Kap. 3.1.4: Hinweise zur Fünftelregel: Mit ALG-Bezug
In den vergangenen Beiträgen mit Hinweisen zur Fünftelregel habe ich bereits erläutert, was die grundlegende Idee dahinter ist und welche Voraussetzungen erforderlich sind, um diese Steuervergünstigung zu erhalten.
Anschließend habe ich den Rechenweg für einfache Fälle beschrieben und die Sonderform der Fünftelregel für negative Einkommen erklärt.
Im heutigen Beitrag soll es nun darum gehen, wie die Fünftelregel berechnet wird, wenn im gleichen Jahr auch noch Arbeitslosengeld bezogen wurde. Um dies besser zu verstehen, habe ich hier kürzlich einen Beitrag über den Progressionsvorbehalt veröffentlicht.
Mit diesen Voraussetzungen sollte es dann relativ leicht sein, die Kombination von Arbeitslosengeld und Fünftelregel zu verstehen.
=> Serie: Hinweise zur Fünftelregel
Mit: Grundlagen, Berechnungen, Beispiele
Die Grundregel
Dazu sehen wir uns gleich natürlich wieder ein Beispiel an. Vorab möchte ich aber kurz die Grundregel erklären, denn das Problem beim Auftreten mehrerer Sachverhalte (hier: ALG und Fünftelregel) ist ja immer, dass nicht so ganz klar ist, in welcher Reihenfolge die einzelnen Berechnungen durchgeführt werden.
Aber dazu gibt es die Grundregel, die besagt: Die Abfindung wird immer am Schluss berechnet.
Übrigens: Der Bezug von Arbeitslosengeld ist hier nur ein Beispiel für alle Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Berechnung geht daher in gleicher Weise auch beim Bezug von Krankengeld, Elterngeld u.ä. Einkünften.
Ein Beispiel
Zur Verdeutlichung der Steuer-Berechnung bei Bezug von ALG und Abfindung in einem Kalenderjahr wandeln wir das schon oft genutzte Beispiel aus den letzten Beiträgen wieder ein wenig ab:
Hr. Müller hat ein Jahresgehalt von 45.000 Euro, ist aber bereits Ende April aus seiner Firma ausgeschieden, so dass er noch 15.000 Euro Gehalt erhalten hat. Außerdem haben die Müllers weitere regelmäßige Einkünfte aus einer Vermietung in Höhe von jährlich 5.000 Euro. Mit dem Ausscheiden aus seinem Unternehmen hat Hr. Müller eine Abfindung von 105.000€ erhalten.
Weiterhin hat Hr. Müller nach Ablauf von Sperr- und Ruhezeiten in demselben Kalenderjahr noch Arbeitslosengeld von 10.000€ bezogen.
Mit diesen Zahlen wird nun folgende Steuerbelastung (lt. Splittingtabelle 2021) berechnet:
Erster Schritt komplett ohne Berücksichtigung der Abfindung
- Die Summe der Einkünfte ergibt sich aus:
Gehalt + Vermietung + ALG = 15.000€ + 5.000€ + 10.000€ = 30.000€ - Gemäß Splittingtabelle ergäbe dies eine Steuer von 2.020€, was einem Steuersatz von 6,73% entspricht.
- Dieser Steuersatz von 6,73% ist nun auf die Einkünfte aus Gehalt und Vermietung anzuwenden, also:
Gehalt + Vermietung = 15.000€ + 5.000€ = 20.000€. Davon 6,73% ergibt: 1.346€
Dies wäre also zunächst die Steuer, die ohne Abfindung zu entrichten wäre.
Im zweiten Schritt wird nun nach dem bekannten Muster der Fünftelregel berechnet, was aufgrund der Abfindung noch hinzu kommt. Zu den obigen Zahlen wird jeweils ein Fünftel der Abfindung (also 21.000€) hinzuaddiert und man erhält:
- Inklusive 1/5 der Abfindung ergibt sich eine Summe von:
Gehalt + Vermietung + 1/5 Abfindung + ALG = 15.000€ + 5.000€ +21.000€ + 10.000€ = 51.000€ - Gemäß Splittingtabelle ergibt sich daraus eine Steuer von 7.536€, oder ein Steuersatz von 14,78%.
- Dieser Steuersatz wird nun wieder auf die um das ALG verminderten Einkünfte angewandt, also:
Gehalt + Vermietung + 1/5 Abfindung = 15.000€ + 5.000€ +21.000€ = 41.000€.
Davon 14,78% sind 6.060€.
Damit sind wir aber noch nicht am Ende. Denn jetzt wird (wie bei der Fünftelregel üblich) die Differenz der beiden Ergebnisse gebildet und mit fünf multipliziert. Also:
- Steuer mit 1/5 Abfindung – Steuer ohne Abfinung = 6.060€ – 1.346€ = 4.714€
Dies mal Faktor fünf ergibt: 4.714€ * 5 = 23.570€. - Das ist nun der Anteil der Steuer, der für die Abfindung zu zahlen ist. Für die gesamte Steuerbelastung ist dann noch der Wert ohne Abfindung hinzu zu addieren.
- Also: Gesamte Steuer = 1.346€ + 23.570€ = 24.916€
=> Ausgleichszahlung für Rentenabschlag
Mit: Kosten und Vorgehensweise, Beispielrechnung
Resultat
Ziel dieses Beitrages war es, den Rechenweg zu erläutern, der beim Zusammentreffen von einer Abfindung mit Fünftelregel und Einkünften unter Progressionsvorbehalt einzuhalten ist.
Ich möchte es gerne den Lesern selber überlassen, aus den verschiedenen Beispielen der vergangenen Beiträge dieser Serie die richtigen Rückschlüsse für evtl. Optimierungen zu ziehen. Hier wird nämlich sehr schnell deutlich, dass bereits Abweichungen von 10-20 T€ nach oben oder unten (also inkl. ALG oder abzgl. Sonderausgaben) große Unterschiede in der Steuerbelastung ausmachen können.
Es ist jedoch schwierig bis unmöglich, die Auswirkungen im Detail vorherzusehen und ich würde daher immer empfehlen, ein Steuerprogramm zu verwenden, um verschiedene Szenarien einmal durchzuspielen. Wer dies nicht möchte (oder nicht kann), sollte sich einem Steuerberater anvertrauen.
Für einen ersten Eindruck reicht aber oft auch das Ergebnis eines Abfindungsrechners.
Im nächsten Beitrag dieser Serie mit Hinweisen zur Fünftelregel geht es um die möglichen Auswirkungen von zusätzlichen Einkünften auf die Steuerbelastung.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Toller Beitrag. Wichtig ist m.E. vor allem, dass man soweit beeinflussbar alles unternimmt, dass die 5tel Regelung greift. In Bezug auf die nicht Vorhersehbarkeit der Auswirkungen verschiedener Konstellationen bin ich voll bei Dir. Je nachdem, wie hoch die potentielle Ersparnis ist, lohnt ggf. auch der Gang zum Steuerberater.
Beste Grüße
Alexander
Ganz Deiner Meinung! Wir reden hier ja oftmals über Abfindungen in deutlich 6-stelliger Höhe. Und wie man an den Beispielen und an vielen anderen Beiträgen und Kommentaren sehen kann, sind dabei Einsparungen in 5-stelliger Höhe bei einer optimalen Steuergestaltung keine Seltenheit.
Dafür lohnt es sich schon, sich umfassend zu informieren und sich ggfs. auch kostenpflichtige Beratungen zu holen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ein sehr interessanter Beitrag.
Ist es auch bei Bezug von ALG möglich, diese Beiträge durch freiwillige Zahlungen in Riester etc. zu steuerlich minimieren?
LG
J-F
Naja, Riester ist jetzt gerade kein gutes Beispiel, aber eine Einzahlung in eine Rürup-Versicherung (oder gleichwertig auch in die gesetzl. Rentenversicherung) wäre gut geeignet, die ALG-Bezüge zu „neutralisieren“.
