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Kap. 10.2: Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen — 1.170 Kommentare

  1. Noch eine Ergänzung an dieser Stelle:

    Während es bei den Krankenkassenbeiträgen kein Problem ist, diese im Voraus zu bezahlen und steuerlich geltend zu machen (wie oben beschrieben), sollte man mit der Vorauszahlung von Behandlungskosten sehr vorsichtig sein.

    Gerade habe ich bei Haufe.de von einem Finanzgericht-Urteil gelesen, welches die Vorauszahlung von 45.000 Euro für eine umfangreiche Zahnimplantat-Behandlung als Gestaltungsmissbrauch abgewiesen hat. Der Kläger hatte eine Abfindung von 250.000 Euro erhalten und wollte über den Weg der außergewöhnlichen Belastung die Zahnarztkosten steuerlich geltend machen.

    Besonders interessant finde ich dabei die Begründung, die nämlich besagt, dass es keinen wirtschaftlichen Grund für die Vorauszahlung gegeben habe (außer die Steuern zu senken). Und den abschließenden Hinweis, wenn es sich um eine Festpreisvereinbarung zur Minderung des Kostenrisikos gehandelt hätte, ein wirtschaftlicher Grund aber zu erkennen gewesen wäre. Daraus könnte man eine Anleitung herauslesen, wie man es richtig macht…

    Gruß, Der Privatier

  2. Hi,

    warum schreiben Sie nichts über die Möglichkeit freiwillig Rentenversicherungsbeitrage in gesetzlich Kasse zu zahlen um Steuer zu senken. Das muss genau sein wie bei KV\PV und Rürup-Versicherung, oder

    Viele Grüße
    Bazan

    • Es ist vollkommen richtig: Auch die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ist genau so wie z.B. Rürup dazu geeignet, die Steuer zu senken. Vielleicht habe ich es tatsächlich nicht immer so ausdrücklich erwähnt, aber zumindest in einigen Kommentaren bereits darauf hingewiesen. In einem gesonderten Beitrag bin ich auf die Möglichkeiten der freiwilligen Einzahlung in die Rentenkasse eingegangen.

      Wenn man diesen Weg in Erwägung zieht, sollte man auf jeden Fall vorher zu einer Rentenberatung gehen, das Vorhaben erläutern und die Vorgehensweise abstimmen. Eventuell auch gleich die Höhe und die Zahlungsmodalitäten (monatlich, etc.) abstimmen. Früher konnte man einfach beliebige Zahlungen überweisen, heute wird es gerne gesehen, wenn man einen Antrag stellt und die Zahlungsströme ankündigt und sich „genehmigen“ lässt. Ist aber wohl eher eine Formsache.

      Gruß, Der Privatier

  3. Hallo,

    mich würde interessieren ob das Auswirkungen auf den KV Zuschuss beim ALG hat.
    Privatversicherte bekommen die Beiträge bis zur Höchstgrenze komplett erstattet und diese wären ja bereits bezahlt

    Hat hierzu jemand Erfahrungen damit?

    Grüße

    • Der Ablauf ist wie folgt:
      1) Der Versicherte zahlt im Jahr x Beiträge für die Jahre x+1 und x+2 (und ggf. noch mehr bis zum steuerlichen Maximum) an die Krankenversicherung (KV) im Voraus.
      2) Die Vorauszahlungen des Versicherten sind aber mit der Zahlung nicht fällig, sondern werden von der KV auf dem Beitragskonto als Guthaben gebucht. Bei Fälligkeit werden die Beiträge von der KV gegen das Guthaben gebucht.
      3) Als langjährig privat Krankenversicherter mit über 55 Jahren bleibt man zwangsläufig bei Bezug von Arbeitslosengeld in der privaten Krankenversicherung. Bei Antragstellung zum Arbeitslosengeld gibt man zudem das „Zusatzblatt Sozialversicherung“ und eine „Bescheinigung zur Übernahme von Beiträgen nach §174 SGB III – Kranken-/Pflegeversicherung“ (von der KV auszufüllen) ab.
      4) Auf dieser Grundlage berechnet die Agentur für Arbeit den Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung und zahlt ihn monatlich mit der Leistung aus.
      Genauso läuft es zurzeit bei mir ab.

    • Vielen Dank für den Erfahrungsbericht von einem realen „Fall“!

      Ist doch immer viel besser, wenn man so etwas von einem „Betroffenen“ aus erster Hand erfährt, als wenn hier lange herum theoretisiert wird.

      Gruß, Der Privatier

  4. Ich bin seit dem 01.03.2016 selbstständig. Mein bisheriges Arbeitsverhältnis endete am 29.02.2016 mit Zahlung einer Abfindung. Um die Fünftelregelung optimal nutzen zu können, würde ich gerne Krankenkassenbeiträge im Voraus entrichten, was bei der TK ja möglich ist. Dort bin ich als Freiberufler seit 01.03. freiwillig versichert (zuvor war ich dort ebenfalls als Angestellter freiwillig versichert).

    Jetzt habe ich gelesen, dass eine Vorauszahlung nur dann möglich sei, wenn der Ehepartner nicht gesetzlich versichert ist.

    Ist das wirklich so?

    Das wäre schade (meine Frau ist gesetzlich versichert). Ich verstehe auch gar nicht, warum dies in einem solchen Fall nicht möglich sein soll. Steuerlich werden wir 2016 getrennt veranlagt.

    Vielen Dank!

    • Eine solche Regelung, nach der eine Vorauszahlung nur dann möglich sein soll, wenn der Ehepartner nicht gesetzlich versichert ist, ist mir nicht bekannt. Aus meiner Sicht auch ohne jede Logik. Hier wäre daher einmal eine Quellen-Angabe interessant und hilfreich!

      Was ich mir in diesem Zusammenhang noch denken könnte, wäre die Regelung, dass eine Familienversicherung (also in diesem Falle über die Ehefrau) immer Vorrang hat gegenüber einer eigenen freiwilligen Versicherung. Aber natürlich nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung überhaupt gegeben sind. Und dafür müsste das Einkommen dann dementsprechend gering sein.

      Apropos geringes Einkommen: Wer sich als hauptberuflich selbständiger bei der gesetzl. KV versichert, zahlt ohne weitere Aktivität immer pauschal den Höchstbetrag! Wer weniger Einkommen (oder besser: Gewinn) hat, muss sich hier aktiv um eine andere Einstufung bemühen. Nur mal so nebenbei…

      Gruß, Der Privatier

  5. Danke für die schnelle Rückmeldung.

    Nachfolgender Absatz stammt aus einem Artikel „Krankenversicherung – Genialer Trick“ aus Focus-Money Nr. 35 (2012)vom 22.08.2012, auf den ich bei meiner Internetrecherche gestoßen bin.

    Vielleicht habe ich da auch etwas missverstanden, aber die Begründung leuchtet mir nicht ein.

    Hier der entscheidende Abschnitt:

    Vorteil sichern. Von diesem Steuertrick profitieren Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, sowie privat Krankenversicherte. Aber Achtung: „Bei Ehegatten darf keiner der Partner in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein, ansonsten funktioniert der Trick wegen der regelmäßigen Zahlungen nicht“, erklärt Raffelsieper.

    Grüße

    Stefan

    • Hallo Stefan und Danke für die Quellenangabe:
      Focus Money: Krankenversicherung – Genialer Trick

      Damit wird (für mich) auch ersichtlich, was der Autor dort mit seinem Hinweis gemeint hat. Denn wenn Du noch einmal meinen obigen Beitrag liest, so wirst Du feststellen, dass ich dort von zwei Möglichkeiten gesprochen habe, wie man die Vorauszahlung von KV-Beiträgen steuerlich nutzen kann. Version 1 ist die Reduzierung des Einkommens z.B. im Zusammenhang mit einer Abfindung. Version 2 entsteht dadurch, dass in den Folgejahren (nach der Vorauszahlung) die Kosten für de KV wegfallen und daher zusätzlich andere Versicherungen steuerlich wirksam werden können.

      Der Focus-Autor spricht aber ausschließlich von meiner zweiten Variante. Und dabei gibt es tatsächlich ein Problem, wenn der Ehepartner weiter seine KV-Beträge vom Gehalt abgezogen bekommt. Denn dann fallen sie ja eben nicht weg und der Effekt funktioniert nicht (oder nicht so richtig).

      Über die erste Variante (Abfindung) spricht der Focus-Autor aber überhaupt nicht. Er hat ausschließlich die Folgejahre im Focus! (Oh… Wortwitz… 😉 )
      Und daher sehe ich den Warnhinweis im Zusammenhang mit der Reduzierung der Steuern auf eine Abfindung auch für nicht zutreffend.
      Kein Problem.

      Gruß, Der Privatier

  6. Hallo an alle aktuellen und zuküftigen Privatiere.
    Dank der Informationen auf dieser Seite habe ich meinen beruflichen Ausstieg geplant und umgesetzt. Das Dispositionsjahr hat super geklappt, seit fast 6 Monaten bin ich jetzt offiziell arbeitslos und habe keine Auflagen von der Agentur zu erfüllen. Soweit so gut. Ich habe auch verschiedene Steuerminderungmassnahmen, wie z.B. Einzahlung in die DRV und Vorauszahlungen an die PKV durchgeführt. Leider wurden meine Vorauszahlungen an die PKV vom Finanzamt nicht anerkannt. Ich bin den Anweisungen meiner KK gefolgt und habe den 2,5-fachen Beitrag des Jahres 2018 im Dezember 2017 (2017 war das Jahr meiner Abfindung)vorausgezahlt. Das war anscheinend ein Fehler, denn ich hätte nur den 2,5-fachen Beitrag des Jahres 2017 bezahlen sollen. Das Finanzamt hat dir komplette Vorauszahlung für meine KV und PV nicht anerkannt. Es hat aber die Vorauszahlung, die ich für die KV meiner Tochter geleistet habe anerkannt, was dann ja umlogisch ist. Der entsprechende Gesetzestext lautet:
    „Beitragsvorauszahlungen können im Zahlungsjahr nur abgezogen werden, soweit sie das Zweieinhalbfache der regulären (vertraglich geschuldeten) Beiträge des Veranlagungszeitraums nicht überschreiten.
    Vorauszahlungen, die über diese Grenze hinausgehen, dürfen erst im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden.“

    Ich habe mich leider auf die Aussage meiner Krankenkasse verlassen, dass ich möglichst viel, also die auf 2018 bezogegenen Beiträge vorauszahlen soll. Einen Rabatt habe ich übrigens auch nicht erhalten.

    Insgesamt betrug der zu viel gezahlte Beitrag ca. 600 € (= 4,4% der „erlaubten“ Vorauszahlung), was zu einer Steuermehrbelastung von fast 20.000 € führte.
    Das ist aus meiner Sicht überhaupt nicht verhältnismäßig. Außerdem meine ich, dass man den oben stehenden Gesetzestext auch so auslegen kann, dass der 2,5-fache Beitrag im Veranlagungsteitraum berücksicht wird, und nur die darüber hinaus gehende Vorauszahlung in den Folgejahren berücksichtigt wird.

    Hat sonst noch jemand Erfahrung mit diesem Sachverhalt, oder kann jemand meine Auslegung bestärken oder falsifizieren?

    Liebe Grüße,
    Michael

    • Hallo Michael,

      auch wenn das sich jetzt sehr hart anhört: Da hast du leider etwas gepennt.

      Der Gesetzestext ist eindeutig: „ … Beiträge, die in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden.“(§10 Abs.1 Nr.3 Satz 4). Maßgeblich für die Berechnung der max. Höhe der Vorauszahlung ist also die Höhe der Beiträge in dem Zeitraum, in dem die Beiträge gezahlt werden und nicht die Höhe der Beiträge in dem Zeitraum, für den die Beiträge gezahlt werden. Was allerdings wirklich mies ist, dass durch die „Überzahlung“ die Vorauszahlung komplett nicht anerkannt wird. Auch ich würde es nur als gerecht empfinden, wenn der Maximalbeitrag trotzdem anerkannt würde.

      Normalerweise würde ich an dieser Stelle jedem empfehlen einen Steuerberater hinzuziehen, aber meine Erfahrung mit dieser Berufsgruppe sind nicht gut, wenn es um die Vorauszahlung von KV-Beiträgen geht (siehe oben).

      Gruß, BigMac

    • Ich sehe das weder so schwarz, wie BigMac die Lage darstellt, noch interpretiere ich den Gesetzestext so „eindeutig“.

      Eher im Gegenteil: Ich habe den Gesetzestext (und die Absicht dahinter) immer so verstanden, dass die Beiträge bis zur 2,5-fachen Höhe des VZ’s im demselben VZ steuerlich berücksichtigt werden können. Alles, was darüber hinaus gehen sollte, dann eben in späteren VZ’s. Also: Bis zum Maximum auf jeden Fall zu berücksichtigen. Mehr allerdings nicht.

      Für mich müsste der geschilderte Fall daher ganz klar mit einem Einspruch beantwortet werden!

      Ich gebe allerdings gerne zu, dass mir nach der Schilderung der Sichtweise des FA’s der Gesetzestext nicht mehr so ganz eindeutig erscheint. Man könnte ihn auch im Sinne des FA’s interpretieren. Ich bin jedoch nach wie vor der Überzeugung, dass der Sinn der Regelung darin besteht, dass bis ein bis zu 2,5-facher Beitrag steuerlich wirksam sein kann. Nur die Beiträge, die diese Grenze überschreiten, nicht.

      Eine Bestätigung für diese Annahme findet sich meiner Meinung nach in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017 zum Thema „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ (GZ: IV C 3 – S 2221/16/10001 :004). Dort werden die Vorauszahlung von KV-Beiträgen ab Randziffer 134 behandelt. Unter Randziffer 149 ist ein Beispiel aufgeführt, welches dem oben geschilderten Sachverhalt ähnelt. Auch im Beispiel wurde mehr eingezahlt, als der 2,5-fache Beitrag. Der 2,5-fache Beitrag ist aber im Jahr der Zahlung absetzbar.

      Ich würde daher ganz eindeutig einen Einspruch einlegen, ggfs. mit Bezug auf o.g. Schreiben des Finanzministeriums.

      Viel Erfolg und (wenn möglich) mit anschließendem Bericht!

      Gruß, Der Privatier

      • „Ich sehe das weder so schwarz, wie BigMac die Lage darstellt, noch interpretiere ich den Gesetzestext so „eindeutig“.“

        Was ich sagen wollte: Eindeutig ist der Text in Bezug auf den Zeitraum, der für die Berechnung der max. Höhe des Vorauszahlungsbeitrag heranzuziehen ist. Das eine „Überzahlung“ stattfand, sollte unstrittig sein, und deshalb ein Einspruch wg. der Berechnung der max. Höhe erfolglos.

        Was die Anerkennung und Abzugsfähigkeit betrifft bin ich hingegen ganz auf der Linie von Dir und MMM. Vor allem gibt es (bzw. kenne ich) keine Regel, die besagt, dass bei einer Überzahlung die Abzugsfähigkeit komplett verloren geht. Auch ich würde einen Einspruch einlegen und zwar mit dieser Begründung.

        Sorry, wenn ich mich da etwas unglücklich ausgedrückt zu haben.

      • Erstmal Dank an BigMac, M.M.M. und den Privatier für die schnellen und kompetenten Kommentare.
        Den Einspruch habe ich natürlich eingelegt und leider auch schon eine ablehnende Antwort erhalten. „Die in 2017 vertraglich geschuldeten Krankenversicherungsbeträge betragen xxx €. Somit übersteigen die Vorauszahlungen das 2,5-fache deutlich. ….. kann Ihrem Einspruch nicht entsprochen werden.“
        Die Vorauszahlungen für die KV betrugen übrigens genau das 2,6-fache. Das soll deutlich sein? Die Vorauszahlungen für die Pflegeversicherung betrugen genau das 2,5-fache und wurden auch nicht berücksichtigt. Berücksichtigt wurden aber die Vorauszahlungen, die ich für die KV meiner Tochter gemacht habe, obwohl die auch über dem 2,5-fachen lagen.
        Ich hatte noch einen zweiten Einspruchsgrund, dem zum Glück entsprochen wurde. Es bleibt allerdings immer noch eine gewaltige Lücke zu der von mir errechneten Steuerrückzahlung.
        Das FA möchte nun von mir eine Erklärung, dass ich den Punkt Vorauszahlungen als erledigt betrachte und wird dann eine neue Berechnung aufgrund des zweiten Punktes durchführen. Man nennt das Erledigung des Verfahrens wegen Teilstattgabe.
        Wenn ich diese Betätigung abgebe, hätte ich einen Teilerfolg erreicht. Wenn ich sie nicht abgebe, so heißt es, „ist über den Einspruch zu entscheiden.“ Wenn ich nun der Argumentation von BigMäc folge, wird der Einspruch wahrscheinlich keinen Erfolg haben. Ich befürchte dann sogar, dass man die Vorauszahlung für die KV meiner Tochter auch nicht anerkennen wird. Dann hätte ich weniger erreicht als zuvor. Und ob der andere Einspruchspunkt in meinem Sinne entschieden wird, ist dann ja auch nicht sicher.
        Wenn ich der Argumentation vom Privatier folge, sieht es besser aus. Vielen Dank übrigens für den Link. Ich habe mir den Punkt 149 mehrfach durchgelesen. Ist das eindeutig? „Der in 00 absetzbare Teil der Vorauszahlungen i. H. v. 2.500 € ist den Jahren 01, 02 (jeweils i. H. v. 1.000 €) und i. H. v. 500 € 03 chronologisch zuzuordnen.“ Was meint genau „chronologisch zuzuordnen“?
        Ich habe zusätzlich über das WWW einen Steuerberater konsultiert. Der gibt mir Recht, allerdings macht er sich das auch sehr einfach. Er argumentiert, das Wort „soweit“ im Text „soweit die Vorauszahlungen das 2,5-fache … nicht übersteigen“ würde bedeuten, dass bis zum 2,5-fachen immer absetzbar wäre. Ich denke, das Wort „soweit“ könnte auch für „wenn“ stehen.
        Ich habe noch 2 Wochen Zeit, mir zu überlegen, was ich nun machen werde. Im Moment möchte ich den Einspruch gerne aufrechterhalten und als Begründung, die von euch erwähnten Gründe, insbesondere das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017 nachreichen.
        Gibt es dazu evtl. noch Kommentare von euch?
        Gruß Michael

        • Ich kann nur sagen, dass ich mich da auf keinen „Kuhhandel“ einlassen würde! Ich bin mir da relativ sicher, dass der Einspruch Erfolg haben wird.

          Auch wenn hier viel über Steuerberater geschimpft wird, würde ich mir überlegen, für die richtige Formulierung einer Antwort ggfs. doch einen Steuerberater hinzu zu ziehen.

          Oder alternativ das o.g. Schreiben noch einmal gründlich zu lesen (nicht nur das angeführte Beispiel). Das Beispiel enthält die wichtige Aussage nämlich eigentlich nur als Nebenbemerkung: „Der in 00 absetzbare Teil der Vorauszahlungen…“ bedeutet ja nicht anderes als: Ein Teil ist absetzbar!
          Beim Rest des Beispieles geht es mehr um die Zuordnung der Überzahlung. Hier also uninteressant.

          Wichtig wäre z.B. auch Rz.148. Hier heisst es: „Abweichend vom Jahr der Zahlung sind die das Zweieinhalbfache übersteigenden Beiträge in dem VZ anzusetzen, für den sie geleistet wurden.“
          Heisst doch auf deutsch wohl: Was mehr als das 2,5-fache ist, muss später angesetzt werden. Und daher logische Folgerung: Bis zum 2,5-fachen Betrag kann im Jahr der Zahlung angesetzt werden.

          Mein Fazit: Ich würde den Einspruch auf jeden Fall vollständig aufrecht erhalten. Notfalls sogar klagen (nach Rücksprache und mit Unterstützung eines Anwaltes).

          Gruß, Der Privatier

        • Hi Michael,

          ich kann Deine Situation gut verstehen -> ‚Spatz in der Hand‘ vs. ‚Volles Risiko‘ :-/

          Mit Zeichnung der Teilstattgabe hättest Du einerseits die Anerkenntnis für die PKV Deiner Tochter und Deinen ‚zweiten Einspruchsgrund‘ schon mal sicher in der Tasche. Das ist ja schon mal was.

          Da wir die steuerlichen Auswirkungen Deines erwähnten zweiten Einspruchsgrundes nicht kennen (vielleicht kompensiert Er ja die Nichtanerkennung Deiner PKV-Vorauszahlungen bei weitem!) ist es auch schwer eine grundlegende Meinung zu Deinem Sachverhalt zu geben.

          Ich persönlich würde den Einspruch aufrecht erhalten falls Du mit dem Widerspruchsverfahren via Anwalt klar kommst (mental und hinsichtlich des monetären Restrisikos s.o.).
          Ja, Widerspruchverfahren sind nervig…aber bisher zu 100% immer erfolgreich gewesen…so meine Erfahrungen.

          LG
          M.M.M.

    • Hallo Michael,

      ersteinmal willkommen bei den PrivatierZ 🙂

      *GENERELL:
      Ich hatte das gleiche Thema vor einigen Jahren durch:
      Ich bin PKV+PPV versichert und habe auch Vorauszahlungen im Jahre der Abfindung geleistet.
      Da der Gesetzestext (wieder einmal) so richtig schwammig gestaltet und deshalb -je nach Gusto- frei auslegbar ist, war ich damals auf Nummer sicher gegangen.

      *DURCHFÜHRUNG:
      Meine PKV gab mir für die Vorauszahlung von >2 Jahren Versicherungsbeiträgen 4% Rabatt. Schonmal prima.

      Ich leistete dann vorsichtshalber nur eine Vorauszahlung von 28 Monatsbeiträgen i.d.Höhe der damaligen aktuellen PKV-Beiträge des laufenden Jahres, anstelle der vollen 30 Monate(=2,5 Jahre).
      Die 28-monatige Vorauszahlung der PKV+PPV Beiträge wurden anstandslos steuermindernd vom FinA berücksichtigt, wobei hier natürlich nur der Standardtarif berücksichtigt wurde und keine Schmankerl AKA Chefarztbehandlung, Einzelzimmer etc.
      …besser eine relativ hohe Steuerersparnis durch <2,5Jahre Vorauszahlung als gar keine…

      *RESUMEE:
      Ich würde an Deiner Stelle einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, mit Verweis auf den von 'Privatier' heute genannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017.

      *ERGO:
      Ich wünsche Dir viel Glück und habe -persönlich- ein gutes Gefühl in Deiner Sachlage/Situation!

      • UPDATE Oktober 2018: So, das Finanzamt hat nun nach weiteren 2,5 Monaten endlich deren Fehler eingeräumt und meinem Einspruch voll und ganz entsprochen. Die Steuerrückzahlung entspricht nun genau dem von mir mit Elster berechneten Betrag. Ich bin sehr froh und bedanke mich an dieser Stelle nochmal bei allen, die mir hier Zuspruch gegeben haben. Ich denke, insbesondere der Link (siehe oben) vom Privatier hat hier weiter geholfen.
        Gut, dass ich nicht „klein-bei-gegeben“ habe und die rechtlichen Mittel ausgenutzt habe.
        Zur Erinnerung: mein FA hatte meine Vorauszahlungen zur PKV zunächst überhaupt nicht anerkannt, weil ich „etwas zu viel“ (gemessen an der in 2017 geschuldeten Leistung Leistung) voraus gezahlt habe. Obwohl ich mittlerweile 2x auf den Fehler hingewiesen habe, passierte Monate lang nichts. Als ich dann allerdings um einen Gesprächstermin mit der Amtleitung gebeten habe, ging alles sehr schnell. Wenige Stunden nach meiner Terminanfrage (per E-mail) bekam ich einen Anruf, dass meine Sicht auch zu 100% die Sicht des FA sei und dass es jetzt noch 2 Wochen dauern würde, bis mein neuer Bescheid an mich versendet würde.
        Heute kam der Bescheid. Ich bin nun zufrieden.

        Fazit: Was man aus diesem Fall lernen kann, ist, dass im FA auch nur Menschen arbeiten, die nicht alles wissen und Fehler machen. Deshalb Augen auf bei der Kontrolle des EKST-Bescheides. Angeblich sollen 1/3 aller Bescheide fehlerhaft sein. Das habe ich irgendwann mal in diesem Zusammenhang gelesen.

        Gruß an alle Privatiers und diejenigen, die es werden wollen
        Michael

        • 🙂 Super 🙂

          Das freut mich! Und zwar gleich mehrfach:
          Einerseits freue ich mich über das Feedback. Danke dafür.
          Und dann freut mich natürlich das positive Ergebnis. Herzlichen Glückwunsch!
          Und natürlich freue ich mich, dass wir hier Recht behalten haben und unsere Einschätzung richtig war.

          Mein Fazit (wieder einmal): Man darf sich auch von anfänglichen Misserfolgen nicht einschüchtern lassen. Hartnäckig (aber sachlich) bleiben! In diesem Fall war die Frage nach einem Gesprächstermin mit der Amtsleitung eine ganz hervorragende Idee!

          Sehr gut gemacht und weiter so.

          Gruß, Der Privatier

  7. Hallo zusammen,

    wenn es um die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen geht so
    stellt sich mir eine dringende Frage:

    – am 31.03.2018 hat mein Arbeitsverhältnis geendet (war freiwillig versichert)
    – am 01.04.2018 habe ich mich als erwerbsloser versichert (freiwillig versichert)
    – am 01.10 werde ich mich selbstständig machen (höherer Beitrag freiwillig versichert)

    Wenn ich jetzt Ende des Jahres die Krankenkassenbeiträge vorab zahlen möchte
    (2.5 Jahre) im Voraus – welchen Betrag nehme ich jetzt um die Vorauszahlung
    zu berechnen ?

    Kann ich:
    – die 3 Arbeitnehmerbeiträge & die 6 erwerbslosen Beiträge und die 3 selbsständigen
    Beiträge zusammenzählen und aus dieser Summe die Vorauszahlung berechnen ?
    – oder gelten nur die 6 erwerbslosen und 3 selbstständigen Beiträge zur Vorauszahlung ?

    Würde mich über eine Antwort freuen,

    Kurt

    • Ich würde die Beiträge aus allen drei Phasen zusammenaddieren.
      Begründung: Die Möglichkeit einer Vorauszahlung ist im §10 Abs.1 Nr.3 Satz 4 ESTG geregelt. Dort heißt es:
      „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden,…“
      Oder umgekehrt: Alles was diese Summe nicht überschreitet, kann sofort steuerlich berücksichtigt werden. Und es geht dabei immer um die „auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge„. Und das sind nach meinen Verständnis sämtliche Beiträge des Jahres.

      Sie sollten Ihr Vorhaben aber auf jeden Fall erst mit Ihrer Krankenkasse abstimmen.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Kurt,
      das Thema hat zwei Dimensionen:

      1) Wieviel Vorauszahlung akzeptiert deine Krankenkasse? Der im Gesetz erwähnte Maximalbeitrag bezieht sich alleine auf die steuerliche Anrechenbarkeit. Wieviel Vorauszahlung eine Krankenkasse akzeptiert, kann sie selber festlegen. Deshalb musst du das deine Krankenkasse fragen. Ein Tipp: Frag auch, was mit der Vorauszahlung passiert, falls jemand anderes deine Beiträge übernimmt, z.B. die Arbeitsagentur.

      2) Wieviel Vorauszahlung akzeptiert das Finanzamt als abzugsfähig? Ich habe mich mit diesem Thema intensiv beschäftigt und kann nur sagen, dass ich bislang keine belastbare Aussage dazu habe, wenn es um solche Fälle wie bei dir gibt. Mein Finanzamt hat sich bislang um eine Antwort dazu gedrückt und die Nachfrage bei vier Steuerfachanwälten und -beratern hat vier unterschiedliche Antworten gebracht. Solltest du eine Aussage dazu bekommen, würde ich mich freuen, wenn du diese hier posten könntest.

      Gruß, BigMac

      • Hallo Privatier,
        Hallo BigMac,

        vielen Dank für Eure Rückmeldungen.

        Ich habe heute eine Mail von meiner Krankenkasse erhalten (hatte ich schon vor Tagen angefragt) und dort wurde folgende Aufstellung kommuniziert:

        – die abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur freiwilligen Krankenkassenversicherung
        werden von der Krankenkasse nicht berücksichtigt.
        -> Grund: Diese Beiträge wurden schon vom Arbeitgeber auf der
        Lohnsteuerbescheinigung 2018 ausgewiesen.

        – die Krankenkasse bescheinigt alles was ich selber in 2018 bezahlt habe
        (erwerbslosen und selbständigen Krankenkassenbeitrag)

        – für die Vorauszahlung kann ich 30x den selbständigen Krankenkassenbeitrag
        einzahlen.

        Für das Steuerjahr 2018 kann ich also
        – Arbeitnehmerbeitrag + erwerbslos + selbstständigen Beitrag steuerlich geltend
        machen.

        – Die Krankenkasse bescheinigt Vorauszahlung + die eigen eingezahlten Beträge.

        Mein Steuerberater und auch das Finanzamt haben mir gesagt das der Betrag der von der Krankenkasse ausgestellt wird dann auch kein Problem beim Absetzen in der Steuererklärung ist.

        Falls jemand mit seiner Krankenkasse eine andere Rechnung hatte wäre es nett noch einmal die Alternative zu hören.

        Ich werde nächste Woche noch einmal mit der Krankenkasse sprechen.

        Danke Euch
        Kurt

  8. Meine Krankenkasse akzeptiert das 30fache (12 Monate mal 2,5 Jahre) des monatlichen Maximalbeitrags in der GKV. Das kann jede Krankenkasse individuell handhaben, so mein Kenntnisstand. Das Argument mit der Lohnsteuerbescheinigung verstehe ich nicht.

    „Mein Steuerberater und auch das Finanzamt haben mir gesagt das der Betrag der von der Krankenkasse ausgestellt wird dann auch kein Problem beim Absetzen in der Steuererklärung ist.“
    Diese Aussage ist die tatsächliche interessante. Bislang habe ich – wie erwähnt – vom Finanzamt dazu keine und von vier Steuerberatern / -fachanwälten vier verschiedene Aussagen erhalten – und keine davon deckt sich mit der Aussage, die Du vom Finanzamt erhalten hast.

    Gruß, BigMac

    P.S.: Peter, du kannst Kurt gerne meine email-Adresse zur Kontaktaufnahme weitergeben.

  9. Hallo Kurt,

    zunächst einmal kurz etwas zur Bescheinigung der Beiträge, die vom Arbeitgeber abgeführt wurden. Ich habe dazu extra noch einmal in einer alten Bescheinigung nachgesehen. Meine Krankenkasse schreibt dort:
    „Werden Ihre Beiträge von Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern oder Zahlstellen (z.B. bei Betriebsrenten) an uns gezahlt, übermitteln diese gleichzeitig die Beitragshöhe an das Finanzamt und stellen Ihnen bei Bedarf Nachweise hierüber aus. Für die Zeit, in der Sie Ihre Beiträge direkt an uns zahlen, übernehmen wir die Meldung.“
    Insofern würde ich mir darüber keine weiteren Gedanken machen.

    Es bleibt die Frage nach der richtigen Berechnung.

    Wie BigMac schon sehr richtig bemerkt hat, kann jede KK individuell festlegen, was sie an Vorauszahlung akzeptiert. Das ist aber keinesfalls eine Aussage darüber, ob das auch steuerlich anerkannt wird!

    Ich halte daher auch die Aussagen, dass „der Betrag, der von der Krankenkasse ausgestellt wird dann auch kein Problem beim Absetzen in der Steuererklärung ist“ für sehr abenteuerlich. Oder diese Aussage ist unter Randbedingungen getroffen worden, die u.U. missverstanden wurden.

    Ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass meine Aussage aus dem vorherigen Kommentar richtig ist, dass nämlich der gesamte im Veranlagungszeitraum geschuldete Beitrag die Berechnungsgrundlage darstellt. Ich empfehle dazu auch gerne noch einmal das weiter oben bereits verlinkte Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017 zum Thema „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ (GZ: IV C 3 – S 2221/16/10001 :004). Dort werden die Vorauszahlung von KV-Beiträgen ab Randziffer 134 eigentlich sehr gut erklärt.

    Dabei wurde ich jetzt gerade noch einmal an den Fall von Michael erinnert, der seinerzeit mehr als die 2,5-fache Summe eingezahlt hatte und das Finanzamt die Zahlung vollständig abgelehnt hat! Meines Erachtens eine krasse Fehlentscheidung. Wäre einmal interessant, wie die Geschichte ausgegangen ist… @Michael

    Gruß, Der Privatier

  10. Hallo Privatier,

    ich bin freiwillig versichert und zahle den Mindestbeitrag. Kann ich für die 2,5 Jahre dann auch nur den Mindestbetrag als Basis ansetzen?
    Ich verfüge über eine private Zusatzversicherung. Ist hier auch eine Steueroptimierung möglich?

    Mfg
    Klaus

    • Ich sehe keinen Grund, warum eine Vorauszahlung nicht auch mit dem Mindestbeitrag möglich sein sollte. Voraussetzung ist aber immer die vorherige Absprache und Zustimmung der Krankenkasse.

      Die private Zusatzversicherung sollte m.M.n. zu den sonstigen privaten Versicherungen zählen. Für diese ergibt sich der steuerliche Vorteil automatisch durch die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge (s. Erläuterung im Beitrag oben).

      Gruß, Der Privatier

  11. Sehr geehrter Herr Privatier,
    zunächst mein herzliches Dankeschön an Sie persönlich und an alle Forumsteilnehmer.
    Nachdem ich Ende 2017 meine Stelle bei einem großen DAX-Unternehmen verloren habe, hat mich Ihr Buch und das Forum nicht nur wieder aufgerichtet, sondern mir immer wieder mit wertvollen Informationen weitergeholfen! Danke dafür!!

    Nun meine Frage zur Vorauszahlung von KV-Beiträgen:
    Im Dispojahr habe ich w/Abfindung zuerst monatl. ca. 750,– Euro KV-Beitrag selbst bezahlt. Seit 11/18 zahle ich nur noch den Mindestbeitrag monatl.(ca. 183,– Euro).
    Auf Anfrage teilte mir meine KK mit, dass ich nur den Mindestbeitrag für 2 1/2 Jahre im voraus bezahlen kann. Also 183 x 30 ergibt ca. 5400,– Euro.

    lt. Steuerberater könnte ich natürlich erheblich mehr bei der Steuer ansetzen.
    ca. 7.900,– bezahlt in 2018 mal 2 1/2 ergäbe über 19.000,– Euro.

    Hat jemand konkrete Erfahrungen was passiert, wenn die KK einfach mehr Geld überwiesen
    bekommt. Berater meinte, dass die KK das Geld lt. Sozialgesetzbuch nicht behalten darf sondern wieder rückerstatten muss?
    Mir leuchtet nicht ein warum die KK sich quasi ziert mehr Geld zu bekommen.
    Das „zuviel“ erhaltene Geld könnte die Krankenkasse ja z.B. mit den Ansprüchen die Sie aus der Betriebsrente ab 2022 hat verrechnen.
    Beste Grüße Gernot

  12. Das ist richtig, die KK wird den Betrag wieder rückerstatten, der über den genehmigten Höchstbetrag hinaus geht. Warum sich die KK so merkwürdig und zudem unterschiedlich verhalten und manche auch gar keine Vorauszahlungen akzeptieren, ist ein großes Mysterium, zumindest für mich (und dich). Eine Vermutung von mir ist, dass das mit den Rücklagen zusammenhängt, die KK bilden – „allzuviel ist ungesund“.
    Ich würde an deiner Stelle aber nochmal bei deiner KK anfragen. Die Pflegeversicherung scheint ihr übersehen zu haben, für die gilt das gleiche, wie für die Krankenversicherung. Vielleicht kannst du bei der Gelegenheit ja einen höheren KV-Vorauszahlungsbeitrag rausholen.

  13. Hallo Gernot,

    aus steuerlicher Sicht liegt der Steuerberater wohl richtig. Ich habe die Zahlen zwar nicht nachgerechnet, aber lt. Gesetz können Vorauszahlungen bis zum 2,5-fachen des für den Veranlagungszeitraum geschuldeten Beitrages steuerlich geltend gemacht werden. Jedenfalls wäre das ganz klar mehr als 183€*30Monate.

    Allerdings ist keine KK verpflichtet, überhaupt Vorauszahlungen zu akzeptieren! Ob und in welchem Maße sie dies also macht, bleibt die Entscheidung der KK. Ich vermute allerdings, dass es diesem Fall keine bewusste Entscheiung der KK ist, sondern eher Unkenntnis. 🙁

    Wie so oft kann man hier evtl. durch Hartnäckigkeit und ggfs. Einschalten anderer Stellen (Vorgesetzte, Hauptstelle, etc.) noch etwas erreichen.

    Gruß, Der Privatier

  14. Hallo Herr Privatier,
    Hallo BigMac,

    bin vorgegangen wie empfohlen. Das „nachbohren“ bei der Krankenkasse hat geholfen!
    Habe auf die zweite Anfrage die Rückmeldung erhalten, dass ich wie angenommen bis zum 2,5 fachen der in 2018 geleisteten Beiträge im Voraus bezahlen kann.
    Vielen Dank nochmals für die Hilfe.
    Beste Grüße Gernot

  15. Frage zur KV Beitragsvorschusshöhe in meinem Fall: Aktuell privat versichert, Abfind. 2018 inkl. Fünftel, Leistung AlgI zum 1.1.19, wahscheinl. zum 1.6.19/spät.1.9.19 wieder in Teilzeit und somit in gesetzl. Vers., bis zu welcher Höhe sollte ich jetzt in 2018 noch eine Beitragsvorausz. zur KV leisten? Habe Info, dass angebl.durch Rückzahl.meiner zu viel bez.KV Beiträge in 19, dies u.U. dazu führt, dass mein Plan, die Vorausz.der KV Beiträge zur Steuersenkung 18 zunichte machen kann, da die Rückzahlung, wenn zu hoch, aufs Jahr 18 seitens FA gerechnet wird, wenn nicht zu hoch, dann würde FA Zahlung dem Zahlungsjahr (also 19) zuordnen, was mein Ziel ist. Wer hat dazu Erfahrung?

    • Es gilt in Deutschland das Zufluss- bzw. Abfluss-Prinzip, d.h. die steuerliche Wirksamkeit erfolgt immer in dem Jahr, in dem Zahlungen auch geflossen sind. Von daher teile ich die o.g. Befürchtung nicht. Aber natürlich ohne Gewähr!

      Mir sind jedenfalls keine vergleichbaren Fälle bekannt.

      Gruß, Der Privatier

      • Ich arbeite mich zur Beantwortung meiner Frage gerade durch alle Kommentare. „Zufluss Abfluss Prinzip“ macht mir Hoffnung, dass sich eine Rückerstattung (in 2022) meiner im Voraus (in 2020 im Abfindungsjahr) geleisteten Krankenversicherungsbeiträge mit der Steuererklärung 2022 nicht finanziell negativ für mich auswirkt.
        Meine KV hatte die Vorauszahlung für mich während der ALG Zeit geparkt.
        Nun bin ich wieder Privatier u. noch 4 Monate freiwillig versichert, die Beiträge werden von meinem Guthaben durch die KV einbehalten. Aber dann kann ich in die Familienversicherung über meine gesetzlich pflichtversicherte Frau wechseln und ich gehe davon aus, dass die KV mir die Vorauszahlung zurückerstatten wird.
        Meine Befürchtung war: Neuberechnung der Steuererklärung 2020 mit weniger schönen finanziellen Folgen für uns. Wenn sich die Rückerstattung aber in der Steuererklärung 2022 bemerkbar macht, wäre das mangels Masse (Lohnsteuerzahlung) unerheblich für uns.
        Habe ich es richtig verstanden? Wegen Zufluss Abfluss Prinzip wirkt sich die Rückerstattung der KV mit der Steuererklärung für 2022 aus.

        Danke und LG
        Uwe

  16. Hallo Privatier, vielen Dank für deine Info! Seh ich genauso, nur muss es angebl. eine Regel geben (hier wüsste ein Steuerberater mit Schwerpunkt Sozivers evlt. mehr dazu?), dass aufgrund der zu erwartenden Rückzahlung in 2019 (aufgrund Angestelltentätigkeit muss die Rückzahl.des Überschusses erfolgen) des in 2018 vorausgezahlten Beitrages der Rückzahlungsanteil dann ins „Entstehungsjahr“ steuerlich zurück gebucht wird, wenn der Anteil der Rückzahlung höher ist, als der Anteil, welchen man in 2019 in die KV bezahlt hat (aufgrund der Situation, dass ich durch ALG I einen Zuschuss bekomme, muss ich diesen sogar noch abziehen)? Wäre der zurück gezahlte Anteil kleiner als der bezahlte Anteil soll Zufluss Abfluss gelten???

    • Wie oben schon geschrieben: Ich kenne eine solche Regel und entsprechende Fälle nicht. Kann aber natürlich auch nicht ausschliessen, dass solche Regeln existieren.
      Von daher kann ich da leider keine Aussage machen.

      Gruß, Der Privatier

  17. Ich denke dies ist eine wichtige Information für alle die
    2018 noch ihre Krankenkasse für 2019/2020 im voraus entrichten möchten.

    Bei Vorauszahlungen zwischen dem 22.12.2018 und dem 31.12.2018 greift für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wozu auch die Beiträge zur Basisabsicherung gehören, die Sondervorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach gelten Ausgaben die regelmäßig wiederkehren als in dem Jahr verausgabt zu dem sie wirtschaftlich gehören.

    Nach den Anweisungen in Rz. 153 des BMF Schreibens vom 24.5.2017 (IV C 3 – S 2221/16/10001 :004, Haufe Index 10875832) sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen und fällig geworden sind, dem Kalenderjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 EStG). Für im Voraus entrichtete Beiträge bedeutet nach den Anweisungen im o.a. BMF Schreiben „kurze Zeit“, dass die Zahlung innerhalb des Zeitraums vom 22.12. bis 31.12. vorgenommen wird und die Beiträge entsprechend der vertraglichen Vereinbarung innerhalb des Zeitraums vom 22.12. bis 10.1. fällig werden.

    Daraus folgt, dass die Vorauszahlungen für die Jahre 2019 und 2020 vor dem 22.12.2018 geleistet werden müssen, damit das Finanzamt die Vorauszahlungen bei der Ermittlung der für das Jahr 2018 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen anerkennt.

    • Danke auch für diesen Hinweis! Die beschriebene Regel ist auch als 10-Tages-Regel bekannt, weil sie eben in einem Zeitfenster von +/- 10 Tagen um den Jahreswechsel herum zum Tragen kommt.

      Ich bin mir zwar nicht wirklich sicher, ob diese 10-Tages-Regel auch für die Vorauszahlungen zur Krankenversicherung gültig ist, ich würde aber auch kein Risiko eingehen und somit die Zahlungen ausserhalb des Fensters vornehmen. Dafür ist es jetzt allerdings schon „etwas“ knapp.

      Gruß, Der Privatier

      • Gilt diese Frist auch für die freiwilligen Ausgleichszahlungen an die DRV wegen Rentenminderung, die ja von ihrer Natur her meiner Meinung nach in der Regel eher unregelmäßig sind?

        Fall das hier wirklich relevant sein sollte, wäre man bei heutiger Überweisung an die DRV diesbezüglich aber noch auf der sicheren Seite sein oder?

        • Ich habe eine Ausgleichszahlung am 4.1.2018 geleistet. Die DRV hat mir auf Basis von dem Umrechnungsfaktor für 2018 die damit ausgeglichene Rentenpunkte mit einem Prüfbogen bestätigt. Da die DRV somit selbst die Zuordnung zu 2018 vorgenommen hat, erwarte ich beim FA keine Probleme.

      • Wie oben schon angedeutet, bin ich eigentlich der Auffassung, dass die 10-Tages-Regel generell nur für regelmässig wiederkehrende Zahlungen gilt (typisches Beispiel: Monatsmiete oder auch Monatsbeitrag für Versicherungen). Für einmalige Sonderzahlungen dürfte sie eigentlich nicht gelten.
        Aber ich habe mich zu wenig mit diesen Fragen befasst, da ich es bisher noch nie verstanden haben, warum man solche Zahlungen nun unbedingt innerhalb dieser kritischen Zeit tätigen muss?

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,

          ich stimme Deiner Ansicht zu. Soweit ich weiß, gilt die 10-Tage-Regel für regelmäßige, also sich wiederholende, Zahlungen.

          Ein Beispiel hierfür ist die Umsatzsteuerzahlung für den letzten Monat des Jahres. Die Höhe steht ja erst nach Ablauf des 31.12. des alten Jahres fest, daher kann die Überweisung erst im Januar des Folgejahres stattfinden.
          Findet die Zahlung aber innerhalb der ersten zehn Tage statt, kann der Betrag steuerrechtlich dem alten Jahr zugeordnet werden.

          Normalerweise gilt ja beim Finanzamt immer der Termin des Geldflusses.

          Viele Grüße, Hardy

          • Hallo Hardy
            Ich glaube , das war auch die Nummer , mit der mein STB
            die falsch ausgedruckte Zahlung ( also KTA Folgejahr ) ,
            noch wieder passend ( also dann dem richtigen VAJ zugeordnet )
            gemacht hat . Bei mir aber dann umgedreht ( da Buchung
            erst nach dem 31.12.XX ) , fürs VORANGEGANGENE Jahr .
            Aber es ging DABEI auch um Vorsorgeaufwendungen
            Basisversicherungen ( in dem Fall Rürup ) .
            War aber ein ordentliches Sümmchen ( Höchstbetrag ) und
            hat daher den Aufwand gelohnt . Schlau aber eher trotzdem
            NICHT , das so SPÄT zu machen ( Also so SPÄT zu Überweisen ) .

            LG Det

          • Hallo zusammen, zur Info für alle: Ich habe deshalb der Einfachheit halber gerade einmal beim Servicetelefon der DRV angerufen. Auskunft war eindeutig. Es zählt die Valuta des Eingangs dort; nichts von 10-Tage-Regel oder dergleichen.
            Gruß, Nick

  18. Hallo lieber Privatier, liebe Community,

    ich war die letzten Wochen/Monaten weniger auf der Seite bzw. im Blog unterwegs. Nachdem ich mein Dispositionsjahr mit Eurer Hilfe, wie ich finde, sehr gut gestaltet habe gibt es jetzt eine aber eine neue „Herausforderung“.

    Kurz vorab:
    Meine Arbeitsvertrag endete zum 31.12.17, meine Abfindung wurde Anfang 2018 ausgezahlt. Mein Dispositionsjahr endete zum 31.12.2018, zum 1. Januar 2019 habe ich mich arbeitslos gemeldet und somit meine ALG Anspruch sichern können. In 2018 habe ich (als freiwillig gesetzlich Versicherter) meine KV Beiträge für die nächsten 2,5 Jahre einbezahlt und somit mein zu versteuerndes Einkommen in 2018 erfolgreich optimiert.

    Da ich jetzt arbeitslos gemeldet bin, übernimmt die Arbeitsagentur meinen KV Beitrag und meine KV (Techniker Krankenkasse) hat mich auch bereits angeschrieben das mir mein Guthaben ausgezahlt wird.
    Nach telefonischer Nachfrage bei der TK, wann ich denn das Guthaben erwarten darf, hat mir der nette TK Mitarbeiter mitgeteilt, das ich selber bestimmen kann ob/wann ich das Guthaben ausgezahlt haben möchte. Da war ich erst einmal überrascht, da ich dachte, das mir die TK das Guthaben auszahlen muss/wird. Aber nun gut, noch überraschter war ich, als der Mitarbeiter erwähnte, dass die Auszahlung im Steuerjahr 2019 dann als Einnahme gilt und damit das zu versteuernde Einkommen erhöht.

    Ist das wirklich so? Bei meinen bisherigen Recherchen hatte ich nichts davon gelesen (ok, der Fokus war immer auf das Jahr der Abfindung selber) und auch hier auf der Seite nichts dazu gehört. Rein logisch macht es für mich Sinn, aber der Mehrwehrt der Vorauszahlung wäre somit (gefühlt) um einiges geringer da ich in 2019 auch wieder Einnahmen aus Arbeitslosengeld und wahrscheinlich Arbeitnehmertätigkeit haben werde. Natürlich in ganz anderem Umfang als unter Berücksichtigung der Abfindung in 2018.

    Habt ihr hierzu Erfahrungen?

    Vielen Dank schon mal vorab und viele Grüße!

    Dan

    • „noch überraschter war ich, …dass die Auszahlung im Steuerjahr 2019 dann als Einnahme gilt“

      Ich empfinde es nicht als überraschend, sondern als selbstverständlich. Vielleicht deshalb nicht ausdrücklich erwähnt. War aber hier auch im Bereich der Kommentare hin und wieder ein Thema. Also: Soweit alles normal.

      Es gibt allerdings unterschiedliche Vorgehensweisen der Krankenkassen: Während manche eine geleistete Vorauszahlung auf jeden Fall zurück erstatten wollen, gibt es andere, die ein Beitragskonto führen, welches dann eben für zukünftige Beiträge verwendet werden kann. Und offenbar gibt es auch KKs, die dem Versicherten die Wahl lassen.

      Welche Entscheidung man dann trifft, bleibt dann ein individuelles Rechenexempel. Da wir uns hier aber in erster Linie mit Fragen zum „Privatier“ befassen, wäre für den zukünftigen Privatier ein Beitragskonto wahrscheinlich die bessere Lösung, da keine negative Steuerwirkung und spätestens nach der ALG-Phase die Beiträge ja ohnehin wieder selber gezahlt werden müssen.
      Wie auch immer: Der positive Effekt im Abfindungsjahr sollte sich dennoch immer deutlich gegenüber evtl. Nachteilen in späteren Jahren abheben.

      Gruß, Der Privatier

  19. Nein, die KK muss das Guthaben nicht auszahlen. Wenn du nach der ALG1-Zeit zum Privatier mutieren möchtest, dann lasse das Guthaben für die Beiträge stehen, die du in der Zeit als Privatier zahlen musst. Die TK lässt das m.W. zu und das wird wg. der Steuerersparnis sehr wahrscheinlich die beste Lösung sein.

  20. Trotz Studiums der obigen Beiträge sind folgende Fragen offen geblieben:

    1. Zitat von weiter oben: „Ja – aber das 2,5fache vom Beitrag im Veranlagungsjahr und nicht vom zukünftigen Beitrag.“

    Wenn dem so ist, dann ist das wohl eher nachteilig als vorteilhaft, denn die Vorauszahlung sollte ja im Jahr der Abfindungszahlung erfolgen, in dem man idealerweise keine sonstigen Einkünfte hat und gesetzlich freiwillig mit dem Mindestbeitrag versichert ist.

    Vorauszahlung wäre dann: Mindestbeitrag * 12 * 3,5, d.h. um die 7.500,- €.

    Habe ich das korrekt verstanden ?

    2. Sonderausgaben sind ja in der Regel nach oben begrenzt. Woher stammt die oben häufig vertretene Annahme, dass man 20 k€ oder mehr an Vorauszahlungen leisten kann und diese voll als Steuerersparnis zum Tragen kommen ?

    3. Mal angenommen man ist zu Beginn des Jahres in dem die Abfindung ausgezahlt wird angestellt und verdient über der BBG. Kann man dann diese Beiträge ansetzen und für 3,5 Jahre im Voraus zahlen, auch wenn nach der Zahlung die Angestelltentätigkeit endet ?

    4. Kann man dann im Falle 3 AG+AN-Anteil*12 *3,5 ansetzen, oder nur AN-Anteil * 12 * 3,5 ?

    5. Wo wäre das Ganze dann in den Steuerformularen einzutragen ?

    • Zu 1: Richtig verstanden und so ist das nun mal: Ein Vorteil auf der einen Seite stellt sich dann als Nachteil auf der anderen Seite heraus. 🙁

      Zu 2: KV-Beiträge sind seit 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich wirksam. Stichwort: Bürgerentlastungsgesetz

      Zu 3: Ich zitiere dazu gerne noch einmal den Gesetzestext zur Vorauszahlung im §10 Abs.1 Nr.3 Satz 4 ESTG geregelt. Dort heißt es:
      „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden,…“

      Oder – um es einfacher auszudrücken: Es geht immer um den Jahresbeitrag. Es kann maximal der 2,5fache Jahresbeitrag im Voraus entrichtet werden (zzgl. zum „normalen“ Jahresbeitrag).

      Zu 4: Mit „Jahresbeitrag“ ist immer der Beitrag gemeint, den der Steuerpflichtige zu entrichten hat.

      Zu 5: Dort, wo Beiträge zur Krankenversicherung eingetragen werden (Sonderausgaben). Im Zweifelsfall einen Steuerberater fragen.

      Gruß, Der Privatier

  21. bei meinen durchgespielten Testversionen (im Wis0)

    5. allgemeine Ausgaben unter Versicherung und Altersvorsorge

    4. AG Anteil gibts dann nicht mehr, also alles (Trennung Basisvorsorge und Rest)
    Pflegeversicherung genauso.

    3. Auskunft meiner PKV: würde funktionieren, allerdings vorher Bescheid geben und spätestens Anfang Dezember einzahlen

    Wie die Bescheinigung (von der PKV) aussieht habe ich hier auch schon gefragt, aber noch keine Antwort bekommen.

    7.500 in 3 1/2 Jahren für Basisabsicherung schwacher Tarif oder noch sehr jung?

  22. Bezieht sich alles auf GKV, nicht PKV, trotzdem danke.

    Alternative zu Fall 3:
    Mal angenommen man ist zum Ende des Jahres in dem die Abfindung ausgezahlt wird wieder angestellt und verdient über der BBG. Kann man dann diese Beiträge ansetzen und für 3,5 Jahre im Voraus zahlen ?

  23. Hallo Herr Privatier,

    ich habe den Blog gescanned und ich denke ich habe die Antwort auf meine Frage gefunden, wollte aber nochmal sicher gehen:

    Ich habe Krankenkassenbeiträge im Voraus geleistet in 2018. Alles kein Problem.

    meine Frage: kann ich die über die Basisabsicherung hinausgehenden Beiträge (Luxusbehandlung wie Chefarztbehandlung etc etc)bei mir ca 1500 Euro in 2019 absetzen?

    Ich habe nicht so viel Arbeitslosenbeiträge gesammelt in 2019 und könnte ihn gut brauchen um auf die 1900 Euro Max absetzbare übrige Vorsorgeaufwendungen zu kommen. Man kann ja den Betrag steuerlich geltend machen, theoretisch, praktisch selten weil man ja schon die gezahlten Krankenkassenbeiträge da auffrisst.

    Viele Grüße und vielen Dank im Voraus

    Christine Kaltenbach

    Steuerliche Geltendmachung der „Wahlleistungen“ meiner Privaten Krankenversicherung

    • Ja, das sollte kein Problem sein. Das ist ja genau einer der Vorteile einer Vorauszahlung.
      Hier wird zwar in erster Linie immer der relativ hohe Betrag der Vorauszahlung im Zusammenhang mit einer Abfindung gesehen. Aber der zweite Effekt ist eben genau der, dass in den Folgejahren weitere private Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können, die ansonsten wegen der hohen KV-Kosten immer unter den Tisch fallen.
      Also: Ja, das ist richtig so.

      Gruß, Der Privatier

    • Wenn die Wahlleistungen allerdings zusammen mit der Vorauszahlung in 2018 gezahlt wurden können die nicht mehr in 2919 abgesetzt werden.

      • Ich habe bei der Frage von Christine als selbstverständlich angenommen, dass es sich um Aufwendungen handelt, die in 2019(!) gezahlt wurden. Alles, was in Vorjahren gezahlt wurde, kann man natürlich für 2019 nicht mehr geltend machen.

        Und ob eine Krankenversicherung eine Aufteilung in Basis-Versicherung und Wahlleistung zulässt (auch bei Zahlung), muss man im Einzefall klären. Wenn die KV dies nur im Gesamt-Paket in einem einheitlichen Tarif anbietet, sind die Aussichten schlecht. Lässt die KV dagegen eine Aufteilung und getrennte Zahlung zu, sehe ich bei der Steuer keine Probleme.

        Gruß, Der Privatier

  24. Hallo zusammen,

    vielen vielen Dank an Det und Peter für die ausführliche Antwort.
    Soo cool dieses Forum hier. Hier hatte ich auch den Anstoss bekommen die Vorauszahlung zu leisten. Den Trick kennen net viele.

    Es war bei mir schon einmal so, dass ich eine Beitragsrückerstattung hatte von meiner PKV, dann so wenig absetzen konnte und doch glatt neben Arbeitslosenbeitrag, Haftpflicht etc die Wahlleistung ansetzen konnte um auf die 1900 Euro übrige Vorsorgeaufwendung abzusetzen.

    Ich wünsche Euch alles Gute

    Christine

  25. … aber dieses Mal geht es net. Habe ich verstanden.
    Danke Monsieur Frei.. habe ich in meiner Dankesrede vergessen..
    Na eine Aufteilung in Wahl und Luxus ist too much finde ich.

    Tschöö

  26. Kompliment. Das ist eine wirklich sehr informative tolle Seite. Leider habe ich trotz intensivem Lesens nicht komplett herausfinden können was ich suche.
    Ich erhalte Anfang nächsten Jahres eine Abfindung in Höhe von 400.000, werde aber auch im neuen Jahr im neuen Job um die 150T Euro verdienen. Ich bin privatversichert, ebenso meine Tochter. Der Beitrag liegt bei ca. monatlich 550 Euro.
    Meine Frau arbeitet aktuell nicht und ist freiwillig gesetzlich versichert und zahlt etwa 390 Euro monatlich.
    Könnte ich nun in 2020 23.000 (3,5 Beiträge PKV) und 16.000 (3,5 Beiträge freiwillig GKV) einzahlen und entsprechend bei der Steuererklärung für 2020 (gemeinsam veranlagt) mein zu versteuerndes Einkommen in 2020 um 39.000 drücken ?
    Schon krass wie die Steuer zuschlägt..Danke im voraus. Grüße Horus

    • Ich sehe keinen Grund, der dagegen sprechen würde. Vorausgesetzt natürlich, dass ist mit den jeweiligen Versicherungen abgestimmt und genehmigt.

      Über eine Einzahlung in eine Basis-Altersvorsorge (gesetzl. oder Rürup) würde ich evtl. auch noch nachdenken.

      Aber trotzdem wird die Steuer recht ordentlich ausfallen. 🙁
      Bei diesem Summen kann man wohl nur noch „Kosmetik“ betreiben, auf der anderen Seite sollte man, gerade wenn der nächste, gut bezahlte Job bereits in Ausssicht ist, die Abfindung (oder das, was noch übrig bleibt) einfach als schöne Zugabe sehen.

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen Dank. Das heißt es gibt da keine Höchstgrenze für die Geltendmachung der PKV bzw. freiwillig gesetzlich versicherten Beiträge und die 39.000 wären (bis auf die Teile die eben Wahlleistungen sind wie Chefarzt usw) das zu versteuernde Einkommen mindern ? Prima.
        Ja Rürup habe ich auch schon überlegt. Das ginge in 2020 und in 2019 jeweils (ich kann in der Tat einen Teil auch in 2019 erhalten) ? (Danke für den Hinweis AKK).
        Ich las vor Kurzem noch über eine Solaranlage und entsprechende Abschreibungen. Lohnt sowas, wenn man keine Riesenanlage sondern lediglich auf dem eigenen Dach installiert ?
        Danke für die Hilfe.
        VG
        Horus

        • Die Höchstgrenze für die KV-Beiträge liegt eben insgesamt beim 3,5-fachen Jahresbeitrag (normal + 2,5 Vorauszahlung). Und immer nur die Basis-Versorgung.

          Altersvorsorge (Basis-Versicherung) kann man jedes Jahr im Rahmen der Höchstbeiträge steuerlich geltend machen. Bei der GRV ist vorher ein Antrag und Berechnung erforderlich und geht erst ab einem Alter von 50 Jahren.

          Jede Form von Investition in ein Gewerbe (und Photovoltaik ist ein Gewerbe), andere selbständige Tätigkeiten oder Vermietung und Verpachtung kann das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast reduzieren.
          Inwieweit hier die Kosten direkt angesetzt werden können oder lediglich Abschreibungen, sollte dann am besten mit einem Steuerberater im Detail geklärt werden.

          Gruß, Der Privatier

    • Hallo Horus,

      eigentlich solltest Du 2020 frei machen und mit Deinem neuen Arbeitgeber den Start auf den 01.01.2021 legen.
      Hack mal die Beträge in einen Abfindungsrechner: Das ganze Jahr Arbeit bringt Dir gerade mal 10.000€ Netto mehr. Wenn Du den PKV-Vorauszahlungstrick noch 2020 machst, dann wirst Du wohl quasi noch dafür bezahlen, dass Du ein Jahr lang arbeiten gehen darfst……

  27. Horus,
    vielleicht zahlt dein AG dir eine Summe x deiner Abfindung in 12/2019 und so kannst du eventuell den Steuervorteil gesetzliche Rente bzw. Rürup in 2019 und 2020 anwenden. Die Kosten müssen bei dieser Summe eh in die Bilanz zum 31.12.2019. Dies ist lediglich eine Cash Frage deines AG. Die Fünftel Regelung hat bei dieser Höhe der Abfindung eh keine Auswirkung auf die Steuer.
    Mfg

    • Diesem Hinweis möchte ich mich nicht anschliessen!

      Es ist zwar richtig, dass die Fünftelregel bei höheren Summen immer weniger Wirkung zeigt, aber dass sie „keine Auswirkung auf die Steuer hat“ würde ich so nicht unterschreiben wollen.

      Und bei dem ersten Hinweis, die Abfindung zu spalten, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass damit die Fünftelregel nicht mehr angewandt werden kann. Nur in Ausnahmefällen, in denen dann aber maximal 5% (oder 10%?) vorab in einem anderen Veranlagungszeitraum akzeptiert werden.

      Dennoch möchte ich auch nicht ausschliessen, dass eine Aufteilung u.U. sinnvoll sein kann. Gerade auch im Hinblick auf die Möglichkeit, damit zweimal hohe Summen in eine Altersvorsorge stecken zu können.

      Endgültige Gewissheit, wie die verschiedenen Varianten sich auswirken, erhält man am besten dadurch, dass man solche Zahlenspiele einmal mit einem Steuerprogramm simuliert. Oder alternativ einmal einen Steuerberater aufsucht, was sich bei den o.g. Summen sicher finanzieren lässt.

      Gruß, Der Privatier

  28. Hallo,

    nochmal ich 😉
    Ich stolperte über eine Formulierung in Deinem hervorragenden Artikel.

    „Dabei gilt die Grenze von 2.800€ nur dann, wenn man keine steuerfreien Zuschüsse zur Krankenversicherung (z.B. vom Arbeitgeber) erhält. Typischerweise also für Selbständige oder eben Privatiers. Ansonsten gilt die Grenze von 1.900€.“

    Ich zahle wie beschrieben heute ca. 550 Euro PKV für meine Tochter und mich. Ich erhalte vom Arbeitgeber entsprechend knapp die Häfte an Zuschuss zur PK.

    Heißt das, dass ich NICHT vorauszahlen kann, da eh eine Grenze von 1.900 Euro gilt in der Steuererklärung ?

    Danke nochmals und VG
    Horus

    • Nein, eine Vorauszahlung ist immer möglich (wenn die Krankenkasse zustimmt) und die gezahlten Beiträge können dann auch bis zum insgesamt 3,5-fachen Jahresbeitrag steuerlich geltend gemacht werden.
      Die Grenze von 1.900€/2.800€ bezieht sich auf die „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ (also alles, was weder der Altersvorsorge, noch der Absicherung von Krankheitsfolgen dient) und kann dann in den Folgejahren steuerlich genutzt werden.

      Gruß, Der Privatier

  29. Hallo liebe Privatier-Community,

    ich beschäftige mich auch gerade mit der Vorauszahlung meiner GKV-Beiträge für die freiwillige Versicherung als Selbstständiger. Meine Abfindung erhalte ich im Januar 2020, d.h. dies sollte ja das Jahr sein, indem ich die Beiträge für die kommenden 2,5 Jahre im Voraus bezahle, mir ist aber der beste Zeitpunkt im Jahr unklar:
    Ich habe erst begonnen, mich selbstständig zu machen, im Idealfall werden meine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit also von einem jetzt noch niedrigen Niveau von unter 1000 EUR/ Monat nach und nach ansteigen. Wäre es dann besser, bis Ende 2020 zu warten und auf dieser Grundlage die Vorauszahlung zu leisten? Kann man der GKV unterjährig überhaupt vermitteln, dass der Gewinn steigt? Ich lese immer nur von Gewinneinbrüchen, die man geltend machen kann.

    Ich habe auch noch nicht ganz verstanden, inwieweit in dem beschriebenen Konstrukt der Vorauszahlung die gemeinsame/getrennte Veranlagung von Ehepartnern eine Rolle spielt (in meinem Fall: ebenfalls in der GKV und eigenständig pflichtversichert). Vielleicht kann das jemand für einen Steuerlaien erläutern? Vielen Dank.

    • Hallo neminho,

      Beispiel Beitragsvorauszahlung KV+PV in 2020:

      – bei Einzelveranlagung wird bei Einkünften (inkl. Abfindung) schon viel früher ein höherer Steuersatz erreicht als bei gemeinsamer Veranlagung
      – wenn Sie jetzt wegen hoher Beitragsvorauszahlungen niedrigere Einkünfte haben, kann Ihr Steuersatz ggf. sich schnell wieder mindern

      – bei gemeinsamer Veranlagung wird „ein höherer Steuersatz“ (bei sonst unveränderten Bedingungen) langsamer/ später erreicht
      – andererseits geschieht eben auch die Minderung eines „höherer Steuersatzes“ langsamer (ist nicht so effektiv).

      Abhängig von der Beträgen und sonstigen Gegebenheiten ergibt sich MANCHMAL ein größerer Unterschied zwischen der Steuerlast bei „Einzelveranlagung“ und „gemeinsamer Veranlagung“. Dann ergibt sich alleine durch die „richtige“ Auswahl der Veranlagung ein (großer) Vorteil IN SUMME (eigene Steuer + Steuer des Partners).

      Steuerrecht ist nicht immer einfach – aber als künftig Selbständiger werden Sie bestimmt noch viele Erfahrungen sammeln ….

      LG FÜR2012

      • Danke FÜR2012 für die Antwort. Unterm Strich lese ich heraus: Je nach den individuellen Summen kann eine Einzelveranlagung besser sein, aber man muss den Einzelfall mit dem Steuerberater durchrechnen.

    • Bisher soweit richtig: Ob eine Einzelverlagung Sinn macht, muss jeweils individuell überprüft werden. Am einfachsten geht das mit einem Steuerprogramm, die das teilweise bereits automatisch machen und die entsprechend optimale Veranlagung vorschlagen.
      Alternativ natürlich immer über einen Steuerberater.

      Die Beiträge zur Krankenversicherung (und evtl. Vorauszahlungen) haben hier aber keine Sonderstellung.

      Gruß, Der Privatier

  30. “ im Idealfall werden meine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit also von einem jetzt noch niedrigen Niveau von unter 1000 EUR/ Monat nach und nach ansteigen. Wäre es dann besser, bis Ende 2020 zu warten und auf dieser Grundlage die Vorauszahlung zu leisten? Kann man der GKV unterjährig überhaupt vermitteln, dass der Gewinn steigt? Ich lese immer nur von Gewinneinbrüchen, die man geltend machen kann.“

    Die meisten Beitragszahler wünschen sich eher niedrige Beitragszahlungen, der umgekehrte Fall ist ja eher exotisch. Gegenfrage: warum sollte sich die KK deiner optimistischen Gewinnprognose verschließen und sich gegen höhere Beiträge verschließen!

    Die 2,5 Jahresbeiträge kommen aus dem Steuerrecht, ob die KK eine Vorauszahlung in dieser Höhe auch akzeptiert ist eine andere Frage; Bzw. ist eine Frage, welche nur deine KK beantworten kann.

    • Danke eSchorsch für die Antwort.

      Exotisch für dieses Forum auf jeden Fall. Aber zum Privatier reicht es bei mir eben noch nicht ganz 🙂 Der Gedanke erscheint mir aber zumindest logisch: Den Beitrag im Jahr der Abfindung möglichst hoch ansetzen, um der Abfindung abziehbare Kosten gegenüberzustellen (meine KV ist die TK und sie hat schon bestätigt, dass die Vorauszahlung möglich ist).

      Ich rechne jetzt auch nicht mit riesigen Gewinnsteigerungen aus der Selbstständigkeit, aber etwas mehr als zu Beginn wird es wohl hoffentlich schon sein. Davon unabhängig vermehren sich ja auch die Kapitalerträge, die ebenfalls die Beiträge beeinflussen. Um also nah an der (Beitrags-)Realität der Zukunft zu sein, wäre ein hoher Beitrag in dem Fall eher wünschenswert, oder? Sollte es mit der Selbstständigkeit wider Erwarten nicht klappen, beanspruche ich mein ALG I entweder 2021 oder 2022 und bekomme eben die vorausgezahlte Summe zurück (auch de Rückzahlung wurde schon bestätigt).

      Oder habe ich hier einen Denkfehler?

      • „Um also nah an der (Beitrags-)Realität der Zukunft zu sein, wäre ein hoher Beitrag in dem Fall eher wünschenswert, oder?“

        Um möglichst nah an der Realität zu sein, wäre eine möglichst realitätsnahe Schätzung wünschenwert! Das ist für jemand, der gerade seine Selbständigkeit beginnt natürlich nicht immer ganz einfach.
        Das Verfahren läuft dabei so, dass man zunächst eine Schäzung abgibt. Auf dieser Basis werden die KV-Beiträge festgelegt. Mitte des Folgejahres werden dann die tatsächlichen Gewinne aus der Selbständigkeit zurückgerechnet.
        Sollten sich im Laufe des Jahres die Verhältnisse deutlich ändern, ist der Versicherte sogar verpflichtet, diese Änderungen der KK mitzuteilen.

        Für die max. Vorauszahlung ist dann das 2,5-fache des Jahresbeitrages steuerlich im Rahmen der Sonderausgaben anzusetzen.

        Gruß, Der Privatier

      • „Sollte es mit der Selbstständigkeit wider Erwarten nicht klappen, beanspruche ich mein ALG I entweder 2021 oder 2022 und bekomme eben die vorausgezahlte Summe zurück (auch de Rückzahlung wurde schon bestätigt).“

        Zwei Anmerkungen:
        Falls noch nicht passiert, vergiss nicht den Anspruch darauf feststellen zu lassen: https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/

        Wenn man vorausgezahlte KK-Beiträge rückerstattet bekommst, dann muß man die versteuern. Man kann die vorausgezahlten KK-Beiträge aber auch bei der Kasse „stehen lassen“, bis man wieder Selbstzahler ist.

        „Den Beitrag im Jahr der Abfindung möglichst hoch ansetzen, um der Abfindung abziehbare Kosten gegenüberzustellen“
        Ist korrekt. Aber nicht exotisch beim Privatier sondern nur exotisch in der sonstigen Welt. Bei mir schlugen damals zwei Herzen in der Brust: ich durfte (wegen nicht eingehaltener Kündigungsfrist) 5 Monate Maximalbeitrag zur KK löhnen (was mich im gewissen Sinne ärgerte), konnte dadurch aber auch eine viel höhere Vorauszahlung leisten 😉

  31. Hallo,
    bin seit 15 Jahren Selbstständig und habe im Dezember 2011 meine PKV für 30 Monate im Voraus gezahlt. Jedes darauffolgende Jahr im Dezember, zahle ich wieder 12 Monate im Voraus. So dass ich immer ab 01.01 30 Monatsbeiträge bei der PKV im Plus bin. Meine Frage: Kann ich eigentlich jedes Jahr im Dezember 30 Monatsbeiträge im Voraus zahlen und steuerlich geltend machen? Das Guthaben bei der PKV wächst dann ja immer weiter und reicht dann für immer mehr Monate von Jahr zu Jahr. Diese Frage beschäftigt mich schon sehr lange, keiner weiß es irgendwie! Über eine Antwort würde ich mich freuen! Beste Grüße

    • Der Privatier zitierte oben den Text aus §10 Abs.1 Nr.3 Satz 4 ESTG:
      „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden,…“

      Also sollte es formal möglich sein, in 2019 vorausgezahlten Beiträge für die Jahre 2022 – 2023 steuerlich abzusetzen. (Beiträge für 2020 u 2021 sind ja schon bezahlt)

      Mir verschließt sich aber der tiefere Sinn, warum bei der Krankenkasse ein so großes „Vermögen“ anhäufen?
      Denn falls die vorbezahlten Kassenbeiträge irgendwann zurückerstattet werden, muß die Rückzahlung als Einkommen versteuert werden. Auch sind die Krankenkassen m.W. nicht verpflichtet Vorauszahlungen anzunehmen. Manche KK akzeptieren gar keine Vorauszahlungen und zahlen zuviel überwiesene Beiträge stur zurück, manche akzeptieren 2,5 Jahresbeiträge. Ob und wo deine Kasse die Grenze zieht, weiß nur deine Kasse.

      • Hallo Kohmak
        Da ich eine Vorauszahlung PKV geleistet habe , DIESES auch sehr GENAU
        hab prüfen gelassen , würde ICH sagen NEIN !!!

        D.h. im Kalenderjahr , max. für DAS VAJ , PLUS 30 Monate VZ .
        Die VZ und die NORMAL-Zahlung , wird aber NUR in Höhe der ,
        “ Basis “ Zahlung “ ERKANNT “ . Luxus Niente , weder im VAJ
        noch im VZ Betrag . Gezahlt werden muss aber BEIDES .

        Und da ich auch wieder eine Gutschrift “ Zurückerstattet “
        bekommen habe = Einnahmen aus Versicherungserstatungen ,
        und im VAJ dazurechnen ( also beim EK im VAJ ) .
        Da mag man sich evt. über die “ Erstattung “ wegen guter
        “ Führung “ freuen , aber das FA , freut sich halt mit .
        Und zwar im VAJ der “ Erstattung “ . So ist das wohl
        mit dem “ Kostenbewussten “ Verhalten .

        LG Det

    • Ich finde die Idee ja recht interessant. Und mir erschliesst sich auch ein Sinn: Diese Vorgehensweise könnte in den Jahren der Vorauszahlung eine Menge Steuern sparen. Ist man dann irgendwann Rentner wird ein PKV-Beitrag meistens als schmerzhaft hoch empfunden und dann wäre es schön, bereits etliche Jahre im Voraus bezahlt zu haben. Die fehlende steuerliche Absetzmöglichkeit stört dann wohl weniger.

      Aber funktioniert das nun? Ehrlich gesagt: Ich habe keine Ahnung.

      Einerseits enthalten die entsprechenden Gesetze und Regeln keinerlei Einschränkungen, die es verbieten würden, den 2,5-fachen Beitrag JEDES Jahr im Voraus zu bezahlen. Von daher müsste es also gehen.

      Andererseits ist die Ausgangsbasis für den 2,5-fachen Beitrag ja immer der „auf den Veranlagungszeitraum entfallende Beitrag“. Habe ich für den Veranlagungszeitraum aber schon im Voraus bezahlt, muss ich ja gar keinen Beitrag mehr entrichten. Meine Beitragsschuld ist gleich Null. Und davon dürfte ich dann das 2,5-fache im Voraus bezahlen. 😉

      Also, noch einmal: Ich weiß es nicht und diese Frage sollte man einmal an den Steuerberater seines Vertrauens richten. Der wird sich freuen. 😀

      Gruß, Der Privatier

      • Ich finde die Idee ja recht interessant. Und mir erschliesst sich auch ein Sinn: Diese Vorgehensweise könnte in den Jahren der Vorauszahlung eine Menge Steuern sparen. Ist man dann irgendwann Rentner wird ein PKV-Beitrag meistens als schmerzhaft hoch empfunden und dann wäre es schön, bereits etliche Jahre im Voraus bezahlt zu haben. Die fehlende steuerliche Absetzmöglichkeit stört dann wohl weniger.

        Genau so hatte ich es mir gedacht!:-)

        Aber funktioniert das nun? Ehrlich gesagt: Ich habe keine Ahnung

        Doch hast du, steht doch in deinem Text.

        und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden,…“

        Oder verstehe ich Ihn falsch. Alle Zahlungen über 30 Monate werden erst steuerlich wirksam nach den 30 Monaten oder nach 12 Monaten werden dann 12 Monate steuerlich angerechnet. So wie ich es bisher mache.
        Auf jeden Fall geht es nicht so wie ich es mir ausgemalt habe ;-).

        Grüße Kohmak

      • Ich spring nochmal ein , FUNKTIONIERT NICHT !!!
        Und ist BEREITS u.a. durch mein RA , PKV , STB und auch FA Mitarbeiter
        geprüft worden , s.o. . Begründung , siehe auch oben .

        LG Det

        ( Aber kann man ja immer wieder NEU versuchen )

      • „„auf den Veranlagungszeitraum entfallende Beitrag“. Habe ich für den Veranlagungszeitraum aber schon im Voraus bezahlt, muss ich ja gar keinen Beitrag mehr entrichten.“

        Sorry, ich lese daraus nicht, dass der im Veranlagungszeitraum entfallene Beitrag auch im Veranlagungszeitraum entrichtet worden sein muß.

        • GENAU . Kann auch schon vor einem Jahr bezahlt worden sein .
          Aber die ANERKENNUNG DER ZAHLUNG , erfolgt immer NUR , im VAJ .
          Und wenn im VAJ = NIX GEZAHLT = NIX ANZUERKENNEN .
          Ist ja schon 1 Jahr VORHER ANERKANNT worden , und hat in dem
          VAJ die Last gesenkt !!!
          Maximal kann der Betrag , aber VOR ca. 30 Monaten ( VZ Zeitraum )
          gezahlt worden sein . Die 50 Monate , werden halt NICHT ANERKANNT .

          LG Det

  32. Danke für deine Antwort.
    Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden.

    Das habe ich so noch nicht gelesen! ´
    Dann macht das keinen Sinn! Hast du natürlich recht!
    Wollte die Zahlung natürlich für 2019 geltend machen/Absetzen ;-)und dann auch die Zahlungen für 2020 in 2020 und 2021 für 2021 usw.
    Der Vorteil wäre dann die Steuerersparnis und eine spätere Last der PKV-Beiträge wäre weg.
    Genau diesen Text von Dir hat mir gefehlt.

    Danke nochmal!
    Grüße

    • Genau, ich denke auch das eSchorsch und Det recht haben.

      Es zählt im VAJ steuerrechtlich wirklich nur die ‚physische Einzahlung‘ in Form von (Vor-)Einzahlungen für den Zukünftigen Zeitraum bis max. 2,5 Jahre … und davon auch nur der Zahlungumfang für ‚KV-Standardleistung‘ ohne Goodies wie Chefarztbehandlung, Einzelzimmer etc.
      Hat man diese Einzahlung dann im VAJ für die nächsten +2,5Jahre vorgezahlt, dann kan man das Spiel im darauffolgenden Kalenderjahr nicht einfach wiederum für die nächsten +2,5 Jahre immer wieder wiederholen. Das geht m. E. NICHT!
      Warum?: Weil Du in den Folgejahren für die im Voraus für 2,5 Folgejahre gezahlten Beiträge keine ‚physische Einzahlungen mehr leisten kannst….zumindest aus steuerrechtlicher Sicht.
      Die PKV ‚zehrt‘ ja noch von Deinen Voreinzahlungen, welche Du geleistest hast.
      Ergo: Das Spiel kannst Du m.E. nur alle 2,5 Jahre machen…wenn das für Dich steuerlich Sinn ergibt. Ob Du Deiner PKV ggf. für die nächsten 10 Jahre Vorabzahlungen zuführen kannst, steht auf einem ganz anderen (PKV-Vertrags-)Blatt.

      Geldsparen mit der PKV (ohne steuerrechtliche Begünstigungen) funktionieren aber trotzdem ein bisschen:
      Wie bei vielen Versicherungen spart ein PKV-Jahresbeitrag (bei mir immer im Dezember für das Folgejahr) einen Teil der Einzahlungshöhe für das Folgejahr. Ich erhalte einen Rabatt von 4%. Das macht bei vielen Einzahlern -so wie bei mir- eine jährliche 3stellige Beitragsersparnis aus.
      Eine gute, sichere, Geldeinlage…sofern man zukünftig PKV-versichert bleibt 🙂
      Nicht jede PKV gibt Rabatte, aber: Einfach dort einfach mal anrufen und nach Rabatte fragen.

      Grüsse

  33. Guten Morgen, ich bin privat kv und bekomme 2020 eine Abfindung. Nun möchte ich zur Steueroptimierung 2020 3,5 Jahresbeiträge im voraus zahlen. Ich führe die Beiträge zu meiner privaten KV ja selbst ab, doch auch während der Arbeitslosigkeit oder?
    Dann müsste ich doch auch während der Arbeitslosigkeit die KV im voraus zahlen können, oder? Ich plane ein Dispositionsjahr und dann Arbeitslosigkeit von 2 Jahren.
    Wann muss ich denn die Beiträge im voraus spätestens zahlen, damit ich sie steuerlich berücksichtigen kann für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (wenn das überhaupt geht mit der Arbeitslosigkeit :-))

    Herzlichen Dank für die Antwort

    • Der erste Weg sollte immer zur eigenen Krankenversicherung gehen, um zu klären ob und in welcher Höhe diese eine Vorauszahlung akzeptiert.
      Wenn es von dieser Seite keine Einschränkungen gibt, ist zu beachten, dass eine Arbeitslosigkeit erst einmal eine Pflichtversicherung auslöst, diese kann aber von PKV-Versicherten auf Antrag auch entfallen. Dann zahlt die Agentur die Hälfte des PKV-Basis-Beitrages, max. bis zur Höhe der gesetzl. Beiträge. Und dann sollte einer Vorauszahlung nichts mehr im Wege stehen.
      Für die steuerliche Anerkennung reicht eine Zahlung im Veranlagungsjahr (hier also in 2020), ich würde allerdings keinesfalls bis „auf den letzten Drücker“ warten! Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, bis zu welchem Termin diese eine Vorauszahlung verbuchen kann.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo,

        ich bin in einer vergleicbaren Situation. Auf Nachfrage bei der PKV Vorauszahlung bis 30 Monate möglich. Empfehlung spätestens Anfang Dezember 2020 überweisen und vorher ankündigen, damit es nicht zurück kommt. Ich werde also im Oktober oder November 20 die Vorauszahlung für die folgenden 30 Monate durchführen.
        Ich gehe davon aus, dass ich wie seither von der PKV Beitragsbescheide bekomme, die ich der AfA dann einreiche um die Beiträge erstattet zu bekommen.

        Nach meinen Recherchen (viel hier aber auch auf Infoseiten der AfA) bekomme ich (geplant ist ein Dispojahr bis zum 31.01.21) dann die Beiträge bis zu 80% der Bemessungsgrenze
        erstattet (PKV und PPV). Ich gehe seither davon aus, dass dies nichts mit dem Basisbeitrag zu tun hat, sondern die Grundlage vom Beitragsbescheid der PKV abhängt, wie seither der AG-Zuschuss. (also denke ich mir AG-Zuschuss doppelt bis eben 80% der dann gültigen Bemessungsgrenze).

        Kann dies vielleicht jemand, der die Prozedur schon hinter sich hat, bestätigen.

        Grüße

        B.

        • Zur Handhabung der Beitragszuzahlung der privaten Krankenversicherung vom Arbeitsamt:

          Wenn man während des ALG-Bezuges in der PKV bleiben möchte bzw. muss, gibt man dies in dem Arbeitslosenantrag unter der Frage 6a an. In dem Fall muss das Zusatzblatt „Sozialversicherung der Leistungsbezieher“ ausgefüllt werden, wo man unter Anderem angeben kann, dass die Beitragszahlung von der AA auf das eigene Konto ausgezahlt werden soll. Dadurch hat man nicht nur eine bessere Kontrolle, sondern evtl. Beitragsvorauszahlung an die PKV werden mit den laufenden Beiträgen ganz normal – wie ohne ALG – verrechnet. Die Beiträge der AA zur KV und PV kommen einfach on Top auf das ALG1 drauf.

          Damit die AA den Beitragzuschuss festlegen kann, muss die PKV eine Bescheinigung zur Übernahme von Beiträgen nach § 174 SGB III der Kranken- und Pflegeversicherung ausfüllen. Die PKV trägt hier den gesamten KV-Beitrag – d.h. Basisleistungen zzgl. Wahlleistungen wie Chefarzt und 1 Bettzimmer – und incl. Krankentagegeld ein. Da hier nur eine einzige Gesamtsumme steht, kann die AA den Basisanteil nicht ermitteln. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird separat in der Bescheinigung abgefragt.
          Die Agentur für Arbeit übernimmt die beiden bescheinigten Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung bis zu dem Betrag, den die Agentur sonst an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen würde.

  34. Hallo liebe Community,

    vielen Dank für diesen tollen Blog. Ich war mir über die Möglichkeit der KV-Vorauszahlung nicht bewusst. Leider habe ich dennoch ein paar Fragen nachdem ich freiwillig in der GKV versichert bin.
    1. Was passiert wenn ich für 2020 vorauszahle und nächstes Jahr meine Herzdame (pflichtversichert in der GKV) heiraten möchte? Ich habe gehört das ist ein Problem?
    2. Gibt es einen optimalen Zeitpunkt für die Vorauszahlung während des Jahres (Januar oder Dezember?)
    3. Welche Konsequenzen hätte ein Arbeitgeberwechsel verbunden mit einer Rückführung in die Pflichtversicherung?

    Vielen Dank für Eure Bemühungen und schöne Feiertage
    GRUSS

    • „…wenn ich für 2020 vorauszahle „

      Für 2020 vorauszahlen könnte man ja nur noch in den letzten Tagen diesen Jahres! Das halte ich nun wirklich für keine gute Idee.

      Zunächst einmal sollte man eine solche Vorauszahlung immer nur nach Absprache und mit Zustimmung der eigenen Krankenkasse vornehmen. Denn erstens sind Krankenkassen nicht dazu verpflichtet, überhaupt Vorauszahlungen anzunehmen, auch in der Höhe könnte es Unterschiede geben. Und nicht zuletzt in der Art und Weise, wie mit Veränderungen in der Situation des Versicherten umgegangen wird.
      So zahlen einige KK eine überzahlte Summe sofort zurück, wenn von anderer Seite Beiträge fliessen (z.B. von der Agentur für Arbeit oder aus einem Beschäftigungsverhältnis), andere lassen auf Wunsch ein Guthaben stehen.

      Von daher: Am besten direkt mit der eigenen Versicherung sprechen. Aber nicht mehr in diesem Jahr. Solche überstürzten Aktionen sind selten gut.

      Gruß, Der Privatier

  35. Hallo zusammen,

    hab da mal ne Frage zur praktischen Vorgehensweise zu den Vorauszahlungen bei den PKV-Versicherten im Dispojahr.

    Was habt ihr denn mit dem Krankentagegeldtarif gemacht? Mir gehen zur Zeit 3 Möglichkeiten durch den Kopf.

    1. einfach weiterlaufen lassen. Vermutlich die schlechteste, da weder steuerlich wirksam (denke ich zumindest?) noch irgendwelche Ansprüche bei Erkrankung, da ja kein Ausfall.

    2. Anwartschaft für das Dispojahr (bin mir nicht sicher ob das möglich ist) und ab ALG-Bezug wieder aufleben lassen, da hier dann ja die Beiträge wohl durch die AfA übernommen würden. Wäre wahrscheinlich schlau wenn es möglich wäre.

    3. Den Tarifbestandteil ab dem Beginn des Dispo-Jahres einfach dauerhaft zu steichen, wär halt blöd, wenn während des ALG-Bezugs dann eine längere Erkrankung auftreten würde.

    Würde mich interessieren, wie ihr hier vorgegangen seid. Tendiere bei mir zur Möglichkeit 3.

    Da ich zum 01.02.20 das Dispojahr beginnen werde ist so langsam Handlungsbedarf (oder auch nicht).

    Grüße

    B.

    • Ausgehend von den Fragen:
      1. Braucht man eine solche Versicherung als Privatier?
      Aus meiner Sicht: Nein, denn es gibt keinen Verdienstausfall zu kompensieren.
      2. Würde die Versicherung überhaupt zahlen?
      Dazu hilft ein Blick in die Versicherungsbedingungen. In meinem Fall steht im Vertrag, dass ich die Versicherung informieren muss, wenn ich nicht mehr arbeite, und dass sie dann nicht mehr zahlt. Die Kosten dafür würden aber unverändert weiterlaufen.

      Um während des Bezuges von ALG die Krankentagegeld-Versicherung wieder aufleben lassen zu können, habe ich dafür eine große Anwartschaftsversicherung abgeschlossen. Die kostet meist nicht viel, in meinem Fall ca. 14% des alten Beitrags. Dadurch kann ich den Vertrag zu den bisherigen Konditionen wieder aufnehmen, sobald ich ALG beziehe oder wieder arbeite, was ich aber nicht vorhabe. Die Antwartschaft ist sinnvoll, weil die Beiträge für das Krankentagegeld auch von Alter und Gesundheit des Kunden abhängen. Falls ich das Krankentagegeld nicht brauche, kann ich die Antwartschaft immer noch kündigen.

      • Dankeschön!

        So seh ich es auch. Werde also schauen ob ich es in eine Anwartschaft umwandeln kann, eventuell zu reduziertem Tagegeld, da das ALG auch bei Höchstsatz doch deutlich niedriger ist.

        • Danke Axel, im heutigem Schreiben an meiner KK habe ich auch erwähnt dass z.B. andere „Marktbegleiter“ diese Möglichkeit anbieten. Schaun wir mal.

          siehe gestern: Ein Wechsel von Teilrente (z.B. 99%) in Vollrente (100%) ist jederzeit möglich. Die Rente wird dann im Folgemonat umgestellt. Und noch eine Sache die ich nicht bedacht habe – Teilrente und Betriebsrente (siehe nachfolgender Link)

          ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/flexirente-wer-teilrente-bezieht-kann-anspruch-auf-betriebsrente-verlieren.html

          Viele Grüße
          Lars

          • Nachricht von meiner KK: Ich kann/darf KK-Beiträge vorauszahlen, super … ja 3 Jahre Vorvorauszahlung sind möglich – hatte das aktuelles EStG §10 an KK vorab gemailt als Ausgangspunkt, … und noch eine Information bezüglich §229 SGB V, dazu will ich aber das schriftliches Statement von meiner KK abwarten, vielleich hat der Berater oder ich etwas falsch verstanden. Ich schreibe dann einen Kommentar wenn das Schriftstück vorliegt. Jedenfalls war das ein sehr gutes, informatives und angenehmes Telefongespräch.

            Und für Betriebsrentner:
            Der Berater hat sich gleich in Bezug auf Berücksichtigung des neuen KK-Freibetrages (ca.160,-€/Monat) entschuldigt, sie müssen die Software anpassen und es wird noch etwas dauern, zuvielgezahlte KK-Beträge werden dann sofort zurückerstattet, das neue Gesetz wurde sehr kurzfristig erlassen. (bin aber noch kein Rentner, hatten uns da etwas verquatscht)

            Viele Grüße
            Lars

      • Tja Pudo, das ist in Klärung, ich hatte am Mittwoch bei der KK angerufen, die 1. Dame wußte von nichts, die 2.Dame wuste auch von nichts, die 3. Dame wolle sich schlau machen und wir hatten vereinbart, dass wir heute wieder telefonieren. Auch heute noch keine klare Ausage hierzu. Nun soll ich Ihr per Mail den entsprechenden Passus zusenden (§10 Abs.1 Nr.3 … EStG)und mein Anliegen noch einmal schriftlich erläutern. Ich werde berichten wie das ausgeht.

        Ich will auch folgendes in Erfahrung bringen (vielleicht geht das überhaupt nicht): Ich werde vor dem Erreichen der Regelsaltersgrenze ausscheiden und dann eine xyz-Rentenart beziehen. Falls man zwischendurch eine 99%-ige Teilrente beantragt (vor Erreichen Regelaltersgrenze) möchte ich evt. noch 1x frw. Einzahlungen in die Rentenkasse vornehmen, deswegen soviel wie möglich KK-Beiträge zusammenballen. Auch möchte ich klären: Betriebsrente – Pensionskasse (falls Einmalauszahlung) muss 10 Jahre lang ein xyz-Betrag (KV+PV) an die KK gezahlt werden. Vielleicht kann man auch hier vorauszahlen, keine Ahnung, ich will diese Möglichkeit/Variante durchspielen.
        Eine Frage in die Expertenrunde:
        Wenn man (Flexigesetz) Teilrente z.B. 99% vereinbart, nach welchem Zeitraum (1 Monat oder 3 Monate oder …) kann wieder 100% (Vollrente) beantragt werden?

        Viele Grüße
        Lars

    • Ab 2020 dürfen die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung bis zum 3-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet werden.

      Hintergrund:
      Ab 2020 gilt die Einschränkung des Abflussprinzips bei Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einheitlich für sämtliche Beiträge zu einer Basisabsicherung – einschließlich der Beitragsanteile, die “der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen”. Zum Ausgleich dieser Einschränkung wurde der abzugsfähige Betrag von 2,5-fach auf das Dreifache angehoben. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html wurde durch das “Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” geändert.

      • Ich befinde mich z.Zt. im Dispojahr, Endes des AV 31.10.2020 ,beziehe aber noch Krankengeld in der Nachwirkung. Lt. Auskunft meiner KK wird nach Ende des KG-Bezugs der Beitrag 250 Euro betragen, sie akzeptiert Vorrauszahlungen von 9000 € plus den
        Beitrag für dieses Jahr. Wenn man mal davon ausgeht das ich dieses Jahr noch 1750€
        an freiwilligen KK-Beiträgen zahlen werde ist die Frage ob das FA die Vorrauszahlungen anerkennt oder die drei Folgejahe nur mit 1750×3 anerkennt ?
        Weiß jemand wie das gehandhabt wird ?

        • Die Berechnungsgrundlage für den 3-fachen Jahresbetrag ist immer die vom Versicherten geschuldete Beitragssummer im betreffenden Veranlagungsjahr.

          Da während des Bezuges von Krankengeld (in der Regel) keine KV-Beiträge zu zahlen sind, verbleiben für das ganze Jahr dann nur noch die nach Genesung zu zahlenden Beiträge. Im Beispiel dann die angenommenen 1750€. Dies wäre dann auch die Basis für die steuerliche Anerkennung der drei Folgejahre, also 3*1750€.

          Gruß, Der Privatier

    • Ich fürchte, der obige Hinweis von Lars, dass Vorauszahlungen von sog. „Entlastungstrarifen“ in 2020 nicht mehr möglich seien, hat für ein wenig Verwirrung gesorgt.

      Es hat sich dabei um spezielle Tarife gehandelt, die ohnehin wohl selten zum Einsatz gekommen sind. Nähere Details sind aber unwichtig, da es diese Möglichkeit offenbar nicht mehr gibt.

      Viel wichtiger: Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen sind weiterhin möglich (sofern die Krankenkasse dies zulässt). Die Bedinungen wurder sogar noch verbessert! Der Vorauszahlungszeitraum wurde von 2,5 auf 3 Jahre verlängert. Dazu werde ich gleich noch einen separaten Hinweis in den obigen Beitrag einfügen und später irgendwann noch einen kurzen Beitrag dazu.

      Gruß, Der Privatier

      • Sorry, da wollte ich wirklich keine Verwirrung stiften. Die „Beitragsentlastungstarife“ welche einige PKV-Versicherer anbieten, dienen dazu den Kostenanstieg der PKV im Alter abzufedern. Bis Ende 2019 waren hier hohe Einmaleinzahlungen möglich, welche „zusätzlich“ steuerlich abgesetzt werden konnten. Ab 2020:

        „Zum Ausgleich dieser Einschränkung ist geplant den im Veranlagungszeitraum der Zahlung abzugsfähige Betrag von derzeit dem Zweieinhalbfachen der im Veranlagungszeitraum der Zahlung geschuldeten Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung auf das Dreifache anzuheben (Quelle: Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, S. 123 „Zu Nummer 8“).“

        Wie oben von Frei_2020 und unseren Privatier geschrieben, ab 2020 dann 3 Jahre Vorvorauszahlungszeitraum für KK-Beiträge möglich!!! §10 Abs.1 Nr.3 … EStG. Den Passus (neu) habe ich heute meiner KK zugesendet, da bei mir noch nicht klar ist, ob meine KK Vorauszahlungen zuläßt (bin fw. gesetzlich Versicherter).

        Fall jemand PKV-Mitglied ist und Seine Versicherung einen „Beitragsentlastungstarif zum Altersbeitragsentlastungssparen“ anbietet, hier einige Informationen/Varianten: (im Link nach unter scrollen da sind Beispiele dargestellt)

        https://schlemann.com/krankenversicherung/beratung-krankenversicherung/altersbeitragsentlastungssparen/

        Viele Grüße
        Lars

  36. Von der Möglichkeit der Beitragsvorauszahlung hatte ich schon gehört, frage mich allerdings, ob der dadurch höhere Sonderausgabenabzug auch auf Kapitalerträge angewandt wird. Zum Beispiel, wenn die zu versteuernden Erträge in der Steuererklärung nur aus abgeltungsteuerpflichtigen Erträgen bestehen. Weiß hier jemand Bescheid?

    Meines Wissens reduzieren Sonderausgaben die Beitragsberechnungsgrundlage freiwillig gesetzlich Versicherter nicht, d.h. die durch Vorauszahlung erhöhten Sonderausgaben reduzieren ggfs. die Steuerlast aber nicht die Beitragshöhe zur freiwilligen KV.

    Grüße
    Alex

    • „die durch Vorauszahlung erhöhten Sonderausgaben reduzieren ggfs. die Steuerlast aber nicht die Beitragshöhe zur freiwilligen KV.“

      Richtige Erkenntnis. Es hat aber auch nie jemand etwas anderes behauptet…

      Gruß, Der Privatier

      • Der Hinweis war nur als freundliche Ergänzung und nicht als Widerspruch gedacht.

        Gibt es eine Antwort auf meine am Ende des ersten Absatzes gestellte Frage?

        Gruß,
        Alex

        • Naja, Du hast Dir die Antwort ja bereits selber gegeben, darum habe ich nur mit „Richtige Erkenntnis“ geantwortet. Aber ich kann es auch gerne noch einmal ausführlicher wiederholen:

          Wie die Bezeichnung „Sonder“-Ausgaben schon vermuten lässt, handelt es sich dabei um Ausgaben, die nicht einer einzelnen Einkunftsart zuzuordnen sind. Von daher haben Sonderausgaben auch keinen Einfluss auf die Höhe der Einkünfte. Da aber nur die Einkünfte für die Bemessung der KV/PV-Beiträge maßgeblich sind, können Sonderausgaben nicht dazu beitragen, die Beiträge für die freiwillige gesetzl. KV zu beeinflussen.
          Für das weitere Verständnis der Zusammenhänge von Einkünften, Einkommen usw. empfehle ich den Beitrag: https://der-privatier.com/ach-was-einnahmen-einkuenfte-und-einkommen/

          Gruß, Der Privatier

          • Danke, das ist eine hilfreiche Darstellung, aber ich wollte gar nicht so sehr in das Thema KV einsteigen. Meine eigentliche Frage möchte ich daher noch einmal wiederholen: Wird der durch Vorauszahlungen von KV-Beiträgen höhere Sonderausgabenabzug auch auf Kapitalerträge angewandt, die nur der Abgeltungsteuer unterliegen, weil keine tarifliche Veranlagung gewählt wurde. Nach meinem Kenntnisstand würden in diesem Fall die Vorauszahlungen dann die Steuerlast nicht senken, also wirkungslos bleiben.
            Gruß,
            Alex

  37. Hallo

    Eine Frage hätte ich zur Vorauszahlung der Krankenkasse.
    Abfindung 210T€ im Januar 2021,Künigungsfrist wurde eingehalten.
    Ausgleichszahlung in die Rentenkasse 50T€.{noch nicht sicher.}
    3 Jahre Vorauszahlung ab Januar 2021,laut KK machbar.
    Ledig,ab 1.8.2020 Freiwillig Versichert in der KK.
    Für die 3 Jahre, mindest Beitrag ca 200€ monatlich,sind 7200€ für 3 Jahre.
    Kann mann das so machen,und wie wirkt sich das auf die Abfindung aus.

    mfg Dietmar

    • Man kann es nicht nur so machen, man sollte es auch so machen 🙂
      Es werde aber 9.600€, da die für 2021 fälligen Beiträge auch absetzbar sind (zusätzlich zu den 3 Jahren Vorauszahlung).

      Zum Berechnen bitte selbst anhand des Beitrages überschlagen https://der-privatier.com/kap-3-1-3-hinweise-zur-fuenftelregel-negatives-einkommen/

      Die Beiträge zur RV sind nur zu einem Teil (paarundachtzig Prozent momentan?) absetzbar und es gibt einen jährlichen Höchstbetrag von ca 24k. Die 50k für die RV sollten folglich auf mehrere Jahre verteilt werden.

    • Hallo Dietmar,

      hört sich im Grundsatz okay an. Du solltest aber mal durchrechnen (lassen), ob es nicht besser ist, die Vorauszahlung schon in 2020 zu leisten, da in dem Jahr deine KV-Beiträge deutlich höher sind (so vermute ich) und damit auch die bei den Steuern anrechenbare Vorauszahlung deutlich höher wäre. Also stark vereinfacht gefragt:

      Wo ist die steuerliche Auswirkung größer:
      in 2020 = Bruttogehalt und KV-Vorauszahlung in 2020
      oder
      in 2021 = Abfindung und KV-Vorauszahlung in 2021?

      Denke daran, dass die Vorauszahlung zusätzlich anzusetzen ist, dass auch die Beiträge zur PV im voraus gezahlt werden können, und immer alles ganz genau mit der KK absprechen.

      Gruß, BigMac

  38. Hallo,

    meine Krankenkasse hat nun meine Vorauszahlung im letzten Jahr an das Finanzamt gemeldet.

    Der Gesamtbetrag wurde als „Geleistete Beiträge zur Krankenversicherung (mit Krankengeldanspruch) ohne Zusatzbeitrag für Basisleistungen“ übermittelt. Ist das so korrekt? Ein Teil dieser Zahlung war als Vorauszahlung zur Pflegeversicherung vereinbart. Kann ich trotzdem den Betrag in der Steuererklärung in Krankenversicherung und Pflegeversicherung splitten?

    • Ich möchte darauf hinweisen, dass die Krankenkassen ihre Meldungen über die gezahlten Beiträge parallel und direkt auch an das FA schicken! Es ist daher weder sinnvoll noch empfehlenswert, in der Steuererklärung abweichende Angaben zu machen.
      Wenn etwas nicht in Ordnung erscheint, sollte der erste Weg daher zunächst zur KK gehen.

      Inwieweit die Mitteilung den Absprachen und den tatsächlichen Buchungen/Zuordnungen entspricht kann ich nicht beurteilen.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die schnelle Antwort.

        Die Vorauszahlungen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden also normalerweise getrennt gemeldet? Falls das so ist dann muss ich wohl meine KK um Korrektur bitten.

        • Wie schon gesagt: Ich kann nicht beurteilen, inwieweit die Vorauszahlungen nur für die reinen Krankenversicherungsbeiträge verwendet wurden.

          Ich kann nur sagen, dass ich es bei „normalen“ Zahlungen (ohne Vorauszahlung) bei einer gesetzlichen Krankenkasse nur so kenne, dass die Beiträge getrennt bescheinigt werden.

          Gruß, Der Privatier

        • Die TK hatte mir für das Steuerjahr 2018 eine zweiseitige Bestätigung geschickt, auf der die gezahlten Beiträge getrennt nach Datum, KV und PV aufgeführt sind.
          Es gab sogar Extrazeilen, wo genau aufgeführt war, was in Zeile 17, 18 und 47 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen ist.

          Wenn deine KK nur Beiträge zur KV bestätigt, dann habt ihr Redebedarf.
          Es sein denn das war eine unverbindliche Auskunft per Telefon und der Auskunftgeber hat mit Krankenkassenbeiträge etwas flapsig die Summe KV + PV gemeint.
          Wie schon geschrieben: Gesprächsbedarf …

  39. Lieber Peter Ranning, liebe angehende Privatiere,
    nach der Lektüre der hochinformativen Bücher wie auch der vielen Kommentare hier habe ich folgendes verstanden:
    Die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge ist für Mitglieder der GKV möglich, wenn sie freiwillig versichert sind. Soweit OK. Zusätzlich müssen diese Mitglieder Selbstzahler sein. Das ist in der Regel bei Selbsttändigen so. Auch OK.
    Wenn ich – und jetzt wir es spannend – als Angestellter die Möglichkeit der Vorauszahlung nutzen möchte, muss ich eben auch Selbstzahler sein. Und hier ist mir nicht klar, ob so eine Variante überhaupt existiert? Oder ob ich die Möglichkeit habe, meinem AG zukünftig um Selbstzahlung zu bitten. Oder ob der AG diese Vorauszahlung in meinem Namen (und unter Beibehaltung der Firmenzahlung) leisten kann.
    Gibt es hier ggf. jemanden, der das schon mal durchexerziert hat? Oder sonst welche Infos dazu hat?
    Die Dame von meiner KV war ob dieses Wunsches auf jeden Fall recht verwirrt … aber da hatte ich selbst auch noch nicht das Problem verstanden, dass man als Angestellter (und freiwillig Versicherter in der GKV)und Firmenzahler hier hat.
    Viele Grüße,
    Thomas

    • Ich habe weiterhin Zweifel, ob sich das realisieren lässt. Theoretisch spricht eigentlich nichts dagegen, nur ob sich sowohl Krankenkasse als auch AG davon überzeugen lassen… da habe ich eben Zweifel.

