Kap. 2.7: Vorsicht: Falle bei Verschiebung der Abfindung
Inzwischen habe ich ja schon in zahlreichen Beiträgen erläutert, dass sich eine Verschiebung des Auszahlungstermins einer Abfindung in das Folgejahr oftmals steuerlich günstig auswirkt. Zu allererst wohl in meinem Beitrag über die „Abfindung und Steuern – Der Termin„.
Und ich habe auch darauf hingewiesen, dass dies nicht in jedem Fall günstig ist, sondern dass durch die Verschiebung in ein Jahr mit geringen Einkünften u.U. die Voraussetzung für die Fünftelregel entfallen könnten (keine Zusammenballung mehr). Mehr dazu im Beitrag über „Abfindung – Besonderheiten und Fallstricke„.
Vor ein paar Wochen habe ich aber nun in der FAZ einen Beitrag gelesen, der von einer weiteren „Falle“ berichtet. Im Gegensatz zu den kürzlich hier erläuterten Änderungen bei der Arbeitsagentur, die ich in ihren Auswirkungen für sehr gravierend halte, geht es allerdings bei dem heutigen Thema aus meiner Sicht eher um einen sehr speziellen Sonderfall. Der sicher seinen realen Hintergrund hat, den ich aber doch eher in die Rubrik der skurillen Begebenheiten einordnen würde.
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Verschiebung der Abfindungszahlung in den Januar
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Streitfall folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Arbeitnehmer hatte sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrrag auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende geeinigt und dabei wurde festgelegt, dass die Abfindung „im Januar“ des Folgejahres gezahlt werden sollte.
Abweichend davon zahlte der Arbeitgeber die Abfindung aber nun doch bereits mit der Gehaltsabrechnung im Dezember.
Wie die eifrigen Leser sicher längst ahnen, ist dem Arbeitnehmer durch diese Maßnahme des Arbeitgebers ein beträchtlicher Schaden in Form einer zu hohen Steuerbelastung entstanden. Der Arbeitnehmer aber sah sich aufgrund der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag im Recht und hat gegen die vorzeitige Zahlung Klage auf Schadensersatz eingereicht. Und hat vor dem BAG verloren!!
=> Mit Zwischenschritt zum Privatier(1/3)
Mit: Gründe, Möglichkeiten, Teilzeitarbeit
Leistungen können auch vor Fälligkeit erbracht werden
Verloren hat der Arbeitnehmer aufgrund einer sehr simplen Grundregel, die nämlich besagt, dass es jedem Schuldner gestattet ist, seine Schuld auch vor der vereinbarten Fälligkeit zu begleichen. Das nutzt jeder im alltäglichen Zahlungsverkehr, wenn er seine Rechnungen nicht erst am letzten Fälligkeitstag begleicht, sondern schon z.B. eine Woche vorher. Und nichts anderes hat der Arbeitgeber hier auch gemacht.
Im vorliegenden Fall enthielt der Aufhebungsvertrag keine zusätzlichen Vereinbarungen, die eine vorfällige Zahlung ausschließen könnten. Um eine vorherige Zahlung auszuschließen, hätte dies im Vertrag ausdrücklich durch ergänzende Formulierungen wie z.B. „frühestens im Januar“ festgelegt werden müssen. Für den Arbeitgeber muss es eindeutig erkennbar sein, dass eine vorzeitige Zahlung ausgeschlossen werden soll.
Wie gesagt: Aus meiner Sicht keine dringende Warnung, sondern eher ein Beispiel aus dem Kuriositäten-Kabinett. Die ganze Geschichte kann man übrigens in der FAZ-Kolumne von Marcel Grobys nachlesen (nicht mehr verfügbar). Für Details gibt es dazu das Urteil des BAG vom 23.6.2016, 8 AZR 757/14.
Und dabei fällt mir gerade noch eine andere Geschichte ein, die ich für noch amüsanter halte und bei der ich wirklich lachen musste. 🙂 Und wenn mir bei der heutigen Geschichte der betroffene Arbeitnehmer doch ein wenig leid getan hat, so muss ich bei der kommenden Geschichte zugeben: Da ist dann auch ein bisschen Schadenfreude dabei. Aber das erzähle ich dann aber beim nächsten Mal…
Aber vorab gibt es erst einmal den lange verschobenen Rückblick auf 2016!
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Oh ja, genau diese Angst hatte ich damals auch, als ich die Vereinbarung mit der Zahlung im Januar des Folgejahres getroffen hatte. Was, wenn plötzlich eine Vertretung in der Personalabteilung sitzt und sich „vertut“ und die Zahlung im Dezember anweist, weil ihr die Tragweite nicht bekannt ist? Hatte darüber mit meinem Personaler gesprochen und wir haben es dann so formuliert, dass es definitiv im Januar gezahlt werden muss! LG Tina.
Kompliment Tina! Da hätte ich im Traum nicht dran gedacht.
Allerdings hatte ich bei meinem Ex-Arbeitgeber auch immer den Eindruck, dass man sehr gut weiß, was man tut und keinerlei Interesse daran hatte, irgendetwas zu veranlassen, was nicht im Sinne des Arbeitnehmers sein könnte. Im Rückblick also sehr positiv.
Im Übrigen muss sich so eine vorzeitige Zahlung ja auch nicht zwingend negativ für den Arbeitnehmer auswirken. Das kann so sein, das kann aber nicht so sein. Und eben weil dies ein Arbeitgeber weder wissen kann noch prüfen muss, sollte sich der Arbeitnehmer immer selber darum kümmern, dass sein Wille auch im Aufhebungsvertrag eindeutig festgehalten wird.
Gruß, Der Privatier
Noch schnell hinterher… trotzdem hatte ich bis zum letzten Tag des Jahres Angst, dass doch noch die Abfindungs-Zahlung eintrudelt. Man hat ja schon „Pferde vor der Apotheke ko… sehen“. Und weiß man denn endgültig, ob die Formulierung, die wir diesbezüglich gewählt hatten auch rechtssicher war?? Naja… ist alles gut gegangen :-)))
Hallo Privatier,
finde ich gut, dass dieses Urteil hier aufgegriffen wurde. Ich habe dazu ebenfalls Anfang Dezember nochmals einen Beitrag auf meinem Blog veröffentlicht, weil solche Fälle schon öfter vorkommen.
Nicht immer nur aus steuerlichen Gründen ziehen Unternehmen solche Ausgaben vor, wenn sie über ausreichende Liquidität verfügen und senken durch diese Personalaufwendungen im „alten“ Jahr noch ihren steuerlichen Gewinn.
Mitunter spielen aber auch andere Motive seitens der Bearbeiter hinein, gerade bei großen Abfindungen: Neid, Schadenfreude…
Deshalb sollte jeder, der seine Abfindung in ein späteres Jahr verschiebt, auf eine richtige Vereinbarung achten.
Richtige Vereinbarung ist gut ….
Der Wortlaut der Vereinbarung hat doch bestimmt auch ein Anwalt ausformuliert.
Diverse „Urteile“ kann ich mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehen.
Warten wir mal ab, bei mir steht wenigstens ein exaktes Datum drin, ob der Anwalt an sowas gedacht hat?
Bezweifel ich stark.
„Auszahlung und Abrechnung zum 31.01.xx unter Anwendung der Fünftelregelung“
Was ich an dem Fall nicht verstehe:
Hätte man die Abrechnung nicht korrigieren können?
Wenn ich sehe, wann bei mir teilweise erst die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr eintrudelt …..
Hallo Robben,
die Abrechnung hätte man korrigieren können – doch genützt hätte es nichts. Steuerlich entscheidend ist gem. § 11 EStG der Zahlungsfluss.
Wenn die Abfindung am 30.12. vom Konto der Firma abgebucht wird, dann ist das für die Firma noch in dem Jahr an steuerlich wirksamer Abfluss. Wenn das Geld dan am 02.01. beim Empfänger ankommt, ist es für den Empfänger in dem neuen Jahr ein Zufluss.
Anders stellt sich das nur bei regelmäßigen Einkünften (beispielsweise Lohn, Gehalt). Die sind dem Jahr zuzurechnen, zu dem sie gehören – siehe auch abfindunginfo.de/abfindungsauszahlung-kann-steuerwirksam-gestaltet-werden
Wer der Falle entgehen will, muss das also vorher eindeutig klären, wie in dem Urteil beschrieben.
Danke.
Eindeutig ist ja relativ, wenn ich mir den Text im Urteil ansehe.
Und wie geschrieben, scheinen das Anwälte auch nicht zu wissen.
Bei mir steht das jetzt so drin und kann natürlich auch nicht mehr geändert werden.
„Auszahlung und Abrechnung zum 31.01. ….“
Ganz ehrlich, das kann mir keiner erklären, dass wäre nicht eindeutig.
Manche Dinge kann man nicht verstehen, auch nicht nach Erklärungen.
Hallo,
bei mir ist es jetzt etwas anders, mein Arbeitsverhältnis würde am 30.11.17 enden und die Abfindung nach der Fünftelregelung im Januar 2018 ausbezahlt (in dem Jahr habe ich keine Einkünfte, außer im Dezember 18 Arbeitsloengeld nach dem Dispositionsjahr. Der Steuerberater meinte, möglichweise würde das Finanzamt die Fünftelregelung nicht anerkennen, da die Summe 2 Monate nach Ausscheiden bezahlt wird, er sucht dazu noch das letzte Urteil heraus. Hat jemand Erfahrung damit?
Hallo Manuela,
die Thematik „Abfindung“ ist für Stb recht speziell, wenn er sich nicht häufiger mit dem Thema in seiner Praxis befasst. Sie sollten sich gut informieren, dieser Blog und viele Kommentare helfen ungemein.
Thomas Schulze ist Stb und gibt hier ganz wertvolle Hinweise: hier z. B. ein Kommentar aus April 17:
(Zitatbeginn)Ja, der Auszahlungszeitpunkt kann frei vereinbart werden. Eine zeitliche Beschränkung in Bezug auf das Ende des Arbeitsverhältnisses gibt es nicht.
Wie die Rechtslage 2019 sein wird, weiß niemand. Leider kann ich gerade in Bezug auf Abfindungen seit fast 20 Jahren eine ganze Reihe schrittweiser steuerrechtlicher Einschränkungen auflisten, weshalb ich bei solchen Vorausschauen sehr vorsichtig bin.
Im Beitrag abfindunginfo.de/abfindungsauszahlung-kann-steuerwirksam-gestaltet-werden habe ich darüber hinaus auch noch einige weitere Risiken aufgezeigt, über die man sich im Klaren sein sollte.
Gruß, Thomas Schulze
Natürlich kann auch ich immer nur über die aktuelle Rechtslage informieren, aber die ist eindeutig: Eine Verschiebung um 2 Monate ist kein Problem.
Gruß, Der Privatier
Hallo in die Runde,
kann mir jemand die Lage nach heutigem Recht nennen.
Vertragsunterzeichnung: vorr. Mai 2021, Kündigungsfrist durch den AG 5 Monate somit 1.6.- 31.10.21. Durch den Tarifvertrag geregelt: fällt der letzte Monat der Kündigungsfrist z.B. auf den ersten Monat innerhalb eines Quartals läuft die Frist bis zum Quartalsende, i.d.F. 31.12.2021)
Vertragsende: Wunschtermin, 31.08.2021
Die letzten 4 Monate fließen der Abfindung zu.
Zahltermin für die Abfindung: 31.01.2022
1.) Möchte mit der PA verhandeln, dass die Abfindung somit 5 Monate später ausgezahlt wird ist das ein Problem? Finanziell steht mir das Geld erst in 2022 zur Verfügung.
2.) Hat es Nachteile für mich, wenn ich die Kündigungsfrist nicht vollständig ausschöpfe?
3.) Bei einem Dispositionsjahr, vom 1.9.21 – 31.8.21 darf/sollte ich keinen 450 EUR Job annehmen, weil dies Nachteile für mich hat. Sehen Sie dies auch so? Welche Bezugsgröße wird vom AA herangezogen für die Berechnung des ALGI ? Letztes Anstellungsgehalt oder neuer Ermittlung über ein Verfahren?
Danke jetzt schon mal, Maike
@Hanne/Maike:
Zu 1: Probleme kann es immer geben (z.B. Insolvenz des AGs oder s.Beitrag oben), aber grundsätzlich stellt eine Verschiebung kein Problem dar.
Zu 2: Ja. Es wird eine Ruhezeit bei der Agentur für Arbeit geben und in einer gesetzl. Krankenkasse sind während dieser Zeit Beiträge in der alten Höhe fällig. (s. Beitrag: „Abfindung und Ruhezeit“)
Zu 3: Ich sehe keine grundsätzlichen Probleme durch einen 450€ Job (s. auch Beitrag über Zwischenbeschäftigung). Zur Berechnung des ALG-Anspruches s. Beitrag „Alles im Rahmen“.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort Privatier!
Bin positiv und denke mein AG wird nicht zahlungsunfähig und ich klopfe gleich 3x auf Holz 🙂
Ich lese nochmals nach unter „Abfindung und Ruhezeit“. Gibt es Wege nach der Beendigung meiner Arbeit in einer gesetzl. Krankenkasse günstiger versichert zu werden? Im Moment wäre der Betrag HOCH um diesen für 12 Monate zu bezahlen. Ich suche nach Alternativen 🙂
Gruß Maike
Hallo Privatier,
Ich bin soooooooooo dankbar etwas gefunden zu haben, wo man sich einlesen kannund sein Basiswissen zu diesem Thema aufbauen kann und FRAGEN auch noch stellen kann. Sensation in der heutigen Zeit.
Eine mögliche Alternative wäre doch ein Studium zu beginnen, Fortbildung hinsichtlich Sprachen z.B., dann dürften die Beiträge der ges. KV doch auch nicht mehr so hoch sein, wenn ich dann „Student“ wäre? Was meinen Sie?
Gespannt wie ein Flitzebogen, Maike
Die studentische KV gilt nur bis zum 30. Lebensjahr. Danach ist die Studentin eine ganz gewöhnliche Versicherte.
Es bleibt aber der BuFDi, da ist die KV inklusive.
@Hanne: Wie hier bereits geschrieben wurde, wird die Studenten-Idee nicht funktionieren.
Was aber möglich wäre, wäre die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Dann zahlt man nur den Pflichtbeitrag.
Ist aber nicht als Empfehlung zu verstehen! Ich selber würde das nicht wollen.
Gruß, Der Privatier
@Maike/Hanne 🙂
etwas Literatur …
https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/studenten/
Ups, nur bis 30 … danach freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen KK.
Gruß
Lars
eSchorsch: Danke, für die Info zum BuFDi. Vielleicht gilt dies auch für FÖJ Freiwilliges Ökologisches Jahr. Muss ich mich informieren.
Lars: Bin leider über 30. …
Ein Midijob wäre auch noch eine Option, ist dann halt mit Arbeit verbunden. Bin jedoch voll Sozialversicherungspflichtig und der AG zahlt auch mit.
Gruß Maike
@Hanne/all
Wenn die reguläre Kündigungsfrist am 31.12.2021 endet, darf die GKV eine Abfindung, die erst am 31.01.22 ausgezahlt wird, nicht mehr für die FREIWILLIGE Versicherung berücksichtigen.
Ab Auszahlung für den befristeten Ausschluss der FAMILIENVERSICHERUNG dann natuerlich schon!
Nach einem korrekt durchgeführt en Dispojahr ist auch die Ruhezeit, die die AGENTUR bei sofortiger AL-Meldung verhängen wuerde, laengst abgelaufen.
Kuerzung Anspruchsdauer ALG 1 wg. Arbeitsaufgabe entfaellt damit dann auch.
Also für mich hoert sich das nach einem guten Plan an.
Wenn natürlich die sonstigen, nicht zu vermeidenden, beitragspflichtigen Einkünfte „hoch“ sind, gilt das ebenso für den freiwilligen GKV-Beitrag,-kannste machen nix.
Ich denke Hanne wird HIER studieren und Ihren Weg schon finden.
Gruesse
ratatosk
danke,
ich würde nach dem Dispositionsjahr mich zum 1.12.18 arbeitslos melden, das ist aber ein Samstag, ist das ein Problem ?
Gruß Manuela
Nein – ist kein Problem. Diese Situation kommt ja recht häufig vor (auch in Verbindung mit Feiertagen).
Man sollte nur eben die Arbeitslosmeldung nach Möglichkeit immer im Vorfeld mit definiertem Starttermin abgeben. Dann gibt es keine Probleme.
Gruß, Der Privatier
Hallo an alle Privatiers und die die es werden wollen. Zunächst herzlichen Dank an den Initiator dieser Seite und an alle, die mit hilfreichen Beiträgen zum Gelingen beisteuern.
Ich werde am 31.12.2017 aus meinem derzeitigen Arbeitsverhältnis ausscheiden. Über einen bestehenden Sozialplan hinaus konnte ich eine höhere Abfindung über einen Vergleich beim Arbeitsgericht erzielen. Derzeit bin ich freigestellt (das Wort ‚‘unwiderruflich‘ erscheint nicht im Vergleich bzw. Aufhebungsvertrag, damit ich die 150 Tage Beschäftigung für spätere ALG 1 Zahlungen belegen kann – Bemessungszeitraum etc.).
Im kommenden Jahr werde ich aller Voraussicht nach keine Einkünfte erzielen, evtl. aber Krankengeld beziehen. Die Auszahlung der Abfindung soll auf Anfang 2018 verschoben werden. Mein Anwalt meinte nun, dass eine Auszahlung z.B. zum 02.01.2018 nicht geschickt wäre, da die Finanzämter dann die Auszahlung zum Einkommen 2017 hinzurechnen würden. Damit wäre der steuerliche Aspekt der Zahlung in 2018 unwirksam. Er plädiert für eine Zahlung zum 01.03.2018, dann wäre eine Zahlung gefahrlos. Nach meinen Recherchen ist das nicht so, es sein denn auf die Abfindung werden Sozialabgaben fällig, dann greift eine so genannte Märzregel. Aber eine Abfindung ist doch nicht sozialabgabepflichtig (insbesondere Krankenkasse, hier freiwillig gesetzlich versichert), oder irre ich da?
Gruß
Georg
Ich bin mir zwar nicht sicher, ob es da irgendwelche Regeln gibt – aber ich würde es auch eher vermeiden, die Auszahlung auf den 2.Jan. eines Jahres zu legen.
Was ich aber definitiv (aus eigener Erfahrung) bestätigen kann, ist, dass eine Abrechnung und Auszahlung gegen Ende Januar mit dem „normalen“ Gehaltsabrechnungszyklus kein Problem beim FA gemacht hat. Bis März zu warten halte ich daher für nicht erforderlich.
