Kap. 9.14: Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung (2)
Vor wenigen Tagen habe ich hier einen Beitrag veröffentlicht, in dem ich erläutert habe, wie sich temporäre Beschäftigungen (oftmals auch Midi-Jobs) auf das Arbeitslosengeld auswirken, wenn man solche Jobs z.B. während eines Dispojahres oder auch zwischen zwei Phasen von Arbeitslosengeld-Bezug ausübt.
Zusammenfassend könnte man als Fazit aus diesem Beitrag sagen: Wenn man sich an gewisse Regeln hält, hat so eine zwischenzeitliche Beschäftigung keinen Einflusss auf den ursprünglichen Anspruch auf ALG, der ja in der Regel höher sein sollte, als dies bei einer temporären Beschäftigung oder bei einem Midi-Job der Fall sein würde.
Quasi am Ende dieses Beitrages sind mir aber plötzlich erhebliche Bedenken gekommen, ob das alles wirklich so problemlos ist und daher möchte ich diese Bedenken hier noch ergänzend erläutern.
Sperrfristen
Inzwischen dürfte jedem bekannt sein, dass in vielen Fällen bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages eine Sperrfrist von 12 Wochen durch die Agentur für Arbeit verhängt wird (Ausnahmen von dieser „Regel“ habe ich im Beitrag über „Arbeitslosengeld und Sperre“ beschrieben).
Weniger bekannt dürfte sein, dass manche Agenturen diese Sperrfrist auch im Anschluss an ein Dispojahr verhängen! Zwar rückwirkend und ohne direkte Konsequenzen – es gibt also keine Reduzierung des ALG-Anspruchs, aber die 12 Wochen werden zunächst einmal auf einem Sperrzeitkonto verbucht.
Wer nun innerhalb des Dispojahres irgendeinen anderen versicherungspflichtigen Job ausgeübt hat, egal ob es sich dabei um eine reguläre Beschäftigung oder einen Midi-Jobgehandelt hat, wird diesen ofmals zum Ende des Dispojahres wieder kündigen müssen (oder wollen), wenn er sich nach Ablauf des Dispojahres arbeitlos melden möchte. Diese Eigenkündigung könnte nun aber eine weitere Sperre von 12 Wochen auslösen. Zusammen mit der Sperre von Anfang des Dispojahres wären dies in der Summe dann bereits 24 Wochen und damit mehr, als der §161 Abs.1, S.2 SGB III zulässt: Bei mehr als 21 Wochen Sperre erlischt der Anspruch auf ALG!
Hier wäre also dringend darauf zu achten, dass man solche als temporäre Beschäftigungen geplante Jobs auch von vorneherein vertraglich so definiert, also als zeitlich befristete Tätigkeiten! Damit kann dann die eigene Kündigung entfallen und somit kann es auch keine weitere Sperre geben.
Allerdings gibt es da noch ein weiteres Problem…
=> Einzelveranlagung prüfen
Ersparnis von fünfstelligen Euro-Beträgen möglich!
„Nicht nur vorübergehend“
Eine Formulierung aus dem §150 Abs.1 S.5 SGB III, in dem der Bemessungsrahmen und der Bemessungszeitraum für den ALG-Anspruch definiert werden, legt fest, wann Teilzeitbeschäftigungen bei der Berechnung des ALG1-Anspruches nicht berücksichtigt werden.
Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht…
…Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Ich habe mich bisher nicht bemüht, die tiefere Bedeutung dieses „nicht nur vorrübergehend“ zu entschlüsseln. Ich bin mir aber sicher, dass es dazu bereits entsprechende Urteile gibt. Wer dies wirklich möchte, müsste sich da einmal selber schlau machen. (Update: Leser „Frei_2020“ hat dies inzwischen freundlicherweise klären können. Siehe Kommentar)
Jedenfalls sehe ich da einen Konflikt mit der Schlussfolgerung aus dem ersten Teil des Beitrages, die ja lautete, man sollte eine Teilzeitvereinbarung auf jeden Fall nur befristet (also vorrübergehend!) abschliessen.
Fazit
Das Ganze ist aus meiner Sicht nicht abschließend geklärt, ich sehe aber einige Probleme und möchte daher zumindest einmal warnen! Vielleicht bin ich da übervorsichtig, aber meine Folgerung wäre momentan: Ich würde KEINEN solchen Job annehmen.
Im Übrigen: Auch die Tatsache, dass es womöglich Fälle gibt, die das bereits erfolgreich durchgezogen haben, beweist keinesfalls, dass dies dann immer der Fall sein wird!
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Interessant.
Ich habe meinen 15monatigen ALG1 Bescheid im Januar 2018 erhalten und habe am nächsten Tag
meine Arbeitslosigkeit schriftlich wieder beendet. (Ende Januar 2018 erhielt ich meine
Abfindung)
Im Juli 2018 habe ich ein Gewerbe angemeldet, aber noch keine Einnahmen erziehlt.
Am 01.10.18 bin ich 450€ Basis beschäftigt. Liegt jetzt für meine selbständige Tätigkeit eine
Zwischenbeschäftigung im Sinne des Artikels vor?
Ich gehe davon aus, dass ich meine 4 Jahre „ALG 1 Wartezeit“ spätestens im Dezember 2021
beenden sollte, um noch 15 Monate ALG1 zu erhalten. Oder schon eher, weil ich mich ja
selbständig gemacht habe?
Die Selbstständigkeit spielt für den bestehenden ALG-Anspruch zunächst einmal keine Rolle. Es sei denn, es wäre eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige gewählt worden. Dadurch könnte dann auch ein neuer Anspruch entstehen, der Auswirkungen auf den alten hat.
Ansonsten spielen bei einer späteren erneuten Arbeitslosmeldung der zu diesem Zeitpunkt bestehende Status dieser Selbstständigkeit eine Rolle. Je nach Umfang und Gewinn könnte ggfs. gar keine Arbeitslosigkeit vorliegen (bei hauptberuflicher Selbstständigkeit) und/oder der Gewinn wird auf das ALG angerechnet.
Gruß, Der Privatier
…Es sei denn, es wäre eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige gewählt worden…. Nein, das habe ich nicht.
…Je nach Umfang und Gewinn könnte ggfs. gar keine Arbeitslosigkeit vorliegen ….
Umfang < 15 Std/Woche. Gewinn 500€/Monat.
Hallo Privatier und Interessierte, können Sie bitte meinen „Plan“ bewerten:
Ich habe 50% GdB, trotzdem wurde ich betriebsbedingt gekündigt. Mit Anwalt und Kündigungsschutzklage wurde vorm Arbeitsgericht ein Vergleich unter Einhaltung der Kündigungsfrist (Freistellung bis 31.12.18) und 74.000 Abfindung im Jan-19 erwirkt. Arbeitsuchend bin ich seit Okt-18 gemeldet. Arbeitslos werde ich mich Ende Dez.-18 melden (24m Alg1-Anspruch) und Anfang Jan-19 wieder abmelden. In 2019 wollte ich mich nur freiwillig GKV versichern (ca.200€/m?) und Anfang 2020 eine Ex-Gründung über die AfA starten,…..
Im Rahmen der Fünftel-Regelung sollten es in 2019 nur ca.6-7.000Euro an Steuern werden lt. Abfindungsrechner, und die GKV sollte auch nur den Mindestbeitrag kosten, da ich ja die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten habe und die Kündigung Betriebsbedingt war. Sperr-bzw. Ruhezeiten der AfA sollte es auch nicht geben,-oder?
Jetzt habe ich ein Angebot als Midijob mit ca. 500Euro/m für 2019. Dies wäre eine auf 12monate begrenzte Zwischenbeschäftigung, somit würde keine Eigenkündigung mit den bekannten Folgeproblemen notwendig sein. Lt. Abfindungsrechner würden dadurch höhere Steuern anfallen. Wie kann man dies vermeiden?
Ich würde jeweils 1x/m ca.800km fahren um für einige Tage diesen Midijob auszuüben. Würden diese Kosten für ca. 10.000km/a als Werbungskosten die Steuerlast senken? Die Tätigkeit wäre interessant, auch wenn die Fahrtkosten das Gehalt auffressen und ich wäre über den Midijob auch in der GKV versichert und könnte mich ein Jahr auf meine geplante Selbständigkeit vorbereiten und da ich unter der 2-Jahresfrist Alg beziehen würde käme auch keine neue, fiktive Alg-Berechung ins Spiel,…
Gäbe es außer Rürup noch andere Ausgaben um die Steuer im Abfindungsjahr zu reduzieren.
Vielen Dank
Ronald
Meine persönliche Meinungen zu solchen Vorhaben habe ich ja bereits im Beitrag geschrieben: Ich würde so etwas nicht machen. Muss aber jeder selber wissen. Darum weiter mit den Fragen:
* Gründe für Sperr- und Ruhezeiten sehe ich auch nicht.
* Ideen zur Steueroptimierung habe ich im Beitrag „Steuern sparen bei der Abfindung“ zusammengestellt.
* Fahrtkosten kann man als Angestellter als „Weg zur Arbeit“ mit Km-Pauschale steuerlich geltend machen. Ist allerdings fraglich, ob das Finanzamt dies anerkennt, wenn die Kosten in keinem Verhältnis zum Gehalt stehen.
Gruß, Der Privatier
Gibt es zum Thema Zwischenbeschäftigung neue Erkenntnisse, insbesondere mit geringfügiger Beschäftigung, z.B. Minijob ?
Von meiner Seite her nicht.
Gruß, Der Privatier
Kann man denn davon ausgehen, dass eine Zwischenbeschäftigung mittels Minijob < 165 € im Monat generell unkritisch ist bei der Berechnung der Höhe des ALG1 ?
Sie bringen hier einiges durcheinander!
* Die Grenze von 165€/Monat gilt für Einkünfte, die man parallel zum Bezug von ALG1 haben darf.
* Ein „echter“ Mini-Job ist nicht versicherungspflichtig und löst damit keinen Anspruch auf ALG1 aus.
Gruß, Der Privatier
Dann sagt mir die reine Logik, wenn man 165,- € als Minijob neben ALG1 haben darf, dann kann ja ein solcher Minijob gar nicht als schädliche Zwischenbeschäftigung wirken.
Was verstehen Sie unter einem „echten“ Minijob ?
Naja… mit der Logik ist das manchmal nicht so einfach. 😉
Mit einem „echten“ Minijob wollte ich zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine nicht-versicherungspflichtige Tätigkeit handelt muss, die Vergütung unterhalb von 450€/Monat liegt und der AG pauschale Abgaben entrichtet.
Gruß, Der Privatier
Mir wurde der volle Anspruch auf ALG1 gewährt. Ich habe ein Nebengewerbe seit 10 Monaten < 10h/Woche und nur geringere Einnahmen, so um die 400€/Monat.
Im Beitrag oben geht es um versicherungspflichtige Beschäftigungen, mit denen u.U. ein (neuer) Anspruch auf ALG erworben wird, der dann ggfs. im Konflikt zu einem bereits vorher erworbnen Anspruch stehen könnte.
Dies ist bei selbständigen Tätigkeiten generell nicht der Fall. Es sei denn, man habe eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen.
Parallel zum Bezug von ALG1 kann durchaus auch noch eine Nebenbeschäftigung ausgeübt werden, sofern sie bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Bis zu einem Betrag von 165€/Monat werden diese nicht berücksichtigt. Alles darüber wird mit dem ALG verrechnet.
Gruß, Der Privatier
Es ist ja ganz schön knifflig..
Wenn ich in der Zeit , wo ich meinen Anspruch auf ALG I ruhen lasse einen 450 Euro-Job annehme, könnte sich das ungünstig auswirken, wenn ich nach den 4 Jahren den Anspruch geltend machen möchte?
Im Beitrag oben geht es um versicherungspflichtige Beschäftigungen, mit denen u.U. ein (neuer) Anspruch auf ALG erworben wird, der dann ggfs. im Konflikt zu einem bereits vorher erworbenen Anspruch stehen könnte.
Ein Mini-Job ist in der Regel aber nicht versicherungspflichtig und dürfte aus meiner Sicht daher kein Problem darstellen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
kurze Frage zum Thema:
Angestellt 01.10.2014 und auf den 30.06.2018 selbst gekündigt. Arbeitslos gemeldet (natürlich kein ALG I erhalten, weil Sperre wegen Eigenkündigung). Dann neuer Job zum 01.08.2018 (weniger Brutto) aufgenommen und nun zum 15.05.2019 eine betriebsbedingte Kündigung vom Arbeitgeber erhalten.
Jetzt Anspruch auf ALGI für 9 Monate(16.05.2019 bis zum 14.02.2020).
Wie sieht es aus wenn ich nach Ablauf der 9 Monate einen Job für z.b. 6 Monate annehme befristet annehme? wäre dann nach 2.5 Monaten Soz.vers.pf. Arbeitsverhältnis ein neuer Anspruch entstaden (Weil Soz. Vers.Pfl. Verhältnis für 10,5 Monate aus der alten Beschäftigung (01.08.2018-15.05.2019) + 2,5 Monate (bzw. 6 Monate) neuem Arbeitsverhältnis.
Mal unabhängig von der Höhe des Anspruches- welche ja verfällt, wenn ich die 9 Monate Bezug ausgenutzt habe?!
Danke und Grüße
Ich habe die Frage nicht wirklich verstanden, aber bevor wir hier dreimal zurückfragen und antworten, möchte ich empfehlen, diese Frage besser in einem Arbeitslosenforum zu stellen (oder direkt bei der Agentur).
Für häufig wechselnde Phasen von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit bin ich nicht der richtige Ansprechpartner.
Gruß, Der Privatier
Die Sache ist doch eigentlich klar aus
§ 151 (4) SGB III Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
Eine Zwischenbeschäftigung von bis zu 2 Jahren nach einem ALG-Bescheid dürfte damit unschädlich sein.
Richtig – das ist der sog. Bestandsschutz, wie ich ihn bereits im ersten Teil dieses Beitrages unter der Überschrift „Bestandsschutz“ beschrieben habe.
Aber es kann ja nicht schaden, es hier noch einmal zu wiederholen. 😉
Gruß, Der Privatier
Korrekt, aber weshalb gab es dann Bedenken Ihrerseits im zeiten Teil zum Thema Zwischenbeschäftigung.
Meine Bedenken habe ich ja nun ausführlich im obigen Beitrag beschrieben! Es macht wohl keinen Sinn, diese hier jetzt noch einmal zu wiederholen.
Bei Bedarf vielleicht einfach noch einmal lesen…
Gruß, Der Privatier
In den aktuellen Fachlichen Weisungen zum §150 SGB III der AA unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-150_ba015157.pdf findet sich im Abschnitt 150.2 „Außer Betracht bleibende Zeiten“ folgende Definition:
„(4) Eine nicht nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit liegt vor, wenn
die verminderte Arbeitszeit für mindestens drei Monate vereinbart war.“
Wenn die Teilzeitvereinbarung z.B. nur für 4 Monate vereinbart wird, würde sie bei der ALG-Berechnung somit nicht berücksichtigt, und wegen der vertraglichen Befristung wäre auch keine Sperre zu befürchten.
Vielen Dank für den Hinweis!
Ich denke, das dürfte eine gute Planungsgrundlage bilden für alle, die eine solche Variante in Erwägung ziehen.
Ich habe den obigen Beitrag um einen Link auf den Kommentar ergänzt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Frei_2020,
irgendwie passen bei mir die beiden Formulierungen noch nicht zusammen:
„(4) Eine nicht nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit liegt vor, wenn
die verminderte Arbeitszeit für mindestens drei Monate vereinbart war.“
und jetzt das Beispiel mit vier Monaten dazu:
„Wenn die Teilzeitvereinbarung z.B. nur für 4 Monate vereinbart wird, würde sie bei der ALG-Berechnung somit nicht berücksichtigt, und wegen der vertraglichen Befristung wäre auch keine Sperre zu befürchten.“
Stünden im Beispiel ZWEI MONATE, würde es bei MIR passen. Verstehe ich hier etwas falsch??
LG FÜR2012
Damit die Zeiten aus einer Teilzeitvereinbarung beim Bemessungszeitraum außer Betracht bleiben, darf diese nicht nur vorübergehend bestehen. Gemäß der Definition aus der Weisung ist sie dann vorübergehend, wenn sie kürzer als 3 Monate vereinbart wird. Im Umkehrschluss wird die Teilzeitvereinbarung bei einer längeren Laufzeit nicht mehr als vorübergehend eingestuft und der Zeitraum somit nicht mehr berücksichtigt, falls die restlichen Voraussetzungen vom §150 Abs.1 S.5 SGB III eingehalten werden.
Interessant sind auch die in der Weisung verlinkten Beispiele. Die Beschäftigungszeit aufgrund der Teilzeitvereinbarung muss sich nicht unmittelbar an die Beschäftigungszeit mit der längeren Arbeitszeit anschließen.
Hallo Frei_2020,
danke für die weiteren Details.
LG FÜR2012
Hallo Frei_2020, Privatier,
mein Plan:
Auflösungsvertrag mit ratierlicher Abfindung zum 31.08.2021 (55J)
01.09.2021 – 31.08.2022 Dispojahr mit Midijob als Teilzeitvereinbarung (500€ <15h)
01.09.2022 – 31.04.2023 18 Monate ALG1 berechnet auf Basis des Vollzeitjobs vor 01.09.2021 (24J)
Nun habe ich gedacht ich hätte den §150 verstanden wann der Midijob außer Bertracht bleibt. Ich bin bei der Vereinbarung flexibel möchte eben KV/PV sparen (für 12 Monate jeweils ca.800€!)
AfA schreibt auf meine Anfrage zurück dass das gar nicht möglich sei:
der Tatbestand des § 150 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 findet nur dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer bei bestehendem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber eine kürzere Arbeitszeit als bislang arbeitsvertraglich geschuldet vereinbart.
Geht der arbeitslose Arbeitnehmer hingegen ein neues Arbeitsverhältnis ein und wird mit dem Arbeitgeber dabei eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, kommt die Sonderregelung nicht zum Tragen. Denn der § 150 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass die wöchentliche Arbeitszeit „vermindert“ war, was nur der Fall sein kann, wenn zuvor eine längere Arbeitszeit arbeitsvertraglich geschuldet war.
Eine SV-pflichtigen Beschäftigung nach dem 31.08.2021 (unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes und der Dauer der Tätigkeit) würde immer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes mit berücksichtigt.
also ist Midijob/Teilzeitvereinbarung keine gute Idee während des Dispojahrs! Gibt es vielleicht eine andere Möglichkeit die KV/PV auf ein akzeptables Niveau zu drücken?
Bin sehr gespannt auf Antworten und Kommentaren
Eine interessante Auslegung des §150 Abs.2 S.5 !
Ich bin momentan allerdings überfragt, ob es dazu entsprechende Urteile etc. gibt. Das müsste man bei Gelegenheit einmal recherchieren. Ich selber kann aus dem Gesetzestext jedenfalls nicht herauslesen, dass die Verminderung der Arbeitszeit zwingend bei demselben Arbeitgeber erfolgen muss, bei dem zuvor in Vollzeit gearbeitet wurde.
Zu anderen Möglichkeiten der Beitragssenkung möchte ich hier nichts sagen, da ich mich damit nicht genug befasst habe. Ich erinnere mich aber, dass hier jemand mal so etwas wie ein freiwilliges soziales Jahr absolviert hat…
Gruß, Der Privatier
Moin Zusammen,
ich habe die FA (Stand 02/2019) zum §150 quergelesen, da finde ich auch keinen Verweis, dass die Verminderung der Arbeitszeit bei demselben AG erfolgen muss. Einige zusätzliche Informationen zum Thema Arbeitszeitverkürzung stand unter Punkt 150.2
150.2 Außer Betracht bleibende Zeiten
(1) Die in § 150 Abs. 2 aufgelisteten Zeiträume werden bei der Bemessung nicht
berücksichtigt, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden.
Dies gilt nicht, wenn die Berücksichtigung zu einem günstigeren Ergebnis führen würde.
(2) Bei Diensten nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) und dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) liegt ein unmittelbarer Anschluss i. S. d.
§ 344 Abs. 2 noch vor, wenn zwischen dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses und dem Beginn des Freiwilligendienstes nicht mehr als ein Monat liegt.
(3) Bei § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 kommt es auf den Grund für die Teilzeitvereinbarung nicht an. Die Frist von 3 ½ Jahren geht der Entstehung des Anspruchs unmittelbar voraus.
Teilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz sind jedoch nach Absatz
2 Satz 2 ausgeschlossen.
– Teilzeitvereinbarungen
(4) Eine nicht nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit liegt vor, wenn
die verminderte Arbeitszeit für mindestens drei Monate vereinbart war.
(5) Bei variablen Arbeitszeiten ist die durchschnittliche Arbeitszeit eines vergleichbaren Arbeitnehmers in Vollzeit zu Grunde zu legen.
Allerdings steht im §150 Satz 1 … „jeweiligen“ Beschäftigungsverhältnis“ ??? … und Satz (2) Unterpunkt 3 in der FA (siehe oben) spricht von „Teilzeitvereinbarung“, also muss doch bei einem bestehenden AV eine Minimierung der Arbeitszeit vorliegen = ein und derselbe AG?
Gruß
Lars
Vielen Dank für die hilfreichen Infos. Echt toll!. Der Kommentar des Privatier’s, sowie die ersten Zeilen von Lars haben mich
optimistisch gestimmt, die Vorgehensweise mit der Zwischenbeschäftigung während des Dispojahrs noch nicht komplett zu beerdigen.
Aber ab ‚Allerdings‘ am Ende wieder die vielen Fragezeichen????….
Bis nächstes Jahr ist noch was Zeit. Vielleicht gibt es bis dahin noch mehr spannende Kommentare und Erfahrung zu diesem Thema.
Ich bleibe dran.
@eSchorsch – danke BufdI leider <20,1 h/w nicht möglich. Ansonsten eine gute Alternative.
Gruß
heilands
Hallo Privatier, eine kurze Frage. Ich habe von 09/2013 bis 11/2018 versicherungspflichtig gearbeitet. Bin dann am 01.12.2018 arbeitslos geworden und habe für 6 Monate ALG1 bezogen. Am 01.06.2019 habe ich einen neuen versicherungspflichtigen Job aufgenommen, welcher zum 15.03.2020 gekündigt wurde. In diesem Job habe ich wesentlich mehr verdient als die Jahre davor. Der ALG1 Bescheid beläuft sich auf auf den vorherigen Bescheid von 2018. Macht es Sinn dagegen Widerspruch einzulegen, da ich in den 10 Monaten danach wesentlich höher verdient habe ? um das ALG 1 neu zu berechnen ?
Vielen Dank
MFG
Fuer ALG1 muss in den 24 (30) Monaten vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschaeftigung vorliegen. 10 Monate reichen nicht. Ab 12 Monaten gaebe es sechs Monate ALG1, muss man also auch noch gegen den alten Anspruch rechnen (Beispiel besser 12×1000 als sech x 1500).
Es geht ja darum 12 x1500 anstatt 10 x 2800
Sorry, da war ich missverstaendlich… Es gibt KEIN ALG1 nach 10 Monaten versicherungspflichtiger Taetigkeit, also keine neue Berechnung. Das Beispiel meinte, dass man vielleicht noch 12 Monate Alt-Anspruch hat. Und wuerde man sechs Monate Neu-Anspruch haben, z.B. durch 12-monatige versicherungspflichtige Taetigkeit, kann der ALG1-Anspruch in Geld geringer sein, als der Alte.
Nu, fuer eine Neuberechnung des ALG1 reicht es nicht, aber gutes Geld trotzdem. Und bissl in die Rentenkasse. Aber die Frage abschliessend beantworten kann dir eh nur das AMT 😉
Danke Dir !!!
Der Anspruch für 12 Monate ist ja da, da die 6 Monate ja abgezogen wurden, also im Klartext, umsonst den Arsch aufgerissen , ich muss mit dem alten wenigen Geld leben ?
Joerg (mit oe) hat es schon richtig erklärt: Für einen neuen ALG1-Anspruch sind mindestens 12 Monate Beschäftigung erforderlich. Liegen diese nicht vor, gibt es keinen neuen Anspruch und lediglich der alte Anspruch (sofern vorhanden) kann weiter verbraucht werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
für welchen Konstrukt ist eigentlich die „Kurze Anwartschaft“ gedacht? Da gibt es ja schon 3 Monate Anspruch auf ALG-I nach 6 Monate Beschäftigung.
Gruß
B.
Befristet Beschäftigte https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitslosengeld/anspruchsvoraussetzungen.html
Danke an eSchorsch für den Link. Mehr als dort steht, kann ich dazu auch nicht sagen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Jörg,
Sie benötigen zumindest noch weitere „zwei Monate versicherungspflichtige Tätigkeit“. Wenn Sie dann arbeitslos würden, erfolgte bei zwölf Monaten Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate, eine Neuberechnung des ALG1. Sowohl was die „Zeit“ (Summe Altanspruch + Neuanspruch) betrifft, als auch den „Tagessatz“ des ALG1 (sogenannte „Günstigerprüfung“).
Bei dem ganzen Konstrukt gibt es noch ein paar weitere Randbedingungen die Sie, aus der Ferne betrachtet, einhalten könnten.
LG FÜR2012
Hi!
Jetzt bin ich also in diesem Kapitel gelandet. Es ist doch wirklich alles ziemlich verzwickt.
Ich habe natürlich auch hierzu eine Frage ?:
Ich würde evtl. gern dieses Jahr im September mit einem Minijob anfangen wollen (weil mich der Job reizt).
Werde voraussichtlich im August/September einen Auflösungsvertrag unterschreiben.
Ich werde dann im nächsten Jahr …ja werde ich?…arbeitslos.
Also: meinen aktuellen Hauptjob werde ich nicht mehr haben, aber den Minijob.
Kann ich mich dann arbeitslos melden oder bin ich das nicht???
Oder anders: ich habe evtl. 2021 ein Dispojahr vor mir. Möchte mich dann in 2022 arbeitslos melden. Ich gehe mal davon aus, dass ich den Minijob aber weiterhin in 2022 haben werde. Kann ich mich dann überhaupt arbeitslos melden???
Wenn ich das oben lese, dann kann ich mich gar nicht arbeitslos melden wenn ich einen Minijob habe?! Das wäre ja mehr als schade!!
Bzw. mein Minijob-Arbeitgeber müsste mich kündigen, um mich dann ein paar Tage später wieder einzustellen, denn parallel zum ALG1 kann ich ja einen Minijob annehmen.
???ich scheine irgend etwas nicht zu verstehen?!?
Gruß,
Sandra
„???ich scheine irgend etwas nicht zu verstehen?!?“
Ja, das fürchte ich auch. 😉
Zumindest passen die Fragen nicht zum Thema des Beitrages! Im Beitrag geht es um Zwischenbeschäftigungen, also um Jobs, die zwischen Phasen von ALG-Bezug ausgeübt werden. Deine Fragen beziehen sich aber auf den parallelen Bezug von ALG und Nebeneinkommen. Darum geht es hier nicht. Steht auch ausdrücklich im ersten Teil unter Hinweis vermerkt.
Ebenfalls im ersten Teil wird bereits zu Beginn darauf hingewiesen, dass sich sämtliche Ausführungen NICHT auf Mini-Jobs beziehen.
Deine Frage, ob eine Nebenbeschäftigung parallel zum ALG-Bezug möglich ist, hat FÜR2012 heute bereits beantwortet.
Kurz zusammengefasst: Eine Nebenbeschäftigung ist möglich, sofern die weniger als 15 Std. umfasst (und die Vermittelbarkeit nicht beeinflusst). Einkünfte oberhalb von 165€/Monat werden auf das ALG angerechnet. Heisst: Das ALG wird entsprechend gekürzt.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen!
Ja. Mir ging es auch gar nicht um eine Parallelbeschäftigung.
Wahrscheinlich hab ich mich wieder mal falsch ausgedrückt (arbeitslos anstatt beschäftigungslos).
nochmal ein Versuch:
ich höre bei meinem aktuellen Arbeitgeber zum 31.3.2021 auf.
Mache dann ein Dispojahr bis 31.3.2022.
Parallel zum Dispojahr (also von 31.3.21 – ??) arbeite ich in einem Minijob.
Kann ich mich dann am 01.04.2022 arbeitslos melden (Minijob ist nicht gekündigt)?
Im obigen Beitrag steht:
„Wer nun innerhalb des Dispojahres irgendeinen anderen Job ausgeübt hat, egal ob es sich dabei um eine reguläre Beschäftigung gehandelt hat, oder einen Mini- oder Midi-Job, wird diesen ja zum Ende des Dispojahres wieder kündigen müssen, wenn er sich nach Ablauf des Dispojahres arbeitlos melden möchte.“
Da steht doch, dass man den Minijob wieder kündigen muss, damit man sich nach dem Dispojahr arbeitslos melden kann.
Also eigentlich ist es für mich ja eindeutig geschrieben und ich müßte gar nicht nachfragen. Aber für mich wäre das super schade bzw. ich müßte halt schauen, dass man mich kündigt um mich dann ein paar Tage später wieder einzustellen (während des ALG1-Bezugs…wenn das möglich ist…aber das ist eine andere Frage).
Die Hoffnung stirbt zuletzt…aber vielleicht ist es ja ein Schreibfehler im obigen Beitrag??
Gruß,
Sandra
„vielleicht ist es ja ein Schreibfehler im obigen Beitrag?“
Nein, es war kein Schreibfehler, sondern eine gewollte Formulierung.
Deine Kritik ist aber durchaus berechtigt und ich werde die Formulierung nachher etwas abändern: Denn einerseits gehört der Mini-Job hier überhaupt nicht hin (denn der ist hier nicht das Thema) und andererseits ist die Frage, ob eine Nebenbeschäftigung aufgegeben werden muss, wenn man sich arbeitslos melden will, nicht so pauschal zu beantworten, wie ich das ursprünglich dargestellt habe. Ich werde das etwas umformulieren.
Trotzdem ist in Deiner Gedankenwelt noch einiges in Unordnung, wie z.B.:
* Du schreibst hier wieder von einem Mini-Job, obwohl Dir offenbar bewusst ist, dass dieser KEINE Krankenversicherung beinhaltet. Das Motiv eine pflichtversicherte Beschäftigung auszuüben, wird damit nicht erfüllt.
* Du schreibst, dass es Dir gar nicht um eine Parallelbeschäftigung geht, fragst dann aber später doch wieder, wie der Minijob während des ALG-Bezuges möglich sein kann.
* Zur Klärung: Eine Nebenbeschäftigung ist auch während des ALG-Bezuges möglich, wenn die im letzen Kommentar genannten Bedingungen eingehalten werden.
* Ein Mini-Job stellt dabei gar kein Problem dar, der erfüllt aber von vorne herein nicht die Anforderung an eine pflichversicherte Beschäftigung. Macht also keinen Sinn.
* Es bliebe ein Midi-Job. Auch dieser ist im Dispojahr und darüberhinaus möglich. Macht aus meiner Sicht während des ALG-Bezuges aber aus zwei Gründen ebenfalls keinen Sinn:
a) Die KV-Beiträge werden bereits von der Agentur für Arbeit übernommen. Der Midi-Job erfüllt seinen Sinn daher nicht mehr.
b) Es ist mehr als fraglich, ob jemand der in einem oftmals schlecht bezahlten MIDI-Job Verhältnis z.B. 1.165€ im Monat verdient, am Ende gerne auf 1.000€ verzichten möchte, die ihm beim ALG abgezogen werden. Kann man natürlich alles machen, aber ich halte es für wenig sinnvoll.
Gruß, Der Privatier
Bleiben m.E.
-eine Teilzeitbeschäftigung die zur Beendigung ansteht
-VuV die maximale KV-Beiträge rechtfertigen
-eine neuer Job zum Spass
Na dann ist doch alles gut und ich würde mir keine Gedanken um AA machen. Oder verstehe ich jetzt etwas falsch?
MbG
Joerg
Hallo!
Ich glaube jetzt weiss ich wo wir das Problem haben.
Ihr seit einfach zu gute Mitleser und Mitdenker.
Ich spiele in der Tat mehrere Szenarien durch und aufgrund dessen habe ich teilweise widersprüchliche Fragen/Aussagen.
Und ich denke, dass ihr teilweise „alte“ Fragen/Aussagen von mir im Kopf habt, die dann mit einer von mir neu gestellten Frage nicht zusammen passt.
Vielleicht irre ich mich aber auch und ich drücke mich einfach zu doof aus.
Das Problem bei mir liegt zur Zeit noch daran, dass alles noch ziemlich ungewiss ist. Es gibt zur Zeit nur eins was sicher ist: ich werde meinen Arbeitgeber verlassen. Wie hoch die Abfindung sein wird, weiss ich noch nicht. Wann ich offiziell austreten werde, weiss ich noch nicht. Ob ich freigestellt werde, weiss ich noch nicht.
„Dummerweise“ habe ich jetzt zufällig noch eine Jobangebot gesehen, welches mich total interessiert. Darauf habe ich mich beworben. Aber ob das tatsächlich etwas wird: weiss ich noch nicht. Die Bezahlung dieses Jobs, kenn ich auch noch nicht. Das ist Verhandlungssache.
Und hier hatte ich überlegt, was ich fordern kann bzw. was am besten ist. Ich hatte erst die Idee mit diesem Job ein Midijobverhältnis einzugehen, der mir dann mittel-/langfristig meine Krankenkassenbeiträge finanzieren würde.
Mittlerweile, aufgrund der Informationen die ich hier erhalte, bin ich davon wieder weg und würde einen Minijob bevorzugen (und in der Gehaltsverhandlung fordern).
Und plötzlich lese ich oben, dass ich diesen kündigen müßte damit ich mich arbeitslos melden könnte. Das würfelt mir alles wieder über den Haufen und ich hab mich schon vom Minijob gedanklich verabschiedet.
Jetzt ist vom Minijob im Beitrag keine Rede mehr…und ich freue mich darüber 🙂
Sorry, ich wollte solche langen Ergüsse eigentlich vermeiden. Aber ich glaub das war jetzt nötig.
Ich bin quasi am Zusammenbauen meines Gebäudes. Ich glaube so langsam steht es.
Sorry für die Verwirrungen.
Grüße,
Sandra
Hallo Sandra,
den Mini-Job muss du nicht kündigen!
Wichtig ist jedoch, dass du mit dem Mini-Job während des ALG-Bezugs immer weniger als 15 Stunden in der Woche arbeitest.
Es ist von Vorteil, wenn du bereits vor Bezug von ALG 1 für mind. 12 Monate einen Mini-Job hattest.
Der Verdienst wird dir dann in der bisherigen Höhe nicht auf das ALG 1 angerechnet (zusätzlicher Freibetrag – siehe Seite 4 im Informationsblatt)
Ansonsten sind nur 165 Euro anrechnungsfrei.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-Nebeneinkommen_ba015792.pdf
Während des Dispojahres könntest du auch einen Mini-Job mit einem (befristeten) Midi-Job kombinieren.
Bleib auch dabei zusammengerechnet unter 15 Std damit kein neuer ALG-Anspruch entsteht.
Die Befristung des Midi-Jobs hat den Vorteil, dass du nicht kündigen brauchst und du somit auch keine Diskussionen wegen Sperrzeiten zu befürchten hast.
Viele Grüße und viel Erfolg bei der Entscheidungsfindung
Stephan
Hallo Stephan!
Vielen Dank für deine Antwort.
Sandra
@Stephan: Ich bin mit den Ausführungen nicht ganz einverstanden. Ich habe aber den Eindruck, dass Sandra inzwischen ihren Weg gefunden hat, von daher müssen wir das nicht weiter vertiefen. Aber hier.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich bin im Moment etwas ratlos und habe bereits gefühlt das ganze Internet durchforstet. Finde aber leider keine Antwort oder Hilfe auf mein Problem, deswegen habe ich mir gedacht, ich versuche mein Glück hier mal.
Ich habe das letzte Mal offiziell im Januar 2017 in Vollzeit (40 Std.) gearbeitet und habe mich danach in eine 1 jährige Elternzeit verabschiedet, die bis Ende April 2018 ging (6 Wochen Mutterschutz + 12 Monate Elternzeit).
Ab 01.05.18 bis 31.08.18 war ich dann 4 Monate arbeitslos gemeldet (Arbeitslosengeld vom Vollzeitgehalt), da mein alter Arbeitgeber mich nicht mehr in Teilzeit einstellen konnte. Ich bin aber aufgrund meines Sohnes darauf angewiesen nur in Teilzeit zu arbeiten und kann aufgrund der Betreuungszeiten keinen Vollzeitjob annehmen und möchte ich auch nicht, da ich mich Nachmittags um meinen Sohn kümmern möchte.
So nun weiter im Verlauf, ich habe dann zum 01.09.18 eine neue Teilzeit-Beschäftigung (20 Std /Woche) bei einem neuen Arbeitgeber angefangen.
Aktuell bin ich dort auch noch angestellt, allerdings wurde ich betriebsbedingt zum 28.02.21 gekündigt (Verkauf der Firma, Kündigungsschutz 1 Jahr ab Datum des Verkauf, deshalb der 28.2). D.H. ich war dann insgesamt 2,5 Jahre in Teilzeit angestellt, nach meiner letzten Arbeitslosigkeit.
Wenn ich bis zum 01.03.21 keine neue Teilzeit-Arbeitsstelle finde, bin ich arbeitslos gemeldet, das ist mir klar.
Nur stellt sich bei mir nun die Frage, wie wird mein ALG 1 berechnet vom Teilzeit oder vom Vollzeit?
Ich bin so verunsichert, da ich vor der 4 monatigen Arbeitslosigkeit in 2018 die vom Vollzeitgehalt gerechnet wurde, noch 1 Jahr in Elternzeit war und somit ja nicht Vollzeit arbeiten konnte, aber davor eben schon.
Vielleicht ist die Lösung auch ganz einfach, aber ich möchte hier wirklich nichts übersehen, da ein ALG vom Teilzeitgehalt als Alleinerziehende Mum schon etwas wenig ist :-S.
Bei der Hotline am Arbeitsamt, kann mir das so auch keiner beantworten….oder wollen sie wahrscheinlich erstmal nicht, da ich erst zum Dezember arbeitssuchend bin.
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe & VG
Nicole
Moin Nicole,
„Nur stellt sich bei mir nun die Frage, wie wird mein ALG 1 berechnet von Teilzeit oder von Vollzeit?“
Leider von „Teilzeit“ und ich habe schlechte Nachrichten, sehe Dir bitte im nachfolgenden Link den Absatz Nr.4 an.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/151.html
Die Höhe des alten ALG1 (Vollzeit) wäre damit leider nur bis zum 31.08.2020 möglich. Vielleicht hat der Privatier oder andere Kommentatoren noch ein Tipp.
Gruß
Lars
Die Höhe des ALG wird (sofern keine Besonderheiten wie Bestandsschutz oder Restanspüche vorliegen) auf Basis der letzten 12 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen berechnet. Wenn dabei mindestens 150 Tage zusammenkommen, bleibt es dabei.
Das scheint mir hier der Fall zu sein und damit berechnet sich das ALG aus dem Teilzeitgehalt.
Näheres zu Berechnung von ALG im Beitrag: „Alles im Rahmen„.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
Vielen Dank erst einmal für die super schnelle Antwort und Hilfe.
Bzgl. Der Besonderheiten würde hier aber noch Restanspruch von der letzten Arbeitslosigkeit bestehen, also insgesamt 8 Monate da ich nur 4 Monate arbeitslos gemeldet war.
Und diesen Anspruch hat man meines Wissens noch innerhalb von 4 Jahren ab dem Zeitpunkt der letzten Auszahlung des ALG oder?
Der Restanspruch hat aber dann nichts mit dem Bemessungentgelt bzw. der Höhe des ALG zu tun sondern nur die Zeit wird hinten dran gehangen?
Somit hab ich zwar 20 Monate Anspruch auf ALG aber es wird die Höhe neu berechnet auf Teilzeit Basis obwohl ich noch 8 Monate Restanspruch hätte welcher damals auf vollzeit Basis berechnet wurde?
Vielen Dank nochmal & Viele Grüße
Nicole
Moin Nicole,
20 Monate ?
besser nochmal pruefen…
Schau mal im ersten Teil dieses Beitrages, gleich der erste Kommentar:
„Zu berücksichtigen ist 147 IV(4): Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.“
…LÄNGSTENS…Lebensalter…
Hoechstdauer…
Nicht, dass Du von falschen Voraussetzungen ausgehst.
Gruesse
ratatosk
Leider muss ich die Zweifel von ratatosk bestätigen.
Es ist zwar richtig, dass ein alter Restanspruch zu einem neu erworbenen Anspruch von der Dauer her hinzu addiert wird. Aber nur bis zur Höchstdauer für das jeweilige Lebensalter. Und für alle, die jünger als 50 Jahre sind, beträgt die Höchstdauer 12 Monate.
