Kommentare

Steuerlicher Höchstbetrag zur Basisrentenversicherung — 75 Kommentare

  1. Auch zu bedenken:
    Solange man einen Angehörigen pflegt und die Pflegeversicherung dafür in die Rentenversicherung einzahlt, kann man selbst keine weiteren Beiträge dort einzahlen. Eigene Einzahlungen sind nur möglich, wenn für diesen Zeitraum keine Pflichtbeiträge, egel ob vom Arbeitgeber oder der Pflegeversicherung, gezahlt werden.

    • Diese Rückfrage von mir sollte eigentlich der Antwort von Chris angehängt werden und sich darauf beziehen. Ich dachte, dass ich da auch richtig auf „antworten“ geklickt hatte. Naja, hat dennoch irgendwie nicht geklappt.

    • Die Aussage von Chris ist nur dann korrekt, wenn sie sich auf freiwillige Beiträge bezieht, mit denen Beitragszeiten belegt werden sollen und somit definierten Monaten zugeordnet werden sollen. Solche Einzahlungen sind nur möglich, wenn für diese Monate nicht bereits Pflichtbeträge gezahlt wurden bzw. zukünftig noch bezahlt werden.

      Dies alles betrifft aber NICHT Einzahlungen, die zum Ausgleich von Abschlägen für eine vorzeitige Inanspruchnahme von Renten eingezahlt werden. Dies geht ganz unabhängig von anderen Zahlungen (aber nur nach Antrag!).

      Gruß, Der Privatier

  2. Nochmals zur Klarstellung zum Thema wer zahlt auf welches Konto bei Verheirateten:
    Ich erhielt die Abfindung im Januar diesen Jahres, vermeide weiteres Einkommen in diesem Kalenderjahr. Meine Frau ist weiterhin abhängig beschäftigt und darüber rentenversicherungspflichtig.
    Kann ich jetzt die offene Lücke zu Ihrem Höchstbetrag von meiner Abfindung schliessen (neben meinen eigenen 25.787€), auch wenn wir in diesem Jahr wegen der Abfindung getrennt veranlagt werden?

    Viele Grüße
    boxerfan

    • Die Fragestellung kann man auf verschiedene Arten verstehen.

      Mit V0210 (Ausgleich späterer Rentenminderung) kann man auch in Zeiträumen „einzahlen“, die schon mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Also ja.

      Woher das Geld für die Ausgleichszahlung kommt ist egal, auch der Gatte kann für die Gattin von seinem Girokonto überweisen/bezahlen oder umgekehrt. Der Gatte kann auch der Gattin Geld schenken und die Gattin überweist selbst. Also doppelt ja.

      Wie sieht es bei der Steuer aus?
      Kann man das bei Zusammenveranlagung absezten? Klar, also ja.
      Kann der Gatte die Ausgleichszahlung auf das Rentenkonto der Gattin bei Getrenntveranlagung „absetzen“? M.E. nein, das kann nur die Gattin selbt von „ihrer“ Steuer absetzen.

    • Moin boxerfan,

      „Kann ich jetzt die offene Lücke zu Ihrem Höchstbetrag von meiner Abfindung schliessen (neben meinen eigenen 25.787€), auch wenn wir in diesem Jahr wegen der Abfindung getrennt veranlagt werden?“

      JA!

      Es muss jeder Ehepartner einen „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ … mit Formular V0210 (und V0211*) stellen.

      Mit V0210 können Abschläge zwischen dem 63. Lebensjahr bis zur Regelaltersgrenze (nach 1964 Geborene bis zum 67. Lebensjahr) ausgeglichen werden.
      Auf dem Einzahlungsbeleg ist die jeweilige Versicherungsnummer und zusätzlich „Verwendungszweck – RM“ einzutragen (RM=Rentenminderung).

      Bei einer Getrennt-Veranlagung muss jeder für sich das Steuerformular „Anlage Vorsorgeaufwand“ ausfüllen (die jeweilige Einzahlung ist in Zeile 6 einzutragen).

      Vorsichtshalber noch einmal mit einem Steuerprogramm durchrechnen … Zusammenveranlagung vs. Einzelveranlagung.

      Gruß
      Lars

      *V0211 vom AG ausfüllen lassen
      (von den 25787€ werden in 2021 nur 92% steuerlich anerkannt)

      • Ergänzung:

        und so wie eSchorsch schon geschrieben hatte … „das kann nur die Gattin selbst von IHRER Steuer absetzen“, bei einer Einzelveranlagung!

        Gruß
        Lars

    • Moin Boxerfan
      Betr. Klarstellung :
      eSchorsch hat das ja schon weitgehend beantwortet .
      Boxerfan ist Versicherungsnehmer mit Nr. XXX und hat da eigene Vertragsinhalte
      und Bedingungen bei der DRV ( oder anderer Basisversicherung ) .
      Frau vom Boxerfan ist Versicherungsnehmer mit Nr. YYY und hat da vermutlich
      NICHT die gleichen Bedingungen wie XXX , sondern auch eigene Inhalte und Bedingungen ,
      halt die der Vers. Nr. YYY bei der DRV oder halt der anderen Basisversicherungen .
      ( Einer der Gründe , warum es bei einer Scheidung einen Ausgleich bei der DRV gibt )

      Bei einer Zusammenveranlagung zählen BEIDE Personen als 1 Person bei der Steuer
      ( FA ) daher ja auch ZUSAMMENVERANLAGUNG , aber NICHT bei der DRV = Einzelne
      Verträge ( Personenbezogen ) mit jeweils einzelnen Vertragsinhalten für Vertrag
      XXX ( Mann ) und YYY ( Frau ) . Für DRV , EGAL ob Zusammenveranlagt oder nicht .

      Wenn jetzt die Lücke geschlossen werden soll = A) Schenkung von XXX nach YYY
      ( ohne steuerliche Berücksichtigung bei Einzelveranlagung der Abfindung , außer
      des Freibetrages von Schenkungen . Schmilzt dann ab , innerhalb von 10 Jahren )
      oder B) Zusammenveranlagt und als 1 Einkommen der Ehegemeinschaft zu sehen
      ( Vermögensverschiebung aber trotzdem , da ja YYY nicht die Abfindung erhält ,
      sondern XXX ) .

      Insofern kann dann XXX mit Abfindung die Einzelveranlagung wählen und auch
      nur einen einzelnen Betrag berücksichtigen , oder die Zusammenveranlagung
      XXX mit YYY und beide Beträge berücksichtigen , EGAL ob bei XXX oder YYY
      eingezahlt wird , oder YYY etwas Schenken . XXX zahlt dann bei XXX ein , und
      YYY zahlt bei YYY ( Vertragskonform ) ein . Bei Zusammenveranlagung halt
      doppelten Betrag von XXX ( da ja YYY noch dazu kommt ) , bei Einzelveranlagung
      halt nur einfachen Betrag von XXX ( da ja YYY eigene Grenzen hat ) .
      Und wie Lars schon geschrieben hat , max 92% . Wie Peter schon geschrieben hat ,
      bei ZUSAMMENVERANLAGUNG , können beide Beitragsteile in Vertrag XXX oder YYY
      untergebracht werden . Bei Einzelveranlagung m.M.n. nur im jeweiligen Vertrag .

