Kürzung des steuerlichen Höchstbetrages zur Altersvorsorge
Freiwillige Einzahlungen zur Altersvorsorge in eine Basisrentenversicherung (gesetzl. Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen oder Rürup-Verträge) zählen zu den effektivsten Methoden, um die Steuerbelastung auf eine Abfindung deutlich zu senken. So habe ich z.B. in meinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ ein Beispiel vorgerechnet, bei dem sich eine Steuerersparnis von über 100% der Einzahlung ergibt!
Allerdings ist die steuerliche Wirkung solcher Einzahlungen durch eine maximale Grenze beschränkt. Für 2021 beträgt dieser Höchstbetrag 25.787€ für Ledige und 51.574€ für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Außerdem werden die Einzahlungen noch prozentual begrenzt: Für 2021 werden 92% als Sonderausgaben für die Altersvorsorge anerkannt.
Wie das alles genau zusammenhängt habe ich in einem der letzten Beiträge erläutert: „Steuerlicher Höchstbetrag zur Basisrentenversicherung“ .
Dabei habe ich auch in einem Nebensatz darauf hingewiesen, dass sich dieser Höchstbetrag für bestimmte Berufsgruppen verringert. Da dieses Problem in den Kommentaren vereinzelt immer wieder einmal angefragt wird, möchte ich die näheren Zusammenhänge heute einmal erläutern.
=> Mehr ALG durch Steuerklassenwechsel
Mit: Irrglaube Steuerklasse, Vorteil ALG, Termine
Grundlagen
In dem Beitrag „Steuerlicher Höchstbetrag zur Basisrentenversicherung“ habe ich erläutert, dass neben den Beiträgen, die man freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen möchte, auch die Beiträge, die während eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, ebenfalls mit in den steuerlichen Höchstbetrag einfliessen und wie dies im Detail zu berechnen ist.
Nun gibt es aber einige Berufsgruppen, die ihre Altersversorgung (ganz oder teilweise) ohne eigene Aufwendungen erlangen. Damit eine Gleichbehandlung hinsichtlich der steuerlichen Vorteile zwischen Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und eben diesen besonderen Berufsgruppen gewährleistet bleibt, wird bei diesen speziellen Berufsgruppen der steuerliche Höchstbetrag um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag (AG- und AN-Anteil) gekürzt.
Die rechtliche Grundlage für diese Regelung findet man übrigens im §10 Abs.3 S.3 EStG.
Auf wen trifft das zu?
Gemäß eines Schreibens des BMF vom 24.05.2017 (Rz.65 ff.) werden Kürzungen bei folgenden Berufsgruppen vorgenommen:
Zum Personenkreis des §10 Abs.3 S.3 Nr.1 Buchstabe a EStG gehören u. a.:
- Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger,
- Arbeitnehmer, die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB VI versicherungsfrei sind (z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften),
- Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z. B. eine Lehrkraft an nicht öffentlichen Schulen, bei der eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist.
Zum Personenkreis des §10 Abs.3 S.3 Nr.1 Buchstabe b EStG gehören u. a.:
- Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einem im betreffenden VZ bestehenden Dienstverhältnis zugesagt worden ist. Hierzu können insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gehören.
Zum Personenkreis des §10 Abs.3 S.3 Nr.2 EStG gehören u. a.:
- Bundestagsabgeordnete,
- Landtagsabgeordnete,
- Abgeordnete des Europaparlaments.
Wichtig: Kürzung des Höchstbetrags bei Ehegatten und Lebenspartnern
Bei Ehegatten ist jeweils gesondert zu prüfen, ob und in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 Satz 2 EStG zu kürzen ist (Rz. 61 ff.). Dies gilt für Lebenspartner entsprechend.
=> Ausgleichszahlung für Rentenabschlag
Mit: Kosten und Vorgehensweise, Beispielrechnung
Um wieviel wird gekürzt?
Zur Berechnung des Kürzungsbetrages wird ein fiktiver Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet. Dieser berechnet sich aus den Einkünften (Besoldung, Amtsbezüge,etc.), die zur Kürzung des Höchstbetrags führen und des zu Beginn eines jeden Jahres geltenden Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung.
Beispiel:
Bernd B. ist ein lediger Beamter und erhält eine jährliche Besoldung von 60.000€.
Im Jahr 2021 zahlt Bernd B. insgesamt 15.000€ in einen Rürup-Vertrag ein.