Mehr werden es dann auch mit dem alten Anspruch zusammen nicht. 🙁
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
wie sieht es denn aus, wenn man mit 56 die 18 Monate ALG-I bekommt und auch „nimmt“´, dann zusätzlich mit 58 Jahren (nach weiteren 12 Monaten pflichtversichertem Midijob)wieder ALG-1 beantragt? Bekomme ich dann die 6 Monate (24-18)zusätzliches ALG-1 in der Höhe vom Zeitraum ab 56 Jahren?
Gruß
Bruno
Prinzipiell geht das so. Sofern man die Fristen einhält, wie z.B.: Bestandsschutz hält nur 2 Jahre, für den neuen Anspruch sind mind. 12 Monate erforderlich.
Wenn das alles passt, sollte das so gehen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
vielen Dank für die Hilfe von eurer Seite.
VG
Nicole
Moin Zusammen,
Noch ein kleiner Hinweis falls ALG1-Bezug als Möglichkeit und Baustein zum Weg als Privatier/oder Rentner genutzt werden sollte.
Falls unterschiedliches Entgelt in den beiden Jahren vor dem ALG1 Bezug vorliegt, kann die „Härtefallregelung“ greifen. Dazu muss ein Arbeitsentgelt von min.10% größer vorliegen als im Jahr vor der ALG1 Meldung.
Härtefallregelung:
Die Härtefallregelung greift nur, wenn im Jahr vor dem ALG1 Bezug weniger verdient wurde, … der „Grund“ hierfür ist egal. Mit der Härtefallregelung wird das ALG1 aus den letzten beiden Jahren berechnet (§150 Abs.3 Satz Nr.3 SGB III … unbillige Härte, … damit erfolgt die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf 2 Jahre)
(… unbillige Härte liegt vor, wenn die Brutto-Einkommensbuße mehr als 10% beträgt). Es wird dann das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten beiden Jahre berechnet.
Bei Einkommenseinbußen bis max.10% erfolgt die Berechnung nach dem Verdienst des letzten Jahres.
Der Hinweis auf die Härtefallregelung sollte vom Arbeitslosen selbst bei der AfA erfolgen, da der AG evt. nur die Arbeitsentgeltmeldung der letzten 12 Monate vornimmt. (Verdienstnachweise der letzten beiden Jahre notwendig)
Härtefallregelung: siehe Link letzter Absatz:
https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bemessungsentgelt
Unbillige Härte/Erweiterung Bemessungsrahmen: siehe Link:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sauer-sgbiii-150-bemessungszeitraum-und-bemessungsrahmen-243-unbillige-haerte_idesk_PI42323_HI1377678.html
Interessant ist der Blog vom Privatier „Mit Zwischenschritt zum Privatier Teil 3“ und hier insbesondere der Hinweis auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz „TzBfG“. Im §150 Abs.2 Satz 5 SGB III wird darauf eingegangen, … „Bei der Ermittlung des Bemessungszeitrahmens bleiben außer Betracht“ … Satz Nr.5
Gruß
Lars
Hallo Privatier,
ich versuche gerade das Letzte aus meiner Planung heraus zu holen und somit zu optimieren. Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich nicht „über das Ziel hinaus schieße“. Daher meine Frage, ob die folgende Überlegung einen Haken hat:
– ALG-1 ab 01.09.2019 für 18 Monate bewilligt (Baujahr 08/1963)
– nach 8 Monaten, zum 30.04.2020 bei AfA „abgemeldet“
– aus steuerlichen Gründen bis 31.12.2021 Privatier (KV über Familienversicherung / RV über Minijob)
– ab 01.01.2022 ALG-1 bis 20.08.2022
– 21.08.2022 – 20.08.2023 12 Monate Midijob (Ende = 10 Tage vor Ende der 4-Jahres-Frist)
– 21.08.2023 – 30.04.2024 NEUER 6-monatiger ALG-1 Anspruch in Höhe des alten Anspruches + restlicher 1. Anspruch über 2,3 Monate)
Ist das so machbar?
Viele Grüße
Bruno
Soweit ich das erkennen kann, ist das ein gangbarer Weg.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Bestätigung.
Eine Nachfrage:
Beginnen die 4 Jahre (Dauer des ALG-1 Anspruches) nach dem Midijob neu, so dass ich wieder „Pausen“ einlegen kann oder muss ich die 8,3 Monate am Stück ALG-1 beziehen, damit der Anspruch nicht verfällt?
Auch der neue Anspruch hat wieder 4 Jahre Bestand (ab 1.Tag des neuen Anspruches) und kann in dieser Zeit ebenfalls unterbrochen werden.
Gruß, Der Privatier
ob ich nicht „über das Ziel hinaus schieße“
Betrachten wir es mal aus dem Augenwinkel eines Privatiers.
Wenn der Midijob aus ‚Pakete packen bei Amazon‘ bestehen, dann würde ich sagen „übers Ziel raus geschossen“. Sogar weit.
Wenn man seinen Lebensabend im Garten verbringen möchte, weil die Laube schon immer Herzensgegenstand war und man ein paar Taler dafür erhält, dass man den großen Garten des reichen Nachbarn in Schuss bringt, dann würde ich das aus Privatiersaugen ‚gutheißen‘.
Hallo Bruno,
einen Midijob im laufenden Monat zu beginnen ist üblich und möglich. Den Midijob zum 20. eines Monats zu beenden ist etwas heikler (nach meiner Auffassung).
Gründe, die mir spontan einfallen:
– Arbeitsvertrag sollte „üblich“ und „vergleichbar“ sein
– irgendwer muss kündigen
– normale Kündigunsfrist bezieht sich meist auf das Monatsende
Solche Gründe könnten aber auch gut vermieden werden.
Viel Glück. LG FÜR2012
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist der Beginn und das Ende frei zwischen den Vertragspartnern verhandelbar.
Grüße Stephan
Hallo,
gibt es bei diesem Konstrukt nicht das Problem das man vor dem neuen Anspruch in den letzten 3,5 Jahren
mindesten 6 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben muss damit der Midijob für die Berechnung unschädlich ist?
Oder habe ich da was durcheinander geworfen?
Viele Grüße,
Bufo
Hallo Bruno,
wie begründet sich denn der „neue“ sechsmonatige Anspruch in Höhe des „alten“, höheren ALG-Anspruchs? Oder anders gefragt: welche Voraussetzungen müssen für diese Konstruktion gegeben sein?
Danke für eine kurze Erläuterung.
§151 Abs.4 SGB III, aber auch den Satz 5 beachten.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html
Gruß
Lars
@Stefan
Lars hat weiter unten schon den § genannt.
Alles weitere nachzulesen hier unter Kap. 9.14: Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung
Gruß
Bruno
Hallo,
zunächst einmal vielen Dank für die ganzen Informationen, die hier in den Kommentaren enthalten sind. Ich habe das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ bis zu Kapitel 7 übers Wochenende gelesen und ich muss zugeben, dass mir der Kopf raucht. Werde das Buch zuerst zu Ende lesen und mich dann gleich nochmal von vorne dranmachen.
Bin im Feb 53 geworden, habe im Mär einen AHV unterzeichnet und scheide unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.10.21 aus dem Unternehmen aus.
Unter normalen Umständen muss ich demnach davon ausgehen, dass eine Sperrzeit verhängt wird und ich Anspruch auf 11,25 Monate ALG1 habe (=15 Monate – 3,75 Monate Sperrzeit).
Ich bin nun am Überlegen, ein Dispojahr einzulegen, um die Sperrzeit zu umgehen. Im Feb 23 werde ich 55, so dass ich das Dispojahr auf 16 Monate von Nov 21 bis Feb 23 ausdehnen würde, um zusätzlich den Anspruch auf volle 18 Monate ALG1 ab Mär 23 zu erhöhen. Innerhalb der verlängerten Rahmenfrist von 30 Monaten (Sep 20-Feb 23) habe ich 14 Monate lang Gehalt bezogen (Sep20-Okt 21), so dass soweit alles gut passt.
Da ich noch ein paar Jahre bis zur Rente habe und eine größere Lücke im Lebenslauf verhindern möchte, spiele ich mit dem Gedanken, während des Dispojahres selbständig als Interim Manager zu arbeiten.
FRAGE:
Sehe ich es richtig, dass ich während dieser selbständigen Tätigkeit darauf achten muss, dass mein Gewinn unterhalb einer bestimmten Grenze bleibt, damit es keine Auswirkungen auf die Höhe meines ALG1-Anspruchs hätte und – falls ja – wie hoch ist diese Grenze?
Wahrscheinlich steht die Antwort auf meine Frage im Buch bzw. in den Kommentaren, aber ich bin nach den ganzen Informationen, die ich aufgesaugt habe, einfach nicht mehr aufnahmefähig und würde mich freuen, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte.
Vielen Dank.
Gruß
The_Doctor
Nein.
Ein Selbstständiger, der nichts in die ALV einzahlt, erwirbt auch keine weiteren Ansprüche bei der ALV.
Es gibt noch die Variante der nebenberuflichen Selbstständigkeit. Wenn diese schon während des Arbeitsverhältnis besteht, dann gibt es da einen niedrigen Freigbetrag der während des ALG1-Bezuges nicht auf das ALG1 angerechnet wird.
Die wichtigere Frage ist, kann die Abfindung im Jahr 2022 ausgezahlt werden? Denn das dürfte sich sehr positiv auf die Steuerbelastung auswirken.
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung, eSchorsch.
Über die Verlagerung der Abfindungszahlung habe ich bereits nachgedacht, ich sehe aber zumindest ein geringes Insolvenzrisiko, so dass ich davon Abstand genommen habe.
Was die hauptberufliche Selbständigkeit während des Dispojahres angeht, bin ich jetzt durch Deinen Kommentar doch etwas verwirrt: Wie kann ich ihn mit der Aussage vom Privatier (09.10.18) in Einklang bringen?
„Ansonsten spielen bei einer späteren erneuten Arbeitslosmeldung der zu diesem Zeitpunkt bestehende Status dieser Selbstständigkeit eine Rolle. Je nach Umfang und Gewinn könnte ggfs. gar keine Arbeitslosigkeit vorliegen (bei hauptberuflicher Selbstständigkeit) und/oder der Gewinn wird auf das ALG angerechnet.“
Ist diese Aussage nicht mehr aktuell oder bringe ich einfach etwas durcheinander und sie passt nicht zu meinem Fall?
Bei der Berechnung eines ALG-Anspruches (Dauer und Höhe) spielen nur Beschäftigungen eine Rolle, für die auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Insofern sind die Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten, die VOR dem Beginn der Arbeitslosigkeit entstanden sind, nur zur berücksichtigen, wenn der Selbstständige freiwillig in die ALV eingezahlt hat.
Wer allerdings hauptberuflich selbstständig ist, ist per Definition nicht arbeitslos und kann sich daher nicht arbeitslos melden.
Dies wiederum ist aber kein Problem für alle nebenberuflichen Tätigkeiten (egal ob angestellt oder selbstständig). Dabei werden aber alle Einkünfte, die einen Freibetrag von 165€/Monat übersteigen, auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Gruß, Der Privatier
Du hattest nach der Auswikung einer Selbstständigkeit während des Dispojahres auf die Höhe des ALG1 gefragt, aber die existiert nicht.
Hauptberuflich selbstständig und arbeitslos geht nicht, entweder das eine oder das andere, oder erst das eine und dann das andere. Wer ALG1 beziehen will, muss auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, was eine hauptberufliche Selbstständigkeit per se ausschließt.
Richtig, ich denke darüber nach, ein Dispojahr (insg. 16 Monate) einzulegen, währenddessen hauptberuflich einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen und mich im Anschluss daran nach 16 Monate arbeitslos zu melden und ALG1 auf Basis meines letzten Gehalts als Angestellter zu beziehen, sofern ich keinen geeigneten Job mehr finden würde.
Es war also nicht geplant, gleichzeitig selbständig zu sein und ALG1 zu beziehen, sondern ich wollte die selbständige Tätigkeit nur übergangsweise während des Dispojahres ausüben.
Dann sollte es keine Probleme mit dem arbeitendem Amt geben 😉
Wegen der Abfindung im Folgejahr: ja das ist ein Risiko und Du kannst das besser einschätzen als ich. Vor alles geht es um deine Abfindung, da kann ein Unbeteiligter leicht drüber schwadronieren. Du kannst ja trotzdem den Abfingungrechner befragen, was das für einen Steuerunterschied das ergibt.
Hallo,
das mit dem Bestandsschutz wusste ich noch nicht, aber sehr interessant.
Meine Situation:
Gekündigt zum 15.07.2021 (zunächst verhaltensbedingt, aber durch aussergerichtlichen Vergleich abgeändert auf betriebsbedingt). Deswegen liegt natürlich auch noch kein Bescheid von der AfA vor.
Plan war erst mal bis mindestens Jahresende arbeitslos zu sein, da ich gesundheitlich nicht 100% fit bin. Jetzt habe ich aber kfr ein Angebot erhalten schon früher (vss Okt /Nov) eine erheblich schlechter bezahlte Tätigkeit anzutreten. Wird aber m.M. nach nichts lfr sein, daher habe ich Bedenken, wegen des dann erheblich schlechteren ALG ! Das würde sich aber nicht negativ auf das ALG I auswirken, wenn ich innerhalb von 2 Jahren gekündigt bzw den Vertrag vorab schon zeitlich auf max 2 Jahre befristet annehme (Stichwort : Bestandsschutz) , oder ? Wäre dann auch so ok.
ABER: Ich glaube, dass ich derzeit nicht für eine 5 Tage Woche belastbar bin. Daher meine Überlegung, ob ich nicht gekürzt auf 4 Tage (80%) einen Vertrag annehmen kann.
Wie würde sich dies auf das ALG I – nach Beendigung der „Zwischenbeschäftigung 80%) – auswirkten ? Wird das ursprüngliche ALG1 bezahlt oder dann reduziert auf 80 % .
Danke vorab für eine kurze Stellungsnahme hierzu.
Zunächst einmal wäre hier anzumerken, dass der Bestandsschutz nur dann greifen kann, wenn auf Basis des früheren/höheren Einkommens ein ALG-Bescheid vorliegt und daraufhin auch tatsächlich ALG bezogen worden ist. Siehe Teil 1 des Beitrages: „Der Bestandsschutz gilt…nach dem letzten Tag, an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind.“
Ansonsten hat der Bestandsschutz ja gerade den Sinn, dass man auch Beschäftigungen annehmen kann, die schlechter bezahlt werden, die nur in Teilzeit angeboten werden oder nur zeitlich befristet möglich sind – ohne dadurch einen Nachteil bei einem erneuten ALG-Bezug zu erleiden.
Von daher: Die 80% Reduzierung stellt für den Bestandsschutz keinen Nachteil dar. Sollte jedoch bei einem späteren, erneuten ALG Antrag weiterhin nur eine eingeschränkte Verfügbarkeit möglich sein, so wird der ALG-Anspruch entsprechend gekürzt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Wolfgang Köferler,
bitte beachten Sie bei Ihren Planungen, dass „2 Jahre“ dann „1 Tag“ zu viel ist bei der Zwischenbeschäftigung!
LG FÜR2012
Lieber Privatier;
erst einmal vielen Dank für die vielen nützlichen Informationen auf dieser Seite, da ich nicht ganz unfreiwillig in meine aktuelle Situation geraten bin und mich mit diesem Thema in der Vergangenheit noch nicht eingehend beschäftigt habe, war es für mich eine sehr große Hilfe bei der Planung einer Strategie.
Nun zu meiner Situation und meinen Fragen:
Wurde zum Ende Oktober21 mit regulärer Kündigungsfrist gekündigt, habe das Prozedere mit Kündigungsschutzklage und Vergleich mit anständiger Abfindung abgeschlossen. Da ich im Juli 22 58 werde wollte ich eine Arbeitslosmeldung auch erst nach diesem Zeitpunkt abgeben. Auf Grund einer geplanten OP bin ich seit 09/21 AU und bekomme aktuell Krankengeld, dies wird auch noch eine Weile andauern, die Konsequenzen bezüglich AU/Dispojahr und Arbeitslosmeldung sind soweit bekannt. Ich hatte neben meiner versicherungspflichtigen Tätigkeit ein 450,-€ AV welches bis heute Bestand hat(Geld fließt hier aufgrund der Krankschreibung nach den 6 Wochen allerdings nicht mehr). Mir geht es jetzt um die Zuverdienst bei ALG 1. Hier heißt es ja das der Zuverdienst anrechnungsfrei ist wenn während der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten 18 Monaten vor ALG 1 Meldung mindestens 12 Monate der Vertrag bestanden hat. Normalerweise ist die Frist ja bei einem Dispojahr nicht möglich. Wie verhält es sich jedoch in meinem Fall wenn ich während der „Dispozeit“ arbeitsunfähig war und Krankengeld erhalten habe. Ist diese Zeit, währenddessen ja mein 450,-€ Arbeitsvertag weiter bestand, der sozialversicherten Beschäftigung gleich zu setzen???
Wäre schön wenn Du oder jemand mit einer ähnlichen Konstellation hier eine Auskunft für mich hat.
Vielen Dank vorab…
Moin OTTILI,
„Wie verhält es sich jedoch in meinem Fall wenn ich während der „Dispozeit“ arbeitsunfähig war und Krankengeld erhalten habe. Ist diese Zeit, währenddessen ja mein 450,-€ Arbeitsvertag weiter bestand, der sozialversicherten Beschäftigung gleich zu setzen???“
Schau einmal hier rein:
https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-nebeneinkuenfte/
Folgender Auszug aus dem AfA Merkblatt:
Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt werden, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt haben. Die Höhe dieses zusätzlichen Freibetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den letzten 12 Monaten vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld erzielt wurde, beträgt jedoch mindestens 165 Euro monatlich.
Aus meiner Sicht:
Du bist auch bei AU (Krankengeldbezug) in der ALV versicherungspflichtig (§26 Abs.2 Satz 1 SGB III) und damit könnte der „zusätzliche“ Freibetrag bei ALG1 greifen.
Beispiel:
Von den 12 Monaten vor der ALG1 Meldung hattest du 3 Monate a450€ = 1350€ (Minijob) verdient … anschließend für 9 Monate AU, danach Start ALG1 Block.
Möglicher max. Hinzuverdienst ohne ALG1 Kürzung: 165€ (normaler) Freibetrag + (zusätzlicher) Freibetrag 1350€/12 (Monate) = 165€ + 112,50€ = 277,50€
Die AU darf vor dem ALG1 nicht unterbrochen werden.
Gruß
Lars
Moin OTTILI,
sorry, einmal komplett die Resettaste gedrückt, dass wird so nicht funktionieren. 🙁
Gruß
Lars
Hallo Lars, danke für Deine Kommentare, irgendwie ist das wirr. Wenn ich z. Bsp. ab 08/22 ALG beantrage und jetzt zurück rechne dann beginnt ja die Frist 01/21 und während dieser Zeit müsste ich ja 12 Monate ein Versicherungsverhältnis und einen parallelen 450,-€ Job gehabt haben. Ok. das würde doch bedeuten wenn ich angenommen bis 05/22 krank bin und 12 Monate zurückrechne dann wäre doch die Bedingung erfüllt. Mein Arbeitsverhältnis Minijob ist ja nicht gekündigt und besteht weiter. Auch gut möglich das mein derzeitiger Arbeitgeber trotz Krankmeldung und nicht erbrachter Arbeitsleistung sogar einen Teil des Gehalts auf dem Kulanzweg weiterzahlt.???
Hat irgendjemand eine Idee???
Danke vorab.
Hallo, bin schon seit einiger Zeit dabei und habe schon viele wertvolle Information hier rausziehen können. Danke dafür!!!
Jetzt habe ich folgende Frage:
Bin per Ende 2019 mit Aufhebungsvertrag und Abfindung (Auszahlung Januar 2020) ausgeschieden.
2020 – Dispositionsjahr
seit 2021 Arbeitslos gemeldet. Habe jetzt die Möglichkeit ab Januar 2022 einen neuen Job zu starten, allerdings statt 32 Stunden nur 20 Stunden und entsprechend einiges weniger an Gehalt bzw. knapp weniger als das jetzige AL-Geld, das ich noch bis Juni 2022 bekommen würde.
Trotzdem möchte ich den neuen Job antreten. Jetzt bin ich unsicher, ob ich richtig liege:
Wenn ich nun bis zu 24 Monate in diesem Job bleibe, bekomme ich das jetzt festgelegte Arbeitslosengeld? Wenn ich selber kündige, habe ich eine 3monatige Sperre? Wenn ich gekündigt werde, keine Sperre? Bekomme ich dann noch das „alte“ Arbeitslosengeld für die restlichen 6 Monate?
