Die hohe Kunst der Steuerplanung (Teil 1)
Wie schon vor ein paar Tagen angekündigt, ist mein Steuerbescheid für 2012 nun auch schriftlich eingetroffen und ich hatte genügend Zeit, ihn zu analysieren. Irgend etwas, was mir nicht gefällt, finde ich ja fast immer, aber insgesamt bin ich mehr als zufrieden.
Eine 5-stellige Summe als Steuerrückzahlung – das kann sich schon sehen lassen !
Aber es ist gar nicht so sehr die Höhe der Rückzahlung, die ich hier hervorheben will. Das ist relativ leicht zu erreichen und keine Kunst. Schon gar keine „hohe“ Kunst.
Es sind vielmehr die weiteren Randbedingungen bzw. Aufgabenstellungen, die ich mir für 2012 vorgenommen hatte und die ich – wie ich meine – ganz hervorragend gelöst habe.
Was also waren meine „Aufgaben“ für 2012 ?
- Da war zunächst einmal eine 6-stellige Abfindung möglichst weitgehend vor der Steuer zu retten.
- Altverluste aus Kapitalanlagen aus der Zeit vor 2009 sollten genutzt werden, bevor sie verfallen.
- Das restliche Einkommen (Kapitaleinkünfte) sollte so gering wie möglich sein.
=> Serie: Steuerplanung
Mit: Grundlagen, Zweck und Mittel, Beispiele
Zum ersten Punkt (Optimierung der Abfindung) habe ich ja hier schon einige Beiträge geschrieben, wie z.B. über die Fünftelregel, den optimalen Termin und über weitere Optimierungen. Gerade in dem letzten Beitrag waren auch schon ein paar kurze Hinweise auf die Steuer-Einsparungen durch einen Rürup-Vertrag enthalten. Letzlich hat der Rürup-Vertrag auch ganz entscheidend zur Höhe meiner Steuerrückzahlung beigetragen (zum Thema Rürup und Steuern gibt es auch ein gesondertes Kapitel in meinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“).
Ich will das daher hier nicht alles wiederholen. Nur so viel: Alles was ich zum Thema Abfindung und Optimierung in meinen Beiträgen und in meinem Buch geschrieben habe, hat sich so jetzt bewahrheitet:
- Die Verschiebung der Abfindungszahlung ins Folgejahr war okay.
- Die Fünftelregel wurde angewandt und
- Der Rürup-Vertrag hat ebenfalls seine Wirkung gezeigt.
Ergänzen möchte ich allerdings noch, dass das Finanzamt zu meinem Aufhebungsvertrag noch einige zusätzliche Belege eingefordert hat, so u.a. den ursprünglichen Arbeitsvertrag (um eine evtl. von vorherein befristete Anstellung auszuschliessen), den Aufhebungsvertrag selber, eine Berechnung der Abfindungshöhe, Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der Firma, sowie einen Zahlungsbeleg (um zu prüfen, ob die Zahlung in einer Summe geflossen ist).
Das war aber alles in Ordnung soweit und hat mir auch keinen Anlass zur Sorge bereitet.
Da waren die anderen Punkte aus meiner obigen Liste (Altverluste und Kapitaleinkünfte) schon etwas schwieriger zu bewerkstelligen. Darüber werde ich dann im zweiten Teil der „Hohen Kunst der Steuerplanung“ berichten.
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Hallo zusammen,
weiß nicht, ob es hier richtig ist. Aber nach Abgabe der Abfindungs-Steuererklärung hat das Finanzamt bei mir auch folgende Unterlagen angefordert. Ist das normal? Gibt es da irgendwelche Fallstricke?
-Arbeitsvertrag mit evtl. nachträglichen Vereinbarungen oder Änderungen
-Kündigungsschreiben bzw. Aufhebungsvertrag
-Versorgungsvereinbarung
-sonstige Nebenabreden im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses
-Unterlagen über die Berechnung der Abfindung
-Zahlungsnachweise
Moin tommcatt,
uU. ja, das sind Punkte des FA-Prüfschema (Vorlage von Unterlagen) bezüglich einer Abfindungszahlung. Ich stelle später noch einen Link ein.
Gruß
Lars
Moin tommcatt,
siehe Link in der unteren Hälfte:
Prüfschema: I Vorlage der Unterlagen
xxxxx
https://www.steuerschroeder.de/Abfindung-Finanzamt.html
das ist fast der gleiche Wortlaut den Du oben eingestellt hattest und Fallstricke sehe ich da keine, dass FA will nun mal alles checken/überprüfen.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort und den Link. Mich hatte die Einforderung der Versorgungszusage etwas stutzig gemacht. Vermutlich will man prüfen,ob auch unverfallbare Versorgungsanwartschaften mit abgefunden wurden. Das war aber nicht der Fall war.
Bei mir kam es zu zwei Zahlungen, da man die Steuerklasse noch korrigiert u einen Teil der einbehaltenen Lohnsteuer im Nachgang noch ausgezahlt hat. Ich hoffe, dass das kein Problem darstellt.
BG Tom
Moin tommcatt,
siehe Link: ein abgewandeltes Beispiel, trifft evt. nicht ganz den Sachverhalt, aber: … falls sich der AG verrechnet hat …
Nachfolgenden Passus findest Du im Unterpunkt:
– Abfindung für Arbeitnehmer
– Wenn die Abfindung nachträglich aufgestockt wird
Wenn die Abfindung nachträglich aufgestockt wird
Manchmal werden Abfindungen in einem nachfolgenden Jahr aufgestockt, weil der Arbeitgeber sich verrechnet hat oder ihn das Arbeitsgericht zu einer höheren Zahlung verurteilt hat. Der Nachzahlungsbetrag ist dann in das Jahr zurückzubeziehen, in dem die Hauptabfindung besteuert wurde, sodass die Steuervergünstigung für den bereits gezahlten Teil der Abfindung erhalten bleibt. Dazu müssen Sie beantragen, dass der Steuerbescheid für dieses Jahr nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert wird. So erreichen Sie, dass Ihnen die Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung für die Hauptabfindung erhalten bleibt und auch auf den Nachzahlungsbetrag angewendet wird (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505Rz. 17).
https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung
Gruß
Lars