruß, Der Privatier

      • Super Seite, ich habe heute Ihr Buch via Amazon bestellt.

        Eine fiktive Überlegung, welche ich gerne mit Ihnen teilen möchte. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

        Nehmen wir an, dass meine Frau in Vollzeit berufstätig ist, über ihren Job ist sie in der gesetzlichen KV (pflichtversichert, da unterhalb Grenze).

        Ich würde gerne über die Familienversicherung krankenversichert sein, nach 1 Jahr Höchstsatz (Jahr der Abfindungsauszahlung).

        Da die KV auch Kapitalerträge für die Berechnung heranzieht, würde es mich interessieren, ob es Sinn machen würde, wenn ich bspw. mein Depot meiner Frau übertrage und ab sofort meine Frau Kapitalerträge erwirtschaftet (ggf. unterstützt durch gelegentliches „über die Schulter schauen“ des Ehemannes…).

        So würde ich keinerlei Einnahmen erzielen und wäre in diesem Falle doch ein Kandidat für die Familienversicherung, korrekt?

        • 1 Jahr Höchstsatz kommt meist nur dann vor, wenn man ohne jegliche Einhaltung einer Kündigungsfrist ausscheidet. Ggfs sind das weniger als 12 Monate …

          Der Artikel ist von 2014, vor ein oder zwei Jahren gab es eine Änderung bezüglich der Familienversicherung. Abfindungshöhe / letztes Monatsgehalt = Anzahl der Monate, in denen keine Familienversicherung möglich ist. Bitte selbst ausrechne, der Privatier hat auch einen passenden Beitrag dazu.
          Ansonsten darf man in der Familienversicherung bis zu 6460€ Einkünfte im Jahr erzielen. Wenn das Depot soviel Dividende abwirft: Gratulation, gut gemacht

          • Dankeschön für deine Antwort.

            Sorry, dass ich wohl mitten rein kommentiert habe, obwohl ich ganz unten das Kommentarfeld genutzt habe. Komisch… 🙂

            Da meine Abfindung 205.000€ betragen würde / 6.300€ hätten wir hier rund 33 Monate?

            Eine Kündigungsfrist würde nicht mehr eingehalten werden können (5 Monate), wenn ich zum 32.12.20 ausscheiden würde mit Auszahlung der Abfindung Mitte Januar 2021.

            Aktuell sieht es nach Dispositionsjahr aus. Aber man denkt natürlich in alle Richtungen, wozu natürlich auch die KV gehört inkl. diverser Modi.

            Danke, das Depot wirft weitaus mehr ab als 6.460€ (Swing/Scalp-Trading mit Algo Unterstützung), daher ja auch meine Überlegungen.

          • Wenn 5 Monate von meintewegen 8 Monaten K-Frist eingehalten werden, dann verbleiben nur noch 3 Monate Höchstsatz im Dispojahr. Danach Höhe der KK-Beiträge anhand des Einkommens. Dann ALG1 und dann haste das Ende der 33 Monate auch in Reichweite.

            Wenn die Frau scalpen soll: Nur sofern Du sicher bist, dass nicht irgendwann dein eigenes Skalp mitsamt Frau und Depot weg ist 🙂

        • Eine Übertragung eines Depot zum Ehepartner mag durchaus Sinn ergeben. Man sollte aber folgende Punkte bedenken:
          * Eine Übertragung kann als Verkauf oder als Schenkung deklariert werden. Ein Verkauf macht aus Steuergründen in der Regel keinen Sinn. Eine Schenkung wird dem FA mitgeteilt. Bei hohen Beträgen (oder mehrere kleine über Jahre hinweg) und/oder im Zusammenhang mit anderen Transfers kann dies u.U. irgendwann zu Schenkungssteuern führen.
          * Man sollte bei solchen Aktionen auch an die Zukunft denken: Vielleicht ist das Depot zukünftig besser bei dem Partner aufgehoben, der als erster KVdR-Rentner wird (keine Beiträge zur KV)?
          * Falls Ehe-Auseinandersetzungen zu befürchten sind, sind Übertragung immer etwas heikel…

          Gruß, Der Privatier

          • @eSchorsch Danke nochmal und der letzte Satz… ggf. weise Worte ?

            @Privatier Herzlichen Dank auch. Ihr Buch kommt morgen, ich freue mich schon!

    • Hallo Thomas Hermann,

      nach aktueller Gesetzeslage braucht man einfach nur den Zeitpunkt der Auszahlung auf den Rentenbeginn zu legen. Wenn man vorher in der GKV war ist man als Rentner ja Pflichtmitglied. Somit gilt der Freibetrag dann wieder.
      Gruß, Buno

  10. Ich bin wurde im Mai 2019 zum 31.12.2019 gekündigt. Seid Anfang November 2019 habe ich einen Krankenschein der wohl auch noch längere dauern wird. Aktuell bin ich jetzt im Krankengeld. Die Höhe meiner Abfindung steht noch nicht fest. Das wird hoffentlich diesen Monat geklärt. Sie wird vermutlich über 3 Monate in Raten gezahlt. Sollte mein Krankenschein z.B. im Mai auslaufen möchte sich meine Frau (ohne Einkommen) Familienversichern und ich mich dann bei ihr. Den Rest des Jahres möchte ich von meiner Abfindung leben. Ab dem 01.01.2021 würde ich mich dann arbeitslos melden. Meine Frage ist ob das der richtige Weg ist um möglichst ohne viel Abzüge durchzukommen? Bringt das eigentlich noch was wenn ich ab Mai bei meiner Frau mit versichert bin aber die Abfindung bereits im ersten Quartal ausbezahlt wurde?
    Viele Grüße

    • „…möchte sich meine Frau (ohne Einkommen) Familienversichern und ich mich dann bei ihr.“

      Sorry, aber ich verstehe die Frage bzw. das Vorhaben nicht! Eine gegenseitige Familienversicherung? 😀
      Wie ist die Frau denn momentan versichert? Warum sollte sich ab Mai daran was ändern?
      Und wer soll nun bei wem mitversichert werden?

      Gruß, Der Privatier

      • Momentan ist meine Frau bei mir mit versichert. Bis Mai würde ich das dann so laufen lassen. Ab Mai muss ich mich ja ohne Einkommen und Krankenschein selber versichern. Daher mein Gedanke das meine Frau die Familienversicherung macht und ich bei ihr mit versichert bin.

        • Die Ausdrucksweise lässt immer noch nicht erkennen, was genau geplant ist.
          Aber um es etwas abzukürzen: Wenn bei beiden Ehepartnern kein Pflichtversicherungsverhältnis vorliegt, muss einer von beiden freiwillig versichert sein, der andere kann dann über die Familienversicherung kostenlos mitversichert werden, sofern seine Einkünfte unter dem Limit liegen.
          Wer von beiden der Hauptversicherte und wer der Familienversicherte ist, spielt im Grunde keine Rolle. Sind Einkünfte vorhanden, sollte natürlich der mit den geringsten Einkünften versuchen, über die Familienversicherung versichert zu werden.

          Gruß, Der Privatier

  11. Mal eine Frage bezüglich der Krankenversicherungsbeiträge auf einen einmalausgezahlten Pensionsfonds.
    Angenommene Auszahlung PF = 50.000 => auf 10 Jahre herabgebrochen ergibt das 5.000, man zahlt dann knappe 1.000 pro Jahr an die GKV (dreckige 20% unterstellt, lässt sich einfach rechnen :q ).
    Ist man einkommensschwacher Privatier mit VuV = 6.000 und KAP = 2.000 pro Jahr, werden dann die rechnerischen 5.000 vom PF für den Mindestbeitrag berücksichtigt?
    Oder anders formulliert, zahlt man den monatlichen Mindesbeitrag von ca 180€ an die KK und zusätzlich noch ca 80€ für den PF?
    Oder rechnet die KK 6.000 + 2.000 + 5.000 = 13.000 und darauf dann den Beitragssatz (sofern das Ergebnis über dem Mindesbeitrag liegt)?

    • Ich würde die Rechnung genau so, wie im letzten Satz beschrieben, erwarten. Ich selber habe zwar keine eigenen Erfahrungen mit der fiktiven 10-Jahres Aufteilung, aber die Rechnung sollte in dieser Art funktionieren.

      Gruß, Der Privatier

  12. Hallo,
    Wenn das Finanzamt auf eine Sperrzeit verzichtet, da gesundheitliche Gründe für die Annahme eines Aufhebungsvertrages sprechen, hat dies dann auch einen positiven Effekt auf die Ruhefrist und den Krankenkassenbeitrag?

    Sollte man dies vorab mit der KV abstimmen?

    Danke

    • Finanzamt meint wohl Arbeitsamt 😉
      Ruhe- und Sperrzeiten sind unabängig voneinander.
      Sperrzeit gibt es für die Mitwirkung zum Arbeitsplatzverlust (wenn ärztlich sauber begründet dann eben keine Sperre)
      Ruhezeit gibt es für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist.
      Daher ein „nein“ zur ersten Frage.

      Zu 2: Ja, man sollte rechtzeitig bei der KV anfragen was sie an Beitrag haben wollen. Ist das zu viel und die KV will es nicht einsehen, dann kann man ggfs noch schnell zur Konkurenz wechseln.

  13. Hallo,
    ich bin jetzt 60 Jahre alt und werde mein Arbeitsverhältnis zum 31.7.2020 kündigen.
    Ich bin bisher freiwillig bei der gesetzlichen KV versichert. Meine Ehefrau beginnt am 1.9.2020 ihre passive Zeit der Altersteilzeit und ist daher weiter gesetzlich krankenversichert. Ich möchte mich nicht arbeitslos melden und habe dann max. ein monatliches Einkommen von 200 Euro (Miete + Kapitalerträge). Meine Frage : Kann ich mich bei der KV meiner Frau familienversichern und wenn ja ab wann, da ich ja in 2020 bis einschl. Juli Gehalt bezogen habe.?

    • Ja, ich sehe da kein Problem. Eine Abfindung scheint es ja nicht zu geben, von daher sollte die Familienversicherung direkt im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis, also ab 1.8.20 möglich sein.

      Gruß, Der Privatier

  14. Lieber Privatier,

    nach Kauf Ihres Buches habe ich noch eine Frage zur privaten Krankenversicherung, vielleicht etwas speziell, aber für mich doch sehr relevant.

    Hintergrund ist folgender:
    Zur Optimierung meiner Steuerlast auf die Abfindung plane ich die Vorauszahlung meiner KV/PV Beiträge in maximaler Höhe von 3 Jahren. Das funktioniert soweit auch ganz prima in der Simulation im Steuerprogramm, ich kann damit das sonstige Einkommen im Jahr der Abfindungszahlung auf 0 absenken.
    Jetzt mein Problem: angenommen in 2 Jahren möchte ich z.B. wieder Teilzeit als Angestellter arbeiten. Dann liegt mein Einkommen wahrscheinlich unter der Beitragsbemessungsgrenze, ich fliege aus der Privaten und komme in die gesetzliche Rentenversicherung (bin unter 50). Jetzt müssten meinem Verständnis nach 2 Dinge passieren: 1. die private Krankenkasse zahlt mir die zuviel gezahlte Vorauszahlung wieder aus, den Betrag muss ich vermutlich in dem Jahr dann versteuern. 2. die Vorauszahlung der KV/PV für die Folgejahre (in dem Jahr in dem ich die Abfindung bekommen habe) ist eigentlich niedriger, und damit schaffe ich es nicht mehr mein Einkommen im Abfindungsjahr auf 0 zu bringen. Ergo müsste ich richtig viel Steuer für das Abfindungsjahr nachträglich nachzahlen.

    Ist das richtig? Dann dürfte ich mindestens 3 Jahre nach dem Abfindungsjahr keinen Job unter Bemessungsgrenze annehmen, und bei Arbeitslosigkeit gemäß ihrem Modell im Folgejahr unbedingt darauf achten, weiter privat versichert zu sein.

    Herzlichen Dank und viele Grüße,

    Florian Eisele

    • 1. ist korrekt
      2. ist falsch.
      Es gilt das Zuflussprinzip. Wenn die Vorauszahlung in 2020 erfolgt, dann ist die Vorauszahlung in 2020 steuerwirksam. Wenn die (2020 vorausgezahlte) Vorauszahlung im Jahr 2021 zurückerstattet wird, dann ist diese Rückerstattung im Jahr 2021 steuerwirksam (und nicht in 2020).

  15. Hallo lieber Privatier,

    erst einmal ein großes Dankeschön für diese sehr informative Seite.
    Ich lese seit geraumer Zeit intensiv mit, habe aber noch Fragen bezügl. GKV im Dispojahr nach Beschäftigungsende bzw. Aufhebungsvertrag.

    Ich (Jahrgang 04/1964,ledig, Lebensgefährte privat versichert, über 25 Jahre im Unternehmen, freiwillig versichert GKV) möchte meinem AG einen Aufhebungsvertrag zum 30.04.2021 schmackhaft machen. AG wäre nicht sehr erfreut, ich rechne mit keiner Abfindung (und wenn, dann nur seeehr gering. Freistellung wäre vielleicht auch eine unwahrscheinliche Option).
    Die Kündigungsfrist AG müsste vermutlich 7 Monate sein aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit (meine Kündigungsfrist würde 6 Wo. zum Quartal betragen).

    Meine Planung wäre
    Aufhebungsvertrag zum 30.04.21
    ab 01.05.21 Dispojahr (geringe Einnahmen nur durch Zinsen, Dividenden, Entnahme aus angespartem Privatvermögen)
    ca. 02/22 Vorstellung beim AA wg. Arbeitslosenmeldung zum 01.05.22 (AlgI 24 Monate)
    ab 01.05.24 Privatier
    ab 01.05.27 vorgezogene Rente mit entsprechenden Abschlägen mit 63

    Nun meine Fragen zur GKV/ Dispojahr:
    habe ich es richtig verstanden, daß ich an die KK die vollen Beträge KV/ PV bezahlen müsste (für 7 Monate?), weil die Kündigungsfrist seitens AG nicht eingehalten wurde ->Ruhezeit? (trotz fehlender/ geringer Abfindung)?
    Als Ergebnis daraus, müsste ich meinen Austritt nach hinten verschieben u. langsam mit meinem AG wg. Aufhebungsvertrag ins Gespräch kommen?
    Welches Datum (Datum des Ausscheidens, Datum der Einigung/ Unterschriften?)ist dann entscheidend für die Umgehung der vollen Beiträge?

    Gilt die volle Berechnung der KK auch, wenn ich zum 30.06.21 kündigen würde?

    Ich entschuldige mich schon jetzt, wenn diese Fragen schon einmal beantwortet wurden.
    Ich habe leider nur Kommentare gefunden, die sich mit „Ausscheiden mit Abfindung“ befassten.

    Viele Grüße
    Petra

    • Moin Petra,

      bin mir nicht zu 100% sicher, aber evt. ein Hinweis dazu:
      Es gibt einen Sonderfall wenn der Ehepartner (eingetragener Lebenspartner) privat versichert ist. Dann greift das Lebenspartnerschaftsgesetz. Etwas Literatur z.B. von der TK füge ich im nachfolgenden Link an.

      https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/beitragspflichtiges-einkommen/ehegatteneinstufung-beitragsberechnung-einkommen-voraussetzungen-2006844

      Ich zitiere einmal aus dem Buch vom Privatier Kap. 7.2.5 Sonderfall: Ehepartner privat versichert

      „Getreu dem Grundsatz der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, kann die KK in gewissen Fällen auch das Einkommen des Ehepartners in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen.

      Dies wird immer dann überprüft, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner privat versichert ist.

      Das passiert allerdings nur dann, wenn die monatlichen Einkünfte des gesetzlichen Versicherten weniger als die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze ausmachen.

      In diesen Fällen wird dann ein sog. Familieneinkommen ermittelt, welches sich aus der Summe der gemeinsamen Einkünfte ergibt, ggfs. reduziert um die Freibeträge für gemeinsame Kinder.

      Der gesetzlich Versicherte zahlt dann seine Beiträge auf die Hälfte des so ermittelten Familieneinkommens, höchstens jedoch auf die Hälfte des Maximalbetrages.

      Zitat Ende.

      Warten wir auf die Antwort vom Privatier, ob das in Ihrem Fall eventuell zutrifft.

      Gruß
      Lars

    • „habe ich es richtig verstanden, daß ich an die KK die vollen Beträge KV/ PV bezahlen müsste (für 7 Monate?), weil die Kündigungsfrist seitens AG nicht eingehalten wurde ->Ruhezeit? (trotz fehlender/ geringer Abfindung)?“

      Jein, ich schreibe mal was für eine dicke Abfindung gelten würde:
      Nur für die „nicht erfüllte Zeit“ der Kündigungsfrist wird der Maximalbeitrag erhoben.
      Bsp: Arbeitgeberseitige Kündigungsfrist würde bis 30.6.21 laufen und der Arbeitsvertrag endet zum 31.03.21, dann wäre die Zeit von 04/20 bis 06/21 mit dem Maximalbeitrag zu veranschlagen.

      Bei einer „schmalen“ Abfindung gelten aber andere Regelungen, da kann die Ruhezeit geringer ausfallen. Lies am besten selbst https://der-privatier.com/kap-9-10-3-arbeitslosengeld-ruhezeit/
      Am Beitragende ist ein Link zu einem Update vom letzten Oktober, den bitte auch lesen.

      Inwieweit die Kasse sich auf den von Lars geposteten Sonderfall berufen wird … schulterzuck

  16. Moin Lars (woher weißt Du, daß ich aus dem Norden komme?☺), Moin eSchorsch,

    Danke für die schnellen Antworten!
    Der Sonderfall von Lars käme bei uns leider nicht zum Tragen: obwohl seit vielen Jahren zusammen, sind wir nicht offiziell eingetragen. Das soll erst mal aus div. Gründen auch so bleiben…
    Mit 2 Monaten Maximalbetrag, dann Mindestbetrag könnte ich leben.

    VG
    Petra

    • Prima, die Frage ist dann offenbar geklärt.
      Damit erübrigt sich dann sicher auch der Hinweis, dass eine Ruhezeit bei der Agentur für Arbeit und Beiträge auf die Abfindung durch die gesetzl. KK immer nur eine Folge einer Abfindungszahlung in Frage kommen.
      Wird ein Beschäftigungsverhältnis hingegen ohne Abfindung beendet, entstehen dadurch auch keine Beiträge für die KK. Wenn sonst nur geringe andere Einkünfte vorliegen, wird dann der Mindestbeitrag von ca. 200€/Monat fällig.

      Gruß, Der Privatier

  17. Vielen Dank Euch allen!
    Ich bin erst mal beruhigt u. suche in den nächsten Tagen das Gespräch mit meinem Vorgesetzten.

    VG
    Petra

  18. Hallo lieber Privatier und Hallo an alle Informierten,

    Trotz Studium des Buches und der Kommentare habe ich es noch nicht
    so ganz richtig für meinen Fall verstanden. Deshalb meine Daten mit der Bitte
    um Unterstützung und nützliche Hinweise.

    52 Jahre alt, 10 Jahre Betriebszugehörigkeit, Verheiratet. Freiwillig gesetzlich
    versichert.

    Meine Frau auch freiwillig gesetzlich versichert bei einer anderen Kasse.

    Freistellung in 2019
    Dann mit Anwaltshilfe Folgendes erreicht:
    09/2020 Ordentliche betriebsdingte Kündigung von 5 Monaten
    01/2021 Ende des Monats Auszahlung der Abfindung und Ende der Beschäftigung.
    02/2021 Beginn des Dispojahres als Erwerbsloser und freiwillig versichert bei der GKV

    Nach erstem schriftlichem Kontakt mit der Betriebskrankenkasse kommt die Rückfrage
    nach der Abfindung.

    Konkret meine Frage: Wie argumentiere ich das keine Abfindung zu Grunde gelegt werden muss.(falls ich das richtig verstanden habe)

    Den Hinweis auf §158 SGBII ( das eine Ruhezeit nicht über die
    ordentliche Kündigungszeit hinauswirkt Seite 218) finde ich so nicht.

    • Gehe zu https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
      Klappe den Reiter „Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ auf und lade das .pdf unterm Text herunter.
      Dort gibt es den §5 Absatz (5).

      Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und müssen sich an die von ihrem Spitzenverband herausgegebenen Beitragsgrundsätze halten. Manche Krankenkassen geben sich da aber hartleibig (vielleicht nur aus Unwissen des Sachbearbeiters), da kann man dann nur argumentieren oder die Kasse wechseln.
      Du wirst der Kasse die getroffenen Vereinbarungen nicht verheimlichen können, also gib denen ruhig die Daten. Kannst ja einen Hinweis auf die Beitragsgrundsätze und den Verweis auf §158 beifügen. Sollten sie sich im Laufe des Novembers nicht entsprechend positiv geäußert haben, dann Ende November die Kündigung zum 31.1.21 aussprechen.

      • Hallo eSchorsch,

        lieben Dank für die Antwort und die Hinweise!

        Also liege ich schon mal richtig,

        dass die Abfindung nicht als Grundlage zur Berechnung des Beitragsatzes dient?

        Sondern als Erwerbsloser ohne Einkommen zu versichern bin.

        Bei meiner Ehefrau mit famillienversichert zu werden geht aber nicht wegen des

        Terminservicegesetzes (TSVG). Abfindung /letztes Bruttogehalt = 13 Monate bei

        mir. Habe ich so richtig verstanden?

        VG Georg

      • Die Antworten von eSchorsch sind korrekt und um es noch einmal zu sagen:
        Wenn die ordentliche Kündigungsfrist des AGs eingehalten wurde, darf die Krankenkasse die Abfindung nicht zur Beitragsberechnung heranziehen.

        Und eine Familienversicherung wird erst einmal nicht möglich sein.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo eSchorsch und Privatier,

          es hat geklappt! Nach einigem Hin und Her mit der Krankenkasse
          geht man mit der Argumentation mit. Ich erhalte nun einen Antrag zur freiwilligen Versicherung als Erwerbsloser ohne Berücksichtung der Abfindung.

          Vielen Dank!

  19. Hallo lieber Privatier (und Kollegen),

    klasse informative Seiten – ich lese seit 2 Jahren mit.

    Zu meiner Situation: verh. (57 Jahre – III/1), Ehefrau nicht berufstätig – Beschäftigungsende 31.12.2019 – freiwillige KV (Mindestbeitrag nach Intervention) bei der hiesigen AOK seit dem 01.01.2020 – Abfindungszahlung in 01/2020 – ab 01.01.2021 nach Dispojahr – Pflichtmitgliedschaft KV bei der AOK über das Arbeitsamt (ALG1 für 18 Monate) .

    Im Dez. 2020 habe ich aus steuerlichen Gründen eine KV-Vorauszahlung ( 3 Jahre x Mindestbeitrag) geleistet. Nun teilt mir der AOK-Mitarbeiter schriftlich mit, das man die Vorauszahlung zurückerstatten wird, da Vorauszahlungen nur für freiwillige KV möglich sind und ich ja jetzt pflichtversichert sei. Im heutigen Telefonat informiert er ferner darüber ,das die Bescheinigung für 2020 somit nur über den Mindestbeitrag 2020 lauten wird.

    Ist diese Argumentation so richtig ? Was ist mit dem Zuflußprinzip ? In 2020 dem Jahr der Vorauszahlung war ich freiwillig krankenversichert.

    Die Zeit beim Arbeitsamt endet planmäßig per 30.06.2022 und m.E. könnte die AOK ja ggü. dem Finanzamt bescheinigen, das die Vorauszahlung für Zeiten ab dem 01.07.2022 genutzt werden soll. Problematisch könnte es m.E. werden, wenn ich eine neue Beschäftigung aufnehmen würde ….

    Was meint Ihr ? – hat jemand eine Idee ?- der AOK-Mitarbeiter will nochmal die Direktion fragen, meint aber die Chancen sind nicht hoch …

    Vielen Dank im voraus.

    VG
    Jörg

    • Grundsätzlich ist die Krankenkasse nicht verpflichtet eine Vorauszahlung zu akzeptieren. Wenn sie nicht will, dann will sie nicht und man kann sie nicht zwingen. Sowas sollte man daher immer im Voraus abklären.

      Allerdings wenn die Zahlung in 2020 erfolgt ist und erst in 2021 erstattet wird, dann ist es in meinen Augen falsch die Zahlung nicht für 2020 zu bescheinigen. Korrekt wäre es die Zahlung für 2020 zu bescheinigen, in 2021 die Erstattung zu leisten und in 2021 eine negative Zahlung zu bescheinigen.

    • @Joerg-V: Bitte zukünftig nur den veränderten Namen verwenden. Danke.“

      Ansonsten kann ich eSchorsch nur zustimmen:
      Die Vorgehensweise sollte im Vorfeld immer mit der Krankenkasse abgestimmt werden. Dazu gehört auch die Frage, wie die KK agiert, wenn die Beiträge von anderer Seite gezahlt werden (z.B. ALG1 oder neuer Arbeitgeber).

      Man hat aber weder auf eine Vorauszahlung noch auf eine Nicht-Rückzahlung ein Anrecht. Das liegt im Ermessen der KK. Nur: Wenn sie zurückzahlt, sollte sie dies auch korrekt den Jahren zuordnen, in denen gezahlt/zurückgezahlt wurde. Alles andere ist nicht in Ordnung.

      Gruß, Der Privatier

  20. Im Vorfeld hatte ich schon mit der AOK kommuniziert, dass ich eine Vorauszahlung in 2020 machen möchte. Dieses wurde seinerzeit nicht verneint/negativ beschieden. Allerdings wurde von mir seinerzeit nicht erwähnt (da noch in der Schwebe), dass ich ab 01.01.2021 wieder übers Arbeitsamt eine Pflichtversicherung anstrebe/bekommen werde.

    VG
    Jörg

  21. Hallo,

    hat jemand Erfahrung bei der Familienversicherung (TK) und gleichzeitiger Auszahlung eines Bausparvertrages mit Bonuszinsen für die letzten 15 Jahre? Werden diese komplett als Einnahme gewertet?
    Oder ist die komplette Auszahlung nicht zu berücksichtigen, wie es sich um eine einmalige Zahlung handelt?

    Gruß

    Bruno

    • Das Grundprinzip der Anrechnung von Einkünften bei der Familienversicherung beruht auf regelmässigen Einkünften. Von daher sollten einmalige Bonuszinsen eigentlich ausgeschlossen sein.
      Allerdings verhält es sich bei Kapitaleinkünften etwas anders, da zumindest Gewinne aus Aktienverkäufen eigentlich immer einmalig sind (denn mehr als einmal kann dieselben Aktien ja nicht verkaufen). Trotzdem werden solche Einkünfte aber berücksichtigt, da man hier davon ausgeht, dass im Schnitt immer irgendwelche Verkäufe stattfinden und somit regelmässige Einkünfte erzielt werden. Bei Kapitaleinkünften wird daher ein Jahresmittel verwendet und auf die Monate verteilt.

      Bei den Bonuszinsen sehe ich das aber anders: Hier ist nicht damit zu rechnen, dass es in den Folgejahren weitere Bonuszahlungen geben wird. Also eine typische Einmalzahlung, die nicht zu berücksichtigen ist.

      Ob die Krankenkasse dieser Argumentation folgen wird, kann ich aber nicht vorhersehen.

      Gruß, Der Privatier

  22. Moin Bruno,

    Das ist echt ein Spezialfall. Bei einer Abfindung findet unter bestimmten Rahmenbedingungen keine Berücksichtigung statt. Kapitalerträge werden berücksichtigt. Eine Ausnahme kenne ich nicht. Also ich denke leider ja. Aber wenn nur einmal dann evtl. ja auch nur in dem Monat. Sorry ist nur meine Meinung und leider kein exaktes Wissen. Viel Erfolg!
    Lass uns doch am Ergebnis teilhaben!

    • So, nun habe ich es schriftlich von der TK:

      „Sollte Ihr Einkommen aus den Kapitalerträgen die Grenze zur Familienversicherung überschreiten, dann endet die Familienversicherung mit dem Ausstellungsdatum des Einkommensteuerbescheides zum Ende des Monats.“

      Dies bedeutet:
      1.) die Kapitalerträge (Zinsen UND einmalige Bonuszinsen) werden gemäß Steuerbescheid berücksichtigt. Da es bei den unterschiedlichen Verträgen der Wüstenrot auch verschiedene Arten der Besteuerung der Bonuszinsen gibt (z.T. Besteuerung in den einzelnen Jahren, z.T. Besteuerung erst bei Auszahlung der Bonuszinsen) wird dies von der TK auch unterschiedlich berücksichtigt. Das ausgezahlte Kapital ist natürlich nicht relevant.

      2.) Die Berücksichtigung beginnt nicht mit Erhalt der Zinsen/Bonuszinsen, sondern erst mit dem Datum der Steuererklärung inkl. dieser Beträge. Und somit hat man es ein wenig in der Hand, wann man aus der Familienversicherung herausfällt. Evtl. kann man ja auch die Unterstützung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfsvereines nutzen und die Steuererklärung nochmals um einige Monate verschieben.

      3.) Die TK berücksichtigt nicht nur die 801,-€ Sparerpauschbetrag, sondern den laut Steuerbescheid erklärten bzw. nachträglich berücksichtigten Wert der jeweiligen Person. Also bis zu 1602,-€ (wurde mir zusätzlich schriftlich bestätigt)

      4.) Sollte man zum Zeitpunkt des „familienversicherungs-schädlichen“ Steuerbescheides wieder ALG-1 erhalten und somit pflichtversichert sein, so wird die Auszahlung des Bausparvertrages gar nicht berücksichtigt. Es erfolgt KEINE rückwirkende Beitragspflicht. Dies setzt jedoch voraus, dass man die nächste Familienversicherung erst beantragt, wenn man einen weiteren, „familienversicherungs-UNschädlichen“ Steuerbescheid erhalten hat.

      Viele Grüße

      Bruno

      • Danke für die Info, Bruno !
        Interessant, muss ich mir als „nackter“ Familienversicherter (also ohne V+V/Gewerbe) merken.
        Falls ich dann im Jahr vor der Rente, bzw. als „rueckwirkender“Rentenantragsteller nochmal „Kasse“ machen moechte…

        Gruesse
        ratatosk

      • @Bruno: Was genau hat denn die TK für Pkt.3 schriftlich bestätigt?
        Ich kann mir nicht vorstellen, dass die TK einen Sparerpauschbetrag oberhalb von 801€ berücksichtigen wird. Denn der „laut Steuerbescheid erklärte bzw. nachträglich berücksichtigte Wert der jeweiligen Person“ beträgt niemals mehr als 801€.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,

          hier muß ich Sie leider korrigieren.

          Man kann als gemeinsam veranlagtes Ehepaar den gesamten Sparerpauschbetrag von 1602,- € auf Konten EINER Person anwenden. Und genau dies („Kapitalerträge lt. Einkommensteuerbescheid 2019 …..“) hat mir die TK schriftlich mitgeteilt.