Ich freue mich, wenn mir hier einige Fragen beantwortet werden können.
Danke.
Moin Helli,
„Wenn ich nun bis zu 24 Monate in diesem Job bleibe, bekomme ich das jetzt festgelegte Arbeitslosengeld?“
Ja, das wäre dann der „ALG-1 Bestandsschutz“ (§151 Abs.4 SGB III)
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
Wichtig f. Bestandsschutz: Die Zwischenbeschäftigung nicht länger als 2 Jahre ausüben, ansonsten entfällt dieser. 1 Tag länger = Erlöschen des Bestandsschutzes.
„Wenn ich selber kündige, habe ich eine 3monatige Sperre?“
Ja.
„Wenn ich gekündigt werde, keine Sperre?“
Ja, wenn kein arbeitsvertragswidriges Verhalten der Anlass für die Kündigung durch den AG war.
„Bekomme ich dann noch das „alte“ Arbeitslosengeld für die restlichen 6 Monate?“
Ja, und du erwirbst durch die Zwischenbeschäftigung einen weiteren ALG1 Anspruch (siehe §147 Abs.4 SGB III).
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
Gruß
Lars
Ich möchte die Aussage von Lars „Wichtig f. Bestandsschutz: Die Zwischenbeschäftigung nicht länger als 2 Jahre ausüben“ noch etwas ergänzen bzw. präzisieren:
Auch ein 2-Jahres-Vertrag wäre schädlich für den Bestandschutz! Der Schutz gilt nur innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten ALG-Bezug. Schliesst man also z.B. einen 2-Jahres-Vertrag ab dem 1.1.2022 bis 31.12.2023 und meldet sich für den 1.1.2024 arbeitslos, so hat man innerhalb der Jahre davor kein ALG bezogen und daher greift der Schutz dann nicht.
Gruß, Der Privatier
Hallo Lars,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
„Ja, und du erwirbst durch die Zwischenbeschäftigung einen weiteren ALG1 Anspruch (siehe §147 Abs.4 SGB III).
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.“
Bedeutet das, ich bekomme länger als die 6 Monate AL-Geld? Wie lange muss ich denn dafür angestellt gewesen sein (im neuen Job)??
Werde im Dezember 58 J. …oder hat das auch etwas mit dem Alter zu tun??
Gruß Helli
Moin Helli,
„Werde im Dezember 58 J. …oder hat das auch etwas mit dem Alter zu tun??“
Ja, das Alter hat damit auch etwas zu tun, da der ALG1 Restanspruch (nur) noch 6 Monate beträgt und du die 58-iger Schwelle im Dez.2021 erreichst, folgende Möglichkeiten:
Ausgangspunkt:
58-iger Schwelle in 12/2021 überschritten, neuer Job (versicherungapflichtig!) ab 01/2022 möglich, Restanspruch ALG1 = 6 Monate
1. Zwischenbeschäftigungsdauer = 12 Monate
Neuanspruch ALG1 = 6 Monate + Restanspruch 6 Monate = 12 Monate ALG1
2. Zwischenbeschäftigungsdauer = 16 Monate
Neuanspruch ALG1 = 8 Monate + Restanspruch 6 Monate = 14 Monate ALG1
3. Zwischenbeschäftigungsdauer = 20 Monate
Neuanspruch ALG1 = 10 Monate + Restanspruch 6 Monate = 16 Monate ALG1
4. Zwischenbeschäftigungsdauer = 24 Monate
Neuanspruch ALG1 = 12 Monate + Restanspruch 6 Monate = 18 Monate ALG1
Bei Nr.4 penibel den §151 Abs.4 beachten … Stichwort „Bestandsschutz ALG1 Höhe“ u. Dauer der Zwischenbeschäftigung.
Gruß
Lars
Hallo, nochmal vielen Dank für die schnellen und guten Infos.
Jetzt dazu noch eine (hoffentlich letzte) Frage:
Ab wieviel Monaten beginnt dieser Neuanspruch für die neue Stelle? Also, was wäre, wenn ich schon nach 11 1/2 Monaten oder auch früher wieder aussteige? Der Vertrag wird nämlich voraussichtlich vom 17.01.2022 zunächst bis 31.12.2022 befristet sein. Wäre ja blöd, wenn es da Nachteile wegen 2 Wochen geben würde.
Schönen Abend und nochmal danke.
Gruß Helli
Moin Helli,
leider entsteht ein „neuer“ ALG1 Anspruch (= 6 Monate) erst bei einen Versicherungspflichtverhältnis von 12 Monaten. Das würde damit vom 17.01.2022 bis zum 31.12.2022 nicht möglich sein.
Vielleicht mit den neuen AG sprechen, ob der Start evt. auf den 01.01.2022 vorgezogen werden kann?
Gruß
Lars
Hallo Lars,
alles klar, hab ich schon befürchtet. Könnte ja auch vom 17.01.2022 – 16.01.2023 lauten. Ungewöhnlich, aber vielleicht sogar für den neuen AG nachvollziehbar;-)
Danke.
Entsteht der neue ALG1 Anspruch nach exakt 12 Monaten? Wenn ich nochmals Verlängerung um 5 Monate(also dann insgesamt 11 Monate bekäme),bleibt mir dann der 9 Monate ALG1 Anspruch aus dem vorherigen wesentlich höher bezahlten Job erhalten? Dem AG mit dem befristeteten Vertrag jetzt dürfte dies egal sein,denn er muss für 5 Monate statt 6 niemand neu einarbeiten und ist bei der Finanzierung eh von Mitteln des Bundes abhängig.So wäre dem AG für 5 weitere Monate geholfen und mir bei der anschliessenden ALG Inanspruchnahme und Verringerung meiner monatl.Abzüge bei der Rente f.langj.Versicherte (nach 35 J.)immerhin um 2,7% brutto. Oder kann ich die 2x 6 Monate doch voll arbeiten und behalte dennoch den höheren ursprünglichen ALG1 ANspruch aus dem vorangegangenen Job. Danke…
1.Befristung 6 Monate zum 31.3.2022, 2.Befristung wäre um weitere 6 Monate zum 30.9.2022 also genau 12 Monate, ist das machbar ?
Ja, ist machbar.
Gruß
Lars
Moin Carina,
(Bestandsschutz ALG1)
Ein neuer ALG1-Anspruch entsteht erst !!! nach 12 Monaten (neu erarbeiteter Anspruch damit +6 Monate). d.h. alter Anspruch ALG1-Anspruch (9 Monate) + neuerarbeiteter ALG1 Anspruch (6 Monate) = ALG1 Anspruch damit 15 Montate (ALG1 Höhe aus ersten höher bezahlten Job)
Die gesetzliche Grundlage für den Bestandsschutz ist der §151 Abs.4 SGB III.
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
Wenn sie nur 11 Monate in einer Zwischentätigkeit beschäftigt sind, erarbeiten sie sich keinen neuen ALG1 Anspruch, der alte Anspruch von 9 Monaten bleibt bestehen.
Und zur Verländerung um die Restdauer des ALG1 Anpruchs, siehe §147 Abs.4 SGB III „Grundsatz“
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
hätte das wohl in den vorherigen Beiträgen eigentlich sehen müssen :o).
Das gibt dann mehrere Varianten:
1.ALG1 Bezug 15 Monate und dann nur 6,9% Abzug bei Rentenantrag
2.Rente ab 01.01.2023 (11,4% Abzug)beantragen und viel Freizeit für viele schöne Dinge
3.Rente mit mehr Abzug und bei evtl.weiter erhöhter Hinzuverdienstgrenze zusätzlich noch
etwas arbeiten (Teilzeit)
Das sieht nach Rechnen am Wochenende aus,wird aber ziemlich wahrscheinlich mit Punkt 1 enden, der überschlagsweise sich ergebende Betrag überzeugt mich jetzt schon und die Thematik Agentur f.Arbeit sehe ich nicht als Problem,so man bereit ist ,sich an bestimmte Regeln zu halten (online fit,da geht Vieles).
Herzlichen Dank für die Auffrischung der „Denklücken“
und ein schönes Wochenende!
Es lohnt sich immer wieder, hier zu lesen,zu stöbern,
man wird immer wieder fündig!!!
Gruß Carina
Hallo,
ich befinde mich seit Nov 21 im Dispojahr und habe vor, mich im Feb 23 nach meinem 55. Geburtstag arbeitslos zu melden, so dass ich dann Anspruch auf 18 Monate ALG1 habe.
Sobald mir der Bescheid vorliegt, würde ich durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 12 – 20 Monaten gerne vom Bestandsschutz profitieren und weitere 6 – 10 Monate ALG1 auf Basis des festgestellten Bemessungsentgelts beziehen.
Frage 1: Entsteht der neue Anpruch auch bei Aufnahme mehrerer versicherungspflichtiger Tätigkeiten (z.B. 4 à 5 Monate), wenn diese in Summe mindestens 12 Monate ergeben?
Frage 2: Wäre eine Verringerung der Arbeitszeit (z.B. auf 1 Tag pro Woche) unschädlich, sofern ich dem Arbeitsmarkt zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung wieder in Vollzeit zur Verfügung stehe?
Danke sehr.
Gruß
The_Doctor
Zwomal ja, aber deine Grundannahme ist falsch.
Das was neu hinzukommt ist in Summe (Alt + Neu) auf 18 Monate gedeckelt: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/#comment-38957
Was Du mit diesen Klimmzügen erreichst, ist die einzwei Tage ALG1 wieder reinzuholen, die Du in 2022 beansprucht hast. Ich sehe da kein sinnvolles Verhältnis von Aufwand und Wirkung.
Es wird nicht klappen die 58 Jahre mit 24 Monate Anspruch zu erreichen. Begründung siehe gleicher Beitrag von Lars.
2023 nicht 2022!
@eSchorsch
„Es wird nicht klappen die 58 Jahre mit 24 Monate Anspruch zu erreichen.“
Ich glaube Ihnen ist da ein Denkfehler unterlaufen.
Er kann sich doch in der Zeit zwischen 55 und 58 von der AfA abmelden und dann nach 58 den alten und neuen Anspruch auf bis zu 24 Monate vervollständigen.
Gruß
Bruno
Danke für die Klarstellung, eSchorsch, die Deckelung auf (in meinen Fall) 18 Monate hatte ich tatsächlich nicht auf dem Schirm.
Schade drum, aber ich hatte mir fast gedacht, dass ich etwas übersehen habe.
Gruß
The_Doctor
Hallo Doctor,
du musst dann halt nach dem Dispojahr erstmal 6 Monate ALG1 beziehen,
und erst danach 12 Monate ALV-pflichtig arbeiten (Zeitvertrag!).
Dann gibt es 6 ZUsatzmonate …
Hi JuergenL,
das war ja meine grundsätzliche Überlegung, aber es sind halt keine Zusatzmonate, weil die Deckelung dafür sorgt, dass der alte Anspruch nicht über 18 Monate hinausgehen kann.
Gruß
The_Doctor
JuergenL hat Folgendes gemeint:
Wenn Du erst einmal 6 Monate ALG in Anspruch nimmst, beträgt der Restanspruch noch 12 Monate. Wenn danach eine mindestens 12-monatige Beschäftigung folgt, wird damit ein neuer Anspruch von 6 Monaten erworben. Zusammen mit dem alten Rest sind das wieder 18 Monate.
In dieser Variante verfallen die neuen 6 Monate nicht, sondern wirken sich zusätzlich aus.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, Privatier & JuergenL, jetzt habe ich es endlich verstanden.
Ich muss also „nur“ 6 Monate meines alten Anspruchs verbrauchen, kann dann einen schlechter bezahlten SV-pflichtigen Teilzeitjob befristet auf 12 Monate annehmen und der Bestandsschutz sorgt dafür, dass ich insgesamt 24 Monate (= 6 alt + 12 Rest alt + 6 neu) ALG1 auf Basis des alten Bemessungsentgelts erhalte, vorausgesetzt, ich stehe dem Arbeitsmarkt dann bei der erneuten Arbeitslosmeldung wieder Vollzeit zur Verfügung.
Gruß
The_Doctor
@The_Doctor,
nein. Entscheidend ist §147 Abs.4 (letzter Satz) SGB III „Grundsatz“
“ … sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.“
Beispiel:
Du bist 55 +2 Monate alt. Damit hättest du einen ALG1 Anspruch von 18 Monaten. Dann nimmst du 6 Monate ALG1 in Anspruch, Rest ALG1 Anspruchsdauer damit 12 Monate.
Mit 55 +8 Monaten nimmst du für 23 Monate eine schlechterbezahlte Zwischenbeschäftigung auf, (damit neue ALG1-Anspruchsdauer für 10 Monate erwirkt). Dann bist du 57 +7 Monate. Damit: 12 Monate (alter Anspruch) + 10 Monate (neuer Anspruch) = 22 Monate. ABER!!! da die 58 Schwelle nicht erreicht wurde, wird die AfA die Anspruchsdauer auf 18 Monate kürzen.
Anders sieht es folgendermaßen aus.
Du bist 56 Monate alt. Damit hättest du einen ALG1 Anspruch von 18 Monaten. Dann nimmst du 3 Monate ALG1 in Anspruch, Rest ALG1 Anspruchsdauer damit 15 Monate.
Mit 56 + 3 Monaten nimmst du für 23 Monate eine schlechterbezahlte Zwischenbeschäftigung auf, (damit neue Anspruchsdauer für 10 Monate erwirkt). Dann bist du 58 +2 Monate alt. Die Anspruchsdauer beträgt damit 15 Monate (alter Anspruch) + 10 Monate (neuer Anspruch). Die 58 Schwelle wurde erreicht, jedoch wird die AfA hier eine Kürzung der 25 Monate auf 24 Monate vornehmen.
Mehr als 24 Monate (58) gibt es nicht!
Gruß
Lars
@Lars: Ich meinte doch, dass ich durch diese Vorgehensweise INSGESAMT(!) auf 24 Monate komme, nämlich
6 Monate verbrauchter Altanspruch
+12 Monate Rest Altanspruch*
+ 6 Monate neuer Anspruch*
*ergibt in Summe exakt die meinem Lebensalter zugeordnete Höchstdauer von 18 Monaten
Oder mache ich jetzt wieder einen Denkfehler?
Gruß
The_Doctor
@The_Doctor
Du kannst sogar auf mehr als insgesamt 24 Monate kommen. Z.B.:
10 Monate alter Anspruch verbrauchen (Rest 8 Monate)
Zwischenbeschäftigung mit Ende nach dem 58. Geburtstag und 10 Monate neuem Anspruch
Also aktuell 8+10 Monate + bereits 10 Monate verbraucht = Gesamt 28 Monate
Gruß
Bruno
Danke sehr, Bruno. Das würde im Prinzip meinem Beispiel entsprechen, aber mit einer Zwischenbeschäftigung von 20 Monaten statt 12 Monaten.
Dass die Zwischenbeschäftigung erst nach dem 58. Geburtstag endet, dürfte aber nur dann eine Rolle spielen, wenn der Restanspruch größer als 8 Monate ist. In Deinem Beispiel könnte die Zwischenbeschäftigung dagegen sogar vor dem 58. Geburtstag enden.
Gruß
The_Doctor
@The_Doctor,
kein Denkfehler, ist richtig. Mit 12 Monaten Zwischenbeschäftigung erwirbst du wieder 6 Monate (neu), Restanspruch (alt) = 12 Monate, neuerwirkter Anspruch = 6 Monate, damit nach der Zwischenbeschäftigung eine Anspruchsdauer = 18 Monate.
Gruß
Lars
Vielen Dank, Lars. Ist zwar noch eine Weile hin, aber es ist gut, schon mal zu wissen, wie ich nach Ende meines Dispojahres am besten vorgehe.
Gruß
The_Doctor
Hallo zusammen,
vielen Dank für die vielen Informationen.
Habe ich folgenden Fall richtig verstanden:
Ausscheidungsvereinbarung zum 30.06.2021.
ALG1 mit Sperre am Anfang bis 30.08.2022.
Ab 29.08.22 für 15 Monate Midijob (Teilzeit) 600€ monatlich.
Dadurch neuer Anspruch auf ALG 1 von 6 Monaten.
Arbeitssuche auf Vollzeit.
Es müßte der Bestandsschutz auf das alte Bemessungsentgelt gelten.
Ist meine Theorie richtig?
Viele Grüße
Simon
Moin Simon67,
müsste eigentlich so klappen. 1 Tag vor Ablauf ALG1 eine Zwischenbeschäftigung aufnehmen … ok machbar, aber sehr knapp und wenn die Zwischenbeschäftigung (Midijob) 16 Monate anstatt 15 Monate andauert, erwirkt man 8 Monate ALG1-Anspruch auf Basis des alten Bemessungsentgelts.
Gruß
Lars
Moin Lars,
danke für Deine Einschätzung.
Sollte eigentlich auch mit Zwischenbeschäftigung 20 Monate und 10 Monate ALG funktionieren?
Viele Grüße
Simon
Moin Simon67,
ja, 20 Monate Zwischenbeschäftigung erwirken 10 Monate neuen ALG1 Anspruch auf Basis des alten Bemessungsentgelts.
Gruß
Lars
Hallo,
ich habe mich bisher immer von Euren tollen Ratschlägen inspirieren lassen und konnte erfolgreich ein Dispojahr einlegen und auch durch Eure Ratschläge die Abfindungszahlung steuerlich optimieren (Vorauszahlung KV-Beiträge; kannte noch nicht einmal die Steuerberaterin!?!).
Ich beziehe inzwischen ALG1 und da ich noch keine Anstellung gefunden habe, hat mir mein Bruder angeboten eine (zumeist) Homeoffice-Position in Teilzeit in seinem Unternehmen (ca 300km entfernt) in Form eines MidiJobs aufzunehmen.
Ich würde gerne VORHER eroieren was das an Konsequenzen für mich (und ihn) mit sich bringt. Ich habe versucht herauszufinden was ich in den ganzen Blogs gefunden habe. Schaut doch mal bitte drüber ob meine Schlussfolgerungen so stimmen.
Ausgangslage:
Aufhebungsvertrag beendet Arbeitsverhältnis zum 17.2.2020
Dispo’jahr‘
55 Jahre geworden: 11.7.2021
Arbeitslosmeldung: 12.7.2021
Anspruchsdauer ALG1 bis (momentan) 27.1.2023 (wegen temporärer Abmeldung)
Geplant:
MidiJob ab 1.1.2023 für 20 Monate als befristeter Vertrag; Abmeldung vom ALG1; Restanspruch 27 Tage
58 Jahre geworden: 11.7.2024 (spielt wohl nachfolgend keine Rolle)
Ende MidiJob: 30.8.2024
Antrag ALG1: 1.9.2024 mit 10 Monaten Anspruchszeit aus MidiJob + 27 Tage Altanspruch
Dies müsste alles innerhalb des 5-Jahreszeitraums nach §147 (4) liegen, der am 11.7.2026 enden würde.
Auswirkung auf Rentenanspruch ( ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/neue-regeln-machen-midijob-attraktiver.html ):
Nachdem zum 1.7.2019 die Regelungen für MidiJobs geändert wurden berechnet die Rentenversicherung trotz der reduzierten Beiträge den Rentenanspruch so, als seien die vollen Beiträge abgeführt worden. Wäre also auch ein Plus! 🙂
Auswirkung auf ALG1-Anspruch:
In o.g. Quelle wird angeführt dass MidiJobber jetzt auch dann arbeitslosenversicht sind, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt. Könnt Ihr das bestätigen?
Würde das wie skizziert funktionieren oder gibt es da Probleme, da es sich um das Unternehmen meines Bruders handelt? Irgendwelche Auswirkungen (außer den Arbeitgeberentgelten auf den Midijob) für Ihn? Was vergessen?
Besten Dank für Eure Mühe!
Moin Bergisch Jung,
„Antrag ALG1: 1.9.2024 mit 10 Monaten Anspruchszeit aus MidiJob + 27 Tage Altanspruch
Dies müsste alles innerhalb des 5-Jahreszeitraums nach §147 (4) liegen, der am 11.7.2026 enden würde.“
Ja, richtig verstanden und die nachfolgende ALG1-Höhe entspricht der ALG1-Höhe vor dem „Midi“job.
