Kap. 9.14: Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung (1)
Immer wieder taucht in den Kommentaren die Frage auf, mit welchen Folgen man rechnen muss, wenn man während eines Dispojahres (oder auch während einer Phase, in der man sich vorrübergehend aus dem Bezug von ALG abgemeldet hat) wieder eine Beschäftigung ausüben möchte.
Oftmals wird dabei nach MINI-Jobs gefragt, aber auch nach MIDI-Jobs oder auch nach kurzfristigen Vollzeitjobs. Die Hauptsorge ist dabei immer: Wie wirkt sich eine solche Beschäftigung auf das Arbeitslosengeld aus?
Da es sich bei diesen geplanten Beschäftigungen in der Regel um Jobs handelt, die schlechter bezahlt werden als der frühere Job, besteht eben immer die Sorge, dass dadurch womöglich der ALG-Anspruch gemindert werden könnte.
Das werden wir uns heute einmal näher ansehen und werden dabei zwei Fälle unterscheiden, nämlich:
1. Zwischenbeschäftigungen nach einem festgestellten ALG-Bescheid und
2. Zwischenbeschäftigungen mit Teilzeitvereinbarungen.
Vorab aber bereits der Hinweis: Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf versicherungspflichtige Jobs! Sowohl Mini-Jobs, als auch selbständige Tätigkeiten (ohne ALG-Versicherung) stellen im Hinblick auf den ALG-Anspruch kein Problem dar.
Aber nun beginnen wir mit der Betrachtung der ersten Situation: Zwischenbeschäftigung nach einem festgestellten ALG-Anspruch.
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Der Bestandsschutz
Dies ist eine Regel, die nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn man bereits einen (per offiziell festgestellten Bescheid mitgeteilten) Anspruch auf ALG1-Zahlung hat. Typischerweise also in Fällen, in denen sich jemand zunächst arbeitslos gemeldet hat, seinen Anspruch feststellen lassen hat und sich danach wieder abgemeldet hat. Die Regel trifft daher nicht zu, wenn sich jemand innerhalb eines Dispojahres befindet, denn dann gibt es ja noch keinen ALG1-Bescheid.
Was also besagt der Bestandsschutz im Bezug auf einen festgestellten ALG1-Bescheid?
Wir erinnern uns (schon oft erwähnt): Ein festgestellter ALG1-Anspruch hat bis zu vier Jahren Bestand (§161 Abs.2 SGB III). Diese Aussage gilt aber so uneingeschränkt nur, wenn zwischendurch durch erneute Tätigkeiten kein neuer Anspruch entstanden ist. Ein alter Anspruch erlischt nämlich mit dem Entstehen eines neuen Anspruches (§161 Abs.1 S.1 SGB III).
Aber genau an dieser Stelle greift jetzt der sog. Bestandsschutz (siehe § 151 Abs. 4 SGB III ). Dieser besagt, dass sich die Höhe des Arbeitslosengelds nicht ändert, wenn man zwischenzeitlich weniger verdient hat. Der Bestandsschutz gilt aber nur innerhalb von zwei Jahren und zwar nach dem letzten Tag, an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind.
Zwei kleine Hinweise sollte man aber trotzdem noch berücksichtigen:
Die Höhe des ursprünglichen ALGs kann trotzdem verändert werden, wenn sich zwischenzeitlich die persönlichen Bedingungen geändert haben. Typisches Beispiel wäre die Steuerklasse. Durch den Bestandsschutz ist nämlich nur das Bemessungsentgelt geschützt. Die weitere Umrechnung in das pauschlierte Nettoentgelt und dann in das Leistungsentgelt kann also durchaus abweichen.
Eine weitere Änderung kann sich ergeben, wenn der Arbeitslose künftig nur noch in Teilzeit arbeiten möchte. In diesem Fall wird der alte Anspruch anteilig gekürzt (§ 151 Abs. 5 SGB III ).
=> Steuern sparen bei der Abfindung
Einkünfte verschieben, Einkommen reduzieren
Teilzeitvereinbarungen
Während also der oben beschriebene Bestandsschutz „nur“ zwei Jahre Gültigkeit hat, kann man mit einer Teilzeitvereinbarungen auch über noch längere Zeiträume hinzuverdienen, ohne dass dies schädlich ist.
Diese Regelung ergibt sich aus dem §150 Abs.2 S.5 SGB III, in dem der Bemessungsrahmen und der Bemessungszeitraum für den ALG-Anspruch definiert werden. Und unter gewissen Bedingungen werden dabei Teilzeitbeschäftigungen nämlich ganz einfach nicht berücksichtigt und können sich daher nicht auf die Höhe des ALG1 auswirken.
Da es bei diesen Bedingungen einige Dinge zu beachten gibt, möchte ich hier einmal den Originalgesetzestext wiedergeben. Er lautet:
Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht…
…Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Ergänzend zum Gesetzestext: Mit Teilzeitvereinbarungen sind hier Vereinbarungen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemeint (s. Kommentar). Sofern man die o.g. Bedingungen erfüllt, bietet sich damit also auch eine Gelegenheit, während eines Dispojahres noch etwas hinzuzuverdienen, ohne dass dies für die Höhe des ALG schädlich wäre.
Aber auch hier gelten die o.g. Hinweise hinsichtlich Änderungen, die sich aufgrund persönlicher Verhältnisse ergeben (z.B. Lohnsteuerklasse) und insbesondere was die volle Verfügbarkeit angeht. Gerade im Anschluss an eine Teilzeittätigkeit kann es vorkommen, dass die Agentur weiterhin von einer nur teilweisen Verfügbarkeit ausgeht und den ursprünglichen Anspruch kürzt.
Hinweis
Zur Klarstellung hier noch ein Hinweis: Bei dem oben Geschriebenen geht es nicht um Beschäftigungen, die während einer Arbeitslosigkeit parallel zum ALG-Bezug ausgeübt werden! Das ist ein gesondertes Thema, was ich im Beitrag „ALG und Nebeneinkünfte“ erläutert habe.
Es geht oben immer um Beschäftigungen, die vor einer Arbeitslosmeldung bzw. zwischen zwei Phasen mit ALG-Anspruch, ausgeübt werden.
Achtung:
Nachdem ich das jetzt hier alles fertig geschrieben habe und der Eindruck entstehen könnte, dass man mit einem solchen zwischenzeitlichen Job vielleicht einige interessante Gestaltungen realisieren könnte, sind mir gerade erhebliche Bedenken gekommen!
Ich werde mich also hinsetzen und diese Bedenken in einem zweiten Teil dieses Beitrages zusammenfassen. Danach mag dann jeder selber entscheiden, ob dies eine Lösung für ihn ist, oder ob man besser die Finger davon lassen sollte.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Ganz so richtig ist der Satz „Ein alter Anspruch erlischt nämlich mit dem Entstehen eines neuen Anspruches (§161 Abs.1 S.1 SGB III)“ nicht.
Zu berücksichtigen ist 147 IV(4): Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
D.h. ein alter Anspruch erlischt nicht mit der Entstehung eines neuen (z.B. nach 12monatiger Beschäftigung), sondern der alte Anspruch verlängert die Bezugsdauer des neuen.
Naja… ich habe mir die Formulierung mit dem Erlöschen eines ALG-Anspruches durch das Entstehen eines neuen Anspruches ja nicht ausgedacht, sondern genau so steht es im Gesetz!
Und auch der von Dir zitierte §147 SGB III enthält den Hinweis von den erloschenen Anspruch gleich zweimal: „…verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind…“
Es ist schon so: Der alte Anspruch erlischt, wenn ein neuer entsteht. Allerdings kann der bis dahin unverbrauchte Rest auf den neuen Anspruch übertragen werden.
Für die ALG-Dauer spielt es am Ende keine Rolle, ob es der alte oder der neue Anspruch ist, aber rechtlich macht es einen Unterschied.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle und präzise Antwort! So hatte ich es auch eingeschätzt, werde informieren wie es ausgegangen ist mit AG und Arbeitsamt.
Gruß und Danke für die tolle Homepage TS
Hallo,
Ich habe eine Frage, ob der Bestandsschutz (v.a. Höhe des ALG) auch in dem Fall greift, wenn ich nach der Feststellung des Anspruchs (Höhe des ALG auf Basis von Arbeitsentgelt) einer rein selbständigen Tätigkeit nachgegangen bin und mich dann nach ca. 23 Monaten aus der Selbständigkeit arbeitslos melden würde? Ich zahle freiwillig Beiträge in die AL-Versicherung ein.
Konkret: Mir liegt ein Bescheid per 1.4.2023 vor. Aufgrund meines Alters (>50) sind 450 Tage als Bezugsberechtigung angegeben sowie ein ALG von knapp 100 EUR/Tag. Bis zum 31.3.2024 war ich weiterhin als Angestellter tätig. Zum 1.4.2024 habe ich mich selbständig gemacht. Ich möchte mich jetzt kurzfristig arbeitslos melden per 1.9.2024, meinen Anspruch feststellen lassen und mich nach Zustellung des Änderungsbescheides wieder abmelden. Auf dieses Weise würde das ALG auf Basis des Arbeitsentgeltes der letzten 12 Monate berechnet werden (auch wieder ca. 100 EUR/Tag).
Die Frage ist, wenn ich weiterhin in den nächsten 2 Jahren einer selbständigen Tätigkeit nachgehe und mich z.B. per 1.8.2026 mich arbeitslos melden würde, ob dann der Bestandsschutz unter Heranziehung des im Bescheid vom 1.9.2024 festgelegten ALG auch im Falle meiner Selbständigkeit greift? Normalerweise müssten ja in der verlängerten Rahmenfrist von 2 Jahren 150 Tage aus Arbeitsentgelt vorliegen, was bei mir dann per 1.8.2026 nicht mehr der Fall wäre. Normalerweise würde dann ja eine fiktive Berechnung des ALG bei Selbständigkeit vorgenommen werden? Wie ist es in diesem Fall mit dem Bestandsschutz eines vorliegenden Bescheides?
Vielen Dank im Vorhinein für Eure Anmerkungen.
VG Jörn
Ich habe seinerzeit, als ich mich entscheiden musste, ob ich eine freiwillige Arbeitslosenversicherung während meiner selbstständigen Tätigkeiten abschliessen sollte, die Konditionen und Randbedingungen für uninteressant empfunden. Ich habe mich daher sehr schnell dagegen entschieden und mich seitdem auch nicht mehr näher damit befasst.
Ich kann/möchte daher keine Aussagen im Zusammenhang mit einer freiwilligen ALV machen.
Eine Beratung durch die Agentur wäre in diesem Fall sicher empfehlenswert.
Gruß, Der Privatier
Im Rahmen des Bestandschutzes ist die Rede von der Bezugshöhe und nicht von der Bezugsdauer, daher stimmt es schon mit dem Anspruch, also der alte Anspruch auf z.B. 2000€ erlischt, wenn ein neuer Anspruch besteht (z.B. 1800€). Hier greift der Bestandschutz ein und belebt den alten Anspruch auf 2000€. Das alles abgesehen vom Anspruchsdauer, die anderes geregelt ist.
Wie ist die Situation zu bewerten, wenn ich ein halbes Jahr nach meiner letzten Arbeitslosigkeit mehr verdient habe und wieder arbeitslos bin, aber noch mehrere Monate Anspruch auf ALG 1 habe? Bekomme ich dann auch nur die Summe aus meinem letzten Bewilligungsbescheid?
Damit überhaupt ein neuer Anpruch entsteht, musst Du der versicherungspflichtigen Tätigkeit mindestens 12 Monate lang nachgegangen sein, ansonsten kommt zu Deinem Restanspruch nichts dazu.
Hast Du 12 Monate gearbeitet, greift der Bestandsschutz, der gewährleistet,
dass die Berechnung des neuen Anspruchs mindestens* auf Basis des Bemessungsentgelts des alten Leistungsbezugs erfolgt.
*falls Dein neues Gehalt höher ist, kommt der Bestandsschutz nicht zum Tragen und Du bekommst Du auch höheres ALG
Gruß
The_Doctor
Das heißt, ich habe keinen Anspruch auf Neuberechnung, weil ich nur 6 Monate nach der letzten Arbeitslosigkeit gearbeitet habe?
Das Leistungsentgelt wird nicht höher?
Hallo hab mal Fragen zu meinem alten ALG Bescheid:
Habe einen Bescheid ohne jegliche Sperrfristen bekommen mit insgesamt 15 Monate! Habe davon 2 Monate den Anspruch / Zahlung erhalten! Anschließend eine neue Beschäftigung angetreten. Dieser Job ist nichts für mich, möchte ihn aufgeben.
Wenn ich ihn kündige bekomme ich eine Sperre für das ALG 1?
Wenn ich einen Aufhebungsbescheid mache bekomme ich eine Sperre für das ALG 1?
Muss ich mich kündigen lassen?
Das neue Arbeitsverhältnis ist höher vergütet!
Gruß und schönen Abend TS
Nach meiner Auffassung müsste jede Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes eine Sperre beim ALG1 zur Folge haben. Da spielt es dann erst einmal keine Rolle, ob man selber kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt.
Ein Ausnahme gibt es nur dann, wenn man besondere Gründe vorweisen kann. Dann kann die Agentur von einer Sperre absehen. Welche Gründe das sind, habe ich kürzlich in einem Beitrag erläutert: https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-1/
Gruß, Der Privatier
P.S.: Wenn der AG kündigt, hat dies keine Sperre zur Folge.
Moin,
habe vom 3.März – 30.Juni mein ALG 1 unterbrochen und eine 850€ stelle angenommen.
Mein Arbeitsvernmittler hat mir gesagt, dass ich mich mit meinem ALG 1 nicht verschlechtern kann.
Dazu muss ich nicht mit einer Sperrfrist rechnen, da ich ja schon ALG 1 bekommen habe und diese Beschäftigung eine Unterbrechung ist und das ALG 1 für 4 Monate ruht.
Also habe ich gekündigt. Da ich noch 3 Monate Anspruch auf ALG 1 habe. Ab 1.10 möchte ich studieren.
Jetzt habe ich eine Sperrfrist bis zum 27.09.2019 bekommen.
Ist das alles ´rechtens´? Bzw. habe ich die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen?
Lieben Dank für die Seite
Ich habe meinen Kenntnisstand zum Thema „Zwischenbeschäftigungen“ im obigen Beitrag und meine Bedenken (gerade auch im Hinblick auf weitere Kündigungen) im zweiten Teil dieses Beitrages zusammengestellt.
Mein Fazit damals war, dass die Fragen für mich nicht alle vollständig geklärt sind. Und das hat sich inzwischen auch nicht verändert. Heisst: Ich kann die Frage nicht wirklich beantworten.
Vielleicht hat die Frage in einem spezialisierten Forum für Arbeitslose ja mehr Aussicht auf Beantwortung. Dort kennt man sich auch mit Folgen von wechselnden Beschäftigungen oftmals besser aus. Viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
Hallo Robbe,
die Möglichkeit zum Widerspruch ist wohl gegeben (Frist beachten).
Wer selbst kündigt, muss mit einer Sperre UND Kürzung des ALG1-Anspruches rechnen. Vermeiden lässt sich dies bei „Kündigung aus wichtigem Grund“ (z.B. auf ärztliches Anraten, familiärer Zusammenzug, …); bitte noch selbst recherchieren!
Durch Ihre Tätigkeit vom 3.März – 30.Juni haben Sie eigentlich noch keinen zusätzlichen, neuen Anspruch erworben, somit bleibt auch der bisherige ALG1-Tagessatz vom €-Betrag bestehen (sagte so auch Ihr AfA-Berater).
Ihre zitierten Aussagen vom AfA-Berater werden Sie vermutlich nicht schriftlich vorliegen haben; somit dürfte sich sein „Versprechen“ als für Sie wertlos erweisen.
LG FÜR2012
Hallo,
o.g. Ausführungen folgende Fragestellung:
Bis zum 28.02.2013 wurde gearbeitet (Firma A). Ab 1.3.2013 arbeitslos. ALG.
Ab 1.7.2014 arbeitet Person X wieder (Firma B, Lohn weniger als Firma A). Ab 1.11.2015 arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld nach Bestandsschutz in Höhe von Firma A.
Die Zahlung des Arbeitslosengeldes I endet am 15.07.2016 (Ende der Anspruchsfrist).
Ab 15.04.2017 arbeitet Person X wieder (Firma C, Lohn nochmals weniger als Firma B). Ab dem 31.07.2017 wird Person A wieder arbeitslos.
Ist es in diesem fiktiven Fall ratsam, die Kündigung auf 15.07.2017 vorzulegen damit Person A Bestandsschutz aus Firma A erhält?
Oder greift bei Person X sowieso keinen Bestandsschutz mehr aus Firma A?
Auf den ersten Blick würde ich sagen, dass Person X keinen Bestandsschutz aus Firma A hat und zwar gleich aus zwei Gründen:
Erstens ist der Anspruch inzwischen vollständig aufgebraucht und zweitens ist die Zeit längst abgelaufen (s. Beitrag oben).
Aber das Ganze ist auch mehr eine Frage für ein Arbeitslosen-Forum. Solche Konstellationen mit häufigem Wechsel von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit sind dort besser aufgehoben und gehören nicht zu den Fragestellungen angehender Privatiers.
Gruß, Der Privatier
Hallo Tina Meier,
aus der letzten Tätigkeit von ca. drei bis vier Monaten ergibt sich noch kein neuer Anspruch auf ALG1; somit erübrigt sich die Frage nach Bestandschutz.
HÄTTE!!! Person X noch nicht die kompletten „ALG1-Tage verbraucht“, dann könnte Person X die restlichen ALG1-Tage z.B. noch ab 1.8.2017 aufbrauchen.
LG FÜR2012
Hallo FÜR2012,
Person X hat die letzte Tätigkeit seit dem 20.04.2017 gearbeitet = 14 Monate. Der Anspruch auf ALG 1 besteht somit.
Viele Grüße
Hallo Tina Meier,
irgendwie ist dann ein Tippfehler in Ihrem Beitrag vom 24.6.18 (bezüglich der Datumsangaben)! Evtl. im letzten Fragesatz???
LG FÜR2012
Hallo hab mal fragen zu meiner aktuellen Situation
Habe letztes Jahr eine Kündigung erhalten unter Einhaltung der Kündigungsfrist mit einer angemessenen Abfindung.
Der Bescheid für ALG 1 erfolgte problemlos ohne jegliche sperren und erhielt 2 Monate ALG 1.
Habe eine Beschäftigung am 1 april 18 angetreten und wurde zum 30. Mai 18 gekündigt.
Habe anschließend wieder ordnungsgemäs meinen Antrag auf ALG 1 gestellt und nach 4 tagen meinen neuen Bescheid bekommen.
Der neue Bescheid lautete genau über den gleichen Betrag ohne jegliche sperren. Was schon sehr positiv ist!
Meine Frage / Problem ist jetzt folgendes:
Da ich mittlerweile 55 Jahre alt wurde mir trotzdem nur eine gesamte bezugsdauer von 15 Monaten bewilligt! Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage oder sollte ich einen Wiederspruch machen.
Habe leider in den verschiedenen Unterlagen / Beiträgen nichts gefunden….
Diese Homepage ist einfach nur toll und habe schon so viele gute Tips bekommen!
Mfg thomas
Hier geht es um den Unterschied zwischen einem „neuen“ und einem „alten“ Anspruch.
Wäre ein neuer Anspruch auf ALG entstanden, so würde dieser auch auf Basis der Bedingungen zu dessen Beginn festgestellt, also auch mit dem dann gültigen Alter (55 Jahre). Nach nur 2 Monaten Beschäftigung ist aber noch kein neuer Anspruch entstanden. Dazu wären mindestens 12 Monate erforderlich.
Es gibt also keinen neuen Anspruch. Somit kann nur der Rest des alten Anspruchs aufgebraucht werden. Insofern erscheint die Tendenz des neuen Bescheides schon in Ordnung. Warum es genau 15 Monate sind, kann ich nicht sagen. Es sollte der Rest vom letzten Mal sein.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Info! Sowas in diese Richtung habe ich leider schon erwartet!
Werde mich in Kürze abmelden für den Rest des Jahres (Steuerliche Gründe).
MFG
Hallo,
ich wundere mich das überall geschrieben wird,das die Bestandsschutzregelung gemäß § 151 SGB III Abs.4 Bemessungsentgelt
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
in der neuen gesetzlichen Fassung auch keine Bedingung steht, z.B, insofern noch mindestens ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 1. Tag besteht.
Man stellt sich die Frage, woher die Bedingungen in den gültigen Fassung der nachfolgenden GA entnommen wurden. Historie oder Rechtsprechung oder…
Die GA-ALG-151 SGB III ist so missverständlich das es nicht klar ist, ob bei konkret erschöpftem Leistungsanspruch mit Aufhebungsbescheid und erneutem erworbenen Leistungsanspruch innerhalb der Zweijahresfrist auch der Bestandschutz im Bemessungsentgelt noch gilt?
Das Gesetz gibt das nicht her!
GA 151.4 Bestandsschutz
(1) Die Frist beginnt am Tag vor der Entstehung des Anspruchs und läuft kalendermäßig ab. Mindestens ein Tag der Frist muss mit tatsächlichem Bezug der Leistung (ohne Aufhebung der Bewilligung nach den §§ 45, 48 SGB X) belegt sein; im Übrigen kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bezuges an.
Fallbeispiel:
ALG1 Restanspruch mit Bestandschutz Bemessungsentgelt 181 Tage.Anspruch erschöpft am 14.02.2017.Arbeitsaufnahme am 16.02.2017 bis 15.11.2018. Neuer Anspruch 300 Tage mit geringerem Verdienst innerhalb der Frist. Greift hier nun der Bestandschutz aufgrund des Vergleiches des alten Bemessungsgeldes mit dem neuen innerhalb der Frist von 2 Jahren zurück gerechnet nach § 151 SGB III Abs.4 Bemessungsentgelt.
Oder wird der Bestandschutz durch die Ausschöpfung ALG 1 2017 ausgehebelt ????
Wer weiß es sicher? Keine Spekulation! Danke
Gruß Richard
„Wer weiß es sicher? Keine Spekulation!“
Wenn Sie eine rechtssichere Antwort suchen, sollten Sie sich entweder direkt mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen oder ggfs. einen fachkundigen Anwalt befragen.
Alternativ bietet sich auch an, die Frage einmal in einem spezialisierten Forum für Arbeitslose zu stellen (Link unter „Empfehlungen->Weiterführende Quellen„). In solchen Foren sind oftmals auch Fachleute/Mitarbeiter der entsprechenden Ämter/Institutionen vertreten.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich habe eine wirklich wichtige und aktuelle Frage. Ich habe im März 2015 eine neue Arbeitsstelle angefangen. Mein Bruttogehalt mtl. war 5.300€ (zzgl. Weihnachts-,Urlaubsgeld sowie einer Tantieme von 6900€). Im Januar 2017 wurde ich krank und bekam dann noch 6 Wochen Gehalt und dann Krankengeld. Mein Beschäftigungsverhältnis endete am 31.03.2018 und ich meldete mich rechtzeitig arbeitslos. Am 04.04.2018 habe ich ein neues Arbeitsverhältnis angefangen mit einem mtl. Bruttogehalt von 800€. Dieses Arbeitsverhältnis ging bis zum 17.01.2019. Ich habe mich wieder rechtzeitig arbeitslos gemeldet und warte nun auf den Leistungsbescheid. Nach was wird nun mein Arbeitslosengeld berechnet? Ich habe gelesen es gibt so etwas wie eine Bestandschutzregelung?!!. Wäre toll wenn mir hier jemand helfen könnte. Danke
“ Ich habe gelesen es gibt so etwas wie eine Bestandschutzregelung?!!. Wäre toll wenn mir hier jemand helfen könnte.“
Genau DAS habe ich ja im obigen Beitrag beschrieben!
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich (jetzt 61 Jahre) habe im vergangenen Jahr 3 Monate ALG1 bezogen, danach eine um 4 Wochenstunden reduzierte (mehr waren von Seiten des Arbeitgebers nicht möglich) bei entsprechend geringerem Gehalt,Stelle angetreten, die dann während der Probezeit mit der Arbeitgeberkündigung endete. Das Arbeitsverhältnis hat also lediglich knapp 5 Wochen bestanden. Greift hier der s.g. Bestandsschutz oder muss ich aufgrund der ganz kurzfristig, verringerten Stundenzahl, mit Einbussen bei der Berechnung des Leistungsentgeldes, rechnen. Vielen Dank MfG
Das ist ein typischer Fall von Bestandsschutz (wie oben beschrieben), da würde ich mir keine Sorgen um die Höhe des ALG machen. Gilt allerdings nur dann, wenn Sie sich weiterhin für Jobangebote in Vollzeit vermitteln lassen wollen.
Gruß, Der Privatier
Ich war nur 1 Tag arbeitslos. 1.5 Jahre neuen Job mit weniger Lohn. Jetzt wieder arbeitslos. Arbeitsamt will mir jetzt nur für 1halbes Jahr den Bestandsschutz gewähren. Dann nach dem niedrigen Lohn berechnen. Ist das korrekt?
Vielleicht liegt ja auch einfach ein Missverständnis bei der Formulierung der Frage bzw. der Antwort vor??
Denn, nur wenn Sie sich innerhalb des nächsten halben Jahres arbeitslos melden, wird Ihnen der Bestandsschutz gewährt, erfolgt die Meldung danach, wird auf Basis des niedrigeren Lohn berechnet. Oftmals kommt es darauf an, wie man fragt und was der andere versteht…
Jedenfalls bin ich der Auffassung, wenn Sie sich jetzt arbeitslos melden, muss der Bestandsschutz greifen und dieser Anspruch sollte dann auch weiter gültig bleiben.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die unten stehende Frage bzw. Hinweis von FÜR2012 wäre daher schon wichtig!
Hallo Birgit Rosbiegalle,
haben Sie denn schon den aktuellen, neuen Bescheid erhalten? Ggf. den Bescheid abwarten.
Manchmal sind die mündlichen Aussagen von Arbeitsamtsachbearbeitern falsch und oft stimmt dann der Bescheid trotzdem!
LG FÜR2012
Hallo,
ich habe am 03.04.2018 einen bis zum 30.09.2019 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Es besteht die Möglichkeit einen neuen, dann unbefristeten Arbeitsvertrag zu schließen.Da ich einen höheren Anspruch auf ALG 1 am 02.04.2019 (letzter Tag des Bezugs) hatte als der sich neu ergebende Anspruch aus dem jetzigen Beschäftigungsverhältnis, greift der Bestandsschutz.
Ich werde den neuen Vertrag zum 07.10.2019 in Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber schließen.
Es besteht ja grundsätzlich Vertragsfreiheit aber ich vermute, die BA wir eine Sperrzeit wegen dieser Unterbrechung verhängen. (Ich hätte ja die Tätigkeit nahtlos antreten können)
„Rette“ ich auch in der verhängten Sperrzeit meinen erhöhten ALG 1 Anspruch für die nächsten zwei Jahre? Der Anspruch entsteht ja, ruht aber.
Vielen Dank!
Sorry, aber ich habe den Fall nicht wirklich verstanden. Ich habe aber ohnehin den Eindruck, dass es sich hier mehr um eine Frage für ein Arbeitslosenforum handelt. Dort kann man sicher besser weiterhelfen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
zu Beginn des Beitrags wurde auch die geringfügige Beschäftigung, also der 450-Euro Minijob, als Jobvariante für eine Zwischenbeschäftigung angeführt. Meine Frage: Kann ein Minijob denn überhaupt einen neuen ALG-Anspruch entstehen lassen, da dabei ja keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt werden? M.E. verhält sich der Minijob an dieser Stelle neutral. D.h., selbst wenn ich ihn 3 Jahre ausübe und danach noch innerhalb der 4-Jahresfrist bin, greift mein alter Anspruch auf ALG1. Oder?
Nette Grüße
Thomas W.
Ja, völlig richtig. Die im obigen Beitrag erläuterten Randbedingungen gelten immer nur für versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, also nicht für Mini-Jobs.
Sorry, wenn die Eingangsfrage da evtl. zu anderen Schlussfolgerungen verleitet hat.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich bin 50 Jahre alt (relevant für Dauer des Anspruchs?) und habe ab September 2018 Leistung von der Agentur für Arbeit bezogen, während ich an einer von der Agentur geförderten Aufstiegsweiterbildumg teilgenommen habe. Ende der Weiterbildung 23.04.2019. Bis 14.05.2019 habe ich Arbeitslosengeld bezogen. Ab 15.05. Bis 31.10.2019 habe ich gearbeitet und 490 Euro mehr brutto gehabt als vor der Weiterbildung und ersten Arbeitslosigkeit. Ab 01.11.2019 bin ich arbeitslos gemeldet und bekomme nun weniger ALG1 als zuvor.
Worauf basiert in so einem Fall die Berechnung der Agentur?
Wie lange ist der Gesamtanspruch? Mir wurde nach dem vorigen Leistungsbezug noch ALG1 Anspruch für weitere 7 Monate und ein paar Tage bewilligt. Ist es der Anspruch bei über 50 Jährigen nicht bei 24 Monaten?
8,5 + 7 Monate = 15,5 Monate.
Mit meinem bisherigen Wissens- und Kenntnisstand stimmt hier einiges nicht, aber leider gibt es meines Wissens keine Beratungs-/Anlaufstelle für solche Fragen außerhalb der Agentur für Arbeit.
Vielleicht ist es auch fürs andere hilfreich, wenn Sie mir hierzu Informationen geben können.
