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Wichtige Gesetzesänderungen seit Anfang 2020 — 19 Kommentare

  1. Angehörigenentlastungsgesetz finde ich auch wichtig, denn jetzt muss man erst ab 100.000,00 Euro Jahreseinkommen Elternunterhalt zahlen.

  2. Hallo Petra,

    Du weißt, dass sich das auf Pflegebedürftige welche „Sozialhilfe“ erhalten bezieht:

    Pflege: Die Kinder von Pflegebedürftigen, die Sozialhilfe beziehen, werden erst ab 100T€ Bruttoeinkommen jährlich an den Kosten für ein Pflegeheim beteiligt…

    Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden. Wer heute Sozialhilfe bekommt, muss in vielen Fällen befürchten, dass das Sozialamt Angehörige zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Wenn etwa Eltern pflegebedürftig werden und nicht genug Geld für die Pflege vorhanden ist, übernimmt das Sozialamt häufig die Kosten (sogenannte „Hilfe zur Pflege“). In vielen Fällen holt sich das Sozialamt aber das Geld von den Angehörigen zurück.

    Viele Grüsse
    Lars

  3. Hallo Lars,

    aber wenn die pflegebedürftigen Eltern keine Sozialhilfe beziehen müssten sie doch in der Lage sein, um für die Kosten selber aufzukommen. Oder verstehe ich da etwas falsch?

    Viele Grüsse

    Petra

    • Zunächst einmal vielen Dank an Petra für den Hinweis auf die Gesetzesänderung. Ist sicher für Angehörige von Pflegebedürftigen eine große Erleichterung.

      In der Regel ist es ja so, dass ein Pflegebedürftiger die Kosten z.B. für eine Heimunterbringung selber zu tragen hat. Einen Teil trägt die Pflegeversicherung, den Rest muss der Pflegebedürtige aus eigenen Einkünften (z.B. Rente, Zinsen oder Mieten) oder aus dem eigenen Vermögen begleichen. Sind die eigenen Mittel aufgebraucht oder gar nicht vorhanden, kann Sozialhilfe beantragt werden.
      Diese wurde jedoch in der Vergangenheit von Unterhaltspflichtigen (Eltern oder Kinder) wieder zurückgefordert. Und genau das passiert zukünftig nur noch dann, wenn der Unterhaltspflichtige ein Gesamt-Einkommen von über 100.000€/Jahr hat.

      Gruß, Der Privatier

    • @Petra,@Privatier

      Wir hatten nur vor ca. 2 Wochen in unserem Bekanntenkreis, na sagen wir einmal eine „krude“ Interpretation zur Auslegung des neuen Angehörigenentlastungsgesetzes. So wie Ihr es dargestellt habt, ist es richtig. Im nachfolgendem Link sind eine Informationen für pflegende Angehörige und anrechenbares Einkommen aber auch zur Bedürftigkeitsprüfung, Freibetrag des Pflegenden etc.pp. enthalten und auch interessant die Frage bezüglich einer Immobilie. Bitte auch beachten, wenn bei mehreren Kindern ein Kind über der 100T€ Grenze liegt, ist dieses Kind anteilmäßig trotzdem an den Kosten beteiligt. Weitere Informationen dann siehe Link.

      https://www.biallo.de/soziales/news/elternunterhalt-freibetrag-pflegeheim-kosten/