„n o.g. Quelle wird angeführt dass MidiJobber jetzt auch dann arbeitslosenversicht sind, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt. Könnt Ihr das bestätigen?“
Ja, „Midi“job ist sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen. (auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit <15h liegt)
"Würde das wie skizziert funktionieren oder gibt es da Probleme, da es sich um das Unternehmen meines Bruders handelt? Irgendwelche Auswirkungen (außer den Arbeitgeberentgelten auf den Midijob) für Ihn?"
Kein Problem.
"Was vergessen?"
Eventuell? Ab 01.10.2022 gelten für neue "Midi"jobs ein neuer Übergangsbereich … von 520,01€ bis 1600€.
Gruß
Lars
PS:
Nachdem zum 1.7.2019 die Regelungen für MidiJobs geändert wurden berechnet die Rentenversicherung trotz der reduzierten Beiträge den Rentenanspruch so, als seien die vollen Beiträge abgeführt worden.
Während der "Midi"jobphase werden nur RV-Beiträge bezüglich des "Midi"jobgehaltes abgeführt.
siehe Link (Berechnungsbeispiel)
https://www.betanet.de/midijob.html
Ich möchte noch ergänzen, dass man bei solchen Konstruktionen peinlichst genau darauf achten sollte, dass sämtliche Vereinbarungen exakt so getroffen werden, wie man sie auch unter Fremden vereinbaren würde. Und das betrifft das ganze Spektrum: Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung, Zeiterfassung, Spesen, Abrechnung, Zahlungen etc.
Es entsteht hier immer leicht der Verdacht eines Scheinarbeitsverhältnisses. Und das könnte für beide Seiten unangenehm werden…
Gruß, Der Privatier
Lars,
besten Dank für die schnelle Rückmeldung!
Eine Rückfrage habe ich noch — eine Wochenarbeitszeit von unter 15 Stunden wäre aus Sicht der Agentur für Arbeit nicht schädlich? Hatte mal irgendwo gelesen dass die AfA bei unter 15 Stunden davon ausgeht dass noch Arbeitslosigkeit bestehen würde. Oder ist das überholt?
Gruß
Bergische Jung
Moin Bergisch Jung,
das mit den <15h ist im §138 Abs.3 „Arbeitslosigkeit“ SGB beschrieben. Aber … „schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus …“
§138 Arbeitslosigkeit SGB III
…
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
Wenn du Bedenken in Hinblick auf die notwendige min. Wochenarbeitszeit bei einen "Midi"job hast, kontaktiere hierzu deine AfA Ansprechpartnerin. Mir liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei einen "Midi"job eine min. Wochenarbeitszeit vorliegen muss. (Einzuhalten ist der Übergangsbereich … zwischen 520,01€ bis 1600€/Monat … neuer "Midi"Job ab 01.10.2022)
Der Mindestlohn liegt ab dem 01.10.2022 bei 12€/h, die obere Grenze des Übergangbereiches bei voraussichtlich 1600€/Monat.
1600€/Monat : 12€/h = max. 133h/Monat bei Mindestlohn, ansonsten verlässt du den Übergangbereich und das entspricht dann nicht mehr einem "Midi"job.
Ansonsten die Bemerkungen vom Privatier in Bezug auf den Arbeitsvertrag, Vergütung, Stundenanzahl etc.pp. unter nahen Familienangehörigen beachten.
Etwas Literatur:
https://www.lexware.de/wissen/mitarbeiter-gehalt/steuertipps-so-gestalten-sie-vertraege-mit-familienangehoerigen-wasserdicht/
Gruß
Lars
Besten Dank!
Dass das ganze einer sauberen Dokumentation bedarf ist klar. Ist auch kein Scheinvertrag, von daher bin ich da ganz beruhigt.
Eure Seite ist einfach super hilfreich!
LG
Bergische Jung
Hallo in die Runde,
hatte schon vor einiger Zeit das Vorgehen einer Zwischenbeschäftigung angesprochen und jetzt noch ein paar Fragen dazu, bevor ich vielleicht einen falschen Schritt einschlage 😕.
Ausgangssituation:
– beziehe seit 01.01.2022 ALG1
– möchte ab 01.11.2022 eine Zwischen-beschäftigung im Rahmen eines Midi-Jobs beginnen: befristeter Vertrag, Laufzeit 01.11.22 – 31.08.2024, 2-3 Tage die Woche
– melde mich im Tool der AfA (Veränderungsmitteilung) vom ALG1 ab, nach Vertragserhalt, mit Hinweis auf die befristete Stelle (und würde auch nochmal einen Termin einfordern mit meinem Betreuer zur Absicherung)
– ab 01.09.2024 erneut Bezug ALG1, der restliche Anspruch von 14 Monaten + neu entstandener Anspruch für weitere 10 Monate, Höhe ALG1 für gesamte Laufzeit von 24 Monaten = wie die ersten 10 Monate in 2022
Nun zu meinen Fragen (sofern ich das bisher korrekt verstanden habe?!):
– mindestens 3 Monate vor Ende der Zwischenbeschäftigung arbeitsuchend Meldung über Hotline/Portal AfA?
– wann spätestens arbeitslos Meldung sinnvoll? Hatte das in diesem Jahr eine Woche vor Stichtag getan… (am 28.12.2021 zum Stichtag 01.01.2022)
– muss ich erneut mit dem selben Formular wie 2021 mein ALG1 beantragen und am besten wann?
– wie erkennt die AfA dass ich noch einen alten Anspruch habe ? Im neuen Antrag beziehe ich mich ja nur auf die Zwischenbeschäftigung…?!
– mein aktuelles ALG1 bezieht sich auf eine 30h Woche, muss die Zwischen-beschäftigung ebenfalls auf 30h basieren um einen neuen Anspruch in gleicher Höhe wie jetzt zu erwirken?
– zum Zeitpunkt der Erstellung Antrag ALG1 in 2024 wird mir vermutlich noch keine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vorliegen (kommt ja in der Regel erst 2-3 Monate später).
Müsste ich dann das mega komplizierte Beiblatt der AfA ausfüllen? Oder in einem Termin mit der Leistungsabteilung besprechen im Zeitraum „arbeitsuchend“? (Vorgehen allerdings nicht sehr angenehm, da man nach Anfrage eines Termins IRGENDWANN zurückgerufen wird, wenn man eventuell gerade sonst wo ist….)
– ab 11.2023 werde ich eine kleine Betriebsrente beziehen. Verrechnet die AfA diese mit dem ALG1 oder fällt mir das lediglich bei der Steuer auf die Füße? Macht da in Kombination die Zwischenbeschäftigung Sinn?
Viele Fragen und ich hoffe es findet sich jemand in der Runde der mir an dieser Stelle Support leisten kann. Das ganze Thema Steuerklasse würde ich zu gegebener Zeit mit dem Steuerberater klären.
Vielen Dank im Voraus!
Die Antworten sind eigentlich recht einfach:
– mindestens 3 Monate vor Ende der Zwischenbeschäftigung arbeitsuchend Meldung über Hotline/Portal AfA? Ja
– wann spätestens arbeitslos Meldung sinnvoll? spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit
– muss ich erneut mit dem selben Formular wie 2021 mein ALG1 beantragen und am besten wann? Ja, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit
– wie erkennt die AfA dass ich noch einen alten Anspruch habe ? Indem Du die Frage zu einem vorherigen ALG-Bezug korrekt beantwortest.
– mein aktuelles ALG1 bezieht sich auf eine 30h Woche, muss die Zwischen-beschäftigung ebenfalls auf 30h basieren um einen neuen Anspruch in gleicher Höhe wie jetzt zu erwirken? Nein
– zum Zeitpunkt der Erstellung Antrag ALG1 in 2024 wird mir vermutlich noch keine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vorliegen (kommt ja in der Regel erst 2-3 Monate später). Die Agentur wird die Bescheinigung notfalls vo AG anfordern.
Müsste ich dann das mega komplizierte Beiblatt der AfA ausfüllen? Wenn die Agentur gerne ein Beiblatt ausgefüllt haben möchte, sollte man dies ausfüllen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Bei weiteren Fragen zu Details von Arbeitslosmeldungen etc. bitte in einem Forum für Arbeitslose nachfragen. Dort kennt man sich mit den Detailfragen in der Regel besser aus.
Vielen lieben Dank für die Rückmeldung. Dann bin ich beruhigt und bestätigt und werde entsprechende Schritte einleiten. Und auch noch einmal einen großen Dank für diesen Blog und alle die sich hier aktiv einbringen. Hat mir an vielen Stellen schon geholfen die für mich richtige Entscheidung zu treffen.
Moin EXRB2020,
“ – ab 11.2023 werde ich eine kleine Betriebsrente beziehen. Verrechnet die AfA diese mit dem ALG1 oder fällt mir das lediglich bei der Steuer auf die Füße?“
Die AfA verrechnet die Betriebsrente nicht mit dem ALG1, … Steuer auf die BR wird anfallen.
Der Freibetrag (BR) gegenüber der Krankenkasse beträgt in 2022 164,50€/Monat.
Gruß
Lars
Hallo,
Ab Jan 2023 ist mein Plan ( werde im Juli 2022 60 Jahre) Rente aus Pensionskasse zu beziehen, werde aber auch ALG1 ab diesem Zeitpunkt beantragen.
Kurz zur Info: Bin mit Aufhebungsvertrag und Abfindung Ende 2021 in ein Dispojahr gegangen, welches dann am 1.1.2023 endet.
Meine Frage: Wird der Bezug der Pensionskassenrente auf ALG1
angerechnet?
Danke für die Info!
Moin LUEM2,
der Rentenbezug aus der Pensionskasse wird nicht auf das ALG1 angerechnet.
Gruß
Lars
Lieben Dank, Lars!
Ich bin über 60 und habe bis zum 31.12.2020 durchgehend gearbeitet. Dann habe ich ein Angebot des AG angenommen und bin mit Abfindung in eine TG mit 12Monaten Laufzeit gewechselt. Mit Wirkung zum 1.1.2022 habe ich mich arbeitslos gemeldet. Ich habe dann auch zunächst ALG1 bezogen.
Zur Zeit arbeite ich wieder. Allerdings für etwas weniger Geld und es ist auch eine befristete Tätigkeit im Rahmen einer Projektarbeit. Die Befristung wurde aber auch schon mehrfach verlängert.
Ich fange mich daher an zu fragen, was passiert, wenn ich am Ende insgesamt 13 Monate im Rahmen der Befristung beschäftigt wäre.
Was für mich klar ist:
Mein Bemessungsentgelt wurde festgestellt. Ich war langjährig beschäftigt und habe Anspruch auf 24Monate ALG1, die ich innerhalb von 48Monaten in Anspruch nehmen kann. Eine Aufnahme einer Beschäftigung von weniger als 12Monaten hat keinen Einfluß auf den ALG1-Bezug.
Aber was passiert in meinem Fall, wenn es mehr 12Monate werden?
Sinkt dann die Höhe des ALG1? Ich glaube gelesen zu haben: nein. Aber sooo ganz sicher fühle ich mich da nicht.
Was ist mit der Dauer des Anspruchs? Wenn ich 13Monate beschäftigt war, entsteht ein neuer Anspruch. Verkürzt das dann die Dauer meines Anspruchs?
Spielt es eine Rolle, ob ich 13Monate am Stück beschäftigt war oder ob ich zwischen drin nochmal arbeitslos war?
Moin ottoLang,
„Aber was passiert in meinem Fall, wenn es mehr 12Monate werden?“
solange die Zwischenbeschäftigung unter 2 Jahre bleibt. (siehe §151 Abs.4 „Bemessungsentgelt“ besteht kein Problem.
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
„Sinkt dann die Höhe des ALG1? Ich glaube gelesen zu haben: nein. Aber sooo ganz sicher fühle ich mich da nicht.“
Die Höhe des ALG1 sinkt nicht, siehe oben zitierten Paragrafen … Die Zwischenbeschäftigung darf aber keine 2 Jahre andauern.
„Was ist mit der Dauer des Anspruchs? Wenn ich 13Monate beschäftigt war, entsteht ein neuer Anspruch. Verkürzt das dann die Dauer meines Anspruchs?“
Ja, es entsteht ein neuer Anspruch … 13 Monate durchgängige Zwischenbeschäftigung = 6 Monate neuer ALG1 Anspruch.
12 Monate Zwischenbeschäftigung = 6 Monate ALG1 erwirkt
16 Monate Zwischenbeschäftigung = 8 Monate ALG1 erwirkt
20 Monate Zwischenbeschäftigung = 10 Monate ALG1 erwirkt
23 Monate Zwischenbeschäftigung = 10 Monate ALG1 erwirkt
Es wird aber immer auf das jeweilige Lebensalter abgestellt. (siehe §147 Abs.4 „Grundsatz“)
4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
Beispiel:
ottoLang bezieht ab 01.01.2022 ALG1 … Anspruchsdauer 24 Monate. Am 01.06.2022 (otto hat 5 Monate ALG1 beansprucht) nimmt er eine befristete Zwischenbeschäftigung für 12 Monate auf und erwirkt damit einen neuen ALG1-Anspruch von 6 Monaten.
ALG1 Anspruch:
24 Monate ALG1-Anspruch (alt) – 5 Monate (verbraucht) = 19 Monate
6 Monate neuer Anspruch durch durchgängige Zwioschenbeschäftigung erwirkt = 19 Monate + 6 Monate = 25 Monate, aber hier greift §147 Abs.4 SGB III …
„sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer“ … die ALG1 Anspruchsdauer wird damit auf 24 Monate begrenzt.
„Spielt es eine Rolle, ob ich 13Monate am Stück beschäftigt war oder ob ich zwischen drin nochmal arbeitslos war?“
Ja das spielt eine entscheidene Rolle.
Gruß
Lars
Erst mal recht herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Was mich wundert:
Bevor ich die befristete Stelle angenommen hatte, habe ich mit der Arbeitsagentur telefoniert. Antwort: „Alles unter 12Monate ist unproblematisch. Danach hat es Auswirkungen.“
Was die Auswirkungen sein sollten, wurde nicht benannt. Hab auch nicht gefragt, denn da hat sich noch nicht abgezeichnet, dass es so lange gehen könnte.
Hast du eine Erklärung für die Diskrepanz? Bitte diese Frage nicht als Kritik verstehen. Ich weiß deine Zeit und Hilfe sehr zu schätzen.
Welche Diskrepanz?
Unter 12 Monaten erfolgt keine Änderung. Das sagt Lars und deine AfA.
Zu deinem Beispiel:
Wie ist das genau zu verstehen? Auf 5 Monate ALG1 folgen 12 Monate Arbeit. Und wie lange gibt es dann wieder ALG1? 19 oder 24 Monate? Und wie hoch ist das Bemessungsentgelt in der Zeit?
Ich rate mal: 24Monate, davon aber nur 19Monate auf Basis des alten Bemessungsentgeltes. Die restlichen 5Monate auf Basis des neuen, geringeren Verdienstes.
falsch geraten, es sind 24 Monate + altes Bemessungsentgelt.
Das Bemessungsentgelt würde nur auf die neue Beschäftigung abgeändert, wenn die neue Beschäftigung länger als 2 Jahre dauert.
Ich habe hier gerade mal nach „151“ gesuct (§151 Abs.4 SGB3) und das meine Frage mehrfach wiedergefunden. Hätte ich also auch selber finden können.
Deswegen nochmal recht herzlichen Dank für die Hilfe hier.
Moin ottoLang,
„Wie ist das genau zu verstehen? Auf 5 Monate ALG1 folgen 12 Monate Arbeit.“
Die 12 Monate sind die ununterbrochene (schlechter bezahlte) Zwischenbeschäftigung. Erst ab einer Dauer der (Zwischen)Beschäftigung von 12 Monaten erwirbt man einen (neuen) ALG1-Anspruch von 6 Monaten.
„Und wie lange gibt es dann wieder ALG1? 19 oder 24 Monate?“
siehe Beispiel:
Deine ALG1 Anspruchsdauer beträgt ab 01.01.2022 = 24 Monate. Du verbrauchst 5 Monate ALG1-Anspruch bis 31.05.2022 = Restanspruchsdauer = 19 Monate. Danach erfolgt die ununterbrochene Zwischenbeschäftigung … sagen wir diesmal 13 Monate. Diese 13 Monate erwirken einen neuen Anspruch von 6 Monaten.
Daraus erfolgt: 19 Monate ALG1 Restanspruch + 6 Monate neuerwirkter Anspruch = 25 Monate. Diese Bezugsdauer wird jedoch um 1 Monat eingekürzt, da die ALG1 Anspruchsdauer nicht länger als 24 Monate bei Ü58 gewährt wird. (§147 Abs.4 SGB III)
„24Monate, davon aber nur 19Monate auf Basis des alten Bemessungsentgeltes. Die restlichen 5Monate auf Basis des neuen, geringeren Verdienstes.“
Ist eindeutig im §151 Abs.4 SGB III beschrieben.
„… ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.“
Also: ALG1-Höhe vom ersten Bescheid, d.h. ALG1-Höhe bei dir vom 01.01.2022.
Gruß
Lars
Hi Lars,
kannst Du mir sagen, wo genau geregelt ist, dass die 12 Monate Zwischenbeschäftigung ununterbrochen ein muss?
Ich hatte §147 Abs. 2 SGB III eigentlich so verstanden, dass nach (einer unbestimmten Anzahl von) Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 12 Monaten Anspruch auf 6 Monate ALG entsteht. Demnach wwürde der Anspruch auch entstehen, wenn man 3 befristete Jobs über jeweils 4 Monate annimmt.
Wobei bei meiner Interpretation natürlich die Frage wäre, was geschieht, wenn man nach 12 Monaten weitere 4 Monate arbeitet: Erhöht sich dann der Anspruch um 2 Monate, da man in Summe 16 Monate Zwischenbeschäftigung gesammelt hat?
Gruß
The_Doctor
ununterbrochen beschäftigt heißt sicher „nicht zwischendrin arbeitslos“. Der AG darf wechseln?
ja, ich sehe das auch so wie Otto unten geschrieben hatte …
„ununterbrochen beschäftigt heißt sicher „nicht zwischendrin arbeitslos“.“
Der AG kann gewechselt werden, 3 verschiedene AG mit jeweils 4 Monaten (nahtlos) Versicherungspflichtverhältnisse = 12 Monate = 6 Monate neuer ALG1 Anspruch
Gruß
Lars
@Lars:
Ich schliesse mich hier einmal den Zweifeln von The_Doctor an und verstehe nicht so ganz, warum Du davon ausgehst, dass für die Entstehung eines neuen ALG-Anspruchs die 12 Monate mit Beschäftigung ohne Unterbrechung vorliegen sollen? Worauf begründet sich das?
Meiner Ansicht nach reicht es, innerhalb der Rahmenfrist mindestens 12 Monate vorzuweisen. In welcher Konstellation (mehrere AG, Lücken, etc.) ist aus meiner Sicht unerheblich.
Gruß, Der Privatier
Ich grübele da auch schon die ganze Zeit über folgenden Fall:
Im Kalenderjahr habe ich immer Arbeit für 10 Monate. 2 Monate habe ich keine Arbeit. Dann würde ich nie einen Anspruch auf ALG1 erreichen?
Moin Zusammen,
ich ziehe meine Bemerkung zurück, denn wenn nach dem Entstehen des letzten Anspruchs wieder 12 Monate Beitragszeit zurückgelegt wurden (jedoch RAHMENFRIST beachten!), würde das funktionieren (also auch mit Lücken). Ob zusammenhängend oder in mehreren Abschnitten die Zwischenbeschäftigung erfolgt ist dabei unerheblich. Dabei den §151 Abs.4 SGB III beachten.
Gruß
Lars
„Ja das spielt eine entscheidene Rolle.“:
Muss die Beschäftigung unterbrechungslos sein?
Ich habe der Übersichtlichkeit halber meine Nachfragen dreigeteilt. Nochmal recht herzlichen Dank im voraus für alle Antworten. Hier im Forum kann ich mich leider nur bedingt revanchieren. Aber in anderen Foren bringe ich mich mit meinem Wissen aktiv ein;-)
Was ich vergaß: Großes Lob zu dem Buch, das ich auch gekauft habe und diesem Forum zur Diskussion! Besten Dank dafür.
Hallo an Alle,
heute melde ich mich mit einer Frage zur Berechnung der Anspruchsdauer ALG1, die meiner Meinung nach noch nicht beantwortet wurde (falls doch, bin ich für Links dankbar).
Ich habe nach einem Dispositionsjahr ab 01.07.2021 für 14 Tage ALG1 bezogen (von meinem Gesamtanspruch lt. Bescheid von 720 Tagen).
