Kap. 9.11: Abfindung und Ruhezeit (Teil 2)
In ersten Teil des Beitrages über „Abfindung und Ruhezeit“ habe ich ja schon erläutert, dass eine Ruhezeit (in der die Agentur kein ALG bezahlt) dann „verordnet“ werden kann, wenn eine Abfindung gezahlt worden ist. In der Ruhezeit soll die Abfindung (zumindest ein Teil) zunächst einmal „verbraucht“ werden.
Das ist aber nun nicht wörtlich zu nehmen, in dem Sinne, dass tatsächlich die ganze Abfindung aufgebraucht werden muss, bis man wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Stattdessen gibt es eine gewisse Rechenvorschrift, mit der berechnet werden kann, wie lange die Ruhezeit dauert.
Im ersten Teil haben wir drei Zeiträume kennengelernt, über die die Dauer der Ruhezeit festgelegt wird. Im heutigen Beitrag soll es um die erste Methode gehen: Die Berechnung gemäß Abfindungshöhe, Lebensalter und Firmenzugehörigkeit“. Wie das nun genau funktioniert, will ich im folgenden Beitrag erklären:
Zunächst wird nicht die ganze Abfindung zu Grunde gelegt, sondern nur ein gewisser Prozentsatz, der sich nach § 158 SGB III anhand der folgenden Tabelle bestimmen lässt:
- Zur Berechnung der Ruhezeit wird also im ersten Schritt der zu berücksichtigende Anteil der Tabelle entnommen.
- Anschließend wird das letzte Tages-Einkommen berechnet. In der Regel kann man hier das Jahreseinkommen inkl. aller Einmalzahlungen (Lohnsteuerkarte!) durch 365 Tage teilen.
- Die so ermittelte Zahl ist das letzte Einkommen pro Tag.
- Im letzten Schritt wird nun berechnet, wie viele Tage die anzurechnende Abfindung ausreichen würde, indem man diesen Anteil der Abfindung durch das Tages-Einkommen teilt.
- Als Ergebnis erhält man die Tage für die Ruhezeit.
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Ein Beispiel:
Unser Hr. Müller (den wie schon aus dem Beitrag über die Fünftelregel kennen) hat eine Abfindung von 80.000 Euro bekommen. Wir nehmen einmal an, dass er mit seinen 52 Jahren seit nunmehr 21 Jahre in seiner Firma tätig gewesen ist. Ein Blick in die obige Tabelle sagt uns, dass in seinem Fall nur 25% der Abfindung überhaupt berücksichtigt werden, also 20.000 Euro.
Ebenfalls aus dem Beitrag über die Fünftelregel entnehmen wir, dass Kollege Müller ein Jahreseinkommen von 45.000 Euro hatte. Nun gilt es also, einmal auszurechnen, wie viel das für einen Tag ausmacht, nämlich genau 45.000 Euro/365 = 123,29 Euro.
Wenn er also 123,29 Euro pro Tag verbraucht, wie lange reichen dann seine 20.000 Euro, die er sich anrechnen lassen muss? Nun, es sind 20.000 Euro / 123,29 Euro = 162,22 Tage.
Die Ruhezeit beträgt also in seinem Fall ca. 162 Tage und das sind ungefähr 5 ½ Monate.
Für diesen Zeitraum gäbe es also kein ALG und die Krankenkassenbeiträge wären aus eigener Tasche zu bezahlen.
Soweit zunächst die Berechnung der Ruhezeitdauer nach der ersten Methode.
=> Krankenversicherung als Rentner
Unterschiede, Bedingungen, Rechtzeitig planen
Auf Kündigungsfristen achten!
Wenn wir uns noch einmal an den ersten Teil des Beitrages erinnern, so gibt es aber ausser der oben vorgestellten Rechnung noch zwei weitere Zeiträume, die zu berücksichtigen sind. Von allen drei Zeiträumen wird dann der kürzeste Zeitraum als Ruhezeit festgelegt. Noch einmal zur Erinnerung: Eine Ruhezeit währt längstens so lange, wie das Arbeitsverhältnis bei einer fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber gedauert hätte.
Es wäre also vorteilhaft, wenn im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfristen eingehalten werden. Geht das aber nicht, sollte man die dadurch zu erwartende Ruhezeit mit in die eigene Kalkulation und nach Möglichkeit in die Verhandlung über die Höhe der Abfindung einbringen.
Ganz so dramatisch ist eine Ruhezeit aber im Endeffekt auch wieder nicht. Denn im Gegensatz zur Sperrzeit geht einem durch die Ruhezeit kein Anspruch verloren, er wird nur verschoben.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo,
auch hier möchte ich an dieser Stelle nur den Link zum “Dispositionsjahr” setzen. Damit umgeht man neben der Sperre auch impliziet die Ruhezeit. Es kann Sinn machen 2 Fliegen auf einen Schlag zu erlegen.
Zu den Kündigungszeiten : Manche Arbeitsämter (in der Nähe von Großkonzernen) kennen sogar firmeninterne Regelungen wie z.B. die Unkündbarkeit nach 25 Dienstjahren. Diese „Unkündbarkeit“ wird dann mit 2 Jahren Kündigungsfrist „umgerechnet“. Im Ergebnis fällt dann die Begrenzung unter den Tisch.
Also : Möglichst viele Informationen besorgen über Kollegen, dies hinter sich haben, Betriebsrat und nicht zuletzt Foren….
Gruß an alle „Ruhezeitrechner“
Auch hier möchte ich mich an dieser Stelle noch einmal für den Hinweis auf das Dispositionsjahr bedanken. Und wenn man mal zusammenzählt, kommen da durchaus mehr als „Zwei Fliegen“ zusammen, die man auf einen Schlag erlegt:
* Reduzierung der Steuerlast im Jahr der Abfindung
* Vermeidung einer Sperrfrist
* Vermeidung einer Ruhezeit
* Evtl. Erhöhung des ALG-Anspruches bei Wechsel der Altersgruppe.
Also – insgesamt eine gute Sache.
Interessant (und wichtig!) auch der Hinweis auf die Behandlung von „Unkündbarkeit“. Die hilft dann bei der Ruhezeit in der Tat wenig.
Allerdings: Ohne mir jetzt die Mühe machen zu wollen, dies im Detail auszurechnen, glaube ich aber, dass es schon extrem schwierig wird, auf Ruhezeiten zu kommen, die über ein Jahr hinaus gehen. Und solange man da nicht drüber kommt, liegt man ja mit dem Dispositionsjahr auf jeden Fall richtig.
Wie dem auch sei: Es kann aber auf keinen Fall schaden, zunächst einmal zu versuchen, auch bei einem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfristen einzuhalten. Bei einer Frist von 2 Jahren wird das sicher kaum sinnvoll sein, aber meine eigenen 7 Monate wären schon möglich gewesen. Wenn ich ein bisschen mehr Dampf gemacht hätte und mich mehr und intensiver um den Fortgang der Dinge gekümmert hätte.
Aber – andererseits (wie schon im Beitrag geschrieben): Ein so großes Drama ist eine Ruhezeit nicht. Früher oder später kommt sie sowie so.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
erstmal danke alle alle Teilnehmer für eine Fülle von hilfreichen Informationen. Ich habe da eine Frage, die ich diesem Kapitel zuordne:
Ich werde ab dem 1.7.2016 ALG1 beantragen und habe danach (nach 18 Monaten) den Übergang in den Ruhestand geplant. Dispojahr macht aus Altersgründen keinen Sinn (reicht nicht ganz), daher würde ich gerne wissen, ob man innerhalb der 18 Monate eine ungezahlte „Auszeit“ nehmen kann. Hintergrund liegt in der Familie (Schwiegermutter muss ins bertreute Wohnen, Hausverkauf etc. wird einiges an Zeit und Kraft kosten). Da würde ich gerne 3 Monate „aussteigen“ und dann wieder ALG1 beziehen. Verringert sich durch seinen solchen „Ausstieg“ die Anspruchsdauer von ALG1?
Viele Grüsse
Narco
Selbstverständlich kann man eine „Auszeit“ nehmen. Jeder kann und darf für sich selber entscheiden, ob er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen will oder nicht. Wer dies aus persönlichen Gründen nicht will oder kann, meldet sich bei der Arbeitsagentur wieder ab. Ab dann gibt es natürlich keine Zahlungen mehr. Weder ALG1, noch SV-Beiträge! Sprich: Selber zahlen!
Wenn die persönliche Situation sich wieder geändert hat, kann man seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung stellen und einer erneuten Antrag auf ALG1 stellen. Dabei sollte man aber auf jeden Fall darauf hinweisen, dass noch ein alter Anspruch besteht. Dieser wird dann nämlich einfach weiter „verbraucht“.
Die Lücke zwischendrin reduziert den Anspruch also nicht.
Weitere Informationen zu den Randbedingungen finden sich im Kapitel „Ab- und wieder anmelden„.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
wie verlässt man eigentlich formal ein Unternehmen, wenn man einfach aufhören will? Kündigen? Gibts dann Arbeitslosengeld?
Vielen Dank!
Ja sicher: Kündigung ist immer ein gangbarer Weg.
Kündigt man aber selber, gibt es eine dreimonatige Sperrfrist von der Arbeitsagentur mit entsprechender Verkürzung des Anspruchs.
Kündigt hingegen der Arbeitgeber, gibt es diese Sperrfrist nicht.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat man aber (sofern man die restlichen Voraussetzungen erfüllt) in beiden Fällen.
Gruß, der Privatier
Hi. Bin echt begeistert von der „Aufklärung “ hier !
Habe derzeit auch das Problem mit sperrzeit und Ruhezeit .
Hier mein Fall :
– Habe betriebsbedingt einen Aufhebungsvertr. mit kleiner Abfindung zum 30.05.2016 unterschreiben .
– Im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ( da ich kaum noch was zu tun hatte ) habe ich am 22.04.15 zum 01.07.15 gekündigt .
Zum 1 war klar das ich spätestens zum 01.06.16 gehen muss , zum anderen wollte ich in dieser Firma nicht die zeit verplempern und eine eventuelle Umschulung / Weiterbildung starten .
Es war mir klar das durch meine eigene Kündigung die 3-monatige Sperre vom Arbeitsamt kommt . Damit habe ich gerechnet , aber plötzlich teilte mir die Amts Mitarbeiterinn mit das ich auch mit einer Ruhezeit rechnen muss durch die Abfindung . Davon wusste ich vorher nix !!!
Es funktioniert nicht . Ich weiß nicht wie ich die zeit finanziell überbrücken soll . Es kann doch nicht richtig sein das die Abfindung oder ein Teil davon erst ausgegeben werden müssen !?! Oder ?!? Es kann doch nicht vom Arbeitsamt bestimmt werden was ich mit meinem Geld mache . Habe über 20 Jahre gearbeitet und war nicht 1 Tag arbeitslos oder habe sonstige Leistungen erhalten .. Bin echt fertig !!
Das tut mir wirklich immer leid, wenn jemand so überrascht wird!
Aber das geht leider ganz Vielen mit allen Themen, die ich hier anspreche so! Ob es sich nun um Ruhe- und Sperrzeiten handelt, Steuern auf die Abfindung, Renten-Regelungen, Dispojahr, Krankenkasse und vieles mehr.
Aber nun erst mal ganz ruhig! Keine Panik!
Es ist natürlich richtig. Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, wird es aufgrund der Abfindung eine Ruhezeit geben.
Da führt kein Weg dran vorbei. Aber ich würde erst einmal abwarten, wie lang sie sein wird. Kannst Du vorab auch schon einmal selber ausrechnen. Wie das geht, habe ich ja im Beitrag erklärt.
Wenn es sich wirklich um eine „kleine Abfindung“ handelt, dauert die Ruhezeit auch nicht so lange. Und wenn man über 20 Jahre in einem Betrieb gearbeitet hat und ein entsprechendes Alter hat, wird ohnehin nur ein Teil der Abfindung berücksichtigt (s. Tabelle).
Außerdem laufen Ruhe- und Sperrzeit parallel ab! D.h. wenn z.B. eine Ruhezeit von 4 Monaten verhängt wird, muss man im Endeffekt nur einen Monat länger ohne Unterstützung auskommen (bei 3 Monaten Sperre).
Also: Erst mal selber ausrechnen, wie lange die Ruhezeit sein wird. Aber eins sollte schon klar sein:
Die Abfindung erfüllt genau diesen Zweck: Es ist eine Entschädigung für entgangene Leistung der AGs und dient eben genau dazu, die entstandene Lücke zu überbrücken. Ja – die Abfindung (ein Teil) soll und muss erst einmal ausgegeben werden. Erst danach setzt die Unterstützung ein.
Schade, dass die wenigsten sich vorher informieren… Durch Einhalten der Kündigungsfrist hätte man das ganze Problem so einfach umgehen können. Oder – alternativ dem AG eine höhere Abfindung abverlangen.
Schreib doch noch mal, wie lang die Ruhezeit sein wird!
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
zu den Sperr- und Ruhezeiten hinsichtlich des ALG1 und der KV hätte ich die Frage, ob dies für mich zu berücksichtigen ist.
Meine Daten:
Aufhebungsvertrag unterzeichnet am 17.08.2015.
Auszahlung der Abfindung am 31.Jan.2017.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2016.
Kündigungsfrist 7 Monate –> Welches Datum zählt hier hinsichtlich der Sperr- und Ruhezeiten ? Das Datum der Vertragsunterzeichnung am 17.08.2015 oder der 30.06.2016. Werde vom 01.07.2016 bis 03.07.2017 mein Dispojahr machen.
Wird meine Abfindung beim für die Beiträge zur KV+PV noch angerechnet.
Bin bei der TK versichert und habe keine Kapitaleinkünfte bzw. bei meiner Frau in dei Familineversicherung ab dem 01.07.2016 gehen. Sehen Sie hierbei Probleme ?
Vielen Dank in Vorraus für die Antwort.
@Habe ihre Webseite und das Buch bereits mehrmals an Kollegen weiter empfohlen.
Der Blog hat mir die Angst vor dem Dispojahr genommen. Weiterhi nwar ich bei der Agentur vorab und erhielt einen Ausdruck des Sachbearbeiters hinsichtlich der Terminierung des Dispojahres. Die AA war hierbei sehr hilfreich. Ich fragte auch, ob ich mich beim Dispojahr arbeitssuchend melden sollte. Antwort: Nicht notwendig. Im Juni 2017 bein der AA melden, daß man zum 03.07.2017 arbeitslos wird nach der Nutzung des Dispojahres.
Vorweg zusammengefasst: Ich sehe keine Probleme!
Im Einzelnen:
* Für eine Sperrfrist spielt das Einhalten der Kündigungszeit keine Rolle. Eine Sperrfrist gibt es (fast) immer bei einem Aufhebungsvertrag, da dem AN ein Mitwirken am Verlust des Arbeitsplatzes unterstellt wird.
* Für die Ruhefrist ist das Einhalten der Kündigungsfrist wichtig. Es zählt der Zeitraum von der Unterzeichnung des AHV bis zum Ende der Beschäftigung.
* Bei einem Dispojahr werden Sperr- und Ruhefristen ohnehin nicht berücksichtigt.
* Da hier die Kündigungsfrist eingehalten wurde, liegen keine Gründe für eine Ruhefrist vor und damit wird die Abfindung auch nicht für KV/PV berücksichtigt.
* Wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen, wird es auch keine Probleme mit der Familienversicherung geben.
Danke auch für Weiterempfehlung an die Kollegen!
Und Danke auch für die Schilderung der Absprachen mit der Agentur. So ist eigentlich der Ideal-Fall. So sollte es laufen.
Weiterhin viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
P.S.: Was ist aus der BuFu-Idee geworden?
Hallo zusammen,
hatte Mitte Januar einen AHV mit Abfindung zum 29. 2. 2016 unterschrieben. Da in meinem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist beiderseits von einen Monat zum Monatsende gilt, hatte ich mir keine weiteren Gedanken über eine Ruhefrist gemacht. Die Sperrfrist wollte ich mit einer Kündigung auf ärztlichen Rat umgehen.
Im Bewilligungsbescheid wurde mir nun eine Ruhezeit von 3,5 Monaten verhängt. Eine Sperrfrist wurde nicht ausgesprochen. Habe nun vorsorglich Widerspruch eingelegt.
Lg
Hallo,
hinsichtlich Sperrzeit ist die AfA ja offenichtlich der Argumentation
gefolgt. Womit wurde die Ruhenszeit dem Grunde und der Dauer nach begründet?
Eigentlich sollte die Ruhezeit hier nichts mit der Abfindungshöhe zu tun haben. Alter, Betriebsangehörigkeit, Höhe der Abfindung wäre sonst von Interesse.
Widerspruch ist schonmal gut.
MfG
Hallo Ulli2000,
die Begründung der AfA „Entlassungsentschädigung §158 SGBIII. Alter 61, Betriebsangehörigkeit 41 Jahre, Höhe 100.000€
lg
Tja, Ulli2000 hat ja hier schon die richtigen Fragen gestellt und die Antworten bestätigen teilweise meine Vermutung.
Wenn wir jetzt noch die Höhe des normalen Gehaltes kennen würden, könnte man die Ruhezeit „mal eben“ nachrechnen. Bei dem Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind nur 25% anzurechnen, also 25.000 Euro. Wenn das monatliche Gehalt also bei ca. 7.150€ gelegen hat, stimmt die Rechnung der Agentur.
Viel wichtiger ist aber wohl die Frage nach der Einhaltung der Kündigungsfrist. Ich gehe davon aus, dass die Agentur hier die gesetzliche Kündigungsfrist zu Grunde gelegt hat und die liegt bei den gegebenen Daten bei 7 Monaten. Insofern wäre der Bescheid der Agentur korrekt.
Man könnte nun auf die Einzelvertragliche Regelung ( 1 Monat zum Monatsende) hinweisen. Dies dürfte aber nur in Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg haben (z.B. Kleinbetrieb mit weniger als 20 Mitarbeitern). Ansonsten ist es unzulässig, mit einem Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer ungünstigere (kürzere) Kündigungsfrist zu vereinbaren, als die im §622 BGB festgeschrieben ist.
Sprich: Der Vertrag ist in diesem Punkt unzulässig, ungültig und daher nicht relevant! Es zählt das, was im Gesetz steht.
Und damit hat die Agentur dann wohl recht. So leid es mir an dieser Stellt tut…
Gruß, Der Privatier
Hallo,
jetzt muss ich auch mal zur KV nachfragen, weil ich wiederholt unterschiedliche Informationen erhalten habe und schon dabei bin, mich durch die Gesetztes Texte zu quälen.
Kurz meine Situation:
58 Jahre alt, 30Jahre Betriebszugehörigkeit, betriebsbedingt gekündigt worden unter Einhaltung der Kündigungsfrist, erfolgreich geklagt, Abfindung kommt im nächsten Jahr ohne Einkünfte, Betriebsrente kommt sofort, mit 3 Monaten Vorlauf bei AfA gemeldet–>keine Sperre
Fragen:
– Tritt eine Ruhezeit ein, ja oder nein ?
– wird die Abfindung auf die KV angerechnet ?
Habe heute noch mal bei der KV angerufen und die sagten: Ja, max 1 Jahr,
macht dann max. 8600Euro KV Beitrag. Wenns stimmt, was tun? Selbstständigkeit ?
Danke vorab
Uwe
(ps: habe mir gerade das Buch bestellt, ist dann angenehmer zu lesen und man kann Stellen von Wichtigkeit markieren)
Um es einmal kurz zu machen:
* Wenn die Kündigungszeiten eingehalten wurde, gibt es auch keine Ruhezeit.
* Dieselbe Regel verwenden auch die Krankenkassen. Daher: Gibt es keine Ruhezeit, muss auch kein KV-Beitrag auf die Abfindung berechnet werden.
* Mehr Details und warum das so ist, habe ich an anderer Stelle schon einmal erläutert.
Von daher – alles kein Problem. Wenn da nicht ein kleiner Haken wäre!
Es kommt schon einmal vor, dass über die ordentliche Kündigungsfrist Uneinigkeit besteht. Denn da gibt es neben den gesetzlichen Fristen (die dann oft eingehalten sind), womöglich auch noch tarifliche, arbeitsvertragliche oder betriebsbedingte Regelungen, die schon einmal übersehen werden. Manche Tarifverträge sehen einen erhöhten Kündigungsschutz für ältere und/oder langjährige Mitarbeiter vor!
Es kann dann vorkommen, dass die Agentur diese Überprüfung nicht so genau nimmt, denn eine Ruhezeit ist für die Agentur nur eine Verschiebung; der Anspruch bleibt ja trotzdem in voller Höhe erhalten. Die Krankenkassen prüfen hier u.U. genauer, denn für sie wäre es ein echter Verlust.
Und es gibt leider auch immer wieder Fälle, in denen sich die Krankenkassen erst nach zähen Diskussionen zu ihren eigenen Grundsätzen und den Gesetzen des SGBIII bekennen.
Mein Tipp also: Kündigungsfristen noch einmal kritisch prüfen. Die oben genannten Links lesen und verstehen. Mit diesem Wissen die Krankenkasse noch einmal zu einer klaren Aussage bewegen. (Die Aussage: „max. 1 Jahr“ ist durchaus richtig. Kann aber eben auch „Null“ sein.) Und dann ggfs. Einspruch an höherer Stelle oder Wechsel der KK.
Gruß, Der Privatier
Danke,
Scheint zu sein, dass die KV Hotline auch nicht immer die Feinheiten kennen und in irgendwelchen internen FAQs rumsuchen — also ist eine 2te Meinung zwecks Gegenprüfung Pflicht.
Ich vergass mitzuteilen, dass mein Arbeitsverhätniss mit 8Monaten Vorlauf gekündigt wurde, somit in der gesetzlichen Frist & Manteltarif liegt.
Vlt noch eine Zusatzfrage: Ich bekomme per sofort eine Betriebsrente, von dieser werden bereits KV und PV abgezogen und decken bereits die Mindestbeiträge. Ist dieser Beitrag nun hinreichend oder wird er dem Mindestbeitrag hinzugerechnet, so dass ich rund 350Eur/Monat zahlen muss.
EINE Aussage der KV: hinreichend, es bleibt bei rund 175Euro/Monat, egal wo
der Beitrag herkommt.
Nochmals Danke & Grüsse
Uwe
„Scheint zu sein, dass die KV Hotline auch nicht immer die Feinheiten kennen und in irgendwelchen internen FAQs rumsuchen.“
Der Eindruck ist wohl für (fast) alle Betreiber von Hotlines richtig. Manche Mitarbeiter erkennen dies dann aber auch schnell selber und vermitteln weiter an die Fachleute.
Oftmals scheitert es aber auch einfach an der Interpretation der Fragen und Antworten. Fragt man z.B. ob eine Abfindung bei den KV-Beiträgen „berücksichtigt“ wird und erhält dann die Antwort: „Ja – max. bis zu einem Jahr“, so ist diese Antwort völlig korrekt.
Die „Berücksichtigung“ (oder Prüfung) kann aber eben auch zu dem Ergebnis kommen, dass KEINE KV-Beiträge für die Abfindung anfallen.
Die Antwort der KK auf die Zusatzfrage ist auf jeden Fall richtig. Für die Beitragsbemessung gelten alle Einkünfte (egal ob Kapitaleinkünfte, Renten o.a.). Darauf ist der jeweils gültige Beitragssatz zu entrichten. Nur wenn die Summe aller Einkünfte unterhalb des Mindesteinkommens liegt, berechnet die KK den Mindestbeitrag. Den zahlt man dann auf jeden Fall.
Gruß, Der Privatier
Hallo 🙂
Ist es tatsächlich so, dass Ruhezeit und Sperrzeit parallel laufen, also nicht erst die Ruhezeit und danach Sperrzeit? Woraus ergibt sich das? In diversen Merkblättern der AfA wird nur darauf hingewiesen, dass Sperrzeiten addiert werden, es gibt keinen Hinweis auf die Situation des gleichzeitigen Vorliegens von Ruhe- und Sperrzeit. Wenn parallel, auf was wird dann abgestellt (Ruhezeit oder Sperrzeit), wenn es um die Krankenversicherung geht. Denn während der Ruhezeit müsste man sich selbst versichern, während man während der Sperrzeit über die AfA versichert wird.
Vielen Dank im Voraus!
S.
Hallo „S.“, ich bin mir selber gerade unsicher, ob es überhaupt irgendwo ein Merkblatt oder gar ein Gesetz gibt, in dem das parallele Ablaufen von Sperr- und Ruhezeit explizit erwähnt wird?
Es sind einfach zwei voneinander unabhängige Sachverhalte, die unabhängig voneinander geprüft werden und dann eben auch bei Start und Ende zu unabhängigen Ergebnissen kommen können. Und wenn sie dann zusammentreffen, bleiben sie trotzdem unabhängig und laufen dann gleichzeitig ab.
Ich habe es zur Sicherheit gerade noch einmal in den eigenen Unterlagen nachgesehen: Ich hatte ganz eindeutig Sperre und Ruhezeit gleichzeitig. Sechs Wochen Sperre und 2 Monate Ruhezeit. Beides beginnend am 1.1.2012. Die Sperre war dann Mitte Feb. 2012 abgelaufen, die Ruhezeit Ende Feb. 2012. Bezug von ALG1 ab März 2012.
Für die KV/PV bei Sperre/Ruhezeit gilt:
Im ersten Monat einer Sperre ist die Agentur generell nicht zuständig. Bei zuvor Pflichtversicherten greift dann die Nachversicherungspflicht der KV. Freiwillig Versicherte dürfen diesen Monat immer aus eigener Tasche bezahlen.