Ich denke auch für das abrechnende Unternehmen ist es am einfachsten, dies im Rahmen aller anderen Abrechnungen Ende Januar abzuwickeln.
Gruß, Der Privatier
Steuerlich gilt das Zuflussprinzip gem. § 11 EStG. Die Abfindung gil in dem Jahr zugeflossen, in dem der Empfänger darüber verfügen kann. Da es sich bei der Abfindung nicht um eine regelmäßige wiederkehrende Zahlung handelt, unterliegt der Zufluss im Januar auch nicht der sog. 10-Tage-Regel – die Abfindung wird dem Einkommen im neuen Jahr (also 2018) zugerechnet.
Sozialversicherungsbeiträge fallen auf Abfindungen nicht an – aber: bei freiwillig Krankenversicherten zählen Abfindungen zum sozialversicherungspflichtigen Einkommen – siehe auch abfindunginfo.de/abfindung-sozialversicherung-beitrag
Betroffenen erscheint das ungerecht – ist aber leider so.
Gruß Thomas
@Thomas:
Das habe ich noch nicht so richtig verstanden mit der Abfindung bei freiwillig gesetzlich Versicherten.
Wenn ich unter Einhaltung der Kündigungsfrist des AG gekündigt wurde und eine Abfindung erhalte, dann muss ich doch keine KV-Beiträge auf die Abfindung im Beispiel unten bezahlen?
Beispiel:
Kündigung Januar 17 zum 31.12.17 bei regulärer Kündigungsfrist von 7 Monaten.
Abfindung Zufluss im Januar 18.
Ab Januar Alg1 oder Krankengeld.
Gruss
Rob
Hallo Robben,
einfache Frage, einfache Antwort:
Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde spielt die als Einmalzahlung erhaltene Abfindung bei der Beitragsbemesung keine Rolle.
[Ergänzung: eine monatlich gezahlte Abfindung wäre bei freiwillig Versicherten unabhängig von der Kündigungsfrist immer beitragspflichtig.]
Gruß
Swantje
Guten Morgen und danke für die hilfreichen Kommentare.
Ich verstehe es nun auch so: Abfindungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sind sozialversicherungsfrei, weil es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV handelt.
Wäre nun dennoch eine Sozialversicherungspflicht gegeben (die Krankenkassen sind ja kreativ!! ), so bemisst sich die Dauer der Zahlung nach den Vorgaben des § 158 SGB III, Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung:
Demnach ist bei Einhaltung der Kündigungsfrist nicht mit einer Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld zu rechnen und somit entsteht auch keine Sozialversicherungspflicht.
Ich werde diese Dinge aber sicherheitshalber mit meinem Fachanwalt nochmals besprechen und gebe dann gerne noch eine weitere Info in diesem Forum.
Gruß
Georg
Guten Morgen an alle Privatiere und die, die es noch werden wollen.
Ich habe gerade meine Abrechnung der Abfindung bekommen und gebe wie versprochen ein kurzes Feedback.
Nach entsprrechender ‚Vorarbeit‘ ( Gespräche mit der Personalabteilung sowie Kontrolle der ElStam Daten) ist nun die Abrechnung nach Steuerklasse 1 und Zuordnung ins Steuerjahr 2018 erfolgt. Fünftelregelung ist angewendet worden. Soweit alles gut.
Jezt habe ich allerdings das ‚Problem‘, dass ich kurz vor meinem Ausscheiden (zum 31.12.2017) ernsthaft erkrankt bin und dadurch jetzt im Krankengeldbezug stehe. Das wirkt sich natürlich steuerlich negativ aus (statt Dispojahr ohne weitere Einkünfte), hat aber auch Vorteile. Denn so habe ich Krankenversicherungsschutz, Rentenbeiträge werde gezahlt und evtl. dauert die Erkrankung noch so lange, dass ich dann 58 bin und dadurch 24 Monate Alg 1 beziehen könnte. (bin noch nicht arbeitslos gemeldet). Die ominösen 150 Tage, die innerhalb des Zeitraums 1 bzw. 2 Jahre zur Berechnung des ALG herangezogen werden, bekomme ich grad zusammen. So wird das ALG nach dem letzten Gehalt berechnet und nicht vom Arbeitsamt bestimmt.
Nach dem ALg Bezug kann ich noch auf mein Lebensarbeitzeitkonto, welches ich in der Beschäftigungszeit aufgebaut habe, zurückgreifen und die Zeit bis zum frühestmöglichen Renteneintritt (bei mir mit 61,5 Jahren, da Schwerbehinderung vorliegt) überbrücken.
Ich hoffe, das klappt alles soweit wie ich es geplant habe.
Gruß
Georg
Insgesamt hört sich das doch nach einem schlüssigen Konzept an. Und wichtig dabei ist, dass man bei unvorhergesehenen Ereignissen (wie. z.B. eine länger dauernde Krankheit) in der Lage ist, ein Konzept anzupassen und ggfs. eine neue Vorgehensweise zu entwickeln. Funktioniert natürlich nicht immer.
Aber im vorliegenden Fall ist es offenbar gelungen. Dann bleibt nur noch eine baldige Genesung zu wünschen. Oder vielleicht auch erst nach dem 58. Geburtstag. 😉
Gruß, Der Privatier
Ich halte die Verunsicherungen, die Thomas hier mit seinen Äusserungen schürt, für ziemlich unangebracht und möchte das hier nicht weiter diskutieren.
Völlig richtig ist dagegen, was Swantje B. kurz und knapp bestätigt hat: Bei Einhaltung der Kündigungsfrist entfallen keine KV/PV-Beiträge auf die Abfindung.
Wurde die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verhält es sich so, wie Georg geschrieben hat: Dauer und Höhe der Beiträge richtet sich dann nach den Vorgaben des §158 SGB III.
Und wer das alles noch einmal etwas ausführlicher lesen möchte (inkl. Links zu den entsprechenden Regelungen) kann dies in einem kürzlich von mir veröffentlichten Beitrag über „Dispojahr und Krankenkasse“ nachlesen. Dort in der zweiten Hälfte bei „Berücksichtigung einer Abfindung“.
Auch wenn es sich um Hinweise zum Dispojahr handelt, so gelten die Aussagen dort auch ohne Dispojahr.
Gruß, Der Privatier
@Georg: Hoffen wir mal lieber, dass Du schnell gesund wirst.
Wo gibt es Rente mit 61,5 Jahren bei GDB > 50?
Hallo Robben,
DRV Bund.
Bei mir (Geburtsjahr 1961) Regelaltergrenze 66 Jahre 6 Monate.
2 Jahre früher weniger wegen GDB > 50
Dann 3 Jahre vorgezogene Rente (mit Abschlag, ist klar)
Dann bin ich bei 61 Jahre 6 Monate 🙂
Gruß
Georg
Ah Baujahr 61. ok.
Schau Dir die Seite nochmals an oder klicke auf den Link https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Da findest Du den Katalog des GKV-Spitzenverbandes mit kurzen Erläuterungen.
Gruß Thomas
Guten Tag.
Wie ist die Steuer auf eine Abfindung zu berechnen, wenn die Abfindung (105.000 Euro) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai (2017), im folgenden Januar (2018) ausgezahlt wird und der Arbeitnehmer in 2018 ausschließlich Arbeitslkosengeld (2.300 Euro/Monat)bezieht?
Danke für eine Antwort
Wenn tatsächlich keine weiteren Einkünfte oder Abzüge zu berücksichtigen gibt, müsste der Rechenweg wie folgt sein:
* Steuersatz (in %) auf 1/5 der Abfindung zzgl. Summe ALG1 lt. Steuertabelle bestimmen.
* Mit dem so ermittelten Steuersatz die Steuer auf 1/5 der Abfindung berechnen.
* Den berechneten Wert mit fünf malnehmen.
Besser und zuverlässiger lässt sich das mit einem Steuerprogramm oder der kostenlosen Elster-Software ermitteln. Oder durch einen Steuerberater.
Gruß, Der Privatier
Eine Arbeitskollegin hat von Ihrem Steuerberater den Rat bekommen, die Abfindung nicht im Januar des nächsten Jahres auszahlen zu lassen, sondern erst im Februar (letzte Gehaltszahlung erfolgt im Dezember des Vorjahres). Grund ist angeblich eine 10 Tagesregelung, welche besagt, das Gehaltszahlungen innerhalb dieser Frist seit Beginn des jeweiligen Monats als Vorauszahlung gelten und deshalb steuerlich dem Vormonat zugerechnet werden. Da unsere Gehaltszahlung immer am Anfang eines Monats erfolgt, wäre der Vorauszahlungsstatus gegeben. Aber, nach meinem Wissen gilt für die steuerliche Veranlagung das Zufluß-Prinzip, ausschlaggebend ist der Monat in dem das Gehalt einem zugeflossen ist. Ist jemanden diese 10 Tagesregelung bekannt?
Gruß der HPP
Wie HPP geschrieben hat habe ich von meinem RA auch die Empfehlung bekommen die Auszahlung der Abfindung nicht im Januar erfolgen zu lassen. Obwohl ich denke, dass das Zuflussprinzip gilt (dann wäre der Zeitpunkt im Folgejahr unbedeutend) habe ich sicherheitshalber die Auszahlung auf Anfang März verlegt.
Die erwähnte 10-Tage-Regelung bezieht sich meines Wissens nach auf Zahlungen die sozialversicherungspflichtig sind, haben mitderAbfindung also nicht zu tun.
Die Versteuerung der Abfindung sollte nach der Fünftel-Regelung erfolgen (sicherheitshalber mit dem Personalbüro besprechen, ebenso die Lohnsteuerklasse).
Die ALG Zahlungen unterliegen nicht der Besteuerung, wirken sich aber über die Steuerprogression aus.
Gruß
Georg
@HPP und @Georg: Ja, die 10-Tages-Regel gibt es. Sie ergibt sich aus §11 Abs.1 Satz 2 EStG. Und sie stellt eben gerade eine Ausnahme vom Zuflussprinzip dar.
Sie gilt aber (lt. Gesetzestext) nur für regelmäßige Zahlungen. Typisches Beispiel ist also z.B. die Zahlung einer Miete, die eigentlich am 31.12. fällig gewesen wäre, aber erst am 5.1. als Zahlungseingang verbucht wird. Diese Zahlung zählt dann noch für den Dezember.
Aus meiner Sicht ist eine Abfindung keine regelmäßige Zahlung, somit entfällt ein wichtiges Kriterium. Wenn die Fälligkeit außerdem für den Januar als vereinbart gilt, kommt die Regel ohnehin nicht zur Anwendung. Wäre nämlich im obigen Beispiel die Miete jeweils zum 1.eines Monats fällig und Zahlungseingang ist am 5.Jan., so zählt die Zahlung ganz klar zum Januar.
Also, von daher sehe ich grundsätzlich keine Gefahr. Wer aber ganz sicher gehen will, kann die Zahlung sicherheitshalber auf ein Datum nach dem 10.Januar verschieben.
Im Übrigen ist es aber auch eher ungewöhnlich, dass Gehaltsabrechnungen zu Beginn eines Monats erfolgen. Normalerweise geschieht das am Ende des Monats, in manchen Fällen auch Mitte des Monats.
Gruß, Der Privatier
Dem Privatier ist hier uneingeschränkt zuzustimmen. Abfindungen gehören zwar bei Arbeitnehmern steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sind aber keine regelmäßigen Einnahmen aus einem bestehenden Dienstverhältnis, sondern sonstige Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis.
Sonstige Bezüge gelten gem. § 38a (1) S. 3 als in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen – siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38a.html
Hallo Herr Privatier,
sehen Sie ein Problem, wenn im Aufhebungsvertrag vereinbart wird, dass eine Abfindung im Januar erfolgen soll – auf (schriftlichen) Wunsch des Abzufindenden jedoch eine Option eingeräumt wird, die Abfindung auch im Jahr zuvor erhalten zu können. Kommt die Abfindung nun tatsächlich erst im Januar (d.h. die Option wurde nicht wahrgenommen) – gilt dann weiterhin der Januar als Zuflussmonat oder ist eine Option auf frühere Auszahlung somit eher schädlich ?
Ganz Herzlichen Dank – Kuriose Frage, ich weiss. Es geht hier um die Abgeltung von Optionen, bei der ich diese Möglichkeit haben möchte, da ich keinerlei verbindliche Aussagen habe, ob eine Einmalzahlung darauf als Teil der Abfindung gesehen wird oder als Lohn für eine mehrjährige Tätigkeit, für die dann jedoch auch wieder bestimmte Bedingungen gelten müsssen. Das muss ich in Ruhe klären.
Man könnte sicher immer Gedankengänge konstruieren, bei denen sich ein Problem finden lässt. In diesem Falle könnte man z.B. sagen, dass in DE zwar das Zuflussprinzip gilt, man aber durchaus Meinungen finden kann, die die Ansicht vertreten, dass der Zufluss dann gegeben ist, wenn der Empfänger über die in Aussicht gestellte Summe verfügen kann.
Somit wäre der Zufluss mit der Verfügung über eine spätere (oder frühere) Auszahlung bereits erreicht.
Aber – um es klar zu sagen: Für solche Haarspaltereien bin ich viel zu wenig Jurist (nämlich gar keiner!), um das abschließend beurteilen zu können. Daher – Klare Antwort: Ich weiß es nicht.
Wir haben ja schon einmal (mehrmals?) über die Thematik geschrieben, aber ich habe vergessen, ob hierzu schon ein Steuerberater befragt worden ist? Zumindest wird der ja für sein Wissen und seinen Rat teuer bezahlt, dann sollte er auch einen Vorschlag haben, oder? Wenn er noch gar nicht befragt wurde, wäre es dann mal an der Zeit…
Gruß, Der Privatier
Ganz lieben Dank, Herr Privatier,
ich habe sowohl einen Steuerberater als auch einen Juristen zur Hand. Beide sind sich jedoch unschlüssig. Es geht noch immer darum, ob eine Einmalzahlung für Aktienoptionen, die erst nach meinem Ausscheiden ausübbar wären, schädlich für die Anwendung der 1/5-Reglung wären, wenn sie im gleichen Jahr wie die Abfindung ausgezahlt werden….
Viele Grüsse
Ich will gerne noch einmal meine Auffassung dazu darlegen. Ich denke, dass diese beiden Punkte (Abfindung und Aktienoptionen) nichts miteinander zu tun haben und sich von daher auch nicht beeinflussen. Beide könnten für sich betrachtet jeweils nach der Fünftelregel besteuert werden (sofern die Voraussetzungen gegeben sind). Ich würde von daher höchstens darauf achten, dass beide Punkte auch säuberlich getrennt im Vertrag vereinbart werden. Und nicht etwa so Formulierungen wie: „…die Abfindung setzt sich aus x und y zusammen“.
Sondern ganz klar: Abfindung in Höhe von x wird für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, Termin, etc.. Und in einem anderen Paragrafen das Thema der über viele Jahre erworbenen Aktienoptionen mit Summe, Termin, etc.
Wenn die Zahlungstermine völlig frei verhandelbar sind, kann man beide Punkte hinsichtlich der Steuern prüfen, ob und wann die Zahlungen sinnvoll sind. Und dann auch später mit dem Finanzamt getrennt darüber streiten.
Ich zumindest sehe da keinen Zusammenhang. Aktienoptionen sind keine Abfindung (auch nicht ein Teil einer Abfindung). Es sei denn, sie würden anstelle einer Abfindung bzw. zusätzlich gezahlt. Aber so habe ich das bisher nicht verstanden. Ich habe bisher verstanden, dass die Aktienoptionen eine „normale“ laufende Vergütung war, auf die auch ohne Beschäftigungsende ein Anspruch bestanden hätte.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Noch einmal deutlich: Das ist meine Meinung zu dem Thema und keine gesicherte Rechtserkenntnis!
Ich kann die Fragestellung leider nicht im Detail nachvollziehen, weil mir das Optionsrecht in dem Fall nicht klar ist: Geht es um handelbare oder um nicht handelbare Optionsrechte?
Vielleicht helfen die folgenden Links weiter:
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/aktienoptionen-52-zuflusszeitpunkt-bei-handelbaren-optionen_idesk_PI10413_HI3454897.html
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/aktienoptionen-6-nicht-handelbare-aktienoptionsrechte_idesk_PI10413_HI1440685.html
Schließlich noch etwas differenzierter mit Erläuterung der Tatbestandsmerkmale und Verweis auf Urteile:
http://www.pinkernell.de/esop.htm
Es dürfte erkennbar sein, dass die Besteuerung jeweils von den konkreten Tatbestandmerkmalen abhängig ist, die in der Frage nicht so klar erkennbar ist. Hier hilft wirklich nur ein Blick in die Verträge – alles andere ist Kaffeesatzlesen.
Gruß
Thomas
Lieber Herr Privatier, Lieber Thomas,
nochmals Herzlichen Dank !!! Es geht um handelbare Optionen, die ich jedoch nicht mehr ausüben kann, da die definierten Vestings (Anzahl Aktien) erst nach meinem Ausscheiden verfügbar sind und ich sie somit nicht mehr wahrnehmen kann. Die Grant Dates sind bei diesen Optionen jeweils mehr als 1 Jahr zurück liegend und ich war auch für dieses +1 Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt (spricht nach Lesen der Artikel für eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit, die ebenfalls mit Hilfe der 1/5-Regel besteuert werden könnte). Nun ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber mir diese Vestings mit Hilfe einer Einmalzahlung auszahlt. Geplant ist hierbei ebenfalls das Jahr der Auszahlung der Abfindung. Ich habe nun die Sorge, dass Dies als normaler Arbeitslohn gesehen wird und die Anwendung der 1/5-Regel auf die Abfindung somit verpufft. ….Ziehe ich sie ein Jahr vor habe ich die Sorge, dass sie als Teil der Abfindung gesehen werden und somit eine Zusammenballung Dieser verhindern….Der einzige Rat, den ich bisher erhilet, ist eine verbindliche Anfrage beim iInanzamt zu stellen, was zeitlich leider nicht mit der Unterschrift harmoniert – daher muss ich mich nun leider entscheiden – in welches Jahr…;-(
Viele Grüsse
@Thomas und @Fragender_Mensch:
Erst einmal vielen Dank an Thomas für die wirklich sehr interessanten Links! Ich bin sicher, da wird es dann ausreichend Diskussionsstoff mit dem Finanzamt geben. 😉
Ich möchte aber gar nicht so sehr auf die Details eingehen (obwohl sie ganz sicher wichtig sind!), sondern noch einmal auf die grundsätzlichen Bedenken von Fragender_Mensch. Denn diese halte ich für unbegründet:
„Ich habe nun die Sorge, dass Dies [die Aktienoptionen] als normaler Arbeitslohn gesehen wird und die Anwendung der 1/5-Regel auf die Abfindung somit verpufft.“
Wie ich schon im letzten Kommentar geschrieben habe: Wir reden hier über zwei unabhängige Dinge! Selbst wenn für die Aktienoptionen keinen Fünftelregel angewendet werden kann, heisst das doch noch lange nicht, dass dies dann automatisch für die Abfindung auch nicht geht.
