Kap. 9.10: Arbeitslosengeld und Sperre (Teil 2)
Im ersten Teil dieses Beitrages über Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld habe ich erläutert, in welchen Fällen mit einer Sperrzeit zu rechnen ist und welche wichtigen Gründe vorliegen müssen, damit die Agentur von der Verhängung einer Sperrzeit absieht.
Im heutigen Beitrag soll nun der Schwerpunkt auf den Folgen einer Sperrzeit liegen.
Dazu noch einmal zur Erinnerung die Defintion einer Sperrzeit:
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Die Verhängung einer Sperrfrist ist also die Folge ganz unterschiedlicher versicherungswidriger Verhalten (s. Teil 1). Je nach Schwere des versicherungswidrigen Verhaltens werden dabei auch unterschiedlich lange Sperrzeiten verhängt. Die Spanne reicht von einer Woche (bei Meldeverstössen) bis hin zu 12 Wochen (bei Arbeitsaufgabe). Die Details dazu gibt es im §159 Abs.3-6 SGB III.
Wir werden uns im Folgenden nur auf den letzten Punkt (Sperre wegen Arbeitsaufgabe) konzentireren.
12 Wochen Sperre bei Arbeitsaufgabe
Die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses ist ein vertragswidriges Verhalten und wird mit einer Sperrzeit von 12 Wochen belegt. Und dabei ist es zunächst unerheblich, ob dies durch eigene Kündigung geschieht oder durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. Entscheidend ist hier die eigene Mitwirkung an der Beendigung. Und dafür reicht dann schon die Unterschrift (und damit das Einverständnis).
Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es dann, wenn es für die Beendigung einen wichtigen Grund gibt. Mehr dazu im ersten Teil des Beitrags „Arbeitslosengeld und Sperre (Teil 1)“
Reduzierung des Anspruches
Dass es eine 12-wöchige Sperre gibt, wenn man den Arbeitsplatz freiwillig aufgibt, ist den meisten bekannt und wird oftmals bereits vorab berücksichtigt (und akzeptiert).
Was hingegen deutlich weniger bekannt ist, ist die Tatsache, dass mit dieser Sperre zusätzlich eine Reduzierung um ein Viertel des normalen ALG-Anspruches verbunden ist! (s. §148 Abs.1 Nr.4 SGB III).
Der Grund für diese weitgehende Unkenntnis mag darin begründet sein, dass vielen jüngeren Arbeitslosen dieser Effekt nicht auffällt. Diese haben einen normalen Anspruch von 12 Monaten. Die Reduzierung um ein Viertel beträgt also 3 Monate und das ist genau die Zeit, die die anfängliche Sperrzeit dauert. Es fällt also nicht auf.
Bei älteren Arbeitslosen, die bis zu max. 24 Monate Anspruch auf ALG haben können, beträgt die Reduzierung aber bereits ganze 6 Monate. Das ist dann schon schmerzlich und steht bei vielen nicht auf der Rechnung. Im Ablauf startet dann die Arbeitslosigkeit auch zunächst mit einer 3-monatigen Sperre, an die sich dann der Restanspruch von 18 Monaten anschliesst.
Die Reduzierung des Anspruches entfällt, wenn das Ereignis, welches die Sperre begründet mehr als ein Jahr lang zurück liegt. Das ist eine Kernvoraussetzung für das Dispojahr. Mehr dazu im Beitrag „Dispojahr“ und den dazugehörigen Hinweisen.
Beginn und Ablauf einer Sperrzeit
Eine Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Bei einer Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe ist dieses „Ereignis“ das Ende der Beschäftigung, somit beginnt die Sperre am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Und zwar unabhängig davon, ob man zu diesem Zeitpunkt bei der Agentur gemeldet ist oder nicht. Anschliessend läuft die Sperrzeit ganz einfach kalendermässig ab. Wer sich also z.B. erst 4 Monate nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit arbeitslos meldet, kann sofort ALG beziehen, da die Sperre bereits abgelaufen ist. Die Reduzierung des Anspruches bleibt aber trotzdem bestehen.
Falls zusätzlich zur Sperrzeit auch noch eine Ruhezeit verhängt wird (wg. Zahlung einer Abfindung), so laufen Sperrzeit und Ruhezeit gleichzeitig (also parallel) ab.
Was sonst noch wichtig ist
Abschliessend noch einige Punkte, die ebenfalls hin und wieder nachgefragt werden:
- Ebenfalls weitgehend unbekannt (da selten angewandt) ist die Möglichkeit einer Verkürzung der Sperre. Eine Kürzung auf drei (bzw. sechs) Wochen ist gemäß § 159 Abs.3 SGB III dann möglich, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs (bzw. zwölf) Wochen geendet hätte.
- Auch während einer Sperrzeit, in der der Arbeitslose ja keine Leistungen von der Agentur erhält, bestehen sämtliche Pflichten gegenüber der Agentur in vollem Umfang. Welche dies sind, wird in der Regel zu Beginn einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt, wie z.B. Bewerbungen, Termine bei der Agentur, Maßnahmen zur Eingliederung, usw.
- Auch wenn der Arbeitslose innerhalb der Sperrzeit keine Leistungen von der Agentur erhält, so ist er aber doch vom ersten Tag der Sperre an versicherungspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung und die Agentur übernimmt hier die Beiträge bzw. Meldung.
- Wer sich im Laufe seiner Arbeitslosigkeit weiteres vertragswidriges Verhalten zu Schulden kommen lässt (s.o), kann im Extremfall seinen Anspruch auf ALG vollständig verlieren. Dies passiert dann, wenn insgesamt 21 Wochen an Sperrzeiten angesammelt wurden (s. §161 Abs.2 SBG III).
Und zum Abschluss noch einmal der Hinweis, dass eine Sperre NICHT wegen der Zahlung einer Abfindung verhängt wird. Dafür gibt es dann u.U. eine Ruhezeit. Und dazu gibt es dann später noch einen weiteren Beitrag über die Ruhezeit.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Meine Frage. Ich bin am 1.10.1961 geboren und muss 66,5 Jahre bis zur Regelaltergrenze arbeiten (1.4.28). Ich habe einen unbefristeten GdB von 50% und kann somit 2 Jahre früher in Rente (1.4.26). Ich möchte aber mit 10,8% Abzug 3 Jahre früher aufhören und zwar am 1.4.2023. Nochmal 2 Jahre früher mit ALG1 könnte ich bereits am 1.4.21 aufhören.
In dem Fall hätte ich beim ALG1 folgende Sperrzeiten
a) 1.4.2021 bis 1.7.2021 und
b) 1.1.2023 bis 1.4.3023
Ließe sich die zweite Sperrzeit, b), vermeiden, wenn ich bis zum 30.6.2021 arbeiten ginge, und dann nach drei Monaten Sperrzeit, a), und 18 Monaten ALG-Empfang mit Einsetzen der 2. Sperrzeit in Rente ginge?
F.S.
Naja, die „zweite“ Sperrzeit ist ja auch extrem lang. Immerhin über 1000 Jahre. 😀
Okay, Scherz beiseite, gemeint war wohl bis 1.4.2023. Ist aber auch egal, denn eine „zweite“ Sperrzeit gibt es nicht! Es gibt immer nur eine Sperrzeit zu Beginn der Arbeitslosigkeit und insgesamt eine Reduzierung des Gesamtanspruches um 1/4 des „normalen“ Anspruches.
Vermeiden lässt sich immer nur beides zusammen. Entweder, wenn man wichtige Gründe belegen kann (z.B. Gesundheit) oder durch ein Dispojahr (s. entspr. Beiträge).
Und man kann natürlich die Termine so abstimmen, dass die Rente nahtlos an den ALG-Bezug anschliesst. Das müssten Sie dann bitte einmal selber ausrechnen.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier, ich habe zum 31.03.2019 gekündigt und habe am 01.04.2019 mein Dispojahr begonnen. Mein Plan war jetzt mich jetzt im Dezember 2019 mich zum 01.04.2020 arbeitslos zu melden. Jetzt sehe ich aber dass wir nächsten Jahr ein Schaltjahr haben. Ist jetzt meine Rechnung hinfällig? Ober kann ich die Arbeitslosenmeldung beim 01.04.2020 belassen?
Der 01.04.2020 ist ok!
Genaueres zur Jahresfrist hat Frei_2020 kürzlich gepostet https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-24440
Bei Meldung schon im Dezember wirst du spätestens ab Januar mit Vermittlungsbemühungen bombardiert. Die Arbeitssuchendmeldung 3 Monate vorher betrifft die Dispojährigen nicht. Ich habe mich nach dem Dispojahr z.B. Mitte Dezember zum 31.12 arbeitslos gemeldet.
Hallo,
habe auch das Dispojahr gemacht und mich eine Woche vor Ablauf des Dispojahres zum nächsten Ersten arbeitslos, bei der AfA (Agentur für Arbeit), gemeldet.
Meine AfA hat mich trotzdem für 3 Monate plus 1 Woche gesperrt.
Hatte somit schon 13 Wochen Sperre aufgebrummt bekommen. (Von 21 möglichen Wochen)
War zwar kein finanzieller Schaden, aber die Sperrzeiten habe ich leider auf dem Konto.
Wollte damit nur darauf hinweisen, dass Sperrzeiten durchaus ausgesprochen werden.
Kommt vielleicht auch auf die örtliche AfA an, aber damit rechnen muß man.
Grüße,
Danke noch einmal für den Hinweis.
Für alle diejenigen, die den Fall nicht verfolgt haben, sei aber noch ergänzt, dass diese Sperrzeiten mit keinerlei Reduzierung des Anspruches verbunden waren!
Auf der einen Seite natürlich nicht unbedingt schön, mit einem mehr als halb gefüllten Sperrzeitkonto in die Arbeitslosigkeit zu starten, andererseits aber für alle völlig normal, die kein Dispojahr gemacht haben. Kann man gut mit leben und wer sich vernünftig verhält, läuft auch nicht Gefahr, dass da noch was dazu kommt.
Gruß, Der Privatier
Die Tatsache, dass 2020 ein Schaltjahr ist, hat keinen Einfluss auf die Fristen. Ein Jahr bleibt ein Jahr und an den Stellen, bei denen mit Monaten gerechnet wird, wird ohnehin immer mit 30 Tagen/Monat gerechnet, was gerade für den Februar nie ganz korrekt ist.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Darüberhinaus stimme ich den Anmerkungen von eSchorsch zu.
Hallo Privatier,
100000-fachen Dank für Ihren sehr informativen Blog und an alle herzlichen Dank für die ergänzenden Kommentare und Erfahrungen.
Ich habe noch eine Frage zur Reduzierung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes wg. Abfindung, zu der ich hier noch nichts finden konnte:
Meine Eckdaten:
– Juli 2018 Abfindungsvertrag unterschrieben
– Freigestellt seit April 2019 bis 31.12.2019 (letzter Tag des Anstellungsverhältnisses)
– Arbeitssuchend gemeldet im September 2019 (3 Monate vor Arbeitslosigkeit)
– Alter: 53J, d.h. Höchstanspruchsdauer ALG wäre 15 Monate
Meine Frage bezieht sich nun auf das Verständnis des 3. SGB §148:
Laut 3.SGB §148 (1)4. reduziert sich meine Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe um ein Viertel. D.h. statt 15 Monate wird um 3,75 Monate gekürzt auf 11,25 Monate.
Jedoch enthält der Paragraph im folgenden Abschnitt (2):
Im 3. SGB § 148 (2) steht, dass „die Minderung für Sperrzeiten bei (…) Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.“
Weiß jemand, was hier mit dem Ereignis gemeint ist, das die Sperrfrist begründet? Ist es das Datum des Abfindungsvertrages? Das ist bei mir Juli 2018. D.h. am 1.1.2020, mein erster Tag der Arbeitslosigkeit, liegt dieses Ereignis fast 1,5 Jahre zurück und somit dürfte die Anspruchsdauer nicht gemindert werden.
Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung – bin sehr gespannt, ob ich hier einen Denkfehler drin habe! Aktuell tendiere ich dazu, mich kurz arbeitslos zu melden und gleich wieder abzumelden, um die Ansprüche zu sichern anstatt die Variante Dispojahr zu wählen.
Viele Grüße, Dagmar
Bei Ihnen geht es aufgrund des Aufhebungsvertrages um die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I nach dem §159 Absatz 1 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Der Beginn der Sperrzeit wird in §159 Absatz 2 SGB III geregelt, wonach dieser auf den Tag nach dem Ereignis fällt, das die Sperrzeit begründet.
Genauer wird das in den fachlichen Weisungen der AA zum §159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit im Abschnitt 159.2 ausgeführt: „Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.“
Hintergrund für diese Aussage der AA ist dabei der, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung der Arbeitgeber seine Weisungsbefugnis vollständig aufgegeben hat und diese wiederum ist ein wichtiges Merkmal einer nichtselbstständigen Beschäftigung. Ein unwiderruflich Freigestellter gilt somit bereits mit Beginn der Freistellung als beschäftigungslos. Ab diesem Zeitpunkt beginnt nach der oben zitierten Regelung die Sperrzeit.
Anders hingegen die widerrufliche Freistellung, bei der der AG jederzeit weiterhin von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen könnte und den AN wieder an seinen Arbeitsplatz zurück beordern könnte. Ein solcher AN gilt nicht als beschäftigungslos.
Fazit:
Falls Sie seit dem 1.4.2019 unwiderruflich freigestellt sind, läuft die Sperre ab diesem Tag. Ist die Freistellung dagegen widerruflich, beginnt die Sperre mit dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, also am 1.1.2020.
In beiden Fällen wäre natürlich erstmal zu klären, ob es überhaupt zu einer Sperre kommt.
Der Unterschied zwischen Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis geht aus §7 SGB IV Absatz 1 hervor: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
Beschäftigungslosigkeit tritt somit bereits dann ein, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Arbeitsgeber wie z.B. im Fall einer unwiderruflichen Freistellung auf seine Verfügungsbefugnis über den Arbeitsnehmer verzichtet. Der AN wird folglich mit Beginn der unwiderruflichen Freistellung beschäftigungslos.
Vielen Dank an Frei_2020 für die Unterstützung. Und wir sind uns auch (fast) einig.
Zumindest, was die eigentliche Frage von Dagmar und den ersten Teil der Antwort angeht: Es geht ja hier um eine Sperrzeit wg. Mitwirkung an der Beschäftigungslosigkeit. Und daher ist der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit das Ereignis, welches die Sperrzeit begründet.
Nur bei der Frage, ob dies der erste Tag der Freistellung ist oder der erste Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses, bin ich mir aktuell nicht mehr so sicher.
Frei_2020 hat Recht mit den Unterschieden zwischen widerruflicher und nicht-widerruflicher Freistellung. Und die Folgerungen daraus galten auch bis Aug.2018.
Aber seit dem BSG-Urteil vom Aug.2018 könnte evtl. eine geänderte Sichtweise eingetreten sein. Details dazu im Beitrag:
https://der-privatier.com/kap-9-13-arbeitslosengeld-nach-freistellung/
Zumindest, was die Berechnung des Arbeitslosengeldes angeht, hat das BSG mit dem Urteil festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis während einer Freistellung weiter fortbesteht! Fraglich ist, ob man diese Ansicht auf andere Sachverhalte einfach so übertragen kann.
Aus meiner Sicht wäre das eigentlich logisch – aber meine Sicht zählt ja nicht.
Und wenn man sich die derzeit immer noch aktuelle Dienstanweisung zum §159 SGB III ansieht, so wird dort explizit auf einen Unterschied zwischen Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis hingewiesen. Das wäre ja unnötig, wenn es da keine unterschiedliche Behandlung gäbe.
Von daher wird die Agentur vermutlich davon ausgehen, dass die Beschäftigungslosigkeit bei einer unwiderruflichen Freistellung bereits am erten Tag der Freistellung beginnt. Und das wäre dann auch der Start der Sperrzeit.
Bei einer widerruflichen Freistellung würde die Beschäftigungslosigkeit (und die Sperrzeit) dann erst nach Ende des Arbeitsvertrages beginnen.
Auf keinen Fall beginnt die Sperrzeit jedenfalls mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank an Sie beide – diese Differenzierung widerruflich / unwiderruflich war mir nicht klar.
Ich bin seit 1.4.2019 unwiderruflich freigestellt, d.h. die Chancen könnten gut stehen, dass ich keine Sperrzeit und keine Minderung der Anspruchsdauer erhalte, wenn ich mich erst zum 2. April 2020 kurz arbeitslos melde.
Ich bin diesbzgl. seit heute morgen auch schon im Kontakt mit der Arbeitsagentur und werde innerhalb der nächsten 2 Tage von der Leistungsabteilung eine Information über deren Handhabung erhalten. Ich halte Sie über das Ergebnis auf dem Laufenden.
Viele Grüße
Dagmar
Super schöne Nachricht von der Agentur für Arbeit:
1.) Die Sperrzeit beginnt – wie Sie beide oben so gut erläuterten – mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit – ist bei mir aufgrund der unwiderruflichen Freistellung der 1.4.2019.
2.) wenn ich mich erst zum 1.4.2020 arbeitslos melde, wird meine Anspruchsdauer nicht gekürzt, da das Ereignis, das die Sperrfrist begründet (unwiderrufliche Freistellung zum 1.4.2019), mind. 1 Jahr zurückliegt.
->> ich melde mich zum 1.4.2020 kurz arbeitslos und habe damit meinen Anspruch auf die vollen 15 Monate Arbeitslosengeld ohne Sperrung gesichert.
Das ist ein ganz wunderbares Weihnachtsgeschenk!
Nochmals 1000000 Dank für diesen großartigen Block, die wertvollen Informationen und die Hinweise oben von Frei_2020 und der Privatier, ohne die ich niemals auf diese Vorgehensweise gekommen wäre.
Allen eine gute Zeit als Privatier oder auf dem Weg dahin.
Viele Grüße, Dagmar
Sehr schön. Danke für die Rückmeldung.
Somit waren meine vorsichtigen Bedenken wohl nicht zutreffend. Ich könnte mir aber trotzdem vorstellen, dass es da irgendwann auch einmal eine Änderung gibt. Aber solange es noch nicht so ist, bleibt es erst mal bei der derzeitigen Regelung. Und die dürfte sich meistens positiv auswirken.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich möchte euch gerne Erfahrungen mit der Agentur für Arbeit bezüglich Sperr- und Ruhezeiten mitteilen. Darüber hinaus einige individuelle Erfahrungen.
Mein Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2018 durch Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung. Den Aufhebungsvertag habe ich am 22.10.2018 unterschrieben. Unmittelbar danach habe ich der Agentur persönlich mitgeteilt, dass ich in 2019 das Dispositionsjahr in Anspruch nehmen werde.
Am 26.11.2019 habe ich den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Den Bewilligungsbescheid habe ich mit Datum 04.12.2019 erhalten. Aus dem Bewiligungsbescheid für euch einige Auszüge:
„Sie haben von Ihrem bisherigen Arbeitgeber wegen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Leistung in Höhe von xxx EUR erhalten oder zu beanspruchen.
Ihr Anspruch ruht. Der Arbeitgeber durfte Ihnen nicht kündigen. Daher werden Sie nach SGB III so behandelt, als hätten Sie eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Leistungen können Sie erst nach dem Ruhenszeitraum erhalten.
Der Zeitraum, für den der Anspruch ruht, wird aus 30% der Arbeitgeberleistungen berechnet. Der sich so ergebende Betrag wird durch Ihr kalendertägliches Arbeitsentgeld geteilt. Hieraus ergibt sich die Zahl der Ruhenstage. War das Arbeitsverhältnis befristet, endet der Ruhenszeitraum spätestens mit dem Ende der Befristung.
Der Ruhenszeitraum beträgt längstens ein Jahr.
Ihr Leistungsanspruch ruht bis zum 31.12.2019.“
Den Antrag auf Arbeitslosengeld habe ich online in den Räumlichkeiten meiner Agentur gestellt. Ein Mitarbeiter der Agentur hat dabei unterstützt.
Ich bin 58 Jahre alt. Die Agentur hat mich für ein Coaching vorgesehen. Das Coaching findet von Januar bis März 2020 statt. In einem zweimonats Rhythmus soll ich per Mail meine Bewerbungsbemühungen mitteilen.
Mal sehen, wie es weiter geht.
Gruss
Reiner
Hallo Reiner und alle anderen Themeninteressierte,
die vielleicht interessante Erkenntnisse und Erfahrungen beisteuern können und möchten!
Bin in vergleichbarer Situation, ein Jahr zeitversetzt (Austritt 31.01.20). Habe allerdings vor in 2020 gar keinen Kontakt mit der AfA aufzunehmen, erst Anfang Jan. 21 mit Meldung zum 01.02.21.
Was ich bei Dir herauslese, Du hast Dich zum 26.11.19 bereits arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet. Nach meinem Verständnis wäre das kein Dispositionsjahr und Du würdest auch noch eine Sperrzeit bekommen. Ist das so oder liege ich hier falsch?
Ist das schon abgekärt?
Grüße
B.
Wenn der Austritt erst in 2020 erfolgt, kann das Dispojahr u.U. sogar etwas flexibler gehandhabt werden. s. Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/
Hängt aber vom Alter ab!
Gruß, Der Privatier
Ja ich hab den Kommentar seinerzeit schon gelesen, das war einer der Gründe warum ich auf Ende Januar terminiert habe. Werde zwar im Februar 60, aber wenn was dazwischen kommt bleibt zumindest der Anspruch auf ca. 18 Monate, also nicht zwingend Komplettverlust wie seither. Aber der Plan ist mich im Januar 2021 zu melden und den Anspruch ab 01.02.21 geltend zu machen.
Nach den bisherigen Informationen hätte ich keinen Vorteil wenn ich vorher schon (auch nur zum Informationsaustausch) bei der AfA aufschlagen würde.
Ist korrigiert.
Hallo B,
der Abauprozess meines ehemaligen Arbeitgebers wurde durch eine externe Beratungsfirma begleitet. Der erste Schritt aus Oktober 2018, Ankündigung des Dispositionsjahres. Der zweite Schritt gegen Ende 2019, Beantragung Arbeitslosengeld per 01.01.2020! Ich habe keine Sperre erhalten!
Gruß
Reiner
Die ursprüngliche Aussage über die Arbeitslsmeldung war in der Tat missverständlich. Aber wenn die Gültigkeit des ALG-Antrages auf den 1.1.2020 gelegt wurde, war die Vorgehensweise korrekt.
Aber auch die Entscheidung der Agentur hinsichtlich der Ruhezeit ist in Ordnung. Und mit dem Dispojahr wurde diese ja somit auch erfolgreich umgegangen. Von daher: Alles korrekt.
Und gibt es denn schon Details zum geplanten Coaching?
Gruß, Der Privatier
„Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem…….“
Die Zielsetzung ist: Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im bevorzugten Arbeitsgebiet.
Ich habe über 30 Jahre Devisenhandel gemacht und kann nichts anderes.
Wir werden sehen.