Danach habe ich am 15.7.21 eine neue Arbeit aufgenommen. Diese Arbeit gefällt mir zunehmend weniger, sodass ich überlege zu kündigen.
Ich hätte inzwischen in jedem Fall einen neuen ALG1-Anspruch erworben, der normalerweise mit dem vorherigen Restanspruch zusammengelegt und wahrscheinlich dann auf 720 Tage begrenzt würde.
Aber: Wenn ich selber kündige (ohne ärztliches Attest), muss ich eine Sperrzeit und eine Kürzung der Anspruchsdauer um ein Viertel hinnehmen.
Welcher der beiden Ansprüche würde denn hier gekürzt (Alt: 706 Tage Rest; Neu: 180(?) Tage) und wo wird dann die Sperrzeit hingelegt?
Viele Grüße,
Bert.
Hallo Bert,
sehr interessante Frage. Ich habe bei Haufe einen Artikel gefunden, dessen Aussage Dir nicht gefallen wird, gekürzt wird nämliche der Gesamtanspruch:
„Möglich ist, dass sich diese Anspruchsdauer aus einer neu erworbenen Anwartschaft zuzüglich einer Restdauer zusammensetzt. In diesem Fall bezieht sich die Minderung auf die zustehende Gesamtdauer, also Restdauer plus neuer Anspruchsdauer.“
https://bit.ly/3eUcMjL
Gruß
The_Doctor
Autsch.
Dann bleiben 540 Tage = 18 Monate 🙁
Das hatte ich schon fast befürchtet.
Bert.
Hallo an Alle,
ich habe einen bestehenden ALG1 9 Monate Anspruch aus einer vorher besser bezahlten befristeten und nun eine befristete Anstellung (weniger gut bezahlt),welche bereits 1x verlängert wurde um 6 Monate. Aus dieser befristeten Anstellung habe ich nun nochmals 6 Monate erneut ALD1 ANspruch erarbeitet. Mir wurde nun nochmals eine Verlängerung angeboten um weitere 6 Monate,welche ich allerdings nicht mehr machen möchte(ich habe noch nicht den Änderungsvertrag unterschrieben).
Ergeben sich für mich nun folgende Fragestellungen:
1. Kann die AA mir eine Sperre verhängen,wenn ich nicht unterschreibe und statt dessen ALG1 beziehen will? Muss man angeben,ob man eine Verlängerung angbeoten bekommen hat und wenn ja, wie lange wäre die Sperre? 3 Wochen oder auch 3 Monate?
2.Wenn ich ALG1 Anspruch dann beziehen würde vor Rentenantragstellung für langjährig Beschäftigte(35 Jahre), bekomme ich dann 15 Monate ALG1 mit dem höheren ersten Bezug oder wird das geteilt in 9 Monate alter Bezug und ein neuer Bezug auf den schlechter bezahlten Job dann erteilt für 6 Monate?
Bin da gerade etwas verunsichert,was gilt bzw. was nicht.
Viele Grüße
Carina
kleiner Fehler im Text…der erste Job war nicht befristet,dieser war mehr als 3 Jahre.
Moin Carina,
zu Punkt 1)
siehe FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit Ausgabe 12/2021, Punkt 159.1.1.1 Arbeitsaufgabe Unterpunkt 4 (S.9)
Nicht sperrzeitrelevant sind:
– der Nichtabschluss eines neuen oder verlängernden Arbeitsvertrages,
zu Punkt 2)
Du bekommst 15 Monate ALG1 aus dem höheren ersten Bezug
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Alles richtig gemacht,bin ich froh ….
Danke für diese super Informationen, die ich hier schon lange Zeit herauslesen kann für mich.
Es ist immer wieder sehr interessant!
Gruß
Carina
Hallo, ich bin hier Neuling und habe bislang in diesem Blog keine eindeutige Erklärung zu folgendem Sachverhalt finden können:
Verletzung des Dispojahres durch Ausführung eines Midijobs
Mein Dispojahr begann am 02.02.2022 (nach einer Abfindung)
Ab dem 02.02.2023 beabsichtige ich mich für 24 Monate Arbeitslos zu melden (zum Höchstsatz)
Ich habe einen befristeten Midijob vom 01.03 bis 31.10.2022 (8 Monate) angenommen
(15h pro Woche / 15 Euro pro Stunde / 600 Euro Gehalt)
Ich wusste bis gestern nicht, dass man dies unbedingt vermeiden sollte.
Fragen:
1) Wieviel Arbeitslosen-Entgeld erhalte ich im Worst Case (grobe Schätzung)
2) Wieviel Arbeitslosen-Entgeld erhalte ich im Best Case (grobe Schätzung)
3) Gibt es gesetzlich eindeutige Vorlagen wie eine Midijob-Verletzung während Dispojahr gehandhabt wird ?
Grüsse Dirk
Moin Dirk6557,
… sehr unglückliche Konstellation. Ob hier der §150 Abs.2 Satz Nr.5 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“ greifen könnte? Warten wir weitere Kommentare ab.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
5) Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
noch eine weitere Hilfestellung: Stichwort: „unbillige Härte“
siehe §150 Abs.3 Satz Nr.3 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
…
3. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
Auszug Ende:
etwas Literatur mit Beispiel im nachfolgenden Link: (Unbillige Härte)
https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/arbeitslosengeld/hoehe-arbeitslosengeld-berechnen
Gruß
Lars
Wie Lars schon richtig erkannt hat, wird es darauf ankommen, wie die Agentur die Teilzeitvereinbarung einstuft. Diese Regelung habe ich im ersten Teil dieses Beitrag etwas näher erläutert.
Meiner Rechtsauffassung nach dürfte die Zeit, in der in Teilzeit gearbeitet wurde, nicht berücksichtigt werden. Es gab aber hier bereits Hinweise, dass Agenturen der Auffassung sind, die Regelung fände nur Anwendung, wenn eine Teilzeitvereinbarung mit demselben Arbeitgeber wie vorher vereinbart wurde. Für mich ist diese Frage bisher nicht abschliessend geklärt. Vielleicht wäre bei Bedarf eine Rechtsberatung durch einen Anwalt zu empfehlen.
Die Konsequenzen sind dann aber relativ klar:
* Wird die Teilzeitarbeit mitgerechnet, so berechnet sich das ALG aus den letzten 12 Monaten (d.h. 4*Normales Gehalt und 8*Midi-Gehalt).
* Wird die Teilzeitarbeit nicht berücksichtigt, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert und dann zählen die letzten 12 Monate der regulären Beschäftigung.
Die entsprechende Gesetzesgrundlage findet sich im ersten Teil des Beitrages und wurde auch von Lars noch einmal zitiert.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank Lars,
ich versuche das mal mit meinen Worten zusammenzufassen – bitte korrigiere meine Aussagen falls nötig:
Variante 1:
Aufgrund §150 Abs.2 Satz Nr.5 SGB III kann es sein, dass meine Midijob-Tätigkeit gar nicht gewertet wird, wenn das Kalkulationsergebnis wie in (5) beschrieben, zutrifft
Variante 2:
Ich könnte von meiner Seite aus die „unbillige Härte“ beantragen.
Heißt, wenn ich alle Nachweise verfügbar habe, könnte das AfA eine Berechnung über 24 Monate genehmigen.
Kann ich behaupten, dass mein Fall in einer Grauzone liegt und dem Sachbearbeiter mehrere Lösungsvarianten zur Verfügung stehen und diese auch von ihm entschieden werden ?
Also ich kann „Glück“ oder „Pech“ haben ?
Entschuldigung für noch weitere Fragen:
Es ist Fakt: Ich habe das Dispo-Jahr verletzt, weil ich eine Tätigkeit mit Sozialabgaben (Midi-Job) angenommen habe.
Kann es sein:
– dass mein AL1 Startpunkt deswegen verschoben wird?
– dass im Worst Case das Dispo-Jahr für ungültig erklärt wird? Falls ja, was würde dann passieren?
Grüsse
Dirk
„Kann es sein:
– dass mein AL1 Startpunkt deswegen verschoben wird?“
Nein. Bei Ü58 mit Anspruch auf 24 Monate kommt es aber auf die taggenaue AL-Meldung an.
„– dass im Worst Case das Dispo-Jahr für ungültig erklärt wird?“
Dispo-Jahr ist kein rechtlich definierter Begriff, der ungültig erklärt werden kann.
Eventuell drohende Sanktionen aus dem usprünglichen Arbeitsverhältnis „verjähren“ 1 Jahr nach dem Beschäftigungsende dieses AVs.
Dein Midijob ändert die Sanktionsregularien aus dem ursprünglichen AV nicht.
Ich persönlich würde nun schnellstmöglich einen Termin mit der zuständigen Leistungsabteilung machen, um deren Sichtweise zu erfahren.
Moin Dirk6557,
der Privatier und eSchorsch hat einige Hinweise und auch die Konzequenz(en) aufgezeichnet. Das mit der „Teilzeitvereinbarung“ konnte rechtssicher nicht genau definiert werden … siehe Hinweis vom Privatier … „mit dem selben Arbeitgeber“.
In den von mir bereitgestellten Link findest du ganz unten den Punkt „Fundstellen“. Dort bitte einmal auf den blau hinterlegten Unterlink „§150 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)“ klicken.
In der FW (Fachliche Weisungen) §150 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“ befindet sich auf S.12 eine Skizze/Bild. Zum Punkt 150.2 „Außer Betracht bleibende Zeiten“ mit Unterpunkt Teilzeitvereinbarung … und unter dem Bild folgender Text:
„Die Beschäftigungszeit aufgrund der Teilzeitvereinbarung muss sich nicht unmittelbar an die Beschäftigungszeit mit der längeren Arbeitszeit anschließen.“
Was heißt „nicht unmittelbar“? Eventuell doch ein neuer Arbeitgeber?? … und damit wird der Zeitraum mit Teilzeitvereinbarung nicht berücksichtigt ???
Leider haben wir das nicht endgültig klären können, deswegen den Rat vom Privatier und von eSchorsch umsetzen.
– Rechtsberatung durch einen Anwalt
– und/oder … schnellstmöglich einen Termin mit der zuständigen Leistungsabteilung machen
Die „Unbillige Härte“ müsste eigentlich bei dir greifen, besser wäre jedoch, dass der Zeitraum des „Midi“jobs für die Berechnung des ALG1-Höhe ausgeblendet wird.
Es wäre prima wenn du uns eine Information zukommen lässt, wie es ausgegengen ist.
Gruß
Lars
Entschuldigung an den Privatier, auch ihnen herzlichen Dank !
Ich war in meine Formulierungen vertieft und habe ihren Beitrag erst jetzt bemerkt.
Grüsse
Dirk
Ihnen allen vielen herzlichen Dank – wobei diese Worte nicht zum Ausdruck bringen, wie sehr ich mich darüber freue !!!
Ihre Fachkompetenz ist überragend und stärkt mich in den anstehenden Gesprächen mit der AfA, die ich umgehend angehen werde.
Selbstverständlich werde ich über den Ausgang und die Argumentation der Entscheider berichten.
Grüsse
Dirk
Hallo,
ich habe zum meinem nachfolgenden Fall (siehe auch Mailchain ab 30.10.22) gute Neuigkeiten:
„Keine Verletzung“ des Dispojahres durch Ausführung eines Midijobs
Aussage des Leistungsbereiches AfA:
Der Midijob findet wegen §150 SGB III(2), Absatz 5 keine Berücksichtigung.
Diese Aussage kam von dem Sachbearbeiter nahezu direkt nachdem er meinen Fall eingesehen hat.
Ich kann jedem nur raten diesen Sachverhalt mit der AfA vor dem Antritt eines Midijobs o.ä. zu klären, da es wie aus der Mailchain entnehmbar, einen „Interpretationsspielraum“ gibt.
Grüsse
Dirk
Moin Dirk6557,
prima das es geklappt hat und Danke für die Rückmeldung.
Gruß
Lars
@Dirk6557: Vielen Dank für die Rückmeldung. Für mich auch eine Bestätigung, dass ich mit meiner Rechtsauffassung richtig gelegen habe.
Gruß, Der Privatier
Hallo Dirk,
ich hätte da noch eine Nachfrage.
Das „Dispojahr“ verstehe ich ja, da dein Antrag auf ALG-1 ja genau 1 Jahr dannach gestellt wird.
Überrascht bin ich, das der Midijob nicht mitgerechnet wird – du sagst aufgrund §150.2 (5)? D.h. er wird die durchschnittliche Arbeitszeit eines AN in Vollzeit zu Grunde gelegt.
Heißt das, du hast den Midijob beim gleichen AG ? Und somit gilt quasi dein vorheriges Vollzeit Brutto bei der Berechnung ?
Ich wollte nämlich auch im Dispojahr von meinem Wertguthabenkonto einen SV-pflichtigen Midijob von der DRV auszahlen lassen.
Da kam aber die Aussage, das dieser Midijob nicht als Teilzeitjob zählt und wenn dann 150.3 (3) unbillige Härte und auf zwei Jahre – dann zählt aber dieser Midijob zur Bemessungsgrundlage – was wiederum größere Nach- als Vorteile hat.
Ich wollte durch den Midijob, SV-Beiträge auf eine monatlich Abfindung sparen.
Das geht aber wohl nur durch einen BufDi-Midijob, wenn dieser spätestens 1 Monate nach dem Ausstieg angenommen wird.
Hat noch jemand eine Idee für einen Midijob während „Dispojahr“, das nicht negativ aufs ALG-1 wirkt ?
Oder ist das Interpretationsspielraum des Sachbearbeiters ? Kann man da einfach nochmals bei einem anderen Nachfragen, oder werden diese Nachfragen/Antworten in meiner „Akte“ gespeichert ?
Vielen Dank – seit 01.12.22 in Dispojahr – puuuuhhhh – war echt ne schwierige Entscheidung. Aber Dank diesem Forum hier, einiges gelernt ! DANKE DANKE DANKE
Gruß
Tom
Hallo Tom,
mein Midijob hatte ich bei einem anderen AG.
Mein Midijob (10h/Woche-15€/h-600€mtl) zählt nach Aussage meines Sachbearbeiters nicht, wegen §150 SGB III(2), Absatz 5.
Ich glaube man kann sagen dass dies ein Graubereich ist. Mein zugewiesener Sachbearbeiter hat mich mit der „Leistungsabteilung“ verbunden und von dort kam dann wie erklärt dieses Statement.
Du musst das vorher schriftlich abklären, ansonsten kann das im Fiasko enden.
Hallo Dirk,
besten Dank für die prompte Rückmeldung, und Glückwunsch zu deinem Sachbearbeiter – der §150 (2) Absatz 5 wäre doch dieser
###5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums aus- geübt hat.### aus https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-150_ba015157.pdf
Mein Sachbearbeiter schreibt mir, zu meinem Vorhaben mit Midijob aus DRV-Wertguthaben während dem „Dispojahr“.
###
A5: Zeiträume des Verbrauchs von Wertguthaben im Midi-Job Bereich fließen in die Bemessung mit ein. Dadurch würde sich die Höhe des Arbeitslosengeldes reduzieren.
Einen Bestandsschutz zum früheren Entgelt gibt es nicht, da der Anspruch erst am 01.12.23 entsteht.
Es ist keine Reduzierung der Arbeitszeit, da Ihr Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag zum 30.11.22 beendet wird und sie Wertguthaben verbrauchen und nicht aufbauen.
###
Auf Nachfrage dann
###
Die Regelung zur Teilzeitvereinbarung § 150 Abs. 2 Nr. 4 SGB III findet keine Anwendung, wenn für ein Folgebeschäftigungsverhältnis (aus dem Wertguthaben) eine geringere Arbeitszeit maßgebend ist. Diese Auslegung ergibt sich aus der Kommentierung zu § 150 SGB III. Die Regelung nach § 150 Abs. 2 Nr. 4 SGB III ist anzuwenden, wenn innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitszeit reduziert wird.
###
Ich hoffe du hast deine Aussage vom Sachbearbeiter schriftlich – könntest du diese hier mal posten ? Wäre sehr freundlich.
Ansonsten hat noch jemand einen Tipp, was man hier bei unterschiedlicher Sicht- und Interpretationsweis tun könnte ?
Besten Dank schon mal vorab an dieses wirklich wertvolle Forum.
P.S. weiter oben – 09.07.2020 waren ja auch schon ähnliche Hinweise auf die „Grauzone“ https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/#comment-29243
Wünsche schon mal ein gutes Privatier-Neues-2023
TTom
Hallo und ein gutes neues Jahr allerseits !
Ich bitte um Verständnis dass ich hier nichts weiter posten möchte… ich habe auch keine schriftliche Zusage seitens des AfA Sachbearbeiters, sondern „lediglich“ eine von mir geschriebene Mail (vor 4 Wochen), die das Gespräch dokumentiert.
Grüsse
Dirk
Hallo Dirk,
dir und allen anderen ebenfalls ein Gutes Neues 2023.
Danke für deine Rückmeldung und volles Verständnis.
Drück dir die Daumen das es klappt.
Ich versuche mich nochmals beim Sachbearbeiter-neues Jahr -neues Glück.
VG TTom
Hallo zusammen,
um sicher zu gehen habe ich noch einmal Frage zu dem Thema „Arbeitslosmeldung nach Zwischenbeschäftigung“.
Ich bin 55 Jahre alt und habe noch einen Restanspruch für ALG 1 von 10,5 Monaten. Ich habe vom 01.03.23 bis 17.07.23 ALG bezogen und ab 18.07.23 wieder eine Beschäftigung aufgenommen. Ich plane diese zum 31.03.24 zu kündigen.
Aus meiner Sicht müsste jetzt folgender Anspruch für ALG1 bestehen:
– 10,5 Monate Restanspruch zzgl. 10 Monate neuer Anspruch ( da 20 Monate neue Beschäftigung). = 22,5 Monate abzgl. 3 Monaten Sperrzeit wegen Eigenkündigung = Anspruch von 17,5 Monate.
– April bis Juni 24 = Sperrzeit
– ab Juli 24 ALG 1 für 17,5 Monate
ALG1 bleibt in alter Höhe bestehen, da Bestandsschutz (weniger als 24 Monate Zwischenbeschäftigung).
Habe ich alles so korrekt aufgeführt.?
Ganz herzlichen Dank für ein Feedback.
Beste Grüße
CTS
Moin CTS,
Wann hat du Geburtstag? Ich meine oben ist ein Schreibfehler … gemeint ist sicherlich das Beschäftigungsende der Zwischenbeschäftigung am 31.03.2025!
Die 20 Monate der Zwischenbeschäftigung bewirken einen „Neuanspruch“ von 10 Monaten mit ALG1 Anspruch. Wenn du an 31.03.2025 58 bist, folgende Rechnung:
Neu + Altanspruch = 20,5 Monate … dann aber den Par. 148 Abs.1 Satz 4 SGB 3 „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“ beachten.
Auszug: … in Fällen einer Sperrzeit von 12 Wochen … mindestens jedoch um 1/4 der Anspruchsdauer …
Wenn du am 31.03.2025 noch keine 58 bist, dann folgendes:
Alt + Neuanspruch = 20,5 Monate … eingekürzt auf 18 Monate und wegen Eigenkündigung wird die Anspruchsdauer um 1/4 gekürzt … siehe Par.147 Abs.1 Satz 4 SGB 3.
Aber: der Satz 4 hat am Ende noch einen Nebensatz …
Gruß
Lars
Hallo Lars,
Ja, sorry hatte mich mit den Jahren vertan. Ich habe ALG 1 vom 01.03.22 bis 17.07.22 bezogen und habe am 18.07.22 wieder eine Beschäftigung aufgenommen. Diese möchte ich zum 31.03.24 kündigen.
Danke für deine erneute Einschätzung.
Beste Grüße
CTS
Hallo Lars bzw. auch andere Experten hier in der Community,
um es nochmal konkret zu machen. Es wird doch nur der neue Anspruch von 10 Monaten um 3 Monate auf 7 Monate gekürzt, richtig? Der Restanspruch von 10,5 Monaten aus dem ersten ALG1 Bezug bleibt doch vollständig bestehen?
Somit 10, 5 Monate zzgl. 7 Monate = 17,5 Monate. Ist dies so korrekt so?
Besten Dank nochmal für ein Feedback.
Viele Grüße
CTS
Das ist eine Frage, die ich vor einiger Zeit auch mal gestellt hatte.
Ein älterer(?) Beitrag auf haufe geht davon aus, dass der Gesamtanspruch gemindert wird, der Privatier hat dann aber §148 Abs. 2 Satz 4 ins Spiel gebracht, in dem Folgendes steht:
„Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs.“
Von daher wäre die Rechnung 7,5 Monate + 10 Monate = 17,5 Monate, was in Deinem Fall auf das Gleiche rauskommt.
