Kap. 7.3: Die Rürup-Rente
Was die Riester-Rente für den Arbeitnehmer ist, das ist die Rürup-Rente für den Selbstständigen. So lautet ein weitverbreitetes Vorurteil. Wie so oft, ist auch in diesem Vorurteil sicher ein Körnchen Wahrheit zu finden.
So ist es zwar richtig, dass sich für einen Selbstständigen, der eine staatlich geförderte Rentenversicherung sucht, die Rürup-Rente als ziemlich einzige Möglichkeit anbietet. Insofern ist die Aussage also richtig.
Wer jetzt aber den Umkehrschluss zieht, dass also die Rürup-Rente nichts für einen angestellten Arbeitnehmer sei, der irrt.
Sicher ist es auch richtig, dass die Rürup-Rente so einige eingebaute Randbedingungen hat, die manchem sauer aufstoßen werden. Aber dafür gibt es auch andere Vorteile, die einfach unschlagbar sind.
Wir sollten uns daher die Rürup-Rente einmal genauer ansehen!
Merkmale
Die Rürup-Rente, wie die „Basisrente“ landläufig nach ihren Erfinder Bert Rürup genannt wird, ist – ähnlich wie die Riester-Rente – eine Form der staatlich geförderten Altersvorsorge.
Insbesondere im Hinblick auf die staatliche Förderung, hat die Rürup-Rente sehr große Gemeinsamkeiten mit der gesetzlichen Rente.
Eines der wichtigen Merkmale (und für viele auch ein Kritikpunkt) ist die Tatsache, dass es bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht gibt, d.h. der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird ausschließlich lebenslang verrentet und ist nicht vererbbar.
Die staatliche Förderung wird über die steuerliche Berücksichtigung der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben realisiert. Dabei sind die Höchstgrenzen, bis zu denen Beiträge berücksichtigt werden können, deutlich höher als im Falle der Riester-Rente.
Steuerliche Förderung
Die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu einer Rürup-Rente ist identisch zu den Regeln, die auch für die gesetzliche Rentenversicherung gelten. Dies ist darin begründet, dass beide Versicherungen zu den sog. Basis-Altersvorsorgeversicherungen gehören.
Die staatliche Förderung ergibt sich aus der Steuerersparnis während der Ansparphase, also in den Jahren, in denen Beiträge in die Versicherung eingezahlt werden. Dazu werden zunächst die Beiträge zur Rürup-Rente mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zusammengerechnet und können dann gemeinsam als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Der als Sonderausgabe abziehbare Höchstbetrag ändert sich jedes Jahr und ist z.B. 2022 auf 94% von 25.639 Euro (Ledige) und 51.278 Euro (Ehepaare) begrenzt. Ab 2025 beträgt der absetzbare Anteil dann 100 % des aufgebrachten Beitrags.
Im Klartext: Ehepaare können 2022 ca. 50.000 Euro von der Steuer absetzen! Im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung können damit erstaunliche Resultate erzielt werden, die teilweise dazu führen können, dass die Steuerersparnis in etwa zu groß ist wie die Einzahlung (oder sogar grösser)!
Auf ein konkretes Beispiel möchte ich an dieser Stelle verzichten. Stattdessen möchte ich auf zwei Beiträge verweisen, in denen jeweils ein Beispiel vorgerechnet wird:
=> Einkünfte, Einnahmen und Einkommen
Wichtig für das Verständnis von Steuerfragen
Vor- und Nachteile einer Rürup-Rente
Wer den Abschluss einer Rürup-Rente in Betracht zieht, sollte sich allerdings immer über die anfangs schon erwähnten Nachteile im Klaren sein:
- Man bekommt das Geld nur in Form einer Rente wieder.
- Der Anspruch ist nicht vererbbar.
- Zusatz-Versicherungen (z.B. für einen Hinterbliebenenschutz oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung) sind oftmals möglich, schmälern aber die Rendite.
- Die spätere Rente muss versteuert werden.
- Im aktuellen Niedrigzins-Umfeld fällt es den Versicherern schwer, die eingezahlten Beiträge attraktiv anzulegen. Die Renditen sind daher eher gering.
Die Vorteile einer Rürup-Rente liegen wie bereits erwähnt in ihrer hohen steuerlichen Förderung und der Tatsache, dass Einzahlungen im Gegensatz zur gesetzlichen Rente in jedem Alter, in beliebiger Höhe und ohne großen Verwaltungsaufwand möglich sind.
Soviel zum Prinzip und zur steuerlichen Förderung der „Rürup-Rente“. Im nächsten Beitrag werden wir dann einen Blick auf die Betriebsrenten werfen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo,
ich lese schon länger mit und habe viele interessante Anregungen bekommen.
Mich würde mal ein Beispiel für die maximale Rürup-Ausnutzung bei einer höheren Abfindung interessieren; z.B. 150.000,- €. Besonders, wenn außer der Abfindung nur ein geringes Einkommen, z.B. der Ehefrau, die halbtags arbeitet, hinzukommt, beispielsweise 15.000,- €.
Vielen Dank
Ich nehme einmal an, die Frage bezieht sich auf die steuerlichen Auswirkungen?
Nun – wenn wir zunächst einmal annehmen, dass a) die Abfindung im Folgejahr nach dem Ausscheiden aus der Firma gezahlt wird und b) die Fünftelregel zur Anwendung kommt, dann sähe die Steuer (vereinfacht) zunächst einmal wie folgt aus:
Einkommen ohne Abfindung: 15.000 €, Steuer darauf: 0 €
Zuzüglich 1/5 Abfindung: 45.000 €, Steuer darauf: 6.730 €
Differenz mal fünf: 6.730*5 = 33.650 € EkSt. zzgl.KiSt. und Soli
Werden die von der Ehefrau bereits gezahlten Altersvorsorge-Beiträge aber mit einem Rürup-Vertrag auf max. 40.000 € aufgestockt, können in 2014 davon 78% (=ca. 31.000 €) als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Danach sieht die Rechnung wie folgt aus:
Einkommen ohne Abfindung: 15.000 €, abzgl. Sonderausgaben i.H.v. 31.000, Ergibt negatives Einkommen, Steuer darauf: 0 €
Einkommen mit Abfindung: 165.000 €, abzgl. Sonderausgaben i.H.v. 31.000, Ergibt zu verst. Einkommen v. 134.000 €,
Nach Fünftelregel: 1/5 von 134.000€ = 26.800€, Steuer darauf: ca. 2.000 €, Differenz mal fünf: 2.000*5 = 10.000 € EkSt. zzgl.KiSt. und Soli
Im Ergebnis fast 24.000 Euro Steuern gespart. Oder anderes herum: Es müssen „nur“ 16.000 Euro selber eingezahlt werden.
Alle Angaben natürlich ohne Gewähr, vereinfacht und nur als allgemeines Beispiel zum Verständnis der Rechenschritte.
Gruß, Der Privatier
Ja, es ging genau um die steuerlichen Auswirkungen; die Annahmen stimmen auch. Bei dieser Konstellation geht meiner Meinung nach eigentlich kein Weg an einem Rürup-Vertrag vorbei.
Vielen Dank für die Klärung.
Bei einer hohen Abfindung halte ich die Rürup-Versicherung in Kombination mir der Fünftelregelung für eine ideale Möglichkeit, die ansonsten schmerzhafte Steuer in die eigenen Altersvorsorge umzuwandeln.
Aber im o.g. Fall bitte daran denken, dass die Beiträge der Ehefrau (inkl. AG-Anteil) zur Altersvorsorge ebenfalls mit zur Maximalgrenze von 40.000 € zählen!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
auf der Suche nach einer Optimierung von Steuern bin ich auf diesen Blog gestoßen.Mir wurde eine Abfindung von 200,000€ Brutto angeboten. Die interne Beratung hat mir nach der Fünftelreglung,Auszahlungstermin in Janauer und eine Einzahlung von 30000€ aus dem Bruttobetrag in meine Altersvorsorge einen Nettobetrag von 154000€ berechnet. Meine Frau verdient Ca.42000€ im Jahr. Kann ich den Riestervertrag meiner Frau in einen Rürup-Vertrag umwandeln und einen Betrag von 40000€ auf einmal einzahlen, um die Steuerlast zu verringern?
Danke und viele Grüße,
Achim
Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zu einer ganzen Reihe guter Ausgangspositionen:
1. Diese Seite gefunden! Sehr gut.
2. Abfindung von 200T€. Super.
3. Auszahlung im Folgejahr. Top.
4. Fünftelregelung. Prima.
Jetzt zur Frage: Einen Riester-Vertrag in einen Rürup-Vertrag „umwandeln“ wird ganz sicher nicht gehen. Das sind zwei völlig verschiedende Dinge. Umwandeln geht da ganz sicher nicht.
Was natürlich immer geht: Den einen Vertag ruhen lassen und einen neuen abschliessen.
Ich möchte allerdings ein paar Dinge zu bedenken geben:
a) Die maximale Summe in Rürup einzahlen wäre schlecht. Denn zum Maximum zählen auch die Beiträge der Frau zur gesetzl. RV. Die müsste man vorher schon einmal abziehen.
b) Bei der betriebl. AV wird es etwas schwierig, da es oft unterschiedliche Behandlungen der versch. Durchführungswege gibt, aber ich könnte mir durchaus vorstellen, dass diese Beiträge auch bei dem Maximum für Rürup berücksichtigt werden!
Und wenn dann schon 30T€ in die bAV gehen und die Beiträge der Ehefrau – da bleibt nichts mehr übrig.
c) Ich habe grundsätzliche Bedenken, was die Kombination von (Teil-)Abfindung in eine bAV und Fünftelregel angeht!
Voraussetzung für die 5tel-Regel ist nämlich, dass die Abfindung in einer Summe ausgezahlt wird. Bei einer bAV sieht das FA den Zufluss aber (wieder unterschiedlich je nach Durchführung) u.U. erst bei der Zahlung der Rente. Damit: Nicht in einer Summe. Und damit keine Fünftelregel.
Zur Frage des Zuflusses siehe auch: BMF Schreiben vom 04.02.2000
Ich habe aber selber mit der bAV so gut wie keine eigene Erfahrung. Rede also hier nur theoretisch. Ich kann daher immer wieder nur empfehlen, im Zweifelsfalle einen Steuerberater zu fragen. Bei der o.g. Summe sollte das drin sein.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die vielen Tipps in ihrem Buch, ich versuche mal als Selbständiger mich dem Thema zu nähern.
Betrifft steuerliche Anerkennung. Also ich habe in den letzten Jahren als Selbständiger gut verdient und relativ hohe Summen in mehrere Rürup Verträge eingezahlt. Das war am Anfang meiner Selbständigkeit nicht möglich. Ich hatte eine alten Vertag (eine Art Lebensversicherung) in der Hoffnung bei 20 000 Euro Einzahlung 7000 Euro Steuern zu sparen kam die Überraschung. Nämlich altes und neues Recht. Die alten Verträgen fallen steuerlich heraus. Die neuen Verträge wurden steuerlich nur zu ca. 70 % anerkannt . Weiteres Problem bei großen Einmalzahlungen wird die Rente frühestens nach 7 Jahren gezahlt. Außerdem werden sie nachversteuert. Ich wurde von meinem Versicherungsmakler nicht darauf hingewiesen., der war selber sehr erstaunt als ich Ihn damit konfrontierte. Es gibt also viele Tücken zu beachten. Da kann ihre Plattform doch recht hilfreich sein.
Kann mir jemand grob sagen, welche Rendite man etwa von einer Rürup Rente erwarten kann? Angenommen ich stecke 100000 Euro einmalig kurz vor Beginn der Rente in einen Rürup Vertrag und starte die Rente dann mit 62 Jahren. Hatte da vor einiger Zeit in einer Zeitschrift extrem niedrige Werte von kaum mehr als 4% gesehen (also z.b. 360 euro pro Monat). Kann mich leider nicht mehr genau erinnern und finde auch nicht mehr so ohne Weiteres weitere Informationen. Ich meine 4% wäre doch viel zu niedrig und würde keinen Sinn machen, insbesondere wenn man bedenkt, dass man die Auszahlung eines Riestervertrags als Kapitalverzehr betrachten muss. Selbst die Dividendenrediten im EuroStoxx liegen doch schon bei 3.6 %. Gruss, Thomas
Ich kann hier mal einen Beitrag von finanzen.de verlinken:
https://www.finanzen.de/altersvorsorge/ruerup-rente/test
Daraus lässt sich erkennen, dass die erzielbaren Renten von verschiedenen Punkten abhängen, wie z.B. vom Alter und von der gewünschten Sicherheit (Fondsbasis oder garantiert), aber eben auch vom Anbieter.
Insgesamt ist eine Rürup-Rente aktuell ganz sicher kein Rendite-Knaller. Aber wer „Rendite“ haben will, sollte auch keine Versicherung abschliessen. Ich empfehle dazu gerne noch einmal meinen Beitrag: https://der-privatier.com/kap-6-15-gedanken-zu-rentenversicherungen/
Wenn es denn trotzdem eine Versicherung sein soll, würde ich heute wohl eher eine Einzahlung in die gesetzl. RV bevorzugen. Steuerlich hat dies denselben Effekt. Allerdings würde ich auch keine 100.000€ einmalig einzahlen, sondern dies so aufteilen, dass die Zahlungen steuerlich wirksam werden.
Und 100.000€ dürften für Einzahlungen in die GRV wohl in den meisten Fällen zu viel sein. Das wird wohl nicht gehen. Wenn es wirklich 100k sein sollen, müsste man dann wohl doch wieder einen Rürup-Vertrag wählen.
Gruß, Der Privatier
Natürlich kann man 100k wo auch immer einzahlen. Die sinnvolle Obergrenze für Altersvorsorgeaufwendungen ist aber der Höchstbeitrag (AG+AN) der knappschaftlichen RV, 2019: 24305€.
Davon gehen erstmal ab Pflicht-RV-Beiträge (AG+AN), dann um die 10%, dann nochmal die AG-Anteile an der Pflicht-RV.
Den Rest kann man dann investieren, ob freiwillig in GRV oder Rürup.
Ich habe das letztes Jahr gemacht, und knapp 30% der frw.RV-Beiträge erstattet bekommen. Dieses Jahr (dann 5/12 in Rente) wiederhole ich den Versuch 🙂
Spannend wird vor allem das nächste Jahr: da bekomme ich eine recht gute Abfindung, und muss mein sonstiges zvE auf 0 bringen, damit die Abfindung bei Fünftelregelung möglichst steuergeschont wird…
Neben Steuervorteil und Risikostreuung fällt mir noch ein weiterer Vorteil ein: Vermögensreduzierung im Falle der Einführung einer Vermögenssteuer 🙂
Danke für die Antwort. Ich hatte schon vor die Einzahlung aus steuerlichen Gründen zeitlich zu strecken. Ich hatte die Überlegung Aktien in einen Riestervertrag zu tranferieren, um dabei von Steuervorteilen und der Risikostreuung zu profitieren. Bei diesen geringen Renditen muss ich mich aber wirklich richtig „winden“. Ich kann mich einfach nicht von dem Gedanken befreien, dass mein Geld nach der Einzahlung zunächt einach nur „weg“ ist. Gruss, Thomas
Rentenversicherungen,egal ob DRV, Riester oder Rürup, rechnen finanzmathematisch.
Es gibt Ausreißer: manche sterben vor 60, manche werden älter als 100… Dazwischen gelten halt die „Sterbetafeln“ (die die Lebenserwartung prognostizieren sollen).
Die gezahlten Beiträge sind auf jeden Fall weg. Wie sie sich rentieren, hängt von der persönlichen Restlebenszeit ab.
Die weiß keiner.
ich korrigiere: versicherungs- statt finanzmathematisch.
@Privatier und Suchenwi,
ich habe nochmal nachgedacht. Ich glaube die gesetzliche und die Rürup-Rente sind einfach nichts für mich. Dass die Versicherungen keine Renditekracher sind ist schon klar. Was mich mehr stört ist der Aspekt der Sicherheit (die für Versicherungenn im Vordergrund stehen sollte), den ich so bei diesen Versicherungen einfach nicht erkennen kann. Hierzu folgende Überlegungen:
Wenn ich z.B. 100000 Euro (aus Stueregründen über einen bestimmten Zeitraum gestreckt) in eine Versicherung einzahle so fühle ich mich dadurch nicht sicherer. Der Grund: ich bin nun 100000 Euro ärmer. Ich kann künftig niemehr darüber verfügen (auch in Notfällen). Außerdem: Wir sprechen hier prinipiell über sehr lange Zeiträume. Wie sicher sind den die Auszahlungen in ferner Zukunft überhaupt? Gibt es den Anbieter einer Rürup Rente in 30 Jahren überhaupt noch? Was bedeutet in 30 Jahren noch die versprochende Garantierente? Wie ist hier die Inflation berücksichtigt?
Die gesetzliche Rente ist da auch nicht besser. Sie ist letzlich eine Wette auf eine florierende wirtschaftliche Zukunft Deutschlands. Ich sehe da eher demograpische Probleme und eine satte Erbengeneration. Und außerdem ist die gesetzliche Rente immer mehr Spielball der Politik geworden. Die gesetzliche Rente ist für mich faktisch obsolet(siehe auch mittlerweile 30% Steuerzuschuß) und auf direktem Wege zu einer Einheitsrente (siehe auch aktuelle Diskussion bzgl. Respektrente ohne Bedürftigkeitsprüfung). Diejenigen die eingezahlt haben sind dann die Dummen. Ich habe keinerlei Zweifel, dass die gesetzliche Rente in 30 Jahren in der heutigen Form nicht mehr existieren wird.
Ich streue daher lieber mein Geld in die verschiedenen Vermögensklassen und das weltweit. Ein ausreichend großes Cashpolster soll dann für Sicherheit sorgen. Außerden besitze ich ja auch bereits Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gruß, Thomas
Hallo Thomas,
im Prinzip mache ich das ja auch so: weltweit diversifizierte Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs, Cashpolster usw.
Mit freiwilligen RV-Beiträgen habe ich (63, seit diesem Monat in Rente) selbige auf 1550 brutto/1381 netto aufgepolstert und damit die Einbuße durch Versorgungsausgleich nach Scheidung halbwegs kompensiert. Und eben als weitere Diversifikation, damit ich davon leben kann, ohne auf Wertpapiererträge angewiesen zu sein (die reinvestiere ich lieber).
In 30 Jahren werde ich in der heutigen Form nicht mehr existieren… 🙂
@Suchwi,
„In 30 Jahren werde ich in der heutigen Form nicht mehr existieren…“
Und selbst dies ist nicht mal sicher 🙂
Ich bin ja auch diversifiziert in Aktien und gesetzliche Rente. Allerdings spielen bei mir Aktien eine wichtigere Rolle. Mein Vertrauen in die globale Weltwirtschaft ist halt größer als in das gesetzlich Umlagesystem in Deutschland. Das muss jeder für sich selbst entscheiden.
Ich denke, man sollte Steuervorteile nicht zu sehr in den Vordergrund stelllen. Soweit ich es verstanden habe zahlt man am Ende ja doch Steuern. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben 🙂
Gruss, Thomas
Natürlich haben auch Versicherungsgesellschaften und auch staatlich organisierte Versicherungen ihre Risiken und Probleme. Und niemand kann abschätzen, wie sich das in den kommenden 30 Jahren entwickelt.
Das gilt aber in ähnlicher Weise auch für andere Kapitalanlagen. Und daher halte ich es für eine gute Idee, sich nicht zu sehr auf eine Richtung festzulegen, also zu diversifizieren. Die Frage lautet daher nicht: Rentenversicherung oder Wertpapiere, sondern: Rentenversicherung und Wertpapiere!
Ob man das nun genau zur Hälfte aufteilt, oder 40%/60% oder 25%/75%, das ist dann wieder Geschmacksache und auch von persönlichen Voraussetzungen abhängig.
Gruß, Der Privatier
„Wenn es denn trotzdem eine Versicherung sein soll, würde ich heute wohl eher eine Einzahlung in die gesetzl. RV bevorzugen.“: Hallo Privatier,
also dann doch nicht Rürup? Ich stehe 2021 vor dieser Frage, da dann meine Abfindung ausgezahlt werden wird. Rürup würde ich gerne vermeiden, denn die Steuerersparnis ist doch gleich hoch, und ich hätte mit Rürup einfach noch eine weitere Partei im Spiel (die zudem noch eine Vergütung haben möchte?). Das ist aber mehr Bauchgefühl als Wissen, deshalb bin ich neugierig, warum Du heute anders entscheiden würdest.
Vielen Dank,
Klaus
Die steuerlichen Wirkungen von Rürup und GRV sind gleich, deshalb versuche ich hier einmal ein paar Unterschiede darzustellen, die eine Entscheidung beeinflussen könnten:
Pro Rürup:
* Rürup kann in jedem Alter abgeschlossen werden und nicht erst ab 50J. wie Einzahlungen in die GRV.
* Rürup kann in beliebiger Höhe abgeschlossen werden.
* Rürup benötigt keine langwierigen Vorab-Berechnungen und Anträge. Das ist notfalls innerhalb einer Woche erledigt.
* Verteilung des Risikos: Wie lange funktioniert die GRV noch?
* Wer als vorzeitiger Rentner noch hinzuverdient, hat bei Rürup keine Einschränkungen.
Pro GRV:
* Nur eine Ansprech-Partei.
* Hinterbliebenen-Versorgung ist automatisch enthalten.
* Steigerungen sind automatisch enthalten.
* In der aktuellen Nullzinsphase ist die GRV wahrscheinlich lukrativer.
* Das gilt auch und insbesondere für den Hinterblieben-Schutz und die jährlichen Steigerungen.