Gruß
Reiner
Hallo- ich habe folgende Frage:. Ich bekomme 24 Monate Arbeitslosengeld + Aufstockung, will jedoch so schnell wie nur möglich wieder arbeiten und diese Frist auch nicht ausschöpfen.Jeder Eingang auf dem Konto wird als Zufluss gerechnet und mir wieder abgezogen.Gilt das auch für einen Betrag, den ich anlässlich zu Weihnachten erhalten habe, um diesen auf das Sparbuch zu legen?Erfolgt seitens der Agentur für Arbeit eine rückwirkende Prüfung aller Finanzen,wenn ich mich jetzt abmelde,weil ich wieder arbeite und muss ich diesen Betrag zurückzahlen? Gruß Conza
Es tut mir leid, aber mit ALG-II habe ich keinerlei Erfahrungen und auch keine Kenntnisse. Wahrscheinlich kann man die Frage in einem speziellen Erwerbslosen-Forum sehr viel besser beantworten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
seit fast 2 Jahren lese ich nun schon mit höchstem Respekt Ihren sehr interessanten Blog.
Ich dachte ich bin gut informiert und hatte nun ein telefonisches Gespräch mit einer netten Dame der Arbeitsagentur. Eigentlich war der Grund meines Anrufes zunächst einen Termin mit der Leistungsabteilung für eine Beratung zu vereinbaren.
Ich erläuterte ganz kurz mein Vorhaben, nämlich:
Beendigung meines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag.
Meiner Meinung nach mit wichtigen Grund (Krankheit) Da ich mir aber nicht sicher sein kann, dass der Grund auch anerkannt wird, will ich zudem von meinem Dispositionsrecht gebrauch machen. Nach allem was ich hier zum Dispojahr gelesen hatte war ich der Überzeugung, dass zwischen Beendigung des AV und der Meldung Arbeitslos genau ein Jahr liegen muss um die Sperre (hier ¼= 6 Monate) zu umgehen.
„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.“
Nun sagt die Dame aber: Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich an dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Bei einer Arbeitsaufgabe ist dies in der Regel der Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Das hieße nach einem halben Jahr wäre die Sperre dann eh vorbei.
Zudem habe ich nun noch diesen Satz gefunden, nach dem eigentlich der gesamte Anspruch verloren geht, denn bei 6 Monaten Sperre würde man doch die 21 Wochen überschreiten?
„Ihr gesamter Leistungsanspruch erlischt, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr geben.“
Ich bin nun total verwirrt und weiß gar nichts mehr.
Hier trifft der Satz zu: Alle Klarheiten beseitigt.
Vielleicht können Sie mir etwas helfen wieder in die richtige Spur zu kommen.
Herzlichen Dank im voraus
Hier liegen wohl mehrere Missverständnisse vor:
* Wenn es wichtige Gründe für die Aufgabe des Arbeitsplatzes gibt, sollte die Agentur keine Sperre verhängen. Krankheit ist ein wichtiger Grund, muss aber mit Vorgeschichte und Attest belegt werden.
* Falls es nun doch eine Sperre geben sollte, so beträgt diese 12 Wochen (und nicht mehr!).
* Es gibt jedoch auch die Reduzierung des Anspruches um 1/4 (hier 6 Monate) – das ist korrekt. Für das Sperrzeitenkonto, das nicht mehr als 21 Wochen betragen darf, zählen aber nur die 12 Wochen Sperre zu Beginn.
* Kalendarisch ablaufen kann auch nur die Sperre von 12 Wochen zu Beginn. Sind diese 12 Wochen vorbei, könnte im Prinzip sofort ALG bezogen werden.
* Mit dem Ablauf der Sperre sind aber ihre Folgen nicht beseitigt! Die Anspruchsdauer ist auch nach Ablauf der Sperre weiterhin um 1/4 gekürzt. Das kann man nicht reparieren.
* Eine Sperrzeit und ihre Folgen kann man nur mit einem Dispojahr vermeiden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die schnelle, ausführliche Antwort, die mir sehr geholfen hat.
Dann bin ich jetzt sehr gespannt auf die Informationen der Leistungsabteilung.
Viele Grüße
nobbel
Zwar hatte ich bereits vor etwa 2 Jahren das Buch von Ihnen gelesen, aber auf diesen höchst informativen und aktuellen Blog stieß ich erst von zwei Tagen. So etwas qualitativ Hochwertiges findet man sehr selten im Netz! Vielen Dank dafür!
Meine Rahmendaten: Ich wurde Anfang des Jahres 58 und beabsichtige, noch diesen Herbst mich aus dem Berufsleben zu verabschieden. Ich stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (seit 10 Jahren) und ging somit von einer Sperre und Reduzierung des ALG Anspruchs um 6 Monate (24-6=18) aus. Nach stundenlangem Lesen hier scheint es aber nun so zu sein, dass ich diese Reduzierung des Anspruchs mittels des Dispositionsjahrs umgehen kann. Eine Abfindung gibt es bei uns leider nicht.
Hier meine Fragen zur Umsetzung (Bsp. Kündigung zum 31.10.2020)
1. Ich muss mich nicht 3 Monate vor Arbeitsende beim AfA als arbeitssuchend melden, falls das Dispositionsjahr angestrebt wird, richtig?
2. Ich muss mich auch nicht vor Ablauf des Dispositionsjahres beim AfA melden, empfehlenswert aber 1-2 Wochen zuvor. Macht man da dann einfach einen Termin aus oder wie läuft das?
3. Während des Dispositionsjahres muss man sich selbst krankenversichern. Ich bin freiwilles GKV Mitglied (TK), meine Frau ist verbeamtet und somit PKV. Das werden wohl 400EUR pro Monat oder gibt es hier Möglichkeiten, dies zu reduzieren?
4. An welchem Tag genau müsste dann die Arbeitslosenmeldung und Antrag auf ALGI erfolgen, 31.10.2021 oder 1.11.2021?
5. Da ich mehrjährige Auslandsaufenthalte hatte, während denen ich nicht im dt. Sozialversicherungssystem war, fehlen mir Beitragsjahre, um mit 63 in Rente zu gehen. Kann ich ggf. während des Dispositionsjahres freiwillig den Minimalbeitrag zahlen, um Beitragszeiten hinzuzugewinnen? Dieselbe Frage stellt sich mir, wenn ich mich während des 4jährigen Zeitraumes mit ALG Anspruch immer wieder phasenweise ab- und anmelde? Kann ich auch während dieser mehrwöchigen oder monatlichen Pausen freiwillig in die Rentenversicherung zahlen, um Beitragszeiten hinzuzubekommen? Der Nebeneffekt wäre, dass die Jahreseinkommen durch die Streckung des ALG reduziert und somit die Steuerlast vermindert würde.
5. Ist es empfehlenswert, das Dispositionsjahr in meinem Fall zu nehmen (keine Abfindung, aber 6 Monate länger ALGI) oder ist das Risiko höher als der erwartete Nutzen?
Vielen Dank schon mal an alle, die hier Tips geben können
Zu 1: Richtig, eine Arbeitsuchendmeldung vor Beginn eines Dispojahres ist nicht erforderlich. Details dazu im Beitrag: „Dispositionsjahr: Arbeitssuchendmeldung“
Zu 2: Eine Arbeitslosmeldung (zum Ende des Dispojahres) kann man ohne Termin abgeben. Je nach Entwicklung der aktuellen Krise persönlich oder auch online.
Zu 3: Die Beitragshöhe der freiw. gesetzl. KV hängt in erster Linie von den Einkünften ab (von allen!!). Bei einem PKV-Partner werden dessen Einkünfte u.U. teilweise mitberücksichtigt. Optimierungen lassen sich daher nur durch Reduzierung (Verlagerung) der Einkünfte erreichen.
Zu 4: Wenn der letzte Arbeitstag der 31.10. war, so muss die Arbeitslosigkeit am 1.11. (ein Jahr später) beginnen.
Zu 5a: Freiwillige Einzahlungen in die RV kann man immer für solche Monate machen, die noch nicht mit Pflichtversícherungsbeiträgen belegt sind. Also sehr gut im Dispojahr und auch für Phasen, in denen kein ALG bezogen wird. Kurzfristige Wechsel würde ich mir aber aus organisatorischen Gründen ersparen.
Zu 5b: Vielleicht hier noch einmal zum Nachlesen die Vor- und Nachteile eines Dispojahres. Abwägen muss das jeder für sich.
Viele Erfolg und Gruß,
Der Privatier
Vielen Dank für die Rückmeldung. Einzig unklar ist mir noch 5a: Im Dispositionsjah bin ich ja nirgends registriert/angemeldet. Kann man denn für irgendeinen beliebigen Zeitraum freiwillig Beiträge zahlen, in denen man gar nicht gemeldet ist?
Beste Grüße,
Vision2020
Bei allen Einzahlungen in die gesetzl. RV sollte in jedem Fall vorher ein Antrag bei der DRV gestellt werden. Inkl. Angaben über Zeitraum und Höhe der geplanten Zahlungen. Und zwar möglichst frühzeitig!
Gruß, Der Privatier
5a. Damit der ganze Monat bei der DRV als Anrechnungzeit zählt, ist es ausreichend, wenn nur ein einziger Tag ALG1 in diesem Monat bezogen wurde.
Das kann man dann auf die Spitze treiben und sich immer vom 28. bis zum 2. (also nur über den Monatswechsel) arbeitslos meldet und dann 2 Monate später das Spiel wiederholt. Ein Kommentator hier hat davon berichtet, dass er es so ähnlich handhabt. Das war mir aber zu blöde. Ich habe im Dispojahr den Minimalbeitrag gezahlt und werde auch dieses Jahr noch 6 Monate aus eigener Tasche an die DRV zahlen, damit ich die 35 Jahre vollkriege. Das ist der Antrag dazu https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html
5b. Ich sehe kaum noch Risiko beim Dispojahr. Selbst wenn man den genauen Termin verpassen würde, dann gäbe es wegen der neuen Rahmenfrist (30 Monate) immer noch die 18 Monate ALG1.
Du kannst das auch direkt mit der Leistungsabteilung des Arbeitsamtes besprechen. Es gibt möglicherweise einen kleinen Zeitkorridor für die Antragstellung nach dem Dispojahr, den das Arbeitsamt benennen kann. Irgendein Zeitraum wird da als 30 Tage = 1 Monat berechnet (oder so ähnlich) und dann gibt es 1-5 Tage Spielraum für die Arbeitslosmeldung nach dem Dispojahr.
Warte aber vielleicht ab, bis das Arbeitsamt halbwegs den Coronaansturm abgearbeitet hat.
Danke für die Rückmeldung.
zu 5a. Ich wunderte mich schon über die Rückmeldung vom Privatier, aber dies scheint sich zu bestätigen. Ich kann also einfach freiwillig den Mindestbeitrag zur DRV im Dispositionsjahr zahlen, um mir Anrechnungszeiten zu erkaufen. Wenn ich dann (hoffentlich) ab 1.11.2021 ALG1 für 24 Monate bewilligt bekomme, kann ich das auf einen Zeitraum über 4 Jahre nehmen. Dann könnte ich jeweils vom 15. bis zum 15. des Folgemonats ALG1 beziehen, gefolgt von einem Monat abgemeldet und das Spiel geht von vorne los. So kann man den vollen Anspruchszeitraum nutzen, um 24 Monate ALG1 in Anspruch zu nehmen mit dem Vorteil, dass man über 48 Monate Anrechnungszeiten für die DRV bekommt. Falls das so ist, wäre das super! Spielt denn das AfA dabei mit, denn dadurch sind Bewerbungen ja fast hinfällig? Als Grund kann ich notfalls meine pflegebedürftige Mutter angeben.
5b. Ich bin ja bereits 58, habe also regulär Anspruch auf 24 Monate ALG1. Das Dispositionsjahr macht bei mir nur Sinn, wenn ich dadurch nicht die 6 Monate Anspruch (und Sperre) verliere. Dazu bedarf es glaube ich weiterhin der Punktlandung.
Beste Grüße,
Vision2020
Wie ich oben bereits geschrieben habe, würde ich selber einen quasi monatlichen Wechsel nicht machen wollen. Theoretisch wird das wohl funktionieren, ob das auf Dauer bei allen Beteiligten gut ankommt, wage ich zu bezweifeln.
Ich würde da auf jeden Fall längere Zeiträume von mehreren Monaten vorziehen, z.B. 6 Monate ALG, 6 Monate ohne. Im Ergebnis ist das nicht viel anders. Und wenn man jeweils 6 Mónate ALG zum Jahresende und zum Jahresanfang zusammenfasst, dann kann da auch keiner was dagegen haben.
Gruß, Der Privatier
Dem stimme ich zu. Ich hatte hier vornehmlich die Zeiten für die DRV im Hinterkopf. Aber das muss ich mir ohnehin erst einmal durchrechnen
Beste Grüße,
Vision2020
“ Spielt denn das AfA dabei mit, denn dadurch sind Bewerbungen ja fast hinfällig? Als Grund kann ich notfalls meine pflegebedürftige Mutter angeben.“
Die pflegebedürftige Mutter ist ja nicht nur im Monatsabstand pflegebedürftig. Ich würde nicht versuchen meinen Vermittler zu verar…en, sondern die 24 Monate in einem Ritt absitzen. Falls der Vermittler sich wider Erwarten als Armloch entpuppt, dann kann man sich immer noch abmelden und bei Neuanmeldung auf einen anden Vermittler hoffen.
Aber wenn man mit dem Vermittler gut auskommt, dann ist es kontraproduktiv sich abzumelden. Mein weiss a. nicht wen man später als Vermittler erhält, und b. macht man den Leuten unnütze Arbeit und sich womöglich unbeliebt.
PS: Du wirst mit dem Vermittler gut auskommen! Angehende Privatiers sind in der Regel gern gesehene, kooperierende und pflegeleichte Kunden für die Leute vom AA.
PPS: Die pflegebedürftige Mutter wäre ein plausibler Grund, sich bei der „Jobsuche“ auf die nähere Umgebung beschränken zu wollen.
Danke für die Tips, werde ich entsprechend berücksichtigen!
Hallo Privatier,
ich werde in Kürze mit meinem AG über die Beendigung meines Arbeitsverhältnisses verhandeln.
Im Moment rechne ich, ob eine Abfindung als Einmalzahlung oder für eine gewisse Zeit eine Freistellung für mich besser wäre. Die ganze Zeit war für mich klar, dass ich von einem Dispojahr gebrauch machen möchte um eine Sperre von 6 Monaten zu vermeiden.
Nun ist mir aber aufgefallen, dass ich ja während des Dispojahres wegen Aufhebungsvertrag und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist meine KV in voller Höhe des vorangegangenen Gehalts weiter bezahlen müsste. Immerhin 10320€ zudem der Mindestbeitrag RV 1020€ (um meine 45 Jahre voll zu bekommen) in Summe also 11340€. Würde ich das Dispojahr nicht in Anspruch nehmen und die 6 Monate Sperre akzeptieren wären das bei ca 2000€/Monat auch „nur“ 12000€
Der Vorteil wäre evtl. dann, dass man 6 Monate weniger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsste. Sind meine Gedankengänge richtig und sehen Sie da evtl. auf den ersten Blick andere Vor/Nachteile?
Vielen Dank und Gesundheit
Grüße
nobbel
Besten Tag!
Nur zum Verstaendnis, du moechtest mit 65 eine ungekuerzte gesetzliche Rente in Anspruch nehmen? Mit der Annahme ‚Geburtsjahr 1963(?)‘ muessten aber deutlich mehr freiwillige RV-Monate geleistet werden, ebenso KV (in welcher Hoehe auch immer).
Selbst wenn mit der Krankenkasse schon geklaert ist, wie hoch die Beitraege sind und selbst wenn eine Auskunft und Beratung der Rentenkasse erfolgte, Wesen und Inhalt des Blogs sind genau die Antwort auf deine Frage (nach Vor/Nachteilen).
Zumindest ich habe fuer die Beantwortung dieser Fragen und alle Berechnungen fast drei Jahre benoetigt. Und meine Gattin als Testfall. Bevor ich Aufhebung diskutieren konnte 😉
Viel Erfolg und Gesundheit natuerlich, vor allem Spass beim Studium des Blogs!
Joerg
„Nun ist mir aber aufgefallen, dass ich ja während des Dispojahres wegen Aufhebungsvertrag und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist meine KV in voller Höhe des vorangegangenen Gehalts weiter bezahlen müsste. Immerhin 10320€ … “
Jein. Bzw. sogar nein wenn man die Wörter auf die Goldwaage legt.
Butter bei die Fische: wie lange ist die Kündigungsfrist und wieviel davon kann eingehalten werden? Mal als Beispiel: Kündigungsfrist ist 9 Monate, Vertragsunterzeichnung im April mit Vertragsende 30. September. Dann wären 5 Monate eingehalten und 4 Monate nicht. Im Dispojahr wären dann nur diese 4 Monate mit dem Maximalbeitrag (rund 800€/Monat wenn die Abfindung ordentlich ist) beaufschlagt, die restlichen Monate nach aktuellem Einkommen. Und wenn da im Dispojahr nicht viel aufkommt, bedeutet das den Mindestbeitrag von knapp 200€. Da wären wir dann bei 4.800€ im Dispojahr. Außerdem kannst man die Beiträge von der Steuer absetzen, was im Jahr der Abfindung einen gewissen Reiz hat und in die Rechnung aufgenommen werden sollte.
„Würde ich das Dispojahr nicht in Anspruch nehmen und die 6 Monate Sperre akzeptieren wären das bei ca 2000€/Monat auch „nur“ 12000€“
Während der Ruhezeit (= nicht eingehaltene Kündigungsfrist) gibt es keine Leistung des Arbeitsamtes. Man muß sich da zu gleichen Konditionen wie oben genannt krankenversichern. Das unterschlägt deine Rechnung.
Lösung: genügend Zeit zwischen Vertragsunterzeichnung und Arbeitsende (Kündigungsfrist einhalten). Das gilt auch falls ein Dispojahr eingelegt wird.
Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure Antwort und dem Hinweis der Steuerabsetzbarkeit, das hatte ich tatsächlich nicht bedacht.
Ich möchte mal kurz meinen konkreten Fall schildern .
Mai 2021 58 Jahre. Geplantes „Kariereende“ 31.12.2020 durch Aufhebungsvertrag entweder mit Abfindung (Wunschvorstellung ca. 1 Bruttojahresgehalt plus 20%) oder ca. 1 Jahr bezahlte Freistellung. Kündigungsfrist nach Tarifvertrag 7 Monate aber ordentlich eigentlich unkündbar, da 32 Jahre betriebszugehörig und öffentl. Dienst.
Ich befürchte die Vertragsunterzeichnung wird nicht vor August(September sattfinden.
Die ganze Zeit ging ich davon aus, dass die Abfindung mit anschließendem Dispojahr der beste Weg wäre, bin mir da aber jetzt leider nicht mehr so sicher, da ich die KV Beiträge im Dispojahr nicht abschätzen kann. Je mehr ich überlege und konkreter das ganze wird, umso unsicherer werde ich 🙁
Umso dankbarer bin ich aber auch für diesen Blog und die Ratschläge hier!
Grüße
nobbel
Du hast den Beitrag über die Ruhezeit gelesen? https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-2/
Dann sollte es klar werden.
Beispiel aus der Tabelle anhand deiner Daten und einem Jahresgehalt als Abfindung: dann beträgt die Ruhezeit nur 3 Monate. Die KK würde im Dispojahr folglich 3*800 + 9*200€ haben wollen (sofern keine anderen Einkünfte da sind).
Bei 16 Monatsgehältern kämen 4 Monate Ruhezeit raus.
Wenn Du Excel anwirfst und die verschiedenen Möglichkeiten vergleichst, dann denke daran, dass auf eine Abfindung keine Sozialabgaben fällig werden.
Damit die Fünftelregelung angewendet werden kann, muss die Abfindung aber mehr als ein Jahresgehalt betragen.
PS: Du hast den ersten Teil des Berufslebens außerhalb des ÖD gearbeitet? Nicht dass da Studienzeiten dabei sind, die nicht für die Rente nach 45 Beitragsjahren mitzählen.
@nobbel63: Einige gute Hinweise/Rückfragen hat es hier ja bereits gegeben.
Ich möchte noch einen wichtigen Aspekt hinzufügen, der bisher nicht genannt wurde:
„…ordentlich eigentlich unkündbar, da 32 Jahre betriebszugehörig und öffentl. Dienst.“
Wenn der AG keine Möglichkeit hat, eine ordentliche Kündigung auszusprechen, so wird mit einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten gerechnet!
Wie lange eine Ruhezeit (und die damit verbundene Zahlung hoher KV-Beiträge) aber tatsächlich ist, ergibt sich aus dem oben von eSchorsch schon verlinkten Beitrag über die Ruhezeit und dieser Ergänzung:
https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
@ eSchorsch: ja, die 45 Jahre bekomme ich mit eigenen Zahlungen hin.
Scheinbar habe ich mich die ganze Zeit zu sehr auf die Sperrzeit konzentriert, mir war nicht klar, dass die KV Beiträge mit der Ruhezeit zusammen hängen.
Ich werde übers Wochenende nochmal auf Start zurückgehen 🙂 und versuchen das ganze zu verstehen.
Herzlichen Dank für Eure Hilfe und ein schönes WE
Grüße nobbel
Wie man die Sperre nach Aufhebungsvertrag u.U. doch vermeiden kann
Schon seit einigen Jahren verfolge ich die Beiträge dieser Webseite passiv und möchte mich an dieser Stelle beim „Privatier“ und den Kommentatoren für die vielen Anregungen bedanken. Auf meinem Weg lief manches besser, vieles anders und wenig schlechter als erwartet.
In Bezug auf die AA habe ich eine Erfahrung gemacht, die vielleicht dem einen oder anderen weiterhelfen kann. Am Ende ging es positiv aus – trotz Abfindungsvertrag und der sozusagen „unumgänglichen“ Sperre.
12 Wochen Sperre bedeuten leider auch, dass der Anspruch insgesamt um ein Viertel gekürzt wird – also z.B. statt 18 Monaten nur 13,5 Monate Arbeitslosengeld. Das macht beim Höchstbetrag (ohne Kinder) dann gut 9000 Euro Unterschied. Hinzu kommt noch der Verlust der „Rentenpunkte“ für die Zeit der Kürzung, denn die AA zahlt auch in die Rentenversicherung.
Meine Strategie
Um das zu umgehen, wollte ich den Aufhebungsvertrag mit einem Anwalt so gestalten, dass diese Sperre möglichst vermieden werden kann. Ein „wichtiger Grund“ erlaubt die Beteiligung an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (siehe Ziffer 159.1.2.1.1 der Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (GA) zu § 159 SGB III). Es müssen dazu im Falle einer höheren Abfindung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Die Kündigung ist durch die Arbeitgeberin mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt.
• Die Kündigung wäre aus betriebsbedingten Gründen erfolgt (nicht aus persönlichen Gründen (Verhalten)).
• Die Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt oder früher beendet.
• Die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist ist durch den Aufhebungsvertrag eingehalten.
• Man war nicht unkündbar.
• Und schließlich der „wichtige Grund“: Ich hätte objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten müssen (geringere Abfindung, Verlust der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente).
Meines Erachtens erfüllte der Aufhebungsvertrag (und die schriftliche Auskunft der Arbeitgeberin) all diese Aspekte. Ob es jedoch funktioniert hätte, weiß ich nicht, denn es kam alles ganz anders (wie so oft).
