Kap. 6.13: Rente und Steuern
Ein Thema, welches in den bisherigen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung höchstens einmal am Rande erwähnt wurde, ist das Thema: Rente und Steuern.
Eigentlich besteht das Thema aus zwei unterschiedlichen Fragestellungen, nämlich einerseits die Frage nach der steuerlichen Betrachtung während der Einzahlungsphase, also noch vor der Rente während der aktiven Beschäftigungszeit. Und andererseits die Frage, wie sich dann nach Beginn der Rente die laufenden Bezüge steuerlich auswirken.
Bevor wir hier in den kommenden Abschnitten diese beiden Teilaspekte betrachten, vorab noch einige grundsätzliche Anmerkungen:
Nachgelagerte Besteuerung
Ähnlich wie bei der Regelaltersgrenze gibt bzw. gab es beim Thema „Rente und Steuern“ eine Übergangsphase. Während die Regelaltersgrenze nämlich schrittweise von zuvor 65 Jahre auf letzlich 67 Jahre angepasst wird, findet ein ähnlicher Prozess auch bei der Besteuerung der Renten statt.
Bei den Renten wird seit 2005 schrittweise die sog. „Nachgelagerte Besteuerung“ eingeführt. „Nachgelagert“ bedeutet einfach, dass die Beiträge, die man während der aktiven Beschäftigungsphase in die Rentenversicherung einzahlt, erst einmal von der Steuer befreit sind, dann aber später (eben „nachgelagert“) beim Bezug der Rente versteuert werden müssen.
Ganz nebenbei ist diese Form der Besteuerung übrigens meistens von Vorteil, da man in der Phase des aktiven Berufslebens in der Regel einen höheren Steuersatz hat, als später, wenn man Rente bezieht. So wird die Steuer zwar eigentlich nur auf später verschoben, aber von einem höheren zu einem niedrigeren Steuersatz.
Da die Besteuerung der Renten aber vor 2005 anders geregelt war (das möchte ich jetzt hier nicht erklären), gibt bzw. gab es eine langfristige Übergangsregelung, in der sowohl die Absetzbarkeit der Rentenbeiträge, als auch die Besteuerung der Rentenbezüge langsam angepasst werden.
Schauen wir nun zunächst einmal auf die Beiträge, die während des aktiven Berufslebens zur Altersvorsorge aufgebracht werden:
6.13.1 Beiträge zur Altersvorsorge
Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bedeutet, dass Ausgaben für die Altersvorsorge schrittweise steuerfrei werden. Begonnen haben diese Schritte im Jahr 2005, als ein Anteil von 60% der Ausgaben für die Altersvorsorge von der Steuer abgesetzt werden konnte. Und dieser Anteil wurde seitdem Jahr für Jahr in Schritten um zwei weitere Prozentpunkte erhöht.
Damit wäre die Übergangsphase eigentlich 2025 abgeschlossen gewesen. Um allerdings die Fälle von möglichen Doppelbesteuerungen zu reduzieren, wurde die Übergangsphase bereits im Jahre 2023 beendet, so dass seit 2023 die Beiträge zur Basis-Rentenversicherung zu 100% als Sonderausgaben steuerlich wirksam werden können. Allerdings immer nur im Rahmen von Höchstbeträgen.
Für die Basisvorsorge gilt für 2024 ein Maximalbetrag von 27.566 Euro pro Jahr (für Verheiratete 55.132 Euro). Und diese Höchstgrenzen werden jedes Jahr angepasst. Die aktuellen Werte kann man u.a. hier auf der Seite unter „Aktuelle Rechenwerte“ nachlesen.
Und Basisvorsorge heisst dabei:
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Berufsständische Versorgungswerke (bei Selbstständigen)
- Landwirtschaftliche Alterskassen
- Rürup-Renten (und ähnliche)
Nicht zur Basisvorsorge rechnen z.B.:
- „Neue“ (ab 2005) Renten- und Kapitallebensversicherungen
- Bausparverträge
- Direktversicherungen oder Pensionskassen (wenn sie steuerlich gefördert sind)
Zu beachten ist noch, dass bei den o.g. steuerlich zu berücksichtigenden Beträgen bei Arbeitnehmern immer der gesamte im Jahr geleistete Beitrag gemeint ist! Also auch der Anteil, der vom Arbeitgeber gezahlt wurde (meistens 50% der Gesamtsumme). Da dieser ohnehin steuerfrei ist, bleibt für den Arbeitnehmer nur noch der Rest. Mehr dazu im Beitrag „Steuerlicher Höchstbetrag zur Basisrentenversicherung“ .
