Wichtige Gesetzesänderungen seit Anfang 2020
Ich möchte mit dem heutigen Beitrag noch einmal auf einige wichtige Gesetzesänderungen hinweisen, die seit Anfang des Jahres 2020 in Kraft sind.
Auf die anstehenden Änderungen wurde zwar in vergangenen Beiträgen (in 2019) bereits hingewiesen, aber nun sind die Gesetze seit 1.Januar in Kraft und einige der neuen Regelungen wirken sich schon sehr deutlich auf die hier im Blog behandelten Themen aus, so dass es sicher ganz hilfreich ist, auf die Änderungen noch einmal hinzuweisen.
Drei Gesetze halte ich dabei für so wichtig, dass ich sie hier noch einmal kurz erwähnen möchte:
- Die Verlängerung der Rahmenfrist
- Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
- Eingeschränkte Verlust-Verrechnung
=> Steuern sparen bei der Abfindung
Einkünfte verschieben, Einkommen reduzieren
Die Verlängerung der Rahmenfrist
Die Rahmenfrist entscheidet darüber, ob jemand Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Und die seit Anfg. 2020 gültige Verlängerung auf jetzt 30 Monate hat zur Folge, dass der Zugang zum Arbeitslosengeld etwas erleichtert wird. Mehr dazu im Beitrag: „Arbeitslosengeld: Verlängerung der Rahmenfrist“ .
Mit dieser Verlängerung entspannt sich für einige auch die zuvor sehr enge Terminsituation bei der Durchführung eines Dispojahres: Statt einer tag-genauen Arbeitlosmeldung entsteht ein Zeitfenster von 6 Monaten. Aber nicht für alle! Mehr dazu im Beitrag: „Hinweise zum Dispositionsjahr: Verlängerte Rahmenfrist“ .
Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
Die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen kann ein effektives Mittel sein, um Steuern zu sparen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung, aber auch in „normalen“ Jahren.
Wie das genau funktioniert, wird im Beitrag: „Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen“ näher erläutert.
Neu ist nun seit Anfg. 2020, dass Beiträge nicht wie früher bis zu einem 2,5-fachen Jahresbeitrag im Voraus bezahlt werden können, sondern bis zum 3-fachen Jahresbeitrag. (s. auch Kommentar).
Korrekt müsste die Formulierung allerdings lauten: Vorauszahlungen können bis zum 3-fachen Jahresbetrag im Rahmen von Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Auf die Vorauszahlungen selber hat man keinen Rechtsanspruch und solche Vorhaben müssen immer im Vorfeld mit der Krankenversicherung abgestimmt werden!
=> Vorschlag für einen Finanzplan (1/3)
Mit: Tabellen-Kalkulation, Folgejahre, Grafik
Eingeschränkte Verlust-Verrechnung
Da ging es zum Ende des letzten Jahres ein bisschen „hin und her“, aber am Ende ist das Gesetz dann doch noch in einer Nacht-und-Nebel-Aktion verabschiedet worden: Endgültige Verluste aus Kapitalanlagen können nur noch bis zu einer Höhe von max. 10.000€ mit anderen Gewinnen verrechnet werden! Details dazu können hier in meinem ersten Kommentar zu dieser Gesetzesänderung nachgelesen werden.
Und solche Verluste können einen schneller treffen, als man denkt! Aktien und Anleihen kann man oftmals noch rechtzeitig verkaufen (mit erheblichem Verlust), bei nicht börsengehandelten Investments (wie z.B. Crowdinvesting) sieht es schon schlechter aus.
Eine weitere Änderung, die zwar noch nicht in diesem Jahr in Kraft ist, aber für 2021 bereits beschlossen ist, betriftt eingeschränkte Verlustverrechungen bei Termingeschäften. Auch dazu enthält der obige Kommentar den Gesetzestext.
Die genauen Details, welche Finanzinstrumente überhaupt betroffen sind, wird man wohl im Laufe des Jahres noch erfahren. Die Auswirkungen speziell auf den Optionshandel hat aber Dr. Peter Putz in einer kurzen Analyse (pdf-Datei, 9 Seiten) bereits zusammengefasst. Kommentare dazu bei den Optionsplaudereien.
Fazit
Die ersten beiden Änderungen sind aus Sicht eines angehenden Privatiers sehr zu begrüßen, da sie die bereits bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten erweitern bzw. verbessern.
