Kap. 6.15: Rente mit 63 – Geplante Änderungen
Nachdem ich nun ausführlicher als eigentlich geplant über die aktuellen Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung berichtet habe, will ich noch einen kurzen Ausblick auf das werfen, was da laut Koalitionsvertrag und Kabinettsbeschluss vom 29.Jan. 2014 noch kommen soll.
Eigentlich möchte ich mich ja nicht gerne mit solch „ungelegten Eiern“ befassen. Erfahrungsgemäss gibt es im Vorfeld zu solchen Reformen und im laufenden Gesetzgebungsverfahrung immer wieder heftige Diskussionen, Änderungen und Kompromisse, so dass am Ende doch etwas ganz anderes heraus kommt.
Aber ich weiss, dass viele lieber heute als morgen aufhören wollen zu arbeiten und von daher das Thema „abschlagsfreie Rente mit 63“ von grossem Interesse ist. Darum möchte ich hier einmal eine Ausnahme machen und zumindest in groben Zügen kurz erläutern, was denn so kommen könnte.
=> Serie: Steuerplanung
Mit: Grundlagen, Zweck und Mittel, Beispiele
Mit 63 in Rente – Ohne Abschläge ?
Laut Gesetzesentwurf vom 29.Jan.2014 wollen Union und SPD eine Rentenreform verabschieden, die es vielen Menschen erlauben soll, bereits mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Und zwar ohne Abschläge.
Hört sich gut an – wo ist der Haken ?
Zunächst einmal gibt es diese Rente (für besonders langjährig Versicherte) nur dann, wenn 45 Beitragsjahre auf dem Rentenkonto angesammelt sind.
Damit scheiden die Studierten unter uns schon einmal mehr oder weniger aus. Denn rechnen wir einmal zurück: Wer mit 63 Jahren in Rente gehen will und 45 Beitragjahre angesammelt haben soll, müsste bereits im Alter von 18 Jahren angefangen haben – mit dem Sammeln. Und Schule und Uni zählen wohl nicht zu den Beitragsjahren dazu. Das wird also nichts.
Aber schauen wir uns all die anderen an: Was zählt mit zu den Beitragsjahren ?
Erst einmal natürlich alle Zeiten, in denen sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt worden sind (ab Jan. 2013 zählen auch Minijobs mit 450 Euro/Monat dazu, vorher nicht, Details dazu im Kommentar).
Eine Verbesserung soll es für Mütter geben. Sie bekommen für jedes nach 1992 geborene Kind 3 Beitragsjahre angerechnet, für alle vor 1992 geborenen Kinder sollen es zwei Jahre sein (bisher nur 1 Jahr).
Zeiten der Arbeitslosigkeit sollen nach den neuen Plänen ebenfalls angerechnet werden (allerdings bis zu einer maximalen Dauer von 5 Jahren).
Ausserdem werden bei den 45 Beitragjahren die Zeiten für den Wehrdienst oder alternativ Zivil- oder Bundesfreiwilligendienst angerechnet. Ebenso Pflegezeiten für pflegebedürftige Angehörige.
=> Aktuelle Rechenwerte
Mit: Sozialversicherungen und Steuern
Aber ich hatte ja anfangs nach dem Haken an der Sache gefragt.
Nun – neben den Fragen der Finanzierbarkeit und der damit verbundenen Nachteile (die ich hier aber nicht erörtern möchte), gibt es für diejenigen, die die Rente mit 63 gerne in Anspruch nehmen wollen, aktuell ein paar Punkte, die oft in der ersten Begeisterung übersehen werden.
Da ist zunächst einmal die Tatsache, dass die „Rente mit 63“ keinesfalls so uneingeschränkt für alle gilt! Denn auch hier wird es wieder eine Übergangsregelung geben. Im Klartext: Nur die Jahrgänge, die vor 1953 geboren sind, können tatsächlich bereits mit 63 in Rente gehen. Danach erhöht sich das Eintrittsalter jedes Jahr um zwei Monate. Also: Jg. 1953: 63+2Mon., Jg. 1954: 63+4 Mon. usw. Jahrgang 1958 dann mit 64 Jahren und ab Jahrgang 1965 wieder (wie bisher) Eintrittsalter mit 65 Jahren. Diese Regelung steht bereits so im Gesetzesentwurf und ist wohl bisher auch unstrittig. Wird also so kommen.
