Kap. 6.8.4: Rentenpunkte günstig einkaufen
In den letzten Beiträgen wurden Möglichkeiten vorgestellt, die eigene Rente zu erhöhen (z.B.: Ausgleichszahlungen für Renten-Abschläge). In der Regel funktioniert das über freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rente, die im Endeffekt dafür sorgen, dass die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte (oder auch Rentenpunkte) erhöht wird und dadurch dann später im Rentenalter die Rente entsprechend höher ausfällt.
Dabei werden die Einzahlungen in die Rentenkasse steuerlich gefördert und können insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung und der Anwendung der Fünftelregel zu sehr beachtlichen Steuerersparnissen führen. Aufgrund der recht hoch angesetzten Maximalgrenzen (für 2025: Ledig fast 30.000€, Verh. fast 60.000€) für die steuerliche Förderung gehören Einzahlungen in eine Basis-Altersvorsorge (wie z.B. die gesetzliche Rentenversicherung) damit zu den effektivsten Steuersparmöglichkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Abfindung anbieten.
Es gibt dazu aber noch eine weitere Optimierung, mit der man das Ergebnis noch ein bisschen verbessern kann. Dazu bedarf es aber einer gewissen vorausschauenden Handlungsweise. Zunächst aber einmal etwas mehr über die Hintergründe.
Rentenpunkte
Die Anzahl der Rentenpunkte entscheidet später einmal über die Höhe der Rente. Wer während der Berufstätigkeit in einem Jahr genau ein Durchschnittseinkommen verdient, erhält dafür einen Rentenpunkt gutgeschrieben. Dafür haben dann im Laufe des Jahres AG und AN zusammen 18,6% an Beiträgen einbezahlt. Somit kostet ein Rentenpunkt 18,6% des Durchschnittseinkommens. Für das Jahr 2024 waren das z.B. etwa 8.437 Euro in den alten und 8.320 Euro in den neuen Bundesländern.
Da das Durchschnittseinkommen aber (fast immer) von Jahr zu Jahr steigt, kostet auch ein Rentenpunkt von Jahr zu mehr. Oder anders herum gesagt: Wenn man eine Einzahlung von z.B. 50.000€ in die Rentenkasse plant, so bekommt man im Jahr 2024 dafür mehr Rentenpunkte gutgeschrieben als im Jahr 2025.
Das mag auf den Blick keine besondere Erkenntnis sein. Schließlich wird in der Regel alles im Laufe der Zeit teuer. Und wer seine Abfindung z.B. im Januar 2025 ausgezahlt bekommt, der muss dann eben auch seine Einzahlung in die Rentenkasse im Jahr 2025 vornehmen, wenn sich das steuerlich auswirken soll.
Aber genau an dieser Stelle gibt es eben zwei „Tricks“, mit dem man sich die Preise des Vorjahres sichern kann.
Frühzeitige Antragstellung
Die gängige Vorgehensweise für jemand, der seine Abfindung mittels Ausgleichszahlung für Rentenabschläge steuerlich optimieren will, dürfte wie folgt sein: Nach Ende des Arbeitsverhältnisses wird die Auszahlung der Abfindung in den Januar des Folgejahrs verschoben. Nach Erhalt der Abfindung beginnt man über Optimierungen nachzudenken und stellt irgendwann im Laufe des Jahres bei der DRV einen Antrag für die Ausgleichszahlungen. Eine Zeit später kommt die Berechnung und wieder eine Zeit später zahlt man ein. Ist so in Ordnung – aber es geht eben besser.
Wenn man nämlich bereits im Vorjahr (z.B. im Nov. oder Dez.) vor der Zahlung der Abfindung den Antrag auf die Ausgleichszahlungen stellt, so wird der Antrag mit den Konditionen des Vorjahres berechnet. Und die haben dann bis zu 3 Monate Gültigkeit. D.h. auch eine Einzahlung im Januar nach Erhalt der Abfindung erfolgt dann zu den alten Konditionen.
Beispiel: Wer sein Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres 2024 beendet hat und mit dem AG vereinbart hat, die Abfindung erst im Januar 2025 auszuzahlen, sollte seinen Antrag auf Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge bereits im Nov. oder Dez. 2024 stellen. Damit kann der deutlich günstigere 2024er Preis für einen Rentenpunkt auch noch im Jan. 2025 wahrgenommen werden.
Das lohnt sich generell bei jedem Jahreswechsel, da die Kosten für einen Rentenpunkt in der Regel jedes Jahr steigen. Für den Übergang von 2024 auf 2025 lohnt sich das aber ganz besonders deutlich: Hier wird eine Kostensteigerung von 11,3% für einen Rentenpunkt angenommen.