      Gruß, Der Privatier

    • Nein, das ist nicht davon abhängig (im Sinne von: ist so gesetzlich oder ähnlich geregelt), sondern einzig und alleine abhängig von dem, was die Krankenkasse akzeptiert und du mit dieser vereinbarst. Wenn die angetroffene Dame bei deiner KK das nicht kennt, dann bleibe hartnäckig und versuche jemanden zu sprechen, der sich dort damit auskennt. Bei meiner Krankenkasse vereinbart man Zeitpunkt und „Betreff“ der Überweisung, damit den Sonderfall – Vorauszahlung des Versicherten – erkennen und richtig verarbeiten können.
      Gruß, BigMac

  40. Schon mal Danke für die Hinweise soweit … Ich werde das nächste Woche mal bei meinem AG anfragen … und kann mir die Fragezeichen und großen Augen der Sachbearbeiter schon vorstellen. Aber vieleicht werde ich ja auch eines Besseren belehrt. Wenn im mich privat versichern würde müsste mein AG ja eh umstellen … nur das ich mich (jetzt) nicht (mehr) privat versichern möchte …
    Aber ich bin ehrlich: Wenn es denn so eine gute Möglichkeit ist das Einkommen (eines bestimmten Personenkreises) zu „drücken“ und Steuern zu sparen … warum ist das Thema dann nicht deutlich bekannter? Aber anyway … Wer nicht fragt bleibt dumm 😉

  41. Guten Tag In die Runde,

    ich bin neu auf ihrer Seite und habe den Beitrag PKV und Vorauszahlung mit sehr großem Interesse gelesen. Vielleicht kann mir jemand meine etwas ungewöhnliche Frage beantworten ?. Ich habe in 2020 eine Abfindung erhalten. Auf Grund der vertraglichen Vereinbarung meines Aufhebungsvertrages bekomme ich erst ab dem 01.06.2020 ALG1. Da ich in der PKV nach wie vor bin und die Beiträge ordnungsgemäß abführe, werde ich von der Agentur für Arbeit einen recht hohen Zuschuss zur PKV und PV erhalten. Meine Frage ist nun, ob ich nach wie vor die Basisbeiträge für die PKV für 2020 steuerlich geltend machen kann und auch die 3-jährige Vorauszahlung der PKV/PV für mich in Anspruch nehmen darf ?(Meine PKV akzeptiert schon mal die Vorauszahlungen). Hat hierzu jemand eine Idee?

    • Hallo Götz,
      selbstverständlich kannst du die Basisbeiträge für die PKV 2020 steuermindernd einbringen. Und du kannst natürlich auch das 2,5-fache der Beiträge (gemessen an den Beiträgen von 2020) für die Jahre 2021, 2022 und z.T für 2023 im Voraus zahlen. Deine KK kann die sagen, wie du dabei vorgehen kannst. Damit senkst du die Steuerbelastung 2020 enorm.
      VG Michael

      • Ergänzung: Die KK-Zuschüsse der AfA musst du natürlich auch in der Steuererklärung für das jeweilige Jahr angeben. Das sind dann quasi Einnahmen, die den Ausgaben für die PKV gegengerechnet werden.

      • Ab 2020 sind nicht 2,5 sondern sogar 3 Jahre im Voraus möglich. (siehe Update von unserem Privatier ganz oben und auch Hinweis von Frei_2020, meine KK hat das auch so bestätigt)

        Viele Grüße
        Lars

  42. Hallo Michael, hallo Lars,

    vielen Dank fuer eure prompte Rueckmeldung. Eine Frage noch an Michael: das ALG1 erhalte ich bis Mitte 2021. Muss ich die
    KK Zuschüsse fuer 2021 auch in meiner Steuererklärung fuer 2020 berücksichtigen ?

    Bleibt gesund
    Goetz

    • Auch von mir noch kurz die Bestätigung:
      Es spricht nichts gegen eine 3-jährige Vorauszahlung. Beim ALG1-Antrag aber (falls wirklich so gewollt) darauf hinweisen, dass die private Versicherung bestehen bleiben soll. Anderenfalls tritt nämlich die Versicherungspflicht in Kraft.

      Und KK-Zuschüsse, die in 2021 gezahlt wurden, müssen natürlich in der Steuererklärung für 2020 nicht berücksichtigt werden. Wie sollten sie auch? Sie sind ja dann wahrscheinlich noch gar nicht geflossen.

      Gruß, Der Privatier

  43. Hallo „Der Privatier “

    alles klar, danke. Noch ein Hinweis von meiner Seite, da ich gerade mit meiner Steuersoftware (2019) diverse Probeberechnungen durchgeführt habe. Da ich erst ab dem 01.06.2020 ALG1 beziehen werde, besteht fuer mich die Möglichkeit meine freiwilligen Zahlungen zur gesetzlichen RV zu berücksichtigen . Ich habe festgestellt, dass ein Verzicht auf das ALG1 keinen steuerlichen Vorteil bringen wuerde. Somit sollte man immer die individuelle Situation sehr genau bewerten.

    Auf jeden Fall vielen Dank fuer die Rückmeldungen . Toller Blog den ich sehr gerne weiter empfehlen werde.

    Schoene Restwoche noch

    Goest

    • Ja, das ist eine korrekte Beobachtung. Im Zusammenhang mit hohen Sonderausgaben kann der Bezug von ALG1 steuerunschädlich sein. Ich habe diesen Effekt einmal in einem älteren Beitrag „Die Rürup-Strategie“ beschrieben. Gilt aber gleichermassen auch für Einzahlungen in die GRV.

      Gruß, Der Privatier

  44. Was passiert eigentlich wenn man durch die KV Vorauszahlung überzahlt hat ? Bisher war ich der Auffassung, dass sich die KV Beiträge am Einkommen orientieren. Wenn dieses in der Zukunft niedriger ist (z.B. man lebt im Jahr nach der Abfindung nur vom Ersparten) Hat man dann a) einen Rückzahlungsanspruch und b) was muss man dann die Beitragserstattung wieder bei der Steuer angeben.
    Gruß Martin

    • Manche KK überweisen einfach zurück, andere fragen erst an wohin sie das Guthaben überweisen sollen. Wenn man die Kasse liebt fragt, lassen die das Guthaben auch stehen, bzw. verrechnen das dann mit künftigen Beiträgen.

      Anfang des Jahres erhält man von der KK eine Aufstellung/Bescheinigung über selbst gezahlte/erstattete Beiträge im Vorjahr. Erstattete Beiträge sind bei der EKSt anzugeben, die gelten als Einnahme. Wenn ich mich nicht irre, melden manche Kassen das mittlerweile elektronisch an die Finanzbehörden, also ist es nicht möglich das vergessen zu wollen.

    • Die Antwort von eSchorsch ist vollkommen richtig.
      Ergänzen würde ich evtl. noch, dass eine Absprache/Klärung mit der Krankenkasse im Vorfeld ohnehin erforderlich ist und man bei dieser Gelegenheit auch gleich klären kann, wie die KK eine „Überzahlung“ zu regeln gedenkt. Die Frage stelle sich übrigens nicht nur bei geringeren Einkünften, sondern z.B. auch beim Bezug von ALG.

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen Dank für die schnellen Antworten. Eine Frage hätte ich noch. Legt die KK die Beiträge z.B. aufgrund des Steuerbescheides fest oder braucht es dafür andere Belege ?
        Gruß
        Martin

        • Im Regelfall anhand des Steuerbescheides.
          Sie kann aber auch weitere/andere Belege anfordern. Z.Bsp. wenn man in der Selbstauskunft Kapitalerträge in Höhe von 8.000€ angibt, die dann aber nicht im Steuerbescheid auftauchen. Dann wird die Kasse möglicherweise Belege bezüglich der Kapitalerträge einfordern. Also Zinsbescheinigung der Bank oder Jahresabrechnung des Brokers oder …

        • Offiziell sagt die Krankenkasse: „Die Einkünfte sind mit geeigneten Belegen nachzuweisen.“
          Aus meiner Sicht ist ein Steuerbescheid für alle Beteiligten eine einfache, sichere und akzeptierte Variante. Geht aber natürlich nur dann, wenn auch alle Einkünfte dort auftauchen.
          Ist dies nicht der Fall, müssen eben andere Belege herangezogen werden. Das ist oft umständlich, führt zu Diskussionen und ggfs. Fehlern.

          Gruß, Der Privatier

  45. Guten Tag,
    wie genau läuft das Prozedere der Vorauszahlung ab und bekommt man von der Kasse einen Nachweis für die Vorauszahlung, der ja dann auch für die Steuererklärung nötig wird.

    Ist das irgendwo gesetzlich geregelt, dass ich gegenüber der Kasse einen Anspruch auf die Vorauszahlung habe bzw. dass die Kasse hier mitmachen muss ?

    • Moin,

      Du musst eine Bestätigung Deiner KK einholen, nicht jede KK ermöglicht eine „Vorauszahlung“ der Beiträge.

      Gruß
      Lars

      • Bucht die Kasse das im Lastschriftverfahren ab oder muss man das überweisen ?
        Laut Auskunft meiner Kasse gibt es keine Bestätigung dafür, das kommt mir komisch vor.

        • Ich würde einen so hohen Betrag überweisen, aber das mag jeder wie er will mit der KK absprechen.

          Meine Vorauszahlung bei der TK war Anfang des Jahres 2018. Ich habe dann während des laufenden Jahres keine formale Bestätigung meiner Einzahlung erhalten.
          Als ich 06/2018 dann einen geringeren Beitrag zahlen durfte, habe ich im Mai einen Änderungsbescheid erhalten, der auf der Rückseite das Beitragsguthaben ausgewiesen hat.
          Anfang 2019 erhielt ich dann ungefragt ein Schrieb „Bestätigung für Ihre Steuererklärung“, wo alle gezahlten Beträge aufgeführt waren. Es war sogar eine Eingabehilfe (diesen Betrag in Zeile 17, jenen Beitrag in Zeile 19) als letzter Absatz eingefügt.

          Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass andere KK das großartig anders handhaben.
          Vielleicht hat die Kassenauskunft mit „keine Bestätigung“ nur gemeint, dass die KK nach Einzahlung des Betrages xyz kein separates Quittungsschreiben versendet, sondern das alles seinen geregelten Lauf nimmt. Was bedeutet, dass die Jahressteuerbestätigung nach Ablauf des Jahres versendet wird.

          • Danke. Ich verstehe es so, dass diese Vorauszahlung dann für Krankenversicherung (Zeile 17 Vorsorgeaufwendungen) und Pflegeversicherung (Zeile 18 Vorsorgeaufwendungen) separat von der Kasse bescheinigt wird und auch automatisch an das FA gemeldet wird.

            Was mir unklar ist, weshalb das so vorteilhaft sein soll, denn m.W. sind die Sonderausgaben doch nicht in beliebiger Höhe absetzbar.

            Das wäre nur vorteilhaft, wenn das 1:1 durchgreift, d.h. wenn sich die Höhe der zu versteuernden Abfindung um diese Vorauszahlung 1:1 vermindert.

          • Nö, richtig vorteilhaft ist es, wenn die Abfindung per Fünftelregelung versteuert wird und im Jahr der Abfindung weitere Einkünfte steuerlich kompensiert werden sollen.
            Siehe Extremrechenbeispiel vom Privatier https://der-privatier.com/kap-3-1-2-hinweise-zur-fuenftelregel-rechenweg/#comment-26242

            Man kann so notfalls ein Quartal Arbeitseinkommen oder Einkünfte aus VuV steuerlich auf Null bringen. Und das mit Geld das man in den Folgejahren eh dafür verwendet hätte.

            Wenn keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, ist der Hebel natürlich geringer …

  46. Moin (Der) Thomas,

    um genau diesen Punkt ging es, als ich die positive Bestätigung der KK zur „Vorauszahlung“ der KK-Beiträge erhalten habe. Der KK-Bearbeiter hat gleich den Tipp gegeben, daß eine Umstellung auf „Selbstzahler“ den AG von einigen Verpflichtungen entbindet …

    siehe nachfolgender Link unter „ohne Arbeitgeber geht gar nichts“

    https://www.boerse-online.de/nachrichten/geld-und-vorsorge/steuern-sparen-mit-der-krankenversicherung-so-gehts-1013849889

    (im Link steht noch 2,5x, ist seit 2020 auf 3x abgeändert)

    Ich habe noch folgende Informationen von der KK bekommen:

    1. es muß ein „Erbe“ benannt werden, damit bei Tod das restliche Guthaben zurücküberwiesen werden kann
    2. falls KK-Beitragserhöhungen sattfinden, erhält man eine schriftliche Aufforderung zum Ausgleich der Differenz

    Stichtag (Ende Dez.) wurde empfohlen um die Überweisung vorzunehmen, 1 Jahr (2021) + 3 Jahre Vorvorauszahlung (2022 bis einschließlich 2024), Stichtagsregelung ist aber nicht unbedingt notwendig, nach einem „Rabatt“ hatte ich nicht nachgefragt, wollte erst eine positive Entscheidung der KK abwarten …

    Gruß
    Lars

    • Danke für die Info. Meine aktuelle Kasse stellt sich da etwas komisch an und scheint es mir ausreden zu wollen. Kannst Du eine Kasse empfehlen die hier kooperativer ist ?

      PS: Du schreibst 1 Jahr (2021) + 3 Jahre, das wären dann ja vier Jahre. Wie kommt das ?

      • Krankenkassen (das ist jetzt aber keine Werbung!) … und hier können die anderen Kommentatoren bestimmt noch diverse weiter gute KK empfehlen.

        Techniker
        Barmer
        AOK-Nordost

        Zuerst konnte keine KK-Mitarbeiterin (3 Damen) die telefonische Anfrage bestätigen und hatten mich dann zu einem anderen Team durchgestellt, wo ich noch einmal mein Anliegen „schriftlich“ einreichen sollte. Das wurde ca. 1 Woche später telefonisch positiv beantwortet, die schriftliche Bestätigung bekam ich einige Tage später.
        Im meiner schriftlichen Anfrage hatte ich das so formuliert:

        Sehr geehrter Herr … ,

        ich habe folgendes Anliegen in Bezug auf unser Telefongespräch vom xx.01.2020.
        Ich möchte entsprechend §10 EStG die Krankenkassenbeiträge für die nächsten Jahre vorauszahlen. Den entsprechenden Gesetzespassus füge ich als pdf-Datei an.

        … dann kam der Gesetzestext …

        D.h.: Es kann der Dreifache Jahresbeitrag im „Voraus“ entrichtet werden zuzüglich zum normalen Jahresbeitrag.

        Bei diversen „Marktbegleitern“ von Ihnen (z.B. Techniker Krankenkasse, DAK, AOK-Nordost, Barmer etc.pp. besteht diese Möglichkeit.

        Anlage: Einkommensteuergesetz (EStG) §10

        MfG
        XYZ

        Ich war mit der Beratung meiner KK sehr zufrieden, hatten mich auch gleich wegen des Freibetrages (ab 2020) Stichwort Betriebsrente informiert. (Bin aber noch kein Rentner)

        Viele Grüße
        Lars

        • Besten Dank, das ist sehr hilfreich.
          Interessant ist dennoch, dass es (außer dem EStG) nirgendwo eine verbindliche Aussage gibt, ob die GKV/PKV das muss. Ich sehe hier die Gefahr, dass das dann willkürlich gehandhabt wird.

          • Moin ctrader
            VZ “ Rechtlich “ geprüft durch Spezial-Fachanwalt Sozialrecht .
            Ergebnis = Kein Kontrahierungszwang seitens KV !!!
            ( Kontrahierungszwang = KV muss bei keinem Vertrag des VN ,
            die VZ annehmen , da neuer Vertragsgegenstand )
            Somit weiteres Ergebnis = JA WILLKÜR !!!
            Aber auch = Vertragsfreiheit betr. Partnerwahl KV .

            LG Det

          • PS Prüfung ist aber schon wieder ein paar Tage her , daher
            kann die Rechtslage bereits nun schon wieder geändert sein .
            ( Glaube ich aber nicht ) . Passiert halt immer wieder
            z.B. anstelle 2,5 Jahre VZ nun 3 Jahre VZ , u.s.w. , u.s.f. .

            LG Det

          • Richtig. Und steht auch bereits oben im Beitrag. Zitat: „Allerdings ist es nicht bei allen Unternehmen möglich, die kompletten 2,5 Jahre [jetzt 3,0 Jahre] im Voraus zu zahlen.“

            Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage und daher kann jede Kasse dies so handhaben, wie sie es möchte. Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass im vorausbezahlten Zeitraum wieder eine Pflichtversicherung eintritt. Einige Kassen bestehen dann auf einer Rückvergütung, andere behalten die Zahlungen für spätere Beitragszeiträume.

            Daher – wie hier schon mehrfach erwähnt – ist eine Absprache im Vorfeld zwingend erforderlich. Und wenn das Egebnis nicht gefällt, kann man sich ja eine andere Kasse suchen.

            Gruß, Der Privatier

      • Techniker Krankenkasse!
        Schade dass ich beim Privatier weder einen Affiliate-Link noch sowas wie „Mitglieder werben Mitglieder“ dafür entdecken kann.

        Bisher hab ich nur an die TK überwiesen (keine Einzugermächtigung), daher hatten die keine Kontoverbindung von mir und zum Jahreswechsel angefragt, wohin sie das Guthaben überweisen sollen. Meiner Bitte das Guthaben nicht auszuzahlen haben sie auch brav entsprochen.
        Es könnte also grundsätzlich von Vorteil sein, wenn die KK keine Kontonummer in ihren Daten hat, damit die das nicht zum Jahreswechsel aus Versehen zurücküberweisen.

        Eine Aufstellung der gezahlten Beiträge habe ich ungefragt im Folgejahr erhalten. Ich weiss nicht, ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Es wäre möglich, da bestimmte Daten ja auch automatisch ans Finanzamt übertragen werden.

        Die 1+3 Jahre sind oben im Text verlinkt.

  47. Hallo zusammen,

    Ich bekomme im Januar 2021 eine Abfindung und möchte durch Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen (36 Monate) die Sonderausgaben steuermindernd gestalten. Da ich einen alten teuren Versicherungstarif (private Krankenversicherung) habe, möchte ich am 1.1.2022 in einen besseren und günstigeren Tarif wechseln. Ich habe einmal überschlagen, ob sich ein sofortiger Wechsel in den günstigen Tarif lohnt, aber das lief aufgrund der geringeren Sparsteuerersparnis ungefähr auf das Gleiche hinaus.
    Kann der Tarifwechsel in 2022 zum Problem werden, was die Sonderausgaben betrifft (evtl. nachträgliche Korrektur durch das FA)?

    Grüße, Michael

    • Ich sehe da keine Probleme durch da FA. Es steht jedem frei, Tarife zu wechseln, wann und wie man will. Ich würde höchstens vorab mit der Versicherung klären, wie sie die „Überbezahlung“ zu regeln gedenkt (Rückzahlung oder Verrechnung?).

      Aber wenn der sofortige Wechsel ungefähr auf das Gleich hinausläuft, würde ich wohl ohnehin den sofortigen Wechsel bevorzugen.

      Gruß, Der Privatier

    • Nicht ein zukünftiger Tarifwechsel, sondern eine Beitragsrückerstattung würde zum „Problem“ werden.
      Wobei Problem übertrieben ist. Wenn die KK Beiträge zurückerstattet werden diese als Einnahmen angesehen (die zu versteuern sind). Daher möglichst schon vorher mit der KK absprechen, dass überzahlte Beiträge als Guthaben „stehen gelassen“ werden.

      Im gewissen Sinn hat man in der GKV ein ähnliches Problem, wenn man die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat und einige Monate zu Höchstbeitrag „verurteilt“ wurde.
      Das hat den Vorteil, dass dadurch der Jahresbeitrag in Summe erhöht ist, und man diesen erhöhten Jahrebeitrag auch 3-fach vorauszahlen kann
      => Steuerersparnis im Jahr der Abfindung und man hat bei der KK deutlich mehr Beitragsguthaben als 3 Jahre.

  48. Hallo in die Runde,
    Ich habe mir in 2019 ein Dispositionsjahr infolge der Abfindung von 2018 gegönnt. Um die Steuerlast zu mindern habe ich viele Tipps aus diesem Forum umgesetzt (Fünftelregelung, Rürup Rente, Teil Sonderzahlung in Gesetz. Rente, etc). Des weitern haben meine Frau (Beamtin) und ich (private KK) Anfang Dez. 2019 die 2,5 fache Gesamtsumme unserer KK Beiträge im Voraus, nach Beantragung bei der KK, gezahlt. Nun habe ich den Bescheid des Finanzamtes zurück, darin wird meine Vorauszahlung mit folgender Begründung abgelehnt:
    „ die Vorauszahlungen auf Beiträge zur BasisKk für das Jahr 2020 des Ehemanns und der Ehefrau können nicht im Jahr 2019 als Sonderausgaben berücksichtigt werden, da diese das 2.5 fache der geschuldeten Beiträge übersteigt (siehe §10Abs 1 Nr 3 Satz 5).
    Jedoch werden diese Ausgaben im Veranlagungszeitraum 2020 berücksichtigt“

    Die überwiesenen Beträge stimmt 100 % mit der Berechnung der KK überein. Diese hatte auch eine komplette Überweisung des Gesamtbetrages verlangt – inkl. Zusatzleistungen. In der Erklärung habe ich auch den Basistarif aufgeschlüsselt und nur diesen geltend gemacht.
    Was habe ich falsch gemacht – fallen die KK Vorauszahlungen unter den Vorsorgehöchstbetrag (ca. 48.000€)?
    Oder hat ihr der F Beamte Einen Fehler gemacht ???
    Ich werde Einspruch einlegen – oder ?

          • …so, nach 2 Monaten hat das F-Amt nun anstandslos die KK Vorauszahlung anerkannt und den restlichen fälligen Betrag erstattet. Das Thema Abfindung ist nun komplett erledigt und der eingeschlagene Weg (Dispo-Jahr, KK Vorauszahlung, Rürup Rente, AfA Meldungen, etc…) wurde auch dank diesem Forum zu 100% erfüllt. Wenn ich mir die prognostizierten Berechnungen des Steuerberaters aus 2018 und die darin (nicht) enthaltende Steuersparvorschläge ansehe und diese mit dem nun erhaltenen Bescheid vergleiche, sind die Unterschiede schon gewaltig…es ist schon eine Frechheit, dass das als Beratung verkauft wird.
            Nochmals vielen Dank an alle aktiven „ehrenamtlichen Berater“!!!

      • Liebe Community,

        Ich bin privat krankenversichert, könnte in 2020 zukünftige Beiträge für bis zu 3 Jahre vorausbezahlen. Angenommen, ich bekomme gesetzliche Rente ab 2021: Was bescheinigt mir meine PKV zwecks Erlangung von Beitragszuschuss durch die Rentenversicherung für 2021? Null (und damit kein KV-Zuschuss)? Ich würde ja 2021 keine Beiträge entrichten? Gruß DE

        • Ich vermute einmal, dass die PKV lediglich die Höhe der Beiträge bescheinigt, unabhängig davon, ob und wann sie bezahlt wurden.
          Aber um ganz sicher zu gehen, würde ich das einmal in dem ohnehin vorab zu führenden Klärungsgespräch mit der PKV absprechen.

          Gruß, Der Privatier

    • Ich habe den Eindruck in diesem „Rechtsstaat“ macht jeder was er will und legt die Gesetze so aus wie es ihm gerade passt. Seit ich mich mit dem Thema Abfindung befasse treffe ich immer wieder auf Gesetze und Regelungen, die eher der Willkür Tür und Tor öffnen als Klarheit verschaffen. Ich frage mich nur ob das Absicht oder Dummheit ist, jedenfalls kostet es allen Beteiligten unglaublich viel Zeit und Kraft.

      • Lieber franzpeter,
        ein super Kommentar – wenn auch globalgalaktisch und nicht direkt aufs Thema der Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen bezogen.
        Ich kann es auch nicht fassen. Mein AG bietet Abfindungen gegen Aufhebungsverträge an. Frage mich was der volkswirtschaftliche Nutzen ist, eine Heerschar von Laienexperten in Fünftelregelung gebildet zu haben? Was könnte man nicht alles mit der Zeit und der Kraft anfangen, statt im Internet zu recherchieren und Szenarien im Steuerprogramm durchzurechnen?
        Dennoch, ein toller und wirklich hilfreicher Blog. Schreibstil und Souveränität des Privatiers wurden hier ja schon gewürdigt. Schließe mich dem an!
        MaJo

  49. Hallo (zukünftige) Privatiere.
    Bei der Vorauszahlung der KV (+PV?) Beiträge ist mir auch nach Nutzung der Suchfunktion noch nicht klar, ob und unter welchen Voraussetzungen ich nicht nur meine, sondern eben auch die Beiträge des Ehepartners vorauszahlen kann. Die Konstellation ist dann: beide Ehepartner sind berufstätig und beide sind freiwillig versichert. Beide Ehepartner müssten dann Selbstzahler sein, richtig?
    Und was wäre noch zu beachten (so dass denn überhaupt geht …)?
    Schon mal Danke im Voraus.
    Thomas

    • Die Voraussetzungen sind für beide Ehepartner identisch: Wenn die jeweilige Krankenkasse zustimmt und der AG (sofern vorhanden) ebenfalls einverstanden ist, gibt es keine weiteren Beschränkungen.

      Gruß, Der Privatier

      • OK, danke. Spielt da dann noch eine Zusammenveranlagung / Getrenntveranlagung eine Rolle? Und Falls „ja“ welche?

        • Ja, sicher spielt die Veranlagungsart eine Rolle:
          * Bei gemeinsamer Veranlagung können die Vorauszahlungen beider KV-Beiträge dazu beitragen, die Steuern auf eine Abfindung zu verkleinern.
          * Bei Einzelveranlagung zählt alles getrennt, auch die Sonderausgaben.

          Was am Ende aber günstiger ist, lässt sich theoretisch kaum absehen. Dazu sollte man vorab immer mehrere Szenarien durchspielen. Geht am einfachsten mit einem Steuerprogramm.

          Gruß, Der Privatier

  50. Hallo,

    folgende Frage wirft sich noch bei der Vorauszahlung (36 Monate) als Arbeitnehmer auf. Angenommen gleicher (Grenz-)Steuersatz im Jahr der Vorauszahlung und den folge Jahren 21,22 und 23 von 42%. Im Jahr der Vorauszahlung wirkt es steuermindernd. In den Jahren darauf muss allerdings der Zuschuss vom AG versteuert werden. Ergibt das dann nicht ein Nullsummen Spiel durch den Erstattungsüberhang?

    Danke und viele Grüße!

      • Hier muss ich nochmal einhaken.

        Nach meinem Verständnis sind zur Berechnung der steuerlich max. anzuerkennenden Vorauszahlung die „auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge“ zugrunde zu legen – unabhängig von einem Zuschuss des Arbeitsgebers. Schließlich ist man selbst beitragspflichtig und nicht der Arbeitgeber. Der Zuschuss reduziert dann jedoch den entsprechenden Vorsorgeaufwand (der durch einen Erstattungsüberhang auch negativ werden kann – insbesondere in Folgejahren).

        Die gleiche Logik wird übrings auch bei dem Abzug für den Anteil des Beitrages für den Krankengeldanspruch verwendet. Grundlage sind hier auch die Beiträge und bei freiwillig Versicherten Arbeitnehmern wird dabei 4% des Gesamtbeitrages (ohne Abzug des Zuschusses) zugrunde gelegt. Bei Pflichtversicherten wird hier nur der Arbeitnehmeranteil zugrunde gelegt.

  51. Alles soweit in Ordnung. Das iww und Finanzgerichte sehen den Zuschuss des AG in den folge Jahren als Erstattungsüberhang, da keine Ausgaben zur KK in diesen Jahren gezahlt werden. Somit sind diese Zuschüsse nun nicht mehr steuerfrei sondern Überhänge und damit Einkommen. Da paritätisch geteilt komme ich auf circa +-0 und das bei einen großen Kapitaleinsatz.

    Erstattung im Jahr der Vorauszahlung auf den AN Anteil – Versteuerung der AG Zuschüsse in den folge Jahren.

    „Da in den Folgejahren keine Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden, aber Zuschüsse des Arbeitgebers zufließen, kommt es zu einem Erstattungsüberhang, der dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist (§ 10 Abs. 4b EStG).“

      • Im BMF-Schreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ folgendes zu Erstattungsüberhänge: (Punkt 6 ab S.52) … ein Beispiel ist dort auch angefügt:

        Erstattungsüberhänge
        Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenden Erstattungen zzgl. steuerfreie Zuschüsse die im VZ geleisteten Aufwendungen i.S.d. §10 Abs.1 Nr.2 bis 3a EStG sind die Aufwendungen mit Null anzusetzen und es entsteht ein Erstattungsüberhang. Bezüglich dieses Erstattungsüberhangs ist entsprechend §10 Absatz 4b Satz 2 und 3 EStG zu verfahren. (gültig ab VZ 2012). Dagegen ist ein Erstattungsüberhang, der sich bei den Aufwendungen nach §10 Abs.1 Nr.2 und 3a ergibt, in den VZ der Zahlung zurückzutragen.

        im ersten Satz: … „zzgl. steuerfreie Zuschüsse“ …

        Gruß
        Lars

        • Also erledigt sich das Thema, wenn es in den folge Jahren Zuschüsse gibt. Dann lohnt es nur in Ausnahmefällen.

          Z.b. wenn ein niedrigerer Steuersatz in den folge Jahren erwartet wird.

          Oder man hat hohe sonstige Vorsorge Aufwendungen die den Erstattungsüberhang möglichst weit reduzieren.

          Schade und danke für die Antworten.

          • Es lohnt sich eigentlich relativ oft denn unter Vorsorgeaufwendungen kann man auch auch private Vorsorge-Versicherungen absetzen (PHV, BU etc.), sofern man nicht bereits durch die KV/PV den Höchstbetrag erreicht (was normalerweise immer der Fal ist).

    • @Florian und @All:

      Ich möchte hier abschliessend zu der Fragestellung, inwieweit eine Vorauszahlung von KV-Beiträgen für einen (weiterhin) Angestellten sinnvoll ist, wenn doch die Zuschüsse des AGs in den Folgejahres zu einem Erstattungsüberhang führen können, der dann u.U. zu versteuern ist, noch einige Anmerkungen machen:

      Zunächst einmal für alle hier ein Link auf den von Florian erwähnten Beitrag vom „IWW zum Thema Erstattungsüberhang“ . Dort kann man noch einmal die Details der Fragestellung und ein Beispiel nachlesen.

      Auch wenn der Beitrag vom IWW schon einige Jahre alt ist (von 2014), so habe ich doch keine Zweifel daran, dass er weiterhin Bestand hat. Der Beitrag vom IWW gibt die Situation auch soweit korrekt wieder (inkl. Erstattungsüberhang), ich kann aber die negative Darstellung des Sachverhaltes nicht nachvollziehen.
      So werden in dem im Beitrag angeführten Beispiel im Rahmen der Vorauszahlung zunächst 2.568,50€ an Steuern eingespart. Dagegen stehen dann aufgrund des Erstattungsüberhangs zusätzlich zu versteuernde Beträge von 2*150€=300€ in den beiden Folgejahren. Selbst bei einem Spitzensteuersatz von 45% ergeben sich daraus gerade mal Mehrbelastungen von 2*67,50€, also in der Summe 135€. Womit dann am Ende immer noch mehr als 2.400€ an Steuerersparnis übrig bleiben.

      Aus meiner Sicht daher immer noch und weiterhin ein Modell, welches sich auch für Angestellte lohnen kann.

      Gruß, Der Privatier

  52. Echt jetzt?! Aus der Traum (zumindest für diejenigen, die diese Möglichkeit nutzen wollten aber sich zu der Zeit noch in einem Arbeitsverhältnis befinden)?

    • So sehe ich das leider auch. Denn 20-30.000 vorauszahlen damit für drei Jahre die 600€ Jahres BU angesetzt werden kann lohnt nicht.

    • Ich würde das Thema einmal nicht so einfach abhaken!

      Ich glaube weiterhin, dass die oben aufgeführte Negativ-Sichtweise einen Denkfehler enthält. Ich habe da auch bereits eine Vermutung. Aber leider habe ich bisher noch keine seriöse Quelle gefunden, mit der ich dies bestätigen könnte.

      Es geht aber in dieselbe Richtung, wie bereits im Kommentar von DF geschrieben:
      https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-31268

      Es stellt sich nämlich die Frage, was eigentlich unter „eigene Beiträge“ zu verstehen ist? Also z.B. in einer Aussage wie: Die eigenen Beiträge zur KV können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

      Als gesetzl. versicherter Arbeitnehmer ist man gewohnt, die Beiträge in AN-Anteil und AG-Anteil zu teilen und die AN-Anteile als die „eigenen Beiträge“ anzusehen.

      Ganz anders aber ein freiwillig versicherter Privatier (ohne Arbeitseinkünfte) oder auch ein Selbstständiger: Die „eigenen Beiträge“ sind hier gleichzusetzen mit den KV-Beiträgen in voller Höhe.
      Sehr ähnlich stellt es sich für den privat versichterten Arbeitnehmer dar: Auch er zahlt eigene Beiträge in voller Höhe, er bekommt allerdingsd noch einen Zuschuss von AG.

      Fazit aus dieser Überlegung: Für eine Vorauszahlung kann die volle Höhe der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Volle Höhe, weil Zuschüsse des AG außer Betracht bleiben.
      Wenn dies aber so ist, so spricht auch nichts gegen eine spätere Anrechnung im Rahmen des Erstattungsüberhanges. Das ist dann wieder systemkonform und auch nicht nachteilig.

      Gruß, Der Privatier

  53. Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Berechnungsbasis der KV Vorauszahlungen.

    Annahme: „Normales“ Arbeitsjahr 2020 oberhalb KV-BBG – Aufhebungsvertrag zum 31.12.2020 – Abfindung und Beginn betriebliche Rente in 2021. Steuerliche Optimierung des Jahres 2021 durch KV Vorauszahlung geplant.

    Kann man dann im Jahr 2021 (Abfindungsjahr) die KV-Beiträge aus dem Jahr 2020 (also im Beispiel Höchstsatz) multipliziert mit 4 steuerlich zum Abzug bringen? Und was passiert, wenn man nicht zum 31.12.2020 das Arbeitsverhältnis beendet, sondern eher im Jahr, z.B. zum 30.06.2020? Kann man dann nur die KV-Beiträge zugrundelegen, die man tatsächlich im Jahr 2020 geleistet hat im Austrittsjahr?

    Gruß
    Anke

    • „Kann man dann im Jahr 2021 (Abfindungsjahr) die KV-Beiträge aus dem Jahr 2020 (also im Beispiel Höchstsatz) multipliziert mit 4 steuerlich zum Abzug bringen? “

      Der vorjährige Beitrag ist egal, man kann in 2021 nur das absetzen, was man auch in 2021 gezahlt hat.
      Wieviel Vorauszahlung man steuerlich absezten kann, kommt auf die Beitragshöhe für das Jahr 2021 an: 3 x Jahresbeitrag 2021 als Vorauszahlung (plus natürlich den eigentlichen Jahresbeitrag 2021).
      Das gilt unabhängig vom Ende der Beschäftigung und natürlich muß die Krankenkasse sich erstmal bereit erklären, überhaupt Vorauszahlungen anzunehmen.

  54. Hallo ESchorsch,

    Das heißt also, wenn man in 2021 neben der Abfindung keine anderen (sozialversicherungspflichtigen) Einkünfte hat, kann man überhaupt keine KV vorauszahlen, richtig? Auch nicht, wenn man schon weiß, dass in Folgejahren KV-Beiträge zu leisten sind (z.B. durch Beginn betriebliche/ gesetzliche Rente o.ä.)? Das hört sich für mich ein bisschen unlogisch an, da man der Krankenkasse ja nachweisen kann, dass man die Einkünfte haben wird….dass die Krankenkasse grundsätzlich Vorauszahlungen akzeptiert, setze ich jetzt mal voarus bzw. ist natürlich vorab abzuklären.

    Gruß Anke

    • Hoi, ließ noch einmal, Anke. Du zahlst in 2021 an die Kasse, den Betrag Mal 3 kannst du zusätzlich (wenn die Kasse ja sagt) vorauszahlen und damit Steuern ’sparen‘. Private geben auch auf diese Vorauszahlung Skonto (z.B. ARAG/Hallesche 3, bzw. 4,%!) und steuerlich natürlich nur die Basisleitung relevant.
      MbG
      Joerg

    • Erstmal wäre zu klären, wie Du in 2021 versichert sein wirst. Ich vermute mal, als Freiwillige Versicherte in der GKV. Der Beitrag betträgt 14% (+ Zusatz/PV)auf das gesamte Einkommen. Es wird ein Mindesteinkommen von ca. 1.062€ je Monat unterstellt, was zu einem Mindestbeitrag von knappen 200€/Monat führt.

      Ob die Abfindung die Beitragshöhe beeinflusst, hängt davon ab, ob die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde. Wenn eingehalten, dann erfolgt keine Anrechnung. Wenn nicht eingehalten, dann erfolgt für die Monate die nicht „eingehalten“ wurden eine Anrechnung. Das führt bei einer höheren Abfindung zu einem Monatsbeitrag von knappen 800€.

      Mal angenommen, die Kündigungsfrist wäre 12 Monate gewesen. 8 Monate davon wurden eingehalten (Vorlauf Aufhebungsvertrag), bleiben noch 4 Monate mit 800€ Beitrag. Weiter angenommen, dass nicht mehr als 1062€ pro Monat an Einnahmen vorhanden sind, wäre für den Rest von 2021 nur knapp 200€/Monat fällig.
      Jahresbeitrag 2021 wäre dann 4 x 800 + 8 x 200 = 4.800€ (alles großzügig aufgerundet). Das wäre dann der Betrag, den man mit 3 multiplizieren und vorauszahlen, bzw. absetzen könnte.

    • @Anke, @All:

      Die Bedenken von Anke hinsichtlich „keine KV-Beiträge“ sind natürlich so nicht richtig, denn auch ohne irgendwelche Einkünfte zahlt man als freiw. gesetzl. Versicherte immer ca. 200€/Monat, also ca. 2.400€/Jahr. Bei 4 Jahresbeiträgen also knapp 10.000€ die steuerlich bei einer Vorauszahlung mindestens wirksam werden könnten.

      In der Realität wird oftmals eine Mischrechnung, ähnlich der von eSchorsch als Beispiel genannten, zum Tragen kommen.

      Aber es ist schon so, dass alle anderen Maßnahmen zur Steueroptimierung dazu führen sollen, dass die sonstigen Einkünfte möglichst gering (oder Null) sind. Was dann aber dazu führt, dass die KV-Vorauszahlung weniger effektiv ist. Das lässt sich aber nun mal nicht ändern.

      Gruß, Der Privatier

  55. Mein Dispojahr geht zu Ende und ich hatte geplant, am Jahresende zur Steueroptimierung Vorauszahlungen auf die PKV/PV Beiträge zu leisten. Beim ALG 1 Antrag habe ich um Zahlung meines PKV Zuschusses an mein Konto gebeten, also nicht direkt an die Krankenkasse. Die notwendige Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe der Beiträge habe ich bereits erhalten und an die AfA weitergegeben.
    Jetzt meine Frage:
    1. in 2021 und 2022 zahle ich ja keine Beiträge, steht mir dann der Zuschuss dennoch zu?
    2. Wenn ja, dürfte das doch mit der Zahlung des Zuschusses an mich funktionieren.
    3. Sind die Zuschüsse in 2021 und 2022 dann zu versteuern?
    Bin gerade irritiert, da ich vermutlich zu viele unterschiedliche Kommentare gelesen habe und leider nicht mehr durchblicke.
    Vielen Dank im Voraus.

    • Ich würde mal alle drei Fragen mit einem klaren „Ja“ beantworten.
      Es funktioniert also, allerdings sind Zuschüsse und auch evtl. Rückerstattungen der Krankenversicherung in den Steuererklärungen der Folgejahre zu berücksichtigen.
      Das geschieht (vereinfacht gesagt) indem zunächst mit gleichartigen Aufwendungen verrechnet wird. Wenn nicht genügend zum Verrechnen da ist, muss der Rest versteuert werden.
      Da in den Folgejahren aber der Steuersatz in der Regel deutlich niedriger ist, lohnt sich das Verfahren trotzdem. Bei einem gleichbleibendem Steuersatz (z.B. bei einer durchgehenden Angestellten-Tätigkeit) kann es sich auch lohnen. Dann sollten aber auch andere Sonderausgaben (z.B. persönliche Versicherungen) vorhanden sind, die dann in den Folgejahren angesetzt werden können.

      Gruß, Der Privatier

  56. Hallo zusammen,
    ich habe eine Frage zur Berechnungsgrundlage der Vorauszahlungshöhe.
    Ich bin freiwillig gesetzlich versichert und habe nach Absprache mit der Krankenkasse TK im November 2019 (erstmals für die Dezember-Abrechnung 2019) von Firmenzahler auf Selbstzahler umstellen lassen. Daraufhin habe ich die mit der Krankenkasse abgestimmte Vorauszahlung (2,5facher Jahresbetrag) geleistet.
    Das FA hat die Vorauszahlung nicht in 2019 anerkannt, sondern verteilt die Beträge auf die Folgejahre, da die Krankenkasse als „geschuldeter Beitrag 2019“ an das Finanzamt „Null“ gemeldet hat. Die recht kompetente Hotline hat mir erklärt, dass die Krankenkasse nur die von „mir“ für 2019 geschuldeten Beíträge meldet (also erst ab Umstellung auf Selbstzahler; da bei Selbstzahlern der Beitrag erst zum 15. des Folgemonats fällig wird war der Dezemberbeitrag erst am 15.1.20 fällig –> in 2019 also tatsächlich null). Das FA zieht nun diese Null als Bemessungsgrundlage für die maximal anerkannte Vorauszahlung heran und kommt also ebenfalls auf Null. Wie kann man das Problem lösen? Kann ich das FA darauf verweisen, dass ich im gesamten JAhr 2019 freiwillig versichert war und daher der vom Arbeitgeber bescheinigte Arbeitnehmeranteil (Firmenzahlerbetrag 01-11/19) als Bemessungsgrundlage zu nehmen ist?
    Gruß Anfuchs

    • Ich kenne zwar bisher keinen vergleichbaren Fall und mir sind auch keine Urteile etc. mit ähnlichen Fragestellungen bekannt, ich bin mir aber recht sicher, dass die Krankenkasse hier einen Fehler gemacht hat.

      Der Fehler wird aber vermutlich nur schwer zu korrigieren sein. Ich würde das daher zweigleisig versuchen, je nach Wichtigkeit ggfs. mit Unterstützung eines Anwaltes/Steuerberaters.

      Zweigleisig heisst: a) Einspruch gegen den Steuerbescheid (Fristen beachten!) und in der Begründung (ggfs. später nachreichen) den Sachverhalt inkl. entsprechender Beitragsbestätigungen erläutern.
      b) Von der Krankenkasse eine korrekte Bescheinigung einfordern.

      Beides ist leicht gesagt, aber schwierig durchzusetzen. Darum ggfs. Steuerberater/Anwalt konsultieren (wenn es sich lohnt). Ein paar Hinweise dazu:
      * Die Berechnungsgrundlage für das zulässige Vorauszahlungsvolumen ist in §10 Abs.1 Nr.3 S.5 EStG festgelegt, der da lautet: „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden.“
      * Der Gesetzes sagt also zunächst gar nichts darüber aus, wer die Beiträge geleistet oder geschuldet hat. Dennoch ist hier natürlich der Steuerpflichtige gemeint.
      * Die Kern- und Streitfrage ist daher, wer der Beitragsschuldner ist?
      * Und dies wiederum ist in §250 Abs.2 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung – Tragung der Beiträge durch das Mitglied) klar definiert: „Freiwillige Mitglieder…tragen den Beitrag allein.“ Eindeutiger geht es kaum.
      * Diese Ansicht wird übrigens in einem Beitrag von Haufe über den Beitragsschuldner in der freiwilligen Krankenversicherung bestätigt.
      * Zitat aus dem Haufe-Beitrag: „Die im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung versicherten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind – wie auch die freiwillig Versicherten in den anderen Versicherungszweigen – der gesetzliche Beitragsschuldner für diese Beiträge. Daran ändert auch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und/oder der Krankenkasse nichts, dass die Firma z. B. die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse abführt (Firmenzahlerverfahren).“

      Daraus ergibt sich, dass die Krankenkasse hier eine falsche Bescheinigung ausgestellt hat! Eine Korrektur dürfte vermutlich trotzdem nur mit Mühen zu erreichen sein – aber ich wünsche viel Erfolg (und vielleicht später einmal eine Rückmeldung).

      Gruß, Der Privatier

      • Nun, nach langer Diskussion hat das Finanzamt diese Argumentation mit § 250 Abs. 2 SGB V tatsächlich akzeptiert und den Bescheid geändert (für die Pflegeversicherung gibt es eine Parallelvorschrift). Nur die Krankenkasse hat partout keine korrigierte Bescheinigung ausgestellt. Das FA hat dann aber meine händische Berechnung (widerwillig) akzeptiert.

        Vielen Dank für die Argumentationshilfe!

        • Vielen Dank für die Rückmeldung. Freut mich, dass es geklappt hat. 🙂
          Und wenn das Finanzamt etwas „widerwillig“ macht, ist das auch nicht weiter schlimm. 😉

          Gruß, Der Privatier

  57. Hallo,
    ich habe folgende Szenarien in Überlegung (a,b).
    Basis:
    – 58 Jahre
    – Aufhebungsvertrag zum 30.11.20.
    – keine Einhaltung der Kündigungsfrist (6 Monate)
    – Teil der Abfindung in Betriebliche Altersvorsorge übertragen.
    – Auszahlung Abfindung 31.01.21 (mit Fünftelregelung).

    Variante a)
    – Sperrzeit und Ruhezeit bis vor. 01.05.21
    – anschließend ALG1 für 18 Monate
    – dann Privatier
    Variante b)
    – Dispojahr bis 01.12.21
    – anschließend ALG1 für 21 Monate (?)
    – dann Privatier

    Meine Fragen: Macht es für beide Varianten Sinn in 2020 noch eine Vorauszahlung von Kranken- und Pflegevers.beiträgen zu leisten? Diese könnte ich dann auf Grund der 11 Monate Verdienst in 2020 noch steuerlich absetzen, so meine Überlegung. Oder ist auf Grund der Abfindungszahlung in 2021 eine Vorauszahlung in 2021 sinnvoll?

    Danke und viele Grüße
    KK…

    • Moin KKMeck,

      warum hast Du bei Variante B (Dispositionsjahr) bei ALG1 Bezug ein Fragezeichen gesetzt (21 Monate)? Der eigentliche Sinn des Dispojahres liegt:

      1. Vermeidung von Sperr- und Ruhenszeit
      2. Erreichen einer höheren Altersstufe (damit Verlängerung der ALG1 Bezugsdauer z.B. 58jährig auf 24 Monate)
      3. Steueroptimierung der Abfindungszahlung

      „Macht es für beide Varianten Sinn in 2020 noch eine Vorauszahlung von Kranken- und Pflegevers.beiträgen zu leisten?“

      Als erstes muss Deine KK die Beitragsvorauszahlung zustimmen ansonsten … der Privatier hat gestern einen Abfindungsrechner eingestellt.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        danke für Deine Rückfragen.
        Den Abfindungsrechner habe ich heruntergeladen und auf dessen Basis macht es steuerlich wenig Sinn, wenn ich die Abfindung in 2021 auszahlen lasse und das zusätzliche Einkommen (ALG1 ab 05/21) sich so negativ auf die Steuer auswirkt, daß vom ALG1 fast nichts übrigbleibt.
        Das war für mich die Überlegung über das Dispojahr keine Einkünfte in 2021 zu generieren! In diesem Zusammenhang war dann die Überlegung, eine Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2021 … 2023 zu leisten, da ich diese in 2020 ja steuerlich noch voll absetzen kann. Außerdem müßte ich im Dispojahr 2021 ja die KV- und PV-Beiträge komplett alleine zahlen. Oder habe ich hier einen Denkfehler?

        Auf Rückfrage bei der KK (Techniker) ist eine Beitragsvorauszahlung möglich.
        Auf Rückfrage bei der AfA wurde mir mitgeteilt, daß trotz Dispojahr, auf Grund der Abfindung, eine 3 monatige Kürzung der ALG1-Bezugsdauer auf 21 Mon. bestehen bleibt!

        Danke und viele Grüße
        KK…

        • Mir fällt kein Grund ein, weshalb nach einem korrekt durchgeführten Dispojahr noch eine Kürzung der Anspruchsdauer vorgenommen werden sollte. Selbst dem Kommentator „Gad“ wurde von der pingeligen Leistungsabteilung Nürnberg die Möglichkeit aufgezeigt, wie er Sperr- und Ruhezeiten vermeiden kann.
          Ich vermute mal, dass der Auskunftgeber der AfA noch ein gewisses Weiterbildungspotential hat.

          Die TK nimmt nicht nur Vorauszahlungen an. Wenn man sie lieb bittet, lassen die das Beitragsguthaben auch während des ALG1-Bezuges „stehen“ (anstatt es steuerschädlich zurückzuzahlen).

          Bezüglich des Denkfehlers: Die Vorauszahlung sollte dann erfolgen, wenn sie die größte steuerliche Wirkung aufweist. Wenn die Fünftelregelung greift und im Auszahlungsjahr parallel zur Abfindung weitere Einkünfte zu versteuern sind, dann kann die Vorauszahlung einen großen Steuersparhebel erreichen.
          Wenn im Gegenzug keine weiteren Einkünfte im Abfindungsjahr 2021 existieren, kann eine Vorauszahlung in 2020 möglicherweise mehr Steuern sparen. Will man es vergleichen, muß man die genauen Zahlen betrachten.

        • „auf Grund der Abfindung, eine 3 monatige Kürzung der ALG1-Bezugsdauer“

          Aufgrund einer Abfindung gibt es niemals eine Kürzung der ALG1-Bezugsdauer! Eine Abfindung führt höchstens zu einer Verschiebung (Ruhezeit), aber nie zu einer Kürzung. Kürzungen gibt es nur infolge von Sperren, diese wiederum werden aufgrund der Beteiligung am Jobverlust (Aufhebungsvertrag) ausgeprochen.

          Die Überlegungen hinsichtlich Vorauszahlungen der KV-Beiträge sind grundsätzlich richtig. Was nun besser ist, kann man ja mit Hilfe des Abfindungsrechners einmal kurz überprüfen.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo zusammen, mein Steuerberater hat mir für das Abfindungsjahr 2022 geraten noch PKV Beiträge monatlich bis November zu zahlen und dann erst im Dezember 2022 für die nächsten 3 Jahre im voraus, so wirken sich 3 Jahre und 11 Monate in 2022 steuerlich aus. Ich hoffe, das trifft auch zu?
            Lg Michaela

          • @Michaela

            „Hallo zusammen, mein Steuerberater hat mir für das Abfindungsjahr 2022 geraten noch PKV Beiträge monatlich bis November zu zahlen und dann erst im Dezember 2022 für die nächsten 3 Jahre im voraus, so wirken sich 3 Jahre und 11 Monate in 2022 steuerlich aus. Ich hoffe, das trifft auch zu?
            Lg Michaela“

            Diese Berechnung kann ich nicht nachvollziehen. Zahlt man den normalen monatlichen Beitrag 2022 in 2022 und Ende 2022 dann das Dreifache, wirken sich doch insgesamt 4 Jahre = 48 Monate in 2022 aus. Widerrufe ich die Lastschrift bei der PKV und bezahle den Beitrag Dezember 2021 erst am 11.01.2022, dann wirken sich in 2022 sogar 49 Monate aus.

          • merkwürdig angehangen die Frage… egal, mir drängt sich eine andere Rückfrage auf: Gibt ‚deine‘ PKV kein Skonto auf jährliche Zahlung? 3-4% haben mich da immer gefreut… nochmal egal, man hat auf das eigentliche Problem ja schon geantwortet 😉
            MbG
            Joerg

        • Moin KKMeck,

          der Privatier und eSchorsch haben schon geantwortet und ich schließe mich den Kommentaren an. Das mit den 21 Monaten ALG1 Bezug glaube ich nicht, denn mit dem Dispojahr umgehst Du die Sperrzeit und mit 58 Jahren (Ausgangsbedingungen: in den letzten 5 Jahren = 48 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung) hast Du eine ALG1 Anspruchsdauer von 24 Monaten und die ALG1 Höhe wird nicht um 25% gekürzt.

          Lass Dich mit der „Leistungsabteilung“ Deiner AfA verbinden und schildere Dein Anliegen (nicht Dispositionsjahr erwähnen, sag einfach wegen dem 1 Jahr … Vermeidung von Sperr- und Ruhenszeit, berufliche Neuorientierung, … sei kreativ).

          Zu der Vorauszahlung von KK-Beiträgen die Vorschläge/Varianten vom Privatier und von eSchorsch mit dem Abfindungsrechner testen. Weiterhin alles Gute.

          Gruß
          Lars

  58. Hallo Mr. Privatier,

    ich hatte Dir vor ca. 1 Jahre schon mal eine Frage gestellt, die PERFEKT beantwortet wurde. Nochmals mein Lob: Ich denke, dieser Blog ist einer der besten überhaupt und unbezahlbar !! Danke nochmals dafür. Nun der Hintergrund zu meinen 2 Fragen: Bin 57 Jahre alt, habe am 5.1.2020 meine Abfindung erhalten, und in 2020 beschlossen NICHT zu arbeiten, um die Fünftel-Regelung optimal auszunutzen. (Dispo-Jahr – auch kein ALG). Nächstes Jahr – 11.1.2021 werde ich wieder im Angestelltenverhältnis arbeiten. FRAGE 1: Macht es Sinn, die KK Beiträge DIESES Jahr für 2021 zu bezahlen`(Der AG würde nächstes Jahr den AG Anteil der KK Beiträge bezahlen – mein Anteil würde aus dem im Voraus bezahlten Gesamtbetrag durch die KK monatlich entnommen) ? Ich würde mir aufgrund der Fünftelregelung ja IN 2020 nur den niedrigeren (Fünftel-) Steuersatz bei Absetzung des 2021 Betrags sparen. In 2021 habe ich wieder den normalen (42%) Steuersatz. Wenn ich meine KK Beiträge also nächstes Jahr normal bezahle, dann würde ich ja nächstes Jahr MEHR Steuern sparen, als dieses Jahr. Frage 2: Sowohl dieses als auch nächstes Jahr habe ich weitere Vorsorgeaufwendungen (BUZ etc. iHv > 5.000 €). Finden diese 5.000 € im nächsten Jahr Berücksichtigung, wenn ich die Beiträge schon dieses Jahr bezahlt habe, und nächstes Jahr also keine AN Beiträge zu bezahlen habe ? Ich denke, auch wenn ich den KK Betrag 2021 dieses Jahr zahle, werden die 5.000 € weitere Vorsorgeaufwendung nicht berücksichtigt, wenn der AG den AG-Anteil des KK Beitrags bezahlt. Ich denke, das habe ich so richtig verstanden, oder? Vermutlich macht es KEINEN Sinn, die KK Beiträge 2021 schon dieses Jahr zu zahlen, weil 1) nächstes Jahr der höhere Steuersatz gilt, und 2) die weiteren Vorsorgeaufwendungen nächstes Jahr auch nicht akzeptiert werden, obwohl ich keine eigenen KK Beiträge zahle. Oder habe ich da was falsch verstanden ? Danke nochmals – auch an mögliche andere Antworter, und ein schönes Wochenende, bleibt gesund…Oliver

    • Zur Frage1: In welchem Jahr die Krankenkassenbeiträge sich effektiver auswirken, kann man nur anhand der konkreten Zahlen z.B. mit einem Abfindungsrechner ausrechnen. Du magst mit Deiner Überlegung aber durchaus richtig liegen.

      Zur Frage2: Es werden ja bei den Sonderausgaben immer nur die eigenen Beiträge berücksichtigt. Insofern hätte eine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge durchaus den gewünschten Effekt, dass dann andere Vorsorgeaufwendungen zum Tragen kommen. Allerdings nicht in der vollen Höhe, da diese ja in der Höhe begrenzt sind.

      Für wichtiger als diese Fragen halte ich aber die Frage, was mit dem nicht in Anspruch genommenen ALG-Anspruch passiert?!
      Der wird nämlich u.U. vollständig verfallen. Und das wäre doch schade und besonders ärgerlich, falls es mit dem neuen Job eventuell nicht so klappt wie gedacht. Ich würde daher in der Lücke zwischen „Ende Dispojahr“ und „Beginn neuer Job“ einen ALG-Antrag stellen. Nur um den Anspruch feststellen zu lassen und dann spätestens mit Beginn der neuen Beschäftigung wieder abmelden. Der so festgestellte Anspruch hat bis zu vier Jahre Bestand!

      Gruß, Der Privatier

  59. Hallo nochmals, ich hoffe, ich mache keinen Gedankenfehler hier.
    Bei dem neuen Job ab Mitte Jan 2021 verdiene ich mit Index 87 fast genausoviel wie im alten Job. Mein Gedanke war: Wenn ich den Job annehme, und es nicht gut geht – z.B. nach 2 Monaten Kündigung – oder nach 10 Monaten Kündigung (wann auch immer), dann erwerbe ich ja durch den neuen Job die gleiche Berechtigung, mich DANN arbeitslos zu melden, und ALG zu beantragen. Ich habe bis jetzt sogar einen VORTEIL gesehen: Wenn der neue Ag mir nach 1 Jahr kündigt, also in 2022, dann wäre ich 58 Jahre alt, und hätte beim Beantragen 2 Jahre Anspruch auf ALG. Wohingegen, wenn ich es jetzt mit 57 Jahren beantrage, ich für die nächsten 4 Jahre nur Anspruch auf 1,5 Jahre habe – selbst wenn ich mich mit 58 erneut arbeitslos melde. (Dann gilt doch weiter die Bezugsdauer-Regelung des ersten Antrags mit 57 Jahren…) Ich dachte bis gestern, daß ich 0,0 Risiko habe, aus einer neuen Arbeitsstelle erstmalig ALG zu beantragen, und damit den Anspruch aus den letzten 30 Jahren quasi sausen zu lassen. (Ich habe nur das Dispojahr 2020 NICHT gearbeitet) Also 0,0 Risiko, aber die CHANCE, nach 1 Jahr ALG für 2 anstatt 1,5 Jahre beantragen zu können. Oder mache ich hier einen Denkfehler.

    • „Oder mache ich hier einen Denkfehler?“

      Nein – der Denkfehler lag bei mir!

      Ich finde, es handelt sich hier um eine interessante Konstellation und darum möchte ich einmal etwas ausführlicher meinen (falschen) Gedankengang erläutern:

      Zunächst einmal habe ich (fälschlich) angenommen, das letzte Beschäftigungsverhältnis sei Ende 2019 beendet worden. In diesem Falle hätte hier die alte Rahmenfrist noch gegolten (in den letzten 2 Jahren müssen 12 Monate Beschäftigung vorliegen). Wenn man in dieser Situation dann den ALG-Antrag ein paar Tage nach Ablauf eines Dispojahres zu spät stellt, besteht kein ALG-Anspruch mehr. Das war Teil-1 meiner Gedanken.
      Und nun Teil-2: Durch eine kurze neue Beschäftigung von 3 oder 6 Monaten entsteht kein neuer Anspruch. Dazu wäre mindestens eine Dauer von 12 Monaten erforderlich.
      Dies habe ich nun zur (falschen) Schlussfolgerung kombiniert, dass die Vorgehensweise zum Verlust des ALG führen könnte.

      Richtig ist aber Ihre Erklärung: Zunächst einmal gilt auch für die letzte Beschäftigung bereits die neue Rahmenfrist von 30 Monaten, da die Beschäftigung noch über dem 1.1.2020 hinaus ging. Das ist aber gar nicht so entscheidend.
      Entscheidend ist vielmehr immer der Rückblick zu Beginn des (geplanten) ALG-Bezuges nach der neuen Beschäftigung:
      Wenn dabei in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate mit Beschäftigung zusammenkommen, ist der ALG-Anspruch gesichert. Und wie Sie richtig geschrieben haben: Ihnen fehlen „nur“ 12 Monate. Und daher werden rückblickend in 30 Monaten immer ca. 18 Monate Beschäftigung vorliegen. Mehr als genug für den ALG-Anspruch.

      Insofern ist Ihre Überlegung korrekt und meine ursprüngliche Warnung war irreführend. Es tut mir leid, wenn ich zur Verunsicherung beigetragen habe. 🙁

      Allerdings möchte ich noch eine neue Warnung ergänzen: 😉
      Sie haben zwar Recht, dass sich durch das höhere Alter sogar der Vorteil ergeben könnte, den ALG-Anspruch auf 2 Jahre zu erhöhen. Bedenken Sie aber bitte, dass dazu nicht nur das Alter entscheidend ist, sondern auch der Nachweis von 48 Monaten mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen in den 5 Jahren vor ALG-Beginn! Das kann dann also nur klappen, wenn die ALG-Meldung lückenlos auf die neue Beschäftigung folgt. Ist bei vielen Arbeitslosen eigentlich der Regelfall und sollte kein wirkliches Problem darstellen. Man sollte es nur im Hinterkopf behalten.

      In diesem Sinne: Weiterhin viel Erfolg und Danke für den interessanten Beitrag.

      Gruß, Der Privatier

  60. Hallo Signor Privatier,
    danke für diese Tipps – wieder einmal sehr hilfreich. Ich sehe hier also 2 Regelungen zu Fristen:
    1) ALG Anspruch: In den letzten 30 Monaten min 12 Monate Beschäftigung
    2) AGL für 2 Jahre: In den letzten 5 Jahren min 48 Monate Beschäftigung

    Oder worauf bezieht sich der Punkt 2. Denn der könnte für mich kritisch werden. Ich habe meine Kündigung zum 5.1.2020 bekommen – starte meinen neuen Job zum 11.1.2021. Strang genommen könnte man dann sagen: Fehlzeit des Januars in 2020: 6. – 31. Januar, und Fehlzeit im Januar 2021: 1. – 10. Januar

    Wegen dieser 4 Tage Fehlzeit (6 – 10) könnte ich die benötigten 48 Monate nicht zusammen bekommen.

    Sehen Sie das auch so ? Sollte ich das Start-Datum lieber auf den 4.1.2021 legen ?
    Was würde genau passieren, wenn ich keine 48 Monate von 5 Jahren zusammenbekomme ?

    Noch eine letzte Frage: Die Frist zur Beantragung des ALG betrug früher genau 1 Jahr – dann hat man es verloren. Wie lange ist die Frist jetzt – waren das nicht 18 Monate ?

    Ich hoffe, ich gehe Ihnen nicht5 zu sehr auf die Nerven – und bin unendlich dankbar für die Tipps bzw. Beurteilung meiner Gedanken.

    • Vorab eine Bitte: Nutzen Sie bitte bei weiteren Kommentaren Ihren ursprünglich gewählten Namen. Damit wird alles etwas leichter. Danke.

      Die Punkte 1) und 2) haben Sie richtig verstanden. Und damit beantwortet sich Ihre „letzte Frage“ dann auch von selber: Wenn Sie in 30 Monaten (Rahmenfrist) eine versicherungspfl. Beschäftigung von mindestens 12 Monaten vorweisen müssen, kann ein Dispojahr folglich max. 18 Monate andauern.

      Was die exakte Berechnung der Termine angeht, möchte ich Ihnen einmal den Beitrag „Dispojahr – Fristen für über 58jährige“ empfehlen. Dort ist die Berechnung genauer erläutert. Und danach bitte einmal selber rechnen. 😉

      Falls Sie es nicht schaffen sollten, die 48 Monate nachzuweisen, haben Sie keinen Anspruch auf 24 Monate ALG, sondern nur auf 18 Monate.

      Gruß, Der Privatier

  61. Hallo Privatier,

    ich beziehe das komplette Jahr 2020 und noch bis März 2021 ALG1. Danach werde ich mich für die nächsten 3 Jahre freiwillig gesetzlich krankenversichern. Besteht die Möglichkeit, bei Vorauszahlung von 3 Jahresbeiträgen in 2020, diese dann auch für das Steuerjahr 2020 geltend zu machen ? Ich bin mir da unsicher, da ich ja dieses Jahr durch den ALG-Bezug gesetzlich versichert bin und, bis auf kleinere Beiträge aus einer Betriebsrente, keine Krankenkassenbeiträge selbst zahle. Lt. Gesetzestext wäre das aber wohl die Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit. Kann die Regelung auch so interpretiert werden, dass man nur für den Zeitraum für den die Zahlung bestimmt ist, freiwillig gesetzlich versichert sein muss ?

    Viele Grüße
    BestAger

    • Der erste Schritt zur Klärung dieser Frage sollte immer eine Anfrage bei der eigenen Krankenkasse sein. Wenn diese nach Schilderung der Situation einer Vorauszahlung zustimmt, sehe ich aus steuerlicher Sicht eigentlich keine Probleme (der Gesetzestext macht keinen Unterschied zwischen pflicht- und freiwillig versichert!).
      Zur Sicherheit wäre aber eine zusätzliche Absicherung durch einen Steuerberater zu empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

  62. Hallo Privatier,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich sehe das Problem darin, dass eine Vorauszahlung bis zum 3-fachen der im Veranlagungszeitraum (= Steuerjahr 2020) selbst gezahlten Beiträge möglich ist. Da ich in 2020 aber gesetzlich versichert bin, fehlt dafür die Basis.
    Eine Vorauszahlung würde sich daher auf die ab 2021 zu erwartenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Versicherung beziehen.
    Meine Krankenkasse würde eine Vorauszahlung akzeptieren Es stellt sich mir aber die Frage, ob diese dann steuerlich überhaupt absetzbar wäre.

    Viele Grüße
    BestAger

    • Ich habe zwar oben geschrieben, dass der Gesetzestext keinen Unterschied zwischen pflicht- und freiwillig versichert macht. Das ist auch richtig so.
      Es stellt sich aber die Frage, wer im Falle von Pflichtversicherten der Beitragsschuldner ist und ich bin der Auffassung, dass dies AG und AN zu gleichen Teilen sind. Insofern sollte der AN-Anteil dann auch die Basis für die Berechnung der maximalen Vorauszahlung darstellen.
      Aber wie oben bereits geschrieben, würde ich mir diese Frage einmal durch einen Steuerberater beantworten lassen.

      Gruß, Der Privatier

      • Ich war im letzten Jahr pflichtversichert und hatte das 2,5fache des AN-Anteils vorausgezahlt. Wurde vom FA ohne Nachfrage anerkannt.

        Ob das jedoch beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 funktioniert weiß ich nicht (gibt es dort einen AN-Anteil?).

        • „Ob das jedoch beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 funktioniert weiß ich nicht …“

          siehe: §10 Abs.2 Nr.1 EStG

          Gruß
          Lars

  63. Hat denn vielleicht schon einmal jemand Vorauszahlungen geleistet und vom FA anerkannt bekommen, wenn er im Veranlagungsjahr ganzjährig arbeitslos war und die Zahlung von eigenen freiwilligen Beiträgen erst im Folgejahr beginnt? Kann dann als Basis für die max. Höhe der Vorauszahlung ein AN-Anteil von 50% der von der Agentur für Arbeit übernommenen und gezahlten KV- und PV-Beiträge angesetzt werden? Auch wenn die künftigen freiwilligen Beiträge deutlich niedriger ausfallen dürften.

    Gruß
    BestAger

      • Hallo Lars,

        danke für den Link. Der Sachverhalt ist hier jedoch offenbar ein anderer als in meinem Fall.
        Der Kläger wollte wohl den AN-Anteil der Sozialversicherungsbeiträge, die von der Agentur f. Arbeit übernommen wurden, steuermindernd ansetzen um den Progressionseffekt des ALG’s zu reduzieren. Das das nicht möglich ist, ist einleuchtend.
        Ich möchte aber nur eine Rechengröße für meine für 2021 bis 2023 geplante Vorauszahlung von eigenen Beiträgen im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen KV und PV ermitteln und dafür eben diese von der Agentur gezahlten Beiträge heranziehen.
        Steuerlich geltend machen würde ich nur meine eigene Vorauszahlung und nicht den AN-Teil der von der Agentur gezahlten Beiträge.
        Wenn ich aber nur meine eigenen geringfügigen Beiträge in 2020 als Basis für die Vorauszahlung heranziehen dürfte, würde sich das nicht lohnen.

        Gruß
        BestAger

        • Moin BestAger,

          richtig, es stellt sich die Frage, wie wird die KK die Beitragsvorauszahlung berechnen?
          Bei der Berechnung des ALG1 sind schon ca.20% Sozialversicherungspauschale berücksichtigt. Könnte aber auch sein, dass die KK den Beitrag Deines letzten Gehaltes (AN-Anteil) bei der Berechnung heranzieht.

          Mache folgendes:
          Spreche mit Deiner KK ob die Vorauszahlung bei Deiner Konstellation möglich wäre und vor allem auf welcher Basis der Vorauszahlungsbeitrag berechnet wird.

          Parallel dazu den Vorschlag vom Privatier umsetzen, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein konsultieren.

          Gruß
          Lars

        • „…es stellt sich die Frage, wie wird die KK die Beitragsvorauszahlung berechnen?“

          Sorry, aber das ist nicht die entscheidende Frage. Der Krankenkasse ist es nämlich im Zweifel völlig egal, in welcher Höhe eine Vorauszahlung durchgeführt wird oder legt u.U. eigene Maßstäbe/Grenzen fest. Nur ist dies alles für die Anerkennung beim Finanzamt irrelevant.

          Und daher halte ich das zuvor verlinkte Urteil und den Hinweis auf §10 EStG für zutreffender. Auch wenn es bei dem Urteil um eine andere Fragestellung ging, so lässt sich aber doch folgern: Die Berechnungsbasis für die Vorauszahlung sind die eigenen (steuerlich wirksamen) Beiträge des Veranlagungszeitraums. Die Beiträge, die während eines ALG-Bezuges an die Krankenkasse gemeldet werden, sind aber lt. Urteil steuerlich nicht wirksam. Meine Folgerung daraus: Daher sind sie nicht als eigene Beiträge anzusehen und können damit nicht in die Berechnungsbasis einer Vorauszahlung einfliessen.

          Mein Fazit daraus: Ich würde mich von der Idee einer Vorauszahlung verabschieden. Ich selber halte eine Einzahlung in eine Basis-Rentenversicherung ohnehin für effektiver.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            ja, so könnte es sein. Letztendlich werde ich aber erst erfahren, ob eine Vorauszahlung steuerlich wirksam wird, wenn das Finanzamt sie anerkennt oder nicht.
            Bis zum Beginn meiner Rente muss ich noch 3 Jahre KV und PV in Höhe des Mindestbeitrags als freiwillig gesetzlich Versicherter zahlen. Ich werde diese 3 Jahre Mindestbeitrag jetzt komplett im voraus bezahlen und abwarten ob das Finanzamt das als Sonderausgaben anerkennt. Macht ja nichts kaputt, da es sowieso keine Zinsen mehr gibt.
            Ich werde nächstes Jahr vom Ergebnis berichten.
            Vielen Dank für den regen Austausch im Forum.

            Viele Grüße
            BestAger

          • Hallo BestAger,

            kannst du inzwischen berichten, wie das bei dir mit dem FA ausgegangen ist?

            beste Grüße aus der Mainzer Kante

        • Um den Privatier mit einem Beispiel zu bestätigen:

          Ich hatte 2018 insgesamt 18.000€ an meine Krankenkasse gezahlt. In der darauf folgenden „Bestätigung für die Steuererklärung“, hat die Kasse detailliert aufgeführt, welchen Teilbetrag davon sie für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 verwendet. Genau, sieben Jahre.
          Das Finanzamt hat es akzeptiert (ohne Murren oder Nachfragen), da der Beitrag für 2018 etwas über 5k betragen hat und die Vorauszahlung nur das 2,5-fache des vom mir geleisteten 2018er Beitrages war.

          „…eine Rechengröße für meine für 2021 bis 2023 geplante Vorauszahlung…“
          Wie gesagt, dem Finanzamt ist es egal, für welchen Beitragszeitraum man vorauszahlt, die Bezugsgröße ist der eigene Beitrag im Veranlagungsjahr.

          Aber jetzt mal Butter bei die Fische. Du hast 2020 eine Abfindung erhalten und trotzdem ALG1 bezogen, oder? Und jetzt merkste, dass die Steuer beachtlich drücken wird?
          Als Aktumaßnahme fällt mir nur ein, den ALG1-Bezug sofort einzustellen. Das sind dann anderthalb Monate weniger auf Seiten des Progressionsvorbehaltes und auch anderthalb Monate eigene KK-Beiträge + 3-fache Vorauszahlung. Damit verkleinert sich die „Lücke“ ganz grob gesprochen um 4k.

          PS: Ich weiß nicht, ob man die Abmeldung des ALG1-Bezuges ein paar Tage zurückdatieren kann.

          • Hallo eSchorsch,

            nein, es geht nicht um eine Abfindung. Das ist bei mir schon einige Zeit her und ich konnte die steuerliche Belastung darauf, nicht zuletzt durch die Tipps in diesem Forum (u.a. Abmeldung vom ALG-Leistungsbezug im Zahlungsjahr), optimieren. Daher beziehe ich jetzt auch noch ALG.
            Es geht um eine Kapitalzahlung aus meiner Betriebsrente. Darauf muss ich schon den kompletten AG und AN-Anteil für die KV und PV auf 10 Jahre gestreckt bezahlen und der Progressionsvorbehalt durch das ALG schlägt auch noch zu. Da bleibt dann nicht mehr viel übrig.
            Meine Bestrebung ist daher, die Kapitalzahlung soweit zu neutralisieren, dass der Progressionsvorbehalt möglichst nicht mehr oder zumindest nur noch gering zum Tragen kommt. Eine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge wäre hier neben anderen eine Möglichkeit. Ich werde es einfach mal versuchen, zumal durch meinen Wechsel in die freiwillige gesetzliche Versicherung im kommenden Jahr eine ganz andere Situation entsteht und die Basisgröße „Beiträge im Veranlagungszeitraum“ eigentlich überhaupt nicht dazu passt.

            Viele Grüße
            BestAger

          • „….. die Bezugsgröße ist der eigene Beitrag im Veranlagungsjahr.“

            Wird der eigene Beitrag im Veranlagungsjahr auf 12 Monate hochgerechnet, wenn man nur wenige Monate freiwillige Beiträge gezahlt hat und vorher ALG-1 bekam?

            Gruß

            Bruno

          • @Bruno: Nein, da wird nichts hochgerechnet. Es geht immer um die vertraglich geschuldeten Beiträge des Versicherten im Veranlagungsjahr.

            Gruß, Der Privatier

          • @BestAger

            Dann sind es ja eher peanuts, ich hatte schon befürchtet dass da die Fünftelregelung unbarmherzig auf eine Abfindung einschlagen würde.
            Kannst ja trotzdem mal überschlagen, ob eine Unterbrechung des ALG1-Bezuges die Mühe lohnt.

  64. @Privatier:

    ich glaube ich habe mich missverständlich ausgedrückt:

    Meine eigentliche Frage war:

    Wenn ich im Januar bis Oktober ALG-1 bekomme und ab 01. November als freiwillig Versicherter bei der KV angemeldet bin, habe ich in diesem Jahr nur 2 Monatsbeiträge selbst eingezahlt. Wenn ich nun in diesem Jahr KV-Beiträge für die nächsten 3 Jahre im Voraus zahlen möchte, werden dann nur diese 2 Monatsbeiträge x 3 gerechnet oder werden diese 2 Monatsbeiträge x 3 x 12 gerechnet?

    Gruß

    Bruno

    • Ich habe die Frage schon verstanden. Aber vielleicht war meine Antwort nicht so klar?
      Ich versuche es noch einmal anhand des Beispiels:

      Werden in einem Jahr nur 2 Monatsbeiträge selber gezaht, so ist dies die Summe der eigenen Beiträge und dient als Berechnungsgrundlage für eine steuerlich mögliche Vorauszahlung. Also: Diese beiden Beiträge können zusätzlich in dreifacher Höhe steuerlich anerkannt werden.

      Gruß, Der Privatier

  65. Hallo nochmals,
    als freiwillig Versicherter kann ich ja im Dispo Jahr = Jahr der Abfindungszahlung, theoretisch die Beiträge für die nächsten 2,5 Jahre bezahlen. DIESES Jahr (Dispojahr) zahle ich nur den Minimalbetrag (ca. 190 € pm). Ab nächstem Jahr werde ich wieder den Maximalbetrag (überhalb der Beitragsbemessungsgrenze) an KK Beiträgen (Der AN Anteil daraus ist ca. 400 €)) bezahlen. Werden jetzt in 2020 für das Jahr 2021 diese 400 x 12 € (AN Anteil) Vorauszahlung seitens des FA akzeptiert ? Oder bezieht sich die Höhe der 2,5 Jahresbeiträge nach den in DIESEM Jahr entrichteten sehr niedrigen Beiträgen ? (12 x 190 €). Die Frage eher generell gestellt: Bezieht sich die Höhe der Berechnung der 2,5 Jahresbeiträge nach der zu erwartenden Beitragszahlung der Folgejahre, oder nach der aktuell im Jahr der Vorauszahlung entrichteten Beiträge ? Möglicherweise wurde diese Frage schon mal beantwortet, aber ich habe sie so nicht gefunden, bzw. überlesen – die Frage hat sich für mich nur aus den Kommentaren ergeben.

    • „Bezieht sich die Höhe der Berechnung der 2,5 Jahresbeiträge nach der zu erwartenden Beitragszahlung der Folgejahre, oder nach der aktuell im Jahr der Vorauszahlung entrichteten Beiträge ?“

      Zunächst einmal werden inzwischen Beiträge für 3 Jahre im Voraus steuerlich anerkannt. Und die Berechnungsgrundlage sind immer die Beiträge im Jahre der Vorauszahlung.

      Gruß, Der Privatier

    • „Bezieht sich die Höhe der Berechnung der 2,5 Jahresbeiträge nach der zu erwartenden Beitragszahlung der Folgejahre, oder nach der aktuell im Jahr der Vorauszahlung entrichteten Beiträge ?“

      Letzteres!
      Es ist aber mittlerweile der dreifache Jahresbeitrag der vorausbezahlt (und steuerlich abgesetzt) werden kann. Siehe den Gesetzestext oder auch den gestrigen Kommentar vom Privatier:
      „Die Berechnungsbasis für die Vorauszahlung sind die eigenen (steuerlich wirksamen) Beiträge des Veranlagungszeitraums“

  66. Noch eine Info zu dem Thema „KK Vorauszahlung im Dispojahr … in Verbindung mit Wiederaufnehme einer Anstellung als AN in den Folgejahren“: Ich habe gerade mit der Krankenkasse telefoniert. Die sagten mir, daß die im Voraus bezahlten Beiträge seitens der Kassen nur dann im Folgejahr als „bereits entrichtet“ berücksichtigt werden können, wenn der AG den AN als „Selbstbezahler“ bei der KK anmeldet. Dann bekommt der AN den Zuschuß (50%) vom AG überwiesen, und überweist den Gesamtbetrag dann selber an die KK. In dem Fall kann der bereits im Vorjahr als Vorauszahlung überwiesene Betrag berücksichtigt werden, bis er aufgebraucht ist. Das geht aber nur, wenn man über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, und hängt davon ab, ob der AG dies auch macht – unter der Beitragsbemessungrenze kann man nicht als „Selbstzahler“ angemeldet werden -dann wird der AN standardmäßig als „Firmenzahler“ angemeldet, und der AG überweist auch den AN Beitrag an die KK. Somit kann die KK den im Voraus bezahlten Beitrag nicht berücksichtigen. Will heißen… sofern der AG den AN bei der KK nicht als „AN-Zahler“ anmeldet, funktioniert das mit der Vorauszahlung in diesem Konstrukt nicht. Ich hoffe, ich habe das richtig widergegeben.

    • Ja, alles richtig. Das ist auch der Grund, warum immer darauf hingewiesen wird, dass sich diese Vorgehensweise nur für freiwillig und privat Versicherte anbietet.

      Gruß, Der Privatier

  67. Hallo und erstmal vielen Dank für all die guten Informationen (auch im Buch)!

    Ein Aspekt habe ich noch nicht gefunden. Wie verhält es sich mit der Vorauszahlung der KK Beiträge z.B. für 3 Jahre und im 2. Jahr beginne ich wieder zu arbeiten. Nach Telefonat mit der KK wird mir dann der Betrag wieder zurückerstattet, weil der Arbeitgeber dann die Beträge direkt überweist.

    Meine Frage ist: Inwiefern ist dann im 2. oder 3. Jahr die Rückzahlung steuerlich zu berücksichtigen? Welche Effekte ergeben sich daraus?

    Vorab vielen Dank & beste Grüße
    Chris

    • Vorab: Ich habe den gewählten Namen etwas verlängert. Bitte zukünftig nur diesen verwenden. Danke.

      Es gibt auch Krankenkassen, die eine Vorauszahlung nicht sofort zurückerstatten, sondern ein Konto für eine spätere Verwendung führen. Dies sollte man vorab klären.

      Ansonsten sind Rückerstattungen von Beiträgen wie zusätzliche Einkünfte zu versteuern und erhöhen damit in den Folgejahren die Steuerlast. Das ist zwar nicht schön, trotzdem können sich Vorauszahlungen im Zusammenhang mit Abfindung/Fünftelregel in der Summe positiv auswirken.

      Gruß, Der Privatier

  68. Hallo,
    auch ich hätte ein paar Fragen zur Vorauszahlung.
    In welchem Jahr ist die VZ steuerlich relevant, wenn ich dieses Jahr noch einbezahle.
    Wie verhält es sich mit den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen? Werden diese in den nächsten Jahren gegengerechnet?
    Vielen Dank

    • Die steuerlichen Auswirkungen gelten immer für das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt. Ich würde damit aber auf keinen Fall bis auf den letzten Tag warten, da es dann Probleme mit der korrekten Buchung und Zuordnung kommen kann. Wenn so etwas also geplant ist, dann: Jetzt!

      Alles, was in den Folgejahren an evtl. Rückerstattungen oder AG-Zuschüssen gezahlt wird, zählt dann als zusätzliche Einkünfte, die zu versteuern sind.

      Gruß, Der Privatier

  69. Hallo
    Wenn ich im Dispojahr eine Vorauszahlung der PKV für 3 Jahre tätige, wie verhält es sich mit den Leistungen / Beiträgen der Agentur für Arbeit im darauf folgenden Jahr bzw wenn ein möglicher neuer Arbeitgeber im folgenden Jahr gefunden wird (dieser bezuschusst doch normalerweise die Beiträge … )
    Vielen Dank

    • Siehe Antwort im vorherigen Kommenatar: https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-32010

      Für beide Fälle gilt: Man sollte vorher mit der Krankenkasse absprechen, was sie in solchen Fällen für Möglichkeiten anbietet. Einige bestehen auf einer sofortigen Rückzahlung der (nicht in Anspruch genommenen) Vorauszahlung. Besser wäre es, wenn die KK die Vorauszahlung einfach als Guthaben für spätere Jahre stehen lässt.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Um Verwechslungen zu vermeiden, habe ich Ihren Namen etwas verändert. Bitte zukünftig nur diesen verwenden.

    • Ich kenne bei der PKV nur das Selbstzahlerprinzip. Also ich hab vor einiger Zeit eine grössere Vorauszahlung gelistet, davon werden jetzt monatlich die fälligen Beiträge abgebucht bis ebbe ist. Kurz zuvor werde ich informiert, dass ich die Einzugsermächtigung wieder erteile, die gilt nur glaube ich 2 Jahre (auf jeden Fall befristet ab dem Zeitpunkt der letzten Abbuchung).

      Beim ALG-Antrag muss man die Übernahme beantragen mit gesondertem Formular und deutlich kennzeichnen das man Selbstzahler ist. Dann sollte die Beiträge (bis zum höchstsatz) zusätzlich zum ALG überwiesen werden.

      Ebenso bei einer erneuten Arbeitsaufnahme, die PKV erstellt 2 AG-Bescheinigungen, eine mit zuschussfähigem Betrag, eine mit steuerwirksamen Betrag. Aufgrund dieser Bescheinigungen zahlt der AG den Zuschuss mit der Entgeltabrechnung aus. Bereits bezahlt Fall erledigt, allerdings wird der AG auf der nächsten Lohnsteuerbescheinigung diesen Zuschuss ausweisen und ebenfalls an das FA übermitteln.
      Welche Auswirkung das hat weiss ich nicht.

      Die PKV erstellt immer im Folgejahr bis spätestens Ende Februar eine Bescheinigung für das Finanzamt.
      Wenn Vorauszahlungen geleistet wurden, wird hoffentlich (bei mir für dieses Jahr) die Bescheinigung mit den hohen Beträgen erstellt. In den bereits im Voraus bezahlten Jahren wird da vermutlich nichts oder eine Bescheinigung mit 0 kommen.

      B

  70. Vielen Dank für die Antwort.
    Eine Frage hätte ich noch.
    Bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung muss ich auch die Arbeitgeberanteile im Voraus bezahlen.
    Kann ich diese dann auch steuerlich absetzen?

    Viele Grüße
    Ch

  71. Moin zusammen!
    Ich bin NOCH Angestellter, verdiene gut und bin freiwillig in der GKV. Ich scheide am 30.9.21 mit Aufhebungsvertrag aus und werde Freiberufler. Ab Sommer 21 (dann unwiderruflich freigestellt) kann ich im genehmigten Nebenjob erste Einkünfte erzielen, vielleicht aber auch nicht. Im Januar 22 bekomme ich meine hohe Abfindung und ich will 2022 nicht wirklich steuer-relevantes weiteres Einkommen haben, um die 1/5 Regel optimal zu nutzen. Ein hoher KK-Betrag resp. Vorauszahlung ist dann sinnvoll. Ich würde mit der KK (Techniker) vereinbaren, dass ich ab 1.10.21 weiter den vollen KV/PV-Beitrag zahle, auch im gesamten 2022, da ich mit vielen Aufträgen rechne. Ein echter Nachweis zu meinem tatsächlichen Einkommen liegt ja erst später, nach 2022, vor. Der KK wird das also recht sein.

    Meine Fragen:
    Das Finanzamt, erkennt das mein Konstrukt auch an, mit dem vollen Beitrag in der Startphase der Existenzgründung über die 15 Monate? Oder hab ich da einen Denkfehler?
    In 2022 könnte ich dann wirklich den Maximalbeitrag an die KK überweisen, insgesamt 4 volle Jahresbeiträge, und das währe steuerlich korrekt als Vorauszahlung anzuerkennen?

    1000 Dank für ein Feedback!

    P.S. Tolle Website! Tolle Tipps!

    • Ich kann dazu nur meine persönliche Einschätzung abgeben, die wie folgt lautet:

      Die Basis für die steuerlich möglichen Vorauszahlungen sind ja die Beiträge des Jahres, in dem die Vorauszahlung geleistet wird. Dabei wird das FA kaum die Berechnungsgrundlage für die Beiträge überprüfen. Diese werden von der KK bescheinigt und das wird akzeptiert.

      Und selbst wenn eine Überprüfung stattfinden sollte, so sind die Beiträge zumindest dann vollständig korrekt berechnet, wenn zum Start der Selbstständigkeit der Krankenkasse eine Prognose über hohe Einkünfte mitgeteilt wird. Die KK wird daraufhin den Höchstbetrag festsetzen und alles hat seine Ordnung. Auf persönliche „Absprachen“ würde ich dabei verzichten. Ebenso wäre es ratsam, keine unterschiedlichen Angaben über voraussichtliche Einkünfte bei verschiedenen Ämtern/Behörden zu machen. Das Finanzamt wird nämlich auch eine Schätzung haben wollen, um daraus Vorauszahlungen für Umsatz- und Einkommensteuer festzulegen.

      Wie gesagt: Das ist nur meine persönliche Meinung. Eine Bestätigung durch einen Steuerberater wäre sicher auch im Hinblick auf die geplante Tätigkeit zu empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

  72. Guten Tag,

    ich befinde mich kurz vor dem Austritt 31.12.2020 bzw. d.h. dem Dispositionsjahr, in dem ich mich aufgrund Abfindung größtenteils freiwillig krankenversichern muss. Durch eine Ausgleichszahlung bei der Deutschen Rentenversicherung wird der Sonderausgabenvorteil der Fünftelregelung in 2021 bereits voll ausgenutzt.

    Wollte daher eine Vorauszahlung mindestens der Krankenkassen-Beiträge 2021 nun noch bis 22.12.2020 leisten, damit ich die für 2021 vorausgezahlten Beiträge noch in meiner Einkommensteuererklärung 2020 steuermindernd wirken lasse.

    Funktioniert das ggf. auf Basis welcher genauen Regelungen? Darf man bereits im Vorjahr 2020 für 2021 vorausgezahlte Krankenkassenbeiträge steuerlich geltend machen? Die Krankenkasse meint, die Vorauszahlung 2021 wäre erst 2021 möglich und lehnt diese Vorauszahlung ab, aber genau dann wenn die Zahlung im voraus in 2020 erfolgt, wäre es doch eine Vorauszahlung?

    Vielen Dank für eine Rat, freundliche Grüße

    • „Funktioniert das ggf. auf Basis welcher genauen Regelungen?“

      siehe §10 Abs.1 Nr.3 Satz 5 EStG

      5)“Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden“

      und „Einkommenssteuerliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen“ vom Bundesfinanzministerium der Finanzen (Dok: 2017/0392623) unter Punkt:

      4. Beitragsvorauszahlungen (ab S.36 – Rz134)*

      Gruß
      Lars

      * dort steht noch 2,5x, wurde ab 2020 auf 3x geändert

    • Die wichtigste Grundregel zu Vorauszahlungen von KV-Beiträgen lautet:
      Wenn die Krankenkasse diese nicht akzeptiert, dann geht es nicht. Die Gründe spielen keine Rolle.

      Die steuerliche Wirkung einer Vorauszahlung ist allerdings nur dann gegeben, wenn sie für Folgejahre (bis zu drei) erfolgen kann. Wenn die Krankenkasse nur eine Vorauszahlung für das laufende Jahr akzeptiert, macht das aus Steuersicht keinen Sinn.

      Gruß, Der Privatier

  73. Danke für die Ratschläge !!

    Die Techniker Krankenkasse (Vorgesetzter der Sachbearbeitungen) hat mir gestern mitgeteilt, dass Sie die im EStG vorgesehene Beitragsvorauszahlung (also vor dem Beitragszeiträumen, Gesamthöhe <3x Veranlagungszeitraum der Zahlung) dort nicht unterstützt wird.

    Welche Krankenkasse sind hier offener und Unterstützen die Zahlung vor dem Dispojahr, weis das zufällig jemand? Da ich bis 22.12. überweisen muss, wird es knapp …

    Gruß
    Gunther

    • TK … keine Beitragsvorauszahlungen? Vielleicht hat eSchorsch noch eine Idee, dort hat es mit der TK geklappt.

      Ein KK Wechsel kann man dieses Jahr noch durchführen. Wenn im Dezember gewechselt wird, tritt die Mitgliedschaft in der neuen KK aber erst zum 01.03.2021 in Kraft.

      Gruß
      Lars

  74. Hallo, Tk klappt. Habe diesen Monat selbst überwiesen. Der Beitrag musste allerdings bis 15.12.20 am Konto der TK sein.
    Grüße Christina

    • Hallo Christina,

      ich hoffe, die Nachricht erreicht dich und du kannst antworten.

      Mir hat die TK gesagt, dass sie Vorauszahlungen nur von Selbstzahlern akzeptieren würden.

      Hast du von der TK eine andere Antwort erhalten?

  75. Hallo Lars+Privatier,
    nochmals Danke für die EStG Grundlagen und Hinweise zur KK-Entscheidungsfreiheit zur Handhabe. Diese Grundlagen konnte ich an die TK weitergegeben und passend formulieren, auch bezüglich meiner anstehenden KK-Wahl. Daraufhin bekam ich gerade die erfreuliche Nachricht, dass man mir konform zu EStG jetzt eine Vorauszahlung in 2020 für 2021 usw. bei der TK ermöglichen wird 🙂

    Hallo Christina,
    danke für die Info über die Zahlungsmöglichkeit bis 15.12. Scheinbar schwankt die Handhabe von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter. Zu mir wurde jetzt gesagt, die Vorauszahlung muss spätestens am 31.12.2020 auf dem Konto der KK sein muss, was wg. der Steuerberücksichtigung nachvollziehbar ist. Bei Fokus wurde veröffentlich, dass die Vorauszahlungen „bis 22.12. geleistet sein müssen“, möglicherweise sind hier noch die Überweisungslaufzeiten mitberücksichtigt.

    Offen ist für mich nun auch die Frage, welche Vorauszahlungshöhe in 2020 in o.s. Fallkonstellation sinnvoll wäre und wie die diesbezügliche Versteuerung jeweils in den Folgejahren erfolgt? Bsp. ich bezahle 3 Jahre nach aktuellen Beitragstand voraus, die in 2020 komplett in der Steuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd angesetzt werden und eine Ersparnis auf dem Grenzssteuersatz generieren. In den Folgejahren werden die Vorauszahlungen von der Krankenkasse wie ein Guthaben in der freiwilligen Versicherung gegen die tatsächlichen Beitrags abtragen.
    Dann erfolgt z.B. eine „vorzeitige“ Umstellung der freiwilligen KK-Versicherung wg. ALG oder neuem Arbeitgeber in z.B. zwei Jahren.
    Scheinbar wird dann das noch freie Guthaben aus der Vorauszahlung zu freiwilligen Beträgen zurückgezahlt und das von der Krankenkasse in dem Moment an das Finanzamt rückgemeldet.

    Vermutlich muss ich dann steuererhöhend im betreffenden zukünftigen Steuerjahr dies als „Gutschrift freiwillige KK-Beiträge“ nachversteuern, aber mein Steuerprogramm lässt da unter Sonderausgaben gar keine negativen „Krankenkassen-Gutschriften“ zu?

    Die Frage dahinter ist natürlich wenn das so funktioniert, sollte man um den „Steuerertrag durch Sonderausgaben“ im Vorauszahlungsjahr 2020 bei relativ hohem Einkommen sehr hoch halten? Dies da die Versteuerung im Jahr der Guthabenrückerstattung im Regelfall Dispojahr dann ALG, dann ggf. Beschäftigungsverhältnis mit i.d.R. deutlich geringeren Einkommen niedriger ausfällt? Aber wie soll das funktionieren, wenn man in der Steuererklärung des Jahres der Rückgutschrift gar keine Gutschrift der KK-Rückzahlung eingeben kann?

    Gruß
    Gunther

    • Die Rückerstattung wird bei der Einkommensteuererklärung 2019 in der Zeile 14 „Von der Kranken- und / oder sozialen Pflegeversicherung erstattete Beiträge“ in der Anlage Vorsorgeaufwand angegeben.

    • Falls Rückerstattungen von Vorauszahlungen vorgenommen werden, so sind diese zu versteuern. Ist in der Regel aber (wie schon selber angemerkt) das kleinere Übel.

      Will man es dennoch vermeiden, so empfiehlt sich auch hier (wie schon mehrfach in den Kommentaren empfohlen) eine Absprache mit der eigenen Krankenkasse, wie dies in solchen Fällen gehandhabt werden kann:
      Es gibt einige Krankenkassen, die auf einer Rückzahlung bestehen (ist weniger gut).
      Andere hingegen lassen die nicht benötigten Zahlungen einfach auf einem Guthabenkonto stehen und verwenden sie dann irgendwann später. Ist aus steuerlicher Sicht vorteilhafter.
      Auch dieser Punkt sollte im Vorfeld immer geklärt werden.

      Gruß, Der Privatier

    • „Scheinbar wird dann das noch freie Guthaben aus der Vorauszahlung zu freiwilligen Beträgen zurückgezahlt“

      Nicht zwangsweise.
      Auf meine Bitte hin hat die TK das Beitragsguthaben auch über die ALG1-Zeit „stehen“ gelassen. Das scheint kein Problem zu sein, man muss es der TK nur (notfalls auch mehrfach) mitteilen.
      Bei einem neuen Arbeitsverhätnis: ??? ob das möglich? und sinnvoll? ist

  76. Hallo,

    erstmal vielen Dank an den Privatier für das Buch und diese Web Site! Meinen „Abfindungsgenossen“ aus der gleiche Firma und mir hat das bereits sehr viel geholfen.

    Meine wesentlichen Fragen zu meiner Planung:
    a) Würde bei mir eine Vorauszahlung steuerlich anwendbar sein, wenn meine PKV mitspielt?
    b) Hat jemand Erfahrungen mit der Axa und Vorauszahlungen?

    Meine Parameter und Planungen
    – Ich bin 50 Jahre alt und kann trotz hoher Abfindung leider noch nicht in den Ruhestand.
    – Ich bin Ende letzten Jahres aus dem Unternehmen ausgetreten und erhalte im Januar meine Abfindung (also Fünftelregelung in 2021)
    – Ich bin bei der Axa privat versichert und will dies auch bleiben. Die PKV hat auch die Bescheinigung nach §174 SGB III ausgestellt.
    – Da ich keine Sperrzeit hatte, habe ich mich vorerst entschieden das ALG und die Sozialversicherungsbeiträge der BAA mitzunehmen. Hintergund: ich plane in 2022 nicht mehr arbeitslos zu sein und möchte lieber das was vom ALG und den Sozialbeiträgen nach Steuern übrig bleibt dieses Jahr mitnehmen.
    – Ich plane im 2. Halbjahr eine Existenzgründung mit Hilfe der BAA durchzuführen und den Gründungszuschuss zu erhalten. –> Ich weiß nicht wie die Krankenkassenbeiträge gehandhabt werden. Wenn es analog normalen ALG ist, dann klappt das wohl nicht mit der Vorauszahlung?
    – Meine Frau ist freiwillig in der GKV versichert. Das heißt bei Splitting wäre die Vorauszahlung prinzipiell möglich?
    – Wir werden Ende 2021 prüfen ob wir nach Splitting oder Grundtabelle versteuern werden um ggf. entsprechende Maßnahmen einzuleiten (Rürup etc.). Die finale Entscheidung fällt dann natürlich erst in 2022 mit der Steuererklärung.

    • Vorab: Bitte verwenden Sie zukünftig den von mir veränderten Namen.

      Ich sehe keinen Grund, warum eine Vorauszahlung nicht machbar sein sollte.
      Wichtig wäre nur: Sprechen Sie dies vorher mit Ihrer Versicherung ab und klären Sie dabei auch, welche Vorgehensweise die Versicherung anbietet, wenn die Beiträge zeitweise nicht mehr benötigt werden sollten. Gut wäre es, wenn die Beiträge auf einem Konto „zwischengeparkt“ werden könnten, da Rückzahlungen ansonsten zu versteuern wären.
      Insgesamt sollte eine Vorauszahlung aber bei einer PKV mit weniger Problemen verbunden sein.

      In Kombination mit der GKV Ihrer Ehefrau entfällt jedoch der im Beitrag erläuterte Vorteil hinsichtlich der anderen Vorsorgeaufwendungen. Zumindest bei gemeinsamer Veranlagung.

      Gruß, Der Privatier

    • Wenn die KV- und PV-Beiträge der Agentur an den Arbeitslosen selbst gezahlt werden, ist die Vorauszahlung an die PKV losgelöst von der ALG-Zahlung, da die PKV ganz normal vom eigenen Konto abbucht. Die Vorauszahlung selbst bitte mit der Axa abstimmen, evtl. gibt es sogar einen Rabatt auf die Summe.
      Bei der Planung berücksichtigen, dass auch die Ehefrau eine Vorauszahlung leisten kann, wenn ihre Versicherung mitspielt.

      • Vielen Dank für die Antworten!
        Auf der SGB III §174 Bescheinigung ist meine Kontonummer von der Axa ausgefüllt. Ich vermute, dass die Agentur dorthin überweist. Sollte ich / Kann ich das ändern lassen?

    • Hallo Frank-G
      Wie waren denn Deine Erfahrungen mit der AXA bzgl. KV-Vorauszahlung im Rückblick?
      Da bei mir in 2023 die Vorauszahlung bei der AXA (vormals DBV) ansteht, wäre ich sehr daran interessiert 😉

      VG,
      Martin

      • Aus mehreren betreuten Abfindungsfällen von Mandanten, die bei der AXA versichert sind, gehe ich davon aus das die AXA weiterhin nur Vorauszahlungen in Höhe eines Jahresbeitrages annimmt. Warum das in Zeiten von nicht mehr existierenden Negativzinsen so ist, kann ich nicht wirklich nachvollziehen.

        Rufen Sie mal in der Beitragsabteilung Ihrer AXA KV an und klären Sie das rechtzeitig. Und wenn dem immer noch so ist, fragen Sie doch nochmal explizit nach einer Begründung. Ich habe allerdings wenig Hoffnung, dass Sie eine nachvollziehbare Begründung bekämen.

      • Hallo,
        ich kann das auch bestätigen. Da ging nicht mehr al ein Jahr. Zum Glück war die GKV meiner Frau da besser. Im Prinzip habe ich mich geärgert, dass ich die Chance die KV noch zu wechseln nicht wahrgenommen hatte (da arbeitslos gemeldet, hätte ich in die GKV gekonnt).

        Viel Erfolg!

      • Vielen Dank für Eure schnellen Rückmeldungen!

        Leider geht die erste Rückmeldung auch in diese Richtung… 🙁
        Mal sehen ob ich noch zum 2nd Level Support vordringen kann.

        Danke auch für die Anregung bzgl. GKV der Ehefrau… darüber hatte ich bisher noch gar nicht nachgedacht, könnte aber die AXA-Haltung evtl. kompensieren 😉

        VG

  77. Na ja, wenn z.B. mal der ALG-Bezug pausiert, muss man ja wieder zwischendurch selbst zahlen. Und dann die Kostenkontrolle zu behalten ist sicherlich nicht ganz einfach, zumal die AA evtl. ja auch nicht die vollen Versicherungsbeiträge bezahlt. Also einfacher ist auf jeden Fall, sich die Beiträge der AA selbst überweisen zu lassen. Dann muss man nicht für jede Änderung wieder die Axa kontaktieren.
    Klar kann man das ändern, einfach per Veränderungsmitteilung oder über das Leistungspostfach der AA mitteilen.

  78. Verehrte Expertenrunde, beim Thema Vorauszahlung bin ich auf die folgende Fragestellung gestoßen: Was passiert mit meiner Vorauszahlung wenn die z.B. BKK insolvent wird. Kommt zugegebener Maßen nicht so häufig vor und es gibt auch einen „Schutzschirm“ der anderen Kassen. Hat zu diesem Thema jemand ergänzende Informationen ?
    Gruß
    Martin

  79. Guten Morgen Peter,

    ich habe gerade „Per Abfindung“ durchgelesen und mir hat das Buch enorm geholfen!
    Eine Frage habe ich aber dazu: Ich erhalte im Juni eine Abfindung. Den Rest des Jahres werde ich voraussichtlich nicht arbeiten. Ich möchte die Beiträge meiner privaten Krankenversicherung für die kommenden 3 Jahre im Voraus bezahlen. Macht das auch Sinn, wenn ich mich im nächsten Jahr arbeitslos melden müsste?

    • Hallo Michael,

      ich vermute, dass es Sinn macht. Es hängt natürlich auch davon ab, wie stark sich die Vorauszahlung steuerlich in 2021 auswirkt. Wenn Deine PKV ein Guthabenkonto führt und Du 2022 von der Bundesagentur für Arbeit Sozialbeiträge/PKV erhältst (siehe auch die Frage vom 22.1.2021 oben), bleibt das Guthaben dann hoffentlich in 2022 stabil. Das würde ich aber mit der PKV klären.

      Viele Grüße!
      Frank

      • Hallo Frank,

        vielen Dank für deinen Kommentar!
        Da ich zusätzlich die Maximalsumme in die GRV einzahlen möchte, führen beide Maßnahmen zusammen zu einer beträchtlichen Reduktion.
        Da Peter in seinem Buch darauf hingewiesen hat, dass sich die Mitarbeiter der privaten Krankenkasse nicht immer gut mit den Details der Vorauszahlungen auskennen, wollte ich mich erstmal hier erkundigen, bevor ich bei meiner Versicherung (Provinzial) frage.

        Gruß Michael

        • Wenn es nicht die Mitarbeiter der betreffenden PKV wissen, wer dann?
          Wenn die PKV die Vorauszahlung zulässt und Du weiterhin in der PKV bleiben wirst (abhängig vom Alter) macht es natürlich Sinn. Also ab 55 gibt es eigentlich nur noch diese Möglichkeit.

          Du bezahlst ein und vom Konto werden die Beiträge abgebucht bis es alle ist, dann musst Du dafür sorgen (in rechtzeitiger Abstimmung mit der PKV )dass der Versicherungsschutz durch rechtzeitige Deckung der Beiträge (Einzug oder wie auch immer) gewährleistet ist. Aber auch das weiss nur deine PKV.

          Beim ALG Antrag solltest Du dann PKV als Selbstzahler beantragen, bekommst dann ein Formular auf dem die PKV die notwendigen Beiträge bescheinigt und dann wird der PKV Zuschuss bis zu einer bestimmtem Höhe (höchstens 80% bis zur BBGM) zusammen mit dem ALG 1ausbezahlt.

