Kap. 7: Riester, Rürup und bAV
Nachdem ich im letzten Kapitel sehr ausführlich über die gesetzliche Rentenversicherung geschrieben habe, sind vielleicht bei dem einen oder anderen Leser Zweifel aufgekommen, ob die gesetzliche Rente ausreichen wird.
Insbesonde diejenigen, die möglichst früh aus dem Berufsleben ausscheiden möchten, haben ja zusätzlich zu dem ohnehin nicht gerade üppigen Rentenniveau auch noch Abschläge wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und der verkürzten Einzahlungsphase in Kauf zu nehmen.
Da gilt es, sich rechtzeitig ein paar Gedanken zu machen. Über die eigene Zukunft. Über Alternativen zur gesetzlichen Altersvorsorge. Über Möglichkeiten, die drohende Einkommenslücke zu schließen.
Wer zu diesen Fragen mehr erfahren will, wird im folgenden Kapitel einige Informationen finden.
Genau genommen gehören in dieses Kapitel eigentlich alle Varianten von Rentenversicherungen, die zusätzlich zu der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossen werden können.
Die Möglichkeiten sind aber derart vielfältig und daraus folgernd auch individuell so sehr unterschiedlich, dass ich das Thema hier nicht umfassend behandeln kann. Ich beschränke mich daher auf lediglich drei Möglichkeiten, von denen aber sicher bereits viele Leser in ähnlicher Form schon einmal etwas gehört haben werden.
=> Ausgleichszahlung für Rentenabschlag
Mit: Kosten und Vorgehensweise, Beispielrechnung
7.1 Häufige Rentenformen
In der vergangenen Kapiteln wurde die eine oder andere Variante verschiedentlich bereits kurz erwähnt und deshalb soll hier zumindest ein kurzer Überblick über die am häufigsten anzutreffenden Rentenformen gegeben werden:
- Die Riester-Rente
- Die Rürup-Rente
- Die Betriebsrente (bAV)
Allen dreien gemeinsam ist die Tatsache, dass die Entscheidungen für oder gegen eine dieser Formen der Altersvorsorge häufig entweder zu Beginn einer Berufstätigkeit (z.B. bei der betrieblichen Altersvorsorge) oder in einem mittleren Alter (z.B. als Familie bei der Riester-Rente) getroffen werden.
Im Hinblick auf ein absehbares Ende einer Berufstätigkeit macht es hingegen nur noch wenig Sinn, eine der o.g. Rentenarten neu abzuschließen. Entweder, weil der Arbeitgeber zukünftig fehlen wird (Betriebsrente) oder die Fördermöglichkeiten entfallen (Riesterrente).
Bei einigen Formen von bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträgen über betriebliche Altersvorsorgen können sich jedoch gerade im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitserhältnisses recht lukrative Steuer-Gestaltungen ergeben.
Einzig bei einer Rürup-Rente könnte aufgrund ihrer sehr effektiven steuerlichen Vorteile (insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung) auch ein Neu-Abschluss kurz vor (oder auch nach) dem Berufsausstieg noch von Interesse sein. Von daher sollten die entsprechenden Abschnitte besondere Beachtung finden.
Beginnen werden wir aber mit der Riester-Rente. Dies jedoch nur der Vollständigkeit halber – besondere Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Weg zum Privatier ergeben sich mit der Riester-Rente nicht.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo, hier mein Kommentar zur Betriebsrente:
Ich bleibe mal in der Tierwelt:
„Der frühe Vogel fängt den Wurm“
Soll heißen, je früher umso besser. Das haben wir schon mal durchgespielt bei der Rente mit 63 oder mit 65.
Nun noch der Tip für die „Betriebsrentner“. Bitte an die Krankenkasse denken !!!
Die kassiert nämlich den vollen Anteil beim Rentner, mangels Arbeitgeber zahlt man den AG-Anteil nämlich auch. Dazu kommt dann der volle Pflegevers.-anteil auch noch.
Also wie schon öfter empfohlen : Vorher fragen, hier die Krankenkasse.
Dann wird auch der >Finanzplan< stimmiger.
Guter Hinweis – vielen Dank!
Ich muss zugeben, dass ich mich im Detail noch gar nicht um meine Betriebsrente gekümmert habe. Ich rechne aber mit weniger als 100 Euro/Monat, oder vielleicht auch eine Einmalzahlung. Jedenfalls alles keine Summen, die den Erfolg oder Misserfolg des Privatier-Status gravierend beeinflussen könnten.
Aber für alle, die eine spürbare Betriebsrente erwarten (und ich kenne Fälle, bei denen die Betriebsrente höher ist, als die gesetzliche Rente) ist natürlich die Beachtung aller Abzüge, insbesondere auch der Krankenkassenbeiträge schon sehr wichtig.
Danke und Gruß,
Der Privatier
Wegen der hohen KV-Beiträge (mit PV ca. 19%) spricht man ja auch von „betrüblicher Altersversorgung“… 😀
Ich bin gegen Riester-Rente in heutigem Form. Die hohen Kosten und die Unflexibilität sind meiner Meinung nach große Nachteile. Irgendeiner Berater hat meine Freundin einen Riestervertrag verkauft. Jeden Monat gibt es mehr als 4% Provision für die Fondskäufe.
Deustchland braucht ein System wie in den USA (401k), wo man in einem steuerfreien Konto sein Geld selber investieren kann.
Sicher gibt es bei der Vielzahl von Angeboten zur Riesterrente Produkte, die besser oder schlechter sind. Oder einfach mehr oder weniger gut geeignet.
Deshalb würde ich aber nicht gleich die ganze Idee der Riesterrente verurteilen.
Für die grosse Masse der Bevölkerung ist es bestimmt besser, als gar nichts zu machen!
Gruß, der Privatier
Ich halte die Kombination aus betrieblicher Altersvorsorge und privater Vorsorge als beste Methode um für das Alter zu sparen. Denn in beiden Fällen wird die Möglichkeit eines Kapitalaufbaus gegeben und zur späteren Auszahlung monatlicher Zusatzrenten genutzt. Klar die Riester Rente wird heutzutage sehr kritisch beäugt, jedoch scheint mir die fondsbasierte Variante als Anlage sinnvoll zu sein, da sie weniger Kosten hat aber man eine höhere Rendite erwarten kann als bei der klassischen Form. Wenn man aber nichts von riestern hält, kann auch die Kapitallebensversicherung als Option in Erwägung gezogen werden, denn diese spart genauso Kapital an, das später in Form einer Einmalzahlung oder monatlichen Renten ausgeschüttet wird. Ganz gleich für welche Form der Altersvorsorge man sich entscheidet, sollten Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten eingeholt und Vergleiche angestellt werden. Denn nur so hat man am Ende die Gewissheit, dass die richtige Anlageform gewählt wurde und der passende Anbieter genau das Angebot unterbreitet, das unseren Erwartungen und Wünschen entspricht.
@ Ricarda
Es erstaunt mich, dass sie eine Kombination der beiden Vorsorge für Sinnvoll erachten. Denn rechnerisch ergibt sich hier nur ein Vorteil für den Versicherer. In den wenigsten Fällen können sich Normalverdiener diese finanziellen Belastungen leisten. Daher kann er nicht diese Varianten gleichzeitig abschließen. Es stimmt das der Nutzer die Angebote der Versicherungen vergleichen muss. Denn nur so kann das beste Leistungsniveau ermittelt werden. Auch Ausschlüsse werden in diesen Fall besser kenntlich gemacht.
Hallo zusammen,
ich denke generell steht für jeden Fest, dass die private Altersvorsorge nicht mehr vom Staat alleine geregelt wird. Er nimmt sich hier aus der Verantwortung und gibt die Bürger in der Versorgungspflicht. Doch nicht immer bringt das immer nur Vorteile mit sich.
Hallo,
aus meiner Sicht müsste der Staat hier wieder voll in die Rente einsteigen. Es kann nicht sein, dass die Bürger ihr ganzes Leben in das System einzahlen, aber dann am Ende keine nenneswerte Rente bekommt. Arbeit soll sich auch Alter ( Lebensabend) lohnen.
Beitragshöhe die sich
steuerlich für Rürup Verträge auswirkt, wurde in 2015 erhöht.
Sorry , 2014 erhöht , auf 2015 auswirkend , ist aber schon an anderer Stelle gemerkt ( 22172 Euro )worden , ( hatte ich nicht gelesen , sorry dafür ) und auch bereits mit erklärrung , warum . Also kann hier beides rausgelöscht werden. Ist alles so richtig .