Es macht übrigens nichts aus, wenn die Rentenversicherung es nicht schafft, den Antrag noch im alten Jahr zu bearbeiten und der Bescheid erst im neuen Jahr eintrifft. Es gelten immer die Konditionen von der Antragstellung. Und sie haben vom Datum des Bescheides an 3 Monate Gültigkeit.
Zusammenfassend erfordert diese Variante eine etwas vorausschauende Vorgehensweise. Es kann sich aber lohnen.
Und diese Vorgehensweise ist vollkommen legal und wird sogar auf der Seite „Ihre Vorsorge“, die von der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See betrieben wird, ganz offiziell empfohlen: Sonderbeiträge am besten noch 2024 einzahlen
=> Serie: Steuerplanung
Mit: Grundlagen, Zweck und Mittel, Beispiele
Einzahlung in den ersten Januartagen
Die oben beschriebene Vorgehensweise eignet sich allerdings nicht, wenn man einen Rückkauf von Rentenpunkten nach einem Scheidungsausgleich plant, denn dafür wird gar kein Antrag benötigt, den man rechtzeitig stellen könnte. Für diesen Fall gibt es eine weitere Möglichkeit:
Man nimmt die Einzahlung in den ersten Januartagen vor. Empfehlung: Am 2.Januar per Sofortüberweisung. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist die Tatsache, dass alle bei der DRV eingehenden Zahlungen ein 8 Tage zurückliegendes Datum für den Zahlungseingang erhalten. Damit wird die Zahlung also für das Vorjahr verbucht und damit dann auch mit den Konditionen des Vorjahres verrechnet.
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in den „Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen“ (GRA) der Deutschen Rentenversicherung. Hier die GRA zum §187 SGB VI. Dort heisst es unter Punkt 5.2.1:
„Als Tag der Beitragszahlung ist folgender Zeitpunkt maßgeblich:
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für die versicherte Person günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;
- …“
Der Effekt ist also, dass die Zahlung aus Steuersicht gemäß des Zufluss-/Abfluss-Prinzips im Januar stattgefunden hat, bei der Rentenversicherung aber im Dezember verbucht und mit den „alten“ Konditionen verrechnet wird.
Andere Fälle
Die beiden oben genannten Vorgehensweisen haben gemeinsam, dass es sich um Einzahlungen in die gesetzliche Rente handelt, bei denen direkt Rentenpunkte erworben werden, die keine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum haben.
Etwas anders stellt sich die Situation dar, wenn rentenrelevante Zeiten mit Beiträgen belegt werden sollen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn für die laufenden Monate des aktuellen Jahres Beiträge gezahlt werden sollen oder auch wenn eine Nachzahlung für Ausbildungszeiten erfolgen soll.
In diesen Fällen gibt es eine feste Zuordnung der Einzahlungen zu definierten Zeiträumen und damit auch zu der Umrechnung in Rentenpunkte. Insofern ergibt sich hier keine Möglichkeit, Rentenpunkte günstiger zu erwerben.
Es gibt aber auch hier die Möglichkeit einer steuerlichen Optimierung, wenn man nämlich die Einzahlungen in demselben Veranlagungsjahr vornimmt, in dem auch eine Abfindung gezahlt wurde.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Bei über 11% Erhöhung kommt mir folgender Gedanke: Ich stückele ja meine Einzahlung über die Jahre um den jeweiligen Basisbeitrag zur Altersvorsorge voll auszuschöpfen, mit dem obigen Trick kann ich Anfang Januar mir sogar die alten Konditionen sichern. Spannend wäre doch aber auch zu überlegen, einfach mehr noch in 2024 oder erste Woche 2025 einzuzahlen um den Anteil zu erhöhen, den ich zum alten Preis einzahle. Ich kann dann die Überschreitung zwar nicht absetzen, aber bei 11% Erhöhung macht es ja Sinn die Rentenpunkte noch zum 2024 Preis zu sichern. Wo läge denn rechnerisch die Grenze ab der dann das Delta der „Überbezahlung“ in 2024 (Ausnutzung alter Rentenpunktpreis) sich eben nicht mehr lohnt, weil ich in 2025 dann lieber den teureren Preis mit Absetzbarkeit nutzen sollte?
Eine Grenze, ab der sich eine „Überbezahlung“ lohnt, kann ich da nicht ausrechnen. Einerseits, weil man dazu vermutlich einige persönliche Verhältnisse mit einbeziehen müsste, andererseits aber auch weil dabei ein kurzfristiger Vorteil (Steuervorteil) mit einem langfristigen Vorteil (höhere Rente) verglichen werden müsste. Die Auswirkungen auf die Rente wären wieder abhängig von der Lebenserwartung usw.. Und bei solchen Rechnungen habe ich immer große Zweifel, ob das überhaupt einen Sinn ergibt.
