Kap. 10.7: Arbeitslosengeld und Steuern
In den letzten Beiträgen habe ich noch einmal zusammengefasst, was bei einer Abfindung zum Thema Steuern zu beachten ist („Die Abfindung“ ) und auch ein paar neue Ideen und Hinweise erläutert („Vorauszahlung von Krankenkassen-Beiträgen„, „Einzahlung in eine Direktversicherung„, „Die Einzelveranlagung“ und „Abfindung mit Steuerklasse 6 ?“ ).
Heue möchte ich noch einmal kurz auf das Arbeitslosengeld eingehen – aber, dem Thema des Kapitels entsprechend – ausschließlich aus Steuersicht:
Auch wenn das Arbeitslosengeld nämlich netto, also steuerfrei, ausgezahlt wird, so heißt das nicht, dass es keine steuerlichen Auswirkungen hätte.
=> Steuern sparen bei der Abfindung
Einkünfte verschieben, Einkommen reduzieren
Progressions-Vorbehalt
Das Arbeitslosengeld wirkt sich nämlich beim sog. Progressions-Vorbehalt aus. Das Verfahren ist dabei so, dass das Arbeitslosengeld dem anderen Einkommen zunächst zugerechnet wird, um mit dieser Gesamtsumme den sich ergebenden Steuersatz festzustellen.
Dieser (natürliche höhere) Steuersatz wird dann auf die ursprüngliche Summe angewandt. Und somit erhöht das Arbeitslosengeld nun doch die Steuer.
Etwas detaillierter (mit Beispiel) habe ich diesen Effekt im Beitrag „Progressionsvorbehalt“ erläutert. Und im Zusammenhang mit einer Abfindung unter Anwendung der Füntelregel im Beispiel „Fünftelregel mit ALG-Bezug“ .
Leider lässt sich kaum eine generelle Aussage zum Ausmaß der Wirkung des Progressionsvorbehaltes (insbesondere im Zusammenhang mit der Fünftelregel) treffen. Tendenziell besteht natürlich die Gefahr einer höheren Steuerbelastung durch den ALG-Bezug. Welches Ausmaß dies annimmt, kann aber ganz unterschiedlich sein:
- So kann man Beispiele finden, bei denen man die zusätzliche Steuer durch den ALG-Bezug als erträglich ansehen könnte.
- In meinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ habe ich allerdings ein Beispiel vorgerechnet, bei dem sich ein Steuersatz von beinahe 70% auf das bezogene ALG ergibt.
- Im Zusammenhang mit Einzahlungen in eine Basisrentenversicherung könnte man dagegen u.U. Arbeitslosengeld beziehen, ohne dass sich dies überhaupt steuerlich bemerkbar macht. Siehe Beitrag: „Die Basisrenten-Strategie“ .
- Eine eher ungewöhnliche Situation habe ich im Beitrag „Steuern sparen durch ALG-Bezug“ geschildert. Hier werden durch den Bezug von ALG tatsächlich sogar Steuern eingespart.
Wie man sieht, ist das Spektrum der Steuereffekte sehr breit. Um aber zumindest einmal einen groben Eindruck von den Wirkungen des Progressionsvorbehaltes zu bekommen, ist es also unerlässlich, vorab eine ungefähre Prognose über das Zusammenspiel der geplanten Vorgehensweisen zu erstellen. Das kann mit Hilfe eines Steuerprogrammes, mit der Unterstützung eines Steuerberaters oder zu groben Abschätzung mit dem hier auf der Seite verfügbaren Abfindungsrechner geschehen.
Gegenmaßnahmen
Sollte man zu der Überzeugung kommen, dass es aus steuerlicher Sicht u.U. besser wäre, jegliche zusätzlichen Einkünfte (also auch das Arbeitslosengeld) im Jahr der Abfindungszahlung zu vermeiden, so habe ich hier bereits einige wirkungsvollte und erprobte Alternativen vorgestellt:
- Man meldet sich nur kurz arbeitslos und nach kurzer Zeit wieder ab. Den Rest des ALG-Anspruches nimmt man in späteren Jahren in Anspruch. Mehr dazu im Beitrag: „An- und wieder abmelden“ ).
- Man wartet mit der Arbeitslosmeldung mindestens ein ganzes Jahr (das sog. „Dispojahr“ ). Das Dispojahr hat neben dem steuerlichen Effekt noch weitere bedeutende Vorteile.
- Man nimmt das Arbeitslosengeld sofort und ohne Einschränkungen in Anspruch, sorgt aber gleichzeitig für einen steuerlichen Ausgleich durch eine Einzahlung in eine Basisrentenversicherung. Hier mit dem zusätzlichen Vorteil, dass man dadurch die spätere Rente erhöht.
Übrigens ist der (längere) Bezug von ALG bei einem Ehepartner und eine fortwährende Berufstätigkeit des anderen Ehepartners ein typisches Anwendungsgebiet der Einzelveranlagung (unbedingt prüfen!).
Damit will ich die Zusammenfassung der steuerlichen Aspekte von Abfindung und Arbeitslosengeld abschließen. Beide sind im Leben eines Privatiers einmalige bzw. vorübergehende Ereignisse, die sicher ihre Beachtung verdienen, aber auch irgendwann in den Hintergrund treten.
Wichtig – und zwar permanent – ist hingegen die Betrachtung der Kapitalerträge. Und natürlich der Steuern auf dieselben. Und dazu gibt es dann im nächsten Beitrag mehr.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Guten Abend.