          Grüße

          B

          • Hallo B,

            vielen Dank für deinen Kommentar – damit ist meine Frage beantwortet!

  80. Guten Tag,
    ich habe eine Frage zur Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen. Nachdem ich das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ und mir die Kommentare durchgelesen habe, bin ich mir nicht sicher, ob meine Vorgehensweise vom Finanzamt so akzeptiert wird.
    Ich habe einen Aufhebungsvertag mit Wirkung zum 31.12.2020 unterschrieben und eine Abfindung von 115.000 € am 31.01.2021 erhalten, die mit der Fünftel Regelung versteuert worden ist. Des Weiteren erhalte ich zukünftig monatlich 2500 € Betriebsrente von meinem ehemaligen Arbeitgeber. Die 30.000 € Betriebsrente pro Jahr führen im Jahr 2021 dazu, dass ich auf die Abfindung ca. 30.000 € mehr an Steuern zahlen muss.
    Mein Plan ist, dass ich durch die Vorauszahlung an die KV die 30.000 € an Steuern nicht zahlen muss. Ich bin freiwillig bei der TK versichert und muss dieses Jahr für die Monate Januar bis April den Höchstsatz zahlen und ab Mai nur noch Beiträge auf die Betriebsrente. Ich komme somit im Jahr 2021 auf eine Summe von ca. 7300 € an Beiträgen für die KV und könnte ja so bei der Steuererklärung für 2021 viermal die 7300 € steuermindernd geltend machen plus den Mindestbeitrag an die RV in Höhe von ca. 1000 € und hätte dann gut 30.000 € an Ausgaben für Vorsorgeaufwendungen.
    Da ich in 2021 das Dispositionsjahr nutze, werde ich erst für Januar 2022 einen Antrag auf ALG1 stellen und bin dann anschließend ja 18 Monate pflichtversichert. Das Arbeitsamt wird bei mir den maximalen Beitrag von 80 % des Bemessungsentgelts übernehmen und an die TK abführen. Nach Rücksprache mit der Zahlstelle meiner Betriebsrente müssen wohl ab 2019 die Beiträge für Pflichtversicherte ausschließlich von der Zahlstelle geleistet werden und dürfen nicht mehr vom Versicherten selbst überwiesen werden. Also kann die TK auch die 20 % Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze nicht aus den Vorauszahlungen begleichen.
    Ich habe mich daraufhin mit der TK in Verbindung gesetzt und nachgefragt, ob Sie die vorausgezahlten Beiträge annehmen und in den 18 Monaten, in denen ich das ALG1 beziehe, nicht an mich zurückzahlen, sondern für zukünftige Beiträge nach dem ALG1 verwenden. Da ich nicht beabsichtige noch einmal ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einzugehen bin ich nach 18 Monaten ALG1 dann wieder freiwillig versichert. Die TK hat mir zugesichert die Vorauszahlung zu akzeptieren, die Beiträge in der ALG1 Phase nicht zurückzuzahlen und nach den 18 Monaten ALG1 für die anfallenden Beiträge als freiwillig Versicherter zu verwenden.
    Jetzt kommen meine Bedenken. Überprüft das Finanzamt, das die vorausgezahlten Beiträge auch in den folgenden 3 Jahren nach dem Veranlagungszeitraum verwendet werden oder spielt das keine Rolle? In meinem Fall werden die Vorauszahlungen incl. der 18 Monate Arbeitsamt ja erst in ca. 5 Jahren vollständig aufgebraucht sein. Bei meinen vielen Internetrecherchen meine ich mal gelesen zu haben, dass das zu Problemen mit dem FA führt. Leider weiß ich nicht mehr, wo ich das gelesen habe.
    Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Vielen Dank

    • Die Situation war bei mir ähnlich, mein Dispojahr war 2018 und da habe ich die große Vorauszahlung geleistet. In 2019 hatte ich ALG1 bezogen und seit März 2020 bin ich freiwillig den Mindestbeitrag zahlender Privatier, mein Guthaben aus der Vorauszahlung „reicht“ um die Beitragszahlungen für die kommenden 4 Jahre abzudecken.

      Wichtig bezüglich dem FA ist, dass deine Vorauszahlung nur bis zum dreifachen Jahresbeitrag (des jeweiligen Steuerjahres) anerkannt wird. Es ist egal wann diese Vorauszahlung für tatsächliche Beitragszahlung gewertet wird.
      Probleme gibt es nur, wenn die Kasse das Beitragsguthaben aus der Vorauszahlung wieder erstattet. Bzw. Probleme ist der falsche Begriff, die Beitragsrückerstattung würde als zusätzliches Einkommen im Erstattungsjahr steuerlich wirksam.

      PS: bin auch bei der TK. Trotz Zusage das Beitragsguthaben „stehen“ zu lassen, habe ich zweimal eine Anfrage erhalten, wohin sie denn das Guthaben erstatten sollen. Es steht auch jetzt noch auf den Beitragsbescheiden, dass ich soundsoviel Guthaben habe und mir das Guthaben auszahlen lassen kann.

    • Wie eSchorsch schon geschrieben hat: Das FA wird da keine Überprüfung in den Folgejahren durchführen. Falls es jedoch zu Beitragsrückerstattungen (oder steuerfreien Zuschüssen eines zukünftigen AGs) kommen sollte, wären diese zu versteuern.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Antworten. Dann werde ich die Vorauszahlung dieses Jahr nutzen und hoffe das die TK mir nicht auch versuchen wird die Vorauszahlung zurückzuzahlen wie bei eSchorsch. Mir hat die TK zumindest schriftlich bestätigt die Beiträge während der 18 Monate zu behalten.
        VG Achim

  81. Hallo,
    wenn ich also für das Dispojahr 2022 meine freiwilligen Krankenkassenbeiträge im voraus zahlen wollte, ist dies nicht in 2023 steuerlich geltend zu machen?
    Gruß Claudia-D

  82. Hallo,
    ich hatte in 2020 für die kommenden 3 Jahre im Voraus, also 2021 – 2023, eine Vorauszahlung geleistet.

    Jetzt hat mir die KK sogenannten „geschuldeten Beträge aus dem Jahr 2020“ bestätigt, auf welche sich die Vorauszahlung bezieht und diese angeblich ans FA weitergeleitet.

    Monatsbeitrag Krankenversicherung
    Monatsbeitrag Pflegeversicherung

    Der von mir gezahlte Vorauszahlungsbetrag, also 36 x (Monatsbeitrag KK + Monatsbeitrag PV) wird jedoch niergendwo erwähnt.

    Ist das normal, wie war das bei Euch ?

    Wo muss der gesamtbetrag denn jetzt eingetragen werden. Zeile 16 und Zeile 18 der Vorsorgeaufwendungen ?

    • Hallo ctrader
      Hat bei mir der STB ( zu faul ) erledigt = Keine Ahnung welche Zeile .
      Aber Grundsätzlich konnte nur “ Basis “ und PPV geltend gemacht werden .
      Nachdem ich ja nun wieder in Brot und Lohn gekommen bin , quasi
      Pflichtversicherter Tagelöhner , und Teilzeit-Rentner , habe ich meine
      GKV um einen PKV Luxus Anteil ergänzen müssen . Auf Beitragrückerstattung
      habe ich bisher verzichtet ( war nicht ganz einfach , das auch dem Personal
      für die Kapitalanlage , nahezubringen ) und wähle wohl eher den internen
      Verbrauch , für den Luxus-Anteil . Sollte auch Beitragserstattungsmindernd
      sein , damit sich das FA , nicht wieder die Mühe machen muss ( Komplex ) .

      Der Vorauszahlungsbetrag ist ( wie bereits OBEN schon mal erwähnt ) für das
      FA nicht relevant . Lediglich der “ Basis-Beitrag PKV “ ist fürs FA relevant .
      Zusätzlich zu dem “ Basis-Beitrag “ , kann auch noch die PPV abgerechnet werden .

      Normale Leistungssicherung der Arbeitskraft , soll auch für die Zukunft
      fortgeschrieben werden , lt. FA-Sicht . Luxus lt. FA , eher nicht NOTWENDIG .

      Auch nicht bei der Gesamtbetrags-Sicht . Bei mir hat aber die PKV , einer
      TRENNUNG der Beiträge von LUXUS und BASIS , NICHT ZUGESTIMMT . Und das FA
      schaut eh nur auf die Basis-beiträge . Immer etwas traurig mit dem Luxus .
      Quasi NICHT NOTWENDIG , daher auch NICHT MIT FA ABZURECHNEN .
      Basis aber schon , und PPV auch . Zeile keine Ahnung , macht STB .
      Quasi Nebentätigkeit für Bilanzfragen vom STB , damit auch das zvE stimmt .

      LG Det

    • Ich habe von der TK für meine Frau eine Bestätigung für die Steuererklärung bekommen. Nach den einzelnen Beiträgen für die Jahre 2000 bis 2023 steht der Hinweis:
      Tragen Sie die Beträge bitte so in die „Anlage Vorsorgeaufwand“ Ihrer Steuererklärung ein:
      Zeile 16: Gesamtsumme der gezahlten Jahresbeiträge zur Krankenversicherung
      Zeile 18: Summe der gezahlte Beiträge zur Pflegeversicherung
      Cent-Beträge können Sie hierbei wahlweise auf- oder abrunden.

      Meine PKV hat mir die Beiträge auch mitgeteilt und die werden im Steuerformular in die Anlage Vorsorgeaufwand wie folgt eingetragen:
      • Zeile 23: Summe der Jahresbeträge aus der Zeile „Berücksichtigungsfähiger Beitrag“ (damit ist der Basis-Beitrag gemeint), Spalte „Private Krankenversicherung“
      • Zeile 24: Betragssumme aus der Zeile „Berücksichtigungsfähiger Beitrag“ (auch nur der Basis-Beitrag), Spalte „Private Pflege-Pflichtversicherung“
      • Zeile 25: Gesamtbetrag aus der Zeile „Berücksichtigungsfähiger, erstatteter Beitrag“, falls es eine Beitragserstattung gab.
      Zeile 27: Summe der Wahlleistungen der private Krankenversicherung
      Zeile 28: Summe der Wahlleistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung

      Hinweis:
      Das Finanzamt berücksichtigt nur Beiträge, die elektronisch gemeldet wurden. Wenn die Meldung nicht richtig ist, muss man die Krankenkasse dazu bewegen, die elektronische Meldung zu korrigieren.
      Bei der HKK meiner Tochter war das kein Problem.

      • Das Finanzamt hat neben den Beiträgen für 2020 die Vorauszahlungen für die Jahre 2021 bis 2023 für meine Frau bei der TK, für meine Tochter bei der HKK und bei meiner PKV ohne Rückfragen anerkannt, vermutlich weil alle 3 Kassen die jährlichen Beiträge in den elektronischen Meldungen sauber aufgeschlüsselt haben.

  83. Hallo ctrader,

    ich habe fuer die Jahre 21-23 auch fuer 2020 eine Vorauszahlung fuer meine PKV geleistet. Dafür habe ich eindeutige Unterlagen fuer das FA bekomme, welche detailliert die Vorauszahlungen fuer KV und PV aufgelistet hat, (Barmenia PKV).

    Bin nur gespannt, ob das FA alles akzeptieren wir.

  84. Hallo Privatier,
    zur Steueroptimierung würde ich gerne meine (freiwillig gesetzlichen) KK-Beiträge für für 3 Jahre im Voraus zahlen.
    Befinde mich noch bis Ende des Jahres im Dispojahr und werde mich ab 01.01.2022 arbeitslos melden (15 Monate).
    Nach Rücksprache mit meiner KK (BKK XY) wird die Vorauszahlung nicht unterstützt, wenn ich ab dem nächsten Jahr arbeitslos bin.
    Nun überlege ich, meine KK zu wechseln. Ggf. Zur TKK. Oder gibt es noch andere Möglichkeiten meine aktuelle KK von meinem Vorhaben zu überzeugen ?

    • Moin Greta,

      wenn deine BKK sagt „NEIN“, eventuell noch einen letzten Anlauf z.B., dass die „Marktbegleiter“ eine Vorauszahlung der KK-Beiträge zulassen und vom Gesetz ist das im §10 Abs.1 Nr.3 Satz 5 EStG festgelegt.
      Falls deine BKK dann immer noch „NEIN“ sagt, dann wechsele die KK.
      Wechselfrist: 2 Monate zum Monatsende.

      Beispiel: Kündigung Ende Mai, Aufnahme in der neuen KK zum 01.08.

      Gruß
      Lars

    • Nur noch einmal zur Klarstellung: Die Krankenkasse ist weder verpflichtet, eine Vorauszahlung anzunehmen, noch sie in irgendeiner gewünschten Form zu verarbeiten. Das geschieht alles freiwillig. Wenn die Krankenkasse nicht will, gibt es keine Möglichkeit, dagegen etwas zu unternehmen.
      Gesetzlich festgelegt ist nur die steuerliche Behandlung einer solchen Vorauszahlung.

      Gruß, Der Privatier

    • „… wird die Vorauszahlung nicht unterstützt, wenn ich ab dem nächsten Jahr arbeitslos bin.“

      Heisst das, die Kasse würde die Vorauszahlung in Abfindungsjahr 2021 annehmen und entsprechend bescheinigen?
      Aber im Falle dass in 2022 ein Pflichtversicherungsverhältnis eigegangen wird, würden Sie die Vorauszahlung wieder zurückerstatten?

      Zum Wechsel: wenn der Verweis auf die Konkurrenz nicht weiterhilft … ich bin seinerzeit zur TK gewechselt und habe es nicht bereut.

      • Genauso hat mir der Sachbearbeiter das Vorgehen beschrieben. Ich werde nochmal auf die Konkurrenz verweisen und sollte dies nicht erfolgreich sein einen Wechsel in Betracht ziehen. Lieben Dank für die hilfreichen Tipps 🙂

        • Lieben Dank an Lars und eSchorsch,
          habe mich nochmal mit meiner KK in Verbindung gesetzt und auf die Konkurrenz und auf das Gesetz §10 Abs.1 Nr.3 Satz 5 EStG, hingewiesen, mit Vorstand in „cc“.
          Nach einer Stunde hatte ich die Zusage des Sachbearbeiters und eine Rückmeldung des Vorstands, dass die Vorauszahlung genehmigt wird und keine Rückerstattung erfolgen wird wenn die KK-Beiträge durch das Arbeitsamt erfolgen werden.

          Manchmal zahlt sich Beharrlichkeit und die Umsetzung wertvoller Tipps eben doch aus 🙂

          Danke!!!

          • Ich verfolge es interessiert, moechte auch vorauszahlen. Wie soll ich verstehen: „keine Rueckerstattung wird erfolgen“?
            Sie moechten doch sicherlich irgendwann die bei Eintritt ALG1 ueberzahlten KV-Beitraege wiederbekommen? Wann wird dies sein? Nach Ende des Bezugs v ALG1? Eintritt Rentenalter, wenn Einkommen geringer ist? Mir sagte ein Finanzberater, KK muesse nur bis zu 2,5 J erstatten. Der Rest des Geldes sei ggf. perdu.
            Wie lange kann man theoretisch das Geld bei KK „parken“?

          • @Kristina
            Der Ablauf ist oft
            Jahr 1: Abfindungszahlung und Vorauszahlung KK-Beitrag
            Jahr 2: Bezug ALG1
            Jahr 3 – x: Privatierdasein, die Vorauszahlung wird über die Jahre mit den laufenden Beiträgen verrechnet/aufgezehrt.

            Ich habe bis jetzt noch nicht von einem Fall gehört, wo eine Krankenkasse pleite ging und die vorausgezahlten Mitgliedsbeiträge verloren waren.
            Bezüglich Finanzberater: wenn der das wirklich so gesagt hat, dann halte dich fern von dem.

  85. Ist es vielleicht gar nicht so schlimm, sich die KV-Vorauszahlung nach dem Abfindungsjahr wieder auszahlen zu lassen?

    Sie mindert dann einmalig die Vorsorgeaufwendungen und der so genannte Erstattungsüberhang wird als Einkommen versteuert.

    Der Vorteil wäre aber, dass man in den Folgejahren alle KV-Beiträge wieder als Vorsorgeaufwendungen gelten machen kann. Das geht ja nicht, wenn die KV-Beiträge aus dem Guthaben gespeißt werden.

    Ich vermute, dass in meinem Konkreten Fall gar keinen großen Unterschied macht ob ich das Guthaben auszahlen oder stehen lasse.

    -Gemeinschaftlich veranlagt
    -ich aktuell im Dispojahr, dann irgendwann Privatier auf (längere) Zeit
    -Frau arbeitet, pflichtversichert in GKV

    Damit kann ich die 3800€ pro Jahr eh nicht nutzen, da Frau bereits höhere KV-Beiträge zahlt und aufgrund der Pflichtversicherung auch keine Vorauszahlung leisten kann.

    Die im Dispojahr auf die Rückzahlung anfallenden Steuern (z.B. 10k Steuern auf 30k Rückzahlung) würden wir ja in den Folgejahren größtenteils wieder sparen indem ich meine freiwilligen KV-Beiträge als Vorsorgeaufwendungen vom gemeinsamen Einkommen absetzen kann.

    Außerdem wäre das Kapital so frei zum Investieren.

    Denkfehler?

    • Das Grundprinzip lautet: im Abfindungsjahr zahle ich KK-Beiträge im voraus und spare dadurch x€ an Steuern.
      Im Jahr darauf muss ich die zurückerstattete Vorauszahlung als Einnahme versteuern und deswegen mehr Steuern zahlen. Sofern dieser Betrag kleiner als x€ ist, war die Operation untern Strich erfolgreich.

      Jetzt kann man zahllose Beispiele durchdenken, aber nur in wenigen Fällen fährt man mit Beitragserstattung gleich günstig wie ohne. Unmöglich ist das aber nicht.
      Dein Beispie kannst nur Du durchrechnen.
      Wo ich tendentiell widerspreche ist freies Kapital zum Investieren. Investitionen sind langfristig, Geld dass ich im nächsten Jahr wieder ausgeben muss würde ich nicht investieren (Tagesgeld ist keine Investition).

      • Hi Schorsch,

        Die Verlagerung von Einkünften aus dem Abfindungsjahr hat natürlich oberste Prio – das habe ich ja schon im ersten Schritt erledigt. Die Steuerersparnis im Abfindungsjahr ist deutlich höher als die Steuern auf die Auszahlung im Folgejahr.

        Nun stellt sich halt die Frage ob im zweiten Schritt noch mehr zu optimieren geht man indem sich entweder die Vorauszahlung wieder zurückzahlen lässt, oder sie bei der KV stehen lässt um die Beiträge daraus begleichen zu lassen.
        Im Extremfall geht es da um eine Kapitalbindung von 12 Jahren! (wenn man auf Basis der BBG 3 Jahre vorausgezahlt hat und dann auf Basis der Mindestbeitragsgrenze weiter freiwillig versichert bleibt) Das würde ich schon eine langfristig Investition nennen – die Opportunitätskosten bei Beibehaltung des Guthabens sind entsprechen hoch.

        Ist meine Einschätzung korrekt, dass ich zwar im ersten Jahr Steuern auf die Auszahlung zahlen muss, im Gegenzug dann aber in den Folgejahren die ganzen KV-Beiträge wieder steuermindernd geltend machen kann?

        @Privatier: Vielleicht wäre ja im Artikel oben der Hinweis ganz gut aufgehoben, dass ein zu arbeitseifriger, pflichtversicherter Partner auch die Nutzung des 1900€/2800€-Betrags für sonstige Versicherungen zu nichte machen kann 🙂

        • „Ist meine Einschätzung korrekt, dass ich zwar im ersten Jahr Steuern auf die Auszahlung zahlen muss, im Gegenzug dann aber in den Folgejahren die ganzen KV-Beiträge wieder steuermindernd geltend machen kann?“

          Ja, neues Jahr, neues Glück 🙂
          Da darf es dann auch wieder eine Vorauszahlung in Höhe des dreifachen Jahresbeitrages sein.

  86. Guten Tag, ich bin 62, erhielt eine Abfi 2,8 Jahresgehälter in 21/01. Plan war, dass ich 2021 nur Lohnersatzeinkünfte habe, um 1/5 Regelg. zu nutzen. Nun wurde mir ein gutdotierter Job angeboten u ich nehme an. Zwar zahle ich nun ca 85.000 € ESt u Soli,statt vorher 27.000, habe aber immer noch 1200mehr, als wenn ich gar nicht arbeiten würde u v Ersparten leben muss, habe sonst kein Vermögen oder V+V Einkünfte u rel. geringe Rente. Natürlich extrem bitter, die hohen Steuern. Mein extrem kompetenter Finanz u Versi.makler, Nerd, top informiert, wies mich 1.) auf Risiken b d Vorauszahlg, v 3 J KK-Beiträgen hin. Bei Beamten u Privatversicherten sei es lohnend. Aber für gesetzl. Versi. kann ich nur 50% d Steuern sparen, ich muss erstmal den AG-Anteil versteuern, und es besteht Risiko in der unwägbaren Zukunftsperspektive. Die KK haben extrem! niedrigen Kenntnisstand dazu, das erfuhr ich auch. Nur ca 1 von 100.000 Versicherten zahlt statistisch KK voraus. Die Sachbearbeiter dort sind total überfordert mit dieser Anfrage. KK müssen nur 24 Monate Beiträge rückerstatten. Angenommen ich zahle voraus, und erkranke, KG, ALG…grosses Risiko. 2.) Das Steuersparmodell diverser Kleinbetragsrenten, die bis 10.000 im Einmalbetrag ausgezahlt werden funktioniere i d Praxis nicht, werde seltenst angeboten.
    Frage: Kann von den Forumsteilnehmern jemand eine Versicherung empfehlen, wo diese Kleinbetragsrente wirklich funktioniert hat? Bin nun sehr ratlos, wie ich überhaupt noch Steuern sparen kann…

    • Ich möchte voraus schicken, dass sich hier sämtliche Vorschläge in erster Linie an angehende Privatiers richten. Für Leser, die noch weiter im Berufsleben verbleiben wollen (oder müssen) mögen manche Ideen daher von vorne herein ausscheiden oder u.U. sogar schädlich sein.

      Insofern haben sich im vorliegenden Fall einige der effektivsten Ideen (Einzahlung des AGs in eine bAV oder in die gesetzl. RV) oder auch die Vermeidung weiterer Einkünfte im Abfindungsjahr bereits erledigt.
      Es bleibt aber immer noch eine Ausgleichszahlung für Abschläge bei der gesetzl. RV. Auch diese wird nicht so effektiv sein wie sie sein könnte, da vom zukünftigen Gehalt bereits einiges von der maximalen Summe „verbraucht“ wird.

      Zu Anbietern von Kleinbetragsrenten liegen mit keine Erkenntnisse vor.

      Gruß, Der Privatier

  87. Hallo,

    ich bin freiwillig in der gesetzlichen KV versichert. Da ich dieses Jahr eine Abfindung erhalte und die Steuer möglichst minimieren möchte, würde ich gerne zu einer Krankenkasse zu wechseln, die Vorauszahlungen für drei Jahre akzeptiert.

    Leider habe ich in den Weiten des Internets keine Angaben gefunden, welche Kassen für mich in Frage kommen, nur den Hinweis, dass die Barmer wohl keine Vorauszahlungen erlaubt, währen die TK generell kein Problem damit hat.

    Hat jemand eigene Erfahrungen damit gemacht und kann mir noch weitere Kassen nennen, die Vorauszahlungen akzeptieren?

    Vielen Dank.

    Gruß
    The_Doctor

  88. Hallo,
    ich bin 49 Jahre alt und werde in 2022 entweder mich selbständig machen oder in die Industrie wieder gehen.
    Ich bin freiwillig in die gesetzlichen KV versichert. Ich habe in diesem Jahr eine Abfindung erhalten und möchte Steuerersparnisse. Ich bekomme ab den 1.7 den ALG für 9 Monate.
    Lohnt sich für mich die Vorauszahlung der KV oder ist es nur eine Steuerverschiebung. Mein Mann ist berufstätig und unser Steuersatz lag vor der Abfindung bei 42%, nach der Abfindung bei ca. 48%.
    vielen Dank und viele Grüße

    Dagmar

    • Das muss man individuell betrachten.
      Wenn ich pauschal was sagen sollte, dann: eine Vorauszahlung lohnt sich, wenn der Steuersatz in den folgenden Jahren niedriger ist als aktuell. Sie lohnt sich auch, wenn die Abfindung per Fünftelregelung versteuert wird und weiter Einkünfte „kompensiert“ werden sollen.

    • „Lohnt sich für mich die Vorauszahlung der KV?“

      In der Regel lohnt sich eine Vorauszahlung der KV-Beiträge im Jahr der Abfindungszahlung. Im Detail hängt das aber sehr von den weiteren persönlichen Verhältnissen ab und ist daher nur schwer abzuschätzen. Einen groben Eindruck kann aber der Abfindungsrechner hier auf der Seite liefern. Ggfs. sollte man auch einmal eine Einzelveranlagung durchspielen. Das unterstützt der Abfindungsrechner nicht so direkt, das müsste man dann selber jeweils für den einzelnen Partner getrennt ermitteln.

      Nachteilig kann es sein, wenn später wieder eine Beschäftigung aufgenommen wird (oder auch ALG bezogen wird) und die Krankenkasse in dieser Situation die vorausgezahlten Beiträge zurückzahlen möchte. Solche Zahlungen wären dann als Einkünfte zu versteuern. Trotzdem ist der Steuervorteil durch die Vorauszahlung in den meisten Fällen größer als der Nachteil durch die Rückerstattung.

      Gruß, Der Privatier

  89. DIes Thema ist momentan auch gerade meins. Nachdem ich eigentlich nach Abfindung Ausstieg favorisierte bekam ich ein so interessantes Jobangebot, dass ich nun doch wieder arbeite. Plante zwecks Steuerreduktion unbedingt VOrauszahlung KV-Beiträge als gesetzlich freiwillig Versicherte. VOn den letzten Arbeitgebern weiss ich, dass ich dafür als sogenannte „Selbstzahlerin“ geschlüsselt werden muss. Und ich den AG_Zuschuss erhalte und dann die 100% an KV weiterleite. Nur dann, kann ich VZ leisten. Nun hat mehrfach mein neuer Arbeitgeber, ein grosser weltweit agierender Versicherungskonzern, diese Vorgehensweise abgelehnt. Es gäbe konzernweit nur die Möglichkeit, dass der AG die Beiträge abführt. Man habe ja sonst keine Kontrolle, ob der Angestellte den Zuschuss wirklich dafür verwendet…ich bin total konsterniert.
    Kennt evtl. jemand die gesetzliche Grundlage? Ich werde dadurch 1 Verlust v mehreren tausend € haben. Ich finde die Basis für all dies nicht. Danke u beste Grüsse

    • Vorab: Bitte nicht mit ständig wechselnden Namen kommentieren! Ich habe deshalb den zuletzt verwendeten Namen eingesetzt.

      Mir ist dazu keine gesetzliche Regelung bekannt. Nach meiner Kenntnis ist die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen sowohl von der Zustimmung der jeweiligen Krankenkasse abhängig, als auch vom Arbeitgeber. Hier haben es privat Versicherte oftmals leichter, da es dort häufiger praktiziert wird, dass der AG seinen KV-Anteil direkt an den AN auszahlt und dieser dann den kompletten Beitrag an die Versicherung überweist. Bei gesetzlich Versicherten ist das eher unüblich und stösst daher bei den Arbeitgebern nicht selten auf Widerstand.

      Gruß, Der Privatier

      • Da bin ich anderer Meinung. Die Krankenkasse muss zwar einer Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen nicht zustimmen – der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet auf Selbstzahlung umzustellen sofern der Arbeitnehmer das verlangt und nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt ist.

        Grundlage ist § 250 SGB V in Verbindung mit § 252 SGB V. In § 250 SGB V wird geregelt dass freiwillig Versicherte die Beiträge selbst zu tragen haben und § 252 SGB V regelt dass „die Beiträge von demjenigen zu zahlen [sind], der sie zu tragen hat“. Daraus ergibt sich dass freiwillig Versicherte selbst Beitragsschuldner sind und evtl. sogar den Versicherungsschutz verlieren wenn der Arbeitgeber die Beiträge zwar einbehält aber nicht an die KK rechtzeitig abführt. Daher wird auch oft empfehlen bei einer evtl. wirtschaftlichen Schieflage des Arbeitgebers auf Selbstzahlung umzustellen. Dass der Arbeitgeber die Beiträge direkt an die KK abführt ist eigentlich nur ein besonderer Service den man nicht in Anspruch nehmen muss.

        Ich selbst hatte das Problem auch in einem deutschen Großunternehmen und musste das Thema bis zum für Personal verantwortlichen Vorstand eskalieren. Kurz darauf kam eine Entschuldigung von der Personalabteilung und die Umstellung auf Selbstzahlung wurde bestätigt.

        • @DF: Danke für den Hinweis.
          Es ist korrekt, dass ein freiwillig Versicherter der eigentliche Beitragsschuldner ist. Inwieweit es einem aber im Einzelfall gelingt, den jeweiligen Arbeitgeber von einer Umstellung auf Selbstzahlung zu überzeugen, steht sicher auf einem anderen Blatt und dürfte sich manchmal als schwierig herausstellen.

          Gruß, Der Privatier

          • Es ist richtig dass die praktische Durchführung nicht immer einfach ist – insbesondere wenn man sich nicht mit dem Arbeitgeber anlegen möchte.

            Rein rechtlich hat man jedoch Anspruch auf Auszahlung des kompletten gesetzl. Nettolohns nach der EBeschV inkl. Zuschuss zur KV/PV nachdem man den Arbeitgeber aufgefordert hat den KV/PV-Beitrag nicht mehr abzuführen. Sollte der Arbeitgeber dann weiterhin den Lohn um den KV/PV-Beitrag kürzen (und diesen abführen) so könnte man ihn theoretisch einen Mahnbescheid zukommen lassen da er nicht den kompletten Lohn gezahlt hat. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht darauf berufen dass er den fehlenden Anteil jemand Drittes (hier der KK) zukommen lassen hat.

        • @DF: richtig.

          Wenn der Arbeitgeber bei freiwillig Versicherten die Beiträge und den Zuschuss einbehält, aber nicht an die Kasse abführt, dann ist das das Problem des Versicherten. Die Kasse holt sich das Geld dann im Zweifel bei ihm – und er muss dann sehen, wie er das Geld vom (ggf. insolventen) Arbeitgeber zurückbekommt.

          Den Versicherungsschutz kann man durch Nichtzahlung zwar seit dem 01.04.2007 nicht mehr vollständig verlieren (https://www.buzer.de/gesetz/2497/al6444-0.htm) – aber ggf. wird der Leistungsanspruch massiv eingeschränkt, so dass im wesentlichen nur noch Akutbehandlungen übernommen werden (§ 16 Abs. 3a SGB V).

  90. Hallo,

    ich erhalte dieses Jahr eine Abfindung und bin zu einer KK gewechselt, die Vorauszahlungen für 36 Monate akzeptiert. Bin mir nur wg. der Höhe bzw. inwiefern ich diese aktiv beeinflussen kann, noch nicht ganz im Klaren (PV lasse ich der Einfachheit halber außen vor).

    Bis 31.10. bin ich freiwillig gesetzlich versichert, der KV-Beitrag liegt bei 780 € pro Monat, somit kann ich schon mal Vorauszahlungen über 390 € (AN-Anteil) x 10 x 3 = 11.700 € überweisen.

    Mir geht es nun darum, wie die Zeit von 01.11.-31.12. bewertet wird. Ich plane ein Dispojahr von Nov 21 bis Mär 23 einzulegen, werde aber voraussichtlich von Jan 22 bis Mär 23 selbständig tätig sein, wobei ich die Höhe meines Gewinns überhaupt nicht prognostizieren kann.

    Wie stelle ich es am schlausten an, dass ich für Nov & Dez auch auf 780 € KV-Beitrag komme, der ja dann aufgrund des Fehlens eines AG komplett durch mich zu tragen wäre, wodurch ich weitere 4.680 € (=780 € x 2 x 3) vorauszahlen könnte? Ist meine folgende Überlegung so durchführbar?

    Obwohl ich die die letzten beiden Monate dieses Jahres nicht mehr arbeiten werde, denke ich darüber nach, mich offiziell schon ab Nov selbständig zu machen und meinen Gewinn so hoch zu schätzen, dass der maximale KK-Beitrag zu zahlen wäre.

    Wenn ich dann nächstes Jahr die KK informiere, dass im Nov & Dez überhaupt keine Gewinne angefallen sind, müsste sie mir doch die zu viel gezahlte Beiträge wieder gutschreiben. Die Vorauszahlungen wären dann schon lange in trockenen Tüchern und alles wäre bestens oder mache ich einen Denkfehler?

    Vielen Dank.

    Gruß
    The_Doctor

    • Da du als freiwillig Versicherter der Beitragsschuldner des kompletten Beitrages bist werden die steuerlich berücksichtigbaren Vorauszahlungen auch auf den kompletten Beitrag berechnet – der AG-Zuschuss spielt da keine Rolle. Weiterhin kannst du auch 3 Jahre den PV-Beitrag vorauszahlen.

      • Danke für die info, das mit dem Komplettbetrag war mir nicht bewusst, ich dachte eigentlich, dass nur der AN-Anteil steuerlich berücksichtigt wird.

        Bleibt nur noch offen, ob meine Idee für Nov & Dez praktikabel ist.

        • Es gibt als freiwillig Versicherter keinen AN-Anteil – du zahlst die komplette KV & PV selbst. Dass der Arbeitgeber verpflichtet ist dir einen Zuschuss zu zahlen ist erst einmal davon unabhängig.

          Zu Nov/Dez: Das sollte schon funktionieren. Nur müsstest du die Selbstständigkeit (evtl. Gewerbe?) auch dem Finanzamt und evtl. dem Gewerbeamt melden. Da hängt einiges dran was mit Kosten verbunden ist & du müsstest anschließend auch wieder eine Abmeldung vornehmen. Vermutlich wäre es einfacher der KK zu sagen dass es noch unklar ist welche Einkünfte du im Nov/Dez haben wirst (unabhängig von einer Selbstständigkeit) und du daher erstmal den vollen Beitrag zahlen möchtest.

          • Ich habe vor, freiberuflich als Interim Manager tätig zu sein, falls ich einen Auftraggeber finde, von daher muss ich kein Gewerbe anmelden und es dürften keine weiteren Kosten anfallen.

            Ich muss aber zugeben, dass ich mich noch nicht näher mit der Materie beschäftigt habe, weil erst mal die Steueroptimierung durch Einzahlung in die GRV und Vorauszahlungen an die KK im Vordergrund stehen. Werde mich aber vor der Vorauszahlung noch mit der KK beraten.

        • Moin The_Doctor,

          bei der Vorauszahlung von KK-Beiträgen die „10-Tage Regel“ beachten. Vorauszahlungen von KK Beiträgen müssen vor dem 22.12. erfolgen.

          Gruß
          Lars

          • Danke für den Hinweis, Lars. Die Überweisung geht spätestens im November raus, nachdem die Abfindung auf meinem Konto ist.

            Gruß
            The_Doctor

      • Du hast am 14.11.20 geschrieben, dass Du das 2,5-fache des AN-Anteils vorausgezahlt hast. Darf ich fragen, weshalb Du nicht den doppelten Betrag gewählt hast, wenn der AG-Anteil steuerlich auch berücksichtigt wird?

        • Das habe ich auch. Ich war im Jahr der Vorauszahlung
          (2019) jedoch plichtversichert und somit nur Beitragsschuldner des AN-Anteils. Das ist bei freiwillig Versicherten anders. Ab 2020 war ich wieder freiwillig versichert und konnte somit mein Guthaben auch nutzen.

          • Verstehe. Bis dato war mir nicht bekannt, dass man auch als Pflichtversicherter Vorauszahlungen leisten kann. Wieder etwas gelernt….

      • Ich muss doch noch mal auf Deine Aussage zurückkommen, DF, dass der AG-Zuschuss in die Höhe der steuerlich berücksichtigen Vorauszahlungen einfließt.

        Der Privatier hatte vor knapp zwei Jahren folgenden link geteilt:

        https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2017-05-24-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vorsorgeaufwendungen_.pdf

        mit dem Hinweis auf RZ142: „Steuerfreie Zuschüsse und Beitragsrückerstattungen bleiben bei der Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens außer Betracht.“

        Das würde doch Deiner Aussage widersprechen oder bringe ich da etwas durcheinander?

        Gruß
        The_Doctor

        • Meiner Meinung nach bestätigt das meine Aussage.

          Es werden die gezahlten Beiträge und keine Zuschüsse des AG oder Beitragsrückerstattungen bei der Ermittlung berücksichtigt. Da du jedoch den vollen Beitrag selbst zahlst und „Steuerfreie Zuschüsse und Beitragsrückerstattungen bleiben bei der Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens außer Betracht.“ gilt ist bei der Ermittlung auch der volle Beitrag Grundlage der Berechnung.

          • Ich verstehe den link so, dass ich zwar den vollen Betrag selbst an die KK bezahle, vom AG aber steuerfreie Zuschüsse bekomme, die nicht in die Ermittlung der steuerlich anerkannten Vorauszahlungen einfließen.

            Von daher ist m.E. unterm Strich doch nur der AN-Anteil steuerlich wirksam.

            Gruß
            The_Doctor

          • Für mich nicht relevant, da geplant kein Zuschuss/Erstattung PKV, weil diese in der Steuererklärung anzugeben wären (somit steuerlich nachteilig). Zumindest bei der letzten steuerlichen Abrechnung (Abfindung der Gattin) wurden zwei Monate Erstattung des vollen PKV-Beitrages durch AA nicht berücksichtigt. Im Folgejahr natürlich egal, da keine Einkünfte.

          • @Joerg
            Das wäre auch mein verständnis gewesen. Anders formuliert: Der Zuschuss/ die Erstattung der Arbeitsagentur für Krankenkassenbeiträge ist nicht absetzbar.

    • @The_Doctor: Eine Absprache mit der Krankenkasse wäre ohnehin vorab erforderlich. Nicht nur wg. der grundsätzlichen Möglichkeit von Vorauszahlungen, sondern auch wg. der Vorgehensweise bei einer evtl. Überbezahlung oder falls die Beiträge von anderer Stelle übernommen werden (z.B. neuer AG oder ALG-Bezug).

      Zur angedachten Selbstständigkeit: Auch eine freiberufliche Tätigkeit ist mit gewissen Verpflichtungen verbunden. Zumindest die Beschäftigung mit Fragen zur Einnahme/Überschuss-Rechnung, Einkommen- und evtl. Umsatzsteuer, evtl. Versicherungen usw. ist erforderlich. Ein Existenzgründungsseminar wäre sicher empfehlenswert.

      Dazu gehören auch Selbstauskünfte (Steuern und Krankenversicherung) über die Höhe der voraussichtlichen Einkünfte. Ich würde dazu raten, dabei mit realistischen Zahlen zu arbeiten und diese nicht künstlich in die Höhe zu treiben. Der gewünschte Effekt für die KV-Vorauszahlung mag zwar eintreten – auf der anderen Seite ist dann aber u.U. auch mit Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer u.ä. zu rechnen.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die Rückmeldung, Privatier.

        Ich wechsle die KK Mitte des Jahres und mir wurde gesagt, dass das Guthaben bei Überzahlung nicht zurückgezahlt, sondern mit künftigen Beiträgen verrechnet wird.

        Was die Selbständigkeit angeht, muss ich mich tatsächlich noch besser informieren. Letztlich soll sie mir nur die Möglichkeit bieten, während meines Dispojahres etwas zusätzlich zu verdienen und die Lücke im Lebenslauf schließen, grundsätzlich könnte ich das Dispojahr aber gut durch die Abfindung überbrücken.

        Bei meinem derzeitigen AG habe ich einige Interim Manager kennengelernt. Die sind alle über Personalvermittler zu uns gekommen, an den wir sehr hohe Stundensätze zahlen mussten. Selbst, wenn ich einen Aufschlag von 30% abziehe, ist für sie noch ein hübsches Sümmchen übriggeblieben, auch nach Abzug von Steuer und KV/PV. Ich denke nicht, dass darüber hinaus weiter Kosten auf mich zukommen, vielleicht noch eine Haftpflichtversicherung, wobei ich annehme, dass das Risiko mit der Vermittlungsgebühr, die der Personalvermittler kassiert, abgedeckt ist. Muss ich mich aber wie gesagt noch mehr damit beschäftigen.

        Mit Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer hätte ich grundsätzlich kein Problem, da die Abfindung auch hierfür ausreichen würde und ich die Beträge später wieder erstattet bekomme.

        Gruß
        The_Doctor

  91. Guten Tag, ich habe eine Nachfrage zu der genauen Berechnung der steuerlich anzuerkennenden Vorauszahlungen für Kranken/Pflegeversicherungsbeiträge:
    Ich habe verstanden, dass max. 36 zusätzlich gezahlte Monatsbeiträge aus zukünftigen Jahren in das jeweilige Veranlagungsjahr der Zahlung steuerlich berücksichtigt werden. Das klingt soweit ganz einfach, Monatsbeitrag x36 und fertig – meine PKV macht das nach Rücksprache auch mit.
    Heute lese ich (bei Haufe): „…soweit sie das 3-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen.“
    Steuerbehörden sind mitunter sehr feinsinnig, denn ich bezahle meinen PKV Beitrag stets jährlich am 1. Dezember des Jahres – mithin entfällt nur 1 Monat in das Zahlungsjahr. Bisher hatte ich eben angenommen, ich könnte 2021 also noch für weitere 25 Monate in der Zukunft einzahlen, also bis eben 36 Monatsbeiträge erreicht sind. Bei sehr genauer Auslegung könnte es aber auch bedeuten: ich bezahle in 2021 nur noch für einen Monat in 2021 Beiträge und kann davon max. das 3-fache zusätzlich steuerlich absetzen – Was ist richtig?

    • Das Dreifache des Jahressbeitrages des jeweiligen Steuerjahres.

      https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
      Absetzbar sind
      „Beiträge … zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind“

      Es gibt die Einschränkung
      „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden“

      woraus sich ableitet, dass man bis zu 3 Jahresbeiträge vorauszahlen und von der Steuer des aktuellen Steuerjahres absetzen kann.

    • @Serene:
      Es gibt zu dieser Frage ein recht ausführliches Schreiben des Finanzministeriums:
      https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2017-05-24-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vorsorgeaufwendungen_.html

      Das Schreiben ist zwar etwas veraltet, denn dort ist noch von der 2,5-fachen Grenze die Rede. Diese liegt mittlerweile bei dem 3-fachen Betrag. Ansonsten dürften die anderen Regeln sich aber nicht verändert haben.

      Für die Fragestellung wichtig ist Rz.139. Dort heisst es:
      „Zunächst sind die für den VZ der Zahlung vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basiskranken- bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung – jeweils gesondert – zu ermitteln. Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge kommt es hierbei nicht an. Das Ergebnis ist jeweils mit 2,5 zu multiplizieren.
      [Hervorhebung von mir. Faktor jetzt 3,0 anstatt 2,5]

      Ich denke, das beantwortet die Frage.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die Antworten und das raussuchen des BMF-Dokumentes, damit ist es tatsächlich klar und eindeutig!

        HG Serene

  92. Hallo zusammen,
    da auch mich die Kündigungswelle erwischt hat, bin ich auf diese Seite aufmerksam geworden, und habe mir auch gleich das Buch gekauft. Wie alle, versuche ich natürlich soviel wie möglich meiner Abfindung vor der Steuer zu retten. Folgende Eckdaten:
    Alter 60, ledig, Steuerklasse 1
    Kündigung zum 30.06.2021, unter einhaltung der Kündigungsfrist (also keine Sperre zu erwarten)
    Gehalt 01/21-06/21 ca. 60.000€
    Abfindung ca. 260.000€ (hiervon werden 160.000 € in ein Wertguthaben eingezahlt)
    Privat Krankenversichert (monatlich ca. 600 € Beitrag)
    Mein Plan (auch durch das sehr gute Buch unterstützt):
    Ab 01.07.2021 ALG1 bis 30.06.2023
    Ab 01.07.2023 bis 30.06.2025 Auszahlung des Wertguthabens.
    Danach evt. nochmal ALG 1, oder mit Abschlag in Rente.
    Mit der Krankenkasse habe ich gesprochen, 36 Monate Vorauszahlung ab Anfang Dezember 2021 sind möglich. Die würde ich aus Steueroptimierungsgründen auch zahlen.
    Nun meine Frage an die Experten: Könnte der Plan so funktionieren, oder würdet Ihr es anders/besser machen.
    Ich hoffe ich habe keine Angaben vergessen, und würde mich über Antworten sehr freuen, und Bedanke mich schon mal im Voraus.
    Viele Grüße
    Lula

    • Zu Wertguthaben kann ich nichts sagen.
      Hast Du mal überlegt, dich gleich nach Erhalt des Bescheides wieder abzumelden um in 2021 so wenig wie möglich ALG1 zu beziehen? Die Steuer kann dadurch eigentlich nur besser werden 😉

      • Hallo eSchorsch,
        danke für den Hinweis, habe das mal im Rechner „simuliert“. Wären ungefähr 4.000 € Steuerersparnis, aber ich würde natürlich einiges mehr an ALG 1 erhalten…. 😉

        • Das ALG ist ja nur aufgeschoben.
          Aber klar, wenn dein Zeitplan bis zur Rente keine Lücke mehr hat, dann kannste (brauchste) da auch kein halbes Jahr ALG mehr einschieben.

    • Moin Lula,

      nur ein Hinweis:

      „Abfindung ca. 260.000€ (hiervon werden 160.000 € in ein Wertguthaben eingezahlt)“

      hier könnte es ein Problem geben … siehe Broschüre der DRV „Wertguthaben“ auf S.4 (letzter Satz unter „Was ist ein Wertguthaben“

      „Das Wertguthaben kann aufgebaut werden aus:

      – Abfindungen, wenn sie nicht wegen vorzeitigen Endes der Beschäftigung als
      Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden“!

      Wenn jedoch die „Abfindung“ als „Einmalzahlung oder Prämie …(Arbeitsentgelt!)“ deklariert wird (werden kann?), besteht die Möglichkeit ein Wertguthaben anzulegen und dieses später an die DRV zu übertragen.

      (Hinweis im Buch S.349 ff. auch zu den Dokumenten WD 4-3000-122/19 u. WD 6-3000-120/19)

      Gruß
      Lars

    • „Könnte der Plan so funktionieren?“

      Es wird hier nicht ganz deutlich, was hier letztlich zum Ende des Arbeitsverhältnisses geführt hat? Hat der AG gekündigt? Oder wurde ein Aufhebungsvertrag unterschrieben?
      Die AG-Kündigung verursacht keine Sperre. Ein Aufhebungsvertrag hingegen in der Regel doch (wenn es keine wichtigen Gründe gibt). Das Einhalten der Kündigungsfrist hilft NICHT gegen eine Sperre! Eine Sperre würde hier den ALG-Anspruch auf 18 Monate verringern.

      Thema Wertguthaben: Ich hoffe, wenn dieses Verfahren angewandt werden soll, wissen alle Beiteiligten auch, was sie tun?! Falls nicht, gibt es hier einen entsprechenden Beitrag dazu: https://der-privatier.com/uebertragung-einer-abfindung-an-die-drv/

      Zwei wichtige Punkte daraus, die mit dem obigen Plan kollidieren könnten:
      1. Teile einer Abfindung können nicht in ein Wertguthaben eingezahlt werden! Das geht nur mit Arbeitsentgelt. Und eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt.
      2. Die monatlichen Raten während der Auszahlung müssen zwischen 70% und 130% des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts liegen und bis unmittelbar vor den Rentenbezug reichen.

      Wenn diese beiden Punkte soweit bekannt und in Ordnung sind, spricht nichts gegen die Übertragung und ich halte diese Variante für sehr interessant (und bequem 😉 ).

      Gruß, Der Privatier

  93. Moin Lars,
    ja, ist ein guter Hinweis, aber das macht meine „alte“ Firma, weiß nicht genau wie, aber das scheint wohl klar zu gehen. Ist damals im Sozialplan so mit dem Betriebsrat verhandelt worden.
    Danke und Beste Grüße
    Lula

  94. Hallo Privatier,
    auch Dir herzlichen Dank für die Antwort.
    Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, jedoch schriftlich von der Agentur für Arbeit, dass dieser nicht zu einer Sperre führt (weil ich auch ohne Aufhebungsvertrag gekündigt worden wäre).
    Wertguthaben:
    Meine „alte“ Firma wird das wohl nicht als Abfindung deklarieren, denke ich, warte aber noch auf die Bestätigung von der DRV.
    Die 160.000 € auf zwei Jahre verteilt entsprechen ungefähr 80 % meines letzten Gehaltes, also auch im Rahmen. „müssen bis unmittelbar vor den Rentenbezug reichen“ ist mir allerdings neu. Ich dachte, die 2 Jahre Wertguthabenbezug „zählen“ wie eine „normale“ Anstellung, dabei zahlt man ja auch die üblichen Sozialabgaben, allerdings Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, und hat danach sogar noch Anspruch auf ALG1. Man kann ein Wertguthaben ja auch als Sabatical nutzen, und arbeitet dann weiter.
    Danke und viele Grüße
    Lula

    • Moin Lula,

      … „müssen bis unmittelbar vor den Rentenbezug reichen“ ist mir allerdings neu. Ich dachte, die 2 Jahre Wertguthabenbezug „zählen“ wie eine „normale“ Anstellung …

      ja ist es auch, aber! … siehe DRV Broschüre (im eingestellter Link vom Privatier) S.6 … und das trifft auf dich zu:

      „Stehen Sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, wird das Wertguthaben nur ausgezahlt für Zeiten:

      – unmittelbar bevor Sie eine gesetzliche Altersrente erhalten könnten“

      … es darf also keine Lücke zwischen dem Verbrauch des Wertguthaben und einer Altersrente (z.B. mit 63) auftreten. Diese Frage hatten wir in den letzten Kommentaren (siehe eingestellten Link) besprochen/diskutiert. Da du 60 bist + dem vorgelagerten ALG1 Block sehe ich da keine Probleme.

      Gruß
      Lars

  95. Hallo Lars,
    danke für die Info. Da habe ich ja nichtwissend noch alles richtig gemacht. Werde dann nach der Wertguthaben Periode mit 4,8 % Abschlag in Rente gehen……. :).
    Vielen Dank nochmal an alle, wirklich sehr hilfreich, der Blog und das Buch vom Privatier. Es nimmt einem doch ein bisschen die Unsicherheit, wenn auch andere nochmal über so einen Plan schauen.
    Also alles Gute an alle und schönes Wochenende.
    Lula

    • Aufpassen:
      Keine geringfügige Beschäftigung annehmen. Das reduziert den möglichen Zahlbetrag….
      Ist aber auch die Möglichkeit die Zeit zu Strecken….
      Die Zahlung ist immer 30% plus/minus vom Durchschnitts des Gehalts der letzten 12 Monate und da zählt dann Geringfügig dazu…..

  96. Mal eine neue Anekdote zu dem Thema: als GmbH-Geschäftsführer bin ich freiwilliges KK-Mitglied bei der TK mit dem maximalen Beitrag im Jahr 2020. Jetzt sind ein paar Faulenzer-Jahre angesagt, die dadurch gekennzeichnet sind, dass kein Gehalt aber Kapitalerträge erwartet werden. Somit zahle ich jetzt weiterhin hohe KK-Beiträge, habe aber keine Einkommensteuer, bei der ich die KK-Beiträge anrechnen kann.
    Daher habe ich im Dez 2020 eine KK-Vorauszahlung von 25.000 Euro geleistet. Das war bei der TK problemlos und unkompliziert möglich. Diesen Betrag habe ich (zusammen mit den normalen Beiträgen für 2020) in der Steuererklärung als Sonderausgabe angeben. Das hat mein Finanzamt jetzt nicht anerkannt.
    Einspruch läuft aktuell. Mal sehn was daraus wird.
    Viele Grüße, Tom

    • Moin Tom Q.,

      eine Gegenfrage hierzu: Haben sie die KK-Vorauszahlungen vor dem 22.12.2020 (10-Tage-Regel) getätigt?

      Manche SB vom Finanzamt kennen eventuell diese Möglichkeit (Vorauszahlung von KK-Beiträgen) nicht. War bei mir bei den abziehbaren Sonderausgaben (RV-Einzahlung nach §187a SGB VI – Altersvorsorgeaufwendungen) jedenfalls so, schriftlichen Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist (1 Monat) eingelegt und persönliches Gespräch mit der SB durchgeführt. Hatte dazu eine Kopie vom BMF Schreiben „Einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ mitgenommen, die Dame hatte sich eine Kopie davon angefertigt und nach einigen Tagen war der abgeänderte Steuerbescheid im Briefkasten.

      In dem genannten Dokument 2017/0392623 werden auch die KK-Vorauszahlungen behandelt (ab Rz134).

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        die Regel kannte ich gar nicht, aber es war schon der 16.12. Sollte also okay sein. Ich bin auch noch ganz zuversichtlich, dass ich mit dem Einspruch durchkomme. Ich wollte nur berichten, dass das bei manchen Finanzämtern offenbar kein Selbstgänger ist. Sobald ich da ein Ergebnis habe, melde ich mich hier noch mal.
        Viele Grüße,
        Tom

    • @Tom Q.: Interessant wäre hier ja mal, mit welcher Begründung das FA die Anerkennung der Vorauszahlung verweigert hat? Und mit welchem Argument dann der Einspruch begründet wurde?

      Gruß, Der Privatier

      • Es wurde genau der spannende Satz aus § 10 Abs 1 Nr 3 Satz 5 angeführt: „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden“. Mit diesem Satz wurde begründet, dass nur die normalen 2020 Beiträge angerechnet werden können und alle weiteren Zahlungen dann in den Folgejahren angesetzt werden sollen.
        In dem Einspruch hat mein Steuerberater jetzt genau vorgerechnet was „Dreifache Beiträge“ bedeutet und dass ich mit meinen Beiträgen darunter liege. Außerdem hat er noch einen Hinweis auf „ESt-Kommentar Ludwig Schmidt zu § 10 EStG TZ 51“ gegeben. Ich habe jetzt nicht überprüft was da steht. Aber vielleicht hilft es ja jemandem in der gleichen Situation.
        Viele Grüße,
        Tom

        • Das Finanzamt hat einfach den Teilsatz „und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten“ überlesen oder nicht verstanden.

        • Okay – wenn das Ganze von einem Steuerberater begleitet wird, bin ich zuversichtlich, dass das Ergebnis am Ende korrekt sein wird.

          Und eine Rückmeldung nach der Einspruchentscheidung wäre auf jeden Fall interessant!

          Gruß, Der Privatier

          • Wie nicht anders zu erwarten (aber doch mit einer gewissen Erleichterung) hat mich heute die Nachzahlung vom Finanzamt erreicht. Die KK-Vorauszahlung wurde voll akzeptiert.
            Vielen Dank an den Privatier: ohne seinen tollen Blog wäre ich nicht auf die Idee gekommen, dass man auf diesem Weg doch so einiges an Steuern sparen kann.

  97. Guten Tag, ich habe plötzlich ein Riesenproblem, vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben wie ich meine Vorauszahlung in 2020 noch retten kann.
    Hintergrund:
    Ich bin im Alter von 61 Ende Sept 2020 aus der Firma mit Abfindung ausgeschieden, hatte mich weit vorher arbeitssuchend gemeldet und habe ab Okt 2020 ALG1 bezogen.
    Im Dezember habe ich mit meiner ges. KV Vorauszahlung vereinbart, Sachbearbeiter hat genaue Summe mit mir durchgerechnet, im Dez bezahlt und in 2021 ging entsprechende elektr Meldung ans FA. In der Meldung wurden Personen durcheinander gebracht (ich habe Abruf von Belegen auch für andere Personen meiner Familie eingestellt). Aufgrund von Corona ist es mir nicht gelungen ab Januar selbstständig tätig zu werden, sondern erst ab April. Von Jan bis März habe ich ALG1 bezogen.
    Nachdem ich eine Korrektur der Meldung ans FA angefordert habe (brauchte mehrere Erinnerungen und einige Monate) wurde mir vorgerechnet, dass ich im Jahr 2021 nur 9 Monate freiwillig versichert sein würde, die maximale Vorauszahlung dürfe als nur 9 Monate mal 3 gleich 27 Monate sein. Man würde mir die Differenz auszahlen, aber die Meldung ans FA für 2021 entsprechend korrigieren. Der Änderung der Meldung ans FA habe ich widersprochen.
    Man wolle es prüfen.
    Jetzt kommt plötzlich ein weiteres Schreiben der KV, dass die ganze Vorauszahlung nicht berechtigt sei. Das wäre natürlich eine Katastrophe. Für Tipps und Hilfen wäre ich sehr dankbar.

    Auszug aus Schreiben der KV:
    Diese Prüfung hat ergeben, dass vorausgezahlte Beiträge nur dann an das Finanzamt zu melden sind, wenn es einen Januar-Beitrag für das Folgejahr gibt. Rechtliche Grundlage hierfür ist
    der § 10 Abs.1 Nr. 3 Satz 5 Einkommensteuergesetz.
    Da steuerrechtlich nur die Beiträge berücksichtigt werden, die die Krankenkassen elektronisch an die Finanzverwaltung melden, ist das Nähere in den Datensatzbeschreibungen für den Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Finanzämtern geregelt. Dort ist geregelt, dass die Krankenkassen die Höhe des Januar-Beitrages mit aufnehmen müssen. Anhand der Höhe des Januar-Beitrages berechnen die Finanzämter, ob das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschritten wird (maximale Steuerersparnis).
    Da bei Ihnen kein Januar-Beitrag 2021 angefallen ist, können Sie für das Steuerjahr 2020 keine Steuerersparnis durch Beitragsvorauszahlungen beim Finanzamt geltend machen.
    Grund hierfür ist, dass Sie, entgegen Ihrer ursprünglichen Information, erst seit dem
    1. April 2021 selbstständig tätig sind. Ihre Vorauszahlung kann somit erst im Steuerjahr 2021 berücksichtigt werden. Unsere Meldung an das Finanzamt haben wir korrigiert. (Zitat Ende)

    • Ich habe den Eindruck, dass hier einige Aussagen der Krankenkasse teilweise richtig, teilweise falsch oder auch evtl. missverstanden sind (von wem auch immer). Darüberhinaus hat ein Mitarbeiter einer Krankenkasse nicht über steuerliche Fragen zu befinden oder Entscheidungen unter steuerlichen Gesichtspunkten zu treffen.

      Ohne aber hier ins Detail gehen zu wollen, würde ich dringend raten, mit dieser Angelegenheit einen Steuerberater zu beauftragen, der u.U. auch in der Lage sein sollte, die Sonderausgaben auch bei abweichenden Angaben der Krankenkasse beim FA durchzusetzen.

      Gruß, Der Privatier

  98. Hallo,
    ich bin bis einschließlich 01/22 bei meiner Frau in der Familienversicherung. Wegen Auszahlung der Abfindung Anfang 2022 werde ich mich ab 02/22 freiwillig in der gesetzlichen KV versichern müssen. Um Steuern im Abfindungsjahr zu sparen, möchte ich mich dann in einer GKV versichern lassen, die Vorauszahlungen von bis zu 3 Jahre im Voraus akzeptiert. Welche gesetzlichen Krankenversicherungen ermöglichen solche Vorauszahlungen? Wer hat bei welcher GKV dies bereits so ausgeübt?
    Ich würde mich sehr über die Namen solcher GKV freuen.

    Vielen Dank für die Hilfe,
    Robert M.

  99. Aufpassen:
    Keine geringfügige Beschäftigung annehmen. Das reduziert den möglichen Zahlbetrag….
    Ist aber auch die Möglichkeit die Zeit zu Strecken….
    Die Zahlung ist immer 30% plus/minus vom Durchschnitts des Gehalts der letzten 12 Monate und da zählt dann Geringfügig dazu…..

  100. Hallo,

    ich hätte folgende Frage zur Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträge:

    Historie: Aufhebungsvertrag im Februar 21 unterschrieben
    Austritt Firma 08/21
    Auszahlung 01/22
    Steuerklasse 3 – Frau angestellt und ist gesetzlich versichert
    ALG 1 09/22
    Geplant in 2021 Vorauszahlung KV Beiträge (3 Jahre)

    Frage: Lt. Steuerberater lohnt es sich kaum eine Vorauszahlung, da die Krankenkasse
    den geleisteten Vorauszahlungsbeitrag abzüglich den Monaten der freiwilligen
    Beiträge nach Beginn der ALG1 zurückerstattet und dem Finanzamt meldet.

    War erstaunt…ist das richtig ?

    • Jein.

      Manche Krankenkassen lassen das Beitragsguthaben auch über die Zeit des ALG1 stehen.
      Ist die Kasse dazu nicht bereit und erstattet das Guthaben, dann wird dieser Vorgang dem FA gemeldet und das erstattete Guthaben ist zu versteuern.
      Aber selbst dann muß man rechnen, ob man im Abfindungsjahr mehr Steuern spart als man im Jahr darauf zahlen muß. Gerade bei Anwendung der Fünftelregelung kann die Vorauszahlung einen gewissen Hebel bewirken. Muss man aber anhand des konkreten Falles durchspielen.

      • Sehe gerade 9/2022 ALG1.
        Wenn Du U58 bist, dann könntest Du das Dispojahr bis 01/2023 verlängern, dann wäre die Rückzahlung im gleichen Jahr (2022) passe.

      • Danke!!
        Leider hat mir die Krankenkasse mitgeteilt, dass der Betrag bei ALG1 Bezug auf jeden Fall zurückbezahlt wird..
        Schade..

        • Dann mache ein verlängertes Dispojahr damit der ALG1-Bezug und damit die Rückerstattung in 2023 fällt.
          Oder wenn Ü58, leiste keine Vorauszahlung im Zeitraum Januar – August, sondern melde dich kurz nach Erhalt des ALG1-Bescheides (meintewegen zum 5.9.22) wieder vom ALG1 ab. Du hast dann noch knapp 4 Monate als freiwilliges Mitglied mit der Möglichkeit einer Vorauszahlung von 3 Jahresbeiträgen. Wenn der Rest ALG1 dann ab 01/2023 bezogen wird, dann kann die Kasse das Geld ruhig wieder zurückerstatten. Das juckt dann die Abfindung nicht mehr.
          Du kannst dich auch erst 11/2023 wieder AL melden, dann würde die Rückerstattung (in 12/2023) wahrscheinlich nur eine geringere Steuernquote ergeben.

          PS: magst Du die KK nennen, damit zufkünftige Fragesteller nicht doppelt fragen müssen?

  101. Hallo zusammen,
    Schon in 2013 habe ich hier mitgelesen, der geplante Aufhebungsvertrag wurde aber leider nicht umgesetzt.
    Nun wird es aber wieder aktuell und ich stehe momentan vor der Entscheidung einen Aufhebungsvertrag abzuschließen oder in Altersteilzeit im Blockmodell zu gehen.

    Von ca. 1995 bis 2019 war ich in der PKV, dann mit 54 wegen Familienpflegezeit in die GKV als Pflichtversicherter gewechselt.
    Zur Zeit bis Ende 2021 in Kurzarbeit.

    Die ATZ wird mit einer Einmalzahlung von 50 000€ gesponsert, das hälftige Einkommen um 25% aufgestockt sowie die AG Beiträge für GRV und BAV auf 80% des Basiseinkommens erhöht.

    Die Alternative ist ein Aufhebungsvertrag, eigentlich von mir favorisiert.
    Vorteil AHV : Nettosumme bei optimalem Verlauf bis Renteneintritt höher als bei ATZ, zeitnahes Arbeitsende,
    Vorteil ATZ: Keine Vermittlungsversuche des Arbeitsamtes, keine Maßnahmen; geregelter Stundenabbau
    Berechenbarkeit (Unwägbarkeiten mit GKV, Arbeitsagentur, Finanzamt vermieden), höhere Rente

    Fakten:

    57 Jahre alt, zur Zeit pflichtversichert in GKV

    Betriebsbedingt unkündbar

    Aufhebungsvertrag am 31.08.2021 (spätestens)

    Bei Auflösung zum 31.12.2021 Abfindung von 263 000€ gezahlt am 31.01.2022
    Kein weiteres steuerpflichtiges Einkommen, Splittingtarif.

    Bei Auflösung zum 31.03.2022 Abfindung von 250 000€ gezahlt am 31.03.2022

    Die Abfindungssumme hängt u.a. vom Unterschreiten der eigenen Kündigungsfrist ab.
    Dummerweise habe ich eine hohe Anzahl an Plus bzw. Überstunden, genügend für etwa sechs Mönate Freizeit.
    Diese müssen zum Austrittstermin abgebaut sein, welcher sich daher bis 31.03.2022 verlängert.
    Eine Auszahlung der Stunden verweigert der AG.
    Davon war ich erstmal etwas geschockt, da die zu zahlende Steuer extrem steigt und den ATZ wieder interessanter macht.
    Ich könnte wohl versuchen die Überstunden nachträglich mit den Kurzarbeitstagen in 2021 zu „verbraten“.
    Schade drum, zudem ist unklar ob der Arbeitgeber mitspielen würde und könnte.

    Jetzt habe ich hier gelesen, dass sich das EInkommen in 2022 ggf. mit KV Beiträgen egalisieren ließe.
    Bis 31.03.22 wäre ich in der GKV pflichtversichert, es ist allerdings möglich daß ich aufgrund der Einkommenshöhe als freiwillig Versicherter eingestuft werde.
    Da ich ab 01.04.2022 in jedem Fall freiwillig versichert sein werde, würde ich die KV Beiträge für neun Monate ( April – Dezember) sowie eine Vorauszahlung für die nächsten 2,5 Jahre leisten (TK, Berichten zufolge wohl machbar)
    Das wären gesamt 35 000 €
    Ich gehen davon aus den Maximalbetrag für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch zahlen zu müssen.
    Oder ist die Einhaltung der eigenen Kündigungsfrist zur Festlegung des KV Beitrages relevant?
    Bis März 2021 war ich in Familienpflegezeit und durch das verminderte Einkommen pflichtversichert, danach in Kurzarbeit.
    Würde es für die KV Beiträge einen Unterschied machen, ob ich in 2021 als Pflichtversicherter oder in 2022 als wahrscheinlich dann freiwillig versicherter aufhören würde?
    Vom 01.04.2022-31.03.2023 Dispojahr, 01.04.2023- 31.03.2025 ALG 1 01.04.-2025-31.07.2027 Privatier
    01.08.2027 Rente mit 63
    Ich werde versuchen die TK zu überzeugen die Vorauszahlungen zu behalten, falls eine Zurückzahlung erfolgt ist die wohl wenig relevant.
    Einzahlungen in BAV, GRV oder Rürup machen meiner Meinung nach wenig Sinn, wenn die Auszahlungen nicht nur der Steuer unterliegen sondern aufgrund der freiwilligen KV auch Beiträge hierfür zu zahlen sind. ( zu lange in PKV versichert)

    • „Da ich ab 01.04.2022 in jedem Fall freiwillig versichert sein werde, würde ich die KV Beiträge für neun Monate ( April – Dezember) sowie eine Vorauszahlung für die nächsten 2,5 Jahre leisten (TK, Berichten zufolge wohl machbar)“
      Neulich berichtete jemand, dass ein Mitarbeiter von der TK sagte, dass sie keine Vorauszahlungen mehr annehmen. Ich selbst habe vor einigen Jahren eine Vorauszahlung bei der TK geleistet und zehre immer noch vom Beitragsguthaben, aber möglicherweise nehmen die in Zeiten von Negativzinsen nichts neues mehr an. Frage also auf jeden Fall nach wie das die TK aktuell handhabt und lass dir möglichst was schriftliches geben. Bitte bereichte auch hier über das Ergebnis.
      Laut Gesetzeslage kann man mittlerweile sogar 3 Jahresbeiträge im voraus leisten bzw. steuerlich absetzen. Die Kasse muss aber das Geld auch annehmen.

      Der KK-Beitrag im Dispojahr wird anhand des letzen Gehaltes berechnet (egal ob freiwillig oder pflichtversichert), bei Dir (Gehalt über BBG) wäre das dann der Maximalbeitrag von gut 800€/Monat. Und das so lange, bis die Ruhezeit abgelaufen / Kündigungsfrist eingehalten wäre.

      Einzahlungen in die RV ergeben spätestens dann wieder einen Sinn, wenn nicht genügend KK-Beiträge vorausgezahlt werden können um die anderen Einnahmen steuerlich auszugleichen.

      • Ich hatte eine Anfrage bei der TK gestellt, ob eine Vorauszahlung der Beiträge möglich wäre.

        Die Antwort:
        „Wir informieren Sie dann zeitnah über die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge. Diese können Sie dann auch im Voraus zahlen. Dabei ist es möglich, dass Sie die Beiträge bis maximal zum 3-fachen eines Jahresbeitrages im Voraus zahlen.“

        Zumindest zur Zeit scheint eine Vorauszahlung bei der TK noch möglich zu sein.

  102. Vielen Dank für die Info, das werde ich bei der TK erfragen.

    Ich war reglerecht geschockt als ich sah welche Steuer in 2022 fällig wird wenn das Einkommen für drei Monate gezahlt wird.
    Dadurch ist die ATZ wieder in den Focus gerückt.
    Die Möglichkeit der Vorauszahlung von KK Beträge hat das wieder egalisiert.

  103. Hallo,

    um Vorauszahlungen von KV-/PV-Beiträgen leisten zu können, habe ich die KK geweschselt (bin freiwillig gesetzlich versichert) und wurde im Juli von unserer Payroll erstmals als Selbstzahler abgerechnet.

    So weit, so gut, die Beiträge zur PV wurden aber wie gewohnt einbehalten, wobei ich eigentlich davon ausgegangen bin, dass diese nach der Umstellung auf Selbstzahler analog zu den KV-Beiträgen von mir an die KK überwiesen werden.

    Kann jemand bestätigen, dass sich der Status „Selbstzahler“ nur auf die KV, nicht aber auf die PV bezieht und die PV weiterhin vom AG abgeführt wird?

    Das würde mich wundern, da ja die Vorauszahlungen auch für beide Bereiche geleistet werden.

    Vielen Dank.

    Gruß
    The_Doctor

    PS: Ich weiß, dass es einfacher wäre, direkt in der Personalabteilung nachzufragen, ich möchte die aber nicht mit dem Thema nerven, weil ich noch auf Entgegenkommen in Bezug auf die Einzahlung an die DRV angewiesen bin…

    • Moin The_Doctor,

      ich vermute da ist etwas in der HR/Lohnbüro schief gelaufen. Der Status „Selbstzahler“ bezieht sich auf die KV + PV.

      siehe hierzu auch Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (letze Änderung/Ausgabe vom 23.06.2021)

      Gruß
      Lars

      PS: Wie ist es dir gelungen auf „Selbstzahler“ bei AG umzustellen? Meiner spielt da nicht mit und ich habe schon zwei Anläufe unternommen. (seit Jahren freiwillig gesetzlich versichert)

      • Hi Lars,

        vielen Dank für die Rückmeldung. Habe fast befürchtet, dass da ein Fehler passiert ist. Da muss ich wohl doch nochmal mit der Personalabteilung Rücksprache halten.

        Die Umstellung war völlig unproblematisch: Habe zum Juli die KK gewechselt und HR in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass ich ab diesem Zeitpunkt als Selbstzahler geschlüsselt werden möchte. Hat bis auf den Lapsus mit der PV auch prima geklappt.

        Gruß
        The_Doctor

  104. Ein sehr unwahrscheinlicher Fall könnte jetzt doch eintreten: Die Insolvenz einer Krankenkasse, aktuell der BKK24. Das wäre genau die Kasse, bei der ich am Jahresende 3 Jahresbeiträge vorauszahlen wollte. Ich denke mal, dass diese Beiträge im Falle der Insolvenz verloren wären. Ein – wenn auch kleines – Restrisiko, das man im Hinterkopf behalten sollte…

  105. Jetzt habe ich doch nochmal eine Frage zur Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen (bin freiwillig gesetzlich versichert).

    Mit meiner KK habe ich geklärt, dass ich eine VZ für drei Jahre vornehmen kann.

    Da ich genau aus diesem Grund die Kasse zum 01.07. gewechselt habe, können sie mir die genaue Höhe aber nicht mitteilen, was daran liegt, dass ich bis Jun bei einer anderen KK versichert war sowie im Nov/Dez ohne Beschäftigung sein und den Mindestbeitrag zahlen werde, wobei gut möglich ist, dass dies auch noch im Jan 22 der Fall sein wird.

    Lt. KK könnte ich theoretisch morgen den Höchstbeitrag für drei Jahre im Voraus bezahlen, was auch so an das FA gemeldet würde.
    !!!!!Allerdings würde das FA im Jan den laufenden Beitrag bei der KK abfragen und die steuerliche Anerkennung der Vorauszahlung auf das 36-fache des Jan-Beitrags begrenzen!!!!!

    Da sich diese Aussage auch im Beitrag von Henry F vom 02.07. wiederfindet, bin ich doch etwas verwirrt.

    Kann jemand Entwarnung geben, was den Januar-Beitrag angeht oder ist da tatsächlich was dran?

    • Moin The_Doctor,

      ich weiß nicht ob dir das jetzt weiterhelfen wird … folgende Auszüge aus „Einkommenssteuerrechtliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen“ Dok 2017/0392623
      vom Bundesministerium für Finanzen.

      auf S.37

      a) Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens

      Rz140:
      Wird das Versicherungsunternehmen im Laufe eines VZ gewechselt, sind die für den VZ
      vertraglich geschuldeten Basiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge aller betroffenen Versicherungsunternehmen einzubeziehen.

      Rz142:
      Steuerfreie Zuschüsse und Beitragsrückerstattungen bleiben bei der Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens außer Betracht. Auch die in einem späteren VZ zufließenden Beitragsrückerstattungen oder die dann gewährten steuerfreien Zuschüsse ändern nicht das zulässige Vorauszahlungsvolumen.

      auf S.38

      b) Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen

      RZ144:
      In die Summe der Beitragsvorauszahlungen sind sämtliche im VZ abgeflossenen Basiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge – jeweils gesondert – einzubeziehen, die für nach dem VZ beginnende Beitragsjahre geleistet werden

      Gruß
      Lars

      PS: Bei der Vorauszahlung der KK-Beiträge die 10-Tage-Regel beachten.

      • Vielen Dank, Lars – die Auszüge entsprechen im Grunde genau meinem Verständnis.

        Werde mit der KK auf alle Fälle noch klären, wie sie darauf kommen, dass das FA die steuerliche Anerkennung der Vorauszahlung auf das 36-fache des Jan-Beitrags begrenzen würde. Das ist auch in den von Dir zitierten Textstellen mit keinem Wort erwähnt.

  106. Und gleich noch eine Frage hinterher in Bezug auf die Höhe der VZ an alle, die das Ganze schon durchexerziert haben.

    Steuerfreie Zuschüsse des AG werden von FA nicht anerkannt, müssen diese aber bei der Vorauszahlung trotzdem mit überwiesen werden?

    Meine Beiträge belaufen sich von Jan-Okt auf 8.904 € (je 4.452 € AN- bzw. AG-Anteil), ab Nov bin ich ohne Beschäftigung und trage die Mindestbeiträge für Nov und Dez in Höhe von 402 € selbst. Steuerlich würden somit max. 14.562 € [=(4.452 + 402) x 3] anerkannt werden.

    Genügt es, wenn ich diese 14.562 € als Vorauszahlung überweise oder geht das FA dann so vor, dass es die VZ in zwei Teile splittet, nämlich meine Beiträge und kalkulatosiche steuerfreie Zuschüsse?

    Gruß
    The_Doctor

    Falls es die Aufteilung vornimmt, müsste ich doch den AG-Anteil ebenfalls überweisen, insg. also 27.918 € [=(4.452 + 4.452 + 402) x 3], um die Anerkennung der 14.562 € zu erreichen…

  107. Hallo zusammen,

    ich habe einige Fragen zur Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträge im Dispojahr (dieses verläuft über den Jahreswechsel)

    Alter:60
    Historie: Aufhebungsvertrag im Aug.20 unterschrieben
    Austritt Firma 07/21
    Auszahlung Abfindung 07/21 mit dem letzten Monatslohn
    Steuerklasse 3 bin priv KV – Frau angestellt und ist gesetzlich versichert
    Seit 01.08.21 bis 31.07.22 bin ich im Dispojahr
    ALG 1 ab 01.08.22
    Geplant in 2021 Vorauszahlung KV Beiträge (2,5 Jahre)

    Mit dem Erhalt des ALG1 erhalte ich auch Zuschuß zum PKV Beitrag.
    Fragen:

    – Macht es Sinn, die 2,5 Jahre PKV Beitragsvorauszahlung einzuzahlen und in der ESt in den Sonderausgaben anzugeben, wenn ich ab 01.08 den Zuschuß der AGA erhalte?
    – Geht der Zuschuß direkt an die PVK oder zu meinen Händen?

    • Moin Oepet1,

      es gibt von der AfA das Merkblatt: (findest du auch im Internet)

      „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“

      hierzu folgenden Auszüge: (insbesondere Punkt 2.6)

      2.2 Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des 55. Lebensjahres
      Eine Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht möglich, wenn Sie bei Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben und in den letzten 5 Jahren vor Beginn des Leistungsbezugs nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren (Versicherungsfreiheit). Es ist dann auch kein Befreiungsbescheid erforderlich.

      2.3 Beginn und Dauer der Beitragsübernahme
      Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit
      – grundsätzlich ab Beginn und für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld,
      – ab dem zweiten Monat einer Sperrzeit bzw. einer Ruhenszeit wegen Urlaubsabgeltung.

      2.4 Höhe der Beiträge
      Die Arbeitsagentur übernimmt – zusätzlich zum Arbeitslosengeld – die Beiträge
      – für Ihre Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung,
      – ggf. auch für die Krankheitskostenvollversicherung für Ihren Ehegatten und Ihre Kinder und
      – für die Pflegeversicherung, ggf. auch für Ihre Familienmitglieder
      bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären. Zu Höchstbeträgen s. Ziffer 2.5

      2.5 Berechnung der Höchstbeiträge
      Beiträge zur Krankenversicherung werden in Höhe von 15,7 % von 80 % des Bemessungsentgelts übernommen, im Jahr 2020 höchstens 19,63 Euro täglich.
      Beiträge zur Pflegeversicherung werden in Höhe von 3,05 % von 80 % des Bemessungsentgelts übernommen, im Jahr 2020 höchstens 3,81 Euro täglich, bei Anspruch auf Beihilfe o.ä. nur zur Hälfte dieser Werte.

      2.6 Zahlung der Beiträge
      Die Beiträge werden direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Auf Wunsch auch an Sie; allerdings bleiben dann Sie gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen zahlungspflichtig.

      Auszug Ende

      Auszahlung der Abfindung 07/2021 und letztes Gehalt auch in 07/2021? Man kann auch für 3 Jahre KK-Beiträge vorauszahlen und das in 2021 spätestens (wegen der 10 Tagesregel) bis zum 22.12. erledigen. (Den Endtermin vorsichtshalber mit der PKV abstimmen)

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        danke für die Infos,
        Ich habe mit der letzten Gehaltsabrechnung für den Juli 21 auch mein Abfindungssumme erhalten diese hat die Firma nach der fünftelregel bereits versteuert. Eine spätere Auszahlung der Abfindung in 2022 wäre super gewesen, wurde aber leider nicht umgesetzt.
        Um jetzt nicht noch den Bezug des ALG1 in 2021 versteuern zu müssen und zusätzlich eine Sperrzeit umgehen zu können, habe ich mich entschieden das Dispojahr in Anspruch zu nehmen.
        Meine PKV bei der DKV sagt mit das ich max. 2 Jahresbeiträge einzahlen kann plus den Rest diesen Jahres, wären dann die ca. 2,5 Jahre die ich oben angegeben habe.

        Das ich von der AFA die Beiträge bis zu einer bestimmten Höhe erstattet bekomme, hatte mit mein Ansprechpartner in der Leistungsberatung mitgeteilt. Ich möchte meine Frage, „ob es Sinn macht“, nochmal konkretisieren. Rechnet es sich die 2,5 Jahre einzuzahlen, wenn ich ab 01.08.22 dann von der AFA die Beiträge erstattet bekomme und das Finanzamt diese dann wieder gegenrechnet? Oder sollte ich nur die Beiträge die ich für das Dispojahr (beginnend im Aug21 bis Ende Juli 22)zu 100% selbst trage in diesem Jahr einbezahlen?

        • Hallo Oepet1,

          mein letzter Stand, aus meinen Beratungen zur Vorauszahlung von KV-Beiträgen bei der DKV, ist derjenige, dass man maximal 2,5 Jahresbeiträge als Vorauszahlung annimmt. Warum man bei der DKV nicht das Dreifache, wie steuerlich möglich, annimmt erschließt sich mir nicht. Das muss man aber wohl so hinnehmen.

          Ihre Beiträge August bis Dezember 21 werden ja nicht vorausbezahlt. Diese zahlen Sie doch ganz normal in 2021 monatlich weiter. Daher am Besten nochmals mit der DKV klären, ob im Dezember 21 (Zahlung bis spätestens 21.12.) nicht steuerwirksam das 2,5-fache der in 2021 vertragsmäßigen geschuldeten Beiträge vorausbezahlt werden können.

          Bei der Frage ob es sich lohnt muss dann die steuerliche Auswirkung der Jahre 2021 bis 2024 der Szenarien KV-Vorauszahlung und Keine KV-Vorauszahlung mit steuerlichen Planungsrechnungen verglichen werden.

        • Moin Oepet1,

          „Rechnet es sich die 2,5 Jahre einzuzahlen, wenn ich ab 01.08.22 dann von der AFA die Beiträge erstattet bekomme und das Finanzamt diese dann wieder gegenrechnet?“

          Meine persönliche Meinung und meine Sichtweise zur steuerlichen Optimierung (2021):

          Du hast dieses Jahr bis einschließlich Juli gearbeitet und Ende Juli deine Abfindung erhalten. Um hier eine steuerliche Optimierung zu erreichen solltest du/ihr in 2021 soviel wie möglich „Sonderausgaben“ erzeugen (Einzahlung in die DRV oder Rürup, Vorauszahlung von KK Beiträgen evt. Spenden, der „Vervielfältiger“ geht nicht mehr).

          Einzahlung DRV/Rürup
          Die max. (beschränkt) abziehbaren Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) betragen in 2021 für Ehepaare 51574€, wovon 92% steuerlich anerkannt werden. Das Problem für euch: in 2021 wurden von dir + deinen AG schon Beiträge an die DRV abgeführt, dito bei deiner Ehefrau. Damit ist ein Teil der max. Altersvorsorgesumme in 2021 schon belegt.

          Bleibt jetzt die KK-Vorauszahlung. Hier würde ich versuchen die max. Beiträge vorauszuzahlen (also für 3 Jahre).
          Der Privatier hatte in seinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ unter Kapitel 7.7 „Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen“ ab S.271 weitere Informationen bereitgestellt. So auch folgendes:

          „Wer nun seine Beiträge im Voraus zahlt, kann so seinen Sonderausgabenabzug maximieren und damit erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Wenn max. 3 Jahre im Voraus bezahlt werden, können mit dem aktuellen Jahr zusammen max. 4 Jahresbeiträge bezahlt werden.“

          Bei dir würde folgendes möglich sein (wenn die DKV mitspielt) 3 Jahre Vorauszahlung + Zahlung 08 – 12/2021.
          Und siehe letzter Satz/Empfehlung von Herrn Schmetz … (verschiedene Modelle rechnen)!

          Gruß
          Lars

          PS: „wenn ich ab 01.08.22 dann von der AFA die Beiträge erstattet bekomme und das Finanzamt diese dann wieder gegenrechnet?“
          Das wird unter Umständen steuerliche Auswirkungen haben, aber gegenüber der Steueroptimierung in 2021 marginal ausfallen … aber alles mit entsprechenden Zahlen testen. Ich greife den Hinweis von Lula noch einmal auf. Im ALG-1 Antrag wird auf das Zusatzblatt „Sozialversicherung der Leistungsbezieher“ verwiesen (Formular zb-sv_ba015037). Unter Punkt 2.3 kannst du folgendes ankreuzen:

          „Die Beiträge sollen gezahlt werden“
          – an mich
          – an meine Krankenversicherung

          • Hallo Lars,

            danke für die Zusammenfassung, habe heute einen Termin mit dem Vertreter der DKV, werde dann noch eine Info über den tatsächlich möglichen Vorauszahlungzeitraum der einstellen.

            Gruß Oepet1

    • noch als Ergänzung:

      im Dok 2017/0392623 vom BMF (Bundesministerium für Finanzen):

      „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“

      findest du weitere Informationen unter Punkt 2.1.2 „Beiträge zur privaten Krankenversicherung“ ab S.29 (Rz110 bis Rz116).

      Das genannte Dokument findest du auch im Internet.

      Gruß
      Lars

  108. Hallo Oepet,
    man kann beim Online Antrag auf Arbeitslosengeld wählen zwischen Auszahlung des KK Beitrags an die Kasse, oder an den Antragsteller.
    Beste Grüße
    Lula

  109. Hallo,

    folgende Fragestellung ist aufgetaucht:

    Im Jahre 2020 wurde für die Jahre 2021-2023 KK-Beiträge im Voraus gezahlt (36 Monate) und auch vom FA so anerkannt bei der Einkommensteuererklärung.

    Könn im Folgejahr, also 2021, nun erneut eine Vorauszahlung für 2024 bis 2026 erfolgen ?

    • Hi ctrader,

      das kann nicht gehen, weil Du ja im Jahr 2021 keine Beiträge gezahlt hast, d.h. die Basis für die Ermittlung der Höhe der Vorauszahlung wäre Null und 36 x Null bleibt Null.

      Gruß
      The_Doctor

    • @ctrader: Es gibt Steuerberater, die diese Frage mit einem eindeutigen „Ja“ beantworten. Und dies auch plausibel begründen können und dafür auch eine Bestätigung der zuständigen Oberfinanzdirektion haben.

      Die Begründung für diese Möglichkeit findet sich einerseits in den entsprechenden Gesetzen, die keinerlei Einschränkungen in dieser Hinsicht vorsehen, andererseits in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017 zum Thema „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ (GZ: IV C 3 – S 2221/16/10001 :004). Dort werden die Vorauszahlungen von KV-Beiträgen ab Randziffer 134 behandelt. Unter Randziffer 139 heisst es dort:
      „Zunächst sind die für den VZ der Zahlung vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basiskranken- bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung – jeweils gesondert – zu ermitteln. Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge kommt es hierbei nicht an. [Hervorhebung von mir]

      Falls dies geplant sein sollte, würde ich dies aber auf jeden Fall nur mit der Unterstützung eines spezialisierten Steuerberaters durchführen, der im Zweifelsfall auch beim Finanzamt die richtige Argumentation vorbringen kann, falls es zu unterschiedlichen Auffassungen kommen sollte. Als geeigneten Ansprechpartner würde ich Hrn. Schmetz vorschlagen (Kontakt: Hier).

      Gruß, Der Privatier

      • Hoi!
        ARAG hätte damit kein Problem, Hallesche sagt nein, aber ich könnte im November des Jahres noch einmal anfragen.
        Ohne OK der KV geht es nicht, den Steuerberater kann man ggf. mit des Privatiers Tipp oben vorab anfragen?
        MbG
        Joerg

      • Hallo Peter
        Geht m.M.n. nicht , siehe RZ 145 ( oder oben 28 Okt. 2019 )
        Abfluss und Zuflussprinzip gilt m.M.n. , n.w.v. .
        Bereits geleistete VZ für 21/22/23 ( mit Abfluss VAJ 2020 = 3 Jahre VZ )
        müssen “ zuerst “ verbraucht werden .

        D.h. : Im Zeitstrahl VZ 21/22/23 mit Zahlung und Anerkennung 2020 ,
        können 2021 um max. ein Jahr des Zeitablaufs 3 Jahre VZ in 2020 um 1 Jahr
        in 2021 ergänzt werden ( = wieder 3 Jahre VZ bis 2024 ) .
        1 Jahr vom Zeitstrang runtergefallen ( 21 ) , 2 Jahre in VZ ( 22/23 ) ,
        max. um 1 Jahr zu ergänzen ( 24 ) damit es wieder 3 Jahre VZ ( in 21 ) sind .
        Somit m.M.n. max. VZ 1 Jahr = Beitrag für 2024 !!! in 2021 VAJ möglich
        ( Incl. FA-Berücksichtigung ) .

        Ob eine Kasse darüber weitere Beiträge entgegen nimmt , KEINE AHNUNG .

        LG Det

        • PS : KV-VZ für 2025/2026 “ MIT “ FA-Berücksichtung , somit m.M.n. NICHT möglich .
          ( Wären dann ja 5 Jahre VZ !!! in 2021 ) 2024 ( = 3 Jahre VZ ) aber schon .

          LG Det

          • Moin Det,

            wird etwas deutlicher siehe S.39 unter:

            4.3 Rechtsfolge
            a) allgemein

            Beispiel unter Rz149, steuerlich berücksichtigt werden nur die ersten 3 Jahre. Die „Überzahlung“ wirkt sich steuerlich erst im 4 Jahr aus.

            und unter

            b) Vorauszahlung vs. regelmäßig wiederkehrende Zahlungen …
            Beispiel unter Rz158 (6 Jahre im Voraus bezahlt)

            (hier die 10-Tage Regel nicht beachtet … Auswirkung für den Monat Januar … siehe Beispiel)

            Die „Überzahlung“ ist dann entsprechend in den Folgejahren (nach den ersten 3 Jahren) als Sonderausgaben im jeweiligen Kalenderjahr, für das er gezahlt wurde, abzuziehen.

            Gruß
            Lars

          • Hallo Det,
            hatte dich oben schon mal angeschrieben, wie hat dein RA, Stb, FA-Beamter das damals begründet ?

            Es geht hier allerdings nicht darum in 2021 für 5 Jahre im Voraus zu zahlen.
            Auch die Beispiele unten treffen nicht meinen Fall, denn es handelt sich nicht um eine Überbezahlung im VJ 2021.

            Nochmals kurz:
            In 2020 wurde für 2021 bis einschließlich 2023 (also 3 Jahre) im Voraus gezahlt und vom FA anerkannt.

            In 2021 bescheinigt die GKV die in 2021 geschuldeten Beträge. Diese sind zwar in 2020 bereits entrichtet worden, m.E. aber dennoch für 2021 geschuldet, denn die geleistete Vorauszahlung auf dem Konto der GKV aus 2020 wird jeden Monat um den entprechenden Betrag rezuziert.

            Warum sollte es nun nicht möglich sein, jetzt basierend auf den in 2021 geschuldeten Beiträgen, eine erneute Vorauszahlung für 2024 bis 2026 zu leisten oder wenigstens eine für 2024 ? Das kann ich aus den Beiträgen noch nicht ersehen.

            Niergendwo steht geschrieben, dass sich die Vorauszahlung sich auf die dem VJ (2021) unmittelbar nachfolgenden Jahre beziehen muss, also auf 2022 bis 2024 ?

          • Moin ctrader
            Die Reihenfolge der Zahlung ergibt sich lt. RA
            ( FA für Sozial und Fam. Recht , kümmert sich natürlich extrem Aufwendig um
            meine pers. Belange von ggf. entstehenden Rechtsfragen ) aus der Ableitung
            der Schuld für max. 3 Jahre + dem Zahljahr des Verbrauchs .

            Lt. STB ( Damals hatte ich einen sehr sehr guten STB / der mich lange , lange Zeit begleitet hat , jedoch nun schon mal vorangeschritten ist . LEIDER ) ist
            jedoch nur max. eine VZ von 3 Jahren + den Zahljahr des Verbrauchs zu berücksichtigen . Die VZ wird also um jeweils ein Jahr abgeschmolzen ( das
            Verbrauchsjahr ) und kann daher max. um 1 Jahr wieder angefüllt werden bei
            der steuerlichen Anerkennung der VZ für 3 Jahre .

            ( Siehe oben meine Antwort auf eSchorschs Frage betr. Anerkennung )

            Lt. FA MA , sollen die VZ auch nur die “ Normale “ Schuld der Zahlung
            für die Zukunft ( d.h. die Vergangenheit incl. Schuld ) fortgeschrieben
            werden . Sowohl RA , wie auch STB hat diese Denkweise überprüft und auch
            nach Rücksprache FA-Amt-Leitung , haben Sie sich der Denkweise des FA MA
            angeschlossen . Klageweg wäre lt. unserer Meinung , zu Risikoreich gewesen .

            Aber kann man ja selber entscheiden , ob man den Weg gehen möchte .

            LG Det

            PS : 2024 geht m.M.n. in 2021 , wie ja schon bereits unten geschrieben .
            2025 und 2026 jedoch m.M.n. nicht .

          • Hallo Det,

            erstmal dank, dass Du noch da bist 😉 und natürlich auch Dank für die ausführliche Erläuterung unten !

            Nachdem 3 Fachleute dasselbe sagen, ist wol die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass das so gehandhabt würde und im geschilderten Fall folglich allenfalls für 2024 eine Vorauszahlung möglich wäre.

            Du schreibst unten, dass lt. FA MA , die VZ auch nur die “ Normale “ Schuld der Zahlung für die Zukunft ( d.h. die Vergangenheit incl. Schuld ) fortgeschrieben
            werden.

            Da steckt ja implizit drin, dass die 3 Jahre unmittelbar auf das VJ, in dem die Vorauszahlung erfolgt ist, aufeinander folgen müssen. Im Gesetz selbst oder in den anderen bereits zitierten Unterlagen steht das explizit so aber nicht drin.

            Wurde hier irgendeine Rechtsquelle o.ä. genannt, aus der das hervorgeht, dann könnte man das besser nachvollziehen und müsste es nicht einfach nur glauben ;-)? Manchmal holt man sich so etwas dann auch aus dem BGB oder aus anderen § des EStG, auf die man so niemals kommen würde.

          • @ ctrader
            Lars hat m.M.n. schon richtig mit 4.6 angesetzt , ist aber ein wenig übers Ziel bei den Rz rausgeschossen . Hier wäre m.M.n. Rz 147 im Zusammenhang
            mit Rz 148 zu lesen . Weitere Beispiele hat Lars natürlich auch mit angefügt
            ( weiter oben ) .

            Soweit meine Interpretation des §10 EStG ( = OHNE Klage ) sowie der
            Rz 147 und 148 ( und ggf. ff. )

            LG Det

          • „PS : 2024 geht m.M.n. in 2021 , wie ja schon bereits unten geschrieben. 2025 und 2026 jedoch m.M.n. nicht.“

            Ich sehe das genauso wie Det, …

            Ausgangslage:
            – in 2020 für 2021; 2022; 2023 vorausgezahlt, steuerlich vom FA im VZ2020 anerkannt

            Variante 1)
            – in 2021 für 2024 vorausgezahlt … wird m.M.n im VZ 2021 für 2024 anerkannt

            Variante 2)
            – in 2021 für 2024; 2025; 2026 vorausgezahlt … wird m.M.n im VZ 2021 für 2024 anerkannt, im darauffolgenden Jahr VZ 2022 für 2025 anerkannt

            Rz148:
            … „Die Zuordnung der vorausbezahlten Beiträge zu den Zeiträumen, für die sie geleistet wurden, erfolgt gemäß ihrer zeitlichen Abfolge. Vom zulässigen Vorauszahlungsvolumen sind dabei die Beiträge für jene VZ gedeckt, die zeitlich am nächsten am Kalenderjahr der Zahlung liegen.“

            Gruß
            Lars

          • Tja Lars , m.M.n. auch ein schönes Beispiel für FiFo …..
            Nix LiFo max. LiLo …… was ja im Grunde auch FiFo ist .
            ( War nur eine kleine Randnotiz für Lars bestimmt … )

            LG Det

    • @ctrader, @Lars und @Det:

      Die Argumente, die hier von Lars und Det angeführt werden, mögen zwar im Prinzip korrekt sein – sie passen aber nicht zur Fragestellung!

      Alles, was nämlich bisher aufgeführt wurde und was mit verschiedenen Rz. des BMF-Schreibens belegt werden sollte, bezieht sich immer nur auf ein einziges Veranlagungsjahr!
      In diesem einen Veranlagungsjahr kann nicht mehr als die dreifache Summe der vertraglich geschuldeten Beiträge als Vorauszahlung steuerlich berücksichtigt werden.

      Aber was in einem Veranlagungsjahr gilt, muss folglich in jedem Veranlagungsjahr gelten. Jedenfalls gibt es nirgendwo eine Einschränkung, die etwas anderes aussagt. Weder im Gesetzestext, noch im Schreiben des BMF.

      @Lars, @Det: Ich kann Eure Ansicht daher nicht teilen. Es mag aber durchaus sein, dass es bei dieser Frage auch unter Experten und Mitarbeitern der Finanzverwaltung unterschiedliche Auffassungen gibt. Ich würde daher in solchen Fällen immer die Unterstützung eines spezialisierten Steuerberates empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Peter
        Sorry , aber sehe es anders . Die VZ wird m.M.n. für das jeweilige VAJ
        als Schuld mit einer max. 3 fachen ( Summen ) Überzahlung gesehen .
        Wie Du evt. leicht unter §10 , 3 b) 5) nachlesen kannst : ……Beiträge die
        …… sind in dem VA-Zeitraum anzusetzen , für den Sie geleistet wurden .
        Und damit ist m.M.n. auch JEDES Jahr wieder , die Summe auf max. 3 Jahre
        VZ-Zeit begrenzt . Sind diese 3 Jahre bereits ausgefüllt ( = Schuld getilgt ) ,
        gilt also m.M.n. 5) : ……sind in dem VA-Zeitraum anzusetzen ……..

        Aber da mag ja jeder eine andere Leseart haben .
        Evt. gibt es dann ja auch mal positive Berichte betr. “ Anerkennung “
        über den 3 Jahreszeitraum VZ ( Plus 1 ) hinwechhhhhhhhhhh
        ( Glaube da aber noch nicht dran ) .
        Ich will darüber jedenfalls nicht streiten . Weder mit Dir ( nicht notwendig )
        noch vor Gericht ( = m.M.n. zu hohes Prozesskostenrisiko für ggf. anstehende Interpretationsfragen ) .

        LG Det

        ( Für Die , die den anderen Weg gehen wollen , viel Erfolg )

          • Hallo Lars, ja ich lese hier interessiert mit. Ich sehe in den Vorauszahlungen wie von ctrader beschrieben überhaupt kein Problem. Gesetz und BMF-Schreiben geben nichts anderes her. Eine gleichlautende Rechtsmeinung des BMF liegt mir vor..

            Eine rechtsverbindliche Aussage, auf die man sich bei evtl. Ablehnung im Einzelfall berufen könnte, stellt meine Aussage hier natürlich nicht dar. Rechtsverbindlich kann ich aber im Einzelfall hierzu gerne beratend tätig werden.

          • Moin Herr Schmetz,

            vielen Dank für die Rückmeldung und für die Klarstellung, welche sich mit dem Kommentar vom Privatier deckt. Auch der Tipp vom Privatier in solchen Fällen einen spezialisierten Steuerberater einzuschalten sollte berücksichtigt werden.

            @Privatier
            Wäre es eventuell möglich den Gastbeitrag von Herrn Schmetz „Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen“ unter „FAQ- Häufig gesuchte Themen“ im Untermenü „Gesetzliche Rente“ einzubinden? Ich habe Bedenken das dieser sehr hilfreiche Gastbeitrag gerade in Bezug auf die Steueroptimierung einer Abfindungszahlung untergeht bzw. weniger beachtet wird.

            Gruß
            Lars

          • Auch von mir noch einmal vielen Dank an Hrn. Schmetz für die Bestätigung der jährlichen Möglichkeit von Vorauszahlungen von KV-Beiträgen.

            Und Danke an Lars für den Vorschlag zur Ergänzung des FAQ-Bereiches. Werde ich bei Gelegenheit machen.

            Gruß, Der Privatier

  110. Hi,

    ich bin mir nicht sicher, ob diese Frage schon mal gestellt wurde.

    Ich stehe kurz davor, einen Aufhebungsvertrag mit einer üppigen Abfindung zu unterschreiben. Ich werde wohl aufgrund meiner langen vertraglichen Kündigungsfrist nicht um eine Ruhezeit beim ALG herumkommen (ich gehe von ca. 10 Monaten aus). Nach dieser Ruhezeit würde ich dann noch ca. 1,5 Jahre ALG1 beziehen können, um dann offiziell in die Rente zu gehen.
    Mit dem Verschieben des Abfindungs-Auszahltermines ins nächste Jahr (wo ich ja keine Einkünfte, außer ca. 2 Monate ALG1 habe) und anhand der 5-tel Regelung (plus einer geplanten Einzahlung eines Teiles der Abfindung in meine Rentenversicherung) sollte ich trotz einer Ruhezeit von 10 Monaten finanziell ganz gut über die Runden kommen.
    Ich bin momentan freiwillig pflichtversichert in einer BKK, meine Frau ist ohne Einkommen und über mich in der Familienversicherung mitversichert.
    Meine Frage ist: Wenn ich nun für die 10 Monate den vollen KV/PV Beitrag bezahlen muss, ist dann meine Frau automatisch mitversichert (so wie heute)?

    Viele Grüße
    Bruno

    • Moin Bruno_AK,

      deine Ehefrau bleibt automatich mitversichert (so wie heute).

      Die Voraussetzung zur Familienversicherung sind im §10 SGB V festgelegt.

      Gruß
      Lars

  111. Hallo zusammen,

    ich bin mir nicht sicher, ob meine Frage (oder eine sehr ähnliche) bereits gestellt wurde, daher wage ich es einfach mal, meine Unwissenheit in der Hoffnung auf erhellende Antworten zu posten:

    Ich bin 52 Jahre alt und in der PKV versichert.
    Ich scheide per 31.12.2021 bei meinem Arbeitgeber aus – eine neues Arbeitsverhältnis als Angestellter ist erst einmal nicht geplant.
    Die Abfindung wird auf meinen Wunsch hin erst im Januar 2023 (!) überwiesen.

    Wie gehe ich nun am klügsten mit der Möglichkeit einer KK-VZ um?:
    (i) VZ für 3 Jahre noch im Dezember 2021?
    (ii) VZ für 3 Jahre irgendwann in 2023 (= im Jahr der Abfindung)?
    (iii) VZ für 1 Jahr im Dezember 2021 (um das Jahr 2022 damit abzudecken und in 2021 bereits ein wenig Steuern zu sparen) und eine weitere VZ für 3 Jahre irgendwann in 2023 (= im Jahr der Abfindung, um dann auch zusätzlich noch die Steuerlast auf die Abfindung zu senken)?

    Vielen Dank im voraus für Eure Expertise!

  112. Hallo

    leider habe ich in dem Blog keine Antwort auf die letzte Frage von The_Doctor vom 8. August gefunden.
    Ich bin in der gleichen Situation einer KK Vorrauszahlung, allerdings habe ich die Überweisung (AG + AN Anteil) an die KK bereits letztes Jahr geleistet und kämpfe gerade mit dem FA um Anerkennung der Vorrauszahlung.
    (Steuerbescheid ohe Berücksichtigung der Vorrauszahlung ist eingegenagen)
    Bisher hab ich versucht ohne Steuerberater klar zu kommen.
    Wird aber jetzt schwierig.
    Mittlerweile habe ich den Finanzbeamten tel. überzeugen können, dass es die Vorrauszahlungsmöglichkeit überhaupt gibt.
    Er verweist aber darauf, dass nur die AN Anteile berücksichtigt werden könnten.
    Zusätzlich möchte er nur die von mir im VZ getätigten Zahlungen als Grundbetrag für die Multiplikation x3 berücksichtigen, die in meinem Fall durch zeitweise Arbeitslosigkeit geringer ausfallen als üblich.

    Jetzt daher nochmal 2 Fragen an alle:

    1. berechnet sich die Höhe der Vorrauszahlung aus der tatsächlich vom AN bereitgestellten Zahlungen (also evtl. durch ALG Zeiträume gesenkt) , oder ergibt sich das einzig und allein aus der vertraglichen (AN) Forderung der KK.

    2. Wird evtl. in der Steuererklärung im VZ als anzusetzende Vorrauszahlung evtl. doch AG + AN Teil angesetzt und in den nächsten 3 Jahren der steuerfreie AG Anteil, den man dann ja erst bekommt, als Zuschuss in die Steuererklärungen eingesetzt.
    Das würde dann bzgl. Fünftelregelung und Senkung des zu versteuernden Einkommens eine Menge Unterschied machen

    Danke Euch

    PS: das Schreiben vom Bundesfinanzministerium 2017/0392623 vom 24. Mai 2017 kenne ich.
    Trotzdem ist mir der Inhalt auf meine Fragen nicht eindeutig genug

    • Wenn ich nicht ganz falsch liege, bescheinigen die Krankenkassen (die privaten auf jeden Fall, aber die gesetzlichen auch) die zu berücksichtigenden Beträge. Lief bei mir problemlos (PKV bei mir mit Vorauszahlung, gesetzl. bei meiner Frau ohne Voraus). Auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt der AG den Zuschuss (so noch einer anfiel), der natürlich nicht berücksichtigt wird. Also eigentlich sollte hier nicht viel schief gehen. Ggbfalls prüfen oder nachfragen was die KK gemeldet hat.

