Kommentare

Kap. 6.13: Rente und Steuern — 12 Kommentare

  1. Hallo!

    Trotz ettlicher Mühen bin ich noch nicht auf eine Quelle gestoßen, welche den Zusammenhang zwischen den „Zahlungen“ der Agentur für Arbeit an die BfA im Rahmen des Bezugs von ALG1 (80% der seitherigen Beiträge …) und dessen Auswirkung auf die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben behandelt.

    Ist der „Beitrag“ der Agentur für Arbeit einem Arbeitgebenanteil gleichzusetzen, fließt damit in vollem Umfang in die Vorsorgeaufwendungen ein und reduziert den Betrag, welcher bis zum Erreichung der Höchstgrenze (2020, verheiratet => 45.082€ bzw. 90% von 50.091€) geltend gemacht werden kann?

    Zugegebener Maßen eine spezielle Frage, aber mit in Zusammenhang mit Abfindung und einem Jahr tw. Arbeitslosigkeit durchaus bedeutsam.

    Danke und Gruß

    R_

    • Dieser Frage sind wir vor einiger Zeit schon einmal nachgegangen und sind auch zu keiner klaren Antwort gekommen. 🙁
      Ich bin eigentlich der Meinung, dass der Beitrag der Agentur so ähnlich wirken müsste, wie der eines Arbeitgebers. Allerdings zeigt mein eigener Fall, dass es sich offenbar nicht so verhält: Ich habe im Jahr meiner Abfindungszahlung (in der auch ein wenig ALG-Bezug stattgefunden hat) den damaligen Höchstbetrag zur Altersvorsorge in einen Rürup-Vertrag eingezahlt.
      Und ich habe im Rahmen der o.g. Diskussion extra noch einmal nachgesehen: Das Finanzamt hat hier keine Abzüge vorgenommen!
      Aber auch das ist letztlich keine Erkenntnis, die man verallgemeinern könnte, denn vielleicht hat mein FA einfach nur einen Fehler gemacht.

      Für diese Frage wäre daher einmal ein versierter Steuerberater gefragt.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen,

        gestern hatten wir Termin bei unserem Steuerberater. Ich hatte ihn auf diesen Sachverhalt angesprochen. Er sagte, der Höchstbetrag zur Altersvorsorge im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen bleibt von den Zahlungen der Agentur an die gesetzliche Rentenversicherung unberührt. Somit sollte der Höchstbetrag obwohl Arbeitslosengeld bezogen wird anerkannt werden.

        Beste Grüße

        Reiner

  2. Hallo,
    Beim Thema Renten geht es ja um den Blick in die Zukunft und auch darum, welcher Anteil später mal versteuert werden muss. Ich werde wohl am 1. Oktober 2025 in Rente gehen, sodass ich 85% der Rente versteuern muss.

    Nun zur Frage: Welche Einkünfte werden hier zur „Gesamt-Rente“ gezählt, von denen jeweils der Rentenfreibetrag (15% oder 14%?) berechnet wird?

    1.) Die gesetzliche Rente (sehr wahrscheinlich)?
    2.) Betriebsrente (für die keine eigenen Beiträge gezahlt wurden)?
    3.) Monatliche Rentenausgleichszahlung des Ex-Arbeitgebers als Ausgleich für fehlende gesetzliche RV-Beitragszahlungen bis zur Rente („Bonus“ zur Abfindung)?
    4.) Rürup-Rente(n) aus Einmalzahlung(en)?
    5.) Kapitaleinkünfte (Dividenden oder Verkaufserlöse)?

    Oder andersherum: Welche Anteile müssen voll versteuert werden?