Es gibt sicher noch andere Leser, die den Hinweis nicht gleich auf Anhieb finden, darum hier noch einmal kurz der Link auf ein paar Kommentare zur Erhöhung der Fördergrenzen für die Rürup-Versicherung.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
eine Frage zu Steuern: Annahme : Ich bin 58 J. und werde Privatier,d.h. ich lebe von meinen Ersparnissen. Als Einkommen habe ich lediglich 500€ mtl. Zinseinnahmen. Wenn ich jetzt gleichzeitig Renten aus meiner Riester-, Rürup- und Privatenrentenversicherung (die voll versteuert werden müssen) in Höhe von 400€ mtl. bekomme, müßte doch die Steuer auf diese Renten aufgrund meines geringen Einkommens sehr gering sein, oder ?
Gruß
So ist es. 346€ Steuer.
Krankenkasse nicht vergessen! Die wollen auch was.
Das Mindesteinkommen für sonstige freiwillig Versicherte in der GKV beträgt im Jahr 2015 945,00 Euro. Wer so eingestuft ist, zahlt im Jahr 2015 monatlich 132,30 Euro plus Zusatzbeitrag.
https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/freiwillig-versichert-gkv/
Hallo Kurti,
wie errechnen sich die 346€ ? Ist das ein jährlicher Pauschalbetrag ?
Danke !
Oh! Kurti war schneller! Und weiß sogar eine exakte Antwort. Gut, damit kann ich jetzt nicht dienen.
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass die genannten Renten nur selten „voll“ versteuert werden müssen. Meist betrifft dies nur den Ertragsanteil (priv. Rente) oder es gibt einen je nach Startzeitpunkt der Rente festgelegten Freibetrag (bei gesetzlicher und Rürup-Rente).
Aber es ist auf jeden Fall richtig, dass monatliche Einnahmen in Höhe von ca. 900€ keine große Steuerbelastung bedeuten. Stimmt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Kurti,
wie kommst Du auf die 346€ Steuer (vermutlich jährlich !?) ? Ist das ein Pauschalbeitrag ?
Danke !
Ich komme auf die 346€, wenn man:
500€ mtl. Zinseinnahmen +
Riester-, Rürup- und Privatenrentenversicherung (die voll versteuert werden müssen) in Höhe von 400€ mtl.
x 12 (Monate) = 10800€
Und dann die 10800€ in die Steuertabelle 2016 eingegeben.
Ohne sonstige Einkommen (-Absetzbare Ausgaben usw.) also eher weniger als 346€.
PiMalDaumen ?
Ich habe verstanden, dass ich mithilfe einer Rürupversicherung die Steuerlast im Abfindungsjahr signifikant senken kann. Nun halte ich die Rürupverträge, die ich angeschaut habe allesamt für einen totalen Mist – allein die Absetzbarkeit (82%) macht die Verträge scheinbar attraktiv. Kann nicht alternativ ein entsprechender hoher Einmalbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden. Dies ist ja in 2016 ebenso zu 82% absetzbar – richtig?
Welche Alternative ist die bessere?
Eine ähnliche Frage hatten wir vor ein paar Tagen hier schon einmal in einem Kommentar von Maya. Bitte einmal dort die Antworten ansehen.
Ergänzend möchte ich noch (speziell was den „totalen Mist“ angeht) auf meine Gedanken zu Rentenversicherungen hinweisen.
Was nun besser ist, kann man anhand eines direkten Vergleiches selber feststellen: Was die GRV zahlt, kann man leicht selber über die Rentenpunkte ermitteln, dazu ein vergleichbares Angebot einer Rürup-Rente (inkl. Hinterbliebenenschutz) einholen.
Bei der GRV würde ich UNBEDINGT vorher zur Beratung gehen! Man kann nicht einfach einzahlen, sondern muss gerade höhere Einzahlungen begründen (z.B. mit dem Ausgleich des Abschlages für eine vorzeitige Rente). Und natürlich darauf achten, dass die eigene Einzahlung nicht mit anderen Zahlungen (AG oder ALG) kollidiert.
Gruß, Der Privatier
Sehr interessant zu sehen wie kontrovers man das Thema Rürup diskutieren kann. Ich muss gestehen, dass Rürup nur unter bestimmten Bedingungen Sinn macht und die sollte man vorab intensiv ergründen!
Hallo zusammen,
angenommen ein Abfindungsbetrag entspricht 106.000€ brutto und aufgrund einer Auszahlung im Folgejahr in dem keine Einnahmen hereinkomen, da Student, ist der Nettobetrag um die 92.000€. Es exisiert eine Betriebliche Altersvorsorge in Form eines MetallRenten Pensionsfonds.
Macht es hier Sinn durch eine Einmalzahlung Steuern zu sparen und wenn ja wie hoch sollte diese im besten Fall sein?
Danke!
LG
Die Antwort ist irgendwo im Bereich zwischen Philosophie und Astrologie verborgen.
Betrachten wir es mal so, wenn Du in Zukunft irgendwann ein Jahresbrutto von 106k erreichst und davon 92k netto übrig bleiben, dann wirst Du wegen der geringen Steuerlast jubilieren. Ich persönlich halte die erzielbare Steuersparnis für ähm überschaubar.
Auf der anderen Seite kann man ja mal einen Vergleich machen zwischen einem MSCI ACWI und dem erreichbaren Kapital mittels Rentenversicherung (egal ob privat oder gesetzlich). Der Vergleich wird immer hinken, da wir von der Zukunft reden und nicht mal wissen, wie sich die Rahmenbedingungen ändern. Zukunft ist ein gutes Stichwort, ich weiss weder wann Du die Rentenversicherung in Anspruch nehmen wirst, noch schon an Rentenansprüchen existiert. Ich bin dann wieder bei meinem ersten Satz. Persönlich würde ich überzähliges Geld eher in den MSCI packen und mir zusätzlich ein paar Krügerrand unters Kopfkissen legen. Du als Frau kannst da zwei Fliegen mit einer Klappe schagen, indem Du statt dem Ohm Krüger eine schicke Goldkette kaufst 🙂
Moin Laura,
zuerst muss Dein AG sein OK geben, ob Du überhaupt in die bAV (Metallrente – Pensionsfonds) eine Einzahlung nach der „Vervielfältigungsregel“ durchführen darfst.
Und ganz wichtig hierbei, Du musst die „Zusammenballung“ und damit die Voraussetzung für die Fünftelregelung einhalten, d.h. wenn Du Zuviel in den Pensionsfonds einzahlst, kann evt. die Zusammenballung der Einkünfte nicht mehr vorliegen.
Zusammenballung der Einkünfte:
Von einer Zusammenballung der Einkünfte spricht man, wenn der Steuerpflichtige infolge der Abfindungszahlung einschließlich aller anderen Einkünfte in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt höhere Einkünfte hat, als bei einer ungestörten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Hast Du schon Deinen Aufhebungsvertrag unterschrieben?
Im Aufhebungsvertrag sollte kein Vermerk über die Aufteilung der Abfindungssumme vorhanden sein, besser hier: 2 separate Verträge aufzusetzen.
Und zur Höhe der Einzahlung in den Pensionsfonds? Am besten das einmal mit einem Abfindungsrechner simulieren.
Gruß
Lars
Generell wäre eine Einzahlung anlässlich des Beschäftigungsendes in den Pensionsfonds denkbar. Ob es sinnvoll ist, ist sicher eine andere Frage (s. Anmerkungen von eSchorsch und Lars).
Eine Einzahlung würde nach der Vervielfältigungsregel möglich sein. Diese im Detail zu erläutern, würde hier den Rahmen sprengen. Nur so viel:
* Es gibt alte und neue Verträge (vor und nach 2005)
* Bei neuen Verträgen können pro Beschäftigungsjahr (max. 10) in 2020 max. 3.312€ eingezahlt werden (§3 Nr.63 S.1+3 EStG). Steuerfrei!
* Bei alten Verträgen kann ein fester Betrag von 1.752€ pro Jahr eingezahlt werden, ohne Begrenzung der Dauer, jedoch unter Abzug der im letzten Jahr und sechs vorangegangenen Jahre eingezahlten Beiträge. Diese Einzahlungen werden pauschal mit 20% versteuert (§40b Abs.1+2 EStG). Solche Altzusagen sind dann bei einer späteren Einmalauszahlung steuerfrei.
Ein ganzes Kapitel zu dem Thema mit Beispielen gibt es in meinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Vielen Dank für Eure ausführlichen Antworten!
Klingt alles ganz schön kompliziert..
Ich habe noch nicht unterschrieben. Aber bereits ein Beispielexemplar des Vertrages gesehen. Der Betrag wird einmalig ausgezahlt.
Nachdem ich in die betriebliche AV (Metall Pensionsfons) danach warschl nicht weiter einzahlen werde, da ich einen Beamtenstatus anstrebe, macht es warschl keinen Sinn da viel einzuzahlen. Er wird dann in Zukunft eher gar nicht mehr bespart werden.
Der Vertrag steht auch erst ganz am Anfang und ich habe gerade mal 4000€ zusammen.