Danach zahlt die Agentur während einer Sperre die Beiträge für KV/PV.
Während einer Ruhezeit nicht.
Beispiel für meinen Fall von oben:
01.01.2012 – 31.01.2012 (Sperre): Selber gezahlt, das freiwilliges Mitglied.
01.02.2012 – 12.02.2012 (Sperre): KV/PV Beiträge von Agentur gezahlt.
13.02.2012 – 29.02.2012 (Ruhezeit): Selbstzahler während Ruhezeit.
01.03.2012 – Abmeldung (ALG1): KV/PV Beiträge von Agentur gezahlt.
Ich hoffe das hilft zur Erläuterung.
Gruß, Der Privatier
Ganz herzlichen Dank!
Erstmal vielen Dank fürs tolle Buch!
Ihr Beispiel veranschaulicht den komplizierten Zusammenhang zwischen die Ruhezeit und der Abfindung. Es ist sehr hilfreich, insbesondere für diejenigen deren lange Kündigungsfrist nicht durch den Aufhebungsvertrag einbehalten wird.
2 Fragen hätte ich aber noch:
1. Wann beginnt die nach der Abfindung ermittelte Ruhezeit (nämlich die 162 Tage in Ihrem Beispiel)? Mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnis, oder dem der ersten ALO-anmeldung (falls man die Anmeldung erst später macht)?
2. Einmal beginnt, wird die Ruhezeit noch durch (ALO) ab-/an-meldungen beeinflusst (z.B. unterbrochen/verlängert wenn man sich abmeldet)?
Ruhe- und Sperrzeiten beginnen immer mit dem Tag des Ereignisses, welches sie begründet. Werden sie also wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhängt, so beginnen sie daher mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Dabei laufen Ruhe- und Sperrzeiten übrigens parallel ab, sie werden also nicht addiert. Wer also eine 3monatige Sperre und zusätzlich eine 3monatige Ruhezeit verordnet bekommt, erhält nach Ablauf von drei Monaten sein erstes ALG.
Wenn Ruhe- oder Sperrzeiten einmal begonnen haben, laufen sie unabhängig vom gemeldeten Status bei der Agentur ab. Sie werden durch eine Abmeldung also weder verlängert noch unterbrochen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Vielen Dank für die prompte und ausführliche Antwort!
Heißt es, dass man sogar bis Ende der Ruhe-/Sperrzeit warten und dann erst arbeitslos melden darf? Somit kriegt man die (ALV-)Leistung ohne weitere Kürzung und Verzögerung genau wie bei der „normale“ ALO Meldung (am Ende des Arbeitsverhältnisses), spart aber während der Wartezeit die ganze Mühe mit den Arbeitssuchung/-vermittlung („Eingliederungsmaßnahmen“). Man kriegt das Geld vielleicht erst spät überwiesen wegen der Bearbeitung des Antrags (1 bis 2 Monate, schätze ich), die Leistung soll aber schon ab dem Tag der ALO Meldung, da die Ruhe-/Sperrzeit schon abgelaufen ist, richtig?
Die zusätzliche Sperrzeit von einer Woche muß man wohl schon in Kauf nehmen und mitberechnen, wegen der gleichzeitigen Meldungen (Arbeitsuchend und Arbeitslos). Gibt’s sonst noch Nachteile?
„Nachteile“ gibt es natürlich insofern, dass man ohne den Status eines Arbeitslosen von der Agentur auch keine Beiträge (oder Zeiten) zu den Sozialversicherungen erhält. Ist bei einer Ruhezeit allerdings auch nicht der Fall.
Man muss es halt nur wissen, dass man für alle Kosten selbst verantwortlich ist.
Und natürlich entgeht man durch eine verspätete Arbeitslosmeldug nicht den Folgen einer Sperre, denn eine Sperre wegen Arbeitsaufgabe zieht immer auch die Kürzung des Gesamt-Anspruches um 1/4 nach sich. Dem entgeht man nicht!
Oder eben nur durch eine Verschiebung der Arbeitslosmeldung um ein komplettes Jahr. Und dann wären wir wieder beim Dispojahr.
Gruß, Der Privatier
Um die Sozialversicherungsbeiträge noch zu retten, man muß nur bei der Sperrzeit (genauer, ab dem 2. Sperrmonat) anmelden, nicht wahr? Man meldet nach dem 3. Monat dann wieder ab, falls noch Ruhezeit bleibt. Die Zeit kann man private gut ausnutzen (vielleicht für eine Weltreise ).
´ne Frage zur Anmeldens-und-Abmeldens-Methode: Man meldet arbeitssuchend immer gleich ab wenn man arbeitslos abmeldet? Ist Arbeitssuchendmeldung überhaupt abzumelden?
Nochmals Danke & Grüsse
Was die SV-Beiträge angeht,kann man das wohl so machen, ja.
Wer als „arbeitslos“ gemeldet ist, ist auch immer gleichzeitig arbeitsuchend. Ich bin bei meiner Abmeldung von Status „arbeitslos“ gefragt worden, ob ich weiterhin Vermittlungsbemühungen wünsche. Man kann dies also wählen.
Und natürlich kann man eine reine Arbeitsuchend-Meldung jederzeit auch wieder zurücknehmen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
zunächst einmal ein großes Lob für die Seite. Ich habe hier schon viele wichtige Informationen gefunden.
Ich habe aus gesundheitlichen Gründen und auf Anraten meines Arztes einem Aufhebungsvertrag zugestimmt. Ich hoffe mit dem Attest meines Arztes um eine Sperre herumzukommen. Wie gut die Chancen da stehen kann ich aber nicht einschätzen.
Falls man meine Begründung akzeptiert stellt sich die Frage ob das auch eine Auswirkung auf eine Ruhezeit hätte die ich als Betriebsrat wohl befürchten muss. Oder kommt man auch bei entsprechender Begründung für die Auflösung nicht um die Ruhezeit herum?
Falls mich die Ruhezeit trifft, muss ich in der Zeit ( wohl ein Jahr) verfügbar sein oder kann ich mich quasi abmelden von der Vermittlung?
Ich erwäge die Arbeitslosmeldung wegen der Steuer und einer längeren Auslandsreise um einige Monate zu verschieben. Finge dann eine eventuelle Ruhezeit ab Meldung an oder zählen die Monate davor ich schon mit?
Viele Grüße
Hugo
Sperr- und Ruhezeiten beruhen auf völlig unterschiedlichen Hintergründen.
Eine Sperre wird verhängt, weil man seinen Job freiwillig gekündigt hat (oder dazu beigetragen hat). Wenn ein besonderer Grund vorliegt, kann auf eine Sperre verzichtet werden. Gesundheitliche Gründe gehören sicher dazu, dennoch ist eine Prognose schwierig.
Eine Ruhezeit hingegen wird verhängt, wenn eine Abfindung gezahlt wurde und die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wenn diese Bedingungen vorliegen, wird man um eine Ruhezeit nicht herum kommen.
Sperr- und Ruhezeit sind unabhängig voneinander und können auch parallel ablaufen.
Ob man der Agentur zur Verfügung stehen muss oder nicht, hängt nur davon ab, ob man als arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist. Ist man dies, muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Egal, ob man sich in einer Ruhe- oder Sperrfrist befindet oder nicht.
Man kann sich aber nach einer Arbeitslosmeldung auch wieder kurzfristig abmelden. Evtl. verhängte Sperr- oder Ruhezeiten laufen dann trotzdem ab (auch wenn man nicht dabei ist).
Oder alternativ das Dispojahr in Erwägung ziehen. Dann entfallen Sperr- und Ruhezeit ohne weitere Prüfung.
Gruß, Der Privatier
Jetzt bringe ich mal was ganz kompliziertes (aus meiner Sicht)
Rahmenbedingungen:
Alter 58; Betriebzugehörigkeit 30 Jahre, Kündigungszeit normal 7 Monate zum Quartalsende. Besonderheit Schwerbehindert und damit Arbeitgeberseitige Kündigungszeit fiktiv 18 Monate, Abfindung wird gezahlt.
Der Fall: am 30.05.17 soll ein Aufhebungsvertrag unterschrieben werden, Austritt wäre der 31.12.17. Danach 12 Monate Dispositionszeit. Ende der Dispozeit 31.12.18.
Danach ALG1 beantragen (auf den Tag genau)
Wurde nun aus Sicht des AA die Kündigungszeit eingehalten oder nicht? Faktisch lagen zwischen Unterschrift und Austritt nur 7 Monate. Obwohl weitere 12 Monate vergangen sind, wäre die K-Zeit nicht eingehalten worden. Allerdings liegt genau in dieser Zeit auch das Dispositionsjahr von 12 Monaten.
Wird eine Sperre vom AA verhängt und wie wird die Ruhenszeit berechnet? Ist diese nicht schon mit den 17 Monaten nach Unterschrift und ALG1 Antrag erreicht?
Danke für eine Klärung
Sorry, ich hatte mich verschrieben. Es soll richtig heißen, daß zwischen Unterschrift des Aufhebungsvertrags und der ALG1 Beantragung 19 Monate (nicht 17) liegen.
Fragen: Bedeutet „Einhalten der Kündigungszeit“ dass zwischen Unterschrift und Austritt die Kündigungszeit liegen muß, sprich in diesem Fall der AN nach Unterschrift noch 18 Monate weiter beschäftigt sein muß oder zählt der Zeitraum der Unterschrift bis zur Beantragung des ALG1?
Danke vorab.
Zunächst noch einmal kurz zum ersten Teil der Frage: Eine Sperre wird fast immer verhängt, wenn der AN am Verlust der Jobs mitgewirkt hat, z.B. durch die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag. Diese beträgt zu Beginn 3 Monate und damit verbunden eine Reduzierung des Gesamtsanspruches auf ALG um 1/4.
Aber genau darum macht man ja u.a. das Dispojahr. Nach erfolgreicher und korrekter Druchführrung des Dispojahres werden weder Sperr- noch Ruhezeiten berücksichtigt. Unabhängig von der theoretischen Länge. Sie werden einfach gar nicht geprüft.
Damit dürfte sich dann wohl auch die Frage nach der Einhaltung der Kündigungsfrist erübrigen. Ich will es dennoch beantworten, denn beide in der Frage gestellten Zeiträume kommen zum Tragen, wenn man KEIN Dispojahr macht:
* Zunächst geht es um den Zeitraum zwischen Unterschrift unter den AHV und dem Austritt aus dem Unternehmen. Ist der Zeitraum länger als die ordentliche Kündigungsfrist, gibt es keine Ruhezeit. Ist der Zeitraum kürzer, muss eine Ruhezeit berechnet werden.
* Die Länge der Ruhezeit wird nach einer Tabelle/Formel berechnet, die ich im Beitrag „Ruhezeiten“ erläutert habe.
* Die Ruhezeit ist aber immer maximal so lang, bis die ordentliche Kündigungszeit abgelaufen wäre. Hier kommt dann also der Zeitraum zwischen Unterschrift und ALG1-Bezug ins Spiel. ALG1-Bezug startet erst nach der Ruhezeit.
* Die Ruhezeit läuft aber bereits mit dem Austritt aus dem Unternehmen. Egal, ob man nun ALG bezieht oder nicht.
* Verwirrend? Naja – es kommt noch „besser“:
Die Ruhezeit kann man zwar bzgl. der ALG1-Zahlung durch ein Dispojahr verhindern. Bei den Beiträgen zur GKV geht das nicht. Die GKV arbeitet nach denselben Grundsätzen und Gesetzen wie die Agentur, käme also bei der Ruhezeit zu demselben Ergebnis wie die Agentur. Der Unterschied: Bei der Agentur muss man sich nicht melden (Dispojahr), die Krankenkasse ist aber Pflicht. Im Klartext: Hier zahlt man während einer Ruhezeit einen Beitrag, der auf Basis der bsiherigen Einkünfte berechnet wird. So lange, bis die Ruhezeit beendet ist. Und (noch eine kleine „Aufmunterung“ 😉 ): Die Krankenkassen sehen dies oftmals anders und möchte ihren Beitrag gerne ein ganzes Jahr lang haben. Ist aber nicht rechtmäßig, daher auf jeden Fall Einspruch einlegen, falls es so kommen sollte.
Viel Erfog und Gruß,
Der Privatier
Ich habe einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben,ohne das mir eine unmittelbare Kündigung durch den Arbeitgeber gedroht hätte.In diesem Falle wurde mir vom AA eine fiktive Kündigungsfrist von 12 Monaten anstatt 7 Monaten verhängt und dann mit allen anderen Werten aus der Tabelle bzw.den Terminen zwischen Unterschrift des Aufhebungsvertrages und des Austretende aus der Firma verrechnet!Konkret Unterschrift Vertrag 15.02.16 letzter Arbeitstag:31.05.16.Ende der Ruhezeit 29.11.16.Es wird also unterschieden ob einem die Kündigung droht und mit der Abfindung diese akzeptiert oder Personal freiwillig mit Abfindung ohne Kündigungsschutz abgebaut wird?
Nein, Martin – hier hast Du etwas falsch verstanden!
Die Androhung einer Kündigung oder das freiwillige Ausscheiden aus einem Unternehmen spielen bei der Berechnung der Ruhezeit keine Rolle.
Wenn die Arbeitsagentur bei Dir eine „fiktive“ Kündigungsfrist von 12 Monaten zugrunde gelegt hat, dann hat das nichts mit der freiwilligen Unterschrift zu tun, sondern wahrscheinlich mit einem erhöhten Kündigungsschutz.
Dieser Schutz kann ganz unterschiedliche Ursachen haben und resultiert entweder aus einem Vertrag (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) und ist dann oft mit einem bestimmten Alter und mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit verbunden. Oder der Schutz basiert auf Gründen, die in der persönlichen Situation (z.B.: Behinderung) oder der ausgeübten Funktion (z.B.: Betriebsrat, etc.) begründet sind.
Wenn Du selber nicht weißt, was bei Dir zutrifft, würde ich auf jeden Fall bei der Agentur nachfragen, wie sie die fiktive Frist begründen. Evtl. auch Widerspruch einlegen.
Gruß, Der Privatier
Thema: Verlassen der PKV bei Ruhezustand.
Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Deshalb kam es zu einer Ruhezeit und einem Monat Sperrzeit. Die Agentur für Arbeit bestätigte mir, dass ich als arbeitslos registriert bin. Nun sollte doch nach einem Monat Arbeitslosigkeit die Versicherungspflicht eintreten. Nun sagen die GKVs, dass man erst nach dem Auslaufen der Ruhezeit arbeitslos ist im Sinne von §5 SGB V, Absatz 2. Was ist Ihre Meinung dazu?
Die GKV liegt da schon richtig mit ihrer Aussage, denn es ist ein deutlicher Unterschied zwischen einer Sperrzeit und eine Ruhezeit. Während in der Sperrzeit die Versicherungspflicht nach dem von Ihnen genannten Paragraphen besteht, ist dies in der Ruhezeit nicht der Fall.
Die Folge: Auch wenn Sie weder in der Sperr- noch in der Ruhezeit eine direkte Leistung in Form von ALG1 erhalten, sind sie während der Sperrzeit dennoch über die Agentur krankenversichert. In der Ruhezeit aber nicht. Hier müssen Sie sich selber um einen entsprechenden Schutz bemühen (privat, freiw. GKV oder Fam.Vers. GKV).
Gruß, Der Privatier
Heist das nun, dsas ich die private KV verlassen kann? Kann ich trotz Ruhezeit mich freiwillig GKV versichern, bzw. fam. vers. GKV?
Die Regeln zum Wechsel von der PKV zur GKV sind teilweise recht umfangreich, gerade auch im Zusammenhang während und nach einer Arbeitslosigkeit. Ich habe mich mit dieser Thematik selber nicht befasst und möchte daher auf einen Beitrag von Finanztip verweisen, der hier sicher einen ersten Überblick verschaffen kann: „Private Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit„.
Gruß, Der Privatier
Zu diesem Thema habe ich auch eine Frage.
Beispiel: Ich werde noch in diesem Jahr einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018 unterschreiben.
Im Februar 2019 würde dann eine größere Abfindung fließen.
Die für meine Verhältnisse normalen 18 Monate Mindestkündigungsfrist werden dabei also nicht ganz eingehalten, nur ca. 14-15 Monate. Allerdings hat mein Arbeitgeber bei der Agentur in Nürnberg eine Massenentlassungsanzeige erfolgreich angezeigt und will daher Kündigungsfristen nach BGB mit 12 Monaten Frist zum Monatsende durchsetzen. Das soll wohl auf Sperrfristen und Ruhefristen Einfluss haben.
Im Dezember 2018 möchte ich mich dann zum Januar 2019 arbeitslos melden und dann aber aus steuerlichen Gründen den Bezug von ALG 1 nach Erhalt des Bewilligungsbescheides sofort abmelden und frühestens ab Januar 2020 ALG beziehen.
Eine Dispojahr macht da wohl wenig Sinn.
Gleichzeitig bin ich im Dezember 2018 53 Jahre alt und möchte dann von der PKV wieder in die GKV wechseln.
Die Ruhefristregelung kenne ich. Aufgrund der Massenentlassung hoffe ich bei der GKV noch auf etwaiges Verständnis bezüglich des KV Beitrages auf Basis der Abfindung. Auskünfte allgemeiner Art zum Eintritt und zu Ruhefristen habe ich schriftlich von der TK bekommen.
Jetzt die wichtigste Frage:
Kann ich auch ohne Bezug von ALG1 wieder im Januar 2019 in die GKV wechseln, nur weil ich kein Einkommen aus nichtselbständiger oder selbstständiger Tätigkeit mehr habe, außer geringfügigen Kapitaleinkünften und negativen Einkünften aus VV?
Oder muss ich zwanghaft und steuernachteilig so lange ALG1 beziehen, bis der Wechsel in die GKV geregelt ist?
Ich könnte mich ja während der Zeit ab 01/19 ohne ALG Bezug bei meiner Frau familienversichern oder eben für geringe Beiträge freiwillig versichern.
Kann und wird die GKV den letzten Punkt mittragen bzw. nachdem ich für die evtl. noch fehlenden Monate der Ruhefrist den max. GKV Beitrag gezahlt habe und danach in die Familienversicherung gehen?
Vielen Dank
Ich fürchte, ich kann da nicht viel zu sagen. 🙁
Denn mit den Auswirkungen von Massenentlassungen habe ich mich überhaupt nicht beschäftigt. Mir ist allerdings bisher auch noch keine Regelung bekannt geworden, nach der dies irgendetwas an Sperrfristen und Ruhezeiten verändern sollte? Bei diesem Punkt kann ich also nicht helfen.
Auch beim Wechsel von PKV zur GKV habe ich keine eigenen Erkenntnisse und verweise daher immer gerne auf die Beiträge von Finanztip, wie diesen hier z.B.: „Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung„. Dort sind eigentlich alle Varianten erklärt.
Meiner Meinung nach führt eine Zeit ohne eigenes Einkommen NICHT zur Versicherungspflicht in der GKV. Es bleiben daher nur der Weg über die Arbeitslosigkeit oder die Familienversicherung. Beides sollte aber meiner Meinung im vorliegenden Fall möglich sein. Bei der Arbeitslosigkeit kann ich aber auch nicht sagen, wie lange diese andauern muss, bis ein Wechsel möglich ist. Meiner Meinung nach müsste das sofort vom ersten Tag an möglich sein. Bin mir da aber unsicher.
Ich denke, ich würde den Weg über die Arbeitslosigkeit versuchen. Ein paar Wochen ALG1-Bezug sind dann am Ende auch nicht sooo entscheidend für die Steuer. Und vielleicht gibt es ja auch erst mal gar kein ALG (wg. Aufhebungsvertrag). Im Anschluss dann in die Familienversicherung. Müsste meiner Meinung nach funktionieren.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
gibt es hier Erfahrungsberichte zum Thema Eigenkündigung auf ärztlichen Rat und eine damit verbundene vermeidung der Sperrzeit.
Die Fragen wären:
1. Welche Anforderungen werden an das Attest gestellt ?
2. Wann muss das Attest wem vorgelegt werden ?
3. Was muss dabei unbeding VOR der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages geklärt werden ?
4. Gint es Erfahrungsberichte ?
Noch eine Frage zur Sperrzeit. Einerseits spricht man von 3 MOnaten = 12 Wochen andererseits von 25%
der Anspruchsdauer. Je nachdem wiel lange man Anspruch hat (12,15,18,24 Monate) ist da aber ein Unterschied
zwischen 25% und 3 Monaten. Kann das jemand erklären. DAnke vorab.
Erfahrungen mit Sperren bei ärztlichen Attesten/Empfehlungen habe ich keine. Mir sind da auch keine klaren Regeln oder Gesetze bekannt. Insofern wird die Beurteilung, inwieweit es sich dabei „wichtige Gründe“ handelt, letztlich beim Mitarbeiter der Agentur liegen. Das hängt dann sicher von sehr unterschiedlichen Faktoren ab und kann man im Vorfeld kaum abschätzen. Es könnte aber sein, dass Fragen gestellt werden, welche Versuche man unternommen hat, ggfs. im selben Unternehmen einen Arbeitsplatz zu bekommen, der weniger belastend ist.
Zur Frage der Sperre möchte ich auf einen Kommentar verweisen, den ich ert vor ein paar Tagen beantwortet habe.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe ein Problem mit der Ruhezeit. Mein Arbeitgeber hat mir am 31.05.2007 eine fristgerechte Änderungskündigung (3 Monate zum 31.08.) zugestellt mit extrem schlechten Arbeitsbedingungen, die ich nicht annehmen konnte (Arbeitsweg 190 km / ein Weg). Am 16.06. wurde ein Aufhebungsvertag abgeschlossen, um eine Abfindung sicherzustellen. Die Agentur für Arbeit hat mir nun eine einmonatige Ruhezeit für September aufs Auge gedrückt. Ich habe Widerspruch eingelegt, da die Kündigung zum 31.08. ja trotzdem gilt – und der Aufhebungsvertrag ja nur abgeschlossen wurde, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Ich habe 9,5 Jahre dort gearbeitet und es waren 11 Mitarbeiter angestellt.
Was kann ich tun wenn die Agentur für Arbeit den Widerspruch ablehnt – bleibt mir nur der Gang zum Anwalt???.
Vielen Dank für eine kurze Rückinfo!
Ich denke, das wäre tatsächlich eine Frage für einen Juristen. Der sich einmal genau ansehen müsste, was genau in dem sog. „Aufhebungsvertrag“ drin steht.
Es hätte ja im Grunde gereicht, quasi als Ergänzung zur bereits ausgesprochenen Kündigung eine Abfindung zu vereinbaren. Wenn es sich hier aber um einen vollständigen Aufhebungsvertrag handelt, müsste ein Jurist einmal beurteilen, inwieweit diese zweite Vereinbarung in der Lage ist, die erste (die Kündigung) zu ersetzen. Und daraus folgernd, welches Datum für die Kündigungsvereinbarung zählt.
Kleiner Trost: Eine Ruhezeit bedeutet ja keinen endgültigen Verlust, sondern „nur“ eine Verschiebung des vollständigen ALG-Anspruches. Es geht also nichts verloren. Und um den einen Monat zu überbrücken, haben Sie ja die Abfindung. Und genau DAS ist der Gedankengang hinter der Ruhezeit.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
Zählen Monate des Sabatical als Ruhezeiten selbst wenn ich mich nicht in Deutschland aufhalte – z.B. Was passiert, wenn ich mich von meiner Krankenkasse abmelde und in Deutschland nur noch einen zweiten Wohnsitz hätte? – z.B. Weltreise was durch eine Reiseversicherung günstiger wäre. Oder muss hier mindestens eine Anwartschaft die deutsche Versicherung aufrechterhalten werden?
VG,
STEVE
Wenn hier von „Ruhezeiten“ die Rede ist, ist damit in der Regel eine von der Agentur für Arbeit verhängte Ruhezeit wegen der Zahlung einer Abfindung gemeint. Das hat nichts damit zu tun, ob man sich in der Zeit eines Sabbaticals „ausruht“. 😉 (Auch wenn das Beitragsbild etwas anderes suggeriert.)
Wie schon an anderer Stelle geschrieben, möchte zu allen Sachverhalten, die sich mit Fragen befassen, die sich außerhalb von Deutschland abspielen, keine Aussagen machen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
erst einmal vorab: tolle und informative Seite, Respekt Herr Privatier.
Ich hätte da ein paar Fragen bzw. Ratschläge für mein Planungen.
Ich bin 58, arbeite seit langen in unserem Betrieb und bin eigentlich unkündbar, gemäß IGM-Tarifvertrag.
Demnach wäre meine fiktive Kündigungsfrist bei einem selbstverschuldetem Aufhebungsvertrag 18 Monate und die Ruhezeit gemäß AfA allerdings nur max. 12 Monate, mehr gibt es nicht.
1. Muss ich dann trotzdem noch auf Kündigungsfristen achten z.b. 7 Monate?
2. Kann ich mich dann auf jeden Fall gleich nach Vertragsunterschrift sofort arbeitslos melden oder erst arbeitssuchend?
3. Ist die Ruhezeit von 12 Monaten dann so wie ein Dispojahr zu sehen und kann ich nach dem Jahr mit vollen 24 Monaten ALG1 rechnen?