Lesen Sie doch einmal den Beitrag „Die Rürup-Strategie“ , in dem der Zusammenhang von ALG-Leistungen und Einzahlungen in die Altersvorsorge im Hinblick auf die Steuern angesprochen wird.
Gruß, Der Privatier
Wie ist die Berechnung, wenn beide Sonderfälle -also negatives Einkommen plus Arbeitslosengeld- zusammenfällt ?
Wie würde z. B. das Beispiel aus 3.3.1.3 ausschauen, wenn etwa noch 2000€ an Arbeitslosengeld bezogen worden wäre ?
Vielen Dank schon im voraus
Ich habe mir diese Fall-Konstruktion hier mit Absicht erspart, weil sie mir doch etwas zu kompliziert erschien. 😉
Ich möchte daher auch jetzt gerne darauf verzichten, ein konkretes Beispiel durchzurechnen, sondern stattdessen einen sehr guten Link auf das Amtliche Einkommensteuerhandbuch des BMF weitergeben. Dort sind zum §34 einige Beispiele aufgeführt und die obige Fragestellung ist unter H34.2 Beispiel 4 beantwortet.
Als Fazit daraus könnte aber sagen: „Ist das ohne die außerordentlichen Einkünfte verbleibende zu versteuernde Einkommen (Basiseinkommen 1) auch unter Einberechnung der Lohnersatzleistung negativ, wird die Steuer ohne Progressionsvorbehalt berechnet. Die Lohnersatzleistung bleibt also vollständig außen vor.“ (Zitat: Steuernetz).
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle und für wichtige Antwort, daß in diesem Fall ohne Progressvorbehalt gerechnet wird.
Damit kann ich nun ein paar Berechnungen durchführen 🙂
Es gibt einem wieder ein klein wenig am Glauben zurück, es könne doch so was wie Steuergerechtigkeit geben. Mit Progressionsvorbehalt würde ein Langzeitarbeitsloser, der eine hohe Abfindung bekommen hat, seine Arbeitslosengeld in Form von zusätzlicher Steuer im ersten Jahr selbst bezahlen (wenn nicht sogar schlimmer).
Zuerst einmal möchte ich meinen Dank an den Privatier aussprechen. Viele super Anregungen konnte ich schon mitnehmen, aber eine Frage ist noch offen.
Ich werde im Januar 2021 meine Abfindung bekommen, habe negative Einkünfte aus Vermietung und Stelle mir die Frage, ob ich ALG beantragen soll und wie lange, um keine positiven Einkünfte in 2021 zu erzielen. Werden hier auch die Steuerfreibeträge für Alleinerziehende und andere berücksichtigt? Dazu finde ich im Internet nichts.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt normalerweise 1.908€/Jahr, wird aber für 2020 und 2021 wg. Corona auf 4.008€/Jahr aufgestockt (zzgl. 240€ für jedes weitere Kind).
Der Entlastungsbetrag wird von der Summe der Einkünfte der Einkünfte abgezogen und senkt damit das zu versteuernde Einkommen (zvE) und damit am Ende auch die Steuerbelastung.
Sowohl für die Berechnung der Fünftelregel als auch für den Progressionsvorbehalt wird immer das zvE als Basis verwendet, von daher lautet die Antwort:
Ja, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in den Rechnungen berücksichtigt.
Gruß, Der Privatier
Super, Dankeschön. Nach der Beispielrechnung H34.3 bedeutet das, dass meine Abfindung im hohen 6stelligen Bereich sich trotz Bezug von Arbeitslosengeld auf 10000 Euro Steuer runter rechnen lässt. Kann ich kaum glauben. Wenn dem so ist, müsste ich meinem Arbeitgeber ja fast noch dankbar sein?. Vielen Dank für das Engagement, hier so komplexe Hilfe zu bekommen.
Danke für diesen wieder einmal sehr aufschlussreichen Beitrag!
Wie sähe denn die Lage in diesem Fall, der wohl viele betreffen wird, aus?
Beispiel: Arbeitnehmer AN wird per Ende Sep 2020 gekündigt. Sein Jahresgehalt ist 60.000€, sodass er in 2020 Lohn i.H.v. 45.000€ erhalten hat. Mit seinem Arbeitgeber wurde eine 30.000€ Abfindung ausgehandelt. Würde es Sinn machen, die Abfindungszahlung ins Folgejahr zu verlegen? Wäre dann dennoch die Fünftelregel anwendbar? Von Okt bis Dez 2020 erhält AN Arbeitslosengeld 1 (Bei 60% vom Arbeitsgehalt macht das 9.000€). AN hat sonst keine weiteren Einkünfte (aus Vermietung, Kapital…). Bei einer Arbeitslosigkeit von einem Jahr würde AN im Jahr 2021 noch 9 Monate ALG1 bekommen (macht 27.000€). Nach Ablauf des ALG1 hat AN keine/nur sehr geringe Einkünfte, weil er gar keine Arbeit bzw. eine nur viel schlechter bezahlte Arbeit findet. Sollte sich AN die Abfindung lieber im Jahr 2021 auszahlen lassen? Gilt die Zusammenballung wenn sich AN die komplette Abfindung erst im Jahr 2021 auszahlen lässt?
Eine Zusammenballung der Einkünfte (und damit die Anwendung der Fünftelregel) ist nur dann gegeben, wenn durch die Zahlung der Abfindung insgesamt höhere Einkünfte in einem Veranlagungsjahr erzielt werden, als dies bei ungestörter Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses der Fall gewesen wäre.
Im genannten Beispiel also:
Fall A (Auszahlung in 2020): Summe der Einkünfte beträgt: 45T€ Lohn + 30T€ Abfindung + 9T€ ALG1 = 84T€. Das ist eindeutig mehr als die „normalen“ 60T€ und daher liegt eine Zusammenballung vor.
Fall B (Auszahlung in 2021): Summe der Einkünfte beträgt: 0€ Lohn + 30T€ Abfindung + 27T€ ALG1 = 57T€. Das ist weniger als die „normalen“ 60T€, daher keine Zusammenballung und somit keine Fünftelregel.
Trotzdem kann die Variante B günstiger sein, da die Einkünfte insgesamt deutlich niedriger sind, als im Fall A. Das ist aber nur schwer abschätzbar, da hier andere Faktoren wie z.B. der Familienstand, evtl. Sonderausgaben etc. eine Rolle spielen.
Eine konkrete Aussage kann man nur mit Hilfe eines Steuerprogrammes oder eines Steuerberaters (und mit sämtlichen Daten!) bekommen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Da in Fall B die 60.000€ nur knapp verpasst wurden, würde es denn steuerlich grds. Sinn für AN machen zusätzliche Einkünfte (z.B. Aushilfsjobs von Okt bis Dez 2021) zu generieren, um so die 60.000€-Grenze zu überschreiten? Damit läge die Zusammenballung vor, aber die Steuer würde geringer ausfallen als in Fall A.
Falls die Abfindung nicht ins Jahr 2021 transferiert werden kann, würde es doch steuerlich Sinn machen, das ALG1 erst ab Jan 2021 zu erhalten, oder?
Moin Nina,
zu Deiner Frage, ja mit zusätzlichen Einkünften 10/2021 bis 12/2021 wäre es möglich die „Zusammenballung“ zu erreichen um damit die Fünftelregelgung anzuwenden. ABER! … zusätzliche Einkünfte führen zu einer höheren Steuerbelastung. Bei der Fünftelregelung mit Bezug von ALG1 muss der Progressionsvorbehalt beachtet werden, da ALG1 (Lohnersatzleistung) diesem unterliegt. Im Buch vom Privatier sind unter Kapitel 5.2.2 „Fünftelregel mit Arbeitslosengeld“ S.117 bis S.121 Beispiele dazu aufgeführt.
