Kap. 9.7: Erfahrungen mit der Arbeitsvermittlung
Nachdem in den letzten Beiträgen einige Vorschläge zur Wahl des „richtigen“ Zeitpunktes für den Kontakt zur Agentur für Arbeit erläutert wurden, möchte ich in den folgenden Beiträgen meine eigenen Erfahrungen mit der Agentur, speziell mit der Vermittlungsabteilung schildern.
Neben den Fragen zu rechtlichen Grundlagen zu Terminen, Berechnungen von ALG-Höhe und -Dauer, sowie zu Details zu Sperr- und Ruhezeiten, besteht bei vielen Lesern eine große Unsicherheit (oder auch Unwohlsein) bei dem Gedanken, was einen als Arbeitsloser bei der Agentur so erwartet.
Aus diesem Grund möchte ich hier ein bisschen von eigenen Erfahrungen berichten. Allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dies sehr individuelle Erfahrungen sind und man daraus keine allgemeinen Rückschlüsse ziehen sollte.
Die Kommentare hier auf der Seite bestätigen, dass die Vorgehensweisen der Agenturen beim Thema Vermittlung sehr unterschiedlich sind. Insofern sind meine Erfahrungen lediglich als eine Möglichkeit zu betrachten, wie es sein könnte.
=> Per Abfindung in den Ruhestand
Mit: Steuern, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rente
Eigene Unsicherheit
Ich selber hatte, als bei mir die Arbeitslosigkeit vor der Türe stand, leider keine so umfangreiche Informationsquelle wie sie hier inzwischen auf dieser Seite oder in meinen Büchern existiert.
Und da ich mich an die Regeln halten wollte und nicht von vorneherein einen Fehler begehen wollte, habe ich mich also an die Regeln gehalten und mich ein paar Tage vor der 3 Monatsfrist arbeitsuchend gemeldet. Mit der Absicht, mich nach dem Erhalt des Bescheides sofort wieder abzumelden (s. Beitrag: An- und Abmelden). Die Arbeitsuchendmeldung habe ich online erledigt und im Anschluss einen Termin für das erste Gespräch mit der Vermittlung anfordert.
Der zunächst vereinbarte Termin musste verschoben werden und so hatte ich ein paar Wochen Zeit, mich ein wenig mit dem agentureigenen Internet-Auftritt, der Jobbörse zu beschäftigen.
9.7.1 Die Jobbörse
Hier muss ich einmal ein Lob loswerden. Die Funktionen dieses Angebotes haben mir richtig gut gefallen. Klar, auch hier gäbe es einiges zu verbessern und manches habe ich drei- oder viermal eingeben müssen, weil die Bedienerführung einfach zu bescheiden war. Aber vom Ansatz her hat es mir gut gefallen.
Insbesondere hervorheben möchte ich einmal die gezielte Suche nach Stellenangeboten. Hier gibt es die Möglichkeit, mit Hilfe verschiedener Filter die am besten passenden Angebote herauszusuchen. So kann man recht einfach eine maximale Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitgeber einstellen, einzelne Branchen aus der Suche ausklammern (empfehlenswert: Zeitarbeitsfirmen und Arbeitsvermittler) und natürlich nach Stellenbezeichnung bzw. Qualifikation suchen. Problematisch ist dabei allerdings die Bezeichnung der gesuchten Stelle. Wählt man sie zu allgemein (z.B. Diplom-Ingenieur) erhält man im Zweifel tausende von Angeboten. Wählt man zu speziell (z.B. Prozessautomatisierung) so erhält man u.U. gar kein Angebot, weil der Stellenanbieter entweder das Stichwort nicht in seiner Anzeige aufgenommen hat oder weil er sich vielleicht für „Prozessautomation“ als Stichwort entschieden hat. Hier muss man einfach mal ein wenig probieren.
=> Vorschlag für einen Finanzplan (1/3)
Mit: Tabellen-Kalkulation, Folgejahre, Grafik
Sehr gut fand ich auch die Möglichkeit, angefangen vom Bewerbungsanschreiben, über Lebenslauf und Zeugnisse wirklich sämtliche Bewerbungsunterlagen hoch laden und speichern zu können. Eine spätere Bewerbung kann dann mehr oder weniger auf Knopfdruck abgeschickt werden. Kein lästiges Zusammenstellen von Bewerbungsmappen, keine Lauferei zur Post, keine Kosten.
Automatisch verbunden ist dann damit auch die erforderliche Dokumentation der Bewerbungsbemühungen gegenüber der Agentur für Arbeit. Das ist richtig gut.
Und so habe ich ausnahmslos sämtliche Bewerbungen über die Jobbörse verschickt. Auch solche, für die es dort gar keine Angebot gab. Einfach die Adresse eines Ansprechpartners manuell eingegeben, Bewerbung abgeschickt – fertig.
Ebenfalls recht interessant fand ich die Angebote der Lernbörse. Hier gibt es eine ganze Reihe von gut gemachten Online-Kursen zu ganz verschiedenen Themen. Angefangen von der Findung der eigenen Stärken und Schwächen, über Bewerber-Trainings bis hin zu recht umfangreichen Schulungen zu Buchführung etc. Jeder Kurs versehen mit abschließenden Tests und einem Zertifikat bei erfolgreicher Beantwortung der Fragen. Wer Zeit und Lust hat, kann hier noch so einiges Lernen. Es erfordert allerdings auch aktive Mitarbeit.
Ich habe mich also in der Zeit bis zu meinem ersten Gespräch schon einmal ein wenig vorbereitet und natürlich auch die Jobbörse nach Stellenangeboten durchsucht, aber erwartungsgemäß nichts gefunden, was zu meinem Profil gepasst hätte.
Und so gut vorbereitet bin ich dann zum ersten Gespräch gegangen. Und davon berichte ich dann beim nächsten Mal.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo Privatier und Hallo an alle Kommentarleser,
ich bin nun seit einigen Monaten raus dem „Erwerbsleben“, bin bei der Agentur für Arbeit gemeldet, jedoch im Dispositionsjahr, und bekomme reichlich Mails von dort (Jobbörse) mit Vermittlungsvorschlägen. Ich denke mal, das auch bei allen anderen in dieser Situation, die überaus meisten Angebote von Jobvermittlern und anonym in Bezug auf den jeweiligen Arbeitgeber sind. Dabei ist teilweise auffallend, wie oft der gleiche Jobvermittler in unmittelbarer Umgebung täglich neue Jobs anbietet, immer mit den gleichen Randbedingungen, immer für Führungspositionen. Naja, wenn dem so wirklich ist, soll es sein. Ich habe eher den Eindruck, das diese Unternehmungen lediglich an Adressen kommen wollen. Meinen Arbeitsvermittler habe ich daraufhin angesprochen, inwieweit die Agentur die Seriosität prüft. Die Antwort, Gar nicht… jeder kann darauf einstellen und ich solle mich halt darauf bewerben, wenn ich es möchte. Ich habe daraufhin mal eines dieser Unternehmen im Internet gesucht und im Handelsregister festgestellt, das das Unternehmen in den letzten Jahren mehrmals gelöscht, liquidiert und wieder neu eingetragen wurde, für meine Begriffe eher unseriös. Und so einem soll ich meine Lebensgeschichte mit privatesten Details zur Verfügung stellen? Ich habe dabei ein ungutes Gefühl.
Nun meine Frage:
Sollte ich mich wieder arbeitssuchend melden, muss ich mich wirklich auf solch ein Angebot mit einem dahinter stehenden anonymen Arbeitgeber bewerben?
Kann ich von der Agentur verlangen, das mir mitgeteilt wird, wer der potentielle Arbeitgeber ist, der meine Bewerbung erhält?
Ich würde mich freuen, wenn jemand aus dem Blog bereits damit Erfahrung gemacht hat und diese mit mir teilt!
Beste Grüße
Gustl
Vorab möchte ich sagen, dass ich die Situation nicht so ganz verstehe. Da heißt es: „ich bin nun seit einigen Monaten…bei der Agentur für Arbeit gemeldet, jedoch im Dispositionsjahr“ an anderer Stelle: „Sollte ich mich wieder arbeitssuchend melden…“
Wie ist denn jetzt der Status: Arbeitsuchend? Oder nicht? Wer nicht arbeitsuchend ist, sollte auch keine Mails von der Agenur mit Vorschlägen bekommen.
Oops – da war ich doch noch gar nicht fertig!!
Ansonsten kann ich bestätigen, dass ich auch einige Vorschläge von der Agentur bekommen habe, bei denen es sich um Leiharbeitsfirmen oder Jobvermittler gehandelt hat. Bei zweien habe ich mich sogar vorgestellt. Auch die Online-Jobbörse ist voll mit dieser Art von Anbietern. In der Online-Jobbörse kann man dies allerdings ausfiltern (habe ich immer gemacht).
Zu den Fragen: Zu einer Bewerbung ist man immer dann verpflichtet, wenn die Agentur einer Aufforderung zur Berwerbung inkl. Rechtsmittelbelehrung verschickt. Im Gegensatz dazu gibt es auch den Vorschlag zur Bewerbung ohne Belehrung. Im Rahmen eines Arbeitsuchend-Status sollte es eigentlich nur Vorschläge geben. Das ändert sich dann bei einer Arbeitslosigkeit.
Ansonsten hat man wohl keine Möglichkeit, einen Einfluss auf die Angebote der Agentur zu nehmen. Eifrige und nachgewiesene Eigenbemühungen dämpfen ggfs. den Eifer der Agentur (ohne Gewähr 😉 ).
Gruß, Der Privatier
Ich denke, dass Gustl im Dispositionsjahr ist, also den Bezug von Arbeitslosengeld aus steuerlichen Gründen verschoben hat.
Er kann aber trotzdem arbeitssuchend gemeldet sein. Das hat den Vorteil, dass die Zeit des Dispojahres als Zeit bei der Rente mitzählt.
Die Folge ist, dass er sich regelmäßig bei der Agentur melden muss und auch Vorschläge für Bewerbungen bekommt.
Viele Grüße, Hardy
Hmm… Hardy: „Das hat den Vorteil, dass die Zeit des Dispojahres als Zeit bei der Rente mitzählt.“ Ich lasse mich ja gerne eines Besseren belehren – aber das halte ich für ein Gerücht!
Richtig ist, dass die Zeit nach Ablauf eines Anspruches auf ALG1, in der man weiterhin arbeitslos (ohne Leistung) gemeldet ist, für die Rentenzeiten zählt.
Aber als Arbeitsuchender? Eher nicht.
Gruß, Der Privatier
Ich muss mich korrigieren: In diesem Fall ist der Status während des Dispojahres „Arbeitslos ohne Leistungsbezug“.
Viele Grüße, Hardy
Es tut mir ja leid, wenn ich das noch mal korrigieren muss:
Es ist zwar richtig, dass beim Status „Arbeitslos ohne Leistungsbezug“ die Zeiten für die Wartezeiten der gesetzl. Rente anerkannt werden. Diesen Status gibt es meiner Meinung aber ausschließlich NACH Ablauf eines ALG1-Bezuges, wenn der Anspruch aufgebraucht ist.
Vorher ist dies meiner Meinung nicht möglich. Von daher ist die Frage für mich noch nicht beantwortet, welchen Status Gustl denn nun bei der Agentur hat? Arbeitsuchend? Mit welchem Motiv?
Gruß, Der Privatier
Entschuldigung für die unklare Ausdrucksweise, aber es ist genau so, wie Hardy es kommentiert hat.
Viele Grüße, Gustl
Also hier noch mal der Gustl zur Erklärung meines Status bei der Agentur:
Als bekannt war, das ich mit Auflösungsvertrag aus dem Berufsleben ausscheiden werde, habe ich mich arbeitssuchend gemeldet. Als dann der Tag x kam, habe ich mich nicht arbeitslos gemeldet, sondern das Dispositionsjahr angemeldet. Lt. Auskunft der Agentur bin ich somit nicht arbeitslos, bekomme jedoch immer noch Informationen über offene Stellen in der Jobbörse.
Meine Frage ist jedoch davon unabhängig gewesen und bezog sich darauf, ob ich mich auf ein anonymes Arbeitsangebot von einem Jobvermittler bewerben muss, wenn ich mich irgendwann mal arbeitslos melde.
VG Gustl
Danke, Gustl für die Ergänzung. So macht es nun auch (halbwegs) Sinn. Der Status ist also „arbeitsuchend“. Dieser Status ist aber meines Wissens mit keinerlei Vorteilen verbunden (es sei denn, man möchte die Vermittlungen der Agentur und evtl. Maßnahmen gerne in Anspruch nehmen).
Die eigentliche Frage zu den Verpflichtungen habe ich ja weiter oben bereits beantwortet.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend.
Hat man Erfahrung ob einem das Arbeitsamt in Ruhe lässt, wenn man eh einen Abfindungs Vertrag unterschrieben hat und gar nicht mehr arbeiten möchte?
Hallo Heidi,
um ALG 1 zu erhalten hast du auch Pflichten und das AA unterstützt dich bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle, sonst währst du weder arbeitssuchend noch arbeitslos und hättest damit auch keinen Anspruch auf ALG 1.
Nur weil du mit Abfindung ein Unternehmen verlässt, weil du dort nicht mehr arbeiten kannst oder willst, heißt ja nicht, dass du grundsätzlich nicht mehr arbeiten willst/kannst. Das AA lässt dich gerne in Ruhe, wenn du das möchtest und es mitteilst (nicht(mehr) arbeitslos meldest), aber dann gibt es aber auch kein ALG.
Grüße Stephan
Die wichtigste Erkenntnis ist die, dass man Erfahrungen nicht verallgemeinern kann. Es gibt die ganze Bandbreite: Von völligem In-Ruhe-gelassen-werden bis hin zu sehr intensiven Bemühungen inkl. Eingliederungsmaßnahmen usw.
Was ich aber auf jeden Fall machen würde (selbst wenn die Agentur es nicht explizit fordern sollte – was allerdings unwahrscheinlich ist), sind regelmässige Bewerbungen inkl. einer ordentlichen Dokumentation. Eigenbemühungen sind schon per Gesetz vorgeschriebene Voraussetzungen für den Bezug von ALG1. Art und Umfang werden in der Regel durch die sog. Eingliederungsvereinbarung festgelegt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier und auch an aale andere Wissenden,
nachdem ich Ihre Seite seit einige Zeit verfolge und gemerkt habe, dass auch Sie Erfahrungen mit dem Arbeitsamt besitzen, möchte ich eine Frage stellen, mit der ich mich gerade beschäftige. Nach meiner Abfindungszahlung in 2017 bin ich drzeit in ALG1 und zwar noch für eine Restzeit mit Leistungsanspruch bis Juni. Im Rahmen der Eigenbewerbung , hatte ich vor einigen Tagen ein Vorstellungsgespräch bei einer Firma, in der ich zum Juli entweder in Vollzeit oder Teilzeit wahrscheinlich einsteigen kann. Meine Frage: Kann ich das Arbeitsamt informieren, dasss ich ab Juni einen Job in Teilzeit antrete, ohne mein Arbeitslosengeld in voller Höhe bis zum Juni zu gefährden?
Du solltest sogar das AA darüber informieren, dass Du ab 1.7. eine Stelle in Aussicht hast. Der Anspruch auf ALG I bis Ende Juni ist davon unberührt.
Im Gegenteil – der Bearbeiter im AA wird sogar erfreut sein und Dich in den nächsten 3,5 Monaten wohl auch nicht mehr „belästigen“.
VG,
WobiInvest
Ja, habe ich gerade eben noch an anderer Stelle geschrieben:
Es ist hier keine Frage der Abwägung, ob eine solche Mitteilung erfolgen soll oder nicht, sondern es besteht eine gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht (§60 SGB I). Und die verpflichtet zur umgehenden Mitteilungen sämtlicher Veränderungen.
Dies betrifft allerdings nur Tatsachen, keine Vermutungen („… bei einer Firma, in der ich…wahrscheinlich einsteigen kann.“). Das ist uninteressant. Interessant ist erst ein von beiden Seiten unterschriebener Arbeitsvertrag.
Ob es danach zu einer Kürzung des ALG kommt, kann ich nicht beurteilen. Es mag so sein, wie WobiInvest sagt, mag aber auch sein, dass der Mitarbeiter der Agentur meint, dass damit die volle Verfügbarkeit nicht mehr gegeben ist. Das wäre dann mal wieder ein Frage, die sich besser für ein spezielles Arbeitslosenforum eignet.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Infos! Bekommt ein AG, welche Ü50jährige einstellt nur einen Zuschuss, wenn noch ALG fließt oder spielt dies keine Rolle. Beispielsweise ich unterschreibe als Privatier einen Angestelltenvertrag?
Sorry, kann ich nichts zu sagen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich bin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2017 derzeit noch im Krankengeldbezug, da ich einige Wochen vor Beendigung erkrankte.
Nun werde ich wahrscheinlich in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig sein.
Diesen Monat werde ich 57, d.h. das Arbeitslosengeld wird auf 18 Monate gewährt.
Was passiert nun, wenn ich z.B. nach 6 monatigem Bezug ALG 1 wieder einen job annehme und den für
6 Monate ausübe (mit entsprechend hohem Gehalt wie zuletzt im Beschäftigungsverhältnis)?
Wird das ALG 1 dann neu berechnet und für welche Dauer wird es dann gewährt, da ich dann 58 Jahre als wäre und einen Anspruch auf 24 Monate ALG 1 hätte?
Wäre dann der Restanpruch 18 Monate – 6 Monate = 12 Monate oder 24 Monate – 6 Monate = 18 Monate?
Gruß
Georg
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
Robben hat ja hier schon auf den entscheidenden Paragraphen verwiesen, der besagt, dass mit einer Tätigkeit von 6 Monaten noch kein neuer Anspruch auf ALG1 entsteht (es sei denn, man erfüllt die besonderen Bedingungen für eine kurze Anwartschaftszeit).
Was es sonst noch zu beachten gibt (z.B. Stichwort: Bestandsschutz) habe ich in zwei gesonderten Beiträgen erläutert:
„Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung“ (Teil 1 und 2).
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
kurze Frage zur Dokumentation von Bewerbungsbemühungen.
Wie habt Ihr das gemacht und prüft das Arbeitsamt nach bei den Firmen wie der Status ist ?
Mit freundlichen Grüßen
Kurt
Ich habe eine selbst entworfende Excel-Tabelle mit allen relevanten Daten zu den einzelnen Bewerbungen geführt und den aktuellen Stand (letzte 2-3 Monate) immer regelmäßig und unaufgefordert als PDF per Mail an meinen Betreuer geschickt.
Zur Frage, ob die Agentur da irgendwelche Überprüfungen durchführt, liegen mir keine Informationen vor. Ich halte diese Frage aber für unerheblich, denn selbstverständlich sollten sich in der Dokumentation nur Angaben finden, die einer Überprüfung auch standhalten! Und wenn dem so ist, dann ist es eben egal, was die Agentur damit macht.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich bin auf der Suche nach einem ordentlichen „Arbeitslos-Forum“. Hat vielleicht jemand einen guten Vorschlag?
Besten Dank im voraus!
Gruss
Reiner
Der Privatier hat zwar eine entsprechende Linkliste https://der-privatier.com/weiterfuehrende-quellen/
Für das Thema Arbeitslosigkeit ist aber nur das Elo-Forum interessant https://www.elo-forum.org/
Wenn es um ein Forum geht, dass bei „unserer“ Fragestellung halbwegs hilfreich ist: Ich habe öfters schon dazu im Web geforscht und keines gefunden. Auch im Elo-Forum finden sich zum Thema der („selbstgewählten“) Arbeitslosigkeit im Alter und einem möglichst stressfreien Umgang mit den konkurrierenden Anforderungen von nicht-Jobsuchenden ALG1-Bezieher und vermittlungsbetrebten AfA nur ganz wenige Beiträge von (k)einer Handvoll Leute und deshalb quasi keine Tipps. Da finden sich hier beim Privatier mehr Erfahrungsberichte.
eSchorsch, vielen Dank!
Hallo, ich beziehe seit Mitte Juni Alg1 und bin bislang ganz zufrieden mit dem Verlauf.
Meine frage: Kann die SB Einsicht in die Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Sendebestätigung der Bewerbung ….) verlangen oder nur in den Nachweis (Excelliste)?
Muss man eine Art Beweis (Arbeitsvertrag) vorlegen, falls man z.B. in 9 Monaten einen Job in Aussicht hat und daher weitere Bewerbungen aus meiner Sicht nicht notwendig sind
Schönen Abend noch.
Es gibt eine ganze Reihe von Verpflichtungen für einen Arbeitlosen. Dazu gehören u.a. Eigenbemühungen, Verfügbarkeit, Mitwirkungspflicht.
Nachzulesen ist dies im Detail im §138 SGB III.
Für einen angehenden Privatier kann ich nur empfehlen, sich ganz einfach an diese Spielregeln zu halten. Und dazu gehört es dann auch, von der Agentur angeforderte Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Gruß, Der Privatier
Hallo, klar gibt es gewisse Spielregeln, die ich auch mitspielen…..