      LG Det

      • PS
        Insbesondere das unterschiedliche ( Langlebigkeits ) Risiko des Vertraginhaltes
        von Vertrag XXX vs YYY kann dann ggf. zu einem bedenken der Wettbedingungen
        via Einzel oder Zusammenveranlagung führen und auch ggf. WOHIN damit .
        Einzelfragen zu den verschiedenen Puzzelteilchen bei XXX oder YYY .

        LG Det

  3. Hallo,
    da habe ich auch mal eine Verständnisfrage.
    Wie ich verstanden habe, kann man für 2021 einen Höchstbetrag zur Basisrentenversicherung von max. 51.574€ für gemeinsam veranlagte Ehepaare veranschlagen.
    Jetzt bekomme ich in diesem Jahr nur meine Abfindung und sonst kein weiteres Gehalt und gebe das in meinem Steuerprogramm (Steuertipps) unter Art der Einnahmen = „Abfindung (ausschließlich)“ ein. Dazu ist noch die Tätigkeit anzugeben, aus der die Abfindung resultiert, in meinem Fall Tätigkeit = „Angestellter/Arbeiter [sozialversichert]“.
    Wenn ich nun Werte für Basisrentenversicherung in das Steuerprogramm eingebe, dann zeigt sich das nur bis ca. 35000€ aber nicht bis 51.574€ steuerwirksam ?!?!?
    Diese Einschränkung ist gleich wie bei Eingabe Tätigkeit = Beamter oder Richter
    Nur wenn man als Tätigkeit = Sozialversicherungsfrei [z.B. kurzfr. Beschäftigung] oder Sonstiges eingibt, kann man denn vollen Basisrentenversicherungsbeitrag von ca. 51.574€ steuerwirksam einbringen .
    Hat da jemand eine Erklärung für die Reduktion ? Ich würde gerne ermitteln, ob sich eine zusätzliche Rürup Rente in diesem Jahr lohnt.

    • Für gewisse Berufsgruppen (u.a. Beamte oder Richter) wird ein Abzug vom Maximalbetrag vorgenommen (steht auch so oben im Beitrag). Hier scheint es offenbar bei der Steuertipps-Software ein Problem zu geben. Wir hatten diesen Fall vor einiger Zeit schon einmal: https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/#comment-32224

      Der Betroffene hat das Problem ganz einfach dadurch gelöst, dass er die Art der Einnamen auf „Aktive Tätigkeit“ geändert hat. Diese Angabe ist ohnehin nur für die Software von Interesse und erscheint nicht in der Steuererklärung.

      Sofern man nicht einer der Berufsgruppen angehört, für die der AG alleine für die Altersvorsorge sorgt, darf es keine Reduzierung des Maximalbetrages geben.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        erst einmal vielen Dank für deine promote Rückmeldung, sowie auch für deine wirklich herausragende und super Unterstützung, sowie Informationen rund um das Thema wie man vorzeitig und richtig in Rente geht. Ich habe beide deiner Bücher gekauft uund bin nun seit Ende 2020 auch als Privatier unterwegs. Daher auch die momentanen Überlegungen zur Basisrentenbeiträgen für Steuerminimierung bei der Abfindung.
        Dein Antwort scheint mir plausibel, dass bei Beamten , deren Rentenbeiträge komplett vom Staat bezahlt werden hier ein Abzug zum Tragen kommt. Ich aber war Angestellter bei einer größeren Firma und da sollte der Höchstsatz doch gelten.
        Danke auf für den Link auf auf den bisherigen Beitrag, den hatte ich nicht mitbekommen.
        Ich werden Steuertipps anschreiben und hinterfragen, ob da ein Programmfehler vorliegt, weil ich will schon sicher sein, dass einmalige Beiträge in eine Rürup Versich. in diesem Jahr dann sich auch steuerlich wirksam zeigen.
        LG Blu

        • Den Support von Steuertipps anzuschreiben, ist eine gute Idee! Und bitte einmal hier die Antwort/Lösung mitteilen. Falls es denn eine gibt…

          Die Steuertipps-Software hat seit diesem Jahr mit einer Vielzahl von Problemen zu kämpfen und man hat stellenweise den Eindruck, Support und Software-Entwickler kommen mit der Bearbeitung der Fehler nicht hinterher. Das letzte große Update ist erst seit wenigen Tagen veröffentlicht, aber offenbar gibt es immer noch Fehler.
          Ich selber habe mich bereits vor einiger Zeit entschlossen, das langjährige Abo zu kündigen (s. Beitrag: https://der-privatier.com/top-oder-flop-folge-40-steuerprogramme ).

          Gruß, Der Privatier

          • …werde ich machen.
            Hatte auch schon im Herbst die geänderte und userunfreundliche Speicherfunktion in der aktuellen Version bemängelt, was ja jetzt wieder mit dem letzten Update korrigiert wurde.

  4. Hallo, heute bin ich mal wieder mit einer Frage dran:

    Wie sieht die Rechnung zum steuerlichen Höchstbetrag aus, während man ALG I bezieht?

    Während des Bezugs von ALG I bekommt man Entgeltpunkte angerechnet; berechnet von 80% des Bemessungsentgelts. Dabei ist es dem Bezieher egal, ob die Agentur tatsächlich Geld an die DRV zahlt oder hier nur Zahlenwerte geliefert werden.

    Geht das Finanzamt dann bei der Steuererklärung von einem (fiktiven) RV-Beitrag aus, der von den 25.787 € bzw. 51.574 € schon mal abgezogen wird?
    Oder ist für das Finanzamt hier nur der Progressionsvorbehalt des ALG I wichtig, den man ja mit einer Einzahlung in die (Basis-) Rente durchaus kompensieren könnte?
    (Die Verkomplizierung, wenn die Ehefrau gleichzeitig als Beamtin gute Bezüge bekommt, lasse ich hier erstmal weg, das kommt später…)

    Grüße aus dem sonnigen Norden, Bert

    • Moin Bert,

      „Geht das Finanzamt dann bei der Steuererklärung von einem (fiktiven) RV-Beitrag aus, der von den 25.787 € bzw. 51.574 € schon mal abgezogen wird?“

      NEIN!
      Unser Steuerbescheid für 2020 ist am letzten Freitag eingetroffen. Entgeltersatzleistungen (bei uns KUG) schmälern nicht die oben genannten max. Höchstbeträge.

      „Oder ist für das Finanzamt hier nur der Progressionsvorbehalt des ALG I wichtig, den man ja mit einer Einzahlung in die (Basis-) Rente durchaus kompensieren könnte?“

      JA!

