Abfindungsrechner

Eine der ersten Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer Abfindung ergeben, ist die Frage, was denn am Ende davon übrig bleibt, wenn das Finanzamt die darauf anfallende Einkommensteuer ermittelt hat.

Und auch wenn es mit der Fünftelregel eine steuerliche Vergünstigung auf Abfindungen gibt, so lässt sich deren Auswirkung, insbesondere im Zusammenspiel mit optimierenden Faktoren wie z.B. einmaligen Sonderausgaben doch meist nur sehr schwer abschätzen.

Eine genaue Aussage kann da eigentlich nur ein Steuerprogramm (oder ein Steuerberater) liefern. Oftmals reicht aber zunächst auch ein grober Überblick und genau dazu wurde der hier vorgestellte Abfindungsrechner entwickelt.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Angeboten im Internet beherrscht der hier vorgestellte Abfindungsrechner die wichtigsten Szenarien und Kombinationen und berücksichtigt z.B.:

  • Sonderausgaben (Basis-Altersvorsorge und Krankenversicherung),
  • Bezug von Entgeltersatzleistungen (ALG1, Kranken- oder Elterngeld),
  • sowie die Anwendung der normalen und auch der vereinfachten Fünftelregel.

 

 

Hinweise zu den Eingabefeldern:

  • Jahr: Bitte wählen Sie das Jahr aus, in dem die Abfindung ausgezahlt wurde/wird. Für weiter in der Zukunft liegende Jahre stehen keine Berechnungsgrundlagen zur Verfügung. Hier kann näherungsweise auch das letzte verfügbare Jahr verwendet werden.
  • Abfindung: Bruttobetrag der Abfindung.
  • Jahresbrutto: Hier ist die Summe aller zu versteuernden Einkünfte anzugeben. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten also auch die Einkünfte des Ehepartners, ebenso evtl. Einkünfte aus Vermietungen oder selbstständigen Tätigkeiten. Kapitalerträge werden vom FA im Rahmen der sog. Günstigerprüfung berücksichtigt. Dies wird vom Abfindungsrechner nicht unterstützt. Mehr dazu im Beitrag über die Fünftelregel und Kapitalerträge.
  • Entgeltersatzleistungen: Hiermit sind alle Zahlungen gemeint, die als Ersatz für ein nicht erzielbares Arbeitsentgelt gezahlt werden. Typische Beispiele sind: Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder auch Kurzarbeitergeld.
  • Kirchensteuer: Bitte wählen Sie aus, welcher Kirchensteuersatz anzuwenden ist (Bayern und Baden-Württemberg: 8%, alle anderen Bundesländer: 9%).
  • Ehegattensplitting: Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren bitte das Häkchen stehen lassen. Ansonsten bitte entfernen.
  • Altersvorsorge: Hier ist die Summe aller Beiträge des Steuerpflichtigen zu Basis-Rentenversicherungen (gesetzliche RV und/oder Rürup-Vertrag) einzugeben, also sowohl AN-Beiträge aus Arbeitsverträgen, als auch freiwillige Beiträge und Sonderzahlungen. Bei gemeinsamer Veranlagung auch die Beiträge des Ehepartners.
  • Krankenversicherung: Bitte geben Sie nur die von Ihnen selber gezahlten Beiträge an (nur Basisabsicherung, keine Extras). Beiträge können (nach Absprache) bis zu 3 Jahre im Voraus gezahlt werden. Eine Überprüfung dieser Grenze kann der Abfindungsrechner jedoch nicht vornehmen.

 

Hinweise zu den Berechnungsfeldern:

  • Berechnung anzeigen: Die Anzeige der einzelnen Berechnungsschritte lässt sich ein- oder ausschalten.
  • Wirksame Altersvorsorge: Die eingegebenen Zahlungen zur Altersvorsorge werden automatisch gemäß Familienstand, Maximalbetrag und prozentualem Anteil auf das theoretische Maximum begrenzt.
    Hinweis: Es können jedoch weitere Faktoren für eine zusätzliche Begrenzung sorgen (s. Beiträge: Steuerlicher Höchstbetrag und Kürzung des Höchstbetrages ).
  • zvE: Zu versteuerndes Einkommen
  • Progressionsvorbehalt: Entgeltersatzleistungen werden zwar steuerfrei ausgezahlt, sie erhöhen aber den Steuersatz.
  • EkSt: Der Abfindungsrechner berechnet die voraussichtliche Einkommensteuer. Nicht jedoch die Lohnsteuer, die vom AG bei der Auszahlung der Abfindung einbehalten wird. Siehe dazu auch „Jetzt die Abrechnung abstimmen“ .
  • Soli: Solidaritätszuschlag. Freibetrag, Übergangsphase und Änderungen ab 2021 sind berücksichtigt.

 

Allgemeine Hinweise:

Eingabe und Berechnung sind teilweise vereinfachend dargestellt und auf die wesentlichen Elemente reduziert. So sind in der Berechnung sämtliche Frei- oder Pauschalbeträge, mit Ausnahme des Grundfreibetrages, nicht enthalten. Die hier dargestellten Ergebnisse können daher von einer exakten Berechnung abweichen.

=> Weiterführende Informationen

Peter Ranning: Per Abfindung in den Ruhestand

Peter Ranning: Per Abfindung in den Ruhestand

  • Detaillierte Erläuterungen und Beispiele zur Fünftelregel finden sich in der Beitragsserie: „Hinweise zur Fünftelregel“ .
  • Eine Zusammenstellung von Vorschlägen zur Steueroptimierung bei einer Abfindung gibt es im Beitrag: „Steuern sparen bei der Abfindung“ .
  • Das Zusammenwirken aller Komponenten einer Abfindung, der Auswirkung und Optimierung von Fragen zur Vertragsgestaltung, Termine und Fristen, Steuern, Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und Rentenversicherung sowie lukrative Gestaltungsmöglichkeiten finden sich im Buch:Per Abfindung in den Ruhestand“ .

 


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Kommentare

Abfindungsrechner — 539 Kommentare

  1. Ich möchte diesen ersten Kommentar hier gerne einmal reservieren, um bei Gelegenheit dann hier noch ein paar Hinweise für spezielle Fälle zu geben. Hier der erste:

    Spenden, Freibeträge und andere Einkünfte:
    Es wurden bereits Wünsche nach weiteren Eingabemöglichkeiten für z.B. Spenden, Freibeträge und andere Einkünfte geäussert. Was sich zunächst vielleicht einfach anhört, ist aber im Detail dann doch manchmal zu komplex, um es in einem solchen Rechner umzusetzen. Daher hier ein Vorschlag für eine Behelfslösung:
    Spenden, gezahlte Kirchensteuer und andere Sonderausgaben können für eine grobe Abschätzung zu den Kosten für die Krankenversicherung addiert werden.
    Andere Einkünfte/Verluste und Freibeträge können zur groben Orientierung bei der Eingabe des Jahresbruttowertes verrechnet werden.
    Dabei muss man jedoch immer wissen, dass dies nur eine grobe Abschätzung sein kann. Wer es genauer haben will, kommt um den Einsatz eines Steuerprogrammes nicht herum.

    Gruß, Der Privatier

    • Ich hab den Rechner in meinem Blog ja schon gelobt. Aber eine Sache sollte man noch im Hinterkopf behalten. Der Rechner rechnet entweder Einzelveranlagung oder Splittingveranlagung. Je nachdem, welcher der Ehegatten bei welcher Einkommenssituation steuerliche Maßnahmen trägt, ist mal eine Einzel- und mal eine Zusammenveranlagung sinnvoll.

      Das springt/pendelt in der konkreten Beratung permanent hin und her. Maßnahme 1 ist noch das (ZV) günstiger, dann nach Maßnahme 2 das andere (2 x EV) und dann nach Maßnahme 3 wieder das erste (ZV). Bei Ledigen sind die Ergebnisse insoweit natürlich valide. Aber bei Verheirateten muss man streng genommen jeweils mindestens 6 Steuerberechnungen machen (Summe 2 x Einzel versus Zusammenveranlagung je vor Maßnahme und je nach Maßnahme) um eine valide Aussage zur Sinnhaftigkeit von Maßnahmen treffen zu können.

      Die Steuererklärungssoftware bei Erstellung der Steuererklärung wird einem das schon sagen, dass später die Einzelveranlagung günstiger ist. Insofern also kein Problem. Blöd nur, wenn man dann die ganze Zeit Simulationen/Kalkulationen in der Zusammenveranlagung gemacht hat und sich hier z.B. schön die doppelten Höchstbeträge bei der DRV gezogen hat und dann aber bei der Abgabe der Steuererklärung merkt, dass eine Einzelveranlagung trotzdem günstiger und man die Hälfte der Einzahlung in die DRV in den Sand gesetzt hat.

      • Bevor man ein Tool benutzt, sollte man zumindest die Einführung lesen. Dort schreibt Der Privatier: „Eine genaue Aussage kann eigentlich nur ein Steuerprogramm (oder ein Steuerberater) liefern. Oft reicht aber zunächst ein grober Überblick und genau dafür wurde der hier vorgestellte Abfertigungsrechner entwickelt“.

        Damit ist eigentlich alles gesagt.

        Wer lesen kann, ist im Vorteil.

        • Vielen Dank für den netten Dozenten-Spruch am Ende, nach dem ich unfähig oder unwillig zum Lesen bin. Aber seisdrum.

          Wie gesagt – von den ganzen Rechnern im Internet – ist dies sicherlich einer der besseren für diesen Zweck. Aber wenn man damit arbeitet (vor allem, wenn man nachher auf der Basis Investitionsentscheidungen über fünfstellige Summen trifft), dann sollte man auch die Grenzen des Ganzen kennen und vielleicht final z.B. nochmal mit der Wiso-Softwäre o.ä. konkretisieren.

          Die Einführung war gerade der Grund, warum ich das geschrieben habe. Weil sie verkürzt und keinen Hinweis liefert, dass eine Günstigerprüfung (2 x EV günstiger als 1 x ZV) hier nicht erfolgt. Wenn man jede Woche solche Berechnungsergebnisse sieht, dann merkt man, dass auch das schnell mal fünfstellige Unterschiede in der finalen Steuer ausmachen kann. Von der Problematik bzw. Möglichkeit des §26a Abs. 2 S. 2 EStG brauch ich hier garnicht erst anfangen.

          Fairerweise muss man sagen, dass das aber meistens (besonders mit Blick auf die Krankenversicherung) nicht dazu führt, dass der Weg falsch ist. Mit der KV-Vorauszahlung im Abfindungsjahr kann man eigentlich nicht wirklich etwas falsch machen. Die spannende Frage ist dann aber, ob/wie/wie hoch sich die Rentenausgleichszahlung amortisiert. Trägt die RAZ sich selbst aus der Steuererstattung oder hat man dafür noch eigenen Aufwand.

        • @eLegal, @Marcel Werner:

          Ich habe die Hinweise von Marcel Werner nicht als Kritik verstanden, sondern als ergänzende und nützliche Hinweise. Ich verweise zwar bei jeder sich bietenden Gelegenheit immer auch darauf, dass man auch immer eine Einzelveranlagung überprüfen sollte. Aber – wie eLegal richtig vermutet – werden solche Hinweise oftmals nicht wahrgenommen oder einfach überlesen. Deshalb kann es nicht schaden, wenn solche Hinweise auch von anderer Seite einmal wiederholt werden.
          Und ich empfinde es auch als schade (und umständlich), dass der von mir angebotene Abfindungsrechner keine Überprüfung auf Einzel- oder gemeinsame Veranlagung beinhaltet. Aber eine solche Funktion zu implementieren ginge dann doch über die Möglichkeiten der hier zugrunde liegenden Software hinaus.

          Insofern ist es wichtig, die Grenzen eines solchen Tools zu kennen und auch gerne noch einmal darauf hinzuweisen.

          Gruß, Der Privatier

          • Ja das ist korrekt. Man müsste das Tool dafür gehörig aufbohren. Man müsste z.B. die Einkünfte beider Ehegatten getrennt erfassen. Auch die Kranken- und Rentenversicherung müsste man Ehegattenbezogen erfassen. Und man müsste parallel 3 Steuerberechnungen durchführen. Das ist alles andere als trivial und der Verfasser müsste, um das Ergebnis einordnen zu können, auch die Grundlagen verstehen. Ich denke auch, dass das über einen Internetrechner schwer zu leisten ist. Und wie gesagt: Von allen Internetrechnern ist dieser hier m.E. der beste.

      • „Ich hab den Rechner in meinem Blog ja schon gelobt.“

        siehe nachfolgender Link am Ende: „Update 17.05.2021“

        https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2020/12/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-9-tarifformel-negative-einkuenfte-progressionseinkuenfte/

        Den Hinweis zu den KFB finde ich schon wichtig.

        Frage an den Experten Herrn Werner:
        Wie weise ich später (als Rentner) dem FA nach, dass evt. eine Doppelbesteuerung vorliegt? Alle Steuerbescheide, dito monatliche Lohnabrechnungen des AG liegen seit 1992 vor und wie wirken sich DRV-Beitragszahlungen nach §187a SGB VI in diesem Punkt aus?

        Wird es in ihrem Blog dazu eventuell später einen Beitrag geben?

        Gruß
        Lars

        • Hallo Lars,

          dass ist eine spannende aber komplexe Frage. Leider ist das nicht mein Spezialgebiet, da ich bewußt keine Steuererklärungen erstelle. M.W. erfolgt ja eine Art Aufzehrung der begünstigten Beiträge. Ob man die nicht begünstigten Beiträge immer aus Steuerbescheid oder Lohnabrechnung erkennen wird bezweifle ich.

          Die DRV Sonderzahlung kann aus steuerfreiem Arbeitgeberanteil kommen oder voll als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen sein (dann wäre nachgelagerte Versteuerung ja schlüssig). Aber u.U. hat man hohe Rentenausgleichszahlung geleistet und ein Teil ist wegen Überschreitung des Höchstbetrages in dem Jahr ohne Auswirkung geblieben. Dann wird es wohl zu einer Doppelbesteuerung kommen – jedenfalls sollte man die Beträge auf dem Schirm haben und prüfen, ob man das im Steuerbescheid dann zwecks Nachweis der Doppelbesteuerung erkennt.

          Ich würde mir wohl eine Tabelle machen: Gesamtbeitrag (der zur DRV geflossen ist); davon mit steuerlicher Auswirkung; Rest = ohne steuerliche Auswirkung. Aber wie gesagt, das ist leider nicht meine Baustelle.

          • Moin Herr Werner,

            vielen Dank für die Rückantwort. Stimmt, die Ausgleichszahlungen nach §187a SGB VI können aus steuerfreien Arbeitgeberanteil kommen oder voll als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen sein. Eine Doppelbesteuerung liegt ja dann vor, wenn die aus versteuerten Einkommen gezahlten Rentenbeiträge höher waren als die steuerfreien Rentenzahlungen. Der BFH hat ja dazu auch eine Rechenformel aufgestellt, wie eine Doppelbesteuerung berechnet wird.
            Wir werden später einen versierten Steuerberater beauftragen, einen Blick darauf zu werden.

            Ihr Hinweis zum §26a Abs.2 S.2 EStG ist auch wichtig, damit können bei einer Einzelveranlagung! die Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Steuerermäßigungen nach §35a EStG gemäß §26a Abs.2 S.2 EStG und die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei „übereinstimmenden Antrag“ (siehe Steuerformular Sonstiges-2022 Zeile 11) hälftig aufgeteilt werden und BFH Urteil vom 28.11.2019; III R 11/18.

            Also wieder eine weitere Variantenberechnung/Vergleich bei Einzelveranlagung vs. Zusammenveranlagung.

            Steuerformular stelle ich im nachfolgenden Link ein.

            https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=520205DD2337C9AB6D13

            Gruß
            Lars

  2. Der Rechner funktioniert auch wenn man keine Abfindung mehr kriegt

    Bei den Beiträgen zur Krankenkasse könnte man noch den Hinweis „nur Basisabsicherung“ anfügen.

  3. Danke für den Rechner.

    Er bestätigt auch noch mal das folgende Phänomen bei einer hohen Abfindungen:

    Bei einer Abfindung von z.B. 150.000 € würde sich die Arbeit bei einem Jahresbrutto von 70.000 € gehaltlich nicht lohnen, da die 70.000 € direkt als Steuer wieder einkassiert werden. Bis 97.000 € zahlt man mit Ehegattensplitting gar keine Steuern, sofern kein Lohn oder Gewinn erwirtschaftet wird und keine Entgeltersatzleistungen anfallen.

  4. Klasse – ist ein sehr anwenderfreundlicher Rechner!

    Evt. sollten noch Feld „Sonstige Sonderausgaben“ ergänzt werden.
    Altersvorsorge und Krankenkasse sind ja in der Höhe beschränkt.
    So kann z.B. in Verbindung mit einer Abfindung eine Spende u.U. mehr Steuern sparen als die Spendenhöhe selbst beträgt.

    • Die Anregung ist im Prinzip richtig. Ich möchte aber dennoch darauf verzichten, weil ein solcher Rechner immer einen Kompromiss zwischen einer gewünschten Vollständigkeit und einer einfachen Eingabe darstellen muss.
      Der oben verfügbare Rechner hat einige Elemente und Funktionen mehr als die sonst üblichen, dafür sind Eingaben und Ausgaben dann aber auch ein wenig mehr. Aber mehr Funktionen möchte ich da nicht einbauen.

      Für die Spenden ergibt sich aber eine einfache Lösung: Einfach zu den Krankenkassenbeiträgen hinzuaddieren. Es erfolgt jedoch keine Überprüfung von evtl. Maximalgrenzen.

      Gruß, Der Privatier

  5. Eventuell für die sächsischen Mitstreiter die Pflegeversicherungsbeiträge gesondert berücksichtigen?

    Der AN-Anteil an der PV liegt dort bei:

    mit Kind: 2,025%
    ohne Kind: 2,275%

    der AG-Anteil ist festgesetzt bei 1,025%.

    Aber dafür haben die Damen und Herren in Sachsen einen Feiertag mehr (Buß- und Bettag) 🙂

    Gruß
    Lars

  6. Vielen Dank für die Einstellung dieses Rechners. Ich habe trotzdem noch ein Frage: Die Position zvE inkl. Abfindung ist im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ mit der Formel „Summe B (EK laufendes Jahr – Sonderausgaben + 1/5 (!) Abfindung)“ angegeben. Im Rechner wird jetzt aber die volle Abfindung als Grundlage genommen. Daraus ergibt sich (im Buch) eine andere (bessere) Rechnung ergeben. Habe ich etwas falsch verstanden ?

    • „Habe ich etwas falsch verstanden ?“

      Dazu müsste man einmal genauer wissen, um welche Fälle es sich hier handelt bzw. woher die Zitate stammen. Ich vermute einmal, dass die Formel „Summe B (EK laufendes Jahr – Sonderausgaben + 1/5 (!) Abfindung)“ sich auf die normale Fünftelregel bezieht, wohingegen sich die Einbeziehung der vollen Abfindung auf die vereinfachte Fünftelregel bezieht.
      Dies sollte aber sowohl im Buch als auch beim Rechner gleichermassen berücksichtigt sein. Falls nicht, bitte einmal konkret mitteilen, wo die Abweichungen auftreten.

      Gruß, Der Privatier

      • Moin, konkret geht es um den Sachverhalt der negativen Einkünfte im Abfindungsjahr, also wenn z.B. das zvE ohne Abfindung am Ende -25.000€ beträgt. Wenn jetzt -in diesem Beispiel- die Abfindung 500.000€ beträgt, dann scheint der o.g. Rechner wie folgt zu rechnen: 500.000-25.000= 475.000€ zvE inkl. Abfindung. Im Buch (und im Internet) habe ich aber Folgendes gefunden: „….Dabei wird die Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung mit der Steuer des Einkommens zuzüglich eins Fünftels (also 20 %) der Abfindungszahlung verglichen. Die Differenz wird dann mit fünf multipliziert. Der so errechnete Betrag entspricht der Einkommenssteuer, die von der Abfindung einbehalten wird.“: Daraus müsste sich doch folgende Rechnung ergeben: 500.000:5= 100.000-25.000 = 75.000 €,davon Steuer, dann mal 5, oder ?

        • Deine Rechnung unterstellt fälschlicherweise negative Einkünfte für fünf Jahre. Bei Null ESt ist die Rechnung aber vereinfacht, Gesamt plus negative Einkünfte durch fünf ergibt Steuerlast, die mit fünf zu multiplizieren ist. Zeigt auch sehr schön, dass bei hohen Abfindungen nicht viel am Steuersatz zu machen ist. MbG joerg

          • Nachtrag: @ambassador: das deine Rechnung falsch ist erschließt sich auch aus dem Fakt, dass sonst alle Abfindungen steuerfrei bleiben, wenn man nur ein Fünftel davon als negative Einkünfte erreicht. Im Splitting also z.B. 50k KV-Basis-Vorauszahlung und 40k netto in die Rente und schwupps sind alle Abfindungen bis 450k steuerfrei. Nicht im Sinne der Finanzbehörden ?
            MbG joerg

        • Wie in meiner ersten Antwort bereits vermutet, handelt es sich bei den beiden unterschiedlichen Formeln um verschiedene Varianten der Fünftelregel: Die eine wird nur bei einem negativ z.v.E. (ohne Abfindung) angewandt, die andere ist die „normale“ Fünftelregel. Sie sind also beide richtig, allerdings nur jeweils für den richtigen Anwendungsfall.
          Bei negativem Einkommen greift die vereinfachte Fünftelregel: z.v.E. (inkl. Abfindung) geteilt durch fünf, davon die Steuer und mit wieder mit fünf multipliziert.
          In allen anderen Fällen gilt die normale Fünftelregel, die mit der Differenz der Steuern ohne Abfindung und mit 1/5 Abfindung arbeitet.

          Und die von Dir genannte Formel ist keines von beiden und daher falsch.

          Gruß, Der Privatier

          • Danke für die Korrektur. Ein Glück, dass mein Fehler vorher bemerkt wurde… Lieber so, als später ein böses Erwachen. Danke. Gruß Ambassador.

          • hHallo,

            danke für die guten Beiträge und Kommentare zu diesem Fall. Ich beschäftige mich genau mit diesem Fall und mit ziemlich ähnlichen Beträgen wie in dem obigen Beispiel. Ist es richtig, dass die Steuerlast beim Nulldurchgang von negativem zu positiven zvE erheblich sprigt (ca.30.000 €)?

          • @TorstenS: Ich habe diesen Effekt bisher nicht feststellen können. Wenn Du ein Beispiel hättest, aus dem der Sprung von 30.000€ hervorgeht, könnte ich ggfs. mehr dazu sagen.

            Gruß, Der Privatier

  7. @privatier, eine Frage zu der max. Altersvorsorgesumme 2021?

    Von welcher max. Altersvorsorgesumme bist Du (vorläufig) für 2021 ausgegangen? (steuerlich wirksam dann 92%)
    (2020 … 25046€/50092€ … steuerlich wirksam 90%)

    Gruß
    Lars

    • Könnten nachfolgende Werte richtig sein: (ok vorläufig …)

      2021
      (25787€/51574€) davon 92% = 23724€/47448€ steuerlich wirksam?

      Gruß
      Lars

      • Ja richig, Lars. Das sind die verwendeten Werte. Abgeleitet aus Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz der knappschaftlichen Versicherung.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo zusammen,

          Meine Abfindung wurde nun ausgezahlt, der Betrag wechselt allerdings deutlich nach unten (fast 12%) vom Ergebnis des Rechners ab. Berücksichtigt wurde Fünftelregelung und SK3…

          Woran könnte die Diskrepanz liegen?

          Viele Grüße!

          • Das ist aus der Ferne schwer zu beantworten. Zwei Ideen dazu:

            * Der obige Rechner berechnet die Einkommensteuer. Dabei können u.a. Sonderausgaben für Altersvorsorge und Krankenversicherung berücksichtigt werden. Das kann der AG bei der Auszahlung und Berechnung der Lohnsteuer aber nicht!

            * Ansonsten finden manche AG immer wieder interessante und kreative Ideen, wie man eine Abfindung abrechnen könnte. Vielleicht liegt es ja auch daran? Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Bitte einen einmal gewählten Namen beibehalten. Danke.

  8. Was ist mit Kinderfreibeträgen?
    Meine Steuerberaterin hatte damals diese (zwei Kinder) vergessen.Meine Berechnungen mit der Wiso Steuersoftware differierten um einige tausend Euro.Als diese dann eingetragen wurden, waren die Ergebnisse fast gleich.
    Gruß Martin

    • Vermutlich ein Randthema für uns alte Knochen, aber gut, hätte man deutlicher hervorheben können.
      Anstatt
      „So sind in der Berechnung sämtliche Frei- oder Pauschalbeträge, die im Bereich Werbungskosten und Sonderausgaben zu berücksichtigen sein könnten, nicht enthalten.“
      wäre
      „So sind in der Berechnung sämtliche Frei- oder Pauschalbeträge, mit Ausnahme des Grundfreibetrages, nicht enthalten.“
      wohl besser beschrieben 🙂

    • Ich kann das nur bestätigen – Kinderfreibeträge sind extrem wichtig in der Berücksichtigung. Ich hatte einen Fall, da hatten wir 20.000 EUR zusätzliche Beiträge in die DRV kalkuliert, ohne dass sich die Steuer verändert hat. Man hat mit den DRV-Beiträgen nur gegen den Kinderfreibetrag angearbeitet – der hatte faktisch keinen Effekt mehr. Das wäre also rausgeschmissenes Geld gewesen, wenn der Mandant das gemacht hätte. Die Höhe des KFB verändert sich natürlich mit jeder kleinen Anpassung, insofern ist das durchaus Komplex. Aber Abfindungsempfänger, die noch Kindergeld erhalten, sollten den Rechner daher m.E. eher nicht nutzen, da man sonst die falschen Rückschlüsse draus zieht.

  9. Kinderfreibeträge werden vom obigen Abfindungsrechner nicht berücksichtigt.
    Wer dies benötigt, müsste dann ein vollständiges Steuerprogramm bemühen.

    Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier
      Kann man denn zur vorläufigen Annäherung auch pro Kind ca. 8000€ Kinderfreibetrag bei den ZvE abziehen?

      • Nein, das funktioniert nicht. Denn die Verarbeitung eines Kinderfreibetrages ist komplizierter und beinhaltet eine Günstigerprüfung: Das Finanzamt prüft, ob die Differenz der Steuerbelastung mit/ohne Kinderfreibetrag größer oder kleiner ist, als das bereits bezogene Kindergeld.
        Ist das Kindergeld höher, entfällt der Kinderfreibetrag.
        Ist die Steuerersparnis mit Kinderfreibetrag höher als das Kindergeld, wird das Kindergeld mit den Steuern verrechnet.

        Diese Rechnungen sind im Abfindungsrechner nicht enthalten und sollten (falls gewünscht) mit einem Steuerprogramm berechnet werden.

        Gruß, Der Privatier

  10. Hallo Peter,

    danke für den tollen Rechner!
    Imho genau richtig. Nicht zu viel und nicht zu wenig.

    Supereinfach zu bedienen, ohne Hürden und mit dem Notwendigsten für eine erste gute Einschätzung und für schnelle Simulationen. Für verständige Leser•innen deiner Bücher und dieser Seiten sollte es keine großen Probleme bereiten den ein oder anderen individuellen Sonderfall überschlagsmäßig selbst durch Zu- und Abschläge einzukalkulieren oder einen Steuerrechner zu bemühen. In besonderen Fällen wird auch der Gang zum Steuerberater, selbst mit dem besten und vollständigsten (überladenen) Programm, notwendig bzw. sinnvoll sein.

    Von daher alles richtig gemacht. Ich hätte mir gewünscht, deinen Rechner hätte es schon gegeben, als es bei mir akut war.

    Viele Grüße
    Stephan

  11. Danke an alle für das positive Feedback!
    Ich hoffe, dass der Abfindungsrechner bei der Planung und Abwägung verschiedener Szenarien eine erste Orientierung geben kann.

    Gruß, Der Privatier

  12. Wie wäre es noch mit einer Zeile für sonstige Sonderausgaben? (Spenden o.ä.)?

    Nochwas: 2021 (Ehegattensplitting, keine sonst Ausgaben, keine Kist.)
    Abfindung 400.000 Eur Jahresbrutto: 0 => Steuern gesamt: 88.019 Eur
    Abfindung 400.000 Eur Jahresbrutto: 1000 => Steuern gesamt: 89.844 Eur
    Also für 1.000 Eur mehr Einkommen, 1825 Eur mehr Steuern zahlen? Das wundert mich allerdings.

    • Einkommenssteuersatz für 80-81k ist 34,6% (plus Soli), Fünftelregel angewendet macht exakt 1825 Euro Steuern. Stimmt also.
      MbG joerg

    • „Das wundert mich allerdings.“

      Sehr schön! 🙂 Dann hat der Rechner ja schon einen wichtigen Zweck erfüllt:
      Die Effekte der Fünftelregel können sehr wundersam sein 😉 und sind ohne konkrete Berechnung nur schwer abzuschätzen. Deshalb kann so ein Rechner sehr lehrreich sein.

      Denn: Der Effekt funktioniert natürlich auch anders herum: Wer ein Jahresbrutto von 1000€ eliminieren kann (z.B. durch Sonderausgaben), der spart dann genau diese 1825€.
      Und genau darum versuche ich immer wieder auf die Wirkungen der Sonderausgaben hinzuweisen.

      Oder noch ein Lerneffekt: Man sieht, wie „schädlich“ zusätzliche Einkünfte sein können. Und darum ist es wichtig, sich über diesen Punkt ernsthaft Gedanken zu machen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Wegen der Spenden verweise ich einmal auf meine Antwort weiter oben:
      https://der-privatier.com/abfindungsrechner/#comment-31447

      • Das ist wirklich spannend. Also neben den bekannten Maßnahmen lieber noch an einen Verein, Kirche, pol. Partei was wegspenden, um wirklich das Einkommen in dem Jahr auf Null zu reduzieren, um so mehr aus der Abfindung herauszuholen… 🙂
        Danke für den Rechner. Das hilft natürlich um erschieden Szenarien durchzuspielen.

  13. Toller Rechner mit dem alle möglichen Szenarien „durchgespielt“ werden können. Super!!!!
    Ich habe Fragen bzgl. „Wirksame Altersvorsorge“.
    Mein Arbeitgeber bietet an, eine ca. doppelt so hohe Summe auf das Konto „Betriebliche Altersvorsorge“ (Persönliches Vorsorgekapital) in 2020 noch steuerfrei einzuzahlen. Die Auszahlung der Abfindung ist für 2021 vorgesehen.
    Der Abfindungsrechner begrenzt die wirksame Altersvorsorge ja zurecht auf den Höchstbetrag. Auch wenn ich hier einen höheren Betrag bei Altersvorsorge eingebe. Die Steuern ändern sich dann ja auch nicht mehr.
    Ich würde mich auf die Zusage meines Arbeitgebers grundsätzlich mal verlassen und diesen höheren Betrag in die BAV einzahlen.
    Frage: Kann dieses Szenario in irgendeiner Form Auswirkungen A) auf die Anwendung der 1/5-Regelung haben (Der Betrag wäre >15% der gesamten Abfindung!) und B) zu möglichen Steuernachforderungen durch das Finanzamt kommen?
    Danke und freundliche Grüße
    KKMeck

    • Moin KKMeck,

      durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist es möglich 4% der Beitragsbemessungsgrenze x 10 Jahre (wenn der AG mitspielt) in die betriebliche Altersvorsorge (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) zusätzlich steuerlich einzuzahlen. Das wären für 2020:

      Beitragsbemessungsgrenze 2020 (West) 82800€
      4% x 82800€ x 10Jahre = 33120€

      Beitragsbemessungsgrenze 2020 (Ost) 77400€
      4% x 77400€ x 10Jahre = 30960€

      Dieser Betrag wird von Deiner Abfindung abgezogen. Ganz Wichtig dabei: Nach Abzug dieses Betrages zum die „ZUSAMMENBALLUNG“ noch vorliegen, ansonsten ist die Fünftelregelung nicht mehr anwendbar. Der Privatier hat in Seinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ ein extra Kapitel hierzu verfasst.

      Gruß
      Lars

    • @KKMeck (Nachtrag)

      Im Feld Altersvorsorge (siehe Bedienungsanleitung) nur Sonderzahlung in die gesetzliche RV und/oder Rürup-Vertrag eintragen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        danke für Deine zeitnahe Antwort.
        Wenn ich das jetzt korrekt interpretiere heißt das:
        Die Zusammenballung und damit Anwendung der 1/5-Regelung ist gewährleistet, wenn:
        –> Die Abfindungssumme, die ich 2021 erhalte, höher ist als die Summe aus dem Jahresgehalt und der Einzahlung in die Altersvorsorge in 2020!
        Beispiel:
        Jahresgehalt 2020: 60T€; Einzahlung in BAV 2020: 30T€;
        Abfindungssumme in 2021: >90T€ ==> 1/5-Regelung anwendbar 🙂
        Abfindungssumme in 2021: 1/5-Regelung NICHT anwendbar 🙁

        Korrekt?
        Danke und Grüße
        KKMeck

        • Moin KKMeck,

          ja, und zum Begriff/Definition der Zusammenballung:

          Zusammenballung der Einkünfte:
          Von einer Zusammenballung der Einkünfte spricht man, wenn der Steuerpflichtige infolge der Abfindungszahlung einschließlich aller anderen Einkünfte in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt höhere Einkünfte hat, als bei einer ungestörten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

          „etwas abgeändertes“ Beispiel von Dir:

          Jahresgehalt 2020: 60K
          ausgehandelte Abfindung: 95K
          AG zahlt in die bAV: 30K
          Abfindungszahlung in 2021: 65K (95K – 30K = 65K)
          Abfindung (2021) 65K > Jahresbrutto (2020) 60K

          Damit ist eine Zusammenballung gewährleistet und die Fünftelregelung kann angewendet werden. Als angehender Privatier empfehle ich Dir das Buch von Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Im Kapitel 9.4.3 wird die „Vervielfältigungsregel“ ausführlich behandelt. Wichtig hierzu noch: die steuerliche Behandlung zwischen Alt- und Neuvertrag (Neuverträge Stichtag ab 01/2005).

          Und noch ein Hinweis vom Privatier (siehe im Buch S.339) … ich zitiere:

          „Der Aufhebungsvertrag sollte nach Möglichkeit keine Formulierungen aufweisen, bei denen von einer Aufteilung der Abfindung die Rede ist. Besser ist es, beide Vereinbarungen (Einmalzahlung in die bAV und Zahlung einer Abfindung) in getrennten und voneinander unabhängigen Passagen festzulegen“. … Zitat Ende

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars und Danke.
            === „Der Aufhebungsvertrag sollte nach Möglichkeit keine Formulierungen aufweisen, bei denen von einer Aufteilung der Abfindung die Rede ist. Besser ist es, beide Vereinbarungen (Einmalzahlung in die bAV und Zahlung einer Abfindung) in getrennten und voneinander unabhängigen Passagen festzulegen“. ===

            Was ist hierfür der Grund? AfA? KV? Ist doch aus meiner Sicht eine klare und transparente Aussage.

            Gruß
            KKMeck

        • Noch einmal zum Beispiel, damit das eindeutig und verständlicher wird: (… ungestörte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und damit Berücksichtigung der bAV Einzahlung)

          Du hast geschrieben, dass die bAV Einzahlung ca. ~/> 15% der Abfindung entspricht:

          Beispiel:
          Jahresgehalt 2020: 60K
          ausgehandelte Abfindung: 125K
          AG zahlt in die bAV: 30K
          Abfindungszahlung in 2021: 95K (125K – 30K = 95K)
          Abfindung (2021) 95K > Jahresbrutto (2020) 60K + 30K bAV Einzahlung = 90K

          damit wird es eindeutiger, Zusammenballung liegt vor. (bAV Einzahlung berücksichtigt)

          Zu Deiner Frage: … richtig, bei der Formulierung „Aufteilung“ im Aufhebungsvertrag (kann) kommt es zu Nachfragen vom AfA, FA und der KK. Wenn die bAV Einzahlung separat im Aufhebungsvertrag formuliert wird, liegt eine eindeutige Zuordnung für die „Vervielfältigungsregel“ nach §3 Nr.63 Satz 1 u.3 EStG vor.

          https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

          Im Abfindungsjahr 2021 kannst Du unabhängig der vorgenommenen bAV-Einzahlung die weiteren Gestaltungsmöglichkeiten wie:

          – Sonderzahlungen in die Basis-Altersvorsoge (gesetzliche RV und/oder Rürup-Vertrag)
          – Vorauszahlungen KK-Beiträge

          nutzen.
          Du solltest aber bedenken, das Abfindungszahlungen sozialabgabefrei und mit der Fünftelregelung besteuert werden kann, die Einzahlung in die bAV ist zwar steuerfrei, beim späteren Rentenbezug ist die monatliche bAV-Rente mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, desweiterem sind KK+PV-Beiträge fällig (KK-Freibetrag 2020 ca.159,25€).

          Gruß
          Lars

          • ==Auf Nachfrage habe ich folgende Information vom Arbeitgeber erhalten==
            „Eine Zusammenballung von Einkünften kann dem Grunde nach auch dann vorliegen, wenn die Abfindung in zwei unterschiedlichen Kalenderjahren zufließt, wenn die Teilleistung (Nebenleistung) die im anderen Jahr gezahlt wird nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt oder wenn sie aus Gründen sozialer Fürsorge gezahlt wird und nicht mehr als 50 % der Hauptleistung beträgt. Leistungen aus sozialer Fürsorge sind z.B. Abfindungsbeträge, die in eine betriebliche Altersvorsorge (z.B. Direktversicherung, PVK) umgewandelt werden.“

            ==Eine ähnliche Aussage wird auf Steuerlinks.de publiziert==
            „Fließt die steuerpflichtige Gesamtentschädigung (Einmalbetrag zuzüglich zusätzlicher Entschädigungsleistungen) nicht in einem Kalenderjahr zu, so ist dies für die Anwendung des § 34 EStG grundsätzlich schädlich. Werden aber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen gewährt, sind diese für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 50 v.H. der Hauptleistung betragen. Die Vergleichsrechnung ist hier durch Einnahmenvergleich vorzunehmen.“
            (Adäquate Formulierung auch auf haufe.de)

            Soweit, so gut!

            Allerdings fällt mir ein Unterschied zwischen beiden Aussagen auf:
            „…für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen gewährt…“

            In meinem Fall würden die <50% der BAV-Zahlung in 2020 zutreffen, aber eben VOR uns nicht nach der Abfindungszahlung in 01/21!!

            Das macht mich dann schon etwas unsicher!!

            Wie beurteilt Ihr das?

            Danke und Grüße
            KKMeck

          • Moin KKMeck,

            der Privatier hat darauf im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ unter Punkt 5.1.2 „Zahlung der Abfindung in mehreren Raten“ hingewiesen (Ausnahme eine 10%ige Vorauszahlung).
            Weiterführend auf S.104 sind dort unter Punkt 1-5 eine Reihe von Nachteilen aufgeführt, wenn die Abfindungszahlung in mehreren Raten (auf mehrere Jahre verteilte Abfindung) durchgeführt wird. KEINE ANWENDUNG DER FÜNFTELREGELUNG!

            Nicht dazu zählt die „Vervielfältigungsregel“ = steuerfreie (Teil)Einzahlung in die bAV.

            Im BMF-Schreiben vom 06.12.2017 unter Rz43 heißt es:

            „Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG – zusätzlich zu den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG – steuerfrei belassen werden. Ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Die Vervielfältigungsregelung kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird.“

            Etwas weiterführende Literatur:

            https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/entlassungsentschaedigungen/#D063028000004

            Was versteht man unter soziale Fürsorgeleistungen des AG?

            – Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels
            – Leistungen zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit
            – befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen
            – die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld
            – die befristete Weiternutzung des Firmenwagens
            – befristete Weiternutzung des Firmentelefons

            Gruß
            Lars

    • Noch einmal kurz zurück zur Ausgangsfrage:

      Der Abfindungsrechner kann nur Beiträge zur Altersvorsorge berücksichtigen, die in eine Basis-Altervorsorge eingezahlt werden. Dazu gehören die für jedermann zugängliche gesetzl. Rentenversicherung oder eine Rürup-Versicherung, sowie an spezielle Berufe gebundende Versorgungseinrichtungen.
      Betriebliche Altervorsorgen gehören nicht dazu und können vom Abfindungsrechner daher nicht berücksichtigt werden. Die steuerliche Behandlung kann individuell sehr unterschiedlich sein. Eine kurze Zusammenfassung habe ich hier einmal erstellt:
      https://der-privatier.com/kap-7-riester-ruerup-co/#comment-30706

      Gruß, Der Privatier

      • Wwnn ich die Abfindung Anfang 2021 erhalte, kann ich aber doch die 51.574 in 2021 in die Rentenversicherung bzw. Rürup einzahlen (92% abzugsfähiger Anteil) und bin nicht an drei Monate nach der Abfindungsahlung gebunden ?

        Gruß,
        espe63

        • Einzahlungen in eine Rürup-Versicherung kann man das ganze Jahr über tätigen.

          Bei Einzahlungen in die gesetzliche Rente gibt es verschiedene Varianten, die in der Regel alle zunächst einen Antrag/Genehmigung benötigen.
          DIe Frist bis Ende März bezieht sich dabei ausschließlich auf freiwillige Monatsbeiträge, die für das Vorjahr gezahlt werden sollen. Andere Zahlungen sind über das ganze Jahr hinweg möglich.

          Gruß, Der Privatier

  14. Hallo Lars,
    danke für die Hinweise.
    Dann interpretiere ich das für mein geschildertes Szenario so:
    Anwendung der Fünftelregelung + steuerfreie Einzahlung in BAV-Konto –> ja + ja!

    Viele Grüße
    KKMeck

    • ja, von der ausgehandelten Abfindungssumme wird die bAV-Einmaleinzahlung abgezogen, die Restsumme dann 2021 als Abfindung auszahlen lassen. Aber!!! immer die Zusammenballung (Auszahlung 2021) im Hinterkopf behalten.

      Übrigens: im Buch vom Privatier auf S.337 (Kapitel 9.4.3 Vervielfältigungsregel) steht zu der Vervielfältigungsregel (Einzahlung bAV) folgendes:

      „Die steuerliche Vergünstigung wird aber nur gewährt, wenn die Einzahlung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Ein solcher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Zahlung entweder innerhalb von drei Monaten „vor“ dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird oder „nach“ der Beendigung, wenn die Beitragsleistung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung vereinbart worden ist“

      Zitat Ende

      Gruß
      Lars

  15. Hallo,
    ich hätte eine Frage bzgl. diesem tollen Abfindungsrechner.
    Welche Steuerklasse ist der Eingabe meiner Werte zu Grunde gelegt.
    Vielen Dank.
    Harald

    • Gar keine.
      Je nach Häkchen bei Ehegattensplitting wird die Grund- oder die Splittingtabelle angewendet.

    • Der obige Abfindungsrechner berechnet die Einkommensteuer eines Veranlagungszeitraumes (ein Jahr). Dabei spielt die Steuerklasse keine Rolle.

      Die Steuerklasse wird nur benötigt, um die laufenden monatlichen Abzüge von Lohn/Gehalt zu berechnen (Lohnsteuer).

      Gruß, Der Privatier

  16. Super Teil, vielen Dank.
    Ihr Buch habe ich natürlich auch gekauft, allein der Fairness halber.
    Gibt es zu dem Thema Präferenzen bzgl. eines Steuerprogrammes oder sind die „üblichen Verdächtigen“ hier alle gut ?

    Nochmal vielen Dank und Gruß,
    espe63

    • Ich nutze schon seit seehr vielen Jahren die „Steuersparerklärung“ der Akademischen Arbeitsgemeinschaft und bin damit sehr zufrieden.
      Zu allen anderen kann ich nichts sagen, da ich sie nie ausprobiert habe.

      Es geht aber auch kostenlos mit der Elstersoftware.

      Gruß, Der Privatier

  17. Hallo. Fällt der Soli 2021 komplett weg auf eine Abfindung i.H.V 150 T EUR brutto? Bei „normalem Einkommen“ muss meines Wissens nach Soli weiter gezahlt werden bei einem sehr hohen Einkommen (ca. ab 100T EUR)

    • Es gibt keine Sonderregelungen für Abfindungen bzgl. der Soli-Berechnung. Es wird (mit oder ohne Abfindung) die Einkommensteuer berechnet und dann anschließend der sich daraus ergebende Soli-Beitrag.
      Der kann u.U. vollständg wegfallen, oder nur in geringem Maße erhoben werden, oder auch in voller Höhe zuschlagen. Die exakten Formeln können wir uns sicher ersparen – es ist einfacher, einfach mal mit ein paar Werten im obigen Rechner herumzuspielen (für 2021!).