Aber welche Unterlagen darf die Dame vom Amt verlangen bzw. welche muss ich auf Verlangen vorweisen?
Kann Sie meine Aktivitäten bei der JOBBÖRSE einsehen?
Alg1 läuft von Juni 2020 bis Mai 2021, habe ab 01.07.2021 einen neuen Job in Aussicht…
Kann die Dame den Vertrag sehen wollen (den gibt es noch nicht)??? Sie ist natürlich darüber informiert, dass ich spätestens mit Ende Alg1 wieder raus aus ihrer Statistik bin…. Und auch nicht in Hartz IV gehe.
Hallo,
jetzt geht es bei mir so langsam in die entscheidende Phase und da hätte ich auch einige Fragen an die alten Hasen, die das Dispojahr bereits abgeschlossen haben.
Ich werde mich im Lauf der nächsten Woche zum 01.02.2021 arbeitslos melden. Suchend bin ich schon ne Weile, hatte bis jetzt aber komplett meine Ruhe. Termin 01.02 wurde mir vor einiger Zeit telefonisch bestätigt (Thema +1 Tag). Werde aber an den Antrag noch ein Formular mit einigen Anmerkungen anfügen (z.B. zur Vermeidung von Sperr -und Ruhenszeiten, Plan zur Rente ab 01.03.2023, etc.).
Jetzt zu meinen aktuellen Fragen:
1. Jobbörse, muss ich meine Daten dort hinterlegen?
2. Formular PKV, muss ich das von der PKV ausfüllen lassen und dann hinsenden oder reicht die AG-Bescheinigung, die bis Mitte Dezember wohl kommt (allerdings muss ich das Krankentagegeld zum 01.02.21 wieder aktivieren).
3. Bei pflichtversichert in der Rentenversicherung unmittelbar vor Beginn hab ich nein angekreuzt, müsste passen oder?
4. Bescheid kommt dann wohl deutlich vor Beginn des ALG-Bezugs, was ja auch angenehm wäre. Und ob persönliches Erscheinen notwendig ist wird sich zeigen, oder gibt es hier aktuelle Erfahrungen?
Sonstige Ratschläge, Infos werden auch noch gerne angenommen.
Grüße
B
Zu 2. Ich habe das Formular meiner PKV (Generali) geschickt. Wegen Beitragserhöhung in 2021 bekomme ich es allerdings erst im Dezember, wenn die Beiträge verbindlich festliegen, zurück.
3. Ist richtig, Auf dem „Zusatzblatt Sozialversicherung“ dann unter Punkt 3 die Frage, ob die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Altersvorsorge übernehmen bzw. erstatten soll, verneinen. Bei „nein“ werden sie dann in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
Dankeschön!
Werde morgen bei meiner anrufen, weil ich eh einige Änderungen machen möchte. Bei mir kam der neue Bescheid für 2021 gestern
Muss man nach §8 Abs.1 Satz 1a SGB V als Privat KK-Versicherter noch einen Antrag auf „Versicherungspflichtbefreiung“ stellen (bei ALG1 Bezug, wenn man weiterhin Privat KK-Versicherter bleiben will)?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html
… auch den Abs.2 vom §8 SGB V …
Gruß
Lars
Ja, muss man, siehe auch hier Punkt 2.1:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015906.pdf
Auch wenn man sich grds. an jede GKV wenden kann ist es sinnvoll erstmal die GKV zu kontaktieren, an die der Arbeitgeber zuletzt die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt hat. Welche das ist, steht auf der Gehaltsabrechnung (auch bei privat Versicherten müsste für die Beiträge eine GKV angegeben sein), oder auf der SV-Meldebescheinigung des Arbeitgebers.
Vielen Dank Swantje,
@“B“, ist für Dich nicht relevant (Versicherungspflichtbefreiung), da Du Ü55 bist.
Gruß
Lars
Ergänzung zu Punkt 1 (und zum Thema des obigen Beitrages):
Bei mir war seinerzeit die Nutzung der Jobbörse der Agentur Bestandteil der Eingliederungvereinbarung. Zwar nicht so ganz als harte Forderung formuliert, aber doch als eine klare Empfehlung. Wie im Übrigen so ähnlich auch bei anderen Internet-Plattformen mit Jobvermittlungen.
Die Jobbörse der Agentur habe ich dabei sehr intensiv mit allen Funktionen genutzt und habe dies als ernorme Arbeitserleichterung empfunden: Bewerbungen mit (fast) nur einem Klick und mit automatischem Nachweis der Eigenbemühungen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
in meiner Eingliederungsvereinbarung(wg. Corona nur online und nicht unterschrieben)stehen drei Bewerbungen pro Monat und zeitnahe Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge der Jobbörse.Nun werde ich „zugeballert“ mit Annoncen von Zeitfirmen und Personalvermittlungen. Muss ich da dann doch auf alle reagieren? Ich bewerbe mich natürlich auch in Eigenregie und auch gern mehr als dreimal im Monat, möchte aber nicht in diesen Datensammlerpools landen.Wie „darf“ ich mich verhalten?
Eine Verpflichtung besteht nur dann, wenn es sich um offizielle Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur handelt (mit Rechtshilfebelehrung). Irgendwelche direkte Nachrichten von Zeitfirmen o.ä. kann man getrost ignorieren.
Die Vereinbarungen der Eingliederungsvereinbarung sollte man jedoch auf jeden Fall einhalten.
Gruß, Der Privatier
Gibt es nicht auch irgendwo im System der AfA ein An/Ausschaltfeld, wodurch man sich als Arbeitsloser quasi „sichtbar für Arbeitgeber“ schaltet?
Heißt also, ich muss doch alle Vermittlungsvorschläge abarbeiten? Von wegen „nur drei Bewerbungen im Monat“.Da ja momentan alles nur online läuft,habe ich tatsächlich noch in keinem VV eine Rechtshilfebelehrung gesehen, aber auf stur schalten ist ja auch nicht hilfreich.
Mal eine allgemeine Frage: Wie reagiere ich auf Jobangebote ohne Rechtshilfebelehrung? Es gibt KEINE Eingliederungsvereinbarung!
Ciao Rennmaus4444
@eSchorch und SASA,
unter „Mein Stellengesuch – Veröffentllichungen“ kann man die Sichtbarkeit des Stellengesuchs auswählen, entweder anonyme oder vollständige Anzeige.
VG eLegal
Hallo zusammen.
Ich möchte euch hier mal schildern wie (schlecht) es laufen kann.Bitte um Ratschlag.
Ich war im Jahr 2021 Privatier da ich zum 31.12.2020 einen Aufhebungsvertrag mit meinem Ex-Arbeitgeber geschlossen hatte. Die Abfindungszahlung fand in 2021 statt. Nun habe ich mich am 30.12.2021 zum 01.01.2022 arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet. Da ich einen GdB von 70 habe wurde ich einer speziell dafür vorgesehenen Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit (Bad Homburg) zugeteilt. Diese war und ist auch sehr in Ordnung. Ein Dispositionsjahr war ihr bekannt.
Nun ist die Leistungsabteilung in Gießen. Diese Mitarbeiter sind von besonderer Güte. Von Anfang an waren alle Briefe von dort mit einer Drohung verbunden:
21.Januar 22:…werde ich die Geldleistung bis zur Nachholung Ihrer Mitwirkung ganz versagen.
01.Februar 22:… §60.Die Leistung kann ganz versagt werden, wenn Sie nicht mitwirken.
09.Februar 22:…wenn Sie dem genannten Termin nicht nachkommen, muss ich die Versagung des Arbeitslosengeldes prüfen.
Ich kam immer sofort, spätestens am nächsten Tag den Wünschen der Arbeitsagentur nach. Sei es die Arbeitsbescheinigung des Ex-Arbeitgebers oder die Lohnersatzleistung der Krankenkasse ( hier habe ich sogar die Finanzamts-Bescheinigungen mitgeschickt) oder Bewerbungsschreiben.
Deshalb schickte ich ein Beschwerdeschreiben nach Gießen mit folgendem Inhalt:
“ Warum sind Sie so unfreundlich?… ich bin umgehend, spätestens am nächsten Tag Ihren Wünschen nachgekommen….jetzt wäre es an der Zeit ein paar entschuldigende Worte zu finden. Natürlich können wir auf dem von Ihnen geführten Niveau korrespondieren, dann teile ich Ihnen jetzt mit: jegliche Korrespondenz von Ihnen wird an den VDK oder einen Anwalt für Arbeitsrecht weitergeleitet. Sie erhalten dann die Antwort von dort. Diese Massnahme können wir uns sparen indem wir in Zukunft respektvoll korrespondieren. Was meinen Sie?“
Daraufhin habe ich von der Beschwerdestelle (so etwas gibt es wirklich bei der AA) ein Brief mit relativ leeren Phrasen bekommen wie: „…Sie beschweren sich über die Art und Weise der Kommunikation,das muss ich erst prüfen…. möchte Ihnen gerne erklären, blablabla…. Ich räume ein, dass diese Formulierungen sehr formal gewählt sind…Leider lässt sich der automatische Prozeß bei Online-Anträgen nicht beeinflussen. Ihre Rückmeldung gibt jedoch wichtige Hinweise, wie wir Verbesserungen vornehmen können…usw.,usw.
Doch jetzt kommt der Clou! Achtung!
23.Februar 2022, Eingang heute am 02.März 2022:
ANHÖRUNG ZU EINER SPERRZEIT.
„Hierin wird mir vorgeworfen das ich mich nach §38 Abs. 1 SGB III verspätet arbeitslos gemeldet habe und ich verpflichtet gewesen wäre, mich 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, arbeitslos zu melden. Ich kann mich bis zum 05. März 2022 (heute ist der 02.03.22, also, 2,5 Tage bis Sonntag???) zum Sachverhalt äußern.“
Hier spricht doch ganz klar §142 SGB III (Anwartschaftszeit) in Verbindung mit §143 SGB III (Rahmenfrist) und §137 SGB III (Anspruchsvoraussetzungen dagegen, oder irre ich mich?
Ich habe nun vor, dieses Schreiben dem VDK oder über den VDK einem Arbeitsrechtler zu übergeben. Die Widerspruchsfrist möchte ich insofern wahren, dass ich der Androhung von Sperrzeit widerspreche und die Begründung nachreichen lasse.
Ist das zu empfehlen? Kann man das so machen?
Ich danke euch schon mal, leider eilt die Antwort etwas.
Um etwas zu beruhigen: es geht nur um eine Woche Sperrzeit.
Die Argumentationshilfe des Privatiers kannst Du hier nachlesen https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Ich bin damals auch von Gießen verarztet worden und bei mir gab es nach dem Dispojahr keine Sperre wegen Meldeverzuges. Das nützt Dir aber leider nix und hilft auch nicht bei der Entscheidungsfindung ob Du jetzt Geld in einen Rechtsanwalt investierst. Zumindest kann das Klima nicht mehr groß verschlechtert werden 🙁
„Hierin wird mir vorgeworfen das ich mich nach §38 Abs. 1 SGB III verspätet arbeitslos gemeldet habe und ich verpflichtet gewesen wäre, mich 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, arbeitslos zu melden.“
Falls das wirklich sinngemäß der Wortlaut ist, so ist der Vorwurf (mindestens) doppelt falsch!!
Denn erstens gibt es kein Gesetz, welches einen bestimmten Termin für eine Arbeitlosmeldung vorschreibt. Das liegt im Ermessen des Arbeitslosen. Er muss sich nur spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden. Der zitierte §38 SGB III behandelt die Arbeitsuchendmeldung!
Und zweitens ist eine Arbeitsuchendmeldung nur dann erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis endet UND eine Arbeit gesucht wird. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Und drittens liegt das Ereignis, welches eine Sperre begründen könnte, mehr als ein Jahr zurück.
Fazit: Das Ganze ist Unfug. Inwieweit man den allerdings in eigener Regie in Ordnung bringen kann oder ob dies besser mit externer Unterstützung versucht werden sollte, möchte ich nicht beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich vermutlich um eine Sperre von einer Woche handelt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Frank,
die Formulierungen (und damit der Ton) der AfA sind Standardformulierungen und vorgefertigte Texte und kommen von schlechten Erfahrungen der AfA mit unwilligen Kunden. – Also nichts daraus machen. –
Zu:
„Doch jetzt kommt der Clou! Achtung!
23.Februar 2022, Eingang heute am 02.März 2022“
Hier kann der AfA ein Hinweis helfen. Die AfA muss Postdienstleistungen aufschreiben und im Wettbewerb vergeben. Wenn sie von einer Schlechtleistung keine Kenntnis erhält, hat sie keine Handhabe einen Anbieter auszuschließen. In einem ähnlichen Fall habe ich die Amtsleitung wie folgt direkt angeschrieben:
„Sehr geehrte Frau xy, das oben genannte Schreiben vom 23.11.20xx ging bei mir erst am 04.12.20xx ein. Ich informiere Sie hierüber, weil mir bekannt ist, dass Behörden und Gerichte allgemein davon ausgehen, dass Schreiben spätestens nach 3 Werktagen zugestellt sind und damit Sie entsprechende Maßnahmen hinsichtlich Ihres Zustelldienstes ergreifen können. Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihre o.g. Nachfragen vom 23.11.20xx (eingegangen am 04.12.20xx) …“
Das Amt hat beim nächsten Schreiben sinngemäß wie folgt reagiert: „… aufgrund Ihres Hinweises auf längere Zustellungszeiten haben wir die Frist verlängert.“
In solchen Fällen notiere ich auf dem Schreiben das Eingangsdatum und zeichne es ab, wenn es einen Zeugen gibt lasse ich auch diesen mit abzeichnen und hebe ich den Umschlag auf.
Grüße
Stephan
Hallo zusammen, vielleicht war oder befindet sich jemand in der gleichen Situation wie ich,befinde mich derzeit noch bis zum 1 April im dispositionsjahr habe mich nun vor ca 2 Wochen beim Amt zum 1 April Arbeitslos gemeldet. Nun bekam ich schon den 1 Vermittlungsvorschlag zugesandt. Meine Frage nun,bin Ich dazu verpflichtet mich auf den Vorschlag zu bewerben? Beziehe ja schließlich noch kein Alg1? und offiziell bin ich erst ab dem 01.04 Arbeitslos gemeldet
Danke im Voraus, Gruß T
„bin Ich dazu verpflichtet mich auf den Vorschlag zu bewerben?“
Über die rechtlichen Folgen der eigenen Reaktionen auf die Schreiben der Agentur sollte die sog. Rechtsfolgenbelehrung hinweisen, die Bestandteil der jeweiligen Schreiben ist. Fehlt eine solche, darf es auch keine Rechtsfolgen geben.
Es könnte allerdings sein, dass das Verhältnis zu den zuständigen Mitarbeitern darunter leidet, wenn man die Vorschläge ignoriert. Zumindest auf eine Nachfrage/Diskussion sollte man vorbereitet sein.
Ich halte es aber ohnehin für wichtiger, noch einmal zu überprüfen, ob der ALG-Antrag wirklich zum 1.April gestellt wurde. Die frühzeitige Aktivität der Agentur könnte auch auf einen Fehler hindeuten. Muss aber auch nicht! Keine Panik – aber besser noch einmal prüfen. Entweder online oder über die Hotline.
Gruß, Der Privatier
Hallo eSchosch und Leidensgenosse der AA Gießen,
hallo Privatier,
da bin ich erst mal beruhigt. Vielen, vielen Dank für die rasche Information.
Ich werde dann mal auf den Anwalt etc verzichten und selbst die Begründung schreiben.
Vielen, vielen Dank.
Bleibt virenfrei.
Beste Grüße
Frank
Guten Tag liebe Experten in diesem Forum,
ich habe mich vor einigen Tagen arbeitslos gemeldet und hatte auch schon ein Gespräch mit meinem Arbeitsvermittler. Wir hatten besprochen, dass ich mich auf Stellen bewerben werde (ohne allerdings eine konkrete Anzahl zu vereinbaren) und dieses auch dokumentiere. Auch in der Eingliederungsvereinbarung, die ich heute erhielt, fehlt eine konkrete Zahl. Stutzig macht mich allerdings der folgende Satz über meine Aktivitäten:
„Ich nutze zur Stellensuche mindestens zweimal pro Woche das Internet, die Jobbörse der Arbeitsagentur, andere Jobbörsen (…) und dokumentiere meine Aktivitäten übersichtlich“.
Ich interpretiere das so, dass ich zweimal pro Woche in den Portalen prüfe, ob etwas in Frage kommt oder bedeutet es, mindestens zwei Bewerbungen pro Woche schreiben zu müssen? Ich denke doch nicht. Wie sehen Eingliederungsvereinbarungen sonst aus? Vielen Dank. Petra
Guten Tag Luna!
Gegenfrage, hast du deinem Arbeitsvermittler denn dein zukünftiges Privatiersdasein angedeutet? Wie du sicherlich hier im Blog gelesen hast, gibt es große Unterschiede von Amt zu Amt und von AV zu AV. Ob und welche Bemühungen notwendig sind ist somit offen und auch nicht in einem Gesetz geregelt. Und kann sich im Verlauf des ALG1-Bezugs auch noch ändern, da die Zumutbarkeit größer wird. Ich würde im Gespräch mit dem AV/Amt versuchen zu klären…
MbG
Joerg
Hallo Jörg,
danke für deine Ausführungen. Ich habe dem Vermittler nichts von einem geplanten Privatiersdasein gesagt. Allerdings habe ich durchblicken lassen, dass ich mit 63 (in knapp 3 Jahren) Rente beantragen werde. Ich hatte in unserem Telefonat auch nicht den Eindruck, dass er mich jetzt unbedingt vermitteln und entsprechend Druck machen will. Wir hatten ein nettes Gespräch. Ich will aber auch nicht zu wenig machen und denke, drei Bewerbungen pro Monat werde ich schreiben. Wenn es mehr sein sollten, hätte es doch eigentlich in der Eingliederungsvereinbarung stehen müssen, oder?
Hallo ihr Lieben Mitstreiter,
heute habe ich mal eine Frage zum Verfahren mit der Arbeitsagentur.
Vorneweg noch die Info, dass ich mich nach meinem Sabbatical in 2021 zum 01.01.2022 wieder arbeitslos gemeldet habe. Nach meinem Gespräch im Januar 22 habe ich eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben: 5 Bewerbungen jeden Monat mit Nachweis über Liste.
Mein ALG1-Anspruch geht noch bis Mitte Dezember und ich habe ein Jobangebot ab 01.11. oder evtl. auch erst 01.12.2022. Macht die Agentur das mit und lässt mich die nächsten 5, 6 Monate in Ruhe? Rufen die beim neue AG an?
Wäre schön, wenn ihr mir eure Erfahrungen/Einschätzungen mitteilen könntet!
Ach ja: und noch einen schönen Ostermontag und bleibt alle gesund!
P.S.: vielen, vielen Dank an den ersten Privatier!!!
Rein formal stehst Du noch über ein halbes Jahr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, also wird dein Vermittler zukünftig den Fokus auf Leih- und Zeitarbeit legen. Nicht daß ich das weiß, sondern rein theoretisch ist das möglich.
Wie das dein Vermittler tatsächlich handhabt, kann nur dein Vermittler sagen.
Ich fürchte, dass Du hier beim Privatier wenig Berichte über sowas finden wirst.
Hallo eSchorsch,
vielen Dank für Deine Einschätzung.
Und ja, Berichte hab ich nicht gefunden – im Buch steht auch nichts. Deswegen hab ich gedacht ich frage einfach mal und vielleicht hat jemand schon Erfahrungen oder gibt mir eine Einschätzung. Und das hast Du ja gemacht ;-))
Die wichtigste Erkenntnis, die man aus allen Berichten über Erfahrungen mit den Vermittlungsaktivitäten der Agentur entnehmen kann, ist die Tatsache, dass es immer wieder sehr unterschiedliche Vorgehensweisen, Reaktionen und eben Erfahrungen gibt. Und es ist nicht einmal klar, wovon diese Unterschiede abhängen können: Liegt es an der Region bzw. der jeweils zuständigen Agentur, oder an dem jeweiligen Mitarbeiter, an der momentanen Arbeitsbelastung oder an Merkmalen, die der Arbeitslose mit sich bringt? Wie z.B. Alter, Gesundheitszustand, Aussichten auf einen Job, persönliches Auftreten, usw.?
Alles Faktoren, die zu extrem unterschiedlichen Reaktionen führen können.
Fazit: Es gibt keine sichere Einschätzung über Art und Weise der Vermittlungsbemühungen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Dennoch eine kurze persönliche Meinung: Ich halte es für höchst unwahrscheinlich, dass ein Agenturmitarbeiter sich durch die „Aussicht auf ein Jobangebot“ von seinen Vermittlungsbemühungen abhalten lässt. Ich könnte mir sogar den gegenteiligen Effekt vorstellen, wenn der Mitarbeiter nämlich den Eindruck gewinnen sollte, es könne sich um einen strategischen Trick handeln…
Hatte vergessen die E-Mail-Benachrichtigung anzuknipsen!