Damit ergibt sich folgende Rechnung:
Steuerlicher Höchstbetrag in 2021: 25.787€
Kürzung um 18,6% von 60.000€: -11.160€
Gekürzter Höchstbetrag: 14.627€
Die von Bernd B. in den Rürup-Vertrag eingezahlte Summe von 15.000€ kann daher nicht vollständig berücksichtigt werden, sondern nur im Rahmen des gekürzten Höchsbetrages, hier also 14.627€. Davon werden in 2021 jedoch nur 92% als Sonderausgaben wirksam, also: 13.457€.
Wichtig zu wissen?
Muss man das alles überhaupt wissen? Naja – auf jeden Fall sollten es alle wissen, die einer der o.g. Berufsgruppen angehören. Aber natürlich auch die jeweiligen Ehe- bzw. Lebenspartner, denn auch Ehepaare können bei gemeinsamer Veranlagung nicht den vollen Höchstbetrag für die Altersvorsorge ausschöpfen, wenn für einen der Partner eine Kürzung vorzunehmen ist.
Und dann gibt es immer mal wieder Überraschungen mit dem einen oder anderen Steuerprogramm, welches aufgrund einer unklaren Abfrage nach dem Beruf eine solche Kürzung vornimmt und dann das große Rätselraten nach der Ursache beginnt. Die Lösung liefert der obige Beitrag.
Und es hat auch hier einmal einen Fall gegeben, bei dem das Finanzamt (aus nicht geklärten Gründen) die obige Kürzung vorgenommen hat. Auch dann ist es gut, die Hintergründe zu kennen, damit ein Einspruch entsprechend formuliert werden kann.
Alle anderen müssen das nicht wissen. 😉
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Gott sei Dank endlich mal bei dir ein Thema, bei dem ich kein Handlungsbedarf bei mir sehe. Sonst denk ich immer – au ja interessant muss ich auch unbedingt mal rann muss auf die ewige watchliste – Daher an der Stelle mal ein Danke für deinen Input!
Hallo, ich habe eine Frage zur Kürzung des Höchstbetrages, den bei mir das Finanzamt mit Begründung durch §10, Absatz 3, S.3, Nr. 1a) vorgenommen hat. Bin als normaler Arbeitnehmer ab Jahresbeginn 2021 verrentet gewesen, habe aber im ersten Rentenjahr noch Zahlungen erhalten (Abfindung, Erfolgsbeteiligung für Vorjahr) erhalten; daraus folgert das Finanzamt, dass ich im ersten Rentenjahr Arbeitnehmer war und gleichzeitig (weil schon Rentner) versicherungsfrei und hat deshalb meine freiwilligen Altersvorsorgeleistung (in einen Rürup-Fonds) gekürzt. Ist das eine richtige Auslegung des §10, Absatz 3, Satz 3, 1a?
Vermutlich haben Sie selber bereits einmal nachgelesen, auf welcher gesetzlichen Grundlage das Finanzamt die Kürzung vorgenommen hat. Laut §10, Abs.3, S.3, 1a EStG wird eine Kürzung des Höchstbetrages vorgenommen für:
„Arbeitnehmer…, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei…sind.“
Da Sie bereits eine Altersrente beziehen, sind Sie in der Rentenversicherung nicht mehr versicherungspflichtig und von daher passt der zitierte Paragraph auf Ihren Fall.
Von daher muss ich leider sagen, dass das FA aus meiner Sicht hier richtig entschieden hat. 🙁
Gruß, Der Privatier
Moin Zusammen,
etwas Literatur im nachfolgenden Link unter Punkt 8.2.2 „Kürzung des Höchstbetrages nach §10 Abs.3 Satz 3 EStG“
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/v/vorsorgeaufwendungenaltersvorsorgeaufwendungen/
Hier wird auf den §5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 + 3 SGB VI verwiesen. Im §5 Abs.4 SGB VI steht folgendes:
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__5.html
Gruß
Lars
Hallo,
darf ich das dann so verstehen, dass ich wenn ich die Regelaltersgrenze ( in meinem Fall 66 Jahre und 4 Monate) noch nicht erreicht habe und vorzeitig im Alter von 63 Jahren Rente mit Abschlag beziehe von der Kürzung der Vorsorgepauschale verschont bleibe?
Ich war normaler Angestellter, bin seit einiger Zeit Privatier und erhalte voraussichtlich ab Dezember 23 Rente mit Abschlägen.