Vielen Dank für den Beitrag, obwohl ich meine, alles schon in vorherigen Artikeln gelesen zu haben. 70% Steuer auf das Arbeitslosengeld schrecken mich nicht ab, bei sind es mutmaßlich über 80%. Aber 20% von bspw. 2.000€ sind immer noch 400€ mehr pro Monat Bezug, als 0€, wenn man das ganze Jahr der Abfindung disponiert, mit dem kleinen Nebeneffekt, dass man selbst und die ganze Familie durch das Arbeitsamt krankenversichert ist.
Fatal wäre es erst, wenn der steuerliche Verlust höher als das ausgezahlte ALG und die ersparten Kassenbeiträge wäre. Für Privatiers relativ kurz vor der Rente sieht das natürlich anders aus. Dann macht das Dispositionsjahr absolut Sinn, denn das ALG wird erst im Folgejahr ohne steuerliche Einbußen bezogen, wenn kein weiteres zu versteuerndes Einkommen vorliegt, dann sogar wirklich steuerfrei.
Für mich stellt sich nur die Frage, ob ich mir durch das Dispositionsjahr die Arbeitssuche auch in 2016 schenke und dann lieber erstmal ein Jahr ALG beanspruche. Wirken sich denn Kapitaleinkünfte auf die Höhe des ALG’s aus, das kann im Vorfeld doch keiner berechnen?
Und wo wir schon dabei sind, mit einem Großteil meiner Abfindung haben ich nun auch ein Depot zunächst ausschließlich mit ETF’s gefüllt (leider ausländische Saurier, der Artikel war mir entgangen). Wie stelle ich es nun am besten an, dass ich in diesem Jahr keine Kapitaleinkünfte realisiere? ich hatte gehofft, es reicht aus, in diesem Jahr nichts mit Gewinn zu verkaufen, sondern Verkäufe erst ab 2016 durchzuführen…
Dieser Aspekt fehlt mir bis dato in all Ihren spannenden Berichten von Kapitalbildung und Steuervermeidung. 🙂
Hallo Marcus,
nach meiner Kenntnis kannst du bei den Kapitalerträge wählen. Erstmal wird bei Auszahlung der Erträge die Quellensteuer einbehalten. Damit ist die Besteuerung erledigt und du musst diese Erträge auch nicht mehr angeben. Liegt dein Steuersatz aber unter der Quellensteuer, kannst du über die Steuererklärung die Differenz erstattet bekommen.
Die Aussage ist zwar prinzipiell richtig. Bei ausländischen Thesaurieren aber leider nicht. Denn da zieht eben keiner die Abgeltungssteuer ab und deshalb müssen sie in der Steuererklärung immer angegeben werden. Und das selbst dann, wenn gar kein Geld geflossen ist (eben: thesauriert o. angesammelt).
Das ist ja gerade das Unschöne.
Gruß, Der Privatier
Hallo Markus,
ich werde das Thema der Besteuerung von Kapitalerträgen in den nächsten Beiträgen einmal etwas genauer betrachten. Und auch noch einmal Möglichkeiten aufzeigen, Einkünfte zu verschieben. Bis dahin könnte ich Dir die Lektüre der Steuer-Episoden I-V empfehlen (Beginn: https://der-privatier.com/steuerplanung-episode-i-vorbemerkungen/ ).
Ach ja: Die Höhe des ALG-1 wird immer auf Basis des letzten sozialversicherungspflichtigen Einkommens berechnet, denn nur darauf hat man ja auch die Versicherungsbeiträge gezahlt. Andere Einkommen spielen da keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
…ich meinte nicht die Höhe des ALG, dessen Berechnung ist mir relativ geläufig. Ich meinte, ob es Kürzungen wegen Kapitaleinkünften geben könnte, so wie gekürzt wird, wenn geringfügig beschäftigt ist oder ein geringfügiges Einkommen aus Gewerbebetrieb hat, ich glaube auch aus Vermietung&Verpachtung?
Episoden I-V werde ich mir gleich vornehmen, ich habe erst mal schmunzelnd die Tops & Flops durchgelesen.
Nein, es gibt beim ALG-1 auch keine Kürzungen aufgrund von Kapitaleinkünften.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
kleine Ergänzung noch zu ALG;
steuerlich genau so wirkt sich u.U. auch die Zahlung von Krankengeld aus, oder?
Beste Grüsse
A.
Ich habe mit Krankengeld zwar selber keine Erfahrung, aber ich sehe das genau so, ja !
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung, wird netto ausgezahlt, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Von daher: Steuerliche Wirkung wie bei ALG.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die Infos. Leider haben wir Ihre Seite erst zu spät gefunden und von dem Dispositionsrecht keinen Gebrauch gemacht.
Folgender Fall:
Verheiratet, 2 gemeinsame Kinder mit Anspruch auf Kindergeld.
Ehemann:
– Abfindung und Auszahlung des Langzeitkontos € 149.112,68
– ALG und Gründungszuschuss € 22.000
Ehefrau:
– selbständig tätig, Gewinn 4.800,-
Die getrennte Veranlagung in diesem Jahr haben wir auch schon überlegt.
Wenn ich es richtig sehe, müssten doch folgende Rechnung funktionieren, falls getrennt veranlagt.
Ehemann:
Einnahmen 1/5 Abfindung
+ Einnahmen mit Progressionsvorbehalt
./. 2 Kinderfreibeträge
./. Sonderausgaben+Vorsorgeaufwendungen (ggf. Einzahlung in Rürup)
——————–
= zu versteuerndes Einkommen. Muss dies 0 sein oder reicht es, wenn es unter dem Grundfreibetrag ist? Dann würde ja keine Steuer auf das zu versteuernde Einkommen anfallen. Und dann wäre die Rechnung ohne die Abfindung ja auch 0. Also keine Differenz und die Abfindung bliebe steuerfrei?