Über das bessere Szenarium Auszahlung der Abfindung in 2020 oder 2021 möchte ich nicht spekulieren, dazu müssen alle Zahlen verfügbar sein wie Progressionsvorbehalt ALG1, Einzelveranlagung oder Splitting, Kinder, weitere Einkünfte 2021 … auch wenn Du schreibst … „Nach Ablauf des ALG1 hat AN … nur sehr geringe Einkünfte …“
Gruß
Lars
Hi Lars,
danke für den Hinweis! Bei gleichbleibenden Verhältnissen (Steuerklasse 1, keine Kinder, GKV) könnte man der Logik nach doch einen „Break-Even-Point“ bestimmen, ab dem es mehr Sinn macht die Abfindung im nächsten Jahr zu kassieren, oder? In dem Bsp. oben hat AN in 2020 neun Monate lang Lohn bezogen + 3 Monate ALG1. Wenn er vermutlich in 2021 auch mind. 3 Monate ALG1 bezieht und danach einen schlechter bezahlten Job findet, sollte es sich doch steuerlich lohnen, sich die Abfindung erst in 2021 auszahlen zu lassen? Alles vorausgesetzt natürlich, dass man in 2021 die Zusammenballung erreichen kann.
Außerdem recherchiere ich hier auf der Seite gerade die Möglichkeit, ob es Sinn macht für das Jahr, in dem die Abfindung versteuert werden soll, ein Dispojahr/-monate einzulegen…
Ich möchte meine Aussage von oben noch einmal wiederholen:
„Eine konkrete Aussage kann man nur mit Hilfe eines Steuerprogrammes oder eines Steuerberaters (und mit sämtlichen Daten!) bekommen.“
Gruß, Der Privatier
Moin Nina,
„Außerdem recherchiere ich hier auf der Seite gerade die Möglichkeit, ob es Sinn macht für das Jahr, in dem die Abfindung versteuert werden soll, ein Dispojahr/-monate einzulegen…“
Ich empfehle Dir das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“, da findest Du alles zum Thema Abfindung, Zusammenballung (ja/nein) damit Anwendung der Fünftelregelung, Dispositionsjahr (Verlängerung ALG1 Anspruchsdauer + Vermeidung Sperr- u. Ruhezeiten) und viele andere nützliche Tipps mit diversen Rechenbeispielen untersetzt. Damit sparst Du Zeit, es ist alles kompakt zusammengefasst und man kann schnell einzelne Themen nachschlagen. Beispiele mit folgender Situation: Gehalt + Abfindung + ALG1-Bezug findest Du auf S.115-121
Die Strategie bezieht sich aber direkt vor allem auf den Personenkreis, die vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden wollen. Man kann aber auch einzelne „Bausteine“ verwenden, um z.B. steuerliche Situationen zu optimieren oder Rentenabschläge minimieren …
Falls wie geschrieben wieder eine „abhängige“ Beschäftigung aufgenommen werden soll, kann sich ein Dispositionsjahr negativ im Lebenslauf auswirken, dass solltest Du bedenken.
Natürlich kann man den „Break-Even-Point“ berechnen, die max. ALG1 Werte liegen (monatliche Beitragsbemessungsgrenze 6900€/West und 6450€/Ost) bei Ledigen (GKV) ohne Kind:
*West =2200,80€ ALG1/Monat (für 2020)
*Ost = 2096,70€ ALG1/Monat (für 2020)
Wer weniger als die Beitragsbemessungsgrenze verdient, hat damit auch weniger ALG1-Anspruch.
*(offizieller ALG-Rechner der Agentur für Arbeit – vom Privatier gestern eingestellt)
Gruß
Lars
Das ALG 1 ist gedeckelt, so dass die Rechnung mit 3000€ pro Monat nicht passt. In den neuen Bundesländern beträgt der max. Bezug ca 1800€, in den alten Bundesländern und Berlin/ West ca. 2000€.
VG
Das halte ich für ein Gerücht, dass das die aktuell korrekten, maximalen Beträge für’s ALG I sein sollen. Kann ganz sicher so nicht stimmen!
Der Hinweis ist nur zur Hälfte richtig.
Richtig ist, dass die Höhe des ALG1 mit einer Obergrenze versehen ist und die oben angenommenen 3.000€ derzeit nicht erreicht werden können.
Allerdings hängt die tatsächlich mögliche Höhe u.a. vom Wohnort (Ost/West), der Steuerklasse und der Frage, ob Kinder berücksichtigt werden können, ab.
Aktuell liegen die max. Grenzen bei ca. 2.650€ / 2.800€ (Ost/West).
Gruß, Der Privatier
P.S.: Kann man hier mal selber ausrechnen: https://www.brutto-netto-rechner.info/arbeitslosengeld-I-rechner.php
Ergänzung: Der offizielle ALG-Rechner der Agentur für Arbeit:
https://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php
weist ca. 60€/Monat mehr aus, also max. Beträge: 2.716€ bzw. 2.861€
Gruß, Der Privatier
und dazu kommt noch Geld für die PKV… also durchaus über 3k monatlich möglich in Steuerklasse III und sogar ohne Kinder 😉
MbG
Joerg
Moin Joerg,
ja, das bezieht sich auf den §258 SGB V. Dazu muss man aber 5 Jahre vor ALG1 Bezug komplett PKV-versichert sein (siehe §8 Abs.1 SGB V – Nr.1a)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html
Das wird auf die „WENIGSTEN“ zutreffen, aber Vorteil für PKV-Versicherte. 🙂
Gruß
Lars
@Lars: Nu, ein paar PKV-Versicherte gibt es schon ? Das ist ja auch eine tolle Sache für Steueroptimierung… aber im Ernst, AA zahlt sogar bis Höchstsatz GKV.
MbG
Joerg
Naja, die die hier unterwegs sind und über eine Vorruhestandsregelung den Weg zum Privatier anstreben und in der PKV sind, die sind sicherlich länger als 5 Jahre so versichert und meist auch über 55. Wenn ich mich richtig informiert habe, allerdings auch nur bis zu 80% vom Höchstsatz.
Nun ja, es gibt auch „freiwillig KK-Versicherte“ die mit „Absicht“ nicht PKV-Versicherte sind und die demnächst „Privatier“ sind oder das entsprechend anstreben.
Das war kein Plädoyer für die PKV nur ein Hinweis, dass diejenigen, die sich im Übergang befinden und privat versichert sind, i.d.R. auch die Voraussetzungen für den Zuschuß erfüllen. Das ist eine Entscheidung, die wohl die meisten (zumindest im Angestelltenverhältnis) zwischen Mitte 20 und Mitte 30 treffen.
Sollte auch keine Wertung/Bewertung über die Art der Versicherung sein, hat wohl beides Vor- und auch Nachteile.
Erstmal vorweg, meinen dicken Respekt an den Privatier, was auf diesen Seiten an umfassenden Informationen und Aspekten zusammengekommen ist! Noch dazu die Darstellung in einer Art und Weise, wie man sie so umfassend und trotzdem verständlich wohl nirgends woanders mehr findet!
Dabei gehöre ich eigentlich ursprünglich gar nicht zur Zielgruppe, denn einen vorgezogenen Ruhestand hatte ich bislang gar nicht wirklich ins Auge gefasst. Ich bin jetzt allerdings bei meiner Beschäftigung mit dem Themenkomplex Abfindung und Arbeitslosengeld auf ein Phänomen gestoßen, das mich schwer ins Grübeln gebracht hat. Kann es denn sein, dass man unter bestimmten Bedingungen durch Arbeit bzw. ein Einkommen zusammen mit ALG I und einer Abfindung sein „Nettoverdienst“ sogar absenkt?
Drauf gekommen bin ich, weil ich angesichts des bevorstehenden Endes meiner derzeitigen Tätigkeit (mir wurde zum 31.12.2020 gekündigt) mit einem der diversen Steuerrechner im Internet (z.B. https://www.steuern.de/abfindungsrechner mal verschiedene Szenarien durchgespielt habe. Es ist so, dass ich mir aufgrund der aktuellen Corona-Situation gesagt habe, ich muss jetzt nicht unbedingt direkt im Anschluss eine neue Stelle haben, auch wenn ich dann vielleicht mal ein paar Wochen arbeitslos bin.