Herzliche Grüße
S. Bircan
Das ist so eine Frage, die eigentlich nur ungerne beantworte, denn einerseits handelt es sich hier um ein reines Arbeitslosenproblem. Und „Der-Privater“ ist kein Arbeitslosenforum und soll auch keines werden. Solche Fragen können an anderer Stelle besser beantwortet werden.
Andererseits fehlen in der Frage eine ganze Reihe von Angaben, so dass ich hier sehr viel raten muss. 🙁
Aber heute habe ich einmal Lust auf ein Rate-Spielchen und darum versuche ich einmal eine Deutung:
Wenn Sie heute 50 Jahre alt sind, so waren Sie zu Beginn der ersten Arbeitslosigkeit im Sept.2018 vermutlich noch keine 50 Jahre. 😉
Wenn ich weiter annehme, dass Sie zuvor mindestens 24 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben, so hätten Sie zu Beginn im Sept.2018 einen Anspruch auf 12 Monate ALG1 gehabt (s. Beitrag: „Alles im Rahmen“ ).
Wenn ich nun weiter annehme, dass es seinerzeit keine Sperre gegeben hat, so sind Sie im Sept.2018 mit einem Anspruch von 12 Monaten in die Arbeitslosigkeit gestartet.
Die nächste Annahme betrifft die Dauer der Weiterbildung: Wenn wir davon ausgehen, dass diese ca. 7 Monate gedauert hat, so sind Ihnen dafür ca. 3,5 Monate von Ihrem ALG1-Anspruch angerechnet worden (immer die Hälfte der Maßnahmendauer).
Wenn Sie nun im Anschluss an die Maßnahme noch einen weiteren Monat ALG bezogen haben, sind damit dann insgesamt: 3,5 + 1 = 4,5 Monate des ursprünglichen Anspruches verbraucht und es verbleiben noch: 12 – 4,5 = 7,5 Monate. Das würde zu Ihrer Aussage „7 Monate und ein paar Tage“ passen.
Die dann anschliessende Beschäftigung von 5-6 Monaten war zu kurz, um einen neuen Anspruch zu erwerben, deshalb kann nur der alte Anspruch weiter verbraucht werden. Es wird also keine neue Berechnung des Bemessungsentgelts oder der Dauer durchgeführt. Weder Ihr höheres Alter, noch der zuletzt höhere Verdienst wirken sich aus.
Wenn Sie aber jetzt trotzdem weniger als vorher bekommen, so gehe ich davon aus, dass sich an Ihren persönlichen Verhältnissen etwas verändert hat. Ich tippe einmal auf einen Wechsel der Steuerklasse. Wenn Sie beim ersten Antrag z.B. in St.Kl.IV gewesen sind und im Laufe der Zeit auf St.Kl.V gewechselt haben, fällt das jetzige ALG niedriger aus.
Soweit mein Erklärungsversuch. Falls ich richtig gelegen habe, wäre es nett, wenn Sie dies kurz bestätigen könnten. Falls nicht, würde ich Sie bitten, Ihre Fragen doch besser in einem Arbeitslosenforum zu stellen. Wenn Sie dort ein paar mehr Angaben machen, kann man Ihnen dort sicher besser helfen.
Gruß, Der Privatier
Super hilfreich – lieben Dank! Ich habe eine Frage unabhängig zum Geld (Bestandsschutz), die widersprüchlich beantwortet wird und ich würde mich über eine Antwort freuen: Wenn ich aus der Arbeitslosigkeit eine Projektanstellung für 3 Monate annehmen, verlängert sich dann der Bestandsschutz um 1,5 Monate (also jeweils immer um die Hälfte der Zwischenbeschäftigung)? Sämtliche Beispiele berechnen das so aber immer auf 12 Monate (also 6 Monate Verlängerung) bezogen und ich bin mir nicht sicher, ob es ggf. eine Regelung gibt, dass die Verlängerung erst bei 12 Monaten Zwischenbeschäftigung greift. Ich hoffe das war verständlich ausgedrückt!? Nettonachricht: Ich möchte wissen, ob die die Anspruchszeit (analog zu Weiterbildungen) unabhängig von der Dauer stets um die Hälfte der Zeit verlängert. Danke für die Hilfe!!!
Hallo Stefanie W.,
erst nach min. 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb von 24 Monaten erfolgt bei erneuter Arbeitslosmeldung eine Neuberechnung des ALG1.
Annahme: Projektanstellung ist für mich keine AfA-Qualifikation!
LG FÜR2012
Herzlichen Dank für die Antwort, d.h. nur noch mal zur Sicherheit: Sowohl Betrag als auch Ende der Laufzeit bleibt unverändert? Hatte gedacht, dass ich die drei Monate, die ich im Projekt angestellt bin und somit auch einzahle, zur Hälfte geltend machen kann. Vor allem der Zeitaspekt ist mir dabei wichtig, denn ich möchte danach gerne gründen … Dankeschön!
„Wenn ich aus der Arbeitslosigkeit eine Projektanstellung für 3 Monate annehme…“
Für ist diese Formulierung etwas merkwürdig oder anders gesagt: Mir ist nicht klar, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll!
Was ist eine Projektanstellung? Und was heisst „aus der Arbeitslosigkeit“?
Sollte es sich dabei um eine Maßnahme der Arbeitsagentur handeln, die unter dem Überbegriff „Weiterbildung / Eingliederung“ läuft, so gilt man weiterhin als arbeitslos, es wird aber nur die Hälfte der Zeit auf den bestehenden Anspruch angerechnet.
Handelt es sich aber um eine „normale“ befristete Beschäftigung, so ist ja der Status der Arbeitslosigkeit damit erst einmal beendet. Der ALG-Anspruch wird in dieser Zeit nicht verbraucht und nicht verändert. Allerdings wird auch in nur 3 Monaten kein neuer Anspruch erworben. Weder in der Höhe, noch in der Zeit.
Wenn anschliessend wieder ALG beantragt wird, wird also der alte Anspruch unverändert fortgeführt. Unverändert immer nur dann, wenn sich die persönl. Verhältnisse nicht verändert haben.
Gruß, Der Privatier
“….es wird aber nur die Hälfte der Zeit auf den bestehenden Anspruch angerechnet.“
Das habe ich nicht ganz verstanden. Wie ist das gemeint?
VG
Togo
Das ergibt sich aus §148 Abs.1 Nr.7 SGB III :
„Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist.“
Beispiel: Für ein vierwöchiges Seminar (z.B. Bewerber-Seminar), das die Agentur im Verlaufe einer Arbeitslosigkeit anordnet, vermindert sich der ALG-Anspruch nur um 2 Wochen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
habe im März 2018 einen Arbeitslosengeldbescheid erhalten mit Sperrfrist auf Grund außerordentlicher Kündigung. Klage zum Arbeitsgericht. Ordentliche Kündigung mit Beendigung AV Juli 2018. Ab 01.08. bis 31.08.18 erstmaliger Bezug von Arbeitslosengeld. Es erging ein Änderungsbescheid Aufhebung Sperrfrist und Zahlung Arbeitslosengeld Monat August. Ab 01.09.2018 neue Arbeit mit geringerem Arbeitsentgelt – Kündigung nicht ausgeschlossen. Meine Frage: Wann endet mein Anspruch auf das höhere Arbeitslosengeld aus meinem ersten AV? (31.07.2020 oder?)
Danke K.
Im Beitrag oben steht: „Der Bestandsschutz gilt aber nur innerhalb von zwei Jahren und zwar nach dem letzten Tag, an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind.“
Wenn also der letzte Tag des Leistungsbezuges der 31.08.2018 war, so gilt der Bestandsschutz bis maximal zum 31.08.2020.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
mein Name ist Stanislaw Uljanow. Ein Russe, werden nun Einige sagen.
Nein, bin ein „echter“ Deutscher.
Mein Problem:
Im April 2017 bin ich mit 57 Jahren zum ersten Mal, nach 35 Jahren, arbeitslos geworden.
War dann bis 31.12.17(8,25 Monate)ohne Anstellung.
Ab dem 1.1.2018 dann wieder eine neue Anstellung für 10 Monate.
Vom 01.11.2018 bis 28.02.2019 (vier ganze Monate)wieder arbeitslos.
Mein Bescheid vom AA ist für 18 Monate ALG1.
Somit müsste ich noch ein „Guthaben“ von 5,75 Monaten besitzen.
Seit dem 01.03.2019 bin ich seit knapp 13 Monaten ohne Unterbrechung angestellt.
Leider werde ich wohl im Mai/Juni 2020(dann nach 15 oder 16 Monaten Arbeit) wiederholt meine Stelle verlieren.(wieder wegen Auftragsmangel!)
Wie lange kann ich dann ALG 1 beziehen ?
18 Monate ? Oder 18 + 5,75 Monate ?
Ich habe so meine Zweifel.
Über eine Antwort freue ich mich sehr.
Schöne Grüße von Stanislaw
Die Zweifel sind berechtigt!
Es wird keine 18 Monate ALG1 geben, da hierfür 36 Monate Beschäftigung vorausgehen muß. https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/0/677/wie_lange_wird_arbeitslosengeld_gezahlt
Sieh also zu, dass wenigstens die 16 Monate Beschäftigung erreicht werden, damit es 8 und nicht nur 6 Monate ALG1 werden.
Das Restguthaben dürft dazu kommen, da noch keine 2 Jahre seit dem letzten ALG1-Bezug liegen.
PS: Verlasse dich nicht auf die Auskunft eines anonymen Ratgebers im Internet. Nur das Arbeitsamt kann da verbindliche Auskunft geben und letzte Zweifel beseitigen. Frage dort an, die sind verpflichtet deine gestellten Fragen zu beantworten! Du bist dort auch kein Bittsteller, sondern ein Versicherter der jahrzehntelang brav seine Beiträge geleistet hat und nun eine Frage zu seinen Leistungen hat.
Hallo an eSchorsch, an den Privatier und alle anderen Interessierten,
zunächst bedanke ich mich für die guten Ratschläge.
Ja, ich werde auf alle Fälle eine schriftliche Anfrage an das AA stellen, wie das mit der Bezugsdauer wird.
Nun hat mir ein Bekannter noch einen Tip gegeben:
Das AA ist verpflichtet, bei Arbeitnehmern über 50 Jahre, die letzten 60 Monate
zu berücksichtigen. Denn dann hätte ich in den vergangenen fünf Jahren,
47,75 Monate gearbeitet.
Der Bekannte sagte mir aber gleich, das „vergisst“ das AA sehr oft und gerne.
Wisst Ihr etwas darüber ?
Sollte ich in meiner Anfrage an das AA dies gleich so (vor)formulieren ?
Was meint Ihr ?
Ehrlich liebe Leute, ich gehe lieber schaffen, als mich mit denen vom AA
herum zu schlagen. Von Denen hatte ich nie wirkliche Hilfe bekommen !
Selbst wenn für mich im Arbeitsleben die Arbeitsbedingungen immer schlechter und die Luft immer dünner wird.
Obwohl ich sehr gut im Maschinenbau ausgebildet und weiterqualifiziert bin.
Das interessiert aber keinen Personaler mehr. Die wollen nur noch junge, dümmliche Jasager mit wenig Ansprüchen einstellen.
So meine Erfahrungen, bei über 80(!) Bewerbungen.
Danke und Schöne Grüße
Ich freue mich über weitere Rückantworten sehr.
Aber nun wünsche ich uns allen ein erholsames Wochenende.
LG Stanislaw
„Das AA ist verpflichtet, bei Arbeitnehmern über 50 Jahre, die letzten 60 Monate zu berücksichtigen.“
Das hat der Bekannte etwas missverständlich ausgedrückt.
Arbeitnehmern über 50 erhalten länger als 12 Monate ALG1, sofern sie in den 60 Monaten vor Beschäftigungsende eine Mindestanzahl an versicherten Monaten erreicht haben, siehe https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/ Diese erreichten Monate nennt man im Amtsdeutsch Anwartschaftszeiten.
Paragraph 143 (2) SGB III verfügt dass diese Anwartschaftszeiten sich nicht überschneiden, sondern die neue AWZ nur soweit zeitlich zurückreicht, bis man auf eine alte AWZ stößt.
Man kann es ganz platt so ausdrücken, nach ALG1 wird die Uhr Anwartschaftszeit auf Null zurückgesetzt. Man muß nach ALG1 wieder neue 36 Monate arbeiten, bevor man 18 neue Monate ALG1 erhält.
Zum AA anfragen: Ich würde das ähnlich wie in deinem ersten Beitrag fragen, aber keine Antwortmöglichkeit vorgeben. Und im Nachsatz fragen, wie es mit dem Restanspruch aus dem „2017er“ ALG1 ist. Also sich möglichst dumm stellen, aber präzise Fragen stellen.
PS: Kundennummer vom alten Bescheid nicht vergessen. Die sollen ihre Energie in die Beantwortung deiner Fragen stecken und nicht in die Suche „wer ist das eigentlich“
Auch diesem Kommentar kann ich nur zu 100% zustimmen. Korrekt.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
gerne würde ich nun über Neuigkeiten berichten.
Leider habe immer noch keine Antwort, bzüglich auf meine Anfrage beim AA erhalten.
Die AA’ter sind wohl zur Zeit völlig überlastet.
Garantiert werde ich, bei neuen Rückmeldungen vom AA,
Euch die Info’s weiter geben.
Versprochen !
LG
Stani
Ich kann eSchorsch da zustimmen: Je nach Dauer der aktuellen Beschäftigung wird sich der neue Anspruch auf 6 oder 8 Monate belaufen. Der Rest des alten Anspruches sollte dann dazu gerechnet werden.
Gruß, Der Privatier
Folgende Konstellation (und nachfolgend die Fragebn 1) bis 3):
ALGI-Bezug für 2 Jahre bewilligt (>58 Jahre)
Job angetreten nach 2 Monaten Bezug, d.h. Restanspruch 1 Jahr und 10 Monate bleibt
neuer Job:
– statt 40 nur 30 Stunden pro Woche und damit auch weniger Gehalt
(da weiter Arbeitsweg von >2 Stunden pro Richtung, nicht anders möglich)
– Dauer knapp unter 2 Jahre (im gegenseitigem Einvernehmen, um nicht die Frist für den Bestandschutz zu gefährden)
1) Kann der Bestandsschutz bei Befristung, die knapp unter 2 Jahre liegt, und damit ganz offensichtlich im Einvernehmen so zustande kam, mit Sperrfrist bestraft werden?
2) Ist der lange Arbeitsweg Grund genug, anzuerkennen, dass hier gar keine Vollzeitarbeit von 40 Stunden leistbar wäre, wenn sie allerdings bei der Arbeitssuche momentan und auch nach dieser befristeten Tätigkeit von knapp 2 Jahren sehr wohl wieder angestrebt wird?
3) Hätte generell eine Befristung von 2 Jahren (so wie allgemein oft üblich)zur Folge, dass die Frist für den Bestandschutz überschritten wird? Ich wollte da lieber auf Nummer Sicher gehen. Zumal mit dann 61 Jahren meine Chance auf einen neuen Job doch nicht mehr ganz so hoch wäre…
Zu 1: Befristete Arbeitsverträge können bei Ablauf nicht mit einer Sperre belegt werden. Die Länge spielt dabei keine Rolle.
Zu 2: Kann ich nicht beantworten. Ich nehme aber an, wenn zukünftig weiterhin in Vollzeit gearbeitet werden soll, sollten sich daraus keine Nachteile ergeben.
Zu 3: Ja, mit einer auf exakt zwei Jahre befristeten Anstellung verliert man den Bestandschutz.
Gruß, Der Privatier
Hallo Renate Münznerich,
zu 2)
Nach einer „Zwischenbeschäftigung“ mit z.B. nur 15 Wochenstunden habe ich mich wieder arbeitslos gemeldet.
Bei länger als 12 Monaten Beschäftigung erfolgt eine Neuberechnug für die Anspruchsdauer. Restanspruch und neuer Anspruch werden addiert und ggf. begrenzt (Alter). Dann erfolgt noch der Vergleich „alter Tagessatz“ zu „neuem Tagessatz“; der höhere Wert wird übernommen (2-Jahres-Regel).
Ausschlaggebend bei der Arbeitslosmeldung ist die „gesuchte Arbeitzeit“. Vollzeit bedeutet voller ALG1-Satz; Teilzeit nur anteilig.
Bitte unbedingt selbst in den Gesetzen und Bestimmungen nachlesen. Es kommen immer noch einige weitere Bedingungen hinzu. Diese dürften/ können Sie vermutlich auch erfüllen. Es müssen dann meist immer ALLE Bedingungen erfüllt werden.
LG FÜR2012
Hallo. Ich habe 6 Monate bei Job 1 gearbeitet wurde dann arbeitslos habe ein Monat Arbeitslosengeld bekommen da ich einen neuen Job angenommen habe, wo ich weniger verdient habe.und nach 6 Monaten kam wieder eine Kündigung:(
Habe ich das Recht von Job 1 das Arbeitslosengeld zu bekommen? Oder wird das von Job 2 berechnet?
Hoi! Nach Job 1 hast du einen Anspruch erworben, den hast du schriftlich und der hält vier Jahre.
Joerg hat schon korrekt geantwortet. Mehr Details dazu gibt es im Beitrag:
https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/
Gruß, Der Privatier
Ja Anspruch schon aber bekomme ich das Geld von Job 1 die 60% oder wird das neu berechnet und ich bekomme von Job 2 wo ich weniger verdient habe die 60% das habe ich nicht verstanden
Sorry und danke für die Antworten
Ebenfalls sorry ? du hast es schriftlich, in diesem Beitrag erklärt und einen Link oben. UND stehst in regem Kontakt mit dem Amt, welches nicht nur Geld überweist, sondern auch per Telefon oder E-Mail antworten wird. Bedeutet, du hast informiert und erhälst Post (und Geld) zu deinem Anspruch, der gemäß deinen Angaben und der Rechtslage aus deinem erstgenannten Arbeitsverhältnis entstanden ist. Also alles gut.
Hallo! Ich freue mich, diese Seite hier gefunden zu haben.
Ich habe da auch ein Problem. dass ich hier versuche kurz darzulegen.
Ich bin 48, habe 22 Jahre in einer firma gearbeitet, dabei in den letzten 7 Jahren durchgängig etwa 2800 Euro brutto verident, bis ich den den Arbeitsplatz verlor. Dann war ich einen Monat Arbeitslos und habe auch Alg bekommen. Dann gab es direkt eine neue Stelle und ich habe sogar mehr verdient. 3000 Euro. Den Arbeitsplatz verlor ich ebenfalls aufgrund einer Pleite zum Ende der Probezeit nach 6 Monaten. Es folgten erneut drei Monate mit AlG in selber Höhe wie zuvor. Anschließend habe ich nun 9 Monate geabteitet für 2650 Euro Brutto, bis auch diese Firma (bdingt durch Corona)zur Aufgabe gezwungen war.
Jetzt wurde für die Berechnung des ALG nur die letzte Stelle mit den 2650 Euro berücksichtigt und dementsprechend fällt nun auch das Alg gering aus. Wenn ich lese, was hier so steht, scheint hier doch etwas nicht zu stimmen, oder? Wäre es möglich, mich hier im kurzen zu erleuchten? Lässt sich mit den Angaben auch ermitteln, wie lange der Anspruch nun bestehen dürfte? Mir wurden nun 6 Monate bewilligt.
Wenn ich das alles richtig verstanden habe, habe ich auch Zweifel, inwieweit hier alle richtig berechnet wurde.
Sind Sie sicher, dass Sie im ALG-Antrag die oben erwähnten Zeiten von Beschäftigungen und ALG-Bezug lückenlos angegeben haben?
Sie müssten eigentlich einen neuen Anspruch erworben haben, da Sie in der Rahmenfrist von 30 Monate mehr als 12 Monate an versicherungspfl. Zeiten haben. Daher: Neuer Anspruch=12 Monate.
Auch ein Bestandsschutz sollte noch greifen, da der letzte ALG-Bezug weniger als zwei Jahre zurückliegt.
Ich würde einmal versuchen, mir den aktuellen Bescheid erläutern zu lassen und dabei natürlich die Bedenken vorbringen. Je nach Ergebnis wäre dann u.U. ein Widerspruch angebracht. Insbesondere, was die Dauer angeht. Bei der Höhe wird sich aber kein großer Unterschied ergeben. Die 6 Monate mit den höheren Einkünften finden keine Berücksichtung, da immer nur die letzten 12 Monate berechnet werden.
Gruß, Der Privatier
Szenario: ich habe ALG 1 Entgelt erhalten auf Basis von Vollzeit während der Zeit in der ich Anspruch erarbeitet habe.
Dann war ich zwischenzeitlich weniger als 2 Jahre Teilzeit(!) beschäftigt (Befristeter Vertrag >1 Jahr, < 2 Jahre). Damit geniesse ich Bestandsschutz.
Wie wird jetzt das neue ALG Entgelt berechnet? Ich möchte jetzt wieder Vollzeit arbeiten, habe aber in der Zwischenzeit wie gesagt nur teilzeit gearbeitet. Wird damit das alte, bestandsgeschützte ALG Entgelt gemäß der Teilzeitvereinbarung gekürzt?
Sofern die im Beitrag oben aufgeführten Bedingungen für die Teilzeitbeschäftigung alle erfüllt sind, sollten diese Zeiten nicht berücksichtigt werden und daher ALG in alter Höhe gezahlt werden.
Auch eine Kürzung aufgrund der Teilzeittätigkeit sollte nicht erfolgen, wenn man deutlich machen kann, dass dies zukünftig nicht mehr gewünscht ist.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Herzlichen Gruß.
Ich verstehe die Beiträge oben so, dass eine Zwischenbeschäftigung nur dann genauer zu prüfen ist, wenn Versicherungspflicht bei der Arbeitslosenversicherung besteht. Das sehe ich nicht bei freiberuflicher Tätigkeit, selbstständiger Tätigkeit (z.B. Gewerbe), Minijob (z.B. auch im Privathaushalt) bis 450,- €.
Wie verhält sich das bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im europäischen oder nichteuropäischen Ausland ( z.B. CH) ?
Zu allen Fragen, die in irgendeiner Weise das Ausland (oder Ausländer) betreffen, kann ich keine Einschätzung abgeben.
Gruß, Der Privatier
Ich war ab 16.09.19 arbeitslos und bekam eine ALG-Bescheinigung zu dieser Zeit über 24 Monate.
Zwischenzeitlich war ich vom 01.01. – 31.07.20 wieder in Vollzeit beschäftigt und sogar mit einem höheren Gehalt wie vor dem 16.09.19.
Meine neue ALG-Bescheinigung ab dem 01.08.20 hat denselben Betrag wie die vor der letzten Beschäftigung, obwohl mein Verdienst bei der letzten Beschäftigung höher war.
Bedeutet das, daß dieser höhere Verdienst keine Auswirkung auf das neue ALG hat?
Und die neue Anspruchsdauer sind auch keine 24 Monate mehr, sondern nur 615 Kalendertage.
Wurde dabei die erste Inanspruchnahme des ALG vom 16.09. bis 31.12.19 mit angerechnet?
Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas abgeändert. Bitte nutzen Sie diesen Namen bei evtl. weiteren Kommentaren. Danke.
Zur Frage: Der (neue) Bescheid der Agentur ist korrekt. Sie haben mit Ihrer zwischenzeitlichen Beschäftigung von 7 Monaten keinen neuen Anspruch auf ALG erworben. Dafür wären mindestens 12 Monate erforderlich gewesen.
Insofern bleibt nur der alte Anspruch, sowohl hinsichtlich der Höhe des Anspruches, als auch von der verbliebenen Restdauer.
Gruß, Der Privatier
Ich habe ALG I Anspruch bis 30.12.20, durch Corona habe ich eine Verlängerung bis 30.03.2021 bekommen. Ab 01.02.21 nehme ich ein Arbeitsverhältnis auf. Bleiben mir dann
die 2 Restmonate erhalten, sollte ich wieder arbeitslos werden.
Viele Grüße
Mir ist nicht bekannt, ob es zu den Corona-Sonderregeln irgendwelche Abweichungen zu den normalen Vorgehensweisen gibt. Die Frage könnte sicher in einem Arbeitslosenforum besser beantwortet werden.
Gruß, Der Privatier
Bei mir ist es inzwischen entschieden:
Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2021, kurz darauf werde ich 55
Abfindung im Januar 2022
Arbeitslosmeldung zum 1. oder 2. Januar 2023 geplant, ALG bis Mitte 2024
Nun stellt sich die Frage, ob ich die freiwilligen Beiträge zur GKV (nur gut 200 Euro, da nicht gleich die Abfindung fließt; Familienversicherung in GKV leider nicht möglich, da Ehepartnerin Beihilfe/PKV) via Minijob (garantiert unschädlich für späteren ALG-Anspruch aus vorheriger Beschäftigung bis 30.06.2021) oder Midijob (ermäßigt Krankenkassenbeitrag mächtig) „erwirtschafte“, wäre zumindest eine Überlegung wert.
Der Midijob ist ja nicht so ganz ungefährlich.
Nun meine Frage: Bleibe ich bei unter 15 Wochenstunden, so gelte ich ja sogar mit Midijob als arbeitslos. Könnte diesen Job auch in der Arbeitslosigkeit fortführen (ich weiß, dass das, wenn mehr als aktuell erlaubte 165 € monatlich fließen, viel verschenktes Geld bedeutet und der Minijob < 15 Wochenstunden während ALG-Bezug viel sinnvoller wäre, es ihn in der Zeit grundsätzlich auch überhaupt nicht braucht, vielleicht bietet sich ja Verhandlungsspielraum mit AG für Minijob in der Zeit).
Es geht darum, ob der Midijob < 15 Wochenstunden in der Dispositionszeit von anderthalb Jahren gefahrlos ausgeübt werden könnte und/oder ob er befristet (Ende vor ALG-Bezug) werden sollte. Oder eben besser gar nicht.
Den – ins Auge gefassten – Job auch während ALG-Bezug weiterlaufen zu lassen, würde die Chancen verbessern, auch danach noch einige Zeit bei diesem AG (sozialer Bereich, würde mir Spaß machen und noch ein bisschen Sinn geben) verbleiben zu können…
Natürlich fließt bis dahin noch viel Wasser die Donau herunter, wer weiß, was sich noch ergibt 😉
Die Regeln, die bei Ausübung einer Zwischenbeschäftigung zu beachten sind, sowie die möglichen Folgen, habe ich ja in den beiden obigen Beiträgen erläutert. Welche Auswirkungen eine solche Beschäftigung hat, wenn sie parallel zum ALG-Bezug ausgeübt wird, ist in der Frage richtig dargestellt und somit offenbar bekannt.
Zum Midijob hat hier ein Kommentator ein zusätzliches Risiko aufgezeigt, bei dem ich aber unsicher bin, ob dies ein generelles Problem ist. Siehe hier:
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/#comment-29243
Ob man nun einen Mini-/Midi-Job ausüben möchte oder nicht, hat sicher auch noch andere Aspekte und von daher muss das jeder für sich entscheiden. Für mich selber käme das jedenfalls nicht in Frage.
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier, liebe Gemeinde,
zunächst wünsche ich allen ein frohes neues Jahr!
es besteht ein Anspruch auf ALG I aus 2020 (Bescheid liegt vor). Nun möchte ich mich nach Zwischenbeschäftigung (8 Monate, also kein neuer Anspruch entstanden) erneut arbeitslos melden. Ich habe Infos gefunden, dass ein Antrag auf Wiederbewilligung des bestehenden Bescheides gestellt werden muss. Leider finde ich dazu keine Informationen, wie ich vorgehen muss. Wie stelle ich diesen Wiederbewilligungs-Antrag? Oder muss ich online „ganz normal“ nochmals einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld I ausfüllen? Macht ja eigentlich keinen Sinn, weil ja gar kein neuer Anspruch entstanden ist….Vielleicht hat jemand dazu eine Info?
Vielen herzlichen Dank im Voraus!
Ja, es muss „ganz normal“ ein neuer Antrag auf ALG1 gestellt werden. Dort gibt es ein Frage, bei der nach einem vorherigen Bezug von ALG gefragt wird. Bitte unbedingt darauf achten, dass diese Angaben ausgefüllt werden (Zeitraum und Kundennummer)!
Über diese Angaben stellt die Agentur die Verbindung zu dem alten Anspruch her, so dass keine erneute Überprüfung der alten Voraussetzungen erforderlich ist.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Vielleicht schauen Sie einmal in Ihren alten Antrag, ob Sie das Feld dort finden.
In dem aktuellen Online-Formular gibt es keine Frage/Feld zum vorherigen Bezug von ALG mehr. Es gibt nur folgende Erläuterung: „Zu Frage 3a: Lückenlose Angaben sind in der Regel für die letzten 5 Jahre erforderlich. Sollten Sie in den letzten fünf Jahren bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, sind Angaben nur für die Zeit seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld erforderlich.“ Anscheinend gleicht die AA das automatisch mit den hinterlegten Datenbestand ab.
Okay. Danke für die Info.
Früher war es genau die Frage 3a, bei der ein früherer ALG-Bezug nebst Kunden-Nr. einzugeben war. Die Angaben zu den zurückgelegten Zeiten (inkl. ALG-Bezug) waren dann in Frage 3b zu beantworten.
Dann schauen wir mal, ob da jetzt heute tatsächlich ein automatischer Abgleich der Daten erfolgt…
Gruß, Der Privater
Mich würde an dieser Stelle interessieren, ob der jetzige Arbeitgeber bei einem neuerlichen Antrag bzw Wiederbelebung von ALG-1-Anspruch einen Antrag mitausfüllen muss oder meine Angaben ausreichend sind? Eigentlich habe ich ja noch Bestandsschutz. Vielen Dank für die Rückmeldung
@Ilo: Bei einer Neubeantragung eines bereits bestehenden älteren ALG-Anspruches werden keine Angaben der früheren AG mehr benötigt. Das Bemessungsentgelt wird auch nicht noch einmal neu berechnet. Ggfs. werden nur geänderte persönliche Daten berücksichtigt.