AA wirft alles über den Haufen
Die AA in einer Großstadt im Rhein-Main-Gebiet arbeitet manchmal anders als erwartet. Als ich mich knapp 4 Monate vor der Arbeitslosigkeit „arbeitssuchend“ meldete, erhielt ich prompt eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch von immerhin 45 Minuten Dauer. Die Mitarbeiterin der AA fragte nur einige persönliche Daten ab, druckte mir 20 Seiten aus und erklärte, welche Formulare ich für die Arbeitslosen-Meldung ausfüllen soll. Ich könne den ausgefüllten Antrag einfach einwerfen, alles Weitere folge dann. Den Antrag gab ich dann rechtzeitig ab und etwa 2 Wochen, nachdem die Arbeitslosigkeit eingetreten ist, erhielt ich den Bescheid. Ich hatte eine Einladung zu einem Gespräch mit einem Berater erwartet, aber es kam schon der Bescheid – mit einer 12-wöchige Sperre. Mein Widerspruch mit ausführlicher Begründung half nicht weiter. Also musste ich einen Anwalt zu Rate ziehen.
Gericht weist AA in die Schranken
Einige Monate nach Klageerhebung („Kostenrisiko“ in o.g. Fall etwa 800 Euro) fragte der Richter bei der AA nach, warum ich nicht dahingehend beraten wurde, meinen Antrag um einige Monate nach hinten zu verschieben, denn dann „wäre die Minderung der Anspruchsdauer aufgrund der Sperrzeit nach § 148 Abs. 2 S. 2 SGB III entfallen“. Aufgrund der Höhe der Abfindung, wäre das offenbar finanziell machbar gewesen. Die AA äußerte sich dahingehend, dass ich wohl keine Beratung wollte.
Knapp ein Jahr nach Klageerhebung kam dann die Verhandlung. Im Kern ging es wieder um die Frage, warum es diese Beratung nicht gab. Nach 30 Minuten fasste der Richter folgenden Beschluss: „Der Kläger hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab XXX für die Anspruchsdauer von 540 Kalendertagen ohne Minderung …“ Also die vollen 18 Monate.
Die Entscheidungsgründe bzw. der Wiederherstellungsanspruch gehen im Kern auf die fehlende Beratung zurück:
Zitat aus dem Urteil: „Nach diesem Anspruch ist der Betroffene so zu stellen, als stehe ihm infolge einer Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers das beeinträchtigte Recht noch in vollem Umfang zu (BSG Urt. v. 21.3.1990 – 7 Rar 36/88; Urt. v. 11.3.2004 – B 13 RJ 16/03 R; Urt. v. 29.10.2008 – B 11 AL 52/07 R). Voraussetzung hierfür ist, dass eine Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers vorliegt, dem Betroffenen ein sozialrechtlicher Nachteil entstanden und eine Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Nachteil besteht. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist gerichtet auf die Vornahme einer notwendigen Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialversicherungsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 17.5.2001 – L 3 RJ 139/99).“
Das Gericht hat also entschieden, dass ich so zu behandeln sei, als hätte ich den Antrag erst einige Monate später gestellt, womit die Sperre dann entfallen wäre – das Ereignis (Unterschrift Aufhebungsvertrag) wäre dann schon ein Jahr zurück gelegen. Im Anschluss hat die AA die „fehlenden“ Monate anstandslos übernommen, keine Anfechtung oder dgl. Zu bedenken ist aber, dass es vor einem Gericht in einem anderen Bundesland auch hätte anders ausgehen können.
Mir ist bewusst, dass das Beispiel nur auf Wenige zutreffen wird. Denn es kommt auf viele Details an, die sich von Fall zu Fall unterscheiden. Dennoch: eine mangelnde Beratung durch die AA über die Möglichkeiten der Gestaltung beim ALG kann sich letzten Endes als Glücksfall erweisen.
Vielen Dank für die ausführliche Schilderung und Glückwunsch zu dem positiven Ausgang der Verfahrens!
Als Fazit kann hier jeder noch einmal mitnehmen, dass die Agentur für Arbeit eine Beratungspflicht hat und sofern diese nicht (korrekt) wahrgenommen wird, ein Anspruch auf Wiederherstellung besteht.
Schwierig wird es allerdings immer sein, solche evtl. Beratungsfehler nachzuweisen und man sollte sich immer die Unterstützung eines Anwaltes sichern.
Gruß, Der Privatier
Im Zusammengang mit folgendem Satz habe ich eine Verständnisfrsge:
„… das Ereignis (Unterschrift Aufhebungsvertrag) wäre dann schon ein Jahr zurück gelegen. “
-> Geht in der allgemeinen Rechtsprechung nicht der Austrittszeitpunkt aus dem Unternehmen (der letzte Arbeitstag) als das Ereignis, ab dem die Berechnung der Jahresfrist für das Dispositionsjahr beginnt?
Ihr Hinweis ist vollkommen berechtigt. Das Ereignis, welches eine Sperrzeit wg. Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes begründet, ist der Beginn der Beschäftigungslosigkeit.
Wenn man es ganz korrekt haben möchte, so liegt das Ereignis bereits am letzten Tag der Beschäftigung vor, denn die Sperre beginnt immer am Tag nach dem Ereignis.
Wichtiger ist aber, dass Beschäftigungslosigkeit auch bereits während eines weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses eintreten kann, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen. Damit könnte Anfg./Ende eines Dispojahres u.U. entsprechend verschoben werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Und ein herzliches Dankeschön für die von Ihnen aufgebaute und excellent gepflegte Seite zu vielen wichtigen und zeitkritischen Themen im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen. Ich habe meinen Aufhebungsvertrag im Dezember 2020 unterschrieben mit Austrittsdatum 30.6.2021. Die Abfindungsform wird leider im Juli 2021 erfolgen und damit steuerlich sehr stark durchschlagen.
Betriebszugehörigkeit von 24 Jahren und sechs Monaten fristgemäße Kündigung nur mit siebenmonatigerKündigungsfrist möglich gewesen wäre, dies aber vom Arbeitgeber nicht akzeptiert wurde, sehe ich mich jetzt gezwungen mich mit Themen wie Sperrfrist und Ruhezeit sowie weiteren steuerrechtlichen Aspekten auseinandersetzen zu müssen.
Bei fristgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber im Dezember 2020 wäre mein Austritt aus dem Unternehmen Ende Juli 2021 erfolgt. Da nun aber im Aufhebungsvertrag ein Austrittsdatum 30.6.2021 festgehalten ist, gehe ich davon aus, dass in meinem Falle eine Ruhezeit von einem Monat auferlegt wird (Differenz zwischen fristgemäßen Kündigungsdatum 31.7.2021 und vertraglich festgehaltenem Austrittsdatum 30.6.2021). Sehen Sie das auch so?
Weiterhin gehe ich davon aus, dass in meinem Fall durch die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit von zwölf Wochen auferlegt wird.
Ist auch diese Annahme richtig?
Ich beabsichtige ein Dispojahr einzulegen, das am 1.7.2021 starten würde. Im Anschluss daran würde ich mich im Juni 2022 bei der Agentur für Arbeit zum 1.7.2022 arbeitslos melden, und damit Ruhe und Zeit und Sperrfrist umgehen zu können.
Aufgrund meines Alters von zur Zeit 55 Jahren (seit Oktober 2020) werde ich es leider nicht schaffen, die ALG I-Bezugszeit auf 24 Monate auszudehnen.
Leider bin ich erst vor circa drei Tagen auf dieses Informationssammlung und das zugehörige Forum gestoßen. Ich habe schon sehr viele hilfreiche Punkte gefunden, die mir die weitere Vorgehensweise erleichtern werden.
Vielen Dank ??
Moin Dipl.-Ing,
„Weiterhin gehe ich davon aus, dass in meinem Fall durch die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit von zwölf Wochen auferlegt wird.
Ist auch diese Annahme richtig?“
Wenn ein Dispositionsjahr eingelegt wird, wie vorgesehen vom 01.07.2021 bis 01.07.2022 (1 Jahr + 1 Tag) wird von der AfA keine! Sperr- und Ruhezeit verordnet.
Manche AfA’s verhängen nach der Durchführung eines Dispositionsjahres trotzdem eine Sperrzeit, aber OHNE! Einfluss auf die ALG1 Höhe und Bezugsdauer.
Nachteilig wird es aber bei den KK-Beiträgen, da die gesetzliche Kündigungsfrist leider nicht eingehalten werde konnte.
Gruß
Lars
Hello Lars,
Vielen Dank für dein Feedback!
Das leidige Thema KK Beiträge wird mich noch länger beschäftigen.
Da ich PKV Mitglied bin, und nach überschreiten der magischen Altersgrenze von 55 Jahren keine Möglichkeit für die Rückkehr in die GKV sehe, wird hier wohl noch einiges finanzielles Ungemach auf mich zukommen.
Vielen Dank!
Hallo Dipl-Ing,
die finanziellen Auswirkungen der PKV kann man auch positiv sehen:
1.) 3 Jahre Vorauszahlung der vollen Beiträge zur Steueroptimierung möglich. Bei mir wurden davon ca. 80% berücksichtigt.
2.) Die Agentur für Arbeit zahlt zusätzlich zum ALG sehr ordentliche Zuschüsse zur PKV. Bei meinem aktuellen Tarif zahlt die AfA fast 100%
3.) Ab Alter 60 entfällt die 10%ige Altersrückstellung im PKV-Beitrag.
4.) Die Rentenversicherung zahlt den halben GKV-Beitrag ontop anstatt abzuziehen.
5.) Sollten private Zusatzrenten anstehen, werden hierauf keine GKV-Beiträge fällig.
Auch von mir noch kurz die Bestätigung:
* Ohne Dispojahr würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Sperre von 12 Wochen und insgesamt eine Kürzung von 1/4 der Anspruchsdauer verhängt.
* Ohne Dispojahr würde es eine Ruhezeit von 1 Monat geben.
* Mit dem geplanten Dispojahr entfallen beide.
Steuerlich ungünstig dürfte sich das halbe Jahresgehalt auswirken. Wobei mir allerdings noch unklar ist, warum hier von einer „Abfindungsform“ gesprochen wurde? Falls es sich dabei nicht um die übliche Einmalzahlung handeln sollte, gelten u.U. andere steuerliche Regeln.
Ansonsten wäre es sicher vorteilhaft, die hier vorgeschlagenen steuerlichen Optimierungen zu überdenken. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/
Gruß, Der Privatier
Hallo LongAL,
vielen Dank für die Nachricht und für die wertvollen Hinweise zum Thema PKV Beiträge!
Ich denke ich muss mich mit diesem Thema doch noch eingehender beschäftigen.
Viele Grüße!
Hallo an den Privatier,
Erneut vielen Dank, für die Nachricht und die Information.
Bezüglich der „ Abfindungsform „ kann ich beruhigen. Es handelt sich hierbei ganz klassisch um eine Einmalzahlung, die im Juli 2021 an mich ausbezahlt wird. Ich werde hierbei auch noch Kontakt zu unserer Gehaltsabteilung aufnehmen, um zu versuchen die Auszahlung in den Januar 2022 zu verschieben.
Hinsichtlich der Steueroptimierungsoptionen habe ich bereits Kontakt zu meiner PKV aufgenommen, um die Vorauszahlung von 3 Jahresbeiträgen zu erwirken.
Bezüglich der Rürup-Rente bin ich noch zwiegespalten. Einerseits sehe ich das Steueroptimierungspotenzial, auf der anderen Seite sehe ich aber auch die offensichtlichen Nachteile mit einer Rürup Rente (u.a. erforderliche Auszahlungsdauer von mindestens 20 Jahren, um eine Rendite für die geleisteten Einzahlungen zu erwirtschaften). Ich werde diesen Punkt weiter überdenken müssen, um dann in diesem Jahr eine Entscheidung zu treffen.
Vielen Dank und viele Grüße!
Moin Dipl.-Ing,
die Einzahlung in die DRV und/oder RÜRUP (ich ziehe DRV vor) ist ein profundes Mittel und eine Steueroptimierung der Abfindungszahlung zu erreichen. Falls es gelingt die Abfindungszahlung in 2022 zu legen, ist es in 2021 zusätzlich noch möglich in die RV einzuzahlen. Damit kompensiert man einen Teil der Gehaltszahlungen von 01-06/2021.
Rentenversicherungen sind immer eine Wette auf ein langes Leben. Es gibt aber auch hier Fälle, wo durch geschickte Ausnutzung von Steueroptimierungsmöglichkeiten ein kompletter oder fast kompletter Ausgleich einer Rentenminderung (Rentenbezug ab 63) gelang. User „B“ hatte vor einigen Tagen seine „Amortisationszeit“ genannt.
Gruß
Lars
@Dipl-Ing, zum Thema Rürup:
Steuerlich wirken Einzahlungen in einen Rürup-Vertrag oder eine Ausgleichszahlung für Renten-Abschläge bei der GRV gleich.
Ab einem Alter von 50 Jahren kann man die Ausgleichszahlungen beantragen und ich würde diese heute einem Rürup-Vertrag vorziehen. Aber: Antrag stellen und zwar frühzeitig!
Gruß, Der Privatier
irgendwie bin ich immer noch unsicher wie das Ganze jetzt läuft….
Unterschrift Vertrag: 1.6. – Ende Beschäftigung 30.11.20
Arbeitssuchend Meldung AA online 8.7. – Pin am 9.7.angekommen….
also effektive Meldung sagen wir mal am 12.7.
Plan ALG I zu bekommen ist ab 1.12.21, da vorher 58 geworden, 2 Jahre.
Sollte doch so funktionieren oder?
Nach dem hier im Blog vorgestellten Konzept des Dispojahres sollte das so funktionieren. Die Arbeitssuchendmeldung wäre dabei allerdings eher optional und das darauf folgende Gespräch mit der Agentur sollte dann zu einer Abstimmung/Beratung über die geplante Vorgehensweise genutzt werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo!
Nachdem ich hier die Kommentare durchgelesen habe, habe ich auch schon wieder eine Frage.
Hauptsächlich durch die Kommentare von/an Dagmar (siehe oben).
Folgende Daten:
– Unterschrift auf Auflösungsvertrag am 15.09.2020 (Annahme).
– Im Vertrag steht, dass der AN unwiderruflich, (bezahlte) ab dem 01.10.2020 freigestellt wird.
– Beginn der unwiderrufliche Freistellung am 01.09.2020
– Austritt aus der Firma ist 31.03.2021 (entspricht Zeitpunkt eine ordentlichen Kündigung, 6 Monate zum Quartalsende).
– 02.01.2021 Meldung an Arbeitsagentur ‚arbeitssuchend‘.
– 01.04.2021 Meldungen AA ‚arbeitslos‘
Frage: würde man hier überhaupt eine Sperrzeit (12 Wochen ab 01.04.2021) bekommen??? Die Beschäftigungslosigkeit beginnt ja schon am 01.10.2020. Also 6 Monate vor Arbeitslosigkeit.
Ich bin immer am hin und her überlegen ob ich ein Dispojahr nehmen soll oder ob ich mich an- und gleich wieder abmelde (bei AA).
Ich dachte immer, dass ich mit dem Dispojahr die Sperrzeit verhindern kann. Aber mit dieser für mich neuen Erkenntniss (falls ich richtig liege), würde ich mich eher An- und Abmelden.
Oben stehende Termine ist rein hypothetisch. Noch bin ich am verhandeln der Abfindungssumme. Danach geht es an die Vertragsgestaltung. Und da wird es dann mit den Terminen konkreter. Vielleicht werde ich ja gar nicht freigestellt…
Gruß,
Sandra
Antwort: Ja, eine Sperrzeit (incl. Anspruchsverkürzung) würde verhängt.
Die Sperrzeit wird verhängt, weil Du zum Arbeitsplatzverlust beigetragen hast. Ausnahme: es liegt ein Jahr zurück.
Bei Dagmar lag zwischen Beginn der unwiderruflichen Freistellung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit ein volles Jahr.
Wahrscheinlich liegt eine Verwechselung mit der Ruhezeit zugrunde. Eine Ruhezeit wird verhängt, wenn die (arbeitgeberseitige) Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Kündigungsfrist wird hier eingehalten, eine Ruhezeit folglich nicht ausgesprochen. Hat aber nix mit der Sperrzeit zu tun.
Moin Sandra,
was spricht aus Deiner Sicht gegen ein Dispositionsjahr?
Auf jeden Fall verhinderst Du damit eine Reduzierung der Anspruchsdauer des ALG1. Ob Du nach dem Dispojahr eine Sperre von 12 Wochen nach dem Dispojahr erhältst??? … einige Kommentatoren haben hier davon berichtet, einige haben aber auch keine Sperrzeit erhalten. Lese Dir bitte noch einmal im Buch vom Privatier das Kapitel 6.8 ab S.193 in Ruhe durch, insbesondere die Seite 201 u.ff.
Gruß
Lars
Hi Lars!
Da haben wir uns mit unseren Beiträgen überschnitten.
Ja…läuft wohl dann doch auf das Dispojahr hinaus.
Gruß,
Sandra
Hallo eSchorsch!
OK.
Und mit einem Dispojahr von 01.04.2021-30.03.2022, kann ich die Sperrzeit incl. Anspruchsverkürzung verhindern?
Also da würde ich die beschriebenen Risiken des Dirspojahres in Kauf nehmen.
Sandra
Ja.
Was siehst Du als Risiken des Dispojahres an?
Die taggenaue Meldung? Selbst für Ü58 mit 24 Monaten Anspruch besteht mit der neuen Rahmenfrist maximal das Risiko auf 18 Monate zurückzufallen. https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/
Oder dass deine Agentur so tickt wie die von Gad? https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-29027
Das kann man im voraus im der Agentur klären.
Ich habe selbst ein Dispojahr gemacht und empfehle das auch gerne weiter. Gerade wenn eine ordentliche Abfindung mit Fünftelregelung zufließt hat das Dispojahr steuerliche Vorteile. Und Du könntest z.B. auch den Vertrag schon zum 31.12.2020 lösen ohne Abstriche beim ALG1 zu haben. Hättest dann aber evtl. 3 Monate Maximalbeitrag bei der GKV zu leisten.
Hallo eSchorsch!
Naja, all die Risiken, die der Privatier in seinem Buch aufgeführt hat:
Krankheit (REHA) und nicht vermittelbar, Termin verpaßt (ist ja jetzt etwas aufgelockert), Arbeitsagentur spricht trotzdem Sperrzeit aus.
Aber wie schon geschrieben, mit all den Risiken kann ich gut leben. Ich gehe nicht davon aus, dass ich bis dahin so krank werde, dass ich nicht mehr vermittelbar bin.
Das Gegenteil vermute ich: ich werde fitter als je zuvor sein, mit der neuen gewonnenen Freiheit! 🙂
Aber ausschließen kann man das Risiko natürlich trotzdem nicht.
Aber im ganzen Leben lebt man mit Risiken.
Letztendlich muss jeder für sich einschätzen wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Risiko eintrifft.
Viele Grüße,
Sandra
Nachtrag:
Klar könnte ich schon zum 31.12.2020 gehen, aber wieso sollte ich die 3 Monate bezahlte Freistellung nicht noch mitnehmen 🙂 .
….vorausgesetzt es kommt so wie ich mir das wünsche 😉
Sandra
„nicht vermittelbar“
Wir sind hier beim Privatier, da ist es die Ausnahme, dass jemand nochmal eine Anstellung sucht. Ein Jahr Unterbrechung ist da natürlich suboptimal.
„wieso sollte ich die 3 Monate bezahlte Freistellung nicht noch mitnehmen“
Aus steuerlichen Gründen könnte es vorteilhaft sein, die 3 Monate auf die Abfindung zu packen und 2021 nur die Abfindung zu versteuern.
Richtig groß wird der Vorteil, wenn die Fünftelregelung angewendet werden kann und diese 3 Monate würden dazu beitragen.
Hallo eSchorsch!
Ja, das könnte ich mal bei der Personalfrau ansprechen, dass sie mir die 3 Monatsgehälter auf die Abfindung mit drauf packen.
Wenn ich mir das richtig überlege…könnte sogar funktionieren.
Ich bin echt blöd: ich komm auf die einfachsten Ideen nicht, obwohl ich hier schon zig Stunden in diesen Blog und ins Buch gesteckt hab.
Aber man sieht irgendwann den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.
Und ja, auch ich möchte nicht mehr vermittelt werden. Das wäre ja das Dümmste was mir passieren würde.
Aber ich kann das doch nicht so ehrlich bei der Arbeitsagentur sagen, oder? Man muss doch kooperieren. Und kooperieren heißt, dass man sich nach einem neuen Job umschaut. Zumindest solange man ALG1 bezieht.
…ich hab da sowieso noch zig weitere Fragen. Die kommen alle noch… 🙁
Vielleicht 1 vorab:
Ich arbeite seit 7 Jahren schon in Teilzeit. Kann mich die Arbeitsagentur darauf verdonnern mich auf Vollzeitstellen zu bewerben? Das wäre ja die Horrorvorstellung schlechthin!!
Ganz ehrlich: im schlimmsten Fall verzichte ich auf ALG1 und werde gleich Privatierin 🙂
Gruß,
Sandra
Nein, die Agentur kann niemanden dazu verdonnern wieder auf Vollzeit zu gehen.
Natürlich ist man kooperativ, solange man ALG1 bezieht. Man bewirbt sich in der Hoffnung, dass der Personaler merkt, dass man eigenlich die Stelle nicht will. Letztes Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einverständnis gelöst (riecht nach Abfindung), Dispojahr … spricht alles dafür, dass der Bewerber sich nur bewirbt weil es das Amt so will.
Das mit dem „nicht vermittelt werden wollen“ sagt man nicht direkt, aber wenn der Vermittler im Erstgespräch fragt „was machen Sie denn, wenn wir Sie nicht vermittelt kriegen und das ALG1 läuft aus?“, dann sollte man schon eine passende Antwort geben können und seinen Plan B umreißen. Hintergrund der Frage ist, dass das Amt sichergehen möchte, dass es seinen Kunden später nicht als Hartz4-Fall betreuen muß.
ok.
Also wenn mich die Dame/Herr fragt, was ich nach ALG1 machen werde…was soll man denn da sagen. Mir ist es ja immer am liebsten, wenn man Klarschiff spricht. Am liebsten würde ich sagen: „keine Sorge, in Hartz IV komme ich nicht“.
Dann ist doch alles klar, oder?
Aber nochmal zurück. Was ich viel interessanter finde:
Muss/darf mir die Arbeitsagentur nur gleichwertige Jobangebote zusenden?
Ich arbeite seit 7 Jahren 25h/Woche. Kann ich davon ausgehen, dass man mir nur Angebote in diesem Umfang zukommen läßt? Ich hätte jetzt gedacht, dass man alles annehmen muss bzw. sich auf alles bewerben muss. Ob 35h, 40h, etc.
Woher weiss denn die Arbeitsagentur wieviel Wochenstunden ich gearbeitet habe? Muss ich das angeben? Wird das über den alten Arbeitgeber übermittelt?
Interessant.
Die Wochenstunden stehen auf der Arbeitsbescheinigung, die der AG ausfüllen muß.
Das mit den gleichwertigen Jobangebote ist m.W. auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Das ist aber in meinen Augen mehr Formsache. Zu dem Themenkomplex habe ich vor kurzem was an Reinhold geschrieben https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/#comment-29723
Auch der Vermittler ist ein Mensch, er will Dir nix böses. Wie jeder Mensch tendiert er dazu, den einfachen Weg zu gehen. Mach es ihm einfach und er wird es dir einfach machen.
Angehende Privatiers sind nicht das Problemklientel der Agentur. Du wirst das schon schaukeln.