Ergänzung (siehe Kommentar vom Mr. Excel): Oft vergessen wird auch, dass die neue „Rente mit 63“ zwar ohne Abschläge geplant ist, es aber dennoch immer noch eine vorgezogene (also vor der Regelaltersteilzeit) Rente bleibt. Und damit bleiben auch alle Regeln zum Hinzuverdienst weiterhin bestehen.
Strittig ist bisher allerdings der nächste Punkt: Es wird befürchtet, dass es durch Entlassungen (oder auch eigene Kündigungen) zwei Jahre vor dem 63. Geburtstag zu einer Frühverrentungswelle kommen könnte. Auf diese Weise könnten unter Einbeziehung von 2 Jahren ALG I viele Arbeitnehmer bereits mit 61 Jahren aus dem Arbeitsleben ausscheiden.
Um dies zu verhindern, wird derzeit noch nach einer Lösung gesucht. Im Gespräch (und auch in der Kritik) ist eine Idee mit einer Stichtaglösung, nach der Zeiten der Arbeitslosigkeit nur vor dem Jahr 2014 angerechnet werden sollen. Es ist aber fraglich, inwieweit solche Regelungen rechtlich haltbar sind.
Und damit begebe ich mich jetzt schon sehr stark auf das dünne Eis der Spekulation und möchte an dieser Stelle zu diesem Thema daher auch gar nicht mehr sagen. Denn – wie schon eingangs erwähnt: Alles noch in der Planung. Und meistens kommt es anders und zweitens als man denkt.
Aber Betroffene und zukünftige Rentner sollten das Thema auf jeden Fall intensiv beobachten und sich immer auf dem aktuellen Stand der Entwicklungen halten. Das werde ich auch tun. Aber erst wieder über dieses Thema berichten, wenn alle Diskussionen beendet sind und sich die Pläne in Gesetzen und Verordnungen niedergeschlagen haben.
Wer die Seite „www.der-privatier.com“ heute zum ersten Mal besucht hat, um sich über die geplanten Änderungen des Rentenrechts zu informieren, dem empfehle ich noch einen Blick auf die zurückliegenden Beiträge über die Rente zu werfen. Folgende Themen könnten Sie noch interessieren:
Abschliessen möchte ich das Kapitel der gesetzlichen Renten im nächsten Beitrag mit ein paar grundsätzlichen Gedanken über Rentenversicherungen.
>> (ab Jan. 2013 zählen auch Minijobs mit 450 Euro/Monat dazu, vorher nicht).
Nun, diese Aussage ist ja gleich doppelt falsch.
Ab 2013 zählen Minijobs nur dann, wenn man keinen Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat. Schaue ich auf die mir bekannten Zahlen, haben das aber sehr viele Minijobber getan und daher zählen auch diese Zeiten NICHT für das Rentenkonto.
Vor 2013 war es gerade andersum – hier hätte ein Minijobber einen Antrag auf Verzicht zur Rentenversicherungsfreiheit stellen können und die Jahre hätten bereits gezählt.
Hallo nightyhawk !
Also, wirklich „falsch“ ist meine Aussage über die Minijobs nicht!
Vielleicht ist sie nicht ganz vollständig – aber ich wollte hier ja auch nicht das Thema „Minijobs“ behandeln.
Aber schauen wir uns die Regelungen zu den Minijobs im Zusammenhang mit der Rente doch einmal kurz an:
Vor dem 1.Jan.2013 war die Regelung so, dass Minijobs nicht Rentenversicherungspflichtig waren.
Die Minijobber konnten aber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären.
Nach dem 1.Jan.2013 sind Minijobs generell Rentenversicherungspflichtig, allerdings können sich die Minijobber von dieser Pflicht befreien lassen.