Aber zum konkreten Beispiel. Mein aktuelles Gehalt für 2020 wird so um die 96.000 Brutto liegen. Nach Abzug von Sonderausgaben bleiben dann so um die 80.000 zu versteuerndes Einkommen. Im nächsten Jahr fällt das natürlich weg, dafür bekomme ich im Januar eine Abfindung in Höhe von ca. 146.000 Euro ausgezahlt. Arbeitslosengeld beträgt somit – da ich über der Bemessungsgrenze liege – ca. 2200 pro Monat.
Ok, wenn ich also mal als Szenario eingebe, dass ich nächstes Jahr vielleicht erstmal sechs Monate arbeitslos bin, bis ich dann eine Stelle finde, in der ich ungefähr wieder das gleiche Gehalt bekomme, dann liefert mir der Rechner für die Eingaben:
Abfindung 146.000
Jahresbrutto 40.000
Entgeltersatzleistungen 13.200
keine Kirchensteuer
kein Ehegattensplitting
ein verbleibendes Netto von 128.153 Euro.
Natürlich habe ich dann spaßeshalber auch nochmal eingegeben, was herauskommt, wenn ich das ganze Jahr arbeitslos bleibe, also mit:
Abfindung 146.000
Jahresbrutto 0
Entgeltersatzleistungen 26.400
wieder keine Kist, Stkl 1
und siehe da ich (bzw. der Rechner) kommt nun auf 132.532 Euro!!!
Ist doch irre, satte 4000 mehr dafür, dass ich ein ganzes Jahr auf der faulen Haut liege!!! oder anders herum, wenn diese Rechnung stimmt, werde ich für die Aufnahme einer Arbeit sogar noch bestraft! Kann das rechtlich überhaupt zulässig sein? Oder wo liegt vielleicht mein Denkfehler?
Ich konnt es jedenfalls kaum glauben und hab mir den Steuerrechner nochmal selbst in Excel nachgebaut. Das war übrigens auch der Moment, wo ich auf dieser Seite hier gelandet bin. Aber auch wenn ich meine Werte in das Rechenbeispiel oben einsetze, komme ich fast wieder genau zum selben Ergebnis!
Der break-even-point liegt übrigens bei etwa 50.000 Euro Einkommen (für sechs Monate), ich müsste also mein aktuelles Gehalt nochmal ordentlich steigern, nur um nach dieser Rechnung überhaupt auf Null zu kommen.
Es kommt aber sogar noch ein bisschen wilder. Ein Teil der Überlegungen war auch, vielleicht schnell vor Jahresende noch in den sicheren Hafen der Ehe einzulaufen, weil ich dachte, bei so einer ordentlichen Summe wirft das Ehegattensplitting sicher nochmal so einiges ab. Und auf alle Fälle würde ich mir damit ja das höhere Arbeitslosengeld für Steuerklasse III (2560 Euro monatlich statt 2200) sichern. Also hab ich auch dafür wieder ein paar Szenarien durchgerechnet. Dabei muss ich nun natürlich unser beider Einkommen berücksichtigen. Meine Partnerin bekommt allerddings nur eine verhältnismäßig kleine BU-Rente in Höhe von ca. 11.000 Euro jährlich, von der laut Steuererklärung nach Abzügen ca 5.000 Euro zu versteuerndes Einkommen übrig bleiben. Einkommensteuer also 0 Euro, aber ich muss die 5.000 natürlich in den Berechnungen mit berücksichtigen, um nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen.
Für die beiden obigen Szenarien bekomme ich damit nun folgende Ergebnisse:
Szenario 1: 6 Monate arbeitslos, 6 Monate arbeiten
Abfindung 146.000
Jahresbrutto 45.000
Entgeltersatzleistungen 15.360
Jetzt MIT Ehegattensplitting liefert mir das einen Nettobetrag von 150.518. Zum Vergleich, im ersten Szenario hatte ich 128.153 plus natürlich die 5.000 von meiner Partnerin macht 133.153. Also über 17.000 Euro Differenz.
Für das andere Szenario (12 Monate arbeitslos) komme ich jetzt auf
Abfindung 146.000
Jahresbrutto 5000
Entgeltersatzleistungen 30.720
Und erhalte als Nettobetrag jetzt 150.765. „Unverheiratet“ hatten wir noch 132.532 + 5.000, also 137.532 und somit immerhin noch 13.000 Euro Differenz, auf jeden Fall aber auch wieder mehr als wenn ich arbeiten gehen würde (wenngleich der Unterschied jetzt nur noch wenige Hundert Euro beträgt)
Bei diesen Gedanken komm ich so langsam auf den Geschmack und hab mir dann auch die Idee vom „Sabbatjahr“ noch einmal durch den Kopf gehen lassen bzw. natürlich auch wieder in den Rechner eingegeben:
Abfindung 146.000
Jahresbrutto 5.000
Entgeltersatzleistungen: 0
Ergebnis (mit Ehegattensplitting): 134.104
Und auch hier habe ich wieder das Phänomen, dass sogar auch die Rente meiner Partnerin wieder „schädlich“ ist, denn bei Eingabe von Jahresbrutto = 0 kommen wir auf 135.571, also knapp 1.500 Euro mehr!!!
Ich hoffe, ich hab mit diesen Ausführungen nicht zu sehr ermüdet, aber ich war von den Ergebnissen einfach so baff, dass ich das hier einfach mal ausführen musste! Vielleicht habe ich ja doch irgendwas falsch verstanden oder übersehen?
Und schließlich hätte ich dann doch noch zwei Fragen. Erstens, können wir die Rente meiner Partnerin irgendwie auf Null bekommen, z.B. wie das hier desöfteren bereits angesprochen wird durch Einzahlen in einen Rürup-Vertrag? Oder wird diese Summe dann bei der Steuerberechnung nicht vom Bruttoeinkommen, sondern von der Abfindung abgezogen?
Und zweitens, ich bin ich etwas verunsichert wegen der drohenden Krankenkassenbeiträge. Die werden doch eigentlich über das Arbeitslosengeld bezahlt (also wenn ich kein Sabbatjahr einlege), aber andererseits liege ich mit der Abfindung (auf 12 Monate verteilt) ja deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze, so dass soweit ich das verstanden habe, auch dafür Krankenkassenbeitrag fällig wäre? Irgendwo habe ich auch gelesen, dass je nach Alter (ich bin 55) nur ein unterschiedlicher Teilbetrag der Abfindung (zwischen 25% und 60%) dafür berücksichtigt wird. Ich habe allerdings nirgends ein passendes Rechenbeispiel dazu gefunden. Kennt sich jemand damit aus? Bin für alle Tipps dankbar!
Viele Grüße, BB
Dann gebe ich erst einmal den Respekt weiter: Dass sich jemand die Mühe macht, verschiedene Abfindungsszenarien selber mit Excel nachzurechnen, habe ich heute zum ersten Mal gelesen. Finde ich aber sehr gut, denn zunächst einmal schult es das eigene Verständnis für die Zusammenhänge und zweitens hat man damit eine sehr schöne Möglichkeit, verschiedene Varianten sehr einfach miteinander zu vergleichen.
Und nun zu den Erkenntnissen: Ich habe die Ergebnisse im Einzelnen nicht nachgerechnet. Schon deshalb nicht, weil sie mich in keiner Weise verwundern. Diese Effekte sind normal und es kann durchaus auch vorkommen (ja nach Zahlenlage), dass jemand ein ganzes Jahr „umsonst“ arbeiten gehen würde, weil die Steuer am Ende alles wieder auffrisst. Das ist ja u.a. der Grund dafür, warum die Steuer-Optimierungsmöglichkeiten hier einen breiten Raum einnehmen.