Ich kann dazu nur meine persönliche Meinung abgeben. Und die lautet: Ich würde Einzahlungen in die Rentenkasse generell nur dann machen, wenn sich dadurch ein Steuervorteil ergibt. Ich würde daher niemals mehr einzahlen, als ich steuerlich geltend machen kann.
Ich würde daher die bisherige Strategie weiter verfolgen und weiterhin die jährliche Stückelung der Einzahlungen an der steuerlichen Grenze ausrichten. Dabei bietet es sich dann aber an, die Einzahlung, die für 2025 geplant ist, mit einem aktuellen Antrag von Ende 2024 dann erst Anfang 2025 vorzunehmen, so dass die Konditionen von 2024 zum Tragen kommen.
Gruß, Der Privatier
Deine Bemerkungen kann ich gut nachvollziehen, danke!
Moin Zusammen,
ich möchte hier noch auf die GRA zum §76a SGB VI hinweisen.
„Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse“
hier insbesondere nachfolgende Punkte:
3.1.1 Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung
3.1.2 Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html
Der Punkt 4 beinhaltet dann ein anderes Thema, nämlich die Umrechnung von Beiträgen nach §187b SGB VI in Entgeltpunkte bei der Überführung einer bAV „Kleinstbetragsrente“ in die DRV.
Gruß
Lars
Hallo Stadler
Das Du gleich wieder einen Einkaufsgutschein-Beitrag zu der DRV RP-Sammlung
machen musst , nur weil ich mal bei Lars seinen 11,3% Steigerungsanteil über
“ Normal “ nachdenke …………
Naja , insbesondere bei “ Normal “ , ist mir halt der Unterschied zu Det 2 hätte .
Ohne Kniefall bleibt das dann halt eine relative “ Unzutreffende Abgabenlast “
im Arbeiterhaushalt . Somit bleibt es dann wohl im Arbeiterhaushalt mit 2 mal
Anlage N ausfüllen ( R und KAP und G und LuF und V aber trotzdem ) noch beim DS .
Ob dann natürlich der Arbeiterhaushalt mit stagnierenden Verbrauch und immer
weiter ansteigenden Verbrauchsmöglichkeiten , in der Zukunft wieder einen
DS Lohn für die nächsten Jahre mit 11,3% Steigerung hinbekommt , sehe ich
pers. eher weniger . Die DS Puzzelteilchen-Lieferung , ist relativ stabil im
Rahmen 2 mal DS Lohn D aus Lars seiner Tabelle . DS Verbrauch liegt bei umme
2 DS Rentner Einkommen Netto-Vgl. plus die Hüttenbestandsumlage am Holzklotz .
Auch da sehe ich eher nicht so dramatische Steigerungen von 11,3% im realen
Haushaltsverbrauch = eher Null . Weitgehend ein paar Ersatzbeschaffungen ,
die aber nicht um 11,3% an Steigerung gestiegen sind . Es kommt eher noch mehr
dazu , das die Sparrate aus derzeit 2 mal N ( auch geplanter DS Einkommenswert
für den Haushalt ) n.w.v. bei umme 1 DS Rentner Einkommen Vgl. NICHT benötigt
werden , und nur wieder an einem Rebalancingprozesses teilnehmen müssen .
Quasi unbenötigte Liquidität . Da sich die Masse ( bis auf bereits zugeflossen
Erbe = Generationswechsel ) auch nicht weiter erhöht hat , die Ausgaben aber
auch nicht wesentlich , wird wohl auch weiterhin die 11,3% Frage ( bei Normal ) ,
mir keine Ruhe lassen . Die Hauptfrage wird dabei also vermutlich sein , wann ist
11,3% Preisdrehen des Durchschnittslohns in Deutschland , auch für unseren
Haushalt mal eine interessante , da relevante Grösse , für die Ausgabenhöhe in Euro .
Z.Zt. sind zumindest in unseren Haushaltsbestand, weder 11,3% Zusatzlohnsteigerung ,
noch 11,3% Zusatzausgabensteigerung zu sehen . Im DS aber lt. Lars seiner Tabelle
2024 vs 2025 aber schon . Ob ich DAS auch nochmal in unseren pers. Konsumverhalten
deutlicher spüren werde ??? Fragen über Fragen . Wie sieht DAS in deinem Verbrauch
aus ??? Merkst Du die 11,3% DS Lohnerhöhung der DS Arbeiter in Deutschland ???
Siehst Du da relevanten Handlungsbedarf für die erhöhung der Sparquote ???
Pers. denke ich ja n.w.v. , das die Abschmelzmasse schon reichen wird .