Für den Minijobber sind beide Regelungen im Ergebnis also letztlich gleich: Er kann wählen.
Was sich geändert ist der „Normalfall„.
Und der war vor dem 1.Jan.2013 eben: Keine Rentenversicherungspflicht
und lautet nun nach dem 1.Jan.2013: Rentenversicherungspflichtig.
Und genau von diesem gesetzlich geregelten Normalfall geht meine Aussage im Beitrag aus:
Nach dem 1.Jan.2013 sind Minijobber Rentenversicherungspflichtig und die Zeiten zählen mit zur Rente.
Vor dem 1.Jan.2013 waren Minijobber nicht Rentenversicherungspflichtig und die Zeiten zählen nicht (bzw. nur zum Teil).
Insofern ist meine Aussage völlig korrekt.
Aber ich denke, wir sind uns nur über den „Normalfall“ uneinig!
Während ich die gesetzlichen Regelungen als Maßstab genommen habe, sind für Dich die statistischen Daten der tatsächlichen Minijobber wichtiger.
Eine durchaus berechtigte Sichtweise. Demnach sind nämlich in der Tat die meisten Minijobber (ca. 75%) nicht rentenversichert. Wobei dies sowohl für vor 2013 also auch für nach 2013 gilt, jedoch mit steigender Tendenz für die Rentenversicherung ab 2013.
Es ist allerdings nicht zulässig aus diesen Daten nun irgendwelche Schlüsse für die Rentenwirksamkeit der Minijobs abzuleiten. Denn die Statistik besagt auch, dass ein großer Teil der Minijobber entweder bereits Rentner sind (diese stellen die größte Altersgruppe) oder aber eine anderweitige Rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, also den Minijob nur als zusätzlichen Verdienst betreiben.
In all diesen Fällen spielt die Rentenversicherungspflicht keine Rolle, weshalb diese Minijobber sie wohl auch abgewählt haben.
Ich denke, damit sind unsere beiden Sichtweisen hinreichend erläutert, aber leider sagt das Ganze nichts über die Relevanz bezüglich der neuen „abschlagsfreien Rente mit 63“ aus.
Da ich aber bisher nichts gegenteiliges gehört oder gelesen habe, gehe ich einfach einmal davon aus, dass die bisherigen Regelungen nicht verändert werden sollen.
Gruß, Der Privatier
Ich kann wieder nur jedem empfehlen sich vorher bei der DRV beraten zu lassen, hab ich glaube ich schon mehrmals getan. Ich war vorige Woche da. Und da kam folgendes zur Sprache :
Es stimmt was Mr. Privatier schreibt : man redet zwar wieder von den 45-Jahren, aber die darf man nicht einfach gleich setzen. Die „Nahles-Rente“ zählt anders. Man weiß heute auch noch nicht genau wie sie zählt. Das die Schulausbildung raus ist, dürfte so bleiben. Rente kostet immer noch viel. Nun rechnet was es bringt die ALG-1-Zeiten raus zu rechnen. Und das kann man vermutlich nur ganz oder gar nicht. Eine Unterscheidung zwischen „zum-Schluss-ALG’ler“ und „zwischendrin-ALG’ler“ wird schwer umsetzbar sein. Aber das Thema ist noch nicht entschieden. Aber wo man auch aufpassen muß : Auch die „Nahles-Rente“ beginnt vor der Regelaltersrente und ist somit an Hinzuverdienstgrenzen gekoppelt !!!
Hallo Mr. Excel,
ich kann dem Kommentar nur 100% zustimmen.
Aber insbesondere der letzte Satz über den Hinzuverdienst verdient besondere Beachtung und ist deshalb eine Anmerkung/Ergänzung im obigen Beitrag wert.
Danke für den Hinweis.