Nach etwas über einem halben Jahr Arbeitslosigkeit, habe ich nun von der Agentur ein 12-wöchiges Coaching verordnet bekommen. Hat jemand Erfahrungswerte bzw. Verhaltenstipps ?
Danke und Gruß
Aus meiner Sicht gibt es da nur zwei Alternativen:
* Man nimmt an der Maßnahme teil. Vielleicht ergeben sich ja sogar unerwartet positive Ergebnisse…
* Man meldet sich vor Beginn der Maßnahme vollständig aus dem ALG-Bezug ab. Hier besteht allerdings latent immer die Gefahr, dass der Sachbearbeiter sich beim nächsten Anmelden wieder daran erinnert und man die Maßnahme erneut verordnet bekommt.
Es gäbe natürlich noch die Möglichkeit, die Maßnahme abzulehnen. Dafür gibt es aber eine Sperre. Die Dauer müsste ich selber erst mal nachsehen. Auch hier besteht die Gefahr, dass der Betreuer sich etwas anderes ausdenkt.
Es ist allerdings auch etwas ungewöhnlich, dass eine solche Maßnahme quasi „vom Himmel fällt“. In der Regel sollte so etwas vorher besprochen oder zumindest einmal angedeuetet worden sein. In einer frühen Phase besteht da oftmals noch die Möglichkeit, eine ungewollte Maßnahme abzuwenden. Ich selber habe zwei solcher Vorhaben im Vorfeld ohne grosse Probleme vermeiden können.
Gruß, Der Privatier
Hallo espe63, hallo Privatier,
ich habe gerade den Beginn einer solchen Coaching-Maßnahme „versemmelt“ – mir drohen 3 Wochen Sperre….
Gruß an alle ;-))
Ja, richtig. Ich habe es inzwischen auch noch einmal nachgesehen: Beim ersten Mal zieht die Ablehnung bzw. Abbruch einer Maßnahme eine Sperre von 3 Wochen nach sich. Bei einer Wiederholung dann 6 und dann 9 Wochen. Da besteht dann (je nach Vorgeschichte) leicht die Gefahr, den ALG-Anspruch vollständig zu verlieren!
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen!
Ich bin zum 30.06.2021 bei meinem langjährigen Arbeitgeber mit Abfindungsvereinbarung ausgestiegen. Die Abfindung wurde im Januar 2022 ausbezahlt. Anschließend hatte ich noch kurzzeitig eine Anstellung, die aber nach Vertragsbeginn umgehend (14 Tage) im Rahmen der Probezeit mit einer ordentlichen Kündigung zum 15.07.2021 wieder beendet wurde (-> Corona).
Ich habe jetzt das Dispojahr beendet und mich zum 01.08.2022 bei der AfA arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet. Gerade bin ich dabei online, den Antrag auf ALG zu stellen, um so die Ansprüche feststellen zu lassen. Interessanterweise werden im System nur Fragen zur letzten (bei mir sehr kurzfristigen) Beschäftigung gestellt. Die Beschäftigung mit Abfindung, wegen der ich dann das Dispojahr gemacht habe, wird bisher nicht abgefragt…
Zum Antrag zwei kleine formale Fragen:
– Im Bereich „Verspätete Arbeitssuchendmeldung“ werde ich vom System aufgefordert (= Pflichtfeld), eine Begründung für die späte Suchendmeldung einzugeben. Da bei mir ja bereits über 12 Monate vergangen sind, sollte das eigentlich nicht relevant sein. Aber sollte man hier auf etwas achten bzw. welche Angabe wäre „unschädlich“?
– im Bereich „Ansprüche gegen ehemalige Arbeitgeber“ wird gefragt, ob ich noch Zahlungen von ehemaligen Arbeitgebern für Zeiten nach dem Ausscheiden erhalte. Ich gehe davon aus, dass hier (bezahlte) Freistellungen und nicht einmalige, später ausgezahlte Abfindungen gemeint sind und ich hier korrekt mit nein antworten kann.
Gibt es sonst noch spontane Hinweise, die ich jetzt beachten sollte?
Danke!
Ich beantworte nur ungern auf Fragen, die in die Richtung gehen „wie fülle ich ein Formular aus?“. Ich will dennoch kurz zwei Anmerkungen dazu machen:
* Bei der Frage nach der Arbeitsuchendmeldung würde ich sinngemäß schreiben, dass eine Meldefrist für die Arbeitsuchendmeldung nur vor dem absehbaren Ende eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. (Gesetzestext bitte einmal im Beitrag über die Arbeitsuchendmeldung nachlesen).
* Wenn aktuell keine Zahlungen eines AGs mehr fliessen und auch nicht zu erwarten sind, würde ich die Frage mit „Nein“ beantworten.
Interessant wäre in dieser Konstellation noch die Frage, wer in der Probezeit gekündigt hat? Wenn es der AG war, sehe ich keine Probleme. Ansonsten doch.
Gruß, Der Privatier
Danke für den Hinweis. Ich habe zwischenzeitlich auch den Beitrag gefunden, den ich ursprünglich gesucht hatte (Kap. 9.5.5: Hinweise zum Dispositionsjahr: Arbeitssuchendmeldung).
Ich habe den Antrag jetzt abgeschickt. Mal sehen, welche Rechtsauffassung der Bearbeiter vertreten wird.
Zur Frage der Kündigung: diese ging vom AG aus.
Hallo,
ich hatte mich wie von der Agentur verlangt 3 Monate vor Ende des Dispositionszeitraumes (12 Monate) Arbeitssuchende gemeldet. Daraufhin hatte ich von der Agentur einen Anruf erhalten um meine Daten und Tätigkeiten abzugleichen.
Nach einigen Wochen bekam ich per email und per Post eine Stelle angeboten auf die ich mich bewerben sollte.
Diese Stelle passte nicht zu meinem Profil und zu der Tätigkeit, die ich die letzten 23 Jahre gemacht hatte. War zwar Beremich Luftfahrt, aber außerhalb meiner Kentnisse/Ausbildung.
Im Online Tool habe ich angegeben, dass ich mich auf diese Stelle nicht beworben hatte mit Begründung.
Wird einem so etwas negativ ausgelegt? Ich frage weil am Montag werde ich ein erstes Gespräch mit der Sachbearbeiterin haben.
Anmerkung: Die Angaben, die ich für mein Profil gemacht hatte am Telefon sind lückenhaft und teilweise sogar falsch. Beispiel Führungserfahrung. Ich war seit 2010 in verschiedenen Führungspositionen eingesetzt, aber davon wurde nichts im Tool der Agentur vermerkt. Korrigieren kann ich das im Tool selbst nicht.
Des Weiteren hatte ich den Sachverhalt zum Thema Arbeitssuchend im Dispojahr angesprochen und das Thema wurde komplett übergangen.
Eigentlich kein guter Start, aber mal sehen was nächste Woche herauskommt.
Trotzdem muss ich wegen der Nichtbewerbung auf das erste Angebot mit negativen Folgen rechnen?
Gruß
DFa
„Wird einem so etwas negativ ausgelegt?“
Niemand kann ausschließen, dass dein Vermittler dich deswegen für einen Armleuchter hält. Auch wenn ich das für äußert unwahrscheinlich halte.
Rein formal kann man dir nur einen Strick daraus drehen, wenn am Vermittlungsvorschlag eine Rechtshilfsbelehrung dran hing (ist normalerweise nicht dran). Aber auch da „rettet“ einen eine entsprechende Begründung.
Zu „kein guter Start“: das würde ich nicht so negativ sehen.
Ich hatte bei der persönlichen AL-Meldung gleich im Anschluß ein Gespräch, das ich in die Schublade „Schocktherapie; Leute einnorden“ schiebe. Die später folgenden Gespräche mit meinem persönlichen Vermittler liefen viel entspannter.
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Dann bin ich mal gespannt wie man mit mir verfahren wird. Ist ja auch irgendwie spannend und sorgt vielleicht auch für einen gewissen Unterhaltungseffekt.
Ich werde von meinen Erfahrungen dann berichten.
Gruß
DFa
Hallo,
das erste Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin lief sehr positiv mit dem Hinweis dass sie mir aufgrund Alter und meiner Tätigkeit wohl keine Jobs anbieten werden können. Mir wurde die Frage gestellt, ob ich das letzte Jahr vor der Rente selbst finanzieren könnte was ich mit Ja beantwortet hatte. Ein nächstes Treffen mit der Sachbearbeiterin ist in 5 Monaten geplant.
Ich habe eine Eingliederungsvereinbarung erhalten und gemäß dieser Vereinbarung werde ich mich auch selbst umsehen und mich bewerben müssen. Eigentlich recht einfach heutzutage über das Internet und die bekannten Jobbörsen. Hab bereits auch 2 Bewerbungen getätigt und mal sehen was daraus wird.
Arbeitslos habe ich mich fristgerecht zum 01.10.2022 gemeldet und auch ALG1 beantragt. Alles im Online Tool. Der Antrag läuft also und das kann ja bis zu 6 Wochen dauern so wurde mir gesagt.
Sicher ob mein Plan aufgegangen ist bin ich ja erst, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt. Da ich alle Tips mit Sorgfalt gelesen hatte und es ja auch einige positive Erfahrungsberichte gibt, bin ich vorsichtig optimistisch gestimmt.
Gruss
DFa
Hallo,
nun ja, mein Dispositionsjahr geht dann am 31.12.2022 zu Ende.
Ich habe mich mal vorsichtshalber am 28.9.2022 Arbeitssuchend gemeldet, um auch ja alle evtl. je nach Sachbearbeiter, notwendigen Fristen eingehalten zu haben.
Arbeitslosmedung erfolgt dann ab 1.1.2023.
Ich bin nur mal gespannt wie schwierig diese 18 Monate ALG1 werden und welche „Klimmzüge“ von mir überwunden werden müssen.
Ich kann gegenüber der AfA leider nicht die Karten auf den Tisch legen und muß leider so tun als ob ich Arbeit suchen würde, nicht so einfach für mich.
Die Vorgehensweise hier auf „Der Privatier“ hat bisher sehr geholfen, ich kann nur allen dafür danken hier viel Sicherheit gefunden zu haben.
Gruß stan
2 Fragen hätte ich noch.
In der ALG1 Phase können die Bezüge ja innerhalb von 4 Jahren ab Datum des Bewilligungsbescheides genommen werden.
1.
Melde ich mich dann einfach vom ALG Bezug ab und wieder an wie mir beliebt? (Dauer?)
2.
Und muss ich mich für diese Unterbrechungszeiten dann wieder selbst freiwillig Krankenversichern, demnach die zur Zeit 196 Euro monatlich an die Krankenkasse zahlen?
Danke und Gruß stan
1. ja
2. Wenn die Abmeldephase kürzer als ein Monat ist, dann greift die kostenlose Nachversicherung in der GKV. Ansonsten (>1 Monat) mußt man sich die ganze Abmeldephase selbst versichern.
Hallo, danke eSchorsch,
dann wäre es ja zumindest theoretisch möglich,
wenn monatlich im Wechsel an- und abgemeldet würde,
aus 18 Monaten ALG1 bis zu 36 Monate zu machen.
Um somit immerhin 36 Monate Krankenversichert zu sein, also zusätzliche 18 Monate x 200 Euro wären ja auch schon wieder ca. 3600 Euro die man sich nicht selbst freiwillig Krankenversichern müsste.
Würde dann eigentlich die gesamte Zeit auch als Jahre (mit zwar 0 Euro) für die Rentenjahre der Rentenversicherung zählen?
Gruß stan
Jeder Monat, in dem auch nur ein Tag Pflichtbeiträge gezahlt werden, zählt als ganzer Monat bei den Anrechnungszeiten. Man kann so durchaus Zeiten für die 35 Jahre für Rente mit 63 schinden.
In deinen 36 Monate kommen allerdings 18 Monate ALG1 vor, in denen auch Rentenbeiträge gutgeschrieben werden. Null Euro ist es daher nicht, sondern anderthalb Jahre 80% des vorherigen Lohns.
Eine kurze Rückmeldung zum Verlauf meines Dispojahres:
Mein Dispojahr startet am 01.01.2023. Ich habe heute einen telefonischen Erstkontakt zur Arbeitsagentur hergestellt, nachdem ich mir zuvor ein Online Kundenkonto erstellt habe.
Ich habe die Dame am Telefon kurz über meine Auszeit nächstes Jahr informiert und Sie meinte darauf, wenn ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und keine Leistungen beantragen möchte, dann muss ich mich auch nicht bei der Arbeitsagentur melden.
Passt. Also doch kein §38 und dann bis auf frühestens Ende 2023 …
Schöne Woche zusammen,
VG
Aussteiger
Hallo,
wir haben hier ja sehr viel lernen können und ach sehr gute Tips zum Thema Umgang mit der Agentur erhalten.
Trotzdem bleibt für mich es immer noch ein wenig im Dunkeln wie nach Bewilligung von ALG1 es den Privatiers so ergangen ist.
Dazu habe ich hier noch nicht so viel gelesen, oder nicht gefunden.
Meine Pflichten als ALG 1 Empfänger kenne ich, insbesondere was das Thema Bewerbung/bewerben angeht und ich habe auch verstanden was nach 6 Monaten ALG1 gesetzlich verlangt wird und somit auf einen zukommen kann. Thema zumutbare Arbeit.
Ich weiß von meinen mir bekannten Kontakten, die auch wie ich per Aufhebungsvertrag ausgestiegen sind, dass es immer auf die jeweilige Sachbearbeiterin/ den jeweiligen Sachbearbeiter ankommt.
Bei einigen wurde sogar versucht sie noch 12 Monate vor dem Rentenbeginn an eine Zeitarbeitsfirma zu vermitteln.
Wie sind denn hier die Erfahrungen mit der Agentur?
Gruss
Dfa
@DfA:
Erfahrung 1, meine Gattin, 53 und gleichgestellt GdB 50%, hat sich fast monatlich im Amt eingefunden, Listen geführt und sich ab-/angemeldet, wollte aber auch schnell durch und wir hatten nicht soviel Urlaubsmöglichkeit (ich arbeitete noch). Keine Aussicht auf Erfolg wurde auch nach sechs Monaten vom Amt anerkannt, trotzdem Bemühungen verlangt.
Erfahrung 2: vier Jahre später ich, 53, läuft noch bissl. Deshalb auch Info erst ca. Juni 2023, nur soviel: Sehr entspannt, nach der x-ten An-/Abmeldung ein Videocall, ob ich nicht mal für länger abmelden mag (?). Rückmeldung ein paarmal auch persönlich verlangt, sonst nix.
MbG
Joerg
Tiefenenspannt, 22 von 24 Monaten sind um. Aktuell durch An/Abmelden Anspruch bis 11.02.23.
Telefontermin mit der DRV zum Rentenantrag der vorgezogenen Altersrente ab 01.03.23 ist Ende November.
Seither 3 Telefonate mit der AfA und für Dezember/Januar wurde noch eines angekündigt. Das meiste (z.B. Änderung PKV-Zuschuss, Urlaub,) wurde über das Portal erledigt und bestätigt.
Per Post kommt dann immer noch ein verbindlicher Änderungsbescheid.
„Was machen wir denn, wenn das ALG1 vorbei ist und wir immer noch keinen neuen Job für Sie gefunden haben?“
„Kein Problem, dann finanziere ich mich eben selbst bis zur vorgezogenen Rente“
Termine bei der örtlichen AfA hatte ich zwei: einen vor ALG1-Beginn wegen persönlicher Meldung, und einen Ersttermin mit meinem persönlichen Vermittler (dort gab es obigen Wortwechsel).
Dann noch zweimal in der Zentrale zu einem 2-3 Stunden Workshop mit anschließender Möglichkeit den Vermittler zu sprechen. Bei letzterem hat mich der Vermittler nochmals abschließend gefragt, ob er mir wirklich keine Vermittlungsbemühungen angedeihen lassen soll.
Doch es gab noch einen Termin, wo er erwähnte, dass er noch eine Unterschrift von mir benötigt. Er legte mir ein Dokument vor und ich unterschrieb. Es war eine EGV worin stand, dass ich mich selbstsändig über Jobangebote informiere und bewerbe (keine Anzahl). Von ihm kamen dann keine VV mehr.
Ich habe dann gesehen, dass ich eine Bewerbung im Monat abgeschickt habe. Immer über das Portal der AfA, damit das auch nachvollziehbar ist und formal mir niemand ans Bein pinkeln konnte.
Der Vermittler hat mich dann noch einmal angerufen. Auf den letzten Anruf (kurz vor Schluß) wartete ich vergeblich, den hat er wohl vergessen.
Die Quintessenz haste schon selbst geschrieben: es kommt auf den Vermittler an. Vielleicht noch wie gut man mit ihm kann.
Was machen wir denn, wenn das ALG1 vorbei ist und wir immer noch keinen neuen Job für Sie gefunden haben?“
„Kein Problem, dann finanziere ich mich eben selbst bis zur vorgezogenen Rente“
Also mit dem Bürgergeld könnte man natürlich auch auf die Idee kommen das ganze nochn bissel zu strecken und die Kürzun g zu reduziieren. Gilt jetzt nicht für mich, hätte wohl trotz der Bedingungen keinen Anspruch und vor allem keinen bock darauf. Aber wenn an/abmelden auch so gut funktionieren würde, dann denken da sicherlich einige drüber nach.
Ist nicht so ganz ernt gemeint, aber wie lese ich hier immer wieder “ time will tell“, ganz genau
Das mit dem Bürgergeld wird wohl nichts, aber die Idee mit der Schonfrist von 6 Monaten („Vertrauenszeit“) sollte man auch beim ALG1 einführen.
Aber gibt es denn wenigstens das Heizungsgeld vom Staat, aka „Entlastungspaket“ ? Schließlich müssen auch Privatiers heizen, sonst wird der Winter echt ungemütlich.
Also mal recherchieren – Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt folgendes:
– Rentner mit Nebenjob bekommen 2×300€
– Rentner und Angestellte bekommen 300€
– Selbstständige bekommen einen Steuernachlass (300€)
– ALG2-Empfänger und Studenten bekommen 200€
– ALG1-Empfänger bekommen 100€ (außer angehende Privatiers, gerade abgemeldet sind)
– Privatiers kriegen …. nix. (war doch klar)
Es ist sicher immer mal ganz interessant, verschiedene Erfahrungen zu lesen. Aber am Ende nützt das alles nichts, denn wie bereits richtig erkannt: „…dass es immer auf die jeweilige Sachbearbeiterin/ den jeweiligen Sachbearbeiter ankommt.“
Gruß, Der Privatier
Hallo,
wie sich die Gespräche doch gleichen:
Was machen wir denn, wenn das ALG1 vorbei ist und wir immer noch keinen neuen Job für Sie gefunden haben?“
„Kein Problem, dann finanziere ich mich eben selbst bis zur vorgezogenen Rente.“
Das war genau die Frage, die mir gestellt wurde und die Sachbearbeiterin machte einen zufriedenen Eindruck als ich oben zitierte Antwort gab.
Gruss
Dfa
Hallo Dfa, hallo Privatier, hallo auch an alle anderen,
vielleicht war ich einfach zu jung für die Frage: Was machen wir denn, wenn das ALG1 vorbei ist und wir immer noch keinen neuen Job für Sie gefunden haben?
Hier meine Erfahrungen:
Im April hatte ich ein Bewerbungsgespräch und mir wurde ein Job zum 01.11. oder 01.12. in Aussicht gestellt. Dies habe ich der AA bzw. meinem Vermittler im persönlichen Termin Ende April mitgeteilt. Die damalige Einschätzung von eSchorsch und Privatier hat zugetroffen: über 6 Monate wollte mich die AA nicht in Ruhe lassen. Weiterhin 15 Bewerbungen im Monat und diese auch nachweisen. Ist ja Online alles nicht so wild, ich bin meinen Verpflichtungen auch nachgekommen. Einmal im Monat persönlicher Termin – das war schon lästig. Einen Job bei einer Personalvermittlung anzunehmen habe ich meinem Vermittler ggü. abgelehnt, das hat er akzeptiert, aber direkt mitgeteilt, dass „wir etwas tun müssen“, weil 6 Monate einfach zu lange sind. Ich bekam eine Maßnahme (Bewerbungs- und Persönlichkeits-Coaching mit Probearbeiten bei evtl. Arbeitgebern) verordnet, die über 3 Monate hätte gehen sollen. Den Starttermin hab ich verpasst, da mein Vermittler mir gesagt hat, ich erhalte noch ein Schreiben dazu, welches dann nicht kam. Ich konnte mich mit dieser Argumentation vor einer Sperre retten, aber die Maßnahme wurde erneut verordnet mit Beginn ab 16.08.. Zwischendurch natürlich weiterhin Bewerbungen schreiben, diese nachweisen und die monatlichen Termine. Zum Glück habe ich den Arbeitsvertrag zum 01.11.2022 am Tag vor dem Start der Maßnahme erhalten. Der war zwar noch nicht unterschrieben, aber die Coaching-Agentur hat mich sofort wieder weggeschickt, als ich den Vertrag erwähnte. Ich bin dann direkt persönlich zur AA und habe ihn vorgelegt. Ende-Termin von ALG1 wurde eingetragen und es lief jetzt am 31.10.2022 aus. Das war mein letzter Kontakt mit der AA. Ich habe also nach dem 16.08.2022 noch die Bewerbungen bis einschl. 15.09. verschickt und nachgewiesen. Und weil die Eingliederungsvereinbarung mit diesem Datum ausgelaufen war, habe ich auch nichts mehr von mir aus unternommen. Ich habe nie mehr was von der AA oder meinem Vermittler gehört – ich habe nur noch den Aufhebungsbescheid erhalten.