          Wenn ich mir die Bescheide der letzten Jahre ansehe, hat das FA dies immer so akzeptiert.

          Gruß

          Walter

          • Ich denke, man sollte hier zunächst einmal unterscheiden zwischen „Freistellungsaufträgen“ und „Sparerfreibeträgen“:

            * Freistellungsaufträge kann ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar beliebig auf vorhandene Konten verteilen. Das ist korrekt.
            * Auch der Sparerpauschbetrag kann u.U. zwischen den Ehepaaren „verteilt“ werden. Dazu gelten aber ganz klare Regeln. Diese kann man nachlesen im §20 Abs.9 S.3 EStG (Link: https://dejure.org/gesetze/EStG/20.html )

            Zitat: „Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.“

            Im Klartext bedeutet das: Grundsätzlich beträgt der Sparer-Pauschbetrag für jeden Ehepartner immer 801€. Nur wenn ein Ehepartner diesen Betrag nicht ausnutzen kann, wird im Rahmen der Steuererklärung ein (teilweiser) Ausgleich vorgenommen. Die Steuerpflichtigen haben auf diese Aufteilung keinen direkten Einfluss, sondern höchstens indirekt über die Steuerung der jeweiligen Kapital-Einkünfte.

            Gruß, Der Privatier

  23. Hallo zusammen.Also, dass ich als Privatier durch den Erhalt einer Abfindung nicht in die Familienversicherung meiner Frau schlüpfen kann und somit den Höchstbeitrag an die GKV abführen muss, habe ich soweit (leider) verstanden. Habe aber irgendwo gelesen, dass, wenn man den Kapitalertrag, also die Abfindung, auf seine Frau überschreibt, die pflichtversichert in der GKV ist, diesen Tatbestand umgehen kann. Und die Frau zahlt, weil pflichtversichert nicht auf Kapitalerträge. Stimmt das soweit ?

    • Moin Volker,

      „Stimmt das soweit ?“ NEIN! 🙂

      Überprüfe bitte einmal, ob bei dir die „ordentliche“ Kundigungsfrist eingehalten wird/wurde, wenn ja, dann verbeitragt die KK deine Abfindung nicht.

      Gruß
      Lars

      PS: Kapitalertrag = Abfindung? Du sprichst doch von einer Abfindung?

    • Der Höchstbetrag für die Krankenkasse ist nicht immer erforderlich. Wie Lars bereits geschrieben hat, hängt das von verschiedenen Umständen ab. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/

      Weiterhin ist eine Abfindung (für den Verlust eines Arbeitsplatzes) kein Kapitalertrag, sondern stellt nach ihrem Zufluss einen Anteil am Kapitalvermögen dar. Aus diesem Kapitalvermögen können dann in der Folge u.U. Einkünfte (oder auch Kapitalerträge) erzielt werden.
      Das Kapitalvermögen kann man auf einen Ehepartner übertragen, aber Vorsicht: Dies ist eine Schenkung, die zwar innerhalb gewisser Grenzen nicht zu versteuern ist, aber dennoch gemeldet werden muss und für einen 10-Jahres-Zeitraum die maximale Steuergrenze beeinflusst.
      Wurde das Kapital an einen Ehepartner übertragen, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichversichert ist, so muss dieser Ehepartner keine Beiträge auf die daraus erzielten Kapitaleinkünfte zur Krankenkasse zahlen.
      Auf die Beitragssituation des Abfindungsempfängers hinsichtlich Familienversicherung oder zeitweiser Höchstbeiträge hat eine solche Übertragung aber keinen Einfluss.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier, danke für die Info. Jetzt muss ich aber doch noch einmal mein Verständnis zu „Papier“ bringen. Ausscheiden unter einhaltung der ordentlichen Kü-Fr. zum 31.12.2021. Abfindung gezahlt im Januar 2022. Keine weiteren Einkünfte im Jahr 2022 und ich ziehe das Dispojahr. Somit keine Ruhezeit und die Abfindung muss nicht verbeitragt werden bei der KK. Oder geht das dann wirklich schon aus der tatsache heraus, dass Abfindungen eben Zufluss zum Kapitalvermögen sind und daher keine Kapitalerträge – somit keine Beiträge. Kann ich dann in die Familienversicherung meiner Frau, die ebenfalls bei der TK ist, oder zahle ich dann als freiwillig Versicherter den minimal Beitrag ? Habe ich einen Denkfehler ? Danke für Support – Gruß Volker

  24. Hallo,
    ich habe eine Frage zu der Vorauszahlung von KV Beiträgen und deren steuerlichen Absetzbarkeit. Vielleicht hat ja jemand hierzu Erfahrung gemacht.
    Ich bin momentan im Dispojahr und überlege, ob ich nicht die Beiträge meiner freiwilligen gesetzlichen KV/PV für 3 Jahre noch in diesem Jahr im voraus zahle, um die Steuerlast der Abfindung weiter zu drücken. Ich zahle momentan KV/PV Beiträge für eine bereits laufende betriebliche Rente, die ja für 10 Jahre verbeitragt wird.

    Frage 1: Kann ich ich hier die kompletten KV/PV Beiträge für 2022-2024 als Vorauszahlung tätigen und in 2021 zusätzlich zu den KV/PV Beiträgen von der Steuer absetzen? Wäre gut wegen der Abfindung.
    Frage 2: Was passiert, wenn ich mich dann aber nach diesem Dispojahr in 2022 arbeitslos melde und die AfA dann die KV/PV Beiträge übernimmt? Zahlt die Krankenkasse dann die anteiligen Beiträge zurück und was ist mit dem Steuervorteil aus der Vorauszahlung ?
    Hat da jemand eine Antwort oder das schon mal durchgezogen ?

    Danke im Voraus
    Gruß Alex

    • 1. Es kommt nur darauf an wieviel Du in 2021 an KV/PV zu zahlen hast. Das dreifache dieses Betrags kannst Du vorauszahlen (so die Kasse mitspielt) und von der Steuer absetzen.
      Was Du in 2022-2024 tatsächlich an KV-Beiträgen zu zahlen hast ist für diese Betrachtung irrelevant.

      2. Das kommt darauf an. Manche Krankenkassen lassen den vorausgezahlten Beitrag als Beitragsguthaben stehen andere zahlen zurück. Musst Du mit deiner KK besprechen. Die TK hat z.B. meine Vorauszahlung während des ALG stehen gelassen als ich sie darum gebeten habe.
      Kommt es zu einer Rückzahlung in 2022, dann wird diese in 2022 als Einkommen gewertet und ist entsprechend zu versteuern.
      Eine Rückerstattung in 2022 hat keine Auswirkungen mehr auf das Jahr 2021.

      • Hallo eSchorsch,

        nach einem Dispojahr beziehe ich seit 1.10.21 ALG1.
        Nun habe ich eine Mitteilung von der TK gehalten, dass die TK mir mein Guthaben zurück überweisen will, da ich ja pflichtversichert bin.
        Da ich parallel noch Zahlungen aus einer Betriebsrente erhalte, bin ich davon ausgegangen, dass ich weiterhin KV Beiträge bezahlen muss.
        Hab bei der TK angerufen, und die erklärten mir, dass durch meine Pflichtversicherung wg ALG1 der KV Beitrag ab 1.10 direkt von meiner Betriebsrente abgezogen wird.

        Da dadurch keine Forderungen an die KV bestehen, sieht man keine Möglichkeit das Guthaben „grundlos“ zu behalten.

        Wenn die TK das Guthaben zurück zahlt ist natürlich der steuerliche Spareffekt auf die Abfindung nicht mehr gegeben. Das wäre echt blöd.

        Gibt es hier Argumente, um die TK zu bewegen das Guthaben nicht zurück zu erstatten?

        Herzlichen Dank.
        Christof.

        • Ich würde es Kundenbindung nennen. Solange Du Guthaben bei der TK hast, wirst Du sicher nicht wechseln.
          Wenn sie sich gar nicht darauf einlassen wollen, dann melde dich so schnell es geht vom ALG1-Bezug ab und erkläre der TK freudestrahlend, dass Du wieder als Selbstzahler bei ihnen geführt werden willst und sie daher bitte auch das Guthaben stehen lassen sollen.
          Wenn Du ab 2022 wieder ALG1 beziehst, dann wäre die Rückerstattung ja nicht mehr so draghisch. Schöner wäre es trotzdem, wenn sie das Guthaben einbehalten.

          Bitte berichte weiter, wie sich die TK anstellt. Dann wissen alle hier Bescheid. In 2019 haben sie mein Guthaben noch stehen lassen, aber vielleicht haben sie zu viel Geld in der Kasse und heuer drohen Negativzinsen …

        • Ich habe nicht den Eindruck, dass bei gesetzlichen Krankenkassen Kundenbindung oder Marketing eine große Rolle spielt. Sie haben zwar gewisse Freiheiten, stehen aber unter staatlicher Aufsicht. Die großen GKVs unterscheiden sich kaum, was die Leistungen betrifft.
          Aber ich verstehe nicht, was die Betriebsrente damit zu tun haben soll. Wer ALG1 bezieht, ist pflichtversichert, sofern er vorher bei einer GKV war, unabhängig von der bAV. Ich denke, wer ALG1 bezieht und bereits Anspruch auf Betriebsrente hat, der sollte sich überlegen, ob es nicht besser ist, diesen Anspruch erst nach dem Auslaufen von ALG1 geltend zu machen. In vielen Fällen wird das Versorgungskapital gut verzinst (in meinem Fall 5%), wenn es nicht ausgezahlt wird. Warum sollte man die Krankenkasse für die gleiche Leistung doppelt bezahlt, wenn man später eine höhere Betriebsrente bekommen kann. (Ok, 5% ist derzeit nur noch Inflationsausgleich… ist halt draghisch 😉 bzw legardisch..)

          • Hallo Robert,

            ich bin noch in der glücklichen Lage, dass ich eine monatliche Rente als bAV bekomme. Daher macht es keinen Sinn diese erst nach Auslaufen ALG1 geltend zu machen.

            @eSchorch.
            Habe heute noch einen Rückruf der TK bekommen und es hat sich alles aufgeklärt. Da hat wohl jemand einen Fehler gemacht …

            Das Guthaben bleibt bei der TK und sie ziehen mir den fälligen KV-Beitrag auf meine monatliche Rentenzahlung aus der bAV von dem Guthaben ab.

            Die nette Sachbearbeiterin erklärte mir, dass die Berechnung des KV-Beitrages auf die monatliche bAV gar nicht so einfach ist und die „Zahlstelle“, also mein alter Arbeitgeber gar nicht die Informationen hat, um den KV Beitrag zu berechnen.

            Damit ist alles so wie ich es erwartet habe und ich muss mich nicht abmelden, um wieder Selbstzahler zu sein.

            Schönen Abend. Christof.

  25. Danke eSchorsch für deine Antworten, hört sich gut an. D.h. dann, ich kann das dieses Jahr von der Abfindung absetzen und muss dann im nächsten Jahr ggf die Rückzahlung als Einnahme wieder versteuern, aber zu einem wesentlich geringeren Steuersatz, da ALG – Bezieher.

  26. Sehr geehrte Community,

    ich bin seit ein paar Jahren Privatier. Im Kalenderjahr 2020 habe ich, für eine große Anschaffung durch Veräußerung von Wertpapieren, sehr hohe Kapitalerträge erzielt. Im Kalenderjahr 2021 werden diese wieder weitaus niedriger ausfallen. Da ich von 01/2020 bis 03/2021 ALG1 bezogen habe, sind die hohen Kapitalerträge aus 2020 für meine Krankenkasse nicht relevant. Wenn ich jedoch meinen Einkommensteuerbescheid für 2020 Ende Oktober beim FA einreiche und meine Krankenkasse Ende des Jahres diesen dann zur Berechnung der vorläufigen Zahlung der KK-Beiträge heranzieht, müßte ich ab 04/2021 (Ende Bezug ALG1) bis zum Erhalt des Bescheides für 2021 (frühestens Mai 2022) recht hohe, monatl. KK-Beiträge zahlen. Wenn ich richtig informiert bin, werde ich, da ich keine zusätzlichen Erträge aus Selbstständigkeit, Vermietung oder Verpachtung erziele, die zu viel gezahlten Beiträge nicht zurückerhalten (den Aufwand zur Erreichung einer Selbstständigkeit stelle ich mir immens vor).
    Kann es, um die hohen monatl. KK-Vorauszahlungen zu umgehen, eine Lösung sein, die Steuererklärung für das Jahr 2020 durch einen Steuerberater durchführen zu lassen (Abgabefrist 05/2022), da zu diesem Zeitpunkt eventuell bereits der Steuerbescheid für das Jahr 2021 (mit den dann wesentlich niedrigeren Kap.erträgen) vorliegt?
    Ist es korrekt, daß wenn der KK keine aktuellen Daten (aus welchen Gründen auch immer) zur vorläufigen Beitragsberechnung vorliegen, die KK erst nach 3 Jahren, bei nicht Vorlage der tatsächlichen Einnahmen, dann den Höchstbeitrag endgültig festsetzen darf?
    Hat die KK die Möglichkeit, Einkommensteuerbescheide direkt beim FA anzufordern/einzusehen?
    Würde man als Besitzer einer Immobilie mit einer install. Photovoltaikanlage bereits als Unternehmer (Selbstständiger) gelten und somit die zu viel gezahlten KK-Beiträge zurückerhalten?
    Meine letzte Frage gehört zwar nicht unmittelbar zu dieser Rubrik; aber eventuell hat hier jemand Erfahrungswerte: Wäre bei einer Schenkung einer Immobilie von meinen Eltern an mich als Privatier etwas zu beachten (Krankenkasse, Steuer);
    oder wäre ein Verkauf der Immobilie an mich vorzuziehen?

    Über Antworten/Erfahrungen der eifrigen Mitleser würde ich mich sehr freuen!

    VG und herzlichen Dank vorab
    Claudia

  27. Hallo Claudia,

    ich kann nur einen Aspekt deiner Fragen beantworten:

    Die TK will zur Ermittlung der Kapitalerträge immer den letzten Steuerbescheid einsehen. Wenn Sie die Steuererklärung für 2020 durch den Steuerberater erst in 5/2022 abgeben, müssen Sie ab 4.2021 den Steuerbescheid für 2019 einreichen. (Ich frage mich jedoch, warum das in 8/2021 noch nicht geklärt ist).
    Der Trick mit der gleichzeitig eingereichten Steuererklärung in 2022 für 2020 und 2021 müsste eigentlich funktionieren.

    Gruß

    Bruno

    • Hallo Bruno,

      danke für Ihre Antwort u. sorry, daß ich erst jetzt antworte. Ich zahle bereits seit
      4.2021 KK-Beiträge auf Grundlage des Steuerbescheides für 2019. Meine Befürchtung ist nur die, daß ich bei Vorlage des Steuerbescheides für 2020 (Ende 2021) rückwirkend ab 4.2021 bis zur Vorlage des Steuerbescheides für 2021 höhere KK-Beiträge nachzahlen/zahlen muß (die ich nicht zurückerstattet bekomme), da die tatsächlichen Kap.erträge im Steuerjahr 2021 wesentlich niedriger sein werden als in 2020. Deshalb meine Überlegung mit der gleichzeitigen Einreichung der Steuererklärungen 2020 u. 2021 in 2022. Ist aus Ihrer Sicht meine Denkensweise korrekt? Über Ihre Antwort würde ich mich freuen.

      Gruß
      Claudia

      • Hallo Claudia,

        ich kann nur auf Grundlage der TK (Technierkrankenkasse) berichten:
        Ich habe von denen die schriftliche Info, dass es KEINE Rückwirkende Einstufung der Bezüge als Grundlage zur Beitragsermittlung gibt. Es wird immer der Beitrag ab Datum des Steuerbescheides neu ermittelt.
        Wenn Sie also den Steuerbescheid für 2020 mittels Steuerberater so weit wie es geht nach hinten schieben, wird auch die erneute Beitragsberechnung verschoben.

        Gruß

        Bruno

        • Hallo Bruno,

          vielen Dank für die schnelle, für mich sehr hilfreiche Antwort! Ihnen einen schönen Tag.

          Gruß
          Claudia

        • Hi Bruno,

          darf ich fragen, ob die info, die Dir die TK gegeben hat, neueren Datums ist?

          Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass die Beiträge seit 2018 grundsätzlich nur noch vorläufig festgesetzt werden und später auf Grundlage der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr eine rückwirkende Beitragsermittlung erfolgt, die dann zu einer Erstattung bzw. Nachzahlung führt.

          Gruß
          The_Doctor

          • Moin The_Doctor,

            im aktuellen „Beratungsblatt – Beitragspflichtiges Einkommen“ der TK steht auf S.3

            „Besonderheit bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung“

            Ab dem 1. Januar 2018 setzen wir die Beiträge vorläufig fest, wenn Sie mindestens eine dieser beiden Einkommensarten haben. Die Grundlage dafür ist Ihr aktueller Steuerbescheid.

            Nachdem Sie uns einen neuen Steuerbescheid zugeschickt haben, korrigieren wir Ihre Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr rückwirkend. Für die Korrektur Ihrer Beiträge ist also Ihr tatsächlich erzieltes Einkommen entscheidend. Erstmalig gilt dies für das Jahr 2018.

            Zu viel gezahlte Beiträge erstatten wir Ihnen natürlich. Haben Sie jedoch zu wenig gezahlt, müssen wir die Differenz von Ihnen nachfordern.

            Auch die zukünftigen Beiträge berechnen wir nun wieder anhand Ihres aktuellen Steuerbescheides. Und zwar ab dem Monat nach der Ausstellung des Bescheides.

            Gibt es Ausnahmen?

            Die vorläufige Beitragsfestsetzung gilt nicht, wenn Sie Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze von zurzeit 4.687,50 EUR (Höchstbeitrag) zahlen. Dann werden Ihre Beiträge gleich endgültig festgesetzt.

            Wir können Ihnen ggf. dennoch Beiträge erstatten, wenn Sie geringeres Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachweisen. Reichen Sie einfach den entsprechenden Steuerbescheid innerhalb von 3 Jahren ein.

            Beispiel: Für das Jahr 2018 muss uns Ihr Einkommenssteuerbescheid spätestens bis zum 31. Dezember 2021 vorliegen.

            Hier erfahren Sie mehr:

            Mehr zur vorläufigen Beitragsfestsetzung erfahren Sie unter tk.de, Suchnummer 2024562.

            Auszug Ende

            Gruß
            Lars

            PS: unter TK 2024562 findest du weitere Informationen zur vorläufigen Beitragsfestsetzung z.B. folgendes:

            Weitere Details
            Wenn Sie Existenzgründer sind, schätzen Sie Ihr Einkommen so realistisch wie möglich. Wenn später Ihr Einkommensteuerbescheid vorliegt, ermitteln wir die Beiträge endgültig.

            Auch wenn Sie ohne eine selbstständige Tätigkeit Arbeitseinkommen erzielen, zum Beispiel wenn Sie Rentner sind und Einnahmen aus Photovoltaikanlagen haben, werden Ihre Beiträge vorläufig berechnet.

            Ihre Beiträge setzen wir nicht vorläufig fest, wenn:

            – sie keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
            – sie freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger sind.
            – ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2021 monatlich 4.837,50 Euro) übersteigt und Sie keine Einnahmen aus gesetzlichen Renten und/oder Versorgungsbezügen haben.

            Wichtig: Wenn sich nachträglich herausstellt, dass Sie niedrigeres Einkommen hatten, besteht die Möglichkeit einer Beitragserstattung.

          • Hallo The_Doctor,

            die Aussage der TK ist aus dem März 2021.

            Ich habe gerade nochmals nachgesehen und vermute, dass es bei mir evtl. eine spezielle Randbedingung gibt.

            Fakten:
            – bis April 2020 ALG-1
            – Seit Mai 2020 familienversichert
            – in 2021 ca. 23.000,-€ Kapitalerträge
            – ab 01.01.2022 ALG-1 und somit wieder Pflichtversichert

            Da dies für 2021 üblicherweise ein KO-Kriterium für die Familienversicherung darstellt, hatte ich genau auf dieser Grundlage nachgefragt. Daraufhin bekam ich folgende Antwort:

            „… Eine Prüfung der Familienversicherung mit Einkommen aus Kapitalerträgen erfolgt immer mit dem letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid.

            Liegt ein Einkommensteuerbescheid mit Datum innerhalb der Pflichtmitgliedschaft vor, bleibt die vorherige Familienversicherung davon unberührt.“

            Haben Sie andere Informationen, wenn man weiterhin familienversichert bleibt?

            Gruß

            Bruno

          • Hi Bruno,

            nein, zur Familienversicherung habe ich leider keine Informationen.

            Gruß
            The_Doctor

  28. Hallo Claudia,
    die Beitragsfestsetzung der Krankenkassen bei freiwilliger Krankenkassen-Mitgliedschaft ist ein großer Unsicherheitsfaktor. Auch ich bin Privatier und habe nur die Einkunftsart Kapitalertrag. Obwohl es einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung vom GKV-Spitzeninstitut gibt, ist die detaillierte Durchführung der Beitragsbemessung manchmal unterschiedlich. Dies habe ich durch mehrere konkrete schriftliche Angebotsanfragen für eine Mitgliedschaft herausbekommen.
    Du könntest z.B. die Kapitalerträge für das Geamtjahr 2021 selbst schätzen und daraus ein voraussichtliches Monatseinkommen aus Kapitalertrag für die Monate ab 04/2021 schätzen.
    Auf dieser Basis könnte dann die KK den Monatsbeitrag für die Monate ab 04/2021 festsetzen. Sie wird dies voraussichtlich auch so machen, wenn dadurch ein höherer Beitrag zustandekommt, als wenn du einen alten Bescheid von 2019 vorlegst. Wenn die Kapitaleinkünfte für 2019 höher sind, als die geschätzten für 2021 wird sie meines Erachtens eher die Daten aus dem Bescheid 2019 zugrundelegen.
    Ich hatte mir für 2020 ein Angebot der Audi BKK machen lassen und den Kapitalertrag für 2020 selbst geschätzt. Er war etwas höher als der Kapitalertrag aus dem letzten Steuerbescheid. Im Angebot hat die Kasse dann den geschätzten Kapitalertrag für 2020 verwendet und nicht den vom Finanzamt bescheinigten Kapitalertrag des letzten vorliegenden Steuerbescheids (war bei mir der St-Bescheid von 2017).
    Im Angebot schrieben sie auch, das diese Beitragsbemessung nur vorläufig sei und dann auf Basis des endgültigen Bescheids für das Jahr 2020 festgesetzt würde.
    Und dies, obwohl ich einzig und allein die Einkunftsart Kapitalertrag habe. Wie sie es heute machen, weiss ich aber nicht, insofern solltest Du schriftlich ein Angebot anfordern.

    Ein wichtiger Punkt ist auch die Berücksichtigung von Verlusten durch Kapitalertrag (Aktien bzw. Nicht-Aktien). Ein beiden Fällen (Aktien bzw. Nicht-Aktien) gibt es ja im St-Bescheid jeweils die Verrechnung von laufenden Verlusten (d.h. Verluste im Kalenderjahr) als auch Verrechnung von Verlusten aus einem separaten Verlustbescheid (d.h. frühere Verluste aus Vorjahren). Es gibt nun bestimmte Kassen, die verrechnete Verluste aus einem Verlustvortrag NICHT berücksichtigen und andere KK, die verrechnete Verluste aus einem Verlustvortrag berücksichtigen. Kassen, die verrechnete Verluste aus einem Verlustvortrag berücksichtigen, waren bei meinen Angebotsanfragen die BKK Bertelsmann und die Bosch BKK.
    Die Bosch BKK schrieb mir, dass auch im Fall von nur Kapitaleinkünften, die Beitragsfestsetzung nur vorläufig erfolgt und erst bei Vorliegen des Bescheids für das Kalenderjahr für endgültig erklärt wird.
    Auch die Berücksichtigung von Werbungskosten Kapitalertrag ist ein Punkt der bei verschiedenen Kassen unterschiedlich erfolgt. Einige berücksichtigen nur einen Pauschale von 51 EUR. Soll ein höherer Werbungskostenabzug als die 51 EUR berücksichtigt werden, wollen sie einen Steuerbescheid, auf dem der Werbungskostenabzug bescheinigt ist. Da aber seit Einführung der Abgeltungssteuer kein Werbungskostenabzug Kapitalertrag mehr möglich ist (bei der Steuer) kann man es nur durch eine eigene Aufstellung (Rechnungen) nachweisen.
    Einige Kassen wollen aber eine eigene Aufstellung der Werbungskosten Kapitalertrag nicht anerkennen und begrenzen den Abzug dann auf die 51 EUR (BIG direkt gesund, BKK Firmus).

    Grundsätzlich muss aber gesagt werden, dass ein Krankenkassenwechsel genau überlegt werden muss, da der wichtigste Punkt bei der Krankenkasse die Zahlungsbereitschaft im Ernstfall ist, bzw. die schnelle unbürokratische Genehmigung von Leistungen, Verordnungen, Hilfsmitteln, Wunsch-Krankenhäusern,…etc. Viele Krankenkassen sind sehr schlecht im Leistungsfall (verweigern Leistungen, sodass man gezwungen ist Einspruch einzulegen oder gar zu klagen). Deswegen sollte man nur Krankenkassen mit TOP-Bewertung wählen. Meines Erachtens sind hier Test-Ergebnisse in Zeitschriften wie Finanztest, Focus-Money etc nicht hilfreich, da die Testurteile keine echten Kundenurteile sind. Im Internetportal http://www.jameda.de findet man Krankenkassenbewertungen durch die Kunden selbst mit Kommentaren und Schilderung von Fällen. Viele große und bekannte Kassen erhalten in http://www.jameda.de zum Teil sehr schlechte Kundenbewertungen, was im krassen Gegensatz zu den Ergebnissen von Tests derselben Kassen in Zeitschriften steht.

    Link: https://www.jameda.de/

    Ich selbst habe wegen der Weigerung der Anerkennung von verrechneten Verlusten im St-Bescheid bei der BIG direkt gesund gekündigt und habe mich für die „kleine“ BKK Bertelsmann entschieden, die im Internetportal http://www.jameda.de eine sehr gute Kundenbewertung hat.

    Link: Grundsätze Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der GKV

    https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp

    Gruß Gerhard

    • Hallo Gerhard,

      vielen Dank für Deine sehr ausführliche Antwort! Mir war bis dato nicht bewußt, daß
      es zwischen den Krankenkassen so erhebliche Unterschiede in der Handhabung der Berechnung des monatl. KK-Beitrages existieren.
      Aufgrund der vorhandenen Verlustverrechnungstöpfe (Aktien u. Allgemein) bei der Bank habe ich mir noch keine Gedanken über eine Festschreibung von Verlusten über die Steuererklärung gemacht; aber ein sehr interessanter Denkanstoß!
      Werbungskosten Kapitalertrag: Gem. Definition (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen) müßten hierunter z.B. die Kosten fallen, die in der detailierten jährl. Kostenaufstellung meiner Bank aufgeführt werden (Wertpapierdienstleistungskosten, Fremdwährungskosten, Produktkosten/jährl. Fondsgebühren). Korrekt? Über Deine Antwort würde ich mich freuen u. nochmals vielen Dank für die Hinweise.

      Gruß Stefan

  29. Hallo Claudia, hallo Stefan,

    theoretisch sollte die Beitragsberechnung bei freiwilliger Krankenkassenmitgliedschaft bei allen Kassen gleich sein, da durch den Spitzenverband der GKV einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder vorgegeben werden.
    Aber meine eigene Erfahrung mit verschiedenen Krankenkassen zeigt, dass die Berechnung des Beitrags im Detail unterschiedlich erfolgen kann. Und diesen Unterschied kann man sich zum eigenen Vorteil zu Nutzen machen. Allerdings sollte man bei der KK immer im Auge behalten, dass es bei einer KK auf die Schnelligkeit und Zahlungswilligkeit im Leitungsfall ankommt !

    Die Feststellung von Verlusten durch das Finanzamt ist nur erforderlich bei Auslandsdepots wie z.B. DWS Luxembourg, Captrader, Lynxbroker und weitere, da ausländische Depotstellen keine Verlustverrechnungstöpfe führen (im Unterschied zu deutschen Depotstellen).

    Werbungskosten Kapitalertrag sind immer die Depotkosten. Ob auch die in den Wertpapierdienst-leistungskosten und Produktkosten versteckten Kosten von der KK anerkannt werden, kann ich nicht sagen, da ich diese Kosten bisher bei Werbungskosten Kapitalertrag der KK nicht aufgelistet habe. Vielen Dank für die Frage und Anregung !!

    Aber ich empfehle in jedem Fall, alle diese Kosten für die Werbungskosten aufzulisten. Da man ja eine Bescheinigung hat, ist es auch recht einfach. Ich empfehle auch mal dieses Thema zu googlen, da man eventuell damit aktuelle Gerichtsurteile zu den Werbungskosten Kapitalertrag finden kann. Wenn man, wie in diesem Fall eine schriftliche Bescheinigung der Kosten hat, kann es die KK nicht so einfach ablehnen. Denn dann braucht auch sie einen Grund, in der Regel ein Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts, aus dem hervorgeht, warum sie diese oder jene Kosten nicht den Werbungskosten zurechnen will.

    Danke nochmal für den Tipp !

    Gruß Gerhard

  30. Mahlzeit und frohes neues Jahr!
    Bin nach Aufhebungsvertrag und Dispositionsjahr jetzt seit dem 01.12. in ALG 1 . Meine Abfindung wird monatlich von meinem ehemaligen Arbeitgeber (Bayer AG) bis zu meinem Renteneintritt überwiesen . Während des Dispojahres habe ich als freiwillig (gesetzlich)Versicherter 860€ an Krankenkassen und Pflegebeiträgen gezahlt . Jetzt in ALG1 sind es als gesetzlich Versicherter nur noch 180 € die mein ehem. Arbeitgeber vom Pensionskassenanteil abzieht – den Hauptteil zahlt während der 24monatigen Bezugsdauer die Arbeitsagentur ! Meine Frage wäre halt ob ich irgendwie vermeiden kann nach den 2 Jahren ALG2 wieder diesen irrwitzigen Krankenkassenbeitrag bezahlen zu müssen. (Bin ledig)
    Dankeschön und liebe Grüße

    • Moin Uwe666,

      Abfindungen die monatlich ausgezahlt werden (ratierliche Abfindung) unterliegen der monatlichen KK-Beitragspflicht. (bis zur BBG)
      (siehe §5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)

      Vermeidung: Aufnahme eines versicherungspflichtigen Jobs z.Zt. > 450€/Monat, … damit Pflichtmitgliedschaft in einer KK.