Zum selben Zeitpunkt (12/ 23) erhalte ich auch meine Altersvorsorge in einer Summe ausbezahlt (Arbeitgeberfinanzierte Direktzusage)
Um hohe Steuerzahlungen zu vermeiden möchte ich Einzahlungen zur Altersvorsorge in die gesetzl. Rentenversicherung vornehmen.
Können Sie mir sagen, ob diese in voller Höhe anerkannt werden oder ob ein Abzug vorgenommen wird?
Viele Grüsse
Bernd
Moin Bernd Henry Müller,
„darf ich das dann so verstehen, dass ich wenn ich die Regelaltersgrenze ( in meinem Fall 66 Jahre und 4 Monate) noch nicht erreicht habe und vorzeitig im Alter von 63 Jahren Rente mit Abschlag beziehe von der Kürzung der Vorsorgepauschale verschont bleibe?
Ich war normaler Angestellter, bin seit einiger Zeit Privatier …“
Ich vermute in 2023 sind keine RV-Einzahlungen vorgenommen worden da schon längere Zeit Privatier. Dann sollte die max. Altersvorsorgesumme zu Verfügung stehen, wiederrum falls verheitatet und die Ehefrau noch im Berufsleben steht, Beiträge zur DRV abführt oder die Ehefrau Beamtin ist … dann wird die max. Altersvorsorgesumme gekürzt bzw. diese um die DRV Einzahlung der Ehegattin und deren AG minimiert.
Folgender Passus aus der GRA (Geinsamen Rechtlichen Anweisungen der DRV):
Punkt 2 Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen
Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die GRA füge ich zum Nachlesen an:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
(hohe Steuerzahlungen) ??
Direktzusage:
Diese dürfte eigentlich mit der vorteilhaften Fünftelregelung ausgezahlt werden.
Ich empfehle in 2023 einen Beratungsgespräch bei der DRV anzustreben.
Gruß
Lars
@Lars,
„Dann sollte die max. Altersvorsorgesumme zu Verfügung stehen, wiederrum falls verheitatet und die Ehefrau noch im Berufsleben steht“
Heißt das dann, wenn man verheiratet ist, aber ein Ehepartner bereits Altersrente bezieht, steht nur die Hälfte der maximalen Altersvorsorgesumme zur Verfügung?
VG
@Lars,
ich glaube, ich habe deine Aussage nicht richtig gedeutet. Ich habe das Scenario in dem ein Ehepartner bereits Altersrente bezieht mittels Steuerprogramm „Steuer Sparer“ nachgestellt. Dort hat diese Konstellation keinerlei Auswirkung auf die zur Verfügung stehende Altersvorsorgesumme.
VG
@Bernd Henry Müller: Ich würde dazu lieber einmal einen Steuerberater konsultieren. Der Fall von Kammergruber (s.o.) hat mich doch etwas verunsichert…
Gruß, Der Privatier
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Meine Frau ist Angestellte und arbeitet nur Halbtags.
Ich habe 2022 nichts in die Rentenkasse eingezahlt, beantrage jetzt direkt meine Beiträge für 2022 zu zahlen und werde dann Anfang 2023 den Höchstbetrag für 2022 in Höhe von 15735,60 einzahlen.
2023 werde ich dann den Höchstbetrag für 2023 einzahlen, so dass ich dann in 2023 insgesamt ca 30.000 eingezahlt habe.
Wir werden zusammen veranlagt, so bleibe ich dann ja locker unter dem Höchstbetrag von 51564 E.
Weihnachtliche Grüsse
Bernd
@Privatier
Ich hatte meine Antwort geschrieben bevor ich Ihre Antwort gelesen hatte.
Genau dieser Fall (Kammergruber) hatte mich ursprünglich zu meiner Frage veranlasst und ich hatte jetzt vermutet, dass Herrn/Frau Kammergruber der Höchstbetrag aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze gekürzt wurde.
Da dieser Fall wirklich sehr strittig zu sein scheint werde ich einen Steuerberater hinzuziehen.