      Grüße

      B

      B

      • Hallo B,

        von der KK habe ich eine Bescheinigung (nur) über die eingezahlte Vorrauszahlung für die 3 folgenden Jahre bekommen.
        Diese konnte ich auch nochmal durch einen Datenabruf beim Finanzamt bestätigen.
        Die Summe ist natürlich die bekannte, die ich eingezahlt habe (AG+AN).
        Ich hatte mich vor der Einzahlung im Dezember als Selbstzahler umstufen lassen und bin freiwillig gesetzlich versichert.
        Das FA scheint aber diese Bescheinigung der KK zu ignorieren und versucht nun die absetzbare Vorrauszahlungssumme aus den im VZ eingezahlten Versicherungsbeitragen zu bestimmen. Wie schon gesagt sind diese bei mir nierdiger ausgefallen als üblich.
        Zusätzlich bleibt aber auch die 2. Frage ob das FA nach ESTG die Gesamtbeiträge (AG+AN) ansetzen muss. Eigentlich werden ja bei einem Angestellten die Hälfte der Beiträge steuerfrei vom AG gestellt und dürften nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Andererseits habe ich diese AG beiträge ja noch gar nicht bekommen.

        Danke und viele Grüße

      • Hallo Frei_2020,

        danke für die Antwort und den link.
        Demnach hätte ich also im Steuerformular / -programm, die Hälfte der Beiträge als Zuschüsse angeben müssen ?!
        Jetzt muss ich das FA nur noch überzeugen, dass der AN Anteil aus den von der KK für die nächsten Jahre bestätigten Beiträge zugrunde gelegt wird und nicht aus den reduzierten des VZ.

        • Bitte beachten: Die KV-Beiträge der AA im VZ sind ja auch steuerfrei und bleiben daher gemäß der Rz. 142 bei der Ermittlung des Vorauszahlungsvolumens ebenfalls außer Betracht.

        • „Jetzt muss ich das FA nur noch überzeugen, dass der AN Anteil aus den von der KK für die nächsten Jahre bestätigten Beiträge zugrunde gelegt wird und nicht aus den reduzierten des VZ.“

          Die Mühe kannst Du Dir ersparen. Das FA hat dies nämlich korrekt berechnet. Als Bemessungsgrundlage für das zulässige Vorauszahlungsvolumen dienen immer die vertraglich geschuldeten Beiträge des Veranlagungszeitraumes, also des Jahres, in dem auch die Vorauszahlung geleistet werden soll. Die Situation in den zukünftigen Jahren spielt keine Rolle.

          Weitere Details zur Berechnung/Vorgehensweise finden sich im oben verlinkten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017 zu diesem Thema (s. Kommentar hier: https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-37326).

          Gruß, Der Privatier

          • Leider hat das FA im aktuellen Bescheid noch gar keine Vorrauszahlung berücksichtigt.
            Ist es denn wirklich so, dass nur die im VZ von mir als AN getätigten Zahlungen zugrunde gelegt werden. Ich hatte gehofft, dass zumindest die „normale“ AN Zahlung eines Jahres verwendet würde.
            Durch 3 Monate Arbeitslosigkeit wäre diese bei mir reduziert.
            Im Schreiben des Bundesministerium für Finanzen von 24.Mai 2017 steht ja
            unter RZ 139 „….sind die für den VZ der Zahlung vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basis-kranken- bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung – jeweils gesondert – zu ermitteln“ und weiter „Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge kommt es hierbei nicht an“.
            Wenn es wirklich der reduzierte Betrag durch AL ist, würde es doch an der Realität der vorab geleisteten Aufwendungen ziemlich vorbei gehen.

          • @Privatier: Es liegt wohl an der Interpretation von ‚tatsächlich im VZ geleistet‘ und ‚geschuldet’… Auch mir ist das Schreiben des Bfm klar, aber wenn man will, kann man es eben auch interpretieren. Ein Bekannter von mir hatte trotz Kenntnis dieses Blogs ALG1 im Jahr der Abfindung bezogen und wollte dies mit PKV-Vorauszahlung kompensieren. Verlust etwa 68k…
            MbG
            Joerg

  113. Guten Tag in die Runde,
    auch ich überlege, noch in diesem Jahr eine Vorauszahlung für meine KV/PV zu tätigen, um die Steuerbelastung auf meine im Jan. 2021 ausgezahlte Abfindung zu senken. Bei mir gibt es die folgende Situation:

    55 Jahre,
    Aufhebungsvertrag zum 31.12.20, bis dahin durchgehend beschäftigt
    Auszahlung der Abfindung im Jan. 21 (ca. €450 tsd.), mit Fünftel-Regelung versteuert, Steuerklasse 6
    Sabbatical bzw. im Wesentlichen keine Beschäftigung während 2021 („Dispo-Jahr“), diverse „kleinere“ steuerpflichtige Einnahmen in diesem Jahr (z.B. Bonusauszahlung 25 tsd, geringfügiges Einkommen meiner Frau ca. 5 tsd.)
    Bezug von ALG1 ins nächste Jahr verschoben (dann ab Jan. 22, Bezugsdauer wahrscheinlich 18 Monate)
    langjährige Private KV/PV (dito meine Frau und mein 18-jähriger Sohn), die KV lässt Vorauszahlungen bis max. 3 Jahre zu)
    Habe mich von der Pflicht zur gesetzlichen KV befreien lassen, und werde in der privaten KV bleiben
    Ich überlege, zusätzlich auch für meine Frau und mich jeweils einen Fonds-basierten Rürup-Vertrag abzuschließen, mit Einmalzahlung in voller Höhe noch in diesem Jahr
    Ansonsten keinen nennenswerten Optionen, zusätzlich Steuern in diesem Jahr zu sparen …

    FRAGE:

    Macht das mit KV/PV-Vorauszahlung und der Rürup-Versicherung grundsätzlich Sinn (würde m.E. die Steuerlast auf die Abfindung signifikant drücken., Ich weiß, bei Rürup gehen die Meinungen auseinander, aber bei meiner Konstellation könnte das eine gute Rendite geben)
    Gibt es bei diesem „Plan“ irgendwelche Fallstricke?
    Werden die KV und Rürup-Beiträge in Summe seitens des Finanzamtes im Sinne von Vorsorgeaufwendungen irgendwie gedeckelt, wenn man in einem fiskalischen Jahr beides macht (also über die üblichen, individuellen Höchstbeiträge hinaus?).

    Vielen Dank für ihre Hinweise!

    • Hi Axel!
      Gegenfrage, hast du schon den Abfindungsrechner hier im Blog ausprobiert?
      Gedeckelt über das dir bekannte Maß hinaus: Nein, nur bei PKV zählt nur die Basisabsicherung für die Vorauszahlung. Nachdem du alle Einkünfte im Bezugsjahr der Abfindung eliminiert hast, werden weitere Reduktionen die Steuerlast nicht mehr so sehr senken. Heute 20% der Einzahlung an Steuern sparen um dann später…? FALLS du für dich noch die Sinnhaftigkeit der erhöhten Altersvorsorge aus dem Abfindungsrechner ableiten kannst, tut es vielleicht auch eine Einzahlung in die DRV? Immerhin gibt es für gesetzliche Rente noch etwas PKV-Zuzahlung 😉
      MbG
      Joerg

      • Moin Axel,

        die max. Altersvorsorgesumme für Verheiratete beträgt in 2021 51574€ wovon 92% (in 2021) = 47448€ steuerlich wirksam werden. Joerg hat noch einen guten Tipp in Bezug auf die DRV-Einzahlung gegeben.

        Vorauszahlung Krankenkassenbeiträge:
        Zu beachten:
        – das Finanzamt akzeptiert maximal 3fache Vorauszahlungen (3 Jahre).
        – nur Basiskrankenversicherung, d.h. die Regelung zu den Vorauszahlungen bezieht sich nur auf Beiträge zur Basiskrankenversicherung
        – 10-Tage-Regel: d.h. Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen vor dem 22.12. zahlen!

        Einige PKV bieten auch Rabatte auf den Gesamteinzahlungsbetrag an (trotz Niedrigzinsphase) … nachfragen könnte sich lohnen. Die KV-Beiträge vom Sohn können unter Umständen auch mit aufgenommen werden.

        Informationen findest du auch im Kommentar vom Privatier (26.08.2021 … etwas hoch scrollen) … „Einkommenssteuerrechtliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen“.

        Gruß
        Lars

  114. Danke, Jörg und Lars für eure wertvollen Inputs.
    Bzgl. Rürup sähe die Rechnung in meinem persönlichen Fall so aus, dass ich (wenn ich gleichzeitig die KV/PV-Vorauszahlung mache) ca. 2/3 der erforderlichen Einzahlung quasi vorab über die Steuersenkung „spare“. Der Rürup-Vertrag wäre relativ flexibel, so könnte ich z.B. den Bezugsbeginn nach hinten schieben, und könnte insofern länger an der hoffentlich guten Rendite eines fondsbasierten „Guthabens“ partizipieren, bevor die Versicherung dann mein Guthaben in eine festverzinsliche, wahrscheinlich niedrig rentierende Rückstellung umwandelt.
    Mir ist klar, dass Rürup eine Wette auf das Lebensalter ist, und ich die Steuern, die ich jetzt vermeintlich spare, später dann zum Teil wieder abführen muss. Unter normalen Umständen (d.h. ohne den Hebel-Effekt der Abfindung) würde ich das auch nicht machen, aber in meinem Fall sehe ich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ich eine überdurchschnittlich gute Rendite erzielen kann.
    So oder so, bei der DRV zahle ich übrigens bis ich 65 bin weiter freiwillig einen Mindestbeitrag (ca. 80€ mtl.) ein. So kann ich zumindest verhindern, dass ich Punktabzüge bekomme. Ich glaube nicht, dass es sich im Vergleich zu Rürup mehr lohnen würde, eine vergleichbare Summe in die DRV einzuzahlen. Bei der DRV hätte ich ja im Prinzip dieselben „Risiken“ (Steuerlast im Alter, persönliche Lebenserwartung usw.), und ich könnte das „Guthaben“ nicht so wie z.T. bei einer fondbasierten Rürup-Versicherung am Kapitalmarkt arbeiten lassen.
    Last but not least: schade dass wir in Deutschland keinen Staatsfond so wie z.B. die Schweden haben, wo die Leute anstelle Riester oder Rürup in eine kostengünstige, gut gemanagte und wahrscheinlich sehr profitable private Altersvorsorge einzahlen können. Man findet leider im aktuellen Wahlkampf ja auch keine Partei, die in ihrem Programm etwas in dieser Art zumindest angedacht hat, also ist wohl leider nicht damit zu rechnen, dass so was in absehbarer Zeit mal kommt … lang lebe das Sparbuch!
    Viele Grüße
    Axel

    • In meinen Beratungen vergleiche ich die Einzahlung in die DRV mit einer Einzahlung in eine Rürup-Rentenversicherung und vergleiche wie alt der Mandant werden muss damit sich die Einzahlung „lohnt“. Hierfür sind natürlich mit gewissen Annahmen wie Steuersatz im Alter, Rentensteigerungen etc. zu rechnen.

      Wie schon richtigerweise gesagt ist beides eine Wette auf das Lebensalter. Natürlich gibt es die Konstellationen, wo eine Einzahlung komplett aus der Steuerersparnis finanziert wird. Da muss man nicht lange überlegen ob man eine Einzahlung in die DRV oder Rürup leistet.

      Gerade bei privat Krankenversicherten ist zu beachten, dass die DRV einen Zuschuss zur KV in Höhe von derzeit 7,95% zahlt. https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/zuschuss-zum-krankenversicherungsbeitrag-fuer-rentner-2-privat-versicherte-rentner_idesk_PI434_HI525004.html

      Bei Rürup empfehle ich meinen Mandanten sich unbedingt auch Angebote von Honorarberatern einzuholen, die sog. Nettotarife im Angebot haben. Dies kann zu erheblichen Unterschieden gegenüber provisionsbasierten Rürup-Renten führen.

      P.S.: Thema Staatsfonds: Nicht nur in diesem Punkt sind uns die Norweger und Schweden weit voraus.

    • @Axel: Dann habe ich etwas wohl falsch verstanden, hilf mir mal: 450k Abf. machen nach 5tel 107k Steuern. Die 30k zus. EK machst du mit Sonderausgaben wett. Wenn du jetzt weitere 10/20/50k Abzüge produzieren kannst bringt das 103/99/88k Steuerlast, oder?
      Ich frage, weil ich auch gerne 2/3 über die Steuersenkung „sparen“ würde 😉 Mir wäre fast noch eine Solaranlage auf’s Dach gehuscht, aber der zus. „Spareffekt“ war mir zu gering…
      MbG
      Joerg

      • Ich habe jetzt mal die Werte durch mein Excel gejagt (Annahmen: 450T€ Abfindung, gemeinsam veranlagt, keine KSt., keine Kinderfreibeträge oder andere Besonderheiten, die 8% Punkte Differenz bei Vorsorge sind selbst geeignet noch einzurechenen), „neeto“ ist da Geld, das nach Steuern und Abgaben übrigbleibt:

        Einkommen Maßnahmen z.v.Eink. Steuerlast netto
        0 0 0 107T€ 343T€
        30T€ 0 30T€ 161T€ 319T€
        30T€ 30T€ 0 107T€ 343T€ (Ihr „erhaltet“ also 30T€ Invest vom Staat ~100% „Rendite“)
        30T€ 70T€ -40T€ 92T€ 318T€ (Ihr erhaltet „nur“ 45T€ von 70T€ vom Staat ~64% Rendite)

        Falls Fehler drin sind, bitte melden!

  115. Guten Abend,
    ich prüfe eine Abfindungszahlung mit Auflösung zum Jahresende 2021.
    Meine Frage bezieht sich auf die Anwendung der Fünftel-Regelung mit einer Auszahlung der Abfindung im Folgejahr 2022. Mein Arbeitgeber möchte, dass ich eine Erklärung unterschreibe, dass in dem Jahr der Auszahlung, also in 2022, keine weiteren zu versteuernden Einkünfte erwartet werden ( Antrag zur Unterdrückung des Jahresarbeitslohnes). Ich habe aber – wenn auch geringfügig- noch Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte aus ausländischen Beteiligungen, die ich in jedem Fall ansetzen muss. Das sich dadurch die Prognose meiner Steuererleichterung etwas nach oben verschiebt, würde ich in Kauf nehmen. Meine Frage ist, ob ich diese Erklärung noch unterschreiben kann und ob die zusätzlichen (geringfügigen) Einkünfte dazu führen, dass die Fünftel-Regelung NICHT mehr gilt und ich dann im Jahr 2023 bei der Einkommenssteuererklärung mit erheblichen Nachzahlungen rechnen muss?

    • Moin Hildegard,

      der AG will mit der „Erklärung“ die Fünftelregelung für die Abfindung anwenden, d.h. er möchte sich absichern, dass in 2022 kein „neuer“ AG vorhanden ist, ansonsten würde/muss der AG die Abfindung mit der Steuerklasse 6 abrechnen. Wenn die Mieteinnahmen + Kapitaleinkünfte niedrig ausfallen, kannst du die Erklärung ruhig unterschreiben.

      Im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ findet man auf S.113 (Kapitel 5.1.5 Fünftelregel beim Arbeitgeber) folgenden Merksatz:

      „Vor der Abrechnung der Abfindung durch den ehemaligen Arbeitgeber sollte man sich unbedingt in der Personalabteilung nach der geplanten Vorgehensweise (Steuerklasse und Fünftelregel) erkundigen und ggfs. eine schriftliche Erläuterung abgeben.“

      Die schriftliche Erklärung sollte z.B. beinhalten, dass in 2022 kein neuer AG vorhanden ist oder auch die voraussichtliche Einkommenssituation darstellen.
      (wenn Mieteinnahmen + Kapitaleinkünfte niedrig ausfallen … lass das weg)

      Gruß
      Lars

      • Nun, es geht, wie Lars ja schrieb, um AG, also wenn Miet-/Kapitaleinnahmen etwas mit AG zu tun haben… Spass beiseite: Unterschreibe und du bekommst mit der richtigen Steuerklasse abgerechnet früher an dein Geld (als über die Steuererklärung). Die 5tel-Regelung hat damit nichts zu tun, sollte aber (bei erfüllten Bedingungen) vom AG angewandt werden.
        MbG
        Joerg

      • Vielen Dank, das hilft mir wirklich weiter, habe verstanden, dass es dem AG darum geht, dass ich keine neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme. Nein, ich lege wirklich dann die Füsse hoch :)….sollte ich die Abfindung nehmen.

        • @Hildegard: DAS ist sowieso das Beste, Füsse hoch! …und reisen. Mit 53 fängt das Leben nochmals an 😁 Auch, wenn durch An- und Abmelderei die ALG1-Zeit lang wird. Meine Holde ist bereits acht Jahre aus dem Erwerbsprozeß raus, aber freut sich über jeden Tag. Und im Corona-Rahmen sind wir eigentlich dauernd unterwegs.
          MbG
          Joerg

    • Mein AG hatte 2 verschiedene Erklärungen zum unterschreiben.
      Einmal dass ich keine weiteren Einkünfte habe und eine andere dass der AG auch im Monat der Abfindungszahlung noch der Hauptarbeitgeber ist und damit keine StKl 6 anzuwenden ist. Nicht dass eie vergessen geht.
      Zu den Mieteinnehman: die hatte ich auch und habe trotzdem das Formular unterschrieben. Die Einnahmen sollten ja sowieso durch entsprechende Ausgaben „kompensiert“ werden und dann stimmt es ja unter Strich.

  116. Hallo zusammen,

    nachdem meine Zeit als Angestellter Ende Oktober endet, bin ich noch ein wenig unsicher in Bezug auf die 36 Monate Vorauszahlung meiner KK-Beiträge.

    Im Nov & Dez werde ich aus steuerlichen Gründen die Füße hochlegen und kein Einkommen generieren. Das hätte eigentlich zur Folge, dass ich für KV/PV nur den Mindestbeitrag zahlen müsste, was sich aber negativ auf das maximal zulässige Vorauszahlungsvolumen auswirkt.

    Ich habe deshalb vor, mich ab Nov selbständig zu machen und das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu schätzen. Für Nov & Dez muss ich dann zwar den Höchstbeitrag an die KK zahlen, ich könnte aber auch erheblich höhere Vorauszahlungen leisten, was sich steuerlich natürlich positiv bemerkbar macht.

    Damit ich keinen Denkfehler mache, bitte ich Euch um Rückmeldung in Bezug auf folgende Punkte:

    1. Sobald der Einkommensteuerbescheid 2021 vorliegt und daraus hervorgeht, dass ich als Selbständiger in diesem Jahr keinerlei Einkommen hatte, werden mir nach meinem Verständnis die für Nov & Dez zu viel bezahlten KV-/PV-Beiträge erstattet. Werden auf Basis des Steuerbescheids auch die Beiträge ab Jan 22 auf das Minimum verringert oder wendet die KK weiterhin meine Schätzung für die Berechnung an, da sie annimmt, dass die Einnahmen nicht bei Null bleiben werden?

    2. Wie verhält sich das Finanzamt in Bezug auf Steuervorauszahlungen? Zieht es den Steuerbescheid 2021 heran (2 Monate Selbständigkeit ohne jegliche Einnahmen) oder gilt weiterhin die Schätzung, die ich bei der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit genannt hatte.

    Vielen Dank.

    Gruß
    The_Doctor

  117. Meine Frau ist freiwillig bei der Barmer versichert. Diese hat uns bestätigt, dass sie eine Vorauszahlung akzeptieren. Leider stellt sich der Arbeitgeber meiner Frau auf den Standpunkt, dass sie erst zum 1.1.2022 auf Selbstzahler umstellen (um nichts falsch zu machen). Ist es also auch möglich als nicht Selbstzahler eine Vorauszahlung zu leisten? Wenn ja: in welcher Höhe (nur AN Anteile)?

    • Für die steuerliche Anerkennung der KV-Vorauszahlung spielt die Frage, ob „Selbstzahler oder nicht“ keine Rolle. Das könnte höchstens ein Buchungsproblem für die Krankenkasse sein und wäre daher mit dieser abzustimmen. Aber für die Vorauszahlung, die sich ja dann auf die Jahre ab 2022 bezieht, sehe ich da auch keine Probleme.

      Für die Höhe gilt: Steuerlich anerkannt wird maximal der dreifache Betrag der vertraglich geschuldeten Beiträge für das Veranlagungsjahr, in dem die Vorauszahlung gezahlt wird. Dabei schuldet der Steuerpflichtige als privat oder als gesetzl. freiwillig Versicherter immer den gesamten Beitrag.

      Gruß, Der Privatier

      • Bin freiwillig selbstaendig versichert. Meine KV, die BKK Pfalz, akzeptierte 100% nicht, dass ich vorauszahle, solange der Arbeitgeber meine Beitraege abfuehrt. Mit der Gehaltsabrechnungsstelle meines neuen Arbeitgeber, Deutschlands groesstes Versicherungsunternehmen, habe ich monatelang, diskutiert und anhand saemtlicher Paragraphen argumentiert. bis ich nach Monaten endlich als Selbstzahlerin geschluesselt wurde.
        Interessant zu hoeren, dass es KK’en gibt, die Vz akzeptieren, auch ohne Selbstzahlerkonto.Gibt es Namen von Krankenkassen, die Vorauszahlungen bei freiwillig Versicherten Nicht-Selbstzahlern akzeptieren? VG

        • Erstmal Danke an den Privatier!
          Liebe Kristina,
          das Thema mit der Barmer ist noch in Klärung. In unserem Fall ging es darum, ob man bereits in 12/2021 Selbstzahler ist oder ob es reicht, wenn man in 12/2021 vorauszahlt und erst ab 1.1.2021 Selbstzahler ist. Wir klären jetzt, ob die KK das mitmacht. Soweit ich die Rechtslage verstehe, muss man dann aber Selbstzahler sein, da man ja selbst die Beträge schulden muss.

          Von einem Bekannten aus der Lohnbuchhaltung einer anderen Firma habe ich erfahren, dass in der Tat gesetzlich der Selbstzahler eigentlich Standard ist. Es hat sich nur eingebürgert, dass der Arbeitgeber die Abwicklung übernimmt, was für alle einfacher war… Leider hat sich das schon fest eingeschliffen.

          • Hi Frank-G,

            kleine Korrektur: Der Versicherte ist auch dann Beitragsschuldner, wenn der AG die Beiträge an die KK überweist. Das ist völlig unabhängig davon, ob man Selbstzahler ist oder nicht.

            Gruß

            The_Doctor

  118. Hallo
    Ich weiss nicht ob die Frage schon einmal kam.
    Kann ich Krankenkassen Vorauszahlungen für die nächsten 3 Jahre dieses Jahr steuerlich als Sonderabschreibung angeben, obwohl ich diese Anfang des nächsten Jahres wohl von der Krankenkasse wieder zurückerstattet bekomme weil ich mich arbeitslos melden werde. Dann werden diese ja von der Agentur bezahlt.
    Rein vom logischen würde ich sagen nein. Oder sind es 2 unterschiedliche Zeiträume. Dieses Jahr Sonderabschreibung und nächstes Jahr sind es wieder zu versteuerndes Einkommen.
    Gruß Andreas

    • Moin Andreas-D,

      „Dieses Jahr Sonderabschreibung und nächstes Jahr sind es wieder zu versteuerndes Einkommen.“

      So ist es (wenn sie wieder zurücküberwiesen werden). Spreche im Vorfeld ab, ob deine Krankenkasse Beitragsvorauszahlungen akzeptiert und in diesem Zusammenhang, ob die KK die Beiträge über ein Guthabenkonto stehen lässt. Während des ALG1-Bezuges bist du pflichtversichertes KK-Mitglied, die AfA übernimmt die KK-Beiträge.

      Falls PKV Status (u55):
      Da musst du dich entscheiden, entweder du behältst deinen PKV-Status (dann Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen siehe §8 Abs.2 SGB V) oder du wechselst in die KK-Pflichtversicherung.

      Falls PKV Status (ü55):
      Dann bleibst du in der PKV. Ein Wechsel bei ALG1-Bezug in die Pflichtversicherung ist nicht möglich.

      Bei Beibehaltung PKV-Status … mehr Informationen siehe AfA Merkblatt:

      „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“

      KK-Vorauszahlungen (3 Jahre) müssen vor dem 22.12.2021 getätigt werden (10-Tage-Regel beachten).

      Gruß
      Lars

  119. Danke Lars
    Ich bin pflichtversichert. Die Beiträge werden zurückverwiesen, so der Mitarbeiter bei einem Gespräch,als ich noch gearbeitet habe. Sollte steuerlich aber doch ein Vorteil sein,bei hoher Abfindung dieses Jahr oder ? Nächstes Jahr nur Alg1 als Einkommen.
    Gruß Andreas

    • Moin Andreas-D,

      kannst du deine Situation bitte einmal genauer schildern?

      – nächstes Jahr (2022) ALG1, ok
      – in 2021 Dispositionsjahr?
      – Abfindung in 2021?
      – Vorauszahlung KK-Beiträge (3 Jahre) 2021?

      Ein Auszug aus dem Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“

      Kapitel 7.7 Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen (S.276)

      „Es gibt Krankenkassen, die in Fällen, in denen keine Beiträge mehr anfallen (Familienversicherung) oder diese von anderen Stellen übernommen werden (ALG-Bezug), die restlichen vorausgezahlten Beiträge zurücküberweisen. Dies führt beim Versicherten oft zu Überraschungen, da die Rückzahlungen im betreffenden Jahr dann steuerlich als Einkünfte zu betrachten sind und somit die Steuer erhöhen. Dieser Nachteil ist gegenüber dem Steuervorteil im Zusammenhang mit einer Abfindung in der Regel aber zu vernachlässigen …“

      Für 2022
      ALG1 ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Simuliere einmal die steuerliche Situation in 2022 mit dem vom Privatier rechts oben bereitgestellten Abfindungsrechner. In 2022 … ALG1 Bezug (= Entgeltersatzleistung) + Rückerstattung der jeweiligen noch nicht verbrauchen KK-Beiträge (= Jahresbrutto).

      Gruß
      Lars

  120. Moin Lars

    #kannst du deine Situation bitte einmal genauer schildern?

    – nächstes Jahr (2022) ALG1, ok
    – in 2021 Dispositionsjahr?
    – Abfindung in 2021?
    – Vorauszahlung KK-Beiträge (3 Jahre) 2021?#

    Genauso
    Danke für den Tipp. Das werde ich einmal simulieren.

    Gruß Andreas

    • Ist natürlich schei… und auch zu spät um die KK noch schnell zu wechseln.

      Du könntest versuchen, nur ein paar Tage ALG1 zu beziehen und dich nach Erhalt des Bescheides wieder abmelden. Bevor die KK so richtig mitgekriegt hat, dass Du kurz ALG bezogen hast meldest Du dich wieder bei der KK als Privatier, sagst dass ALG passe ist und dass die fälligen Beiträge langsam das Guthaben abschmelzen sollen. Vielleicht klappt das ja, dass sie dann erstmal nichts zurückerstatten.
      Beziehst Du irgendwann gegen Jahresende wieder ALG1 und das Restguthaben wird erstattet, dann sollten die steuerlichen Auswirkungen geringer sein, als bei einem ganzen Jahr ALG1. Kannst da ja mal deine Werte in einem Steuerprogramm eingeben. Ich würde das aber maximal so weit hinauszögern, dass die gesamte ALG1-Zeit noch binnen 4 Jahren nach Bescheid abgeleistet werden kann.

  121. Hallo eSchorsch
    Auch dir Danke. Du hast so recht. Um das bestmögliche raus zu holen wären das gute Vorschläge. Ich müsste mich einfach erst im Sommer 22 arbeitslos melden. Die Rahmenfrist gibt es ja her (gekündigt zum 31.12.20). Habe mich aber schon arbeitssuchend gemeldet. Will das auch hinter mich bringen. Wichtig ist das ich das überhaupt so machen kann. Man hat ja im Grunde keine Belastung, weil man das Geld ja sofort wieder bekommt aber eben in einem anderen Steuerjahr.
    Gruß Andreas

  122. Offensichtlich gibt es auch bei der TK unterschiedliche Sichtweisen zur Beitragsvorauszahlung.

    Als freiwillig Pflichtversicherter zahle ich bis 31.12.21 über meinen AG den Höchstbeitrag an meine KV/PV. Außer der Abfindung mit Fünftelungsregelung im Jan.22 habe ich kaum Einkünfte und zahle daher ab 22 den Mindestbeitrag, da die Kündigungsfrist eingehalten wurde.

    Die Beitragsvorauszahlung möchte ich noch in 21 durchführen und habe bei der TK angefragt, ob sie im Fall des Wechsels zum 01.01.22 und einer Vorauszahlung im November 21 den 3-fachen AN-Anteil aus 2021 steuerlich relevant an das FA melden. Die Antwort von der TK war, dass sich der max. Vorauszahlungsbetrag aus dem zu erwartenden Beitrag von 22 berechnet und nicht aus dem geleisteten Beitrag in 21. Dies wurde mit §10 EstG begründet, was m.E. nicht korrekt ist. Ich bin ja noch kein Kunde bei der TK, an welche Stelle kann man das Thema dort eskalieren?

    Alternativ akzeptiert nun auch bei meine KV die Vorauszahlung auf Basis der geleisteten Zahlung aus 21. Wenn ich das richtig verstehe müsste mich mein AG aber vorher noch als Selbstzahler umschlüsseln – das wird er aber bis zu meinem Austritt nicht mehr machen. Gibt es noch einen anderen Weg?

    Gruß ans Forum
    radiofreak

    • Bist du inrgendwie weitergekommen? Was hat dir die TK gesagt? Ich erhielt die Auskunft, dass sie Vorauszahlungen nur von Selbstzahlern akzeptieren würden. Und der AG will mich nicht auf Selbstzahler umstellen.

      • Die TK hat auch nach Eskalation darauf bestanden, dass sich das Vorauszahlungsvolumen anhand des Januarbeitrags von 2022 berechnet. Daher bin ich nicht zur TK gewechselt und konnte im November bei meiner bisherigen KK auf Basis Höchstbeitrag eine Vorauszahlung machen. Auch ohne die sofortige Umstellung auf Selbstzahler. Ab Jan. 22 werde ich ja sowieso Selbstzahler mit Mindestbeitrag.

    • Zwei Anmerkungen dazu:

      * Die ursprüngliche Frage an die TK: „Die Beitragsvorauszahlung möchte ich noch in 21 durchführen und habe bei der TK angefragt, ob sie im Fall des Wechsels zum 01.01.22 und einer Vorauszahlung im November 21 den 3-fachen AN-Anteil aus 2021 steuerlich relevant an das FA melden.“ ist aber auch schon recht absonderlich!
      Wieso sollte die TK bei einer Mitgliedschaft ab 01.01.2022 Beiträge und Zahlungen bescheinigen können, die im Vorjahr bei einer anderen Versicherung getätigt wurden? Eine merkwürdige Idee…
      * Bitte immer zwei Dinge voneinander trennen: a) was die Krankenkasse an Vorauszahlungen erlaubt und b) was das Finanzamt anerkennt.
      Diese beiden Summen können durchaus recht unterschiedlich sein!

      Gruß, Der Privatier

  123. Hallo,

    mein Arbeitsvertrag endet zum 31.10. und ich bin ab 01.11. freiberuflich tätig und freiwillig gesetzlich versichert. Gegenüber der KK gebe ich für Nov & Dez ein Einkommen auf Höhe der BBG an, so dass ich den Höchstbeitrag zahlen muss. Ich weiß zwar schon heute, dass ich in beiden Monaten kein Einkommen haben werde, möchte aber eine möglichst hohe Basis für die 36-monatige Vorauszahlung generieren. Zu viel gezahlte Beiträge erhalte ich ja später nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2021 ohnehin zurück.

    Frage:
    Betrachtet die KK die Zeiträume Jan-Okt (Angestellter) sowie Nov-Dez (Freiberufler) separat bei der Festlegung der Beiträge ab Nov?

    Bis dato habe ich nicht daran gezweifelt, dass dies so ist. Das hätte zur Folge, dass ich wie geplant vorgehen kann und für Nov & Dez später eine Rückerstattung erhalte.

    Oder fließt in die Ermittlung der Beiträge im Nov & Dez evtl. doch irgendwie mein Jahreseinkommen (= 10 Monate Gehalt oberhalb der BBG) ein?

    Gruß
    The_Doctor

    • Moin The_Doctor,

      für die Beitragsvorauszahlung (3 Jahre) wird die Krankenkasse den KK-AN-Anteil von 01 – 10/2021 heranziehen.

      Für Nov. -Dez. 2021 (freiberuflich/selbstständig)
      Hier kommt es auf den Nachweis über das monatliche Einkommen an, welchen du der KK vorlegst (geschätzt). Falls du kein Nachweis erbringst, wird die Krankenkasse den Beitrag auf Basis der monatliche BB-Grenze (2021 = 4837€) berechnet, d.h. für die 2 Monate wird der Höchstbetrag fällig.

      Zusammenfassung Vorauszahlungssumme:
      AN-Anteil KK-Beiträge 01 – 10/2021 + max. Beitragssumme* 11 – 12/2021.

      Beitragsrechner (z.B. TK) für Selbstständige füge ich an:

      https://www.tk.de/service/app/2004108/beitragsrechner/selbststaendigeRechner.app

      Gruß
      Lars

      PS: Vorauszahlung Krankenkassenbeiträge: die 10 Tage Regel beachten!
      * max. monatlicher Beitragssumme ca.900€
      (bei monatlichen Einnahmen bis ca.1100€ aus der Selbstständigkeit werden ca.210€ KK+PV Beiträge fällig)

  124. Hi Lars,

    da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt, wie die Höhe der Vorauszahlung berechnet wird, weiß ich.

    Mir geht es um die rückwirkende(!) finale Berechnung der KK-Beiträge für Nov & Dez, nachdem der Einkommensteuerbescheid vorliegt und klar ist, dass ich in diesen beiden Monaten kein Einkommen hatte.

    Lande ich dann beim Minimalbeitrag oder spielt die Tatsache, dass ich Jan-Okt über der BBG lag in irgendeiner Weise eine Rolle?

    Gruß
    The_Doctor

    • Moin The_Doctor,

      du landest für Nov. + Dez. beim Minimalbetrag. Hintergrund ist die „vorläufige“ Beitragsfeststellung. Durch die Schätzung der Einnahmen (11+12/2021) findet eine „vorläufige“ Beitragsfeststellung statt. Mit Erhalt des Einkommenssteuerbescheid kann eine rückwirkende Korrektur stattfinden.

      Bei der „vorläufigen“ Beitragsfeststellung“ sollte die Schätzung der Einnahmen unter der monatlichen BBG-Grenze von 4837€ liegen.

      Ein Überschreiten der BBG 01-10/2021 als Angestellter spielt keine Rolle.

      Gruß
      Lars

      (§240 Abs.4a SGB V)

      • Vielen Dank, Lars, es beruhigt mich, dass meine Annahmen korrekt waren und das Überschreiten der BBG während meiner Zeit als Angestellter nicht von Bedeutung ist.

        Kurz vor dem Überweisen der Vorauszahlung bin ich dahingehend doch noch kurz ins Grübeln gekommen…

        Gruß
        The_Doctor

  125. Hallo liebe Privatier Gemeinde,

    entschuldigt, wenn es etwas länglich wird, aber vielleicht hilft das ja auch zukünftigen Privatiers 😉

    Ich bin gerade daran, mit meiner Krankenkasse die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge zu klären und mich interessiert ganz speziell mal eure Meinung, besser noch soweit vorhanden, eure Erfahrung / Wissen zum Thema Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens im Veranlagungszeitraum.

    Kurz zum Hintergrund:
    – Freiwillig gesetzlich krankenversichert zum ermäßigten KV Satz, d.h. alle Beiträge sind Basisbeiträge und müssten eigentlich zu 100% vom Finanzamt anerkannt werden
    – Ich bin derzeit noch im Dispositionsjahr (1.1. – 31.12.2021) und zahle komplett sämtliche KV & PV Beiträge aus eigener Tasche
    – Aufhebungsvereinbarung zum 31.12.2020 mit Auszahlung einer hohen Abfindung im Januar 2021
    – Die Abfindung wurde / wird vom 1.1. – 12.11.2021 zur Berechnung der KV+PV Beiträge zum Höchstsatz von rund 900€ ran gezogen
    – Ab 13.11.2021 bezahle ich dann rund 550€ im Monat bis Ende 2021
    – Für November 2021 ergibt sich daraus eine Mischkalkulation von rund 700€
    – Bei Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung war ich in einem Sabbatical und damit ohne Einkünfte, weshalb ich für den Dezember 2020 nur den Minimalbeitrag von rund 200€ bezahlt habe
    – Ein Monatsbeitrag wird immer zum 15. des Folgemonats eingezogen
    – Meine KK akzeptiert eine Vorauszahlung für drei Jahre (2022 – 2024)

    Das „Problemchen“ liegt nun in der Interpretation von Ziffer 139 aus dem Schreiben vom Bundesfinanzministerium zur „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“:
    [139] Zunächst sind die für den VZ der Zahlung vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basis-kranken- bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung – jeweils gesondert – zu ermitteln. Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge kommt es hierbei nicht an. Das Ergebnis ist jeweils mit 2,5 (aktuell jetzt mit 3) zu multiplizieren.

    Meine KK ist folgender Meinung, die ich durchaus grundsätzlich auch nachvollziehen und verstehen kann:
    Bei GKVs gibt es „vertraglich geschuldete“ Beiträge so oder so nicht, sondern entstehen „kraft Gesetzes“ und daher kann auch nur die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge im entsprechenden Kalenderjahr für die Berechnung der Höhe der Vorauszahlung entscheidend sein. Alle Meldungen im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes basieren auf der Fälligkeit der Beiträge.

    Dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden tatsächlich auch nur die in einem Jahr „gezahlten“ und gegebenenfalls erstatteten Beiträge zur KV. Das kenne ich von 2020 her so und ist meiner Meinung nach auch absolut korrekt.

    Unter diesen Gegebenheiten kommt meine KK nun zu folgender Berechnung der Vorauszahlung:
    200€ (Dez. 2020) + 9000€ (Jan. – Okt. 2021) + 700€ (Nov. 2021) = 9900€
    Maximal für 3 Jahre: 3 * 9900€ = 29700€
    Genau diese Zahlen, 9900€ (für 2021) und als Vorauszahlung 29700€ (2022 – 2024) würden dem Finanzamt dann auch elektronisch übermittelt.

    Frage:
    Könnte eine vom Finanzamt anerkannte Vorauszahlung aber nicht auch auf Basis der Beiträge für 2021 berechnet werden, also:
    9000€ (Jan. – Okt. 2021) + 700€ (Nov. 2021) + 550€ (Dez. 2021)= 10250€
    Maximal für 3 Jahre: 3 * 10250€ = 30750€

    Mir geht’s nur um eure Erfahrung/Meinung zur richtigen Berechnung des maximal zulässigen Vorauszahlungsvolumens.
    Der Unterschied ist in meinem Fall nicht riesig, nur 1050€ würde aber immerhin auch rund 500€ Steuerersparnis bringen.
    Und ja, mir ist auch klar, dass ich 1050€ „ausgebe“ um 500€ „einzusparen“ 😉
    Die 1050€ müsste ich früher oder später aber sowieso an meine KK zahlen, warum also nicht rund die Hälfte davon vom Finanzamt sponsern lassen.

    • Meine Erfahrungen bisher beziehen sich zwar auf PKV, von den grosszügig aufgerundet Vorauszahlungen wurde ’nur‘ der von der KV errechnete Vorauszahlungswert anerkannt. Schon einige Jahre her, in diesem Jahr zahle ich ’nur‘ exakt den Betrag, der in der Vorgabe der KV steht. Verheiratet immerhin fast 50k (incl. Laufendem) und etwa 41k Basis. Gratuliere im übrigen zu mehr als 500k Abfindung! Da würde auch eine kleine Überweisung an die DRV guten Ertrag bringen.
      MbG
      Joerg

      • Hallo Joerg,

        danke dir fürs Teilen deiner Erfahrung und den Glückwunsch, aber ganz so hoch war die Abfindung dann doch nicht.
        Die „kleine“ Überweisung an die DRV in der für 2021 maximal steuerwirksamen Höhe von 25787€ (für Alleinstehende) ist bereits fester Bestandteil meines Steuervermeidungskonzeptes. Ich muss nur noch aufs „Senden“ Knöpfchen drücken 😉

        • Hallo Belbern!
          Nun, hatte ich geahnt… die Einzahlung DRV berücksichtigt sinkt die Abfindung 😉 Ehegattensplitting macht bei uns die Steuerquote <15%, aber gerade alleinstehend ist dafür die 'Ersparnis' je ausgegebenem Euro höher *lol*
          MbG
          Joerg

    • Hallo,

      Darf ich fragen, warum der Höchstsatz zugeunde gelegt wird? Ich höre zum 31.12.2021 auf und habe nur mit dem Mindestbeitrag gerechnet?! Bin auch freiwillig in der gesetzlichen KV.

      VG

      • @Blümchen: Nun, es handelt sich bei der Vorauszahlung nicht um eine Projektion, sondern die Basis ist die Vergangenheit. Wer kennt schon die Zukunft 😉 Aber natürlich kann man auch weniger vorauszahlen, falls das der Punkt ist. Es gibt ja auch Konstellationen, in denen es kaum Sinn macht, z.B. kein Skonto bei gesetzlicher KV und geringe Abfindung (evtl. sowieso keine Steuern zu zahlen = zu vermeiden).
        MbG
        Joerg

        • Danke für die Antwort. Ich meine nicht die Vorauszahlung, sondern die Höhe des Beitrags. Hast du die Kündigungsfrist nicht eingehalten? Oder warum ist der Beitrag so hoch?

          • Uuups, grundlegende Sache, PKV vs. GKV. Erstere ist Versicherung unabhängig von Einkommen und nur so lange, bis ALG ausläuft. Dann reduziere ich… Halt immer soviel, wie wir uns leisten wollen und können 😁
            MbG
            Joerg

          • Hallo Blümchen,

            ja, das hat damit zu tun, dass ich die Kündigungsfrist nicht eingehalten habe.

            So wie ich es verstehe, zieht eine GKV bei freiwilligen Mitgliedern für die Beurteilung, ob eine Abfindung KV+PV pflichtig ist, die gleichen Kriterien heran, wie auch die Agentur für Arbeit bei der Ermittlung/Verhängung von Ruhezeiten.

    • @Belbern: Ich kann nicht mit Bestimmtheit sagen, welches die richtige Sichtweise ist. Aber eines ist ziemlich sicher:
      Das Finanzamt wird die Angaben der Krankenkasse ohne Detail-Prüfung als Berechnungsgrundlage übernehmen. Da wird niemand nachrechnen, wie sich die Summe zusammensetzt.
      Von daher: Ich bin da inzwischen recht „großzügig“ geworden und würde die Berechnung so akzeptieren. Alles andere dürfte mit langwierigen und wenig Erfolg versprechenden Diskussionen mit Krankenkasse, Finanzamt und ggfs. Fachleuten wie Steuerberater u./o. Anwalt verbunden sein. Dazu hätte ich keine Lust.

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier: Danke, das sehe ich genau so.
        Ich hatte nur die Hoffnung, dass irgendjemand genau diesen Fall vielleicht schon mal durchexerziert hat und mit irgendwelchen Fakten belegen könnte.
        Es ging mir bei der Frage auch um die, die, wie zum Beispiel The_Doctor oben als freiwilliges Mitglied versuchen, noch eine möglichst hohe Basis für die 36-monatige Vorauszahlung zu generieren:
        https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-38200

        Wie ich geschrieben habe, kann ich diese Art der Berechnung grundsätzlich nachvollziehen und werde für mich ganz sicher nicht mit meiner KK wegen dieser knapp 500€ Steuerersparnis weiter rumstreiten.
        Ich hatte genug Aufwand meine KK überhaupt so weit zu bringen, dass sie verstanden haben, dass die Berechnungsgrundlage für das Vorauszahlungsvolumen die Beiträge des ganzen Jahres 2021 sind.
        Bei ihrer ursprünglichen Berechnung hatten sie nur den Dezember Beitrag 2021 von rund 550€ herangezogen und kamen damit nur auf 19800€ (550€*12*3).
        Da ist schon ein relativ großer Unterschied zu den jetzt akzeptierten 29700€ und dafür hat sich der Aufwand auch gelohnt.

        Dieser Dezember 2021 Beitrag von 550€ ist ironischerweise nun genau der Beitrag, den sie nun in der aktuellen Berechnung außen vor lassen 😉

  126. Hallo lieber Privatier,

    erstmal vielen Dank für dieses Megatolle Buch!!!
    Ich habe es schon ganz vielen Kollegen weiterempfohlen.

    Und nun an alle, ich bräuchte ein wenig Hilfe.

    Berechnung der Abfindung geht nach Betriebsjahren.
    Für das Ende des Arbeitsverhältnis bestehen 2 Möglichkeiten :

    1) 31.12.21 Auszahlung Abfindung Januar 2022 Betriebsjahre 29Jahre ,Nachteil ,es fehlt 1 BJ, somit weniger Abfindung

    2) 31.01.21 Auszahlung Abfindung Januar 2022 Betriebsjahre 30 Jahre, 1 BJ mehr aber, Nachteil, das Monatsgehalt von Jan 22 macht die Steuer richtig hoch

    Lt Abfindungsrechner wäre die Abfindung am besten, wenn ich erst zum 31.01.2022 ausscheide, allerdings nur mit Sonderausgaben KK für 1 Jahr. Falls das mit den Sonderausgaben für die KK nicht klappen sollte, wäre die Abfindung besser, wenn ich zum 31.12.21 ausscheide.

    Nun weiss ich nicht, wie ich am besten vorgehen soll 🤔?
    Und ob es klappt erfahre ich ja erst bei der Steuerrückerstattung, richtig?
    Oder zahle ich die KK schon im Dezember 2021 im Voraus und das wird dann im Januar 2022 bei der Auszahlung der Abfindung berücksichtigt???
    Hab gerade einen Knoten im Kopf, vielen Dank für eure Hilfe🙏

    LG Katu

    • „Nun weiss ich nicht, wie ich am besten vorgehen soll 🤔?“

      KK fragen, ob sie Vorauszahlungen akzeptieren.
      Ich vermute mal, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und daher die KK-Beiträge ein paar Monate ziemlich hoch sein werden. KK-Beiträge natürlich erst 2022 zahlen.

    • Katu,

      das Thema Aufhebungsvereinbarung erzeugt Stress, da kommt ein Knoten im Kopf schon mal vor. Weiß ich aus eigener Erfahrung 😉

      Ich bin nicht ganz sicher, ob ich dich in allen Punkten richtig verstanden habe.

      Grundsätzlich geht es bei dem Thema „Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen“ – ich vermute zumindest mal, dass du das mit Sonderausgaben für die KK meinst – im Zusammenhang mit Abfindungen darum, die Steuerlast auf diese Abfindung zu verkleinern in dem Jahr, in dem die Abfindung ausbezahlt wird.
      Diese sollst du in beiden Varianten auf jeden Fall im Januar 2022 erhalten, was auch sinnvoll wäre, oder?
      Es ginge also darum, die Steuerlast in 2022 runter zu drücken. Dabei würden dir auch nur die Zahlungen an die KK helfen, die du in 2022 tätigst, wie eSchorsch schon geschrieben hat. Nicht die in 2021.
      Ob und wenn ja, in welcher Höhe da deine Krankenkasse mitspielt, musst du unbedingt mit deiner Krankenkasse klären.

      Ich habe gerade gesehen, dass „Privatier“ den Abfindungsrechner schon für 2022 aktualisiert hat.
      @Privatier: Danke dafür.

      Gib deshalb doch für deine beiden Varianten die Werte mal dort ein und schau, was dafür jeweils an Steuern anfallen würden.

      Variante 1:
      Jahr: 2022
      Abfindung: Wert der niedrigeren Abfindung, wenn du schon zum 31.12.2021 gehst
      Jahresbrutto: Null

      Variante 2:
      Jahr: 2022
      Abfindung: Wert der höheren Abfindung, wenn du erst zum 31.1.2022 gehst
      Jahresbrutto: Dein zu erwartendes Gehalt für den Januar 2022

      Es geht zunächst nur darum, mal zu schauen, was dir bei der jeweiligen Variante übrig bleibt. Es gibt da immer noch einiges andere, das da berücksichtigt werden müsste, aber es hilft schon mal eine grobe Vorstellung zu haben, welche Variante die bessere sein könnte. Anpassung auf deine Gegebenheiten (Kirchensteuer, Ehegattensplitting) dabei nicht
      vergessen.

      Für beide Varianten kannst du dann unter „Krankenkasse“ mal noch einen hypothetischen, wichtig, den gleichen Wert eingeben, und schauen, was dann mit den Steuern passiert.

      • Vielen Dank Beibern!

        Das hast du alles genau richtig verstanden. Ich habe alles genauso gemacht und kann es immer noch nicht glauben, dass ein Monatsgehalt für das Jahr 2022 so einen hohen Steuerunterschied macht. Also es ist definitiv besser schon zum 31.12.21 aufzuhören.
        Das nächste Problem ist jetzt die KK, zur Vorauszahlung habe ich ein schriftliches „es ist nicht möglich“ und ein mündliches „doch das ist möglich“, da warte ich jetzt noch auf die schriftliche Zusage.
        Die Vorbereitungen zum Privatier sind ganz schön anstrengend.😂

        Danke nochmals

        • Hi Katu,

          was die KK angeht, kannst Du ja 2022 in Ruhe abwägen, ob es sinnvoll ist, zu wechseln. Gibt schließlich genügend Kassen, die Vorauszahlungen akzepieren…

          Gruß
          The_Doctor

        • Hi Katu,

          doch, das ist so. Liegt an der Anwendung der Fünftel Regelung auf die Abfindung und zeigt, dass ein zusätzliches Einkommen schädlich sein kann.

          Aber bist du dir wirklich ganz sicher und hast die komplette Rechnung gemacht?
          Nur kurz ein Beispiel zum Nachrechnen mit dem Abfindungsrechner (Jahr der Abfindung 2022, Kirchensteuer 8%, kein Ehegattensplitting, würde einem alleinstehenden ev. Kirchgänger entsprechen 😉 ):

          Beispiel 1:
          Abfindung in 2022: 100000€
          Sonstige Einkünfte in 2022: 0€
          Annahme Zahlung KK Beiträge 2022: 16000€
          (würde 4000€ Beitrag 2022 und 3 Jahre Vorauszahlung entsprechen)
          Gesamtsteuer darauf: 7528€
          Bleiben: 100000€ – 7528€ = 92472€

          Beispiel 2:
          Abfindung in 2022: 103000€ (nur 3000€ höher als in Beispiel 1)
          Sonstige Einkünfte in 2022: 5000€ (dieses eine zusätzliche Monatsgehalt)
          Annahme Zahlung KK Beiträge 2022: 16000€
          Gesamtsteuer darauf: 9693€
          Bleiben: 108000€ – 9693€ = 98307€

          -> 98307€ – 92472€ = 5835€ mehr in der Tasche

          Die wirklichen Zahlen kannst nur du ermitteln, mit deinen tatsächlichen Werten.
          Es kann durchaus sein, dass es sinnvoller ist mit der kleineren Abfindung aufzuhören.
          Ich will mit dem Beispiel nur zeigen, dass sich das nicht zwingend negativ auswirken muss.
          Die Vorauszahlung in die Krankenkasse hat im Beispiel 2 eine deutlich größere Wirkung als in Beispiel 1.
          Du kannst in jedem Fall im Feld Krankenkasse zumindest die zu erwartenden Beiträge für 2022 eintragen (wären in meinem Beispiel die 4000€), da du irgendwelche KK Beiträge auf jeden Fall selber zahlen musst, wenn du nicht sofort ALG1 beziehen kannst, z.B. wegen verhängten Ruhezeiten.

          • Hallo Beibern, hallo The Doktor,

            das finde ich wirklich Top, dass ihr euch soviel Gedanken macht. Herzlichen Dank!!!
            Ich habe alles nochmal genau nachgerechnet mit den wahrscheinlichen Werten von der KK. Mit Sonderausgaben KK ist Variante 2 das Beste, d.h. zum Ausscheiden 31.01.22 und ohne Sonderausgaben wäre es besser zum 31.01.21 auszuscheiden.
            @ The Doktor, stimmt! Das ist die beste Idee überhaupt, da habe ich überhaupt nicht drüber nachgedacht🙈 , dass ich in aller Ruhe in 2022 die KK wechseln könnte.👍Super

            Nochmals DANKE

  127. Halo zusammen,

    mein Name ist Michael und ab nächstes Jahr dann auch zum erstenmal Papa. Daher hoffe ich, dass mir hier ein paar Privaties helfen können.

    Ich bin freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und erhalte zusammen mit meiner Frau für 2021 ein relativ hohes Einkommen. Nächstes Jahr wird sich meine Frau für mindestens 6 Monate und auch ich für 2-3 Monate in die Elternzeit verabschieden und dann für die genannte Zeit lediglich Elterngeld beziehen (steuerfrei aber unter dem Progressionsvorbehalt).

    Ich würde aus diesem Grund sehr gerne für 2021 meine Steuerlast optimieren und meine Krankenversicherungsbeiträge für 3,5 im Voraus bezahlen. Macht dies grundsätzlich Sinn und wie verhält es sich während der Elternzeit? Hier muss ich doch selber nicht für die KV + PV aufkommen? Wird für mich bei der Krankenkassen eine Art Konto geführt welches sich dann Monat für Monat reduziert?

    Ich wäre euch für die Beantwortung der Fragen sehr dankbar! Es handelt sich doch um ein paar Euro und ich würde hier gerne schwerwiegende Fehler vermeiden!

    Danke
    Michael

    • Moin Michael,

      “ … meine Steuerlast optimieren und meine Krankenversicherungsbeiträge für 3,5 im Voraus bezahlen.“

      Hierzu deine KK fragen, ob sie eine Vorauszahlung der KK+PV-Beiträge zulässt.

      “ … und wie verhält es sich während der Elternzeit? Hier muss ich doch selber nicht für die KV + PV aufkommen?“

      etwas Literatur:

      https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/arbeit-versicherung/wie-bin-ich-waehrend-der-elternzeit-versichert–124862

      „Macht dies grundsätzlich Sinn“

      Teste die Steuerbelastung einmal mit dem Abfindungsrechner oben rechts.

      „Wird für mich bei der Krankenkassen eine Art Konto geführt welches sich dann Monat für Monat reduziert?“

      Den Punkt mit der KK im Vorfeld abstimmen … ja

      Gruß
      Lars

      • Moin Lars / Michael

        Warum Faktor 3,5 ??? Ist 3,0 schon wieder erhöht worden ???
        M.M.n. müsste es eh Faktor 36 ( = 3 Jahre VZ ) der normalen
        monatlichen Zahlbeiträge sein . Aber ich kann mich da ja auch
        täuschen . 1 oder auch 12 kommt ja eh nur im normalen Verlauf
        bis 31.12.XX dazu . Somit m.M.n. Restjahrmonate bis 31.12.XX
        plus 12×3 ( 3 Jahre ) VZ .

        LG Det

          • Moin,
            Hmm, „Steuerlast für 2021 optimieren“…
            -könnte aber knapp werden, wenn sich der AG oder die Kasse zunächst etwas bockbeinig anstellen.
            Schliesslich muss ja dann erstmal auf Selbstzahler umgestellt werden (womöglich erst ab 01/2022 ??? HR fragen!)und die Kasse die VZ noch in 2021 akzeptieren.
            Ob man da mit der 10 Tage-Regel etwas „tricksen“ kann, wage ich nicht zu beurteilen.
            Auf jeden Fall keine Zeit vergeuden.

            @Det
            Ja, alles nicht mehr so wie früher, ich habe jetzt auch schon 2x „Steuerplanung mit Kapitänseinkünften“ gelesen…

            Grüsse
            ratatosk

          • Moin ratatosk
            Ja irgendwie immer traurig , sowohl bei meiner Capitana , wie auch
            bei mir . 2 mal KAP , Mecker wenn > 5 bis 600 aus Anlage KAP . Nur
            etwas “ Unbeachtlichkeit “ aus §27 lässt mir wohl letzte
            Unterschmuggelmöglichkeiten beim eigentlichen Kapitän ( Quasi Kapitana )
            zu . Soooo What , Hauptsache die Fruchtfolge stimmt noch im jeweiligen
            VAJ . Aber wird schon schwieriger das noch auf 2 mal DS Rentner zvE
            anzupassen . Das reinschleppen der Beute will die Capitana einfach nicht
            sein lassen . Plant sogar bis > 90 , da werde ich wohl nicht mehr so
            lange den SABO schieben können . Da kann ich mich mühen wie ich will ,
            willse einfach nich die Ilse .
            EGAL , dann halt noch etwas “ Thessaurierung “ für Ilse mit dazu genommen .

            LG Det

      • Vielen Dank Lars,

        der Abfindungsrechner ist dann auch für mich relevant obwohl ich ja keine Abfindung erhalte? Krankenkasse und auch Arbeitgeber spielen bei der ganzen Nummer mit. Das ist geklärt.

        Vielen Dank!

    • Der Faktor für die steuerlich maximal anzusetzenden KV-Vorauszahlungen lautet nach wie vor und weiterhin: 3! Genauer gesagt: Das dreifache des im Veranlagungszeitraum geschuldeten Beitrages.

      Und ob die Krankenkasse solche Vorauszahlungen auf einem Konto „parkt“, wenn zwischenzeitlich die Beiträge in dem vorausbezahlten Zeitraum doch von einer anderen Stelle (ALG oder neue Beschäftigung) überwiesen werden, wird von den KKs unterschiedlich gehandhabt. Einige zahlen auch umgehend zurück. Daher auf jeden Fall vorher abstimmen!

      Gruß, Der Privatier

      • Genau Peter , doch kein Altersheimer .
        ( Hatte mich bei deiner Einleitung oben , 2,5 Jahre durchgestrichen
        und auf 3,5 Jahre erneuert , auf die “ Schnelle “ warum da 3,5 Jahre
        angenommen wird , verwirren lassen ( Beim Sorry ) . Evt. ist das doch
        mal ÜBERARBEITUNGSWÜRDIG ??? —> Müsste dann ja AKTUELL 3 Jahre stehen .
        Insbesondere für faule Altersheimer , die nicht bis zum Ende lesen )

        Aber zu den 3 Jahre VZ = 36 Monate , kommen halt auch nochmal 12 ,
        oder ggf. wie Hr. Schmetz es interpretiert , 13 Monate Regelbeitrag
        des VAJ mit dazu ( also + 12 Monate , + ggf. 1 Monat wenn nach 10.01
        für 01.12 des Vorjahres , nachgezahlt wird / m.M.n. grenzwertiger
        Monat der Nachbezahlung = Kann , aber Kann auch Nicht klappen .

        @ Hr. Schmetz : M.M.n. Grenzfrage des 13ten Monats im VAJ + 36 VZ = 49 M.
        Da kann KV dann selber Entscheiden zu welchen Monat Sie den Beitrag
        dann auch tatsächlich Zuordnen wollen , incl. Rücküberweisung ……
        = sind n.w.v. NICHT gezwungen einen Kontrahierungszwang einzugehen .

        Weiterhin gehe ich bei den 48 oder 49 Monaten , JEDES JAHR WIEDER ,
        noch nicht ganz mit = Bin da n.w.v. Skeptisch , betr. unproblematischer
        Durchführung bei den jeweilig örtlichen FAs , incl. deren MA-Sicht.
        Insbesondere auf die Abschmelzung des “ Wertguthabens K-Vers. Beitrag “
        mit der dann entstehenden Sicht des FAs im VAJ der neuen Zuführung ,
        OHNE das der alte Bestand des “ Wertguthabens “ wesentlich abgeschmolzen
        wäre , würde mir ein wenig Bauchschmerzen bereiten .

        Für mich bleibt es also ( Zumal eh z.Zt. kein Bedarf ) bei der für
        MICH n.w.v. geltenden Sicht der 36 Monate Puffer als VZ , plus der
        12 Monate Regelbeitrag = 48 Monate MIT Beiträgen des jeweiligen VAJ .

        Und andere ( Abfindungsbezieher ) Vorauszahler , haben dann ja auch evt.
        die Möglichkeit einen passenden STB/RA für die Frage und Begleitung
        der Durchsetzung der Sichtweise , zu bezahlen ( Insbesondere in Düsseldorf ) .
        Für MICH wäre da einfach die Verhältnismässigkeit , unpassend .
        Aber auch DAS sind ja n.w.v. Individualfragen . Ggf. Individualfragen einer
        ggf. HOHEN Abfindung . Finde aber das “ Bemühen “ trotzdem sinnvoll .

        LG Det

        • Hallo Det,

          „M.M.n. Grenzfrage des 13ten Monats im VAJ + 36 VZ = 49 M.
          Da kann KV dann selber Entscheiden zu welchen Monat Sie den Beitrag
          dann auch tatsächlich Zuordnen wollen , incl. Rücküberweisung ……
          = sind n.w.v. NICHT gezwungen einen Kontrahierungszwang einzugehen .“

          Es gibt ja klare steuerliche Regelungen, an die sich auch die KV halten muss. Wenn der Beitrag 12/2021 am 11.01.2022 bezahlt wurde und nicht vorher schon eine Verrechnung der KV mit einem Guthabenanspruch des Versicherten stattgefunden hat, ist das in der steuerlichen Beitragsbescheinigung 2022 auszuweisen.Ob das jede KV so macht wage ich zu bezweifeln. Aber da kann man ja (entweder selbst oder durch Hilfe eines Experten) der KV auf die Sprünge helfen.

          Einem Mandanten hat die PKV neulich geschrieben, dass er die Vorauszahlung der Beiträge bis spätestens zum 30.12.2021 vornehmen muss. Wenn ich Ihm das nicht erklärt hätte, dass dies ganz großer Quatsch ist, dann wären vielleicht mal eben 2.500 € auf der „bösen Seite der Macht“ gelandet.

          „Weiterhin gehe ich bei den 48 oder 49 Monaten , JEDES JAHR WIEDER ,
          noch nicht ganz mit = Bin da n.w.v. Skeptisch , betr. unproblematischer
          Durchführung bei den jeweilig örtlichen FAs , incl. deren MA-Sicht.
          Insbesondere auf die Abschmelzung des “ Wertguthabens K-Vers. Beitrag “
          mit der dann entstehenden Sicht des FAs im VAJ der neuen Zuführung ,
          OHNE das der alte Bestand des “ Wertguthabens “ wesentlich abgeschmolzen
          wäre , würde mir ein wenig Bauchschmerzen bereiten .“

          Neben der KV muss man auch manchmal Finanzbeamte überzeugen.

          • Hallo Hr. Schmetz

            Finde die Sichtweisen durchaus nachvollziehbar .
            Und bei guter Begründung , kann DAS ja auch durchaus gelingen .
            Weiterhin viel Erfolg ( Insbesondere in Düsseldorf ) .

            LG Det

          • „Einem Mandanten hat die PKV neulich geschrieben, dass er die Vorauszahlung der Beiträge bis spätestens zum 30.12.2021 vornehmen muss. Wenn ich Ihm das nicht erklärt hätte, dass dies ganz großer Quatsch ist, dann wären vielleicht mal eben 2.500 € auf der „bösen Seite der Macht“ gelandet.“

            Hoppla … 10-Tage-Regel?

            „muss man auch manchmal Finanzbeamte überzeugen.“

            Tja, dem kann ich nur zustimmen, Hartnäckigkeit zahlt sich aus und erst als ich das BMF Schreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ der Dame vom FA vorgelegt hatte, wurde meine (Erst) Einzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters akzeptiert.

            Gruß
            Lars

        • Mein ursprünglicher Beitrag war durch die mehrfachen Änderungen in der Tat etwas verwirrend. Ich habe daher kurzfristig die entsprechenden Textstellen abgeändert.

          Allerdings möchte ich diesen Beitrag ohnehin einmal generall überarbeiten. Aber dafür benötige ich noch etwas Zeit…

          Gruß, Der Privatier

      • Hallo Peter
        Du müsstest dann oben : 3 Jahre VZ + 1 Jahr Regelbeitrag +
        ( mit Bauchschmerzen von meiner Seite , ausser man wohnt in Düsseldorf 😉 )
        1 Monat für den 10.01.XX ( und die faulen Leser wie mich ) anpassen .

        Somit maximale Möglichkeit 49 Monate im VAJ ( auch wenn ich pers./ängstlich ,
        wohl nur 48 Monate nach KV Rücksprache , wählen würde . Aber manchmal zählt
        ja auch 1 Monat KV-VZ im VAJ !!! In dem Fall würde ich aber auf jeden Fall
        zur “ Begleitung “ neigen )

        LG Det

  128. Det, genau so isses, Beutegreifer halt…kann mann nix machen, ausser die Steuererklärung, wenn schon nicht das Steuer, in der Hand behalten.

    Schöne Grüsse an die ganze crew.
    ratatosk

  129. Hallo zusammen. Frage in die Runde: Ich würde mich gerne von einem Steuerberater zum Thema Ausstieg/Rente beraten lassen. Ich denke, das wird notwendig sein, weil da einige Sachen zusammenkommen:
    – Vorauszahlung der KK Beiträge (die eigenen, wie auch die der Ehefrau)
    – Abfindungszahlung seitens des Arbeitgebers
    – Auszahlung Betriebliche Altersvorsorge (arbeitgeberfinanziert und zusätzlich auch selbst angespart; ggf auch zeitlich versetzt)
    Hier soll natürlich das Optimum rausgeholt werden ohne Fehler zu machen.
    Die Frage nur: Ist das ein Thema für eine spezialisierte Steuerberatung oder sollte das jeder Steuerberater können? Und falls „spezialisiert“ notwendig, wie findet man den am besten? Habt ihr ggf. eine Empfehlung für den Raum Düsseldorf?

    • Moin Thomas,

      aber gerne. Wende dich an Herrn M. Schmetz in Düsseldorf. Du findest rechts oben auch einen tollen Gastbeitrag von Herrn M. Schmetz. „Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen“

      https://www.stb-schmetz.de/

      Gruß
      Lars

    • Die Regularien sind alle kein Geheimnis, daher sollte das ein Steuerberater grundsätzlich können. Auf der anderen Seite sind es oft spezielle Dinge, die nicht jeder sofort parat hat …

      Ich plädiere gerne dafür sich soweit in die Thematik einzulesen, dass man das Ergebnis auf gerundete Tausender selbst überschlagen kann. Wenn ich einen StB konsultieren würde, dann nur wenn ich schon einen fertigen „Fahrplan“ in der Tasche hätte oder konkrete Fragen stellen kann.
      Bei der Vorauszahlung der KK Beiträge kommt es ja auf die Mitarbeit der KK an, das musst Du eh selbst in die Hand nehmen.

  130. Hinweis: Ich habe den Beitrag über Vorauszahlungen von KV-Beiträgen überarbeitet und erweitert. Insbesondere habe ich alle nicht mehr aktuellen Regeln entfernt und zusätzlich versucht, einige Erfahrungen aus den Kommentaren der letzten Jahre mit zu berücksichtigen.

    Gruß, Der Privatier

  131. Hallo
    bei mir besteht folgende Ausgangssituation:
    – Beendigung Angestelltenverhältnis Ende 20 mit Abfindung Jan 21
    – Arbeitslos Jan-Apr 21 (GKV pflichtversichert, KV/PV Beiträge durch AfA)
    – Abmeldung von AfA, erwerbslos Mai-Dez 21 (GKV freiwillig, eigene Zahlung der KV/PV i.H.v. 210 EUR pro Monat)
    Rürup habe ich bereits abgeschlossen, jetzt wäre noch die Möglichkeit der Beitragsvorauszahlung in die KV zu überlegen. Mit meiner KK muss ich noch klären ob dies prinzipiell möglich ist bzw. wie die Handhabung für die Zeit der erneuten Arbeitslosigkeit im nächsten Jahr wäre.
    Mich würde der Maximalbetrag interessieren den ich für den Zeitraum der nächsten 3 Jahre einzahlen kann und ich würde folgende Punkte gerne klären:
    (1) Aus Privatier’s Kommentar weiter oben würde ich verstehen dass sich dieser so errechnen würde: 210 EUR x 7 Monate (weil 1.Beitrag erst im Juni 21) x 3 Jahre = 4410 EUR.
    (2) Jemand anderes erwähnte hier aber die Rechengrundlage auf Monatsbasis (36 Monate), woraus sich ergäbe: 210 EUR x 36 Monate = 7560 EUR.
    (3) Oder gäbe es gar die Möglichkeit den theoretischen monatlichen Maximalbeitrag statt der tatsächlich gezahlten Beiträge anzusetzen.
    (4) In jedem Fall gehe ich davon aus dass die durch die AfA gezahlten Beiträge für die Vorauszahlungshöhe nicht relevant sind
    (5) Gäbe es die Möglichkeit, Beitragsvorauszahlung für meine Frau vorzunehmen obwohl sie als Angestellte GKV pflichtversichert ist.
    Ich hoffe, hierzu Feedback zu bekommen.
    Besten Gruß

    • Moin Teamleiter,

      aus meiner Sicht:
      in 2021 = 8 (Monate) x 210€ = 1680€

      Vorauszahlungssumme (2022 – 2024) = 36 (Monate) x 210€ = 7560€

      Steuerliche Berücksichtigung im Veranlagungsjahr 2021:
      8 (Monate) x 210€ + 36 (Monate) x 210€ = 9240€

      Wenn die KK die Beitragsvorauszahlung zulässt, wird sie bei der Ermittlung der max. Vorauszahlung behilflich sein.

      „Gäbe es die Möglichkeit, Beitragsvorauszahlung für meine Frau vorzunehmen obwohl sie als Angestellte GKV pflichtversichert ist.“

      In der Einleitung vom Privatier (ganz oben) steht folgendes:

      Der größte Haken ist der, dass diese Vorgehensweise ausschließlich für Beiträge zur privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung möglich ist. Wer in einer GKV als Arbeitnehmer pflichtversichert ist, kann sich nicht für eine Vorauszahlung entscheiden und kann diesen Trick daher nicht anwenden.

      Noch folgendes (betrifft die Einzahlung/steuerliche Berücksichtigung):
      1. die 10-Tage-Regel beachten, d.h. die Einzahlung muss vor dem 22.12.2021 erfolgen
      2. falls die Zahlung von Krankengeld mit der KK vereinbart wurde (allg. Beitragssatz), wird das FA 4% der Beitragsvorauszahlung steuerlich nicht berücksichtigen. (Kürzungsbetrag)

      Gruß
      Lars

    • Variante (1) ist fast richtig:
      Die Regel lautet: Das maximale Vorauszahlungsvolumen darf das Dreifache der im Veranlagungszeitraum geschuldeten Beiträge nicht übersteigen.
      Im Veranlagungszeitraum wurden nach den obigen Angaben für die acht Monate Mai-Dez.21 also 8*210€=1680€ geschuldet. Von einer Vorauszahlung können somit maximal das Dreifache, also 5.040€ steuerlich anerkannt werden.

      Liegt eine Pflichtversicherung vor (hier: ALG bzw. Ehefrau), so ist der Versicherte nicht der Beitragsschuldner, von daher können diese Zeiten bei der Berechnung der maximalen Summe nicht berücksichtigt werden.

      Gruß, Der Privatier

      • @ Privatier
        Liegt eine Pflichtversicherung vor (hier: ALG bzw. Ehefrau), so ist der Versicherte nicht der Beitragsschuldner, von daher können diese Zeiten bei der Berechnung der maximalen Summe nicht berücksichtigt werden.

        Wie könnte da der Beitragsschuldner interpretiert werden ???

        https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/beitragsschuldner-21-beitragsschuldner-aendert-sich-nicht-durch-abfuehrungserklaerung-des-arbeitgebers_idesk_PI434_HI2968205.html

        LG Det

        • @Det: Mir ist nicht klar, worauf sich deine Frage bezieht?

          * Auf das Zitat meiner Aussage zur Pflichtversicherung? Hier ist der Beitragsschuldner der Arbeitgeber.
          * Oder auf den Beitrag von Haufe? Dort geht es um die freiwillige gesetzl. Versicherung. Dort ist der Beitragsschuldner der Versicherte.

          Gruß, Der Privatier

          • Genau Peter
            Bei einem AN kann durchaus auch eine freiwillige Krankenversicherung
            in einer GKV vorliegen ( z.B. über BBG ) . In dem Fall ist dann der Beitragsschuldner halt nicht mehr der AG , sondern der AN .
            Eine Umstellung des Zahlverfahrens , wäre jedoch m.M.n. notwendig .

            Eine Versicherungspflicht in Deutschland , liegt IMMER vor .
            Eine Teilnahme an einer GKV Mitgliedschaft , kann also sowohl “ Pflichtig “
            wie auch “ Freiwillig “ sein . Freiwillig könnte man aber seine
            Versicherungspflicht in Deutschland , auch als Selbstzahler bei einer PKV
            leisten . Oder halt auch als “ Freiwilliges Mitglied “ einer GKV als AN .

            Der AG muss da ggf. nicht zwingend einen Unterschied sehen
            ( = Zahlt einfach , wie im System des AG eingepflegt ) .
            Der Versicherte AN , allerdings schon ( = Selbstzahlerstatus bei > BBG ??? )
            Zumindest wenn dort eine Beitragsschuld-Übernahme , angestrebt wird .

            Ohne Beitragsschuld-Übernahme , ist wohl auch keine VZ möglich ??? Oder ???
            ( = Chanceneröffnungen für KV-VZ der Beitragsschuld-Übernehmer ??? MIT AG ? )

            Für mich pers. stellt sich diese Frage eh nicht , da ich i.d.R. NIEMALS
            über BBG als AN verdienen werde ( Max. über BBG aus einem Kap. Stock als
            AN verbrauchen ) . Und der REINE Verbrauch aus einem Kapitalstock ist ja mit oder ohne Beitragsschuld-Übernahme , n.w.v. noch nicht KV-Beitragspflichtig .
            ( Zum Glück –> PUHH ) . Hoffentlich kann sich mein AG noch lange son AN wie mich leisten . Wenn ich aber doch mal über die BBG als AN kommen sollte ,
            würde ich vermutlich über ein Zahlverfahren ( GKV ) meines AG nachdenken .

            Sind halt einfach nur so Gedanken zu Beitragsschuld und Beitragsschuldner .
            ( Welche ich mir ja bisher als VOLL-PKV-Mitglied , nicht machen musste .
            Da war ich IMMER der Beitragsschuldner . EGAL ob über BBG oder nicht . )

            LG Det

    • Moin Teamleiter,

      ach stimmt ja, die 4 Monate ALG1 zählen bei der Berechnung der Beitragsvorauszahlung (x 3 Jahre) nicht mit. Asche auf mein Haupt.

      Gruß
      Lars

      Naja, wenigstens war die Summe der ersten 8 Monate richtig 😊

  132. Guten Abend die Herren,
    vielen Dank für die Klarstellung und schnelle Beantwortung meiner Fragen.
    Besten Gruß

  133. Hallo zusammen,
    bekomme im Jan eine Abfindung (150k), direkt neuer Job (100k).
    Was ist insgesamt/ steuerlich betrachtet sinnvoller?
    PKV für 2022 bereits nun vorauszahlen und 4% Rabatt von der PKV erhalten, oder nächstes Jahr monatlich und dann noch ggfs. die 36 Monate Vorauszahlung für 2023-2025 tätigen?
    Gruß Mel

    • Moin Mel,

      du kannst beide Varianten einmal mit den Abfindungsrechner vom Privatier simulieren (rechts oben). Da in 2022 100K Gehalt (neuer Job) und die Abfindung (150K) zusammenkommen, wäre es (evt.) sinnvoller für den VZ 2022 die 12 Monate PKV + 3 Jahre PKV Vorauszahlung durchzuführen.

      Vielleicht noch folgendes:
      Fall ü50 wäre eine DRV-(Teil)Einzahlung mit Formular V0210, falls u45 eventuell mit Formular V0080 Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten (auch Studium*) möglich. (mit dem Abfindungsrechner vom Privatier oder einen Steuerprogramm simulieren)

      Gruß
      Lars

      *Stichwort: Rentenlücke?

  134. Zunächst habe ich eine Verständnisfrage: Wann ist man „freiwillig“ versichert? Wenn man über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkasse liegt?

    Zum anderen habe ich gerade mit der TK telefoniert und folgende Auskunft erhalten:
    Vorauszahlungen können nur geleistet werden, wenn man sogenannter „Selbstzahler“ ist. D.h. die KK-Beiträge werden von einem selbst und nicht wie üblich vom Arbeitgeber überwiesen.
    Ist das so oder wollen die abwimmeln? Was kann ich da machen?

    • Grundsätzlich ist es so wie Du geschrieben hast. Man kann aber auch als Selbstständiger oder als Privatier unter der BBG liegen und ist trotzdem freiwillig in der GKV versichert.

      Ansonsten gibt es keine Verpflichtung der KK überhaupt Vorauszahlungen anzunehmen. Tun sie das trotzdem, dann können sie selbst festlegen welche Dinge sie voraussetzen (Selbstzahler). Ich sehe wenig Möglichkeiten das zu ändern.

      Wenn die Fünftelregel sehr drückt, https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
      dann kann eine Spende die Steuerlast verringern. So nach dem Motto lieber 5k ans Tierheim/DRK als 5k an Sparbuch-Olaf seine Büttel.

    • Erst mal danke für die prompte Antwort.
      Ja, natürlich lieber spenden als Steuern zahlen.
      Ich bin bloß am grübeln: gab es da nicht eine Regelung, dass man sich die Beiträge auch auszahlen und selber an die Kasse schicken kann? Dann wäre ist selbstständig. Aber ob die TG das mitmacht? Ich geh mal fragen.

      Hat vielleicht sonst noch jemand einen guten Vorschlag? Schnell eine andere Kasse finden, die da flexibler ist, da hätte man sich sicher früher drum kümmern müssen…

      • Moin MeenzerBub,

        „gab es da nicht eine Regelung, dass man sich die Beiträge auch auszahlen und selber an die Kasse schicken kann?“

        Das wäre bei PKV Versicherte und freiwillig KK-Versicherte möglich. Hier sind die beiden die jeweiligen „Beitragsschuldner“ gegenüber der KK.

        Der Übertritt in eine TG löst ein neues Beschäftigungsverhältnis aus.

        Als ein pflichtversichertes KK-Mitglied ist man kein Beitragsschuldner gegenüber der KK, sondern der jeweilige AG und damit kann man mit diesem Versicherungsstatus keine KK-Beiträge vorauszahlen.

        eSchorsch hatte schon eine weitere Möglichkeit genannt (Spenden). Das haben wir auch schon durchgeführt, gegenüber dem FA gab es keine Probleme.
        Du kannst rechts oben mit dem Abfindungsrechner vom Privatier verschiedene Varianten durchspielen, die Spendensumme trägst du unter Krankenkassenbeiträge ein.

        Etwas Literatur:

        https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/spenden-in-der-privaten-einkommensteuererklaerung-41-jahreshoechstgrenzen_idesk_PI20354_HI7249881.html

        Gruß
        Lars

      • „dass man sich die Beiträge auch auszahlen und selber an die Kasse schicken kann? Dann wäre ist selbstständig.“
        Nein, dann wäre man Selbstzahler.
        Voraussetzung hat Lars schon genannt: Einkommen über BBG, dann ist man freiwillig in der GKV und kann das Projekt Selbstzahler angehen.
        Es wird eng, wenn es dieses Jahr noch klappen soll.

          • Also, mein brutto in der TG liegt knapp unter 7000€. Auf der Basis bekomme ich „Transferkurzarbeitergeld“, die berühmten 67% mit Kind. Dazu zahlt der Ex-Arbeitgeber einiges auf. Die JAEG dürfte ich daher noch erreichen.

            Die Lohnbuchhaltung der TG habe ich angefragt, was die von der Umstellung auf Selbstzahler halten. Bin mal auf die Antwort gespannt.

          • Kann jemand was zur Auszahlungsseite sagen?

            Wenn ich ab nächstes Jahr arbeitslos bin, besteht dann überhaupt eine Möglichkeit die Vorauszahlung zu verwenden? Dann müsste einem das AA ja die Beiträge zur KV auszahlen.

            Was passiert wenn es gar keine Möglichkeit gibt die Vorauszahlung zu verwenden?

        • Moin MeenzerBub,

          „Wenn ich ab nächstes Jahr arbeitslos bin, besteht dann überhaupt eine Möglichkeit die Vorauszahlung zu verwenden? Dann müsste einem das AA ja die Beiträge zur KV auszahlen.
          Was passiert wenn es gar keine Möglichkeit gibt die Vorauszahlung zu verwenden?“

          Manche KK führen bei Vorauszahlungen für ihre Versicherten ein Guthabenkonto, lassen also den vorausgezahlten Betrag stehen. Manche KK überweisen ab Bezug von ALG1 die Vorauszahlung wieder zurück.
          Falls eine (evt.) Rückerstattung in 2022 stattfinden würde, wird u.U. der steuerliche Vorteil trotzdem größer sein. (Abfindung /Vorauszahlung KK Beiträge in 2021 vs. KK-Rückerstattung in 2022)

          Wichtig hierzu:
          Im Vorfeld mit der KK abstimmen, ob bei Bezug von ALG1 die Krankenkasse die Vorauszahlung in einem Guthabenkonto führt oder es zu einer Zurückerstattung in 2022 kommt.
          eSchorsch wird sich bestimmt noch melden, er hat hierzu Erfahrung mit der TK.

          Zu der Vorauszahlung von KK-Beiträgen:
          – 10-Tage-Regel beachten (die Vorauszahlung muss vor dem 22.12.2021 erfolgen)
          – Das FA wird 4% der Vorauszahlungssumme steuerlich nicht berücksichtigen (Kürzungsbetrag), wenn der all. KK-Beitragssatz vorliegt (Krankengeldbezug)

          „Dazu zahlt der Ex-Arbeitgeber einiges auf.“

          Hierzu stelle ich heute Nachmittag noch weitere Informationen ein.

          Gruß
          Lars

          • @ Privatier , Lars , eSchorsch , Ratatosk , Meenzer Bub

            Ich sehe schon , mein Gedanke betr. Interpretationsfrage des Beitragsschuldners ( siehe oben 15 Nov. 2021 ) wird weitergedacht .

            Viel Erfolg für Selbszahlerfragen bei der GKV mit VZ-Frage einer Beitragsschuld eines Beitragsschuldners ( Der ja auch ggf. AN sein kann ) .
            Halt alles so individuelle Schuldfragen . U.a. auch einer Beitragsschuld
            bei einer GKV , bei einem VZ-Wunsch , eines freiwillig GKV versicherten AN .

            LG Det

          • Wenn man die TK lieb bittet, dann lassen sie die Kohle über die Zeit des ALG-Bezuges stehen. Zumindest haben sie das bisher so gehandhabt.

  135. Ich sollte noch einiges ergänzen:
    Zum 31.12.2020 bin ich ausgeschieden. Seit dem 1.1.2021 bin ich bis zum 31.12.2021 in einer TG. Im Januar wurde eine größere Abfindung ausbezahlt. Ab 1.1.2022 bin ich arbeitslos. Die Ehefrau arbeitet.

    Mit der steuerlich max. wirksammen Einzahlung in die Rentenversicherung bekomme ich nicht alles kompensiert und ich suche noch nach weiteren Absetzungsmöglichkeiten. Es geht noch um 5000€. Wenn ich die an die KK überweisen könnte, wäre das laut Steuerberater super. Aber seines Wissens ginge das nur bei Privatversicherten.

  136. Inzwischen habe ich eine Antwort von TG (meinem derzeitigen „Arbeitgeber“). Die wollen mich nicht auf Selbstzahler umstellen. Habs mit gut zureden probiert. Besteht da zufällig ein Rechtsanspruch auf Umstellung als Selbstzahler?

  137. @MeenzerBub sagte am 23.Nov.2021 um 17:40

    nein, ich warte noch auf meinen Steuerbescheid.
    In der Zwischenzeit ist mir aber noch ein anderer Gedanke gekommen. Im Veranlagungsjahr würde von der KK eine Kapitalzahlung aus meiner Altersversorgung verbeitragt. Dabei wurde die Zahlung des Beitrags auf 10 Jahre gestreckt und ist monatlich zu zahlen. Die Beitragsschuld ist also komplett in 2020 entstanden, so dass man m.E. argumentieren kann, dass diese dann auch die Basis für die Vorauszahlung ist und nicht die tatsächlich gezahlten Monatsbeiträge aufgrund der Streckung auf 10 Jahre.
    Hat vielleicht schon mal jemand Erfahrung mit diesem Sachverhalt gemacht ?

    Gruß
    BestAger

    • Ich muss ja zunächst mal diesem Forum und allen Aktiven Respekt zollen. Die Antworten kommen zügig und sind sachlich. Wenn sieht, was in anderen Foren so los (entweder gar nichts oder Gemotze), so kann dies hier nicht genug loben. Meine besten Dank dafür.

      Zurück zum Thema:

      Ein Punkt, der sich durch das Forum zieht, ist die Frage, wieviel Vorauszahlung wird steuerlich anerkannt? Nachdem was ich verstanden habe, kann ich die dreifache Summe der AN-KK-Beiträge, die im Jahr der Vorauszahlung geleistet wurden, steuerwirksam vorauszahlen.

      Ist das letzten Endes der Betrag der auf der Lohnsteuerbescheinung ausgewiesen wird multipliziert mit drei?

      • Du kannst 36 Monate der von Dir im aktuellen Jahr geschuldeten Beiträge vorauszahlen, sofern es Deine KK erlaubt.

        Darin stecken auch der AG-Anteil und die PV-Beiträge! In meinem Fall waren es knapp 32k.

        Gruß
        The_Doctor

        • 32k€? Wie sah dann bei dir das ganze Zahlenwerk in dem Jahr aus?

          Du hattest eine Abfindung? Und wenn du 32k€ vorauszahlen konntest, dann hattest du auch ordentlich andere Einkünfte. Wo kamen die her? Und wieviel davon konntest du durch steuermindernde Maßnahmen egalisieren?

          Ich werde noch 47k€ an die RV überweisen und das reicht noch nicht.

          • Falls Du oberhalb der BBG liegst, sind 32k für 12 Monate völlig normal. Incl. PV und AG-Anteil. Rechne mal nach…

          • Moin MeenzerBub,

            Frage: Geht es um diese 5K?

            „Mit der steuerlich max. wirksammen Einzahlung in die Rentenversicherung bekomme ich nicht alles kompensiert und ich suche noch nach weiteren Absetzungsmöglichkeiten. Es geht noch um 5000€.“

            Mit der TG wird es schwierig werden auf SZ umzustellen und dir läuft auch die Zeit weg.
            Andere Möglichkeit um die 5K „unterzubringen“ … Stichwort: „Spenden“

            Dazu deine Werte im Abfindungsrechner simulieren und die 5K trägst du unter Sonderausgaben im Feld Krankenkasse ein. Einzelspenden ohne „Spendenquittungen“ sind bis 300€/Einzelspende erlaubt, also 16 oder 17 Einzelspenden kompensieren deine genannten 5k. Und damit das FA nicht rumzickt, schreibst du auf die Überweisungsaufträge:

            Spende Nr.1, Spende Nr.2, Spende Nr.3 usw.usf. … haben wir schon erfolgreich durchgeführt.

            Gruß
            Lars

          • @MeenzerBub: Inkl. laufendem Jahr plus drei Vorauszahlung für Eheleute mit PKV addiert sich bei uns auf knapp 50k. Skonto und Steuererstattung bringen 22k, gutes Geschäft, auch ohne Einkommen. Gesamt sollten in 2022 85k vom FA kommen, davon fast 5k durch diesen Blog 🤗 gute Tipps = gutes Geld
            MbG
            Joerg

      • Ich stecke halt in einer Zwickmühle.

        Die TK sagt: Machen wir nur für Selbstzahler.

        Der Arbeitgeber will mich nicht auf Selbstzahler umstellen.
        Nach der Diskussion hier, hätte ich zwar einen Anspruch darauf, aber dann muss ich in den Angriffsmodus gegenüber dem Arbeitgeber und mir läuft die Zeit davon.

        Hintergrund:
        Anfang des Jahres habe ich 195k€ Abfindung bekommen und bin seit 1.1.2021 in einer TRansfergesellschaft.

        Weiter oben habe ich ein Thema verlinkt. Tenor dort: Nur selbst bezahlte Beiträge können steuerwirksam angesetzt werden. Beiträge aus Arbeitslosigkeit können nicht angerechnet werden.

        Gilt das evtl. auch für mich? Auf den monatlichen Zetteln wird das TransferKUAgeld ausgewiesen und extra der ArbeitnehmerAnteil zur KK. Aber wo die Kohle herkommt und ist das jetzt anrechenbar? Auf der Lohnbescheinigung eines Kollegen der aus der TG schon raus ist, werden die Beiträge ausgewiesen.

        Jetzt will ich nicht mit der Brechstange in die Lohnabrechnung der TG reingehen, wenn sich hinterher herausstellt, dass die Beiträge zur KK nicht relevant sind.

  138. Und auch nochmal zurück zur TK:

    Ich hatte ja schon geschrieben, dass die TK wie folgt auf die Frage einer Vorauszahlung reagiert hat:

    Vorauszahlungen können nur geleistet werden, wenn man sogenannter „Selbstzahler“ ist. D.h. die KK-Beiträge werden von einem selbst und nicht wie üblich vom Arbeitgeber überwiesen.

    Hat jemand die gleiche oder eine (was interessanter wäre) eine abweichende Antwort bekommen?

    • Das eine Krankenkasse Vorauszahlungen nur dann akzeptiert, wenn der Versicherte als Selbstzahler geführt wird, halte ich für den Normalfall. Dies hat aber nur organisatorische Gründe, weil die Krankenkasse für einen vorausgezahlten Zeitraum nicht auch noch die regelmässigen Zahlungen eines Arbeitgebers verbuchen kann. Also fordert sie vorher die Umstellung auf Selbstzahler. Verständlich und daher nicht zu kritisieren.
      Das ein Arbeitgeber eine Umstellung auf Selbstzahler nicht gerne macht, kann man vielleicht auch noch verstehen, da dies von der gewohnten Abwicklung mit gesetzlichen Krankenversicherungen abweicht. Das macht Mühe und manch einer AG bzw. Personalabteilung weiß vermutlich auch weder dass dies möglich ist, nochwie es umzusetzen wäre.

      Fazit: Man sollte ein solches Vorhaben rechtzeitig klären, um genügend Zeit zu haben, evtl. Probleme aus dem Weg räumen zu können. 3-4 Wochen vor der letzten Zahlungsmöglichkeit sehe ich da keine Chance mehr, eine Einigung herbeizuführen. Kurz: Ich würde das Thema vergesssen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        Was ist hier mit TG und TK gemeint? Ich lese diese Beiträge und frage mich, ob für mich auch was zu beachten ist. Verstehe die Thematik hier nicht.

      • Nachdem ich nochmal sehr höflich, aber bestimmt nachgefragt habe, führt mich die TG jetzt als Selbstzahler. Das hat doch noch geklappt.

        • Moin Meenzer Bub
          A) Also wenn auch reichlich SPÄT = Anfang Dezember 2021
          nun Selbstzahler ??? = Schritt 1) Selbstzahler GKV genommen ???
          B) Wenn GKV sagt : Erst Jan. 2022 wieder nächste Zahlungsberücksichtigungsmöglichkeit möglich , dann war A) m.M.n.
          zu spät .
          D.h. , es sieht mir nach einem dringenden Klärungsgespräch mit der
          GKV aus , wie da die Kuh ( zu spät ??? für VZ ??? ) evt. doch noch vom
          Eis zu bekommen ist . Und im Gegensatz zum Privatier , bin ich i.d.R.
          ja immer etwas “ Hoffnungsvoller “ , was den “ Auf dem letzten Drücker “
          betrifft : Trotzdem könnte da der Peter schon richtig liegen , bei
          ggf. auch ZUUUUUU SPÄT .

          FA akzeptiert NUR ( und AUSSCHLIESSLICH !!! ) was via Datenautobahn
          von der GKV an das FA gemeldet wurde ( im jeweiligen VAJ ) .
          Problem dabei : Bisherige Zahlweise ( über AG ) , schliesst nur 1/2 Beitragsberücksichtigung des freiwillig Versicherten ein = 2021 !!!
          ( Auch Jahr der Abfindungszahlung 2021 ??? )

          Sieht mir nach einem Fall für Hr. Schmetz aus ( Peter hat da nen Link ) .
          Betr. “ Begleitung “ einer relativ SPÄTEN Umstellung des Beitragszahlverfahrens
          mit “ Überzeugungsarbeit “ bei einer GKV und im Anschluss beim örtlichen FA .
          Mit m.M.n. der Gefahr verbunden , zuuuuuuuu SPÄT für Überzeugungsarbeiten ???
          Betr. GKV / FA , Sonderzahlung für 3 Jahre im Voraus .

          Pers. würde ich aber wohl trotzdem “ DRINGEND “ mal den VERSUCH , via Telefonhörer in die Hand nehmen , und mal ne Chancenabwägung durch Hr. Schmetz im individual-Fall machen lassen ( Incl. SOFORTFAHRPLAN betr. ZEITLICH noch möglich = Ergebnisabhängig ! )
          Wird wohl nicht die ganze Abfindung kosten , und evt. sieht Hr. Schmetz ja
          auch noch andere individual-Möglichkeiten für XXX k Abfindung ???
          Viel Erfolg

          LG Det

  139. Wenn man sich die Beiträge durchliest, stößt man auf zwei verschiedene Aussagen:

    1) Vorauszahlungen sind bis zum dreifachen der KK-Beiträge im Jahr der Vorauszahlung möglich. Etwas vereinfacht zusammengefasst.

    2) Manche Kassen argumentieren, die steuerlich wirksame mögliche Vorauszahlung orientiert sich an der Höhe Beiträge im Januar des Folgejahres.

    Hierzu siehe auch:

    https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-38903

    Ob dieses Verhalten inzwischen allgemein üblich ist oder ob die Kassen sich da falsch verhalten, da gehen hier noch die Meinungen auseinander.

    Hat sich da vielleicht die Position der Finanzämter geändert? Klappt der Steuersparttrick nicht mehr?

    Mein bisheriges Verständnis war: Es ist wurscht, ob man im Folgejahr arbeitslos ist oder eine Arbeit annimmt. Schlimmstenfalls überweist die Kasse das Geld zurück. Aber steuertechnisch ist der Abfluss im Jahr der Vorauszahlung da und damit wirksam. Schlimmstenfalls muss man im Folgejahr das halt als Einkommen versteuern.

    • Du wirfst KK und FA durcheinander.
      Die KK können selbst bestimmen, ob sie Vorauszahlungen annehmen. Sie können auch selbst bestimmen, in welcher Höhe sie Vorauszahlungen akzeptieren oder von wem. Sie können nicht entscheiden, ob das FA eine Vorauszahlung anerkennt.
      Wo die KK nicht mehr frei sind: haben sie eine Vorauszahlung angenommen, dann müssen sie die ordnungsgemäß bescheinigen. Das sollte dann beim FA zur steuerlichen Anerkennung der Vorauszahlung führen.

      Das FA hat sich an die Gesetzeslage zu halten und die hat der Privatier oben wie folgt beschrieben „Vorauszahlungen werden dabei bis zum 3-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus als Sonderausgaben anerkannt. Insgesamt können somit mit den Beiträgen für das aktuelle Jahr zusammen max. 4 Jahresbeiträge bezahlt und als Sonderausgaben anerkannt werden.“
      Das ist unabhängig davon ob die KK das doppelte des aktuellen Jahresbeitrages, das dreifache des nächsten Jahresbeitrages oder pauschal 9.999€ als Vorauszahlung akzeptiert.

      • Du hast natürlich vollkommen recht, dass dies zwei Paar Schuhe sind. Ich ziele in eine etwas andere Richtung. Ich zitiere aus einem anderen Beitrag:

        „Die Antwort von der TK war, dass sich der max. Vorauszahlungsbetrag aus dem zu erwartenden Beitrag von 22 berechnet und nicht aus dem geleisteten Beitrag in 21. Dies wurde mit §10 EstG begründet, was m.E. nicht korrekt ist.“

        Ich meine ähnliches mehrfach gelesen zu haben. Es ist also nicht so, dass die KK sagen „wir wollen nicht“, sie sagen „wir dürfen nicht“.

        je nachdem, wie sich das ganze entwickelt, werde ich berichten, welche Erfahrungen ich gemacht habe.

        • Wenn ich den Müll raustragen soll, dann schiebe ich Ischias, Gicht oder Asthma vor, anstatt zuzugeben, dass ich keine Lust habe 😉

          • Oh Gott, hab ich jetzt herzlich gelacht. Unterm Strich sind die Aussagen hier schon etwas divergent. Aber ich sehe es sportlich. Ich habe den jetzigen Arbeitgeber „überzeugt“ mich auf Selbstzahler umzustellen. Dann werde ich auch alles versuchen, die KK zu „überzeugen“. Ein Stück lass ich mich da überraschen.

          • Dann stellt sich mir noch die Frage, ob das FA als max. Vorauszahlungssumme das 3-fache des AN+AG-Beitrags akzeptiert oder nur das 3-fache des AN-Beitrags. Hier im Forum gibt es da auch widersprüchliche Beiträge.

            Ganz oben „Beitragsschuldner für die vertraglich geschuldeten Beiträge ist bei freiwillig gesetzlich und privat Versicherten immer der Versicherte selber. Und zwar für den gesamten Beitrag. Zuschüsse des AG werden nicht betrachtet.“

            Und in https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-21339 :Mit „Jahresbeitrag“ ist immer der Beitrag gemeint, den der Steuerpflichtige zu entrichten hat.

            Ich habe jedenfalls nur den AN-Anteil überwiesen und bin damit hoffentlich auf der sicheren Seite.

  140. Diese Frage ist leicht zu beantworten: einfach mit der KV sprechen. In meinem Fall war es wirklich einfach, 36 Monate Vorauszahlung der KV-Beträge (natürlich AG+AN, logisch).

    • Die KV ist die eine Sache. Entscheidend ist, ob das FA auch den steuerfreien AG-Zuschuss-Anteil als Berechnungsgrundlage akzeptiert. Hat das FA die 3-fache Jahressumme aus AG+AN-Anteilen schon akzeptiert? Beim Erreichen der BBM im Jahr der Noch-Beschäftigung wären das immerhin mehr als 32€K, die in einem Jahr absetzbar wären.

      • Ich habe ca. 32k überwiesen, nachdem mein Steuerberater mir dies empfohlen hat.
        Was hast Du denn zu verlieren? Selbst, wenn das FA nur die Hälfte der Vorauszahlung anerkennen würde, wäre das Geld doch nicht weg!
        Mit Deiner Sicherheitsvariante verschenkst Du ggf. enorme steuerliche Vorteile.

        Gruß
        The_Doctor

        • @The_Doctor: Genau! Zudem hat es radiofreak selber richtig zitiert, ‚Mit „Jahresbeitrag“ ist immer der Beitrag gemeint, den der Steuerpflichtige zu entrichten hat.‘ und das ist AN+AG. Da es ja im Abfindungsfall eh keinen AG mehr gibt. Und da FA interessiert, was der AN zahlt, denn es geht ja um dessen Steuererklärung und seine Sonderausgaben. Und natürlich zahle ich für mich und meine Frau im Voraus.
          Sollte in den darauffolgenden Jahren doch wieder ein AG seinen Zuschuss leisten, muss man diesen natürlich versteuern (vielleicht wird es damit NOCH klarer).
          MbG
          Joerg

        • Wen meinst du eigentlich mit „Was hast Du denn zu verlieren?“? Mich?

          Dann geht die Diskussion in eine verkehrte Richtung.

          Zunächst mal: In Absprache mit dem StB habe ich schon den maxBetrag an die RV überwiesen. Jetzt fehlen noch einige tausend Euro, die steuerlich wegzuoptimieren sind. Ich muss also gar nicht die Obergrenze für Vorauszahlungen an die KK austesten.

          Das Problem ist ein anderes.
          Wenn die Aussage zutrifft: „Die Antwort von der TK war, dass sich der max. Vorauszahlungsbetrag aus dem zu erwartenden Beitrag von 22 berechnet und nicht aus dem geleisteten Beitrag in 21.“
          Egal welchen Betrag jetzt jemand überweist, wenn nächstes Jahr ALG-Bezug angesagt ist und dann Null Euro des überwiesenen Betrages steuerlich anerkannt werden, was dann?

          • @MeenzerBub: Gratuliere, dass du deine Steuerlast schon gegen Null optimiert hast! Zur Vorauszahlung in 2021 noch eines, das FA erkennt Vorauszahlung an und sie wirkt in dem Jahr steuermindernd, in welchem sie geleistet wurde. Und Ende. Was in den kommenden Jahren passiert, wird in den kommenden Jahren abgerechnet.
            Was The_Doctor meint ist, dass, was auch immer die TH an Vorauszahlung akzeptiert, das Geld ja nicht weg ist. Und für die ’21er Steuererklärung ist eine Leistung, die in 2022 kommt nun einmal egal.
            MbG
            Joerg

          • Langsam Leute – mir geht es nur um folgenden Sachverhalt: Im letzen Jahr der Beschäftigung habe ich als freiwillig gesetzlich Versichterter KV/PV-Beiträge, die zur Hälfte steuerfrei vom AG bezahlt werden. Kann ich diese steuerfreien AG-Zuschüsse bei der Berechnung der max. Vorauszahlungsssumme im letzen Jahr der Beschäftigung auch ansetzen oder kann ich nur die von mir bezahlten AN-Beiträge aus Berechnungsgundlage x3 ansetzen?
            Klar, wenn The_Doctor meint: was hast Du zu verlieren, wenn ich auch den AG-Anteil überweise – im schlimmsten Fall wird der AG-Anteil nicht anerkannt.
            Ich wollte nur wissen, bevor ich 16K€ AG-Anteil an die KV überweise, ob diese dann auch von FA anerkannt werden.

  141. Danke Frei_2020, der Beitrag verweist wieder nach hier zurück und trifft die Aussage dass „Bei der Berechnung des max. Vorauszahlungsvolumens bleiben Erstattungen des Arbeitgebers oder der Agentur unberücksichtigt.“
    Was heißt nun „Erstattungen des AG bleiben unberücksichtigt?“
    Ist es egal, was der AG zuzahlt, es bleibt bei der Berechnung des max. Vorauszahlungsvolumens unberücksichtigt und ich kann den kompletten Beitrag als Basis für die 3-fache Vorauszahlung ansetzen?
    Ist der steuerfreie AG-Zuschuss überhaupt eine Erstattung?
    An zahlreichen anderen Stellen hier steht dann aber, dass nur der AN-Anteil berücksichtigt wird.

    The_Doctor hat ja schon den auf Basis AN+AG-Anteil vorausgezahlt. Hat das FA die 32K€ Vorauszahlung anerkannt?

    • @radiofreak: du bist mir zuvor gekommen. Die Diskussion hier dreht sich im Kreis. Verläßlich weiß das hier wohl keiner. Oder, was auch vorkommt, einer weiß es und schriebt es auch.Aber die Diskussion derer, die nur vermuten, geht munter weiter und überschattet alles 🙁
      In dem Fall wäre es hilfreich, das FA anzurufen und hier zu berichten. Würde mich nicht wundern, wenn auch da gegensätzliche Aussagen vom FA kämen.

      • Es gilt für FA was ihr gezahlt habt! Natürlich nicht, was vom AG gezahlt WURDE.
        Tut mir leid, ich kann das Missverständnis zwar nachvollziehen, aber, wenn man diesen einfachen Satz nicht akzeptiert, scheitert die Aufklärung.
        Ich habe schon häufiger Vorauszahlungen geleistet, um Steuern zu senken, vor allem aber, um im Folgejahr andere Vorsorgelösungen geltend zu machen. Hilft euch beiden aber nicht, da ihr FA, Veranlagungszeitraum, ESt, ALG1, AG-Zuschuss, etc. nicht nachvollziehen könnt.
        Letzter Versuch:
        Was euch die KV erlaubt vorauszuzahlen, wird auch vom FA anerkannt.
        MbG
        Joerg

        • Nachtrag:
          Ehepaar zahlt 2013 40k KV/PV, 14k laufendes Jahr, Rest für kommende Jahre. AG erstattet im lfd. Jahr 7k, anerkannt wurden 33k. Weil das FA NICHT zukünftige Erstattungen AG (oder ALG1) ‚gegenrechnet‘.
          Zielführend?
          MbG
          Joerg

          • Genau Joerg
            Erstattungen werden ( Anlagenabhängig des Mantelbogens FA ) zum Einkommen gerechnet , auch im jeweiligen VAJ .
            Und wenn da Erstattungen und Vorauszahlungen ein passendes zvE Ergebnis
            im passenden Veranlagungsjahr liefern ( Ggf. auch via Anlagen des Mantels ) , müsste ja alles i.O. sein .

            Ist halt scheinbar ein relativ schwer zu verstehender Unterschied ,
            zwischen Einkommen ( ggf. mit Erstattungen ) und zu versteuernden
            Einkommen ( mit ggf. Vorauszahlungen , ggf. u.a. mit KV Vorauszahlungen ) .

            Naja , wird ja evt. noch …………..Zielführend werden ???
            Keine Ahnung . Individual-Fragen halt , u.a. beim radiofreak
            oder beim Meenzer Bub .

            @ The_Doctor Eine m.M.n. passende Sicht für Einkommen und ggf.
            Zahlungsfragen . Auch von ggf. anstehenden Honorarzahlungsfragen .
            I.d.R. eh Individual-Fragen .

            LG Det

    • Ich habe die Vorauszahlung dieses Jahr geleistet, von daher wird das FA sie erst mit dem Steuerbescheid für 2021 anerkennen.