      Gruß, Der Privatier

        • Ich glaube kaum, dass diese Überlegung richtig ist. Aber mir ist auch nicht so ganz klar, auf was sich die Aussage „bis zum 5fachen“ beziehen soll?
          Auf eine Abfindung? Auf die sonstigen Einkünfte?

          Wie dem auch sei: Die Freigrenze für den Soli bezieht sich immer auf die Einkommensteuer, nicht aber auf das Einkommen.

          Gruß, Der Privatier

          • Im Prinzip wird doch die Abfindung gefünftelt und mit diesem Betrag das zu verstuernde Einkommen, und damit im Zwischenschritt die Steuerschuld, ermittelt. Diese Steuerschuld wird mit 5 multipliziert damit die endgültige Steuerschuld ermittelt.
            Lt. Abfindungsrechner ist die Steuerschuld auf eine Abfindung (ohne weitere Einkünfte)das Gleiche als ein Fünftel der Abfindung als normales Einkommen und diese Steuerschuld daraus mal 5

          • @artdeco du schreibst es ja selber, Einkommenssteuer ist… Genau, die Zahl nach Multiplikation mit fünf ??

          • Ah, eine ganz wichtige Info.

            Hier hatte ich nämlich den Gedankenfehler, erst durch 5 zu teilen, dann die Steuer zu ermitteln (bis dahin ja auch korrekt) und dann auf den Fünftelbetrag den Soli zu ermitteln (der dann erfreulicherweise 0 wäre) und anschließend wieder zu multiplizieren.

            Aber klar, erst mal 5, dann anderen Einkünfte addieren und dann ganz am Ende den Soli oben drauf … leider …

  18. Hallo Privatier,
    Ich würde mir beim Abfindungsrechner wünschen dass man Beträge wie zum Beispiel Verluste aus Vermietung und Verpachtung oder Spenden eingeben kann. Ergibt eine wunderbare Spielwiese, um das Ganze zu optimieren.

  19. Hallo,

    ich habe bei meinen Berechnungen eine Auffälligkeit festgestellt und vermute, dass die Formel für die Steuerberechnung 2021 im niedrigen Steuerbereich nicht ganz passt.

    Konkret habe ich nur folgende Eingabewerte genutzt:
    Abfindung: 100.000
    Entgeltersatzleistungen: 5400
    Splitting

    Daraus ergibt sich für die Berechnung dann ein Betrag von 25.400 inkl. Entgeltersatzleistungen. Auf diesen Betrag wird dann 990€ Steuer Nach Check von mehreren Tools komme ich auf 1000€ und vermute die Formel für 2021 ist im unteren Bereich noch nicht stimmig.

    Es sind nur 10€ Unterschied, aber da es mir aufgefallen war, wollte ich es teilen, vielleicht hilft es ja 🙂

    Beste Grüße
    Chris

    • Vielen Dank. Ich bin immer dankbar für Hinweise auf Effekte, die unverständlich (oder auch falsch) sind.

      Im vorliegenden Fall bin ich aber recht sicher, dass der beschriebene Effekt nicht an der zugrunde liegenden Formel liegt, sondern auf Rundungseffekten basiert. Gerade im Zusammenhang mit der Fünftelregel multiplizieren sich einfache Rundungen sofort um den Faktor 5, so dass oft Abweichungen von 5€ entstehen. Wenn unterschiedliche Tools mal mathematisch korrekt und mal einfach nach unten runden, so kann sich u.U. auch schon mal eine Differenz von 10€ ergeben.
      Korrekt ist dabei übrigens jeweils immer eine Abrundung auf den nächsten vollen Euro. Und zwar mindestens an zwei Stellen: Beim zu versteuernden Einkommen und bei der sich ergebenden Steuer.

      Gruß, Der Privatier

    • Nun muss ich an dieser Stelle einmal kurz etwas korrigieren:

      Die von Chris-W beschriebene kleine Abweichung von 10€ in der Steuerberechnung für 2021 war doch kein Rundungsproblem, sondern ein Tippfehler in meiner Berechnungsformel.

      Ich bitte, den Fehler zu entschuldigen. Die aktuelle Version der Rechners ist korrigiert.
      Danke für den Hinweis.

      Gruß, Der Privatier

  20. Wieder mal eine hervorragende Hilfestellung vom Privatier, dieser Abfindungsrechner ist genau das, wonach ich suchte. Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
    Dennoch habe ich eine Verständnisfrage zu den Entgeltersatzleistungen.
    In meinem konkreten Fall erziele ich durch Vorabeinzahlung priv. KV-Beiträge und Einzahlung in eine Rührupvers. ein neg. Einkommen von -€20.000. Dem stehen gegenüber Entgeltersatzl. von €8.600 für vier Monate ALG I Bezug zum Jahresende 2021. Gesamtwert daher negativ, kein Progressionsvorbehalt.
    Ich habe nun mit der Höhe der Entgeltersatzl. gespielt, z.B. bei nur einem Monat Bezug ALG I (Anmelden und nach 1 Monat wieder abmelden) ergeben sich €2.150, der neg. Wert wird dadurch logischerweise noch negativer.
    Bei der vereinfachten Fünftelregel wird dann dennoch nur das zu zu versteuernde Einkommen angesetzt, egal wie hoch die Entgeltersatzzahlung ist, solange nur das zvEohne Abfindung negativ ist. Das verstehe ich nicht. Spielt die Höhe der Entgeltersatzzahlung denn gar keine Rolle bei der Steuerberechnung, solange nur das zvEohne Abfindung ohnehin negativ ist?
    Vielen Dank für eine Erläuterung!
    Gruß Alexander

    • Sie haben die Zusammenhänge richtig erkannt und korrekt wiedergegeben. Ich kann aber auch verstehen, dass das Ergebnis verwunderlich ist und das dann Zweifel aufkommen. Ich gehe auch davon aus, dass dieser Effekt womöglich auch einigen Steuerberatern unbekannt sein dürfte. Es handelt sich hier eben um die „hohe Schule der Fünftelregel“ . 😀

      Im Ernst: Wenn Sie weiterhin Zweifel haben, empfehle ich Ihnen einmal die Lektüre des Einkommensteuerhandbuches des Bundesfinanzministeriums :
      Unter H 34.2 finden Sie im Beispiel 4 die Steuer-Berechnung beim Zusammentreffen von negativem verbleibenden z.v.E. und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die kann man einmal selber nachrechnen. Im Grunde reicht aber schon ein Zitat aus diesem Beispiel: „dem Progressionsvorbehalt unterliegende Bezüge werden nur insoweit berücksichtigt, als sie das negative verbleibende z.v.E. übersteigen“

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo, wie verhält es sich in diesem Fall? ZVE (gesamtabfindung plus eu-rente abzgl.. pauschalen etc.) minus gesamtabfindung ergibt ein Minus von 1300 € / wird der Progrssionsvorbealt für Krankengeldbezug auf Berechnung der Rente und 1/5 Abfindung angewendet? Gruß Gaby

  21. Hallo habe eine Frage
    Wie wirkt sich der Bezug vom Arbeitslosengeld auf die Besteuerung der Abfindung aus?

      • Genau! Und, um es noch ein wenig spannender zu machen: Es ist durchaus möglich, dass die Steuern das ALG1-Geld in ein Minus kippen lassen ??

        • Einfache Lösung (bin grad dabei, da der 31.12. Mein letzter offizieller Tag ist 😉 : Arbeitslos melden und ALG1 beantragen. Wenn der Bescheid da ist, bei der ArgfA im neuen Jahr „abmelden“ (stehe nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und möchte kein ALG1 beziehen) – schon hat man sich den Anspruch jedoch für 4 Jahre gesichert 🙂

    • Das Arbeitslosengeld selber zwar steuerfrei, es erhöht aber durch den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für andere Einkünfte. Im Zusammenhang mit Abfindung und Fünftelregel können sich dadurch teilweise sehr nachteilige Folgen ergeben. Grundlagen und Beispiele in den folgenden Beiträgen:
      * Progressionsvorbehalt
      * Fünftelregel mit Arbeitslosengeld

      Und zum Ausprobieren mit den eigenen Zahlen ist der obige Abfindungsrechner das geeignete Mittel.

      Gruß, Der Privatier

  22. Hallo,

    erstmal vielen Dank für die Super Infosammlung hier, ich plane gerade das Jahr 2021 wo eine Abfindung im Januar reinkommt.
    Einkommen in 21 ist schon 0€, und KV Vorauszahlung und Rürup in Arbeit- Planung.

    Jetzt würde ja eig. auch noch die 2100€ Riester Zahlung dazu kommen wenn man den eine hätte, oder bin ich da falsch informiert?
    Macht zwar nicht so viel aus aber immerhin.

    Grüße

    • Ja, natürlich. Es gibt in einer vollständigen Steuerberechnung sicher noch eine ganze Reihe mehr Punkte, die zu beachten wären. Der obige Rechner soll ja nur eine grobe Abschätzung liefern und einfach zu bedienen sein. Deshalb wurde er auf die wichtigsten Punkte reduziert. Für eine vollständige (und genauere) Rechnung wäre dann ein Steuerprogramm (oder ein Steuerberater) zu empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

  23. Danke! Endlich ein Abfindungsrechner, der auch negative Einnahmen neben der Abfindung vorsieht.

    Der Rechner bestätigt meine Empfehlung, durch zusätzliche Absetzbeträge ein leicht (zur Sicherheit) negatives Einkommen neben der Abfindung zu ereichen, aber alle darüber hinausgehenden „erkauften“ Absetzbeträge wie zusätzliche Einzahlungen in die Altersvorsorge zu lassen oder eher sogar im letzten Berufsjahr vorzunehmen, da der Spitzensteuersatz auf die reine Abfindung bei üblichen Abfindungen unter dem vom letzten Berufsjahr liegen dürfte.

    Gruß Holger

    • „Absetzbeträge…sogar im letzten Berufsjahr vorzunehmen“

      Kann ich bestätigen. Habe ich genau so gemacht. Bei mir war es Rürup, aber bei Einzahlungen in die GRV ist das genauso. Bei beiden allerdings darauf achten, dass im letzten Berufsjahr bereits Beiträge zur Altersvorsorge durch den AG eingezahlt worden sind und diese bei der steuerlichen Maximalsumme mit gerechnet werden!

      Gruß, Der Privatier

    • @Holger

      Beispiel, was die Höhe der max. Altersvorsorgeaufwendungen in die RV (z.B. nach §187a SGB VI) betrifft:

      Lediger, der 2020 über der RV-Beitragsbemessungsgrenze lag, den Spitzensteuersatz von 42% hatte und zum Jahresende 2020 aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, in 2021 Dispositionsjahr einlegt, die Abfindung z.B. im Februar 2021 erhält. (Überprüfung der Zusammenballung infolge Abfindungszahlung ist gegeben/wurde geprüft, damit höhere Einkünfte als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses = Voraussetzung zur Fünftelregelung damit vorhanden)

      In 2020 stellte der Ledige einen „Antrag zum Ausgleich einer Rentenminderung … nach §187a SGB VI“ und im Bescheid wurde die Höhe der Ausgleichszahlung mit xyz festgelegt. Der Ledige hatte in 2020 eine (Teil)Einzahlung in die RV vorgenommen.

      In 2020 konnte er nachfolgende max. Altersvorsorgeaufwendungen ansetzen:
      25046€ x 90% = 22541€

      Hiervon wird aber!!! der steuerfreien RV-Arbeitgeberanteil abgezogen und da der Ledige über der max. RV-BB-Grenze lag, beträgt dieser Anteil (Ledige wohnt in Westdeutschland):

      82800€ (RV-Beitragsbemessungsgrenze West) x 18,6% = 15400€ (Hälfte AG und Hälfte AN = 2x 7700€

      In 2020:
      22541€ – 7700€ (steuerfreier AG-Anteil) = verbleibende max. Altersvorsorgeaufwendungen = 14841€.

      In 2021:
      Der Ledige hat keinen AG mehr, deshalb kann er (max. Altersvorsorgeaufwendungen in 2021 = 25787€) 25787€ x 92% = 23724€ absetzen.

      Grundsätzlich bei freiwilligen Einzahlungen in die RV (z.B. §187a SGB VI) einen Beratungstermin buchen, eventuell schon im Vorfeld Formular V0210 aus dem Internet herunterladen, soweit wie möglich ausfüllen, Fragen oder Unklarheiten beim Beratungstermin abklären. Die jeweilige Beratungsstelle leitet dann den Antrag an den DRV-Bund weiter.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, ich habe Deine Zahlen nicht nachgerechnet (wird schon stimmen), aber es gibt einen entscheidenden Punkt, der nicht richtig dargestellt ist!

        Die Aussage:
        In 2020:
        22541€ – 7700€ (steuerfreier AG-Anteil) = verbleibende max. Altersvorsorgeaufwendungen = 14841€.

        ist so nicht richtig. Korrekt wäre:
        In 2020:
        22541€ – 2*7700€ (AG-/AN-Anteil) = verbleibende max. Altersvorsorgeaufwendungen = 7114€.

        Zumindest gilt das, wenn mit „verbleibende“ AVO der Anteil gemeint ist, der zusätzlich zu den bereits während der Beschäftigung eingezahlten Beiträge steuerlich berücksichtigt werden kann.

        Gruß, Der Privatier

        • Ja, ist korrekt, die 7114€ ist der Betrag der noch „zusätzlich“ eingezahlt werden kann, 14841€ ist die Summe aus: RV AN-Anteil, der schon vom Lohn abgeführt wurde + „zusätzliche“ Einzahlung, um die max. Altersvorsorgeaufwendungen (abgestellt aufs Beispiel) auszuschöpfen (steuerfreie RV AG-Anteil dabei berücksichtigt).

          Noch etwas anderes:

          Vor einigen Tagen hatten wir diskutiert, ob ALG1 die max. Altersvorsorgeaufwendungen minimiert. Ich habe einen älteren Steuerbescheid überprüft, damals 3 Monate Insolvenzgeld und 3,5 Monate Transferkurzarbeitergeld bezogen. Im Steuerbescheid wurden bei den max. Altersvorsorgeaufwendungen:

          – 4 Monate RV AG-Beitrag (alter AG)
          – 1,5 Monate RV AG-Beitrag (neuer AG)

          abgezogen, d.h. Insolvenzgeld und das Transferkurzarbeitergeld blieben außen vor. Das deckt sich mit deiner und Snoopys Aussage.

          (ok, ALG1 ist kein Insolvenzgeld oder Transferkurzarbeitergeld, … sie stellen aber auch steuerfreie Lohnersatzleistungen dar – den Progressionsvorbehalt lasse ich jetzt mal weg).

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            ich beschäftige mich gerade mit dem Thema „maximale Altersvorsorgeaufwendungen und Bezug vom ALG1“. Beide Sachen natürlich im Jahr einer Abfindungszahlung.

            Es freut mich zu lesen dass bei dir in der Zeit des Bezugs vom Transfer-KUG/Insolvenzsgeld die Rentenbeitragszahlungen an die DRV im Steuerbescheid nicht aufgeführt wurden.

            Das führt zur Annahme dass solche Zahlungen den maximalen Altersvorsorgeaufwendungen-Betrag nicht mindern.

            Allerdings wäre auch noch zu berücksichtigen dass Transfer-KUG und ALG1zwar beide Lohnersatzleistungen sind, aber gewisse kleine Unterschied doch bestehen, beispielsweise zahlt bei Kurzarbeit Null, allein der Arbeitgeber den gesamten RV-Beitrag, beim ALG1 aber die Arbeitsagentur (natürlich nur bezogen auf 80% des ehemaligen Lohns/Gehalts).

            In Corona-Zeiten und im Falle von Transfer-KUG bekommt der Arbeitgeber die RV-Beiträge von der Arbeitsagentur erstattet, das ist aber eine andere Geschichte.

            Zusammengefasst: ich bin bisher mir nicht sicher ob der Bezug vom ALG1 den maximalen Betrag für die Altersvorsorgeaufwendungen mindert oder nicht.

            Frage 1:

            Hast du Anhand einer Renteninformation geprüft ob für diese Zeiten auch die entsprechenden Rentenpunkte (bzw. Rentenzeiten) deinem Rentenkonto gutgeschrieben wurden?

            Frage 2:

            Du hast folgendes geschrieben: „Vor einigen Tagen hatten wir diskutiert, ob ALG1 die max. Altersvorsorgeaufwendungen …….“
            Wer ist in dem Fall mit „wir“ gemeint, wo und wann genau war das? Hier im Blog? Bestimmt, aber wo genau?

            Viele Grüße

            eLegal

  24. Hallo Privatier, hallo Mitleser,

    im ersten Satz dieses Beitrags heißt es: „Eine der ersten Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer Abfindung ergeben, ist die Frage, was denn am Ende überhaupt davon übrig bleibt.“

    Ich habe den Rechner jetzt ein paar Mal benutzt und interessante Erkenntnisse zur Steuerlast gewonnen. Eines aber fehlte mir: Ich musste immer selber ausrechnen, „was denn am Ende (…) übrig bleibt.“

    Daher mein Vorschlag, ein weiteres Feld am Ende hinzuzufügen, in dem das Ergebnis steht.
    Die Plus-Seite ist selbsterklärend, oder?
    Auf der Minus-Seite sind die Beträge, die man steuerwirksam ausgibt, ja erstmal weg und ich kann (vorläufig) nicht mehr darüber verfügen; also werden sie abgezogen, genau wie die Steuerschuld.

    + Abfindung
    + Jahresbrutto
    + Entgeltersatzleistungen
    – Altersvorsorge
    – Krankenkasse
    – Steuern
    —————-
    = Ergebnis
    ================

    Wie ist eure Meinung dazu?

    Viele Grüße,
    Bert.

    • Unter Ergebnis könnte man aber auch das verstehen, was einem der AG von der Abfindung „netto“ auszahlt; KV und RV werden ja im Regelfall nicht direkt einbehalten, sondern später vom Abfindungsnehmer an die jeweiligen Träger gezahlt.
      Das nächste Fragezeichen ist beim Jahresbrutto (sonstige Einkünfte): sind davon Steuern einbehalten worden oder nicht?
      Wir hätten dann mehrere mögliche Ergebnisse und müssten die erst mal definieren. Aber selbst eine saubere Definition würde nicht davor schützen, dass manche ihr „Ergebnis“ falsch verstehen.
      Mir erscheint es nachvollziehbar, dass sich der Privatier diesen Schuh nicht angezogen hat, sondern (Keep It Short and Simple) nur ausgibt was in Summe an EkSt zu zahlen ist.
      Wer eine Abfindung erhält, der muss halt dreistellige Zahlen für eine Überschlagsrechnung addieren und subtrahieren (man nehme nur volle Tausender dafür).

      • jo, der hier überwiegend angeprochene Personenkreis, könnte eventuell auch in der Lage sein dies via Kopfrechnung bis zur Zehnerstelle hinzu bekommen. Für die exakte Berechnung mit Übernahme der Verantwortung wäre dann der Steeuerberater wieder zuständig.

      • Wohl gesprochen die Damen/Herren!
        Aber mir scheint bei vielen nicht einmal der Punkt klar, was für wie lange an GKV zu zahlen ist, bzw. wie hoch die ALG-Leistungen sind. Es wird eher eine statistische Inflation ohne Berücksichtigung des eigenen Warenkorbes diskutiert, als sich mit Lebens- und damit Ausgabenplan der Zukunft auseinander zu setzen.
        Trotzdem stimme ich zu, der Rechner hier ist klasse und reicht völlig aus, selbst ohne Beherrschung der Plutifikation 😉
        MbG
        Joerg

    • Ok, ich ziehe den Vorschlag zurück 🙂
      Eine falsche Interpretation des Werts für das Ergebnis ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Ich bin halt etwas faul und dachte, ich könnte mir den zusätzlichen Schritt abnehmen lassen, weil es ja darum ging, herauszufinden, was am Ende übrig bleibt.

      Bert

      • Melde dich bei abfindungsinfo, der Thomas Schulze schickt dir dann seinen Abfindungsrechner (Excel-Datei) zu, die auch ein Nettoergebnis zeigt. Kostet dich nichts, außer deiner email-adresse. Du bist dann auf seinem Newsletter 😉

    • Auch wenn der Vorschlag schon zurückgezogen ist, hier noch kurz ein Kommentar von mir dazu:

      Der Vorschlag ist verständlich und wahrscheinlich gibt es auch noch weitere Nutzer, die das gerne sehen würden. Ich selber habe bei der Entwicklung des Rechners auch kurz darüber nachgedacht, habe es aber schnell wieder verworfen. Die wesentlichen Gründe hat eSchorsch bereits sehr gut aufgezählt.

      Es wird also keine Ergänzung in dieser Richtung geben. Ein bisschen selber rechnen kann ja auch nicht schaden. 😉

      Gruß, Der Privatier

  25. Hallo Zusammen,
    ich habe nicht vor in den Ruhestand zu gehen, dafür bin ich zu Jung. Habe trotzdem das Buch besorgt, und habe viele Hilfreiche Tips bekommen. Danke dafür.

    Eine Abfindung steht mir vor, und wie es aussieht kann die Januar 2022 ausbezahlt werden.
    Mit den 1/5 Regeln sieht es so aus, dass es kaum sich lohnt 2022 zu arbeiten. Bis 40 000 Euro einkommen wurde ich quasi bezahlen um zu arbeiten.

    Aber, falls ich nun statt in Deutschland, 2022 z.B. in Schweden fange an zu arbeiten, was passiert? Abfindung wird ja trotzdem in Deutschland versteuert, aber das Gehalt in Schweden.
    Wurde das Gehalt in Schweden auch als Basis für die 1/5 Steuerregelung gelten?

    Weiss jemand hier Bescheid?

    Danke im Voraus,

    Filip

    • Hallo Filip,
      meine Situation ist sehr ähnlich! Nur 1 Jahr vorgezogen 😉 Bei mir sind es auch 40 T Unterschied (Abfindung 150T), die Abfindung kommt in den nächsten Tagen.

      Im Rahmen des Zuflussprinzips zählt die Abfindung ja zu diesem Steuerjahr.. Leider ist es so, dass für das Jahr des unterjährigen Wegzugs (bei mir 2021, bei dir dann 2022) in der Steuererklärung dein Welteinkommen angeben musst, was in dem Jahr tatsächlich unter den Progressionsvorbehalt fällt.
      Ich habe mich vor 4 Wochen auch aus Deutschland abgemeldet und bin etwas zurückhaltend deswegen beim Puschen meinen Side-Businesses (musste mein Gewerbe auch in D abmelden)..
      Um dann komplett rauszukommen , sollte man folgendes beachten:
      „Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird und man im Anschluss auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, sich also nicht mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr in Deutschland aufhält (183-Tage-Regelung).“ Das schließt außerdem mit ein, dass du keine Verfügungsgewalt über einen Wohnsitz in D haben darfst (Schlüssel zu Wohnung)

      Ein passender Steuerberater wäre Michael Wohnfahrt! findest du zB hier https://www.easydigitax.de/wohnsitz-abmelden/ oder in einer FB Gruppe „Rechtssicher auswandern & Steuern sparen“

      • Das Problem hierbei ist, wenn er vor 2022 auswandert, ist er zwar in 2022 nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig, aber dann beschränkt steuerpflichtig.
        Weil er 2022 in DE eine Abfindung erhält, ist diese auch in DE zu versteuern.
        Das würde doch bedeuten, die Abfindung wird beschränkt versteuert. Also Steuerklasse 6, keine Freibeträge, Steuerabzug ab dem ersten Euro.
        Dann noch Einkünfte in 2022 in Schweden, im Jahr der Abfindungsauszahlung. Das kann doch nur kontraproduktiv sein.
        Also meine Meinung dazu, in 2022 keine Einkünfte erzielen und sehen, dass man die unbeschränkte Steuerpflicht behält.
        Ich habe meine Abfindung im Januar diesen Jahres erhalten und werde zum Ende des Jahres auswandern. Dieses Jahr keine weiteren Einkünfte.

        • Habe nun meine Abfindung erhalten. Trotz genauer Anweisung an die HR Dame würde ich in Stkl 6 gepackt. Evt weil ich mich vor Auszahlung aus D abgemeldet habe ?
          Trotzdem sind von 150T noch 106T übergeblieben. Kommt mir für StKl 6 „viel“ vor jedoch ? Hätte gedacht, bei Stkl 6 würden direkt über 40 % abgezogen werden…
          Naja… Geld zurückholen mit der Steuererklärung nächstes Jahr…

          • Das ist bei mir und einem anderen Kollegen auch so. Mein Kollege ist erst zum 31.12.20 bei der Firma ausgeschieden, ich zum 30.09.20. Es wurde bei uns beiden, Abfindung im Januar 2021, die St.kl.6 berechnet. Allerdings kommt mit der Februar Abrechnung eine Überrechnung mit den jeweiligen persönlichen Steuermerkmalen. Das ist so, weil unser alter AG, die Elsterdaten neuerdings erst im Februar bekommt. Haben aber auch im Vorfeld unterschrieben, das wir 2021 keinen neuen AG haben werden.
            Bei 150000 Euro sind die Abgaben auf eine Abfindung ja auch noch nicht sehr hoch, dank der Fünftelregelung. Wenn keine weiteren Einnahmen hinzu kommen.
            Was mir hier Sorgen machen würde, wäre der frühzeitige Wegzug. Nicht das Sie deswegen nur noch beschränkt Steuerpflichtig bleiben. Ausgewanderte Rentner, die durch die Abmeldung in die St.kl.6 rutschen, können ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht beim Finanzamt Brandenburg stellen. Ansonsten könnte das sehr teuer werden.
            Auch mit ihrem Business, könnte ich mir vorstellen, das es Sinn macht, es erst im nächsten Jahr anzumelden. Aber Sie haben ja geschrieben, das Sie einen guten Steuerberater haben. Wäre schön von Ihnen zu hören, wie das ausgeht. Welche Einkommenssteuerart bei der Steuererklärung da zur Anwendung kommt. Wohin sind Sie ausgewandert, wenn man fragen darf?
            Stecke selber in der Vorbereitungsphase.

          • @Alexander-O: Ich musste Ihren Namen etwas erweitern. Bitte nur diese Version benutzen.

            Gruß, Der Privatier

  26. Hallo Privatier,
    bis jetzt bin ich davon ausgegangen, dass auf Abfindungen keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden müssen; allerdings scheint es ja doch je nach Fall durchaus möglich zu sein. Meine Frage wäre nun, ob diese Abzüge dann auch im Jahr darauf steuerlich geltend gemacht werden könnten? Würde eigentlich auch ein Gewerkschaftsbeitrag (falls keine eine rechtzeitige Kündigung erfolgt) von der Abfindung (1%) abgezogen?
    Gruß Claudia-D

    • Meines Wissens werden Gewerkschaftsbeiträge nur auf reguläre Monatslöhne erhoben, nicht auf Einmalzahlungen wie eine Abfindung. Aber selbst wenn man Gewerkschaftsbeiträge auf die Abfindung abführt, dann wären die bei der Steuer absetzbar.

      Dito SV-Abgaben. Zahlt man welche, kann man sie im Rahmen der Möglichkeiten bei der Steuer absetzen.

      Zur Sicherheit (weil Du etwas vage „auch im Jahr darauf“ schriebst): In 2021 geleistete Beiträge können natürlich nur in der Steuererklärung für 2021 angegeben werden 😉

    • Zum Gewerkschaftsbeitrag: Normalerweise wird lediglich der Monatsbeitrag abgezogen, der bei der Gewerkschaft hinterlegt ist. War auch bei mir so.
      Vielleicht noch ein Tipp am Rande: Sollte man nach dem Arbeitsplatzverlust nicht gleich wieder eine Stelle antreten, kann man den zukünftigen Gewerkschaftsbeitrag entsprechend senken lassen.

  27. Hallo Privatier,

    Erstmal vielen Dank für die sehr hilfreiche Seite. Ergibt viel spannende Lektüre 🙂
    Eine kurze Frage zum Abfindungsrechner.
    Im Jahr der Auszahlung der Abfindung arbeite ich zwar nicht, meine Frau bezieht aber noch Gehalt (gemeinsam veranlagt). Müssen im Feld „Altersvorsorge“ auch die von ihr entrichteten AN Beiträge berücksichtigt werden, oder kommt hier nur meine Sonderzahlung an die gesetzliche RV rein? Im Falle von ALG1 werden die von der AfA entrichteten Beiträge ja auch nicht bei der Eingabe berücksischtigt, wenn ich das richtig verstanden habe.

    Gruß
    Torsten

    • Wie es der Zufall so will, schreibe ich gerade an einem Beitrag, der diese Zusammenhänge und die erforderlichen Berechnungen noch einmal inkl. Beispiele erläutern soll. Der Beitrag wird voraussichtlich am Dienstag morgen veröffentlicht.

      Der Abfindungsrechner ist bewusst sehr einfach gehalten und kann daher für die Sonderausgaben zur Altersvorsorge nur eine Angabe verarbeiten. Für eine exakte Berechnung würde man mindestens vier Eingaben benötigen: Jeweils AG-/AN-Anteil von zwei Ehepartnern, ggfs. noch zzgl. freiwilliger Einzahlungen.
      Dennoch kann man die steuerliche Wirkung der Altersvorsorge recht gut kalkulieren, wenn man in dem Eingabefeld die Summe aller von den steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge einträgt, also freiwillige Zahlungen plus AN-Anteile. Dafür sollte man dann aber die Maximalgrenze vorher selber festgestellt haben. Wie das im Detail geht, erläutere ich in dem oben angekündigten Beitrag.

      Gruß, Der Privatier

    • Hi Torsten,
      bei Zusammenveranlagung gehören die Einkünfte deiner Frau mit in den Rechner. Und damit arbeitet sie im schlimmsten Fall nur für die Steuer. Deshalb wählte ich bei unserer ersten Abfindung getrennte Veranlagung (Häkchen beim Rechner entfernen)
      MbG
      Joerg

  28. Ich habe eine Frage zur Nutzung des Rechners. Folgendes Szenario:
    (Jahr 2022)
    Ehemann: 80.000

    Ehefrau: ALG1 ca. 17.000
    Abfindung Ehefrau: 211.000

    Beide in der gesetzlichen KK.

    Wir wollen ausrechnen, was wir an Steuern durch Rürüp Einzahlung optimieren könen.

    Jetzt will ich durch den Rechner herausfinden, was der Unterschied bei getrennter und gemeinsamer Veranlagung ist. Wie benutze ich ihn dann?

    Bei gemeinsamer Veranlagung gebe ich alle Daten in das Sheet ein von beiden Personen und setze das Häkchen in der Checkbox, oder?

    Und wenn ich dann die getrennte Veranlagung berechnen möchte, dann gebe ich nur die Daten von Ehefrau ODER Ehemann ein und rechne dann beides (im Kopf) zusammen? Oder die von beiden und ohne den Checkbox Haken?

    Danke für Hilfe!
    PS: ich wurstel mich gerade so durch, um die optimale Lösung für uns zu finden. Ich dachte ggfs. an Rürüp, KV Beiträge bei freiwillig verischerten Angestellten vorausbezahlen, das weiß ich nicht, ob das geht?
    Für Tipps bin ich auch offen und dankbar!

    • „Und wenn ich dann die getrennte Veranlagung berechnen möchte, dann gebe ich nur die Daten von Ehefrau ODER Ehemann ein und rechne dann beides (im Kopf) zusammen? „

      Genau so ist es richtig. Und natürlich den Haken beim Ehegattensplitting dann nicht setzen.

      Gruß, Der Privatier

    • Bei den vielen denkbaren Optionen und Varianten verliert man leicht den Überblick. Das kennen wohl alle, die neu in dieses Themengebiet eingestiegen sind. Damit das nicht passiert:

      Aufschreiben!
      1.) Jeder Variante einen Namen / eine Überschrift geben
      2.) Alle Werte, die eingegebenen und ausgerechneten, so dazuschreiben, wie es im Abfindungsrechner dargestellt wird.
      3.) Platz für Ergänzungen lassen

      Wer mag, tut das ganz klassisch auf Papier; eine Tabellenkalkulation ist aber meist flexibler, wenn man mal etwas umordnen, ergänzen oder verschieben möchte.

      Gruß, Bert

  29. PS, ob es sich vielleicht lohnen wird, das ALG1 im Jahr 2022 zu pausieren, und dann erst 2023 weiter zu beziehen, das müsste ich auch noch klären glaube ich. (Dann muss ich mich aber selbst krankenversichern gesetzlich freiwillig mit dem Mindestbeitrag in ganz 2022, da ich erst wieder 2024 in die Familienversicherung könnte). Ich denke aber, dass ich wieder arbeiten gehen werde nach dem Jahr der Abfindung. Und dann lohnt das wahrscheinlich auch nicht…

    • Oder sich für 2022 eine Reise außerhalb der EU gönnen, sich bei der gesetzlichen KV auf „Anwartschaftsversicherung“ stellen lassen – kostet ca. 60 € im Monat – und sich für die Reise privat krankenversichern, kostet ab 3 EUR pro Tag.
      Geht aber nur für Reisen außerhalb der EU. Innerhalb der EU gilt die gesetzliche KV und damit kann man sich nicht freistellen lassen.
      (Und ja, natürlich erst, wenn Corona bis dahin im Griff ist.)

  30. Wie ich verstanden habe, beeinflusst AGL1 den Progressionsvorbehalt. Außerdem ist es ausschlaggeben wann es ausbezahlt wird.
    Ich arbeite nur bis Ende November, habe mit meinem Arbeitsgebber aber vereinbart, dass meine Abfindung Januar 2022 ausbezahlt wird.
    AGL1 in Jahr 2022 werde ich nicht beziehen da es auf meine Nettoeinkommen negativ auswirkt.

    Theoretisch konnte ich AGL1 i Dezember beantragen, aber das wurde dann in Januar 2022 ausbezahlt und somit den Progressionsvorbehalt für 2022 beeinflussen. Also besser nicht AGL1 auch nicht für Dezember 2021 beantragen.

    1. Habe ich das korrekt verstanden?

    Das wurde dann bedeuten, dass ich schon AGL1 für in Dezember 2022 beantragen kann, ohne dass es das Progressionsvorbehalt 2023 beeinflusst. (da es erst 2023 ausbezahlt wird)

    2. Auch korrekt? (falls 1. Korrekt ist)

    Jetzt wird interessant. Falls 1, und 2. korrekt ist;
    Ich beantrage AGL1 in November 2022. Das wird dann normalerweise in Dezember 2022 ausbezahlt und beeinflusst den Progressionsvorbehalt 2022. Da will ich aber nicht, also beende ich mein Bankkonto vor die Ausbezahlung kommt. Das Geld kann nicht auf dem Konto, und geht zurück an Geldauszahler. Vor das geklärt ist, haben wir schon 2023… November AGL1 kommt erst auf meinem (neuen) Konto 2023.
    Gehört dann November AGL1 Steuerjahr 2023 (oder doch 2022)

    • ALG1 wird gegen Ende des jeweiligen/laufenden Monats gezahlt. Bei mir kam die Kohle immer zwischen dem 27. und 30..
      Ausnahme wäre wenn dein Antrag sehr kurzfristig gestellt wird und der Antrag Ende Dezember noch gar nicht beschieden ist. Dem kann man aber entgegenwirken, indem man den Antrag bereits im November (mit Wirkung zum 01.12) stellt.

      „Das wurde dann bedeuten, dass ich schon AGL1 für in Dezember 2022 beantragen kann, ohne dass es das Progressionsvorbehalt 2023 beeinflusst. (da es erst 2023 ausbezahlt wird)“
      Schreibfehler, soll einmal mehr ’22 bedeuten, oder?
      Zu dem Dezemberwirrwar mit Auszahlen auf das nicht existente Bankonto: ich weiss nicht wie das Amt darauf reagiert und was dann auf der Bescheinigung steht. Der Teufel ist ein Eichhörnchen. So eine Amtsüberweisung wird ein paar Tage im Voraus eingestellt, vielleicht ist da ein SB sehr engagiert und klärt das noch im Dezember für dich.
      Falls Du Ü58 bist und auf das genaue Dispojahr angewiesen bist, dann melde dich zum 1.12.22 arbeitslos und melde dich am 2.12.22 wieder ab. Der eine Tag ALG1 macht den Kohl nicht fett. Kriegste eh keine 24 Monate, dann kannste das Dispojahr auch auf 13 Monate ausdehnen https://der-privatier.com/kap-9-3-2-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-verlaengerte-rahmenfrist/

      • Das mit dem Schreibfehler ist korrekt. Ich meinte 2022.

        Ich bin unter 50, und muss irgendwann wieder arbeiten.

        2021.06.01 – 2021.11.30 Kündigungszeit.
        Dezember 2021 (Beschäftigungslos/Arbeitslos). Wie ich verstanden habe ist es sinnlos das AGL1 zu beziehen weil es erst 2022 ausbezahlt wird, und somit zum Steuerjahr 2022 gehört–
        2022 kein AGL1 beziehen
        2023 AGL1 bis ich eine Arbeit finde. Gehe davon aus dass ich nicht alle Monate brauche, deswegen möchte ich falls die so früh wie möglich verbraten…

        Deswegen habe ich gedacht dass ich dann schon Dezember 2022 AGL1 Beantragen konnte.
        Danach kam die Schnappsidee schon für November AGL1 zu beantragen und Bankkonto kündigen um Auszahlung zu verzögern..

        Das irgendwelche Behörden alles Versucht schnell Geld auszuzahlen kann ich mich nicht vorstellen.

        Noch fieser wäre die Arbeitsagentur eine eine falsche Kontonummer zu geben, z.B von einem Kumpel. Schon in August 2022 AGL1 beantragen, Geld wird an „falschen“ Konto paar Monate ausbezahlt. In Januar 2023 meldet sich der Kontoinhaber bei Arbeitsagentur und fragt warum er Geld bekommen hat. Gleichzeitig melde ich mich und fragt wo mein Geld ist. Chaos pur… am ende bekomme ich das Geld erst Februar 2023 oder so…..

        Ganz Theoretisch, zu welchem Steuerjahr gehört das Geld?

        • Ich würde nicht auf hätte, hätte, Fahrradkette spekulieren.
          Auf dem Antrag steht die von dir eingetragene Kontoverbindung, diese IBAN steht dann auch auf deinem Bescheid. Das Amt hat alles richtig gemacht, weshalb sollte sich das Amt darum bemühen deinen Fehler samt nachfolgender Unterlassung nachträglich auszubügeln? Mal daran gedacht, dass dein Ex-Kumpel dauerhaft ein halbes Jahres-ALG reicher bleiben möchte 😉

          Zu deiner Abschlußfrage: Einnahmen sind dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in dem sie zugeflossen sind (Zuflussprinzip). Das funktioniert sogar in der Praxis: Mein ALG1-Start war der 31.12.18, das ALG für diesen Tag wurde aber erst Ende Januar 19 überwiesen, in der Bescheinigung für das Finanzamt wurde dieser Tag dem Jahr 2019 zugerechnet.
          Viel Glück!

  31. Hallo Herr Ranning,
    ich bin neu hier und möchte mich zuerst einmal für Ihr geniales Buch und Ihre Webpage bedanken. Vielen, vielen Dank, das Buch ist jeden Euro mehr als wert !!

    Meine Theorie zu steueroptimierung von Abfindungen:
    – Abfindungen in das folgende Kalenderjahr verschieben, möglichst ohne weitere zvE
    – Arbeitgeber fragen, ob er die Zahlungen für den Rentenabschlag ab 63 komplett an die DRV direkt überweisen kann, Betrag wird dann von Abfindung abgezogen (somit zu 100% steuerfrei)
    – Arbeitgeber fragen ob Summe für KV Vorauszahlung (3 Jahre) als Einmalzahlung im Ausscheidejahr bezahlt werden kann (dann auch von Abfindung abziehen) und der Arbeitnehmer dann exakte diese Summe selber an die KV bezahlt (somit zu 100% steuerfrei)

    Das Ergebnis wäre, dass beide Zahlungen aus der Abfindungssumme zu 100% steuerfrei wären und die zu versteuernde (ausbezahlte) Abfindung minimal ist.

    Stimmt meine Theorie oder sehen Sie Gegenbeispiele ?

    Beste Grüße
    No_Limitz

    • dazu kann ich Dir vielleicht schon mal folgendes sagen:

      zu 1.
      das ist eine gute Idee, wenn Du in dem Folgejahr weniger Einkünfte hast, als in diesem Jahr.

      zu 2.
      der Arbeitgeber kann natürlich den Rentenabschlag für Dich einzahlen. Dann ist bis zu einem gewissen Betrag die Hälfte steuerfrei. Bei einem großen Rentenabschlag sollte das jedoch ein Steuerberater durchrechnen. Bei mir war es steuerlich zum Beispiel in Summe wesentlich günstiger, wenn ich einen Teil vorher einzahle und den anderen Teil im Folgejahr, wenn die Abfindung fließt.

    • Moin NO_Limitz,

      wir hatten die RV-Frage hier schon öfters diskutiert. Hierzu wäre es wichtig und angebracht, einen Steuerberater (so wie David vorgeschlagen hat) zu konsultieren. Erst einmal muss hierzu das Formular V0211 vom AG und V0210 von dir ausgefüllt und bei der DRV eingereicht werden. Die DRV prüft, ob du berechtigt bist, nach §187a SGB VI Beitragszahlungen zu tätigen.
      Wichtig: Einen Beratungstermin bei der DRV buchen! (Empfehle ich immer)

      und Check … „Zusammenballung der Einkünfte“

      Zur steuerlichen Situation RV-Einzahlung:
      Die erste Hälte (50%) vom Betrag ist steuerfrei, die zweite Hälte kann mit der günstigen Fünftelregelung versteuert werden.

      Die Summe ist „SOZIALABGABEFREI“, dazu gab es eine Stellungnahme vom GKV Spitzenverband.

      siehe Link unter Punkt „Sozialversicherungsrechtliche Behandlung“:

      https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versicherungsrecht/758-beitragszahlung-vorzeitige-inanspruchnahme-altersrente.html

      ???
      – Arbeitgeber fragen ob Summe für KV Vorauszahlung (3 Jahre) als Einmalzahlung im Ausscheidejahr bezahlt werden kann (dann auch von Abfindung abziehen) und der Arbeitnehmer dann exakte diese Summe selber an die KV bezahlt (somit zu 100% steuerfrei)

      Das verstehe ich jetzt nicht, wieso AG fragen … ? Die Vorauszahlung für die 3 Jahre tätigst du und dazu muss deine KK ihr ok geben. Punkt unbedingt abklären, ansonsten eventuell einen KK-Wechsel in Betracht ziehen.

      Gruß
      Lars

      • @Lars,

        „Die Summe ist „SOZIALABGABEFREI“, dazu gab es eine Stellungnahme vom GKV Spitzenverband.

        siehe Link unter Punkt „Sozialversicherungsrechtliche Behandlung“:“

        Danke für den Link und die wichtige Info. Damit müsste man dem Steuerberater konfrotieren, auf dessen Link ich in meine Antwort an No_Limitz verwiesen habe.

        VG eLegal

    • Soweit ich sehen kann, sind die Fragen bereits weitgehend beantwortet. Ich fasse einmal zusammen:
      1. Eine Einzahlung von Ausgleichzahlungen an die DRV durch den AG ist möglich. Ob das sinnvoll (insbesondere VOR der Zahlung einer Abfindung) sollte vorab durch einen Steuerberater berechnet werden.
      2. Eine Einzahlung durch den AG ist zu 50% steuerfrei. Die restlichen 50% werden als Teil der Abfindung gewertet und können daher u.U. mit Fünftelregel versteuert werden. Als Bestandteil der Abfindung sind darauf keine Sozialabgaben zu zahlen.
      3. Eine Vorauszahlung von KV-Beiträgen wird nicht vom AG durchgeführt. Ansonsten bitte die hier bereits erwähnten Vorgehensweisen beachten.

      Gruß, Der Privatier

    • Noch ein Hinweis zur die Vorauszahlung von KK-Beiträgen:

      Hierzu im Buch noch einmal das Kapitel 7.7 „Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen“ ab S.271 lesen, falls Fragen offen sind, dann hier im Blog noch einmal nachfragen. Falls die KK der Vorauszahlung zustimmen sollte, auch den Punkt den der Privatier auf S.276/277 (S.276 …unter dem Absatz: „Dazu sind in der Praxis zwei Varianten bekannt“) mit der KK besprechen.

      Gruß
      Lars

      • @Privatier,

        „Es wäre sicher interessant zu erfahren, wie o.g. Steuerberater seine Rechtsauffassung begründet…?!“

        Das ist eben das Problem. In den Paragraphen die dieser Steuerberater für seine Schlußfolgerung heranzieht, kann ich nichts finden, was eine solche Interpretation zulassen würde.