Gruß, Der Privatier
Leider ist es doch so, dass der jetzige Arbeitgeber bei einem neuerlichen Antrag bzw Wiederbelebung von ALG-1-Anspruch einen Antrag mitausfüllen muss und meine Angaben eben nicht ausreichend sind. Trotz Bestandsschutz. Beide Arbeitgeber müssen nun eine mehrseitige Arbeitsbescheinigung ausfüllen mit Angabe Gehalt etc.
@Ilo: Wenn seit der Feststellung des „alten“ ALG-Bescheids in der Zwischenzeit weitere Beschäftigungen ausgeführt wurden, ist für diese auch eine Verdienstbescheinigung des AGs erforderlich. Das ist korrekt.
Das war mir aber aus der ersten Fragestellung nicht klar geworden.
Ich sehe aber auch nicht, wo das Problem liegt, wenn der AG eine Bescheinung ausfüllen muss?
Gruß, Der Privatier
Naja, vielleicht möchte man einfach keinen Kontakt mehr haben zu gewissen Menschen und ist froh, das Kapitel hinter sich gelassen zu haben… Leider ist das Arbeitsamt da auch wenig hilfreich. Die könnten sich die Daten ja auch selbst holen. Im Prinzip braucht es die Daten ja gar nicht, da die Zwischenbeschäftigung unter einem Jahr lag. Auch über die Steuerbehörde könnten Daten abgerufen werden. Sonst gehen die Behörden auch ziemlich freizügig mit den Daten um, wenn es darum geht, Geld einzutreiben…
@Ilo: Okay, aber ein kurzes Telefonat oder auch ein Brief/eMail wird ja noch möglich sein, oder?
Im Übrigen ist eine Arbeits-/Verdienst-Bescheinigung keine „nette Freundlichkeit“ des Arbeitsgebers, um die man betteln müsste, sondern es ist eine Verpflichtung des AGs!
Anfordern können übrigens sowohl der Arbeitnehmer als auch die Agentur für Arbeit. Kommt der AG der Aufforderung nicht nach oder macht er unvollständige oder falsche Angaben, kann ihm sowohl ein Bußgeld als auch Schadensersatzanspruch drohen. Mehr dazu hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/arbeitsbescheinigung
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe mir einen Plan zurechtgelegt und würde mich sehr über Rückmeldungen freuen. Fragen vorwiegend zum Arbeitslosengeld, nicht während eines Dispojahres, aber während einer Phase, in der man sich vorrübergehend aus dem Bezug von ALG abgemeldet hat, deshalb an dieser Stelle 🙂
Aufhebungsvertrag 2019, Beschäftigungsende 31.12.2020, zum 1.1.21 arbeitslos gemeldet, noch kein ALG1 beantragt, Abfindung in diesem Monat, ü55, verheiratet.
Plan: ALG1 zum Februar beantragen, um Anspruch schriftlich feststellen zu lassen. Habe die letzten Jahre Teilzeit gearbeitet, möchte dem Arbeitsmarkt die gleiche Zeit zur Verfügung stehen. Dann wird ALG1 nicht gekürzt?
Mache mich im kreativen Bereich selbstständig, AVGS für Gründer-Coaching in Aussicht, Einkommen anfangs gering.
Plan: Vom ALG1-Bezug ab- und wieder anmelden – je nachdem, ob ich in einem Zeitraum selbstständig tätig bin (sprich: Aufträge habe) oder nicht. Die Mindeststundenzahl von 15 gilt dabei bei Selbstständigen offenbar nicht.
Merkblatt der AfA: Kann Leistungsbezug bis zu 6 Wochen unterbrechen und danach ohne erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung die Leistung weitergezahlt bekommen. Beginn und Dauer der Beschäftigung müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
Weiß jemand, ob das so mehrfach innerhalb des Anspruchszeitraums von 4 Jahren durchführbar ist, ohne Probleme mit der AfA zu bekommen?
Plan: Freiwillige AL-Pflichtversicherung als Selbstständige, sobald möglich, beantragen (die immer aktiv wird, wenn ich mich vom ALG1 abmelde). Hat eine selbstständige Tätigkeit mit AL-Pflichtversicherung, die ich zwischen den Bezügen von ALG1 ausübe, keinen Einfluss auf den festgestellten ALG-Anspruch – egal wie hoch Verdienst und Stundenzahl sind?
Nach 12 Monaten AL-Pflichtversicherung (innerhalb 30 Monaten) würde ein neuer Anspruch auf ALG1 (nach Selbstständigen-Tabelle) entstehen. Restanspruch und neuer Anspruch würden addiert, auf Höchstdauer begrenzt, der höhere ALG-Anspruch würde gezahlt, richtig?
Plan: Möchte mit meiner Selbstständigkeit „in die Hufe kommen“ (werde nicht jünger 😉 Steuerliche Belastung 2021 hoch durch Abfindung, ALG1 und Selbstständigkeit, sehe keine Steuersparmöglichkeit außer Verschieben der Einkünfte – oder hat jemand doch eine Idee? Einzahlung in RV nicht geplant, hoffe, die Abfindung selbst gewinnbringender anlegen zu können 🙂
Entschuldigung für diesen langen Text, vielleicht hat trotzdem jemand Lust, sich damit zu beschäftigen…
Vielen Dank und Grüße, Johanna
Ich möchte einmal raten, sich noch einmal genaue Gedanken über die freiwillige Arbeitslosenversicherung zu machen!
Ich will nicht sagen, dass diese generell sinnlos wäre, aber es kommt eben auf die weiteren Vorstellungen zur Lebensplanung und zu den selbstständigen Tätigkeiten an.
Als problematisch könnte sich u.U. erweisen, dass nach einer gewissen Zeit (mind. 12 Monate) über die freiw. ALV ein neuer Anspruch auf ALG entsteht. Wenn nun ALG beantragt wird, wirkt innerhalb der ersten zwei Jahre noch der Bestandsschutz, d.h. die Höhe wird auf Basis eines alten Anspruches berechnet. Dies gilt aber eben nur für zwei Jahre, danach wird das ALG fiktiv bemessen! Das ist in der Regel nachteilig.
Abzuwägen ist also ein zweijähriger Bestandsschutz und ein Anspruch, der bis zu vier Jahre geltend gemacht werden kann. Wie gesagt: Es kommt auf die weiteren Planungen an…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank, den zweijährigen Bestandsschutz hatte ich nicht auf dem Zettel! Mein Plan ist, vorzusorgen, falls meine Selbstständigkeit nicht erfolgreich ist (denke ich nicht, gehe aber lieber auf Nummer Sicher), denn bis zur frühestmöglichen Rente ab 63 habe ich noch ein paar Jahre. Wegen des zweijährigen Bestandsschutzes muss ich also darauf achten, dass der neue Anspruch nicht zu früh aufgebaut ist und den höheren alten Anspruch verdrängt…
Sind meine weiteren Überlegungen richtig?
– Um sicher zu gehen, lasse ich zum Februar meinen Anspruch schriftlich feststellen, eventuell melde ich mich danach gleich wieder ab.
– Die Selbstständigkeit ohne freiwillige Arbeitslosenversicherung zwischen dem eventuell notwendigen An- und Abmelden vom ALG1 ist unschädlich für meinen festgestellten Anspruch?
– Und das ALG1 wird nicht gekürzt, wenn ich mich für die gleiche (Teil-)Zeit zur Verfügung stelle, die ich in den letzten Jahren auch gearbeitet habe?
Vielen Dank für eine kurze Bestätigung, wenn es so sein sollte 🙂
Viele Grüße, Johanna
Ihre weiteren Überlegungen sind korrekt.
Ich muss aber meine Aussage zum zweijährigen Bestandsschutz noch einmal etwas klarer formulieren (war oben etwas undeutlich):
Der zweijährige Bestandsschutz besagt, dass Sie zwei Jahre nach der letzten ALG-Zahlung einen Anspruch darauf haben, dass bei einem neu entstehenden Anspruch mindestens das Bemessungsentgelt des alten Anspruchs verwendet wird.
Wichtig ist dabei, dass die zwei Jahre ab der letzten ALG-Zahlung zählen. Das kann also bei zwischenzeitlichen Abmeldungen auch mehrere Jahre nach dem Beschäftungsende sein.
Das nur noch einmal zur Klarstellung.
Gruß, Der Privatier
Dann bin ich erleichtert. Und jetzt ist auch der zweijährige Bestandsschutz ganz klar – eine sehr gute Regelung.
Vielen Dank für die Unterstützung und den tollen Blog, Johanna
Ich will auch mal einen Rat zurückgeben (auch wenn es nur um einen Nebenaspekt geht), sonst habe ich hier immer nur wertvolle Informationen empfangen.
Ich lese bei Dir:
„Einzahlung in RV nicht geplant, hoffe, die Abfindung selbst gewinnbringender anlegen zu können.“
Selbst hatte ich während einer langen Freistellung viel Zeit, mich mit dem Thema Rente zu beschäftigen. Und klares Ergebnis: momentan ist die gesetzliche Rentenversicherung klarer Favorit, um sein Geld sicher und effizient anzulegen, wenn man die Altersvorsorge absichern möchte. Da ich darin sonst kein Profi bin, könntest Du Dir dafür doch einfach mal noch neutralen Rat holen. Genutzt habe ich z.B. die persönliche Beratung bei der Verbraucherzentrale und parallel die ebenso unabhängigen Informationen der Stiftung Finanztest. Das ist keine Werbung, sondern tatsächlich das Ergebnis eigener Recherchen.
Vielen Dank für diese Rückmeldung! Ich werde mich daraufhin noch einmal bei den genannten Quellen schlau machen – und eine persönliche, neutrale Beratung ist definitiv ein guter Rat.
Viele Grüße, Johanna
Hallo,
ich hätte da auch mal eine Frage und hoffe sehr , dass jemand eine korrekte Antwort hat.
Wenn man durch eine Massnahme also einen Lehrgang sein ALG 1 verlängert bekommt, entsteht logischerweise ein späterer Zeitdpunkt des ALG1 Zahlungsende.
Normales Ende zb. 15.04.2021 durch Verlängerung 01.06.2021 . Wenn man also in der Verlängerung zb.am 05.05.2021 eine schlechter bezahlte Arbeit aufnimmt und zwischen 1 und 2 Jahren dort arbeitet und seinen Job wieder verliert, erfolgt welche Berechnung für den Neubezug des ALG 1 ?
1. Zählt dann die Zwischenbeschäftigung,obwohl in der Verlängerungsphase Arbeit aufgenommen?
2. Wenn man dann zb. älter als 58 Jahre ist greift dann der erhöhte Anspruch?
Also nochmal 6 Monate zum Altanspruch + zb.für 18 Monate arbeitet die 9 Monate Neuanspruch
dazu?
3.Oder gibt es dann den Restanspruch + die halbe Zeit der Zwischenbeschäftigung?
4. Oder gar nix , weil in der Verlängerungsphase Arbeit aufgenommen wurde und so nur Neuanspruch mit Geringverdienstberechnung erfolgt?
Ich hoffe sehr Ihr konnten meine Wissenslücke begreifen und hoffe noch mehr auf eine korrekte Antwort.
Vielen Dank schon mal im voraus.
Bernd
Vorab: Ich musste Ihren Namen ändern. Bitte nutzen Sie zukünftig nur diesen.“
Die Frage würde sicher besser in einem Arbeitslosenforum gestellt, ich will aber trotzdem meine Einschätzung dazu abgeben:
Ich sehe keinen besonderen Einfluss der durch die Maßnahme verlängerten Bezugszeit. Daher dürften auch in diesem Fall die „normalen“ Regeln gelten:
* Bei mehr als 12 Monaten Zwischenbeschäftigung entsteht ein neuer Anspruch.
* Bei weniger als 24 Monaten gilt der Bestandsschutz, d.h. das Bemessungsentgelt wird mindestens in alter Höhe zugrunde gelegt.
* Die Dauer des neuen Anspruches wird nach dem neuen Alter bemessen. Details dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen
* Sind noch Reste von alten Anspruch vorhanden, so werden diese zum neuen hinzuaddiert, jedoch nur bis zur max. für das Alter möglichen Dauer.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
vielen vielen Dank für die Information.
Das läßt mich ruhiger schlafen.
Da kann ich auch einen schlecht bezahlten Job annehmen und im laufe der Zeit mich
etwas höher arbeiten.
Wenn es nicht klappt bin ich trozdem abgesichert.
Nochmals besten Dank dafür ,das es solche Menschen wie Sie gibt!!!!
Mit freundlichsten Grüßen
Bernd-O
Hallo Privatier,
bin gerade im Dispojahr und werde ab 01.01.2022 ALG1 beziehen. Vermutlich wird meine Krankenkasse daher die in 2021 geleisteten freiwilligen Beiträge (für 36 Monate) in 2022 zum Teil wieder zurückerstatten (Guthabenkonto geht nicht). Ich bin gesetzlich versichert.
Frage: Muss ich diese Rückerstattung in 2022 der Agentur für Arbeit mitteilen und erfolgt dadurch eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes? Danke für deine Antwort.
Nein und nein.
Die Rückerstattung interessiert nur das Finanzamt.
@eSchorsch: Danke dir. War nicht sicher, ob solche Rückzahlungen Einfluss haben auf ALG1. Wäre ärgerlich gewesen, wenn ja.
Hallo,
erstmal vielen Dank für diese sehr informative Seite.
Ich bin 59 Jahre alt und habe zum 30.6. einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben.
Ich habe jetzt die Möglichkeit einen befristeten Arbeit bis zum 31.12. anzunehmen und will mich dann zum 1.1.2022 arbeitslos melden.
Muss ich mit einer Sperrfrist rechnen, obwohl der 2. Arbeitsvertrag ausläuft?
Vielen Dank im Vorraus
https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/sperre-beim-arbeitslosengeld-nach-befristeter-beschaeftigung
… siehe FA §159 SGB III … „wichtiger Grund“
o) ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten eines befristeten aufgegeben wird und bei der Auflösung des alten Beschäftigungsverhältnisses die konkrete Aussicht bestand, dass die neue Beschäftigung in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird,
p) ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten eines auf mindestens zwei Monate befristeten Beschäftigungsverhältnisses aufgegeben wird und zeitnah (nicht abwendbare maximal 1 Monat andauernde Unterbrechung) in die befristete Beschäftigung gewechselt wird und
– eine Tätigkeit in einem anderem Berufsfeld ausgeübt wird, in dem zusätzliche berufliche Fertigkeiten erlangt werden; die Höhe der Bezahlung ist unerheblich oder
– die befristete Beschäftigung der früher erworbenen höheren beruflichen Qualifikation entspricht oder
– in der befristeten Beschäftigung ein erheblich höheres Arbeitsentgelt erzielt wird; hiervon ist bei einer Steigerung von mindestens 10 % auszugehen, oder
– die unbefristete Beschäftigung in einem Leiharbeitsverhältnis war und zugunsten einer regulären günstigeren befristeten Beschäftigung aufgegeben wird
Gruß
Lars
Ich würde den Link von Lars und den Auszug aus den fachlichen Weisungen einmal auf einen kurzen Nenner bringen: Wenn man einen wichtigen Grund für die Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hat und dies plausibel begründen kann, stehen die Chancen gut, keine Sperre zu bekommen.
Ansonsten gilt die Grundregel: Eine Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe wird u.a. dann ausgesprochen, wenn eine unbefristete Beschäftigung zugunsten einer befristeten Beschäftigung aufgegeben wurde und nach der Aufgabe Arbeitslosigkeit eintritt, es sei denn, seit dem Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses ist mehr als ein Jahr vergangen. (Ebenfalls ein Zitat aus den Fachlichen Weisungen zum §159 SGB III).
Gruß, Der Privatier
Hinweis @Holger-K: Bitte nur den von mir veränderten Namen verwenden. Danke.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
Sind die folgenden Szenarien möglich oder gibt es Gedanke Fehler meinerseits?
Ausgangslage: Bescheid 18 Monate ALG1 vorhanden, Alter 55
Ziel: die 8 Jahre bis zur (63)Rente optimal zu überbrücken, und die Privatier/Hausfrau Jahren zu verkürzen, da vorhanden Privatvermögen begrenzt ist.
Option A
1-6 Monaten ALG1 beziehen
Maximal 11 Monaten arbeiten und dann kündigen
Da kein neuer Anspruch auf ALG1 entsteht, kann auch keine neue Sperrzeit verhängt werden (Meine These)
Restanspruch ALG1 beziehen oder Teil davon und einschließlich wieder 11 Monaten arbeiten.
Zeithorizont maximal 4 Jahren ist gewährleistet: 18 Monaten ALG1 + 22 Monaten Arbeit
Option B
6 Monaten ALG1 beziehen
23 Monaten arbeiten und dann kündigen => Neuer 10 monatigen ALG1 Anspruch entsteht aber wegen Kündigung wird auf ¾ gekürzt daher nur 7,5 Monaten ALG1 (2.Bescheid).
Rest Bestand früherer ALG1 Anspruch 12 Monaten + 7,5 Monaten neuer ALG1 Anspruch => 18 Monaten ALG1 basierend auf Leistungsentgelt 1. Bescheid!
Das setzt aber voraus, dass nur der 2. Bescheid von der Sperre betroffen ist.
Option C (Dispojahr reloaded :0))
6 Monaten ALG1 beziehen
24 Monaten arbeiten + Dispojahr => 12 Monaten neuer Anspruch ALG1 (keine Sperre wegen Dispo)
Rest Bestand früherer ALG1 Anspruch 12 Monaten + 12 Monaten neuer ALG1 Anspruch => 24 Monaten ALG1 (inzwischen 58 Jahren alt) basierend auf Leistungsentgelt 2. Bescheid
Leider ist mir noch nicht klar wie die Berechnung des Leistungsentgeltes ab 2024 sich ändert.
Für jegliche Hinweise oder Tipps über die Durchführbarkeit und Korrektheit der oberen Optionen bin ich dankbar.
Liebe Grüße
Die Tante
Inzwischen fündig geworden, leider sind meine Optionen fehlerhaft!
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sperrzeit-rechtsfolgen-21-minderung-der-anspruchsdauer_idesk_PI434_HI1806311.html
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beeinträchtigt die gesamte Anspruchsdauer: Restanspruch + eventuell neu entstandener Anspruch.
Option A
Kürzung Restanspruch 4,25 – 3 Monaten
Option B
Kürzung 4,5 Monaten
10+12 => 18 Monaten max Anspruch, der um 1/4 gekürzt wird
Option C sollte ok sein wegen Dispositionsjahr.
Ich habe die verschiedenen Varianten gerade erst gelesen, aber offenbar ist die Antwort ja bereits gefunden. Diese erscheint mir auch soweit plausibel, obwohl ich mich bei diesen mehrfachen Wechseln auch nicht sonderlich gut auskenne. Ich denke, solche Überlegungen könnten in einem Arbeitslosenforum besser beantwortet werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Tante,
eine Optimierungsmöglichkeit wäre eine befristetes Beschäftigungsverhältnis.
Keine Kündigung = keine Sperre
Weitere Optionen:
ALG 1 voll beziehen.
Anschließend befristete Beschäftigung für 2 Jahre mit neuem ALG 1 Anspruch für 1 Jahr
Da viele Arbeitgeber gerne Verträge zunächst befristen auf 2 Jahre ergibt sich dies eventuell sogar fast von selbst.
Die Herausforderung dürfte sein, überhaupt einen neuen (guten) Job zu finden.
Viele Grüße Stephan
Hallo Stephan,
Ich bin absolut deine Meinung, befristete Stelle sind am geschickteste.
…und wenn ein späteres Übernahme Angebot ohne Bedenken abgelehnt werden „darf“, dann sind sie für mich ideal.
Anbei meine Zwischenbilanz
– Das Dispositionsjahr + 3 Tagen (2020-2021) hat was Sperre angeht voll funktioniert => keine Sperre und Kürzung der ALG Bezugsdauer.
– Im Jahr 2021 bin ich 55 geworden und somit ist mein ALG1 Bescheid für 18 Monate anstatt 11 Monate (15-1/4*15).
– Da ich drei Monate in 2020 noch arbeiten musste, um die Kündigungsfristen einhalten zu können, war die Steuerersparnis in 2020 nicht so hoch wie ich gehofft habe, aber es hat gereicht um die gesetzliche Krankenkasse zu zahlen (Leider keine Familie Versicherung möglich da Ehemann privat versichert ist).
– Da die Kündigungsfrist eingehalten wurde, blieb die Abfindung von der GKK unangetastet….sie haben trotzdem monatlich viel kassiert.
– Während des Dispojahres hatte ich einen Minijob, ohne Wirkung auf ALG Bescheid oder Abfindung Besteuerung.
– Nach 5 Monaten ALG1, habe ich jetzt für 21 Monate eine befristete Stelle gefunden.
– Da ich über 52 bin UND mehr als 4 Monate ALG1 bezogen habe, kann der Vertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes auf bis zu 5 Jahre verlängert werden.
– Es ist klar, dass eine eventuelle Verlängerung auf 5 Jahre das Erlöschen meines altes ALG1 Anspruch mit sich bringt, und jegliche Bestandsschutz (Höhe ALG1 24 Monate ab letzten Tag der Arbeitslosigkeit & Restbezugsdauer 5 Jahre ab Entstehung des ALG1 Anspruches) verloren geht aber dann wäre ich 60 und der neue Anspruch ALG1 wäre für 24 Monate.
Somit eröffnen sich neue Gestaltungsmöglichkeiten für die Zukunft
Sollte der Vertrag nicht verlängert werden, dann bleibt immer der ALG1 Bestandsschutz für die weitere Planung.
Danke Herr Peter Ranning und danke allen anderen Forum-Fachexperten.
@ Herr Ranning ich hoffe euch geht es gut!
Super, dass es so gut geklappt hat bei dir. Ich habe da 2 Fragen, da mir sowas auch bevorsteht.
– Du meintest du hättest dennoch mehr als den Mindestsatz bei der Kk bezahlen müssen ? Wäre ja nicht rechtens bzw. kann man wiederum von der Steuer absetzen.
– Wie hattest du die Agentur für Arbeit über das Dispojahr informiert und wie haben sie es aufgenommen bzw. wie bestätigt ?
@Rainer-B
Die Antwort Funktion ist deaktiviert daher hänge ich meine Antwort hier.
Da ich freiwillig GKK versichert war und mein Mann privat versichert ist, wird der GKK Beitrag auf Basis der Familie Einkommen berechnet.
Die Krankenkasse Beiträge kann man von Steuer absetzen und das mindert das zu besteuern Einkommen
aber wenn in Dispo Jahr die Einkommen niedrig sind (Limit -> 0) dann ist die Steuer Ersparnisse nicht so groß.
Steuer Progression.
Ich habe mich Arbeitsuchend gemeldet 3 Monaten vor Ende meines Arbeitsverhältnisses und bei Treffen mit meinem Betreuer ihm mitgeteilt, dass ich vor hatte ein Jahr Auszeit zu nehmen, weil …
Er hat es in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten.
Somit war alles offiziell dokumentiert und in mein Profil online gespeichert.
Er meinte, ich soll mich 3 Monaten vor Beantragung der ALG1 wieder Arbeitsuchend melden.
Meine Meinung nach ist gesetzlich nicht nötig und das Risiko ist „nur“ eine Woche Sperre…egal es kostet nichts, ich habe es getan.
Bei 2. Arbeitssuchende Meldung habe ich mich telefonisch über die Hotline vergewissert, dass die Arbeitslosenmeldung erst zum „Datum“ gemacht wird, da ich den Anspruch erst später entstehen lassen möchte: wegen Corona wurden Arbeitsuchend und Arbeitslosenmeldung zusammen gemacht. Danach habe ich Id-Identity Verfahren gemacht und Arbeitslosengeld online beantragt.
Hallo Privatier,
ich habe 18 Monate + 1,5 Monate durch Bildungsgutscheinmaßnahme ( Lehrgang)
Bewilligung auf ALG 1.
Letzter Tag der bewilligten Zahlung von ALG 1 ist der 01.06.2021
Habe relativ hohes ALG 1 ,durch eben hohen Verdienst im Vorfeld.
Möchte nun Ende Mai einen neuen , natürlich richtig schlecht bezahlten Job annehmen.
Somit wäre ich in einer Zwischenbeschäftigung.
Will mindesten 12 Monate aber auf jeden Fall unter 24 Monaten arbeiten.
Ich hatte im letzten Job die 35 h Woche somit ca 155 h im Monat.
(Daraus das jetztige ALG1 berrechnet.
1 Frage: muß ich nun in der Zwischenbeschäftigung auch die 155 h arbeiten, um wieder
das ALG1 in jetztiger Höhe zu erhalten?
Ich würde gern einen Job annehmen mit nur 80 h im Monat!
Würde das bedeuten, bei rund halber Arbeitsstundenleistung in der Zwischenbeschäftigung,
dann auch nur die Hälfte vom jetzigen ALG1?
Bin mit 56,5 Jahren in die ALG 1 rein. Somit 18 Monate+ 1,5 Monate Bewilligung erhalten.
Werde wie oben beschrieben die 19,5 Monate ALG1 beziehen und werde 4 Tage als Rest
vom Anspruch stehen lassen. (zwecks Zwischenbeschäftigung)
Wenn ich nach der Zwischenbeschäftigung wieder ALG 1 beantrage bin ich
59,5 Jahre alt.
Bei 12 Monaten in Zwischenbeschäftigung würde ich nochmal 6 Monate + die 4 Tage Restanspruch erhalten.
Frage: Bekomme ich weil ich dann über 58 Jahre alt bin Berrechnungsgrundlage 24 Monate ALG1?
Das heißt wie oben beschrieben: Neuanspruch durch Zwischenbeschäftigung 6 Monate + 4
Tage Rest + 6 Monate wegen des Alters?
Vielen Dank schon im voraus und freundlichste Grüße
Zur ersten Frage sind mir die detaillierten Regeln nicht bekannt. Solche Fragen haben größere Aussicht auf eine Beantwortung in einem speziellen Arbeitslosenforum.
Das gilt im Prinzip auch die zweite Frage. Hier bin ich mir aber sehr sicher, dass der neue Anspruch (nach 12 Monate Beschäftigung) 6 Monate beträgt und die restlichen 4 Tage dazu addiert werden. Also in der Summe 6 Monate + 4 Tage. Mehr wird es nicht!
Gruß, Der Privatier
@Bernd-O
ich habe das gleiche vor.
Wenn Sie aus anderer Quelle eine Antwort auf Ihre Frage 1 finden sollten, wäre es nett, wenn Sie dies hier online stellen.
Gruß
Bruno
Hallo Privatier,
bedanke mich erst mal herzlich für die Antwort.
Hätte jedoch noch zwei Fragen.
1.Wenn ich den Job aufnehme und nur zb. 1 Monate dort arbeite ,danach zb. 2 Monate keinen Job habe und danach wieder einen finde,für 11 Monate,wird das wenn ich keinen ALG1 Antrag , als ein Jahr Gesamtarbeitszeit akzeptiert?
Also Zwischenbeschäftigung mit Unterbrechung!
2.Habe z.Z. ein kleines gesundheitliches Problem ,was hoffentlich nicht größer wird.
Wenns größer würde und ich wäre z.B. eine Woche vor Ablauf des ALG1 Anspruch krank,
würde ich nach Ablauf von ALG 1 dann nahtlos weiter Krankengeld von der Krankenkasse beziehen?
Oder muß ich zwingend erst 6 Wochen bei ALG1 krank gewesen sein?
Besten Dank Der Bernd
Beide Fragen sollten aus meiner Sicht kein Problem darstellen:
Für den ALG-Anspruch ist es nur erforderlich, innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten insgesamt mindestens 12 Monate mit Beschäftigung vorweisen zu können. Unterbrechungen sind unerheblich. Und nach Ablauf des ALG-Anspruches besteht Anspruch auf Krankengeld, sofern die Arbeitsunfähigkeit bereits während des ALG-Bezuges begonnen hat.
Ich möchte aber noch einmal empfehlen, Fragen dieser Art besser in einem Arbeitslosenforum zu stellen, da man dort mehr Erfahrung mit derartigen Fallkonstellationen hat.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank an den Privatier,
An Bruno !
habe auf einer offiziellen Seite der Agentur für Arbeit , folgendes gefunden.
Wenn man zB. nur die Hälfte der Stunden in der Zwischenbeschäftigung arbeit, wie vor Bezug von ALG1 , auch nur die Hälfte der Höhe vom Erst ALG1 sein.
Natürlich nach 12 Monaten Arbeit 6 Monate ALG1 Anspruch.
Bedanke mich nochmals ist echt super nett!!!
Freundlichste Grüße an unseren Privatier
@Bernd-O
Können Sie bitte die Quelle für diese Info (… auch nur die Hälfte …) hier posten. Ich habe nämlich in einem ALO-Forum genau das Gengenteil gefunden.
Vielen Dank
Gruß
Bruno
Man muss sich bei der erneuten Arbeitslosmeldung als Vollzeit arbeitssuchend melden, dann bekommt man Arbeitslosengeld wie zuvor, wenn seit dem Bezug des letzten Arbeitslosengeldes noch keine 2 Jahre vergangen sind.
Auch wenn die Zwischenbeschäftigung in Teilzeit war, ist es wichtig, dass man einen Vollzeitjob sucht.
@Josef-K: Hinweis: Bitte zukünftig nur den erweiterten Namen verwenden. Danke.