LG Laura
Hallo zusammen,
der Haken für Realsplitting ist gesetzt. Laut Rechner mit diesen Eingaben erhalten ich folgendes Ergebnis:
Jahr der Abfindung 2020 Januar
Abfindung 105.150 K
Jahresbrutto 41.247 K
Entgeltersatzleistung 6.246 K
Kirchensteuer Nein
Ehegattensplitting ja
Altersvorsorge 1773 K
Krankenkasse 9984 K
Steuern: 41.050 K
Wie wirkt sich denn bei der Abfindung dann noch die Sonderausgabe von 13.805 K für den Unterhalt aus?
Und, wenn noch Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 13.400 K dazu kommen. Und die Afa nach §7 für historische Gebäude läuft?
Danke Anette
In diesem Falle wäre es wohl besser, ein Steuerprogramm zu verwenden.
Man kann sich natürlich (sofern man die Systematik der Einkommensteuerberechnung halbwegs verstanden hat) für einen groben Überblick auch immer ein wenig behelfen, in dem man ähnlich wirkende Größen zusammenfasst.
Beispiel: Wenn man von der Begrenzung einiger Sonderausgaben einmal absieht, kann man sie für einen ersten Überblick zusammenfassen. Ähnliches gilt für verschiedene Einkunftsarten: Für die Berechnung kommt es nicht darauf an, woher die Einkünfte stammen. Man kann sie daher zusammenfassen.
Aber Vorsicht: Es gibt überall Besonderheiten, Grenzen u.ä., so dass eine Berechnung mit einem Steuerprogrammm auf jeden Fall der bessere Weg ist.
Gruß, Der Privatier
Ich bin gerade dabei mich in die Thematik einzuarbeiten und möchte den ersten groben Überblick erhalten.
Würde diese beiden von mir angeführten Positionen die Steuerbelastung noch einmal um eine größere Summe reduzieren (5.000 K oder 10.000K)? Grobe Schätzung vom Profi möglich?
Danke, Anette
Ich denke schon, dass die beiden Positionen (in der Summe immerhin über 27.000€) eine signifikante Steuerreduzierung bewirken werden. Denn die anderen Zahlen (Abfindung und Jahresbrutto) sind in einem Bereich, bei dem sich eine Reduzierung des zu verst. Einkommens besonders lohnt.
Beim nochmaligen Lesen des ersten Kommentars sind mit noch einige Dinge aufgefallen:
* Mit der Aussage „Laut Rechner“ war aber nicht der Abfindungsrechner auf meiner Seite hier gemeint, oder? https://der-privatier.com/abfindungsrechner/
* Der hat nämlich keinen Haken für „Realsplittung“.
* Was verbirgt sich denn hinter der Einheit „K“, z.B. bei „Abfindung 105.150 K“? Falls das die Währung von Papua Neuguinea ist, so muss ich leider sagen, dass sich alle meine Aussagen und Berechnungen immer nur auf Deutschland beziehen. 😉
Ansonsten wie oben schon geschrieben: Entweder einfach mal ein paar Dinge zusammenfassen und mit dem Abfindungsrechner durchspielen oder ein Steuerprogramm benutzen. Alternativ einen Steuerberater beauftragen.
Gruß, Der Privatier
Danke für die FAQ Konstruktion und dieses großartige Portal!
Hab eine Frage zur Betrieblichen Altersvorsorge und nix darüber gefunden. Vielleicht hat jemand hilfreichen input!?
Bekomme zwar keine Abfindung, kann aber mit 57 aufhören zu arbeiten und in die Betriebliche Altersvorsorge wechseln. Werde dann bei der Gesetzlichen Krankenversicherung abgemeldet.
Der Betrag auf dem bAV Konto kann als Einmalzahlungen, 1-15 Raten oder lebenslanger Rente ausgezahlt werden. Was würdet ihr tuen, hab so gar keine Idee. Das wären dann 6 Jahre bis zur gesetzlichen Rente. Vorher wäre wohl auch ALG möglich.
BAV bietet einen großen Blumenstrauß verschiedenster Altersvorsorgemöglichkeiten. Selbst wenn wir wüssten welcher Art deine BAV ist kann man nur schwer die Frage Verrentung oder Einmalauszahlung beantworten ohne die genauen Konditionen und deine genaue Lebenssituation zu kennen.
Danke eSchorsch! Mir lag daran, den Focus auch hier in diesem genialen Blog auf die bAV zu lenken! Bei mir liegen ca. 230.000 Euro, teilweise vom Arbeitgeber, teilweise von mir eingezahlt, auf meinem AN Konto, angelegt in einem Fond, welcher je nach Lebensalter investiert ist. Die derzeitige Rendite liegt bei 1,1%, es handelt sich um ein Kapitalmarktorientiertes Rendite-Modell mit Life-Cyclones Anlagekonzept. Bei der Option lebenslange Rente wird die Rente um 1% pa angehoben. Der Tarifvertrag (nicht Siemens) ist mega kompliziert und es wird bei Kombi-Rente mit BilMOG Rechnungszins gearbeitet. Vererbbar ist das Kapital nur bei Raten oder Einmalzahlungen. Ich bin Single ohne Kinder und die gesetzliche Rente wird gerade mal 1000 Euro betragen, wenn ich mit 57 aussteige. Man in meinem Fall Frau weiß ja nie, aber ich gehe mal von einer Lebenserwartung von 80 Jahren aus. Mein AG berät zu den Auszahlungsvarianten leider nicht. Steuerberater meinte, ich soll Raten von unter 40.000 Euro wählen, bin aber unsicher und brauche noch weitere Inputs auch was die Gesetzliche Krankenversicherungsverbeitragung anbelangt. Merci und bleibt gesund (wichtiger als Geld 😉
Das hört sich weder nach Direktzusage noch Unterstützungskasse an. Nur bei diesen Varianten wäre eine Einmalauszahlung per Fünftelregelung zu versteuern. Also fällt Einmalauszahlung in meinen Augen weg.
Die nächste Frage ist wie überbrückst Du die 6 Jahre bis zur ges. Rente mit 63?
Wenn gewollt, kämen zwischendurch bis zu 24 Monate ALG1 dazu. Es bleibt aber immer noch eine große Lücke.
Ist eine Verrentung der BAV bereits nach Ausscheiden mit 57 möglich? Wenn nein, dann bliebe ja nur die Auszahlung in 5-6 Jahresraten übrig.
GKV ist einfach: Du zahlst nach Einkommen. Haste als Privatier keins wird ein Mindesteinkommen von z.Zt. knapp 1100 pro Monat angenommen, auf welches Du volle Beiträge leisten musst, AG- und AN-Anteil also rund 18%. Sind aktuell ca 200€ im Monat.
Bei größerer Auszahlung der BAV wird der Betrag virtuell auf 10 Jahre aufgeteilt in denen dann KK-Beiträge dazu fällig werden.
Hier mal ein Beispiel https://www.plus-magazin.com/geld-und-recht/direktversicherung-abgabe-an-die-krankenkasse/
Gibt aber mittlerweile einen Freibetrag von ca 160€/Monat.
Hab mir den Tarifvertrag angeschaut, da wird vom Versorgungskonto geschrieben und es ist eine Versorgungszusage. Es wurden AG finanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge geleistet und ich hab per Gehaltsumwandlung einen Betrag eingezahlt. Wenn ich mit 57 aufhöre, kann ich ab dem darauffolgenden Monat das Kapital als Einmalkaital auszahlen lassen, verrenten oder 1-15 Raten, so steht’s geschrieben. Warum also nicht Fünftelregelung bei Einmalzahlung!? Ich gehe in die Betriebliche Altersvorsorge mit 57 und kündige nicht…erst Dispojahr bis 58, dann 2 Jahre arbeitslos… macht da Einmalzahlung Sinn? Hab auch keinen Plan von der Anlage des Betrages… Jedenfalls ist nach dem Dispojahr im Falle einer Einmalzahlung etwas übrig für 60-63 und evtl. darüber hinaus… aber 10 Jahre GKV auf die Einmalzahlung wäre auch nicht mein Favorit… vielleicht sollte ich den Betrag auf 15 Jahre strecken? I don‘t know…jedenfalls werde ich Privata.
Wenn Versorgungszusage und Direktzusage nur zwei verschiedene Namen für den gleichen Tatbestand sind, dann sollte die Versteuerung per Fünftelregelung funktionieren. Kann ich aber nicht beurteilen.
Frage den AG, selbst wenn der keine Beratung zu den Auszahlungsvarianten durchführt, sollte er sagen können, wie er den Auszahlungsbetrag versteuert. Vielleicht weiss da auch der Betriebsrat Bescheid.