Den Vertrag habe ich nicht unterschrieben und auch die Stelle nicht angetreten (natürlich habe ich den potentiellen AG informiert); damit habe ich zwar 5 Wochen ALG1 „verschenkt“, aber ich jetzt bin ich f r e i ;-)).
Ich wünsche allen jetzigen und zukünftigen Privatiers ein schönes, sorgenfreies und langes Leben – bleibt alle gesund!!!
Hallo,
kurze Frage dazu. Wurde es denn die Anzahl von 15 Bewerbungen in der Eingliederungsvereinbarung so auch benannt?
Gruss
Dfa
Auch hallo,
yes – anfangs waren es 5 im Monat und dann waren es 15.
Ich habe mich nicht getraut, die Unterschrift zu verweigern – es gibt ja auch keinen Grund für eine Weigerung, weil der Arbeitslose Zeit hat und da sind 3, 4 Bewerbungen in der Woche schon drin. Zumal der Vermittler auch wusste, dass das online kein großer Akt ist.
Vielleicht noch zur Info: das Coaching wäre zwar Fulltime angesetzt gewesen, aber lt. Vermittler i.d.R. nur 2 Tage die Woche für jeweils 4 Stunden (außer wenn es ans Probearbeiten geht).
Hallo,
hier eine kurze Ergänzung zur Nachversicherung in der GKV. Diese wird NICHT als Versicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner gewertet. Wer also kein ausreichendes Polster für die 9/10-Regelung hat, kann sich hier ein Problem einhandeln!
Das war auch schon Thema in einem anderen Thread auf dieser echt tollen Seite, nur daher bin ich darauf gestoßen.
Grüße, AndiE
Hallo,
ich weiß wir sind kurz vor Jahresende und nicht mehr alle sind so aktiv, aber ich habe eine Frage zur Agentur.
Vielleicht kann ja jemand helfen.
Die Agentur schlägt mir regelmäßig Jobs vor, auf die ich mich beworben soll. Das habe ich auch getan, um meinen Pflichten nachzukommen.
Die komplette Kommunikation erfolgt über das Tool der Agentur und dort gibt es ja eine Liste über den jeweiligen Status zu jedem Job (Beworben, abgelehnt etc.), sowie auch ein eigene E-mail Postfach.
Für einige Bewerbungen, die ich übers AfaTool direkt gemacht habe, bin ich aufgefordert worden mit dem jeweiligen Unternehmen in Kontakt zu treten. Das geht natürlich immer per Telefon, aber bei einigen wurde ich auch aufgefordert aufgrund des Telefonates eine kurze Rückmeldung über unser Gespräch zu geben per E-mail,
um letztendlich mir eine Absage zu schicken.
Hier ist meine Frage:
Kann die Agentur meine im AfA Postfach geschriebenen E-mails mitlesen, die ich an die jeweiligen Kontaktpersonen in den Unternehmen gesendet habe?
Das ist mir nicht klar. Gesetzlich ist das meiner Meinung nach nicht erlaubt, aber ich weiß nicht wie es im AfA Bewerbertool gehandhabt wird.
Gruss
DFa
Hallo,
Nach Aufhebungsvertrag und Dispojahr habe ich mich ab 2.1.2023 arbeitslos gemeldet. Die Arbeitsagentur möchte nun Gründe für den Aufhebungsvertrag, etc. Welche Erfahrungen habt ihr dazu gesammelt, bzw. welche Tips habt ihr für mich?
Lieben Dank für eure Unterstützung.
Hallo,
als ich das ALG1 beantragt habe musste ich auch den mit dem Unternehmen geschlossenen Aufhebungsvertrag mit beifügen. Dort stehen unter anderem auch die Gründe drin, die erklären warum ein solcher Vertrag geschlossen wurde.
Mehr wurde da nicht verlangt. Wenn man im Online Tool ALG1 beantragt gibt es einige Fragen, ob man Gespräche mit dem Unternehmen geführt hat, die eine Kündigung oder diesen Vertrag vermeiden. Es wird auch danach gefragt wann man das versucht hat.
Ich dort kurz erklärt das es sich bei dem Aufhebungsvertrag um einen Sozialplan handelt, der mit dem Arbeitgeber und dem Konzernbetriebsrat ausgehandelt wurde und es dazu natürlich individuelle Gespräche gegeben hat mit der Personalabteilung. Das hat genügt und mehr wurde nicht verlangt.
Gruss
DFa
Mein Problem ist etwas anders und passt hoffentlich hier am ehesten. Für Tipps bin ich dankbar.
Derzeit habe ich so etwas wie mein eigenes Teilzeitmodell.
Zum Jahresende 2020 bin ich mit Abfindung ausgeschieden, 2021 war ich in einer TG. Im Januar 2022 war ich arbeitslos und habe ALG1 bezogen. Feb 2022 bis einschließlich November 2022 hatte ich einen befristetes Arbeitsverhältnis, das mehrfach verlängert wurde. Aktuell (Dez 2022) bin ich wieder arbeitslos. Ab 15.1.2023 bis Ende Feb 2023 könnte ich wieder arbeiten und da frage ich nach dem richtigen Umgang mit der AA. Im Februar 2023 werde ich übrigens 62.
Hintergrund meiner Bedenken:
Letzten Endes arbeite ich über einen Mittelsmann wieder für meine alte Firma. Die wollen mich dann beschäftigen, so wie sie Geld und Arbeit für mich haben – ohne mich geht es halt doch nicht;-)
Dazu habe ich mir mal Teilzeit- Befristungsgesetz durchgelesen. Da drin geht es darum, zu verhindern, dass AN dauerhaft in befristeten Arbeitsverhältnissen gehalten werden. So ist denn z.B. verboten, wiederholte befristete Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber einzugehen. Genau das wäre aber bei mir dann im Januar der Fall.
Ich habe daher mal vage bei der Arbeitsagentur telefonisch vorgefühlt „evtl. könnte ich ab mitte Januar für 6 Wochen eine Arbeit bekommen.“. Die Antwort war entspannt: haben wir öfters, mach mal. Ich traue den Burschen aber nicht so richtig. Weder möchte ich Ärger mit denen noch mein Mittelsmann.
Soweit die verkürzte Darstellung.
Meine Fragen:
Kennt jemand ähnliche Fälle?
Wie verhalte ich mich am besten?
„So ist denn z.B. verboten, wiederholte befristete Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber einzugehen.“
Ich selber kenne das Gesetz nicht, da ein Privatier sich dadurch auszeichnet, dass er KEINE Arbeitsverhältnisse mehr eingeht (auch keine in Teilzeit).
Aber wenn die obige Aussage zutrifft, wäre es wohl ratsam, sich daran zu halten.
Ich glaube zwar kaum, dass hier Probleme seitens der Agentur zu befürchten wären. Und ich bin mir auch fast sicher, dass es durchaus öfter vorkommt, dass befristete Arbeitsverhältnisse immer wieder erneuert werden. Aber wenn es verboten ist – würde ich es bleiben lassen.
Gruß, Der Privatier
Hallo MeenzerBub,
der Ursprungsgedanke kommt daher, dass die Unternehmen irgendwann mal wissen sollten was sie möchten und dir Arbeitnehmer unbefristet übernehmen sollen. Ist also eigentlich ein Schutz für Arbeitnehmer gegen prkäre Arbeitsverhältnisse.
„Ich trau den Burschen der AfA nicht“ theoretisch könnten die bei der ALG-Meldung natürlich sagen, hier liegt eine unzulässiger Kettenarbeitsvertrag vor und der AG muss das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Bei mehrmaligen solchen Vorgängen wissen die natürlich Bescheid. Ob die AfA hier ins Arbeitsrecht eingreifen darf und überhaupt will das weisss ich nicht.
Bei Kündigungsschutzklagen (die müsstest du ja hier machen) zahlt die AfA zunächs trotzdem und fordert es dann, wenn es zu Unrecht ausgezahlt wurde, von dir oder dem AG (Forderungsübergang) zurück.
Also vielleicht am besten schriftlich bei der AfA nachfragen dass die mehrmalige Befristung situationsbedingt von beiden Seiten ausdrücklich gwünscht wäre und welche Auswirkungen dies auf den anschliessenden ALG-Antrag/Bezug hätte. Du möchtest den AG auf keinen Fall auf die Uumwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwingen und schon gar nich per Klage.
In diesem Sinne wünsche ich allen hier Teilnehmenden einen guten rutsch und ein gutes und gesundes neues Jahr!
B
Hallo,
jetzt wo die ersten 4 Monate ALG1 nun fast vorüber sind, bekomme ich mehr und mehr Stellenangebote über das AfA Tool mit der Aufforderung mich zu bewerben. Was dabei stark ins Auge fällt sind Stellen zu 75% von Arbeitnehmerüberlassungen. Ich habe sogar persönliche Briefpost von einigen AN Überlassungen erhalten mit der Bitte Kontakt aufzunehmen. Hier scheint es so zu sein, dass in keinerlei Hinsicht bei den Arbeitnehmerüberlassungen darauf geachtet wird, ob mein Profil, meine berufliche Tätigkeit oder mein Werdegang zur Stellenanforderung passen. Ein bekanntes Spielchen dieser Unternehmen, denn sie werden ja pro Vermittlung bezahlt und alles andere interessiert dort ja nicht, weil deren Geschäftsmodell ja darauf ausgerichtet ist.
Da ich von der AfA direkt aufgefordert wurde mich auf den vorgeschlagene Stellen mich trotzdem zu bewerben habe ich das natürlich sofort getan. Ein Problem könnte sich natürlich ergeben, wenn man mich dort einstellen möchte. Nach 6 Monaten muß das Gehalt ja laut SGB nur das ALG1 kompensieren (Thema zumutbare Tätigkeit).
Ich kann mich natürlich auch für eine gewisse Zeit wieder abmelden, um das Ganze zu umgehen.
Meine Frage wäre, ob jemand hier ähnliche Erfahrungen gemacht hat und wie die Sache dann weitergegangen ist?
Gruss
DFa
@DFa: Richtig, nach 6 Monaten muss das Nettoeinkommen über den ALG-Bezügen liegen. Aber soviel zahlen die ‚Arbeitnehmerüberlassungen‘ selten, denn zu den Abzügen vom Brutto kommt ja noch der Aufwand, überhaupt einer Tätigkeit nachzukommen. Wohlgemerkt, ALG 1, jenseits Bemessungsgrenze plus KV, SV, Steuer und ein paarhundert Euro für Fahrten zu/von der Arbeitsstätte, da kommt man schnell auf 5k brutto. Und so habe ich auch in einem Abwasch mit dem Amt klären können, dass diese Arbeitnehmerüberlassungen kaum 3k brutto bieten und demnach nicht zumutbar sind.
MbG
Joerg
Moin DFa,
als Ergänzung zu den Informationen von Joerg noch etwas Literatur, … hier Stichwort Fahrtzeit/Pendelzeit und weitere „Gründe“ … siehe unterer Link.
https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/zumutbarkeit/zumutbarer-arbeitsweg-in-der-arbeitslosigkeit-entfernung-pendelzeit
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke dafür das hatte ich auch schon mal gelesen und nur zur Info mein täglicher Pendelweg betrug die letzten 25 Jahre immer um die 2 – 2,5 Stunden. Das hat mir aber nichts ausgemacht, weil der Job passte. Bei einem anderen Job wäre das anders, aber wieder in Vollzeit ist ja nicht das Ziel.
Gruss
DFa
Hallo DFa,
ja, das ist auch meine Erfahrung. Ich habe auch viele Stellenangebote erhalten, die nicht auf mein hinterlegtes Profil passten – aber bei allen Stellenangeboten der AfA ohne Rechtsfolgebelehrung gilt, dass es sich um unverbindliche Infos handelt. Die Pflicht zur Bewerbung hast Du nur bei Vermittlungsvorschlägen mit Rechtsfolgebelehrung.
Gruss
tomtom
@tomtom
Danke für diese Info. So hat man mir das gar nicht erklärt. Sehr interessant. Ich dachte bisher immer ich bin dazu aufgefordert mich auf alle vorgeschlagenen Stellen zu bewerben. Vielleicht hab ich das aber auch im Gespräch mit der Sachbearbeiterin überhört oder nicht richtig verstanden.
So wie es aussieht, habe ich für einige vorgeschlagene Stellen Briefpost nach Hause erhalten und da war dann eine Rechtsfolgebelehrung dabei.
Bei der vorgeschlagenen Stelle der AN Überlassung hatte ich diese Stelle nur im Online Tool vorgeschlagen bekommen und keine weitere Post erhalten.
Ein Thema, dass ich ansprechen werde im nächsten persönlichen Gespräch. Man will ja nichts verkehrt machen.
Gruss
DFa
Moin DFa,
zum Thema Stellenangebote mit und ohne „Rechtsfolgenbelehrung“ und Stellenvorschlag vs. Stellenempfehlung hier noch etwas Literatur:
https://arbeitsvermittler.de
https://www.arbeitsvermittler.de/
und weiterführende Informationen zum Thema „Zumutbarkeit“.
https://arbeitsvermittler.de
Gruß
Lars
Hallo,
ergänzend zu den Vorkommetaren möchte ich schreiben, dass man selber ungefähr prüfen kann, wie hoch die Bezahlung bei den Arbeitsermittlern (Zeitarbeit) ist. Es besteht nach meiner unverbindlichen Recherche, ein Tarifvertrag auch für die Zeitarbeitsfirmen über die tarifliche Entlohnung in Abhängigkeit von dem Stellenprofil. Danach kann man ungefähr ausrechnen, ob überhaupt eine Bezahlung durch die Zeitarbeitsfirmen, die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten könnte. Bei Bezug von sehr hohem ALG, ist dies praktisch kaum möglich oder wenig wahrscheinlich. Daher macht es in bestimmten Fällen vielleicht Sinn, die jew. Zeitarbeitsfirma vorab anzurufen und nach der ungefähren Bezahlung zu fragen. Danach kann man selber die Zumutbarkeit rechnen. Viele Grüsse.
Hallo,
nächste Woche weiß ich dazu mehr, denn ich wurde von einer AN Überlassung zu einem ersten Kennenlerninterview per Video eingeladen. Meine Daten und haben sie gesagt über das AfA Tool erhalten.
Mal sehen wie das abläuft was dabei herauskommt. Das schöne ist ich kann das Interview völlig entspannt ohne Druck auf mich zukommen lassen.
Gruss
DFa
Hallo zusammen,
Erstmal vielen Dank für die ganzen Tipps bezüglich des Aufhebungsvertrag und Dispojahr.
Ich habe mich zum 1.3.2023 arbeitslos gemeldet und alles lief Gottseidank reibungslos!
Kennt sich jmd mit der zumutbarkeit des Gehaltes aus? Ich habe gehört, dass man auch Stellen mit Rechtsbelehrung ablehnen kann, wenn in den ersten 6 Monaten das Gehalt unter 30% des vorherigen Bruttoeinkommens liegt.
Schonmal vielen Dank und Herzlichen Dank an Privatier, eschorsch und co.!
Die Regeln zur Zumutbarkeit ergeben sich aus §140 SGB III . Insbesondere hier der Abs.3:
„Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. 2In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. 3Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.“
Weitere Gründe für Nicht-Zumutbarkeiten finden sich in den anderen Absätzen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
hier mein Erfahrungsbericht.
Aufhebevertrag (AHV) Mitte Nov. 2021 unterschrieben (Sozialabbauprogramm).
Verkürzte Kündigungsfrist zu 31.12.21 in Kauf genommen (Eigenwunsch).
Kündigungsfrist 7 Monate gültig ab Unterschrift AHV.
Nachteil: 5 1/2 Monate höchsten Beitrag an freiwilliger Krankenversicherung bezahlt.
Vom 1.1.22 bis 14.2.23 Dispojahr durchgeführt.
Abfindung wurde im Jan. 2022 ausbezahlt. Krankenversicherungsbeiträge voraus bezahlt.
Am 27.1.23 Arbeitssuchend gemeldet, ohne Konsequenzen durch Agentur für Arbeit (AfA). Meine Begründung: Ich stand für 2022 den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Arbeitslos am 15.2.23 persönlich gemeldet.
Arbeitslosengeld am 15.2.23 online beantragt (persönlich nicht möglich).
Leistungsbescheid am 23.2.23 online sichtbar und am 27.2. per Post erhalten.
Am 4.3.23 persönliches Gespräch mit Hauptbetreuer der AfA
Vielleicht hilft das dem Einen/r oder Andere/n
LG grasunter
Hallo, liebes Forum, bin seit Januar nach Dispojahr im ALG Bezug und es erscheint mir fast unmöglich, über die Zeit des Anspruchs einigermaßen stressfrei durchzukommen. In den 3 Monaten hatte ich bereits 6 Arbeitsvermittlergespräche und bin jedesmal mit einem Angebotsbuendel (alle mit Rechtsfolgebelehrung) rausgekommen. Jetzt ein acht- woechiges Coaching aufgebrummt bekommen.
Da ich auf keinen Fall wieder in meine alte Managertätigkeit zurückkehren möchte, dadurch aber enorme Gehaltseinbußen hinnehmen müsste, hier meine Frage:
Es heißt, es muss nur ein Nettoentgelt in Höhe des ALG akzeptiert werden. Hat jemand Erfahrung, wie es sich verhält, wenn man aber in eine andere Tätigkeit vermittelt werden möchte, von der man ausgehen muss, dass diese deutlich niedriger dotiert ist ? Zieht da noch das Argument des hohen ALG 1 Bezuges ?
Ich vermute nicht. Danke für evtl. Erfahrungen.
Hallo Hans100,
darf ich fragen wie alt du bist?
Mein Betreuer hat sich aufgeregt das ich für 13 Monate ein Dispojahr eingelegt habe und dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung stand. Wenn ich einen Arbeitsvertrag bekommen sollte, werde ich diesen nicht unterschreiben. Da nehme ich die Sperre in kauf. Beim zweiten Mal würde ich mich abmelden und in zwei Jahre wieder anmelde. Dann mag mich hoffentlich keiner mehr.
Hallo grasunter,ich werde 58. Aber es geht im Moment schon rasant ab bei den Agenturen. Ich kenne viele Fälle aus der Corona Zeit, da gab und gibt es bis heute keinen Bewerbungszwang und die 1 1/2 oder 2 Jahre Anspruch laufen einfach so ab. Die Glücklichen! Aber das ist bei den „Neuen“ wohl vorbei und man hat nicht viel dagegen zusetzen. Deine Überlegungen habe ich auch in meine Planung einbezogen. Dann wünschen wir uns mal viel Glück !
Hallo Hans100,
Ich bin auch in dem Alter. Die wollen halt unter 60 jährige in Butter und Brot bringen. Wenn ich in drei Monate nicht wieder angestellt bin, werde ich gecoacht. Ein paar Beiträge nach oben stehen die Regeln der Zumutbarkeiten. Dann wünsche ich auch Glück und keinen Erfolg bei der Vermittlung.
Hallo,
bei den Vermittlungsversuchen der Agentur kommt es zusätzlich zum Alter auch immer auch auf den Sachbearbeiter an und auch auf die Ausbildung oder die Tätigkeit an die man vorher innehatte.
Ich hatte seit Bezug ALG 1 (6 Monate jetzt) bisher ganz wenige Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgebelehrung, ein persönliches Gespräch und ein 15 Minuten Telefonat. Das nächste Gespräch wurde für Ende 2023 vereinbart.
Ich denke das liegt bei mir an folgenden Sachverhalten:
– eindeutige Kommunikation, dass ich mit 63 in die vorgezogene Altersrente gehen werde und durch Eigeneinzahlungen mich darauf vorbereitet habe
– die 12 Monate vor dem Rentenbeginn kann ich selbst finanzieren ohne Bürgergeld beantragen zu müssen
– in meinem Bereich aus der Luftfahrtbranche gibt es zwar hunderte von Jobs, aber in meinem Gebiet nur wenige hundert Experten in ganz Europa
– Alter 60jahre mag auch ein Grund sein, denn Arbeitgeber reden immer von Fachkräftemangel suchen aber in meiner Branche eher jüngere Mitarbeiter
– wenn es Vermittlungsvorschläge gibt, dann meist Jobs über AN Überlassungen, die noch nicht nichtmal das ALG1 Netto Entgelt erreichen würden
– habe mich aber auch initiativ auf Stellen beworben, die in den einschlägigen Jobbörsen vorhanden sind (Thema Eigeninitiative)
– wer mag schon eine ‚ältere‘ ehemalige Führungskraft einstellen
All dies mögen Gründe sein, dass bei der Vermittlung es bei mir etwas zurückhaltender zugeht. Mir ist aber auch bewusst, dass sich das ändern kann. Darauf habe ich mich ebenfalls vorbereitet.