Gruß, Der Privatier
Hallo an Alle,
habe folgendes über die Suchanfrage:
https://www.finanztip.de/bestandsschutz-arbeitslosengeld/#ixzz4UMYGj6UG
gefunden
Dr. Britta Beate Schön Stand: 25. Januar 2018
Die Agentur für Arbeit kann das Bestandsschutzentgelt kürzen (§ 151 Abs. 5 SGB III). Falls das frühere Bemessungsentgelt mit einer Beschäftigung von zum Beispiel 38,5 Wochenstunden ermittelt war und für den aktuellen Anspruch ein Bemessungsentgelt nach 25 Wochenstunden zu berechnen ist, kann die Agentur das frühere Bemessungsentgelt von 38,5 Wochenstunden nicht heranziehen. Die Agentur kürzt den Anspruch:
Ob das nun stimmt weiß und verstehe ich auch langsam nicht mehr.
Desto länger ich suche desto verwirrter bin ich.
Alles ohne Garantie!
Findet Jemand etwas definitifes?
Brauch auf jeden Fall selber Hilfe und Gewissheit!
Gruß an Alle
Hallo Josef,
hoffe Sie haben Recht!
Wo steht , dass es so ist wie Sie schreiben?
Ich finde es nicht!
Vielleicht stehts bei Anwälten mal so und mal so? Keine Ahnung
Gruß Bernd
Hallo Bruno,
bitte informiere über das Gegenteil.
Würde viel lieber 12 Monate in Zwischenbeschäftigung nur 80 h arbeiten
und trotzdem altes volles ALG1 für 6 Monate beziehen.
Schick den Link für Alle.
Danke und Gruß Bernd
Hallo ,
gefunden unter den Link
https://www.elo-forum.org/threads/weiterzahlung-alg1-nach-schlechter-bezahlter-zwischenbeschaeftigung-in-teilzeit-bestandsschutz-durch-verzicht-auf-bestandsschutzregelung-verlaengerbar.211523/
Hallo BerndB,
Hallo Topas,
Vielen Dank für eure Hinweise!(y)
Ich hatte inzwischen Kontakt mit der Service Hotline der Bundesagentur für Arbeit.
Der Mitarbeiter war nicht sicher und musste mehrfach intern zurückfragen.
Ergebnis:
Bestandschutz gilt < 2 Jahre, 2 Jahre Zwischenbeschäftigung ist wie auch Topas meint ein Tag zu viel.
Bestandschutz greift für reduziertes Einkommen aber auch für reduzierte Arbeitszeit.
Bei der Wiederbeantragung muss natürlich eine Vollzeitstelle gesucht werden.
Durch das entstehen eines neuen Anspruchs erlischt der alte Anspruch.
Der neue Anspruch wird aber dann, solange Bestandschutz gilt, mit dem alten Bemessungsentgeld und verlängerter Anspruchsdauer wie von mir unter Punkt 1. vermutet festgestellt.
Es gibt kein Dispositionsrecht d.h. Verzicht auf den neuen (verlängerten) Anspruch zugunsten des unverbrauchten Restes des ersten Anspruchs.
D.h. das von mir unter Punkt 2. skizierte Szenario ist nicht möglich.
Ich werde daher die mir zunächst auf 1 Jahr angebotene Zwischenbeschäftigung annehmen und maximal auf weniger als 2 Jahre verlängern.
In meinem Fall kann ich mich dann mit anschließendem ALG1 bis zum vorgezogenen Renteneintritt (mit Abschlägen) "durchhangeln"
Hoffentlich klappt das so!
In der Zwischenzeit bin ich in diesem Forum auch auf folgenden Beitrag zum Thema Bestandschutz gestoßen.
-Bestandsschutz von ALG1 bei Teilzeitarbeit-
von Endorphin 30.12.2016
Gruß Badeschwamm
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Herzlich Willkommen beim
Das Fazit nach meiner Lesart hier:
mindestens 12 Monate aber weniger als 24 Monate arbeiten
Bezugsdauer davon die Hälfte, bei gleicher Zahlungshöhe vom Erst ALG1 .
Egal wie hoch der Verdienst war und auch unabhängig wieviel Stunden pro Monat in der Zwischenbeschäftigung gearbeitet wurde.
Also einmal so und einmal anders.
Bin genau soweit wie zuvor und habe keine Ahnung über die Vorgehensweise der Arbeits Agentur!
Ich denke ich war jetzt fleißig und hoffe auf Eure hoffentlich finalen Funde!
Danke und Grüße
Der Bernd
@Bernd-O
Danke für das Teilen deine Informationen. Sie decken sich mit meinen.
Sollte aber der Arbeitgeber nach der Befristung eine unbefristete Stelle anbieten wollen,
könnte meiner Meinung nach problematisch werden, siehe auch Punkt 5.2 der Arbeitsbescheinigung .
Der Punkt muss ich noch klären.
Hallo Bernd-O,
lt. Ziffer 5.2 der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III hat der Arbeitsgeber unter dem letzten Punkt (nur) dann ein „ja“ anzugegeben, wenn – Zitat:
„Die befristete Beschäftigung war für mindestens 2 Monate vorgesehen und eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung wurde durch den Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrags in Aussicht gestellt.“
Für ein späteres Angebot trifft der Punkt nicht zu („… bei Abschluss …“)
D.h. bietet er erst später eine unbefristet Stelle an, so ist dieses (einseitige) Angebot für die Beantwortung der Frage unerheblich. Die Frage wäre dann folglich „nein“ zu beantworten.
Ein Entfristungsangebot kann vom AN angenommen werden, muss es aber nicht. Eine Verlängerung kommt nicht einseitig zustande.
Viele Grüße Stephan
@Bernd-O
ja, genau diesen Post hatte ich auch gefunden.
Aber nochmal meine Bitte: wo „auf einer offiziellen Seite der Agentur für Arbeit“ hatten Sie vorher das Gegenteil gelesen?
Gruß
Bruno
Bruno,
habe es nochmal gesucht aber nicht gefunden.
Wenn ich es finde , stelle ich es rein.
Habs auf jeden Fall gelesen und somit widerspricht sich die Aussage.
Das gibt es aber öfters im Netz.
Auch nur so können Anwälte ihren Job behalten.
Das Arbeitsamt hat bestimmt auch nicht da große Interesse , dass wir alles wissen!
Wenn ich da anrufe beraten die mich zu meinen Gunsten????
Fazit : ich weiß momentan nix!
Gruß der
Bernd
Lieber Privatier,
ich war ab dem 25.04.2018 – Mitte Oktober 2019 erkrankt. ( 18 Monate )
Ab den 30.04.2018 war mein Arbeitsverhälnis per Eigenkündigung beendet.
Ich beziehe seit mitte Oktober 2019 ALG 1.
Letzter Bezugstag durch Lehrgang ist der 01.06.2021. 19,5 Monate )
Wenn ich ab Ende Mai 2021 in eine Zwischenbeschäftigung gehe und darin 12 Monate arbeite
sind mehr als 4 Jahre der letzten Tätigkeit vergangen.
Frage: Ab wann zählt die 4 Jahresfrist um nach der Zwischbeschäftigung
altes und somit hohes ALG1 für 6 Monate zu beziehen?
Ab Erstbezug vom ALG1 10/2019 ?
oder bereits mit der Erkrankung von 04/2018 ?
Muß ich Ende 04/2021 Arbeit aufnehmen um nach 12 Monaten Arbeit in den zweiten ALG1
Anspruch zu kommen ?
Oder zählt das Krankengeld ,wie gearbeitet ?
Hoffe sehr, dass Sie mir helfen können.
Freundliche Grüße
Der Bernd
Vorsicht! Wir reden hier über zwei unterschiedliche Dinge. Es ist zu unterscheiden:
1. Die 4-Jahresfrist (s. gesetzl. Grundlage im Beitrag): Diese beginnt mit dem ersten Tag des ALG-Bescheides und innerhalb dieses Zeitraumes kann der Anspruch geltend gemacht werden.
2. Der Bestandsschutz (s. gesetzl. Grundlage im Beitrag): Dieser schützt die Höhe des ALG bei zwischenzeitlich niedrigeren Einkünften. Der Bestandsschutz gilt nur 2 Jahre nach dem letzten Bezug von ALG.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen, in einem anderen Beitrag hatte ich schon berichtet, dass ich die Steuerklasse 3 nach einem versehentlichen Wechsel wieder zugesprochen bekommen habe.
Nun ist es so, dass ich mich eventuell auf eine Stelle bewerben möchte mit 1000€ weniger als mein ALG 1 Bezug ab.01.04.
Mit welchen Folgen habe ich zu rechnen, wenn ich in einem Jahr wieder arbeitslos werden sollte?
Zwei Jahre Bestandsschutz sind mir bekannt aber welche Folgen hat ein Steuerklassenwechsel von 3 zu 5.
Sollte ich den neuen Job bekommen, werde ich zu Steuerklasse 5 wechseln, weil meine Frau die 3 erhalten sollte. Nun habe ich aber gelesen, dass auch beim Bestandsschutz die neue Steuerklasse 5 als Berechnungsgrundlage dient. Bei mir wäre es ca.700 Euro weniger.
Kann ich es irgendwie vermeiden?
Vorher Steuerklasse wechseln?
Grüße
Ramon
Es ist richtig erkannt: Bestandsschutz geniesst nur das Bemessungsentgelt! Dieses wird dann noch weiter mit den persönlichen Daten wie Anzahl Kinder und Steuerklasse in das letztlich auszuzahlende Arbeitslosengeld umgerechnet. Die Auszahlung kann sich also aufgrund einer inzwischen geänderten Steuerklasse (in beide Richtungen) ändern.
Auch für diesen Fall gilt: Entweder die Steuerklasse rechtzeitig vor dem ALG-Beginn wieder auf eine günstige Konstellation wechseln. Oder sich das ganze Hin und Her ersparen und alles so lassen, wie es aktuell ist. Denn: Steuerklassen bringen nur einen kurzfristigen (ca. ein Jahr) Vorteil. Mit der Steuererklärung gleicht sich alles wieder aus.
Gruß, Der Privatier
Nachdem ich eine schriftliche Anfrage an das Arbeitsamt geschickt habe, hat mich heute eine Mitarbeiterin angerufen.
Bei Zwischenbeschäftigung wird immer eine Günstigerprüfung der Steuerklasse vorgenommen. Also vorher prüfen, ob es möglich ist. Bei Antragstellung Anfang des Jahres, 01.01. entfällt die Günstigerprüfung.
Bei Teilzeitbeschäftigung angeblich auch gleiches Verfahren,auch wenn man mehr als 12 Monate beschäftigt war. Hauptsache man hat die 2 Jahre Bestandsschutz beachtet und steht dem Arbeitsamt als Vollzeit Beschäftigter zur Verfügung.
Richtige Aussagen?
Eigentlich hatte ich es hier, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, anders verstanden.
Mir ist nicht klar geworden, welchen Punkt Du anders verstanden hast bzw. bei welcher Frage noch Unklarheiten bestehen?
Gruß, Der Privatier
Stimmt,habe nochmal gelesen.Alles richtig von dir beschrieben.
Deine Anmerkungen beziehen sich auf das Dispositionsjahr.
Okay, dann wäre das geklärt.
Aber nur zur Sicherheit/Klarstellung: Was die Mitarbeiterin der Agentur hier mit „Günstigerprüfung“ bezeichnet, ist nichts anderes, als was ich im Beitrag über den Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des ALG-Anspruches mit „Prüfung auf Zweckmäßigkeit“ erläutert habe. Heisst: Ist der Wechsel der Steuerklasse nicht zweckmäßig, wird die Agentur den Wechsel nicht akzeptieren.
Dies nur als Hinweis – nicht dass bei dem Wort „Günstigerprüfung“ ein falscher Eindruck entsteht…
Gruß, Der Privatier
Ja, so ist es gemeint.
Vor einem Wechsel der Steuerklasse sollte man schriftlich beim Arbeitsamt die Prüfung der Zweckmäßigkeit ausrechnen lassen!
Eine andere Variante wäre es, ab dem 01.01. mit Steuerklasse 3 den Antrag zu stellen.
@ an der Privatier oder ggf. an einer kompetenten Person.
Ich, Brigitte, habe eine Frage zu „Der Bestandsschutz gilt aber nur innerhalb von zwei Jahren und zwar nach dem letzten Tag, an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind“
Ich hatte am 15.02.2019 einen 2 Jahresvertrag, Vollzeitjob im Callcenter angenommen. Mein letzter Tag war der 14.02.2021. Lt Agentur wurde mir gesagt, ich hätte einen Tag zu lange gearbeitet. Kann das sein? Hängt es mit dem 2020 Schaltjahr zusammen? Ich kann es ehrlich Gesagt kaum glauben.
Vorab schon einmal einen dickes Dankeschön Brigitte
Könnte (siehe FW §151 SGB III Bemessungsentgelt Punkt 151.4 „Bestandsschutz“) darauf hinauslaufen:
151.4 Bestandsschutz
(1) Die Frist beginnt am Tag vor der Entstehung des Anspruchs und läuft kalendermäßig ab.
Gruß
Lars
Nein – mit dem Schaltjahr hängt das nicht zusammen.
Es ist ganz einfach: Damit der Bestandsschutz zum Tragen kommen kann, müssten Sie innerhalb der zwei Jahre vor dem Beginn der neuen Arbeitslosigkeit mindestens einen Tag ALG in der alten Höhe bezogen haben. Sie waren aber exakt zwei Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis und haben daher in diesen beiden Jahren ganz sicher kein ALG bezogen.
Es ist so, wie die Agentur gesagt hat: Hätte das Arbeitsverhältnis nur einen Tag früher geendet, hätte der Bestandsschutz noch wirken können. So leider nicht mehr.
Gruß, Der Privatier
Nachtrag: Die obigen Kommentare habe ich hierhin verschoben, weil sie hier besser hineinpassen.
Gruß, Der Privatier
Ja, der weitere Wortlaut Punkt 151.4 „Bestandsschutz“ aus der FW zum §151 SGB III lautet:
151.4 Bestandsschutz
(1) Die Frist beginnt am Tag vor der Entstehung des Anspruchs und läuft kalendermäßig ab. Ein vorheriges höheres Bemessungsentgelt ist bestandsgeschützt, wenn innerhalb der Frist nur für einen Tag Alg nach §§ 137, 144 bezogen wurde. Als Bezug gilt auch ein ruhender Anspruch auf Alg (BSG-Urteil vom
07.05.2019 – B 11 AL 18/18 R).
Gruß
Lars
Auch die 5 Monate Kurzarbeitergeld werden wohl auch nichts ändern oder?
Nun, dann ist es wohl so und ich hoffe nur, dass mein Antrag auf Erwerbsunfähigkeit dann durch geht. Alle Voraussetzungen sind Gott sei Dank vorhanden. Mit dem Bestandsschutz hätte ich sonst noch etwas Zeit gehabt.
Doch vielen Dank noch einmal
LG
Brigitte
Leider nein, die Regularien sind hier eindeutig.
Es gibt zu den jetzt neu erworbenen ALG1 Anspruch (explizit wegen 5 Monate KUG durch Corona?) den zeitlich begrenzt gültigen §421d SGB III – hier insbesondere einmal den Absatz 2 durchlesen/beachten.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__421d.html
Gruß
Lars
vielen Dank nochmal
LG
Brigitte
Wenn man nun ein Dispojahr macht, so meldet man sich ja nicht arbeitssuchend und muss sogar gar nicht die AFA informieren über das Vorhaben.
Nun die Frage dazu: Was ist, wenn man sich trotz Dispojahr arbeitssuchend meldet und ALG1 beantragt, sobald der Bescheid da ist, meldet man sich wieder ab. ( Nun weiß ich nicht, wenn es zu einer Sperre kommt, ob man dann überhaupt einen Bescheid bekommt ? ).
Nun hat man theoretisch den Bescheid über die Höhe und Bezugsdauer des ALG1, danach macht man 1 Dispojahr, Sperren und Ruhezeiten verjähren.
Da man schon weiß, wie viel ALG 1 man bekommt, könnte man doch in dem Dispojahr dann einen 450,01 Euro Midijob annehmen und wäre somit krankenversichert und müsste das nicht selbst bezahlen in dem Dispojahr ( bis zu 10.000 Euro ), würde aber dennoch kein niedrigeres ALG 1 bekommen bzw. wäre doch sowieso ein Bestandsschutz vorhanden für die Zeit. Zu schön um wahr zu sein ?
Hmmm, also Sie machen ein Dispojahr um Sperren usw zu vermeiden und machen dann doch keines, indem Sie sich arbeitslos melden. Und ohne jetzt nach Abfindung zu fragen soll der Minijob die KV zahlen. Gut, dass es hier im Blog und in den Büchern genau dazu viel Information gibt. Zu schön, um wahr zu sein 😁
„Was ist, wenn man sich trotz Dispojahr arbeitssuchend meldet und ALG1 beantragt, sobald der Bescheid da ist, meldet man sich wieder ab.“
Dann wurde das Dispojahr vorzeitig abgebrochen und man darf die Sanktionen der AfA erwarten.
„Nun weiß ich nicht, wenn es zu einer Sperre kommt, ob man dann überhaupt einen Bescheid bekommt?“
Natürlich kriegst Du einen Bescheid auf den u.A. steht, dass Du eine Sperr/Ruhezeit und eine Kürzung der Anspruchsdauer erhälst.
„Nun hat man theoretisch den Bescheid über die Höhe und Bezugsdauer des ALG1, danach macht man 1 Dispojahr, Sperren und Ruhezeiten verjähren.“
Auch wenn die Sperr/Ruhezeit abgelaufen ist bleibt immer noch die Kürzung der Anspruchsdauer. Wenn die erstmal im Bescheid steht, dann ist sie in Beton gegossen. So bleiben dann schlimmstenfalls von ehemals 24 Monaten ALG1 nur noch 18 Monate.
Aber das ist deine Entscheidung.
Ich sehe noch viele Fragezeichen bei deiner Argumentation und würde Dir raten, vor einer Entscheidung die FAQ genau durchzulesen https://der-privatier.com/haeufige-fragen-faq/
Wie eSchorsch bereits geschrieben hat: Wenn man innerhalb eines Jahres einen ALG-Antrag stellt, so werden die Bedingungen für eine Sperre geprüft und die Folgen (Reduzierung des Anspruches um 1/4) bleiben dauerhaft bestehen. Ein Abmelden und anschliessendes Abwarten hilft da nichts!
Gruß, Der Privatier
Midijob, also über 450 Euro, sonst bezahlt man keine KK-Beiträge. Ja, als Konstrukt, ob das geht. So könnte man die geringe Steuerlast der Abfindung bekommen, ohne die KK-Beiträge selbst zu bezahlen aber wahrscheinlich ist das zu Durcheinander und geht nicht.
Also ich rate mal was Du willst
Du bist Betriebsrat, daher eigentlich unkündbar, sodass die AfA eine K-Frist von 18 Monaten unterstellen wird.
Dein Gedanke ist nun, sofort nach Beschäftingsende ALG1 zu beantragen, nimmst eine Kürzung der Anspruchsdauer um 25% in Kauf. Nach Erhalt des entsprechenden Bescheides meldest Du dich wieder ab und nimmst einen auf ein Jahr befristeten sv-pflichtigen Midijob an. Nach dem Midijob willst Du den alten Anspruch einlösen.
Ich sehe da einen Pferdefuß: (aus Beitrag oben)
„Aber genau an dieser Stelle greift jetzt der sog. Bestandsschutz (siehe § 151 Abs. 4 SGB III ). Dieser besagt, dass sich die Höhe des Arbeitslosengelds nicht ändert, wenn man zwischenzeitlich weniger verdient hat. Der Bestandsschutz gilt aber nur innerhalb von zwei Jahren und zwar nach dem letzten Tag, an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind.“
Du hast aber noch keine Leistung von der Agentur bezogen (Ruhezeit), also dürfte für dich der Bestandsschutz nicht gelten
Ok, dachte auch nicht, dass es klappen würde, wäre ja zu schön gewesen. Dann wieder zu dem ursprünglichen Plan.
– Aufhebungsvertrag unterschrieben zum 31.12.2021, 6 Monate Kündigungsfrist ab 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 eingehalten, nach Betriebszugehörigkeit und Tarifvertrag.
– Nun würde ich max. eine Ruhezeit von 12 Monaten ( unkündbar ) ab der Meldung zur Arbeitslosigkeit bekommen ( kommt auf das Kreuzchen des Arbeitgebers bei der Bescheinigung drauf an; unkündbar ), da ich aber auch die Steuerersparnis von der Abfindung mitnehmen möchte für 2022 würde sich das anbieten.
– Somit wären meine Vorteile: Keine mögliche Sperre, keine Ruhezeit, Steuerersparnis und vollen ALG 1 Anspruch am 02.01.2023 basierend auf den Bruttoentgeld von 2021, da ich außer der Abfindung im Jahr 2022 nichts einnehmen werde. Sofern möglich, könnte man dann 12 Monate ALG1 beziehen ( Je nachdem, wie viel Druck gemacht wird ).
– Der Nachteil wäre die freiwillige Selbstversicherung bei der KK mit im schlimmsten Fall über 10.000 Euro in 2022, was man aber anhand der Steuerersparnis im Jahr 2023 wieder rein bekommen würde. Mit meiner KK habe ich schon telefoniert, ob das alles so korrekt ist und es wurde mir bestätigt. Die Rentenbeiträge würde ich dann selbst bezahlen für 2022, damit man auch auf 35 Jahre kommt bzw. jeden Monat mit nimmt.
– Nun muss ich noch das ganze Konstrukt durch den Steuerberater absegnen lassen und danach würde ich mich dann mit der AFA in Verbindung setzen, dass ich eine Auszeit für 2022 nehmen werde zur beruflichen Neuorientierung, Steuerersparnis und ich mich erst ( wenn überhaupt 2023 Arbeitslos melden würde ) da frage ich dann explizit nach dem Datum z.B. 01.01.2022 bis 08.01.2023 das wäre dann 1 Jahr und 1 Woche, dass es auch deutlich ist und ob sie das so bestätigen können evtl. vielleicht sogar schriftlich.
– Am 02.01.2023 würde ich mich dann arbeitslos melden und Ihnen die Arbeitsgeberbescheinigung aus dem Jahr Dez. 2021 übergeben, um mein ALG1 zu berechnen, evtl. Sperren oder Ruhezeiten wären verjährt.
Natürlich weiß man nie, was in über 1 1/2 Jahren passieren kann und sein wird aber so wäre der Plan. Wäre das eurer Meinung nach so durchführbar ?
Wenn ich nichts übersehen habe, hört sich das nach einem vernünftigen Plan an.
Gruß, Der Privatier
Entweder biste schwanger oder nicht.
Entweder biste unkündbar oder es existieren 6 Monate K-Frist.
Bevor nicht geklärt ist was wirklich ist / was in der Arbeitsbescheinigung stehen wird, würde ich keine Pferde bei der KK scheu machen.
Da Du nach der genauen Dauer des Dispojahres fragst: bist Du Ü58 (bzw. wirst Du es dann sein)?
Denn wer keinen Anspruch auf 24 Monate hat, der darf sein Dispojahr auch auf anderthalb Jahre ausweiten, Stichwort: auf 30 Monate erweitere Rahmenfrist.
Plan so durchführbar?
Ja.
Zwei Anmerkungen:
– Wenn Du in 2022 keinen Antrag auf ALG1 stellst, wird auch keine Ruhezeit verhängt.
– Du must dich nicht vorab bei der AfA melden. Wenn Du es tust, reicht der Grund „Vermeidung von Sanktionen“ für die Auszeit. Eine Begründung „berufliche Neuorientierung“ würde ich nur abgeben, wenn ich wirklich von denen dabei unterstützt werden will.
Hallo,
nein noch keine 58 Jahre, das man theoretisch auf 18 Monate Auszeit gehen kann ja, das kenne ich aber da es mir nur darum geht, Sanktionen zu entgehen und Steuern zu sparen, würde ich es auch nicht länger machen als die 12 Monate Auszeit.
Ich habe halt gedacht, ich informiere die AFA über alles, damit ich von denen die Fristen bekommen, ab wann man sich dann melden muss, um den Anspruch zu haben. Ob die das auch so sehen, wie es sein sollte. Ich weiß nicht, ob die nicht etwas ungehalten reagieren, wenn ich denen sage, ja wegen möglicher Sanktionen ? Da klingt doch berufliche Neuorientierung und steuern sparen nicht besser ?
Mit der KK ist es doch so, wenn man den Antrag auf freiwillige gesetzliche Versicherung stellt, gibt es im Antrag einen Bereich, wo man z.B. Abfindungen eintragen muss. Und daraus errechnet sich dann doch anhand der Betriebszugehörigkeit und Alter der Prozentsatz, wieviel von der Abfindung herangezogen wird, um die Monate zu berechnen, wo man den vollen KK-Beitrag bezahlen muss. Die Abfindung wird dann durch das letzte Brutto im Dezember 2021 geteilt, ergibt X Monate, was dann basierend auf dem letzten Lohn an KK-Beitrag zu entrichten ist. Grob sind das bei mir 9 bis 10 Monate, danach kann ich dann basierend auf dem fiktiven Einkommen, mich für knapp 209 versichern, wobei das im nächsten Jahr wohl ein paar Euro mehr sein werden.
Und ab 2023 würde dann die AFA die Beiträge für die KK übernehmen. Die normale Kündigungsfrist, also tarifliche wird erfüllt aber die unkündbare auf Grund von Betriebsratsmitglied eben nicht, da würde dann ja eine Ruhezeit von max. 12 Monate eintreten, wenn ich mich schon im Januar 2022 bei der AFA Arbeitslos melde bzw. 3 Monate vor der Beendigung meiner normalen Kündigungsfrist. Ich habe mein Betriebsratsamt aber zum Juni niedergelegt.
Sofern ich das alles richtig gelesen habe.
https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/kuendigungsschutz-betriebsrat
So wie ich es sehe, gilt die Nachwirkung des Kündigungsschutzes nur 1 Jahr nach Amtsniederlegung (vielleicht kommen da deine 12 Monate her). Also würde deine K-Frist Juni 2022 enden und auch nur maximal so lange darf dann die KK den alten, hohen Beitrag fordern.
Wenn es noch Unklarheiten bezüglich der 3 verschiedenen Berechnungsmodi für die Ruhezeit gibt, drücke auf die Lupe und gibt Ruhezeit in die Suchmaske ein. Der Privatier hat dazu mindestens 2 Beiträge geschrieben.
Zur Vermeidung von Sanktionen: vor geraumer Zeit wurde hier irgendwo eine dienstliche Anweisung für das Arbeitsamt verlinkt, woraus klar ersichtlich ist dass das Amt ihren Kunden darüber Auskunft zu geben hat, wie man eventuelle Santionen rechtkonform vermeidet. Wenn dir das Wort Sanktionen nicht gefällt, dann nimm dafür Sperr/Ruhezeit. Wenn Du willst, dass die dir das sagen, musst Du ihnen auch die Chance dafür geben. Woher sollen die das sonst wissen, normalerweise wollen die Arbeitslose möglichst schnell Kohle haben und nicht erst ein Jahr darauf warten.
Wieso hat das was mit der Kündigungsfrist zu tun bei den Krankenkassenbeiträge ? Laut denen ( Telefonat ) und dem Artikel hier: https://www.finanztip.de/krankenkassenbeitrag-auf-abfindungen/
kommt die Zahlung auf Grund der Abfindung, die im Januar 2022 ausbezahlt wird. Die Krankenkasse fragt nach meinem Stand nichts ab, wegen Kündigungsfristen.
Da ich mich ja selbst versichern möchte, wird die Abfindung und das letzte Brutto als Berechnung herangezogen. Nun bin ich verwirrt^^
Die wissen ja nichts von einer Unkündbarkeit und das wird in den 4 Seiten auch nicht abgefragt oder sonstige Kündigungsfristen.
Dann will sich deine KK nicht an die verbindlichen Regularien ihres eigenen Spitzenverbandes halten: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Dort die erste .pdf unter dem Text, weiter zu §5 Absatz 5.
Der Verweis auf 158SGB3 zielt auf die Ruhezeit. Nur so lange eine Ruhezeit ausgesprochen würde, darf die KK die Abfindung verbeitragen. Die Ruhezeit endet spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist, in deinem Fall Juni 2022.
PS: lies bitte die beiden Beiträge über die Ruhezeit
eSchorsch suchte nach einer Erklärung bezüglich der Frage:
6 Monate Kündigungsschutz oder 12 Monate Kündigungsschutz und … in Richtung Einhaltung der „ordentlichen“ Kündigungsfrist, denn bei Einhaltung der „ordentlichen“ Kündigungsfrist verbeitragt die KK keine Abfindungszahlung.
und ja, es gibt den „Nachwirkenden Kündigungsschutzes“ bei Niederlegung eines Betriebsratsmandates (§15 Abs.1 Satz 2 KSchG).
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratsmitglieder/kuendigungsschutz-betriebsrat/
Noch ein kleiner Hinweis in Hinblick auf die steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung in 01/2022: (siehe Kommentar 29.06.2021 20:50)
„Die Rentenbeiträge würde ich dann selbst bezahlen für 2022, damit man auch auf 35 Jahre kommt bzw. jeden Monat mit nimmt.“
Freiwillige DRV-Einzahlung (mit RV-Formular V0060):
12 x 1320,60€ (West) = ~15847€ (Wert bezogen auf 2021). Die max. Altersvorsorgesumme in 2021 beträgt für Ledige 25786€, für Verheiratete das Doppelte 51572€. Hiervon werden 2021 92% steuerlich anerkannt, in 2022 dann 94% … die max. Altersvorsorgesumme für 2022 steht jedoch noch nicht fest.
