Kap. 3.1.3: Hinweise zur Fünftelregel: Negatives Einkommen
Im letzten Beitrag über die Fünftelregel hatte ich den Rechenweg der Fünftelregel für einfache Beispiele erläutert. Zunächst ohne Berücksichtigung von irgendwelchen steuerlich wirksamen Abzügen. In einem zweiten Beispiel habe ich dann erläutert, wo und wie z.B. Sonderausgaben in die Berechnung einfliessen.
Dabei hatte ich schon angedeutet, dass sich der Rechenweg ein bisschen ändert, wenn die Abzüge so hoch ein sollten, dass sich ohne Berücksichtigung der Abfindung ein negatives Einkommen ergeben würde. Und genau um solche Fälle soll es im heutigen Beitrag gehen.
=> Abfindung und Ruhezeit (1)
Mit: Grundlagen, Dauer und Folgen einer Ruhezeit
Ein Blick ins Gesetz
Dazu sehen wir uns gleich ein Beispiel an. Vorab aber auch hier ein Blick in das Gesetz, welches diesen Fall regelt. Dort heißt es nämlich in §34 EStG zu den außerordentlichen Einkünften:
„Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.“
Wenn wir uns noch einmal in Erinnerung rufen, dass das „verbleibende zu versteuernde Einkommen“ die Summe ist, die sich ohne Berücksichtung der Abfindung ergibt und das „zu versteuernde Einkommen“ die Summe inkl. der Abfindung ist, so sieht man, dass diese Berechnung deutlich einfacher ist, als die „normale“ Fünftelregel.
Folgende Schritte sind auszuführen:
- Das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung feststellen.
- Ergibt sich hier ein negativer Wert, ist die vereinfachte Form wie folgt anzuwenden:
- Einkommensteuer für ein Fünftel des gesamten zu versteuernden Einkommens inkl. Abfindung feststellen (= Betrag1)
- Die gesamte Einkommensteuer beträgt das Fünffache dieses Betrages, also:
Einkommensteuer = 5*Betrag1
Ein Beispiel
Zur Verdeutlichung dieser Variante wandeln wir das Beispiel aus dem letzten Beitrag wieder ein wenig ab:
Hr. Müller hat zwar ein Jahresgehalt von 45.000 Euro, ist aber bereits Ende April aus seiner Firma ausgeschieden, so dass er noch 15.000 Euro Gehalt erhalten hat. Außerdem haben die Müllers weitere regelmäßige Einkünfte aus einer Vermietung in Höhe von jährlich 5.000 Euro. Mit dem Ausscheiden aus seinem Unternehmen erhält Hr. Müller eine Abfindung von 105.000€.
Zur Reduzierung der Steuerbelastung haben die Müllers freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt. Unter Berücksichtigung der Maximalgrenzen und des steuerlich wirksamen Prozentsatzes ergeben sich dadurch für die Müllers Sonderausgaben in Höhe von 25.000 Euro.
Mit diesen Zahlen und dem Splittingtarif von 2021 sieht der obige Rechenweg wie folgt aus:
- Das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung feststellen:
Gehalt + Vermietung – Sonderausgaben = 15.000€ + 5.000€ – 25.000€ = -5.000€ - Es ergibt sich hier ein negativer Wert, daher ist die vereinfachte Form anzuwenden:
- Das gesamte zu versteuernde Einkommen inkl. Abfindung beträgt:
Gehalt + Vermietung + Abfindung – Sonderausgaben = 15.000€ + 5.000€ + 105.000€ – 25.000€ = 100.000€. Die Einkommensteuer für ein Fünftel davon (also für 20.000€) beträgt gemäß Splittingtabelle = 72€ (= Betrag1) - Die gesamte Einkommensteuer beträgt das Fünffache dieses Betrages, also:
Einkommensteuer = 5*Betrag1 = 5*72 € = 360€.
=> Ausgleichszahlung für Rentenabschlag
Mit: Kosten und Vorgehensweise, Beispielrechnung
Resultat
Was man an diesem Beispiel sehr schön sehen kann, ist der Effekt, den die Fünftelregel im Zusammenhang mit steuerlich wirksamen Abzügen bewirken kann. Immerhin zahlen Müllers nur noch 360€ Steuern auf ein Einkommen von ca. 125.000€. Und wer möchte, kann die Steuern sicher auch noch ganz auf Null drücken, indem er die Sonderausgaben ein wenig erhöht bzw. andere Dinge geltend macht.
Interessant wäre im obigen Beispiel natürlich auch jeweils ein Vergleich, wie die steuerliche Situation ohne die Sonderausgaben ausgesehen hätte oder ohne die Fünftelregel. Aber ich will es mal dem interessierten Leser selber überlassen, solche Vergleiche anzustellen. Dies war nämlich nicht das Ziel dieses Beitrages, sondern es ging darum, den Rechenweg zu erläutern, wenn sich durch hohe Abzüge ein negatives verbleibendes Einkommen ergibt.
Ein weiteren Sonderfall (für die Fortgeschrittenen) werden wir uns dann im nächsten Beitrag ansehen. Dort wird es dann darum gehen, die Rechnung um den Bezug von Arbeitslosengeld zu erweitern.
Nachtrag: Wer diese und ähnliche Effekte einmal mit den eigenen Zahlen ausprobieren möchte, kann dies mit Hilfe meines Abfindungsrechners überprüfen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Vielen Dank für die sehr hilfreichen Tipps zur Fünftelregelung.
Wie sieht es denn in dem Fall aus, wo man keine weiteren Einkünfte in dem Jahr der Abfindungszahlung hat, sondern nur Sonderausgaben (wie z.B. Rürup-Rente, etc.). In Ihrem Beispiel oben sieht es so aus, als ob diese dann von dem vollen Abfindungsbetrag abgezogen werden vor der „Fünftelung“ oder können diese (in dem Sonderfall, wo keine anderen Einkünfte bestehen) voll als Steuerleichterung auf das bereits gefünftelte Einkommen von der Abfindung wirken?
Der Rechenweg ist nicht anders, wenn keine weiteren Einkünfte vorhanden sind. Also auch in diesem Fall: Erst die Sonderausgaben abziehen, danach wird gefünftelt. Andersherum wäre schöner – ist aber nicht so. 😉
Gruß, Der Privatier
Leider ja- bevor man sich jetzt reich rechnet. Bei grossen Abfindungen bleibt der Effekt der Fünftelregelung beim Grenzsteuersatz hängen. Bsp. Abfindung 400.000 + abzgl. max. Sonderausgaben (Spenden etc.) sagen wir mal 100 K. Dann werden 300.000 nach der fünftelregelung (Steuer auf 60K ×5) versteuert und leider nicht 1/5 von 400.000 =80.000 und davon die Sonderausgaben erst abgezogen. Das sind natürlich Luxusprobleme. Aber: jeder weitere Euro der steuerlich relevante Sonderausgaben erzeugt „spart“ natürlich den Spitzensteuersatz nebst Soli ein. Also besser im Jahr der Abfindung z.B. eine Stiftung gründen, als ein Jahr später. Wichtig ist: Ausgaben ins Jahr der Abfindung „ballen“ und von der Abzugfähigkeit des Spitzensteuersatzes profitieren.
„Bei grossen Abfindungen bleibt der Effekt der Fünftelregelung beim Grenzsteuersatz hängen.“
Ich weiß nicht so richtig, wie das gemeint ist. Es hört sich irgendwie falsch an – oder zumindest unklar.
Aber egal: Der Rest der Aussage ist soweit korrekt. Ob sich die Gründung einer Stiftung empfiehlt, wage ich allerdings auch zu bezweifeln. Allerdings fehlen mir da auch detaillierte Informationen.
Gruß, Der Privatier
Was ich damit meinte ist, dass ab 57.000 der 42% Grenzsteuersatz beginnt. d.h. bei Abfindungen oberhalb 285.000 Eur (5×57) (incl. sonstiger Einkünfte) hat jeder Euro der als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann, den maximalen „Steuerspareffekt“ von 42 cent.
Natürlich sollte man keine Stiftung wegen der Steuerersparnis gründen, aber falls man das vorhat, dann besser in dem Jahr der Abfindung. Oder wer Parteien o.ä. regelmässig unterstützt. Dann lieber im Jahr der Abfindung die Beträge mehrerer Jahre „zusammenballen“.
Wenn man die Aussage „bei Abfindungen oberhalb 285.000 Eur“ dahingehend abändert, dass man sagt: „bei einem zu versteuernden Einkommen oberhalb von 285.000€“ (da sind dann die Sonderausgaben u.ä. bereits abgezogen), dann mögen die 42cent vielleicht stimmen.
Ich bin aber gerade zu faul, das genau auszurechnen und das zu bestätigen oder zu widerlegen. Jedenfalls bei einer Abfindung von 300.000€ (über 285.000€!) und Sonderausgaben u.ä. i.H.v. 100.000€ stimmen die 42Cent nicht.
Außerdem dürfte die Rechnung auch nur für Fälle gelten, in denen es keine sonstigen Einkünfte gibt. Also ausschließlich die Abfindung zu berücksichtigen wäre.
Gruß, Der Privatier
Es heißt ja immer, am besten Einnahmen in das Jahr vor der Abfindung verlagern und steuerlich absetzbar Kosten ins Jahr der Abfindung ziehen.
Bei mir verhält es sich so, dass ich im Jahr vor der Abfindung auch schon recht hohes zu versteuerndes Einkommen habe, also viel Steuern zahlen müsste.