Aber nix ist ja so ungewiss wie die Zukunft . Insbesondere mit son Trumpeltier ,
als Weltleitfigur . Komme mir also n.w.v. , irgendwie wie in der Muppet Show vor
( hoffe narürlich auch da , auf deine weitere Begleitung ) . Time will tell .
LG Waldorf
Oben ist was verschluckt worden .
… insbesondere bei Normal , ist mir halt der Unterschied zu Det 2 hätte ……
( Bleibt also im wesentlichen bei 2 mal DS Lohn im Arbeiterhaushalt )
OK : grösser als und kleiner als Zeichen , funktionieren scheinbar nicht .
Soll sagen … Det kleiner 1 , nicht schlimm , da ansonsten Astoria grösser 2
hätte . Insofern EGAL .
Lösch einfach alle 3 Sachen raus , da eigentlich eh nur als Frage zu deinem
Ausgabenverhalten betr. Preisdrehen = Änderung ??? gedacht war .
Wir ändern jedenfalls noch nix = bleibt weitgehend gleich .
Hallo Det, ich werde aufgrund der in Aussicht stehenden Erhöhung des vorläufigen Durchschnittentgelts für 2025 um ca. 11,3% bei mir persönlich gar nichts ändern.
Weder eine Sparquote (die ich aber ohnehin nicht habe), noch an meinem Verhalten bzgl. Verbrauch von finanziellen Mitteln.
Ich glaube, die Furcht vor negativen Auswirkungen dieser Erhöhung auf die eigene persönliche Situation rüht evtl. auch daher, dass die Bezeichnung „vorläufiges Durchschnittsentgelt“ oftmals zu einer falschen Vorstellung verleitet. Man könnte leicht annehmen, dass dieses vorläufige Durchschnittsentgelt von irgendwelchen Wirtschaftsweisen auf Basis eingehender Analysen vielfältiger wirtschaftlicher Eckdaten, wie z.B. das zu erwartende Wirtschaftwachstum, Arbeitslosenquote, Inflation, Gewerkschaftsforderungen u.ä. prognostiziert wird. Und von daher eine (ggfs. mit Prognosefehlern behaftete) Aussicht auf die Zukunft darstellt.
Das trifft aber alles nicht zu. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird nach einer recht simplen gesetzlich festgelegten Formel berechnet (siehe: https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/69.html)
Und dazu wird immer gegen Jahresende (z.B. jetzt 2024) zunächst das endgültige Durchschnittsentgelt des Vorjahres bestimmt (also im Bsp. 2023). Außerdem wird die Steigerung dieses Durchschnittsentgelts (von 2023) gegenüber dem Vorjahr (2022) berechnet. Und nun geht man davon aus, dass diese prozentuale Steigerung (von 2022 auf 2023) sich im laufenden Jahr und im folgenden Jahr in gleicher Weise fortsetzt. Somit ergibt sich das vorläufige Durchschnittsentgelt des Folgejahres immer aus der doppelten Steigerungrate des Vorjahres.
Und wenn man sich jetzt noch daran erinnert, dass die Änderung von 2022 auf 2023 ganz sicher auch auf Effekte zurückzuführen war, die durch den Wegfall der Corona-Maßnahmen zu erklären sind, so dürfte vielleicht klar werden, dass in dem Endergebnis deutlich mehr Vergangenheit als reale Zukunft enthalten ist.
Von daher mache ich mir da überhaupt keine Gedanken drüber. Außer im Hinblick auf den möglichen Kauf von Rentenpunkten. Aber das auch nicht für mich persönlich, sondern nur für die Leser dieser Seite.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter
Da bin ich ja froh , das Deine Sparquote noch unter unserer Sparquote liegt .
Damit hast Du also die Verbrauchsseite deutlich besser geplant . Ich habe
wieder mal etwas zu viel Verbrauchsmaterial eingeplant = Nicht benötigt .
EGAL noch etwas weitere nicht benötigte Liquidität .
LG Det
Hallo,
funktioniert diese Vorgehensweise auch, wenn man in 2024 bereits den Höchstbetrag in den ges. RV einbezahlt hat?
Danke und VG.
Noch als Ergänzung: die Freistellung läuft bis Ende 2024.
Danke.
Moin dierabenfliegen,
ich unterstelle einmal die „Gesamtsumme der Ausgleichszahlung“ (i.S. §187a SGB V) ist noch nicht komplett erreicht. (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alter §187a SGB VI)
2 Varianten wären möglich:
1. Variante
Ein neuer Antrag mit Formular V0210 wird Ende November/Anfang Dezember gestellt und nach Eintreffen des Bescheides innerhalb von 3 Monaten die entsprechende Summe oder Teilbetrag eingezahlt. Einzahlung muss dann aber in 2025 erfolgen.