Es wäre mit dem RV-Formular V0210 noch zusätzlich möglich, die max. Altersvorsorgesumme in 2022 voll auszuschöpfen, also eine Kombination aus V0060 + V0210. Eine Vergleichsrechnung kann man einmal mit dem Abfindungsrechner vom Privatier simulieren, ob das steuerlich vorteilhafter wäre.
Zu der (den) Einzahlung(en) empfehle ich ein Beratungstermin bei der DRV zu buchen.
Gruß
Lars
Ok, danke euch allen. Auch ein paar meiner Kollegen, die sozusagen das gleiche Schicksal teilen, möchten auch diesen Plan ausführen.
Ok, so gesehen steht das so drin.
Also vielleicht zur Info: Ich bin vom 28.06.2021 bis zum 31.12.2021 freigestellt bei vollem Lohnausgleich. Den Aufhebungsvertrag den ich unterschrieben habe, sieht eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vor, die ich regulär basierend auf meiner Betriebszugehörigkeit und nach Tarifvertrag habe ( wird also eingehalten ).
Mein Betriebsratsamt habe ich Mitte Juni 2021 offiziell niedergelegt. Somit wäre, wie schon geschrieben wurde meine Ruhezeit bis Mitte 2022.
Woher weiß aber die Krankenkasse, von einer möglichen Ruhezeit bzw. des Betriebsratsamtes ? Soll man denen das dann sagen, um nur 6 Monate den vollen Satz zahlen zu müssen ?
Die Krankenkasse kann (entweder vom AN oder vom AG) eine Verdienst- bzw. Arbeitsbescheinigung anfordern. Dort ist neben den versicherungspflichtigen Bezügen auch eine Frage zur ordentlichen Kündbarkeit enthalten (ja/nein, Dauer). Außerdem kann die Krankenkasse auch Angaben zur Abfindung (z.B. Aufhebungsvertrag) erfragen. Darüberhinaus ist der Versicherte verpflichtet, vollständige und korrekte Angaben zu machen.
Die Frage der Kündigungsfrist sollte doch nun inzwischen geklärt sein:
Der AG kann in den ersten 12 Monaten keine ordentliche Kündigung aussprechen wg. der ehemaligen Betriebsratszugehörigkeit. Anschließend hätte er mit 6 Monaten Frist kündigen können. Insgesamt also 18 Monate bis zu einer möglichen ordentlichen Kündigung durch den AG. Und diese 18 Monate (ab Aufhebungsvertrag) stellen dann auch ein mögliches Ende einer Ruhezeit dar. Maximal darf eine Ruhezeit aber nur 1 Jahre lang dauern.
Und wenn sich aufgrund der Berechnung nach Alter/Betriebszugehörigkeit (Tabelle) eine kürzere Ruhezeit ergibt, so wird diese dann verwendet. Krankenkasse und Agentur wenden dabei denselben Paragraphen an oder sollten es zumindest. 😉
Gruß, Der Privatier
Ok, danke jetzt verstehe ich, wenn die das auch anfordern. Das würde ja dann heißen, so wie eSchorsch es beschrieben hat, dass ich auf Grund meiner Niederlegung des Betriebsratsamtes im Juni 2021, dann nur die vollen Krankenkassen Beiträge für 6 Monate ab 2022 bezahlen muss.
Wahrscheinlich muss man zwar mit der Krankenkasse rumstreiten aber ist ja öfters so.
„die vollen Krankenkassen Beiträge für 6 Monate ab 2022 bezahlen“
Das kommt drauf an… Aber bitte nicht Kündigungsfrist und Ruhezeit verwechseln!
Meiner Meinung nach besteht die Möglichkeit zu einer ordentlichen Kündigung erst zum Jahresende 2022 (18 Monate). Das wäre dann auch gleichzeitig unter zwei Aspekten das Maximum der Ruhezeit (nämlich: Ende der Kündigungsfrist und max. ein Jahr nach Arbeitsende).
Wenn sich nach Tabelle eine kürzere Zeit ergibt, dann zählt diese.
Gruß, Der Privatier
Urks, die Kündigungsfristen addieren sich?
Ich bin kein Experte für Arbeitsrecht, aber so sehe ich den Kündigungsschutz für ehemalige Betriebsräte: Innerhalb der Schutzzeit darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Egal zu welchem Termin.
Also erst anschließend. Und dann mit den normalen Fristen.
Gruß, Der Privatier
Nun gut, ich bin ja sowieso davon ausgegangen, dass ich für im schlimmsten Fall dem gesamten Jahr 2022 die Krankenkassen-Beiträge selbst bezahlen muss und das sich nach der Tabelle errechnet und zwischen 700 und 900 Euro für bis zu 12 Monate ausmachen kann.
Hauptsache das mit der Auszeit 2022 geht und alle Sperren, Ruhezeiten wegen Unkündbarkeit sind dann verjährt und man kann im Januar 2023 dann ALG 1 betragen und das wird basierend auf dem Einkommen aus 2021 errechnet.
Eine Frage hätte ich da noch, es wird als bei älteren Beiträgen geschrieben, dass man exakt 1 Jahr einhalten muss, was die Auszeit angeht, bevor man ALG 1 beantragt. Das es nicht unter einem Jahr sein soll, ist mir klar, da sonst die negativen Aspekte nicht verjähren aber wenn ich nun ein paar Tage mehr nehme zu Sicherheit, dürfte das doch nichts ausmachen, oder ? Also von 01.01.2022 bis 10.01.2023 und dann ALG1 Antrag.
Bei den älteren Beiträgen gab es die neue Rahmenfrist noch nicht https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-verlaengerung-der-rahmenfrist/
Um deine Frage zu beantworten: es macht nichts aus, so lange deine paar Tage unterhalb von 180 Tagen bleiben
Hallo
Eine Frage zum Bestandsschutz
Hat man den auch wenn man
Nach der Anerkennung des ALG1.
20 Monate einen Angehörigen pflegt.
Wo Beiträge zum Arbeitsengeld gezahlt werden von der Pflegekasse?
Ich habe 160 Tage Arbeitlosengeld nach einer 10 Jährigen Dauerbeschäftigung in einer 100% Stelle bezogen und dann am 01. 10.2019 eine 50% Stelle angenommen. Mein Arbeitsverhältnis werde ich aufgrund fachärztlicher Meinung fristgerecht kündigen zum 30.09.2021. Wenn ich mich dann am 1.10.2021 arbeitslos melde, gilt dann der Bestandschutz noch, oder muss ich eher aus dem Vertrag raus? Es sind dann ja genau 1 Tag mehr als 24 Monate…
Moin Tanja,
ich persönlich würde etwas früher aus der „Zwischenbeschäftigung“ aussteigen, der Bestandschutz wirkt nur für die nächsten zwei Jahre nach dem letzten!!! Tag, an dem Du Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen hast. Ok, der letzte ALG1-Bezugstag war der 30.09.2017, man könnte jetzt argumentieren … genau 2 Jahre … das wäre dann der 01.10.2021 … (einen ähnlichen Fall hatten wir hier vor einigen Wochen, hätte die Dame nur 1 Tag vorher gekündigt, wäre der Jahreszeitraum von 2 Jahren noch erfüllt gewesen. Hast du noch die Telefonnummer des SB von der AfA? Frage dort vorsichtshalber noch einmal nach damit nichts schief geht.
§151 Abs.4 SGB III „Bemessungsentgelt“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für deine schnelle Antwort. Soweit ich jetzt verstanden habe, ist das festgelegte Arbeitslosengeld bei einer Abmeldung auf jeden Fall für die nächsten 2 Jahre gesichert und es ist möglich während dieser Zeit einen Minijob bis 450€ auszuüben?! Wenn ich ab dem 1.Oktober 2021 entsprechendes Arbeitslosengeld bekomme und mich z.B. zum 6 Oktober 2021 direkt wieder abmelde, wann muss ich mich spätestens 2023 bei der Arbeitsagentur melden ?
Ich habe im Dispojahr einen Minijob ausgeübt. Muss ich diesen im Oktober, wo ich ein paar Tage Arbeitslosengeld beziehe, aussetzen , reduzieren oder kann ich diesen einfach weiter laufen lassen ? Danke für deine Hilfe
Gruss
Frank
Moin Frank,
„ist das festgelegte Arbeitslosengeld bei einer Abmeldung auf jeden Fall für die nächsten 2 Jahre gesichert und es ist möglich während dieser Zeit einen Minijob bis 450€ auszuüben?!“
Das festgestellte Arbeitslosengeld (siehe ALG1-Bescheid) hat bis zu 4 Jahre!!! Bestand. (solange kein neuer Anspruch … siehe gestriger Link … erworben wird, dito Steuerklassenwechsel etc.pp)
„Wenn ich ab dem 1.Oktober 2021 entsprechendes Arbeitslosengeld bekomme und mich z.B. zum 6 Oktober 2021 direkt wieder abmelde, wann muss ich mich spätestens 2023 bei der Arbeitsagentur melden ?“
siehe oben … Einleitung vom Privatier:
„Der Bestandsschutz gilt aber nur innerhalb von zwei Jahren und zwar nach dem letzten Tag, an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind.“
(mit einem Minijob erwirbst du jedoch keinen neuen ALG1 Anspruch!)
Bei Aufnahme eines versicherungspflichtgen Job: (>450€/Monat)
Aufpassen, nicht genau 2 Jahre ausnutzen, (versicherungspflichtige Jobs … z.B. „Midi“job) … wir hatten hier einen Fall, wo die Zwischenbeschäftigung genau 2 Jahre lief, damit war der Bestandsschutz futsch … (leider die Zwischenbeschäftigung um 1 Tag überzogen).
„Ich habe im Dispojahr einen Minijob ausgeübt. Muss ich diesen im Oktober, wo ich ein paar Tage Arbeitslosengeld beziehe, aussetzen , reduzieren oder kann ich diesen einfach weiter laufen lassen ?“
Du kannst den Minijob weiterlaufen lassen (siehe deine Angabe 6 Tage 1.10.2021 … 06.10.2021 = ALG1 Abmeldung), aber bei gleichzeitigem Bezug von ALG1 sind Nebeneinkünfte meldepflichtig. ALG1-Bezug und Nebeneinkünfte sind möglich, jedoch bei 165€/Monat gedeckelt. (165€/Monat = Freibetrag)
Also: Minijob angeben!
Etwas Literatur vom Privatier hierzu findest du im nachfolgenden Link.
https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-nebeneinkuenfte/
Gruß
Lars
Hallo Lars,
sorry ich habs noch nicht verstanden und will noch mal auf Nummer sicher gehen.
Darf ich nun meine gerinfügige Beschäftigung mit 450€ nach der Abmeldung bei der Arbeitsargentur die 2 Jahre weiterführen, ohne dass das AGL1 damit beeinflusst wird ?
Kann ich mich auch online bei der Arbeitsargentur abmelden ? Ich habe nur die Möglichkeit einer Abmeldung über eine Meldung gefunden :“Aufnahme einer Tätigkeit“.
Gruss
Frank
Hallo Lars,
sorry hier noch ein Nachtrag,
hab gerade noch nachgeschaut. Ich habe einen Midijob und verdiene genau 450€. So wie ich gerade nachgeforscht habe kann man im Gegensatz zum Minijob der nur bis 450€ geht mit dem Midijob auch mehr verdienen. Eigentlich wäre mein Job eher ein Minijob.
Soll ich meinen Job besser in einen Minijob (bis 450€) umwandeln lassen ?
Gruss
Frank
Ja und ja.
Gibt glaube ich unter Sonstiges sowas wie sonstige Abmeldung
Moin Frank,
zuerst bitte abklären welche Beschäftigungsart genau vorliegt:
1. „MINI“job = 450,01€/Monat … (450,01€/Monat bis 1300€/Monat = Übergangsbereich)
„Darf ich nun meine geringfügige Beschäftigung mit 450€ nach der Abmeldung bei der Arbeitsagentur die 2 Jahre weiterführen, ohne dass das AGL1 damit beeinflusst wird?“
Ja, eine „MINI“job bleibt bei der Berücksichtigung des „Bestandsschutzes“ außen vor, da er keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt.
„Ich habe einen Midijob und verdiene genau 450€.“
Bitte überprüfen, genau 450€ ist noch ein „MINI“job.
„Soll ich meinen Job besser in einen Minijob (bis 450€) umwandeln lassen?“
Dazu im zweiten Teil vom Blog „Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung (2) folgendes vom Privatier:
„Wer nun innerhalb des Dispojahres irgendeinen anderen Job ausgeübt hat, egal ob es sich dabei um eine reguläre Beschäftigung oder einen Midi-Job gehandelt hat, wird diesen oftmals zum Ende des Dispojahres wieder kündigen müssen (oder wollen), wenn er sich nach Ablauf des Dispojahres arbeitslos melden möchte. Diese Eigenkündigung könnte nun aber eine weitere Sperre von 12 Wochen auslösen.“
Stichwort „Zwischenbeschäftigung“ (nach der ALG-1 Abmeldung)
„MIDI“job
Das ist bei der Betrachtung des „Bestandschutzes“ wichtig. Ein „MIDI“job ist sozialversicherungspflichtig (RV, ALV, KK+PV Beiträge werden abgeführt). Bei einem „MIDI“job wirst du bei der KK als gesetzlich pflichtversichertes Mitglied geführt. Bei dieser Art von Jobs darf die Zwischenbeschäftigung NIE!!! länger als 2 Jahre dauern, weil nach 2 Jahren der „Bestandsschutz“ (Anspruch auf das höheres ALG1) wegfällt.
„MINI“job
Mit einem „MINI“job erwirbst du KEINEN! neuen ALG1 Anspruch, du kannst dich ab 06.10.2021 aus dem ALG1 Bezug abmelden, der zwischenzeitliche Minijob wirkt sich nicht auf die spätere ALG1-Höhe aus (… Wiederaufleben der AGL1 Restdauer).
Gruß
Lars
@Frank
und hier der Beitrag vom Privatier (ALG1 hat bis zu 4 Jahre Bestand)
https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/
Gruß
Lars
Hallo Frank,
bei deiner Frage: „… Ich habe einen Midijob und verdiene genau 450€. So wie ich gerade nachgeforscht habe kann man im Gegensatz zum Minijob der nur bis 450€ geht mit dem Midijob auch mehr verdienen. Eigentlich wäre mein Job eher ein Minijob.
Soll ich meinen Job besser in einen Minijob (bis 450€) umwandeln lassen ?“
solltest du folgendes bedenken: Bei einem MidiJob bist du i.d.R. gesetzlich krankenversichert.
Die ist die günstigste Versicherungsmöglichkeit fürdie Zeit in der du kein ALG1 beziehst und als Privatier wenn du dich nicht als Familienmitglied über die KV deines Ehepartners versichern lassen kannst.
Viele Grüße Stephan
P.S.: bist du dir sicher, dass du einen MIDI-Job hast?
Hallo, hier wurde mal geschrieben (ich finde es leider nicht mehr), dass sich bei einer Abmeldung mit Zwischenbeschäftigung während der Abmeldung, die maximal 12 Monate dauern darf, die Restanspruchsdauer (also die im Bewilligungsbescheid vor der Abmeldung zugestandene Dauer abzüglich der bereits verbrauchten Tage) um 180 Tage verlängert.
Hat jemand eine Ahnung wo das im Gesetz geregelt bzw. verklausuliert ist.
Nein – die Aussage ist falsch.
Bei einer Zwischenbeschäftigung, die weniger als 12 Monate andauert, entsteht kein neuer Anspruch. Daher ergibt sich keine Auswirkung auf den alten Anspruch: Weder verfällt dieser, noch wird er verlängert.
Anders ist die Sachlage, wenn die Beschäftigung mehr als 12 Monate andauert. Dann entsteht ein neuer Anspruch von 6 Monaten. Hier kommt dann u.U. der Bestandschutz zum Tragen und eine Verrechnung von alten und neuem Anspruch (s. Kommentar von Die Tante).
Gruß, Der Privatier
Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten …
(§ 147 Abs. 4 SGB III )
Die Zwischenbeschäftigung muss nicht unbedingt < 12 Monaten
Wenn der “alte” ALG1 Bemessungsgrundlage wider „belebt“ werden soll, dann muss die Zwischenbeschäftigung < 24 Monaten
Stichwort Bestandsschutz
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-151_ba015158.pdf
Habe keine Ahnung, warum mein Text oben Sorry, oben nur zerstückelt ankommt, vielleicht weger dem “ 55 Jahre alt) mit gleichem Gehalt wie vorher.
…
@ctrader: Lasse bitte einmal alle grösser- und kleiner-Zeichen weg und verwende stattdessen den Text „grösser“ bzw. „kleiner“.
Und dann bitte den ganzen Text nochmal. Ansonsten ist das nicht verständlich.
Die anderen Versionen lösche ich danach.
Gruß, Der Privatier
Hier ein neuer Versuch, kurz und knackig.
Variante1:
Dauer der versicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigung erreicht keine 12 Monate.
Fazit: Der Anspruch aus dem urspünglichen Bewilligungsbescheid bleibt bis zu 4 Jahre bestehen, egal wie viele solcher Zwischenbeschäftigungen es gibt.
Passt das ?
Variante2:
Dauer der versicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigung erreicht keine 24 Monate.
Fazit: Der Anspruch aus dem urspünglichen Bewilligungsbescheid bleibt bestehen, solange der neue Anspruch in Hinblick auf Bezugsdauer und/oder Höhe des ALG1 ungünstiger ist.
Passt das ?
Zwischenfrage:
Wie verhält es sich hier, wenn die neue Anspruchsdauer höher ist als der Restanspruch aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid, die Höhe des ALG1 aber geringer. Kann man jetzt wählen ? Habe dazu nix im Gesetz gefunden.
Variante 3: Ab 24 Monate einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung verliert der ursprüngliche Bewilligungsbescheid seinen Bestand und der neue kann besser oder schlechter ausfallen. Ok so ?
Zwischenfrage:
Angenommen man hat aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid noch Anspruch auf 8 Monate ALG1, arbeitet dann mehr als 24 Monate in einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung bei geringerem Gehalt als vorher (Alter über 55 Jahre).
Nun hätte man laut § 147 SGB III einen neuen Anspruch von 12 Monaten, aber ein geringeres ALG1. Ab 30 Monaten hätte man einen neuen Anspruch von 15 Monaten.
Ist das so korrekt verstanden ?
Bei nicht versicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigungen spielt das oben gesagte keine Rolle. Allerdings verliert man nach 4 Jahren seinen Anspruch.
Gibt es nor irgendwelche Möglichkeriten im Rahmen der 4 Jahre seinen Anspruch aus dem ersten Bewilligungsbescheid zu verbessern oder zu erweitern. Ich meine in § 147(4) SGB III so etwas zu lesen, verstehe es aber offen gestanden nicht.
Eigentlich sind die Regeln ganz einfach. Man muss sie nur anwenden. z.B.:
Variante 1: „…egal wie viele solcher Zwischenbeschäftigungen es gibt.“
Nicht so ganz! Wenn in der Rahmenfrist von 30 Monaten mind. 12 Monate Beschäftigung vorliegen, entsteht damit ein neuer Anspruch. Das können also z.B. auch 3 mal 5 Monate sein.
Variante 2: Auch nicht ganz richtig. Der Bestandschutz, der bei weniger als 24 Monaten greift, bezieht sich nur auf die Höhe des ALG, nicht auf die Dauer.
Zwischenfrage: Die Dauer von altem und neuem Anspruch werden addiert (bis zum max. Anspruch gemäß Alter).
Variante 3: Richtig, was die Höhe des alten Anspruches angeht. Nicht aber bzgl. der Dauer. s. Variante 2
Zwischenfrage: Wie unter 2 geschrieben: Alter und neuer Anspruch werden bzgl. der Dauer addiert.
§147 Abs.4 SGB III ist die gesetzliche Grundlage für meine oben etwas einfacher formulierte Aussage: „Die Dauer von altem und neuem Anspruch werden addiert (bis zum max. Anspruch gemäß Alter)“.
Gruß, Der Privatier
ein Beispiel wie ich es interpretiere:
Anton A. ist 55 Jahre und 6 Monate alt. Da die 55-iger Schwelle erreicht wurde, beträgt seine ALG1-Anspruchsdauer 18 Monate. Nach 6 Monaten ALG1-Bezug (Anton ist zu diesem Zeitpunkt 56 Jahre alt) nimmt er für 20 Monate eine versicherungspflichtige aber schlechter bezahlte Zwischenbeschäftigung auf.
1. Der Bestandsschutz (alten ALG1-Höhe) greift, da die „Zwischenbeschäftigung“ < 24 Monate betrug und Anton A. vorher ALG1 bezog
2. Da 20 Monate versicherungspflichtige Zwischenbeschäftigung vorliegt, erlangt Anton A. einen neuen ALG1-Anspruch von 10 Monaten
3. Vom ersten ALG1-Anspruch hat Anton A. 6 Monate verbraucht = 12 Monate Restanspruch
4. Da Anton A. nach der Zwischenbeschäftigung die 58-iger Schwelle nicht erreicht hat, setzt sich seine jetzige ALG1-Anspruchsdauer wie folgt zusammen:
Neu erworbene ALG1 Anspruchsdauer: 10 Monate
Nichtverbrauchte ALG1 Anspruchsdauer: 12 Monate
Jetzige ALG1-Anspruchsdauer: 10 Monate + 12 Monate – 4 Monate = 18 Monate (Begrenzung aufgrund des Lebensalters … und die Zusammensetzung … neuer Anspruch + Restanspruch und anschließend evt. Kürzung)
Gruß
Lars
Hallo,
1.was wäre wenn Anton A. nur noch eine Monat Restanspruch, (da er 17 Monate ALG1 bezogen
hat) hätte?
2.wenn er jetzt nach der Zwischenbeschäftigung bereits 58 Jahre alt wäre?
Mein Fazit: 1.Ein Monat Restanspruch
2.Zehn Monate Neuanspruch (durch 20 Monate Zwischenbeschäftigung)
3.Gesamterhöhung auf 24 Monate ALG1 Anspruch da 58 Jahre alt????
Will damit fragen , ob sich der Anspruch um 6 Monate ,da 58 Jahre alt
erhöht? Somit 17 Monate Anspruch?
4. oder bekäme Anton A. nur die 11 Monate ALG 1 und das höhere Alter spielt
keine Rolle ?
5.Kann er einfach seine Zwischenbeschäftigung(nach den 20 Monaten) ohne
Grund kündigen,ohne Nachteite, sprich eine Sperre des ALG1 zu erhalten?
Wenn eine Sperre erfolgt , wie lang wäre die?
6.Wie sieht das Arbeitsamt die Eigenkündigung bei einer eigentlich nicht
zumutbaren und auch viel schlechter bezahlte Tätigkeit ?
Mit freundlichsten Grüßen
Bernd
Moin Bernd-O,
Meine Interpretation: (Zwischenbeschäftigung/keine Teilzeitvereinbarung)
Punkt Nr.1
– siehe dein Beispiel
Punkt Nr.2
– ja, 1 Monat Restanspruch, 17 Monate wurden vor der Zwischenbeschäftigung schon verbraucht
Punkt Nr.(2)
– 20 Monate Zwischenbeschäftigung = 10 Monate Neuanspruch
Punkt Nr.3
– nein
Punkt Nr.4
– nur 11 Monate (10 Monate neuer Anspruch + 1 Monat Restanspruch)
Punkt Nr.5
– eine Sperre wird verhängt, wenn ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt (Aufhebungsvertrag, Kündigung durch den AN etc.pp.). Wer eine Zwischenbeschäftigung anstrebt und hierbei auch den Bestandschutz = die ALG1-Höhe sichern möchte, sollte eine Zwischenbeschäftigung befristet ausüben (also schon im AV vermerken). Beim Auslaufen der Zwischenbeschäftigung oder auch Kündigung durch AG (außer verhaltensbedingt) wird keine Sperrzeit verhängt. Näheres dazu in der FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“.
Wenn Sperre, dann = 3 Monate
Punkt Nr.6
– Die AfA achtet eigentlich bei ihren Vorschlägen darauf, dass keine „Unzumutbarkeit“ bei der Vermittlung vorliegt. (Angebote/Vorschläge sollte man trotzdem penibel überprüfen). Wenn du von dich aus eine unzumutbare Beschäftigung aufnimmst, ist das deine persönliche Entscheidung.
Was ist Zumutbar oder Nichtzumutbar?
– siehe hierzu §140 SGB III, detaillierte Auskünfte entsprechend in der FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §140 SGB III „Zumutbare Beschäftigung“
Gruß
Lars
Angenommen der liebe Anton ist aktuell 54 Jahre, und meldet sich mit einem Restanspruch von 11 Monaten ab vom ALG1-Bezzug (bewilligt wurden ihm 15 Monate).
Während der Abmeldung wird er 55 und er nimmt eine Zwischenbeschäftigung an.
Er nimmt eine schlecht bezahlte Zwischenbeschäftigung von 23 Monaten an, d.h. nach § 147 (2) stehen ihm 10 Monate ALG1 erneut zu.
Jetzt meldet er sich wieder arbeitslos und bezieht sich auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit 11 Monaten Restanspruch und dem höheren ALG1 aus der vorhergehenden Beschäftigung.
Er erhält nun:
Wegen Bestandsschutz die ursprüngliche ALG1-Höhe, nicht die aus der schlechter bezahlten Beschäftigung.
Die neue ALG1-Dauer beträgt: 11 Monate Rest + 10 Monate neu = 21 Monate.
Da er noch keine 58 ist, wird diese reduziert auf: 11 Monate Rest + 7 Monate neu = 18 Monate, weil er zwischenzeitlich über 55 wurde.
Wäre er 58, so hätte er 21 Monate.
Passt das ?
Ist das so richtig, dass der Restanspruch (vor 55) zum neuen Anspruch (nach 55) addiert wird mnach § 147 (4) ?
Moin ctraider,
„Er erhält nun:“
„Wegen Bestandsschutz die ursprüngliche ALG1-Höhe, nicht die aus der schlechter bezahlten Beschäftigung.“
Ja. (da Zwischenbeschäftigung <24 Monate und er muss vorher ALG1 bezogen haben)
"Die neue ALG1-Dauer … (ANSPRUCHSDAUER!) … beträgt: 11 Monate Rest + 10 Monate neu = 21 Monate."
Ja.
"Da er noch keine 58 ist, wird diese reduziert auf: 11 Monate Rest + 7 Monate neu = 18 Monate, weil er zwischenzeitlich über 55 wurde."
Ja. Reihenfolge = 1.neuer Anspruch + 2.Restanspruch (- evt.Kürzung))
"Wäre er 58, so hätte er 21 Monate."
Ja.
Gruß
Lars
@ Lars
„…. und er muss vorher ALG1 bezogen haben“
Aber dies muß doch nicht angrenzend sein, oder?
Dies gilt doch auch, wenn er z.B. 3 Wochen vor der Zwischenbeschäftigung vom ALG-1 abgemeldet war, er aber noch Restanspruch hat. Oder liege ich da falsch?
Gruß
Bruno
Moin Bruno,
nein, muss nicht angrenzend sein.
Bezüglich Bestandsschutz siehe ganz oben im Eingangskommentar der Querverweis vom Privatier zum §151 Abs.4 SGB III:
4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
aber, siehe Abs.4: … vor der Entstehung des Anspruchs ARBEITSLOSENGELD BEZOGEN …
„Dies gilt doch auch, wenn er z.B. 3 Wochen vor der Zwischenbeschäftigung vom ALG-1 abgemeldet war, er aber noch Restanspruch hat.“
Ja, ist richtig.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank
Gruß Bernd
Hallo lieber Privatier ,Lars und alle Mitlesenden,
nun habe ich vom Lars bereits in meiner Post die Info , dass sich das ALG1 doch nach einer Zwischenbeschäftigung , bedingt durch das Alter erhöht.
Ich gebe jetzt mal ein konkretes Beispiel.
Mit über 55 Jahren in das ALG1 gegangen.
Bewilligung von 18 Monaten erhalten.
Fortbildungslehrgang im Home Office von 3 Monaten absolviert.
Dadurch ALG1 Verlängerung um 1,5 Monaten erhalten.
Durch die Fortbildung einen neuen Job gefunden.
Er ist weit unter der Stellung von Job vorm ALG1 ,sowie natürlich auch der Verdinst.
Job wurde freiwillig angenommen ohne Druck vom Arbeitsamt.
Restanspruch auf ALG1 noch genau ein Tag.
Wenn Zwischenbeschäftigung beendet wird,zb. aus gesundheitlichen Gründen,weil es einfach körperlich nicht mehr geschafft wird,man deshalb nach 18 Monaten kündigt oder auch gekündigt wird oder der Vertrag ausläuft, geschieht nun nach meiner Vorstellung folgendes.
Zwei Möglichkeiten( Vorraussetzung ohne Sperre da wie beschrieben gesundheitsbedingt gekündigt)
Möglichkeit 1
1. Ein Tag Rest
2. Neun Monate Neuanspruch durch die 18 Monate Zwischenbeschäftigung
3. Macht Anspruch auf der Höhe des Erstarbeitslosengeldes von 9 Monaten und einen Tag.
Möglichkeit 2
wie Punkte 1 bis 3 aus Möglichkeit 1 +
Da nun ein Alter von über 58 Jahren vorliegt ist die Bemessungsgrenze auf 24 Monate gestiegen
Wieviel bekäme man den in dem Fall.
Lars schreibt in seinem beschriebenen Fall etwas von 21 Monaten.(natürlich mit anderer Ausgangssituation) jedoch beschreibt er eine Erhöhung bedingt durch das Alter!