        Zitat aus obigen Link:
        „Praxistipp | Bei Variante 2 ist jedoch eine Besonderheit bei der Sozialversicherung zu beachten. Normalerweise sind Abfindungen stets sozialversicherungsfrei. Leistet der Arbeitgeber nach der Abfindungsvereinbarung einen Ausgleichsbetrag nach § 187a SGB VI, sind nur 50 % dieser Zahlung sozialabgabenfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).“

        VG eLegal

  32. @eLegal & @Privatier,

    vielen Dank für die Infos. Das mit der 50% Grenze hatte ich bis her nicht auf dem Schirm 🙁
    Somit meine geänderte Theorie dazu:
    AG überweist 50% der Ausgleichzahlungen im aktuellen Jahr an die RV
    AN überweist die restlichen 50% im Jahr der Abfindungszahlung an die RV

    VG
    noLimitz

    • Kleine Korrektur meinerseits:
      AG überweist 50% bzw bis zur Höchstgrenze der Ausgleichzahlungen im aktuellen Jahr an die RV
      AN überweist den Rest im Jahr der Abfindungszahlung an die RV

    • @No_Limitz: Wir diskutieren das Thema gerade auch an anderer Stelle (wo es auch besser passt).
      Ich möchte hier nicht auf Details eingehen, ich glaube aber kaum, dass Dein Vorhaben so funktioniert und ich würde deshalb dringend empfehlen, die genaue Vorgehensweise und auch die evtl. Vor- und Nachteile vorab mit einem Steuerberater durchzusprechen! Es dürfte allerdings auch schwierig werden, einen Steuerberater zu finden, der das Thema beherrscht…
      Ich selber versuche gerade, die Unterstützung eines spezialisierten Steuerberaters zu bekommen und hoffe darauf, in einem der nächsten Beiträge das Thema einmal gesondert darstellen zu können. Ich bitte noch um ein wenig Geduld…

      Gruß, Der Privatier

  33. Hallo Privatier,
    erst einmal danke für die tollen Infos und den Rechner. Leider reicht meine Abfindung nicht, um Privatier zu werden, aber finanziell optimieren möchte ich gerne, damit ich mir eine Arbeit suchen kann, die mir Freude macht, auch wenn ich dann weniger verdiene. Ich erhalte noch bis Ende Juli Gehalt und da ich mir eine neue Arbeit suchen muss, denke ich, dass die Verschiebung der Abfindung wenig bringt. Einzelveranlagung sollte etwas bringen. Trotz aller Nachteile tendiere ich mangels Alternativen zu der Direktversicherung (Vervielfältiger) weil es einiges an Steuern spart. Eine Frage zum Rechner: Ziehe ich die Direktversicherung a) von der Abfindung ab oder b) vom Einkommen, dann wäre dieses negativ. Die Direktversicherung als Altersvorsorge bietet Rente oder Kapitalwahlrecht an. Könnte man bei der Kapitalvariante später wieder die Fünftelregelung nutzen? Viele Grüße Sabine

    • Moin Sabine S,

      ich möchte auf eine weiter vielleicht interessante Variante zur Optimierung der Abfindungszahlung hinweisen. Ganz oben rechts unter der Rubrik „Neue Beiträge“ finden sie den Gastbeitrag von Herrn M. Schmetz „Ausgleichszahlung des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen“ inklusive Beispiel, Ablauf und weitere Informationen.

      Zum „Vervielfältiger“
      Die Vervielfältigungsregel kann im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) bei der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses genutzt werden. (Grundlage §3 Nr.63 Satz 1 und Satz 3 EStG)

      In 2021 können damit folgende Summen eingezahlt werden:
      4% x 85200€ (BB-Grenze/West) x 10 (Jahre) = 34080€
      4% x 80400€ (BB-Grenze/Ost) x 10 (Jahre) = 32160€

      Zu den Fragen:

      a) die Summe (Vervielfältigung) wird von der Abfindung abgezogen
      b) damit obsolet

      „Könnte man bei der Kapitalvariante später wieder die Fünftelregelung nutzen?“

      Nein!

      Eine Frage habe ich: Besitzen sie bei der Direktversicherung einen „Altvertrag“, also Abschluss vor 2005?

      Zur Vervielfältigungsregel noch zwei Hinweise die der Privatier in seinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ auf S.339 gibt:
      1. Zusammenballung der Einkünfte überprüfen
      2. Im Aufhebungsvertrag beide Vereinbarungen (Abfindung) und (Einmaleinzahlung in die Direktversicherung) getrennt in unabhängigen Passagen festlegen

      Gruß
      Lars

      PS: noch ein Hinweis aus dem Buch vom Privatier: (Zeitfenster)
      Die steuerliche Vergünstigung wird nur gewährt in unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und! … die Zahlung muss entweder innerhalb von 3 Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt getätigt werden, oder nach der Beendigung, wenn die Beitragsleistung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung vereinbart worden ist.
      Weitere hilfreiche Informationen hierzu finden sie im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ Kapitel 9.4.3 „Die Vervielfältigungsregel“ ab S.336 inklusive Beispiele

      • Hallo Lars,
        danke für die Tipps. Leider ist mein Arbeitsgebers sehr unflexibel. Weder die Einzahlung in die Rentenversicherung mit den genannten Vorteilen noch eine Modifizierung des 08/15 Aufhebungsvertrages sind machbar. Es bleibt also nur der Vervielfältiger in der maximalen Höhe. Ich habe keinen Altvertrag sondern schließe einen neuen Vertrag ab. Die Zusammenballung bleibt bestehen. Die Direktversicherung hat viele Nachteile, aber ich denke unterm Strich macht sie wg. der Steuerersparnis Sinn. Evtl. werde ich noch etwas selbst in die Rentenversicherung einzahlen, wenn ich genaueres Zahlen wg. einer neuen Arbeit bzw. auch der Frage des Arbeitslosengeldes habe, das sollte ja unabhängig von der Direktversicherung noch etwas Spielraum geben, um die Steuerlast zu drücken. Wo gibt man die Direktversicherung eigentlich in der Steuererklärung an? Mit den Sonderausgaben hat sie ja m.E. nichts zu tun. Viele Grüße

        • Moin Sabine S.,

          vielleicht hilft das etwas weiter:

          https://www.hanseaticbank.de/klarmacher/vorsorgen/betriebliche-altersvorsorge-wie-laeuft-es-bei-der-steuererklaerung

          Spielt der AG beim „Vervielfältiger“ mit? … d.h. die Einzahlung durch den AG ist Voraussetzung zum „Vervielfältiger“.

          §3 Nr.63 Satz 1 und Satz 3 EStG!

          Steuerfrei sind:

          1) Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist ….

          3) Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.

          Gruß
          Lars

    • @Sabine S.: Um hier noch einmal auf die Ausgangsfrage zu antworten:

      Die Einzahlung in eine Direktversicherung wird vom Abfindungsrechner nicht unterstützt. Das muss aber auch gar nicht sein, denn wie der Name „Direktversicherung“ schon ahnen lässt, werden die Beiträge „direkt“ (also ohne Besteuerung) vom AG an die Versicherung überwiesen. Man spricht daher auch von Gehaltsumwandlung: Ein Teil des Gehalts wird umgewandelt und zwar (das ist der Sinn der Sache) bevor die Versteuerung berechnet wird.

      Trotzdem kann man den Abfindungsrechner aber benutzen, denn wahrscheinlich wird der Arbeitgeber eine ursprünglich geplante Abfindung um den Beitrag für die Direktversicherung kürzen. Somit wäre dann bei der Eingabe nur die Restabfindung anzugeben.
      Man kann allerdings auch vereinbaren, dass die Einzahlung z.B. aus den letzten drei Gehältern vorgenommen wird. Dann wären dementsprechend die Bruttobezüge bei der Eingabe für den Abfindungsrechner zu verringern. Es kommt eben immer darauf an, wie die Vereinbarung mit der AG genau aussieht.

      Gruß, Der Privatier

    • @Sabine S.,

      noch ein kleiner Tipp:
      Ich hatte den §3 Nr.63 1.Satz EStG nicht komplett zitiert, komplett lautet er:

      „Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.“

      Damit können neben dem „Vervielfältiger“ noch zusätzlich 8% der RV BB-Grenze = 6816€ (2021) steuerfrei in die bAV eingezahlt werden. Die Hälfte hiervon (3408€) ist jedoch SV-pflichtig.

      Und neu ab 01.01.2019: (… nicht für den „Vervielfältiger“ sondern evt. für die zusätzliche Einzahlung)

      Der § 1a Abs. 1a BetrAVG schreibt ab 01.01.2019 vor:

      Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

      Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen (§ 26a BetrAVG; Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a). Hier handelt es sich um tarifdispositives Recht. Damit bleiben tarifliche Regelungen, auch ungünstigere, gültig. In neuen Tarifverträgen kann auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

      Der Arbeitgeberzuschuss ist nur verpflichtend, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Ersparnis des Arbeitgebers kann mehr oder weniger als 15 Prozent des umgewandelten Betrags ergeben (Wirkung der Beitragsbemessungsgrenzen):

      – Arbeitnehmer verdient weniger als die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung
      – Arbeitgeber spart Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie gesetzlichen Unfallversicherung.
      – Arbeitnehmer verdient weniger als die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich)
      – Arbeitgeber spart Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie gesetzlichen Unfallversicherung.

      Für den Zuschuss gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für die Entgeltumwandlung.

      Gruß
      Lars

  34. Hallo Privatier,

    danke, so macht es Sinn. Es wird eine Kürzung der Abfindung um den Direktversicherungsbetrag geben. Es geht auch ohne Rechner, aber so kann man prima in kürzester Zeit verschiedene Optionen durchspielen. Danke für die wertvollen Informationen und den tollen Blog. Werde auf jeden Fall das Buch bestellen. 

    Viele Grüße

    Sabine

  35. Hallo Zusammen,

    der Rechner hier auf der Seite funktioniert richtig, ja? …

    Abfindung in Höhe von 115.000€ wird im Januar 2022 ausbezahlt.

    Wenn ich in dem Jahr nicht arbeite und sonst keine Einnahmen hab, zahle ich knapp 15.000€ Steuern.

    Arbeite ich voll bei einem Durchschnittsbrutto von 55.000€, komme ich auf 65.000€ steuern.

    Heisst, ich würde arbeiten und am Ende „Verlust“ machen!

    Dem ist so, ja? 🙂

    Danke und Gruß,

    Paul

    • Moin Paul,

      ja, der Abfindungsrechner funtioniert richtig, deswegen sind zusätzliche Einkünfte im Dispositionsjahr steuerlich nicht optimal. Die ~15K Steuern können durch die hier im Blog beschriebene Maßnahmen wie z.B.

      a) Ausgleichszahlungen vom AG zur Vermeidung von Rentenabschlägen – wenn AG mitspielt (siehe „neue Beiträge“ rechts oben) oder
      b) Einzahlungen in die DRV / oder Rürup-Rente
      c) Vorauszahlung von KK-Beiträgen
      d) Vervielfältiger (bAV – wenn AG mitspielt)
      e) Spenden, Renovierungsmaßnahmen falls V+V vorliegt, etc.pp.

      weiter optimiert werden.

      Gruß
      Lars

    • @Paul,
      natürlich solltes du optmieren, möglicherweise mit den Sachen, die Lars bereits erwähnt hat. Aber nur der Vollständigkeit halber, in deinem Beispiel bist du noch nicht im Minus (ohne deine Zahlen bezogen auf die Steuer überpürft zu haben), denn lt. deiner Aussagen:

      Mit Abfindung + Gehalt (115.000 € + 0,00 €) bekommst du 100.000 € Netto, auf der anderen Seite, wenn du arbeitest (115.000 € + 55.000 € ) bekommst du 105.000 € Netto, dazu kommen aber noch 10.230 € (55.000 x 18,6%), welche an die Rentenversicherung gehen. Dieses Geld siehst du natürlich nicht, es macht sich erst später bemerkbar, wenn du Rente bieziehst.

      VG eLegal

    • Am 14. April hat der Privatier einen eigenen Artikel 3.3.1.5 über diesen bekannten Sachverhalt geschrieben. Noch ist er ganz oben auf der Seite unter Neue Beiträge verlinkt.

  36. Hallo zusammen,
    danke für eure Tipps!

    Ich fall fast aus den Socken…

    Ok, 115.000€ + 0€ Einkommen in 2022 = 100.000€ Netto Abfindung.

    Wenn ich arbeite, sagen wir 55.000€ Brutto = 65.000€ Steuern auf die Abfindung.

    Aus 55.000€ Brutto Lohn bleiben Netto ca. 33.000€ Netto übrig.

    Heißt: 115.000€ Brutto – 65.000€ Steuern = 50.000€ Netto von der Abfindung + 33.000€ vom Lohn -> 83.000€, Verlust 17.000€!

    Also im Grunde gehe ich 1 Jahr Malochen und mache am Ende 17.000 € Miese!

    Im Prinzip kann ich mit 17.000€ mir 1 Jahr eine ruhige Kugel schieben, Miete und Co. sind gedeckt und es bleiben am Ende genau soviel übrig wie mit 1 Jahr Arbeit.

    Liege ich da richtig?

    Mein Ziel ist ja eh nach Asien, sobald es Corona zulässt, da denk ich ehrlich gesagt herzlich wenig an die „Rente“, nicht mit 37!

    Danke und Gruß,

    Paul

  37. Bin seit heute nach dem Dispojahr arbeitslos gemeldet, Bescheid liegt schon vor.
    Ich habe mir nun über den Abfindungsrechner mal ausgerechnet, wie 2021 der Unterschied zwischen „Nur Abfindung im Jan“ und „Abfindung + plus 6 Monate ALG“ wäre (PKV Vorauszahlung ist berücksichtigt, dazu geringe VV plus Div.).
    Eigentlich habe ich erwartet, dass das ALG in 2021 quasi wegversteuert wird und ich mich daher erstmal bis Jan wieder abmelde.
    Überraschenderweise wirft der Abfindungsrechner aber jeweils dieselbe Steuerlast aus, würde ja heißen: ALG würde voll erhalten bleiben. Dann müsste ich ja gar nichts steueroptimieren durch Abmelden bei der AfA in 2021.
    Das widerspricht doch aber dem Tenor des Artikels!?

    • „Das widerspricht doch aber dem Tenor des Artikels!?“

      Nein, ganz und gar nicht. Es gibt sogar irgendwo einen Beitrag, in dem ich auf diesen Effekt ausdrücklich hingewiesen habe. Er kommt immer dann zustande, wenn durch (hohe) Sonderausgaben ein negatives z.v.E. (ohne Abfindung) entsteht. In diesen Fällen kann in Höhe dieses negativen Betrages Arbeitslosengeld bezogen werden, ohne dass es irgendeine steuerliche Auswirkung hätte.
      eSchorsch hat übrigens auch schon einen passenden Kommentar dazu herausgesucht.

      Gruß, Der Privatier

      • Den Artikel über Rürup habe ich nicht beachtet, da ich kein Rürup mache. Das Ergebnis ist aber in meinem Fall tatsächlich das gleiche, da mein negatives Basiseinkommen durch die dreijährige Vorauszahlung der PKV zustandekommt. Würde also grob bedeuten, dass ich im aktuellen Jahr ohne Steuernachteile ALG in der Höhe der Vorauszahlung (bzw. der Basisabsicherung) bekommen kann.

  38. Hallo zusammen,

    ich habe ein Problem mit dem Verständnis des Abfindungsrechners im Zusammenhang mit Entgeldersatzleistungen. Ich komme ich mit dem Rechner auf ganz andere Zahlen als mir mein Steuerberater vorgibt. Ich glaube dem Rechner hier, aber kann der Steurberater so falsch liegen

    Steuerberater:
    1) Abfindung 289.000
    Arbeitslosengeld 27.000 (Entgeltersatzleistung)
    Basisrente 25.000 (Rürup, gesetzliche Rente)
    Nettoabfindung: 226.884

    2) Abfindung 289.000
    Arbeitslosengeld 0 (Entgeltersatzleistung)
    Basisrente 25.000 (Rürup, gesetzliche Rente)
    Nettoabfindung: 243.727

    Gebe ich diese Zahlen im Abfindungsrechner ein erhalte ich für
    1) ca. 240000 Rest Abfindung

    2) ca. 244000 Abfindung.
    Nur 4k Unterschied bei 27k Arbeitslosengeld.

    Ich habe jetzt schon viel hier gerechnet und tolle Konstellationen bekommen, aber bin unsicher ob sie für mich stimmen.

    Danke für einen Tipp

    • Vielleicht ist es hilfreich wenn Du bei „Berechnungen anzeigen“ ein Häkchen setzt, dann werden die Berechnungsschritte angezeigt und man kann die Rechnung nachvollziehen.
      Lohnersatzleistungen ergeben halt doch eine niedrigere Gesamtsteuerbelastung als weitere Einkünfte.

      Es ist jetzt müßig zu spekulieren was die Differenzen zum Steuerberater verursacht. Mein Fehler beim erstmaligen Benutzen des Rechners war das Häkchen beim Splitting (ist leider mit verheiratet vorbelegt).
      Falls es sich nicht aufklärt, würde ich von beiden Szenarien eine Bildschirmkopie anfertigen und den Steuerberater fragen wie er die Abweichung zu seinen Zahlen begründet.

      • Besten Tag Klaus!
        Wie eSchorch schon schrieb, direkt mit dem prognostizierenden Steuerberater auf den Rechner klicken und ein Zusatz: Wenige Beiträge nach oben scrollen zeigt mit Links, warum der Rechner richtig ist. Die ‚Schwelle‘ liegt bei der völligen Neutralisierung der Bezüge mit Progressionsvorbehalt. Mit 25k in Rente (werden ja nicht voll berücksichtigt) und 27k ALG1 hast du noch einen kleinen negativen steuerlichen Effekt. Kein Problem, kurz bissl abmelden (vom ALG1) hülft 😉
        MbG
        Joerg

    • @KlausS,

      um genau sagen zu können, wo das Problem liegen könnte, müsstest du uns mehr Daten zur Verfügung stellen. Ehegattensplitting? falls ja, ist deine Frau einkommenslos? Kirchensteuer? um welches Steuerjahr handelt sich?

      Ich gehe davon aus, was du hier als Basisrente nennst, sind Zahlungen die du leisten wirst oder geleistet hast zur Altersvosorge?

      Fragen über Fragen!!!!

      Das einzige was ich mit Sicherheit sagen kann ist, das 4K€ Unterschied mit oder ohne ALG1-Bezug kommen schon hin. ALG1 ist steuerfrei und unterliegt nur dem Progressionvorbehalt.

      VG eLegal

      • ich komme mit diesen Werten im Veranlagungsjahr 2021 + Einzelveranlagung auf:

        Variante 1 : m. 27K ALG1-Bezug auf: Steuer + Soli = 73048€
        Variante 2 : o. 27K ALG1-Bezug auf: Steuer + Soli = 69910€

        und eLegal hat noch auf weitere wichtige Punkte hingewiesen …

        Gruß
        Lars

  39. Hallo zusammen,

    ich bekomme im Januar 115.000 € Brutto an Abfindung ausgezahlt, unter Anwendung der Fünftel-Regelung.

    Über den „Rechner“ konnte ich ermitteln, dass ca. 15.000 € an Steuern anfallen, wenn ich sonst kein Einkommen generiere.

    Bei 1 Monat Arbeit in 2022, also ca. 4400 € Brutto, würde ich insgesamt 22.000 € an Steuern zahlen, heißt, ich arbeite und mache sogar Minus!!! Das zieht sich so weiter wenn ich 3,6 Monate arbeite. Nur bei vollen 12 Monaten hätte ich 3000 € + Also 12 Monate arbeiten für 3000 € lol.

    Inwiefern kann man es optimieren, ohne dabei Geld ausgeben zu müssen? Ich möchte, trotz 1-2 Monaten Arbeit möglichst das maximale an Netto rausholen.

    Danke euch!

    Gruß,

    Paul

    • Du zahlst während 10 Monaten Dispojahr gute 2000€ an Krankenkassenbeiträgen. Die kann man voll von der Steuer absetzen. Leistet man eine Vorauszahlung, dann erhöht sich der abzusetzende Betrag. Die Vorauszahlung verrechnet man in den Folgejahren mit den Beiträgen oder lässt sich die Vorauszahlung später ersatten (das ist dann wieder steuerpflichtig, aber in einem Jahr mit einem geringeren Steuersatz).
      Ansonsten: einen Tod muss man sterben

  40. Hi eSchorch,

    Danke!

    Naja, ok, zahle die KKV selbst, aber wenn ich steuerlich alles wieder reinkrieg, dann passt es ja.

    Fakt ist, bei „nicht Beschäftigung“ wird der Verlust insgesamt nicht so hoch sein wie wenn ich arbeiten würde.

    KKV kann ich 3 Jahre im Voraus zahlen, richtig?

    Gruß,

    Paul

    • Jein.
      Die Kasse entscheidet selbst, ob sie eine Vorauszahlung akzeptiert. Wenn sie das tut, dann kann man bis zu 3 vorausgezahlte Jahresbeiträge von der Steuer absetzen.

  41. Hallo zusammen,

    1.
    Habe im juli 126000 abfindung bekommen …

    Wenn ich sonnst nix verdienen würde zeigt mir der rechner ca 18000 steuer an … macht 108000 !!

    Da ich ca 19000 erwerbsminderungsrente im jahr bekomme und ca 10000 von einer pensionskasse vom ex arbeitgeber also sagen wir insgesamt 30000 („verdienst“/rente)
    Ergibt dass einen Abzug von 52000 … macht 104000!!

    Dass kann doch nicht sein !?!?!? Wo liegt der fehler ?

    2.

    Besteht auch bei EM-RENTE und Pensionskasse die möglichkeit den krankenkassen Beitrag 3 jahre vorraus zubezahlen ??

    Mfg bezzi

    • Moin bezzi,

      eine Gegenfrage: Wann war das Bewilligungsjahr der Erwerbsminderungsrente?

      Auch die Erwerbsminderungsrente unterliegt der Steuerpflicht, genauso wie die „Altersrenten“. Ein gewisser Teil „der Rentenfreibetrag“ bleibt steuerfrei. In 2021 liegt dieser bei 19%, d.h. die Erwerbsminderungsrente wird zu 81% besteuert. Die Rente aus der bAV unterliegt ihrem persönlichen Steuersatz.

      Das Bewilligungsjahr gibt damit Auskunft, wie hoch ihr „Rentenfreibetrag“ ist.

      Um eine Kompensation der Steuer zu erzielen, könnten sie z.B. auch eine Einzahlung in die DRV (aus ihrer Abfindung) vornehmen, damit erkaufen sie sich Rentenpunkte, welche nach dem Wechsel in eine „Altersrente oder SB-Rente“ zum Tragen kommen.

      Das entsprechende Formular für die DRV-Einzahlung heißt V0210.

      Vorauszahlungen von KK Beiträgen bedarf der Zustimmung ihrer Krankenkasse. Ob sich das beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente lohnt, … ich mache da ein Fragezeichen ? … fragen sie hierzu bei ihrer KK hierzu nach.

      Gruß
      Lars

    • Doch das kann sein, zusätzliche Einkünfte (abgesehen vom steuerfreien Rentenanteil) im Abfindungsjahr sind steuerlich sehr sehr hässlich. Der Privatier hat einen eigenen Beitrag dazu geschrieben https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/

      Neben der Einzahlung in DRV und Vorauszahlung KV gibt weitere Steuersparmöglichkeiten. Die einfachste wäre eine Spende an eine gemeinnützige Organisation.

      • @eSchorch: ich liebe es, wenn du so schreibst „…sind steuerlich sehr sehr haässslich“
        Zwar muss meiner holden Gattin meine Heiterkeitsausbrüche erklären, aber sie kennt sich in Sachen Geld inzwischen auch gut aus. Und lacht (und spendet) mit.
        MbG
        Joerg

  42. Hallo Lars u eSchorch ,

    Merci für die schnelle antworten ….

    … meine erste bèwilligung der em-rente war 2018..
    Hab bei der DRV nachgefragt … geht angelich nicht , da ich ja schon rente bekomme , die gleiche antwort bei der betrieblichen PK …

    … da ich ja nur „“pflichtversichert““ bin in der gesetzlichen KK geht dass mit der vorrauszahlung auch nicht !! … zumindest die telefonische auskunft …

    So so , wie läft das mit den spenden ???

    Wenn ich dass vorher gewusst hätte … zzz … hab dass mit der Fünftelregelung anders verstanden… dachte wirklich , dass des auf 5 jahre verteilt wird !! … ein lacher für Joerg

    • Moin bezzi,

      beide AUSSAGEN SIND FALSCH!!! Ich füge einen Auszug aus der GRA zum §187a SGB VI an und eine „taufrische“ Auskunft der DRV, welche in abgewandelter Form ihre Situation wiederspiegelt:

      Als erstes den Auszug aus der GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisung) der DRV: (letzter Satz ist ausschlaggebend … Einzahlung trotz Erwerbsminderungsrente)

      2 Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)

      Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergeben sich aus § 187a Abs. 1 und Abs. 1a S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI.

      Nach § 187a Abs. 1 S. 2 SGB VI ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausgleichszahlung, dass die Versicherten zuvor im Rahmen einer Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI erklärt haben, eine abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen.

      Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

      Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI beantragen.

      Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Altersrente als Voll- oder Teilrente (mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.

      und weiter (letzter Absatz ist entscheidend):

      2.4 Ausgleich oder Verringerung der Rentenminderung

      Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nach Erteilung der besonderen Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI besteht nicht. Der Beitragsaufwand, mit dem die Rentenminderung ausgeglichen werden kann, ergibt sich aus § 187a Abs. 1a S. 1, Abs. 2 und 3 SGB VI. Nach diesen Regelungen wird zunächst die höchstmögliche Minderung der persönlichen Entgeltpunkte ermittelt (siehe Abschnitte 3 bis 3.2); aus den geminderten persönlichen Entgeltpunkten und dem maßgebenden geminderten Zugangsfaktor wird dann der Beitragsaufwand berechnet (siehe Abschnitte 4 bis 4.3).

      Der Versicherte hat die Wahl, die Rentenminderung ganz oder teilweise auszugleichen. Da der Beitragsaufwand sehr hoch sein kann, besteht ferner die Möglichkeit von Teilzahlungen Gebrauch zu machen (§ 187a Abs. 3 S. 2 SGB VI).

      Nach dem Wortlaut des § 187a Abs. 1 SGB VI können nur die Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Auf dem geminderten Zugangsfaktor einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beruhende Rentenminderungen können demgegenüber nicht durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Wird eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann deshalb nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt (FAVR 1/2005, TOP 13).

      Und jetzt die (taufrische) Information der DRV:

      09.08.2021, 13:30

      Experten-Antwort

      Hallo Bernd,

      hier ein Versuch, Ihre Fragen abschließend zu beantworten.

      Zur Ursprungsfrage „neuer Leistungsfall“:

      Ja, auch bei einer anschließend zu zahlenden Altersrente gibt es einen neuen Leistungsfall – dieser ist allerdings nicht mehr von Ihrem Gesundheitszustand abhängig, sondern ist regelmäßig das Erreichen des maßgebenden Lebensalters oder die Erfüllung der maßgebenden Wartezeit.

      Zur „Berücksichtigung Ihrer gezahlten Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung“:

      Ihre Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung werden bei der Berechnung einer Altersrente (egal welche) im Anschluss an Ihre Rente wegen Erwerbsminderung als Zuschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Diese Beiträge werden nicht zeitlich zugeordnet, kollidieren also nicht mit der Zurechnungszeit, die dann als Anrechnungszeit bis zum maßgebenden Rentenbeginn ebenfalls in die Berechnung der Altersrente einfließt.

      FAZIT: Auch als EM-Rentner können sie Ausgleichszahlungen tätigen und gerade weil sie eine „Abfindung“ erhalten haben, kann sich eine Einzahlung steuerlich positiv auswirken. Wir können auch gemeinsam ein Beipiel mit Hilfe des Abfindungsrechners des Privatiers durchspielen.

      Auch die Aussage, dass nur PKV-Versicherte und gesetzlich freiwillig Versicherte KK-Beiträge vorauszahlen dürfen, ist falsch. Es haben auch andere Kommentatoren hier geschrieben (gesetzlich Pflichtversicherte), dass es mit den Vorauszahlungen geklappt hatte.

      Und zum Thema Spenden …auch ich habe vor 2 Jahren diverse Spenden getätigt … Ergebnis war erstaunlich. (ist aber sehr kleinteilig … mehr dazu eventuell in einem weiteren Kommentar)

      Gruß
      Lars

      • Boahhhh…. ja da hammer … Danke 👍

        Wie gesagt , ich habe gerade zuvor noch mit der KK telefoniert und bei der Rentenversicherung schon vor ein paar wochen mal nachgefragt !!!

        Also, wenn ich dass jetzt richtig verstehe , könnte ich theorethisch, für später in der altersrente , die 14,4 % Abschlag bei der Altersrente mit 63 auf 10,8% wie jetzt schon in der em-rente drücken ?!?

        Oder verstehe ich dass falsch ?

        Und wow , dass hier gleich soviele antworten kommen , die wirklich mut machen 👍

        • Moin bezzi,

          „Oder verstehe ich dass falsch ?“

          Die 14,4% Abschlag runter zudrücken ist damit möglich! Information und Beispiel(e) mit dem Abfindungsrechner rechnen wir zusammen heute Abend/oder Morgen einmal durch. Ob KK-Beitragsvorauszahlungen bei einem EM-Rentener was bringt … siehe meine Antwort im ersten Kommentar … ???, außerdem muss deine KK zustimmen. Falls sie das OK geben sollte, wird die KK bestimmt auch behilflich sein den genauen Betrag festzusetzen.

          Gruß
          Lars

          • Hey cool, dass wäre super …

            Brauchte bisher keinen steuerfachmann , denn ausser den beiden
            RENTEN habe ich keine einkünfte …

            Em-rente… ca. 20000
            PK(Betriebsrente) ca. 10000 (beides seit mitte 2018)

            Dass waren dann für letztes Jahr 2020 ca 2500 steuern ( GdB 40% ) + vdk- u gewerkschaftsbeitrag ca gesamt 100euro

            Und natürlich die gezahlten KKbeiträge …

            Heuer kommt die Abfindung dazu und 2 urlaublöhne diesen monat glaub insgesamt nicht mehr als 2000 euronen ….

            Dass wars …

            Angeblich habe ich ja dann einen steuerfreien antei von 24% , da ich ja 2018 erstmals die rente bekommen habe … also nur noch knapp 23 t zu versteuern, falls dass auf beide renten zutrifft !?!?!

            Glaub jetzt bin ich nackig …

          • Moin bezzi,

            da die EMR ab 2018 bewilligt wurde, liegt der Rentenfreibetrag bei 24%, d.h. die EMR wird mit 76% versteuert. (die Rentensteigerung? ab 2018 betrachte ich jetzt nicht, die Varianten sollen auch nur ein grobes Gefühl für die Höhe der Steuerbelastung widerspiegeln … betrifft auch den Pauschbetrag für den GdB und Urlaubslohn??? … lasse ich jetzt alles weg)

            24% der EMR sind steuerfrei (EMR = 20000€/Jahr), d.h. 15200€ + bAV (10000€) müssen versteuert werden (25200€)

            (unterstellt: bezzi ist Single)!

            Variante 1 (ohne steuerliche Optimierungen der Abfindungszahlung)

            Bei 126000€ Abfindung + 25200€ Einnahmen fallen 46013€ EkSt + 2531€ Soli
            = 48544€ Gesamtsteuer an

            Variante 2 (mit steuerlicher Optimierung 23700€ Einzahlung in die DRV)

            Bei 126000€ Abfindung + 25200€ Einnahmen + 23700€ Einzahlung in die DRV fallen 23345€ EkST + 760€ Soli = 24105€ Gesamtsteuer an

            Variante 3 (wie Variante 2 + 6000€ Spenden)

            Bei 126000€ Abfindung + 25200€ Einnahmen + 23700€ Einzahlung in die DRV + 6000€ Spenden fallen 17675€ EkSt + 86€ Soli = 17761€ Gesamtsteuer an

            Ich hoffe das ich richtig gerechnet haben … eSchorsch kannst du das bitte einmal nachrechnen?

            Warum 23700€ DRV-Einzahlung:
            In 2021 beträgt die max. Altersvorsorgesumme für Single (Ehepaare das doppelte) = 25787€. Hiervon werden in 2021 92% steuerlich berücksichtigt. Da bezzi EM-Rentner oder EMR Rentnerin ist und keine RV Beiträge mehr abführt (den Urlaubslohn??? lasse ich jetzt weg) könnte er/sie den max. Altersvorsorgebeitrag ( gemindert auf 92%) = 23723€ in 2021 einzahlen.

            Zu den Spenden: „VEREINFACHTER“ Spendennachweis
            Bis zu einem Betrag von 300€ (ab 2021) erkennt das FA den jeweiligen Kontoauszug als Spendenbeleg an (siehe §50 Abs.4 Satz 1 Punkt 2 EstDV). Das entspricht bei 6000€ Spenden 20 Einzelüberweisungen.
            Ich hatte in 2018 (da lag die Grenze bei 200€) jede Überweisung mit Spende Nr.1; Spende Nr.2; Spende Nr.3; … Spende Nr.XY gekennzeichnet = Verwendungszweck … Spendenempfänger war die DKMS)
            Die Belege hatte ich der Steuererklärung beigefügt, … es gab keine Probleme bei der steuerlichen Anerkennung.

            Also bezzi, es geht auch ohne Steuerberater. 😊

            Was ich unbedingt erwähnen will: Buchen sie bevor sie eine Renteneinzahlung tätigen UNBEDINGT!!! einen Beratungstermin bei der DRV.

            Der Privatier hat hier auch einen weiteren (Teil) Blog eingestellt. Mehr darüber sowie verschiedene Erfahrungsberichte anderer Kommentatoren finden sie unter:

            https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/

            Gruß
            Lars

            PS: bezzi, die Pauschbeträge für die GdBs sind ab 2021 verdoppelt!

          • @Lars
            wenn ich die genannten Beträge in den Rechner kloppe kommen deine Ergebnisse raus. Ich meine aber dass in den Rechner die 100% Einzahlung bei der Rentenkasse eingetragen werden muss, die 92% rechnet er automatisch.
            Was bisher nicht berücksichtigt wurde ist die Krankenversicherung auf EM- und Betriebsrente. Auf Rentners Kappe sollte irgendwas in der Größenordnung 10% gehen, damit wären wir bei weiteren 3.000€ zum Absetzen.
            @Bezzi den Betrag haste doch sicher bei deiner letzen Steuererklärung angegeben (kennst also die Höhe). Klopp doch das mal selbst in den Abfindungsrechner oben rein.
            Mit maximaler Einzahlung in die DRV (25787€, davon 23700€ absetzbar) und den eh anfallenen KV-Beiträgen (3000€?) wären die 25.200€ eigentlich schon „überkompensiert“ und wir sind wieder bei 18k an Steuern.

    • Ne, Bezzi, kein Lacher! Man kann nicht alles wissen, manches weiss man zu spät und Vieles muss man auch gar nicht wissen. Aber ich mag hält eSchorchs Schreibe 🤗
      Kind im Brunnen, da sind Lösungen gefragt und derer gibt es hier einige. Nur ist das Kind ja schon nass! Gut, dass 2021 noch nicht vorbei! Halte dich an Lars und folglich an die DRV. Und sollte es sein, wie bei uns… Spende brachte über die Steuererstattung bei unserer ersten Abfindung sogar eine sehr gute Rendite. Zusätzlich zum guten Gewissen 🤗
      MbG
      Joerg

    • „wie läft das mit den spenden?“
      Na, Du spendest Geld an eine steuerbegünstigte Einrichtung, erhälst eine Spendenquittung und erklärst das im EkSt-Mantelbogen.
      https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/spenden-in-der-privaten-einkommensteuererklaerung-41-jahreshoechstgrenzen_idesk_PI20354_HI7249881.html

      Allerdings weiss ich nicht genau, auf welchen Betrag sich die 20% beziehen. Ich vermute ein Fünftel der Abfindung + die restlichen Einkünfte. Das sollte dein Steuerberater checken, bevor Du 5-stellige Summen spendest.

      • Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der § 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben gem. § 10b Abs. 1 EStG abgezogen werden. Die Max.-Grenze bezieht sich auf die gesamten Einkünfte (also inkl. Abfindung). Werden Abfindungen ausgezahlt, sind diese gem. EStH 32.4 als außerordentlichen Einkünfte (Abfindung) selbstverständlich mit im Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug sind also die „normalen“ steuerpflichtigen Einkünfte + Abfindung

          • Des wäre ja da wahnsinn, in meinem fall wären dass ja knapp über 30t …

            Aber ich glaub , dass die renten nachzahlung scho sehr vui auffrisst …
            Fragt sich nur wieviel dass sinn macht … bin gespannt ob lars da mitn rechner an gutenvorschlag hat …

            Apropo , an steuerrechner wo ich an GdB und die renten und de abfindung eingeben könnte weiß keiner oder ?

            Merci Frei

  43. Ohhh mei….

    Dann hilft es nix … und muss mir einen Steuerberater suchen …

    Bei soviel bürokratie wahnsinn machen bei mir die scheuklappen zu und ich
    Verstehen nur noch Bahnhof!!

    Merce eSchorsch und auch Lats und Joerg

  44. Hallo Lars und eSchorsch,

    Danke Danke Danke

    … für die vielen Infos, Berechnungen und Vorschläge …. dass ist ganz schön viel
    „Holz“ für mich, dass muss ich erst mal verdauen und sitzen lassen ….

    muss mir im Blog noch die Beiträge über die Renten Nachzahlung anschauen…

    und werde mal versuchen, die Renteninfo übers Netz zu bekommen ….

    @ eSchorsch … jupp, 3400 waren es 2020 an Pflege/Krankenkassenbeiträge und somit komme ich
    (vorallem wenn ich mal die GdB 40% noch dazu denke ) auf 18 t EkSt ….

    tja, eigentlich wollte ich mir ja endlich mal ein neueres Auto für ca .25 t kaufen…
    so wird`s wohl in die Rentenkasse gehen und mir dann mit 64 , falls ich dass erlebe
    ca 100 Euro höhere Rente bringen … was in ca 15 Jahren 100 euro noch wert sind bleibt abzuwarten …. ;-)))

    aber wie gesagt , sehr vielen Dank an euch !!! echt spitze !!

    • Moin bezzi,

      „tja, eigentlich wollte ich mir ja endlich mal ein neueres Auto für ca .25 t kaufen…
      so wird`s wohl in die Rentenkasse gehen und mir dann mit 64 , falls ich dass erlebe
      ca 100 Euro höhere Rente bringen … was in ca 15 Jahren 100 euro noch wert sind bleibt abzuwarten …. ;-)))“

      Wenn du keine steuerliche Optimierung vornimmst, (siehe Variante 1 geht eine Menge Kohle für die Steuer drauf, Geld ist dann weg, optimierst du … naja, dann hast du die zu zahlende Steuer halt für deine (Mehr)Rente genutzt. 🙂

      Kleiner Bonbon (was den Rentenfreibetrag betrifft: Stichwort Umwandlung der EMR in eine Altersrente)

      https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten-1123-umwandlung-einer-erwerbsminderungsrente-in-eine-altersrente_idesk_PI20354_HI9393165.html

      @eSchorsch,

      danke für die Richtigstellung … die KV-Beiträge hatte ich weggelassen, was die Renteneinzahlung betrifft, ja stimmt, der Rechner setzt automatisch die Summe auf 92% (2021) … es steht auch oben in der Erklärung vom Privatier folgendes:

      „Altersvorsorge: Haben Sie im Abfindungsjahr eine Sonderzahlung in eine Basis-Rentenversicherung (gesetzliche RV oder Rürup-Vertrag) geleistet, so geben Sie die Summe der gezahlten Beiträge hier an.“

      Gruß
      Lars

      PS: bezzi, die Einzahlung in die DRV zum Ausgleich von Rentenabschlägen ist ab 50 möglich! … bin etwas irritiert wegen: … „so wird`s wohl in die Rentenkasse gehen und mir dann mit 64 , falls ich dass erlebe ca 100 Euro höhere Rente bringen … was in ca 15 Jahren“

      • wow .. schon wieder auf und schreibfreudig 😉

        bin noch 49j. und werd im Herbst 50j. …

        bis zur umwandlung ist ja noch „“ewig““ hin … und ich hab mir des durchgelesen ,
        aber nicht verstanden -…

        schönen Tag euch allen

        • Moin bezzi,

          im Herbst 50 Jahre alt, das passt für die DRV-Einzahlung nach §187a SGB VI. 🙂

          „aber nicht verstanden -…“

          OK, dann wickele ich den Bonbon einmal aus dem Bonbonpapier:

          Bedeutet (nach jetziger Gesetzeslage): Wenn die EMR durchgängig gezahlt wird und sie 2034 (mit 63) in die Altersrente für langjährig Versicherte rutschen, dass ihr Rentenfreibetrag 24% beträgt: ergo ihre Altersrente wird nicht mit 94%??? versteuert. Aber bis dahin … wer weiß …

          Gruß
          Lars

    • Zusatz … grad mit der RV Tel. … wenn ich die EM-Rente weiterbekomme bis zur Altersrente …. dann bringt mir die Einzahlung leider gar nichts !!! ( da man ja bei der EM-Rente Zurechenzeiten bekommt…)

      hab aber trotzdem mal den Antrag zur Auskunft des ganzen gestellt …

      • Moin bezzi,

        siehe dazu meinen Kommentar vom 11.08.2021 16:12: (genau um diese Frage ging es beim FS Bernd) Die Antwort des DRV-Experten dazu:

        Ich zitiere: (auf den letzten Satz achten)

        „Zur „Berücksichtigung Ihrer gezahlten Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung“:

        Ihre Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung werden bei der Berechnung einer Altersrente (egal welche) im Anschluss an Ihre Rente wegen Erwerbsminderung als Zuschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Diese Beiträge werden nicht zeitlich zugeordnet, kollidieren also nicht mit der Zurechnungszeit, die dann als Anrechnungszeit bis zum maßgebenden Rentenbeginn ebenfalls in die Berechnung der Altersrente einfließt.

        Zitat Ende

        Ich empfehle einen Termin vor Ort bei der DRV zu buchen und in einem persönlichen Gespräch!!! explizit diesen Punkt abzuklären.

        Ich schaue heute Nachmittag noch einmal nach, irgendwo gab es da eine Einschränkung wegen „Besitzschutz“ …

        Gruß
        Lars

        • Hallo Lars,

          Stimmt diesen Satz habe ich gestern gelesen, aber wirklich verstehen tue ich ihn erst jetzt !!!
          Tja, dannn steht jetzt der Experte von der DRV mit dieser Aussage fürn Bernd, gegen meine „“Telefonexpertin““ … hmmm … glauben würd ich lieber Dir 😉

          Bin gespannt, was dann schriftlich mit dem Antrag kommt ????!!!???

          Ah, des ist ja mal a positive meldung , dass ich dann nicht 94% zahlen müsste !!
          (Aber ansich traue ich der DRV alles zu …. die Erfahrungen , die ich machen „“durfte““ 3 jahre lang bis die rente durch war … des wünscht ma keinen … schwarz auf weiß steht alles geschrieben , aber dass das auch so passiert , steht auf einen gaaanz a deren Blatt !!

          • Moin bezzi,

            „Besitzschutz“ bedeutet, dass die Höhe der „folgenden Altersrente“ nicht niedriger sein kann und darf, als die jetzige EMR. (siehe §88 Abs.1 SGB VI)

            Zu der EMR-Zurechnungszeit:

            Da deine EM-Rente vor dem 01.01.2019 bewilligt wurde, wirkt deine „Zurechnungszeit“ bis 62 Jahre + 3 Monate. Mit dem „Rentenpakt 1“ werden EM-Rentner, welche ab dem 01.01.2019 eine EM-Rente bewilligt bekommen, wesentlich bessergestellt. Hier liegen die Zurechnungszeit bei:

            2018 62+3 Monate
            2019 65+8 Monate (großer Sprung)
            2020 65+9 Monate
            2021 65+10 Monate
            usw.

            Zurechnungszeit bedeutet, dass der EM-Rentner fiktiv so gestellt wird, als ob er … z.B. bei einer Bewilligung der EM-Rente in 2020 … bis zum 65 Lebensjahr +9 Monate weitergearbeitet hätte (Basis dazu = gleichbleibende Berufstätigkeit).

            Aber die max. 10,4% Abzug bleiben!

            Bei dir endet die Zurechnungszeit bei 62+3 Monaten. Die Ausgleichszahlungen für die Rentenminderung nach §187a SGB VI berechnet sich vom 63 Lebensjahr bis zur Regelaltersgrenze, ergo: die EMR-Zurechnungszeit tendiert deine Ausgleichszahlung nicht. Außerdem sind Ausgleichszahlungen nach §187a SGB VI „keiner“ Zurechnungszeit zu zuordnen.