Welche steuerliche Unterschiede zwischen der Gesetzgeber zwischen den verschiedenen Arten der BAV? T. Schulze hat hier ein paar Basics beschrieben https://der-privatier.com/kap-3-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/#comment-24479
Mal unterstellt, das klappt mit der Fünftelregelung, dann wäre es sinnvoll, die Beschäftigung zum Jahresende aufzugeben und die BAV im darauf folgenden Jahr auszahlen lassen. Wie das steuerlich aussieht, kannste mit dem Abfindungsrechner auf der Startseite (rechter Rand, etwas runterscrollen) anschauen. Achtung, der Rechner ist mit verheiratet vorbelegt. Du muste ein Häkchen wegmachen.
ALG1 dann aber erst zum 1.1 des Folgejahres beantragen. Durch das Dispojahr entgehst Du den Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe und einen anderen Grund zeigt dir der Rechner 😉
Ändert aber nichts an der Sache mit der Krankenversicherung auf 10 Jahre.
Den Angaben nach zu urteilen scheint es sich hier um eine Direktzusage des Arbeitgebers zu handeln. Diese werden als Vergütungen für nichtselbstständige Arbeiten angesehen und können daher bei Kapitalauszahlung als Einmalbetrag als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung besteuert werden. Ich würde mir dies aber vor einer Entscheidung zur Sicherheit von einem Steuerberater bestätigen lassen!
Ansonsten wäre für die Entscheidung der zu wählenden Auszahlungsvariante sicher ein langfristiger Finanzplan hilfreich, mit dem die unterschiedlichen Zahlungsflüsse (und Abgaben) der verschiedenen Varianten verglichen werden können. Darauf kann es hier kaum eine Antwort geben. Das ist sehr von den persönlichen Verhältnissen abhängig und natürlich auch von eigenen Vorstellungen bzgl. der weiteren Lebensplanung im Allgemeinen, sowie der Einstellung zu Finanzanlagen/Risiko/Sicherheiten im Besonderen.
Ich möchte dazu keine Aussage treffen.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier, danke für die Bücher und den Blog! Kann man dies in den FAQ Teil bAV verschieben?
Ich habe die ganze Diskussion einmal hierher zum Kapitel über die Betriebsrenten verschoben (auch wenn dort nicht allzu viel über Details geschrieben steht).
Gruß, Der Privatier
Danke Euch beiden! Ich werde mal rechnen!
Einen schönen guten Tag, habe eine Abfindung bekommen, der Staat hat 33000 € kassiert, gibt es eine Möglichkeit mit einer Rürup die 33000 über den Lohnsteuerausgleich zurückzuholen?
Schöne Grüße von
Geri
Ich vermute einmal, dass die 33.000€ vom Arbeitgeber bei der Abrechnung/Auszahlung der Abfindung als Steuerabzug abgeführt wurden? In diesem Jahr? Also 2021?
Weiter vermute ich, dass mit „Lohnsteuerausgleich“ die Einkommensteuererklärung gemeint ist? Hier dann also die EkSt-Erklärung für 2021?
Falls meine Vermutungen richtig sind, lautet die Antwort: Mit der Einzahlung in einer Basisrentenversicherung (Rürup oder gesetzl. RV) kann die Steuerbelastung auf eine Abfindung teilweise erheblich gesenkt werden. In welchem Ausmaß das gelingt, kann man nur über eine konkrete Rechnung herausfinden. Eine grobe Richtung kann der hier verfügbare Abfindungsrechner vermitteln.
Gruß, Der Privatier
Vielen lieben Dank für Deine schnelle Antwort, ja es wurden die 33000 direkt vom Arbeitgeber abgeführt. Ja ich meine die Einkommensteuererklärung für 2021.
Wie gehe ich da vor? Zahle jetzt 2021 in eine Rürup ein und hole es 2022 durch die Einkommensteuererklärung wieder zurück?
Schöne Grüße Geri
„Wie gehe ich da vor?“
Du spielst mit dem Abfindungsrechner das Spiel „diese Menge Rürup ergibt jene Menge Steuerersparnis“, entscheidest dich dann für eine bestimmte Menge Rürup und kaufst dann eine entsprechende Versicherung.
Falls dein ALter passt ist auch eine Einzahlung in die GRV (Formular V0210) möglich und eine separate Rürup wäre gar nicht nötig.
Einkommensteuererklärung im Folgejahr haste ja schon selbst erkannt 😉
Danke sehr für die schnelle Antwort und den Hinweis! Bin jetzt 55 und mit 15 eine Lehre angefangen und seitdem in Arbeit, würde das passen für die GRV?
Moin Geri,
ja, ab 50 wäre das möglich (siehe §187a SGB VI). Der Privatier hat hierzu einen eigenen Blog eingestellt. Das Formular V0210 findest du im Internet bzw. im verlinkten Blog.
https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/
Wichtig: Hierzu einen Beratungstermin bei der DRV buchen!
Formular V0210 (evt. V0100 oder V0300) kann auch vor Ort bei der DRV mit der/dem SB ausgefüllt werden.
Gruß
Lars
Servus Lars,
Danke sehr für die Info, mache gleich einen Termin bei der DRV und lass mir das durchrechnen.
Schöne Grüße aus Bayern ich nehme an in den hohen Norden „Moin“
Hallo,
ich weis nicht, ob ich hier in der richtigen Rubrik bin aber eine bessere habe ich zu dem Thema nicht gefunden.
Die Kündigung durch meinen Arbeitgeber hat nun ja auch Auswirkungen auf meine Direktversicherung (Rentenversicherung). Bisher bin ich davon ausgegangen, dass ich den Vertrag ruhen lassen muss und dann halt weniger Leistungen erhalte, wie wenn der Vertrag wie geplant durchgelaufen wäre. Nun habe ich von einer Kollegin erfahren, dass sie angeschrieben wurde und es die Möglichkeit gäbe, den Vertrag mit Eigenleistungen weiterzuführen. Kann das sein? Wenn ich keinen Arbeitgeber mehr habe, fällt ja die Pauschaulbesteuerung weg (macht für mich ja auch keinen Sinn mehr, da die Steuer nun eh vernachlässigbar ist) und wie soll das mit der Krankenkassenbeitragspflicht dann funktionieren. Für die bisher geleisteten Einzahlungen wurden ja Sozialabgaben gespart, von daher wäre es nachvollziehbar, dass man im Rentenalter für die Rentenversicherungsleistungen Krankenkassenbeiträge bezahlen muss. Wenn ich die Beiträge nun aber selbst aus meinen Ersparnissen leiste, wäre das nicht gerecht.
Wie sollte man mit so einer Direktversicherung am Besten verfahren?
Danke vorab
Moin Marc,
„und es die Möglichkeit gäbe, den Vertrag mit Eigenleistungen weiterzuführen. Kann das sein?“
JA!
und siehe nachfolgender Link Punkt „3.1.2 Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer (TK)“
https://www.tk-lex.tk.de/web/guest/externalcontent/-/print/serviceId/2011/externalcontentid/HI2286048/haufeChapterIndex/HI2752187.html
Wichtig hierbei:
Die Direktversicherung muss ab dem Ausscheiden auf dich als „Versicherungsnehmer“ umgeschrieben werden. Wenn die Direktversicherung später ausgezahlt wird (oder auch als Rente), werden keine KK+PV Beiträge für den Teil den du selbst bezahlt hast, fällig. (siehe Urteil AZ.: B 12 KR 13/18 R)
„Wie sollte man mit so einer Direktversicherung am Besten verfahren?“
Gegenfrage: Warum hast du eine Direktversicherung abgeschlossen? Ich würde den Vertrag weiterführen, also selber einzahlen.
In einer ähnlichen Situation war ich vor ca. 12 Jahren (Insolvenz meines AG). Da hatte ich meine beiden bAV-Verträge ruhend gestellt, … Nachbetrachtung: wäre besser gewesen, ich hätte für die ca. 6 Monate die Beiträge weitergezahlt, bei meinen neuen AG könnten die beiden bAV-Verträge wieder reaktiviert werden, die „Ablaufsumme“ hatte sich nun aber auch entsprechend verringert.
Gruß
Lars
Der Grund war Altervorsorge und Steuerersparnis.
Wenn der Betrag weiter durch Eigenleistung gespart werden kann und diese Beiträge zu keiner Belastung von Krankenkassenbeiträgen führt, würde ich das tun, insbesondere wenn noch die Mindestverzinsung vom Vertragsabschluss greifen würde. Ist das so oder gelten die heutigen Zinssätze? Dann macht es unter Renditeaspekten keinen Sinn.
Moin Marc,
wenn die bAV auf dich übertragen wird, bleiben die alten Konditionen bestehen.
Der Antrag auf eine private Fortführung durch den Versicherten ist beim Versicherungsträger innerhalb von 15 Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu stellen.