      Viele Grüße
      Lars

  4. Guten Tag, ich hätte bezüglich Abfindung/Dispojahr in Verbindung mit Pflege von Angehörigen eine Frage. Ich bin seit 01.11.19 per Aufhebungsvertrag in einem Dispojahr. Ich war 41 Jahre bei meiner Firma beschäftigt und habe nun Ende Januar 2020 meine Abfindung erhalten. Mein Ziel ist es mich zum 01.11.2020 arbeitslos zu melden weil ich am 04.10.20 58 Jahre alt werde. Jetzt habe ich gelesen, dass man bei Pflege von Angehörigen rentenversichert werden kann. Mein Vater hat Pflegestufe 3. Somit könnte ich meine Versicherungszeit von aktuell 41 Jahren und 2 Monaten weiter ausbauen. Aber: Wenn ich das mache und das bei meinem Vater seiner Krankenversicheurung beantrage (ohne Entlohnung), wird sich das dann negativ später auf mein Dispojahr und meinen Arbeitslosengeldantrag (also auf mein letztes Nettogehalt) auswirken? Oder kann ich das bedenkenlos machen? Wenn ja, könnte ich doch sogar meinen Arbeitslosengeldantrag auf Januar 2021 verschieben um damit dem Progressionsvorbehalt bei meiner Steuererklärung für 2020 zu umgehen, oder? Meine Rentenversicherungszeit würde sich ja von den letzten 5 Jahren, davon 4 Jahre versichert, auch hinauszögern/verlängern. Oder soll ich davon lieber überhaupt absehen um meinen Arbeitslosengeldanspruch nicht zu vermiesen? Danke sehr für Ihre Hilfe und Stellungnahme

    • „sogar meinen Arbeitslosengeldantrag auf Januar 2021 verschieben“

      Das würde ich möglichst vermeiden. Für 24 Monate ALG1 benötigt man weiterhin 48 versicherungspflichtige Monate in der fünfjährigen Rahmenfrist, das wäre bei einer Arbeitslosmeldung zum 1.1.2021 nicht mehr der Fall.

      Stattdessen würde ich mich Ende Oktober mit Wirkung zum 1.11.2020 arbeitslos melden und wenn der Bescheid da ist, mich wieder abmelden. https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/
      Die paar Tage, die dann ALG1 gezahlt wird kann man recht einfach steuerlich ausgleichen.
      Den Restanspruch ALG1 nimmt man dann ab 2021. Dafür ist formal ein neuer Antrag notwendig, der alte Anspruch wird aber übernommen.

      Bezüglich der Rentenversicherung über die Kranken/Pflegekasse kann ich nichts werthaltiges sagen, allerhöchstens vermuten dass es keine Auswirkungen hat. Das hift aber nicht weiter.
      Eine belastbare Antwort würdest Du vom Arbeitsamt (Leistungsabteilung) erhalten, die sind verpflichtet zu beraten, bzw. Auskunft zu geben.

    • Hallo,
      zu dem Thema ALG1 und Pflege habe ich noch folgendes Forum gefunden:

      angehoerigenpflege-kk.de/2017/09/03/arbeitslosengeld-pflege/

      Gruß Gerhard

    • Zu diesem Thema gibt es sicher eine ganze Reihe von Punkten zu beachten. Gerhard hat ja hier bereits einen sehr guten Link herausgesucht. Bei der DRV gibt es eine spezielle Broschüre dazu, die man auf jeden Fall gelesen haben sollte, denn um Rentenansprüche zu bekommen, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

      Aber zur Frage: Da auch die Pflege von Angehörigen (wenn sie angemeldet wird) eine Versicherungspflicht auslöst, (deren Beiträge von der Pflegeversicherung des Gepflegten bezahlt werden), können durch diese Beiträge nicht nur Ansprüche auf zusätzliche Rente erworben werden, sondern es kann auch ein gesonderter Anspruch auf ALG entstehen.

      Inwieweit ein neuer Anspruch sich auf einen alten Anspruch auswirkt, habe ich in meinem Beitrag: „Arbeitslosengeld nach Zwischenbeschäftigung“ erläutert.

      Gruß, Der Privatier

  5. Ich würde da gern noch mal genau die Details hinterfragen. 3 Jahre heißt, ich kann die Krankenkassenbeiträge aus dem aktuellen Jahr plus 3 Jahre im Voraus steuerlich als Sonderausgabe geltend machen = in dem Jahr entspricht das in Summe meinen Krankenkassenkosten für 4 Jahre, richtig oder?
    Ich frage, weil ich würde gern so zeitlich planen, dass ich im Jahr meiner Abfindung dann eben auch die Krankenbeiträge im Jahr bezahle und dazu +3 Jahre Vorauszahlung, um den Betrag zu maximieren bzw. die Steuerersparnis. Im Moment nutze ich Vorauszahlungen der Krankenkasse, um entsprechend die sonstigen Versicherungen in den vorausgezahlten Jahren für die Krankenversicherung steuerlich ansetzen zu können. Ich würde das dann so zeitlich einstellen, dass eben 1 Jahr vor meiner Abfindung die Vorauszahlung aufgebraucht ist.