Selbst wenn man an einen Stinkstiefel gerät mit dem man überhaupt nicht klar kommt, dann meldet man sich ab und nach ein paar Monaten wieder an …
@Sandra: Noch eine Ergänzung/Warnung zum Thema Teilzeit-Tätigkeiten:
Wer dem Arbeitsmarkt nur für eine Teilzeittätigkeit zur Verfügung stehen möchte, hat auch nur einen Anspruch auf einen entsprechenden Anteil am ALG1.
Also i Kurzform: Halbe Stelle = Halbes ALG1
Gruß, Der Privatier
@privatier: Eine Frage habe ich hierzu:
„Also i Kurzform: Halbe Stelle = Halbes ALG1“
Das gilt doch nur, wenn von Vollzeit in Teilzeit gewechselt wird (Stichwort: Teilzeitprivileg) und nicht von Teilzeit in Teilzeit. Liege ich damit falsch?
(Sandra arbeitet z.Zt. in Teilzeit = 25h/Woche)
Gruß
Lars
Ähm…ja, natürlich! Du hast vollkommen recht.
Sandra hat ja durch ihr Teilzeitgehalt schon einen reduzierten Anspruch (gegenüber einer Vollzeitstelle). Und dieser Anspruch wird dann natürlich nicht noch einmal reduziert. Vollkommen korrekt.
Gruß, Der Privatier
das ist ja seltsam unnötig kompliziert.
Ich hätte nicht gedacht, dass die Arbeitszeit überhaupt eine Rolle spielt.
Ich habe xy € verdient (in den letzten 5 Jahren) und davon berechnet sich das ALG1 (60% Nettogehalt…oder so ähnlich).
Ist doch eigentlich völlig wurscht wieviel Stunden ich für mein Gehalt gearbeitet habe.
Ich bin ehrlich gesagt auch davon ausgegangen, dass mir die Arbeitsagentur Vollzeitjobs anbieten wird und ich mich auf diese bewerben muss.
Wenn das allerdings so wie beschrieben ist, dann seh ich der Sache ja sogar noch lockerer entgegen. Teilzeitbeschäftige sind ja nicht gerade die die nachgefragt werden. 🙂
Sandra
„das ist ja seltsam unnötig kompliziert.“
Nein, nein – es ist nicht kompliziert. Ich habe mich nur mißverständlich ausgedrückt!
Es ist schon so, wie Du vermutest: Für den ALG1-Anspruch zählen Deine Einkünfte aus der Vergangenheit. Fertig.
Die Stundenzahl spielt nur dann eine Rolle, wenn jemand zuvor in Vollzeit gearbeitet hat, dies aber zukünftig nicht mehr will/kann. Nur in diesen Fällen wird der Anspruch entsprehend gekürzt.
Sorry für die Verwirrung. 🙁
Gruß, Der Privatier
Hallo!
Meines Wissens muss man nur für die Stundenzahl zur Verfügung stehen,
aus der sich die Höhe des Alg1 berechnet.
Gruß DA Bäda
das würde dir bei uns hier nicht helfen
Da ist alles strikt alphabetisch geordnet… – also wieder der gleiche SB
Vielleicht isser dann ja in Rente/Mutterschutz/Wegbefördert, die Hoffnung stirbt zu letzt…
Mir ist hier beim Privatier nur ein „Beklagen“ über einen Vermittler im Gedächtnis geblieben und das schien ein spezieller Fall zu sein. Ich denke, mit 99% aller Leute kann man gut auskommen.
Hallo, meine Frau hat zum 31.12.2020 gekündigt und sich fristgerecht zum 01.01.2021 arbeitslos gemeldet; ALG1 ist für 24 Monate genehmigt, abzüglich Sperrfrist 12 Wochen wegen Eigenkündigung und 90 Tage Reduktion von ALG1. Während der Sperrfrist werden Kranken- und Pflegeversicherung vom Amt bezahlt, jedoch keine Beiträge zur Rentenversicherung. Macht es Sinn, die ausfallenden Monate freiwillig einzuzahlen? Ist nach Ende von ALG1 sowieso geplant, da noch etwas „freies Geld“ untergebracht werden muss und die Rente gerne etwas höher ausfallen darf.
Das wundert mich etwas, Eigenkündigung und keine Reduzierung der Anspruchsdauer um 25% auf 18 Monate?
Zur Einzahlung GRV: wenn noch Beitragszeiten fehlen, dann ja. Ansonsten tendiere ich dazu die Knete in Eigenverwaltung anzulegen. Da kann ich aber nur den Affen zitieren, der die Großmutter innig küßte: das ist Geschmackssache.
Hi, da habe ich MICH oben wohl unklar ausgedrückt, es gibt statt 720 Tage nur 540 Tage (18 Monate) ALG1. Es gibt bereits diverse Anlagen, die gesetzliche Rente ist ein weiteres Standbein. Geplant ist die Rente mit 63 mit Abschlägen. Diese wird am 01.07.2024 erreicht.
Nochmal zur Klärung: Während der Sperrzeit werden vom Amt keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, oder?
Ciao Rennmaus4444
Richtig: Während der Sperrzeit werden von der Agentur keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.
Ob man diese nun selber zahlen möchte oder nicht, ist dann wohl Geschmacksache. Allerdings ist dafür ohnehin ein Antrag bei der DRV erforderlich, die dann auch überprüft, ob für diese Zeit überhaupt eine Einzahlung möglich ist. Ich sehe da aber keine Probleme. Aber bitte beachten: Anträge dauern lange und Einzahlungen können immer nur in demselben Jahr oder im Folgejahr bis Ende März erfolgen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, Hallo eSchorsch
folgender Sachverhalt
Alter am 28.01.2023 werde ich 58
1.Option
Beendigung AV 30.09.2022 und Abfindung Jan.2023
Dispojahr ab 01.10.2022 – 31.12.2023 ( verlängerte Rahmenfrist )
ALG Bezug ab 01.01.2023 für 18 Monate
danach Privatier und familienversichert bei Frauchen bis 63
Randbedingungen und Kosten zwecks gesetzl.KK, Einzahlung in RV usw. ist dank deines Buches und der Kommentare wunderbar beschrieben. Danke
–> Option 1 sollte soweit passen
Option2: mit Krankengeld
Alter am 28.01.2023 werde ich 58
Beendigung AV 30.09.2022 und Abfindung Jan.2023
Krankengeld 01.10.2022 – 31.01.2023
Dispojahr ab 01.02.2023 – 01.02.2024
ALG Bezug ab 01.02.2024 für 24 Monate
Kann ich auch nach Krankengeld ( Bezug von ca.4 Monaten ) ein Dispojahr einschieben ?
aufgrund der jetzigen Rahmenfrist und dadurch 24 Monate ALG zu beziehen ?
Gruß
Lutz
Das sollte gehen, wenn ich den Privatier hier https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/#comment-28972 richtig verstanden habe.
Die gesetzliche Grundlage zur Option 2 mit Krankengeld findet sich in der Diskussion zum Kommentar https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/#comment-7017
Zunächst einmal möchte ich sagen, dass ich auch kein Freund von „Krankheit als Gestaltungsmittel“ bin. Aber natürlich verstehe ich auch, dass jemand eine planbare Operation zeitlich so legen möchte, dass sie sich in andere Pläne einfügt.
Ich würde diese Variante trotzdem nicht in eine Planung einbeziehen und zwar aus zwei Gründen:
1. Ein exakter Termin für eine Operation (und die anschliessende AU) kann nicht geplant werden. Gibt es hier notwendige Verschiebungen, ist der Plan dahin.
2. Das gilt insbesondere dann auch für die Dauer des KG-Bezuges. In Kombination mit einem Dispojahr kann dies u.U. zu einer fiktiven Bemessung führen!
Ich verstehe allerdings auch nicht, warum in der ersten Option mit einem verlängerten Dispojahr geplant wurde? Wenn man es bei einem Jahr belässt, so ergibt sich auch ein 24-monatiger ALG-Anspruch. Wird der ALG-Bezug aus steuerlichen Gründen nicht gewünscht, kann man sich kurzfristig wieder abmelden. Ich würde diese Variante bevorzugen.
Gruß, Der Privatier
danke für Anmerkung
ja, Option 1 ist mir auch sicherer, aber wie kommst du auf 24 M Alg Anspruch ? 58 werde ich erst 16 Monate nach Beschäftigungsende
wie kommst du auf 24 M Alg Anspruch ?“
Ergibt sich aus der Aussage:
Alter am 28.01.2023 werde ich 58
Beendigung AV 30.09.2022
Für mich liegen da zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem 58. Geburtstag nur 4 Monate. Oder?
Gruß, Der Privatier
Sorry mein Fehler, werde 2024 58J
Super, weiss heute schon, dass er im Oktober 2022 länger als 6 Wochen krank war und dann weiterhin nach Wunschkonzert ist. Hoffentlich schafft er es bis dahin. Nix gegen das optimieren aber doch mit Augenmass und Anstand. Sowas würde ich nicht in der Öffentlichkeit diskutieren wollen.
deine Äußerungen kannst du dir sparen ja, ich weiss es heute, weil eine mögliche Knie OP ansteht und man diese vielleicht noch bis Sommer 22 hinauszögern könnte
Moin Lutz,
ich schließe mich da eSchorsch an (Variante 2 geht) und wenn die AU noch am 30.09.2022 erfolgt (letzter Tag der Beschäftigung) hast Du Anspruch auf weitere 6 Wochen Gehaltszahlung.
Gruß
Lars
Ach?! Wie sollte das zustande kommen?
Gruß, Der Privatier
Vielleicht hat Lutz später eine unwiderrufliche Freistellung und in dieser Freistellungsphase fällt der anstehende OP-Termin und die AU geht über den Kündigungstermin hinaus, dann hätte Lutz noch Anspruch auf 6 Wochen Weiterzahlung Seiner Bezüge. Aber wer weiß wie es in ca. 2 Jahren aussieht?
Gruß
Lars
Danke
Gruß Lutz
Bei ner Freistellung braucht er keine AU und LFZ/EFZ endet beim Aufhebungsvertrag mit dem vereinbarten Datum. Alles andere wäre auch unlogisch. Ausnahmen gibt es eventuell während der Probezeit und bei Kündigung des AG aufgrund der Krankheit und kurzer Kündigungsfrist.
Moin „B“,
das überzeugt mich nicht wirklich, siehe:
„Rundschreiben der GKV-Spitzenverbandes vom 18.06.2019 zum Krankengeld nach §44 SGB V und Verletztengeld nach §45 SGB VII“. Informationen unter Punkt:
3.1.3.3 „Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung der Freistellungsphase“
ich zitiere: … ab S.107
„Allerdings besteht nach Beendigung der Freistellungsphase zunächst gegebenenfalls ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §3 EntgFG, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase begonnen hat und über deren Ende hinausdauert.
Die Sechs-Wochen-Frist beginnt mit dem Tag der Freistellungsphase. Für die Entgeltfortzahlung muss die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die allgemeine Ursache für die Verhinderung an der Arbeitsleistung sein (§3 EntgFG)
Sofern die bei Beendigung der Freistellungsphase bestehende Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Freistellungsphase bestanden hat, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht mehr, wenn der Arbeitgeber vor Beginn der Freistellungsphase bereits für sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet hat. In diesen Fällen ist, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, sofort nach Beendigung der Freistellungsphase Krankengeld zu zahlen.“
Zitat Ende
Ich möchte es damit belassen und die Frage von Lutz (Option 2) ging in Richtung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses … Bezug von Krankengeld und welche Auswirkung hat ein Krankengeldbezug in Hinblick auf die Durchführung eines Dispojahres … und den Hinweis/Warnung vom Privatier sollte Lutz zur Kenntnis nehmen.
Gruß
Lars
Hi Lars,
hier besteht das AV weiterhin, es handelt sich um flexible AZ-Modelle. Gibt auch noch den Sonderfall ATZ im Blockmodell, aber ich denke nicht dass diese Themen eine Hilfe sind bei der Optimierung beim Übergang aus einem BV zum Privatier.
Wenn ich eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahle, dann gehe ich als AG davon aus, dass mit dem Beendigungstermin alle Rechte und Pflichten zu diesem Zeitpunkt auch erledigt sind. Deshalb würde ich den Vertrag bei der Freistellung auch demenstsprechend gestalten mit exakter Festlegung der Anrechnung des Urlaubsanspruchs und eventueller Zeitguthaben, etc. Ich denke, dass dies von den Unternehmen die in dem Thema drin sind das auch so gehandelt wird, ggbf. mit Unterstützung eines Arbeitsrechtlers, so dieser nicht im Unternehmen vorhanden sein sollte.
Beste Grüße
B
stimmt, sollte als „Randthema“ erwähnt sein, falls man doch noch zum Ende einer Freistellungsphase erkrankt.
Und bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrages ist es ganz wichtig, dass alle weiteren Ansprüche wie Boni, Zeitguthaben, Tantieme, Urlaubsanspruch etc.pp. alles in die Abfindungszahlung einfließt. Wir hatten hier den Fall einer Dame, welche später eine Bonuszahlung im Veranlagungsjahr der Abfindungszahlung vom ehemaligen AG erhielt und die Forderung vom FA war dementsprechend hoch, obwohl alles optimal (Dispositionsjahr) geplant wurde.
Gruß
Lars
@Lars: „…falls man doch noch zum Ende einer Freistellungsphase erkrankt.“
Nein – auch dann nicht. Die von Dir zitierten Regelungen aus dem Rundschreiben der GKV-Spitzenverbandes beziehen sich flexible Arbeitszeitmodelle, bei denen Arbeitnehmer aufgrund von angesammelten Zeitguthaben eine Zeit lang von der Arbeit freigestellt werden (für ein paar Wochen/Monate) und danach ganz normal ihrer Tätigkeit wieder nachgehen.
Das mag vielleicht auch interessant sein, trifft aber eben nicht zu, wenn wir über Freistellungen zum Ende des Arbeitsverhältnisses sprechen.
Von daher: Ob mit oder ohne Freistellung: Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Danach ist die Krankenkasse mit dem Krankengeld in der Verpflichtung.
Gruß, Der Privatier
keine Freistellung, ganz normales Beschäftigungsende 30.09.2020
die Idee war für Juli / August einen OP Termin ( mit AU ) zu bekommen und dann eine hoffentliche erfolgreiche Genesung ( mit AU ) bis zum Jan. wo ich dann 57 werde.
und richtig: bis dahin läuft noch eine Menge Wasser bergab
Für mich was nur mal wissenswert, ob die Option2 so funktionieren würde.
Ich habe auch einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, momentan in Freistellung, Arbeitsverhältnis endet zum 31.01.2021.
Kündigungsfrist von 7 Monaten wuirde eingehalten. Ärztliches Attest liegt vor.
Bin gerade beim Antrag stellen und habe ein paar Fragen:
Muss ich der Eingliederungsvereinbarung pauschal zustimmen? Oder wird das später im Gespräch nachverhandelt?
Und wie detailliert muss ich über die Gründe des Aufhebungsvertrags Auskunft geben?
Vielen Dank für die wirklich guten Infos und Kommentare. Habe zufällig gestern über den Blog gestolpert, spät aber noch nicht zu spät.
Grossartige Arbeit!
Gruss Grete
„Und wie detailliert muss ich über die Gründe des Aufhebungsvertrags Auskunft geben?“
Wenn ich „Ärztliches Attest liegt vor“ lese, dann sind die Gründe doch eindeutig.
Generell würde ich zwei Instanzen unterscheiden:
1. Die Leistungsabteilung, die den Bescheid erstellt und mit der man dann idealerweise nichts mehr zu tun hat. Die wollen dann weniger Gründe für den Aufhebungsvertrag wissen, sondern notfalls den Aufhebungsvertrag selbst sehen (eigentlich sollte denen die Arbeitsbescheinigung reichen, aber manchmal ist die unvollständig usw.). Attest sowieso.
2. Die Vermittlungsabteilung, insbesondere den persönlichen Vermittler. Dieser wird im Erstgespräch sicher wissen wollen, was los ist. Gerade bei „Attest vorhanden“ sehe ich das sogar als seine Pflicht an. Mal angenommen, Du gibst die jetzige Bäckertätigkeit wegen einer Mehlstauballergie auf, dann kann er dich doch nicht in eine Bäckerei vermitteln.
Eine EGV ist nie pauschal, sondern immer individuell auszuhandeln (auch wenn der Vermittler da ein bestimmtes Muster vorbereitet hat).
Im Antrag für ALG1 bestätigt man nur allgemein, dass man bereit ist, alles notwendige zu unternehmen um wieder einen Job zu finden.
„Eine EGV ist nie pauschal, sondern immer individuell auszuhandeln.“
Genau so kenne ich das auch, möchte aber zwei Einschränkungen machen:
* Die Agentur hat in diesen „Verhandlungen“ schon eindeutig die mächtigere Position. In der Praxis wird es oftmals eine Vorgabe der Agentur sein. Aber mit vernünftigen Argumenten kann man sicher auch Änderungen bewirken.
* Es mag sein, dass aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen auf solche Verhandlungen von vorneherein verzichtet wird.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich hoffe ihr könnt mir meine Frage zu meinem aktuellen Problem beantworten.
Mein Arbeitgeber hat mir diese Woche einen Aufhebungsvertrag vorgelegt.
Prinzipiell bin ich geneigt diesen auch zu unterschreiben, da wie uns seit einiger Zeit einig sind dass wir getrennte Wege gehen wollen.
Der Aufhebungsvertrag enthält folgende Formulierungen:
Die Parteien heben hiermit das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer ansonsten unausweichlichen, vom Arbeitgeber auszusprechenden ordentlichen Kündigung aus betrieblichen Gründen einvernehmlich zum 31.12.2021 auf.
Der Arbeitnehmer wird nach Abschluss dieser Vereinbarung unter Fortzahlung der vertragsmäßigen Bezüge bis zu dem genannten rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt.
Der Arbeitgeber zahlt an die Arbeitnehmerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2021 das ihr zustehende reguläre Gehalt in Höhe von XXXX EUR brutto pro Monat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.
Meine Frage dazu:
Kann ich mir mit diesen Formulierungen sicher sein dass mich am 01.01.2022 keine Sperr od. Ruhezeit von der Arbeitsagentur erwartet wie mein AG behauptet.
Eine zusätzliche Kündigung möchte mein AG mir nicht geben.
Ich bin seit 12 Jahren in dem Unternehmen tätig habe also eine Kündigungsfrist von 5 Monaten.
Ein Anruf bei der Arbeitsagentur hat mir auch nicht weiter geholfen.
Vielen Dank im Voraus
Gruß Rennsemmel
Eine Ruhezeit darf es nicht geben, weil die Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Das ist sicher und das einfachste Problem.
Nicht ganz so einfach verhält es sich bei der Frage nach der Sperrzeit. Hier möchte ich einmal auf die entsprechenden fachlichen Weisungen der Agentur zum §159 SGB III verweisen, die zu dieser Frage recht ausführlich Stellung beziehen. Darin insbesondere der Abschnitt 159.1.2.1.1 „Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung“ .
Aufgrund der dort genannten Bedingungen sehe ich aber insgesamt gute Chancen, eine Sperre zu verhindern, wenn man z.B. glaubhaft begründen kann, dass durch eine ansonsten drohende arbeitgeberseitige Kündigung Nachteile entstanden wären (z.B. weniger bzw. gar keine Abfindung).
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die wirklich hilfreiche Antwort.
Hab mal versucht mich in den §159 einzulesen – ist ja schon heftiges Beamtendeutsch.
Aber ich denke auch das das schon so passen wird.
Sollte es wirklich dazu kommen dass ich mich im Jan arbeitslos melden muss geb ich hier Bescheid ob sich die Arbeitsagentur quer gestellt hat oder nicht.
Gruß Rennsemmel
Hallo Zusammen,
ich habe mal eine Frage, wie ich auf Rückfragen von der AfA optimal antworten soll.
Ich bin 59, habe zum 30.05.2020 mein Arbeitsverhältnis freiwillig gekündigt und anschließend ein Dispojahr eingelegt. Am 15.04.2021 habe ich mich telefonisch bei der AfA arbeitssuchend und am 03.05.2021 online zum 01.06.2021 arbeitslos gemeldet.
Letzte Woche wurde das Arbeitslosengeld für 2 Jahre genehmigt. Der Bescheid wurde mir online und per Post zugestellt.
Nun schickt die AfA mir eine Mitteilung, dass der Bescheid vorläufig ist, weil noch ein Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und meine Stellungnahme zur verspäteten Arbeitssuchendmeldung fehlen. Ich denke, dass die Einforderung der beiden Fragebögen Standardvorgehen von der AfA ist.
Für meine Kündigung und die verspätete Arbeitslosenmeldung wollte ich das Einlegen eines Sabbatjahres als Begründung anführen. Deswegen konnte ich dem Arbeitsmarkt auch nicht früher zur Verfügung stehen. Ich fürchte nur, dass es hier bei einer „falschen“ Antwort zu Sanktionen seitens der AfA kommen könnte.
Ich denke, dass viele Leser hier im Forum denselben Fragebogen von der Afa bekommen haben und mir mit ihren Erfahrungen bzw. Ratschlägen helfen könnten.
Also ich hab damals keinen solchen Bogen gekriegt 😉
Ich würde nur schreiben, dass ich aus persönlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand und sich dies erst im April ’21 geändert hat. Geht die Leistungsabteilung nichts an, ob Du die Heilige Sabbat gefeiert hast oder dich nach deiner stressigen Arbeitsstelle erstmal mental erholen musstest.
Bezüglich der Arbeitssuchendmeldung hat der Privatier einen ganzen Artikel geschrieben https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Quintessenz: Die Pflicht zur frühzeitigen AS-Meldung bezieht sich laut §38SGB3 auf Beschäftigte und Azubi. Du warst im in Frage kommenden Zeitraum weder das eine noch das andere, vertrittst also die Meinung, dass eine Meldepflicht gar nicht auf dich zutrifft.
Ich denke auch, dass es sich bei dem Versand der Fragebögen um eine Standard-Reaktion handelt, ohne dass man zuvor auf die näheren Umstände geguckt hat.
Der Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dient dabei in erster Linie der Prüfung, ob es wichtige Gründe für die Beendigung gegeben hat.
Um es kurz zu machen: Es empfiehlt sich, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Aufgrund des Dispojahres sind keine Sanktionen hinsichtlich Sperre, Ruhezeit oder verspäteter Meldung zu befürchten. Zumindest dann nicht, wenn der Bearbeiter sich an die geltenden Regeln hält.
Gruß, Der Privatier
Danke eSchorsch und Privatier für den Rat!
Durch den Bescheid über 2 Jahre ist schon dokumentiert worden, dass wegen des Dispojahres keine Sanktionen von der AfA drohen. Ich werde den Rat von eSchorsch folgen und „persönliche Gründe“ im Fragebogen angeben. Vielleicht will der Sachbearbeiter bei der AfA auch nur einen weiteren Haken in seiner Liste der to-do’s für neue Kunden machen 😉
P.S: Persönlich kann ich ein positives Fazit ziehen, was die Agentur für Arbeit betrifft. Wegen Corona hatte ich bisher nur telefonischen Kontakt. Die Mitarbeiter der Hotline und mein persönlicher Sachbearbeiter waren professionell, freundlich, kompetent und angenehm mit zu sprechen. Das Problem Dispojahr plus 1 Tag, war übrigens kein Thema. Der Mitarbeiter an der Hotline hatte davon gehört, empfahl mir aber mich trotzdem zum 1. des Monates arbeitslos zu melden.
