Mit Zwischenschritt zum Privatier – Teil 3
Teilzeitarbeit
In den ersten beiden Beiträgen über den „Zwischenschritt zum Privatier“ hatte ich ja zunächst etwas über die Gründe für einen (oder mehrere) Zwischenschritte geschrieben, anschließend ein paar Ideen zusammengetragen, wie solche Schritte aussehen könnten.
Heute möchte ich noch einmal etwas genauer auf einen der letzten Vorschläge und sicher den radikalsten und effektivsten Weg für einen Zwischenschritt zum Privatier eingehen:
Die Teilzeitarbeit.
Vorweg möchte ich aber betonen, dass ich selber keine eigene Erfahrung mit Teilzeitarbeit gesammelt habe und ich schon aus diesem Grunde das Thema nicht umfassend darstellen kann. Aber ganz unabhängig davon, gäbe es sicher ganz viele interessante und wichtige Einzelaspekte zu betrachten, die dann aber für ein Randthema doch den Rahmen sprengen würden.
Ich möchte mich daher auf zwei Punkte beschränken, bei denen ich glaube, dass sie vielleicht nicht überall bekannt sind: Der rechtliche Anspruch und die Auswirkung auf das Arbeitslosengeld.
=> Teilerlass der Kirchensteuer beantragen
Mit: Vorgehensweise und Fallstricke
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Was vielleicht vielen nicht bekannt sein dürfte, ist die Tatsache, dass es ein Recht auf Teilzeitarbeit gibt!
Die näheren Einzelheiten dazu sind im „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse“ oder kurz: TzBfG geregelt. Wie der Name schon vermuten lässt, ist hier nicht nur die Teilzeitarbeit geregelt, sondern auch die Regeln für befristete Arbeitsverhältnisse.
Auch hier kann ich (natürlich) nicht alle Regeln im Detail erläutern, sondern einmal die wichtigsten Punkte herausgreifen. So heißt es z.B. in:
§8 TzBfG, Verringerung der Arbeitszeit:
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. ….
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Ich denke, es ist einfach wichtig, zu wissen, dass es dieses Recht gibt. Und wer sicher einmal genauer informieren möchte, kann sich z.B. bei dejure.org einmal der vollständigen Gesetzestext des TzBfG ansehen.
Oder – noch besser, weil umfangreicher und mit viel erläuterndem Text versehen, der auch sämtliche Nebenaspekte hinsichtlich aller Versicherungen und andere Fragen mehr enthält, eine Broschüre des Bundesministeriums für Soziales und Arbeit zum Thema: „TEILZEIT – ALLES WAS RECHT IST“ als pdf-Datei herunterladen.
Einen speziellen Punkt (ebenfalls in der o.g. Broschüre enthalten, S. 102) möchte ich hier noch einmal herausgreifen, weil er auch wenig bekannt ist und gerade für einen angehenden Privatier von Wichtigkeit sein könnte:
=> Steuern sparen bei der Abfindung
Einkünfte verschieben, Einkommen reduzieren
Auswirkung auf das Arbeitslosengeld
Wer aus einem Vollzeitjob heraus zunächst eine Teilzeitarbeit annimmt, um dann evtl. ganz mit der Arbeit aufzuhören, der fragt sich natürlich, ob sich denn das verringerte Gehalt des Teilzeitjobs nicht negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken wird?
Nein – das muss es nicht zwangsläufig! Wenn man denn gewisse Regeln beachtet! Denn das Arbeitslosengeld berechnet sich wie folgt:
Als Entgeltersatzleistung orientiert sich das Arbeitslosengeld am versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum (grundsätzlich ein Jahr). Zeiträume einer Teilzeitvereinbarung (hier: Minderung der Arbeitszeit auf weniger als 80 Prozent der vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung mindestens um fünf Wochenstunden) sind dabei auszuklammern, wenn in einer Frist von 3 ½ Jahren zusammenhängend mindestens sechs Monate lang eine Beschäftigung mit einer höheren Arbeitszeit ausgeübt wurde. Das für die Leistungsberechnung maßgebliche Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) wird um pauschalierte Abzüge für Steuern, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge gemindert.