4. Kommen dann noch irgendwelche Sperrzeiten auf mich zu?
Und nun zur Abfindung:
Mein Arbeitgeber bietet mir an, diese komplett in einen freiwilligen Betriebsrententopf den er parallel zur normalen Betriebsrente anbietet einzuzahlen. Einzahlungen können die Arbeitnehmer monatlich oder jährlich freiwillig vornehmen, das reduziert das Steuerbrutto. Die Versteuerung findet hier bei Bezug der Rente statt.
Kann es sein, dass das Finanzamt hier trotzdem noch die Abfindung versteuert? Das wäre ja dann doppelt!?
Wie reagiert die Krankenkasse auf die Abfindung? Auch hier werde ich ja bei Rentenbezug Kassenbeiträge errichten.
Vielen Dank schon mal für die Beantwortung.
Schöne Grüße
Gerold
Auch bei einem erhöhten Kündigungsschutz („eigentlich unkündbar“) gibt es keine anderen Regeln, als die, die für alle gelten. Außer das eben eine fiktive Kündigungsfrist angenommen wird. Aber sonst gilt das Übliche:
1. Wer die Kündigungsfristen nicht einhält (also hier dann 18 Monate) muss mit den Konsequenzen leben: Ruhezeit beim ALG1 und KV/PV-Beiträge basierend auf Abfindung.
2. Eine Meldung bei der Agentur sollte man nicht vom Datum der Vertragsunterschrift abhängig machen, sondern vom voraussichtlichen Start der Arbeitslosigkeit: 3 Monate vorher arbeitsuchend und ein paar Tage vorher dann arbeitslos.
3. Nein – Ruhezeit und Dispojahr sind zwei völlig verschiedene Dinge! Ohne Dispojahr ist auf keinen Fall mit dem vollen Anspruch zu rechnen, denn:
4. Eine Sperrzeit wird mit hoher Wahrscheinlichkeit verhängt. Inkl. Verringerung des Gesamtanspruches um ein Viertel.
Zu dem „Betriebsrententopf“ kann ich wenig sagen. Und wenn, dann würde das den Rahmen eines Kommentars hier sperren. In der Annahme, dass es sich dabei um eine Direktversicherung handelt, möchte ich stattdessen gerne einen Beitrag von Thomas Schulze empfehlen, der die Zusammenhänge ganz gut darstellt:
https://www.abfindunginfo.de/abfindung-umwandeln-in-direktversicherung.html
Gruß, Der Privatier
Hallo,
vielen Dank schon mal für die schnelle Antwort.
1. Also kann ich auch recht kurzfristig ( z.b. von heute auf morgen) aussteigen, da in meinem Fall sowieso keine Frist eingehalten werden kann?
Oder steht dem etwas entgegen, das ich nicht berücksichtigt habe?
2. Wenn die Ruhezeit von einem Jahr vorbei ist, kann ich dann ein weiteres Jahr als Dispojahr anhängen um in den vollen Genuss der 24 Monate ALG1 zu kommen?
Funktioniert das überhaupt, da das letzte Einkommen, dann mehr als 2 Jahre zurück liegen würde?
Viele Grüße Gerold
Zu 1: Die Antwort habe ich doch oben schon gegeben: „Wer die Kündigungsfristen nicht einhält (also hier dann 18 Monate) muss mit den Konsequenzen leben: Ruhezeit beim ALG1 und KV/PV-Beiträge basierend auf Abfindung.“ Auch eine Kündigungfrist von 18 Monaten kann man einhalten. Wer von heut auf morgen aussteigt, muss dann die Konsequenzen tragen (s. eben falls oben).
Zu 2: Nein! Der Sinn eines Dispojahres liegt ja u.a. darin, Sperr- und Ruhezeiten komplett zu vermeiden und ggfs. eine höhere Altersstufe zu erreichen. Das macht man nicht im Anschluss an eine Ruhezeit. Das funktioniert nicht. Und macht auch keinen Sinn.
Bitte tun Sie mir einen Gefallen und lesen die Beiträge (insbesondere zum Dispojahr) noch einmal genau durch! Ihre Fragestellung zeigt, dass Sie die grundlegenden Prinzipien nicht verstanden haben. Haben Sie bitte Verständnis, dass ich nicht jedem Fragesteller alles einzeln erläutern kann. Dazu sind die Beiträge da.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich bin im KG Bezug und werde einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.17 mit Abfindung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist unterschreiben. Werde eine Ruhenszeit von ca 7 Monaten beim AA einhalten müssen bis ALG fließt. Ich bin schwer verletzt worden und sicherlich nicht vor Mitte 18 gesund sein.Habe ich Glück im Unglück wenn ich annehme, ab 1.1.18 läuft die Ruhenszeit parallel zum Krankengeldbezug? Erst im Oktober 18 sind die 72 Wochen KG aufgezehrt.Somit würde ich ca 7 Monate kein Geld von der Abfindungssumme brauchen und spare auch noch den Krankenkassenbeitrag.Vielen Dank und Grüsse von M.
Ja, das sollte meiner Meinung nach so passen. Dazu noch ein paar Hinweise:
* Wer krank ist, kann sich nicht arbeitslos melden, da er eine wichtige Voraussetzung nicht erfüllt: Die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt.
* Ruhe- und Sperrzeiten beginnen aber unabhängig davon immer mit dem Ereignis, welches sie begründet. Also mit dem Ende der Beschäftigung.
* Apropos Sperre: Die wird es auch geben. 12 Wochen sind dann Mitte 2018 bereit abgelaufen. Die Reduzierung um 1/4 des Anspruches aber bleibt.
Ansonsten gute Genesung und
Gruß, Der Privatier
Hallo,
zunächst meinen tiefsten Respekt, Herr Privatier – für Alles, as Sie hier auf die Beine gestellt haben.
Ich habe eine Frage:
Auf Grund von Urlaubsabgeltung im Aufhebungsvertrag werde ich eine Ruhezeit von mehreren Monaten erwarten dürfen. Die Kündigungsfristen halte ich ein. Verfolge ich das übliche Verfahren (ein Dispositionsjahr kommt für mich derzeit eher nicht in Frage) melde ich mich ca. 3 Monate vor Vertragsende „arbeitssuchend“, dann pünktlich zum Vertragsende arbeitslos. Dann beginnt die Ruhephase. Heisst das, dass ich somit ab dem Zeitpunkt der Meldung „arbeitssuchend“ für viele Monate ständig verfügbar sein muss oder gibt es hier Alternativen ? Eine ähnliche Frage sollte sich doch auch beim Dispositionsjahr stellen. Muss man sich hier nicht auf „arbeitssuchend“ melden – 3 Monate vor Beendigung der Beschäftigung
Vielen Dank und Viele Grüsse
Es ist korrekt: Wenn Sie die „übliche“ Vorgehensweise befolgen, müssen Sie sich 3 Monate vor Vertragsende arbeitsuchend melden und müssen ab diesem Zeitpunkt für Beratungsgespräche und Vermittlungen zur Verfügung stehen.
Wenn Sie dies nicht wollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
a) Sie melden sich erst nach Ablauf der Ruhezeit und kassieren eine zusätzliche Sperre von einer Woche wg. verspäteter Meldung.
b) Sie melden sich erst normal arbeitsuchend und später arbeitslos, melden sich kurz danach ab wieder ab. Nach Ablauf der Ruhezeit melden Sie sich wieder an.
Hinweis: Bei der Frage, wann eine Arbeitssuchendmeldung erforderlich ist, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Ich habe dies ausführlich im Beitrag „Hinweise zum Dispojahr – Arbeitsuchendmeldung“ erläutert. Gilt sinngemäß auch in anderen Situationen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten habe ich (m.55Jahre) per 31.01.2017 nach Zahlung einer hohen Abfindung aufgehört zu arbeiten und melde mich jetzt zum 01.02.2018 nach Ende des Dispositionsjahres arbeitslos.
Ist es richtig,dass die Sperrfrist und Ruhezeit für das ALG1 damit hinfällig sind?
Ja, richtig. Nach einem Jahr werden die Voraussetzungen für Sperr- und Ruhezeiten nicht mehr überprüft.
Gruß, Der Privatier
werden in der Ruhezeit weiter in die Rentenbeiträge bezahlt?
Nein – zumindest nicht von der Arbeitsagentur. 😉
Gruß, Der Privatier
Wenn eine Ruhezeit verhängt würde, z.B. wegen nicht Einhaltung von Kündigungsfristen, dann mach es m.E. gar keinen Sinn sich Arbeitslos zu melden, weil
1. ich mich freiwillig krankenversichern muss in der GKV (als single)
2. während der Ruhenszeit nicht mal frei bin sonder der AfA zur Verfügung stehen muss
Da ist es doch viel besser sich nach der Ruhezeit (ggf. auch Dispojahr) zu melden, denn da muss ich auch meine GKV-Beiträge selbst zahlen, kann aber wenigsten tun und lassen was ich will.
Sehe ich das richtig ?
Es kommt immer darauf an, welche persönlichen Ziele man verfolgt…
Die primäre Aufgabe der Arbeitsagentur ist es ja, Arbeitslose während einer möglichst kurzen Phase der Arbeitslosigkeit zu unterstützen. Mit finanziellen Mitteln und mit Vermittlungs- und Fortbildungsangeboten. Wer diese Hilfen in Anspruch nehmen möchte, ist gut beraten, sich möglichst früh und ohne Unterbrechungen bei der Agentur als arbeitssuchend bzw. später arbeitslos zu melden.
Die anderen Möglichkeiten wie z.B. das An- und Abmelden oder auch das spätere Melden (bis hin zum Dispojahr) und deren jeweilige Vor- und Nachteile habe ich ja hier schon ausführlich erläutert.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier & Kommentierende,
super Blog! Sachlich & informativ. Hat mir schon viele Anregungen gegeben. Große klasse!
Was ich hier bislang noch nicht gefunden habe, ist der Umgang mit Guthaben auf einem Zeitkonto im Zusammenhang mit einer Abfindung.
Ich habe (aus Entgeltwandlung) Zeiten auf dem (insovlenzgesicherten) Langzeitkonto, die sich auf knapp 2 Jahre summieren. Zum 31.12.2019 wird der Betriebsteil, in welchem ich tätig bin, ausgelagert und allen Mitarbeiter/innen u.a. eine Abfindung angeboten. D.h. selbst, wenn ich sofort anfangen würde, das Zeitguthaben abzubauen, würde es bis Ende 2019 nicht vollständig leer sein. Würde ich auch nicht wollen und der Arbeitgeber ebenfalls nicht. Das Zeitguthaben würde ich auch nicht unbedingt in Geld abgegolten haben wollen, da 2 zusätzliche Jahresgehälter die Steuerlast der Abfindung (ca. 230k) ja noch mal immens erhöhen würde. Da muss es doch schlauere Ideen geben?
Daher meine Überlegung, wie der Abbau des Langzeitkontos und der Zeitpunkt einer Abfindung am besten gelegt werden können. Z. B. Ende 2019 einen Aufhebungsvertrag zu Ende 2021 machen (vorausgesetzt AG lässt sich darauf ein) und Abfindungszahlung Anfang 2022. In 2020 und 2021 quasi nicht arbeiten bei vollem Gehalt. Und dann im Jahr der Abfindungszahlung (2022) möglichst keine weiteren Einkünfte, ggf. Dispositionsjahr und in 2023 arbeitslos melden. Any thoughts?
Ich fürchte allerdings, dass der AG auf einem Aufhebungsvertrag zum 31.12.2019 besteht. Gibt es da Ideen oder Erfahrungen aus dem Kreis der hier Kommentierenden?
Viele Grüße von einer, die auch wahnsinnig gerne Privateuse werden würde.
Alex
Hallo „Privateuse“,
in einer ähnlichen Situation war ich vor 2 Jahren. Bei mir hat der AG mitgespielt: ich baue noch bis Juni 2019 mein Langzeitkonto ab und bekomme während dieser Zeit weiterhin „Gehalt“, bin aber während dieser Zeit „unwiederruflich“ freigestellt. Die Abfindung lasse ich mir dann im Januar 2020 auszahlen.
Um nicht in eine fiktive Berechnung beim Arbeitslosengeld zu laufen, hatte ich mich zwischendurch vorsorglich für einen Tag arbeitslos gemeldet, das dürfte sich aber mit dem Urteil beim BSG diese Woche, erledigt haben.
HH
Interessantes Thema HH. Geht das überhaupt mit der Arbeitslosmeldung, denn während der Freistellung bist Du doch noch in einem Arbeitsverhältnis und dürftets auch keine Bescheid bekommen, oder verstehe ich hier was falsch ? Details zum BSG-Urteil wäre interessant !
@Privateuse: Das Thema kenne ich auch, die AG wollen zuerst mal immer auszahlen. Bedenke, dass der AG dir den AHV angeboten hat, d.h. sie wollen was von Dir und Du nennst eben deine Bedingungen unter denen das geht …
Hallo Privateuse,
eine wirklich überzeugende Idee habe ich da auch nicht. Die Variante, die hier von „HH“ geschildert wurde (und die Du so ähnlich ja selber schon angedacht hattest), erscheint mir duchaus sinnvoll. Nachteile natürlich: a) Der Arbeitgeber muss das mit machen und b) Der Arbeitgeber muss in 2 Jahren noch in der Lage (und willens) sein, die Abfindung zu zahlen c) Abfindungen sind in der Regel nicht vererbbar (für den Fall, dass man die 2 Jahre nicht überlebt).
Falls das nicht möglich sein sollte, könnte man auch einmal recherchieren, ob eine einmalige Auszahlung des Zeitguthabens ggfs. mit der Fünftelregel versteuert werden kann. Wenn dann die Abfindung im Folgejahr gezahlt würde, könnte man ggfs. die Fünftelregel ein zweites Mal nutzen. Das sollte aber unbedingt(!!) vorab von einem Steuerberater geklärt werden, insbesondere ob die jeweiligen Voraussetzungen überhaupt gegeben sind und nicht andere Gründe dagegen sprechen (Stichwort: Zusammenballung und Einmalzahlung). Ist nur ein vage Idee, die der weiteren Untersuchung bedarf!
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ja, arbeitslos melden – für einen Tag – konnte ich mich. Einen Bescheid über die Höhe des Arbeitslosengeldes habe ich zwar nicht bekommen, aber einen „Ruhensbescheid“, dass mein Anspruch auf ALG ruht, solange ich noch Gehalt beziehe. Des Weiteren habe ich eine schriftliche Bestätigung erhalten, dass mein entstandener Anspruch innerhalb der nächsten 4 Jahre geltend gemacht werden kann.
Das Vorgehen wurde deshalb so gewählt, da trotz Abarbeitung des Zeitkontos, im Aufhebungsvertrag die „unwiderrufliche“ Freistellung ausgesprochen wurde und das Arbeitsamt bisher bei „unwiderruflicher“ Freistellung nicht von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ausging und deshalb das ALG ggf. auf Basis eines fiktiven Einkommens berechnet hätte.
Danke HH. Ich dachte immer ein Bescheid über die Höhe des ALG1 ist die Grundvoraussetzung, dass man sich wieder abmelden kann und dann Rechtssicherheit über die Zahlungen beim Wiederanmeldung zu haben.
In deinem Falle scheint ja dann ein Bescheid über das Ruhen ohne Angabe der Höhe des ALG1 auch zu genügen, um sich wider anzumelden. Kann man das irgenwo im SGB-Dschungel ausfindig machen, welche Voraussetzungen es alles gibt, um das Anmelde- und Abmeldevorgehen rechtssicher einplanen zu können ?
Was würden denn z.B. in einem solchen Falle passieren, wenn aufgrund der Einhaltung der Kündigungsfrist durch unw. bez. Freistellung das Problem des Ruhens gar nicht auftritt und man sich dann wie Du Arbeitslos meldet (mal angenommen das neue Urteil gäbe es noch nicht) ?
Vielen Dank für die Antworten.
@HH, das mit der Arbeitslosmeldung während der Freistellung hatte ich so auch nicht auf der Pfanne. Aber mit dem neuen BSG-Urteil sollte die fiktive Berechnung des ALG ja sowieso kein Thema mehr sein.
@Privatier: über b) und c) mache ich mir keine Sorgen. Der Knackpunkt wird a) sein. Mit guten informellen Kontakten zu HR werde ich mal sondieren.
Wobei ich in einem anderen Faden von dir inzwischen noch einen entscheidenden Hinweis zu den Wertguthabenvereinbarungen gelesen habe („Die in §151 SGB III Abs. 3 Nr. 2 erwähnte Freistellung bezieht sich nur auf sog. Wertguthabenvereinbarungen (§7b SGB III).“ In meinem Fall handelt es sich ja um ein Wertguthaben in Höhe von 2J., sprich es ist keine Freistellung, sondern ich habe diese Arbeitsleistung ja bereits erbracht, aber mir – gemäß Konzerntarifvertrag/Betriebsvereinbarung – einen Teil des Gehalts nicht auszahlen lassen, sondern auf das Langzeitkonto buchen lassen.
Wie auch immer, gerade habe ich eine noch kühnere Idee, keine Ahnung, ob durchführbar bzw. ob es möglich wäre, den Arbeitgeber davon zu überzeugen. Da ich noch viele Jahre, konkret 9J., bis zum frühesten Renteneintritt mit 62 (bei Schwerbehinderung) habe, ist die Idee, die Abfindungssumme auch in Zeit gewandelt auf das Langzeitkonto buchen zu lassen. Gemeinsam mit dem bestehenden Guthaben auf dem Langzeitkonto wären das insgesamt rund 5,5J. Wenn ich gleichzeitig per Teilzeitregelung diese 5,5J. auf 7 Jahre Zeitentnahme dehnen würde, anschließend noch 2J. arbeitslos wäre, könnte ich zusammen auf einen Zeitraum von 9J. kommen, in welchem ich nicht „real“ arbeite, davon aber noch 7J. versicherungspflichtig wäre. Der ein oder andere Rentenpunkt wäre auch sehr willkommen. Die Kröte, die der Arbeitgeber schlucken müsste, wären natürlich die Arbeitgeberbeiträge in dieser Zeit zur Sozialversicherung. Das wäre quasi meine Verhandlungsmasse dafür, dass der Arbeitgeber mich (auf dem Papier und in den FTE) immerhin in 7J. los wäre und mich „real“ ab Beginn des Vertrags mit dem Outsourcing Partner, an welchen auch mein Job übergehen wird, nicht mehr direktiv beschäftigen müsste. Sprich, ich würde mit Teilzeit entsprechend noch weiter runtergehen, damit in etwa die Arbeitgeberaufwände KV/RV… ausgeglichen würden. Für mich hätte dieses Modell einfach den Vorteil, weiter sozialversichert zu sein.
Gibt es zu einem vergleichbaren Modell Erfahrungswerte oder Meinungen?
Gruß, die Möchte-Gern-Privateuse
Prinzipiell ist ein Aufhebungsvertrag ja immer eine Verhandlungssache und die beiden Partner können vereinbaren, was sie wollen. Ich würde aber immer empfehlen, nicht nur die eigenen Interessen im Blickfeld zu haben, sondern sich auch einmal Gedanken darüber zu machen, was denn die Ziele und Interessen der Gegenseite sind.
Im konkreten Fall habe ich starke Zweifel, ob der AG ein Interesse daran haben könnte, das Arbeitsverhältnis für weitere 7 Jahre aufrecht zu erhalten mit sämtlichen Begleiterscheinungen wie Sozialabgaben usw.. Der Unterschied zur aktuellen Situation bestünde ja nur darin, dass er keine Arbeitsleistung mehr bekommt. Nicht sehr interessant, oder?
Es sei denn… Es ist ja auch immer eine Frage, warum ein Aufhebungsvertrag überhaupt geschlossen werden soll. Gerade bei Positionen im höheren Management geht es ja oftmals weniger um die Einsparung von Kosten, sondern viel mehr darum, abweichende Vorstellungen von der zukünftigen Ausrichtung eines Unternehmens zu unterbinden. Da werden dann oftmals weder Kosten noch Mühen gescheut, Hauptsache der entsprechende Mitarbeiter „stört“ nicht weiter. 😉
Wie dem auch sei: Konkrete Erfahrungen mit dem oben angedachten Modell habe ich keine. Es gibt jedoch ähnliche Vorgehensweisen, nennt sich dann „ratierliche Abfindung“, bei dem das Arbeitsverhältnis kurzfristig beendet wird, der ehemalige Mitarbeiter aber (teils über viele Jahre hinweg) eine Abfindung in Raten erhält. Diese unterliegt dann zwar noch dem Steuerabzug, der AG führt aber keine Sozialabgaben mehr ab. Ob das ein gangbarer Weg ist, müsste man dann einmal sorgfältig durchrechnen (evtl. hohe KV-/PV-Kosten, ggfs. zusätzl. RV-Beiträge usw.).
Aber bei einem solchen Vergleich sollte man auch immer bedenken, mit welcher Alternative man vergleicht. Natürlich ist es meistens angenehmer, wenn der AG die Sozialabgaben bezahlt. Andererseits ist es eines der Grundprinzipien eines Privatiers, dass er seine Lebenshaltungskosten inkl. sämtlicher Versicherungen aus eigener Tasche bezahlt. Wer das nicht kann oder nicht will, ist dann vielleicht doch (noch) nicht bereit, den Weg eines Privatiers zu gehen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privateuse,
in kenne das Modell, dass man den Abfindungsbetrag – abzüglich eines gewissen Prozentsatzes für die Abgeltung des Arbeitgeberanteils an den Sozialbeiträgen – in Guthaben auf dem Langzeitkonto umwandeln kann. Die Umwandlung geht in diesem Fall allerdings nur für eine Voll-Anstellung und nicht für Teilzeit.
Hat den Vorteil, dass man – in Abhängigkeit der Abfindung und der Höhe des bisherigen Gehaltes, noch für X Monate weiter Gehalt bezieht und sozialversichert ist, hat aber auch die Nachteile, dass man z.B. i.d.R. während dieser Zeit keiner anderen Beschäftigung nachgehen darf, der Arbeitgeber enstprechen abgesicherte Rückstellungen bilden muss, …
Hallo Privatier,
die Zweifel sind sicherlich berechtigt. Es ist aktuell ja auch erst mal nur eine Idee und die werde ich mal auslosten. Es könnte durchaus ein Interesse auch des Arbeitgebers geben. Trotzdem gut, eine unabhängige Sicht zu bekommen.
Und ja, ich wünschte, ich wäre auf dem Weg des Privatiertums weiter und müsste nicht krude gedankliche Konstrukte nutzen. Nichtsdestotrotz gibt es natürlich Gründe für die Schwerbehinderung und daher ist die Aussicht, einen neuen Job annehmen zu müssen – mit dem entsprechenden Aufwand an Zeit+Energie für Einarbeitung etc. – nicht gerade verheißungsvoll.
Bis ich vielleicht einen Weg gefunden habe ist mein Neid mit allen Privatiers:)
Ich hoffe, ich habe die Bezeichnung „Neid“ richtig verstanden, im Sinne von Ansporn, auch einen Weg dorthin zu finden.
Ich denke, bei der hier in dem Raum gestellten Summe gibt es sicher schon gute Startvoraussetzungen. Allerdings sehe ich dann einzelne Gestaltungsdetails eher als nebensächlich an. Ob der Schritt zum Privatier gelingt, sollte von solchen Fragen nicht abhängen. Hier wäre es wichtiger, sich vorab eine Übersicht über die sonstigen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen und diese in einen längerfristigen Finanzplan zu übertragen. Und dabei sollte es dann am Ende nicht entscheidend sein, ob man z.B. für ein Jahr lang den Höchstbeitrag zur GKV in Höhe von ca. 10.000€ zahlen muss oder nicht. Das heisst nicht, dass man nicht trotzdem versuchen sollte, dies zu vermeiden – nur solche Details dürfen nicht entscheidend sein.
Gruß, Der Privatier
@Privatier
Unbedingt: mein „Neid“ ist mein Ansporn. Ich denke & rechne daran:)
@HH: kann es sein, dass die Umwandlung nur auf Basis von Vollzeit einer betrieblichen Regelung entspringt? Ansonsten wäre mir diese Einschränkung nicht nachvollziehbar.
Hallo Privateuse, das mag sein, dass dies in meiner Firma auf einer betrieblichen Regelung basiert, aber irgendwann möchte die Firma den/die Mitarbeiter sicher mal von der „Payroll“ runter haben.
Hallo Herr Privatier,
ich habe einen Aufhebungsvertrag mit meiner Firma vereinbart und bekomme 100K € Abfindung. Ich habe einige für mich wichtige Fragen.
Wann ist der beste Zeitpunkt für eine Auszahlung (Versteuerung) dieser Summe? Mir steht der Januar bis Juli zur Verfügung. Mein regulärer Austrittszeitpunkt (nach 6 Monaten Freistellung) wäre Ende April. Ich kann aber den Zeitpunkt nach vorn bzw. hinten verschieben. Ich habe noch keinen neuen Job in Aussicht, sprich bin erstmal Arbeitslos. Entstehen mir Ruhezeiten wenn ich den Vertrag vor Ende April auflöse?
Durch diverse Rechner im Internet habe ich den Januar als besten Austrittszeitpunkt ermittelt. Mein Brutto beläuft sich auf 3000€. Liege ich mit meinen Recherchen richtig?
Um die Fragen korrekt beantworten zu können, müsste man wohl deutlich tiefer einsteigen. Das kann und will ich hier aber nicht leisten. Von daher nur sehr grob:
* Sie haben wahrscheinlich gute Aussichten auf die Anwendung der Fünftelregel.