Hallo, diese Webseite ist sehr aufschlussreich. Ich habe versucht etwas zu finden, was auf meinen Fall zutrifft, aber ohne Erfolg. Meine Frage, ich werde nächstes Jahr im Mai 2022 nach einer 6 monatigen Freistellung, eine Abfindung in Höhe von 150k erhalten(Teilschließung).Ich bin dann 60 Jahre und mir fehlen noch einige Jahr zur Rente (auch mit Abzügen) Ich habe die Möglichkeit diese Abfindung in Gehalt umzuwandeln, muss aber auch den SV/AG Anteil selber tragen. Nach den 2 Jahren würde ich dann ALG1 beantragen. Wird das funktionieren? Wenn ja ,was würde dann als Berechnungsgrundlage für ALG 1 genommen? Könnte ich die monatlichen Zahlungen im 1.Jahr niedriger gestalten, um dann im 2.Jahr eine höhere Summe als“ Nettogehalt“ vereinbaren, um ein höheres ALG1 zu bekommen? Oder gibt es einen Haken?
Es wäre hier erst einmal wichtig zu wissen, um was es sich bei dieser „Umwandlung in Gehalt“ tatsächlich handelt!
* Wenn von einem Gehalt die Rede ist, so würde dies normalerweise die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bedeuten (oder auch eines neuen, z.B. Transfergesellschaft). Dazu passt aber die Aussage nicht, dass die Sozialversicherungen selber bezahlt werden sollen.
* Das wiederum klingt mehr nach einer ratierlichen Abfindung (Abfindung wird in Raten gezahlt). Eine solche Abfindung ist nicht sozialversicherungspflichtig. Damit ergeben sich daraus aber auch keine ALG-Ansprüche. In diesem Fall könnte man aber parallel zu den Zahlungen des AGs den ALG-Anspruch auf das Gehalt vor dem Arbeitsende geltend machen.
Ich vermute, dass es sich um die zweite Version handelt. Dazu sollte man wissen, dass ratierliche Abfindungen nicht die Vorteile der Fünftelregel geniessen. Was aber nicht unbedingt schlecht sein muss. Allerdings sind dann viele der hier auf der Seite empfohlenen Steuerspartipps nicht anwendbar. Steuerlich ist die fiktive Aufteilung auf 5 Jahre (durch die Fünftelregel) wahrscheinlich vorteilhafter als eine Aufteilung auf 2 oder 3 Jahre.
Gruß, Der Privatier
@Fiene,
ich kann dir leider keine 100% gesicherte Infos, aber eine persönliche Einschätzung geben. Ich denke du kannst dein Gehalt während der 2 Jahren so gestalten, wie du möchtest. ALG1 würde sich danach richten was du in den 12 Monaten vorm ALG1-Bezug „verdient“ hast. Allerdings ist hier Rechnen angesagt, denn um so mehr du „verdienst“ um so höher die Sozialversicherungsbeiträge fallen, welche du in deinem Fall vollständig (An+AG-Anteil) abführen muss. Ein großer Teil davon kannst du wiederum von der Steuer absetzten.
Solche Programme, wie du es beschreibst, werden normalerweise durch spezialisierte Dienstleister (Transfergesellschaften) erbracht. Ist das in deinem Fall so? oder macht es dein AG selbst? Im ersteren Fall würde ich den Dienstleiste fragen, denn sie wissen Bescheid, unter anderem deswegen weil sie auch mit der AfA zusammenarbeiten.
Mir fällt dazu eine Transfergesellschaft Namens qualiplus, die ein Programm Namens „WERTzeit Senior“ anbietet, welches genau das macht, was du beschreibst.
Aber zurück zur eigentlichen Frage, an deiner Stelle würde ich mir im 2. Jahr ein Gehalt in der Nähe der Beitragsbemessungsgrenze gönnen, damit wäre ein hohes ALG1 gesichert. Allerdings würde ich an deiner Stelle andere Szenarien durchspielen, beispielsweise, weniger Gehalt, dafür der Rest als Abfindung unter Einbeziehung der Fünftelregelung. Wie bereits geschrieben, zur Optimierung führt über das Rechnen kein Weg vorbei.
VG eLegal
Vielen Dank für euere Beiträge. Ich habe heute mit der Personalabteilung gesprochen, es ist so, dass die 20 % im Vorfeld von der Abfindung abgezogen werden, und ich dann ganz normal weiter beschäftigt bin, mit der Kündigung zu einem späteren Termin. Genaueres zu Gestaltung der Abwicklung konnte mir man heute nicht sagen. Aber ich bin noch total unschlüssig. Mir ist wichtig die Zeit bis Mai 2025 zu überbrücken. Ich werde wohl noch diverse Szenarien durchrechnen müssen. Welche wären das konkret=> Verschiebung der Auszahlung ins Folgejahr, Zahlung von Rentenabschlägen durch den AG, gibt es weitere?
Vielen Dank für die Unterstützung.
„und ich dann ganz normal weiter beschäftigt bin“
Das würde aber auch bedeuten, dass der AG in dieser Zeit die Sozialabgaben abführt. Falls ja, ist das nichts anderes als eine Freistellung. Mit anschliessendem ALG-Anspruch.
Was nun am Ende besser ist, wäre tatsächlich eine Rechenaufgabe. Kann man schlecht vorab einschätzen.
Weitere Varianten wäre noch Einzahlungen in betriebliche Altersvorsorgen und Einzahlungen in ein Wertguthaben (und Übertragung an die DRV). Aber Achtung:
Viele der genannten Varianten haben ja erst einmal den Nachteil, dass ein Teil des Geldes weg ist und zwar langfristig. Zum „Überbrücken“ steht es dann nicht mehr zur Verfügung.
Gruß, Der Privatier
@Fiene, Privatier
-also fuer mich hört sich das immer mehr nach „Wertguthaben“ an,
ob nun mit oder ohne Übertragung an die DRV…geht ja „ganz normal“ auch ohne, dann besteht halt das Arbeitsverhaeltnis incl. SV weiter, nur zu ggf. anderen Konditionen(Entgelt)und ohne Pflicht zur weiteren Arbeitsleistung.
Aber wenn schon die Personalabtlg. zur Abwicklung (noch?) nichts sagen kann…
Man weiss es nicht.
Gruesse
ratatosk
„„und ich dann ganz normal weiter beschäftigt bin“
Das würde aber auch bedeuten, dass der AG in dieser Zeit die Sozialabgaben abführt.“
Das wird der AG wohl machen, aber dafür nutzt er die 20% der ursprünglichen Abfindung, denn in diesem Modell möchte der AG keine SV-Beiträge mehr aus eigener Tasche bezahlen. Das hat natürlich zur Folge dass von der Abfindung dann nur noch 120.000 € übrig bleiben. Wie ich schon weiter oben bereits geschrieben habe, ich kenne eine einzige Transfergesellschaft, welche ein derartiges Programm anbietet. Hier scheint mir aber, dass der AG es selbst machen möchte, damit spart er noch die Kosten des Dienstleisters (Transfergesellschat).
Bei diesem Modell könnte Fiene beispielsweise 4 Jahre zu jeweils 30.000 €/Jahr (Brutto) bestreiten mit anschließenden ALG1-Bezug. Oder falls in den ersten 3 Jahren weniger, dafür im letzten Jahr mehr, aufgrund des höheren ALG1.
VG eLegal
Nochmals vielen Dank für euere Antworten. Mein Plan ist nun wie folgt, abhängig vom Datum der Kündigung (frühestens 01.11.2021)
-6 Monate bezahlte Freistellung furch den AG
-weitere Freistellung bis 31.12.2022 durch Reduzierung der Abfindung
-Auszahlung der restlichen Abfindung im Januar 2023, keine weiteren Einkünfte in 2023.
-Bezug von ALG 1 vom 01.01.24. – 31.12.2025
Laut Rentenbescheid kann ich mit 13,2 % Abzügen am 01.03.2025 in Rente gehen.
Würde das aber gerne nach hinten schieben. Habe hier zwei Fragen, und zwar die Krankenversicherung für 2023, wenn ich es richtig gelesen habe, kann ich mich freiwillig versichern, allerdings ist der aktuelle Beitrag bei 207€ und wird wohl noch höher sein in 2023.Gibt es Alternativen?
zum ALG1 : Ich melde mich direkt nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt möchte aber erst in 2024 ALG1 beziehen. Ist es schädlich erst in 2024 ALG 1 zu beantragen, oder mach ich das besser im Januar 2023 um den Anspruch feststellen zu lassen, und melde mich dann wieder ab? Macht es Sinn durch An-Abmeldung den Renteneintritt nach hinten zu schieben? Wahrscheinlich nicht, den 24 Monate Übernahme der Rentenversicherung durch das Arbeitsamt ändern sich ja dadurch nicht. Ich würde gerne die Rentenabschläge minimieren, eine Zahlung in die RV macht für mich keinen Sinn, da werde ich mein Geld eher anders investieren.
Nochmals vielen Dank für diese sehr wertvolle, informative Seite, die mir sehr geholfen hat, und nachdem nun der erste Schock vorbei ist, kann ich mich auch langsam drauf freuen, nicht mehr im Job zu sein.
Alternative zur freiwilligen KV wäre ein sv-pflichtiger Midijob. Sollte man aber gleich befristet abschließen, sonst gibt es wieder Probleme mit Sperrzeiten.
Zum ALG1-Beantragen: Wenn Du den Anspruch zum 1.1.23 feststellen läßt, dann wird dort eine Sperrzeit und Kürzung der Anspruchdauer auf 18 Monate festgeschrieben. Davon kommste nicht mehr runter.
Daher Dispojahr und erst Ende 2023 mit Wirkung zum 2.1.24 ALG1 beantragen.
Das An-Abmelden funktioniert zumindest in der Theorie. Wenn man den Modus fährt 15.1.23 abmelden, am 15.2.23 wieder anmelden, am 15.3.23 wieder abmelden usw.
dann kann man den ALG1-Zeitraum von 2 auf 4 Jahre strecken. Diese 2 Jahre später in Rente machen den Rentenabschlag kleiner.
Wie die AfA reagiert, wenn man das in die Praxis umsetzt ist eine andere Frage und ob man sich das antun will noch eine andere.
Hallo ich verstehe nicht warum ich eine Sperrzeit bekomme und nur 18 Monate ALG ? Die Kündigungsfrist wird eingehalten. Aber ich habe einen neuen Plan. Neuer Plan: ich erhalte die Kündigung zum 31.12.2021( Auflösung der Abteilung)
-Freistellung bis 31.05.2022 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 5 Monaten,
zum 01.03.2022 melde ich mich arbeitssuchend und dann zum 01.06.2022 arbeitslos um bis zum 30.11. 22 ALG1 zu beziehen, Abmeldung Dezember 22.
-Auszahlung der Abfindung im Januar 23
-wieder AlG 1 ab dem 01.01.2024 – 31.05.2025
Geht das so auf?
Danke für die Hilfe!
Wenn man zum 31.12.21 gekündigt wird, dann beißt sich das mit der anschließenden Freistellung bis 31.5.22. Andersrum ja, abe so ergibt das keinen Sinn.
Eine Sperre wird verhängt, wenn man zum Arbeitsplatzverlust beigetragen hat. Und sei es auch nur durch die Unterschrift auf einem Aufhebungsvertrag.
Ausnahmen wären z.B. ein Attest, dass dem AN bescheinigt dass er den Job nicht mehr machen darf.
Oder wenn der Arbeitsplatz wegfällt wegen Schließung Filiale/Abteilung/Werk, kein Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist und der Aufhebungsvertrag dazu dient Rechtssicherheit zu erlangen, bzw. Kündigungsschutzklagen zu verhindern. Das muss dann auch entsprechend im Vertrag beschrieben sein.
Wenn bei Dir eine der beiden Ausnahmen greifen, dann wird auch keine Sperre verhängt.
Liegen solche Tatbestände vor, dann würde ich mich mit dieser Forumlierung an das AA wenden und dort fragen ob sie das so anerkennen oder ob da dennoch eine Sperre verhängt wird. Und bitte schriftlich bestätigen lassen.
Würde eine Sperre verhängt, dann kann man die mittels eines Dispojahres verhindern https://der-privatier.com/kap-9-3-2-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/
Eine unwiderrufliche Freistellung vor Arbeitsende führt dazu, dass man das Dispojahr ggfs verkürzen kann.
Die Einhaltung der Kündigungsfrist führt nur dazu, dass keine Ruhezeit verhängt wird. Man kann dann trotzdem eine Sperrzeit kassieren.
PS: ich habe die Befürchtung, bei Dir noch einige Wissenslücken über diesen Themenblock vorhanden sind. Das ist insofern kritisch, weil Du dann nicht selbst einschätzen kannst, welche Auswirkungen auf dich zu kommen und dann blind anderen vertrauen musst.
Ich würde empfehlen, die FAQ (Startseite, rechter Rand, etwas runterscrollen) samt den verlinkten Beiträgen zu lesen.
Danke für deinen Kommentar, ich habe schon sehr viel hier gelesen und denke einige wertvolle Hinweise aufnehmen können. Ich habe habe mich falsch ausgedrückt. Ausspruch der Kündigung im Dezember 2021 zum 31.05.2022, ich habe 5 Monate Kündigungsfrist, ab Januar – Mai 22 frei gestellt. Ich unterschreibe keinen Aufhebungsvertag , sondern der Arbeitsplatz fällt weg (Abfindung laut Sozialplan).
Also sollte das unten doch funktionieren, oder ?
zum 01.03.2022 melde ich mich arbeitssuchend und dann zum 01.06.2022 arbeitslos um bis zum 30.11. 22 ALG1 zu beziehen, Abmeldung Dezember 22.
-Auszahlung der Abfindung im Januar 23
-wieder AlG1 ab dem 01.01.2024 – 31.05.2025
Ah, Betriebsbedingte Kündigung. Ja das sollte funktionieren.
Was ich trotzdem noch empfehlen würde:
Sprich es ruhig vorzeitig (dieses Jahr) mit dem AA ab, es gibt mehr Sicherheit wenn die offiziell bestätigen, dass keine Sanktionen verhängt werden.
Rechne aus was die steuerlichen Auswirkungen sind, insbesondere wenn die Abfindung per Fünftelregelung versteuert werden soll können zusätzliche Einnahmen sehr hohe Steuern verursachen.
Falls die Fünftelregelung greift, dann würde ich über alternative Szenarien nachdenken.
Moin Fiene,
Ergänzung:
Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeiten“ S.18, Ausgabe 18.01.2021: (siehe letzter Bindestrich)
159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung
……
(2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn:
– eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
– die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
– im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,
Zitat Ende
Du hast nicht aktiv bei der Lösung des AV`s mitgewirkt, damit würde keine Sperrzeit von der AfA verhängt. So wie ich das einschätze, funktioniert der Plan. Die ordentliche Kündigungsfrist von 5 Monaten ist eingehalten.
Gruß
Lars
Hallo Privatier,
bin im Mai 2021 60 Jahre alt geworden und habe mich in der Firma ATZ 2/2 Jahre beantragt, der leide abgelehnt wird!
Deshalb bin ich auf der Suche nach einer Alternative.
Mit 64J und 6M kann ich abschlagsfrei in die Rente, das wäre im November 2025.
Die 45 Jahre Wartezeit habe ich 2022 erreicht.
Wenn ich auf November 2023 kündigen und mich arbeitslos melden würde, hätte ich doch Anrecht auf 24 Monate ALG1 und könnte nach diesen 2 Jahren abschlagsfrei in die Rente.
Um mich zu orientieren welche finanzielle Ausfälle während der Arbeitslosigkeit auf mich zu kommen würden (die ich privat ausgleichen müsste) meine Frage:
Welche Sperrzeiten kann ich maximal von der Arbeitsagentur erwarten?
Habe gelesen dass zu einer 12 wöchigen Sperrfrist am Anfang, auch noch zusätzlich eine Verkürzung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um ein Viertel gekürzt wird.
Das würde ja bei mir dann bedeuten dass ich anstatt 24 Monate nur 18 Monate Arbeitslosengeld bekommen würde und eine Sperrfrist von 12 Wochen?
Wie verhält sich das dann mit den Rentenbeiträge und Krankenversicherungsbetrag (PKV).
Im Voraus schon vielen Dank für ihre Bemühungen.
Bernd
Moin Bernd,
„Welche Sperrzeiten kann ich maximal von der Arbeitsagentur erwarten?
Habe gelesen dass zu einer 12 wöchigen Sperrfrist am Anfang, auch noch zusätzlich eine Verkürzung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um ein Viertel gekürzt wird.
Das würde ja bei mir dann bedeuten dass ich anstatt 24 Monate nur 18 Monate Arbeitslosengeld bekommen würde und eine Sperrfrist von 12 Wochen?“
Ja, richtig erkannt (12 Wochen Sperrzeit und ALG1 nur für 18 Monate bei Eigenkündigung).
Zur Private Krankenversicherung:
Da Ü55 bleibst Du auch während der Arbeitslosigkeit weiter privat krankenversichert. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur pKV ab dem zweiten Monat der Sperrzeit.
Anspruch auf Krankengeld hast du jedoch nicht, wenn die Agentur eine Sperrzeit verhängt hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V).
Auszug aus dem AfA Merkblatt:
„Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“
xxxxxxxxxxxx
2.3 Beginn und Dauer der Beitragsübernahme
Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit grundsätzlich ab Beginn und für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld, ab dem zweiten Monat einer Sperrzeit bzw. einer Ruhenszeit wegen Urlaubsabgeltung.
2.4 Höhe der Beiträge
Die Arbeitsagentur übernimmt – zusätzlich zum Arbeitslosengeld – die Beiträge für Ihre:
– Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung,
– ggf. auch für die Krankheitskostenvollversicherung für Ihren Ehegatten und Ihre Kinder und
– für die Pflegeversicherung, ggf. auch für Ihre Familienmitglieder bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären.
2.5 Berechnung der Höchstbeiträge
Beiträge zur Krankenversicherung werden in Höhe von 15,7 % von 80 % des Bemessungsentgelts übernommen. Beiträge zur Pflegeversicherung werden in Höhe von 3,05 % von 80 % des Bemessungsentgelts übernommen.
2.6 Zahlung der Beiträge
Die Beiträge werden direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Auf Wunsch auch an Sie; allerdings bleiben dann Sie gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen zahlungspflichtig.
Zur Rentenversicherung
(während des Bezuges von ALG-1)
Die Beiträge werden auf Grundlage von 80 Prozent des letzten Bruttogehalts von der AfA an die DRV gezahlt/weitergeleitet.
(während der Sperrzeit)
Hier können freiwillige Einzahlungen mit RV-Formular V0060 getätigt werden. In 2021 liegt der Minimumbeitrag bei 83,70€/Monat, der Maximalbetrag bei 1320,60€/Monat.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für deine schnelle ausführliche Antwort.
Zu der Frage: „Welche Sperrzeiten kann ich maximal von der Arbeitsagentur erwarten?
Habe gelesen dass zu einer 12 wöchigen Sperrfrist am Anfang, auch noch zusätzlich eine Verkürzung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um ein Viertel gekürzt wird.
Das würde ja bei mir dann bedeuten dass ich anstatt 24 Monate nur 18 Monate Arbeitslosengeld bekommen würde und eine Sperrfrist von 12 Wochen?“
Deine Antwort: Ja, richtig erkannt (12 Wochen Sperrzeit und ALG1 nur für 18 Monate bei Eigenkündigung).
Das würde heißen, wenn ich 2 Jahre vor Renteneintritt kündige würde, würde ich nur für 15 Monate Arbeitslosengeld bekommen(18 Monate – 3 Monate Sperrzeit), richtig?
Wenn ich 18 Monate vor Renteneintritt kündigen würde, wie verhält es sich dann? Würde ich dann ALG1 für die 18 Monate bekommen oder wird auf die 18 Monate auch 1/4 Abzug angerechnet, so dass es dann nur noch 13,5 Monate wären?
Gruß
Bernd
Moin Bernd,
„Das würde heißen, wenn ich 2 Jahre vor Renteneintritt kündige würde, würde ich nur für 15 Monate Arbeitslosengeld bekommen(18 Monate – 3 Monate Sperrzeit), richtig?“
Nein, das würde eine Sperre von 3 Monaten zu Beginn der AL-Zeit bedeuten und dann anschließend 18 Monate ALG1-Bezug.
Generell gilt bei Sperrzeiten: Die Tage, an denen kein ALG-1 ausgezahlt wird, werden nicht „hinten“ an die Bezugsdauer angehängt. Eine Sperrzeit verschiebt somit nicht die maximale Bezugsdauer in die Zukunft. Vielmehr sind die Tage einer Sperrzeit für die Leistungsauszahlung unwiederbringlich verloren. Die maximale Bezugsdauer verkürzt sich um die Sperrzeit (§ 148 SGB III).
Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe von 12 Wochen gilt jedoch eine nachteilige Sonderregelung: Die maximale Alg-Bezugszeit wird um ein Viertel gekürzt (§148 Abs.1 Nr.4 SGB III)!
Bei Ü58-Jährigen, die 24 Monate Alg beziehen können, beträgt die Kürzung damit sechs Monate bzw. 180 Tage.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html
Beispiel:
Ein 55-Jähriger kann 18 Monate (= 540 Tage) Alg beziehen. Eine 12-wöchige
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verkürzt diese maximale Bezugsdauer nicht um 12
Wochen (= 84 Tage) sondern:
wegen der gesetzlich vorgegebenen Kürzung um ein Viertel – um 135 Tage (= 1/4 von 540).
Vermeidung von Sperrzeiten:
In der FW (Fachlichen Weisung) §159 SGB III (Ausgabe 01/2021) findest du ab S.15 eine Auflistung mit „WICHTIGEN GRÜNDEN“. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
z.B.
– Attest vom Arzt (Empfehlung zur Aufgabe des Berufes)
– Pflege eines Familienangehörigen
– ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten eines befristeten
aufgegeben wird und bei der Auflösung des alten Beschäftigungsverhältnisses die konkrete Aussicht bestand, dass die neue Beschäftigung
in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird
– etc.pp
verhängt die AfA keine Sperrzeit.
Gruß
Lars
PS:
Wenn ich 18 Monate vor Renteneintritt kündigen würde, wie verhält es sich dann? Würde ich dann ALG1 für die 18 Monate bekommen oder wird auf die 18 Monate auch 1/4 Abzug angerechnet, so dass es dann nur noch 13,5 Monate wären?
Der ALG-1 Anspruch von 24 Monaten steht auch hier erst einmal, d.h. 3 Monate Sperre und dann wieder 18 Monate mit ALG1-Bezugsdauer.
Wenn Du das ALG1 vor den Rentenbeginn legen willst, dann kündige zu 21 Monate vor Rentenbeginn und stelle zu diesem Zeitpunkt (21 Monate vor Rente) den Antrag. Die ersten 3 Monate / 12 Wochen sind dann Sperrzeit, danach die 18 Monate ALG1.
Eine Möglichkeit die Sperrzeit komplett zu umgehen wäre ein Dispojahr. Dann musst Du aber ein ganzes Jahr für dich selbst sorgen, kriegst aber die vollen 24 Monate ALG1. Rechne aber vorher ob es dann zu zu 45 Beitragsjahren reicht, die ALG1-Zeit vor Rentenbeginnn zählt da ja nicht mit.
Hallo eSchorsch,
danke für deine Antwort.