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, dann müsste meine Idee ja aufgehen (Plan):

        2 Jahre Bezug ALG I: ca. 3,2 EP
        plus
        Einzahlungen aus ALG: ca. 4,0 EP

        Dabei würde ich ca. 50% des ALG für die Rente (DRV oder priv.) aufwenden (Vorteil 1: mehr Rente) und den Progressionsvorbehalt stark reduzieren (Vorteil 2: weniger Steuern).
        Die anderen 50% des ALG sind schon anderweitig verplant; man will sich ja auch mal etwas gönnen…

        Jetzt noch das ALG I (ab 07/2021) durch eine geschickte Pause (07/2022-06/2023) auf 4 Kalenderjahre verteilen (Danke an den Privatier für den Tipp), damit meine ratierliche Abfindung nicht zu sehr „progressiert“ wird, und ich bin auf dem besten Weg zum Privatier 😉

        Grüße, Bert

        • Moin Bert,

          3,2 EP für 2 Jahre ALG1? 😊 Ja, dann lagst du bei/über der BB-Grenze zur RV+ALG.
          Also, während der ALG1-Phase:
          max. 2,05EP x 80%/Jahr = 1,6 EP x 2 Jahre (ALG1) = 3,2EP (gerundet)

          Zusätzliche DRV-Einzahlungen (ALG1 Phase) geht dann aber nur mit Formular V0210 (§187a SGB VI), also „Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente“. Einzahlung mit dem Antrag V0060 (freiwillige Einzahlung) geht nicht, da durch ALG1 in dieser Zeit die Beitragsmonate schon belegt werden.

          „(Die Verkomplizierung, wenn die Ehefrau gleichzeitig als Beamtin gute Bezüge bekommt, lasse ich hier erstmal weg, das kommt später…)“

          Bitte beachten (siehe oben der Hinweis vom Privatier): die Ehefrau (Beamtin) fällt in die Personengruppe nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr.1 EStG und damit tritt eine Kürzung des Höchstbetrages ein.

          Und zur Thematik Einzahlungen in die DRV:
          Rechtzeitig einen Beratungstermin bei der DRV buchen und evt. das Formular V0210 schon vorausgefüllt zum Gespräch mitnehmen.

          Gruß
          Lars

          PS: „Einzahlungen aus ALG: ca. 4,0 EP“
          … Blick in die Glaskugel: ~37K € Aufwand

  5. Ja, V0210 ist das Zauberwort.
    Mit dem Wissen über die Optionen kann ich heute viel besser planen. Dank an den Privatier.
    Zur Zeit kostet ein EP ca. 7.727 €, macht knapp 32 k€ für 4 EP, aber das wird über die Zeit sicherlich noch etwas teurer.

    Grüße, Bert

    • Moin Bert,

      4EP ~ 32K €, bei V0210 kommt aber der „Zugangsfaktor“ hinzu, d.h. der sollte noch berücksichtigt werden.

      „geschickte Pause (07/2022-06/2023)“ da hätte ich noch die Idee … Kombination aus V0060 + V0210 (in 2022 + 2023), V0060 hat den Vorteil, dass der Zugangsfaktor dort „1“ beträgt.

      Gruß
      Lars

      Anlage: Formular V0060 und V0210

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html

      • Hallo Lars,
        jetzt hast du mich etwas verwirrt.

        Ich dachte, dass man, egal ob via V0060 oder V0210, effektiv Entgeltpunkte zum jeweils aktuellen Kurs kauft und erst mit Renteneintritt der dann gültige Zugangsfaktor zum Tragen kommt. Als individueller Auszahlungsabschlag.

        Der Zugangsfaktor im Nenner der Formel für die Berechnung nach V0210…

        Ausgleichsbetrag = (Minderung der persönlichen Entgeltpunkte x Durchschnittsentgelt x Beitragssatz) / Zugangsfaktor

        … sorgt dafür, dass man am Ende mehr Entgeltpunkte kaufen muss als ursprünglich gemindert wurden, denn auch auf diese neuen EP wird ja später ebenfalls der Zugangsfaktor <1 angewendet.

        Wo ist mein Denkfehler?

        Grüße, Bert

        • Moin Bert,

          kein Denkfehler, der Zugangsfaktor <1 (Rentenminderung) kommt später ins Spiel (Abschlag), die Höhe hängt davon ab, wieviel früher man in Rente geht.

          Beispiel:
          Jahrgang 01/1964 damit Regelaltersgrenze = 67 Jahre / bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren = Abschlag für 4 Jahre:

          48 Monate x 0,3%/Monat = 14,4% Abschlag (Zugangsfaktor 0,856)
          In der Renteninformation werden die mit V0210 gekauften Rentenpunkte mit "1" bewertet, erst bei einen frühzeitigen Renteneintritt wird der entsprechende Zugangsfaktor festgelegt.

          Noch ein kleiner Hinweis aus der GRA zum §76a SGB VI: (betrifft neue Bundesländer)

          "Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters":

          "Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) tritt zum 01.07.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost). Ab diesem Zeitpunkt sind Beiträge, die zum Ausgleich eines Abschlags an Entgeltpunkten (Ost) gezahlt werden und nicht als vor dem 01.07.2024 gezahlt gelten, wie Beiträge zu behandeln, die zum Ausgleich eines Abschlags an Entgeltpunkten gezahlt werden (AGFAVR 2/2017, TOP 8). Für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten ist dann nur noch der jeweilige Umrechnungsfaktor für Entgeltpunkte aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgeblich."

          Gruß
          Lars

          • Ok, Danke.
            Dann bleibt es für mich dabei, dass ich je nach Bedarf und Möglichkeit Entgeltpunkte kaufen werde.
            Die Auskunft nach V0210 bildet den vorläufigen Rahmen.
            Grüße, Bert

  6. Hallo,

    wie verhält es sich mit privaten Einzahlungen in die Rentenkasse (oder Rürup) im Jahr der Arbeitslosigkeit? Die Rentenkasse erhält ja ungefähr 80% des zuvor von AG+AN bezahlten Beitrags vom Arbeitsamt. Gilt der Betrag, den das Arbeitsamt leistet genauso als wäre er von AN und AG geleistet worden? Auf welchen Betrag wären dann die Beiträge, die der AN steuerlich wirksam leisten kann, limitiert?

    Vielen Dank für eure Beiträge!

    Tim

    • Moin Tim,

      „Gilt der Betrag, den das Arbeitsamt leistet genauso als wäre er von AN und AG geleistet worden?“

      Ja!

      „wie verhält es sich mit privaten Einzahlungen in die Rentenkasse (oder Rürup) im Jahr der Arbeitslosigkeit?“

      Bezogen auf 2021 (Lediger):

      max. Altersvorsorgesumme 25786€, hiervon werden steuerlich 92% berücksichtigt = 23723€ (Verheiratete das Doppelte)

      ALG1 und andere Lohnersatzleistungen z.B. Krankengeld, Elterngeld, KUG etc.pp. schmälern diese Summe nicht.

      Allerdings!:
      ALG1 ist steuerfrei (unterliegt dem Progressionsvorbehalt), d.h. steuerlich kann man der RV-Einzahlung nicht viel entgegensetzen, bei Verheirateten kann die steuerliche Situation aber anders aussehen.