Ich kenne aber auch Kolleg*innen, die unterhalb von 60 mit mir zur gleichen Zeit ausgeschieden sind und dort sind die Vermittlungsbemühungen wesentlich intensiver.
Fazit: Die Vermittlung wird immer individuell abhängig vom Einzelfall sein.
Ein gutes Gelingen noch weiter für die bestehenden Pläne.
Gruss
Dfa
Hallo, folgende Frage ist aufgetaucht:
In der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III gibt der Arbeitgeber ja an, was die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit war. Sagen wir mal 40 Stunden/Woche.
Nehmen wir weiter an, innerhalb der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit, bzw. der letzten 30 Monate (inkl. Dispojahr) wurde der Arbeitslose basierend auf 40 Stunden für 5 Monate (= 150 Tage) bezahlt und hat dann ab dem 6. Monat die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 32 Stunden reduziert, wobei die Reduzierung des Gehaltes nicht bewirkt hat, dass die BBG für ALG1 (derzeit 7.300,- €) unterschritten wurde.
Mit anderen Worten, die Höhe des ALG1 dürfte sich dadurch nicht ändern und das max. mögliche ALG1 zur Folge haben.
Muss nun der Arbeitslose bei dieser Höhe des ALG1 nach Arbeitslosmeldung dem Arbeitsmarkt für 40 Stunden oder für 32 Stunden zur Verfügung stehen ? Da wäre eine Rechtsgrundlage nicht schlecht, die ich leider nicht gefunden habe.
Ergänzung: § 150 (2) Nr. 5 geht in diese Richtung, ist aber eigentlich nicht nötig, weil die BBG sowuhl vor als nach Teilzeitvereinbarung nicht unterschritten wird. Die Frage wieviel Stunden der Arbeitslose dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss (gemäß Teilzeitvereinbarung oder gemäß Vollzeitvereinbarung), wird leider auch hier nicht beantwortet.
Bei meinem Antragsformular damals konnte man ankreuzen, wieviel Stunden man zur Verfügung stehen will. Das gilt heute wohl immer noch.
Fragen 2f und 2g. Wer in der neuen Stelle weniger arbeiten will, bekommt auch weniger ALG1.
https://sozialberatungkiel.files.wordpress.5/04/antrag-alg-i.pdf
Die Antwort findet sich in §151 SGB III Abs.5 https://dejure.org/gesetze/SGB_III/151.html
„Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum.“
Also: Will man keine Einschränkungen hinnehmen, muss man bereit sein, weiterhin die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu leisten.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ist klar, bereit und in der Lage wäre der Arbeitlose hier. Aber sind im o.g. Fall die 32 Stunden oder die 40 Stunden im Antrag anzugeben, oder muss daraus der Durchschnitt gebildet werden. Der Arbeitslose möchte vermeiden hier irgend einen Durchschnitt selbst zu berechnen und dann eine Kürzung zu riskieren, er möchte aber dem Arbeitsmarkt auch nicht mehr Stunden zur Verfügung stehen, als dies für den Bezug des ungekürzten ALG1 unbedingt erforderlich ist, d.h. wie kommt man auf die korrekte Zahl ?
Tipp: Die Leistungsabteilung der AfA um eine (verbindliche) Auskunft bitten, wie im konkreten Fall zu rechnen ist. 😊
Sprich: Anrufen, Fall schildern, Um Rückruf der Leistungsabteilung bitten.
Wenn du mit der Antwort nicht zufrieden bist kannst du immer noch eine zweite Meinung einholen.
Viel Erfolg
Grüße Stephan
P.S.: Gerne hier das Ergebnis teilen.
Ja ok, aber es muss ja irgendwo gesetzlich geregelt sein, wie das gehandhabt wird, zumal das im Moment nicht aktuell ist und die LA sicherlich keine Auskunft zu hypothetischen Fallgestaltungen gibt.
„…es muss ja irgendwo gesetzlich geregelt sein, wie das gehandhabt wird“
Ich verstehe dein Problem nicht. Was möchtest Du denn gerne noch gesetzlich geregelt haben? Ich habe dir ja weiter oben den Gesetzestext zitiert. Möchtest du gerne eine gesetzliche Regelung dazu, wie man einen Durchschnitt berechnet?
Gruß, Der Privatier
Soll man jedes Detail für jedes denkbare hypothetische Szenario in einem Gesetz vorsehen.?
Das SGB platzt ja schon von Ausnahmen und Sonderfällen und sieht für mich so aus, dass es peinlich genau jede noch so kleine Gerechtigkeitslücke erfasst. Und mit dem Schließen von Gerechtigkeitslücken tun sich irgendwo wieder neue auf.
Es gibt Gesetze, Verordnungen, Weisungen und am Ende auch einen Ermessensspielraum für pragmatische Lösungen – so wie in der Vermittlung. Es ist auch nicht im Gesetz geregelt, ob der arithmetische Mittelwert, das geometrische Mittel oder der Medianwert gemeint ist. Sonst wäre es kein Gesetz, sondern eine Ausführungsbestimmung.
Mit dem AL-Antrag unterschreibt man, dass man das Merkblatt „zur Kenntnis“ genommen hat. Da steht aus Seite 43 ff, das dem Antragsteller keine Nachteile entstehen soll, wenn er im letzten Arbeitsjahr weniger als vorher verdient hat.
„Haben Sie in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit durchschnittlich ein um mehr als 10 Prozent höheres Arbeitsentgelt erzielt als im letzten Jahr, sind der Bemessung des Arbeitslosen geldes die Entgelte dieser beiden Jahre zugrunde zu legen. Da die Agentur für Arbeit aber in der Regel nicht weiß, dass Ihr Verdienst höher war, müssen Sie die Ausdehnung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre ausdrücklich verlangen und die erforderlichen Unterlagen (Bescheinigung des Arbeit gebers, Lohnabrechnungen) vorlegen.“
Dann kann man also den Bemessungrahmen um ein Jahr verschieben. Der gleiche Mechanismus für das Dispojahr ( Null Verdienst) wie für Teilzeit.
Ist das auch zweimal anwendbar, wenn auch noch ein Dispojahr im Anschluss dazu kommt? Keine Ahnung. Aber dann würde doch auch das Bemessungsentgelt mit der dann drei Jahre zuvor gültigen niedrigeren BBG berechnet werden, oder? Das wäre dann vielleicht überkompensiert. Man muss also mehr rechnen als nur den beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst, wenn man es auf die Spitze treiben will.
Zu kompliziert, um es am Telefon einem geduldigen Mitarbeiter der Agentur zu erklären. Die Agentur hat übrigens gerade einen neuen Rekord aufgestellt: Die größte Behörde hat nun 113000 Mitarbeiter. Vielleicht findet sich ja einer darunter, der für hypothetische Fälle zuständig ist. Würde mich nicht wundern.
Hallo, noch einmal kurz zum Abmelden (aus Sonstigen Gründen / um mal zB 3 Wochen Urlaub machen zu können).
Das Abmelden bei der AfA geht online im Bereich eService,
Aufhebungsbescheid folgt dann schriftlich,
das wieder anmelden um weiterhin Bezüge des Restanspruches ALG1 zu beziehen kann gemäß telefonischer Auskunft allerdings nur wieder mit persönlichem Besuch und Vorlage des Personalausweises erfolgen.
Dauer der Unterbrechung maximal weniger als 6 Wochen um nicht erneut einen ALG Antrag stellen zu müssen.
Dauer der Unterbrechung in Bezug auf die Krankenkasse maximal weniger als 4 Wochen, um durchgehend Krankenversichert zu sein. (Freiwillige Krankenversicherung).
Gruß stan
Hallo Gemeinde,
ähnliches Thema wurde schon mal angesprochen …
Habe zwar eine EVb. mit den üblichen Mindestanforderungen z.B. eine Bewerbung/Woche,soll mich bemühen …
jedoch keine Belehrung und keine Unterschrift verlangt. Auch in den Vermittlungsvorschlägen keinerlei Bedingungen.
1. Frage
Vor Dispo u. Alg habe ich 35h gearbeitet.
Daraus hat sich auch mein ALG1 berechnet.
Muss ich Jobangebot >35h annehmen?
2. Frage
Freie/willige Bewerbung auf Stelle in der AA Jobbörse. Muss ich daraus resultierendes Jobangebot annehmen?
Muss ich die Bewerbung dokumentieren?
(die Job-Dienstleister zahlen und nehmen gerade so ziemlich alles)
Kann ich ohne unterschriebene EVb u. Belehrung überhaupt sanktioniert werden?
Danke ans Forum.
Gruss
Waiter
„Kann ich ohne unterschriebene EGV u. Belehrung überhaupt sanktioniert werden?“
Du kannst der EGV widersprechen und bestimmte Änderungswünsche äußern. Aber wenn kein Widerspruch kommt, gilt die EGV auch ohne Unterschrift. Bei mir stand „Das Dokument muss von Ihnen nicht unterschrieben werden“. Finde ich auch sinnvoll zwecks Digitalisierung.
– Die vermissten Rechtsfolgebelehrungen standen in meinem Fall nicht in der EGV, sondern in den (meisten) Angeboten von der Agentur. (Den Stellenangeboten selbst liegt natürlich keine Belehrung bei) Wenn wie in deinem Fall nirgendwo die Belehrung steht, dann kann man sich wohl bei Nachfragen wegen fehlender Mitwirkung darauf berufen. Ausprobieren! Das wird aber wahrscheinlich nur beim ersten Mal funktionieren.
– 35 h und mehr gilt als Vollzeit. Du musst natürlich nicht jede Stelle > 35h annehmen, aber vermutlich kannst du sie nicht allein aus diesem Grund ablehnen.
Wenn dich der AG einstellen will, wird er wohl kaum auf 40 h bestehen, falls er sonst niemanden findet. So was kann man aushandeln wie das Gehalt. Vertragsfreiheit!
Hallo nochmal,
sind meine Fragen zu trivial … oder einfach nicht zu beantworten?
Gruss
Waiter
Hallo waiter, ne, nicht trivial, aber (wie du schon angemerkt hast) ‚ähnliches Thema wurde schon mal angesprochen’… Zudem, deine 2te Frage, wenn man eine Stelle nicht annehmen will und die Bewerbung auch nicht zu Dokumentationszwecken braucht, warum soll man sich darauf bewerben? Vielleicht erleichtert dir das Studium des Themas ‚Zumutbarkeit‘ etwas den Umgang mit dem Erwerb von ALG? Je nach Berater/Mitarbeiter kann von 0 Kontakt bis zu wöchentlichen Rücksprachen mit Aktivitätscheck alles passieren, aber man darf auch mal einen Fehler machen 😉 Soll heißen, solange dein Ansprechpartner mit deinen Bemühungen zufrieden bist, versuch noch ein wenig weniger.
MbG
Joerg
Seit ungefähr fünf Monaten bin ich jetzt arbeitslos gemeldet, die Höhe und Laufzeit des ALG sind mittlerweile nach ersten Komplikationen in der erwarteten Höhe.
Beim ersten Gesprächstermin mit meiner Vermittlerin schien diese noch sehr motiviert und hat mich mit Angeboten und Hinweisen überschüttet.
Die Zeit danach hat sich aber alles etwas beruhigt, vereinzelt kamen Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgehinweis denen ich nachgekommen bin.
Zudem habe ich natürlich die Quote der verordneten Bewerbungen erfüllt und dokumentiert.
Einer Maßnahme wurde ich bisher glücklicherweise nicht zugeordnet, nachdem ich meine Bewerbungsunterlagen zur Ansicht übermittelt hatte war auch ein Bewerbertraining vom Tisch.
Kürzlich hatte ich den zweiten Gesprächstermin mit meiner zuständigen Vermittlerin.
Dieser lief wesentlich entspannter ab, ich habe die Hintergründe meiner Arbeitslosigkeit und weitere Planung für die Zukunft erläutert und klargemacht, dass ich auch ohne neuen Job sehr gut die Zeit bis zur Rente überbrücken kann.
Ich soll weiter die verordnete Zahl an Bewerbungen schreiben und auf Vermittlungsvorschläge reagieren, nächste „Bestandaufnahme“ dann nach vier bis fünf Monaten.
Allerdings kam der Hinweis, dass bei Langzeitarbeitslose ( >12 Mon.) ein Bewerbertraining obligatorisch ist und sich kaum umgehen lässt.
Viele Grüße und Danke für die Unterstützung
Walter
Hallo Circo,
also bei mir ist es ganz ähnlich, allerdings wurde mir eine konkrete Zahl für Bewerbungen nicht genannt und auch nicht vereinbart. Vermittlungsvorschläge erhalte ich auch, aber hier ist es sehr häufig, dass diese überhaupt nicht zu meinem Profil passen. Diese sind meist automatisch vom Tool vorgeschlagen worden.
Beispiel: Mein Beruf ist Dipl.Ing. und es werden mir Angebote für Facharbeiter in der Fertigung vorgeschlagen.
Das mit dem Bewerbertraining wurde mir soweit noch nicht vorgeschlagen und liegt vielleicht auch daran, dass ich bei meinem Arbeitgeber im letzten Berufsjahr selbst noch Einstellungen und Interviews geführt hatte. Das hatte ich im persönlichen Gespräch auch meiner Vermittlerin erklärt.
Kann aber verstehen, dass mich das nach 12 Monaten dann auch mal trifft. Warum auch nicht, man lernt ja gern dazu.
Was noch erwähnenswert ist, ist die Tatsache, dass auf viele Bewerbungen es gar keine Antwort gibt. Auch keine Absagen, selbst bei Nachfragen nicht. Scheint heutzutage häufig der Fall zu sein.
Gruss
Dfa
Hallo DFa,
Eine Eingliederungsvereinbarung wurde mir gleich beim ersten Termin vorgelegt,die Anzahl der zu erbringenden Bewerbungen war darin festgehalten.
Die Liste darüber habe ich beim zweiten Termin vorgelegt.
Sicher wird ein Profil erstellt, genaugenommen besteht aber keinerlei Anspruch auf Berufsbindung.
Die Zumutbarkeitskriterien sind überwiegend durch Wegezeit und bisheriges Bruttogehalt
(Monat 1-6) bzw. die Höhe des ALG ( Monat 7-24) definiert.
Für „normale“ Arbeitslose eher wenig sinnvoll, bin ich als potenzieller Privatier eher froh über Stellenangebote die nicht passen, da es dann auch nicht zur Anstellung kommt.
Hallo Circo,
da sind wir auf einer Wellenlänge beim Thema Stellenangebote die nicht passen. Ziel ist es ja Privater zu sein.
In meiner Eingliederungsvereinbarung wurde keine Anzahl von Bewerbungen festgelegt und darüber war ich nicht unglücklich. Im digitalen Zeitalter wäre eine konkrete Anzahl aber auch keine große Sache.
Ich habe allerdings auch außerhalb der mir von der AfA vorgeschlagenen Stellen mich mal umgesehen und beworben, nur aus Interesse. Die meisten Stellen sind ja von Personalagenturen und deren Gehaltsvorschläge decken in vielen Fällen nicht den Höchstsatz vom ALG1. Punkt für mich.
Außerdem wird es bei der Ü60 Gruppe schon recht eng, da oftmals jüngere gesucht werden, auch wenn dass nicht so offen gesagt werden darf.
Bei mir wurde meist dann eine Absage erteilt, wenn ich meine Zukunftspläne genannt habe hinsichtlich vorgezogene Altersrente.
Hier hat bestimmt jeder so seine eigene Strategie und die Tips hier beim Privater waren sehr sehr hilfreich.
Gruss
Dfa
Hallo zusammen,
bie mir läuft Ende es Jahres das ALG1 aus.
Die Agentur möchte noch einen ‚Nachweis für die Rentenzeiten ab 31.12.23‘ haben.
Leider kann die Rentenversicherung damit nichts anfangen.
Weiß jemand, was damit genau gemeint ist (Versicherungsverlauf, Rentenauskunft oder ähnliches) ?
Danke und Gruß,
Stefan
„Leider kann die Rentenversicherung damit nichts anfangen.“
Da kann ich mich nur anschliessen: Ich kann damit auch nichts anfangen.
Das wird dann wohl nur die Agentur selber erklären können.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
wahrscheinlich wurde schon darüber geschrieben, aber ich finde aktuell nichts.
Wie würde es sich denn auf das ALG I auswirken, wenn man eine Stelle annimmt, die schlechter als die alte Stelle dotiert ist und man in der Probezeit selbst kündigt? Wird das ALG I neu (geringer) berechnet und bekommt man eine Sperrzeit?
Gruß
Klaus
Vom Grundsatz her wird eine Arbeitsaufgabe mit einer Sperrzeit sanktioniert.
Ausnahmen gibt es wenn z.B. ein Attest die Arbeitsaufgabe empfiehlt oder wenn der Busfahrplan geändert wurde und die Arbeitsstelle nicht mehr zeitig zu erreichen ist.
Eine weitere Ausnahme wäre, wenn es eine selbst gesuchte/gefundene Stelle ist (kein Vorschlag der AfA), dann darf eine Arbeitsaufgabe während der Probezeit nicht sanktioniert werden. Ein entsprechendes Urteil wurde hier irgendwo auch genannt.
PS: während einer Probezeit schafft man es normalerweise nicht, einen neuen Anspruch zu erwerben. Folglich beibt der alte Anspruch bestehen, die Höhe des ALG1 ändert sich nicht.
Hallo Zusammen,
kann mir jemand das Urteil nennnen, welches besagt, dass es keine Sperrzeit gibt, wenn man eine selbst gesuchte Stelle während der Probezeit kündigt?
Vielen Dank im voraus uund schöne Grüße.
https://www.juraforum.de/lexikon/arbeitslosengeld-probezeit#probezeit-und-arbeitslosengeld-kuendigung-und-sperrzeit
Gruß
Lars
Guten Abend zusammen,
ich habe hier einen sehr interessanten Bericht der internen Revision der Agentur für Arbeit entdeckt. Dieser Bericht untersucht und bewertet die Vermittlungsbemühungen der AA-Mitarbeiter bei rentennahen Kundinnen und Kunden. Vielleicht ist das für den einen oder anderen hilfreich zur Strategieentwicklung.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/vermittlung-aelterer_ba147810.pdf
VG
@UnsUwe,
in der Tat ein interessanter Bericht. Danke fürs Teilen.
VG eLegal
Moin,
für Zahlenjunkies … Eingliederungsbilanzen SGB III (2022)
https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Themen-im-Fokus/Eingliederungsbilanzen/Eingliederungsbilanzen-Nav.html
(liefert diverse Zahlen von viele AfA`s)
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
wenn ich jetzt meine eigenen Erfahrungen als 61jähriger Ingenieur hier einbringe, dann kann ich die Ergebnisse der Studie nur bestätigen. Die Betreuung oder besser gesagt Vermittlung von älteren ist trotz Fachkräftemangel anscheinend sehr schwierig und eine der Fragen an mich lautete, wann ich in die Rente gehen werde und ob ich in meinem Fall das eine Jahr nach ALG1 bis zum frühesten möglichen Rentenbeginn selbst überbrücken kann.
Mein Eindruck ist seit ich die letzte Frage mit Ja beantwortet habe, dass ich eigentlich aus dem Rennen bin.
Allerdings habe ich auch viele Gespräche geführt mit Personaldienstleistern und diese suchen in meinem Tätigkeitsgebiet zumeist jüngere Arbeitnehmer, die auch ganz anders bezahlt werden. Selbst wenn man bereit sein sollte eine Stelle für wesentlich weniger Gehalt anzunehmen, dann hat das immer einen negativen Beigeschmack und die Frage taucht auf, warum sich der Bewerber (wie bei mir ehem. Führungskraft) so tief unter Wert verkauft. Das muß doch irgendetwas gewesen sein. Selbst der Hinweis auf ein Stellenabbauprogramm auf freiwilliger Basis als Folge der Pandemie hilft da nicht viel. (Warum hat man ihn gehen lassen?)
Einen deutlichen Hinweis auf die Wirklichkeit des Arbeitsmarktes vermisse ich etwas bei dieser Studie. Ich kann aber auch nur für meine Branche und mein Berufsfeld reden und weiß nicht, ob das allgemein so ist.