Viele Grüsse
Bernd
Guten Tag,
§10, Abs.3, S.3, 1a EStG beunruhigt mich nun leider auch etwas. Ich bin zum 31.12.2021 bei meinem alten AG ausgeschieden, war zum 01.01.2022 arbeitslos gemeldet und habe ab dem 26.03.22 aufgrund einer verhängten Sperrzeit ALGI erhalten (ab dem 26.03. wurden dann auch seitens der Arbeitsagentur Beiträge in die RV gezahlt). Zusätzlich habe ich im Januar eine hohe Abfindungszahlung von meinem alten AG erhalten (Besteuerung per 5tel-Regelung). Seit dem 01.10.2022 arbeite ich wieder in einem Angestelltenverhältnis und leiste seitdem reguläre Beiträge in die RV (Hälfte AN/Hälfte AG)
Muss ich aufgrund §10, Abs.3, S.3, 1a EStG mit einer Kürzung des Höchstbetrages rechnen, da ich in diesem Kalenderjahr Arbeitnehmer war (seit 01.10.) und im Zeitraum 01.01.22-25.03. in der RV versicherungsfrei war wegen der Sperrzeit? Allerdings war ich in dem Zeitraum ja kein Arbeitnehmher, sondern „Arbeitloser“. Wirkt sich die Abfindungsauszahlung im Januar ggf. auf den Höchstbetrag aus?
Wäre für jeden Rat/Gedankengang sehr dankbar…
Viele Grüße und eine schöne Woche,
Jan
Ich denke, um die Zeiten der Arbeitslosigkeit muss man sich keine Gedanken machen (ob mit oder ohne Sperre). Ich selber habe im Jahr meiner Abfindungszahlung auch eine kurze Zeit ALG mit Sperre bezogen und auch den damaligen Höchstbetrag in eine Rürup-Versicherung eingezahlt. Eine Reduzierung des Höchstbetrages hat das FA damals nicht vorgenommen.
Aber das ist natülich keine allgemein gültige Aussage und ich bin (wie zuletzt geschrieben) etwas verunsichert über die exakte Auslegung des betreffenden Paragaphen. Ich kann daher nur wiederholen: Ich würde dazu einen Steuerberater konsultieren.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Einschätzung! An dieser Stelle ein großes generelles Lob/Dank, die Infos auf dieser Seite helfen wirklich enorm weiter!
Mein Steuerberater hat eine Kürzung des Höchstbetrages auf Basis einer Bonuszahlung für das GJ 2021 (Auszahlung im Apr 2022 ohne Abzug Sozialversicherungsbeiträge -> die Kürzung kann ich nachvollziehen) und auf Basis meines Brutto-Jahresgehalts aus dem neuen Angestelltenverhältnis seit 01.10.22 vorgenommen (-> die Kürzung kann ich nicht nachvollziehen, da ich doch aus dem Arbeitsverhältnis tatsächliche RV-Beiträge leiste, die vom Höchstbetrag regulär abgezogen werden. Ist aus meiner Sicht also doppelt abgezogen.)
Nun bin ich hin und her gerissen, ob ich mich über die Einschätzung des Fachmanns/Steuerberaters stelle und den Höchstbetrag (abzüglich 18,6% von der Bonuszahlung) von der Steuer absetze oder auf Nummer sicher gehe und der Berechnung des Steuerberaters folge, auch wenn ich diese nicht nachvollziehen kann.. möchte keinen Cent in einen Rürup-Vertrag einzahlen, den ich nicht von der Steuer absetzen kann (insbesondere mit Blick auf die besondere Konstellation mit Abfindung und 5tel-Regelung)
Viele Grüße
Jan
Man könnte den Steuerberater ja einmal um eine Erkäuterung bitten, warum es die Berechnung genau so und nicht anders vorgenommen hat…
Aber ich möchte hier einmal auf einen Punkt hinweisen, bei dem ich den Eindruck habe, dass er nicht richtig verstanden worden ist:
Es geht hier im obigen Beitrag um eine Kürzung des Höchstbetrages, der primär bei bestimmten Berufsgruppen vorgenommen wird, weil sie selber keine Beiträge zu ihrer Altersvorsorge beitragen.
Ein gänzlich anderes Thema ist die Tatsache, dass die Höchstbeträge u.U. nicht vollständig mit freiwilligen Zahlungen in die GRV oder Rürup ausgenutzt werden können, weil z.B. bereits Beiträge im laufenden Jahr durch einen AG abgeführt worden sind.
Also: Einmal Kürzung der Höchstbeträge aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe und andererseits keine vollständige Nutzung der Höchstbeträge. Das mag im Endeffekt auf das gleiche Resultat hinauslaufen. Die Bedingungen für den einen oder anderen Fall sind aber eben unterschiedlich.
Gruß, Der Privatier
Ich bin durch Aufhebungsvertrag Ende 2021 aus dem Job (normal sozial- und rentenversichert) ausgestiegen.