      Ich war zunächst auch unsicher und dachte, dass die AG-Anteile in die Basis für die 36 Monate VZ nicht einfließen, weil ich den Gesetzestext nicht richtig interpretiert hatte, habe mir dann aber von Herrn Schmetz im Rahmen seines Mandats erläutern lassen, wie genau er zu verstehen ist. Falls das FA bei der Anerkennung der VZ tatsächlich Probleme machen sollte, habe ich für alle Fälle eine sehr gute Argumentationshilfe, die er mir an die Hand gegeben hat.

      Da er davon lebt, sein Wissen gegen Honorar mit seinen Klienten zu teilen, werde ich nicht weiter in die Details gehen. Ich kann nur jedem, der trotz der Ausführungen des Privatiers immer noch unsicher ist, empfehlen, etwas Geld in die Hand zu nehmen und sich von einem Fachmann beraten zu lassen.

      Gruß
      The_Doctor

  142. @All: Ich kann die Verunsicherungen im Zusammenhang mit der Vorauszahlung von KV-Beiträgen zwar teilweise verstehen, ich habe aber eigentlich den Eindruck, dass alle Fragen bereits im Beitrag oben beantwortet sind. Bitte noch einmal nachlesen! Insbesondere ab „Wo ist der Haken“ bzw. „Praktische Durchführung“.

    Wenn trotz der ebenfalls im Beitrag oben aufgeführten gesetzlichen Grundlagen und des weiter ins Detail gehenden Schreibens des BMF vom 24.05.2017 immer noch Zweifel bestehen, so kann ich nur den Gang zum Steuerberater empfehlen.
    Dabei sollte man aber im Vorfeld klären, ob der gewähte Berater die Materie auch beherrscht und dann im Anschluss die Bereitschaft mitbringen, für eine professionelle Beratung auch ein angemessenes Honorar zu bezahlen.

    Gruß, Der Privatier

      • Um Det einen Gefallen zu tun greife ich das Thema nochmal auf:

        Allein die Tatsache, dass eine einfache Frage, die mit ja oder nein beantwortet werden kann, eine solch große Diskussion auslöst und mit dem Verweis auf einen Steuerberater endet, zeigt mir, dass es keine einfache Antwort gibt.

        Wir können hier ja im Forum über die Antwort abstimmen und dann dem FA mitteilen, wie es zu entscheiden hat. Das wär doch mal was im Sinne von Waldorf und Statler.

        Genießt die Vorweihnachtszeit wie ich die letzten Tage meines Arbeitslebens bis Silvester 🙂
        radiofreak.

        • @ radiofreak
          Es gibt eine normale Handlungsabfolge , wie im Text oben m.M.n. zu
          mindestens 95% richtig aufgeführt . Z.B. :
          —> radiofreak ist freiwilliges Mitglied einer GKV/PKV und Selbstzahler
          —> radiofreak ist dieses bereits seit längerer Zeit , eine gewisse
          Zahlungsregelmässigkeit hat sich eingestellt , die GKV kennt den mon.
          anzunehmenden Beitrag , und nimmt diesen Beitrag auch für die Zukunft
          für eine Vorauszahlung an .
          —> radiofreak spricht mit GKV eine Vorauszahlung ab , und gibt passenden
          Betrag in Auftrag ( als Selbstzahler ist die Beitragsschuld AN + AG Anteil )
          —> GKV von radiofreak meldet dem Wohnstättenfinanzamt diese Vorauszahlung
          —> Wohnstättenfinanzamt erkennt die VZ im richtigen VAJ ( Abflussprinzip
          mit “ Sonderheiten / Feinheiten “ ) an . Fertig .

          Alles was von Regelmässigkeiten abweicht , ist dann natürlich immer eine
          eher Individual-Frage ( z.B. ob eine Umstellung auf Selbstzahler noch am
          6 Dezember für das rückliegende Jahr , eine VZ Möglichkeit bei der GKV ergibt ) die dann auch evt. etwas Individual-Überzeugungsarbeit erfordert .
          Die regelmässigen Bedingungen sind klar , die individual-Fälle sind dann
          halt ggf. mit “ Individueller-Überzeugungsarbeits-Begleitung “ durchzuführen .

          In diesem Sinne , auch eine schöne Vorweihnachtszeit bis zum letzten Tage
          des Arbeitslebens bis Sylvester .

          Bei mir geht ja das Leben auch bis UND hoffentlich auch nach Sylvester mit Arbeit weiter . Früher als regelmässiger Selbstzahler PKV , jetzt ohne Möglichkeit , die GKV Beiträge noch Vorauszuzahlen da kein Selbstzahler mehr .

          Das traurige Leben der Arbeiter halt . Zahlen muss jetzt halt die Chefin .
          In meinem Fall ist Chefin halt z.Zt. Beitragsschuldner , für den AN und AG Anteil . EGAL , passt Ihr und mir auch . Insbesondere für die Teilnahme an
          einer GKV-Pflichtversicherungsmitglied Ü55 mit relativ Max. Beitrag .
          Soooooo , jetzt aber wieder ran an die Arbeit ……………………….
          Nicht das noch wieder MECKER gibt …………..

          LG Det

      • Tja, Waldorf – man sieht: Du bist schon lange dabei und kennst meine Traditionen hier auf der Seite. Du hast Recht: Ich werde in Kürze hier meine Weihnachtspause verkünden. Und das wird dann auch die letzte „Vorstellung“ (Beitrag) in diesem Jahr sein. Natürlich mit den entsprechenden Wünschen für Weihnachten/Neujahr. Aber dann an alle Leser. Für Dich speziell habe ich noch einen schönen Gruß an Astoria. 😉

        Gruß, Der Privatier

        • Tja Statler , ich hoffe ja das es “ Wir “ auch gut geht ?
          Ich habe schon oft daran gedacht . Was wäre z.B. ein Waldorf ohne Astoria .

          In der Vorweihnachtszeit gibt es ja auch noch viel Arbeit für den ( gefühlt ) alten Waldorf zu erledigen . Den Kamin anmachen , die Kekse heimlich
          wegfuttern , und den Kaffee leer trinken . Kühlschrankkontrolle auch noch .
          Irgendwann auch noch auf Astorias Befehl : “ Der Baum ( schon geholt ) ist
          noch reeeeeeeeeinzuuuuuuuuuuhoooolen “ gewartet . Immer wie immer , halt .
          = “ Aaaa_le Jaaaaah_re wiiiiiie_der ………. “
          unter der Kontrolle der Kühlschrankfüllerin ( auch wenn ich da ab und
          an den Inhalt mal etwas kontrolliere , incl. Test ob noch i.O. )
          Hoffentlich bleibt es auch noch eine lange Zeit sooooooo .

          Und mit Dir natürlich auch noch die Tradition gepflegt , mit noch ein
          paar Vorstellungen in der Loge ( Ich glaube jetzt schon >5Y Tradition ? ).

          LG Waldorf ( i.d.R. unter Befehlsgewalt von Astoria ) mit Traditionspflege
          beim Statler

  143. Guten Tag,
    irgendwie blicke ich nicht so ganz durch bei alle den ganzen Begrifflichkeiten.

    Ich bin derzeit noch beschäftigt bzw. freigestellt bis vorraussichtlich Ende des Jahres 2022. Ich bin nur normal gesetzlich versichert in einer BKK. Und meine Tochter ist über mich versichert. Wenn ich jetzt ein Dispojahr in 2023 machen möchte,weil dort die Abfindung gezahlt wird, wie funktioniert das mit der Krankenversicherung für mich und meine Tochter?
    Ich muss mich dann freiwillig für die 12 Monate gesetzlich versichern. Ist das dann auch so, dass meine Tochter mitversichert ist ?Oder muss ich das extra zahlen? Und muss ich das dann im Januar 2023 dann für das ganze Jahr im Vorraus zahlen um den steuerlichen Vorteil zu haben ? Und ist dieser dann wirklich höher als die ganzen Krankenkasseleistungen die man selber zahlt ?
    Und wieviel muss man dann bezahlen, wonach berechnet sich das ? Nur aus der Abfindung, ca. 180.000 € falls ich nicht noch irgenwo vorher etwas davon einzahlen kann.
    Und wie ist das bei OPs oder Arztbesuchen und Medikamenten ? Da ich schwerbehindert bin ist eine medizinische Versorgung wichtig für mich und ich weiss nicht, ob man dann alles selber bezahlen muss. Habe keine Vorstellung mit was ich monatlich rechnen muss wenn ich ausser Abfindung keinen Verdienst habe.
    LG Tanja

    • Moin Tanja,

      „Ich muss mich dann freiwillig für die 12 Monate gesetzlich versichern. Ist das dann auch so, dass meine Tochter mitversichert ist ?“

      Ja, du musst dich freiwillig versichern u.U. ist dann deine Tochter bei dir mitversichert (hängt auch vom Alter der Tochter ab)

      „Und wieviel muss man dann bezahlen, wonach berechnet sich das ? Nur aus der Abfindung, ca. 180.000 € falls ich nicht noch irgenwo vorher etwas davon einzahlen kann.“

      Wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird die BKK die Abfindung nicht verbeitragen. Liegen dann im Dispojahr die monatlichen Einkünfte bei max. ca.1100€/Monat bezahlst du ~210€/Monat an KK+PV Beiträge für dich und deine Tochter.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, danke dir schonmal.

        Also meine Tochter ist 16 und geht noch zur Schule und lebt bei mir. Das heisst sie sollte darunter fallen. Sie wird zwar in Juni 2023 18, geht aber dann immer noch zur Schule, Ausbildung oder sonstwas.

        Die ordenliche Kündigungsfrist wird eingehalten und es wird keine Sperrzeiten geben, da wir über die Kündigungsschutzklage gehen, denn bei mir muss das Integrationsamt zustimmen und dann werden wir unseren vorher besprochenen Vergleich machen.

        Es wird im Dispojahr nur die Abfindung und eine Einmalzahlung im April geben, die evt bei 2.000-3.500 € brutto liegen könnte, das weiss aber erst kurz vorher da es sich um eine Gewinnbeteiligung aus 2022 handelt und die ist erst nach 2022 bekannt meist im Februar. Aber das wird alles sein.

        LG Tanja

    • „Und wieviel muss man dann bezahlen, wonach berechnet sich das?“
      Das kommt darauf an, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde (bzw. dass keine Ruhezeit verhängt würde). Ist das der Fall und es gibt neben der Abfindung kein weiteres Einkommen, dann kostet dich die Krankenkasse gut 200€ pro Monat (= Mindestbeitrag). Deine Tochter kann da genauso in die kostenlose Familienversicherung wie bisher, die med. Vorsorgung ist auch wie bisher.
      Zahlen kann man monatlich.

      Dass man mehr Steuerersparnis hat, als Beiträge geleistet werden, ist ein Sonderfall der nur auftritt wenn man noch andere Einkünfte im Abfindungsjahr versteuern muss. Trifft auf dich wohl nicht zu.
      Trotzdem hat man einen kleinen Steuervorteil, wenn Beiträge in das Jahr der Abfindung vorzieht, insbesondere wenn man in den Folgejahren kein/kaum Einkommen hat. Bei einer Vorauszahlung muss aber die Krankenkasse mitspielen, nicht jede akzeptiert das.

      Manche Krankenkassen wollen sich nicht an die Vorgaben ihres Spitzenverbandes halten und verlangen trotz Einhaltung der Kündigungsfrist einen höheren Beitrag. Sprich spätestens im 2. Halbjahr mit der Kasse, wegen der freiwilligen Versicherung nach der Abfindungszahlung. Wechsel notfalls die Kasse, wenn die mauern.

      • Hallo Eschorsch,

        danke für die Infos. Die Kündigungsfrist wird eingehalten werden und es wird keine Ruhe oder Sperrzeiten geben, da wir über Kündigungsschutzklage gehen müssen,denn das Integrationsamt muss zustimmen. Dann werden wir vor Gericht den abgesprochenen Vergleich vornehmen.

        Es wird im Dispojahr nur die Abfindung und eine Einmalzahlung im April geben, die evt bei 2.000-3.500 € brutto liegen könnte, das weiss aber erst kurz vorher da es sich um eine Gewinnbeteiligung aus 2022 handelt und die ist erst nach 2022 bekannt meist im Februar. Aber das wird alles sein.

        Steuererparnis bezog ich darauf wenn ich in 2023 dann direkt die 12 Monate KK im Voraus bezahle also direkt 2400 €. Ich werde mich sobald der Vertrag steht rechtzeitig darum kümmern, das wir nicht ohne dastehen falls es zum Dispojahr kommt.
        LG Tanja

        • Dann solltest Du im Abfindungsjahr mindestens diese 2 – 3.500€ an absetzbaren Beiträgen (Kranken- und Rentenversicherung) zusammenbringen.

          Spiel dein Beispiel mal im Abfindungsrechner (Hauptseite, rechter Rand, etwas runterscrollen) durch, dann kriegste ein Gespür für die Wirkungsweise.

          Und keine Panik!
          Wenn ihr zum 31.12.22 aufhebt und die Abfindung in 2023 ausgezahlt wird, dann sind die schlimmsten Klippen umschifft. Selbst wenn der AG dann die falsche Steuerklasse anwendet, kriegst Du das Geld per Steuerbescheid im Folgejahr erstattet.
          Dann ein Dicojahr in ’23 und alles wird gut.

          • Ja ich denke das ist das Höchstmaß an Brutto Netto ist ja deutlich weniger. Aber wenn ich 2400€ KK bezahle und zb. noch 1500 € freiwillig in die Rentenversicherung übersteigen diese Summe schon das was Brutto gezahlt wird.

            Hatte ich schon so eingegeben. Aber ich weiss nicht welche Steuerklasse da berücksichtigt wird im Rechner bei mir wäre es für den Fall eines Disojahres ja die Stkl. 2.

            Jetzt steht noch das Thema Penkaeinzahlung im Raum und LZK Auszahlung oder noch eine Sonderzahlung vom AG darauf vornehmen lassen mit irgeneinem tollen Namen. Und das Ganze dann von der Abfindung abziehen. Damit es an den DRV übertragen werden kann, dafür fehlen leider 10k. Dazu wollte ich morgen versuchen die DRV zu erreichen bzgl. des Themas Störfall damit kann ich nix anfangen. Ob das Übetragen sinnvoll ist, um Rentenmonate zusammenzubekommen oder ob es gar nicht wenn die Erwerbsminderung käme.
            Ich hoffe das Ag 31.12.und Auszahlung in 2023 akzeptiert. Ich werder die Klausel einsetzen das sie als EX Ag die Elstam als einziger AG abfragen, da keine Beschäftigung geplant ist. Dann sollte die das ja richtig abrechnen und ich gebe dem FA keinen Kredit.

            Ist mir auch lieber, damit ich das nicht mit dem Steuerbescheid machen muss. Da hänge ich seit 10 Jahren hinterher und müßte erstmal die letzten Jahre aufarbeiten. War und ist leider alles etwas viel für einen Menschen zu tragen.

  144. Also, das Buch „Per Abfindung in den Ruehstand“ hatte mir da doch geholfen. Das ist inhaltlich ein gutes Werk, das Peter Ranning da erstellt hat.

    Außerdem ist da ein Steuerberater hilfreich, der sich in dem Metier auch auskennt. Ich hatte da einen ganz guten. Er/sie kann dann auch die Steuer ausrechnen und auch bei der Entscheidung helfen, ob Dispojahr ja oder nein.

    Dispojahr muss nicht zwingend sein. Das hängt vom Einzelfall ab. Auch hier verweise ich wieder auf das Buch von Peter Ranning.

    Du kannst auch mal die Kasse anrufen und einfach fragen. Zumindest bei der TK habe ich immer sehr gute Auskünfte bekommen.

    Wenn du bei einer Kasse versichert bist, dann bist du versichert mit den üblichen Leistungen. Das ist eigentlich unproblematisch. Unsicher bin ich bei der Frage der Mitversicherung der Tochter. Die sollte drin sein. Aber beschreien will ich das definitiv nicht.

    Hast du noch sonstige Einkünfte oder ein Ehemann mit Einkünften?

    • Hallo Meenzer Bub,

      das Buch ist bestellt aber für die Dinge bzgl.Vergleich wohl zu spät.

      Einen Steuerberater habe ich leider nicht. Habe schon rumgefragt im Bekanntenkreis, online gesucht aber es gibt nur Onlinekanzleien in München oder so die sich mit dem Thema Aufhebung Kündigung auskennen. Die kleinen Kanzleien lehnen solche Aufträge wohl ab, in Duisburg soll es niemanden geben der sowas macht.
      Auch meine Anwältin hatte ihre Beraterin gefragt, aber leider keine Zeit und nimmt wenn 150 € die Stunde.

      Ich überlege auch nochmal die Kasse vorher zu wechseln oder notfalls, wenn die mucken bei Vorrauszahlung.

      Es wird im Dispojahr nur die Abfindung und eine Einmalzahlung im April geben, die evt bei 2.000-3.500 € brutto liegen könnte, das weiss aber erst kurz vorher da es sich um eine Gewinnbeteiligung aus 2022 handelt und die ist erst nach 2022 bekannt meist im Februar. Aber das wird alles sein.

      Kein Mann ledig ohne sonstige Einkünfte falls ich ein Dispojahr einlege.

  145. @Nillepups: Ich muss hier mal ein wenig bremsen!

    Ich kann sehr gut verstehen, dass jemand eine Unmenge von Fragen und Unsicherheiten hat (das habe ich damals auch nicht anders erlebt).
    Aber dennoch ist es hier im Rahmen einer Internetseite nicht möglich, eine umfängliche Beratung durchzuführen. Mehr dazu im Beitrag: Grenzen

    Ich habe hier in den vielen Fragen (und einigen Antworten) schon eine ganze Reihe von zweifelhaften Annahmen gelesen, die ich hier aber unmöglich alle analysieren kann (und will). Wie im Beitrag „Grenzen“ bereits erläutert, sehe ich somit die Gefahr, dass hier einzelne Details übersehen oder falsch verstanden werden und am Ende ein Ergebnis steht, welches nicht gewollt war.

    Ich möchte mich daher an der Diskussion nicht beteiligen und ich kann nur empfehlen, sich in aller Ruhe mit den Grundlagen der einzelnen Themen zu befassen. Und Beratungen bei entsprechenden Stellen in Anspruch zu nehmen. Das wird mühsam, aber einen anderen Weg sehe ich nicht.

    Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier,

      danke für deine Einschätzung aber um den Aufhebungsvertrag oder Vergleich möglichst steuerschonend unterzubringen und Sachen mit aufzunehmen bleibt leider nicht viel Zeit. Termine werde ich so schnell nicht bekommen, bei der DRV zb. Steuerberater schilderte ich bereits sämtliche Nachfragen liefen ins Leere. Ich weiss nicht wo ich mich hinwenden kann. Ich habe sogar einen Fachanwalt Arbeitsrecht hinzugezogen, da es bei der Gewerkschaft zeitlich nicht besser aussieht. Hinterher wenn der Vergleich steht ist es zu spät das der Ag noch irgendwo was einzahlen hätten können. Da ich eben alleine bin mit Kind und keine Familie habe auf die ich zurückgreifen kann ist das alles eben sehr schwer für mich. Aber ich verstehe deine Entscheidung, freu mich aber trotzdem über Hilfe und Ideen die ich dann genauer anschauen kann.
      Lg Tanja

    • Das sagt sich einfach. Ich habe letztens fast 2 Wochen auf einen Rückruf gewartet. Auf die Sichtung meines Aufhebungsvertrages, kam nur Ewigkeiten später, ja sieht soweit ok aus. Aber bloss nicht noch mehr fordern. Natürlich war es das nicht. Die Anwältin kostet mich mindestens 5k aber was soll ich machen? Es hilft ja nichts. Wenn die noch was rausholt dann geht es ja noch.

    • Hallo MeenzerBub, die einzelnen Gewerkschaften haben auch Rechtssekretäre. Leider geben die nur Fälle die vor Gericht gehen ab. In meinem Fall Vergleich oder Aufhebuungsvertrag anpassen und dann erst damit vor gericht gehen machen die nicht. Hatte um Weitergabe an DGB gebeten, wegen der Problematik. Die wollten das aber nicht freigeben, auch wenn die bis unters Dach dicht sind und kaum Zeit haben.

  146. Dann geh doch mal an den DGB direkt ran. Sag ihnen, dass du keine Unterstützung von der Gewerkschaft bekommst. Vielleicht machen die denen mal Feuer unter dem Allerwertesten. Bei mir und mit der IG Metall, gab es keine Diskussionen.

    • Das darf ich ja nicht. Habe ich ja schon versucht das ich da direkt ran kann. Jetzt ist zu spät jetzt läuft das mit der Anwältin.

  147. Ich weiß immer noch nicht, warum du dich auf ein Dispo-Jahr festgelegt hast. Verrätst du mal dein Alter? Und deine Pläne für die Zukunft?

    • Ich würde das machen um meine Steuerlast zu senken, da ich sonst mit knapp 46 Jahren dann kaum Möglichkeiten habe dies von der Abfindung zu tun. Sprich keine Einzahlungmöglichkeit um Rente zu erhöhen, Penka usw. Und daher wäre das Dispojahr die Möglichkeit das von der Abfindung etwas bleibt. Mit Arbeitslosgeld sieht das anderes aus und es fehlten Wartezeiten.
      Abgesehen davon erwerbe ich wieder einige Monate für die Wartezeit von 35 Jahren. Pläne für die Zukunft wahrscheinlich Teilerwerbsminderung oder auch Voll wenn die Möglichkeit besteht. Sollten die Wartezeiten dafür egal sein wäre es steuerlich wahrscheinlich doch von Vorteil. Ich muss aber mal die DRV fragen was sie meinem bzgl LZK, Störfall, Erwerbsminderung und Wartezeiten.

  148. Hallo Nillepups,

    erstmal: tief durchatmen und einen Plan machen. Was willst Du eigentlich nach Beendigung machen: Privatier oder weiterarbeiten. In Deinem Alter vermute ich irgendwann wieder arbeiten.

    Als erstes Meinungsbild von mir:
    Also überlege, ob Du überhaupt das Dispojahr machen solltest (siehe auch Kommentar vom ESchorsch). Das habe einige Bekannte von mir auch genommen (teilweise auf Rat von nicht wirklich spezialisierten Steuerberatern) und bereuen es jetzt, da sie wieder arbeiten wollen und dann auf einen Großteil der Leistungen der Agentur verzichtet haben. Wenn Du kaum oder keine Sperr- und Ruhezeiten hast ist es noch attraktiver. Die Erhöhung der Steuerlast durch das ALG ist
    1. nicht so tragisch (kommt auf die Höhe Deiner Abfindung etc. an) es bleiben OHNE Maßnahmen häufig mehr als 40% davon übrig (plus die vollkommen steuerfreien Sozialversicherungszahlung). Das kannst Du im Steuerrechner durchspielen.
    2. MIT Maßnahmen senkst Du die Last ziemlich einfach wieder auf Null (Es geht ja „nur“ um ca. 25TEUR). Und kannst dadurch sogar zusätzlich Geld sinnvoll investieren (ob in die DRV, persönlich Weiterbildung oder in die KV..). Hier musst Du Dich aber intensiv selber informieren oder einen geeigneten Steuerberater finden (z.B. in Köln gibt es einen guten).

    Aber Haupttipp: Informiere Dich ordentlich, finde geeignete Arbeitsrechtsanwälte, einen sinnvollen Steuerberater, im Buch und vor allem auch hier im Forum (im Buch sind manche Dinge sehr stark auf Privatier-Dasein fokussiert, die anderen Themen sind aber hier im Forum bestens durchdiskutiert.).

    • Hallo Frank,

      ja tief durchatmen wäre gut wenn man das könnte.
      Also ich wollte eigentlich nicht mehr gross arbeiten gehen, auch wennn ich jung bin. Also U 50. Tendenz geht eher Richtung Erwerbsminderung.Oder Teilerwersminderung.

      Durch das Dispojahr gewinne ich ca. 17.000 € an Steuern. Wenn ich von 180.000 € Abfindung ausgehe. Wenn ich nur 18.000 € ALG1 bekomme zahle ich 51.000 € an Steuern statt ohne Einkünfte 35.000€. Ich würde dann auch 12 Monate an Wartezeit gewinnen und plus 12 Monate ALG1 sind das dann 24 Monate, statt nur 12 Monate.

      Kennst du einen Namen von dem Kölner Steuerberater ?

      Einen guten Arbeitsrechtsanwalt habe ich gefunden, die Gewerkschaft war mir leider keine Hilfe. Fehlt nur ein guter Steuerberater.

  149. Ich wollte schon schreiben, dass du die Steuerlast sehr gut drücken kannst, wenn du Geld freiwillig in die DRV einzahlst. Aber nachdem, was ich gerade recherchiert habe, geht das erst ab 50. Das ist doof in deinem Fall. Kennt da jemand noch andere Schliche? Insbesondere bei verminderter Erwerbsfähigkeit?

    Was die Wartezeiten betrifft, so kann man die auch über Minijobs voll kriegen. Ich kenne da die genaue Höhe nicht, aber es sind sowas wie 100€. Das kann sicher noch jemand mitteilen. Beliebt ist hierbei auch ein Trick A gibt B einen Minijob, B gibt C einen und C einen an A.

    Das ist alles ein Fall für den Steuerberater. Oder viel Geduld zum Einarbeiten. Den StB, den ich kenne, ist in der Gegend von Karlsruhe. Da ist mein Vorschreiber mit Köln schon dichter an dir dran.

    Noch ein Tipp: Wenn du schon einen teuren Anwalt hast, dann rede mit ihm bzgl der Rechnungsstellung, sodass deine Zahlung im Jahr der besten steuerlichen Wirksamkeit erfolgt. Schlimmstenfalls soll er dir ein paar Prozent Zinsen berechnen.

    • Genau das geht leider nicht unter 50. Erwerbsminderung habe ich ja noch nicht wird nur angestrebt.

      Ok das mit den Minijobs kannte ich nicht, evt bekomme ich die Monate ja voll wenn ich noch in Teilerwersbminderung komme, dann ein paar Stunden arbeiten muss.

      Ja der Steuerberater wo ich schon die ganze Zeit nach suchen. Den ganzen Onlinedingern traue ich nicht. Habe FrankG mal gefragt nach dem Kölner. Also das die Rechnung dann in 2023 erfolgen sollte,da ich dort wohl das Dispojahr machen werden und keine Einnahmen habe wäre dann wohl sinnvoll oder ?

      • Zur DRV, sorry, habe ich übersehen: Du hast aber die Möglichkeit einen Rürupvertrag anzusetzen oder andere der Maßnahmen (im Notfall einen Investitionsabzugsbetrag)

        Da Du ledig bist, ist der Gewinn durch das ALG I wirklich geringer. Meine Rechnung mit dem Steuerrechner auf dieser Web Site ist (für 2022, in 2023 gelten vsl. leicht bessere Werte):
        180T€, 25T€ ALG I, keine steuerwirksamen Maßnahmen
        –> 205T€ Einkünfte abzüglich 51T€ Steuern = 154T€ Mittel
        –> Dazu kommen die von der Agentur gezahlten Sozialversicherungsbeiträge

        180T€ ohne ALG I
        –> 180T€ Einkünfte, ~36T€ Steuern = 144T€ Mittel
        –> Sozialleistungen sind selbst zu tragen und von den Mitteln eigentlich zu subtrahieren

        Hier musst Du also selber überlegen, was Du in Zukunft machen willst und ob Du Steuersenkende Maßnahmen einsetzen willst/kannst.

        Den Steuerberater kann ich Dir gerne nennen, ich hatte ihn selbst genutzt (sowie ein paar Ex-Kollegen auch). Ich weiß aber nicht, ob das hier im Forum gerne gesehen ist.

        • Ja macht ja nichts. Ich weiss nicht ob ich einen Rürupvertrag abschliessen kann, wenn ich schon Riestervertrag habe denn dazu zählt die Penka, in die ich evt nichts einzahlen kann, da sind wir aber noch dran, genau wie am Langzeitkonto.
          Ja ich hatte schon mal durchgerechnet mit ALG1 ich schätze max 18.000 € bei ca. 1500€ monatlich. Und einmalig ca.3000 € vom EX Ag als einmalzahlung. Und habe dann mal mit freiwilliger Rentenzahlung von 400-500 € im Monat und 210 € KK Betrag gerechnet. Die rente bringt mir Wartezeit und eine Steigerung, was auch viel Wert ist.
          Sollte ich im Vorfeld direkt von der Abfindung steuersenkende Maßnahmen nutzen können, wäre das natürlich super. Dann könnte ich auch mir das nochmal überlegen. Aber Zeit nutzen um auch Zeiten bis zur möglichen Erwerbsminderung zu überbrücken sind evt auch hilfreich.

          Ok findet man den Herrn evt auch so im Netz ? Evt nur Vorname und erster Buchstabe Nachname ? Ist das verboten Namen zu nennen ?

          • Er heißt Marcel Werner und macht das nebenbei. Er arbeitet inzwischen wohl mit weiteren Steuerberatern zusammen.

    • Private Nachrichten zwischen Kommentatoren sind hier nicht möglich.

      Es spricht aber auch nichts dagegen, hier die Namen von Unternehmen zu nennen, mit denen man gute Erfahrungen gemacht hat. Solange dies nicht in seitenlangen Werbeblöcken ausartet, ist das in Ordnung. Nur wenn jemand Kommentare verfasst, die erkennbar ausschließlich der Eigenwerbung dienen, werde ich diese nicht veröffentlichen bzw. löschen.

      Gruß, Der Privatier

  150. Hallo zusammen,
    kann mir jemand sagen, wie der PKV Zuschuss (bzw. volle Beitrag) steuerlich behandelt wird, den ich bei ALG1 Empfang von der Arbeitsagentur bekomme? Wenn der PKV Beitrag von der Arbeitsagentur übernommen bzw. an mich ausgezahlt wird, wird das dann steuerlich wie eine Erstattung behandelt? D.h. mindert es meinen im gleichen Jahr selbst gezahlten PKV Beitrag?

    Grüße aus der Heide

    • Ja, der erstattete Gesamtbetrag muss als Erstattung angeben werden und reduziert die gezahlten Beiträge oder führt, falls man keine Beiträge im Falle einer Vorauszahlung hat, zu einem sogenannten Erstattungsüberhang und erhöht das zvE.

      • Ich danke Dir für die schnelle Auskunft!

        Darf ich noch eine weitere Frage an Dich richten, auch wenn das nicht in diese Rubrik gehört?

        Kann ich bei ALG1 Bezug auch freiwillige Beiträge in die Rentenkasse zahlen? Mindestens z.B. den Differenz Betrag (20%) der nicht von der Arbeitsagentur übernommen wird?

        Jan-Mai kann ich Höchstbeitrag einzahlen. Ab 1.6. beziehe ich dann ALG1, würde aber gerne dann auch noch in die RV einzahlen, da mir das steuerlich noch helfen würde.

  151. Also, dazu gibt es doch ganz gute Erläuterungen in „Per Abfindung in den Ruhestand“. Ich kenne dein Alter nicht. Aber wenn ich mal annehme, dass du >50Jahre alt, aber noch einige Jahre von der Rente weg bist, dann kannst du immer bei der RV beantragen, dass du früher in Rente möchtest und die Abschläge durch freiwillige Einzahlung in die RV ausgleichen möchtest. Sinnvoll ist das dann nur bis zu der Grenze, die steuerlich wirksam ist. In meinem Fall waren das 47000€, die ich eingezahlt habe.

    Komm mal mit ein paar Eckwerten rüber. Verheiratet? Alter? Wielange ALG-Bezug? Wann geplanter Rentenbeginn? Abfindung? Noch beschäftigt bis 31.1.?

    • Danke MeenzerBub
      aber das ist mir alles bekannt. V0210 habe ich schon im Vorjahr komplett ausgeschöpft. Es geht wirklich nur um V0060. Das ist für 2022 auch schon genehmigt. Geht halt um die Zeit ab ALG1 Bezug (06-12). Kann ich für die Monate auch freiwillige Beiträge einzahlen (100% oder wenigstens 20%)?

  152. „V0210 habe ich schon im Vorjahr komplett ausgeschöpft.“: was war da die Grenze? Das was die RV dir ausgerechnet hatte oder die steuerliche Wirksamkeit? Im zweiten Fall kannst du doch dieses Jahr noch auf V0210 einzahlen. Im ersten Fall kann es doch nur kleine Rentenbeträge gehen. Das was mir wegen der ALG1-Zeit an Rente entgeht, ignoriere ich einfach.

    • Wie geschrieben, habe ich V0210 bis 2021 komplett ausgeschöpft.
      Es geht lediglich darum, in 2022 das Maximum über V0060 einzuzahlen. Nach Möglichkeit eben auch für die ALG1 Zeit. Also für 12 statt 5 Monate. Also nochmal: Kann ich während der ALG1 Zeit freiwillige Beiträge einzahlen? Wenn ja, wieviel max? 20% oder 100% vom Höchstbeitrag?

  153. Hallo nochmals,

    ein Lob für die Seite und das Buch habe ich bereits an anderer Stelle ausgesprochen.

    Mich treibt, kurz vor der avisierten Privatierphase, das Thema der Krankenversicherung intensiv um.

    Ich bin derzeit 54 und mein monatlicher Beitrag (AG+AN Anteil zusammen) liegt bei verträglichen gut 400 €. Zusätzlich zahle ich 200,- € pro Monat in einen Beitragsentlastungstarif, der fühestens ab 63 greift.

    Im kommenden Jahr werde ich keine Einnahmen haben (Dispojahr) und ich könnte in den Standardtarif wechseln.

    Hat jemand Erfahrungen damit gesammelt? Ich persönlich habe nie Wert auf Privatarzt, Chefarzt, Einbettzimmer und Co. gelegt. Ich bin jemand der seine Brillen selbt bezahlt und bei Mr.Spex kauft. Sprich jemand, der auch gut mit den Leistungen der GKV leben kann ( mein derzeitiger PKV Tarif liegt zwar deutlich über GKV Niveau, aber unterhalb der „normalen“ PKV Leistungen).
    Fairerweise muss ich auch sagen, dass ich zum Glück ärztliche Leistungen in meinem Leben nur ganz wenig benötigt habe, was sich mit dem Alter natürlich ändern kann.

    Meiner Überlegung wäre, in den Standardtarif (Leistungen ähnlich, wenn auch nicht ganz, auf GKV Niveau) zu wechseln. Dieser führt zu einer jährlichen Beitragsreduktion von gut 2000,- €. Das Geld würde ich zurücklegen. In vielleicht noch 35 zu erwartenden Lebensjahren würden sich, stark vereinfacht gerechnet, 70000,- € Budget ansammeln, die ich für gesundheitliche Eventualitäten einsetzen könnte.

    Wie Eure Meinung hierzu?

    Gruß
    Robert

    • Guten Tag Robert L,
      erst einmal Gratulation zu der günstigen PKV! Ohne SB nur 400 Euro ist toll, auch wenn ich die zusätzliche Einsparung von anno 2k eher gegen Preissteigerung bis Alter 63 rechnen. Eine Rücklage zusätzlich zur PKV halte ich für unnötig, immerhin handelt es sich um eine Vollversicherung? Wir (beide PKV) haben zum Alter 52 jeweils 10 Jahre den gesamten Beitrag (incl. anno +5%) zurückgelegt. Jedoch kein Geld für weitere ‚Extras‘, denn sollte es zu krankheitsbedingten Mehrkosten kommen, würden wir ja auf der anderen Seite weniger Ausgaben haben (Reisen, Shoppen, etc.).
      MbG
      JS

  154. Hallo Joerg,

    sicher handelt es sich um eine Vollversicherung. Eine SB von 20%, gedeckelt auf max. rund 400 € hat meine aber PKV schon.

    Wahrscheinlich wirkt sich aus, dass ich schon mit Anfang 20 dort eintreten konnte, weiterhin handelt es sich um einen Unisextarif der für Männer ja signifikant günstiger ist. Ausserdem sind im Zahnersatz keine Implantate enthalten.

    Ich habe ja gezielt nach dem Standardtarif gefragt, der ja bei den Faktoren für die Ärzte gedeckelt ist. Hier sollen einige Ärzte nicht mitspielen? Ich konnte nur bei meiner Hausärztin nachfragen, dort stellt es kein Problem dar. Bei Fachärzten habe ich weder persönliche, noch aus meinem Bekanntenkreis, mangels Bedarf, Erfahrungswerte.

    • Hallo zurück!
      Da ALG 1 den vollen Beitrag PKV zahlt, reduziere ich den Beitrag der Luxusversicherung noch nicht. Bei meiner Gattin bin ich um 440 Euro, aber SB 1200 und deshalb zahlen wir fast alle anfallenden Rechnungen, ohne diese abzurechnen, Beitragsrückerstattung macht es rechnerisch sinnvoll. Bei zwei oder drei Ärzten (Zahn-, Augen- und Hausarzt) habe ich schon (erfolgreich) den Faktor diskutiert, böse war mir keiner. Immerhin zahle ich selber und kann mir Behandlung, Arzt und Medikamente aussuchen.
      Leider ist bei unseren Versicherungen der ‚Standardtarif‘ keine Alternative für uns. Und auch nicht wesentlich günstiger 😉
      MbG
      JS

  155. Hallo zusammen,
    mir hat das Forum hier so geholfen und ich war sehr stolz auf mich das alles so gut funktionierte mit Abfindung und Dispojahr usw. Dieses Jahr musste ich die Einkommensteuer mit Abfindung machen. Und jetzt der Schock. Mit den Vorauszahlungen für die Krankenkasse ist was schief gelaufen. Ich habe einen Monatsbeitrag zuviel gezahlt. Das Finanzamt sagt jetzt, es ist mehr als das 3 fache an VZ. Was nun? Komm da irgendwie gut raus? Das ist mir jetzt sehr unangenehm.
    Was meint ihr?

    Gruß

    Thomas2701

    • Moin Thomas2701,

      ich schließe mich dem Kommentar von The_Doctor an (Überzahlung). Im genannten Schreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ findest du unter Rz158 Beispiel Nr.4 (S.41) eine abgewandelte Variante, wo ein Steuerpflichtiger Beitragsvorauszahlungen (Überzahlung) für 5!!! Jahre getätigt hatte.

      … und Auszug aus §10 „Einkommensteuergesetz“ Abs.1 Nr.3 S.5:

      5)Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;

      Gruß
      Lars

  156. Schau Dir mal den Kommentar vom Privatier (25.Jul.2018 um 20:40) an. Der bezieht sich auf einen Fall, der genauso gelagert ist wie Deiner.

    Fazit: Steuerlich wird in Deinem Fall der zuviel gezahlte Teil der VZ nicht anerkannt, das heißt aber nicht, dass das FA die Anerkennung der gesamten VZ verweigern darf.

    Gruß
    The_Doctor

    V

    • Danke, das bringt mich ein Stück weiter. Einspruch wird aufrecht erhalten. Das FA berechnet auch die Vorauszahlung nach dem tatsächlich gezahlten Beitrag in 2021 (habe nur 11 Monate eingezahlt + 1 Monat Fam. versichert) obwohl der Jahresbeitrag höher wäre. Soll ich es alleine versuchen oder empfehlt ihr einen Steuerberater?
      Gruß
      Thomas2701

      • Ich würde mir das Geld für Steuerberater bzw. Anwalt erst mal sparen und selbst Einspruch einlegen unter Verweis auf den von Lars zitierten Gesetzestext. Falls sich das FA dann immer noch querstellt, würde ich mir professionelle Unterstützung suchen.

        Gruß
        The_Doctor

        • Durch das viele lesen wird die Verwirrung größer. Ist es nun der 3 fache Jahresbeitrag zur KV? Oder das 3 fache von dem was ich eingezahlt habe? Habe ja nur 11 Monate eingezahlt in 2021 und war ein Monat Fam. versichert.
          Gruß
          Thomas2701

          • Lies am besten Kap. 10.2 nochmals aufmerksam durch, da steht eigentlich alles drin.

            Entscheidend sind die vertraglich geschuldeten Beiträge, d.h. in Deinem Fall für elf Monate, wobei in der Berechnung des VZ-Volumens auch der AG-Anteil berücksichtigt wird.

            Gruß
            The_Doctor

          • Ich tue mir bei den Formulierungen schwer. Warum werden die Schreiben nicht so geschrieben dass man es auch versteht. Ich habe in 2021 den Mindestbetrag gezahlt ab Febr. ca. 2238€ für 11 Monate. Für 2022, 2023 und 2024 muss ich jedes Jahr ca. 2442€ zahlen. Vorauszahlungen habe ich 3 mal 2442€ geleistet. Wenn ich es jetzt richtig verstehe, muss das Finanzamt 3 mal 2238€ anerkennen, was drüber ist, kann erst 2025 abgesetzt werden ?
            Gruß
            Thomas2701

          • Moin Thomas2701,

            Ja. Der in 2021 „geschuldete KK/PV-Betrag“ betrug 2238€ (11x xxx€)
            Vorauszahlung max. 3 Jahre: 3x 2238€ = 6714€.
            Diese 6714€ werden vom FA anerkannt. Der „überzahlte“ Betrag = 612€ (3x 2442€ – 3x 2238€) können erst in 2025 steuerlich als Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden. (siehe oberer Link: im Dokument „Einkommensteuerrechtliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen“ das genannte Fallbeispiel unter Rz158).

            Gruß
            Lars

          • Danke an alle für die Hilfe. Ihr seid sehr hilfsbereit. Ich werde es so in meinem Einspruch einbringen und das Ergebnis hier mitteilen.
            Gruß
            Thomas2701

  157. Hallo,
    eine hoffentlich simple Verständnisfrage zum eben debattierten Thema der Überbezahlung: Gesetzt den Fall ich hätte bis März gearbeitet und als freiwillig gesetzlich Versicherter den Maximalbeitrag von knapp über 900 Euro KK/PV bezahlt. Ab April dann beispielsweise Dispojahr wieder als freiwillig Versicherter zum Mindesttarif. Aus welcher Summe errechnet sich dann der vorausbezahlbare Beitrag für drei Jahre?
    1. Aus 3×900 und 9×210 Euro, also 4590 Euro pro Jahr mal drei?
    2. Aus 3×450 und 9×210 Euro, weil der AG-Anteil bis März ev. nicht zählt?
    3. Oder nur aus 9×210 Euro, weil der Teil bis März gar nicht zählt?
    Und 4. Wie wird gerechnet, wenn auf das Arbeitseinkommen beispielsweise zwei Monate mit Krankengeld und dann nur noch 7 Monate mit Mindestbeiträgen folgen? Einerseits zahle ich in der Zeit des KG-Bezugs ja KV-Beiträge unter Berücksichtigung meines alten Einkommens bis März, aber nicht in der vollen Höhe und zudem übernimmt die KK die andere Hälfte des AG.

    Gefunden habe ich lediglich die Formulierung der „vertraglich geschuldeten Beträge“, aber das kann ja alles und nichts heißen. Deshalb besten Dank, wenn einer der Profis das klipp und klar aufdröseln kann.
    Gruß Dieter

  158. Die Zeit bis März fließt in die Berechnung ein und der AG-Anteil ebenso, demnach ist 1. korrekt.

    Gruß
    The_Doctor

    • Vielen Dank für die schnelle Antwort! Aber wie verhält es sich mit der Vorauszahlbarkeit, wenn zwei, drei Monate Krankengeld alles komplizieren? Wie funktioniert dann die Bemessung?
      Merci und Gruß
      Dieter

  159. Hallo,
    großes Kompliment an den Betreiber dieser Webseite. Super gemacht.
    Ich würde gerne wissen, ob eine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge sinnvoll ist.
    Hier eine Kurze Aufstellung meiner Daten.
    Arbeitsverhältnis zum 30.06.2021 mit einem Aufhebungsvertrag beendet.
    Vom ersten Tag an bekomme ich eine Betriebsrente von 2800.-€. Im Januar 2022 bekam ich eine Abfindung von 110.000-€ (diese wurde mir unversteuert überwiesen.)
    Ich bin freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und zahle für die Familienversicherung 514.- € im Monat.
    Die Krankenkasse hat schon signalisiert, dass ich 3 Jahre im Voraus zahlen kann.
    Am 01.08.2022 nach 13 Monaten (Dispositionsjahr) melde ich mich arbeitssuchend um ALG 1 zu beziehen. Ich bin dann 58 Jahre und bekomme 24 Monate ALG 1.
    Mich würde nun interessieren, ob eine Vorauszahlung sinnvoll ist und wie hoch der Steuervorteil durch eine Vorauszahlung ist. Über eine Antwort würde ich mich freuen.
    Vielen Dank und liebe Grüße
    Volker

    • Wurde die Abfindung letztes Jahr ausbezahlt? Dann ist die Chance der steuerlichen Gestaltung vorbei 🙁

      Hatte das eben schon mal gepostet. Bin aber nicht sicher, ob das geklappt hat.

    • Vermutlich ist die KV-Vorauszahlung generell sinnvoll, da Du sie voll geltend machen kannst. Um genauere Aussagen treffen zu können:
      – Vielleicht ist jemand hier im Forum, der den Einfluss Deiner Betriebsrente bewerten kann (Einfluss auf das die Fünftelregeleung wegen Gehaltshöhe etc.). Vermutlich gilt das als normales zu versteuerndes Einkommen?
      – Liegen die 110.000€ über Deinem normalen Jahresverdienst? Erst dann wird die Fünftelregelung angewendet.
      – Wenn Du ALG beziehst wirkt sich das auf Deine Steuerprogression aus (nicht auf Dein zu versteuerndes Einkommen). Wenn Du weitere steuersenkende Maßnahmen hast, kann der Bezug sinnvoll sein.
      – Was verdient Deine Ehepartnerin? Entscheidung der Veranlagung ist nötig.
      – Es bieten sich also weitere steuersenkende Maßnahmen an: Zu den meisten Themen wirst Du hier im Forum (oder Buch) oder bei entsprechenden Steuerexperten fündig.
      Gib doch mal Deine Werte hier in den Steuerrechner ein. Da kannst Du auch ausrechen, ob es sich in 2022 lohnt ALG zu beziehen.

  160. Vermutlich ist die KV-Vorausszahlung generell sinnvoll, da Du sie voll geltend machen kannst. Um genauere Aussagen treffen zu können:
    – Vielleicht ist jemand hier im Forum, der den Einfluss Deiner Betriebsrente bewerten kann (Einfluss auf das die Fünftelregeleung wegen Gehaltshöhe etc.). Vermutlich gilt das als normales zu versteuerndes Einkommen?
    – Liegen die 110.000€ über Deinem normalen Jahresverdienst? Erst dann wird die Fünftelregelung angewendet.
    – Wenn Du ALG beziehst wirkt sich das auf Deine Steuerprogression aus (nicht auf Dein zu versteuerndes Einkommen)
    – Was verdient Deine Ehepartnerin? Entscheidung der Veranlagung ist nötig.
    – Es bieten sich also weitere steuersenkende Maßnahmen an: Wenn Du
    Zu den meisten Themen wirst DU hier im Forum (oder Buch) oder bei entsprechenden Steuerexperten fündig.
    Gib doch mal Deine Werte hier in den Steuerrechner ein. Da kannst Du auch ausrechen, ob es sich in 2022 lohnt ALG zu beziehen.

    • Hallo,
      vielen Dank für die Antwort.
      – Liegen die 110.000€ über Deinem normalen Jahresverdienst: JA die Abfindung ist höher.
      – Was verdient Deine Ehepartnerin? Mini Job 450.-€
      Kannst du mir einen Steuerrechner empfehlen?

      • Für die Abfindung reicht erstmal sicher der vom Privatier auf dieser Web Site: Im Menü unter dem Punkt „Empfehlungen“ –> „Abfindungsrechner“

        • Hallo,
          habe mal nachgerechnet. (kk= Krankenkassenbeitrag)

          Ohne KK 3 Jahre im Voraus mit ALG1 Leistungen ca. 30.866 Steuern
          Mit KK 3 Jahre im Voraus mit Alg1 Leistungen ca. 18.560 Steuern
          Das Beste
          Mit KK 3 Jahre im Voraus und Ohne ALG1 Leistungen nur 10.180 Steuern

          Kann das sein?
          Mein Dispositionsjahr endet am 01.08.2022, dann habe ich 13 Monate in Anschpruch genommen. Könnte ich das Dispositionsjahr bis Januar 2023 ziehen?
          Gruß Volker

          • Ja, das kein sein, da das ALG die Progression erhöht und Du damit auf Deine Abfindung mehr Steuern bezahlen musst.
            Wenn Du aber 16.000€ in einen Rürup oder bei der DRV einzahlst, dann zahlst Du nur noch 1.600€ Steuern. Wenn Du noch 11.000 ALG beziehst, dann würde sich die Steuer auf 8.900€ erhöhen., aber Du kämst im Vergleich mit 2.700€ mehr netto raus.

            Woran liegt das mit dem ALG? Wir kennen aus der Steuer nur die monoton steigende Pogression (bis 45% Steuern) zu höheren Abgaben bei mehr Einkommen sorgt. Die Fünftelregelung führt aber dazu, dass man eine „Eishockey-Schläger“-Kurve hat. Das heißt, dass man möglichst das gesamte zu versteuernde Einkommen neutralisieren muss, um den besten Effekt zu haben (da kommt man teilweise auf über 100% Rendite bei den steuersparenden Maßnahmen). Wenn man aber das Einkommen nur mäßig verringert ist die Rendite relativ gering. (Will auch heißen: zusätzliche Einkommen ist eigentlich nicht schlimm oder sogar gut, wenn ich entsprechende Steuersparmaßnahmen vornehmen kann). Ohne Maßnahmen heißt es unbedingt zusätzliches Einkommen vermeiden, da dies überproprotional versteuert wird.

  161. @ Volker

    „Mein Dispositionsjahr endet am 01.08.2022, dann habe ich 13 Monate in Anschpruch genommen. Könnte ich das Dispositionsjahr bis Januar 2023 ziehen?“

    Klares NEIN, auch bei 13 MONATEN ergeben sich schon keine 48 Monate mit Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der letzten 5 Jahre…trotz Alter 58 gibt´s dann nur 18 Monate Alg1.
    Vielleicht nochmal z.B. hier lesen:

    https://der-privatier.com/kap-9-5-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/

    bzw. auch die Beiträge zur „Rahmenfrist“….

    Grüsse
    ratatosk

  162. Hallo,
    am 28.07. werde ich 58 Jahre alt. Ich hatte mit dem Arbeitsamt bereits Kontakt aufgenommen und gefragt ob ich mich zum 01.08. melden kann um in den Genuss der 24 Monate zu kommen.
    Dann beträgt das Dispositionsjahr genau 13 Monate.
    Das Arbeitsamt bestätigte mir schriftlich, dass ich mich zum 01.08.2022 arbeitslos melden soll.
    Gruß Volker

    • Meiner Meinung nach ist die Aussage des Arbeitsamtmitarbeiters falsch, dir fehlen dann einige Tage um die 48 Monate binnen 5 Jahren zu erreichen (eine der Voraussetzungen für die 24 Monate ALG1).
      Wegen der Zählmethodik dabei (30 Tage pro Monat) darf dein Dispojahr bis zu 12 Monaten und 22 Tagen dauern, es könnte sein, dass Du wegen ein paar Tagen doch keine 24 Monate kriegst. Ändern kann man das nur noch sehr schwer, Du hättest das Arbeitsverhältnis noch einen Monat (oder gar nur einen halben) weiterführen sollen. Ich habe die böse Befürchtung, dass die 24 Monate in die Hose gehen. Aber warten wir ab, was das Amt schreibt.

    • Nunja Volker,
      dann musst DU halt entscheiden, ob Du die „schriftliche Bestätigung“ Deiner Agentur in Bezug auf die Anspruchsdauer von 24m (die hoffentlich explizit auch so „bestätigt“ wurde) höher bewertest als die gesetzlichen Regelungen:

      https://dejure.org/gesetze/SGB_III/147.html

      -vielleicht liegen bei Dir ja „besondere Verhältnisse“ vor und die Leistungsabteilung sieht das dann genauso.
      60 Monate-13 Monate sind eben keine 48 Monate.
      Aber alles ist möglich und den Versuch wär´s zumindest wert.

      Viel Erfolg.
      ratatosk

      • Volker kann aber auch nichts dabei verlieren, die 18 Monate ALG1 sind sicher.
        Wenn das Amt wegen einem unwissenden Sachbearbeiters 6 Monate zu viel genehmigt, dann ist das eben ein „free lunch“ für ihn.

        • Vollkommen richtig eSchorsch,
          es bleibt dann eben bei 18 Monaten,
          -ob man sich dann auf die vorausgegangenen „Bestätigungen“ eines SB (ggf. der „Vermittlung“?) berufen sollte, ist dann wieder eine individuelle Entscheidung.

          ratatosk

      • Hallo,
        hier mein kleines update zu meinem Streit mit dem Amt für Arbeit.
        Ich hatte heute beim Sozialgericht Köln meine Verhandlung wegen der strittigen Frage, ob ich 18 oder 24 Monate Anspruch auf ALG1 habe.
        Das Gericht ist der Meinung, dass ich vom Amt für Arbeit falsch beraten wurde und somit einen Anspruch auf 24 Monate ALG1 habe. Doch das Beste ist, dass der Vertreter von dem Amt für Arbeit, die Falschberatung einräumte und das Urteil so akzeptiert.

  163. Hallo,
    erst einmal vielen Dank für eure Kommentare.
    In dem Schreiben des Arbeitsamtes heißt es wörtlich.
    „Bitte melden Sie sich im Laufe des Juli 22 zum 01.08.2022 arbeitslos. Damit Sie den 48-monatigen Anspruch auf das Arbeitslosengeld erhalten, wäre das frühestmögliche Datum der Arbeitslosmeldung der 28.07.2022“
    Na ja, mal schauen was passiert. Ich werde euch auf dem Laufenden halten.
    Wichtig war mir in erster Linie, ob eine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge auf meine Abfindung sich positiv auswirkt.

    Gruß Volker

    • „48-monatigen Anspruch auf das Arbeitslosengeld“

      Erst dachte ich, was für ein Praktikant hat das geschrieben. Mittlerweile bin ich zur Ansicht gelangt, dass das sehr intelligent aber auch furchtbar hinterhältig geschrieben ist.
      Denn dein ALG1 ist ja binnen 48 Monaten = 4 Jahren in Anspruch zu nehmen. Man schreibt dir aber nicht wie groß, mächtig, lange dein Anspruch auf ALG1 ist.
      Von 24 Monaten schreiben die nichts, oder?

  164. Super, danke für den Hinweis.
    Ich habe das zum Anlass genommen um mit dem Arbeitsamt zu telefonieren.
    Die Sachbearbeiterin sah den Fehler ein und versicherte mir, dass es sich um 24 Monate handelt.
    Im weiteren Verlauf des Gespräches sind wir jetzt so verblieben.
    Arbeitssuchend soll ich mich jetzt am 28.7.22 melden.
    Am 11.07.22 soll ich im Arbeitsamt vorstellig werden um das Arbeitslosengeld zu beantragen.
    Mit der Auszahlung des ALG1 könnte ich mir vom 28.07. 22 bis zum 31.12.22 Zeit lassen.
    Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich die Auszahlung des ALG1 nach hinten verschiebe um die Steuerlast auf die Abfindung zu reduzieren.
    ????
    Gruß Volker

    • Halte dir die Sachbearbeiterin warm und lies ihr die Wünsche von den Augen ab 😉

      Ich weiss nicht, wie sie die 24 Monate anstellen will, aber versuch es. Aus dem Bauch raus geraten will sie dein Dispojahr um das Disporecht erweitern/verlängern???
      Grundsätzliches zum Disporecht hat der Privatier hier geschrieben
      https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
      weitere Erfahrungsberichte habe ich nicht gelesen und ich kann das auch nicht weiter abschätzen, aber ich denke dass alle hier sich freuen, wenn Du über den Fortgang berichtest.

      • Update 1
        Hallo, es ist genauso wie ihr es gesagt habt. Ich habe nur 18 Monate bewilligt bekommen.
        Mein Widerspruch wurde ohne Begründung abgelehnt. Daher habe ich mit einem Fachanwalt die Sache besprochen und Klage eingereicht.
        Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand.
        Mal schauen was kommt.

        • Danke für das Update. Wie schon gesagt, ist das Ergebnis nicht wirklich überraschend und ich habe ernsthafte Zweifel, ob eine Klage hier einen Sinn macht?! Ich wüsste nicht einmal, mit welcher Begründung man hier klagen sollte?
          An der korrekten Anwendung der rechtlichen Grundlagen zur ALG-Bemessung dürfte es keine Zweifel geben. Bliebe also noch eine fehlerhafte Beratung durch die Agentur als Klagegrund. Aber auch hier sehe ich keine Erfolgsaussichten. Diese würde ich dann sehen, wenn aufgrund der fehlerhaften Beratung der Arbeitslose eine Entscheidung getroffen hätte, die ihm einen Nachteil beschert hätte. Dann könnte man ggfs. auf Schadensersatz oder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (also Rückgängigmachung der irrtümlichen Entscheidung) klagen.
          Ist aber hier alles nicht Fall. Wie auch immer entschieden worden wäre, es wären 18 Monate als Ergebnis herausgekommen.
          Erschwerend kommt hinzu, dass es für eine Falschberatung vermutlich keinen Nachweis gibt.

          Also: Ich würde mir von der Klage nichts versprechen. Ausser zusätzlichen Aufwand, Ärger und Kosten.

          Gruß, Der Privatier

          • Ja, du hast Recht. Es geht hier um eine Falschberatung durch das Amt.

      • Hallo,
        hier mein kleines update zu meinem Streit mit dem Amt für Arbeit.
        Ich hatte heute beim Sozialgericht Köln meine Verhandlung wegen der strittigen Frage, ob ich 18 oder 24 Monate Anspruch auf ALG1 habe.
        Das Gericht ist der Meinung, dass ich vom Amt für Arbeit falsch beraten wurde und somit einen Anspruch auf 24 Monate ALG1 habe. Doch das Beste ist, dass der Vertreter von dem Amt für Arbeit, die Falschberatung einräumte und das Urteil so akzeptiert.

      • Hallo,
        hier mein kleines update zu meinem Streit mit dem Amt für Arbeit.
        Ich hatte heute beim Sozialgericht Köln meine Verhandlung wegen der strittigen Frage, ob ich 18 oder 24 Monate Anspruch auf ALG1 habe.
        Das Gericht ist der Meinung, dass ich vom Amt für Arbeit falsch beraten wurde und somit einen Anspruch auf 24 Monate ALG1 habe. Doch das Beste ist, dass der Vertreter von dem Amt für Arbeit, die Falschberatung einräumte und das Urteil so akzeptiert.

        • Danke für das Update und meinen Glückwunsch zu dem Ergebnis.
          Ich hätte den Ausgang so nicht erwartet – offenbar hatte deine Anwalt die richtigen Argumente.

          Gruß, Der Privatier

  165. „Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich die Auszahlung des ALG1 nach hinten verschiebe um die Steuerlast auf die Abfindung zu reduzieren.“

    Diese Frage kann man nicht pauschal mit ja oder nein beantworten.
    Ich bin der Meinung: Falls Du die Möglichkeit hast weitere sinnvolle steuersenkende Maßnahmen einzusetzen und Du damit die Betriebsrente und ALG neutralisieren kannst, mache das. Die verschiedenen Möglichkeiten sind hier oder auf anderen einschlägigen Seiten erläutert („Flexirente“, Rürup, Investitionsabzugsbetrag, Weiterbildung, etc. pp.).

    Wenn Du Dir 100% sicher bist, dass Du nächstes Jahr nicht wieder gegen Geld arbeiten wirst, kannst Du das ALG verschieben, dann hast Du ohne viel Aufwand mehr von Deiner Abfindung.

  166. Liebe Community, ich benötige Eure Unterstützung
    Mir wurde die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge vom FA nicht anerkannt, „da die Vorauszahlungen mehr als das 3fache der geschuldeten Beiträge betragen ….“
    Ich hatte mit meiner privaten KV (DKV) abgesprochen, 3 Jahre im Voraus zu bezahlen und ein Schreiben mit der exakten Summe erhalten, die ich im Dez. letzten Jahres genau so überwiesen habe…
    > MIT dem Hinweis: nur den kompletten Betrag zu überweisen incl. Zusatzleistungen <
    Bei den von der KV an das Finanzamt übermittelten Beträgen, wurde jedoch auch eine Erstattung von Beiträgen ausgewiesen (731,- euro – da ich für das Vorjahr keine Leistungen in Anspruch genommen habe)
    Kann es sein, dass sich somit der vom Finanzamt als Grundlage genommene Beitragssatz um diese Summe reduziert ?
    Dann habe ggf eine falsche Information mit einem falsch errechneten Wert von meiner KV erhalten.
    Welchen Einspruch kann ich einlegen und welche weiteren Schritte sollte ich tätigen
    Gruss
    Claus

  167. Hallo zusammen,
    ich bin am 30.06.2022 mit Abfindung ausgeschieden und habe jetzt gerade mein Dispojahr begonnen. Die Krankenkasse hat mir mitgeteilt, dass ich ab dem 01.07. für den Mindestbeitrag von monatlich 201,13 € für KV und PV freiwillig versichert bin.

    Ich möchte nun meine Steuerlast in diesem Jahr reduzieren und die Krankenkassenbeiträge für die Jahre 2023 bis 2025 im Voraus bezahlen.

    Nach den Beiträgen weiter oben und dem Schreiben des BMF vom 24.05.2017 sind für die Vorauszahlung relevant die in 2022 vertraglich geschuldeten Beiträge zur KV und PV. Mein Steuerberater und ich gehen deshalb davon aus, dass die von AN und AG gezahlten Höchstbeiträge von Januar bis Juni 2022 dann entsprechend auch berücksichtigt werden. Das habe ich meiner Krankenkasse so geschrieben und auch meine Rechnung beigefügt wie folgt:
    Beiträge Jan-Jun 2022: 6*916,22 € = 5.497,32 €
    Beiträge Jul-Dez 2022: 6*201,13 € = 1.206,78 €
    und damit wäre meine Vorauszahlung für die Jahre 2023 bis 2025 insgesamt 20.112,30 €.

    Meine Krankenkasse hat mir jetzt geschrieben, dass meine berechneten Daten für die Vorauszahlung leider nicht mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen. Es wäre vorgesehen, dass ich meinen aktuellen Beitrag für drei Jahre im voraus zahlen könnte, d.h. 36*201,13 € = 7.240,68 €.

    Jetzt meine Fragen:
    Hatte jemand eine ähnliche Situation (d.h. Beitragszahlung vom Arbeitgeber über x Monate und die restlichen 12-x Monate eines Veranlagungsjahres selbst bezahlt?) und wie habt ihr mit der Krankenkasse argumentiert? Wurde das dann auch später vom zuständigen Finanzamt anerkannt?

    Danke für eure Hilfe und viele Grüße
    Mich0510

    • Hi Mich0510,

      letztlich kann die KK entscheiden, ob bzw. in welcher Höhe sie überhaupt Vorauszahlungen akzeptiert. Was sie Dir in Bezug auf gesetzliche Vorgaben geschrieben hat, ist aber definitiv nicht korrekt. Vielmehr ist Deine Berechnung korrekt.

      Wieso zahlst Du Jul-Dec eigentlich den Mindestbeitrag? Wenn Du der KK mitteilst, dass Du Dich selbständig machen willst und eine entsprechend hohe Gewinnschätzung machst, kannst Du weiterhin den Höchstbetrag zahlen und hast schlagartig das VZ-Volumen (und damit die Steuerersparnis) erhöht.

      Gruß
      The_Doctor

    • du liegst ja jetzt unter der BBG der KK. WUndert mich, dass sie das überhaupt akzeptieren würden.

      Aber vielleicht weiß das ja jemand besser.

  168. du liegst ja jetzt unter der BBG der KK. WUndert mich, dass sie das überhaupt akzeptieren würden.

    Aber vielleicht weiß das ja jemand besser.

    • Es kommt nicht darauf an, dass sein Einkommen oberhalb der BBG liegt, sondern darauf, dass er freiwillig gesetzlich versichert ist, was ja während des Dispojahrs der Fall ist.

      Gruß
      The_Doctor

        • Moin ottoLang,

          du besitzt ja das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Bitte dazu das Kapitel 7.7 Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen den Unterpunkt „In der Praxis“ nachlesen (S.276/277). Da hat der Privatier einige Hinweise gegeben.

          Gruß
          Lars

  169. Hallo,
    ich brauch mal wieder eure Hilfe. Bin auf der Suche nach einem Steuerberater. Ich habe bis jetzt nur absagen bekommen. Wohnen in der Nähe von Köln. Vielleicht kennt Ihr einen der mich beraten kann.
    Danke!

  170. So,
    morgen habe ich meinen Termin beim Arbeitsamt. Ich werden euch natürlich berichten.
    Mit freundlichem Gruß
    Volker

  171. Hallo zusammmen,

    viele gute Tipps hier gefunden. Danke schonmal dafür. Zur Vorauszahlung von KV-Beiträgen und dem Steuervorteil bin ich noch unsicher.
    Habe im Jan 2022 eine Abfindung erhalten und bin jetzt arbeitslos. Privat krankenversichert.
    Beispiel:
    Vorauszahlung PKV für 2023 im Dez 2022.
    Sonderausgaben in 2022 wäre die Basisabsicherung und PV aus 2022 und 2023 abzgl. dem Zuschuß der Arbeitsagentur in 2022. 13900-8280=5700 (besser als 1900).

    Die Sonderausgaben in 2023 wären 1900. Allerdings gibt es in meinem Steuerprogramm (Steuertipps) noch die Position „Erstattungsüberhang Basisversicherung“ (Zuschuß > gez. PKV-Beitrag) die dem zu verst. Einkommen draufgeschlagen werden wenn der Zuschuß größer als die PKV ist. Da ich in 2023 keine PKV zahle, wäre das der kpl Zuschuß von der Arbeitsagentur, in meinem Fall ca. 8280.

    Für das Jahr 2023 hätte ich einen riesigen Nachteil.
    Ist mein Gedankengang richtig?
    Der Vorteil im Jahr der Abfindung wird ein Jahr später zum Nachteil?
    Ist die Vorauszahlung im Dez 2022 nur sinnvoll wenn man in 2023 keine oder nur wenig zu verst. Einnahmen hat?

    Ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken und es hat jemand spaß zu antworten. Vielen Dank im Voraus.

    LG
    Michael I

    • @Michael: Die Sonderausgaben ist die Basisversicherung deiner Vorauszahlungen (max. drei Jahre, vorherige Absprache mit PKV). Nicht 1.900 für 2023! Und in 2023 (wenn ich richtig verstehe) hast du kein zu versteuerndes Einkommen, sondern ALG 1.
      MbG
      Joerg

  172. Hallo,
    ich hatte meinen Termin beim Amt. War alle unspektakulär. Warte noch auf meinen Bescheid auf ALG 1.
    Melde mich ob ich jetzt die 18 Monate bekomme oder 24. Bin gespannt.
    Einen Steuerberater habe ich immer noch nicht gefunden.

  173. Hallo Jörg,
    Danke für die Rückmeldung.
    In 2023 zahle ich doch keine PKV mehr weil ich diese in 2022 schon gezahlt habe. Also müßten für 2023 die Sonderausgaben schon bei 1900 liegen. Oder kapier ich das garnicht?
    LG
    Michael

  174. ja in 2023 habe ich ALG I. Zu versteuern wären Einkünfte aus Verm.&Verp. Ca. 5 k€.
    Was bedeutet eigentlich VZ. Da bin ich jetzt schon mehrfach drüber „gestolpert“.

    • Also VZ würde ich mit Veranlagungszeitraum übersetzen, kommt auf die jeweilige ‚Stolperstelle‘ an. Vollzeit, Verbraucherzentrale, Verwaltungszentrum oder Versäumniszuschlag kommen hier im Forum eher seltenst vor. Und VorausZahlung tät zwar passen, ist aber nicht offiziell.
      Und zu der Vorauszahlung PKV: Zahlung mindert Steuer auf Abfindung im VZ (in welchem gezahlt wird). Selbst wenn du für drei Jahre vorauzahlen würdest (plus das laufende Jahr 2022), du hast damit in den kommenden Jahren keine Sonderausgaben aus KV mehr. AUSSER du zahlst wieder im Voraus.
      Für deine 5k VuV würdest du auch bei 30k (ca. max. ALG1) kaum Steuern zahlen, aber da hülfe ein Steuerdingsprogramm. Kannst das ALG 1 ja noch im Bezug über vier Jahre steuerlich optimieren 😉
      MbG
      Joerg

  175. Hallo Jörg,
    vielen Dank für die Antwort.
    Für deine 5k VuV würdest du auch bei 30k (ca. max. ALG1) kaum Steuern zahlen, aber da hülfe
    ein Steuerdingsprogramm.
    Stimmt, habe ich mit meinen Daten schon geprüft. Bin auf ca. 1000 Steuerzahlung gekommen. Kieg ich aber bestimmt noch optimiert.
    Habe für meinee Situation die Jahre 2022 Abfindung und KV Vorauszahlung für 18 Monate), 2023 und 2024 durchgespielt. Lohnt sich auf jeden Fall! Gut dass ich auf diese Seite geraten bin.

    Danke an Privatier und alle anderen.

    Steuerminderung durch Einzahlung in Rentenversicherung (Ausgleich Rentenminderung bei vorz. Renteneintritt) ist schon eingeplant in 2022. Da zahle ich schon seit 2019 ein.

    LG
    Michael

    • Auch wenn die ursprüngliche Frage vielleicht bereits beantwortet ist, hier noch zwei Anmerkungen:

      * Es ist richtig, dass jegliche Rückerstattungen der KK von Vorauszahlungen oder auch Zuschüsse, die in dem vorausbezahlten Zeitraum von einem evtl. Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit für die Krankenkassenbeiträge gezahlt werden, steuerlich wie zusätzliche Einkünfte behandelt werden und somit die Steuerlast erhöhen.
      * Es ist aber in der Regel so, dass die Ersparnis, die sich im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung und einer Vorauszahlung von KV-Beiträgen ergibt, deutlich höher ist, als der Nachteil, der sich durch Rückzahlung oder Zuschüsse ergibt.
      * Das Verhältnis von Vor- und Nachteil hängt dabei natürlich auch von der Höhe der Vorauszahlung ab. Wer z.B. nur 12 Monate im Voraus bezahlt und später 12 Monate Zuschüsse bekommt, wird ein schlechteres Ergebnis erzielen, als jemand, der die vollen 3 Jahre für die Vorauszahlung nutzt.

      * Und noch eine Anmerkung zu den 1.900€ sonstige Vorsorgeaufwendungen: Dies ist keinesfalls eine Art Pauschale, die man generell einkalkulieren könnte, sondern eine Maximalgrenze für tatsächlich angefallene Ausgaben. Und dabei zählen nur solche Ausgaben, die der persönlichen Absicherung dienen. Eine Hausrat-Versicherung oder eine KFZ-Versicherung zählen z.B. nicht dazu.
      * Für mich persönlich wäre dieser Aspekt der Vorgehensweise daher uninteressant, weil ich niemals auf 1.900€ oder gar 2.800€ kommen würde.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo,

        „Es ist richtig, dass jegliche Rückerstattungen der KK von Vorauszahlungen oder auch Zuschüsse, die in dem vorausbezahlten Zeitraum von einem evtl. Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit für die Krankenkassenbeiträge gezahlt werden, steuerlich wie zusätzliche Einkünfte behandelt werden und somit die Steuerlast erhöhen.“

        Kann man das irgendwo im Gesetz nachlesen ?

  176. Hallo Privatier,
    ich habe für angenommene 18 Monate Vorauszahlung mit meinem Steuerprogramm die Jahre 2022 (Abfindungszahlung), 2023 (KV Vorauszahlung) und 2024 (6 Monate Vorauszahlung) durchgerechnet. Die Eingaben für 2023 und 2024 muß man halt so gut es geht schätzen und prognostizieren. Alles mit dem Programm für die Steuererklärung 2021. Hier sind natürlich auch ein paar Ungenauigkeiten (z.B. Altersvorsorgeanteil 92, 94, …%, etc.). Neuere Steuerprogramme sind halt noch nicht verfügbar. Aber man kann schon eine gute Abschätzung machen. Bei mir kommen fast 4000 Euro plus in 2022 und ein Minus in 2023 von 1000 heraus. Für diese Beträge lohnt es den Aufwand zu betreiben. Ich werde die 18 Monate mit Sicherheit auch noch erhöhen da es immer besser wird.
    Eine Anmerkung noch zu der KFZ-Versicherung für sonstige Vorsorge: Die KFZ Haftpflicht kann man schon absetzen laut Steuertipps.

    Nochmal mein Dank für die Tipps hier, kann ich echt nicht oft genug erwähnen :-))

    LG
    Michael

    • Hallo Michael,
      Das hört sich ja gut an. Kannst du das auch mal mit meinen Daten rechnen?
      Ich habe immer noch keinen Steuerberater gefunden.

  177. @Volker
    Grundsätzlich gerne. Aber die Randbedingungen sind bei jedem sehr individuell. Ich habe für meine eigene Konstellation drei Tage lang in Steuertipps, Internet und in diesem Forum gelesen bis ich das für mich selbst mit meinem Steuerprogramm hinbekommen habe. In Deinem Fall wüßte ich überhaupt nicht wie Deine Betriebsrente im Steuerprogramm einzufließen hat. Ich bekomme keine Betriebsrente bzw. werde erst in ca 4 Jahren eine erhalten. Mal nebenbei, 2800 ist echt ungewöhnlich hoch. Freu Dich.
    Ich empfehle dir es selbst mit einem Steuerprogramm zu versuchen (nicht mit einem Abfindungsrechner, der ist für einen ersten Überblick gut geeignet. Jetzt soll es aber in die Details gehen …), verschiedene Varianten durchzurechnen und mit dem Ergebnis zu einem Steuerberater zu gehen. Du hast ja immerhin noch 5 Monate Zeit.
    LG
    Michael

  178. Hallo Michael,
    Das kann ich nachvollziehen, ich danke dir. So wie es aussieht muss ich einen guten Steuerberater finden.

  179. Hallo Zusammen,

    dem Finanzamt ist leider nicht klar, daß die abzugsfähigen Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den laufenden Beiträgen des VZ plus den Beitragsvorauszahlungen für künftige Veranlagungszeiträume, die im VZ bezahlt wurden, bestehen.

    Die Beitragsvorauszahlungen sind ab dem Steuerjahr 2020 auf das dreifache der im VZ geschuldeten Beiträge begrenzt. Hinzu kommen noch die laufenden Jahres des VZ, welche sehr oft vergessen, oder nicht anerkannt werden.

    Leider sieht das Ministerium für Finanzen in Baden-Württemberg den Sachverhalt aus meiner Sicht falsch. Das Ministerium hat im „Der aktuelle Tipp“ vom März 2020 im Kapitel 6 Beispiel 5 den Sachverhalt völlig falsch dargestellt. Das Ministerium scheint die Auffassung zu vertreten, daß mit dem „Dreifachen“ der vollständige Beitrag aus laufenden und Vorauszahlung im VZ gemeint sei.
    https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Dateien_Downloads/Steuern/200430_FM_Tipp_Pflegeversicherung.pdf

    Kennt jemand eine Textstelle, wo abgesichert ist, daß statt 36 Monate 48 Monatsbeiträge (= 4 Beitragsjahre) ab VZ 2020 als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind, weil damit die Beitragsvorauszahlungen für künftige Veranlagungszeiträume und die laufenden Beiträge des VZ gemeint sind?

    Bisher habe ich bei „smartsteuer.de“ unter Vorsorgeaufwendungen: 4.3.7. Beitragszahlungen für künftige Veranlagungszeiträume die eindeutige Berechnung in den Tabellen gefunden. Für meinen Einspruch wären jedoch weitere Textstellen hilfreich.
    https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/v/vorsorgeaufwendungenaltersvorsorgeaufwendungen/#D063090900033

    Nun bin ich verunsichert, weil das Ministerium der Finanzen in Baden-Württemberg den Sachverhalt eigentlich richtig kennen sollte.

    Viele Dank für Eure Beiträge!
    der Wolfi

    VZ:= Veranlagungszeitraum

        • Naja, dann könnte vom BMF auch einmal das Dokument „Ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Be­hand­lung von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen“ überarbeitet werden dito auf S.19 Punkt 2.4 Übergangsregelung (bis 2024) … wenn es offizell wird … die Rz56a und weitere könnten dann gleich hinzugefügt werden.

          Gruß
          Lars

    • Unter Kapitel 6 ist der Sachstand ja richtig angegeben, nur das Beispiel 5 ist falsch. Das komische Druckerzeugnis ist also inkonsistent.

      Die 4 Beitragsjahre wirst Du nirgends finden. Zu finden ist nur die allgemeine Aussage dass die Basisbeiträge des laufenden Jahres absetzbar sind und eine Vorauszahlung in dreifacher Höhe dieses Betrages möglich ist. Das steht sogar im EStG §10 (hat der Privatier oben aufgeführt).

      Nur weil eine befähigungsbefreite Parteischranze im Ministerium auf einen Versorgungsposten gesetzt wurde und die nun irgendwelche komischen Tipps in leichter Sprache absondert um eine Daseinsberechtigung zu heucheln, heißt das doch nicht dass die Finanzbeamten den korrekten Sachstand nicht kennen.

      Ist Dir wirklich die Vorauszahlung vom Finanzamt abgelehnt worden oder fragst Du nur aus Vorsicht?

      • Habe übrigens ähnliches Problem, komplette Nichtanerkennung der Vorauszahlung. Allerdings geht der Einspruch des beauftragten Steuerberaters schon in die nächste Etage des Finanzamts. Vorauszahlung Basis 30k, fehlende Steuererstattung 12k, weil ja auch das Einkommen ALG1 damit nicht mehr weggerechnet wurde 😉
        Wenn Abschluss berichte ich!
        MbG
        Joerg

        • Soderle, nu auch ‚Restzahlung‘ erhalten und damit nur noch die letzten Monate ALG 1 abbummeln und aus Freiheit seit drei Jahren wird noch mehr Freiheit. Und obwohl meine Gattin und ich nun bei abgewickelt sind, lese ich weiterhin jedes Wort in diesem Blog. Mit 53 raus aus dem Arbeitsleben bedeutet ja auch, irgendwann kommt Rente 😉
          MbG
          Joerg

          • Hallo zusammen,
            vielen Dank für Eure Beiträge. Ich habe versucht alle Kommentare zu sichten,aber leider keine Hinweise darauf gefunden, WELCHE GKV ausser der TK solche Vorauszahungen in der 3fachen Höhe akzeptiert.

            Der erste Anruf bei meiner KK (Bkk energie) war leider nicht erfolgreich. Man hatte von dem Thema noch nie etwas gehört und bot mir lediglich an, den im Dez festgelegten Beitrag für 2023 komplett im voraus zu zahlen.

            Ich überlege jetzt auf den „letzten Drücker“ evtl. noch die KK zu wechseln.

          • Für die Sparsamen: Die HKK akzeptiert auch Vorauszahlungen bis zu 3 Jahren.

          • Moin Rick,

            siehe Kommentar vom02.07.2021 15:32 Uhr:

            …….

            TK
            SBK
            AOKs

            Von der SBK füge ich nachfolgenden Link an. Im Link unten den Reiter „Wie wird eine Beitragsvorauszahlung gemeldet“ aufklappen.

            https://www.sbk.org/versicherung-tarife/beitraege/beitragssatz/krankenversicherung-und-steuererklaerung/

            Gruß
            Lars

            PS: Was verstehtst du unter: „letzten Drücker“ … Hinweis aus steuerlicher Sicht: Die 10 Tage-Regel, also die Einzahlung muss vor dem 22.12.2022 erfolgen, damit diese in 2022 steuerlich anerkannt wird.

          • Hallo zusammen,
            vielen Dank für Eure Tipps. Vermutlich ist es jetzt eh zu spät, die GKV in diesem Jahr zu wechseln.

            Also bleibt mir jetzt nichts anderes übrig als meine KK dazu zu bewegen,meine Vorauszahlung anzunehmen. 😞

          • Moin Rick,

            „Also bleibt mir jetzt nichts anderes übrig als meine KK dazu zu bewegen,meine Vorauszahlung anzunehmen.“

            Problem kenne ich … siehe Kommentar vom 28.05.2020, da hilft nur Überzeugungsarbeit bei deiner jetzigen KK.

            Die Kündigungsfrist bezüglich KK-Wechsel beträgt 2 Monate zum Monatsende. Damit würde die Einzahlung vor dem 22.12.2022 nicht mehr möglich sein.

            Tipp:
            Wenn ein AG-Wechsel, oder Wechsel in die Selbstständigkeit mit Statuswechsel von Pflichtversicherung in freiwillige Versicherung oder nur Wechsel von Pflichtversicherung in freiwillige Versicherung oder auch umgekehrt = freiwillige Versicherung in Pflichtversicherung ansteht, dann entfällt die 2 monatige Kündigungsfrist.

          • Vielen Dank für Eure Antworten. Es hat tatsächlich geklappt. Nach einem längeren Telefonat heute, konnte ich die KK überzeugen.

            Leider ist der Effekt geringer als gedacht, da ich ja in meinem Dispojahr doch recht wenig an Beiträgen bezahle. Das hatte ich gar nicht mehr so richtig im Hinterkopf.

            Jetzt muss ich mich auf das Thema Rentenversicherung stürzen. 😉

  180. @eSchorsch,

    ja, das Finanzamt hat die vollständige Beitragsvorauszahlung für 3 Jahre abgelehnt. Das FA hat noch nie gehört, dass man so eine große Summe, also insgesamt 4 Beitragsjahre absetzen kann. Es hat nur die laufenden Beiträge anerkannt. Weil die Krankenkasse die Vorauszahlung im Steuerabruf auf mehrere Jahre aufgeteilt hat, war der Finanzbeamte komplett verwirrt. Ich habe Einspruch eingelegt. In der Begründung habe ich die Berechnung auf einer Seite gemäß der Tabelle im smartsteuer.de (siehe erste E-Mail) erstellt. Nun tut sich nichts mehr. Jedoch habe ich einen Antrag auf mündliche Erörterung gestellt, bevor die eine Entscheidung treffen und ich dann lediglich dagegen klagen kann.
    Viele Grüße
    der Wolfi

    • Das ist gruselig, aber dem Einspruch sollte hoffentlich bald stattgegeben werden.
      Falls es zu der mündlichen Erörterung kommt, dann drucke §10EStG aus und markiere Abs.1 Nr.3 Satz 5 mit einem Textmarker.
      Das mit den auf mehrere Jahre aufgeteilten Beiträgen steht genau so im Gesetz.

  181. Zunächst einmal vielen Dank an den Privatier und an alle Kommentatoren hier im Forum für die wertvollen Tipps und – was heutzutage selten genug ist! – für den freundlichen Umgangston.

    Ich hatte im März letzten Jahres einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Das Arbeitsverhältnis endete unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.10.21, wobei ich bereits ab Juni 2021 unwiderruflich freigestellt war. Auszahlungszeitpunkt der Abfindung war im Oktober 2021 (ein Verschieben ins Jahr 2022 war nicht gewünscht), so dass ich glücklicherweise genügend Zeit hatte, mich mit Hilfe des Buches „Per Abfindung in den Ruhestand“ in die Thematik einzulesen und sämtliche Vorbereitungen zu treffen, um die Steuerbelastung möglichst gering zu halten.

    Letztendlich habe ich mich für zwei Möglichkeiten zum Steuern sparen entschieden, nämlich für die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen und für die Ausgleichszahlung des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen.

    Das Ganze war mit einigem Aufwand verbunden (Wechsel der Krankenkasse // Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit, um auch im Nov/Dez 21 den maximalen Krankenkassenbeitrag zahlen zu können // Antragstellung bei der DRV // Überzeugungsarbeit beim AG, die Überweisung an die DRV durchzuführen etc.) und zu guter Letzt auch mit dem Verschleiß von drei Steuerberatern, von denen sich zwei als untauglich erwiesen, weil sie entweder den Weg der direkten Überweisung durch den AG an die DRV überhaupt nicht kannten oder – neben anderen Schnitzern – darauf beharrten, dass es für mich günstiger wäre, die Überweisung selbst zu tätigen. Glücklicherweise bin ich dann über das Forum an Herrn Schmetz geraten, der mich bestens unterstützen konnte.

    4,5 Monate nach Abgabe meiner Steuererklärung hat sich mein Finanzamt erstmals mit Rückfragen gemeldet, diese habe ich umgehend beantwortet und exakt 5 Monate nach Abgabe der Erklärung kam dann der Steuerbescheid bei mir an. Im Vergleich zur Berechnung meines Steuerprogramms habe ich 150 € weniger erhalten, da es minimale Kürzungen bei den Werbungskosten gab. Damit kann ich bestens leben 🙂

    Weiteres Vorgehen: Dispojahr bis zum 55. Geburtstag, anschließend 18 Monate Bezug von ALG1, idealerweise nach frühestens 6 Monaten unterbrochen durch Zwischenbeschäftigungen, die neue Ansprüche unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes zur Folge haben.

    Gruß
    The_Doctor

  182. So, ich bin nach dem Lesen von inzwischen über 700 Beiträgen etwas verwirrt! Sorry!

    Mir ist noch nicht ganz klar, wie die Vorauszahlung konkret umgesetzt wird vom Finanzamt FA und Krankenversicherung KV. Folgende Fragen habe ich dazu dazu.

    Beispiel: die KV (incl. Pflegev.) kostet 600 Euro pro Monat, davon 500 Euro im Basistarif (im aktuellen Jahr). Dann beträgt die vom FA maximal für das laufende Jahr berücksichtigte Vorauszahlung 36×500 Euro, soweit ich es richtig verstanden habe.

    1. Frage: Was aber will die KV tatsächlich vorausgezahlt haben (36×500 Euro oder 36×600 Euro)?

    2. Frage: Wie erfolgt die Entnahme der KV in den Folgejahren aus dem Vorauszahlungskonto? Wird von der KV nur der Betrag für die Basis-Versicherung entnommen also monatlich 500 Euro oder der volle Beitrag von 600 Euro? Bei ersterem würde dann ein monatlicher Beitrag von 100 Euro an die KV verbleiben.

    3. Frage: Falls versehentlich mehr als 36 Monatsbeträge vorausgezahlt wurden(z.b. 48 Beiträge, also 12 Beträge zuviel) erkennt das Finanzamt dann trotzdem 36×500 Euro für das laufende Jahr an! Korrekt?

    4. Frage: Sind die überbezahlten Beiträge von 12×500 Euro gemäß Frage 3 dann für steuerliche Zwecke als Sonderausgaben „verloren“ oder werden diese später im 4 Folgejahr als Sonderausgaben vom FA anerkannt?

    Grüße
    Radler

    • Eigentlich hat Det es weiter unten schon genau so beantwortet, wie ich es auch sehe, aber trotzdem hier noch einmal mit etwas anderen Worten:

      1. Die KV wird vermutlich jeweils den vollen Beitrag für die Monate im Voraus haben wollen (also hier: 600€).
      2. Sie wird vermutlich auch monatlich den vollen Beitrag von dem Vorauszahlungskonto abbuchen.
      3. Eine Überzahlung dürfte eigentlich kein Problem darstellen. Es hat aber hier schon Hinweise gegeben, dass ein (oder zwei) FA die komplette Zahlung nicht anerkannt hat. Nach Einspruch aber korrigiert.
      4. Die Antwort steht im Gesetzestext (s. Beitrag oben): Die übersteigenden Beträge sind in dem Veranlagungsjahr anzusetzen, für das sie gezahlt wurden. Oder im Klartext: Sie sind nicht verloren, sondern können später steuerlich geltend gemacht werden.

      Ich habe mehrfach „vermutlich“ geschrieben, weil eine Vorauszahlung IMMER im Vorfeld mit der Krankenversicherung abgesprochen werden muss. Ob und wie die KV dies dann in der Praxis handhabt, kann sich dabei immer etwas unterscheiden. Wichtig ist dabei auch die Frage, wie die Vorgehensweise aussieht, wenn innerhalb des bereits vorausgezahlten Zeitraumes weitere Beiträge z.B. von der Agentur für Arbeit geleistet werden. Vorher abklären!

      Gruß, Der Privatier

  183. Moin Radler
    Mein “ veralteter Wissenstand “ = selbst so durchgeführt .

    Zu 1) KV incl. PPV = M.M.n. Falsch
    PPV = immer Voll
    KV = Nur Basis
    Betragszahlung immer Voll = 36 mal 600,00 Euro .
    Anrechenbar im Veranlagungsjahr, Basis und PPV .

    Zu 2) Voller Verbrauch ggf. auch mit höheren Kosten , z.B. 800,00 Euro/mon.
    als Abschmelzbetrag für den jeweiligen Abrechnungsturnus KV , z.B. 1 Jahr .
    Es gibt dann i.d.R. , eine Abrechnung der KV , über den Beitragsverbrauch
    im jeweiligen Abrechnungsturnus .

    Zu 3) Sollte so sein , immer etwas fraglich ob Soll und Ist passend ist .

    Zu 4) Kommt etwas auf 4te Veranlagungsjahr an . Ohne oder mit Einkommen ???

    = Sonderausgaben ohne Einkommen ??? M.M.n. Grenzfragen einer Steuererklärung .
    Der reine Verbrauch eines Kapitalstocks , muss ja u.U. kein Einkommen erfordern .
    Könnte ja auch ein Lottogewinn , Erbe , oder , oder , oder , sein .
    KV/PPV Beiträge müssen aber wohl trotzdem bezahlt , zumindest bei der
    KV ge/verbraucht werden .

    LG Det

  184. Ich bin freiwillig pflichtversichert bei der DAK. Meine Einkünfte setzen sich zusammen aus einer Voll Rente der DRV und einem Geschäftsführer Gehalt aus eine Vollzeitbeschäftigung.
    Meine Frage: meine DRV beinhaltet einen Zuschuß zur Krankenversicherung- diesen Zuschuß verlangt die DAK für sich zu vereinnahmen. Ist das korrekt? Ich erhalte ja auch einen Zuschuß von meinem Arbeitgeber, den müsste ich ja dann auch an die Krankenkasse überweisen!(?)

    Vielen Dank für eine aussagefähige, gesetzmäßige, Antwort.
    Mit Dank und freundlichen Grüßen
    Claus P. Zoch

  185. Ich war bis einschließlich Februar angestellt und in der GKV pflichtversichert.

    Ab März im Dispojahr und Selbstzahler in der GKV mit 210€ monatlich

    Ich bin etwas verwirrt bezüglich der Berechnung von Vorauszahlungen der KV Beiträge.

    Bisher war ich der Meinung, ich könne 36 Monate x 210 €= 7560 € vorauszahlen.

    Offenbar ist die Berechnungsgrundlage der Betrag den ich im Veranlagungszeitraum selbst schulde, d.h. 210€ x 10 Monate x 3 = 6300 €

    Oder zählen die Zahlungen, die der Arbeitgeber in den Monaten Januar/Februar geleistet hat ebenfalls mit?

    Falls ja, wäre das die komplette Summe aus AG+AN Anteil ?

    vielen Dank!

    • „Oder zählen die Zahlungen, die der Arbeitgeber in den Monaten Januar/Februar geleistet hat ebenfalls mit?“
      Ja. Bin nur gerade nicht sicher ob der AG Anteil mitzählt.

    • „Offenbar ist die Berechnungsgrundlage der Betrag den ich im Veranlagungszeitraum selbst schulde“

      Ja, sehr richtig erkannt! Und dabei kommte es eben zunächst darauf an, wer der Beitragsschuldner ist. Dies ist bei privat und gesetzl. freiwillig Versicherten immer der Versicherte selber. Evtl. Beiträge des AGs sind Zuschüsse, die nicht betrachtet werden.
      Bei Pflichtversicherten ist das leider anders. Hier ist der Beitragsschuldner der AG (oder die Agentur, die Krankenkasse, etc.). Zeiten mit Pflichtversicherungen können daher bei der Vorauszahlung nicht berücksichtigt werden.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die Klarstellung.
        Wird die Berechnung und die Grundlage dazu in der Beitragsbescheinigung der Krankenkasse ersichtlich?
        Oder woran orientiert sich das Finanzamt in Bezug auf die mögliche Vorauszahlung?

        Ich selbst bin mir nicht sicher, ob ich freiwillig oder pflichtversichert war.
        Aus der PKV kam ich wegen Familienpflegezeit in die GKV, in dieser Zeit kam es zusätzlich zu Kurzarbeit. Die Familienpflegezeit endete, die Kurzarbeit lief einige Monate weiter
        bis zum Abschluss einer Abfindungsvereinbarung im Juni 2021, das Arbeitsverhältnis endete im Februar 2022.
        Nach Ende der Kurzarbeit war ich wieder über der Beitragsbemessungsgrenze.

        • Moin circo001,

          wenn du durch KUG unter der KK BBG fällst, bleist du weiterhin freiwillig KK versichert.
          Es besteht ein Anspruch auf einen erhöhten AG-Zuschuss.

          Ergo: Der Versicherungsstatus ändert sich damit nicht. Zur Familienpflegezeit … dazu suche ich morgen noch etwas raus.

          Noch etwas Literatur:

          https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/leistungen/corona-virus/kurzarbeit/beitraege-sozialversicherung-2081346

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,
            Ich bin bereits durch die Familienpflegezeit unter die BBG gefallen und dadurch von der PKV in die GKV gewechselt.
            Die Kurzarbeit endet regelmäßig mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
            Dadurch wurde die BBG wieder überschritten für die restlichen Monate meines Angestelltendaseins.
            viele Grüße,

        • Moin circo001,

          „Ich selbst bin mir nicht sicher, ob ich freiwillig oder pflichtversichert war.“

          Das kannst du aus der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung nach §25 DEÜV entnehmen, welche du von der KK erhalten hast. Stichwort „Personengruppenschlüssel“.

          Standart: 1111
          freiwillig versichert: 9111

          Gruß
          Lars

        • Ich denke, es macht wenig Sinn, die ganze Historie noch einmal aufzuwickeln. Es geht doch vermutlich um geplante Vorauszahlungen im Jahr 2022, oder? Und dabei bezieht sich dann die Berechnungsgrundlage ausschließlich auch 2022. Was vorher war, ist nicht relevant.

          Gruß, Der Privatier

  186. Moin,
    bei mir steht demnächst die Vorauszahlung meiner KV-Beiträge an – und natürlich möchte ich dabei nichts falsch machen. Vielleicht könnte jemand einen Haken an meine Planungen machen oder widersprechen. Herzlichen Dank schon mal.
    1.): Bis Ende März 22 habe ich gearbeitet, GKV freiwillig versichert. Da die Beiträge als Selbstzahler immer etwas verspätet abgebucht wurden, habe ich also 2022 nicht nur die Beiträge für Januar bis März bezahlt (zusammen 2730), sondern Mitte Januar auch noch jenen für Dezember 2021 (905 Euro). Kann ich also nicht nur 2730×3, sondern 3635×3 Euro vorauszahlen?
    2.) Seit April erhalte ich Krankengeld. Mit Vorauszahlung ist da also nichts möglich, wenn ich die Kommentare hier richtig verfolgt habe?
    3.) Ich hoffe, dass ich spätestens ab Oktober wieder fit bin und dann meinen „normalen“ Dispojahr-Beitrag zahlen kann. Konkret etwa 220 Euro im Monat. Das wären dann auch noch mal 660×3 Euro für die Vorauszahlung. Korrekt? Oder gibt es Problempotenzial, wenn ich diese Summe beispielsweise bereits im November überweise und dann womöglich doch wieder krank werde?
    Herzlichen Dank für dieses super Forum!

    • 1. Basis für die Vorauszahlung ist m.E. der in diesem Jahr geschuldete Beitrag, nicht die geleisteten Zahlungen.

      2. Ja

      3. Addiere auf, welche KV-Beiträge Du in dem Jahr hattest (egal ob Privatier oder als AN) und nimm den Betrag mal 3.
      Wenn Du zu viel vorauszahlst, dann erkennt das Finanzamt den „zu viel“ Betrag halt nicht an.

      Die Krankenkasse ist hoffentlich auch willig deine Vorauszahlung anzunehmen.

      • Hallo eSchorsch

        Deine Antwort zu Punkt 1 bringt mich jetzt ein wenig ins Schleudern. Oder ich stehe irgendwie auf der Leitung.
        „1. Basis für die Vorauszahlung ist m.E. der in diesem Jahr geschuldete Beitrag, nicht die geleisteten Zahlungen.“
        Was heißt das nun konkret für mich? Ist der geschuldete Betrag nicht gleichzeitig jener, den ich auch tatsächlich bezahlt habe? Kann ich nun also 2730×3 Euro vorauszahlen (Beiträge Januar bis März) oder 3635×3 Euro (inklusive des im Januar bezahlten Beitrags für Dezember 21)?
        Denn irgendwie scheinen mir Deine Punkte 1 und 3 widersprüchlich. Unter 3 sagst Du, alle 2022 bezahlten Beiträge addieren und mal drei nehmen – unter 1 erklärst Du, es komme nicht auf die 2022 geleisteten Beiträge an.
        Vielleicht habe ich aber auch nur noch nicht den rechten Durchblick und Du erklärst mir das bitte nochmals.
        Vielen Dank!

        • Puh, worauf ich raus wollte:
          Entweder der Dezember ’21 fällt mit rein (weil in 01/2022 geschuldet), dann darf aber der Dezember ’22 auch nicht zählen (weil in 01/2023 geschuldet).
          Ich habe es aber so verstanden, dass man die beitragspflichtigen Monate eines Jahres (bzw. deren Beiträge) aufsummiert (und der Dez 2021 nicht in 2022 zählt).

          • Hallo eSchorsch

            „Ich habe es aber so verstanden, dass man die beitragspflichtigen Monate eines Jahres (bzw. deren Beiträge) aufsummiert (und der Dez 2021 nicht in 2022 zählt).“

            Kann man sicher so sehen. Es widerspräche von der Logik her aber beispielsweise der Bescheinigung, die die Krankenkasse jedes Jahr an mich und das Finanzamt schickt über die im jeweiligen Jahr gezahlten Beträge. Und da ist stets der Dezember des Vorjahres mit dabei, (erkennbar am etwas niedrigeren Tarif), weil dieser Beitrag halt erst im Januar floss.
            Recht hast Du natürlich mit dem Ansatz, dass dann der Beitrag für Dezember 2022 nicht vorausbezahlt werden kann, sofern er erst im Januar abgebucht wird. Falls das aber künftig schneller gehen sollte (Abbuchung noch im Dezember) steht meines Erachtens auch nichts dagegen, dass ich in diesem speziellen Fall theoretisch sogar die Beiträge für 13 Monate vorauszahlen könnte (die Monate mit KG-Bezug fallen natürlich raus).

          • Die Regelung besagt eindeutig, dass als Berechungsbasis für die maximale Vorauszahlung die im Veranlagungszeitraum vertraglich geschuldeten Beiträge verwendet werden. Mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass es nicht darauf ankommt, was tatsächlich gezahlt wurde. (Quelle: s.o. im Beitrag „Schreiben des BMF vom 24.05.2017“).
            Daraus folgt, dass die Beiträge, die dem Vorjahr zuzuordnen sind, nicht in die Berechnung einfliessen. Aber z.B. auch der Dez.-Beitrag des laufenden Jahres, auch wenn er erst im Folgejahr abgebucht wird.

            Und wie die „geschuldeten“ Beiträge zu verstehen sind, habe ich in einem Kommentar etwas weiter oben erläutert. Siehe hier: https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-41679

            Gruß, Der Privatier

          • Moin Dieter König,

            bitte einmal nach oben scrollen … Datum 03.11.2021, 17:17 Uhr… Kommentar von Herrn M. Schmetz.

            Gruß
            Lars

          • Danke für die Hinweise, jetzt habe ich den Unterschied zwischen gezahlt und geschuldet wohl begriffen. Damit kann ich in meinem Fall also Januar bis März (2730 Euro) sowie Oktober bis Dezember (630 Euro) für drei Jahre vorausbezahlen. Macht unterm Strich 10080 Euro plus die 2022 bezahlten Beiträge, die dann mit 3635 (Dezember bis März) plus 420 Euro (Oktober und November) sogar noch etwas höher ausfallen, als die 2022 geschuldeten Beträge.
            Kurios daran ist allerdings, dass ausgerechnet die Sachbearbeiterin der KK mir am Telefon erklärt hatte, Basis der Vorauszahlung sei nicht die 2022 geschuldete Summe, sondern die gezahlte.
            Beste Grüße
            Dieter

  187. ich verstehe diesen Steuertrick nicht, denn 2800€ sind ja peanuts, wenn ich GKV Beiträge OHNE jegliches steuer und SV-relevantes Einkommen 2022 bei ca. 200€/Monat = 3000€/Jahr liegen und ich die komplett selber tragen muss, welchen Sinn macht jetzt eine Vorauszahlung über mehrere Jahre, weil im Absetzungsjahr als Privatier ja nur 1900€ wirksam werden auch wenn ich 3 Jahre = 9000€ angebe.

    Eine Abfindung von 20.000€ wird dadurch im Jahr der Zahlung um den maximal Betrag 1900€ weniger oder mit ALG eben 2800€ – wo isz der Trick?

  188. ah, sorry, KV ist die einzie die man voll absetzen kann, die anderen sind gedeckelt auf 2800/1900€ – okay dann im Jahr der Abfindung 3 Jahr im voraus bezahlen und dann im Folgejahr die andere Vorsorgeaufwendungen wieder maximal.

    Was passiert, wenn man vorausbezhalt hat und dann wieder pflichtversichert wird?

  189. Hallo zusammen,
    ich hoffe die Frage wurde noch nicht gestellt, der Blog ist ellenlang ….

    Frage: Ich möchte 2022 UND 2023 Beiträge zur PKV vorauszahlen. Welche maximalen Beträge kann ich jeweils vorauszahlen, damit das FA noch mitspielt:

    a) Kann ich jeweils in 2022 und 2023 3-Jahresbeiträge vorauszahlen (zusammen also 6)
    oder
    b) Kann ich 2022 nur 1-Jahresbeitrag (den für 2023) und in 2023 dann 3-Jahresbeiträge (also für 2024-2026) vorauszahlen (zusammen also 4)

    Ab 2024 möchte ich (Stand heute) keine Beiträge mehr vorauszahlen, da dann Privatier 🙂

    Vielen Dank für eine Rückmeldung.
    VG

    • Moin Aussteiger,

      schau bitte einmal in den Kommentar vom Privatier am 11.09.2021 21:01 Uhr und darüber/darunter sowie in den Kommentar von Herrn Markus Schmetz 16.09.2021 um 21:40 Uhr

      Also A = Möglich 😊
      Also B = Möglich 😊

      Natürlich nur wenn die KK mitspielt.

      Gruß
      Lars

  190. Hallo Lars,

    vielen Dank fürs Suchen :-), ctrader beschreibt genau mein Anliegen, nun aber für die beiden Jahre 2022 und 2023 …

    Hab mir jetzt auch das BMF Schreiben durchgelesen. Leider ist in dem Schreiben nur das Beispiel (RN 149) enthalten, falls das zulässige Vorauszahlungsvolumen überschritten wird (Stimme übrigens der Beispielrechnung voll zu)

    Aber diesen Fall haben wir ja nicht zur Diskussion. Es geht hier darum, in zwei aufeinanderfolgenden Jahres jeweils eine Vorauszahlung in Höhe des zulässigen Vorauszahlungsvolumen durchzuführen (Also Anwendung RN147 für den VZ 2022 und 2023)

    RN 148 greift meines Erachtens hier auch nicht, da dort das Vorgehen NUR für Zahlung der Zweieinhalbfache (jetzt 3fach) übersteigenden Beiträge beschreibt (RN 148 Satz1)

    Leider enthält das Schreiben kein Hinweis auf eine mehrfache Anwendung von RN147 in aufeinanderfolgenden VZ. (–> nicht ausgeschlossen, also erlaubt ???)

    Nach meiner Lesart sollte eine Vorauszahlung von 3 Jahresbeiträgen (=zulässiges Vorauszahlungsvolumen) in 2022 und eine Vorauszahlung von 3 Jahresbeiträgen in 2023 möglich sein.

    Aber eine Restunsicherheit besteht natürlich. FA-Beamte denken manchmal anders …

    Frage an Alle und sehr gerne auch an Herr Schmetz: Hat jemand schon selber eine Rückmeldung über eine mehrfache Anwendung von Vorauszahlungen in der Vergangenheit?

    @Herr Schmetz, bei einem Ihrer Mandanten vielleicht ?

    Vielen Dank für Eure Erfahrungen,
    VG Aussteiger

    • Moin Aussteiger,

      „Leider enthält das Schreiben kein Hinweis auf eine mehrfache Anwendung von RN147 in aufeinanderfolgenden VZ. (–> nicht ausgeschlossen, also erlaubt ???)“

      Ist leider so. Aber das Schreiben bezieht sich ja immer auf 1 Vz (1 Jahr). Der Privatier hat das auch in seinen Kommentar „fett“ hinterlegt.