=> Aktuelle Rechenwerte
Mit: Sozialversicherungen und Steuern
Die oben genannten steuerlichen Vergünstigungen wirken sich besonders effektiv aus, wenn man diese in demselben Jahr in Anspruch nimmt, in dem eine Abfindung ausgezahlt wird. In Abhängigkeit von verschiedenen persönlichen Faktoren kann es dabei durchaus sein, dass hohe Einzahlungen in die gesetzliche Rente zu einer Steuerersparnis führen, die in der selben Größenordnung liegt, wie die Einzahlung.
Welche Variante von Einzahlungen man dabei wählt, hängt dann auch wieder von persönlichen Verhältnissen und Vorlieben ab. Einige davon habe ich im Abschnitt „Rente erhöhen durch freiwillige Beiträge“ (und folgende) erläutert. Aber auch eine Einzahlung in einen Rürup-Vertrag ist aus steuerlicher Sicht gleichwertig.
Dies soll nun für die Phase der Beitragszahlungen zum Thema Steuern erst einmal ausreichen. Im nächsten Beitrag werde ich dann noch erläutern, wie sich die Steuer für den Rentner auswirkt.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo!
Trotz ettlicher Mühen bin ich noch nicht auf eine Quelle gestoßen, welche den Zusammenhang zwischen den „Zahlungen“ der Agentur für Arbeit an die BfA im Rahmen des Bezugs von ALG1 (80% der seitherigen Beiträge …) und dessen Auswirkung auf die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben behandelt.
Ist der „Beitrag“ der Agentur für Arbeit einem Arbeitgebenanteil gleichzusetzen, fließt damit in vollem Umfang in die Vorsorgeaufwendungen ein und reduziert den Betrag, welcher bis zum Erreichung der Höchstgrenze (2020, verheiratet => 45.082€ bzw. 90% von 50.091€) geltend gemacht werden kann?
Zugegebener Maßen eine spezielle Frage, aber mit in Zusammenhang mit Abfindung und einem Jahr tw. Arbeitslosigkeit durchaus bedeutsam.
Danke und Gruß
R_
Dieser Frage sind wir vor einiger Zeit schon einmal nachgegangen und sind auch zu keiner klaren Antwort gekommen. 🙁
Ich bin eigentlich der Meinung, dass der Beitrag der Agentur so ähnlich wirken müsste, wie der eines Arbeitgebers. Allerdings zeigt mein eigener Fall, dass es sich offenbar nicht so verhält: Ich habe im Jahr meiner Abfindungszahlung (in der auch ein wenig ALG-Bezug stattgefunden hat) den damaligen Höchstbetrag zur Altersvorsorge in einen Rürup-Vertrag eingezahlt.
Und ich habe im Rahmen der o.g. Diskussion extra noch einmal nachgesehen: Das Finanzamt hat hier keine Abzüge vorgenommen!
Aber auch das ist letztlich keine Erkenntnis, die man verallgemeinern könnte, denn vielleicht hat mein FA einfach nur einen Fehler gemacht.
Für diese Frage wäre daher einmal ein versierter Steuerberater gefragt.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
gestern hatten wir Termin bei unserem Steuerberater. Ich hatte ihn auf diesen Sachverhalt angesprochen. Er sagte, der Höchstbetrag zur Altersvorsorge im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen bleibt von den Zahlungen der Agentur an die gesetzliche Rentenversicherung unberührt. Somit sollte der Höchstbetrag obwohl Arbeitslosengeld bezogen wird anerkannt werden.
Beste Grüße
Reiner
Vielen Dank für die Rückmeldung! Das ist gut zu wissen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Beim Thema Renten geht es ja um den Blick in die Zukunft und auch darum, welcher Anteil später mal versteuert werden muss. Ich werde wohl am 1. Oktober 2025 in Rente gehen, sodass ich 85% der Rente versteuern muss.
Nun zur Frage: Welche Einkünfte werden hier zur „Gesamt-Rente“ gezählt, von denen jeweils der Rentenfreibetrag (15% oder 14%?) berechnet wird?
1.) Die gesetzliche Rente (sehr wahrscheinlich)?
2.) Betriebsrente (für die keine eigenen Beiträge gezahlt wurden)?
3.) Monatliche Rentenausgleichszahlung des Ex-Arbeitgebers als Ausgleich für fehlende gesetzliche RV-Beitragszahlungen bis zur Rente („Bonus“ zur Abfindung)?
4.) Rürup-Rente(n) aus Einmalzahlung(en)?
5.) Kapitaleinkünfte (Dividenden oder Verkaufserlöse)?
Oder andersherum: Welche Anteile müssen voll versteuert werden?