Das sind so die wichtigsten Punkte, die mir gerade so einfallen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter , da ich mich nochmal über deine Ansichten zu Rürup Versicherung einlesen wollte , habe ich hier festgestellt , das die Hannoversche Leben AG , für Dich als Unternehmen für die Rürup Rente die erste Wahl war . Echt lustig , da auch ich dort dem UN lebenslang verbunden bin . Für mich jetzt nicht mehr so interessant , da dieses Unternehmen , welches vorher Hannoversche Leben a.G. war und nun auf AG gewechselt , nur durch ein Mitgliedsentscheid damals an die VGH angehängt wurde , und auch mit Sitz von der Karl Wichert Allee in die Constantinstrasse gewechselt ist . Dieses nur mal als nachbetrachtung . Hr. Reuter ( Damaliger Vorstand der VHV , ist er glaube ich heute immer noch ) hat mit seinen damaligen Auftritt damals alles gegeben , um genau dieses Mitgliedsgeschäft LEBEN , dem von Ihm geleiteten Sachversicherungsunternehmen VHV anzugliedern. Für die damalige Mitgliederversammlung , welche auch überwiegend aus Mitarbeiter der HL bestand , stand es auf Messers Schneide ( Ein fall für Protector zu werden ) , und daher haben natürlich viele Mitglieder für diesen wechsel von Klein a. Groß G. Also Hannoversche Leben auf Gegenseitigkeit zu Hannoversche Leben auf Groß A , Groß G = Aktien Gesellschaft , total andere Rechtsform , gewechselt. Inwieweit dieses auswirkungen auf meine Verträge haben wird , kann ich nicht beurteilen ( Bis jetzt keine für mich ersichtlichen ), da die damalige Umwandlung von Klein a Groß G auf Groß A Groß G in so komplizierten Verträgen manifestiert wurde , das selbst die juristischen Mitarbeiter der HL dazu keine näheren Auskünfte geben konnten ( oder wollten ? ) . Also inwiefern die Hannoversche Leben eine gute oder weniger gute Wahl war , kann auch ( hoffentlich ) erst zu meinen Tode beantwortet werden , da dann die Vertäge auslaufen . Nach dieser Mitgliederversammlung , jedenfalls , habe ich die anderen Verträge ( auch für die Theorie , nicht alle Eier in einen Korb zu legen ) bei jeweils anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen . Es ist auch weiterhin zu berücksichtigen , das zwar durchaus niedrige Kosten für eine gute Rendite sorgen können , jedoch auch die Wahl und Oder das Managent der Kapitalanlage eine durchaus wiederrum höhere Rendite bringen kann . Also heist , wenn ich Geld zu 8 Prozent anlege und Kosten von 3 Prozent drauf habe , kann das durchaus besser sein , wie wenn ich Geld zu 6 Prozent anlege und Kosten von nur 1,5 Prozent darauf habe . Am Ende kommen dann 4,5 bei niedrigen Kosten und 5 bei hohen Kosten raus . So ist jetzt jedenfalls meine Nachbetrachtung bei sowohl einen Unternehmen mit niedrigen Kosten ( z.B. Hannoversche Leben ) , wie auch einen Unternehmen mit hohen Kosten ( z.B. Allianz ) und guten Anlagemanagment . Das beide Unternehmen nicht die schlechtesten an Deutschen Markt sind , ist ja vermutlich eigentlich leicht ersichtlich .
Bei meiner Rürup Variante , habe ich jedoch die Standard Life vorgezogen , da ich hier bei einer Fond Anlage , vermute durch den Global Absolute Return Ansatz (GARS) , evt. noch etwas mehr Sicherheit mit zusätzlicher Rendite in diese Anlageform zu bekommen . Aber auch hier , wird erst die nachbetrachtung zeigen , was es wirklich geworden ist . Aber um die damalige Erstauszahlung mit 60 noch hinzubekommen , werde ich auch vermutlich bei dieser Versicherung bleiben , da ja ansonsten bei Neu Abschluss bereits wieder 62 das Erstauszahlungsalter sein wird ( Bis jetzt ) wenn es nicht nochmals angehoben wird . Eine Senkung ist eher unwahrscheinlicher . Aber da halte ich es so wie bei der Aktienanlage , erst mal das z.Zt. für mich beste raussuchen , und wenn dennoch etwas innerhalb der Laufzeit passiert , welches meiner damaligen Entscheidung wiederspricht , ein rebalancing durchführen , ggf. mit den dann geänderten Umgebungsvariabelen .
„…erst mal das z.Zt. für mich beste raussuchen , und wenn dennoch etwas innerhalb der Laufzeit passiert , welches meiner damaligen Entscheidung wiederspricht , ein rebalancing durchführen , ggf. mit den dann geänderten Umgebungsvariabelen.“
Ich denke, das ist ein Motto, was ich ohne Abstriche unterschreiben würde und sehr viel mehr kann man ohnehin nicht machen. Manches lässt sich im Nachhinein vielleicht nicht mehr ändern – dann muss man die Tatsachen eben akzeptieren und dann wieder versuchen, daraus das Beste zu machen.
Gruß, Der Privater
Ja Peter , schön das Du das auch so siehst . Auch total lustig , finde ich die doch sehr oft gleiche Sichtweise auf manche Dinge , die Du zwar nicht immer hier dokumentierst , aber doch öffter in den anderen von Dir besuchten ( Finanz ) Blogs zeigst b.z.w. niederschreibst. Diese leicht zu erkennende Sichtweise ist mir vermutlich deshalb so symphatisch , da Sie sich sehr oft mit meiner eigenen deckt . Dir/Wir alles Gute . Gruß Det .
Hallo Privatier,
ich erhalte zum 01.11.15 eine größere Abfindung und überlege einen kleinen Teil, 20.000,00 Euro einmalig in eine Rürup Versicherung einzuzahlen. Es stellt sich die Frage, dass der Vertrag mind. 14 Jahre laufen muss( Eintrittsalter 48!)und die Gelder erstmal weg sind. Ab 62 Jahren ca.90€ brutto mtl.ist wenig.Die Rendite ist ja echt gering. Einziger Anreiz ist der Steuervorteil. Ich tendiere die Anlage in eine BasisRente/Invest zu investieren, doch die Hannoverche hat mir eher von einer Einmaleinzahlung etwas abgeraten und mich auf die konservative 1,25 % p.a Garantieverzinsung hingewiesen. Bei mind.14 Jahren Laufzeit gibt es doch die Möglichkeit höhere Renditen zu erzielen? Alle meine anderen Altervorsorgeverträge sind konservativ investiert! Ich denke evtl.gleich in einen Fonds zu investieren, flexibel zu bleiben, Steuerersparnis hin oder her! Bei kurzen Rürup Laufzeiten wie bei Ihnen ist es natürlich sinnvoller.
Gruß A.S.
An Anette Schenk
Ich würde erstmal Betrag 22172,00 Euro abzüglich bereits geleisteter Vorsorgeaufwendungen nehmen , und dann mir überlegen , welche Anlage im Versicherungsmantel Rürup ( gibt es auch als Fondanlage mit ggf. besseren Renditen bei verschiedensten Anbietern ) ich denn dann wählen würde . Also Steuervorteil auf keinen Fall unberücksichtigt lassen . Aber es muss auch ein Vorteil sein . Flexibel bis 62 dann jedoch nicht mehr , und auch dannach nur noch monatliche Auszahlung ( Zumindest meiner Kenntnis nach ) möglich .
Dennoch würde ich Rürup jeden empfehlen , da ansonsten ( Steuer ) Geld evt. gleich sofort weg ist , und somit auch nicht mehr in die nachrangige Versteuerung fällt . Hoffentlich hilft das weiter . Gruß Det
@Annette Schenk: Ich finde es zunächst einmal schade, dass Ihre Abfindung noch in diesem Jahr fließt. Es hängt natürlich immer von vielen Begleitumständen ab, aber in vielen Fällen steht man sich besser, wenn die Abfindung erst im Folgejahr gezahlt wird. Aber für irgendwelche Verhandlungen in dieser Richtung ist es sicher schon zu spät.
Und dann finde ich es äußerst amüsant, dass die Versicherungsbranche inzwischen schon von ihren eigenen Produkten abrät! Das ist schon bemerkenswert!
Aber nun einmal zur Frage:
Ich würde mir als erstes einmal überlegen, was ich denn eigentlich will!
* Will ich Steuern sparen? Dann ist Rürup bestimmt eine sehr gute Lösung.
* Brauche ich noch eine ergänzende Versicherung (gegen die Langlebigkeit)? Auch dann ist Rürup sicher ganz okay.
* Oder suche ich eine renditestarke Kapitalanlage? Dann gibt es eindeutig besseres als Rürup.
Ein Produkt, das die eierlegende Wollmilchsau liefert, gibt es leider nicht.
Ich habe den Eindruck, dass Ihnen die Vor- und Nachteile einer Rürup-Versicherung schon bekannt sind. Abwägen und Prioritäten setzten müssen Sie dann (leider) alleine.
Vielleicht noch ein ergänzender Hinweis: Es gibt hier auf der Seite Kommentare (ich müsste nachher mal suchen… und gefunden: Hier!), die ihre Rürup-Versicherung und damit einen Teil der Altersvorsorge vollständig aus der Steuerersparnis finanziert haben. Das geht (wenn überhaupt) nur in Verbindung mit der Fünftelregel. Sonst käme man nie dahin. Aber so etwas müsste man detailliert ausrechnen.
Da fällt ein pauschales Urteil schwer. Aber generell teile ich Ihre Auffassung, dass es bei einer längeren Laufzeit tendenziell weniger interessant wird, da sich die Steuerersparnis dann auf viele Jahre verteilen muss, in denen man andererseits nur eine geringe Rendite in Aussicht gestellt bekommt.
Andererseits möchte ich immer mal wieder auf meine Überlegungen zu Rentenversicherungen hinweisen, denn man sollte immer im Hinterkopf haben, dass es eine Versicherung und keine Kapitalanlage ist!
Entscheiden dürfen Sie jetzt selbst… 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, hast Du Rührup zusätzlich zur oder anstelle von der staatlichen Rentenversicherung gewählt? Bei dem sehr niedrigen Zinsniveau scheint mir die staatlicher Rentenversicherung gegenüber der klassisch verzinsten Rühruprente von der Rendite her zumindest gleichwertig und hat zusätzlich den Hinterbliebenenschutz. So würde ich eigentlich zuerst die staatliche Rente mit freiwilligen Beiträgen auffüllen und für den Rest eventuell Rührup in Erwägung ziehen. Wie siehst Du das, habe ich was übersehen?
Liebe Grüße Maya
Hallo Maya ( Mit Y die Kriegsgöttin nach angeblich alter Überlieferung ) schau doch einfach mal auf Kap. 6.7 / 6.8 und ggf. folgende sowie die Kommentare ,
um ggf. eine Rente( Auch Rürup ) und die Frage der Renditen von Renten evt. besser zu verstehen . LG Det.
Hallo Maya,
zunächst einmal habe ich die Rürup-Versicherung zusätzlich zur staatlichen Rente gewählt. Sie haben natürlich Recht, dass die gesetzliche RV mindestens ebenso einen Gedanken wert ist. Ich empfehle Ihnen, einmal zur Rentenberatung zu gehen und sich die Möglichkeiten und Ergebnisse erläutern zu lassen.
Ich habe diese Variante nicht bis ins letzte Detail verfolgt, soweit ich aber weiß, sind die Einzahlungen an gewisse Voraussetzungen und Grenzen geknüpft.
Eine Grenze könnte z.B. der Maximalbetrag sein: ca. 1.130€ /Monat für 2015. Macht knapp 13.600€. Da geht mit Rürup deutlich(!) mehr.
Vorab könnten Sie auch einmal die Broschüre der Rentenversicherung lesen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
die Begrenzung des Maximalbetrages gilt, wenn man in die normale Altersrente geht.
Anders sieht es aber aus, wenn man vorhat, in eine vorgezogene Rente mit Abschlag zu gehen; entweder mit 63 oder, als Behinderter, mit 61. Das muss man gegenüber der DRV erklären und bekommt eine Berechnung des Ausgleichbetrages.
Zahlungen zum Ausgleich der Kürzung durch eigene, auch mehrere Einzahlungen, sind ebenfalls Vorsorgeaufwendungen.
Wenn man es sich aber später anders überlegt, bekommt man das Geld nicht zurück. Man hat dann eben mehr Rentenpunkte.
Die Einzahlung bei einer vorgezogenen Rente hat auch den Vorteil, dass man länger etwas davon hat.
Viele Grüße, Hardy
Danke für die Ergänzung!
Deshalb immer wichtig: Vorher zur Beratung gehen, das Vorhaben erläutern und sich die Konsequenzen ausrechnen lassen. Sowohl was die Beiträge angeht, als auch die späteren Zahlungen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Vielen Dank – bei der Rentenberatung war ich schon, dadurch bin ich überhaupt auf diese Idee gekommen. So weit ich es beurteilen kann ist die staatliche Rente umso rentabler, je älter man bei der Einmalzahlung ist. Kommt natürlich immer darauf an wie stark man auf ‚Überschussbeteiligungen‘ setzt und wieviel Risiko man gehen will (i.e mit Fonds) aber ab 50 kommen sich die garantierten Auszahlungen bei der Basisrente schon sehr nahe. Rürup zum Auffüllen macht sicher in vielen Fällen Sinn, aber für die Steuerersparnins insgesammt denke ich es lohnt sich auch die staatliche Rente anzuschaun, vor allem wenn man Hinterbliebenenabsicherung möchte. Vielen Dank jedenfalls für die Antwort, Ihre Vorgehensweise macht für mich Sinn. Maya
Hallo Maya,
jetzt komme ich auch noch mit meinem Kommentar daher, um noch einige zusätzliche Gedanken für die Überlegung abzuliefern. Bitte bedenke bei dem Vergleich GRV
mit Rürup, dass es sich bei der gesetzlichen Rente um einen Generationenvertrag
handelt, d.h. Beitragszahler kommen für die Rentner auf. Wenn die Menschen immer
älter werden und die Beitragszahler weniger, stellt sich die Frage wieviel die
Entgeltpunkte zu Beginn der Rente tatsächlich wert sind? Die Versicherungsbranche rät von der klassischen Rüruprente ab, da es notwendig ist, um die derzeit 1,25 Garantiezins zu erwirtschaften, den allergrößten Teil der Anlage in festverzinsliche Papiere zu geben, um diesen geringen Zins zu garantieren. Chancen auf Überschüsse künftig gering. Außerdem gehen natürlich noch die Kosten weg, so dass eine Garantieverzinsung von 0,6-0,9 bleibt. Bitte aber auch bedenken, dass eine Rentenzahlung, egal ob GRV oder Rürup nicht mit einer Kapitalanlage zu vergleichen ist, da keine Kapitalanlage eine lebenslange Einnahme garantiert und somit das Langlebigkeitsrisiko abdeckt. Aber der Glaube an ein langes Leben ist bei allen Anlagen mit lebenslanger Rente immer sinnvoll…
Hallo Maya , Hallo Peter , ich habe nochmal über diese Vorgehensweise nachgedacht. Dadurch das erst spät eine (zusätzliche) Einzahlung in die GRV getätigt wird , und hier eine VERZINSUNG NICHT STATTFINDET , könnte tatsächlich
ein Vorteil gegenüber der privaten RV entstehen . Die Rentenpunkte entstehen ja einfach so durch Einzahlung , ohne das eine Verzinsung ab einen bestimmten Zeitraum beginnt ( wie bei der PRV ) . Entstehen diese Rentenpunkte erst spät im Rentenverlauf , ist ja eine schnellere Wiederverfügbarkeit des Kapitals gegeben , also die bei den PRV entstehenden Zinsen und Überschussbeteiligungen die ggf. bereits über den langen Zeitverlauf anfallen ,und zu einer Rentensteigerung beitragen , würden hier ja ( bei der Berechnung ) entfallen . Dieses könnte tatsächlich einen Vorteil gegenüber der PRV ausmachen. Jedoch vermute ich das auch die GRV dem hier über einen Maximal Beitrag , Grenzen gesetzt hat. Die eigentlichen Zinsen der GRV , sind ja der Unterschied des Einzahlungsbetrages gegenüber dem Vorjahr , um einen Entgeldpunkt zu bekommen.
Also der Durchschnittslohn der benötigt wird , war ja vor z.B. 20 Jahren viel niedriger . Der darauf zu entrichtende Beitrag natürlich auch . Dieser Unterschied ist der eigentliche Zins in der GRV . Dieses wird in der PRV schon etwas genauer der jeweiligen Entstehung durch den Einzelnen zugerechnet.
Dennoch sind sicherlich beide Varianten eine Überlegung wert. Aber auch die Hinterbliebenenabsicherung die in der GRV ( in bestimmten Grenzen ) kostenfrei mitversichert ist , kann einen positiven Beitrag bringen , im Gegensatz zu kostenpflichtigen Zusatzrisikoabsicherung in der PRV . Dennoch ist und bleibt die Rentenversicherung sowohl GRV wie auch PRV eine Wette aufs Leben , und erst wenn ein langes Leben ( und damit eine lange Auszahlung der Rente ) gegeben ist , kann überhaupt von einer Rendite ( nachdem alles unter der Bettdecke hervorgeholt wurde ) gesprochen werden . Viel Erfolg jedenfalls bei dieser Vorgehensweise . LG Det
Hallo,
ich möchte mal wissen was ich in die Rürup einzahlen müsste von meine Abfindung um die max. Steuerentlasstung zu bekommen.
Eckdaten:
115.000.-p.a. Einkommen Abfindung 90.000.-€ und im Jahr der Abfindungszahlung Einkommen 112.000.-p.a. Frau 39.000.-p.a
Bei Abschluß der Rürup – Vertrag wie hoch muss die Einmalzahlung sein und muss der Vertrag vo dem Ausscheiden aus der alten Firma erfolgen.(Austritt 31.03.2016)
Herzliche Dank für Ihre Mühe
Peter
Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung einer Altersvorsorge (z.B. Rürup-Rente) beträgt für 2016: 22.766 Euro.
Der maximale Steuervorteil (2016: 82%) beläuft sich damit auf 18.668 Euro. Für Verheiratete gilt jeweils die doppelte Summe. Sie können also bis zu 37.336 Euro von der Steuer absetzen.
Aber Vorsicht: Wenn Sie (und Ihre Frau) für 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, werden davon ja in der Regel bereits AG-/AN-Anteile für die gesetzliche Rentenversicherung einbehalten. Diese Beiträge (alle) müssten Sie vorher von der maximalen Summe abziehen! Da bleibt dann leider oft nicht mehr allzu viel übrig.
Wann Sie den Vertrag abschließen spielt dabei keine Rolle.
Wenn Rürup aus o.g. Gründen evtl. nicht so attraktiv ist, könnten Sie auch überlegen, etwas in die gesetzliche RV einzuzahlen. Die o.g. Einschränkungen bleiben allerdings dieselben. Falls das für Sie in Frage kommen sollte, bitte unbedingt vorher mit der RV einen Beratungstermin vereinbaren.
Rürup wird aus meiner Sicht nur dann wirklich interessant, wenn man auch wirklich eine möglichst hohe Summe einzahlen kann.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
Zur Verknüpfung des Rürupeffektes mit dem Einkommen/den Altersvorsorgebeiträgen der Ehefrau: könnte es nicht helfen, statt einer gemeinsamen Veranlagung im Jahr der Abfindungszahlung eine Einzelveranlagung zu wählen?
Der geplante Fall:
meine Frau und ich verdienen jeder ca. 100.000 p.a.; dazu nur Kapitalerträge unter 10K. Derzeit gemeinsame Veranlagung.
Plan: Abfindungszahlung ca. 240.000 im Januar 2017, Fünftelregelung und ich mache maximale Einmalzahlung in Rürup. Zusammen mit den PKV Beiträgen müßte der Effekt stark sein. Der Schaden des Verzichts auf Zusammenveranlagung wird dadurch gemildert, dass meine Frau über doppelte Haushaltsführung die Steuerlast reduzieren kann.
Danke für die sehr interessanten Seiten, bin erst am Anfang und werde sicher das Buch erwerben
Eine Einzelveranlagung sollte man auf jeden Fall immer einmal überprüfen (lassen).
Die Faustregel lautet: Eine Einzelveranlagung ist normalerweise nachteilig, außer in speziellen Sondersituationen.
Und eine Abfindung zählt ganz klar zu diesen Sonderfällen!
Eine Prognose ist schwierig bis unmöglich, daher sollte man die Zahlen einfach einmal durchrechnen. Kann man selber mit einem geeigneten Steuerprogramm oder auch mit der kostenlosen Elster-Software. Oder einmal einen Steuerberater fragen.
Zu bedenken ist natürlich, dass bei der Einzelveranlagung dann auch nur der einfach Rürup-Betrag angesetzt werden kann.
Ein paar weitere Überlegungen zur Einzelveranlagung habe ich in einem gesonderten Beitrag „Die Einzelveranlagung“ veröffentlicht.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
meiner Meinung nach hast Du die Vor- und v.a. Nachteile von Rürup noch nicht vollständig erfasst.
Die steuerliche Absetzbarkeit in der Ansparphase ist nämlich kein Geschenk, sondern nur eine Steuerstundung. Die Auszahlungen müssen nämlich voll versteuert werden. Natürlich kann der Steuersatz in der Rentenphase geringer sein, genau vorhersagen kann man die Entwicklung der Steursätze heute aber nicht.
Und da ist der Knackpunkt, dass man derzeit nur 80% der Beiträge von der Steuer absetzen kann, später aber 100% der Auszahlungen versteuern muss! Klingt für mich nicht nach einem guten Geschäft… Und dafür ist man in einem unflexiblen, oft doch recht teuren Vertrag gefangen, da man Rürup nicht kündigen kann.
Vielleicht ist es für Selbstständige ein akzeptables Vehikel, für „normale“ Arbeitnehmer sehe ich keine Vorteile.
Hallo Stephan,
es kommt immer wieder einmal vor, dass ich etwas nicht vollständig erfasse (nicht immer, aber immer öfter…) 😉
Im Falle von Rürup liegt es aber wohl eher an einer unterschiedlichen Sichtweise!