Wenn jedoch die bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) auf einen neuen AG übertragen wird (Portabilität), kommt es zum Abschluss eines neuen Vertrages, dann gelten die neuen Bedingungen. Näheres zur Übertragung einer bAV an einen neuen AG findest du im §4 BetrAVG.
https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__4.html
Gruß
Lars
Hallo Hr. Privatier,
Hallo an Alle,
erstmal ganz lieben Dank an den Privatier für diese wertvolle Seite und vor allen Dingen das im März 2020 neu aufgelegte Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“! Es kam für mich genau passend und hatte es mir natürlich sofort gekauft. Bisher hat alles so funktioniert, wie hier bzw. im Buch beschrieben :-)) Danke schön.
Hier mein kurzer Ablauf (Firma wurde übernommen mit anschließender Standortschließung) bisher:
Unterzeichnung Aufhebevereinbarung zum 31.07.2020 mit Kündigung zum 31.12.2021 unter Einhaltung der Kündigungsfrist und Zahlung der Abfindung im Januar 2022. Ich war 41 Jahre in diesem Betrieb beschäftigt und war zum Kündigungszeitpunkt insgesamt 43 Jahre berufstätig. Mit Sabbatjahr u. ALG I erreiche ich die Beitragsjahre für die Rentenversicherung.
Information Agentur für Arbeit per E-Mail am 08.08.2021 über Hergang Betriebsübergang/Standortschließung/Aufhebevereinbarung und Kündigung sowie ausführlicher Darlegung meiner Vorgehensweise (ab 01.01.2022 Einlegung eines Sabbatjahres und Arbeitslosmeldung zum 01.01.2023 nebst gleichzeitiger Stellung Antrag auf ALG I).
Daraufhin prompter telefonischer Anruf durch einen Mitarbeiter der Agentur f. Arbeit, der leider wenig bzw. keine Ahnung hatte, wie es sich rechtlich verhält, wenn man ein Sabbatjahr einlegt bevor man sich arbeitslos meldet. Er bestand darauf, er müsse alle meine Daten aufnehmen und hatte ebenfalls das Datum der Arbeitslosmeldung zum 01.01.22 ! notiert, trotz meiner mehrfachen Erwiderung, dass ich mich n i c h t zum 01.01.22 weder arbeitlos melden noch eine Leistung zu diesem Termin beantragen werde. Er bestand trotzdem darauf. Meine E-Mail hatte er angeblich nicht vorliegen bzw. konnte diese nicht sehen. Da im Buch ja nun auch darauf hingewiesen wurde, man solle doch besser ein „gutes“ Verhältnis herstellen, habe ich ihn gewähren lassen und zum Schluss lediglich um Rückruf aus der „Leistungsabteilung“ gebeten. Dieser kam dann auch ca. 2 Wochen später – völlig anders als das erste Telefonat –
diese Dame hörte sich alles an, hatte auch meine E-Mail von damals vorliegen und bestätigte die Vorgehensweise als korrekt und zutreffend. Ich bat dann noch um kurze schriftliche Bestätigung unseres Gesprächs, was sie mir zusicherte. Diese Bestätigung erhielt ich schon ein paar Tage später, worin das geführte Telefonat erwähnt wurde und nach der „aktuellen“ Rechtslage bei einer Arbeitlosgeldantragstellung zum 01.01.2023 eine Anspruchsdauer von 720 Tagen besteht und weder eine Sperrzeit bzgl. des Abschlusses des Aufhebevertrages noch eine Anrechnung einer Abfindung erfolgt. Das war für mich doch schon sehr beruhigend, alles gut.
Nun war ich der Meinung, alles erstmal erledigt, aber nein, jetzt kam 2 Monate später noch einmal ein Anruf der Agentur (vermutlich Vermittlungsabteilung?) um mit mir über die „aktuelle berufliche Situation“ zu sprechen. Anscheinend hatte diese Dame wieder nicht in meine „Akte“ geschaut, denn auch ihr musste ich erneut meine weitere Vorgehensweise erläutern und verwies zudem auf Gespräch und Brief mit der Leistungsabteilung. Sie stotterte etwas rum und meinte dann zum Schluss, dass wir uns dann ja erst in etwas über einem Jahr wieder sprechen würden! Korrekt, habe ich bestätigt und dann war auch dieses Gespräch beendet. Dann war Ruhe.
Ab dem 01.01.2022 befinde ich mich jetzt also in meinem „Sabbatjahr“, mit der Krankenkasse gab es auch keine Probleme. Bin für dieses Jahr also gesetzlich freiwillig versichert (vorher gesetzlich vers.) und zahle nur den Mindestbeitrag.
Da ich vorhabe, gesunde, fitte und beweglich ü/100 Jahre alt zu werden ;-)) hatte ich mich bereits bei Bekanntwerden der ersten Gerüchte mit der DRV in Verbindung gesetzt und den Antrag auf Ausgleichung der Abschläge bei Inanspruchnahme der Rente mit 63 gestellt. Hier hatte ich bereits vor Erhalt der Abfindung schon 3 Jahre vorher angefangen, Teilbeträge aus meinen Rücklagen an die DRV zu überweisen und den verbleibenden großen Restbetrag aus der
Abfindung im Januar 2022. Hat sich bisher schon aufgrund der Steuerrückzahlungen vom Finanzamt für mich gut gelohnt (Steuerklasse I).
Im Dezember 2022 werde ich mich dann wieder mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen um mich ab 01.01.2023 arbeitslos zu melden und den Antrag auf ALG I zu stellen. In 2023 werde ich dann 61 Jahr alt und erreiche die 45 Versicherungsjahre bei der DRV. Ich hoffe mal, dass die Agentur f. Arbeit mich größtenteils in Ruhe lässt, da ich ja nun eigentlich keine Arbeit suche.
Und nun zu meiner eigentlichen Frage hinsichtlich einer seit 1994 bestehenden Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung. Die Beiträge zu dieser Direktversicherung erfolgten ausschließlich von meinem Gehalt und zwar einmal jährlich von der Weihnachtsgratifikation. Aufgrund der damaligen Änderung durch die Bundesregierung habe ich die Versicherung beitragsfrei gestellt. Diese Direktversicherung endet zum 01.12.2022, also in meinem jetzigen Sabbatjahr und die Abfindung geflossen ist und ich ansonsten (außer etwas Kapitaleinkünfte) keine weiteren Einnahmen habe. Die Direktversicherung ist zwar steuerfrei aber nicht sozialabgabenfrei. Was ist jetzt besser für mich, die Versicherung zum Ablaufdatum im Dezember 2022 (freiwillig gesetzlich versichert bei der Krankenkasse) oder erst im Januar 2023 (dann ja wieder durch das ALG I gesetzlich versichert) auszahlen zu lassen? Zählt die Krankenkasse die ausgezahlte Versicherungsleistung im Dez. 2022 zu meinen Einkünften hinsichtlich der Berechnung der Krankenkassenbeiträge 2022? Den Nachweis der Einkünfte muss ich ja erst mit meinem Einkommensteuerbescheid für 2022 in 2023 nachweisen.
Trotz meiner Recherchen hierzu im Netz bin ich irgendwie zu blöd, die Materie richtig zu durchschauen. Muss ich evtl. noch irgendwas bei der Auszahlung der Direktversicherung beachten? Soweit ich hier verfolgen konnte, sind hier einige Spezialisten zum Thema Steuern u. Lebensversicherungen unterwegs. Wenn hier von den Foristen jemand einen Ratschlag zur besseren Vorgehensweise für mich hat, wäre ich wirklich sehr dankbar (falls wichtig, ich bin ledig, Steuerklasse I).
Im Voraus recht herzlichen Dank und noch einmal vielen Dank für Buch und Blog!
Viele Grüße
Es ist richtig, die Auszahlung der Direktversicherung ist bei einr Direktvers. von 1994 steuerfrei, da Du Deine Beiträge bei der Einzahlung schon pauschal versteuert hast. Es sei denn, Du hast sie irgendwann umstellen lassen.
Die LV wird die Auszahlung melden, sodass SV Abgaben erhoben werden können. Ab dem Auszahlungszeitpunkt wird die KV den LV-Auszahlbetrag auf 10 Jahre verteilen und jeden Monat 1/120 des Auszahlbetrags verbeitragen. Auch bei ALG I Bezug wirst Du KV-Beiträge anteilig für die LV zahlen, bis zur BBM.
Gruß
radiofreak
Danke radiofreak,
das mit der SV-Abgabe an die Krankenkasse habe ich soweit verstanden. Also ist es in meinem Fall völlig egal, ob die Auszahlung in diesem Jahr oder aber erst im Januar 2023 erfolgt, richtig?
Viele Grüße
Es geht ja nur um einen Monat von 120 KV-Beitragsmonaten hin oder her. Wobei ich außerdem Zweifel habe, ob man bei der Diektversicherung so einfach den Auszahlungsmonat ändern kann.