* Rein aus steuerlicher Sicht ist es dabei immer vorteilhaft, wenn die sonstigen Einkünfte möglichst gering sind (daher günstig: Austritt im Januar).
* Man sollte aber unbedingt nicht nur die steuerlichen Aspekte betrachten, sondern immer auch die weiteren Auswirkungen berücksichtigen (Rente, ALG, Krankenkasse, Lebensplanung, etc.)
* Die Frage nach Ruhezeiten sollte mit dem obigen Beitrag beantwortet sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
ich habe eine Frage zu dem Anspruch auf ALG1 ich habe von meinem AG die Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ausgefüllt bekommen – Wenn ich auf Online Rechner gehe dann wird teilweise hier Jährliche Einmalzahlungen berücksichtigt. In der obigen Bescheinigung ist dies jedoch nicht enthalten. So wie ich das Verstehe zählen Einmalzahlungen nur in den Monaten wenn der Brutto Lohn unter der Beitragsbessungsgrenze liegt richtig?
MfG,
Entrepreneur2Privatier
Soweit ich weiß, gibt es im entsprechenden Formular für alle Fälle und Situationen verschiedene Felder, um dies jeweils einzutragen: Ohne Einmalzahlung, mit Einmalzahlung (bzw. Nur Einmalzahlung), Zahlungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen (Abfindungen) usw.
Der AG ist verpflichtet, alle Informationen zu bescheinigen, die für die Beurteilung eines ALG-Anspruches von Bedeutung sein könnten.
Zu weiteren Details kann ich nichts sagen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
Vielen Dank für ihre Antwort – Für die Einmalzahlungen wenn ich das Formular richtig verstehe sind diese nur einzutragen wenn das Gesamtbrutto unter der Beitragsbemmessungsgrenze liegt. Feld für Abfindung habe ich nicht gefunden , ich gehe davon aus es fällt im gleichen Feld der Einmalzahlung mit der Restriktion auf die Beitragsbemessungsgrenze- die AfA sagte mir es zählt der Schnitt der letzten 12 Monate jeweils auf die Beitragsbemessungsgrenze limitiert.
Vorab danke für ihre Gedanken!
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Wie oben schon geschrieben, kann ich zu den Details des Formulars nichts sagen.
Wenn Sie weitere Fragen dazu haben, klären Sie diese am besten direkt mit Ihrem ehemaligen Arbeitger, der Arbeitsagentur oder wenden Sie sich an eine spezialisiertes Forum für Arbeitslose (Link unter „Empfehlungen->Weiterführende Quellen„). In solchen Foren sind oftmals auch Fachleute/Mitarbeiter der entsprechenden Ämter/Institutionen vertreten.
Gruß, Der Privatier
@Privatier
Sorry, wenn ich evtl. an falscher Stelle poste, aber dennoch:
Dickes Danke für Ihre hervorragende Seite. Ich bin durch Zufall darauf gestoßen und habe für mich alles Wichtige herausziehen können.
Meine Situation ist aktuell ähnlich, wie die Ihrige war, Ende der Beschäftigung zum 31.12.2018, aktuell frei gestellt, Abfindung im Jan. 2019, Inanspruchnahme des Dispositionsjahres und Anspruch auf ALG zum 1.1.20. Dies habe ich bei der Arbeitsagentur auch so kommuniziert, und ich bin dort sehr nett behandelt worden.
Es stimmt schon, was Sie schrieben, wie man in den Wald hineinruft, so schallt es raus. Ich bin keine Bittstellerin, sondern Kundin, aber ich war bei dem Gespräch sachlich und freundlich. Das hat sich – zumindest für den Moment – ausgezahlt.
Ich betrachte das auch als eine Investition in die Zukunft, denn ich weiß ja nicht, was noch kommt. Und die Bearbeiter haben Ermessensspielraum.
Viele Grüße an dieser Stelle von der Vorruheständlerin
🙂
Danke für diese positive Rückmeldung. 🙂
Es freut mich immer zu hören, dass sich nicht nur die finanziellen Strategien bewahrheiten, sondern wenn auch Verhaltenweisen oder innere Einstellungen ein positives Erlebnis hervorrufen.
Allerdings bringt man solche Eigenschaften wie Sachlichkeit oder Freundlichkeit wohl schon von Natur aus mit (oder eben auch nicht). Ich denke aber nicht, dass ich mit meinen Beiträgen da irgendetwas daran ändern kann.
Wie dem auch sei: Es freut mich, dass bei Ihnen bisher alles so gut geklappt hat. Weiter so!
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen:
Ich bin für eine längere Zeit in der Ruhenszeit, das heißt wegen Aufhebungsvertrag mit Abfindung „arbeitssuchend“ gemeldet aber noch ohne ALG 1 Bezüge. Kann mir jemand sagen, ob ich bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Krankmeldung vom Arzt vorweisen muss, wenn an diesem Krankheitstag zum Beispiel ein Termin bei der Agentur wäre (ich bin noch Privatversichert)? Oder gibt es in der Ruhenszeit eine Möglichkeit diese Termine zu umgehen – also zum Beispiel sich vom Status „arbeitssuchend“ abzumelden? Vielen Dank schon im Voraus
Die Kombination dieser Fragen (Krankmeldung und Umgehen von Terminen) lässt vermuten, dass hier ein Zusammenhang besteht. Von solchen Aktionen möchte ich abraten und solche Vorhaben hier auch nicht unterstützen.
Eine völlig legale Vorgehensweise sich den Verpflichtungen der Agentur gegenüber zu entledigen besteht aber jederzeit darin, sich ganz schlicht abzumelden. Niemand wird gezwungen, arbeitslos gemeldet zu sein.
Wenn Sie Ihren ALG1-Bescheid schriftlich vorliegen haben, so hat dieser bis zu vier Jahren Bestand und Sie können ihn in dieser Zeit wieder aktivieren. Wenn er noch nicht vorliegt, würde ich mit der Abmeldung ggfs. noch etwas warten (muss man aber auch nicht).
Gruß, Der Privatier
Guten Tag,
hätte noch eine kurze Frage bezüglich der Ruhezeit.
Mein Fall gestaltet sich folgendermaßen:
Ich habe in meiner alten Firma aufgrund einer ordentlichen Abfindungszahlung das Arbeitsverhältnis am 23.11 zum 31.12.2018 beendet und werde ab 9/2019 auf eine weiterführende 2 jährige Vollzeitschule gehen (die ich durch die Abfindung finanziere). Nun werde ich höchst wahrscheinlich eine Sperrzeit (3 Monate ) und eine Ruhezeit bekommen ( hätte eine Kündigungsfrist von 4 Monaten gehabt). Lese ich das Richtig, dass ich dann eine Ruhezeit von maximal 3 Monaten erhalte? (4 Monate – 1 Monat/Dezember 18 ) und läuft diese parallel mit der Sperrzeit von 3 Monaten ab ?…Also sprich, kann eine Sperrzeit und eine Ruhezeit gleichzeitig Ablaufen, oder beginnt die Ruhezeit erst wenn die Sperrzeit vorüber ist?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
Ja, alles richtig verstanden:
* Eine Ruhezeit endet spätestens dann, wenn das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (des AG’s!) beendet worden wäre. Welche Frist dies exakt ist, hängt u.a. vom Arbeitsvertrag oder tariflichen Regelungen ab.
* Ruhezeit und Sperrzeit laufen parallel, also gleichzeitig ab, da beide dieselbe Ursache haben und beide immer mit dem Tag ihrer Ursache starten.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ist es ebenfalls richtig, dass ich mich ab dem 2. Monat (da der 1. wie ich gelesen habe, rückwirkend noch über die alte Kasse versichert ist) für 2 Monate, bis zum Ende der Ruhezeit freiwillig versichern muss?
Laut meinen Recherchen wäre ich nur bei einer Sperrzeit für den gesamten Zeitraum versichert, nicht jedoch bei einer Ruhezeit.
Viele Grüße
Der letzte Satz ist richtig: Während einer Ruhezeit zahlt die Agentur keine KV/PV-Beiträge, gibt es nur eine Sperrzeit hingegen schon.
Die Frage nach dem ersten Monat ist etwas komplizierter. Hier konkurrieren die „obligatorischen Anschlussversicherung“ und die „Nachversicherungspflicht“.
Faustformel: In den meisten Fällen muss auch der erste Monat selber bezahlt werden.
Gruß, Der Privatier
Manchmal kann ich auch nicht „nicht(s)“ sagen…
https://der-privatier.com/krankenversicherung-regeln-fuer-sperrzeit-und-krankengeld/
Gruesse
ratatosk
(der heute seinen „Aufhebungsbescheid“ bekommen hat,-wieder was erledigt)
Zuerst einmal vielen Dank! Ich habe vor ca. 4Wochen den Link zu dieser Website bekommen , stundenlang gelesen, ganz viel gelernt und nun habe ich auch einen Plan.
Auf eine Frage konnte ich noch keine Antwort finden: meine Firma will mich im August mit einer Abfindung verabschieden. Dann könnte ich die Betriebsrente abfordern. Ich würde dann ein Dispositionsjahr einschieben -wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ein Vorteil.
Wirkt sich der Empfang einer Betriebsrente dann irgendwie negativ aus?
Vielen Dank nochmals
HL
Hallo HL,
ich würde versuchen die Abfindung erst im Januar zu bekommen. Bei einer Abfindungszahlung im August, zählt das Gehalt bis dahin steuerlich mit, was sich in der Abfindungssumme negativ auswirkt. Auch wenn man die Fünftelregelung anwenden kann.
Betriebsrente wirkt sich auf das ALG 1 nicht negativ aus.
Gruß
Lothar
Ich kann da Lothar nur zustimmen:
* Es wäre sinnvoll, eine Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr zu prüfen.
* Eine Auswirkung der Betriebsrente auf ALG sehe ich nicht.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier und „Mitschreiben“‚
ich entschuldige mich, falls ich das überlesen haben sollte – ich habe bisher keine schlüssige Aussage gefunden zu folgendem Sachverhalt:
Aufhebungsvertrag mit Abfindung zum 31.8.2018,
fiktive Kündigungsfrist 18 Monate.
Unwiderrufliche Freistellung zum 30.4.2019
Die Fakten Sperrzeit und Ruhenszeit sind mir bekannt.
Meine Frage ist : beginnt die Ruhenszeit mit Ende des Arbeitsverhältnisses, oder mit Ende des Beschäftigungsverhältnis?
Sperrzeit und Ruhenszeit laufen parallel ab, aber hier bin ich mir nicht sicher, wie das aussieht.
Die Sperrzeit beginnt ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses, die wäre ja zum 31.8. “ erledigt“.
Aber die Ruhenszeit?
Danke für eure Kommentare und Hilfestellung.
Tolle Arbeit, durch hier machst, @ Privatier?
Habe mir hier bereits viele wertvolle Tipps holen können.
Grüße, Karin
Sorry, die Kündigungsfrist erfolgt zum 31.08.2019 !!
Die Frage nach dem Beginn der Ruhezeit ist recht eindeutig im §158 SGB III beantwortet. Dort heisst es:
„…so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.“
Mindestens ebenso wichtig, wie der Beginn der Ruhezeit, ist natürlich auch immer das Ende. Ein Kriterium steht bereits oben in dem Zitat: „… bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte“.
Ein weiteres Kriterium lautet: Maximal ein Jahr.
Die Agenturen machen das aber in der Regel schon korrekt. Sehr wachsam sollte man allerdings bei den gesetzl. Krankenversicherungen sein! Hier wird auch gerne schon einmal generell das Maximum von einem Jahr angesetzt.
Gruß, Der Privatier
Danke dir, Privatier!
So hatte ich das auch verstanden;jedoch war unser BR der Meinung, es zähle das Beschäftigungsverhältnis.
Ein weiterer Punkt: da unsere GF uns quasi erpresst, (sprich, man benötigt uns im Moment noch dringend, aber ab Datum x eben nicht mehr. Je besser wir arbeiten ,desto eher besteht die Chance auf früher gehen),hält man uns mit der unwiderruflichen Freistellung hin.
Deshalb habe ich meinen Arzt um ein Attest ersucht.
Damit kann ich ggf.,falls die Freistellung nicht kommt, oder nicht lange genug, um die Sperre von 12 Wochen abzudecken, eben jene umgehen.
Warum gilt dieses Attest nicht für die Ruhenszeit?
Die „Argumentation“ ist doch dieselbe? Oder habe ich da einen Denkfehler..
Alles schon sehr komplex.
Nochmals danke für die Unterstützung !
Liebe Grüße,Karin
„Deshalb habe ich meinen Arzt um ein Attest ersucht.“
Ich habe nicht wirklich verstanden, was Sie mit einem Attest bewirken wollen.
Allerdings beruhen Sperrzeiten und Ruhezeiten schon auf gänzlich unterschiedlichen Bedingungen und sind daher nicht miteinander zu vergleichen.
Gruß, Der Privatier
Ich bin 60 Jahre alt, 21 Jahre in einer Bank beschäftigt, unkündbar, allerdings tarifliche Kdg.Frist 7 Monate.
Nächste Woche bekomme ich meinen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2019 mit unwiderruflicher Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden zu diesem Zeitpunkt. Abfindung 86.600 Euro.
Was hat es dann mit der fiktiven Kündigungsfrist auf sich? 18 oder 12 Monate?
Bei mir gelten 25% bei der Abfindung. Um eine einfache Rechnung zu machen Gehalt ca. 3.000
Also 86.600 x 25% = 21650 : 3000 :30= 100 / 21650 : 100 = 216 Tage / 216 Tage : 30 waren also ca. 7 Monate
So, und jetzt stehe ich auf dem Schlauch….
O.k. durch Aufhebungsvertrag 3 Monate Sperrzeit (trotz ärztlichem Attest) die Kröte habe ich schon geschluckt.
Aber wie geht es dann weiter…?
Ab wann und wie lange bekomme ich ALG 1?
Es wäre super wenn ich darauf eine Antwort bekäme.
Zunächst erst einmal kurz etwas zur Sperrzeit: Die Kröte muss man nicht schlucken! Die Agentur hat vor einiger Zeit die Regeln für die Verhängung von Sperrzeiten gelockert, so dass bei einem „wichtigen Grund“ keine Sperrzeiten mehr verhängt werden. Und gesundheitliche Gründe zählen ganz klar zu den wichtigen Gründen. Wenn dies ordentlich belegt und dokumnentiert wird, sollte es da keine Probleme geben. Näheres dazu im Beitrag „Arbeitsagentur lockert Regeln für Sperrfristen“ .
Und nun zur eigentlichen Frage: Wenn jemand eigentlich unkündbar ist, so wird zur Berechnung von Ruhezeiten etc. eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten angenommen. Diese zählt dann ab dem Datum der vollständigen Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages.
Für die Ruhezeit zählt dann der kürzeste Zeitraum, der sich beim Vergleich der folgenden drei Zeiten ergibt:
* Berechnung nach der Formel über die anzurechnende Abfindung,
* Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis bei Einhalten der (fiktiven) Kündigungsfrist geendet hätte,
* Maximal ein Jahr.
Mit diesen Angaben müssten Sie Ihre Ruhefrist selber berechnen können. ALG1 bekommen Sie dann erst nach Ablauf dieser Ruhezeit.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
Schon mal vielen herzlichen Dank für die super schnelle Antwort!
Bin leider immer noch unsicher…
Die kürzeste Zeit wären ja dann die ca. 7 Monate, berechnet aus der Abfindung… richtig?
Und ab wann läuft dann diese Frist? Ab Unterzeichnung?
Dann müsste ich ab Januar 2020 ALG 1 bekommen….?
Kann das sein….?
Entschuldigen Sie bitte, dass ich so schwer von capee bin…
LG Loni
Nein, so ist es leider nicht.
Die Kündigungsfrist beginnt mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages.
Die Ruhezeit beginnt mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit.
Und da 7 Monate wohl die kürzeste der drei Berechnungsmethoden ist, wird Ihre Ruhezeit genau so lange dauern, also bis ca. Anfg. Aug. 2020.
Während dieser Zeit werden Sie daher keine Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten und (falls Sie gesetzl. krankenversichert sind) sich freiwillig versichern müssen. Mit Beiträgen in etwa in bisheriger Höhe, allerdings dann beide Anteile (AG+AN) zusammen.
——-
Und nun kommt der Abschnitt für Fortgeschrittene: 😉
Der „Knackpunkt“ in der obigen Formulierung ist die Frage, wann die Beschäftigungslosigkeit eintritt! Man kann durchaus die Auffassung vertreten, dass diese bereits mit Beginn der Freistellung vorliegt. Folgt man dieser Meinung, so könnten Sie die Ruhezeit quasi während der Freistellung absolvieren.
Wenn Sie dies versuchen wollen, müssten Sie sich umgehend (spätestens nach Unterzeichnung der Aufhebungsvertrages) bei der Agentur für Arbeit melden und sich dort arbeitslos melden. Sie werden natürlich erst einmal kein ALG bekommen, aber wenn alles korrekt verläuft, könnte Ihre Ruhezeit bereits starten.
Es sei aber dazu gesagt, dass diese Auffassung nicht von allen Agenturen so gesehen wird und es Ihnen passieren kann, dass man verständnislos wieder nach Hause schickt. Ich würde aber auf jeden Fall diese Fragen bei der Agentur in einem Beratungsgespräch versuchen zu klären.
Viel Erfolg und Gruß,
Der Privatier
Bei den Fristen bin ich etwas unsicher, das weiß unser Gastgeber besser.
Aber ich erwähne mal das Dispositionsjahr. Damit wären Sperr/Ruhezeiten abgehakt und es hat steuerliche Vorteile.
Mit der neuen Rahmenfrist sollte ein Nachteil (genau 1 Jahr danach muss man verfügbar und arbeitsfähig sein) auch abgemildert sein.
Vielleicht noch ein weiterer Vorteil: Wenn es sich so ergibt, dass nach dem ALG die Rente in Sicht ist, dann kann es sein dass der Vermittler vom AA auch weniger „Vermittlungsdruck“ aufbaut.
Zur Erinnerung; Die verlängerte Rahmenfrist gilt nur, wenn man NACH dem 31.12.2019 versicherungspflichtig beschäftigt ist/war !
Gruß, Der Privatier
Hupps, da hätte ich Loni ja ins offene Messer geschickt. Danke für die Richtigstellung!
Könnte es für mich ein Vorteil sein, wenn ich mich, privat versichert, langfristig krankschreiben lassen würde…?
Schwer zu sagen… es mag sicher auch mal von Vorteil sein, aber in erster Linie macht es die Sache komplizierter, da noch ein weiterer Punkt zu bedenken wäre.
Bevor man aber überhaupt über Lösungen nachdenkt, müsste man zuerst einmal wissen, was denn überhaupt das Ziel ist und das Problem, was es dabei zu lösen gibt?!
Für einen angehenden Privatier sollte eine Ruhezeit kein grosses Problem darstellen, da sie ja nur einen ersten Vorgeschmack auf den angestrebten Privatier-Status darstellt.
Für alle anderen eignen sich die Ideen und Vorschläge auf dieser Seite aber ohnehin nicht wirklich.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
zunächst tolle Seite mit wertvollen Tipps. Vielen Dank dafür!
Ich habe eine Frage die ich bisher nicht eindeutig, trotz Nächte langem lesen, lösen konnte.
Ich gehe zum 1.10.19 ohne Einhaltung einer KF mit Aufhebungsvertrag, die Abf. wird im Januar 20 gezahlt. Die reguläre KF wäre 12 Monate zum QE (30.09.2020).
Soweit gut. Nun möchte ich das Restjahr 2019 und das ganze Jahr 2020 eine Auszeit nehmen (ALG möchte ich erst ab 01-2021), also selbst krankenversichern mit Höchstsatz… ist bekannt. Die neue Rahmenfrist von 30 Monaten würde ich mit 27 Monaten erfüllen.Also 12 Monate beschäftigt in den letzten 2,5 Jahren.
ABER, ich möchte meinen Anspruch auf ALG quasi festschreiben lassen (4 Jahre) und mich dann gleich abmelden, was ich nicht weiß, kann ich einfach auf die AFA gehen und mich arbeitslos melden und gleich wieder abmelden? Was sagt man dort, dass man den Anspruch feststellen lassen möchte, ich bin hier echt verunsichert, trotz den vielen Hinweisen hier im Blog…
Das Dispojahr ist mir zu kritisch… Wäre um eine kurze Hilfe sehr dankbar.
Danke im Voraus.
Der Privatier schrieb vier Kommentare vorher:
„Die verlängerte Rahmenfrist gilt nur, wenn man NACH dem 31.12.2019 versicherungspflichtig beschäftigt ist/war !“
Aber für anmelden und wieder abmelden ist das doch eh egal.
Lesestoff: https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/
Nochwas: sofern Du den Aufhebungsvertrag bis Ende Juni unterzeichnet, wäre der KV-Höchstbetrag auch nur bis 30.06.2020 fällig.
Ich kann da eSchorsch in allen Punkten zustimmen!
Gruß, Der Privatier
Hallo eSchorsch und Privatier, Ihr seid besser wie mein Rentenberater, der hat mir gesagt alles ok mit der neuen Rahmenzeit, puhh.. kann man sich echt nicht darauf verlassen..
Ich habe § 9 + 10 KSchG „Verlust Arbeitsplatz“, die Abfindung wird nicht zur KV Berechnung herangezogen, eben mit der Kasse geklärt, bekomme es schriftlich.
Ok meine größten Bedenken sind das An.- und Abmelden bei der AfA wie ich das mache, ich lese es nochmals, ich weiß halt nicht ob ich auf einen Bescheid warten soll oder wie das genau geht… Vor allem was ich dort sagen soll.. „offene Karten“ mit Auszeit wegen großem Stress…
Gruß
Ich persönlich würde mit offenen Karten spielen, mich gut 3 Monate persönlich beim AA vorstellig werden, mich arbeitssuchend melden und dort den Antrag auf ALG 1 stellen (bzw abholen). Den Antrag kann man m.W. bis zu 3 Monate im Voraus abgeben.
Dabei würde ich auch gleich sagen, dass ich nur „den Anspruch feststellen lassen“ möchte und mich nach einem Tag ALG-Bezug wieder abmelden werden.
Man muss m.W. keine Begründung fürs abmelden geben, ich würde trotzdem einen plausiblen Grund nennen. Beispielsweise möchte ich mal das kalte Winterhalbjahr am warmen Mittelmeer verbringen um zu sehen ob das meinen asthatischen Bronchen besser bekommt als der heimische Winter und sich jetzt ja eine gute Gelegenheit dazu ergibt das auszutesten.
Je nachdem wie das Gespräch läuft, würde ich auch das leidige Thema „Bewerbung“ während der Arbeitssuchend-Zeit ansprechen und auf Verständins hoffen.
Was eSchorsch hier sehr schön beschrieben hat, ist eine Variante, die den Vorteil hat, dass beide Seiten genau wissen, was geplant ist. Dies sorgt für klare Verhältnisse, vermeidet evtl. Missverständnisse und kann (mit etwas Glück) evtl. die Vermittlungsbemühungen der Agentur etwas dämpfen.
Die andere Variante wäre, sich ganz „normal“ zu verhalten, also zunächst arbeitsuchend, später dann arbeitslos zu melden und nach Erhalt des Bescheides sich wieder abzumelden. Ohne diese Pläne vorher zu kommunizieren.
Diese Vorgehensweise halte ich für etwas mehr regelkonform, da man mit der ersten Version ja im Prinzip bereits erklärt, dass man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen will und damit eigentlich die Kriterien für eine Arbeitslosmeldung nicht erfüllt.
Am Ende ist es eine Geschmacksfrage, welchen Weg man gehen will. Man sollte sich aber im Hinblick auf die Pflichten gegenüber der Agentur immer darüber im Klaren sein, dass diese ohne Einschränkungen in jeder Hinsicht bestehen. Und zwar von Beginn der Arbeitsuchend-Meldung an. Inwieweit die Agentur darauf besteht, ist dann eine andere Frage.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank an Euch beide! Bin noch unschlüssig welchen Weg ich gehe. EINE Frage hätte ich noch. Wegen Nichteinhaltung der Kf würde ich ja eine Sperre und Ruhenszeit erhalten, würde dann dennoch von der Agentur ein Leistungsbescheid erstellt werden in welchen die Dauer und Höhe ab dem Datum X ersichtlich ist? Mir geht es um die Fixierung des Anspruchs auf die Dauer von 4 Jahren. Ab 2021 möchte ich ja Alg beziehen nur halt vorhe eine Auszeit nehmen.
Ja, ein vollständiger Leistungsbescheid sollte sämtliche Angaben enthalten, inkl. Zeiträume für Sperren und Ruhezeiten, Dauer, Höhe, Start und Ende des Bezugszeitraumes.
Es kann aber auch vorkommen, dass dies „stückchenweise“ mitgeteilt wird. Wer ganz sicher gehen will, wartet mit einer geplanten Abmeldung solange, bis alle Informationen vorliegen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für Eure Hilfe, das bringt mich auf jeden Fall weiter. Ich berichte hier wieder über den Ablauf. Gruß Lupo
Tut mir leid, ich habe doch noch eine Frage die ich bis jetzt nich lösen konnte:
Angenommen es wird eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt, man meldet sich arbeitslos und am nächsten Tag oder wenn der Bescheid da ist ab.
Ein Jahr später meldet man sich wieder bei der Agentur an.
Die Sperrzeit ist ist doch nun fristmäßig „vergangen“?