Einig sind wir uns in der Tatsache, dass es sich bei den Steuervorteilen in der Ansparphase nur um eine Verschiebung der Steuer handelt.
Nicht richtig ist dagegen deine Annahme, dass die Rürup-Auszahlungen „voll“ versteuert werden müssen. Sie unterliegen genau so wie die gesetzliche Rentenversicherung einer Übergangsregelung, nach der der zu versteuernde Anteil in jährlichen Stufen erhöht wird.
Für 2015 (meine erste Rürup-Auszahlung) beträgt der zu versteuernde Anteil 70%.
Das mag sich spezielle für jüngerer Menschen anders darstellen. Allerdings hat ein jüngerer Rürup-Einzahler ja auch noch die Chance, mehr als 80% von der Steuer abzusetzen (bis zu 100% im Jahre 2025).
Hinzu kommt die Tatsache (von Dir schon richtig genannt), dass im Rentenalter die Steuerbelastung in der Regel niedriger ist. Ich gehe momentan davon aus, dass sie deutlich(!) niedriger ist.
Und das Argument, dass sich Steuersätze für die Zukunft nicht vorhersagen lassen… Naja, die Aussage ist zwar richtig. Aber das ist nun kein Fehler der Rürup-Versicherung, oder?
Das trifft für die gesetzliche Rente in gleichem Maße zu. Letztlich trifft es auch auf alles andere zu! Vielleicht werden Zinsen und Dividenden ja in 20 Jahren mit einer 90%igen Steuer belegt? Wer weiß das schon? Also besser jetzt keine Aktien kaufen? Vielleicht wird privater Gold-Besitz verboten? Eine Sondersteuer auf Immobilien? Am besten macht man gar nichts…
Rürup hat ganz klar einige Einschränkungen, die man akzeptieren muss oder eben nicht. Ich will auch gerne zugeben, dass ich Rürup nicht abgeschlossen hätte, wenn es sich in Kombination mit einer Abfindung nicht zu einer geradezu „genialen Lösung“ dargestellt hätte. Und ich kenne hier aus dem Kreis der Kommentatoren einige Fälle , die den maximalen Rürup-Beitrag in voller Höhe aus der Steuerersparnis finanziert haben. Und wenn ich vor der Entscheidung stehe, ob ich 40T€ lieber jetzt als Steuer dem Finanzamt überweise, oder ob ich diese Summe in einen Rürup-Vertrag einzahle, der mir später einmal knapp 200 Euro/Monat an Zusatzrente bringt (auf die dann Steuer zu entrichten ist, oh Gott!), dann fällt mir die Entscheidung relativ leicht.
Gruß, Der Privatier
Für bestimmte Fälle will ich den Nutzen ja nicht absprechen, z.B. mit einer hohen Abfindung. Nur eben für normale Arbeitnehmer ist die Rentabilität für mich sehr fraglich.
Ein paar ausführlichere Beschreibungen habe ich im Wertpapier-Forum gefunden (hoffe, dass Links hier nicht verboten sind: (Leider nicht mehr vorhanden)
Hallo Stephan,
gegen Links zum Wertpapier-Forum habe ich nichts einzuwenden. Die Diskussion dort halte ich (bis auf einige Ausnahmen) für sehr informativ. Insgesamt empfehlenswert!
Was den von Dir verlinkten Beitrag angeht, finde ich es schön, dass der Autor (der sich im Übrigen sehr viel Mühe gemacht hat, obwohl er selber ein erklärter Gegner der Rürup-Rente ist), auch einräumen muss, dass die Rürup-Rente durchaus einen Sinn macht, nämlich (Zitat):
„Für wen könnte Rürup Sinn ergeben?
– ältere Personen bspw. 55+
– Arbeitnehmer bspw. 40+, die eine Abfindung bekommen
– Selbstständige, die über keinerlei Langlebigkeitsabsicherung verfügen und alt genug sind, sich über Ruhestandsplanung Gedanken zu machen“
Bei den ersten beiden Punkten trifft er genau die Situation eines angehenden Privatiers!
Beim letzten Punkt hat der Autor (wie an anderen Stellen auch) einen kleinen Gedankenfehler gemacht:
Er fokussiert sich hier deshalb auf Selbständige, weil der davon ausgeht, dass Arbeitnehmer die Höchstgrenzen für die steuerliche Anrechnung der Altersvorsorgeaufwendungen bereits durch die AG-/AN-Beiträge zur gesetzlichen Rente zu einem großen Teil in Anspruch nehmen. Und da dies bei einem Selbständigen nicht der Fall ist, wird es interessant. Der Autor hat dabei aber vielleicht übersehen, dass ein angehender Privatier in derselben Lage ist: Er hat genau wie der Selbständige keine AG-/AN-Beiträge zur gesetzl. Rente.
Und alle, die sich immer noch Sorgen um die Rentabilität einer Renten-Versicherung Sorgen machen, möchte ich doch einmal bitten, sich meine „Gedanken über Rentenversicherungen“ durchzulesen. Danke.
Gruß, Der Privatier
Hallo Stephan , evt. wäre es hilfreich , einmal den tatsächlichen Sinn einer Rente und Rentenzahlung zu verstehen . Hier geht es in erster Linie darum ein Langlebigkeitsrisiko abzusichern . Je eher und je günstiger dieses geschehen kann , umso besser . Da hierbei jedoch ein zwingend notwendiger Kapitalstock aufgebaut / PRV ( oder zumindest theoretisch Vorhandener / GRV Umlagenfinanziert ) werden muss , ist die jeweilige individuelle Steuerliche Sichtweise nur Zweitrangig ( Nicht für den Kapitalstockaufbau ). Ob es jedoch möglich ist eine Rente NUR aus der gesparten Steuer zu erlangen , lasse ich einmal dahingestellt sein . Für mich wäre eher ein Break Even , in Betrachtung auf die eingezahlten Beiträge , die wann beginnende Auszahlung , sowie eine Langlebigkeitsrisiko Absicherung die vorrangige Betrachtung . Und ob es heute nochmal jemand schafft , so wie ich , eine tatsächliche ( + ) positive Rendite MIT Chancengleichheit aus einer PRV zu bekommen , möchte ich erst recht bezweifeln . Was jedenfalls oft nicht verstanden wird , ist die sehr hohe Einzahlung in einen Kapitalstock , die benötigt wird , um ein Langlebigkeitsrisiko abzudecken . Also würde ich mir folgende Fragen vorrangig stellen .
A) Wie lange werde ich wohl Leben ???
B) Wie lange reicht mein Kapital ???
C) Welche weiteren Absicherungen habe ich hinsichtlich meines
Langlebigkeitsrisikos bereits getroffen ???
Also ab wann , will ich von was , und wie lange leben ???
D) Welche Vorraussichtlichen mon. Kosten muss ich dabei bedenken ???
E) Sollen die Langlebigkeitsrisiko Absicherungen auch
Vererbbar / Verbrauchbar gehalten werden ??? , also ist auch ein
sich mir umschließender Personenkreis zu berücksichtigen ???
F) Welche Kapitalstock Höhe , ist bereits bei der GRV hinterlegt
insbesondere AN und AG Anteil ???
G) Habe ich versucht alles soweit mir bekannte , zu berücksichtigen ???
Und in Bezug auf Rentabilität , also das man eine Altersabsicherung als Investition sieht !!! Kann dieses ja nur dann der Fall sein , wenn man relativ gesichert davon ausgehen kann , das man mehr zurückbekommt , wie man dafür bezahlt hat . Solltest Du bereits in sehr jungen Jahren , in Bezug gegangen sein , könnte dieses relativ gesichert eintreffen .
Je später Du in Bezug gehst , mit evt. bereits lang angelegten
( LIEGENDEN ) Kapital , umso schwerer wird dieses zu errreichen sein .
LG Det
Hallo Peter
Da es scheinbar so aussieht , das ich auch dieses Jahr wieder Basisrente bemühen muss, jedoch die Fondversicherung bei der Standard Life z.Zt. eher MINUS Performt , stellt sich mir die Frage , ob ein neuer Vertrag bei einen anderen Anbieter , evt. die bessere Lösung sein könnte.
Kosten sind hier Günstiger wie Sonderzahlung in alten Vertrag , jedoch von mir überhaupt nicht gewünschte 2 Jahre spätere Verrentungseinsetzung sehr negativ.
A) Mit 2 Jahren späterer Verrentung ( SCHLECHT )
B) Günstigere Kosten ( Gut )
C) Versicherungsmantel Interrisk , mit den dort hinterlegten Fonds / ETFs
die doch schon mal einen viel größeren Anlagehorizont abdecken .
Hier können ca. 100 bis 150 ETFs b.z.w. Fonds ausgewählt werden .
Ein paar Marktbreite ( z.B. ARERO ) Fonds sind auch mit dabei .
Dennoch muss dann auch wieder eine Fondsauswahl getroffen werden , also
wieder in das ( eigentlich von mir nicht gewünschte ETFs ) Thema
eingearbeitet werden . ( Also hier Gut und Schlecht )
D) Alternativ dazu noch Klassischer Tarif Hannoversche oder Allianz mit ca. 80
Euro Garantierter Rente monatlich , mit Überschußanteilen auf 120,00 Euro
ansteigend könnend . ( Garantieverzinsung 1,25 auf Rentenbarwert ,
Einzahlung Einmalbeitrag Höchstbetrag 22767,00 Euro , DAV2004R ,
Sterbetafelalter 86,5 Jahre , Hier würde es also 23,71 Jahre dauern bis es
mit dem hervorholen der Garantierente unter der Bettdecke soweit wäre ,
bei der etwas günstigeren Annahme immerhin noch 15,8 Jahre )
E) Umschichtung des Portfolios bei der Standard Life Fond GARS auf MyFolio
Chance und weitere Einzahlung hier , mit der Hoffnung das dann anderer Fond
besser Performt ??? oder darauf hoffen das ABSOLUTE RETURN wie Versprochen
( Selbstverständlich NICHT Garantiert ) tatsächlich nochmal einsetzt ???
könnte ja in den nächsten 10 Jahren auch noch mal passieren .
So what , immer nicht einfach seinen Kapitalstock aufzubauen und dann noch
zu erhalten und obendrauf noch verzinst zu bekommen . Dann noch alles
Vor und Nach Steuerlicher Sichtweise. Bald auch noch GKV Bebeitragung zu
beachten , es wird nicht einfacher sein kleines Einkommen dauerhaft zu
generieren . Ich tendiere schon dazu auf einen Turnaround mit
frühstmöglichster Auszahlung zu hoffen . HMMMM
Die GRV wäre zwar auch noch eine Möglichkeit , scheidet aber mit 67
frühster Bezugstermin für meine Sichtweise auf Chance , Rente aus .
Also Peter , Meinung ??? , Glaskugel ???
wohin C/D/E dieses Jahr zum rebalancen , mit den Vorsorgeaufwendungen für
die kleine Rente um das Langlebigkeitsrisiko abzusichern ???
LG Det
Tja, Det – die Detailauswahl für eine spezielle Variante (oder Produkt) ist dann wohl auch immer von der persönlichen Situation bzw. den Vorlieben und Einschätzungen abhängig. Da werde ich Dir wenig helfen können.
Höchstens ein paar generelle Gedanken anbringen:
* Brauchst/willst Du überhaupt eine Aufstockung der Rente? Wenn ich mich richtig erinnere, hast Du ja auch immer die Vererbbarkeit im Hinterkopf. Rürup bietet das nur mit speziellem Hinterbliebenen-Schutz (schlecht für die Rendite), bei der GRV ist das zumindest für eine Ehefrau automatisch enthalten. Viel einfacher wäre das mit einem „soliden“ Wertpapierdepot.
* Bei der steuerlichen Komponente sollte man korrekter Weise auch immer sehen, dass auch eine Rürup-Rente später versteuert und ver-krankenversichert werden muss. Das hängt dann davon ab, wie viel Du heute zu versteuern hast und wie viel später.
* Ich würde heute vor allen Dingen nicht NOCH EINEN Vertrag abschließen wollen. Bei mir vergeht kaum eine Woche, wo nicht mit irgendjemand (fünf Banken/Broker, fünf Renten-Vers., zwei KVs, Finanzamt, Stadtverwaltung, Energieversorger, usw. usw.) irgendwas zu klären ist. Ich wäre für jeden dankbar, den ich abwählen könnte. Vielleicht versuche ich es mal mit dem Finanzamt… 😉
Ich selber werde KEINE weiteren Vorsorgeaufwendungen mehr tätigen. Aber das ist eben (wie oben bereits gesagt) sehr von der persönlichen Situation bedingt, die a) momentan von einer ausreichenden Versorgung durch mehrere kleine Renten ausgeht (inkl. Ehefrau) und b) derzeit kaum eine Steuervergünstigung ermöglicht.
Für mich also keine Motivation für weitere Aufstockungen.
Aber – das muss wohl jeder für die eigene Situation selber beurteilen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter
Also JAAAA , ich brauche DRINGEND eine Aufstockung , jedoch NUR dann , wenn dieses zu einem Großteil durch b) erfolgen kann . Wenn Du dann mal eine Möglichkeit hast , FA abzuwählen , sag Bescheid .
Bis dahin muss ich mir halt über b) (wegen 6-8 auf Alles , davor und danach ,
leider immer noch aktiv , wenn ich dann bei 3 bis 4 bin evt. weniger ) Gedanken machen , wegen der anderen 60 Prozent Kapitalstock und der Rendite darauf .
LG Det
Hallo Peter,
bin Neu-Privatier ab 01.10.2016 und habe in den letzten Monaten auf deinen Seiten und den Kommentaren viele nützliche Informationen erhalten. Vielen Dank dafür. Ich möchte meine Erkenntnisse hier gerne auch mal der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.
Steuerersparnis durch Rürup / GRV bei (hoher) Abfindung:
Durch die 1/5-Regelung entsteht ein Hebel mit Faktor 5, der optimal genutzt werden kann, wenn das ansonsten zu versteuernde Einkommen auf Null gebracht wird. Du hattest diesbezüglich ein Beispiel, wo man bei 80.000 EUR Abfindung keine Steuern zu zahlen hatte. Wenn das gelingt ist die Ersparnis am Höchsten je höher die Abfindung !!
Beispiel : zvE 20.000 EUR, Abfindung 300.000 EUR, Splittingtabelle 2016
ohne Minimierung 2016: 412 EUR für normales EK, (18.622-412)*5=91.050 EUR für Abf.
mit ca. 24.000 Rürup (Minderung des zvE um ca.20.000), 11.538*5=57.690 EUR für Abf.
Also mit 24.000 Rürup-Vertrag 33.772 EUR Steuerersparnis (Ohne Kirchensteuer)
Bei 400.000 EUR steigt die Steuerersparnis auf über 40.000 EUR.
Es kommt tatsächlich darauf an, den steuerfreien Bereich 0-17.000 EUR für den 5fach-Hebel zu nutzen!
LG Majo
Hmm… ich kann die Zahlen jetzt gerade nicht so nachvollziehen. Sie mögen stimmen oder auch nicht.
Ich bin selber immer über die Höhe der Ersparnis erstaunt. War bei mir selber nicht der Fall!
Aber es gab hier auch schon andere Kommentatoren, die glaubhaft versichert haben, dass sie ihre Rürup-Einzahlung vollständig aus der Steuerersparnis bestreiten konnten. Und wenn das so ist, würde mir die Wahl nicht schwer fallen, an wen ich das Geld lieber überweisen würde!
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter,
ich bin auf dem guten Weg zum Privatier – nicht ganz freiwillig zugegebenermaßen.
Diesen Blog habe ich vorige Woche entdeckt, hätte ihn aber als Leitfaden mir schon früher (seit 2009) gewünscht. Rückblickend kann ich Deine Beiträge zu Abfindung, Krankenkasse, Jobbörse (Arbeitsamt) nur bestätigen. Selbst so erlebt und zum Glück ohne Fehler! Und ein hoher Rürup-Vertrag „sicherte“ mir die Abfindung vor dem Finanzamt (Steuer).
Dein Ziel, das Finanzamt abzuwählen (siehe Kommentar vom 14.09.16) heißt „NV-Bescheinigung“. Hat da jemand Erfahrung durch exakte Planung aller Einkünfte?
Beste Grüsse
Klaus
Erst einmal herzlichen Glückwunsch zum „guten Weg zum Privatier“ – auch wenn er nicht ganz freiwillig war.
Mein Kommentar über die gewünschte Abwahl des Finanzamtes war eher als Witz gemeint und sollte daher nicht als Hinweis auf eine NV-Bescheinung aufgefasst werden. Ich selber habe eine solche nicht und werde auch keine beantragen. Es gab aber zu dem Thema vor einiger Zeit einmal einen Gastbeitrag über die NV-Bescheinung. Vielleicht ergibt sich ja über diesen Weg noch ein Erfahrungsausstausch?
Ich selber werde keine NV-Bescheinigung beantragen, weil dies für die Banken bedeutet, dass sie für die anfallenden Kapitalerträge keine Verlusttöpfe (Aktien, Sonstige, Quellensteuer) führen. Ich habe mich zwar nicht weiter mit dieser Thematik befasst, aber wenn dies bedeuten sollte, dass ich meine Verluste nicht gegen Gewinne aufrechnen kann, will ich das auf keinen Fall haben. Einmal ganz abgesehen davon, dass ich wahrscheinlich ohnehin für eine NV-Bescheinigung nicht berechtigt wäre…
Zudem besteht der Vorteil ja auch „nur“ darin, dass man während des laufenden Jahres weniger Steuern bezahlt. Am Ende nach der EkSt.-Erklärung kommt es ohnehin zum selben Ergebnis. Sicher kann man hier einen Liquiditätsvorteil sehen – ich werde es dennoch nicht machen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter,
Danke für Deine schnelle und (1.)solide recherchierte und (2.) persönliche Antwort.
Ich selbst mache ja auch „keinen Bogen ums Finanzamt“. Da hilft mir ein halbwegs solides Steuerwissen und meine Grundhaltung zur Ehrlichkeit.
Mein Tipp: Mit einer konkreten Fragestellung kann man sich sogar an das persönliche Finanzamt wenden. (Habe ich mit Erfolg zweimal praktiziert und damit Geld für die Steuerberatung und Zeit und Nerven bei der Auseinander-setzung mit dem FA gespart.)
In meinem Finanzkonzept spielt als zusätzliches Einkommen V&V (Vermietung und Verpachtung) eine große Rolle. Wie ist Deine Haltung zum „Betongold“?
Beste Grüße
Klaus
Hallo Klaus,
ich bin schon der Meinung, dass Immobilien unbedingt mit in ein gut diversifiziertes Gesamt-Portfolio gehören. Wie man dies nun im Detail macht, ist dann aber wohl Geschmacksache. Da gehen die Meinungen erfahrungsgemäß sehr stark auseinander und ich möchte da auch keine Empfehlung zu abgeben.
Meine eigene Einstellung habe ich in einigen früheren Beiträgen schon einmal veröffentlicht, z.B. hier: „Immobilien“ .
Das hat sich auch nicht geändert. Anstatt selber zu vermieten, lasse ich das lieber von Profis erledigen und kaufe dann die Aktien. Aktuell habe ich Hamborner Reit und DIC Asset Management. Aber da könnte auch gerne noch etwas hinzu kommen.
Sehr interessant finde ich das Konzept von Zinsland, die es auch kleinen Anlegern ermöglichen, an Investitionen in Immobilien zu partizpieren.
Dazu werde ich morgen früh einen etwas ausführlicheren Beitrag veröffentlichen, in dem ich meine Erfahrung des letzten Jahres schildere.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
bei einem bereits Laufender Riestervertrag – ist es Sinnvoller im Abfindungsjahr den maximalen Rentenbetrag in Rürup oder einen Teil davon in Riester zu investieren – unterschieden sich hier die Abschreibungssätze?
Danke für Ihr Feedback,
Entrepreneur2Privatier
Hallo, ich antworte mal, weil ich mich in letzter Zeit intensiv damit beschäftigt habe. Riester und Rürup sind steuerlich zwei verschiedene Töpfe. Riester ist auf 2100 € pro Jahr bei entsprechend hohen Einkommen
begrenzt, weiterhin wird die Grundförderung von 175 € (2018) + eventueller Kinderbeträgen mit der Steuerersparnis verrechnet bzw. eine
Günstigerprüfung durchgeführt.
Rürup ist steuerlich in selben Topf wie die gesetzliche Rentenversicherung und hat eine maximale Anrechnungsgrenze von ca. 23T €, bei Verheirateten das doppelte. Mit Riester kann man steuerlich nicht viel bewegen.
„Mit Riester kann man steuerlich nicht viel bewegen.“
Richtig. Auch die anderen Aussagen kann ich so bestätigen. Danke für die Unterstützung.
Ich selber würde übrigens heute wohl anstelle einer Rürup-Versicherung eher eine Einzahlung in die GRV vornehmen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
ich favorisiere auch die Einzahlung in die GRV (Gesetzliche Rentenversicherung).
Auch Pflichtversicherte können freiwillig nachzahlen (bis 45-jährige) bzw. Abzüge ausgleichen (ab 50-jährige können.
Die Verwaltungskosten betragen bei der gesetzlichen Rentenversicherung rd. 1,5 % der Beitragseinnahmen und liegen damit deutlich unter den Kosten der Privatversicherern (Riester, Rürup und Co.) die neben den hohen Vertriebskosten zudem Ausschüttungen an die Aktionäre leisten.
Empfehlenswerte Beiträge zur Rente auf youtube
Rente – Die Anstalt vom 4. April 2017 | ZDF
Die Rente ist sicher – Die Geschichte gebrochener Versprechen – Anstalt 11.03.2014
Grüße Stephan
Hallo Zusammen,
vielen Dank an Ulrich, Stephan und unseren Privatier für das Feedback.
Wenn ich Ulrich richtig verstehe könnte ich dann Steuerlich die Maximalbeträge von Rürup ~46k und zusätzlich die 2100 € pro Jahr für Riester ansetzen?