Wäre nicht die Variante gerade doch bewusst Einnahmen in das Jahr der Abfindung rüberzuziehen sinnvoll, um diese mit einplanbaren Kosten (Krankenkassenzahlung 3 Jahre im voraus, Ausgleichszahlung für die Rente, Renovierung Mietwohnungen etc.) zu auszugleichen.
Damit könnte ich doch in beiden Jahren einen guten Effekt erzielen? Und ich habe sogar den Vorteil fast alles aus Steuern in die Rentenkasse einzuzahlen, was ich ja mit der anderen Variante nicht hätte.
Spricht für dieses Vorgehen etwas dagegen? Gruß Thomas
Das kommt sicher immer auf die konkreten Verhältnisse an und das müsste man dann mit sämtlichen Zahlen einmal durchrechnen und vergleichen.
Dazu würde sich der hier auf der Seite verfügbare Abfindungsrechner für eine erste grobe Einschätzung gut eignen. Wenn es genauer sein soll, wäre dann ein Steuerprogramm bzw. Steuerberater gefragt.
Ich vermute aber, dass es sinnvoller wäre, Einkünfte und steuerlich wirksame Abzugsbeträge gleichmäßig über die beiden Jahre zu verteilen. Es spricht ja auch nichts dagegen, einige der genannten Vorschläge bereits im Jahr vor der Abfindungszahlung durchzuführen oder auch in beiden Jahren. Ich selber habe z.B. in einen Rürup-Vertrag eingezahlt und zwar im Jahr vor der Abfindung UND im Jahr der Abfindung. Ähnliches könnte man auch mit der GRV machen.
Für einen konkreten Vergleich muss man einfach mal mehrere Szenarien durchspielen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ich habe den gewählten Namen etwas verlängert. Bitte nur diese Variante bei zukünftigen Kommentaren verwenden. Danke.
Danke für die super schnelle Antwort.
Dann liege ich mit meinen Aussagen ja nicht ganz falsch und ich werde mal mein Steuerprogramm weiter quälen.
Warum ich die Verlagerung in das Abfindungsjsahr charmant finde ist, dass ich von der Fünftel Regelung besser profitieren kann und nicht soviel Cash aufwenden muss. Letztlich zahle ich zumindest bei der Maßnahme der Rentenzahlung viel Geld ein, was ich lange Zeit nicht wiedersehe, unabhängig davon dass ich es dann noch versteuern muss bei Renteneintrit. Im vorgelagerten Jahr würde ich das nicht machen wollen, weil mehr Liquidität aufgewendet werden muss. Aber da hat jeder ja seine individuelle Cash Situation zu betrachten.
Bei der Vorauszahlung der KV-Beiträge ist es nicht ganz so schlimm, weil ich nur 3 Jahre vorstrecke und dann sowieso das Geld hätte hinlegen müssen. Da sehe ich das Geld gut investiert, weil es sowieso kaum Zinsen gibt, und ich kann die Steuer im Jahr der Abfindung optimieren. Ich hoffe, die Aussagen sind stimmig ansonsten gerne nochmal kommentieren.
Wegen der Wahl der Gemeinsamen oder Einzel-Veranlagung wollte ich noch fragen, ob die grundsätzliche Aussage getroffen werden kann, dass wenn meine Frau ein sehr geringes Einkommen im Verhältnis zu meinem hat, dass dann eine Zusammenveranlagung grundsätzlich besser ist?
Vielen Dank für die Unterstützung. Thomas
Oberste Maxime muß sein, dass alle Einnahmen neben der Abfindung steuerlich kompensiert / auf Null gebracht werden. Könnt ihr auch die Einnahmen von Frau Thomas steuerlich kompensieren, dann ist vermutlich die Zusammenveranlagung günstiger.
Das mit den KK-Beiträgen sehe ich ähnlich, irgendwann muß man die Kohle eh latzen, da kann man es auch dann tun, wenn es die meisten Steuern spart. Für einen fairen Vergleich muss man eigentlich auch die Folgejahre mit abschätzen, die KV ist da ja bereits inclusive.
Du kannst auch eine Bastardversion überschlagen: Ende AV z.B. 30. April. Dann hast Du zwar zwei Monate Maximalbeitrag KV, aber dieser treibt auch die mögliche Vorauszahlung in die Höhe und hilft Einnahmen zu kompensieren.
Ich hoffe Du verlierst nicht den Überblick und EXCEL ist dein Freund 🙂
Hallo Peter und Hardy(Steuerprofis),
noch eine Frage zur Steuer. Bei einem zu versteuernden Einkommen(Abfindung) von 111.300,00 was nach der Fünftelung 22.260,00 EUR entspricht liege ich hier eigentlich als lediger und nicht Kirchenmitglied unter der abgezogenen Abgeltungssteuer?
Einkommen Steuer steuersatz zuschlag KiSt. Steuer steuersatz
22.260 € 3136 14 % 28 % 172,48 0,00 3.308,48 15 % 30 %
Gelten hier die 14% oder der Grenzsteuersatz von 28%. Mir gehts hier natürlich nur darum, ob eine Günstigerprüfung Sinn macht, oder ob ich ohnehin über den 25% abgezogener Abgeltungssteuer liege.
Hallo versfachwirt,
ich bin kein Steuerprofi und habe mir Deine Frage noch nie vorab gestellt.
Ich gebe in der Einkommensteuererklärung einfach alle Kapitalerträge an und mache ein Kreuz bei „Günstigerprüfung“. das im Formular in Zeile 4.
Viele Grüße, Hardy
Ich schließe mich der Aussage von Hardy an: Ich stelle mir diese Frage im Vorfeld nie, sondern fülle die Anlage KAP schon seit Jahren regelmäßig aus. Das FA wird dann schon ausrechnen, was günstiger ist (daher die Bez. „Günstigerprüfung“ 😉 ). Schaden kann das Ausfüllen nicht, ich empfehle dazu ggfs. noch einmal meinen Beitrag zur „Anlage KAP„.
Es ist ohnehin oftmals schwer, im Vorfeld eine Prognose abzugeben. Wenn man vorab ein Ergebnis haben möchte, sollte man das Ganze einfach vorher einmal durchrechnen. Ein Steuerprogramm ist da sehr hilfreich.
Ich gebe aber gerne mal eine Schätzung ab: Ich denke, die Abgeltungssteuer ist in diesem Falle die günstigere Variante (ist aber nur geraten!).
Gruß, Der Privatier
Hallo Ihr Beiden,
habe mich aus Neugier schlau gemacht und dabei festgestellt, dass wie in meinem eingefügten Beispiel ersichtlich, der durchschnittliche Steuersatz gefünftelt maßgebend ist. Bedeuted 11% gibts anscheinend für die zuviel gezahlte Steuer nach der Günstigerprüfung zurück.
„Bedeuted 11% gibts anscheinend für die zuviel gezahlte Steuer nach der Günstigerprüfung zurück.“
Das mag im Einzelfall durchaus möglich sein. Dürfte aber u.a. auch von der Höhe der Kapitaleinkünfte abhängen. So werden zusätzliche Einkünfte von z.B. 100€ am durchschnittlichen Steuersatz kaum etwas ändern und die Aussage wäre damit richtig.
Betragen die Einkünfte hingegen 100.000€, dürfte das Ergebnis etwas anders aussehen. Und alles dazwischen ergibt irgendwas dazwischen. 😉
Gruß, Der Privatier
klar, aber ob Du dann noch eine Günstigerprüfung brauchst?
Nein, für die genannten Extremwerte braucht man keine Prüfung. Das kann man auch so sehen. Aber für alle Werte dazwischen kann ich das eben nicht und empfehle daher immer die Abgabe der Anlage KAP. Und dafür gibt es auch noch mehr Gründe, siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-8-3-steuern-auf-kapitalertraege-die-anlage-kap/
Gruß, Der Privatier
Hallo,
wie wird das AGL bei negativem Einkommen bzgl der beiden Verfahren berücksichtigt.
Wird das negative Einkommen gegen das AGL gerechnet und somit würde ggf wieder ein positives Einkommen entstehen oder
wird das AGL zur (Abfindung abzgl negativ Einkommen) dazugerechnet und dann wie oben durch 5 geteilt und somit die Steuer errechnet.
Vielen Dank für ein kurzes Feedback
Gute Frage! Das wäre einmal eine schöne Frage an einen Steuerberater… 😉
Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass das ALG zunächst einmal mit dem negativen Einkommen verrechnet wird, so dass es auch wieder positiv werden kann. Ist dies der Fall, müsste wieder ein Vergleich: Steuer ohne und Steuer mit 1/5 Abfindung durchgeführt werden.
Mehr zum Thema ALG und Abfindung im Beitrag „Hinweise zur Fünftelregel: Mit ALG-Bezug“ .
Gruß, Der Privatier
Hallo,
als Rentner habe ich ein zu versteuerntes Einkommen von 20.000 Euro unter anderem aus positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Gebäude voll vermietet). Da ich meine Betriebsrente kapitalisiert in einem Betrag in Höhe von 35.000 Euro auszahlen lasse und diese Auszahlung der Fünftelregel lt. Arbeitgeber unterliegt hätte ich eine zusätzlich Steuerbelastung im Differenzbetrag der zu zahlenden Steuer zwischen 20.000 Euro und 27.000. Euro mal 5. Durch eine größere Investition (Heizung) in das vermietet Gebäude in Höhe von 19.000 Euro würde ich mein zuversteuerntes Einkommen vor (20.000 – 19.000 = 1.000 Euro) und nach der Fünftelregel (20.000 – 19.000 + 7.000 = 8.000 Euro) drücken, so dass ich defacto keine Steuern auf die Abfindung bezahlen müsste (Basis Grundtabelle). Ist meine Rechnung richtig oder habe ich etwas nicht bedacht?