Gruß, Der Privatier
Hallo Mr. Privatier,
als ich von der „Nahles-Rente“ zum ersten Mal hörte und dann im WWW recherchierte, kam ich sofort auf die Erkenntnis : Die Rente sollte besser „Rente mit 61“ heißen, so wie ich die „findige“ Wirtschaft kenne. Danach mußte ich dann an die „Optimierer“ denken, die mit einem Dispositionsjahr daraus dann die „Rente mit 60“ machen. Da es mich nicht betrifft (hab leider was studiert) schau ich mir die Entwicklung gespannt als Zuschauer an …
Berlin, 20.02.2014 (dpa):
Bundestag beschließt Einfrieren des Rentenbeitragssatzes
Der Bundestag beschloss am Donnerstagabend mit der Mehrheit der großen Koalition und der Linken, auf eine Senkung zu verzichten und den Beitragssatz rückwirkend zum 1. Januar auf dem bisherigen Niveau einzufrieren.
Mit den daraus resultierenden Mehreinnahmen von rund 7,5 Milliarden Euro sollen neue Leistungen finanziert werden wie die verbesserte Mütterrente und die abschlagfreie Rente nach 45 Beitragsjahren. Nach bisheriger Gesetzeslage hätte der Beitragssatz wegen der hohen Rücklagen der Rentenversicherung auf 18,3 Prozent sinken müssen.
Der Bundestag hat am 23.5.2014 dem neuen Rentenpaket zugestimmt.
Große Änderungen an dem ursprünglichen Entwurf hat es nicht mehr gegeben.
Was noch hinzugekommen ist, ist eine persönliche Stichtagsregelung, nach der Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 61. Geburtstag nicht mehr anerkannt werden und somit eine nicht gewollte Frühverrentungswelle verhindert werden soll.
Ansonsten soll das ganze Paket bereits am 1.Juli 2014 in Kraft treten.
Weil ich immer wieder (auch im privaten Umfeld) ein grundlegendes Missverständnis höre, hier nur noch einmal ein wichtiger Hinweis:
Die „Rente mit 63“ gibt es keineswegs für alle! Also – natürlich sowieso nur dann, wenn man 45 Beitragsjahre vorzuweisen hat. Aber auch dann nicht!
Die Rente mit 63 gibt es nur für die Jahrgänge 1951 und 1952. Für alle, die später geboren sind, bedeutet jedes weitere Jahr, dass der Rentenbeginn jeweils erst 2 Monate/Jahr später beginnt.
Im Klartext: Wer 1953 geboren ist, kann mit 63+2 in Rente gehen. Jahrgang 1958 mit 64 Jahren und ab Jahrgang 1964 dann mit 65 Jahren.
Eine weitere Änderung habe ich im obigen Beitrag nicht erwähnt: Die Erwerbsminderungsrente wird ebenfalls verbessert. Hier werden die Betroffenen so gestellt, als ob sie bis zum Alter 62 Jahren in die Rentenkasse eingezahlt hätten (also zwei Jahre mehr als bisher).
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
rechnet sich das halbe Jahr zusätzliche und selbst zu überbrückende Wartezeit für die abschlagsfreie Rente (dann mit 63,5 Jahren) beim Jahrgang 1955?
Zur Info: Fast die Hälfte der späteren Gesamtversorgung kommt aus der betrieblichen Altersversogung, die dann ebenfalls erst mit 63,5 Jahren zahlen wird und lediglich den Abschlag von 9,6 % auf 7,2% reduziert.
Gruß Cobi
Für eine exakte mathematische Berechnung fehlt mir im Augenblick die Zeit, aber wenn ich einmal nur die gesetzl. Rente betrachte, könnte man die vereinfachte Rechnung aufmachen: 6 Monate Verzicht auf die Rente (bei 63,5 J.) müssen durch eine um dann ca. 10% höhere Rente ausgeglichen werden. Das dauert also ca. 60 Monate. Oder 5 Jahre.
Die Rechnung wird durch die abweichenden Regeln bei der betrieblichen AV etwas komplizierter und wird den Zeitraum wohl eher verlängern. Zusätzlich zu bedenken sind sicher auch die Kosten für KV+PV, die (wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen) in dem halben Jahr selber zu tragen sind.
Unabhängig von einer exakten Berechnung ist somit auch die Frage zu klären, inwieweit ein Zeitraum von einem halben Jahr aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Dies kann aber nur jeder selber beantworten.