Zweitens wäre es auch für die Aktienoptionen kein Problem, wenn sie als „normaler“ Arbeitslohn angesehen werden. Auch dann kann die Fünftelregel angewandt werden. Allerdings nur dann, wenn er für mehrere Jahre als Einmalzahlung gezahlt wird (§34 Abs.2 Nr.4 ESTG). Hier kommt dann allerdings wieder die Frage des Zuflusses ins Spiel, der in dem Links von Thomas erörtert wird.
Es mag also sein, dass die Diskussion für die Anwendung der Fünftelregel hinsichtlich der Aktienoptionen schwierig wird. Ich sehe aber keinen Einfluss auf die Abfindung.
Gruß, Der Privatier
Hallo Lieber Privatier,
wie (schon fast immer) Herzlichen Dank ! Der Einfluss auf die Abfindung ist wie folgt: Bei Anwendung der 1/5-Regel in 2019 auf Abfindung UND Aktienoptionen = grösserer 2-stelliger Euro-Betrag mehr netto als bei Anwendung der 1/5-Regelung auf Abfindung und Normalversteuerung der Aktienoptionen – habe ich mit mehreren Tools nachgerechnet. Der Effekt ist so gross, dass es sich lohnen würde, als Alternative lediglich die Abfindung in 2019 (1/5-Regelung) zu erhalten und die Aktienoptionen normal (42%+) in 2018 zu versteuern. Ziehe ich sie im Vertrag nach 2018, so meine Befürchtung, sieht sie das FA die Aktienoptionen als Abfindung und die Zusammenballung wäre nicht mehr gegeben. Diese Befürchtungen nähren mein Steuerberater sowie mein AG in kontroverser Weise…
Viele Grüsse
Jochen
Vielleicht müssen wir dann an dieser Stelle einsehen, dass wir hier zu keinem 100%igen Ergebnis kommen können. Das wird dann wohl erst am Ende der Auseinandersetzungen mit dem FA stehen. In solchen Fällen muss man dann irgendwann einfach einmal eine Entscheidung fällen. Auch auf Basis unzureichender Informationen.
Ich denke, wir werden hier zu keiner Lösung kommen, zumal ich auch oft den Eindruck habe, dass Argumente/Sachverhalte auf der einen oder anderen Seite nicht richtig wahrgenommen werden. So bin ich jetzt mehr als erstaunt, dass wir über Steuervorteile in Höhe eines „grösseren 2-stelligen Euro-Betrages“ sprechen?! Ernsthaft?
Wenn die Zeit offenbar drängt, würde ich jetzt einfach die Variante wählen, die mir am glaubwürdigsten/wahrscheinlichsten erscheint. Hin und wieder muss man sich auch einmal eingestehen, dass es nicht immer möglich ist, das absolute Optimum zu erreichen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
einverstanden – im übrigen meinte ich 5-stellig, konkret 92kE – bitte um Verzeihung. Ich möchte das nun auch nicht überstrapazieren.
Herzlichen Dank nochmals für Alles
Viele Grüsse
92k€. Ein hoher zweistelliger Betrag. 😀 😀 Ich habe es geahnt! 😉
Hallo zusammen,
ich bin zum 31.12.17 augeschieden, in der Auflösungsvereinbarung ist die Auszahlung für den Folgemonat nach dem Ausscheiden vereinbart.Ich habe nun gestern (27.01.18) die Abrechnung bekommen und musste leider feststellen, das die Abfindsungsauszahlung steuertechnisch dem Jahr 2017 zugeschlagen wurde mit entsprechend hohen Einkommensteuer. Ich hatte im Vorfeld der (outgesourcden) Abrechnungsabteilung mehrfach mitgeteilt, das ich in 2018 keine Tätigkeit aufnehmen werde. Was kann ich nun tun? Kann ich überhaupt jetzt in 2019 iregndwas steuerlich geltend machen, da ja die Steuer dann wohl in 2017 geflossen ist und ich ja garkeinen Nachweis für gezahlte Steuern für die Abfindung habe in 2018?
Vielen Dank für die Antworten
Stepahn
Steuertechnisch ist das 2018, da in 2018 der Zufluss war.
Ich habe den gleichen Sachverhalt, allerdings direkt mit einer richtigen Steuerbescheinigung für 2018.
Es ist einfach nur ärgerlich und eine Mischung aus Inkompetenz und Ignoranz gepaart mit „Angst“ bei den Verantwortlichen in der Abteilung wegen der gesetzlichen Einzugspflicht.
Die Berechnung an sich ist auch falsch.
Du kannst versuchen Dich mit dem Unternehmen auf eine Neuberechnung zu einigen oder Du holst Dir das Geld mit der Einkommensteuererklärung im nächsten Jahr zurück.
Einen rechtlichen Anspruch auf Korrektur hast Du leider nicht.
Verloren ist nichts, aber es fehlt Liquidität und evtl. Zinsen oder es soll ja auch Menschen geben, die mit der geplanten Summe Tilgungen vornehmen wollten.
Ich werde irgendwann wenn ich mich beruhigt habe, den Verantwortlichen höflich mitteilen, was ich von ihnen halte. 😉 …
In meinem Fall besonders ärgerlich, da die gerichtlich festgelegte Anwendung der Fünftelregelung quasi bei der Abrechnung verpufft.
Bei mir gehts um eine hohe fünfstellige Differenz bei der Auszahlung im Januar.
Hallo Robben,
danke für deine Antwort. Hast du denn die korrekte Steuerbescheinigung automatisch bekommen? Also in meinem Falle müsste ich ja für 2017 dann eine bekommen ohne die Abfindung und dann für 2018 dann eine die nur den Abfindungsteil betrifft, oder? Wenn dem nicht so ist, könnte man dann beim Finanzamt mitteilen, dass die Steuerfeststellung eine andere ist für 2017? Und dann auch für 2018?
Die Differenz, auch ein stattlicher fünfstelliger Betrag, wollte ich investieren in meine neue Tätigkeit.
Einigung wird wohl nur über Anwalt gehen, der „Dienstleister“ der die Gehaltsläufe erstellt, ist ja für verantwortlich, wie gesagt, auf mehrfache Anfrage kam nur einmal eine unvollständige Antwort. Jeder drückt halt nur die Knöpfe im SAP (und wundert sich, wenn das Tschechen, dann Inder und dann Automaten genauso gut können).
Und wenn die es besser wüssten, wäre ich ja schon zufrieden 😉
Viele Grüße
Stephan
Ja, ich hatte schon Ende Dezember eine für 2017 und nun eine Steuerbescheinigung für 2018, nur mit der Abfindung in den richtigen Zeilen.
Ist bei uns auch ausgelagert, haben aber Leute hier verzapft ….
Passiert auch in Deutschland, ich verlinke mal hier:
https://abfindunginfo.blogspot.com/2015/02/was-bleibt-von-der-bruttoabfindung-als.html
Und so wird es richtig gemacht:
https://www.abfindunginfo.de/steuer-auf-abfindung-zum-jahresanfang-berechnen
Bringt nur nichts, da Du ja explizit vorher hingewiesen hast.
Hallo Robben,
ja danke für die Links, ich kannte den einen schon und hatte in meinem Schreiben zur vorzeitigen Auflösung genau auf diese Paragraphen hingewiesen. Ich bin kein Steuerexperte / Betriebswirtschaftler, aber darf denn so zurückgerechnet werden? Die Belastung, also der Abfluss der Abfindung, findet doch erst in 2018 statt und nicht in 2017. Werde mal einen Anwalt dazu aufsuchen und halte den Blog hier auf dem Laufenden. Werde auch das Finanzamt kontaktieren, die sind sehr nett hier, mal sehen was die dazu sagen.
Ansonsten, Tipps, Erfahrungen und Tricks gerne hier!
Gruß
Stephan
Ja, halte uns bitte im Thema. Danke.
Bin auch nur belesener Laie, kann daher auch nur meine Sicht darlegen.
Die Ignoranz in manchen Unternehmen (sind ja nicht alle so), kann ich aber gesichert bestätigen 😉
@Stephan und @Robben:
Robben hat ja hier schon auf die wichtigsten Punkte hingewiesen. Ich sehe allerdings schon einen gravierenden Unterschied in euren beiden Fällen. Und der liegt in der Zuordnung der Abfindungszahlung zum richtigen Veranlagungszeitraum!
Während dies bei Robben anscheinend richtig ist, wurde hier bei Stephan falsch zugeordnet. Wenn lediglich die Berechnung der Steuer (z.B. Fünftelregel) nicht korrekt durchgeführt wurde, kann man sich eigentlich darauf verlassen, dass das FA das schon korrigieren wird. Das ist immer noch ärgerlich – kann man aber „aussitzen“.
Wurde die Zahlung aber dem falschen Veranlagungszeitraum zugeordnet, so ist dann wohl auch die Steuerbescheinigung des AGs entsprechend falsch! Auch das kann man (vielleicht) dem FA gegenüber erklären, aber das dürfte deutlich schwieriger sein! Hier würde ich mit allen Mitteln versuchen, eine Korrektur zu erwirken. Über rechtliche Schritte sollte dann sicher ein Anwalt entscheiden, aber aus meiner Sicht hat der AG hier gleich mehrfach gegen §38a EStG verstossen. Vielleicht reicht ja auch vorab ein deutlicher Hinweis auf die rechtswidrige Abrechnung.
Auf jeden Fall würde ich in diesem Fall nicht einfach abwarten. Ich sehe hier die Gefahr, dass ein bedeutender Schaden entsteht, der womöglich nicht (und nur schwer) wieder zu korrigieren ist.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
die Fünftelregelung wurde angewandt (also es steht da, gerechnet habe ich es nicht) und schriftlich wurde mir bestätigt das Steuerklasse 3 zur Anwendung kommt. Letzteres verstehe ich jetzt auch warum es keine „Schwierigkeiten“ mit der Steuerklasse gab, wenn ich einfach so tue als wenn die Auszahlung noch in 2017 erfolgt ist. Da stellt sich die Frage nach dem HAG und NAG und der Steuerklasse ja garnicht.
Ich kann nur hoffen und fühle mich ja eigentlich ja auch durc diesen Blog und anderen Aussagen dazu bestärkt, alles richtig gemacht zu haben und das mein Ex-AG einfach einen korrigierbaren Fehler gemacht hat. Die Katastrophe wäre natürlich das „man das auch so machen kann“ und ich eine herben Verlust hinnehemn müsste.
Wer in ähnlicher Situation war und dort eine Lösung gefunden hat, bitte posten, danke. Ich werde hier meine Informationen teilen.
Gruß
Stephan
Hallo Stephan (2),
du schreibst „ich bin zum 31.12.17 augeschieden, in der Auflösungsvereinbarung ist die Auszahlung für den Folgemonat nach dem Ausscheiden vereinbart. Ich habe nun gestern (27.01.18) die Abrechnung bekommen und musste leider feststellen, das die Abfindsungsauszahlung steuertechnisch dem Jahr 2017 zugeschlagen wurde mit entsprechend hohen Einkommensteuer.“
In diesem Fall solltest du umgehend eine Korrektur fordern und den Arbeitgeber freundlich aber bestimmt darauf hinweisen, dass du dir Schadenersatzansprüche vorbehälst.
Grüße von Stephan (1)
P.S.: Ich nenne mich zur besseren Unterscheidung ab sofort Stephan (1)
Ist denn sicher, dass die Abfindung dem Steuerjahr 2017 zugeordnet wurde, oder ist eher so, dass steuertechnisch ein Einkommen von 2017 zugeschlagen wurde?
Entscheidend ist doch die Lohnsteuerbescheinigung 2017 und 2018.
Hallo Robben,
das wäre schön, wenn ein „angenommenes“ Einkommen für 2018 zugrunde gelegt worden wäre. Dieses hatte ich in meinem Anschreiben ja auch zu verhindern versucht, indem ich explizit darauf hingewiesen habe, dass ich 2018 KEIN Einkommen erzielen werde. Ich bin ja nicht auf die Idee gekommen, dass der AG daraus eine Nachverrechnung zum Monat Dezember 2017 macht (wie bei Reisekosten), weil für mich es eindeutig ist / war, dass dies vom AG (Auszahler) dies nicht zurückverlagern kann / darf. Wie gesagt, hänge mich morgen ans Rohr und bekomme hoffentlich ein paar Termine. Meine Vermutung ist einfach, dass die Sachberarbeiter nur den einen Vorgang der Nschverrechnung kennen, ich kenne auch keinen der es so macht wie ich, die meisten KollegInnen schieden unterjährig aus mit Anschlussjob.
Gruß
Markus
Die Darstellung der Nachverrechnung ist den Abrechnungsprogrammen geschuldet.
1mm abseits der Norm funktioniert da nichts mehr.
Da braucht es dann eben Leute die keine reinen Bediener von Abrechnungsprogrammen sind, sondern Mitarbeiter die was davon verstehen und natürlich auch die steuerrechtliche Problematik dahinter.
Ich denke ja immer noch, dass die Auflösung mit der Steuerbescheinigung kommt.
Hallo zusammen,
leider konnte ich nicht so aktiv werden wie gedacht, trotzdem ein kleiner Zwischenstand.
1) Von der outgesourten (nur Email / kein Telefon) Abrechnungsabteilung bekam ich heute eine Email, dass ich nicht nachfragen sollte, man würde es prüfen.
2) Telefonische Rechtsberatung über meine Rechtschutzversicherung, versicherte mir, dass es falsch ist, aus Sicht des AG, meine Abfindungszahlung dem letzten Erhebungszeitraum zuzuordnen. ABER, da der AG in der Haftung ist für eine korrekte Steuerabführung könnte es dann zu einer Versteuerung in 2018 mit einem angenommenen Jahresbrutto und ohne Fünftelregelung kommen. Letzteres weil der AG ja nicht wissen kann ob eine Ballung von Einkünften durch die Abfindung in 2018 vorliegt. Könnte ja sein, dass ich den Superjob bekomme, so dass die Abfindung kleiner als das Jahresbrutto in 2018 ist und dann keine Ballung mehr vorliegt.
Werde noch einen Steuerberater aufsuchen wenn ich weider fit bin.
Gruß
Stephan
Hallo zusammen,
heute kam die Lohnsteuerbescheinigung für 2017 und dort ist in der Zeile 10. (ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge) die Abfindungssumme aufgeführt. Die Zeilen 11, 12 und 13 enthalten dann die abgeführten Steuern.
Stephan
Also wie befürchtet. Und wenn die Abfindung tatsächlich in 2018 abgerechnet und gezahlt wurde, ist das nicht nur definitiv falsch. sondern auch ganz klar rechtswidrig!
In Deutschland gilt ohnehin generell das Zuflussprinzip (es wird in dem Jahr versteuert, in dem die Zahlung erfolgt ist), für eine Abfindung ist dies darüberhinaus noch einmal explizit im §38a EStG Abs.1 Satz 3 festgelegt: „Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.“
Ich sehe hier ernsthafte Probleme und würde da mit allen Mitteln gegen angehen!
Zuerst natürlich versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Falls das keine Aussicht auf Erfolg zeigt, Anwalt und Klage (Schadensersatz!).
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Update meinerseits. Nach einer längeren E-Mail von mir hat die Abrechnungsfirma die Abfindung in den Januar 2018 verschoben. Obwohl ich mehrfach darauf hingewiesen habe das ich keine Tätigkeit aufnehme, hat man die Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuert. Ich habe ja schon oft hier gelesen, dass dies in Ordnung gehen kann und der AG dies so handhaben darf. Eine „gütliche Einigung“ sehe hier nicht, ehrlich gesagt.
Trotzdem wird es probiert.
Ja, aber immerhin besser als der Obergau in 2017 versteuert.
Die Erklärung bzw. der Aufwand mit Finanzamt wäre um einiges schwieriger gewesen.
Sehr gut. Das wichtigste und größte Problem ist dann damit wohl gelöst.
Steuerklasse 6 ist dann zwar immer noch ärgerlich, aber zu verkraften.
Sicher kann man auch da noch einmal eine Änderung versuchen, große Hoffnungen würde ich mir aber nicht machen. Und im Gegensatz zu dem ursprünglichen Problem auch kein großes Theater anzetteln.
Die Besteuerung mit Kl.6 regelt sich irgendwann von selbst. Die Zuordnung zum falschen Jahr wäre ein echtes Problem geworden!
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich hatte ja zugesagt bei meinem Sachverhalt, dass Forum auf dem Laufenden zu halten. Für alle Leser die nicht alles mitbekommen haben, hier nochmals kurze Zusammenfassung.
1) Ausgeschieden zum 31.12.17, gemäß Auflösungsvereinbarung Auszahlung der Abfindung im Folgemonat, also Januar 2018. Ende Januar Entgeldabrechnung erhalten, wo die Abfindung dem Jahr 2017 zugeschlagen und mit dem Spitzensteuersatz abgerechnet wurde. Fünftelregelung wurde angewandt, hilft aber auch nicht viel in so einer Konstellation. Anfang Februar für 2017 entsprechende Steuerbescheinigung erhalten.
2) Beratung durch Fachanwalt des Steuerrechts und auch hier durch das Forum unterstützt, mehrere Mails an die externe Firma und den internen Koordinator geschickt, Fristsetzung.
3) Ende Februar neue Entgeldabrechnung bekommen, Abfindung jetzt im Jahr 2018 versteuert, allerdings Steuerklasse 6, d.h. mein Ex-AG hat sich als NAG (Nebenarbeitgeber) eingetragen. Dies wurde auch von meinem Finanzamt bestätigt.
4) Neuerliche Beratung, Fristsetzung an AG, kurioser Mailverkehr und Forderungen nach Bescheinigungen (z.B.: der Steuerklasse vom Finanzamt, diese Bescheingung gibt es für den AG nicht, er MUSS die Daten aus ELSTAM abrufen)
5) Dritte Entgeldabrechnung, diesmal mit meiner Steuerklasse. Seltsamerweise sind viel weniger Steuern jetzt abgeführt worden als einschlägige Berechnungsprogramme ausgeben. Egal, letztendlich habe ich das was ich wollte, ohne die tollen Informationen und das Feedback hier, wäre es schwieriger geworden. Wenn die „Gegenseite“ allerdings merkt, dass man sich informiert hat, dann ist man auf alle Fälle in einer guten Position. Ich warte jetzt noch auf die korrigierte Steuerbescheinigung für 2017.