Das ganze Vorhaben sich aus dem Berufsleben zurückzuziehen wie hier beim Privatier beschrieben scheint aber nicht mehr so zeitgemäß zu sein. Wer die Politik verfolgt, der stellt sehr schnell fest, das gerade die Vorgehensweise wie sie hier beim Privatier viele beschreiben quasi schon geächtet wird. Rente zum frühesten möglichen Zeitpunkt und Rückzug aus dem Berufsleben ist schon fast verpönt, das wird ja auch so deutlich von Politik und Wirtschaft kommuniziert.
Ich selbst rede über meine Vorgehensweise (z.B. ALG 1 Bezug, Rente mit 63) so gut wie gar nicht und wenn dann nur mit einem sehr ausgesuchten Personenkreis. Das beschert mir ein ruhigeres Dasein. Man soll sich aber auch nicht von seinen Zielen abbringen und verunsichern lassen, denn es ist immernoch eines jeden eigenes Leben.
Allen viel Erfolg bei den eigenen Plänen und Danke für den zur Verfügung gestellten Link.
Mit freundlichen Grüßen
Dfa
Das kommt einem ja zu Gute bei dem Plan Privater zu werden oder zu bleiben.
Hallo DFa,
hallo zusammen,
vielen herzlichen Dank für Deine geschilderten Erfahrungen. Ich habe gerade den Blog überflogen und finde immer noch neue Themen und Fragen 🙂
Mein Dispojahr endet 2023 und dann steht mir die (hoffentlich) letzte Runde bevor: ALG1 Antrag für 18 Monate.
Interessant finde ich folgende Themen zum ALG1 für meine Person:
– §140 Zumutbare Beschäftigungen: „Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar … für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat“.
Ich bin Dipl.Ing. für Luft-und-Raumfahrt und habe die letzten 23 Jahre als Entwickler im
Rüstungsbereich bearbeitet.
– §151 Abs.5 Bemessungsentgelt: Ich habe die letzten 5 Jahre in Teilzeit mit 28 h/Woche gearbeitet und bin Dank einiger Tarifsonderzahlungen im meinem letzten Beschäftigungsjahr (=Bemessungsrahmen) nahe an das max. mögliche Bemessungsentgelt gekommen 🙂
Ich lese jetzt mal den §151 Abs.5 so, dass „die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden“ den meinigen geleisteten Stunden (also die 28h) entsprechen und nicht z.B. den üblichen Vollzeit Tarifvertragsstunden (=35)
–> Frage: Muss ich Jobangebote mit mehr als 28h annehmen bzw. sind diese zumutbar ?
Mir kam noch ein anderer interessanter Gedanke: ALG1-Hopping oder das ständige Ab- und Anmelden vom ALG1 Bezug (4-Jahres Frist):
Warum: Um seine Person für den Arbeitsmarkt „altern“ zu lassen und somit „unvermittelbarer“ zu machen: Hat schon jemand praktische Erfahrungen damit gemacht ?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen und ein schönes Wochenende zusammen.
Viele Grüße
Aussteiger
Hallo,
Bin 62 Jahre und werde ab 1.2 nach Abfindung in die Arbeitslosigkeit gehen. Aus steuerlichen Gründen plane ich den Einstieg in die Rente zum 1.12 diesen Jahres . Ich muss somit die 11 Monate in ALG1 verbringen, was finanziell kein Problem ist.
Ich habe nun das erste Vermittlungsgespräch vor mir und suche noch die richtige Aussage zu meiner Planung…. Kann ich den Plan mit Dezember so nennen oder wäre das eher kontraproduktiv ?
Vielen Dank und schöne Grüße
Slicer
Moin Slicer,
wenn die Frage nach Deinen persönlichen Plänen im Vermittlungsgespräch kommt und wenn es Deine feste Absicht ist ab 01.12.2024 in Rente zu gehen, würde ich das offen und ehrlich kommunizieren. Den Rentenantrag sollte man mindestens 3 Monate vor Renteneintritt stellen, besser sogar auf Grund von Kappaproblemen bei den DRV-Trägern 4 Monate vor Renteneintritt.
Gruß
Lars
Hallo Slicer,
ich habe nach einiger Zeit von meiner Betreuerin die Frage gestellt bekommen, ob sie mich „rentenorientiert“ führen solle. Das habe ich bejaht. Ich wollte keine Stelle mehr und überbrücke die Zeit bis 63 aus eigenen Mitteln. Bei rentenorientiert gibt es nur alle sechs Monate ein Gespräch mit der Agenturr. Das hieß dann für mich, dass mich die Dame nur noch einmal vor dem Ende des ALG1 zum Termin bat, um zu fragen, ob sie mir noch irgendetwas helfen könne. Ansonsten lief das dann ganz ruhig aus.
Hallo zusammen,
Meine aktuelle Privatier Planung schaut wie folgt aus:
Am 11.9.2024 werde ich 58.
Ich plane eine Eigenkündigung zum 30.09.2024.
Ab 1.10.2024 dann arbeitslos. ( also mit 58 und eigentlich Anspruch auf 24 Monate AlG1)
Aufgrund der Eigenkündigung erhalte ich wohl eine Sperre von 3 Monaten.
Mein Anspruch auf ALG 1 wird zusätzlich von 24 auf 18 Monate verkürzt.
Ab 01.01.2025 würde ich wohl ALG 1 erhalten, aber wie lange?
18 Monate
Oder nur 15 Monate ( 18 Monate – 3 Monate Sperrzeit) ?
Vielen Dank für eure Hilfe
Zum Nachlesen,
https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-2/
Zitat:
„Bei älteren Arbeitslosen, die bis zu max. 24 Monate Anspruch auf ALG haben können, beträgt die Reduzierung aber bereits ganze 6 Monate. Das ist dann schon schmerzlich und steht bei vielen nicht auf der Rechnung. Im Ablauf startet dann die Arbeitslosigkeit auch zunächst mit einer 3-monatigen Sperre, an die sich dann der Restanspruch von 18 Monaten anschliesst.“
Grüsse
ratatosk
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das klingt doch viel erfreulicher wie ich eigentlich erwartet habe.
Grüße
MatzeP
Hallo zusammen,
ich bin derzeit im Dispojahr und bereite mich ganz langsam darauf vor, Anfang nächsten Jahres meine Arbeitslosmeldung einzureichen. Da ich, wie wir wahrscheinlich alle, keine große Lust darauf habe, vom Arbeitsamt mit Stellenangeboten überhäuft zu werden, möchte ich den Eifer meines zukünftigen Arbeitsvermittlers gleich mal im Keim zu ersticken. Auf eine mögliche Vorgehensweise, hat mich ein
befreundeter Privatier gebracht, der sich erst mit 61 arbeitslos gemeldet hat. Er hat mir erzählt, dass das Arbeitsamt seine Bemühungen ziemlich schleifen ließ, als es gehört hat, dass er ohnehin mit 63 in Rente gehen würde und dem Arbeitsmarkt somit maximal noch 2 Jahre zur Verfügung stünde.
Meine Überlegung ist nun: Wenn man dem Arbeitsamt von Anfang an klipp und klar mitteilt, dass man nach Ablauf der ALG-Zahlungen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und dies auch in eventuelle Bewerbungen schreibt, hat das Arbeitsamt dann eine Möglichkeit, diese Haltung zu sanktionieren, oder ist es vollkommen legitim, sein ggfs. zukünftiges Arbeitsleben auf die kommenden 18 Monate zu begrenzen und bis dahin ALG zu beziehen?
Hallo Wolfang,
wie alt bist Du und was war Deine bisherige Tätigkeit, bei welcher Stundenzahl/Woche ?
Also, ich bin aktuell 57, hatte in 2023 mein Dispojahr und habe mich im Jan24 zuerst arbeitssuchend und dann 1 Tag später arbeitslos gemeldet.
Kurze Zeit später hatte ich mein erstes (und bisher einziges) Eingliederungsgespräch. Ich habe die Karten offen auf den Tisch gelegt und desweiteren mitgeteilt, dass ich bereits früher als 63 meine Betriebsrente abrufen kann und im Allgemeinen plane mit 60 in Rente zu gehen. Thats it. Bis heute hat mich die Agentur in Ruhe gelassen und ich erhalte mein volles ALG1 ohne irgendwelche Nachteile.
Aber das hängt auch stark mit meinem bisherigen Job und meiner Arbeitszeit zusammen. Daher meine Eingangsfrage.
Viele Grüße
Aussteiger
Servus Aussteiger,
ich bin jetzt 56, wenn ich mich Anfang nächsten Jahres arbeitslos melde, werde ich 57 sein. Ich hatte bis zuletzt eine 35-Stunden-Woche, hatte mir allerdings die letzte Jahre schon immer 20 Tage Urlaub gekauft, reduziert sich also dementsprechend. Davon 3 Tage/Woche im Homeoffice, und das Ganze bei fürstlicher Bezahlung. So was gibt man nicht auf, um vom Arbeitsamt was Schlechteres vermittelt zu bekommen.
Mittlerweile habe ich auch weiter oben gelesen – so wie ich das verstehe, spricht nichts dagegen, mit absolut offenen Karten zu spielen und dem Arbeitsamt klipp und klar zu sagen, dass die maximale noch verbleibende Arbeitszeit genau so lange ist, wie der ALG-Bezug (18 Monate). Und so würde ich das auch in potenzielle Bewerbungen reinschreiben. Die On-Off-Arbeitslosigkeit, verteilt auf den 4 -Jahresrahmen, wäre ggfs. eine weitere Möglichkeit, mögliche Bemühungen eines Vermittlers zu sabotieren (der Tipp stammt übrigens direkt von einem MA in der Leistungsabteilung des AA). Aber ich hoffe, so weit kommt es gar nicht.
VG
Ich formuliere es mal so: Falls Dein sozialversicherungspflichtiges Jahreseinkommen in 2022 >= 84600€ (die damalige Beitragsbemessungsgrenze) lag, hast Du gute Chancen mit der Taktik durchzukommen. Da niemand einen Job mit weniger als dem Leistungsentgeld annehmen muss, reden wir hier nicht über Jobs bei Aldi an der Kasse oder ähnliches. Spätestens beim Bewerbungsgespräch im Fachbereich liegt der Ball beim Arbeitnehmer. Altersbedingte Demenz ist ja aktuell in den höchsten Kreisen en Voque …
VG
Das Einkommen lag ganz deutlich darüber – von daher werde ich wohl doch mal so an die Sache rangehen.
VG
Wolfgang
Hallo,
Für den Sachbearbeiter beim Arbeitsamt war nur wichtig zu wissen, daß ich mit 63 in Rente gehen möchte und ich die Zeit bis dahin (nach ALG1) aus eigenen Mitteln finanzieren kann.
Ende des Jahres endet mein ALG1. Bis dahin werde ich dann 3-mal mit dem Sachbearbeiter telefoniert ( jeweils ca. 5min) haben.
Good luck !
Vielen Dank, so schön langsam lässt sich erahnen, wie das AA tickt. Wenn die Hauptsorge dort ist, man liegt dem Staat nach dem ALG-Bezug auf der Tasche, macht es wahrscheinlich sogar richtig Sinn, denen sein Vorhaben (nie mehr arbeiten und sich selber finanzieren) von Anfang an klar aufzuzeigen.
Hallo,
einen kleinen Tipp möchte ich aus meiner Erfahrung gern geben.
Eine offene Kommunikation ist immer gut und auch ich bin in meinem Privat und Berufsleben so erzogen worden, dass ich immer mit offenen Karten spiele.
Das sogenannte Dispojahr hatte ich im Vorfeld abgeklärt und auch so kommuniziert. Bei der Beratung zum Thema ALG 1 sollte man aber auf keinen Fall den Eindruck erwecken das ALG 1 nur zu erhalten als Überbrückung. Man ist arbeitssuchend, arbeitswillig, lässt sich von der Agentur beraten und ist auch willig sich zu bewerben. Man möchte halt offiziell wieder eine Arbeit aufnehmen. Ich hatte ganz vorsichtig anklingen lassen, dass ich gern meinen Plan (2 Jahre ALG1, dann ein selbstfinanziertes Jahr und dann mit Abschlägen in die vorgezogene Altersrente) mitteilen möchte. Hier wurde ich klipp und klar gefragt, ob ich nochmal Arbeit suche, mich bewerbe und in der Zeit ohne Beschäftigung dann das ALG 1 als finanzielle Unterstützung erhalte. Dafür ist ALG1 vom Gesetzgeber vorgesehen.
Natürlich hat die Sachbearbeiterin meinen Plan durchschaut, aber so ganz offen wollte sie das nicht wissen und auch noch erklärt bekommen. Die Sachbearbeiterin hat halt auch ihre Vorgaben.
Die 24 Monate ALG 1 Zeit gehen für jetzt dem Ende entgegen und soweit hat alles gut funktioniert.
Was die Sachbearbeiterin besonders interessiert hat, war die Tatsache wie ich das Jahr bis zur vorgezogenen Altersrente mit 63 finanziere.
Da ich das selbst finanziere und nicht zum Job Center wegen Bürgergeld auftauche, war für sie die Antwort zufrieden stellend.
Ich kann hier auch nur aus meiner Erfahrung reden und bei einer anderen Agentur sah es für einen meiner Kollegen, der zeitgleich mit mir per Aufhebungsvertrag und Abfindung ausgeschieden ist, es ganz anders aus. Trotz höherem Alter musste er sich monatlich auf mehrere Stellen bewerben und hatte mehrere Beratungsgespräche. Das war und ist bei mir so nicht der Fall.
Sorry für die recht deutlichen Worte, aber ich habe in diesem Thema gelernt in der Kommunikation mit der AfA eher weniger zu sagen als zu viel. Damit bin ich gut gefahren und war auch ein Tipp hier im Forum.
Gruß
Dfa
Vielen Dank, das geht ja jetzt doch wieder ein Stück weit in die andere Richtung – ich werde da wohl meinen persönlichen Mittelweg finden müssen.
Rechtlich (im Sinne von Sperrzeiten), habe ich verstanden, kann mir niemand etwas, wenn ich offen kommuniziere, dass ich nicht mehr vorhabe, länger als die 18 Monate, die mein ALG-Anspruch besteht, zu arbeiten. Ich darf das wohl jedem, auch potenziellen Arbeitgebern im Rahmen einer Bewerbung, genau so mitteilen.
Die Spielregel ist natürlich, dass ich offiziell die 18 Monate dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss – da würde ich auch nichts anderes verlauten lassen.
Da natürlich immer der Ton die Musik macht, ist das Kunststück nun wohl das, mit dem Vermittler eine (inoffizielle) Übereinkunft zu finden, dass er im Rahmen seiner Vorgaben seinen Job erledigen kann und mir dabei möglichst wenig Aufwand bereitet.
Aber ich glaube schon, zwischen den Zeilen und nicht offiziell kommuniziert sollte allen Beteiligten klar sein, dass ich keinen Job mehr annehmen werde (mir ist das ohnehin schon klar ;-).
Hallo zusammen,
ich habe nun gefühlt unzählige tolle Kommentare gelesen und viel mitgenommen. Hierfür möchte ich mich bei allen herzlich bedanken und hoffe ich kann irgendwann auch meine Erfahrungen hier teilen um anderen zu helfen.
Bis es soweit ist benötige ich noch Zeit und Hilfe.
Kurz zu meiner Situation. Ich befinde mich seit 18.04.24 in einer unwiderruflichen Freistellung nach mehr als 41 Dienstjahren. Die Freistellung endet am 30.04.2025. Eine einmalige Abfindung wird in 2026 gezahlt.
Frei nach dem Motto dieses Blogs möchte ich die Zeit bis zur offiziellen Verrentung mit derzeit 63 Jahren nicht mehr erwerbstätig sein müssen und mich wichtigeren Dingen widmen ;-). Ggf. eine Verrentung mit 65.
Der Plan sieht im Moment folgendes vor:
Unwiderrufliche Freistellungsphase bei vollen Bezügen vom 18.04.24 bis 30.04.25, ab 01.05.25 kein sofortiger Bezug von ALG1 für 24 Monate sondern erst a) ab dem 01.01.26 oder b) ab dem 01.01.27. Sinnvoller wäre ein ALG1 Bezug ab dem 01.01.27 wegen Zahlung der Abfindung in 2026. Bei Ende der Freistellungsphase bin ich bereits 58 Jahre alt.
Mein Ruhestandsplaner (kann ich nur jedem empfehlen der sich mit der gleichen Idee auseinandersetzt) hat mir empfohlen einen Termin mit dem sogenannten Leistungsprüfer bei der Agentur für Arbeit zu machen, um den frühestmöglichen bzw. spätestmöglichen verbindlichen Meldezeitraum für den vollen Anspruch auf 24 Monate ALG1 zu erhalten.
Dieser Termin steht, zum allerersten Mal überhaupt, in nächster Zeit an.
Da ich aber total unsicher bin, was meine Planung und die Machbarkeit mit der Agentur angeht (bzgl. Dispojahr/ Anwartschaftzeit /Rahmenfrist usw.) hoffe ich auf eure Kommentare.
Ich hoffe ich habe mich nicht zu kompliziert ausgedrückt und ihr könnt was damit anfangen 🙂
Vielen Dank an alle, die sich die Zeit nehmen.
Viele Grüße
Totto
Moin Toto,
da die „unwiderrufliche“ Freistellung über 1 Jahr läuft (18.04.2024 – 30.04.2025) wird die AfA keine Sperrzeit verhängen. Siehe FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengelt §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2024, S.9, Punkt 159.1.1.1:
Auszug:
159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
(1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.
Auszug Ende
Und damit hast Du verschiedene Möglichkeiten … (Abfindungszahlung erfolgt in 2026):
1. Variante: (kein Dispositionsjahr)
– AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.05.2025, nach Erhalt ALG-Bescheid vom ALG-Bezug abmelden
– Abfindungszahlung in 2026
– neue AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2027 stellen (*Anspruch auf ALG hat bis zu 4 Jahre Bestand)
2. Variante: (kein Dispositionsjahr)
– AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.05.2025, ALG-Bezug bis 31.12.2025, Abmeldung aus ALG-Bezug zum 31.12.2025
– Abfindungszahlung in 2026
– neue AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2027, Verbrauch der restlichen 16 Monate ALG-Anspruch (*Anspruch auf ALG hat bis zu 4 Jahre Bestand)
3. Variante: (verkürztes Dispositionsjahr)
– AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung (z.B.) zum 01.12.2025, zum 31.12.2025 Abmeldung aus ALG-Bezug (Verbrauch 1 Monat ALG-Anspruch)
– Abfindungszahlung in 2026
– neue AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2027, Verbrauch der restlichen 23 Monate ALG-Anspruch (*Anspruch auf ALG hat bis zu 4 Jahre Bestand)
4. Variante: (ganzes Dispositionsjahr)
– AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.05.2026, nach Erhalt ALG-Bescheid vom ALG-Bezug abmelden (ALG-Bezugsdauer geschätzt ca. 14 Tage)
– Abfindungszahlung in 2026
– neue AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.07.2027, Verbrauch der restlichen 23,5 Monate ALG-Anspruch (*Anspruch auf ALG hat bis zu 4 Jahre Bestand)
Auch Zwischenmodelle wären möglich. (Meine persönliche Meinung): Sicherung des ALG-Anspruchs wäre sinnvoll = Sicherheit = Variante 1, Variante 2, Variante 3, bei Variante 4 wäre dagegen die AL-Meldung auf dem letzten Drücker
Hängt auch von der persönlichen Situation ab: Variante 1 oder 3, obwohl bei Variante 3 nicht 1 Monat ALG bezogen werden muss, Abmeldung nach Erhalt ALG-Bescheid reicht da ja auch aus.
Fazit: Wer die Wahl hat, hat die Qual … bei Dir im positiven Sinne 😉
Gruß
Lars
Hallo Totto,
eine Frage hätte ich an Dich.
Was ist denn ein Ruhestandsplaner ?
Es dies ein Mensch oder ein EDV-Tool ? Wie ist das gemeint ?
Vielen Dank im voraus und freundliche Grüße
Bert
Hallo,
meine Situation ist der von Lars sehr ähnlich:
– Freigestellt nach gerichtlichem Vergleich (Kündigungsschutzklage) seit 01.03.2024
– Ende AV am 31.12.2024, bin dann genau 60 Jahre alt
– Geplanter Renteneintritt mit 63 Jahren zum 01.01.2028, d.h. ich habe eine Versorgungslücke von 1 Jahr, die ich in 2025 durch eine freiberufliche Beschäftigung schließen möchte.
Nach allem was ich hier bisher gelesen habe, plane ich folgendes:
1) An- und Abmeldung bei der AfA im Dezember 2024 zur Sicherung des ALG-Anspruchs
2) Freiberufliche Tätigkeit in 2025
3) Bezug ALG ab 01.01.2026 bis zum Renteneintritt (genau 24 Monate)
Ein Dispositionsjahr benötige ich nach meiner Auffassung nicht, da wg. der Kündigungsschutzklage ohnehin keine Sperrfrist droht, richtig?
Hat die geplante freiberufliche Tätigkeit irgendeinen Einfluss auf das ALG oder andere unerwünschte Nebenwirkungen?