Gruß
radiofreak
Ok, merci. Bezüglich der Auszahlung der LV hatte ich vor auf das Schreiben nicht sofort zu reagieren, sondern hätte dann erst den Zahlungsauftrag und Angaben bezüglich der Krankenversicherung im Januar 2023 übersandt. Aber hat sich ja nun erledigt.
Wünsche noch einen schönen Abend,
Danke u. Viele Grüße.
„In 2023 werde ich dann 61 Jahr alt und erreiche die 45 Versicherungsjahre bei der DRV.“
Nur zur Erinnerung und vorsichtshalber der Hinweis: Auch wenn die 45 Beitragsjahre voll sind, berechtigt das im Alter von 61 Jahren noch nicht zum Bezug der abschlagsfreien Rente! Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-6-4-2-rente-fuer-besonders-langjaehrig-versicherte/ (dort gibt es aich noch einen Hinweis auf die Anrechnung von ALG-Zeiten).
Gruß, Der Privatier
Danke für den Hinweis bezüglich der Rente für besonders langjährig Versicherte. Ich bin mir bewusst, dass ich mit 61 Jahren nicht in die abschlagsfreie Rente starten kann. Da ich die Ausgleichszahlungen der Rentenminderung über mehrere Jahre gestreckt in die DRV eingezahlt habe, könnte ich mit 63 Jahren in Rente gehen. In meinem Fall liegen aber nur 20 Monate zwischen der Rente mit 63 Jahren und der regulären Altersrente (64 J. u 8 Mon.), so dass ich wahrscheinlich trotzdem erst die spätere Rente in Anspruch nehmen werde; der mtl. Mehrertrag bei Inanspruchnahme der späteren Rente ist deutlich besser. Aber das lasse ich mal relaxt auf mich zukommen und entscheide dann, wenn es soweit ist.
Nochmals vielen Dank für Ihren Blog nebst Buch!
Alles Gute und viele Grüße
Hallo, ich bräuchte bitte Hilfe,
ich bin 56J. und möchte 2023 Privatier werden (somit freiwillig versichert in KK).
Mit 60J, bekomme ich eine Direktversicherung die von meinem Weihnachts-und Urlaubsgeld über
die Jahre auf ca.65000 Euro Auszahlung.
Ich möchte diese jetzt vom Beitrag freistellen und mit 60J. als einmalige Kapitalauszahlung haben.
Mein Rentenbeginn ist mit 65J. und die Versicherung ist steuerbefreit (1998).
1.Ist es richtig, dass aus den 65000€:120 Monate = 541,66€ eine fiktive Rente wird, welche ich mit ca.210€ KK-Beitrag und Pflege bis zum 65J verbeitragen muß ? wären ca.12600€ KK-Beiträge ?
2.wird als freiwillig Versicherter in der KK einem dann der Freibetrag 2023 von 169,74 € angerechnet? somit hätte ich ja „nur“ eine fiktive Rente von 371,91€.
Wie wird der Zeitraum zwischen meinen 65J. und 70J. bei der KK verbeitragt ? hier wäre ich ja bereits Rentner.
Gibt es eine Möglichkeit das Ganze zu umgehen ?
Kann man bei Auzahlung den Betrag an seine Frau als Schenkung machen ?
Sie würde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeiten.
Ich wäre für jede Antwort dankbar !
Gruß Lottzi
Moin Lottzi,
zum VERSTÄNDNIS erst einmal nachfolgende Literatur bezüglich Sozialversicherungsbeiträge aus „Kapitalleistungen“ …
https://www.tk-lex.tk.de/web/guest/externalcontent/-/print/serviceId/2011/externalcontentid/HI2286048/haufeChapterIndex/HI2752187.html
Gruß
Lars
Hallo @Lars, auch von mir herzlichen Dank für die Teilung der Ausführungen der TK bzgl. der Beitragspflicht für die Direktversicherung. Das ist eine wirklich wertvolle Unterlagen anhand dessen ich meine Fragen über die Auszahlung der Direktversicherung (Altvertrag aus 1999; Entgeltumwandlung) mit Kapitalwahlrecht ab 60 J. beantworten konnte. Leider habe ich diese Versicherung zu spät beitragsfreigestellt. Bei Überschreitung der Freigrenzen (2023 EUR 169,75 -Rente- bzw. gesamt EUR 20.370 /10 J.-Kapitalasuzahlung-) sind die VOLLEN Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten, unabhängig davon ob die zuvor umgewandelten Lohanteile vorher verbeitragt worden sind. Und die Freigrenzen gelten nicht für freiwillig krankenversicherte. Viele Grüsse
Hallo Lars, danke für den Link !
1.Wenn ich es richtig sehe, zahle ich vom 60J.-65J. die KK-Beiträge und Pflege der Mindestversicherung von ca.210€/Monat (da ich auf den Auszahlungsbeitrag von ca.65000 Euro die fiktive Rente von 550€) erhalte ?
2.Leider ist mir noch nicht klar, was ich an KK und Pflege zwischen dem 65J. und 70J.zahle ?
Muß ich dann weiter den Mindestbeitrag ca.210€/Monat auf die Kapitalauszahlung der Direktversicherung zahlen?
Ich bekomme ja mit 65J. meine reguläre Rente (DRV) auf die ich eigentlich den 1/2 KK-Beitrag zahle.
Muß ich dann eventuell auf meine Rente (DRV) auch den vollen Kassenbeitrag zahlen ?
oder ist dies getrennt zusehen ?
Danke im Voraus!
Gruß Lottzi
Moin Lottzi,
zu 1.)
„Wenn ich es richtig sehe, zahle ich vom 60J.-65J. die KK-Beiträge und Pflege der Mindestversicherung von ca.210€/Monat (da ich auf den Auszahlungsbeitrag von ca.65000 Euro die fiktive Rente von 550€) erhalte ?“
Da habe ich für das „Auszahlungsjahr = 65K auf einen Schlag“ Bedenken, dass hier nur 210€/Monat fällig werden. Das muss man noch einmal in den Richtlinien des GKV Spitzenverbandes
„Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur
Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“
nachlesen.
zu 2.)
Muß ich dann eventuell auf meine Rente (DRV) auch den vollen Kassenbeitrag zahlen ?
oder ist dies getrennt zusehen ?
KVdR-Status erfüllt?
Wenn du die Bedingungen der KVdR Mitgliedschaft erfüllst … d.h. wenn man in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens zu mindestens 90 Prozent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen war (als Pflichtmitglied oder freiwillig gesetzliches Mitglied oder Familienversichert) dann wird die gesetzliche Rente nur mit der Hälfte der KK-Beiträgen (z.Zt. 7,3% + Hälfte des individuellen Zusatzbeitrages der jeweiligen KK) verbeitragt. Die PV muss der Rentner/Rentnerin voll bezahlen, da gibt es keine Parität zwischen DRV und Rentner/Rentnerin.
Mit der KVdR Mitgliedschaft wechselst du vom freiwilligen Status in die Pflichtmitgliedschaft.
Gruß
Lars
Hallo Lottzi, ohne die genauen Details Ihrer sonstigen Versorgungs- und Rentenbezüge zu kennen, kann man diese Fragen nicht ohne weiteres beantworten. Nach meinem Verständnis -abgeleitet aus den wenigen Details- und das schreiben ich jetzt völlig unverbindlich müsste man folg. beachten:
1) Wahl Kapitalauszahlung mit 60 J.: Für die Berechnung wird geteilt 1/120, d.h. in dem Fall, wenn man gesetztlich Krankenversichert ist, gibt es den Freibetrag von EUR 169,74 (Stand 2023) und für alles was darüber ist, sind volle Beiträge zur KK und PV fällig. ABER bei einer freiwillingen Krankenversicherung, gelten die Freigerenzen nicht, d.h. zugrunde gelegt werden EUR 541,–. Das ist unabhängig von dem Mindestbeitrag der KK zu zahlen.
2) Ab Rentenbeginn 65 J. UND Auszahlung der Direktversichrung mit 65 J., kann die Freigrenze von EUR 169,74 (Stand 2023) genutzt werden, wenn man in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, d.h. mann muss rechnen, was für einen besser passt. Man muss alle Versorgungsbezüge getrennt betrachten, da es für die Direktversicherung derzeit EUR 169,– Freigerenze gilt und aber noch einmal der ungefähre Freibetrag für andere Versorgungsbezüge.
3) Für den Fall, wenn man sich für Kapitalauszahlung mit 60 J. entschieden hat und zu diesem Zeitpunkt freiwillig KK-versichert war (also 5 Jahre lang die Freigrenze von derzeit EUR 169,– nicht nutzen konnte), gilt zu kären, ob man dann ab 65 J. Rentenbeginn,die Freigerenze für die restlichen Zahlungen bis 70 J. nutzen kann und die Krankenkassen eine Neuberechnung durchführt. Dies müsste man für sich noch einmal abklären, da das Thema zu komplex ist, um es in einm Forum abschließend zu klären. Gruss
Danke Guely!
wenn ich einen Midijob bis zur Auszahlung der Direkversicherung machen würde, könnte ich doch
das ganze umgehen und den Freibetrag (dann als Pflichtversicherter) wieder erhalten ?