      Gruß
      Lars

  7. Hallo,

    aufgrund eines ungünstigen Auszahlungszeitpunkt meiner Abfindung will ich mein zu versteuerndes Einkommen soweit wie möglich senken. Da ich schon seit langem sowieso in eine Riesterrente einzahle, stellt sich mir die folgende Frage:

    Höchstbeträge in 2021

    Basis-Altersvorsorge (25.406€/50.812€) + Riesterrente (2.100€/4.200€) = 27.506€/55.012€
    oder
    Basis-Altersvorsorge + Riesterrente = 25.406€/50.812€

    vielen Dank

    Paul

    • @Paul K.,

      in 2021:

      max. Basis-Altersvorsorgesumme (25786€/51572€)* + Riesterrente (2100€/4200€)**

      Gruß
      Lars

      * in 2021 werden 92% steuerlich berücksichtigt
      ** pro Person 175€/Jahr staatliche Zulage = persönliche Einzahlung in die Riesterrente: (1925€/3850€)

  8. Hallo Lars,

    vielen Dank für Deine Antwort. Noch eine Frage habe ich: Lassen sich die Beiträge in eine Riesterrente zusätzlich absetzen? Wo könnte man das im Abfindungsrechner eingeben?

    Beste Grüße,

    Tim

    • Moin Tim,

      die Beiträge zur Riesterrente lassen sich „zusätzlich“ zu der max. Altersvorsorgesumme steuerlich absetzen … hierzu das Steuerformular Anlage AV benutzen.

      „Wo könnte man das im Abfindungsrechner eingeben?“

      Ein extra Eingabefeld gibt es hierfür im Abfindungsrechner nicht.

      @Privatier
      Könnte man das Jahresbrutto um diesen Betrag verringern? Das wäre eventuell eine Möglichkeit.

      Gruß
      Lars

    • Der Abfindungsrechner hier auf der Seite unterstützt die Berechnung von Riester-Verträgen nicht.
      Natürlich könnte man die Vorschläge von Lars nutzen – ich würde das aber eher nicht machen. Denn man bedenke, dass das FA bei der Riesterförderung immer eine Günstigerprüfung vornimmt: Ist der steuerliche Effekt als Sonderausgabe günstiger oder die direkte Zulage? Beides zusammen gibt es nicht! 🙁

      Und die Günstigerprüfung ist im Abfindungsrechner nicht enthalten. Wer das berechnen will, müsste daher bitte ein Steuerprogramm verwenden.

      Gruß, Der Privatier

    • Moin Claudia,

      Beitragsbemessungsgrenze 2022 knappschaftliche Rentenversicherung:

      Regelkreis West:
      103800€ x 24,7% = 25638,60€ wovon 94% in 2022 steuerlich wirksam werden = 24100,28€ (Ledig) … Verheiratete: 48200,56€

      Regelkreis Ost:
      100200€ x 24,7% = 24749,40€ wovon 94% in 2022 steuerlich wirksam werden = 23264,44€ (Ledig) … Verheiratete: 46528,88€

      Gruß
      Lars

      • Das muss ich leider einmal korrigieren, denn die Aussagen sind falsch!

        Weniger wichtig ist, dass die Höchstbeträge auf einen vollen Euro-Betrag aufgerundet werden. Ganz wichtig ist aber, dass es keinen Unterschied zwischen Ost und West gibt! Es gibt nur einheitliche Höchstsätze, die sich an dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen RV (West) orientieren.

        Nachzulesen im Schreiben des BMF vom 24.05.2017. Darin heisst es unter Rz.59:
        „Die begünstigten Beiträge sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen RV (West) – aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro – als Sonderausgaben abziehbar.“

        Oder einfach die jeweils aktuellen Werte auf der Seite „Aktuelle Rechenwerte“ nachsehen. 😉

        Gruß, Der Privatier

  9. Hallo Zusammen,

    ich befinde mich in folgender Situation und habe dazu ein paar Fragen bzw. wäre um Tipps dankbar:

    Abfindung im Jan. 2022 erhalten, Einkünfte (ca. 5000€) in 2022 aus Mieteinkünften (ansonsten keine Einkünfte, siehe aber weiter unten bzgl. Sept.-Dez.22).
    Verheiratet, der Ehepartner hat keine Einkünfte in 2022 gehabt, also gehe ich derzeit von einer gemeinsamen Veranlagung aus.
    Ab September fange ich als Geschäftsführer einer GmbH einen neuen Job an.
    Die Idee ist, kein Gehalt aus dieser Beschäftigung in 2022 zu beziehen (sondern das Gehalt Sept.-Dez. erst geballt im Jan/Feb.23 zu erhalten).
    Ausserdem ist die Vorauszahlung der priv. Krankenversicherung und eine Zahlung (Abschlagsausgleich zur Rentenminderung) an die DRV vorgesehen.
    Gelesen habe ich hier, dass die Anstellung als GF einer GmbH zur Folge hat, dass beim Abschlagsausgleich-DRV der steuerlich ansetzbare Höchstbetrag nicht mehr 94%von 51.278€ (=48.201€) ist, sondern niedriger.
    Fragen:
    – Kein Gehalt beziehen (Sept.-Dez.22) trotz Arbeit heißt nicht, dass keine RV-Beiträge fällig werden, richtig?
    – Falls RV-Beiträge fällig werden => in welcher Höhe und wie muss ich das dann in der Berrechnung des steuerlich absetzbaren Höchstbetrags berücksichtigen?
    – Wie verringert sich der Höchstbetrag aufgrund meiner neuen Anstellung als GF einer GmbH?

    Habt ihr für die beschriebene Situation noch hilfreiche Tipps?

    Herzlichen Dank im Voraus für die Rückmeldungen.
    Charly

  10. Danke für die Infos.
    Ich habe mich soweit eingelesen…da ich als „nicht beherrschender (Fremd-) GF“ tätig sein werde und damit sozialversicherungspflichtig bin, gehe ich derzeit vom „normalen“ Höchstbetrag bei den Sonderausgaben aus.
    Mit Steuerberater und DVR bin ich bereits in Kontakt, aber wie es auch im Buch so schön geheißen hat: Mit dem geballten Spezialwissen stoßen beide auch schnell mal an ihre Grenzen.

  11. Hallo Privatier,

    zunächst einmal vielen Dank für die vielen hervorragenden Beiträge und die beiden Bücher! Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Berechnung, die Du in dem eigentlichen Artikel hier vorgestellt hast, korrekt nachvollziehe. Ich würde das gerne am Beispiel der Maximalgrenzen für Verheiratete im Westen für 2022 darstellen, also bzgl. der Frage, wieviel man an freiwilligen Beiträgen einzahlen kann, ohne die Höchstgrenze zu überschreiten. Wenn ich alles richtig verstanden habe, sucht man sich erstmal die Höchstgrenze, die liegt gemäß Deiner Seite mit den Rechenwerten in 2022 bei 51.278€ für Verheiratete. Dann kappt man mit dem Prozentsatz für 2022, das sind 94% und erhält somit 48.201€. Davon muss man dann zunächst die Rentenbeiträge des AG abziehen, wenn man hier vom Höchstsatz an der Beitragsbemessungsgrenze ausgeht, sind das 84.600€ * 18,6% / 2, also 7.867,80€. Somit würden 40.333,52€ als steuerlich wirksame Sonderausgaben übrig bleiben.

    Du ziehst davon jetzt noch die Rentenbeiträge des AN ab, aber hier wendest Du auch die Kappung an (in Deinem Beispiel aus 2021 92%). Wenn ich das so mache, dann müsste ich 7.867,80€ * 94% = 7.395,73€ abziehen und der resultierende Maximalbetrag für eine freiwillige Einzahlung wäre somit 32.937,79€.