Meine eigene Entscheidung (auch ohne exakte Zahlen) wäre klar: Ich würde das halbe Jahr warten. Keine Frage.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
hab mir heute mal die Mühe gemacht und das Ganze unter Einbindung von KV, PV, Steuern etc. exakt durchgerechnet. Da die bAV ca. 50 % meiner späteren Gesamtversorgung ausmacht und die Abschläge dort größtenteils bestehen bleiben, habe ich in meinem Fall das eingesetzte Kapital aus den späteren Nettoeinkünften nach 9,5
Jahren zurück.
Vielen Dank für die ergänzende Info!
Auch wenn ich fast schon mit einer längeren Zeitspanne gerechnet hätte, finde ich es doch immer wieder erstaunlich, dass man für den Verzicht auf ein paar wenige Monate (hier: sechs) so lange Jahre braucht (hier: fast zehn), um diesen Verzicht wieder einzuholen.
Und wie lautet jetzt die Entscheidung? Abwarten oder so früh wie möglich?
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
wahrscheinlich so früh wie möglich, in der Hoffnung auf ein wieder vernünftiges Zinsniveau in 2018, um das eingesparte Geld dann ent- sprechend anlegen zu können.
Hinweis: Den Zins- und Zinseszinseffekt habe ich bei meinen Berechnungen aufgrund des derzeitgen Niedrigzinsniveaus vernachlässigt.
Gruß, cobi
Hallo cobi,
ich bin ja in meinen Beiträgen bisher auch immer zu dem Schluss gekommen, dass ich die Rente so früh wie möglich beantragen werde (auch mit Abschlägen). Aber bei mir würde es auch über 25 Jahre dauern, bis ich den Verlust der ersten Jahre wieder drin habe.
Bei einer Zeitspanne von „nur“ knapp 10 Jahren würde ich wohl anders entscheiden. Denn die 10 Jahre möchte ich ja doch noch gerne leben. Und danach wäre ich im Plus. Und sechs Monate Verlust könnte ich ganz gut verschmerzen.
Aber die Entscheidung muss natürlich jeder selber treffen und da gibt es neben der Gesamtsumme, die an Rente fließt, immer auch noch andere Kriterien.
Gruß, Der Privatier
Hallo.
Als Jahrgang 1967 habe ich 1984 (eigentlich September1983) mit einer Lehre bis 1987 angefangen.
Und ohne Bundeswehr oder ähnliches gemacht zu haben, möchte ich bis Anfang 2016 arbeiten. – Dann kommen wohl noch ein paar Monate Arbeitslosigkeit. 😉
Das sind ca. 32 Jahre. Mit so ca. 36 Rentenpunkten.
Kann mir wer die folgenden Fragen beantworten.
*Zählt die Lehre auch zu den Versicherungsjahren, auch wenn der Verdienst am Anfang so klein war, dass die Eltern Kindergeld bekommen haben?
*Es müßte sich doch lohnen, freiwillig in die Rentenkasse einzuzahlen (sind wohl ca, 90€ pro Monat) um in den Genus der Rente mit Abschlag (14,4%) mit 63 zu kommen? Wegen vorzeitiger Rentenzahlung, Krankenkassenbeitrag und Versteuerung der Rente wird/ist geringer.
*Oder lohnt es sich sogar die 45 Jahre voll zu machen? – Geht das überhaupt.
Dann will ich mal versuchen, zu antworten:
* Eine betriebliche Lehre, bei der regelmäßige Beiträge zur RV eingezahlt wurden, wird ganz normal angerechnet.
* Aus meiner Sicht „lohnt“ sich eine freiwillige Einzahlung, um die erforderliche Wartezeit aufzufüllen. Ja!
* Freiwillig einzahlen kann man, solange man will. Also auch, bis die 45 Jahre voll sind. Ob es sich lohnt, hängt hier aber wohl von den persönlichen Verhältnissen ab. Ich schlage (wieder einmal) dringend zum Besuch einer Rentenberatung!!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
durch Zufall bin ich auf deine sehr informativen Beiträge gestossen,die ich nun mit großem Interesse verfolge.