Wie sieht es nun mit dem Geldanspruch aus, reduziert er sich von beispielsweise 18 Monaten auf 15 Monate?
§ 148.1.4 SGB III: Die Anspruchsdauer reduziert sich um ein Viertel.
Was ist am Dispojahr zu kritisch, würde das alles Sperren verhinder und auch die vorzeitige Meldung wäre unnötig …
Danke eSchorsch, also dann doch nur 15 Monate, lässt sich nicht verhindern…
@fp
Ich habe das so verstanden, dass man 1. exakt die Frist einhalten muss und 2. zum Zeitpunkt der Meldung dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, bei einer plötzlichen Krankheit wäre das nicht der Fall und der komplette Anspruch wäre gefährdet, das ist mein Stand, ob das so korrekt ist weiß ich allerdings nicht 100 %.
Meine Bruchrechnung sagt dreizehneinhalb Monate.
Es hört sich ja so an, als hätte der AG gekündigt und Du hast dagegen geklagt und das Gericht hat dann ein Auflösungsurteil gesprochen. Ich hab keine Ahnung wie die Sache von der BfA gewertet wird.
Bei den Mathematik-Regeln kann ích eSchorsch nur zustimmen. 😉
Woher die Idee mit der Kündigungsklage kommt, kann ich allerdings nicht nachvollziehen.
Und noch einmal zur Sperre: Die anfängliche Sperre von 12 Wochen läuft kalendermässig ab. Ob man nun bei der Agentur gemeldet ist oder nicht. D.h. wenn man sich z.B. nach einem Jahr wieder erneut arbeitslos meldet, ist die Sperre abgelaufen und man kann sofort ALG beziehen.
Gruß, Der Privatier
Lupo schrieb oben „Ich habe § 9 + 10 KSchG „Verlust Arbeitsplatz“…“ und das hört sich irgendwie nach Kündigung, Klage dagegen und Aufhebungsurteil an.
Aber Lupo kann sicher klären was nun ist.
Gut § 148 Abs. 1 Pkt. 4 SGB III war mir so nicht bekannt.. die 12 Wochen waren eingebrannt. das Viertel leider nicht… Hab das von eSchorch überlesen.. Danke.
Nein keine Kündigung oder Klage…Die Krankenkasse hat mir aufgrund dem Vertrag nur mitgeteilt, dass hier keine beitragsrechtl. Anrechung erfolgt wegen diesen beiden Paragraphen…
Den Vertrag lass ich ohnehin noch von einem Anwalt prüfen, er ist noch nicht unterschrieben.
Auszug:
Im Vertrag steht: für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstand erhält Herr X eine zum 31.01.20 fällige vererblich Abfindung gem. § 9, 10 KSchG……
„Den Vertrag lass ich ohnehin noch von einem Anwalt prüfen“
Dann soll er doch einmal einen Blick auf den Verweis auf §9/§10 KSchG werfen. Gehört aus meiner Sicht da nicht hinein. Ist vielleicht nicht das grosse Drama, denn bestensfalls passiert das, was ich gemacht habe: Es wird überlesen und ignoriert.
Es kann aber auch sein, dass jemand wie eSchorsch (richtigerweise!) Schlüsse zieht, die dann in der Folge zu Rückfragen und Missverständnissen führen können.
Oder man befindet sich auf der „Wolke der Ahnungslosen 😉 “ , in der zunächst jemand von irgendwo einen Satzbaustein mit Paragrafen in einen Aufhebungsvertrag hineinkopiert, ohne den Sinn verstanden zu haben. Im nächsten Schritt sieht ein Mitarbeiter der Krankenkasse dadurch das Kriterium einer echten Abfindung (im Gegensatz zu einer normalen Lohnzahlung) erfüllt und bestätigt die Tatsache, dass eine Abfindung frei von Sozialabgaben ist. Daraufhin glaubt der Betroffene, er müsse auch während einer Ruhezeit keine KV-/PV-Beiträge zahlen. 🙂
Wenn niemand zum Aufwecken kommt, mag das sogar am Ende funktionieren. Ich würde mich aber nicht darauf verlassen! Während einer Ruhezeit sind in der gesetzl. freiwilligen KV Beiträge in der bisherigen Höhe zu zahlen (und zwar beide Anteile zusammen).
Gruß, Der Privatier
Hab morgen einen Termin beim Fachanwalt für Sozialrecht, das ist es mir wert…
Ja die Kasse will mir das sogar schriftlich geben (dass es nicht angerechnet wird). Das wäre ja eine gute Grundlage, ich bin mal gespannt, habe nirgends von so einer Regelung im Netz gelesen…
Und ja was das mit $9/10 KSchG zu tun hat kann ich mir auch nicht erklären.
Ich geh aber mal davon aus dass ein „Weltkonzern“ Rechtsanwälte hat die wissen was sie tun…sollten 🙂
Gruß Lupo
So.. bin ziemlich enttäuscht:
Zunächst wusste der Rentenberater über die neue Rahmenfrist ab 01.1.20 (30 Monate), zwar Bescheid, sagte mir sie würde für mich gelten. Hier im Forum erfahre ich, dass sie nicht gilt… da nach dem 31.12.19 keine versicherungspfl. Beschäftigung mehr besteht.. Wenn ich mich darauf verlassen hätte, oh Mann…
Nun geh ich zum Anwalt, der kennt die 4 – Jahresfrist (Thema: An- u. Abmeldung) nicht und muss nachschauen… Mann, das war ein Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht… § 161 SGB III Abs. 2
Die meisten Fragen konnte er mir nicht adhoc beantworten, muss nachschauen, der Mann ist Justizrat, ich fasse es nicht. Vermutlich muss ich ihm einen Huni abdrücken für die mangelhafte Beratung…
Das einzig positive heute war, ich habe von der KK die schriftliche Bestätigung, dass meine Abfindung nicht zur Verbreitragung herangezogen wird, weil es eine sog. „echte Abfindung“ ist, deshalb der Bezug auf § 9+10 KschG.
Dies hat mir der Anwalt auch bestätigt, die Formulierung wäre so ok. Da verhalte ich mich jetzt mal ganz ruhig….
So… ich warte jetzt noch einen Beratungstermin bei der AfA ab um zu sehen was hier geht, evtl. komme ich um eine Sperre herum, wenn ich wegen einem best. Vorfall ein ärztl. Attest bringe.. mal sehen… für 4,5 Monate Kürzung der Bezugsdauer (1 Viertel aus 18 Monaten) wäre ein wenig Arbeit und Vorsprache beim Arzt schon lohnenswert.. muss mich hier einlesen, ich glaube die Kriterien sind sehr hoch…
Ich melde mich wieder wenn es New’s gibt, ich hoffe das ist im Interesse des Blog’s?
Gruß
Lupo
Tja, Lupo – an die Enttäuschungen würde ich schon mal gewöhnen! 😉
Es ist (ohne Scherz!) nicht ungewöhnlich, dass die Leser dieser Seite hier bei der Arbeitsagentur, der Krankenkasse, der Rentenberatung, dem Steuerberater und dem Fachanwalt erst einmal die jeweiligen Regeln und Zusammenhänge erklären müssen. Oftmals gelingt das nicht beim ersten Versuch und es sind mehrere Anläufe nötig…
Zwei Anmerkungen noch:
* Es ist vielleicht etwas untergegangen, daher möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass im Falle einer Ruhezeit die Krankenkasse höchstwahrscheinlich einen Beitrag berechnen wird, der sich anhand der Abfindung bemisst. Falls sie es nicht macht, macht sie es falsch.
* Eine Sperrzeit kann aus „wichtigen Gründen“ entfallen. Gerade für gesundheitliche Gründe sind die Hürden da in der letzten Zeit deutlich niedriger gesetzt worden. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-1/
Wenn solche Gründe vorliegen, sollte man sich daher schon entsprechend Mühe geben, diese auch vernünftig darzulegen. Es ist immer auch ein wenig Ermessensspielraum des Bearbeiters.
Ergänzung: Das gilt übrigens alles nicht für eine Ruhezeit!
Gruß, Der Privatier
P.S.: Und natürlich immer gerne Berichte von weiteren Ergebnissen.
Gerne sehen wir deinen Berichten entgegen Lupo.
Ich war kürzlich bei einem Sozialberater, der kannte das Dispojahr nicht.
Ich wundere mich auch nur noch, was sich so alles „Berater“ nennt.
Mit ein paar Stunden eigener Recherche weiß man mehr als diese sogenannten Berater.
heute Rückruf der Agentur für Arbeit wegen Beratung (die Dame kannte sich gut aus)
Wenn ich das Dispojahr nutze woltle, welches bei mir bis zum 30.09.2020 ginge, muss ich mich jetzt nicht arbeitssuchend und arbeitslos melden.
Man kann/sollte dies 3 Monate vor dem 01.10.2020 durchführen, idealerweise liegen hier dann alle Unterlagen vor. Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel 20 Werktage maximal.
Wichtige Aussage von Ihr:
Die Sperrfrist und die Ruhensfrist sind dann beendet, man bekommte keine Sperre und keine Minderung der Anspruchsdauer, also in meinem Fall die vollen 18 Monate Anspruch auf ALG 1.
Auf die Frage ob ich mich dann nach Gewährung des Bescheides abmelden kann, sagte sie, ja sogar ohne Gründe. Der Anspruch verjährt dann in 4 Jahren. Aber ich muss zum 01.10 dem Arbeitsmarkt erstmal zur Verfügung stehen. (Ich habe jetzt nicht gefragt ob ich mich zum 02.10 wieder abmelden kann… ich denke theoretisch schon, das geht ja mittlerweile mit den eServices sogar online)
Wie bekannt ist das ein wenig wie die Geschichte um das Damokles Schwert… das muss jeder selbst wissen ob er dieses mögliche Risiko eingehen will. Im schlimmsten Fall verliert man den kompletten Anspruch auf ALG, WENN man SICH KRANK MELDET…
Ich muss mir das hier im Forum nochmals genau durchlesen…
Soweit ich das erkennen kann, hat die Dame von der Agentur alles richtig erläutert.
Weitere Informationen zum Dispojahr gibt es ja hier in mehreren Beiträgen mit Hinweisen zum Dispojahr.
Noch eine Ergänzung/Verdeutlichung: Mit dem Dispojahr kann man zwar Sperr- und Ruhezeiten der Agentur für Arbeit vermeiden, nicht jedoch die „Ruhezeit“ bei der gesetzl. freiwilligen Krankenversicherung. Aber auch dazu gibt es ja einen gesonderten Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-7-hinweise-zum-dispositionsjahr-krankenversicherung/
Gruß, Der Privatier
Mein Aufhebungsvertrag lautet nun auf den 15.1.2020….da unsere PA ja behauptet hat, daß sonst eine Auszahlung im Januar nicht möglich ist…. so what…
Danach habe ich wohl eine Ruhezeit von 7 Monaten, Verbrauch der Abfindung 25%….. also kein Einkommen…
Jetzt mal eine dumme Frage: wenn ich ab Anfang Dezember eine Krankmeldung einreiche, also AG zahlt bis Mitte Januar.
Bin ja privat versichert, bekäme ich fast so viel wie normales Gehalt. Meine Ärztin würde mich langfristig krankschreiben…sagen wir mal bis September 2020.
Würde das was an der Ruhezeit ändern?
Bin ja dann nicht arbeitsfähig bzw. arbeitssuchend..
LG Loni
Hallo, ein Hinweis zur langfristigen Krankschreibung: Meine PKV wollte eine Gehaltsbescheinigung von meinem AG, da das Krankentagegeld max. so hoch wie das Gehalt sein darf. Könnte problematisch sein, wenn gar kein Einkommen und kein AG vorhanden ist.
Wie ich weiter oben schon geschrieben habe, kommt mit einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit noch ein weiterer Punkt hinzu, der zu bedenken wäre. Ich überblicke diese Wechselwirkungen nicht immer in allen Fällen und möchte daher nur zur Ruhezeit etwas sagen.
Sperr- und Ruhezeiten beginnen immer mit dem Ergeignis, welches sie begründet. In diesem Falle also mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Von daher sehe ich durch die Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss auf die Ruhezeit.
Gruß, Der Privatier
Muss mich nochmals melden… irgenwie merk ich das jetzt erst… wir haben jetzt Mai, vermutlich werde ich nächste Woche den Vertrag unterschreiben, letzter Arbeitstag wäre dann 30.09.19 (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist), ich habe 12 Monate zum QE Kündigungsfrist, heißt, das Quartal ist im Juni 2019 zu Ende, die Ruhenzeit läuft dann doch ab 01.07 bis 30.06.20 (12 Monate) und mit dem Ablauf der Ruhenzeit müssten doch auch die Sperrfrist beendet sein oder liege ich hier falsch? Also voller Anspruch auf ALG ohne Kürzung…?
Bin echt froh wenn das alles geklärt ist, danke nochmals für Eure Hilfe.
Privatier hat in einem Beitrag oben geschrieben:
Und da Sperrzeiten und Ruhezeiten gleichzeitig ablaufen, waren bei mir nach 2 Monaten, sowohl Sperr- als auch Ruhezeit zu End
“ …oder liege ich hier falsch?“
Du liegst falsch!
Wenn Du ALG beantragst, prüft das AA ob Du zum Verlust deines Arbeitsplatzes beigetragen hast. Wenn ja, dann Sperre.
Ausnahme zwischen Ende Arbeitsvertrag und Beginn ALG1 liegt ein (Dispo-)Jahr, dann kriegste keine Sperre mehr.
Relevanter Zeitpunkt für die Ruhezeit ist der Unterschriftstermin des Aufhebungsvertrages (bzw dem entsprechenden Monats/Quartalsende).
Relevanter Zeitpunkt für die Sperrzeit wäre der Tag ab dem ALG1 beantragt wird.
Nur wenn diese beiden ZP übereinstimmen, beginnen Sperr- und Ruhezeiten ab dem gleichen Tag.
Des Privatiers „gleichzeitig“ würde ich hier als „parallel“ überrsetzen.
Das ist nicht ganz richtig! Auch eine Ruhezeit beginnt immer mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Siehe nächsten Kommentar zu Lupo.
Gruß, Der Privatier
Hallo eSchorsch,
das mit der Sperre war mir klar…ok Das heißt für die „Sperrfrist“ wird nicht vom fiktiven Datum der möglichen korrekten Kündigungsfrist also 30.06 ausgegangen, sondern vom tatsächlichen Ende des Arbeitsverh. also der 30.09 demnach bin ich quasi gezwungen das Dispojahr zu nehmen und ab 01.10.20 ALG zu beantragen, obwohl die Ruhezeit ab 30.06.20 abläuft.. mein lieber Mann… ganz schön komplex…
Ich habe heute die ärztl. Bestätigung, bzw. Empfehlung bekommen meine Arbeit einzustellen, also eigentlich ein wichtiger Grund, dann bleibt mir nur diese Option zu nutzen, wie gesagt das Dispojahr ist mir vermutlich zu gefährlich 18 Monate komplett zu verschenken bei Arbeitsunfähigkeit weil ich aus der Frist dann möglicherweise rausfalle…
Ich danke dir für die Klarstellung, ich dachte ich hätte 3 Monate gewonnen… leider nicht.
Sooo „komplex“ ist es gar nicht! Leider ist die Aussage von eSchorsch oben aber auch nicht korrekt. Daher hier noch einmal in Kurzform:
* Eine Sperre wg. Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes beträgt 12 Wochen und beginnt am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Unabhängig von evt. Kündigungsfristen.
* Eine Ruhezeit infolge einer Abfindung berechnet sich aus der kürzesten der drei folgenden Zeiträume und beginnt ebenfalls am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Die Dauer bestimmt sich entweder nach: 1. Berechnung über anteilige Anrechung/Formel, 2. Bis zum Ende bei Einhaltung der Kündigungsfrist oder 3. Maximal ein Jahr.
Ruhezeiten und Sperrzeiten laufen parallel ab, während dieser Zeit erfolgt keine Leistung durch die Agentur, beide können durch ein Dispojahr verhindert werden.
Eine Sperrzeit reduziert den ALG-Anspruch, eine Ruhezeit verschiebt ihn nur.
Eine Sperrzeit kann beim Vorliegen wichtiger Gründe auch entfallen, eine Ruhezeit hingegen nicht. Während einer Ruhezeit übernimmt die Agentur keine Beiträge zur KV/PV, dies ist auch durch ein Dispojahr nicht zu verhindern.
Gruß, Der Privatier
Wenn in der Zeit zwischen Austritt und Auszahlung der Abfindung ein ALG-Antrag erfolgt, dann kann es doch keine Ruhezeit geben, weil eine Abfindung ja noch gar nicht geflossen ist.
§158 SBG III: „Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen …, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld…“
Gruß, Der Privatier
Ok, d.h. die Ruhezeit läuft ab Austritt, unabhängig vom Auszahlzeitpunkt der Abfindung.
Kassiert dann die GKV auch schon ab Austritt basierend auf der Abfindung, denn diese orientiert sich ja am 158 SGB III, auch während des Zeitraums in dem die Abfindung noch gar nicht zugeflossen ist ?
Die GKV darf eine Abfindung erst nach Zufluss berücksichtigen. Nachzulesen in den “Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (GKV)“ . Dort insbesondere §4, Abs. 1 und §5 Satz 5.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Ich mache gerade meine erste Erfahrung mit dem Arbeitsamt… Habe hier schon viel gelesen und erfahren. Aber einige Fragen sind leider noch offen.
Ich bin 59 Jahre alt (werde im September 60) und habe nach 19 Jahren Betriebszugehörigkeit zum 31.03.2019 per Aufhebungsvertrag und Abfindung das Unternehmen verlassen. Bin seit dem 01.04.19 arbeitslos gemeldet.
Das Arbeitsamt hat eine fünfmonatige Ruhenszeit verhängt (01.04.-03.09.19).
Grund: Ich sei eigentlich unkündbar gewesen, da über 55 Jahre alt und mehr als
10 Jahre Betriebszugehörigkeit… Da ist nichts gegen zu machen.
Eine Sperrfrist wurde nicht verhängt, da ich auf ärztlichen Rat den Aufhebungsvertrag
unterschrieben habe (Mobbing) und meine Ärztin dies entsprechend bestätigt hat.
Es sollte noch erwähnt werden, dass ich ein hohes Einkommen hatte und daher nun Anspruch auf
2.100 EUR ALG habe. Und das für 24 Monate.
Bis zum Erlass dieses Ruhensbescheides wurde ich mit inadequaten und schlecht bezahlten Vermittlungsvorschlägen (90% davon Zeitarbeitfirmen!) bombardiert. Nun geht dies von Neuem los.
Vermittlungsvorschläge – ebenfalls mit RBF – für schlecht bezahlte Stellen und nur von Zeitarbeitfirmen (und derer gibt es viele!)
Letze Woche erhielt ich einen Anruf von einem „Integrationsberater“, der nun statt des Arbeitsvermittlers für mich zuständig ist. Keine Ahnung, was damit gemeint ist. Jedenfalls
wurde für Ende Juni zu einem ersten Gespräch eingeladen. Ebenfalls mit Rechtsbehelfsbelehrung!
Nun meine konkreten Fragen:
1. Welche Pflichten habe ich in der verhängten Ruhenszeit, in der das Arbeitsamt mir
keinerlei Leistungen zahlt? Ich finanziere mich komplett selbst!
2. Ich habe zu Beginn meiner Arbeitslosigkeit einmal einen Arbeitsvermittler gesehen und musste eine Vereinbarung unterschrieben, dass ich monatlich 6 Bewerbungen schreibe.
Gilt dies auch in der Ruhenszeit?
3. Lt. §140 Abs. 3 SGB III ist in den ersten drei Monaten nur eine Minderung des Entgelts um 20% zumutbar, in den nächsten drei Monaten um 30%. Hier muss ich wissen, wann denn dieser Zeitraum beginnt? Am 01.04. – der 1. Tag meiner Arbeitslosigkeit? Oder am 04.09. – dem 1. Tag meines ALG-Bezugs?
4. Welche Vermittlungsvorschläge kann ich ablehnen, ohne Sanktionen vom Arbeitsamt befürchten zu müssen? Die haben mir noch keine adequate Stelle vorgeschlagen!
Ich habe den Verdacht, dass die erstmal versuchen, die „teuren“ „Kunden“ loszuwerden, zu denen ich ja wohl auch gehöre. Ich fühle mich hilflos, weil ich momentan den Eindruck habe, dass ich nur Pflichten, jedoch keine Rechte habe, und das Arbeitsamt jederzeit am längeren Hebel sitzt. Die drohen in ihren RBFs mit Sperrzeiten, die für mich natürlich desaströs wären, da ich herausgefunden habe, dass sich im Falle einer Sperrzeit die ALGI-Anspruchsdauer bei Menschen über 58 Jahre auch noch verkürzt (z.B. bei einer Sperrzeit von 12 Wochen mindert sich die Dauer um 6 (!) Monate. Warum hat man diese Regelung für ältere Menschen eingeführt? Ich finde das wirklich diskriminierend! Besonders, da man sein Leben lang berufstätig war!
Ich wäre sehr sehr dankbar, wenn ich Antworten und vielleicht auch weitere Tipps bekommen könnte. Den Aussagen des Arbeitsamtes vertraue ich nicht.
Viele Grüße und nochmals Danke.
Dorothea
Hallo Dorothea,
vielleicht kann man Dir in einem Forum, das auf die Problematik rund um Arbeitslosengeld etc. spezialisiert ist (z. B. elo-forum.de)
besser helfen.
vg
La Pensionista
@Dorothea, eigentlich kann man alle Fragen mit nur einer Antwort beantworten:
Ein Arbeitsloser hat gegenüber der Agentur insbesondere die Pflicht, alles zu unternehmen, um wieder eine Beschäftigung zu bekommen. Das ist unabhängig davon, ob man sich in einer Sperr- oder Ruhezeit befindet oder ob man Leistungen erhält. Die Pflichten gelten (soweit sinnvoll) übrigens auch für einen Arbeitssuchenden, der ja ebenfalls keine Leistungen erhält.
Welche Pflichten dies sind, muss ich hier sicher nicht aufzählen. Neben der Teilnahme an Beratungsterminen sind dies in erster Linie Bewerbungen und ggf. Weiterbildungsmaßnahmen. Details werden in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt.
Eine 12-wöchige Sperrzeit erhält man übrigens nur wg. Arbeitsaufgabe. Bei Ablehnung oder Abbruch von Vermittlungs-/Eingliederungs-Bemühungen gibt es zunächst „nur“ drei Wochen, bei Wiederholung 6 Wochen, erst danach 12 Wochen.
Aber all das – wie auch die Frage nach Zumutbarkeiten – wären in der Tat Fragen, die besser in einem Arbeitslosenforum aufgehoben wären.
Diese Seite hier richtet sich ja in erster Linie an (angehende) Privatiers und für diese Gruppe ergibt sich jederzeit die Möglichkeit, sich einfach bei der Agentur wieder abzumelden: Keine Rechte, keine Pflichten – keine Leistungen. Ruhe.
Gruß, Der Privatier
Na ja, ich denke gerade an das Thema Dispositionsjahr (liegt hier nicht vor) aber von der Konstruktion ist es wohl so, dass es durchaus Fälle gibt, in denen nach dem Dispo-Jahr ALG für 24 Monate bezogen wird. Das ist ja auch der eigentliche Sinn des Ganzen.
Natürlich muß man jederzeit damit rechnen, daß das Arbeitsamt versucht, die Versicherungsleistung (Arbeitslosengeld) zu kürzen oder sogar zu streichen.
Wenn ich Dorothea richtig verstanden habe, ist ihre Frage lediglich, welche Möglichkeiten das Arbeitsamt hat, auch unzumutbare Jobs als Argument für Kürzungen zu nutzen.
Es hilft wenig, wenn man den Rat bekommt, kein ALG, keine Probleme. Vielleicht hat der eine oder andere doch noch einen Hinweis.
Gruß Manfred
Hallo an alle, die geantwortet haben. Danke für Eure Äußerungen. Und Danke an Manfred: Ja, für den einen oder anderen Hinweis wäre ich wirklich dankbar.
VG Dorothea
Wenn Du bis September keinerlei Leistung vom AA beziehst, dann würde ich mich auf jeden Fall (mindestens) so lange abmelden. Das hat mindestens zwei Vorteile: keine Vermittlungsversuche bis September und vielleicht später einen (anderen) Vermittler, der etwas feinfühliger auf deine Belange eingeht.
Zu den Zumutbarkeitsregelungen befürchte ich auch, dass auf dieser Website hier nicht viele Hinweise erfolgen werden. Ich will nicht sagen, dass ich hier alle Kommentare gelesen habe, aber mir hat sich zumindest nichts sachdienliches zu dem Thema eingeprägt.
Von daher kann ich auch nicht mehr als auf ein ELO-Forum verweisen. Was Zumutbarkeitsregeln betrifft denke ich, dass dort weit mehr Sachverstand vorhanden ist.
PS: Da Du Mobbing erwähnt hast. Besteht denn die Möglichkeit, von ärztlicher Seite was in Richtung Kur zu erhalten?
PPS: Da auch Abfindung im Spiel ist, ergibt es vielleicht Sinn in 2019 gar kein ALG zu beziehen um die Steuer zu optimieren. Man kann seinen beschiedenen Anspruch auf ALG ja binnen 4 Jahre geltend machen.
PPPS: In meinen Augen hättest Du dich schon Anfang April abmelden sollen.