Viele Grüße, Bert
Zuächst einmal ist schon die Vorstellung falsch, dass es so etwas wie eine „Gesamt-Rente“ gäbe, die dann in der Summe zu einem gewissen Prozentsatz versteuert würde. Richtig ist vielmehr, dass jeder der genannten Punkte für sich behandelt wird und im Zweifelsfall eigene Regeln hat. Im Detail:
1. Gesetzliche Rente: Nachgelagerte Besteuerung, bei Beginn 2025: 85% zu versteuern. In den Folgejahren wird der Freibetrag festgeschrieben und nicht mehr verändert.
2. Betriebsrente: Es gibt hier sehr viele Varianten. Falls es sich um eine Direktzusage des AGs handelt, ist der Bezug wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Bei Einmalauszahlung kann u.U. die Fünftelregel angewandt werden.
3. Ist mir nicht bekannt.
4. Rürup: Wie gesetzliche RV.
5. Kapitaleinkünfte: Hat mit Rente nichts zu tun. Besteuerung wie sonst auch: Abgeltungssteuer, ggfs. Günstigerprüfung über EkSt-Erklärung.
Gruß, Der Privatier
Danke. Hatte ich schon vermutet.
Überschlägig kann man dann sagen:
Gesetzliche und Rürup-Rente zu 85%, der Rest wahrscheinlich voll zu versteuern.
Grüße, Bert.
Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zur „Wiederauffüllungszahlung“ in die Abzüge aus Versorgungsausgleich.
Ich habe in den Jahren 2021, 22 und 24 Auffüllungsbeiträge in den Versorgungsausgleich geleistet, die dort natürlich steuerlich entsprechend berücksichtigt wurden.
Nun ist meine Ex im Jahr 24 vor Ihrem Rentenbezug verstorben und ich habe meine Rentenpunkte auch schon wieder bekommen. Die DRV will/muss mir nun meine gezahlten Beiträge zurück zahlen. Weiss hier jemand, wie die Rückzahlung steuerlich behandelt wird? Werden die Vorsorgeaufwendungen im Zahlungsjahr damit verrechnet? Wenn das nicht reicht, wird dann in alte Steuerjahre “zurückgetragen”? Wenn ja, nur in die Jahre, in dem auch die Wiederauffüllungszahlungen geleistet wurden oder auch in andere Jahre (z.B. bei mir 2023; keine Auffüllungszahlung geleistet, aber andere Vorsorgeaufwendungen)???
Ich würde den steuerlichen Impakt gerne ermitteln, steige aber nicht durch, wie die Rückzahlung steuerlich behandelt wird. Auch bereits konsultierte Steuerberater haben hierzu alle eine andere Meinung. Von “steuerfrei” bis zu “sonstigen Einnahmen” ist alles dabei ….
Grüße aus der Nordheide, Jürgen
Ich kann die Frage nicht beantworten und würde daher normalerweise auf einen Steuerberater verweisen. Wenn die es allerdings auch nicht wissen, wird es schwierig.
Ich kann aber gerne einmal meine Sicht zu der Frage darlegen:
Meiner Meinung nach ist hier §10 Abs.4b EStG maßgeblich (https://dejure.org/gesetze/EStG/10.html). Und der besagt (kurz gefasst): Die Erstattungen werden zunächst mit den Aufwendungen der gleichen Art im aktuellen Jahr verrechnet. Also Erstattungen zur RV nur mit Beiträgen zur RV usw.. Ein dabei u.U. verbleibender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Eine Rückrechnung in vergangene Veranlagungsjahre findet nicht statt.
So würde ich das erwarten. Sollte sich das mit einer der Aussagen der Steuerberater decken, sehe ich eine gute Chance, dass es so richtig ist. Das ist dann aber immer noch keine Gewähr, dass das FA das auch so sieht. Denn bei solchen Fragen ist dort auch oftmals Ratlosigkeit angesagt.
Gruß, Der Privatier
Danke sehr, für Deine Meinung. Das hatte ich bisher auch als eine Möglichkeit gefunden. Vermutlich werde ich erst mit dem Steuerbescheid erfahren, wie mein Finanzamt das sieht…
Spannendes Thema….
https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/keine-sonderausgabenverrechnung-bei-beitragserstattungen_170_559238.html
(?)
Gruß
Lars
PS: Bei §210 Abs.4 SGB VI gebe ich auf …
§ 210 Beitragserstattung
4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
In dem Haufe Artikel geht es um Verbeamtung und Rückzahlung der bis dahin in die DRV eingezahlten Beiträge.
Leider nicht anwendbar auf den Fall der Rückzahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen/Versorgungsausgleich.
Grüße, Jürgen