Ich würde derzeit davon ausgehen, dass dies die korrekte Berechnung ist, würde mich aber an Deiner Stelle vor der Kündigung bei der AfA rückversichern. Nicht, dass doch zuerst die Zusammenlegung der beiden Ansprüche und danach die Kürzung erfolgt.
https://t1p.de/x3f1h
Gruß
The_Doctor
Vielen Dank für deine Antwort, The Doctor!!!
Hat jemand hier im Forum Erfahrungen in einem solchen konkreten Fall?
Viele Grüße
CTS
Hallo zusammen,
ich habe nun meinen Fall mit 2 verschiedenen Mitarbeitern der BA besprochen.
Beide sagten mir, dass der Restanspruch von 10,5 Monaten vollständig erlischt, sobald ein neuer Anspruch ab 12 Monaten neuer Beschäftigung entsteht. Beide waren hier sehr klar, auch auf meine Einwände mit dem Restanspruch hin. Diese würde nur bestehen bleiben, wenn die neue Beschäftigung unter 12 Monaten dauert und somit kein neuer Anspruch entsteht.
Somit betrüge bei mir nur ein Anspruch von 10 Monaten abzgl. 3 Monaten Sperre = 7 Monate.
Dies widerspricht meines Erachtens den hier geteilten Einschätzungen.
Besten Dank für eine Kommentierung.
Viele Grüße
CTS
In Bezug auf Deine Frage vom 18.09. (kann leider nicht direkt darauf antworten) würde mich interessieren, mit welcher Begründung sich die beiden Mitarbeiter über § 147 Abs. 4 SGB hinwegsetzen wollen:
„Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.“
Oder sind bei Dir bereits fünf Jahre verstrichen?
The_Doctor hat vollkommen Recht! Und danke für das Heraussuchen des Paragraphen.
Es empfiehlt sich bei solchen Gesprächen mit der Agentur sich vorab immer mit den entsprechenden Paragraphen vorzubereiten, nötigenfalls als Gedächtnisstütze den Text griffbereit zu haben.
Aber das kann man ja noch nachholen. Aller guten Dinge sind drei…
Gruß, Der Privatier
Hallo The Doctor und der Privatier,
vielen Dank für eure Antworten. Die beiden Mitarbeiter bei der Arbeitsagentur waren sehr direkt in Ihren Aussagen und nicht ‚Diskussionsfreudig‘ in Bezug auf das Thema.
Da mir das Thema keine Ruhe ließ habe ich heute Nachmittag einen dritten Anlauf gestartet. Der Mitarbeiter hat dann direkt in meine Akte geschaut und den Restanspruch bestätigt.
Zu meinem eigentlichen Thema wie es sich bei der Sperrzeit wegen Eigenkündigung verhält, konnte er mir aber auch nichts sagen.
Könnte man eigentlich auch ein zweites Mal ein Dispojahr nach der Zwischenbeschäftigung machen um eine eventuelle Sperrzeit zu umgehen?
Viele Grüße und nochmals besten Dank für dieses tolle Forum
CTS
Hallo zusammen.
Ich verfolge schon einige Zeit eure Fragen und Komentare. Alles sehr gute Infos. Danke fürs kommentieren. Hier komme ich mal zu meinem Plan, mit der Frage ist:Ob das auch so beim Arbeitslosenged funktioniert.
Als Ausgangsinfo: Geb. 10/63
Aufhebungsvertrag mit Abfindung zum 28.02.21
Dispojahr bis 28.02.22 wegen Steuer und Sperre.
01.03.22 bis 31.07.23 ALG1 vom letzten Vollzeitjob. (d.h. noch 7 Monate Restanspruch von 24 Monaten, weil älter als 58 Jahre)
Vom 01.08.23 bis 31.03.25 BEFRISTETER Midijob auf 20 Monate. (d.h. 10 Monate ALG1 dazu erworben und 7 Monate Restanspruch ist 17 Monate ALG1 Anspruch mit Bestandsschutz vom alten Vollzeitjob)
Vom 01.04.25 bis 30.04.25 Ein Monat ALG1: Ergibt einen festgestelltem NEUANSPRUCH, da der Midijob länger als 12 Monate aber kürzer als 24 Monate in den Letzen 30 Monaten war(d.h. es erlöscht der alte Anspruch und es bleiben 16 Monate Restanspruch ALG1 mit Bestandsschutz vom ersten Vollzeitjob)
Vom 01.05.25 bis 30.08.26 wieder ein BEFRISTETER Midijob auf 16 Monate bei der Gleichen Firma (d.h. nochmal 8 Monate Anspruch ALG1 mit den 16 Monaten Restanspruch sind das 24 Monate ALG1. Weil wieder mehr als 12 Monate und weniger als 24 Monate seit der letzten Arbeitslosigkeit)
Vom 01.09.26 bis 30.08.28 Die 24 Monate ALG1 am Stück beanspruchen und dann am 01.09.28 in Rente gehen ohne Abzug(64/10 Jahre alt), da schon vor den letzten 2 Jahren vor der Rente mehr als 45 Jahre in die Rentenkasse einbezahlt wurde.
Bei mir taucht da die Frage auf, ob das so funktioniert bzw. was wäre eine alternative?
Danke schön mal für die Komentare
Goldhamster63
Moin Goldhamster63,
yep, würde nach jetziger Gesetzeslage funktionieren. Weiterhin alles Gute beim „Monats“hamstern … äh, sammeln.
Gruß
Lars
Danke Lars,
supi das das klappen müsste!Das Leben kann so entspannt sein:)
Gruss goldhamster63
Du musst nur beachten, dass Du beim erneuten Antrag auf ALG wieder einen Vollzeitjob suchst, ansonsten wird das ALG anteilig gekürzt.
Aber das hast Du sicher auf dem Schirm 😉
Gruß
The_ Doctor
Hi Doctor,
ja das hab ich auf dem Schirm.
Meine Bedenken sind: die nur einmonatige Phase mit ALG1 zwischen den Midijobs und der Erhalt des Bestandschutzes. Hat glaub mit dem Erstmaligen Bezug des erloschenen ALG1 zu tun der noch keine 5 Jahre vorbei ist?
Hallo Goldhamster63,
Ich hätte nur Bedenken bzgl. MEHRERE BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE BEI DER GLEICHEN FIRMA. Ich bin keine Arbeitsrecht Experte aber ich glaube, dass Midijob sich kaum von restlichen Befristete Beschäftigung unterscheiden. Stichwort TzBfG
https://www.ra-kotz.de/befristeter-arbeitsvertrag.
Wenn die Befristeten Arbeitsverträge mit Sachgrundbefristung nach § 14 Absatz 1 TzBfG sind, sollte dein Plan funktionieren, ….
aber wenn die Befristung rechtsunwirksam ist, ist das Arbeitsverhältnis unbefristet und das sollte man vermeiden.
Ob die BA es überhaupt kontrolliert anders Thema
Hallo Tante.
Danke für die Info.
Hallo Zusammen,
nachdem ich das Buch „Der Privatier“ gelesen habe und viel recherchiert habe, komme ich jetzt nicht weiter:
Folgende Ausgangslage:
Geb: Jan 1967
31.Januar 2022 mit ratierlicher Abfindung gekündigt.
Disositionsjahr 31.Jan2022 bis 1.Feb 2023.
Zum 2.Febuar 2023 arbeitslos gemeldet.
ALG Anspruch 18 Monate vom Amt bekommen.
Nach 5 Monaten zum 1.Juli 2023 neue unbefristete Stelle angefangen.
=> Wenn ich nach einem Jahr zum 30 Juni bzw. 1. Juli 2024 kündigen würde,
und dann ein neues Dispositionsjahr machen würde, würde ich zum 2. Juli 2025 wieder beim Arbeitsamt auftauche,
hätte dann aber mehr als 2 Jahre kein ALG (letzter Tag ALG war der 30 Juni 2023) bezogen und es würde nicht addiert werden (13 Monate + 6 Monate)
=> Wenn ich direkt gehen würde, würde ich eine Strafe von 25% wegen Eigenkündigung bekommen.
Was kann ich tun?
Ich glaube ich habe die Antwort selbst gefunden:
Der Anspruch muss nur innerhalb der vier Jahre geltend gemacht (also angemeldet) werden: Er kann also durchaus über den vier Jahreszeitraum hinaus aufgebraucht werden.
Allerdings nehme ich an, dass der neue Anspruch mit dem neuen Gehalt berechnet würde (?)
„Der Anspruch muss nur innerhalb der vier Jahre geltend gemacht (also angemeldet) werden: Er kann also durchaus über den vier Jahreszeitraum hinaus aufgebraucht werden.“
Mit der Einschränkung, dass in der Zwischenzeit kein neuer Anspruch entstanden ist.
„Allerdings nehme ich an, dass der neue Anspruch mit dem neuen Gehalt berechnet würde“
Grundsätzlich ja, aber wenn binnen 2 Jahre nach letztmaligem ALG1-Bezug ein neuer Anspruch entsteht, dann fällt die Höhe des neuen Bemessungsentgeltes nicht unter das alte Bemessungesentgelt.
Danke eSchorsch für deinen Kommentar.
Bei meinem Fall hätte ich mehr als 2 Jahre kein ALG bezogen und es wäre ein neuer Anspruch entstanden.
Verfällt dann mein alter Rest ALG-Anspruch oder werden beide Addiert?
„Verfällt dann mein alter Rest ALG-Anspruch“
Ja, siehe §161 Abs.1 S.1 SGB III (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__161.html), da der Ausnahmetatbestand < 2 Jahre (§ 151 Abs. 4 SGB III) überschritten wurde.
PS: Bei AL-Meldung zum 1.7.25 sollte es aber gerade noch so passen
§151: "Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen" hieße hier: Vor Entstehung Anspruch = 30.6.25 und davor 2 Jahre = 30.6.23. Und der 30.6.23 sollte dein letzter Tag mit ALG1 gewesen sein. Passt. Zwar knapp aber passt.
„Verfällt dann mein alter Rest ALG-Anspruch oder werden beide Addiert?“
M.E. werden beide gem. § 147 Abs. 4 SGB addiert, da noch keine fünf Jahre seit Entstehung des Alt-Anspruchs vergangen sind:
„Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.“
Gruß
The_Doctor
@The_Doctor
Du hast natürlich recht. Die 2 Jahre sind nur für das höhere Bemessungsentgelt.
Vielen Dank für eure hilfreichen Informationen.
Beste Grüße
M.C.
Nachdem mir bei einem anderen Thema hier schon sehr hilfreiche Informationen gegeben wurden, habe ich heute Fragen zu einer Zwischenbeschäftigung. Folgende Konstellation/Planung:
Bewilligung ALG I zum 01.07.2022 für 24 Monate
Nebeneinkunft November+Dezember 2023 durch geringfügige Beschäftigung (nur 160 €/Monat)
Abmeldung vom ALG-Bezug zum 01.01.2024
Geringfügige Beschäftigung (13 h/Monat) von Januar bis März 2024
Sozialversicherungspflichtiger Teilzeitarbeitsvertrag von April 2024 bis Dezember 2025 (ca. 40 h/Monat)
Alle Arbeitsverträge wurden und werden befristet abgeschlossen
Neuer ALG-Antrag zum 01.01.2026 (10 Monate neuer Anspruch + 6 Monate alter Anspruch)
Jetzt meine Fragen:
1.Erwerbe ich wirklich den neuen Anspruch von 10 Monaten oder muss dafür die wöchentliche Arbeitszeit über 15 h liegen
2.Bleibt der Anspruch auf das alte Bemessungsentgelt mit diesen Daten bestehen oder muss ich spätestens im Dezember 2025 das ALG neu beantragen, weil am 01.01.2026 die 2 Jahre um einen Tag überschritten sind
Danke im Voraus für eure Antworten.
Schöne Grüße Frank
Zu 1: Mit einem Versicherungspflichtverhältnis von mind. 20 Monaten erwirbt man einen Anspruch auf 10 Monate ALG. Die Stundenzahl (Teilzeit oder nicht) spielt dabei keine Rolle.
Zu 2: Der Bestandsschutz auf das „alte“ Bemessungsentgelt gilt nur für einen Zeitraum von WENIGER als 2 Jahren. Dieser Zeitraum wäre am 01.01.2026 überschritten.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort. Zum Punkt 2 sehe ich dann zwei Lösungen.
1. Ich beende den Teilzeitjob bereits im Dezember 2025 und stelle auch im Dezember 2025 den neuen ALG-Antrag. Dann liegt die letzte ALG-Zahlung weniger als 2 Jahre zurück.
2. Ich beantrage z.B. im Frühjahr 2025 für einen Monat oder auch nur für ein paar Tage ALG und melde mich sofort wieder ab. Dann müsste doch der Zwei-Jaheszeitraum wieder neu beginnen und ich könnte doch im Januar 2026 ALG auf Grundlage des alten Bemessungsentgelts beziehen.
Sind beide Varianten korrekt und somit mögliche Lösungen?
Schöne Grüße Frank62
Soweit ich das erkennen kann, wären das zwei gangbare Wege.
Zu 1: Dazu wäre es dann aber vorteilhaft, wenn der Teilzeitjob befristet wäre und zum geplanten Termin auslaufen würde.
Gruß, Der Privatier
Danke, dann muss ich nur noch überlegen, welche Variante ich nutze. Ich schließe natürlich alle Verträge befristet ab, ist ja auch für Variante 2 relevant.
Guten Rutsch Frank62
Hallöchen,
sehr interresantes Thema, aber eine Frage habe ich dazu noch. Kann man nur einmal den Bestandsschutz nutzen oder geht das mehrmals?
Fiktives Beispiel:
Sagen wir ich habe einen ALG 1 Anspruch von 12 Monaten von 2400€.
Dan gehe ich einer befristeten Beschäftigung von 1 Jahr nach (mit einem geringeren verdienst).
Ich werde wieder Arbeitslos und erhalte einen neuen Anspruch von 6 Monaten (+ggf Restanspruch) mit nurnoch 1600€. Hier greift der Bestandsschutz und ich erhalte 2400€.
Was passiert nun, wen ich wieder einer befristeten Beschäftigung von 1 Jahr nachgehe und anschließend wieder Arbeitslos werde. Greift dan erneut der ursprüngliche Bestandsschutz mit den 2400€? Oder kann ich hier nurnoch den Bestandsschutz für die 1600€ nutzen, weil der ursprüngliche letzte Tag Anspruch auf die 2400€ mehr als 2 Jahre zurück liegt?
Ich hoffe man versteht worauf ich hinaus möchte.
Liebe Grüße
Moin Carlo,
„Was passiert nun, wen ich wieder einer befristeten Beschäftigung von 1 Jahr nachgehe und anschließend wieder Arbeitslos werde. Greift dan erneut der ursprüngliche Bestandsschutz mit den 2400€?“
Ja.
„Kann man nur einmal den Bestandsschutz nutzen oder geht das mehrmals? “
Es geht mehrmals. Einige Voraussetzungen sind zu beachten:
– es muss eine AL-Meldung + ALG Bezug (auch kurzfristig) zwischen den „Zwischen“beschäftigungen liegen
– die Dauer der Zwischenbeschäftigung muss min. 12 Monate betragen, erst dann entsteht ein neuer ALG-Anspruch (hier 12 Monate Zwischenbeschäftigung = 6 Monate neuer ALG-Anspruch erwirkt … + dann Restanspruch)
– die Zwischenbeschäftigung muss unter <2 Jahre ausgeübt werden
– die Zwischenbeschäftigung muss/sollte befristet sein, Selbstkündigung ohne "wichtigen Grund" führt zu einer Sperr-/ sowie Reduzierung der ALG-Anspruchszeit
Gruß
Lars
Hallo, jetzt nachdem ich alles kreuz und quer gelesen habe und schon wieder vergessen habe was ich anfänglich verstanden geglaubt habe, von meinem Hirn wieder gelöscht wurde finde ich es im letzten Beitrag. Um nicht einem Irrtum zu unterliegen würde ich meinen Fall gerne schildern.
Nach Aussteuerung am 20.7.22
AlgI Bescheid am 21.7.22 für 720 Tage
5 Wochen Bezug von AlgI.
11 Monate befristet gearbeitet für weniger Geld
6 wochen Bezug AlgI Bestandschutz
anschließend Wiedereinstellung beim gleichen Arbeitgeber.
Ich muss aus gesundheitlichen Gründen kündigen und bekomme somit auch keine Sperre. Möchte dies aber noch etwas hinauszögern.
1.) Dies ist soweit ich es jetzt verstanden habe unproblematisch, da ich zwar mehr als 24 Monate beschäftigt gewesen wäre, aber dies mit Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit.
2.) Bestandschutz aus 2022 und 2023 ist gewährleistet.
3.) die 4 Jahresfrist für die Bezugsdauer beginnt mit dem neuen Bescheid.
3 Mal ja wäre super.
Tolle Arbeit die ihr da macht.
Nette Grüße
Moin Chaot,
„… gearbeitet für weniger Geld …“.
Die 2.Zwischenbeschäftigung ist sicherlich wieder eine „sozialversicherungspflichtige“ Beschäftigung, sollte also mindestens ein „Midi“job sein.
In der Rückrechnung betrachtet wurde die 2.Zwischenbeschäftigung so gegen den 10.09.2023 aufgenommen worden. Durch die Unterbrechung und dem ALG-Bezug zwischen der 1. und 2. Zwischenbeschäftigung wurde damals mit der AL-Meldung und ALG-Bezug der Bestandschutz* ausgelöst, jedoch wegen der Dauer (kleiner als 1 Jahr = 11 Monate) keine neue ALG-Anspruchsdauer erwirkt.
* siehe §151 Abs.4 Satz 1 SGB III „Bemessungsentgelt“
Auszug:
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.
Bis jetzt wurden ca.11 Wochen ALG-Anspruchsdauer verbraucht. Wenn die 2.Zwischenbeschäftigung länger als 1. Jahr andauert, werden 6 Monate neue ALG-Anspruchsdauer erwirkt + der Restanspruchsdauer (z.Zt. ~21 Monate). Bei dann erneuter AL-Meldung + ALG-Bezug wird die Gesamtdauer jedoch auf 24 Monate = 2 Jahre eingekürzt (siehe §147 Abs.4 SGB III … letzter Teilsatz) **. Die ALG-Höhe entspricht wieder dem Erstbescheid vom 21.07.2022.
** … sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
Folgendes: „Ich muss aus gesundheitlichen Gründen kündigen und bekomme somit auch keine Sperre.“
Ein ärztliches Attest, welches zu Arbeitsaufgabe rät (Kündigung auf ärztlichen Rat), wird allgemein von den AfA`s als „wichtiger Grund“ anerkannt = keine Sperrzeit. Dazu sind aber bestimmte Abläufe zu beachten. (siehe nachfolgender Link, … das Video dazu einmal ansehen.
https://www.arzt-wirtschaft.de/videos/kuendigung-auf-aerztlichen-rat
Gruß
Lars
Hallo Lars, vielen Dank für deine schnelle und ausführliche Antwort. So hatte ich es auch verstanden. Was ich bislang aber noch nicht verstanden habe ist die 4 Jahresfrist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I von 720 Tagen ist ja 2022 entstanden. 4 Jahresfrist endet somit 2026. Wird durch den neuen Bescheid von 2023 (ALG I Bezug nach 1. Zwischenbeschäftigung) auch diese Frist neu berechnet bzw. verschiebt sie sich? Also in meinem Fall 2027.?
Gruß chaot
Hallo zusammen,
ich würde mal wieder eure Schwarmintelligenz benötigen.
Nachdem ich hier schon zum Thema Aufhebungsvertrag/Dispo-Jahr/Übertragung Abfindung auf Wertguthaben und DRV sehr gut informiert habe/wurde, habe ich nun folgende Frage(n)
Kann ich meinen ALG1-Bezug von dem ich aktuell 6 Monate (von 18 Monaten Anspruch) verbraucht habe, durch eine Entnahme von 12 Monaten aus meinem DRV-Wertguthaben auf Midijob-Niveau erneut wieder 6 Monate neuen ALG1 Anspruch erhalten ? – und zwar wegen Bestandsschutz auf meinem alten ALG1-Niveau ?
Könnte ich somit immer im Wechsel 12M DRV-„Midijob“ (800€) aus DRV-Wertguthaben und dann wieder 6M ALG1 (3.000€), die letzten Jahre bis zur Rente mit 63.J/67J überbrücken, falls ich tatsächlich mit 57J. keinen Job mehr finde ?