Muss ich mich in den 24 Monaten mit ALG vor dem geplanten Renteneintritt immer noch um einen Arbeitsplatz bemühen und meinen Mitwirkungspflichten nachkommen, obwohl das offensichtlich sinnlos ist?
Vielen Dank im Voraus!
Stefan
Moin CPU6502,
zu den Fragen:
„Ein Dispositionsjahr benötige ich nach meiner Auffassung nicht, da wg. der Kündigungsschutzklage ohnehin keine Sperrfrist droht, richtig?“
Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2024, S.10, Punkt:
159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
4) Nicht sperrzeitrelevant sind:
– ein arbeitsgerichtlicher Vergleich ohne vorausgegangenes versicherungswidriges Verhalt
„Hat die geplante freiberufliche Tätigkeit irgendeinen Einfluss auf das ALG oder andere unerwünschte Nebenwirkungen?“
Nein, keine Auswirkung auf den später angestrebten ALG-Block (01.01.2026 – 31.12.2027).
Wichtig: KEIN !!! „Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag“ für das eine Jahr der Selbstständig stellen.
„Muss ich mich in den 24 Monaten mit ALG vor dem geplanten Renteneintritt immer noch um einen Arbeitsplatz bemühen und meinen Mitwirkungspflichten nachkommen, … “
Als ALG-Empfänger hast Du „Rechte und Pflichten“ und diese „Pflichten“ sollte man nachkommen um keine Sperrzeit zu riskieren bzw. den Anspruch auf ALG zu verlieren.
Gruß
Lars
Super, dann werde ich das so machen. Vielen Dank die schnelle Antwort!
Hallo CPU8502,
das Thema Freiberuflichkeit und Selbständigkeit kannst Du ganz offen mit der Agentur besprechen. Ich hatte das auch auf dem Schirm. Unter Umständen gibt es dafür sogar Zuschüsse oder man kann es, wenn gewollt, mit dem ALG kombinieren.Das gilt auch für evtl. Weiterbildungsmaßnahmen als Voraussetzung dafür. Da das aber individuell verschieden ist, besprichst Du das besser mit denen.
Zum Thema bemühen: Ich habe ab dem Alter von 59 Jahren Leistungen empfangen. Zunächst hatte ich ein Dispojahr. Ich hatte in den darauf folgenden gut 2 Jahren (mehr als 24 Monate ALG wegen Krankheit zwischendurch) nur wenige Gespräche mit den Betreuerinnen der Agentur. Pflichtbewusst hatte ich mich zu Beginn bei Unternehmen beworben – erfolglos glücklicherweise. In dieser Phase sagte eine Betreuerin zu mir „Sie brauchen doch eigentlich gar keine Arbeit, oder?“ Was ich dann auch bestätigte. Damit war der Tenor gesetzt und ich musste keine dumpfsinnigen Bewerbungen schreiben oder Maßnahmen machen. Ich wurde dann rentenorientiert geführt, da gab es dann nur alle 6 Monate einen Termin. Ich vermute, das hängt von den jeweiligen Mitarbeitenden ab.
Ich hatte jedenfalls keinen Stress mit der Agentur in den zwei Jahren. Wir haben hin und wieder nett geplaudert. Sie haben mir meine Optionen zu Selbständigkeit, Weiterbildung oder auch kurzzeitige Beschäftigung mit weniger Gehalt (ohne Schaden bis zu 12 Monate möglich) erläutert. Nach der ALG I Phase haben wir uns nett verabschiedet und das wars.
Tipp: Wenn Du zum Beispiel eine Knieoperation brauchst oder was anderes mit längerer Krankheitsphase, lege das in die ALGI Zeit. Dann bekommst Du auch eine Zeitlang Krankengeld und die Gesamtdauer der Leistungen verlängert sich über die zwei Jahre hinaus. Also nicht in die Rente schieben.
Vielen Dank für die zusätzlichen Tipps und die schnelle Reaktion 🙂
Moin Lars,
Danke für deine Rückmeldung….. da muss ich in der Tat nochmal schauen und entscheiden.
Sollte ich da vorab mit der Agentur drüber sprechen was Meldezeiten angeht….sofern ich mich für eine Variante entscheide.
Sofern ich richtig verstanden habe, beginnt theoretisch das Dispojahr mit Beginn der Freistellungsphase und würde in meinem Fall mit Ende der Freistellungsphase keine Sperrfrist bedeuten. Weißt du wie lange ich noch Zeit habe sofern ich zum 01.05.25 nicht die Variante An – und Abmelden ziehe oder anders gefragt gibt es eine Deadline wie lange ein Dispojahr „ausgedehnt werden kann ohne den Anspruch zu verlieren?
Danke und viele Grüße Totto
Moin Toto,
das Dispositionsjahr würde bei Dir nach Ende des AV beginnen, also ab dem 01.05.2025. Da die „unwiderrufliche“ Freistellung bei Dir länger als 1 Jahr andauert, würde eine AfA-Sperrzeit durch die Eigenkündigung alleine dadurch nicht mehr in Frage kommen. Den entsprechenden Passus habe ich Dir oben im ersten Kommentar eingestellt. Weiterhin habe ich zum besseren Verständnis nach jeder „Variante“ geschrieben:
– kein Dispositionsjahr
– verkürztes Dispositionsjahr
– ganzes Dispositionsjahr
In der „unwiderruflichen“ Freistellung befindet man sich nicht in einem Dispositionsjahr.
„Weißt du wie lange ich noch Zeit habe sofern ich zum 01.05.25 nicht die Variante An – und Abmelden ziehe oder anders gefragt gibt es eine Deadline wie lange ein Dispojahr „ausgedehnt werden kann ohne den Anspruch zu verlieren?“
Ja, das wäre die Variante Nr.4 (ganzes Dispositionsjahr … nach der „unwiderruflichen“ Freistellung).
– Ende AV (Arbeitsverhältnis) = Ende „unwiderrufliche“ Freistellung am 30.04.2025
– Beginn Dispositionsjahr 01.05.2025
– Ende Dispositionsjahr 30.04.2026
– AL-Meldung + ALG-Antrag mit „WIRKUNG“! zum 01.05.2026
– nach Erhalt ALG-Bescheid Abmelden aus dem ALG-Bezug = steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung in 2026
– neue AL-Meldung mit ALG-Antrag zum 01.01.2027 und Restverbrauch des ALG-Anspruchs z.B. von 23,xx Monate.
Gruß
Lars
PS: Eine Abstimmung mit der AfA bezüglich der Terminkette ist ratsam.
Hi Bert,
das war bei mir ein leibhaftiger Mensch mit entsprechender Software. In meinem Fall hat der mir verschiedene Szenarien aufgezeigt, wie ich mit Abfindung, Erspartem etc. den gewünschten Lebensstil bis zum seligen Ende halten kann. Auch hat er mir Möglichkeiten aufgezeigt, wie ich Steuern sparen kann. Du kannst je nach Geldbeutel alles mögliche einfließen lassen, wenn du weisst was willst.
Hat mir den Druck genommen, dass es am Ende nicht reichen könnte.
Hoffe ich konnte helfen.
Gruß Totto
Hallo,
aufgrund dem regen Austausch und den sehr wertvollen Tips und Ratschlägen hier beim Privatier möchte ich gern meine Erfahrungen auf dem Weg zum Privatier schildern. Aktueller Anlass ist die Tatsache, dass ich nun die 2 jährige ALG1 Phase abgeschlossen habe und nun mich völlig als Privatier fühlen kann.
Anmerkung: Ich hoffe ich habe diese Schilderung ins richtige Kapitel gesetzt, denn es fiel mir sehr schwer hier das richtige zu finden.
Austritt aus dem Unternehmen: 30.09.2021 (direkt nachdem 59 Geburtstag)
Das Alter von 59 zu erreichen war hier in meinem Fall nötig, um das größtmögliche Abfindungspaket zu erhalten.
Im Rahmen der Abfindung wurde auch für das Nichteinhalten der Kündigungsfrist (7 Monate zum Jahresende) ein Aufschlag gewährt, der mit der Abfindung ausgezahlt wurde.
Abfindungsauszahlung: 31.01.2022 (konnte im Aufhebungsvertrag so gewählt werden)
Das war wichtig um letztendlich Steuern zu sparen.
Familienversichert bei der Krankenkasse: 01.10.21 – 31.01.22
Das war möglich, weil das Datum der Abfindungsauszahlung zählt für die Familienversicherung.
(Zuflußklausel)
Danach wurde die Bruttoabfindung mit meinem damaligen Tagessatz verrechnet und für die daraus folgende Zeit bin ich für die Familienversicherung gesperrt. Meine Krankenversicherung hat mir dann mitgeteilt, dass ich etwas mehr als 1000 Tage nicht mehr in die Familienversicherung kann.
Meiner Information nach, werden diese 1000 Tage gezählt, ab dem Zufluß der Abfindung und die Zeit vom ALG 1 unterbricht diese 1000 Tage. Das heißt für die Familienversicherung bin ich gesperrt bis ca. Februar 2027.
Ist in meinem Fall aber belanglos, da ich seit 10/2022 meine Firmenrente (nicht die gesetzliche erhalte) und hier AN und AG Beiträge für die Krankenkasse bezahle. Übrigens die Firmenrente wird nicht auf das ALG1 angerechnet und auch nicht in anderer Form berücksichtigt. Folglich keine Kürzung.
Freiwillig versichert bei der Krankenkasse: 01.02.22 – 30.09.22 (ab 10/22 ALG1)
Selbstfinanziertes Jahr um Ruhe und Sperrzeiten zu vermeiden vom 01.10.21 – 30.09.22
Ist auch als Dispojahr bekannt. Da es diesen Begriff so offiziell nicht gibt, habe ich diesen so auch nicht bei der Agentur verwendet, sondern das eine Jahr mit Selbstfindung, neu Positionierung und eventueller beruflicher Neuausrichtung erklärt.
ALG1: 01.10.2022 – 30.09.2024
Steueroptimierung Abfindung:
Wie bereits kurz erwähnt konnte ich bei der Auszahlung der Abfindung wählen, dass die Auszahlung um 4 Monate verschoben wird und somit konnte ich diese ins Jahr 2022 schieben.
Das hat dazu beigetragen nicht zu hoch in die Progression zu rutschen, denn in 2021 hatte ich noch 9 Monate Gehalt bezogen und zusätzlich wurde mein Lebensarbeitszeitkonto ausbezahlt.
Um in 2021 und 2022 Kirchensteuer zu sparen bin ich bereits in 01/2021 aus der Kirche ausgetreten.
Was ich zunächst nicht wußte, ist das bei Zusammenveranlagung (war in unserem Fall günstiger als Einzelveranlagung) der Einkommensteuer für meine Frau das besondere Kirchgeld berechnet wird was als Höchstbetrag 3600,- beträgt. Dies wird dem in der Kirche verbleibenden Partner zugeschlagen, weil der Ehepartner ja durch die Abfindung einen finanziellen Vorteil hat.
Umgehen konnte ich das, weil ich Mitglied im Humanistischen Verband geworden bin und dort eine Verbandsteuer einrichtet wird, die der Kirchensteuer gleich gesetzt ist. Dazu gibt es eine Verfahrensanweisung der Finanzämter auf Länderebene und die ist bindend. Meinem Finanzamt war dieses Ministerialblatt komplett unbekannt und ich mußte Einspruch einlegen gegen die Bemessung des besonderen Kirchgeldes. Hier ist es so, dass das Finanzamt zwar die Anweisung gelesen und anerkannt hat hat, aber die evangelische Kirche mußte dem erst zustimmen.
Klar war von Anfang an, dass die Kirche ebenfalls an die Anweisung gebunden ist, aber warum auch immer brauchte das Finanzamt das Go der Kirche. Das hat dann 6 Monate gedauert und ich wurde vom zuständigen Kirchamt darauf hingewiesen, dass unser Einspruch eigentlich ungültig ist, da ich ja nicht mehr Mitglied der Kirche bin. Bei Zusammenveranlagung können aber immer nur beide Ehepartner gemeinsam den Einspruch einlegen. Hier wurde dann das Finanzamt wieder tätig und hat dem Einspruch stattgegeben. Diese Prozedur mußte ich allerdings in 2021 und 2022 durchlaufen, weil auch die Finanzämter die Elster Software zur automatischen Berechnung benutzen und um das Kirchgeld zu vermeiden ist immer ein manueller Eintrag nötig.
In 2022 habe ich außerdem einen eigenen Anteil in meine gesetzliche Rente einbezahlt, um dadurch einen großen Teil des Gehaltes meiner Frau zu kompensieren. Ansonsten wäre eine Steuernachzahlung für 2022 (das Jahr der Abfindungszahlung) nötig gewesen.
In Elster konnte ich die nötige Höhe meiner Einzahlung in die Rentenkasse genau simulieren und das ganze hat bis auf den EURO genau gepasst. Zu berücksichtigen ist nur, dass es hier eine Maximalgrenze gibt die steuerlich berücksichtigt werden kann.
Übrigens das 3 monatige ALG1 in 2022 hatte so gut wie keinen Einfluß auf die Höhe der Steuerprogression. Auch das lässt sich gut in ELSTER simulieren. Bei 6 Monaten ALG1 hätte das schon anders ausgesehen.
Erfahrung mit der Agentur:
Kontakt hatte ich schon vor dem Dispojahr (nennen wir es jetzt doch so der Einfachheit halber) mit der Agentur und dort hatte man nichts dagegen einzuwenden. Ich sollte mich nur 3 Monate vor Ablauf des Dispojahres arbeitssuchend melden, dass wollte die Agentur so. Das war zwar nicht völlig korrekt und eigentlich unnötig, denn im Dispojahr hat man keinen Arbeitgeber und sucht auch keine Arbeit. Ich wollte aber die Fronten nicht verhärten und habe das Spiel mitgespielt. Jobangebote kamen auch sofort, allerdings hatten die meist nichts mit meinem Profil zu tun.
Das ALG1 hatte ich online beantragt im Vorfeld mit dem konkreten Startdatum 01.10.22 und das ging völlig problemlos. Allerdings wurden zunächst nur 18 Monate bewilligt, da ich in 2019 für 7 Monate ausgefallen bin aufgrund eines Burn-Out. Hier wurden zwar Beiträge gezahlt, aber die die Krankenkasse mußte ein extra Formular ausstellen, was ich gar nicht kannte. Nach direktem Einspruch wurden dann sofort 24 Monate bewilligt. Dazu war die Telefonberatung allerdings nicht sehr zielführend, da man dort mich fragte warum ich behördliche Anordnungen einfach hinterfrage. Unschön, aber derjenige hatte wohl einen schlechten Tag. Hier hilft es immer einfach gelassen zu bleiben, freundlich zu antworten und einfach weiter sein Ziel verfolgen.
Die Agentur hat mir dann auch eine Vereinbarung getroffen, dass ich mich regelmäßig bewerben soll. Allerdings mit keinen konkreten Zahlen wie 10 Bewerbungen pro Monat.
Persönliche Gespräche gab es in den 2 Jahren 4 an der Zahl und 3 davon waren Videokonferenzen (ca. 10 Minuten).
In diesen Gesprächen habe die meisten Redeanteile erhalten, um meine Bewerbungsbemühungen zu erklären. Das reichte meiner Beraterin völlig. Hier zählte wohl auch, dass die Chemie zwischen den beiden Parteien stimmte. Eine wichtige Frage an mich war, wie ich das eine Jahr nach dem ALG1 bis zur gesetzlichen Rente überbrücke und ob ich eventuell ins Bürgergeld falle. Gesetzlich Rente ist für mich möglich ab 10/2025 mit Abschlägen und die Zeit nachdem ALG1 kann ich wieder selbst finanzieren. Das war wichtig und hat so denke ich, den Ausschlag gegeben.
Jobangebote kamen zum einen über die automatische Suchmaschine und auch per e-mail. In den 2 Jahren hatte ich auch nur 1 Angebot mit Rechtsbehelfsbelehrung. Das heißt auf diese Stelle mußte ich mich bewerben. Nach kurzem Gespräch mit dem Personalverantwortlichen gab es eine Ablehnung.
Um nicht untätig zu erscheinen hatte ich mich auf ca. 15 Stellen beworben und auch 3 Interviews geführt (alle per Video). Bei 12 Stellen gab es noch nichtmal eine Rückmeldung. Das scheint heute State of the Art zu sein und hat mir die Beraterin auch so erklärt. Ich kenne das so nicht aus meinem Großunternehmen und war zunächst sehr erstaunt über eine derartige Nicht-Kommunikation. So ist es jetzt aber halt.
Auffällig war, das zu fast 100% die von der Agentur angebotenen Stellen von Zeitarbeitsfirmen oder Arbeitnehmerüberlassungen kamen.
Bei der Jobsuche wurde mir auch empfohlen die gängigen Jobbörsen im Internet zu benutzen, da diese laut Aussage der Agentur besser und aktueller sind. Das ist nicht Schuld der Agentur sondern dort werden ja nur Stellen veröffentlicht, die auch von den Unternehmen dort eingegeben werden.
Was meiner Meinung nach wichtig ist im Umgang mit der Agentur immer zu sehen, dass dort auch nur Menschen sitzen, die gemäß ihren Vorgaben ihren Job machen und vorrangig dafür da sind jemandem wieder Arbeit zu vermitteln. Dass man selbst auch wieder daran interessiert ist sollte man ebenfalls in der Kommunikation mit der Agentur nicht vergessen. Sicherlich kennen die Sachbearbeiter:innen die Situation und das jeweilige Vorhaben. Bei jeder Kommunikation bin auch ich immer dafür mit offenen Karten zu spielen, aber ich kann nur raten beim Weg zum Privatier hier etwas Zurückhaltung an den Tag zu legen und nicht gleich mit der Tür ins Haus zu fallen. (z.B. ALG 1 beantrage ich nur um danach mich ins Privatleben zurückzuziehen, arbeiten wollte ich nicht mehr).
Mit der Strategie der vorsichtigen Kommunikation bin ich sehr gut gefahren und hatte somit keinerlei Probleme.
Positive Erfahrungen:
Die Vorbereitung auf das eigene Vorhaben konnte mithilfe dieses Forums sehr gut und einfach gestaltet werden. Was mir besonders aufgefallen ist, sind die sehr schnellen Antworten die man benötigt, um seine weiteren Entscheidungen zu treffen. Auch bei komplizierten Sachverhalten gibt es hier sehr viel und gute Hilfe.
Wenn man in der Kommunikation mit Krankenkasse und der Agentur freundlich bleibt und seine Ziele und Fragen korrekt adressiert, dann erhält man auch die Antworten die man benötigt.
Negative Erfahrungen:
Das war zum einen die Hotline der Agentur, das Finanzamt wie oben erwähnt und zum anderen die Krankenkasse. Beim Thema Familienversicherung und Zufluß der Abfindungszahlung hat es gedauert bis die zuständige Abteilung der KK mir die richtige Information (die ich ja bereits hier aus dem Forum kannte ) bestätigt hat. Hier sollte man sich nicht abwimmeln lassen von der Telefon-Hotline, denn die Mitarbeiter dort können nicht alles wissen und geben auch mal falsche Infos weiter. Nicht beirren lassen, einfach bitten hier eine Stellungnahme der Fachabteilung zu erhalten.
Fazit:
Dank der sehr wertvollen Tips, der unzähligen guten Beiträge und dem Austausch hier im Forum bin ich ohne große Schwierigkeiten durch die letzten 3 Jahre gekommen. Dafür an alle (z.b. Lars, eSchorsch etc.) und besonders an Peter Ranning ganz herzlichen Dank und allen ein weiterhin gutes Gelingen.
Gruß
DFa
Vielen Dank für diesen ausführlichen Erfahrungsbericht.
Er zeigt, dass das Vorhaben insgesamt gesehen positiv verlaufen ist und die geplanten Gestaltungen zur Optimierung funktioniert haben. Er bestätigt aber auch, dass nicht immer alles glatt läuft und manchmal etwas Hartnäckigkeit erforderlich ist, um seine Ziele zu erreichen.
Weiterhin bestätigt er auch die Erfahrungen, die man im Umgang mit der Arbeitsagentur, der Krankenkasse und teilweise auch mit dem Finanzamt machen kann. Und dass man mit einer gelassenen und freundlichen Reaktion in der Regel mehr erreicht als mit einem agressiven Auftreten.
Insgesamt halte ich die Schilderungen für sehr realistisch und habe fast überall meine eigenen Erfahrungen wiedererkannt. Der Bericht vermittelt für alle Leser einen guten Eindruck, wie der Weg zum Privatier ablaufen kann. Vielen Dank!
Gruß, Der Privatier
Hallo nochmals,
einen kleinen Nachtrag habe ich noch zur Krankenversicherung:
Bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente werde ich einen Zeitraum haben indem ich keinerlei Einkommen generiere.
Für diesen Zeitraum würde man den Miniumumbeitrag für Krankenkasse und Pflegeversicherung bezahlen.