Aus dem vorherigen Beitrag kann ich folgendes noch nicht zuordnen: „Auch Pflichtversicherte können freiwillig nachzahlen (bis 45-jährige) “ – Welche Nachzahlungen sind hier möglich?
GRV habe ich mir überlegt leider da Anfang 40 ist das für mich keine Option da große Einmalbeträge erst ab 50 eingezahlt werden können. Derzeit überlege ich mir eher die Fondgebundene Rurup Alternative da bis zur Entnahme diese gut Zeit haben sich zu entwickeln.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Zu „„Auch Pflichtversicherte können freiwillig nachzahlen (bis 45-jährige) “ – Welche Nachzahlungen sind hier möglich?“
Soweit ich weiss, nicht sehr viel – das „verflixte 16. Jahr“…
Man kann ab 16 RV-Beiträge zahlen (freiwillig oder Pflicht). Schulzeiten werden aber erst ab dem 17. Lebensjahr gewertet.
Vor dem 45. Geburtstag kann man also noch 12 Beiträge (gerne Maximum) für das 16. Lebensjahr nachzahlen.
Aber ohne Gewähr, besser beim Rentenberater nochmal nachfragen.
Näheres siehe https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/freiwillige-rentenversicherung-kann-sich-lohnen.html
Hallo Entrepreneur2Privatier
Wenn du dich bereits zu Rürup entschlossen haben solltest ,
würde ich wohl die „Fair“ Versicherung wählen , da hier m.W.n.
auch viele verschiedene ETFs als Fondsgebunden , im Versicherungsmantel
gewählt werden können . Aber da bei “ Neuvertrag “ , nur erstmaliger Bezug
ab 62 möglich , bin ich bei meinen “ Altvertrag “ bei anderen Anbieter
geblieben , welcher bereits ab 60 VERRENTET . Für mich für die
Münzwurfbetrachtung auch immer wichtig !!! Ansonsten ist die Staatssicherheit
der GRV , natürlich auch eine gute Idee , die wollen “ BEI MIR “ aber erst
mit 67 zahlen , das ist mir zu spät . Da kommt zwar auch nochmal mit 67 etwas
on Top dazu , zähle ich aber eher zum Inflationsausgleich , sollte ich es
überhaupt nochmal erleben ( ist ja m.M.n. auch immer wichtig !!! ) .
LG Det
Hallo Det,
sag doch nicht immer 67, kannst doch auch mit 63 ran an die Staatsmoneten!
Sorry, glaub Du hast die 35 Beitragsjahre dann wahrscheinlich noch nicht oder?
Lt. GRV auch NICHT mehr zu erreichen , daher wollen die auch meine
Sondereinzahlungen im Moment nicht haben .
LG Det
Hallo Det!
Herzlichen Dank für die Info „Fair“ sieht auf dem ersten Blick richtig interessant aus. Was die Renditen angeht gibt es immer große Intransparenz klar ist das keine Grantien gemacht werden kann es können aber basierend auf Historische Daten gesagt werden wie sich die Fonds bis Heute entwickelt haben. Das mit den 67 wäre für mich auch ein Argument :-).
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Du kannst da m.M.n. quasi eine ETF Anlage wählen , aber halt im
Versicherungsmantel Rürup . Ich habe mich da zwar noch nicht
detailiert eingearbeitet , aber wenn ich nochmal NEU wählen müsste ,
wäre soetwas wohl , bei dann leider erst 62 Jahren erstmalige
Auszahlung , meine erste Wahl . Evt. gibt es ja auch andere
Anbieter , die soetwas im Rürupmantel anbieten ??? Keine Ahnung ,
musst du dich selber im www nochmal kundig machen . Solltest du
noch auf die GRV mit 63 erste Auszahlung kommen , ist dieses m.M.n.
eigentlich die bessere Wahl , da 1 Jahr , wohl einzupreisen ist .
Du erhälst da zumindest die Staatssicherheit des Staates Deutschland ,
sowie die Teilnahme an einen evt. guten ( zeigt erst die Zukunft )
Solidarsystem .
LG Det
ETF im Rürup Mantel gibt es bei einigen Anbietern. Auf folgende Punkte sollte man insbesondere Wert legen:
– garantierter Rentenfaktor OHNE Treuhänderklausel
– Kostenquote
– Fondsauswahl, falls man mal keinen ETF mehr haben möchte. Dimensional sind eine ideale Alternative für ETFs, die hab aber lange nicht jeder Anbieter!
Hallo Zusammen,
ich habe nun einige Rürup Angebot angefrage – ETFs im Rürup mantel:
End Kandidaten:
Europe
HanseMerkur
Condor (Hat Dimensional in der Fondliste)
Continentale
Condor sehr gerne von den „Unabhängigen“ Beratern empfohlen, es heisst aufgrund der großen Fondauswahl was aber auch hohen Abschlusskosten von 1600 Euro bei 40k invest und 0,97% Effektivkosten. Sind eigentlich die Einzelkosten laut dem standardisieren PIB eingeschlossen. Können diese in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtig werden? Dann gibt es ja die Fondgebühren und bei der Auszahlung auch noch % laufende Kosten.
Wenn ich konkret anfrage da mal ein Beispiel durchgerechnet werden soll (Basiserend auf Historische Daten) dann bekomme ich darauf nur einen Hinweis auf die Fondentwicklung…
Die Schwierigkeit, die ich habe auch Tests bei der Entscheidung heranzuziehen in Bezug auf die Rendit ist nicht möglich wenn nicht eindeutig ist was hier für ein Portfolio gewählt wurde und diese frei wählbar ist.
Ich bin für jeden Tipp aus der Community Dankbar damit ich auf negative Überaschungen ausserhalb der Fondentwicklung verzichten kann. Es gibt ja viele düstere Geschichten was Kostenstrukturen angeht und da wollte ich deshab aus Erfahrungen lernen.
Beste Grüße, Entrepreneur2Privatier
Im Bruttotarif können diese nicht steuerlich geltend gemacht werden. Hanse Merkur würde ich nicht wählen, da gibt es keinen harten garantierten Rentenfaktor. Continentale hat diesen fest garantiert! Neben der Continentale lohnt auch eine Anfrage bei Alte Leipziger und die Bayerische, oder eben einem unabhängigen Makler. Condor ist hier nicht schlecht aufgestellt, bezüglich der Abschlusskosten müsste ich morgen mal nachsehen. 1.600€ sind eigentlich Zuviel wenn du einen laufenden Beitrag einzahlst. Gemäß neuer Regulierung dürfen bei laufendem Beitrag nur noch 2,5% der Beitragssumme an den Kunden durchgeleitet werden. Meinem letzten Kunden hat hier das Angebot der Bayerischen am besten zugesagt.
Die Condor hat den „Vorteil“ das (zumindest in der Vergangenheit) Kickback Zahlungen nicht sauber an die Kunden gezahlt werden, die diese verursachen, sondern gleichmäßig auf alle verteilt werden, selbst wenn der Kunde einen ETF hat und dort keine Kickbacks fließen.
Hallo Herr Privatier, Community,
herzlichen dank gilt auch an suchenwi für den Link für die GRV nachzahlungen für die Schulausbildung:
„Wichtig: Der Antrag muss gestellt werden, bevor man 45 Jahre alt wird.
Hier sind Teilzahlungen möglich, die Beträge können aber auch auf einen Schlag gezahlt werden. Eine Zusammenballung der Zahlung in einem Jahr mit hohen steuerpflichtigen Einkünften kann Steuervorteile bringen, da der größte Teil der Nachzahlungsbeträge (im Jahr 2017: 84 Prozent) steuerlich absetzbar ist.“
Ich werde mich dann mal bei der Deutschen Rentenversicherung erkundigen – ggf. teile ich dann die Beiträge zwischen Rürup und GRV auf.
Wie gesagt es fällt mir schwer die Angebote von Rürup miteinander zu vergleichen wenn die Standardisierten Brochüren nicht alle Kosten transparent darstellen… Deshalb bin ich hier immer noch für Jeden Tipp dankbar! Mein Berater vertreibt das Fairr model nicht… „…Der Berater Sagt er bietet das Fairr Produkt nicht an weil es sich um einen reinen Fonssparplan handelt und durch neueste Gesetzänderung MIFID II wird laut Aussage vom Berater überprüft ob diese weiter angeboten werden können…“
Bin für jedes Feedback Dankbar!
Beste Grüße, Entrepreneur2Privatier
Hallo zusammen,
ich hätte mal zwei Fragen, die ich nirgendwo erschöpfend beantwortet bekomme :
1.) In EStG § 10 steht, daß Ansprüche nicht vererblich sein dürfen, um als Altersvorsorgeaufwendungen anerkannt zu werden. Fällt da auch der Hinterbliebenenschutz der Rürup Rente drunter ?
2.) Ich erwarte in diesem eine größere Abfindung, die ich z.T. in eine Rürup-Rente für meine Ehefrau (die in diesem Jahr im März in Rente geht) einzahlen möchte, um die Steuervorteile zu nutzen. Leider ist es so, daß meine Abfindung zeitlich erst nach Renteneintritt meiner Frau ausgezahlt wird (Abfindungszahlung April,Renteneintritt März). Meine Frage : Kann ich die Einzahlung in eine Rürup Rente für meine Frau steuerlich geltend machen, auch wenn meine Frau bei Vertragsabschluss schon in Rente war. Oder gibt es da in umserem Steuergesetz irgendwelche Fallstricke ?
Hallo Harald,
ich bin selbst als Versicherungsmakler tätig, für den Fall, dass der Rentenbeginn kurz bevor steht, oder er bereits stattgefunden hat, solltet ihr in jedem Fall eine freiwillige Zuzahlung zur gesetzlichen Rente prüfen. Diese lohnt sich in den letzten Jahren vor Rentenbeginn manchmal mehr, als eine zusätzliche Rürup-Rentenversicherung.
Hallo Harald
Zu1) Nein
Zu2) Da wären vorab , erstmal 2 Fragen zu prüfen .
A) Wer soll Versicherungsnehmer ???
B) Wer soll Versicherte Person sein ???
Bei Rürup , kann der Versicherungsschutz der Ehefrau ,
miteingeschlossen werden , erfordert aber einen Zusatzbeitrag .
Steuerlich kann aber NUR der Versicherungsnehmer
( In dem Fall dann DU ) den Einzahlungsbetrag geltend
( dann aber für beide ) machen .
D.h. Es läuft im Grunde darauf hin , das die Ehefrau KEINE
eigenen Ansprüche erwirbt , sondern erst in Deinem Todesfalle ,
Deine Ansprüche übernehmen kann . Ansonsten müsst Ihr dann
selber sehen , wie Ihr , Deine RÜRUP RENTE , die ABER NUR
DIR ZUSTEHT ( DA NUR DU VN UND VP BIST ) in der Haushaltskasse
aufteilt . Die Rentenzahlung , würde dann aber wieder bei der
“ Gemeinsamen “ Versteuerung gesehen werden können .
Somit solltest Du m.M.n. , Deine Fragestellung nochmal überdenken .
EHEFRAU KEINE RÜRUP VERSICHERUNG , ABER NACH-FOLGENDER RECHTSANSPRUCH
KANN MITVERSICHERT WERDEN . DANN ABER IN DEINER RÜRUP VERSICHERUNG ,
DA DU DIESE JA AUCH GGF. FÜR BEIDE , STEUERLICH GELTEND MACHEN WILLST.
Ansonsten noch das was Daniel geschrieben hat , bedenken .
LG Det
Hallo Det,
danke für deine Antwort.
Ich sollte wohl noch ein bißchen ausführlicher werden :
Meine Frau geht am 1. März 2018 in Rente, ich erhalte am 1. April meine Abfindung ausgezahlt (Meine Rente beginnt frühestens 2020). Ich rechne nicht damit, daß ich in 2018 oder überhaupt noch eine Beschäftigung aufnehmen werde.
Ich möchte also eine Teil meiner Abfindung nehmen und als Einmalzahlung für die Rürup Rente verwenden und als Versicherungsnehmer und versicherte Person meine Frau eintragen (da wir steuerlich zusammen veranlagt werden dürfte das ja steuerlich als Sonderausgabe absetzbar sein, zu 86% oder so).
Der Begünstigte für den Hinterbliebenenschutz wäre ich.
Meine Frage zielte nun dahin :
Kann eine Einmalzahlung für die Rürup Rente aus steuerlicher Sicht auch abgesetzt werden, wenn diese erst nach(!) dem Antritt der gesetzlichen Rente (hier : meiner Frau), auf jeden Fall aber noch im gleichen Jahr wie der Rentenbeginn, abgeschlossen wird oder gibt es da Fallstricke ?
@ Ich glaube NICHT , das dass so rum geht .
M.M.n. NUR : EIGENE Abfindung = Versicherte Person und Versicherungsnehmer .
Daher würde ich vermuten , die Sichtweise der Personen ist falsch rum .
Ob Deine Frau in Rente ist oder nicht , spielt m.M.n. für DEINE Abfindung
KEINE Rolle . Der Steuervorteil , soll sich doch aber auf DEINE Abfindung
beziehen , oder ??? Daher m.M.n. Abfindungserhalter = VN + VP .
Oder ist Deine Frau , die Abfindungserhalterin ???
( steuerliche Berücksichtigung , dann wieder für beide )
LG Det
@Det:
Wer die Abfindung bekommt sollte doch bei Zusammenveranlagung egal sein. oder ?
@ Harald , m.M.n. NICHT , da Rürup eigene Regeln hat , z.B. 62 Jahre
erster Bezug , u.v.w.m. . Daher auch NUR bei den “ GEHALTSBEZIEHER “
oder auch “ ABFIMDUNGSBEZIEHER “ zu berücksichtigen .
LG Det
@Det
Danke für die Info, so hatte ich das noch gar nicht gesehen.
Dss wär so ein Fallstrick gewesen …
Nochmals Danke
Harald
@ Harald
Letztendlich ist es So oder So gehuppt wie getuppt , aber aus
genannten Gründen , hätte ich es halt sooooo gesehen .
In der praktischen Auswirkung , wird es sich wohl nicht groß
ändern , aber manchmal halt im DETAIL . Und dann … Bingo…
LG Det
@Harald, @Det, @Daniel
Harald, zunächst noch einmal kurz zur Frage der Vererbarkeit, die im §10 EStG ausgeschlossen ist: Gleichzeitig ist aber die Zahlung einer Hinterbliebenenrente ausdrücklich „erlaubt“. Im gewünschten Ergebnis ist das bei Ehepaaren oftmals dasselbe, aber „Vererbbarkeit“ würde eben deutlich weiter gefasst sein: Vererben kann man etwas über -zig Generationen hinweg und wenn es sein muss, auch an die Freundin des Neffen. Die Hinterbliebenenrente ist auf den Ehepartner (ggfs. Kinder) beschränkt. Das ist der Unterschied. Also: Kein Problem.
Zur Frage, ob eine Rürup-Einzahlung auch noch steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn jemand bereits (gesetzlicher) Rentner ist, ist mir jedenfalls nicht gegenteiliges bekannt. Also auch da aus meiner Sicht: Kein Problem.
Auch Det’s Bedenken kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Selbstverständlich werden bei einer gemeinsamen Veranlagung sämtliche Einkünfte und auch sämtliche (Sonder-)ausgaben in einen Topf geworfen und gemeinsam behandelt. Also auch aus dieser Sicht: Kein Problem.
Ich würde mir allerdings den Hinweis von Daniel noch einmal zu Herzen nehmen! Denn aus heutiger Sicht würde ich eine Einzahlung in die gesetzl. RV auch einer Rürup-Vers. vorziehen. Für die Ehefrau dürfte das vielleicht „ein bisschen“ zu spät sein, aber vielleicht für die eigene Rente? Entweder weitere Jahresbeiträge oder auch Ausgleich für eine vorzeitige Rente?
Gruß, Der Privatier
Nach meinem Kenntnisstand ist freiwillige Einzahlung möglich, wenn:
– keine Versicherungspflicht besteht (Selbständige, oder vorgezogene Rente); und
– die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, bei Bezug von Vollrente
D.h. in vorgezogener Rente kann man bis Regelalter noch freiwillig nachzahlen bis Höchstbeitrag/Monat.
Auch nach Regelalter kann man nachzahlen, wenn man z.B. zunächst Flexirente 99% gewählt hat (kann jederzeit auf 100%=Vollrente umgestellt werden).
Die freiwillige Zahlung kann man beantragen mit Vordruck V0060. Die erworbenen Entgeltpunkte werden erst ab Regelalter wirksam, dann aber natürlich ohne Abschlag. Ebenso das 1%, das man bei Flexirente 99 „anspart“.
Genau das ist nämlich mein Plan, um 2020 (da bin ich in vorgez. Rente) die Sonderausgaben Altersvorsorge voll zu nutzen, um Steuern auf die Abfindung zu mindern. Wurde mir bei DRV-Beratung bestätigt.
Quelle z.B. (nicht mehr vefügbar)
Danke nochmal an alle.
Das mit der Einzahlung in die gesetzliche RV hab ich mir auch schon überlegt. Ich muß das mal durchrechnen (evtl. mach ich einen Termin bei der Rentenberatung vor Ort) und mit meiner Frau durchkaspern.
Letztendlich ist es aber wie so vieles was die Alterssicherung betrifft, eine Wette darauf, wie lange man noch lebt 😉
Gruß
Harald
@ Privatier
………..Auch Dets Bedenken kann ich überhaupt nicht nachvollziehen………
Bei der Umsetzung der “ Sonderzahlung “ kann es in manchen Fällen
( z.B. zwar Eheleute , aber Rechtsform Gütertrennung = Beitrag Rürup dann
Schenkung und ggf. dann auch so mit weiteren Rechtsfolgen behaftet ) zu
nicht VORHER bedachten Auswirkungen kommen . Da ich aber nicht ALLE Sonderfälle
abfragen kann , würde ich den Rechtsinhaber der Vers. auch passend zuordnen
wollen . Meistens endet es jedoch , wie mit Kom. 19:39 Uhr , beschrieben .
LG Det
PS Und genau solche Sonderformen , sind dann in der Praxis ,
( Bei einer ggf. späteren Trennung ) oft Höchst STREITIG .
( Selbst bei Ehegemeinschaft Zugewinn , im Rahmen Zugewinnanspruch oft
nicht klar abgrenzbar für den Versorgungsausgleich )
LG Det
Okay, Det – der ergänzende Hinweis bzgl. einer evtl. Scheidung ist sicher ganz hilfreich.
Dennoch kann ich nicht anders, als darauf hinzuweisen, dass der Güterstand nichts mit der steuerlichen Veranlagung zu tun hat. Und nach den steuerlichen Auswirkungen war ursprünglich gefragt worden!
Also, bitte nicht verwirren lassen: Egal was für ein Güterstand vereinbart wurde – eine gemeinsame Veranlagung bleibt eine gemeinsame Veranlagung und da werden zwar die Einkünfte zunächst getrennt betrachtet, anschließend aber zusammengerechnet. Sonderausgaben werden direkt gemeinsam betrachtet. Ein Blick in den letzten Steuerbescheid wird das bestätigen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ich rätsele ja immer noch, was die Worte „Umsetzung der Sonderzahlung“ wohl bedeuten mögen?? Was für eine Sonderzahlung?? Und was bitte soll eine Umsetzung sein? Ich kann einen Plan oder ein Konzept umsetzen. Oder einen Blumentopf von links nach rechts. Vielleicht auch einen Beamten von Ort A nach Ort B.
Aber eine Sonderzahlung??
Die Worte höre ich wohl, allein mir fehlt der Sinn 😉
HMMMMMMM 🙁 BETRAG z.B. 20k “ UMGESETZT WIE DEINEN BLUMENTOPF “
Jetzt jedoch nicht von Fensterbank A nach B , SONDERN von
Vermögenstopf Mann nach Frau = SCHENKUNG ( Bei Gütertrennung !!! )
ES IST MANCHMAL MÜHSAM PETER !!!Du Hobbygärtner mit 2 Blumentöpfen .
(PS , Bei Rürup Kontrolmitteilung an FA über Zentrale Zulagenstelle für
Altersvermögen !!! Überarbeite dich mit den 2 Blumentöpfen da nicht .
Solltes Du das jedoch getan haben , kann FA Dir jedenfalls GENAU
sagen , wo die VORHER auf der Fensterbank gestanden haben !!! )
Damit viel Spass beim rätseln DEINER Umsetzung der Blumentöpfe von
Ort A nach B .
LG Det
Okay, Danke. Jetzt habe ich es verstanden! 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo,
habe aufgrund des Studiums sowohl des Buches als auch des Blog wirklich eine Menge Anregungen erhalten die mir geholfen haben, die „Weichen“ des Ausstieg richtig zu stellen.
Eine Besonderheit ist nun bei der E-Steuererklärung 2016 negativ aufgetreten.
+ Habe 20 T€ von der erhaltenen Abfindung (Danke für den Hinweis 🙂 ) direkt in einen Rürup Vertrag per Einmalzahlg in 2016 eingezahlt um die Steuerlast zu drücken.
+ Steuerberater hat auch die vollen 20 T€ in Abzug gebracht (Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen)
+ Das Fin.Amt hat aber nur 8.733€ davon anerkannt, lt. St.Beratung eine „Spezialvorschrift“ zur Einkommenssteuer, die aus der gezahlten Abfindung einen „fiktiven Kürzungsbetrag zaubert“
Im Detail:
Summe der Altersvorsorge: 20.000€
Höchstbetrag 22.767€
– fiktiver Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung
(64.800€ x 18,7%) 12.117€
Gekürzter Höchstbetrag 10.650€
Anzusetzende Altersvorsorgeaufwendungen
(10.650€ x 82 %) 8.733€
Hierdurch entstand zwischen Berechnung des Steuerberater und Fin.Amt eine Differenz von ca. 5.000€ zu meinen Ungunsten
Ist diese angewandte „Zauberformel“ bekannt und geläufig?
St.Berater hat das in dieser Form bisher auch noch nicht gehabt 🙁
HOffe auf eine Klärung, das ist schon etwas sonderbar, oder ?