Ehefrau:
Einnahmen unter Grundfreibetrag, also keine Steuer
Stimmt das so? Ich habe irgendwo gelesen, dass es nicht reicht, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag ist, weil man ihn ja sonst 2 x gewährt bekommen würde durch die 2 Vergleichsrechnungen (mit und ohne Abfindung)
Von der Berechnung hängt nun ab, ob wir noch Geld in Rürup schießen oder nícht.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Herzliche Grüße
Andrea
Ich möchte (oder kann) hier keinen konkreten Rat geben, dafür gibt es zu viele Einflussgrößen, die das Ergebnis verändern könnten. Ich kann da (wie so oft) nur raten, das ganze Zahlenwerk einmal mit einem Steuerprogramm (ggfs. auch kostenlose Elster-Software) durchzuspielen und auch mehrere Varianten mit wechselnden Zahlen auszuprobieren. Wer sich das selber nicht zutraut, sollte einen Steuerberater beauftragen.
Ich kann Ihnen allerdings schon einmal sagen, dass Ihre Annahmen nicht ganz korrekt sind! Für die Anwendung der Fünftelregel rechnet man:
1. zunächst die Steuer OHNE Abfindung aus.
2. Danach die Steuer inkl. 1/5 der Abfindung.
3. Die Differenz aus Ergebnis(2) und (1) wird mit fünf malgenommen.
4. Die gesamte Steuerlast beträgt dann: Summe aus (1) und (3).
Wenn sich im ersten Schritt ein Ergebnis kleiner/gleich Null ergibt (und das hört sich bei Ihnen so an…?), ist die Rechnung ein wenig anders, denn wird einfach die Steuer auf 1/5 des zu versteuernden Einkommen berechnet.
Im Falle der einzeln veranlagten Ehemanns würde das heißen:
* Ergebnis unter (1) ist negativ, daher Anwendung der Sonderregel:
* Zu verst. Einkommen (grob): 150.000€ – Vorsorge(u.a.) = 125.000€
* Steuern auf 1/5 (=25.000€), deutlich über dem Grundfreibetrag von knapp 9.000€
Ich bin mir fast sicher, dass hier die gemeinsame Veranlagung der bessere Weg ist, da doppelte Vorsorge möglich und Grundfreibetrag doppelt so hoch.
Aber zusammen mit den anderen Faktoren (ALG1, Selbständigkeit) ist es unmöglich, dazu eine Aussage zu machen. Da hilft nur konkretes Rechnen und ggfs. ausprobieren.
Gruß, Der Privater
Hallo Andrea,
besorge Dir doch ein Steuerberechnungsprogramm und gebe Deine Daten ein.
Meines schlägt die günstigste Veranlagungsgart sogar vor und zeigt die Unterschiede.
Dass man jetzt noch keine Programme für die Steuerberechnung 2016 bekommt, ist meiner Meinung nach kein Problem. Auch ein Programm für 2015 zeigt die Tendenz.
Viel Erfolg, Hardy
Hallo Hardy,
ganz lieben Dank für Deine ausführliche Antwort. Das hilft mir schon viel weiter!
Ich werde mir ein Programm besorgen und schauen, was geht:-)
Liebe Grüße
Andrea
Hallo Andrea,
wichtig ist, zuerst einmal zu prüfen, ob die Fünftelungsregel vom Arbeitgeber angewendet wurde. Am einfachsten ist das, wenn Dein Mann eine Lohnsteuerbescheinigung von seinem ehemaligen Arbeitgeber bekommen hat. Wenn nicht, sollte er diese, oder zumindest eine vorläufige, anfordern.
Die Daten kannst Du dann einfach in die gängigen Programme übertragen. Dann noch das ALG I und den Gewinn aus Deiner selbständigen Tätigkeit eintragen; Kapitalerträge nicht vergessen. Zuletzt noch Versicherungen und Vorsorgeaufwendungen eintragen. Werte, die man nicht genau weiß, aufgrund der Vorjahreswerte schätzen und bis zur Abgabe konkretisieren.
Man kann natürlich auch zu einem Steuerberater gehen. Wenn man es aber selbst macht, arbeitet man sich gleichzeitig in die Materie ein.
Viel Erfolg, Hardy
Hallo Hardy,
ich habe mal Steuerfachangestellte gelernt, von daher verstehe ich ein bisschen was:-)
Die Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber haben wir schon. Sie haben die Abfindung und die Auszahlung des Langzeitkontos in Feld 10 eingetragen „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre ohne 9 und ermäßigt besteuerte Entschädigungen“. Von daher denke ich, dass sie die 1/5-Regel angewendet haben, oder? Sie haben in Feld 10 bescheinigt € 149.112,68 und darauf Lohnsteuer in Höhe von € 42.555,-.
Wenn ich dies mit einem Nettolohnrechner vergleiche, gehe ich davon aus, dass sie schon die 1/5-Regel angewandt haben.
Vielen Dank an Dich!
Liebe Grüße
Andrea
Hallo Andrea,
das ist völlig richtig. In Feld 10 steht der Betrag, auf den die Fünftelungsregel angewendet wurde, in Feld 11-13 die davon abgeführten Steuern.
Viele Grüße, Hardy
Hallo Privatier,
zum Jahresende bekam ich normalerweise vom Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung.
Damit konnte ich beim Finanzamt meine Steuererklärung ausfüllen und abgeben.
Ist das beim Bezug von ALG1 auch der Fall. Habe bisher von der AfA noch nichts bekommen.
Ist das normal und wenn ja, wie komme ich an die Daten (gezahlte Steuern, KK Beiträge, etc.)?
Auch die Agentur verschickt eine Bescheinigung über erhaltene Zahlungen und abgeführte Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung. Steuern führt die Agentur keine ab.