            Deswegen: Warte die schriftliche „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ ab. Ich kann dir nur empfehlen, buche einen persönlichen!!! Beratungstermin bei der DRV.

            Ansonsten schließe ich mich eSchorsch an. Du bist einer der Fälle, wo die Renteneinzahlung komplett aus dem Steuersparpotential abgedeckt werden kann.

            Gruß
            Lars

    • Ich kann mich nur wiederholen, klopp die vorhandenen Zahlen in den Abfingungsrechner und spiele mit der Werten für die Rentenversicherung. Dann siehst Du welche Einzahlung wieviel Steuern spart.
      So wie ich es sehe, werden die 25k Rentenbeiträge gar nicht vollständig benötigt. Es liegt an dir, das so festzulegen dass es für dich passt.

      Auch wenn ein Steuerberater keine Notwendigkeit ist, in deinem Fall liegt die mögliche Steuerlast bei fast 50.000€, mit Sparpotential von 30.000€. Wenn Du unsicher bist: Bei den Summen ist es keine Schande die Dienste eines Steuerberater in Anspruch zu nehmen.

  45. Ich habe eine Frage zur Verschiebung der Abfindung auf nächstes Jahr.

    Ich arbeite bis Ende November, und werde eine Abfindung erhalten. Meiner Arbeitgeber hat akzeptiert meine Abfindung erst in Januar 2022 auszuzahlen.

    Habe eine Firma gegründet (GmbH) und Plane das (eventuelle) Geld in dem GmbH aufzustocken (kein Gehalt an mir 2022 auszahlen lassen).

    Möchte eigentlich schon jetzt loslegen, aber dann muss ich meine Anstellung beenden ende August/September?. Meiner Arbeitgeber meint dass er dann die Abfindung 2022 auszahlen kann, da es dann zu lange ist zwischen Arbeitsende und Auszahlung ist.

    Endlich die Frage: Gibt es gesetzlich einen Regel wie lange es zwischen Arbeitsende und die Auszahlung der Abfindung sein kann?

  46. @Phillip,
    das einzige was gegen eine Verschiebunng der Abfindung sprechen könnte ist eine mögliche Insolvenz des (bis dahin damaligen) Arbeitgebers bis zum Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung. Um in den Genuß der Fünftelregelung zu kommen, müssen natürlich die dazu nötigen Bedingungen erfüllt werden. Beispielsweise die Zusammenballung der Einkünfte für das entsprechende Steuerjahr.

    VG eLegal

  47. Hallo Lars u eSchorsch,

    Heute kam doch glatt schon das schreiben von der Rentenversicherung!!!

    Wow , dass hatte ich nicht erwartet ….

    Die derzeitigen Entgeldpunkte liegen dann 0,4343 höher als wenn ich mit 63 nach 35 Jahren , als langjähriger Versicherter in Vorzeitige Altersrente gehen würde … ( obwohl ja ab 2024 die 35 Jahre nicht mehr reichen und man 40 Jahre braucht oder ? … die ich aber dann bei durchgehender em rente auch hätte … )

    Da sich daraus keine zusätzliche Rentenminderung ergibt ist eine Beitragszahlung nicht möglich nach paragraph 187a SGB VI …

    Auf meine Zusatzfragen , was passiert, falls ich de em rente nicht weiter gewährt bekomme, sind sie gar nicht eingegangen… ist dass ein Zeichen, dass ich sie weiterhin gewährt bekomme ????

    Tja, KK hat auch nein gesagt …

    Ähm , könnte ich ca 25 t in eine private Rentenversicherung zahlen , heuer dieser Einmalzahlung … und erst mit 60 oder später die Auszahung machen…

    Wäre sowas auch eine Altervorsorge Form die abgesetzt werden könnte von der Steuer … oder geht dass nur mir der Staatlichen?? ( u Rürup is a staatlich oder ? )

    Zumindest kann ich sonnige Grüße an euch schicken 😉

    • Moin bezzi,

      „(obwohl ja ab 2024 die 35 Jahre nicht mehr reichen und man 40 Jahre braucht oder?“

      sorry, das schnalle ich jetzt wirklich nicht 🙂

      „Auf meine Zusatzfragen , was passiert, falls ich de em rente nicht weiter gewährt bekomme, sind sie gar nicht eingegangen… ist dass ein Zeichen, dass ich sie weiterhin gewährt bekomme ????“

      Alle EM-Renten … Teil, aber auch Voll, befristet aber auch die „UNBEFRISTETE EMR“ können immer von der DRV in Hinblick darauf geprüft werden, ob sich der Gesundheitszustand gebessert hat!

      „Wäre sowas auch eine Altervorsorge Form die abgesetzt werden könnte von der Steuer … oder geht dass nur mir der Staatlichen?? ( u Rürup is a staatlich oder ? )“

      Ja das ist möglich, RÜRUP (ist nicht staatlich) hat den gleichen steuerlichen Effekt wie eine Einzahlung in die DRV. Das funktioniert genauso gut 🙂 und damit kannst du deine Abfindung steuerlich optimieren.

      etwas Literatur zum Thema RÜRUP findest du in den nachfolgenden Links vom Privatier:

      https://der-privatier.com/story/07-riester-und-ruerup/?hilite=r%C3%BCrup

      Gruß
      Lars

      • Noch als Ergänzung:

        Die RÜRUP Rente wird als Monatsrente ausgezahlt, also genauso wie die gesetzliche Rente. Daher ist eine vorzeitige Auszahlung der Rürup Rente nicht möglich.

        Bei Neuverträgen, die seit 2012 geschlossen werden, darf die Rente sogar erst mit dem vollendeten 62. Lebensjahr gezahlt werden. Der Rentenbeginn kann zwischen dem vollendeten 62. und dem vollendeten 85. Lebensjahr frei vereinbart werden.

        Gruß
        Lars

        • Ja wow,

          Ihr seid ja genial schnell 🙂

          …ui … ich hab soviel gelesen die letzten tage … sorry woher kann ich beim besten willen nicht sagen …

          …. ich hab’s halt so verstanden, dass ab 2024, nicht mehr die 35 jahre als langjährig versicherte reichen … sonder dann 40 jahre …
          Aber nagelt mich ned fest … darum hab ich ja des gerade reingeschrieben, um zu erfahren ob ihr darüber was wisst ?!?!?

          Also auf auf zu „einer“ Versicherung … ach , wie mich dass freut ;-(

          Wenn ich es richtig sehe , ist es eh besser die Basis/rürup rente zu machen … dann kann bei der DRV nichts negatives passieren …

          Merce

    • Mit der KK und der DRK ist natürlich sch…ade , aber kein Beinbruch.

      Die Rüruprente (oder Basisrente) ist eine private Rentenversicherung, die gewisse staatlich vorgegebene Kriterien erfüllt und dafür steuerlichen Vorteile genießt. Ein Kriterium ist m.W. Auszahlung frühestens mit 62, aber ich bin da kein Fachmann.
      Ansonsten: ja, sowas würde dein „Steuerproblem“ beheben.

      PS: wo hast Du das mit den 40 anstatt 35 Jahren ab 2024 her? Ich hab davon noch nichts gehört.

      • eSchorch: Woher nur immer diese gehörten Zahlen kommen… gut, das es in der Rente Vertrauensschutz gegen so etwas gibt 😉 Vielleicht war es auch §40 aus dem Rentenrecht für Bergmänner*frauen? Oder Serie Alibaba und die 40 Räuber? Aber Spass beiseite, gelesen habe ich von so einer Idee eines Planes auch schon, nur nicht in Zusammenhang mit 2024…
        mbg
        Joerg

  48. Hallo,
    ich habe von meinem AG einen neuen Prügel zwischen die Beine geworfen bekommen.
    Mein Wunsch war es von der Abfindung 40.000€ in die baV einzuzahlen (das muss noch geschehen solange ich Mitarbeiter bin) und in 2022 von dem Restbetrag der Abfindung 25.000€ an die DRV zu überweisen sowie nach Abzug der Steuern auch noch etwas an mich zu überweisen.
    Die Info die ich eben von der Personalabteilung bekam lautet, dass ein Splitting zwischen bAV und DRV nicht möglich ist.
    Die Lösung kam vom Steuerberater. Wisst Ihr was dagegen spricht?

    Was kann ich an der Stelle tun?
    Jetzt 40 TE von der Abfindung durch den AG in die baV einzahlen lassen und nächstes Jahr nach Auszahlung der Abfindung selbst 25 TE in die DRV einzahlen?

    Oder wie könnte eine Lösung aussehen?
    Besondere Brisanz kommt noch durch 4 Monate ALG in das Thema.

    Bin gespannt was Ihr für Ansätze zu meinem Problem habt.

    Vielen Dank im Voraus
    Gruß Fritz

  49. Moin Fritz Ge.,

    „ich habe von meinem AG einen neuen Prügel zwischen die Beine geworfen bekommen.“

    Lese bitte einmal (oben rechts unter „Neue Beiträge“) den Gastbeitrag von Herrn M. Schmetz „Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen“ und auch den Beitrag vom Privatier Kap. 2.5 „Altersvorsorge statt Abfindung“ vom 27.08.2021 (auch unter „Neue Beiträge“).
    Die Einzahlung in die DRV durch den AG ist sehr interessant. Auch die Möglichkeit die steuerliche Optimierung durch die Einzahlung mit 2 Tranchen hat Herr M. Schmetz dargestellt.

    Druck den Gastbeitrag doch aus und bespreche diese Variante mit deinen AG.

    Gruß
    Lars

    PS: „Die Info die ich eben von der Personalabteilung bekam lautet, dass ein Splitting zwischen bAV und DRV nicht möglich ist.“

    Beim „Vervielfältiger“ muss der AG zustimmen.

  50. Hallo Privatier,
    ganz herzlichen Dank für den Rechner. Der ist Super.

    Dennoch eine Randbemerkung:
    Im Fall, das jemand Lohnersatzleistungen als einzige Einnahme zusätzlich zur Abfindung im Rechner angibt (z.B. ALG1, 34.080€), und dann bei den Beiträgen zur Rentenversicherung den Beinahe-Höchstsatz von 50.000€ angibt, berücksichtigt der Rechner den vollen 50.000€ Betrag (natürlich dann multipliziert mit 90% bzw. 92%).
    Aber: als ALG1 Bezieher wird doch schon vom Jobcenter in die Rentenkasse eingezahlt, sagen wir mal ca. 15.000€ (den genauen Betrag kennt man ja i.d.R. nicht). Daher tragen nicht 50.000, sondern im meinem Beispiel nur 50.000 – 15.000 = 35.000 zur Steuerreduzierung bei.
    Liege ich da richtig?

    Über dieses Problem bin ich in meiner Steuer-SW gestolpert.

    Grüße
    Bruno

    • Moin Bruno_AK,

      Lohnersatzleistungen wie ALG1, Krankengeld, KUG, Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld, Elterngeld etc.pp. schmälern die max. Altersvorsorgesumme von 51574€ (in 2021 für Verheiratete) nicht.

      Gruß
      Lars

  51. Hallo Lars,
    Du hast Recht.
    Ich habe dies mit dem Herausgeber meiner Steuer-SW geklärt -> ich muss dort angeben, dass meine Tätigkeit (sprich arbeitslos und Bezieher einer Abfindung) sozialversicherungsfrei ist. Dann „erlaubt“ die Steuer-SW den vollen Betrag von 50.092€ (es ist noch die 2020-er SW).
    Grüße
    Bruno

  52. Lieber Privatier, liebe Blogger,
    ich bin überwältigt über die Existenz dieser Website und über die vielen fundierten Beiträge.Um ehrlich zu sein; ich kenne keinen Blog, der so fachlich und seriös ist. Insbesondere der Abfindungsrechner klasse. Auch dafür meinen herzlichsten Dank.

    Mein langjähriger Schulkamerad Hubert erzählte mir, dass er im Frühjahr 2021 einen Auflösungsvertrag unterschrieben hatte. Er bekam von seinem bisherigen Arbeitgeber eine Abfindungssumme i.H.v. 175.000€. Wie das Leben so spielt, hatte er nahtlos einen neuen Job bekommen (den er schon immer wollte) jedoch mit geringerem Gehalt. Hubert ist Berater, 59 J. und plant seinen Ruhestand mit 63.
    Seine Frau Barbara (59 J.) arbeitet als Beamtin bei der Bahn in Vollzeit und strebt die Altersteilzeit (3/3) an um mit 65 im Ruhestand zu sein.
    Hubert hat sich beraten lassen und will die Fünftelregelung zur Anwendung bringen.
    Als Leser des Buches „Per Abfindung in den Ruhestand“ wurde ich nun ziemlich neugierig und ließ mir von ihm mehr Details erklären.
    Für 2021 hat er folgende Zahlen prognostiziert:
    Hubert:
    Bruttoeinkommen: 100.000€
    Abfindung: 175.000€
    Werbungskosten: 6.500€
    Krankenkasse (Basis). 4.500€
    Barbara:
    Bruttoeinkommen: 90.000€
    Werbungskosten: 2.000€
    Krankenvers. (3 J.): 7.500€

    Ferner hatten die Beiden in 2020:
    Abziehbare Vorsorgeaufwendungen: 13.000€
    Abziehbare Altersvorsorgebeiträge: 4.200€
    Um die Steuerlast zu optimieren, hat Hubert überlegt in eine Rürup- Rente 50.000€ als Einmalbetrag einzuzahlen.
    Jetzt habe ich mit diesen Zahlen den Abfindungsrechner gefüttert und komme auf eine Steuerlast von 116.753€.
    Ich frage mich: Wäre es nicht sinnvoller, wenn Hubert zunächst seinen Altersvorsorgefreibetrag für die Rentenkasse maximal auffüllt oder/und ggf. eine Rürup Rente zusätzlich abschließt; oder geht beides nicht? Wo seht ihr die Fallstricke?

    • „Um die Steuerlast zu optimieren, hat Hubert überlegt in eine Rürup- Rente 50.000€ als Einmalbetrag einzuzahlen.“
      Es ist egal ob die Beiträge über Rürup oder GRV geleistet werden. Es geht auch beides parallel. Allerdings bleibt der Deckel bei knapp 50k.

      Hubert sollte überprüfen ob es nicht machbar ist im ersten Jahr ein niedrigeres Fixgehalt zu erhalten und nach Ablauf des ersten Jahres einen höheren Bonus. Wenn das möglich ist, würde das die steuerliche Seite vereinfachen.

    • … Ehefrau „Beamtin“, weiß nicht so recht …

      Auszug aus dem BMF Schreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“

      2.3 Kürzung des Höchstbetrags bei Ehegatten und Lebenspartnern

      Rz 72
      Bei Ehegatten ist jeweils gesondert zu prüfen, ob und in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 Satz 2 EStG zu kürzen ist (Rz. 61 ff.). Dies gilt für Lebenspartner entsprechend. (dazu Rz 61ff und §10 Abs.3 Satz 3 Nr.1 und/oder Satz 2 EStG querlesen)

      + siehe Rz 78 (Beispiel 3)

      Gruß
      Lars

    • Ich kann bestätigen, was hier schon von eSchorsch und Lars angemerkt wurde:

      * Aus steuerlicher Sicht gibt es keinen Unterschied, ob eine Einzahlung in die gesetzl. Rente oder einen Rürup-Vertrag vorgenommen wird.

      * Falls einer der Ehepartner (oder auch beide) einer Berufsgruppe angehören, die keine eigenen Beiträge zu Ihrer Altersvorsorge leisten (wie z.B. Beamte), wird der steuerliche Höchstbetrag durch den Abzug fiktiver Beiträge reduziert (§10 Abs.3 EStG). Hinweis: Der Abfindungsrechner auf dieser Seite hier unterstützt solche Konstellationen nicht!

      Gruß, Der Privatier

  53. Vielen Dank für eure Hinweise.
    „Falls einer der Ehepartner (oder auch beide) einer Berufsgruppe angehören, die keine eigenen Beiträge zu Ihrer Altersvorsorge leisten (wie z.B. Beamte), wird der steuerliche Höchstbetrag durch den Abzug fiktiver Beiträge reduziert (§10 Abs.3 EStG)“

    Heißt das vereinfacht: Hubert kann lediglich nur mit ca. 25,7k€ seine Rentenkasse auffüllen? DIe Krenkenversicherung von Barbara verweigert Satzungsmäßig keine Vorauszahlungen und der AG von Hubert will keinesfalls an seinem Gehalt „schrauben“.
    Welche Möglichkeiten hätte er sonst noch seine Steuerlast zu drücken? Mir fällt dazu nichts mehr ein.

    • “ Hubert kann lediglich nur mit ca. 25,7k€ seine Rentenkasse auffüllen?“

      Eine konkrete Zahl möchte ich hier nicht ausrechnen. Das wäre die Aufgabe eines Steuerberaters (oder eines Steuerprogramms).

      „DIe Krenkenversicherung von Barbara verweigert Satzungsmäßig keine Vorauszahlungen“

      Wenn die Vorauszahlung in der Satzung nicht erwähnt ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie damit generell erlaubt wäre! Bitte vorher mit der KK absprechen.

      Eine Zusammenstellung der gängigen und effektivsten Möglichkeiten zur Steueroptimierung im Zusammenhang mit Abfindungen habe ich in folgendem Beitrag aufgeführt:
      https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/

      Gruß, Der Privatier

    • „Welche Möglichkeiten hätte er sonst noch seine Steuerlast zu drücken?“

      als Möglichkeit eventuell noch folgendes:
      „Energetische Sanierung einer selbstgenutzten Immobilie“

      https://www.finanztip.de/sanierungskosten-absetzen/

      Etwas Literatur:
      Unter Punkt Nr.4 „Worauf musst du achten?“ im letzten Absatz „ein Schreiben“ anklicken, danach wird das BMF Schreiben „Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ geöffnet.

      Ab S.24 befindet sich eine detaillierte Liste der förderfähigen Maßnahmen.

      Gruß
      Lars

  54. Hallo Lars, lieben Dank für deinen Tipp.
    „Unglücklicherweise“ hat sich Hubert vor ziemlich genau 10 Jahren eine energetische Rundumsanierung seines Hauses gegönnt. Und das mit fast vollem Programm: Dämmung vom Dach bis zum Keller,neue Fenster, neue Heizung (Pellets) sowie Solarthermie. Die Förderungen kamen von der BaFa.
    Warum musste er auch unbedingt eine Beamtin heiraten… 😉

    • Wir hatten schon kurz angeschnitten, dass der Höchstbetrag der max. Altersvorsorgesumme durch den Beamtenstatus der Ehefrau Barbara durch einen „fiktiven“ Abzug gekürzt wird. (siehe das Rechenbeispiel Nr.3 in dem Schreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ unter Rz 78)

      Da Herr Hubert nahtlos eine neue Beschäftigung aufgenommen hatte und seine Ehefrau Barbara den ATZ Block 3/3 in Anspruch nehmen will, könnten eventuelle RV-Teileinzahlungen für Herrn Hubert (Einzahlungen nach §187a SGB VI) steuerlich für das Ehepaar in den nächsten Jahren interessant sein. Dazu aber unbedingt die Empfehlung vom Privatier beherzigen … einen Steuerberater hinzuziehen.

      Und da wäre wegen Barbara noch der §55 BeamtVG zu beachten, das bedeutet aber: ganz, ganz tief in das BeamtVG eintauchen …

      Ein gleichzeitiger Bezug Beamtenpension + gesetzlichen Rente geht auch (insbesondere, wenn freiwillige RV-Einzahlungen mit Formular V0060 getätigt werden und damit: OHNE KÜRZUNG DER BEAMTENPENSION! Aber das führt hier zu weit, … außerdem muss dazu:

      1. die Dienstherrin (DB) ihr OK geben (SCHRIFTLICH!)
      2. die DRV ihr OK geben (Beratung bei der DRV) sowie eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erreicht werden
      3. und: unbedingt mit einem versierten Steuerberater dieses Vorgehen besprechen/abstimmen

      Gruß
      Lars

  55. Jetzt komme ich wegen der Fünftelregelung und den zu erwartenden Abzügen auch ins Schleudern :
    – Auflösungsvertrag für Ende November’21 vereinbart
    Jahresgehalt ca. 100.000 Euro
    meine Frau ca. 40.000 Euro arbeitet noch weitere 6 Jahre
    – Abfindung 250.000 Euro
    – Auszahlung vorgesehen für Ende Januar’22
    – einen Teil davon möchte ich in bAV schieben lassen
    kann ich mehr als die oben erwähnten 50.000 Euro einzahlen?
    bisher ging ich davon aus, dass ich mehr steuerfrei einzahlen lassen kann
    – im Juli’22 bekomme ich Firmendirektversicherung ausbezahlt ca. 40.000 Euro
    – auch die bAV zahlt mir ab diesem Zeitpunkt aus
    (über einen Zeitraum von 20 Jahren ca. 1.200 Euro monatlich als Jahresrate)
    da ich dann 60 Jahre alt bin
    – ab Dezember ’22 kann ich dann ALG1 beziehen
    habe vor, das Dispositionsjahr zu nutzen
    ALG1 dann für ca. zwei Jahre beziehen
    – evtl. einen Minijob annehmen
    – ab 63 in 2025 dann in Rente
    – bin privatversichert und muss jährlich ca. 7.000 Euro Beitrag bezahlen

    Was wird mir jetzt vom Finanzamt abgezogen?
    (die Werte in den Rechner eingegeben sind heftig ernüchternd)
    Lohnt es sich, einen hohen Betrag in die bAV zu bezahlen (z.B. 125.000 Euro) um spätere monatliche Auszahlungen zu erhöhen?
    Was würdet ihr mir raten ?

    • „Lohnt es sich, einen hohen Betrag in die bAV zu bezahlen?“

      Bei Einzahlungen in eine Altersvorsorge (gleich welcher Art) sollte man sich darüber im Klaren sein, dass dies eine Wette auf ein langes Leben ist! Ganz grob sollte man davon ausgehen, dass man ca. 20 Jahre nach Rentenbeginn braucht, um die eingezahlten Beträge wieder zurückzubekommen.
      Die Rechnung kann allerdings nach oben und unten abweichen. Das hängt dann von der jeweils gewählten Versicherung ab und davon, ab man Steuereffekte bei der Ein- und Auszahlung und Beiträge zur KV-/PV berücksichtigen will.

      Von daher eine Frage, die sich nur mit einer (nicht ganz einfachen) langfristigen Finanzplanung beantworten lässt. Und auch die kann das Lebensende nicht mit einplanen.

      Insofern wären andere Faktoren ebenfalls in die Überlegung einzubeziehen, wie z.B. die Frage, ob eine weitere (höhere) Altersversorgung gewünscht/benötigt wird. Hängt dann zusammen mit den anderen Vermögensbestandteilen. Und der Frage nach dem Wunsch, etwas zu vererben bzw. Hinterbliebene zu versorgen.

      Die andere Frage: „Was wird mir jetzt vom Finanzamt abgezogen?“
      wäre dann an einen Steuerberater zu stellen oder ggfs. mit einem Steuerprogramm einmal selbst zu simulieren.

      Gruß, Der Privatier

  56. Danke für die Hinweise. Ich gehe davon aus, dass der Übertrag in die bAV zunächst steuerfrei ist und mit der Verteilung auf 20 Jahre dann geringere Steuern anfallen. Die Anlage ist natürlich konservativ mit nur geringer Rendite, soll aber die Rente aufstocken und als sichere Anlage auch vererbbar sein.
    Und ja, für solche Fälle wird wohl ein versierter Steuerberater notwendig sein um Varianten zu vergleichen und Steuerfallen zu vermeiden.

    • @Josef62_M,

      an deiner Stelle würde ich auf jedem Fall eine Einzahlung in DRV überpürfen, zumindest bis zur Grenze der maximal absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen. Interessant wäre hier evtl. folgendes Szenario: ca. 40.000 selbst in die DRV einzahlen und 85.000 direkt vom AG in die bAV einzahlen lassen.

      VG eLegal

  57. Wie extrem sich manche Beträge auswirken zeigt sich in meinem Beispielvergleich
    Als Jahresbrutto habe ich einmal nur die Einkünfte meiner Frau mit 40.000 Euro und dann ergänzt um Direktversicherung und bAV-Auszahlungen d.h. in Summe 90.000 Euro eingegeben

    2022
    Abfindung 250.000 € 250.000 €
    Jahresbrutto 40.000 € 90.000 €
    Entgeltersatzleistungen
    3.000 € 3.000 €
    Kirchensteuer Nein
    Ehegattensplitting
    Sonderausgaben
    Altersvorsorge 40.000 € 40.000 €
    Krankenkasse 8.000 € 8.000 €
    Ergebnis
    EkSt gesamt 34.050 € 86.379 €
    Soli 16 € 4.751 €
    Steuer gesamt 34.066 € 91.130 €

    => Mehreinnahmen von ca. 50.000 Euro führen zu ca. 57.000 Euro höherer Steuer, da versteht man die Welt nicht mehr
    => sind Auszahlungen aus Direktversicherung (Altvertrag, Beiträge bezuschusst und pauschal versteuert) im Rechner als Jahresbrutto einzugeben?
    => wie und wo gebe ich einen aus der Abfindung direkt vom AG in bAV einzuzahlenden Betrag richtig ein ? z.B. die von @eLegal genannten 85.000 Euro, einfach Abfindung um die Summe reduzieren ohne in Altersvorsorge zu berücksichtigen?

    • Hi,
      Ich bin in einer sehr ähnlichen steuerlichen Situation und werde unseren lokalen Naturschutz-Verein und dem Tierschutzverein entsprechende Spenden von zusammen 50.000 Euro zukommen lassen und damit 57000 Euro Steuern sparen.
      Da kann ich weichsten lenken, wohin meine Zahlung geht und sie verschwindet nicht im allg. Steueraufkommen und es verbleiben 7000€ netto mehr bei mir….

      • Moin NighteyesMB,

        50000€ Spende an den lokalen Naturschutz/ + Tierschutz-Verein, … dass ist sehr großzügig und nobel von dir.

        Ich meine die Anzugsfähigkeit von Spenden ist der Höhe nach begrenzt. (also auf 20% der Gesamteinkünfte im VZ… können als Sonderausgaben ((Spenden)) berücksichtigt werden). Übersteigende Beträge würden dann im nachfolgenden VZ berücksichtigt (steuerlich = Spendenvortrag).

        Gruß
        Lars

        • Hi Lars,
          deine steuerlichen Ausführungen sind absolut richtig. Der Deckel ist 20% der Gesamteinkünfte im VZ. Hier zählt die Abfindung allerdings in voller Höhe zu den Gesamteinkünften des VZ (und nicht nur zu einem 5tel).
          LG
          NighteyesMB

          • Moin NighteyesMB,

            ja genau, Beispiel 50.000€ Spende(n):

            200.000€ Gesamteinkünfte (mit Abfindung), hiervon 20% = 40.000€ würden max. im VZ (Abfindungsjahr) als Sonderausgaben = Spenden anerkannt werden. Die „übersteigenden“ 10.000€ = Spendenvortrag (wird vom FA gesondert festgestellt + zusätzlichen Bescheid) könnten im nachfolgenden VZ oder auch noch späteren VZ steuerlich wirksam werden.

            Gruß
            Lars

    • Moin Josef62_M,

      „sind Auszahlungen aus Direktversicherung (Altvertrag, Beiträge bezuschusst und pauschal versteuert) im Rechner als Jahresbrutto einzugeben?“

      Es liegt ein Altvertrag vor. (damit Abschluss vor dem 01.01.2005)

      Besteuerung:
      Eine „Kapitalauszahlung“ wäre steuerfrei, wenn:

      – die Laufzeit min. 12 Jahre betrug
      – min. 5 Jahre Beiträge eingezahlt wurden
      – die Beiträge in der Ansparphase pauschal besteuert wurden

      „Verrentung“

      Steuer: Hier würde die Ertragsanteilsbesteuerung greifen. Zum Ertragsanteil siehe der §22 Nr.1 S.3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG

      https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

      „=> wie und wo gebe ich einen aus der Abfindung direkt vom AG in bAV einzuzahlenden Betrag richtig ein ? z.B. die von @eLegal genannten 85.000 Euro, einfach Abfindung um die Summe reduzieren ohne in Altersvorsorge zu berücksichtigen?“

      Die Summe wird nicht im Feld (Abfindungsrechner) „Altersvorsorge“ eingetragen.

      Gruß
      Lars

    • @Josef62_M, Kommentare zu den Punkten:

      * „Mehreinnahmen von ca. 50.000 Euro führen zu ca. 57.000 Euro höherer Steuer, da versteht man die Welt nicht mehr.“
      Wenn man hier die Beiträge ein wenig verfolgt, dann ist dies keine allzu große Überraschung. Siehe z.B. Beitrag: https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/

      * „Auszahlungen aus Direktversicherung“
      Bei Altverträgen als Einmalzahlung in der Regel steuerfrei. Also im Abfindungsrechner nicht einzugeben. Bei Verrentung könnte man den Ertragsanteil bei den Einkünften mit dazurechnen. Bei Neuverträgen (ab 2005) sind die Rentenzahlungen komplett zu versteuern und somit bei den Einkünften mitzurechnen.

      * „wie und wo gebe ich einen aus der Abfindung direkt vom AG in bAV einzuzahlenden Betrag richtig ein ?“
      Wenn es sich um eine steuerfreie Einzahlung handelt, braucht der Betrag nicht berücksichtigt zu werden. Bei pauschal zu versteuernden Altverträgen ist es etwas komplizierter. Da wäre dann ein vollständiges Steuerprogramm (oder ein Steuerberater) zu empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

  58. Hallo zusammen,
    auch ich möchte mich für die sehr aufschlussreichen und vor allem informativen Beiträge und Zusammenstellungen, etc. recht herzlich bedanken. Auch das Buch von H. Ranning hat mein doch relativ überschaubares Wissen zum
    Thema „Abfindung und Steuer,etc.“ wesentlich verbessert! Trotz allem möchte ich Euch mein
    kommendes Szenario in „Kurzform“ darstellen um, wenn möglich eine Einschätzung/Hilfestellung
    von erfahrenen „Betroffenen“ zu bekommen:
    Basis:
    Alter:verheiratet, 59 Jahre-Zusammenveranlagung-Alleinverdiener-keine Ki-Steuer
    Aufhebung (betriebsbedingt) zum 31.12.21
    Transfergesellschaft ab 01.01.22 bis 31.12.22
    ALG1-Bezug (24 Monate) mit folgendem Übergang in vorzeitige Rente mit 63
    Wert Ausgleichszahlung bzgl. Rentenabschlägen liegt vor

    Werte:
    Abfindung Jan 2022: 250000€
    T-Kug 2022: ca. 31075€ + Aufstockung durch AG (80% auf Nettogehalt): ca.28500€ (Einkommen
    Fünftelregelung greift,ist soweit auch verstanden.
    -> Ziel: Findung des optimalen Betrags u. des Einzahlenden zur AV (aus Steuerlast?)
    Variante 1:durch AG ( aus Brutto-Abfindung)
    Variante 2:eigenständig aus Netto-Abfindung
    Hierzu würde ich gerne den Abfindungsrechner benutzen,allerdings sind mir die notwendigen Eingaben bzw.
    deren Abhängigkeiten nicht kpl. klar.
    a) Sind die Beiträge zur DRV/KV während der TG-Zeit zu berücksichtigen? (100% durch AG)
    b) KV: müssen hier generell Beiträge eingetragen werden? TG-Zeit: 100% durch AG
    c) Einzahlung des AG in DRV (aus brutto-Abf.): Abfindungssumme um Einzahlung kürzen,Betrag kpl. unter AV?

    P.S. Aufgrund der vorgegebenen Konstellation bleibt aus meiner Sicht lediglich im Bereich der
    Altersvorsorge (DRV) Optimmierungspotenzial übrig (Beitragsvorauszahlung KK entfällt, da in
    TG die Beiträge vom AG und während ALG1 die Beiträge von der AfA zu 100% übernommen werden,
    Einzahlung in BAV entfällt auch, da kpl. AG getragen)

    Sorry, falls der eine oder andere Punkt schon diskutiert/beantwortet wurde.
    Aufgrund der vielen gelesenen Kommentare,Anmerkungen,des Buches,etc. ist mir das vielleicht
    durch die „Lappen“ gerutscht, oder es liegt evtl. auch am Alter….

    Danke schön vorab und Grüsse

    • Für den Vergleich von eigenen Einzahlungen in die gesetzl. Rente zu Einzahlungen durch den AG empfehle ich den Beitrag: https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/
      Zumindest die Frage, wie sich die DRV-Einzahlung durch den AG auswirkt, sollte dort deutlich werden.

      Der Abfindungsrechner hier auf der Seite ist für solche etwas komplexeren Konstellationen nicht vorgesehen. Man könnte vielleicht etwas „tricksen“, aber besser wäre hier wohl eine Beratung (und Berechnung) durch einen Steuerberater.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Lars, Hallo Privatier,
        Danke für Eure Rückinfo…
        @ Lars: Keine Steuerermäßigung auf Aufstockungsbetrag des AG zum TKug ist bekannt, außer es ist im Aufhebungsvertrag/TG-Vertrag als zus. Fürsorgeleistung bzgl. des Arbeitsplatzverlustes definiert, dann könnte die 1/5 Regelung greifen
        Frage war eigentlich in Bezug auf die Eingaben im Abfindungsrechners gedacht:(vielleicht habe ich mich auch nicht richtig ausgedrückt!Schande über mich….
        a) muss ich die Beiträge des AG während der TKUG-Zeit bei der Altersvorsorge zu meiner Einzahlung addieren?
        Ich würde die Feiertage in der ersten Berechnung einfach außen vorlassen wollen, da ich nicht die Höchstgrenze ausnutzen werde, sondern lediglich die Aufzahlung des AG auf das TKug gegen null bringen möchte -> betrifft die Einzahlung in DRV aus Netto Abfindung
        und b) müssen hier im AR überhaupt Eintragungen vorgenommen werden, auch da würde ich die Feiertagsregelung wegen TKug zuerst außen vor lassen wollen

        @Privatier: tricksen wäre als Erstberechnung doch nicht schlecht, wäre klasse wenn Sie mir evtl. hier eine Info geben könnten…
        Ich habe die Unterschiede der beiden Einzahlungsarten schon verstanden, sind ja im Buch und durch den Gastbeitrag auch plausibel erklärt, wobei es ja noch die Ungereimtheit bzgl. der steuerlichen Auswirkung (50 % oder kpl,. -> Bewertung der Höhe in Bezug auf die tatsächliche Einzahlung oder die von der DRV berechneten Max-Einzahlung)

        Grüße Dolli62

        • Moin dolli62,

          „Keine Steuerermäßigung auf Aufstockungsbetrag des AG zum TKug ist bekannt, außer es ist im Aufhebungsvertrag/TG-Vertrag als zus. Fürsorgeleistung bzgl. des Arbeitsplatzverlustes definiert, dann könnte die 1/5 Regelung greifen“

          Ja, Nein, Jein …

          https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-transferkurzarbeitergeld-ermasigt-besteuert/

          Max. Altersvorsorgesumme
          In 2020 und 2021 hatten/haben wir anteilsmäßig KUG (Kurzarbeitergeld) und zusätzlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen, außerdem in 2020 und 2021 eine weitere (Teil)Tranche in die DRV zum „Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ eingezahlt.

          Der KUG-Anteil hat die max. Altersvorsorgesumme (2020) nicht geschmälert. Ich hatte das vorher mit einem Steuerprogramm simuliert.

          T-KUG + AG Aufstockungsbetrag
          Wie der AG Aufstockungsbetrag bei T-KUG in den sozialversicherungspflichtigen Zweigen jetzt gehändelt wird, kann ich nicht mit Gewissheit sagen. (mein T-KUG + Aufstockung war 2009)

          Gruß
          Lars

          PS: Feiertag, Urlaubstage bei KUG-Bezug (Berechnung)
          Bei diesen Tagen wurde kein KUG gezahlt, da ist der AG verpflichtet, diese Tage komplett als Lohn abzurechnen.

          Greife doch auf die Empfehlung vom Privatier zurück, … einen Steuerberater konsultieren. Eventuell gibt es noch weiteres Einsparpotential.

  59. Wir haben bei uns eine sogenannte Rentenversicherungsausgleichszahlung.
    Hintergrund der Geschichte, in Urzeiten gab es Arbeitsverträge die sahen vor:bei Rente ab 60 stockt der AG auf bis 80%vom netto.
    Die würden dann per Änderungs Kündigung erledigt….
    Lange Rede, wurde geklagt, gewonnen, jetzt zählt der AG eine monatliche Summe an jeden der damals dabei war von 60 bis zum frühest möglichen Rententermin.

    Jetzt die Frage, wie soll ich das in den Rechner packen, ist das ganz normales Einkommen?, dafür wird ja keine SV bezahlt…

    • Hallo Markus,

      ob du dafür SV zahlst oder nicht ist für das Finanzamt und damit auch für den Abfindungsrechner nicht relevant 😉
      Aber du musst dafür Steuern zahlen.
      Du solltest deshalb alles, was du an Einkünften hast (Bruttoarbeitslohn, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, diese monatlichen Ausgleichszahlungen, etc.) für das Jahr aufaddieren und dann bei „Jahresbrutto“ eintragen.

      • Hallo Belbern,

        Aktiengewinne werden doch via. Abgeltungssteuer entrichtet und sollten für die Fünftelregelung nicht relevant sein, oder ?!

        Gruß

        • Hallo espe63,

          damit, ob oder ob nicht, dies in diesem Zusammenhang wirklich relevant ist, habe ich mich ehrlicherweise nicht wirklich beschäftigt.
          Schau dir dazu besser mal das Kapitel 5.3 Kapitalerträge in Peter Rannings Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ an oder auch die Informationen in dem extra Kommentar zu diesem Thema vom Privatier unter folgendem Link:
          https://der-privatier.com/kap-3-1-6-hinweise-zur-fuenftelregel-kapitaleinkuenfte/

          Mir gings bei meiner Antwort hauptsächlich um diese monatlichen Ausgleichszahlungen, die Markus in seiner ursprünglichen Frage erwähnt hatte.

          Gruß zurück

      • Kapitalerträge gehören m.E. nach definitiv nicht in den obigen Abfindungsrechner! Das Ergebnis würde komplett verfälscht werden. Auch in der Legende zum Punkt Jahresbrutto sollte stehen, dass Kap.erträge nicht einzutragen sind. Diese werden im Rahmen der Abgeltungssteuer pauschal versteuert.

  60. Hallo Lars, aus deiner Idee bzgl. Barbara ist leider nix geworden, da der Dienstherr die RV-Zahlungen (Berufsausbildung, Angestelletennzeiten)auf die Beamtendienstzeit richtigerweise anrechnet.
    „Und da wäre wegen Barbara noch der §55 BeamtVG zu beachten, das bedeutet aber; ganz, ganz tief in das BeamtVG eintauchen…“

    Was ich aber vorher nicht wusste, ist die Tatsache, dass Barbara in ihrer ersten Ehe mehr als ihr Ex-Mann verdiente und bei der Scheidung (in 2002) durch den Versorgungsausgleich einen Abschlag auf die Pension hinnehemen muss. Ihr Dienstherr hat prognostiziert, dass sie mit einer rund 70 EUR niedrigeren Pension p.m. zu rechnen hätte und wies auf Anfrage darauf hin, dass man diese Lücke durch eine Einmalzahlung von rund 14.000€ schließen könne (§10a EStG).

    Die Gretchenfrage ist ob eine derartige Einzahlung an den Dienstherr genauso steuerlich begünstigt wird wie freiwillige Renteneinzahlungen und welche Vor- und Nachteile zu erwarten wären?

  61. Moin Markus61,

    „BeamtVG“ §58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

    https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__58.html

    „Die Gretchenfrage ist ob eine derartige Einzahlung an den Dienstherr genauso steuerlich begünstigt wird wie freiwillige Renteneinzahlungen und welche Vor- und Nachteile zu erwarten wären?“

    Gute Frage. Hier sollte ein Steuerberater entsprechende Hilfe geben. (Werbungskosten?)

    Gruß
    Lars

  62. Hallo ihr Abfindungsprofis,
    klasse Seite. Gibts hier einen Spendentopf oder ähnliches?

    Ich hab eine Frage zur Berechnung der Steuer auf meine Abfindung:

    Abfindung 240.000 Euro Auszahlung Januar 2022
    Meine Frau und ich werden im Januar noch arbeiten, dann für 2022 eine Pause einlegen.
    Im Januar haben wir ein Gesamteinkommen von 10.000 Euro.
    Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung (Familienversicherung) werden dann in 2022
    ca. 2.500 Euro sein (laut Krankenkasse um die 200 Euro pro Monat ohne Einkommen).
    Ist es korrekt dass wir dann noch 7.500 Euro bspw. in die gesetzliche Rentenversicherung
    einzahlen sollten um die Steuerlast maximal zu senken?

    Laut dem Rechner auf dieser Seite beträgt die Steuer ohne die 7.500 Euro in die Rentenkasse
    45.000 Euro. Bei Einzahlung der 7.500 Euro „nur“ noch 35.000 Euro. Bei Einzahlung von
    7.800€ dann nochmal 1.000 Euro weniger…

    Ist das so korrekt oder lässt sich da noch mehr optimieren?

    Viele Grüße von Max

    • Hallo Max,

      Gegenfrage: Wie kommst du gerade auf diese 7.500€ ?

      Spiel mit dem Abfindungsrechner bezüglich Altersvorsorge einfach mal rum und schau, bei welchem Betrag an Altersvorsorge welcher Betrag an Steuerersparnis rauskommt.
      Beachte dabei, dass du im Abfindungsrechner oben auch das richtige Jahr (in deinem Fall 2022) ausgewählt hast.
      Aus dem Bauch heraus und PI mal Daumen würde ich sagen, dass du so weit gehen kannst, wie Vater Staat dir diese Einzahlung in die DRV mit der Steuerersparnis honoriert. Diese Betrachtung hinkt ein wenig, da du für mehr Rente später auch mehr KK und mehr Steuern zahlen musst.
      Theoretisch sind bis zu 51.574€ für gemeinsam veranlagte Ehepaare steuerlich abziehbar.
      Du solltest dir auf jeden Fall hierzu auch mal die Beispielrechnungen vom Privatier unter folgendem Link anschauen:
      https://der-privatier.com/steuerlicher-hoechstbetrag-zur-basisrentenversicherung/
      Es geht darum, dass du bei der Rechnerei vermutlich wegen eures Einkommens im Januar auch noch Arbeitgeberbeiträge berücksichtigen solltest.

      Und was den Spendentopf anbelangt: Peter Ranning würde sich sicher über den Erwerb seines Buches freuen 😉
      Diese Seiten zu betreuen und zu betreiben ist nicht ganz umsonst zu machen, vermute ich zumindest mal.

      Gruß Belbern

      • „Gegenfrage: Wie kommst du gerade auf diese 7.500€ ?“

        10k an Einnahmen werden durch 2k5 KK und 7k5 RV kompensiert.
        Damit wäre das Pflichtprogramm bezüglich der Fünftelregel absolviert. Der Rest hat dann einen viel geringeren Sparhebel.

        • @Belbern und eSchorsch:
          Vielen Dank für eure Antworten.

          Gibt es noch andere Möglichkeiten die 10.000€
          zu kompensieren?

          Viele Grüße von Max

          • …oder die oft im Forum genannte Solaranlage, oder Ausgaben für eine kommende Geschäftstätigkeit…
            MbG
            Joerg

          • @Lars und Jörg:
            Herzlichen Dank auch euch für die Antworten.
            Spenden werden ich auf jeden Fall.

            Da es sowie in 2023 in Richtung Selbständigkeit gehen wird, ist die Investition in diese Richtung natürlich auch sehr sinnvoll. Habe irgendwo gelesen dass man schon ein Jahr vorher solche Ausgaben absetzen kann, also noch vor der eigentlichen Gründung. Gibt es hierzu Erfahrungen eurerseits?

            Wo müsste dies bei der Steuererklärung angegeben werden?

          • Moin Max,

            „Wo müsste dies bei der Steuererklärung angegeben werden?“

            Steuerformular „S“ und Gewinn/Verlust entsprechend in Zeile 4. (Bei Verlust nicht das Minuszeichen vergessen 😊 )

            Gruß
            Lars

          • Gegebenenfalls eine Vorauszahlung der KK-Beiträge. 3 zusätzliche Jahresbeiträge dürfen vorausbezahlt und steuerlich abgesetz werden. Die Kasse muss aber mitspielen.