      Gruß
      Lars

      • @Lars, @Uwe666:

        Der Vorschlag von Lars wird leider nicht funktionieren.
        Denn auch der momentane ALG-Bezug löst ja bereits eine Versicherungspflicht aus. Und wie man sieht: ohne Einfluss auf die gesamte KV-Beitragshöhe.
        Das wird sich daher auch nicht ändern, wenn nach dem ALG-Bezug eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird.

        Es gibt da leider keinen Weg, die Beitragshöhe zu beeinflussen.
        Das muss einem im Vorfeld beim Abschluss des Aufhebungsvertrages bewusst sein:
        Eine einmalige Abfindung ist sozialabgabenfrei, eine ratierliche nicht. Hat eben alles seine Vor- und Nachteile.

        Die einzige Möglichkeit einer „Optimierung“ könnte man darin sehen, dass das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze eben auch dazu führt, dass weitere Einkünfte keine zusätzlichen Beiträge mehr hervorrufen. Das wäre z.B. vorteilhaft für eine Nebenbeschäftigung oder auch bei der Realisierung von Gewinnen aus Kapitalvermögen.

        Gruß, Der Privatier

        • Auch Dankeschön!
          Ist aber auch nicht ganz so schlimm und jammern auf hohem Niveau! Dank des Tips mit dem Dispositionsrecht bekomme ich ja volle 24 Monate mein ALG1 (und meine freundliche Sachbearbeiterin will keinen Versuch starten mich zu vermitteln) . Das Arbeitlosengeld kommt ohne jegliche Anrechnung auf meine monatliche Abfindung. Als Sahnehäubchen habe ich ja monatlich auch noch 700€ netto mehr da ich ja über die Arbeitsagentur pflichtversichert bin.
          Wie gesagt – jammern auf hohem Niveau – man sollte auch nicht zu gierig sein.

  31. Hallo Peter
    BBG in der GKV bedeutet “ Deckelung sämtlicher Einkünfte “ bei einer
    freiwilligen Versicherung , auf MAX. BBG im VAJ ???
    Anschliessende Verbrauchsmöglichkeiten aus dem BBG Überhang in den Folgejahren ,
    werden dann nicht mehr weiter durch GKV berücksichtigt ???

    Beispiel:
    2022 Einmaliger Auflösungsgewinn aus selbstständiger Tätigkeit z.B. 3 Mio. only 2022 .
    2022 = 12 mal freiwillige Mitgliedsbeiträge bis BBG = Höchst-Beitrag in 2022 .
    Aber dann wegen Einkommensentfall in 2023 und ff. :
    2023 und ggf. ff. , DS Rentner Einkommen ( ggf. ohne N = freiwilliges Mitglied )
    2023 = 12 mal freiwillige Mitgliedsbeiträge mit Mindestbeitrag , ggf. leicht darüber.

    Ist da die Interpretation der BBG für einen Zeitverlauf 2022 , 2023 und ff.
    eine richtige Interpretationen der GKV Sichtweise ??? auf eine BBG ???
    Oder greift dann Passus “ Leistungsfähigkeit betr. Verbrauch oder was Mitglied verbrauchen könnte “ ??? ( ggf. aus 2022 BBG-Überschuss nach ??? )

    Verbrauchen würde ich gerne n.w.v. ein DS Rentner Einkommen . Wobei es mir
    relativ EGAL ist , ob da Astoria mein DS Rentner Einkommensverbrauch aus ihren
    Einkommen bestreitet ( i.d.R. eh über BBG , und später wohl auch mal KVdR ) und
    den Kühlschrank füllt , und ich noch ein Taschengeld bekomme . Oder ob da meine
    Miet VZ verbraucht werden , und die VZ noch etwas zum Kühlschrankinhalt beitragen können , oder ob ich da noch selber ein paar Mieten abrechne und das dann noch an Astoria für den Kühlschrank abgebe . Für mich pers. gehuppt wie getuppt = EGAL .

    Familienversicherung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ( Vermutlich in mein
    Leben wegen eigenen Zufluss aus Anlage R , wohl eh nicht mehr ) . EGAL .

    LG Det

    • Hallo Det,
      grundsätzlich ist deine Interpretation richtig: Einkünfte, die oberhalb der BBG liegen, werden nicht verbeitragt. Das gilt sowohl für regelmässige (monatliche) Einkünfte, als auch für schwankende Einkünfte bei Selbstständigen und bei Kapitalerträgen.
      Ein „Überhang“ in Folgejahre wird dabei ebensowenig berücksichtigt wie zu geringe Einkünfte. Kurz: Es wird immer nur das jeweilige Kalenderjahr betrachtet.

      Zwei Anmerkungen noch dazu:
      1. Eine etwas abweichende Behandlung gibt es bei der Kapitalauszahlung von Lebens-/Renten-Versicherungen. Hier wird die Auszahlung auf ein fiktives Einkommen für die folgenden 120 Monate (10 Jahre) verteilt und entsprechende Beiträge berechnet. Inwieweit solche Regelungen auch für Auflösungsgewinne existieren, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich glaube aber eher nicht.
      2. Die Frage nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat uns vor ein paar Jahren Swantje hier einmal erläutert. Aus der Erinnerung: Im Prinzip kann die GKV auf ALLES einen Beitrag erheben, was irgendwie zum Lebensunterhalt beiträgt, also auch auf Vermögen. Dass dies bisher nicht geschieht, liegt an einer fehlenden rechtlichen Grundlage zur Ermittlung dieser Bestandteile. Also: Weiterhin Beiträge immer nur auf Einkünfte.

      Gruß, Der Privatier

  32. Ja Danke Peter
    Lebensversicherungen habe ich ja nicht , Rentenversicherungen schon .
    Bis auf weitere Rückkaufsangebote der Versicherungen , könnte ich mir keinen
    weiteren Fall der Einmalauszahlung , vorstellen . Aber auch Angebotsannahme
    liegt z.Zt. nicht in meinem Fokus ( = eher ungeplant ) .
    Da denke ich eher bei der ALV nochmal über eine Zahlung in Miteigentumsanteile
    nach . Insbesondere wegen Astorias 2/3tel Solidargemeinschaftsanteil ohne
    Langlebigkeitsschutz .

    Insbesondere die durch Swantje beantwortete Frage ( = 2 ) , lässt bei mir halt
    n.w.v. etwas Unsicherheit aufkommen , ob dann die GKV als Soll-Antwort , auch
    SOOO eine Ist-Antwort in 2023 geben wird . Insbesondere , wenn Sie ggf. den
    Überhang als Zahlenmaterial schon einmal in 2022 verarbeitet haben , und evt.
    in dem Zusammenhang auch über Lebensversicherungen mit 120 Monate , nachdenken .

    Naja , war ja auch nur ein Beispiel , für ggf. weiteres Preisschild-drehen .
    Evt. dreht das Preisschild ja auch noch in die andere Richtung , und die
    Frage eines BBG-Überhangs ist überhaupt nicht mehr relevant .
    Time will tell

    LG Det

  33. Hallo zusammen,
    ich habe eine Frage zur steuerliche Behandlung der KV Beiträge.
    Ich habe gelesen, dass KV Beiträge bis zu einer Höhe von 3 Jahren absetzbar sind.
    Wenn ich mich nun am 1.1.22 vom ALG1 abmelde(im Jahr der Zahlung der Abfindung) und mich freiwillig gesetzlich Krankenversichere, dann kann ich die Beiträge für 2022 geltend machen. Kann ich auch für 3 Jahre zahlen und diese dann absetzen? Was wenn ich ab 1.1.23 wieder für die restlichen 11 Monate ALG1 beziehe? Was ist dann mit den bereits gezahlten Beiträgen?
    Danke für die Hilfe

    • „Kann ich auch für 3 Jahre zahlen und diese dann absetzen?“
      Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet Vorauszahlungen anzunehmen. Wenn sie es tut, dann kann man diese (Basisabsicherung) absetzten.

      „Was wenn ich ab 1.1.23 wieder für die restlichen 11 Monate ALG1 beziehe? Was ist dann mit den bereits gezahlten Beiträgen?“
      Ist Verhandlungssache zwischen euch: Entweder erstattet die K-Kasse diese zurück (und Du musst die versteuern) oder die Kasse erklärt sich bereit die Vorauszahlung als Guthaben über die ALG1-Zeit „stehen“ zu lassen und Du verbrauchst dass in der mittelfristigen Zukunft.

  34. Seit März bin ich glücklicher Privatier im Dispojahr.
    Ende Februar kam die Mitteilung meiner GKV, dass mich mein Arbeitgeber dort abmelden würde.
    Ich sollte eine Stellungnahme abgeben, wie die Einkünfte ab März aussehen werden.
    Den Fragebogen habe ich beantwortet, ab März lebe ich von Ersparnissen (die Abfindung wurde im Februar gezahlt), keine weiteren Einkünfte, verheiratet, Ehefrau ohne eigene Krankenversicherung.
    Keine Frage nach einer Abfindung oder zum Grund der Beschäftigungslosigkeit.
    Laut Bescheid Weiterversicherung als freiwilliges Mitglied zum Mindestbeitrag.
    Eigentlich hatte ich erwartet, den Höchstbetrag zahlen zu müssen, da ich betriebsbedingt unkündbar war.
    Gibt es bei der GKV andere Maßstäbe als bei der Arbeitsagentur zur Kündigungsfrist?
    Kommen da eventuell noch Nachfragen oder ein Änderungsbescheid?
    Unterm Strich macht es bei Vorauszahlung von bis zu 44 Monatsbeiträgen und der Steuerersparniss keinen so grossen Unterschied, aber die Unsicherheit bzgl. einer Rückzahlung und Versteuerung bei ALG Bezug ist weg.

    • „Kommen da eventuell noch Nachfragen oder ein Änderungsbescheid?“

      Das kann wohl keiner mit Gewissheit beantworten…

      Eines ist aber klar: Die gesetzlichen Krankenkassen sind aufgrund der einheitlichen Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwillig Versicherter an ein Regelwerk gebunden, welches die Zahlung einer Abfindung zu den beitragspflichtigen Einkünften rechnet (sofern die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde). Bei der Dauer des Zeitraumes, für den diese Einkünfte berücksichtigt werden, werden dieselben Gesetze angewandt, die auch die Agentur bei der Festsetzung einer Ruhezeit verwendet.
      Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-7-hinweise-zum-dispositionsjahr-krankenversicherung/ (Zweite Hälfte, dort auch mit Verweis auf die Richtlinien).

      Gruß, Der Privatier

  35. Guten Abend,
    hier eine Frage zur Krankenversicherung. Bin seit 06.21 über meine Frau familienversichert. Zuvor bezog ich bis Ende Mai 21 ALG 1. Aktuell bin ich seit 06.22 Hausmann und beziehe keine Leistungen. Die einzige Einnahmequelle ist mein Aktiendepot. Im Jahr 21 wurden laut Bescheid der Bank über 7000€ erwirtschaftet. Der Hauptertrag wurde in der Zeit in der ich ALG 1 bezog erwirtschaftet. In dieser Zeit zahlte ich KK Beiträge aus dem ALG 1. Da der Jahresertrag 21 jedoch über der Freigrenze der Familienversicherung liegt, hier meine Frage dazu. Wir verhält sich die KK in solch einem Fall? Steuerbescheid der Bank sagt 7000€ für 2021, Großteil der Erträge wurden in der Zeit vor der Familenversicherung erziehlt. Rechnet die KK stur die 7000€ : 12 Monate * 6 Monate familienversichert oder wird eine Erträgnisaufstellung der Bank anerkannt, woraus ersichtlich ist, wann die Erträge zugeflossen sind? Im letzteren Fall könnte ich nachweisen, dass die Kapitaleinkünfte zwischen 06.21. und 12.21 nicht über der Freigrenze der Familienversicherung lagen und ich weiter familienversichert bleiben kann.
    Vielen Dank für die Hilfe. Ich bin auf die Antwort gespannt.
    Gruss Dirk

    • Hi Dirk,

      bist Du sicher, dass es ein Problem wäre, wenn Du 7.000 € an Kapitalerträgen hättest?

      Meines Erachtens könntest Du bei Kapitalerträgen bis zu 7.441 € noch familienversichert bleiben, da ja zu den 5.640 € (=470 € x 12) noch 1.000 € Werbungskostenpauschale kämen plus 801 € Sparerfreibetrag.

      Gruß
      The_Doctor

      • Danke, die KK zieht nur 51€ Werbungskosten ab. Es sei den man hat mehr. Diese sind dann nachzuweisen. Was mich ärgert ist, dass Dividenden auch als Einkommen genommen werden obwohl diese ja vom Kurs abgezogen werden. Das ist so als wenn ich Geld aus dem Portmonee nehme und darauf Steuer oder Beiträge zahlen muss. Bei Zinsen und Verkäufen mit Zugewinn ist dies klar und auch sauber. Aber Dividenden? Naja, es ist überall wenigstens ein Schlauer der weiß wo man noch was holen kann.
        Danke für die Antwort und Mühe.

        • „Was mich ärgert ist, dass Dividenden auch als Einkommen genommen werden obwohl diese ja vom Kurs abgezogen werden.“

          Steiger dich da nicht künstlich rein, die Welt ist gar nicht so ungerecht, wie Du annimmst: Zinszahlungen von börsengehandelten Anleihen gelten auch als Einkommen, obwohl der Kurs dieser Anleihen nach Zinszahlung um selbige zurückgehen.

          • Das stimmt, ist in dem Fall auch nicht richtig diese Beträge zu herbeitragen.

        • Danke für den Hinweis.

          Ist eigentlich sicher, dass die 801 € überhaupt abgezogen werden können?

          Auf Haufe liest sich das so, als wäre das auch nicht möglich: „Aus Kapitalerträgen sind dabei in voller Höhe – also ohne Abzug des Steuerfreibetrags – Beiträge zu berechnen.“ (https://tinyurl.com/2wtkms3x)

          Wobei der Artikel leider keinen Hinweis enthält, wann er geschrieben wurde, so dass er möglicherweise veraltet ist.

          • Laut KK werden die Summen genommen die auf dem Bescheid der Bank stehen. Der auch auf dieser Bescheinigung stehende Freistellungsbetrag ist in dieser Summe schon berücksichtigt. Dieser Betrag wird demzufolge abgezogen. Wenn allerdings der Freistellungsbetrag nur mit 10€ eingetragen ist, werden auch nur 10€ angerechnet.

    • Grundsätzlich rechnet die KK stur Jahreserträge / 12 Monate.

      Bei Dir könnte es eine Ausnahme geben, wenn die Erträge des ersten Halbjahres außergewöhnliche Kapitalerträge beinhalten (z.B. ausnahmsweise ETF umgeschichtet) und diese in der Prognose für die Zukunft nicht zu berücksichtigen sind. Was von Dir glaubhaft zu belegen wäre.
      Wenn der Grund aber asymetrische Kapitalerträge sind (weil auch nächstes Jahr die Dividendensaisson im ersten Halbjahr ist) dann wird sich die Kasse darauf nicht einlassen.

      Swantje B. hat zu diesem Prinzip einen Hinweis gegeben https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/#comment-12535

      Bei der Werbungskostenpauschale bin ich unsicher ob das so funktioniert.

      • Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich werde versuchen mit dem Nachweis der Bank die Zuflusszeiten darzustellen. Bin gespannt wie die KK damit umgeht. Zur Not muss ich eine freiwillige Versicherung abschließen. Wenn dem so ist, ist man wenigstens auf der sicheren Seite.
        Gruss DIRK

  36. Ich versuche dieses Jahr mit 57 Jahren den Sprung aus dem Berufsleben. Aktuell zahle ich knapp €700,- für die PKV. Die Hälfte davon zahlt der AG, was demnächst entfällt. Dann ist der Betrag ohne monatliches Einkommen schon eine extreme Belastung. Für mich gibt es 2 Möglichkeiten. Die PKV bietet einen Tarif für unter €400,- an, mit entsprechend weniger Leistungen und €1500,- SB pro Jahr. Die zweite Möglichkeit wäre der Beitritt zur Beihilfe meiner Frau (Beamtin), womit sich die Beiträge zur KV sicher beträchtlich senken lassen würden. Die zweite Möglichkeit erachte ich als besser. Weiß jemand, wie man das realisieren kann? Ich vermute es gibt zunächst die gleichen Hürden, wie beim Wechsel von der PKV in die GKV mit Ü55.

    • Moin Der_Willi,

      im nachfolgenden Link gibt es den Passus:

      „Auch Ehegatten und Kinder sind beihilfeberechtigt
      Dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner erhält Beihilfe, falls seine Einkünfte eine bestimmte Summe nicht übersteigen. Für den Bund liegt diese Grenze seit dem Jahr 2021 bei 20.000 Euro. Entscheidend ist die Höhe des Einkommens im vorletzten Kalenderjahr vor dem Antrag auf Beihilfe. Die Einkünfte musst Du durch eine Kopie des Steuerbescheids nachweisen.“

      Eine Tabelle der jeweiligen Bundesländer (Einkünfte) ist angefügt.

      https://www.finanztip.de/pkv/pkv-beamte/

      Im Thüringer Beamtengesetz (ThürgBG) findet man zur pauschalen Beihilfe folgenden Hinweis:

      2. Grundsätzlich: Für wen wird Beihilfe gewährt? Wer hat einen Anspruch auf Beihilfe?

      ……

      Keinen eigenen Anspruch haben Angehörige von beihilfeberechtigten Personen. Beihilfeberechtigte Personen haben jedoch Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Hierzu gehören der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro nicht übersteigt und die Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind (§ 72 Abs. 2 ThürBG in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung). Die Zweijahresfrist für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner bezieht sich bei der „individuellen“ Beihilfe auf die Geltendmachung von Aufwendungen. Entsprechend bezieht sich die Zweijahresfrist bei der pauschalen Beihilfe auf die Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenvollversicherung.

      Es wird auf dein „Einkommen“ im vorletzten Jahr vor der Antragstellung auf Beihilfe ankommen. Genaueres müsst ihr über die PKV deiner Ehefrau und deiner PKV abklären.

      Gruß
      Lars

      PS: ähnliche Aussagen findet man z.B. auch in Berlin … etwas Literatur

      Hier 2 Fallbeispiele aus Berlin (Flyer … kann ich leider nicht verlinken)

      Wann besteht kein Beihilfeanspruch für berücksichtigungsfähige Person?

      Fallbeispiel 1 – Kein Beihilfeanspruch der Person
      Der Beihilfeantrag wird 2018 gestellt.
      Einkünfte des Ehegatten:
      2016 (Vorvorkalenderjahr) über 17.000 Euro
      2018 über 17.000 Euro
      Beihilfe für den Ehegatten steht nicht zu, da die Einkünfte des Ehegatten 17.000 Euro übersteigen.

      Wann besteht Beihilfeanspruch für die berücksichtigungsfähige Person?

      Fallbeispiel 2 – Beihilfeanspruch der Person
      Der Beihilfeantrag wird 2018 gestellt.
      Einkünfte des Ehegatten:
      2016 (Vorvorkalenderjahr) über 17.000 Euro
      2018 unter 17.000 Euro
      Beihilfe für den Ehegatten wird unter Vorbehalt gewährt, weil folgende Regelung gilt:

      Hat die berücksichtigungsfähige Person keine Einkünfte mehr über 17.000 Euro und erklärt die beihilfeberechtigte Person, dass im laufenden Kalenderjahr die Einkommensgrenze nach
      nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden.

  37. Hallo zusammen,

    erstmal ein großes Lob für diese Homepage und das entsprechende Buch. Beides waren wesentliche Bausteine der Informationsbeschaffung für meine Planung vorzeitig aus dem Berufsleben auszusteigen.

    Ich bin derzeit 54 Jahre alt und angestellt tätig, meine Frau ist ebenfalls angestellt und 49 Jahre jung. Wir sind kinderlos. Ich bin seit über 30 Jahren privat versichert, meine Frau ist in der Gesetzlichen pflichtversichert.

    Ich plane Folgendes:
    Zum 31.01.2023 beende ich mit 55 Lebensjahren mein langjähriges Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag. Gleichzeitig wird mein Zeitwertkonto als Störfall ausbezahlt und per 1/5 Regelung besteuert.

    Nach dem Dispojahr steige ich dann zum 01.02.2024 in die Arbeitssuche ein und beziehe ALG1 für 18 Monate.

    Mit 60 beziehe ich dann die ersten Betriebsrenten und mit 63 dann die vorgezogene gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte. Mit 65 wird dann noch eine Direktversicherung fällig.

    Derzeit bin ich, wie gesagt, PKV versichert. Die Beiträge empfinde ich mit monatlich gut 400,- € (Gesamtbetrag!) als recht moderat. Freiwillig zahle ich additiv noch über 200,- € in einen sog. Beitragsentlastungstarif ein.

    Mein ursprünglicher Plan war die PKV einfach weiterlaufen zu lassen. Durch meine extrem lange Zugehörigkeit und die freiwilligen Beiträge dürfte der Betrag auch im Alter leistbar sein. Ggf. könnte ich auch in den Standardtarif wechseln. Zudem würde die Auszahlung meiner, mit fast 200 T€ nicht unerheblich hohen, Direktversicherung nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet.

    Nun bin ich aber auch ein Freund der Optimierungen. Könnte ich nicht mit Beginn des Privatierlebens temporär die PKV verlassen, eine große Anwartschaft abschließen und bei meiner Frau kostenfrei in der gesetzlichen Familienversicherung unterschlüpfen? Mit Beginn der Rente, bzw. vor Auszahlung der Direktversicherung würde ich wieder in die PKV mit den ursprünglichen Konditionen wechseln und dort verbleiben.

    Leider habe ich noch keine validen Informationen zu dieser Thematik gefunden und über jeden Hinweis dankbar.

    LG Robert

  38. Hallo

    Ich bin seit 2 Jahren Privatier,60 Jahre 4 Monate Alt,nicht Verheiratet.Bin Freiwilig Versichert bei der Barmer,ca 200,.Euro monatlich.Nun meine Frage ich möchte meinen Aktienfond verkaufen wegen der aktuellen Lage Krieg usw.Es sind ca 80000.-Euro gesamt,Gewinn ca 14000.- lief seit 1987.Was kann man machen da die KK das ja wohl mit bekommt,die Beitragserhöhung zu umgehen.Ich kann frühesten am1.06.2025 in Rente.Was gibt es sonst noch für Möglichkeiten.Hab wegen einer Abfindung aufgehört.

    danke schon mal.

    • Sind die ca 200€ der Mindestbeitrag (keine Einkünfte) oder liegen dem auch konkrete Einkünfte zugrunde?
      Wenn Einkünfte vorhanden, sind die zeitlich oder in der Menge steuerbar?

      Für Aktienfonds vor 2009 gibt es zwar Ausnahmen bezüglich der steuerlichen Behandlung, ich fürchte aber, dass die KK die Kapitaleinkünfte dennoch verbeitragen wird.

      • Hallo eSchorch

        die ca 200.-euro sind der Mindesbeitrag bei der Barmer für die Versicherung.
        sonst hab ich keine weiteren Einkünfte.
        zitat
        ich fürchte aber, dass die KK die Kapitaleinkünfte dennoch verbeitragen wird.

        welchen Beitrag muss ich dann Bezahlen bei der KK,wie hoch wird ca ausfallen.
        Langt die KK nur bei denn Fondgewinnen zu oder werden die gesamten 80000.- verbeitragt.
        Lässt man den Fond weiter laufen bei der Krise,ist auch nichts.
        danke für deine schnelle Antwort

        • Nur die Einkünfte aus Kapitalerträgen (Fondsgewinne) werden verbeitragt.

          Die (monatliche) Mindestbemessung liegt bei 1096,67€, darauf zahlst Du deine ca 200€ Beiträge pro Monat. Auch wenn Du diese Einkünfte gar nicht hast.
          Hast Du nun (Kapital-)Einkünfte in dieser Höhe, dann zahlst Du dennoch nur den Mindestbeitrag.
          Die Kapitalerträge werden auf 12 Monate verteil, folglich darfst Du rund 13.000 Kapitalerträge pro Jahr generieren und zahlst dennoch nur den Mindestbeitrag.

          Ich bezweifel dass nun ein guter Zeitpunkt ist, um aus dem Aktienfonds auszusteigen. Wenn es ein Fonds ist, der unter den steuerichen Bestandsschutz fällt (Du keine Steuern auf den Gewinn zahlst, bzw. diese Steuern zurück erhalten kannst), dann zweifel ich noch mehr.

          Was mich etwas erschüttert ist das Verhältnis 14k Gewinn und 80k Depotvolumen bei Startdatum 1987. Selbst wenn der per Sparplan gefüttert wurde, hört sich das wenig an. Ist das ein anleihenlastiger Mischfonds oder hat der Aktienfonds (Highdividend mit viel Ausschüttung?) wirklich nur diese Performance?
          Ein schlecht aufgestellter Fonds wäre für mich persönlich ein Grund auszusteigen, nicht aber die aktuelle Wirtschaftslage.

          • Aus dem Aktien Fonds wurde schon 2 mal Geld entnommen als ich noch gearbeitet habe.
            Also wäre es besser den Fonds doch noch bis zur Rente zu halten,und dann zu verkaufen.
            Was meist du,sind ja fast 3 Jahre noch bis zur Rente,mit Abschlag.
            Weis nicht was ich machen soll,halten oder verkaufen.

  39. noch was werden die Fondsgewinne wie du schreibst auf 12 Monate verteilt.
    Falle ich nach dem Jahr wieder auf die 200.-Mindesbeitrag zurück in der KK.
    Was ist wenn die Fondsgewinne doch höher sind.

    • https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
      Ersten Punkt aufklappen, pdf downloaden: unter §5 (3) steht die Aufteilung auf 12 Monate.

      Wie schon geschrieben, wenn Du nur 13.000€ Kapitalerträge hast, dann zahlst Du weiterhin die ca 200€ Beiträge.

      „Was ist wenn die Fondsgewinne doch höher sind.“
      Dann zahlst Du für 12 Monate anteilig mehr als 200€.

      • danke eSchorsch

        da muß ich mich erst mal durch lesen,danke für den Link.
        Werde mal bei der KK anfragen,wie hoch der Beitrag ausfällt.
        Melde mich wieder.

        danke und gruss Dietmar

    • Moin Dietmar
      Zusätzlich zu den Anmerkungen von eSchorsch
      Schon mal über einen Arbeitgeberanteil an der GKV nachgedacht ???
      Arbeit macht ja frei , sagt da die GKV …………..
      Grundsätzlich , insbesondere im Zusammenhang mit ggf. aufpoppenden
      Fond / Aktiengewinnen , könnte ich mir da schon einen Zusammenhang
      vorstellen . Muss ja auch NICHT für EWIG sein , da ist man ja als
      Privatier auch eher freier ( Außer FA sagt : besser bis EWIG AN ) .

      Randbemerkung : Als freibestimmter Privatier ohne AG Anteil , ist
      man ja i.d.R. eher mehr freiwillig Versicherter der GKV ( oder PKV ) .
      Da würde ich den Status wohl eher auf “ Pflichtig “ wechseln wollen ,
      wenn die Sichtweise vom FA und der GKV das individuell zulässt .

      Soweit aus dem Arbeiterhaushalt .

      LG Det

      • @ Dietmar,
        -kommt halt darauf an, wie´s pressiert…..
        -in „äusserster Not“ kann man natürlich in den Status AN/pflichtversichert wechseln, s. Kommentar von Det.
        Man könnte aber auch darüber nachdenken, den Fonds in mehreren Tranchen abzustossen, um im jeweiligen Veranlagungsjahr unterhalb „Mindesteinkommen GKV“ zu bleiben.

        Vorausgesetzt das mit dem Erlös von 14k haut in etwa hin (bei bestandsgeschützten/nicht bestandsgeschützten Anteilen, gekauft vor/nach 2009, bzw. dem fiktiven Verkauf 2017/18 kann es da zu überraschenden Abweichungen vom eigenen „tracking“ kommen, bei einem Teilverkauf über FIFO nochmal umsomehr, aber das ist ein anderes Thema…),

        -würde ICH wg. umme 1000 € mehr beitragspfl. Einkommen PRO JAHR und für lediglich EIN VJ keine Akrobatik betreiben, wenn ich von der Sinnhaftigkeit der Anlage nicht mehr überzeugt bin.

        Was für Dich besser/akzeptabler ist, kannst nur Du selbst entscheiden.

        Grüsse
        ratatosk

  40. Hallo Det und ratatosk

    danke für eure Antworten
    ratatosk das mit mehreren Tranchen zu verkaufen ist eine Überlegung wert.
    Wenn ich auf einmal verkaufe wäre die Beitragserhöhung für 12 Monate,denke das ist zu verkraften.
    Da ich nach dem 1 Jahr keine weiteren Einkünfte habe,müsste ich ja wieder auf die 200.-Euro Mindesbeitrag für die KK kommen,Richtig???

    • Moin Dietmar
      Wenn der individual Fall , freiwillig GKV zum Mindestbetrag umme 200,00 Euro
      vorsieht , ist ein individueller Trachenverkauf mit Mindestbemessung umme
      1100,00 Euro/mon. includiert . AUßER ein anderer Füllbetrag , verdrängt die
      Aufnahmefähigkeit der Mindestbemessung . Dann wäre ggf. die Tranchenfüllung
      der Mindestbemessung , dementsprechend ( nur der Gewinnanteil zählt , nicht
      das Abschmelzpotenzial ) länger per Gewinnauflösung zu (er)füllen .

      LG Det

      • PS , beim FA gibt es auch einen Freibetrag bevor da eine Steuerlast
        einsetzt , die liegt aber noch unter 1096,00 Euro / mon. .
        Evt. besteht ja da eine bessere Sicht auf ein Einkommen .
        Die GKV setzt aber IMMER mindestens 1096,00 Euro / mon. an , egal
        ob da das FA sagt , Null Einkommensteuer bei uns zu bezahlen .

        Und zwischen Null und 1096,00 Euro /mon. , könnte ich mir halt einen
        Auf-füll-betrag bei der GKV vorstellen , auch wenn dann beim FA ggf.
        schon nicht mehr Null zu sehen ist . Aber halt n.w.v. individual Fall .

        LG Det

    • Richtig Dietmar, wobei
      -ich ja nicht weiss, wie Du bisher dein beitragspfli. Einkommen gegenüber der GKV nachgewiesen hast, insofern gilt nicht das „Kalenderjahr“, sondern der Zeitraum von z.B. Steuerbescheid zu Steuerbescheid, bzw. von Nachweis zu Nachweis.

      – das „Mindesteinkommen“ bei freiw. Vers. steigt mit der Lohnentwicklung (bzw. der „Bezugsgrösse“, -von dieser dann jeweils 30/90), d.h. in diesem Jahr zahlst Du Beiträge auf mind. 13160 €, ab dem nächsten Jahr (lt. „Referentenentwurf“) auf 13580 €.