Nein – diese „Zauberformel“ war mir bisher (leider) nicht bekannt. Sonst hätte ich sie mit Sicherheit erwähnt. Aber ich habe gerade einmal kurz recherchiert und es gibt sie tatsächlich!
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im § 10 Abs. 3 S. 3 EStG.
Eine recht gute und ausführliche Erläuterung dazu findet man z.B. bei Smartsteuer im Beitrag über Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorge unter 8.2.2 Kürzung des Höchstbetrages. Ich zitiere einmal:
„Der jeweilige Höchstbetrag ist bei Stpfl., die zum Personenkreis des § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag (ArbG- und ArbN-Anteil) zu kürzen. Dies gewährleistet eine Gleichbehandlung zwischen Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Stpfl., die eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen erlangen (BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 47 ff.).“
Welcher Personenkreis in Frage kommt, ist dort auch erläutert.
Für mich ich das (wie gesagt) auch neu und es bedarf sicher noch einer weiteren Recherche, um da ggfs. noch mehr zu sagen zu können. Vorab wäre aber sicher einmal interessant zu erfahren, ob Sie zu dem genannten Personenkreis zählen?
Gruß, Der Privatier
Guten Abend,
zunächst ist es aus meiner Sicht natürlich bedauerlich, wenn ein Steuerberater sich nach Vorlage des Steuerbescheides gemeinsam mit seinem Klienten über das Ergebnis nur wundert. Ich als sein Klient wäre in so einem Fall, so wie ich die Sache momentan sehe, extrem negativ bedient vom Ausgang, wenn es sich denn schon um das Ende dieser Angelegenheit handelt. Ich sehe hier nur zwei Möglichkeiten, bin aber kein Steuerberater, sondern beurteile das Ganze als Laie und bitte entsprechend vorsichtig und natürlich ohne Obligo damit umzugehen: 1) Entweder es handelt sich um ein “Versehen“ des Finanzamtes, und so etwas, also eine Fehlbearbeitung, soll es dort ja auch schon mal geben (ich kann nur jedem dazu raten, jeden Steuerbescheid zu prüfen) und wenn dem so ist, fristgerecht Widerspruch einzulegen oder 2) es handelt sich hier tatsächlich um die von dieser Sonderregelung betroffene Personengruppe, dann befürchte ich zumindest gegenüber dem Finanzamt schlechte Karten, denn das hätte demnach korrekt geurteilt. Ob man dann den Steuerberater in Regress nehmen kann und auch will, lasse ich hier mal dahingestellt. ICH jedenfalls hätte mir in dem Fall rechtzeitig vorher einen hilfreichen Hinweis vom Steuerberater gewünscht, denn sonst brauche ich ihn nicht. Ich gehe hier mal davon aus, dass dieses Vorgehen auch vorher mit ihm besprochen wurde und nicht erst jetzt, wo der Bescheid vorliegt, denn dann wäre es für mein Empfinden im Falle der Zugehörigkeit zur betroffenen Personengruppe vermutlich jetzt zu spät, um noch etwas zu heilen.
Hier der Link zu 2) Personengruppen: (Quelle:Haufe)
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/vorsorgeaufwendungen-223-kuerzung-des-hoechstbetrags_idesk_PI11525_HI2531455.html
Gruß, Nick
Hallo Nick,
ganz herzlichen Dank für den Hinweis, ich hake in jedem Fall beim St.Berater nach.
Einspruchs-Widerspruchsfrist läuft noch…
P.S.
Vermutlich hat das Fin.Amt diese „Karte gespielt“ da ich von meinem ehemaligen Arb.Geber eine Betriebsrente erhalten werde, die dieser komplett übernommen hatte, ds könnte die Lösung sein
Zitat / Haufe:
„Grundsatz
Bei Steuerpflichtigen, denen eine eigene Altersversorgung ohne oder weitgehend ohne eigene Beitragsleistungen zugesagt wird, ist der Höchstbetrag von 23.362 EUR um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zu kürzen.“
Demnach ist die Entscheidung vermutlich (leider) korrekt 🙁
Für die Anwendung der fiktiven Kürzung muss man nach meinem laienhaften Verständnis aber in jedem Fall zu einer der über meinen Link genannten Personengruppe gehören, ist dem so oder wurden RV-Beiträge gezahlt?
Wurde das Vorgehen vor Abschluss und Einzahlung Rürup mit dem Steuerberater besprochen?
Gruß, Nick
Hallo,
grundsätzlich ist aus meiner Sicht der Fall hier nicht zweifelsfrei nachzuvollziehen, weil nicht alle entscheidungsrelevanten Daten vorliegen. Deshalb würde ich auf jeden Fall Einspruch einlegen (sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist).
Dass der Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 EStG um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur
allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen ist, ist nicht neu. Die Regelung gehört seit Jahren zum Ausbildungsstoff selbst von Steuerfachangestellten (und wird von mir beispielsweise auch im Unterreicht mit diesen intensiv behandelt).
Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist die Zugehörigkeit zu dem genannten Personenkreis der Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne (Einkünfte nach § 19) entscheidend und dass kein steuerfreier Arbeitgeberanteil gem. § 3 Nr. 62 zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.
Mehr auf dem genannten Beitrag von smartsteuer
Thomas
Hallo Thomas,
herzlichen Dank für deinen wertvollen fachlichen Kommentar.
Habe ich demnach richtig verstanden, dass unbedingte Voraussetzung für die fiktive Kürzung die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen ist und wenn dies nicht gegeben ist, eine fiktive Kürzung auch nicht in Betracht und nicht zur Anwendung kommt?
Ich frage auch deshalb hier noch einmal nach, weil der Sachverhalt oben schon auch anders, nämlich unabhängig von der Zugehörigkeit zu den Personengruppen, aber in Zusammenhang und Abhängigkeit mit dem Erhalt einer vom AG finanzierten Betriebsrente und/oder einfach dem Erhalt einer Abfindung diskutiert wurde.
Beste Grüße, Nick
Den Smartsteuer-Beitrag habe ich mehrfach gelesen und versucht zu interpretieren. Konkret:
„Unter § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b EStG fallen ArbN, die während des ganzen oder eines Teils des Kj. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einem im betreffenden Veranlagungszeitraum bestehenden Dienstverhältnis zugesagt worden ist.“
Das ist bei mir 2019 der Fall, da der ATZ-Vertrag Ende Juli endet (anschliessend vorgez. Rente mit Abschlag), also: Teil des Kj. ohne RV-Pflicht.
In die bAV wird nur vom Arbeitgeber eingezahlt. Ferner steuer- und SV-freie Aufstockung der RV-Beiträge auf Höchstbeitrag durch AG.
Hallo + besten Dank für die schnelle Info !
Wenn ich die Ausführungen bei Smartsteuer korrekt gelesen (und verstanden 🙂 ) habe, ist der Personenkreis beschränkt auf
Unter § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a EStG fallen (BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 49):
– Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit;
– ArbN, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB VI versicherungsfrei sind (z.B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften);
– ArbN, die auf Antrag des ArbG von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sind, z.B. Lehrkräfte an nicht öffentlichen Schulen, bei denen eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist.
– ArbN, die während des ganzen oder eines Teils des Kj. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einem im betreffenden Veranlagungszeitraum bestehenden Dienstverhältnis zugesagt worden ist. — Für die Beurteilung der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis sind alle Formen der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen.
Zum Personenkreis des ersten Absatz zähle ich definitiv nicht.
Beim zweiten Absatz kann ich nur mutmaßen:
2016= in 01.2016:Abfindung ab 03.2016:arbeitslos
ab 11.2016 Gründungszuschuss (Neustart Gewerbeanmeldg. als freier Hdl.Vertreter)
Ob da der „Knackpunkt“ liegen mag ?
Beste Grüße !
Fakt ist die Betriebsrente, die komplett vom AG gezahlt wurde, das trifft zu. Wenn für die Anwendung der Kürzung dann SOWOHL vom AG zu 100% gezahlte Betr.Rentenbeiträge als auch noch der bezeichnete Personenkreis Voraussetzung wäre, dann würde ich (Vermutung) auch noch ein Fünkchen Hoffnung haben,hier erfolgreich Einspruch einlegen zu können, denn zu dem Personenkreis zähle ich nicht.
Den Ball soll dann aber bitte der St.Berater spielen…
@ Nick: Nochmals Danke !
Die Betriebsrente wird aus meiner Sicht der Punkt sein, der für die Kürzung verantwortlich ist.
Die aufgeführten Personen- bzw. Berufsgruppen sind da wohl eher als Beispiel in dem Sinne zu verstehen, dass es dort IMMER zu einer Kürzung kommt, da hier Versorgungsansprüche zugesagt werden, ohne dass diese Gruppen selber etwas dazu beitragen.
Es trifft einen also auch, wenn man nicht zu den Personengruppen gehört, aber trotzdem die Bedinungen erfüllt. Ich verweise noch einmal auf den oben verlinkten Beitrag von Smartsteuer. Ich finde, dort ist das sehr gut erklärt. So heisst es z.B. unter 8.2.2.3:
„Unter § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b EStG fallen ArbN, die während des ganzen oder eines Teils des Kj. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einem im betreffenden Veranlagungszeitraum bestehenden Dienstverhältnis zugesagt worden ist.“
Und genau das dürfte im vorliegenden Fall wohl zutreffen, oder?
Insbesondere gilt auch:
„…[führt zu einer Kürzung]. Dies gilt auch für den Bezug einer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Abfindung wegen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses (BFH Urteile vom 17.5.2006, X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049 und vom 26.9.2006, X R 7/05, BFH/NV 2007, 34).“
Ich fürchte momentan, dass die Aussichten für einen erfolgreichen Widerspruch eher schlecht aussehen. Zumindest fällt mir da momentan kein Argument ein…
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
also ich muss sagen, dass ich jetzt nach den letzten Beiträgen zu dieser aktuellen Problematik nun selbst etwas verwirrt bin. Was bedeutet das denn nun konkret z.B. für all diejenigen, die sich in diesem Jahr nach Erhalt des Bewilligungsbescheides ALGI bei der AA abgemeldet und auch in diesem Jahr eine aufgrund der Einhaltung der Bedingungen sozialversicherungsfreie Abfindung bekommen haben. Mein Dienstverhältnis endete beispielsweise Ende 2017, Abfindung, endgültiger Bewilligungsbescheid ALG I und Abmeldung AA nach einem Tag Arbeitslosigkeit alles im Januar 2018. Betriebsrente durch den AG, die irgendwann in einigen Jahren ausgezahlt wird, ist bei mir auch vorhanden. Eigentlich hatte ich mir auch vorgenommen, in diesem Jahr, wie hier im Forum an anderer Stelle schon vielfach diskutiert, voraussichtlich einen steuerlich sinnvollen Betrag (Eigenbeitrag GRV sollte durch steuerliche Abzugsfähigkeit dadurch weitgehend selbst finanziert werden) als Gegenpart zur Abfindung in die GRV als Einmalbeitrag zu leisten. Durch die o.a. Schilderung des aktuellen Problems von “Plan2“ bin ich aber nicht mehr so sicher. Dieser Problemfall ist doch hier zum ersten Mal aufgetaucht. Aber es wird hier mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit auch schon andere Fälle gegeben haben, die ebenfalls eine solch geschilderte Altersvorsorge vom AG hatten, aber trotzdem zusätzlich entweder in die GRV oder Rürup aus o.g. steuerlichen Gründen eingezahlt haben, z.B. so wie ich es oben einmal für meinen Fall beispielhaft geschildert habe. Demnach sollte das Problem schon häufiger aufgetreten sein. Kann ich mir aber nicht vorstellen, da sich dazu hier noch nie jemand in der Form geäußert hat. Ich kann es mir nicht erklären. Was rät man denn mit Blick auf die bisherige Handhabe den Betroffenen, die es so wie z.B. ich auch eigentlich, ich würde fast sagen, gewöhnlich für das Jahr der Abfindung planen?
Und @ Plan2: Eine möglichst kurzfristige Rückmeldung dazu wäre klasse und hilfreich für alle anderen womöglich Betroffenen und Interessierten.
Gruß, Nick
Mein Eindruck ist, dass es bei steuerlich absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen folgende „Problemzonen“ gibt (die den Freibetrag drastisch reduzieren):
– nicht das ganze Jahr RV-pflichtig
– und: bAV, die ausschliesslich vom AG getragen wird
– oder: Abfindung
Ich bin gespannt auf weitere Kommentare.
Und ich bleibe dabei. Hier ist irgendwie und irgendwo der Wurm drin. Denn diese Fälle, die “suchenwi“ oben nochmals aufgeführt hat und die hier angeblich in Summe oder auch einzeln(??) auch unabhängig von der zugehörigen Personengruppe (und das ist für mich der Knackpunkt – ich kann es noch nicht glauben, unabhängig!!)(siehe obige Kommentare inkl. Links) zu der Wertung des Falles bei “Plan2“ durch das Finanzamt geführt haben sollen, da bin ich mir über einen Zeitraum von jetzt rund fünf Jahren, die es diesen Blog jetzt etwa gibt, sicher, hat es bei der Vielzahl der Anliegen, die hier bereits diskutiert wurden und werden mit Sicherheit schon häufiger gegeben und nie hat sich hier jemand davon in der Form mit diesen Erfahrungen zurück gemeldet, wie es Plan2 gestern Abend getan hat.
Kann dazu jemand etwas beitragen? Vielleicht aus eigener oder fremder Erfahrung oder womöglich als Fachfrau/-mann. Wäre in der Beurteilung und Einordnung dieses hier offensichtlich bisherigen Einzelfalls auch für den weiteren Umgang damit die Zukunft betreffend sicher sehr hilfreich und willkommen!
Gruß, Nick
Die Abfindungsproblematik habe ich aus folgender Stelle in smartsteuer.de gelesen (schrecklich juristisch):
„Nachgezahlter Arbeitslohn, der einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen ist, in dessen Rahmen der Stpfl. durch Zukunftssicherungsausgaben des ArbG oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen begünstigt worden ist, führt auch dann zur Kürzung des Vorwegabzugs bzw. zur Kürzung der Basisversorgung, wenn er erst nach Beendigung der aktiven Tätigkeit in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Auszahlung an den Stpfl. gelangt. Dies gilt auch für den Bezug einer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Abfindung wegen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses (BFH Urteile vom 17.5.2006, X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049 und vom 26.9.2006, X R 7/05, BFH/NV 2007, 34).“
Danke für die detaillierten Recherchen! Ich habe mit den Hinweisen mal meinen „Fall“ von freiwilligen RV-Beiträgen 2018-21 durchgespielt:
2018: wohl kein Problem, ganzjährig RV-pflichtig
2019: ATZ bis Ende Juli, danach Rente, nicht mehr RV-pflichtig – „betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einem im betreffenden Veranlagungszeitraum bestehenden Dienstverhältnis zugesagt“, allein AG-bezahlt – Problem?
VBL (öD 1986-94: ca.69€/mo) fällt auch an, aber nicht im Veranl.zeitraum
2020: Abfindung 58k – Problem?
2021: Beginn Auszahlung bAV Siemens
Der Artikel auf smartsteuer.de ist enorm detailliert, aber sehr schwer zu lesen…
Vorläufiger Plan: frw.RV ist 2018 schon eingezahlt, also warte ich den Steuerbescheid für 2018 ab, ob er der Erwartung (Altersvorsorgeaufwand voll genutzt) entspricht.
Und ab 2019 muss ich, wenn ich bis dahin die Rechtslage nicht voll im Griff habe, mir wohl für die als „Problem?“ markierten Jahre einen Steuerberater suchen, der sich in diesen Themen aber auch auskennt, und nicht nach dem Steuerbescheid „staunt“, das kann ich auch selber… 🙂
Nachgedanke: „death & taxes“ sind sicher, also vielleicht spare ich mir auch den Steuerstress… ist ja für einen guten Zweck.
Plan B: da ja offensichtlich die Abfindung die frw.RV-Beiträge ziemlich „steuerentgünstigt“, schiebe ich die Beiträge wohl auf 2021 auf (per Vordruck V0060 der DRV), und investiere das Restgeld inzwischen lieber in ausschüttungsstarke Wertpapiere… 😀
Plan C: 2019 zahle ich 7/12 der Differenz Altersvorsorgefreibetrag – AG+AN-Pflichtbeiträge RV ein. Rechnerisch nachvollziehbar, steuerlich.. sieht man den Effekt im nächsten Steuerbescheid. Weisste Bescheid 🙂
Hallo in die Runde,
ich werde die Infos meines Steuerberaters abwarten und mich dann wieder melden, wird allerdings ein paar Wochen dauern (Urlaub).
Wie vom Privatier gepostet glaube ich auch, dass der Knackpunkt entweder
a. die Betr.Rente die der AG allein gezahlt hat
b. ein nicht soz.vers.pflichtiger Zeitraum im Veranlagungsjahr
… oder beides
„Unter dem Strich“ hoffe ich dass die Einmalzahlung trotzdem Sinn gemacht hat, da sie wenigstens teilweise absetzbar war. Die Rendite sei aber mal dahingestellt 🙁
Beste Grüße,
plan2
Woher wusste denn das Finanzamt von den Umständen, die hier womöglich zur Kürzung geführt haben, wenn ich dabei jetzt einmal an die Betriebsrente denke, die vom AG allein getragen wurde? Mir fällt im Moment nicht ein, wo man dazu im Rahmen der Steuererklärung Angaben macht/machen muss. Ist mir noch nie untergekommen.
Gruß, Nick
Es gibt ja auch noch die Pflichtmeldungen des Arbeitgebers ans Finanzamt, vielleicht stand da sowas drin?
Das wäre eine Möglichkeit, ich warte jetzt mal die Rücksprache mit dem Steuerberater ab…
Nachdem ich viele Jahre Rürup Renten in einer Bank verkauft habe, kann ich bestätigen, dass z.Bsp. bei Beamten schon immer der Freibetrag fiktiv gekürzt wurde, da diese Personengruppe ansonsten gegenüber rentenversicherungspflichtigen AN bevorteilt wäre, bei denen der absetzbare Höchstbeitrag bereits durch AG und AN Anteil in die GRV reduziert ist.
Danke für diese Bestätigung dessen, was ja auch aus den o.g. Links und Kommentaren abzuleiten war, eben die Zugehörigkeit zu einer der da genannten Personen-(Berufs-) gruppen. Das leuchtet mir auch komplett ein und ist, finde ich, nachvollziehbar. Aber ohne diese “Gruppenzugehörigkeit“…ich kann’s mir noch immer nicht vorstellen, dass Abfindung und/oder Betriebsrente hier für diese Kürzung alleine reichen. Da wären ja, wie oben schon geschrieben, viele andere vermutlich auch negativ betroffen (gewesen). War aber hier bisher in diese Richtung noch keine Rückmeldung zu.
Weiß noch jemand etwas dazu?
Gruß, Nick
Bevor ich hier noch einmal auf die oben diskutierte Kürzung des Höchstbetrages nach § 10 Abs.3 S.3 EStG eingehe, möchte ich zunächst einmal etwas beruhigen:
Ich selber habe ja auch eine Abfindung bekommen (2012), in einem Jahr in dem ich nicht mehr berufstätig (und somit nicht mehr rentenversicherungspflichtig) war. Außerdem hatte ich damals eine Zusage auf eine Betriebsrente, für die ich (soweit ich mich erinnern kann) niemals igendwelche eigenen Beiträge gezahlt habe. Ich habe im Jahr der Abfindung den damaligen Höchstbetrag von 40.000€ in eine Rürup-Versicherung eingezahlt. Und das ist alles ohne Diskussion und ohne Abzüge so anerkannt worden. Und dabei bin ich mir sicher, dass meine damalige Einkommensteuererklärung detailliert geprüft worden ist, da es zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Abfindung noch etliche Nachfragen gegeben hat.
Und jetzt noch einmal zum §10 Abs.3 Satz 3 EStG:
Wenn man sich das Gesetz und entsprechende Erläuterungen noch einmal in Ruhe durchliest, so gibt es eigentlich nur drei Gruppen, für die eine Kürzung in Frage kommt:
§10 Abs.3 Satz 3 Nr.1 Buchst. a EStG:
Betrifft Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag befreit waren. Das dürfte nur auf kleine Gruppen zutreffen, nämlich z.B. Beamte, Richter, Berufssoldaten, Geistliche, bestimmte Lehrer usw.
Den „normalen“ Angestellten trifft diese Regel nicht.
§10 Abs.3 Satz 3 Nr.1 Buchst. b EStG:
Betrifft Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben. Das dürfte der kritische Fall sein, dazu später mehr…
§10 Abs.3 Satz 3 Nr.2 EStG:
Betrifft Arbeitnehmer, Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen… Die ist insbesondere bei Abgeordneten der Fall, für den „normalen“ Arbeitnehmer also ebenfalls nicht relevant.
Interessant wäre daher aus meiner Sicht nur die Personengruppe, die unter
§10 Abs.3 Satz 3 Nr.1 Buchst. b EStG angesprochen wird.
Mir ist der Gesetzestext an dieser Stelle bisher nicht so ganz klar geworden. Er lautet:
„[Der Höchstbetrag ist zu kürzen, bei] Steuerpflichtigen, die Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben.“
Mein aktuelles Verständnis geht dahin, dass hier nur „Arbeitnehmer, die nicht der gesetzl. RV-Pflicht unterliegen“ gemeint sind (und wo gibt es das schon?).
Für Irritation sorgt hier eigentlich nur der Zusatz „während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres“ und die Frage, auf welchen Teil der Aussage sich das bezieht?
Hier gibt es mindestens zwei Deutungen:
a) Man muss Arbeitnehmer sein und nicht der gesetzl. RV-Pflicht unterliegen. Ob dies für das ganze Kalenderjahr gilt oder einen Teil, spielt keine Rolle.
b) Man gehört auch dann zu diesen Personenkreis, wenn man in einem Teil des Jahres Arbeitnehmer war und in einem anderen Teil nicht pflichtversichert in der GRV.