Und damit dann zu den Fragen:
* Eine Einzahlung in eine Basis-Altersvorsorge (GRV oder Rürup) ist eine der effektivsten Möglichkeiten, Steuern zu sparen und dabei auch noch die Rente zu erhöhen. Andere Möglichkeiten mit entsprechenden Links gibt es im Beitrag: „Steuern sparen bei der Abfindung“
* Wie Sonderausgaben im Zusammenhang mit der Fünftelregel berechnet werden, habe ich im Beitrag: Fünftelregel: Rechenweg erläutert.
* Krankenkassenbeiträge werden bei Arbeitslosigkeit von der Agentur bezahlt (sofern man keine Ruhezeit bekommt).
* Bei einer Ruhezeit oder auch in einem Dispojahr muss man die Beiträge selber zahlen. Wie lange dies sein kann, habe ich in den Beiträgen: „Abfindung und Ruhezeit“ und Arbeitslosengeld – Ruhezeit erläutert. Letzerer enthält auch eine Tabelle mit den anrechenbaren Anteilen und eine Beispielrechnung.
Und noch zwei Dinge zum Abschluss:
* Ab morgen wird es hier einen Abfindungsrechner geben, der auch Besonderheiten wie Sonderausgaben und vereinfachte Fünftelregel beherrscht.
* Bitte eine existierende Email-Adresse angeben. Ansonsten hat eine solche Angabe wenig Sinn und ich kann zukünftige Kommentare nicht zulassen.
Gruß, Der Privatier
„Kann es denn sein, dass man unter bestimmten Bedingungen durch Arbeit bzw. ein Einkommen zusammen mit ALG I und einer Abfindung sein „Nettoverdienst“ sogar absenkt?“
Das ist ein bekanntes Problem https://der-privatier.com/kap-3-3-1-2-hinweise-zur-fuenftelregel-rechenweg/#comment-26242
und einer der Gründe, weshalb das Dispojahr so sinnvoll ist.
Die (ja nach Kündigungsfrist mehr oder weinger) hohen Krankenkassenbeiträge können unter Steuerpargesichtspunkten auch ein Segen sein, schließlich kann man den dreifachen Jahresbeitrag vorauszahlen und steuerlich geltend machen. Aber selbst wenn man nur 3 Jahre Minimalbeitrag vorauszahlen und absetzen kann, kommt man schon in die Richtung 10.000€.
„Die (ja nach Kündigungsfrist mehr oder weinger) hohen Krankenkassenbeiträge können unter Steuerpargesichtspunkten auch ein Segen sein, schließlich kann man den dreifachen Jahresbeitrag vorauszahlen und steuerlich geltend machen“
eSchorsch, auch dir danke für den interessanten Aspekt! In der Tat, in einer Welt, in der man durch Senken der Einkommen zu mehr Geld kommt, könnte auch das Zahlen höherer Abgaben zu mehr Einnahmen führen. Ich muss mich halt an solche Gedanken erst noch gewöhnen…
Viele Grüße, BB
Hallo Borzacchini,
vielleicht brauchen Sie sich gar nicht so stark umgewöhnen!
„… könnte auch das Zahlen höherer Abgaben zu mehr Einnahmen führen.“
Es geht nicht um höhere Abgaben, sondern um VORAUAZAHLUNGEN Ihrer Beiträge. Das sind dann bei mir eher „höhere AUSGABEN“, die vorgezogen werden.
Höhere Einnahmen können aber ggf. zu sehr ungünstigen „EkSt-Situationen“ führen. Das ist tatsächlich so! (Bitte mit den persönlichen Werten mittels EkSt-Programm austesten.)
LG FÜR2012
Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde, dann bemessen sich die KK-Beiträge nach den Einnahmen, wobei ein monatliches Mindesteinkommen von 1061,67€ unterstellt wird. Das ergibt dann etwas weniger wie 200€ im Monat für die Krankenkasse, das ist nichts das man als drohend ansehen braucht. Man kann dann aber auch nur diese 3 x (12 x <200€) als Vorauszahlung leisten und von der Steuer absetzen. Wenn das beabsichtigt ist, dann frühzeitig mit der eigenen KK absprechen. Nicht jede Kasse akzeptiert Vorauszahlungen und der Bestfall ist, dass die Kasse den vorausgezahlten Beitrag auch während des Bezuges von ALG1 für zukünftige Beiträge "stehen" lässt.
Und noch ein Kuriosum: ein Kommentator hatte mal beschrieben, dass er durch eine Spende in 4-Stelliger Höhe mehr als den gespendeten Betrag an Steuern hätte sparen können. Das ist halt der steuerliche Sonderfall der Fünftelregelung. Wenn also noch irgendwo ein Tausender zu kompensieren ist, dann kann eine Spende an DLRG & Co Steuern sparen.
Danke nochmal für den Hinweis! In der Zwischenzeit habe ich meinen eigenen Rechner um Sozialabgaben (KV, PV, RV, ALV) erweitert. Dank deinem Hinweis muss ich da aber jetzt doch noch einmal ran, denn hier hatte ich in der Tat offenbar nochmal was ganz falsch verstanden. Ich hatte mich diesbezüglich bislang bei https://www.finanztip.de/krankenkassenbeitrag-auf-abfindungen/ informiert, und dort finde ich keinen Hinweis, dass die Anrechnung der Abfindung nur bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist erfolgt. Dann wäre in der Tat der Beitrag so hoch gewesen, dass gerade kein zu versteuerndes Einkommen mehr übrig geblieben wäre. Man kann sich halt einfach auf nichts mehr verlassen…
Sorry, wenn ich deswegen nochmal ganz ausdrücklich nachfrage. Ist es denn ganz sicher, dass ich nur den Mindestbeitrag zahlen muss, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde?
Und bezieht sich das dann nicht auch gleichermaßen auf die Pflegeversicherung?
Übrigens, in der DLRG bin ich seit 29 Jahren Mitglied. Da wär eine kleine Spende zum Jubiläum in der Tat eine interessante Möglichkeit, noch dazu zum beiderseitigen Vorteil!
Danke nochmal für alle nützlichen Hinweise!!!
Viele Grüße, BB
„Ist es denn ganz sicher, dass ich nur den Mindestbeitrag zahlen muss, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde?“
Das hatte ich nicht geschrieben, sondern wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde, dann darf die KK die Abfindung nicht zur Beitragszahlung heranziehen. Du kannst jetzt die Beitragsgrundsätze des Spitzenverbandes durchackern, da steht das im schönen Behördendeutsch drin. Einfacher ausgedrückt hat es diese KK https://www.daimler-bkk.com/beitraege/beitraege-aus-abfindungen/
Der Mindestbeitrag greift nur, wenn kein höheres Einkommen erzielt wird, falls Du z.B. monatliche Mieteinnahmen von 1.500€ hast, dann kostet es entsprechend mehr als den Mindestbeitrag.
Die Pflegeversicherung ist bei der GKV an die Krankenversicherung „gekoppelt“ und im Mindestbeitrag von knapp 200€ enthalten.
Ich schliesse mich den Ausführungen von eSchorsch an.
Wobei ich eher auf meine eigenen Beiträge zum Thema verwiesen hätte anstatt auf die Daimler-BKK. 😉
Gruß, Der Privatier
Asche auf mein Haupt wegen der Adresse. Ich habe verschiedene Adressen, die ich für unterschiedliche Zwecke verwende, die ich im Eifer des Gefechts einfach nur durcheinander gebracht habe. Richtig lautet es einfach nur „.com“ statt „.de“. Also sorry dafür und danke für die trotzdem prompte Antwort!
Ok, wegen der Krankenkassenbeiträge muss ich dann nochmal ein wenig büffeln. Das macht das Sabbatjahr dann auf jeden Fall deutlich unattraktiver.
Ruhezeit sollte es keine geben, denn die Kündigung wurde schon im Juni ausgesprochen. Zur Vermeidung von Sperrzeiten habe ich übrigens mit meinem Arbeitgeber ein sogenanntes „Hollywood“-Verfahren durchgezogen. Ich weiß nicht, ob das auf den Seiten hier schon irgendwo vermerkt ist, für den Suchbegriff „Hollywood“ bekomme ich jedenfalls keinen Treffer geliefert.