Im Klartext also: Arbeitet man im Anschluss an eine Vollbeschäftigung weniger als 3 Jahre in einem Teilzeitjob, so wird dennoch bei der Berechnung des ALG-Anspruches das höhere Gehalt des früheren Vollzeitjobs herangezogen.
Daraus ließe sich doch ein schönes Ausstiegskonzept „basteln“, oder?
=> Einzelveranlagung prüfen
Ersparnis von fünfstelligen Euro-Beträgen möglich!
Abschließend möchte ich mich an dieser Stelle bei einigen Lesern (und Kommentatoren) der ersten Folge über den Zwischenschritt zum Privatier bedanken, die in ihren Kommentaren bereits auf die oben beschriebenen Besonderheiten der Teilzeitarbeit hingewiesen haben. Danke!
Und noch eine skeptische Anmerkung aus meinem eigenen Erfahrungsschatz: Auch wenn der Arbeitnehmer ein Recht auf Teilzeit hat, so wird ein AG immer einen Weg finden, dies zu verhindern, wenn es ihm nicht in den Kram passt. Die Gründe, mit denen er den Wunsch eines ANs auf Teilzeitarbeit ablehnen kann, sind zwar ziemlich klar (und eingeschränkt) formuliert, aber es dürfte sich immer ein Grund finden, warum dies nun ausgerechnet bei diesem AN und seinen speziellen Aufgaben zu einer „wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betriebes“ führt. Oder eben „unverhältnismäßig hoher Kosten für den Arbeitgeber“ entstehen.
Hier ist es sicher hilfreich, wenn man einen aktiven und kompetenten Betriebsrat an seiner Seite weiß.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Wie verhält es sich bei der Ausübung eines Minijobs im Dispositionsjahr? Vermindert der ebenso nicht die Höhe des ALG I, bzw. darf der überhaupt ausgeübt werden?
Wie sieht es in diesem Fall aus mit der Krankenversicherung? Im Dispositionsjahr müssen die Beiträge aus der eigenen Tasche gezahlt werden. Kann das mit einem Minijob vermieden werden?
Hallo evi-b,
mein Beitrag über die Möglichkeiten von Teilzeitarbeit war mehr als Anregung gedacht, sich einmal selber über die genauen Bedingungen und Konsequenzen zu informieren und ich denke, die oben verlinkte Broschüre des Bundesministeriums für Soziales und Arbeit ist da schon einmal ein guter Anfang.
Viel mehr kann ich selber da auch gar nicht zu sagen. Dennoch will ich kurz versuchen, auf Deine Fragen einzugehen:
* Im Dispojahr hat man keinerlei Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsagentur. Man kann also machen, was man will.
* Inwiefern sich Teilzeitarbeit (und das wird ein Minijob ja immer sein) später auf das ALG1 auswirkt, habe ich ja erläutert: Wenn die o.g. Bedingungen eingehalten werden, wirkt es sich nicht aus.
* Ein Minijob enthält KEINE Krankenversicherung. Er ändert also nichts an der Tatsache, dass man sich um seine KV selber kümmern muss (entweder Familien- oder eigene Versicherung).
Gruß, Der Privatier
Wie verhält es sich im Dispositionsjahr mit einem Minijob 450 EUR mit den Steuern ? Wird das auf die Abfindung angerechnet?
Ein Minijob wird (wenn man es nicht ausdrücklich anders haben möchte) in der Regel vom AG pauschal versteuert und hat dann für den AN steuerlich keine Auswirkungen mehr.
Gruß, Der Privatier
Ich bin am Überlegen, ob ich nicht ganz langsam anfange und z. B. meine Arbeitszeit um zwei Wochenstunden reduziere. Macht man das jedes Jahr, kommt man nach 5 Jahren auf 30 Stunden statt 40 Stunden und kann die Einkommenseinbußen leichter verarbeiten. Selbst 2 Stunden sind schon spürbar.
Ich denke, eine stückweise Reduzierung kann ein sehr guter Anfang sein.