Ich kenne mich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Detail nicht so aus, ich könnte mir aber gut vorstellen, dass größere Investitionen wie z.B. eine neue Heizung nicht sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich in voller Höhe berücksichtigt werden können, sondern über mehrere Jahre angeschrieben werden müssen.
Bin mir da aber nicht sicher – besser mal bei einem Steuerberater nachfragen.
Ansonsten wäre die Überlegung aber korrekt.
Gruß, Der Privatier
Erhaltungsaufwände können im Jahr des Anfallens vollständig abgesetzt werden. Herstellungsaufwände müss hingegen über die Zeit abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwand ist es z.B., wenn eine alte Ölheizung durch eine neue Ölheizung ersetzt wird; also ein „1:1-Ersatz“, bei dem nichts zusätzliches entsteht. Herstellungsaufwand ist es z.B., wenn eine alte Nachtstromspeicherheizung durch eine moderne Gasheizung ersetzt wird, weil dadaurch etwas neues ensteht, was den Wert der Immobilie dauerhaft erhöht.
Zunächst ein großes Lob für diese tolle Seite und die vielen hilfreichen Tipps!!!
Ich bin leider auch gerade in die Situation gekommen, dass ich mich u.a. mit dem Thema Abfindung auseinandersetzen darf …
Als Laie kämpfe ich natürlich an allen Fronten und versuche dabei, für weitere Entscheidungen verlässliche Zahlen zu ermitteln.
Die Fünftelregelung ist auch für mich sehr interessant und dazu habe ich diverse Abfindungsrechner bemüht und komme zu folgendem Problem:
Sämtliche Abfindungsrechner ermitteln für die Lohnsteuer einen viel zu hohen Wert!
Wenn ich diesen Wert mit einem klassischen Brutto-Netto-Rechner vergleiche, klaffen da großen Lücken, so dass ich der kompletten Berechnung der Abfindung misstraue.
Ist jemand auch schon auf dieses Problem gestoßen? Hab ich einen Denkfehler?
Als kurzes Beispiel mal beide Rechner auf steuern.de:
Jahresbrutto 50.000€, Abfindung 100.000€
Abfindungsrechner: ESt+Soli 12.808 €
Brutto-Netto-Rechner: Lohnsteuer+Soli 9.214 €
Dieses Beispiel lässt sich auf beliebigen Abfindungsrechnern im Netz übertragen.
Außerdem wird in den Abfindungsrechnern vom Bruttoeinkommen nur die Steuer abgezogen und daraus der Nettolohn ermittelt. Die weiteren Abgaben bleiben offenbar völlig unberücksichtigt.
Kann jemand vielleicht einen ausführlicheren Abfindungsrechner empfehlen?
Danke & Gruß
Thommy
Hallo Thommy,
ich weiß nicht was du da gerechnet hast aber bei 100000€ Abfindung und einem Gehalt von 50000€ in gleichen Jahr dürfte mit Fünftelregelung allein die Steuer auf die Abfindungbei über 40000€ liegen.
Gruß BoHei
Hallo Thommy,
bei der Eingabe in die Rechner ist vom normalen Gehalt nicht das Brutto sondern das „zu versteuernde Einkommen“ einzugeben. D.h. vorher sind vom Brutto die persönlichen Abzüge vorzunehmen. Darauf kommt dann die Abfindung (ggf. nach der 1/5-Regelung).
https://n-heydorn.de/abfindungsrechner.html
Viel Erfolg
Stephan
Tipp:
Ich habe mit dem Steuerrechner (Elster) alle möglichen Varinanten durchgerechnet.
Insbesondere wie sich zusätzliche Einnahmen (Alg, neuer Job) und zusätzliche Ausgaben auswirken (z.B. Einzahlungen in die Rentenkasse oder in eine Rürup-Versicherung). Die Berechnungen habe ich dann vom Steuerberater überprüfen lassen.
In Peters Buch und hier im Blog hast du sicher schon etliche Infos zu den Auswirkung und Steuerungsmöglichkeiten gefunden.
Viel Erfolg beim Ausprobieren mit teilweise überraschenden Ergebnissen.
Stephan
Das mit Elster werde ich ebenfalls mal testen!
Zunächst geht es mir ja um möglichst korrekte Zahlen als Basis.
Als nächsten Schritt muss ich natürlich auch Ruhezeiten und Sperrfristen für das AlG und die Krankenkasse einbeziehen, die dann mit dem ersparten Geld wieder aufgefangen werden müssten.
Aber es gibt ja hier viele Infos dazu … 😉
Gruß
Thomas
Hallo Stefan,
ich glaube, DAS war der entscheidende Hinweis!
Die persönlichen Abzüge sind Renten- ,Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung, korrekt?
Wenn ich nun diese vorher abziehe, komme ich tatsächlich auf stimmige Ergebnisse zwischen beiden Arten von Rechnern.
Vielen Dank zunächst
Thommy
Hallo BoHei.
vielen Dank zunächst für deine Nachricht.
Es ist korrekt, die Steuer auf die Abfindung würde z.B. laut VLH-Rechner bei über 47.000€ liegen.
Es geht mir aber um die Berechnung der Lohnsteuer NUR auf die Lohneinnahmen des Jahres, also in diesem Fall 50.000€. Alle Rechner weisen die Berechnung der Steuer auf die Abfindung und die in diesem Jahr angefallenen Lohnsteuern auch getrennt aus, um sie am Schluß zu addieren. Und genau diese Steuer ist, wie oben beschrieben, bei Abfindungsrechnern deutlich höher und somit verfälscht sie auch das Gesamtergebnis.
Gruß
Thommy
Hallo Thommy,
man kann ja nicht wirklich trennen in eine Steuer nur auf die Lohneinnahmen und auf die Abfindung. Die Fünftelregelung dient doch nur dazu, bei einer Zusammenballung von Einkünften, wie sie bei einer Abfindung auftritt, die Wirkung der Steuerprogression abzuschwächen.
Gruß BoHei
Hallo Thommy,
schau dir mal
1) den Paragraphen 34 Abs. 1 EStG dazu an und
2) den Abfindungsrechner auf abfindunginfo.de von Thomas Schulze, der uns hier auch hin und wieder mit Rat und Tat zur Seite steht.
Das sollte dir beides helfen.
Viel Erfolg!
Gruß, Nick
Hallo Privatier,
Zunächst möchte ich Ihnen danken, denn die von Ihnen und den anderen Lesern bereit gestellten Informationen haben mir, 57, sehr auf meinem Weg zum Privatier (Auflösungsvertrag, Abfindung, ALG 1, Versteerung, neg. EK, etc.) geholfen.
Ich habe zwei Fragen zur Generierung des negativen Einkommens:
Nach einem Dispojahr (beginnt am 1.9.2020, endet am 31.8.2021) melde ich mich zum 1.9.2021 arbeitslos, Abfindung wird im Januar 2020 in Höhe von €240.000 gezahlt. Neben der Abfindung habe ich in 2021 Mieteinnahmen von €3.000 sowie voraussichtlich ALG 1 Bezug für vier Monate in Höhe von circa €8.400. Ich möchte nun die Mieteinnahmen und das ALG 1 „unschädlich machen“ und ein verbleibendes zu versteuerndes negatives Einkommen generieren. Entweder durch eine freiwillige Sonderzahlung in die RV oder Rührup in Höhe von €24.000 (92% ansetzbar in 2021, also €22.080) und sofern möglich, eine Vorauszahlung in meine PKV in Höhe von €10.780 (Basisabsicherung der PKV X 2).
Das wären dann insgesamt €34.780 die das verbleibende zu versteuernde Einkommen auf – €31.780 drücken würden, wenn hier noch das ALG 1 berücksichtigt wird, wäre das negative EK circa -€23.380.
Nun meine Fragen:
a) Kann ich die freiwillige Sonderzahlung in die RV mit einer zusätzlichen Vorauszahlung in die PKV kombinieren, um so ein möglichst hohes negatives EK zu generieren, oder werde ich hier durch irgendwelche Höchstsätze oder gesetzlich Bestimmungen ausgebremst?
b) Ich bin verheiratet, meine Frau verdient circa €100.000, bisher wurden wir nach Splittingtarif veranlagt. Nun möchte ich für 2021, dem Jahr der Abfindungszahlung, auf getrennte Veranlagung (Grundtarif) umstellen, da hier die insgesamte Steuerlast für uns beide dann deutlich niedriger ist.
Die Frage ist nun, wenn ich für mich und meine Ehefrau jeweils die Einzelveranlagung wähle, welcher Höchstbetrag wird denn dann bei einer freiwilligen Sonderzahlung in die RV steuerlich absetzbar für mich? Sind das die in 2019 geltenden €24.305 (der Wert für 2021 ist mir nicht bekannt).
Vielen Dank und viele Grüße
Alexander
Zu den Fragen:
a) Zahlungen zur Altersvorsorge und Krankenversicherung sind unabhängig voneinander, können daher auch ohne gegenseitigen Einfluss steuerlich geltend gemacht werden. Jede für sich hat aber natürlich eigene Grenzen.
b) Bei einer getrennten Veranlagung gelten die Grenzen wie für einen Ledigen. Bei der Altersvorsorge für 2020: 25.046€
Die Werte für 2021 werden erst gegen Ende 2020 festgelegt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, vielen Dank für die wichtigen Informationen zur Abfindung und Besteuerung/Sozialbeiträgen.