Ich neige aktuell zur Deutung unter a). Auch aufgrund der Beispiele, die dafür in den Kommentaren oftmals aufgeführt werden (z.B. Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH oder Vorstände einer AG). Wenn das so richtig ist, dürfte damit auch dieser Fall nur für sehr wenige zutreffen.
An dieser Stelle möchte ich mich einmal kurz bei Thomas Schulze bedanken, dass er sich hier zu Wort gemeldet hat und würde ganz gerne die Bitte anschließen, meine obige Interpretation ggfs. einmal zu bestätigen oder auch gerne zu korrigieren.
Danke und Gruß,
Der Privatier
Ja, es ist knifflig… zum Fall 1b heißt es:
„„[Der Höchstbetrag ist zu kürzen, bei] Steuerpflichtigen, die Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen…“
Erste Anforderung: „die Arbeitnehmer sind“ (Präsens). Nach Auslaufen Arbeitsvertrag und Wechsel in Rentnerstatus „ist“ man kein Arbeitnehmer mehr, „war“ es nur in dem Kalenderjahr.
Zweite Anforderung: „während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen“ – das kann z.B. passieren, wenn ein Angestellter verbeamtet (oder zum Abgeordneten gewählt 🙂 ) wird.
Ich fühle mich beruhigt und neige daher auch zu Deutung a).
Hallo Privatier,
richtig, nur noch eine Ergänzung:
Wenn im EStG § 10 (3) von Arbeitnehmern die Rede ist, dann ist das im steuerlichen Sinne gemeint: die Personen beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG. Darunter gibt es auch arbeitnehmerähnliche Beschäftigte, die ebenfalls Einkünfte gem. § 19 beziehen – gem. § 10 (3) S. 3 Nr. 1 b beispielsweise Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die sind nicht rentenversicherungspflichtig.
Mit Arbeitnehmern, die Arbeitslosengeld beziehen oder auf die Zahlung von Arbeitslosengeldes während des Dispojahres verzichten, hat das alles nichts zu tun.
Beste Grüße
Thomas Schulze
Hallo zusammen,
und besten Dank für die hilfreiche Diskussion mit wichtigen Informationen. Ich denke, dann sind viele nicht von dem Risiko der fiktiven Kürzung betroffen. Die Unsicherheit ist bei mir aber erst entstanden, weil die obige Diskussion und Argumentation zunächst in eine andere Richtung, eben unabhängig von den betroffenen Personengruppen verlief, so schien mir jedenfalls, und das ist ja nun wohl, wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe ausgeräumt und es ist sehr wohl so, dass dementsprechend nur einige wenige im Verhältnis von so einer fiktiven Kürzung betroffen sind bzw. wären; dies allerdings aus meiner Sicht dann auch zu Recht, wegen der fehlenden RV-Pflicht.
Es bleibt die Frage, weshalb das Finanzamt von “Plan2“ so gehandelt und die Kürzung angewandt hat, obwohl Plan2 sich oben dahingehend geäußert hat, dass er nicht zu den besagten Personengruppen gehört. Vielleicht eine dortige Fehlbearbeitung oder doch einer der Gruppen zugehörig?
Man weiß es noch nicht…
Gruß und Dank, Nick
„Es bleibt die Frage, weshalb das Finanzamt von “Plan2“ so gehandelt und die Kürzung angewandt hat?“
Richtig. Und darum wäre es sehr nett von „Plan2“ uns hier über die weiteren Erkenntnisse auf dem Laufenden zu halten! Danke.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
heute kam endlich die Antwort auf meinen Widerspruch bzgl. der Kürzung (Thema Rürup Einmalzahlung s.o.)
Der Widerspruch wurde seitens Fin.Amt akzeptiert.
Entweder war da der Sachbearbeiter im Sinne des Fin.Amt besonders engagiert oder es war schlicht ein Fehler.
Da ich definitiv nicht zu dem betroffenen Personenkreis gehörte, durfte die Kürzung wohl auch nicht vorgenommen werden.
Ein Beigeschmack bleibt hinsichtlich der Steuerberatung, da erst auf meinen Hinweis („Wissen“ hier aus dem Forum 😉 ) der Widerspruch in die Wege geleitet wurde.
An dieser Stelle nochmal einen lieben Dank an den „Privatier“, ich habe so viele Ansätze für meinen eigenen Einstieg zum Ausstieg gefunden, das sowohl Buch als auch Blog für mich bares Geld wert waren, Klasse !!
Alles Gute + auf bald.
Plan2
Vielen Dank für die Rückmeldung und Glückwunsch zum erfolgreichen Widerspruch!
Tja… und es geschehen auch in deutschen Behörden immer wieder wunderliche Dinge, für die man kaum eine Erklärung findet. Ist mir gerade auch erst wieder mit der Rentenversicheung und dem Finanzamt passiert.
Von daher lautet das Motto: Immer schön wachsam sein und vor allen nicht „aus Respekt vor einem amtlichen Schreiben“ einfach alles hinnehmen. Manchmal ist es schlichter Unfug.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier, Community Experte,
Mir wurde ein Produkt von Condor empfohlen mit ETFs und Dimentional empfohlen – Mit Erwartung von Rendite nach Kosten von 4% nach laufzeitende (ich sage mal wenn es sich ok entwickelt). Komplette Transparenz bekommt man nicht komplett bei den privaten Produkten das ist zumindestens mein Eindruck bislang gewesen. Ich bin 44 und wollte die 47Tsd Euro die für Verheiratet ansetzbar sind investieren.
Habe jetzt auch eine Gewisse Neugierde für die GRV entwickelt:
Hier habe ich auch einen Erfahrungsbericht gefunden: test.de/nutzerprofil/S-A-Becker/
Hier einen interessanten Artikel von Fokus.de:
https://www.google.de/amp/s/amp.focus.de/finanzen/altersvorsorge/rente/experten-raten-zu-freiwilligen-nachzahlungen-besser-als-sie-denken-rendite-auf-gesetzliche-rente-schlaegt-derzeit-jede-festgeld-anlage_id_7952494.html
Mein Verständniss ist das größere Einzahlungen wohl erst ab 55J funktionieren und deshalb für mich nicht anwendbar.
Was mich interssieren würde Sind die Überlegungen in dieser Konstellation von unserem Privatier und auch die Erfahrungen die Community Mitglieder an dieser Stelle gemacht haben.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Der Erfahrungsbericht von S-A-Becker ist erschreckend – hoffentlich hat sie den Steuerbescheid fristgerecht (1 Monat ab Erhalt) angefochten, denn hier ist wohl falsch entschieden worden.
Freiwillige (und Pflicht-)beiträge zur Rentenversicherung werden als Sonderausgaben nach § 10 EStG Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt. Ebenda, Abs. 3: „(3) Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.“ 2018 sind das 23712€.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen wie KV und PV sind gedeckelt bei 1900€ (Stand 2010).
https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderausgabe_(Steuerrecht)
„Erschreckend“ finde ich die Schilderung von S-A-Becker nicht.
Zumindest nicht in der Hinsicht, dass dies irgendjemand davon abhalten sollte, seine Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich geltend zu machen. Daran gibt es keinerlei Zweifel!
Bedenklich ist höchstens, dass hier offenbar jemand seine Steuererklärung falsch ausgefüllt hat (Altersvorsorge ist keine „sonstige Vorsorgeauswendung“!) und das Finanzamt hier nicht einmal einen entsprechenden Hinweis gibt. Bleibt tatsächlich zu hoffen, dass der Fehler (des Steuerpflichtigen!) bemerkt wurde und entsprechend eine Korrektur veranlasst wurde.
Gruß, Der Privatier
Ich bin halt erschrocken, weil ich auch dieses Jahr knapp 16k an freiwilligen RV-Beiträgen eingezahlt habe (mit Pflichtbeiträgen etwas über Höchstbeitrag Knappschaft).
Auf den Steuerbescheid nächstes Jahr bin ich gespannt…
Time will tell.
Ich habe mehrere Male freiwillige Einzahlungen geleistet; diese wurden immer berücksichtigt.
Ich habe den Betrag in der „Anlage Vorsorgeaufwand“, Zeile 6 Feld 302 eingetragen.
Viele Grüße, Hardy
Update: Der Steuerbescheid 2018 fiel aus wie erwartet.
„Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 23713
Höchstbetrag hierzu 23712“
Das war genau der Test, dass ich 1€ überzahlt hatte 🙂
Steuererstattung 3513.91 + die 1400€, die ich sonst nachzahlen musste für Progressionsvorbehalt ATZ, macht ca. 4900€ Steuernachlass für 15932€ frw. RV, also rund 30%.
Wie alt bist du? Wenn du jung bist, ist das Condor Produkt wirklich eine sehr gute Wahl, wenn du schon näher an der Rente bist, kann die GRV eventuell besser abschneiden.
Dimensional und ETF habe ich selbst für meine Rentenversicherung gewählt, die habe ich bei Alte Leipziger platziert.
Zum Condor-Produkt kann ich nichts sagen, da ich es nicht kenne. Ich gebe aber zu bedenken, dass für die volle steuerliche Anerkennung als Altersvorsorge nur solche Produkte in Frage kommen, die zu den sog. Basisversicherungen rechnen. Und das sind neben der GRV eben Rürup-Versicherungen, berufsständische Versorgungswerke und landwirtschaftliche Alterskassen.
Ansonsten gibt es für die GRV drei Möglichkeiten für freiwillige Einzahlungen, die ich gerade eben in einem anderen Kommentar beschrieben habe (ca. zweite Hälfte).
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
vielen Dank für ihr Feedback – Das Produkt ist Fondsgebundene Rentenversicherung (Basisversorgung) ist Staatlich zertifiziert.
Bzgl. GRV Alternativen 1, geht vom Alter nicht, 3 Hatte ich bereits mit der Rentenberatung besprochen und hat sich nicht gerechnet. Es bleibt die 2te Möglichkeit. Da werde ich versuchen mich beraten zu lassen was ich gelesen habe ist das die Zahlung bis im März des Folgejahr rückwärtig angenommen werden kann.
Ich wäre hier an Erfahrungen hier aus der Community interessiert die hier Fondgebundene Rentenversicherung im Rürup mantel mit GRV verglichen haben.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Wenn das Produkt eine staatliche Zertifizierung als Basisversorgung aufweist, sollte es mit der steuerlichen Absetzbarkeit keine Probleme geben. Vergleiche oder andere Erfahrungen kann ich nicht besteuern.
Aber noch den Hinweis zu Einzahlungen in die GRV: Es ist korrekt, dass die freiw. Monatsbeiträge noch bis Ende März des Folgejahrs eingezahlt werden können. Steuerlich relevant werden sie aber immer in dem Jahr, in dem sie auch gezahlt wurden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
ich habe hier folgende sehr interessanten Artikel gefunden:
https://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/freiwillige-rentenkassenbeitraege-so-holen-sie-mehr-aus-der-gesetzlichen-rente/12655886.html
In den Szenarien wird hier wird hier für mein Alter: Jetzt noch 44 Freiwillig, PKV- Wird noch Rürup empfohlen
„Freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erscheinen aus heutiger Perspektive für Sie weniger lohnend. Zwar würden Sie als privat Krankenversicherter 7,3 Prozent Zuschuss zu Ihrer gesetzlichen Rente bekommen. Doch bei der noch langen Zeit bis zu Ihrer Rente sollten andere Vorsorgeformen durchaus die Chance haben, die gesetzliche Rentenversicherung zu toppen. Ratensparpläne auf kostengünstige Aktien-Indexfonds (ETFs) wären zum Beispiel eine vergleichsweise renditestarke, wenn auch risikobehaftete und abgeltungssteuerpflichtige Altersvorsorge.“
Ich tendiere deshalb im Moment eher bei der Rürup zu bleiben, da auch meine möglichen Einzahlungen auf 10 Monate limitiert wären und würde auch lieber eine Zahlung in einem Topf halten und nicht auf GRV und Rürup aufteilen um den Zinseszinseffekt zu erhöhen. Ich freue mich aber an der Stelle sehr über die Gedanken des Privatiers! 🙂
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Ein wirkich gut gemachter Beitrag von der WirtschaftsWoche. Ich habe ihn zwar nicht wirklich im Detail gelesen, aber ich glaube, er kann einige gute Anregungen für Entscheidungen liefern.
Ich möchte aber auch zu bedenken geben, dass der Beitrag schon ein paar Jahre alt ist und dass sich (wie in meinen eigenen Beiträgen übrigens auch!) einige konkrete Zahlenangaben im Laufe der Zeit schon einmal ändern.
Ansonsten denke ich, sind Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten ganz gut zusammengefasst. Entscheiden muss dann jeder für sich.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier, Liebe Experten Community,
bin kurz vom dem Abschluss eine Rurüp Versicherung – Die Würtembergische hat hier ein interessantes Angebot – Es ist die Frage bzgl. Laufzeit bis 63 oder 65 – Was ich so sehe ist wenn ich 65 als Rentenbeginn angebe dann scheint es so zu sein das wenn ich mit 63j in Rente gehen würde der Rentenfaktor ein Überraschungsei wird (es wird zwar angegeben das die Rechengrundlagen gleich bleiben) wenn ich 63 als Rentenbeginn angebe dann ist zwar wenn der Rentenbeginn auf 67 Verzögert wird etwas niedriger jedoch die Faktoren sind vorab determiniert.
Ich freue mich auf eure Erfahrungsimpulse !
BG,
Entrepreneur2Privatier
Ups nicht 65 sondern 67 war gemeint 😉
BG,
Entrepreneur2Privatier
Hallo Herr Privatier,
mich würden Ihre Gedanken interessieren ob Sie sich bei ihrem Rürup Vertrag für die Regelrentenbeginn entschieden haben und was hier die Überlegungen waren. Ich sehe im Wesentlichen das Risiko das wenn ich das Regelrenten beginn mit 67 Definiere das ich bei vorzeitigem Beginn mit 63 sich die Parameter wie Rentenfaktor zu „Überaschungsfaktoren“ entwickeln.
Ich freue mich auf ihre Überlegungen!
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Ich kann mich gar nicht daran erinnern, dass es bei der Wahl der Laufzeit für die Rürup-Rente irgendeinen Zusammenhang zur Regelaltersgrenze gegeben hätte? Und auch keinen Zusammenhang mit der Berechnung von Faktoren, die die Höhe der Rente bestimmen.
Kurz: Ich habe mir über diese Fragen keinerlei Gedanken gemacht. Für mich stand ohne Zweifel fest, dass die Auszahlung meiner Rürup-Rente zum frühest möglichen Zeitraum erfolgen sollte. Und das war in meinem Fall ab einem Alter von 60 Jahre. Und seitdem beziehe ich meine Rürup-Rente (s. Beitrag: Die erste Rente).
Ich bin mir nicht sicher, ob ein Rentenbeginn mit 60 heute überhaupt noch möglich ist, aber ich würde auch heute immer wieder einen möglichst frühen Beginn wählen. Und das gilt für alle Renten, selbst bei Abschlägen.
Gruß, Der Privatier
Nee Peter , geht nicht mehr mit 60 , NEU nur noch mit 62 möglich .
Altverträge ( DA 2 PARTEIEN SICHTWEISE , im Gegensatz GRV ) noch
möglich . Ist im Zuge BASIS GRV 67 , auch mit angehoben worden .
Gelten aber im Prinzip , ja die gleichen Sterbetafeln .
Daher wollte ich ja auch nicht mehr wechseln ( Altverträge 60 ).
Frühstmöglich , ist aber wie Peter schon mitteilt , auch m.M.n.
für ein ANKOMMEN , HINTER Amortisationslauf , wesentlich besser .
LG Det
Ok Besten Dank!
Entrepreneur2Privatier
Hallo Herr Privatier,
auf dem Antragsformular von der Basisrente / Rurüp gibt es das Pflichtfeld „Sonstige Selbständige, Freiberufler. Der Markler sagt: „Basisrente ist nur bei Angestellter, selbständige oder Freiberufler relevant“ – Leider gibt es das Feld Privatier um Das Dispojahr abzubilden :-). Sehen Sie dies kritisch oder Abhängigkeiten an den ich denken müsste?
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Hallo Herr Privatier,
ich habe noch folgeden Referenz finden können : …“Um es noch einmal direkt zu benennen, eine Rürup-Rente dürfen in Deutschland Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler, Beamte und Senioren abschließen. Auch für nicht Erwerbstätige steht die Möglichkeit offen.“
Der Privatier fällt dann in dem Bereich nicht erwerbstätige?
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Am besten fragen Sie einmal Ihren Anbieter, wozu die Frage dient.
Mir sind jedenfalls keine Einschränkungen bekannt.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
beim Rürup Vertrag für 2018 hat sich bei mir eine Frage ergeben:
Fakten:
– der Höchstbeitrag im Jahr 2018 liegt bei 23.712 Euro (Ledige)
– 86% Prozent vom Höchstbetrag werden steuerlich anerkannt
– Steuerlich anerkannt werden somit 20.392,32 Euro
Frage:
Würde ich einen Rürup Vertrag nur in Höhe von 20.392,32 abschließen dann
würde das Finanzamt von diesen Betrag auch wieder nur nur 86 % anerkennen ?
Im Umkehrschluß würde das bedeuten – um die vollen 20.392,32 steuerlich absetzen
zu können – muß der Rürub Vertrag in Höhe von 23.712 Euro abgeschlossen werden ?
Vielen Dank im Voraus für einen klärenden Tip.
Kurt
Ja, richtig verstanden: Die 86% beziehen sich auf die eingezahlten Beiträge. Bis zu einer maximalen Höhe der Einzahlung von bis zu 23.712€ (für Ledige in 2018).
Und immer daran denken: In dieser maximalen Summe werden immer sämtliche Beiträge zur (Basis-)Altersvorsorge erfasst, also neben Rürup in erster Linie die Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung. Wichtig für alle, die noch als Arbeitnehmer tätig sind, ALG beziehen oder freiwillige Beiträge zahlen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, mir geht es mal wieder um die Betrachtung ob sich Rürupp lohnt. Bei mir steht dieses Jahr die Abfindung an. Schiebe ich Geld da hinein um die direkte Besteuerung auf eine nachgelagerte zu verschieben?
Folgender Gedanke: ich bin gesetzlich krankenversichert. Die Abfindung kommt on top – soll heißen dass ich dafür (für den Teil den ich nach Rürupp verlagern könnte) keine KV zu bezahlen habe. Für eine spätere Rürupprentenzahlung muss ich jedoch KV und PV bezahlen – der Einfachheit halber sagen wir 17%. Nehmen wir an ich müsste für die Abfindung den Spitzensteuersatz von 42% berappen. Damit ich da keine Nachteile mit Rürupp habe, darf bei meiner zu erwartenden Rente in der oberen Progression 25% (42% – 17%) nicht überschreiten. Bei 25% ist man aber Ruckzuck …
Wie sehen Sie das?
Zu diesen Überlegungen möchte ich einige Korrekturen anbringen:
* Grundsätzlich ist es so, dass eine Abfindung frei von Sozialabgaben ist (also nicht nur der Teil, der nach Rürup verlagert wird).
* KV/PV-Beiträge müssen beim Bezug einer Rürup-Rente nur dann bezahlt werden, wenn man freiwilliges Mitglied einer gesetzl. Krankenkasse ist. Ansonsten nicht.
* Die Steuerersparnis durch eine Einzahlung in die eigene (Basis-)Altersvorsorge lässt sich nicht einfach linear mit dem Steuersatz berechnen. Gerade in Zusammenspiel mit der Fünftelregel ergeben sich ganz spezielle Situationen:
* Dies kann bei sehr hohen Abfindungen und zusätzlichen weiteren Einkünften dazu führen, dass eine Fünftelregel kaum noch Wirkung zeigt.
* Es kann sich aber in speziellen Situationen durchaus auch ergeben, dass die Steuerersparnis durch eine Altersvorsorge höher(!) ausfällt, als die Einzahlung.
Meine Empfehlung lautet daher immer: Man sollte solche Effekte mit allen(!) konkreten Zahlen mit Hilfe eines Steuerprogrammes einmal simulieren. Oder ggfs. einen Steuerberater beauftragen, dies auszurechnen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, vielen Dank für die Rückmeldung!
Ich bin im Block auch schon weiter und bin mittlerweile auch von den Rürup Möglichkeiten elektrisiert. Ich bin nämlich freigestellt und habe, weiß der Henker warum, übersehen, dass ich mir die restlichen Monate als Teil der Abfindung auszahlen lassen kann (75%). D.h. Schnellstens mit einem fähigen Steuerberater zusammensitzen und den Ausstieg bis Ende März zu erreichen. Dann kommt mir Rürup doch mehr als gelegen. Ich hab mal die Basics über mein Steuerprogramm durchgespielt – enorm die Ersparnis oder besser gesagt der Gewinn.
Allerdings mit dem vorzeitigen Ausstieg, komme ich nicht um eine Ruhezeit beim AA herum. Einerseits gut, da ich ja in diesem Jahr keine Arbeitseinkünfte mehr haben möchte, andererseits, wenn ich es richtig verstanden habe, zwingt mich das in die freiwillige Versicherung (bisher in der gesetzlichen Krankenkasse), bei der die KV Beiträge sich auf die Abfindung beziehen und zumindest bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der regulären Kündigungsfrist höher sein werden. Dann laufe ich wohl auch Gefahr, dass für die Rürupp Rente KV/PV fällig werden oder?
Der Blog ist übrigens grandios!!! Und hat mir schon sehr geholfen. Hätte ihn nur ein paar Monate früher entdecken sollen…Bin auf den Rest gespannt!
Viele Grüße
Sorry, noch eine Frage: Würde eine Aufstockung meiner gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich gleich behandelt wie Rürup? Das hätte den Vorteil, dass der Ehepartner im Falle des nicht erhofften vorzeitigen Ablebens, weiter Leistungen beziehen kann.
Viele Grüße
Ja, den Hinweis wollte ich ohnehin schon geben, nachdem ich von der „Elektrisierung“ 😉 von Rürup gelesen habe.