    Ich verstehe ehrlich gesagt nicht so wirklich, warum man nicht einfach die Höchstgrenze nimmt (48.201€) und davon sowohl die AG- als auch AN-Beiträge (ohne Kappung) abzieht und damit den Maximalbeitrag für die Einzahlung ausrechnet, das wären dann 32.465,72€. Aber vielleicht habe ich hier irgendwo einen Denkfehler.

    Falls Du das alles nachvollziehen kann, wäre ich für einen kleinen Hinweis dankbar!

    Viele Grüße,
    Tom

    • @Tom:
      Es kommt eben immer darauf an, was man mit einer Rechnung überhaupt ausrechnen will. 😉

      Ich habe in meiner Rechnung oben im Beitrag primär den Rechenweg zeigen wollen, den das Finanzamt vornimmt, um auf die aufzugsfähigen Sonderausgaben zu kommen. Und habe dann das Ergebnis noch einmal aufgeschlüsselt, welcher Anteil auf die AN-Beiträge und welcher auf die zusätzliche Einzahlung zurückzuführen ist.
      Wenn Du hingegen die maximale Höhe für eine zusätzliche Einzahlung ausrechnenn willst, so ist die Rechnung sehr simpel. Sogar noch einfacher, als von Dir gedacht: Die maximal steuerlich sinnvolle Einzahlung ergibt sich ganz einfach aus der Differenz zwischen dem bereits von AG+AN abgeführten Beiträgen und der jeweils gültigen Obergrenze. In deinem Beispiel also: 51.278€ – 2*7.868€ = 35.542€.
      Wenn man möchte, kann man jetzt mit diesen Zahlen noch einmal den Rechenweg aus obigem Beitrag durchgehen, um herauszufinden, welchen Anteil an den Sonderausgaben diese Einzahlung bewirkt.

      Gruß, Der Privatier

      • Evt. liegt der Denkfehler ja auch an den 100% zu zahlen von MAX. 51278 ,
        und 94% Sichtweise des FAs , betr. Anerkennung ???
        ( Bei 50k , ja auch schon 3k , die da das FA NICHT SIEHT . )
        Gezahlt werden müssen aber die 1ü0% trotzdem damit das FA , überhaupt 94% sieht .

        LG Det

  12. Lieber Privatier, ich habe mit großem Interesse bereits stundenlang die einzelnen Beiträge zu diversen Themen gelesen. An einem Punkt komme ich derzeit jedoch nicht weiter. Ich möchte gern eine geminderte Versteuerung meiner Abfindung im kommenden Jahr durch Einzahlung (über Antrag V0210) an die DRV und in einen bestehenden Rürup Vertrag realisieren. Liegt die derzeitige absetzbare Vorsorge bei der Grenze nach Splitting bei ca. 53.000,- Euro oder bei 53.000,- plus PKV Basisabsicherung, was in meinem Fall inkl. unserer Kinder noch einmal locker 14.000,- Euro ausmacht, also 67.000,-? Der Rürup fällt ja wohl mit in die 53.000,-…
    Meine Gattin kann aus hier nicht simpel zu erläuternden Gründen im Zuge einer beantragten Erwerbsminderungsrente keine sinnvollen Einzahlungen in die DRV vornehmen. Kann auch ich als Ehegatte beim Splitting die vollen 53.000,- bzw. 67.000,- Euro auf meinen Namen in die DRV und Rürup einzahlen und steuerlich absetzen? Das sollte doch m.E. möglich sein?

    • Moin PM_Markus,

      heute wurde durch den Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen: (Entscheidung Bundesrat steht noch aus)

      Die max. Grenze für Altersvorsorgebeiträge beträgt in 2023: 53056€ (Splitting)

      „Kann auch ich als Ehegatte beim Splitting die vollen 53.000,- bzw. 67.000,- Euro auf meinen Namen in die DRV und Rürup einzahlen und steuerlich absetzen? Das sollte doch m.E. möglich sein?“

      Ja, 53056€: … wenn keine weiteren DRV-Einzahlungen aus einen AV erfolgen.

      „Meine Gattin kann aus hier nicht simpel zu erläuternden Gründen im Zuge einer beantragten Erwerbsminderungsrente keine sinnvollen Einzahlungen in die DRV vornehmen.“

      (Bezug volle EMR = DRV versicherungsfrei)

      Auszug aus der GRA §187a SGB VI (Punkt 2)

      2 Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)

      Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Altersrente als Voll- oder Teilrente (mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.

      Auszug aus der GRA §76a SGB VI (Punkt 3.1.2)

      3.1.2 Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt

      Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beiträge bereits der Leistungsfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingetreten oder eine Altersrente beziehungsweise Erziehungsrente zu zahlen ist und die Beiträge sich auf die Höhe der Rente auswirken (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2). Bei Rentenbeziehern hat eine möglichst frühzeitige Auswirkung der gezahlten Beiträge Vorrang vor einer möglichen Verminderung des Beitragsaufwands.

      … wäre interessant, … wann Startpunkt der EMR (zurückdatiert ?) … dann Startpunkt EMR vs. Einzahlung DRV = evt. Steigerung der EMR-Rente !

      Fazit:
      die 53056€ sind beim Splitting möglich … auf deinen Namen (auch bei Bezug von Lohnersatzleistungen … ALG-1, KUG, Krankengeld, Insolvenzausfallgeld etc.pp.)

      Gruß
      Lars

      • Noch eine Anmerkung. Eine Einzahlung während eines schwebenden Erwerbsminderungsverfahrens kann unter Umständen zum Totalausfall des Einzahlungsbeitrages führen und steigert nicht zwangsläufig die zu erwartende Rente, insbesondere wenn der Eintritt des Versicherungsfalles weit in der Vergangenheit liegt. Das hat mir eine nette Dame der DRV erklärt, führt aber an dieser Stelle zu weit. Für solch einen Fall empfehle ich die Kontaktaufnahme zur DRV.

        • Moin PM_Markus,

          richtig, die EMR Rente kann u.U. bei der „Fiktion der gezahlten Beiträge = Zahlungszeitpunkt“ nicht steigen (hängt vom Eintrittszeitpunkt der EMR vs. Zahlungszeitunkt nach V0210 ab = Zurückbetrachtung), aber !!! … die EMR wird später in eine „Altersrente“ umgewandelt und ab diesen Zeitpunkt zählt wiederum die vorgenommene Einzahlung nach V0210. Das ist ein sehr komplexes Thema und ich empfehle hier dringend eine „Vor Ort Beratung“ bei der DRV. (Nicht zu verwechselen mit „frw. Einzahlungen nach V0060“ … „Diese Einzahlungen“ verpuffen wegen den zusätzlichen = gleichzeitigen „EMR-Anrechnungszeiten“)

          Gruß
          Lars

          • Zitat: „Wie da die Verteilung auf die Ehepartner aussieht, spielt keine Rolle. Es kann auch ein Ehepartner die volle Summe in seinen eigene Rente einzahlen.“….

            Wäre es also auch egal, ob zu diesem Zeitpunkt ein Ehepartner bereits Erwerbsminderungsrente bezieht? Der Höchstbetrag von 53.056,-, bis zu dem Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich geltend gemacht werden können, bleibt bestehen?