      Es geht ja u.U. sogar zusammen um:
      „in 2022 und 2023 3-Jahresbeiträge vorauszahlen (zusammen also 6) 2 x 3 Vorauszahlungen“

      Nehme doch direkten Kontakt zu Herrn Schmetz auf. Summe für 6 Jahre ist u.U. auch kein Pappenstiel und … wie sagt Det dazu : .. „in Begleitung“ … ist es halt sicherer. Herr Schemetz hat auch in seinen Kommentar folgendes geschrieben:

      „Gesetz und BMF-Schreiben geben nichts anderes her. Eine gleichlautende Rechtsmeinung des BMF liegt mir vor… “ und weiter … „Rechtsverbindlich kann ich aber im Einzelfall hierzu gerne beratend tätig werden.“

      Da wäre u.U. eine Mandatserteilung vorteilhaft. Vielleich hat Herr Schmetz für dich noch weitere nützliche Tipps (Steueroptimierung), welche wir hier nur am Rande streifen oder gar nicht ansprechen, … z.B. Erhöhung der linearen Abschreibung für neue Wohngebäude auf 3 % in 2023 ? oder …

      https://www.pv-magazine.de/2022/09/06/bundesfinanzministerium-plant-steuerbefreiung-fuer-photovoltaik-anlagen-bis-30-kilowatt/

      und so weiter.

      Gruß
      Lars

      • Genau Lars
        Spez. zur RN 147 , ist es wirklich etwas Tricky .
        Hier ging z.B. MEIN FA , wie von Peter bereits unten über den späteren
        Verbrauch beschrieben , von einem ENTFALL der Schuld aus .

        Somit : KEINE Beitragsschuld = Keine gewünschte Anerkennung FA .
        Insofern hat MEIN FA , entgegen der Meinung von Peter betr.
        …….Der Zeitraum “ für den “ diese Zahlung verbraucht wird ,
        als NICHT so unerheblich , gesehen .
        Ein vor Ort ( also im FA ) Termin , konnte scheinbar nicht
        “ ÜBERZEUGEND GENUG “ sein , ein passendes Klageverfahren
        wollte ich mir sparen ( = für mich nicht relevant genug ) .

        Einfache Überzahlung via VZ hat mir pers. dann auch wiedermal
        gereicht . Zumal da eh Umschwung auf GKV genommen werden sollte
        ( = Erledigt )

        Daher würde ich , wenn ich diesen Weg gehen wollte
        = Mehrfache Überzahlung in 2 aufeinanderfolgenden VAJ , dringend
        zu einer ( versierten ) Begleitung raten . Insbesondere für
        “ Überzeugungsarbeiten “ beim FA .

        LG Det

        PS , meine Überzeugung ( sehe es eigentlich wie Hr. Schmetz ) incl.
        Begleitung von meinen STB und Begleitung Fachanwalt Sozialrecht ,
        hat zumindest für die einfache Überzeugungsarbeit beim FA beim
        FA MA und dessen Vorgesetzten , NICHT ausgereicht —> EGAL .
        Klageweg habe ich mir aber auch gespart ( nicht relevant genug )

        LG Det

        • Ja, Det – wie sagte Hr. Schmetz bereits an anderer Stelle: „Neben der KV muss man auch manchmal Finanzbeamte überzeugen.“
          Und dabei ist es dann ganz hilfreich, wenn man jemand an der Seite hat, der die Materie beherrscht und den Mitarbeitern des Finanzamtes die richtigen Argumente liefern kann (und diese ggfs. mit BMF-Schreiben etc. belegen kann).

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Trotzdem Danke für Deine Erfahrungen. Zeigt eben auch, dass man durchaus mit „Gegenwind“ rechnen muss.

          • Naja Peter , wenn Dringlich , hätte vermutlich die Begleitung , etwas
            mehr Überzeugungarbeit versucht —> Für mich EGAL , für Begleitung EGAL ,
            war ein netter Nachmittag und gab noch Kaffee und Kuchen ( aber nicht im
            FA ) .

            Warte aber n.w.v. auf Erfahrungsberichte von überzeugten FA Mitarbeitern .

            LG Det

    • Ich möchte an dieser Stelle noch einen Gedanken ergänzen, der vielleicht für das Verständnis hilfreich sein könnte:

      Man liest oft die Formulierung (wahrscheinlich auch hier auf der Seite), dass die Möglichkeit bestehe, „für bis zu 3 Jahre“ im Voraus die Beiträge zu bezahlen.
      Diese Sichtweise ist aber falsch und steht auch so nirgendwo im Gesetz! Richtig ist, dass man den dreifachen Jahresbeitrag im Voraus bezahlen kann. Das ist ein Unterschied!
      Denn ob dieser dreifache Jahresbeitrag tatsächlich evtl. nur für das folgende Jahr oder vielleicht sogar für 10 Jahre reicht, ist völlig unerheblich. Beispiel: Wer mit einer relativ hohen Basis beginnt, sagen wir einmal 800€ Monatsbeitrag, später aber nur noch den Mindestbeitrag zu zahlen hat (ca. 200€/Monat), zahlt mit 36*800€ im Prinzip für die folgenden 12 Jahre im Voraus. Man zahlt also oft auch mit einer einmaligen Zahlung bereits für viele Jahre im Voraus.
      Für die steuerliche Betrachtung geht es aber immer nur darum, dass bis zum dreifachen Jahresbeitrag die Möglichkeit besteht, Vorauszahlungen steuerlich geltend zu machen. Der Zeitraum, „für den“ diese Zahlung später verbraucht wird, ist unerheblich.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Peter
        Betr. ….“ für den “ ……
        Meine damalige Erfahrung von Interpretationsfragen mit FA – Abstimmung ,
        im Kommentar darüber . Für einen Klageweg , war mir aber “ für den “
        nicht relevant genug .

        LG Det

  191. Hallo Privatier,

    vielen Dank noch einmal für den letzen Gedanken. Schließe mich ihm voll umfänglich an.

    Gruß
    Aussteiger

  192. Guten Morgen zusammen,

    als aufmerksamer Leser des Blogs hoffe ich, dass ihr mir helfen könnt.

    Ich habe für 2021 als freiwillig gesetzliche Versicherter Arbeitnehmer meine Krankenversicherung + Pflegeversicherung für 36 Monate im Voraus bezahlt. Die Beiträge für die 36 Monate habe ich im Dezember 2021 überwiesen und in der Steuer bei „private KV und PV“ eingetragen. Bis Dezember hat mein Arbeitgeber ganznormal die Beiträge überwiesen.

    Jetzt habe ich meinen Steuerbescheid erhalten und sehe, dass bei der Vorauszahlung die 4% Kürzung laut §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG gegriffen hat. Das ist jetzt ziemlich unglücklich, soweit ich sehe werden die 4% nur für das Delta berechnet eigener Anteil minus Arbeitgeber Anteil. Und nachdem ich ja für die Vorauszahlung in 2021 keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten habe (sondern erst in den Folgemonaten), werden die 4% auf die komplette Vorauszahlung fällig.

    Könnt ihr mir sagen, ob das Finanzamt das so richtig sieht? Ich habe hier große Zweifel, bin aber auch kein Steuerexperte.

    Vielen Dank für eure Hilfe
    Michael

    • Ich bin mir nicht sicher, ob ich das Problem richtig verstanden habe…?

      Richtig ist aber auf jeden Fall, dass generell für die Krankenversicherung nur die Basis-Absicherung steuerlich geltend gemacht werden kann. Und da gehört z.B. der Anteil der Beiträge, der für die Absicherung des Krankengeldes kalkuliert wird, nicht mit dazu. Dafür werden generell 4% der Beiträge angenommen und diese sind somit steuerlich nicht ansetzbar.
      Und bei einer Vorauszahlung für 36 Monate beziehen sich diese 4% auf die gesamte Summe.
      Insofern halte ich die Vorgehensweise des FAs für korrekt.

      Gruß, Der Privatier

        • Vielen Dank. Ich war mir nicht sicher, ob auch auf die Vorauszahlung die 4% greifen, nachdem die Berechnung des Finanzamt ja immer auch die Zuschüsse des Arbeitgebers mit verrechnet (welche ich ja für die kommenden Jahre erst noch erhalten werde). Leider scheint es aber seine Richtigkeit zu haben 🙂

          Herzlichen Dank nochmal

  193. Hallo zusammen,
    erst einmal vielen Dank für die Mühe die Sie Herr Ranning und die sonstigen Fachleute sich machen.
    Nach vielen Monaten des Mitlesens, bin ich nun auf ein Thema gestoßen, bei dem ich mir nicht 100%ig sicher bin, ob mir die KV es richtig erläutert hat bzw. ich es verstanden habe und bitte deshalb um Hilfe.
    Zu meiner Person:
    Ich erhalte im Januar 2023 eine Abfindung und bin heute freiwillig in der KGV. Kündigung erfolgt per 31.12.2022. Ich bin 47 Jahre alt.
    Ich habe Kontakt mit der TK aufgenommen, da meine derzeitige KV keine Vorauszahlungen akzeptiert. Ich habe der TK mitgeteilt, dass ich vor habe im Januar Arbeitslosengeld zu beziehen, ab April Mai, dann aber selbst die KV Beträge für ein paar Monate bezahle, und kein Arbeitslosengeld beziehen werde(Kündigungsfristen für den Auflösungsvertrag wurden eingehalten, deshalb gehe ich davon aus, den Mindestbeitrag bezahlen zu müssen) um dann z.B. Mitte des Jahres wieder Arbeitslosengeld zu beziehen.
    Mir wurde von der TK vorgeschlagen, die Vorauszahlung durchzuführen, wenn ich Selbstzahler bin, dann könnte ich 4 x (3x) den für das aktuell Jahr geschuldeten Beitrags einzahlen. D.h. Mindestbeitrag*12?*4(Mindestbeitrag sind ca. 200 EURO)
    Ist dies so möglich und entspricht dies Euren Erfahrungen?
    Zudem bin ich zwar heute ein freiwillig Versicherter in der GKV, frage mich aber, ob der Status in 2023 noch Bestand hat?

    • Moin Bibu,

      „Zudem bin ich zwar heute ein freiwillig Versicherter in der GKV, frage mich aber, ob der Status in 2023 noch Bestand hat?“

      Versicherungsstatus bei ALG-1 Bezug: „Pflichtmitglied“ (siehe §5 Abs.1 Satz 2 SGB V)

      https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/5.html

      „Mir wurde von der TK vorgeschlagen, die Vorauszahlung durchzuführen, wenn ich Selbstzahler bin, dann könnte ich 4 x (3x) den für das aktuell Jahr geschuldeten Beitrags einzahlen. D.h. Mindestbeitrag*12?*4(Mindestbeitrag sind ca. 200 EURO)“

      Bin da unsicher, sehe das folgendermaßen: (Warten wir auf die anderen Kommentatoren bzw. den Kommentar vom Privatier) … ab April Selbstzahler (Status freiwilliges KK-Mitglied) … Mindestbeitrag ca.200€

      Die angestrebte ALG1-Phase ab … ??? Juni 2023 wird bei der Festlegung der Vorauszahlung im April nicht betrachtet. Einige Kommentatoren hatten berichtet, dass die TK das „Guthaben“ bei einer ALG1-Meldung auf ein „Verrechnungskonto“ stehen lässt. (das nochmals bei der TK erfragen/bestätigen lassen)

      9 x 200€ (April bis Dezember 2023) = 1800€ x 3 (2024; 2025; 2026) = 5400 €

      Gruß
      Lars

    • Man muß unterscheiden zwischen
      – dem Betrag, den die Krankenkasse als Vorauszahlung akzeptiert (das können theoretisch auch mehr als 3 Jahresbeiträge sein) und
      – dem Betrag, den das Finanzamt als steuermindernd akzeptiert.
      Das Maß für die steuerliche Absetzbarkeit ist der dreifache Jahresbeitrag des Beitragsschuldners. Hier schöner erklärt: https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-41679
      Während des ALG1-Bezuges bist Du nicht Beitragsschuldner (sondern das Amt). Es zählen folglich nur die Beiträge während du freiwillig versichert bist.
      Wenn Du eine möglichst hohe Vorauszahlung anstrebst, dann in dem Jahr so wenig Zeiten wie möglich ALG1 beziehen. Theoretisch reichen ein paar Tage ALG1 aus um den Anspruch feststellen zu lassen. Dann blieben elfeinhalb Monate a 200€ = 2300€ für 2023. Du könntest dann 3 x 2300€ = 6.900€ vorauszahlen.

      Nochmal der Standardhinweis: wir sind hier beim Privatier, die meisten Optimierungsvorschläge / Hinweise gehen in diese Richtung. Wenn Du noch 15 Jahre arbeiten willst/mußt, dann ist es möglicherweise besser nicht auf die Steuerersparnis zu schauen, sondern sich voll auf die Jobsuche zu konzentrieren.

  194. Hallo zusammen,
    zunächst ein großes Kompliment an den Privatier und seine wichtigsten Mitstreiter für diese Seite (und das Buch)! Beides hat mir schon an vielen Stellen ganz erheblich geholfen, meinen Weg durch das zunächst entsetzlich unwegsam erscheinende Gelände zwischen Kündigung, Abfindung und Alg1 in Richtung Privatiersdasein einzuschlagen. In ihrer Tiefe und der Breite der Themen dürfte die Seite ziemlich einzigartig sein. Fantastisch!

    Doch nun zu meinem Problem: Mein Arbeitsvertrag (freiw. Mitglied GKV) endete am 30. April 2022, die Abfindung wurde ebenfalls zu diesem Termin überwiesen. Eigentlich wollte ich mich danach in einem Dispojahr weiterhin freiwillig versichern; die Möglichkeit, meine KV-Beiträge für drei Jahre vorauszubezahlen war mir zugesichert worden. Mitte März erlitt ich dann jedoch mehrere Bandscheibenvorfälle sowie einen Wirbelbruch, es folgten inzwischen zwei Operationen, die dritte steht an. Ob ich dieses Jahr noch aus dem KG-Bezug rutsche, scheint eher unwahrscheinlich. Weil ich seither Krankengeld erhalte, ist meine Kasse nun plötzlich der Ansicht, ich dürfe keine KV-Beiträge für drei Jahre vorausbezahlen. Kann das sein? Will mich die Sachbearbeiterin ärgern, weiß sie es nicht besser oder will sie mich womöglich aus dem Krankengeld drängen? Es wäre toll, wenn jemand die Haltung der Kasse mit den entsprechenden Paragrafen entkräften könnte. Denn ich hätte zumindest erwartet, dass ich die Beiträge von Januar bis April, wo ich noch in Lohn und Brot stand (etwas über 3600 Euro) mal drei (also 10800 Euro) an die Kasse vorausbezahlen darf. Kann ich das nicht, geht mir nämlich ein dickes Stück meiner Abfindung verloren und bleibt beim Fiskus.

    Vielen Dank für alle Hinweise zur Gesetzeslage und herzliche Grüße
    D. Weiss

    • „ist meine Kasse nun plötzlich der Ansicht, ich dürfe keine KV-Beiträge für drei Jahre vorausbezahlen. Kann das sein?“
      Die Kasse darf selbst entscheiden, ob sie Vorauszahlungen annimmt. Es gibt keinen gesetzlichen Hebel um die Kasse zu zwingen. Das ist unabhängig davon, ob das Finanzamt eine Zahlung steuerminernd anerkennen würde.
      Eine Hürde wird der Status „Selbstzahler“ sein. Das wird von den Kassen normalerweise vorausgesetzt. Als Krankengeldbezieher ist man aber kein Selbstzahler …

      Vielleicht kannst Du darüber
      „die Möglichkeit, meine KV-Beiträge für drei Jahre vorauszubezahlen war mir zugesichert worden“
      deine Kasse erweichen, eine Vorauszahlung zu akzeptieren.
      Schließlich hatten sie es dir ja damals zugesichert. Wenn auch unter anderen Voraussetzungen.

    • Moin D. Weiss,

      eSchorsch hat schon einen Hinweis gegeben und ganz oben in der Einleiting vom Privatier …

      „Das beginnt mit Mitarbeitern von Krankenkassen, die die Möglichkeit von Vorauszahlungen zunächst ablehnen, dies dann aber nach hartnäckigem Nachfragen (ggfs. unter Einschaltung von vorgesetzten Stellen, mit Hinweis auf die steuerlichen Regeln …)

      Wenn du bei der Sachbearbeiterin nicht weiter kommst, versuche mit der „vorgesetzen Stelle“ in Kontakt zu treten, eventuell kannst du da mehr erreichen.

      “ Es wäre toll, wenn jemand die Haltung der Kasse mit den entsprechenden Paragrafen entkräften könnte.“

      Schlussendlich entscheidet die KK, ob sie eine Beitragsvorauszahlung zulässt. Versuche in der „Satzung“ deiner KK (in Hinblick auf die Beitragsvorauszahlung) etwas zu finden.

      Gute Besserung.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars und eSchorsch,
        kurze Rückmeldung: Mein Problem ist gelöst. Nach einem sehr netten Gespräch mit der Vorgesetzten der Sachbearbeiterin ist es nun überhaupt kein Problem mehr, trotz des aktuellen Krankengeldbezugs die Beiträge für drei Jahre im Voraus zu überweisen.
        Da hat sich die von euch angeratene Hartnäckigkeit also gelohnt. Vielen Dank dafür!

        Und gleich noch eine weitere Frage: Sorgt mein langer Krankengeldbezug eigentlich für Fallstricke während des Dispojahres, das eigentlich von Mai 22 bis April 23 gehen sollte? Kann ich dadurch zum Mai 23 ebenfalls sanktionsfrei ALG1 beantragen – oder könnte ich mir mit dem Antrag (bin 58) sogar noch länger Zeit lassen als das übliche Jahr plus einen Tag?

        Grüße Dietmar

        • Ja und ja.

          Du kannst das Dispojahr auch hinter die Zeit des Krankengeldbezugs hängen.
          Aber Du solltest schauen, dass Du auf mindestens 150 Arbeitstage in den 2 Jahren vor Antragstellung kommst. Ansonsten droht https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/

          Du schreibst Mitte März ’22 erkrankt, ich unterstelle mal Lohnfortzahlung bis 30.04.22.
          Kurz überschlagen:
          30.04.22 … 150 Tage zurück … 1.12.21, das wäre der Anfang des 2-Jahres-Zeitraumes mit genügend Tagen Arbeitsentgelt. Dein Antrag sollte spätestens zum 1.12.23 gestellt werden.

          Ich würde aber möglichst schon zum Mai ’23 den Antrag stellen (sofern gesundet). Wenn Du bis Oktober herauszögerst und dann passiert doch was, dann haste die fiktive Bemessung. Das braucht man nicht riskieren.

          • Hallo eSchorsch,
            nachdem Deine Antwort mir einen erleichternden Winter beschert hat, in dem ich mich ganz auf OP und Reha konzentrieren konnte, will ich nun doch nochmals nachfassen.
            Wenn ich Dich richtig verstanden habe, wird meine Zeit des Krankengeldbezugs nicht mit dem Dispojahr verrechnet. Wichtig sind nur 150 Arbeitstage innerhalb der vergangenen zwei Jahre, um der fiktiven Bemessung zu entgehen. Was mir aber noch nicht ganz klar geworden ist: Habe ich, wenn ich mich nach maximal 78 Wochen mit Krankengeld arbeitslos melde (72 davon nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses), immer noch Anspruch auf 24 Monate ALG1 (bin 58) oder wird das dann reduziert? Ich habe da 48 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der vergangenen 60 Monate für ältere Semester im Hinterkopf. Oder gilt das KG hier ganz einfach als versicherungspflichtige Beschäftigungszeit? Und ist die Rechnung eventuell nochmals anders, wenn ich die letzten vier Monate meiner Beschäftigung (Januar bis April 2022) eine unwiderrufliche Freistellung hatte?

            Nebenbei: Den von Lars angeregten GdB habe ich inzwischen: 50 Prozent, sodass ich wohl mit 62 in Rente gehen werde.

            Besten Dank und herzliche Grüße
            Dietmar

          • „Oder gilt das KG hier ganz einfach als versicherungspflichtige Beschäftigungszeit?“
            Falscher Begriff aber vom Prinzip ja (die Einschränkung 150 Tage sind ja bekannt).
            Im §147 SGB3 stehen die 48 Monate binnen 5 Jahren, dort wird der Terminus „Versicherungspflichtverhältnis“ verwendet. Zeiten des Krankengeldbezuges zählen dazu. Folglich stehen den 24 Monaten ALG1 nix entgegen.

            „… wenn ich die letzten vier Monate meiner Beschäftigung (Januar bis April 2022) eine unwiderrufliche Freistellung hatte?“
            Wichtig ist, dass der AG von 01/2022 bis 04/2022 Beiträge für dich gezahlt hat. Wie er dich da eingesetzt hat ist zwar nicht egal,(eine unwiderrufliche Freistellung kann den Zeitraum verkürzen, in dem Sanktionen drohen) aber nicht nachteilig für dich.

          • Hallo eSchorsch,
            herzlichen Dank für die schnelle Antwort! Du hast mir damit das Wochenende gerettet.

            Gruß Dietmar

        • Moin Dietmar,

          prima, das es doch noch geklappt hat. eSchorsch hat die untere Frage schon beantwortet. Mit der Vorerkrankung … hast du über einen GdB-Antrag einmal nachgedacht?

          Gruß
          Lars

  195. Hallo zusammen !

    Habe eine Frage an die Fachleute dieses Blocks. Habe meine monatlichen Krankenversicherungsbeiträge für eine Lebensversicherungsauszahlung für 3 Jahre im Voraus gezahlt. Die Wertstellung auf meinem Konto erfolgte am 23.12.. Das Finanzamt lehnte diese monatliche Vorauszahlung für insgesamt 3 Jahre als Sonderausgabe ab mit dem Verweis auf die 10-Tage Regelung.

    Gibt es dennoch Möglichkeiten einen Teil (außer den für 2021 tatsächlich angefallenen und den für Januar 22) dieser Vorauszahlung für das Steuerjahr 2021 zu bekommen?

    Für Eure hilfreichen Kommentare danke ich im Voraus.

    Gruß
    Dirk 003

    • Moin Dirk 003,

      „Gibt es dennoch Möglichkeiten einen Teil (außer den für 2021 tatsächlich angefallenen und den für Januar 22) dieser Vorauszahlung für das Steuerjahr 2021 zu bekommen?

      Das geht leider nicht.

      Gruß
      Lars

  196. Guten Abend,
    aufgrund der hier ausgeführten Idee (Vielen Dank!) habe ich in 2021 für meine PKV Vorauszahlungen knapp unter dem dreifachen Jahresbeitrags getätigt. Die maximal mögliche Summe für PKV und PPV hatte mir meine private KV sogar schriftlich mitgeteilt. Die Vorauszahlung habe ich nach KV und PV getrennt aber für alle Familienmitglieder zusammen(!), wie von der PKV erbeten, vorgenommen.

    Nach Abgabe meiner Steuererklärung hat mir mein FA nun mitgeteilt, dass für mich zu viel vorausbezahlt wurde und der zuviel vorausbezahlte Betrag dann für das Jahr 2024 anerkannt würde.

    Dies passierte tatsächlich, da die Krankenversicherung die Vorauszahlung nach dem nächstjährigen Beitragssatz auf die Familienmitglieder verteilt hat und somit für mich zu viel „gebucht“ wurde, da nur ich eine hohe Beitragserhöhung ab 2022 hatte. Bei den anderen Familienmitgliedern wurden dagegen deutlich geringere Vorauszahlungen bestätigt als die maximal 3 Jahresbeiträge 2019.

    Auf Rückfrage nun bei der Krankenkasse wurde mir gesagt, sie könnten nichts daran mehr ändern…
    Kennen Sie eine Lösung bisher oder muss ich mit dem Schaden (immerhin 4stellig) leben?
    Danke!

    • @Hubertus: Sollte es sich bei deinem vierstelligen Verlust um entgangenen Steuervorteil handeln, wird der Bestand haben. An Vorauszahlung verhandelt, heißt ja nicht automatisch, steuerlich anerkannt. Und da geht halt nur Jahreswert IST plus das max. dreifache an Vorauszahlung. Leider nicht 3x zukünftiger Beitrag… war bei meiner Gattin ähnlich, da hatte die PKV mir eine Vorauszahlung des zukünftigen Jahreswertes (+26% vs. laufendes Jahr) x3 erlaubt. Nicht anerkannt und nach Prüfung auch kein Widerspruch meinerseits.
      Lass uns wissen, was daraus wurde…
      MbG
      Joerg

      • Bei mir ist die Gesamtvorauszahlung geringer als 3 x Jahreswert IST – lediglich die private Krankenkasse hat diesen Betrag so ungünstig auf die Familienmitglieder aufgeteilt, dass bei mir dieser höher als 3x meinen Jahresbeitrag IST war und bei den anderen Familienmitgliedern deutlich niedriger.
        Kann man diese Aufteilung noch ändern bzw. wie bekommt man die Krankenkasse dazu? Über Hinweise oder Erfahrungen deisbezüglich würde ich mich freuen!

  197. Hallo Zusammen,

    bei mir rückt das Thema nun langsam näher und es sind doch noch einige Fragen offen.
    Ich möchte sie aber gerne splitten:

    1. Vorauszahlung Krankenkassenbeiträge – würden bei mir nur für 2023 Sinn machen, da ich mich spätestens ab 01.02.2024 arbeitslos melden würde.

    Was bedeutet denn vorauszahlen – das müsste ja dann schon im Dezember 2022 sein ? oder müsste es bis Ende Januar 2023 sein ? denn irgendwann im Laufenden Jahr sprechen wir ja sicher nicht mehr von einer Vorauszahlung

    Danke und Viele Grüße
    Eure Glücksfee ………..schick Euch allen ganz viel Glück 🙂

    • Es geht idR darum außerordentliche Einnahmen (z.B. Abfindung) mit außerordentlichen Ausgaben (vorausgezahlten KK-Beiträgen) steuerlich zu optimieren.
      Wenn Du in 2023 z.B. eine Abfindung vereinnahmst, dann würde es Sinn ergeben KK-Beiträge im Jahr 2023 vorauszuzahlen (quasi im voraus für die Jahre 2024-25). Insbesondere, wenn im Abfindungsjahr weitere Einkünfte existieren.

  198. Hallo,

    ich habe eine Frage, wie sich die max. Vorauszahlungshöhe berechnet.
    Ich war noch im Januar dieses Jahres angestellt und bin seit 1.2.22 Privatier.
    In die KK habe / werde ich folgendes bezahlen:
    – Januar 897,36€ (AG – Zuschuß: 448,68€)
    – Februar 868,33€
    – März 868,33€
    – April 868,33€
    – Mai 868,33€
    – Juni 868,33€
    – August 868,33€
    – September 868,33€ (196,85€)
    – Oktober 868,33€ (196,85€)
    – November 868,33€ (196,85€)
    – Dezember 868,33€ (196,85€)

    Eigentlich müsste ich ab September nur den Mindestsatz von 196,85€ bezahlen, da ich aktuell keinen Beruf ausübe und auch nicht arbeitslos gemeldet bin (Dispositionsjahr).
    Die Krankenkasse besteht aber aktuell auf die größere Summe bis zum Einreichen der Lohnsteuererklärung 2022, da sie nicht wissen, ob ich noch etwas verdiene. Werde ich aber nicht. Vorauszahlungen werden von der KK akzeptiert!

    Meiner Berechnung nach ergibt sich folgender Betrag:
    – Vertraglich geschuldet in 2022: 897,36€ + 6 x 868,33€ + 4 x 196,85€ = 6.894,74€
    – Zu akzeptierende Vorauszahlung: 3 x 6.894,74€ = 20.684,22€

    Ist das so richtig?

    Oder nehme ich die gezahlten Beiträge für die letzten 4 Monate (868,33€)?
    – Gezahlt in 2022: 10.448,99€
    – Vorauszahlung: 31.346,97€

    Ist ja schon ein Unterschied…..

    Danke im Voraus für Antworten!
    Gruß,
    Thomke

    • Moin Thomke,

      Nachfrage:

      … „und bin seit 1.2.22 Privatier.“ und … „Eigentlich müsste ich ab September nur den Mindestsatz von 196,85€ bezahlen“

      Ist der 01.02. ein Schreibfehler, sollte das etwa heißen … 01.09.2022?

      und eine weitere Frage: Was ist mit deinen PV-Beiträgen (Pflegeversicherung)? … auch diese zählen mit! (ist PV bei deinen Zahlen mitberücksichtigt)

      siehe oberes vom Privatier eingestelltes Dokument: „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“

      Auszug Rz (Randziffer) 134

      4. Beitragsvorauszahlungen

      4.1 Anwendungsbereich

      § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG begrenzt ab dem VZ 2011 die innerhalb eines VZ als
      Sonderausgaben abziehbaren Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge,
      soweit diese für nach Ablauf des VZ beginnende Beitragsjahre geleistet werden (Beitragsvorauszahlungen). Beitragsvorauszahlungen, die in der Summe das Zweieinhalbfache … (jetzt gültig dreifache!) der im VZ vertraglich geschuldeten Beiträge überschreiten, sind nicht im Jahr der Verausgabung, sondern in dem VZ anzusetzen, für den sie geleistet wurden (Einschränkung des Abflussprinzips gem. § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG). Die Einhaltung der Regelung wird durch die Finanzverwaltung überprüft.

      Und: Bei Krankengeldanspruch wird die Summe der KV-Beiträge um 4% gekürzt
      Und: Falls Vorauszahlung in 2022 getätigt werden soll: Zufluss + Abflussprinzip … hier die 10 Tage-Regel einhalten = die Einzahlung muss vor dem 22.12.2022 erfolgen.

      siehe auch Rz (Randziffer) 195 … Literatur im Link (Hinweis ganz unter im Beitrag)

      Gruß
      Lars

      https://www.buhl.de/steuernsparen/krankenversicherung-vorauszahlen/

      • Hi Lars,

        Danke schon mal für deine Bemühung mir zu helfen!

        „Ist der 01.02. ein Schreibfehler, sollte das etwa heißen … 01.09.2022?“
        –> Nein, ist kein Schreibfehler. Ab dem 1.2. zahle ich den vollen Satz allein (Übrigens, die Abfindung kam auch zum 1. Febuar). Der volle Satz gilt bis zum 31.08., da dann mein normaler Kündigstermin gewesen wäre. Ich habe extra etwas bekommen, wenn ich eher aussteige. Also gilt erst ab dem 1.9. der Geringverdiener-Satz.

        „und eine weitere Frage: Was ist mit deinen PV-Beiträgen (Pflegeversicherung)? … auch diese zählen mit! (ist PV bei deinen Zahlen mitberücksichtigt)“
        –> Ja, die sind berücksichtigt und mit dabei.

        Gruß,
        Thomke

        • Moin Thomke,

          ok, verstanden. Bis spätestens zum 28.02. des nächsten Jahres haben die KK`s die gezahlten Beiträge dem FA zu melden. Dort wird die Beitragsvorauszahlung mit dem §10 EStG abgeglichen.

          Meine Interpretation:
          10448,00€ x 3 = 31346,97€

          Das FA wird feststellen, dass für die Monate 09 -12/2022 „zu Unrecht gezahlte Beiträge“ vorliegen und die steuerliche Vorauszahlung entsprechen kürzen. Die überzahlten Beiträge können dann in einem späteren VZ gelten gemacht werden.

          Die Höhe der Beitragsvorauszahlung von der KK ausrechnen lassen.

          Eine Frage habe ich noch: evt. Fehlerteufel ?

          „– Vertraglich geschuldet in 2022: 897,36€ + 6 x 868,33€ + 4 x 196,85€ = 6.894,74€
          – Zu akzeptierende Vorauszahlung: 3 x 6.894,74€ = 20.684,22€“

          Was ist mit dem Monat Juli … ist nicht aufgelistet. 😊

          897,36 € + 7x 868,33€ + 4x 196,85€ = 7763,07€
          Zu Akzeptierende Vorauszahlung: 3x 7763,07 = 23289,21€

          Gruß
          Lars

          • Ok, Fehlerteufel…… Du hast Recht mit der Berechnung.

            Meine Frage zielt auch in die Richtung, wie weiter oben beschrieben.
            Da hat das FA gar nichts anerkannt, wenn zu viel bezahlt worden ist.
            Das will ich auf jeden Fall vermeiden, da ich keinen Bock auf Diskussionen habe!

            Ist das nicht mehr der Fall?

            „Das FA wird feststellen, dass für die Monate 09 -12/2022 „zu Unrecht gezahlte Beiträge“ vorliegen und die steuerliche Vorauszahlung entsprechen kürzen. Die überzahlten Beiträge können dann in einem späteren VZ gelten gemacht werden.“

            Dann brauche das Geld auch eigentlich gar nicht erst einzuzahlen, denn in der Zeit der Rückzahlung aus dem Konto der KK wird auch noch ALG anfallen. Und so werden die 23k€ für die nächsten 9 Jahre reichen (+18 Monate ALG). Wer weiß, was dann ist…… Auf jeden Fall werde ich dann schon meine Rente eingereicht haben. Bin jetzt 55 Jahre alt.

            Gruß,
            Thomke

          • Moin Thomke,

            „Da hat das FA gar nichts anerkannt, wenn zu viel bezahlt worden ist.“

            Eine „Überzahlung“ ist eindeutig im Dokument (siehe oben in der Einleitung vom Privatier) „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ geregelt.

            „Überzahlungen“ werden in einem späteren VZ berücksichtigt. Falls du der „Überzahlung“ (?) aus dem Wege gehen willst, dann zahle die ~23K € ein. Eventuell bei einen Fachanwalt einmal nachfragen (gegen Honorar) oder beim FA (wird auch etwas kosten = Gebühr = eine „verbindliche“ Auskunft).

            Gruß
            Lars

  199. Guten Tag Thomke,

    die folgenden Anmerkungen habe ich zu Ihrem Fall:

    „Eigentlich müsste ich ab September nur den Mindestsatz von 196,85€ bezahlen, da ich aktuell keinen Beruf ausübe und auch nicht arbeitslos gemeldet bin (Dispositionsjahr).“

    Spannende Ansicht Ihrer Krankenversicherung warum Sie dann trotzdem erst einmal den höheren Beitrag zahlen sollen. In der Theorie könnte man da mal nach der Rechtsgrundlage fragen. Würde ich aber in Ihrem Fall (unter Annahme eine hohe Dreifache Vorauszahlung lohnt sich in Ihrem Fall) nicht machen. Zumindest würde ich mir aber schriftlich bestätigen lassen, dass der Beitrag rückwirkend in 2023 korrigiert wird und Ihnen ein zu viel bezahlter Beitrag in 2023 erstattet wird.

    „Die Krankenkasse besteht aber aktuell auf die größere Summe bis zum Einreichen der Lohnsteuererklärung 2022, da sie nicht wissen, ob ich noch etwas verdiene. Werde ich aber nicht. Vorauszahlungen werden von der KK akzeptiert!“

    Sind Sie sicher, dass die Krankenkasse Ihre Einkommensteuererklärung 2022 oder den Einkommensteuerbescheid 2022 sehen möchte? Ich kenne es nur so, dass der Einkommensteuerbescheid die Krankenversicherung interessiert.

    Und jetzt stellt sich m.E. die Frage nach der Praktikerlösung. Welche Meldung wird die Krankenversicherung denn bis zum 28.02.2023 an die Finanzverwaltung machen, sofern zu diesem Zeitpunkt der Einkommensteuerbescheid 2022 noch nicht vorliegt (was der wahrscheinlichere Fall ist)? Sie kann doch nur den vertraglich geschuldeten Beitrag melden. Und das ist der Beitrag 1-8/2022 zzgl. dem höheren Betrag 9-12/2022.

    Wenn dann irgendwann Mitte 2023 Ihr Steuerbescheid da ist und die KV Ihnen den zu viel bezahlten Beitrag erstattet hat, müsste die KV eine elektronische Korrekturmeldung an die Finanzverwaltung machen. Und da würde es mich doch tatsächlich sehr überraschen, dass Sie dann einen geänderte Einkommensteuerbescheid 2022 seitens des Finanzamtes erhalten würden.

    Würde mich freuen, wenn Sie über den Ausgang des Falles mal hier berichten würden, sofern Sie das Dreifache des in 2022 gezahlten Beitrages auch tatsächlich einzahlen werden.

    Beste Grüße
    Markus Schmetz

    • Hallo Markus Schmetz,

      die Krankenkasse hat den höheren Betrag akzeptiert und die Summe liegt nun da und sollte nach und nach verbraucht werden.
      Das Problem ist jetzt, dass ich mich nach dem Dispojahr im Februar arbeitslos gemeldet habe und die KK-Beiträge vom Arbeitsamt übernommen wurden. Da wollte mir die KK schon den gesamten Betrag zurückzahlen, weil sie keine Bank sei und das Geld nicht lagern dürften. Das wäre dann eine Überzahlung, die zurück gehen müsste.
      Folglich habe ich mich wieder von der Arbeitslosigkeit abgemeldet, damit es nicht zur Zurückzahlung kommt.
      Meine Frage ist jetzt, wie weit das Finanzamt wohl auf eine Rückzahlung später (im nächsten oder übernächsten Jahr) reagieren wird und die zuviel erstatteten Steuern zurück verlangt?
      Sollte man sicherheitshalber die 3 Jahre abwarten?
      Wie sind da die Erfahrungen?

      mfg
      Thomas

      • @Thomas: Kleine Rückfrage, du bist nicht Selbstzahler? Lässt also KV vom Amt direkt an die Kasse überweisen? Warum (falls es so ist)?
        Egal wie, falls die Kasse dir Geld zurücküberweisen will, ist es eine zu versteuernde Einnahme, welche sich mit dem ALG 1 (Progressionsvorbehalt) zu einer unschönen Steuerbelastung addieren kann. Mein Vorschlag wäre, lass zurückzahlen und nimm nur soviel ALG 1 in Anspruch, dass du keine Steuern zahlen musst. Ggf. Null. Im Folgejahr dann ALG 1 – Rest abbummeln…
        MbG
        JS

      • Wenn die Krankenkasse die Vorauszahlung von 2022 dem Finanzamt gemeldet hat incl. der Verteilung auf 2023, 2024 und 2025 ist dieses Jahr erstmal abgeschlossen. Eine Rückzahlung in 2023 oder später führt erst im Jahr der Rückerstattung steuerlich zu einem sogenannten Erstattungsüberhang, der dann versteuert werden muß.

      • @Thomas, die richtigen Antworten sind eigentlich schon gegeben worden. Hier noch einmal die Kurzfassung:
        * Wenn die Krankenkasse Beiträge zurückzahlt, wirkt dies aus Steuersicht wie zusätzliche Einkünfte, die zu versteuern sind. Inwieweit sich das auswirkt, hängt vom Einzelfall ab und kann ggfs. im Vorfeld prognostiziert werden.
        * Eine Rückwirkung auf bereits zurückliegende Veranlagungszeiträume wird es dabei aber auf keinen Fall geben.

        Und noch eine kleine Anmerkung: Eine Krankenkasse ist weder verpflichtet, eine Vorauszahlung zu akzeptieren, noch eine solche Zahlung auf einem Konto zu parken für eine Zeit, in der die Zahlungen z.B. von der Agentur übernommen werden. Das steht auch oben im Beitrag so und es wäre sinnvoll gewesen, beide Fragen im Vorfeld zu klären.
        Was ich allerdings für recht amüsant halte, ist die Begründung, mit der die Krankenkasse das Parken der nicht benötigten Zahlungen ablehnt: „…weil sie keine Bank sei und das Geld nicht lagern dürften.“ 🙂 🙂
        Das ist ja lustig. Ob den Mitarbeitern der KK vielleicht entgangen ist, dass sie mit der Annahme einer Vorauszahlung genaus das machen? Geld lagern, welches für zukünftige Beiträge verwendet werden soll?
        Ich denke, solche Aussagen sind nur ein Beleg dafür, dass der jeweilige Mitarbeiter mit der Vorgehensweise überfordert ist. Ggfs. wäre daher einmal die Klärung über eine vorgesetzte Position in Erwägung zu ziehen.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Peter,

          vielen Dank für die Klarstellungen.
          Das die BKK die Krankenkassenvorauszahlung annimmt, war geklärt. Mir war lediglich nicht klar, dass sie diese Vorauszahlung gleich wieder zurückzahlen möchte, wenn man ALG1 bezieht.

          Die Klärung über Vorgesetzte ist gelaufen und man hat dem Mitarbeiter bestätigt, dass man das Geld nicht „verwahren“ dürfe, wenn nicht kontinuierlich ein gewisser Betrag abgezogen wird. Allerdings ist auch das Widersinnig, da ich ja für 3 Jahre den Höchstsatz bezahlt habe und nun den Mindestsatz abrufe. Das hält dann mal locker für über 12 Jahre…..

          Mir wurde auch gesagt, dass die KK das Geld nicht selber behält, sondern es in einen Topf geht, aus dem dann die Kassen das Geld wieder abrufen. Das hat wohl mit der Vereinheitlichung der KK Beiträge zu tun.

          Eine Frage hätte ich allerdings noch. Im Artikel steht „Einige Krankenkassen „parken“ die Vorauszahlungen dann für spätere Zeiten, anderen möchten umgehend die ganze Zahlung zurückerstatten.“
          Hat jemand Efahrung, welche KK diese Vorauszahlungen parken? Vielleicht hilft es, wenn man mit Wechsel droht?

          mfg
          Thomas

          • Die TK läßt das Guthaben stehen.
            Aber auch dort ist der Standardprozess, dass die Kasse sich meldet (ALB1-Bezug) und fragt wohin man das nicht benötigte Guthaben überweisen soll. Dann kann die Kasse lieb darum bitten, dass sie das Guthaben doch Guthaben bleiben lassen. Bei mir und bei anderen hat das die TK dann auch so gemacht.

            Vorteilhaft ist, wenn man der KK kein Lastschriftmandat erteilt hat. Da steht oft im Kleingedruckten, dass sie diese Kontoverbindung auch für Gutschriften verwenden.
            Also immer überweisen, dann muss die KK erst fragen, wohin sie zurücküberweisen soll. Notfalls meldet man sich 2 Monate vom ALG1 ab und ist wieder freiwilliger Selbstzahler …

          • Hallo eSchorsch,

            Danke für die Info (TK parkt das Geld). Gibt es das irgendwo schriftlich?
            Ich würde gerne meine Kasse damit konfrontieren.

            Gruß
            Thomas

  200. Hallo zusammen,
    nach einer Auszeit melde ich mich hier mal wieder mit zwei Fragen weil es jetzt ernst wird. Bin privat versichert. Ich möchte Anfang Dez22 die Vorauszahlung für drei Jahre tätigen und bereite mich für das Gespräch mit meiner KV vor. Das FA erkennt nur die Basis-KV und die PPV an.
    1. Darf ich deshalb nur die Basis-KV und die PPV (ohne die Wahlleistungen-KV) vorauszahlen für drei Jahre (2023-2025) oder ist es kein Problem wenn ich die Basis-KV, die PPV und die Wahlleistungen-KV vorauszahle, was mir lieber wäre?
    2. Wie berechne ich die Vorauszahlung, wenn ab April 2022 die Beiträge um ca. 25 EUR monatlich reduziert wurden? Sicherheitshalber die niedrigeren Beträge mit 36 multiplizieren?

    Danke für eure Rückmeldungen.

    • 1. Meist akzeptiert die Kasse sowieso nur eine Vorauszahlung des gesamten Beitrages.
      2. Nein, sondern Beiträge (Januar bis Dezember aufaddiert) mal drei. Es ist aber auch kein Verbrechen weniger als 3 Jahresbeiträge vorauszuzahlen.

  201. @ eSchorch
    Danke für die Antwort. Dann habe ich mehr als das dreifache vorausgezahlt. In den Gesetzestexten steht immer das maximal das dreifache von Basis-KV und PPV zulässig ist. Wie geht das FA damit um wenn ich den gesamten Jahresbetrag (Basis- und Wahl-KV + PPV) mal drei vorauszahle? Wird der zuviel gezahlte Anteil automatisch als Wahl-KV angesehen? Oder muß ich den zuviel gezahlten Anteil im vierten Jahr geltend machen 8als Basis-KV und PPV)?
    LG
    Michael

    • „Wie geht das FA damit um wenn ich den gesamten Jahresbetrag (Basis- und Wahl-KV + PPV) mal drei vorauszahle?“
      Das wird meist so gehandhabt. Die Kasse wird das entsprechend aufdröseln und dem FA das bescheinigen. Alles OK.

      • Hui, Danke an alle die geantwortet haben. Die Kommentare haben sehr geholfen. Mit meiner KK habe ich telefoniert und bekomme jetzt ein Infoschreiben für die Vorauszahlung von 3 Jahren (vorauszahlen muß ich alles. Basis, Wahl und PPV). Eine Aufschlüsselung in Basis, Wahl und PPV sowie die vertraglich geschuldeten Beiträge für die Berechnung des zul. Vorauszahlungsvolumens bekomme ich auch. Dann kann ich mit den ganzen Infos sicherstellen, dass meine geleistete Beitragsvorauszahlung niedriger ist als das zul. Vorauszahlungvolumen (darum ging es mir). Einen Nachlass habe ich leider nicht bekommen 🙁

        @det
        Also welcher ZUVIEL gezahlte Anteil ???
        Die nicht erstattungsfähigen Luxuswahlleistungen ???
        Ja, die habe ich gemeint.

        PS , wegen der 25 Euro :
        WO sind Sie den reduziert worden ???
        Beim Krankentagegeld 20 EUR und bei der PPV 3,50 EUR. Ob Krankentagegeld Basis oder Wahlleistung ist, Hmhhh. Aber die Rechnerei übernimmt jetzt die KK und schlüsselt für mich alles genau auf 🙂

        @Lars
        „Der „überzahlte Betrag = Wahltarif = Luxus“ … (hier schließe ich mich Det an) kann auf dem Verrechnungskonto der PKV stehen bleiben und evt. im 4ten Jahr verbraucht werden (als Basis-KV und PPV).“
        Da die PKV nach der Vorauszahlung vom Verrechnungskonto Jahr für Jahr den gesamten Beitrag (Basis+Wahl+PPV) abbucht, wird nach drei Jahren wahrscheinlich ohnehin nichts mehr übrig sein. Es sei denn, es gibt zwischendurch eine Preisreduzierung. Aber wer glaubt schon an so was in Zeiten von 8% Inflation.

        LG
        Michael

        • Hallo Michael,

          ich bin auch PKV versichert (Conti) und werde demnächst meine 3 Jahre Basis-KV und PPV an die Versicherung überweisen, also 36 x (Basis-KV + PPV). Die Summe wird als Guthaben versicherungsintern geführt. Von diesem Guthaben bucht die Conti dann immer meinen GESAMTEN Monatsbeitrag (also auch die Wahlleistungen) ab und zwar solange, bis der Topf leer ist. Danach werden einfach wieder wie gehabt per Bankeinzug die Beiträge erhoben. Es gibt als keine Unter- oder Überzahlung des Topfes 🙂

          Noch ein Tipp: Frage nach, was mit dem Guthaben Topf bei einem (hoffentlich nicht vorkommenden) vorzeitigen Ableben deiner Person passiert. In 3 Jahren kann viel passieren.

          Viele GRüße
          Aussteiger

          • Hallo Aussteiger, hast Du das so mit der Conti abgestimmt? Auch ich bin bei der Conti und die hat mir geraten, den Gesamtbeitrag (Basis-KV + Wahl-Leistungen + PPV) * 3 Jahre zu überweisen.

          • Sorry, muss mich selber korrigieren. Ich überweise natürlich den gesamten Monatsbeitrag (Basis-KV + Wahl-Leistungen + PPV) für 3 Jahre. Was fehlt ist die Tagegeldversicherung. Aber die hat ja auch eine eigene VN.

    • Hallo Michael I
      A) PPV × 36 , i.O. ( Bei FA und i.d.R. auch PKV )
      B) Basis × 36 , i.O. ( Bei FA und i.d.R. auch PKV )

      C) Luxus × 36 = Zwang von der PKV , DAS mit
      B) zusammen zu Überweisen ( = KEIN WAHLRECHT ) .

      C) Wird vom FA aber als NICHT NOTWENDIG gesehen ,
      um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten , daher auch
      NICHT abzugsfähig beim FA , aber bezahlt werden bei
      der PKV muss DAS trotzdem im VORRRRAUS……………

      Also welcher ZUVIEL gezahlte Anteil ???
      Die nicht erstattungsfähigen Luxuswahlleistungen ???
      die aber bei der PKV mitbezahlt werden müssen .
      ( Die dürften m.M.n. , einfach nur 36 × wechhhhhhh sein )
      Gezahlt werden müssen DIE aber trotzdem 36 mal ) .
      Somit JA , der zuviel gezahlte Anteil wird AUTOMATISCH
      als Wahlleistung gesehen , und kann i.d.R. auch im 4ten
      Jahr NICHT geltend gemacht werden , da an B) 36 x VZ BASIS
      mit Luxusanteil anhängend .
      Aber evt. noch im 4ten Jahr verbraucht werden .
      ( Wenn noch Summe über war und die / EIGENTLICHE / Erstattung
      ggf. anderweitig bei der PKV , VERBRAUCHT werden kann )

      LG Det

      • PS , wegen der 25 Euro :
        WO sind Sie den reduziert worden ???
        Bei A) , B ) oder C ) ???
        Einfach dann bei den jeweiligen Teil reduzieren ,
        und nochmal neu das Veranlagungs-Jahr 2022 durchrechnen .
        …..A) bis April plus A) bis Dezember mal 36 ….. u.s.w. .
        Dann ggf. gleich von der PKV zurückerstatten lassen , da ggf.
        für 2022 , eh ohne steuerliche Auswirkung .
        ……und was 2026 ist ……..KEINE AHNUNG ………

    • Moin Michael I,

      „Wie geht das FA damit um wenn ich den gesamten Jahresbetrag (Basis- und Wahl-KV + PPV) mal drei vorauszahle?“

      Die PKV meldet die Höhe der geleisteten Beiträge zur „Basiskrankenversicherung“! und zur PPV dem FA. (siehe in der Einleitung vom Privatier Link „Einkommensteuerrechtliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen“ S.45 Punkt 5.2 Privat Versicherte Rz177.

      Der „überzahlte Betrag = Wahltarif = Luxus“ … (hier schließe ich mich Det an) kann auf dem Verrechnungskonto der PKV stehen bleiben und evt. im 4ten Jahr verbraucht werden (als Basis-KV und PPV).

      Gruß
      Lars

  202. Lieber Privatier,

    vielen Dank für die zahlreichen Tipps rund um das Thema Abfindung. Dank Deiner Infos konnte ich schon bestens vorbereitet in viele Gespräche mit ehemaligen Arbeitgeber, Steuerberater, Arbeitsamt, etc. gehen 🙂

    Jetzt habe ich noch eine spezielle Frage. Ich bin Ende letzten Jahres aus dem Unternehmen ausgeschieden, habe eine Abfindung Ende Januar 2022 bekommen und mache aktuell bis Ende diesen Jahres mein Dispo-Jahr.

    Ich bin privat krankenversichert und würde im Dezember 2022 den Krankenkassen- und Pflegebeitrag für 3 Jahre im Voraus bezahlen. Spart richtig Steuern und ist eine Massnahme, die eigentlich „nichts“ kostet (Beiträge hätte ich ja eh bezahlen müssen :-).

    Im Januar 2023 würde ich mich arbeitslos melden und möchte aber in der privaten Krankenkasse bleiben. Auf Antrag übernimmt ja das Arbeitsamt auch einen Teil der privaten Krankenkassenbeiträge, die das Arbeitsamt üblicherweise direkt an die Versicherung überweist.

    Und jetzt die Frage: Wie ist das Vorgehen, wenn man die Krankenkassenbeiträge bereits für 3 Jahre im Voraus bezahlt hat?? Überweist das Arbeitsamt dann den Betrag an mich zusätzlich zum Arbeitslosengeld oder ist ein Zuschuss durch das Arbeitsamt in diesem Fall gar nicht möglich??

    Im Voraus schon einmal ganz herzlichen Dank für Dein/Euer Feedback!!

    Viele Grüße,
    Jörg

    • Du kannst Dir die Zuschüsse von der Arbeitsagentur auch direkt an Dich überweisen lassen. So ist es bei mir. Der Vorschuss ist dafür nicht hinderlich.

    • Moin Jörg,

      hier der Link zum AfA-Merkblatt:
      „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“

      https://web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/information?volltext=priivatversicherte~merkblatt%20und%20erstattung%20von%20Betr%C3%A4gen

      Auszug aus dem Merkblatt (Punkt 2.4 und 2.5):

      2.4 Höhe der Beiträge
      Die Arbeitsagentur übernimmt – zusätzlich zum Arbeitslosengeld – die Beiträge
      • für Ihre Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung,
      • ggf. auch für die Krankheitskostenvollversicherung für Ihren Ehegatten und Ihre Kinder und
      • für die Pflegeversicherung, ggf. auch für Ihre Familienmitglieder
      bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären. Im Jahr 2022 liegen die
      Höchstbeiträge bei 20,51 Euro täglich für die Krankenversicherung und bei 3,93 Euro für die
      Pflegeversicherung.

      2.5 Zahlung der Beiträge
      Die Beiträge werden direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Auf Wunsch auch an Sie;
      allerdings bleiben dann Sie gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen zahlungspflichtig.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        da ich in diesem Jahr meine Abfindung erhalte, habe ich mich zum 31.12.22 von der Agentur für Arbeit abgemeldet (stehe nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung).
        Ich war bisher gesetzlich krankenversichert bei der TKK, möchte dort auch gerne weiterhin bleiben, ab 1.1.23 dann als freiwillig versichert.
        So, nun meine Fragen:
        1. die TKK akzeptiert im Rahmen des Steuersparmodells die Vorauszahlung von 3 Jahren. Bedeutet das denn nun, dass ich insgesamt 4 Jahre Beiträge im voraus zahlen kann?
        2. Ab 1.1.24 werde ich mich wieder Arbeitssuchend melden und ALG1 beziehen (für die restlichen 18 Monate meiner Anspruchsberechtigung). Die TKK akzeptiert nicht, das Guthaben stehen zu lassen.
        Könnte ich denn auch wie oben beschrieben mit der Agentur vereinbaren, dass die Beiträge bei der TKK „verbraucht“ werden und die Agentur mir stattdessen die Beiträge zusätzlich mit dem ALG erstattet?
        Ich vermute NEIN, weil pflichtversichert 🤷‍♀️
        Dann meine 3. Frage:
        Wird die dann zu erwartende Rückrstattung der Beiträge auf die Berechnung des ALG1 angerechnet? Ich werde dieses Jahr nichts arbeiten, ergo bleibt mein Bescheid bestehen!
        Dankeschön schon im voraus, Sonnenschein 18

        • Moin Sonnenschein 18,

          frohes gesundes neues Jahr wünsche ich dir.

          zu deinen Fragen:

          zu Frage 1:
          Ja, du zahlst für 2023 deine Beiträge und zusätzlich 3 Jahre Voraus (2024; 2025 und 2026)

          zu Frage 2:
          zu 01.01.2024 arbeitslos melden + neuen ALG1 Antrag stellen!
          Zur TK: Einige User haben hier berichtet, dass die TK das Geld auf einen Verrechnungskonto stehen lässt. Hier nochmals nachfragen, evt. auch bei einen anderen Sachbearbeiter oder Vorgesetzten. Falls die TK das Guthaben auszahlen sollte … du besitzt ja das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Hier bitte einmal auf S.276 den unteren Absatz + S.277 nachlesen.

          „Könnte ich denn auch wie oben beschrieben mit der Agentur vereinbaren, dass die Beiträge bei der TKK „verbraucht“ werden und die Agentur mir stattdessen die Beiträge zusätzlich mit dem ALG erstattet?“

          Nein Sonnenschein 18, das geht leider nicht. ☹

          zu Frage 3:
          Wird die dann zu erwartende Rückrstattung der Beiträge auf die Berechnung des ALG1 angerechnet? Ich werde dieses Jahr nichts arbeiten, ergo bleibt mein Bescheid bestehen!

          An der Höhe und Bezugdauer des ALG-1 ändert sich nichts, hier greift aber der Progressionsvorbehalt vom ALG-1. Mit den Abfindungsrechner vom Privatier kann man das sehr gut simulieren. Als Kompensationsmöglichkeit (muss man aber an Hand konkreter Zahlen) nachrechnen, wäre hier z.B. eine (weitere) Einzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen möglich, aber wie gesagt/geschrieben, dass muss man durchrechnen.

          Gruß
          Lars

          PS: Ich hatte Det vor einiger Zeit nachfolgenden Link gesendet:

          https://www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/news-details/wirtschaft/lohnt-es-sich-private-krankenversicherungsbeitraege-ins-erwerbsleben-vorzuverlagern

          • Hallo Lars,

            auch Dir ein gutes Neues 😉

            Danke für die Info – jetzt warte ich erstmal auf die Nachfragen der TKK. Und in 2024 mache ich es so, wie eSchorsch unten geschrieben hat.

            Schöne Grüße,
            Sonnenschein18

        • Es sind zwei verschiedene Paar Schuhe:
          einmal wie viel die Krankenkasse als Vorauszahlung akzeptiert und
          zweitens, was das Finanzamt davon als steuermindernd anerkennt.
          Das FA wird die 2023 Beiträge akzeptieren und zusätzlich Vorauszahlungen in Höhe des dreifachen 2023er Beitrages. Wenn man so will, ja 4 Jahresbeiträge.

          Wenn Du die TK lieb und eindringlich fragst, dann ist es gut möglich dass sie das Guthaben stehen lassen.
          Wie hab ich das damals gemacht: Ich habe mich bei der TK gemeldet und mein Begehr geäußert, sie haben mir Fragebogen und später die Beitragsrechnung zugeschickt. Ich habe dann den Jahresbeitrag und die Vorauszahlung überwiesen.
          Als ich ein Jahr später ALG1 bezogen habe, schickte mir die TK ein Schreiben, dass ich nun pflichtversichert bin und ein Guthaben habe und sie mir das gerne zurückzahlen würden. Ich habe dann dort angerufen und gebeten, dass sie das Guthaben bitte stehen lassen sollen, die ALG1-Zeit ist doch bald vorbei. Vielleicht mach ich zwischendrin auch mal ne Pause vom ALG1 und dann wollt ihr doch wieder Geld von mir. Das hat man so akzeptiert.
          Einige Monate später das gleiche Spiel, nur hat der dann telefonisch erreichte Mitarbeiter meinen Wunsch scheinbar sichtbarer im System eingetragen, denn seitdem ist Ruhe an der Front.

          Sollte die TK nicht mitspielen und das Guthaben wird erstattet, dann hat das keine direkten Auswirkungen auf das ALG1 (da wird nix angerechnet). Die Erstattung ist allerdings eine Einnahme, die steuerpflichtig ist und die auch Progressionsvorbehalt auslösen kann.
          Von daher der TK keine Einzugsermächtigung geben, sondern selbst überweisen. Denn dann müssen sie mangels Kontonummer fragen, bevor sie zurückerstatten.

          • Lieber eSchorsch,

            danke für Deine Antwort – das versuche ich jetzt einfach und derweil warte ich ab, was die TKK noch von mir wissen will, bis die Beitragsrechnung kommt 🙂

            Schöne Grüße,
            Sonnenschein18

  203. Beim Antrag auf ALG1 kannst Du wählen, dass KV+PV an dich überwiesen werden, hat bei mir prima geklappt. Bei mir zieht die Krankenkasse den monatlichen Beitrag vom eingezahlten Guthaben ab, bis es aufgebraucht ist.

  204. Hallo zusammen,

    ich habe auch eine Frage, die für mich sehr wichtig ist.

    Ich bin selbständig tätig, meine Frau ist bei mir in Teilzeit angestellt.

    Ich möchte um die Einkommensteuer zu senken dieses Jahr meine Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2023 vorauszahlen. Mein Steuerberater findet das es keine gute Idee ist und hat mir das dazu gesendet:

    Nicht sinnvoll sind die Vorauszahlungen, wenn ein Ehepartner privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist…

    Ich habe jetzt überall versucht ein Rechenbeispiel zu finden bzw. den Grund dafür zu finden aber leider vergeblich. Bin aber der Meinung, dass es dennoch gut ist, wenn ich meine KV-Beiträge für 2023 jetzt vorauszahle. Sollte ich im nächsten Jahr mehr Gewinn als erwartet haben, kann ich doch erneut meine KV-Beiträge für das folgende Jahr (2024) vorauszahlen usw.

    Kann mir bitte jemand einen Tipp geben, was dagegen spricht, dass ich die Vorauszahlung leiste?

    Beispiel wäre z.B. wie folgt:

    Meine Einnahmen bzw. Gewinn im Jahr 2022: 30.000 Euro
    Bruttolohn meiner Ehefrau (zusammenveranlagt): 15.000 Euro

    Ich dachte an an eine Vorauszahlung in Höhe von 6.000 Euro

    Bin wirklich sehr dankbar für eine mir hilfreiche Antwort.

    • Oben im Beitrag ist ja bereits erläutert, dass eine Vorauszahlung von KV-Beiträgen zwei verschiedene Vorteile bewirken kann:
      a) Reduzierung des zu versteuernden Einkommens
      b) Nutzung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen in den Folgejahren (Details siehe Beitrag).

      Vermutlich hat der Steuerberater den zweiten Punkt im Hinterkopf, der dann tatsächlich oftmals nicht funktioniert, wenn der weiterhin pflichtversicherte Ehepartner weiterhin KV-Beiträge zahlen muss, die dann u.U. wieder dazu führen, dass die sonstigen Vorsorgeaufwendgungen wieder unter den Tisch fallen.
      Wenn es aber nur um die reine Reduzierung des z.v.E. geht, spricht nichts gegen eine Vorauszahlung (vorher mit der KV absprechen!).

      Gruß, Der Privatier

    • Moin Alex B
      Keine Ahnung was DEIN STB , für ein Problem sieht ( = Detailnachfrage Individuell ) .
      Wenn DU bilanzierend bist , läuft Ehefrau ja als Angestellte wie unter fremden 3ten
      üblich , da mit durch . Die Kosten reduzieren den Gewinn ( Je nach Rahmenaufbau ) .
      Der Gewinn ist aber nur 1 Teil der pers. Einkommensteuer !!!
      ( Evt. ist da ??? Ein Problem )

      Hast Du eine 4-3 Rechnung E/Ü , wird vom STB ( und FA ) GERNE eine private
      Kostenverschleppung unterstellt . Dieses ist bei UNSAUBERER Trennung eines
      “ Angestelltenverhältnis “ ( insbesondere bei Ehefrau/mann ) gerne ein Problem
      ( = Nichtannerkennung der “ EIGENTLICH “ privaten Kosten der Lebensführung
      in den NICHT privaten Bereich des Unternehmens ) .

      Rechtsform des Unternehmens ??? Wie wird der Gewinn/Verlust ermittelt ???
      M.M.n. zu wenig Informationen , um da konkrete Fragen zu sehen .

      Mein Tipp : Frag den STB , WO ( im Detail ) Er DAS Problem sieht .

      LG Det

      PS , sieh Dir nochmal den Beitrag mit dem Einkommen/zu versteuernden Einkommmen an .
      ( Da ist auch son schönes Schaubild mit dabei )

  205. Hallo Privatier,

    mir geht es darum die ESt. für dieses Jahr zu reduzieren.

    Mit den sonstigen Vorsorgeaufwendungen verstehe ich das leider irgendwie nicht. Wie hoch sind diese ungefähr wenn meine Frau Brutto 15.000 im Jahr verdient?

    Gibt es dazu irgendein Rechenbeispiel mit meinen genannten Zahlen?

    Vielen Dank im Voraus.

    • Meine Empfehlung dazu: Mit der Software „WISO Steuer 2023“ kannmal gut die eigene Steuersituation modellieren und dann Parameter variieren und schauen was steuerlich passiert.

    • Ja, wie schon gesagt: „Wenn es aber nur um die reine Reduzierung des z.v.E. geht, spricht nichts gegen eine Vorauszahlung (vorher mit der KV absprechen!).“

      Zur Berechnung kann man entweder (wie von Radler vorgeschlagen) ein Steuerprogramm verwenden, oder auch das kostenlose Elster-Angebot nutzen. Wer beides nicht möchte, kann auch einen Steuerberater beauftragen, eine Prognose zu erstellen.

      Gruß, Der Privatier

  206. Sollte ich dadurch in 2023 Probleme bekommen, werde ich wieder eine Vorauszahlung für das kommende Jahr machen.

    Ich verstehe nur nicht das mit den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Was das alles ist und um welche Summe dabei geht.

    • Moin Axel B.,

      der Privatier hat gestern (oberer Kommentar 17:25 Uhr) auf einen Punkt hingewiesen:
      „SONSTIGE VORSORGEAUFWENDUNGEN“

      Im nachfolgenden Link (Haufe) dazu einige Informationen auf die sich evt. dein Steuerberater bezieht (was sind „sonstige“ Vorsorgeaufwendungen und deren Höhe) … damit verpuffen steuerlich absetzbar evt. immer die „sonstigen“ Vorsorgeaufwendungen“ … z.B. AV + Unfall und private Haftpflichtversicherungen, (Unfallversicherung … hat u.U. hier eine Sonderstellung … hälftig absetzbar) da die KV + PV Beiträge die „sonstigen“ Vorsorgebeiträge in fast allen Steuerfällen übersteigt.

      siehe nachfolgender Link:

      Mindestansatz für Basisbeiträge
      Auszug:

      Die Beiträge für die Basiskranken- und Basispflegeversicherung sind stets in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig – selbst wenn sie höher als der Höchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR pro Jahr sind (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG).
      Hinweis: Greift dieser Mindestansatz, wirken sich die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z.B. Unfall- und Haftpflichtversicherungsbeiträge) jedoch nicht mehr steuermindernd aus.

      https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/details-zum-abzugshoechstbetrag-fuer-sonstige-vorsorgeaufwendungen_164_418044.html

      Gruß
      Lars

      PS:
      Seit 2020 wird von den FA`s keine Günstigerprüfung bezüglich der „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ mehr durchgeführt.

  207. Mein Steuerberater sagt, dass die Nachteile wegen meiner Festangestellten Frau sind.

    Steht ja auch so im Netz:

    Nicht sinnvoll sind die Vorauszahlungen, wenn ein Ehepartner privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist.

  208. Moin Det,

    hier einige Beispiele was die Vorauszahlung von KK-Beiträgen betrifft. Schau einmal auch auf das Beispiel „Methodik bei gedachten Renteneintritt …“. Das geht bei dir ja leider (nicht) mehr …(GKV-((Pflicht)) wegen AV bei der netten Arbeitgeberin) 😉

    https://www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/news-details/wirtschaft/lohnt-es-sich-private-krankenversicherungsbeitraege-ins-erwerbsleben-vorzuverlagern

    Wir hatten ja auch vor einiger Zeit diskutiert, ob im darauffolgenden Jahr wieder für 3 Jahre vorausgezahlt werden könnte …

    Gruß
    Lars

    • Moin Lars
      Das ist eine schöne Zusammenfassung .
      In meinen individual Fall , werde ich aber wohl bis zum Ende meines Lebens ,
      zur Arbeit verdonnert werden —> EGAL . Auch wenn ich da Anlage R , jedes
      Jahr mit “ Ausfüllen “ muss .

      Aus DIESEM und auch weiteren Gründen , ist mir die Fragestellung von Alex
      sehr Bewusst . Ich glaube aber trotzdem das da ein Gedankenfehler besteht .

      Bevor es zu einem zvE kommt , muss Mann ( Frau auch ) die Anlagen ( u.a. R )
      die für eine Erklärung notwendig sind , m.M.n. schon passend sortieren .

      Beispiel ( Verwendete Alexzahlen ) :
      Einkommen aus Anlage G = 45K
      Durch Arbeitskraft geminderter Gewinn 15k
      Einkommen aus Anlage G , NEU = 30k

      Einkommen aus Anlage G = 30k ( wegen den -15k )
      Einkommen im Haushalt aber ģgf. wieder 45k
      Jetzt aber mit einmal Anlage G 30k und einmal Anlage N ( ggf. +15k )
      KEINE Ahnung wie sinnvoll oder weniger sinnvoll DIESES ist .

      In meinem pers. individual-Fall , zwar andere Zahlen ,
      aber die Methodik ist mir bereits seit Dekaden = Verständlich .
      ( und auch in der Nutzung )

      LG Det

      PS , die PKV-VZ für Luxusbeitrag Zahn und Komfort und Ausland , liegt
      nun für Abschmelzergebnis Topfhinterlegung PKV , bei 2029 Beitragsabschmelzung
      auf Null . Aber OHNE Berücksichtigung im Veranlagungsjahr , die ist ja bereits
      im Veranlagungsjahr des Zahljahrs erfolgt . Schutz bis 2029 unter derzeitigen
      Topfbedingungen , aber trotzdem schon mal bei PKV hinterlegt . Evt. kann ich
      DAS ja dann auch noch bis 2029 VERBRAUCHEN . Abgerechnet mit FA ist ja schon .

      Die Pflichtversicherung für Arbeitnehmer GKV , muss mein Arbeitgeber ja jeden
      Monat bezahlen . Und wegen den derzeitigen Entfall Selbszahler , auch keine
      VZ möglich .

  209. Wie ist es denn, wenn man als freiwillig versicherter Rentner mit Rentenbeginn im Juli 2022. Hier sehe ich das Problem, dass dann nur die Krankenkassen- und Pflegeversicherung abgesetzt werden können, die den 3-fachen Wert der Zahlungen von 7.22 bis 12.22 entsprechen. Noch schlechter sieht es aus, wenn der Rentenbeginn auf 12.22 fällt. In den bisherigen Beispielen wird immer von einem ganzjährigen Zeitraum ausgegangen.
    Beispiel:
    Krankenversicherung für die Monate 7.22 bis 12.22: 6 x 250 Euro = 1500 Euro
    Mögliche Vorauszahlung wäre dann 3 Jahre a 1500 Euro, also 4500 Euro. Oder wären es 3 Jahre a 3000 Euro, also 9000 Euro?
    Sollte eine Vorauszahlung von nur 4500 Euro möglich sein, dann wäre das doch eine Benachteiligung gegenüber Personen, die früher in Rente gegangen sind. Wie sehen Sie das? Kann man auch die 9000 Euro absetzen?

    • Wenn der aktuelle Status Pflichtversicherter ist, kann man seine Beiträge nicht vorauszahlen.
      Als freiwillig versicherter Angestellter oder als Privatier ist man Beitragsschuldner und könnte auch Beiträge vorauszahlen. Von daher: ja nur die 6 (bzw. 1) mal 250€.

      Ich vermute, es geht darum eine Einmalrentenzahlung aus der BAV o.Ä steuerlich zu optimieren. Kannst Du die Auszahlung nicht erst für 2023 beantragen, wenn ein ganzes Jahr KV-Beiträge (+ 3 Jahre Vorauszahlung) zusammenkommen?

      • später Rente heißt ja auch mehr Rente, und ob BAV dieses oder nächstes Jahr sollte auch passen. die zahlen erst, wenn Rente durch 👍

  210. Hier ein kurzer Hinweis, der vermutlich schon bekannt ist, aber doppelt gemoppelt hält manchmal besser.

    Man sollte so spät wie möglich im Jahr die Vorauszahlung überweisen. Ansonsten kann es sein, das die GKV die lfd. Beiträge (bei mir waren es Nov. u. Dez.) schon mit der Vorauszahlung verrechnet. Es wird dann einfach nicht mehr abgebucht. Wenn man das rechtzeitig merkt (vor 15.01. des Folgejahres) kann man es evtl. noch nachträglich überweisen. Ich habe leider gepennt und somit sind zwei Monatsbeiträge steuerlich verloren.

    Ich war davon ausgegangen, dass auf das Guthaben der Vorauszahlung auch erst ab Januar (2023) zugegriffen wird. Das ist leider nicht so. Zumindest nicht automatisch.

    • Das Problem kann man vermeiden wenn man nicht per Lastschrift, sondern per Überweisung zahlt. Dadurch hat man auch eine bessere Kontrolle darüber in welchem Jahr der Dezember-Beitrag berücksichtigt wird.

      • +1
        Die Lastschrift hat zusätzlich den Nachteil, daß ein Beitragsguthaben (im Falle von ALG1-Bezug) auch einfacher zurückgebucht werden kann.
        Hat man überwiesen, dann könnte man zwar theoretisch anhand der Kontoauszüge deine Kontoverbindung herauskriegen, aber sie werden ein Beitragsguthaben nicht einfach „blind“ zuüberweisen.

  211. Hallo zusammen,

    gemäß der Empfehlung aus dem Buch habe ich eine Einzahlung in die Rentenversicherung gemacht und erhalte einen großteil über die Steuererklärung zurück. Bisher habe ich nur Belege für diese eigene Sonderzahlung aber ich hatte auch Krankengeld bekommen und ist da werden doch dann auch Beiträge in die Rentenversicherung geleistet, oder? Von der Krankenkasse habe ich aber nur eine Bescheinigung im Rahmen des § 32b Abs 3 Satz 2 EStG erhalten und diesen Betrag als Entgeldersatzleistung angegeben. Ist der Anteil der an die Rentenversicherung und ans Arbeitsamt geleistet wird nicht auch in der Steuererklärung anzugeben?

    • Moin Marc,

      „… und ist da werden doch dann auch Beiträge in die Rentenversicherung geleistet, oder?“

      Ja, Beiträge in die Rentenversicherung werden abgeführt.

      “ Ist der Anteil der an die Rentenversicherung und ans Arbeitsamt geleistet wird nicht auch in der Steuererklärung anzugeben?“

      Nein , das Krankengeld (Lohnersatzleistung) wird im Hauptvordruck ESt 1A auf Seite 2 eingetragen. Die abgeführten RV-Beiträge aus dem Krankengeld stellen hier (leider) keine „Vorsorgeaufwendungen“ dar.

      https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=2F955339032546E16440

      Es gibt jedoch eine Musterklage am FG Köln zu diesen Punkt … und dann wäre da auch noch der BFH!

      fast-stb.de/musterklage-zu-krankengeld-und-rentenversicherungsbeitraegen

      Gruß
      Lars

      • @Lars,

        „Die abgeführten RV-Beiträge aus dem Krankengeld stellen hier (leider) keine „Vorsorgeaufwendungen“ dar.“

        Beim Krankengeld mag es so sein. Bei anderen Lohnersatzleistungen, explizit beim ALG1-Bezug, ist gut so, denn ansonsten würde sich der Vorsorgeaufwendungen-Höchstbetrag um den Wert verringern, welchen durch die Arbeitsagentur an die DRV überwiesen wird. Somit weniger Spielraum um Steuer zu optimieren.

        VG

        • Moin eLegal,

          „Bei anderen Lohnersatzleistungen, explizit beim ALG1-Bezug, ist gut so, denn ansonsten würde sich der Vorsorgeaufwendungen-Höchstbetrag um den Wert verringern, …“

          Das weiß ich und deshalb habe ich während KUG-(Corona-bedingt)/Insolvenzausfallgeld-/TG-KUG-Bezug (unterjährig) = alles Lohnersatzleistungen mit sehr, sehr SPITZEN Bleistift die entsprechende maximale Altersvorsorgesumme ausgerechnet und eingezahlt (in 2020/2021/2022).

          Gruß
          Lars

  212. Moin Lars und eLegal,

    vielen Dank für Eure Rückmeldung. Das wusste ich leider nicht. Da hab ich dann nicht alles ausgeschöpft, weil ich davon ausgegangen bin, dass dies auch Vorsorgeaufwendungen sind. Muss ich dann dem späteren Steuerbescheid widersprechen um auch von einem Erfolg der angesprochenen Klage profitieren zu können?

    Macht es dann bei Bezug von ALG 1 dieses Jahr auch wieder Sinn eine freiwillige Einzahlung in die Vorsorgeaufwendungen zu machen?

    • Moin Marc,

      das die RV-Zahlungen aus Lohnersatzleistungen (ALG-1; KUG, Krankengeld, Elterngeld, TG-Kurzarbeitergeld usw.) nicht die max. Altersvorsorgesumme schmälern, hatten wir in einen anderen Kapitel diskutiert. Eventuell hast du das nicht weiter verfolgt.

      „Macht es dann bei Bezug von ALG 1 dieses Jahr auch wieder Sinn eine freiwillige Einzahlung in die Vorsorgeaufwendungen zu machen?“

      Wenn nur Lohnersatzleistungen und keine weiteren Einnahmen vorhanden sind, machen „Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitigen … “ keinen Sinn und „freiwillige Einzahlungen“ mit Formular V0060 geht hier nicht, da durch die Lohnersatzleistungen „RV-Pflichtbeiträge“ abgeführt werden, da können keine „frw.“ Einzahlungen getätigt werden.

      Bitte beachten: „freiwillige Einzahlungen“ … mit Formular V0060 und „Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ … mit Formular V0210 + (V0211) nicht in einen Topf werfen.

      Gruß
      Lars

      • @Lars,

        Danke für die Präzisierung. In der Tat werden oft die „freiwillige Beiträge“ mit den „Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung“ verwechselt. Aber durch deinen Beitrag dürfte jetzt das Ganze für Marc und andere Leser klar sein. In meinen Ausführungen meinte ich natürlich letzteres.

        VG

  213. @Marc,

    wenn irgendein Punkt im Steuerbescheid noch strittig ist und eine gerichtliche Entscheidung diesbezüglich noch ansteht, empfiehlt sich, den Steuerbescheid in dieser Sache zu widersprechen.

    Ob es sich bei ALG1-Bezug freiwillige Einzahlungen in die Vorsorgeaufwendungen Sinn machen, lässt sich nicht generell sagen, wie bei allen Steuerangelegenheiten, es kommt auf die Gesamtbetrachtung an. Es kann beispielsweise lohnend sein, wenn neben dem ALG1 noch weiteren hohen Einkünfte vorliegen.

    VG

  214. Hallo zusammen,
    ich hätte eine Frage zur Krankenkassen Vorauszahlung.
    Status: Ausscheiden aus dem Unternehmen 31.12.2022, Abfindungszahlung 01/2023. ALG Bezug
    01.01.2024, 12 Monate Kündigungsfrist
    KKV Beiträge : 763,09€ > (698,25€+64,84€ (Zusatzbeitrag) )
    Pflege Beitrag: 152,12€
    Gesamtsumme : 915,21€ (lt. Krankenkasse)

    Frage: Kann ich folgende Gesamtsumme steuerlich ansetzen für das Jahr 2023:
    12 Monate 915,21€ + 36 Monate 915,21€ (KKV, Einzahlung 12/2023)
    Also Gesamtsumme 52.717€
    oder darf ich den Pflegebeitrag nicht hinzurechnen ?

    Was meint ihr bzw könnt ihr mir helfen ?
    VG

    • Moin misterfour,

      PV wird berücksichtigt (bei der Berechnung separat). BBG in 2023 ist berücksichtigt, müsste bei 4987,50€/Monat liegen, damit 14%=698,25€ … PV mit Kind = 3,05% ? Oder Kinderlos bzw. nicht mehr Kindergeldberechtigt = 3,4%?

      152,12€ stimmt wenn Kind/Kinder im Haushalt sind.

      Gruß
      Lars

      • Und weiter:

        12x(698,25€ + 152,12€) + 36x(698,25€ + 152,12€) = 10204,44€ + 30613,32€ = 40817,76€

        Alles ohne Gewähr

        Gruß
        Lars

        • Ergänzung: Sorry … den individuellen Zusatzbeitrag der KK hatte ich nicht berücksichtigt … 48 (Monate) x 64,84€ = 3112,32€

          Damit = 43930,08€

          Gruß
          Lars

    • Hallo misterfour,

      ja, der Pflegebeitrag wird bei der Ermittlung der maximal möglichen KV/PV-Voauszahlungssumme berücksichtigt.

      Falls der Aufhebungsvertrag nicht am 31.12.22 unterschrieben wurde, sondern ein früheres Unterschriftsdatum trägt, beginnt natürlich schon ab diesem Datum die Kündigungsfrist. D.h. der KV/PV-Maximalbetrag ist nur bis 12 Monate nach Unterschriftsdatum zu zahlen und danach fällt evtl. nur ein geringerer Beitrag an.

      Gruß radiofreak

  215. Hi Lars, hi radiofreak,

    ja super,vielen Dank !! D.h. der Zusatzbeitrag für die Krankenkasse wird nicht berücksichtigt !

    Bzgl. Rückerstattung KKV: Wenn ich arbeitslos ab 01.01.2024 bin , ist es rechtlich so , dass die KK das Geld zurücküberweisen muss ?
    LG

    • ich möchte Lars nur ungern widersprechen, aber es geht um den 3-fachen Jahresbetrag der vertraglich geschuldeten Beitragssumme. Dazu geört auch der Zusatzbeitrag.

      Bezüglich Rückerstattung wird das von jeder KK wohl unterschiedlich gehandhabt. Meine KK hat schon nachgefragt, wohin sie die Vorauszahlung zurücküberweisen sollen. Es gibt aber auch KK, die lassen die Vorauszahlung während der ALG-Phase stehen.

      Gruß radiofreak

    • …. Zahlen hatte ich um 15:27 Uhr korrigiert (inklusive + individuellen Zusatzbeitrag der KK), muss aber meine Einstellung vom iPhone prüfen, da der Kommentar klemmt … sorry

      Gruß
      Lars

  216. ..ok..vielen Dank !..dann nehme ich mit:
    – ich kann die KKV > die Beträge von KK+Zusatzbeitrag und Pflegebeitrag steuerlich ansetzen
    – es gibt keine Rechtsgrundlage zur Rückerstattung der KKV bei Arbeitslosigkeit

    Richtig ?

    • – ja
      – bezüglich Rückerstattung bei ALG-Bezug ist es nach meiner Erkenntnis so, dass die KK das Recht hat, die Vorauszahlung zurückzuerstatten und der ALG Empfänger das Recht hat, die Vorauszahlung zurückzufordern. Wenn sich beide Parteien einig sind, dann kann es in gegenseitigen Einvernehmen auch anders geregelt werden.

      Ich hatte sicherheitshalber meine KK angewiesen, mir zumindest während des Dispojahrs keine Beiträge zu erstatten. Jetzt nach dem Dispojahr ist bei ALG-Bezug die Rückzahlung für mich steuerlich günstiger, als würde ich sie nach ALG-Bezug weiter aufbrauchen.

      Gruß radiofreak

  217. Hallo, liebe „Wissende“,

    meine Fragen drehen sich um verschiedene Formen der Altersvorsorge und ich hoffe auf Input.

    Ich bin derzeit arbeitslos und bekomme zum Jahresende aus einer vollkommen privat bedienten LV eine Kapitalzahlung. Ist es richtig, dass diese steuer- und sozialversicherungsfrei ist – und gibt es hierzu Urteile/Aktenzeichen?

    Weiterhin erhalte ich im nächsten Jahr eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung, abgeschlossen in 1993, die seit einigen Jahren auf meinen Namen läuft und von mir privat geführt wird.

    Ich könnte es so einteilen, dass ich im Moment des Zahlungszugangs als Arbeitsloser in der GKV pflichtversichert wäre. Ist es richtig, dass diese Zahlung dann ebenfalls sozialversicherungsfrei ist oder gibt es eine Mindestperiode, in der ich pflichtversichert gewesen sein muss?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung

    • Es ist richtig, dass bei einer GKV-Pflichtversicherung nur Arbeitsentgelte verbeitragt werden.
      Ich kann aber nicht beantworten, für welchen Zeitraum die Pflichtversicherung bestehen muss. Ich würde das entweder einmal direkt bei der Krankenkasse oder ggfs. vorab in einem spezialisierten Krankankassenforum erfragen.

      Gruß, Der Privatier

  218. Hallo FS,

    ich bin diesbezüglich auch nur ein „Halbwissender“. Nach meinem Verständnis werden solche Einmalauszahlungen bei der KV auf 120 Monate aufgeteilt. Solange man als AN GKV-Pflichtversichert ist, fallen für diese Zeit keine Beiträge an.
    In den Monaten einer freiwilligen GKV zählt dieses 120-tel als beitragspflichtiges Monatseinkommen.
    Insofern stellt sich die Frage nach einer Mindestperiode nicht.

    Gruß, radiofreak

  219. Hallo, verstehe ich es richtig, dass ein Arbeitnehmer, der freiwillig gesetzlich versichert ist, als sog. Selbstzahler den vollen Krankenversicherungsbeitrag an die GKV abführen kann, während der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil Netto zusammen mit dem Gehalt überweist ?

    Gibt es dazu eine gesetzliche Grundlage und hat damit jemand hier Erfahrung ?

    • @CTrader,

      „Hallo, verstehe ich es richtig, dass ein Arbeitnehmer, der freiwillig gesetzlich versichert ist, als sog. Selbstzahler den vollen Krankenversicherungsbeitrag an die GKV abführen kann, während der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil Netto zusammen mit dem Gehalt überweist ?“

      Ja, hatte ich letztes Jahr (Besonderheit: frw. KK-Mitglied und Insolvenz des AG)
      Der entsprechende KK-Beitrag muss spätestens am 15. des Folgemonats an die KK überwiesen werden und im Steuerformular (Anlage Vorsorgeaufwand) dann in Zeile 16: den KK-Beitrag und in Zeile 18: den PV-Beitrag vermerken.

      Ich musste in meinem Fall ein Splitting hier vornehmen … vor der Insolvenz als frw. Mitglied „Firmenzahler“, nach der Insolvenz „Selbstzahler“. Man kann als frw. KK-Mitglied auch auf den Status „Selbstzahler“ beim AG anmelden … hartnäckig hierbei bleiben, viele Firmen scheuen aber die Umschreibung auf „Selbstzahler“.

      Gruß
      Lars

      • Hallo,

        als kleine Perle von meinem Steuerberater für die Abfindung: Eigentlich ist Selbstzahler der gesetzliche Standardfall. Es hat sich über die Jahrzehnte nur so eingebürgert, dass der AG seinen Anteil direkt überweist, so dass manche glauben, das wäre so vorgeschrieben.

        Weiterhin viel Erfolg!

        • Ja, für die Firmenzahlung bedarf es normalerweise einer Vereinbarung. Selbstzahler ist der gesetzliche Standard – daher ist man auch selbst für die Zahlung der Beiträge als freiwillig Versicherter Insolvenzfall verantwortlich.

          • Habt Ihr da eine gesetzliche Grundlage parat, oder etwas aus dem hervorgeht, dass man als AN einen Anspruch darauf hat. Verabredet wurde bei mir nämlich dazu nichts, aber ich erwarte Widerstand und wäre gerne dagegen gewappnet, da kommen Rechtsgrundlagen immer gut.

          • Hallo DF, oben schreibst du:

            Rein rechtlich hat man jedoch Anspruch auf Auszahlung des kompletten gesetzl. Nettolohns nach der EBeschV inkl. Zuschuss zur KV/PV nachdem man den Arbeitgeber aufgefordert hat den KV/PV-Beitrag nicht mehr abzuführen.

            Das entnehme ich der EBeschV jetzt so direkt nicht, siehe https://www.buzer.de/gesetz/10429/index.htm. Woher entnimmst du den Anspruch auf den Nettolohn ohne abgeführte KV/PV-Beiträge und inkl. des AG-anteils daran ?

  220. ​Lieber Privatier und Mitleser,

    ​ich habe schon etwas recherchiert, bin aber noch nicht auf die Lösung meiner Thematik gestoßen. Vielleich gibt es ja unter euch jemanden, der gleiche Situation schon hatte, oder meine Frage beantworten kann.

    ​Situation:

    ​Ich bin selbstständig, verheiratet, derzeit in der gesetzlichen KV im Höchstsatz versichert, möchte aber zum 01.11.2023 in eine private KV wechseln. Vorsorgeaufwendungen (darunter GKV und Basisabsicherung PKV) können in meinem Fall ja bis zur vollen Höhe (also etwas über 50k EUR, da verheiratet, ansonsten die Hälfte) abgesetzt werden.

    ​Nun zur Frage:

    Kann ich für das Steuerjahr 2023, alle Beiträge der gesetzlichen KV (01.2023-10.2023, also etwa 10k EUR) und auch noch die Basisbeiträge der privaten KV (mit etwaiger 3 jähriger Vorauszahlung, Annahme jährlicher Beitrag 5k EUR, also ingesamt 15k EUR) zusammen absetzen?

    Oder ist nur eine der beiden Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe absetzbar, da GKV vor PKV geht, bzw nur eine Aufwendung komplett abgesetzt werden kann?

    ​Ich bin für alle Hinweise dankbar.

    ​Viele Grüße,
    ​Tschick

    • Moin Tschick388,

      siehe ganz oben (Einleitung vom Privatier) im verlinkten BMF Schreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ Punkt:

      4.2 zeitliche Zuordnung der Beitragsvorauszahlung

      a) Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens

      Ich zitiere:

      „Wird das Versicherungsunternehmen im Laufe eines VZ gewechselt, sind die für den VZ vertraglich geschuldeten Basiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge aller betroffenen Versicherungsunternehmen einzubeziehen“

      Gruß
      Lars

      • Vielen Dank für die schnelle Antwort Lars! Muss man erstmal finden, diesen Passus.
        Hattest du einen ähnlichen Fall, da du direkt die Stelle gefunden hast?

        Tschick

        • Moin Tschick,

          Wir hatten hier vor einiger Zeit fast die gleiche Anfrage, da hatte ich den Passus rausgesucht, deshalb ging es heute bei Dir etwas schneller.

          Tipp: Bei der Vorauszahlung an die 10-Tage Regel denken … die Vorauszahlung muss vor dem 22.12.2023 erfolgen und nachfragen ob die PKV Vorauszahlung zulässt (dürfte eigentlich bei der PKV kein Problem sein und auch wichtig bis wann … manche PKV‘s möchten die Vorauszahlung bis Ende November haben … und siehe Tipp vom Privatier … evt. Rabatt bei der PKV aushandeln.

          Da Du selbstständig bis, schaue einmal in meinen Kommentar vom 10.12.2022, 10:17. … den Link dort öffnen … könnte u.U. für Dich interessant sein. Dort sind auch verschiedene Varianten / Möglichkeiten aufgeführt.

          Gruß
          Lars

    • @tschick388:
      Die Aussage aus der ursprüngichen Frage
      „Vorsorgeaufwendungen (darunter GKV und Basisabsicherung PKV) können in meinem Fall ja bis zur vollen Höhe (also etwas über 50k EUR, da verheiratet, ansonsten die Hälfte) abgesetzt werden.“
      hört sich für mich so an, als wenn hier ein Missverständnis vorliegen würde.

      Richtig ist nämlich, dass es für Beiträge zu Basisrentenversicherungen (wie z.B. GRV oder Rürup) eine Höchstgrenze von etwas über 50K (für Verheiratete) gibt, bis zu der die Beiträge steuerlich geltend gemacht werden können. Diese Grenze gilt aber eben nur für die Basisrentenversicherungen!.
      Beiträge zu Krankenversicherungen (Basisabsicherung) können hingegen in voller Höhe und ohne Grenzen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Und das unabhängig von den Beiträgen zur Altersvorsorge.
      Man könnte also durchaus 50k für die Altersvorsorge und zusätzlich 40k für die KV steuerlich geltend machen.

      Gruß, Der Privatier

  221. In dem Artikel fehlt bei den „Haken“ meines Erachtens ein ganz wichtiger Punkt. Zahlt man im Jahr der Abfindung 4 (1+3) Jahresbeiträge in die PKV ein, sind diese zwar steuerlich wirksam, allerdings kann man dann die kommenden Jahre keine PKV-Beiträge mehr absetzen, bis der Betrag aufgebraucht ist! Selbst wenn man in den Folgejahren keine eigenen Einkünfte hat, dürfte das alleine bei gemeinsamer Veranlagung schon zu Nachteilen führen. Die Wechselwirkungen mit den PKV-Zahlungen der Agentur für Arbeit sind dabei noch gar nicht betrachtet.

    Auch wenn die Rendite der gesetzlichen RV bescheiden ist, so hat eine freiwillige Einzahlung in die RV diesen Nachteil nicht!

    • Ich halte die Aussage: „…allerdings kann man dann die kommenden Jahre keine PKV-Beiträge mehr absetzen, bis der Betrag aufgebraucht ist!“ für FALSCH! Meine PKV bestätigt für das Finanzamt ausschließlich den jährlich geschuldeten Beitrag, sowie den somit zulässigen Höchstbeitrag (+x3) ohne, dass der „Beitragstopf“ aus Beiträgen vorausgegangener Jahre eine Erwähnung findet!

      • Mir ist nicht ganz klar, was Sie sagen wollen. Es kann ja kaum sein, dass man die SELBEN(!) PKV Beiträge im Jahr der Vorauszahlung als auch im Jahr des Verbrauchs steuerlich absetzen kann.

        Es müssen nicht die unmittelbar folgenden Jahre sein. Aber irgendwann wird man den Beitragstopf aufbrauchen wollen. Und diese Beiträge kann man dann eben nicht mehr absetzen.

        • @Padew: Sie haben vollkommen Recht, dass Sie die vorausgezahlten Beiträge natürlich nur im Jahr der Zahlung geltend machen können. Im Jahr der Abfindung kann es aber so sein, dass sich die vorausbezahlten Aufwendungen für die Krankenversicherung mit einem weitaus höheren Steuersatz auswirken, als sie es in den Folgejahren tätigen würden.

          Was @serenot richtigerweise schreibt ist, dass es nicht bedeutet das man nach einer Vorauszahlung von Beiträgen in den Folgejahren erstmal keine Beiträge mehr leisten kann bzw. darf. Dies muss man mit der KV klären. Wir gestalten mit dem Thema der Vorauszahlungen von Krankenversicherungen in der Praxis sehr oft interessante steuerliche Planungen mit erheblichen Steuersparpotential.

          • @Markus: Danke für die Klarstellung.

            Es müssen natürlich nicht die unmittelbaren Folgejahre sein, in denen man den Beitragstopf „anzapft“. Das wäre nach dem Dispojahr sogar eher ungewöhnlich, da die PKV-Beiträge von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Aber das schiebt das „Problem“ nur in die Zukunft. Irgendwann muss man den Topf leeren, wodurch die PKV Beiträge als Sonderausgaben in diesen Jahren entfallen.

            Um auf den Ursprungspost zurückzukommen, alle diese Komplikationen hat man bei freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen RV nicht. Diese sind nur im Jahr der Zahlung steuerlich relevant.

            All das hängt natürlich von der Höhe der Abfindung sowie den zu erwartenden zukünftigen Einnahmen ab. Wenn sich allerdings die Frage stellt, ob man die PKV-Beiträge vorauszahlt ODER freiwillig in die RV einzahlt, würde ich die RV ganz klar vorziehen. Bei hoher Abfindung könnte es natürlich sinnvoll sein, beides zu machen.

    • „allerdings kann man dann die kommenden Jahre keine PKV-Beiträge mehr absetzen“
      it’s not a bug, it’s a FEATURE

      von oben:
      „Zahlt man aber nun seine KV für z.B. 3 Jahre im Voraus, so hat man in den Folgejahren keine KV mehr bei den Sonderausgaben und man kann stattdessen jetzt auch die anderen Versicherungen als Sonderausgabe geltend machen.“

      • um es noch spannender zu machen, kann man je nach Steuerlast seine Vorauszahlungen steuern, also jedes Jahr in Absprache mit der PKV für drei (oder weniger) Jahre vorauszahlen. Entnahme immer dann, wenn eh keine Steuern zur Erstattung anstehen. Und das Amt zahlt die KV ja an mich, wie (und wann!) ich meine Verpflichtungen mit der PKV begleiche, ist ja meine Sache. DRV kann man zur Verringerung der Steuerlast (besonders im Jahr der Abfindungszahlung) natürlich auch noch einzahlen.
        MbG
        joerg

  222. Auch auf den Verdacht, dass ich hier der Spielverderber bin: Diese Sichtweise kann ich nur sehr eingeschränkt teilen: Der PKV-Beitrag ist eine Ausgabe die immer anfällt (solange ich lebe) und die ich zu steuerlichen Zwecken vorziehe, um heute einen Vorteil in Geld zu haben. Sterbe ich, kommt der zu viel gezahlte Beitrag ggf. zurück! Die freiwillige Einzahlung in die DRV ist zunächst wegfallende Liquidität, ganz egal wieviel Steuern ich heute spare! Ob und wieviel davon zurückkommt, ist eine „biologische Wette“ auf die ich keinerlei Einfluss (mehr) habe. Für mich folgt daraus, dass Ihre uneingeschränkte Aussage nur dann Sinn macht, wenn man ohnehin vorhatte eine Einzahlung in die DRV zu tätigen, ansonsten ist die Reihenfolge erst PKV dann DRV, auch weil ich schon mit einem Discount von 3,5% beginne (bei meiner PKV) und die Verzinsung der DRV politisch zufällig in der Zukunft liegt! Ist kein Streit, nur eine vollständig andere Sichtweise – Sorry!

    • Sie sind ganz sicher kein Spielverderber. Es freut mich, wenn auch andere Perspektiven beleuchtet werden. Die Überlegungen der „biologischen Wette“, als auch der Umstand, dass man um die PKV-Beiträge ohnehin nicht herumkommt, halte ich für absolut legitime Ansätze. Man muss schließlich nicht sein ganzes Leben nach eventuellen Steuervorteilen „optimieren“.

      Glückwunsch übrigens für den Rabatt von 3,5%.
      Der wird mir nicht angeboten.

  223. Liebe Forumsmitglieder,

    ich verfolge seit Jahren diesen interessanten blog und möchte, dass von meinen Fehlern gelernt wird.
    Im Jahr meiner Abfindungszahlung 2021, ich war 63, bekam ich einen tollen Job angeboten, von dem mich von meinem Plan abhalten liess, mit Dispositionjahr in die Arbeitslosigkeit zu gehen, und erst wieder mit Erreichen des Rentenalters etwas zu arbeiten.
    Man sollte bei all diesen Plänen möglichst „pumperlgesund“ sein.

    2021: Abfindungszahlung Januar 2021
    Job, mit freiwilliger KV für 8 Monate, dann Erkrankung Ende September
    Vorauszahlung für 3 Jahre KV > 33.000,-
    Krankengeld

    2022: Rückerstattung Vorauszahlung 3 J KV März 2022

    Die Krankenkasse hat beim Finanzamt nicht die VZ gemeldet, da dies in 2022 rückerstattet wurde. Obwohlich unverschuldet erkrankte, und die Dauer der Erkrankung zum Stichtag der Meldung nicht absehbar war.

    Dies ist steuerlich für mich von grosser Relevanz.
    Es wäre steuerlich ca 10.000 € Erstattung in 2021.

    Natürlich müsste in 2022 die Rückerstattung gemeldet werden, aber aufgrund niedrigerer Steuerlast, die Erkrankung dauerte leider an, und ich bezog lange LEL.

    Unter dem Strich ist es aber viele tausend € Verlust für mich.

    Die Krankenkasse BKK Pfalz erklärt es mit der späteren Erkrankung, dass die VZ nicht in der Jahresmeldung an FA gemeldet wurde.

    • Hätte sich die KK korrekt verhalten, dann hätte sie wahrheitsgemäß die Vorauszahlung in 2021 bescheinigen müssen. Ebenso hätte sie wahrheitsgemäß die Rückzahlung in 2022 bescheinigen müssen. Alles andere wäre gelogen, bzw. sachlich falsch.

      Ich weiß nicht, ob und wie man das nach anderthalb Jahren noch abgeändert kriegt.
      Nomalerweise hättest du sofort ein Schreiben an die KK senden sollen und zur Korrektur auffordern. Beigefügt eine Kopie deines Kontoauszuges, woraus die Zahlungstermine erkennbar sind.

      • Danke, eSchorsch, für das feedback. Ich bin gerade bei einem Einspruch meiner ESt 2021. Es gab natürlich eine Abweichung, da ich die KK-Beiträge inkl. der VZ einreichte, aber die KK nur die anderen Beiträge gemeldet hat.
        Theoretisch ist eine Korrektur möglich, auch jetzt noch. Ich habe dem FA den Kontoauszug der KK eingereicht, aus dem die VZ erkennbar ist.
        Jedoch möchte das FA eine elektronische direkte Übermittlung von der KK, der Kontoauszug reicht nicht aus.

        Begründung der KK war auch nicht, dass eine Frist zur Übermittlung abgelaufen war, sondern dass ich nach der VZ erkrankte und damit nicht mehr KV-pflichtig war.

        Mir fehlt die gesetzliche Grundlage dafür, evtl. ist es nur eine interne Richtlinie der BKK Pfalz.
        Es sei ein Automatismus der digitalen Meldung ans FA.

        Aber es muss ja 1 Mensch der Software gefüttert haben.

        Ich suche nach der Basis dafür, bin noch nciht ganz endgültig zufrieden.

        Theoretisch hätte ich ja ab Dezember wieder arbeitsfähig sein können.

        DAnke.

        • „Begründung der KK war auch nicht, dass eine Frist zur Übermittlung abgelaufen war, sondern dass ich nach der VZ erkrankte und damit nicht mehr KV-pflichtig war.“
          Du beklagst dich doch nicht bei die Kasse, dass sie die VZ zurückgezahlt hat, sondern dass sie das falsch bescheinigt haben.
          Es geht nur darum wahrheitsgemäß zu bescheinigen, wann die Zahlungen erfolgten.
          Die Basis kannste in den Zehn Geboten nachschlagen, da steht sinnngemäß: Du sollst nicht falsch Zeugnis bescheinigen wider dein Krankenkassenmitglied.

          Wenn die Kasse 2021 eine VZ akzeptiert hat, dann hat sie das für 2021 zu bescheinigen.
          Wenn sie diese VZ in 2022 wieder zurückzahlen, dann haben sie das für 2022 zu bescheinigen.
          Und nicht irgendwie rum zu lawinern, dass sich das irgendwie ausgleicht und man sich die korrekten Zahlen sparen könnte.

  224. Danke, fuer das Mitdenken und die Unterstützung.

    Ganz genau so sehe ich das auch.
    Ich bin Bilanzbuchhalterin und die Meldung an das FA sehe ich quasi als Saldenbestaetigung zum Stichtag X.
    Die KK hat jedoch quasi die Sollstellungen an das FA uebermittelt, nicht das IST.

    Die KK argumentiert, die VZ waere nicht valide, da spaeter keine kv-Pflicht bestand, durch den Bezug von Krankengeld.

    Seit 4 Telefonaten erklaert man mir seitens der BKK, dadurch, dass man die VZ im Folgejahr zurueck gezahlt habe, muesse es in keiner Meldung and FA aufgefuert werden.
    Es sei halt „dumm gelaufen“, dass ich erkrankt sei und dadurch nicht mehr versicherungspflichtig.

    Fuer mich nicht nachvollziehbar.

    Ich suche nach einer Gesetzesgrundlage oder Handlungsvorschrift.

    Danke

    Aber ob ich fuer das

    • Ich möchte hier auch noch einen Gedanken ergänzen…

      Vorab aber der Hinweis, dass ich glaube, dass es in dieser Angelegenheit kaum zu dem gewünschten Erfolg führen wird ohne die Unterstützung eines Juristen und/oder Steuerberaters. Wenn eine KLage notwendig werden sollte, wäre sicher ein (spezialisierter!) Anwalt erforderlich, manchmal können aber im Vorfeld fundierte Erläuterungen eines Steuerberaters die KV zu einem Umdenken bringen.

      Und hier noch ein weiterer Aspekt, der bisher noch nicht beachtet worden ist:
      Aus steuerlicher Sicht können ja bis zu drei Jahresbeiträge im Voraus anerkannt werden. Entscheidend dabei ist aber, dass die Ausgangsbasis für diese 3-fach Zahlung immer die vom Versicherten vertraglich geschuldeten Beiträge. Was tatsächlich gezahlt wurde, ist nicht von Bedeutung! Darauf wurde hier schon mehrfach hingewiesen und daran gibt es auch keine Zweifel.
      Daraus ergeben sich aber mehrere Konsequenzen:
      * In der Zeit des KG-Bezuges wurden keine Beiträge geschuldet. Somit kommen für die Berechnung der Ausgangsbasis max. die ersten Monate des Jahres in Frage.
      * D.h. schon mal, dass die geleistete Vorauszahlung auf keinen Fall in voller Höhe vom FA anerkannt werden wird (auch wenn sie korrekt bescheinigt würde). Ein Einspruch beim FA sollte daher diesen Punkt berücksichtigen.
      * Damit das FA die max. Summe des dreifachen Jahresbetrages berechnen kann, muss das FA die Ausgangsbasis kennen. Diese kann sie aber nur in Form einer Mitteilung der Krankenversicherung erfahren. Der Inhalt dürfte in etwa dem entsprechen, was die KV jetzt bescheinigt hat.

      Wie genau der Datenaustausch zwischen KV und FA funktioniert und wie die Inhalte im Detail aussehen, entzieht sich meiner Kenntnis. Es wäre daher empfehlenswert, den ganzen Vorgang einmal von Fachleuten prüfen zu lassen.

      Gruß, Der Privatier

  225. Liebe Mitstreiter,

    ich möchte gern einen Sachverhalt aufbringen, der hier nicht allzu häufig diskutiert wird und ich daher auch keine passende Antwort für mich finden konnte.

    Folgende Ausgangslage:
    Am 31.12.2024 beende ich mein derzeitiges Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag. Im Januar 2025 wird mir eine Abfindung i.H.v. 266 TEUR gezahlt. Ich beabsichtige erst zum 1.5.2026 ALGI zu beantragen, da ich (dann seit wenigen Tagen) 50 Jahre alt bin. Somit erhöht sich die Dauer des ALG-Anspruchs auf 15 Monate und ich komme zudem um eine Sperrzeit herum.

    Nun habe ich mich intensiv mit dem Thema „Vorauszahlung von KV-Beiträgen“ zur Senkung der Steuerlast auf die Abfindungszahlung beschäftigt und komme in meinem Fall doch zu einem anderen Szenario.