Ja, eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung hat steuerlich dieselben Effekte wie eine Rürup-Versicherung. Gehören eben beide zur Gruppe der sog. Basis-Versicherungen. Ich selber würde heute wahrscheinlich auch eher die gesetzl. RV bevorzugen. Mehr zu dem Thema gibt es unter: https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/
Ob es jetzt allerdings eine gute Idee ist, die Freistellung zu beenden und damit die Kündigungsfrist zu verkürzen, würde ich mir gut überlegen. Das müsste man dann vorher einfach mal mit allen Komponenten (Steuern, KV/PV, Rentenvers., ALG) durchrechnen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Ja, das Konstrukt mit der betriebsbedingten Kündigung auf Ende August und den dazugehörigen Abwicklungsvertrag würde ich auch nicht gerne durch eine vorgezogene Vertragsbeendigung zerstören.
Aber das wäre schön eine ordentliche Stange Geld… Aaaaber ich hätte da etwas auf dem Radar, über das ich hier noch nichts gelesen habe.
Zuerst einmal kann ich über eine Zahlung in die Rentenversicherung das Basisgehalt drücken. Aber ich bringe es nicht ganz runter. Jetzt habe ich mal mit meinem Steuerprogramm (Akademische Verlagsgesellschaft) gespielt und mir die dazugehörigen Berechnungen angesehen. Dabei fiel mir auf, dass ich über Spenden in den Zielbereich gelangen kann. Wenn ich z.B. 20,000 spende, dann verbessert sich meine Bilanz um 30,000 – d.h. 10,000 bleiben dann für mich übrig. Wäre nicht schlecht! Ich fand Hinweise im Netz, dass Spenden bis 20% vom zu versteuerndem Einkommen als Spende anerkannt würden. Die Frage ist ob damit das Basiseinkommen ohne Abfindung (dann würde es nicht funktionieren) oder mit Abfindung gemeint ist.
Was hälst du davon? Hast du hier irgendwelche Erfahrungen ?
Viele Grüße
Die Höhe des Spendenabzugs gem. § 10b (1) Nr. 1 EStG ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Werden Abfindungen ausgezahlt, sind diese gem. EStH 32.4 als ausserordentlichen Einkünfte (Abfindung) selbstverständlich mit im Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug sind also die „normalen“ steuerpflichtigen Einkünfte + Abfindung
Es ist so, wie Frei_2020 geschrieben hat. Und es gab auch hier schon einzelne Kommentatoren, die ebenfalls eine größere Spende geplant hatten (oder auch durchgeführt haben.
Was die Zulässigkeit und Wirkung einer Spende angeht, kann man sich nach meinen Erfahrungen auf die Berechnungen der SteuerSparErklärung verlassen. Ich habe es noch nie erlebt, dass eine Berechnung grundsätzlich falsch war.
D.h. ich würde es zum Test einmal mit einer höheren Spende versuchen und dann erwarten, dass das Programm einen Hinweis auf die max. zulässige Höhe angibt. Nicht bereits bei der Eingabe, sondern später bei der Auswertung.
Gruß, Der Privatier
Moin Moin,
ich hätte jetzt mal eine kompliziertere Überlegung.
Abfindung:
Januar 2019: 185.000
2 Monate Elterngeld Ehemann 3.600 (Entgeltersatzleistung)
2 Monate Arbeitslosengeld 4.000 (Entgeltersatzleistung)
Ehefrau 4 Monate Mutterschaftsgeld 6.000 (Netto Entgeltersatzleistung)
Ehefrau 8 Monate Elterngeld Plus 7.000 (Entgeltersatzleistung)
Hier sollte Zusammenveranlagung die beste Option sein.
Zumindest sagt das ein online Abfindungsrechner
Nun stellt sich die Frage nach Rürup.
Bei gemeinsamer Veranlagung müssten wir doch auch die RüRup nutzen können um mittels des Versorgungsaufwands die Steuern zu minimieren oder gibt es da bei Elterngeldbezug eine Sperre oder sonstige Zahlungen die angerechnet werden?
Angenommen der „Trick sollte funktionieren“ dann wäre doch die Rechnung:
Gehalt: 0 Euro / Ersatzleistungen Steuerfrei
Ohne Rürup:
1/5 Abfindung: 37.000
Ersatzleistungen 20.600 (beide zusammen)
Laut einen Abfindungsrechner sollten hier eigentlich nur ca. 33.000 Euro Steuern anfallen (ohne Kirchensteuer).
Rürup: 40.000 Euro – davon 88% anrechenbar = 35.200
zu versteuerndes Einkommen: (185.000 – 35.200) / 5 = 29.960
Ersatzleistungen 20.600
Steuern ca. 22.500 Euro ???
Hier lohnt sich Rürup dann wohl eher nicht… (schade)
P.S. Das Kindergeld / den Kinderfreibetrag lassen wir mal aussen vor…
„Hier lohnt sich Rürup dann wohl eher nicht… (schade)“
Naja… ob sich etwas „lohnt“, ist dann wohl auch immer eine Frage der Definition von „lohnen“. Bei der obigen Rechnung sind immerhin über 10.000€ an Steuern eingespart. Man könnte auch sagen, das Finanzamt hat 25% der Einzahlung finanziert. Natürlich geht es immer auch noch besser, aber manch einer zahlt seine Altersvorsorge komplett aus eigener Tasche.
Ich habe die Zahlen oben übrigens nicht nachgerechnet. Diesen „Service“ kann ich hier nicht anbieten. Sie mögen stimmen – oder auch nicht. Rechner im Internet haben oft die Eigenschaft, dass sie auf ein spezielles Thema ausgerichtet sind und dabei sämtliche Nebenaspekte nicht (oder falsch) berücksichtigen.
Um eine verlässlichere Prognose zu bekommen, würde ich immer ein Steuerprogramm (oder Elster-Software) verwenden. Alternativ einen Steuerberater beauftragen.
Im Übrigen würde ich selber heute eher eine Einzahlung in die gesetzl. RV bevorzugen (sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind). Hängt aber natürlich auch immer von den genauen Verhältnissen ab. Sollte man aber auch einmal prüfen.
Und auch die Einzelveranlagung immer wieder mitprüfen! Mit und ohne Rürup.
Gruß, Der Privatier
Müsste nicht die Abfindung durch fünf geteilt werden und dann der Rürup-Betrag abgezogen werden?
Sicher? das habe ich genau anders herum verstanden.
Lies bitte mal die Seiten, die der Privatier vorschlägt und auch
https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung
Viele Grüße, Hardy
Moin,
ich versteuere meine Abfindung im Dispojahr 2018. Mein Steuerprogramm berechnet die Gesamteinkünfte, zieht dann die Altersvorsorgebeiträge ab und teilt DANACH durch 5.
Hallo Martin,
ich würde Ihnen ganz dringend empfehlen Ihre Werte einmal mit einer Einkommensteuersoftware zu simulieren!
Womöglich ergibt sich bei Ihnen als Zwischenergebnis ein negatives Einkommen – dann läuft die 1/5-Regelung etwas anders ab. Durch die Lohnersatzleistungen wird Ihr Fall für mich als „Nichtsteuerberater“ etwas „ungewöhnlich“ (d.h. ich weiß nicht zu welchem Berechnungsschritt was dazukommt bzw. abgezogen wird). Deswegen auch der Hinweis: Sehr sorgfältig eine Einkommensteuersoftware mit realen Daten füttern!
LG FÜR2012
Zur Fünftelregel wurden ja hier schon ein paar (teilweise richtige) Kommentare abgegeben.
Wie diese genau berechnet wird, habe ich in einigen Beiträgen für verschiedene Konstellationen erläutert. Die kleine Beitragsserie beginnt hier: „Hinweise zur Fünftelregel: Grundlegendes“ .
Anhand dieser Vorgehensweisen (und einer Steuertabelle) kann man sich die voraussichtliche Steuerbelastung selber ausrechnen. Sehr viel komfortabler ist es aber, dies von einem Steuerprogramm erledigen zu lassen. Damit lassen sich sehr leicht verschiedene Varianten ausprobieren.
Gruß, Der Privatier
Alles klar. Ich werde dass dann mal durchspielen. Hoffe die Software unterschützt das alles.
Zusammenveranlagung ist durch die Splittingtabelle und den „geringen Ersatzleistungen“ defintiv besser als Einzelveranlagung.
Die große Frage ist nur, ob
a) Ich bei einer Zusammenveranlagung meiner Frau einen Rürup-Vertrag abschließen darf – oder ob man dass dann bei einer Zusammenveranlagung mit Elternzeit nicht machen kann.
b) sich dieser RüRup mit meiner Riesterrente verträgt oder ob ich dann meinen Riestervertrag nicht mehr ansetzen kann
Es scheint nämlich so, dass wenn ich meiner Frau einen RüRup Vertrag für 15.000 Euro kaufen würde, ich einen Steuereffekt bei Zusammenveranlagung in Höhe von 10.000 Euro bekomme. Und dann lohnt sich selbst der RüRup Vertrag.
Wikipedia gibt ein ganz gutes Beispiel zur Fünftelregelung mit Ersatzleistungen:
Es wird ein fiktiver „höherer Steuersatz“ berechnet, mit dem dann der Betrag ohne Ersatzleistungen multipliziert wird.
Alles ziemlich kompliziert, aber nicht so schädlich wie „normales Einkommen“
Ein Steuerprogramm kann diese Zweifel alle beseitigen und zudem auch noch konkrete Berechnungen ausführen. Alternativ bietet sich natürlich auch immer der Gang zum Steuerberater an. Bei den Summen, die hier im Spiel sind, sollte man ruhig mal etwas investieren – Zeit oder Geld.
Und nachlesen kann man hier auch einiges:
* Die Einzelveranlagung
* Hinweise zur Fünftelregel
* Progressionsvorbehalt
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier,
ich danke erstmal herzlich für die tollen Infos auf Ihren Seiten, das ist extrem hilfreich.
Ich hätte noch eine Frage zur Direktversicherung, da ich dazu bisher nichts auf Ihren Seiten gefunden habe.
Wäre das eine Alternative zur Rürup Rente? So wie ich bisher gelesen habe würde man doch auch damit Steuern der Abfindung einsparen, oder gibt es da andere Haken?
Danke und herzliche Grüße
Das Thema „Direktversicherungen“ ist im Detail auch etwas schwierig, weil man hier zwischen verschiedenen Durchführungswegen, Alt- und Neuverträgen, steuerfrei oder pauschal versteuert, minimale und maximale Grenzen und anderen Kriterien unterscheiden muss.
Ich könnte hier zwei Beiträge empfehlen, die zusammen mit den dort ergänzenden Kommentaren ggfs. weiterhelfen könnten:
* Einzahlung in eine Direktversicherung und
* Direktversicherung (Vervielfältiger)
Eine echte Alternative (da steuerlich identisch zu behandeln) zur Rürup-Rente wäre aber eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Wenn es dabei um größere Summen gehen soll, käme hier in erster Linie eine Zahlung zur Reduzierung der Abschläge einer vorzeitigen Rente in Frage. Mehr dazu im Beitrag „Freiwillige Einmalzahlungen in die Rentenversicherung“ (mit Beispiel-Rechnung).
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich habe einen privaten Riestervertrag, der bald zur Auszahlung kommt. Da ich freiwillig KV versichert bin, fallen KV und PV Beiträge an. Ich möchte von der Möglichkeit Gebrauch machen, 30% des Kapitals auszahlen zu lassen. Können Sie mir sagen (oder sonst ein Leser) ob auch für diese Einmalzahlung PV/KV Beiträge anfallen (wenn ja, verteilt auf 10 Jahre?)?
MfG
Klaus
Den ersten Teil der Frage kann ich mit 100%-iger Sicherheit beantworten:
Ja, auch auf die Einmalzahlung werden bei einer freiwilligen KV ganz sicher entsprechende Beiträge fällig.
Ob die Zahlung dabei fiktiv auf 10 Jahre verteilt wird, kann ich nicht so ganz sicher beantworten. Ich vermute aber, dass dies so sein wird. Denn anderenfalls würde eine solche Zahlung sehr schnell aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze für die KV unter den Tisch fallen.
Gruß, Der Privatier
Es gibt dazu den „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V“ des GKV-Spitzenverbands:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Die Riester-Kapitalleistung findet sich auf Seite 14 ganz oben. Sie ist beitragspflichtig und wird für die Beitragberechnung – wie vermutet – auf 120 Monate aufgeteilt.
Vielen Dank für die schnelle Antwort
Klaus
Danke für die Seite, sie ist sehr aufschlussreich.
Eine Aktualisierung z.T., quelle europa.de stand 2020-03:
Im Jahr 2020 können 90 % der Einzahlungen von Ledigen (25.046 x 90 % = 22.541 €) und gemeinsam veranlagten Ehepartnern/Lebenspartnern (50.092 € x 90 % = 45.083€) im Rahmen der Höchstbeiträge als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden und so die Steuerlast senken.
Es gibt diverse fondsgebundene Produkte.
IMHO geld in der GKV kippen = abgeschrieben, aber auch gleich weg (rendite -n% garantiert). Rürup ist zumindest voraussichtlich kapitalbildend.
Danke für die Aktualisierung der Daten.
Damit das nicht jeder immer mühsam heraussuchen muß, gibt es diese Daten seit einiger Zeit unter Empfehlungen->Aktuelle Rechenwerte .
Wenn man einen Vergleich hinsichtlich Rendite anstellen möchte, wäre es vielleicht sinnvoller, eine Rürup-Rente mit der GRV (gesetzl. Rentenversicherung) zu vergleichen und nicht mit der GKV (Krankenversicherung).
Einen Vergleich von RV und KV halte ich für wenig sinnvoll, zumal sich beide ja auch nicht ausschliessen. Man könnte durchaus in beide einzahlen und aus beiden den Steuervorteil erzielen.
Rürup und GRV könnte man zwar auch gleichzeitig einzahlen, diese beiden teilen sich aber denselben Maximalbetrag. Bringt daher keinen zusätzlichen Steuervorteil.
Und bei der sog. „Rendite“ dürfte es dann auch darauf ankommen, wann man einzahlt bzw. wie lange die Laufzeit ist. Bei den hier im Wesentlichen angesprochenen Lesern ist die Zeit bis zur Rente oftmals nicht mehr allzu lang, so dass ein fondsgebunder Rürup-Vertrag seine möglichen Vorteile kaum noch ausspielen kann.
Mein Favorit ist daher momentan eine (oder mehrere) Einzahlungen in die gesetzl. Rente.
Gruß, Der Privatier
Richtig, ich meinte GRV. Ich hatte gerade den GKV Artikel gelesen, war ein freudscher Vertipper! (GKV-vorauszahlung ist durchaus interssant aber in meinem Fall nicht anwendbar, leider.) Grüße und nochmal besten Dank für den Blog!
es
Das passt hier nicht ganz ins Kapitel, habe aber kein Kapitel für Direktversicherungen gefunden.
Wenn man einen Vertrag vor 2005 abgeschlossen hat, kann man ja wählen, ob man einen Teil der Abfindung nach neuer (steuerfrei und später nachgelagerte Besteuerung) oder alter (pauschalbesteuerung 20 % und später steuerfrei) Regelung im Rahmen einer Vervielfältigungsregel einzahlt.
Wie geht man da am Besten vor um herauszubekommen, was besser wäre?
Wie regelt man das mit der Versicherung und bleiben die alten Bedingungen (damaliger Garantiezins) noch beibehalten?
Hallo marc,
bei mir, vor ca. 8 Jahren, war der AG die erste Stelle der Entscheidungskette.
Der AG lehnte die Nutzung der Vervielfältigungsregel ab!
LG FÜR2012
„Wie geht man da am Besten vor um herauszubekommen, was besser wäre?“
Die Rechnung dürfte nicht ganz leicht werden, da sie sowohl die aktuelle Steuersituation, aber auch die in der Rentenbezugsphase berücksichtigen müsste. Und das gilt dann in gleicher Form auch für die Krankenversicherung.
Beide (Steuern und KV) hängen aber in der Regel auch von weiteren Einkünften ab. Insofern ist eine generelle Aussage kaum möglich.
Wer es genau wissen will, müsste dann wohl schon einen Finanzplan (z.B. mit Excel) erstellen, der alle zukünftigen Parameter enthält und mit dem man mehrere Szenarien ausprobieren kann. Wenn man dann gerade dabei ist, kann man dann auch die Varianten: Einmalzahlung/Verrentung prüfen. Könnte im Detail eine anspruchsvolle Aufgabe werden…
Gruß, Der Privatier
Gibt es gar keine Daumenregel für wenn die eine oder andere Variante besser wäre?
Eine andere Frage ist ja noch, mit welcher Performance man bei der Direktversicherung rechnen kann. Die von der Versicherung meinten, dass der bisherige Vertrag geteilt werden müsste und für den neuen Teil dann nur noch ein Garantiezins von 0,9 % greifen würde. Das wäre natürlich eine deutliche Verschlechterung ggü meines Altvertrages von 2004!
Ich zumindest kenne da keine Daumenregel. Aber wenn man nicht rechnen will (oder kann), kann man ja auch versuchen, die Effekte grob abzuschätzen. Aber auch das kann nur individuell erfolgen.
Gruß, Der Privatier
Man abgesehen von der steuerlichen Frage, welche wohl extrem schwer zu bewerten ist, hat ein Steuerberater die Frage gestellt, ob die Direkversicherung bei einem garantierten Zinssatz von 0,9 % überhaupt noch interessant ist.
Bei Abschluss im Jahr 2004 war der Garantiezins noch viel höher. Ist das von der Versicherung i.O. dass bei Nutzung der Vervielfältigungsregel im Rahmen einer Abfindung die Bedingungen so verschlechtert werden?
Gibt es keine Möglchkeit, dass ich einfach Raten, welche noch bis 2030 zu leiten wären, vorab bezahle und die Ablaufleistung könnte gleich bleien?
Schließlich hätte die Versicherung doch den Geldbetrag dann sogar früher zur Verfügung!
„…ob die Direkversicherung bei einem garantierten Zinssatz von 0,9 % überhaupt noch interessant ist.“
Eine Versicherung sollte man eben nicht mit einer Kapitalanlage vergleichen. Wenn man das möchte, findet man sicher immer bessere Alternativen.
Wenn ein neuer Vertrag erforderlich wird, werden eigentlich immer die aktuellen Konditionen zugrunde gelegt. Dagegen wird man kaum etwas einwenden können. Die Frage ist vielmehr, ob/wann/warum ein neuer Vertrag erforderlich wird.
Die alten Verträge sind in der maximalen Höhe der Einzahlung begrenzt (die neuen aber auch!). Wenn man also mehr als das Maximum einzahlen möchte, wäre dann wohl ein neuer Vertrag abzuschliessen. Auch dagegen ist nichts einzuwenden.
Hört sich für mich also erst einmal alles „normal“ an.
Gruß, Der Privatier
Ich möchte doch gar nicht mehr Einzahlen als damals bei Abschluss vereinbart wurde.
Mein Wunsch wäre lediglich die Beiträge, welche bei Beibehaltung der Arbeitsstelle geleistet worden wären, nun im Rahmen der Vervielfältigungsregel bei einer Abfindung auf einmal vorab zu bezahlen.
„…Beiträge, welche bei Beibehaltung der Arbeitsstelle geleistet worden wären“
Aber genau diese Denk- und Rechenweise ist eben falsch! Darum geht es nicht.
Bei der Vervielfältigungsregel wird nicht in die Zukunft gerechnet, sondern in die Vergangenheit. Ich habe das recht ausführlich in meinem Buch dargestellt, inkl. Beispiele für alte und neue Regeln. Das würde jetzt hier den Rahmen sprengen.
Die gesetzlichen Regeln dazu kann man hier nachlesen: §40b Abs.1 u. Abs.2 S.3+4 EStG
Gruß, Der Privatier
Was mir grade noch nach der Beschäftigung mit den Kleinbetragsrenten einerseits und Einmaleinzahlungen bei Rürup andererseits aufgefallen ist:
Jemand, der nur noch wenige Jahre (5 oder weniger) bis zur (vorgezogenen) Rente hat, sollte genau rechnen, ob am Ende die gesetzliche oder eine Rürup-Rente die bessere Wahl ist. Bei mir ist Rürup bei der Allianz nur deshalb besser, weil bei der gesetzlichen erst mein Abschlag von 13,2% und dann noch die KV/PV mit 11% abgezogen wird. Sonst wäre die gesetzliche auf Platz 1.
Wer einen geringeren Abschlag zu erwarten hat, sollte also nochmal nachrechnen.
Grüße, Bert
Hi Bert,
Das sehe ich genauso.
Ich bin vom nach meinem Vergleich sehr überrascht, dass die GRV im Vergleich zur Rüruprente gar nicht schlecht abschneidet. Der überwiegende Tenor in diesem Blog fällt ja eindeutig pro Rürup aus. Ich schwanke jetzt stark zwischen GRV oder Rürup (auf ETF Basis).
Dazu habe ich auch eine Frage ans Forum:
Ich würde Rürup lieber auf meine Frau (Frauen leben länger) mit Auszahlung ab 62 abschließen. Sie wäre dann noch 5 Jahre über mich Familienversichert in meiner GRVdRentner. Wäre diese Rentenzahlung dann im Rahmen der Familienversicherung für sie KV/PV frei?
VG
Suggi
„Wäre diese Rentenzahlung dann im Rahmen der Familienversicherung für sie KV/PV frei?“
Wenn die Einkünfte von Frau Suggi durch die Rente über die Freigrenze der Familienversicherung kommen, dann ist keine kostenfreie Familienversicherung mehr möglich und sie muss sich selbst versichern.
Erst vor Kurzem hat jemand (Holger?) genau darüber berichet.
Beim Verrenten des Kapitals orientieren die Versicherer sich an den Tabellen mit den voraussichtlich verbleibenden Lebensjahren der Versicherten.