    • Der Höchstbetrag, bis zum dem Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich geltend gemacht werden können, bezieht sich ausschliesslich auf die Altersvorsorge. Bzw. noch weiter eingeschränkt: Nur auf Beiträge zu sog. Basis-Rentenversicherungen. Dazu gehören die gesetzliche Rentenversicherung, alle Rürup-Versicherungen und berufsständische Versorgungseinrichtungen.
      Beiträge zur Krankenversicherung (oder auch andere Versicherungen) gehören nicht in diese Kategorie und bleiben daher an dieser Stelle unberücksichtigt.

      Die Maximalgrenze gilt für ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar für die Summe der Zahlungen, die beide Ehepartner gemeinsam gezahlt haben. Wie da die Verteilung auf die Ehepartner aussieht, spielt keine Rolle. Es kann auch ein Ehepartner die volle Summe in seinen eigene Rente einzahlen.

      Gruß, Der Privatier

      • Ergänzung zu …..ein Ehepartner die volle Summe in seine eigene Rente einzahlen :

        JA , ABER ……….

        Wichtig ist neben den aktuellen Steuersparplänen , m.M.n. auch das Verständnis
        für ein Risiko . Bei einer Ehegemeinschaft , mag zwar die Summe der Risikoprämie
        für BEIDE Risikoteilnehmer entrichtet werden können , jedoch hängt das Risiko
        n.w.v. an den JEWEILIGEN Versicherungsnehmer ( für DEN die Einzahlung getätigt
        wird ) . Gemeinschaftsverträge einer Ehegemeinschaft , sind mir n.w.v.
        UNBEKANNT . Die einzelnen Risiken sind auch in den Witwen und Waisenbedingungen ,
        sowie in den z.B. auch Einzelrisiko einer EMR Versicherung geregelt .

        Und dann ist damit auch ein gemeinsamer Beitrag ( 53k ) , doch wieder ein anhängendes Individual-Risiko eines Einzelvertrages , auch wenn da ggf. die
        Familie mit dran hängen sollte . Oder halt bei Aufteilung , das Individual-Risiko 2er Verträge .

        Beispiel :
        53k Einzahlung in Vertrag XXX = Individual-unterlegtes Risiko , z.B. NUR Mann .
        53k Einzahlung in Vertrag YYY = Individual-unterlegtes Risiko , z.B. NUR Frau .
        26,5k Einzahlung in Vertrag XXX = Individual-unterlegtes Risiko , z.B. NUR Mann .
        26,5k Einzahlung in Vertrag YYY = Individual-unterlegtes Risiko , z.B. NUR Frau .

        D.h. bei FA Wunschabgabe 53k Ehegemeinschaft , 3 total unterschiedlich
        hinterlegte Risikoprofile , je nach Vertragsinhaber = XXX , oder YYY , oder
        XXX/YYY . Und damit natürlich auch 3 ganz andere Zukunftsrisiken/Bedingungen .

        Es handelt sich hier n.w.v. um eine Langlebigkeitsversicherung , die auf der
        anderen Seite ( = Entfall ) auch ein Kurzlebigkeitsrisiko MIT EINSCHLIESST .
        Und auch in dem Fall , häng der Entfall der Leistung an den JEWEILIGEN Vertragspartner/Versicherungsnehmer . I.d.R. , kein Versicherungsnehmer =
        Keine/Eingeschränkte Leistung der ( Langlebigkeits ) Versicherung .

        LG Det

        • Dem stimme ich zu. Leider hat mir allerdings die DRV erklärt, dass eine Einzahlung in unserem schwebenden Verfahren unter Umständen bei der Ermittlung der Erwerbsminderungsrente nicht berücksichtigt werden kann. Durch den Eintritt des Versicherungsfalles in ferner Vergangenheit besteht ein hoher Rentenanspruch. Dieser wäre bei jetziger Erkrankung nicht mehr gegeben. Alle jetzt hypothetisch geleisteten Zahlungen würden nicht berücksichtigt, da dadurch kein höherer als der Anspruch aus dem Versicherungsfall in der Vergangenheit erwirkt wird. Wie im ersten Kommentar beschrieben ist das Ganze ein komplexer Sachverhalt, der auch thematisch hier nicht so richtig hingehört. Trotzdem ist es korrekt, dass man schauen sollte, dass das Risiko und die Absicherung für alle Beteiligten in der Familie gleichmäßig aufgeteilt ist.

          • Moin PM_Markus,

            ich füge die GRA (Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) zum §76a SGB VI an und verweise auf den Punkt „5.1 Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit“

            https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html

            Auszug:

            5.1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

            Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Beiträge nach § 187a SGB VI und § 187b SGB VI nur berücksichtigt werden, wenn diese vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden beziehungsweise als gezahlt gelten. § 76a Abs. 3 SGB VI knüpft insoweit an § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI an (siehe Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 4.1.1, 4.1.2, AGFAVR 4/96, TOP 2).

            Werden die Beiträge nach den §§ 187a, 187b SGB VI erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist und ab dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt, können sie nur für einen späteren Leistungsfall angerechnet werden.

            spätere Leistungsfall = „Umwandlung EMR in Altersrente“ … das ist sehr komplpex, daher „vor Ort“ eine DRV-Beratung anstreben.

            Gruß
            Lars

      • Zitat: „Wie da die Verteilung auf die Ehepartner aussieht, spielt keine Rolle. Es kann auch ein Ehepartner die volle Summe in seinen eigene Rente einzahlen.“….

        Wäre es also auch egal, ob zu diesem Zeitpunkt ein Ehepartner bereits Erwerbsminderungsrente bezieht? Der Höchstbetrag von 53.056,-, bis zu dem Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich geltend gemacht werden können, bleibt bestehen?

  13. Vielen Dank für die prompten Antworten. Ich habe den Höchstbetrag auch immer ausschließlich auf Altersvorsorgen bezogen und bin von der additiven steuerlichen Anrechnung des PKV Basis Tarifs ausgegangen. Leider hat eine namhafte Versicherung auf Ihrer „Beratungsseite“ für den Abschluss von Rürup das anders dargestellt:
    Höchstbetrag für steuerlich anerkannte Altersvorsorge 2022 = 51.278,-€ = PKV + Altersvorsorge
    Das wäre somit also schlichtweg falsch…
    @ Lars: Die Erwerbsminderungsrente meiner Gattin ist noch nicht anerkannt worden, wird aber vermutlich spätestens Anfang nächsten Jahres bestätigt sein.
    Insoweit noch eine abschließende Frage:
    Kann ich, da meine Gattin nächstes Jahr eine Rente aufgrund vollständiger Erwerbsminderung beziehen wird, trotzdem noch 53.056€ für Altersvorsorgen bei mir selber einzahlen und geltend machen, oder entfällt die Hälfte des Betrages durch den DRV Renten-Bezug meiner Gattin, sodass ich nur noch 26.526€ steuerlich geltend machen kann, da Sie dann als Rentnerin gilt?