Bei mir stellt sich die Frage ob ich als Rentner (seid dem 1.1.2020) , der mit seinen Einkünften (BFA Rente , Betriebsrenten) oberhalb der Bemessungsgrenze der KV liegt ( >monatlich 4687,50€) in den Vorzug der Vorauszahlung der KK Beiträge für z.B 3 Jahre (ab 2020) kommen kann. Laut Bescheid der KK (Techniker KK) bin ich pflichtversicherter Rentner.
Grund hierfür ist dass ich eine Abfindung in 2020 erhalten habe und so meine Sonderausgaben für 2020 maximieren möchte. Sonder-Zahlungen in die Rentenkasse und Rürup sind mir bekannt. Vielen Dank und Gruss Michael
Moin Michael57,
erst einmal Glückwunsch zu solch einer hohen Rente ?
Mit der Vorauszahlung von KK-Beiträgen wird das wohl nichts werden, denn das dürfen nur:
– gesetzlich freiwillig Versicherte
– Versicherte in einer PKV
– Selbstständige
Als Rentner die KVdR-Mitgliedschaft erfüllt? Dann bist Du als Rentner gesetzlich Pflichtversicherter in einer KK. Warte bitte aber noch auf die Kommentare von anderen Forenmitglieder.
https://krankenkassen.net/gesetzliche-krankenversicherung/vorauszahlung-der-krankenversicherung.html
Gruß
Lars
Eine Vorauszahlung geht steuerlich auch bei einer Pflichtversicherung, nur muss die TK eine Vorauszahlung auch erlauben. Meine Tochter ist als Studentin pflichtversichert bei der HKK. Nach etwas Verhandlung erlaubte sie eine Vorauszahlung.
Wie Frei_2020 schon schreibt, ist eine Vorauszahlung von KV-Beiträgen für Pflichtversicherte nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aus steuerlicher Sicht ohnehin nicht.
Das Problem liegt eher darin, die Partner dazu zu bewegen mitzuspielen. Während ich mir das bei einer Krankenkasse noch ansatzweise vorstellen kann, kann ich mir das für die Deutsche Rentenversicherung (die ja dann die Beiträge nicht mehr abführen dürfte), nicht wirklich vorstellen.
Versuchen kann man das – aber große Hoffnung habe ich da nicht.
Gruß, Der Privatier
@Frei_2020, @Privatier,
Danke, hatte ich nicht gewusst und wieder was dazugelernt …
Gruß
Lars
Hallo, bei 150000 Euro Abfindung und keine weiteren Einkünfte im Jahr bei Anwendung der Füntelregelung (30000×5)sagt mein StB. eine Steuer von ca. 22500 € voraus. Sämtliche Abfindungsrechner im Internet berechnen aber nur ca. 12500 €. Was habe ich übersehen?
„Was habe ich übersehen?“
Da fallen mir spontan zwei Antworten ein.
a) Du hast übersehen, dass Du gar nicht verheiratet bist. 😉
b) Du hast übersehen, dass Dein Steuerberater nichts taugt. 😉
Ich habe die Zahlen nicht nachgerechnet, aber es sieht mir danach aus, dass der Unterschied evtl. auf einem falschen Familienstand (led./verh.) beruht.
Es könnte natürlich auch sein, dass hier noch weitere (nicht genannte) Faktoren eine Rolle spielen. Ist aus der Ferne schlecht zu beurteilen.
Am Besten einfach mal direkt den Steuerberater fragen. Er sollte darauf eine Antwort haben!
Gruß, Der Privatier
Okay, danke. Buch ‚Per Abfindung in den Ruhestand‘ habe ich gelesen, ist super hilfreich.
Ich habe mir das neue Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ mit den aktuellen 2020 Zahlen gekauft. Ich fand es für mich sehr informativ, und kann es nur weiterempfehlen! Das Buch hat mich zu ein paar weiteren Excel „Fleißaufgaben“ und Analysen inspiriert, wobei ich auf folgenden (unkeglärten) Sachverhalt gestoßen bin: Dazu habe ich das Beispiel 7 von Bernd B wie folgt abgeändert:
Bernd B. ist 64 Jahre alt und verheiratet. Er hat seine Firma im Dezember 2019 über eine Abfindungsregelung verlassen, die im Folgejahr 2020 ausgezahlt wird. Bernd B. verbleiben noch 24m bis zu seinem offiziellen Renteneintritt. Er möchte sich gleich im Januar 2020 arbeitslos melden, rechnet aber mit einer dreimonatigen Sperrfrist, verbunden mit einer Kürzung der ALG1 Bezugsdauer von 24 auf 18m.
Weiters will er den maximalen Betrag zur Altersvorsorge in Höhe 46.000€ ausschöpfen, und seine PKV Beiträge vorab für 3 Jahre entrichten (zusätzlich zu denen von 2020), welche sich auf insgesamt 20.000€ belaufen. Seine Frau arbeitet halbtags und hat ein Jahreseinkommen von 25.000€. Ferner fließen jährliche Mieteinnahmen über 15.000€.
Gehalt in 2020: 0€
Abfindung in 2020: 250.000€
ALG1 Bezüge in 2020 (6m): 16.000€
Gehalt Ehefrau: 25.000€
Mieteinnahmen: 15.000€
Sonderausgaben: 46.000€ + 20.000€ = 66.000€
Die Summe der Einkünfte inkl. ALG1 (aber ohne Abfindung) abzüglich der Sonderausgaben beträgt für 2020 somit:
0€ + 16.000€ + 25.000€ + 15.000€ – 66.000€ = -10000€, bleibt also trotz ALG1 negativ.
Im Falle ohne ALG1 Bezug und einer negativen Summe, fände die vereinfachte „1/5 Regel“ Anwendung – soweit ok, aber nun meine Fragen:
Wie erfolgt für den obigen (negativen) Fall die Besteuerung der Abfindung von 250.000€ unter Berücksichtigung des ALG1 Progressionsvorbehalts; gibt es dazu ebenfalls eine „vereinfachte“ 1/5 Regel?
Wäre die Summe der Einkünfte oben positiv, wäre wohl das Berechnungsschema nach Beispiel 7 anzuwenden.
Bin für jeden Hinweis dankbar!
Gruß Rudi.
„…gibt es dazu ebenfalls eine „vereinfachte“ 1/5 Regel?“
Schlichte Antwort: Ja – auch hier greift die vereinfachte Fünftelregel.
Und das ist insofern bemerkenswert, dass mit den hohen Sonderausgaben eben nicht nur ein weiteres Einkommen „neutralisiert“ werden kann, sondern auch der Einfluss des ALG-Bezuges auf die Progression.
Man kann sich daher, sofern man so hohe Sonderausgaben generieren kann, im Grunde aller anderen Klimmzüge wie ein Dispojahr oder An-/Abmelden eigentlich sparen. Habe ich selber, als es bei mir soweit war, zu spät gemerkt.
Ich habe diesen Effekt in einem länger zurückliegenden Beitrag „Die Rürup-Strategie“ einmal erwähnt.
Gruß, Der Privatier
Muss mich dazu auch noch einmal melden?
Laut Bsp. 4 im EStH 2018 wird bei einem neg. Einkommen, diese Höhe auch vom z.B. ALG abgezogen und nur der Restbetrag in die Progression eingerechnet. Theoretisch liesse sie sich also mit hohem eng. Einkommen ganz neutralisieren. Dies sieht mein Steuerberater leider nicht so. Er reduziert zwar das z.v.E. und gelangt so zu dem Ergebnis, dass der Gesamtbetrag des verbleibenden z.v.E.der Fünftelregelung unterzogen wird. Aber setzt dann das ganze ALG1 als Progressionsvorbehalt an. Aus den diversen Urteilen des BFH finde ich auch kein ideales Beispiel. Da ich mich ab Januar für oder gegen AlG entscheiden muss, bräuchte ich hier Hilfe.
Hat jemand schon dieses Prozedere beim Finanzamt durch? Hat jemand einen fähigen Steuerberater, der das auch so sieht, wie im Besp. 4 EStH 2018? Warum steht dieses Besp. eigentlich nicht in der Ausgabe 2020 drin? Ist es vielleicht nicht mehr aktuell? Fragen über Fragen…
Sie haben ja hier mit dem Einkommensteuerhandbuch bereits eine höchst offizielle Quelle (Bundesministerium für Finanzen) genannt, aus der die Berechnungsvorschrift sehr klar zu entnehmen ist (und dazu ist auch noch ein passendes BFH-Urteil genannt).
Die Aussagen in dem genannten Beispiel sind eindeutig, wie z.B.:
„dem Progressionsvorbehalt unterliegende Bezüge werden nur insoweit berücksichtigt, als sie das negative verbleibende z.v.E. übersteigen“
Da gibt es keine Zweifel an der Deutung. Vielleicht sollten Sie Ihren Steuerberater einmal darauf hinweisen?
Alternativ könnte man einmal probieren, diese Konstellation mit einem guten Steuerprogramm (oder Elster?) durchzurechnen. Ich bin mir allerdings nicht so sicher, ob die Steuerprogramme dies wirklich beherrschen. Habe ich selber noch nicht probiert.