Ich wäre schon froh wenn Möglichkeit 1 korrekt wäre.
Bitte nur Antworten , wenn die Antwort auch zu 100 % korrekt ist.
Vielleicht kann sich auch der Privatier melden und mich klüger machen.
Sie wissen das bestimmt!!
Freue mich auf eine Antwort und vielen Dank im vorraus.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd
Moin Bernd-O,
es sind hier 2 Fehlinterpretationen vorhanden:
1. „dass sich das ALG1 doch nach einer Zwischenbeschäftigung , bedingt durch das Alter erhöht.“
Das ALG1 erhöht sich nicht durch eine „schlechter“ bezahlte Zwischenbeschäftigung. Wenn eine schlechter bezahlte Zwischenbeschäftigung (<24 Monate) angenommen wird und es lag vor der Zwischenbeschäftigung ein ALG1 Bezug vor, greift der Bestandsschutz = ALG1 Höhe ist die gleiche Höhe wie vor der schlechter bezahlten Zwischenbeschäftigung.
"jedoch beschreibt er eine Erhöhung bedingt durch das Alter!"
Ich habe von keiner Erhöhung geschrieben, bei der Überschreitung der 58-iger Schwelle (siehe Frage von ctrader und Kommentar von mir) kommt es im beschriebenen Fall nicht zu einer Kürzung der ALG1-Bezugsdauer auf 18 Monate. (im Beispiel Kürzung auf 18 Monate, weil die 58-iger Schwelle nicht überschritten wurde)
Der Absatz 4 aus dem §147 SGB III lautet:
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer."
Der letzte Nebensatz ist das entscheidende Kriterium. … 55 Schwelle oder 58 Schwelle
Gruß
Lars
Hallo Lars,
jetzt habe ich es hoffentlich verstanden.
Das heißt wer noch viel Restanspruch hat(Bsp.17 Monate) ,vor der Zwischenbeschäftigung und danach eine 22 monatige Zwischenbeschäftigung absolviert,hätte theoretisch 28 Monate Anspruch.
Bekommt jedoch max. bei 55 Jahren 18 Monate und bei 58 Jahren 24 Monate ALG 1
Ich denke das ist so korrekt?
Gruß Bernd
Moin Bernd-O,
ja, so interpretiere ich den §147 Abs.4 SGB III.
Vielleicht noch ein Beispiel hierzu: (weil in vielen Fällen eine Zwischenbeschäftigung schlechter vergütet wird, sollte man immer wegen dem „Bestandsschutz“ auf die 24 Monate achten und im Vorfeld eine „Befristung“ des AV vereinbaren.
Anton A. ist 57 Jahre alt, wird jetzt arbeitslos, seine ALG1-Anspruchsdauer beträgt 18 Monaten. Nach 6 Monaten ALG1 Bezug nimmt er eine schlechter bezahlte Zwischenbeschäftigung von 20 Monaten auf. In der Zeit der Zwischenbeschäftigung überschreitet er die 58-iger Schwelle. Die 20 Monate Zwischenbeschäftigung ergeben eine neue ALG1-Anspruchsdauer von 10 Monaten.
Daraus ergibt sich:
1. Neuer Anspruch = 10 Monate
2. Alte ALG1 Anspruchsdauer war 18 Monate – 6 Monate Verbrauch ALG1 Anspruchsdauer vor der Zwischenbeschäftigung = Restanspruch 12 Monate
3. Jetzige Anspruchsdauer nach der Zwischenbeschäftigung = 10 Monate (neu) + 12 Monate (Restanspruch) = 22 Monate ALG1 Anspruchsdauer.
Beispiel geht auch wenn Anton A. 56 Jahre alt ist (ALG1 Anspruchsdauer 18 Monate) Zwischen 56 und 57 legt Anton A. das Dispositionsjahr ein und danach Ablauf siehe oben.
„Fortbildungslehrgang im Home Office von 3 Monaten absolviert.
Dadurch ALG1 Verlängerung um 1,5 Monaten erhalten.“
Genau … das ist dann „ALG-W“ (W=Weiterbildung)
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen, vielen Dank , habe nun alles verstanden.
Freundliche Grüße
Bernd
Frage zu folgender Planung:
Ich verlasse das Unternehmen mit Aufhebungsvertrag am 30.6. und melde mich entsprechend beim Arbeitsamt an. (Das bedeutet somit eine Sperrzeit von 3 Monaten) Ich melde mich wieder beim Arbeitsamt ab, sobald ich den Bescheid des bestätigten Arbeitslosengeldes den Händen halte. Ich plane am 1.7. eine befristete Zwischenbeschäftigung von 6 Monaten mit geringerem Verdienst anzunehmen. Danach bin ich ggfs längere Zeit arbeitslos. Nun meine Frage: Wird mir mein bestätigtes Arbeitslosengeld (vom 30.6.) anerkannt, auch wenn ich durch die Sperrzeit bisher gar kein Arbeitslosengeld erhalten habe?
VG
Dodo
Du gehst nahtlos von einer Beschäftigung in die andere Beschäftigung und bist gar nicht arbeitslos gewesen, daher nein, bzw. ein eventuell vorher erlassener Bescheid wird wieder zurückgenommen.
Würde die befristete Zwischenbeschäftigung z.B. erst am 15.7 (sogar der 2.7 sollte ausreichen) beginnen, dann lautete die Antwort: ja, der Bescheid ist 4 Jahre gültig, auch wenn wegen Sperre da noch kein ALG1 fließt.
Hallo an die Experten,
eine kurze Frage zu folgendem Satz:
Der Bestandsschutz gilt aber nur innerhalb von zwei Jahren und zwar nach dem letzten Tag,
an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind.
Hier meine Fragen:
1) Was bedeutet der 2 Halbsatz „Leistungen von der Agentur bezogen worden sind“ genau? Heißt das ich tatsächlich ALG1 bezogen haben muss (nach einer 3 Monatigen Sperre) oder reicht alleine der Leistungsbescheid des ALG1. Hintergrund der Frage ist: Ich möchte mich Arbeitslos melden (mit Feststellung des Anspruchs und Leistungsbescheid) und nach dem berühmten Tag meine Arbeitslosigkeit wieder beenden. Wenn ich dann z.B. nach einem Monat einen MIDI-Teilzeit Job (10 Wochenstunden) befristet für 10 Monate annehme kann ich im Anschluss den „Bestandsschutz“ in Anspruch nehmen und mein ALG1 anhand des ersten Bescheids beziehen?
Vielen Dank im voraus
Moin Gipsy,
„Wenn ich dann z.B. nach einem Monat einen MIDI-Teilzeit Job (10 Wochenstunden) befristet für 10 Monate annehme kann ich im Anschluss den „Bestandsschutz“ in Anspruch nehmen und mein ALG1 anhand des ersten Bescheids beziehen?“
Ja, aber du musst mindestens! 1 Tag ALG1 vor dem angestrebten Midijob bezogen haben. Das bedeutet „Bestandsschutz“ … siehe §151 Abs.4 SGB III Bemessungsentgelt“
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
und die „Zwischenbeschäftigung“ muss unter 2 Jahre liegen!
Gruß
Lars
Ergänzung/Richtigstellung:
„Als Bezug gilt auch ein ruhender Anspruch auf Alg (BSG-Urteil vom 07.05.2019 – B 11 AL 18/18 R).“ (Quelle: Dienstanweisung zum §151 SGB III).
Gruß, Der Privatier
Gilt eine Sperrzeit dann ebenfalls als ein ruhender Anspruch und somit als Bezug? Auch wenn nur theoretisch und nichts praktisch etwas bezogen wurde?
Vielen Dank vorab.
Moin C.K.2101,
siehe oben die Ergänzung/Richtigstellung vom Privatier.
Den Hinweis findet man auf Seite 11 in der FW „Fachliche Weisungen“ Arbeitslosengeld SGB III §151 „Bemessungsentgelt“, gültig ab 18.03.2022, Punkt 151.4 „Bestandsschutz“ Unterpunkt (1).
151.4 Bestandsschutz
(1) Die Frist beginnt am Tag vor der Entstehung des Anspruchs und läuft kalendermäßig ab. Ein vorheriges höheres Bemessungsentgelt ist bestandsgeschützt, wenn innerhalb der Frist nur für einen Tag Alg nach §§ 137, 144 bezogen wurde. Als Bezug gilt auch ein ruhender Anspruch auf Alg (BSG-Urteil vom 07.05.2019 – B 11 AL 18/18 R).
Gruß
Lars
Sorry, habe gerade erst den letzten Kommentar von eSchorsch zur Frage von Dodo gelesen, ist im Prinzip die gleiche wie meine und daher wahrscheinlich genauso zu beantworten.
Ja, der tatsächliche Bezug des ALG1 ist nicht relevant und daher sollte es so funktionieren….
Hallo,
Ich habe Ende November 2021 meinen Hob gekündigt, wobei mir ab 01.12.2021 ALG1 per Bescheid bewilligt wurde (natürlich dann inklusive 3 Monate Sperrzeit, da Eigenkündigung). Zum 31.12.2021 habe ich mich dann wieder bei der Bundesagentur für Arbeit abgemeldet.
Grund für die Abmeldung war mein Wunsch für längere Zeit auf Reisen zu gehen und einfach freie Zeit für mich zu haben, ohne dass ich mich Verpflichtungen der Bundesagentur für Arbeit beugen muss.
Ich habe nun die Möglichkeit ein paar Tage als Darsteller bei einem TV-Dreh zu arbeiten und dort ein paar Euro zu verdienen. Das Ganze wird wahrscheinlich als berufsmäßige Tätigkeit eingeordnet, da ich derzeit von Ersparnissen leben und keine weiteren Einkünfte habe. Es wird zudem Sozialversicherungspflichtig abgerechnet.
Mir stellen sich nun folgende Fragen:
1.Muss ich der Bundesagentur für Arbeit vor Beginn der Tätigkeit Bescheid geben, dass ich diese ausführen möchte?Ich bin ja derzeit nicht bei der BA gemeldet bzw.im Leistungsbezug.
2.Muss ich mich nach Ende der Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden, obwohl kein neuer Anspruch entstehen wird (es sind ja nur ein paar Arbeitstage) und ich ja bereits einen ALG1-Bescheid in der Tasche habe?
3.Hat die Ausübung dieser kurzfristigen Beschäftigung Auswirkungen auf meinen bereits festgestellten ALG1-Anspruch? Oder spielt dies keine Rolle, da durch die ein paar Tage andauernde Tätigkeit sowieso kein neuer ALG-Anspruch entsteht?
Zusammfassend: Hat diese kurzfristige Beschäftigung überhaupt irgendwelche Auswirkungen (Verpflichtungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit) auf meinen bereits Ende 2021 festgestellten ALG1-Anspruch, oder spielt dies keinerlei Rolle und ich kann tun was ich will, solange ich nicht bei der BA gemeldet bzw.im Leistungsbezug bin.
Der festgestellte sollte ja 4 Jahre seine Gültigkeit behalten. Sollte ich mich dann beispielsweise im 4.Quartal 2022 wieder bei der BA anmelden, dürften mir ja die bereits am 01.12.2021 per Bescheid zugesicherten ALG1-Leistungen weitergezahlt werden.
—> ansonsten: korrigiert mich bitte!
Viele Grüße
Viermal Nein, keine Korrektur!
Viel Spass beim Dreh.
Danke!
Also könnte ich theoretisch auch 3 Monate ein SV-Pflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen, danach wieder von meinen Ersparnissen leben und mich dann irgendwann (innerhalb der 4 Jahre) wieder bei der BA als arbeitslos melden und meinen festgestellten Anspruch „kassieren“? Solange also kein neuer Anspruch erarbeitet wird, muss ich der BA also auch keine Meldung geben!?
Genau.
Selbst wenn es irgendwann Auswirkungen hätte (mehrere Jobs/Drehs), brauchst Du das Amt nicht zu informieren. Wenn Du von Firma A zu Firma B wechselst, dann schreibste dem Amt doch auch keinen Brief und informierst, dass deine ALV-Beiträge nun von jemand anders kommen.
Es schadet aber nichts, nach der Zwischenbeschäftigung eine Arbeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Die würde ich aber nur abheften und erst bei Bedarf dem Amt vorlegen (falls mehrere Zwischenbeschäftigungen dann irgendwann einen erweiterten Anspruch bescheren sollten).
Moin StefanLeipzig87,
Tipp: Stichwort „Kurzfristige Beschäftigung“
… nicht zu verwechseln mit einen „Mini“job
… Lohnsteuer/Kirchensteuerpflichtig
… es fallen keine Sozialabgaben an
etwas Literatur
https://www.instaff.jobs/arbeitsrecht/kurzfristige-beschaeftigung-lohnsteuer
Gruß
Lars
weiterführende Informationen im Link unter „Kurzfristige Beschäftigung und Lohnsteuer“
https://www.lohn1x1.de/Fachinfo/Kurzfristige-Beschaeftigung-Lohn-Steuern-Regeln-Tipps.html
Gruß
Lars
Aber eine Auswirkung auf den bereits bestätigten ALG-Bescheid hat es trotzdem nicht? Egal ob Minijob, kurzfristige Beschäftigung, berufsmäßige Tätigkeit (SV-Pflichtig)?
Die „kurzfristige Beschäftigung“ oder ein „Mini“job hat keine Auswirkung auf deinen bestätigten ALG-1 Bescheid.
SV-pflichtige Beschäftigung … siehe obere Einleitung vom Privatier.
Gruß
Lars
Was meinst du denn konkret bei der oberen Einleitung?Ich sehe gerade nicht, worauf du verweisen willst. 🙂
Hallo,
ich habe einen Bescheid auf Arbeitslosengeld I, der nach meinem bisherigen Einkommen berechnet wurde. nun habe ich eine vier monatige Anstellung mit deutlich höherem Gehalt. Gibt es eine Möglichkeit danach den bisherigen Bescheid dem anzugleichen?
Liebe Grüße,
Sophie
Für eine Neuberechnung (bzw. einen neuen Anspruch) müssen 12 Monate zusammenkommen, ergo … hänge weitere 8 Monate dran
Frage
Hat man auch Bestandsschutz auf ALG1 das Vollzeit war.
Wieder auf Vollzeit wenn man Zwischenzeitlich nicht länger als 24 Monate Teilzeit gearbeitet hat?
Wenn die Bedingungen für den Bestandsschutz erfüllt sind, spielt es keine Rolle, dass Du während der Zwischenbeschäftigung nur Teilzeit gearbeitet hast.
Entscheidend ist, dass Du dem Arbeitsmarkt nach der Zwischenbeschäftigung wieder in Vollzeit zur Verfügung stehst.
Gruß
The_Doctor
Hallo Doctor
Noch eine Frage:
Wenn alter Alg 1 Anspruch und neuer Anspruch zusammengerechnet wird.
z.B. dann 12 Monate Alter und 12 Monate neuer Anspruch beim alter über 58 Jahre.
Verfällt dann der Alte Anspruch nach 4 Jahren oder beginnen die 4 Jahre von vorne?
Für den gesamten Anspruch ….
Nachdem alter und neuer Anspruch zusammengerechnet worden sind, ist der alte Anspruch vollständig erloschen und vergessen. Es gibt dann nur noch einen (den zusammengerechneten) Anspruch. Und der hat ab seiner Entstehung wieder 4 Jahre Bestand.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich möchte gern auf folgenden, oben erwähnten Absatz, Bezug nehmen:
*Aber genau an dieser Stelle greift jetzt der sog. Bestandsschutz (siehe § 151 Abs. 4 SGB III ). Dieser besagt, dass sich die Höhe des Arbeitslosengelds nicht ändert, wenn man zwischenzeitlich weniger verdient hat. Der Bestandsschutz gilt aber nur innerhalb von zwei Jahren und zwar nach dem letzten Tag, an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind.*
Was gilt konkret als „bezogen“?
Ich bin im August 2020 nach mehr als 24 Monaten Tätigkeit arbeitslos geworden. Daraufhin ließ ich meinen ALG1-Anspruch per Bescheid feststellen. Nach 2 Wochen im Bezug fand ich eine neue Anstellung, welche jedoch schlechter bezahlt war als die vorherige. Nach 14 Monaten Anstellung kündigte ich das Arbeitsverhältnis, um auf Weltreise zu gehen. Ich meldete mich für den Dezember 2021 arbeitslos, ließ meinen ALG1-Anspruch per Bescheid feststellen und die noch nicht verbrauchte Anspruchsdauer aus der letzten Arbeitslosigkeit wurde zum neu entstandenen Anspruch hinzugerechnet. Ich erhielt zudem eine 3monatige Sperrzeit, auf grund der Eigenkündigung. Zudem wurde das alte Arbeitslosengeld aus 2020 zugrunde gelegt, da ich wie erwähnt im neuen Arbeitsverhältnis weniger verdient habe.Zum 01.01.2022 meldete ich mich dann bei der Bundesagentur für Arbeit ab.
Nun meine Frage:
Ich melde mich nun wieder bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitslos und Arbeitssuchend.
Da ich ja während der Sperrzeit kein ALG1 bezog, stellt sich für mich konkret die Frage, in welcher Höhe ich ALG1 erhalten werde?
Nach Rücksprache mir der BA habe ich noch einen Restanspruch von 270 Tagen (bzgl.der 3 Monate Sperrzeit). Aber da ja der letzte wirkliche Bezug von ALG1 im August 2020 stattfand, würde ich gern wissen, ob hier trotzdem das im Bescheid aus dem Dezember 2021 festgestellte ALG1 gezahlt wird (die Höhe resultiert ja aus dem August 2020/ist ja jetzt länger als 2 Jahre her; bzgl.Bestandsschutz)?
Gilt die Sperrzeit somit auch als Bezug von ALG1, oder wird dann als Grundlage der Arbeitslohn bei meinem letzten Arbeitgeber genommen, welcher wesentlich geringer ausfiel?
Vielen Dank
Lars hat ja weiter oben schon eine Antwort auf die Frage gegeben, ob eine Sperrzeit auch als Bezug von ALG1 gilt (siehe: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/#comment-42123 ).
Allerdings ist schon die Fragestellung bzw. die Sichtweise dahinter falsch!
Richtig ist, dass mit dem Anspruch, der im Dezember 2021 sowohl von der Höhe als auch von der Dauer korrekt festgestellt worden ist, der ursprüngliche Anspruch von 2020 erloschen ist und mit ihm sämtliche damit verbundenden Daten und Voraussetzungen.
Es zählt also jetzt nur noch ausschliesslich der Anspruch aus dem Dezember 2021. Und da stellt sich die Frage nach einem „Bestandschutz“ momentan gar nicht, denn diese Frage stellt sich nur, wenn seit der Feststellung des Anspruches wieder ein neuer Anspruch entstanden ist.
Das ist aber offenbar nicht der Fall. Insofern geht es bei einer neuen Arbeitslosmelsung nur darum, den bestehenden Anspruch wieder neu geltend zu machen. Dabei wird keine neue Berechnung des Bemessungsentgeltes durchgeführt. Evtl. kann aber eine Anpassung an persönliche Verhältnisse (z.B. Steuerklasse, Anzahl Kinder) stattfinden. Mehr dazu im Beitrag:
https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, danke erst mal an das tolle Forum und die vielen Tipps welche ich bisher von der Seite ziehen konnte.
Habe eine etwas verwegene Konstruktion um meinen ALG 1 Anspruch so lang wie möglich bis kurz vor die offizielle Rente zu sichern und auszuweiten. Vielleicht kann das jemand checken ob die Konstruktion so gelingen kann?
ALG 1 festgestellt zum 1.9.22 für 24 Monate bis 1.9.24
1.9.22-1.4.23 Bezug und 3 Monate Weiterbildung (Verbrauch 5,5 Monate)
1.4.23-1.11.23 sozialversicherte Zwischenbeschäftigung befristet(7 Monate)
1.11.23-1.4.24 Bezug mit 2 Monaten Weiterbildung(Verbrauch 4 Monate)
1.4.24-1.11.24 sozialversicherte Zwischenbeschäftigung befristet(7 Monate)
1.11.24-1.4.25 Bezug (5 Monate)
1.4.25-1.9.25 sozialversicherte Zwischenbeschäftigung befristet(5 Monate)
ab 1.9.25 Bezug
so wie ich das sehe müsste sich ja aus dem bisherigen Verbrauch 14,5 Monate ein Restanspruch von 9,5 Monaten ergeben und aus der Zwischenbeschäftigung(gesamt 19 Monate ein neuer Anspruch von 9,5 Monaten)
insgesamt damit ein Anspruch von 19 Monaten ab dem 1.9.25, was bedeuten würde, dass der einmal festgestellte Betrag(Höchstbetrag) insgesamt auf 36 Monate ausgeweitet werden könnte??? Habe ich alle Fristen wie Rahmenfrist und Bestandsschutz richtig bedacht und beachtet???
Danke für Eure Kommentare
Es gibt ein Problem in der Überlegung:
Bereits mit dem Beginn des ALG-Bezugs zum 1.11.24 werden alter und neuer Anspruch miteinander verrechnet: Die Höhe bleibt erhalten und 6 neue Monate werden zum alten Rest addiert.
Bis zum nächsten ALG-Antrag zum 1.9.25 ist dann aber kein neuer Anspruch mehr entstanden. Es gibt somit dann keine weiteren Monate mehr.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier; danke für Deinen Kommentar. Dann wäre es sicher sinnvoll wenn ich die 2. Beschäftigungsphase insofern ausdehne, dass beide Zeiten dann 19 Monate ergeben und dann der Restanspruch plus neuer insgesamt wieder 24 Monate. So kämen dann immerhin 9,5 zusätzliche Monate zusammen und das wäre mit Blick auf die Erreichung des vorzeitigen Renteneintritts sehr hilfreich, alternativ wäre auch die Überlegung das die 2. Bezugsphase ebenfalls verlängert wird um mit einer entsprechenden weiteren Verlängerung der 2. Beschäftigungsphase das ganze wieder zu optimieren. Wie war das mit der Rahmenfrist, was muss ich dabei beachten?
Danke vorab.
Habe das mit dieser Erkenntnis noch mal neu gerechnet…
ALG 1 festgestellt zum 1.9.22 für 24 Monate bis 1.9.24
1.9.22-1.4.23 Bezug und 3 Monate Weiterbildung (Verbrauch 5,5 Monate)
1.4.23-1.11.23 sozialversicherte Zwischenbeschäftigung befristet(7 Monate)
1.11.23-1.6.24 Bezug mit 2 Monaten Weiterbildung(Verbrauch 6 Monate)
1.6.24-1.8.25 sozialversicherte Zwischenbeschäftigung befristet(14 Monate)
somit neuer Anspruch aus 21 Monaten 10,5 Monate und alter unverbrauchter Restanspruch 12,5 sind dann Gesamtanspruch von neu 23 Monaten
1.8.25-1.7.27 Bezug und danach Rente
Danke für Eure Kommentare…
Moin OTTILI,
„somit neuer Anspruch aus 21 Monaten 10,5 Monate und alter unverbrauchter Restanspruch 12,5 sind dann Gesamtanspruch von neu 23 Monaten“
Ich komme nur auf einen Anspruch (Alt+Neu) von insgesamt 18,5 Monaten. Nur die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vom 01.06.2025 – 31.07.2025 = 14 Monate generiert einen neuen ALG1 Anspruch von 6 Monaten.
Die Berechnungen mit ALG-W (W=Weiterbildung) stimmt nach §148 Abs.1 Satz Nr.7 SGB III
„ALG 1 festgestellt zum 1.9.22 für 24 Monate bis 1.9.24
1.9.22-1.4.23 Bezug und 3 Monate Weiterbildung (Verbrauch 5,5 Monate)“
Bedeutet: ALG-1 Restanspruch = 18,5 Monate
„1.11.23-1.6.24 Bezug mit 2 Monaten Weiterbildung(Verbrauch 6 Monate)“
Bedeutet: 18,5 Monate Restanspruch – 6 Monate = 12,5 Monate Restanspruch
1.6.24-1.8.25 sozialversicherte Zwischenbeschäftigung befristet(14 Monate)
Bedeutet: neuer ALG1 Anspruch mit 6 Monate erwirkt = 6 Monate + 12,5 Monate Restanspruch = 18,5 Monate Restanspruch
Kann mich aber auch verrechnet haben.
Gruß
Lars
hatte mich verschrieben … richtig ist:
Nur die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vom 01.06.2024 – 31.07.2025 = 14 Monate generiert einen neuen ALG1 Anspruch von 6 Monaten.
Gruß
Lars
Ich möchte mal ergänzen, dass ich diese ganzen Überlegungen lediglich als theoretisches Gedankenexperiment auffassen kann.
Als ernsthafte Planung für einen zukünftigen Ablauf halte ich es hingegen für völlig weltfremd! Denn es ist weder realistisch, jeweils während der geplanten ALG-Phasen von der Agentur eine entsprechende Weiterbildung zu bekommen (und schon gar nicht mit einer exakt geplanten Länge), noch ist es realistisch, zu festen Startterminen versicherungspflichte Beschäftungsverhältnisse mit einer im Voraus kalkulierten Befristung einzuplanen. Solche Abläufe kann man nicht planen.
Gruß, Der Privatier
Moin Zusammen,
hier möchte ich dem Privatier absolut zustimmen. Die Weiterbildung = ALG-W bedingt einen BGS = Bildungsgutschein, und dieser wird bei der „Eingliederungsvereinbarung“ ausgehandelt. Dem Antragssteller wird eine „entsprechende“ Frist zum Einlösen des „Bildungsgutscheins“ allerdings eingeräumt. Dieser muss bei einer entprechend zertifizierten Bildungseinrichtungen eingereicht werden.
Die Zulassung der Bildungseinrichtung erfolgt auf der Grundlage des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) und der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV).
Gruß
Lars
Hallo Privatier, hallo Lars, danke für Eure Kommentare, nun mit den Weiterbildungen das ist erst mal grundsätzlich der Plan der Agentur, ich finde es gut und es ist auch schon vereinbart, genau wie Ihr geschrieben habt. Die Zwischenbeschäftigungen kann ich genau takten wie ich möchte. Was ich nicht verstehe, dass sich die beiden Zwischenbeschäftigungen nicht addieren da sie ja innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten liegen und die erste Zeit von 7 Monaten für sich allein noch keinen neuen Anspruch generiert. Ist es nicht so das auch mehrere kürzere Beschäftigungen innerhalb der Rahmenfrist einen neuen Anspruch generieren???
Moin OTTILI,
„Ist es nicht so das auch mehrere kürzere Beschäftigungen innerhalb der Rahmenfrist einen neuen Anspruch generieren???“
Ja OTTILI, das ist völlig richtig (mein Fehler, siehe Kommentar oben …) und so müsste deine Berechnung eigentlich aufgehen. (Ich komme allerdings zum Schluss auf 22,5 Monate, nicht auf 23 Monate.) Rechne einmal in Ruhe nach.
Gruß
Lars
Und noch ein Tipp: Der Bildungsgutschein muss vom Bildungsträger erst unterschrieben werden, dann diesen zurück zur AfA senden. Beginnt die Weiterbildungsmaßnahme und der AfA liegt der unterschriebene Bildungsgutschein nicht vor, dann ist die Weiterbildung hinfällig. Also rechtzeitig kümmern und auf den Bildungsträger zugehen.
Und noch etwas Literatur: ALG-1 vs. ALG-W
https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/arbeitslosengeld/arbeitslosengeld-bei-weiterbildung-verlaengert-ihren-anspruch
Hallo Lars; vielen Dank.
Gruß OTTILI
Nun, wenn DAS der „Plan der Agentur“ ist….
Glückwunsch !
Alle Agenturen sind gleich, aber manche sind gleicher….
Manchnmal kann ICH mich nur noch wundern.
Sowas würde sich mancher von seiner Agentur wünschen.
Die rechtliche Bewertung solcher langfristigen Absprachen mit der Agentur möchte ich doch lieber den Experten überlassen….
Vielleicht bin ich aber auch nur neidisch.
ratatosk
Hallo ratatosk, danke für Deinen, wenn auch wenig konstruktiven Kommentar. Wenn ich das Forum hier richtig verstanden habe, und ich habe hier sehr viele Kommentare und Meinungen gelesen, versucht hier jeder einen für sich optimierten Plan auf den Weg in den Ruhestand oder ins Privatleben zu finden, manchmal freiwillig und manchmal auch unfreiwillig. Es gibt sehr viele Facetten und einen rechtlichen Rahmen der zugegeben nicht immer ganz einfach zu verstehen ist.
Deswegen ist es doch toll wenn es solch ein Forum gibt und man sich z. Bsp. auf ein Gespräch mit dem Amt vorbereiten kann. In der Regel kann man dann auch den Gesprächsverlauf und das Ergebnis etwas beeinflussen. Klar, die Situation ist natürlich nicht immer bei allen gleich, das ist leider oft im Leben so. Ich zumindest hatte den Eindruck das die AfA an einer Weiterbildung sehr interessiert ist, wenn ich dafür offen bin ist das doch klassisch eine Gewinnsituation für beide Seiten. Wenn hier der Eindruck entstanden ist das die AfA meinen kompletten Plan für die kommenden Jahre kennt, dann habe ich das sicher nicht ganz korrekt ausgedrückt und der Plan der Agentur ist selbstverständlich mich durch die Weiterbildung wieder in Lohn und Brot zu bringen. Anders kann es ja nicht sein.
Ich wünsche Dir alles Gute und Erfolg auf Deinem Weg als Privatier.