In der Regel sollten solche Bescheinigungen im Feb./März des Folgejahres zu erwarten sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich lese hier schon einige Zeit mit und habe jetzt eine Frage zu ALG1 und zu zahlenden Steuern.
Ich bin 57 und scheide Mitte 2020 mit einer großzügigen Abfindung aus der Firma aus. Die Abfindung bekomme ich in monatlichen Beträgen, bis ich mit 63 (theoretisch) in Rente gehen kann. Das ist meiner Meinung nach sinnvoller als die Einmalzahlung, da ich dann die Abfindungszahlungen auf 6 Kalenderjahre verteile. Außerdem habe ich damit ein „bedingungsloses Grundeinkommen“ bis zur Rente.
Mein Plan B (falls ich doch keinen Job mehr finde) ist ein Dispositionsjahr mit nachfolgendem ALG 1. Vorteile: Keine Sperre mehr, 24 Monate ALG 1 (ab 58 Jahre), ca. 3 Entgeltpunkte für die Rente, keine KV/PV-Zahlungen aus eigener Tasche.
Zur Frage:
Die Zahlung des ALG erfolgt ja unter Progressionsvorbehalt, was sich bei mir wg. der laufenden monatlichen Zahlungen auswirken wird.
Lohnt sich dann eine Aufteilung des ALG 1 auf 4 Halbjahrestranchen (Anspruchsgültigkeit ALG 1 = 4 Jahre), sodass im jew. Kalenderjahr weniger Einkünfte zu versteuern sind? Und macht die Agentur für Arbeit das mit?
Bert.
Die Überlegung zur Aufteilung der ALG-Phasen ist korrekt und ich sehe da auch keine Probleme durch die Agentur. Um aber allen Problemen aus dem Weg zu gehen, könnte man denselben Effekt auch mit der Aufteilung in 2*12 Monate erreichen, die man dann eben so legt, dass die erste Hälfte der 12 Monate gegen Ende eines Jahres und die zweite Hälfte im Folgejahr liegt. Anschliessend ein Jahr Pause.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort.
Eine Aufteilung in 2 Zeiträume, die jeweils 2 Kalenderjahre berühren, ist noch einfacher.
Bert.
Hallo Privatier,
ich hoffe,dass Sie mir helfen können. Ich wurde zum 30.06.2020 gekündigt. Mein RA handelt gerade einen Vergleich aus. Ich werde wohl 5000,00 Euro Abfindung erhalten, die in 2 Raten hälftig im August u. September bezahlt werden. Momentan befinde ich im Krankengeldbezug. Mein Einkommen von Jan.-Juni diesen Jahres betrug Sv-Brutto 7111,00 Euro. Im April u. Mai war ich in Kurzarbeit.Was kann ich tun, bzw. auf was muss ich achten, dass ich für die 2x 2500,00 Euro sowenig wie mögl. Steuerabzüge habe? Wie berechnet mein Ex-AG die Abfindung? Kann er meine bisherige Steuerklasse I anwenden? Und die Fünftelregelung fällt wohl flach bei so einer geringen Abfindungshöhe u. auch geringem Einkommen (Regellohn: 1300,00 Euro/Brutto)- oder? Welches Jahreseinkommen wird zur Berechnung genommen? Die 7111,00 Euro, die ich dieses Jahr bis zur Kündigung erwirtschaftet habe, oder wird ein fiktives Jahreseinkommen berechnet? Ich werde vermutlich auch noch im August weiter Krankengeld erhalten, bzw. ansonsten ALG I. Ebenfalls habe ich bereits im Mai ein Antrag auf ALG II aufstockend beantragt, der Bescheid ist aber noch in Bearbeitung. Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr, sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Wo fange ich an? Gesundhheit: erstmal gute Besserung!
Wenn zum Zeitpunkt der Zahlung noch kein neues Arbeitsverhältnis besteht und auch noch kein ALG1-Bezug vorliegt, dann spricht meiner Meinung nichts dagegen dass der alte AG die StKl 1 anwendet. Kann er das nicht und wendet die ungünstige Klasse 5 an, ist der Mehrabzug an Steuern aber nicht für immer weg, sondern wird mit der Einkommenssteuererklärung 2020 wieder zurückgeholt.
Abfindungen unterliegen der EKSt, sind aber sozialabgabenfrei. Das sollte aber sowohl der Rechtsanwalt als auch der AG wissen.
Um die Fünfelregelung anzuwenden, müsste die Abfindung höher sein als das gesamte Vorjahreseinkommen, das funktioniert nicht.
Richtige Steuerspartipps für dich springen mir jetzt keine ins Auge. Du kannst Belege der Krankheitskosten sammeln, aber was unter der Grenze von 5% des Einkommens bleibt gilt als zumutbare Belastung.
Hallo eSchorsch,
erstmal vielen lieben Dank für die Genesungswünsche u. dein schnelles Antworten.Voraussichtlich werde ich auch noch bei Auszahlung der Abfindung im Krankengeldbezug sein. Wie kann ich denn dann meinem Ex-AG dazu bringen, dass er die StKl I nimmt?
Es wäre mir sehr wichtig, dass ich bei Auszahlung der Abfindung soviel wie möglich erhalte, denn meine Einkommenssteuererklärung macht ein Bekannter, u. ob der darin dann so firm ist, dass ich sofern der AG die StKl. 5 oder 6 nimmt die zuviel bez. Steuern dann auch wieder zurückbekomme ist fraglich.
Und welches Jahreseinkommen nimmt er dann? Wenn er nämlich die 7111 Euro nehmen würde, dann käme ich doch unter die Steuergrenze u. müsste evtl. gar keine oder fast keine Steuern auf die Abfindung zahlen, oder?