Ich drücke allen die Daumen die in ähnlicher Klemme stecken …. nicht nachgeben, ihr habt nichts zu verschenken!
„Wenn die „Gegenseite“ allerdings merkt, dass man sich informiert hat, dann ist man auf alle Fälle in einer guten Position.“
Genau DAS ist der Kernpunkt. Und wenn man dann noch genügend Ausdauer und Hartnäckigkeit mitbringt, dann hat man oftmals bereits gewonnen. Ist nicht immer ganz einfach, aber meistens lohnt sich der Einsatz.
Meinen Glückwunsch zum Erreichen des Ziels und zu der gezeigten Ausdauer: Sehr gut! Und damit weiterhin viel Erfolg.
Gruß, Der Privatier
Ach so, ich hatte es sogar geahnt da ich hier und bei @ThomasSchulze vorher fleißig gelesen hatte.
Aber man hat einfach keine Lust mehr auf Diskussionen mit ehemaligen Arbeitgebern, die grundsätzlich alles besser wissen und in ihrem Regelungswahn den gesunden Menschenverstand ausschalten.
Leider speziell bei Großunternehmen heute Standard.
Evtl. bist Du ja auch froh aus dem Hamsterrad raus zu sein 😉 …
Hallo,
es wurde hier viel über optimalen Termin für Abfindungszahlung gesprochen, aber meistens in Verbindung mit Dispositionsjahr.
Bei mir ist Dispositionsjahr uninteressant, weil ich am 1.07.2020 in Vollrente gehen kann. Ich habe auch Anspruch auf (nominal) 24 Monate ALG1. Gesetzlicher Kündigungsfrist 6 Monate.
Am liebsten werde ich jetzt ein Aufhebungsvertrag mit Ausstieg bis 30.09 (Fristeinhaltung) aushandeln mit einer Abfindung aus Steuergründen erst im Januar 2019 zahlbar (auf große Abfindung kann ich bei meiner mittelständischen Firma nicht rechnen – vielleicht max. 6 Gehälter). Und auch ab 1. Oktober 2018 arbeitslos melden und ALG1 beanspruchen. Nun das würde bedeuten, während Bezugs des ALG1 (ab. 1.10.2018) die Abfindungsauszahlung (Januar 2019) zu bekommen. Ist das aus Sicht von ALG1 problematisch ?
Oder mit Ausstieg bis Januar 2019 warten (Zusammen mit Abfindungszahlung) und erst dann Bezug von ALG1 starten. Dann aber „verschenke“ ich aber einige Monate von ALG1 (weil seien wir ehrlich, einen neuen Job will mir Arbeitsagentur in meiner Alter nicht vermitteln können).
Gruß
Bogdan
Zunächst einmal ist es unproblematisch, während des ALG-Bezuges eine Abfindung zu erhalten.
Ich sehe da eher das Problem, dass bei einer Verschiebung der Abfindung bei der von Ihnen genannten Höhe die Zusammenballung für die Anwendung der Fünftelregel nicht gegeben sein wird.
Das muss nicht unbedingt negativ sein, aber das müsste man im Detail einmal durchrechnen. Genau so, wie die anderen Varianten auch. Diese Arbeit kann und will ich Ihnen aber nicht abnehmen. Entweder Sie schaffen das selber oder Sie bemühen einen Steuerberater.
Vorab sollten Sie sich aber bei allen Bemühungen, etwas zu optimieren, einmal klar machen, WAS Sie eigentlich optimieren wollten: Das Einkommen? Die Steuerbelastung? Die ALG-Dauer? Und dann die möglichen Kombinationen von Ausstieg und Abfindungszahlung einmal gegenüber stellen.
Ach ja: Ihnen ist schon bewusst, dass Sie bei einem Aufhebungsvertrag in der Regel mit einer Reduzierung des ALG-Anspruches um 1/4 rechnen müssen? Also statt 24 Monaten nur 18?
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
Vielen Dank für so schnelle Reaktion – ich bewundere immer Ihre schnellen und kompetenten Antworten. Eine Fünftel-Regel, denke ich, kann bei mir nicht angewendet werden, weil erwartete Abfindung deutlich niedriger als Jahreseinkommen (Summe der Gehälter) aus 2017 sein wird.
Aber allein Verschiebung der Auszahlung der Abfindung auf 2019 kann ein Ersparnis in Einkommensteuer von einigen Tausend Euro bringen – wenn ich richtig schätze.
Die Reduzierung der ALG-Ansprüchen muss ich leider in Kauf nehmen (so oder so).
Gruß
Bogdan
Wahrscheinlich haben Sie Recht und die Verschiebung der Abfindung ist die günstigere Lösung (auch ohne Fünftelregel). Ich selber würde mich allerdings wohler fühlen, wenn dies nicht nur das Resultat einer Schätzung wäre, sondern das Ergebnis eines konkreten Vergleiches: Einmal Abfindung im alten Jahr mit Fünftelregel und einmal im Folgejahr ohne Fünftelregel.
Aber ich gehe auch davon aus, dass die Verschiebung die bessere Lösung ist.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, ich finde das Forum sehr informativ und gut verständlich.
Nun zu meiner Frage:
Ich bin noch 57 Jahre und 32 Jahre im Unternehmen. Ende Mai 18 soll das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen fristgerecht zum 31.12.18 beendet werden gegen Zahlung einer Abfindung.Ich beabsichtige Ihrem Rat entsprechend die Formulierung: Auszahlung und Abrechnung erfolgt zum 31.1.19 unter Anwendung der Fünftelregelung.Im Jahr 2019 werde ich voraussichtlich keinen Lohn beziehen außer Einkünfte aus Vermietung und eventuell Krankentagegeld aus der privaten Krankenkasse, welches steuerfrei ist. Wahrscheinlich werde ich durch den Aufhebungsvertrag im Anschluss des Krankentagegeldes Arbeitslosengeld 1 nur 18 Monate statt 24 Monate erhalten. Liegt in meinem Fall ein zusammengeballter Zufluss vor, da die Abfindung höher ist als die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen (außer Mieteinnahmen)? Hätte eine Aufteilung der Abfindung steuerliche Vorteile, indem der Arbeitgeber noch einen Betrag in meine Direktversicherung einzahlt? Oder ist es in meinem Fall sinnhaft, Krankengeldbeiträge im Voraus zu zahlen? Über Gestaltungsmöglichkeiten wäre ich Ihnen lieber Privatier sehr, sehr dankbar.
Liebe Grüße
* Zusammenballung:
Die Prüfung der Zusammenballung bezieht sich immer auf den Veranlagungszeitraum, in dem auch die Zahlung der Abfindung erfolgt. Wenn die Zahlung daher in 2019 erfolgt, muss das Einkommen für das Jahr 2019 inkl. Abfindung höher sein, als es in einem normalen Jahr (bei voller Beschäftigung) gewesen wäre.
* Direktversicherung:
Kann man pauschal schlecht sagen, sondern müsste man im Einzelfall in Abhängigkeit von den Summen ausrechnen: Steuerberater oder Steuerprogramm.
* Andere Steuer-Optimierungen:
Einzahlungen in die Altersvorsorge sind besonders effektiv, da hier relativ hohe Summen berücksichtigt werden können. Aber Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen sind sicher auch eine Alternative. Zu diesen Themen gibt es hier bereits einige Beiträge.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe folgende Frage bzgl. der Zurechenbarkeit der Abfindung:
Situation:
Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018
Auszug auf Aufhebungsvertrag „Die Abfindung wird in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet, zur Zahlung fällig und erfolgt grundsätzlich mit der Schlussabrechnung“.
Die Schlussabrechnung wird zum 10.01.2019 erfolgen.
Frage:
Welchem Kalenderjahr ist die Abfindung gem. dem Text im Aufhebungsvertrag zuzuordnen?
Nach meinem aktuellen Verständnis wird die Abfindung dem Kalenderjahr 2019 zugeordnet.
Begründung:
Es gilt das Zuflussprinzip, d.h. es wird in dem Jahr versteuert, in dem die Zahlung erfolgt ist, also 2019?!
Gruß
Artur
Es gilt zwar das Zuflussprinzip, aber ich würde mich bei einer solchen Formulierung sehr unwohl fühlen! Und diese nach Möglichkeit versuchen abzuändern, z.B. auf Zahlung Ende Januar.
Der Grund meiner Skepsis liegt in der 10-Tage-Regel, die besagt, dass regelmäßige Zahlungen, die eigentlich noch im alten Kalenderjahr fällig gewesen wären, aber innerhalb der 10-Tages-Frist im neuen Jahr fliessen, noch dem alten Kalenderjahr zuzurechnen sind.
Nun ist zwar die Abfindung keine „regelmäßige“ Zahlung, aber sie wird ja quasi als „Anhang“ mit einer solchen ausgezahlt und daher würde ich das zur Vorsicht vermeiden.
Eine Klärung könnte ggfs. noch ein Gespräch mit der Personalabteilung/Abrechnungstelle bringen, in dem einmal geklärt werden sollte, wie man sich dort die Steuerbescheinigung vorstellt: Schlussabrechnung (inkl. Abfindung) für 2018 bescheinigt oder die Januar-Auszahlung für 2019 bescheinigt? Das FA wird sich primär an diesen Bescheinigungen orientieren. Wenn es daher eine getrennte Bescheinigung für 2019 gibt, sehe ich keine Probleme. Alles andere könnte schwierig werden.
Gruß, Der Privatier
Siemens (mit wohl einiger Erfahrung in Abfindungen) zahlt, zumindest in meinem Fall, zum 31.1.2020.
Guten Tag !
Toller Blog hier,auch wenn ich nur die Hälfte verstehe.
Vielleicht kann mir jemand hier helfen.
Ich bin 57,6 Jahre alt habe die Steuerklasse 3 und es ist ein Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018 über eine höhere zweistellige Summe geplant.
Ich bin der seit 05.18 krankgeschrieben und bekomme entsprechend Krankengeld.
Ich habe eine Behinderung von GDB 50.
Folgendes ist für meine Zukunft angedacht.
Ich werde nach dem ausscheiden keine Arbeit wieder aufnehmen,da ich beabsichtige auszuwandern.Also kein Krankengeld oder ALG.
Es ist andacht die Krankschreibung mit Beendigung aufzuheben.
In 2019 werde ich keinerlei Einkünfte erziehelen.
Was,wann und wie ist bestmögliche Auszahlungsart um Steuern zu vermeiden?
Wie sieht es mit Einhaltung der Kündigungsfrist aus?
Ist es ratsam den Wohnsitz vorerst in Deutschland zulassen?
Ich freue mich sehr über Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Ich möchte zu allen Vorhaben, die auch nur im entferntesten etwas mit Ausland zu tun haben, keine Aussagen machen. Ich habe mich mit diesen Themen nie befasst und ich fürchte, damit könnte man ganze Bücher füllen (zumal sich die Regeln wahrscheinlich auch noch von Land zu Land unterscheiden).
Ich möchte die Gelegenheit noch einmal nutzen, darauf hinzuweisen, dass sich alle hier auf der Webseite gemachten Aussagen auschließlich auf deutsche Staatsbürger beziehen, die dauerhaft in Deutschland leben.
Zu allen anderen Konstellationen kann ich keine Aussagen machen.
Gruß, Der Privatier
„Ist es ratsam den Wohnsitz vorerst in Deutschland zulassen?“
Hier ein paar Websites mit Infos rund ums Auswandern:
wirelesslife.de
staatenlos.ch/blog/
https://web.archive.org/web/20200403094210/https://goodbyematrix.com/
https://www.deutsche-im-ausland.org
https://www.flocutus.de
Vielen Dank für die Links. Ich bin sicher, die können für Auswanderer ein paar gute Tipps liefern.
Da fällt mir gerade noch ein, dass ich ja hier vor einiger Zeit auch schon einmal ein Buch zum Thema vorgestellt habe: „Rente im Ausland“ .
Ist allerdings mehr etwas für potentielle Auswanderer, die sich über das Ziel noch nicht so recht im Klaren sind: Eine Übersicht über die Bedingungen und Besonderheiten von verschiedenen Ländern.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für für die Links.Einige kannte ich bereits.
Es ist leider ein Thema wo man im Internet sehr widersprüchliche Aussagen findet.
Werde dann besser einen Steuerberater konsultieren.
Nochmals vielen Dank an Herrn Meindel und vielleicht macht Herr Privatier doch einen Blog dazu auf.
Hier noch ein Link aus Finanztip der interessant sein könnte:
Besteuerung von Auslandsrentnern
finanztip.de/steuererklaerung/rentenbesteuerung/rente-im-ausland/
In diesem Kontext könnte für manche interssant sein, dass man ALG I unter bestimmten Bedingungen 3 bis 6 Mon lang im europäischen Ausland beziehen kann, siehe AfA Merkblatt „Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung“ https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013155.pdf
Noch als Ergänzung: Manche der verlinkten Websites enthalten negative Wertungen zum Leben in Deuschland die ich nicht teile.
Hallo zusammen, ich benötige Ihre/eure Erfahrungswerte. Vielleicht wurde diese Frage schon mal gestellt? Folgende Situation: Ende des Beschäftigungsverhältnisses 31.12.18. Im geschlossenen Vergleich wurde vereinbart, dass ich eine Abfindung für den Verlust des Arbeitplatzes eine Abfindung erhalte, fällig nicht vor dem 05.01.19.
Nun erhielt ich die Abrechnung für Dezember 2018 und die elektron. Lohnsteuerbescheinigung für 2018. Diese beinhalten auch die Abfindung. Das Geld war zwar erst am 03.01.19 auf meinem Konto, somit müsste m.M. nach das Zuflussprinzip gelten. Da die Daten ja elektronisch übermittelt werden, kann das Finanzamt doch nicht wisssen, das der Zufluss erst in 2019 stattfand. Was kann ich nun tun? Ich bedanke mich bereits im voraus für Ihre/eure Informationen.
„Was kann ich nun tun?“
Ich würde ggfs. folgende Reihenfolge probieren:
1. Die Personalabteilung auf den Fehler in der Abrechnung hinweisen und zur Korrektur auffordern.
2. Falls dies keinen Erfolg hat (was zu befürchten ist), ggfs. darauf hinweisen, dass Sie die aktuelle Abrechnung/Steuerbescheinigung für a) rechtswidrig halten und dass Ihnen b) daraus ein steuerlicher Schaden entsteht und dass Sie eine Schadensersatzklage erwägen, falls keine Korrektur erfolgt.
3. Pkt.2 besser vorher mit einem Anwalt abstimmen und danach gemeinsames Handeln planen.
4. Wenn Sie Pkt.2 und 3 nicht machen wollen, könnten Sie auch versuchen, im Rahmen der Steuererklärung das FA von Ihrer Sicht zu überzeugen. Ich halte die Chancen dafür allerdings für recht gering.
Anmerkung: Ihr EX-AG wird sich vermutlich auf die 10-Tages-Regel berufen, nach der Zahlungen innerhalb eines 10-Tages-Zeitraumes noch dem alten Jahr zuzurechnen sind.
Das ist zwar durchaus richtig, trifft aber meiner Meinung nach hier nicht zu, da sich dies nur auf regelmässige Zahlungen bezieht (eine Abfindung ist aber nicht regelmässig!) und zudem nur für Zahlungen gilt, die im alten Jahr fällig waren und dann innerhalb der 10-Tages-Frist beglichen wurden (trifft hier auch nicht zu).
Das alles sollte man aber besser mit einem Juristen besprechen.
Viel Erfolg und Gruß,
Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
herzlichen Dank für die vielen hilfreichen Erläuterungen und Tipps auf Ihren Seiten. Eine praktische Anwendung steht bei mir bevor. Momentan bin ich noch auf der Suche nach einer Ausgestaltung der Beendigung meines Arbeitsverhältnisses, die insbesondere auch aus steuerlicher Perspektive sinnvoll und vorteilhaft ist. Hierbei waren Ihre Beiträge und die Kommentare von Besuchern äußerst hilfreich. So sieht mein aktuelles „Gedankengebäude“ aus:
1. Austrittsdatum zum 31.01.2020 mit Übergang in eine Transfergesellschaft für acht Monate (bis Ende September 2020). Die Auszahlungen des Transferkurzarbeitergeldes werden aufgestockt (finanziert durch meinem Arbeitgeber, jedoch ausgezahlt durch die Transfergesellschaft).
2. Ab Oktober 2020 würde ich dann in den Arbeitslosenstatus übergehen und Arbeitslosengeld erhalten.
3. Im Januar 2021 würde ich mir die Abfindung auszahlen lassen. Der Abfindungsbetrag ist höher als mein Gesamtbruttolohn in 2020 und auch in 2019.
4. Im Jahr 2021 würde ich noch für neun weitere Monate Arbeitslosengeld/Gründungszuschuss (letzteres geht steuerlich wohl nicht in den Progressionsvorbehalt ein) und danach keine weiteren Einkünfte haben. Um den angesammelten Progressionsvorbehalt zu minimieren, würde ich mich im Jahr 2021 um Altersvorsorge und/oder Krankenkassenvorauszahlung kümmern.
Ich bin zuversichtlich, dass ich so für die Abfindungszahlung in 2021 die Fünftelregel anwenden kann. Jedoch bleibt eine Unsicherheit, die aus folgendem Schreiben des BMF https://datenbank.nwb.de/Dokument/480044/ resultiert. Hier ist folgender Abschnitt zu finden:
„Ausnahmsweise können jedoch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein (> Rz. 13).“
Diese Aussage findet man an unterschiedlichen Stellen im www, teils mit mehr Erläuterung, jedoch immer mit der Einschränkung „in späteren VZ“. Nun könnte, nach meinem Verständnis, die Transfergesellschaft in meinem Fall eine Zusatzleistung der sozialen Fürsorge sein. In meinem Zeitplan 1.-4. würde diese Zusatzleistung in einem früherem(!) VZ (2020), als die Abfindung (2021), fließen. Andererseits, wie unten in i) erwähnt, gelten die Aufstockungszahlungen nicht als Teil der Abfindung und sind somit vielleicht doch keine „Zusatzleistungen der sozialen Fürsorge“?
Daher stelle ich mir folgende Frage:
Ist in meinem Vorhaben 1.-4. die Anwendung der Fünftelregelung auf die Abfindungszahlung im VZ 2021 gewährleistet? Oder könnten z.B. die soziale Fürsorge meines Arbeitgebers im Form der Aufstockung von Transferkurzarbeitergeld im VZ 2020 (also vor der Abfindungszahlung im VZ 2021) ein „Falle bei Verschiebung der Abfindung“ sein?