Die letzen Änderungen sind recht ärgerlich. Nicht nur, weil sie doch bedeutende Eingriffe in den Handlungsspielraum von Kapitalanlegern bedeuten, sondern auch weil sie mit ganz erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln verbunden sind. Aber bis letzteres geklärt ist, dürften wieder etliche Jahre ins Land gehen…
P.S.: Und natürlich ändern sich (wie jedes Jahr) eine ganze Reihe von wichtigen Grenzen für Steuern und Sozialversicherungen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Angehörigenentlastungsgesetz finde ich auch wichtig, denn jetzt muss man erst ab 100.000,00 Euro Jahreseinkommen Elternunterhalt zahlen.
Hallo Petra,
Du weißt, dass sich das auf Pflegebedürftige welche „Sozialhilfe“ erhalten bezieht:
Pflege: Die Kinder von Pflegebedürftigen, die Sozialhilfe beziehen, werden erst ab 100T€ Bruttoeinkommen jährlich an den Kosten für ein Pflegeheim beteiligt…
Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden. Wer heute Sozialhilfe bekommt, muss in vielen Fällen befürchten, dass das Sozialamt Angehörige zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Wenn etwa Eltern pflegebedürftig werden und nicht genug Geld für die Pflege vorhanden ist, übernimmt das Sozialamt häufig die Kosten (sogenannte „Hilfe zur Pflege“). In vielen Fällen holt sich das Sozialamt aber das Geld von den Angehörigen zurück.
Viele Grüsse
Lars
Hallo Lars,
aber wenn die pflegebedürftigen Eltern keine Sozialhilfe beziehen müssten sie doch in der Lage sein, um für die Kosten selber aufzukommen. Oder verstehe ich da etwas falsch?
Viele Grüsse
Petra
Zunächst einmal vielen Dank an Petra für den Hinweis auf die Gesetzesänderung. Ist sicher für Angehörige von Pflegebedürftigen eine große Erleichterung.
In der Regel ist es ja so, dass ein Pflegebedürftiger die Kosten z.B. für eine Heimunterbringung selber zu tragen hat. Einen Teil trägt die Pflegeversicherung, den Rest muss der Pflegebedürtige aus eigenen Einkünften (z.B. Rente, Zinsen oder Mieten) oder aus dem eigenen Vermögen begleichen. Sind die eigenen Mittel aufgebraucht oder gar nicht vorhanden, kann Sozialhilfe beantragt werden.
Diese wurde jedoch in der Vergangenheit von Unterhaltspflichtigen (Eltern oder Kinder) wieder zurückgefordert. Und genau das passiert zukünftig nur noch dann, wenn der Unterhaltspflichtige ein Gesamt-Einkommen von über 100.000€/Jahr hat.
Gruß, Der Privatier
@Petra,@Privatier
Wir hatten nur vor ca. 2 Wochen in unserem Bekanntenkreis, na sagen wir einmal eine „krude“ Interpretation zur Auslegung des neuen Angehörigenentlastungsgesetzes. So wie Ihr es dargestellt habt, ist es richtig. Im nachfolgendem Link sind eine Informationen für pflegende Angehörige und anrechenbares Einkommen aber auch zur Bedürftigkeitsprüfung, Freibetrag des Pflegenden etc.pp. enthalten und auch interessant die Frage bezüglich einer Immobilie. Bitte auch beachten, wenn bei mehreren Kindern ein Kind über der 100T€ Grenze liegt, ist dieses Kind anteilmäßig trotzdem an den Kosten beteiligt. Weitere Informationen dann siehe Link.