    Klassischerweise wurde hier mehrheitlich darüber gesprochen, im Jahr der Abfindungszahlung eine möglichst hohe Vorauszahlung auf die KV-Beiträge zu leisten. In meinem Fall also im Jahr 2025 eine Vorauszahlung für die Jahre 2026-2028 zu tätigen. Für die Berechnung dieser Vorauszahlung würden dann doch aber wahrscheinlich meine Einkünfte in 2025 herangezogen werden, die in meinem Dispojahr eher zu vernachlässigen sind. Damit würde ich bei dem Mindestbeitrag der KV (derzeit rd. 210 Euro) landen und könnte auch nur den dreifachen Mindest(jahres)beitrag (also dreimal rd. 2.500 Euro => rd. 7.500 Euro) vorauszahlen.

    Wäre es in meinem Fall nicht effektiver, wenn ich bereits in 2024 eine Vorauszahlung von KV-Beiträgen für die Jahre 2025-2027 leisten würde? Dann dürfte die Höhe der Vorauszahlungen doch nach den Einkünften in 2024 bemessen werden. Was bei rd. 395 Euro im Monat (AN-Anteil) dann rd. 4.740 Euro im Jahr entspricht und eine Vorauszahlung für drei Jahre einen Betrag von über 14.000 Euro bedeutet. (Wenn meine Annahme, nur mit dem AN-Anteil zur KV zu rechnen, falsch ist und ich stattdessen mit dem gesamten Beitrag der KV (14,6% + 1,6% Zusatz + 3,4% Pflege) rechnen muss, dann wird der Vorteil ja noch größer.)

    Im zweiten Szenario – die Vorauszahlung von KV-Beiträgen also nicht im Jahr der Abfindungszahlung, sondern im Jahr davor zu leisten – wäre die Entlastungswirkung deutlich größer. Mache ich einen Denkfehler?

    BG, Andi

    • Die ganzen Ausgaben im Abfindungsjahr haben den Hauptzweck, zusätzliche Einkünfte im Abfindungsjahr auszugleichen.
      Bsp.: Beschäftigungsende zu Ende Februar, oder es werden noch variable Gehaltsbestandteile fürs Vorjahr ausgezahlt oder man hat Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung.

      Wenn das alles nicht der Fall ist, dann hat eine Vorauszahlung auch keine so große Wirksamkeit. Ohne deine Zahlen geprüft zu haben: ja das kann so sein.
      Deinem Plan steht entgegen, dass die Krankenkassen eine Vorauszahlung nur akzeptieren, wenn man Selbstzahler ist. Sprich der AG überweist seinen Anteil an den Krankenkassenbeiträgen an dich und du überweist den Gesamtbetrag an die Krankenkasse.
      Das ist für AG und KK eine Abweichung vom Standardprozess und daher aufwändig und ungern praktiziert.

      • Danke für die Einschätzung eSchorsch!

        Meine Einkünfte aus VV werde ich im Abfindungsjahr mit einer Sanierungsmaßnahme in den Griff bekommen. Insofern benötige ich den Ausgleichseffekt durch die KV-Beitragsvorauszahlung auch nicht in 2025.

        Den Aspekt des Selbstzahler-Seins habe ich auch im Kopf gehabt. Die Idee ist, bis zum Ende des Jahres 2024 die KV-Beiträge durch meinen derzeitigen AG überweisen zu lassen und erst ab Januar 2025 zum Selbstzahler zu werden. Also genau in dem Moment, in dem mein Angestelltenverhältnis endet. Somit müsste mein AG keine Umstellung vornehmen.
        Lediglich die KV müsste es ermöglichen, dass sie im November/Dezember den normalen KV-Beitrag von meinem AG bekommt und die Vorauszahlung von mir. Das muss ich noch klären.

        • @Andi: Auf jeden Fall mit der KV klären, ob für dich Selbstzahler und Vorauszahlung möglich sind. Was in der PKV oft selbstverständlich ist, gestaltet sich in der Gezetzlichen teils schwierig/unmöglich.
          Zudem sollte man auch den ‚kleinen‘ Steuervorteil der Vorauszahlung vergessen, selbst wenn es keine Einkünfte zu kompensieren gibt. Bei meiner Gattin und mir sind es schon fast 40k, welche sich durch dreijährige Vorauszahlung ergeben. Spiele mal mit dem Abfindungsrechner…
          MbG
          JS

  226. Ich habe 2019 in Verbindung mit einer Abfindung 22.000 Euro im voraus für 2 Jahre an KV und PV Beiträgen bezahlt, um Steuern zu sparen. Ich habe heute 4 Jahre später noch ein Guthaben von ca.18.000 Euro (war in den letzten Jahren 2 Jahre arbeitslos gemeldet und habe nach einer OP 1 Jahr lang Krankengeld bezogen und arbeite seit 4 Monaten in Teilzeit –> habe also kaum KV und Pflegebeiträge in dieser Zeit gezahlt und das Guthaben bei der Krankenkasse kaum aufgebraucht).
    Wenn ich jetzt in 2023 mir die ca-18.000 als Erstattung von der Krankenversicherung auszahlen lasse, werden diese
    a) mit den gezahlten KV und PV Beiträgen in 2023 verrechnet und die Differenz ganz normal als Einkommen in 2023 versteuert
    oder b) wird die Erstattung der 18.000 auf meine Steuersituation 2019 (Jahr der Abfindungszahlung) zurück gerechnet und ich muss die horenten hohen Steuern , die ich 2019 gezahlt hätte, jetzt in 2023 zahlen (ggf. verlangt das Finanzamt auch noch Zinsen ) ?

    Haben Sie Erfahrung, wie hier steuerlich verfahren wird ?
    Was würde steuerlich passieren, wenn ich jetzt in 2023 (es gibt ja wieder Zinsen im freien Kapitalmarkt und falls ich sterbe , hätte angeblich auch meine Erben Anspruch auf das Guthaben bei der Krankenkasse, was momentan angeblich nicht der Fall ist) mir die ganze Summe von 18.000 € in auszahlen lasse ?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    PP

  227. Als fleißiger Mitleser der Beiträge im Forum möchte ich heute meinen Fall schildern und ggf. um Hinweise und Ratschläge bitten.
    Ich bin vor 3 Jahren aus dem Berufsleben ausgeschieden und seitdem über meine Ehefrau kostenfrei in der GKV familienversichert. Da ich nur eine Rürup-Rente in Höhe von ca. 400 EUR erhalte und Kapitalerträge meine Frau gutgeschrieben werden, ist die Einhaltung der Einkommensgrenze der Familienversicherung in der Vergangenheit kein Problem gewesen. Meine Frau wird nun zum Jahresende ebenfalls aus dem Berufsleben ausscheiden und ab 04/2024 die Altersrente für langjährig Versicherte mit entsprechendem Rentenabschlag in Anspruch nehmen. Ab nächstem Jahr kann ich zu einem frei wählbaren Zeitpunkt die Auszahlung einer Kapitalleistung in Höhe von ca. 175 TEUR aus einer betrieblichen Altersversorgung (Unterstützungskasse) abrufen. Mein bisheriger Plan sah dank der Hinweise des Forums vor, mit Anwendung der 12tel-Regelung durch freiwillige KK-Beitragszahlungen für die Folgejahre (zusätzlich 3facher Beitrag des Bemessungsjahres) und ggf. durch freiwillige Zahlungen an die DRV für die Rentenabschläge meiner Frau, die Steuerlast zu senken. Es bleibt jedoch der nicht unerhebliche Teil an KK-Beitragszahlungen für die Kapitalauszahlung der Unterstützungskasse in Höhe von ca. 350 EUR/Monat (Bemessungsgröße:120 Monatsbeiträge aus der Einmalzahlung). Dieser Krankenkassenbeitrag ist für 10 Jahre zu entrichten, sofern man bei Auszahlung gesetzlich krankenversichert ist. Hier setzt nun meine Frage an: Macht es Sinn, im Jahr der Kapitalauszahlung 2024 nochmal in eine private Krankenversicherung einzutreten um dann im Folgejahr wieder in die Familienversicherung der Ehefrau zu wechseln? Gibt es überhaupt die kostenfreie Familienversicherung bei einem pflichtversicherten KVdR-Rentner? Mein Einkommen wäre ab 2024 bis zu meinem Renteneintritt wieder unter der Grenze von 485 EUR monatlich. Wenn dieses Modell greifen würde, könnten die auf die Einmalzahlung abzuführenden Steuer- und KK-Beiträge (trotz des doppelt so hohen Beitrags für die private PKV in 2024) in Summe deutlich gesenkt werden. Da ich leider vor Jahren zu spät aus der privaten Krankenversicherung ausgeschieden bin, kann ich mir ein weiteres privatversichertes Jahr in der PKV „leisten“, da ich die erforderliche 90%-Versicherungszeit in der GKV in der 2. Berufshälfte bis zum Renteneintritt nicht erreichen kann und ich damit bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente lediglich freiwillig in der KVdR versichert bin. Für Hinweise bzw. Kommentare wäre ich sehr dankbar,

    • Moin Stefan62,

      „Dieser Krankenkassenbeitrag ist für 10 Jahre zu entrichten, sofern man bei Auszahlung gesetzlich krankenversichert ist. Hier setzt nun meine Frage an: Macht es Sinn, im Jahr der Kapitalauszahlung 2024 nochmal in eine private Krankenversicherung einzutreten um dann im Folgejahr wieder in die Familienversicherung der Ehefrau zu wechseln?“

      Ob es Sinn macht und ob man im Auszahlungsjahr der U-Kasse wieder in die PKV eintreten kann (danach wieder Wechsel in die Familienversicherung), dass vermag ich nicht zu beurteilen.

      „Gibt es überhaupt die kostenfreie Familienversicherung bei einem pflichtversicherten KVdR-Rentner?“

      Ja, dass ist möglich.

      „Mein Einkommen wäre ab 2024 bis zu meinem Renteneintritt wieder unter der Grenze von 485 EUR monatlich.“

      Die Grenze für die Familienversicherung wird voraussichtlich ab 2024 bei 505€/Monat liegen.

      Gruß
      Lars

    • Ich denke, ein Wechsel zur PKV wird nicht erforderlich sein. Die Basis für die Prüfung der Voraussetzungen einer Familienversicherung sind immer die regelmässigen Einkünfte. Die Kapitalauszahlung aus einer bAV dürfte kaum dazu gehören.
      Etwas ausführlicher hat das vor ein paar Jahren unsere GKV-Expertin Swantje B. in einem Kommentar erläutert: https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/#comment-7964

      Auch eine fiktive Aufteilung auf 120 Monate kommt für die Familienversicherung nicht in Betracht. Nachzulesen auch in einem offiziellen GKV Rundschreiben unter 2.3.4.1 (Seite 23):
      „Einmalige Kapitalabfindungen oder Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung können allerdings nicht fiktiv für einen bestimmten Zeitraum auf einen monatlichen Zahlbetrag umgelegt werden; § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V gilt im Anwendungsbereich des § 10 SGB V zur Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens nicht.“ Quelle: https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf

      Es könnte allerdings sein, dass die Krankenkasse im ersten Anlauf eine andere Meinung vertritt. Es könnte also Überzeugungsarbeit notwendig werden.

      Gruß, Der Privatier

  228. Hallo zusammen,

    eine kleine aktive Rückmeldung von mir zum Blogthema: Ich habe in 2022 eine 3-fache Vorauszahlung in meine PKV geleistet und vor ein paar Tagen meinen Steuerbescheid 2022 erhalten.
    Die Vorauszahlung wurde (ohne Nachfragen) voll akzeptiert (= ~40% Erstattung) und in dem Bescheid selber ist kein Kommentar, im Gegensatz zu vielen anderen (belanglosen) Hinweisen, vorhanden.

    Noch einmal einen riesengroßen Dank an den Privatier, ohne Dein Buch wäre ich heute nicht da wo ich aktuell bin 🙂

    Herzliche Grüße
    Aussteiger

  229. Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen und Kommentare zu meinem Fall!
    Ich habe zwischenzeitlich folgenden Hinweis für die Sozialversicherungsbeiträge gefunden:

    Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/kapitalabfindung-und-kapitalleistung-sozialversicherung_idesk_PI42323_HI2752187.html

    „Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (= 10 Jahre). Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.“

    „Es handelt sich dabei um eine starre Frist. Zwischenzeitlich relevante versicherungs- und beitragsrechtliche Änderungen verändern den Verlauf der Frist nicht.
    So verlängert sich z. B. die Frist nicht, wenn
    • zwischenzeitlich eine Familienversicherung besteht oder der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung gänzlich unterbrochen ist,
    • eine Zeit lang keine Beiträge aus der fiktiven monatlichen Einnahme anfallen, weil durch andere vorrangig zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahmen bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.“

    In meinem Fall würde es bedeuten, dass die Abgabepflicht der Sozialversicherungsbeiträge erst entsteht, wenn ich in ca. 4,5 Jahren selbst gesetzliche Rente erhalte und die Familienversicherung zu diesem Zeitpunkt endet. Da -wie oben ausgeführt- die Zahlfrist „starr“ ist, habe ich diese Jahre an SV-Beiträgen für die Unterstützungskassenleistung „gespart“.

    Wechsle ich jedoch vor Auszahlung der Kapitalleistung zurück in die private Krankenversicherung, entsteht die SV-Beitragspflicht gar nicht erst, da diese nur für gesetzlich Versicherte vorgesehen ist. Damit habe ich einen finanziellen Vorteil von ca. 23.000 EUR gegenüber der 1.Variante über die 10 Jahre gesehen.

    Problem könnte jedoch sein, nach dem erfolgten Wechsel 2024 in die PKV nach einem Jahr wieder in die Familienversicherung zurückzukehren. An der Einkunftshöhe von dann 505 EUR sollte es nicht scheitern, möglicherweise gibt es aber noch andere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Hier habe ich aktuell keinen Überblick, vielleicht kann auch hier jemand helfen. Vielen Dank!

    • Moin stefan62,

      Du bist etwas schneller gewesen. Den gleichen Passus habe ich ebend gesendet (verknüpft mit 2 Links), dito gleicher Wortlaut von der TK.

      Gruß
      Lars

  230. Lieber Privatier,
    Hallo Lars,
    vielen lieben Dank für die Rückmeldungen und Klarstellungen, die ich im Ergebnis wie folgt zusammenfassen würde:
    1. Regelmäßiges Einkommen
    Familienversicherung ist in 2024 weiter möglich, da die Kapitalauszahlung nicht auf das regelmäßige Einkommen angerechnet wird.
    2. Höhe der SV-Beiträge auf Kapitalzahlung
    – während einer bestehenden Familienversicherung: kein Zahlbeitrag
    – nach Eintritt einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (in meinem Fall mit Rentenbeginn der gesetzlichen Rente 2028) ist von einer ungekürzten KV- und PV-Beitragshöhe berechnet aus der Kapitalzahlung ohne Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von derzeit 20.370 EUR umgelegt auf 120 Monate auszugehen.
    3. Optimierung
    Um die zukünftige KV-/PV-Beitragszahlung nach Rentenbeginn für 5,5 Jahre bis zum Ende der 10-jährigen starren Rahmenfrist zu vermeiden (in meinem Fall nach heutigem Stand in Summe ca. 23.500 EUR Beiträge), wäre der natürlich mit Aufwand verbundene angedachten Krankenkassenwechsel in die PKV und dann im Folgejahr wieder zurück vorteilhaft.

    Die Frage bleibt: Ist ein Wechsel von der PKV zurück in die GKV-Familienversicherung überhaupt möglich???
    Welche Kriterien sind außer der regelmäßigen Einkunftshöhe für eine Familienversicherungsmöglichkeit noch maßgebend (z.B. Ende/Dauer der Vorversicherungszeit in der GKV etc.)?

  231. Guten Morgen zusammen,
    ich habe im Jahr 2021 eine hohe Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen geleistet. In den Jahren 2022,2023 und 2024 wurden/werden meine freiwilligen GKV-Beiträge aus dieser Vorauszahlung „verzehrt“.
    Ich werde die gesamte Vorauszahlung bis zu meinem Rentenbeginn 2025 nicht mehr „verzehren“ sodass ich eine Teilerstattung in 2024 anstrebe. Das ich die Erstattung versteuern muss ist mir klar. Aber die Frage die mich umtreibt ist: Wird diese Erstattung in 2024 von der GKV als Einnahme gewertet die wiederum GKV-beitragspflichtig ist ?
    Vielen Dank.
    Gruß
    UnsUwe

    • Hierzu meine Kommunikation 2021 mit der TK.
      Frage:
      Wird der ausgezahlte Teilbetrag meines Beitragsguthaben bei der Berechnung der Beitragshöhe im Auszahlungsjahr berücksichtigt, da ich freiwillig versichert bin?

      Antwort der TK:
      Die Auszahlung eines Betrages wirkt sich zunächst nicht auf die Höhe Ihrer Beiträge aus. Eine Erstattung von Beiträgen wird jedoch an das Finanzamt gemeldet und ist von Ihnen bei der Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine entsprechende Bestätigung für Ihre Steuererklärung wird Ihnen im 1. Quartal des kommenden Jahres ausgestellt. Sollte sich die Erstattung auf Ihre Einkünfte im Einkommensteuerbescheid auswirken, kann sich dies in der Beitragsbemessung auswirken. Genaues können wir jedoch erst dann beurteilen, wenn Sie uns Ihren Einkommensteuerbescheid 2021 einreichen.

      • vielen Dank. Das hilft mir auf jeden Fall schon mal weiter. Unklar ist mir aber die Aussage „Sollte sich die Erstattung auf Ihre Einkünfte im Einkommensteuerbescheid auswirken…“.
        Meiner Meinung nach wirkt sich die Erstattung doch in jedem Fall auf meine Einkünfte aus. Ich sehe keinen Fall in dem sich die Erstattung nicht auf meine Einkünfte auswirkt.

    • Ich bin diesbezüglich schwach auf der Brust, aber der Privatier hat einen Artikel bezüglich https://der-privatier.com/ach-was-einnahmen-einkuenfte-und-einkommen/ geschrieben.
      So wie ich es verstanden habe, werden die Summe der Einkünfte / Gesamtbeitrag der Einkünfte (siehe Artikel) als Maß für die Beitragszahlung der GKV genommen.
      Erst „danach“ werden Sonderausgaben ermittelt und berücksichtigt. Hierunter sollten die GKV-Beiträge fallen und hierunter sollte auch die Erstattung der GKV aufschlagen. Diese wirken sich auf das zu versteuernde Einkommen aus, aber nicht auf die Zahl, mittels der die GKV die Beiträge berechnet.
      Man kann das Prinzip auch sehen wenn man sich die Eingabequittung von Elster oder das verlinkte Schema von Wikipedia anschaut.

      Lange Rede kurzer Sinn: die Erstattung wirkt sich nicht auf die GKV-Beiträge aus.

  232. Hallo zusammen,

    Stichwort 3-Jahre Vorauszahlung:
    Ich habe Fragen zur steuerlichen Würdigung des Arbeitgeberanteils und zur PKV Beitragserstattung jeweils in den Jahren zwischen den PKV Vorauszahlungen.

    Wie werden diese steuerlich betrachtet, als „Einkommen“? Ihnen steht ja keine Ausgabe (PKV Anteil zur Basisversicherung) entgegen.
    Da der Versicherer die Daten elektronisch ans FA übermittelt und der Arbeitgeber seinen Anteil auf der Jahressteuerbescheinigung aufzeigt, kennt das FA natürlich diese Zuflüssen.

    vielen Dank und viele Grüße!

  233. Also meine Erfahrungen:

    Erstattung PKV (also Rückerstattung nicht Leistungsabrechnung) und Zuschuss der AfA sind Erstattungsüberhang, also Einnahmen. Bei Wiso wird der Zuschuss de AfA nicht automatisch übertragen, weisen allerdings darauf hin nur ich habe es überlesen, war ne etwas unangenehme Erfahrung.

    Hat sich seinerzeit in Summe trotzdem gelohnt, vor allem weil die Einzahlung Rente und PKV im Vorjahr die Steuern extrem gedrückt haben.

  234. Wie eSchorsch am 23.Okt.2023 schon aus dem Link vom Privatier zitiert hat, bilden für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung die Einkünfte der 7 verschiedenen Einkunftsarten die Basis. Zählt man die Einkünfte dieser sieben Einkunftsarten zusammen, ergibt sich die „Summe der Einkünfte“.
    Der Erstattungsüberhang aus der KV zählt zu den Sonderausgaben und eben nicht zu den 7 Einkunftsarten. Daher wird der Erstattungsüberhang als Sonderausgabe auch erst beim „Einkommen“ erfasst.

    Die TK hat bei mir den Erstattungsüberhang aus der KV in 2021 und 2022 folgerichtig nicht verbeitragt. Andere Versicherungen könnten das allerdings anders handhaben.

  235. Moin zusammen,
    ich habe letztes Jahr auch eine Vorauszahlung für die GKV geleistet und bin gerade an der Steuererklärung für 2022 dran. Kann mir jemand sagen wo ich die Beiträge eintragen muss?

    Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 27, ist das korrekt?

    Die freiwillig geleisteten Rentenversicherungsbeiträge in Zeile 6?

    Gruß Michael

  236. Wer lesen kann…
    27 ist ja der Kasten für die Privaten.

    Mich hat irgendwie das e in den Formularen abgelenkt und nicht drauf geachtet.

    Top, vielen Dank! 😉

  237. Hallo,
    zweiter Versuch (Username wohl vergeben…):
    ich würde gerne noch in diesem Steuerjahr einen 5stelligen Betrag von meinem zu versteuerndem Einkommen „streichen“ um unter eine bestimmte Schwelle in dieser Zeile zu kommen.
    Ich bin dabei auf den hier diskutieren Kniff mit der Vorrauszahlung der KV/PV gekommen.
    Bin freiwillig GKV versichert und die TK hat mir gegenüber bereits besttigt, dass sie bis zu 3 Jahren Vorrauszahlungen akzeptiert. Mein AG prüft gerade, wie er in seiner Software auf Selbstzahler umstellen kann (kann doch nicht so schwer sein??).
    Sind diese Vorraussetzungen erfüllt, würde ich ca 15k-20k Beiträge für die nächsten ca 18 Monate bis zum 21.12.23 vorrauszahlen.
    Kann jemand bestätigen, dass dadurch das zvE in der Steuererklärung für 2023 um genau diesen Betrag reduziert sein wird? (natürlich vorrausgesetzt ich gebe den Betrag auch in der Erklärung an! ;)) Oder mache ich einen Denkfehler?

    Danke fürs Feedback!

    • Moin Stefan25421,

      wenn sich aus Deiner Einzahlung ein Anspruch auf KG (Krankengeld) ableiten lässt, dann wird der Beitrag um 4% gekürzt. Nachzulesen im oberen verlinkten BMF Dokument unter RZ (Randziffer) 83.

      Wichtig: 10-Tage-Regel beachten!

      Gruß
      Lars

  238. Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur nachträglichen Anpassung von gezahlten Versicherungsbeiträgen.

    Mein „Sachverhalt“ in Stichpunkten:

    . Abfindungszahlung am 01.01.2021
    . Arbeitslosengeld im Zeitraum Jan-Jun 2021
    . Gründungszuschuss im Zeitraum Jul-Dez 2021

    Auf Anfrage der Krankenkasse (TK) habe ich meine Gewinnerwartung gemäß Businessplan mitgeteilt. Daraufhin im Zeitraum Jul-Dez 2021 den Höchstsatz bezahlt und zum Jahresende die Summe der gezahlten Beträge x3 als Vorauszahlung überwiesen.

    Leider haben sich meine Vorstellung nicht erfüllt und der Gewinn ist deutlich geringer ausgefallen, als erwartet. Ich habe also zu hohe Krankenkassenbeiträge gezahlt.

    Die Steuererklärung für 2021 ist schon eine Weile abgeschlossen. Es ist alles so berechnet worden, wie ich es erwartet habe. Nun steht die Weiterleitung des Einkommenssteuerbescheides an die TK an(tatsächlich ist hier noch Zeit bis Ende 2024). Diese wird die Beiträge „neu“ berechnen und ich werde Beiträge für 2021 rückerstattet bekommen.

    Meine Frage:
    Wirkt sich diese Neuberechnung der Krankenkassenbeiträge auf den schon abgeschlossenen Einkommensteuerbescheid für 2021 rückwirkend aus? Wird dieser dann auch neu berechnet (im Fall von Investitionsabzugsbeträgen wird dies (z.B.) so gehandhabt)?
    Das wäre „natürlich“ äußerst nachteilig für mich und ich müsste überdenken/kalkulieren, ob es dann nicht sinnvoller ist, der Krankenversicherung keinen Einkommenssteuerbescheid zukommen zu lassen und auf Rückerstattung von Beiträgen zu verzichten.

    Viele Grüße

    Thomas

    PS. Sorry, falls die Frage in den Beiträgen schon beantwortet wurde. IdF wäre ein Hinweis (Datum/Verfasser) top.

    • Die Rückerstattung wirkt sich nur in dem Jahr aus, wo sie gezahlt wird (Zu-/Abflussprinzip). Der Bescheid von 2021 wird daher deswegen nicht geändert.

    • Meines Wissens nach legt die TK für jedes MNitglied ein Beitragskonto an, sodass die eingezahlten Beiträge einfach jeden Monat verrechnet werden. Bei zuviel gezahlten Beiträgen können die nach meinem Verständnis auch einfach auf dem Beitragskonto verbleiben. Aber das frag lass dir lieber nochmal bestätigen!

  239. Hallo Zusammen,

    nachdem ich gerade auf dieses tolle Forum gestoßen bin und dabei festgestellt habe, dass ich anscheinend schon etwas Lehrgeld gezahlt habe, möchte ich jetzt bei dem Thema KV Vorauszahlung alles richtig machen!

    Zu meinem Hintergrund:

    1) Ich habe im Jan 2023 eine hohe Abfindung ausgezahlt bekommen und war von Feb – Nov arbeitslos gemeldet (davor und danach in der Familienversicherung)

    2) meine Mann ist noch mit ATZ Vertrag tätig und liegt über der Beitragsbemessungsgrenze der KV/PV

    3) Nachdem wir gemeinsam veranlagt werden war jetzt meine Idee für meinen Mann die 3 Jahre KV/PV voraus zu zahlen um die Steuer auf meine Abfinfung zu reduzieren => ist das korrekt oder geht das nicht?

    4) Habe ich es richtig verstanden, dass dazu die Krankenkasse (SBK) die Vorauszahlung akzeptieren muss (3-fache des in KJ 2023 zu zahlendem Wert der KV/PV) und zweitens beim AG auf Selbstzahler umgestellt werden muss => korrekt?

    Habe schon oben alle Beiträge gelesen und m.E. müsste das so passen, oder?
    Sorry wenn sich die Fragen wiederholen, aber ich möchte nur abklären ob ich einen Denkfehler habe!

    Ganz, ganz lieben Dank schon mal vorab
    Bärbel

    • Moin Bärbel,

      zu 3.)

      Ja ist machbar, Zusammenveranlagung … !

      zu 4.)
      Die SBK ist eine derjenigen KK, welche eine Vorauszahlung für 3 Jahre zulässt.

      Keiner Auszug aus der SBK Internetseite:

      Unser Tipp: Wenn Sie eine Vorauszahlung beabsichtigen, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung einer sinnvollen Vorauszahlung, damit Sie keine „Überzahlung“ der 3 Jahre vornehmen.

      Link stelle ich später noch ein. Wichtig: Trotzdem zügig Kontakt zur SBK aufnehmen … und über die SBK geht es nur, wenn der Ehemann zZt. schon Mitglied der SBK ist …

      – Umstellung auf Selbstzahler? Ja!
      – Weiterhin: die 10-Tage-Regel beachten

      Optimierung der Abfindung: Eine weitere Möglichkeit hierzu wäre eine Ausgleichszahlung in die DRV um Rentenabschläge zu vermeiden

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        danke schonmal für Deinen Kommentar. Der Link zur SBK Seite würde mich intressieren, da ich bereits mit 3 Leuten gesprochen habe und von, „das würde Ich nicht empfehlen“über „das geht nicht“ noch keinen Kompetenten Ansprechpartner gefunden habe.

        Umstellung auf Selbstzahler lasse ich so schnell als Möglich von meinem Mann prüfen – danke.

        Danke für den Tipp zur Ausgleichszahlung in die DRV – den kenne ich zum Glück schon und haben wir schon gemacht 🙂

        Dann hoffen wir mal dass das ganze noch klappt !

        Ganz lieben Dank
        Bärbel

        • Moin Bärbel,

          laut Internetseite ermöglicht die SBK eine Vorauszahlung von Beiträgen. Hier der entsprechende Wortlaut:

          „Grundsätzlich werden alle Ihre Zahlungen und Erstattungen über Beiträge, die innerhalb eines Kalenderjahres geflossen sind, an das Finanzamt gemeldet. Überweisen Sie Beiträge im Voraus, werden die gezahlten Beiträge gemessen an Ihrer aktuellen Beitragshöhe zeitlich für die Zukunft aufgeteilt an das Finanzamt gemeldet. Wichtig zu wissen: Das Finanzamt erkennt nur das 3-fache eines Jahresbeitrags an.

          Unser Tipp: Wenn Sie eine Vorauszahlung beabsichtigen, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung einer sinnvollen Vorauszahlung, damit Sie keine „Überzahlung“ der 3 Jahre vornehmen.“

          Den entsprechenden Passus findet Ihr im nachfolgenden Link. Hier nach unten scrollen und den Reiter „Wie wird eine Beitragsvorauszahlung gemeldet“ aufklappen.

          https://www.sbk.org/versicherung-tarife/beitraege/beitragssatz/krankenversicherung-und-steuererklaerung/

          Und noch folgendes: Falls die SBK eine Vorauszahlung erlaubt und die Umstellung Deines Ehemannes auf Selbstzahler noch klappt, geht das alles aber nur!, wenn Dein Ehemann schon Mitglied der SBK ist. Kündigungsfrist bei einer gesetzlichen KK beträgt laut §175 Abs.4 SGB V zum Monatsende 2 Monate und damit wäre es jetzt eh zu spät, … und die KK-Vorauszahlung muss vor dem 22.12. erfolgen (10-Tage-Regel).

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            lieben Dank für den Link – auf der Seite war ich auch schon, dann aber leider Betriebsblind. den Passus hatte ich irgendwie übersehen.
            Na da kann ich dann morgen ja nochmal ganz anders mit der KK reden, super.

            Wir sind beide bei der SBK, d.h. von der Seite haben wir kein Problem.

            Mal schauen was morgen mein Mann beim AG erreicht.. !

            Ich bin begeistert von der Hilfe die man hier bekommt!

            Liebe Grüße
            Bärbel

    • „beim AG auf Selbstzahler umgestellt werden muss“
      Das ist der kritische Punkt, sprich es ist a. zeitlich furchtbar knapp und b. kein Selbstläufer, weil Arbeit für den Arbeitgeber.

        • „beim AG auf Selbstzahler umgestellt werden muss“

          Hallo Zusammen,
          die nächste Hürde hat sich aufgetan – der AG von meinem Mann hatte noch nie so eine Anfrage dass man auf Selbstzahler umgestellt werden möchte.
          Wie läuft das ab, weiß das jemand?
          Die HR fragt wie es dann mit dem AG Anteil sich verhält. Zahlt das nach wie vor der AG direkt an die KV oder muss das dann auch von uns erfolgen…?
          Ach, ist das alles kompliziert

          Ich hoffe auch hier könnt Ihr mir helfen
          Beste Grüße
          Bärbel

          • Ist denn dein Mann auch freiwillig versichert? Falls ja, dann gibt es keinen AG-Anteil, sondern der AG zahlt einen Zuschuss zur freiwilligen Versicherung. Dieser Zuschuss wird dann entsprechend mit dem Gehalt ausgezahlt.

            Ich hatte das gleiche Problem vor ein paar Jahren und musste den Personalvorstand (war ein großes Unternehmen) einschalten um eine Umstellung auf Selbstzahler zu erreichen. Als freiwillig Versicherter ist man selbst Beitragsschuldner und hat einen Anspruch darauf dass der AG den Beitrag nicht an die Krankenkasse abführt.

          • @Bärbel,

            der AG muss Dein Ehemann Im DEÜV ummelden. Für Selbstzahler muss unter der Rubrik Krankenversicherung die Nummer 0 eingetragen/gemeldet werden, für Firmenzahler steht die Nummer 9. Geht natürlich nur, wie DF schon geschrieben hatte, der Ehemann muss z.Zt gesetzlich frw. versichert sein. Weiterführende Infos heute Nachmittag.

            Gruß
            Lars

          • @DF,

            genau richtig, als gesetzlich freiwilliges KK-Mitglied ist man „Beitragsschuldner“ und das wußte ich auch bei der Insolvenz meines EX-AG`s. Hier wurde der gesamte KK+PV Beitrag über das monatliche Insolvenzgeld an mich ausgezahlt und den kompletten KK+PV Beitrag (max. monatliche BBG Grenze) habe ich dann an meine KK überwiesen.

            Noch etwas Literatur:

            https://www.aok.de/fk/tools/weitere-inhalte/expertenforum/discussion/controller/show/thread/freiwillig-gesetzliche-krankenversicherung-wechsel-von-firmenzahler-auf-selbstzahler/

          • Moin Bärbel,

            also, der AG muss eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung nach §25 DEÜV abgeben. Dadurch wird Dein Ehemann von Firmenzahler auf Selbstzahler „umgestellt“. Man kann über die sogenannte „Beitragsgruppe“ und „Personengrupp“ hier die dementsprechende Zuordnung in den jeweiligen sozialversicherungspflichtigen Zweigen erkennen.

            Im nachfolgenden Link könnt ihr die jeweilige Einteilung entnehmen.

            https://www.lohn-info.de/beitragsgruppenschluessel.html

            siehe Link unter „Beitragsgruppe Krankenversicherung (1. Stelle)“ … hier muss an erster Stelle als Selbstzahler eine 0 auftauchen, dann ist man Selbstzahler.

            Und diesen DEÜV-Schlüssel kann man in der monatlichen Lohnabrechnung/Lohnzettel auch finden.

            Wichtig, falls die Umstellung noch gelingen sollte: MUSS BIS ZUM 15.DES MONATS (hier bei euch der 15.12.) DIE BEITRAGSZAHLUNG FÜR DEZEMBER AN DIE KK ERFOLGEN!

            Dazu müsst Ihr auch noch … unter der Voraussetzung Umstellung auf Selbstzahler klappt … bei der SBK eine Kontonummer, Kreditinstitut etc. erfragen, damit die Zahlung auch richtig verbucht werden kann.

            Und rein informativ, dass hat jetzt nichts mit Selbstzahler oder Firmenzahler zu tun: Einen Link zum „Tätigkeitsschlüssel“.

            Gruß
            Lars

          • @Lars Der Dezember-Beitrag ist erst zum 15.01.2024 fällig. Wenn dieser jedoch noch dieses Jahr steuerlich berücksichtigt werden soll, dann ist eine Zahlung Mitte Dezember ratsam. Eine evtl. Vorauszahlung muss auch vor dem 22.12.2023 bei der KK eingehen.

          • @Lars @DF

            Danke Euch Beiden für Eure schnellen und informativen Antworten.
            Hab die Info schon meinem Mann zusammen gestellt, damit er seiner HR-Ansprechpartnerin „unter die Arme“ greifen kann ;-). Ich werde berichten!

            Nochmal kurz zu den Terminen:
            – die Vorauszahlung muss bis 22.12. (besser früher!!) bei der KK sein
            – Umstellung als Selbstzahler muss bis 15.01. erfolgen, da ja erst ab nächstem KJ, gem. Info @DF

            Ihr seid echt super! Danke

            Liebe Grüße
            Bärbel

      • @Frei_2020 & @Bärbel,

        topp Frei_2020, sehr genau gelesen, da laut Bärbel : … „Ich habe im Jan 2023 eine hohe Abfindung ausgezahlt bekommen und war von Feb – Nov arbeitslos gemeldet (davor und danach in der Familienversicherung)“ … danach ?

        Die SBK hat einen sehr guten Internetauftritt, auch in Bezug auf das Thema Familienversicherung und Abfindung. Hier entsprechende Literatur der SBK mit Beispiel.

        https://www.sbk.org/arbeitgeberservice/fachthemen/sozialversicherung/abfindungen-und-familienversicherung/

        Beachten:
        Von der „Dauer der Anrechnung“ müssen die Tage der AL abgezogen werden … sind bei ca. 10 Monate ALG-Bezug (Feb. bis einschließlich Nov.) ~300 Tage.

        Gruß
        Lars

          • Danke, schaue ich mir auch an… Bisher hat noch keiner gemeckert, aber ich hab ja auch noch keinen Steuerbeschaid von 2023…
            Viele Grüße
            Bärbel

  240. Danke für die Wertvollen Tipps! Für mich stellt sich noch folgende Frage. Darf man jedes Veranlagungsjahr das Dreifache vorauszahlen oder nur höchstens für die nächsten 3 Kalenderjahre. D.h. wieviel kann ich vorauszahlen, wenn zum Beispiel die nächsten 2 Jahre bereits in den Vorjahren vorausbezahlt wurden?

    • The same procedure as every year, um hier schonmal auf Silvester vorzugreifen. Nur bitte nicht bis Silvester warten, dann wäre es. aufgrund der 10 Tage Regelung zu spät. Meinen Mandanten empfehle ich immer bis zum 15.12. die Vorauszahlung zu tätigen.

      Also steuerlich kann jedes Jahr das Dreifache der geschuldeten Beiträge des laufenden Jahres vorausbezahlt werden. Es muss nur die KV mitspielen. Und bitte nicht auf die Aussagen des Mitarbeiters der KV in der Hotline vertrauen. Möglichst immer einen kompetenten Mitarbeiter der Beitragsabteilung verlangen.

      Im Übrigen ist dieses Vehikel der mehrmaligen dreifachen Vorauszahlung ein sehr schönes Steuersparmodell bei rentennahen Mandanten, was wir oft erfolgreich umsetzen.

      • Hallo, die 10-Tageregel besagt ja auch, dass Zahlungen bis zum 10.1. dea Folgejahres dem Vorkahr zuzurechnen sind, weshalb müssen daher Vorauszahlungen bis zum 22.12. erfolgen, was wäre da die Rechtsgrundlage ?

  241. Guten Tag zusammen. Echt super, welche Tips man auf dieser Internetseite bekommt. Ich habe mich mit Wirkung ab dem 1.1.24 vom Arbeitsmarkt abgemeldet und meinen Antrag zur freiwilligen gesetzlichen KV bei der TK ausgefüllt. Bezüglich der Möglichkeit, 3 Jahre voraus zu bezahlen, habe ich leider nirgendwo in den Formularen oder auf der Internet Seite der TK etwas dazu gefunden. Vor Ort konnte die Dame mir leider auch nichts dazu sagen. Hat irgendjemand einen Hinweis / Link o.ä., der womöglich auf entsprechende „Zahlungsmodalität“ bei der TK verweist?
    Schon jetzt besten Dank,
    Nafets2023

    • Ich habe auf der Website der TK auch nichts gefunden.
      Aber sie machten es in der Vergangenheit und vor kurzem habe ich auch einfach einen größeren Betrag auf mein Beitragskonto eingezahlt und den kann ich nun in meinem persönlichen Anmeldebereich bei der TK als Beitragsguthaben sehen.

      Auf dem Beitragsbescheid der TK sollte eine Bankverbindung stehen (jedes Mitglied kriegt eine eigene), dorthin überweist du dann einfach den gewünschten Betrag.

      Erteile keine Einzugsermächtigung. Falls der TK auffällt, dass du viel Geld auf dem Beitragskonto hast, dann wollen die das u.U. dir zurückzahlen. Haben sie deine Kontonummer nicht, dann müssen sie die erst erfragen.
      Mich haben sie damals zwomal deswegen angesprochen, bis es dann ein Mitarbeiter so im System hinterlegt hat, dass sie das Guthaben Guthaben sein lassen.

      • Ich habe aktuelle Erfahrung mit GKV Beitragsvorauszahlung mit der TK. Ich bin freiwillig gesetzlich versichert und habe beim AG eine Umstellung auf Selbstzahler erreicht. Die TK hat mir dann den monatlichen Beitrag mitgeteilt mit Nennung des Kontos und Zahlungsreferenz Mitgliedsnummer. Mit dem Ansprechpartner dort habe ich vereinbart dass ich max den 36 fachen Beitrag überweisen darf. Im Februar erhalte ich dann eine steuerlich relevante Bestätigung über die Beitragsvorauszahlung. Viele Gruesse Brigitte

  242. Von meiner Seite nochmal Mitteilung zum aktuellen Stand:
    Die einmalige Kapitalabfindung aus einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) – hier Unterstützungskasse- wird bei Bestehen einer Familienversicherung nicht auf das regelmäßige Gesamteinkommen angerechnet. Bei Eintritt der Pflicht- oder freiwilligen Krankenversicherung sind die Beiträge dann bis zum Ende der Rahmenfrist (starres Ende der Beitragspflicht nach 120 Monaten vom Auszahlungsbeginn gerechnet) zu zahlen. Die TK war sofort auskunftsfähig, die AOK Sachsen- Anhalt kam nach schriftlicher Anfrage zum selben Ergebnis.
    Zur Optimierung der Steuerbelastung möchte(n) ich/wir noch Krankenkassenbeiträge im Jahr der Auszahlung der bAV 2024 vorauszahlen. Meine Frau ist bis zu ihrem Rentenbeginn 04/2024 noch freiwillig krankenversichert als Selbstzahler. Ab 04/2024 werden die Krankenversicherungsbeiträge dann von der KVDR direkt an die Krankenkasse überwiesen. Kann ich davon ausgehen, dass die Vorauszahlung an die Krankenkasse demnach nur dem 3-fachen Beitrag der Monate 01-03/2024, d.h. insgesamt 9 Monate entspricht? Die steuerlich anerkannte Beitragssumme entspricht zwar dem 3-fachen der vertraglich geschuldeten Jahressumme, allerdings ist die freiwillige Versicherung nur bis März gegeben. Die Vorauszahlung an die Krankenkasse müsste dann wohl auch bis März vorgenommen werden (keine Einzugsermächtigung erteilt), so dass auch keine Rückzahlung durch die KK in 2024 erfolgen kann. Fest steht auch, dass das Beitragsguthaben bei der KK in keinem Fall in den Folgejahren abgebaut werden kann, da mit dem Eintritt in die gesetzliche Pflichtversicherung der Rentner die Beitragszahlung immer von der DRV erfolgen wird. Kann die KK mit Verweis auf den Statuswechsel die Vorauszahlung ablehnen? Hat zu diesem Sachverhalt (unterjähriger Statuswechsel der Krankenversicherungspflicht und Vorauszahlungshöhe) jemand Erfahrung oder Hinweise?
    Vielen Dank.

    • „Kann ich davon ausgehen, dass die Vorauszahlung an die Krankenkasse demnach nur dem 3-fachen Beitrag der Monate 01-03/2024, d.h. insgesamt 9 Monate entspricht?“
      Vorauszahlungen kann man nur steuerlich absetzen für den Betrag, den man der KK selbst schuldet. Man kann theoretisch weit mehr vorauszahlen, das wird dann aber erst in späteren Steuerjahren steuerwirksam.

      „Kann die KK mit Verweis auf den Statuswechsel die Vorauszahlung ablehnen?“
      Die KK kann grundsätzlich eine Vorauszahlung ablehnen, sie benötigt dafür keine Begründung.

    • Hallo Stefan62,

      ich habe vor, mich, möglichst auch rückwirkend, als freiwillig gesetzlich Versicherter Privatier mit einer mtl. Betriebsrente, die unterhalb der Grenze für das regelmäßige Gesamteinkommen liegt, über meine Frau, die seit diesem Jahr als Rentnerin Mitglied der KVdR ist, familienzuversichern. Bisher war es umgekehrt.

      Ich habe zu Beginn meiner Betriebsrente zusätzlich ebenfalls eine einmalige Kapitalzahlung
      erhalten, die gemäß Ihrem Kommentar vom 20.12.23 nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen zählen dürfte.
      Diese ist allerdings nicht in einer Summe, sondern in 4 jährlichen Raten ausgezahlt worden und erscheint daher als jährliche Rate zusammen mit meiner mtl. Betriebsrente auch in meiner Steuererklärung als Bruttoarbeitslohn (wg. Alters noch nicht als Versorgungsbezüge) unter Abzug der Werbekostenpauschale.

      Ich hoffe, das dies nicht dazu führt, dass meine Krankenkasse die Kapitalzahlung doch als regelmässiges Einkommen ansieht. M.E. dürfte in meinem Fall nur die mtl. Betriebsrente (unter Abzug der Werbungskostenpauschale ?) und Kapitalerträge abzgl. Sparerfreibetrag zum regelmässigen Gesamteinkommen zählen.

      Hat jemand schon einmal einen ähnlichen Fall gehabt und wie hat das die betreffende KK gesehen ?

      Viele Grüße
      BestAger

      • @BestAger,

        zum Fall Stefan62 gibt es entscheidende Unterschiede. Die Kapitalabfindung war einmalig und zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Familienversicherung. Grundsätzlich wird eine vorausschauende Betrachtungsweise angewandt, so dass diese Kapitalabfindung später nicht zum Gesamteinkommen gezählt wird.

        Bei dir liegt der Fall anders. Die Kapitalabfindung wird in 4 Jahresraten ausgezahlt und es besteht noch keine Familienversicherung.

        Werfe mal einen Blick in die

        „Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29. September 2022 von GKV-Spitzenverband“

        Auszug aus Kapitel 2.8 Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens

        (Seite 27)

        Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind hiernach bei der Ermittlung des regelmäßigen Gesamteinkommens anteilmäßig mit dem auf den Monat bezogenen Betrag zu berücksichtigen.

        (Seite 29)
        Bei einmaligen Kapitalleistungen sowohl aus einer betrieblichen als auch aus einer privaten Altersversorgung sowie Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt es sich nicht um regelmäßiges (Gesamt-)Einkommen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V und § 10 Absatz 3 SGB V, und zwar unabhängig von der grundsätzlich zu beantwortenden Vorfrage, ob und in welchem Umfang es sich dabei überhaupt um steuerbare Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt. Gleiches gilt auch für Abfindungen (einschließlich Rückkauf) aus einer privaten Renten- oder Lebensversicherung.

        VG eLegal

        • Hallo eLegal,

          vielen Dank für Deinen Kommentar und die Zusendung der „Grundsätzlichen Hinweise zum Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom GKV-Spitzenverband“, die m.E. trotz ihrer Umfangs unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten nicht ausschliessen.
          Die Frage ist, ob eine Kapitalzahlung mit der Wahlmöglichkeit einer einmaligen Komplettauszahlung, oder einer auf mehrere Jahre verteilten Ratenzahlung, bei gleichem Gesamtbetrag unterschiedlich in Bezug auf das Gesamteinkommen betrachtet werden kann.
          Ich denke nicht, da sich die Art der Einkunft als nicht zu berücksichtigende Kapitalzahlung durch die Ratenzahlung nicht geändert hat und diese auf Seite 29 auch von der Berücksichtigung als Gesamteinkommen ausgeschlossen wird. Zudem hätte ich es als Anspruchsteller ja selbst in der Hand die Betrachtungsweise zu beeinflussen, was sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre.
          Die Ausführungen auf Seite 27 mit dem Oberbegriff „einmalige Einnahmen“ sollten daher in diesem Fall nicht zum Tragen kommen.
          Zudem stellt die Bezeichnung „einmalige Kapitalzahlung“ für mich die Klarstellung eines einmaligen Anspruchs gegenüber der monatlich gezahlten Betriebsrente bis zum Lebensende dar. Der Auszahlungsmodus sollte dabei keine Rolle spielen.
          Die KK selbst hat ja auch mit der auf 10 Jahre gestreckten Verbeitragung der kompletten Summe, beginnend mit dem Anspruchsdatum, indirekt eine einmalige Kapitalzahlung bestätigt.
          Ich werde bei meiner KK nun einen Antrag auf Familienversicherung stellen. Mal sehen wie sie darauf reagieren wird.

          Viele Grüße
          BestAger

  243. @eSchorsch

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Sowohl die TK als auch die AOK haben auf meine Anfrage hin die Vorauszahlungsmöglichkeit dem Grunde nach bestätigt. Da meine Frau die KK zum Jahresbeginn wechselt (ab 01.01. AOK), werden wir die konkrete Beitragshöhe dort nach bestätigter Mitgliedschaft anfragen. Wenn das Finanzamt für die Vorauszahlung nur den selbst geschuldeten Beitrag akzeptiert (d.h. also nur für den Zeitraum der freiwilligen KK-Mitgliedschaft), sind die 9 Monate Vorauszahlung zur Senkung der Steuerlast 2024 das maximal Erreichbare.
    Viele Grüße Stefan

  244. danke euch für die schnellen Infos, insbesondere auch bezüglich der Einzugsermächtigung! schönen Abend!
    LG Nafets2023

  245. Hallo, hier wurde die Vorauszahlung der GKV-Beiträge idR ivM mit Abfindungen betrachtet.

    Wie verhält es sich bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis über der BBG, also als freiwillig Versicherter Selbstzahler, der die Beiträge selbst abführt und den Arbeitgeberanteil steuerfrei mit dem Gehalt ausgezahlt bekommt.

    Wenn nun für 36 Monate im Voraus gezahlt werden soll, wie sind hier die Arbeitgeberbeiträge zu berücksichtigen ?

    Zahlt man 36 mal den Arbeitnehmeranteil oder 36 mal des Gesamtbetrag bestehend aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil im Voraus ?

    Hinzu kommt, dass man ja gar nicht weis, ob man noch 36 Monate bei diesem Arbeitgeber ist.

  246. Hallo zusammen,
    ich erwarte B/2024 eine Abfindung und bin dann ab Jan gleich in Rente. PLane 5telregelung zu nutzen u.a. mit KV/PV Vorauszahlung 2025-2027.Meine priv KK, besteht auf Zahlung des Gesamtbetrag der KV/PV , also 8500 EUR/Jahr mit 6100 Basistarif und 2400 EUR ZusatzV / Wahlleistungen. Steuerlich also in 2024 nur 6100 EUR absetzten pro vorausgezahltes Jahr 2025-27.

    a) Was passiert mit der Vorauszahlung der 2400 EUR/Jahr für ZusatzV/Wahll? Kann ich die ab 2025-27 jaehrlich absetzen obwohl 2024 schon gezahlt?

    b) Ich Erhalte von der Rentenversicherung KV Beitragszuschuss von 1800EUR/Jahr. Was passiert damit in 2025-27? Kann ich das ggf verrechnen mit den Vorauszahlungen ZusatzV/WAhll? Oder… zumindest verrechnen mit anderen Versicherungen? Oder muss ich Steuern dafür zahlen?

    Da sollte doch schon mal jemand darüber gestolpert sein und Bescheid wissen…. Danke im voraus!

  247. Die ZusatzV/Wahlleistungen kann man generell nicht von der Steuer absetzen. Den Beitragszuschuss der RV kann man nur mit den Basisleistungen berechnen. Da diese aber ja bereits per Vorauszahlung geleistet wurden, gibt’s da nichts zu verrechnen. Folglich führen die Zuschüsse zu einem sogenannten Erstattungsüberhang, der versteuert wird.

  248. Guten Tag,
    ich möchte mich ab 01.07.2024 bei der Krankenkasse für ein Jahr selbst versichern(Dispositionsjahr). Die Krankenkasse meinte monatlich. In Ihren Artikel schreibe Sie als Vorauszahlung. Wie ist das gemeint den 3-fachen Betrag damit es als Sonderzahlung anerkannt wird.
    Danke im voraus

    • Eine Vorauszahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung kann als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht mehr beträgt als der dreifache Betrag, den der Versicherte in dem Jahr der Zahlung schuldet.
      Eine Vorauszahlung muss die Krankenversicherung aber nicht akzeptieren. Es ist daher vorher eine Absprache mit der Versicherung erforderlich.
      „Normale“ monatliche Beiträge (Basis-Absicherung) können immer steuerlich geltend gemacht werden.

      Gruß, Der Privatier

  249. Hallo,
    ich bekomme in 2024 einen größeren Betrag als Betriebszahlung ausbezahlt und will diesen mit der 5tel-Regelung versteuern.
    Dazu bleibe ich 2024 noch Privatier, bevor ich dann Anfang 2025 Rente beantrage.
    Um die Steuerlast zu reduzieren, will ich u.a. auch eine 3-jährige KV/PV Vorauszahlung im Dez. 2024 leisten.
    Jetzt meine Fragen:
    a) Wie berechnet sich die KV/PV-Vorauszahlung?
    – Monats KV-Zahlung aus Dez.2024 * 36 Monate?
    oder
    – Summe KV-Zahlung Jahr 2024 * 3 Jahre?
    b) und in wie weit wirkt sich dann der Rentenbeginn in Januar 2025 auf diese Vorauszahlung aus ?

    Vielen Dank im Voraus.

    • Hallo, ich will hier nochmal nachfragen, ob vielleicht jemand sagen kann, wie sich die KV/PV Vorauszahlungen richtig berechnet. Bei meiner letzten Vorauszahlung hat mir die KV nur den zu dem damaligen Zeitpunkt kleinen Monatsbeitrag als ALG1 Bezieher (damals war ich erst 2 Monate arbeitslos) mal 36 Monate anerkannt und nicht den gesamten KV/PV Jahresbeitrag (der wesentlich höher war) mal 3 Jahre.
      Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen, da ich mit dazu mit KV sprechen will und Argumente brauche.
      Danke im Voraus

      • Der KV steht es frei jede Vorauszahlung zu akzeptieren. Oder auch gar nix, wenn sie nichts akzeptiert.
        Als Vorauszahlung steuerich abzusetzen ist das Dreifache des Betrages den du selbst in dem Jahr zu leisten hast. Du selbst heißt exklusiv Arbeitgeberbeiträge oder Zahlungen der AfA.

          • Vor allem kann das abweichen von dem, was steuerich absetzbar ist. Das sind nämlich zwo Paar Schuhe.
            Manchmal sind die Krankenkassen aber so kundenfreundlich, dass sie von sich aus die Vorauszahlung so avisieren, dass es steuerlich passt.

      • Zunächst einmal hat eSchorsch Recht: Die Krankenkasse kann akzeptieren, was sie will. Dieser Betrag kann sowohl über als auch unter dem steuerlich sinnvollen Betrag liegen.

        Steuerlich anerkannt wird aber nur eine Vorauszahlung, die max. das 3-fache des Betrages ausmacht, den der Versicherte im Veranlagungsjahr schuldet. Und Beitragsschuldner ist der Versicherte nur dann, wenn er entweder privat oder gesetzl. freiwillig Versicherter ist. Bei einer Pflichtversicherung ist der Versicherte nicht der Beitragsschuldner und somit werden diese Beiträge bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

        Gruß, Der Privatier

  250. Hallo zusammen,

    Habe nun wieder sehr viel hier gelesen und es ist noch eine Frage für mich offen zu den Vorauszahlungen der Krankenkasse.
    Aktuell habe ich gerade mein Dispo Jahr begonnen. Ab 1.1.2025 soll ALG 1 fließen. Wie verhält es sich da mit den maximal möglichen Vorauszahlungen von drei Jahren, wenn es ab Januar 2025 Arbeitslosengeld geben wird. Lg Detlev

    • Moin Detlev,

      ich zitiere einmal aus dem Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.276/277 Punkt: IN DER PRAXIS

      „Gerade im Zusammenhang mit der Zahlung von Abfindungen ergeben sich aber bei dem Versicherten im Laufe eines Vorauszahlungszeitraumes sehr häufig Veränderungen im Versicherungsstatus. Da mag sich manchmal an eine freiwillige Versicherung zunächst eine Pflichtversicherung (ALG-Bezug) anschließen und danach u.U. eine Familienversicherung. Oder auch in anderen Abfolgen und Konstellationen.

      Für die Krankenkassen (und den Versicherten) stellt sich dann immer die Frage, wie nun mit den vorausgezahten Beiträgen zu verfahren ist, wenn die o.g. Änderungen eintreten und der Vorauszahlungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

      Dazu sind in der Praxis zwei Varianten bekannt.

      Es gibt Krankenkassen, die in Fällen, in denen keine Beiträge mehr anfallen (Familienversicherung) oder diese von anderen Stellen übernommen werden (ALG-Bezug), die restlichen vorausgezahlten Beiträge zurücküberweisen. Dies führt beim Versicherten oft zu Überraschungen, da die Rückzahlungen im betreffenden Jahr dann steuerlich als Einkünfte zu betrachten sind und somit die Steuer erhöhen. Dieser Nachteil ist gegenüber dem Steuervorteil im Zusammenhang mit einer Abfindung in der Regel aber zu vernachlässigen, weil die Nachzahlung meistens nicht im Jahr der Abfindungszahlung erfolgt. Man sollte sich dieser Tatsache aber bewusst sein und sich ggfs. vorher bei der Krankenkasse über die Vorgehensweise informieren.

      Andere Krankenkassen führen einfach ein Guthabenkonto und lassen zeitweise nicht benötigte Vorauszahlungen einfach dort liegen, um dann zu einem späteren Zeitpunkt ggfs. wieder darauf zurückzugreifen. Dies ist eine praktische und wünschenswerte Variante für jemand, der auf dem Weg in den Ruhestand hauptsächlich freiwillig versichert sein wird und nur phasenweise während Zeiten von ALG-Bezug die Beiträge von der Agentur für Arbeit übernommen werden.

      In allen Fällen gilt: Die Vorgehensweise mit der eigenen Krankenkasse im Vorfeld abstimmen. Und auch auf mögliche Unterbrechungen hinweisen.“

      Auszug Ende.

      weitere Anmerkung:
      Bei der Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträge entsprechend die 10 Tage-Regel beachten, d.h.: Die Einzahlung muss vor dem 22.12. vorgenommen werden, besser noch Anfang Dezember die Einzahlung tätigen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars ,

        Vielen Dank für deine super schnelle Antwort. Manchmal etwas verwirrend bei den ganzen Kommentaren. Aber diese Seiten sind echt der Hammer. Vielen Dank an alle, die hier posten. Dann werde ich mal Kontakt zu meiner Krankenkasse aufnehmen.
        Mal schauen wie die da stehen. Kurzer Hinweis am Rande, mit meinem Dispo Jahr hat alles genauso geklappt wie gewünscht.
        Auch dank der Hilfe der vielen Beiträge hier. Bestätigung gab es tatsächlich auch schriftlich von der Arbeitsagentur.
        Einen schönen Abend..

  251. Moin,

    bin Pflichtversichert in der GKV und will ohne Abfindung und ALG-Bezüge in den Privatier-Status wechseln.

    Geplant ist im letzten Arbeitsjahr noch 6 Monate zu arbeiten (also pflichtversichert) und danach in die freiwillige GKV mit Mindestbeitrag zu wechseln mit Leistung Vorauszahlung in diesem Jahr.

    Wird das FA dann steuerlich eine Vorauszahlung akzeptieren, bei der ich als Jahresgrundlage die Summe aus den 6 Monaten Pflichtversicherung (nur meine Anteile) + die 6 Monate Mindestbeitrag als freiwillig Versicherter in der GKV ansetze?
    Oder wird als Jahresbeitrag nur die 6 Monate mit Mindestbetrag als freiwillig Versicherter anerkannt = deutlich weniger?

    Mich würden praktisch vom FA anerkannte ähnliche Fälle interessieren.

    Besten Dank!

  252. Hallo Privatier, habe aktuell keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, beziehe aber seit November Krankengeld und das soll auch noch einige Zeit so bleiben. Plane neben dem Krankengeld nun einen Minijob aufzunehmen. Ist das möglich, bzw. was muss ich beachten? Vielen Dank.

  253. Hallo Privatier, eine Anmerkung zu Deinem erwähnten Haken des „normal arbeitenden“ und pflichversicherten Ehepartners, ich würde denken, hier könnte es sich für das entsprechende Jahr lohnen auszurechnen, ob sich evtl. eine einmalige Getrenntveranlagung lohnt, insbesondere wenn auch Lohnersatzleistungen fließen wie ALG I, allein das kann die Steuerlast drücken und man hätte auch die Möglichkeit, die nur begrenzt absetzbaren Sonderausgaben für sich steuermindernd anzugeben?
    Bleibt man bei der Zusammenveranlagung müsste, um in den Genuss des zweiten Vorteils zu kommen, ein freiwillig GKV oder PKV-versicherter Partner auch eine Vorauszahlung leisten?

    • „…hier könnte es sich für das entsprechende Jahr lohnen…“

      Es wird nicht so ganz klar, welches Jahr mit „entsprechendes Jahr“ gemeint ist?

      Naheliegend wäre das Jahr, in dem die Vorauszahlung geleistet wird. Das wäre dann auch das Jahr, in dem die Abfindung zufliesst. Abgesehen davon, dass es bei Abfindungszahlungen immer sinnvoll ist, auch einmal eine Einzelveranlagung zu überprüfen (s. Beitrag: Einzelveranlagung), ist es aber für den im obigen Beitrag beschriebenen Effekt, dass auch sonstige Vorsorgeaufwendungen evtl. berücksichtigt werden können, nicht hilfreich, denn im Vorauszahlungsjahr sind die KV-Kosten ja sogar noch deutlich höher als normal, so dass die sonstigen Vorsorgeaufwendungen weiterhin nicht zum Tragen kommen.
      Für die Folgejahre könnte es aber Sinn machen, eine Einzelveranlagung zu prüfen. Dann könnte zumindest derjenige Ehepartner, der zuvor eine Vorauszahlung geleistet hat, ggfs. auch weitere Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Ich habe aber Zweifel, ob eine Einzelveranlagung in der Summe aller Effekte die günstigere Variante ist. Aber es ist schon richtig: Prüfen kann man es auf jeden Fall.

      Um bei einer Zusammenveranlagung in den Genuss des zweiten Vorteils zu kommen, müssten entweder beide Ehepartner eine Vorauszahlung leisten oder der zweite Ehepartner dürfte nur so viel verdienen, dass die abgeführten KV-Beiträge die gemeinsame Maximalgrenze von 2*1.900€ nicht überschreiten.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier, ja, ich war da etwas ungenau, sorry, ich meinte tatsächlich das Jahr nach der Abfindung, da habe ich einfach mal Deinen Abfindungsrechner genommen mit einmal Brutto 10.000 und 20.000 Entgeltersatzleistung und einmal Brutto 20.000 getrennt veranlagt, dann einmal 30.000 und 20.000 Entgeltersatzleistung gemeinsam veranlagt, jeweils der Einfachheit halber ohne Sonderausgaben, da ist dann tatsächlich eine Getrenntveranlagung günstiger und man könnte zusätzlich noch Sonderausgaben ansetzen, (was ich gar nicht gemacht habe, da das, sollte man z.B. nur ALG I haben nichts hilft) wenn man im Vorjahr eine Vorauszahlung geleistet hätte. Man müsste das natürlich für jeden Fall individuell durchrechnen, oder habe ich da einen Denkfehler drin?

        • Das ist schon richtig gedacht:
          * Auch der Bezug von ALG kann dazu führen, dass eine Einzelveranlagung günstiger ist.
          * Wenn man ausschliesslich Entgeltersatzleistungen bezieht, fällt keine Einkommensteuer an. Von daher kann man mit Sonderausgaben dann keine Steuern einsparen.

          Gruß, Der Privatier

          • Von einem Experten bestätigt zu werden freut einen immer 🙂 allerdings kommt mir da noch ein anderer Gedanke, wenn man KV-Beiträge vorausgezahlt hat, hat man im Folgejahr ja einen Erstattungsüberhang, der kann sich dann von der AfA auf’s Jahr gerechnet an die 10.000€ aufsummieren, gegen die müsste man doch wieder die begrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben absetzen können?

          • Nein – das wäre ja zu einfach. 🙂
            Die Verrechnung von Erstattungen und steuerfreien Zuschüssen mit im selben Jahr geleisteten Aufwendungen ist im §10 Abs.4b Satz 2 geregelt:
            https://dejure.org/gesetze/EStG/10.html

            Sinngemäß bedeutet das, dass immer nur „gleichartige“ Aufwendungen verrechnet werden können, z.B. Erstattungen von Krankenversicherungen mit Aufwendungen für KV/PV, nicht aber mit Beiträgen zur Unfallversicherung etc.
            Wenn die Erstattungen die Aufwendungen übersteigen, kommt es zum Erstattungsüberhang. Dieser wird dann (quasi als negative Sonderausgabe) zu den Einkünften hinzu addiert und ist damit zu versteuern.

            Gruß, Der Privatier

  254. Hallo Privatier,

    Ich bin privat krankenversichert und habe in 2023 eine Vorauszahlung in Höhe von einem vollen Jahresbeitrag geleistet. Weitere Einkünfte in 2023 waren eine Abfindung, ALG 1 und der Zuschuss zur PKV von der Arbeitsagentur.

    Zu meiner Frage:
    Elster hat in meiner Steuererklärung die Zuschüsse der Arbeitsagentur per Datenabruf in der Anlage Vorsorgeaufwand in der Zeile 26 „Zuschuss von dritter Seite zu den Beiträgen laut den Zeilen 23 und / oder 24 (z. B. von der Deutschen Rentenversicherung)“ eingetragen, was wiederum das steuerliche Ergebnis der Vorauszahlung mindert.

    Nun bin ich darauf gestoßen, dass der Zuschuss zur PKV auch zu den Progressionseinkünften zu zählen ist. Der Zuschuss der Arbeitsagentur zur privaten Krankenversicherung ergibt sich aus dem SGB III. Der Zuschuss ist damit – wie das ALG I – steuerfrei nach §3 Nr. 2 a) EStG. „Steuerfrei sind …. das Arbeitslosengeld, … sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch …“ Steuerfreie Erstattungen können mithin kein Einkommen sein.
    Danach müssten die Zuschüsse der Arbeitsagentur zur PKV aus der Anlage Vorsorgeaufwand entfernt werden und im Mantelbogen bei den übrigen Progressionseinkünften (als Teil des ALG 1) berücksichtigt werden, was sich steuerlich positiv auswirken würde.

    Hat jemand Erfahrungen damit, wie die Finanzämter das handhaben?

    • Hi, du schreibst es ja selber richtig, ALG 1 gehört zu den ‚Progressionseinkünften‘ und da du ja andere Einkünfte hast (=Abfindung), wirkt sich das bei der Steuerermittlung progressiv aus. Deshalb machen Viele sich ja die Mühe, KEINE Einkünfte im Jahr des Zuflusses der Abfindung zu haben. Auch keine Progressiven. Null ist da die Wunschzahl, negativ auch kein Problem. In deinem Falle wirken sich deine Einkünfte progressiv aus, in Zahlen oft mehr Steuern zu zahlen, als ALG 1 erhalten wurde… der Fallstrick sozusagen.
      MbG
      Joerg

      • Beim Bezug von ALG sollte man zwei Szenarien berücksichtigen:
        (1) Ich will die maximale Steuerersparnis im Auszahlungsjahr und beziehe das ALG im Folgejahr
        (2) Ich will im Folgejahr wieder arbeiten
        Im Fall zwei kann sich das ALG lohnen, wenn man die anderen zu versteuernden Einkünfte auf oder unter Null bekommt. Dann bleibt einem rechnerisch nach Steuern häufig zwischen 30% und 60% vom ALG übrig (plus die Zahlungen an DRV und Krankenkasse) und warum soll man das dem Staat schenken?

        In jedem Fall rentiert es sich Szenarien mit und ohne ALG zu berechnen. Zudem kann es Sinn machen den Gründungszuschuss zu nehmen, der nicht progressiv eingeht.

      • Hallo Jörg,

        danke für Deine Nachricht. Zweifellos gehört das ALG 1 zu den Progressionseinkünften. Meine Frage bezog sich aber auf den Zuschuss der Arbeitsagentur zu der PKV und wie dieser in der Steuererklärung zu handhaben ist. Wie bereits geschrieben, hat Elster diesen Zuschuss in der Anlage Vorsorgeaufwand in der Zeile 26 eingeordnet und NICHT bei den Progressionseinkünften, wodurch der Steuereffekt der Krankenkassenvorauszahlung wieder gemindert wird.

  255. Hallo Community,
    dank der tollen Kommentare und Tipps befindet sich meine Frau auch seit 3 Jahren im Privatier-Leben. Nun stellt sich zum Jahresende 2024 für uns erneut die Frage der KV Vorauszahlung um Steuern zu sparen. Wir hatten das bereits im Dezember 2021 gemacht um eine Abfindung steuerlich zu „reduzieren“ – damals mit einem Betrag der dem KV Beitrag von 3 Jahren entsprach und damit bis Ende 2024 reichen sollte (wurde dann auch so von der KV für das Finanzamt bestätigt). Meine Frau hat in den letzten 2 Jahren ALG1 bezogen und damit hat die AfA ja die KV Beiträge übernommen, somit hat Sie noch ein grösseres Guthaben auf dem Krankenkassen-Konto.
    Folgende Fragen gehen uns gerade durch den Kopf:

    1) Kann Sie trotzdem wieder für die nächsten 3 Jahre eine Vorauszahlung leisten ?

    2) Hat jemand Erfahrungen, wie sich die KV in solchen Fällen verhält ? Also Guthaben noch vorhanden und trotzdem Vorauszahlung möglich ?

    3) prüft eigentlich jemand von Finanzamt-Seite, wann man wieder KV Beiträge vorauszahlen kann. Oder gibt es einfach die Grundaussage, „das geht alle drei Jahre“.

    4) In 2024 bezieht sie für die ersten 6 Monate noch ALG1, danach ist sie wieder freiwillig bei der KV versichert und trägt selbst die Beträge. Für die Vorauszahlung ist ja der Betrag wichtig, den man in 2024 bezahlt hat. Zählt dann also nur ihre freiwilligen Beiträge, oder auch der Teil den die AfA während des ALG Bezugs in 2024 bezahlt hat ?

    Danke schon mal im Voraus für eure Antworten.

    • 1. ja (sofern die KK mitspielt)
      2. die TK hat nicht gemuckt, als ich eine weitere Vorauszahlung leistet, obwohl noch Beitragsguthaben vorhanden war. Aber das ist keine Garantie, dass eure Kasse das genauso handhabt. Aber wenn sie generell Vorauszahlungen akzeptieren, dann ist anzunehmen, dass sie nichts dagegen haben.
      3. das Finanzamt hat sich an die Beitragsbescheinigung der KK zu halten, es gibt keine gesetzliche Begrenzung wie oft man vorauszahlen kann. Man kann rein (steuer)rechtlich in 2021 für 2022 – 2024 vorauszahlen und in 2022 dann wieder vorauszahlen (2025-2027).
      Sofern die Kasse die Vorauszahliung akzeptiert, muß das Finanzamt die steuerliche Verrechnung akzeptieren.
      4. ja

    • Ich stimme den Antworten von eSchorsch zu, möchte zu Pkt.4 noch ergänzen:
      Die Berechnungsbasis für die max. 3-fache Vorauszahlung ist immer der Betrag, den der Versicherte für das betreffende Jahr an Beiträgen schuldet. Ein Pflichtversicherter (z.B. während ALG-Bezug) ist aber nicht Beitragsschuldner, insofern bleiben diese Beiträge bei der Berechnung unberücksichtigt.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke an eSchorsch und an Privatier für eure Antworten.
        Dann werden wir das mal mit unserer KV besprechen wie sie das mit der Vorauszahlung in 2024 handhaben und akzeptieren werden.

        Gruß !

  256. Lieber Privatier!
    Zur VZ einer KV habe ich eine generelle Frage. Wenn ich im Jahr der Abfindungszahlung KV vorausbezahle, welchen Betrag setze in denn dann schlauerweise für die drei folgenden Jahre an?

    -Würde ich aus welchem Grund auch immer eine Ruhezeit haben, müsste ich auf die Höhe meines letzten Gehaltes bezogene KV zahlen, richtig?
    -Wenn ich mich so geschickt angestellt hätte, und kein Einkommen haben, müsste ich nur die 200€ zahlen, oder?
    -Da das nicht der Fall sein wird, wenn es eine Abfindung gab, muss ich dann auf die höher der Abfindung bezogen KV zahlen?
    -Irgendwann sollte es dann aber auch ALG geben. Und damit wieder ne anderer Summe.

    Ist das Wurscht? (Ich meine die Höhe) Du sagtest an mehreren Stellen, dass die Krankenkasse das Geld eh „parken“. Verstehe ich das richtig, dass sie dann so lange auszahlen, wie es „reicht“?
    Das ist ja auch unerheblich es geht ja zunächst erstmal um die Steuerersparnis der 3+1 Jahre…aber es muss doch auch irgendwie passen, oder?

    Oder bin ich komplett auf dem falschen Dampfer, weil die Summe eineindeutig ist, egal was danach kommt, denn ich setze die Höhe des Einzahlungsjahres an, und damit ist das alles unnötiges Gegrübel?
    Danke für eine Aufklärung!

    • Die Eingangsfrage „…welchen Betrag setze in denn dann schlauerweise für die drei folgenden Jahre an?“ zeigt bereits ein grundlegendes Missverständis.

      Man zahlt nämlich nicht für die drei folgenden Jahre. Man kann nur den 3-fachen aktuellen Jahresbeitrag steuerlich geltend machen. Das ist ein Unterschied. Für welchen Zeitraum diese Summe dann im Endeffekt ausreicht, ist eine andere Frage und zunächst nicht relavant. Insofern spielt es auch keine Rolle, welche Beiträge in welcher Höhe zukünftig anfallen.
      Im Beitrag oben gibt es daher den Hinweis:
      Es kommt nicht darauf an, welche Beiträge in den Folgejahren anfallen könnten. Es zählen nur die Beiträge des aktuellen Jahres, in dem auch die Vorauszahlung getätigt wird.

      Eine kleine (ganz grobe) Rechnung zur Verdeutlichung: Wenn die Ausgangsbasis z.B. infolge einer Ruhezeit mit dem Maximalbetrag der GKV von rund 1000€/Monat angesetzt wird und darauf basierend ein 3-facher Jahresbetrag gezahlt wird, so kann diese Summe im Extremfall bis zu 15 Jahren ausreichen. Nämlich dann, wenn in den Folgejahren nur noch ein Mindestbetrag von ca. 200€ fällig wird.

      Zuück zur Frage: Was zahlt man „schlauerweise“ ein? Nun – der Maximalbetrag (3-facher Jahresbeitrag) wird vermutlich den größten Effekt erzielen. Zu bedenken wäre aber, dass einige Krankenkassen Beiträge gerne zurückzahlen, wenn z.B.im Rahmen eines ALG-Bezuges eine Pflichtversicherung eintritt. Solche Rückzahlungen wirken dann wie zusätzliches Einkommen. Da sollte man vorab mit der Krankenkasse abstimmen und nach Möglichkeit versuchen, dass die Gelder für spätere Zahlungen geparkt werden.

      Gruß, Der Privatier

      • Lieber Privatier, danke fürs klarstellen, hab meinen grundsätzlichen Fehler begriffen, hatte aber das Richtige ja irgendwie schon vermutetet:
        „ Ist das Wurscht? (Ich meine die Höhe) Du sagtest an mehreren Stellen, dass die Krankenkasse das Geld eh „parken“. Verstehe ich das richtig, dass sie dann so lange auszahlen, wie es „reicht“?“
        Alles klar soweit. Bin grade am basteln einer Strategie für mich, und stelle meine weiteren Fragen dann an den inhaltlich entsprechenden Stellen. (Drohung oder Versprechen? Ich fürchte beides….
        Jetzt geh ich erstmal wieder weiterlernen. So Long und vielen vielen Dank für das Bereitstellen deines unglaublichen Wissens.
        Lg Schnabel

        • Hi Privatier!
          Hab mich jetzt nochmal durch KV-Kapitel und Dispojahr-Beiträge gegraben.
          Komme also nochmal zurück auf meine Teilfragen oben, die ich nun versuche selbst zu beantworten.
          [Ausscheiden mit eingehaltener Kündigungsfrist im Jahr X0, Auszahlung der Abfindung und Dispojahr in X1]

          Wenn keine Ruhezeit ansteht (weil Kündigungsfrist eingehalten), zahle ich Mindestbeitrag oder auf die Kapitaleinkünfte (wenn nicht unter 470€/Monat) im Jahr nach dem Ausscheiden (X1), in dem idealerweise die Abfindung gezahlt wird. (Soweit richtig?)
          Dieses Jahr sollte auch das Dispojahr werden, damit die Sperrzeit umgangen wird.

          Für mich ergeben sich jetzt zwei gegenläufige Tendenzen, bei denen mir noch nicht klar ist, wie damit umgehen.

          1. Ziel: im Auszahlungsjahr (X1) möglichst keine weiteren Einkünfte, also alle Geldzuflüsse minimieren. (
          – Bonus fürs Vorjahr (X0) idealerweise im Jahr des Ausscheidens (X0) (im Aufhebungsvertrag verhandelt) bekommen, damit nicht Fünftelregel gefährdet wird,
          – möglichst wenig Kapitaleinkünfte,
          – steuermindernde Ausgaben wie Vorauszahlung der KV*)
          2. Ziel: (*) Bei der Vorauszahlung der KV möglichst nen hohen Beitrag , damit man durch das Absetzen des vierfachen Betrages möglichst viel spart.

          Damit beißt sich doch aber die Katze in den Schwanz, wenn ich möglichst wenig KV zahlen will im Dispojahr, aber „4 mal viel“ absetzen möchte?
          Wie krieg ich das hin? Minimalbeitrag 216€/m x12 sind ja „nur“ 2592 und in Summe 10368….
          Ist das dann schlau, möglichst wenig KV im Dispojahr zu zahlen? Oder hab ich noch irgendwo einen Höchstbetrag zur Abzugsfähigkeit der KV übersehen und komme auch mit dem 3 Fach vorausbezahltem Minimal-Beitrag in den Genuss der maximalen Steuerersparnis?
          Danke fürs Berichtigen!
          LG Schnabel

          • „Für mich ergeben sich jetzt zwei gegenläufige Tendenzen…“

            Das ist völlig richtig erkannt und ich habe auf dieses Dilemma auch schon in einigen Kommentaren hingewiesen. Das ist für mich auch ein Grund, warum für mich die Vorauszahlung in die KV nicht die erste Wahl ist. Aber man kann es natürlich als zusätzliche Maßnahme trotzdem machen. Und manch einer zahlt ja vielleicht auch nicht das ganze Jahr den Mindestbeitrag.

            Und damit sind wir beim nächsten Punkt. Die Formulierung „…zahle ich Mindestbeitrag oder auf die Kapitaleinkünfte (wenn nicht unter 470€/Monat)“ erscheint mir nicht ganz korrekt. Richtig ist: Als freiwillig Versicherter zahlt man auf sämtliche Einkünfte einen KV/PV Beitrag auf Basis der jeweils gültigen Beitragssätze, jedoch mindestens in Höhe des Mindesbeitrages von ca. 235€.

            Gruß, Der Privatier

  257. Danke, dann bleibt das also wirklich ne Abwägung, ob man vorauszahlt oder nicht. Kann man dann wohl erst treffen, wenn alle Zahlen auf dem Tisch liegen. Sorry, das mit den 470 Euronen Freibetrag hatte ich irgendwo gelesen, ggf in den falschen Hals bekommen. Sobald ich das gefunden hab, und es sich nicht in Luft auflöst, komm ich nochmal drauf zurück. Ansonsten erstmal ein herzliches Dankeschön.
    Herzlichst Schabel

  258. Guten Morgen. Ich werde im Jahr 2026 auch eine Abfindung erhalten, daher lese ich schon jetzt hier mit. Eine Frage hätte ich allerdingst jetzt schon.

    Ich bin freiwillig gesetzlich versichert. Mein Arbeitgeber hat mich ab dem 01.04.2024 als Selbstzahler bei der Krankenkasse gemeldet. Ich muss somit knapp 1000 Euro monatlich an die Krankenkasse überweisen, dieses Jahr entsprechend noch 9 mal (April-Dezember).

    Wenn ich jetzt 9000 Euro an die Krankenkasse überweise, dann sind 4500 Euro mein Anteil. Diese sollte ich doch dann schon bei der Steuererklärung für 2024 angeben können?! Zieht man dann dort noch die 1900 Euro Pauschal ab, bleiben immer noch 2600 Euro übrig, die die Steuern mindern sollten… oder habe ich etwas falsch verstanden hier?

    • Moin MarcLosheim,

      „Wenn ich jetzt 9000 Euro an die Krankenkasse überweise, dann sind 4500 Euro mein Anteil. Diese sollte ich doch dann schon bei der Steuererklärung für 2024 angeben können?! Zieht man dann dort noch die 1900 Euro Pauschal ab, bleiben immer noch 2600 Euro übrig, die die Steuern mindern sollten… oder habe ich etwas falsch verstanden hier?“

      Da hast Du etwas falsch verstanden. Durch die KK-Beiträge in 2024 ist die Pauschale (1900€) schon belegt. Das gibt auch … siehe oben … nachfolgender Passus vom Privatier wieder.

      „Zahlt man aber nun seine KV für z.B. 3 Jahre im Voraus, so hat man in den Folgejahren keine KV mehr bei den Sonderausgaben und man kann stattdessen jetzt auch die anderen Versicherungen als Sonderausgabe geltend machen. Durch die Vorauszahlung der KV-Beiträge kann man sich daher letztlich den kompletten Steuervorteil beider Abzüge sichern.“

      Beispiel:
      Marc zahlt in 2024 (10 Tage-Regel einhalten) die KK-Beiträge komplett für 2025 voraus. Damit wären keine KK+PV-Sonderausgaben in 2025 fällig. Somit wäre dann in 2025 die Pauschale für andere Versicherungen wie z.B. private Haftpflichtversicherungen oder private BUZ (Berufsunfähigkeitsversicherung) etc.pp. frei, welche Du dann in 2025 steuerlich absetzen kannst.

      Schaue einmal in Deinen letzten Steuerbescheid unter „Erläuterungen zur Festsetzung“. Da steht sicherlich folgender Wortlaut: … „Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2007, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959)

      … und du setzt für die KK+PV in 2024 mehr! als Deine erwähnten 2600€ ab. 😊

      Gruß
      Lars

  259. Guten Tag,
    vielleicht hat jemand einen Tip für mich ob das wirklich so stimmt.
    Habe in 2021 die KV für 3 Jahre im Voraus bezahlt. Wurde in 2021 tip top anerkannt.
    Jedoch wird mir im Jahr 2022 der vorausgezahlte Jahresbeitrag für 2022 als Erstattungsüberhänge nach §10 Abs. 4b S. 3 EStG auf mein zu Versteuerndes Einkommen inzugerechnet. Trübt die Freude ein wenig. Hat da jemand Erfahrungen?
    Grüße
    Matthias

    • Ja, das ist keine Überraschung. Wird sogar im Beitrag oben drauf hingewiesen, dass man die Vorgehensweise der KV vorab abstimmen soll um ggfs. ein „Parken“ der Beiträge zu erreichen.
      Klappt das nicht, kommt in der Regel ein Erstattungsüberhang zustande, der dann zu versteuern ist. Das ist unschön, aber der Vorteil durch die Vorauszahlung ist (im Zusammenhang mit einer Abfindung) in der Regel größer.

      Gruß, Der Privatier

      • Interessanter Aspekt der Abs 4b) „Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum … “

        Gibt es einen fachkundigen Leser hier, der die Sätze 1 bis 5 dieses Absatzes in „normales Deutsch“ übersetzen kann, eventuell @Herr Schmetz ?

        Nach mehrfachem Lesen, muss ich ehrlich zugeben, kann ich die sich daraus ergebenden Folgen nicht klar erkennen.

        Vielen Dank 🙂

        Grüße, Aussteiger

  260. @Aussteiger: das ist so zu verstehen: Sie haben im Veranlagungszeitraum 2023 Vorauszahlungen auch für 2024 geleistet, die Sie dann natürlich auch für den Veranlagungszeitraum 2023 steuerlich geltend gemacht haben. Trotzdem erhalten Sie im Jahr 2024 den üblichen Zuschuss zur KV(z.B. von der DRV, der AfA oder dem Arbeitgeber). Vereinfacht gesagt, ist dieser Zuschuss (Erstattung) dann höher als Ihre KV-Zahlungen (die evtl. wegen einer Tariferhöhung anfallen, ansonsten leisten Sie ja gar keine Zahlungen an die KV in 2024), da diese ja schon in 2023 geleistet wurden, damit haben Sie einen Erstattungsüberhang, der wie Einkommen zu versteuern ist. Im Prinzip ist es wie im Normalfall für jeden Veranlagungszeitraum: man berechnet KV-Beiträge abzgl. Erstattungen, ist das Ergebnis positiv verringert es das zu versteuernde Einkommen, ist es negativ erhöht es das zu versteuernde Einkommen.

  261. Ich habe ein unerwartetes Problem mit meiner KV Vorauszahlung. Ich bin selbstständig und bei der TK gesetzlich versichert. Blauäugig bin ich davon ausgegangen, dass die Vorauszahlungshöhe, die mir die TK erlaubt, auch die beim Finanzamt zulässige ist. Im Steuerbescheid stand dann leider, dass meine Vorauszahlungen den zulässigen Höchstbetrag überschreiten und deshalb in Gänze in den jeweiligen Jahren verbucht werden, für die sie vorausgezahlt wurden.

    Ich habe dazu zwei Fragen:

    1) Ich war davon ausgegangen, dass sich der mögliche Vorauszahlungsbetrag aus dem 3-fachen des aus meinen Einnahmen aus 2023 berechneten KV-Beitrags berechnet. Da lag ich offensichtlich falsch. Was ist denn die Berechnungsgrundlage?
    2) Ich hoffe auf Basis vorheriger Forenbeiträge, dass sich wenigstens die zulässigen Beiträge nach einem Einspruch anteilig anrechnen lassen. Ist das Rechenbeispiel aus https://datenbank.nwb.de/Dokument/696289/ Absatz 149 da noch aktuell (bis auf den von 2,5 auf 3 geänderten Faktor), oder gab es hierzu in der Zwischenzeit aktualisierte rechtliche Einschätzungen?

    Vielen Dank schonmal im Voraus,
    Jo

    • Moin Jo,

      die Zuordnung und Verrechnung (siehe das Beispiel) unter Rz (Randziffer) 149 ist immer noch gültig. Das hat sich in der Zwischenzeit nicht geändert.

      ☝️… wie Du schon geschrieben hattest, nun mit Faktor 3

      Gruß
      Lars

    • Hallo Jo,

      an dem von Dir verlinkten BMF Schreiben hat sich nichts geändert.

      Du kannst das Dreifache des geschuldeten Beitrages aus 2023 steuerwirksam bei Zahlung bis zum 21.12.2023 im Veranlagungszeitraum geltend machen. Beläuft sich die Beitragsschuld in 2023 z.B. auf 5000 €, kannst Du weitere 15.000 € bis zum 21.12.2023 steuerwirksam in 2023 vorauszahlen.

      Also erlässt das Finanzamt auf jeden Fall einen rechtswidrigen Bescheid, wenn es diese Beitragsvorauszahlung nicht in 2023 anerkennt. Im Einspruch dann auf das BMF-Schreiben verweisen und fragen nach welcher Rechtsnorm das Finanzamt die Vorauszahlungen in 2023 nicht anerkennt.

      Achtung !!!: Bei Selbständigen kann sich die Beitragshöhe zur Krankenversicherung nach Abgabe des Steuerbescheides des entsprechenden Jahres rückwirkend ändern. Diese Änderung hat aber rückwirkend keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der geschuldeten Beiträge

      Und noch ein Hinweis bezüglich meiner Freunde der TK: Ich erlebe es leider in fast allen meinen Abfindungsfällen von Mandanten die bei der TK versichert sind. Die TK ist der irrigen Meinung, es würde auf die Höhe des Monatsbeitrages Januar des darauffolgenden Jahres ankommen, wieviel man steuerlich vorauszahlen kann. Bitte da nicht irritieren lassen. Das ist vollkommener Quatsch. Unbedingt auch die Bescheinigung der Krankenversicherung immer genau überprüfen.

      Beste Grüße
      Markus Schmetz

      • Hallo Markus,

        vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Ich habe auch schon mit dem Finanzamt telefoniert, und die schauen sich insbesondere die Zuordnung der aus ihrer Sicht zulässigen Vorauszahlungen basierend auf dem BMF-Schreiben nochmal an.

        Du hattest ja leider auch geschrieben, dass die Interpretation der TK problematisch sei. Auch hast Du erwähnt, dass eine rückwirkende Berechnung über den Steuerbescheid keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage des geschuldeten Betrags hat. Daher wollte ich nochmal nachhaken, was denn nun genau als geschuldeter Betrag gewertet wird. Im Prinzip gibt es bei mir folgende das Jahr 2023 in irgendeiner Weise betreffende Zahlungen:

        – unterjährig mehrmals angepasste monatliche Vorauszahlungen für das Jahr 2023, welche aufgrund der Vorauszahlung für die Folgejahre auch für den Dezember schon im Dezember 2023 (und nicht wie sonst erst im Januar 2024) verrechnet wurden
        – eine monatliche Vorauszahlung für den Dezember 2022, die im Januar 2023 abgebucht wurde
        – eine Beitragsrückzahlung die nach Berechnung der tatsächlichen Beiträge für das Jahr 2022, basierend auf dem Steuerbescheid 2022, im Jahr 2023 abgebucht wurden

        Viele Grüße,
        Jo

        • „auch für den Dezember schon im Dezember 2023 (und nicht wie sonst erst im Januar 2024) verrechnet wurden“
          Das ist meines Wissens irrelevant. Der Gesetztestext spricht von „auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge“.
          Es kommt auf den in 2023 geschuldeten Beitrag an und da 12/2022 in 01/2023 fällig wird, sind die Monatsbeiträge 12/22 bis 11/23 die Basis für die (steuerliche Anerkennung) der Vorauszahlung.

          • Hallo eSchorsch,

            vielen Dank für Deine Antwort. Wie sieht es Deiner Ansicht nach mit den Beitragsrückzahlungen aus? Gibt es denn irgendwo eine Rechtseinordnung, wie „auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge“ zu interpretieren ist?

            Viele Grüße,
            Jo

        • „– eine Beitragsrückzahlung die nach Berechnung der tatsächlichen Beiträge für das Jahr 2022, basierend auf dem Steuerbescheid 2022, im Jahr 2023 abgebucht wurden“
          Ich weiss nicht, wie das zu bewerten ist.

      • Hallo Herr Schmetz,

        vielen Dank für Ihre zahlreichen Hinweise hier im Forum, eine wirklich sehr wertvolle Ergänzung zu dem ohnehin schon unbezahlbaren Wissensschatz vom Privatier & co.

        In Ihrem Kommentar vom 24.05.2024 schreiben Sie:
        „Und noch ein Hinweis bezüglich meiner Freunde der TK: Ich erlebe es leider in fast allen meinen Abfindungsfällen von Mandanten die bei der TK versichert sind. Die TK ist der irrigen Meinung, es würde auf die Höhe des Monatsbeitrages Januar des darauffolgenden Jahres ankommen, wieviel man steuerlich vorauszahlen kann. Bitte da nicht irritieren lassen. Das ist vollkommener Quatsch. Unbedingt auch die Bescheinigung der Krankenversicherung immer genau überprüfen.“

        Darf ich fragen, wie Sie die TK überzeugen konnten, dass der Januar-Beitrag des Folgejahres irrelvant für die Berechnung der Vorauszahlung ist, und stattdessen die Summe der tatsächlich geschuldeten Beiträge als Grundlage genommen werden muss? Ich stehe gerade vor der Vorauszahlung und hatte heute eine TK-Mitarbeiterin am Telefon, die mir diesen (scheinbar fehlerhaften) Bezug auf das Januar-Gehalt freundlicherweise einmal direkt aus Ihrer Arbeitsanweisung zu Vorauszahlungen vorgelesen hat.

        • Hallo zusammen, da würde ich auch gerne nochmal einhaken, da es mein Verständnis ist, dass jede KV selbst entscheiden kann, ob und wieviel sie als Vorauszahlung zulässt und man nicht verpflichtet ist, den von der KV genannten Höchstbetrag zu zahlen. Ist der Betrag zu hoch um steuerlich anerkannt zu werden, müsste man den Betrag dann doch selbst auf den steuerlich zulässigen Höchstbetrag kürzen können?

          • Hallo rho26,

            das ist richtig, sofern Ihre KK eine höhere Vorauszahlung zulässt als den steuerlich absetzbaren Betrag, können (und sollten) Sie entsprechend weniger vorauszahlen. Sie können die Vorauszahlung auch in allen anderen Fällen reduzieren, falls gewünscht – es besteht ja keine Pflicht zur Vorauszahlung einer bestimmten Summe.

            Sofern Hr. Schmetz (oder jemand anderes der fähigen Foristi hier) noch zu meiner Frage bzgl. Umgang mit der TK antworten könnte, würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank vorab!

        • Hallo Nina_g,

          ich betreue meine Mandanten durch den gesamten Prozess der Abfindungsoptimierung. Hat dann mal wieder ein Mitarbeiter in die falsche Arbeitsanweisung der TK geschaut und will danach verfahren, dann gehört es zu meiner Beratung mit diesem Mitarbeiter zu sprechen und Ihm anhand der Gesetzeslage zu überzeugen, dass er irrt. Dies ist in bisher allen Beratungen auch gelungen.

          Hinzu kommt ja dann auch nicht selten, dass das Finanzamt von der Höhe der Vorauszahlungen abweichen möchte. Denn auch für Finanzbeamten sind die Vorauszahlungen von Krankenversicherungsaufwendungen eher exotisch. So hatte ich vor Kurzem den Fall, dass einem Mandanten von mir ca. 20.000 € vorausgezahlte Beiträge im Jahr der Abfindung 2023 nicht anerkannt wurden und erst in den Folgejahren zum Abzug zugelassen werden sollten. Mit der Folge, dass die Steuererstattung ca. 34.000 € geringer ausfiel. Nach Telefonat mit dem Finanzbeamten wurde der Bescheid dann geändert.

          Schlussendlich muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er bei diesen Summen selbst an das Thema rangeht oder frei nach der Werbung der gelben Seiten jemanden beauftragt, der sich damit auskennt.

          Beste Grüße
          Markus Schmetz

    • Das Finanzamt liegt manchmal falsch und kann dann sogar bockbeinig sein.
      Etwas ähnliches ist „Michael“ https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-18224
      passiert, er hat es letztendlich geschafft, das mittels Einspruch richtig stellen zu lassen.
      Durchsuche mal diese Seite nach Einspruch und du findest weitere Fälle. Es gibt hier also genügend Beispiele, dass (und wie) man sein Recht auch gegenüber dem Finanzamt durchsetzen kann. Auch dir wird das gelingen.

    • @Jo: Zu den Detailfragen (z.B. nach rechtlichen Grundlagen) möchte ich ganz gerne einmal auf das oben im Beitrag verlinkte BMF-Schreiben verweisen (im Abschnitt „Praktische Durchführung“).
      Ebenfalls im Beitrag oben gibt es einige Schlussfolgerungen aus dem BMF-Schreiben, wie z.B.: „Es geht um die vertraglich geschuldeten Beiträge. Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge kommt es nicht an.“
      Bei freiwillig Versicherten wird der monatliche Beitrag in der Mitte des Folgemonats fällig, daher beim Jahreswechsel etwas aufpassen. Wenn im Laufe des Jahres der Beitrag (auch mehrfach) angepasst wurde, so zählt der zuletzt gültige Wert.
      Und (ebenfalls ein Zitat aus obigem Beitrag, Unterpunkt Hindernisse): Und es endet beim Finanzamt, welches in Einzelfällen schon mal die Anerkennung aus fragwürdigen Gründen verweigert (in den bisherigen Kommentaren im Nachhinein immer zu Unrecht).
      In solchen Fällen empfiehlt sich daher immer die Unterstützung durch einen versierten Steuerberater.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo @Privatier,

        vielen Dank für Deine Antwort und den Verweis auf Deinen Beitrag.

        Der Diskurs, den ich mit @eSchorsch geführt habe, bezog sich darauf, dass ich dachte, dass die „vertraglich geschuldeten Beiträge“ einfach die die Beiträge seien, welche sich aus Kombination der verschiedenen Forderungen des Finanzamts (inklusive Beitragsanpassungen) für das Veranlagungsjahr ergeben.

        Ist die Interpretation mit dem „zuletzt gültigen Wert“ ein Erfahrungswert oder gibt es dafür auch eine Quelle? Beim überlesen des (extrem nützlichen) BMF-Schreibens, ist meinem ungeschulten Auge nichts entsprechendes aufgefallen. Diese Interpretation wäre ja gar nicht sooo weit weg von der von @Markus Schmetz erwähnten Sichtweise der TK, die den ersten Januarbeitrag aus dem Folgejahr als Berechnungsgrundlage heranzieht.

        Interessant finde ich im Schreiben des BMF den Satz: „Werden Beitragsvorauszahlungen (siehe Rz. 134) geleistet, sind die vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung des Beitragsjahres als Bestandteil der Vertrags- bzw. Versicherungsdaten i. S. d. § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG in den Datensatz aufzunehmen.“

        Bedeutet das nicht, dass die Krankenversicherung eigentlich dem Finanzamt die Höhe der „vertraglich geschuldeten Beiträge“ übermitteln müsste und diesem damit eigentlich gar kein Ermessensspielraum zu dessen Ermittlung bliebe? Möglicherweise hab ich das aber auch irgendwie falsch interpretiert.

        Viele Grüße,
        Jo

        • Der letzte Punkt ist richtig verstanden: Die KV muss (im Falle von Vorauszahlungen) die „vertraglich geschuldeten Beiträge“ in den Datensatz, der an das FA im Folgejahr übermittelt wird, aufnehmen. Und das ist dann auch die (einzige) Berechnungsbasis für das FA.
          Es kann allerdings vorkommen – wie von Markus Schmetz berichtet – dass eine KV hier falsche Daten übermittelt. Wenn sich dadurch gravierende Nachteile ergeben sollten, wird ein versierter Steuerberater u.U. in der Lage sein, das Finanzamt von einer Änderung zu überzeugen. Ohne Steuerberater halte ich die Aussichten für eher gering.

          Meine Aussage zum „zuletzt gültigen Wert“ war anders gemeint als von Dir verstanden. Ich habe verstanden, dass deine Beiträge im laufenden Jahr mehrfach (ggfs. auch rückwirkend aufgrund eines neuen Steuerbescheids) angepasst wurden. Wenn nun z.B. dein Beitrag für den April 2023 während des Jahres dreimal neu festgelegt worden ist, so ist der zuletzt festgelegte Beitrag für den April derjenige, welcher in die Berechnung der insgesamt geschuldeten Summe eingeht.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo @Privatier,

            vielen Dank für die Aufklärung, das ergibt Sinn. Ich werde da auch nochmal mit der Krankenversicherung Rücksprache halten. Ich werde dann u.U. auch tatsächlich einen Steuerberater hinzuziehen.

            Nur noch eine Frage zur Aufklärung: Ich verstehe immer noch nicht genau, was unter „vertraglich geschuldeten Beiträgen“ zu verstehen ist. Insbesondere die Abgrenzung zu gezahlten Beiträgen verstehe ich nicht, da man ja üblicherweise genau das überweist, was von der Krankenkasse angesetzt wird. Werden in die geschuldeten Beträge dann auch die Beitragsrückerstattungen aus den Vorjahren mit einberechnet? Und wie sieht es mit dem Jahreswechsel aus? Zählt da für das Veranlagungsjahr der im Januar erhobene Beitrag für den vorjährigen Dezember oder der im Januar des Folgejahres erhobene Beitrag für den Dezember im Veranlagungsjahr?

            Viele Grüße,
            Jo

          • @Jo: Deine KV schickt Dir ja zu verschiedenen Anlässen eine Mitteilung über die Höhe deiner Beiträge. Typische Anlässe sind: Änderung der Beitragssätze, Korrekturen aufgrund eines neuen Steuerbescheids oder wegen einer neuen Gewinn-Prognose.
            Bei rückwirkenden Änderungen sind dabei die Beiträge für die jeweiligen Monate aufgelistet, bei Anpassungen für die Zukunft heisst es dann: Zukünftige Beiträge ab [Datum].
            Genau diese Angaben sind die geschuldeten Beiträge. Etwaige Erstattungen werden dabei nicht berücksichtigt.
            Zu bedenken ist aber, das die Beitragsschuld immer erst in der Mitte des Folgemonats entsteht. Also: Der Beitrag für Mai wird Mitte Juni fällig, usw. Es gibt also immer einen Versatz. Das führt dazu, dass der Dez.-Beitrag erst im Folgejahr fällig wird und somit nicht zu den geschuldeten Beiträgen des aktuellen Jahres rechnet.
            Andererseits wurde aber der Dez.-Beitrag des Vorjahres auch erst im Jan. des aktuellen Jahres fällig und zählt daher zu den geschuldeten Beiträgen.
            Und die Summe der geschuldeten Beiträge ist die Basis für die Berechnung der max. steuerlich wirksamen Vorauszahlung.

            Die tatsächlich gezahlten Beiträge hingegen benötigst Du, um sie als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend zu machen. Dabei sind dann auch evtl. Erstattungen zu berücksichtigen. Aber diese Angaben teilt die KV auch sowohl elektronisch ans FA als auch Dir per Post mit.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Falls nicht bereits geschehen: Du solltest auf keinen Fall die Frist für den Einspruch versäumen!

  262. Hallo @Privatier,

    vielen Dank für die Infos. Einspruch ist bereits eingelegt. Ich halte Euch auf dem Laufenden.

    Viele Grüße,
    Jo

  263. Hallo Privatier,

    eine Frage im Falle einer Abfindung: sind die Krankenkassenvorauszahlungen ZUSÄTZLICH zu den Vorsorgeaufwendungen (z.B. Rürup oder DRV) absetzbar?

    Viele Grüße
    Carmen

  264. Hallo Privatier und Mitlesende,

    ich habe noch eine weitere Frage:
    hatte schon jemand den Fall, dass er/sie mehr Krankenkassenbeiträge als Vorauszahlung erfolgreich absetzen konnte, als das 3fache der tatsächlich geschuldeten?

    Mein Fall: Januar bis einschließlich März war mein KV-Beitrag 0€, erst ab April bis Jahresende musste ich KV-Beiträge zahlen. Da aber der Monat Dezember erst im Januar fällig wird, bedeutet es, dass ich „nur“ 8 Monatsbeiträge x 3 absetzen kann, richtig?
    Ich würde natürlich lieber 12 Monatsbeiträge x 3 absetzen.
    Mein Steuerberater (auf Abfindung spezialisiert) meinte auch ich soll das versuchen.

    „Versuchen“ ist jetzt so semi-optimal, denn das was steuerlich nicht anerkannt wird müsste ich ja auch dieses Jahr noch durch Vorsorgeaufwendungen optimieren – mir wäre aber lieber so wenig wie möglich durch Vorsorgeaufwendungen zu optimieren, und so viel wie möglich durch Krankenkassenbeiträge, da das Geld ist, dass ich sowieso zahlen muss.

    Daher die Frage, ob jemand mit so einem „Versuch“ schon mal Erfolg hatte?

    Viele Grüße
    Carmen

    • Hallo Carmen,

      die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge ist immer das naheliegendste Gestaltungsmittel, da wie Du richtigerweise sagst das Geld über eine überschaubare Zeit eh weg ist.

      Die Kunst der steuerlichen Abfindungsoptimierung ist ja, das zu versteuernde Einkommen der laufenden Einkünfte neben der Abfindung, auf 0 € zu minimieren. Und da hilft es mir bei der Beratung meiner Mandanten nicht weiter, ob die Krankenversicherung oder das Finanzamt evtl. einen Fehler zu Deinen Gunsten machen könnte. Denn darauf kann ich mich ja nicht verlassen. Und hinterher fehlen Dir in der steuerlichen Optimierung 1.000 €, die sich aber mit 1.700 € Steuern auswirken würden. Das wäre doch sehr ärgerlich.

      Beste Grüße
      Markus

  265. Nachdem mir die Seite und das Forum hilfreiche Dienste geleistet haben, gebe ich jetzt gerne mal meinen erfolgreichen „Praxisbericht“ mit der HKK und TK zum Besten.

    Mein Plan:
    – Letzter AT 31.12.2024
    – Dispo-Jahr in 2025, ALG1 / Freiberufler ab 2026
    – Auszahlung der Abfindung in Jan 2025
    – Max. Beitrag aus eigener Tasche für KK-Beiträge ab Jan 2025 (Ziel: Minimierung der Zahlung in RV)
    – Vorauszahlung der KK-Beiträge für die 3 Folgejahre
    – Insgesamt Zahlung von ca. 45 T€ an KK-Beiträgen in 2025

    Die HKK:
    Hier bin ich aktuell versichert und war eigentlich auch zufrieden, wobei man sagen muss, dass der Kundenservice ein Graus ist. In der Hotline kommt man nicht wirklich durch und meine Ansprechpartner waren zum Thema Vorauszahlung auch nicht wirklich auskunftsfähig. Zusätzlich habe ich eine Mail geschickt, auf die ich seit Stand heute 8 Wochen keine Antwort bekommen habe

    Die TK:
    Aufgrund der positiven Rückmeldungen hier im Forum zur TK, habe ich parallel hier Kontakt aufgenommen. Zunächst per Mail woraufhin ich die Bestätigung bekommen habe, dass mein Plan klappt aber die Beiträge basierend auf dem Januar im Folgejahr berechnet werden. Daraufhin hatte ich Calls mit der Hotline, in denen ich meine Argumentation mit Verweis auf die Paragrafen oben geteilt habe. Der Mitarbeiter wollte dann Rücksprache mit seinem Vorgesetzten halten und bat mich um die Zusendung der Paragrafen. Daraufhin habe ich die schriftliche Bestätigung erhalten, dass das so ok ist. Sprich, für die Berechnung der Vorauszahlung bezieht man sich auf meine Beiträge im Jahr 2025 und damit kann ich die Maximalbeträge vorauszahlen.