Ich habe im Dezember 2015 einen Aufhebungsvertrag mit meinem Arbeitgeber abgeschlossen mit dem Austrittsdatum 31.10.2017,verbunden mit einer Abfindung in monatlichen Teilbeträgen,zahlbar bis zum erreichen 63.Lebensjahr,
zuzüglich ALG1.
Außerdem kann ich ALG1 beantragen,wobei ich bei Jahrgang 56 eigentlich
24 Monate Anspruch hätte,diese aber nicht mehr erreiche,da ich zum Zeitpunkt des Auscheidens bereits 61 Jahre +5 Monate alt sein werde.
Zum 01.06.2019 muß dann die vorgezogene Rente mit 63 Jahren beantragt werden,
wobei ich dann 10,2% Rentenabzug hinnehmen muß.
Da ich bereits 45Jahre Beitragszeit voll habe,könnte ich mit 63 J.+8 M. abschlagsfrei in Rente gehen.
Meine Fragen wären:
1. Ist es überhaupt ratsam die 8 Monate später die abschlagsfreie Rente zu beantragen?
2. Gibt es eine Möglichkeit die Arbeitslosigkeit so zu steuern,daß sie bis zu diesem späteren Renteneintritt zählt und so auch eine eventuelle Sperrzeit vermieden wird?
Ich würde mich über eine kompetente Antwort freuen.
Gruß don Kilo
Ich bin etwas irritiert über die Aussage „…muss dann die vorgezogene Rente mit 63 Jahren beantragt werden“.
Wo steht das denn geschrieben? Steht das so im Aufhebungsvertrag? Fall ja, würde ich einmal einen Juristen fragen, inwieweit solche Formulierungen überhaupt zulässig und bindend sind!
Ich würde daher einmal von der Entscheidungsfreiheit ausgehen, dass man die Rente beantragen kann, wann und wie man will. Und damit komme ich einmal zur ersten Frage: Lohnt es sich, die abschlagsfreie Rente zu beantragen (siehe dazu auch Beitrag: „Früher oder später in Rente?“)
Der Unterschied beträgt in Deinem Fall 8 Monate (Mit 63 Jahren und Abschlägen oder 63+8 ohne Abschläge). Bei einem Abschlag von ca. 10% dauert es also ca. 80 Monate, um den Vorteil der früheren Zahlung (ab 63) wieder einzuholen. Es lohnt sich also dann, wenn Du älter als ca. 71 Jahre wirst.
Und das ist erst die Rechnung ohne jede Überlegung in Richtung ALG1 bzw. Abfindung. Kommen wir also zur zweiten Frage. Eine Sperrzeit lässt sich nur mit einem Dispojahr vermeiden. Das macht aber aus Zeitgründen in Deinem Fall wohl keinen Sinn mehr. Es muss also mit einer Sperre gerechnet werden, d.h. ALG1-Anspruch um ein Viertel gekürzt, bleiben 18 Monate.
Aber diese 18 Monate können nach Belieben bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze für die Rente in Anspruch genommen werden (s. Beitrag: „Anmelden und Abmelden„).
Ich denke, ich würde auf jeden Fall bis zur abschlagsfreien Rente warten.
Gruß, Der Privatier
Hallo don Kilo,
häufig berechnen Arbeitgeber eine Abfindung auf Basis des zu zahlenden Lohnes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Von dieser Summe ziehen sie dann eventuelle Ersatzleistungen, z. B. ALG I oder Rente ab und kommen dann zum Zahlbetrag.
Ich glaube nicht, dass Dir Dein AG vorschreiben kann, wann Du in Rente zu gehen hast, er kann Dir aber in seinem Modell die Rente ab diesem Zeitpunkt virtuell abziehen.
Der Effekt ist, dass Dir das Geld dann fehlt. Wie Du das kompensierst, bleibt dann Dir überlassen.
Viele Grüße, Hardy
P.S.: Jedenfalls war das Modell so bei meinem (großen) Arbeitgeber.