Hier gilt dann: Die DRV-Konditionen der Rentenpunkte aus 2024 gesichert, eingezahlt in 2025 = Abflussprinzip = steuerliche Berücksichtigung für 2025
Beispiel:
– Antrag zum 28.11.2024 gestellt
– Bescheid trifft am 08.01.2025 ein
– Einzahlung getätigt am 10.02.2025
Achtung:
– Antrag zum 28.11.2024 gestellt
– Bescheid trifft am 23.12.2024 ein
– EINZAHLUNG MUSS DANN IN 2025 ERFOLGEN ! (wegen steuerliche Berücksichtigung in 2025)
2.Variante (es wird kein neuer Antrag V0210 gestellt)
– Einzahlung erfolgt am 02.01.2025 bzw. am 03.01.2025 als ECHTZEITÜBERWEISUNG
Hier greift nun der §6 Nr.2 RV-BZV:
https://www.gesetze-im-internet.de/rv-bzv/__6.html
Bedeutet: Wertstellung für die DRV wird um -(minus) 8 Tage zurückdatiert, also in 2024 mit den Konditionen in 2024. Es gilt auch hier das Abflussprinzip, bedeutet: steuerliche Berücksichtigung für 2025.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für die Info. Kurz zu meiner Situation. Ich werde erst Ende Dezember 50 und habe in 2024 den maximalen Beitrag in die GRV eknbezahlt.
Meine Frau hat weniger verdient und deutlixh unter dem Beitrag einbezahlt.
Abfindung kommt Anfang 25 und wir würden gerne zur 24er Konditionen Rentenpunkte kaufen.
Danke.
Ich beabsichtige den Antrag V0210 im Dezember 2024 zu stellen um mir die Werte von 2024 für die Ausgleichszahlung zu sichern. Zahlung aus Abfindung erfolgt im Februar 2025.
Bei der Rentenberatung habe ich aber die Auskunft erhalten:
Entscheidend für die Ausgleichszahlung wäre das Datum des Bescheid und NICHT das Datum des Antrages (auch nach Rückfrage wurde das so bestätigt).
Ich habe versucht es aus den Gesetzestexten herauszulesen. Wäre nett wenn mir jemand sagen könnte wo genau dies gesetzlich geregelt ist.
Moin LR,
das Datum des Bescheids ist ausschlaggebend. Die gesetzliche Passage suche ich heute Abend raus und stelle den Link dazu ein.
Gruß
Lars
Moin LR,
in der GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) zum §187a SGB VI unter Punkt 4.2 „Änderung des Beitragsaufwands“ folgendes:
Auszug:
Werden die in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI errechneten Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung nach § 187a SGB VI nicht innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, 6 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Auskunft gezahlt, steigt der Beitragsaufwand, wenn der Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung höher ist als zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung der Beiträge in der Auskunft abgestellt wurde. Der Umrechnungsfaktor erhöht sich, wenn das vorläufige Durchschnittsentgelt und/oder der Beitragssatz gestiegen ist, da er sich aus diesen Werten errechnet.
Auszug Ende
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
und nachfolgendes Beispiel Nr.1 aus der GRA zum §76a SGB VI
„Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse“
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html#Beispiel_1
Nachfolgende Texpassage in meinen Auskunftserteilungen:
„Für die Ermittlung des Betrages wurden die bei der Antragsstellung geltenden Rechengrößen zugrunde gelegt. Der Betrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird.“
Gruß
Lars
„Bei der Rentenberatung habe ich aber die Auskunft erhalten:
Entscheidend für die Ausgleichszahlung…“
Die Frage ist dabei ja: Entscheidend für WAS? Für die bei der Berechnung verwendeten Konditionen? Oder für die Dauer der Gültigkeit? Oder was?
Die Antwort steht oben im Beitrag. Zitat:
„Es macht übrigens nichts aus, wenn die Rentenversicherung es nicht schafft, den Antrag noch im alten Jahr zu bearbeiten und der Bescheid erst im neuen Jahr eintrifft. Es gelten immer die Konditionen von der Antragstellung. Und sie haben vom Datum des Bescheides an 3 Monate Gültigkeit.“
So ähnlich steht dies (mit anderen Worten) übrigens auch in dem Artikel der DRV, der oben im Beitrag verlinkt ist.
Und letztlich sagt das auch der Kommentar von Lars:
* Für die 3-monatige Gültigkeit ist das Datum des Bescheids entscheidend.
* Für die Konditionen, die bei der Berechnung verwendet werden, ist das Datum des Antrags entscheidend. Dafür gibt es in den GRAs der DRV sicher auch einen entsprechenden Passus.