    Interessanterweise hat man mir in der Hotline gesagt, dass das technisch ja auch eigentlich anders gar nicht geht, weil die Beiträge für das Folgejahr noch nicht feststehen.

    Original Bestätigung:
    Guten Tag Herr XXX,

    vielen Dank für Ihre Nachricht.

    Als Selbstzahler können Sie die Kranken – und Pflegeversicherungsbeiträge bis maximal zum 3- fachen eines Jahresbeitrages im voraus zahlen. Wenn der Beitrag für Januar 2026 noch nicht bekannt ist, dann verwenden wir den aktuellen Beitrag als Maßstab für die Hochrechnung. Die Hochrechnung erfolgt auf 36 Monate berechnet vom aktuellen Beitrag. Sollte zum Beispiel im Dezember eines Jahres bereits der Beitrag für das Folgejahr bekannt sein, dann kann dieser als Wert für die Hochrechnung herangezogen werden.

    Als Beispiel: Wäre der Mitgliedschaftsbeginn der 1. November 2025, nehmen wir den Monatsbeitrag von November 2025 x 36 Monate.

    Wenn sich unterjährig der Beitrag verändert (Einnahmen/ Beitragssatz etc) dann wird der Beitrag angepasst. Eine Vorauszahlung schützt nicht davor, dass Sie dann die Beitragserhöhungen nicht zahlen müssen. Letztendlich würde Ihre Vorauszahlung dann nur „früher und schneller“ verbraucht werden.

    Anmerkung & Fazit:
    Damit habe ich schriftlich das OK der Vorauszahlung. Steuerlich muss man darauf achten, dass man nur die im Jahr gezahlten Beiträge x 3 absetzen kann. Sprich, Einzahlungen ab November wären in meinem Fall zu spät. Ich müsste ab Januar 2025 die Beiträge einzahlen, um für mich den Maximalbetrag geltend machen zu können. Und ich stelle mich jetzt schon darauf ein, dass es auch beim Finanzamt Probleme geben wird. Werde das aber proaktiv angehen.

    Wissen mit Beharrlichkeit zahlen sich aus. Und am Ende klappt es. Daher nochmals danke für die Beiträge hier im Forum!

    • „Und ich stelle mich jetzt schon darauf ein, dass es auch beim Finanzamt Probleme geben wird. Werde das aber proaktiv angehen.
      Wissen mit Beharrlichkeit zahlen sich aus. Und am Ende klappt es.“

      Das ist genau die richtige Einstellung. 😀

      Gruß, Der Privatier

    • Ne Anmerkung zur Anmerkung:
      Die Dezemberbeiträge werden erst im Januar fällig.
      Die steuerliche Absetzbarkeit bemißt sich aber anhand der im Kalenderjahr 2025 fälligen Beiträge, sodass für die (Absetzbarkeit der) Vorauszahlung die Beiträge 12/2024 – 11/2025 maßgebend sind. 12/2024 dürfte herausfallen, wenn du nicht Selbstzahler=Beitragsschuldner bist.

      Und noch einer:
      Es ist nett von der TK, dass sie es gleich so machen, dass du die Vorauszahlung ganz von der Steuer 2025 absetzen kann. Denn sie könnten auch 5 Jahresbeiträge als Vorauszahlung akzeptieren, wovon du dann aber nur 3 in 2025 steuerlich absetzen kannst. Die restlichen 2 Jahresbeiträge wären dann in dem Jahr absetzbar, für das sie eingezahlt werden.

      Und zum Schluß
      „Max. Beitrag aus eigener Tasche für KK-Beiträge ab Jan 2025“
      Aus eigener Tasche ist ok, aber die Höhe des Beitrages kannst du nicht selbst festsetzen, sondern das wird anhand deiner 2025er Einkünfte bemessen.*
      Ausnahme: die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten. Dann bemisst sich der Beitrag für die Zeit, bis die Kündigungsfrist eingehalten wäre, nach deinem ehemaligen Gehalt.
      Es kann da auch ein Jahresmischbeitrag werden: Ich hatte z.B. bis Mai Max-Beitrag und ab Juni nur den Mindesbeitrag.
      Der Max-Beitrag wird ansonsten nur fällig wenn du >60.000 an Jahreseinnahmen hast.
      Nur damit du nicht falsch kalkulierst.

      * Es gibt noch eine Sonderregelung, wenn ein Privatier nur Kapitalerträge hat. Dann werden die 2025er Beiträge anhand seiner 2024er Kapitalerträge bemessen.

      • Hi eSchorsch,

        habe mich über deine Anmerkungen und die Bestätigung vom Privatier gefreut! Umso mehr da ich schon viel von euch hier gelesen habe!

        zu 1)
        Ich bin aufgrund meines Dispo-Jahres vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 (letzter Arbeitstag 31.12.2024) Selbstzahler und Beitragsschuldner. Die TK meinte auch, dass ich den Dez 2025 Beitrag bereits im Nov/Dez 2025 zahlen kann. Damit sollte ich dann in 2025 die 12 Monate x 4 ansetzen können, oder? Denn so mein Verständnis: „Es geht um die vertraglich geschuldeten Beiträge. Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge kommt es nicht an.“ Oder schulde ich den Dez 2025 Beitrag tatsächlich erst im Jan 2026 und kann damit nur Jan – Nov 2025 (= 11 Monate) ansetzen?

        zu 2)
        Jap. Deswegen werde ich das Angebot der 3 Jahre Vorauszahlung auch nicht voll ausnutzen, sondern 2-3 T€ darunter bleiben, um auf der sicheren Seite zu sein.

        zu 3)
        Die 12 Monate Kündigungsfrist (die eigentlich ab dem 31.12.2024 laufen würden) werden in meinem Fall nicht eingehalten, sondern als Teil der Abfindung mit ausgezahlt. Wegen der Auszahlung letzter Bonusauszahlungen in 2025 und Kapitaleinkünften, wird bis zur Auszahlung der Abfindung bereits min. der halbe KV-Beitrag fällig. Wenn ich die Kapitaleinkünfte von 2024 nehme, liege ich bereits an der BBG. Und Ende Januar 2025 wird dann meine Abfindung ausgezahlt, die meines Wissens dann herangezogen wird. Long story short: japp, KV-Beiträge kann man nicht selber festlegen, aber meinem Verständnis nach komme ich damit dennoch auf den Max-Beitrag für 2025 bzw. recht nah dran, oder? Aber lerne gerne dazu und passe meinen Plan entsprechend an …

        • 1. Du schuldest den Dezemberbeitrag erst im Januar!
          Hat der Privatier schon mehrfach betont. Wir hatten vor geraumer Zeit einen Kommentator, dem die Vorauszahlung erst nach Einspruch angerechnet wurde. Danach hatte das FA das dann ganz genau so angesetzt (Dez im Jan).

          2. Du machst auch keinen Fehler, wenn es etwas mehr als das Dreifache wird. Die Überzahlung ist ja nicht weg, sondern wird nur nicht im aktuellen Jahr steuerwirksam.
          Es gab zwar schon Berichte wonach das FA Überzahlung dann gar nicht anerkennen wollte, aber nach Einspruch hat das FA klein beigegeben (ich glaube Fall 1. war auch so).
          Aber wenn das zwoeinhalbfache steuerlich ausreicht, dann braucht man auch nicht mehr vorauszahlen. Ich hab damals auch nach unten abgerundet.

          3. Wenn es passt, dann passt es 🙂

        • Achso, zu 1.: Es kann natürlich vorkommen, dass die KK auch den Dezember bescheinigt und das FA das einfach so anerkennt. Dann hat man Glück, aber darauf sollte man seinen Finanzplan nicht aufbauen.

          • Danke eSchorsch! Um so mehr, da es mir jetzt hilft meine Ausgaben gezielter zu planen. Meine Krankenkassenbeiträge sinken damit ein wenig in 2025 ggü. dem ursprünglichen Plan, sind aber weiterhin eine große Hilfe.

            Meine Learnings aus deinen & anderen Comments + Buch
            (a) Austritt zum 31.12.2024 mit Abfindungsauszahlung in Januar 2025 führt in MEINEM Fall zum KK-Höchstbeitrag für das Dispo-Jahr (01.01.2025 – 31.12.2025); Hintergrund: ordentliche Kündigungsfrist von 12 Monaten zum 31.12.2025 nicht eingehalten (= 1 Jahr Ruhezeit), Abfindung 450 T€ > Bruttojahresgehalt, KK-Beitrag berücksichtigt die Abfindung ab dem Monat (und nicht dem Tag) der Auszahlung
            (b) Dez 2025 Beitrag wird erst in Jan 2026 fällig und würde selbst bei vorzeitiger Zahlung nicht anerkannt werden, da erst ab Jan 2026 geschuldet
            (c) KV-Tarif ohne Anspruch auf Tagesgeld wählen, ansonsten würde das Finanzamt um 4% kürzen
            (d) Die KV-Beiträge für meinen letzten Monat als AN (Dez 2024) kann ich nur berücksichtigen, wenn ich freiwillig versichert UND Selbstzahler bin
            (e) Mit dem FA scheint es tendenziell mehr Probleme zu geben und ggf. zunächst Ablehnung, wenn man aus Versehen über den Grenzen liegt
            (f) Der TK kein Sepa-Mandat zu geben, um eine Rückzahlung bei Beginn ALG1 zum 01.01.2026 zu vermeiden
            (g) Die gesamten Beiträge spätestens Mitte Dezember 2025 zu zahlen („10 Tage Regel“)
            (h) Bei früherer Zahlung z.B. im Okt 2025 darauf achten, die offenen Beiträge für Nov & Dez 2025 mit einzuzahlen da diese ansonsten ggf. mit der Vorauszahlung verrechnet werden (insbesondere bei Sepa-Mandat (?))

            Mein Neuer Plan
            Monatsbeitrag TK = 787€ KV (ohne Anspruch auf Tagesgeld) + 176€ PV (ermäßigter Satz) = 963€
            Beitrag 2025 = 963€ x 11 Monate (Jan – Nov) = 10.593€
            Vorauszahlung 2026 – 2028 = 10.593€ x 3 Jahre = 31.779€
            Gesamtzahlung 2025 = 10.593€ Beitrag 2025 + 31.779€ Vorauszahlung = 42.372

            Mein Fazit
            Das Ganze ist eine Wissenschaft und selbst für die Verantwortlichen in der KV und dem FA kein Standard-Fall. Statt den letzten € rauszudrücken, plane ich noch ein wenig Puffer ein, versuche gar nicht erst meinen AG zu überzeugen mich für den letzten Arbeitsmonat als Selbstzahler einzuordnen und werde alles vorab im Detail mit KV & FA abstimmen.

      • Hallo eSchorsch,

        ich bin über deine Anmerkung gestolpert „12/2024 dürfte herausfallen, wenn du nicht Selbstzahler=Beitragsschuldner bist.“

        Kannst du das für mich bitte präzisieren was bzw. wer als Selbstzahler=Beitragsschuldner gilt?
        Ist man als Angestellter, wenn der AG die Beiträge abführt etwa nicht Beitragsschuldner?
        Oder doch, aber nur wenn freiwillig gesetzlich versichert?

        Vielen Dank!
        Carmen

        • Führt der AG die Beiträge für einen AN an die GKV ab, der ist dieser AN weder Selbstzahler noch Beitragsschuldner.
          Um Selbstzahler/Beitragsschuldner zu werden, muß man mit dem AG verabreden, dass AG die Beiträge nicht an die GKV abführt, sondern an den AN auszahlt. Der AN muss dann die Zahlung an die KK erledigen.
          Dann ist man als frw. Versicherter der Beitragsschuldner und kann dann auch Beiträge vorauszahlen.

          • Hallo eSchorsch,

            Danke für die Antwort.
            Aber woher rührt denn die Annahme, dass nur die Beiträge zur Vorauszahlungsvolumen anerkannt werden, die der Beitragsschuldner abführt?

            Gem. §10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG ist das Vorauszahlungsvolumen wie folgt beschränkt: „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;“
            Maßgeblich ist also der Beitrag, d.h. das, was bei der Krankenversicherung ankommt. Unerheblich ist m.E., wer den Beitrag zahlt.

            Liege ich hier etwa falsch?

            Viele Grüße,
            Carmen

        • Moin Carmen,

          scroll einfach nach oben zum Kommentar vom Privatier (19.10.2020 um 22:54). Dort findest Du die entsprechenden Antworten.

          Falls Du frw. gesetzlich versichert und „Firmenzahler“ bist (AG führt die KK+PV-Beiträge ab), dann mit dem AG sprechen, daß er den „Beitragsgruppenschlüssel“ abändert in:

          0111 = Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer führt den Beitrag ab (sog. Selbstzahler; Arbeiter oder Angestellter).

          siehe Link (Beispiel am Ende)

          https://www.lohn-info.de/beitragsgruppenschluessel.html

          Gruß
          Lars

    • Hallo Mr. G,
      vielen Dank für die Schilderung Deines Falles, der für mich insofern sehr interessant ist, als dass ich eine ziemlich identische Ausgangslage habe.
      – letzter Arbeitstag 31.12.2024
      – Dispo-Jahr in 2025, ALG1 ab 05/2026
      – Auszahlung der Abfindung in Jan 2025

      Ich gehe also davon aus, dass Du in 2025 Deine KV-Beiträge an die TK selbst überweisen wirst und in 2025 auch die Vorauszahlung von Beiträgen für die Jahre 2026/27/28 fallen wird.

      Wie hat die TK (ggf. mit Deiner Hilfe) ermittelt, welchen Beitrag Du in 2025 (und Folgejahre) zu zahlen hast? Es ist ja Dein Dispojahr ohne Einkünfte.

      Beste Grüße

      • Hi Andi F.,

        ich habe gerade eben in meiner Antwort an eSchorsch meine letzten Learnings zusammengefasst.

        zu 1)
        Deine Annahme stimmt. Ich werde die Beträge für 2025 + Folgejahre selbst überweisen. Das scheint laut Hotline und auch den Kommentaren von eSchorsch bei der TK recht einfach zu sein.

        zu 2)
        Da ich erst zum 31.10. zur TK wechseln werde, sind die Beiträge noch nicht final berechnet. Am Ende wird meine Abfindung mit Auszahlung im Jan 2025 als Einkommen herangezogen (s. Kommentar oben) … so zumindest mein Verständnis. Und selbst wenn es erst ab dem Tag der Auszahlung (Ende Januar) gelten würde, hätte ich so hohe Einnahmen durch letzte Boni-Zahlungen + Kapitaleinkünfte 2024 durch Depotumschichtung, dass ich fast an der BBG lande. Zudem scheint die TK bei der Berechnung der Beiträge immer das maximale für sich rausholen zu wollen, was in diesem Fall ausnahmsweise mal positiv ist.

        Dir viel Erfolg bei deiner weiteren Planung!

        • Hallo Mr. G,

          sehr guter Plan, auch Deine Hartnäckigkeit gefällt mir.

          Von meiner Seite kann ich Dir noch einen Tipp geben, habe ich selber so durchgeführt und wurde auch vom FA ohne Nachfragen akzeptiert.

          Ich habe bereits im letzten Arbeitsjahr, ich bin zum 31.12.2022 ausgeschieden, die erste 3-fache Vorauszahlung der KV Beiträge durchgeführt, also die Beiträge für 2023 – 2025. Das hat sich rentiert, da ich ein Jahresgehalt > BBG hatte.

          Die Abfindung habe ich dann, wie Du, im folgenden Januar 2023 erhalten. Im November 2023 habe ich dann eine zweite 3-fache Vorauszahlung der KV Beiträge durchgeführt, diesmal dann für die Jahre 2026 – 2028. Ziel war die Steuer auf die Abfindung zu reduzieren.

          D.h. insgesamt habe ich 6 Jahresbeiträge vorausgezahlt. Allerdings bin ich privat versichert.

          Wie geschrieben, es gab weder vom FA noch von der KV irgendwelche Probleme.

          Aktuell bin ich noch in der ALG1 Phase und bis jetzt läuft alles wie am Schnürchen.

          Beste Grüße
          Aussteiger

          • Hi Aussteiger,

            vielen Dank für den Hinweis! Und es freut mich, dass es bei dir geklappt hat. Werde mal interessehalber durchrechnen, was das bei mir bedeuten würde. Problem wäre aber dann, dass ich in 2025 nur 3x und nicht 4x den Jahresbeitrag zahlen kann. Dadurch müsste ich mehr in die RV einzahlen um auf das gleiche Netto zu kommen, was ich nicht so prickelnd finden würde. Bin noch zu weit weg vom Rentenbezug und die Rendite ist eher mau. Zudem müsste ich zunächst auf Selbstzahler umstellen, was mir irgendwie auch zu kompliziert ist.

            Alles Gute & Viele Grüße
            Mr. G

          • Nachtrag: Lohnt sich bei mir auch nicht, da es nur wenige Monate als Selbstzahler wären (ggf. Okt bis Dez wenn ich es jetzt anstoße), sofern ich es überhaupt bei meinem AG hinbekomme. Ich bin ja gesetzlich krankenversichert und daher wird alles direkt vom AG abgeführt. Daher bleibt’s beim Alten. Dennoch guter Hinweis und für privatversicherte (da Selbstzahler) bestimmt eine Überlegung wert.

  266. Hallo Privatier und Mitlesende,

    ich bin seit 01.08.2024 Privatier und freiwillig Versichert bei der TK. Bei der TK, habe ich schriftlich erhalten, kann man keine Vorauszahlungen über 3 Jahre machen weil die Zeiten nicht durchgehend sind.

    In meinem Fall:
    01.08.24 – 31.07.25 Dispojahr
    01.08.25 – 31.07.27 AlG 1
    01.08.2027- 30.11.27 Rente

    Vielleicht kennt jemand eine KK die Vorauszahlung, wie oben beschrieben annimmt.
    Im voraus besten Dank

    Manne

    • Moin Manne,

      „01.08.2027- 30.11.27 Rente“

      Kannst Du das einmal konkretisieren? Was kommt denn nach dem 30.11.2027? Oder ist „RENTE“ hier ein Schreibfehler?

      Gruß
      Lars

    • Hallo Manne,

      Hast du die TK über deinen kompletten Plan informiert? Muss die TK doch eigentlich gar nicht wissen, wann was bei dir die nächsten drei Jahre ansteht – oder haben sie hier aktiv nachgefragt?

      In welchem Jahr fließt denn deine Abfindungszahlung?
      Falls sie in 2025 fließt, solltest du bedenken, dass die Krankenkasse bei ALG1 Bezug evtl. die vorausgezahlten Beiträge anteilig zurückzahlt und diese somit als „schädliches“ Einkommen wirken.

      Viele Grüße,
      Carmen

  267. Hallo Lars,

    Schreibfehler, sorry. Heißt 01.08.27 – 30.11.27 freiw. KK Vers. und ab 01.12.27 Rente mit Abschlg.
    Danke für den Hinweis.
    Gruß
    Manne

    • Moin Manne,

      also:

      01.08.24 – 31.07.25 Dispojahr (Privatier / frw. KK-versichert)
      01.08.25 – 31.07.27 ALG-Bezug
      01.08.2027- 30.11.27 (Privatier / frw. KK-versichert)

      Das schreit ja förmlich, dass die TK die KK-Vorauszahlung stehen lässt um in der Phase 01.08.27 -30.11.27 dann wieder eine Entnahme zu ermöglicht. Hier ist empfehlenswert unbedingt noch einmal einen weiteren Versuch bei der TK zu starten (telefonisch höheren Vorgesetzten das Anliegen noch einmal vortragen und eine schriftliche Auskunft einholen Stichwort: „Verrechnungskonto“). eSchorsch hatte berichtet (TK-Mitglied), dass Sie damals das Guthaben auf einem „Verrechnungskonto“ stehen gelassen haben. Also nochmals nachhaken!

      Ansonsten: parallel bei der VIACTIV nachfragen. Beitragsvorauszahlungen wären dort auch möglich (Auskunft hatte ich im Dez.2023 hierzu in der örtlichen Geschäftsstelle erhalten … ein „STEHENLASSEN“ auf einen „Verrechnungskonto“ hatte ich allerdings damals aber noch nicht nachgefragt).

      Falls erforderlich … ist noch etwas Zeit: Kündigungsfrist bei der KK im Auge behalten, diese beträgt 2 Monate zum Monatsende:

      Beispiel:
      Kündigung am 20.01.2025
      Aufnahme in die neue KK: zum 01.04.2025

      Und folgender Auszug aus dem BMF Dokument: „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“

      Rz (Randziffer) 140:

      Rz 140:
      Wird das Versicherungsunternehmen im Laufe eines VZ gewechselt, sind die für den VZ
      vertraglich geschuldeten Basiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge aller
      betroffenen Versicherungsunternehmen einzubeziehen

      https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Alterseinkuenfte/2017-05-24-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vorsorgeaufwendungen.pdf

      Gruß
      Lars

      • Etwas nach oben scrollen, die TK hat Mr. G geschrieben, dass sie Vorauszahlungen annehmen. Und der will auch irgendwann ALG beziehen.
        Du kannst dich in 2027 ja auch dafür entscheiden, keine vorgezogene Rente zu beantragen, sondern noch etwas länger Privatier zu sein und deine Vorauszahlung „abzufeiern“.

        Noch ein Tip: selbst überweisen, nicht abbuchen lassen. Dann überweist die TK Beitragsguthaben nicht einfach zurück, sondern fragt an wohin sie zurücküberweisen sollen. Dann sagst du ihnen, dass sie das bitte stehen lassen sollen. Mich haben sie 2 mal angefragt, was mit dem Beitragsguthaben passieren soll: „Aber ich will nach dem ALG doch weiterhin bei ihnen freiwillig versichert sein, lassen Sie das bitte auf meinem Beitragskonto …“

  268. Moin Allerseits,

    vorab danke für s Feedback. Beim ersten Telefonat mit der TK habe ich die MA in meinem Plan eingeweiht um die Vorgehensweise abzustimmen. Nach Rücksprache mit Leistungsabt. kam die Aussage ,wie oben geschildert. Bei einer Unterbrechung , in meinem Fall AlG1 Bezug, müssen sie den überschüssigen Betrag zurück überweisen (wir dürfen Ihr Geld nicht so lange parken) Nach 2 Jahren, Alg 1 , kann ich mich wieder freiw. Versichern (o-Ton TK per E-Mail)

    Halte Euch auf dem laufenden.

    Viele Grüße
    Manne

  269. Hallo Carmen, die Abfzhlg. ist bereits überwiesen, mein Status freiw. versichert und trotz alldem will die TK nur 1 Jahr Vorauszahlung ansonsten kann es für mich schädlich sein.

    Hallo eSchorsch , den Beitrag von Mr G habe ich gelesen und war verwundert das es bei ihm geklappt hat. Sehr wahrscheinlich hat er nicht die Unterbrechung mit dem AlG 1 erwähnt.
    Respekt wenn es bei ihm durch geht.

    Grüße
    Manne

    • Ist jetzt natürlich dumm gelaufen, wenn du der TK erzählt hast, dass du nach Dispojahr und ALG1 fast nahtlos in die vorgezogene Rente gehst und eigentlich keine Zeit mehr hast, um dein Beitragsguthaben zu verfrühstücken.
      Das sollte aber die TK nicht davon abhalten, eine Vorauszahlung anzunehmen. Du hast immer noch die Möglichkeit, das ALG1 in mehreren Teilstücken zu nehmen und dazwischen frw. Versicherter bei der TK zu sein. Du musst auch danach keine vorgezogene Rente beantragen, sondern kannst dir das in ein paar Jahren auch anders überlegen. Es gibt also durchaus Szenarien, wo das Beitragsguthaben seine Aufgabe erfüllt. Und wenn nicht, können sie es zurückerstatten.
      Es liegt an dir, die TK davon zu überzeugen, eine Vorauszahlung anzunehmen.

      Eine letzte „dirty“ Möglichkeit wäre, in Dezember einfach eine Vorauszahlung zu tätigen. Auch wenn das gar nicht abgesprochen wurde. Wenn das Beitragsguthaben übern Jahreswechsel bei der TK ist, dann müssen sie es auch entsprechend bescheinigen.
      Die TK wird dann im Folgejahr auf dich zu kommen und fragen, wohin sie das Beitragsguthaben überweisen soll …
      Es ist da vorteihaft, wenn man die Beiträge nicht abbuchen läßt, sondern überweist. Dann überweisen die nicht einfach so zurück, sondern fragen erst nach deiner Bankverbindung.

      Meine Vorauszahlung war damas abgesprochen, dennoch hat mich die TK im Folgejahr (ALG1) gefragt, wohin sie überweisen sollen. Letztendlich haben sie dann meiner Bitte entsprochen, das Geld stehen zu lassen. Auf jedem Beitragsbescheid stand dann der Hinweis, dass ich Guthaben habe und ich mich melden soll, wenn ich das ausgezahlt haben möchte.
      Letztes Jahr ging mein Guthaben zur Neige und ich hab (ohne was zu sagen) einfach so 10k an die TK überwiesen. Als Reaktion kam dieses Jahr eine Jahresbescheinigung, wo die Vorauszahlung bescheinigt wurde.

      • „Letztes Jahr ging mein Guthaben zur Neige und ich hab (ohne was zu sagen) einfach so 10k an die TK überwiesen. Als Reaktion kam dieses Jahr eine Jahresbescheinigung, wo die Vorauszahlung bescheinigt wurde.“
        Hallo eSchorsch, in der Zeit der „einfach so“-Zahlung warst Du wahrscheinlich nicht pflichtversichert, z.B. als Alg1-Bezieher oder so? Weil man meines Wissens als Pflichtversicherter keine Vorauszahlungen machen kann. Oder geht das doch?

    • Hi Manne,

      bei mir war der Fall ein wenig anders gelagert. Ich habe in meinen Gesprächen offen geäußert, dass ich nach meinem Dispojahr (Jan – Dez 2025) zunächst ALG1 gefolgt von einer Selbstständigkeit plane. Somit ist sichergestellt, dass ich meine Beiträge verbrauchen werde.

      Unabhängig davon bin ich sicher, dass sich die TK mit dem ALG1-Beginn zwecks Auszahlung melden wird. Dann werde ich entsprechend eSchorsch’s Vorgehensweise darum bitten, das Guthaben zu „parken“. Und wenn das warum auch immer partout nicht gehen sollte, nehme ich es zurück, auch wenn ich das dann versteuern muss. Lohnt sich steuerlich dennoch weiterhin durch die Verlagerung in ein anderes Jahr.

      Viel Erfolg dir!

      Viele Grüße
      Mr. G

  270. Hallo eSchorsch,

    da ich mal davon ausgehe das die KV-Beiträge in 2025 erhöht werden, werde ich einen höheren Beitrag für 1,5 Jahre Mindestbeitragsatz als Vorauszahlung tätigen und mal schauen wie die KK reagiert.
    Lieber Privatier, mit Ihrem Buch und diesem Forum haben Sie was einzigartiges geschaffen auf das Sie mehr als Stolz sein können. Nicht abzuwerten Ihre Zeit, Geduld und das Wissen das Sie jedem/r zur Verfügung stellen. Chapeau.

    Viele Grüße an alle Rat gebenden
    Manne

  271. Hallo zusammen, ich habe mir die verschiedenen Kommentare durchgelesen, bin mir jedoch noch immer unsicher, welchen maximalen Betrag das FA für die KV-Vorauszahlung in 2024 akzeptiert wird, hier mein Fall:
    – Von 01/24 bis 06/24 Angestellter, daher 800EUR/Monat KV-Beiträge (50%AG, 50%AN)
    – Seit 07/24 ALG1, möglicherweise bis 06/25
    – In 07/24 Auszahlung der Betriebsrente als Einmalzahlung, seither zahle ich 300EUR/Monat aus eigener Tasche an die gesetzliche KV, der Rest bis zur BBG zahlt die AfA
    – Ab 07/25 gehe ich in Rente, ab diesem Zeitpunkt werde ich vermutlich über 600EUR/Monat (für den Rest der 120 Monate) an die KV bezahlen müssen.

    Vielleicht kann mir jemand aus dem Forum zur maximalen KV-Vorauszahlung weiter helfen?

    Danke an Euch und viele Grüße

    • Moin Biker,

      „– Seit 07/24 ALG1, möglicherweise bis 06/25“ ???

      Durch den ALG Bezug ab 07/2024 bist Du nach §5 Abs.1 Nr.2 SGB V „Pflichtmitglied“ in der gesetzlichen KK. Pflichtmitglieder der gesetzlichen KK können keine KK-Beiträge vorauszahlen.

      § 5 Versicherungspflicht
      (1) Versicherungspflichtig sind

      xxxxxxxxxx

      2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

      Ganz oben in der Einleitung vom Privatier steht zu diesem Thema folgendes:

      Auszug:

      Und wo ist der Haken?

      Davon gibt es gleich mehrere. Aber lassen wir uns mal nicht abschrecken:

      Der größte Haken ist der, dass diese Vorgehensweise ausschließlich für Beiträge zur privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung möglich ist. Wer in einer GKV als Arbeitnehmer pflichtversichert ist, kann sich nicht für eine Vorauszahlung entscheiden und kann diesen Trick daher nicht anwenden.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, danke für Deine schnelle Antwort. Ich habe jedoch die Aussage von meiner KK bekommen, dass ich trotz der Arbeitslosigkeit Beiträge im Voraus bezahlen kann, da ich ja zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitsamtes, jeden Monat Beiträge aufgrund der Einmalzahlung (Betriebsrente) privat bezahlen muss. Ich denke dass ich zumindest diese Beiträge für 3 Jahre im Voraus bezahlen kann. Vielleicht hat jemand in Vergangenheit schon Erfahrungen mit solch einem Fall gesammelt?

        Danke und viele Grüße

        • Es ist ja immer zu unterscheiden: a) was die KK an Vorauszahlung genehmigt und b) was das FA anerkennt.
          Was die KK erlaubt, ist hier offenbar bereits geklärt und ich habe eigentlich keine Zweifel, dass das FA dies auch anerkennen wird. Von daher würde ich (wenn es denn so gewollt ist), die von der KK genannte Summe für die Vorauszahlung verwenden.

          Um ganz sicher zu gehen, wäre u.U. die Bestätigung durch einer versierten Steuerberater, der das Thema der KV-Vorauszahlungen im Detail beherrscht, anzuraten. Andererseits dürfte der „Verlust“ aber auch zu verschmerzen sein, wenn das FA wider Erwarten anderer Auffassung sein sollte.

          Gruß, Der Privatier

        • Moin der Biker,

          bitte einmal die Krankenkasse benennen. Wenn das bei der KK und dem FA durchgeht, dann kann sich die KK über „NEU-Mitglieder“ freuen.

          @Bruno Sawall, liest Du noch mit?

          Gruß
          Lars

          • Hallo zusammen, danke für die Rückmeldungen. Ich bin mir nun unsicher, ob mein Fall richtig verstanden wurde. Ich möchte daher nochmals unterstrichen, dass ich trotz ALG1 auch Selbstzahler bin und zwar für den Anteil der KV-Beiträge, welche ich für die Einmalzahlung der Betriebsrente an die KK für 120 Monate abdrücken muss. Vor diesem Hintergrund wird die Vorauszahlung an die KK auch ganz sicher verbraucht! Ich bin mir auch fast sicher, dass das jede KK akzeptieren wird, zumindest diese KK, welche grundsätzlich eine Vorauszahlung akzeptieren. Falls jedoch jemand mit diesem Szenario andere Erfahrungen gesammelt hat, dann würde mich das natürlich dringend interessieren.

            Vielen Dank und Grüße
            Biker

  272. Hallo Biker,

    war bei mir in 2021 genau so. Meine KK hat in 2021 (nur) den Anteil für Einmalzahlung der Betriebsrente an die KK (120 Monate) als Vorauszahlung für 3 Jahre zugelassen, da ich ab November auch schon ALG1 bezogen habe.

  273. Hallo die Herren und Damen des Forums,

    ich hätte diesbezüglich auch gerne noch einmal eine Frage gestellt bzw. von den „Erfahrenen“ eine Bestätigung bekommen.
    Bin seit dem 1 Januar auch Privatier. Alles so gemacht wie im Buch beschrieben (einfach toll…ich habe es X Leuten empfohlen…Auflage sollte gestiegen sein 😁).
    Jetzt die Frage : Ich zahle ja meine KK Beiträge zur Zeit (seit dem 01.Januar) selber. Basis dafür war ein EkSt Bescheid aus 2022 nur mit Mieteinnahmen und überschaubaren Kapitalerträgen….Arbeitsentgelt gibt’s ja keines in 2024; aus der Arbeitslosigkeit hab‘ ich mich abgemeldet…nach Erhalt des Bescheids.Nun möchte ich dieses Jahr eine nicht unerhebliche Summe als KK Vorauszahlung leisten. Das ist mit KK geklärt, die nehmen’s gerne😊. Diese übersteigt natürlich extrem den derzeitigen Beitragssatz, also den Betrag den ich aktuell bezahle. Wir erinnern uns Buch Seite 274ff 3 fache des Vorauszahlungsbeitrags etc.
    ABER : ich habe dieses Jahr (Zufluss-/Abfluß Prinzip) noch einen nicht ganz unerheblichen Bonus bekommen d.h. ich werde für 2024 (Zitat : „die Basis für die Berechnung der Vorauszahlung sind immer die im VERANLAGUNGSZEITRAUM vertraglich geschuldeten Beiträge“) eine ordentliche Nachzahlung tätigen müssen und DIESE gilt doch dann als Basis für die maximal steuerlich mögliche Geltendmachung für den 3 Fachen Vorauszahlungsbetrag…..Richtig ?
    Hoffe ich hab‘ mich halbwegs verständlich ausgedrückt….
    Würde mich über einen Antwort sehr freuen. Allen einen schönen Abend noch 👋

    • „Richtig ?“
      Richtig!

      Dein Beitragsbescheid sollte nur vorläufig sein (da du auch Mieteinnahmen hast), es wird also nach Einreichung des 2024er EkSt-Bescheides eine Nachberechnung erfolgen. Diese (bzw. der nach oben korrigerte 2024er Beitrag) ist dann Basis für die steuerliche Absetzbarkeit der Vorauszahlung.
      Anders wäre es, wenn du nur Kapitalerträge hättest.

    • Was mit noch einfällt, es wird so sein dass der Bonus nicht mit einfließt, wenn die KK-Beiträge vom AG abgeführt werden.

    • Zunächst einmal wäre zu klären, ob für den Bonus vom AG bereits KV-Beiträge abgeführt worden sind? Falls ja, warum sollte es dann noch eine Nachforderung geben?
      Wenn es aber eine Nachforderung geben sollte, so würde dies ja erst nach Vorliegen des EkSt-Bescheides von 2024 passieren, also frühestens in 2025. Diese Zahlung wäre dann für eine Vorauszahlung im Jahr 2024 nicht mehr relevant.
      Wurde aber bereits ein KV-Beitrag vom AG abgeführt und es besteht/bestand während 2024 eine freiwillige gesetzl. Versicherung, so ist die Summe aller in 2024 geschuldeten Beiträge (inkl. des Bonus-Anteils) die Basis für die Vorauszahlung.

      Am Ende wird es aber darauf ankommen, was die Krankenkasse zu Beginn des Folgejahres (also 2025) an geschuldeten Beiträgen bescheinigt. Hier kommt es nicht selten zu Überraschungen, da einige Krankenkassen etwas merkwürdige Berechnungsmethoden anwenden.
      Zu berücksichtigen wäre zudem noch, dass es in der freiw. Vers. immer einen Versatz um einen halben Monat gibt, d.h. der Beitrag für Januar wird erst Mitte Februar fällig (geschuldet). Über das Jahr hinweg spielt das keine große Rolle, aber im Jan. und Dez. muss man hier ein wenig aufpassen. So wird z.B. der Beitrag für Dez.2024 erst im Januar 2025 fällig und zählt daher nicht zu den in 2024 geschuldeten Beiträgen. Dafür aber der im Januar 2024 gezahlte Beitrag, auch wenn es eigentlich der Beitrag von Dez.2023 war.

      Gruß, Der Privatier

  274. Hallo Privatier,

    Besten Dank für die Hinweise !
    Nein, KK Beträge wurden nicht abgeführt. Ich hatte der KK ( bin gesetzlich freiwillig versichert, also Selbstzahler) mitgeteilt, dass ich in 24 noch einen Bonus erwarte konnte die Höhe aber nicht verifizieren. Dementsprechend war der Beitragsbescheid natürlich noch vorläufig.
    Es ist natürlich richtig, dass der offizielle „Nachzahlungsbescheid“ erst in 25 oder noch später kommen kann wenn der EKst Bescheid aus 24 da ist. Aber “ sachlich“ würde er doch in das Jahr 24 gehören….war zumindest „meine Denke“….Aber stimmt wenn da wieder das Zufluss-/Abflussprinzip gilt…hmmmmm.
    Ich denke ich werde mal mit der KK sprechen Ihnen die Werte durchgeben und mir einen neuen Bescheid erstellen lassen (?) Zahlen muss ich es ja sowieso…..was meint ihr ?

    Viele Grüße

    • Uiii, davon habe ich bis dato noch nichts gehört. Danke für den Hinweis!
      Muss ich mich mal mit beschäftigen…..es bleibt komplex 🤔

    • sorry, kleiner Nachtrag bzw Frage…
      Also ich denke, der KK Beitrag kann nicht mehr für 23 verbeitragt werden aufgrund der März Regel aber logischerweise für 24…..richtig ?
      Auszahlung war Ende April 24.
      Und das ist ja das, was ich wollte bzw geplant hatte für die Vorauszahlung.

    • Um Mißverständnisse und falsche Schlussfolgerungen zu vermeiden, möchte ich zu dem von Hrn. Schmetz geteilten Haufe-Beitrag eine Ergänzung anfügen:

      Es handelt sich bei den dort getroffenen Aussagen um Regeln, die für einen Arbeitgeber bei der nachträglichen Abrechnung/Auszahlung eines Bonus gelten.
      Für jemand, der freiwillig gesetzlich versichert ist, wird die Krankenkasse aber auch dann den Bonus verbeitragen, wenn er nach dem 31.03. eines Jahres gezahlt wird.
      Das ist letztlich so ähnlich, wie bei der Auszahlung einer Abfindung: Bei der Auszahlung durch den AG bleibt eine Abfindung sozialabgabenfrei, dennoch kann sie in der freiwilligen KV zu den Einkünften zählen und somit mit in die Beitragsberechnung einfliessen. Und ein nach dem 31.03. gezahlter Bonus fliesst immer mit ein.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Herr Privatier,

        Ja, ich würde das genauso sehen. Aber aufgrund Ihrer Aussage weiter oben zu der terminlichen Problematik wäre meine Vorgehensweise jetzt die folgende.
        Zunächst nochmal rekapituliert…..
        Auszahlung Abfindung nach 24 verschoben. Fünftelregelung wurde angewendet. Arbeitslos gemeldet und nach Erhalt des Bescheids ( War das ein Akt 🙄🙄) bei der Agentur wieder abgemeldet.
        Abfindung sozialversicherungsfrei da Kündigungsfrist eingehalten…..ganz nach Lehrbuch 😄😄
        Jetzt Zahlung max Betrag in die gesetzliche Rentenkasse und KK Vorauszahlung.
        Beim letzten Thema nochmal vielen Dank für die Beiträge. Vorgehensweise wäre jetzt die, dass ich mir aufgrund des Bonuses in 24 erhalten eine neue Beitragsberechnung erstellen lasse. Die wird natürlich höher sein als die,die ich bisher habe. Aufgrund dieser Neuberechnung werde ich natürlich erstmal das laufende Jahr nachzahlen und dann die KK Vorauszahlung für 2 oder 3 Jahre tätigen. ( ist ja sozusagen ein Bescheid 🤗)
        Übrigens der Privatier hat recht….Also so richtig nachvollziehbar wie die KK da rechnet ist das für mich auch nicht….
        Wäre nett wenn sich die Community noch mal äußern könnte ob ich hier die richtige Vorgehnsweise gewählt habe.
        Besten Dank vorab !

        • Moin 24erAussteiger,

          „Jetzt Zahlung max Betrag in die gesetzliche Rentenkasse …“

          Was verstehst Du unter max. Betrag in die gesetzliche Rentenkasse?

          1. freiwillige Einzahlungen mit DRV-Formular V0060
          2. Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung mit DRV-Formular V0210
          3. ein Mix aus frw. Einzahlungen und Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung mit DRV Formular V0060 und DRV Formlar V0210

          Gruß
          Lars

          • Servus Lars,

            Es ist der 2. Deiner Punkte auf Basis derer ich die Zahlung vornehmen werde.
            Hier gab es bereits in 2023 schon einen Ausgleich von meinem damaligen AG.
            Nach Auskunft der DRV kann ich mich hierauf beziehen und die max. Zahlung von € 27.566,- tätigen. Diese wird dann steuerlich geltend gemacht.

          • Moin 24erAussteiger,

            € 27.566,- … ok dann bist Du nicht verheiratet und die anderen 50% hat der AG übernommen und diese an die DRV überwiesen. (die 50% vom AG sind ja steuerfrei i.S. §3 Nr.28 EStG).

            Gruß
            Lars

      • @Privatier

        Lieber Herr Ranning,

        das sehe ich anders. Kommt ein Bonus für das Jahr 2023 nach dem 31.03.2024 zur Auszahlung, so kann die Krankenversicherung diesen Beitrag in 2024 nicht verbeitragen. Denn es gibt ja in 2024 überhaupt keinen laufenden Arbeitslohn. Der Bonus 2023 gehört sozialversicherungsrechtlich zum Einkommen 2023. Nur innerhalb der Märzklausel könnte Beitrag für 2023 berechnet werden, sofern der AN nicht sowieso schon oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat.

        Ratschlag an 24erAussteiger wäre somit, sich von der Krankenversicherung schriftlich bestätigenn zu lassen, ob die Bonuszahlung 2023 in 2024 wirklich verbeitragt wird. Denn das wäre ja schließlich Voraussetzung für die Strategie der Beitragsvorauszahlung.

        • In der Literatur (auch Haufe) wird zur Beitragspflicht meist über das Verhältnis der Beitragspflicht des Arbeitgebers (aufgrund der Entgelt-Lohnabrechnung des Arbeitnehmers) geschrieben. Stiefmütterlich wird der Bereich der freiwilligen Krankenversicherung (einschl Pflege) behandelt.
          Das liegt sicherlich daran, dass die meisten Versicherten bei Krankenkasse Arbeitnehmer sind und eben keine freiwillig Versicherten in der Privatier-Phase.
          Kombiniert sind diese beiden Themen nahezu nie zu sehen.

          Für die Einmalzahlungen des Arbeitsgeber, bei der dieser in Verantwortung der Abführung der Beiträge steht, ist § 23 a SGB IV maßgebend.

          Dort ist der Abs. 4 des § 23 a SGB IV zu betrachten, der die März-Klausel beschreibt:
          „In der Zeit vom 1. Januar b i s zum 31. M ä r z einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt (also keine Zuordnung und Abführungspflichtpflicht seitens des Arbeitgebers) für n a c h dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

          24erAussteiger hatte die Einmalzahlung im April 24 erhalten; also nach März 2024 = keine Anwendung der März-Klausel. Im Jahr 2024 war er, so wie ich es verstanden habe, auch nicht bei dieser Firma beschäftigt. Dem Vorjahr (2023) kann die Einmalzahlung auch nicht zugeordnet werden, weil ja eben die März-Klausel NICHT zieht. Der AG ist aus dem Schneider. Er muss und darf keine Beiträge vom einer etwaigen Einmalzahlung abziehen. Vom AG sind KEINE Beiträge aus dieser Einmalzahlung abzuführen.

          Wenn die betreffende Person im zu diesem Zeitpunkt im April 2024 z.B. als Rentner pflichtversichert wäre oder familienversichert, dann wären durch den Versicherten keine Beiträge abzuführen.

          Bei den einzelnen Krankenkassen macht dies meist auch eine kleine Spezialabteilung (und nicht die große Beitragsabteilung, die mit den Arbeitgebern und Lohnabrechnern der Steuerbüros in Kontakt stehen).

          Bei der freiwilligen Versicherung kommt nahezu alles zur Beitragspflicht.

          So lautet § 240 Abs. 1 SGB V (Auszug) wie folgt:
          § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
          Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die g e s a m t e wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt

          Jetzt schauen wir in die untergesetzliche Vorschrift der “Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ (also für die freiwillig Versicherten) hinein.

          Dort ist in § 5 Abs. 3 normiert:
          E i n m a l i g e beitragspflichtige E i n n a h m e n sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. –Dies gilt abweichend von § 23a SGB IV auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung—. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. Abweichende Regelungen in den Absätzen 4 bis 6 bleiben unberührt.

          Daher ist nach meinem bescheidenen Rechtsverständnis, die Einmalzahlungen aus April 2024 b e i t r a g s p f l i c h t i g zur f r e i w i l l i g e n Versicherung.

          N i c h t beitragspflichtig w ä r e es nach meinem Verständnis nur dann, wenn in den Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (für die freiwillig Versicherten) z.Bsp. ein Satz wie folgt stände.
          „Nicht beitragspflichtig ist das (einmalige gezahlte) Arbeitsentgelt, welche wegen
          § 23a Abs. 4 Satz 2 SGB IV (also keine Anwendung der März-Klausel, weil NACH März gezahlt) keine Zuordnung zum Vorjahr findet.“

          Nicht beitragspflichtig wäre es auch dann, wenn ein Richter das entscheiden würde. Ein solches Urteil kenne ich aber nicht. Vor Gericht und auf hoher See ist aber alles möglich.

          Solange es ein solches Urteil nicht gibt und keine Literatur (wohlgemerkt zur FREIWLLIGEN Versicherung) explizit die Beitragspflicht verneint, bleibe – zumindest- ich- bei der Beitragspflicht zur freiwilligen Versicherung für die Einmalzahlung im April 2024

          Und ja: Aussteiger24 sollte, wenn er wirklich höhere Beiträge zahlen will, der Krankenkasse diese Einmalzahlung melden. Da sitzen ja keine Hellseher.

          Grüße Bert

          • Hallo Bert,

            erst mal vielen Dank für diese ….Abhandlung (?) Sehr aufschlussreich und detailliert…..bin beeindruckt 👍👍
            Zum letzten Satz….wenn er höhere Beiträge zahlen will….
            Na ja wollen tue ich das natürlich nicht, aber nach meinem Verständnis werde ich nicht darum herum kommen…..Also dann versuchen aus der “ Not eine Tugend zu machen“…und so vorgehen wie ich das aktuell geplant habe.

            Viele Grüße

            24erAussteiger

        • @Markus Schmetz

          Wir werden dann in dieser Frage wohl uneinig bleiben.
          Bert Esser hat hier mit seinem obigen Kommentar eine sehr detaillierte Zusammenfassung der Rechtslage abgegeben, die sich zu 100% mit meiner Auffassung deckt. Vielen Dank an Bert für die Mühe.
          Ich fasse das einmal etwas kürzer zusammen:
          Im ersten Teil erläutert Bert noch einmal die März-Klausel. Darüber gibt es aber keine Uneinigkeit und trifft zudem für die ursprüngliche Frage auch nicht zu.
          Im zweiten Teil geht es dann um die Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kernsatz lautet: „Bei der freiwilligen Versicherung kommt nahezu alles zur Beitragspflicht.“ Im Detail ergibt sich diese Aussage aus den Einheitlichen Grundsätzen des GKV Spitzenverbandes. Für einen nachträglich gezahlten Bonus ist hier §5 Abs.3 maßgeblich.

          Einig sind wir uns dann aber wohl alle wieder in der Vorgehensweise für 24erAussteiger:
          Die Bonuszahlung sollte der Krankenkasse gemeldet werden, verbunden mit der Bitte, die Beitragsberechnung zu überprüfen und ggfs. anzupassen.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo an Alle,

            Vielen Dank für die Infos und Beiträge zu „meinem Thema“ 🙏
            Ich werde es der KK melden und dann hier im Forum darüber berichten….ist ja vielleicht doch nicht ganz uninteressant für den einen oder anderen.

          • Guten Morgen liebes Forum,

            wie versprochen hier das Update zu der „Bonus Verbeitragungsthematik“

            Ich hatte ja erwähnt, dass sich der Bonus in zwei Zahlungen aufgeteilt hat. Ein Betrag im Januar, ein Betrag im April.
            Erster KK Bescheid sagte aus, dass weder die Januar Zahlung noch die April Zahlung Verbeitragt werden. Januar Zahlung u.a. wegen „März Klausel“. April Zahlung mit der Begründung, dass diese ja auch auf das Jahr 2023 referenziert und in 23 hätte ich ja sowieso den Max. Beitrag bezahlt.
            Daraufhin kontaktierte ich die KK noch einmal mit der Bitte mir schriftlich zu bestätigen, dass die April Zahlung auch definitiv NICHT verbeitragt wird und dass auch späterhin keinerlei Ansprüche gegen mich in diesem Zusammenhang mehr geltend gemacht werden. Ergänzend habe ich meinem Schreiben die „Beitragsbedingungen nach $5 Abs 3 des GKV Spitzenverbandes noch einmal mitgeschickt😁
            Und….tadaaaa kam ein Anruf mit einer Entschuldigung und der Ankündigung dass der April Betrag DOCH verbeitragt wird….man hätte sich das noch einmal „genauer angesehen“…..
            Also ich denke man ist da irgendwie in einer „Grauzone“. Es hat den Anschein, dass diese Art Themen sehr viel Detailwissen bei den KK Sachbearbeitern verlangen. Und ich kann mich dem Rat des Privatiers hier nur anschließen bei derlei Themen lieber einmal mehr nachzufragen. Im worst case hätte ich eine niedrigere Vorauszahlung geleistet und irgendwann wäre bei einer internen Revision oder Audit innerhalb der KK herausgekommen, dass die April Zahlung doch im Nachhinein hätte verbeitragt werden müssen….dann wäre aber mit der Vorauszahlung in 24 schon gelaufen.
            Vielleicht hilft das ja dem einen oder anderen. Für mich persönlich ist das eine positive Entwicklung da ich nun meine Vorauszahlung für 25,26 und 27 finalisieren kann wenn der „neue Beitragsbescheid“ bei mir eintrifft.
            ich hoffe dann alles „richtig“ gemacht zu haben und würde mich noch über ergänzende Tipps oder „Fallstricke“ in diesem Zusammenhang als Kommentar freuen.

          • @24erAussteiger:
            Vielen Dank für die Rückmeldung. Es freut mich, dass die Krankenkasse in deinem Sinn entschieden hat. Und es freut mich auch, dass dies der Einschätzung entspricht, die ich anfangs hatte und die Bert Esser hier sehr ausführlich erläutert hat.

            Gruß, Der Privatier

  275. Eine Frage in die Runde.
    Ist es schon mal vorgekommen, dass eine Bonuszahlung oder betriebliche Rente vom AG geleistet wurde, ohne dass der AG diese der KK gemeldet hat?

    • Also bei mir war es so, dass Ekst und Soli abgeführt wurden aber kein KK Beiträge.
      Auszahlung Bonus war im April.

  276. @24erAussteiger

    Ich zitiere aus dem von mir o.g. Link:

    Einmalzahlung im Jahr nach Beschäftigungsende
    Wird eine Einmalzahlung erst im Kalenderjahr nach dem Beschäftigungsende ausgezahlt, kann sich eine Beitragspflicht nur noch im Rahmen der Märzklausel ergeben. Erfolgt die Zahlung jedoch erst nach dem 31. März des Folgejahres, sind von der Einmalzahlung keine Beiträge mehr zu entrichten.

  277. Hallo an Alle,

    Vielen Dank für die Infos und Beiträge zu „meinem Thema“ 🙏
    Ich werde es der KK melden und dann hier im Forum darüber berichten….ist ja vielleicht doch nicht ganz uninteressant für den einen oder anderen.

  278. Ein freundliches „Hallo“ in die Runde.
    Aus aktuellem Anlass eine Frage: Übernimmt die Arbeitsagentur auch (weiterhin) den PKV/PPV Anteil (bis zur max.GKV Grenze), wenn zuvor Vorauszahlungen geleistet wurden? Denn während des Bezuges des ALG1 zahlt man ja nicht mehr an die PKV…

    Sachverhalt: AHV zum 30.06.2023. ALG1 Bezug über 24 Monate genehmigt (Keine Sperrfrist o.ä.)
    In 2023 4 Monate im ALG1 Bezug incl. Übernahme der relevanten PKV/PPV Kosten. In 2024 vollständige Abmeldung vom ALG1 Bezug und Auszahlung der Abfindung als Einmalbetrag. Plan: Vorauszahlung von 3 Jahren PKV/PPV Beitrag noch in 2024. Anmeldung des restlichen ALG1 Bezuges (genau 20 Monate) zum 01.01.2025.

    Nach meinem Verständnis sollte die Arbeitsagentur dann auch wieder den Krankenkassenbeitrag übernehmen. Oder gilt es bei der erneuten Antragstellung etwas besonderes zu beachten?

    Vielen Dank für Euer Interesse und Euer Wissen.
    Gruß Exxus

    • Moin Exxus,

      „Nach meinem Verständnis sollte die Arbeitsagentur dann auch wieder den Krankenkassenbeitrag übernehmen.“

      Ja, die AfA übernimmt dann wieder den KK-Beitrag.

      „Oder gilt es bei der erneuten Antragstellung etwas besonderes zu beachten?“

      Bei u55:

      siehe nachfolgendes AfA-Merkblatt: Punkt 2.1 „Befreiung von der Versicherunspflicht“

      Auszug:

      Bei jeder erneut eintretenden Arbeitslosigkeit ist ein neuer Befreiungsbescheid erforderlich.

      https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba035025.pdf

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, vielen Dank für die schnelle Info. Das Merkblatt der AfA war mir aus 2023 noch bekannt. (Ich war beim Bezug des ALG1 in 2023 bereits 58plus, daher die 24 Monate Bezugsrecht.)Während die Höhe des ALG1 konform zu dem aus 2023 dann auch ab dem Bezug 2025 konstant bleibt, wird der übernommene Beitrag der PKV/PPV dann entsprechend den neuen Werten für 2025 angepasst? Beim ALG1 gilt ja der „zuvor bemessene Bestandsschutz“. Wie verhält sich das Betreff PKV/PKV. Das wäre nicht wirklich relevant, doch interessant zu wissen.
        Gruß Exxus

        • Moin Exxus,

          “ … wird der übernommene Beitrag der PKV/PPV dann entsprechend den neuen Werten für 2025 angepasst?“

          Ja, wird dann auf 2025 angepasst und richtig … „Während die Höhe des ALG1 konform zu dem aus 2023 dann auch ab dem Bezug 2025 konstant bleibt“ … außer:

          Du änderst die Steuerklasse, dass hätte dann Einfluss auf die ALG-Höhe ab 2025, dito Stichwort Kind:

          – Anspruch auf Kindergeld = Leistungssatz 67%
          – Anspruch auf Kindergeld entfällt = Leistungssatz 60%

          Gruß
          Lars

  279. Nachtrag: die Arbeitsagentur hatte mir den Krankenkassenbeitrag zuvor mit dem ALG1 ausgezahlt und ich habe alles wie zuvor direkt mit der PKV geregelt/überwiesen. So würde ich es bei dem Neuantrag auch wieder regeln. Also keine Überweisung der Arbeitsagentur an meine PKV.

  280. Hallo zusammen und vielen Dank (insbesondere an den Privatier) für das tolle Forum und die vielen hilfreichen Beiträge!

    Ich habe den Artikel und die Kommentare zum Thema „Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen“ durchgearbeitet und dabei verstanden, dass eine eventuelle Erstattung von geleisteten Vorauszahlungen steuerpflichtig ist, was ich auch logisch finde.

    Zu einer Frage, die sich mir in diesem Zusammenhang stellt, habe ich jedoch noch keine Antwort gefunden/finden können. Wie verhält es sich mit einer möglichen Beitragspflicht auf Erstattungen in der GKV? Als freiwillig Versicherter muss man als GKV-Versicherter ja mehr oder weniger für alle Einkünfte Beiträge zahlen, gilt das gegebenenfalls auch für „Einkünfte“, die durch Erstattungen von Vorauszahlungen zustande kommen? Das könnte, wenn es so sein sollte, in ungünstigen Konstellationen die Freude über eine Steuerersparnis im Nachhinein stark beeinträchtigten.

    Vielen Dank und viele Grüße vom Küstenmann

    • Moin Küstenmann,

      öffne einmal (siehe oben in der Einleitung) den vom Privatier eingestellten Link: „Einkommensteuerrechtliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen“. Dann weiter unter Punkt 6: „Erstattungsüberhänge“ … Rz (Randziffer 203 und 204) inklusive Beispiel/Erläuterungen …

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für die Quelle. Wenn ich die Ausführungen dort richtig interpretiere kann die Erstattung von Vorauszahlungen in einem höheren zu versteuernden Einkommen münden, dass die GKV dann auch für Beiträge heranziehen kann. Somit muss die persönliche Situation bei der Planung von Vorauszahlungen auch in dieser Hinsicht berücksichtigt werden.

        Viele Grüße

        Timo

    • Das wäre eine Frage, die @Bert Esser bestimmt beantworten kann.

      Ich kann da nur meine persönliche Einschätzung zu abgeben. Und die lautet:
      Nein, die Krankenkasse sollte den Erstattungsüberhang nicht verbeitragen.

      Warum? Wenn wir einmal von einem EkSt-Bescheid ausgehen, den die Krankenkasse immer gerne als Grundlage für die Beitragsbemessung verwenden, so wird dabei aber niemals das zu versteuernde Einkommen (zvE) betrachtet. Das zvE ist (abgesehen von einigen Besonderheiten) in der Regel die letzte Stufe in der ganzen Berechnung, bevor dann die Steuer festgestellt wird.
      Die Krankenkassen setzen aber weit vorher an, nämlich bei den einzelnen Einkunftsarten (wie z.B. nichtselbstständige Arbeit, Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung usw.). Für die Beitragsbemessung ist dann die Summe der positiven Einkünfte relevant. Und weiter geht die Rechnung nicht.
      Ein Erstattungsüberhang gehört aber nicht zu irgendeiner Einkunftsart, sondern ist eigentlich eine negative Sonderausgabe. Und Sonderausgaben werden in der Beitragsbemessung der Krankenkasse nicht berücksichtigt.

      Gruß, Der Privatier

      • da kann ich dem Privatier nur beipflichten.

        Die KK berechnen nach Einkünfte (aus Gewerbe oder aus Verm/Verp).
        Mehr weiß man als KK-Mitarbeiter nicht (in der Regel).

        So wie ich es verstehe, sind gezahlt Beiträge zur Krankenkasse Sonderausgaben und mindern höchstens das zu versteuernde Einkommen (nicht aber die Einkünfte).

        Umgedreht erhöhen Erstattungen nach meinem Verständnis nicht die Einkünfte, die für die Beitragsberechung relevant sind.

        • Hallo Privatier, hallo Bert,

          vielen Dank für Eure ausführlichen Erläuterungen, die meine Frage perfekt beantworten.

          Beste Grüße

          Timo

  281. Hallo zusammen, ich möchte gerne um Einschätzung einiger „Experten“ hier bitten.

    Zunächst einmal der Hintergrund/Rahmenbedingungen: Ausstieg Ende 2022, Beschäftigungsende 30.07.2023, dabei 7 Monate bezahlte unwiderrufliche Freistellung, dadurch Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Abfindungsauszahlung 15.01.2024. Daraufhin habe ich mich von August 2023 bis Dezember 2023 arbeitslos gemeldet und ALG I bezogen. Ab 01/2024 dann Dispojahr eingelegt und freiwillig versichert bei Zahlung des Mindestbeitrags von knapp 227 Euro. Seit 09/2024 habe ich mich wieder arbeitslos gemeldet, weil ich meinen ALG I Anspruch (noch ca. 8 Monate) voll ausnutzen möchte und davon ausgehe, dass ich ab Mitte 2024 wieder arbeiten werde. Die 3 Monate ALG I in 2024 möchte ich mit Sonderausgaben bevorzugt KK-Vorauszahlung kompensieren. Dafür muss ich mich natürlich im November/Dezember wieder abmelden, um freiwillig versichert zu sein und die Vorauszahlung tätigen zu dürfen.

    Laut Abfindungsrechner und Steuerberater erhöht sich die Steuerlast nicht, wenn Entgeltersatzleistung kleiner/gleich Sonderausgaben sind. Die KK-Vorauszahlung auf die vollen 3 Jahre auszuweiten, lohnt sich m.E. auch nicht, weil ich mich in 2025 wieder arbeitslos melden werde und die TK dann die getätigte Vorauszahlung wieder zurückerstatten will und ich diese dann als Einkommen versteuern muss – je nachdem mit Spitzensteuersatz.

    Nun zu meiner Frage: eigentlich wollte ich eine KK-Vorauszahlung in der Höhe der 3 ALG I-Bezüge machen. Nun habe ich hier jedoch verschiedenes gelesen und bin unsicher, ob mein Plan so aufgeht. Zum einen weil hier erwähnt wurde, dass die Höhe des Betrags (mal 3 Jahre) von der Höhe der im Vorjahr tatsächlichen geleisteten (freiwilligen?) Beiträge abhängt. Ist das so? Werden die Beiträge, die das Arbeitsamt zahlt mit einberechnet? Ich bin davon ausgegangen, dass der letztgezahlte monatliche KK-Beitrag mit 36 Monaten multipliziert als Maximalsumme angesetzt werden kann und man jedoch selbst frei entscheiden kann, ob man 36 Monate voll ausnutzt oder auch nur weniger Monate. Zum anderen wurde hier bereits auf die 10-Tage Regel verwiesen und auch den Veranlagungs-/Bezugszeitraum. Darüber hinaus sehe ich inzwischen doch das Problem der Rückerstattung in 2025 und die dann erforderliche Versteuerung als Einnahme in meiner Steuer-Erklärung für 2025.

    Kann mir jemand sagen, ob mein Plan doch funktioniert und/oder worauf ich dabei genau achten muss?

    Vielen Dank im Voraus.

    • Hallo Herbst,
      ich kann nur jedem raten, Kontakt mit seiner Krankenkasse aufzunehmen und nachzufragen bezüglich Vorauszahlung und Höhe der Vorauszahlung. Ich zahle dieses Jahr das zweite Mal voraus (zuerst in 2021) und meine Krankenkasse ist sehr kulant.
      1) ich habe in 2024 bis Juli ALG 1 bezogen und bin seit August wieder freiwillig versichert. Meine Krankenkasse hat mir schriftlich bestätigt, dass ich auf Basis meiner momentanen monatlichen Zahlung die Vorauszahlung leisten kann, also 36 mal Monatsbeitrag. Damit ist also nicht wichtig welchen Beitrag die AfA in 2024 bezahlt hat.
      2) meine Krankenkasse erlaubt mir sogar die Vorauszahlung, obwohl ich noch ein Guthaben habe (da ja teilweise ALG 1 Bezug in den letzten drei Jahren)
      3) meine Krankenkasse hat mir während dem ALG Bezug auch nicht das Guthaben zurückgezahlt, sondern fortgeschrieben bis ich wieder freiwillig versichert war.

      Ich glaube es gibt auch die Möglichkeit wenn man angestellt ist, aber wegen der Höhe des Gehalts freiwillig in der Krankenkasse versichert ist, den Beitrag weiterhin selbst zu bezahlen und der Arbeitgeber nur seinen Beitragsanteil zur Krankenkasse überweist über die Gehaltsabrechnung. Damit solltest Du dann einer Rückzahlung in 2025 entgehen.

      • Ich habe keine Zweifel daran, dass deine KK sehr kulant ist und dir alles Mögliche erlaubt.
        ABER: Für das Finanzamt hat das keinerlei Bedeutung!
        Deine KK könnte dir auch bestätigen, dass sie die 10-fache Summe an Vorauszahlung akzeptiert. Das hilft aber alles nichts. Es kommt immer nur darauf an, was das Finanzamt anerkennt.
        Und diese Regel ist eindeutig:
        Steuerlich wirksam ist immer nur der 3-fache Wert der vom Versicherten im Veranlagungsjahr geschuldeten Beiträge. In deinem Fall wären das die Beiträge von Aug./Sept./Okt./Nov.
        Der Dezember ist erst in 2025 fällig. Zählt also nicht mit. Und ebenso die Beiträge, die von Agentur übernommen wurden – zählen auch nicht.
        Die Basis wären also 4 Monate. Und die max. steuerlich wirksame Vorauszahlung damit 12 Monate.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier, du meinst doch 01.01. – 28.8.2024, und somit 8 Monate, oder? In dieser Zeit war ich Privatier und war freiwillig versichert.

          Bezieht sich auf: Steuerlich wirksam ist immer nur der 3-fache Wert der vom Versicherten im Veranlagungsjahr geschuldeten Beiträge. In deinem Fall wären das die Beiträge von Aug./Sept./Okt./Nov.

          • Mein obiger Kommentar bezieht sich auf den darüber stehenden Kommentar von blauer_mazda und auf den dort geschilderten Sachverhalt.

            Gruß, Der Privatier

      • Danke für deine Antwort. Bei welcher Krankenkasse bist du denn? Vielleicht ist das ja für jemand Anderes hier eine Motivation zum Wechseln…

    • „Ich bin davon ausgegangen, dass der letztgezahlte monatliche KK-Beitrag mit 36 Monaten multipliziert als Maximalsumme angesetzt werden kann “

      Nein, du kannst eine Vorauszahlung bis zum dreifachen des im betreffenden Jahres geschuldeten Beitrages steuerlich absetzen. Da du einige Monate nicht Beitragsschuldner warst (arbeitslos), ist das etwas anderes wie 36 x Dezemberbeitrag.
      Wieviel du genau einzahlst ist dem Finanzamt egal, sofern es unter dem dreifachen Jahresbeitrag ist.

      Noch ein Hinweis, es sind die geschuldeten Beiträge, nicht die gezahlten Beiträge auf die sich der dreifache Jahresbeitrag bezieht.
      Der Dezemberbeitrag wird z.B. erst im Januar fällig, zählt also fürs nachfolgende Jahr. Du kannst dennoch die Vorauszahlung in der ersten Dezemberhälfte leisten.

      Zur Rückerstattung: Gib keine Einzugsermächtigung sondern überweise. Wenn die TK zurückerstatten möchte, dann wird sie erst nach deiner Kontoverbindung fragen. Wenn du dann sagst, dass deine Arbeitslosigkeit nur kurz ist und du danach wieder freiwillig versichert sein wirst, dann lassen sie sich bitten und das Beitragsguthaben auch über die ALG1-Zeit stehen. So war es damals zumindest bei mir.

      • Vielen Dank für die verständliche Ausführung! Dann habe ich etwas dazu gelernt und traurigerweise auch mein Steuerberater. Der hat auf diesen Punkt (die in 2024 tatsächlich geschuldeten Beiträge) nämlich nicht hingewiesen… Sehr ärgerlich. Das werde/muss ich berücksichtigen.

        Ich hatte bereits mit der Techniker Krankenkasse telefoniert und auch ein Auskunftsschreiben erhalten. Allerdings wusste/erwähnte das weder der Sachbearbeiter noch war das Auskunftsschreiben derart konkret. Es wurde nur auf den aktuellen Beitragssatz von 226 Euro und drei Jahre im Voraus verwiesen.

        Tatsächlich habe ich mich zum 29.8.2024 arbeitslos gemeldet. Wird dieser Monat voll, anteilig oder gar nicht zur freiwilligen Versicherungszeit gerechnet? Weißt du oder jemand Anderes das?

        • „Wird dieser Monat voll, anteilig oder gar nicht zur freiwilligen Versicherungszeit gerechnet?“
          Es wird das gerechnet, was du deiner Krankenversicherung für diesen Zeitraum an Beiträgen schuldest. Und wie ich deine Krankenkasse so kenne, wird sie das taggenau ausrechnen. Die Antwort lautet daher: Anteilig.

          Gruß, Der Privatier

    • @Herbst:
      Zunächst kurz der Hinweis, dass die Phase von 01/2024 bis 08/2024 KEIN Dispojahr war. Es gibt zwar keine offizielle Definition eines Dispojahres, ich würde diese Zeit aber lieber als Auszeit oder Privatier-Zeit bezeichnen. Ein Dispojahr hat andere Voraussetzungen und andere Ziele und wenn der Begriff falsch verwendet wird, führt das bei anderen Lesern nur zu Verwirrungen.

      Nun zur Frage nach den KV-Vorauszahlungen:
      Wie oben im Beitrag erläutert, werden als Basis für die Berechnung des 3-fachen Wertes die vom Versicherten geschuldeten Beiträge im Veranlagungsjahr verwendet. Dies sind grundsätzlich immer nur die Beiträge, die für Zeiten einer freiw. gesetzl. oder einer privaten Versicherung fällig werden. Pflichtbeiträge (auch die von der Agentur gezahlten) zählen dabei nicht mit. In deinem Fall wären das die Beiträge von Jan.-Aug. und ggfs. Nov.24. Der Dezember zählt auch nicht, da der Beitrag erst im Jan.25 fällig wird.
      Steuerlich anerkannt würde dann eine Vorauszahlung in der dreifachen Höhe.

      Die Aussagen von blauer_mazda sind irreführend und sollten besser nicht beachtet werden (s. Kommentar).

      Gruß, Der Privatier

  282. Hallo,

    ich bin in 2024 Privatier und GKV versichert. Wegen der Fünftelregelung will ich in 2024 noch die 3 Jahres KV-Vorauszahlung tätigen.
    Mit meiner KV habe ich telefoniert und die sagt mir, dass ich meinen freiwilligen Beitrag vom Dezember 2024 mal 36 nehmen soll und nach dem 15.12. einzahlen kann. Das wären dann in Summe aber mehr als der real in Summe gezahlte KV Betrag in 2024, da ich vor April einen kleineren Beitrag wie heute hatte.
    Frage 1: Kann ich wie von meiner KV empfohlen den höheren Beitrag zahlen, was mir aus steuerlicher Sicht lieber wäre?
    und
    Frage2: Was macht das Finanzamt, wird die den von der KV vorgeschlagene Vorauszahlung Dez2024*36 akzeptieren, oder auf den real geschuldeten Beitrag 2024 *3 reduzieren?

    Danke für eure Rückmeldung.

    • moin frider,

      die Rz (Randdziffer) 134 des BMF Schreibens „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ (DOK 2017/0392623) sagt hierzu eindeutig folgendes aus:

      “ … die in der Summe das Zweieinhalbfache*** der im VZ vertraglich geschuldeten Beiträge überschreiten, …“

      *** ist in der Zwischenzeit auf das 3xfache erhöht. Wichtig aber: …
      der im VZ vertraglich geschuldeten Beiträge überschreiten, …“

      Also das FA wird auf das 3-fache der im VZ vertraglich geschuldeten Beiträge kappen und den überschreitende Betrag später im 4. Jahr ansetzen.

      Gruß
      Lars

  283. @Lars, d.h. nur der geschildete Betrag wird anerkannt und der Rest ins 4.te Jahr verschoben.

    @Frei_2020, danke für den Link, d.h. ich muss die Überweisung der Vorauszahlung zwischen dem 15 und 22.12.2024 tätigen…

    • Moin Frider,

      ja, ganz oben in der Einleitung vom Privatier den Link (blau untersetzt) „Ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Be­hand­lung von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen“ öffnen und unter Rz (Rz = Randziffer … steht links neben den Absätzen) 149 findest Du ein Rechenbeispiel. Hier genau hinsehen, basiert noch auf dem 2,5 fachen Vorauszahlbetrag, dann wird die Prozedur etwas anschaulicher.

      10 Tage-Regel
      Unter Rz 195 findest Du den entsprechenden Passus zu der 10 Tage-Regel. Ganz wichtig, die Einzahlung muss vor dem 22.12. vorgenommen werden und da empfehle ich nicht kurz vor Ultimo die Einzahlung zu tätigen, sondern am Montag, den 16.12. die Überweisung vorzunehmen.

      Gruß
      Lars

  284. Guten Abend.
    Nach 3 Monaten Arbeitslosengeld bin ich seit 1. Jan 24 freiwillig gesetzlich bei der TK versichert mit dem Mindestbeitrag.
    Abfindung kam im Januar 24 und wird nicht verbeitragt. Ich habe umgestellt von Einzugsermächtigung auf selbst überweisen. Normalerweise ist Zahlungstermin bis zum 15. des Folgemonats, also erst im Januar 25 für Dezember 24.
    Nach Rücksprache mit der TK möchte ich nun für die kommenden 3 Jahre vorauszahlen.
    Mein Plan ist nun, für November 24 bereits am 3.12.24 zu überweisen, für Dezember 24 bereits am 9.12.24 und dann direkt im Anschluss am 10.12.24 die Summe für die 36 Monate als Vorauszahlung.
    Ich erhoffe mir so, dass auch die Dezember Zahlung 24 bereits in der Zahlungsbestätigung der TK auftaucht und ich somit für 2024 dann 12 Monatsbeiträge bescheinigt bekommen habe und somit 12 in 2024 gezahlte Beiträge x 3 Jahre = 36 Monate Vorauszahlung absetzen kann.
    Ansonsten wären für 2024 doch nur 11 Monatsbeiträge von der TK in der Zahlungsbescheinigung und ich könnte nur 11 Monatsbeiträge als Basis für die Vorauszahlung zugrunde legen, also 11 Monatsbeiträge x 3 Jahre = 33 Monate Vorauszahlung….sehe ich das richtig?
    Gibt es dazu Erfahrungen?
    Danke euch,
    Liebe Grüsse
    Nafets 2023

    • Hallo Nafets,
      nach meinem Verständnis ist das so nicht ganz richtig, für die Vorauszahlungen kommt es nicht darauf an, was Du wann gezahlt hast, sondern was Du in dem Jahr geschuldet hast, d.h. in 2024 hast Du die Beiträge für Dezember 2023 (da erst im Januar 2024 fällig) und die Beiträge Januar bis November 2024 geschuldet, diese zusammenzählen, mit 3 multiplizieren und wie beschrieben überweisen.
      Aber gleich die Frage an die Community, diese Rechnung gilt so wie ich es verstehe nur für freiwillig Versicherte in der GKV, PKV-Versicherte schulden ihre Beträge tatsächlich zum jeweils 1. des versicherten Monats, nicht zum 15. des Folgemonats?

      • Hallo rho26,
        Danke für deine Mühe.
        Folgende ergänzende Info von meiner Seite:
        Der Dezember 23 Beitrag wurde vom „Arbeitsamt“ bezahlt, da ich von Oktober bis Dezember 23 arbeitslos war. Also habe nicht ich den Dezember Beitrag geschuldet bzw im Jan. 24 bezahlt.
        Ich habe erst für die Zeit ab Januar 24 selber bezahlt, freiwillig in der gesetzlichen KV zum Mindestbeitrag.
        Für Jan bis Nov habe ich also „normale Zahlungstermine“ im jeweiligen Folgemonat. Also 11 Zahlungen in 2024. Der Zahlungstermin für Dez24 würde normalerweise in den Jan.25 fallen und wäre dann nach „Abflussprinzip“ nicht mehr steuerwirksam für 2024, so mein Gedanke….
        Da aber FÜR Dez 24 geschuldet, dachte ich, ich könne ihn auch IN 2024 zahlen und somit auch für die folgenden 3 Jahre mit vorauszahlen.
        Also 3 Jahre x 12 Monatsbeiträge.
        Wenn ich nur 11 Monatsbeiträge IN 2024 gezahlt hab, dürfte ich doch nur 3 Jahre x 11 Monatsbeiträge vorauszahlen, oder?
        Danke euch für eure Hilfe schon jetzt,
        LG Nafets 2023

        • Du kannst das vorauszahlen, was die Kasse als Vorauszahlung akzeptiert. Das kann auch mehr sein als 3 geschuldete Jahresbeiträge. Der Haken ist daran, dass das Finanzamt eben nur das Dreifache des 2024 geschuldeten Beitrages als steuermindernde Vorauszahlung für 2024 akzeptiert, der Rest ist nicht verloren sondern wird vorgetragen.

          Als angedeutete Frage lese ich, inwiefern die Krankenkasse vielleicht den Dezemberbeitrag doch in 2024 bescheinigt und das Finanzamt dies so akzeptiert.
          Da kann man nur sagen, es wäre ein Fehler (von beiden) wenn das so durchgehen würde. Fehler passieren immer wieder, aber du solltest nicht damit rechnen.
          Wenn 12/2024 doch fälschlicherweise anerkannt wird, dann haste halt Glück gehabt. Nur Versuch macht kluch, aber es gab auch schon Kommentatoren denen daraufhin erstmal gar keine Vorauszahlung akzeptiert wurde. Die mussten das dann über einen Einspruch durchsetzen. Der Versuch kann also auch Nebenwirkungen haben.

          • Hallo eSchorsch,
            Danke für deine Hilfe.
            Zu dem „geschuldeten Betrag“ bin ich halt unsicher.
            Geht es um den FÜR 2024 geschuldeten Betrag, also 12 Monatsbeiträge?
            Oder um den IN 2024 geschuldeten Betrag, also in meinem Fall 11 Monatsbeiträge.
            Akzeptiert das Finanzamt dann in meinem Fall nur 33 Monate Vorauszahlung, oder trotzdem 36 Monate?
            Letztendlichgeht es „nur“ um ca 900 Euro Differenz (4xMindestbeitrag), aber andererseits um Optimierung der 1/5tel Regel.
            Würdet ihr zur Sicherheit dann nur 33 Monate vorauszahlen?
            Besten Dank
            LG
            Nafets 2023

          • Wie rho26 schon richtig geschrieben hat, ist es der in 2024 vertraglich geschuldete Beitrag. In deinem Falle Beiträge für die Monate Januar bis November, also nur 11 Monate.

  285. Hallo eSchorsch,
    Danke nochmal.
    Demnach werde ich also für Dezember dieses Jahr nicht mehr bezahlen und als Vorauszahlung wohl besser nur 33 anstatt 36 Monate leisten.
    Besten Dank
    LG
    Nafits 2023

  286. Wir haben bei der TK in 2022 den Beitrag für drei ganze Jahre vorausgezahlt. Nach entsprechenden Beitragserhöhungen reicht das Guthaben noch bis ca. Mitte 2025.
    Wir möchten nun in 2024 nochmal drei ganze Jahresbeiträge vorauszahlen. Die TK hat uns aber mitgeteilt, dass wir den Drei-Jahres-Beitrag abzüglich des vorhandenen Guthabens für 2025 überweisen dürfen.
    Ist das so Praxis bei der TK? Eigentlich möchten wir den vollen Drei-Jahres-Beitrag überweisen.

    • Wie viel und ob überhaupt die KK an Vorauszahlungen akzeptiert, bestimmt jede Kasse selbst. Da gibt es keine gesetzliche Regelung.

      • Das ist mir klar. Mir geht es um die Frage, ob die Antwort des TK-Mitarbeiter seine persönliche Vorgehensweise ist oder eben gängige Praxis bei der TK. Im ersten Fall würde ich nochmal nachfragen.

        • @Radler: Es wird sich hier kaum jemand finden, der eine Aussage über die gängige Praxis der TK bei dieser Frage treffen kann. Mir liegen zwar auch keine statistischen Erkenntnisse vor, ich gehe aber davon aus, dass das Vorhaben, Vorauszahlungen in aufeinander folgenden Jahren zu leisten, nur sehr selten durchgeführt wird. Von daher wird es schwierig, hier ein gängiges Verfahren zu erkennen.
          Dabei ist es ohnehin fraglich, ob es überhaupt eine gängige Praxis (auch bei einfachen Vorauszahlungen) bei der TK gibt. Es hat hier schon recht vielfältige Rückmeldungen gegeben, die von einer problemlosen Genehmigung inkl. „Parken“ der Einzahlungen bei zwischenzeitlichem ALG-Bezug bis hin zur grundsätzlichen Ablehnung reichen. Letzteres wurde aber nach meiner Kenntnis in allen Fällen bisher dann am Ende doch immer erlaubt.

          Ein nochmaliger Versuch für eine Genehmigung kann also nicht schaden. Aber letztlich ist es die Entscheidung der Krankenkasse, ob sie die Vorauszahlung akzeptiert oder nicht.

          Gruß, Der Privatier

          • Wir haben bei der TK nochmal nachgefragt und die Antwort war eindeutig. Sie lassen nur 36 Monate Guthaben für die Folgejahre zu. Daher dürfen wir nur eben 36 Monatsbeiträge abzüglich vorhandenem Guthaben ab 1.1. überweisen.

        • Wer viel fragt, kriegt viele Antworten.
          Wenn du mich fragst, dann antworte ich: Machen! Überweise nächste Woche den dreifachen Jahresbeitrag und warte was die TK damit macht. Wahrscheinlich werden sie es einfach verbuchen und im Januar korrekt bescheinigen. Mit geringerer Wahrscheinlichkeit werden sie dich anrufen und fragen wohin sie das Beitragsguthaben zurückerstatten sollen. Dann sagste halt, dass du in 25/26 auf höheres Einkommen (=höhere Beiträge) spekulierst (planst das Depot umzuschichten etc.) und sie das Guthaben doch bitte stehen lassen sollen.

          • Deine Antwort gefällt mir! 🙂 Aber das Risiko, dass es dann ganz schief geht, war mir doch zum groß!

  287. Hallo,

    eigentlich dachte ich, ich hätte es verstanden,…aber kurz vor der der Überweisung an die Krankenkasse besser nochmal nachgefragt.

    Ich war bis Ende September angestellt, freiwillig gesetzlich versichert. Habe ab September auf Selbszahler umgestellt und war damit ab September 2024 Beitragsschuldner. Ab Oktober in der Transfergesellschaft weiterhin freiwillig gesetzlich versichert, weiterhin Selbstzahler.

    Wie ermittele ich die für das Beitragsjahr 2024 geschuldeten Beiträge, um die Summe der Vorauszahlung für 2025-2027 zu maximieren?

    Ist das schlicht die Summe der Beiträge Januar bis November 2024 (Dezember wäre ja erst im Januar fällig), die ich dann x3 nehmen kann? Oder ist das nur die Summe September-November 2024, da Januar bis August der Arbeitgeber Beitragsschuldner war? Heisst also grob 3×11 = 33x oder 3×3 = 9x Höchstbeitrag.

    Zusatzfrage: In 2024 hat sich der Krankenversicherungsbeitrag geändert (Kasse hat Beitragssatz erhöht) – Berechnungsgrundlage ist dann die Summe der Beiträge im Verlaufe des Jahres (jetzt mal angenommen Januar – November), und nicht etwa 11x der letzte Beitrag?

    Danke fürs Helfen!

    • „Oder ist das nur die Summe September-November 2024, da Januar bis August der Arbeitgeber Beitragsschuldner war?“
      Auch wenn das nicht gefällt … es ist so.
      Es zählt die Summe der Beiträge 09/24 – 11/24 (oder halt 01/24 – 11/24 in der Zusatzfrage).

  288. Hallo,

    ich hatte jetzt nach meinem Kommentar hier im Thread ein wenig gescrollt und war hier gelandet (eSchorsch hat das auch kommentiert): https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-31420

    Danach hatte ich das so verstanden, daß es am Ende egal ist, ob man Selbstzahler war oder nicht – Hauptsache man ist zum Zeitpunkt der Vorauszahlung Selbstzahler. Ich war ja das ganze Jahr freiwillig gesetzlich versichert. Was habe ich da falsch vrstanden.

    • Oh, wenn das so eindeutig im Gesetz steht, dann liege ich falsch mit meinem Kommentar und du kannst die KK-Beiträge 12/23 – 11/24 als Basis der Vorauszahlung ansetzen.

  289. Ich bin momentan am Abwägen ob ich in diesem Jahr noch Beiträge in die freiwillige GKV vorauszahlen möchte bei folgendem Szenario: Einkommen 2024 über Beitragsbemessungsgrenze, Erhalt von Abfindung in Höhe von etwas über zwei Jahresbruttogehältern nach Ende der vertraglichen Kündigungsfrist in Dispojahr 2025.
    Ist davon auszugehen, dass eine Beitragsvorauszahlung generell und ohne Ausnahme zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, wenn man beide Jahre zusammen betrachtet oder ist es ab einer gewissen Abfindungshöhe so, dass man besser auf die Vorauszahlung verzichtet und den Mindestbeitrag zur freiwilligen GKV (im Idealfall) Monat für Monat im Dispojahr zahlt? Ich habe außer den Beiträgen zur freiwilligen GKV und Pflegeversicherung bis auf einen mickrigen Beitrag für eine Auslandskrankenversicherung keine weiteren Versicherungen, die Berücksichtigung finden könnten.
    Ich nehme an bei Zahlung des gesetzlichen Mindestbeitrags gibt es auch keine Möglichkeit durch die Vorauszahlung der Beiträge noch einen kleinen prozentualen Nachlass zu erhalten?

    • „Ist davon auszugehen, dass eine Beitragsvorauszahlung generell und ohne Ausnahme zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, wenn man beide Jahre zusammen betrachtet?“

      Generelle Aussagen sind da kaum zu treffen, insbesondere wenn sie sich gleich auf mehrere Jahre beziehen. Mit dem Abfindungsrechner hier auf der Seite könnte man die verschiedenen Varianten einmal durchrechnen und dann vergleichen. Das kann aber dann auch nur eine Tendenz wiedergeben, da der Abfindnungsrechner mit einem vereinfachten Modell arbeitet und nicht alle Punkte einer Steuererklärung berücksichtigt.
      Wenn man einen Vergleich über mehrere Jahre machen möchte, so wäre dann sinnvollerweise auch die Phase mit einzubeziehen, in der die KV-Beiträge von anderer Seite übernommen werden (z.B. ALG-Bezug). Für diese Zeiten wäre zu klären, wie die KK mit den vorausgezahlten Beiträgen umgeht. Wenn sie sie zurückzahlen möchte, wären diese Zahlungen zu versteuern. Das gilt auch für die Zuschüsse, die die Agentur für Arbeit in dieser Zeit für die KV-Beiträge leistet.

      Gruß, Der Privatier

  290. Das habe ich mittlerweile erfragt: Das Guthaben kann auf Wunsch bestehen bleiben und auch einen ALG-Bezug „überwintern“. Anschließend besteht die Möglichkeit, etwaiges Restguthaben beim neuen AG aufzubrauchen, wenn dieser einen als Selbstzahler einrichtet. Leider gewährt meine GKV keinen Nachlass. Werde interessehalber mal bei anderen nachfragen (auch wenn das natürlich jetzt zu kurzfristig und für meinen aktuellen Fall nicht mehr von Relevanz sein wird).

    Ich lese hier oft in Kommentaren, dass eine Beitragsvorauszahlung im Jahr der Abfindung, also bei den meisten im Dispojahr, sinnig sei. Das verstehe ich nicht, schließlich zahlt man doch ausgerechnet in diesem Jahr durch Anwendung der Fünftelregelung einen viel geringeren Steuersatz. Demzufolge müsste man doch eher im Jahr davor noch als AN, der womöglich noch den Spitzensteuersatz zahlt, viel eher von einer Steuerersparnis profitieren können. Oder habe ich hier einen grundlegenden Denkfehler?

    Leicht Offtopic hier, aber beim Thema Rentenpunkte erwerben, sollte es sich vom Steuerspareffekt doch analog verhalten? Ich halte nichts von der ges. Rente, aber vielleicht hilft eine freiwillige Einzahlung des Mindestbeitrags im Dispojahr ja beim Erhalt der 35 Beitragsjahre. Besser als jahrelang eingezahlt zu haben und am Ende gar nichts zu erhalten, wenn vielleicht ein Jahr fehlt und man gesundheitlich nicht mehr so fit ist, eins dranzuhängen.

    • Moin Martin HE
      Ergänzung zu Lars Tip betr. Abfindungsrechner .
      Unterscheidung Dispojahr vs Jahr der Zahlung der Abfindung(szahlungen)

      Bei KEINER Abfindung oder bei Steuerzahllast durch 5tel Regelung kleiner
      Steuerzahllast wie Vorjahre , könnte natürlich auch eine Betrachtung der
      Steuersparleistung durch vorgezogene Zahlungen in Jahre(n) mit hoher
      Zahllast , dort ggf. eine bessere Kompensationsmasse ergeben = Individualfragen .
      Zumal ja dann ggf. auch im Abfindungszahljahr die Kompensationsmasse fehlt ???
      Keine Ahnung wie da die individuellen Bedürfnisse besser zu erreichen sind .

      Auch dort zählt ja n.w.v. , NACH der Steuer ist VOR der Steuer ( Halt in jedem VAJ ) .
      Da macht natürlich auch eine Langzeitbetrachtung durchaus Sinn betr. Zahllasten .

      Und betr. Rentenpunkte = Son DS Rentnerstock an Langlebigkeitsschutz-Versicherungen
      halte ich pers. als durchaus Zielführend um den Fixkostenanteil im Monat zu decken .
      Ob der nun zwingend von der DRV kommen muss , Keine Ahnung . Hauptsache Verbrauch
      ist möglich . INSBESONDERE bei Langlebigkeitsschutz Versicherungen .

      LG Det

      • PS : Fraglich ist natürlich auch , ob der Spitzensteuersatz den Durchschnittssteuersatz repräsentiert………….
        Oft ist ja einfach nur das Ziel , den Durchschnittssteuersatz einer passenden
        Steuerzahllast anzupassen . Wenn DAS dann immer noch Spitzensteuersatz ergibt
        = Herzlichen Glückwunsch

        LG Det

    • Ich halte die Überlegung, die Möglichkeiten zur Steueroptimierung auch auf die Jahre vor und nach einer Abfindungszahlung mit Fünftelregel auszudehnen, für sehr richtig. Insbesondere im Bezug auf die KV-Vorauszahlung (dazu gleich mehr).
      Mit der Begründung anhand der Steuersätze bin ich aber nicht so ganz einverstanden. Wenn hier von einem niedrigen Steuersatz im Abfindungsjahr gesprochen wird, so wird der ja oftmals gerade erst durch die verschiedenen Maßnahmen ermöglicht. Zum anderen ist dann wahrscheinlich der letzlich erzielte Durchschnittssteuersatz gemeint. Der ist aber für die Beurteilung von Steuerspareffekten eher ungeeignet. Dazu eignet sich der Grenzsteuersatz deutlich besser. Der ist allerdings in Verbindung mit der Fünftelregel wiederum unbrauchbar, weil bei der Fünftelregel andere Mechanismen zum Tragen kommen.
      Weiterhin ist es fraglich, ob es überhaupt sinnvoll ist, sich an Prozenten zu orientieren. Entscheidender ist doch, was am Ende an absoluten Zahlen herauskommt. Wenn ich auf eine Abfindung von 250.000€ eine Ersparnis von „nur“ 20% = 50.000€ realisieren kann, so muss ich mich in einem normalen Jahr mit z.B. 90.000€ Gehalt schon sehr anstrengen, um dasselbe absolute Ergebnis zu erzielen.
      Insgesamt sind all diese Effekte aber nur schwer vorhersehbar und daher halte ich es für unerlässlich, verschiedene Szenarien vorab durchzuspielen. Und das dann auch gerne über mehrere Jahre hinweg. Das wird dann allerdings schnell aufwändig und es ist zu überlegen, wie weit man diesen Aufwand treiben will.

      Aber zurück zu den KV-Vorauszahlungen: Hier könnte ich mir sehr gut vorstellen, dass ein Vorziehen auf das Jahr vor der Abfindungszahlung zu einem besseren Ergebnis führt. Insbesondere für gesetzlich Versicherte. Diese haben im Vorjahr der Abfindung oftmals noch ein recht hohes Einkommen und können damit auch eine recht hohe und steuerlich lohnende Vorauszahlung leisten. Wenn im Jahr der Abfindung dann u.U. nur noch geringe Einkünfte vorhanden sind, schrumpft die Möglichkeit zur Vorauszahlung schnell mal auf 1/10 zusammen (Beispiel: Vorjahr ca. 35.000€, Abfindungsjahr ca. 3.000€). Da stellt sich schon die Frage, ob das überhaupt sinnvoll ist.

      Dieser letzte Gedanke trifft natürlich auf Einzahlungen in die DRV nicht zu – der Rest ist ansonsten ähnlich gelagert. Bei DRV-Einzahlungen sind es dann aber die maximalen Grenzen, die es u.U. sinnvoll erscheinen lassen, einen Teil von geplanten Ausgleichszahlungen bereits im Vorjahr vor der Abfindung zu leisten. (Anmerkung am Rande: Genau DAS habe ich selber damals bei meiner Abfindung gemacht. Bei mir war es zwar Rürup, aber die Idee war diesselbe.)

      Gruß, Der Privatier

      • Genau, es gibt keine weiteren Arbeitseinkünfte in 2025, da das Arbeitsverhältnis zum Ende dieses Jahr beendet wird. Die prozentuale Ersparnis der Vorauszahlungsszenarien, die ich unten erwähnt hatte, bezog sich auf das Verhältnis der Steuerersparnis zu den eingezahlten GKV-Beiträgen: 3000 EUR eingezahlt, 300 EUR gespart bei Zahlungseingang bis Ende Freitag dieser Woche (war ganz überrascht, dass das einfach so geht ohne speziell nötiges Setup beim Versicherer).

        Ich mag keine Wetten auf die noch ferne Zukunft und in das Umlageverfahren. Rürup kommt nicht in Frage wegen der „Starrheit“ der Auszahlungsmodalitäten, Vererbbarkeit etc. Da beiße ich lieber in den sauren Apfel und bespare einen oder mehrere ETFs ohne Steueroptimierung. Vielleicht wird das ja für die nächste Generation Privatiers mit der Aktienrente attraktiver.

    • „Leider gewährt meine GKV keinen Nachlass. Werde interessehalber mal bei anderen nachfragen“
      Wenn ich bisher von Nachlass gelesen habe, dann nur bei Versicherten in der PKV.

      Auch wenn es der Privatier unten bereits angedeutet hat, ich schreibe es nochmal deutlicher:
      KV-Vorauszahlungen oder Einzahlungen in die RV haben dann eine äußerst hohe Wirkung, wenn parallel zur Abfindung noch weitere Einkünfte anfallen. Es sollte immer das Ziel sein, diese Einkünfte mit entsprechend Ausgaben steuerlich auf Null zu bringen.
      Plakatives Beispiel https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/

      • Dass man möglichst keine anderen Arbeitseinkünfte hat, habe ich schon in meiner Planung für 2025 berücksichtigt.
        Ich denke, Du möchtest mit deinem Hinweis ausdrücken, dass der zusätzliche Spareffekt durch Vorauszahlungen dann am höchsten ist, wenn man sich in einem Zustand befindet, den man eigentlich vermeiden sollte: Arbeitnehmer im Abfindungsjahr. Bei mir wäre es auch so, dass ich bei nahtloser Neubeschäftigung mit gleichen Bezügen erst im Laufe des Oktobers netto wieder auf Breakeven bin verglichen mit 10 Monaten „Nichtstun“ (mal überspitzt formuliert). Für den Fall, dass man den ALG-Bezug doch vorzieht letzte Quartal vom Dispojahr, bekäme man im Vergleich ja wenigstens immer noch etwas etwas mehr netto on top.

  291. Moin Martin HE,

    „Oder habe ich hier einen grundlegenden Denkfehler?“

    Rechts oben befindet sich der Abfindungsrechner. Damit kann man verschiedene Varianten berechnen, wie:

    – KK+PV-Vorauszahlung im Jahr vor der Abfindung
    – KK+PV-Vorauszahlung im Dispositionsjahr (Jahr der Abfindungszahlung)
    – keine KK+PV-Vorauszahlung im Dispositionsjahr (Jahr der Abfindungszahlung)

    “ … aber vielleicht hilft eine freiwillige Einzahlung des Mindestbeitrags im Dispojahr ja beim Erhalt der 35 Beitragsjahre.“

    Im Dispositionsjahr geht u.U. auch beides, freiwillige Einzahlung (Formular V0060) + Rentenausgleichszahlungen (Formular V0210 + V0211).

    Ich hatte gestern ein Beispiel der imaginären Familie Müller eingestellt.

    200000€ Abfindung Herr Müller
    50000€ Einkommen Frau Müller
    AG übernimmt die RV-Ausgleichszahlung bei Herrn Müller

    Ergebnis:

    EkSt = 6370€
    Soli = 0€
    Steuer gesamt = 6370€

    Ergebnis ohne die Ausgleichszahlung:

    EkSt = 58576€
    Soli = 2222€
    Steuer gesamt = 60798€

    Wir hatten hier auch Fälle, wo eine RV-Ausgleichszahlung zu über 100% durch die Steuerersparnis abgedeckt wurde. Deshalb sollte man immer verschiedene Varianten und Möglichkeiten mit Hilfe des Abfindungsrechner testen.

    Gruß
    Lars

    • Merci!

      Ich hatte den Rechner mal die Szenarien Vorauszahlung des Beitrags für das Dispositionsjahr im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses vs. „Normalfall“ (Zahlung im Dispositionsjahr so wie die Beiträge fällig werden) durchgerechnen lassen.
      Dabei kam raus, dass ausgehend vom Mindestbeitragssatz zur GKV und PV (hab ich einfach zum Krankenkassenbeitrag hinzugerechnet und mal von 250 EUR p.M. in 2025 ausgegangen ) ca. 11% des GKV-Beitrags an Steuern gespart werden bei Vorauszahlung. So genau kann man es ja eh noch nicht ausrechnen, weil die Mindestbeiträge für 2025 noch nicht feststehen und das Steuerprogramm 2025 auch noch nicht „kennt“.
      Über das Jahr nach dem Dispojahr fällt es mir momentan schwer, genaue Aussagen zu treffen. Aufgrund meines jungen Alters rechne ich maximal mit einem halben Jahr ALG1-Bezug, so dass in diesem Jahr wahrscheinlich auch wieder ein höherer Steuersatz als im Dispojahr rauskommt. Insofern dachte ich, dass bei Normalbetrieb deswegen auch wieder ein höherer Effekt erzielt wird, wenn die betreffenden Beiträge im Zeitraum mit höherem Steuersatz gezahlt werden.

      Weißt Du, ob es für die Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge auch eine Frist gibt (wie den 22.12. bzw. Bankarbeitstag davor bei der KV)? Ich habe hier einmal die Info gefunden: „Bis zum 31. März ist es möglich, freiwillige Beiträge für das Vorjahr nachzuzahlen.“ Da geht es aber wahrscheinlich nicht um die steuerliche Zurechnung.
      Wahrscheinlich ist die Berechnung ob es „sich lohnt“ bei mir auch einfacher, da ich keine Zusammenveranlagung mit Ehepartnerin o.ä. habe.

      • Pardon, vielleicht habe ich das auch etwas unklar ausgedrückt. Ich bin in meinen Ausführungen implizit davon ausgegangen, dass ich im letzten Jahr des AN-Verhältnisses den „Mindestbetrag“ an Rentenversicherungsbeiträgen aus eigener Tasche voraus(!)zahlen kann, um dafür zu sorgen, dass auch das Dispojahr abgedeckt ist im Sinne der 35 Beitragsjahre (Maximierung der zukünftigen Rente zweitrangig an dieser Stelle).

      • Moin Martin HE,

        “ Ich habe hier einmal die Info gefunden: „Bis zum 31. März ist es möglich, freiwillige Beiträge für das Vorjahr nachzuzahlen.“ Da geht es aber wahrscheinlich nicht um die steuerliche Zurechnung.“

        Richtig, freiwillige RV-Beiträge können bis zum 31.03. für das Vorjahr nachgezahlt werden (i.S. §197 Nr.2 SGB VI „Wirksamkeit von Beiträgen“).

        https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__197.html

        Steuerlich gilt hier das Abflussprinzip, Variante mit monatlichen Einzahlungen sind aber auch zulässig und möglich. Und wenn du unter 45 bist, können auch Nachzahlungen für Schulzeiten sinnvoll sein. Bei einer Abfindung die 2x dem Jahreseinkommen entspricht, empfehle ich trotzdem mit dem Abfindungsrechner Varianten zu testen/rechnen mit Punkt Altersvorsorge, auch in Hinblick: BEVOR DAS FA DIE HAND AUFHÄLT …

        Gruß
        Lars

        • Ist das die sog. Märzklausel? Ich zahle also erst in Q1 2025 freiwillige RV-Beiträge, muss/darf(?) ich sie aber dennoch bei der Jahressteuererklärung 2024 angeben? Dann habe ich ja noch etwas Zeit, mir diesbezüglich ein paar Auskünfte einzuholen.

          • Moin Martin HE,

            „Ist das die sog. Märzklausel?“

            Nein, dass hat damit nichts zu tun. Ein Beispiel für den §197 Nr.2 SGB VI:

            – komplettes Dispositionsjahr in 2025
            – Einzahlung i.S. §197 Nr.2 SGB VI zum z.B. 15.03.2026
            – steuerliche Geltung dann für das Jahr 2026

            Oder in 2025 monatliche Einzahlung, dann sind diese auch für 2025 steuerlich zu berücksichtigen.

            Gruß
            Lars

  292. Ih habe meine Abfindung schon vor 8 Jahren erhalten, bin aber gerade wieder auf diese Seite gestossen.
    Mitlerweile stehe ich kurz vor meiner Erwerbsminderungsrente. Da ich nicht in die KvdR aufgenommen werden kann, muss ich mich freiwillig gesetzlich versichern. Aufgrund von zusätzlicher Betriebsrente und BU-Versichericherungsleistung zahle ich daher ca. 1.000€ monatlich an KV&PV Beiträgen.
    Gibt es daher zu diesem Thema noch ein mögliches Steuer- oder KV Sparpotential?

  293. Hallo zusammen,

    wie sieht es mit der Absetzbarkeit von vorausgezahlten PKV-Beiträgen aus?
    Beispiel:
    – Normaler Jahresbeitrag PKV 10.000 (in 2024)
    – Erlaubt sind ja bis zu 3-fachem des Jahresbeitrags (also 3×10.000 gezahlt in 2024 für 2024 bis 2026)
    – Absetzbar in 2024: 30.000

    Kann ich in 2025 weitere 30.000 absetzen für 2027 bis 2029 (dreifacher Betrag des Beitrags für 2025, der aber schon 2024 gezahlt wurde? Oder geht das nicht, weil in 2025 kein Geld für 2025 geflossen ist und dann auch nicht verdreifacht werden kann.

    Hintergrund: Ich bekomme 2 Abfindungszahlungen (2024 und 25) und würde gerne mit Vorauszahlungen die 5-tel-Regelung möglichst günstig in Anspruch nehmen. Also möglichst 2x mit Vorauszahlungen das zu versteuernde Einkommen drücken.

    • Von mir dazu noch ein paar ergänzende Hinweise:

      * Die Antwort auf die eigentliche Frage steht bereits oben im Beitrag: „Es gibt nämlich nirgendwo im Gesetz oder im o.g. Schreiben des BMF eine Formulierung, die eine jährliche Wiederholung ausschliessen würde.“
      * Steuerlich anerkannt wird eine Vorauszahlung bis zu einer Höhe des 3-fachen Jahresbetrages. Mit dem eigentlichen Beitrag zusammen wären das dann im obigen Beispiel 40.000€ (und nicht 30.000€).
      * Wenn die Vorauszahlung in 2024 noch nicht erfolgt ist, ist es jetzt zu spät. Das sollte man möglichst bis ca. 15.Dez. erledigt haben.
      * Es ist sehr ungewöhnlich, dass jemand in aufeinander folgenden Jahren zwei Abfindungen von zwei verschiedenen Arbeitgebern bekommt. Sollte es sich daher nur um zwei getrennte Auszahlungen einer einzigen Abfindung handeln, so ist die Anwendung der Fünftelregel nur dann möglich, wenn eine der Auszahlungen nur einen geringen Anteil ausmacht.

      Gruß, Der Privatier

      • Vlt. nur zur Erläuterung (und zur Hilfe für Andere):
        Man kann ja über verschiedene Jahre eine Gehaltsumwandlung durchführen. Die angesparten Gehaltsumwandlungen lassen sich eindeutig auch mehreren Jahren zuordnen. Meine Verträge lassen es zu, dass man sich die angesparten Beträge auch auszahlen lässt (statt Verrentung). Die Zahlungszeitpunkte kann man in gewissem Maße gestalten.
        Beispiel:
        Jährliche Gehaltsumwandlungen für die Jahre 2017 bis 2024 – abgesichert durch jährliche Vereinbarungen:
        Auszahlung des Gehaltverzichts für 2017-2020 im Jahr X und für Jahr 2021 bis 2024 im Jahr X+1. Lt. meinem Steuerberater (und der gelebten Praxis der Bewertung von verschiedenen FA im Falle von älteren Kollegen) gelten diese Auszahlungen als im Rahmen der 5-tel-Regelung zu versteuern. In diesem Sinne ist es also nicht die „klassische Abfindung“ (auch nicht von 2 Arbeitgebern), sondern es sind auf verschiedene Jahre verteilte Auszahlungen von bisher nicht ausgezahlten Lohn für mehrere Jahre bei ein und demselben Arbeitgeber.

        Wie sieht die Community das? Genauso wie der Steuerberater oder anders?

        • Moin Mueller1842,

          gesetzliche Grundlage hierfür: i.S. §34 Abs.2 Nr.4 EStG

          https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html

          Auszug:

          (2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

          xxxxxxxxxx

          4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

          Gruß
          Lars

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