Ganz liebe Grüße
Frage beim Rechtsanwalt nach, ob er etwas bezüglich der verwendeten StKl in den Vergleich schreiben kann.
Wenn der RA Probleme darin sieht, dann frage (oder lasse fragen) beim alten Arbeitgebers nach, ob die ein Formblatt ELStLAM haben, worauf du mit Unterschrift bestätigst, dass der alte AG weiterhin Hauptarbeitgeber (und nicht Nebenarbeitgeber mit Folge StKl 6) sein soll. Alternativ schreib das dem Arbeitgeber formlos.
Wegen der Steuer erhält man nach Jahresablauf diverse Bescheinigungen. Vom Arbeitgeber den gewohnten Wisch und für die Lohnersatzleistungen gibt es entsprechende Bescheinigungen von der Krankenkasse bzw. von der Agentur für Arbeit.
Macht man den Einkommenssteuerantrag online bei Elster, dann kann man diese Daten oft gar nicht mehr selbst eintragen, da die entsprechenden Daten schon atommatich (per Datenabgleich) an das Finanzamt übermittelt worden sind. Der Hauptfehler beim Lohnsteuerjahresausgleich wäre keinen zu machen, denn bei Bezug von Lohnesatzleistungen >410€ ist das Pflicht.
Ein kleiner Hinweis noch: die Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt https://der-privatier.com/ach-was-progressionsvorbehalt/
Ich schliesse mich den Ausführungen von eSchorsch weitgehend an. (Ausnahme: Gemeint war wohl Steuerklasse 6 und die Zusammenballung ist nicht ganz korrekt dargestellt, spielt aber wohl kaum eine Rolle).
Für eine Abstimmung mit dem AG hinsichtlich der Anwendung der günstigeren Steuerklasse sehe ich allerdings wenig Chancen. Hier wäre ein sachliches Gespräch erforderlich, was sich aber nach einer Kündigung und einem Gerichtsverfahren in der Regel kaum ergeben wird.
Eine dadurch evtl. zu hohe Steuer kann aber immer mit der Einkommensteuer-Erklärung wieder erstattet werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
langsam bin ich mit meinem Latein am Ende. Seid Monaten mache ich rum, um meine Rechte wahrnehmen zu können. Was ich an Zeit investiert habe, um wenigstens etwas Geld zu bekommen ist ohne Worte. Privatier du hast natürlich Recht – mit meinem ehemaligen AG besteht kein gutes Verhältnis mehr. Ich war so froh, dass es endlich zu einem einigermaßen akzeptablen Vergleich gekommen ist. Ich hatte im Mai (da war ich in Kurzarbeit zu 100% beim Jobcenter einen Antrag auf Aufstockung gestellt, was ja angeblich ganz unbürokratisch ohne großen Aufhebens u. Online gemacht werden kann.) Einfach lächerlich – denn es ging weder Online noch sonst irgendwie vereinfacht = war ganz normal Antrag auf Hartz4 mit allen drum u. dran.) Zwischenzeitlich hatte sich dann auch meine Situation geändert u. ich bekam die Kündigung. Das Jobcenter hat Nachweise u. Erklärungen ohne Ende gefordert (ich möchte nicht wissen, wieviel Druckerkosten etc. ich hatte, da ja durch Corona keine persönliche Vorsprache mögl. ist.) Endlich gestern (31.07.2020)bekam ich Bescheide. Ist doch der Wahnsinn – nach 3.Monaten. Wie ich in der Zwischenzeit finanz. klargekommen bin, interessiert die ja nicht. Für Mai, wo ich in Kurzarbeit war, alles ok. Für Juni wurde der Bescheid abgelehnt, da ich ja da nocheinmal Lohn bekommen hatte (bis zur Kündigung zum 30.06.2020)Auch das kann ich ja noch nachvollziehen, obwohl ich nur an die 1000,-Euro/netto habe/hatte. Aber das Beste kommt jetzt:Haben mir Hilfe bis zum 31.12.2020 bewilligt u. ich würde 602,-Euro/mon. erhalten. Komischerweise haben Sie kein Krankengeld als Einkommen berechnet??? Aber der allergrößte Witz ist, dass ich eine Mitteilung über den Anspruchsübergang meiner Abfindung, die ich von meinem EX-AG ja noch bekomme – erhalten habe. Wie kann das sein?? Die können mir doch jetzt nicht meine hart erstrittende Abfindung (in der auch 91 Überstd., die bereits noch im Dez.letzten Jahres u. im Jan.-März diesen Jahres angefallen sind kassieren). Außerdem denke ich, dass man doch einen Freibetrag an Vermögen haben darf 150,-Euro pro Lebensjahr. Den würde ich dann nämlich nicht übersteigen. Also ich verstehe es einfach nicht. Was soll ich jetzt tun? Mein Anwalt ist zwar nett, aber so eine wirklich große Hilfe war er bis jetzt nicht, u. mit Sozialrecht kennt er sich überhaupt nicht aus. Ich bin echt am Ende weiß wirklich nicht mehr was ich noch tun soll. Wahrscheinlich wäre es jetzt sogar gut, wenn mein Ex-AG Stkl. 6 nimmt,dann bekommt das Jobcenter nicht soviel,oder???
Lieben Gruß
Es tut mir leid, dass Sie diese Erfahrungen machen müssen. 🙁
Leider kann ich Ihnen mit Ihrer Fragestellung aber überhaupt nicht weiterhelfen: Alles, was irgendwie mit ALG2/Hartz4/Jobcenter zu tun hat, sind Fragen, mit denen ich mich nie befasst habe. Ich würde hier empfehlen, sich mit Ihren offenen Fragen einmal ein an spezielles Erwerbslosen-Forum zu wenden, dort kennt man sich mit diesen Problemen in der Regel aus.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ganz lieben Dank trotzdem für die Bemühungen 🙂
Habe die meinem RA die Mitteilung über die Abtretung geschickt, leider kennt er nicht einmal die Unterschiede der Ämter Arbeitsamt= ALG I und Jobcenter ALG II. Er dachte, das wäre vom AA u. meinte nur, dass die mir meine Abfindung nicht nehmen könnten, da diese nicht auf Arbeitslosengeld angerechnet würde. (Das weiß ich auch, aber es geht ja leider auch nicht um das AA, sondern um das Jobcenter).