      -Dies nur als Hinweis bzgl. „alter Beitrag“, wird also sowieso nicht €-genau dabei bleiben, bzw. wieder erreicht werden, ebenso kann ja auch der Beitragssatz steigen.

      -Rechnen wir mal mit dem erm. Beitragssatz in der GKV von 14%, dem Zusatzbeitrag von 1,3%, Pflegevers. für Kinderlose von 3,4%, in summa also 18,7 %, zahlst Du ab nächstem Jahr pro 1000 € OBERHALB der Mindestbemessungsgrenze (13850 €) 187 € p.a., bzw. rd. 16€ pro Monat mehr als bisher.

      -Und das eben solange, bis Du wieder ein niedrigeres „Jahreseinkommen“ nachweist.

      Nur nebenbei und falls nicht bereits bisher eingeübt, bei der nächsten Steuererklärung unbedingt „Günstigerprüfung für Kapitalerträge“ ankreuzen/beantragen.

      Grüsse
      ratatosk

  41. @ Det
    Das mit den Tranchenverkauf hab ich verstanden.Also bsw nochmal, ich Verkaufe alles,und der Beitrag von 200.-steigt auf 400.-monatlich das für 12 Monate.Bleiben die 400.-monatlich dann fest oder da ich ja nach einem Jahr keine weiteren Einkünfte habe wieder auf 200.-euro Mindestbeitrag zurück.Blick da nicht ganz durch.

    • Keine Einkünfte = Mindestbeitrag GKV
      ( Außer 120 Mon. zählen für die individuelle Beitragspflicht .
      Sieht aber bei Anteilsverkäufen eher nicht danach aus .
      Zusätzliche Rückfrage bei der GKV gibt Handlungssicherheit vor VK )

      LG Det

    • Du benötigst deutlich über 25.000€ Einkünfte pro Jahr um auf die 400€ Monatsbeitrag zu kommen.
      Bei 13.000€ pa zahlst Du weiterhin nur den (Mindest-)Monatsbeitrag von 200€.
      Bei 14.000€ pa zahlst Du irgendwas um 220€ Monatsbeitrag.

      • Genau eSchorsch
        Und wenn Dietmar keine weitere Füllmasse ( EK ) hat , würde ich natürlich
        die verbleibende Luft , von Null zu 13000,00 Euro p.a. , auch rauslassen
        und ggf. auch mit Gewinnanteilen ( wenn der Rest passt ) von Fonds füllen .
        Den Mindest-Beitrag von 200,00 Euro/mon. , muss Er ja eh bezahlen .
        Wäre doch auch ein wenig traurig , wenn da soviel ungenutzte Luft ,
        ( von 0 zu 13000 ) jedes Jahr verpufft .

        LG Det

  42. @ Det

    da muß ich mal zur KK,sonst werde ich alles so lassen wie es ist,und nichts vekaufen.Sind ja noch ca 3 Jahre bis zur Rente.Dann kann man auch noch verkaufen.

    danke erst mal,wer so einen Fall schon mal hatte würde mich gern über weitere Infos freuen.

    klasse Forum hier,weiter so.

    • @eSchorsch

      es dreht sich nur noch um denn Beitrag,wenn angenommen es wären 400.- monatlich für 12 Monate.
      Ist der Beitrag dann bis zur Rente,oder oder nach 1 Jahr wieder auf 200.- Mindestbeitrag.

        • Det hab ich ganz übersehn die Antwort von ratatosk 13:47
          Werde Morgen mal anrufen bei der KK, was die sagen.
          Waren sehr hilfreiche Antworten,wieder was gelernt.Auf dem Gebiet kenne ich mich überhaupt nicht aus.

          an alle ein herzliches Dankeschön,und einen schönen Sonntag noch.

          gruß Dietmar

  43. @ratatosk
    „ich ja nicht weiss, wie Du bisher dein beitragspfli. Einkommen gegenüber der GKV nachgewiesen hast, insofern gilt nicht das „Kalenderjahr“, sondern der Zeitraum von z.B. Steuerbescheid zu Steuerbescheid, bzw. von Nachweis zu Nachweis.“

    Ist es nicht so, dass im Nachhinein doch das Kalenderjahr zählt? Wenn ich z. B. im aktuellen Kalenderjahr höhere Einkünfte erzielt habe als im Vorjahr; ich aber im aktuellen KJ KK-Beiträge auf Basis der Einkünfte des Vorjahres gezahlt habe, wird die KK die zu wenig gezahlten Beiträge nachfordern. Und wenn ich zu hohe KK-Beiträge im Voraus gezahlt habe, erhalte ich die Überzahlung,
    wenn die Einkünfte nur aus Kap.erträgen bestehen, von der KK nicht zurück (warum auch immer).
    Habe ich hier was falsch verstanden oder hat sich an der Vorgehensweise etwas geändert?
    Gruß Claudia

    • Moin Claudia,
      -nur sofern Du beitragspflichtiges Einkommen aus Selbständigkeit und/oder Vermietung+Verpachtung erzielst wird „vorausgezahlt/ausgeglichen“, bzw. nachgezahlt/rückerstattet (evtl.Kapitlerträge werden einbezogen), sonst nicht, auch das muss sich nicht unbedingt auf das Kalenderjahr beziehen.
      Bei Dietmar ging es jedoch ausschließlich um Kapitalertäge, dabei werden nach wie vor die Beiträge anhand des letzten Einkommensnachweises im Voraus und bis zum nächsten Nachweis endgültig festgesetzt, hinken also der aktuellen Einkommenssituation immer hinterher.
      Weniger als Mindestbeitrag geht aber in beiden Fällen nicht.

      Zum Nachlesen:
      https://der-privatier.com/gkv-beitragsberechnung-fuer-selbststaendige-und-vermieter/

      Grüsse
      ratatosk

      • Vielleicht noch zur Klarstellung,
        -„endabgerechnet“ wird ggf. schon das „Kalenderjahr/Steuerjahr“,
        -nur die Festsetzung der neuen, vorläufigen/endgültigen zukünftigen Beitragshöhe kann erst ab Vorliegen des neuen Steuerbescheids (Ausfertigungsdatum) oder sonstigen Nachweises erfolgen.
        Und das dauert ja manchmal…

        ratatosk

  44. Verständissfrage, auf was berechnet die Gesätzliche KV den Beitrag ?
    Angenommen Single
    KE €24000 ca E 400 KV
    KE €36000 und zahlt €12000 freiwillig in die Rentenkasse
    so das der Steueranteil gleich bleibt berechnet die KV dann beiträge auf 36k oder auch nur die 24k Steuereinkommen

    • In der freiwilligen gesetzlichen KV werden die Beiträge anhand der Einkünfte berechnet (genauer gesagt: aus der Summe der Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten).

      Die Einkünfte kann man aber durch Sonderausgaben wie z.B. Beiträge zur Altersvorsorge nicht reduzieren. Von daher ändert eine Einzahlung in die GRV nichts an den Beiträgen zur KV.

      Zu den Unterschieden von Einnahmen, Einkünften und Einkommen siehe auch Beitrag:
      https://der-privatier.com/ach-was-einnahmen-einkuenfte-und-einkommen/

      Gruß, Der Privatier

  45. Hallo zusammen,

    super Buch, klasse Seiten, tolle Tipps! Ich konnte bereits viel lernen und anwenden.

    Mich beschäftigt leider noch das Thema “Beschäftigungslos freiwillig GKV versichert und Höhe des Krankenkassenbeitrags”.

    Kurz zum Fall:

    Aufhebung zum 30.06.2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist,
    Abfindung 100.000 Euro mit Auszahlung im Januar 2024,
    Laufendes Bruttoentgelt bis 30.06.2023 in Summe ca. 60.000 Euro,
    Geplantes Dispojahr vom 01.07.2023 bis 30.06.2024,
ALG1 ab 01.07.2024.

    Ein Steuer/SV-Berater erteilte mir zur Höhe der zu leistenden GKV-Beiträge folgende Aussage: Gem. Satzung des GKV Spitzenverbands §3 Nr. 2 i.V.m. § 5 Nr. 1 ist das Einkommen in 2023 auf einen Monat runter zu rechnen. Daraus ergeben sich dann die Beiträge. Da ich 2023 beitragspflichtige Einnahmen von rund 60.000 Euro hätte, ergäbe sich für dieses Jahr 5.000 Euro als monatliche Bemessungsgrundlage (60.000 : 12). Im Fall der Abfindung in 2024 wäre die Rechnung dann 100.000 : 12, also 8.333 Euro monatlich.

    Im Ergebnis würden meine monatlichen Einkünfte jeweils über der BBMG der KV liegen. Daher hätte ich von Juli bis Dezember 2023 und auch von Januar bis Juni 2024 monatlich den Höchstbeitrag in der GKV zahlen, also rund 853 Euro.
     
    Aus den Beschreibungen und Kommentaren habe ich immer verstanden, dass der Beitrag ohne weiteren Einkünfte und bei Einhaltung der Kündigungsfrist bei rund 200 Euro monatlich liegt.

    Was habe ich übersehen, wie beurteilt Ihr das? Bin sehr gespannt.

  46. Hallo,
    ich möchte hier heute kurz meine Erfahrungen zur Gestaltung der KV/PV als Privatier im Dispojahr schildern, um zukünftige Privatiers zu bestärken, die KV/PV bis zur Arbeitslosigkeit optimal zu planen. Eines vorweg: Ohne dieses Forum, was ich seit einigen Jahren regelmäßig besuche, sowie die beiden Bücher des Privatiers, wäre ich NIE auf diese optimale Gestaltung der KV/PV im Dispojahr gekommen. Angefangen hat alles mit meiner naiven Annahme, dass ich mich ja über die Familienversicherung meines Partners absichern könnte. Da machte mir dann aber das TSVG in 2019 erst einmal einen Strich durch die Rechnung. Also mußte ich umdenken und es öffnete sich ja eine neue Tür, was den Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung anging. Also plante ich meinen Ausstieg wie folgt:
    Mein AG würde die Kündigungsfrist von 12 Monaten bei mir nicht einhalten, war aber bereit, den Auszahlungszeitpunkt der Abfindung flexibel zu gestalten. Mit ein bisschen Druck/ Verhandlungsgeschick meinerseits sollte sich dann folgendes Szenario ergeben:
    Unterschriebener Abfindungsvertrag im Dez. 2021 (7 Monate vor Ausscheiden)
    Ausscheiden Firma zum 30.06.2022
    Dispojahr 1.7.22 – 1.7.23
    Auszahlung Abfindung Januar 2023
    Überbrückung Juli 2022 – Januar 2023 mit vorab Gespartem, d.h. keine Einnahmen
    Ziel war es, die KV/PV bis Februar als Familienversicherung abzudecken, da ja die Abfindung erst Ende Januar ausgezahlt werden sollte und dann ab Februar 2023 die freiwillige gesetzliche KV mit Mindestbeitrag abzudecken, da dann die 12 Monate Kündigungsfrist „abgegolten“ waren.
    Phase A (Familienversicherung) funktionierte prima, ich stellte der KV meinen Abfindungsvertrag zur Verfügung und mußte ein Standardformular meiner KV ausfüllen. Zum Ende der Phase A teilte mir die KV dann jedoch mit, dass ich ab Februar 2023 selbst Beiträge zahlen müßte (ach wirklich?) und ich für einen mehrjährigen Zeitraum keine Familienversicherung mehr erhalten könnte. Letzteres ist jedoch kein Problem, da ja mein Dispojahr bis 30.06.2023 geht und ich danach ALG 1 beziehen werde.
    Phase B (Mindestsatz freiwillige KV) funktionierte im Prinzip auch, jedoch mit einigen Störungen: Meine KV war total überfordert und es dauerte fast 2 Monate und etliche Nachfragen um die Sache richtig einzutüten. Dann kam erst ein Bescheid mit dem Höchstsatz, was mich aufschreckte, aber nach Widerspruch und dezenten Hinweis auf die Günstigerprüfung und Ablauf der Kündigungsfrist wurde nun doch ein Bescheid mit dem Mindestsatz erwirkt.

    Als Fazit kann man festhalten, dass sich die KV im Dispojahr mit ein wenig Planung und Verhandlungsgeschick doch optimal gestalten lässt.

    • Vielen Dank für die Schilderung der Erfahrungen und Glückwunsch zur erfolgreichen Vorgehensweise bei der Optimierung der Krankenkassenbeiträge. Entscheidend für diese Vorgehensweise sind im Wesentlichen zwei Punkte:
      1. Die prinzipiellen Voraussetzungen für eine Familienversicherung müssen vorhanden sein.
      2. Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes der Abfindung auf einen Zeitpunkt hinter das Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

      Die Hintergründe und weitere Erläuterungen dazu finden sich im Beitrag:
      https://der-privatier.com/abfindung-der-auszahlungstermin/

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo liebe Community,

      ich (55 Jahre alt) war bei Unterzeichnung der Ausscheidungsvereinbarung (05.05.2022) unkündbar durch den ARBEITGEBER. Da ein Aufhebungsvertrag und somit Verlassen der Firma nur mit MEINER Unterschrift auf einer solchen Vereinbarung möglich war, sehe ich den Aufhebungsvertrag als „Kündigung durch den Arbeitnehmer“ (also mich) an.

      In meinem Arbeitsvertrag vom 12.08.1984 heißt es: „Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bestimmungen für Arbeiter.“

      Im Tarifvertrag vom 11.11.2021 (gültig ab 01.01.2022) heißt es: „Die BEIDSEITIGE Kündigungsfrist beträgt nach Ablauf der ersten 3 Monate 2 Monate zum Monatsende.“ und „Die Kündigungsfrist des ARBEITGEBERS beträgt gegenüber dem Beschäftigten nach einer Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren mind. 6 Monate jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres.“ Wobei der Beschäftigte am dem 53. Lebensjahr nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

      Im § 622 BGB (1) steht: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters … kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündgit werden.

      In beiden Fällen (Tarif oder BGB) ist mein Ausscheiden am 30.11.2022 somit von mir ordentlich gekündigt, erfolgt (Kündigung am 5.5.22 zwei Monate zum Monatsende = 31.07.2022). Das Arbeitsamt kann mir nach § 158 SGB III, da MEINE ordentlichen Kündigungsfrist eingehalten wurde, keine Sperre mehr verhängen (mal davon abgesehen, dass ich eh das Dispojahr einhalten werde).

      Es geht mir nun um den Krankenkassenbeitrag (KK):
      In Bezug auf den freiwilligen KK-Beitrag sehe ich daher keine Veranlassung, dass die Abfindungszahlung (erfolgte am 31.01.2023) durch die KK verbeitragt wird. Die KK hat mir einen Bescheid zugestellt, in der ich ab 01.02.2023 nun 915,21 Euro bis 30.11.2023 zahlen soll. Ich sehe das wie Ambassador: Man dürfte mir hier nur den Mindestbeitrag

      Die Günstigerprüfung wird doch nur bei „keiner ordnungsgemäßen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) angewendet. Und auch die 18 Monate § 158 SGB II Absatz (1) uner 1. aufgezählt, findet nur Anwendung, wenn eine „ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den ARBEITGEBER ausgeschlossen war“.

      Habe ich bei meiner Recherche etwas übersehen oder nicht richtig verstanden?

      • „Das Arbeitsamt kann mir nach § 158 SGB III, da MEINE ordentlichen Kündigungsfrist eingehalten wurde, keine Sperre mehr verhängen (mal davon abgesehen, dass ich eh das Dispojahr einhalten werde).“

        a. beim 158 geht es um Ruhezeit, nicht um Sperrzeit
        b. Deine Kündigngsfrist ist für die Ruhezeit nicht relevant, es kommt auf die Kündigungsfrist an, die der AG zu beachten hat. Kannst das gerne im von dir aufgeführten 158 nachlesen, steht gleich im ersten Satz https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__158.html

      • Moin Tom H.,

        hierzu einmal in der vom AG ausgefüllten „Arbeitsbescheinigung“ nach §312 SGB III unter Punkt Nr.10 „Angaben zur Kündigungsfrist“ nachlesen, was der AG da angekreuzt hat.

        Auszug:

        10. Angaben zur Kündigungsfrist
        10.1 Die maßgebende (gesetzliche, tarifvertragliche oder vertragliche) Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt

        – Kalendertage:
        – Werktage:
        – Wochen:
        – Monate:

        zum:
        – Ende der Woche:
        – 15. des Monats:
        – Monatsende:
        – Ende des Vierteljahres:
        – Ende des Halbjahres:
        – Jahresschluss:
        – ohne festes Ende:

        10.2 War die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (zeitlich begrenzt, unbegrenzt) durch den Arbeitgeber/ Auftraggeber/Zwischenmeister gesetzlich oder (tarif-)vertraglich ausgeschlossen?

        Ja / Nein

        War die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen: Ja / Nein

        Wenn ja: Wurde die fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen, obwohl die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen war: Ja / Nein

        10.3 War die ordentliche Kündigung (tarif-)vertraglich nur bei einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung zulässig: Ja / Nein

        Wenn ja: Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für eine fristgebundene
        Kündigung aus wichtigem Grund vor oder wären diese ohne besondere (tarif-)vertragliche Kündigungsregelung gegeben gewesen: Ja / Nein

        Gruß
        Lars

        • Hallo Lars,
          vielen Dank für die schnelle Antwort. Folgende Angaben stehen in der Bescheinigung:
          10.1.0 6 Monate
          10.1.1 zum Ende des Vierteljahres
          10.2.0 Ja
          10.2.1 Ja
          10.2.2 Nein
          10.3.0 Nein
          10.3.1 Nein

          Im Aufhebungsvertrag steht: „Das Arbeitsverhältnis zwischen der Firma und dem Mitarbeiter wird auf Veranlassung der Firma aus betrieblichen Gründen im gegenseitigen Einvernehmen zum 30.11.22 beendet.“
          Gruß
          Tom

      • @Tom H.:

        Deine Interpretation der Sachlage ist unzutreffend!
        Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willensäußerung, entweder vom AG oder vom AN. Bei einer beiderseitigen Vereinbarung spricht man von einem Aufhebungsvertrag. Unabhängig davon, ob der AG eine ordentliche Kündigung aussprechen konnte oder nicht.
        Für die Beitragsbemessung durch die gesetzliche KV ist es (u.a.) entscheidend, ob im Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist des AG eingehalten worden ist. Ist dies nicht der Fall, so sind die Bedingungen für eine Ruhezeit gegeben und für die Dauer der Ruhezeit kann die KK Beiträge in der bisherigen Höhe berechnen.
        Die ordentliche Kündigungsfrist des AG kann sich durch verschiedene Vereinbarungen ergeben. Ist eine ordentliche Kündigung durch den AG nicht möglich, so wird mit einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten gerechnet.

        Trotzdem muss das nun nicht heissen, dass für ein ganzes Jahr die Höchstbeiträge gezahlt werden müssen. Die Dauer der Ruhezeit richtet sich auch nach anderen Berechnungen. Mehr dazu in den Beiträgen über die Ruhezeit:
        https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/ (und Teil 2).

        Gruß, Der Privatier

      • Vielleicht noch mal konkret zu den Fristen.

        Bei dir wurde Unkündbarkeit = 18 Monate K-Frist unterstellt, d.h. es wird so getan als ob Du zum 30.11.2023 kündbar wärst.
        Eine auszusprechende Ruhezeit würde nach dem Beschäftigungsende (1.12.22) starten und maximal ein Jahr (bis 30.11.23) andauern, bzw. bis zu Ende der Kündigungsfrist (zufällig auch der 30.11.23).
        Es sei denn es gibt mildernde Umstände in Form von Punkt 1 (siehe Link vom Privatier, bzw. im §158 der Wust unter (2) wenn du die Primärquelle suchst).
        Es geht dabei um Abfindungshöhe, Lebensalter und Firmenzugehörigkeit. Bitte selbst deine Daten überprüfen.

        So lange eine Ruhezeit verhängt würde, hat die Krankenkasse die Abfindung für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Das ist so in den Beitragsgrundsätzen für Selbstzahler des GKV Spitzenverbandes festgelegt.

  47. Hallo Forum,

    ich versuche es hier einmal mit meinem Fall. Dank den Tipps aus dem Forum konnte ich mein Dispositionsjahr mit allem in meinem Sinne gestalten. Auch anschliessender Bezug von ALGI verlief problemlos. Ich habe mich zwischezeitlich selbstständig gemacht, beziehe kein ALGI mehr oder sonstige Hilfen.

    Als Selbständiger bin ich freiwillig in der GKV versichert, mein Sohn ist bei mir familienversichert. Meine Frau war als Beamtin (Hessen) privat versichert und beihilfeberechtigt. Leider ist meine Frau verstorben.

    Als Witwer werde ich nun Witwergeld beziehen und gelte als versorgungsberechtigt. Bedeutet, auch ich habe Anspruch auf Beihilfe, wenn ich eine PV abschliesse hierfür. Ansonsten, wenn ich dies nicht tue, dann gibts auch keine Beeihilfe, soweit wie ich verstanden habe. Mein Sohn als Halbweise, bekommt Halbweisengeld, dafüt muss auch in eine KV eintreten, aber keine Beiträge abführen. Ob dies eine PKV oder eine GKV sein kann, ist mir noch nicht klar.

    Da in Deutschland eine KV Pflicht besteht, würde dann doch bei mir EINE KV ausreichen oder? In der einen bin ich ja freiwillig versichert, sollte ich also eine PV abschliessen, dann habe ich ja eine KV, liege ich da richtig? Umgekehrt, also freiwillig in der GKV, scheint der Fall ja klar. Wenn ich also dann in der PKV bin, wegen des Witwengeldes, bleibt mir dann der Weg zurück in die GKV versperrt? Spätestens ab 55? Ich meine, ich könnte immer sagen, daß ich keine Beihlife mehr wolle und daher dann auch keine PKV mehr brauche, dies aber auch nur einmal, dann gibts keinen Weg zurück in die Beihilfe. Wenn ich in der PKV, wegen des Witwergeldes, bin, sind dann andere Einkünfte egal?

    Kennt jemand einen KV Berater, der ggf. diesen komplexen Sachverhalt aufdröseln kann?

    Vielen Dank!

    • Also ich kann da leider überhaupt nichts zu sagen. Mir sind schon die Details von privaten Krankenversicherung nicht so ganz geläufig, aber beim Beamtenrecht herrscht bei mir völlige Leere.

      Gruß, Der Privatier

  48. Zurück in die GKV noch möglich?

    Hallo liebes Forum,

    folgende Situation bzw. Problem:
    Bin als PKV´ter mit einer Abfindung zu Ende Feb. 2021 aus dem Beruf, hatte dann ein Dispositionsjahr genommen und ab März 22 bekomme ich für 15 Monate ALG1. Leider wurde ich dann falsch beraten und ich habe mich von der Versicherungspflicht befreien lassen zu das ich jetzt noch in der PKV stecke. (werde im April 2024 55 Jahre) Jetzt die Frage:
    Gibt es noch eine Chance in die GKV zu kommen und wie? Nach Ablauf des ALG1 im Mai 23 als Privatier zum Beispiel?
    Wäre Klasse wenn hier noch jemand eine Tipp für mich hätte.

    Vielen Dank und Grüße,
    König

    • Als Arbeiter habe ich ja eh keine Ahnung vom Privatierdasein . D.h. :

      Da lasse ich doch die Arbeitslosigkeit
      oder das Privatierleben sein und gehe wieder arbeiten ( Sehe da eh keinen
      individuellen Unterschied ) .
      Und sollte es noch vor dem 55 ten
      Lebensjahr sein , würde ich auch die
      “ Pflichtigkeit “ NICHT wider abwählen
      wollen . Selbst wenn es nur eine
      Versicherungspflicht mit der freiwilligen Beitragszahlung an eine GKV wäre ( @ Prozentsatz, vs. Festbeitrag bei der freiwilligen PKV )

      Soweit aus dem Arbeiterhaushalt .

      LG Det

    • Es ist zwar nach meiner unmaßgeblichen Meinung ein dicker Webfehler im System, dass ein Wechsel in die völlig unterfinanzierte GKV noch bis 55 möglich ist. Aber so ist es eben und für dich sollte es auch möglich sein.
      Du bist ja schon seit einem Jahr Kunde bei der Agentur und ich kann dir glaubhaft versichern, dass da echte Fachleute für Arbeitsvermittlung sitzen, die jede Menge Stellenangebote für alles Mögliche aus ihrer Datei herausholen können. Ob diese Stellen nun deinen persönlichen Präferenzen entgegenkommen, spielt für deine Zwecke gar keine Rolle. Die Stelle sollte nicht zu hoch dotiert sein (also unter 66k). Am einfachsten wäre es, sich in eine Teilzeitstelle vermitteln zu lassen – dann ist man auf der sicheren Seite.
      Wenn sich die Teilzeit-Arbeit unerwartet nach der ersten Gehaltsabrechnung doch nicht mit dem geplanten Privatier-Dasein vereinbaren lassen sollte, dann wird eben gekündigt (gibt es hier eine Mindestverweilzeit? – ich denke nicht). Danach bleibt man wie gewünscht freiwillig in der GKV versichert.
      Ob das später als Rentner mit der KVdR noch klappt, sollte man sich vorher ausrechnen, denn sonst hat man die vollen Beiträge und trotzdem nur die GKV Leistungen, was schon heute recht nachteilig sein kann.

      • Für mich pers. wäre es zwar Egal ,
        ob nun eine KVdR greift oder nicht .
        Da wäre mir persönlich eher die
        prozentuale Bebeitragung des dann
        im KVdR Alter ( Sollte ich DAS überhaupt mal erreichen ) zu erwartende Einkommen relevant .

        Ein simples Verbrauchen eines Kapitalstocks ( EGAL woher )
        zählt z.Zt. bei der GKV jedenfalls noch nicht als Einkommen .
        ( Beim FA übrigens auch nicht )

        Aber Vorsicht :
        Nichts ist so Beständig wie die
        Veraenderung .

        Wie DAS dann mal in 10 oder 15 Jahren aussehen wird , KEINE AHNUNG .

        • PS Einschränkung ( # EGAL woher )

          Sollte es sich um eine Lohnersatzzahlung oder Entschädigung für entfallenen
          Lohn oder sonstige Einmalzahlungen von Versicherungen handeln , ist eine
          jeweilige Individualpruefung der tatsächlichen Verbrauchsmasse natürlich notwendig .
          Solche Verbrauchsmassen sind dann
          t.w. doch wieder Abgabenpflichtig . Halt n.w.v. mehr so Individualfragen .

        • Aber Det, wir alle wollen doch die 7-8% jährliche Wertsteigerung, die uns der weltweite Aktienmarkt verheißt. 7% binnen 10 Jahren ergeben eine Verdopplung, binnen 20 Jahren eine Vervierfachung, binnen 30 Jahren eine Verachtfachung.
          Und da halten FA und GKV (ex KVdR) die große Hand auf.

          • Also ich will keine 7-8% Wertsteigerung des Zalenmaterials .
            Wozu auch ??? Ich will einen Verbrauch des Zahlenmaterials
            der meine/unsere Bedürfnisse des täglichen Lebens deckt .
            Somit habe ich dann auch das Problem der Verdoppelung oder
            Vervierfachung oder sogar der Verachtfachung nicht mehr .
            Wozu auch ???
            Time wil tell

    • @Volker6419: Welche Informationen fehlen in diesem Artikel denn? Beitragspflicht von Überbrückungsgeld erst mit Renteneintritt… was war noch gleich die Frage?
      MbG
      joerg

  49. Meine KK prüft nun schon seit Monaten, ob es sich bei mir um ein Überbrückungsgeld oder um eine Betriebsrente handelt. Ich kenne die Parameter nicht wann handelt es sich um eine Betriebsrente und wann um ein Übergangsgeld?

    • Wie der von Dir verlinkte Beitrag zeigt, hängt dies von juristischen Feinheiten ab, bei denen sich auch die Gerichte nicht immer ganz einig sind. Insofern kann diese Frage im speziellen Einzelfall wohl nur ein Jurist prüfen (der sich mit der Thematik auskennt!).

      Gruß, Der Privatier

  50. Hallo Zusammen,
    bin seit paar Tagen versuche ich folgenden Sachverhalt bezüglich Anwartschaft + Reisekrankenversicherung zu klären, weder GKV-Bürgertelefon noch GKV-S-Verband konnte mir die Antwort liefern, und die Frage ist recht einfach…

    Selbständig, freiwillige GKV. >> Privatier Auszeit im Ausland mehr als 3 Monate außerhalb der BRD.

    Für den Beitrag unten gilt (EU = gesamte EU minus BRD)
    Folgende Fälle:
    A) Bei Auslandsaufenthalt bis 3 Monate in EU – bleibt alles wie gehabt (also so als wäre man in der BRD), GKV deckt die Behandlungskosten. (Zusatzabsicherung sinnvoll, aber keine Pflicht)
    B) Bei Auslandsaufenthalt bis 3 Monate außerhalb der EU – volle GKV Beitrag bleibt (keine Spar-Möglichkeit), eine Zusatz Auslandskrankenversicherung wird zusätzlich benötigt (keine Pflicht, aber mehr als nur sinnvoll).

    Ab 3 Monaten+1 Tag „spielt dann die Musik“
    C) Bei Auslandsaufenthalt ab 3 Monate in EU – immer noch unverändert zu A)
    D) Bei Auslandsaufenthalt ab 3 Monate außerhalb der EU
    – Umstellung ab Abreisetag auf Anwartschaft, + Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung
    D.h. ca. 65 Euro Anwartschaft + sagen wir mal 100 Euro Reisekrankenversicherung = 165 Euro statt 1050 Euro (950 GKV + 100 Ausl.KV)

    Bei meinen Fragen geht es um den Fall D)
    Folgende Varianten sind möglich:
    D1 – mehr als 3 Monate im NON-EU Ausland – klarer Fall wie in D) beschrieben
    D2 – Abreise in NON-EU, dort Aufenhalt unterhalb von 3 Monaten, danach Weiterreise nach EU (aber nicht BRD), nach 3 Monaten +1 Tag Einreise zurück in BRD.
    D3 – Abreise aus BRD in die EU, dort Aufenhalt unterhalb von 3 Monaten, danach Weiterreise nach NON-EU (aber nicht BRD), nach 3 Monaten +1 Tag Einreise zurück in BRD.

    Fall D2 und D3 sind „fast“ das Gleiche nur umgekehrt: Flug nach Türkei, Türkei 1 Monat Aufenhalt, dann langsame Rückreise mit dem Zug nach 3+1 Monaten nach BRD, oder langsame Bahnreise über EU Länder nach Türkeit und Rückflug nach BRD.