Ich halte es allerdings für zwingend notwendig, dass man sich gleichzeitig ein klares Konzept zurechtlegt, wie die reduzierten Stunden genutzt werden sollen. Und dieses Konzept muss dann auch knallhart und konsequent durchgesetzt und eingehalten werden. Macht man sich nämlich keinen Plan (z.B.: Freitags nach der Mittagspause ist Feierabend) plätschert das so unbemerkt vor sich hin und der einzige spürbare Effekt bleibt der auf der Gehaltsabrechnung.
Aber ansonsten sind selbst nur 2 Stunden in der Woche, wenn man diese evtl. noch mit anderen Effekten (Überstunden und Gleitzeit) kombinieren kann, schon ein guter erster Schritt, der einem regelmäßig einen halben freien Tag bescheren kann.
Gruß, Der Privatier
Moin, wie ich meine Zeit nutzen könnte, wüsste ich schon. Ich weiß aber nicht, inwiefern die Arbeitgeber unter Umständen eher auf höhere Arbeitsverdichtung statt auf korrekte Arbeitsumverteilung setzen würden. Am saubersten ist aus dieser Sicht ein Cut und weg. Es können sich aber auch Chancen für den Arbeitgeber ergeben, wenn sich die Teilzeitarbeit über einen überschaubaren Zeitraum erstreckt. So können z. B. Nachfolger ordentlich eingearbeitet werden und haben längere Zeit eine erfahrene Person an ihrer Seite. Das ist insbesondere in Schlüsselpositionen eine wichtige Angelegenheit.
Ich denke, die Befürchtung der Arbeitsverdichtung ist schon sehr berechtigt. Das liegt aber nicht nur am Arbeitgeber, sondern auch am Arbeitnehmer selber. Wer über Jahrzehnte gewohnt ist, Höchst- und Bestleistung abzuliefern, tut sich schwer damit, einfach aufgrund der erreichten Stundenzahl den Griffel fallen zu lassen. Das muss man auch erst einmal lernen.
Gruß, Der Privatier
Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber ist aber auch möglich ohne di3 Höhe des ALG I zu mindern, oder ist die Zeitreduzierung an den bisherigen Job gebunden?
Soweit ich das gelesen und verstanden habe, geht es immer generell um Teilzeitvereinbarungen. Ob man die nun mit einem bisherigen Arbeitgeber oder einem anderen vereinbart, spielt dabei keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
VORSICHT !!
Aus aktueller leidlicher Erfahrung kann ich berichten, das es sich um eine Teilzeitvereinbarung mit dem selben Arbeitgeber handeln muss.
Ein Teilzeitvertrag mit einem anderen AG wird nicht akzeptiert – Klage gerade abgewiesen !!
– bin ratlos – WER kann eine gerichtsfeste Definition für eine Teilzeit-VEREINBARUNG finden ?
Vielen Dank für den Hinweis!
Für eine Beurteilung ob dies für die Allgemeinheit zutreffend sein könnte, wäre es nett noch ein paar Details zu erfahren, wie z.B.:
* Um welchen Sachverhalt handelt es sich genau?
* Gegen welche Entscheidung war die Klage gerichtet?
* Wurde die Klage durch einen Anwalt geführt?
* Gibt es ein Urteil eines Gerichtes? Welches und evtl. mit Aktenzeichen?
* Kann man die Urteilsbegründung kurz zusammenfassen oder ggfs. irgendwo nachlesen?
Danke und Gruß, Der Privatier
Mein Hinweis bezieht sich auf „evi-b sagte am 14.Mrz.2016 um 18:02“,
wo gefragt wird ob sich eine Teilzeitarbeit bei einem anderen AG negativ auswirkt.
Ich war auch dieser Ansicht, musste aber in einem ersten Urteil (Revision steht aus) erfahren, dass die Juristen unter einer Teilzeitvereinbarung nur eine solche mit dem selben AG verstehen.
Die obige Anmerkung: „Soweit ich das gelesen und verstanden habe, geht es immer generell um Teilzeitvereinbarungen. Ob man die nun mit einem bisherigen Arbeitgeber oder einem anderen vereinbart, spielt dabei keine Rolle. “
ist somit nicht haltbar.
Es ist leider nirgendwo eine Definition einer Teilzeitvereinbarung zu finden.
Daher tue ich mir mit einer Revision schwer.
Evtl. kann die Redaktion oder der Leserkreis weiterhelfen.