Ich habe also nicht den ursprünglich angebotenen Aufhebungsvertrag unterschrieben, sondern nach Absprache mit dem Arbeitgeber pro forma Kündigungsschutzklage eingereicht. Der Witz dabei wäre, dass es dann gar nicht erst zum richtigen Verfahren kommt, weil beide Parteien noch vor dem ersten angesetzten Gütetermin dem Gericht mitteilen, dass sie sich genau auf die Inhalte dieses Aufhebungsvertragsangebots geeinigt haben. Das Gericht verkündet dieses Ergebnis dann als Beschluss. Braucht natürlich einiges Vertrauen von beiden Seiten. Vorteil laut meinem Anwalt wäre, dass ich selbst nie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe, sondern mich eben einem Beschluss des Gerichts „unterwerfe“ und ich somit dem Arbeitsamt gegenüber alles getan habe, um meinen Arbeitsplatz zu behalten. Bin mal gespannt, ob das die Arbeitsagentur schließlich genauso sieht…
Bin dann mal auf den neuen Abfindungsrechner gespannt!
Viele Grüße, BB
Ja, die Vorgehensweise mit der pro forma Kündigungsschutzklage wurde hier schon einmal von einem Kommentator vorgeschlagen. Der Begriff „Hollywood“ in diesem Zusammenhang ist mir allerdings neu. 😉
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier, lieber eSchorsch und alle, die mir hier mit Rat und Tat zur Seite gestanden haben,
euch allen ein dickes dickes DANKE!!!
Es ist eine Weile her seit wir uns an dieser Stellle zuletzt ausgetauscht haben und es war seitdem auch noch ein langer, ereignisreicher Weg. Aber als Endpunkt des Ganzen habe ich jetzt endlich meinen Steuerbescheid für 2021 erhalten. Die Erklärung habe ich im Oktober abgegeben, aber gut Ding will halt Weile haben.
Der Steuerbetrag ist EXAKT so, wie zuvor berechnet. Und nicht nur das, auch sonst sind alle Kalkulationen voll aufgegangen!
– Übertragung der Abfindung nach 2021 zur steuerlichen Entzerrung
– Pro-Forma-Kündigungsschutzklage zur Vermeidung der Sperrfrist
– Heirat (in jeder Hinsicht priceless)
– Wechsel in Steuerklasse 3 vor dem 1.1.2021 erhöht nochmal das ALG
– 1 Jahr Sabbatical (1.1.-31.12.2021) – Vermeiden steuerschädlicher Einkünfte neben der Abfindung
– Sondereinzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung (Rürup-Renditen wirkten mir im Vergleich nicht sonderlich attraktiv) – Steuerrückfluss 2 für 3…
– Optimal gezeiteter Wiedereinstieg ins Berufsleben zum 1.1.2022
Dies an dieser Stelle einfach nur, um zu zeigen, dass es sich lohnt, sich mit der Materie intensiv auseinanderzusetzen, und dass die Tipps auch dann sehr hilfreich sind, wenn am Ende noch nicht ganz der endgültige Ruhestand steht.
Auf diese Weise ist es mir gelungen, die Steuerhöhe auf 1% (!) der Abfindungssumme zu senken, bei gleichzeitig 0 Euro Sozialabgaben und um ca. 5% gesteigertem monatlichen Rentenanspruch.
Irre…
Und wie gesagt, ohne die Tipps von hier hätt ich das so nie geschafft. Schade, dass man dein Buch nicht als Ratgeber auch gleich noch steuerlich geltend machen kann…
In diesem Sinn, keep going on with the good work!
Viele Grüße,
BB
Danke für das positive Feedback.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich bin seit 01.11.2020 im Dispositionsjahr. Meine Abfindung habe ich, nach Absprache mit meinem Arbeitgeber am 01.01.2021 bekommen. Bei der Auszahlung wurde die Fünftelregelung angewendet. Aktuell habe ich mich nach dem Dispositionsjahr zum 01.11.2021 wie geplant arbeitslos gemeldet und auch entsprechend Arbeitslosengeld beantrag.
Und hier meine Frage: muss ich mich zwingend nach dem Bescheid seitens Arbeitsamt nach dem 01.11.2021 abmelden oder ergeben sich für mich starke steuerliche Nachteile wenn ich in diesem Jahr außer der Abfindung noch ALG beziehe?
Vielen Dank
Toni
Moin Toni,
benutze hierzu rechts oben den Abfindungsrechner und vergleiche die Ergebnisse.
1. Proberechnung mit ALG1-Bezug für zwei Monate
2. Proberechnung ohne ALG1-Bezug (bzw. nur sehr kurzer ALG1-Bezug … einige Tage nach dem 01.11.2021 wieder abmelden)
Falls Verheiratet: bei Variante Nr.2 den Steuerklassenwechsel (III/V) Dezember 2021 im Hinterkopf behalten und zum 01.01.2022 wieder ALG1 (dann mit der neuen Steuerklassenkombination) beantragen.
Gruß
Lars
Moin Lars,
super, das ist genau das, was ich brauchte!
Dankeschön!!!
Gruß
Toni
Die Höhe des bezogenen ALGs kann evtl. mit anderen Ausgaben verrechnet und damit neutralisiert werden. Ich habe z. B. das Bad der vermieteten Wohnung saniert. Es können auch Zahlungen in die Rentenversicherung erfolgen usw.
Hallo Gemeinde,
hoffe, dass ich hier richtig bin (Kommentar?).
Habe Fragen zur folgenden Konstellation, welche wahrscheinlich relativ selten ist und deshalb nur sehr wenige Informationen vorhanden sind:
Meine Frau und ich, ja beide Ehepartner, haben dieses Jahr jeweils einen Aufhebungsvertrag (mit Abfindungszahlung) unterschrieben. Ich zum 30.04.2021, meine Frau zum 31.12.2021.
Wir machen beide ein Dispojahr (bei mir läufts ja schon seit 1. Mai).
Aktuell Auszahlung beider Abfindungen geplant nächstes Jahr, April 2022/Dezember 2022.
Ich bin derzeit bei meiner Frau noch bis Ende des Jahres KV familienmitversichert.
Nächstes Jahr dann 4 Monate KV freiwillig, danach über AfA, usw.
Ich werde mich Anfangs nächsten Jahres, also frühestens drei Monate vor Arbeitslosmeldung, bei der AfA melden, um das mit den Fristen – 1Jahr oder + 1Tag? – zu klären. Hängt ja anscheinend u.a. vom Wissensstand/Willen des Sachbearbeiter ab.
Meine Frau dann entsprechend später.
Nun meine Fragen:
Gibt es eine Frist, bis wann eine Abfindung ausbezahlt sein muss?
Maximale Verschiebung ist ins nächste Jahr nach Austritt?
Falls länger: Fünftelregelung, ALG1, … in Gefahr? Fallstricke?
Ich würde zur Steueroptimierung (Splitting statt Getrenntveranlagung) evtl. einen Versuch unternehmen die Zahlung meiner Frau von Dezember 2022 nach Januar 2023 zu verschieben.
Wir würden dann in diesem Jahr beide ALG1 beziehen, die ALG1 Steuerprogressionsanteile lassen sich aber ja durch Sonderausgaben (Rürup-, GRV-, KV-Beiträge, …) sehr gut kompensieren.
Hinweis zur KV Familienmitversicherung:
Es gibt hier ja die bekannten Einkommensgrenzen mit Freibeträgen.
Meist wird im Nachhinein eine Überprüfung anhand des EkST-Bescheid vom Vorjahr gemacht. Das kann dann ggf. zu bösen Überraschungen führen, wenn man nicht bedacht hat, dass Gewinne aus Aktienverkäufen voll zum Einkommen dazuzählen, auch wenn Abschlagssteuer bezahlt wurde. Bedeutet, dass man im Zeitraum der Familienmitversicherung hier beim Trading besonders aufpassen und man ggf. auf einen Verkauf verzichten muss!