Liebe Grüße
Hallo Christiana,
so richtig wird in Ihrer Situation hier niemand helfen können.
Für die Steuer gilt sicherlich, ihr gesamtes Einkommen ca. 12.111€ zzgl. alle Lohnersatzleistungen, also Kurzarbeitergeld, Krankengeld, ALG I und ALG II (inkl. der Aufstockung) berechnen Ihren Steuersatz und mit diesem Satz wird Ihr Lohn bis Juni (?) und Ihre Abfindung versteuert.
Ob Ihr AG hier vorher Stkl 6 berechnet hatte spielt keine Rolle.
Für Ihr ALG I im August und September sollte die Abfindung keine Rolle spielen, aber wenn Sie das ALG I aufstocken müssen, werden Sie in den beiden Monaten wohl keine Aufstockung bekommen, da der Zufluss zählt. Daher war es ungünstig, dass der AG in zwei Raten zahlt. Stkl. 6 ist vielleicht gut, aber es werden trotzdem so etwa 1.500€ netto bleiben und damit kein ALG II.
Hierzu habe ich dieses BSG Urteil gefunden.
BTW dass die AA das Krankengeld nicht zur Berechnung des ALG I berücksichtigt hat, ist richtig und gut. Es werden die letzten 12 Monate Lohn/Gehalt gewertet, i.d.R. auch höher als Krankengeld.
LG Markus
Ich beschäftige mich mal wieder mit der Finanz- bzw. Steuerplanung für dieses Jahr. Da ich ab Januar ALG 1 bekomme, muß ich ja diese Zahlung in dem Steuerprogramm Wiso eingeben. Üblicherweise entnimmt man die entsprechenden Beträge dem Leistungsnachweis der AA, der im Februar des Folgejahres zugesendet wird und den ich natürlich noch nicht habe. Vermutlich kann man aber mit den Angaben aus dem Leistungsbescheid die Beitragshöhe zumindest näherungsweise abschätzen. Wiso sagt leider nur, daß man den Bruttobetrag bei der Steuererklärung als Lohnersatzleistung angeben soll, also nicht den überwiesenen Betrag. Doch wie berechnet sich der Bruttobetrag mit den Angaben aus dem Leistungsbescheid?
Bruttoentgelt/tgl. (Bemessungsentgelt gerundet)
– Lohnsteuer
– Solidaritätszuschlag
– Sozialversicherungsbeiträge (20%-Pauschale, gerundet)
= Nettoentgelt/tgl. (Leistungsentgelt)
(x %)= Arbeitslosengeld/kalendertäglich (Leistungssatz gerundet) –> (wobei x=60% ohne Kinder und x=67% mit Kinder)
(x 30 Kalendertage)= Arbeitslosengeld für volle Monate
Welcher Bruttobetrag? ALG1 ist steuerfrei!
Auf meinem Leistungsnachweis steht eine einzige Zahl: das gezahlte ALG1 im bezeichneten Zeitintervall.
Die Zahl kann man selbst ausbaldowern, man nimmt den Leistungsbetrag aus dem Bescheid mal der Anzahl der Bezugstage (bzw. dem vollen Monat werden immer 30 Tagen zugerechnet).
Oder man schaut auf den Kontoauszug und multipliziert den Auszahlungsbetrag mal 12 (falls ein volles Jahr bezogen wird).
Mehr Zauber ist da nicht.
Hauptvordruck, Zeile 96
Der erhaltene Gesamtbetrag aller Lohnersatzleistungen.
MbG
Joerg
Nun ja, das Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und muss daher in der Steuererklärung angegeben werden, was dann zu einem höheren Steuersatz beim restlichen Einkommen führt. Und Wiso weißt eben extra darauf hin, dass der Bruttobetrag (was auch immer das ist) eingegeben werden muss. Es steht explizit, daß nicht der auf das Konto überwiesene Betrag eingegeben werden soll. Daher meine Frage, was im Leistungsnachweis steht?
„Es steht explizit, daß nicht der auf das Konto überwiesene Betrag eingegeben werden soll. Daher meine Frage, was im Leistungsnachweis steht?“
Irgendwas bei der Wiso-Beschreibung ist faul.
Im Leistungsnachweis steht der auf das Konto überwiesene Betrag.
Danke
Hallo,
ich beschäftige mich auch mit dem Thema was bei der Einkommensteuererklärung fürs ALG1 angegeben wird. Bei mir wurde dieses Jahr die Abfindung gezahlt und ich erhalte für 3 Monate ALG1.
In einer ELSTER Simulation hatte ich den Betrag den die Agentur mir überweist als Wert angegeben. Nun habe ich von einem Kollegen aufgrund des WISO Programmes die Info erhalten, ich müsste nicht den Wert den ich überwiesen bekommen habe angeben sondern das Bemessungsentgeld (was dann das Brutto wäre).
Weiß jemand was nun in die Einkommensteuererklärung kommt?
Gruss
Dfa
Der überwiesene Betrag wird von der AA dem FA mitgeteilt und ist somit im Steuerprogramm einzugeben.
Hallo,
danke das ist auch was ich soweit kenne und würde bedeuten das WISO Programm ist nicht korrekt.