Würde mich freuen, wenn sich hier jemand mit dieser speziellen Materie auskennt oder ähnliches schon durchgeführt hat und meine Frage beantworten kann.
Grüße
Andreas
Nachtrag:
Bei meiner Entscheidungsfindung haben folgende, vielleicht auch für andere interessante, Erkenntnisse und Überlegungen eine Rolle gespielt.
In hatte ursprünglich auch über eine Auszahlung der Abfindung im Jahr 2020 nachgedacht. Es erscheint mir aber deutlich schwieriger, den Progressionsvorbehalt (aus dem Transferkurzarbeiter-und Arbeitslosengeld), plus den Lohn für Januar 2020, plus die Aufstockungszahlungen der Transfergesellschaft steuerlich „auszugleichen“. Als Teilbegründung hierfür folgende zwei Anmerkungen:
i) Aufstockungszahlungen werden steuerlich als Arbeitslohn und nicht Teil als der Abfindung/Entschädigung betrachtet. Dies schließe ich u.a. aus dem Beitrag von Herrn Schulze hier https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-transferkurzarbeitergeld-ermasigt-besteuert/ und der Tatsache, dass das Gehalt während der Transferphase vollständig von der Transfergesellschaft getragen wird.
ii) Der Arbeitnehmeranteil zum Krankenkassenbeitrag wird während der Zeit in der Transfergesellschaft mit 0 ausgewiesen. Mithin reduziert sich der Spielraum für Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen dadurch massiv.
In oben erwähnten Schreiben des BMF findet man übrigens auch folgende Passage:
„Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich.“
Daraus schließe ich, dass eine Verschiebung der Abfindungszahlung ins Folgejahr unkritisch ist, auch wenn (wie in meinem Fall) schon über elf Monate seit dem Austrittsdatum vergangen sind.
Sie haben sich ja schon recht gut mit der Materie beschäftigt und ich kann Ihnen einige der Annahmen/Erkenntnisse bestätigen:
* Die Verschiebung einer Abfindung ins Folgejahr ist zulässig (wie in Ihrem Nachtrag erwähnt).
* Aufstockungszahlungen werden wie Arbeitslohn betrachtet (Pkt.i im Nachtrag).
* Aufstockungszahlungen sind auch weder Teil der Abfindung, noch soziale Fürsorge.
* Unter „sozialer Fürsorge“ werden beispielsweise Einzahlungen in eine Rentenversicherung verstanden.
Zusammenfassend kann ich daher keine Probleme für die Anwendung der Fünftelregel erkennen. Aber „gewährleisten“ kann ich das natürlich nicht. 😉
Dazu müssten Sie dann ggfs. einmal einen Steuerberater befragen (und darauf hoffen, dass der mehr von der Materie versteht, als Sie selber… 😉 ).
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich war ein paar Tage unterwegs, daher die Verzögerung bei meiner Antwort.
Bezüglich der Frage, ob Aufstockungszahlungen zum Transferkurzarbeitergeld zur sozialen Fürsorge gehören, bin ich nicht zu 100% überzeugt. Insbesondere, weil in dem Schreiben des BMF auch folgender Absatz zu finden ist:
„Derartige ergänzende Zusatzleistungen können beispielsweise die Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung (> BFH vom 14. August 2001 – BStBl 2002 II S. 180), die befristete Weiterbenutzung des Dienstwagens (> BFH vom 03. Juli 2002 – BStBl 2004 II S. 447), die befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen, die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld (> BFH vom 24. Januar 2002 – BStBl 2004 II S. 442), die Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach dem Ausscheiden, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (> BFH vom 14. Mai 2003 – BStBl 2004 II S. 451) und Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung (> BFH vom 15. Oktober 2003 – BStBl 2004 II S. 264) sein.“
Könnte jetzt nicht sicher erklären, worin der Unterschied von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld und Zuschüssen (Aufstockungszahlungen) zum Transferkurzarbeitergeld liegt. Möglicherweise ist der entscheidende Punkt, die unterschiedliche Quelle der Zahlungen. Im Falle des Arbeitslosengeldes direkt vom ehemaligen Arbeitgeber und im Falle des Transferkurzarbeitergeldes von der Transfergesellschaft. Daher zählt letzteres auch nicht zur Abfindung, wie auch hier nochmal ausführlich nachzulesen: https://www.haufe.de/personal/entgelt/transferkurzarbeitergeld-steuerliche-einordnung_78_492622.html. Traurig für diejenigen, die sich ursprünglich darauf verlassen haben, dass es doch ein Teil der Abfindungsentschädigung ist.:(
Was den Steuerberater betrifft, fürchte ich auch, dass ich Glück bräuchte, um jemanden zu finden, der mir diese spezielle Frage mit 100%er Sicherheit beantworten könnte. Ich werde, aber die Tage nochmal mein Glück beim hiesigen Finanzamt und der Online Rechtshilfe meiner Rechtschutzversicherung versuchen. Sollte sich dabei wesentlich Neues ergeben, werde ich hier berichten.
Grüße
Andreas
Der Haufe-Beitrag spricht von einem „überraschenden“ BFH-Urteil. Nun ja – ich empfinde es wenig überraschend, sondern eher logisch und die Begründung auch klar nach zu empfinden.
Aber egal, ob überraschend oder nicht: Das Urteil bestätigt die bisherige Aussage, dass Aufstockungszahlungen wie Arbeitslohn betrachtet werden. Insofern ergeben sich dadurch keine neuen Informationen oder Zweifel.
Im Übrigen: Auch wenn ich mich selber gelegentlich etwas abfällig über Steuerberater äussere, so ist dies nicht ganz fair. Denn man kann nicht unbedingt erwarten, dass sich jeder gleich in den kleinsten Winkeln des Steuerrechtes auskennt und entsprechende Urteile und Kommentare aus dem Hut zaubert.
Was man jedoch für eine angemessene Bezahlung erwarten darf, ist, dass sich ein Fachmann in absehbarer Zeit in die Fragestellungen einarbeiten kann und anschliessend eine belastbare Aussage abliefert. Das scheitert dann allerdings oftmals an der „angemessenen“ Bezahlung. Denn welcher Klient in schon bereit, ein dreitägiges Selbststudium eines Beraters/Anwalts zu finanzieren?
Das wäre ich auch nicht und darum habe ich mein eigenes Selbststudium betrieben. 😉
Gruß, Der Privatier
Ich bin am 28.11.2019 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.01.2020 gekündigt worden und bis dahin freigestellt.
Habe mich mit meinem Arbeitgeber nach dem Gütetermin auf eine Abfindung geeinigt. Diese soll nun laut meinem Anwalt
mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung fällig sein. Meinem Arbeitgeber traue ich jedoch zu, dass er die Abfindung noch in 2019 an mich auszahlt um seine Steuerlast für 2019 zu mildern. Wäre es nicht besser, wenn mein Anwalt die Auszahlung in seinem Schreiben an meinen Arbeitgeber anders formuliert. Z.B. dass die Auszahlung erst am 01. Februar erfolgt?
Mit freundlichen Grüßen
Elke
Wie im Beitrag oben erläutert, ist man natürlich immer auf der sicheren Seite, wenn die Formulierung zur Auszahlung der Abfindung möglichst konkret ist und dem Arbeitsgeber keinen Spielraum lässt.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Abfindung aber noch in 2019 hätte zahlen wollen, müsste er das ja bereits gemacht haben. Für Änderungen dürfte es aber in jedem Fall zu spät sein.
Überhaupt dürfte es zu spät sein, wenn eine gerichtliche Einigung bereits erzielt worden ist. Da kann ja nun nicht nach Belieben an Details etwas verändert werden.
Gruß, Der Privatier
Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort!
Ich hatte mich wohl nicht richtig geäussert. Sorry!
Beim Gütetermin am 20.12. gab es keine Einigung. Danach hat meine Anwalt ein weiteres Vergleichsangebot meinem AG gesendet. Am Freitag habe ich von meinem AG ein Gegenangebot bekommen, was ich annehmen werde. Somit habe ich doch noch die Möglichkeit die Abfindungsauszahlung genauer zu definieren. Auch möchte ich diese nicht mit meiner letzten Gehaltsabrechnung zusammen abgerechnet haben. Sondern gesondert. Möchte meinem Anwalt jedoch zu einer richtigen Formulierung bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Elke
Ich bin sicher, wenn Sie Ihrem Anwalt Ihre Vorstellungen erläutern, wird er sicher eine geeignete Formulierung finden.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe mich hier durch den Blog gelesen, der echt super ist und mir glüht der Kopf. Einige meiner Fragen finde ich hier auch beantwortet. Folgende Situation. Ich werde zum 31.12.2020 gekündigt und werde bald einen entsprechenden Aufhebungsvertrag mit einer hohen Abfindung unterzeichnen. Zugesagt wurde das die Auszahlung der Abfindung im Januar 2021 (Mittelfluß )sein wird. Verstanden habe ich das ich auf die Abrechnung achten muss und auch im Aufhebungsvertrag dringend eine entsprechende Formulierung sein sollte. Soweit so gut. Sollte ich einen neuen Job finden, dann wird die Abfindung im Januar 2021 mit Steuerklasse 6 versteuert- ist das richtig ? Wenn ja müsste ich mir wohl ausrechnen lassen, was da besser ist :Auszahlung 2020 oder 2021 oder kann man das pauschal sagen ? Nächste Frage: Es besteht seitens des Arbeitgebers die Möglichkeit des Wechsels zum 01.01.21 in eine Transfergesellschaft mit Kurzarbeitergeld und Aufstockung auf 80 %. Wie wirkt sich das auf die Versteuerung der Abfindung aus und sollte ich dann lieber versuchen zum 01.02.erst dort hin zu wechseln. Da habe ich irgendwie im Moment einen Knoten in meinen Gedanken. Vielen herzlichen Dank vorab
An erster Stelle sollten immer die Fragen zur weiteren Lebensplanung stehen! Denn Entscheidungen fallen u.U. unterschiedlich aus, wenn man weiterhin arbeiten will (oder muss) oder wenn man den endgültigen Abschied aus dem Berufsleben plant. Danach richten sind dann ggfs. auch Strategien zur Steueroptimierung.
Generell ist es aber richtig, dass Ihre Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuert werden wird, wenn Sie bis dahin einen neuen Arbeitgeber haben. Die Steuerklasse ist aber nur vorübergehend ein Problem, am Jahresende kommt immer dasselbe Ergebnis heraus. Es macht daher keinen Sinn, aufgrund der Steuerklasse auf irgendwelche Zahlungen zu verzichten.
Ob aber eine Zahlung in 2020 oder 2021 günstiger ist und wie sich die Bezüge aus der Transfergesellschaft auswirken, ist nur anhand konkreter Zahlen zu berechnen. Zwei Dinge kann aber genrell sagen:
* Nur wenn eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt, kann die Fünftelregel angewandt werden.
* Zusätzliche Einkünfte zur Abfindung wirken sich steuerlich oftmals sehr schädlich aus.
Konkrete Aussagen kann man aber nur treffen, wenn alle Daten vorliegen (notfalls geschätzt) und diese mit einem Steuerprogramm in verschiedenen Szenarien simuliert werden. Das kann man selber machen oder durch einen Steuerberater berechnen lassen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Falls einige der o.g. Stichworte unklar sind, bitte einmal oben im Suchfeld eingeben. Meist gibt es dazu noch weiterführende Beiträge.
Vielen lieben Dank . Ich bin 53 Jahre und der Alleinverdiener und muss also weiter arbeiten . Zusammenballung der Einkünfte liegt vor und die Fünftelregelung kann angewendet werden . Ich werde mir das auf jeden Fall ausrechnen lassen wie empfohlen . Mit * zusätzliche Einkünfte zur Abfindung * ist damit das Kurzarbeitergeld der Transfergesellschaft gemeint oder die entsprechende Aufstockung ?
Alles (außer Kapitalerträge) was in dem Jahr zusätzlich zur Abfindung an Einkünften anfällt, hat Einfluß auf die Gesamtsteuer. Das kann soweit gehen, dass man ohne die zusätzlichen Einkünfte mehr Netto hätte als mit. Das ist eine Nebenwirkung der Fünftelregelung.
PS: Bevor ich zum Steuerberater ginge, würde ich mich über die grundsätzliche Funktion der Fünftelregelung https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/ schlau machen.
Man kann das Ergebnis oftmals gut „zu Fuß“ mit vollen Tausenderbeträgen überschlagen und/oder so mehrere Varianten anschauen. Eine kleine Exceltabelle mit den versichiedenen Varianten auf einer Seite kann durchaus ein Augenöffner sein und den Ehrgeiz nach Optimierung wecken. Hier schließt sich der Kreis, das Optimieren ist nur möglich, wenn man die Funktion des Ganzen erfasst hat.
Du hast jetzt ein ganzes Wochenende zum studieren und probieren 🙂
Wie eSchorsch schon geschrieben hat, sind mit „zusätzliche Einkünfte zur Abfindung“ in der Tat sämtliche Einkünfte gemeint, selbst solche, die eigentlich steuerfrei sind, wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld.
Konkret habe ich in meinem letzten Kommentar zwei Dinge im Hinterkopf gehabt:
* Wenn die Abfindung noch in 2020 gezahlt wird: Die zusätzlichen Einkünfte durch das komplette Jahresgehalt 2020.
* Wenn die Abfindung erst in 2021 gezahlt wird: Die Einkünfte durch die Transfergesellschaft.
Steuerlich gesehen sind beide sehr wahrscheinlich eher „störend“.
Eine Steuersimulation ist tatsächlich empfehlenswert. Zur allerersten, groben Orientierung können da auch Abfindungsrechner helfen, die man im Internet findet. Allerdings sind diese oftmals ungenau, können spezielle Situationen nicht berücksichtigen oder haben andere Macken. Aber Tendenzen wird man erkennen können.
Alternativ kann man auch die kostenlose (und offizielle) Elstersoftware nutzen. Die Ergebnisse sind dann perfekt. Etwas komfortabler sind in der Regel Programme, die man käuflich erwerben kann.
Gruß, Der Privatier
Hallo und guten Abend,
ist eine Zusammenballung von Einküften bei folgender Konstellation gegeben und damit die Fünftelregelung anwendbar:
Einkünfte 2018: 71T€
Einkünfte 2019: 40T€
Einkünfte 2020: 0
Abfindung Zufluß Ende Januar 2020: 54T€
Danke und Gruß Sig
„Nein, keine Zusammenballung“
Ich gehe mal davon aus, dass die geringeren Einkünfte 2019 dem Umstand geschuldet sind, dass die Beschäftigung im Laufe des Jahres aufgegeben wurde.
Wäre die Beschäftigung weitergeführt worden, wären in 2020 Einkünfte vom 71k€ zu erwarten, die Abfindung beträgt aber nur 54k€.
Der Privatier schreibt https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
„„Zusammenballung“ bedeutet hier, dass die Summe der Einkünfte inkl. der Abfindung in dem betreffenden Jahr höher sein muss, als die Einkünfte unter „normalen Umständen“ gewesen wären.“
Das IWW beschreibt die ’normalen Umstände‘ https://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/abfindung-zusammenballung-von-einkuenften-so-vermeiden-arbeitgeber-bei-abfindungen-die-haftung-f74931
„Die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Abfindung im Jahr der Auszahlung insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als dies bei ungestört fortgesetzten Arbeitsverhältnis – also bei einer fiktiven Weiterbeschäftigung – der Fall gewesen wäre.“
An den nackten Zahlen kann man das nicht erkennen!
Ich schliesse mich da eher der Vermutung von eSchorsch an und denke, dass die niedrigen Einkünfte in 2019 bereits Folge des Arbeitsplatzverlustes sind.
Wenn dies zutrifft: Keine Zusammenballung!
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Ich habe im September 2019 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben: Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2019, „Zahlung der Abfindung erfolgt mit der Entgeltabrechnung Januar 2020“. Die Zahlung wurde gestern geleistet, jedoch netto viel weniger als ich ausgerechnet hatte. Heute hatte ich die Verdienstabrechnung in der Post: lt. Aufhebungsvertrag hätte es Januar 2020 sein müssen, doch tatsächlich war es ein Nachtrag zu Dezember 2019,gleichzeitig war auch der Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2019 in der Post und die Abfindung wurde im Jahr 2019 angegeben. Gezahlt wurde im Januar 2020 und lohnsteuermäßig wird es in 2019 erfasst, dadurch entsteht mir ein großer finanzieller Nachteil. Laut Zuflussprinzip und laut der Formulierung im Aufhebungsvertrag ist die steuerrechtliche Behandlung der Abfindung in 2019 meiner Meinung nach nicht richtig. Kann ich dagegen vorgehen?
Danke und viele Grüße
Moin,
JA, kannst und solltest Du auch.
Wie Du schon ganz richtig siehst, ist der in 2020 erfolgte ZUFLUSS (wie vertraglich vereinbart) einer Einmalzahlung keineswegs dem Abrechnungsjahr 2019 zuzurechnen.
Entweder profaner DAU-Fehler, oder es wollte da jemand besonders schlau sein…
Man kann jetzt zunächst einmal versuchen, bei der „abrechnenden
Stelle“ unter Hinweis auf die „Gesetzeslage“,
u.a. hier:
https://der-privatier.com/kap-2-7-vorsicht-falle-bei-verschiebung-der-abfindung/#comment-14533
-eine Korrektur/Neuberechnung der Lst.-Bescheinigung zu erreichen.
Falls das nichts „fruchtet“, den EX-AG direkt und mit anwaltlicher Unterstuetzung darauf „hinweisen“.
….und sich nicht verdriessen lassen, Kompetenz ist halt ungleichmäßig verteilt….
Viel Erfolg!
ratatosk
Hallo ratatosk,
Vielen Dank für die schnelle und eindeutige Antwort. So werde ich es machen. Fühle mich vom AG übern Tisch gezogen. Wenn es keine Einigung gibt, dann mit Anwalt.
Viele Grüße
Auch von meiner Seite noch die volle Zustimmung zu dem Kommentar von ratatosk. Inhaltlich völlig korrekt und schön formuliert (besonders der letzte Satz 😉 ).
Gruß, Der Privatier
Hallo,hier ist mal mein Zischenstand: war beim Anwalt, er hat Schreiben an ehemaligen Arbeitgeber verfasst, daraufhin kam die Info, dass die Abrechnung korrigiert wird. Allerdings will mein ehemaliger Arbeitgeber mich nicht erneut in Elstam anmelden, sondern ich soll Nachweis vom Finanzamt bringen. War nun auf dem Finanzamt und dort sagte man mir, dass es Pflicht sei, dass sich der Arbeitgeber bei Elstam anmeldet, ansonsten könnte man mir nachträglich die Steuerklasse VI anlasten, sofern eine Prüfung des Arbeitgebers beim Finanzamt erfolgt. So langsam werde ich verdrießlich… weiß nun nicht, wie ich den AG zwingen kann, dass er mich erneut im Elstam anmeldet… ich berichte dann wieder, wie es weiter geht.