#
Mit „stelle zu diesem Zeitpunkt (21 Monate vor Rente) den Antrag“ meinst du da den Rentenantrag?
Gruß
Bernd
Nein, den Antrag auf ALG1!
Lars hat unten die Fristen erklärt.
Jetzt hätte ich noch eine letzte Frage!
Ich muss doch bei der AfA nicht angeben dass ich nach der Arbeitslosigkeit in Rente möchte oder?
Den Rentenantrag kann ich ja auch später stellen, empfohlen wird 3 Monate vor gewünschtem Rentenbeginn.
Kann ich so auch die Kürzung der Dauer der Zahlungen von 24 auf 18 Monate umgehen.
Moin Bernd,
„Kann ich so auch die Kürzung der Dauer der Zahlungen von 24 auf 18 Monate umgehen.“
Nein, die AfA prüft bei Eigenkündigung immer ob eine Sperrzeit verhängt werden kann, also einfach gesagt: liegt ein „wichtiger Grund“ vor, wird keine Sperrzeit verhängt, liegt „KEIN“ wichtiger Grund vor, bekommt Herr Bernd eine Sperrzeit von 3 Monaten und nur einen ALG-1 Anspruch von 18 Monaten. Mit der Rente hat das nichts zu tun. Wie gestern eSchorsch schon geschrieben hatte:
21 Monate vor Rentenbeginn den ALG-Antrag stellen, damit hast du 3 Monate Sperre und 18 Monate ALG-1 Bezug, danach dann ab in die Rente.
Hätte sogar den Vorteil, wenn du deinen AfA-Sachbearbeiter das Signal gibst, dass nach den 18 Monaten ALG-1 Bezug die Rente ansteht. Der AfA-Sachbearbeiter könnte dich als „rentennahen Kunden“ betrachten, … will damit sagen er KANN (muss aber nicht) dich etwas mehr in Ruhe lassen = (weniger Vermittlungsdruck).
Gruß
Lars
Hallo,
ich (58 Jahre) habe zum 31.12.2021 mit meinem langjährigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag inkl. Abfindung abgeschlossen. Ich habe mich dann fristgerecht Arbeitssuchend und auch Arbeitslos (30.12.2021) gemeldet. Am 05.01.2022 bekam ich dann den Bewilligungsbescheid mit einer Kürzung der Bezugszeit um 180 Tage. In der Zwischenzeit habe ich durch Zufall von der Möglichkeit des Dispositionsrecht (1 Jahr + 1 Tag) erfahren. Ich wurde von der Agentur nicht über diese Möglichkeit informiert obwohl es folgende fachliche Anweisung gibt:
(2) Bei naheliegenden bzw. offenkundigen Gestaltungsmöglichkeiten ist der Arbeitslose zu informieren. Dies kann der Fall sein, wenn die Ausübung des Dispositionsrechtes einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, z. B. wenn
– bald nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Lebensalter erreicht wird,
das eine längere Anspruchsdauer auslöst,
– die Anspruchsdauerminderung ausgeschlossen wird (§ 148 Abs. 2 Satz 2),
– sich durch die Verschiebung des Anspruchsbeginns ein höherer Alg-Anspruch ergeben würde (befristete Tätigkeit nach Ausbildung)
Mein Widerspruch wurde mit der Begründung abgelehnt das dass Dispositionsrecht nur bis zum Zugang des Bewilligungsbescheid ausgeübt werden kann.
Hätte mich die Agentur nicht informieren müssen?
Viele Grüße
Zunächst einmal sind/waren die Entscheidungen der Agentur völlig korrekt. Auch die Entscheidung über den Widerspruch. Von daher wird es nur noch mit einer Klage weiter gehen. 🙁
Allerdings ist es auch korrekt, dass es eine Beratungspflicht der Agentur gibt und wenn diese nicht bzw. nicht ausreichend ausgeübt wurde, besteht durchaus eine Chance, eine entsprechende Klage zu gewinnen. Es gibt dazu sogar ein (älteres) Urteil des BSG, welches teilweise den Sachverhalt trifft. Nachzulesen hier: https://lexetius.com/1999,1543
Natürlich gibt es hier auch noch andere Sachverhalte und die Begründung ist recht lang, aber so etwa ab Pkt.[26] geht es um die Beratung.
Wenn hier wirklich eine Klage angestrebt werden sollte, würde ich das aber nur mit der Unterstützung eines spezialisierten Anwaltes machen. Nicht auf eigene Faust!
Gruß, Der Privatier
Hallo,
egal ob Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung, der ALG1 Bezug ist die ersten 3monate wg. Sperrfrist gestrichen und das ALG-1 wird zusätzlich um 3monate gekürzt? Ist das richtig so?
Und eine zusätzliche Frage, wenn man im Zeitraum der sperrfrist seine ‚Elternzeit‘ nimmt, sich selbst versichert, und mit Ablauf der Sperrfrist sich wieder arbeitssuchend meldet, würde dies funktionieren? Oder hätte dies weitere Sanktionen zu Folge?
Vielen Dank für Ihre Antwort und Grüße
Zu Deiner ersten Frage: Das ist korrekt, falls Du insg. Anspruch auf 24 Monate ALG hast.
In den ersten drei Monaten wird die Sperre wirksam, insg. wird aber um ein Viertel gekürzt, wobei die zusätzlichen Monate em Ende wegfallen.
Liegt Dein Anspruch bei 12 Monaten, ist das Viertel bereits durch die Sperre zu Beginn erreicht, d.h. es wird am Ende nichts mehr zusätzlich abgezogen.
Gruß
The_Doctor
Guten Morgen in die Runde, ich habe eine andere Erfahrung gemacht. Nach Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist und der Formulierung im Vertrag dass sonst eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt wäre, habe ich nach 9,10 KSchG eine Abfindung erhalten und eine Sperre würde nicht erteilt.
Vg
Es ist richtig, dass ein Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung nicht zwangsläufig eine Sperre nach sich ziehen. Auch andere Gründe (z.B. krankheitsbedingtes Ausscheiden mit entsprechender Bestätigung des Arztes) können die Sperre ggf. vermeiden.
In meiner Antwort ging es mir vor allem darum, darauf hinzuweisen, dass das ALG entgegen des Kommentars von Mario nicht immer um drei plus drei Monate gekürzt wird.
Gruß
The_Doctor
Ich steige Ende Juni 2022 aus. Bin noch weit vor der Rente. Erhalte aber jetzt Witwenrente. Jetzt weiß ich nicht, wie aufwendig es ist, nach der Kündigung oder dem Aufhebungsvertrag (kann ich mir aussuchen) ALG-1 „mitzunehmen“:
Ich habe Anspruch auf 15 Monate ALG-1 minus 3 Monate Sperrzeit = 12 Monate.
Ich müsste mich ja arbeitsuchend melden, möchte aber keine Maßnahmen mitmachen oder Bewerbungen schreiben, Jobs antreten/ausschlagen.
Viele Grüße
Glückskind28
„Ich habe Anspruch auf 15 Monate ALG-1 minus 3 Monate Sperrzeit = 12 Monate.“
Du hast die Kürzung der Anspruchsdauer um 25% vergessen, es verbleiben nur 11,25 Monate.
Ausnahmen: Der Arbeitgeber spricht die Kündigung aus, dann entfällt die Sperre. Oder Du legst ein Dispojahr ein https://der-privatier.com/kap-9-5-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/
„Ich müsste mich ja arbeitsuchend melden, möchte aber keine Maßnahmen mitmachen oder Bewerbungen schreiben, Jobs antreten/ausschlagen.“
ALG1 gibt es nur wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Hat man eine günstige Sozialprognose (legt glaubhaft dar, dass man nach ALG1 kein ALG2 braucht), dann sehen es manche Vermittler auch lockerer und lassen einen weitgehend in Frieden. Es gibt aber keine Garantie auf diese Vorzugsbehandlung.
Niemand zwingt dich, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Es ist deinen Entscheidung.
Hallo Privatier, bei mir stellt sich die gleiche Frage. Gilt es nachwie vor noch?
Ich bin Bj. 1959 und werde im September 63J. Nach 48 Berufsjahren bin ich besonderlanglährig versichert und kann zum 30.11.2023 abschlagfrei in Rente. Das sich in meiner derz. Firma zum 01.01.2023 grundsätzlich alle EDV Systeme und Prozesse ändern, will ich diesen Weg nicht mitgehen. Mir bleibt also nur der Weg der Kündigung. Das würde ich zum 31.08.22 machen wollen. Nach der 3 Monatigen Sperre wäre noch eine Anscpruch auf 12 Mante ALG.
Ist die Rechnung sowiet richtig?
Welche Argumente muss ich gegenüber der Argentur für Arbeit erbringen, das ich aus freien Stücken gekündigt habe. Gilt hier eine zugroße Belastung vor dem neuen? oder keine Lust aufs neue.
Mit meinem Dok habe ich schon gesprochen, der kann nichts machen, dafür war ich halt Jahrelang zu gesund (ein Glück).
Ich habe da so meine hemmung!! (vielleicht daher, dass ich im meinem Berufsleben noch nicht ein Tag arbeitslos war und jetzt einfach die Zeit bis zur Abschlagsfreien Rente überbrücken möchte)
Du bist Ü58, hast also theoretisch Anspruch auf 24 Monate ALG1. Wegen der Eigenkündigung werden zu Beginn 12 Wochen Sperre verhängt, die Dauer des Anspruchs vermindert sich um 25% und dir verbleiben 18 Monate ALG1. Ist deine Sache, ob Du die ganzen 18 Monate in Anspruch nimmst (ALG höher als Rente?).
Zu beachten ist noch eine eventuell anfallende Ruhezeit https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/
Das Kapitel trägt zwar die Überschrift „Abfindung und Ruhezeit“, die Grundlagen sind aber die Gleichen. Notfalls solltest Du den Kündigungstermin so schieben, so dass die (arbeitgeberseitige) Kündigungsfrist eingehalten wird.
Vor dem Hintergrund der neue EDV: Du könntest dich auch erst schulen lassen, dann etwas dumm stellen und danach krank werden weil Du das System nicht verstehst. Nicht das Du das machst, aber der AG muß notfalls damit rechnen. Weißt Du, ob der Arbeitgeber dich eventuell los werden möchte? Lohnt es sich jemanden zu schulen der nur noch ein paar Monate arbeiten wird? Vielleicht versüßt dir der AG ja den Abgang etwas. Und sei es nur so viel, dass Du während der Ruhezeit die Krankenkassenbeiträge damit zahlen kannst.
Oder Du gehst in Teilzeit und machst etwas ohne die neue EDV oder gehst in Freistellung.
Einfach so kündigen heißt, dass DU auf deine Kosten die Probleme deines Arbeitgebers löst.
Vor der Agentur zählt im Zweifelsfall kein Argument, sondern nur belegbare Fakten. Mit etwas Glück wirst Du „rentenorientiert“ betreut und man lässt dich weitgehend in Frieden. Mit Pech erwischst Du einen übereifrigen Vermittler, der dich notfalls zum Paketepacken ins Versandlager vermitteln will.
Hilfreich dürfte die Aussicht sein, dass Du nach dem ALG1 nahtlos in Rente gehen wirst. Dann braucht das Amt keine Angst zu haben, dass du nach ALG1 als Hartzer weiterbetreut werden mußt.
Hi Klaus,
ich kann Dir nur empfehlen, alle Hemmungen abzulegen und auf Deinen Arbeitgeber zuzugehen. Teile ihm mit, was Deine Bedenken sind und frag nach, ob man Dir entgegenkommen kann. Die Eigenkündigung würde ich dabei überhaupt nicht erwähnen.
Aufgrund eigener Erfahrungen könnte ich mir gut vorstellen, dass Dein AG Dir anbietet, Dich ab Jan 23 unbezahlt freizustellen. Falls wider Erwarten doch kein Angebot vom AG kommt, kannst Du immer noch kündigen.
Gruß
The_Doctor
Zunächst einmal möchte ich die Aussagen von eSchorsch zum ALG-Anspruch und der zu erwartenden Sperre bestätigen. Eine Ruhezeit ist jedoch nur bei Zahlung einer Abfindung zu erwarten.
Die Hinweise, vielleicht einen Versuch zu unternehmen, doch mit einer Abfindung das Unternehmen zu verlassen, sind natürlich gut gemeint und auch richtig. Ich halte es allerdings für ausserordentlich schwierig, hier einen klugen Einstieg in solche Verhandlungen zu finden. Wenn der Arbeitgeber wittert, dass ohnehin eine Eigenkündigung in Erwägung gezogen wird, dürfte er kaum Interesse an einer Abfindungslösung haben. Aber das hängt eben auch immer vom Arbeitgeber, den Verhandlungspartnern und der jeweiligen Situation im Unternehmen ab. Von aussen ist das kaum zu beurteilen.
Gruß, Der Privatier
vielen Dank für Eure schnellen Antworten.
Nach einer gemeinsamen Lösung habe ich mit meinem AG schon gesprochen. Da ich ja ab September 22 offiziell in Rente gehen könnte, sieh er da kein to do. Somit bleibt mir nur die Eigenkündigung.
Ist es richtig, dass die Sperre und Ruhezeit den Anspruch auf ALG um jeweil 3 Monate verkürzt (von 24 auf 18 Monate), da ich jedoch nur 15 Monate ALG in Anspruch nehmen würde (09/22 – 11/23) die zusätzliche Ruhezeit entfällt und ich bei einer Kündigung zum 30.08.22 vom 12/22-11/23 ALG beziehen könnte.
„Somit bleibt mir nur die Eigenkündigung.“
Nein, Du kannst deine Arbeitskraft auch weiterhin deinem AG anbieten. Niemand zwingt dich zu einer Kündigung. Wenn Du bisher 48 Jahre gearbeitet hast, dann kriegste auch 11 Monate mit neuer EDV rum. Ich tippe dass eine Backe dazu ausreicht 😉
Schaff Dir ein Maßband oder besser ein 2023er Kalender an und zähle vom 30.11.23 rückwärts. Häng den Kalender ruhig in dein Büro. Wenn Dir die neue EDV auf den Sack geht, dann zähle xyz Tage abzgl 30 Tage Urlaub abzgl 5 Tage bezahlte Freistellung für Politische Bildung und mal sehen wie morgen mein Zipperlein ist. Glaube mir, 2023 wird das entspannteste zweite Halbjahr deines Lebens.
Vergiss die Ruhezeit, die würde den Anspruch nur verschieben und betrifft dich nicht.
Es sind zu Anfang 12 Wochen Sperrzeit, der Rest wird hinten abgezogen.
Wenn Du zum 31.08.22 kündigst, dann erfolgt eine Sperre vom 1.9.22 – 25.11.22 und Du kannst ab dem 26.11.22 ALG1 beziehen. Und das für 18 Monate (bis zum 25.5.24), sofern Du nicht vorher in Rente gehst.
Meine RE sieht folgendermaßen:
Renteneintritt 09/2022 2000€ brutto – 11,4% Abschlag 228€ = 1772€
Renteneintritt 11/2023 2100€ brutto Abschlagsfrei = 2100€ brutto
ALG 11/22-11/23 1575€ Netto
Bei momentan ca.2500€ Netto hätte ich den monentanen „Verlust“ durch den wegfall des Abschlag bereits nach etwas über 6 Jahren wieder raus.
Moin Klaus aus Hamlen ( oder doch aus Hameln ? )
Ich frage mich beim flüchtigen lesen der Zahlen , woher die 100,00 Euro
Brutto zum 11/2023er Renteneintritt , = 100,00 Euro mehr ( umme 3 RPs ) ,
herkommen ??? Von den 1575,00 Euro Netto als Lohnersatzleistungen ALG I
sollen Sie ja bestimmt nicht gekauft werden ??? Oder doch ???
So noch als Zusatzidee für das ggf. angespannte AG/AN Verhältnis .
Wenn die Zeit bis 11/23 evt. noch beim alten AG verbracht werden könnte ,
ggf. auch mit der sportlichen Variante aus Corona-Frei ( oder anderer
kreativer Gesundheitsmassnahme , Kur , Reha , Sonstiges ) und bibbern und
zittern mit weiteren EDV Umstellungen beim alten AG , hat der alte AG
evt. doch noch ein Einsehen mit der Zumutbarkeit von EDV Umstellungen bei
ggf. älteren AN ??? Wie würde da wohl die DRV sagen ….. jeder Monat zählt .
Ob da bei der AA bei den Lohnersatzleistungen , der ggf. zu buchende EDV Kurs ,
dann auch so zählt für die spätere DRV Teilnahme ??? Keine Ahnung .
Was mir weiter auch noch nicht so recht verständlich ist , woher kommen die
11,4% Abschlag , wenn AG auch den regulären Eintritt zum 9/22 ABSCHLAGSFREI
sieht ??? Da würde ich aber als AG , zumindest mal ne fifty fifty Lösung sehen .
D.h. dann m.M.n. 11,4/2 = 5,7% . Oder halt die Gefahr , das der AN noch ne
Zeitlang bei mir im UN , teure EDV Kurse nimmt .
Frohe Ostern
LG Det
Hallo Det, mein Plan ist mir arbeitsfreie Zeit zu erkaufen und das mit so wenig „Verlust“ als möglich.Dafür das ich 48 Jahre gearbeitet habe, möchte ich keine 11,4% Abschäge für immer nehmen.Sicherlich könnte ich noch bis 11/23 die Zeit absitzen. Ich kann die aber besser zu Hause nutzen, wer weiss wie lange noch.
Hallo Klaus
Da ja i.d.R. meine Glaskugel nicht so richtig funktioniert , habe ich das
Leiden sehr wohl verstanden , frage mich jedoch , ob das Arbeitsamt die
gleiche Sichtweise einnehmen wird .
Letztendlich m.M.n. halt Glakugel , ob das Leiden hier oder dort eine
größere Wahrscheinlichkeit ergibt .
Der letzte Absatz war dazu gedacht , mal die DE-ESKALATIONS-STUFEN beim
Arbeitgeber auf eine Zusatzzahlung anzutesten . Evt. sind Ihm ja die 11,4%
Abschläge auf Rest-Lebenszeit , überhaupt nicht bewusst ???
Und im Zuge der Inflation ggf. das Gefahrpotenzial eines rumsitzenden MA ,
der dem UN ggf. NOCH MEHR GELD kostet , wie ggf. die 11,4% Abschläge ,
AUSZUGLEICHEN !!! Auch wenn es dann ggf. nur 5,7% tatsächlich werden ???
Soooo als Gesprächsgrundlage für die Zukunft eines langjährigen MA ???
LG Det
Ein hätt ich noch:
kann ich in der Arbeitslosenzeit einen Minijob machen, bei dem ich 8Std. die Woche mit 320€ im Monat bekomme
Natürlich.
Du darfst von den 320€ sogar 165€ behalten, der Rest wird angerechnet https://www.arbeitsagentur.de/das-muessen-sie-beachten/nebenjob-und-arbeitslosengeld
Hallo Privatier,
1000-fachen Dank für Ihren sehr informativen Blog und an alle herzlichen Dank für die ergänzenden Kommentare und Erfahrungen.Leider bin ich erst kürzlich auf diesen Blog gestossen, der mir sicherlich bei meiner bereits getroffenen Entscheidung sehr nützlich gewesen wäre. Nachdem ich mich nun tagelang durch die Kapitel gelesen habe, musste ich leider feststellen,dass ich vieles nicht wusste bzw. bedacht habe…..Ich wäre sehr, sehr dankbar, wenn ich dazu noch Ihr/Euer Feedback bekommen könnte, ob ich zumindest jetzt wichtige Punkte verstanden habe oder ob es noch Anregungen gibt, was ich berücksichtigen sollte.
Meine Eckdaten:
– Mai 2020 Aufhebungsvertrag zum 31.12.2023/Januar2021 Ergänzung z.31.03.2024 unterschrieben
(Wegfall des Arbeitsplatzes durch Verlagerung ins Ausland, durch BR Sozialplan, Abfindung von 245TSD in unwiderruflicher Freistellung vereinbart, Restzahlung Abfindung 25TSD März 2024))
– Freigestellt seit April 2021 bis 31.03.2024 (letzter Tag des Anstellungsverhältnisses)
– Arbeitssuchend melden im Dezember2023 (3 Monate vor Arbeitslosigkeit)
– Arbeitslos ab 01.04.2024 – ?
– Alter dann: 62J, d.h. Höchstanspruchsdauer ALG wäre 24 Monate
-ab 01.05.2026 könnte ich in die abschlagsfreie Rente
(leider fehlen mir hierfür aber auch noch 5 Monate für die 45 Jahre 🙁
Bedingt durch meine langjährige Tätigkeit in der Firma wäre ich unkündbar gewesen, somit gilt dann doch eine fiktive Kündigungszeit von 18 Monaten, die durch die bezahlte unwiderrufliche Freistellung ab 01.04.2021 erfüllt wäre. Heisst keine Ruhezeit.
Sperre bei Arbeitsaufgabe bzw. Reduzierung der Anspruchsdauer würde entfallen, da bei der unwiderruflichen Freistellung die 12 Wochen bereits in der Beschäftigungslosigkeit liegen und das Ereignis, welches die Sperre begründet mehr als ein Jahr zurückliegt.
Ich hoffe, das habe ich jetzt so richtig verstanden.
Für die Ermittlung von ALG1 würde nach der letzten Fachanweisung von 2019 das während der Freistellung gezahlte Gehalt inkl. Zulagen berücksichtigt.
Die Restabfindung im März 2024 würde aufgrund keiner Ruhe-/Sperrzeiten nicht für ALG1 oder KKV angerechnet? Ob bei der Auszahlung die 5-tel Regelung angewendet werden kann ist mir nicht ganz klar.
Aufgrund der in diesem Blog teilweise recht unterschiedlichen mitgeteilten Erfahrungen mit der AfA bin ich unsicher, ob ich dies so durchführen kann und mögliche 24 Monate mit der AfA durchhalte.
Als mögliche Variante muss ich wohl in meine Überlegungen die Möglichkeit meinen Vertrag vorzeitig zu beenden miteinbeziehen. Würde bedeuten, doch noch einen Job anzunehmen und mir die Restsumme der Abfindung mit 20 % Abzug der SV für die vorher beendeten Monate auszahlen lassen.
So, ich hoffe ich habe alle Fakten aufgeführt. Ich bin ehrlich und stelle leider fest, dass ich durch die umfangreichen Informationen in diesem sehr hilfreichen Blog vielleicht bei der Unterzeichnung des AHV Fehler gemacht habe. Nun möchte ich einfach nur schauen, das Beste daraus zu machen und bedanke mich schon jetzt recht herzlich für Informationen von Euch.
LG Petra
„Mai 2020 Aufhebungsvertrag zum 31.12.2023/Januar2021 Ergänzung z.31.03.2024 unterschrieben
(Wegfall des Arbeitsplatzes durch Verlagerung ins Ausland, durch BR Sozialplan, Abfindung von 245TSD in unwiderruflicher Freistellung vereinbart, Restzahlung Abfindung 25TSD März 2024))“
So ganz verstehe ich das nicht. Ihr hattet bereits einen Auflösungsvertrag und der AG zahlt freiwillig 3 Monate mehr Gehalt und zusätzlich 25k? Ergab sich dies Reaktion aus dem Sozialplan?
Die 245.000 wurden während der Freistellungszeit als Einmalzahlung ausgezahlt? Oder wurden sie als Gehaltsersatz während der Freistellungszeit behandelt?