Je länger dieser Zeitraum, desto geringer die monatlichen Zahlungen. Ich weiß aber gerade nicht, ob Unterschiede zwischen Männern und Frauen gemacht werden (dürfen).
Grüße, Bert
Ich möchte hier einmal klarstellen, dass ich heute bei der Abwägung zwischen einer Einzahlung in die GRV und einem Rürup-Vertrag eher zur GRV-Einzahlung raten würde.
Die wichtigsten Gründe: Rürup-Verträge bringen heutzutage kaum noch Erträge und die spätere Rente ist damit (fast) konstant. Bei der GRV hingegen ist eine Hinterbliebenen-Rente bereits integriert und man kann über die Jahre hinweg mit steigenden Renten rechnen.
Allerdings ist eine Rürup-Versicherung bei der Einzahlung oftmals einfacher: Vertrag abschliessen und fertig. Bei der GRV muss ein Antrag gestellt werden, auf Maximalgrenzen geachtet werden und freiwillige Monatsbeiträge können nur dann gezahlt werden, wenn keine Pflichtzeiten vorliegen. Bei Ausgleichszahlungen muss man über 50 Jahre alt sein. Ein paar Hindernisse also, die manchmal stören.
In der Summe würde ich heute aber eher eine Einzahlung in die GRV vornehmen (wenn möglich). Macht außerdem die spätere Verwaltung einfacher… 😉
Und Riester – was ja hier da eigentliche Thema ist – kann man mit den beiden anderen nicht vergleichen. Ist eine andere Kategorie.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich stehe vor der Frage ob Rürup oder GRV (Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge) für mich besser ist.
Ich habe beide Bücher und kann mich trotzdem nicht eindeutig entscheiden.
Ausgangslage: 58 Jahre, Privatier, Abfindung 2021, Suche nach Sonderausgaben, PKV-Vorauszahlung ist schon gemacht, Rente mit 63 statt mit 67 geplant.
25000 € in Rürup (HUK-Angebot, Welt-ETF, Vertriebskosten ca. Gesamtverzinsung 2,00 %, Fondsentwicklung 6,00 % p.a. keine garantierte Rente) Auszahlung nach 9 Jahren (fiktives Kapital 37.492 €)v 150 €/m ab 67.
oder
25000 € in GRV (laut Auskunft der DRV könnte ich die Rentenminderung von 363 € durch Einzahlung von 92820 € ausgleichen) und (wenn hier der Dreisatz anwendbar ist: 363 x 25000/92820 €) 98 €/m ab 63.
Wenn der Dreisatz stimmt und ich 85 werde, sieht das dann so aus (natürlich alles vor Steuern):
a) Rürup: 18 y x 12 m/y x 150 €/m = 32400 € (nicht garantiert aber nicht unwahrscheinlich)
b) GRV: 22 y x 12 m/y x 98 €/m = 25870 € (garantiert).
Die GRV-Variante lasse ich mir nochmal für eine Einmalzahlung von 25000 € von der DRV vorrechnen. Ich habe bisher nur die Zahlen basierend auf 92820 € Einmalzahlung.
Natürlich sind die Risiken beider Variantenunterschiedlich aber ich interessiere mich für die Entscheidungsfindung vor allem für das Szenario, dass ich mindestens 85 werde.
Habe ich das bisher richtig betrachtet oder liege ich komplett daneben? Falls das richtig sein sollte, werde ich natürlich die Rürup-Rente wählen.
Grüße
Michael
Moin Michael,
wenn du Rentenpunkte kaufst, dann nehmen diese auch an den jährlichen Rentensteigerungen teil (nächstes Jahr ca.5%?). Und wer sagt, dass nicht in 3 Jahren ein Börsencrash von z.B. 50% stattfindet. Bei den letzten Rücksetzern ging es sehr schnell wieder nach oben, dass muss aber nicht immer so laufen.
Vielleicht splittest du die Einzahlung in:
10K DRV, 15K Rürup oder 50:50.
Gruß
Lars
Hallo Michael,
der Vorteil der Rürup-Variante in deiner Rechnung beruht ja in erster Linie auf der angenommenen Rendite von 6%. Diese ist aber natürlich mit einem Risiko verbunden.
Die GRV ist vielleicht auch nicht gänzlich ohne Risiko, ich halte sie aber für deutlich sicherer. Und bei einem Vergleich müsste man dann auch die zu erwartenden Rentensteigerungen einbeziehen. Ich habe keine langfristigen Zahlen darüber, schätze aber so um die 2%-3% p.a. (eher 2%).
Ich halte es aber ohnehin für problematisch eine Mischform aus Kapitalanlage und Versicherung (dein Rürup-Beispiel) mit einer reinen Versicherung zu vergleichen (GRV).
Gruß, Der Privatier
Jo, Äpfel mit Birnen und so…
Vergleich einer garantierten Zahl mit einer theoretischen Rendite. Da fallen mir Ärzte ein, die Glassplitter mit Diamantenechtheitszertifikat gaaaaaanz günstig gekauft haben. Man kann bei privaten Rentenverträgen doch einen Haken machen für ‚garantierte Werte‘, oder? Dann vergleicht man wenigstens Äpfel im Schaufenster mit Äpfeln, die ich essen kann. Egal, ich mag eh keine Äpfel 😉
MbG
Joerg
Hallo Privatier, Lars, Jörg,
ich habe meine Frage wohl unglücklich formuliert. Ein Vergleich ist natürlich schwierig, da man Risiko nicht in EUR umrechnen kann. Daher die getroffene Annahme bzgl. Wertentwicklung und Risiko.
Interessant ist aber die Wertentwicklung der GRV, ca. 2% p.a..
a) Rürup: 18 y x 12 m/y x 150 €/m = 32400 €
b) GRV: 22 y x 12 m/y x 98 €/m = 25870 € (garantiert)
Dann müsste man die 98 €/m jährlich um 2% erhöhen und kommt nach 22 y auf einen erheblich höheren Betrag.
Ich habe das jetzt nicht berechnet, aber damit sieht die GRV-Variante schon besser aus.
Diversifizieren (GRV und Rürup) ist für meine Situation nicht nötig, da es sich bei den 25000 € nur um einen vergleichsweise kleinen Betrag handelt.
Falls ich mich für Rürup entscheide, gibt es empfehlenswerte Anbieter? Bisher habe ich ein Angebot der HUK und bin bei den Gebühren zwar nicht erschrocken aber auch nicht begeistert.
Grüße
Michael
Hallo Michael,
nur als Gedankengang: Bzgl. Rürup könntest Du noch eine Rürup-Sofort-Rente als Möglichkeit einbeziehen. Die sofort beginnende Rentenzahlung könntest Du selbst in einen monatl. Fondssparer einbringen, den Du immer flexibel anpassen kannst.
Ich habe mich kürzlich hierfür entschieden, da DRV-Einzahlungen bei mir nicht möglich sind; ansonsten hätte ich die DRV-Variante gewählt. 🙂
VG, Flora
Hallo Michael,
noch kurze Info zu Deiner Frage nach Rürup-Anbietern: Die Dezemberausgabe von Finanztest / Stiftung Warentest enthält einen Rürup-Vertragsverlgeich.
VG, Barbara
Hallo,
sollte man bei der Abwägung GRV vs. Rürup nicht auch die Auszahlungsphase mit berücksichtigen? Sofern man pflichtversichert ist unterliegt die Rürup-Rente ja nicht der SV Abgabenpflicht – im Gegensatz zur GRV.
Aus meiner Sicht macht das knapp 11% Netto mehr zu Gunsten der Rürup.
Oder liege ich falsch?
Gruss,
Ronald
Ich selbst bin privat versichert und bin sicher, dass gleich die kompetente Antwort zu diese Frage kommt 🙂
Grüße
Michael
Ich hab irgendwann letztes Jahr eine Berechnung der Amortisation eingestellt. Hängt natürlich von den persönlichen Verhältnissen ab.
Ich hab 43000 in die DRV einbezahlt.
Bringt inkl. PKV Zuschuss und nach Kürzung (Stand 2020) ca. 190€ pro Monat. Amortisation bei der Planung ca, 6 Jahre. Nachdem der Jahresausgleich jetzt durch ist geht die Tendenz eher Richtung 5 Jahre. Also ab ca 68 hat sich die Einzahlung gerechnet und ein Hinterbliebenenschutz wäre dann auch noch da.
Persönliche Verhältnisse heisst natürlich, Veranlagungsart, Höhe der Abfindung, Höhe der Einzahlung PKV und DRV, sonstige einkünfte etc. Habe das mit dem WISO Programm (vorjahresversion ) durchkalkuliert und Thema ist durch, Rürup war sehr schnell abgehakt.
Gruß
B
Moin Ronaldo,
du liegst richtig.
Bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern (KVdR-Mitglied) werden keine KK+PV Beiträge auf die Rürup-Rente erhoben. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten Rentner (keine KVdR-Mitgliedschaft erreicht) wird die Rürup-Rente verbeitragt, wenn die versicherungspflichtigen Einnahmen unter der BBG liegen.
Gruß
Lars
Für die Familienversicherung dürfen die 470€ nicht überschritten werden. Das ist nicht das Problem.
Mich verunsichert, dass Rüruprenten nur für Mitglieder der GRVdrentner KV/PV beitragsfrei ist. Freiwillig versicherte Rentner müssen dagegen KV/PV darauf zahlen.
Viel Grüße
Suggi
Hallo Privatier,
Danke für die Bestätigung. Ich hatte schon befürchtet, dass ich bei meiner positiven Bewertung der GRV etwas vergessen hatte.
Ich werde mich zwischen GRV oder ETF basierenden Rürup entscheiden. Klassischer Rürup ist für mich nicht attraktiv genug.
Der ETF basierende Rürup bietet zumindest noch die faire Chance, das eingesetzte Kapital bis zur Verrentung zu erhöhen. Und Rüruprente ist auch KV/PV frei.
VG
Suggi
Hallo lieber Privater,
ich habe in Jan. 2021 eine Abfindung bekommen und bin seitdem auch in Früh-Rente.
Kann ich auch jetzt noch, d.h. nach Eintritt in eine gesetzliche Rente, eine Rürup-Rente (Einmalzahlung) abschliessen, um im Rahmen der Fünftelregelung steuerliche Vorteile durch Altersvorsorgeaufwendungen zu erzielen.
Vielen Dank vorab und herzliche Grüße,
Flora
Moin Flora,
„Kann ich auch jetzt noch, d.h. nach Eintritt in eine gesetzliche Rente, eine Rürup-Rente (Einmalzahlung) abschliessen, um im Rahmen der Fünftelregelung steuerliche Vorteile durch Altersvorsorgeaufwendungen zu erzielen.“
Ja, das wäre möglich. Den Auszahlungstermin (monatlicher Rentenbezug) kannst du zwischen den 62. Lebensjahr und dem 85. Lebensjahr festlegen. Es gibt auch die Möglichkeit als Rentner/Rentnerin die Rürup-Rente als einer Sofortrente* abzuschließen.
Etwas Literatur:
https://www.transparent-beraten.de/ruerup-rente/
Gruß
Lars
* im Link unter Punkt 4 „Das leistet ihre Rürup-Rente“ den Reiter „Rürup-Rente als Sofortrente“ öffnen.
@Fiora: Gerade in so einem Fall würde ich eher in die DRV einzahlen… Schnell Termin mit der DRV 😉
MbG
Joerg
Moin Flora,
unter Umständen wäre auch eine Einzahlung in die DRV nach §187a SGB VI (noch) möglich, um die Abfindung (2021) steuerlich zu optimieren.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__187a.html
Einzahlungen wären jedoch ab: (Auszug aus §187a Abs.1 SGB VI) nicht mehr möglich, wenn:
“ … ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.“
Der Antrag zur Feststellung der Ausgleichssumme erfolgt mit dem Formular V0210. Eine Zahlungsverpflichtung nach dem Erhalt der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ besteht nicht (siehe unten Auszug aus der GRA).
Bei der DRV-Variante empfehle ich immer einen Beratungstermin beim Rentenversicherungsträger zu buchen. Sie können das Formular V0210 vorausgefüllt zum Beratungsgespräch mitnehmen, die/der SB bespricht mit ihnen die einzelnen Punkte und sendet das Formular an die entsprechende Abteilung weiter.
Fahren sie doch 2-gleisig.
1. RÜRUP (Angebote einholen)
2. Beratungsgespräch bei der DRV buchen und den Antrag mit Formular V0210 stellen
Danach eine Entscheidung treffen … RÜRUP vs. DRV
Anbei noch 2 Auszüge aus der GRA (Gemeinsame rechtliche Anweisung) der DRV zum §187a SGB VI:
Punkt 2: Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)
Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.
Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Altersrente als Voll- oder Teilrente (mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.
Punkt 2.4: Ausgleich oder Verringerung der Rentenminderung
Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nach Erteilung der besonderen Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI besteht nicht.
(Das Formular V0210 später in einem weiteren Kommentar.)
Gruß
Lars
PS: Flora, was bedeutet Früh-Rente? … Rente für langjährig Versicherte (y35)?
Falls diese (evt.???) Variante für sie interessant wäre, … wir haben jetzt Mitte September, ich empfehle hierzu rechtzeitig einen Beratungstermin bei der DRV anzustreben.
@Joerg, vielleicht wäre mit V0060 auch was möglich …, dazu aus dem DRV Flyer „Freiwillige Versicherung – mehr als ein Lückenfüller (16.Auflage 01/2021 auf S.5)
Keine freiwillige Versicherung für Rentner
Freiwillige Beiträge dürfen Sie nicht zahlen, wenn Sie eine volle Altersrente bekommen und bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Erhalten Sie eine volle Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine Altersteilrente, können Sie sich freiwillig versichern. Die Beiträge werden allerdings erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt.
Hallo Lars, Hallo Jörg,
erst einmal ganz herzlichen Dank für Ihr Feedback!
Ich muss meine Angaben noch präzisieren:
Ich beziehe eine Erwerbsminderungsrente und hatte schon den V0210 (f. lang. Versicherte) beantragt. Ich bekam hierzu gerade das Feedback, dass gem. § 187a Abs. 1 SGB VI nur die Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Somit sei eine Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht möglich.
Daher kam dann meine Frage nach dem Abschluss einer Rürup-Rente.
Vielleicht habe ich das Formular nicht richtig ausgefüllt. Es ist bisher immer alles sehr korrekt bearbeitet worden.
(Wechsel in Altersrente ohne Minderung erstmalig in 2023 möglich (Schw.beh.rente).
Freiwillige Beiträge könne ich gem. tel. Auskunft der DRV nicht leisten. (Besonderheiten Erwerbsminderungsrente?)
Ich werde jetzt schnellstmöglich DRV-Beratungstermin vereinbaren und alternativ Rürup-Angebote einholen.
Wenn Sie noch Input zu meinen Fragestellungen haben, wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Ich habe auch nirgends ersehen können, ob man als Rentner bzw. bis zu welchem Alter man überhaupt noch steuerlich Altersvorsorgeaufwendungen geltend machen kann.
Lieben Dank ! und herzliche Grüße,
Flora
Moin Flora,
„Ich beziehe eine Erwerbsminderungsrente und hatte schon den V0210 (f. lang. Versicherte) beantragt. Ich bekam hierzu gerade das Feedback, dass gem. § 187a Abs. 1 SGB VI nur die Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Somit sei eine Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht möglich.“
Durch die Erwerbsminderungsrente werden nach diversen Gesetzesänderungen (insbesondere ab 2019 durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz … §253a SGB VI) „zusätzlich“ weitere Zurechnungszeiten „fiktiv“ erworben und im Versichertenkonto gutgeschrieben. Deswegen ist die Möglichkeit von Einzahlungen nach §187a SGB VI in solchen Fällen stark begrenzt, weil mit diesen „fiktiven“ Zurechnungszeiten die Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters eingeschränkt werden. (Es gibt hierzu aber einige wenige Ausnahmen).
(Auszug aus der GRA §76a SGB VI)
GRA § 76a SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
Punkt 5.1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Beiträge nach § 187a SGB VI und § 187b SGB VI nur berücksichtigt werden, wenn diese vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden beziehungsweise als gezahlt gelten. § 76a Abs. 3 SGB VI knüpft insoweit an § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI an (siehe Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 4.1.1, 4.1.2, AGFAVR 4/96, TOP 2).
Werden die Beiträge nach den §§ 187a, 187b SGB VI erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist und ab dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt, können sie nur für einen späteren Leistungsfall angerechnet werden.
Die beiden Absätze beziehen sich aber direkt auf die EMR, d.h. wenn vor dem EMR Eintritt Zahlungen nach §187a SGB VI getätigt werden, führen diese direkt zur Steigerung der EMR.
(späterer Leistungsfall … Übertritt von EMR in SB-Rente oder Altersrente f. langjährig Versicherte)
Zu der gesamten Problematik ist ein Beratungsgespräch bei der DRV unbedingt notwendig. Eventuell ergeben sich noch ganz andere Möglichkeiten oder Varianten bei dieser Konstellation.
Zurück zur Ausgangsfrage und der steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung:
Mit einer RÜRUP-Vertrag ist dies ohne weiteres möglich. Etwas Literatur hatte ich dazu gestern eingestellt. Wir hatten hier vor kurzem einen ähnlichen Fall, … Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erhalt einer Abfindungszahlung, Nachfrage bei der DRV ob Einzahlung nach §187a SGB VI möglich ist (V0210), Ablehnung durch die DRV, dann die Möglichkeit der Einzahlung über RÜRUP-Vertrag …
Gruß
Lars
PS: „Freiwillige Beiträge könne ich gem. tel. Auskunft der DRV nicht leisten. (Besonderheiten Erwerbsminderungsrente?)
Dazu Auszug aus der nachfolgenden DRV Broschüre S.5 „Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile“
„Auch wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, können Sie sich freiwillig versichern. Die Beiträge werden jedoch erst beim nächsten Rentenanspruch berücksichtigt.“
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.html
Aber wie empfohlen: … DRV-Beratungsgespräch nutzen 😊
So jetzt hier weiter: hat jemand Erfahrung mit diese Widerrufs Anwälten? Einzige Möglichkeit aus der Rürop Anlage raus zu kommen, ist offensichtlich eine Anfechtung des Vertrags auch wenn das Jahrzehnte her ist.
Mein Dresdner Bank Berater der uns dieses Ding angedreht hat, wurde kurz darauf gefeuert und sass meines Wissens sogar im Gefängnis.
Helfen die widerruf Anwälte?
https://www.lv1871.de/lv/basisrente/fragen/erbe/
im Gesgensatz zum Text oben, ist Rürup zumindest an Verwandschaft teilweise „vererbbar“
Moin Ingo Deutschland,
hatte der Privatier oben unter Vor- u. Nachteile genannt:
Vor- und Nachteile einer Rürup-Rente
Wer den Abschluss einer Rürup-Rente in Betracht zieht, sollte sich allerdings immer über die anfangs schon erwähnten Nachteile im Klaren sein:
– Man bekommt das Geld nur in Form einer Rente wieder.
– Der Anspruch ist nicht vererbbar.
– Zusatz-Versicherungen (z.B. für einen Hinterbliebenenschutz oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung) sind oftmals möglich, schmälern aber die Rendite.
– Die spätere Rente muss versteuert werden.
– Im aktuellen Niedrigzins-Umfeld fällt es den Versicherern schwer, die eingezahlten Beiträge attraktiv anzulegen. Die Renditen sind daher eher gering.
Also „Zusatzversicherung = Hinterbliebenenschutz“ … noch folgendes:
Welche Arten von Hinterbliebenenschutz gibt es?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten für einen Hinterbliebenenschutz. Folgende Optionen sind je nach Versicherer zubuchbar:
– Hinterbliebenenrente, auch Witwenrente oder Waisenrente genannt
– Beitragsrückgewähr: Hier werden alle eingezahlten Beiträge zurückgezahlt
Und Beitragsrückgewähr?
Die Beitragsrückgewähr wird entweder zusätzlich zur Hinterbliebenenrente oder stattdessen gebucht. Sie ermöglicht, dass der Versicherer alle bisher eingezahlten Beiträge in einer Summe wieder auszahlt. Es spielt dabei eine Rolle, wann der Versicherte verstirbt. Denn nur das bis zu diesem Zeitpunkt investierte Geld kann an die Hinterbliebenen zurückgezahlt werden.
Diese Form der Absicherung dient nur dazu, die bislang gezahlten Prämien zu sichern, damit sie nicht verloren gehen. Eine monatliche Rente ab Rentenbeginn erfolgt nicht. Die einzige Ausnahme bilden Fälle, in denen eine Rentengarantiezeit abgeschlossen wurde. Hier werden die eingezahlten Beiträge auf eine vorab festgelegte Laufzeit verteilt.
https://www.check24.de/ruerup-rente/fragen/todesfall/
Die Optionen kosten aber auch Geld/Rendite, wie der Privatier oben schon angemerkt hatte.
Was gibt es noch für Unterschiede bei: Renteneinzahlungen (DRV) vs. Rürup-Einzahlungen?
Wenn die KVdR-Mitgliedschaft als Rentner greift (Pflichtversicherter Rentner), sind Rürup-Renten von der KK nicht zu verbeitragen, dito es fallen auch keine PV-Beiträge an. Bei der DRV-Rente ist bei den KK-Beiträgen Parität zwischen pflichtversicherten Rentnern und der DRV gegeben. Die PV-Beiträge hat der Rentner (auch Pflichtversicherter) alleine zu tragen.
Und zur Versteuerung? Durch das Wachstumschancengesetz wurde ein ab 2023 langsamerer Anstieg der Besteuerung (ab 2023 jährlicher Anstieg um 0,5%) festgelegt. (2023 = 82,5%, 2024 = 83%; 2025 = 83,5% …)
Auch bei einer Rürup-Rente kann u.U. eine Doppelbesteuerung vorliegen. Also die weitere Entwicklung zum Thema „Doppelbesteuerung der Renten“ verfolgen … hier der evt. noch offene 3.Schritt ??? abwarten.
Gruß
Lars