Viele Grüße
Heinrike
Mahlzeit, Heinrike
ja, so san’s…
Das hoert sich dann nach dem „vollen Programm“ an.
Vergl. mal hier:
https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Die „Anmeldung“ in ELSTAM ist eigentlich eine „Abfrage“ und diese benötigt der AG um die Versteuerung ueberhaupt korrekt durchführen zu koennen, weshalb er ja auch dazu VERPFLICHTET ist.
Ohne gegenteilige Angaben Deinerseits
KANN er sich dann auch als Nebenarbeitgeber eintragen (=>Stkl.6), und -je nach „Kompetenz“ beim Umgang mit der internen Abrechnungssoftware- zusätzlich von einem „fiktiven“ Jahreseinkommen in Hoehe deiner bisherigen Bezuege ausgehen (bzw. einfach nichts dagegen tun, dass „automatisch“ so gerechnet wird).
Das ist zumindest dann unschön, wenn Du in diesem Jahr gar nicht beabsichtigst(?), eine neue Beschäftigung aufzunehmen…
Tapfer bleiben!
ratatosk
Zunächst einmal ist es wichtig, dass die Abfindung dem richtigen Jahr zugeordnet wird. Das scheint ja jetzt wohl zu klappen und damit ist dieser sehr wichtige Punkt offenbar erledigt. Das ist sehr gut!
Der Rest ist dann weniger wichtig. Ich würde da nicht allzu viel Energie hineinstecken. Mit welcher Steuerklasse versteuert wird, spielt am Ende keine Rolle. Man muss dann nur „ein wenig“ auf eine Rückzahlung warten.
Aber wenn der ehemaliger Arbeitgeber Sie nicht erneut in Elstam anmelden will, was will er dann stattdessen? Die alte Steuerklasse verwenden? Wäre ja vermutlich okay. Oder „auf Verdacht“ die St.-Kl.6 nehmen?
Vielleicht möchte der Anwalt ja noch einmal auf das korrekte Verfahren hinweisen, ich gebe aber noch einmal zu bedenken, dass dies vermutlich mit Kosten verbunden ist und sich der Nachteil einer ungünstigen Steuerklasse nur temporär auswirkt.
Gruß, Der Privatier
Hallo ratatosk, hallo Privatier,
Vielen Dank für die guten Infos. Ich werde dieses Jahr kein Einkommen haben, da ich mich auf eine längere Reise begeben werde.
Ich gehe davon aus, dass der Arbeitgeber nun die Steuerklasse IV einträgt ohne mich im ELStAM anzumelden, wie auch immer er das machen wird. Definitiv handelt er dann mal wieder gegen geltendes Recht…und das bei einem weltweit agierenden Konzern. Ja, der wichtigste Schritt ist gemacht und die Korrektur erfolgt auf 2020. Falls nun doch ein fiktives Jahresgehalt und Steuerklasse VI angenommen werden, dann werde ich sicher nochmals ein Schreiben verfassen- nur um nochmals auf die Fehler hinzuweisen… so als Abschluss für mich. Dann haben wohl alle gewonnen…einige zumindest an Erfahrung;-)
Viele Grüße
Heinrike
Hallo Zusammen,
wisst ihr ob:
– Sofern der AG dem Zustimmt, (mein Chef hat es mir Angeboten, muss sich aber selber schlau machen) ob ein Aufhebungsvertrag sich verschieben lässt? Also neu statt zum 31.12.2020 am 30.06.2021? (weil das Unternehmen mich doch noch etwas länger bräuchte…)
– Kann dann auch eine Auszahlung der Abfindung, beim Ausscheiden zum 30.06.2021, im Januar 2022 verschoben werden?
– Was sollte ich sonst beachten?
Danke euch!!!
Ich sehe da keine Probleme. Wenn beide Vertragspartner sich einig sind, kann jederzeit ein neuer Vertrag ausgehandelt werden. Und auch eine Verschiebung der Abfindung in das Folgejahr ist zulässig.
Gruß, Der Privatier
Ja geht beides
Gruß
B
Ein Abfindungsvertrag ist kein Wunschkonzert, aber wenn man die Wahl hat, dann könnte ein Ausscheidungstermin zum 31.01. evtl. Vorteile zum 31.12. bieten. Eine Verschiebung der Abfindung wäre dann nicht notwendig.
Durch die 1000€ Werbungskostenpauschale, den Januar KV/PV/RV-Beitrag, die KV-Beiträge im Dispojahr und weiteren Absetzbeträgen, bekommt man das Januargehalt locker abgesetzt, so dass der Arbeitsaufwand für den Januar netto relativ gut bezahlt wird.
Je nach Bundesland hat der Januar 2 Feiertage, die 30/12 Urlaubstage wurden bei mir auf 3 Tage aufgerundet, den einen Tag Jubiläumsurlaub gab’s auch noch, erwähnenswert gab’s 1/6-tel Rentenpunkt, im Folgejahr erhielt ich 1/12 der Ergebnisbeteiligung sozialversicherungsfrei und die Überbrückungszeit bis zur Rente mit 63 war um einen Monat verkürzt.
Hallo Privatier,
auf welcher Basis wird eine Abfindung versteuert wenn man die Auszahlung in den Januar des Folgejahrs nach Betriebsaustritt im Dezember verschiebt?
Würde man sich die Abfindung im Dezember auszahlen lassen, würde man sie ja zum Bruttogehalt des vergangenen Jahres zählen und dementsprechend versteuern. Doch wenn die Auszahlung zu Beginn des nächsten Jahres ausgezahlt wird, welches brutto Jahresgehalt wird dann als Grundlage genommen? Das vom alten Jahr? Oder eine Schätzung des kommenden Jahres? Angenommen man ist erstmal arbeitslos, dient dann das voraussichtliche Arbeitslosengeld als Grundlage?
Das hängt vom Arbeitgeber ab.
Ich bin nach ATZ am 31.7.2019 bei Siemens ausgeschieden, 58.8k Abfindung wurden Ende Jan.2020 gezahlt.
In den Gehaltsabrechnungen (eine von der AG, eine von der Pensionskasse) für Jan.2020 sehe ich:
– eine tarifliche Ertragskomponente von 437.17
– eine ATZ-Aufstockung von 109.29
Darauf wurde ein wenig KV, AV(?), PV abgeführt, zusammen 45€.
Die Pensionskasse (Steuerklasse 1) hat die Bruttogehälter übertragen bekommen und darauf 1047.67 Lohnsteuer+Soli+KiSt abgeführt (Fünftelregelung), letztlich 58253.66 überwiesen (extrem gnädig…) Ich war sehr erstaunt, aber zufrieden.
Bei anderen Arbeitgebern mag das anders laufen… 🙁
@Elisabeth,
wenn du im Januar des Folgejahres deine Abfindung überwiesen bekommst, kannst du davor in schriftlicher Form gegenüber deinem (bis dahin ehemaligen) AG erklären, dass du in dem Jahr keine weitere Einküfte erzielen wirst. So wird allein die Abfindung nach der Fünftelregel besteuert. ALG1 ist eine steuerfreie Lohnersatzleistungen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts.
VG eLegal
Es ist so wie von meinen Vorrednern beschrieben, gute Arbeitgeber haben extra Vordrucke dafür. Leider gibt es keine Handhabe einen dahingehenden sturen AG zu etwas zu verpflichten. Aber rechtzeitiges Reden hilft oft https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Dir sollte klar sein, dass Du eine dicke Steuernachforderung erhalten wirst, wenn deine Abfindung mit Zusatzeinkommen Null (vor)versteuert wird, dann aber zusätzlich ALG1 bezogen wird.
Stimmt… ich hatte 2020 kein ALG 1, aber gesetzliche und VBL-Rente.
Elster meinte, da wären 16550 Steuern fällig.
Plan B: 12855 freiwillige RV-Beiträge (kann man ja von der Abfindung abzweigen). Da sank laut Elster die Nachzahlung auf 2590. Also übernahm das Finanzamt mehr als 100% der RV-Beiträge, die meine Rente um ca. 50€ netto vor Steuern erhöhten… Nicht viel, aber quasi ein geschenkter Gaul 🙂
Danke @ suchenwi, eSchorsch und eLegal,
Ich glaube ich lasse die Abfindung lieber nach dem Bruttogehalt des vergangenen Jahres versteuern und hole mir zuviel bezahltes Geld am Ende des kommenden Jahres mit der Steuererklärung zurück.
Was mir noch nicht ganz klar ist, werden Arbeitslosengeldbezüge nun versteuert oder nicht? Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass Arbeitslosengeld I zwar in der Steuererklärung angegeben werden muss, aber keine Lohnsteuer darauf anfällt. Ich werde Ende 2022 eine gering vergütete Ausbildung beginnen. Mein Gehalt wird in dem Jahr 5000 Euro brutto nicht übersteigen. Dazu kommen die Arbeitslosengeldbezüge. Liege ich falsch, wenn ich annehme, dass mit dem geringen Einkommen lediglich Steuer auf das Fünftel der Abfindung anfällt?
Hallo Elisabeth,
ich fürchte, die steuerlichen Auswirkungen einer Abfindungszahlung zum Jahresende sind noch nicht so ganz klar geworden?
Ich empfehle einmal, die verschiedenen Varianten mit Hilfe des Abfindungsrechners hier auf der Seite durchzuspielen: Einmal Abfindung zum Jahresende (mit Jahresgehatlt), einmal zum Jahresanfang (ohne Gehalt) und einmal mit und ohne ALG-Bezug.
Es gibt auch viele Beispiel-Rechnungen hier, die die Berechnungen und Auswirkungen erläutern, sowohl für zusätzliche Einkünfte als auch für das Arbeitslosengeld. Die ganze Beitragsserie startet hier: https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
Gruß, Der Privatier
ALG1 wird nicht versteuert, aber unterliegt dem Progressionvorbehalt.
https://www.finanztip.de/steuererklaerung/progressionsvorbehalt/
Mit deiner Vermutung liegst du nicht grundsätzlich falsch, es wird quasi nur deine Abfindung mit der Fünftelregelung versteuert, aber der Grund ist der, dass 5.000 Euro unter dem Grundfreibetrag (von 9.744 (Jahr 2021) für Singles) liegen.
VG eLegal
Hallo Privatier,
die Auszahlung zum Beginn des neuen Jahres wirkt sich aufgrund des geringen Einkommens steuertechnisch natürlich positiver für mich aus. Vorausgesetzt das läuft so wie ich es mir nach eigener Recherche vorstelle. Nur leider decken sich die Auskünfte die mir z.B. das Arbeitsamt gibt nicht unbedingt mit den Informationen die ich mir im Internet zusammensuche. Heute hat mir ein Leistungsberater gesagt, dass ich nach Erhalt einer Abfindung auf jeden Fall 1 Jahr kein Arbeitslosengeld I bekomme, in der Zeit auch nicht über die Arbeitsagentur krankenversichert bin, und nach dem Jahr das Arbeitslosengeld je nach Höhe der Abfindung berechnet wird. Das ist doch Quatsch. In meinem Fall ist es so, dass ich ja in einem Jahr sowieso kein Arbeitslosengeld mehr bräuchte, da ich nach 8 Monaten eine Ausbildung beginne und wieder ein Einkommen hätte. Ich würde das ALG ohnehin nur maximal 8 Monate beziehen. Da ich mich darauf eingestellt habe, dass ich die 3monatige Sperre nicht umgehen kann, wären es im Endeffekt nur 5 Monate in denen ich ALG beziehen würde. Wahrscheinlich macht es mehr Sinn ganz auf die Agentur für Arbeit zu pfeifen. Deren Auskünfte bezüglich meiner Ausbildung stellten sich auch als falsch heraus.
„Heute hat mir ein Leistungsberater gesagt, dass ich nach Erhalt einer Abfindung auf jeden Fall 1 Jahr kein Arbeitslosengeld I bekomme, in der Zeit auch nicht über die Arbeitsagentur krankenversichert bin, und nach dem Jahr das Arbeitslosengeld je nach Höhe der Abfindung berechnet wird.“
Also entweder habt ihr da komplett aneinander vorbei geredet oder der Gute hat besorgniserregende Wissenslücken.
Moin Elisabeth,
ALG1 – Sperrzeit und Krankenversicherung
Seit dem 01.08.2017 gibt es eine neue Regelung hierzu. (siehe §5 Abs.1 Satz Nr.2 SGB V „Versicherungspflicht“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
Versicherungspflichtig sind:
Satz 2: Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
Gruß
Lars
eSchorsch: „Also entweder habt ihr da komplett aneinander vorbei geredet oder der Gute hat besorgniserregende Wissenslücken.“
Ich habe zwar immer wieder von leichten Fehlinformationen gehört, aber so besorgniserregende Wissenslücken kann ich mir kaum vorstellen. Ich vermute daher eher ein Kommunikationsproblem. Und das passiert leichter, als man denkt.
Ich konstruiere mal eine Möglichkeit: Der Berater ist sich seiner Aufgabe bewusst, dass er den Arbeitslosen über Risiken, Nachteile und unerwartete Folgen aufklären sollte. Und da fällt ihm beim Stichwort „Abfindung“ natürlich sofort eine mögliche Ruhezeit ein und das es sein kann, dass ein Jahr lang das Arbeitslosengeld nicht gezahlt werden kann. Und das sagt er dann auch so: „Beim Erhalt einer Abfindung kann ein Jahr lang kein Arbeitslosengeld gezahlt werden.“ (kann: im Sinne von „kann sein“)
Der Arbeitslose, der sich in einer angespannten Situation befindet, leicht nervös und vielleicht sogar etwas ängstlich wegen der u.U. unangenehmen Antworten, versteht natürlich sofort: „Beim Erhalt einer Abfindung kann die Agentur ein Jahr lang kein Arbeitslosengeld zahlen. (kann: im Sinne von „darf nicht“ und „wird nicht“)
Gerade das Wort „kann“ ist sehr anfällig für große Mißverständnisse!
Solche Mißverständnisse lassen sich natürlich nie ganz ausschliessen. Im Zusammenhang mit den hier behandelten Themen ist es aber von großen Vorteil, wenn man sich ein gewisses Grundwissen aneignet. Das gibt einem die Sicherheit und das Selbstvertrauen, in einer solchen Situation sofort nachzuhaken und die korrekte Sichtweise darzulegen. In den meisten Fällen sollte sich damit eine Einigung herbeiführen lassen.
In diesem Sinne: Es wird sich aufklären. Da bin ich mir (fast) sicher. 😉
Gruß, Der Privatier
@Elisabeth,
du hast selbst im Internet recherchiert und rausgefunden, dass die dir gegebene Infos seitens der AfA bezüglich Abfindung nicht zutreffen. Ich würde dir empfehlen die verlinkte Seite zu lesen. Die Infos dort sind vertrauenswürdig, darüber hinaus wird dort auf die dazugehörige Paragraphen verwiesen. Beispielsweise § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr.1, Satz 3 SGB III.
https://www.finanztip.de/aufhebungsvertrag/abfindung-arbeitslosengeld/
VG eLegal
Ja, finanztip ist durchaus empfehlenswert und vertrauenswürdig. Aber Elisabeth hat bei ihrer Recherche ja schon die passende Seite gefunden. Hier stehen die gleichen Infos.
https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
Aber mehrere unabhängige Quellen zum Thema steigern sogar noch die Vertrauenswürdigkeit.
Ich danke Euch allen. Ich glaube ich habe jetzt genug Quellen um den Leistungsberater gezielt auf seine Falschinformationen anzusprechen.
Hallo und herzlichen Dank für diese sehr informative Seite.
Ich habe eine Frage in Bezug auf „Abfindung zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen lassen“.
Ich setze voraus, dass der Arbeitgeber mitspielt sofern es von der rechtlichen Seite keine Einwände gibt. Der Termin, an dem die Abfindung ausgezahlt werden soll, wird im Aufhebungsvertrag festgehalten.
Annahme, Arbeitnehmer unterschreibt den Aufhebungsvertrag, sein letzter Arbeitstag ist der 31.12.2025.
Vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 ist der Arbeitnehmer für 12 Monate in einer Transfergesellschaft, die sich aus dem bekannten Transfer Kurzarbeitergeld (60% Arbeitsamt) und xx % vom Arbeitgeber zusammensetzt.
Zum 01.01.2027 will sich der Arbeitnehmer nun die Abfindung auszahlen lassen und in diesem Jahr ein Dispositionsjahr einlegen. Da es sich um eine größere Firma handelt, hat Arbeitnehmer keine Bedenken, dass der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt insolvent sein wird.
Frage, wäre es rechtlich möglich, dass die Abfindung 13 Monate später ausgezahlt wird und greift dann immer noch die Fünftelregelung?
Die Transfergesellschaft will ich noch mitnehmen und wenn die Abfindung erst nach der TG gezahlt würde und die Fünftelregelung dann noch greift, spart man sich auch noch Steuern.
Danke
Gruß Reini
Moin Reni,
schließe mich den Ausführungen von eLegal an, möchte aber noch auf folgendes hinweisen:
Das Transferkurzarbeitergeld stellt eine „Lohnersatzleistung“ dar (§111 SGB III). Wenn nach 1 Jahr TG ein ganzes Dispojahr sich anschließt, wird es Probleme mit dem Bemessungszeitraum geben. (§150 SGB III)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html
Sie müssen also mindestens 150 Tage (in den letzten zwei Jahren) mit Arbeitsentgelt nachweisen, ansonsten können sie ins „fiktive ALG1“ fallen.
Gruß
Lars
Sehr gute Anmekrung Lars!
Hier würde ich Reine zusätzlich empfehlen, sich beim AG kündig machen ob das Gehalt bei der künftigen Transfergesellschaft tatsächlich Transferkurzarbeitergeld beinhaltet. Ich kenne Fälle bei deinen der ehemalige Arbeitgeber das Gehalt des ehemaligen Arbeitnehmers in der vereinbarte Höhe vollständig bezahlt (indirekt über die Transfergesellschat). Sollte das der Fall sein, wäre die Problematik mit den 150 Tage Arbeit in den letzten zwei Jahren hinfällig.
VG eLegal
Noch etwas zum AG-Zuschuss (TG und AG Zuschuss – Versteuerung)
Es kommt darauf an, wie der AG Zuschuss vereinbart wurde. Wenn im Sozialplan der Aufstockungsbetrag festgelegt wurde, dann kann dieser Betrag mit der Fünftelregelung versteuert werden.