Grundsätzliches zur Anwendung der 5-tel-Regelung https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese auf die 25k angewendet werden kann.
„-ab 01.05.2026 könnte ich in die abschlagsfreie Rente
(leider fehlen mir hierfür aber auch noch 5 Monate für die 45 Jahre)“
Ob die ALG1-Zeit mit auf die 45 Jahre zählt, sollte vorab geklärt werden. Normalerweise zählt AGL1-Zeit binnen 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht mit. Ausnahme: Insolvenz oder vollständige Betriebsaufgabe (was ich bei Verlagerung ins Ausland eher als nicht gegeben ansehen würde).
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html
Ausweg wäre ein Minijob mit eigenen RV-Beiträgen während der ALG1-Zeit und zusätzlich die fehlenden 5 Monate im Anschluß.
Ansonsten würde ich einen Haken dran machen.
Guten Morgen eSchorsch,
danke für deine Antwort.
Ja es war etwas komplizierter. Die Verlagerung ins Ausland betraf mehrere ArbeitsBereiche zu unterschiedlichen Zeiten und wir wussten damals schon, dass weiterer Abbau geplant war.
Hier noch Details zum besseren Nachvollziehen:
Mein Arbeitsplatz sollte 09/2020 wegfallen, daher bei fristgerechter Kündigung zum 31.12.2020 oder AHV Freistellung ab 09 – 12/2020. Gemäß Sozialplan hatte man auch die UmwandelungsMöglichkeit der Abfindung in unwiderrufliche Freistellung (bei mir längstens für
3 Jahre ) Dies ging aber nur bei Abschluss eines AHV .Habe ich zum 31.12.2023 gemacht.
Danach 2 weitere Ergänzungsvereinbarungen aufgrund unerwartetem Beschäftigungsbedarfs in einer Abteilung die erst später abgebaut wurde.
1. am 31.08.2020 Erg. zum AHV ab 09-12/2020 – Gehälter wurden auf die Abfindung gerechnet
2. am 08.12.2020 Erg. zum AHV Weiterbeschäftigung von 01-03/2021 – Änderung des Beendigungstermines des AHV auf 31.12.2024
Die 25K konnten nicht in die Umwandelung mitgerechnet werden, da „Prämie“ für die Unterzeichnung des AHV innerhalb der Frist und somit werden diese mit dem letzten Gehalt im 03/24 gezahlt.
Für die Freistellung in den 3 Jahren wird also meine Abfindung als Gehaltsersatz
(also versicherungspflichtig ) gezahlt.
Diese Möglichkeit war mir wichtig, da diese Zeit somit auf die 45 Jahre zählt.
Im AHV ist die tarifliche Zusammensetzung des gezahlten Entgelts sowie eine Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit auf 154 Stunden angegeben. Dies würde ja dann auch von der AfA verwendet
„Ob die ALG1-Zeit mit auf die 45 Jahre zählt, sollte vorab geklärt werden. Normalerweise zählt AGL1-Zeit binnen 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht mit.
Danke für diesen Hinweis, ist bekannt mir fehlen aber zum Glück nur 5 Monate ohne die ALG1 Zeit
d.h. Minijob mit eigenen RV-Beiträgen wäre möglich 🙂
Bei der Verkürzung der Anspruchsdauer bin ich immer noch unsicher, aber ich habe in den FW des AA folgendes gefunden
159.1.1.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit
Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum
Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungs-
verhältnisses ab.
Ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne besteht während einer Be-
schäftigungslosigkeit nicht mehr. Dies gilt unabhängig von der Weiterzahlung des Arbeits-
entgelts. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber kein Direktionsrecht mehr ausüben kann
und der Arbeitnehmer nicht mehr dienstbereit sein muss.
Beispiele
Unwiderrufliche Freistellung
Sollte somit hoffentlich passen.
Vielen Dank und liebe Grüsse
Petra
„Bei der Verkürzung der Anspruchsdauer bin ich immer noch unsicher“
Ich sehe keine Verkürzung der Anspruchsdauer, Begründung hast Du selbst genannt. Aber glaube nicht einem Unbekannten im Internet, sondern melde dich bei der Arbeitsagentur, schildere deine Lage und frage die Fachleute. Kostet nichts außer einem Anruf und etwas Zeit, aber danach schläft es sich hoffentlich beruhigter.
Ich schliesse mich den Aussagen und Fragen von eSchorsch an.
Gruß, Der Privatier
Hallo und guten Abend!
Ich habe ein kurzes Anliegen zum Thema Eingliederungsvereinbarung.
Ich habe mich im Dezember 2021 bei der BA arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet. Bei meinem ersten Beratungstermin wurde mir eine entsprechende EGV ausgehändigt, welche ich dann direkt vor Ort unterschreiben sollte, was ich auch tat.
Anfang Januar 2022 meldet ich mich bei der BA wieder ab, um eine mehrmonatige Reise anzutreten. Anfang Oktober 2022 meldete ich mich nun wieder bei der BA zurück und stellte einen Antrag auf ALG1 (Wiederbewilligung).
Meine Frage: Ist die EGV aus Dezember 2021 nun abgelaufen, oder ist diese noch aktiv, da ich mich ja selbstständig abgemeldet habe und die EGV wohl insgesamt 6 Monate gültig sein soll? Laufen die 6 Monate also auch während meiner Abwesenheit weiter und ich müsste jetzt erst einmal wieder eine neue EGV unterschreiben?
Zudem habe ich bereits sogenannte Aufforderungen zur Bewerbung von Arbeitgebern erhalten. Diese sind ohne Rechtsfolgebelehrung. Sehe ich das richtig, dass ich hier nicht verpflichtet bin mich zu bewerben? Zudem sollte ja hier erst einmal wieder ein Gespräch mit meinem Berater stattfinden, was nächste Woche der Fall sein wird.
Vielen Dank vorab und liebe Grüße
Moin C.K.2101,
„Zudem habe ich bereits sogenannte Aufforderungen zur Bewerbung von Arbeitgebern erhalten. Diese sind ohne Rechtsfolgebelehrung. Sehe ich das richtig, dass ich hier nicht verpflichtet bin mich zu bewerben? Zudem sollte ja hier erst einmal wieder ein Gespräch mit meinem Berater stattfinden, was nächste Woche der Fall sein wird.“
siehe FW „Fachliche Weisungen“ Arbeitslosengeld §159 SGB III “ Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2022, S.20, Punkt 159.7.2 „Rechtsfolgenbelehrung“
159.7.2 Rechtsfolgenbelehrung
(1) Ohne eine vollständige, rechtzeitige und für jeden Sperrzeitsachverhalt gesonderte individuelle Rechtsfolgenbelehrung kann eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 – 8 nicht eintreten. Es muss stets auf die konkrete Sperrzeitdauer hingewiesen werden. Für Sperrzeiten nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 4 – 7 bedeutet dies, dass klar erkennbar sein muss, welche konkrete Sperrzeitdauer (drei, sechs oder zwölf Wochen) sich beim nächsten versicherungswidrigen Verhalten ergeben würde. Durch die Vermittlungsfachkraft ist daher zu
prüfen, ob bereits Bescheide über vorangegangene Sperrzeiten erstellt und bekanntgegeben wurden. Dies kann mit Hilfe des Sperrzeitrechners im Verfahren ELBA AW ermittelt werden.
Also: ohne angefügte Rechtsfolgenbelehrung = keine Sperrzeit
“ … und die EGV wohl insgesamt 6 Monate gültig sein soll?“
siehe §37 Abs.3 SGB III
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37.html
… Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank schon einmal.
ABER, ist die im Dezember 2021 denn heute noch gültig, oder, trotz meiner zwischenzeitlichen Abmeldung, bereits abgelaufen? Dann müsste ich ja jetzt erstmal eine neue EGV ubterschreiben.
Moin C.K.2101,
der 2.Satz im §37 Abs.3 SGB III lautet:
„Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde.“
… „nicht beendet wurde“ …
Du hast dich aber von Januar bis Anfang Oktober 2022 aus dem ALG1-Bezug abgemeldet (neue ALG1-Meldung Anfang Oktober vorgenommen) und damit war die Arbeitssuche in der Zwischenzeit beendet/unterbrochen.
„Dann müsste ich ja jetzt erstmal eine neue EGV ubterschreiben.“
Ja, oder dann auch nicht die „Neue“ unterschreiben, … dann legt aber die AfA von sich aus den „Umfang“ deiner Bemühungen fest.
Gruß
Lars
Sollte dies jedoch von der BA festgelegt werden, dann müsste ich hierüber jedoch schriftlich informiert werden (inkl.möglicher Sanktionen…was wäre wenn.. usw.). Sehe ich das richtig? Solange dies nicht geschehen ist, bin ich ja quasi „frei“. Hintergrund ist konkret, dass ich meinen Vermittler bei unserem Gespräch über meine neuen beruflichen Pläne informieren und jetzt nicht irgendwelche (für mich nicht zielführenden) Bewerbungen verschicken will (schon gar nicht an irgendwelche Zeitarbeitsfirmen etc.). Ich möchte mit ihm gemeinsam dann quasi mein neuen Vorstellungen besprechen und bis dahin Ruhe haben.
ist schon etwas älter …
https://www.anwalt.de/rechtstipps/eingliederungsvereinbarung
Gruß
Lars
Ich habe aktuell eine Porblem, das unseren weiteren Lebensabschnitt erheblich beeinflussen wird und möchte dazu gern versuchen,hier fachkundigen Rat einzuholen.
Unsere Vermieterin ist ins Pflegeheim,das Haus/Grundstück soll nun zur Kostendeckung der Heimkosten verkauft werden. Ich wohne seit Jahren im OG und da es sich eigentlich um ein großes EFH handelt,müssen wir uns nun anderen Wohnraum suchen.
Diesen Wohnraum (der für uns auch finanzierbar ist) können wir nun ab 04/23 in einer wit entfernten Großstadt finden(in der Nähe unser erwachsenen Kinder).
Mein Arbeitsvertrag ist befristet bis 30.10.23,ich bin also noch in Probezeit.
Ich bin 12/1959 Jahrgang und habe noch 21 Monate Restanspruch ALG1 ,den ich beanspruchen möchte,um noch etwas Rentenabzüge zu verringer (Rente nach 35 J.)
Ich überlege nun ,mein Arbeitsverhältnis zu kündigen (14 Tage z.Monatsende) zu Ende März.Damit bleibt mir im Falle der zu verhängenden Sperre zumindest die Krankenversicherung bestehen während der Sperre.
Meine Frage wäre: Zählt zu einem wichtigen Grund evtl. die Tatsache,das wir wegen Eigenbedarf neuen Wohnraum suchen müssen und deshalb ich kündige,weil wir an einen anderen Ort ziehen?
Die Siuation auf dem Mitwohnugnsmarkt ist allg.bekannt äußerst angespannt und es gibt ..zig Bewerber auf eine bezahlbare Wohnung. Ich bin ja auch bereit mich zu bewerben und um eine Stelle zu bemühen in der Stadt,wo wir hinziehen wollen.
Aktuell muss man jede Chance nutzen,eine Wohnung zu finden und ich kann nicht warten bis zum Ende meines befristeten Arbeitsvertrages. Haben Sie Erfahrungen,wie da verfahren wird im Fall vom Eigenbedarf der bisherigen Mietwohnung?
Klar büße ich im Zweifelsfall 3 Monate Gehalt ein,das müßte ich im Zweifel sowieso akzeptieren,allerdings die verbleibenden dann 21-3 Monate Sperre= 18 Monate ALG1 ANspruch blieben mir im Anschluss wenigstens,auch wenn wir umziehen oder nicht? Ich mache bisher alles online mit der Agentur f.Arbeit und auch mit meiner Arbeitsberaterin ein gutes Verhältnis,allerdings möchte ich natürlich nichts einbüßen. Ich muss mir eh mindestens einen Minijob wieder suchen,um unseren Lebensunterhalt mit der dann auch noch teureren aber kleineren Wohnung finanzieren zu können(mein Mann ist bereits 80 /Renter).Die Bereitschaft zur Arbeitssuche an anderem Ort besteht also vordergründig sowieso auch ,da ich noch nicht in Rente nach 35 J m.Abzug gehen will(umdie Abzüge weiter zu minimieren).Das nötige Kapital,um Rentenpunkte zu kaufen haben wir nicht.In die Großstadt (Nähe der Kinder)ziehen wir auch noch,um unsererm krebskaranken Schwiegersohn unter die Arme zu greifen und familiär für alle da zu sein.Ich hoffe,meine Fragestellung ist zu erkennen,die Frage nach dem wichtigen Grund,der anerkannt wird,um die Sperre zu umgehen,wenn ich selbst kündige.Ein Aufhebungsvertrag kommt nicht in Frage,da man mich nicht gehen lassen würde.
Es grüßt,
Caro62
„das Haus/Grundstück soll nun zur Kostendeckung der Heimkosten verkauft werden. Ich wohne seit Jahren im OG “
(Ver-)Kauf bricht Miete nicht. Besteht der MV länger als 5 Jahre gelten überdies verlängerte Kündigungsfristen bei Eigenbedarf.
„Zählt zu einem wichtigen Grund evtl. die Tatsache,das wir wegen Eigenbedarf neuen Wohnraum suchen müssen und deshalb ich kündige,weil wir an einen anderen Ort ziehen?“
Nein, allenfalls in Ausnahmefällen
https://sozialberatung-kiel.de/2019/09/01/sperrzeit-beim-alg-i-nach-arbeitsaufgabe-wegen-umzugs/
Moin Caro62,
-ich denke hier sollte man in jedem Fall die Beratungsdienstleistung der Agentur in Anspruch nehmen, evtl. auch in einem persönlichen Termin bei der für Dich zuständigen Zweigstelle.
Man kann ja die entspr. Fragen schon vorher online mitteilen.
Aufgrund der kurzen „Zwischenbeschäftigung“ dürfte ja kein „neuer“ Alg1-Anspruch entstanden sein.
Ob und inwieweit dann also die „Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe“ und die normalerweise damit verbundene Kürzung der Anspruchsdauer um 25% auf den bestehenden „RESTanspruch“ durchschlagen…, dazu hätte ich zumindest lieber vorher eine definitive Aussage der Agentur.
Grüsse
ratatosk
Moin Caro62,
gibt es im persönlichen Umfeld eine zu pflegende Person mit min. Pflegegrad 2 (PG2)?
(Stichwort: häusliche Pflege)
Gruß
Lars
Hallo Zusammen, hat Jemand Erfahrungen zum Thema „Aufhebungsvertrag“ und Sperre, die man dafür ggf. bekommen kann ? Bei mir (ü 58) wäre eine Sperrzeit immerhin 6 Monate – da will ich sehr vorsichtig sein. Konkret steht da: „Das zwischen den Vertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis wird auf Veranlassung des AG’s nach fristgerecht erfolgter ordentlicher betrieblicher Kündigung mit Wirkung zum 31.3.2023 beendet. Nächster Absatz: Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird einzig zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden betriebsbedingten Kündigung wegen dauerhaften Wegfalls des Arbeitsplatzes durch den AG aufgrund dringender betrieblicher Gründe unter Einhaltung der ordenlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30.4.2023 beendet.“ Also, das „Goodie“, das ich bekomme ist: 1) 1 Monat länger Gehalt (30.4. anstatt 31.3.) und Freistellung von der Arbeit. Ansonsten ist nir moch geregelt, wie ich das Auto abzugeben habe, und daß ich auch früher raus kann, und dann das 1 Minatsgehalt als Abfindung bekommen würde. Meine Frage: Kann ich aufgrund der Mitwirkung an diesem Aufhebungsvertrag (= Mein Vorteil: 1 Monat länger Geld) eine Sperre bekommen, oder ist diese Formulierung komplett „save“. Der Anwalt des AG’s sagt, das würde bei der AA keine Auswirkung auf Sperren / Ruhezeiten o.Ä. haben. Habt Ihr hier einen Tipp ? Es bedank sich ganz herzlich im Vorhinein…Der Lebensgenießer
Hallo nochmals, nach einigen Recherchen im Netz habe ich den Eindruck, daß auch die Unterschrift auf einen Abwicklungsvertrag (sorry – oben meinte ich diesen, und nicht einen Aufhebungsvertrag – wurde mir erst später klar),ein hohes Risiko einer Sperre bekomme. Daher wäre mir eine einseitige, betriebsbedingte Kündigung durch den Ag lieber. FRAGE an das Formum: Muß ich nach einer betriebsbedingten Kündigung durch den AG eine Kündigungsschutzklage einreichen ? Ich würde die Kündigung lieber einfach so akzeptieren – ohne eine Klage. Oder käme das der Tatsche nahe, daß ich am AUflösen des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt habe, alleine nur weil ich keine KS-Klage eingereicht habe, und es wäre auch die 6-Monatige Sperre zu erwarten. Hier wäre ein Tipp / Ratschlag echt super. Und… ich müßte dies bis Ende der Woche entscheiden. PS: Ziel ist es, nach der Kündigung 2 Jahre aus eigenen Mitteln zu leben, 2 Jahre ALG1 beziehen, dann Rente mit 63. Vielen Dank für eine Antwort, Euch allen. Grüße…Der Lebensgenießer
Dispositionsjahr?
MbG
Joerg
Hallo Lebensgenießer,
da Du ohnehin planst, zwei Jahre aus eigenen Mitteln zu leben, wäre es da nicht am einfachsten, gleich ein Dispojahr einzulegen?
https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/?hilite=dispositionsjahr
https://der-privatier.com/kap-9-5-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/?hilite=dispositionsjahr
Gruß
The_Doctor
Hi, das Dispojahr hatte ich schon vor 2 Jahren, danach 2 Jahre gearbeitet, um noch ein Bier flüssiger zu sein, und jetzt ab in den Ruhestand.
@Lars
Was hat denn die Pflegestufe 2 damit zu tun ?
Ich lese hier interessiert mit und bereite meinen Ausstieg vor, daher evtl auch für mich interessant.
Grüße
Maik
Moin Maik,
Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben Pflegezeiten sowie Familienpflegezeit unter bestimmten Umständen außer Betracht.
Gruß
Lars
ich habe ein paar Fragen zur Berechnung ALG1:
auf der Seite der AfA steht
„Maßgebend für die Ermittlung der Leistungshöhe ist das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht bzw. entstanden ist.“
1. bei Austritt aus der Firma 31.12. (Tariflohn, kein leistungsabhängigen Boni für’s Folgejahr) kann ich das Jahresbrutto von der Lohnsteuerkarte durch 12 als monatliches Bruttoeinkommen setzen?
2. mein Anspruch entsteht frühestens am 1.1.23, korrekt? Also wären die Daten für 2023 zu nehmen, egal ob die Leistung erst im Januar 2024 ausbezahlt wird (Dispojahr)
3. „monatliche Beitragsbemessungsgrenze“ gilt die von 2023 – nicht von 2022 (Jahr der letzten SV-pflichtigen Einkünfte)
Hintergrund: Wenn die 1. genannte Berechnung korrekt ist, sind meine monatlichen Bruttoeinkünfte mit 7428€ „nahe“ an dieser Grenze 2023 (7300€)
Danke schon mal für kurze Aufklärung
Leider kam hier noch keine Antwort?
Wann entsteht der Anspruch? mit dem ersten Tag „erwerbslos“ (also sobald nicht mehr SV-pflichtig versichert) oder mit Antrag „ab dem Tag XX.20XX“?
Wegen dem Dispojahr gelten bei mir dann die 2023 Grenzen?
1. u 3. beantwortet der §151 SGB3
„Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat“
2. Ohne Antrag kein Bescheid/Anspruch oder um deine untenstehende Formulierung zu benutzen: der Anspruch entsteht mit Antrag „ab dem Tag XX.20XX“
Der Bemessungszeitraum wird im §150 definiert.
also stimmen meine Aussagen oder nicht? Ich bin juritisch nur suboptimal gebildet („Hobby-Jurist“ LOL)
1. Jahreseinkommen von der Lohnsteuerkarte 2022 durch 12 = Brutto Monatseinkommen als Bemessunsgentgelt
2. Wenn ich den Antrag erst im Januar 2024 stellen würde, bekäme ich die höheren Sätze für 2024 (es soll eh erst am 9.1.24 los gehen)
3. wenn ich 2023 den Antrag stelle gitl 2023 Wert, wenn 2024, der 2024 Wert?
1. ja
2. u 3. dein Bemessungszeitraum ist 1.1.22 – 31.12.22, es sei denn Du arbeitest wieder.
Wenn Du mögliche, höhere Werte in anderen Jahren nutzen willst, dann steht es dir frei in diesen Zeiträumen über Beitragsbemessung zu verdienen. Tust Du das nicht, dann bestimmt sich dein Bemessungsentgelt durch dein letztes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Denn daraus wurden Beitragszahlungen für diese Versicherung geleistet.
Der Gedanke „Ich hätte ja 2023 höhere Beiträge gezahlt, wenn ich 2023 gearbeitet hätte“ ist „hätte, hätte, Fahrradkette“ und ergibt keine höheres ALG.
„Maßgebend für die Ermittlung der Leistungshöhe ist das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht bzw. entstanden ist“
Bemessungsgrundlage 2022 (letztes Jahr SV-Arbeit)
Leistungshöhe 2023, weil ich den Anspruch Dez 2023 geltend mache, der am 1.1.23 entstanden ist.
Korrekt?
Zur Klärung, was Anspruch alles bedeuten kann
https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/?hilite=anspruch
Danach kannste besser beschreiben, wie dein Satz gemeint ist:
„Leistungshöhe 2023, weil ich den Anspruch Dez 2023 geltend mache, der am 1.1.23 entstanden ist.“
Hallo Privatier,
da ich mich permanent mit den neuen Techniken und auch mit der geforderten Leistung überfordert bin, auch gesundheitlich bin ich beeinträchtigt (Diabetes, Hüft-Tep links+rechts, Bluthochdruck, Mittelgradige Schwerhörigkeit). In einem Gespräch mit unserer Personalabteilung habe ich dies angesprochen, daraufhin wurde mir ein Aufhebungsvertrag zum 29.02.2024 angeboten.
folgende Eckdaten:
in meinem Arbeitsvertrag habe ich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendermonats.
Bin am Mai.1961 geboren.
46 Jahre versichert, kann also mit 64J6M abschlagsfrei in Rente.
In meinem Aufhebungsvertrag ist ein Abfindung in Höhe von 4 Monatsgehältern vorgesehen um die mögliche Sperrzeit zu überbrücken, die steuerliche Fünftelregelung würde zur Anwendung kommen.
Das Datum des Abfindungsvertrags darf dann nicht älter als 31.08.2023 sein, so das die Abfindung von der BA nicht anrechenbar ist.
Ziel wäre dann nach 21 Monaten ALG1 im Dezember 2025 abschlagsfrei in Rente zugehen.
Die Sperrzeit möchte ich umgehen. Mit meinem Hausarzt habe ich vor kurzem über das Thema gesprochen. Er würde mir aus obigen genannten Gründen ein Attest/Empfehlung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnis ausstellen.
Nächster Schritte von mir:
werde einen Termin bei der BA holen, mich beraten lassen und klären was mich erwartet wenn ich den Aufhebungsvertrag unterschreibe. Des weiteren klären welche Unterlagen/Form für das ärztliche Attest benötigt wird.
Sollten es für mich annehmbar sein, werde ich den Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Nun meine Frage:
Ist mein vorgehen sinnvoll und schlüssig?