    • Moin PM_Markus,

      53056€ auch wenn die Gattin eine vollständige EMR bezieht (Steuererklärung Splitting)

      Auszug aus dem BfM-Dokument „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ S.16 unter Punkt 2.1 Höchstbeiträge die Rz60:

      2. Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10 Absatz 3 EStG
      2.1 Höchstbetrag

      Rz60
      Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern verdoppelt sich der
      Betrag nach Rz. 59, unabhängig davon, wer von den Ehegatten oder Lebenspartnern die
      begünstigten Beiträge entrichtet hat.

      Gruß
      Lars

  14. Hallo,
    ich habe im Jahr 2021 eine Abfindung bekommen und 50K in die Rentenkasse bezahlt (25K Arbeitsgeber und 25K ich).
    bei der Steuererklärung wurde eine fiktive Kürzung vorgenommen. Ich war in dieser Zeit Angestellter und meine Frau Beamtin.
    Meine Frage ist,
    ist diese fiktive Kürzung rechtmäßig?

    MfG
    Feri

  15. Hallo,
    Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
    Ich habe im Steuerbescheid folgende Zahlen,
    Summe der Aufwendungen 50.000
    Höchstbetrag 51.574
    Kürzung 14.954
    Verbleibenden Höchstbetrag 36.620
    Davon 92% 33.691
    Ich habe im Jahr 2021 keine weiter Einkunfte.

    Die Frage ist, woher kommt max. 16.000€ zustande?
    lch verstehe leider den folgenden Absatz nicht,
    Und damit wären dann die von AN eingezahlten 25.000€ weiterhin vollständig innerhalb der Maximalgrenze (sofern in dem Jahr nicht noch zusätzliche Beiträge durch ein Beschäftigungsverhältnis gezahlt worden sind).
    Soll für mich von Vorteil sein? und wie?

    Danke & LG
    Feri

    • Moin Feri,

      der Privatier hat überschlägig den max. Kürzungsbetrag (~16000€) errechnet.
      In 2021 lag die BBG (RV-Beitragsbemessungsgrenze) zur Rentenversicherung bei 85200€ und der Beitragssatz bei 18,6%.

      85200€ x 18,6% = 15847,20€

      Der Kürzungsbetrag betrug bei euch 14954€. Damit verdiente deine Ehefrau in 2021 etwas weniger als die BBG zur RV+ALV.

      „lch verstehe leider den folgenden Absatz nicht,
      Und damit wären dann die von AN eingezahlten 25.000€ weiterhin vollständig innerhalb der Maximalgrenze (sofern in dem Jahr nicht noch zusätzliche Beiträge durch ein Beschäftigungsverhältnis gezahlt worden sind).
      Soll für mich von Vorteil sein? und wie?“

      Den entsprechenden Auszug aus dem Steuerbescheid hast du eingestellt. Da die DRV Einzahlung vom AG vorgenommen wurde, sind hiervon 50% steuerfrei, bleiben also noch 25000€ überig.

      Im Steuerbescheid (siehe oben) steht:
      „Verbleibenden Höchstbetrag 36.620. Davon 92% 33.691“

      Frage: Wurden in 2021 von dir noch „freiwillige RV-Einzahlungen“ mit Formular V0060 getätigt?

      Wenn nicht oder auch nur geringe RV-Einzahlungen und … wie oben der Privatier geschrieben hatte:

      „(sofern in dem Jahr nicht noch zusätzliche Beiträge durch ein Beschäftigungsverhältnis gezahlt worden sind).“

      zutreffen sollte, spielt der „Kürzungsbetrag“ wegen dem Berufsstatus der Ehefrau (Beamtin) keine Rolle und damit vom Vorteil. 😊

      Gruß
      Lars

  16. Hallo lieber Lars,
    vielen Dank für Deine Geduld.
    Das ist richtig was Du über Verdienst meiner Frau geschrieben hast. Sie hatte im Jahr 2021 etwas weniger als 85200€ verdient hat (~1000€).
    Ich habe auch keine weitere freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse vorgenommen.
    Ich möchte hier einfach bisschen zurückgehen und die Situation schildern warum diese fiktive Kürzung mich stutzig gemacht hat.
    Unser Steuerberater bei dem Steuerring hatte bei seiner Berechnung uns einen Betrag ausgerechnet hat, der fast 20.000 mehr war, als was wir vom Finanzamt zurückbekommen haben. Seiner Meinung nach soll diese besagte Kürzung daran schuld haben, weil in seinem Programm solche Kürzung nicht abgebildet bzw. existiert. Daher ist für uns enorm wichtig mit viele Information bzw. Zahlen wie möglich uns zu wappnen. Ich habe keine Ahnung wie fähig er ist.
    Am Ende noch eine weitere Frage bzw. persönliche Einschätzung,
    Kann wirklich diese nicht eingetragene Kürzung im Steuerprogramm zu so eine Differenz führen?

    Vielen Dank in Voraus und ein schönes Wochenende wünsche ich Dir.
    Feri

    • Moin Feri,

      noch einige Nachfragen:

      Du hast im ersten Kommentar geschrieben:

      „ich habe im Jahr 2021 eine Abfindung bekommen und 50K in die Rentenkasse bezahlt (25K Arbeitsgeber und 25K ich).“

      Fragen hierzu:

      1. hat der AG aus deiner Abfindung die 50K in die DRV eingezahlt,

      oder

      2. nur 25K und du hast nach der Auszahlung der Abfindung anschließend 25K an die DRV überwiesen?

      3. Die Auszahlung der Abfindung fand in 2021 statt? … war in 2021 noch ein Angesteltenverhältnis vorhanden, wenn ja, wieviel wurde in 2021 von dir und dem AG in die DRV eingezahlt?

      Das sind weitere wichtige Fragen/Parameter um die Differenz zu erklären. Der Fehler kann aber auch beim FA liegen, indem das FA (falls der AG aus der Abfindung 50K überwiesen hat) hier die 50% = 25K steuerlich = steuerfrei nicht berücksichtigt hat.

      Gruß
      Lars

      PS: Wichtig der Hinweis vom Privatier … (Einspruchsfristen beachten!)

  17. Hallo Lars,
    ich habe selbst keine Zahlung vorgenommen.
    Nachdem ich die Rentenversicherung um eine Berechnung der Summe für eine Abzugsfrei Rente mit 63 gebeten und sie erhalten habe, habe ich das Schreiben an meinen damaliegen AG geschickt.
    Der AG hatte aus der Abfindung, wie ich beschrieben 50K an die Rentenkasse überwiesen.
    Die Abfindung wurde in Jahr 2021 ausgezahlt mit Lohnsteuerklasse 6, weil kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Ich habe von meinem AG zusätzlich einen Betrag Ausser Abfindung wegen dem Verkauf meiner Firmen Aktie, die ich noch in Exit Zeitpunkt keine Anspruch darauf hatte als „good leaver“ bekommen (~2000€ Brutto) die in der Gehaltsabrechung für das Jahr 2021 als „other salary“ aufgefühert wurde.
    Die überweisung an die Rentenkasse wurde in Dezember 2020 stattgefunden aber in meinem Gehaltsabrechnung für das Jahr 2021 mit Abfindung aufgeführt.