            Ich habe ja aufgrund meines jugendlichen Alters auch gewisse Vorbehalte gegenüber der DRV, aber wenn Dir/deiner Frau noch Zeiten für die 35 Jahre fehlen, dann würde ich mich im Dispojahr freiwillig bei der DRV versichern.
            Über den Beitrag kann man anhand der erreichten Rentenpunkte entscheiden, wenn eh schon genügend da sind, dann würde ich nur Mindestbeitrag zahlen.

      • Vielen Dank für eure Antworten!!

        Sehr genial und super hilfreich!! 👍🏻👍🏻

        @eSchorsch:
        Bzgl. DRV gehts mir genauso. Müssen beide noch ca.
        15 Jahre einzahlen, um auf die 35 Jahre zu kommen.
        Darf ich fragen welch jugendliches Alter du hast?

        • Ich brauche noch 10 Jahre bis ich (heutiger Stand) die Rente für Langjährige (nach 35 Jahren) in Anspruch nehmen darf.
          Oder anders gesagt, elf mehr als 42. Wenn man da unaufmerksam drüber liest, hört sich das jugendlich an 😉

  63. Moin,hier mal eine Frage in die Runde: Weiss hier schon jemand etwas zu den geplanten Regelungen der Ampel und den steuerlichen Auswirkungen bei Abfindungen, besonders im Kontext der Steuerklassen 3/5 und wenn der „Hauptverdiener“, der bisher SK 3 hatte, jetzt mit einer Abfindung ausscheidet ? Danke im Voraus für Euer Feedback.

    • StKl hat für Abfindung keine Bedeutung, weder jetzt noch mit Faktor IV. Allenfalls Grundlage für ALG- und Mutterschaftsgeld-Berechnung wird spannend.
      MbG
      Joerg

    • Joerg hat Recht: Im Rahmen der Einkommensteuererklärung spielen Steuerklassen keine Rolle.
      Bei der Auszahlung der Abfindung durch den Arbeitgeber werden sich aber bei der Lohnsteuerberechnung u.U. Abweichungen ergeben. Ob positiv oder negativ hängt dann auch vom Verhältnis der Einkommen der beiden Ehepartner ab. Gleicht sich aber ohnehin später mit der EkSt. wieder aus.

      Und natürlich wird sich ein Einfluss auf gewisse Lohnersatzleistungen ergeben. Aber genau DAS ist ja wohl auch (u.a.) Sinn der Änderung.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die schnelle Info, in die Richtung hatte ich auch schon gedacht. Am Ende wird wahrscheinlich das ALG I schmaler ausfallen, man wird abwarten müssen, was sich die neue Ampel so ausdenkt.

  64. Hallo,
    Habe mich mit dem tollen Buch das Jahr 2021 strategisch so eingerichtet,um möglichst viel meiner Abfindung zu erhalten.
    Aktuell versuche ich noch die Rentensonderzahlung zu kalkulieren.
    Auf Seite 309 im Buch helfen die Berechnungen Fünftelregel mit und ohne Sonderausgaben weiter. Im Buch konnte ich aber keine Hinweise zu unterschiedlichen Fünftelregeln (vereinfachte) finden.
    Erst bei der Nutzung des Abfindungsrechners ist mir die unterschiedliche Berechnung aufgefallen.
    Meine Frage wäre daher, ist es sinnvoll die Einkünften und Rentensonderzahlung so zu steuern, dass das zvE ohne Abfindung positiv bleibt, damit nicht die vereinfachte Fünftelregel Anwendung findet?
    Herzliche Dank für eine Antwort

  65. Moin Jürgen,

    “ … keine Hinweise zu unterschiedlichen Fünftelregeln (vereinfachte) finden.“

    Tipp: Vereinfachte Fünftelregelung

    siehe hierzu Kapitel 5.1.3 „Negatives Einkommen“ ab S.105 + §34 Abs.1 S.3 EStG + das vom Privatier im genannten Kapitel dargestellte Beispiel Nr.5 sowie sein Merksatz auf S.109

    Und Hinweise zu den steuerlichen Effekten … siehe Bemerkungen auf S.108/109.

    weiterführende Literatur:

    https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2020/12/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-9-tarifformel-negative-einkuenfte-progressionseinkuenfte/

    Gruß
    Lars

    • Moin Lars,
      Vielen Dank für die schnelle Antwort.
      Euch eine schöne Weihnachtszeit.
      Herzliche Grüße
      Jürgen

  66. Hallo Lars, wohlwissend, dass meine Frage wahrscheinlich nicht hier genau zum Thema passt versuche ich es dennoch:
    Mein Sohn (26 Jahre) hat sein Erststudium im Oktober 2021 erfolgreich abgeschlossen und ist seit November bei der Bundeswehr (zunächst als freiwilliger) Soldat. Er ist derzeit noch in der Uni eingeschrieben. Er wohnt zur seit Jahren zur Miete. Ich unterstütze ihn finanziell aoweit es ging. Für 2021 gilt die Unterhaltshöchstgrenze von 9744€ (812€ p.m.) Sein Sold für beiden letzten Monate in 2021 betrugen insgesamt 3000€ brutto.
    Da ja Studenten sich etwas dazu verdienen können, ist die Frage, ob es möglich ist, die zwei Monate als einen Studentenjob zu deklarieren, zumal die max. 70 Arbeitstage nicht erreicht wurden.
    Oder werden nur die 10 Monate (10/12*9744€ = 8120€) + Krankenversicherung anerkannt?
    Beim Finanzamt hatte ich leider keine brauchbare Info dazu bekommen.

    Ich freue mich auf deine Antwort 🙂

    Herzlichen Dank!
    Markus61

  67. Hallo Lars,

    vielen Dank für deine Einschätzung. Letztlich wird es wohl auf die 10 Monate-Variante der „außergewöhnlichen Belastungen“ hinaus laufen. Auch dein Tipp bzgl. der Modalitäten einer Nebentätigkeit für Soldaten fand ich sehr hilfreich.

    Schöne Grüße
    Markus61

  68. Hallo

    hat jemand einen Tipp was hier bei der Berechnung nicht stimmen könnte?

    Meine Situation:

    Berechnung 2022
    Entgeltabrechnung Januar 2022:
    Abfindung: 282028 Euro
    zvE ohne Abfindung (Urlaubsgeld, Überstd v. 2021) 6306 Euro
    KV hab ich keine angegeben

    Lohnsteuer gemäß Entgeltabrechnung AG 70010 Euro
    Soli 3850 Euro

    Abfindungsrechner Der Privatier und 3 andere Rechner(+/- 100 Euro) aus dem Internet:

    Lohnsteuer gemäß Entgeltabrechnung AG 54400 Euro
    Soli 2438 Euro

    Das wäre/ist eine Differenz von immerhin 17022 Euro NETTO

    Mit besten Grüßen
    jobrason

    • Hallo,
      mir wurde letzte Woche auch deutlich mehr Netto von der Abfindung -als vorab berechnet-überwiesen. Die Ursache fand ich einen Tag später auf der Gehaltsabrechnung:Es war die Berücksichtigung von 2 Kinderfreibeträgen durch die Lohnbuchhaltung.

      Lg

    • @Jobrason: Der Abfindungsrechner hier auf der Seite berechnet die Einkommensteuer und nicht die Lohnsteuer! Lohnsteuer ist das, was der AG von den laufenden Bezügen abzieht, Einkommensteuer ist das, was das Finanzamt nach Ende des Jahres unter Berücksichtigung aller Faktoren an Steuerlast ermittelt.
      Arbeitgeber entwickeln gerade im Zusammenhang mit der Versteuerung einer Abfindung oftmals eine erstaunliche Kreativität. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen Welches der dort genannten Probleme bei Dir vorliegt, ist aus der Ferne nicht zu ermitteln.

      @NighteyesMB: Auch hier der Hinweis: Lohnsteuer ist nicht gleich Einkommensteuer! Und der Rechner hier auf der Seite berücksichtigt keinerlei Freibeträge oder Pauschalen (außer Grundfreibetrag). Wer das gerne berücksichtigen möchte, muss ein Steuerprogramm verwenden.

      Gruß, Der Privatier

  69. Hallo zusammen,

    War letztes jahr im August hier und habe gute antworten und tipps für die steuer erhalten!! Danke noch dafür 🙂 …

    Hab gestern meine Steuererklärung zurück bekommen… bin zwar zum größten teil zufrieden… aber ca 2400 euro unterschied zwischen dem vorher berechnetem elster formular und jetzt der tatsächlichen erklärung …. hmmm …

    Man bekommt ja da per mail ne pdf als vergleich ….

    Der größte „posten“ der unterschiedlich ist , sind die

    Abzugsfähige Altersvorsorgebeiträge !!

    Da steht bei mit elster berechneten 2.100 euro ….

    Bei der vom Finanzamt berichtigten 0 euro …. -2.100

    Weiter untem im „vergleich“ wären dann nochmals 175 euro Altersvorsorgezulage bei der berechnung “ als gut “ berechnet worden vom programm … aber wieder eine 0 euro vom Finanzamt bzw dann hinten – 175

    Zum grundverständniss ….

    Abfindung war 133105
    Em-rente 23301 ( Freibeträge schon weg gerechnet )
    Behinderten… 40% = 860 euro
    Rürupv. 25787 … 92% = 23725
    Keine Kirchenst.
    Handwerkerleistung 69 euro

    … dass wars

    Berechnung von mir 18.166 euro … plus 144 euro soli ( per elster )

    Jetzt vom Finanzamt 20.406 euro … plus 410 euro soli

    …. bekomm ich die 2100 eiro altergaude nicht abgezogen, da des bei der Rüruprente schon dabei ist oder ??

    Würde mich freuen eure meinung oder tipps dazu zu lesen ,
    Soll ich mir die mühe eines einspruchs machen ??

    ( ach ja ,kurz noch anderer aspekt für den einspruch … im netz hab ich zwecks der doppelbesteuerung von renten gelesen , dass man keinen einspruch einlegen braucht !! … bei einem anruf im Finanzamt, wurde mir dass gegenteil gesagt ?!?!? … was jetzt ?

    Bei meiner Steuererklärung steht unter anderem bei Erläuterungen ::

    Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. Paragraph 165 Abs. 1 satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich

    — Besteuerung von Leibrenten und anderen leistungen aus der Basisversorgung nach Paragraph 22 ….

    Wichtiger Hinweis:

    Sollte nach einer künftigen Entscheidung des BVG oder des BFH dieser Steuerbescheid ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und …… sie benötigt dann unterlagen ( ist doch wohl a witz … wer hat noch bzw alle unterlagen von soo vielen arbeitsjahren !!!?? )

    Als dann noch schönen tag und danke schon mal im voraus:-)

    Bezzi

    • Moin Bezzi,

      „Da steht bei mit elster berechneten 2.100 euro ….

      Bei der vom Finanzamt berichtigten 0 euro …. -2.100“

      Eventuell hast du in deiner Steuererklärung eine Fehleintragung (Anlage AV ???) getätigt, welche jetzt das FA auf (0) NULL korrigiert hat. (Stichwort Riestervertrag … liegt solcher bei dir vor?)

      Die max. Einzahlungssumme bei Riester beträgt 2100€/Jahr. Diese setzt sich aus dem max. Eigenbetrag von 1925€/Jahr + 175€/Jahr (die 175€ beziehen sich auf die staatliche Altersvorsorgezulage) zusammen.

      Da du EM-Rentner bist, könnte nachfolgender Artikel für dich interessant sein … ist aber erst ein Gesetzesentwurf … (im Link natürlich 7,5% nicht 75%) bzw. 4,5% und es kommt darauf an, wann deine EMR bewilligt wurde. (kleines Video ist im Link vorhanden)

      https://rentenbescheid24.de/75-prozent-mehr-rente-fuer-erwerbsminderungsrentner/

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        Ja, ich hatte für ca 2 Jahre, zwischendurch mal einen Riestervertrag… Aber schon lange vor der Erwerbsminderung Rente wieder gekündigt, jetzt in der betrieblichen Rente ist der Riester nur a paar Euro ….

        Ich hab bei Elster , falls ich mich Recht erinnere, außer den Handwerkerbetrag nix eingetragen …. Nur die Formulare von Finanzamt ins Elster Formular übertragen …

        Da war DRV, rürup Versicherung, Abfindung, Betriebsrente , Krankenkasse alles dabei …

        …eben darum , dachte ich … Das Finanzamt könnte evtl einen Fehler gemacht haben …. Wenn es dass Elsterprogramm schon anders macht …

        Aber wahrscheinlich nicht …. Hauptsache sie haben mir die Rürup Versicherung angenommen und berechnet !!! 😉

        Jo, merce für den Tipp mit den „“75%““ **zwinker** … Heute erst gelesen und da freut man sich auf 2024 …. Bei mir werden es 4,5 … Da ich 2018 in Rente ging … Hoff halt drauf, dass heuer die „“normale““ Erhöhung auch dabei ist !!!! … Dann könnte man evtl die Inflation evtl damit einholen 🤯😜😇😇

        Danke 🙃

        • @Bezzi,

          frage wegen den 2100€ trotzdem beim FA nach und dabei die entsprechende „Einspruchsfrist“ beachten.

          Gruß
          Lars

    • Moin Bezzi,

      der Privatier hat zum Thema „Doppelbesteuerung“ folgenden Blog erstellt.

      https://der-privatier.com/bfh-urteile-zur-rentenbesteuerung/

      Um die Doppelbesteuerung für die „NOCHNICHT“ Rentner abzufedern, wird ab 2023 (voraussichtlich) die Altersvorsorgesumme zu 100% absetzbar sein. In 2022 sind es 94%, ab 2023 soll dann der Sprung auf 100% erfolgen.

      Bestandsrentner sollten unbedingt einen Einspruch einlegen, da hier keine richtige Lösung in Bezug auf die Doppelbesteuerung bis jetzt gefunden wurde. Und auch die „NOCHNICHT“ Rentner sollten bei Renteneintritt eine Überprüfung durchführen lassen, deshalb ist/war es wichtig die alten Steuererklärungen/Lohn + Gehaltszettel aufzuheben. Es ist nicht gesagt, dass die im nächsten Jahr angestrebte 100% Absetzbarkeit der Altersvorsorgebeträge eine Doppelbesteuerung ausgleicht.

      Leider liegt die Beweislast bei den Bürgern, denn siehe „Rechtsbehelfsbelehrung“ … (Textbaustein)

      „Wichtiger Hinweis:
      Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3
      Seite 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“

      „wer hat noch bzw alle unterlagen von soo vielen arbeitsjahren !!!?? ) “

      Ich möchte hierzu auf den Kommentar im oberen verlinkten Beitrag (10.06.2021 um 20:45 Uhr) verweisen: (Auszug)

      RZ 56
      cc) Die lückenlose Vorlage von Einkommensteuerbescheiden ist allerdings nicht das einzige Mittel, um den Anforderungen zu genügen, die an die Darlegung einer im konkreten Einzelfall gegebenen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung zu stellen sind. Vielmehr lässt sich die Höhe der Beitragszahlungen zur Rentenversicherung (auch des jeweiligen Ehegatten) im Allgemeinen den Rentenversicherungsverläufen entnehmen, die jedem Versicherten vorliegen. Aus diesen Beitragszahlungen kann dann wiederum die Höhe des Gehalts bzw. der sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen jedenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze abgeleitet werden. Da zudem die in den einzelnen Jahren variierende Höhe der Beitragssätze zu den anderen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung bekannt ist, ergibt sich bei Kenntnis der beitragspflichtigen Einnahmen durch einen einfachen Rechenvorgang auch der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung. Dieser Gesamtbeitrag bildet wiederum die Tatsachengrundlage, um in Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung eine Höchstbetragsberechnung vornehmen zu können.

      Gruß
      Lars

      • Oh jeh oh jeh …. Sovui Bürokratie… ( Meine Scheuklappen mach Grad ganz zu 😉

        Hmmm… Ob ich dass schaffe …

        Danke für die Tipps !!

    • @Bezzi: Mit der Angabe der Differenzen zwischen Elster- und Finanzamtsberechnung alleine muss man da sehr viel herumraten. Da wäre schon eine genauere Analyse und Vergleich der Daten erforderlich. Das kann aber hier im Rahmen dieser Seite nicht erfolgen.
      Das wäre dann die Aufgabe eines Steuerberaters oder ggfs. vorher einmal versuchen, eine Erklärung direkt vom FA zu bekommen.

      Was eine mögliche Doppelbesteuerung der Rente angeht, so ist ein Einspruch nicht erforderlich, da der Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk enthält. Wie Lars schon geschrieben hat, ist für die zukünftigen Rentner an eine Verbesserung (bei den Beiträgen und beim Bezug) gedacht. Was die derzeitigen Rentner angeht, ist bisher noch unklar, was hier geschehen soll. Es läuft derzeit noch eine Überprüfung beim Verfassungsgericht. Ob und wann es da eine Entscheidung gibt, bleibt abzuwarten.

      Gruß, Der Privatier

  70. Hallo lieber Privatier,

    für das nächste Update des Abfindungsrechner: ich habe gerade gelesen, dass am 20.5.22 das „Steuerentlastunggesetz“ verabschiedet wurde: https://www.bundesrat.de/pk-top.html?id=22-1021-37

    „Anhebung des Grundfreibetrages
    Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro – ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022.“

    Beste Grüße!

    • Ich habe den geänderten Grundfreibetrag für 2022 soeben im Abfindungsrechner eingebaut. Ab sofort also mit den aktuellen Werten.

      Gruß, Der Privatier

  71. Hallo,

    zum Rechner habe ich noch eine Frage. Kann sein dass diese bereits beantwortet wurde, aber ich habe es eventuell überlesen.

    Bei der Eingabe des Einkommens meiner Ehefrau gebe ich doch zur korrekten Berechnung ihr zu versteuerndes Einkommen ein und nicht ihr Bruttoeinkommen? Richtig?

    Denn soweit ich verstehe muss ich ja mit meiner Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nur ihr zu versteuerndes Einkommen kompensieren und nicht ihr Bruttoeinkommen.

    Oder liege ich hier falsch?

    Gruss
    DFa

  72. Hallo,

    die Frage hat sich erübrigt, denn ich denke im Feld Altersvorsorge gibt man die Zahlungen an die der Arbeitgeber getätigt hat und auch den Betrag der zusätzlichen Einzahlung in die DRV. Der Rechner hier ist sehr gut um eine Idee zu bekommen wohin die Reise geht.

    Um es ganz genau zu wissen habe ich gerade unsere Daten ins ELSTER eingegeben als Simulation und dort konnte ich dann das Ergebnis sehen. Hier war es bei mir so, dass ELSTER ja komplett die Kinderfreibeträge und Kindergeldzahlungen berücksichtigt.
    Das würde für den Rechner hier zu weit führen.
    ELSTER geht zwar zur Zeit nur für 2021, aber 2022 macht nicht so viele Unterschiede außer dass für 2022 94% bei den Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können statt 92% wie in 2021.

    Gruss
    DFa

    • @DFa: Alles richtig. Du hast es komplett richtig erkannt: Der Abfindungsrechner hier dient der groben Orientierung und berücksichtigt daher einige steuerliche Feinheiten nicht (wie z.B. Freibeträge). Wer es daher genauer wissen will, muss eine Steuersoftware oder die kostenlose Elster-Lösung benutzen.

      Bei den Unterschieden von 2021 zu 2022 wäre noch der kürzlich erhöhte Grundfreibetrag zu nennen. Aber auch das dürfte das Ergebnis nicht wesentlich beeinflussen.

      Gruß, Der Privatier

  73. Hallo
    Erstmal vielen Dank für die hilfreichen Hinweise und Tipps.
    Ich habe eine Frage zum Rechner.
    Beim Jahresbrutto wird die Summe beider Ehepartner eingetragen.
    Aber wie ist das bei Altersvorsorge und Krankenkasse. Wird da auch die Summe der eigenen Beiträge beider Partner eingetragen oder nur meine Beiträge?
    Vielen Dank schon mal
    Torjo

    • Bei einer gemeinsamen Veranlagung bitte immer die Daten beider Ehepartner eintragen.

      Bei den Beiträgen zur Altersvorsorge muss man dazu ggfs. vorab ein bisschen selber rechnen, siehe dazu auch den Hinweis im Beitrag oben zum Berechnungsfeld „Wirksame Altersvorsorge“.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank. Soweit klar.
        Eine letzte kurze Frage: Wird im Feld „Altersvorsorge“ auch der AG Anteil eingerechnet (ist nur bei meiner Frau relevant, da ich in 2022 nur die Abfindung, aber kein Einkommen habe)?
        Gruß
        Torjo

        • Nein – AG-Anteile kann der Abfindungsrechner nicht automatisch berücksichtigen. Dazu wären deutlich mehr Angaben erforderlich. Wie schon im letzten Kommentar erwähnt, müssten diese Berechnungen vorab getrennt durchgeführt werden.
          Der Abfindungsrechner berücksichtigt (und begrenzt) die eingegebenen Werte für die Altersvorsorge nur hinsichtlich der jeweils in dem betreffenden Jahr geltenden Maximalgrenze und des prozentualen Anteils.

          Gruß, Der Privatier

  74. Eine Frage zu den einzugebenden Krankenkassenbeiträgen: Muss man hier auch Beiträge zur Pflegeversicherung bzw. die sog. Zusatzbeiträge zu den KK Beiträgen addieren/eintragen?

    • Ja, kann man machen. Sofern es sich um Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung handelt, können diese in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
      Für das Ergebnis dürfte das allerdings nicht ovn großer Bedeutung sein. Es geht ja hier nur um eine grobe Richtung und keine Berechnung auf den Cent genau.

      Gruß, Der Privatier

  75. Hi,

    ich bin jetzt verwirrt. Ich habe im letzten Jahr eine hohe Abfindung bekommen und meine Frau hat ein normales positives steuerliches Einkommen.

    Jetzt wollte ich die ESt-Erklärung machen und die WISO-SW sagt mir, dass die Steuerersparnis bei Zusammenveranlagung deutlich höher ist.

    Wie kann das sein? Ich dachte durch die 1/5-Regel wäre in so einem Fall die Einzelveranlagung deutlich besser?

    • Es ist immer schwierig, den Effekt der Veranlagungsart vorherzusehen. Manchmal bringt die Einzelveranlagung einen Vorteil und manchmal eben auch nicht.
      Daher ist es selbstverständlich keine „Pflicht“, die Einzelveranlagung zu wählen, es handelt sich vielmehr um eine dringende Empfehlung, vor der Abgabe der Steuererklärung immer zu prüfen, welche Variante die bessere ist.
      Um ein wenig mehr Sicherheit in der Einschätzung zu bekommen, könnte man auch mit dem Abfindungsrechner hier eine grobe Überprüfung anhand der wichtigsten Eckdaten (ABfindung und Bruttoverdienst der Ehefrau) vornehmen. Dazu wären dann drei verschiedene Rechnungen zu machen.
      Wenn es im Ergebnis eine ähnliche Aussage wie beim WISO Programm gibt, dann wird es wohl richtig sein. Falls nicht, müsste man einmal genauer forschen.

      Gruß, Der Privatier

    • @Kaste2,

      hier liegt ein Missverständnis deinerseits vor. Ob Einzel- oder Zusammenveranlagung besser ist, hängt von vielen Faktoren ab, dass eine generelle Aussage schwierig ist. Außerdem mit Aussagen wie „normales Einkommen“, kann man nicht viel anfangen. Für den einen sind 40.000 €/Jahr normal für den anderen das fünfache davon. In deinem Fall wird wohl die WISO-SW recht haben. Es sei denn, du hast irgendwelche Eingaben falsch gemacht.

      VG

    • Ich habe mich bei meiner Abfindung damit vertieft beschäftigt (Excel Rechner etc.):
      Der Vorteil, der bei einer Zusammenveranlagung zum Tragen kommt, beruht insbesondere auf der fünffachen Anwendung des „Freibetrags“ in der Progression durch die Fünftelregelung. Dieser Freibetrag kann umso besser ausgeschöpft werden umso weniger gemeinsames zu versteuerndes Einkommen existiert (und wenn die Abfindung auch nicht zu hoch ist, also bei 7-stellig wird der Effekt schon deutlich geringer).
      Einzelveranlagung macht eher Sinn, wenn der Partner eine hohes Einkommen hat und ihr das nicht neutralisieren könnt (KV Vorauszahlung, RV Zahlungen etc. pp.).
      Der Vorschlag die drei Szenarien in den Abfindungsrechner einzugeben war dazu sehr sinnvoll.
      Dann kann man auch mit dem Einkommen des Partners variieren und sehen, wie viel man neutralisieren müsste für eine signifikante Verbesserung.

    • Ich konnte das ganze jetzt durch Simulationen im obigen Abfindungsrechner bestätigen. Ehegattensplitting hat dann einen gewichtigen Effekt, wenn man das Bruttoeinkommen, z.B. durch hohe Sonderausgaben, z.B. durch freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche RV, gedrückt hat. Auch wenn dadurch immer noch das Bruttoeinkommen positiv ist, führt wahrscheinlich die Berücksichtigung des „Freibetrages“ (s. Antwort von FrankG) zu einer deutlich geringeren Steuerzahlung der Zusammenveranlagung gegenüber der Einzelveranlagung. Zumindest im meinen Fall! Also auch von mir die klare Empfehlung immer alle Abgabeformen zu prüfen!

      Danke für euere schnellen Antworten!

  76. lt meinemm Steuerberater sind 2023 ALG1 Zahlungen nicht einkommensteuer relevant – wieso steht ALG1 oben als „zu berücksichtigen“?

  77. Das Arbeitslosengeld 1 (ALG 1 oder ALG I) gehört zu den sogenannten Lohnersatzleistungen . Diese sind steuerfrei, das heißt, darauf wird keine Einkommensteuer fällig. Das Arbeitslosengeld versteuern musst du also nicht.

    • Moin Jimmy,

      Lohnersatzleistungen (ALG1, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzausfallgeld und, und …) sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

      Gruß
      Lars

      • interessant, wieso sagt mir der Steuerberater das nicht?

        Die sagte: das komplette ALG1 ist steuerlich nicht relevant, genau deshalb macht es ja auch Sinn, dass man die Abfindung erst im neuen Kalenderjahr (=Steuerjahr) ausbezahlen lässt.

        Wem kann ich denn jetzt glauben?

          • Moin Jimmy,

            im nachfolgenden Link vom Privatier findest du den von eSchorsch angesprochenen Fall und auch ein Video von Herrn M. Schmetz.

            https://der-privatier.com/steuern-sparen-durch-alg-bezug/

            Ansonsten schließe ich mich den anderen Kommentatoren an, lese die einzelnen Kapitel durch, eine kompakte Zusammenfassung mit vielen Fallbeispielen aber auch Fallstricke findest du im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“.

            Gruß
            Lars

          • 2023 Abfindung Ende Januar ALG1 ist noch offen, nicht beantragt, es bleibt die Option des „Sabatical Jahres“ mit GKV selber bezahlen (ggf. hosen runter lassen wegen ca. 900-1000€ Einnahmen aus Vermietung und dann 250-300€/Monat was aber auch egal wäre)

            Im Moment hätte ich geplant Anfang Januar ALG1 zu beantragen (wobei ich erst am 9.1. wieder in DE sein werde, vermutlich macht es keinen Sinn wegen der 3 Tage was zu tricksen mit Onlineanmeldung 1.1.23 und dann erst 9.1. persönlich aufschlagen?

        • Es kann in deinem speziellen Fall durchaus sein, dass das ALG1 keine Auswirkung hat, aber als generelle Aussage ist es fasch.

          • ich gebe meine Daten in den Rechner ein … incl. meiner Beiträge zu GKV (Mindestbeiträge) und Einnahmen aus Vermietung. Dann ist der Unterschied zwischen mit ALG1 und ohne gut 20.000€ (200k Abfindung)

            Ich werde morgen den Steuerberater beauftragen das verbindlich (gegen Gebühr) zu berechnen. Wenn der gleich sagt, dass bei mir nur Pfennige sind, dann okay muss ich glauben, aber Internet Rechner sind oft fehlerhaft…

  78. Das Arbeitslosengeld sowie das Teilarbeitslosengeld gehören gem. § 3 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegen damit nicht der Einkommensteuer.

    • Richtig, das ALG selber ist steuerfrei, es sorgt aber (in der Regel) über den Progressionsvorbehalt (§32b EStG) für eine höhere Steuerbelastung der anderen Einkünfte. Ausnahmen bestätigen die Regel.

      Gruß, Der Privatier

  79. Hallo Privatier und Mitwirkende,

    auch ich möchte mich ganz, ganz herzlich für die Bereitstellung dieses Rechners bedanken. Ich habe diese Wochenende verschiedene Szenarien systematisch durchgespielt, mir die Ergebnisse in diversen Excel-Tabellen dokumentiert, hinsichtlich Netto und Steuer in zig verschiedene Richtungen hoch und runter ausgewertet und die Resultate dann in Diagrammen und einer Art Heat-Maps abgebildet. War eine Heidenarbeit. Aber erst danach habe ich wirklich das volle Ausmaß dieser zugrunde liegenden „unstetigen“ Mathematik begriffen, die die Steuergesetzgebung da erzeugt. Das ist ja wirklich Wahnsinn, was da für monströse Kapriolen zustande kommen können.

    Nochmals besten Dank. Ab wann darf man mit Einpflegen der Zahlen für 2023 rechnen (v.a. 100% Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen und erhöhter Freibetrag)?

    Viele Grüße, Dude22

    • Moin Dude22,

      der Privatier wird bestimmt die neuen Sozialversicherungswerte einpflegen, wenn diese gesetzlich bestätigt sind. (z.Zt. nur geplant/Reverentenentwurf)

      https://www.lohn-info.de/sozialversicherungsbeitraege2023.html

      Tipp: „100% Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen in 2023“

      So ist es geplant. Hier am Besten einen DRV Beratungstermin mit Abgabe Formular V0210 im Dezember 2022 anstreben. Mit der Abgabe im Dezember sicherst du dir ein 3 monatiges Fenster = du erwirbst die Rentenpunkte zu den günstigeren Konditionen von 2022, den Betrag oder auch Teilbetrag zahlst du bis Ende Februar 2023 ein. Steuerlich wird die DRV-Einzahlung im VZ 2023 anerkannt.

      Gruß
      Lars

      • Jepp, so ist es geplant. Wollen wir mal hoffen, dass die DRV im November/Dezember nicht unter den ganzen V0210-Anträgen zusammenbricht, die dort dann einschlagen werden. 😉

    • Der Rechner liefert m.E. aber keine zuverlässigen Angaben.

      Mein Steuerberater sagt, dass ich mit 200.000€ Abfindung Jan eines Kalenderjahres auch ohne ALG1 oder sonstige Einnahmen (aus Vermietung) im oberen Steuerbereich bin, der ca. 30% Abzüge hat – mit 5tel Regelung. also vom alten AG ca. 140.000€ bezahlt würden. Der Rechner hier gibt mir Steuer nur 18-20.000€ an, also nur 10%.

      Wer hat Recht?

          • @Jimmy: hört sich für mich eher so an, als hätte Dein Steuerberater ganz normal, also ohne 5tel-Regelung gerechnet: 200k Brutto, Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen etc. ezc. abgezogen, zum Beispiel 20k Abzüge (= 180k zvE), macht dann lt. Splittingtabelle 60k Steuern = 140k Netto. Kommt das hin?

            Vielleicht bist Du Großverdiener und hast im Vorjahr regulär mehr als 200k verdient, so dass die 200k nicht als Zusammenballung von Einkünften gelten…?

    • @Dude22: Lars hat es richtig vermutet: Wenn die neuen Zahlen für das Jahr 2023 gesetzlich festgelegt sind, werde ich mich an ein Update begeben. Das wird dann ggfs. auch noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen. Ich werde dann rechtzeitig darauf hinweisen.

      Gruß, Der Privatier

  80. @Jimmy: Steuerberater hat sich sicherlich vertan. Hab 115.000€ brutto Abfindung im Januar bekommen. St.Kl. 1, single, abgerechnet mit 0€ Einkommen (Dispojahr) für das restliche Jahr und Fünftel-Regelung.

    Steuersatz ca. 10%. Hab 102.000€ überwiesen bekommen:-)

    Gruß, Paul

    • interessant ich hatte Juni 2012 schon mal Abfindung 150k€, allerdings nahtlos weiterearbeitet, Steuerklasse 1 damals blieben nur 95k übrig. Hat sich das so verändert oder lag es an der Steuerprogression für das Jahr, kann natürlich auch sein

      • NRW. Naja, Dispojahr. Einfach nicht arbeiten 1 Jahr. kein ALG beantragen, was du bekommst, ziehe die auf die Abfindung hab… KKV freiwillig zahlen. Zeit genießen!

        • genau das habe ich ja vor, aber das „verschieben“ von ALG1 scheint unklar formuliert zu sein, dass ich besser von der AfA irgendwas in der Hand hätte.

          Leider wird das ja wohl nicht so offen gehandelt, BY wird hier erst mal blocken schätze ich aber zum Glück gitl das SGB III bunderweit

  81. Alles was du netto im gleichem Jahr verdienst wird dir abgezogen.deshalb machen viele ein „Dispojahr“, sonst geht man ja fast für lau arbeiten… Du hast 2012 dann bestimmt neben der Abfindung deine 60k. verdient, gel?

  82. @Dude, Vorjahreseinkommen Corona-bedingt ohne Reise (ich bin Tarif) ca. 85k (2020 und 2021)

    Das mit der 5tel Regelung muss ich nochmals unserem HR-Chef sagen! Danke euch!

    Wäre ja super wenn von 200k dann 180k cash fliesen, reicht dann fast bis zur Rente…

  83. macht es Sinn im Dispojahr die RV freiwillig zu bezahlen, weil im Anschluss ja die AfA weiterbezahlt (bei mir voraussichtlich 18 Monate), solche Unterbrechtungen sind m.W. nicht gut für die Rente (dann mit 67)

    • Würde ich machen, ist ja dann auch günstig für die Besteuerung der Abfindung.

      Erkundige dich wievielt du einzahlen solltest, damit es auf Vorjahresniveau ist

    • Die Höhe der freiwilligen Beiträge zur DRV kann man im Bereich von ca. 80€ – 1300€ pro Monat selber wählen. Dazu muss vorher ein Antrag gestellt werden. Freiwillige Beiträge können nur dann gezahlt werden, wenn die Zeiten nicht mit Pflichtversicherungen bereits belegt sind.

      Vorteil: Die Einzahlungen sind als Sonderausgaben steuerlich wirksam. Die Steuerersparnis kann dabei manchmal in einer ähnlichen Größenordnung liegen wie die Einzahlungen.
      Nachteil: Es dauert oftmals sehr lange, bis man die Einzahlungen in Form von Rentenzahlungen wieder zurückbekommt. Wenn die Einzahlungen allerdings weitgehend steuerfinanziert waren, dürfte das weniger wichtig sein.

      Gruß, Der Privatier

      • Ich habe nach Antrag aus der Abfindung einen Einmalbetrag in die gesetzliche RV gezahlt. Aber natürlich nur bis zum Höchstbetrag, der steuerlich für Altersversorgungeaufwendungen anerkannt wird. Der Höchstbetrag beläuft sich dieses Jahr auf 25.369 Euro für Alleinstehende.

    • 18 Monate hieße Ü55.
      Hast Du 35 Rentenjahre aufgesammelt für Rente mit 63? (abzüglich der 18 Monate Arbeitslosigkeit) Wenn nein, dann ist das Dispojahr der passende Zeitraum um ein weiteres hinzuzufügen.

  84. Hallo,
    müsste/wird in der Berechnung neben der Altersvorsorge und KV Beiträgen nicht auch die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben berücksichtigt werden?
    Danke
    Thomas

    • Ja, ist korrekt. Wenn man möchte, kann man die gezahlten Kirchensteuern der Einfachheit halber einfach zu den KV-Beiträgen hinzuaddieren.
      Der Abfindungsrechner hat allerdings nicht den Anspruch, eine möglichst exakte Vorhersage zu liefern. Dazu müssten noch etliche Daten mehr erfasst werden. Es geht hier mehr darum, mit wenigen Eingaben einen ersten groben Eindruck für die Richtung zu bekommen und verschiedene Varianten auszuprobieren.
      Wer mehr möchte, müsste ein vollständiges Steuerprogramm verwenden.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        vielen Dank für die Antwort und die Infos auf Deiner Seite!!!
        Mir ging es nur um eine Plausibilisierung, da mein Steuerberater meinte, bei mir wäre es egal ob ich aus der Kirche austrete oder nicht, was ich nicht nachvollziehen konnte.
        Wenn ich in Deinem Abfindungsrechner meine Daten erfasse und die Kirchensteuer bei den KV Beiträgen miterfasse und dann ohne KiSt vergleiche, ist es tatsächlich so, dass die Abweichung der Gesamtsteuer lediglich bei ca. 500 Euro liegt und nicht bei 3800 Euro Ersparnis Kirchensteuer durch Kirchenaustritt.
        Gruß
        Thomas

        • wie meinen? Durch das Bezahlen der Kirschen Steuer werden die Sonderausgaben so hoch, dass du gleich viel von der Abfindung rausbekommst als wenn die die nicht bezahlen würdest? Interessante Logik, man muss halt immer alles genau individuell anschauen

        • @TomCat1263: Der Effekt ist im ersten Moment erstaunlich. Wenn man aber einmal etwas genauer überlegt, doch wieder nicht sehr verwunderlich.
          Denn oftmals ergeben sich durch Fünftelregel und andere Optimierungen am Ende Steuersätze, die irgendwo zwischen 5% und 15% liegen. Und dann liegt eine Steuerersparnis von 500€ bei zusätzlichen Sonderausgaben von 3.800€ mit ca. 13% in einem Bereich, der durchaus zu erwarten wäre.

          Gruß, Der Privatier

  85. Hallo,

    mindert eine freiwillige Rentenausgleichszahlung oder PKV Vorauszahlung die (fiktive) Steuer wenn nur ALG1 Bezüge als Einkommen vorliegen,
    d.h. kann die Steuerlast durch die freiwilligen Zahlungen gesenkt werden ?

    Hab das Szenario im Steuerrechner eingegeben, die fiktive Steuer wird zwar gesenkt, erhalte ich diese aber zurück?

    Grüße
    Klaus

    • Dder durchschnittliche Steuersatz ergibt sich m.W.n. aus dem progressions-relevanten Einkommen. Dazu zählt neben dem „üblichen“ zu versteuernden Einkommen auch ALG (oder bspw. auch Elterngeld). Das ALG I selbst wird nicht versteuert. Du erhältst dafür aber nichts zurück.
      JEDOCH: wenn ich alles richtig verstehe, erzeugst Du mit der PKV Vorauszahlung oder Rentenzahlung „negatives Einkommen“. Dafür erhältst Du auch eine Steuerrückzahlung.
      (Anmerkung: Effizienter ist es zu versteuerndes Einkommen zu haben und dies auf 0€ oder negativ zu verringern. Hier ist die „Rendite“ der Steuerrückzahlung um die 100%! Bei negativen Einkommen ist die Rendite deutlich geringer, aber immer noch besser als sein Geld anzulegen 😉 )

    • So ist es.. man kann zB auch Rürup dagegenrechnen, aber nur bis maximal 25.639 EUR (Steuerjahr 2022) mittlerweile gibts auch Rürup auf ETF Basis mit garantierter oder renditeorientierter Verzinsung…würde ich persönlich eher machen als in die gesetzliche Rentenversicherung.

      • Hallo FrankG & Katrin,

        vielen Dank für Eure Antworten.
        Folgendes Beispiel, im obigen Rechner so eingegeben:
        a) 2022: ALG1 = 25.000 €, keine Kirche und kein EhegattSpli –> fiktive Steuer = 3493 €
        b) 2022: ALG1 = 25.000 €, Krankenkasse = 7000, keine Kirche und kein EhegattSpli –> fiktive Steuer = 1276 €

        Erhalte ich die Differenz von 2217€ (=3493-1276) durch die Jahressteuererklärung zurück, Ja oder Nein ?

        Falls Nein, warum nicht ?

        Grüße
        Klaus

        • „Erhalte ich die Differenz von 2217€ (=3493-1276) durch die Jahressteuererklärung zurück, Ja oder Nein ?“

          Woher sollen wir wissen, ob Du nicht (einen Teil der) 1276€ nachzahlen mußt, weil keine EKSt einbehalten oder vorausbezahlt wurde?

          • Generell:
            Wenn sich im Steuerbescheid ein Saldo ergibt, dann wird das Saldo ausgeglichen. Entweder treibt das Finanzamt zu zahlende Steuern ein oder erstattet das Guthaben (je nachdem was vorliegt).

            Aber:
            Wir wissen nicht, ob
            5276€ an Steuerzahlungen geleistet und daher 4000€ oder
            3493€ an Steuerzahlungen geleistet und daher 2217€ oder
            1276€ an Steuerzahlungen geleistet und daher 0€
            zurückgezahlt werden.
            Es ist sogar möglich, dass gar keine Steuerzahlungen einbehalten/vorausgezahlt wurden und 1276€ Steuer nachgezahlt werden müssen.
            Es ist auch die Variante möglich, dass Klaus1234 haftender Gesellschafter für die 1234 OHG ist. Dann zahlt das Finanzamt nichts zurück, weil bei der OHG noch Steuerschulden bestehen.

        • Moin Klaus1234,

          „Falls Nein, warum nicht ?“

          Naja, wer keine Steuer zahlt, kriegt auch nichts zurück. ☹

          Gruß
          Lars

        • Ich versuche mal den Fall zu interpretieren
          Mit den angegeben Werten ergibt sich eine Abfindung von ca. 42.000€, dazu kommen 25.000€ ALG I. Bei der Höhe der Abfindung ist noch zu prüfen, ob hier überhaupt die Fünftelregelung anwendbar ist (also insb. Abfindung höher als ein normales Jahresgehalt). Sollte die Fünftelregelung anwendbar sein, bedeuten die Ergebnisse:
          Wenn keine Vorauszahlung stattfindet sind 3.493€ Steuerschuld entstanden (und zu zahlen). Wenn eine Vorauszahlung von 7.000€ erfolgt ist, sind lediglich 1.276€ zu zahlen (die 7000€ werden also mit 2217€ „bonifiziert“).

    • Bevor es hier noch weitere mehr oder weniger sinnfreie Spekulationen gibt:
      Lars hat schon eine kurze und richtige Antwort gegeben: Wer keine Steuern zahlt, bekommt auch keine zurück.
      Etwas ausführlicher: Wenn, wie von Klaus angegeben, ausschließlich ALG bezogen wurde und keine weiteren Einkünfte vorliegen, so ergibt sich eine Steuerlast von Null. Diese kann man auch durch zusätzliche Sonderausgaben (wie z.B. Einzahlung in Rentenversicherungen) nicht noch weiter senken. Weniger als Null geht nicht. Oder eben: Wer keine Steuern zahlt, bekommt auch keine zurück.

      Gruß, Der Privtier

  86. Hallo,

    meine Zeit in der Transfergesellschaft geht zu Ende; zudem endet bald das Steuerjahr.
    Also habe ich die Bibel („Per Abfindung in den Ruhestand“) und diese Homepage wieder zu Gemüte geführt.

    Inzwischen liegt mir die Lohnsteuerbescheinigung des alten AG (bis 2021) für 2022 vor; in diesem Jahr wurde seitens des alten AG nur die Abfindung gezahlt.
    Dies ist ausgewiesen in der Zeile 10. Sowie Steuern in den Zeilen 11 und 12.
    Zeile 10 besagt: „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen“

    Diese Einordnung erscheint mit auch mit Hilfe eines Steuerprogramms korrekt.

    Frage: ist das somit beim Finanzamt ein „Selbstläufer“ , d.h. die Fünftelregel kommt zur Andwendung oder muss ich das (per formlosen Anschreiben oder Besuch vor Ort) noch triggern ?

    Danke

    • Bei einem Eintrag unter „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen“ wird das Finanzamt von sich aus aktiv. Es ist also kein Antrag auf Fünftelregel erforderlich.
      Es kann aber sein, dass das Finanzamt im Rahmen einer Überprüfung weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Abfindung anfordert.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Wenn der AG bei der Auszahlung der Abfindung bereits die Fünftelregel angewandt hat, besteht übrigens die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

      • Danke Privatier 🙂

        Habe den Eindruck mit STKL6 und hoher Besteuerung hat der AG selbst die 1/5-Regel nicht angewendet, zumal ich ja in der Transfergesellschaft aufgestockte Einkünfte habe und die Besteuerung der Abfindung recht hoch war.

        EKST mache ich aber sowieso.

        viele Grüße

  87. Ab wann wird denn die Berechnung „2023“ möglich sein?

    Ich möchte nämlich freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rente einzahlen und die Überweisung in den ersten Januar Tagen tätigen um die höheren 2022er Punkte noch mitnehmen zu können und gleichzeitig die Zahlung steuerrelevant dem Jahr 2023 zuordnen. Deshalb müsste ich die Berechnung bis zu diesem Termin durchführen.