Ansonsten, wenn Sie keinerlei Risiko eingehen wollen, bleibt dann entweder einen besseren Steuerberater zu finden oder ganz einfach zunächst auf den ALG-Bezug zu verzichten (Stichwort: Dispojahr).
Gruß, Der Privatier
Wenn ich das richtig sehe, ist die sog. „Vereinfachung“ der Fünftelregelung bei negativem z.v.E. im Grunde eine Mogelpackung für hohe Abfindungen. Während die Sonderausgaben im Positivbereich in voller Höhe gegen ein Fünftel der Abfindung verrechnet werden, ist das beim Abgleiten in den Negativbereich wegen der „Vereinfachung“ nur zu einem Fünftel der Fall. Das geht noch einigermaßen gut aus, wenn das z.v.E. durch die Sonderausgaben unter den Grundfreibetrag gedrückt wird. Bei hohen Abfindungen bleibt als Effekt nur noch die Absenkung des Steuersatzes. Oder habe ich etwas übersehen?
Ich stimme der Beobachtung zu, dass sich bei hohen Abfindungen der Effekt der Fünftelregel u.U. nicht mehr so stark bemerkbar macht. Das trifft aber generell auf die Fünftelregel zu und ist nicht auf Situationen mit negativem sonstigen z.v.E. beschränkt.
Dass bei hohen Abfindungen die Fünftelregel nicht mehr so stark wirkt, liegt ganz einfach daran, dass die Progressionskurve bei höheren Einkünften recht flach verläuft und sich die Unterschiede daher nicht mehr so gravierend bemerkbar machen wie im unteren Bereich der Kurve.
Und das trifft dann auch auf Sonderausgaben zu. Eine Einzahlung in eine Altersvorsorge von z.B. 25.000€ macht sich bei einer Abfindung von 100.000€ eben deutlich mehr bemerkbar als bei einer Summe von 500.000€.
Aber das sind eben Effekte, die generell mit der progressiven Steuerkurve und den Prinzipien der Fünftelregel zu erklären sind. Einen besonderen negativen Effekt der vereinfachten Fünftelregel kann ich nicht erkennen. Auch nicht bei hohen Abfindungen.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag,
eine kurze Frage bezüglich der vereinfachten Fünftelregel bei negativen Einkommen.
Ist die Anwendung unabhängig von der Zusammenballung der Einkünfte oder muss diese wie bei der normalen Fünftelregelung vorhanden sein?
Gruß, Stefan
@Charly,
Zusammenballung der Einkünfte ist eine zwingende Voraussetzung damit die Fünftelregelung zur Anwendung kommt. Es spielt keine Rolle ob die Einkünfte negativ oder positiv sind.
VG eLegal
Hallo Zusammen,
wie dutzende Betroffene vor mir es bereits geschrieben haben: Danke das es so eine Seite gibt, gerade wenn es um viele Einsparpotenzial geht …
Ich habe einige Abende verbracht um mich in die Materie einzulesen, bleiben bei mir allerdings ein paar wenige Verständnisfragen, die ich hoffentlich beantwortet bekomme.
Ich habe lange überlegt unter welchen Kapitel ich mein Anliegen platziere, halte es übergeordnet in diesem am sinnvollsten.
Situation:
Aufhebungsvertrag zum 31.12.2022 unterschrieben (ordentliche Kündigungsfrist eingehalten).
Ich bin Ende 30 und die Abfindung beträgt >300k, die im Januar 2023 ausgezahlt wird (werde in 2024 also wieder Arbeiten gehen). Meine Frau hat für das KJ 2023 Ihre Elternzeit verlängert, ohne weiteres Elterngeld (Geburt des Kindes liegt ziemlich ideal Ende Dezember …). Die Einkünfte bzw. das zu versteuernde EK in 2023 sind somit = 0 (bzw. durch diverse steuerliche Abzüge negativ). Ich bin in der PKV.
Idee / aktueller Stand:
Auf Grund der hohen Steuerbelastung soll in 2023 ein Dispojahr gemacht werden.
Im August 22 habe ich mich arbeitssuchend gemeldet, im September 22 den Termin bei der AA bereits gehabt. Im anderen Kapitel wurde auf den Unterschied zwischen Dispojahr und Disporecht aufmerksam gemacht. Meine AA hat das Thema Disporecht auf dem Radar. Ich bin aktuell arbeitssuchend, werde aber zum 01.01.23 automatisch aus der Datei rausgenommen, weil ich durch „Eigenfinanzierung“ dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Arbeitslos müsste ich über einen „neuen Workflow“ nochmals anstoßen. Ich könnte und sollte mich dann direkt oder im Jahr 23 mind. 1 Tag arbeitslos melden, um Ansprüche in der Höhe nicht zu verlieren (so habe ich es verstanden). Die Steuerklasse 3 würde die AA somit zum 01.01.2023 auch nicht „blockieren“. Mit meinem Arbeitgeber werde ich noch einen Termin ausmachen, sodass er hoffentlich auch die SK 3 für die Abfindung umsetzt
Meine Fragen:
1. ist der o. b. aktuelle Stand bei der AA für euch nachvollziehbar oder gibt es Empfehlungen ?
2. Das ALG nehme ich durch das Dispojahr bzw. hier Disporecht nicht wahr, stelle ich mir die Frage ob es ggf. doch sinnvoll wäre dies in Anspruch zu nehmen, da die vereinfachte Fünftelregelung trotzdem angewendet wird und das zu versteuernde Einkommen 0 oder negativ sein würde durch die Vorauszahlung in die PKV und ggf. Rürup. Ist der Gedankenzug richtig ?
3. Wie sind eure Erfahrungen bzgl. Buchung auf die Steuerklasse 3 beim vorherigen AG ? Da die AA wie oben beschrieben die SK 3 nicht anbucht, dürfte es doch eigentlich kein Problem sein, insofern sich der bisherige AG einen neuen Datensatz für 01/23 zieht (= SK3 ist frei).
4. Ist das Thema sehr komplex, gerade wenn man sich vorher überhaupt nicht damit beschäftigt hat. Gibt es weitere Ideen oder Sachverhalte, die ich eurer Meinung nach zu berücksichtigen habe ?
Vielen Dank im Voraus für das Feedback.
Gruß Dens
1. Wir haben hier so gut wie keine Rückmeldungen zum Thema Disporecht, von daher wird das kaum jemand bewerten https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
2. Der Gedankenzug ist richtig. Aber ohne Dispojahr/recht werden 12 Wochen Sperre verhängt und es bleiben nur gut 9 Monate ALG1.
3. Das hängt davon ab, ob der AG willig ist oder nicht.
4. Luxusproblem Arbeitslos 2023: Du bist 2023 in ALG1 und dann kriegst Du deinen Traumjob vermittelt. Nimmst Du den Job an, versemmelst Du dein Steuersparmodell. Nimmste nicht an, ärgerst Du dich und die AfA ärgert dich obendrein.
Hallo eSchorsch,
danke für die Rückmeldung.
Zu Punkt 2: 12 Wochen Sperre trotz Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ? Wichtig wäre noch zu erwähnen, dass der Aufhebungsvertrag einer betriebsbedingten Kündigung zuvor gekommen ist. Ein Grund damit man nicht gesperrt wird, wäre meiner Auffassung nach also gegeben.
Zu Punkt 4: insofern man das Dispojahr frei gestalten möchte (u. a. Reisen), wäre es vll doch ratsam nicht das ALG1 in Anspruch zu nehmen, da dies ja vermutlich einige Anforderungen mit sich bringt (Bewerbungen schreiben, Gespräche führen usw). Oder wird man in der Zeit der ALG1 erfahrungsgemäß „in Ruhe gelassen“ ? Gibt vermutlich wie so oft pro und contra wenn man das ALG1 in 2023 beziehen würde …
Beste Grüße
Dens
Kündigungsfrist hat was mit Ruhezeit zu tun, nichts mit Sperrzeit. Sperre gibt es für Aufgabe des Arbeitsplatzes. Wenn der Aufhebungsvertrag nur eine betriebsbedingte Kündigung vorweg nimmt, mag das anders sein. Kläre das mit der AfA ab, ob sie die Formulierung so akzeptieren.
Wenn man ALG1 bezieht, muß man an 6 Werktagen der Woche zur Verfügung stehen. Mit U40 sehe ich eher wenig Chance, dass man in Ruhe gelassen wird. Man kann aber 3 Wochen „Urlaub“ pro Jahr einreichen.
Bezug ALG1 oder Dispojahr: es kommt sehr darauf an, was Du in Zukunft vor hast. Dann daraus ergeben sich verschiedene Optimierungsrichtungen.
Wenn Du wegen dem Dispojahr / der Steuerersparnis später nur einen schlechteren Job kriegst (1000€ weniger je Monat), dann ergibt das 12k pa oder 360k bis Rente.
Ich möchte hier die Antworten von eSchorsch noch etwas ergänzen:
1. Zum Thema Disporecht möchte ich keine Aussagen machen. Für Details siehe gesonderten Beitrag (von eSchorsch bereits verlinkt). Die Vorgehensweisen (und Folgen) können gegenüber dem „Dispojahr“ unterschiedlich sein!
2. Sofern ein Dispojahr nur aus steuerlichen Gründen in Erwägung gezogen wird, ist die Überlegung unter Pkt.2 richtig: ALG1 kann steuerunschädlich in der Höhe der negativen Einkünfte bezogen werden.