https://www.biallo.de/soziales/news/elternunterhalt-freibetrag-pflegeheim-kosten/
Viele Grüße
Lars
Guten Tag, ich hätte bezüglich Abfindung/Dispojahr in Verbindung mit Pflege von Angehörigen eine Frage. Ich bin seit 01.11.19 per Aufhebungsvertrag in einem Dispojahr. Ich war 41 Jahre bei meiner Firma beschäftigt und habe nun Ende Januar 2020 meine Abfindung erhalten. Mein Ziel ist es mich zum 01.11.2020 arbeitslos zu melden weil ich am 04.10.20 58 Jahre alt werde. Jetzt habe ich gelesen, dass man bei Pflege von Angehörigen rentenversichert werden kann. Mein Vater hat Pflegestufe 3. Somit könnte ich meine Versicherungszeit von aktuell 41 Jahren und 2 Monaten weiter ausbauen. Aber: Wenn ich das mache und das bei meinem Vater seiner Krankenversicheurung beantrage (ohne Entlohnung), wird sich das dann negativ später auf mein Dispojahr und meinen Arbeitslosengeldantrag (also auf mein letztes Nettogehalt) auswirken? Oder kann ich das bedenkenlos machen? Wenn ja, könnte ich doch sogar meinen Arbeitslosengeldantrag auf Januar 2021 verschieben um damit dem Progressionsvorbehalt bei meiner Steuererklärung für 2020 zu umgehen, oder? Meine Rentenversicherungszeit würde sich ja von den letzten 5 Jahren, davon 4 Jahre versichert, auch hinauszögern/verlängern. Oder soll ich davon lieber überhaupt absehen um meinen Arbeitslosengeldanspruch nicht zu vermiesen? Danke sehr für Ihre Hilfe und Stellungnahme
„sogar meinen Arbeitslosengeldantrag auf Januar 2021 verschieben“
Das würde ich möglichst vermeiden. Für 24 Monate ALG1 benötigt man weiterhin 48 versicherungspflichtige Monate in der fünfjährigen Rahmenfrist, das wäre bei einer Arbeitslosmeldung zum 1.1.2021 nicht mehr der Fall.
Stattdessen würde ich mich Ende Oktober mit Wirkung zum 1.11.2020 arbeitslos melden und wenn der Bescheid da ist, mich wieder abmelden. https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/
Die paar Tage, die dann ALG1 gezahlt wird kann man recht einfach steuerlich ausgleichen.
Den Restanspruch ALG1 nimmt man dann ab 2021. Dafür ist formal ein neuer Antrag notwendig, der alte Anspruch wird aber übernommen.
Bezüglich der Rentenversicherung über die Kranken/Pflegekasse kann ich nichts werthaltiges sagen, allerhöchstens vermuten dass es keine Auswirkungen hat. Das hift aber nicht weiter.
Eine belastbare Antwort würdest Du vom Arbeitsamt (Leistungsabteilung) erhalten, die sind verpflichtet zu beraten, bzw. Auskunft zu geben.
Hallo,
zu dem Thema ALG1 und Pflege habe ich noch folgendes Forum gefunden:
angehoerigenpflege-kk.de/2017/09/03/arbeitslosengeld-pflege/
Gruß Gerhard
Zu diesem Thema gibt es sicher eine ganze Reihe von Punkten zu beachten. Gerhard hat ja hier bereits einen sehr guten Link herausgesucht. Bei der DRV gibt es eine spezielle Broschüre dazu, die man auf jeden Fall gelesen haben sollte, denn um Rentenansprüche zu bekommen, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Aber zur Frage: Da auch die Pflege von Angehörigen (wenn sie angemeldet wird) eine Versicherungspflicht auslöst, (deren Beiträge von der Pflegeversicherung des Gepflegten bezahlt werden), können durch diese Beiträge nicht nur Ansprüche auf zusätzliche Rente erworben werden, sondern es kann auch ein gesonderter Anspruch auf ALG entstehen.
Inwieweit ein neuer Anspruch sich auf einen alten Anspruch auswirkt, habe ich in meinem Beitrag: „Arbeitslosengeld nach Zwischenbeschäftigung“ erläutert.
Gruß, Der Privatier
Ich würde da gern noch mal genau die Details hinterfragen. 3 Jahre heißt, ich kann die Krankenkassenbeiträge aus dem aktuellen Jahr plus 3 Jahre im Voraus steuerlich als Sonderausgabe geltend machen = in dem Jahr entspricht das in Summe meinen Krankenkassenkosten für 4 Jahre, richtig oder?
Ich frage, weil ich würde gern so zeitlich planen, dass ich im Jahr meiner Abfindung dann eben auch die Krankenbeiträge im Jahr bezahle und dazu +3 Jahre Vorauszahlung, um den Betrag zu maximieren bzw. die Steuerersparnis. Im Moment nutze ich Vorauszahlungen der Krankenkasse, um entsprechend die sonstigen Versicherungen in den vorausgezahlten Jahren für die Krankenversicherung steuerlich ansetzen zu können. Ich würde das dann so zeitlich einstellen, dass eben 1 Jahr vor meiner Abfindung die Vorauszahlung aufgebraucht ist.