Aus Sicht des AA sieht es doch so aus, dass sie dir (momentan) keinerlei Geldleistungen gewähren und du nur deshalb als arbeitslos gemeldet bist, damit Du die VERMITTLUNGS-Leistung des AA in Anspruch nehmen kannst. Ich fürchte, dass Du damit den sportlichen Ehrgeiz der Vermittler geweckt hast und die wollen nun deinen brennenden Vermittlungswunsch unbedingt unterstützen.
Das hört sich erstmal lächerlich an, aber denk mal von der anderen Seite her …
Hallo Privatier,
Aufhebungsvertrag zum 30.9.2019 ist unterschrieben. Zum 1.10. bin ich auch arbeitslos gemeldet und habe jetzt mal angefangen, den Antrag auf Arbeitslosengeld auszufüllen.
Dabei ist mir folgende Frage gekommen: geht in die Berechnung der Ruhenzeit nur die Abfindung ein oder auch noch andere Zahlungen? Bei mir wären da noch folgende Zahlungen, die ich von meinem Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwarten darf:
– nicht genommener Urlaub (eher geringfügig)
– Bonus für 2019 (max. 1,5 Monatsgehälter)
– aber als größter Brocken eine „deferred compensation“, also Entgelt, das mir während meiner aktiven Dienstzeit nicht ausbezahlt wurde, sondern bei meinem Arbeitgeber verblieb und von ihm auch attraktiv verzinst wurde. Auszahlung mit Bezug der betrieblichen Rente.
– zusätzlich kann ich sofort nach Ausscheiden Betriebsrente beziehen, auch wenn ich noch nicht das Alter für die gesetzliche Rente erreicht habe.
Wenn ich mir Artikel 7 im Merkblatt 1 durchlese, befürchte ich fast, dass die oben genannten Zahlungen alle berücksichtigt werden. Können sie dies bestätigen?
Dann wäre ich ja gar nicht mehr weit entfernt vom Dispositionsjahr?
Danke und Gruß
Michel
„Wenn ich mir Artikel 7 im Merkblatt 1 durchlese, befürchte ich fast, dass die oben genannten Zahlungen alle berücksichtigt werden.“
Die Befürchtung ist grundsätzlich berechtigt. Auf welche Art von Zahlugen dies zutrifft, ist ja im Merkblatt bereits aufgeführt.
Gegen die kurzfristig noch zu zahlenden Entgelte (wie Urlaubsabgeltung und Boni) wird man wohl kaum etwas machen können. Bei der Betriebsrente wäre dann zu überlegen, ob es nicht geschickter wäre, auf den Bezug zunächst zu verzichten.
Aber im Detail kann ich zu allen Punkten nicht viel mehr sagen. Ich kann mich da nur der Empfehlung des Merkblattes anschliessen, diese Frage sowohl mit der Agentur als auch mit den anderen Zahlstellen vorab zu klären.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für Ihre Bestätigung. In einem der Kapitel schreiben sie, dass die Ruhenzeit maximal so lange dauert wie die ordentliche Kündigungsfrist. Mein Abfindungsvertrag datiert vom Mai, die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate zum Quartalsende, d.h. die Ruhenzeit endet für mich spätestens am 30.06.2020? Bekomme ich dann ALG für 18 Monate oder nur noch für 15?
Nochmals danke für die Erläuterungen.
Die Ruhezeit ist richtig berechnet, wobei sich die Aussagen zum maximalen Zeitraum einer Ruhezeit allerdings immer nur auf die Abfindung beziehen! Wenn aus anderen Gründen (z.B. andere Bezüge) Ruhezeiten hinzukommen, können sich diese auch addieren. Wie schon weiter oben gesagt: Für Details bitte direkt die Agentur befragen.
Zur Dauer des ALG-Anspruches kann ich keine Aussagen machen, da mir die persönlichen Daten nicht bekannt sind?! Bitte einmal selber im Beitrag „Alles im Rahmen“ nachsehen: https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
Eine Ruhezeit hat jedoch keinen Einfluss auf die Dauer des ALG-Anspruches. Eine Ruhezeit verschiebt den Anspruch nur, sie verkürzt ihn nicht (im Gegensatz zu einer Sperrzeit).
Gruß, Der Privatier
Ich habe soeben mit einem Mitarbeiter der Arbeitsagentur telefoniert und er hat mir folgendermaßen geantwortet:
– Urlaubsabfindung: die Sperrzeit verlängert sich um die Anzahl der nicht genommenen und ausbezahlten Urlaubstage
– Betriebsrente: hat keinen Einfluss auf Sperr- und Ruhenzeit
– sonstige Zahlungen des Arbeitgebers: ebenfalls keinen Einfluss, sofern sie nach dem Ausscheiden erfolgen und kein Beitrag in die Arbeitslosenversicherung erfolgt
Die Arbeitsagentur wird durch die vom Arbeitgeber auszufüllende Arbeitsbescheinigung über all diese Zahlungen informiert.
Ja – das hört sich doch schon mal gut an!
Danke für die Rückmeldung und weiterhin viel Erfolg.
Gruß, Der Privatier
Vielleicht noch als Ergänzung:
Michel schrieb:
„– Urlaubsabfindung: die Sperrzeit verlängert sich um die Anzahl der nicht genommenen und ausbezahlten Urlaubstage“
-War wahrscheinlich aber SO gemeint, nach:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__157.html
-verlängert eine „Urlaubsabfindung“ die RUHEZEIT.
Gruesse
ratatosk
Hallo ratatosk,
vielen Dank für Deinen Hinweis. Da ist mir doch ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen (habe vor dem nochmaligen Durchlesen auf Senden gedrückt).
Hallo,
Arbeitgeber bietet Abfindung als Einmalzahlung oder auf beliebig viele Jahre verteilt an.
Hierbei gilt es Vor- und Nachteile abzuwägen und zu berechnen.
Nun meine Frage: Wie verhält es sich mit der Sperrzeit?
Der Aufhebungsvertrag wurde dann bereits Jahre vor Arebitslosmeldung abgeschlossen und die Abfindung in Raten sozialversicherungpflichtig ausbezahlt.
„Nun meine Frage: Wie verhält es sich mit der Sperrzeit?“
Eine Abfindung löst niemals eine Sperrzeit aus. Eine Sperre gibt es immer dann, wenn man am Verlust des Arbeitsplatzes selber beteiligt war. Siehe dazu auch den Beitrag: „Arbeitslosengeld und Sperrzeit“ . Das ist vollkommen unabhängig von der Zahlung einer Abfindung.
Eine Abfindung kann aber eine Ruhezeit bewirken. Die Regeln zur Berechnung der Dauer sind oben im Beitrag erklärt. Wichtig dabei: Eine Ruhezeit kann niemals länger sein, als die ordentliche Kündigungszeit (des AGs) gedauert hätte. Wenn also ein Aufhebungsvertrag schon „Jahre vor“ dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, dürfte eine Ruhezeit nicht mehr in Frage kommen. Ausnahme evtl. bei speziellen persönlichen Bedingungen, die einen erhöhten Kündigungsschutz beinhalten (z.B. Betriebsrat).
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Meine Frage zielt darauf ab, ob die Beendigung der Sozialversicherungspflicht (nachdem letzte Abfindungsrate gezahlt wurde) und sofort anschließender Beginn der Arbeitslosigkeit immer noch die Beteilung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vor sagen wir mal 5 Jahren) als gegeben ansieht. Dann wäre ein Dispojahr notwendig, um Kürzung zu vermeiden.
Ich sehe eine ABF in Raten eher wie einen befristen Arbeitsvertrag. ALG1 wäre auch geringer, da ich mit den mtl. Raten unter der Beitagsbessungsgrenze liegen würde.
Was verallgemeinernd als „ratierliche Abfindung“ bezeichnet wird, kann recht unterschiedlich gestaltet werden! Hier wären einmal die genauen Formulierungen des Vertrages zu überprüfen (ggfs. mit Unterstützung eines Juristen).
Entscheidend ist dabei, wann das Beschäftigungsverhältnis endet.
a) Endet es bereits kurz nach Abschluss der Aufhebungsvertrages, so wird es sich bei den Zahlungen um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes handeln. Folge: Solche Zahlungen können sozialabgabenfrei sein, eine Arbeitslosenversicherung besteht nicht mehr, es kann ein ALG1-Antrag gestellt werden. Wird dieser nicht innerhalb eines Jahres (ab 2020: 18 Monate) gestellt, so verfällt der Anspruch.
b) Endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem Ende der ratierlichen Zahlungen, handelt es im Prinzip um eine bezahlte Freistellung. Folge: Sozialabgaben inkl. Arbeitslosenversicherung laufen weiter. Ein ALG1-Antrag kann auch noch nach Ende der ratierlichen Zahlungen gestellt werden.
In beiden Fällen gilt aber: Wenn keine gravierenden Gründe vorliegen, hat die Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes eine Sperre zur Folge. Zu umgehen nur mit einem Dispojahr.
Gruß, Der Privatier
Vielleicht ist es schon im Blog beschrieben worden – aber ich habe es nicht gefunden:
Wird für die Berechnung der Zahl der Ruhenstage nur das Grund/Fixgehalt oder z.B. auch ein Bonus mitberücksichtigt – in meinem Fall sind Grundgehalt und Bonus ca. 50/50, insofern wirkt sich das auf den Tagessatz mit dem die Abfindung „verrechnet“ wird erheblich aus…
Als Berechnungsgrundlage dient der Durchschnitt der letzten 12 abgerechneten Monate vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit.
Gruß, Der Privatier
Hallo FW Tester,
ich würde es so formulieren:
– für alle Beträge, für die AV-Beiträge (in den letzten 12 abgerechneten Monaten vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit) gezahlt wurden
– ggf. die Beitragsbemessungsgrenze beachten
– m.M.n. ohne AV-Beitrag keine ALG1-Leistung.
LF FÜR2012
Vielen Dank, genau so ist es. Es ist in vorherigen Kommentaren schon eigentlich alles gesagt worden zur Berechnung der Ruhenszeit, aber manchmal hilft ja auch ein zusätzliches Beispiel auf Basis der mir nun vorliegenden „Modell“-Berechnung der Agentur für Arbeit.
Alle Entgelte, die sozialversicherungspflichtig waren in den letzten 12 Monaten (rückwärtsgerechnet ab dem Tag der Arbeitslosigkeit), werden zusammengerechnet (auch über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus). Als Beispiel – willkürliche Zahlen:
1. Gehalt: EUR 100k p.a.
2. Bonus: EUR 50K in den betrachteten 12 Monaten
3. Beiträge zur Altersversorgung außerhalb der gesetzlichen AV (z.B. Direktversicherung): EUR 10k
Das für die Berechnung des „kalendertäglichen Arbeitsentgelts“ verwendete Einkommen ist dann:
EUR100+EUR50=150k
Die Alterversorgungsbeiträge werden nicht berücksichtigt, da sie (im Allgemeinen, muss man im Detail prüfen), sozialversicherungsfrei sind.
Durch 365 geteilt, ergibt dies einen pro-Tag Verdienst von: EUR150k/365=410,96 EUR/Tag.
Bei einer Abfindung/Entlassungsentschädigung von, sagen wir, EUR100k sowie einem Alter von 54 und Betriebszugehörigkeit von <5 Jahren (Faktor 45%, Merkblatt 17, Seite 25, AfA) ergibt sich damit folgende Ruhenszeit in Tagen:
EUR100k*45%/410,96 EUR=109,5 Tage, also etwas mehr als 3.5 Monate.
Je höher das einbezogene Einkommen ist, desto kürzer ist natürlich die Ruhenszeit. Bei Leuten mit hohem variablen Gehaltsanteil ist dies natürlich sehr wichtig.
Entscheidend sind die Angaben, die der Arbeitgeber in der sog. Arbeitsbescheinigung macht, das ist der Ausgangspunkt aller Berechnungen für die AfA – und nichts anderes. Insofern würde ich immer empfehlen, sich diese vom Arbeitgeber vorher zeigen zu lassen, wenn möglich, da Korrekturen nachträglich immer mühsam sind – und nicht jede Personalabteilung ist da voll im Bilde.
Danke für die Mühe. Das hier dargestellte Beispiel liefert aber keine neuen Erkenntnisse zu dem bereits oben im Beitrag enthaltenen Beispiel, oder doch? Ausser vielleicht das Detail zu den Altersvorsorgebeiträgen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
erstmal auch von mir ein grosses Lob an dem „Der Privatier“ für diesen Blog hier.
Ich habe da eine Frage bezüglich Ruhezeiten. Das Arbeitsamt teilte mir mit, das meine Leistungen die nächsten 9 Monate ruhen. Aufgrund der nicht eingehaltene Kündigungsfrist.
Hierzu einige Eckdaten :
Aufhebungsvertrag am 18.05.2018 unterschrieben.
Letzter Arbeitstag am 30.11.2019, danach wurde das Büro geschlossen.
Aus gesundheitlichen Gründen habe ich die Freistellungsphase, die bis 20.09.2020 geht, vorzeitig zum 31.12.2019 beendet. Ärztliches Attest liegt vor.
Nun erklärte mir der AA-Mitarbeiter das ich zwar keine Sperre bekomme aber die Leistungen jetzt erstmal bis 20.09.2020 ruhen. Ich hätte ja auch einge grosse Abfindung bekommen. Nun meine Frage : Kann das Amt, trotz gesundheitliche Gründe, die Leistungen ruhen lassen? Die Abfindung wurde direkt für einige Jahre fest angelegt, komm ich jetzt nicht mehr dran.
Hier ein Satz vom Privatier:
Wenn also ein Aufhebungsvertrag schon „Jahre vor“ dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, dürfte eine Ruhezeit nicht mehr in Frage kommen
In dem Fall vor 1 1/2 Jahren abgeschlossen
Gruss
Stefan
Die eigentliche Frage lautet, wie ist die vorzeitige Beendigung zum 31.12.2019 rechtlich zu werten?
Was ist da gelaufen, war es eine Eigenkündiung, ein „neuer“ Aufhebungsvertrag, eine Änderung am alten Aufhebungsvertrag?
Mein Bauchgefühl sagt, es war eine kurzfristige Eigenkündigung und deshalb hat das AA korrektermaßen eine Ruhezeit verhängt.
hallo eschorsch,
da gebe ich deinem Bauchgefühl recht, aber diese kurzfristige Eigenkündigung erfolgte unter gesundheitlichen Gründen.
Nach 23 Jahren in dieser Firma hat mich diese zusammenlegung 2 er grosse Firmen, zum Ende hin, regelrecht fertig gemacht.
Deshalb meine Frage, kann das AA trotz Attest des Arztes, ein Ruhezeit verordnen?
Und der Aufhebungsvertrag wurde ja schon mitte 2018 unterschrieben !
Das Attest hat immerhin die Sperrzeit samt Anspruchsverkürzung verhindert.
Ich frage mal etwas ganz anderes.
Was passiert, wenn sich dein Ex-Arbeitgeber auf den Standpunkt stellt, dass der Aufhebungsvertrag durch deine Kündigung nichtig geworden ist (Du hat kurzfristig gekündigt und damit ist die Basis des Aufhebungsvertrages weggebrochen) und die Abfindung zurückfordert?
Du hast m.E. va banque gespielt. Ob wissentlich oder unwissentlich ist letzendlich egal. Ich wäre an deiner Stelle froh, wenn sich die verordnete Ruhezeit als der einzige Pferdefuß herausstellt.
Über die hohen Krankenkassenbeiträge bis 20. September bist Du informiert?
Zu dem speziellen Fall möchte ich nichts sagen, da die genauen Zusammenhänge weiterhin unklar sind. Für die Frage ist das aber auch unerheblich und daher möchte ich gerne ein paar grundlegende Anmerkungen machen, da es offenbar einige Missverständnisse zu geben scheint:
1. Eine Sperre wird (u.a.) wegen der eigenen Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes verhängt. Diese kann unterbleiben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können, wie z.B. Gesundheit (mit ärztl. Bescheinigung). Eine Sperre wird nicht wegen der Zahlung einer Abfindung verhängt!
2. Eine Ruhezeit wird wegen der Zahlung einer Abfindung verhängt. Ob und wie lange eine Ruhezeit dauert, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab (s. Beitrag oben). Eine Ruhezeit hat aber nichts(!) mit gesundheitlichen Gründen zu tun. Eine Ruhezeit verkürzt den ALG-Anspruch nicht, sondern verschiebt ihn nur.
3. Sperr- und Ruhezeiten sind zwei völlig verschiedene Dinge, mit unterschiedlichen Ursachen und unterschiedlichen Wirkungen.
Bitte nicht in einen Topf werfen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Stefan,
bei mir was es ähnlich.
Trotz meiner Atteste bekam ich eine Ruhezeit von 8 Monaten.
Das ist richtig.
Der feine Unterschied zwischen Ruhezeit mit Attest und ohne, war jedoch, dass weder die ALG Laufzeit, bei mir 18 Monate, noch eine 25 % Kürzung des ALG statt gefunden hat.
Gruß
Lothar
Sorry Lothar, aber Deine Darstellung ist sehr irreführend!
Bitte meine obigen Erläuterung lesen: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-2/#comment-25537
Gruß, Der Privatier
Auch wenn Du anderer Meinung bist, so wurde es mir eben von der Agentur gesagt.
Auch eSchorsch hat ja geschrieben:
„Das Attest hat immerhin die Sperrzeit samt Anspruchsverkürzung verhindert“,
und so war es bei mir auch. Nicht mehr und nicht weniger.
Es hat auch keiner angezweifelt, dass gesundheitliche Gründe (mit Attest) eine Sperrzeit und Anspruchsverkürzung verhindern!
Du hast aber von „Ruhezeit mit Attest und ohne“ geschrieben.
Und Ruhezeiten haben mit Attesten nichts zu tun.
Bitte den Unterschied im verlinkten Kommentar noch einmal lesen!
Gruß, Der Privatier
tarifliche Unkündbarkeit – fiktive Kündigungsfrist 18 Monate?
Moin Zusammen,
hier eventuell für angehende Privatiers (mit GdB50 und längere Krankschreibung) einige Informationen. Fiktive Frist von 18 Monaten gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit „sozialer Auslauffrist“ vorliegt.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/tarifliche-unkuendbarkeit-sperre-und-ruhen-bei-abfindung_162725.html
Bei diesem Beispiel aber auch einmal über Dispojahr und weitere Möglichkeiten in Bezug auf Abfindung (frw. Einzahlung in die RV, Einzel-/oder Gemeinsame Veranlagung … Vergleichsrechnung! … etc.pp.) nachdenken. Ich kann immer wieder das neue Buch von unserem Privatier hier empfehlen.
Bleibt gesund.
Viele Grüße
Lars
Hallo, ich habe eine Frage zu Sperr- und Ruhezeit. Wenn beides 12 Wochen beträgt, beginnen und enden diese Zeiten gleichzeitig? Oder kann das zumindest sein? Ich frage, weil es mich wundert, das das eine den Abspruch kürzt und das andere aufschiebt. Was würde dann bei Gleichzeitigkeit zählen?
Sperr- und Ruhezeiten laufen parallel (also gleichzeitig) ab. Sie beginnen beide mit dem Ereignis, welches sie begründet. Dies ist bei Aufgabe des Arbeitsplatzes der Beginn der Beschäftigungslosigkeit.
Sind beide Zeiten zufällig gleich lang, so enden sie dann auch gemeinsam und anschliessend kann ALG bezogen werden. Sie zeitliche Reduzierung, die durch die Sperre hervorgerufen wird, bleibt dabei bestehen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
auch von mir erst einmal ein ganz großes Lob an den Erschaffer dieser Seite.
Ich hoffe auch schon vieles verstanden zu haben,aber das Thema Ruhezeit schafft mich…
Zur konkreten Situation:
Meine Firma bietet mir (54 Jahre alt, seit 24 Jahren im Betrieb und damit praktisch unkündbar) einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung und einem „Überbrückungsgeld“ von 1200 € monatlich (zahlbar bis zu meinem 60sten Geburtstag) an. Laut Arbeitgeber ist das „Überbrückungsgeld“ mit dem Bezug einer Betriebsrente vergleichbar. Es ist lohnsteuerpflichtig und unterliegt der Beitragspflicht in der KV und PV der Rentner.
Den Vertrag soll ich im Dezember 2020 unterschreiben. Austrittsdatum wäre der 30.06.2021. Berechne ich die Ruhezeit nach der hier genannten Formel, ergibt das eine Ruhezeit von 203 Tagen bzw. 7 Monaten. Das wäre wohl der günstigste Wert aus den 3 verfügbaren (Formel, Kündigungsfrist, max 12 Monate). Die Auszahlung der Abfindung soll im Januar 2022 erfolgen.
Aber ab wann werden die 203 Tage gerechnet??? Ich lese dazu in § 158 SGB III:
„Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“ -> Das wäre im Dezember 2020 und die Ruhezeit wäre im August 2021 abgelaufen.
Ist das so korrekt, auch wenn ich bis 30.06.2021 weiter arbeite?
Zusatzfrage: Wirkt sich evtl. der Bezug des „Überbrückungsgelds“ negativ auf die Ruhezeit aus?
Vielen Dank und viele Grüße
Patrick
Sorry, aber noch ein Nachtrag zur Kündigungsfristin meinem Fall:
Tarifvertraglich gilt bei uns eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende.
Gesetzlich wäre wohl eine Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Monatsende gültig.
Aufgrund meines Alters und der langen Betriebszugehörigkeit kann mir laut Tarifvertrag aber nur „aus wichtigem Grund“ gekündigt werden. Ich vermute, dass aufgrund dieser Klausel dann seitens des Arbeitsamts mit einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten gerechnet wird?
Viele Grüße
Patrick
Bitte immer beachten: Kündigungsfrist und Ruhezeit sind nicht dasselbe!
Auch wenn es manchmal darauf hinausläuft, dass die Ruhezeit solange läuft, bis die ordentliche Küdigungsfrist abgelaufen wäre.
Kündigungsfrist: Beginnt mit dem Tag der Kündigung bwz. der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. Das ist genau die Aussage aus dem oben zitierten §158 SGB III. Die Dauer kann gesetzlich, tariflich oder durch Einzelvertrag festgelegt sein. Wenn eine ordentliche Kündigung durch der AG ausgeschlossen ist, so verwendet die Agentur eine fiktive Frist von 18 Monaten.
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so gibt es bei Zahlung einer Abfindung eine Ruhezeit.
Ruhezeit: Beginnt mit dem Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Während einer Ruhezeit zahlt die Agentur keine Leistung, der Arbeitslose muss sich selber um eine Krankenversicherung kümmern. Die Dauer einer Ruhezeit entspricht der kürzesten Dauer aus den drei Faktoren: Tabelle, Kündigungsfrist, ein Jahr.
Gruß, Der Privatier
Habe alle vorstehenden Kommentare und Antworten gelesen. Toller kompetenter Blog! Meine Situation: Bin 62 Jahre alt, kann mit 64 Jahren ab 01.01.2023 abschlagsfrei in Rente gehen (Rente für besonders langjährig Versicherte). Möchte aus gesundheitlichen Gründen zum Ende diesen Jahres ausscheiden. Man bietet mir einen Aufhebungsvertrag an mit einer Abfindung von 60 T€. Jahresgehalt derzeit 100 T€. Ich bin unkündbar, insofern fiktive Kündigungsfrist 18 Monate. Das hieße 7 Monate in 2022 Ruhezeit. Nach Berechnung 25% der Abfindung (15 T€) geteilt durch Tagesgehalt 274,–€ = 55 Tage, sprich 2 Monate Ruhezeit. Ich gehe jetzt nach den vorherigen Kommentaren davon aus, dass die Ruhezeit dann auf 2 Monate festgelegt wird. Jetzt aber zur Sperrzeit, die normal 3 Monate betragen würde. Mein ALG-Anspruch wäre aber 24 Monate, das hieße 6 Monate Sperrfrist. Ich kann aber ja nur maximal 12 Monate ALG in Anspruch nehmen, da dann die Rente einsetzen würde. Meine Fragen: Ist vorstehende Berechnung richtig und wie ist in diesem Fall wegen des Renteneintritts die Berechnung der Sperrfrist zu betrachten? Im Merkblatt 1 Punkt 7.2der AfA habe ich außerdem gelesen, dass Vereinbarungen, nach der man mindestens 65 % des arbeitlosversicherungspflichtigen Bruttoentgelts der letzten 6 Monate vor Beginn der Vorruhestandsleistung erhalten hat, auch zu einem Ruhen des ALG führen kann. Dabei ist es unerheblich, ob der Begriff „Vorruhestandsvereinbarung“ im Vertrag vorkommt oder nicht. Daher die letzte Frage: Wird ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung so kurz vor der Rente als Vorruhestandsvereinbarung angesehen?
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße, Christian
Hinweis: Ich habe Ihren Namen etwas verändert, um Verwechslungen zu vermeiden. Bei weiteren Kommentaren bitte nur diese Version verwenden. Danke.
Gruß, Der Privatier
Naja, es gibt auf jeden Fall die Option die Rente später zu beantragen. Also z.B. mit 65 oder wenn der ALG-Anspruch abgelaufen ist. Ob es da auch die 0,5% Erhöhung/monat gibt weiss ich nicht. Findet man aber raus.
Bei dem Gehalt geh ich davon aus, dass das ALG höher als die Rente ist. Ausserdem steigert es auf jeden Fall die Rente und KV-versichert ist man so lange auch.
Nach meinem Kenntnisstand kann man nicht vor dem regulären Rentenbeginn dazu gezwungen werden, diese zu beantragen. Ich denke auch nicht, dass ein Aufhebungsvertrag (am besten aus betrieblichen Gründen) zu einer anderen Ruhenszeit, als der aufgrund der Abfindung führen wird.