    So wie ich die Gesetze/Richtlinien verstehe würde der Fall
    – D1 zu Anwartschaft und Ausl.KV führen (also 165 Euro)
    – D2 hoffentlich auch zu Anwartschaft und Ausl.KV führen (also 165 Euro), voller Beitrag erst ab Einreise in BRD, nicht bereits bei der Einreise in EU. (??)
    – D3 keine Ahnung, möglicherweise voller GKV, + Ausl.KV also 1050 Euro, oder auch nicht

    – wer kann hier helfen???
    Wenn D2 und D3 anderst behandelt werden, dann hätte das großen Einfluss auf Reiseroute (Delta in Euro für 3 Monate wären rund 2.655 Euro)

    • Ich wünsche viel Erfolg bei der Klärung.
      Ich kann da nichts helfen, denn Fragen im Zusammenhang mit „Ausland“ beantworte ich grundsätzlich nicht.

      Gruß, Der Privatier

  51. Wenn ich die Regelungen zur Anwartschaft richtig verstehe, ist die Voraussetzung der Aufenthalt außerhalb der Eu und Staaten mit denen ein SV Abkommen in der KV besteht.
    Somit D2 nicht möglich.
    Stellt sich allerdings die Frage wer das kontrollieren kann?
    Wie wäre es, wenn man für einen Besuch z.B. über Weihnachten nach Hause zurückkehrt?
    Ich denke es läuft eher so ab, dass man der KV mitteilt, dass man sich wegen Auslandsumzug abmelden möchte, für drei Monate werden trotzdem Beiträge weiter Beiträge fällig.
    Selbst wenn mnan Belege für die Abreise einreichen müsste, kann ich mir nicht vorstellen dass die Wiedereinreise kontrolliert wird, schon gar nicht die in die EU.

    • Hi Thomas,
      in dem Fall geht es tatsächlich gar nicht um Umzug sondern einfach etwas längerem (Privatier) Urlaub. Beim Umzug würden die KV Beiträge sofort stoppen.
      In diesem Fall geht es aber nicht um Wegzug aus BRD, sonder um die Freiheit lange reisen zu können. Dabei ist im Ausland die GKV wenig hilfreich (die meisten Ärzte wollen nur privat behandeln), daher halte ich die Anwartschaft für sinnvoll (auch wegen der 9/10 Regel – bei mir beginnt die Rente erst in mehreren Jahren). Plus Absicherung über eine explizite Reiseauslandskrankenversicherung.
      Das mit der Kontrolle hast Recht, ist schwierig zu kontrollieren. Ich hätte aber gerne eine rechtliche Sicherheit was korrekt ist, das hilft sich auch korrekt zu verhalten ohne teurere „Fehler“ zu machen, wie z.B. nach rund 12 Wochen, statt 13 Wochen zurückzukommen und paar Tausende Euro überraschend nachzahlen zu müssen.

      Hier Zitat aus dem Protokoll der Fachkonferenz Spitzenverband GKV:
      „Die Anwartschaftsversicherung und die daraus abgeleitete Familienanwartschaftsversiche-
      rung enden regelmäßig mit der Beendigung des (gewöhnlichen oder vorübergehenden) Aus-
      landsaufenthaltes und der Rückkehr der Familie nach Deutschland.“
      Hier ist grundsätzlich die Rede vom Rückkehr nach Deutschland, nicht von der Einreise in das EU-Gebiet, daher müsste eine Rückreise über EU Länder nicht sofort zur GKV Versicherungspflicht führen…
      So lese ich es, hoffe noch auf weitere Kommentare…

    • In diesen PDFs steckt der Grund, warum GKV im Ausland eher Mogelpackung ist, in vielen Ländern ist nicht mal der Zahnarztbesuch abgedeckt… Und in BRD enthaltene Leistungen nur noch auf eigene Kosten.

  52. In diesen PDFs steckt der Grund, warum GKV im Ausland eher Mogelpackung ist, in vielen Ländern ist nicht mal der Zahnarztbesuch abgedeckt… Und in BRD enthaltene Leistungen nur noch auf eigene Kosten.

  53. Januar 2024 werde ich meine Abfindung erhalten und dann gleichzeitig ein Dispojahr einlegen um dann ab Januar 2025 ALG beziehen zu können. Jetzt meine Frage: Zahle ich dann im Dispojahr den vollen KV Beitrag ( bin gesetzlich freiwillig Versichert). Kann man das irgendwie umgehen? Danke für eure Antworten/Hilfe vorab.

  54. Immobilienveräußerungsgewinne in der Krankenkasse der Rentner

    Hallo zusammen,
    seit 01.06.2023 bin nun Rentner (mit 63) und in der Krankenkasse der Rentner.
    Ich plane nun eine Immobilie zu verkaufen, wobei auch Veräüßerungsgewinne entstehen werden.

    Die immer nur selbstgenutzte Eigentumswohnung habe ich Ende 1992 gekauft. Bei Verkauf wären es dann auf jeden Fall mehr als 30 Jahre Haltezeit. Die Wohnung steht seit 2019 leer, da ich umgezogen bin. Ich habe mit dem geplanten Verkauf gewartet, da ich von Juni 2019 bis 31. Mai 2023 freiwillig krankenversichert war.

    Aufgrund der Haltezeit von mehr als 30 Jahren und ausschließlicher Selbstnutzung wird der Veräußerungsgewinn steuerfrei sein.
    Ich habe in den letzten 5 Jahren auch keine weiteren Immobilien gekauft und wieder verkauft, so dass steuerlich auch kein „gewerblicher Grundstückshandel“ vorliegt.
    Das Veräußerungsgeschäft wird vermutlich im Steuerbescheid gar nicht auftauchen, da es steuerfrei ist.

    Nun zur Krankenkasse: Wenn die Wohnung in der 2. Jahreshälfte 2023 verkauft wird, stellt sich die Frage, ob der Veräußerungsgewinn beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung ist.

    Laut Bescheid der Krankenkasse bin ich seit 01.06.2023 (Rentenbeginn) auch Pflichtmitglied in der Krankenkasse der Rentner.

    Aber ich frage mich wie die Krankenkasse den Veräußerungsgewinn behandelt, um eventuell doch noch Beitrag dafür in Rechnung zu stellen.

    Wenn die Krankenkasse den Veräußerungsgewinn durch 12 teilt und je 1/12 auf die Monate Januar 2023 bis Dezember 2023 verteilt, könnte sie für den Zeitraum 01. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 doch noch Beitrag nachfordern, da ich vom 01. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 freiwilliges Mitglied war und erst seit 01. Juni 2023 in der Krankenkasse der Rentner bin.

    Weiß jemand, ob die Krankenkasse so rechnen darf, und je 1/12 des Veräußerungsgewinns auf die Zeit in der freiwilligen Krankenkasse (01. Januar 2023 bis 31. Mai 2023) rückrechnen darf ?

    Muss ich mit dem Verkauf sicherheitshalber bis 2024 warten ?

    Falls jemand hier Erfahrungen hat, würde mir das weiterhelfen.

    Gruß Gerhard

    • Moin Gerhard,

      „Nun zur Krankenkasse: Wenn die Wohnung in der 2. Jahreshälfte 2023 verkauft wird, stellt sich die Frage, ob der Veräußerungsgewinn beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung ist.“

      Ja, zum Zeitpunkt der Veräußerung bist du Pflichtmitglied in deiner KK (KVdR-Mitgliedschaft erfüllt). Und für frw. KK-Mitglieder/Rentner – welche die KVdR nicht erfüllen … Stichwort „Veräußerungsgewinn“ bei selbstgenutzre Immobilien, wann „steuerfrei“: siehe nachfolgender Link:

      https://rentenbescheid24.de/zaehlen-veraeusserungsgewinne-als-beitragseinnahme-in-der-gkv/

      Gruß
      Lars

    • Ich hatte erst ein paar Probleme die Begründung von Rentenbescheid24 nachzuvollziehen.
      Den genannte § 3 der einheitlichen Grundsätze finde ich dabei nicht hilfreich (er ist zu allgemein). § 5 wiederum behandelt die Frage wie die beitragspflichtigen Einnahmen aufs Jahr aufzuteilen sind. Hilft also auch nicht weiter bei der generellen Frage: beitragspflichtig ja/nein.

      Konkreter wird es im Einnahmekatalog, dort steht auf Seite 24, dass Gewinne aus Veräußerungsgeschäften beitragspflichtig sind. Als Definition (Rechtsgrundlage) für Veräußerungsgewinne wird dort § 22.2 bzw § 23 EStG genannt. § 23 EStg besagt:
      „Veräußerungsgeschäfte sind …
      Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken … bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.“
      Im § 23 finde ich keine weitere Definition, wonach Haus/Grundstücksverkäufe nach mehr als 10 Jahren Haltedauer dennoch als Veräußerungsgeschäfte zählen.
      Also sind Haus/Grundstücksverkäufen nach mehr als 10 Jahren Haltedauer KEINE Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Sie sind somit nicht beitragsrelevant in der GKV/Selbstzahler.

      Zumindest so lange keine gewerbliche Tätigkeit unterstellt wird / 3 Objekte.
      Und es ist auch egal, ob das Haus selbst bewohnt oder vermietet wurde.

  55. Hmmmmm , würde eine Analogie des Gold FIFO Zeitstrahls sehen .
    Schliesse mich also weitgehend eSchorsch an .
    Ist so ein Immoteil erst einmal vom ( in dem NICHT gewerblichen Fall )
    10 jährigen ( u.a. bei Gold = 1 jährigen ) Zeitstrahl gefallen , ist m.M.n.
    auch ein daraus entstehender Gewinn oder Verlustfall , weitgehend unerheblich .

    Für das FA m.M.n. auf jeden Fall . Für die GKV , müsste m.M.n. sich die
    gleiche Sichtweise ergeben . Zumal da ja von der GKV , eh der Deckel im
    Verlustfall , auf Null gelegt wurde .

    LG Det

  56. Danke für die Informationen !

    Es gäbe ja auch noch die Möglichkeit direkt bei der Krankenkasse nachzufragen.
    Aber man soll ja „schlafende Hunde“ nicht wecken.

    Die Krankenkassen machen auch wegen der vielen Migranten Verluste und könnten ja auf die Idee kommen, auch im Falle des Verkaufs in 2023 trotzdem Beitrag zu verlangen.
    Dann könnte ich den Verkauf nicht mehr rückgängig machen und wäre den Krankenkassen und dem Sozialgericht hilflos ausgeliefert. Dass die Krankenkassen, die Sozialgerichte und das BVG dann gemeinsame Sache machen hat sich ja schon bei den Direktversicherungsgeschädigten gezeigt.

    Etwas sicherer wäre es, den Verkauf erst in 2024 zu machen, wo ich dann volle 12 Monate in der KVdR bin. Das wäre wahrscheinlich auch wegen dem Wert der Immobilie und den Unsicherheiten beim Heizungsgesetz und dem eventuellen EU-Sanierungszwang sinnvoller abzuwarten.

    Gibt es noch weitere Leser im Forum, die eine Immobilie verkaufen wollen ?
    Es würde mich interessieren, wie die sich im Moment verhalten und was die für Ratschläge haben.

    Gruß Gerhard

  57. Hallo zusammen,

    zunächst einmal: das Forum hier und das Buch des Privatiers sind einfach spitzenklasse! Vielen Dank dafür!!!
    Ich habe eine Frage zur PKV/Sperrzeit bei AlG 1 etc.:

    Folgender Plan:
    Ich bin derzeit angestellt. Meine Frau selbstständig, beide langjährig PKV versichert.

    Ich überlege selbst so zu kündigen, daß mein Angestelltenjob genau 4 Monate vor meinem 55. Geburtstag endet, um gleich im Anschlussmonat nach Vertragsende sofort eine Midi-Job-Beschäftigung (ca. 650 Euro/Monat) aufzunehmen. Aber diesen MIdijob dann nur einen oder maximal zwei Monate auszuüben, bis ich in der gesetzlichen KV-Pflichtversicherung angenommen bin. Sobald die GKV-Mitgliedschaft bestätigt ist lasse ich mich im Midijob (während der Probezeit) vom AG kündigen.

    Meine Frau wird genau zu meinem 55. Geburtstag ihre hauptberufliche Selbständigkeit aufgeben und nur als nebenberufliche Selbstständigkeit fortführen. Meine Frau wird im nächsten Monat nach Aufgabe der hauptberufl. Selbstständigkeit bis auf weiteres einen 600 Euro/midi-Job antreten (46 Jahre alt, daher auf jeden Fall dann sofort mit Midijobantritt in der GKV pflichtkrankenversichert..? Richtig?

    Meine Fragen:
    (1) Kann ich so eine ALG1 Sperrzeit vermeiden und SICHER rechtzeitig vor meinem 55.Geburtstag in die GKV kommen?

    (2) Kann ich so nach einer weiteren 3-monatigen Ruhezeit kurz nach meinem 55. Geburtstag ALG1 beantragen ohne Sperrzeit und sofort (dann weil bereits 55 Jahre und den letzten (Midi-Job)nicht selbst gekündigt) für 18 Monate erhalten? (ohne Kürzung?)

    (3) Während ALG1-Bezug wäre ich ja KV-Pflichtversichert, danach möchte ich „ohne“ Einkommen (bzw. max. 485 Euro/mtl. aus Kapitalerträgen oder Minijob) bei meiner Frau (die ja dann weiterhin noch den Midijob + Kleingewerbe (nebenberuflich) macht) mit familienversichert werden. Ist das so machbar und korrekt?

    (4) Was habe ich vergessen zu bedenken oder gibt es eine bessere/einfachere oder geschicktere Vorgehensweise für mich um

    – rechtzeitig vor meinem 55. Geburtstag in die GKV zu kommen,
    – meine Frau ebenfalls in die GKV als Pflichtversicherte zu bringen
    – möglichst keine Sperrzeiten und 18 Monate (beim) ALG1 zu bekommen
    – und gleichzeitig nach ALG1-Bezug (zumindest so lange mein Frau den Midijob hat) mit bis auf weiteres familienversichert zu sein?

    Viele Fragen …ich weiss….

    Wie sind eure Erfahrungen und Meinungen dazu???

    Viele Grüße an alle hier!!!

    Gruß

    Rudi1783

  58. Ich bin aktuell 54 Jahre alt und überlege, ob es vorteilhaft wäre aus der privaten in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln.
    Generell sehe ich kaum Vorteile in der privaten KV, man bekommt evtl. etwas schneller einen Facharzt-Termin, dafür muss man (durch Selbstbehalt und Rückzahlung) aber auch die ersten ca. 2000€ Jahr selber tragen muss.
    Das führt schnell dazu, dass man nicht zum Arzt geht oder die Sinnhaftigkeit der Behandlung häufig mit dem Arzt diskutiert.
    Ich habe aktuell ein Einkommen deutlich oberhalb der Bemessungsgrenze und beabsichtige in wenigen Jahren (spätestens 59) in den Vorruhestand zu gehen (zunächst geringes Einkommen) und mit 63 (falls möglich) vorzeitige Rente zu beziehen.
    Durch eine betriebliche Altersvorsorge werde ich zw. meinem 65. und 75. Lebensjahr eine zusätzliche Renten (in etwa der Höhe der gesetzl. Rente) erhalten.
    Ich habe bereits einiges an Vermögen angespart (Zinserträge) und habe Einnahmen aus Vermietung.

    Da die Berechnungen der Kosten hauptsächlich vom zu erwartenden Einkommen (bei gesetzl. Versicherung, z.B. Techniker: 14,0%+ 1,2% Zuschlag + 4% Pflege = 19,2%) sowie der zu erwartenden Kostensteigerung der privaten und gesetzlichen Kassen abhängt hierzu nun meine Frage:

    Aktuell gehe ich von einer voraussichtlichen allg. Preissteigerung (Inflation) von im Schnitt 2% (für die nächsten 30 Jahre) aus.
    Ich rechne mit einer Teuerung der Priv. KK-Kosten um 6% (war im Schnitt in den letzten 20 Jahren bei meiner KK so.) und bei den gesetzlichen von ca. 3% (bei jährlicher Steigerung der Bemessungsgrenze um 2%=Inflation).

    Ich weiß, dass man dies nie genau vorraussehen kann, Sind dies aber aus Ihrer Sicht halbwegs realistische Annahmen?

    • Also unabhängig davon ob in der KVR der Rentner oder nicht fallen die Beiträge für die Betriebsrente und die gesetzl. Rente an. Oberflächlich betrachtet ist in deinem Fall der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner kaum möglich. Dann fallen auf jeden Fall noch Beitrage für die Erträge aus der Vermietung an. Bei den Kapitalerträgen bin ich mir nicht sicher, weiss aber hier bestimmt noch jemand. Bei der Betriebsrente und Miete ürigens ohne Zuschuß, bei der Pflege gibts auch von der Rentenversicheung nix. Das ganze bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für gutsituierte Rentner (vor allem freiwillig versicherte)wird es wohl selten günstig.

      Ich könnte mir denken, ein kleiner Vorteil könnte die bürokratische Abwicklung sein,wenn man viel und hohe Arztrechnugen hat. Das ist zumindest bei meiner PKV dann anstrengend.

    • Der GKV-Beitrag für freiwillig versicherte Rentner kann ziemlich hoch sein, weil auch hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zählt. https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/rentner/ (Letzter Absatz).
      Also vollen Beitrag auf alle Einkommen.

      Und weil du „kaum Vorteile der privaten KV“ siehst.
      Es kommt drauf an. Ich habe gerade als GKV-Patient gemerkt, dass man zwar noch Termine bekommt, aber ziemlich schnell abgefertigt wird. Solange man halbwegs gesund ist, mag das noch akzeptabel sein. Die Situation (Ärztemangel) wird sich aber weiter zuspitzen und mit dem Alter steigt eben der Bedarf, auch wenn man jahrelang gesund war.
      Im Ernstfall zahlt man dann doch zusätzliche Leistungen (Igel) und andere Sachen im Krankenhaus. Teuer wird es auf jeden Fall.
      Eine Prognose der Teuerungsrate wird aber wohl niemand machen können, weder für GKV noch für Private.

    • Moin Michael47,

      ob die Werte realistisch sind, wird hier niemand mit Bestimmtheit beantworten. Billiger wird es aber bestimmt nicht werden.

      Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KvdR wirst du wie „B“ schon geschrieben hatte nicht erfüllen. In den nachfolgenden Links einige Informationen zu den Beitragssätzen (z.B TK … Rentner frw. krankenversichert)

      https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versicherte-rentner-2006966

      Für V+V, Kapitaleinnahmen wird der ermäßigte KK-Beitragssatz von 14% + individuellen Krankenkassenzusatzbeitrag fällig, der Beitragssatz für die gesetzlichen Rente, Betriebsrente liegt bei 14,8% + individuellen Krankenkassenzusatzbeitrag. Bei der Betriebsrente für „NICHT“ KVdR Rentner gibt es auch keinen Freibetrag (z.Zt. ca. 170€/Monat).

      Im nächsten Link einige DRV Informationen zum DRV-Zuschuss (Krankenversicherung)

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2021/210112_zuschuss_krankenversicherung.html

      Gruß
      Lars

    • Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen und Informationen!
      Ich denke dass es bei mir eher eine Bauchentscheidung wird, da die Kosten wahrscheinlich vergleichbar werden.
      Bei der GKV sind sie allderdings besser abzuschätzen (berechenbarer) als bei der PKV. Hier bleibt zur Not nur der Standardtarif (ab 65).

  59. Hallo,

    Unsere Situation und Frage nbzgl. der möglichen Rückkehr in die GKV-Pflichtversicherung (meine Frau als Midi-Joberin und geringfügig, bzw. nebenberuflich Selbstständige) und ich in die Familienversicherung meiner Frau:

    – Ich bin über 55 Jahre alt und derzeit angestellt. (derzeit PKV-versichert)
    – Meine Frau selbstständig und unter 55 Jahre alt. (derzeit PKV-versichert)
    – Wir sind beide langjährig PKV versichert.

    – mein Sohn ist derzeit als Student in der PKV versichert und von der Versicherungspflicht befreit

    (1) Meine Frau will ab dem Zeitpunkt X ihre hauptberufliche Selbstständigkeit aufgeben (und nebenberuflich selbstständig bleiben) und hauptberuflich als MIDI-Joberin zurück in die GKV als Pflichtversicherte.
    ….dürfte jederzeit ohne Einschränkung möglich sein, oder?

    (2) Ich werde zum Zeitpunkt X meine Angestelltenjob kündigen und kein Einkommen (bzw. unter 485 Euro) haben.
    Kann ich ab Zeitpunkt X SICHER auch als über 55 Jähriger und über 25 Jahre PKV-Versicherter in die Familienversicherung meiner Frau als Mitversicherter ohne Einkommen (bzw. unter 485 Euro mtl.) aufgenommen werden?
    …Ist das SICHER so möglich?…gibt es weiteres zu beachten?

    (3) Nach einem Jahr nach Zeitpunkt X möchte ich ALG 1 beziehen. Bleibe ich in der Familienversicherung meiner als MIDI-Joberin tätigen pflichtversicherten Ehefrau?
    …geht das so oder gibt es etwas weiteres zu beachten?
    …was passiert mit meiner Familienversicheurung nach ALG 1 Bezug?

    (4) Was gilt es zum Zeitpunkt X bzgl. meines studierenden Sohnes zu beachten?
    …verbleibt er alleine als Student in der PKV (bis Ende des Studiums)?

    Wäre super und ich wäre sehr dankbar wenn Ihr mir bzgl. meinen Fragen etwas Orientierung geben könntet….

    Herzlichen Dank im voraus!

  60. Hallo,
    neben den Renten (gesetzl+Privat) sind ja in der GKV als Rentner – der nicht in der KVdR ist – auch alle sonstigen Einkünfte (Mieten, Zinserträge, Aktiengewinne) für die Berechnung relevant.
    Gibt es Möglichkeiten, diese Einkünfte so zu steuern, um darauf möglichst wenig GKV-Beiträge zu zahlen?
    Evtl. nur alle paar Jahre Erträge zu generiern, so daß man zumindest die Anteile, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen dann nicht relevant sind? (z.B. durch mehrjährige Festgeldanlagen, die am Schluß ausgezahlt werden und im selben Jahr zusätzlich größere Fondanteile zu verkaufen)
    Gruss!

    • Moin Michael47,

      ja, das wäre möglich. Es würden, falls Verluste angefallen sind u.U. auch diese mit positiven Erträgen verrechnet werden, jedoch wird nur die horizontale Verlustverrechnung akzeptiert.

      Auszug aus dem unten genannten Dokument:

      (1) Ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb eines Veranlagungszeitraumes ist im Beitragsrecht der freiwilligen Krankenversicherung zu berücksichtigen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 21/11 R – mit Verweisen auf die Urteile vom 23. September 1999 – B 12 KR 12/98 R – und vom 27. November 1984 – 12 RK 70/82 -)

      (2) Ein vertikaler Verlustausgleich innerhalb eines Veranlagungszeitraumes ist im Anwendungsbereich des § 240 SGB V nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 1995 – 12 RK 66/93 –, Urteil vom 9. August 2006 – B 12 KR 8/06 R – sowie Urteil vom 30. Oktober 2013 –
      B 12 KR 21/11 R –).

      Weiterführende Hinweise siehe „GVK Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge vom 23.03.2021“ nachlesen, … findest Du im Internet … unter TOP 6 (ab S.41) … inklusive Beispiele.

      TOP 6
      „Berücksichtigung von einkommensteuerrechtlichen Verlustverrechnungen bei Einnahmen aus
      Kapitalvermögen im Rahmen der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V“

      Gruß
      Lars

    • Man sollte vorher überprüfen, ob sich das Modell (eigener Fall) auch auszahlt. Nicht dass man am Ende mehr Steuern zahlt als man an KK-Beiträgen einspart.

      Aktien ohne Dividende und Fonds/ETF ohne Ausschüttung (Steuer auf Vorabpauschale ist aktuell deutlich geringer) punkten auch ohne die zeitliche Verschiebung. Es ist halt blöde, wenn man bereits ein mühsam erstelltes Dividendendepot hat und das erstmal umstellen und in Vorleistung gehen muss.
      Bundesanleihen gibt es auch in der Nullzinsvariante, aber bei mehr als 3 Jahren Restlaufzeit ist man unter 2% Rendite, dann doch lieber endfälliges Festgeld.
      Bitcoin und Gold fallen nach eine Jahr Haltedauer aus der Steuerbarkeit und damit auch aus der Beitragspflicht. Ob man sowas beimischt, muss man mit deren Kursrisko abwägen.

  61. Du hast vollkommen Recht, der steuerliche Aspekt ist ebenfalls zu berücksichtigen.
    Kann es sein, daß die Vorsorgekosten der privaten KK nur bis zu 1900€ steuerlich absetzbar sind (und da auch nur die Teile der Basisabsicherung), bei der gesetzlichen jedoch die GKV-Kosten in voller Höhe?

    • Nur Basisabsicherung: ja
      Nur 1900€: nein
      KV-(Basis-)Beiträge sind nicht auf 1900€ beschränkt, aber die anderen Sonderausgaben (Haftpflichtversicherung etc.) werden nicht angerechnet, sofern die 1900€ bereits aus- oder überausgeschöpft wurden.
      Siehe § 10 EStG

  62. Ich möchte durch Arbeitszeitverringerung von der PKV in die GKV wechseln.
    Hierzu möchte ich mit meinem Arbeitgeber eine 4-monatige Teilzeit vereinbaren, während der ich ( inkl. anteiliger Tantieme und Rufbereitschaften) unter der für mich geltenden BBG (62100) liege.
    Hat jemand Erfahrungen, wie der Ablauf zwischen GKV und der Personalabteilung ist?
    Wie kann man sicherstellen, dass man durch die Vereinbarung garantiert in die GKV kommt?
    Sollte man dies zuerst offen mit der Personalabteilung absprechen?
    Danke und Gruss!

  63. Moin Michael47,

    ersteinmal muss der AG einer (vorrübergehende) Entgeltminderung zustimmen = Teilzeit (min.4 Monate). Wenn ja, (schriftlich fixiert) nimmst Du Kontakt zu einer GKV Deiner Wahl auf und stellst dort den Aufnahmeantrag. Im GKV-Antrag wird der AG (Adresse/Anschrift) abgefragt, bedeutet: GKV kommuniziert mit dem AG und umgekehrt, der AG vergibt nach dem DEÜV die Beitragsgruppenschlüsselnummer und Personengruppenschlüsselnummer. (PKV Kündigung durchführen)

    https://www.lohn-info.de/personengruppenschluessel.html

    (Kombinationen des Personenbeitragsschlüssels am Ende des Links)

    Gruß
    Lars

    PS: Beim GKV-Antrag das Passbild nicht vergessen, wird für die Gesundheitskarte benötigt 😊 und auch noch bedenken für später/Rente: eine KVdR-Mitgliedschaft ist evt. ausgeschlossen … wegen der 9/10 Regelung!

  64. Hallo Community,
    mich interessieren eure Erfahrungen nach dem Wechsel in den Standardtarif der PKV.
    Bei mir geht demnächst die ALG1-Phase zu Ende.
    In eineinhalb Jahren werde ich dann mit 63 Rente (mit Abschlägen) beantragen.
    Als Privatversicherter bin ich nun am überlegen aus finanziellen Gründen in den Standardtarif zu wechseln.
    Über Erfahrungsberichte würde ich mich sehr freuen! (z.B. gab es Probleme bei der Abrechnung zu den reduzierten Gebührensätzen oder bei der Arztsuche? Würdet ihr Entscheidung wieder treffen oder habt ihr sie bereut? u.s.w. …….)

    • Hallo NoWorkWastl,
      das hört sich doch gelungen an, gratuliere dazu.
      Mich würde einmal interessieren, wie Du die 2 Jahre AG1 erlebt hast. Lief das problemlos oder wie ist das Arbeitsamt mit dir umgegangen ?

      Vielen Dank !
      Grüße
      Maik

      • Hallo Maik,
        zu Beginn meiner Arbeitslosigkeit musste ich ein zwölfwöchiges Karriere-Coaching absolvieren. Nach etwa einem Jahr musste ich dann noch einen dreitägigen Kurs zu Optimierung von Bewerbungen besuchen. Ich habe regelmäßig Bewerbungen geschrieben und bisher zwei Beratungstermine bei der AfA. Im Großen und Ganzen kann ich sagen, dass ich bisher recht fair behandelt wurde. Ich hoffe, dass es auch noch für die restliche Zeit so bleibt. Trotzdem bin ich froh, wenn die ALG1-Phase endlich vorbei ist.

        Viele Grüße
        NoWorkWastl

  65. Ich (54) bin aktuell in einem Bisex-Tarif versichert, der sich in den letzten 20 Jahren im Schnitt um mehr als 5% verteuert hat.
    Habt Ihr Vergleichswerte, wie stark Eure PKV in den letzten 10 oder 20 Jahren gestiegen ist?
    (Ich hatte etwas von nur ca. 3% im Schnitt gelesen.)
    Ist damit zu rechnen, daß der Tarif zukünftig noch stärker (als 5%) steigt, weil bei den Bisex-Tarifen keine jüngeren Personen mehr hinzu kommen können?

    • Moin Michael47
      Ich pers. habe ja bereits auf GKV Pflichtversicherungsverhältnis im Alter
      umgestellt ( Komplex ) . Hauptgrund dafür war GENAU diese unübersichtliche
      Situation der Kostensteigerung im Alter . Bei mir pers. von Summe umme 240 DM/mon.
      auf umme 940,00 Euro/mon. ( Quasi umme 120 Euro auf umme 940 Euro . Laufzeit ca.
      30 Jahre PKV ) . Allerdings auch mit bester Versorgungslage PKV und Vollversorgung
      mit allen Schnick und Schnack in der PKV ( Kein Eigenanteil u.s.w. ) .
      Nun liegt der monatliche Beitrag in der GKV ( incl. AG Anteil und Luxus Zusatz )
      zwar immer noch in dieser Region , jedoch mit mehr % Risiko des Beitrages an
      den Einkommen gekoppelt . Da ja der langfristige Plan eher auf weniger Einkommen
      ( dafür noch etwas mehr Entnahme aus den Spartöpfchen als Verbrauchsmasse ) rausläuft
      ist halt m.M.n. eine % Beitragspflicht besser zu händeln . Insbesondere das Risiko der nicht Leistungsfähigkeit wird gemindert . Luxus wird dann aber im Alter in der GKV halt doch etwas weniger . Insbesondere in der Krankenversicherung GKV vs PKV .
      Aber auch diese Luxuszusatzleistungen können ja ( zumindest bei mir ) zusätzlich mit einem Luxuszusatzbeitrag versichert werden .