Wenn der Aufstockungsbetrag jedoch durch das „neue“ AV in der Transfergesellschaft gezahlt wird, ist der Aufstockungsbetrag „voll“ zu versteuern.
https://www.iww.de/ssp/arbeitnehmer/einkommensteuer-zuschuss-zum-transferkurzarbeitergeld-volle-lohnsteuerpflicht-f121672
Gruß
Lars
@Reini,
„wäre es rechtlich möglich, dass die Abfindung 13 Monate später ausgezahlt wird und greift dann immer noch die Fünftelregelung?“
Den Zeitpunkt der Abfindungsauzhalung kann man vereinbaren wie man möchte. Stand heute und unter der Voraussetzung dass für das Auszahlungsjahr die Zusammenballung der Einkünfte vorliegt, greift selbstvertändlich die Fünfterlregelung.
An deiner Stelle wäre aber zu bedenken, dass aufgrund des langen Zeithorizonts, Gesetze und Bestimmungen sich ändern können.
VG eLegal
Also, keine Transferagentur und definitiv Transfergesellschaft.
60% TKUG und xx% Arbeitgeber, das wird auch so im Sozialplan festgeschrieben.
Okay, das Arbeitsamt würde dann ein fiktives ALG1 berechnen, da ich (wenn ich das so machen würde) 2 Jahre kein festes Einkommen hätte. Egal, Hauptsache es gibt was, schließlich habe ich Jahrzehnte eingezahlt. Und außerdem wäre ich in dieser Zeit dann ja auch wahrscheinlich automatisch KV & RV versichert.
@Lars, das verstehe ich nicht so recht, der Link scheint nicht zu funktionieren.
Zitat:
Es kommt darauf an, wie der AG Zuschuss vereinbart wurde. Wenn im Sozialplan der Aufstockungsbetrag festgelegt wurde, dann kann dieser Betrag mit der Fünftelregelung versteuert werden.
Wenn der Aufstockungsbetrag jedoch durch das „neue“ AV in der Transfergesellschaft gezahlt wird, ist der Aufstockungsbetrag „voll“ zu versteuern.
Zitat Ende
Wie bereits geschrieben, so stelle ich es mir vor (wenn möglich). TG im kompletten Jahr 2026.
Dispositionsjahr im kompletten Jahr 2027, in diesem Jahr (Januar) soll die Abfindung ausgezahlt werden und es wird keine weiteren Einkünfte geben. Wenn nun die Abfindung nach der 1/5 Regelung versteuert werden würde, spare ich Steuer.
Wenn das so nicht hinhaut, dann bleibt mir nur die Abfindung im Jahr der TG (2026) auszahlen lassen, würde bedeutet TG Geld + Anfindung = wahrscheinlich deutlich höhere Steuerlast.
Die Abfindung mit dem letzten Gehalt geht natürlich auch, hier dann aber noch mehr Steuern.
Danke für die vielen hilfreichen Antworten.
Moin Reini,
die Lösung wäre nach der TG den ALG1 Antrag zum 01.01.2027 zu stellen, den Bescheid abzuwarten und anschließend sich wieder aus dem ALG1-Bezug abzumelden. Damit wird der §150 Abs.3 Satz 1 SGB III erfüllt:
Auszug aus dem §150 SGB III
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält
Der kurzzeitige ALG1 Bezug im Dispositionsjahr (2027) wirkt sich marginal auf die Steuer in 2027 aus. Aber so wie eLegal gestern schon geschrieben hatte, … Gesetzesänderungen können bis dahin auftreten. Mit dieser Möglichkeit fällst du nicht ins „fiktive ALG1“ … und zu der Versteuerung des AG-Zuschusses während der Transferzeit … da suche ich dir entsprechende Literatur in den nächsten 1-2 Tagen heraus. (war heute früh als Vorabinformation)
Gruß
Lars
Hallo.
Abwicklungsvertrag als Langzeitkranke 05/21
unterschrieben.
AV endet 02/22 laut dem Abwicklungsvertag, würde dann volle Abfindung bekommen.
Bekomme seit 3 Jahren keinen Lohn…
Demnach bekomme ich das Urlaubsgeld , Weihnachtsgeld, Urlaubsabgeltung der letzen 2 Jahre dann 02/22 mit der Abfindung ausgezahlt/nachgezahlt.
Da es ein fünfstelligen Betrag sein wird, wird er die Abfindungssumme deutlich mindern.
Ich bin nun am überlegen einen Aufhebungsbetrag mit dem AG auszuhandeln, wo das AV zum 31.12.21.endet.
Wie genau müßte der formuliert sein, damit die Zahlung der Abfindung 100% am 31.1.22 ist und die Zahlung der Urlaubsabgeltung,
Weihnachtsgeld usw..zum 31.12.21 erfolgt?
Lieben Dank.
LG:)
Moin Jennifer3009,
schaue einmal in den nachfolgenden Link + Kommentare durchlesen:
https://der-privatier.com/kap-2-6-formulierungen-im-aufhebungsvertrag/
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank.
Das mit dem Zeitpunkt/Zahlung Abfinsing habe ich verstanden…
Bauchschmerzen machen mir auch diese ganzen Nachzahlungen von Urlaub usw.
Das sind ja auch alles Einmalzahlungen so wie die Abfindung.
Am liebsten wäre mir wenn das AV ganz normal bis 02/22 läuft.
Verstehe nicht warum die anderen Einmalzahlungen als ganz normales Einkommen meine Abfindung so extrem mindern…
Gibt es noch Vorteile und Nachteile wenn man im Abfindungsjahr neben der Abfindung nur diese Einmalzahlungen als Einkommen hat ?
Blicke nicht mehr durch dsbzgl.
LG:)
Moin Jennifer3009,
nutze einmal rechts oben den Abfindungsrechner. Dort kann man mit Proberechnungen simulieren, wie zusätzliche Einnahmen die Abfindungszahlung beeinflussen.
Der AV kann auch bis 02/2022 laufen, aber dann sollte man nach weiteren Möglichkeiten suchen, die Einmalzahlungen zu kompensieren. Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten für die Abfindungszahlung sind:
– Einzahlung in der DRV oder RÜRUP
– Vorauszahlung von KK Beiträgen (wenn die KK mitspielt)
– Einzahlung in die bAV (Vervielfältiger)
– Spenden
Eine weitere Möglichkeit z.B. falls eine bAV vorhanden ist (auch möglich falls z.Zt ruhend gestellt(?), dann wieder aufleben lassen, ein Abschluss wäre evt. auch noch möglich)
– Nachdotierungsmöglichkeiten BSRG (wegen der längeren Erkrankung)
– Einzahlung in die baV (Ausnutzung der steuerfreien Höchstbeträge)
Gruß
Lars
PS: etwas mehr Literatur heute Abend
Nachtrag:
Eventuell greift wegen den Nachzahlungen sogar die Märzklausel. 😊
Melde mich dazu noch einmal.
Gruß
Lars
Moin Lars,
vielen Dank nochmals !
Die genannten Optimierungsmöglichkeiten sind ja dann erst nach der Abfindungszahlung 02/22 für das Steuerjahr 2022 möglich !?
Dann hätte ich ja das ganze Jahr 2022 Zeit mich damit zu befassen…
Interessant finde ich das Thema mit der Märzklausel:
Folgendes habe ich dazu gelesen,
„Einmalige Zuwendungen, die vom 1.1. bis 31.3. geleistet werden, müssen immer dann dem Vorjahr zugeordnet werden, wenn im lfd. Kalenderjahr kein lfd. Arbeitsentgelt angefallen ist (z.B. durch Bezug von Krankengeld).
Das würde so bei mir zutreffen. Ich habe seit 3 Jahren keinen laufenden Lohn bekommen und werde auch 2022 keinen laufenden Lohn bekommen.
Wäre das jetzt ein Vorteil oder Nachteil für mich wenn die SV-Beiträge der hohen Einmalzahlung in das Vorjahr verlegt wird ?
So ganz klar ist mir das nicht.
LG:)
Jenny
Moin Jennifer,
„Die genannten Optimierungsmöglichkeiten sind ja dann erst nach der Abfindungszahlung 02/22 für das Steuerjahr 2022 möglich !?“
Ja, das ist richtig, außer der „Vervielfältiger/bAV“ (in Bezug auf die Abfindung). Das hätte schon im „Abwicklungsvertrag“ fixiert werden müssen.
„Verstehe nicht warum die anderen Einmalzahlungen als ganz normales Einkommen meine Abfindung so extrem mindern…“
Eine Abfindungszahlung ist sozialversicherungsfrei und unter gewissen Umständen vorteilhaft mit der Fünftelregung zu versteuern. Andere „Einmalzahlungen“ z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni … stellen sozialversicherungspflichtige Einnahmen dar, diese sind in der KV+PV, ALV und RV zu verbeitragen und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Märzklausel:
„Folgendes habe ich dazu gelesen,
„Einmalige Zuwendungen, die vom 1.1. bis 31.3. geleistet werden, müssen immer dann dem Vorjahr zugeordnet werden, wenn im lfd. Kalenderjahr kein lfd. Arbeitsentgelt angefallen ist (z.B. durch Bezug von Krankengeld).“
Ja, das ist richtig, wie es sich jedoch mit der Märzklausel verhält, da in 2021 kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt (nur KG = Krankengeld?), musst du mit dem Lohnbüro abklären. Vielleicht greift die Märzklausel auch in diesen Fällen.
Märzklausel und KG-Bezug in 2021
Folgendes: Falls die Märzklausel greift und das Urlaubsgeld, Weihnachtsgelt evt. Urlaubsabgeltung dem VZ 2021 zugeordnet (ausgezahlt) wird:
Krankengeld, genauso wie Elterngeld und ALG1 stellen eine Lohnersatzleistung dar. Das Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Anbei zum „Proberechnen“ ein Rechner für den Progressionsvorbehalt:
https://www.smart-rechner.de/progressionsvorbehalt/rechner.php
Beispiel Nr.1:
2021: Krankengeldbezug 24000€/Jahr, keine Kirchensteuer, ledig
Steuer = 0€
Beispiel Nr.2:
2021: Krankengeldbezug 24000€/Jahr, keine Kirchensteuer, zu versteuerndes Einkommen 13000€ (Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld etc.pp.)
Steuer = 2570€
„Wäre das jetzt ein Vorteil oder Nachteil für mich wenn die SV-Beiträge der hohen Einmalzahlung in das Vorjahr verlegt wird ?“
Nicht nur die SV-Beiträge, sondern die gesamte Summe der „Einmalzahlungen“ werden dem VZ2021 zugeordnet. (§23a Abs.4 SGB IV)
Frage von mir: Besitzt du eine bAV (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) … evt. auch „ruhend“ gestellt?
Wenn ja, wäre unter gewissen Umständen auch eine Nachdotierung = Nachzahlung für die Jahre ohne sozialversicherungspflichtigen Entgelt möglich. (damit könnten die „Einmalzahlungen = Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld“ steuerlich kompensiert werden)
Ich empfehle mit dem Abfindungsrechner diverse Proberechnungen durchzuführen, allein um ein Ergebnis zu erhalten, wie die „Einmalzahlungen“ aber auch steuerliche Optimierungsmaßnahmen f. die Abfindung (RV-Einzahlung / Rürup oder KK-Vorauszahlungen etc.pp.) sich insgesamt! steuerlich auswirken.
Gruß
Lars
Moin Lars,
vielen vielen Dank 🙂
Meine aktuelle Situation 2021 bzgl Einkommen/kein Einkommen:
Januar-März 2021, ALG1 bezogen
(Damit 3 Monate SV-Beiträge)
Seit April freiwillig gesetzlich versichert und 0 Einkünfte seit dem und das geht bis 32.12 21 und nächstes Jahr natürlich..
Bin Arbeitsunfähig krank geschhrieb seit 2018 bis heute…
Optimierung/Abfindung:
Da gibt es ja ganz schön viele Möglichkeiten , da habe ich aber nächstes Jahr zum Glück noch viel Zeit das zu entscheiden usw.
WICHTIG ist für mich sie sich das mit der Einmalzahung letztendlich auf meine Abfindung auswirkt bzw. was jetzt genau die Märzklausel an dem ganzen ändern würde:
Wenn ich beim Abfindungsrechner den geschätzten Betrag der Einmalzahung eingebe wird die Abfindung genau um den Betrag gemindert. Man hat demnach nix von der Einmalzahung und zudem mindert die die Abfindung extrem. Man wird demnach doppelt „bestraft“.
Daher wäre es halt ideal den Betrag der Einmalzahung bzw. die Steuerlast zu mindern. Was die Märzklausel damit macht ist mir nicht ganz klar.
Verstehe einfach nicht was jetzt nicht wie sich das alles auf meine Abfindung auswirkt, wenn da die Märtklausel angewendet wird oder nicht.
Aus meiner Sicht muß die ja schon deswegen angewendet werden, weil die EZ ja 02/22 gezahlt wird.
Es muß doch irgendwie alles zu berechnen sein, mit dieser BBG Formel ?
(Jährliche BBG x SV-Tage : 360) .
Zusammenfassung:
Ich verstehe einfach nicht wie sich direkt auf die Abfindung auswirkt, weil das Brutto der EZ ja immer gleich bleibt egal wieviel SV Beiträge jetzt darauf anfallen.
Ist die Märzklausel nur für diejenigen schädlich die halt nur die EZ bekommen und dadurch halt mehr Abzüge haben !?
Bei mir ist es halt anders wegen der Abfindung,mir ist es ja unwichtig wieviel Netto davon bleibt, da ich ja von der nur Abzüge auf die Abfindung habe ?!
Vielen vielen Dank 🙂
LG:)
Ich möchte hier einmal kurz einen (möglichen) Irrtum klarstellen und damit die Diskussion wieder in eine andere Richtung lenken:
Die Märzklausel ist eine Regelung aus dem Sozialversicherungsrecht und hat insofern keine Bedeutung im Steuerrecht! Zitat aus einem Haufe-Beitrag:
„Einmalzahlungen werden sozialversicherungsrechtlich anders behandelt als im Lohnsteuerrecht. In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip, lohnsteuerrechtlich das Zuflussprinzip. Dies wird insbesondere bei Einmalzahlungen deutlich, bei denen die Märzklausel greift.“
Quelle: https://www.haufe.de/personal/entgelt/vorsicht-maerzklausel-bei-einmalzahlung-zu-jahresbeginn/maerzklausel-bei-einmalzahlungen-steuer-und-sozialversicherung_78_396872.html
Sofern hier also hinsichtlich der Steuerbelastung irgendwelche Vorteile vermutet worden sind, so sind diese nicht vorhanden. Oder anders gesagt: Die Märzklausel kann man vergessen.
Es bleiben daher die anderen bereits genannten Varianten:
* Auszahlung der Einmalzahlungen noch in diesem Jahr (ggfs. mit Beendigung des AV ebenfalls in diesem Jahr) oder
* Steuerliche Kompensation der Einmalzahlungen im Folgejahr durch entsprechende Maßnahmen wie z.B. Altersvorsorge.
Vorab sollte aber zunächst einmal überprüft werden (Abfindungsrechner), inwieweit sich diese Vorgehensweisen überhaupt auswirken.
Gruß, Der Privatier
Ein gutes Beispiels für diesen Sachverhalt ist folgendes:
Überweisung einer Ausgleichszahlung an die DRV am 03.01.2022 ist steuerlich gesehen für das Jahr 2022 relevant während aus DRV-Sicht so gebucht wird, als wäre die Ausgleichszahlung Ende Dezember 2021 eingegangen. Laut telefonischer Auskunft eines DRV-Mitarbeiters wird das Buchungsdatum folgendermaßen gehandhabt: Zahlung-Eingangsdatum – 8 Tage. Demzufolge werden für diese Ausgleichszahlung die Werte für 2021 zugrunde gelegt, was in der Regel für den Einzahler günstiger sein dürfte.
VG eLegal
„Laut telefonischer Auskunft eines DRV-Mitarbeiters wird das Buchungsdatum folgendermaßen gehandhabt: Zahlung-Eingangsdatum – 8 Tage.“
Zu den (Minus) -8 Tagen … siehe §6 RV-BVZ: Tag der Zahlung (Unterpunkt 2)
Gruß
Lars
@Lars,
Danke, jetzt wissen wir sogar den dazugehörigen Paragraphen.
VG eLegal
Hallo,
danke für die Klarstellung bzgl. Märzklausel.
Damit hat die also keine Auswirkungen bzgl.
Einmalzahlung/Abfindung.
Variante 2/
„Steuerliche Kompensation der Einmalzahlungen im Folgejahr durch entsprechende Maßnahmen wie z.B. Altersvorsorge“ :
Denke das ich aktuell diese Variante vorziehen würde, zumal der Arbeitgeber mir gegenüber sehr distanziert ist.
Zudem müsste ich bei der der Variante , Einmalzahlung 12/21 und Abfindung Zahlung 01/22 zwei feste Datume der Auszahlung in
einem möglichen Aufhebungsvertrag festhalten. Wenn dan was schief geht, z B
Einmalzahlung kommt erst z.B. am 3.1.22 auf das Konto, dann wird es kompliziert…
Die Abfindungshöhe wäre zum 31.12 dann auch 0,75 und zum 28.2.22 1 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Von der Summe her wäre Variante 1 trotzdem
besser.
Auf die Summe komme ich mit Variante 2 nur
wenn ich die Optimierungen voll ausnutzen kann.
Alles kann ich aber nur schätzen da mir die Höhe der Einmalzahlung natürlich nicht bekannt ist.
Weiß nicht genau wie ich den AG darauf ansprechen soll mit der Variante 1.
Generell denke ich nicht das er die Abfindung in das neue Jahr legt obwohl er damit eigentlich Geld einspart.
Wie sollen die den Aufhebungsvetreag verfassen damit ich auf der sicheren Seite bin, bzgl. Zahlung/Datum/Zufluss ?m?
Vielen lieben Dank AN ALLE 🙂
Lg
Hallo nochmals:)
Bin jetzt doch zur Entscheidung dem AG einen Aufhebungsvertrag „vorzuschlagen “
Einmalzahlung dieses Jahr und Abfindung nächstes Jahr:
Mit folgendem Wortlaut im Vertrag:
1.Abfindung
„Die Auszahlung und Abrechnung erfolgt frühstens zum 31.01.22 und spätestens bis zum 28.02.22 unter Anwendung der Fünftelregelung“
2. Nachzahlungen von weiteren sonstigen Bezügen
Die Auszahlung und Abrechnung erfolgt spätestens zum 15.12.2021.
Könnte man das so in etwa machen ?