Anfang 2022 habe ich die Abfindung bekommen und nach der Fünftelregel versteuert.
2022 habe ich im Sinne der BfA als sog. Dispositionsjahr genommen.
In 2022 habe ich sowohl eine freiwillige Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, wie auch Zahlungen zur Kompensation der Abschläge der Rente mit 63 geleistet.
Soweit ich verstanden habe, wird uns jetzt für die Altersvorsorgeaufwendungen der Höchstbetrag um einen „fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil“ (ca. 16000,-) gekürzt.
Ist das steuerlich gerecht ?
Gruß
Stef
Moin Stef,
wenn ein Ehepartner (siehe oben in der Einleitung vom Privatier) zu den genannten Personenkreis gehört, dann wird die max. Altersvorsorgesumme entsprechend gekürzt.
https://helfer-in-steuersachen.de/index.php/steuertipps/04-tipps-zur-anlage-vorsorgeaufwand-versicherungsbeitr%c3%a4ge/1151-02-10-h%c3%b6chstbetr%c3%a4ge-altersvorsorge-zeile-4-10.html
Gruß
Lars
„Ist das steuerlich gerecht?“
Die Kürzung der maximalen Vorsorgepauschale bei Beamten (müssen/brauchen/dürfen keine eigenen Beiträge zu ihrer Pension leisten) stellt nur sicher, dass ein nichtbeamteter Ehemann gleiche/ähnliche Absetzmöglichkeiten hat, egal ob die Ehefrau beamtet oder angestellt ist.
Der Gesetzgeber hat diese Regularien so beschlossen, also sieht er das als gerecht an.
Das BVerfG hat diese Regularien nicht kassiert, also sieht es das als gerecht an.
Ich weiss auch von keiner „Lobbygruppe“ die dagegen klagt, also sehen die das auch als gerecht an.
Danke erst mal für die Antworten bzw. Hinweise.
Nur sind wir weder Beamte noch „etc.“, sondern quasi Privatiers aus einem Angestelltenverhältnis kommend.
Mein Steuerprogramm (Akademische) geht aber im Jahr der Abfindung von der o.g. Kürzung aus.
Na mal sehen, wie das FA das sieht … ich kann ja dann mal berichten.
Bis dahin schöne Grüße
Sorry, das hier gehört eigentlich als Antwort eins nach oben und kann ggf. vom Admin gelöscht werden
Moin Stef,
ok, kein Beamtenstatus, dass wäre geklärt. Zur Kürzung …“fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil“ … nachfolgender Auszug aus dem §10 Abs.3 Satz 3 EStG:
(3) Absatz
Satz 1: Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.
Satz 2: Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.
Satz 3: Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die
1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.
Gruß
Lars
@Stef: Dein Problem ist bekannt und die Ursache dafür liegt beim Steuerprogramm. Man kann sich ggfs. darüber streiten, ob das Programm irreführend ist oder ob es sich um einen Bedienungsfehler handelt – spielt aber auch am Ende keine Rolle…
Fakt ist, dass es irgendwo die Möglichkeit gibt, die Art der Tätigkeit oder auch Art der Einkünfte(?) auszuwählen. Wo das genau ist und wie der Dialog heisst, kann ich leider nicht mehr sagen, da ich das Programm nicht mehr nutze und mein eigener Fall nun auch schon über 10 Jahre zurückliegt.
Jedenfalls wird man an dieser Stelle leicht zu einer falschen Eingabe verführt, was dann am Ende genau dazu führt, dass das Progrann eine Kürzung der Altersvorsorgeaufwendungen vorsieht.
Ich würde einmal versuchen, diese Auswahlbox zu finden (ich denke zu Beginn der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und dort einmal eine andere Auswahl zu treffen und zu sehen, ob sich das Ergebnis ändert.
Gruß, Der Privatier
Hier nach längerer Zeit ein Update.
Ich habe mit dem Steuerprogramm per Elster die gekürzte (aber eigentlich nicht zutreffende) Vorsorgepauschale eingereicht und gewartet was passiert.
Aber oh Wunder und dankenswerterweise hat das FA bei mir die ungekürzte Vorsorgepauschale angesetzt und so habe ich die voller Erstattung (ca. 1/3 mehr) herausbekommen.