Dieser beträgt bei meiner Kasse zur Zeit 219,17 EUR.
Für meine Firmenrente (die ich schon bekomme) bezahle ich ja bereits die Arbeitnehmer und die Arbeitgeberbeiträge. So wurde es vor einigen Jahren eingeführt durch die große Koalition.
Die KK Hotline hat mich nun informiert, dass ich zusätzlich zu den monatlichen Beträgen auf die Betriebsrente nun noch den Betrag für die freiwillige Versicherung komplett zahlen muß, da aus den Beiträgen der Betriebsrenten keine Versicherungsansprüche bestehen. Also zahlen ohne möglichen Leistungsempfang. (Interessantes Geschäftsmodell, sorry für die Polemik)
Meine Info von vor 2 Jahren, daß die Beträge der Betriebsrente mit verrechnet werden soll so nicht korrekt sein und nun warte ich auf weitere Antwort der Fachabteilung.
Hat da jemand schon mal Erfahrungen mit gemacht?
Gruß
Dfa
der betrag aus dem bei einer freiwilligen Versicherung MINDESTENS Beiträge zu berechnen sind beträgt monatlich 1178,33 EUR (ab 1.1.2025 1248,33).
Dieser Betrag nennt man die Mindestbemessungsgrenze.
Wenn alle Einnahmen zusammen (auch die Firmenrente; korrekt Versorgungsbezug)
den Wert von 1178,33 EUR nicht übersteigen, wird halt aus 1178,33 berechnet.
Das dürften mit den Prozentsätzen deiner Krankenkasse dann die 219,17 EUR sein.
Aus der Firmenrente wird NICHT extra berechnet.
Also, wenn Du KEINE sonst keine Einnahmen hast bezahlt du 219,17 (sich berechnend aus 1178,33).
Plus (angenommen) 500 EUR Firmenrente— dann bleibt es immer noch bei einer Berechnung aus 1178,33. Die 500 EUR kommt nicht auf die 1178,33 drauf. Es wird nicht aus 1678,33 berechnet.
zwei kleine Details noch:
1.
aus dem dem Versorungsbezug (Firmenrente) wird der allegemein Beitragssatz genommen.
Dieser ist 0,6 % höher als der ermäßigte Beitragssatz. Bei 500 EUR sind das dann 3,00 EUR mehr (500 x 0,6 = 3,00 EUR).
2.
Bei der freiwilligen Versicherung gibt es keinen Freibetrag für die Firmenrente.
Bei einer Pflichtversicherung sind die ersten 176,75 EUR in der Krankenversicherung beitragsfrei.
PS: der Computer Deiner Krankenkasse dürfte es so einprogrammiert bekommen haben, dass er gar nicht die 1178,33 plus 500 rechnet. Das kann er nicht, weil er es nicht darf.
Die Person mit der du gesprochen hast, weiß das nur (noch) nicht
Hallo,
das deckt sich auch mit den Infos die ich bekommen hatte und jetzt ja nicht bestätigt worden sind. Wieder mal nicht so gute Erfahrungen mit der Hotline. Mal sehen was die endgültige Berechnung ergeben wird. Da die Beiträge für meine Betriebsrente den Minumumsatz knapp übertreffen bin ich gespannt.
Gruß
Dfa
Frage ist ja immer noch wie letztendlich berechnet wird.
Minumumbeitrag der Mindestbemessungsgrenze abzüglich dem Breitrag den ich ja bereits auf die Betriebsrente zahle.
Zählt dazu der Arbeitgeberanteil oder wird nur mein Arbeitnehmeranteil (also die Hälfte berücksichtigt)
Ich bin gespannt.
Gruß
Dfa
ab den Tag der freiwilligen Versicherung zieht die Zahlstelle (so heißt die Stelle, die Versorgungsbezüge auszahlt) KEINE Pflichtbeiträge mehr ab.
An dem Tag, an dem die KK die freiwillige Mitgliedschaft in deren Computer erfasst, geht seitens der KK an die Zahlstelle ein Datensatz. Darin steht (übersetzt) „Zahlstelle ziehe keine Beiträge mehr ab, denn es besteht keine Pflichtversicherung mehr“.
In der Zahlstelle muss das dann noch jemand umsetzen.
Es ist keine Doppelzahlung. Bis sich das klärt kann natürlich ein gewisser Zeitraum vergehen. Das wird jedoch rückwirkend berichtigt.
Das was hier beschrieben wird, sind so was von alltägliche Fälle für die Mitarbeiter einer KK und Zahlstelle. Macht euch da bitte keine Sorgen.
Arbeitgeberanteil oder Arbeitnehmeranteil.
Bei der Pflichtversicherung wird zieht man dir die vollen Beiträge ab.
Es wird nicht zwischen AG-Anteil und AN-Anteil unterschieden.
Bei der Pflichtversicherung gibt es ledich einen Freibetrag von 176,75 EUR zur Krankenversicherung.
Das Ganz könnt ihr beschleunigen , wenn ihr rechtzeitig die freiwillige Versicherung beantrag und alle Angaben ordnungsgemäß macht. Einnahmen sind mit Nachweisen zu belegen.
Dann geht,s schneller und es gibt möglicherweise keine Doppelberechnung , die korrigiert werden muss.
Danke. Nun kommt etwas Licht ins Dunkel.
Hallo,
heute kam die Bestätigung der KK und es hat genauso funktioniert wie beschrieben.
Die KK hat mich jetzt weiter freiwillig versichert und hat daraufhin direkt die Zahlstelle der Betriebsrente informiert, dass keine Beiträge mehr an die KK abgeführt werden dürfen. Diese Info erfolgt automatisch und ich muß mich da um nichts kümmern.
Ich habe nur nochmals die KK im Telefonat darauf hinweisen, dass unsere 3 Kinder noch alle unter 25 Jahren sind und gebeten diese dann beim Beitrag der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Nach Überprüfung der KK Datenbank wurde mir dann sofort bestätigt, dass ich eine Neuberechnung erhalte für den Beitrag der Pflegeversicherung.
Somit alles bestens.
Gruß
Dfa
Bei mir lief es ähnlich.
Arbeitslos bis Februar 2023
Betriebsrente ab 1.3.2023
Gesetzliche Rente erst jetzt ab 1.10.2024
Dazwischen kein sonstiges Erwerbseinkommen.
Ich habe ab 1.3.2023 meine Betriebsrente bezogen. Dort wurden Krankenkassenbeiträge abgezogen. Dann kam aber die gesetzliche Krankenversicherung und hat von mir ebenfalls Beiträge beansprucht. Ich habe diese Doppelberechnung dann moniert. Der Krankenkasse war das zuerst egal. Der Betriebsrententräger meinte, er wisse von der Krankenkasse das leider nicht, es läge ihm nicht vor. Nach einigem Hin und Her hat dann der Träger der Betriebsrenten die einbehaltenen Beiträge wieder ausbezahlt.
Ich musste also in dieser Zeit zumindest nur bei der Krankenkasse Beitrag bezahlen.
Allerdings bin ich an der Obergrenze, da ich noch Mieten als Einnahmen habe.
Hallo zusammen,
eine Frage in die Expertenrunde. Ich werde meinen Arbeitsvertrag zum Jahresende kündigen. Ich hatte eine Beschäftigung bis 31.10.24 für gut 2 Jahre und werde jetzt meinen neuen Job, den ich zum 01.11.24…begonnen habe zum 31.12.24 kündigen.
Kann mir jemand von euch sagen, wie es sich mit der Arbeitsmitteilung (seit Anfang 2023 nur noch elektronisch) zur Ermittlung der Höhe des ALG1 verhält.? Ich benötige ja jetzt von beiden Arbeitgebern (alt für 10 Monate und neu für 2 Monate) eine Arbeitsbescheinigung. Wenn ich diese anfordere, wird diese dann direkt vom Arbeitgeber an die Arbeitsagentur gesendet?
Oder muss ich diese an die Agentur weiterleiten?
Ich habe bereits eine Kunden Nr. bei der Arbeitsagentur auf Grund meiner ersten Arbeitslosigkeit nach dem Dispojahr in 2022.
Vielen Dank für Eure Hilfe!!!
Beste Grüße
CTS
Moin CTS,
die Übermittlung der Arbeitsbescheinigung hat seit dem 01.01.2023 elektronisch vom EX-AG an die AfA zu erfolgen. Nach Eintreffen der Arbeitsbescheinigung bei der AfA wird Dir eine Kopie von der AfA zugesendet. Gleichzeitig ist damit seit dem 01.01.2023 die „Informationspflicht“ des AG gegenüber dem AN obsolet.
Ich hatte in 2023 den AG nahtlos gewechselt. Die AfA hatte mir eine Kopie der Arbeitsbescheinigung zugesendet … da war ich im neuen AV in der zweiten KW, ging also ziemlich zügig vonstatten.
Empfehlung:
1. Bei ersten EX-AG nachfragen , ob/wann die Arbeitsbescheinigung an die AfA gesendet wurde
2. danach bei der AfA nachfragen, ob vom ersten EX-AG (… alt für 10 Monate …) eine Arbeitsbescheinigung i.S. §312 SGB III vorliegt
Gruß
Lars
Moin Lars,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Vom ersten AG hatte ich noch keine Arbeitsbescheinigung angefordert. Dann rufe ich am besten bei denen mal durch, dass sie diese an die AfA senden und bitte parallel den jetzigen AG darum die Arbeitsbescheinigung für 2 Monate an die AfA zu senden.
Wahrscheinlich ist es auch hilfreich beiden AG’s meine Kunden Nr. mitzugeben, damit die mich bei der AfA gleich zuordnen können. Ich habe nämlich noch einen Restanspruch von 10,5 Monaten aus dem letzten ALG Bescheid nach dem Dispojahr.
Passt das aus deiner Sicht so? Nochmals Danke für deine Einschätzung!!
Beste Grüße
CTS
Moin CTS,
ob der 2. (also der z.Zt. AG) jetzt schon eine Arbeitsbescheinigung an die AfA sendet bezweifele ich, da es für die Abrechnung 12/2024 noch etwas früh ist, aber auf jeden Fall kann man nachfragen.
Sperrzeit und damit Minderung der ALG-Anspruchsdauer:
Wenn jetzt eine Eigenkündigung zum 31.12.2024 stattgefunden hat und es liegt kein „WICHTIGER GRUND“ i.S. des §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ vor, wird die AfA eine Sperrzeit verhängen.
Diese Sperrzeit beträgt i.S. §148 Abs.1 Nr.4 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“ bei Arbeitsaufgabe … Auszug:
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,
das heißt für Dich 3 Monate Sperrzeit.
Die Sperrzeit bezieht sich dann auf den „Altanspruch“. Das ist im §148 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“ festgelegt.
Den entsprechenden Passus findet man im §148 Abs.2 Satz Nr.4 … Auszug:
4)Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4).
Gruß
Lars
Moin Lars,
Klasse. Danke. Mit der Sperrzeit , das war mir klar.
Was aus meiner Sicht noch nicht ganz klar ist, wie lange die Sperrzeit und die Anspruchsdauer für das ALG ist.
Mein Restanspruch beträgt 10,5. Monate und der neue Anspruch 12 Monate, insgesamt also 22,5 Monate.
Wenn jetzt nur der Restanspruch um die 3 Monate gekürzt wird, betrüge der Anspruch 19,5 Monate und dann gekürzt auf 18 Monate (Höchstdauer da ich 56 Jahre alt bin).
Es gibt aber auch die Auffasung (älterer Artikel von Haufe), dass erst eine Einkürzung auf die Höchstdauer von 18 Monaten erfolgt und dann eine Kürzung um 1/4 und somit 4,5 Monate auf dann nur noch 13,5 Monate ALG.
Hast du hier Kenntnisse welche Berechnung korrekt ist.
Beste Grüße
CTS
Moin CTS,
kannst Du den Artikel von Haufe verlinken? Den würde ich mir gerne einmal durchlesen, auch in Hinblick ob es Querverweise auf entsprechende § des SGB III gibt. Eigentlich sind die Haufe Artikel gut recherchiert und erklärt.
Meine Sichtweise:
– Die Zwischenbeschäftigungen liefen (über) 2 Jahre? = neuer ALG-Anspruch von 12 Monaten erwirkt.
– Deine ALG Alt-/Restanspruchsdauer beläuft sich auf 10,5 Monate.
– Dein Alter: 56 Jahre = max. ALG-Anspruchsdauer damit = 18 Monate
– 12 Monate (Neuanspruch) + 10,5 Monate (Altanspruch) = 22,5 Monate
– Einkürzung auf das Lebensalter (hier 56 Jahre) = 18 Monate
– 18 Monate – Sperrzeit (hier 3 Monate) * = 15 Monate ALG-Anspruchsdauer
* es wird im §148 Abs.2 Satz 4 eindeutig auf den „Altanspruch“ verwiesen und der beträgt bei Dir 10,5 Monate. Und auf die 10,5 Monate greift der §148 Abs.1 Nr.4 zu, ergo:
“ … in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, …“
min. 25% von 10,5 Monate = 2,625 Monate < 3 Monate = Sperrzeit 3 Monate
Jedenfalls ist das meine Sichtweise. Wenn der Haufe Artikel hier jedoch auf weitere § des SGB III verweist bzw. auf eine gewisse Rangfolge der Berechnungsschritte, würde ich die gerne einmal nachlesen.
Gruß
Lars
Hallo Lars,,
hier der Link von dem Haufe Artikel. https://lmy.de/jhOQrBLR
Scheint aber auch schon etwas älter zu sein.
BG
CTS
Moin CTS,
Danke für die Verlinkung des Haufe Artikels. Ich bleibe bei meiner Meinung. Der Artikel von Haufe ist konträr zum §148 Abs.2 Satz 4 SGB III.
Denn hier wird eindeutig Stellung bezogen, dass:
wenn ein neuer Anspruch entstanden ist, dass sich eine Sperrzeit auf „die Restdauer des erloschenen Anspruchs“ auswirkt.
Du kannst gerne später einmal berichten, wie die AfA die Festsetzung der NEUEN ALG-ANSPRUCHDAUER berechnet hat. Vielleicht meldet sich ein anderer Kommentator mit einem Erfahrungsbericht oder der Privatier mit seiner Sichtweise noch.
Gruß
Lars
Ich schließe mich da ganz der Einschätzung von Lars an.
Überhaupt erscheint mir der Beitrag von Haufe etwas merkwürdig. Auf der einen Seite beruht er offenbar auf sehr alten Gesetzesfassungen, denn einen „derzeitigen Höchstanspruch von 18 Monaten“ hat es nach meinen Recherchen nur bis Ende 2008 gegeben. Damals war das noch der §127.
Ich habe nicht recherchiert, wie zum damaligen die Regeln für die Minderung des Anspruchs waren. Vielleicht waren sie damals anders…
Andererseits erweckt das Beispiel im Haufe-Beitrag mit Jahresangaben von 2021 und 2022 den Eindruck, als wäre der Beitrag doch neueren Datums. Oder irgendwann einmal nur halbherzig aktualisiert? Keine Ahnung. Jedenfalls halte ich den Inhalt für nicht zu den aktuellen Gesetzen passend.
Gruß, Der Privatier
nur informativ !!!: das war der „alte“ §127 SGB III
https://www.buzer.de/gesetz/6003/al12127-0.htm
Gruß
Lars
Hallo liebe Communiy,
ich habe meine Arbeitsverhältnis zum 31.12.2024 gekündigt und werde jetzt ein Dispojahr einlegen.
Was würde passieren, wenn mein Arbeitgeber Ende Dezember 2024 die Arbeitsbescheinigung an die Bundesagentur übermittelt? Könnte das zu Nachfragen der Bundesagentur führen
und wäre ungünstig? Was ist hier empfehlenswert und warum? Arbeitsbescheinigung DEZ. 2024 oder DEZ. 2025?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Moin Steffi,
eine gesetzliche Frist für die Übermittlung der AB vom EX-AG an die AfA ist nicht im §312 SGB III „Arbeitsbescheinigung“ definiert.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__312.html
Wenn der AG zeitnah nach dem Ausscheiden die AB ausstellt und diese an die AfA sendet, wird Dir eine Kopie von der AfA zugesendet. Da ein Dispositionsjahr angestrebt wird und keine AL und u.U. keine Arbeitsuchendmeldung bei der AfA vorliegt, wird es u.U. auch erst einmal zu keinen Nachfragen seitens der AfA kommen. Ausschließen kann man das aber nicht!!! Es sollte aber auch in Deinem Interesse sein (falls Fehler in der AB vorliegen und korrigiert werden müssen), dass der EX-AG die AB zeitnah erstellt und diese an die AfA sendet. Falls dies der EX-AG versäumt und Du nach dem Dispositionsjahr die AL-Meldung + ALG Antrag abgibst und bis dahin die AB nicht vorliegt, setzt die AfA dem EX-AG enge Fristen (2-4 Wochen) um die AB nachzureichen, da diese „URKUNDE“ zur Berechnung der ALG-Höhe notwendig ist.
Ablauf
– AFA setzt dem EX-AG eine Frist von 2-4 Wochen
– wenn in dieser Frist keine AB übermittelt wird, erfolgt eine Erinnerungsfrist seitens der AfA
– wenn dann immer noch keine Übermittlung der AB erfolgt, setzt die AfA i.S. §404 Abs.2 Nr.19 in Verbindung mit Abs.3 ein Ordnungswidrigkeitsverfahren in Gang … Geldbuße bis zu 2000€.
Empfehlung: falls in der ersten 3 Monaten des Dispositionsjahres noch keine AB vorliegt, nochmals beim EX-AG melden und nachfragen, wie i.S. §312 Abs.1 SGB III verfahren wird/wurde …
(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere …
Gruß
Lars
Hallo lieber Privatier und Community,
nach Aufhebungsvertrag und Dispositionsjahr beziehe seit gut 12 Monaten ALG1 (seit 1.Jan. 2024) und konnte diese Zeit gut ohne Bewerbungen, etc. überbrücken. Im Januar 2025 muss ich an einem Coaching teilnehmen da mich mein Sachbearbeiter beim Arbeitsamt nicht so ganz ohne irgendwelche Aktionen für die restlichen 6 Monate durchwinken kann (oder will) Er weiß, dass ich keinen neuen Job suche.
Hat jemand Erfahrungen mit solchen Coaching Firmen? Ich würde gerne wissen, ob ich bei dieser Firma mit offenen Karten spielen kann ohne dass es ans Arbeitsamt gemeldet wird und zu einer Sperre des ALG führen würde wenn es „in falsche Hände“ gerät. Ich möchte keinen neuen Job annehmen und den Aufwand gering halten (möglichst keine Bewerbungen schreiben, zu Vorstellungsgesprächen gehen, etc.)
Vielen Dank dass es dieses Forum gibt. Es hat mir bei vielen Entscheidungen geholfen.
Bernd
Hallo Bernd_B
erst mal Glückwunsch, dass du 12 Monate so ganz ohne Aktionen durchgekommen bist.
Bei mir wurde gleich zu Beginn beim ersten Gespräch gesagt (zu dem Zeitpunkt war ich 60 Jahre alt), dass ich ein coaching machen muss – und zwar Einzelcoaching (40h innerhalb 3 Monaten).
Ich bin da mit gemischten Gefühlen hin, aber als ich meine Situation geschildert habe hat der coach von sich aus gemeint, ich sei da ja wohl durch mit Arbeiten. Und dann hatten wir sehr angenehme Gespräche und haben brainstorming gemacht, wie eine mögliche Selbständigkeit nach ALG aussehen könnte.
Allerdings kommt es auch hier sehr auf den Einzelfall an, die coaches machen sehr wohl Rückmeldung ans Arbeitsamt, das müssen sie sogar. In meinem Fall, hatten wir das feedback zusammen abgesprochen.
Viel Glück mit deinem coach,
Uwe
Danke UweW
Mal sehen wie es laufen wird. Ich habe ein paar Formulare geschickt bekommen. Auch eine Art Vereinbarung in der drin steht, zwei Bewerbungen pro Woche mit dem Coach schreiben, Online Profil erstellen, usw. Das macht mir schon ein wenig Kopfschmerzen 🙂
Bernd.
Hallo in die Community!
Wie sind die Erfahrungen mit der Agentur in Sachen Wiederaufnahme einer Tätigkeit in X Monaten bei laufendem ALG?
Hintergrund:
Wenn man nach 1 Jahr Dispo und sagen wir mal nach 2 Monaten ALG dieser mitteilt, dass man in weiteren z.B. 6 Monaten einen neuen gültigen Arbeitsvertrag antreten wird. Versucht die AfA dann noch, die Leute während des nächsten halben Jahres in kürzeste Arbeitsverhältnisse zu drängen bzw. sich zu bewerben?
Ein wirklicher Bewerbungsprozess kann doch schon mal 2-3 Monate dauern und dann müßte der neue Arbeitgeber ja auch nur für ca. 3 Monate Bedarf haben – denn danach ruft ja der neue Job.