3. Die Abrechnung und Steuerklasse bitte vorher mit dem AG abstimmen. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
4. Ja, bestimmt… Einer wichtiger Punkt fällt mir spontan ein: Die Vorschläge hier auf der Seite sind für angehende Privatiers gedacht. Für jemand, der später weiter arbeiten möchte bzw. muss, ergeben sich u.U. bessere Möglichkeiten. Beispiel: Ein ganzes Jahr ohne Beschäftigung wirkt auf viele AG nicht positiv.
Ein Dispojahr wird oftmals eingeplant, um die Folgen einer Sperre zu umgehen. Ob und wann es Sperren geben kann, habe ich im Beitrag über die Sperren erläutert: https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-1/ (und Teil 2).
Gruß, Der Privatier
Danke für die hilfreichen Antworten.
Das Dispojahr in Bezug auf mein Alter bzw. bei einem späteren neuen AG sehe ich persönlich nicht als schädlich. Das Thema Elternzeit wird im Lebenslauf erwähnt und definitiv auch die eine und andere Weiterbildung innerhalb des Dispojahres (natürlich steuerreduzierend 😉 ).
Hoffe die letzten / finalen Schritte laufen dann noch reibungslos …
Beste Grüße
Dens
Hallo an Der Privatier und in die Runde!
Danke für die zahlreichen Hinweise und vor allem auch für das Buch der Privatier. Dieses, sowie die Beiträge hier hab ich aufmerksam gelesen.
Meine Situation ist wie folgt, anders gekommen als geplant!
Nun will ich zumindest steuerlich gesehen das Beste draus machen.
Ausscheiden zum 31.12.2021:
Abfindungszahlung im Januar 2022
mit TEUR 253
Januar arbeitslos mit Ruhenszeit, somit kein ALG.
Februar Beginn des Bundesfreiwilligendienst und somit steuerfreies Taschengeld von insgesamt 500 Euro, bis zum Ende der Lohnfortzahlung wg eines Unfalls!
Danach Krankengeldbezug, voraussichtlich bis Jahresende 2022 mit insgesamt 1500 Euro.
Bonusnachzahlung vom Arbeitgeber im April 2022 mit 3000 Euro.
Zunächst ergibt sich ein zuversteuerndes Einkommen (ohne Abfindung) von:
3000 Euro +
300 Euro Energiepreispauschale, da bisher nicht ausgezahlt:
Summe 3300 Euro
Taschengeld und Krankengeld unterliegen ja ansich dem Progessionsvorbehalt, gesamt rund:
Summe 2000 Euro
Den Sonderausgaben Abzug Höchstbetrag von 1900 Euro erreiche ich mit laufenden Versicherungen.
Auf einen Behindertenfreibetrag von 1440 Euro kann ich ebenfalls zurückgreifen.
Meine Gedanken dazu:
Ohne Angabe der genannten Abzugsbeträge (1900+1440=3340) ist mein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung positiv, aber innerhalb des Grundfreibetrages für Ledige. Mit Angabe ist es bereits negativ!
Ist bei der Höhe der Abfindung und den Rahmenbedingungen eine Einzahlung in die DRV empfehlenswert, um weitere negative Einkünfte zu generieren?
Mindestens Bonuszahlung und EEG?
Pder mind. incl. der Höhe der Beträge der Ersatzleistungen bei Progessionsvorbehalts?
Ich konnte leider nicht herausfinden, ob ich in einen „Fallstrick“ bei negativen Einkommen tappe!
@Der Privatier: was habe Sie mit „Fallstrick“ bei negativen Einkommen bitte gemeint?
Denn, die Berechnung im verzweigten Tool ergibt wie folgt
TEUR 72 Steuern
Ich hab auf den Seiten gelesen, man könne sich mit der Eingabe bei Krankenkasse behelfen. Daher habe ich in einer weiteren Berechnung meine Freibeträge (3440 Euro) im Feld Sonderausgaben Krankenkasse eingegeben:
65 TEUR Steuern
Und schließlich mit Einzahlung in DRV von 3300 ergibt sich, nicht nur ein Negatives zu versteuerndes Einkommen, sondern auch negatives Einkommen beim Progressionsvorbehalt und somit kein Ansatz des Progressionsvorbehaltes!
TEUR 63 Steuern.
Die Zahlen sprechen selbst schon für sich, aber wo ist dabei bitte der mögliche „Fallstrick“?
Kann ich meinen Fall so rechnen?
Alles was sonst noch an absetzbaren Ausgaben (z.B. Spenden) dazu kommt wirkt sich positiv aus, aber vermutlich nicht wesentlich.
Ich freue mich auf die Antworten. Danke!
Beste Grüße
Das Wort Fallstricke bezieht sich auf den Artikel ‚Teilerlass der Kirchensteuer beantragen‘.
Bei deinem Vorgehen sehe ich keine Fallstricke, außer der knappen Zeit für die Einzahlung in die DRV.
oh danke eSchorsch,in diesem Zusammenhang hab ich die Fallstricke nicht gesehen.
Wieso knappe Zeit bei der DRV? Zahlung im Kalenderjahr 2022 ist doch ausreichend,oder?
Berechnung hab ich letztes Jahr schon beantragt, als ich das Buch gelesen hatte. Da ich ohnehin nicht den Gesamtbetrag einzahlen möchte, hab ich auf neue Berechnung verzichtet.
Wäre die denn nötig. Wer weiß das?
Moin Thea,
Nein, eine neue Auskunft/Berechnung ist nicht nötig.
Gruß
Lars
Moin Die.Thea,
Ergänzung:
Eine neue Auskunft/Berechnung ist notwendig, falls die beabsichtigte Altersrente welche Grundlage zur Auskunft/Berechnung war, nicht in Anspruch genommen wird. Dann entfällt die Berechtigung zur Zahlung an die DRV mit „dieser“ Auskunft/Berechnung. Es kann jedoch eine neue Auskunft/Berechnung mit V0210 gestellt werden.
Beispiel:
(Behindertenfreibetrag 1440€ = GbB 50%)
Der Antrag (V0210) wird z.B. mit 61,5 Jahren gestellt. Der frühmöglichste Zeitpunkt der SB-Rente (Schwerbehindertenrente) startet mit 62 Jahren, welche im Formular V0210 unter Punkt 1 „Beabsichtigte Rentenart“ angekreutz wird. Die DRV Berechnung der Ausgleichszahlung basiert auf den Startpunkt 62 Jahre.
Die „erste“ Einzahlung erfolgt 1 Jahr nach der Antragsstellung, also mit 62,5 Jahren. Hier ist eine Einzahlung auf Basis der Auskunft (V0210) nicht möglich. Es muss dann ein neuer Antrag V0210 gestellt werden.
Gruß
Lars
Dankeschön Lars, auch für Kommentar um 20:34
Es ist tatsächlich die Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung bei Rente zum 62. Lj wg. GdB. Allerdings hab ich bis dahin noch einige Jahre Zeit. Das hatte ich nicht erwähnt. Sorry.
Mir wurde von der Beratungsstelle für DRV bereits im letzten Jahr gesagt, ich könne einzahlen. Beträge seien nicht verloren, wenn ich mich später noch um entscheide werden die Beiträge auf die dann zu beantragende Rente hinzugerechnet.
Bg,
Die.Thea
Meine Intuition hatte übersehen, dass schon ein Bescheid der DRV vorhanden ist 😉
Zahlung in 22 ist ausreichend, schieb es dennoch nicht auf den letzten Tag.
Hab ich nicht vor eSchorsch. Danke.
Wollte nur nochmal klären, ob ich was übersehen habe…und die Summe festlegen.
@Die.Thea: Ich weiß momentan nicht so recht, auf welche meiner Aussagen sich Ihre Frage nach den Fallstricken bezieht. Wenn Sie mir einmal konkret sagen, wo ich das geschrieben habe, kann ich Ihnen wahrscheinlich auch eine Erklärung dazu geben.
Gruß, Der Privatier
Danke Ihnen für die rasche Rückmeldung!
Tatsächlich kann ich das gerade noch nicht…hier auf den Seiten finde ich den Hinweis die letzten beiden Stunden leider nicht… Ich glaube mich zu erinnern, dass das im Buch gestanden war. Zum Buch habe ich aktuell keinen Zugriff. Werde mich aber gerne nochmal melden, wenn sich das ändert.
Gute Nacht
Die.Thea
Hallo Privatier,
nun halte ich mein Buch wieder in Händen. Melde mich daher so kurz vor den Feiertagen nochmal zurück.
Mich haben Kap. 5.1.3, Seite 108, vorletzter Absatz „Es wird oft vermutet, dass es unvorteilhaft sein könnte, das Einkommen soweit zu zu reduzieren, dass ohne Berücksichtigung der Abfindung ein negativer Wert entsteht. Eine allgemeine Aussage dazu lässt sich aber nur schwer treffen…“ im Buch
und Kap. 3.4: Abfindung und Steuern: Besonderheiten und Fallstricke
Privatier13.Mrz.2022 irritiert.
Ich hab den Fallstrick darin vermutet, bei entsprechend hoher Abfindung wäre die einfache 1/5 Regel nicht von Vorteil. D.h. die Steuerbelastung wäre bei normaler 1/5 Regel, also bei positivem Einkommen für mich günstiger.
Was zur Folge hätte, dass ich mir nicht nur die Liquidität für die Einzahlung in die DRV, sondern auch Steuern ersparen könnte.
Nach den Berechnungen im Abfindungsrechner liege ich damit aber falsch.
Aus diesem Grund habe ich vorsichtshalber bei Ihnen nachgefragt!