Im Internet kursieren hierzu die unterschiedlichsten „Meinungen“. Meine KV hat es mir bestätigt.
Auch das Thema KV-Beitragsvorauszahlungen muss man vorher klären. Meine aktuelle KV zickt da rum. Könnte ich zwar machen, jedoch mit Beginn Bezug des ALG1 würde sofort alles zurücküberwiesen.
So, ich hoffe hier nicht zuviel kalten Kaffee aufzuwärmen. Habe das Buch und die vielen Kommentare gelesen. Ich bin grad halt sehr nervös und will nichts falsch machen. Man Verzeih es mir.
Vielen Dank für eure Kommentare/Hinweise im Voraus.
Gruss
Thommy
„Gibt es eine Frist, bis wann eine Abfindung ausbezahlt sein muss?“
Nein, es wurde hier schon in einigen Kommentaren erwähnt, dass es ein Urteil des BFH gibt, wonach die Abfindung dann ausgezahlt werden kann, wenn es steuergünstig ist. Hab aber nur den externen Link gefunden https://www.meyer-koering.de/meldungen/1264/bfh-steuerwirksame-gestaltung-des-zuflusses-einer-abfindung
„KV-Beitragsvorauszahlungen … Meine aktuelle KV zickt da rum.“
GKK kann man recht kurzfristig wechseln … meine Empfehlung wäre die Techniker KK. Ich musste sie nur lieb drum bitten, dass sie die Kohle auch über die ALG1-Zeit stehen lassen. Das war in 2018, ich kann aber nicht ausschließen dass sie das heute strenger handhaben.
Moin Tommy,
welche Variante die beste steuerliche Optimierung darstellt, kann man nur mit konkreten Zahlen berechnen. (Prinzip An- und Abmelden?)
Beispiel 1:
beide Abfindungen in 2022, bei dir ALG1-Bezug ab 01.05 oder 02.05.2022 und kurz darauf wieder abmelden, deine Ehefrau ist in 2022 im Dispositionsjahr, dann beide Ehepartner ALG1 Bezug ab 01.01.2023 oder 02.01.2023
Beispiel 2:
Deine Abfindung in 2022, Abfindung der Ehefrau in 2023, bei dir ALG1-Bezug ab 01.05.2022 oder 02.05.2022 und kurz darauf wieder abmelden, Ehefrau ALG1-Bezug ab 01.01.2023 oder 02.01.2023 und kurz darauf wieder abmelden, beide wieder ALG1-Bezug ab 01.01.2024
und, und, und …
„Nun meine Fragen:
Gibt es eine Frist, bis wann eine Abfindung ausbezahlt sein muss?“
Nein, die Abfindung der Ehefrau kann auch auf Dez.2022 geschoben werden
„Maximale Verschiebung ist ins nächste Jahr nach Austritt?“
z.B. deine Variante bei der Ehefrau … Verschiebung in 2023 wäre möglich, Solvenz des Ex-AG sollte beachtet werden.
„Falls länger: Fünftelregelung, ALG1, … in Gefahr? Fallstricke?“
Muss man anhand verschiedener Varianten, auch Höhe der (die) Abfindung(en) prüfen (dito 1x Abfindung in 2022 und 1x Abfindung in 2023?).
„Ich werde mich Anfangs nächsten Jahres, also frühestens drei Monate vor Arbeitslosmeldung, bei der AfA melden, um das mit den Fristen – 1Jahr oder + 1Tag? – zu klären.“
Gute Idee und Vorgehensweise.
„Nächstes Jahr dann 4 Monate KV freiwillig, danach über AfA, usw.“
Warum? Wenn die Ehefrau ab 01.01.2022 oder 02.01.2022 ein Dispositionsjahr einlegt (sie ist freiwillig KK-versichert), dann lass doch die Familienversicherung bis Ende März laufen. (deine Abfindungszahlung kommt doch 04/2022)
„Bedeutet, dass man im Zeitraum der Familienmitversicherung hier beim Trading besonders aufpassen und man ggf. auf einen Verkauf verzichten muss!“
Getrennte Konten wäre zu empfehlen/anzustreben und keine Einnahmen bei einer Familienversicherung über 470€/Monat, ansonsten wäre die Familienversicherung gefährdet.
“ … und man ggf. auf einen Verkauf verzichten muss“
Ja. (kommt auf die Höhe an)
„Meine aktuelle KV zickt da rum. Könnte ich zwar machen, jedoch mit Beginn Bezug des ALG1 würde sofort alles zurücküberwiesen.“
Eventuell über einen KK-Wechsel nachdenken. (z.B. TK wie eSchorsch schon empfohlen hat)
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
Danke für die Rückmeldungen. Hatte Telefonat mit meinem von der Firma zur Verfügung gestellten Steuerberater.
Dieser hat mir erklärt, dass der Einfluss suf die Füftelregelung,z.B. ALG Bezug, im Abfindungsjahr nicht direkt durch Einzahlungen in GRV, Rürup, … usw. „kompensiert“ werden kann. Es ergibt sich nur ein Spareffekt
durch die geringere zu versteuernde Abfindung. Stimmt das so? Kann ich mich auf den Privatier Abfindungsrechner verlassen?
Danke fürs erneute feedback.
Thommy
Moin Tommykel 63,
der Abfindungsrechner vom Privatier funktioniert super und etwas Literatur … (hatte gestern Marylaza folgenden Link gesendet … Berechnungsbeispiele sind auch vorhanden):
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2020/12/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-9-tarifformel-negative-einkuenfte-progressionseinkuenfte/
Gruß
Lars
Hallo,
ich habe in einer Zeitschrift einen interessanten Steuer Hinweis gelesen. Bei vielen Kirchensteuerämtern kann man einen Teilerlass der Kirchensteuer auf Abfindungen beantragen Es wird oft 50% der Kirchensteuer die auf eine Abfindung anfällt erlassen. Auf der Webseite des für mich zuständigen Kirchensteeueramts wurde das ausdrücklich bestätigt…es wird auf Antrag 50% der Kirchensteuer erstattet. Das wusste ich bisher nicht!!
Gruß
Roland
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuer zahlen, die Kenntnis aber häufig 😉
Das mit der Kirche hat der Privatier schon vor acht Jahren geschrieben https://der-privatier.com/steuerplanung-teil-3/
@RolandM: Und bitte bei dem verlinkten Beitrag auch einmal ein wenig in den Kommentaren lesen. Dort gibt es einige interessante Erfahrungen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ich nehme dies mal als Hinweis darauf, dass mein Beitrag über den Teilerlass der Kirchensteuer nur schwer gefunden wird. Kommt auf die To-Do-Liste…
..alles klar, jetzt sehe ich den Hinweis zur Kirchensteuer….in welchem Kapitel hätte ich suchen müssen?..ich bin nicht so oft auf der Seite sorry….
..habe den Hinweis jetzt auch im Buch gefunden….
Ich habe letzten November meine Arbeit verloren und im Februar diesen Jahres die Abfindung erhalten. Außer der Abfindung bezog ich dieses Jahr nur Arbeitslosengeld I (Dezember 21 bis maximal November 22).
Kann ich von der Fünftelregelung auch profitieren, wenn ich dieses Jahr sonst kein „echtes“ Einkommen beziehe (also nur das ALG)?
Liebe Grüße
Katharina
Moin Katharina,
„Kann ich von der Fünftelregelung auch profitieren, wenn ich dieses Jahr sonst kein „echtes“ Einkommen beziehe (also nur das ALG)?“
Ja, jedoch müssen für die Anwendung der Fünftelregelung gewisse Voraussetzungen vorliegen.