P.S.:
es geht um die Berechnung des ALG1 wenn der Bemessungszeitraum aus 2 Jahre ausgeweitet wird. Dann ist eine Reduktion (d.h. Mittelung über 2 Jahre) nicht zulässig, wenn eine Teilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde.
In meinem Fall eben mit einem neuen, und nicht dem alten AG. Darüber streiten wir.
Okay, wenn Sie keine weiteren Details nennen möchten, ist es schwierig eine Übertragbarkeit auf andere Fälle einzuschätzen.
Ich kann aber noch ein paar Anmerkungen machen, die Ihnen evtl. weiter helfen können:
* Das primäre Ziel aller Maßnahmen zur Arbeitsförderung ist es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern oder bereits bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden. Dazu sollen Arbeitslose auch dazu ermuntert werden, niedriger bezahlte Beschäftigungen oder solche mit Teilzeitregelungen aufzunehmen. Damit diese Angebote auch tatsächlich in Anspruch genommen werden, sehen die Gesetze des SGB III eine ganze Reihe von Regelungen vor, damit evtl. entstehende Nachteile durch Teilzeit- oder schlechter bezahlte Jobs vermieden werden. Der §150 Abs.2 Satz 1 Nr.5 SGB III ist dafür ein gutes Beispiel: https://dejure.org/gesetze/SGB_III/150.html
Wenn man die Regeln des §150 Abs.2 Satz 1 Nr.5 SGB III nun ausschliesslich auf Änderungen eines Arbeitsvertrages mit nur einem Arbeitgeber begrenzen würde, wäre damit die Absicht des Gesetzgebers nicht erfüllt.
* Der §150 Abs.2 Satz 1 Nr.5 SGB III enthält eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung keine Berücksichtigung bei der Bemessung der ALG-Höhe finden. Dass dies nur ohne Wechsel des Arbeitgebers gelten soll, ist hier mit keinem Wort erwähnt und ist daher vom Gesetzgeber nicht gewollt.
* In den Dienstanweisungen der Agentur für Arbeit zum §150 Abs.2 Satz 1 Nr.5 SGB III heisst es unter Pkt. 150.2 in der Anlage 1: „Zusätzliche Informationen (Außer Betracht bleibende Zeiten)“:
„Die Beschäftigungszeit aufgrund der Teilzeitvereinbarung muss sich nicht unmittelbar an die Beschäftigungszeit mit der längeren Arbeitszeit anschließen.“
Dies kann sich meiner Meinung nach nur auf zwei Beschäftigungsbverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern beziehen. Zur Erläuterung ist dazu noch eine Grafik beigefügt, die eine Lücke zwischen den Beschäftigungsbverhältnissen aufweist.
Link zur fachlichen Weisung: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-150_ba015157.pdf Darin unter Pkt. 150.2 den weiteren Link zu den zusätzlichen Informationen öffnen. Funktioniert ggfs. nur nach Download der ersten pdf-Datei.
Update Nov.2023: Diese von mir hier dargestellte Rechtsauffassung ist falsch! Mehr dazu in einem Kommentar zum Beitrag über Teilzeitvereinbarungen.
Gruß, Der Privatier
Wer plant Privatier zu werden und dabei auf ALG angewiesen ist, sollte es besser lassen.
Der echte Privatier handelt eigenverantwortlich bis zum Ende. Nur so kann er seine Selbstachtung bewahren.
Ich habe meinen Arbeitsplatz schon aufgeben müssen, die Belastung wurde immer größer und eine Zeitreduzierung hätte bei mir ohne Frage zusätzlichen Druck bedeutet. Bis einschl. Juni 2016 erhalte ich noch Gehalt, bin aber bereits von der Arbeit freigestellt. Wegen dem Steuerproblem wurde die Zahlung meiner Abfindung auf Januar 2017 gelegt. Das bedeutet allerdings, dass ich auch im nächsten Jahr nichts verdienen darf. Melde ich mich ab Juli 2017 arbeitslos, hat das den netten Effekt, dass ich dann 24 Monate ALG I erhalten kann.
Ich habe vor die Auszahlung des ALG I zu verzögern, d.h. das Geld sollte frühestens im Januar 2018 rückwirkend ausgezahlt werden.