Gruß, Der Privatier
„* Für die Konditionen, die bei der Berechnung verwendet werden, ist das Datum des Antrags entscheidend. Dafür gibt es in den GRAs der DRV sicher auch einen entsprechenden Passus.“
Ja, richtig. Den Passus findet man in der GRA zum §187a SGB VI unter dem Punkt:
4.1 Maßgebender Umrechnungsfaktor
Auszug:
Für die Ermittlung des Beitragsaufwands bestimmt sich der Umrechnungsfaktor grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Beitragszahlung (siehe auch GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 3.1.1).
Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf aber nicht zulasten des Versicherten gehen (AGFAVR 6/96, TOP 2). Daher wird in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI der Umrechnungsfaktor herangezogen, der im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Auskunft beziehungsweise der Erklärung nach § 187a Abs. 1 SGB VI gilt.
Auszug Ende
Gruß
Lars
hier noch die nachfolgende DRV-Übersicht zu den Umrechnungsfaktoren
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/07_AktuelleWerte/A-C/awert_ausgrtmg.html
Die Werte für 2025 sind noch nicht offiziell bestätigt: (voraussichtlich)
– durchschnittliches Entgelt in 2025: 50493€
– 50493€ x 18,6% = 9391,698€ (gerundet auf 9392€)
– durchschnittliches Entgelt in 2024: 45358€
– 45358€ x 18,6% = 8436,588€ (gerundet auf 8437€)
Gruß
Lars
Herzlich Dank an Euch beide,
das hilft mir wirklich weiter.
Habe gestern meinen Bescheid bekommen. Er ist 3 Monate ab Eingang bei mir verbindlich steht drin, danach muß neu berechnet werden.
Hallo Lars,
danke erstmal für die Zwischeninfo.
Ich versuche mal an einem Bsp. wie ich es jetzt verstehe:
Antragstellung = 15.11.2024
Datum Bescheid = 20.12.2024
Datum der Ausgleichzahlung = bis zum 20.03.25 möglich (= 3 Monate nach Bescheid)
Zahlung der Ausgleichzahlung am 28.02.2025 geplant
–> d.h. die Werte für 2024 kommen zur Anwendung da Zahlung vor dem 20.03.2025 erfolgt ist.
Wichtig: Was in dem Bsp. nicht passieren darf, der Bescheid kommt vor dem 30.11.2024 !!!!!
Moin Zusammen,
nachfolgende BR (Bundesratausschussempfehlung) zum BRSG II (Betriebsrentenstärkungsgesetz II)
Bundesdrucksache 488/1/24:
Auszug:
8. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 187a Absatz 1a Satz 2 SGB VI)
Artikel 11 Nummer 6 ist zu streichen.
Begründung:
Nach der geltenden Fassung des § 187a Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit § 109 Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist.
Die Regelung wurde mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 2838) eingefügt (sogenanntes Flexirentengesetz). Zuvor erhielten Versicherte die erforderliche Rentenauskunft erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Im Falle eines berechtigten Interesses konnte eine entsprechende Rentenauskunft auch früher erteilt werden. Von der Einführung der Regelung in § 187a Absatz 1a Satz 2 SGB VI an war nach der Vorstellung des Gesetzgebers davon auszugehen, dass nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse für die zum Abschlagsabkauf erforderliche Rentenauskunft bestehe. Diese Auskunft kann
damit nach seither geltendem Recht auf Antrag auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses im Einzelfall schon mit dem 50. Lebensjahr erteilt werden (BT-Drucksache 18/9787, Seite 46).
Aus der Gesetzesbegründung zum Flexirentengesetz lässt sich nicht der Wille des Gesetzgebers des Flexirentengesetzes entnehmen, ein berechtigtes Interesse jüngerer Antragsteller an der Erteilung einer Rentenauskunft kategorisch auszuschließen.
In seinem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht 2016 wies auch der Sozialbeirat darauf hin, dass die Rentenversicherungsträger bereits vor der Herabsetzung der Altersgrenze von 55 auf 50 Jahre durch Einführung des § 187a Absatz 1a Satz 2 SGB VI die Möglichkeit hatten, jüngeren Versicherten im Einzelfall eine Rentenauskunft zu erteilen, wenn diese sich über ihre Dispositionsmöglichkeiten im Rahmen einer Ausgleichszahlung informieren wollten.
Ein entsprechendes Interesse wurde beispielsweise bei erheblichen beruflichen Veränderungen (Stellenwechsel, Arbeitszeit, Arbeitsverdienst, betriebliche Umstrukturierungen) angenommen. Die nach Einführung der Regelung in § 187a Absatz 1 Satz 2 SGB VI weiterbestehende Handlungsoption wurde seitens des Sozialbeirats als sachgerecht und zielführend angesehen.