Beste Grüße,
Die.Thea
Der Satz im Buch geht ja noch weiter, nämlich: „Eine allgemeine Aussage dazu lässt sich aber nur schwer treffen und wie das obige Beispiel zeigt, ist dort keine nachteilige Wirkung zu erkennen.“
Und genau DAS wollte ich zum Ausdruck bringen: Auch wenn es manch einer vermutet, so kann ich in der vereinfachten Fünftelregel keine Nachteile erkennen. Insofern ist auch ein negatives Einkommen (ohne Abfindung) nicht nachteilig.
Aber Sie haben das ja inzwischen selber mit Hilfe des Abfindungsrechners herausgefunden.
Die Fallstricke im Kap. 3.4 habe ich ja dort einzeln aufgeführt. Und diese Punkte sind tatsächlich zu beachten. Da wird das negative Einkommen aber nicht erwähnt.
Gruß, Der Privatier
Eine Frage zur Auswirkung des Kinderfreibetrags: Wird die Einkommensteuer auf ein Fünftel mit Berücksichtigung berechnet, dieser Betrag 1 dann verfünffacht, und dann das erhaltene Kindergeld addiert?
Herzlichen Dank, klasse Infos!
Moin Wolf,
etwas (unterhaltsame 😊 ) Lektüre mit Beispielen von Herrn Marcel Werner (Steuerberater). Ab und zu schaut er auch im Blog vom Privatier vorbei.
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2021/03/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-11-kinderfreibetraege/
Gruß
Lars
Servus Lars,
1.000 Dank für Deinen schnellen Link! Auch wenn man mittels besonderer Maßnahmen (Rentenbeiträge) mit dem normalen Einkommen in den negativen Bereich kommt und dann die „vereinfachte“ Fünftelregelung gilt, scheint dann wohl der Kinderfreibetrag noch vor der Fünftelung abgezogen zu werden … Mist …
Schöne Grüße aus dem Süden der Republik! Wolf
Hallo zusammen,
ich habe mich hier bereits schon intensiv eingelesen und will mich zu Beginn direkt bedanken. Die hier verfügbaren Informationen sind sehr hilfreich.
Ich würde gerne nachfolgend meine Situation beschreiben und freue mich auf eure Rückmeldung bzgl. einigen Fragen:
Jahresbruttogehalt: 80.000€
Austritt Ende Juni 2024
Abfindung: 57.000€ (Einmalzahlung im Januar 2025)
Weitere geplante Einnahmen in 2025:
• ALG/Gründerzuschuss: 15.000€
• Aufbau eines Startups (aktuell Einzelunternehmen): Einnahmen,/Ausgaben können flexibel gestaltet werden
• Festanstellung: Einnahmen können flexible gestaltet werden
Die Ein/Ausgaben des Startups als auch die Einnahmen durch die Festanstellung sollen so gewählt werden, damit die Abfindung steuerlich optimiert werden.
Es soll die Fünftelregelung angewendet werden.
1. Prüfung ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt
Abfindung: 57.000€
ALG/Gründerzuschuss: 15.000€
Startup Einnahmen: Werden bei der Zusammenballung die Einnahmen aus selbständiger Arbeit berücksichtigt? (Frage A)
Startup Ausgaben: Werden bei der Zusammenballung die Ausgaben aus selbständiger Arbeit berücksichtigt? (Frage B)
Je nach dem ob die Ein- und Ausgaben des Startups berücksichtig werden, müssen Einnahmen aus der Festanstellung min. 8.000€ (=80.000€ -57.000€ -15.000€) betragen, um eine Zusammenballung von Einkünften zu erreichen.
2. Steuerliche Optimierung der Abfindung:
a. Berechnung der Steuer mit dem zu versteuerndem Einkommen als Basis (ohne Abfindung):
Um die Fünftelregelung anzuwenden muss eine Zusammenballung vorliegen. Deswegen gehe ich von etwa 80.000€ an Einkünften aus. Können hier die Einkünfte aus der Selbständigkeit berücksichtigt werden? (Frage C)
Das (positive) Einkommen aus Festanstellung+ALG (+Selbständigkeit?) müsste dann mindestens 23.000€ betragen.
Des Weiteren könnte ich im Startup höhere Investitionen einplanen, die ich gerne mit den 23.000€ verrechnen würde (vertikaler Verlustausgleich).
Ist dies möglich? (Frage D)
In dem Fall würde ich das zu verst. Einkommen auf ~0€ reduzieren wollen.
b. Das zu versteuernde Einkommen (0€) + Abfindung (57.000€) entspricht in etwa 57.000€
Mit der Fünftelregelung würden die Steuern in dem Fall gegen 0€ gehen.
Ist der Ansatz eurer Meinung nach valide? (Frage E)
Moin Johannes90z,
Etwas Literatur siehe nachfolgender Link:
– Beispiel Nr.4 unter Rz (Randziffer) 11.
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/B-Anhaenge/Anhang-15/inhalt.html
Beachten wegen der Zusammenballung: POSITIVE Einnahmen aus dem Start-UP, ansonsten wird das nichts.
Gruß
Lars
Vielen Dank Lars.
Leider ist mein Fall nicht so eindeutig.
Das Startup wurde vor Austritt (und Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags) angemeldet.
Nun ist nicht eindeutig klar, ob die späteren Einnahmen (und Ausgaben) des Startups erfolgt wären, wenn das Dienstverhältnisses fortgesetzt worden wäre. (Punkt 2.2 RN 10: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/B-Anhaenge/Anhang-15/inhalt.html)
Eine Zusammenballung der Einkünfte lässt sich erreichen, wenn die zusätzlichen Einkünfte (neben der Abfindung) mehr als 23.000€ betragen. Ob dies durch den Bezug von ALG oder durch eine neu aufgenommene Anstellung oder auch durch eine neu begonnene selbstständige Tätigkeit geschieht, ist unerheblich. Wichtig wäre jedoch, dass diese Einkünfte aufgrund des Wegfalls der alten Tätigkeit entstanden sind. Bei ALG und neuer Anstellung gibt es da keine Zweifel, bei einer schon zuvor bestehenden Selbstständigkeit wird man sich auf Diskussionen einstellen müssen. Das würde ich daher nicht mit in die Planung einbeziehen.
Ebenso würde ich einen Gründungszuschuss nicht einbeziehen. Darauf besteht kein Anspruch und ob der genehmigt wird, ist zweifelhaft.
Ansonsten ist es wahrscheinlich kaum möglich, gleichzeitig die Einkünfte zu erhöhen (wg. Zusammenballung) ohne dabei auch das zu versteuernde Einkommen zu erhöhen (wg. Steuern). Das widerspricht sich. Mit dem ausschließlichen Bezug von ALG könnte man sich dieser Idee am ehesten nähern, da ALG nicht direkt auf die Steuern wirkt, sondern „nur“ unter Progressionsvorbehalt.
Die anderen Fragen beantworten sich vermutlich von selbst, wenn man denn einmal den Unterschied zwischen Einnahmen, Einkünften und Einkommen verstanden hat. Ich empfehle dazu den Beitrag: https://der-privatier.com/ach-was-einnahmen-einkuenfte-und-einkommen/
Frage A: Es werden nicht die Einnahmen berücksichtigt, sondern die Einkünfte. Bei selbstständigen Tätigkeiten entspricht das dem Gewinn.
Frage B: Siehe Frage A
Frage C: Ja – aber siehe obige Bedenken hinsichtlich bereits bestehender Selbstständigkeit.
Frage D: Investitionen verringern die Einkünfte, sind somit nachteilig hinsichtlich der Zusammenballung. Aber vorteilhaft zur Reduzierung der Steuer.
Frage E: Nein. Enthält mir zu viele zweifelhafte Annahmen und teilweise widersprüchliche Ziele. Darüberhinaus bleibt unklar, ob es ein übergeordnetes Ziel gibt (wie z.B. der Aufbau einer Selbstständigkeit oder aber Privatier werden). Sich lediglich auf eine Zusammenballung zu fokussieren halte ich für wenig sinnvoll.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Rückmeldung – insbesondere für die Erläuterung der Einnahmen, Einkünfte und des Einkommens.
Ich sehe die flexiblen Größen positiv, da sie als Variablen dienen, um eine Steueroptimierung herbeizuführen.
Das Ziel ist tatsächlich nicht klar formuliert worden:
Wie Sie bereits in diversen Blogeinträgen aufgezeigt haben, lässt sich bei einer Abfindung steuerlich mit der Fünftelregelung viel optimieren. Dies ist m. M. nach, insbesondere bei mittleren Abfindungen (wie meiner) möglich.
Aus dem Grund ist mein kurzfristiges Ziel die Steuer möglichst zu minimieren (und nicht das Einkommen zu maximieren).
Mittel- und langfristig soll das Startup sicherlich zum Erfolg führen.
Hallo zusammen,
hatte mich vor meinem Ausstieg hier vollumfänglich informiert. Hatte auch öfters bei Herr Ranning nachgefragt, wenn ich nicht direkt Antwort in den betreffenden Kapiteln auf offene Fragen zu bestimmten Themen gefunden hatte. Immer schnell geantwortet und geholfen. Absolut TOP. Auch die Forenteilnehmer hier sind sehr hilfsbereit . Die beste Webseite zum Thema Ausstieg aus dem Berufsleben.
Jetzt habe ich aber eine Frage zum Thema Angabe der einmaligen Abfindung in der Einkommensteuererklärung. Ich finde keine passende Antwort, hab schon alle Kapitel durchsucht.