      Insofern in der pers. individuellen Rückspiegelbetrachtung PKV vs GKV .
      PKV mit deutlich mehr Leistung jedoch auch mit deutlich mehr Beitragssteigerung .
      GKV halt eher normale Leistung und mit Luxus-Zusatz auch in etwa beim gleichen
      Beitrag wie PKV ( incl. AG Anteil ) . Kann aber im Individualfall auch anders sein .
      Bis auf Risiko-rausnahme der ggf. pers. nicht mehr zu leistenden Steigerungen im
      Alter , sehe ich pers. die PKV im Vorteil . Insofern m.M.n. auch eine Individual-Frage
      Inbesondere im Alter kann ja die PKV mit einer richtigen Entscheidung ( z.B. vom
      Chefarzt ) die Beitragspflicht PKV , mehr wie “ Ausgleichen “ . Halt m.M.n. alles
      so Individual-Fragen .

      LG Det

      LG Det

  66. Info: Insgesamt sind 2021 rund 47.500 Personen im Standardtarif versichert. Das entspricht 0,5 Prozent der rund 8,7 Millionen PKV-Vollversicherten.
    … nicht Viele, obwohl mit Rückstellungen der mtl. Preis recht gering sein sollte…
    MbG
    Joerg

    • Dies bedeutet aber doch nicht zwangsläufig, dass der Standardtarif damit ein „schlechter“Tarif ist … ??

      Grüße
      NoWorkWastl

      • @NoWorkWastl: Definiere ’schlechter’… maximal 1,8-fachen Satz GOÄ / 2,0-fach in GOZ bedeutet entweder Einschränkung der freien Arztwahl, oder Zuzahlung. SB ’nur‘ 306,-, aber viele Leistungen können gar nicht mehr abgerechnet werden. Der Versicherer muss den Beitrag minus Rückstellungen kalkulieren und es gibt diesen Tarif nur für Verträge älter 2010 und bisex. Nicht vergessen, Pflegepflichtversichung ist extra! Gerade in den vergangenen Jahren ein Quell der Kostenanstiegsfreuden 🙂
        Ergo, es gibt Gründe für den geringen Anteil der nach Standardtarif Versicherten in der PKV.
        Nicht besser oder schlechter…
        MbG
        Joerg

  67. Hat jemand Erfahrung bei Kündigung der PKV bei Übergang in die GKV?
    Ich muss ja für mind. 4 Monate Teilzeit beantragen, um in die GKV zu kommen.
    Nominell bin ich ja am ersten Tag dieser Zeit bei der GKV angemeldet.
    Ganz sicher kann ich aber erst nach 4 Monaten sein, da mich mein AG bei Überschreibung der BBG dann fragt, ich ich als freiwillig Versicherter in der GKV bleiben möchte.
    Die PKV kann ich aber nur 3 Monate rückwirkend kündigen. Im 4. Monat hätte ich die PKV also bereits gekündigt und wenn irgendetwas schief läuft, hätte ich dann gar keine Versicherung bzw. müsste mich ganz neu in einer PKV versichern.
    Ich habe gehört, daß man nach der Kündigung der PKV eine Zweimonatsfrist hat, den Nachweis (Beitritt in die GKV) der PKV zu senden. Kann man diesen Zeitraum ausnutzen, um diesen erst an die PKV zu senden, wenn man nach 4 Monaten sicher in der GKV gelandet ist?
    Was ist, wenn man diesen Nachweis nicht erbringt, wird die Kündigung dann zurück genommen oder kann die PKV auf der Kündigung bestehen?
    Hat dies jemand genau so schon einmal gemacht?

  68. Danke Lars für die Infos,

    dies würde also bedeuten, dass man effektiv bis zu 5 Monate (3 Monate rückwirkend + zwei weitere Monate für den Nachweis) für die Kpndigung Zeit hat?

    Kann man also die 4 Monate Teilzeit sicher abwarten, bevor man nach 5 Monaten den Nachweis sendet oder kann die PKV auch ohne den weiteren Nachweis die Kündigung annehmen?
    (bzw. kann man ohne den Nachweis zu senden sicher sein, zur Not in der PKV zu bleiben?)

    Wost case wäre ja, wenn man bei die alte PKV gekündigt ist und im vierten Monat noch etwas schief läuft und letztendlich bei der GKV auch nicht rein kommt…

    Gruss,

    Michael

    • Moin Michael47,

      Wenn Du unbedingt von der PKV in die GKV wechseln möchtest? (Joerg hat ja auch einen anderen Weg aufgezeichnet und Det seine Erfahrungen und Sein Werdegang + zusätzliche Möglichkeiten dargelegt.

      „“dies würde also bedeuten, dass man effektiv bis zu 5 Monate (3 Monate rückwirkend + zwei weitere Monate für den Nachweis) für die Kpndigung Zeit hat?“

      Ja, aber auf den letzten Drücker würde ich das aber nicht machen. Die gesetzlichen Grundlagen hatte ich Dir verlinkt.

      „(bzw. kann man ohne den Nachweis zu senden sicher sein, zur Not in der PKV zu bleiben?)“

      Ja, ist gesetzlich geregelt. Siehe Link §205 Abs.2 Satz Nr.2 VVG:

      2) Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.

      „Wost case wäre ja, wenn man bei die alte PKV gekündigt ist und im vierten Monat noch etwas schief läuft und letztendlich bei der GKV auch nicht rein kommt…“

      Nein, die Kündigung wäre nicht rechtskräftig und Du bleibst bei Deiner PKV im gleichen Tarif.

      Falls Du in der PKV bleiben möchtest, wäre u.U. später im Alter (bei Rentenbezug) auch ein Wechsel in die GKV möglich: Stichwort hier „Teilrente“ und „Familienversicherung über den Ehepartner“. Weiterführende Literatur siehe nachfolgender Link.

      Abschnitt: „Teilrente ist kein Verzicht. Rentenbezieher wählt Teilrente“

      https://rentenbescheid24.de/pkv-in-gkv-ueber-familienversicherung-teilrente-ist-kein-verzicht/

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        danke für die Info, Einkommen mit Teilrente unter 450€ drücken klappt bei mir wegen einer Zusatzrente wohl leider nicht.
        Könntest Du mir vielleicht genauer sagen (evtl. Link) welche Wege/Lösungen von Det und Joerg Du meinst?
        (ich finde sie nicht in diesem Stream).

        Vielen Dank und Gruss,

        Michael

        • Moin michael47,

          über die einzelnen Zeitpunkte hatten wir schon diskutiert. Siehe nachfolgender Link noch etwas Literatur zum Punkt:

          1. „Vorübergehende Entgeltminderung“
          2. „Neue Beurteilung nach der Rückkehr zum ursprünglichen Einkommen“
          3. „Vorausschauende Berechnung des Jahresarbeitsentgelts“

          Hier die Variante 2 im Link durchlesen. (beachten: Zahlenwerte basieren aber auf 2021)

          https://www.haufe.de/personal/entgelt/wann-koennen-pkv-versicherte-arbeitnehmer-in-die-gkv_78_342342.html

          Wenn Du in der PKV verbleiben möchtest, hatte Joerg auch eine weitere Variante ins Spiel gebracht: den „Standardtarif“

          Falls die Kosten zuviel werden, sollte man sich mit der PKV in Verbindung setzen, ob evt.:

          1. Erhöhung Selbstbehaltes = Senkung des Beitragssatzes, niedrigerer Erstattungssatz Zahnbehandlung etc.pp.
          2. Tarifwechsel mit z.B. niedrigerem Versicherungsschutz,
          3. oder ein Wechsel in den „Standardtarif“

          sinnvoll wäre.

          Joerg hat hier schon einige Punkte vom PKV-Standardtarif angesprochen z.B.:

          – Selbstbehalt = auf 306 Euro je Kalenderjahr begrenzt

          Mehr Informationen findest Du im nachfolgenden Link:

          https://www.pkv.de/wissen/private-krankenversicherung/brancheneinheitliche-tarife/

          weiter im Unterlink (als pdf-Datei): Versicherungsbedingungen für den Standardtarif

          – auf S.21 Leistungen des Versicherers
          – auf S.28 Heilmittelverzeichnis Standardtarif + Liste erstattungsfähiger Höchstbetrag

          Gruß
          Lars

  69. Beitragsbemessung freiwillige Krankenversicherung

    Hallo liebe Community,

    ich bin gerade in Diskussion mit meiner Krankenversicherung bezüglich der Beitragsfestsetzung für die Fortführung meiner freiwilligen Krankenversicherung als Selbstzahler. Bis zum 31.3.24 war ich mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze angestellt und habe zum 31.3.24 gekündigt. Ich starte nun ein Dispositionsjahr zur Vermeidung der Sperrzeit und zur Erreichung der 58-er Altersgrenze.
    Nun versuche ich meiner KV klarzumachen, dass meine Einkünfte (inklusive Kapitalerträge) zukünftig nahe oder unterhalb der Mindestbemessungsgrenze liegen, dass ich also ab April 2024 nur den Mindestbeitrag bezahlen muss. Meine KV sieht das wohl anders und würde zur Beitragsfestsetzung gerne den letzten Steuerbescheid oder die letzte Lohnsteuerbescheinigung sehen – beide Dokumente beziehen sich aber natürlich auf die Zeit, in der ich noch gearbeitet habe und würden vermutlich zur Festsetzung eines deutlich höheren Beitrages (Höchstbeitrag) führen. Außerdem scheint die KV die Betragsbemessung stets auf ein Kalenderjahr beziehen zu wollen, also die Einkünfte in den Monaten Januar – März 2024 nochmals zu berücksichtigen – obwohl ich für diese Monate ja schon KV-Beiträge zum Höchstsatz bezahlt habe.

    Meine Fragen hierzu:
    1) Gibt es eine Regelung / Vorschrift etc. für die Krankenversicherungen, dass bei einer signifikanten Statusänderung eines Versicherten (hier: von angestellt über der BBG zu beschäftigungslos) der neue Beitrag rein aufgrund einer Einkünfteaufstellung / Prognose in die Zukunft festgesetzt werden muss? Oder ist das „Drängen“ der KV hin zu einer Berücksichtigung der Vergangenheit zwar „ungerecht“ aber rechtens?
    2) Werden die Beiträge auf Basis von Monatseinkünften ermittelt oder wird das Kalenderjahr zugrunde gelegt und werden daher konkret im Jahr des Ausstiegs auch Monate der Beschäftigung hinzugezogen?

    Herzlichen Dank für Ihre / Eure Einschätzung und Antworten.

    Max

    • Zu 1: Eine ähnliche Fragestellung habe ich kürzlich hier mit Verweis auf die rechtlichen Grundlagen erläutert: https://der-privatier.com/kap-8-3-2-krankenversicherung-fuer-erwerbslose-kapitalisten-und-selbststaendige/#comment-47645

      Zu 2: Ein Auszug aus der verlinkten Regelung: „Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ist …der zugeflossene Betrag, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen.“
      Oder in Klartext: Der im letzten Steuerbescheid ausgewiesene Betrag wird durch 12 geteilt. Das Ergebnis ist die Basis für die Beitragsrechnung. Gültig bis zum nächsten Steuerbescheid.

      Wenn zusätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder V+V vorliegen, werden die Beiträge jedoch zunächst nur vorläufig festgelegt und werden nach Vorliegen eines für den Abrechnungszeitraum gültigen Steuerbescheides nachträglich korrigiert – mit der Folge von entsprechenden Nach- oder Rückzahlungen.

      Gruß, Der Privatier

  70. Kündigung und Wiedereintritt freiwillige gesetzliche KV/PV

    Hallo,

    ich bin Rentner und Mitglied in der freiwilligen gesetzlichen KV/PV. Nun möchte ich eine 1 – 2 jährige Weltreise machen und dazu die Mitgliedschaft kündigen und stattdessen eine Auslandskrankenversicherung abschließen.

    Meine Frage: kann ich nach Ende der Reise und Rückkehr nach Deutschland zurück in die freiwillige gesetzliche KV/PV?

    Der § 9 SGB V zählt die Fallkonstellationen auf, die eine Mitgliedschaft in der freiwilligen gesetzlichen KV/PV ermöglichen. Mein Fall „Reiserückkehrer“ kommt dort nicht vor. Heißt das, ich kann nicht in die freiwillige gesetzliche KV/PV zurück und müßte mich privat versichern?

    Wird das Problem durch eine Anwartschaftsversicherung geheilt?

    Danke für Antworten.
    Holger

    • Durch die Anwartschaft wird es geheilt. Richtig.
      Es ist rechtlich keine AnwartschaftsVERSICHERUNG, sondern es besteht die
      freiwillige Versicherung fort; jedoch zu einem ermäßigten Beitrag (Anwartsschaftbeitrag).
      § 240 Abs. 4b SGB V ist die Rechtsnorm.

      Ohne diese freiwillige Versicherung zum ermäßigten Beitrag (ca. 70 EUR / Monat)
      kann man auch kündigen, wenn man über eine Auslandsreisekrankenversicherung verfügt, die länger als 42 Tage andauert.

      Was ist dann bei der Rückkehr. § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V wäre hier zu prüfen.
      Dies ist eine sehr umfangreiche Prüfung. Dazu gibt es massenhaft Literatur und Rechtsprechung. Das sollte man sich von der aktuellen gesetzlichen Krankenkasse bestätigen lassen, ob dies möglich ist. Hier spielt auch die Staatsangehörigkeit eine Rolle (§ 5 Abs. 11 SGB V).

      Ich lese, dass Du freiwillig versichert bist (und nicht pflichtversichert in der KVdR-Krankenversicherungspflicht der Rentner).

      Die KVdR ist im Regelfall besser.

      Sofern Du noch einen Rentenantrag stellen wird (Altersrente, evt auf Witwenrente usw)
      und dann erneut Vorversicherungszeiten für die KVdR geprüft werden, kann es daher sinnvoll sein, wenn die freiwillige Versicherung n i c h t gekündigt wird (obwohl 70 EUR), weil diese Mitgliedszeiten bei einem nächsten Rentenantrag voll angerechnet werden auf die KVdR.

      Die

      • Hallo Bert, danke für deine Antwort.

        In die KVdR komme ich nicht mehr, da 9/10 Regelung nicht erfüllt ist und auch nie erfüllt sein wird.

        Bei meiner weiteren Recherche bin ich auch auf den § 5 Abs.1 Nr. 13a SGB V gestoßen, der in meinem Fall wohl entscheidend ist. Daraus folgt: nach Rückkehr von der Reise habe ich keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, da die Langzeitauslands-KV endet. Die KV, bei der ich vor der Reise versichert war, muss mich wieder aufnehmen auch ohne Anwartschaft, da in Deutschland KV-versicherungspflicht besteht.

        Wichtig in diesem Zusammenhang ist noch die
        „Ergebnisniederschrift des GKV Spitzenverbandes
        Fachkonferenz Beiträge
        12. Oktober 2009
        Top 2
        Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V;
        hier: private Auslandskrankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“

        Darin wird u.a. festgelegt, dass eine Langzeitauslands-KV keinen Systemwechsel in die PKV darstellt. Denn der Wechsel in die PKV würde eine Rückkehr in die GKV ausschließen.

        Details zum § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, darin auch Auslandsrückkehrer: „Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20. März 2007 betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 1. April 2007“

        Ergo: Ich kann die freiwillige GKV mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen bei Nachweis einer Langzeitauslands-KV und Flugticket ins Nicht-EU/EWR-Ausland. Abmeldung Wohnsitz in Deutschland ist nicht notwendig. Nach Rückkehr melde ich mich wieder bei der GKV, bei der ich zuletzt versichert war, an.

        Das Vorgehen lasse ich mir noch von der KV bestätigen.

        Es bleiben 2 Risiken:
        Die Gesetze ändern sich während meiner Reise.
        Ich komme im Koma zurück. (Also Vollmacht hinterlassen.)

        Und noch ein Tip: Die Rentenversicherung zahlt auf Antrag auch anteilig den Beitrag für die Langzeitauslands-KV.

        • Hallo Holger, super recherchiert.
          Im aktuellsten Gemeinsamen Rundschreiben (jetzt heißt das: Grundsätzliche Hinweise)
          vom 24.07.2023 ist es inhaltsgleich, wie du es schon herausgefunden, hast wie folgt beschrieben:

          A.2.2.3.2.2 Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Incoming-Krankenversicherung
          Für eine Ausbildungs-, Auslands- oder Reisekrankenversicherung gilt, dass im Falle ihrer Beendigung kein Tatbestandsmerkmal „zuletzt privat krankenversichert“ im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V vorliegt.

          Die Sache mit der Vollmacht finde ich gut. Wenn jemand ins Koma fällt und keiner kümmert sich drum, wird normalerweise ein Betreuer bestellt.
          Evt Rechtsänderung: kann ich mir nicht vorstellen, da dieses Gesetz ab 1.4.2007 auch für solche Fälle geschaffen wurde.

          Auf § 5 Abs. 11 SGB V möchte ich nochmals hinweisen. Da gibt es KO-Kriterien, wenn Du keinen deutsche Nationalität hast. Den solltest also niemals ablegen.

          Ferner gibt es noch ein KO-Kritirium in § 5 Abs. 8a SGB V. Kurz: wenn Du Sozialhilfe beziehst ab Beginn der Rückkehr nach Deutschland, dann tritt auch keine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein. Ich gehe aber mal nicht davon aus, dass Du auf der Weltreise verarmen wirst.

          Dieser § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist eine krasse Vorschrift. Es ist eine Versicherungspflicht. Wenn Du dann später mal da reinkommst, dann wird Dir von der Rente der Beitrag einbehalten (und nicht wie bisher ein Zuschuss gezahlt).
          Die Einbehaltung erfolgt vom Rentenversicherungsträger (als ob du in der KVdR pflichtversichert wärest). Von allen weiteren Einnahmen sind aber Beiträge direkt an die Krankenkasse zu zahlen.

          • Hallo Bert,
            danke für die aktuelle Version der „Grundsätzlichen Hinweise der GKV
            vom 24.07.2023“.

            Damit erscheint mir nun alles klar und ich fühle mich bestens vorbereitet auf das Gespräch mit der KK.

            Ich freue mich während der Reise meine Rente und Kapitalerträge nicht verbeitragen zu müssen und anschließend wieder im sozialen Netz Deutschlands zu landen. Ein Grund mehr, Deutscher zu bleiben.

            Irrsinn in welchem Detailgrad hier alles geregelt ist.

            Viele Grüße Holger

          • Hallo Holger, da fällt mir doch noch was ein.
            Deutsches Recht ist recht kompliziert besonders, wenn Auslandssachverhalte dazu kommen.

            Ich gehe an dieser Stelle davon aus, dass Du neben der Rente auch einen Beitragszuschuss zu freiwilligen Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträgers erhälst.
            Wenn Du die freiwillige Versicherung kündigst, dann bekommst Du exakt diesen Zuschuss sicherlich nicht mehr. Deine Rentenhöhe sowie Deinen Zuschuss kenne ich ja nicht. Der Zuschuss beträgt 7,3 % (zusätzlich die Hälfte vom Zusatzbeitragssatz der jeweiligen KK; nehmen wir hier einmal 0,85 %). Insgesamt als 8,15 %.

            Jetzt nehmen wir einmal an, dass Du 1000 EUR Bruttorente bekommst plus 81,50 EUR als Zuschuss.

            Wenn Du jetzt die freiwillige Versicherung kündigst, bekommst Du also 81,50 EUR WENIGER. Dafür sparst Du ca. 70 EUR Beitrag des Anwartschaftsbeitrages.
            Machst also einen Verlust von 11,50 EUR.

            Wenn die freiwillige Versicherung zum Anwartschaftsbeitrag (70 EUR) fortbesteht und dann auch noch der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers fortgezahlt wird, dann wäre ausgehend von 1000 EUR Rente oder mehr sogar die Fortstzung der freiwilligen Versicherung zum Anwartschaftsbeitrag sogar käufmännisch gesehen der bessere Weg.

            Dies wird Dir die Krankenkasse nicht sagen können. Diese Antwort kann Dir nur der Rentenversicherungsträger geben.

            Daher rate ich Dir, zunächst mit der Rentenversicherung zu klären, ob Du bei einer freiwilligen Versicherung zum Anwartschaftsbeitrag wegen Auslandsreise immer noch den Beitragszuschuss erhälst.

            § 106 SGB V ist die Vorschrift dazu. Ich arbeite nicht beim Rententräger, daher kann ich es nicht mit Bestimmheit sagen. Wenn ich mir den § 106 SGB VI durchlese, dann kommt es für den Zuschuss darauf an, dass Du in der gesetzlichen Krankenversicherung „versichert bist“.

            Daher rate ich Dir vor einer Entscheidung:
            1. Klärung mit Rentenversicherungsträger, ob weiterhin Zuschuss gezahlt wird
            ….bei freiwilliger Versicherung mit Anwartschaft
            2. je nach Antwort zu 1. mit Krankenkasse in Verbindung setzen.

            Möglicherweise werden sich die befragten Menschen schwer tun.

  71. Hallo Peter,
    vielen Dank erstmal für dein tolles Buch und diese herausragende Seite die ich immer gerne verlinke.
    Ohne deine Seite hätte ich das mit der KVdR auch nicht gewusst.

    Eine Frage bzgl. Krankenversicherungsbeiträge nur damit ich sicher bin, das richtig verstanden zu haben. (Hätte diese Frage auch unter 3 deiner Beiträge packen können, bin nicht sicher ob das hier korrekt passt, dennoch 🙂 ) Wir haben im Unternehmen gerade auch Zeitwertkonten eingefügt, da kam die Frage wieder bei mir auf.

    Krankenversicherung als Privatier
    Mein Gehalt liegt über der BBG (freiwillig versichert) und damit zahle ich den höchstmöglichen KK-Beitrag von 1.024,67 (TK) (1/2 AN, 1/2 AG).
    Nun 3 Konstellationen, kannst du mir vlt. bestätigen ob diese Annahmen korrekt sind?!
    a) Finanzierung des Privatier-Status über Dividenden (hypothetische Einnahmen 2500€/Monat), bedeutet KK-Beitrag von 480€, weiterhin freiwillig versichert.
    b) Finanzierung des Privatier-Status über Entnahmenplan Depot, d.h. Verkauf von Aktien, ETF etc. (hypothetische Entnahme 2500€/Monat, davon 500€ „Gewinn“ nach Steuern), bedeutet KK-Beitrag freiwillig versichert von 219€? (Erste Unsicherheit),
    c) Ablauf eines Zeitwertkontos, d.h. ich zahl da bswp. jetzt 10 Jahre ein um dann mit etwas geringerem Gehalt, aber immer noch > BBG, eine gewisse Zeit nicht mehr zu arbeiten. Sagen wir mal 2 Jahre. Da dies noch ca. 4 Jahre vor Rentenbeginn ist wird das Arbeitsverhältnis danach beendet, aber noch kein Renteneintritt.
    Während der Ruhezeit ist KK-Beitrag analog letztem Beitrag als AN, KK-Beitrag freiwillig versichert von 1.024,67 (TK) komplett durch mich getragen. korrekt?
    Im Anschluss ALG 1, KK-Beitrag wird von der Arbeitsagentur getragen. Und wird bei ALG 1 ggf. die Dividenden und ein Entnahmeplan angerechnet?
    Im Gegensatz zur Altersteilzeit (ATZ) habe ich zu Zeitwertkonten leider noch keine analoge Regelung gefunden.
    „Wer nach der Altersteilzeit – anders als ursprünglich geplant – nicht in Rente geht, sondern Arbeitslosengeld beantragt, muss nicht mit einer Sperrzeit rechnen. Das hat das Bundessozialgericht im September 2017 entschieden.“

    D.h. ein (fast) perfekter Ablauf wäre nach den Learnings in deinem Buch und auf diesen Seiten.
    x Jahre noch Arbeiten, 2 Jahre frei aber Geld durch Zeitwertkonto, 1 Jahr Privatier, 2 Jahre ALG 1 und dann entweder wieder Privatier oder Rentner. Sehe ich das richtig?!

    Danke fürs Lesen und vlt. auch Antworten
    Manuela

  72. Die Beiträge zur gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung variieren je nach Kasse und Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder. Sie können daher immer nur ein einer Bandbreite angegeben werden. Ich rechne der Einfachheit halber immer grob mit 20%. In der Regel ist es immer etwas weniger. Bei Bedarf daher bitte mit den eigenen Werte etwas genauer ausrechnen.

    Zu den Fragen:
    a) Wenn sonst keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, wären es dann nach meiner Rechnung runde 500€. Passt also.
    b) Die Beiträge auf Kapitaleinkünfte werden nach den Brutto-Erträgen berechnet. Oder einfacher: Nach dem, was im Steuerbescheid steht. Gilt auch für Frage a). Ansonsten liegen aber Einkünfte von 500€/Monat auf jeden Fall unter den Mindesteinkünften und sind somit mit dem Mindestbeitrag zu berechnen. Der liegt aktuell bei ca. 235€.
    c) Ein Zeitwertkonto wird üblicherweise für Freistellungen während des Arbeitsverhältnisses (auch zum Ende hin) genutzt. Die Details über Höhe der Auszahlungen, Beiträge des AGs zur Sozialversicherung sowie Dauer der Freistellung werden in einer entsprechenden Vereinbarung festgehalten. Im einfachsten Fall wird das gewohnte Gehalt mit den entsprechenden Abzügen einfach weiter gezahlt. Muss aber nicht zwingend so sein.
    d) Während des Bezuges von ALG ist man über die Agentur weiterhin krankenversichert (sofern keine Ruhezeit eintritt). Auf die Höhe des ALG werden nur parallel erzielte Arbeitsentgelte angerechnet, also keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
    e) Mit dem Ende einer Alterteilzeit endet üblicherweise daher auch das Arbeitsverhältnis. Daher wird in diesem Fall keine Sperre durch die Agentur verhängt. Mit Ende der Auszahlungsphase eines Zeitwertkontos endet aber zunächst einmal nur eine Freistellung in einem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis. Dies müsste also unabhängig davon mittels Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Mit den entsprechenden Folgen beim ALG.

    Gruß, Der Privatier

    • Hallo Manuela!
      Zu c)
      Kommt drauf an, ob du
      1. in der Firma bleibst, und da entsparst, dann zahlen die dir dein Gehalt mit allem drum und dran weiter, aber aus deinem Zeitkonto -Sozialversicherung und Rentenbeiträge inclusive. 125-75% des ehemaligen Gehalts. So ist es bei uns. Ob du das nur direkt vor Rentenalter, also nur erst zum Schlus kannst, oder auch vor einer Arbeitslosigkeit als sabbatical, hängt von den Betriebsvereinbarungen ab..
      2. du aus der DRV, auf die du nach einem vorzeitigen Austritt (Störfall) dein Zeitwertkonto übertragen kannst, hast du ne Bandbreite von 130-70% Wahlmöglichkeit. Aber auch da kriegst das alles wie ein Gehalt samt Sozialversicherung. Die DRV hat sogar Energiepauschalen gezahlt letztes Jahr.

      • ja, bei uns werden es auch 70-130% in der Entsparphase sein. ggf. möchte ich aber Zeiten noch überbrücken müssen.

        Für mich ist eine Überlegung in der Planung wie ich investiere (z.B. Dividenden oder Thesaurierer) um im Nachgang (Privatier/Kapitalist) für die gleiche Auszahlung 2500€ die wenigsten KK-Beiträge zu haben.

        • ja, bei uns werden es auch 70-130% in der Entsparphase sein. ggf. möchte ich aber Zeiten noch überbrücken müssen.

          Für mich ist eine Überlegung in der Planung wie ich investiere (z.B. Dividenden oder Thesaurierer) um im Nachgang (Privatier/Kapitalist) für die gleiche Auszahlung 2500€ die wenigsten KK-Beiträge zu haben.

          ergänzend: vlt lass ich mich einfach vom Ehepartner auf Midijob-Basis anstellen, bei 550€ Einkommen zahlt man (AG Ehepartner1 & AN Ehepartner 2) gesamt „nur“ 56€ KK-Beitrag. und damit sollten dann ja wieder die Kapitalerträge egal sein.

  73. @Bert Esser
    Danke für den Hinweis, werde ich in Zusammenhang mit dem Zuschuss für die Auslands-KV erfragen. Nach meiner Auffassung ruhen bei der Anwartschaft die ursprünglichen Rechte und Pflichten der Partner des Versicherungsvertrages. Somit erhalte ich auch nicht länger den Zuschuss der RV zur gesetzl. KV.

  74. ja, bei uns werden es auch 70-130% in der Entsparphase sein. ggf. möchte ich aber Zeiten noch überbrücken müssen.

    Für mich ist eine Überlegung in der Planung wie ich investiere (z.B. Dividenden oder Thesaurierer) um im Nachgang (Privatier/Kapitalist) für die gleiche Auszahlung 2500€ die wenigsten KK-Beiträge zu haben.

    ergänzend: vlt lass ich mich einfach vom Ehepartner auf Midijob-Basis anstellen, bei 550€ Einkommen zahlt man (AG Ehepartner1 & AN Ehepartner 2) gesamt „nur“ 56€ KK-Beitrag. und damit sollten dann ja wieder die Kapitalerträge egal sein. selbst mit RV und ALV sind es „nur“ 160€

  75. Hi,
    ich habe eine möglicherweise kompliziertere Frage.
    Wie wird der Beitrag zu einer gesetzlichen KV für ein freiwillig Krankenversicherten errechnet?
    – Das freiwillige Mitglied hat 2024 keine eigenen Einkünfte (Dispo Jahr). – Eine gezahlte Abfindung kann nicht herangezogen werden da alle gesetzlichen Regelungen bei der Vertragsaufhebung eingehalten wurden.
    – Der Familienstand ist verheiratet. Die Frau ist verbeamtet und daher nicht gesetzlich versichert und nicht in einer Familienversicherung. Zur Familie gehören zwei Kinder unter 25 (studierend) nicht im selben Haushalt wohnend.
    – Das Einkommen der Frau liegt über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175€/2024.
    Laut meines Wissens gibt es zwei Ansätze.
    1. es kann das halbe Familieneinkommen herangezogen werden und daraus wird der Beitrag je nach kV errechnen.
    2. es wird nach der Bemessungsgrenze für 2024 also 5.175€ berechnet und auch hier hälftig als 2.587,50€.
    Aber nach § 240 Absatz 4 SGB V sollte das Einkommen der Frau da über der Bemessungsgrenze liegend gar nicht herangezogen werden und auch nicht die Bemesdungsgrenze 5.175€. Folgend sollte dann nur der Mindestbetrag genommen werden.
    Meine KV hat mir zuerst 1. als ihren Ansatz genannt aber nachdem ich das hinterfragt habe nehmen sie nun die halbe Bemessungsgrenze.
    Ideen?
    LG

    • Moin dnreb,

      „Aber nach § 240 Absatz 4 SGB V sollte das Einkommen der Frau da über der Bemessungsgrenze liegend gar nicht herangezogen werden und auch nicht die Bemesdungsgrenze 5.175€. Folgend sollte dann nur der Mindestbetrag genommen werden.“

      Im „§4 der Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
      (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) … gültig ab 20.03.2024“ steht folgendes:

      Auszug:

      (4) 1)Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht einer Krankenkasse (§ 4 Absatz 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. 2)Auf die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind die Grundsätze zur
      Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, zur zeitlichen Zuordnung und Nachweisführung sinngemäß anzuwenden. 3)Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind für Kinder im Sinne des Absatzes 5 die darin definierten Beträge abzusetzen. 4)Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des
      Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. 5)Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht ……..

