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Die hohe Kunst der Steuerplanung (Teil 1) — 5 Kommentare

  1. Hallo zusammen,
    weiß nicht, ob es hier richtig ist. Aber nach Abgabe der Abfindungs-Steuererklärung hat das Finanzamt bei mir auch folgende Unterlagen angefordert. Ist das normal? Gibt es da irgendwelche Fallstricke?

    -Arbeitsvertrag mit evtl. nachträglichen Vereinbarungen oder Änderungen
    -Kündigungsschreiben bzw. Aufhebungsvertrag
    -Versorgungsvereinbarung
    -sonstige Nebenabreden im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses
    -Unterlagen über die Berechnung der Abfindung
    -Zahlungsnachweise

  2. Hallo Lars,
    vielen Dank für Deine schnelle Antwort und den Link. Mich hatte die Einforderung der Versorgungszusage etwas stutzig gemacht. Vermutlich will man prüfen,ob auch unverfallbare Versorgungsanwartschaften mit abgefunden wurden. Das war aber nicht der Fall war.

    Bei mir kam es zu zwei Zahlungen, da man die Steuerklasse noch korrigiert u einen Teil der einbehaltenen Lohnsteuer im Nachgang noch ausgezahlt hat. Ich hoffe, dass das kein Problem darstellt.

    BG Tom

    • Moin tommcatt,

      siehe Link: ein abgewandeltes Beispiel, trifft evt. nicht ganz den Sachverhalt, aber: … falls sich der AG verrechnet hat …

      Nachfolgenden Passus findest Du im Unterpunkt:

      – Abfindung für Arbeitnehmer
      – Wenn die Abfindung nachträglich aufgestockt wird

      Wenn die Abfindung nachträglich aufgestockt wird
      Manchmal werden Abfindungen in einem nachfolgenden Jahr aufgestockt, weil der Arbeitgeber sich verrechnet hat oder ihn das Arbeitsgericht zu einer höheren Zahlung verurteilt hat. Der Nachzahlungsbetrag ist dann in das Jahr zurückzubeziehen, in dem die Hauptabfindung besteuert wurde, sodass die Steuervergünstigung für den bereits gezahlten Teil der Abfindung erhalten bleibt. Dazu müssen Sie beantragen, dass der Steuerbescheid für dieses Jahr nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert wird. So erreichen Sie, dass Ihnen die Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung für die Hauptabfindung erhalten bleibt und auch auf den Nachzahlungsbetrag angewendet wird (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505Rz. 17).

      https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung

      Gruß
      Lars

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