    Der Rentenfuchs hat einen interessanten Beitrag dazu verfasst.
    https://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-jahreswechsel-trick/

    • Solange die Version für das Jahr 2023 noch nicht verfügbar ist, würde ich die Version für 2022 anwenden. Wenn der Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen nicht ausgeschöpt wird, kann man mit einem einfachen Dreisatz den Betrag so eingeben, dass es auch für das Jahr 2023 in etwa passt. Klar, ändern sich andere Parameter auch, wie beispielsweise der Grundfreibetrag, aber diese Änderungen kann man bei hohen Abfindungen getrost vernachlässigen.

      Der Trick mit der Zahlung zum Jahreswechel ist bekannt und wurde hier in anderen Kapiteln schon mehrfach diskutiert und erläutert.

      VG eLegal

    • Ich denke, dass ich die Daten für 2023 bis spätestens Ende November in den Abfindungsrechner einbauen kann. Bis dahin bitte ich noch um ein wenig Geduld.

      Gruß, Der Privatier

  88. interessant: wenn ich bei meiner Abfindung 200.000€ sonst null einkünft im Kalenderjahr hätte wäre die Steuer ca. 10% 20.000€ – wenn ich meine 11.000€ V+V mit einbeziehe kommt der Rechner auf 29.000€ – d.h. fast meine gesamten Mieteinnahmen gehen an den Staat, es bleiben schlamppe 2000€ von 11.000€ übrig?

    Kann das sein?

    • Ja – wie eSchorsch schon geschrieben hat: Der Effekt ist bekannt und es gibt sogar einen gesonderten Beitrag dazu.

      Das Schöne daran ist aber: Der Effekt wirkt ebenso in der anderen Richtung! Wenn Du also 11.000€ z.B. an steuerwirksamen Sonderausgaben in dem entsprechenden Jahr vornimmst (z.B. Einzahlungen in eine Basisrente), so kannst Du damit 9.000€ an Steuern sparen. Also fast so viel wie die Einzahlung war.
      Und auch das geht noch besser: Es gibt immer wieder Fälle, bei denen die Steuerersparnis sogar höher ist als die ursprüngliche Einzahlung.

      Gruß, Der Privatier

  89. Der Bundesrat hat heute (25.Nov.2022) das Inflationsausgleichsgesetz gebilligt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren zwar noch nicht vollständig abgeschlossen – aber ich habe die dort beschlossenen Daten für die Einkommensteuer 2023 schon einmal in den Abfindungsrechner eingebaut.

    Ab heute kann also mit den Daten für 2023 geplant werden. 🙂

    Gruß, Der Privatier

  90. Vielen Dank an den Privatier für das Buch und diese Seite, mit der ich im Dezember mein Arbeitsleben beenden und nächstes Jahr mein Privatiersleben deutlich besser informiert beginnen werde.
    Außerdem Danke für die Aktualisierung der Werte für 2023.

    Ich möchte auf zwei Punkte bzgl. Einkommen im Auszahlungsjahr der Abfindung aufmerksam machen, die ich bisher weder im Buch noch in den Kommentaren gefunden habe.
    Ich hatte bei einer Abfindung von 300.000 Euro (zahlbar Januar 2023) mit einem Einkommen von 0 Euro in 2023 gerechnet (will ja nicht mehr arbeiten) und bin damit im Abfindungsrechner auf ca. 52.000 Euro an Gesamtsteuern gekommen.
    Da ich aber im außertariflichen Bereich beschäftigt bin, wird der variable Gehaltsanteil für 2022 erst im März/April 2023 ausbezahlt. Diese Summe hatte ich anfangs nicht auf dem Schirm.
    Außerdem kann die Auszahlung meines Langzeitstundenkontos lt. Aussage der Personalabteilung ebenfalls erst in 2023 erfolgen.

    Mit diesen zusätzlichen Zahlungen komme ich in 2023 doch noch auf Einnahmen in der Größenordung
    von ca. 40.000 Euro und würde bei 0 Euro anrechenbaren Ausgaben auf eine Gesamtsteuerlast von ca. 111.000 Euro kommen.
    Zahle ich aber in 2023 52.000 Euro in die GRV ein, reduziert sich lt. Abfindungsrechner die Steuerlast auf ca. 48.000 Euro.
    Das sind 63.000 Euro weniger, d.h. die zusätzlichen Rentenpunkte bekomme ich quasi vom Finanzamt „geschenkt“.
    Oder habe ich da was übersehen oder falsch interpretiert?

    Grüße,
    Paul

    • Moin Paul-Anton,

      „Ich möchte auf zwei Punkte bzgl. Einkommen im Auszahlungsjahr der Abfindung aufmerksam machen, die ich bisher weder im Buch noch in den Kommentaren gefunden habe.“

      Siehe Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ Kapitel 8.5.3 Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge ab S.304

      Hier hat der Privatier auf S.309/310 ein recht anschauliches Beispiel (13b) dargestellt. Ja, es gibt Steuerfälle da „finanziert/schenkt“ das FA die DRV-Ausgleichszahlungen. 😊

      „Oder habe ich da was übersehen oder falsch interpretiert?“ … (52.000€ in die DRV einzahlen)

      Du bist verheiratet und deine Ehefrau steht in keinen AV?

      Gruß
      Lars

      PS: Was die Auszahlung des variablen Gehaltsanteils dito des Überstundenkontos (Langzeitstundenkonto ? = damit ist aber kein „Wertguthaben“ gemeint?) für 2022 betrifft … evt. Märzklausel! (das bezieht sich dann auf die SV-Werte/Abgaben)

      https://www.haufe.de/personal/entgelt/vorsicht-maerzklausel-bei-einmalzahlung-zu-jahresbeginn/faqs-rund-um-die-maerzklausel_78_165542.html

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für deine Antwort.
        Hab mich wohl nicht ganz klar ausgedrückt.
        Ich wollte nur darauf hinweisen, was ich anfänglich nicht auf dem Schirm hatte, dass ich nämlich im Jahr 2023 doch noch Einkünfte habe. Der variable Gehaltsanteil ist bei uns Bestandteil des sog. Jahreszieleinkommens, also keine Einmalzahlung.
        Die angegebenen Werte sind für Ehegattensplitting und 8% Kirchensteuer gerechnet. Meine Frau hat – wie doch richtig vermutest – keine Einkünfte.

        Die Informationen bzgl. Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge sind sowohl im Buch als auch hier im Forum natürlich sehr ausführlich und haben mir sehr bei meiner Planung geholfen. Man kann es nur beim 1. und auch beim 2. Durchrechnen nicht so ganz glauben 🙂

        Grüße,
        Paul

        • Moin Paul-Anton,

          ja, wir hatten hier im Forum auch einige User, bei denen die DRV-Ausgleichszahlungen fast bzw. ganz vom FA „gegenfinanziert“ wurden 😊.

          Und bevor die Steuer zuschlägt, kann man mit geeigneten Maßnahmen auch Dank Hilfe vom Buch des Privatiers gegensteuern.

          Eventuell noch folgendes:
          Du hast im Blog bestimmt verfolgt, dass Rentenpunkte in 2022 besonders günstig sind. Wenn das DRV-Formular V0210 jetzt Anfang Dezember abgegeben wird, sichert man sich ein 3 monatiges Fenster, bedeutet:

          Du hast dann 3 Monate Zeit … bis ca. Ende Februar um dir die günstigeren Werte auf Basis 2022 zu sichern. Steuerlich würde die DRV-Einzahlung für 2023 gelten. Bei 52K würde das evt. ca. 6,5 Rentenpunte entsprechen = ca. ~5K Einsparung.

          Die DRV hat das in der GRA (Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) §76a SGB VI (im angefügten Link unter Punkt 3.1.2 „Umrechnungsfaktor bei Fiktion über ein früheren Zeitpunkt“) festgelegt.

          https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            ich hatte eigentlich vor, die 8-Tage Regel anzuwenden und die RV-Beiträge am 2.1.2023 einzuzahlen. Das V0210 Formular habe ich bereits im August 2021 abgeschickt, als ich den Abfindungsvertrag unterschrieben habe.

            Habe aber nochmal die Kommentare (insbesondere deine) im Kapitel 6.8.2 nachgelesen. Bei der Anwendung der 8-Tage Regel läuft anscheinend nicht immer alles so, wie es sollte.
            Ich schicke also am besten nochmal das V0210 Formular los, um die 3-Monats Frist zu erreichen.
            Dann sollte ich die RV-Zahlung auch von der Abfindung bestreiten können und muss nicht den Sparstrumpf meiner Frau plündern 🙂

            Grüße und vielen Dank.
            Paul

          • Die neue „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ ist heute eingetroffen, d.h. ich habe jetzt Zeit bis Ende Februar für die DRV-Einzahlung.
            Noch eine Verständnisfrage zum Punkt 3.1.2: Wenn ich das richtig verstehe, muss die DRV die Günstigerprüfung von sich aus vornehmen, d.h. ich brauche da keinen Antrag o.ä. stellen?

            Grüße,
            Paul

          • Moin Paul-Anton,

            “ … d.h. ich brauche da keinen Antrag o.ä. stellen?“

            Du brauchst keinen neuen Antrag o.ä. stellen. Wenn die maßgebliche Frist für die Einzahlung eingehalten wird (Einzahlung erfolgt bis ca. Ende Februar 2023), dann wird steuerlich die Einzahlung für 2023 gewertet und es gelten die günstigeren DRV-Konditionen für 2022.

            Wenn die Abfindungszahlung Ende 01/2023 kommt, würde ich persönlich aber nicht bis Ende Februar warten, sonders die DRV-Einzahlung zügig vornehmen.

            Bankverbindung und die weiteren Angaben für die Überweisung sind auf S.4 der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ zu entnehmen.

            Gruß
            Lars

          • Kurze Zwischenstandsmeldung:

            Die Abfindung wurde wie gewünscht mit Steuerklasse 3 und Fünftel-Regelung Ende Januar überwiesen 🙂

            Ich habe dann Anfang Februar 60.000€ an die DRV überwiesen.
            Heute kam der Bescheid von der Rentenkasse: Es wurde korrekt mit den Rentenpunktkosten von 2022 gerechnet, d.h. ich habe jetzt 8,29 Rentenpunkte mehr und eine Ersparnis gegenüber den Kosten von 2023 in Höhe von ~ 6500€.

            Bisher läuft alles nach Plan.

            Schöne Grüße und nochmals vielen Dank für die hilfreichen Informationen.
            Paul

          • Moin Paul-Anton,

            perfekt, … 😊

            Ich hatte Anfang der Woche in Berlin angerufen, wegen den „Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB VI“. Mitte Januar traf von der DRV eine Bestätigung über die getätigte (Teil)Einzahlung zum 02.01.2023 ein … zur „Kenntnisnahme“ = „kein Zahlungsnachweis“. Die Dame von der DRV bestätigte mir, dass die (Teil)Einzahlung nach RV-BZV (Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung) §6 Satz 2 „Tag der Zahlung“ … -8 (minus) Tage verbucht wurde, also rentenrechtlich für 2022, … steuerrechtlich gilt das „Abflussprinzip“, damit 2023.

            Gruß
            Lars

          • @Paul-Anton, @Lars:

            Als „perfekt“ würde ich das jetzt nicht unbedingt bezeichnen. Ist aber natürlich auch Ansichtssache – aber ich hätte ganz sicher keine 60.000€ eingezahlt. Maximal bis zur steuerlichen Höchstgrenze.
            Aber natürlich: Jeder, wie er mag.

            Gruß, Der Privatier

          • @Privatier,

            da hast du völlig recht, steuerlich verpuffen 6944€ der RV-Einzahlung (max. Altersvorsorgesumme für Verheiratete in 2023 = 53056€ ☹

            @Paul-Anton,

            eventuell noch nachfolgendes Kapitel für Dich interessant? (wegen Kirchensteuer/Kirchgeld)

            https://der-privatier.com/steuerplanung-teil-3

            Gruß
            Lars

          • @Privatier

            Eine perfekte Lösung einer Funktion mit vielen Parametern, die mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind, ist sowieso nicht möglich. Man muss halt versuchen, ein persönliches Optimum zu finden.
            Bei mir war das: Die Ausnutzung der max. Altersvorsorgesumme (53.000€) plus die quasi eingesparten 6500€ aufgrund der günstigen Rentenpunkte, aufgerundet auf 60000€.

            @Lars

            Danke für den Hinweis auf die Kirchensteuer. Habe ich schon auf meiner TODO-Liste.
            Problem dabei lt. den Kommentaren in dem Beitrag: Lebe in Bayern und bin katholisch 🙁

          • Weitere Zwischenstandsmeldung:

            Habe diese Woche den Steuerbescheid bekommen. Dieser stimmt zu 100% mit der Summe überein, die ich im Wiso-Programm berechnet hatte, d.h. anstelle einer Nachzahlung von ~30k€ (ohne Einzahlung in DRV) bekomme ich ~20k€ zurück.

            Ich bin seit Mai 2024 arbeitslos gemeldet. Auch hier läuft als (rentennaher) Arbeitsloser bisher alles relativ locker.

            Dank Buch und den hilfreichen Beiträgen im Forum lief bisher alles bestens nach Plan.

            Vielen Dank und schöne Grüße,
            Paul

    • Hallo Paul-Anton,
      ein Tip:
      Bezüglich deines Guthabens in dem Langzeit-Stundenkonto, würde ich noch mal bei deiner Personalabteilung nachfragen:
      Ich hatte genau den gleichen Fall, letzter Arbeitstag 31.12.2021,. Alles Guthabens aus dem Langzeit—Arbeitskonto wurde Mitte Januar 2022 ausgezahlt/ überwiesen.
      Allerdings steuerlich wirksam wurde sie für das Vorjahr 2021 und erschien hier auf der entsprechenden Steuerbescheinigung für 2021. Das könnte relativ wichtig werden, wenn du deine steuerlichen Lasten optimieren willst, da bei mir die Auszahlung des Guthaben auch der 5tel Besteuerung unterlag, und ich somit bereits im letzten Jahr die üblichen steuergestaltenden Maßnahmen einleiten musste.
      LG
      NighteyesMB

      • Hallo NighteyesMB,

        danke für den Tip. Da werde ich noch nachfragen, wie das bei uns in der Firma gehandhabt wird.

        Grüße,
        Paul

        • Hallo NighteyesMB,
          Ich habe heute von der Abrechnungsstelle die Info bekommen, dass es so abläuft, wie von dir beschrieben. Steuerlich wirksam in 2022, Geld kommt aber erst im Januar 2023 aufs Konto.
          Da muss ich jetzt noch ein bisschen umplanen.

          Vielen Dank nochmal und schöne Grüße,
          Paul

          • Hallo Paul-Anton,
            Ich freue mich, dass die Info Dir helfen konnte! Tipps zur steuerlichen Gestaltung gibt es hier in Form ja genug!
            LG
            NighteyesMB

    • Ich habe mal mein Excel bemüht und ein paar Szenarien ausgerechnet:
      Bis ca. 400.000 Eur Abfindung und 1/5 Regelung wird jeder Zuverdienst in gleichen Jahr in Höhe bis ca. 1/3 der Abfindung faktisch mit mehr als 100% besteuert.

      Bsp:
      Abfindung: 300.000 Eur. Steuern darauf: 51.366 Eur
      Bei 100.000 Eur Zuverdienst (=1/3) im gleichen Jahr: Steuern: 156.248 Eur
      (Trotz Zuverdienst hat man 4.882 Eur weniger, als wenn man nicht gearbeitet hätte).

      Ergo: Zuverdienste durch Sonderausgaben unbedingt in den negativen Bereich bringen, ansonsten zahlt man mehr als 100% Steuern auf diesen Betrag.
      Dispojahr lässt grüßen (!!) – wer das nicht beherzigt, ärgert sich bei der nächsten Steuererklärung grün und blau…

  91. Hallo Privatier,
    vielen Dank für das ausgezeichnete Buch und die guten Tipps. Die Menge an Informationen habe ich an keiner anderen Stelle gefunden.
    Ich bin zum 31.12.2021 aus der Firma ausgeschieden mit der Auszahlung einer Abfindung im Januar 22. Ich habe mich arbeitslos gemeldet und erhalte ALG ab 1.1.22. Mein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung und ohne ALG ist negativ. Ich bin nun noch an der steuerlichen Optimierung. Hierzu hätte ich Fragen:
    – Um die Progressionswirkung zu berechnen, muss ich bei der Berechnung des steuerrelevanten (Brutto-)Einkommens den in 2022 von der BfA überwiesenen Betrag = Leistungssatz (ALG, quasi Netto) verwenden oder das von der BfA ausgewiesene Bemessungsentgelt (quasi Bruttowert) oder Leistungsentgelt? (Der davon abzusetzende Anrechnungsbetrag ist Null).
    – Um die Steuer zu optimieren, werde ich in die DRV einzahlen, wodurch ich einen Teil meiner Rentenabschläge ausgleiche, die sich durch einen Rentenbeginn vor Beginn der Regelaltersrenten ergeben. Der steuerliche anerkannte Höchstbetrag für 2022 ist für verheiratete 48.202€ * 94% = 45.310€. Hiervon muss ich den „Arbeitgeberzuschuss“ der BfA abziehen. Wie hoch ist dieser anzusetzen? Meine Rechnung wäre das im Bewilligungsschreiben der BfA genannte Bemessungsentgelt * Bemessungsgrundlage 80% * Satz 18,6%. Ist dies die richtige Herangehensweise?
    – Muss ich zudem bei den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen die von der BfA gezahlte KV und PV berücksichtigen? Wenn ja, in welcher Höhe?
    Besten Dank für Eure Kommentare und Hinweise.
    LG JoRe

    • Moin JoRe,

      „Der steuerliche anerkannte Höchstbetrag für 2022 ist für verheiratete 48.202€ * 94% = 45.310€.“

      In 2022 max.Altersvorsorgesumme für Verheiratete: 51278€ x 94% = 48202€

      „Hiervon muss ich den „Arbeitgeberzuschuss“ der BfA abziehen. Wie hoch ist dieser anzusetzen? Meine Rechnung wäre das im Bewilligungsschreiben der BfA genannte Bemessungsentgelt * Bemessungsgrundlage 80% * Satz 18,6%. Ist dies die richtige Herangehensweise?“

      Nein. Lohnersatzleistungen wie ALG-1, KUG, Elterngeld, Krankengeld, Insolvenzausfallgeld, Transferkurzarbeitergeld etc.pp mindern die max. Altersvorsorgesumme nicht!

      Gruß
      Lars

    • @JoRe,

      Ergänzung:

      oben im Abfindungsrechner bei „Entgeltersatzleistungen“ das von der AfA überwiesene ALG-1 eingeben und Häkchen bei „Berechnung anzeigen“ setzen.

      Gruß
      Lars

  92. Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Damit ist das ALG1 + Anteile der 1/5-Abfindung steuerlich reduzierbar. Damit ist die Auszahlung der ALG1, der zusätzlichen Rentenpunkte, der RV, KV, PV durch BfA, der Vermeidung der 120 Monats-Regel der KV aus der Abfindung ist der nahtlose Übergang in die Arbeitslosigkeit (ohne Sperrzeit durch Freistellung durch den AG in den letzten 3 Monaten) sehr vorteilhaft.

    • Moin JoRe,

      120 Monats-Regel? Die gibt es bei einer bAV – Auszahlung (keine Verrentung) … oder was verstehst du unter der 120 Monats-Regel?

      Gruß
      Lars

  93. Moin Lars,
    ich hatte zunächst keine Zusage auf ALG1 bzw. eine Sperrzeit von 3 Monaten von Jan.-März. Auszahlung Abfindung im Jan. Die KV erklärte mir, dass daraus KV Beiträge erfolgen müssen entsprechend der 120 Monats-Berechnung (Regelung ab 2019 oder 20). Dies war dann hinfällig mit ALG1 ab Januar.
    Ergänzende Frage zum vorherigen. Die KV und PV Beiträge der BfA spielen in der Steuererklärung 22 auch keine Rolle – richtig?
    Gruß
    JoRe

    • Bei mir hat die AfA die Zahlung der KV und PV Beiträge an das FA übermittelt „Zuschuss zu Vorsorgeaufwendungen Bundesagentur für Arbeit“.

    • Moin JoRe,

      „Dies war dann hinfällig mit ALG1 ab Januar.“

      siehe §5 Abs.1 Satz 2 SGB V „Versicherungspflicht“

      (1) Versicherungspflichtig sind

      ……

      2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

      „Die KV und PV Beiträge der BfA spielen in der Steuererklärung 22 auch keine Rolle – richtig?“

      Du trägst die Summe der von der AfA überwiesenen ALG-1 Beträge (also von April 2022 bis einschließlich Dezember 2022) in den Hauptvordruck ESt 1A Zeile 43 ein.

      Es gibt den den Steuerformularen kein Feld wo die KV+PV Beiträge vom ALG-1 explizit eingetragen werden.

      Von der AfA bekommst du einen „Leistungsnachweis“ zugesendet.

      https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/leistungsnachweis/

      Gruß
      Lars

      • Moin Lars,
        besten Dank für die Erläuterung und den Link.
        Die Leistungen der AfA mindern nicht den steuerlich abziehbaren Versorgungshöchstbetrag von 48202€.
        LG JoRe

        • @JoRe,

          „Die Leistungen der AfA mindern nicht den steuerlich abziehbaren Versorgungshöchstbetrag von 48202€.“

          Richtig.

          Gruß
          Lars

  94. @FrankG:
    Danke für die wichtige Info.
    Die Beiträge wurden dann als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung erfasst und minderten den Betrag an Vorsorgeaufwendungen, der steuerlich anerkannt wurde?
    Wie hoch war der Zuschuss der BfA relativ zum ALG bzw. wie wurde der errechnet?
    LG JoRe

  95. @FrankG:
    Ergänzung: nach erster Recherche taucht der Begriff „Zuschuss“ bei privaten Kranken- und Pflegeversicherungen auf. Trifft das bei dir zu?

  96. Hallo zusammen,

    wenn der AG eine Ausgleichszahlung in die DRV aus der Abfindung vornimmt sind ja 50% davon steuerfrei und 50% können als Versorgungsaufwendungen angesetzt werden. Gesetz diesem Fall, wie trage ich das im Abfindungsrechner korrekt ein ?

    1) Unter „Abfindung“ (Abfindung minus 50% der Ausgleichszahlung)
    2) Unter „Altersvorsorge“ die anderen 50% der Ausgleichszahlung
    3) Unter Jahresbrutto nur die im Veranlagungszeitraum gezahlten Entgelte (bei Zusammenveranlagung beider Ehepartner)
    oder muss ich hier auch die 50% aus 2) dazu eintragen?

    LG Rainer

    • So ganz eindeutig sind die Fragen zur Behandlung der AG-Einzahlung in die RV bisher immer noch geklärt. Aber ich würde die Daten genau so eintragen wie in der Frage beschrieben mit der ersten Variante aus Pkt.3

      Gruß, Der Privatier

  97. Hallo Peter,

    danke für deine schnelle Antwort und ich dachte das dies so vom FA bereits akzeptiert wird.

    Auch wenn das hier nicht der richtige Faden ist, kann evtl. jemand berichten ob es so wie oben beschrieben vom FA akzeptiert wurde ?

    Gruß
    Rainer

  98. Hallo Privatier,

    Dank ihrem ausgezeichnete Buch und der Seite hier konnte ich mich ausgezeichnet über das Thema Abfindung und Steuern informieren.

    zu mir
    Ich bin 40 Jahre alt zahle keine Kirchensteuer bin ledig, Freiwillig gesetzlich versichert und habe keine weiteren Einkünfte (miete usw.)

    Ich werde Ende 2024 meinen Arbeitsplatz verlieren da mein Arbeitgeber den Standort schließt einen Aufhebungsvertrag habe ich bereits unterschrieben.
    Die Abfindungssumme ist auf 180000 Euro festgeschrieben die Optional zum 30.12.2024 oder im Januar 2025 ausgezahlt wird (ich würde meine Abfindung im Januar 2025 auszahlen lassen)

    Nach dem Lesen ihres Buches und Eingabe verschiedener Varianten in Ihren Abfindungsrechner denke ich das die Option Dispo Jahr für mich die günstigste ist
    oder habe ich was übersehen ?

    ohne zusätzliche Einkünfte in 2025 hätte ich bei 180000 Euro Abfindung
    14530 Euro Steuerlast
    also blieben nach Steuer 165470 Euro übrig
    ( ohne Berücksichtung der Sonderausgaben )

    wenn ich 2025 sofort eine neuen Tätigkeit nachgehen würde und zum Beispiel 50000 Euro verdienen würde bliebe mir nach Steuer weniger als wenn ich 2025 keine weiteren Einkünfte außer der Abfindung hätte

    Abfindung + 50000 Euro Gehalt 180000 Euro Abfindung
    50000 Euro Gehalt

    65.404 Euro Steuerlast
    also blieben nach Steuer 164595 Euro übrig
    ( ohne Berücksichtung der Sonderausgaben )

    Also würd ich ein komplettes Jahr Arbeiten und hätte weniger Netto als wenn ich keine Einkünfte habe ( Kosten für Renten und Krankenversicherung nicht eingerechnet)
    kann das sein ?

    ich würde den Mindestbeitrag in die Rentenkasse einzahlen (damit ich meine Jahre vollbekomme)

    Nur mir der Krankenversicherung bin ich mir nicht sicher muss ich nur den Mindestbeitrag zahlen oder wird dir Abfindung in die Beitragsermessung mit einbezogen ?

    Ist mein vorhaben so wie ich es beschrieben habe aus Ihrer Sicht sinnvoll oder habe ich einen Denkfehler ?

    über Tipps wäre ich sehr dankbar

    Gruß, Steffen

    • Moin Steffen,

      „ich bin 40 Jahre alt zahle keine Kirchensteuer bin ledig“

      Frage: Hast du im Abfindungsrechner vom Privatier das Häkchen bei Ehegattenspitting entfernt?

      Bei 180K Abfindung, … keine weiteren Einkünfte, keine Kompensation … Häkchen raus genommen, da ledig!!! … Steuerlast gesamt mit Soli (basierend auf Steuertabelle 2023): = 34451€ !

      Gruß
      Lars

    • „Nur mir der Krankenversicherung bin ich mir nicht sicher muss ich nur den Mindestbeitrag zahlen oder wird dir Abfindung in die Beitragsermessung mit einbezogen?“
      Sofern die (arbeitgeberseitige) Kündigungsfrist eingehalten wird, darf die Abfindung nicht in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Bei fast 2 Jahren Vorlauf (und keinen weitere Einkünften) sehe ich nur den Mindestbeitrag.

      Noch eine Warnung:
      Alle Hinweise auf dieser Seite dienen in erster Linie dem Privatier. Wenn Du noch viele Jahren arbeiten willst/sollst/darfst, dann können manche dieser Hinweise kontraproduktiv sein. Mal ganz platt: mit Nichtarbeiten in 2025 sparste etwas Steuern, aber wenn Du wegen dem Sabbatjahr danach jedes Jahr 5k weniger verdienst, dann werden das viel mehr als das bisschen gesparte Steuer.

      • Danke für die Antwort

        mir ist bewusst das ihr Buch bzw diese Seite in erster Linie für Privatiers gedacht ist.
        Trotzdem sind einige Themen hier sehr hilfreich für mich.

        Ich muss jetzt für mich abwägen welcher weg für mich der beste ist allerdings denke ich das die Chance ein Jahr Sabbatical zu machen so für mich nicht wieder kommt zudem mir mehr netto bleiben würde als wenn ich in 2025 arbeiten würde.
        Ich würde faktisch ein Jahr arbeiten und hätte weniger Geld als wenn ich ein Sabbatical mache.
        Kaum vorstellbar aber wohl wahr

        Hätte ich weitere Nachteile durch das Sabbatical außer der Fehlenden Rentenpunkte (ca 1,5 Punkte weniger (ca 50 Euro weniger Rente) und das Das Jahr Ausszeit ggf. von meinem neuen Arbeitgeber negativ angesehen werden könnte.
        Krankenversicherung müsste ich mich auch selber (ca. 200 Euro Monat)

        Ich würde Folgend Vorgehen

        Ich würden mich 3 Monate vor Beschäftigungsende bei Arbeitsammt vorstellen und Arbeitssuchend melden Antrag aus Arbeitslosengeld stellen und auf den Leistungsbescheid warten.
        Am 01.01.2025 würde ich dann Beim Arbeitsamt wieder abmelden damit ich kein Arbeitslosengeld bekommen ( denn Anspruch auf Arbeitslosengeld könnte ich dann nach meinem Sabbatical (2026) in Anspruch nehmen falls ich nicht sofort einen neuen Arbeitgeber finde ) Ist nicht geplant aber wehr weiß.

        Mit der Krankenversicherung würde ich im voraus einen Termin ausmachen um die Beitragshöhe zu klären (sollte aber der Mindestbeitrag sein da vom Arbeitgeber Fristgerecht gekündigt )

        In die Rentenversicherung würde ich zumindest den Mindestbeitrag einzahlen damit ich die Arbeitsjahre voll bekomme (eventuell macht es auch Steuerlich sinn mehr einzuzahlen als der Mindestbeitrag muss ich dann aber noch ausrechnen )

        Ist mein vorgehen für Sie so plausibel oder habe ich was vergessen ?
        haben sie noch Ideen wie ich die Steuerlast weiter senken kann ?

        Gruß Steffen

  99. Sorry habe bei den Rechenergebnissen einen Fehler gemacht hatte Ehegattensplitting angekreuzt obwohl es auf mich nicht zutrifft

    Bei 180000€ ohne Zusatzeinkommen komme ich auf 36.065€ Steuern also auf 143935€ netto

    Bei 180000€ + 50000 Einkommen komme ich auf 91427€ Steuern also auf 138573€ netto

    also hätte ich ohne einkünfte ca 5000 Euro mehr Netto als wenn ich arbeiten würde und 50000€ Brotto zusätzlich verdienen würde

    • Dieser Effekt ist bekannt, sorgt zwar immer wieder für große Verwunderung, ist aber nicht ungewöhnlich.
      Ich habe dazu (in einem leicht anderen Zusammenhang) einmal einen gesonderten Beitrag geschrieben: https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/

      Und auch von mir noch einmal der Hinweis, dass alle hier auf der Seite vorgestellten Gestaltungen in erster Linie für zukünftige Privatiers gedacht sind. Für alle, die noch weiter arbeiten wollen/müssen können sich einige der Tipps als nachteilig oder zumindest fragwürdig erweisen!

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Antwort

        mir ist bewusst das ihr Buch bzw diese Seite in erster Linie für Privatiers gedacht ist.
        Trotzdem sind einige Themen hier sehr hilfreich für mich.

        Ich muss jetzt für mich abwägen welcher weg für mich der beste ist allerdings denke ich das die Chance ein Jahr Sabbatical zu machen so für mich nicht wieder kommt zudem mir mehr netto bleiben würde als wenn ich in 2025 arbeiten würde.
        Ich würde faktisch ein Jahr arbeiten und hätte weniger Geld als wenn ich ein Sabbatical mache.
        Kaum vorstellbar aber wohl wahr

        Hätte ich weitere Nachteile durch das Sabbatical außer der Fehlenden Rentenpunkte (ca 1,5 Punkte weniger (ca 50 Euro weniger Rente) und das Das Jahr Ausszeit ggf. von meinem neuen Arbeitgeber negativ angesehen werden könnte.
        Krankenversicherung müsste ich mich auch selber (ca. 200 Euro Monat)

        Ich würde Folgend Vorgehen

        Ich würden mich 3 Monate vor Beschäftigungsende bei Arbeitsammt vorstellen und Arbeitssuchend melden Antrag aus Arbeitslosengeld stellen und auf den Leistungsbescheid warten.
        Am 01.01.2025 würde ich dann Beim Arbeitsamt wieder abmelden damit ich kein Arbeitslosengeld bekommen ( denn Anspruch auf Arbeitslosengeld könnte ich dann nach meinem Sabbatical (2026) in Anspruch nehmen falls ich nicht sofort einen neuen Arbeitgeber finde ) Ist nicht geplant aber wehr weiß.

        Mit der Krankenversicherung würde ich im voraus einen Termin ausmachen um die Beitragshöhe zu klären (sollte aber der Mindestbeitrag sein da vom Arbeitgeber Fristgerecht gekündigt )

        In die Rentenversicherung würde ich zumindest den Mindestbeitrag einzahlen damit ich die Arbeitsjahre voll bekomme (eventuell macht es auch Steuerlich sinn mehr einzuzahlen als der Mindestbeitrag muss ich dann aber noch ausrechnen )

        Ist mein vorgehen für Sie so plausibel oder habe ich was vergessen ?
        haben sie noch Ideen wie ich die Steuerlast weiter senken kann ?

        Gruß Steffen

        • Um die Steuerlast zu senken, haben sich Einzahlungen in die gesetzl. RV als besonders effektiv erwiesen. Insofern wäre zu überlegen, ob der Mindestsatz da wirklich sinnvoll ist oder vielleicht sogar der Höchstbetrag besser wäre.
          Ggfs. auch den Hinweis von Lars zur Nachzahlung von Ausbildungszeiten prüfen.

          Hohe Sonderausgaben können im Zusammenhang mit der Fünftelregel sehr effektiv sein. Am besten einmal mit dem Abfindungsrechner herumspielen.

          Wenn sonst keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, führen hohe Sonderausgabe außerdem zu einem negativen Einkommen, wenn man die Abfindung einmal aussen vorlässt. Dies wiederum hat zur Folge, dass man in Höhe dieses negativen Einkommens das ALG beziehen kann ohne nachteilige Folgen. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-6-die-basisrenten-strategie/
          Vorteil wäre: Ein zukünftiger Privatier verschiebt während eines Dispojahres seinen ALG-Anspruch nur auf später. Wenn nach diesem Jahr aber wieder gearbeitet wird, ist die ALG-Leistung verloren.

          Eine andere Möglichkeit wäre noch die Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen (s. entspr. Beitrag). Das könnte sich aber u.U. nachteilig auswirken, wenn später wieder eine Beschäftigung aufgenommen wird, da dann die Beiträge wieder zurück erstattet werden und die Steuerlast negativ beeinflussen können.

          Gruß, Der Privatier

  100. Hallo Anton

    Danke für die schnelle Antwort bei den Rechenergebnissen hatte ich einen Fehler hatte Ehegattensplitting angekreuzt

    Ja Privatier geht bei mir nicht muss nach dem Jahr wieder Arbeiten

    LG Steffen

  101. Weil es gerade wieder aktuell im TV kommt: muss man die Abfindung Solidaritätszuschlag bezahlen und ist der bei der 5tel Berechnung des ex-AG (also bei der Auszahlung) bereits abgezogen?

    • Wie beim Gehalt kommt das auf die Höhe an.
      M.W. hat der Privatier das in seinen Abfindungsrechner eingearbeitet, denn je nach Abfindungshöhe taucht in der Zeile Soli manchmal eine Null, bei höheren Einkünften aber eine Zahl auf.

      • Danke!!

        stimmt, das hängt von der Höhe der Lohnsteuer ab -2023 sind das über 35k€ bei Verheirateten – alles gut!

  102. Lt. AUskunft Finanzamt wird bei rückwirkender Bewillligung eine EU-Rente der Steuerbescheid auch rückwirkend geändert. WIrd damit auch die Berechnung zur Abfindungsbesteuerung rückwirkend geändert ?

    • Hallo, zwischenzeitlich habe ich den Betrag bei der Altersvorsorge so variiert, dass das negative zvE (Abfindung plus Bruttoeinkommen minus Pauschalen etc. minus Abfindung)im Abfindungsrechner richtig war. ( ohne diese „Änderung“ war das Bruttoeinkommen ohne Abfindung gleich dem zvE ohne Abfindung ) Es bleibt noch eine Frage : berechnet sich die zumutbare Belastung bzgl. Sonderausgaben unter Berücksichtigung der Gesamtabfindung oder auf 1/5 ? Gruß Gaby

    • Zur ersten Frage (Rückwirkende Änderung): Wenn das Finanzamt den Steuerbescheid aufgrund einzelner geänderter Details neu berechnet, so wird natürlich immer der komplette Steuerbescheid neu berechnet.

      Zur zweiten Frage (Zumutbare Belastung): Die zumutbare Belastung berechnet sich auf Basis des Gesamtbetrages der Einkünfte. Und da gehört die Abfindung in voller Höhe mit dazu. Wenn diese Frage für irgendwelche Entscheidung von Bedeutung ist, würde ich aber vorsichtshalber einmal einen Steuerberater dazu befragen.

      Gruß, Der Privatier

  103. Wegfall der Steuerklasse 3 und 5.
    Durch den Wegfall der Steuerklasse 3 gibt man dem Staat nun ein fettes Darlehen, welches erst nach 12 Monaten+ aufgrund der Inflation wertgemindert zurückgezahlt wird.

    Was passiert jetzt bei einer Abfindung? Ist es ein Unterschied ob Steuerklasse 3 oder 4? Wie errechnet sich die Steuerschuld??

    • Dass man dem Staat ein „fettes Darlehen“ gibt, ist in dieser Verallgemeinerung ganz sicher falsch. Einerseits gibt es durchaus nicht wenige Fälle, in denen die bisherige (und weiterhin aktuelle) Regelung der Steuerklassen 3/5 regelmäßig dazu geführt hat, dass Nachzahlungen zu leisten waren. Insofern haben diese Personen immer einen „fetten zinslosen Kredit“ erhalten.
      Andererseits führt die generelle Einführung der Steuerklasse IV mit Faktor für alle Verheirateten aber auch zu einem wesentlich besseren (und gerechteren) Steuerabzug über das Jahr hinweg, so dass die Summe der jährlichen Nach- und Rückzahlungen vermutlich deutlich sinken wird.

      Insgesamt eine Regelung, die aus meiner Sicht zu mehr Gerechtigkeit führt. Nachteile können sich jedoch bei Bezügen ergeben, die sich auf’s Nettogehalt beziehen, wie beispielswiese Kranken- und Arbeitslosengeld. Aber auch wenn sich dadurch teilweise Nachteile ergeben sollte, so halte ich die neue geplante Regelung dennoch für gerechter. Die derzeitige Möglichkeit, sich durch eine günstige Steuerklassenwahl z.B. ein höheres ALG zu sichern, hat doch immer den Beigeschmack einer (durchaus legalen) Erschleichung von Leistungen.

      Die Steuerschuld, die sich am Jahresende (nach Einkommensteuererklärung / -Bescheid) ergibt, ändert sich übrigens durch die geplanten Änderungen nicht! Ein Rahmen der EkSt-Erklärung spielten die Steuerklassen keine Rolle (auch nicht bei einer Abfindung).

      Gruß, Der Privatier

      • Deswegen hat der Staat quartalsweise Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuern eingeführt.
        Aber gut. Aber wenn es egal ist, ob die Abfindung mit Steuerklasse 6 anstelle 4 oder 3 ausbezahlt wird, soll es mir recht sein.

        • @Beeblebroxx: Auch wenn der Staat hier Glück gehabt hat, weil es dir recht ist: EkSt-Erklärung musst du in jedem Falle machen, um deine ggf. zuviel gezahlten Steuern zurückzubekommen! Aber das Thema ‚reale Steuerschuld vs. Steuerklasse‘ füllt auch so viele Seiten. Auch in diesem Blog 😉
          MbG
          Joerg

  104. Hallo Privatier, eine hilfreiche Seite + Abfindungsrechner, den ich häufig und gerne nutze. Danke dafür.
    Daraus resultieren meine Veränderungsanfragen.
    1. Wäre es für einen einfacheren Vergleich möglich, gleichzeitig zwei Spalten nebeneinander zu berechnen. Dann wird besser sichtbar, welche Auswirkung ein geänderter Wert hat.
    Zugabe wäre eine Möglichkeit für einen formatierten Ausdruck auf einer Seite.
    2. Es gibt Kommentare, wo es zu Fehleinträgen beim Ehegattensplitting kam. Mit einem Feld für das Bruttogehalt des Lebenspartners, was erst erreichbar ist, wenn der Haken für Ehegattensplitting gesetzt wird.
    3. Als angehender Privatier (mein DispoJahr beginnt morgen) mit Kind suche ich für den Kinderfreibetrag noch eine Eingabemöglichkeit.
    Der Kinderfreibetrag passt auch gut in die Tabelle mit den Rechengrößen.
    Gruß Looox

  105. Guten Tag,
    wir planen als zusammenveranlagtes Ehepaar beide zeitgleich einen Aufhebungsvertrag zu schließen, so das wir beide zeitgleich eine Abfindung unter Anwendung der 5tel Regelung erhalten. Wie nutzen wir zur Kalkulation den Abfindungsrechner richtig.
    Einfach die summierten Abfindungsbeträge eintragen, oder zweimal quasi die Einzelveranlagung und dann die Ergebnisse summieren?
    Vielen Dank für eure Antworten

    • Ich würde für diesen Fall beide Abfindungen summieren und dann wie eine große Abfindung als einzelnen Betrag eingeben. Zumindest dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung geplant ist.
      Bei einer Einzelveranlagung wären zwei gesonderte Rechnungen erforderlich mit den Angaben, die jeweils nur für einen der Ehepartner zutreffen (Abfindung, Einkünfte, Sonderausgaben, etc.).

      Gruß, Der Privatier

  106. Ich habe ein Angebot für ein online Training (liftime) von Dirk Kreuter für 1000€ (statt 3200€),welches man 2023 steuerlich ansetzen könnte.

    Wo werden solche „Sonderausgaben“ hier im Rechner eingerechnet?

    Macht vermutlich im Dispojahr (keine Einkünfte ausser Abfindung) keinen Sinn, das zu kaufen oder?

  107. Hat niemand eine Antwort auf meine Frage:

    Wenn ich 2023 nur Abfindung in der Anlage N eintrage, kann ich dann trotzdem 1000€ Sonderausgaben für Ausbildung ansetzen oder geht das nur, wenn ich regelmässige Einkünfte gehabt hätte? Die 1000€ Sonderausgaben reduzieren die Abfindung um 1000€?

    Danke für kurzes feedback

    • Werbungskosten können unabhängig vom Einkommen entstehen. Hat man Null Einkommen werden Ausgaben als Verlustvortrag ins nächste Jahr übernommen. Im Falle einer Abfindung kann man selbstverständlich Aufwendungen bzw. Sonderausgaben die im gleichen Jahr anfallen, ansetzen, selbst wenn es überteuerte Seminare sind. Bitte keine weitere Werbung.

      • 1000€ Sonderausgabe reduziert meine Abfindung von 200k um 1000€ auf 199k, was lt dem Rechner hier auch 1009€ weniger Steuern kann das sein?

        • Ja das kann sein, wenn man man dadurch der Fünftelungsregelung mehr Luft zum Atmen gibt und z.B. durch diese 1000 EUR der Grundfreibetrag für die Fünftelungsregelung zugänglich gemacht wird, dann kann die Ersparnis über 100% liegen. Kommt drauf an wo die Kosten innerhalb der Progressionskurve anfallen.

          • Ja genau – ist derselbe Effekt in dem Beitrag, nur aus umgekehrter Blickrichtung (dort „neue Einnahmen“ vs. hier in der Frage „Ausgaben“).

            So, wie man Ausgaben zu über 100% vom Fiskus erstattet bekommen kann (bei Fünftelung innerhalb bestimmter Progressionszonen), so kann der Fiskus auch neu hinzukommende Einnahmen in bestimmten Progressionszonen zu über 100% besteuern. Streng genommen ist das die Mehr-Steuer auf die Abfindung, im Ergebnis ist das natürlich am Ende egal, woher die Steuern kommen.

            Bei der Vergleichsrechnung mit neuen Einnahmen/neuer-Job (bzw. dem Verzicht auf die neuen Einnahmen / „ohne-neuen-Job“) muss man aber immer noch im Hinterkopf behalten, dass in der Variante „ohne neuen Job“ zur Mindersteuer häufig auch noch das ALG-I hinzukommt (inkl. Absicherung in der Krankenversicherung und 80% der letzten Rentenpunkte, sofern keine Ruhezeit vorliegt oder Dispositionsjahr gewollt ist). Das ALG ist für die Steuer meist nicht so schädlich wie z.B. neuer Arbeitslohn. Beim ALG-I hab ich meist nur eine Mehr-Steuer-Belastung von ca. 45% (kommt aber natürlich, wie immer auf den Einzelfall an).

            Wenn kein Dispojahr vorliegt (man also den ALG-Anspruch lediglich nach hinten schiebt), dann macht es i.d.R. keinen Sinn auf ALG-I final zu verzichten. Beim neuen Job sieht das u.U. anders aus, aber da geht es oft auch darum im Lebenslauf keine Lücke aufkommen zu lassen, auch wenn es monetär wenig Sinn macht.