Ich frage nur nochmals so konkret, weil wenn ich das höhere Bemessungsgeld anstelle des mir überwiesenen Betrag in ELSTER eingebe dann natürlich die Steuerprogression für die in diesem Jahr gezahlte Abfindung nach oben schießt. Dann müsste ich noch etwas mehr in die DRV einzahlen um das zu kompensieren.
Also ist im WISO Programm definitiv eine Fehlinformation enthalten?
Gruß
Dfa
Also hier in WISO Steuer-Mac 2022 steht die Formulierung „Höhe der Beträge für diesen Leistungszeitraum im Jahr 2021“. Da wird NICHT nach einem Bemessunggeld gefragt.
Aber auch mich verunsichert die Frage, ob der von der Arbeitsagentur dem Finanzamt gemeldete Betrag, bzw. der in der Steuererklärung einzutragende Betrag genau dem an mich überwiesenen Betrag entspricht.
Die AfA übersendet sowohl dem FA, als auch dem Leistungsempfänger diesselben Daten, also ausbezahlte Leistung und auch den Zuschuß zur Krankenversicherung. Wenn man dann über WISO die Datenübernahme durchführt wird die Leistung in den Jahresausgleich übernommen. Der Zuschuss zur Krankenversicherung (zumindest PKV) wurde für 2021 leider nicht eingetragen, Wiso weist allerdigs darauf hin. Ich hab es leider übersehen und so kam es zu einer Nachzahlung, da dies in meinem Fall als Erstattungsüberhang und so Einnahme verbucht wurde.
Also es ist definitv keine Fehlinformation, bei der Simulation würde ich ja auch n ur die ausbezahlten Leistungen eingeben.
Ich bin letztes Jahr auch über die Wiso-Erläuterung gestolpert. Da mir Anfang diesen Jahres die AA-Bescheinigung für das FA vorliegt, kann ich die Aussage von B. bestätigen: Nur der tatsächlich ausgezahlte Betrag ist zu berücksichtigen.
Hallo ,
das deckt sich dann mit meinen Erfahrungen beim Krankengeld. Ich hatte 2019 für 4 Monate Krankengeld erhalten und es wurde nur der an mich überwiesene Betrag berücksichtigt. Krankengeld ist ja auch nichts anderes als eine Lohnersatzleistung.
Danke soweit
Gruss
Dfa
Hallo zusammen, am Monatsende läuft mein Anspruch auf ALG I und damit die monatliche Zahlung planmäßig endgültig ab und ich werde offiziell Privatier.:)Meine Frau arbeitet wie bisher weiterhin halbtags. Wir hatten aufgrund meines ALG-Bezugs, den ich gestückelt in Anspruch genommen habe, unsere Steuerklassen seit meinem Ausscheiden aus dem Beruf unverändert in 3/5 belassen, um die höhere Berechnung seitens der AA für mich zwischendurch nicht zu gefährden. Die zuviel gezahlten Steuern wurden über die Steuererklärungen zurück geholt. Da aber nun mein Anspruch Ende August ausläuft, spiele ich momentan mit dem Gedanken, die Steuerklassen schnellstmöglich ab September oder Oktober d.J. in 5/3 zu drehen und dafür jetzt einen Antrag beim Finanzamt zu stellen. Seht ihr dabei einen Haken und habe ich etwas zu bedenken oder etwas übersehen und sollte ich es besser lassen oder anders machen oder wäre das so in Ordnung und mit keinerlei Nachteilen für uns verbunden? Danke für Antworten! Gruß, Nick
Moin Nick,
dass kannst du einmal mit dem Steuerklassenrechner siehe nachfolgender Link prüfen …
https://www.arbeitsrechte.de/steuerklassenwechsel/
Er zeigt dir auch die verschiedenen Kombinationen an …
Gruß
Lars
Hallo Lars, danke für deine schnelle Antwort! Allerdings brauche ich das nicht nachrechnen, denn rein rechnerisch wäre ein Wechsel der Steuerklasse meiner Frau aus 5 in 3 und bei mir umgekehrt für die Zukunft baw. sinnvoll. Meine Frage stellt sich anders und bezieht sich dabei auf andere Punkte. Bitte noch einmal nachlesen. Danke! Gruß, Nick
„Allerdings brauche ich das nicht nachrechnen, denn rein rechnerisch wäre ein Wechsel der Steuerklasse meiner Frau aus 5 in 3 und bei mir umgekehrt für die Zukunft baw. sinnvoll.“
Tja, wenn du das nachgerechnet hast, insbesondere auch die Variante 2022 als Privatier, ist mein Hinweis auf den Steuerklassenrechner obsolet.
Gruß
Lars
Ja, Lars, es geht aber um die (rückwirkende) Betrachtung der Berechnung des ALG I. In dem Zusammenhang ist meine Frage zu betrachten, insbesondere ob es diesbezüglich zu Problemen kommen kann, wenn nun die Steuerklasse geändert wird. Siehe Ausgangsfrage! Gruß, Nick
Hhm, schade, dass sich sonst niemand mehr dazu geäußert hat. Da wünsche ich mir den Privatier zurück! Naja, muss ich mich anderweitig erkundigen. Kein Problem.
Mir ist noch nicht klar, was die Arbeitsagentur in der Bescheinigung für das Finanzamt eigentlich angibt. Ich lese oft, dass da nur ein einziger Betrag steht.
Beispiel: ich beziehe im Kalenderjahr 12 Monate lang ALG1 von 1.000 Euro monatlich. Zusätzlich zahlt die Agentur 12 mal Zuschüsse zur PKV von 150 Euro monatlich und zur PflegeV von 50 Euro monatlich direkt auf mein Konto (Selbstzahler).