Verbesserungsvorschläge sind sehr willkommen:)
LG
Moin Jennifer3009,
ja, sieht schon gut aus (Trennung Termin Abfindungszahlung und Termin „Einmalzahlung“. Eventuell wegen der Abfindungszahlung noch folgenden Passus aufnehmen lassen:
„Die Abfindung wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gezahlt“
Gruß
Lars
Es ist fraglich, ob der AG sich auf die Formulierung „unter Anwendung der Fünftelregel“ einlässt. Ich empfehle zwar immer, die Abrechnung vorher mit dem AG abzustimmen, aber in den Aufhebungsvertrag gehört das eigentlich nicht hinein. Denn wowohl für die Anwendung der Fünftelregel, als auch die Lohnsteuerabrechnung einer ausserordentlichen Zahlung (wie hier die Abfindung) gibt es klare gesetzliche Regelungen, an die sich der AG zu halten hat. Da kann man nicht so einfach im Aufhebungsvertrag eine Vorgehensweise festlegen.
Daher wäre es besser, die geplante Abrechnung im Vorfeld mit der entsprechenden Abteilung abzustimmen. Denn auch wenn die Fünftelregel tatsächlich zur Anwendung kommen kann, so gibt es noch andere Punkte, die nicht selten für Überraschungen sorgen. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Hallo !
Vielen Dank nochmals 🙂
„Die Abfindung wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gezahlt“
Gut dann werde ich dem AG das so übermitteln und schauen ob die damit ggf.
einverstanden sind…
„Es ist fraglich, ob der AG sich auf die Formulierung „unter Anwendung der Fünftelregel“ einlässt“
Das müssen die aber normal erkennen, wenn man 3 Jahre nicht gearbeitet hat und das mögliche Einkommen 2022 deutlich niedriger sein würde als die Abfindung.
Es ist ein großer Konzern und daher hoffe ich das die das richtig machen .
Natürlich werde ich denen schriftlich gesondert meine Situation für 2021 und 2022 schildern.
Auch wegen der Einmalzahlung sollten die besser wissen das ich 2021 3 Monate ALG1 bezogen habe, denke das die Info brauchen
um die SV Abzüge zu berechnen…
Das wichtigste ist das der Zufluss von der Abfindung im Januar/Februar ist.
Denke das würden die machen.
Aber ob die mir die Einmalzahlung Mitte Dezember zahlen können, habe ich starke Zweifel.
Denke die werden sagen zum Monatsende 12/21 und dann ist das Risiko sehr groß, das der Zahlungeingang bei mir im Januar ist.
Dann wäre die ganze Mühe vorerst umsonst bzw.monitär eine Katastrophe.
LG:)
Jenny
„…dann ist das Risiko sehr groß, das der Zahlungeingang bei mir im Januar ist.“
Über diesen Punkt würde ich mir keine großen Gedanken machen. Es gilt zwar prinzipiell das Zuflussprinzip, aber es wird sich im Zweifelsfall niemand dafür interessieren, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto war. Entscheidend ist an dieser Stelle nur, dass der AG die Einkünfte auf der Steuerbescheinigung für 2021 bescheinigt (und die Daten entsprechend dem FA übermittelt). DAS alleine ist entscheidend!
Und wenn der AG die ausstehenden Zahlungen mit der Gehaltsabrechnung im Dezember durchführt, so habe ich keine Bedenken, dass diese dann auch in der Steuerbescheinigung für 2021 auftauchen werden. Kann man aber natürlich zur Sicherheit noch einmal ansprechen bzw. sich zusichern lassen.
Gruß, Der Privatier
„““Über diesen Punkt würde ich mir keine großen Gedanken machen. Es gilt zwar prinzipiell das Zuflussprinzip, aber es wird sich im Zweifelsfall niemand dafür interessieren, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto war. Entscheidend ist an dieser Stelle nur, dass der AG die Einkünfte auf der Steuerbescheinigung für 2021 bescheinigt (und die Daten entsprechend dem FA übermittelt). DAS alleine ist entscheidend!
„Und wenn der AG die ausstehenden Zahlungen mit der Gehaltsabrechnung im Dezember durchführt, so habe ich keine Bedenken, dass diese dann auch in der Steuerbescheinigung für 2021 auftauchen werden. Kann man aber natürlich zur Sicherheit noch einmal ansprechen bzw. sich zusichern lassen“““
Lieben Dank für die deutliche Klarstellung,
das hat mir extrem geholfen bei den aktuellen Verhandlungen mit dem AG über den Aufhebungsvertrag…vielen vielen Dank!!!
Frage:
Hätte der mögliche Aufhebungsvertrag irgendwie Auswirkungen auf die Verwendung der 1/5 Regelung ?
Die offizielle Kündigung vom AG ist zum 28.2.22.
Der AUFHEBUNGSVERTRAG wäre zum 31.12.21
2022 ist meinerseits ein Jahr ohne Einkünfte geplant.
LG:)
Jenny
Hallo in die Runde,
ich habe mal eine Frage, ich hoffe das passt hierher. Bereits im April diesen Jahres hat der Privatier mir sehr geholfen bei der Abfindung da ich nun für das Unternehmen nicht mehr tätig bin. Bin noch eine junger Hüpfer und habe noch ein wenig zu Arbeiten, jedoch im Moment keinen Arbeitsvertrag da ich vom Dispositionsrecht gebrauch mache.
Das Leben lässt sich zwar planen jedoch kommt es doch immer anders als man denkt, zumindest bei mir ;-).
Ich bin nun auf der Suche einer Mietwohnung und da es bei uns in den Gefilden Recht schwierig ist, fordert natürlich jeder Gehaltsabrechnungen vom Arbeitgeber, welche ich natürlich jetzt nicht mehr habe. Habt ihr einen Tipp, wie ich das mache ohne mich völlig „nackig“ zu machen, dass ich genug Liquide Mittel habe!? Hat da jemande Erfahrung? Also ich bisher nicht, da ich immer einen Gehaltszettel hatte in der Vergangenheit wo jeder die Firma kannte wo ich tätig war.
Danke schon mal für eure Hinweise 🙂
Viele Grüsse, Hanne
Wer Privatier oder einfach nur beschäftigungslos ohne regelmäßiges Einkommen ist, muss grundsätzlich manchmal mit Nachteilen rechnen, sobald es um Kredite oder Überlassungen geht. Der Vermieter kann ohnehin von allen Interessenten eine Kaution verlangen. Bis zu drei Monatsmieten sind üblich, bis zu sechs sind gesetzlich erlaubt. Wer keine Bonität durch einen Einkommensbeleg nachweisen kann, könnte als Mietinteressent diese sechs Monatsmieten von sich aus anbieten. Es kann aber auch freiwillig mehr vereinbart werden.
Ein Kaution dürfte sicherer sein als die Alternative, die Vorauszahlung, weil die Kaution auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden muss. Ein Depotauszug als Bonitätsnachweis wird wohl kein Vermieter akzeptieren – das sollte man auch gar nicht in Betracht ziehen.
Willst du als „junger Hüpfer“ ein Dispojahr machen, um ein Sperre zu vermeiden oder einfach nur eine kurze Pause einlegen ? Das dürfte hier so manche interessieren.
„Bis zu drei Monatsmieten sind üblich, bis zu sechs sind gesetzlich erlaubt.“
Mein BGB sagt in §551 maximal 3 Kaltmieten.
Eine freiwillige Vereinbarung über eine höhere Kaution ist nichtig, da sich den Mieter einseitig benachteiligt. Kein seriöser Vermieter wird sich darauf einlassen.
Ausnahme natürlich Gewerbemietvertrag, aber Hanne sucht ja eine Wohnung und kein Büro.
Als einzige Möglichkeit sehe ich hier die Vorauszahlung der Miete an https://www.mietrecht.org/mietvertrag/miete-im-voraus-zahlen/
Problem hierbei sehe ich, dass die ja erst nach Abschluss Mietvertrag geleistet wird und der Vermieter sich so lange im „Niemandsland“ bewegt. Warum sollte er das tun, wenn er andere Mietinteressenten mit fester Arbeit hat.
Ich würde mit einem Packen Zwohunderter beim Vermieter wedeln und sagen, dass ich bei Unterzeichnung Mietvertrag die Kaution und 6 Monatsmieten als Vorauszahlung in Bar leisten würde. Kann man dann gleich auf dem Mietvertrag quittiert werden.
Eine Vorauszahlung von sechs Monatsmieten in bar ist demnach eine geringere einseitige Benachteiligung des Mieters als eine gesetzlich geregelte verzinste Kaution über sechs Monate? Wer garantiert die Rückzahlung, wenn das Mietverhältnis vorher endet? Na gut, man muss ja die deutschen Mietgesetze nicht verstehen – da kommt ja vielleicht noch mehr auf uns zu.
„Eine Vorauszahlung von sechs Monatsmieten in bar ist demnach eine geringere einseitige Benachteiligung des Mieters als eine gesetzlich geregelte verzinste Kaution über sechs Monate?“
Das eine ist gesetzlich geregelt/verboten, das andere nicht.
„Wer garantiert die Rückzahlung, wenn das Mietverhältnis vorher endet?“
Klicken bildet, vor allem wenn ich oben zu entsprechender Lektüre verlinkt habe :q
„Na gut, man muss ja die deutschen Mietgesetze nicht verstehen – da kommt ja vielleicht noch mehr auf uns zu.“
Ist gerade durch den Bundesrat gekommen. Messgeräte müssen fernablesbar werden. Bisher habe ich selbst meinem Mieter alle 5 Jahre einen neuen Kalt- und Warmwasserzähler eingebaut (Eichfrist). Kostete mich bisher pro Zähler 25€, den Mieter nix. Wegen dem neuem Recht werde ich wohl bei der Abrechnungsfirma fernablesbare Wasserzähler samt smartem Fernablesemodul mieten. Diese Mietkosten werden dann auf den Mieter umgelegt, ganz gesetzeskonform. Aber die Politik hat schon mit dem Fuß aufgestampft und gesagt, dass es nicht teurer für die Mieter werden wird.
Dass ich nicht lache ;(
Spätestens 2023 (da werden die Heizkosten 2022 abgerechnet) wird ein allgemeines Heulen und Zähneklappern erfolgen, Arbeitspreise Gas in Cent/kWh: bisher 4,96 ab 2022 9,84
Tatsächlich: Für alle denkbaren Fälle gibt es eine Regelung. Wenn ich schon so was lese: „Beachte: Der Vermieter muss im Streitfall beweisen, dass er die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten hat.“ Dann will ich schon nicht weiter lesen.
Gerd Kommer hat wohl ein paar Millionen im Depot, ist aber selbst Mieter und hat das auch mal rational begründet.
(Tipp: einfach die Verbrauchskosten paritätisch aufteilen. Dann gibt es auch keinen Stress)
Sehr geehrter Herr Ranning,
auch ich bin einer Abfindungswelle zum Opfer gefallen und werde nächstes Jahr meine Abfindung ausbezahlt bekommen. Ich habe Ihr Buch gelesen, es hat mir das Surfen auf dieser Welle erklärt und erleichtert. Nun habe ich aber von entfernten Kollegen gehört, die früher abgefunden wurden, dass sie auf die Fünftelregelung zugunsten einer Nichtveranlagung durch Wohnsitzwechsel (Honhkong, Spanien) verzichtet haben. Zu dieser Spielart hatte ich in Ihrem Buch nichts gelesen. Beantworten Sie diese Frage in Ihrem Blog? MfG Rolf Dahmen
Nein. Zu Fragen, die in irgendeiner Weise etwas mit „Ausland“ zu tun haben, kann ich keine Auskünfte geben. Da können die ehemaligen Kollegen Ihnen sicher besser helfen.
Gruß, Der Privatier
Meine Schwester, 100 % schwerbehindert, steckt momentan in Abfindungsverhandlungen. Ich helfe ihr, wo ich kann. Aber alles finde ich im www leider nicht. Sie will die 5tel Regelung in Anspruch nehmen – also Auszahlung „frühestens zum Gehaltslauf Jan. xy).
Sie hat natürlich besonderen Kündigungsschutz, so dass auch entsprechender „Vorlauf“, 12 Monate zu berücksichtigen ist. Etc.
Wenn sich die Firma nicht auf einen Aufhebungstermin zum 31.12.24 einlässt (aktuell noch offen), sondern z.B. max. 12 Monate im Voraus (das kann dann Mitte 2024 oder Herbst 24 sein), also Aufhebung zum 30.06.24 oder 30.09.24 und die Abfindung dann erst mit dem Januargehalt 2025 gezahlt wird, gibt es hier irgendwelche negativen Auswirkungen? Ich denke da nicht nur an die steuerliche Seite (5tel Regelung in 2025 heißt ja dann auch, wirklich in 2015 keine Einnahmen zu haben. D.h. sie dürfte in dem Jahr dann ja auch kein Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen. Etc. etc. Ich hoffe, ich konnte das Problem verständlich schildern. Vielleicht hat ja jemand Erfahrung mit einer solchen Sondersituation und Hinweise und Tipps. Ich wäre sehr dankbar. Danke sehr.
„Ich hoffe, ich konnte das Problem verständlich schildern.“
Nein – nicht wirklich…
Die Kernfrage scheint zu sein, ob es negative Auswirkungen hat, wenn die Zahlung der Abfindung im Folgejahr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet?
Spontan würde ich sagen: Nein – im Gegenteil. Das ist eine der Empfehlungen, mit der ein zukünftiger Privatier oftmals sehr viel Steuern sparen kann. Allerdings nur dann (wie Sie richtig erkannt haben), wenn a) in dem Jahr der Abfindungszahlung möglichst geringe weitere Einkünfte zu erwarten sind und wenn b) trotzdem eine Zusammenballung der Einkünfte gegeben ist.
Ansonsten ist aber z.B. der Bezug von ALG kein Grund, dass die Fünftelregel nicht zum Tragen kommen könnte. Der ALG-Bezug könnte sich höchstens steuerlich nachteilig auswirken. Könnte – muss es aber nicht. Muss man im Einzelfall prüfen (vorab ggfs. über den Abfindungsrechner hier auf der Seite).
Gruß, Der Privatier
Wenn ich meine Abfindung in das Jahr 2024 verschiebe aber ab Juni 2023 nicht mehr angestellt bin, darf dann der Arbeitgeber im Januar 2024 Steuern davon abziehen / einbehalten ?
Die Abfindung wird gezahlt für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Vielen dan viele Grüße Ivan
Wenn ich meine Abfindung in das Jahr 2024 verschiebe aber ab Juni 2023 nicht mehr angestellt bin, darf dann der Arbeitgeber im Januar 2024 Steuern davon abziehen / einbehalten ?
Die Abfindung wird gezahlt für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Vielen dan viele Grüße Ivan
Ach ja ich habe in diesem Jahr ( 2024) keine Einkünfte mehr in Deutschland da ich aus dem Land Auswandere und dort dann selbständig werde ( bosnien und Herzegowina)
Natürlich darf und wird der AG von der Abfindung Steuern einbehalten/abführen.
Die Frage ist eher, welche Steuerklasse er verwendet und welche Annahmen er trifft …
https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
aha aber wie darf sie das abziehen wenn es kein anstellungsverhälnis gibt
@Ivan: Nun, die Steuern schuldet der AG dem Finanzamt.
MbG
joerg
Danke Joerg aber trotzdem ist es ja keine Abfindung für die geleistete Arbeit sondern den Verlust. Der Staat ist einfach nur gierig.
Ich dachte wenn ich meine Abfindung auf nächstes Jahr schieben das ich kaum Abzüge habe .
Gibt es e7ne Möglichkeit das steuerfrei zu kriegen ?
Es ist schon einige Jahre her, dass Abfindungen steuerfrei waren …
Sieh es mal so: wenn Du die Abfindung dieses Jahr erhalten hättest, dann wären noch mehr Steuern fällig. Von daher ist die Verschiebung richtig.
Ich habe mal eine Frage zur der Auszahlung einer Deferred Compensation. Wird diese steuerlich so behandelt wie eine Abfindung? Ist es besser eine Einmalzahlung oder die Verteilung auf 5 bzw. 15 Jahre zu beantragen.
Moin Claudia,
“ … Auszahlung einer Deferred Compensation. Wird diese steuerlich so behandelt wie eine Abfindung?“
Kommt auf den „Durchführungsweg“ der Deferred Compensation an:
☹ Pensionskasse (Fünftelregelung nicht möglich)
☹ Pensionsfonds (Fünftelregelung nicht möglich)
☹ Direktversicherung (Fünftelregelung nicht möglich)
😊 Direktzusage (Fünftelregelung möglich)
😊 U-Kasse (Fünftelregelung möglich)
“ Ist es besser eine Einmalzahlung oder die Verteilung auf 5 bzw. 15 Jahre zu beantragen.“
Ist halt abhängig von der steuerliche Situation und auch von anderen „Parametern“.
Gruß
Lars
Hallo Zusammen und inbes. an Peter,
ein Dankeschön für die überaus informativen Beiträge.
Eine Frage, die evtl. jemand aus Erfahrung oder Wissen beantworten kann: wenn die Abfindung im Jan eines Jahres erfolgt, keine Einnahmen in dem Monat (weder ALG noch neuer JOB), wird dann für den Monat sofort die günstige Steuerberechnung a la 1/5 ohne Berücksichtig von weiteren Einkünften durchgeführt ? (macht aus meiner Sicht Sinn) …oder ein zu erwartendes Gehalt gemäß Vorjahr berücksichtigt?
Bei der Frage gehrt es mir darum, ob ich erst zur Steuererklärung übe rein Jahr später einen positiven Effekt erhalte oder sofort im Auszahlungsmonat (dafür dann Steuernachzahlung 1 Jahr später ggfs.)
Lieben Gruß, Uwe
Ab 01/2025 darf die Fünftelregelung nicht mehr durch den Arbeitgeber angenwedet werden, sondern das muß der Arbeitnehmer im nachhinein bei der Steuererklärung 2025 „zurückholen“.
https://der-privatier.com/kap-3-1-abfindung-und-steuern-die-fuenftelregel/
(Nachtrag unten im Artikel)
Wie eSchorsch schon geschrieben hat, wird es ab 2025 keine Anwendung der Fünftelregel durch den AG mehr geben. Dieser Punkt dürfte somit klar sein.
Es könnte aber noch andere Überraschungen bei der Abrechung geben. Mehr dazu im Beitrag:
https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Holla die Waldfee. Das ist heftig. Bei einer höheren Abfindung sind das mehrere 10 tausend EUR die zinsfrei für ca 1 3/4 Jahr „weg“ sind.
Warum wundert es mich nicht, dass so eine Anpassung kommt. Fast jede Entscheidung des Finanzministeriums wird in letzter Zeit von Bundesgerichten wegen Haltlosigkeit einkassiert….
Vielen Dank für die Info.
Gruß, Uwe