Die Praxis verfährt entsprechend.
Durch die in der vorliegenden Neufassung vorgesehene Formulierung, wonach ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 SGB VI nur nach Vollendung des 50. Lebensjahres vorliegt, wird die bisher bestehende Handlungsmöglichkeit ausgeschlossen. Diese Maßnahme stellt sich, ausgehend von der Gesetzesbegründung des Flexirentengesetzes, entgegen der Formulierung
in der Begründung zum Gesetzentwurf nicht lediglich als Präzisierung des Wortlauts und klare Benennung der anspruchsberechtigten Personen dar.
Vielmehr handelt sich um eine substanzielle Rechtsänderung.
Der kategorische Ausschluss eines berechtigten Interesses an der Erteilung einer Rentenauskunft vor Vollendung des 50. Lebensjahrs stimmt mit dem ursprünglichen Ziel des Gesetzgebers, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten, nicht überein. Eine starre Fixierung anhand der Altersgrenze ist nicht geeignet, die Umstände und Unwägbarkeit des Einzelfalls sachgerecht abzubilden. Der Ausschluss eines Abschlagsabkaufs vor Vollendung des 50. Lebensjahrs erweist sich für die Versicherten und die Deutsche Rentenversicherung wirtschaftlich als nachteilig. Aus Sicht der Arbeitgeber bedeutet die Maßnahme keinen wirtschaftlichen oder administrativen Vorteil. Die Abkehr von der bisherigen Rechtslage und der bewährten Praxis
erscheint vor diesem Hintergrund weder vom Gesetzgeber beabsichtigt, noch ist eine solche sinnvoll oder erforderlich.
Auszug Ende
Das wäre hier mal für die jüngeren Semester interessant. (= Überwindung der „Rossbreiten“ zwischen 45 und 50 möglich?) 😊
Gruß
Lars
Wäre für mich Interessant 🙂 Abfindung in 2025, ich selbst werde erst 2026 50 Jahre alt, meine Frau zwar schon Ende 2025, was aber für die bisherige Regelung auch zu spät ist. Kann ich mit Bezug auf oben genannte BR den Antrag mit Formular V0210 in 2024 stellen obwohl weder meine Frau noch ich schon 50 Jahre alt sind? Danke!
Moin Belter,
„Wäre für mich Interessant 🙂 Abfindung in 2025, ich selbst werde erst 2026 50 Jahre alt, meine Frau zwar schon Ende 2025, …“
Siehe oben:
„Ein entsprechendes Interesse wurde beispielsweise bei erheblichen beruflichen Veränderungen (Stellenwechsel, Arbeitszeit, Arbeitsverdienst, betriebliche Umstrukturierungen) angenommen. Die nach Einführung der Regelung in § 187a Absatz 1 Satz 2 SGB VI weiterbestehende Handlungsoption wurde seitens des Sozialbeirats als sachgerecht und zielführend angesehen.
Die Praxis verfährt entsprechend.2
nachfolgender Auszug aus der DRV GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisung) zum §187a SGB VI:
2.5 Lebensalter
Nach § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse, die für eine Ausgleichszahlung notwendige Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zu beantragen. Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden.
Auszug Ende
„berechtigtes Interesse“
Hier kann, durch das Ende des AV und Zahlung einer Abfindung ein „berechtigtes Interesse“ vorliegen. Empfehlen würde ich hier sowieso ein „PERSÖNLICHES GESPRÄCH“ mit Darstellung des Anliegens und Hinweis auf den Passus in der GRA in einer Beratungsstelle Deines Versicherungsträgers. Einfach den Antrag V0210 ausfüllen und wegschicken würde ich nicht empfehlen. Sondern den Antrag zu Hause ausdrucken, Vorausfüllen und zum Beratungsgespräch mitnehmen. Dann dort die einzelnen Punkte mit der/dem DRV-SB durchsprechen und bitten das der/die SB den Antrag weiterleitet. (natürlich mit Aushändigung einer Kopie für Dich)
Genauso hatte ich das damals durchgeführt (aber im Alter 52) und das DRV-Beratungsgespräch war wirklich kompetent. Also versuchen und „PERSÖNLICH“ in der DRV-Beratungsstelle vorsprechen. Wäre prima, wenn Du später hier einmal berichtest, wie es ausgegangen ist.
Den eingestellten Passus vom BR kannst Du als weitere Argumentationsgrundlage vorsichtshalber mitnehemen, aber nur benutzen falls das Gespräch nicht in die richtige Richtung für Dich laufen sollte.