    • Gemeint ist sicher der Werbungskostenpauschbetrag. Der mindert auch die Abfindung. Aus 200.000 Abfindung werden dann 199.000 EUR Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Pauschbetrag ist mittlerweile mehrfach erhöht worden und beträgt 1.230 EUR.

  108. Trage ich in das Feld „Jahresbrutto“ meine Kapitalerträge vor oder nach Abzug des Sparerpauschbetrags ein?

    • Gar nicht, die sind mit der Kapitalertragsteuer abgeglichen.
      Oder geht es um ausländische Kapitalerträge, die in Deutschland erst noch erklärt werden müssen? Auch die müssen m.E. getrennt betrachtet werden und haben im Abfindungsrechner nix verloren.

        • Aus dem obigen Artikel
          „Jahresbrutto: Hier ist die Summe aller zu versteuernden Einkünfte anzugeben. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten also auch die Einkünfte des Ehepartners, ebenso evtl. Einkünfte aus Vermietungen oder selbstständigen Tätigkeiten. Kapitalerträge werden vom FA im Rahmen der sog. Günstigerprüfung berücksichtigt. Dies wird vom Abfindungsrechner nicht unterstützt. Mehr dazu im Beitrag über die Fünftelregel und Kapitalerträge.“

          Da die Überprüfung der Kapitalerträge vom Abfindungsrechner nicht unterstützt wird, ist es falsch sie dort einzutragen.
          Bitte auch den oben verlinkten Artikel durchlesen, dann wird es vielleicht klarer.

          • Ich verstehe es so, dass der Abfindungsrechner die Günstigerprüfung nicht beherrscht, aber die Kapitalerträge dennoch einzugeben sind. Sonst macht ja die Formulierung „ALLE zu versteuernden Einkünfte“ (ALLE in Großbuchstaben!) keinen Sinn.
            Aber warten wir, was der Privatier dazu sagt.

          • Ich kann da nur die obigen Aussagen von eSchorsch bestätigen. Inkl. der beiden Verweise auf die Anmerkung zum Feld „Jahresbrutto“ und auf den ergänzenden Beitrag zur Behandlung von Kapitalerträgen im Zusammenhang mit der Fünftelregel.
            Die Aussage: „Kapitalerträge werden vom FA im Rahmen der sog. Günstigerprüfung berücksichtigt. Dies wird vom Abfindungsrechner nicht unterstützt.“ ist dahingehend zu verstehen, dass die Günstigerprüfung nicht unterstützt wird und somit eben ein möglicher Einfluss von Kapitalerträgen ebenfalls nicht berechnet werden kann.

            Wer das möchte, muss ein vollständiges Steuerprogramm benutzten oder einen Steuerberater beauftragen.

            Gruß, Der Privatier

  109. Wenn es ein (=1) Summenfeld gibt, wie soll der Rechner dann die Günstigerprüfung machen? Das geht doch garnicht. Was über die Abgeltungssteuer rausfällt, muss also außen vor gelassen werden. Außerdem wird im Abfindungsjahr wohl in keinem Fall die Günstigerprüfung greifen, weil ja noch die Abfindung da ist.

  110. Hallo mal wieder. Folgende Situation 2023: Abfindung 200k€, Einnahmen aus V+V ca. 9.500€ – mit einer Rüroprente Einmalzahlung 10k€ können die V+V vor dem Staat „gerettet“ werden (ob sich das echt lohnt ist die andere Frage, denn aus den 10k€ Rürop gibt’s später ggf. 10-15€/Monat).

    ich und Ehefragen haben ausser den 200k Abfindung und die 9500 V+V im Jahr 2023 KEINERLEI Einkünfte!

    Jetzt aber das Problem: aufgrund vorn Kullanz ist die Versicherung bereit eine Kapitalversicerungspflichtige Zahlung von 82k€ als Einmalzahlung komplett auszubezahlen. Nun ging das doch schneller als erartet und die wollen das 2023 ausbezahlen.

    Muss ich diese Auszahlung (KAP steuerpflichtig) irgendwie hier einrechnen? Progressionsvorbehalt?

    Mir wäre wohler wenn die das 2024 ausbezahlen würden, aber besteht wohl keiner Bereitschaft

    Danke für eure inputs!

    • mein Steuerberater sagt: Alle Vorteile die bereits auf dem Rentenversicherungsvertrag aufgelaufen sind, sind bei Auszahlung als Kapitaleinkünfte zu versteuern (Laufende Überschussbeteiligung, Schlussüberschussbeteiligung, Beteiligung an den Bewertungsreserven).
      Es gilt der besondere Steuersatz 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag u. ggf. Kirchensteuer!

      Die Rückabwicklung der Versicherung führt zu einem rückwirkenden Ereignis, Das bedeutet dann, dass nicht das Zuflussjahr für die Besteuerung maßgebend ist, sondern dass es sich um ein Ereignis mit Rückwirkung handelt, so dass die Einkommensteuerbescheide in denen die ursprüngliche Begünstigungen enthalten waren nachträglich nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.

      Es fallen für 2023 nur die Kapitalertragssteuern an. Diese Auszahlung hat ekien Auswirkung auf die Einkommensteuer (z.B. Progressionsvorbehalt wie V+V)

  111. Hallo,

    Wie verhält es sich mit ALG1, dass erst im Januar 2024 für Dezember 2023 rückwirkend ausgezahlt wird? Muss ich das in der 1/5 Berechnung für 2024 berechnen oder nicht? Wo ordnet das Finanzamt dies ein?

  112. Ja – hier gilt das Zuflussprinzip. Auch bei Progressionseinkünften.

    Gilt genauso, wenn ALG (über den Arbeitgeber zurückgezahlt wird, z.B. bei Kündigungsstreitigkeiten) – da wären es dann negative Progressionseinkünfte im Rückzahlungsjahr. Da wäre es also u.U. sogar vorteilhaft (je nach Abfindungshöhe). Allerdings muss man sich das dann ganz genau anschauen, weil dem Finanzamt hier typischerweise die Belege fehlen.

  113. Sorry, falls das schon gefragt wurde: Wenn ich mir die Vorteile einer Zahlung an die DRV durch den AG ausrechnen möchte, wäre es da angebracht, die Hälfte der Einzahlung von der Abfindung abzuziehen? Also z.B. Abfindung 130.000, Ausgleichszahlung in Rentenkasse durch AG 60.000, da in diesem Fall die Hälfte steuerfrei wäre, würde ich als Abfindung entsprechend nur 100.000 im Rechner eintragen und bei Sonderausgaben halt den Maximalbetrag? Würde gerne irgendwie ausrechnen, wieviel von meiner Ausgleichszahlung das Finanzamt finanziert. Mein Steuerberater sagt ich soll es machen, genaue Zahlen wüssten wir aber erst nächstes Jahr.
    Vielen Dank für diese Seite, das tolle Buch und die vielen hilfreichen Kommentare.

    • das ist vermutlich ein indivduellen Rechenspiel, aber in meinem Fall (Steuerklasse 3/6, beide Partner 2023 ohne Einkommen, 5tel Regelung, waren die Abzüge des alten Arbeitgebers bei 200k Abfindung nur 9,7%) und ich werde der gesetzlichen Rente keine Zent freiwillig einbezahlen (habe 35 Jahre voll und kann mit 63 in Rente mit 14% Abzügen).

      Wenn bei dir Rainer B. eine Ehefrau verdient oder du Steuerklasse 1 hast (unverheiratet) oder noch hohe V+V dazu kommen, kann alles anders sein

    • „genaue Zahlen wüssten wir aber erst nächstes Jahr“ – also wenn es zu spät ist, wenn das Abfindungsjahr durch ist und nicht mehr gestaltet werden kann? Lustig der Kollege.

      Ja, der normale Steuerberater ruft die Daten der Vorjahre für die vorausgefüllte Steuererklärung über Elster ab. Daten-Abrufer ist aber natürlich eine Qualifikation, die für die Abfindungsberatung natürlich nicht zu gebrauchen ist. Die hohe Kunst in der Abfindungsberatung besteht in der Prognose. Einnahmen kann man mithilfe des Mandanten natürlich noch recht einfach schätzen. Aber Krankenversicherungsbeiträge (Zuschüsse zu diesen) und Rentenversicherungsbeiträge in Abhängigkeit von ALG-Zeiten / von Beschäftigungszeiten / von Ruhe- & und/oder Sperrzeiten – ja, das kommt nicht über den Datenabruf. Dafür muss man Hirn und Erfahrung in die Beratung mit einbringen. Und m.W. liefert das einem in dem Detailgrad auch nicht die Datev-Simulationssoftware.

      Und die Amortisation einer Rentenausgleichszahlung mit oder ohne Arbeitgeberzuschuss natürlich auch nicht (vgl. meinen Post dazu).

      Gute Berater schicken Ihren Mandanten dann zum Spezialisten. Schlechte sehen dann nur die Gebührenordnung für das Abfindungsjahr und die Gefahr, dass der Mandant dann fragt, wodurch denn die Mehrkosten gerechtfertigt sind, wenn die Beratungsleistung doch woanders her kam.

    • Hallo Reiner,
      Bei 130.000 und 60K Einzahlung genau so wie Du es gesagt hast.
      1) Die Abfindung reduziert sich um den Betrag den der AG einzahlt.
      2) Du hast Sonderausgaben iHv. 30.000 die Du an die Rentenkasse einbezahlst.

      Warum ist das ziemlich unproblematisch? – Da Du ein Dispojahr ohne eigene Einkünfte hast, sind Deine Sozialabgaben denkbar gering. Aussderdem gilt, dass Du seit 2023 100% Deiner Freiwilligen Zahlungen für die Rente steuerfrei geltend machen kannst.

      Falls unsicher: Du musst keine Maximalbeträgt entrichten. Der AG kan nauch z.B. nur 20.000 einbezahlen (und Du auch), dann hast Du eine Abfindung von 110.000 und 20.000 Eigenanteil.

      Bei diesen Beträgen kommt die fünftelregelung noch gut zum Tragen. Interessanter wird es bei höheren Beträgen: z.B. 200.000 und 30.000 AG Anteil. (notfalls Exceltabelle erstellen oder hier nacheinander die Vergleichswerte eingeben…)

      • Wie verhält es sich mit einer Abfindung von 281.141.-€ und einer Einmalzahlung in die DRV in Höhe von 45.000.-€ und Krankenkassen Beitrag von 7.800.-€ und 3.000.- VV
        Wenn ich die Berechnung vom Abfindungsrechner zu Grunde lege ergibt sich eine Steuer von 28.970.-€ .
        Wenn ich die Berechnung nach der Formel aus dem Buch Per Abfindungin den Ruhestand Seite 309 nehme
        Summe A = Steuer auf 7.300 +3000 -45.000.-€ = -34700 Steuer 0.–€
        Summe B = Steuer auf 7.300 + 3000 -45.000 + 1/5 281.141 =
        21.582.-€ laut Splittingtabelle 0.-€ Steuer.
        Was ist Richtig?

        • Moin Christian,

          §34 Abs.1 S.3 EStG (???)

          Schau einmal ins Buch ab S.105 Kapitel 5.1.3 und insbesondere ab S.106 / 107 und ff.
          Ich unterstelle die genannten 7300€ sind noch Gehaltszahlungen. Und im Abfindungsrechner das Häkchen im Feld „Berechnung anzeigen“ setzen. Warte noch auf die Antwort vom Privatier.

          Gruß
          Lars

          7300€ Gehaltszahlung
          3000€ V+V
          7800€ KK-Vorauszahlung (Sonderausgaben)
          45000€ Vorauszahlung RV (Sonderausgaben)

          (zuversteuernde Einkommen ohne Abfindung negativ = vereinfachte Fünftelregelung)

          • Hallo Lars.
            Danke für die Erklärung. Das habe ich mir schon fast gedacht, das die Steuerbelastung nicht auf Null sinkt.
            Aber durch die freiwillige Einzahlung in die DRV und die Krankenkassenbeiträge sinkt die Steuerbelastung dann doch deutlich.
            Gruß Christian

        • Ich kann die Aussagen von Lars nur bestätigen:
          Wenn sich ohne Berücksichtigung der Abfindung ein negatives Einkommen ergibt, wird die vereinfachte Fünftelregel angewandt. Die Regel ist im Buch erläutert.
          Der Abfindungsrechner entscheidet automatisch, welche Variante der Fünftelregel verwendet werden muss. Die Rechenschritte dazu können angezeigt werden.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier.
            Danke für die Erklärung. Ich habe mir das Buch 2021 gekauft und bin dann genau nach der Anleitung vom Finanzplan über Abfindungsvereinbarung zum Ende 2022 und Verschiebung der Abfindung nach 2023 gefolgt.
            Dann das Dispojahr ohne ALG1 und es hat genauso funktioniert wie im Buch beschrieben.
            Vielen vielen Dank für diese tolle Lektüre. Ich habe Freunden und ehemaligen Kollegen das Buch wärmstens empfohlen.
            Liebe Grüße Christian Garber

          • Danke für das positive Feedback.
            Und weiterhin viel Erfolg für die kommenden Schritte.

            Gruß, Der Privatier

  114. Das ist hoch-komplex. Ich hab dafür in meiner Beratung eine Excel entworfen, da alles mit allem zusammen hängt. Z.B. der Ledige hier im Beispiel hätte keine 30.000 EUR Sonderausgaben, weil das über dem steuerlichen Maximalbeitrag liegt. Es ist auch nicht zwingend, dass die Bruttoumwandlung zu Lastend er Abfindung geht – das wird nur typischwerise so gemacht in den unternehmen. Aber vertraglich ließe sich z.B. auch ein Bonus umwandeln in den steuerfreien Teil. Nochmal: Zu Lasten der Abfindung wandelt man ermäßigt besteuerten Bezug in steuerfreien Bezug und das performt meistens nicht so dolle. Außerdem macht man SV-freie Abfindung final in i.d.R. krankenversicherungspflichtige Rente – also auch insoweit nicht so toll. Das lohnt i.d.R. nur, wenn man wirklich von vornherein (und ohne Blick auf die Steuer) hohe Abschläge ausgleichen will. Alle anderen fahren meistens in der Variante ohne den Arbeitgeber besser (da gleicht man dann nur soviel aus, bis zum steuerlich optimalen Punkt für die Fünftelungsregelung – also nur soviel, wie der Fiskus komplett quersubventioniert). Weil alle immer denken, dass wäre so geil mit der Steuerfreiheit und alle Berechnungen in meiner Beratung immer das Gegenteil ergaben, hab ich dazu mal einen Artikel geschrieben.

    Hier der Link: https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2022/04/steuern-sparen-bei-abfindungen-teil-15-rentenzahlungen/

    Aber es kommt immer auf den individuellen Einzelfall an. Und das ist wirklich schon sehr hohe Kunst, derartige Vergleichsrechnungen – insbesondere in der Zusammenveranlagung. Da braucht man 4 Steuerberechnungen ohne Arbeitgeberbeteiligung und 4 Steuerberechnungen mit Arbeitgeberbeteilung und das für jeden Rentenausgleichsbetrag. Nur so kann man sagen, ob sich das eine oder das andere lohnt und wie hoch die Amortisation durch den Fiskus ist. So und diese Berechnungen müsste man dann noch wiederholen, falls sonstige Maßnahmen (vorab / nachrangig?) umgesetzt werden sollen.

    95% der Leute in meiner Beratung brauchen den Arbeitgeberzuschuss nicht. Das würde bei denen von einer Amortisation von über 100% (ohne ArbG-Zuschuss) regelmäßig zu einer Amortisation von 65% (mit ArbG-Zuschuss) führen. Das (der Hype) kommt alles über diese fragwürdigen Ausführungen zum „Mannheimer Modell“. Ich hab hier noch keine seriöse Berechnung gesehen, dass sich das Mannheimer Modell lohnt. Nur Behauptungen.

  115. ich habe eine Frage zum Eintragen von „Jahresbrutto“

    Wir haben ausser V+V KEINE Einnahmen 2023. Das FA hat mir im Bescheid von 2022 Einkünfte aus V+V ermittelt. Ist dieser Betrag (hier sind Abschreibungen und sonstige Abzüge bereits abgezogen) der relevante für dieses Feld oder muss ich hier grob 12xKaltmiete ansetzen?

    Danke

      • Moin Herr Werner,

        … gibt es bald einen neuen Beitrag im lohnsteuernewsletter.de … „Steuer sparen bei Abfindungen“ – Teil 16? … Ihr Lob zum Abfindungsrechner vom Privatier hatte ich hier einmal gepostet …

        Gruß
        Lars

        • Hallo Lars, ja neben dem Hauptjob als Bereichsleiter Lohnsteuer und der nebenberuflichen Abfindungsberatung und ein paar hilfsbedürftigen Angehörigen war dieses Jahr nicht viel Zeit, dass stimmt leider. Ideen hab ich viele in meinem Notizbuch (z.B. Probleme bei Vergleichsvereinbarungen), bin aber auch offen für Vorschläge.

      • Danke für die schnelle Antwort!

        Damit muss ich weniger als zunächst gedacht in der Einmal-Rürop einbezahlen.

        Mein V+V Einkünft würden komplette als Steuer abfliessen. Mit der Rürop Einmalzahlung (in gleicher Höhe) sind die zwar auch mal (fix!) weg, aber fliessen mir dann später in kleiner Stücken wieder zu.

  116. Der Abfindungsrechner enthält ab sofort auch die Daten und Formeln für 2024.
    Das Finanzministerium plant noch eine Anhebung des Grundfreibetrages. Das wird aber (wenn überhaupt) erst im Laufe des Jahres 2024 Realität. Bis es soweit ist, gelten erst einmal die aktuell gesetzlich festgelegten Daten und Berechnungen.

    Gruß, Der Privatier

  117. Hallo zusammen,
    Ich habe gerade auf meinem Konto gesehen, dass die Abfindungszahlung eingegangen ist. Jetzt bin ich doch arg verwundert, da es wesentlich weniger ist.
    Vorgeschichte (kurz): Im Gerichtsurteil ist vermerkt, dass die Abfindung unter Berücksichtigung der 1/5 Regel und mit St-Klasse 1 versteuert werden muss.
    Die Bruttoabfindung belauft sich auf 70.576€ – ausgezahlt wurden „nur“ 49.200€.
    Da ich momentan im Ausland bin und die Monatsabrechnung noch nicht einsehen kann meine Frage, ob das richtig sein kann?
    Falls nicht, würde ich meinem ex-Arbeitgeber eine e-mail scheiben mit der Bitte um Erläuterung.
    Vielen Dank für eine kurze Einschätzung.

    • Es ist aus der Ferne nicht zu beurteilen, wie der AG hier die Berechnung durchgeführt hat. Aber der Auszahlungsbetrag ist schon „auffällig“. Es könnte daher sein, dass der AG entweder die Fünftelregel nicht angewandt hat oder vielleicht auch ein fiktives Jahresgehalt berücksichtigt hat. Es wäre daher durchaus sinnvoll, einmal um eine Erläuterung zu bitten.
      Ein paar mehr Hintergründe zu den Problemen, die es mit den Abrechnungen geben kann, finden sich im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo,
        ok, ich habe so etwas befürchtet. Ich werde mal eine e-mail schicken und um Erläuterung der Abrechnung bitten.
        Vielen Dank vorerst. Sobald ich weitere Info’s erhalten habe, werde ich mich ggf nochmals melden.
        Danke vorab.

        • Der im Beitrag oben enthaltene Abfindungsrechner bezieht sich auf die EINKOMMEN-Steuer, nicht jedoch auf die LOHN-Steuer. Außerdem berücksichtigt er bis auf den Grundfreibetrag keinerlei Freibeträge, Pauschalen oder Sonstiges.
          Insofern kann er immer nur zur groben Orientierung dienen und er kann einen Eindruck vermitteln, welchen Einfluss evtl. Optimierungen auf die Steuerbelastung ausüben.
          Wenn man dies berücksichtigt, könnte er eine grobe Abschätzung liefern.

          Gruß, Der Privatier

      • Bei der Auszahlung eines jeden sonstigen Bezuges (Abfindung, Mehrjährige Vergütung, d.h. auch Einmalauszahlungen aus Wertguthaben oder anderen deffered compensations) muss der Arbeitgeber die höhe des Jahresarbeitslohns (ohne den sonstigen Bezug schätzen). Ist man das ganze Jahr beim Arbeitgeber, macht das i.d.R. kein Problem. D.h. bei der Auszahlung im Dezember passt das.

        Bei der Auszahlung im Januar, wenn das Beschäftigungsverhältnis schon beendet wurde, müsste er eigentlich nachfragen. Macht aber fast keiner. Also muss man als (Ex)Mitarbeiter im Dezember (oder vor Auszahlung des sonstigen Bezuges) den Abrechner mit Hinweis auf R39b.6 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien über den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn informieren. Dieser ist dann zugrunde zu legen. Wer hier lügt, begeht ggf. eine Lohnsteuer-Hinterziehung. Unschärfen, wenn man keine besseren Informationen hat, sind hinzunehmen. Falschangaben werden aber u.U. auch zu einer Nachzahlung in der Einkommensteuer führen, weil der Lohnsteuerabzug zu niedrig ist.

        Manche Arbeitgeber nehmen auch Progressionseinkünfte (ALG) oder Renteneinkünfte in die Berechnun mit ein, weil es sonst ebenfalls zu Nachzahlungen kommt (für die der Mitarbeiter stets den Arbeitgeber verantwortlich macht). Korrekt ist das aber nicht – nur Arbeitslohn ist maßgeblich und mit ALG (und ohne weitere gegenläufige Optimierung) wird es folglich immer zu Nachzahlungen kommen.

        Das ganze Drama mit dem Wachstumschancengesetz und der Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug ist z.B. unerheblich, wenn man (sehr) gut verdient und unterjährig ausscheidet und mit dem letzten Gehalt die Abfindung bekommt. In den Steuerklassen 1-4 war man da oft im Grenzssteuersatz sowieso schon bei 42%, so dass einem die Fünftelregelung (auch bei Anwendung) im Lohnsteuerabzug erstmal nichts gebracht hat. Klar – bei Auszahlung im Folgejahr und voraussichtlichem Arbeitslohn von 0 EUR und Steuerklasse III hat sie schon ordentlich was gebracht. Aber in den anderen Fällen war das nicht so viel.

        Hier kam es immer erst durch Optimierung der Situation in der Einkommensteuererklärung zu den hohen Erstattungen. Die hohen Erstattungen haben bislang schon zu langen Bearbeitungsdauern geführt – das wird sich nochmal verschärfen, wenn die Erstattung dann 6-stellig ist (was künftig bei hohen Abfindungen die Regel sein wird, jedenfalls wenn die Einkommenssituation optimiert wird).

        Fazit: Wer sonstige Bezüge (Abfindung) unterjährig und nicht im Dezember erhält, der teilt seinem Gehaltsabrechner RECHTZEITIG (!!!) den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit. Macht man keine Angaben, wird der Arbeitgeber immer den letzten typischen Jahresarbeitslohn unterstellen.

        Achja: für die nach Januar geschoben Abfindungen teilt man dem Arbeitgeber auch mit und zwar wiederum RECHTZEITIG (!!!), dass er weiter HAUPTARBEITGEBER ist und weiter die Steuerklasse I/II/III/IV verwenden kann/soll. Er muss nämlich jeden zum Austrittsmonat abmelden und hat ohne diese Info nur die Möglichkeit mit VI abzurechnen.

        • Moin Herr Marcel Werner,

          gab es da eigentlich Reaktionen auf Ihren Beitrag vom 26.04.2024?

          Wachstumschancengesetz und Abfindungen (Fünftelungsregelung)

          „Zwangs-Darlehen für den Fiskus aufgrund Fachkräftemangel im BMF“

          Mitleser können ja mal die Homepage „Der Lohnsteuer-Newsletter“ von Herrn Marcel Werner besuchen.

          Gruß
          Lars

          PS: Bin gespannt, ob die Altersvorsorgeaufwendungen später einmal als „Werbungskosten“ deklariert werden können … z.Zt. sind es ja „Sonderausgaben“. Ist erst einmal ein Vorschlag der „Expertenkommission bürgernahe Einkommensteuer“, also alles noch ungelegte Eier.

          • Hallo Lars,

            eine offizielle Reaktion gab es nicht. Aber ich bin ziemlich sicher, dass ich dieses Jahr von der Betriebsprüfung Besuch bekomme.

            BG
            M.W.

    • Mit dem „Wachstumschancengesetz“ fällt die Möglichkeit der Versteuerung nach der Fünftelregel direkt durch den Arbeitgeber weg. Damit muss der Arbeitgeber die Abfindung genauso versteuern, wie normales Arbeitseinkommen. Über die Steuererklärung kann man diese dann nachträglich per Fünftelregel versteuern lassen und erhält die zuviel gezahlte Steuer zurück. Auch wenn das Gesetz, soweit ich das im Blick habe, derzeit noch im Vermittlungsausschuss ist, scheint dein AG diese Regelung bereits angewendet zu haben. Die Zahlen würden dann in etwa passen.

      • Ja, dieses steht an und betrifft auch die Abfindungen.
        Ich gehe aber davon aus, dass bestehende Gerichtsurteile (in meinem Fall aus 06/2023) davon nicht betroffen sind.

        • Nein das ist nicht so. Das Gerichtsurteilsdatum hilft hier nicht weiter. Relevant ist allein der Auszahlungstermin. Aber hier nochmal der Hinweis: Es macht keinen Sinn die Lohnsteuer zu optimieren (und ggf. nach 2024 vorzuziehen). Alles wird durch die Einkommensteuer überschrieben und daher ist die Einkommensteuer zu optimieren (auch wenn das heißt, dass man ggf. 12 Monate auf die Steuererstattung wartet.

  118. Bevor ich meine Abfindung im Januar überwiesen bekommen habe, hat mir mein Arbeitgeber ein Formular zugesendet, auf dem ich Angaben machen musste bzgl. des Verdienstes im weiteren Jahresverlauf. Falls das bei Dir nicht so war, hat der AG wahrscheinlich, wie der Privatier bereits beschrieben hat, ein fiktives Einkommen berücksichtigt und dementsprechend fällt die Überweisung deutlich niedriger aus. Ob man das nochmal zurückdrehen kann, weiß ich nicht, ich denke aber schon. Und falls nicht, geht Dir nichts verloren, denn mit der Einkommenssteuererklärung würde letztendlich alles korrigiert.

    • Hallo Hannes,
      Ich habe im Vorfeld mit der Personalabt. telefoniert und denen klar erläutert, dass ich in 2024 kein Einkommen haben werde.
      Die Auszahlung sollte eigentlich schon im Januar erfolgen, das verschob sich aber aufgrund eines Systemwechsels in 2023, da dass neue System alle Zahlungen im Januar „automatisch“ mit den Zahlungen in 2023 steuerlich berücksichtigen würde. Wie man das umgehen kann, wusste man nicht 🙁
      Daher die Auszahlung im Februar.
      Ich gehe davon aus (so wie ich die MA der Perso-Abteilung kenne) dass diese irgendetwas verbockt haben.

  119. Hallo,
    ok, ich habe so etwas befürchtet. Ich werde mal eine e-mail schicken und um Erläuterung der Abrechnung bitten.
    Vielen Dank vorerst. Sobald ich weitere Info’s erhalten habe, werde ich mich ggf nochmals melden.
    Danke vorab.

  120. Hallo Gemeinde und geschätzter Autor,
    vorab vielen Dank, ich bin sehr froh, dass ich mich an den Büchern „Per Abfindung ..“ und „Gedanken ..“, aber auch an diesem Austausch orientieren kann.
    Meine Frage: Muss man tatsächlich das Einkommen des Ehegatten eintragen, auch wenn man das Häkchen beim Splittingtarif nicht setzt? Nach meiner Einschätzung hätte ich das Ehegatteneinkommen nur bei gleichzeitigem Häkchen setzen angegeben.
    Danke vorab und besten Gruß
    Hajo4630

    • Moin Hajo4630,

      „Nach meiner Einschätzung hätte ich das Ehegatteneinkommen nur bei gleichzeitigem Häkchen setzen angegeben.“

      yep. 😊

      Der Privatier hatte eine kleine „Bedienungsanleitung“ unter dem Abfindungsrechner eingestellt:

      „Jahresbrutto: Hier ist die Summe aller zu versteuernden Einkünfte anzugeben. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten also auch die Einkünfte des Ehepartners, …“

      Gruß
      Lars

      PS: ok, wenn man das kleine blaue i bei Jahresbrutto anklickt, dann …

    • Einfach das Jahr 2024 auswählen, dann ist der entsprechende Höchstbetrag korrekt hinterlegt.

      Gruß
      The_Doctor

    • Wie The_Doctor bereits geschrieben hat: Man muss nur das richtige Jahr anwählen, dann werden auch die passenden Werte zur Berechnung herangezogen.

      Ich habe aber die Frage einmal zum Anlasse genommen, die Standard-Einstellung für das Veranlagungsjahr auf 2024 zu setzen. Bei dieser Gelegenheit habe ich die Daten für das Jahr 2021 entfernt.

      Gruß, Der Privatier

  121. Hallo zusammen,
    wahrscheinlich steht es irgendwo, ich finde es nur auf die Schnelle nicht, habe einfach zu viel im Buch und auf der Seite hier gelesen…sorry.
    Werden die Entgeltersatzleistungen (Krankengeld oder ALG1) im Abfindungsrechner Brutto oder Netto eingetragen?
    Ich meine irgendwo gelesen zu haben, Krankengeld brutto und ALG netto…?
    Danke und schönen Abend.
    Gruß Akima

    • Moin Akima,

      Entgeltersatzleistungen (ALG, KG, KUG, Elterngeld etc.) = der Geldbetrag, welcher von der AfA oder KK auf Dein Konto eingeht.

      Gruß
      Lars

  122. Guten Abend,
    ich möchte mich zunächst einmal für die vielen nützlichen Informationen zum Thema Ruhestand bedanken. Das Buch habe ich bereits 2 Jahre vor meinem Ruhestand erstmals gelesen und es hat eine Weile gedauert, das deutsche Steuersystem zu durchschauen.
    Ich, Steffen, 61, bin Ende letzten Jahres aus dem Berufsleben ausgeschieden. Bereits seit rund 3 Jahren hatte ich versucht, mich in meinem Unternehmen überflüssig zu machen. Erst mein Wunsch auf Teilzeit und die Weigerung weiter Nachtschichten zu machen, führten dazu, dass man mich nach über 43 Jahren sozusagen entlassen hat. Mir wurde eine Abfindung von knapp 3 Jahresgehältern angeboten und ich war zufrieden.
    Die auf die Abfindung gezahlte Lohnsteuer und Soli war allerdings ein kleiner Schock. Aus diesem Grund bin ich auch aus dem Bezug von ALG1 seit 01.05. abgemeldet und werde mich zum 01.12. wieder anmelden.
    Ich habe dann noch Anspruch auf 19 Monate ALG1 und werde, so der Plan, zum 01.08.26 mit Abzügen in Rente gehen.
    Den Großteil der gezahlten Steuern werde ich mir mit der nächsten Steuererklärung zurück holen.
    Das Buch und die vielen nützlichen Kommentare waren für meine Entscheidungsfindung unheimlich hilfreich.
    Dafür gilt allen Mitstreitern mein großer Dank.
    Bei meinem Vorgehen habe ich jedenfalls gelernt, das deutsche Steuersystem ist ungerecht und bestraft denjenigen, der sich ohne Informationen einzuholen, seinem finanziellen Schicksal ergibt.

  123. Hallo zusammen
    Meine Abfindung wird im Januar 2025 ausbezahlt da der Arbeitgeber die Fünftelregel nicht mehr anwenden kann muss ich die zuviel bezahlten Steuern im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückholen soweit so klar

    Mir ist aber noch nicht klar ob von der Abfindung die Sozialbeiträge abgezogen werden und ich sie im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückfordern muss oder diese bei der Auszahlung im Januar nicht berücksichtigt werden

    über ein Kommentar währe ich sehr Dankbar

    LG Steffen

  124. Moin,
    ich habe mal eine etwas spezielle Frage. Hier meine Situation:
    1. Aufhebung zum 31.12.2024 geplant, Abfindung ca. 190k, auszuzahlen in 2025.
    2. Momentan in der PKV, wuerde auch gerne drin bleiben.
    3. Sabbatical in 2025, weiterarbeiten in 2026.
    4. Wuerde auch gerne in 2025 ALG I beziehen.
    Ich lasse im Folgenden Ruhezeiten und Sperrfrist des ALG I in der Betrachtung vorerst aussen vor.

    Meine Frage bezieht sich auf die Kombination von Weiterfuehrung der PKV unter gleichzeitigem Bezug von ALG I. Da ich noch keine 5 Jahre in der PKV bin und auch noch keine 55 Jahre alt bin, wuerde ich durch den ALG I Bezug in der GKV pflichtversichert.
    Nun kann ich mich doppelt versichern, d.h. sowohl ueber ALG I GKV pflichtversichert sein, als auch in der PKV weiterbleiben (nehme also mein Sonderkuendigungsrecht nicht in Anspruch).
    Der BFH hat geurteilt, dass man Beitraege zur GKV und zur PKV nicht gleichzeitig absetzen kann, sondern, sondern wenn beide gezahlt wurde, nur den GKV Beitrag absetzen kann (https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/doppelt-versichert-in-gesetzlicher-und-privater-krankenversicherung/).

    Eigentliche Frag:
    Nun ist es aber so, dass bei Bezug des ALG I man die GKV-Beitraege gar nicht selbst zahlt, oder? Die Agentuer fuer Arbeit zahlt sie direkt an die gesetzliche Krankenkasse. D.h. in der Steuererklaerung sollte doch nur stehen, dass man PKV-Beitraege gezahlt hat, oder? Hiesse das, dass man in dem Fall doch die PKV Beitraege (Basisanteil) im Jahr 2025 von der Steuer absetzen kann, obwohl man bereits durch ALG I pflichtversichert ist?

    PS:
    1. Warum will ich in der zusaetlich in der PKV bleiben? Weil ich es geniesse.
    2. Wie wuerden sich die PKV-Beitraege (Basisanteil) auf die Steuer 2025 auswirken? Dem Rechner zufolge: So lange die Beitraege geringer sind als das ALG I, fuehrt jeder gezahlter Euro zu einer Steuererstattung von ca. 90% des gezahlten Betrages
    3. ALG I Bezug fuehrt aufgrund des Progressionsvorbehaltes zu einer Grenzbelastung von ca. 60% (ja, ich weiss, die Steuer zahlt man von der Abfindung; ich meine damit, dass die Mehrbelastung der Abfindung durch den Progressionsvorbehalt 60% von ALG I zunichte macht).
    4. Dadurch, dass ich in 2026 wieder arbeiten will, kommt das Dispositionsjahr nicht in Frage. Ich moechte also vom ALG I profitieren.
    5. Interessant wird es, wenn die PKV Beitraege trotz ALG I wirklich absetzbar waeren und ich in 2025 eine Vorrauszahlung fuer die Folgejahre leiste.

    • Ich verstehe das zitierte BMF-Schreiben so, dass Beiträge zur Krankenversicherung nur dann zu den Sonderausgaben zählen, wenn die Beiträge zur Basisabsicherung erforderlich sind. Und wenn bereits eine GKV Absicherung vorhanden ist, so sind die Beiträge zur PKV eben nicht mehr erforderlich und daher keine Sonderausgaben. Dabei ist es unerheblich, von wem die GKV-Beiträge bezahlt werden.
      Wenn der Steuerpflichtige allerdings selber keine Beiträge zur GKV zahlt (z.B. bei ALG), so kann er diese auch nicht als Sonderausgaben absetzen. Im Resultat wären somit gar keine KV-Beiträge absetzbar.
      Nun kann man natürlich argumentieren, dass dem FA es u.U. gar nicht auffällt, wenn man (wie immer) seine PKV-Beiträge geltend macht, da die GKV-Beiträge nirgends auftauchen. Ich würde von dieser Idee aber abraten, denn es wäre nach meiner Auffassung Steuerhinterziehung (o.ä.) und so ganz sicher wäre ich mir zudem nicht, ob nicht doch irgendein Datenaustausch zwischen Agentur/GKV und FA stattfindet.
      Ich würde aber empfehlen, die ganze Frage einmal mit einem Steuerberater zu besprechen. Was ich oben geschrieben habe, ich lediglich meine persönliche Interpretation. Und außerdem ist damit noch nicht die Frage beantwortet, wie es denn mit Vorauszahlungen aussieht? Ich bin der Meinung, dass diese mit derselben Argumentation dann auch nicht möglich wären. Aber hier bin ich mir noch unsicherer…

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die Antwort. Ich werde dann einen Steuerberater aufsuchen.
        Jetzt setze ich aber der Komplexität aus Neugier noch einen drauf (die Betrachtung des Höchstbetrags 1.900 € lassen wir erstmal außen):
        Was wäre wenn ich dieses Jahr (2024) eine PKV-Vorrauszahlung für 2025 zahle? Dadurch würde die PKV-Zahlung gar in der Steuerklärung für das Veranlagungsjahr (VJ) 2025 auftauchen. Ich erhalte ALG I in 2025 und setze für 2025 eben keine PKV-Beiträge ab. Das ist zwar nicht so lohnenswert wie sie in 2025 abzusetzen, aber immerhin kann ich die PKV-Beiträge noch 2024 mit ~47% Grenzbelastung absetzen.
        Faktisch hat man damit eine Vorauszahlung steuerlich geltend gemacht (für VJ 2024), die zum Zeitpunkt der Zahlung korrekt war, aber sich im er Nachhinein als „inkorrekt“ erweist.
        Gibt es denn hierzu Präzedenzfälle? Z.B. jemand der ein Vorauszahlung steuerlich geltend gemacht hat, aber es im Nachhinein nicht mehr absetzbar geworden ist?

        • Ich sehe hier das Problem nicht…
          Wenn man in 2024 eine Vorauszahlung für 2025 leistet, so ist doch ganz normal zu erwarten, dass in 2025 keine Zahlungen mehr stattfinden. Was soll daran „inkorrekt“ sein?

          Gruß, Der Privatier

          • Genau das wäre meine Frage. Wenn ich in 2024 eine Vorauszahlung der PKV für 2025 leiste, aber dann in 2025 ALG I beziehe, dann wäre ich in 2025 doppelt versichert. Ich leiste zwar in 2025 keine Zahlung an die PKV, aber könnte das Finanzamt nicht sagen (wenn sie es herausfinden): „Sie waren in 2025 über ALG GKV pflichtversichert, damit bestand kein Anrecht darauf eine PKV Zahlung abzusetzen, deswegen streichen wir Ihnen nachträglich die Absetzung der Vorauszahlung aus dem Jahr 2024. Denn die haben Sie für 2025 geleistet und dafür bestand wegen ALG keine Notwendigkeit…“
            Theoretisches Konstrukt, ziemlich sicher etwas für den Steuerberater.

          • In 2025 gibt es 2 Varianten:
            – die PKV erstattet die Beiträge, die in 2024 (für 2025) gezahlt wurden. Dann erhöhen diese in 2025 (als Einkünfte) deine Steuer.
            – die PKV zahlt das Beitragsguthaben nicht aus, sondern parkt es so lange bis (2026?) in deiner PKV wieder Beiträge zu zahlen sind.
            Meist fragt die Kasse den Versicherten, wie er es denn gerne hätte.
            Auf die 2024er Steuer haben beide Varianten keinen Einfluss mehr.

          • Ach so, ja. Mir war da gerade die vorherige Fragestellung mit der doppelten Versicherung entfallen. Jetzt ist mir die Frage klar.

            Ich sehe aber keine Gefahr, dass die Vorauszahlung nachträglich als unzulässig eingestuft wird. Jedenfalls nicht vom Finanzamt. Einerseits wird hier nachträglich nur äusserst selten etwas verändert, andererseits ergibt sich aus Steuersicht aber auch keine Unzulässigkeit. Denn aus Steuersicht kann eine Vorauszahlung in bis zu 3-facher Höhe der aktuellen Beitragsschuld geltend gemacht werden. Dabei gibt es keinen Bezug zu einem Zeitraum, „für“ den die Vorauszahlung geleistet wird. Tatsächlich zahlt man eben auch gar nicht „für“ einen Zeitraum, sondern man zahlt lediglich eine bestimmte Summe. Für welchen Zeitraum diese verwendet wird, ergibt sich in der Regel erst später und ist aus Steuersicht unbeachtlich.
            Bei PKVs ergibt sich aufgrund von Beitragserhöhungen im Endeffekt meist ein leicht kürzerer Zeitraum, bei GKVs kann das wegen schwankender Einkünfte auch ein deutlich längerer Zeitraum sein, für welchen die Vorauszahlung Verwendung findet.
            Aus Steuersicht also kein Problem. Es könnte höchstens sein, dass die PKV die Vorauszahlung zurückzahlen möchte, wenn gleichzeitig eine gesetzliche Versicherung besteht. Aber es ist ja offenbar bereits geklärt, dass die PKV nichts gegen eine doppelte Versicherung einzuwenden hat. Falls nicht, wäre das im Vorfeld noch abzustimmen.

            Gruß, Der Privatier

  125. Hallo liebe Mitleser,
    beim Durchspielen mehrerer Szenarien im Rechner, stellt sich mir folgende Frage:

    Exemplarisch gerechnet mit einer Abfindung in Höhe von 170.000 € bei gleichzeitigem Lohnbezug i.H.v. 30.000€ und zusätzlichen 11.000€ als Lohnersatzleistung (ALG1) gilt es zu optimieren.

    Vorauszahlung PKV in den Sonderausgaben Krankenkasse von 17.000€.

    In der Annahme, dass sich mit meiner bAv (Neuvertrag) und AG eine Lösung findet, könnte ich nun noch eine Reduzierung meines zvE durch Einzahlung in eben diese bAv erreichen, welches die Abfindungshöhe auf 134.000€ reduzieren würde. (Im Rechner bei der Abfindung 134t€ anstelle zuvor 170t€ eingegeben.)

    Was mir nun aufgefallen ist, der so entstehende Steuerspareffekt ist wesentlich geringer als wenn ich alternativ zur verringerten Abfindung über Einzahlung in die bAv, eine Zahlung als Sonderausgaben in eine Altersvorsorge (Rürup- Max.Beitrag (27.566€)) stecken würde bei nicht reduzierter Abfindungshöhe.

    Ich war der Annahme, das bAv- Neuvertrag genauso steuerfrei meine zvE schmälert, als auch eine Einzahlung in Rürup. Und verstehe nun nicht woher die Unterschiede kommen. Könnte mir da evtl. jemand zur Hand gehen, dass zu verstehen?

    Generell würde ich bAv vor Rürup bevorzugen, bzgl. der Thematik Kapitalwahlrecht, Vererbbarkeit, etc.

    Doch zeichnet sich so das Bild, dass ich bei Rürup mit geringerem Einsatz einen wesentlich besseren Steuereffekt habe!? (Steuer gesamt Var.Rürup: 24.475€ zu Var.bAv: 39.892€)

    Viele Grüße,
    Florian

    • Ich sage einmal so: Deine Erkenntnisse wundern mich nicht.
      Eine Erklärung zu finden, ist schon etwas schwieriger. Aber es ist generell so, dass zusätzliche Einkünfte, die neben der Abfindung fliessen, sich immer besonders nachteilig auswirken. Mit den Sonderausgaben kannst Du diese Einkünfte aber teilweise oder auch vollständig kompensieren. In deinem Beispiel könntest du ggfs. auch die Lohnersatzleistungen noch gleich mit kompensieren. Damit könnte dann das ALG ohne steuerliche Effekte bezogen werden.

      Das alles geht aber nicht, wenn man „nur“ die Abfindung etwas reduziert. Das hat zwar auch einen positiven Effekt. Die Sonderausgaben haben aber (zumindest in deinem Beispiel) ein stärkeren Effekt.

      Gruß, Der Privatier

  126. Die Erklärung ist eigentlich nicht schwer.

    Bei der Steuerberechnung für die Abfindung gibt es zwei zvE:
    -Das eigentliche zvE (inkl. Abfindung) und
    -das „zvE. vor Abfindung“.

    Die Abfindung kommt immer als letztes Einkommen „on top“ – wird also ab dem Grenzsteuersatz (das ist der für den letzten verdienten Euro) versteuert. Ein (hohes) positives zvE vor Abfindung nimmt der Fünftelungsregelung „die Luft zum Atmen“, weil Grundfreibeträge und Progressionskurve eben nicht 5x iRd Fünftelungsregelung zur Verfügung stehen.

    Das ideale „zvE vor Abfindung“ (also der Punkt, wo man das Maximum aus der Fünftelregelung herausholt) ist soweit negativ, dass das ALG I (oder andere Progressionseinkünfte) darin verschwinden kann.