Irgendwas falsch in meinen Überlegungen?
Gruss
Helge
Der Mechanismus ist so wie beschrieben.
Zwei Korinthen würde ich k…en wollen :
– Die Krankenkassenvorauszahlung wird in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen, und hat nichts mit (der Anlage) Sonderausgaben zu tun.
– „Ich würde das dann so zeitlich einstellen, dass eben 1 Jahr vor meiner Abfindung die Vorauszahlung aufgebraucht ist.“
Es ist ausreichend, wenn die alte Vorauszahlung bis Dezember des Vorjahres der Abfindungszahlung aufgebraucht ist.
Auch von meiner Seite kurz die Bestätigung, dass das Prinzip richtig verstanden wurde.
Gruß, Der Privatier
Ok, danke für die Bestätigung.
Das ich etwas ungenau formuliert habe, sorry mein Fehler, ich meinte Vorsorgeaufwendungen.
Hintergrund meiner Frage war gewesen, das ich im Blog oder im Buch irgendwie gelesen hatte, das man (bei max. 3 Jahren im voraus) alle 3 Jahre den Zyklus wiederholen kann, was aber aus meiner Sicht heißen würde, dass man jeweils bei einer Abfindung im Jahr der Abfindung evtl. 1 Jahr KV Vorsorgeaufwendungen nicht zur Verfügung hat zum Ansetzen, wenn die Vorauszahlungen nicht am 31.12. im Vorjahr ausgelaufen sind. Ich hätte da eher die Formulierung „alle 4 Jahre“ erwartet.
Gruss
Helge
Ja, richtig. Die Formulierung „alle 3 Jahre wiederholen“ gibt es irgendwo. Sie beruht aber noch auf der bis Ende 2019 gültigen Regel, nach der nur bis 2,5 Jahre vorausgezahlt werden können. Aktuell wäre es richtiger, „alle 4 Jahre“ zu sagen.
Gruß, Der Privatier
Moin Zusammen,
ab dem nächsten Jahr soll es weitere Steuerentlastungen für Steuerpflichtige mit Behinderungen und pflegende Angehörige geben.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/07/2020-07-29-PM-Behindertenpauschgesetz.html
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
ich hätte da mal eine Frage. In der Ruhezeit ( bei mir 12 Monate) muss ich mich selber Krankenversichern. Wenn ich als Selbstständiger nur eine Photovoltaikanlage habe, die im Jahr ca. 8000 € abwirft, komme ich dann in den Tarif für Selbständige bei der GKV? Oder ist das zu einfach gedacht?
zweiter Teil:
siehe GKV Spitzenverband: „Katalog von Einnahmen und deren rechtliche Bewertung nach §240 SGB V“
Auch Einkünfte aus einem Gewerbe unterliegen der Beitragspflicht! (siehe S.11/26).
Falls eine Verbeitragung der Abfindungszahlung (d.h. die „ordentliche Kündigungsfrist“ wurde nicht eingehalten) hinzukommt, werden bis zur KK-BBG Beiträge fällig.
Gruß
Lars
Moin jengro,
In 2021:
14,6% – allg. KK-Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld
~1,3% – individueller KK-Beitragssatz deiner Krankenkasse ???
3,05% – Pflegeversicherung
3,30% – Pflegeversicherung (kinderlos)
Die Mindestbemessungsgrenze (2021) liegt bei 1096,97€/Monat, d.h. liegen die monatlichen Einnahmen während der Ruhezeit (Keine Abfindungszahlung vorhanden???) bis ca. 1097€/Monat wird der monatliche KK+PV Beitrag bei ca. 210€/Monat liegen. Das gilt auch für frw. KK versicherte „Selbstständige“.
siehe Link unten:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/beitraege-und-tarife.html
Gruß
Lars
https://blogs.pwc.de/de/steuern-und-recht/article/244007/verfassungsmaessigkeit-der-verlustverrechnungsbeschraenkung-fuer-termingeschaefte/
Gruß
Lars