    LG
    Feri

    • Ich denke, die ursprüngiche Frage ist inzwischen hinreichend beantwortet. Ich fasse noch mal zusammen:
      * Die Kürzung des Höchstbetrages ist aufgrund des Beamtemstatus der Ehefrau rechtmäßig-
      * Die Höhe der Kürzung scheint in Ordnung zu sein. Die von mir genannten 16.000€ waren eine grobe Schätzung und sollten nur das zu erwartende Maximum andeuten.
      * Wenn der Steuerberater diese Mechanismen nicht kennt bzw. Programme einsetzt, die dies nicht berücksichtigen, so zeigt das, dass seine Kompetenzen offenbar auf einem anderen Gebiet liegen. Von einer weiteren Zusammenarbeit würde ich abraten.

      Wie aber schon angedeutet, gibt es ein weiteres Problem und das liegt nicht in der Kürzung. Die Kürzung würde bei korrekter Behandlung damit sogar u.U. irrelevant.
      Das Problem besteht darin, dass das FA bei der Berechnung mit einer falschen Ausgangsbasis startet. Zitat aus obigem Kommentar: „Summe der Aufwendungen 50.000“
      Das ist so nicht korrekt.
      Wenn der AG insgesamt 50.000€ an die DRV zum Ausgleich der Rentenabschläge überwiesen hat, so sind davon 50%, also 25.000€ steuerfrei und diese 25.000€ sind bei der Berechnung des Höchstbetrages nicht zu berücksichtigen.
      Korrekt wäre daher lediglich die restlichen zu versteuernden 25.000€ als Ausgangsbasis zu verwenden. Macht man das, so liegen diese 25.000€ deutlich unter dem Höchstbetrag und auch unter dem gekürzten Höchstbetrag. Und somit wirken sich weder Höchstbetrag noch die Kürzung aus.

      Es kann aber von hier aus nicht beurteilt werden, ob der Fehler beim FA liegt, oder ob der AG u.U. eine falsche Bescheinigung erstellt hat oder vielleicht auch in der Steuererklärung ein Fehler vorliegt.
      Ich kann daher nur noch einmal dringend dazu raten, einen in diesen Fragen erfahrenen Steuerberater mit einer Prüfung sämtlicher Unterlagen zu beauftragen und ggfs. erforderliche Maßnahmen einzuleiten.
      Ob dies letztlich Erfolg hat oder nicht, kann aber natürlich nicht garantiert werden! Einerseits ist unklar, ob sich die Sachlage wirklich so darstellt, wie von mir vermutet. Andererseits kann erst die Prüfung ergeben, ob hier eine Abhilfe noch möglich ist. Und letztlich könnte es sein, dass sich das FA nur im Wege einer Klage von seiner Sichtweise abbringen lässt. Auch dazu kann ein kompetenter Steuerberater sicher eine fundiertere Einschätzung abgeben.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Mit Ihrem jetzigen Steuerberater halte ich die Erfolgsaussichten für sehr minimal. Ich würde einmal Hr. Schmetz kontaktieren (Kontakt finden Sie hier: https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/

    • Moin Feri,

      der Privatier hat einen sehr guten Hinweis gegeben: Kontaktaufnahme zu Herrn Schmetz …, außerdem einen eventuellen Ansatzpunkt bezüglich der 50K Einzahlung (Lohnsteuerbescheinigung). In der Verlinkung vom Privatier zum Gastbeitrag von Herrn Schmetz gibt es im „Ablaufplan“ den Punkt Nr.5.

      Im nachfolgenden Link (BMF Schreiben vom 09.09.2019) unter Randziffer 13a (hier letzter Absatz) gibt es noch einen Hinweis.

      https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2019-09-09-Ausstellung-Besondere-LSt-Bescheinigungen-2020.html

      Damit dürfen nur 50% der AG-Einzahlung im Feld Nr.23a der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt werden, so wie im Gastbeitrag von Herrn Schmetz (Punkt Nr.5) beschrieben. (die anderen 50% sind steuerfrei!)

      Der Steuerbescheid sollte von einen „wirklichen“ Spezialisten überprüft werden.

      Gruß
      Lars

  18. Zunächst herzlichen Dank für das gute Buch und dieses informative Forum.

    Meine Frage: Müssen die Rentenversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge, die die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit leisten, bei mir steuerlich in den Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden?

    Ich habe 3 Monate Krankengeld bezogen, per 1.4. eine Abfindung erhalten und werde ab 11.11. Arbeitslosengeld 1 erhalten.

    Um Steuern zu sparen, möchte ich gern eine Ausgleichszahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen leisten. Kann ich dies in voller Höhe von 25. 639 € ./. Krankenversicherungsbeiträge (1.4.-11.11.) machen oder muss ich hier noch etwas berücksichtigen?

    Alle Beispiele, die zu finden sind, beziehen sich auf AN, die noch Gehalt bekommen haben. In meinem Fall habe ich nur die Abfindung erhalten und hier wurde nur Steuer (und keine Sozialversicherungsbeiträge) abgezogen. Arbeitslosengeld und Krankengeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt, aber ich finde keine Hinweise, ob die Sozialversicherungsbeiträge in meiner Steuererklärung Berücksichtigung finden müssen.

    Herzlichen Dank!

    • Moin Beate K.,

      Lohnersatzleistungen (ALG-1 Bezug, Krankengeld, Insolvenzausfallgeld, Bezug von Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.pp.) schmälern die Höhe der Altersvorsorgesumme nicht.

      Nachfrage: Was war im Zeitraum 01.01 – 31.03. ?

      Gruß
      Lars

  19. Hallo Lars,

    herzlichen Dank für die Antwort. Leider konnten mir weder das Finanzamt noch die Krankenkasse diese Frage beantworten.

    Ich war in den ersten 3 Monaten dieses Jahres krank, insg. schon seit Sept 2021 und Ende März bin ich ausgesteuert worden. Da ich dieses Jahr die Abfindung bekommen habe, muss ich genau wissen, welche Summe ich in die Rentenversicherung einzahlen kann.

    • Hallo Beate K,

      wie Lars bereits geschrieben hat, schmälert der Krankengeldbezug die Höhe der Altersvorsorgeaufwändeungen nicht. Konkret heißt in deinem Fall, du kannst den Höchstbeitrag für 2023 in Höhe von €26.528 einzahlen und dementsprechend später absetzen.

      VG eLegal

    • Moin Beate K.,

      ich habe in 2020; 2021 und auch in 2022 Lohnersatzleistungen bezogen und kann bestätigen, dass dieser Bezug von Lohnersatzleistungen die Altersvorsorgesumme nicht beeinflussen. Wenn du in 2023 nur Lohnersatzleistungen bekommst, kannst du die vollen 26528€ an die DRV überweisen.

      Ich empfehle bezüglich der DRV-Ausgleichszahlung hier immer einen DRV-Beratungstermin anzustreben.

      Gruß
      Lars

  20. Lieber Lars, lieber eLegal,

    vielen herzlichen Dank für die schnellen und kompetenten Antworten! Nun bin ich sicher und brauche keinen Termin mehr beim Steuerberater. Einen Termin der Deutschen Rentenversicherung für die Berechnung der Ausgleichszahlung habe ich schon.

    Viele Grüße

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

Der Privatier