Das Ende der Versicherungszeit (bzw.Auszahlungstermin) wäre der 01.12.2027, könnte ich dann den Midijob am 01.01.2028 kündigen und die Versicherung würde dann die 120 Monate mit Freibetrag laufen ?
Ist dies richtig ?.. oder würde es auch ausreichen nur für den Dez.2027 einen Midijob zuhaben ?
Gibt es hierbei Zeiten welche ich mindesten (pflichtversichert sein müsste) eventuell das ganz Jahr 2027 ?
zu 1. Heißt das, ich zahle wenn ich mit 60J.die Kapitalauszahlung in einem Einmalbetrag bekomme,
auf die fiktive Rente von 541€ über die nächsten 120 Monate den Mindestbeitrag von ca.210€/Monat KK-Beitrag und zusätzlich nochmal 210€ pro Monat ?…oder wie ist der letzte Satz unter 1. zu verstehen ?
Ich hätte in diesem Zeitraum weiter keinerlei weitere Einkünfte, somit müsste doch der Beitrag nur 1 mal pro Monat gezahlt werden ? dann würde ich in dem Fall 2-mal den Mindestbetrag jedes Monat zahlen ?
zu 2. Hier müsste ich dann die Versicherung mit Aufschub machen, da diese nur bis 60J.läuft, ob dies überhaupt geht bezweifle ich.
Gruß Lottzi
Hallo Lottzi,
ich bin nur Mitleser und habe aufgrund aktueller Beschäftigung mit meiner eigenen Direktversicherung mein Verständnis der TK-Unterlagen mitgeteilt. Unverbindlich möchte ich aber trotzdem wie folgt Antworten:
Zum Thema:wenn ich einen Midijob bis zur Auszahlung der Direkversicherung machen würde, könnte ich doch
das ganze umgehen und den Freibetrag (dann als Pflichtversicherter) wieder erhalten ?
Das Ende der Versicherungszeit (bzw.Auszahlungstermin) wäre der 01.12.2027, könnte ich dann den Midijob am 01.01.2028 kündigen und die Versicherung würde dann die 120 Monate mit Freibetrag laufen ?
Ist dies richtig ?.. oder würde es auch ausreichen nur für den Dez.2027 einen Midijob zuhaben ?
Gibt es hierbei Zeiten welche ich mindesten (pflichtversichert sein müsste) eventuell das ganz Jahr 2027 ?
===) Für die Nutzung der Freibeträge muss Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen. Welchen Zeitraum, die KK berücksichtigt, müsste man mit der Krankenkasse schon heute klären. Wie in der Unterlage der TK steht, meldet die Versicherung die Auszahlung der Krankenkasse und die berechnet und fordert die Beiträge ab.
zum Thema:zu 1. Heißt das, ich zahle wenn ich mit 60J.die Kapitalauszahlung in einem Einmalbetrag bekomme,
auf die fiktive Rente von 541€ über die nächsten 120 Monate den Mindestbeitrag von ca.210€/Monat KK-Beitrag und zusätzlich nochmal 210€ pro Monat ?…oder wie ist der letzte Satz unter 1. zu verstehen ?
===) Ich habe für meine eigene Situation abgeleitet, dass ich den Mindestbeitrag zur KK/PV zahlen müsste (wäre eben freiwillig krankenversichert ohne Überschreitung der Einkommensgrenzen) und zusätzlich zu diesem Beitrag, den vollen Beitrag KK+PV für die Direktversicherung. Daher überlege ich bis zur vorgezogenen Berentung mit 63 zu warten (kann lt. Versicherungsbedingungen bis spätestens zu 3 Monaten vor dem 65 J. Kapitalauszahlung verlagen), um dann die Kapitalauszahlung als Pflichtversicherte der KK zu erhalten. Auch diese Thema sollte man durch eine Vorab-Anfrage bei der Krankenversicherung klären.Wie Sie jew. EUR 210 rechnerisch abgeleitet haben, konnte ich nicht nachvollziehen. Für die Direktversicherung wäre der zugrundelegende Betrag ca. EUR 541 pro Monat und darauf ist der KK-PV Beitrag zu rechnen bzw. -wenn man pflichtversichert ist : ca. EUR 372 (541-169 Freibetrag)
zum Thema: zu 2. Hier müsste ich dann die Versicherung mit Aufschub machen, da diese nur bis 60J.läuft, ob dies überhaupt geht bezweifle ich.
===) Entweder ergibt sich das aus den Versicherungsbedingungen oder alternativ kann man dies mit der Versicherung direkt klären. Bei meiner Versicherung steht, das ich spätestens bis 3 MONATE vor dem 65 Jahre eine Kapitalauszahlung anfordern kann, d.h. man muss -wenn man die Freibeträge nutzn möchte- das so steuern, dass man möglichss bei Kapitalauszahlung in der Pflichtversicherung ist. Das heisst man könnte mit 65 zwar als Rentner in der Pflichtversicherung sein, aber könnte die 3 Monate Frist nicht einhalten.
Ganz schön kompliziert. Insofern ist eine frühe Beschäftigung mit dem Thema und Einholung gesicherter Informationen anhand Vertragsbedingungen und der inviduellen Situation bei den Versicherungen immens wichtig.
Gruss
Lieber Privatier,
noch einmal vielen Dank für die ausführliche Hilfe und die guten Ratschläge bzgl. des Dispojahres und alles was damit zusammenhängt.
So ist es bei mir gelaufen.
Geboren im April 1960.
31.12.2019 aus dem Konzern mit Abfindung ausgeschieden.
Abfindung wurde im Jan. 2020 gezahlt.
Bedingt durch Mieteinnahmen und einer Betriebsrente, die ich ab 60 Jahren beziehen konnte, habe ich mein Einkommen durch eine Rürup-Rente und Zahlung der vollen privaten KV mein Einkommen auf 0 E im Jahr 2020 gebracht, wodurch sich die Fünftelregelung bei der in 2020 gezahlten Abfindung richtig gelohnt hat.
2020 Dispojahr.
Ende Sept. 2020 Arbeitslos und Arbeitssuchend zum 01.01.2021 gemeldet.
Arbeitslosengeld und voller Beitrag private KV und PV bewilligt für 24 Monate ab Jan 2021.
Bedingt durch Corona waren es für mich 2 entspannte Jahre, hatte nicht einen Besuch bei der Arbeitsvermittlung, und sie haben mich im großen und ganzen in Ruhe gelassen, da ich mitgeteilt hatte, dass ich mit 63 Jahren in Rente gehe.
Ab Mai 2023 bin ich Rentner.
Bei meiner Frau steht eine ähnliche Situation an. Daher habe ich folgende Frage zur steuerlichen Berechnung der Abfindung.
Wenn man Ende 2023 ausscheidet, im Jan. 24 die Abfindung bekommt und ein Dispojahr einlegt, wie wird dann das ganze steuerlich berechnet?
Steuerklasse 4/4
Abfindung 150.000 €
KV ca. 7.000 €
Sonst keine Einnahmen bzw. Kosten zum Absetzen.
Wird dann vom Finanzamt folgendermaßen gerechnet?
Zu versteuerndes Einkommen 0 – 7.000 € KV plus 1/5 von 150.000 € macht 30.000 € minus 7.000 € aus negativem Einkommen = 23.000 €, dann darauf die Steuer mal 5.
Danke im Voraus für die Mühe.
Beste Grüss
Nein, sondern -7.000 + 150.000 = 143.000
Die 143.000 werden dann gefünftelt …
Erklärt hier https://der-privatier.com/kap-3-1-3-hinweise-zur-fuenftelregel-negatives-einkommen/
Vielen Dank für die Info.
LG
Jürgen
eSchorsch hat ja bereits auf die Berechnungsweise hingewiesen. Ich möchte aber noch eine wichtige Ergänzung anfügen:
Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren sind immer die Daten BEIDER Ehepartner mit in die Rechnung einzubeziehen. Das bezieht sich sowohl auf die Einkünfte, als auch auf Sonderausgaben etc.
Nur bei einer getrennten Veranlagung ist die oben beschriebene Rechnung in diesem Falle für die Ehefrau richtig. Ob eine Einzelveranlagung sinnvoll ist oder nicht, sollte man immer anhand einer Proberechnung überprüfen. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-5-die-einzelveranlagung/
Gruß, Der Privatier
Jetzt ist mir direkt noch eine Frage durch den Kopf gegangen. Meine Frau scheidet wie schon beschrieben zum 31.12.2023 mit 60 Jahren aus dem Berufsleben aus, macht dann ein Dispojahr, dann 2 Jahre Arbeitslos und geht dann mit 63 Jahren in Rente. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist ja auch die Steuerklasse wichtig. Bisher haben wir uns immer getrennt veranlagt, also 4/4. Welches Jahr ist für die Berechnung des Arbeitslosengeldes entscheident? 2023 oder das Dispojahr 2024? 2023 steuerlich zusammen veranlagen, im Jahr 2024 wegen der Abfindung wieder getrennt veranlagen, funktioniert das so?