Ich bin zum 01.11.22 nach 36 Jahren bei einer großen Firma ausgeschieden. Bekomme bis zum 63. Geburtstag monatliche Abfindungszahlung, die in ungefähr meinem letzten Netto-Gehalt entspricht. Davon wird lediglich die Lohnsteuer abgezogen. Zusätzlich habe ich eine Einmalzahlung für den Verlust meines Arbeitsplatzes erhalten, die Zahlung konnte in den Januar 23 geschoben werden, sodass hier automatisch die Fünftel-Regelung angewandt wurde. Vom 01.11.22 bis 31.10.23 war ich dann im Dispojahr. Seit dem 01.11.23 habe ich ALG 1-Bezug.
Da ich meine EKSt. immer selbst mache, stellt sich mir jetzt die Frage, wo und wie ich die einmalige Abfindungszahlung eintrage und wie ich am meisten Lohnsteuer zurückhole. Die Einmalzahlung war 75.000€, davon wurden 26.000€ Lohnsteuer abgezogen.
KV und RV hatte ich im Dispojahr selbst beglichen. Das waren für die 10 Monate in 2023 ca. 8.000€. ALG 1 für 11+12/23 waren ca. 5.500€.
Die monatliche Abfindung in 2023 waren ca. 45.000€ brutto
Wenn ich das alles in den Abfindungsrechner eintrage, kommt an Steuer 0,00€ raus, das kann eigentlich nicht sein. Dann würde ich die komplette Steuer auf die Einmalabfindung zurückbekommen
Wer kann hier etwas Licht ins Dunkel bringen
Bei der Steuererklärung muss man eigentlich immer nur die Angaben aus der jeweiligen Steuerbescheinigung in das entsprechende Formular bzw. Anlage übertragen. Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist das die Anlage N. Ich nutze seit einer gefühlten Ewigkeit ein Steuerprogramm und fülle daher keine Steuerformulare mehr aus. Aber früher war es immer so, dass im Formular (Anlage N) immer genau stand, welche Zeile aus der Steuerbescheinigung des AGs einzutragen ist. Man muss das eigentlich nur 1:1 übernehmen.
Ratierliche Abfindungen werden aus Steuersicht wie normale Einkünfte behandelt. Es gibt da also keine Steuerermäßigung und die Zahlungen sind so zu behandeln wie normales Gehalt. Das sollte der AG in seiner Bescheinigung auch entsprechend so eingetragen haben.
Zur Berechnung mit dem Abfindungsrechner:
Der Abfindungsrechner rechnet grundsätzlich immer(!) mit der Fünftelregel und kann nicht selbstständig prüfen, ob diese überhaupt zur Anwendung kommen kann. Das müsste man vorab selber klären.
Ich habe im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel was die Fünftelregel angeht, denn eine der elementaren Voraussetzungen zu deren Anwendung ist, dass die Abfindung in EINER Summe ausgezahlt wird. Das ist hier offenbar nicht der Fall, von daher sehe ich keine Möglichkeit für die Fünftelregel. Auch nicht für den Anteil, der in der Frage als „Einmalzahlung“ bezeichnet wurde. Es ist keine Einmalzahlung, sondern eine Aufteilung in eine größere Summe und viele kleinere.
Auch diese Tatsache sollte aus der Steuerbescheinigung des AGs bereits zu erkennen sein. Denn er sollte auch die sog. Einmalzahlung als normales Gehalt ausgewiesen haben. Hat er diese Summe aber als vergünstigte Zahlung deklariert, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das FA dies nicht anerkennen wird.
Gruß, Der Privatier
Zusatzfrage: Einmal-Abfindungen werden in der Anlage N angegeben, das ist soweit klar, aber wo werden die monatlichen Abfindungszahlungen eingetragen? als normales Einkommen?
danke Privatier für die schnelle Rückmeldung.
ich habe einen schriftlichen Ausdruck von meinem AG aus dem Beratungsgespräch vor dem Austritt, dass die Einmalzahlung mit der Fünftelregelung versteuert wird. hab jetzt aber auch Zweifel daran, hab mir gerade mal die Lohnsteuerbescheinigung für 23 angeschaut. Da wird unter Punkt 3 Bruttoarbeitslohn die Summe der 12 Monate + die Einmalzahlung im Januar als eine Summe angegeben. allerdings gibt es in Zeile 10 ermäßigter Arbeitslohn den Eintrag von 9800€ und in Zeile 11 Lohnsteuer von Zeile 10 3700€. das müsste doch dann was mit der Fünftelregelung zu tun haben.
In Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung wird „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigte besteuerte Entschädigungen“ bescheinigt. Das sind typischerweise Jubiläumszuwendungen, Tantiemen/Boni für mehrere Jahre oder eben Abfindungen. Und „ermäßigt besteuert“ bedeutet dabei, dass der AG diese Zahlungen mit der Fünftelregel abgerechnet hat.
Allerdings kann ich die genannten Zahlen nicht den bisher gemachten Angaben über die (Teil-)Abfindungen zuordnen. Vielleicht hat es ja noch andere Zuwendungen gegeben? Das wäre ggfs. mit dem AG zu klären oder vielleicht auch erst einmal anhand der vermutlich vorhandenen monatlichen Abrechnungen für das Jahr 2023.
Die Zusammenfassung der Zahlungen für die 12 Monate und der Teilabfindung im Januar in Zeile 3 halte ich für korrekt. Wie schon im letzten Kommentar angedeutet.
Gruß, Der Privatier
die 9800€ war eine Einmalzahlung für mein Stundenguthaben des Langzeitarbeitskontos. da konnten wir jedes Jahr Überstunden reinschieben, um später früher in Rente zu gehen. bei einem vorzeitigen Ausscheiden wird das Stundenkontingent in € umgerechnet, das war der Betrag. der wurde dann also ermäßigt versteuert
habe gerade nochmal in den Unterlagen zum Austritt und den Prognosen für die monatlichen und einmalige Zahlung geschaut und bei der Prognose für die Einmalzahlung steht tatsächlich, die Berechnung wurde ohne die Fünftel-Regelung berechnet 🙁 Es steht dabei, dass dies bei der EKSt-Erklärung vom Finanzamt vorgenommen wird. machen die das jetzt automatisch oder muss ich in der Steuererklärung was bestimmtes angeben oder die Berechnung mit der Fünftel-Regelung beantragen?
Wenn der AG der Meinung war, dass die Teilabfindung im Januar ermäßigt zu besteuern wäre (mit Fünftelregel), so hätte er die Summe in Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung eintragen müssen.
Zeile 19 ist für: „Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden (in 3 enthalten)“.
Eintragungen in Zeile 19 sind für das Finanzamt dann ein Hinweis darauf, dass diese Summe im Rahmen der EkSt-Veranlagung mit der Fünftelregel berechnet werden sollen.
Fehlt dieser Eintrag, so wird das Finanzamt auch keine ermäßigte Besteuerung vornehmen.
Wenn man der Auffassung ist, dass ein Eintrag in Zeile 19 zu Unrecht unterblieben ist, kann man versuchen, eine Änderung der Bescheinigung durch den AG zu erreichen. Die Chancen halte ich allerdings für gering.
Eine andere Möglichkeit wäre, dem FA gegenüber klar zu machen, dass die Daten des AGs nicht korrekt sind. Auch hier sind die Erfolgsaussichten gering. Insbesondere dann, wenn die Rechtslage eigentlich dafür spricht, dass die Angaben des AGs richtig sind.
Gruß, Der Privatier
das verstehe ich nicht, warum mein AG das nicht mit der Fünftelregel versteuert hat. wurde mir so vor dem Ausstritt gesagt. Im Internet steht aber, wenn der AG das nicht mit der Fünftelregel versteuert hat, würde oder kann das FA das dann machen . und seit diesem Jahr würde ein AG eine Abfindung gar nicht mehr mit der Fünftelregel versteuern können, das würde nur noch über die Steuererklärung gehen
Es ist schon richtig, dass das Finanzamt die Fünftelregel anwenden kann, wenn der AG dies zuvor nicht gemacht hat. Aber dafür müssen dann auch die Voraussetzungen erfüllt sein. Und das gilt sowohl für den AG als auch für das FA. Und eine der elementaren Voraussetzungen ist mit einer ratierlichen Abfindung eben nicht erfüllt.
Und im vorliegenden Fall würde das FA nicht einmal überprüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, weil die Zahlung vom AG in der Lohnsteuerbescheinigung nicht als Abfindung deklariert wurde. Es gibt also für das FA gar keinen Anlass, eine Überprüfung vorzunehmen.
Wenn man der Meinung ist, dass das alles so nicht richtig ist, habe ich die Handlungsmöglichkeiten (und deren Chancen) im letzten Kommentar bereits aufgezeigt. Ergänzend dazu vielleicht noch der Hinweis, dass dabei die Unterstützung eines Steuerberaters oder ggfs. eines Anwaltes sicherlich erforderlich wäre.
Gruß, Der Privatier
okay, alles klar, verstanden. dann gebe ich die Werte so in der Anlage N ein, wie von meinem alten AG auf der Jahresbescheinigung angegeben. wenn ich mir so die Rechenbeispiele mit oder ohne Fünftelregelung anschaue, macht das jetzt auch nicht so viel aus. Viel mehr von Vorteil war ja, dass die einmalige Abfindung erst im Folgejahr im Januar ausgezahlt wurde. Laut Vergleichsübersicht von meinem AG wurden mir dadurch 7000€ weniger Lohnsteuer abgezogen 🙂