Ach so Sperrzeit denke ich ca. 6 Monate (25% der Anspruchsdauer).
Grüße
B
Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt 12 Wochen.
Start Leistungsbezug wäre folglich Ende März 2022 (unter der Voraussetzung, dass die Ruehzeit 2 Monate beträgt).
Wegenn der Arbeitsaufgabe wird zusätzlich die Anspruchsdauer auf 75% von 24 Monaten = 18 Monate gekürzt. Im Bescheid stehen dann 540 Tage Anspruch (ALG1 geht also bis Ende September 2023).
Ich sehe das wie B, dass es aleine deine Entscheidung ist, ob Du zu Januar oder Oktober die Rente beantragst. Dass die Zeit des ALG1 nicht auf die 45 Jahre einzahlt, sollte bekannt sein.
Wegen der Vorruhestandsvereinbarung. Da im Absatz darüber direkt die Abfindung abgehandelt wurde, sehe ich nicht weshalb man die Abfindung (einmalig) als Vorruhestandsvereinbarung (laufende Zahlung) umdeuten sollte. Eine eindeutige Aussage wirst Du von der zuständigen AfA erhalten.
Eventuell noch ein Tipp zur Sperrzeit:
„Möchte aus gesundheitlichen Gründen zum Ende dieses Jahres ausscheiden.“
Bezüglich Vermeidung von Sperrzeiten siehe FA zum §159 SGB III „Ruhen und Sperrzeit“ folgendes:
159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Verhalten
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
….
e) die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem Leistungsvermögen nicht zumutbar ist,
…
Wenn ein entsprechendes Attest vom Arzt vorliegen sollte, stellt dieses einen „wichtigen Grund“ dar und es wird keine Sperrzeit verhängt!
Und so wie B und eSchorsch geschrieben hat, es ist deine Entscheidung ob Du die volle ALG-Anspruchszeit in Anspruch nimmst.
Gruß
Lars
Danke für Ihre Kommentare. Ich muss die Rente mit 64 antreten, da ich auch noch eine Betriebsrente bekomme, insgesamt also mehr als ALG. Wegen der Sperrfrist bin ich mir nach wie vor unsicher. In $148 Absatz 4 SGB 3 ist gesagt: …in Fällen einer Sperrzeit von 12 Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer… Dann wären es doch 6 Monate Sperrzeit, da ich ja nicht unbedingt mit 64 die Rente antreten muss.
Sperrzeit ist etwas anderes als Kürzung der Anspruchsdauer!
„Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um“
… „die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe;
in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht“
Die Minderung der Anspruchsdauer um 25% bestreitet niemand. Es ist aber trotzdem so, dass nur die 12 Wochen Sperre zu Anfang fällig werden (und somit den Anfang des Leistungsbezuges um 12 Wochen verschieben).
Die restlichen 3 Monate Anspruchsdauerkürzung ist genaugenommen keine Sperre, sondern wie der Name sagt, eine Kürzung der Anspruchsdauer. Der beschiedene Anspruch ist dann um 25% kürzer, oder flapsig gesagt die restliche „Sperre“ wird am Ende abgeknappst.
Danke für deine fachkundige Auskunft! Diese Feinheiten in der Formulierung habe ich nicht gesehen. Jetzt weiß ich, womit ich rechnen kann.
Guten Tag, auch ich stehe kurz vor dem Ausscheiden aus der Firma mit Aufhebungsvertrag und hoher Abfindung. Ich habe mich schon sehr ausführlich informiert, aber der Kollege vom Arbeitsamt kann bzw. will mir keine finale Auskunft darüber geben, wie lange meine Ruhezeit sein wird. Ich selbst habe mir anhand der Berechnungsbeispiele eine Ruhezeit von 445 Tagen errechnet. Kann das wirklich sein?
Kündigung zum 31.03.2021
Ausstieg zum 30.06.2021
Ich bin seit > 20 Jahren im Unternehmen (Kündigungsfrist seitens des AG 6 Monate lt. Info der Personalabteilung – gesetzlich müssten es m. E. 7 Monate sein) – Demzufolge bekäme ich eine Sperrfrist von 3 Monaten und Ruhezeit von 1 Monat. Richtig?
wie verhält es sich nun aber mit den 445 Tagen die ich errechnet habe aufgrund der hohen Abfindungssumme? Ich bin 39 Jahre und bei mir würden 40 % der Abfindung auf das ALG 1 angerechnet werden.
Der Kollege vom Amt teilte mir mit, dass meine Ruhenszeit weit über die eigentliche Kündigungsfrist hinaus gehen könnte. Ich dachte eigentlich, dass dem nicht so ist, sondern die Ruhenszeit nur so lang gilt, bis die eigentliche Kündigungsfrist (hier 7 Monate) vorüber ist. Wäre es dann nicht sinnvoller gleich das Dispositionsjahr zu nehmen?
Über eine kurze Info wäre ich sehr dankbar.
Die Aussage vom Mitarbeiter der Arbeitsagentur ist nicht richtig!
Eine Ruhezeit kann nicht länger andauern, als das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gedauert hätte.
Aber Achtung: Die „ordentliche“ Kündigungsfrist ist nicht (immer) gleichzusetzen mit der gesetzlichen. Da können andere Bestimmungen (Tarif-, Arbeitsvertrag oder pers. Voraussetzungen) zusätzlich eine Rolle spielen.
Ansonsten habe ich dieses Thema im Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/ ausführlich erläutert.
Gruß, Der Privatier
Ganz lieben Dank. Genau so habe ich persönlich das auch verstanden, aber der Kollege von der Agentur für Arbeit hat mich extrem verunsichert.
Guten Tag liebe Ratgebende,
ich habe eine Frage zur Sperrzeit, deren Antwort bestimmt schon hier irgendwo zu finden ist, aber ich habe es nicht so klar gefunden.
Durch Aufhebungsvertrag und Abfindung mit verlassen der Firma vor dem Zeitpunkt des normalen Kündigungstermins steht eine Sperre bzw. Ruhezeit an.
A) Dem Schema folgend
1. Innerhalb der vorgegebenen Fristen arbeitssuchend und arbeitslos melden.
2. Anspruch feststellen lassen.
3. Wieder abmelden
frage ich mich, ob die Sperrzeit und Ruhezeit im Hintergrund abläuft, wenn man sich wieder abgemeldet hat, oder ob sie nur läuft, wenn man auch angemeldet ist.
B) Ist es richtig, dass Ruhezeit und Sperrzeit parallel laufen und nicht addiert werden?
C) Ist man nicht abgemeldet unterliegt man dann auch in der Sperrzeit den Verpflichtungen der Arbeitsagentur mit Verfügbarkeit, Vermittlungsbemühungen usw.
Vielen Dank für eine Antwort, die Arbeitsagentur ist zur Zeit nach meinen Erfahrungen nicht so klar und asukunftswillig
Grüße Klaus
Moin Klaus S,
A) „frage ich mich, ob die Sperrzeit und Ruhezeit im Hintergrund abläuft, wenn man sich wieder abgemeldet hat“
Ja! Sperr- und Ruhenzeit der AfA laufen im Hintergrund ab.
B) Ist es richtig, dass Ruhezeit und Sperrzeit parallel laufen und nicht addiert werden?
Ruhe und Sperrzeiten können parallel laufen, es sind zwei unterschiedliche! „Sanktions“Maßnahmen.
C) Ist man nicht abgemeldet unterliegt man dann auch in der Sperrzeit den Verpflichtungen der Arbeitsagentur mit Verfügbarkeit, Vermittlungsbemühungen usw.
Ja!
Auch während einer verhängten Sperrzeit bleibt der Arbeitslose weiterhin meldepflichtig gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so können sich weitere Sperrzeiten an die erste anhängen. Das nennt sich „Sperrzeit in der Sperrzeit“
Sperr- und Ruhenzeit kann mit Hilfe eines Dispositionsjahres umgangen werden.
Gruß
Lars
vielen Dank Lars für die klare und schnelle Hilfe, super.
Viele Grüße
Hallo,
ich habe folgende Situation:
Es ist sehr wahrscheinlich, dass ich meine jetzige Firma (Großfirma) in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag und der Zahlung einer Abfindung verlassen werde, um in eine neue Firma zu wechseln.
Ich beabsichtige, den Aufhebungsvertrag aller Voraussicht nach noch im September zu unterschreiben und dann zum 1.11. in die neue Firma zu wechseln.
Nun ist es ja möglich, dass mein neuer AG mich innerhalb der Probezeit kündigt und ich dann arbeitslos werde.
Mir ist klar, dass ich wegen Bezug einer Abfindung aus meiner alten Firma mit einer Ruhezeit rechnen muss, da ich meine alte Firma vor Ablauf meiner vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist verlassen habe. Ich gehe aufgrund der vorliegenden Tabelle von 10 Monaten Ruhezeit aus.
Die Frage ist nun, ob ich parallel zur Ruhezeit auch mit einer Sperrzeit rechnen muss, die ja dann auch die max. ALG1 Bezugsdauer um 25% reduzieren würde (in meinem Fall von 24 Monaten auf 18 Monate).
Grüße
Bruno
Moin Bruno_AK,
Eine Sperrzeit wird verhängt, wenn du dich vertragswidrig verhalten hast, also du selbst das Arbeitsverhältnis gelöst bzw. dazu beigetragen hast. Wenn du selbst in der Probezeit kündigst, dann entfällt sogar der gesamte Anspruch aufs ALG1, da du eine Sperrzeit wegen der Beendigung des ersten Jobs erhältst und dann noch eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe des zweiten Jobs. (Sperrzeit in Sperrzeit)! … >21 Wochen
Sperrzeiten entfallen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt.
Eventueller Lösungsansatz: FW §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeiten“ (Ausgabe 18.01.2021 S.17 Wichtiger Grund unter Punkt o)
159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Verhalten (Nr. 1)
o) ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten eines befristeten aufgegeben wird und bei der Auflösung des alten Beschäftigungsverhältnisses die konkrete Aussicht bestand, dass die neue Beschäftigung in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird,
Also die nachfolgende Beschäftigung als befristete Beschäftigung im AV deklarieren, mit der Maßgabe das „nach Bestehen der Probezeit“ eine „Entfristung“ des AVs vorgenommen wird. Die Probezeit soll ja zum Kennenlernen zwischen AN+AG dienen aber auch zur Feststellung für eine Eignung in Bezug auf Fähigkeiten und Kompetenz im neuen Job. Falls nun der neue AG in der Probezeit kündigen sollte oder die Probezeit läuft aus ohne dass der AV entfristet wird, liegt ein „WICHTIGER GRUND“ vor und eine Sperre entfällt.
Stichwort Dauer Probezeit:
Diese ist im §622 Abs.3 BGB geregelt. (jedoch auch den Abs.4 beachten)
Gruß
Lars
Zur Frage: ja.
Die Ruhezeit wird wegen der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist verhängt (nicht wegen der Abfindung), die Sperrzeit (samt Kürzung der Anspruchsdauer) wird wegen der Arbeitsaufgabe verhängt. Beide Sanktionen sind unabhängig voneinander. Auch eine zwischenzeitliche andere Arbeit verändert das nicht.
Eine Arbeitsloseldung zum 1.11.22 würde Ruhe/Sperrzeit verhindern.
Dieser Problematik bist Du dir bewusst? https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
Hallo eSchorsch,
Ja, ich bin mir diesem Problem bewusst.
Dennoch vielen Dank für die „Warnung“.
Hallo eSchorsch,
ich hatte eben ein interessantes Telefonat mit einem Mitarbeiter der AfA genau zu meinem oben beschriebenen theoretischen Fall gehabt.
Dessen Aussage war: falls ich in meinem neuen Arbeitsverhältnis ohne Verschulden in der Probezeit gekündigt werde, werde ich keine Sperrzeit erhalten.
Und die Dauer der zu erwartenden Ruhezeit richtet sich nach der Kündigungsfrist in meiner alten Firma (obwohl ich überall lese, dass die Ruhezeit berechnet wird aufgrund der Abfindungshöhe und meinem vorigen Einkommen).
Das ist wirklich seltsam.
Gibt es jemand, der solch einen Fall schon mal „durchlebt“ hatte?
Grüße
Bruno
„Dessen Aussage war: falls ich in meinem neuen Arbeitsverhältnis ohne Verschulden in der Probezeit gekündigt werde, werde ich keine Sperrzeit erhalten.“
Richtig, Du wirst dann keine Sperrzeit für das neue Arbeitsverhältnis erhalten. Das ändert aber nichts an den Sanktionen für das alte Arbeitsverhältnis. Das neue AV „heilt“ nicht die Sperrzeit/Anspruchsdauerkürzung des alten AV. Wenn ein Ma der AfA etwas anderes sagt, dann würde ich mich nur dann darauf verlassen, wenn ich auch eine schriftliche Bestätigung hätte.
Die drei Methoden zur Berechnung der Ruhezeit hat der Privatier hier beschrieben https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
Vielen Dank Lars.
Leider kann ich für die neue Beschäftigung keine Befristung im AV ermöglichen.
Sprich: für den theoretischen Fall, dass mich dann mein neuer AG innerhalb der Probezeit kündigt (ich werde natürlich nicht kündigen), werde ich wohl um Sperrzeit (3 Monate) und Ruhezeit (die von mir errechneten 10 Monate) nicht herum kommen.
Das muss ich natürlich mal genau durchrechnen, ob dieses Risiko durch die Abfindung voll abgedeckt sein wird.
Gruß
Bruno
Ich habe eine Frage zu dem Thema Abfindung und Ruhezeit ALG 1 in Verbindung mit Nutzung einer sog. Turboklausel.
Folgende spezielle Situation:
Nach Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen: Beendigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses aus dringenden betrieblichen Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.06.2022 und Zahlung einer Abfindung mit Zufluss im Januar 2023.
Es wurde auch eine Turboklausel (aka Sprintklausel oder auch Fluchtklausel) vereinbart. Dabei handelt es sich um ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers mit sehr kurzer Kündigungsfrist. Bei Nutzung selbiger, das heißt bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer mit Wirkung vor dem 30.06.2022, endet das Arbeitsverhältnis entsprechend früher, und die Abfindung erhöht sich um einen bestimmten Betrag. Zufluss dieses Betrags ebenfalls im Januar 2023.
Diese Klausel wurde im März 2022 vom Arbeitnehmer genutzt (also vor Ablauf der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungsfrist), um zum 01.04.2022 ein neues, unbefristetes Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber einzugehen.
Meine Frage: Wirkt sich der Anspruch auf Abfindung aus dem früheren Arbeitsverhältnis in Verbindung mit Nutzung der Turboklausel schädlich auf den Bezug von ALG 1 aus, wenn das neue Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres 2022 wieder gekündigt werden sollte und der Arbeitnehmer unmittelbar daraufhin ALG1 beantragt? Wenn ja, wie/wie lange?
Wie schätzt Ihr diese Situation ein?
Vielen Dank und schöne Grüße, Dude22
Da die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist (30.6.22) abgelaufen ist, kann keine Ruhezeit mehr verhängt werden.
Bei der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bin ich unsicher. Wäre der Vergleich wirksam geworden, würde dieser eine Sperre verhindern.
Da Du aber freiwillig vorgezogen hast, sehe ich die Möglichkeit im Zeitraum zwischen 1.4.22 und 31.03.23 eine 12-wöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu verhängen.
Wenn das neuen Arbeitsverhältnis von Dir gekündigt wird, dann droht sowieso eine Sperre.
Hallo eSchorsch, vielen Dank für Deine Einschätzung. Das ist jetzt interessant. Eine Sperre hatte ich gar nicht auf dem Schirm, zum einen wegen versuchter Abwehr mittels Kündigungsschutzklage und zum anderen wegen proaktiver Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses statt passiven Abwartens der Kündigungsfrist – mit dem Risiko, danach mangels neuer günstiger Gelegenheit ins ALG1 zu fallen. So ein aktives Verhalten sollte doch eigentlich nicht mit einer Sanktionierung bestraft werden, das wäre ja ein echter Fehlanreiz durch die AA. „Arbeitsaufgabe“ passt da doch irgendwie nicht wirklich, zumindest nach meinem Rechtsempfinden nicht – der Job war ja ohnehin schon weg.
Ich hätte eher mit einer nachgelagerten Ruhezeit gerechnet, weil sich über die Konstruktion der Turboklausel quasi Gehälter aus 2022 (bzw. Teile davon) aus dem alten Job in die Zeit des ALG1-Bezugs (Januar 2023) verlagern, und sich so daraus irgendwie eine Art Doppelzahlung herbeiphilosphieren lassen könnte. Will jetzt aber auch den Gesetzgeber nicht auf dumme Gedanken bringen…
Mit Kündigung des neuen Jobs war natürlich Kündigung durch den Arbeitgeber gemeint, dass es sonst eine Sperre gibt ist klar.
Beispiel: ich mach Aufhebungsvertrag mit Abfindung (oder kündige selbst) und erhalte eine Sperrzeit.
Wenn man das so einfach mittels „kurz neuen Job aufnehmen und nach ein paar Tagen läßt man sich wieder rauswerfen“ umgehen könnte, dann würde doch jeder so seine Sperrzeit umgehen.
Daher gibt es diese Jahresfrist.
Ich empfehle keinen anonymen Internetratgebern zu vertrauen. Melde dich arbeitssuchend und schildere deinen Fall der Agentur, die haben eine Auskunftspflicht.
Wenn dein Fall kompliziert genug ist, gibt die Telefonhotline dich freiwillig an die Experten der Leistungsabteilung weiter. Die können deine Fragen beantworten, denn die bescheiden später auch deinen Antrag.
Den Schluß haste doch selbst beantwortet: Der Gesetzgeber hat keine „Sanktionen“ bezüglich paralleler Abfindungszahlung und ALG1-Bezug festgelegt.
Hallo eSchorsch, Du schreibst „Wenn man das so einfach mittels „kurz neuen Job aufnehmen und nach ein paar Tagen läßt man sich wieder rauswerfen“ umgehen könnte […]“, und ich kann diesen Gedanken nachvollziehen. Das wäre aber auch erkennbar _Vorsatz_, und dann wäre eine Sperre berechtigt.
Im Gesetzestext steht:
—
§ 159 – Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig ver-halten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäfti-gungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), […]
—
(„wichtigen Grund“ und „vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt“ möchte ich hier mal herausheben)
Wenn man den neuen Job erst _nach ein paar Monaten_ verliert, kann man doch wohl kaum noch von Vorsatz sprechen. Und von grober Fahrlässigkeit, wenn es ein für die Qualifizierung der Person sinnvoller und angemessener Job ist, sicherlich auch nicht.
Wenn dazu noch kommt, dass das Ganze nach Kündigungsschutzklage (!) und Vergleich vor dem Arbeitsgericht zustande gekommen ist, und in dem Gerichtsbeschluss das Ende des ersten Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist verhandelt wurde, und während dieser laufenden Kündigungsfrist ein neuer unbefristeter Job angenommen wird, kann das wohl auch kaum als „Herbeiführung“ einer Arbeitslosigkeit gewertet werden. Das alte Arbeitsverhältnis war ja ohnehin schon durch Gerichtsbeschluss beendet, also die Arbeitslosigkeit gerichtlich beschlossen.
Es darf doch auch für den Bezug von ALG1 keinen Unterschied machen, ob jemand bei gerichtlich beendetem Arbeitsverhältnis aus der gerichtlich beschlossenen Kündigungsfrist heraus eine neue Stelle annimmt (und dann auch noch unbefristet), oder ob er/sie erst das Ablaufen der gerichtlich angeordneten Kündigungsfrist abwartet. Letzteres führt ja mit großer Sicherheit erst recht zu Arbeitslosigkeit. Ich denke auch, in dieser Situation (also bei Beendigung durch Gerichtsbeschluss), ist ein neues Jobangebot für diese Person als „wichtiger Grund“ zu werten, das alte ohnehin ablaufende Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen.
Würde mich mal interessieren, ob es für so einen Fall bei der AA eine besondere Anweisung gibt. Ansonsten muss man wohl auf vernünftiges Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters hoffen.
Wie auch immer. Ich denke, dieses Thema ist für alle interessant, die nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags mit Turboklausel in einem neuen Job weiterarbeiten wollen (nicht wirklich im Fokus dieser Webseite, schon klar). „Risiken und Nebenwirkungen einer Turboklausel“ sozusagen…
Schöne Grüße, Dude22
Es gibt im Beitrag über die Sperrzeiten (siehe: https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-1/ ) eine längere Passage über „wichtige Gründe“, die keine Sperrzeit zur Folge haben. Und auch eine Aufzählung, was KEINE wichtigen Gründe sind. Dazu gehört u.a.: Eine drohende AG-Kündigung alleine stellt keinen wichtigen Grund dar!
Mehr dazu in dem genannten Beitrag. Dort gibt es auch einen Link zu der entsprechenden Fachlichen Weisung der Agentur, in der diese ganze Thematik im Detail nachzulesen ist.
Gruß, Der Privatier
Noch ein PS zu: „Der Gesetzgeber hat keine „Sanktionen“ bezüglich paralleler Abfindungszahlung und ALG1-Bezug festgelegt.“
Ich habe es so verstanden, dass das sogar der zentrale Kern, also der Regelungszweck, von „§ 158 – Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung“ ist (für die Fälle, wo die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde).
Korrekt!
Die Ruhezeit hatten wir schon weiter oben ausgeschlossen (war zum 30.6 abgelaufen), daher hatte ich das bereits abgehakt. Eine bessere Forumlierung wäre gewesen „über die Ruhezeit hinausgehende Sanktionen“.
Ansonsten gebe ich dir Recht, es war eine unschöne Lage und Du hast das Beste daraus gemacht. Ich weis nicht, ob sich die Agentur auf mildernde Umstände einläßt, kenne auch keine entsprechenden Urteile oder Geschäftsanweisungen.
Hallo allerseits,
Rückmeldung aus der Realität zu meiner Frage vom 17. Sep 2022 hinsichtlich „Abfindung und Ruhezeit ALG1 in Verbindung mit Nutzung einer sog. Turboklausel“, also hinsichtlich potentieller Schädlichkeit der Nutzung einer Turboklausel (aka Sprintklausel oder auch Fluchtklausel) auf Bezug von ALG1: Im beschriebenen konkreten Fall kam es weder zu Sperre, noch zu Ruhezeit bei ALG1.
Mein Fazit ist also, dass die aktive Nutzung einer sog. Turboklausel nicht notwendigerweise schädlich für Bezug von ALG1 sein muss, wenn man den anschließenden Job nicht halten kann. Zumindest nicht unter den oben beschriebenen Umständen (Kündigungsschutzklage, Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, Kündigung des anschließenden Jobs durch AG, etc. etc.).
Ich fasse das hier zusammen, weil es mir trotz intensiver Recherche nicht gelungen ist, für diesen besonderen Fall brauchbare Informationen zu finden. Könnte für alle diejenigen nützlich sein, die einen Aufhebungsvertrag verhandeln müssen und/oder sich genau diese Frage zum Thema Turboklausel stellen.
Schöne Grüße, Dude22
Vielen Dank für die Rückmeldung. Ist sicher keine alltägliche Situation, die hier vorgelegen hat, aber trotzdem sicher für einige Leser eine hilfreiche Information.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag, was für ein großartiges Forum. Folgende Fragestellung:
18,5J Betriebszugehörigkeit. Austritt zum 31.01.23 mit üppiger Abfindung. Basis ist ein am 05.06.22 signierter Aufhebungsvertrag, „zur Vermeidung einer ansonsten zum selben Zeitpunkt erfolgten betriebsbedingten Kündigung“ (steht so im Vertrag und der Arbeitsbescheinigung). Ferner hatte ich einen Burnout und war die letzten 2 Jahre öfters wg. Burnout krankgeschrieben und Arzt empfahl mir, Arbeitgeber zu verlassen – Attest liegt AfA vor.
Jetzt erhielt ich den AfA-Bescheid: keine Sperrzeit, allerdings Ruhezeit bis zum 05.06.23 (also knapp 4 Monate ohne ALG1-Bezug und mit hohen PKV-Beiträgen) – sprich, es wurde eine fiktive Kündigungsfrist von 1 Jahr angesetzt? Ich weiss, mein ALG-Anspruch hat sich nur verschoben, ist dennoch aus versch. Gründen ungünstig für mich und ich frage mich, ob ein Widerspruch lohnt (oder besteht das Risiko eines noch schlechteren Bescheides dann).
–> Nach meinem Verständnis von §158 wird Ruhezeit nur verhängt wenn Abfindung ***UND*** ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten. Mit 18,5J im Betrieb gilt doch aber nach diesen Tabellen 6M ordentliche Kündigunsfrist – und ich habe doch 6M, oder sogar 7M, die Verechnung verwirrt mich immer?
–> Wie kam die AfA zu der 1j fiktiven Kündigungsfrist (ja, ich frage nächste Woche nach)? Hat das AfA Ermessensspielraum, vielleicht weil die Abfindung so üppig ausfiel? Habe ich mich vielleicht mit dem ärztlichen Attest selbst ins Knie geschossen, weil die AfA so evtl. von einem erhöhten Kündigungsschutz ausgeht (und ich auch ohne Attest keine Sperrzeit riskiert hätte wegen „Vermeidung der ansonsten erfolgten betriebsbedingten Kündigung“)?