      Auszug Ende

      im Satz 4 steht:

      Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt.

      Im nachfolgenden Link der TK (S.2) findest Du ein Beispiel auch in Hinblick: … Zur Familie gehören zwei Kinder unter 25 (studierend).

      https://www.tk.de/resource/blob/2065876/3d9015e506d5dc8fccd4747ec281c605/beratungsblatt-beitraege-ehegatteneinstufung-data.pdf

      Und Auszug aus dem Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.247 Kapitel 7.2.5 Sonderfall: Ehepartner privat versichert

      Getreu dem Grundsatz der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, kann die Krankenkasse in gewissen Fällen auch das Einkommen des Ehepartners in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen.

      Dies wird immer dann überprüft, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner privat versichert ist.

      Das passiert allerdings nur dann, wenn die monatlichen Einkünfte des gesetzlichen Versicherten weniger als die Hälfte der Bemessungsgrenze ausmachen. In diesen Fällen wird dann ein sog. Familieneinkommen ermittelt, welches sich aus der Summe der gemeinsamen Einkünfte ergibt, ggfs. reduziert um den Freibetrag für gemeinsame Kinder.

      Der gesetzlich Versicherte zahlt dann seine Beiträge auf die Hälfte des so ermittelten Familieneinkommens, höchstens jedoch bis zur Hälfte des Maximalbetrages.

      Gruß
      Lars

  76. Durch die 2 Kinder (ich unterstelle, dass es gemeinsame Kinder sind) ergeben sich recht hohe Absetzungsbeträge, die den Beitrag erheblich mindern können. Diese können in unterschiedlicher Höhe ausfallen.

    Damit es greifbar wird, mache ich mal 3 Beispiele

    1.
    Brutto der privat versicherten Beamtin 4000 EUR (sonst hat sie keine Einnahmen)
    Einnahmen Ehemann: 0,00

    Berechnung: 4000 – 1414 (pro Kind 707 monatlich im Jahr 2024) = 2586 EUR
    2586 plus 0,00 (Einnahmen Ehemann) = 2586
    2586 geteilt durch 2 = 1293 EUR

    1293 sind beitragspflichtig.
    Beitragssatz Krankenversicherung (am Beispiel der TK)
    = 14,0 (es gilt hier der ermäßigte Beitragssatz von 14,0; und nicht der allgemeine Beitragssatz von 14,6 %)
    Zuzüglich des Zusatzbeitragssatzes von 1,2 %)
    Beitragssatz Pflegeversicherung von 3,15 % (so lange 2 Kinder unter 25 Jahren vorhanden sind)

    Damit ist insgesamt ein Beitragssatz von 18,35 % maßgebend

    1293 x 18,35 % = 237,27 EUR monatlicher Beitrag

    2.
    Folgendes Bsp: wenn die Beamtin die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69300 EUR überschreitet und nur deshalb die Kinder nicht in der Familienversicherung mitversichert sind.
    Bei dieser Fallkonstellation wird pro Kind ein viel höherer Absetzungsbetrag vorgenommen.

    Brutto der privat versicherten Beamtin 6000 EUR (sonst hat sie keine Einnahmen)
    Einnahmen Ehemann: 0,00

    Berechnung: 6000 – 2356,66 (pro Kind 1178,33 monatlich im Jahr 2024) = 3643,34 EUR
    3643,34 plus 0,00 (Einnahmen Ehemann= = 3643,34
    3643,44 geteilt durch 2 = 1821,67 EUR

    1821,67 x 18,35 % = 334,28

    3.
    Nachfolgend noch ein Bespiel bei dem dann eine Begrenzung auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze erfolgt:

    Brutto der privat versicherten Beamtin 8000 EUR (sonst hat sie keine Einnahmen)
    Einnahmen Ehemann: 0,00

    Berechnung: 8000 – 2356,66 (pro Kind 1178,33 monatlich im Jahr 2024) = 5643,34 EUR
    5643,34 plus 0,00 (Einnahmen Ehemann= = 5643,34
    5643,44 geteilt durch 2 = 2821,67 EUR

    Die Beitragsbemessungsgrenze (nicht zur verwechseln mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze)
    Beträgt im Jahr 2024 pro Monat 5175 EUR.
    Die HÄLFTE davon 2587,50 EUR
    Da 2821,67 höher ist als 2587,50 ist der Betrag von 2587,50 beitragspflichtig (Begrenzung auf halbe Beitragsbemessungsgrenze)

    2587,50 x 18,35 % = 474,81 EUR

  77. Moin Zusammen,

    der Gesetzgeber will mit dem „Gesundheitsstärkungsversorgungsgesetz“ ein Schlupfloch … (und auch zu Recht !) … für PKV-Mitglieder schließen. Stichwort hier: „Teilrententrick“

    Nachfolgender Referentenentwurf: (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)

    Der §10 SGB V „Familienversicherung“ wird erweitert. (Einfügung des folgenden Passus):

    Auszug:

    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
    Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5b des
    Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie
    folgt geändert:

    1. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Ehegatten und Lebenspartner sind nicht versichert, wenn sie die Voraussetzungen
    nach Satz 1 Nummer 5 durch die Wahl einer Rente wegen Alters als Teilrente erfüllen
    und zuvor nicht gesetzlich krankenversichert waren.“

    Auszug Ende

    Begründung S.39/40:

    Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
    Zu Nummer 1

    Mit der Regelung wird der Zugang zur GKV über die beitragsfreie Familienversicherung für
    privat versicherte Rentnerinnen und Rentner ausgeschlossen, deren Vollrentenanspruch
    oberhalb der Gesamteinkommensgrenze der Familienversicherung liegt und die nur durch
    die Wahl einer Rente wegen Alters als Teilrente die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen. Mit der Regelung wird auf vermehrte Fälle reagiert, in denen privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner durch ein gezieltes, temporäres Absenken
    ihres Rentenzahlbetrags Zugang zur GKV über ihre Ehegattin und Ehegatten erhalten. Die
    Regelung schließt insoweit eine Gesetzeslücke in der Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung und dient dem Schutz der Solidargemeinschaft.
    Mit der Regelung wird die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers bekräftigt, dass Personen, die sich gegen die solidarische Beitragstragung in der GKV zu Zeiten ihres Erwerbslebens entschieden haben, nicht im Alter in die GKV zurückkehren sollen.

    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf

    Gruß
    Lars

    • Das ist überfällig.
      Makler haben mit diesem Trick viel Geld gemacht und durch dieses Schlupfloch viele Menschen von der PKV in die GKV reingeholt.

    • Hallo Lars,

      ist bekannt wann das Gesetz endgültig verabschiedet und in Kraft treten wird/soll…und wie genau der letzte Stand/Wortlaut der Änderungen (Referenten- bzw. Gesetzentwurf) lautet?

      VG

      • Moin Rudi1783,

        die AOK hat im nachfolgenden Link den entsprechenden Zeitstrahl aufgezeichnet. Ich hatte oben den Referentenentwurf vom 12.04.2024 eingestellt. In der Zwischenzeit gibt es den Kabinettsentwurf vom 22.05.2024.

        Die dortige Passage lautet jetzt:

        Artikel 1
        Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

        Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
        Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 31 des
        Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
        dert:

        1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ehegatten und Lebenspartner sind“ die Wörter „abweichend von Satz 1“ eingefügt.
        b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Ehegatten und Lebenspartner sind abweichend von Satz 1 nicht versichert, wenn sie
        1. eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen,
        2. die in Satz 1 Nummer 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllen würden, wenn
        sie die Rente stattdessen in voller Höhe in Anspruch nehmen würden, und
        3. zuletzt vor dem Bezug der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren.“

        Begründung allgemeiner Teil: (S.32)

        Infolge des Flexirentengesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) kommt es ver-
        mehrt zu Fällen, in denen privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner durch ge-
        zieltes Absenken des Rentenzahlbetrages auf die Einkommensgrenze der Familienversi-
        cherung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V Aufnahme in die Familienversiche-
        rung erhalten. Bei anschließender Wahl. einer Vollrente können sie ihre Versicherung als
        freiwillige Mitgliedschaft in der GKV fortsetzen. Diese Missbrauchsmöglichkeit zulasten der Solidargemeinschaft der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler soll unterbunden werden. Gleiches gilt für die soziale Pflegeversicherung.

        B. Besonderer Teil

        Zu Buchstabe b
        Mit der Regelung wird der Zugang zur GKV über die beitragsfreie Familienversicherung für
        privat versicherte Rentnerinnen und Rentner ausgeschlossen, deren Vollrentenanspruch
        oberhalb der Gesamteinkommensgrenze der Familienversicherung liegt und die nur durch
        die Wahl einer Rente wegen Alters als Teilrente die Voraussetzungen für die Familienver-
        sicherung erfüllen. Mit der Regelung wird auf vermehrte Fälle reagiert, in denen privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner durch ein gezieltes, temporäres Absenken ihres Rentenzahlbetrags Zugang zur GKV über ihre Ehegattin und Ehegatten erhalten. Die Re- gelung schließt insoweit eine Gesetzeslücke in der Systemabgrenzung zwischen gesetzli- cher und privater Krankenversicherung und dient dem Schutz derSolidargemeinschaft. Mit der Regelung wird die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers bekräftigt, dass Personen, die sich gegen die solidarische Beitragstragung in der GKV zu Zeiten ihres Erwerbslebens entschieden haben, nicht im Alter in die GKV zurückkehren sollen.

        Zum INKRAFTTRETEN

        Der zeitlichen Ablauf entsprechend aus dem AOK-Link entnehmen und zum Inkrafttreten:

        ARTIKEL 7 (S.29)

        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

        B. Besonderer Teil: (S.77)

        Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
        Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

        https://www.aok.de/pp/gesetz/gesundheitsversorgung/

        Gruß
        Lars

  78. Lieber Privatier,
    liebe alle,
    meine Frage betrifft die Krankenkasse/Verzicht auf ALG/fehlende Krankentagegeldvers. in der privaten KK

    Folgendermaßen ist die Situation:
    # Zum 30.06.2023 Ende der 26 jährigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch Abfindung
    # aktuelles Alter 53,5
    # ununterbrochen seit 21 Jahren privat krankenversichert
    # zum 1.8. 2024 habe ich mich erstmalig bei der AfA arbeitssuchend u. arbeitslos gemeldet und zu diesem Datum auch ALG beantragt (alles online)
    # da ich schon Mitte letzten Jahres wusste, dass ich in meinem Leben niemals mehr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen werde, hatte ich die Option Krankentagegeld (da zukünftig nicht mehr benötigt) bei meiner privaten Krankenkasse gekündigt, was sich JETZT leider als riesen Fehler darstellt.,Seinerzeit erfolgte auch nicht der leiseste Hinweis meiner privaten Krankenkasse, dass wenn ich später ALG beziehe, ich dann KEINE Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht bekommen werde.
    # diese Kenntnis habe ich nun nach Antragstellung auf ALG erlangt
    # ich muss aber unbedingt weiter privat krankenversichert bleiben, da die gesetzliche KV die Heilpraktikerbehandlungen etc, etc, etc sonst nicht übernehmen würde !
    # somit reifte dann nachfolgende Idee und ich stellte der AfA nachfolgende Frage:

    Löst eine Verzichterklärung gem. § 6 SGB I auf den Bezug von ALG vom 1. Tage an (also ab dem 1.8.2024), eine Anmeldung in der gesetzlichen KK aus, wenn man keine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht erhalten wird.

    # die Frage wurde bislang nicht von der AfA beantwortet, so dass ich nun vorsorglich den Antrag auf ALG zum 1.8.2024 zunächst zurückgezogen habe, da auch noch kein Bescheid ergangen ist und ich diese Frage verbindlich geklärt haben möchte.

    M.E. ist die grundsätzliche gesetzliche Krankenversicherungspflicht nur an den BEZUG von ALG gebunden. Wenn man wie ich mit Erlangung des Stammrechts auf ALG für 4 Jahre, aber gem. § 6 SGB I auf den Bezug von ALG vom ersten Tage an verzichtet und man den Verzicht ab dem Alter von 55 dann widerruft, wo man keine Befreiung mehr benötigt, wenn man die letzten 5 Jahre nicht gesetzlich krankenversichert war, müsste ich zu keiner Zeit gesetzlich krankenversichert sein und kann dann ununterbrochen in der privaten Krankenkasse bleiben ?

    Eine sehr wichtige Frage für mich!

    Hat hier jemand diese Erfahrungen schon gemacht ? Was sagen die SGB Spezialisten hierzu ?

    Lieben Dank vorab an alle und an den Privatier !

    Bowie 🙋‍♂️

    • Hallo Bowie,

      vorab ein paar Fragen.

      1.
      Was hast Du beruflich vom 1.7.2023 bis jetzt (August 2024) gemacht ?
      Versteht ich das richig, obwohl nicht explizit geschrieben von Dir, dass
      Du ab 1.7.2023 bis jetzt keine Tätigkeit hattest ?

      2.
      Du hast in Deiner privaten Krankenkasse den Krankengeldanspruch gekündigt.
      Die Befreiung von einer Krankenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges von ALG 1 ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V nur möglich, wenn die private Krankenversicherung Vertragsleistungen enthalten, die nach Art und dem Umfang nach den Leistungen des Sozialgesetzbuches entsprechen. Der Krankengeldanspruch fehlt leider nunmehr. Der muss sicherlich dazu gehören.
      Sicherlich hast Du auch versucht, diesen wieder dazu zu „buchen“ und sicherlich klappt das nicht.
      Frage 2: Woher weißt Du das die gesetzliche Krankenkasse die Befreiung ablehnen würde ?
      Hast Du das schon erfragt ? Bekommst Du seitens der privaten Krankenversicherung keine Bescheinigung auf der notiert ist, dass ein gleichrangiger Anspruch in der privaten Krankenversicherung besteht ?

      PS: Du schreibst Verzicht nach § 6 SGB I. Du meinste sicherlich § 46 SGB I.

      Eine erste Frage möchste ich schon beantworten:
      Befreien (also das aktive handeln – vor dem 55. Lebensjahr mit dem Tenor “ )
      kann nur derjenige der dem Grunde versicherungspflichtig wird.

      Jetzt muss man schauen, ob Du versicherungspflichtig wirst, wenn Du KEIN ALG 1 bekommst.

      Das steht in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V … wie folgt
      1) Versicherungspflichtig sind

      2.
      Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

      Wenn Du verzichtet hast oder vor der Bewillung den Antrag zurückgezogen hast (beides sehe ich gleich) dann bist Du k e i n Bezieher von ALG 1 (auch bekommst Du kein ALG 1, wegen einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung.

      Nach meinem Rechtsverständnis kommt es daher ab 1.8.2024 n i c h t zur Versicherungspflicht aufgrund des ALG 1 Bezuges, weil die Leistung schichtweg nicht bezogen wird.

      Zu Frage mit der 55er-Regelung (das wäre der § 6 Abs. 3 a SGB V) schreibe ich erst war, wenn Du meine Frage beantwortet hast. Es wird da nämlich eng. Da gibt es eine 5 Jahresfrist und einen 2,5 Jahreszeitraum).

  79. Hallo Bert,

    herzlichen Dank für Deine Anmerkungen.

    Zu 1.: richtig, ich habe beruflich vom 1.7.23 bis heute nichts gemacht

    Zu 2 ich habe die gesetzliche KK gefragt, nein, ich bekomme keine vergleichbare Bescheinigung. Auch kann ich die Krankentagegeld Option nicht bei meiner oder irgendeiner anderen privaten KK wieder aktivieren, da ich keine Beschäftigung habe.

    UND ich meine natürlich § 46 SGB I

    Ich möchte das Stammrecht auf Beziehung von ALG durch den Antrag und anschließende Bewilligung erwerben, gleichzeitig dann aber gem § 46 auf meinen Zahlungsanspruch verzichten bis ich 55 Jahre alt bin und dann den Verzicht auf den Zahlungsanspruch ab 55 widerrufen und für ggf. dann 15 Monate / falls nicht irgendeine Sperrzeit aufgerufen wird, ALG innerhalb der 4 Jahre ab Bewilligungsbescheid zum 1.8.2024 beziehen.

    Ist das möglich und wird hierdurch dann KEINE Versicherung in der gesetzlichen KK ausgelöst ?

    Könnte der Verzicht auf den Zahlungsanspruch auf ALG ab dem ersten Tage auch von der AfA abgelehnt werden ?

    Herzlichen Dank

    Bowie 🙋‍♂️

    • Hallo Bowie,
      wenn ich etwas nicht ganz verstehe, dann sage ich das. Das Recht des SGB III (Arbeitslosengeld) gehört nicht zu meiner Kernkompetenz

      Du hast folgende Sätze geschrieben:

      „Ich möchte das Stammrecht auf Beziehung von ALG durch den Antrag und anschließende Bewilligung erwerben, gleichzeitig dann aber gem § 46 auf meinen Zahlungsanspruch verzichten bis ich 55 Jahre alt bin und dann den Verzicht auf den Zahlungsanspruch ab 55 widerrufen und für ggf. dann 15 Monate / falls nicht irgendeine Sperrzeit aufgerufen wird, ALG innerhalb der 4 Jahre ab Bewilligungsbescheid zum 1.8.2024 beziehen.“

      Könnte der Verzicht auf den Zahlungsanspruch auf ALG ab dem ersten Tage auch von der AfA abgelehnt werden ?“

      Hierzu möchte ich Dir sagen, dass ich mich da lieber raushalte. Das kann Herr Privatier und sicherlich der Lars und sonst Personen genauer und sicherer drauf Antworten.

      Du schriebst auch
      „Ist das möglich und wird hierdurch dann KEINE Versicherung in der gesetzlichen KK ausgelöst ?

      Dazu hatte ich bereits beschrieben und wiederhole es gerne nochmals (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
      Nur wer Arbeitslosengeld BEZIEHT kann dadurch versicherungspflichtig werden.

      Bei Dir ging es aber vielmehr darum, dass Du unbedingt privat versichert bleiben möchtest.

      Beim Bezug (also das tatsächliche Beziehen dieser Leistung) können daher 2 Vorschriften in Betracht kommen.

      1. Die Befreiung. Dass dies nicht funktioniert, hast Du ja schon selbst festgestellt.

      2. Die Versicherungsfreiheit aufgrund der sogenannten 55er-Regelung (6 Abs- 3a SGB V)

      Zu 2:
      Jetzt kommt der für viele komplizierter Gesetzestext des § 6 Abs. 3 a SGB V:

      (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. W e i t e r e Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei (also 2,5 Jahre), von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.

      Ich versuche es zu vereinfachen:
      Um diese Versicherungsfreiheit zu erreichen, brauchst Du , wenn du 55 bist und dann der ALG 1-Bezug beginnt
      z w e i Voraussetzungen
      1. In den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert
      UND (als weitere Voraussetzung)
      2. 2,5 Jahre Krankenversicherungsfreiheit als Arbeitnehmer wegen Überschreitens
      der Jahresarbeitsentgeltgrenze (oder Beamter oder hauptberufliche Selbstständigkeit)

      Wenn Du jetzt heute (12.08.2024) exakt 53,5 Jahre alt bist (also am 12.02.1971 geboren bist), dann vollendest Du dein 55. Lebensjahr mit dem 11.02.2026.

      Wenn Du ab 1.2.2026 ALG 1 beziehen wirst (oder früher)— dann bist Du noch keine 55 Jahre alt und daher wirkt die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V NICHT (es müssten ja zwei Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit vorliegen). Du würdest also versicherungspflichtiger ALG 1-Bezieher.

      Wenn Du ab 1.3.2026 ALG 1 beziehen wird (oder später)— dann bist zwar schon 55 Jahre alt; jedoch bestand in der 5 Jahresfrist (1.3.2021 bis 28.02.2026) nur für einen Zeitraum vom 1.3.2021 bis 30.06.2023 (= 28 Monate und daher weniger als 2,5 Jahren) Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze). Da ja zwei Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit vorliegen des § 6 Abs 3 SG V vorliegen müssen, wirkt die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V NICHT. Du würdest also versicherungspflichtiger ALG 1-Bezieher

      Du müsstest schon im Dezember 1970 oder früher geboren sein und ab 1.1.2026 ALG-1 Bezieher sein, damit das klappt. Dann wärest Du bei Beginn des ALG 1 Bezuges 55 Jahre alt UND (weitere Voraussetzung) wärest Du 2,5 Jahre 1.1.2021 bis 30.6.2023) versicherungsfrei im 5 Jahreszeitraum (1.1.2021 bis 31.12.2025) gewesen.

      Das müsste man allerdings nochmals genau durchrechnen.
      Meine Auskünfte sich ohne Gewähr.

  80. Hallo Bert,
    vielen Dank für Deine Erläuterungen.

    Ich habe das alles soweit verstanden. Neben dem Umstand, dass ich mit Beginn meines Privatierlebens mit 52,5 Jahren mein Krankentagegeld dummerweise gekündigt habe, habe ich mein Berufsleben offensichtlich 2 Monate zu früh beendet, der zweite erhebliche Fehler.

    Ich verstehe, dass ich mit Bezug von ALG nun zwingend gesetzlich krankenversichert werde.

    Abschließend habe ich nun bitte diese Frage zur privaten Krankenkasse (Barmenia):

    Es soll wohl die Möglichkeit einer sog. Ruhenphase geben.

    Ich plane den Bezug von ALG nun gestückelt folgendermaßen, da ich den Winter über immer im Ausland verbringe.

    Sept und Okt 2024: 2 Monate ALG Bezug mit gesetzlicher KK
    April bis September 2025: 6 Monate ALG Bezug mit gesetzlicher KK
    April bis September 2026: 6 Monate ALG Bezug mit gesetzlicher KK # ab Feb 2026 bin ich dann 55 Jahre

    # gibt es irgendwelche Nachteile, wenn man eine Ruhenphase beantragt (dass die Altersrückstellungen dann nicht zugeführt werden, kann ich mir schon denken) ?
    # kann man eine Ruhenphase auch gestückelt, wie oben dargestellt, hintereinander beantragen ?
    # kann die private Versicherung in solch einer Stückelung ggf. einen Missbrauch sehen, dass man Arzttermine in die Zeiträume ohne ALG Bezug schiebt ?
    # kann die private KK mich nach 22 Jahren mit dieser Vorgehensweise irgendwie kündigen ? Was ist wenn ich in 2026 mit 55 dann nochmals für ein paar Monate ALG beziehe und anschließend NICHT mehr „als Privatier“ arbeite und mit 60 Jahren beispielsweise dann Bezüge vom Versorgungswerk erhalte und mit 67 gesetzliche Rente … kann es hierdurch sein, dass ich dann gesetzlich Krankenversicherungspflichtig werde, und ich mich dann mit der 55 iger Regel oder der fehlenden Krankentagegeldvers dann nicht mehr befreien kann … also der gleiche Zirkus sich wiederholen kann ?

    Vielen Dank Bert !
    Vielen Dank an den Privatier und alle !
    Bowie 🙋‍♂️

    • Etwas Literatur:

      https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/bk/bedingungen_2/K5026.pdf?2022-07-01T01:44:16Z

      Alles andere solltest Du mit der PKV in einem persönliche Gespräch vor Ort abklären. Du wirst sicherlich keine präzisen Antworten zu Deiner Vorgehensweise hier im Forum erhalten, weil diese Fragen sehr speziell sind. Rechtssichere Grundlagen/Antworten bzw. Möglichkeiten können hier nur von der PKV beantwortet werden.

      Gruß
      Lars

      PS: „Sept und Okt 2024: 2 Monate ALG Bezug mit gesetzlicher KK“

      Hierzu siehe angefügter Link:

      „Bitte zeigen Sie der Barmenia das Ende der Arbeitslosigkeit innerhalb von zwei Monaten an. Auch in diesem Fall benötigt die Barmenia einen Nachweis des Leistungsträgers. Aus ihm geht das Ende des Leistungsbezugs hervor.“

    • zu den Fragen der privaten Krankenversicherung halte ich mich raus; nicht meine Kompetenz.

      Zu den Lücken zwischen den ALG 1 Bezügen.

      Die wirst ja während des jeweiligen ALG 1 Bezuges bei einer gesetzlichen KK angemeldet.
      Und dann wird du auch immer wieder abgemeldet.
      Achte zum Zeitpunkt der Abmeldung bitte darauf, dass die gesetzliche KK dich nicht in die beitragspflichtige Anschlussversicherung (§ 188 Abs.4 SGB V) reinnimmt.
      Dies teile ich Dir jetzt schon mal mit, damit Du , wenn du im Ausland bist, ja die Post nicht sichten kannst.

      Da gab es schon ganz schlimme Fälle mit Vollstreckung/Kontopfändung usw.

      Wenn Du nach der jeweiligen Abmeldung einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hast (also private Krankenversicherung, die nicht ruhend gestellt ist), kannst Du innerhalb von 14 Tagen nach dem ersten Anschreiben bei der KK AUSTRETEN (Austritt).

      Für Experten: wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt und man einen anderweitigen Anspruch hat, der sich anschließt, handelt es sich um einen Ausschluss (ohne 14-Tage-Frist).

      Mein Tipp: mit Ende des jeweiligen ALG-Bezuges und Auslandsphase bitte VORHER schon Kontakt mit der KK aufnehmen, dass du nicht in beitragspflichtige Anschlussversicherung willst.

  81. Hallo Lars, danke
    Hallo Bert,
    danke für diesen wertvollen Hinweis.
    JETZT frage ich mich aber welche Bedingung für einen Austritt vorliegen muss. Du schreibst einen „anderweitigen Anspruch im Krankheitsfall“ JA, habe ich, eine dann nicht mehr ruhende Barmenia Kranken u. Pflegeversicherung für 1.000 € im Monat, jedoch bekanntlich OHNE die Option Krankentagegeldversicherung
    Wiederholt sich jetzt hier der gleiche Zirkus 🤡, dass ich in der obligatorischen KV bleiben müsste ???
    Dank Dir !
    Bowie 🙋‍♂️

    • keine Sorge,

      in diesen Lücken bist Du eine Person ohne Einkommen.
      Daher hättest Du sowieso in der gesetzlichen Krankenversicherung in einer
      freiwilligen Versicherung (die möglich wäre) KEINEN Anspruch auf Krankengeld.

      Deine private Versicherung KEINEN Anspruch auf Krankengeld zu beinhalten, um für die Lücken auszutreten.

    • ich versuche es mal kurz:

      Um aus der Beitragspflicht der gesetzlichen KK in den L ü c k e n rauszukommen
      brauchst Du eine private Krankenversicherung. Dabei musste du KEINEN Anspruch auf Krankengeld in dieser privaten Krankenversicherung haben.

  82. Hallo Bert,
    Dir besten Dank !

    mein persönlicher Kommentar zu dieser ganzen Rechtsverdreherei:
    ich bin in eine Lücke in der Gesetzesgebung getreten
    1. die Geschichte mit dem fehlenden Krankentagegeld in meiner privaten Krankenkasse, die man nicht wieder aktivieren kann, und eine Befreiung von der gesetzlichen KK dann verhindert, ein WITZ
    2. die 55 iger Regelung, die eigentlich dazu gedacht ist, dass man im fortgeschrittenen Alter NICHT einfach so später mal aus der privaten Krankenkasse ausscheiden kann, ein WITZ …. ich will ja gerade unbedingt nur in der privaten KK bei ALG Bezug ab 55 bleiben

    Bowie 🙋‍♂️

  83. Anfang 2025 wird meine 24 monatige Arbeitslosigkeit zu Ende gehen.
    Eine Arbeitsaufnahme ist nicht geplant und daher werde ich wieder freiwilliges Mitglied in der GKV.
    Nun überlege ich, ob eine Rückkehr in die PKV nicht sinnvoll wäre.
    Die ehemals vorhandene Vollversicherung habe ich in eine Zusatzversicherung umgewandelt als ich pflichtversichert wurde.
    Der Beitrag der Vollversicherung würde bei ca 585€/ Monat(300SB) liegen da weiterhin die Alterrückstellungen angerechnet würden. Dazu käme die PV mit 135€
    Allerdings müsste sich meine Frau in der GKV als freiwilliges Mitglied versichern, wofür ca.250€ anfallen würden, dazu ihre Zusatzversicherung der PKV mit ca. 20€ . Insgesamt wären dies 990€.
    Als freiwilliges Mitglied in der GKV müsste ich voraussichtlich kontinuierlich den Höchstbetrag zahlen(KdvR nicht möglich), 1000€ Beitrag plus 45€ Zusatzversicherung.
    Tendenz deutlich steigend bei Problemen mit der ärztlichen Versorgung.
    Ein weiterer Aspekt ist die Problematik von Auslandsaufenthalten außerhalb der EU, bei denen den hohen Beiträgen in der GKV keinerlei Leistung gegenübersteht.
    Mich würde die Meinung des Forums dazu interessieren

    • ich konzentriere mich einmal nur auf die Beitragsberechnung zur freiwilligen Versicherung.

      1. Bei Dir:
      Wenn Du 1000 EUR Beitrag in der freiwilligen Versicherung der gesetzlichen KK zahlen musst.
      Dann müsstest Du plus-minus 5000 EUR monatlichen Einnahmen haben.
      Da stelle ich mir die Frage, warum denn eine Familienversicherung möglich war.
      Bei der Familienversicherung ist der monatliche Grenzwert nämlich 505 EUR.

      Wenn es aber so ist, dass Du JETZT gerade zum 1.1.1025 eine Erbschaft gemacht hast oder Häuser gekauft hast und aus diesen Immobilien eben 5000 EUR Gewinn im Monat generierst, dann kann diese Fallkonstellation natürlich sein.

      2.
      Deine Frau.
      Wenn Du mit 5000 EUR (das muss ich ja jetzt mal unterstellen, weil Du von 1000 EUR Beitrag geschrieben hast) im Monat hast.
      —-> dann ist es leider nicht mehr richtig, dass Deine Frau 250 EUR monatlich zahlen muss.

      Richtig ist dann folgender Rechenweg
      Einnahmen der Frau (hier mal vereinfacht: NULL EURO)
      Deine Einnahmen 5000 EUR
      gesamt 5000
      Hälfte davon 2500.