Hallo,
folgender Fall: Bis Februar 2021 habe ich ALG1 in Höhe von 2.100 Euro erhalten. Danch habe ich eine Teilzeitstelle (Saisonarbeit – nur Sommer) angenommen. Im Winter 2021/22 habe ich kein ALG1 beantragt. Ab Frühjahr 2022 bis Ende Oktober wieder in Teilzeit gearbeitet. Habe dadurch die Vorraussetzung für ALG1 (12 Monate Arbeit in den letzten 30 Monaten) erfüllt und auch beantragt. Heute kam der Bescheid mit einer sehr positiven Überraschung: Anstelle der erwarteten 500 Euro wurden rund 950 Euro bewilligt (Bestandschutz abzgl. Teilzeittätigkeit).
Jetzt die Frage: Im Frühjahr 2023 kann ich die Teilzeitstelle wieder bis Ende Oktober ausüben, danach wieder Arbeitslosigkeit. Wenn ich den Bestandschutz richtig interpretiere, wird auch für die Arbeitslosigkeit ab November 2023 wieder der Bestandschutz aktiv (… innerhalb von zwei Jahren und zwar nach dem letzten Tag, an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind).
Lieg ich da richtig und wenn ja, kann das dann (zumindest theoretisch) beliebig oft fortgeführt werden, solange man die Voraussetzungen für ALG1 erfüllt?
„Lieg ich da richtig…“
Nicht so ganz – oder es kommt darauf an, wie die Aussage zu verstehen ist…
Die richtige Sichtweise ist, dass bei einer Arbeitslosigkeit ab 11/2023 kein neuer Anspruch entstanden ist, da weniger als 12 Monate mit Beschäftigung seit Feststellung des jetzigen Anspruches vergangen sind. Es gibt daher keinen Anlass, dass ein Bestandsschutz wirksam werden könnte.
Es wird dann lediglich der Restanspruch des jetzt festgestellten Anspruches (sofern noch etwas übrig ist) aufgebraucht. Das dann aber natürlich auch in der jetzt festgestellten Höhe.
Es ist richtig, dass man den Bestandschutz theoretisch in die Länge ziehen kann, solange man immer die passende Kombination aus altem und neuem Anspruch, Restanspruch und der Zweijahresfrist organsisiert bekommt. Solche Fragen sind aber besser in einem Forum für Arbeitslose aufgehoben. Das passt nicht zu dem Grundgedanken eines Privatiers.
Gruß, Der Privatier
Hallo zwergerl44,
Du schreibst etwas von Bestandsschutz abzgl. Teilzeittätigkeit.
Hast Du demnach bei der Beantragung von ALG1 angegeben, dass Du nur dem Arbeitsmarkt nicht mehr Vollzeit zur Verfügung stehst? Falls dies korrekt ist, passt alles, solltest Du aber bereit sein, Vollzeit zu arbeiten, würde Dein ALG1-Anspruch erheblich höher ausfallen, unabhängig davon, dass Du während der Zwischenbeschäftigung nur Teilzeit gearbeitet hat.
Gruß
The_Doctor
Hallo Privatier,
danke für die Antwort. Ganz habe ich es noch nicht verstanden, warum kein neuer Anspruch auf ALG1 entstanden ist.
Voraussetzung ist doch, dass innerhalb der letzten 30 Monate vor Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (insgesamt) eine Beschäftigung(en) mit Einzahlungen in die Arbeitslosenversicherung hatte. Dieses wäre bei mir der Fall. 7 Monate in 2022, 7 Monate in 2023.
Wo liegt mein Denkfehler?
Die 7 Monate aus 2022 sind ja bereits in dem jetzt festgestellten Anspruch berücksichtigt und werden daher nicht noch ein zweites Mal mit gerechnet.
Gruß, Der Privatier
Toller Artikel,
was mich hierbei interessieren würde ist, ob ein neuer Antrag gestellt werden muss.
Sprich Kunde erhält AL I und nimmt einen kurzfristigen Job an der für max. drei Monate vertraglich
festgesetzt wurde. Ist nach Ablauf dieser 3 Monate ein neuer Antrag zu stellen?
LG Pat.
Moin Pat,
“ … und nimmt einen kurzfristigen Job an der für max. drei Monate vertraglich festgesetzt wurde. Ist nach Ablauf dieser 3 Monate ein neuer Antrag zu stellen?“
Ja. (kurzfristiger sozialversicherungspflichtiger Job)
Gruß
Lars
Ab 01.01.2023 wird der §151 Abs.4 SGB III um folgenden Wortlaut erweitert (siehe Bundesgesetzblatt vom 28.12.2022)
Artikel 5 Änderung des Dritten Duches Sozialgesetzgesetzbuch
1b. §151 wird wie folgt geändert
d) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.“ ersetzt.
heißt dann also demnächst:
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.
DANKE!
Die neuen fachlichen Weisungen von 2022 habe ich mir durchgelesen.
Letzte Frage, sofern möglich:
Wer ist in der Nachweispflicht?
Kunde schickt Antrag per Postweg – BA behauptet Antrag liegt nicht vor.
LG pat.
Moin Pat,
„Kunde schickt Antrag per Postweg – BA behauptet Antrag liegt nicht vor.“
ganz einfach: Einschreiben mit „Rückschein“. 😉
Gruß
Lars
Danke Lars!
Mit Rückschein? ein reguläres Einschreiben reicht nicht?
Dann wird es wohl doch rechtlich entschieden!
Danke für deine Antworten!!
Gruß
pat.
Einschreiben mit Rückschein ist immer besser.
Aber auch beim Einwurfeinschreiben kannst du die Sendung verfolgen.
Mache dir einen Screenshot, speichere den Link mit der Sendungsnummer ab.
Viel Erfolg!
Hallo Zusammen, verstehe das mit dem Bestandschutz nicht richtig. Bin mit hohem ALG1 5 Monate arbeitslos gewesen, habe dann eine deutlich schlechter bezahlte Stelle angetreten. Diese möchte ich max. nach 2 Jahren kündigen. Bin selbst jetzt schon 60 Jahre, seinerzeit wurde mir ein ALG1 Bescheid über 24 Monate ausgestellt (Dav. 5 Monate genommen)
Wie ist das denn jetzt mit dem Bestandsschutz? Habe ich eine Sperrfrist zu befürchten (kündige ja selber) und wie lange bekäme ich mein altes, hohes ALG1. Sind das dann noch 19 Monate? Bin ich mit 60 nicht wieder 24 Monate Bzugsberechtigt?
Für ein Erläuterung wäre ich dankbar
Michael
Der Bestandsschutz kommt dann zum Tragen, wenn die Zwischenbeschäftigung weniger(!) als 24 Monate angedauert hat. Du solltest demnach nicht erst zum Ende der zwei Jahre kündigen, sondern spätetens zum Ende des 23. Monats.
Unabhängig davon, ob Du 12 oder 23 Monate (oder irgendetwas dazwischen) beschäftigt warst, kommen zu den 19 Monaten Altanspruch dann 5 Monate on top, da der Bezug von ALG1 bei 24 Monaten gedeckelt ist.
Um die Sperrfrist kommst Du bei der Eigenkündigung ohne wichtigen Grund nicht herum.
Normalerweise verlierst Du ein Viertel Deines Anspruchs, inwiefern davon aber auch der Altanspruch betroffen bist, kann ich nicht sagen. Da müssen die Profis ran.
Gruß
The_Doctor
Zunächst ist es korrekt, was The_Doctor bereits geschrieben hat: Der Bestandsschutz (Höhe des ALG) greift nur, wenn die Zwischenbeschäftigung weniger als 2 Jahre angedauert hat. Ist das der Fall, so wird ALG in der Höhe der zuvor gezahlten ALG gewährt.
Die Dauer des neu erworbenen Anspruches wird nach den üblichen Regeln ermittelt, inkl. Berücksichtigung von Sperrzeiten/Reduzierung etc.
Anschliessend werden die Dauer des alten Restanspruches und des neuen Anspruches addiert und auf die Höhe der maximalen Dauer für das jeweilige Alter begrenzt.
Gruß, Der Privatier
Auf haufe.de habe ich einen Artikel gefunden, der davon ausgeht, dass sich die Kürzung nicht nur auf den neuen Anspruch bezieht, sondern auch auf den Restanspruch: https://lmy.de/jhOQrBLR
Kann hier jemand aus der Praxis berichten, ob dies tatsächlich so ist?
Gruß
The_Doctor
Aus der Praxis berichten kann ich nicht. Diese Frage wäre dann vielleicht besser in einem speziellen Arbeitslosenforum aufgehoben. Dort gibt es vermutlich mehr Erfahrungen mit wechselnden Phasen von Arbeitslosigkeit und kurzen Beschäftigungen.
Generell sind die Beiträge von Haufe in der Regel fachlich fundiert und ohne jeden Zweifel eine sehr seriöse Quelle. Und was die Aussage zur Anspruchsminderung auch in Bezug auf einen alten Restanspruch angeht, so mag das durchaus korrekt sein. Ich kenne allerdings keine offizielle Quelle (Gesetz oder Dienstanweisung der Agentur) aus der man dies entnehmen könnte.
Ein wenig irritierend empfinde ich in dem Haufe-Beitrag allerdings die Erwähnung eines ALG-Anspruches von 32 Monaten. Das ist schon so lange her, dass ich mich da nicht mehr dran erinnere. Also klar älter als zehn Jahre. In der Zwischenzeit sind die Regeln bestimmt zweimal geändert worden.
Letztlich bleibt es für mich nicht eindeutig geklärt, in welcher Reihenfolge Zusammenlegung von Alt- und Neuanspruch und Minderung stattfinden: Erst Minderung des (neuen Anspruches) und danach Zusammenlegung oder anders herum: Erst Zusammenlegung und dann Minderung des gesamten Anspruches.
Und um die Sache noch weiter zu verwirren: Im §148 Abs. 2 Satz 4 heisst es:
„Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs.“
Ich denke, das Thema müsste man noch etwas detaillierter recherchieren…
Gruß, Der Privatier
Grundsätzlich habe ich das Ziel meine 18 Monate ALG1 zu beziehen aber voll mitzuspielen (Bewerbungen, Training, etc. was alles kommen kann), werde mich aber immer wieder tageweise (2-3 Wochen) ab- und anmelden.
Wie verhält sich das ganze, wenn man durch die Vermittlung eines Jobs der AfA (der neue Arbeitgeber konnte trotz allerlei Versuche, nicht davon abgebracht werden, eine Zusage zu erteilen) einen Job mit sagen wir mal nur 50% der ehemaligen Brutto Einkünfte annehmen (musste), den aber aus o.g. Gründen nach 4 oder 8 Wochen wieder verliert (AG kündigt).
Spielt dann das neue 50% Brutto Gehalt eine Rolle oder bleibt der festgestellte Anspruch bestehen?
Der Anspruch bleibt bestehen.
Ein neuer Anspruch würde erst nach insgesamt 12 Monaten neuer Beschäftigung entstehen (§147 SGB3) und selbst dann kann u.U. das höhere Bemessungsentgelt weiter bestehen, siehe §151 (4) SGB3
Hallo in die Runde, befinde mich aktuell in einer Zwischenbeschäftigung (Midijob) nach einem Jahr ALG1. Das zweite Jahr ALG1 ist geparkt und wird nach Ablauf der befristeten Zwischenbeschäftigung (1 Jahr) wieder aktiviert. Wenn mein Kenntnisstand korrekt ist, erhalte ich dann das 2. Jahr auf Basis des bereits erhaltenen (Thema Bestandsschutz), sowie weitere 6 Monate neu entstandenen Anspruch, ebenfalls auf Basis bereits erhaltenem ALG1.
Meine Frage: Wenn ab Januar wieder ALG1 bezogen wird, könnte man dieses Spiel noch ein weiteres Mal beginnen? Oder erlischt der Bestandsschutz des ersten Anspruchs irgendwann?
Moin EXRB2020,
„Wenn mein Kenntnisstand korrekt ist, erhalte ich dann das 2. Jahr auf Basis des bereits erhaltenen (Thema Bestandsschutz), sowie weitere 6 Monate neu entstandenen Anspruch, ebenfalls auf Basis bereits erhaltenem ALG1.“
Ja, würde dann bedeuten:
1 Jahr „Altbestand“ + 6 Monate „neuerwirkter“ Bestand = 18 Monate neuer ALG-1 Anspruch auf Basis der alten ALG-1 Höhe … u.n.B. = Midijobgehalt kleiner als alte Beschäftigung.
„Meine Frage: Wenn ab Januar wieder ALG1 bezogen wird, könnte man dieses Spiel noch ein weiteres Mal beginnen? …. “
Ja, … ähnlich wie: „Und täglich grüßt das Murmeltier“
Gruß
Lars
Danke für das Feedback.
Würde dann bedeuten, beispielsweise ab Januar 6 Monate ALG1 alter Anspruch, dann Unterbrechung im Rahmen einer befristeten Zwischenbeschäftigung Midijob 1 Jahr (wieder geringer im Verdienst wie ursprünglicher Job).
Nach diesem Jahr Reaktivierung ALG1. Dann: alter Anspruch 1 Jahr + 6 Monate neuer Anspruch, nicht auf Basis Midijob, sondern ehemaliger Vollzeitjob???
So kann man sich auch bis zur Rente steuern 🤔?! In der Hoffnung dass das auch mit dem jeweiligen Steuerklassenwechsel so klappt… (ALG1 war bei 3, Midijob bei 5).
Moin EXRB2020,
„Würde dann bedeuten, beispielsweise ab Januar 6 Monate ALG1 alter Anspruch, dann Unterbrechung im Rahmen einer befristeten Zwischenbeschäftigung Midijob 1 Jahr (wieder geringer im Verdienst wie ursprünglicher Job).“
Ja, ab Januar 2024 ein ALG-1 Verbrauch von 6 Monaten, ab Juli dann wieder ein „Midijob“ für 1 Jahr.
Bedeutet damit nach Ende „Midi“job: 12 Monate „Restanspruch“ + 6 Monate „neuerwirkter“ Anspruch = 18 Monate ALG-1 auf Basis des ehemaligen „Vollzeitjob“ = Zeitschleife 😊
„So kann man sich auch bis zur Rente steuern“
Ja, dass ist richtig.
Gruß
Lars
Coole Sache, wenn auch mit etwas Aufwand verbunden. Schauen wir mal ob mir das Schicksal wieder einen Midijob herein spült .
In jedem Fall vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Steuerklasse kann man jetzt monatlich ändern über Elster kein Problem immer ein Monat vorher…
Soweit bekannt und beim ersten Anspruch so praktiziert. Ursprünglicher Job lief mit Steuerklasse 4 (ersichtlich für AfA über die Arbeitsbescheinigung ehemaliger Arbeitgeber), ALG1 hatte ich mit rechtzeitiger Umstellung auf Steuerklasse 3 beantragt (Empfehlung Steuerberater). Da kam gleich der Einspruch und die Berechnung auf Basis Steuerklasse 4. Nach Einspruch meinerseits hatte man es dann zwar auf Steuerklasse 3 erhöht, die Diskussion habe ich vermutlich jetzt erneut, da mein Midijob auf Steuerklasse 5 läuft.
Hallo in die Runde,
jetzt bin ich noch auf eine Stolperfalle gestoßen was die Zwischenbeschäftigung anbelangt, nach einem Jahr ALG1…
Mein ursprünglicher Anspruch wurde auf Basis meines damaligen 30h Jobs berechnet. 1 Jahr so erhalten.
Wenn der befristete Midijob jetzt beispielsweise 10 oder 15 Wochenstunden beinhaltet, wird der noch stehen gebliebene Rest von 1 Jahr ALG1 auf diese Wochenstunden nach unten angepasst und neu berechnet? Zwar auf Gehalt ursprünglicher Job aber nur auf 10 oder 15 Stunden als Basis??
Ich kann zwar auf die Schnelle nicht mit dem entsprechenden Gesetzestext dienen, aber eine Anpassung nach unten findet nicht statt, sofern Du nach Ende der Zwischenbeschäftigung wieder für einen Job auf Basis von 30h zur Verfügung stehst.
Gruß
The_Doctor
Danke für die schnelle Rückmeldung.
Jetzt wo mir nach knapp einem Jahr Zwischenbeschäftigung (befristet) Midijob auf 10h Basis, eine mögliche Verlängerung (weitere 10 Monate) ins Haus steht (erneut befristet) zu den selben Konditionen, hatte ich im Netz plötzlich einen Kommentar mit der Beschneidung des alten Anspruchs gelesen.
Hab jetzt voll die Panik bekommen, mir meinen alten Anspruch (1 Jahr ALG1 ausstehend) in nicht unerheblicher Höhe schon jetzt kaputt gemacht zu haben…
Bedeutet ich muss nur darauf achten dass ich 2024 in meinem neuen ALG1 Antrag wieder die 30h „anbiete“ als mögliche Arbeitsleistung in Zukunft?
Das hoffe ich entspannt machen zu können, da ich dann zum erneuten Bezug ALG1 bereits 61 Jahre alt bin und 2 Jahre vor Rentenanspruch.
Moin Zusammen,
siehe FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld §151 SGB III „Bemessungsentgelt“, Ausgabe 01.01.2023, Anlage 1, S.23, dass Beispiel unter Punkt 151.5 „Bemessungsentgelt bei Bestandsschutz“ die Anmerkung bei „Ergänzung“ nachlesen …
Gruß
Lars
Hallo Lars, danke für die offizielle rechtliche Grundlage.
Habe ich allerdings 5x lesen müssen, bis verstanden 😆. Nur nochmal für einfach Denkende: durch meine jetzt reduzierte Wochenarbeitszeit (10h) hat sich theoretisch mein Bemessungs-entgelt (für künftiges ALG1) verringert im Vergleich zu dem bereits bezogenen aus Jahr 1 (Basis 30h). Da geringer, greift dann aber für das stehen gebliebene Jahr und dem neu erwirkten Anspruch, das Stundenbemessungsentgelt 30h. Sofern ich für diesen 2. Teil des ALG1 30h Wochenarbeitszeit signalisiere. Und ab dem 3. Monat ist es dann sowieso vorbei mit einem Wunsch auf Teilzeit…
Korrekt verstanden?🤔
Moin EXRB2020,
alles gut, „Die Tante“ hatte das gestern Abend genau beschrieben, also die (Deine) Verfügbarkeit wieder auf 30h stellen.
„Habe ich allerdings 5x lesen müssen, bis verstanden 😆. “
Tja, gestern hatte CTS eine Frage und da hatte ich auf den §148 Abs.1 Satz 4 … letzten Halbsatz !!! verwiesen und der gesamte Satz lautet:
„4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,“
aua, 😆
Gruß
Lars
Ich kann es bestätigen.
So war es bei mir: ursprünglich Alg1 auf Basis 30 Stunden, Zwischenbeschäftigung 20 Stunden
Neuer Alg1 wurde auf 30 Stunden Basis genehmigt und Bezugsdauer wurde wegen der Zwischenbeschäftigung aufgestockt.
ABER Zwischenbeschäftigung MUSS < 24 Monaten sein und
Verfügbarkeit zu Arbeiten in Antrag 30 Stunden.
Perfekt. Mein Abend ist gerettet. Die Zwischenbeschäftigung wird in Summe 22 Monate andauern, also im Rahmen der Frist. Und die Bereitschaft zu künftigen 30h passt (zumindest in der Theorie😉). Vielen Dank fürs Teilen der Erfahrung.
Guten Morgen nochmals in die Runde, da meine Fragen jetzt mal wieder ausführlich geklärt wurden, auf diesem Wege vielen Dank an alle die immer zu jeder (gefühlt wirklich zu jeder 😆) Stunde mit einem Rat zur Seite stehen.
Speziell in diesem Fall an DieTante, The_Doctor und vor allem Lars.
Das Forum hat mich in den letzten 3 Jahren vor viel schlaflosen Nächten bewahrt und mich zu wertvollen (im wahrsten Sinne) Schritten geführt, die mir im Leben so nicht eingefallen wären. Das sagt ja einem keiner.
Auch natürlich einen großen Dank an den Privatier, dem ja das Forum zu Grunde liegt, so etwas ins Leben zu rufen (mit Hinweis auf die Basis Literatur für jeden „Aus-und Umsteiger „Per Abfindung in den Ruhestand“).
Alles Gute für Euch und bis zum nächsten Entscheidungsblock😄.
Moin, ich befinde mich dank dieses tollen Blocks und Buches bis zum 02.03.24 im Dispositionsjahr. Nach Eigenkündigung ohne Abfindung. Ich habe nun die Möglichkeit bekommen, als freiberuflicher Berater selbständige Einkünfte zu generieren. Es heißt ja immer, nur versicherungspflichtige Beschäftigungen führen ggf. zu Nachteilen beim künftigen ALG Bezug.
Kann ich also wirklich ohne Nachteile selbständige Einkünfte im Dispositionsjahr generieren?
Danke für eine kurze Rückmeldung im Voraus.
Moin Nick,
im Dispositionsjahr und auch durch die Selbstständigkeit bist Du ja in der ALV (Sozialversicherungspfad Arbeitslosenversicherung) sozialversicherungsfrei, d.h. die selbstständigen Einkünfte haben keinen Einfluss auf dein späteres ALG (ab 03.03.2024).
Hinweis:
Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, Ausgabe 01.09.2022, S.8
159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
(2) xxxxxxx. Die Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit führt nicht zu einer Sperrzeit.
Falls die Selbstständigkeit während des ALG-Bezuges weitergeführt werden sollte, ist dies nur unter 15h/Woche erlaubt, ansonsten liegt keine AL vor. (Hinzuverdienstgrenze beachten)
Gruß
Lars
Hallo Lars,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort und damit Bestätigung für mich. Dann ist nur zu beachten, dass sich die Höhe der freiwilligen Krankenkassenbeiträge durch die neuen Einkünfte ändern könnte, falls nicht schon im Maximalbetrag.
In dem Buch habe ich es so verstanden, dass die 15h/Woche Regelung auch in der Dispositionszeit einzuhalten ist, weil man sich sonst nicht mehr im Bereich einer Nebenbeschäftigung befindet und das bei der späteren ALG Berechnung eine Rolle spielt. Aus deinem Text entnehme ich, dass diese Regelung nur während des ALG Bezuges wichtig ist, richtig? Bedeutet im Umkehrschluss, ich könnte theoretisch sehr hohe selbständige Einkünfte im Dispojahr ohne Nachteile generieren, wenn dieses nicht aus Abfindungsgründen gewählt.
Beste Grüße, Nick
…kleine Ergänzung zum Thema „mehr als 15h/ Woche selbständig arbeiten im Dispojahr“ Habe die Stelle im Buch gefunden, die mich verunsichert hat:
Dort steht auf Seite 160, Voraussetzung für Arbeitslosigkeit und damit spätere Arbeitslosmeldung ist u.a. die Beschäftigungslosigkeit. Diese wird angenommen, wenn man nicht mehr als 15h angestellt oder selbständig arbeitet. §138 Abs3. LG.
Moin Nick,
die Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die selbstständige Tätigkeit weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst, deswegen vor dem Ende des Dispositionsjahres die Selbstständigkeit beenden oder auf unter 15 Stunden pro Woche runterfahren.
Damit wäre der Paragraf 138 Abs.3 SGB III „Arbeitslosigkeit“ erfüllt.
Gruß
Lars
und wenn Du die Selbstständigkeit (<15 Sunden/Woche) während des ALG-Bezuges weiterführen möchtest, dann immer die Hinzuverdienstgrenze beachten, ansonsten wird das ALG gekürzt.
Gruß
Lars
Das mit den 15h ist ein guter Punkt! Leistungsabteilung muss also 15h selbstständig akzeptieren, wie sieht es denn mit der Vermittlungsabteilung aus?
Sollte man das offen kommunizieren oder unter der Hand machen?
Mit den 15h verstehe ich nicht so richtig? Wieso ist an Stunden gekoppelt? wer den richtigne Riecher hat, macht in den 15h tausende Euros Umsatz.
Übrigens: heisst das, man kann ganz offiziell mal ein paar Tage als Selbständiger Arbeitsloser eine Messe besuchen?
„Das mit den 15h ist ein guter Punkt! Leistungsabteilung muss also 15h selbstständig akzeptieren, wie sieht es denn mit der Vermittlungsabteilung aus?“
Bei 15 h verbleiben 25 h pro Woche um Bewerbungen zu schreiben, Auswahlgespräche zu absolvieren oder sich bei Bewerbungstrainings weiterzubilden.
„wer den richtigne Riecher hat, macht in den 15h tausende Euros Umsatz.“
Informiere dich über die Hinzuverdienstgrenze und was von den tausenden Euro mit dem ALG1 verrechnet wird.
Wer solch hohen Nebenverdienste hat ist gut beraten, das als Projektarbeit durchzuführen und sich während des Projektes abzumelden. Dann darf man unbegrenzt verdienen.
Danke für die Antworten an alle.
Ja, Abmelden und Projektgeschäft wäre vielleicht ein Weg. Alles andere macht während ALG Bezug keinen Sinn, da ja ab ca 165€ alles darüber angerechnet wird. Es sei denn der Verdienst ist nebenbei sehr viel höher als das ALG, aber dann kann man sich auch gleich abmelden. Und über 15h steht man ja nicht mehr wirklich für den Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung so die Logik dahinter. Daher die grenze wie ich es verstanden habe.
Danke e-Schorsch! Meine Selbstständigkeit sind schon jetzt im Dispojahr eher 5-10h/Woche.
Das mit dem Projektgeschäft ist klar, die Honorar müssen halt an genau die 5 Tage auf der Rechnung stehen, als man abgeneldet war, kann man ggf. so einrichten.
Wie sieht das AfA denn wenn, du in den 15h/Woche = 2 Tage pro Woche reisen tust? Gehört zur Selbstständigkeit dazu.
Auch unbeantwortet bliebt die Frage ob und wie man das ganze mit der Vermittlung offen legen sollte?
Ich habe keine praktische Erfahrung mit Nebenbeschäftigung während ALG1.
Wenn man nebenberuflich selbständig ist, dann ist die AfA darüber zu informieren.
Arbeitslose müssen täglich an der Heimatadresse erreichbar sein. „Urlaub“ vom ALG1 ist genehmigte Ortsabwesenheit.
Wenn du deinem Vermittler darlegst, dass du wegen der Nebenbeschäftigung nächste Woche 2 Tage in Hamburg bist, dann wird er meist ok sagen. Wenn ihm ein Furz quersteckt (oder du das jede Woche versuchst), dann kann er aber auch sagen: geht nur wenn man sich abmeldet oder „Urlaub“ beantragt.
Danke e-Schorsch!
Ich lass das Thema Selbständigkeit auf niedrigster Flamme laufen. Das werde ich zunächst nicht mit der Vermittlung besprechen, ggf. mal nach 15 Monaten. Ich werde mich kräftig bewerben und alles hochladen, die Termine artig wahrnehmen und dann sehen wir mal was sich ergibt.
Irgendwie müssen die Vermittler ja merken, dass der ALG1-Empfänger nicht vermittelt werden will, wenn er sich mehrmals im Jahr ab/anmeldet. Ein Freund von mir hat den Ausstieg vor 10 Jahren gemacht (nur 12 Monate Anspruch weil erst 45 gewesen) und der hatte damals null Schikanen von den Vermittlern erlebt. Klar kann das 2024 anders sein, auch weil es ja viel offene Stellen gibt, aber die sind halt nicht passend für mich. Die meisten Bewerbungen werden aufgrund meiner Einkommens- und Arbeitsplatz vorstellungen spätestens nach dem Vorstellungsgespräch negativ sein: 110k€ (sind 2024 bei 40h, höchster Tarif IGM, 15% LZ durchaus drin), 4 Tage homeoffice und Reisen in Business Class. Wenn dann die AfA mir vorschreibt, wo ich mich zu bewerben hätte, mache ich auch das. Aber selbst dann ist die Wahrscheinlichkeit dass trotz 30% unter meinem alten Gehalt (also sagen wir 75k€) mein Charakter dem potentiellen neuen AG gefällt, äusserst gering: niemand stellt jemanden zwangsweise ein, den man 12 Monate einarbeiten muss und von dem man weiss, dass der nicht ins Team passt….. 75k€ ist für Mittelstand bereits Abteilungsleiter Ebene, was ich weder kann noch will!
Aber man muss das Spiel halt mitspielen!
Wichtiger Hinweis bzw. Ergänzung:
Im obigen Beitrag wird im zweiten Teil unter „Teilzeitvereinbarungen“ darauf hingewiesen, dass Zeiten einer Teilzeitvereinbarung gemäß §150 Abs.2 S.5 SGB III unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben können (und somit die Höhe des ALG nicht beeinflussen).
Als wichtiger Hinweis dazu ist anzumerken, dass es sich dabei um Teilzeitvereinbarungen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses handeln muss! Die Regelung gilt hingegen nicht, wenn die Teilzeitvereinbarung in einem neuen Arbeitsverhältnis vereinbart wurde.
Dies geht aus einem Urteil des LSG Bayern hervor (Az: L 9 AL 291/15). Zitat:
„…weist der Senat darauf hin, dass § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III nur dann zur Anwendung gelangt, wenn innerhalb eines Arbeitsverhältnisses eine Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt. Diese Sonderregelung soll dagegen nicht zum Tragen kommen, wenn, wie es beim Kläger der Fall war, ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen und dabei eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird (vgl. Coseriu in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/ders., SGB III, 6. Auflage 2017, § 150 Rn. 64, 66).“
Ich habe hier in verschiedenen Kommentaren bisher eine andere Rechtsauffassung vertreten, die aber offenbar von den Gerichten nicht geteilt wird. Ich bitte dies entsprechend zu berücksichtigen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die rechtliche Ergänzung. Das bezieht sich aber nicht auf die letzten Themen bzgl. selbständiger Einkünfte im Dispojahr (15h Regelung) oder doch? Falls ja, verstehe ich die Schlussfolgerung leider nicht und bitte um kurze Ergänzung. Vielen Dank schon einmal.