Wie sollte ich mich auf den Termin bei der BA vorbereiten?
Was sollte ich noch beachten?
Im voraus schon vielen Dank für ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
BJ61
„Ziel wäre dann nach 21 Monaten ALG1 im Dezember 2025 abschlagsfrei in Rente zugehen.“
Kurze Anmerkung dazu: Falls es doch zu einer Sperre kommen sollte, bleiben von den üblichen 24 Monaten ALG nur 18 Monate übrig. Der Anspruch wird aufgrund der Sperre um 1/4 gekürzt.
Allerdings sehe ich aufgrund der Schilderung eigentlich keinen Grund, warum die Agentur hier eine Sperre verhängen sollte. Mit der ärztlichen Empfehlung und der Vorgeschichte sollte es aus meiner Sicht keine Sperre geben.
Und auch sonst sehe ich keine Probleme in dem geplanten Vorgehen. Wenngleich die Höhe der angebotenen Abfindung nicht gerade üppig ist (und im Hinblick auf die oben erwähnten 6 Monate ALG-Kürzung zumindest 6 Gehälter betragen sollte). Andererseits sind die finanziellen Einbußen durch den Arbeitsplatzverlust ja auch nicht wirklich so sehr hoch und eigentlich ist die Gesundheit ja auch wichtiger als ein paar Euro mehr auf dem Konto.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Danke für deine schnelle Antwort.
Habe noch ne Frage zu deiner Anmerkung
über die 24 bzw. 18 Monate.
Wenn ich eine Sperrfrist bekommen würde, müsste das sich doch folgender maßen verhalten.
März – Mai 2024 Sperrzeit 3 Monate
Juni 2024 – November 2025 17 Monate Alg1
ab Dezember 2025 in Rente.
Soweit mir bekannt, würde die Reduzierung auf 18 Monate folgender maßen aussehen:
-die ersten 3 Monate als Sperrfrist
-danach 18. Monate Alg1
-im Anschluss folgen noch die restlichen 3 Monate Kürzung. Die würden mich ja nicht mehr betreffen da ich dann in der Rente wäre.
So habe ich das mal aus einem der vorigen Beitrag gelesen.
Würde das in meinem Fall so stimmen?
Natürlich gehe ich mal davon aus dass ich mit dem ärztlichen Attest um die Sperrzeit herumkomme.
Vielen Dank
BJ61
Die ersten 3 Monate sind genau genommen nur 12 Wochen, aber vom Prinzip ist es so wie du es beschrieben hast.
Was man noch sagen sollte, für eine eventuelle Ruhezeit ist die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist maßgebend. Die kann auch länger sein als im Tarifvertrag steht. Z.B. wenn man Betriebsrat war/ist, ein GdB vorliegt …
Mein Hinweis auf die 18 Monate ALG bezog sich auf die erste Frage, in der von 21 Monaten die Rede war. Wenn es doch nur 17 Monate sind, die bis zur Rente zu überbrücken sind, würde die Rechnung also auch mit einer Sperre funktionieren.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen, ich habe eine relativ einfache Frage, zu der ich aber noch keine schlüssige oder eher gesagt widersprüchliche Antworten, sogar von der Agentur für Arbeit erhalten habe.
Ich bin aktuell im Jahr der Abfindungszahlung und plane ab nächstem Jahr ALG I zu beziehen. Meine Anspruchsdauer ist laut Bescheid jetzt noch knapp 720 Tage. Meine Frage lautet nun, ob die Anspruchsdauer tatsächlich um 1/4 gekürzt wird, wenn ich jetzt eine Tätigkeit aufnehmen würde und diese nach kurzer Zeit wieder selbst (wegen Nichtgefallen) kündige.
Mich würde das ehrlich gesagt wundern, da man dann ein erhebliches finanzielles Risiko bei der Arbeitsaufnahme eingeht, was die Arbeitsplatzsuche erheblich hemmen dürfte.
Moin Padew,
grundsätzlich wird bei Vorliegen eines versicherungswidrigen Verhalten eine Sperrzeit von der AfA verhängt (außer es liegt ein „wichtiger Grund“ vor). Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.09.2022, S.3:
§ 159 – Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die
Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn:
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)
und weiter auf S.8:
159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
xxxxxxxxxxxxxx
(2) Sperrzeitrelevant ist das Lösen jedes versicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses. Die Beendigung einer selbständigen Tätigkeit führt nicht zu einer Sperrzeit.
(3) Sperrzeitrelevante Lösungssachverhalte sind
– die Kündigung durch den Arbeitnehmer,
– die tatsächliche Aufgabe der Beschäftigung ohne Kündigung (keine Verfügungsgewalt des Arbeitgebers und/oder fehlende Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers),
– der Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag); der Abschluss eines
Aufhebungsvertrages ist stets ein Auflösungssachverhalt, weil dieser gegen den Willen des Arbeitslosen nicht zustande kommen kann
Gruß
Lars
Hallo Lars, danke für die Rückmeldung.
Meine Frage lässt sich mit dem Verweis auf „§ 159 – Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit“ beantworten. Im schlimmsten Falle würde man nach wenigen Tagen Beschäftigung nach Eigenkündigung 6 Monate Anspruchsdauer verlieren. Das hat der Gesetzgeber meines Erachtens schlecht gelöst.
Bei der Neubemessung der Betragshöhe ist der Gesetzgeber großzügiger.
Da gibt es eine Bestandsschutzregelung.
Bitte verzeiht mit die Frage: bei Selbstverschulden des Arbeitsplatzverlust (s.o.) verkürzt sich der Anspruch um 1/4 – bei über 58 jährigen also von 24 Monaten auf 18 Monaten.
Dieser Rest-Anspruch bezieht sich aber auf die Leistungserbringung an den Anspruchsnehmer (Zahlung an die Person), nicht auf die Leistung der AfA an Renten und Krankenversicherung? Die erste 3 Monate „Sperre“ wird RV+KV von der AfA beglichen, null an den Arbeitlosen.
Anders gesagt:
Nach Bewilligung des 18 Monats Anspruchs: Unterstüzung für die SV durch die Afa = 21 Monate
nach der Sperre: Auszahlung ALG1 „netto“ 18 Monate
Es könnte ja jemand meinen die 18 Monate Restanspruch würden nochmals um 12 Wochen Sperrzeit verkürzt – das ist aber nicht der Fall?
Korrekt?
Hallo,
gibt es einen Unterschied bei den Ruhe / Sperrzeiten im falle eines Aufhebungsvertrags gegenueber der Beendigung eines befristeten Vertrags?
Ja.
Läuft ein befristeter Vertrag aus, dann werden deswegen weder Sperr- noch Ruhezeiten verhängt.
Wie so oft, gibt es auch hier Ausnahmen/Sonderfälle:
Wurde zuvor ein unbefristeter Vertrag gekündigt, um stattdessen einen befristeten Vertrag anzunehmen, so kann bei Auslaufen des befristeten Vertrag eine Sperre verhängt werden. Die Sperre wird dann allerdings nicht aufgrund des befristeten Vertrages ausgesprochen, sondern wg. der vorherigen Kündigung.
Gruß, Der Privatier
„Wurde zuvor ein unbefristeter Vertrag gekündigt, um stattdessen einen befristeten Vertrag anzunehmen, so kann bei Auslaufen des befristeten Vertrag eine Sperre verhängt werden.“
Trifft auf mich zu, aber:
siehe (FW = Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“
Wichtiger Grund (S.16):
– die befristete Beschäftigung der früher erworbenen höheren beruflichen Qualifikation entspricht oder
– in der befristeten Beschäftigung ein erheblich höheres Arbeitsentgelt erzielt wird; hiervon ist bei einer Steigerung von mindestens 10 % auszugehen,
Gruß
Lars
Danke Dir Lars.
Danke fuer die Ergaenzung!
Hallo eSchorsch, vielen Danke fuer die Info.
Liebe Forumsmitglieder, ich bin jetzt nach Lesen all der Zahlen komplett verwirrt.
Ich verstehe das mit der Reduzierung um 1/4 immer noch nicht.
Sagen wir jemand hätte vom Alter her 24 Monate Anspruch auf ALG, dann bekommt er die ersten 6 Monate keine Zahlung? Oder ist die Sperre immer maxmimal 12 Wochen am Anfang der Arbeitslosigkeit und danach bekommt man dann für die restliche Anspruchsdauer nur 75% des eigentlich zustehenden ALG?
Könnte das bitte noch mal jemand erläutern? Gerne auch an einer Beispielrechnung… besten Dank schon mal.
Moin Uwe-WW,
ok, ein Beispiel: (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe/Aufhebungsvertrag) kein Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. §159 SGB III
Ausgangslage:
ALG-Anspruchsdauer = 24 Monate
AL-Beginn: 01.01.2025
AL-Beginn = 01.01.2025
– Sperrzeit von 12 Wochen = 01.01.2025 – 31.03.2025 = kein Bezug von ALG in den 3 Monaten möglich
– Danach ALG-Bezug, aber nur noch für 18 Monate, … 01.04.2025 – 30.09.2026 = der Anspruch von 24 Monaten wird um 1/4 gekürzt = also nur noch 18 Monate
Der entscheidende Passus ist im §148 Abs.1 Nr.4 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“ zu finden:
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
xxxxxxx
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,
Gruß
Lars
„– Sperrzeit von 12 Wochen = 01.01.2025 – 31.03.2025 = kein Bezug von ALG in den 3 Monaten möglich“
Es sind sogar nur 12 Wochen Sperre zu Anfang, man wird also ab 26.03.25 ALG1 für 18 Monate erhalten.
Danke Lars, denke jetzt habe ich es verstanden:
Die 12 Wochen am Anfang sind quasi fix und die Kürzung erfolgt dann am Ende der Anspruchsdauer.
Super Blog und viele essentielle Informationen, die jeder kennen sollte. Leider bin ich wahrscheinlich zu spät auf diesen Blog gestoßen, um ein optimales Vorgehen zu erreichen.
Meine Situation
– 20.10.23 Aufhebungsvertrag unterschrieben (mit Abfindung)
– 1.11.23 Unwiderruflich Freistellung
– Mai 24 Meldung arbeitssuchend
– 31.7.24 Ende des Arbeitsverhältnisses
– 2.8.24 Arbeitslosenmeldung (noch kein Bescheid).
– 31.1.25 Auszahlung der Abfindung
Ich bin 58 Jahre alt und habe 30 Jahre ununterbrochen in derselben Firma gearbeitet. Die gesamte Zeit freiwillig in der GKV versichert. Ich pflege momentan meinen Vater (Pflegegrad 3, GdB 80%) und kann (und will) deshalb eigentlich keine Beschäftigung aufnehmen.
Die Hotline der AfA hat sowohl Dispojahr als auch Arbeitslos melden, Anspruch feststellen lassen und nach einem Tag wieder abmelden ins Spiel gebracht. Es wurde noch kein Bescheid erlassen. Ein Gespräch mit der Leistungsabteilung steht noch aus. Deshalb bin ich noch auf der Suche nach Argumentarium.
Wenn ich es richtig verstanden habe ist die Sperrzeit abgelaufen (1.11.23-1.2.24), ebenfalls die Ruhezeit (gesetzliche Kündigungsfrist). Das Problem in das ich mich selbst gebracht habe, wäre die „Reduzierung des Anspruchs“ von 24 auf 18 Monate, weil ich mit der AL Meldung nicht bis zum 1. November 2024 gewartet habe (eine Woche Sperre wegen zu spätem Melden ist verschmerzbar).
Nach dem Lesen des Blogs bin ich zur Erkenntnis gekommen, dass ein 15-monatiges Dispo’jahr’ vom 1.8.24 bis 31.12.2025 vorteilhafter gewesen wäre und dann am 2.1.2026 arbeitslos melden.
Nachdem noch kein Bescheid erlassen wurde, ist es möglich den AL Antrag noch zu stornieren und
* (Alternative 1) erst am 2.1.26 erneut arbeitslos zu melden
* (Alternative 2) am 1.11.25 Arbeitslos zu melden, Anspruch feststellen lassen und wieder abmelden? (Nur wegen des Anspruchs für 4 Jahre)
Zum anderen Thema: Pflege & ALG I. Ich bin als Pflegeperson gemeldet, da ich aber bisher Vollzeit gearbeitet habe, ohne Leistungen der Pflegekasse (Renten-/Arbeitslosenversicherung, evtl. Zuschuss zur Krankenversicherung). Wenn in 2025 nun „offiziell“ aufstocke und die Pflegekasse nun Arbeitslosenversicherung zahlt, hat das Auswirkungen auf die Höhe des ALG in 2026? Auch abhängig von der Entscheidung Dispojahr vs. ein Tag arbeitslos.
Bevor die Frage kommt „Warum hast Du dich einen Tag zu spät arbeitslos gemeldet?“ : Ich habe mich auf die Information verlassen, dass man sich mit ePA+PIN und der App online arbeitslos melden kann. Erst auf den versteckten Seiten der FAQ stehen allerdings die technischen Anforderungen an das Smartphone, das meines natürlich nicht erfüllt hat 🙁
Vielen Dank,
NermalF
„Wenn ich es richtig verstanden habe ist die Sperrzeit abgelaufen (1.11.23-1.2.24), ebenfalls die Ruhezeit (gesetzliche Kündigungsfrist). Das Problem in das ich mich selbst gebracht habe, wäre die „Reduzierung des Anspruchs“ von 24 auf 18 Monate, weil ich mit der AL Meldung nicht bis zum 1. November 2024 gewartet habe“
Die Sperrzeit konnte nicht ablaufen, weil sie gar nicht verhängt wurde. Sie wird aber ab 2.8.24 für 12 Wochen verhängt werden.
Ich befürchte, dass du den ALG1-Antrag nicht mehr zurückziehen kannst. Versuche es trotzdem!
Wenn es nicht gelingt, dann versuche wenigstens den Eintrag auf dem Antrag ändern zu lassen, sodass ALG1 mit Wirkung zum 1.11.24 beantragt wird.
Zur Pflege kann ich nichts beitragen.
Ich muss hier die Aussage von eSchorsch bzgl. Sperre korrigieren. Die ursprüngliche Annahme von NermalF war schon richtig. Denn es liegt zwar aufgrund des Aufhebungsvertrages ein versicherungswidriges Verhalten vor, welches zu einer Sperre von 12 Wochen und Reduzierung des Anspruches führt. Die Sperre beginnt aber mit dem Ereignis, welches sie auslöst. Und das ist der Beginn der Beschäftigungslosigkeit. Diese wiederum tritt mit dem Beginn einer unwiderruflichen(!) Freistellung ein. Hier also zum 01.11.2023. Und diese Sperre läuft dann kalendermäßig ab. Egal, ob man bei der Agentur gemeldet ist oder nicht.
Insofern wäre die Sperre jetzt abgelaufen. Ihre Wirkung bleibt jedoch erhalten. Sowohl bzgl. der Reduzierung des Anspruches als auch in Bezug auf einen möglichen Totalverlust des Anspruches bei Überschreiten von insgesamt 21 Wochen mit Sperrzeiten.
Ansonsten: Ja, man kann versuchen, den Antrag zurückzuziehen. Solange es noch keinen Bescheid gibt. Dabei wäre es möglich, den Antrag ganz zu stornieren, oder aber den Anspruch erst später entstehen zu lassen. Das wäre dann das sog. Disporecht (s. Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht ).
In jedem Fall wäre aber schnelles Handeln angesagt, denn ein Bescheid gilt auch dann als erstellt, wenn er bei der Agentur fertig ist aber noch nicht beim Antragsteller angekommen.
Gruß, Der Privatier
Ein kurzen Update, wie es weiterging. Ich habe per eService „Veränderungsmitteilungen“ die Rücknahme des AL Meldung / ALG Antrag erwünscht. Ein paar Stunden später kam dann ein Anruf von der Agentur für Arbeit. Die Mitarbeiterin hat mir dann alle notwendigen Schritte erklärt, um zu einem späteren Zeitpunkt in Genuss des ALG zu kommen:
„Ende Juli 2025 mit Wirkung zum 1.8.2025 arbeitslos melden (um den Anspruch entstehen zu lassen) und dann ab 2.8.2025 als nicht verfügbar für den Arbeitsmarkt melden (kann bereits im Arbeitslosenantrag als Kommentar hinzugefügt werden). Der Anspruch besteht dann für vier Jahre und es gibt keine Sperrzeiten und Leistungskürzungen. Eine arbeitssuchend Meldung ist nicht erforderlich.“
Ein sehr angenehmes Gespräch. Einen besseren Ausgang konnte ich mir gar nicht wünschen.
Vielen Dank für diesen großartigen Blog!
Viele Grüße,
NermalF
„Ein sehr angenehmes Gespräch. Einen besseren Ausgang konnte ich mir gar nicht wünschen.“
Da kann ich nur zustimmen. Schön, dass er so reibungslos funktioniert hat.
Gruß, Der Privatier
Moin NermalF,
„Zum anderen Thema: Pflege & ALG I. Ich bin als Pflegeperson gemeldet, da ich aber bisher Vollzeit gearbeitet habe, ohne Leistungen der Pflegekasse (Renten-/Arbeitslosenversicherung, evtl. Zuschuss zur Krankenversicherung). Wenn in 2025 nun „offiziell“ aufstocke und die Pflegekasse nun Arbeitslosenversicherung zahlt, hat das Auswirkungen auf die Höhe des ALG …“
Hast Du das mit der AfA noch besprochen?
Gruß
Lars
Nein, habe ich nicht. Die anderen Punkte waren wichtiger/kritischer.
Den anderen Effekt, den ich bei der Rentenversicherung durch Pflegekasse zunächst noch genauer verstehen will, ist die Auswirkung auf die Möglichkeit der freiwillgen Rentenzahlung.
Wenn die Pflegekasse Rentenbeiträgen zahlt, ist man pflichversichert bei der Rentenversicherung. Das schließt eine freiwillige Zahlung von Rentenbeiträgen aus. Immer diese Abägungen, die man machen nuss 😉
Gruß,
NermalF
Moin NermalF,
„Wenn die Pflegekasse Rentenbeiträgen zahlt, ist man pflichversichert bei der Rentenversicherung. Das schließt eine freiwillige Zahlung von Rentenbeiträgen aus.“
Ja, das ist richtig, frw. Rentenbeiträge (mit Formular V0060) sind dann nicht möglich.
ALV über die Pflegeversicherung
Die ALV über die Pflegeversicherung ist eine „Nachrang“ Versicherung.
Eigentlich liegt eine RV, ALV, Unfallversicherung bei dir durch die Pflege vor. Die genaue Textpassage bezüglich ALV über die Pflegetätigkeit lautet (siehe §26 SGB III):
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
„Ich bin als Pflegeperson gemeldet, da ich aber bisher Vollzeit gearbeitet habe, ohne Leistungen der Pflegekasse (Renten-/Arbeitslosenversicherung, evtl. Zuschuss zur Krankenversicherung).“
Und der Abs.3 (§26) SGB III … das bezieht sich auf die oben erwähnte ALV-Pflege in Bezug auf die „Nachrang“ Versicherung
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1
versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig,
wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist.
Da gibt es noch den Passus zur (Stichwort) „UNMITTELBARKEIT“
(5) Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung tritt nur dann ein, wenn
der Bezieher unmittelbar vor Beginn der Leistung
– als Beschäftigter, als sonstiger Versicherungspflichtiger oder nach § 28a
arbeitslosenversicherungspflichtig war oder
– einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hat. Damit tritt auch Versicherungspflicht ein, wenn z.B. der Anspruch ruht.
Nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Rechtslage war der Bezug einer Entgeltersatzleistung erforderlich. Zur Bescheinigung über Zeiten von Entgeltersatzleistungen wird auf die FW 28a Ziff. 2.1 Abs. 2 und die FW Anhang 2 §§ 312, 312a, 313, 313a Ziff 2.3 und 8.7 verwiesen.
(6) „Unmittelbar“ vor Beginn der Leistung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. dem Ende des Anspruchs einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III und dem Beginn der Entgeltersatzleistung einen Monat nicht überschreitet.
Fazit:
Der ALG-Anspruch auf 24 Monate nach dem Dispositionsjahr (01.08.2024 – 31.07.2025) ist ok und mit der AfA besprochen. Die ALV-Voraussetzungen über die Pflege wäre auch ok, da die Pflege vor dem Ende des AV`s begonnen hat.
Falls doch Bedenken vorhanden sein sollten bezüglich der „Unmittelbarkeit“, ein Anruf oder Kontakt zur Pflegeversicherung der Pflegeperson kann da sicherlich weiterhelfen und die Damen und Herren können da sicherlich eine rechtssichere Auskunft geben, damit nach dem Dispositionsjahr und anschließenden 24 Momat ALG-Block die ALV über die Pflege weiterläuft und wenn die Pflege einmal endet, dass man dann einen fiktiven ALG-Anspruch besitzt.
Gruß
Lars
Ich habe mich ja während meines ALG1-Bezuges wieder von einem CEO bequatschen lassen und einen weiteren Job angenommen.
Dadurch bin ich vor Ende des ALG1-Bezuges wieder in eine Arbeit gekommen.
Die Sperrzeit, gilt die in Bezug auf einen Restanspruch oder auf einen neu erworbenen Anspruch?
Ich habe noch 9 Monate aus meinem ‚altem‘ ALG als Restanspruch (die verfallen nach 4 Jahren). Und werde demnächst 6 Monate aus dem neuem Job haben.
Wenn ich dann kündige, berechnet sich die Sperre (1/4 der ALG Zeit) auf die restlichen 9 Monate, die ’neuen‘ 6 Monate, oder auf 15 (6+9)? Oder gar auf die maximal für mich mögliche Zeit von 18 Monaten, da ich älter als 55 Jahre bin?
Eigentlich ist das ja eher eine ALG-Frage, denn eine Privatierfrage, aber ich würde mich dennoch freuen, wenn ich darauf eine Antwort bekommen könnte. Sonst würde ich halt noch mal 6 Monate oder so dran hängen – das mehr an Einkommen macht es auf jeden Fall leichter für das Privatierdasein zu planen….
gruss kai
Weiter oben habe ich folgendes Zitat gefunden:
„4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,“
Das Ereignis wäre meine Eigenkündigung. Und die Anspruchsdauer wären dann 6/8/10 Monate. Davon fallen dann 3 Monate weg, was immer mehr als 1/4 der Anspruchsdauer wäre. Erst wenn ich noch länger arbeiten würde, dann würde ich noch mehr Anspruch ansammeln und damit mehr als 12 Wochen Sperre (irgendwann) bekommen.
Dazu müsste ich dann aber so lange arbeiten, dass ich auch den 4 Jahren rausfalle und meinen Restanspruch von vorher nicht mehr bekomme. Heisst länger arbeiten, weniger Restanspruch = schlechter Deal.
Muß ich mir wohl mal am Kalenderblatt genau anschauen.
Kann natürlich auch sein, dass in einem Jahr mir der immer noch neue Job dann soviel Spaß macht, dass ich den gerne noch länger mache. Und da der gut bezahlt ist, wäre das vom Geld her sicherlich auch OK.
gruss kai
§148 Abs.2 S.4 SGB III sagt dazu: „Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§147 Absatz 4)“
Gruß, Der Privatier
Heisst 12 Wochen auf den Restanspruch bzw. 1/4 – was bei mir dann aber kein Problem darstellen sollt.
Danke für die Klarstellung!