Somit wären es dann wenigstens 12*800€+6*3.000€ –> im Schnitt somit wenigstens ca 1.500€ pro Monat. Was beinahe dass doppelte des Monatseinkommens wäre. Zusätzlich würde ich damit auch deutlich mehr Rentenpunkte sammeln als lediglich DRV-„Midijob“.
Der DRV-„Midijob“ würde ja sogar durch die Unterbrechungen noch ansteigen
Kann man bei der DRV-Wertguthaben Abruf das immer für ein Jahr begrenzen ?
Besteht der Bestandsschutz fürs ALG1 durch die 12M DRV-„Midijob“ unbegrenzt weiter ?
Falls dies über den DRV-„Midijob“ nicht geht, würde dann zur Not ein befristeter echter Midijob auf 12M möglich sein ?
Über Antworten oder Hinweise wäre ich euch sehr verbunden und danke euch schon mal.
VG TTom
Moin TTom,
“ … würde dann zur Not ein befristeter echter Midijob auf 12M möglich sein ?“
Das würde auf jedenfall passen Und was die Idee bezüglich der Entnahme aus dem an die DRV übertragenen „Wertguthaben“ betrifft, verweise ich auf nachfolgende DRV-Bröschüre. Hierzu folgendes:
Auszug:
Wofür können Sie das Wertguthaben verwenden?
Mit einem Wertguthaben können Sie Phasen finanzieren, in denen Sie von der Arbeit freigestellt werden möchten.
Sie können es sowohl während einer Beschäftigung als auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch nehmen. Allerdings gilt eine gesetzlich detaillierte Zweckbestimmung.
xxxxxxxx
und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nur für:
– Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden könnte.
Auszug Ende
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/05_Wertguthaben/richtext-akkordeon.html
Im Merkblatt für Arbeitslose gibt es einige Hinweise zum Thema Wertguthaben.
S.30 Anwartschaftzeit
Auch durch folgende Zeiten können Sie die Anwartschaftszeit erfüllen:
• Zeiten der Inanspruchnahme von Wertguthaben nach §§ 7ff SGB IV
S.64 ff. 8.2 Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht
• Sie versicherungspflichtiges Wertguthaben für Zeiten einer Freistellung von der Beschäftigung entnehmen (§§ 7 ff SGB IV)
Ich vermute das Ansinnen wird nicht funktionieren. Frage hierzu einmal beim AfA-SB nach, dito in Berlin bei der DRV-Abteilung Wertguthaben. Dann kannst Du hier einmal berichten.
Und: 800€ ??? Hierzu beachten: Angemessenheitsgrenze 70% … bis 130% (?)
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen herzlichen Dank für dein Feedback !!! Und entschuldige die später Rückmeldung.
Die ca. 800€ würden dadurch zustande kommen, dass ich bei meinen Schwiegereltern einen Minijob hatte über 4 Monate a´ 60€, und somit den Rahmen entsprechend weit gedrückt, das es eben viele Monate reicht!
#1 geht das so ? – ich hoffe doch… …
Ich habe sowohl bei der AfA als auch bei der DRV nachgefragt.
von der AfA habe ich diesbzgl. folgende Aussage:
+++Auszug AfA+++
Nr. 6 Entnahmen aus dem Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung können auch für einen Anspruch berücksichtigt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1a SGB IV erfüllen: Freistellung mit Entnahme mehr als 1 Monat und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung darf nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweichen, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Für die Abweichung gilt:
Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70% und maximal 130% des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate beträgt.
Details zur genauen Prüfung müssten Sie eventuell bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als Zahlstelle erfragen. Bei der Gestaltung von Versicherungszeiten über das Wertguthaben unterliegen Sie aber hinsichtlich der Höhe des Entgelts Einschränkungen. Sperrzeiten wegen Beendigung der Wertguthaben-Entnahmezeitraums treten nicht ein, da Sie ja nicht beschäftigt sind.
Bezüglich des Bestandschutzes bei der Höhe des Arbeitslosengeldes gibt es keinen Unterschied bei Zeiten der Entnahme von Wertguthaben im Vergleich zu Beschäftigungszeiten über Midi-jobs.
+++Ende Auszug AfA+++
+++Auszug DRV+++
Während der Auszahlungsphase in der Freistellung besteht ein fiktives
Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1 a i. V. m.
Abs. 3 S. 2 SGB IV). Während der monatlichen Auszahlung Ihres Wertguthaben
werden somit nach den beitragsrechtlichen und steuerrechtlichen Grundsätzen
wie bei einer „normalen“ Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge
(grundsätzlich zu allen vier Zweigen der Sozialversicherung: zur Kranken-
und Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie Steuern abgeführt.
+++Ende Auszug DRV+++
Meine konkrete Frage ob das mit in Kombination so machen, hat mir leider keiner beantwortet, aber auch nicht verneint – es bleibt also meine Unsicherheit.
Ich will eben nicht mein Restanspruch von 12M damit gefährden, das ich 12M Midijob aus Wertguthaben nehmen, und anschließend dann kein ALG1 mehr bekomme.
Dann würde ich lieber noch 11M ALG1 nehmen, und es danach einmal „versuchen“
@Lars: Kannst du deine Vermutung, warum es nicht funktioniert, noch konkretisieren ?
Ein „normaler“ Midijob würde ja wohl gehen – was spricht dann gegen einen Wertguthaben-„Midijob“ ?
Das dieser nicht so einfach zeitlich zu begrenzen ist – im Sinne der AfA ? Denn die DRV sagt man kann jederzeit unterbrechen.
Besten Dank an das Forum und vor allem an dich Lars und den Privatier !!!
Grüße
TTom
P.S.: Leider habe ich mich bei der Altersplanung etwas verrannt – hier kann ich nur jedem empfehlen auch mal mit einem guten Freund das Ganze zu besprechen und ob er das versteht, was man da vor hat… … … Gute und vor allem gesunde Zeit euch allen
Moin TTom,
finde ich schade, dass hier keine konkrete Aussage der AfA bzw. DRV-Wertguthabenabteilung vorliegt. Das gibt dann Unsicherheit in der Vorgehensweise.
Ich würde hier noch einmal Kontakt zur DRV-Wertguthabenabteilung in Berlin aufnehmen und ganz konkret die 70% und 130% Angemessenheitsgrenze abfragen (schriftliche Bestätigung) und auch wieviel Monate mit der 70% Angemessenheitsgrenze überbrückt werden kann. Im AfA Merkblatt für Arbeitslose steht ab S.30 unter Punkt 3.1 „Anwartschaftszeit“ folgendes:
Auszug:
Anwartschaftszeit erfüllt:
Das ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis,
in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem sonstigen Versicherungspflichtverhältnis (kann z.B. bei Bezug von Krankengeld oder Rente wegen voller Erwerbsminderung vorliegen), gestanden haben.
Auch durch folgende Zeiten können Sie die Anwartschaftszeit erfüllen:
– Zeiten der Inanspruchnahme von Wertguthaben nach §§ 7ff SGB IV
Auch diesen Punkt empfehle ich explizit noch einmal nachzufragen, sieht danach aus, daß die Anwartschaft durch die vorgesehene Kombination erfüllt werden kann.
„Lars: Kannst du deine Vermutung, warum es nicht funktioniert, noch konkretisieren ?“
Ich versuche einmal den oben zitierten Passus in einem Beispiel umzusetzen:
Passus aus der DRV-Broschüre lautet:
Sie können es sowohl während einer Beschäftigung als auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch nehmen. Allerdings gilt eine gesetzlich detaillierte Zweckbestimmung.
xxxxxxxx
und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nur für:
– Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden könnte.
Beispiel:
– Anton A. beendet sein AV und ist bei AV-Ende 57 Jahre + 6 Monate alt
– Anton A. nimmt ein Dispositionsjahr in Anspruch = Anton A. ist am Ende des Dispositionsjahres 58 Jahre + 6 Monate alt
– Anton A. hat sein Wertguthaben an die DRV übertragen, das Wertguthaben hat eine Größe von ….. €, die untere Angemessenheitsgrenze von 70% reicht für 24 Monate
– Anton A. nimmt nach dem Dispositionsjahr sein ALG-Block von 24 Monaten in Anspruch und ist am Ende der ALG-Bezugszeit 60 Jahre + 6 Monate alt
– Anton A. beantragt zum Ende des ALG-Blocks die monatliche Auszahlung des Wertguthabens
– die DRV-Wertguthabenabteilung lehnt ab, da das Wertguthaben nur für 24 Monate reicht, Anton A. aber bis zum Eintritt in die Rente für langjährig Versicherte noch 2,5 Jahre = 30 Monate überbrücken muss
– Anton A. stellt nach 6 Monaten wieder einen neuen Antrag zur Auszahlung des Wertguthabens, nun stimmt die DRV-Wertguthabenabteilung zu, da unmittelbar bis zum Renteneintritt! (63 Jahre) das Wertguthaben ausreicht (= keine Lücke)
Leider finde ich die entsprechende Textpassage aus einem Artikel nicht mehr. (siehe oberes Beispiel … jedoch reicht das Wertguthaben für 30 Monate aus.
– Anton A. nimmt nach seinem ALG-Block für 1 Jahr sein Wertguthaben in Anspruch. Dann bekommt er ein Angebot für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ab diesen Zeitpunkt wird die Entnahme aus dem Wertguthaben gestoppt, die DRV-Wertguthabenabteilung stellt durch die Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein „Störfall“ fest.
Also, unbedingt diese Variante mit der DRV-Wertguthabenabteilung besprechen!
… und siehe oben Deine DRV-Passage: … während in der Freistellung … bedeutet im Hintergrund existiert noch ein AV.
„Dann würde ich lieber noch 11M ALG1 nehmen, und es danach einmal „versuchen“ …“
Ja, und aus dem „AfA Merkblatt für Arbeitslose“ ab S.18/19
Auszug:
Sie müssen jede Beschäftigung oder Tätigkeit oder die Entnahme versicherungspflichtigen Wertguthabens vor deren Beginn Ihrer Agentur für Arbeit anzeigen. Bei Entnahme von Wertguthaben muss die Anzeige vor dem ersten Tag, für den das Wertguthaben bestimmt ist, erfolgen. Wird eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die die Beschäftigungslosigkeit entfallen lässt, nicht oder verspätet angezeigt, können Sie die Leistung erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung beziehen. Dies gilt auch, wenn Sie ein versicherungspflichtiges Wertguthaben entnehmen.
Gruß
Lars
PS: jetzt nicht für deinen Fall:
z.Zt. es gibt einen Referentenentwurf, zur Änderung des SGB IV (betreffs Wertguthaben)
Auszug: Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
1. § 7c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 7b kann“ die Wörter „bis
zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem
Sechsten Buch“ eingefügt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „könnte“ die Wörter „oder darüber hinaus längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der
Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch reichen“ eingefügt
bedeutet (falls umgesetzt): Kein „Störfalleintritt“ mehr bei Bezug einer gesetzlichen Rente
Hallo Lars,
wieder einmal herzlichen Dank für deinen Input. Wirklich wertvoll !
Ich werde nochmals versuchen mein Anliegen mit deinen Anmerkungen zu konkretisieren und neu zu formulieren, damit ich evtl. eine klarere Aussage von der DRV bzw. AfA bekommen.
Ich halte euch auf dem Laufenden, bzw. wenn jmd. noch eine Idee oder Anmerkung hat, bin ich über jeden Input dankbar.
Beste Grüße
TTom
Guten Tag allerseits,
zu Kap.9.14(2) habe ich eine kurze (über-?)vorsichtige Rückfrage.
Hier heißt es:
„Wer nun innerhalb des Dispojahres IRGENDEINEN anderen Job ausgeübt hat…“
„Diese Eigenkündigung könnte nun aber eine weitere Sperre…“
Sehe ich es richtig, das sich diese Überlegungen NICHT auf einen Minijob beziehen und die Eigenkündigung eines solchen keinerlei negative Auswirkungen hat?
Ich habe in meinem Dispojahr einen Minijob angenommen, nachdem ich hier recherchiert hatte, dass dieser meine Ansprüche bei der Arbeitsagentur nicht berührt. Aber das Thema Eigenkündigung hatte ich dabei überhaupt nicht berücksichtigt. Ich hoffe, dass dies bei einem Minijob auch irrelevant ist.
Kann das jemand bestätigen und mir diese Sorge nehmen?
Vielen Dank.
Moin CapitalMike,
ja, die Kündigung eines „MINI“jobs hat KEINE Auswirkung bezüglich einer AfA-Sperre. (ist also irrelevant)
Gruß
Lars
@CapitalMike: Danke für den Hinweis. Ich werde die Formulierung oben im Beitrag etwas überarbeiten.
Gruß, Der Privatier
Dann bin ich beruhigt, das mir der Minijob nicht gefährlich werden kann. Lukrativ ist der natürlich schon alleine aus steuerlichen Erwägungen sowieso nicht, da dieses Jahr eine Abfindung erhalten wurde.
Zum Thema Zwischenbeschäftigung hab ich aber noch eine weitere Frage:
Gestern hatte ich nochmals ein Gespräch mit der Sachbearbeiterin von der Leistungsabteilung der Arbeitsagentur. Der Hinweis hier, dass es sich empfiehlt, offen den Informationsaustausch mit der Agentur zu suchen, hat sich als wirklich sinnvoll erwiesen. Nun wurde geklärt, dass ich aufgrund der erfolgten unwiderruflichen Freistellung bereits 3 Monate früher als gedacht Ansprüche anmelden kann.
Mir wurde bestätigt, dass wenn ich mich zum 01.03.2025 arbeitslos melde, ich Anspruch auf 720 Tage x Höchstsatz habe. Mehr geht nicht 🙂 Allerdings wurde mir nahegelegt, mich der Form halber 3 Monate vorher arbeitssuchend zu melden. Kein Problem, wenn es sie glücklich macht…
Nun ist es aber so, das mir ein start-up eine Position ab 01. Juni 2025 angeboten hat.
Von der Bezahlung her müsste es reichen, um auch mit diesem Job den Höchstsatz zu sichern, aber was passiert generell mit meinen Ansprüchen wenn’s beim start-up nicht so läuft und das „Abenteuer“ nach drei Monaten wieder vorbei ist?
Ich hab mal irgendwas vom „Bestandsschutz“ gelesen, aber nicht richtig verstanden. Würde ich mit einem neuen Job meine Ansprüche auf 24 Monate Höchstsatz unmittelbar auf’s Spiel setzen?
Vielen Dank und beste Grüße
Moin CapitalMike,
„Von der Bezahlung her müsste es reichen, um auch mit diesem Job den Höchstsatz zu sichern, aber was passiert generell mit meinen Ansprüchen wenn’s beim start-up nicht so läuft und das „Abenteuer“ nach drei Monaten wieder vorbei ist?“
Ich gehe einmal davon aus, dass bei Dir die AL-Meldung und der ALG-Bezug am 01.03.2025 startet und zwar zum Höchstsatz. Dann bist du 3 Monate AL und beginnst den neuen Job beim Start-Up Unternehmen am 01.06.2025.
Wenn die Kündigung nach 3 Monaten vom AG ausgeht (nicht personenbedingt = persönliche Verfehlungen) und Du dich im Anschluss wieder AL-meldest, dann wird die AfA keine Sperrzeit verhängen. Du kannst dann im Anschluss den Restanspruch von 21 Monaten mit ALG-Bezug nehmen. Kündigst Du selber, dann wird die AfA eine Sperrzeit i.S. §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ verhängen und eine 3 monatige Sperre sowie eine Kürzung von 1/4 der restlichen ALG-Bezugszeit (= Kürzung um ca.5,25 Monate) vornehmen. Sollte die Beschäftigung im Start-Up Unternehmen als „Zwischenbeschäftigung“ laufen/dienen, dann noch nachfolgendes Kapitel vom Privatier zum Einlesen (Teil 1) … im Teil 2 befinden wir uns ja:
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Gruß
Lars
Hallo Lars und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nein, in dem Sinne soll die Beschäftigung beim start-up keine Zwischenbeschäftigung werden, sondern -wenn’s gut läuft- ein richtiger gut bezahlter unbefristeter neuer Job. Ich möchte mir dadurch nur meine 24 Monate Anspruch nicht zerschießen, bzw. wie Du richtig erfasst hast, 3 Monate (März/April/Mai) hätte ich ja schon genommen.
Selbstverständlich weiß ich, dass ich unter diesem setup nicht selber kündigen darf (soll), aber das steht nicht wirklich zu befürchten. Entweder finden die mich nicht so toll, wie gedacht und werfen mich in der Probezeit wieder raus, oder das start-up hat keinen wirtschaftlichen Erfolg und geht pleite.
Wie lange habe ich denn dann noch Anspruch auf die „verbleibenden 21 Monate“? Ich habe mal gehört der Bestandsschutz auf einen alten Anspruch gilt nur so lange, bis ein neuer Anspruch entstanden ist. Dieser wäre dann ja wohl mit ziemlicher Sicherheit von der Anspruchsdauer her kürzer, als die verbleibenden 21 Monate, oder?
Bis wann müsste also das neue Beschäftigungsverhältnis spätestens unverschuldet in die Brüche gehen, um mit dem alten Anspruch (also noch 21 Monate) fortfahren zu können?
Moin CapitalMike,
„Ich habe mal gehört der Bestandsschutz auf einen alten Anspruch gilt nur so lange, bis ein neuer Anspruch entstanden ist. Dieser wäre dann ja wohl mit ziemlicher Sicherheit von der Anspruchsdauer her kürzer, als die verbleibenden 21 Monate, oder?“
Ja, erst einmal richtig. Einen neuen Anspruch erwirkst Du erst, wenn der neue Job mindestens 12 Monate andauert (siehe hierzu §147 SGB III „Grundsatz“). Wenn die AG-Kündigung im neuen Job nach 3 Monaten kommt, bleibt es bei den 21 Monaten mit ALG-Restanspruchsdauer.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
Beispiel Beschäftigung im neuen Job dauert 1 Jahr, dann erfolgt die AG-Kündigung und Du meldest Dich wieder AL+ ALG-Antrag.
Dann hast Du einen neuen ALG-Anspruch von 6 Monaten erwirkt (durch den neuen Job), der alter ALG-Anspruch erlischt und die „Restanspruchsdauer“ von 21 Monaten wird zu den 6 Monate „Neuanspruch“ hinzuaddiert = 27 Monate. ABER!!!: Dann erfolgt eine EINKÜRZUNG auf 24 Monate (i.S. §147 Abs.1 Nr.2 SGB III und §147 Abs.2 SGB III = siehe eingestellter Link), denn mehr als 24 Monate mit ALG-Anspruch gibt es nicht.
Gruß
Lars
Das ist ja sehr interessant. Hatte ich gar nicht dran gedacht.
Vielen Dank für die nützlichen Hinweise.
Eine letzte Frage: Gibt es einen Zeitraum, nachdem es keinen Anspruch mehr auf auf diese „Restanspruchsdauer“ gibt?
Moin CapitalMike,
„Eine letzte Frage: Gibt es einen Zeitraum, nachdem es keinen Anspruch mehr auf auf diese „Restanspruchsdauer“ gibt?“
Ja, gibt es (4 Jahre). Näheres hat der Privatier im nachfolgenden Kapitel zusammengefasst.
https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/
Gruß
Lars
Guten Tag Herr Privatier,
Nun bin ich erneut Arbeitslos nach 13 Monaten. Vorher war ich 18 Monate arbeitslos nach 39 Jahren. Nun habe ich erneut 6 Monate zu den alten guten Konditionen ALG bewilligt bekommen anstatt 18 Monate für die letzten 13 Monate (schelchtere Konditionen).
Ist das korrekt? Hatte das anders verstanden.
Vielen Dank für Ihren Rat
„Nun habe ich erneut 6 Monate zu den alten guten Konditionen ALG bewilligt bekommen“
Das entspricht genau der Regelung des Bestandschutzes. Ist also korrekt.
Nach 13 Monaten Beschäftigung ist ein neuer Anspruch von 6 Monaten entstanden. Aufgrund des Bestandsschutzes (innerhalb von 2 Jahren) wird er auf Basis des zuletzt bezogenen höheren ALG bemessen.
Wenn der alte ALG-Anspruch mit 18 Monaten vollständig aufgebraucht war, bleibt es dann bei den 6 neuen Monaten. Ansonsten müsste noch eine Verrechnung von Alt- mit Neu-Anspruch erfolgen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Der Bestandsschutz schützt nur die Höhe des Bemessungsentgelts und nicht etwa die Dauer eines Anspruchs.