Moin Nick,
das bezog sich auf die Problematik „Zwischenbeschäftigung“ … hier insbesondere auf den Paragrafen 150 SGB III „Bemessungszeitraums und Bemessungsrahmen“
@Privatier
Dankeschön, bringt hierzu Klarheit inklusive rechtliche Grundlage/Definition. 👍
Gruß
Lars
Hallo, vielen Dank für die Aufarbeitung der Fakten und Beantwortung der Fragen hier!
Mich jetzt mein Bewilligungsbescheid erreicht und große Fragen aufgeworfen:
Ich habe nach einem Anstellungsverhältnis von Mai ’20 bis März ’22 eine ALG1-Anspruchsdauer von 10 Monaten bewilligt bekommen.
Bis zu meinem Studium habe ich Arbeitslosengeld bezogen und hatte dann einen Restanspruch von 180 Tagen.
Nach dem Studium habe ich direkt wieder angefangen zu arbeiten und wurde nun nach einem Jahr im Unternehmen wegen Umstrukturierungen gekündigt zum Oktober ’23.
Laut des neuen Bewilligungsbescheids habe ich eine Anspruchsdauer von 6 Monaten.
Nach einem Telefonat mit der Leistungsabteilung wurde mir gesagt, dass der letzte Anspruch durch den neuen Anspruch erloschen ist und die Zeiten nicht addiert werden und auch die Berechnungsgrundlage das Gehalt des letzten Jobs ist.
Stimmt das so? Ich bin davon ausgegangen, dass der ungenutzte Anspruch nicht verfällt.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Linda
„Ich bin davon ausgegangen, dass der ungenutzte Anspruch nicht verfällt.“
Davon gehe ich auch aus.
Frage doch mal die AfA, wie die Aussage „Zeiten werden nicht addiert“ mit § 147 SGB 3 (4)
„Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.“
zusammen passt.
Auf dem Bescheid müsste drauf stehen bis wann du Widerspruch einlegen kannst.
Hallo zusammen,
wegen Betriebsschließung werde ich wohl 10/2024 arbeitslos. Ist es für die höhe des ALG1 schädlich im Dispojahr einen Midi-Job <15 Std./Woche zu haben um damit u.a. Krankenversichert zu sein?
Dann nach dem Jahr (01/26) das erste mal sich Arbeitssuchend zu Melden.
Moin Dan77,
„Ist es für die höhe des ALG1 schädlich im Dispojahr einen Midi-Job <15 Std./Woche zu haben …"
Ja, da beim "Midi"job auch Beiträge zur ALV abgeführt werden, wird sich die ALG-Höhe nach dem "Midi"job richten, also schädlich für die ALG-Höhe.
In einen schon älteren Beitrag (07/2019) folgendes unter Punkt "Arbeitslosenversicherung und Anspruch auf Arbeitslosengeld"
Midijobber sind weiterhin arbeitslosenversichert. Dies gilt auch dann, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt. Bei einem Bruttoverdienst von 451 Euro erwerben die Betroffenen nach einjähriger Beschäftigungszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 238,50 Euro monatlich (Steuerklasse I/IV mit Kind). Für Kinderlose liegt der Monatssatz bei 213,60 Euro. Die Leistung wird nach 12-monatiger Beschäftigung für sechs Monate, nach 24-monatiger Beschäftigung für zwölf Monate gezahlt.
https://www.ihre-vorsorge.de/soziales/soziales-allgemein/neue-regeln-machen-midijob-attraktiver
Gruß
Lars
Hallo liebes Privatier-Team, ich brauche Eure Hilfe.
Ich bin mit Abfindung aus meiner ehmaligen Firma ausgestiegen und habe nach einem Dispositionsjahr Arbeitslosengeld beantragt und erhalte dies für 18 Monate. Die Zeit läuft Ende Juni aus. Jetzt habe ich eine Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem §45 Abs.1 S1 SGB III des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III erhalten zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit erhalten. Diese gilt für 6 Wochen in Vollzeit. Diese Maßnahme und der Zeitraum passt leider gerade nicht in meine persönliche Situation. Hat jemand Erfahrung, wie ich diese „aufgezwungene“ Maßnahme umgehen kann? -Kann man das Arbeitlosengeld für diesen Zeitraum aussetzen und verlängert sich dann der Anspruch um diese Zeit wieder? Kann ich für 4 Wochen einen Minijob annehmen und dann wieder meinen Anspruch in gleicher Höhe für die Restlauf-Zeit beantragen? Kann ich diese Maßnahme komplett umgehen? Gibt es sonst noch Möglichkeiten? Vielen Dank für Eure Bemühungen.
Hallo zusammen,
auch auf die Gefahr hin, dass sich die Beantwortung meiner Frage ggfs. irgendwo schon in den vielen hilfreichen und wertvollen Hinweisen und Erläuterungen verbirgt, möchte ich sie dennoch stellen.
Ausgangssituation:
Erster Bescheid des ALG I Anspruch im Alter von 57 für 18 Monate im Januar 2021 mit 3 Monate Leistungssperre wegen Abfindung.
Abmeldung Ende Januar 21.
Dezember 21 58.Geburtstag
Erneute Arbeitslosenmeldung (innerhalb der 4 Jahre Bestandsschutz) mit Bescheid ALG 1 für 18 Monate ab 14.03.23.
Abmeldung ALG 1 wegen Zwischenbeschäftigung mit geringerem sozialversicherungspflichtigen Verdienst (30 Std./Woche) ab 14.11.23-30.10.24
Verbrauch 8 Monate Restanspruch 10 Monate
Erneute Arbeitslosenmeldung ab 14.11.23.
Frage: Erhöht sich ab diesem Datum die Anspruchsdauer um 6 Monate wegen Alter (60) also auf insgesamt 16 Monate (10 Monate + 6 Monate) und gilt immer noch der Bestandsschutz zur ursprünglich festgestellten ALG Entgelthöhe?
Vielen Dank schon jetzt für die Antwort.
Moin Samascho89,
leider muss ich hier eine negative Antwort geben, da die „sozialversicherungspflichtige Zwischenbeschäftigung“ unter < 1 Jahr liegt (14.11.2023 – 30.10.2024). Damit erwirkten Sie leider keinen erneuten ALG-Anspruch von 6 Monaten. Versuchen Sie hier eine Verlängerung* zu erwirken. Die Zwischenbeschäftigung ist doch sicherlich "befristet"?
Gruß
Lars
* Zwischenbeschäftigungsdauer muss unter !!! 2 Jahre liegen um den Bestandsschutz der ALG-Höhe zu sichern!
*Zwischenbeschäftigungsdauer:
12 Monate* = 6 Monate neue ALG-Anspruchsdauer + Restanspruchsdauer
16 Monate* = 8 Monate neue ALG-Anspruchsdauer + Restanspruchsdauer
20 Monate* = 10 Monate neue ALG-Anspruchsdauer + Restanspruchsdauer
und: Insgesamt gibt es bei Ü58 max.24 Monate ALG-Anspruchsdauer, alles was darüber liegt (Neu+ Alt Anspruchsdauer) wird auf 24 Monate gekürzt.
Nachtrag: (weitere Möglichkeit)
Falls die befristete Zwischenbeschäftigung nicht verlängert werden kann (Ende 31.10.2024), suchen Sie sich zeitnah* (wichtig) !!! wieder eine „sozialversicherungspflichtige Beschäftigung“ z.B. vom 15.11.2024 bis 15.12.2024. Damit würden Sie auch die 12 Monate Zwischenbeschäftigung erfüllen und stocken Ihre ALG-Anspruchsdauer wieder auf.
Beispiel:
Ende „sozialversicherungspflichtige Zwischenbeschäftigung“ zum 31.10.2024
Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 01.11.2024
Abmelden aus ALG-Bezug zum 14.11.2024
Verbrauch ALG-Anspruchsdauer: ca.2 Wochen
ALG-Restanspruchsdauer damit: 9 Monate + ca.2 Wochen
Aufnahme sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: 15.11.2024
Ende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: 15.12.2024
AL-Meldung + ALG-Antrag zum 16.12.2024
damit: ALG-Neuanspruch (6 Monate) + ALG-Altanspruch (9 Monate + ca.2 Wochen) = 15 Monate + ca. 2 Wochen
Damit würden Sie durch die 1+2 Zwischenbeschäftigung (Summe = >12 Monate) Ihren ALG-Neuanspruch von 6 Monaten sichern/erreichen.
Gruß
Lars
*PS: Beachten Sie: (innerhalb der 4 Jahre Bestandsschutz)
Hallo Lars,
herzlichen Dank für die prompte Rückantwort und vor allem den Nachtrag als Lösungsansatz.
Resümee: Zunächst dumm gelaufen bei der Vereinbarung zur befristeten Zwischenbeschäftigung, aber noch nichts verloren 🙂
Ich gehe davon aus, dass ich eine weitere anschließende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, ob Verlängerung oder neu abzuschließende Tätigkeit (auch Minijob?) bis längstens 15.12.2024, aufnehmen kann.
Danach AL-Meldung + ALG-Antrag zum 16.12.2024
Daraus folgt:
6 Monate neue ALG-Anspruchsdauer + Restanspruchsdauer = 16 Monate
Frage: Was passiert, wenn ich mich zum 01.02.2025 abmelde (Auslandsaufenthalt 3 Monate in Planung) und zum 01.05.25 wieder AL Meldung und ALG Antrag stelle. Die 4 Jahre Bestandsschutz sind dann im Januar 25 abgelaufen ? Dann also Neuberechnung des ALG1 auf Grundlage der letzten beiden Zwischenbeschäftigungen ?
Gruß und noch einen schönen Sonntag Abend.
Moin Samascho89,
ja, noch ist nichts verloren. Der einfachste Weg wäre, wenn die jetzige „sozialversicherungspflichtige“ Zwischenbeschäftigung um 1 Monat verlängert wird. (min. jedoch bis einschließlich 14.11.2024). Dann wäre 1 Jahr erfüllt und ein neuer ALG-Anspruch von 6 Monaten erwirkt + der alten ALG-Restanspruchsdauer.
Warnung: Mit einem „Minijob“ wäre das NICHT!!! erreichbar, da hier keine „sozialversicherungspflichtige“ Beschäftigung vorliegt = es werden keine Beiträge zur ALV (Arbeitslosenversicherung) abgeführt. Also ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von min. 538,01€/Monat in 2024 notwendig.
Zu beachten ist auch die 4 Jahresfrist, da der 1. Bescheid aus 01/2021 resultiert. Die neue AL-Meldung + ALG-Antrag sollte damit … mit Wirkung zum 01.12.2024* erfolgen (*jetzige Zwischenbeschäftigung wird um 1 Monat verlängert)
Es ist auch zu beachten, dass bei einer „befristeten“ Beschäftigung die entsprechende rechtzeitige „Arbeitssuchendmeldung“ erfolgen sollte, ansonsten droht 1 Woche Sperrzeit.
„Frage: Was passiert, wenn ich mich zum 01.02.2025 abmelde (Auslandsaufenthalt 3 Monate in Planung) und zum 01.05.25 wieder AL Meldung und ALG Antrag stelle. Die 4 Jahre Bestandsschutz sind dann im Januar 25 abgelaufen ? Dann also Neuberechnung des ALG1 auf Grundlage der letzten beiden Zwischenbeschäftigungen ?“
Wenn die AL-Meldung + ALG-Antrag zum 01.12.2024 gestellt wird, dann liegt man noch im 4 Jahreszeitraum. Mit dieser neuen AL-Meldung und ALG-Antrag zum 01.12.2024 wird (vorausgesetzt die Zwischenbeschäftigung wird wie schon geschrieben um 1 Monat verlängert) ein „NEUER“ 4 Jahreszeitraum ausgelöst.
Zurück zum Beispiel:
Die „sozialversicherungspflichtige“ Zwischenbeschäftigung wurde um 1 Monat verlängert, also bis zum 30.11.2024.
– neue AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.12.2024
– neue ALG-Anspruchsdauer = 16 Monate (6 Monate ALG-Anspruchsdauer neu + 10 Monate ALG-Anspruchsdauer alt)
– Abmeldung aus ALG-Bezug zum 01.02.2025 (2 Monate ALG-Anspruchsdauer verbraucht)
– Restanspruchsdauer 14 Monate
– Auslandsaufenthalt ab 01.02.2025 = 3 Monate
– neue AL-Meldung + ALG-Antrag zum 01.05.2025
– dann noch 14 Monate mit ALG-Anspruch und ALG-Anspruchshöhe aus dem ALG-Bescheid 2021 (ERSTBESCHEID)
Gruß
Lars
Hallo Lars, verstehe ich es richtig, dass bei einer befristeten Zwischenbeschäftigung von 22 oder 23 Monaten nur ein Anspruch von 10 Monaten ALG 1 erwirkt wird? VG Dodo
Moin Dodo,
folgende (Ab)Stufungen bei einer Zwischenbeschäftigung = neu ERWIRKTE ALG-Anspruchsdauer. Dann kommt noch die Restanspruchsdauer des alten ALG-Anspruches hinzu, jedoch wird die Summe immer auf: siehe §147 Abs.4 SGB III „Grundsatz“ eingekürzt.
Auszug:
“ … sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.“
Zwischenbeschäftigungsdauer:
min.12 Monate = neuerwirkter Anspruch = 6 Monate
ab 16 Monate = neuerwirkter Anspruch = 8 Monate
ab 20 Monate = neuerwirkter Anspruch = 10 Monate
ab 20 Monate bis knapp unter 24 Monate = neuerwirkter Anspruch = es bleibt bei 10 Monate
Beispiel:
Anton A. ist 59 Jahre alt, bezieht ALG und hat noch ein Restanspruch von 19 Monaten ALG-Anspruch. Er nimmt eine befristete Zwischenbeschäftigung von 15 Monate auf. Danach meldet sich Anton A. wieder arbeitslos.
Durch die 15 Monate hat Anton A. einen neuen ALG-Anspruch von 6 Monaten erwirkt. Die Restanspruchsdauer von 19 Monaten wird dazu addiert = 6 Monate (neuer Anspruch) + 19 Monate (alter Anspruch) = 25 Monate (Gesamtanspruch).
Jetzt greift der oben zitierte §147 Abs.4 SGB III und die ALG-Gesamtdauer wird (da Anton A. über 58 ist) auf 24 Monate eingekürzt mit der (alten) ALG-Höhe.
Wenn der Verdienst (kommt aber in den wenigsten Fällen vor) in der Zwischenbeschäftigung höher als im „ALTEN“ AV ist, dann wird auf Basis des höheren Verdienstes das ALG berechnet.
Wie der Privatier schon in der Einleitung geschrieben hatte: „BEFRISTETE“ Zwischenbeschäftigung. Wenn man da nicht aufpasst und eine Eigenkündigung vornimmt (ohne wichtigen Grund i.S. §159 SGB III) droht eine Sperrzeit.
Die Sperrzeit bezieht sich dann auf den (Rest = Altanspruch) …. siehe §148 Abs.2 Satz 4 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“
Auszug:
„Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4).“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html
Gruß
Lars
Sorry Berichtigung:
Es muss heißen “ erneute Arbeitslosenmeldung 01.11.2024″ und nicht 14.11.23
Moin Lars,
damit sind alle meine Fragen (und mehr) beantwortet. Herzlichen Dank an Dich, den Privatier und alle, die diesen Blog zu einer wirklich wertvollen Kommunikationsplattform machen. Sie hat uns als berufstätige Ehepartner am Ende des beruflichen Wirkens zu den Informationen verholfen, die einen frühen und lukrativen Übergang in den Ruhestand ermöglicht haben bzw. ermöglichen werden. Bleibt gesund und genießt das Leben!
Liebe Grüße Samascho89
Hallo in die Runde,
Nach meiner jetzt auslaufenden Zwischenbeschäftigung beantrage ich nun erneut mein noch „offenes“ ALG1. Dabei bin ich auf 2 Themen gestoßen, zu denen ich nirgends Informationen finden konnte:
Steuerklasse war zum Zeitpunkt Zwischenbeschäftigung 5, weil geringfügig Midijob. Habe über Elster nun ab Folgemonat auf 4 umgestellt, da ursprüngliches Gehalt/ALG1 deutlich höher. Kann dies von der Agentur abgelehnt werden?
Dann beziehe ich jetzt seit wenigen Monaten meine BaV:
Monatlich einen kleineren Betrag(„lebenslang“)und einen Teil jährlich für 8 Jahre.
Muss ich das im Antrag ALG1 angeben? Meiner Meinung nach irrelevant für ALG1, oder?
Bin schon etwas gestresst wieder in den Fängen der Agentur zu sein und möchte möglichst wenig Diskussionen schon zu Beginn.
Danke für ein kurzes Feedback. Es gibt sicher jemanden mit Erfahrung.
Moin EXRB2020,
und zum 2 Teil Deiner Frage:
Die bAV stelle hier ein „mühelosen“ Einkommen dar und hat daher keinen Einfluss auf Deine ALG-Höhe.
siehe FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengelt §155 SGB III „Anrechnung von Nebeneinkommen“, gültig ab 18.03.2022, S.8:
155.1.3 Nicht anrechnungsfähiges Einkommen
Nicht anrechnungsfähig sind:
– müheloses Einkommen, also Einkommen, das nicht durch die Verwertung der Arbeitskraft erzielt wird (z. B. Zinseinnahmen, Einkommen aus Vermietung etc.),
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-155_ba015162.pdf
Gruß
Lars
Kann ich dann im Antrag ALG1 unter Punkt 4 die BaV „unterschlagen“ oder sollte ich sie mit den Dokumenten meines ehemaligen Arbeitgebers mit einreichen (in Summe 6 stelliger Betrag 🤔)…
Moin EXRB2020,
es gibt eine Ausfüllhilfe. Da steht für Punkt Nr.4:
Zu Frage 4:
Anzugeben sind: Rente wegen voller Erwerbsminderung, Teilerwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, Berufsausbildungsbeihilfe, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Bergbaus, die Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlichrechtlicher Art sowie vergleichbare ausländische Sozialleistungen.
Bitte geben Sie auch an, ob Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen der Grundsicherung für die Zeit des (voraussichtlichen) Arbeitslosengeldbezuges erhalten oder beantragt haben.
Nicht anzugeben sind: Kindergeld und Wohngeld.
Gruß
Lars
Die Arbeitsagentur berechnet das Arbeitslosengeld mit der am 1. Januar eines Jahres gesetzten Steuerklassenkombination.
Der rechtzeitige Wechsel der Steuerklasse ist entscheidend, denn die Arbeitsagentur akzeptiert einen unterjährigen Wechsel grundsätzlich nur, wenn der Wechsel zweckmäßig ist; also zu einer niedrigeren Steuer führen würde.
Danke für das Feedback. Dann hoffen wir mal dass der jetzt gesetzte Wechsel unterjährig akzeptiert wird. Wie gesagt, mein alter Anspruch den ich jetzt wieder reaktiviere für die zweite Runde, lag mehr als 5x so hoch im Netto. Und da mein Mann aktuell auf ähnlicher Basis ALG1 bezieht, macht die neue Kombi 4/4 Sinn. Bei ihm wird sich ja das ALG1 Agentur- freundlich reduzieren.
Moin EXRB2020,
so wie „Die Tante“ schon geschrieben hatte, maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres gilt,
in dem das Stammrecht entstanden ist und ein unterjähriger Steuerklassenwechsel wird nur anerkannt wenn der Steuerklassenwechsel zweckmäßig ist.
Habt Ihr auch einmal die Lohnsteuerklassenkombination IV / IV mit Faktor geprüft?
Und in der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §153 „Leistungsentgelt“, gültig ab 01.01.2024, ab S.10, steht unter Punkt 153.3 Lohnsteuerklassenwechsel (Unterpunkt 9) folgendes:
(9) Sind beide Ehegatten/Lebenspartner im Leistungsbezug, ist ein Steuerklassenwechsel stets bei beiden zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen.
Gruß
Lars
Moin Lars,
in den letzten 21 Monaten hatte ich im Vergleich zu meinem Mann im Midijob so wenig verdient dass die Kombi 3/5 uns sinnvoll erschien.
Seit August ist mein Mann jetzt arbeitslos und hat das erste ALG1 somit mit 3 erhalten. Mein ALG1 (ab Oktober) liegt knapp über dem von meinem Mann. Daher hatten wir jetzt gestern auf 4/4 umgestellt in Elster für ab Oktober.
Mit ALG1 Bezug sind wir ja steuerfrei. Wo liegt der Vorteil bei der Faktor Wahl? Dann müssten wir jetzt nochmal ändern? Meinen alten Anspruch (1 Jahr bereits bezogen) hatte ich damals mit 3 bezogen, da wir uns die hohen Steuern bei meinem Mann (damals 5) über das Finanzamt wieder zurück geholt hatten.
Das ist echt kompliziert mit den Steuerklassen.
Moin EXRB2020,
warum macht Ihr Euch soviel Stress? Die AfA bietet auch Beratungen zur Wahl der optimalen Steuerklassenkombination an. (Steht auch im Merkblatt für Arbeitslose)
Auszug aus der oben genannten FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §153 „Leistungsentgelt“
153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel
(1) Ein Steuerklassenwechsel ist eine Sonderform der Steuerklassenänderung
(§ 39 Abs. 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 8 EStG) innerhalb der Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder V/III für Ehegatten oder Lebenspartner. Seit dem 01.01.2020 können Ehegatten / Lebenspartnerschaften nicht nur einmal im Kalenderjahr, sondern mehrmals die Steuerklassen wechseln (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG).
(2) Der Arbeitslose wird über die leistungsrechtlichen Folgen eines Steuerklassenwechsels durch
– Hinweise zum Lohnsteuerklassenwechsel im Merkblatt 1,
– die Kundenmappe (Leistungsprofiling),
– einen Hinweis im Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid und
– das Informationsangebot der BA im Internet
informiert.
Lässt sich ein Betroffener im Hinblick auf einen Lohnsteuerklassenwechsel beraten, ist er über die Auswirkungen auf die Höhe seiner Leistung und ggf. die seines Ehegatten oder seines Lebenspartners aufzuklären
Und genau diese Beratung wäre angebracht wenn man wegen der richtigen Kombination unsicher ist.
Zum Faktorverfahren (Unterpunkt 10):
(10) Ein Wechsel in das Faktorverfahren ist immer zu berücksichtigen, weil es zum geringsten Lohnsteuerabzug führt
Und weil sich beide Ehepartner im Leistungsbezug befinden, wäre ein AfA-Beratungsgespräch angebracht mit Zielsetzung: „optimalen Lohnsteuerklassenkombination“. (III/V; V/III; IV/IV; IV/IV mit Faktor)
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-14_ba023945.pdf
Gruß
Lars
Danke für die ausführliche Rückmeldung. Du hast meine größte Hochachtung für Kompetenz und Geduld. Ich denke mir immer bei einer Beratung AfA haben die nur im Blick den für sie besten Fall/geringste Auszahlung zu erwirken. Ich gehe jetzt erstmal in den Urlaub und werde dann bevor ich in der letzten September Woche meinen Antrag abgebe, den Kontakt nach Ulm zur Leistungsabteilung aufnehmen.
Das mit der BaV habe ich nun auch verstanden 😉. Werde es nicht angeben.
Hallo Privatier,
Meine Farge zum Bestandsschutz bezüglich der ALG1-Zahlung aus einem 40h Vertrag und bei Arbeitslosigkeit dann nachfolgender Teilzeitanstellungen innerhalb der ersten 2 Jahre Arbeitslosigkeit.
Habe ich es richtig verstanden, dass der unterschied zwischen § 151 Abs. 5 SGB III und §150 Abs.2 S.5 SGB III darin liegt, dass man eine Teilzeitstelle aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen annimmt, oder anstrebt, oder die Teilzeit-Begrenzung vom Arbeitgeber aus geht?
Also wenn ich wegen Krankheit statt 40h in der Arbeitslosigkeit nur noch einen 15h Job annehme, verliere ich den Bestandsschutz auf meine ALG1-Zahlung aus dem früheren 40h Arbeit.
Aber denn die Teilzeitbegrenzung vom Arbeiteber aus geht, dann habe ich 2 Jahre lang den Bestandsschutz der ersten ALG1-Zahlung aus den frühren 40h Vertrag?
VG
Rob.1
„Habe ich es richtig verstanden, dass der unterschied zwischen § 151 Abs. 5 SGB III und §150 Abs.2 S.5 SGB III darin liegt, dass man eine Teilzeitstelle aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen annimmt, oder anstrebt, oder die Teilzeit-Begrenzung vom Arbeitgeber aus geht?“
Nein, das ist nicht so. Um die Passagen aus 150 und der 151 besagen auch verschiedene Tatbestände.
(150 behandelt vorübergehende Teilzeit während des ursprünglichen Jobs und
151 vormals Vollzeitler will sich als Arbeitsloser nur auf Teilzeijobs bewerben)
Es ist egal, aus welchen Gründen die Zwischenbeschäftigung ein geringeres Gehalt ergab (Teilzeit oder einfach geringere Bazahlung, auf Betreiben des Arbeitslosen oder auf Wunsch des AG), der Bestandsschutz geht 2 Jahre.
Voraussetzung ist natürlich, dass man bei erneuter Arbeitslosmeldung wieder für Vollzeit zur Verfügung steht.
Hallo Schorsch,
ok, also in meinem Fall, wo die Erkrankung unheilbar ist und weiter nur negativ verlaufen kann und ich bis jetzt einen 40h Job hatte, trifft also nur §151 zu, wenn ich zukünftig weniger als 40h arbeiten möchte.
Es war zuerst meine Absicht, generell nur noch 15 Std. zu arbeiten, da ich ab dem 01.01.25 Arbeitslos sein werde.
Aber ich will mich nach 48 Beitragsjahren jetzt auch nicht um meine 60% ALG1 der 40h geschei… lassen.
Ist das nicht ein Widerspruch in deiner Erklärung?
ZITAT ….
Es ist egal, aus welchen Gründen die Zwischenbeschäftigung ein geringeres Gehalt ergab (Teilzeit oder einfach geringere Bazahlung, auf Betreiben des Arbeitslosen oder auf Wunsch des AG), der Bestandsschutz geht 2 Jahre.
Voraussetzung ist natürlich, dass man bei erneuter Arbeitslosmeldung wieder für Vollzeit zur Verfügung steht.
ZITAT ENDE
Also wenn ich als Arbeitsloser auf mein Bestreiben hin jetzt nur eine Teilzeitstelle aussuche, dann stehe ich ja mit der Entscheidung auf eigenen Wunsch, nicht Vollzeit zur Verfügung? Wird mir das ALG1 dann nicht gekürzt?
Und bei einer erneuten Kündigung des Teilzeit-Jobs, häte ich dann trotzdem weiter die 2 Jahre (den alten 40h) Bestandsschutz, wenn ich anschließend wieder zu 40h Wochenarbeitszeit bereit wäre?
Sorry für meine Begriffsstutzigkeit!
„Also wenn ich als Arbeitsloser auf mein Bestreiben hin jetzt nur eine Teilzeitstelle aussuche, dann stehe ich ja mit der Entscheidung auf eigenen Wunsch, nicht Vollzeit zur Verfügung? Wird mir das ALG1 dann nicht gekürzt?“
Wenn du Eigeninitiative zeigst und einen anderen (niedriger besoldeten oder nur Teilzeit-) Job findest und annimmst, dann wird die AfA nix kürzen sondern das ALG1 ganz einstellen. Hast ja nun wieder einen Job und kommst alleine klar. Die AfA ist froh, wenn sie dich vermittelt hat, egal ob Voll oder Teilzeit.
Gekürzt wird dir das ALG1, wenn du ALG1 beziehst und der AfA mitteilst, dass du nur noch für Teilzeit zur Verfügung stehst.
Wenn du nichts sagst, dann läufst du unter Vollzeit; wenn du dich dann dennoch auf eine Teilzeitstelle bewirbst, dann ist das deine Entscheidung, die nicht zu einer Kürzung führt.
Du darfst nur keine Vollzeit-Stellenangebote mit der Begründung „will nur Teilzeit“ ausschlagen.
„Und bei einer erneuten Kündigung des Teilzeit-Jobs, häte ich dann trotzdem weiter die 2 Jahre (den alten 40h) Bestandsschutz, wenn ich anschließend wieder zu 40h Wochenarbeitszeit bereit wäre?“
Ja, dann wird weiterhin dein altes Bemessungsentgelt angewendet.
Aber Obacht: Kündigung durch dich führt zu Sperrzeit. Der Job ist besser auf Zeit befristet.
OK Schorsch,
Damit ist mine Frage beantwortet.
[QUOTE]Wenn du nichts sagst, dann läufst du unter Vollzeit; wenn du dich dann dennoch auf eine Teilzeitstelle bewirbst, dann ist das deine Entscheidung, die nicht zu einer Kürzung führt.
Du darfst nur keine Vollzeit-Stellenangebote mit der Begründung „will nur Teilzeit“ ausschlagen.[/QUOTE]
„Und bei einer erneuten Kündigung des Teilzeit-Jobs, hätte ich dann trotzdem weiter die 2 Jahre (den alten 40h) Bestandsschutz, wenn ich anschließend wieder zu 40h Wochenarbeitszeit bereit wäre?“
[QUOTE]Ja, dann wird weiterhin dein altes Bemessungsentgelt angewendet.
Aber Obacht: Kündigung durch dich führt zu Sperrzeit. Der Job ist besser auf Zeit befristet.[/QUOTE]
Ja das mir der Kündigung ist mir klar, auch eine schuldhaft begründete Kündigung durch den AG hätte eine Sperre zur Folge.
Danke
Robert