Kap. 3.2: Abfindung und Steuern: Der Termin
Nachdem ich im letzten Beitrag die generelle Steuererleichterung für Abfindungen durch die Fünftelregel erläutert habe, soll es heute darum gehen, welche weiteren Möglichkeiten es gibt, die Steuerlast zu reduzieren.
Da wäre zunächst einmal der Termin für das Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. genauer für die Zahlung der Abfindung.
Aus steuerlicher Sicht sollte es das vordringliche Ziel sein, die Abfindungszahlung erst im Januar des Folgejahres (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zu bekommen. Also im Idealfall: Letzte Gehaltszahlung und Ausscheiden aus der Firma im Dezember, Zahlung der Abfindung im Januar.
Diese Empfehlung hängt mit der steuerlichen Behandlung der Abfindung … Weiter lesen