Kap. 9.9: Arbeitslosengeld: Alles im Rahmen.
Arbeitslosengeld: Alles im Rahmen.
Ich möchte heute einmal ein paar Berechnungsmethoden erläutern, die im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld 1 wichtig sind. Und die (wie einige Kommentare immer wieder zeigen) oftmals nicht oder falsch verstanden werden.
In diesem Zusammenhang werde ich dann auch gleich ein paar Begriffe erläutern, wie z.B. die Rahmenfrist oder den Bemessungsrahmen (deshalb die Überschrift 😉 ).
Der Inhalt des Beitrages ist aus mehreren Gründen wichtig: Einerseits dient er dem allgemeinen Verständnis über die Feststellung eines ALG1-Anspruches. Andererseits sind die Zusammenhänge aber auch wichtig, um besondere Vorgehensweisen (wie z.B. das Dispojahr) zu verstehen und die Mechanismen und evtl. Risiken richtig einschätzen zu können. Ebenso sind die hier geschilderten Zusammenhänge wichtig, um z.B. das Zustandekommen von sog. fiktiven Bemessungen oder den Einfluss von Zwischenbeschäftigungen zu verstehen. Zu den letzteren beiden Punkten gibt es aber noch gesonderte Beiträge
Vorab aber noch eine kurze Anmerkung: Dieser Beitrag hat nicht das Ziel, sämtliche Ausnahmen und Sonderfälle ebenfalls darzustellen, sondern will nur die grundlegenden Prinzipien erläutern.
=> Serie: Steuerplanung
Mit: Grundlagen, Zweck und Mittel, Beispiele
Vier Schritte zur Feststellung des ALG-Anspruches
Die Verwirrung, die manche Anwärter auf Arbeitslosengeld verspüren, wenn es um die unterschiedlichen Fristen und Berechnungen geht, rührt in erster Linie daher, dass man bei der Berechnung grundsätzlich folgende vier Schritte unterscheiden muss:
1. Anwartschaftszeit und Rahmenfrist
Die erste Frage ist immer, ob überhaupt Anspruch auf ALG1 besteht.
Kurzgefasst: Wer in den 30 Monaten (Rahmenfrist) vor Beginn der Arbeitslosigkeit mind. 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, hat die Anwartschaftszeit erfüllt und hat damit Anspruch auf ALG1.
Anmerkung: Mit „Versicherungspflichtverhältnis“ sind normale Arbeitnehmer-Tätigkeiten gemeint, die per Lohn/Gehalt vergütet werden. Damit gleichwertig sind aber auch Ersatzzeiten, wie z.B. Zeiten von Krankengeldbezug, Elterngeld, Wehrdienst, u.a.
Und weil es früher einmal abweichende Regelungen gab: Auch Zeiten von Freistellungen gehören hier ohne Abstriche dazu.
Die detaillierten Regeln dazu finden sich im §142 SGB III (Anwartschaftszeit) und §143 SGB III (Rahmenfrist).
Dies ist immer der erste Schritt der Prüfung auf ALG-Anspruch. Wer diese Anforderungen auch nur um einen Tag nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf ALG1!
Hinweis: Die Rahmenfrist von 30 Monaten gilt seit Anfg. 2020. In älteren Beiträgen und Kommentaren ist u.U. noch die alte Regel (24 Monate) erwähnt.
Im nächsten Schritt geht es dann um die Dauer des ALG-Anspruches:
=> Alles im Rahmen
Mit: Anwartschaftszeit, Rahmenfrist, Bemessungsrahmen,
2. Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist (also in den 5 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) und dem Alter des Beschäftigten.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt:
Die Regelungen zur Anspruchsdauer sind im §147 SGB III festgelegt.
Zu beachten dabei: Die Anspruchsdauer kann ggfs. gekürzt werden, z.B. aufgrund von Sperren. Das soll aber heute nicht das Thema sein, Details zum Thema „Sperren“ finden sich im Beitrag: „Arbeitslosengeld – Sperre“ und im §148 SGB III .
Nachdem nun im ersten Schritt festgestellt wurde, ob überhaupt ein Anspruch besteht und im zweiten Schritt die Dauer des Anspruches bestimmt wurde, geht es nun im dritten Schritt um die Höhe des ALG1:
=> Ausgleichszahlung für Rentenabschlag
Mit: Kosten und Vorgehensweise, Beispielrechnung
3. Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Mit Hilfe des Bemessungszeitraums und des Bemessungsrahmens wird festgestellt, was die Grundlage für die Berechnung der ALG-Höhe ist
Kurzgefasst: Das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate wird für die Berechnung des ALG-Anspruches verwendet. Inzwischen geklärt ist auch die einige Jahre umstrittene Rechtslage im Bezug auf unwiderrufliche Freistellungen. Diese Zeiten werden auch als Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Allerdings: „Arbeitsentgelt“ bedeutet: Zeiten von Krankengeldbezug u.ä. zählen dabei nicht mit!
Kommen in dem o.g. Bemessungsrahmen von einem Jahr weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt zustande, so wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre ausgeweitet. Sind es dann immer noch weniger als 150 Tage, kommt es zu einer fiktiven Einstufung anhand der Qualifikation. Mehr dazu findet sich im §150 SGB III und folgende.