    Viele Grüße, Bert

    • Zuächst einmal ist schon die Vorstellung falsch, dass es so etwas wie eine „Gesamt-Rente“ gäbe, die dann in der Summe zu einem gewissen Prozentsatz versteuert würde. Richtig ist vielmehr, dass jeder der genannten Punkte für sich behandelt wird und im Zweifelsfall eigene Regeln hat. Im Detail:
      1. Gesetzliche Rente: Nachgelagerte Besteuerung, bei Beginn 2025: 85% zu versteuern. In den Folgejahren wird der Freibetrag festgeschrieben und nicht mehr verändert.
      2. Betriebsrente: Es gibt hier sehr viele Varianten. Falls es sich um eine Direktzusage des AGs handelt, ist der Bezug wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Bei Einmalauszahlung kann u.U. die Fünftelregel angewandt werden.
      3. Ist mir nicht bekannt.
      4. Rürup: Wie gesetzliche RV.
      5. Kapitaleinkünfte: Hat mit Rente nichts zu tun. Besteuerung wie sonst auch: Abgeltungssteuer, ggfs. Günstigerprüfung über EkSt-Erklärung.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke. Hatte ich schon vermutet.
        Überschlägig kann man dann sagen:
        Gesetzliche und Rürup-Rente zu 85%, der Rest wahrscheinlich voll zu versteuern.

        Grüße, Bert.

  3. Hallo zusammen,
    ich hätte eine Frage zur „Wiederauffüllungszahlung“ in die Abzüge aus Versorgungsausgleich.

    Ich habe in den Jahren 2021, 22 und 24 Auffüllungsbeiträge in den Versorgungsausgleich geleistet, die dort natürlich steuerlich entsprechend berücksichtigt wurden.

    Nun ist meine Ex im Jahr 24 vor Ihrem Rentenbezug verstorben und ich habe meine Rentenpunkte auch schon wieder bekommen. Die DRV will/muss mir nun meine gezahlten Beiträge zurück zahlen. Weiss hier jemand, wie die Rückzahlung steuerlich behandelt wird? Werden die Vorsorgeaufwendungen im Zahlungsjahr damit verrechnet? Wenn das nicht reicht, wird dann in alte Steuerjahre “zurückgetragen”? Wenn ja, nur in die Jahre, in dem auch die Wiederauffüllungszahlungen geleistet wurden oder auch in andere Jahre (z.B. bei mir 2023; keine Auffüllungszahlung geleistet, aber andere Vorsorgeaufwendungen)???

    Ich würde den steuerlichen Impakt gerne ermitteln, steige aber nicht durch, wie die Rückzahlung steuerlich behandelt wird. Auch bereits konsultierte Steuerberater haben hierzu alle eine andere Meinung. Von “steuerfrei” bis zu “sonstigen Einnahmen” ist alles dabei ….

    Grüße aus der Nordheide, Jürgen

    • Ich kann die Frage nicht beantworten und würde daher normalerweise auf einen Steuerberater verweisen. Wenn die es allerdings auch nicht wissen, wird es schwierig.

      Ich kann aber gerne einmal meine Sicht zu der Frage darlegen:
      Meiner Meinung nach ist hier §10 Abs.4b EStG maßgeblich (https://dejure.org/gesetze/EStG/10.html). Und der besagt (kurz gefasst): Die Erstattungen werden zunächst mit den Aufwendungen der gleichen Art im aktuellen Jahr verrechnet. Also Erstattungen zur RV nur mit Beiträgen zur RV usw.. Ein dabei u.U. verbleibender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Eine Rückrechnung in vergangene Veranlagungsjahre findet nicht statt.

      So würde ich das erwarten. Sollte sich das mit einer der Aussagen der Steuerberater decken, sehe ich eine gute Chance, dass es so richtig ist. Das ist dann aber immer noch keine Gewähr, dass das FA das auch so sieht. Denn bei solchen Fragen ist dort auch oftmals Ratlosigkeit angesagt.

      Gruß, Der Privatier

  4. In dem Haufe Artikel geht es um Verbeamtung und Rückzahlung der bis dahin in die DRV eingezahlten Beiträge.
    Leider nicht anwendbar auf den Fall der Rückzahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen/Versorgungsausgleich.

    Grüße, Jürgen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

Der Privatier