    Die Abfindung zu verändern spielt faktisch keine wirkliche Rolle. Insofern sind bAV-Umwandlungen zu Lasten der Abfindung in der Regel Blödsinn. Auch Rentenausgleichszahlungen über den Arbeitgeber (50% steuerfrei zu Lasten der Abfindung, der Rest aus dem Netto und mithin Sonderausgabe) amortisieren sich aus dem gleichen Grund schlechter, als Rentenausgleichszahlungen ohne den Arbeitgeber (sofern sie in die Höchstbeträge passen). Leider weigern sich Arbeitgeber bei Aufhebungsvereinbarungen den Grundlohn zu wandeln und wandeln idR. nur die Abfindung.

    Bei Kindern ist der optimale Punkt deutlich schwieriger zu berechnen. Kinder verschieben den optimalen Punkt wieder weiter Richtung positives Einkommen. Die Wirkung der Kinderfreibeträge verschiebt sich mit den Einkommen. In einer Zusammenveranlagung ist es aber nicht ungewöhnlich, dass ein Kind im Abfindungsjahr auch mal 10.000 EUR Steuerersparnis über das Kindergeld hinaus bringt. Ich hatte auch schonmal einen Mandanten mit 7 Kindern – der brauchte überhaupt keine Maßnahmen mehr und konnte trotzdem wieder direkt in den neuen Job starten und hat trotzdem das Optimum aus der Fünftelregelung herausgeholt.

    Auch kann man nicht einfach „den Lohnbezug“ ansetzen, sondern muss für Lohnmonate auch regulär anfallende Krankenversicherung und Rentenversicherung abziehen. Generell gilt auch – je mehr Lohnbezugsmonate, desto mehr Rentenversicherungshöchstbetrag ist schon für eine Rürup-Zahlung oder Rentenausgleichszahlung verbraucht.

    Aber um im obigen vereinfachten Beispiel zu bleiben: 30.000 Lohn = zvE v. A. + 11.000 ALG I bräuchte man also max. ca. 40.000 an steuermindernden Maßnahmen. Bei Kindern deutlich weniger. Ohne Kinder und ohne Zusammenveranlagung würde ich aufgrund der geringen Abfindungshöhe (alles unter 200K performt in der Einzelveranlagung einfach nicht so toll) vermuten, dass die Amortisation (also die Mindersteuer) aber nur bei ca. 80-90% liegt.

    • Hallo Marcel, danke für die Erklärung!

      Um nochmal ein besseres Bild der Situation zu geben:
      Ich bin 41 Jahre jung.
      Kinder sind keine vorhanden und wir sprechen in meinem Fall von Einzelveranlagung.
      Ich bin privat KV versichert. Kann aber leider nur 1 Jahr vorauszahlen (AXA).

      Auf das Basistarif geblickt, ergeben sich somit ein anzusetzender laufender Jahresbeitrag 2025 plus Vorauszahlung 2026 von je ca. 8500€, in Summe also 17.000€.

      Das Einkommen in 2025 und Lohnersatzleistung sind Werte in der Annahme, dass ich 5 Monate ALG1 beziehe, 5 Monate im neuen Job bin, 2 Monate mich vom ALG1 Bezug abmelde.
      ALG1 2200€ mtl. * 5 = 11.000€
      Einkommen neuer Job 6000€ mtl. *5 = 30.000€

      Wie es sich dann zeitlich in Realität darstellt, bleibt abzuwarten. Denke so ist es aber recht realisitsch, meine Innere Unruhe den Jobantritt aufzuschieben betreffend und die Jobsituation in meiner Branche generell im Blick.

      Die Maßnahme die mir leicht fällt, ist die Vorauszahlung in die PKV, da ich davon direkt profitiere. Wie erwähnt, leider nur 1 Jahr möglich bei meinem Versicherer.

      Alles andere wären Maßnahmen die auf die Rente abzielen. Da ich dort schon recht gut aufgestellt bin mit klassicher/privater Vorsorge, fällt es umso schwerer, das Geld, zwar steuerentlastend, so langfristig gebunden zu parken.

      Die Maßnahme Vervielfältiger bAv war da gedanklich noch am angenehmsten, da dort zumindest ein Kapitalwahlrecht besteht.
      Durch die Darstellung, dass dies aber kaum einen positiven Effekt bringt, wird das ja auch irgendwo hinfällig, richtig?

      Bleibt tatsächlich nur die Einzahlung in Rürup. Bei 30.000€ Jahresbrutto Lohn werden knapp 3000€ regulär anfallende RV fällig, wenn ich mich richtig informiert habe.
      Somit könnte ich in Rürup bei max. Altersvorsorge Betrag Stand 2024 von 27.566€ ca. 24.500€ stecken.

      In Kombi mit den PKV Beiträgen zum Basistarif von 17.000€ in 2025 wäre somit das zvE um 41.500€ gesenkt.

      Somit hätte ich ein negatives Grundeinkommen von 500€.

      (Ist das denn als Gedankenstüze, mit den geschilderten Gegebenheiten, DER Punkt: Grundeinkommen<0€ = Maximale Optimerung erreicht?)

      Habe ich das soweit richtig verstanden und dargestellt?

      Ist dies dann schon der Punkt, an dem mehr Maßnahmen zu machen keinen Effekt mehr hätte. Somit das Maximum an Ersparnis/Optimierung erreicht wäre?

      Gibt es denn noch andere, weitere Ansätze, die ich andenken könnte und bisher nicht auf dem Schirm habe? Auch um das Produkt der mich nicht ganz ansprechenden Rürup evtl. zu ersetzen?

      Danke abermals im Voraus für alle Kommentare und Gedanken!
      Viele Grüße
      Florian

      • Hallo Florian,

        als Steuerberater hafte ich für alle Aussagen, auch die, welche ich kostenlos in irgendeinem Forum gebe. Insofern werde ich nicht näher auf deine Situation eingehen – für so etwas ist eine (kostenpflichtige) Beratung da, wo man alle Rahmenbedingungen abklopft und vernünftig dokumentiert.

        Ich würde nochmal auf die Krankenkasse zugehen und ihr die Situation erklären. Es sollen nur einmalig – wegen der Abfindung 3 Jahre vorausgezahlt werden. In den späteren Jahre kann man sich dann wieder an den Axa-Standard halten. Notfalls dort über die GF eskalieren.

        LG
        Marcel

        • Hallo Marcel,
          klar, das kann ich verstehen. Sind einfach zu viele Faktoren, um hier in dem Rahmen einem was final an die Hand zu geben.

          Ich kläre nun nochmal mit der PKV über eine Vorstandsbeschwerde die Sache ab, habe leider wenig Hoffnung, da ich zumindest auf Sachbearbeiter Ebene schon mehrmals schriftlich als auch im Gespräch nur negatives Feedback bekommen habe und keine einmalige Sonderlösung angeboten werden konnte.
          Die letzte Hoffnung ist jetzt, das Ganze nochmal noch Oben zu eskalieren.

          Da habe ich jetzt ein Schreiben verfasst und warte mal gespannt ab.

          LG
          Florian

        • Hi Lars, danke für den Link zum Kapitel.
          Habe mir einen Termin mit der DRV gemacht.
          Schul-/ und Studienzeiten nach dem 16’ten Lebensjahr gehen aufjedenfall über die 8 Jahre hinaus. 3-4 Jahre als Nachzahlumg sollten da in der Tat drin sein.

          Hier kommt jetzt ein komplexes Thema an das nächste, das es für mich zu verstehen gilt. 😀

          Mit 16848€ Einzahlung bekäme ich 2 Rentenpunkte, die mir ein mtl. Rentenplus von 78,52€ bringen. Das müsste ich knapp 18 Jahre beziehen, um die 16848€ ausgezahlt bekommen zu haben. Da bin ich bei einem Rentenstart mit 67 Jahren also 85 Jahre alt, bis sich die Einzahlung gerechnet hat.

          Ist das denn lukrativ? Das ist jetzt keineswegs den Vorschlag anzweifelnd hinterfragt, eher unwissend und unsicher..

          Viele Grüße
          Florian

          • Hi Florian,
            Ich hänge mich hier mal rein. Diese (aus meiner Sicht falsche) Rechnung bzgl ob sich Einzahlungen in die GKV lohnen oder nicht lese ich oft.

            Meine Sicht der Herleitung wäre die folgende:

            Ein Rentenpunkt kostet ca 8.400€. Dieser ist steuerlich (Absetzbarkeit freiwilliger Einzahlungen bis zu der steuerlichen Höchstgrenze) absetzbar. Du würdest damit den Grenzsteuersatz (der Einfachheit halber angenommen 45%) zurück erhalten, sprich 3.780. Somit kostet dich ein Punkt netto nur 4.620.

            Da du mit aktuell 41 noch 26 Jahre bis zur Rente hast wird in 26 Jahren ein Rentenpunkt knapp 75 € wert sein (bei angenommenem Anstieg pa von 2,5%: 39,32 aktuell ^1,025 = 74,72 €). Gehen wir von Abzügen von 20% aus bekommst du eine Auszahlung von 59,77 € pro Punkt. Somit hat sich deine Einzahlung nach 6,4 Jahren amortisiert. Dies einmal als Beispielrechnung, mit der du nun spielen kannst. Nicht betrachtet ist hier eine etwaige Anlage der 8.400 € Kaufkosten für einen Punkt heute und Vergleich mit der obigen Herleitung. Ebenso sind weitere Rentensteigerungen an 67 nicht mit einbezogen.

          • Die Formel wäre um genau zu sein:

            Rentenpunkt heute 39,32 * angenommerer jährlicher Steuerung 2,5% hoch 26 Jahre (bis du 67 bist). 39,32 * 1,025^26 = 74,72 €.

          • Moin Florian636,

            Tom on Fire hat einige Punkte schon angesprochen. Was hier noch hinzukommt, bei Nachzahlungen für Studienzeiten bzw. für die Ausbildung:

            Diese Zeiten gelten dann als „WARTEZEITEN“ mit und das kann in Zukunft ein wichtiger und entscheidender Punkt bezüglich (evt.) eines individuellen Renteneintrittsalters sein. Hätte ich damals (also mit 41) rückblickend diese Informationen gehabt und mich intensiver mit der Materie beschäftigt … ich hätte auf jeden Fall für die Studienzeit nachgezahlt, dito 1/2 Jahr … von 16 – 16 1/2, ab da begann meine Lehrzeit + Abi.

            Kosten Rentenpunkt:
            In 2018 hatte ich eine erste Teilzahlung nach §187a SGB VI vorgenommen, da kostete 1 Rentenpunkt noch ca.6363€ (Steuersatz fast 40%). Der Rentenwert betrag damals 30,69€ pro pEP und heute 6 Jahre später 39,32€ pro pEP.

            Glaskugel gucken: ab 01.07.2025 = 40,58€

            Die Ableitung von Tom on Fire geht ungefähr diese Richtung (KK +PV z.Zt. ca. 13% bei Erfüllung KVdR, Steuersatz als späterer Rentner bei Dir … keine Ahnung ?)

            Also, die Amortisierungsphase wird bestimmt nicht bei 85 Jahre liegen.

            Gruß
            Lars

          • „Ist das denn lukrativ?“

            Ich möchte die Überlegungen noch etwas ergänzen:
            Meiner Meinung nach ist die Frage, ob eine Rentenversicherung lukrativ ist, eine falsche Frage. Ich habe dies etwas ausführlicher hier erläutert:
            https://der-privatier.com/kap-6-15-gedanken-zu-rentenversicherungen/

            Ich halte daher im Zusammenhang mit einer Entscheidung für oder gegen eine Einzahlung in eine Rentenversicherung andere Fragen für wichtiger, wie z.B.:
            * Benötige ich zum Erreichen einer Wartezeit (z.B. 35 Jahre) noch zusätzliche Zeiten? Und kann ich diese mit der Einzahlung (ggfs. teilweise) erreichen?
            * Ist mein voraussichtliches Rentenniveau ausreichend hoch genug oder habe ich genügend andere Einkünfte im Rentenalter? Stehen die Einnahmequellen in einem ausgewogenen Verhältnis? Wie sicher sind diese Einkünfte?
            * Kann ich mit einer Einzahlung in die Rentenkasse u.U. erhebliche Steuern sparen?

            Ich selber habe mir diese Fragen seinerzeit für mich selber gestellt und bin zu dem Ergebnis gekommen, keine Einzahlungen in die DRV zu leisten. Aber auch nur deshalb, weil ich im Zusammenhang mit meiner Abfindung Einzahlungen in einen Rürup-Vertrag vorgenommen habe (die Ausgleichszahlungen für die DRV waren mir damals noch nicht bekannt).
            Dieselben Fragen habe ich mir damals auch für meine Frau gestellt. Hier war sowohl noch eine Wartezeit aufzufüllen als auch das Rentenniveau viel zu niedrig. Daher haben wir Einzahlungen für laufende Monate vorgenommen.

            Gruß, Der Privatier

        • Danke Euch Beiden für die Erklärungen!
          Dann werde ich den Termin zur Beratung aufjedenfall verfolgen.

          Die Nachzahlung, findet die dann wie beim Vervielfältiger bAv vom Arbeitgeber statt, also
          abgezogen von der Abfindung? Reduziert das somit die Höhe meiner Abfindung? Nein, oder?

          Ich das eigenständig wie bei der Option Rürup zu befüttern, richtig?

          • Moin Florian636,

            die Nachzahlung für Ausbildungs-/und oder Studienzeiten musst Du eigenständig tätigen, also nicht in Verbindung/Abzug bezüglich der Abfindung. Nachfolgend noch etwas Literatur. Lese Dir auch insbesondere den hinteren Teil durch, hier Stichwort „REIHENFOLGE“ und „DURCHSCHNITTSBERECHNUNG“.

            1. Ausbildungszeiten (Nachzahlunghöhe Stichwort: Durchschnittsberechnung)
            2. Studienzeiten

            https://www.rentenfuchs.info/nachzahlen-fuer-schulzeiten/

            Gruß
            Lars

            Beachten: im Link genannte Min./Max-Werte sind nicht mehr aktuell
            Voraussichtlich in 2025: (Werte noch nicht offiziell bestätigt)

            min: 103,42€/Monat = 1241,04€/Jahr
            max: 1497,30€/Monat = 17967,60€/Jahr

            Max. Altersvorsorgesumme in 2025 (Ledige) = 29344€/Jahr *

            *) hiervon müssen aber (wenn eine neue Tätigkeit in 2025 aufgenommen wird) die AN+AG Beiträge zur RV abgezogen werden! Die Differenz stellt dann die in 2025 noch mögliche Einzahlung in die DRV dar, welche sich steuerlich auswirkt.

      • @Florian636:
        Ich möchte an dieser Stelle noch meinen Standard-Hinweis ergänzen, mit dem ich bei passender Gelegenheit gerne darauf hinweise, dass die hier auf der Seite vorgestellten Ideen und Vorgehensweisen sich in erster Linie an angehende Privatiers richten.
        Für jemand, der noch weiter im Berufsleben stehen will/muss, können einige Vorgehensweisen weniger wirksam oder u.U. sogar schädlich sein. So halte ich es z.B. nicht für sonderlich karrierefördernd, wenn man sich für einen längeren Zeitraum eine Auszeit nimmt. Aber das ist natürlich auch immer noch von weiteren Faktoren abhängig.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,
          ja, das ist richtig. Ich selber hätte auch nicht die Ruhe innerlich, einen langen Zeitraum, ohne aktiv in der Jobsuche zu werden, auszusitzen. Ein paar wenige Monate Auszeit, 2-3 Monate, räume ich mir sicherlich mal ein, aber generell ist es schon der Plan, ab Januar in die Bewerbungsphase zu gehen und spätestens zum Mai/Juni wieder im Jobleben zu sein. Von daher wäre definitv ein Einkommen vorhanden und dahingehend die Optimierungsschritte andere, verglichen zu angehenden Privatiers.

          Potential steuerlich zu optimieren, sollte dennoch mit dem Grundgedanken das zvE zu
          reduzieren gegeben sein.

          Ich male mir aus, nicht ganz auf dem Holzweg zu sein, dass in meinem Beispiel angedachte Jahreseinkommen 2025 von ~40.000€ soweit es geht auf 0€ zu kompensieren mit den Maßnahmen:

          PKV Vorauszahlung
          DRV-Einzahlung für Zeiten des Studiums (Danke Lars für den Tipp und Link zum Kapitel!)
          und oder Rürup

          Oder sind selbst diese Gedanken mit ernsthaften Stolpersteinen verbunden?
          Eine umfängliche, kostenpflichtige Beratung denke ich aufjedenfall auch an.
          Möchte trotzdem gerne die Möglichkeiten schon mal abklappern und vorallen Dingewn auch selber verstehen am liebsten.

          • Ernsthafte Stolpersteine würde ich das nicht nennen. Aber manche Maßnahmen sind eben nicht so wirkungsvoll, wenn man weiterhin berufstätig ist.
            So ist z.B. ein zusätzliches Einkommen (neben der Abfindung) aus Steuersicht meistens sehr nachteilig. Das geht oftmals so weit, dass diese zusätzlichen Einkünfte vollständig durch die Steuer aufgefressen werden. Man geht also quasi „umsonst“ arbeiten. Siehe dazu auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/

            Natürlich kann man jetzt versuchen, diese Einkünfte mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren. Das ist richtig und das funktioniert auch. Aber diese Maßnahmen hätte man auch ohne Zusatzeinkünfte einsetzen können und man hätte damit die Steuer auf die Abfindung reduzieren können.
            Weiterhin ist zu bedenken, wenn man an Einzahlungen für die Altersvorsorge denkt, dass diese ja in der Höhe limitiert sind und bei einer weitergeführten Berufstätigkeit dieses Limit teilweise schon durch die Abzüge von Lohn/Gehalt in Anspruch genommen wird. Die Einzahlungen werden also noch weiter limitiert.
            Bei Vorauszahlungen für die PKV wird ein zukünftiger Arbeitgeber ja weiterhin seinen Anteil an der KV zahlen. Zuschüsse und Erstattungen sind aber im Prinzip wie zusätzliche Einkünfte zu behandeln und erhöhen damit die Steuer.

            Das sind die Punkte, die mir spontan eingefallen sind. Ansonsten habe ich mich aber mit den Auswirkungen der hier vorgestellten Ideen und Gestaltungen auf weiterhin Berufstätige nicht näher auseinander gesetzt.

            Gruß, Der Privatier

      • Moin Florian636,

        „Das Einkommen in 2025 und Lohnersatzleistung sind Werte in der Annahme, dass ich 5 Monate ALG1 beziehe, 5 Monate im neuen Job bin, 2 Monate mich vom ALG1 Bezug abmelde.
        ALG1 2200€ mtl. * 5 = 11.000€
        Einkommen neuer Job 6000€ mtl. *5 = 30.000€“

        „Bleibt tatsächlich nur die Einzahlung in Rürup. Bei 30.000€ Jahresbrutto Lohn werden knapp 3000€ regulär anfallende RV fällig, wenn ich mich richtig informiert habe.
        Somit könnte ich in Rürup bei max. Altersvorsorge Betrag Stand 2024 von 27.566€ ca. 24.500€ stecken.“

        Das ist so nicht richtig.

        In 2025 max. Altersvorsorgesumme (vorläufige Werte, noch nicht offiziell bestätigt):

        29344€ Ledig
        58688€ Verheiratete

        Bei 30000€ Verdienst (2025) werden 18,6% RV-Beiträge fällig = 5580€. Bedeutet:

        29344€ – 5580€ = 23764€ max. Altersvorsorgesumme und nicht 24500€.

        Gruß
        Lars

        • Hi,
          ich hätte nochmal eine Frage zur Nachzahlung von Schul-/Studienzeiten in die DRV.
          Mit in 2025 voraussichtlich max. Altervorsorgesumme von 29.344€ und 30.000€ Einkommen aus Lohn reduziert sich die Altervorsorgesumme um 5.580€ auf letzlich 23.764€.
          Soweit verstanden.

          Der monatliche Höchstbetrag zur Nachzahlung in der DRV liegt 2024 bei rund 1.404€/mtl.
          Jetzt rechne ich die 23.764€ / 1.404€ = 16.92 Monate also volle 16 Monate Nachzahlung, um die Altersvorsorgesumme aufgebraucht zu haben. Richtig?

          Sprich mehr als 16 Monate könnte ich so oder so nicht in die DRV mit den Gegebenheiten einbezahlen?

          Am Donnerstag habe ich einen Termin mit der DRV, dann werde ich meine nicht belegten Zeiten kennen. Selbst probiert nachzuvollziehen bin ich auf 28 Monate nicht belegter Zeiten gekommen.

          Soviel könnte ich ja aber nach oben genannter Rechnung eh nicht ausgleichen, richtig? Sondern eben nur maximale 16 Monate bis die max. Altersvorsorgesumme erreicht ist.

          Und mir blieben somit 12 Monate für Aussgleichzahlungen übrig/offen, für spätere Ausgleichszahlungen.

          Habe ich das soweit richtig verstanden?

          • Moin Florian636,

            Wann wird die Abfindung überhaupt ausgezahlt?

            Die belegten „5580€“ sind erst einmal hypothetisch von Dir angesetzt, da: … „in 2025 5 Monate im neuen Job“

            Unter der Annahme: 5580€ sind durch AN + AG RV-Beiträge in 2025 belegt und die max. Altersvorsorgesumme in 2025 von 29344€ für Ledige wird bestätigt, bleiben noch 23764€ übrig. Da sich der max. Wert für die freiwilligen Einzahlungen voraussichtlich in 2025 auf 1497,30€/Monat erhöhen wird, dann würde die Rechnung so aussehen:

            23764 € / 1497,30€ = 15,87 Monate.

            Die Frage wäre noch zu stellen, wenn Du in 2024 seht gut verdienst: Wie wirken sich Nachzahlungen für Schul-/ und Studienzeiten aus, wenn Du in 2024 noch (etwas) einzahlen würdest? Ist jetzt nur ein Gedanke und das kannst Du für Dich einmal selber durchspielen, evt. steuerliche Optimierung für das Jahr 2024?

            “ … bin ich auf 28 Monate nicht belegter Zeiten gekommen.“

            Das wird Dir die Dame bei der DRV ausrechnen, wenn z.B. keine Rentenbeiträge zwischen dem 16. bis 17. Lebensjahr eingezahlt wurden, sind das alleine schon 12 Monate, aber das wird dir die DRV-SB im Detail erklären.

            Vorab das Formular V0080.

            https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0080.html

            Ich bin positiv überrascht, dass es so schnell mit einem DRV-Beratungstermin geklappt hat.

            Gruß
            Lars

  127. n’Abend Zusammen

    sorry, ich bin faul und habe nicht alles vorherige gelesen

    Ich bin 61Jahre.
    Im April 2025 erhalte ich eine Abfindung von 300k.
    Wie kann ich Steuern sparen?

    Der ROI von Rürup scheint mir bisher katastrophal.
    Rürup ist nicht vererbbar.
    Das Investment ist weg.

    Wie hoch ist die sichere monatliche Auszahlung?

    Nach Steuern hätte ich wohl rd 20k mehr Cash auf dem Konto und mit 3,75% Verzinsung hätte ich mehr als bei Rürup.
    Da zahle ich lieber mehr Steuern und erwirtschaftete mit dem Delta mehr Zinsen.

    Wie mach ihr das?

  128. Wenn es darum geht, Steuern in fünfstelliger Höhe sparen zu können, sollte die eigene Faulheit nicht im Wege stehen….

    Wie ich es gemacht habe?
    Ich habe das Buch vom Privatier gekauft und intensiv durchgearbeitet sowie hier im Forum aufmerksam mitgelesen und an der einen oder anderen Stelle Fragen gestellt.

    Es geht auch nicht darum, „alles vorherige“ zu lesen, sondern sich erst mal grundlegend mit
    der Materie zu beschäftigen.
    Wenn Dir das zu mühsam ist, hilft nur der Gang zum Steuerberater, verbunden mit der Hoffnung, einen guten zu erwischen.

    Gruß
    The_Doctor

  129. Ich habe ihr Buch gelesen und gute Tipps erhalten wie ich meine Abfindung Steuerlich optimieren kann, auch hat mir der Block hier sehr geholfen.
    Danke hierfür

    Jedoch wird meine Abfindung im Januar 2025 ausbezahlt mir ist bewusst das ab 2025 der Arbeitgeber die fünftelregelung nicht mehr anwenden kann sondern die fünftelregelung erst beim Lohnsteuerausgleich Anwendung findet.
    Somit gebe ich dem Staat ein zinsloses Darlehen für über 1 Jahr.

    Jedoch ist mir nicht klar wieviel von meiner Abfindung im Januar ausbezahlt wird und wie hoch die Rückzahlung beim Lohnsteuerausgleich sein wird.
    mir ist bewusst das man das momentan noch nicht zu 100% berechnen kann da sich die Steuersätze und der Freibetrag sich ggf. ändern

    trotzdem währe ich sehr dankbar wenn mir jemand sagen könnte wie hoch die Auszahlung im Januar und die Rückzahlung nach dem Lohnsteuerausgleich ca. aussehen wird zb. auf Basis von 2024

    Meine Abfindung in 2025 wird 180000 Euro betragen
    ich werde ansonsten keine weiteren Einkünfte haben (auch keine Entgeldersatzleistungen ich werde mich nur 1 tag Arbeitslos melden zum sichern der Ansprüche)
    ich bezahle keine Kirchensteuer.
    Krankenversicherung werde ich den Mindestbeitrag bezahlen ca.2760 Euro(Monatlich ca.230EURO)
    bei der Rentenversicherung werde ich auch den Mindestbeitrag bezahlen ca. 1200 Euro/Jahr
    Kein Ehegattensplitting
    Meine Abfindung wird mit Steuerklasse 1 ausbezahlt (erster Arbeitgeber)

    ich hoffe das sind alle relevanten Daten für eine ca. Berechnung

    eine weitere Frage für die ich keine Antwort gefunden habe
    würde mir ein Minijob (538,00 Euro/Monat) in 2025 Steuerliche Nachteile bringen (Progressionsvorbehalt) oder ist ein Minijob steuerlich nicht relevant ?

    Über Antworten wäre ich sehr dankbar

    Liebe Grüße
    Steffen

    • Die Grundtabelle 2024 besagt für ein Einkommen von 180.000€ eine EKSt von 64.997€ zzgl. Soli von 3.575€. Da deine Ausgaben erst mit der Steuererklärung abgegeben werden, tippe ich auf eine Auszahlung von ca. 112k.

      Der Minijob ist steuerlich nicht relevant.

      • Danke für die Antwort
        eSchorsch

        Das bedeutet das ich ca. 32k Euro Steuern nach der Steuererklärung zurück bekomme ?

        also Januar 2025 ca 112k
        und in
        2026 nach Steuererklärung ca. 32k zurück

        ist das so ungefähr richtig?

        • Wenn ich den Abfindungsrechner mit deinen Daten füttere, dann sagt er 31.351€ an Steuern + Soli, blieben also netto knapp 149k.
          Das wären sogar 37k zinsloses Darlehen.

      • Ich gehe einmal davon aus, dass eSchorsch hier die korrekten Zahlen (für 2024) ermittelt hat.
        Ich möchte aber zu bedenken geben, dass insbesondere die Abrechnung durch den AG nur dann in etwa diesen Zahlen entsprechen wird, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind:
        1. Der AG muss mit St.Kl.1 abrechnen und
        2. Der AG darf kein fiktives Jahresgehalt annehmen.

        Beides wäre zwar wünschenswert, ist aber keinesfalls sichergestellt.
        Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

        Gruß, Der Privatier

    • Anmerkung:

      In 2025 liegt die max. „MINI“jobgrenze bei 556€/Monat. Wenn hier die Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt wird, dann werden Pflichtbeiträge an die RV abgeführt. In diesem Fall sind keine frw. Rentenzahlungen möglich. (DRV-Pflichtbeiträge und gleichzeitig frw. DRV-Beiträge sind nicht zulässig)

      Gruß
      Lars

  130. Ich bin durch den Abfindungsrechner auf dieses Forum aufmerksam geworden und hoffe, dass ich im richtigen Kapitel bin. Ich habe mich die letzten Tage durch etliche Kapitel gewälzt und dadurch viel erfahren, aber trotzdem habe ich das Gefühl, dass mir viele Fakten und Begriffe fehlen oder ich falsch interpretiere, um in meiner Situation die richtigen Entscheidungen zu treffen. Das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand: Ein Finanzratgeber“ habe ich gerade bestellt, solange stöchere ich etwas im Nebel.
    Meine Situation bzw. Plan:
    1. im September 56 Jahre geworden, ledig, gesetzlich krankenversichert
    2. seit ca.10 Jahren in Teilzeit (30 h statt 38 h), vorzeitiger Renteneintritt mit 63 (01.10. 2031) ist möglich und schon seit Längerem von mir beabsichtigt
    3. jetzt Aufhebungsvertrag (Personalabbau aus betriebl. Gründen) erhalten und unterschrieben, Beendigungszeitpunkt und Austritt zum 31.12.2024
    4. in 2025 für 12 Monate in einer Transfergesellschaft (aufgestockt auf 80% netto)
    5. Auszahlung der Abfindung (190k EUR) ist für Ende Januar 2025 geplant, AG hat Lst-Kl. 1 zugesichert und würde auch Zahlungen an die Rentenversicherung von dieser Abfindung leisten. Die besondere Rentenauskunft stelle ich in den nächsten Tagen.
    6. Zum 01.01.2026 kein ALG1 beantragen (Trotzdem arbeitslos melden? Nennt man das Dispostionsjahr?), da ich in diesem Jahr 58 werde und mir so 24 Monate ALG sichere. Plane vorübergehend Privatier zu sein, also keine Einkünfte zu haben und meinen KK-Beitrag selbst zu leisten (bis einschl. Sept. 2029).
    7. Entweder im Okt. 2026 oder zum Januar 2027 ALG1 beantragen, aber Zahlung aussetzen (Fachbegriff?, habe hier etwas von max. 4 Jahren gelesen).
    8. Zum 01.10.2029 die ALG-Zahlung für bestenfalls 24 Monate beantragen.
    9. Zum 01.10.2031 vorzeitiger Ruhestand mit 63 und Abschläge
    Und nun werde ich unsicher, da mir der ganze Umgang mit Steuer, AfA, Zahlung an die KK völlig neu sind: Meine Vorschläge zum Vorgehen zur Auszahlung der Abfindung:
    Variante 1:
    Wie in 5. beschrieben (Auszahlung der Abfindung ist Ende Januar 2025)
    Aber um die Steuer am effektivsten zu drücken, habe ich lt. Abfindungsrechner ermittelt, dass eine freiwillige Zahlung an die DRV in Höhe des TKUG am meisten bringt (eine Zahlung über genau diese 31k EUR würde eine Steuersenkung durch Fünftelregelung über ca. 9k EUR bewirken). PS: die Steuersenkung erscheint mir lukrativer als die Erhöhung der Rentenpunkte (trotzdem positiver Nebeneffekt). Andere steuersenkende Maßnahmen wie Photovoltaikanlage liegen mir nicht. Allerdings zieht der Abfindungsrechner den Vorsorge-Max.-betrag bei den bekannten 27566 EUR für 2024. Aber in einem anderen Kapitel dieses Forums habe ich gelesen, dass wenn der AG überweist, die doppelte Summe möglich ist, da die 50% AG-Anteil steuerfrei sind und nur der AN-Anteil der Grenze unterliegt. Somit wären meine 31k EUR voll steuersenkend. Oder? Gibt es überhaupt einen AG-Anteil, da die gesamte Summe von meiner Abfindung geleistet wird?
    Variante 2:
    (kam mir erst jetzt durch das intensive Beschäftigen mit der Problematik):
    Sollte ich vllt. meinen AG anfragen, ob er die Abfindungszahlung gleich bis Januar 2026 verschiebt? Wäre das schädlich für den KK-Beitrag? In dem Jahr habe ich wie oben beschrieben keine Einkünfte und somit keinen Progressionsvorbehalt. Eine Zahlung an die DRV würde ich dann nicht vornehmen und die ca. 9k EUR mehr Steuern akzeptieren, da ich meinen „Eigenanteil“ über ca. 22k EUR dann selbst am Kapitalmarkt anlegen würde. Kapitaleinkünfte in diesem Jahr würde ich dann versuchen zu vermeiden (z.B. durch kurzzeitige Stückzinsen über den Jahreswechsel 2026/2027).
    Puuh, doch mehr geschrieben als gedacht und mir brummt der Schädel.
    Was halten ihr von meinem Plan? Habe ich irgendwelche Fallstricke übersehen?
    Ich bedanke mich im Voraus für eure fachliche Unterstützung.

    • Moin E.Gal,

      wenn der AG solvent ist, dann wäre zu überlegen die Abfindungszahlung auf Ende Januar 2026 zu legen und in 2026 ein Dispositionsjahr zu nehmen, zumal Du in 2026 58 Jahre alt wirst und damit (wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen) erst dann 24 Monate mir ALG-Bezugsdauer erreichst.

      Dann hat die AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2027 zu erfolgen. Die AL-Meldung und ALG-Antrag stellst Du ca. Mitte Dezember 2026 mit Wirkung zum 01.01.2027. Anfang 2027 … min. 1 Tag mit ALG-Bezug … (besser wäre nach Erhalt des ALG-Bescheides) dann aus dem ALG-Bezug abmelden (Kapitel beim Privatier: An- und Abmelden) und die restlichen knapp 24 Monate ab Anfang Oktober 2029 nehmen.

      Rentenausgleichszahlung durch den AG
      Nachfolgender Gastbeitrag von Herrn M. Schmetz.

      https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/

      Dann wäre auch noch zu überlegen in 2026 KK-Beiträge vorauszuzahlen, auch wenn Du in 2026 nur den KK-Mindestbeitrag zahlen solltest.

      Nachfolgende Fragen:

      – welcher KK-Versichertenstatus liegt vor (gesetzlich versichert o. PKV Mitglied)?
      – erreichst Du zum 01.10.2031 35 Jahre mit DRV-Wartezeiten?

      In der TUG-Zeit:

      Freiwillige DRV-Zahlungen mit Formular V0060 sind nicht möglich, da in dieser Zeit DRV-Pflichtbeiträge abgeführt werden. Freiwillige DRV-Zahlungen mit Formular V0060 sind nicht zu verwechseln mit den Rentenausgleichszahlungen (hier Formular V0210 + V0211).

      Gruß
      Lars

    • Noch ein Hinweis von mir auf deinen Pkt.6 bzw. generell zum Dispojahr:
      Wenn ein Dispojahr eingeplant werden soll, dann darf zu Beginn des Dispojahres KEINE Arbeitslosmeldung erfolgen. Diese Meldung ist erst gegen Ende des Dispojahres bzw. kurz vor Beginn des geplanten ALG-Bezuges zu machen. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/

      Und noch ein Hinweis auf die in Betracht gezogene DRV-Einzahlung durch den AG:
      Wenn der AG diese Möglichkeit von sich aus anbietet, besteht eine gewisse Chance, dass er das Verfahren auch beherrscht. Das ist aber leider nicht immer so und es passieren dann häufig Fehler, die später nur sehr mühsam zu korrigieren sind.
      Aber deine Erkenntnis ist schon korrekt: Wenn der AG die Einzahlung vornimmt, kann die steuerlich wirksame Summe deutlich höher ausfallen, als wenn du dies alleine machst. Ist also durchaus sinnvoll.

      Gruß, Der Privatier

      • Zunächst sorry, dass ich heute 10:41 Uhr zum Antworten einen neuen Post aufgemacht hatte. Das war unabsichtlich und könnte gelöscht werden, falls das geht.

        Hallo Lars,
        danke für die schnelle Antwort.
        – Wie ganz zu Beginn geschrieben bin ich gesetzlich krankenversichert.
        – laut letzter Rentenauskunft von 2023 ist die Wartezeit für langjährig Versicherte erfüllt. Zitat „Mit Abschlag frühester Rentenbeginn ab 01.10.2031. … Kein Abschlag ab 01.10.2035“
        – der AG ist solvent
        – mit Freiwilliger DRV-Zahlung meinte ich die Rentenausgleichszahlung über den AG (Formular V0210 wird diese Woche eingereicht, ohne V0211). Das würde ich nur machen, falls die Abfindungszahlung doch in 2025 erfolgt, also während der Zeit in der TG (ist TUG das selbe? TKUG steht bei mir für Transfer-Kurzarbeitergeld).
        – die Vorauszahlung der KK-Beiträge auch für gesetzlich Krankenversicherte ist mir neu, danke. Das würde wohl ich nur machen, falls die Abfindungszahlung in den Januar 2026 verschoben werden kann.

        Habe ich das alles richtig verstanden?

        • Moin E.Gal,

          alles gut. Soweit sind Deine Überlegungen ok.

          TG ist die Transfergesellschaft und ja, du hast recht TKUG steht für Transferkurzarbeitergeld. Die Fragen gingen in die Richtung, dass auch richtigerweise mit 63 Jahren eine RV-Wartezeit von 35 Jahren vorliegt, ist also auch erfüllt.

          Falls du z.Zt. freiwillig gesetzliches KK-Mitglied bist, wird mit Eintritt in die Transfergesellschaft Dein KK-Versicherungsstatus im allgemeinen als Pflichtmitgliedschaft laufen.

          „– die Vorauszahlung der KK-Beiträge auch für gesetzlich Krankenversicherte ist mir neu, danke. Das würde wohl ich nur machen, falls die Abfindungszahlung in den Januar 2026 verschoben werden kann.“

          Dies wäre bei einen Dispositionsjahr möglich (frw. gesetzliches KK-Mitglied) und wichtig: auch Deine KK muss der Vorauszahlung zustimmen.

          Das Buch vom Privatier hast du ja schon bestellt. Im Kapitel 7.7 (ab S.271) findest du weitere Informationen zu dem Thema „Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen“ und vorab auch hier im Blog unter:

          https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/

          Im nachfolgenden Link findest Du am Ende weiterführende Informationen:

          – Fachliche Weisungen: Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld
          – AfA Merkblatt 8c – Transferleistungen
          – Profilingbogen f. Bezieher-/innen von Transferleistungen
          – Tabelle zur Berechnung Kurzarbeitergeld usw.

          https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/transfermassnahmen-transferkurzarbeitergeld

          Übrigens: 2 Tage Profiling sind zum Übertritt in die TG = PFLICHTVERANSTALTUNG!
          Dazu erfolgt dann eine extra Einladung für Dich und Deine Kollegen (Gruppenveranstaltung)

          Gruß
          Lars

  131. Hallo Lars,
    danke für die schnelle Antwort.
    – Wie ganz zu Beginn geschrieben bin ich gesetzlich krankenversichert.
    – laut letzter Rentenauskunft von 2023 ist die Wartezeit für langjährig Versicherte erfüllt. Zitat „Mit Abschlag frühester Rentenbeginn ab 01.10.2031. … Kein Abschlag ab 01.10.2035“
    – der AG ist solvent
    – mit Freiwilliger DRV-Zahlung meinte ich die Rentenausgleichszahlung über den AG (Formular V0210 wird diese Woche eingereicht, ohne V0211). Das würde ich nur machen, falls die Abfindungszahlung doch in 2025 erfolgt, also während der Zeit in der TG (ist TUG das selbe? TKUG steht bei mir für Transfer-Kurzarbeitergeld).
    – die Vorauszahlung der KK-Beiträge auch für gesetzlich Krankenversicherte ist mir neu, danke. Das würde wohl ich nur machen, falls die Abfindungszahlung in den Januar 2026 verschoben werden kann.

    Habe ich das alles richtig verstanden?

  132. Hallo zusammen.
    Großartiger Rechner, vielen Dank lieber Privatier!
    Ich habe gerade den Abfindungsrechner genutzt und durch eine Vorauszahlung der Kranken- und Pflegeversicherung (3 Jahre, 2025-2027) eine reduzierte Steuerbelastung von rund 20.000 Euro errechnet. Und jetzt muss mir einer mal das Brett vom Kopf schrauben …
    Frage: Die reduzierte Einkommensteuer nutze ich jetzt wie, um daraus das Mehr an Netto zu berechnen?
    Danke schon mal im Voraus 😉

    • Der Abfindungsrechner berechnet die zu erwartende Einkommensteuer, also das Ergebnis des Steuerbescheides, den das Finanzamt nach der Steuererklärung ausstellt.
      Wenn jemand nach einem „Mehr an Netto“ fragt, so vermute ich einmal, dass damit der Einfluss auf die Lohnsteuer gemeint ist, die bei der Auszahlung der Abfindung durch den AG einbehalten wird. In die Abrechnung des Arbeitgebers können aber (in der Regel für später) eingeplante Steueroptimierungen wie z.B. Vorauszahlung von KV-Beiträgen naturgemäß nicht einfliessen. Insofern habe solche Maßnahmen keinen Einfluss auf die Netto-Auszahlung.
      Für die Netto-Auszahlung des Arbeitgebers sind hingegen andere Punkte zu beachten, die ich kürzlich in einem Kommentar erläutert habe: https://der-privatier.com/kap-3-3-abfindung-und-steuern-optimierung/#comment-50019

      Gruß, Der Privatier

  133. Danke für den praktischen Rechner!
    Eines ist mir allerdings unklar bzw. fehlt als Info vielleicht noch.
    Wenn man trotz aller Optimierung noch einige 10.000€ Steuern zu zahlen hat (Abfindung ist üppig 🙂 dann vermute ich mal stark, dass es im Zuge vom Lohnsteuerjahresausgleich davon noch was zurück gibt – oder? Wenn ja, kann man abschätzen wie viel das dann ist?

    • Ein Lohnsteuerjahresausgleich wird vom Arbeitgeber am Ende eines Jahres durchgeführt, wenn im Laufe des Jahres aufgrund stark schwankender Einkünfte oder geänderter gesetzlicher Regeln zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Dabei können aber natürlich nur die vom AG im Laufe des Jahres erfolgten Zahlungen berücksichtigt werden. Vom AN vorgenommene „Optimierungen“ (wie z.B. freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse) können dabei nicht berücksichtigt werden.

      Aber das war wahrscheinlich auch gar nicht gemeint. Gemeint war vermutlich, ob und in welcher Höhe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Rückzahlung zu erwarten ist.
      Die Antwort ist relativ einfach: Eine Rückzahlung oder Nachzahlung ergibt sich aus der Differenz der berechneten Einkommensteuer und der im Laufe des Jahres bereits abgeführten Lohnsteuer (und ggfs. Kapitalertragssteuer). Wenn gegen Ende des Jahres bereits eine Jahressteuerbescheinigung des AGs vorliegt, kann man leicht die Differenz ausrechnen.
      Wenn es sich um eine Abschätzung für ein noch nicht abgeschlossenes bzw. zukünftiges Jahr handelt, so müsste man vorab zunächst die Höhe der Lohnsteuer abschätzen. Siehe dazu auch hier: https://der-privatier.com/abfindungsrechner/#comment-50245

      Gruß, Der Privatier

      • Ja, ich meinte die Einkommensteuererklärung die ich als AN nach Ende des Jahres mache. Und da war die Frage, ob da bei einer üppigen Abfindung (ohne weiteres Einkommen in dem Jahr) eine größere Rückzahlung noch zu erwarten ist. Oder ist bei der Auszahlung durch dann sofort erfolgende Abzüge (fünftel Verfahren) alles soweit passend berücksichtigt, dass es keine nennenswerte Lohnsteuer Rückerstattung mehr gibt?

        • „… bei der Auszahlung durch dann sofort erfolgende Abzüge (fünftel Verfahren)“

          Bei der Auszahlung der Abfindung wird ab 2025 die Fünftelregel durch den AG nicht angewandt. Man zahlt also tendenziell zu viel Steuern und die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass man im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Steuern zurückgezahlt bekommt.

          Bei der Auszahlung der Abfindung kann es aber noch andere „Überraschungen“ geben. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

          Gruß, Der Privatier

  134. Ich möchte hier schon einmal „androhen“, dass ich in Kürze die Formeln für die Steuerberechnung 2024 ändern werde. Wie vielleicht bekannt ist, wird der Steuertarif für 2024 rückwirkend geändert (Erhöhung des Grundfreibetrages und leichte Verschiebung der Progressionskurve). Das Gesetz wird wohl Ende nächster Woche (22.11.24) vom Bundesrat bestätigt.
    Das Finanzministerium verwendet die geänderten Daten aber bereits auf der offiziellen Internetseite – dann kann ich das auch. 🙂

    Für alle, die in den letzen Tagen einige Vergleichsrechnungen angestellt haben, bedeutet das, dass sich bei einer Überprüfung der Rechnung dann andere Werte ergeben können. Es sind zwar keine großen Sprünge zu erwarten, aber kleine Veränderungen sind so gut wie sicher.
    In solchen Fällen dann also bitte nicht wundern. Das hat dann (vermutlich) seine Richtigkeit.
    Wenn die aktualisierten Daten aktiv sind, werde ich das hier noch einmal kundtun.

    Gruß, Der Privatier

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