Was bescheinigt die Agentur denn nun in dem Bescheid für das Finanzamt:
a) 12*1.000 Euro = 12.000 Euro?
b) 12*(1.000+150+50) Euro = 14.400 Euro?
c) oder alle Jahressummen getrennt?
d) oder etwas ganz anderes? Was dann?
Die Zuschüsse zur PKV werden auf jeden Fall als zu versteuerndes Einkommen betrachtet. Mich hat es auf jeden Fall dieses Jahr getroffen. Lt. Wiso Steuer 0, Nachzahlung 1100€. War allerdings auch mein Fehler, nachdem Bescheid hab ich nochmal kontrolliert und von Wiso kam der Hinweis, dass diese Bescheinigung nicht übernommen wird, sondern manuell eingetragen werden muss. Nachdem dem manuellen Eintrag hat es wieder gepasst. Hätt ich es vorher gewusst, hätte ich den Jahresausgleich sorgfältiger gemacht und zumindest einen Teil retten können.
Für nen Widerspruch hatte ich keine Lust.
Ach so ALG Betrag wurde übernommen, deshalb dachte ich ja das alles in Ordnung ist
Ich verstehe das so, dass die Arbeitsagentur zwei Beträge bestätigt. Also gemäß Beispiel:
1. 12.000 Euro für das eigentliche Arbeitslosengeld
2. 2.400 Euro für den Zuschuß zur PKV und PflegeV
Korrekt?
Ja
1.Lohnersatzleistung
2. Zuschuß zu Vorsorgeaufwendungen
AfA Weisung 202206008 (vom 14.06.2022/gültig ab 01.06.2022)
Moin Zusammen,
für diejenigen, wo das Stammrecht in 2022 entstanden ist …
Hintergrund: „Steuerentlastungsgesetz 2022“ … die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft, damit wird der geänderter Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag etc.pp. berücksichtigt.
Dies führt zu einer Änderung bei der Berechnung ALG-1, KUG, Insolvenzgeld, Gründungszuschuss, Übergangsgeld.
Die geänderte Lohnsteuertabelle für 2022 wird bei der ALG-1 Berechnung erst im Februar 2023 eingesetzt/berücksichtigt. Damit erfolgt u.U. eine (kleine) Nachzahlung in 2023.
https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/veroeffentlichungen/weisungen
Gruß
Lars
Hallo,
zum Thema Steuer habe ich auch noch eine Frage.
ALG 1 wird ja bei der Einkommensteuer als Lohnersatzleistung angegeben. Das ist einfach und das habe ich bereits in ELSTER simuliert mit detaillierter Steuerberechnung.
Ich selbst zahle ja noch in die DRV ein, um bei der Zusammenveranlagung mit meiner Frau durch die Abfindingsauszahlung in diesem Jahr Steuern zu vermeiden.
Den ALG 1 Betrag für 3 Monate hab ich in ELSTER eingegeben und durch die Höhe DRV Einzahlung kann ich es soweit kompensieren, dass ich nichts nachzahle.
Allerdings verstehe ich nicht, wie ich bei den Vorsorgeaufwendungen das ALG 1 berücksichtige? Hier geht es insbesondere um den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. Wird hier ein Wert je nach Höhe des ALG1 automatisch berücksichtigt vom Finanzamt?
Ich frage, weil ich hier nicht genau weiß, ob die ELSTER Simulationsberechnung der Einkommensteuer in diesem Fall korrekt ist oder nicht.
Vielleicht weiß jemand mehr.
Gruss
Dfa
Die Rentenbeiträge vom ALG werden bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt, also auch nicht bei dem Vorsorgeaufwand.
Hallo Zusammen,
ich hätte da an Euch eine Frage und hoffe Ihr habt darauf die passende Antwort.
Ich habe mich nach einer Auflösung meines Arbeitsvertrages mit Abfindung und einem anschließendem Dispositonsjahr 2022 im März 2023 arbeitslos gemeldet und nun Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld. Als ich den Auflösungsvertrag für 31.12.2021 unterschrieben habe, hatte ich die Steuerklasse 3 und meine Frau aufgrund des sehr viel niedrigeren Lohns die Steuerklasse 5. Die Abfindung hatte ich mit der Fünftel Regelung in 2022 versteuert und eine großen Teil in die Rentenversicherung einbezahlt, so dass ich unterm Strich keine Steuern nachzahlen musste in 2022 zahlen musste. Meine Frau hatte in 2022 immer noch die Steuerklasse 5. Jetzt in 2023 und seitdem ich Arbeitslosengeld beziehe hat Sie ja immer noch die Steuerklasse 5 und erhält dadurch sehr viel weniger Nettogehalt. Ist es sinnvoll noch bis 30.11. die Steuerklasse zu wechseln, so dass meine Frau die Steuerklasse 3 hat? Von meinem Arbeitslosengeld wird ja keine Lohnsteuer abgeführt. Was meint Ihr?
Moin D.E. Gunter Streidel,
„Jetzt in 2023 und seitdem ich Arbeitslosengeld beziehe hat Sie ja immer noch die Steuerklasse 5 und erhält dadurch sehr viel weniger Nettogehalt. Ist es sinnvoll noch bis 30.11. die Steuerklasse zu wechseln, so dass meine Frau die Steuerklasse 3 hat? Von meinem Arbeitslosengeld wird ja keine Lohnsteuer abgeführt. Was meint Ihr?“
Du beziehst z.Zt. ALG und hast die Steuerklasse III. Lese Dir hierzu den nachfolgenden Beitrag vom Privatier durch.
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Damit (auch wegen der Höhe des ALG) ist diese Kombination der Steuerklassen III/V bei Euch i.O.
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Gruß
Lars
Hallo Lars, super, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und Erklärung.