Anbei noch die GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) zum §187a SGB VI.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
Viel Glück. 😊
Gruß
Lars
@Belter,
wäre noch zu erwähnen, falls das BRSG II beschlossen werden sollte und der Passus „berechtigtes Interesse“ gestrichen wird, dann ist ein Antrag vor 50 obsolet.
Gruß
Lars
Moin Belter,
heute wurde in der 1049. Sitzung des Bundesrates vom 22. November 2024 über die Ausschussempfehlungen des
– federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS)
– Ausschuss für Familie und Senioren (FS),
in Bezug auf die Bundesrat Drucksache 488/1/24 vom 11.11.2024 … Thema „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ kurz BRSG II beraten und die die Ausschussempfehlung des AIS und FS angenommen.
Damit bleibt es bei der Empfehlung des Bundesrates, dass ein „berechtigtes Interesse“ weiterhin gelten soll. Allerdings ist das BRSG II noch nicht beschlossen. Den oben eingestellten Text … „berechtigtes Interesse“ wurde in der Bundesdrucksache 488/1/24 unter Punkt 8 spezifiziert.
Kleines Video von heute… https://www.bundesrat.de/DE/service/mediathek/mediathek-node.html
– Ausschussempfehlung Punkt 1 angenommen 8Mehrheit)
– Ausschussempfehlung Punkt 2 damit entfallen
– Ausschussempfehlung Punkt 4 entfällt (Minderheit)
– Ausschussempfehlung Punkt 5 entfällt (Minderheit)
– alle anderen Ausschussempfehungen angenommen (Mehrheit)
In der Stellungnahme des Bundesrates vom 22.11.2024 … Drucksache 488/24 (B) ist der Passus nun unter Punkt 5 zu finden. (siehe nachfolgender Link, dort pdf-Datei 488/24 (B) Beschlussdrucksache öffnen.
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2024/0401-0500/0488-24.html
Drücke weiterhin die Daumen für u50 (unter 50) 😊 und dem „berechtigten Interesse“
Gruß
Lars
Folgende Situation.
1. Ich habe noch ein Delta für einen steuerlich geförderten Einmalbeitrag von ca. 10.000 Euro für 2024. Diesen werde ich noch in 2024 steuerlich nutzen und habe den Antrag (VO211) gestellt.
Da ich in 2025 meine Abfindung erhalte, möchte ich zusätzlich einen Antrag für 2025 stellen, um den steuerlich geförderten Höchstbeitrag von 30.000 (ledig) einzuzahlen.
Frage:
Kann ich mit Antragstellung für 2025 den steuerlich geförderten Betrag von 30.000 per Sofortanweisung Anfang Januar (8 Tage Regel) nutzen, um damit zusätzlich die günstigeren Rentenpunkte aus 2024 erhalten?
Moin Mike RX,
so wie ich es verstanden habe, hast Du einen Antrag mit Formular V0210 und V0211 in 2024 gestellt und wirst in 2024 noch 10000€ an die DRV überweisen.
Ein neuer Antrag für 2025 muss nicht gestellt werden. Du überweist mit „Echtzeitüberweisung“ am 02.01.2025 oder am 03.01.2025 die (steuerlich) max. Altersvorsorgesumme von 29344€ (in 2025 f. Ledige).
Ich gehe davon aus, dass das AV zum 31.12.2024 beendet, die Abfindung in 2025 gezahlt und keine „sozialversicherungspflichtige“ Beschäftigung in 2025 und auch kein MINIjob … (auch hier findet eine KLEINE Minimierung der max. Altersvorsorgesumme statt, RV-Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt) … aufgenommen wird.
Ein neuer Antrag wäre zwingend notwendig wenn Du zwischen den Einzahlungen in 2024 und Anfang 2025 63 Jahre alt wirst. Dazu folgender Auszug aus der GRA zum §187a SGB VI:
Auszug:
2 Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)
xxxxxx
Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI beantragen.
Auszug Ende
Fazit:
Du hast den Antrag V0210 + V0211 in 2024 gestellt, überweist einen „Teilbetrag“ von 10000€ in 2024 und tätigst gleich Anfang 2025 die max. Altersvorsorgesumme von 29344€ f. Ledige (02.01.2025 oder 03.02.2025 mit Echtzeitüberweisung).
Damit wird die -(minus) 8 Tage-Regel i.S. §6 Nr.2 RV-BZV eingehalten = bedeutet für 2025:
– günstigere Rentenpunkte aus 2024 gekauft (Ausgangsbasis Antragsstellung aus 2024)
– steuerliche Geltung = Optimierung der Abfindungszahlung in 2025 (= Abflussprinzip)
Falls Fragen offen sind, nochmals hier melden.
Gruß
Lars