      Aus diesen 2500 EUR (das nennt man auch die Regelung des HALBEN FAmilieneinkommens)
      sind dann die Beiträge zu berechnen.
      Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 % bei jeder KK.
      Der Zusatzbeitragssatz ist bei jeder KK verschieden; wird ab 1.1.2025 möglicherweise
      bei 2,3 % liegen.
      Der Beitragssatz zur Pflege wird ab 1.1.2025 evt bei 3,7 % liegen, wenn man mindestens 1 Kind hat. Ohne Kinder gehabt zu haben bei 4,3.
      14,0 + 2,3 + 3,7 = 20 %.
      2500 x 20 % = 500 EUR für Deine Frau.

      • sorry: Du hattest ja gar nicht geschrieben, dass Du bis 31.12.2024 in der Familienversicherung gewesen bist. Ich schreibe daher nochmals neu, um keine Verwirrung zu stiften.

        1. Bei Dir:
        Wenn Du 1000 EUR Beitrag in der freiwilligen Versicherung der gesetzlichen KK zahlen musst.
        Dann müsstest Du plus-minus 5000 EUR monatlichen Einnahmen haben.
        Das kann trotz Bezug von ALG 1 natürlich sein. Zb: Vermietung/Verpachtung

        2.
        Deine Frau.
        Wenn Du mit 5000 EUR im Monat hast.
        —-> dann ist es leider nicht mehr richtig, dass Deine Frau 250 EUR monatlich zahlen muss.

        Richtig ist dann folgender Rechenweg
        Einnahmen der Frau (hier mal vereinfacht: NULL EURO)
        Deine Einnahmen 5000 EUR
        gesamt 5000
        Hälfte davon 2500.

        Aus diesen 2500 EUR (das nennt man auch die Regelung des HALBEN FAmilieneinkommens)
        sind dann die Beiträge zu berechnen.
        Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 % bei jeder KK.
        Der Zusatzbeitragssatz ist bei jeder KK verschieden; wird ab 1.1.2025 möglicherweise
        bei 2,3 % liegen.
        Der Beitragssatz zur Pflege wird ab 1.1.2025 evt bei 3,7 % liegen, wenn man mindestens 1 Kind hat. Ohne Kinder gehabt zu haben bei 4,3.
        14,0 + 2,3 + 3,7 = 20 %.
        2500 x 20 % = 500 EUR für Deine Frau.

        Liegen Eure gemeinsamen Einnahmen über 5775 EUR monatlich (Höchstbetrag 2025).
        Dann ist die Hälfte 2887,50 EUR.
        Davon 20 % = 577,50 EUR Beitrag für Deine Frau in der gesetzlichen KK.

        Liegen Deine Einnahmen noch höher und die Einnahmen der Frau nicht über 2887,50 dann wird h ö c h s t e n s aus 2887,50 EUR berechnet.

        In die ganze Kalkulation sollte man natürlich aus einberechnen, ob Deine Frau nicht in die KVDR kommt. Dazu hast Du nichts beschrieben. In der KVDR gilt die Anrechnung Deiner Einnahmen nämlich NICHT

        • Regelung des HALBEN Familieneinkommens – das war mir nicht klar.
          Ich dachte mangels eigenem Einkommens müsste sie nur den Mindestbetrag bezahlen.
          Danke Dir für den Hinweis, das hat mir sehr geholfen.
          Dann hat sich wohl die ganze Überlegung erledigt, eigene Rente wird meine Frau nicht beziehen, daher ist keine KvdR möglich.

    • Moin circo
      M.M.n. komplexe Fragestellung .
      Einfache Meinung : Individuelle Sichtweise auf prozentualen Beitrag ( GKV )
      vs prozentualer Beitragssteigerung ( PKV ) .
      M.M.n. deutlich bessere Leistungen PKV vs deutlich weniger Risko der Beitragssteigerung vom Beitrag ( am Einkommen angepasst ) bei der GKV .
      ( Und DAS mit ehemals PKV Beitrag incl. PPV umme 900,00 Euro , mit jetzt umme
      gleichen Beitrag GKV mit AN und AG Anteil und LUXUS Zusatz PKV = Z.Zt. noch n.w.v. umme gehuppt wie getuppt, quasi Gleichheit im Arbeiterhaushalt )
      Time will tell

      LG Det

      • Das Risiko der Beitragssteigerungen ist m.E. in beiden Fällen ähnlich hoch.
        Was wirklich stört, ist die ständig verschlechterte Verfügbarkeit von Ärzten für GKV Patienten ( Orthopäde: Termin PKV – Anfang November , GKV – Anfang Februar) viele Ärzte nehmen gar keine GKV Patienten mehr an.
        Toll wenn man bei Zahlung des Höchstbetrages trotzdem als Selbstzahler auftreten muss.
        Dazu die nicht vorhanden Absicherung bei Auslandsaufenthalt.
        Zwar kann man u.U. pausieren, ist aber unklar geregelt und kann schnell geändert werden.

        • Das Risiko der Beiträgssteigerungen sehe ich in der Rückspiegelbetrachtung
          PKV ( nur dafür kann ich eigentlich eine relevante Rückspiegelbetrachtung
          machen = umme 30 Jahre ) mit einem Startbeitrag von 240 DM ( ohne PPV =
          gab es noch nicht ) auf nun ( vor umme 4 Jahren ) umme 900 Euro .
          Leistungsmässig OHNE eine Änderung während kompletter Vertragslaufzeit PKV .
          Insofern ( einfache Euro-Umrechnung 1 zu 2 = 120,00 Euro Start )
          also in Summe , einen ORDENTLICHEN Aufschlag über die Jahre .

          Arztbehandlungen betr. Termine u.s.w. sehe ich natürlich GENAUSO .
          AKV ist aber im Zusatzluxuspaket PKV = IM Bestand .
          Etwas helfen bei den Terminen , macht Zusatzluxuspaket auch hin und wieder ,
          aber NICHT IMMER = Halt Umgewöhnungsphase im Alter .
          Ausschließlich für die Leistungsfähigkeits-Risiko-Sicht im Alter = GKV mit BBG .
          Richtig/Falsch , keine Ahnung . Time will tell

          LG Det

          • Hallo circo,
            ich bin nicht für oder gegen eine private oder gesetzliche Versicherung.

            Mir ist jedoch noch was eingefallen, das Dir helfen könnte.

            Normalerweise ist eine KVdR (also die Pflichtversicherung für Rentner) beitragsmäßig günstiger als eine freiwillige Versicherung.

            Du und Deine Frau können ja in der gesetzlichen KK nur freiwillig versichert sein (so hast Du geschrieben).
            Dann hast Du noch geschrieben, dass deine Frau keine Rente bekommt. Ferner hast Du noch was von außereuropäischen Auslandsaufenthalten geschrieben.

            Da ich ja nebenberuflich Hellseher bin… hellsehe ich mal wieder.

            Deine Frau kommt aus Thailand … und hat in Deutschland nicht bzw. nicht ausreichend lange gearbeitet. Daher bekommt sie keine Rente.

            Du fliegst mit ihr immer wieder für längere Zeit nach Thailand.

            Wenn die Auslandsreise dort hin jeweils läääänger als 3 Kalendermonat dauert,
            dann gilt für Dich (und das nur im Rahmen der freiwilligen Versicherung) ein Anwartschaftbeitrag (manche sagen auch Anwartschaftsversicherung).

            Der montliche Beitrag beträgt dann nicht 1000 EUR, sondern ca 70 bis 75 EUR.

            Wo steht das: § 240 Abs. 4b SGB V.

            Wichtig: länger als 3 KALENDERMONATE. Ferner darf keine Person, die bisher in der Familienversicherung ist, in Deutschland bleiben. Ein familienversicherte Kind von Dir, was noch studiert und in der Familienversicherung ist, und in Deutschland bleibt, macht die Anwartschaft kaputt.

            Deine Frau, die Du natürlich mitnimmst nach Thailand (oder sonstwo…ich bin gar kein Hellseher) macht die Anwartschaft noch möglich.

            Nochmals: läääänger als 3 Kalendermonate !!!!!!

            Die KK braucht dazu normalerweise das Flugticket von euch beiden sowie ein Anschreiben: Am …. vereise ich nach Thailand. Die geplante Rückkehr ist am …..
            Ab Folgetrag nach der Abreise bitte ich meine freiwillige Mitgliedschaft auf den Anwartschaftsbeitrag umzustellen (§ 240 Abs. 4b SGB V). Meine Ehefrau verreist in dem genannten Zeitraum mit mir.

            ACHTUNG: nach Wiedereinreise solltest Du folgenden Schreiben unverzüglich machen.
            Ab ……. bin ich nach meinem außereuropäischen Auslandsaufenthalt (zusammen mit meiner Ehefrau) wieder nach Deutschland eingereist. Ab diesem Tag bitte ist meine freiwillige Mitgliedschaft wieder mit einem Leistungsansprüchen auszustatten und die Anwartschaft zu beenden.
            An meinen Einkünfte hat sich nichts geändert bzw.
            hat sich folgendes geändert…..

        • Hallo Bert,
          Leider kann ich nicht auf Deinen letzten Kommentar antworten, daher auf diesem Weg.
          Vielen Dank für deine Hinweise.
          Trifft zwar nicht ganz auf mich zu, tatsächlich aber auf einen Freund der ungefähr das halbe Jahr in Thailand verbringt.
          Als ich ihn auf die Möglichkeit der Abmeldung/Anwartschaft aufmerksam machte erhielt er von der TK die Info dass das nur ginge wenn er in Deutschland seinen Wohnsitz aufgibt.
          Davor ist er aber wegen der möglichen Konsequenzen wie geänderte Steuerpflicht, geänderte Rentenzahlungen usw. zurückgeschreckt.
          Zudem müsste dasbei jährlicher Rückkehr nach Deutschland wieder zurückgedreht werden.

          Ich hatte zu dem Thema im Juli ein Gepräch mit dem zuständigen Referenten des GKV-Spitzenverbands.
          Dieser meinte Flugtickets als Nachweis würden ausreichen.
          Wie man sieht, alles nicht ganz klar.
          Im Netz kursiert auch ein Schreiben des GKV-Spitzenverband aus 2009 mit einigen Hinweisen. Das kann aber inzwischen auch schon überholt sein.
          https://backpacker-weltreise.de/wp-content/uploads/2011/08/nichtversicherte_auslandsversicherung.pdf

          • Hallo Circo,
            na, Du bist mir ja ne Marke.
            Rufst direkt gaaaanz oben in Deutschland an.

            Im Juli 2024 hast Du also angerufen.
            Hat der Referent Dir denn nicht auch gesagt, dass es im Rahmen einer freiwilligen Versicherung auch reicht, wenn man seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufgibt.

          • Halo Circo,

            noch eine Frage. Dein Bekannter hat von der TK die Aussage bekommen, dass man
            aus Deutschland abgemeldet sein müsse, um den Anwartschaftsbeitrag zu erhalten.

            Wann hat er diese Aussage erhalten
            Vor 2021 oder nach 2021 ?

          • Hallo Bert,
            Gerne wäre ich so abgebrüht, gaaanz oben anzurufen.
            Tatsächlich habe ich nur bei der DVKA per Mail angefragt, wie sich der Krankenversicherungsschutz der GKV darstellt, wenn man sich außerhalb der EU bzw. einem Abkommensstaat aufhält.
            Die DVKA hat Informationen veröffentlicht, aber eben nicht für diese Konstellation, u.a. https://www.dvka.de/media/dokumente/merkblaetter/merkblatt_fuer_rentner/Krankenversicherung_Ausland.pdf
            Anlass für meine Anfrage war eben der Fall meines Freundes, der über ständig steigende Beiträge seiner Auslandskrankenversicherung geklagt hat.
            Allerdings bezog sich die Fragestellung auf Pflichtversicherte, da dies auf ihn zutrifft.
            Ich erhielt eine Antwort per Mail, die allerdings nicht auf die Fragestellung einging.
            Auf meine Nachfragen wurden mir angeboten die Fragen telefonisch zu klären.
            Von einer notwendigen Abmeldung war keine Rede, eben nur von einer Glaubhaftmachung wie z.B. durch Flugtickets, gebuchte Unterkünfte o.ä.
            Einfluß nehmen auf die zuständige KV kann die DVKA wohl nicht.
            Als mein Freund ,mit diesen Infos versorgt, bei der TK anfragte wurde die Abmeldung verlangt (Juli 2024).
            Weiter nachgeforscht hat er nicht, als Pflichtversicherter ist auch der Leidensdruck nicht ganz so hoch.
            Unter Umständen lässt sich durch insistieren ein anderes Ergebnis erzielen, zufriedenstellend ist das Ganze nicht.
            Zudem wird es immer schwieriger und teurer werden bei zunehmenden Alter und sich verschlechternder Gesundheit jährlich eine Auslandskrankeversicherung für einen längeren Zeitraum zu finden.

          • Hallo Circo,
            bei Pflichtversicherten halte ich die Auskunft der TK für vollkommen richtig.
            Es kommt eben auf das Detail an.

            Wenn jemand als Rentner in der KVDR pflichtversichert ist, dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt und nach Thailand auswandert, dann gilt halt kein deutsches Recht mehr. Es brauchen gar keine deutschen Beiträge mehr gezahlt zu werden.
            Die Vorversicherungszeit in der KVDR sind in so einem Falle schon erfüllt.
            Mit dem Wegzug endet die KVDR.

            Verlegt eine solche Person den gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach Deutschland zurück (und dieser Mensch bezieht ja deutsche Rente), dann gilt wieder deutsches Recht. Er hatte die Vorversicherungszeit erfüllt. Ab dem Tag des wieder in Deutschlands Sein,s mit gewöhnlichem Aufenthalt, kommt er dann auch wieder schön in die KVDR rein.

            In so einem Falle ist eine Anwartschaft (weil ja eben die Vorversicherungszeit mit dem Tag des Rentenantrages bereits erfüllt ist) für die KVDR nicht nötig. Diese Fallgestaltung kann sich die Anwartschaft sparen in Bezug auf ein Mitgliedschaftsbegehren (hier KVDR), wenn man wieder nach Deutschland zieht.

            Achtung: in der Pflegeversicherung muss man in den letzten 10 Jahren eine Vorversicherung von 2 Jahren haben. Ist man also bis zu 8 Jahren mit seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand… dann gibt es auch hier keine Probleme.

            Bei längerem als 8 Jahre gewöhnlichem Aufenthalt in Thailand…. da müsste man sich überlegen, ob man nur aus diesem Grund eine Anwartschaft von ca 75 EUR abschließen will. Dazu hat man nach Abmeldung aus Deutschland 3 Monate Zeit.

            Sozialversicherungsrecht ist saukomliziert. Jeder Fall ganz anders sein.
            Meine Auskünfte sind ohne Gewähr

  84. Hallo zusammen,

    nach „freiwilliger“ Auflösungsvereinbarung im Mai24 würde ich ab 1.1.25 als frischgebackener Privatier starten. Eine arbeitssuchend und arbeitslosmeldung ist erst später geplant falls die Zeit bis zur Regelaltersrente nicht mit der Abfindung überbrückt werden kann.
    Meine ges. Krankenkasse habe ich um eine freiw. Mitgliedschaft ab 1.1.25 gebeten und einen Aufnahmeantrag mit Einkommensfragebogen erhalten.
    Mein Arbeitgeber wird Ende Jan25 die vereinbarte Abfindung zahlen. Da die gesetzliche Kündigungsfrist (7Monate) nach Vertragsunterzeichnung im Mai am 31.12.24 abgelaufen ist trage ich die Abfindung nicht als Einkommen ein.
    Im April 2025 wird vom ehemaligen Arbeitgeber die Leistungszulage für 2024 ausgezahlt. Nach meinem Verständnis auch nicht als Einkommen in 2025 zu verbeitragen.
    Somit bleiben dann die Einkünfte aus Kapitalvermögen und Mieteinnahmen übrig. Es sind Nachweise gefordert. Also lege ich Nachweise der Banken bei und einen Steuerbescheid mit Mieteinkünften.

    Das klingt erst mal recht einfach.

    Möglicherweise verlangt die Kasse in 2026 dann den Steuerbescheid aus 2025.
    Dann muss ich außerdem den Aufhebungsvertrag schicken aus dem hervorgeht dass die Abfindung nicht verbeitragt werden darf: 158 SGB III Weiterhin muss ich nachweisen dass die Leistungszulage für Leistungen in 2024 verdient wurde und aus betriebl Gründen in 2025 gezahlt wurde.
    Bei den Zinsen erhalte ich sicher eine Nachforderung, falls ich auf die Abfindungszahlung neue Zinseinkünfte haben sollte. Dafür müsste ich eine Rückstellung tätigen.

    Ist das so stimmig? Oder sollte ich gleich mit der Tür ins Haus fallen und meinen Abfindungsvertrag schicken?

    • Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
      „verlangt die Kasse in 2026 dann den Steuerbescheid aus 2025“.
      Du hast Mieteinnahmen, daher wird dein Krankenkassenbeitrag im Nachhinein auf die tatsächlichen Einkünfte in dem Jahr abgeändert.
      Ich persönlich trage auch immer die Zinseinkünfte bei der Steuererklärung ein, dann brauch ich bei der Kasse nur den Steuerbescheid einzureichen.

      Zur Abfindung: Ich würde das sofort angehen und direkt bei der KK nachfragen, ob und wie du die Abfindung eintragen sollst.

      • zur Leistungszulage:
        ich gehe mal davon aus, dass dies vom Arbeitgeber in einer Abrechnung als Einmalzahlung gebucht wird.
        Diese ist, weil sie nach März 2025 gezahlt wird, seitens des Arbeitgebers nicht mehr mit Beiträgen zu belegen

        ABER: in deiner freiwilligen Versicherung ist diese beitragspflichtig

        • Angenommen ich wäre im Monat April arbeitslos gemeldet und die Agentur würde KK Beiträge zahlen.
          Und in diesem April erfolgte auch die Buchung der Leistungszulage vom Vorjahr.

          In den übrigen Monaten des Jahres ( Jan bis März und Mai bis Dez) wäre ich Privatier und freiwillig KK versichert.
          FRAGE:
          Die KK würde
          1)alle Einkünfte des Jahres ,
          2)oder alle Einkünfte abzüglich der Leistung der Agentur ,
          3)oder alle Einkünfte abzüglich der Leistung der Agentur und abzüglich der Leistungszulage im April zur Berechnung zu Grunde legen?

    • Ich würde auf jeden sämtliche Einkünfte angeben (ggfs. nicht im Formular, sondern als zusätzliche freie Erläuterung). Denn was beitragspflichtig ist oder nicht, entscheidet die Krankenkasse – nicht der Versicherte in seinem Antrag. Die zusätzlichen Unterlagen wie z.B. Aufhebungsvertrag und/oder Arbeitsvertrag wird die KK dann ggfs. noch gesondert anfordern.

      Gruß, Der Privatier

  85. Vielen Dank für die gute Beratung an e Schorsch, Bert Esser und den Privatier:
    Also mir ist auch sehr viel wohler dabei, die kritischen Punkte früh anzugehen. Falls mir das Ergebnis nicht gefällt hätte ich dann noch die Option weiter zu verhandeln oder anders gegenzusteuern.
    Anders gegensteuern indem man sich arbeitslos u. suchend meldet und es der Agentur überlässt die Kassenbeiträge zu zahlen. Interessant wäre noch die Überlegung im April , dem Monat der Auszahlung der Leistungszulage, den Status arbeitssuchend und a-los anzustreben. Das müsste dann auch eine Verbeitragung zugunsten der KK verhindern. Eventuelle Sperren und die Reduktion der max. Bezugsdauer von Arbeitslosengeld berührt mich nicht, da ich ab 1.1.25 nur 23 Monate bis zum Eintritt in die Regelaltersrente habe und ich auch gern mindestens ein halbes Jahr unabhängig von der Agentur, also abgemeldet Zeit verbringen möchte. (Die Agentur beginnt laut Auskunft meiner Kollegin direkt nach Antragstellung auf allen Kanälen (mail mobilphone) zu senden und einen mit Aktionen zu binden. Ich aber wollte ursprünglich nach 35 Arbeitsjahren erst mal Luft holen und ggfs. später einsteigen falls es zur Aufbesserung der Finanzlage nötig wird.

  86. Hallo zusammen,

    wir haben folgenden Sachverhalt:

    Meine Frau ist noch bis zum 30.06.2025 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und würde sich anschließend für vier Monate arbeitslos melden. Danach würde sie eine Arbeitsstelle antreten, bei der sie über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (sie ist gesetzlich krankenversichert) liegt. Die Abfindungssumme von 318.000 € wird zum 30.06.2025 ausgezahlt.

    Um Steuern zu sparen, würden wir bzw. sie eine Vorauszahlung an die Krankenkasse im Jahr 2025 tätigen. Würde bei der Berechnung der Vorauszahlung der gesamte Krankenversicherungsbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde gelegt?

    Würde die Berechnung folgendermaßen aussehen: 6 Monate Einkommen bis zum 30.06. à 1.015 € + 4 Monate Arbeitslosengeld + 2 Monate neuer Arbeitgeber à 1.015 € (dann als freiwillig Versicherte in der Krankenversicherung)? Gesamtsumme für die Krankenversicherungseinzahlung: 12 * 1.015 € * 3 Jahre = ca. 36.400 €.

    Liege ich damit richtig?

    Vorab vielen Dank für eure Antworten !

    • Ja, es wäre der gesamte Beitrag (AN+AG) zugerunde zu legen. Allerdings nur für 8 Monate. In Zeiten einer Pflichtversicherung (hier: ALG-Bezug) ist man nicht Beitragsschuldner. Diese Zeiten zählen also nicht mit.
      Es empfiehlt sich außerdem, vorab mit der KK zu klären, was sie mit der Vorauszahlung macht, wenn ein neues Arbeitsverhältnis begonnen wird? Können die dadurch fällig werdenden Beiträge mit der Vorauszahlung verrechnet werden? Dann müsste das auch mit dem AG abgestimmt werden. AN wird dann Selbstzahler und AG überweist seinen Beitrag an den AN. Dieser muss dann aber nichts zahlen aufgrund der Vorauszahlung. Dabei müssen dann aber KK und AG mitspielen.

      Gruß, Der Privatier

  87. Hallo zusammen,

    meine Daten:
    Alter Ü58
    Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben Mitte Mai 2024
    Austritt am 31.12.2024
    Auszahlung der Abfindung Januar 2025
    Dispojahr 2025

    In meinem Aufhebungsvertrag steht „unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist“, das sind in 7 Monate.

    Ich bin in der GKV freiwillig versichert, ohne weitere Einkünfte.
    Somit habe ich im Dispojahr mit monatlich ca. 230,- KV Beiträge gerechnet.

    Jetzt überrascht, oder besser gesagt schockiert mich mein Arbeitgeber damit das eine über 40 Jahre alte Betriebsvereinbarung gefunden wurde die Gültigkeit hat.
    Nach dieser bin ich als AT Mitarbeiter mit entsprechender Betriebszugehörigkeit unkündbar.
    Diese Vereinbarung würde zusammen mit der Arbeitsbescheinigung an die AfA übermittelt.

    ALG habe ich noch nicht vor zu beantragen, aber was bedeutet das für die Beiträge der GKV ?

    Danke für Eure Hilfe.

    • Die Erkenntnisse sind tatsächlich unerfreulich. 🙁
      Wenn eine ordentliche Kündigung durch den AG nicht möglich ist, rechnet die Agentur und die Krankenkasse mit einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten. Wenn davon offenbar 7 Monate eingehalten wurden, fehlen aber immer noch 11 Monate, die dann eben nicht eingehalten wurden.
      Somit könnte eine entsprechende Ruhezeit (Zeit mit hohen GKV-Beiträgen) von bis zu 11 Monaten drohen.
      Die Zeit könnte aber auch kürzer sein. Dazu bitte noch einmal die Beiträge über die Ruhezeit lesen. Dort sind die Berechnungen erklärt.

      Gruß, Der Privatier

    • Das ist ja echt eine bittere Neuigkeit. Wie hast Du denn davon Wind bekommen vor Start des Dispojahres? Hattest Du schon Kontakt mit dem Arbeitsamt und es wurde vorab schon etwas elektronisch übermittelt (falls ja, wie nennt sich dieses Merkmal bei der Übermittlung)? Find ich schon ein „dickes Ding“, dass das AG jetzt ein halbes Jahr nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags damit ankommen, wenn offensichtlich erkennbar war, in welchem Sinne man seinen Ausstieg optimieren wollte.
      Würde mich interessieren, wie genau solche Formalitäten ihren Weg zur Krankenkasse finden. Bisher dachte ich, die Informationen würde sich die GKV selbständig aus dem Arbeitsvertrag besorgen, den Sie mit dem Start des Dispojahres von einem anfordern?

      • Hallo Martin HE,

        mein Arbeitgeber hatte mich informiert das es bei der Übermittlung der Daten an die AfA eine Frage nach Sonderkündigungsvereinbarungen gibt die mit „Ja“ beantwortet werden müsste. Da die Ruhezeit max. 1 Jahr ist = Länge Dispojahr hat das bei der AfA keine Auswirkung auf mich.
        Der Betriebsrat sagte dazu das Betriebsvereinbarungen einsehbar sind und sich jeder Mitarbeiter selber kümmern muß ob für ihn etwas zutrifft. Ich habe nun eine Mail an den Betriebsrat geschrieben (ist so abgestimmt) mit der Bitte um Aushebung dieser Vereinbarung für mich.
        Inwieweit das akzeptiert wird von der GKV oder der AfA ist eine andere Sache.

        Die GKV hat mich nicht nach Sondervereinbarungen gefragt, weder mein Arbeitsvertrag, noch der Aufhebungsvertrag verweist darauf.
        Da die Vereinbarung nun auch für mich aufgehoben ist bin ich zuversichtlich das auch nichts mehr kommt.

        Grüße Minnimaus

  88. Hallo,

    wenn man als zukünftiger (Privatier und) Rentner NICHT KVdR versichert ist, zahlt man ja auch auf Kapitaleinnahmen die rund 15% Krankenkassenbeitrag.

    Macht es evtl. Sinn, Kapitalerträge vor dem Renteneintritt zu realisieren und das Geld gleich erneut anzulegen, da man dadurch ggf. die 15% KV sparen kann, im Gegenzug aber den Steueranteil nicht mehr anlegen und für sich arbeiten lassen kann?

    Ich habe dazu bisher leider nichts gefunden; falls das bereits diskutiert wurde, reicht mir ein Link 😉

    LG Hajo

    • Du willst als Privatier meinetwegen einen sechsstelligen Gewinn realisieren, darauf würde dann die GKV nur Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze einfordern können. Danach ist das Depot bei +/- Null und es würden nur Beiträge für Zinsen, Dividenden und ggfs. Vorabpauschale anfallen. Deren Höhe wird sich durch den Verkauf zwar etwas verringern (Depotstand nun niedriger), aber einen sonderlich großen Hebel sehe ich da nicht.
      Vorteile sehe ich in zwei Fällen
      – du verkaufst regelmäßig nennenswerte Anteile aus dem Depot, um den Lebensunterhalt zu finanzieren und mußt regelmäßig hohe Verkaufsgewinne versteuern und verbeitragen. Hier könnte man auch mittels eines Zweitdepot FIFO umgehen und Anteile mit niedrigerem Gewinn verkaufen.
      – du nutzt diesen Verkauf/Neukauf dazu, auf ein steuer- bzw. beitragsgünstigeres Vehikel umzuschwenken (von dividendenlastig zu einem thesaurierenden ETF oder meinetwegen zu Berkshire)

      Man wird hierzu keine generelle Empfehlung abgeben können, das muß man mit den eigenen Zahlen durchexerzieren.

    • Die Frage kann sich ja nur auf das Realisieren von (Buch-)Verkaufsgewinnen beziehen. Zinsen, Dividenden, ETF-Ausschüttungen hat man ja in der Regel nicht im Griff.
      Und solange noch ein Arbeitsverhältnis besteht, entstehen auf Kapitalerträge keine KV/PV-Beiträge in der gesetzlichen KV. Wenn also hohe potentielle Verkaufserlöse zu Buche stehen, kann man sich die KV/PV-Beiträge ersparen, wenn man sie noch im Arbeitsleben realisiert. Das ist soweit korrekt.
      Es fallen aber natürlich Steuern an, die u.U. in einer Privatierphase mit geringeren Einkünften im Rahmen der Günstigerprüfung geringer ausfallen könnten. Das kommt auf die Höhe der Einkünfte an, die man aber ggfs. auch über mehrere Jahre verteilen könnte.
      Die Überlegung mit dem Steueranteil, den man „nicht mehr anlegen und für sich arbeiten lassen kann“ halte ich hingegen für falsch. Wenn ich heute einen ETF-Anteil für 100€ mit einem satten Gewinn verkaufe (weil ich ihn vor Jahren für 50€ eingekauft habe) und ihn morgen für eben diese 100€ wieder neu kaufe, dann hat sich an meinem Bestand nichts verändert. Das Einzige, was hier verloren geht und „nicht mehr arbeiten“ kann, sind die Kauf-/Verkaufsspesen.

      Gruß, Der Privatier

      • > Steueranteil nicht mehr anlegen können:

        Für 50€ gekauft, für 100€ verkauft, macht 50€ Gewinn.
        Genähert (bei Aktien, bei ETFs ein wenig weniger und Freibetrag ausgeschöpft) macht das dann 50 €, die man zu versteuern hat, so dass ca. 13€ an den Fiskus fließen, die ich anschließend nicht wieder anlegen kann.
        Weitere Kursgewinne gehen ab dann nur an Anteile für 87 €.

        Oder habe ich hier einen Fehler in meinen Überlegungen?

        • Du hast natürlich Recht.
          Ich habe bei meiner Annahme: Verkauf für 100€ und Rückkauf für 100€ vergessen, dass Du die 100€ für den Rückkauf ja gar nicht hast, da du für den Gewinn Steuern abführen musstest.
          Also: Insofern ist es richtig, dass Du nach einem zwischenzeitlichen Verkauf anschliessend weniger Kapital hast, was für Dich arbeitet.

          Ich sehe mich aber nicht in der Lage, daraus jetzt eine langjährige Vergleichsrechnung aufzustellen, die den evtl. reduzierten Ertrag der Ersparnis an GKV-Beiträgen gegenüberstellt.

          Gruß, Der Privatier

  89. > sonderlich großen Hebel:
    Genau das ist der Kern meiner Frage, irgendwie und nicht nur aus dem Bauch heraus abschätzen zu können, ob es ein Hebel ist, oder nicht.

    > Steueranteil nicht mehr anlegen können:

    Für 50€ gekauft, für 100€ verkauft, macht 50€ Gewinn.
    Genähert (bei Aktien, bei ETFs ein wenig weniger und Freibetrag ausgeschöpft) macht das dann 50 €, die man zu versteuern hat, so dass ca. 13€ an den Fiskus fließen, die ich anschließend nicht wieder anlegen kann.
    Weitere Kursgewinne gehen ab dann nur an Anteile für 87 €.

    Oder habe ich hier einen Fehler in meinen Überlegungen?

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