Es geschehen noch Wunder … 😉
Hallo zusammen,
leider komme ich nicht umher, mich nun auch mit dieser komplexen Thematik auseinandersetzen zu müssen. Zum Sachverhalt:
Langjähriger Arbeitnehmer, Renteneintritt war zum 01.07.2022. Im Februar 2023 kam es allerdings noch zur Ausschüttung einer betrieblichen Altersvorsorge, die bereits (unter Anwendung der Fünftelregelung) lohnversteuert wurde. Dadurch kommt es in 2023 zu einer Ballung von Einkünften, welche eine erhebliche Steuernachzahlung nach sich ziehen wird. Dem würde ich gerne durch Einzahlung in eine Rürup-Rente entgegenwirken.
Mir stellt sich daher nun die Frage, ob ich zu den in § 10 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 Buchstabe b EStG genannten Personenkreisen gehöre und folglich eine Kürzung des Höchstbetrags zu erfolgen hat. Dagegen spricht aus meiner Sicht, dass ich mich keiner der zu den Personenkreisen beispielhaft genannten Berufsgruppen zuordnen würde und dass Elster in der von mir durchgeführten Proberechnung auch keine entsprechende Kürzung vornimmt. Dafür spricht hingegen, dass mein Sachverhalt mit dem von Herrn/Frau Kammergruber aus dem Jahr 2022 quasi identisch ist und das Finanzamt in diesem Fall offenbar eine Kürzung vorgenommen hat.
Wie würdet ihr die Situation einschätzen?
Ich habe zu dieser Thematik keine neuen Erkenntnisse und kann daher nur auf meinen damaligen Kommentar verweisen: https://der-privatier.com/kuerzung-des-steuerlichen-hoechstbetrages-zur-altersvorsorge/#comment-43078
Gruß, Der Privatier
Hallo nochmal,
im Hinblick auf besagte Thematik bin ich nun über einen interessanten Beitrag bei „haufe“ gestoßen:
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vorsorgeaufwendungen-223-kuerzung-des-hoechstbetrags_idesk_PI20354_HI2531455.html
Hier wird (im ersten Satz) offenbar unterschieden, wie die betriebliche Altersvorsorge zustande kam. Im Umkehrschluss müsste dies doch bedeuten, dass keine Kürzung des Höchstbetrags vorzunehmen ist, wenn die bAV aus eigenen Mitteln finanziert wurde, oder verstehe ich das falsch?
In meinem Fall wurde die bAV durch teilweisen Gehaltsverzicht bzw. Entgeltumwandlung finanziert, also nicht „ohne oder weitgehend ohne eigene Beitragsleistungen“. Demnach dürfte, wenn man den Ausführungen bei haufe Glauben schenken kann, keine Kürzung vorgenommen werden.
Was mich etwas stutzig macht, ist, dass Elster in der Proberechnung hier keine Unterscheidung vornimmt, so wie ich das sehe.
War diese Unterscheidung hier bereits jemandem bekannt bzw. kann hierzu jemand etwas sagen?
Grundsätzlich sind die Angaben in haufe doch verlässlich, oder?
Gruß, Foxy
Moin Foxy,
die bAV hat mit den von Dir eingestellten Link zu der Problematik Vorsorgeaufwendungen nichts zu tun. Die bAV-Beiträge (z.B. für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung, …) tauchen auch nicht in der jährlich abzugebenen Steuererklärung auf (es gibt schlicht kein Formular/Formularfeld dafür und die bAV Beiträge schmälern auch nicht die max. Vorsorgeaufwendungen!!!
Die bAV (Durchführungswege, Direktversicherung … Neuverträge nach 2004, Pensionskassen, Pensionsfonds) unterliegt der „nachgelagerten Besteuerung“. Bei den Durchführungswege, U-Kasse, Direktzusage wäre u.U. die Anwendung der Fünftelregelung möglich.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/bav-direktversicherung-pensionskasse-pensionsfonds-in-2-nachgelagerte-besteuerung_idesk_PI42323_HI12193900.html
bAV private Weiterführung!
Hierzu muss der Vertrag als Erstes auf Deinen Namen umgeschrieben werden und wurde ein Pensionskassen-/ Pensionsfonds- / Direktversicherungsvertrag auf den ehemaligen Arbeitnehmer übertragen und von diesen mit privaten Beiträgen fortgeführt, sind die Rentenleistungen mit dem Ertragsanteil nach §22 Abs.1 Satz 3 Buchstabe a) EStG zu versteuern, soweit die Renten auf diese Beitragsteilen beruhen.
Gruß
Lars