„Zusammenballung der Einkünfte“
Im Buch vom Privatier wird die „Zusammenballung der Einkünfte“ im Kapitel 5.1.1 S. 98 u. ff. beschrieben inklusive Beispiele:
Und folgender Merksatz auf S.99:
„Von einer Zusammenballung der Einkünfte spricht man dann, wenn der Steuerpflichtige infolge der Abfindungszahlung einschließlich aller anderen Einkünfte in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt höhere Einkünfte hat, als er dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalen Ablauf der Dinge gehabt hätte.“
Der Bezug von ALG1 im Abfindungsjahr stellt (bezogen auf den Merksatz) andere Einkünfte dar. Allerdings kann der Bezug von ALG1 u.U. im Abfindungsjahr unschöne steuerliche Auswirkungen haben.
Weiterführendes Kapitel vom Privatier zum Thema „Zusammenballungder Einkünfte“:
https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
Gruß
Lars
Vielen Dank Lars, ich werde mich einlesen!
Eine kurze Frage: Wenn mein zu versteuerndes Einkommen inklusive ALG abseits der Abfindung negativ ist (aufgrund von negativem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Rürup-Einzahlungen, Spenden etc), wirkt sich der Progressionsvorbehalt des Arbeitslosengeldes doch überhaupt nicht aus, oder? Dann wird die Steuer nach der vereinfachten Formel bei negativem Einkommen berechnet, richtig? Also zu versteuerndes Einkommen inklusive Abfindung und inklusive Arbeitslosengeld geteilt durch fünf, davon die Steuer und diese mit fünf multiplizieren. Richtig?
Vielen Dank!
Es ist beinahe richtig. Da aber der Progressionsvorhehalt der ALG-Zahlung nicht zum Tragen kommt, kann der ALG-Bezug vollständig unberücksichtigt bleibem. Denn ALG selber ist ja steuerfrei und der Progressionsvorbehalt ist normalerweise die einzige steuerliche Wirkung von die ALG. Wenn auch diese Wirkung weg fällt, fällt ALG aus Steuersicht damit ganz weg.
Ich würde empfehlen, die eigenen Zahlen (auch fiktive zum Spielen) einmal in den Abfindungsrechner hier auf der Seite einzugeben und ein Häkchen bei „Rechenweg zeigen“ zu setzen. Damit sollte die Berechnung dann klar werden.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank!
Hallo Hr. Ranning,
ich bin letztes Jahr (2022) Ende August aus meinem Unternehmen ausgeschieden. Die Abfindung habe ich mir erst diese Jahr, also im Januar 2023 auszahlen lassen. Zur Zeit bin ich noch in einem Dispositionjahr (ohne Einkünfte – ausser Mieteinnahmen). Das Dispo-Jahr endet jetzt Ende August 2023. Ab September kann ich dann ALG1 bekommen.
Woher weiss ich wieviel ALG1 ich in 2023 noch bekommen kann, so dass es steuerlich nicht schädlich für mich ist ?
Ich überlege mir gerade vielleicht ab September nur 1-2Wochen ALG1 zu erhalten und dann zu pausieren. Das geht wohl lt. Arbeitsamt.
Gruss – Markus
Startseite – rechter Rand – etwas nach unten scrollen – Abfindungsrechner
Dort kann man verschiedene Szenarien durchspielen. Vom Bauchgefühl her, müssen die VuV mit entsprechenden Ausgaben (Einzahlung KV / RV usw.) kompensiert werden. Sonst kann die Fünftelregel ungemütlich werden https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
Aber genaues kann man nur mit den eigenen Zahlen feststellen. Also entweder Abfindungsrechner oder Steuersoftware bemühen.
Achtung: der Abfindungsrechner ist mit Ehegattensplitting vorbelegt.
Hallo Markus,
Einkünfte per se sind nicht schädlich, solange man diese mit entsprechenden Maßnahmen (bspw. Krankenkassenvorauszahlung, Vorsorgeaufwändungen, IAV, Gründungungskosten etc.) belegt und damit das zu versteuernde Einkommen auf 0€ senkt. Wie eSchrosch geschrieben hat. Das gute an ALG ist, dass dieses nicht versteuert wird. Leider aber den Steuersatz anhebt. Zudem zahlt die Arbeitsagentur auch Vorsorge (mind. 80%) und Krankenkasse, die weder auf den Steuersatz gehen noch in das Einkommen mit rein zählen. Das sollte man nicht vergessen.
Viel Erfolg auf Deinem Weg!
Hallo zusammen, eine kurze Frage… sind Zuflüsse, die unter den Progressionsvorbehalt fallen (z.B. ALG), nach der aktuellen Rechtsprechung bei der Prüfung der Zusammenballung der Einkünfte zu berücksichtigen?
Zählen mit
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2020/B-Anhaenge/Anhang-15/anhang-15.html
Danke!
Moin Gopio33,
ja, auch ALG-1 Bezug oder andere Lohnersatzleistungen können zur Erfüllung der „Zusammenballung der Einkünfte“ beitragen.
Gruß
Lars
Moin Lars,
besten Dank für die schnelle und „angenehme“ Rückmeldung.
Gruß Gordon
Hallo,
ich werde noch in diesem Jahr einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, der mit ordentlicher Kündigungsfrist zum 30.06.2024 wirksam wird. Ich bin in 11/23 60 Jahre alt geworden, beziehe seit Mai 2023 ALG1 und kann mit 61/10 in die vorzeitige Rente mit Schwerbehinderung gehen.
Mein Arbeitgeber hat mir über meinen RA eine Abrechnungssimulation für 6/2024 zukommen lassen.
Folgende Beträge werden angesetzt:
Abfindung St.mehrj./SV-fr EL G 74.113 EUR
Urlaubsabgeltung manuell 21.591 EUR
Gesamtbrutto 95.704 EUR –>> Lohnsteuer 5.760 EUR
Nettoüberweisung 85.703 EUR (AN-Anteile aus AVmG 4,2K der Vormonate sind abgezogen)
Handschriftlich ist auf der Simulation vermerkt, dass aus der Abfindung 62.113 EUR an die Deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich der Rentenminderung überwiesen werden, so ist es auch besprochen.
Also fließen mir tatsächlich ca. 23.590 EUR zu, die auf meinem Konto landen.
Mir erscheint es fraglich, wie das Finanzamt die Zahlung an die DRV berücksichtigt?
Mein Anwalt sagte mir, dass die Lohnsteuerbescheinigung – und die kommt ja erst im nächsten Jahr – nicht die zwingende Unterlage für die steuerliche Berechnung des Einkommens wäre, sondern durch weitere Belege und Erläuterungen (Aufhebungsvertrag?) ergänzt bzw. belegt werden könnte.
Könnte die Berechnung so passen? Leider sind in der Vergangenheit seitens der Personalabteilung gelegentlich falsche Abrechnungen erstellt worden, somit bin ich nicht sicher, ob es hier richtig ausgewiesen ist.
Größere Verhandlungsspielräume mit meinem AG sind eher weniger vorhanden.
Moin Billegirl17,
Vorweg:
In 2024 werden max. 27566€ für Ledige bzw. 55132€ für Verheiratete als Altersvorsorgesumme berücksichtigt. Falls Du verheiratet bist, sind von dieser Summe noch die DRV Beiträge Deines Ehepartners sowie die Beiträge des AG abzuziehen. Alle gezahlten Beiträge über diese Summe hinaus, verpuffen aus steuerlicher Sicht.
Zum Überlegen:
50% der von der DRV bescheinigten Summe (siehe Formular V0210 + V0211) = 31056,50€ vom AG an die DRV überweisen, die Auffüllsumme zu den oben genannten Zahlen/Bemerkungen überweist Du selber an die DRV. Falls Du ledig bist und in 2024 ALG beziehst, ist die max. Summe (aus steuerlicher Sicht) auf 27566€ begrenzt.
Und wichtig: Wenn der AG einen Teil der Abschlagsausgleichszahlungen übernimmt, immer an die Zusammenballung der Einkünfte denken/prüfen.
Gruß
Lars