Mein Problem ist nur: was mache ich in der Zwischenzeit? Gibt es Lösung für mich, an die ich bisher noch nicht gedacht habe?
Ich bin mir jetzt nicht so sicher, was Sie mit „…was mache ich in der Zwischenzeit?“ meinen?
Wenn es um die Krankenkasse geht, gibt es eigentlich nicht viele Möglichkeiten. Mir fallen da nur ein:
* Freiwillig selber versichern. Kostet bei geringen Einkünfte ca. 170€/Monat.
* Familienversicherung. Erfordert ein Einkommen unter 415€/Monat.
* Sozialversicherungspflichte Tätigkeit
* Auswandern (aber damit kenne ich mich nicht aus).
Noch zwei Hinweise:
* Wenn Sie ein Dispojahr vorhaben, informieren Sie sich bitte eingehend über die Randbedingungen!
* Man kann zwar die Auszahlung des ALG1 verschieben (indem man den Anspruch zunächst feststellen lässt, sich dann aber wieder abmeldet), eine rückwirkende Auszahlung gibt es allerdings nicht (Zitat: „…das Geld sollte frühestens im Januar 2018 rückwirkend ausgezahlt werden„).
Gruß, Der Privatier
In der Zwischenzeit suchen Sie sich einen 450 EUR Job der, da nicht steuerpflichtig, keinen Einfluss auf die Besteuerung der Abfindung hat. In 2017 finanzieren Sie sich also komplett selbst aus der Abfindung + ggfs. einem 450 EUR Job.
Der ALG Bezug kann dann ab 1.1.2018 erfolgen.
Hallo,
nach einem Burnout vor 4 Jahren und anschließendem Wechsel zu einem anderen AG, arbeite ich nur noch Teilzeit mit 24 Stunden und 3 Tagen in der Woche. Dementsprechend verdiene ich auch weniger.
Nun plane ich irgenwann vorzeitig komplett auszusteigen.Ich bin 58 Jahre alt.
Frage 1
Wenn ich mich nach einer Kündigung arbeitslos melde, muss ich dann angeben, dass ich nur Teilzeit gearbeitet habe. Wenn die Frage nach einem neuen Job kommt, kann ich mich dann auch Vollzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen ?
Frage 2
Das Arbeitslosengeld wird nach den letzten Gehältern gerechnet, soweit klar.
Würde ich mehr Arbeitslosengeld bekommen, wenn ich mich für eine Vollzeitstelle bewerben würde ?
Frage 3
Mir würden 24 Monate Arbeitslosengeld zustehen. Wie sieht das in der Realität aus ?
Wird man dazu genötigt oder gezwungen einen Job anzunehmen ? Wird man genötigt irgendwelche Schulungen zu besuchen ? Oder kann man da offen mit umgehen, dass man anschließend bis zum Renteneintritt Privatier wird und dem Staat nicht zur Last fällt ?
Danke für Antworten
Grüße
Maik
Zu 1: Man sollte Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Falls nicht danach gefragt wird, muss man von sich aus nicht darauf hinweisen.
Zu 2: Die Höhe des ALG bemisst sich anhand der gezahlten Beiträge. Da diese aufgrund der Teilzeittätigkeit vermutlich geringer waren, fällt auch das ALG geringer aus. Eine Bewerbung auf eine Vollzeitstelle wird das ALG nicht erhöhen.
Zu 3: Die Erfahrungen mit den Agenturen und der Vermittlungsaktivität sind sehr unterschiedlich und daher kaum vorhersehbar.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die Antworten.
Grüße
Maik
Noch was zu 1: Die Frage nach der Teilzeit muss die Leistungsabteilung nicht stellen, denn das kann sie bereits aus der Arbeitsbescheinigung entnehmen. Der ehemalige Arbeitgeber ist auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Agentur verpflichtet, diese auszufüllen (§312a SGB3).
Die Daten der Bescheinigung bilden die Grundlage für die Berechnung der ALG-Höhe. Das ALG verringert sich, falls zuvor Vollzeit gearbeitet wurde und dann für die Vermittlung nur Teilzeit infrage kommt, was im Antrag angegeben werden muss, aber hier ja nicht zutrifft.