Besten Dank
Gruß, Jürgen 6024
Moin Jürgen6024,
Zu Grunde gelegt wird das Jahr 2023 und wenn bis spätestens zum 30.11.2024 mit Wirkung zum 01.12.2025 die Steuerklassen-Kombination (III/V) gewählt wird (III die Ehefrau), dann kann u.U. ein höheres ALG-1 bezogen werden. Jedoch kann es passieren, das die gesetzliche Regelung (Steuerklassenkombi III/V) bis dahin abgeschafft und durch Steuerklassenkombi IV/IV mit Faktor ersetzt wird.
Gruß
Lars
Die Antwort von Lars ist zwar korrekt, ich bin mir aber nicht sicher, ob sie richtig verstanden wird. Daher hier noch einmal mit etwas anderen Wortem:
Für die Höhe des Bemessungsentgelts beim ALG sind die letzten versicherungspflichtigen Einkünfte maßgebend. Im vorliegenden Fall wären das die Gehälter des Jahres 2023.
Außerdem haben aber auch noch persönliche Faktoren (wie z.B. Steuerklasse und Anzahl der Kinder) bei der Berechnung der ALG-Höhe einen Einfluss. Dabei wird die Steuerklasse verwendet, die zu Beginn des Jahres gültig war, in dem ALG in Anspruch genommen wird. Hier dann also das Jahr 2025.
Der Wechsel sollte daher möglichst vorher stattgefunden haben.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die Steuerklassen-Kombination 4/4 hat NICHTS mit einer gemeinsamen Veranlagung zu tun!
Danke für die Informationen.
Stand jetzt ist die Einzelveranlagung und Steuerklasse 4/4.
Für die Abfindung in 2024 macht es ja am meisten Sinn, eine Einzelveranlagung durchzuführen, da wie oben erwähnt das laufende Einkommen im Dispojahr durch die private KV auf – 7.000€ plus Abfindung und dann Fünftelregelung in Anspruch zu nehmen.
Wie ich es richtig verstanden habe, müsste meine Frau sich bis Nov.23 in Steuerklasse 5, und ich in Steuerklasse 3 ummelden, und uns 2023 zusammen veranlagen.
Im Jan.2024 wieder in 4/4 ummelden und Einzelveranlagung.
2025 Arbeitslosengeld und Zusammenveranlagung.
Etwas verwirrend:), aber geht das so?
Gruß, Jürgen6024
Ich werde das Gefühl nicht los, dass hier grundlegende Dinge nicht verstanden sind…
Daher hier noch einmal zur Erläuterung:
* Die Wahl der Steuerklassen und die Wahl der Veranlagungsart sind unabhängig voneinander und haben nichts miteinander zu tun!
* Ob eine Einzelveranlagung die richtige Wahl ist, kann man nur durch einen Vergleich mit sämtlichen Daten heraus finden. Dazu am besten ein Steuerprogramm nutzen oder einen Steuerberater fragen. Die Aussage „in 2024 macht es ja am meisten Sinn, eine Einzelveranlagung durchzuführen“ erscheint mir dagegen lediglich erraten zu sein.
* Wenn Sie derzeit die Steuerklassen 4/4 gewählt haben, ist das vermutlich nicht sinnvoll. Meiner Meinung nach wäre es deutlich sinnvoller, wenn die Ehefrau die St.Kl.3 hätte und diese auch behalten würde.
Vielleicht lesen Sie hier noch einmal die Beiträge:
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/ und
https://der-privatier.com/kap-10-5-die-einzelveranlagung/
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe in eine private Rentenversicherung (Pensionskasse) per Gehaltsumwandlung eingezahlt,
Rentenbeginn laut Vertrag wäre der 1.10.2026. Ab Ende 2023 wäre ich Rentner in der KvDR.
Wie/was würde versteuert bei folgenden Optionen:
a) Kapitalabfindung nach dem 1.10.26
b) monatliche Rente ab dem 1.10.26
c) vor dem 1.10.26 kündigen und Kapitalabfindung
Viele Grüße
Geht es dir um die Fünftelregelung?
Die gibt es nicht für Zahlungen von Pensionskassen.
„Die gibt es nicht für Zahlungen von Pensionskassen.“
Wie verhält es sich bei einer rein durch den Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung? Also: Arbeitgeber stellt von sich aus (und ohne Zutun seiner Arbeitnehmer) als „betriebliche Sozialleistung“ jedes Jahr einen Betrag X als betriebliche Altersvorsorge bereit. Die Auszahlung des angesammelten Kapitals erfolgt, sobald eine staatliche Rente fließt, wahlweise als Einmalzahlung oder als monatliche Rentenzahlung bis ans Lebensende. Meine Frage ist, ob die Einmalzahlung in diesem Fall nach Eurer Meinung nach der Fünftelregelung besteuert werden kann?
Das hört sich nach einer Direktzusage seitens des Arbeitgebers an, die wäre „fünftelregelungsfähig“.
Hier sind verschiedene BAV-Arten aufgeführt, samt Gerichtsurteilen dazu: https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/#comment-24479
Okay, das wäre natürlich interessant, wenn die Einmalauszahlung heute auch noch „fünftelungsfähig“ wäre (die dort erwähnten Quellen und Urteile alle schon ein paar Jahre alt sind). Wenn es heute so noch gilt, müsste es auch möglich sein, mit Hilfe des Abfindungsrechners verschiedene Auszahlvarianten durchzuspielen, um einen ungefähren Eindruck des Gesamtergebnisses zu bekommen, oder liege ich da falsch?
Moin Bobbel,
siehe nachfolgender Link ab Rz (Randziffer 145/146/147) vs. 148 uff.
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-02-Druck/III/anhang-2-III.html
Auszug Rz 145/146/147
Steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen
1.Allgemeines
Rz145
Die Leistungen aus einer Versorgungszusage des Arbeitgebers können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte sein oder nicht der Besteuerung unterliegen.
2.Direktzusage und Unterstützungskasse
Rz146
Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse führen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
Rz147i
Werden solche Versorgungsleistungen nicht fortlaufend, sondern in einer Summe gezahlt, handelt es sich um Vergütungen (Arbeitslohn) für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2007 – VI R 6/02 –, BStBl II S. 581), die bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern sind. Die Gründe für eine Kapitalisierung der Versorgungsleistungen sind dabei unerheblich. Im Fall von Teilkapitalauszahlungen in mehreren Kalenderjahren ist dagegen der Tatbestand der Zusammenballung nicht erfüllt; eine Anwendung des § 34 EStG kommt daher für diese Zahlungen nicht in Betracht. Geringfügige Teilleistungen sind unschädlich; siehe Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 1. November 2013 (BStBl I S. 1326) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 4. März 2016 (BStBl I S. 277).
Rz147
Rn. 147i: wurde durch BMF vom 18.03.2022 (BStBl I S. 333) geändert und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die Rz 148 uff. behandeln die Durchführungswege:
– Pensionskasse
– Pensionsfonds
– Direktversicherung
Einige Änderungen zu den Pensionsfonds werden voraussichtlich durch das BRSG II (Betriebsrentenstärkungsgesetz II) demnächst erfolgen.
Zusammenfassung/Gegenüberstellung der bAV-Durchführungswege im nachfolgenden Link:
https://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Durchf%C3%BChrungswege_im_Vergleich_%28bAV%29_-_Tabellarische_%C3%9Cbersicht
Gruß
Lars
Herzlichen Dank, eSchorsch und Lars – Ihr seid klasse! Bin immer wieder begeistert, welche interessanten Quellen und Links Ihr im weiten Netz des Web findet!
Nein, keine Fünftelregelung.
Abgeschlossen hatte ich 11/2004, d.h. Sonderregelung
Wenn es sich um einen Altvertrag (vor 2005) handelt und in der Einzahlungsphase die pauschale Besteuerung angewandt worden ist, gilt:
1. Eine Kapitalabfindung bei Ablauf der Versicherung bleibt steuerfrei.
2. Monatliche Renten sind mit dem Ertragswert zu versteuern. Dieser ist altersabhängig und beträgt z.B. bei einem Alter von 65 Jahren bei Rentenbeginn 18%.
Eine vorzeitige Kündigung ist in der Regel nicht möglich, wäre darüberhinaus aber ohnehin nicht zu empfehlen.
Gruß, Der Privatier