Moin Bobbele,
„Habe ich mich vielleicht mit dem ärztlichen Attest selbst ins Knie geschossen, weil die AfA so evtl. von einem erhöhten Kündigungsschutz ausgeht (und ich auch ohne Attest keine Sperrzeit riskiert hätte wegen „Vermeidung der ansonsten erfolgten betriebsbedingten Kündigung“)?“
nein, dass hat nichts mit dem ärztlichen Attest zu zun, damit liegt ein „wichtioger“ Grund vor, um Sperrzeiten nach §159 SGB III zu vermeiden.
Zu den Kündigungsfristen … hier siehe BGB §622 (aber auch den Abs.4 hierzu beachten)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
„ordentliche Kündigungsfrist“ … dazu auch einmal den (evt.?) Tarifvertrag, persönlichen Arbeitsvertrag oder auch betriebliche Vereinbarung überprüfen.
Und Auszug aus der FW (Fachliche weisungen) §158 SGB III „Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigungen“, Ausgabe 18.03.2022, S.17 (Anlage 1)
158.1.4. Ordentliche Kündigung nur bei Zahlung einer EE
Kann einem AN nur bei Zahlung einer EE gekündigt werden, gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Dies ist der Fall, wenn
• das unkündbare Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird, der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel hat und das Einvernehmen nicht ohne die Zahlung einer EE zustande käme oder
• der Kündigungsschutz mit Zustimmung des Betriebsrates oder der Tarifvertragsparteien aufgehoben wird und dies eine EE voraussetzt (z. B. aufgrund Sozialplans).
Jedoch siehe FW (Fachliche Weisungen) §158 SGB, S.8 zur „fiktiven“ Kündigungsfrist …
158.1.4.4 Ordentliche Kündigung nur bei Zahlung einer EE
(1) Die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr gilt, wenn die ordentliche Kündigung nach Tarif- oder Einzelvertrag nur bei Zahlung einer EE zulässig ist.
(2) Die Kündigungsfrist von einem Jahr gilt nicht, wenn
– alternativ eine Kündigungsmöglichkeit mit kürzerer Kündigungsfrist besteht und diese genutzt wird,
– die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen oder
– die EE lediglich eine Folge der ordentlichen Arbeitgeberkündigung ist.
Speziell hier den Punkt (2) einmal überprüfen.
Gruß
Lars
Vielen Dank, Lars!
Noch ein paar Fakten: bei uns im Konzern gibt es keinen Betriebsrat und ich werde nicht tariflich bezahlt. Ich war 2x beschäftigt, mit knapp 2 Jahren Unterbrechung dazwischen. Dadurch ergibt sich eine Gesamt-„Netto“-Betriebszugehörigkeit von 18,5 Jahren. In der Arbeitsbescheinigung hat der AG (nur) das damalige Ersteintrittsdatum angegeben. Den uralten Arbeitsvertrag aus dieser 1. Beschäftigung habe ich nicht mal mehr; im Arbeitsvertrag aus meiner 2. Beschäftigung steht „Kündigung 3 Monate zum Quartalsende“. Das AfA wollte bisher gar keinen Arbeitsvertrag von mir sehen.
-> Wäre ich in der Bringschuld den Arbeitsvertrag vorzulegen um zu „beweisen“, dass dort keine ewig langen Kündigungsfristen o.ä. stehen? Kann ich ja machen mit meinem 2. und hier für mich gültigen Arbeitsvertrag (den 1. habe ich nicht mehr, aber ist ja eigentlich nicht relevant, und wenn AfA dann die Betriebszugehörigkeit anzweifelt, wäre das ja nur noch besser für mich, oder).
Zu Deinen Punkten:
1. 622 Ordentliche Kündigungsfrist: bei 18,5J ja dann 6 Monate. Und bei Aufhebungsvertrag 5.6.22 und Ausstieg 31.1.23 bin ich doch bei 6 Monaten, oder sogar bei 7 Monaten. Korrekt?
2. FW 158.1.4: verstehe ich nicht. meine Arbeit ist doch nicht „unkündbar“ und kann „nur bei Zahlung einer EE gekündigt werden“, weil a) im Arbeitsvertrag Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende stehen und/oder b) im – zwar einvernehmlichen – Aufhebungsvertrag und Arbeitsbescheinigung die Vermeidung der ansonsten erfolgten betriebsbedingten Kündigung erwähnt wird. Korrekt?
3. FW 158.1.4.4: meint Punkt (2) (Voraussetzung für fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund) die Vermeidung der ansonsten zum gleichen Zeitpunkt erfolgten betriebsbedingten Kündigung? Oder was anderes? Und könnte mir das AfA einen Strick draus drehen, dass ich nicht mit 6M sondern sogar mit 7M gekündigt wurde?
–> Alles zusammengefasst, ich finde in den Gesetzen und Fachanweisungen keinen harten Grund weshalb das AfA mir eine Ruhezeit aufbrummt, oder habe ich was übersehen oder werden die sich auf Ermessensspielraum berufen?
Bei 2. FW 158.1.4. fehlt ein Wort: „und kann NICHT „nur bei Zahlung einer EE gekündigt werden, weil ..
Moin Bobbele,
„-> Wäre ich in der Bringschuld den Arbeitsvertrag vorzulegen um zu „beweisen“, dass dort keine ewig langen Kündigungsfristen o.ä. stehen?“
Die AfA kann Sperr- und Ruhezeiten nur anhand „konkreter“ Fakten bewerten und damit diese aussprechen/auslösen.
„Wie kam die AfA zu der 1j fiktiven Kündigungsfrist (ja, ich frage nächste Woche nach)?“
Interessant wäre hier, wieso (Grundlage) die AfA eine „fiktive“ Kündigungsfrist von 1 Jahr ansetzt. RICHTIG, ich empfehle hier ein „persönliches“ Gespräch mit der AfA zu führen.
Weiterhin:
“ Ich war 2x beschäftigt, mit knapp 2 Jahren Unterbrechung dazwischen. Dadurch ergibt sich eine Gesamt-„Netto“-Betriebszugehörigkeit von 18,5 Jahren.“
Was ist eine „Netto“ Betriebszugehörigkeit? Bobbele, es wurde ein „Neuer“ AV geschlossen, d.h. mit neuen Eintrittsdatum ins Unternehmen. Das ist doch auch eindeutig in deinen Gehaltsabrechnungen ersichtlich … einmal prüfen … „Eintrittsdatum“
Empfehlung: Montag einen Termin bei der AfA vereinbaren, den Arbeitsvertrag mitnehmen und speziell nachfragen auf welcher GRUNDLAGE eine Ruhezeit von 1 Jahr verhängt wurde. Du kannst einmal berichten wie es ausgegangen ist.
Gruß
Lars
PS: Ich habe explizit nachgefragt … „Unkündbarkeit“ … gibt es im eigentlichen Sinne nicht … aber für gewisse Personengruppen z.B. Betriebsrat (Mitglieder) etc.pp. existieren spezielle Kündigungsfristen …
Noch einige Ergänzungen dazu von meiner Seite:
* Ein Ermessensspielraum der Agentur besteht bei der Festlegung einer Ruhezeit nicht. Dafür gibt es klare und eindeutige Regeln, die ich hier in den beiden Beiträgen über die Ruhezeit erläutert habe.
* Eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten verwendet die Agentur dann, wenn der AN eigentlich unkündbar gewesen wäre. Dies kann aufgrund unterschiedlicher Verträge der Fall sein.
* Wenn die Verträge keine Unkündbarkeit hergeben, könnte es sein, dass die Agentur dies fälschlicher Weise annimmt. Entweder weil sie z.B. von der Gültigkeit eines Tarifvertrages ausgeht oder (kommt auch vor!) weil der AG in der Arbeitsbescheinigung falsche Angaben gemacht hat. Bitte einmal überprüfen.
* Ansonsten – wie hier schon empfohlen – wäre zunächst ein Klärungsversuch mit der Agentur anzustreben und (falls das nichts hilft) sollte Widerspruch eingelegt werden.
Viel Erfolg und Gruß
Der Privatier
Ich danke Dir. Sehr klar.
Ja klar, ich rufe da morgen erstmal in der Hotline an. Gehe nicht davon aus, dass man da gleich in der Leistungsstelle landet und kompetente Antwort erhält. Aber es bleibt ja noch der Widerspruch.
Nachtrag ..
FW 158.1.4.4. Habe weiter unten in den FWs noch Details gefunden zu „fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund“: 1) Versetzung in andere Stelle nicht möglich“, „dauernde Arbeitsunfähigkeit mehr als 6M“ (davon bin ich noch weg).
Klingt als könnte es ein Problem sein, dass in meinem AV nicht explizit „eine andere Anstellung/Versetzung im Betrieb ist nicht möglich“ steht? Es steht dort nur, dass meine Position und Abteilung ersatzlos entfällt im Rahmen einer Neuorganisation“.
@Lars – danke für Deine Ergänzungen.
>> Was ist eine „Netto“ Betriebszugehörigkeit? Bobbele, es wurde ein „Neuer“ AV geschlossen, d.h. mit neuen Eintrittsdatum ins Unternehmen. Das ist doch auch eindeutig in deinen Gehaltsabrechnungen ersichtlich
Nein. In Konzernen gibts oft Regelungen, dass – wenn man innerhalb einer bestimmten Zeit in den Konzern / verbundenen Unternehmen zurückkehrt, die Betriebszugehörigkeit aller Zeiten der Beschäftigung dort kumuliert werden (aber ohne „Fehlzeiten“ wo man woanders arbeitete, deshalb mein evtl. missverständliches Netto). In meinen Gehaltsabrechungen steht überall Eintrittsdatum XX 2003, und so steht es auch in der Arbeitsbescheinigung die an AfA ging. Damit wäre ich bei 18,5J Betriebszugehörigkeit und 6M gesetzlicher Kündigungsfrist. Legte man nur meine 2. Beschäftigung ab XX 2010 zugrunde, wären es entsprechend nur 5M gesetzliche Kündigungsfrist. All dies gesagt – dieser Aspekt ist für mein Problem doch nicht wirklich kriegsentscheidend meine ich.
Im AfA-Merkblatt steht, dass „der Anspruch auf ALG ruht nur, wenn die Arbeit beendet worden ist, ohne dass eine Frist eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Diese Frist gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Urteil beendet wurde. Die Frist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem maßgeblichen Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag.“
Ich verstehe/erhoffe es nun gerade so:
SPERRZEIT: verhängt wenn ich mich versicherungswidrig verhalte, u.a. eigene Kündigung, Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Anlass. Trifft nicht auf mich zu, der AG hatte angekündigt, mich sonst zeitlich betriebsbedingt zu kündigen, ferner ärztlicher Rat, AG zu verlassen. –> Aus welchem der Gründe ich keine Sperrzeit erhielt weiss ich nicht, aber gut 🙂
RUHEZEIT: solange ich nicht „unkündbar bin“ (Betriebsrat, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag), sollten – trotz – Abfindung – diese ganzen von Dir erwähnten Sonderparagraphen doch gar nichz zur Anwendung kommen, und die Ruhezeit AUSSCHLIESSICH verhängt werden dürfen, wenn die ordentliche gesetzliche Kündigungsfrist NICHT eingehalten wurde. –> Was nicht der Fall ist bei mir, also dürfte es keine Ruhezeit geben?!
So, es gibt Neues .. zur Leistungsstelle kam ich nicht durch, aber die Hotline-Kollegin vom Arbeitsamt meinte, sie kann im System einen Vermerk der Leistungstelle sehen – die Ruhezeit wurde angeblich begründet (auf Basis von §158) mit dem Punkt 10.3. der Arbeitsbescheinigung meines Arbeitgebers – wo er „NEIN“ angekreuzt hatte bei „War die ordentliche Kündigung (tarif-)vertraglich nur bei Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung zulässig“.
Ist das nicht widersinnig?! Hat mein Arbeitgeber nicht korrekt „NEIN“ angekreuzt, weil ich eben nicht „unkündbar“ bin (das wäre doch nur so wenn im Arbeits- (nein) oder Tarifvertrag oder Sozialplan (gibts beides nicht) irgendwo explizit stände ich dürfte nur gegen Abfindung ordentlich gekündigt werden, und schwerbehindert bin ich auch nicht (nur Burnout mal). Nur in diesen Fällen darf doch das AfA eine fiktive Kündigungsfrist von 1J ansetzen. Ich bin ein „normaler“ Arbeitnehmer, dem – zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigung – „ordentlich“ gekündigt wurde im Rahmen eines Aufhebungsvertrags und inkl. Zahlung einer Abfindung.
Oder stehe ich auf dem Schlauch?
Nein ist bei 10.3 aber die „gute“ Antwort. Es wäre schlechter, wenn dort ja angekreuzt wäre. Ich glaube nicht, dass dieses Nein-Kreuz für die Ruhezeit verantwortlich ist. Eher, dass bei 10.1 etwas unpassendes steht.
Danke eSchorch (toller Name auch).
Es war der Hinweis der Hotline, dass die Leistungsabteilung 10.3. eingekringelt hatte. Verrückt.
Bei 10.1. ist alles „gut“ meine ich – da steht „die maßgebliche Kündigungsfrist sind 6 Monate zum Monatsende“. Den Aufhebungsvertrag hatte ich am 5.6.22 signiert mit Kündigung zum 31.1.23.
Bei 10.2. ist ebenfalls 2x „NEIN“ angekreuzt, das ist doch auch „gut“.
–> Das „passt“ doch alles?
Wenn das mit den 6 Monaten so auf der Arbeitsbescheinigung steht, dann sehe ich keinen Grund für die Ruhezeit. Vielleicht haben die den Azubi rangelassen und der hat die Berechnung aus der Tabelle verwendet (hohe Abfindung = lange Zeit?!?) und übersehen, dass die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
In meinen Augen bleibt nur der Widerspruch gegen die ausgesprochene Ruhezeit. §158SGB3 (erster Satz) liefert die Begründung, dass deine Ruhezeit spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist endet.
Zum Namen: der Georg war vergeben, der Schorsch auch, es bliebt nur der e(lektrische)Schorsch übrig
Nur so als Update – ich hatte bereits den Widerspruch eingereicht (die Uhr tickt also), und musste nun parallel herausfinden, dass mein AG von Anfang an bis heute beständig eine falsche Arbeitsbescheinigung (Vorversion) an die AfA übermittelt. Herausgefunden habe ich das weil AfA mich informierte der AG hätte heute die Bescheinigung aktualisiert – und drin stand dann überall „keine Änderung“ und unten waren – weiter – all die falschen Einträge.
Die falsche Arbeitsbescheinigung enthält u.a. das falsche und „böse“ JA bei 10.3. UND in 5.1. ist oben falsch vermerkt „Dies ist eine betriebsbedingte Kündigung“. Dafür fehlt aber unten bei 5.1. der Passus und Kreuzchen bei „Ansonsten wäre zum gleichen Zeitpunkt die Kündigung betriebsbedingt erfolgt“. Und dieser allerletzte Pasus wird warum auch immer bisher auch in einer mir vorliegenden korrekten Arbeitsbescheinigung nicht elektronisch an die AfA übertragen. Sprich mit Korrektur der ganzen Bescheinigung durch den AG jetzt laufe ich Gefahr, dass zwar die Ruhezeit gestrichen wird (10.3.), dafür eine Sperrzeit kommt (5.1.).
Die Kacke ist am Dampfen.
Ich drücke dir die Daumen, das ist ja ein richtiger Krimi. Halt uns bitte auf dem Laufenden.
Danke. Ich bin hier leider die lab rat.
Vielleicht weiss hier noch jemand eine Antwort: angenommen mein AG baut weiter Mist, die AfA lehnt auf Basis der falschen Arbeitsbescheinigung zwischenzeitlich meinen Widerspruch ab.
MUSS ich ab diesem Zeitpunkt rechtlich zwingend vors Sozialgericht, oder gibt es noch die Möglichkeit, den AfA-Bescheid (wenn endlich die korrekte Arbeitsbescheinigung seitens AG vorliegt) im Gespräch mit der AfA (wenn ich da endlich mal persönlich zum Bearbeiter vordringe) deren Entscheidung noch via „Änderung bzw. Neufassung Verwaltungsbescheid auf Grundlage geänderter Angaben in der Arbeitsbescheinigung“ kulant zu revidieren?
Sozialgericht wäre nämlich noch mehr riesiger Stress, und ich habe gehört, das kann ein Jahr dauern. Ausserdem würd ich dort vermutlich nur das entgangene ALG zurückerhalten, eventuell noch die einstweilen selbst einbezahlten RV-Beträge (?), aber sicher nicht die zuviel bezahlten PKV-Beiträge?
Nur noch zur Klarstellung: mein AG und ich sind uns vollständig einig über den „korrekten“ Inhalt der Arbeitsbescheinigung. Das ist unstrittig. Allein mein AG bekommt es seit Wochen nicht hin, diese Inhalte im neuen elektronischen Prozess richtig an die AfA zu übermitteln. Vielleicht daf er der AfA ja das Ding auch ausnahmsweise auf Papier schicken wie früher ..
Wenn Du bei deinem Widerspruch deine vorliegende korrekte Arbeitsbescheinigung nicht beigefügt hast, dann hole das nach. Und füge die schriftlich Bestätigung des AG dazu, dass diese Arbeitsbescheinigung auf Papier auch korrekt ist und der AG das nur nicht ins das elektronische System gepresst kriegt.
Dann sollte das Amt das auch gewuppt kriegen.
Ich versuch’s, danke.
Letzte Frage: wenn die AfA dem Widerspruch stattgibt und keine Ruhe/Sperrzeit verhängt, dann erhalte ich doch rückwirkend (zum Eintrittsdatum der Arbeitlosigkeit) nicht nur das ALG1, sondern werde 100% ebenso *rückwirkend* in der gesetzlichen KV und RV angemeldet, richtig?
Ich ging bisher einfach davon aus, aber finde nichts dazu im Internet.
Aktuell hänge ich ja in der PKV fest (und weiss nicht ob es da eine feste Frist gibt, bis zu der ich nur die da gezahlten Beiträge dann zurückfordern könnte) und zahle keine RV-Beiträge während der Ruhe/Sperrzeit (und weiss nicht ob ich mich da nun manuell drum kümmern sollte, wie teuer das ist, und vor allem, ob ich das dann wieder unkompliziert zurückbekäme wenn die Ruhe/Sperrzeit aufgehoben würde 😉
Agentur für Arbeit hat mich erlöst!
Glückwunsch! Und was heisst das nun im Detail?
Gruß, Der Privatier
Danke. Ich bekomme keine Sperr- oder Ruhezeit, mein Widerspruch fand Gehör. Und der neue elektronische Prozess scheint mir noch nicht 100% ausgereift.
Ja, prima. Das hört sich gut an! Manchmal kann es schon „etwas“ Mühe und Nerven kosten, bis man das gewünschte Resultat erzielt hat. Unabdingbar ist solchen Fällen ist dabei, dass man das nötige Know-How über die Spielregeln mitbringt. Wenn man das nicht hat, kommt man in vielen Fällen schon erst gar nicht auf die Idee, dass da irgendwas nicht stimmen könnte.
Nunja – jetzt ist erst mal Entspannung angesagt.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe eine Frage zur Ruhezeit. Kann ich mich in der Ruhezeit selbständig machen und damit die Ruhezeit mit Einnahmen aus der Selbständigkeit überbrücken bis die Zeit abgelaufen ist und die Zahlung des AG möglich wäre?
Du meinst kein Dispojahr, sondern eine echte Ruhezeit?
Sprich, dass du bei der AfA als arbeitslos gemeldet bist und die AfA eine Ruhezeit gegen dich verhängt hat.
Wenn die Zahlung des AG mittels Fünftelregel besteuert wird, dann pass auf dass die Einkünfte keine unerwünschten steuerlichen Effekte ergeben.
Guten Tag ins Forum, ich freue mich Euch gefunden zu haben und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.
Zu meiner Geschichte: Mein AG möchte mir aus gesundheitlichen Gründen einen Aufhebungsvertrag anbieten.
Ich plane den in 2024 zu unterschreiben und habe vor dann ein knappes Jahr zu warten, bis ich im Dezember 2025 58 bin, um mich dann arbeitslos zu melden. ( das wird mir den 1440 Tagen bei mir eine knappe Kiste )
Deshalb hier mein Fragenkatalog:
Frage 1
Kennt jemand in Hamburg einen Berater oder Anwalt, der fit in dem Thema hier im Forum ist, speziell in der Kombi ALG1 und PKV ? Muss auch nicht in Hamburg sein, wenn das auch per Telefon- oder Onlineberatung geht.
Frage 2
Ich habe vor die 6monatige Kündigungsfrist einzuhalten und zu Jahresbeginn den Aufhebungsvertrag zum 31.12.2024 zu unterschreiben. Ich es korrekt, das in diesem Fall weder eine Sperre verhängt wird, noch eine Anrechnung der Abfindung erfolgt ? ( Hintergrund ist das ich kein komplettes Dispojahr voll kriege).
Die Abfindung wird durch die Monate bis Alter 63 aufgeteilt und dann monatlich durch den AG ( es erfolgt ausdrücklich kein Abzug von RV,SV usw ) ausgezahlt. Einbehalten wird dann nur die Lohnsteuer nach Steuertabelle B
Frage 3
Findet ein Datenaustausch zwischen der AfA und dem ehemaligen AG statt, denn im Aufhebungsvertrag ist festgelegt, das der Bezug von ALG1 beim AG gemeldet werden muss, da dann bestimmte Zuschüsse AG-seitig gestrichen werden ? Ein Kollege sagte mir, das kann ja mal vorkommen, dass man die Meldung vergisst, die Frage ist was dann passiert … ohne Datenabgleich würde der ehemalige AG das doch gar nicht mitbekommen oder ?
Frage 4
Ich mache noch eine Reha und werde Zeiten ohne Gehalt vom AG haben, sondern Krankengeld von meiner PKV bekommen. In diesem Zeitraum bin ich nicht über den AG oder die PKV Rentenversichert, sondern müsste mich freiwillige Zahlungen an die RV leisten. Zählen diese Zeiten dann auch als Rentenversicherungspflichtige Zeiten mit zu meinen 1440 Beitragstagen, oder fällt dieser Zeitraum raus ?
Frage 5
Hat jemand Erfahrungen damit, in welcher Höhe sich das AfA an meiner PKV beteiligt.
Ich habe gerade kürzlich das Einzelzimmer abgewählt und die eingesparte Summe in einen Beitragsermäßigungsbaustein gepackt. Gibt die AfA hier auch einen Zuschuss, sprich bekomme ich bei 950 Euro Monatsprämie in der PKV pauschal den Höchstzuschuss, den auch freiwillig Versicherte in der GKV bekommen würden
Vielen Dank im Voraus
Von HanseMatz
2. Nein. Eine Einhaltung der Kündigungsfrist verhindert nur eine Ruhezeit, keine Sperrzeit. Für letzteres benötigt man ein volles Jahr.
4. Ich hab keine Ahnung was 1440 Tage bei der DRV für eine Bewandnis haben. Erwerbsminderungsrente?
Ah, ist das gemeint:
Beiträge zur RV bewirken keine Leistung auf Seiten der Arbeitslosenversicherung.
5. Die AfA übernimmt gezahlte Beiträge zur PKV bis zum Maximalbeitrag in der GKV https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015906.pdf
Hallo eSchorsch,
erstmal Danke für Deine Antwort.
Jetzt nochmal zu meiner Frage:
Es geht um das Dispojahr. Ich benötige innerhalb des 5 Jahreszeitraumes ja 48 Monate mit Beiträgen in der ??? ( ich dachte immer in der Rentenversicherung, aber die Arbeitslosenversicherung ist hier sicher relevant ? ).
Seis drum wenn ich als PKV Versicherter Krankengeld beziehe, dann werden keine Beiträge in der Sozialversicherung entrichtet.
Zählt dieser Zeitraum trotzdem mit ein in die 48 Beschäftigungsmonate oder nicht ?
Das ist bei mir eine relevante Aussage, die über 18 Monate oder 24 Monate ALG1 entscheidet.
Danke Dir
Grüße aus Hamburg
„Ich benötige innerhalb des 5 Jahreszeitraumes ja 48 Monate mit Beiträgen in der “
…
„die Arbeitslosenversicherung ist hier sicher relevant ?“
so ist es.
Ich kenne mich nicht mit PKV aus und kann auch nicht sagen, ob dieser Punkt auf dich zutrifft https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/sozialrecht/72774/urteil_arbeitslosengeld_1_und_krankentagegeld
Aber da gibt es zumindest das Aktenzeichen des BSG
Glück Auf! HanseMatz,
-sollte für Dich als Arbeitnehmer nicht das Problem sein:
https://www.versicherung-vergleiche.de/private_krankenversicherung/lexikon/beitraege_arbeitslosenversicherung.htm
Grüsse
ratatosk
Moin-Moin HansMatz,
ergänzend zum Kommentar von ratatosk: §347 Nr.6 SGB III
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__347.html
§ 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
Die Beiträge werden getragen:
xxxxxxxxxxxxxxx
6. für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen,
Gruß
Lars
PS:
zu Frage Nr.1:
Herr Markus Schmetz (siehe nachfolgender Gastbeitrag) wäre z.B. ein Spezialist in Bezug auf Abfindungszahlungen. Im nachfolgenden Link ganz unten findest Du entsprechende Kontaktdaten. (Online/Telefonberatung geht auch)
https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/
Ganz herzlichen Dank an eSchorsch, ratatosk und Lars.
Grüße HanseMatz