    Irgendwas falsch in meinen Überlegungen?

    Gruss

    Helge

    • Der Mechanismus ist so wie beschrieben.
      Zwei Korinthen würde ich k…en wollen :

      – Die Krankenkassenvorauszahlung wird in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen, und hat nichts mit (der Anlage) Sonderausgaben zu tun.

      – „Ich würde das dann so zeitlich einstellen, dass eben 1 Jahr vor meiner Abfindung die Vorauszahlung aufgebraucht ist.“
      Es ist ausreichend, wenn die alte Vorauszahlung bis Dezember des Vorjahres der Abfindungszahlung aufgebraucht ist.

  6. Ok, danke für die Bestätigung.
    Das ich etwas ungenau formuliert habe, sorry mein Fehler, ich meinte Vorsorgeaufwendungen.
    Hintergrund meiner Frage war gewesen, das ich im Blog oder im Buch irgendwie gelesen hatte, das man (bei max. 3 Jahren im voraus) alle 3 Jahre den Zyklus wiederholen kann, was aber aus meiner Sicht heißen würde, dass man jeweils bei einer Abfindung im Jahr der Abfindung evtl. 1 Jahr KV Vorsorgeaufwendungen nicht zur Verfügung hat zum Ansetzen, wenn die Vorauszahlungen nicht am 31.12. im Vorjahr ausgelaufen sind. Ich hätte da eher die Formulierung „alle 4 Jahre“ erwartet.

    Gruss

    Helge

    • Ja, richtig. Die Formulierung „alle 3 Jahre wiederholen“ gibt es irgendwo. Sie beruht aber noch auf der bis Ende 2019 gültigen Regel, nach der nur bis 2,5 Jahre vorausgezahlt werden können. Aktuell wäre es richtiger, „alle 4 Jahre“ zu sagen.

      Gruß, Der Privatier

  7. Hallo zusammen,

    ich hätte da mal eine Frage. In der Ruhezeit ( bei mir 12 Monate) muss ich mich selber Krankenversichern. Wenn ich als Selbstständiger nur eine Photovoltaikanlage habe, die im Jahr ca. 8000 € abwirft, komme ich dann in den Tarif für Selbständige bei der GKV? Oder ist das zu einfach gedacht?

    • zweiter Teil:

      siehe GKV Spitzenverband: „Katalog von Einnahmen und deren rechtliche Bewertung nach §240 SGB V“

      Auch Einkünfte aus einem Gewerbe unterliegen der Beitragspflicht! (siehe S.11/26).
      Falls eine Verbeitragung der Abfindungszahlung (d.h. die „ordentliche Kündigungsfrist“ wurde nicht eingehalten) hinzukommt, werden bis zur KK-BBG Beiträge fällig.

      Gruß
      Lars

  8. Moin jengro,

    In 2021:

    14,6% – allg. KK-Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld
    ~1,3% – individueller KK-Beitragssatz deiner Krankenkasse ???
    3,05% – Pflegeversicherung
    3,30% – Pflegeversicherung (kinderlos)

    Die Mindestbemessungsgrenze (2021) liegt bei 1096,97€/Monat, d.h. liegen die monatlichen Einnahmen während der Ruhezeit (Keine Abfindungszahlung vorhanden???) bis ca. 1097€/Monat wird der monatliche KK+PV Beitrag bei ca. 210€/Monat liegen. Das gilt auch für frw. KK versicherte „Selbstständige“.

    siehe Link unten:

    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/beitraege-und-tarife.html

    Gruß
    Lars

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