Zur fiktiven Einstufung gibt es einen gesonderten Beitrag. Dies würde hier den Rahmen ( 😉 ) sprengen. Soviel sei aber bereits gesagt: Eine fiktive Einstufung wirkt sich in der Regel negativ aus.
4. Bemessungs- und Leistungsentgelt
Nachdem im vorigen Schritt festgestellt wurde, welche Arbeitsentgelte zur Berechung herangezogen werden, kann nun das sog. Bemessungsentgelt berechnet werden. Zitat aus §151 Abs.1 SGB III: Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.
Von diesem Bemessungsentgelt wird nun unter Abzug von pauschalierten Sozialabgaben (20%) und Steuer gemäß Steuerklasse das pauschalierte Nettoentgelt oder auch das sog. Leistungsentgelt berechnet (s. §153 SGB III).
Hinweis: Durch rechtzeitigen Wechsel der Steuerklasse können Verheiratete u.U. deutlich mehr Arbeitslosengeld bekommen. Siehe Beitrag: Mehr ALG durch Steuerklassenwechsel .
Zur Auszahlung gelangen dann für jemand, der mindestens ein Kind hat, für das Kindergeld beansprucht werden kann, 67% dieses Leistungsentgelts. Alle anderen erhalten 60% (§149 SGB III).
Zum Abschluss: Wer diese vier Schritte vom Prinzip her verstanden hat, sollte in der Regel in der Lage sein, für seine eigene Siuation festzustellen, ob Anspruch auf ALG1 besteht und (falls ja) für welche Dauer und in welcher Höhe.
Im nächsten Beitrag werden wir uns dann dem Thema „Sperren“ widmen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Was ich hierbei immer noch nicht verstanden habe, ist dass das Gesetz, dass für den Bezug von ALG vorsieht, dass zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate gearbeitet wurden.
Wie kommt es denn dann, dass man vier Jahre nach einem Bescheid das ALG wieder aufleben lassen kann ? Man hat ja dann sogar vier Jahre vor der Arbeitslosenmeldung nicht mehr gearbeitet.
Es geht im obigen Beitrag nur um das Verfahren, mit dem ein neuer Anspruch auf ALG1 festgestellt wird. Wie bereits einmal festgestellte Ansprüche behandelt werden, habe ich (teilweise) im Beitrag über „Arbeitslosengeld nach Zwischenbeschäftigung“ erläutert (dort im Abschnitt über den Bestandschutz).
Gruß, Der Privatier
Hallo, folgende Konstellation:
Bezahlt freigestellt bis 30/6/2019
Kündigungsfrist eingehalten
Auszahlung Abfindung: 1/2020
In 2018 komplett Krankengeldfall
Geplant: AL melden und nach ALG1-Leistungsbescheid wieder abmelden.
Ich habe nun verstanden, dass dann bis zum 30.6.2023 ein neuer Antrag auf ALG1 gestellt werden könnte und die zuvor zugesicherte Leistung ausbezahlt würde.
Bedeutet dies, dass dann quasi bis spätestens zum „30.6.2023 + Anspruchsdauer“ ALG1 gezahlt würde ?
Beispiel:
Mit Anspruchsdauer von 15 Monaten würde bis zum 30.9.2024 gezahlt.
Oder muss bis zum 30.6.2023 der Anspruch bereits aufgebraucht worden sein, d.h. innerhalb der 4-Jahresfrist ?
Was passiert wenn man in der Zwischenzeit eine Altersstufe überschritten hat, welche zu einem längeren ALG-Anspruch berechtigen würde, z.B. 18 Monate ? Verlängert sich dann der bereits bewilligte Anspruch auch automatisch ?
Ab 2020 verlängert sich ja die Rahmenfrist auf 30 Monate. Wenn dann der erste Antrag
zum 1.1.2010 gestellt würde, hätte dann der Leerlauf von 1.7. – 31.12.2019 (ohne sozialversicherungsbeiträge) in Verbindung mit dem KG irgendeinen Nachteil auf die
Höhe des ALG1 im Vergleich zum oben geschilderten Fall ?
Wäre nun wegen der neuen 30-Monatsrahmens ab 2020 auch ein Antrag erst zum 1.1.2019
denkbar oder hätte der Bezug von KG irgendeinen
Zum 1/7/2019 Arbeitslosmeldung geplant, nach Bescheid wieder Abmeldung geplant.
Dann freiwillige gesetzliche GKV geplant, keine weiteren Einkünfte ab 7/2019
ALG Antrag muss innerhalb der vier Jahre gestellt werden. Die Bezugsdauer kann dann auch
über die vier Jahr hinausgehen.
Die nächste Altersstufe wird beim späteren wieder anmelden nicht mehr berücksichtigt.
Der erstmalige Antrag bleibt die Grundlage dafür.
Wurde aber vom Privatier bereits ausgeführt.
Man kann das Dispojahr nutzen und anschließend ALG beantragen und die vier Jahre dazurechnen. Somit kann man das ganze natürlich hinauszögern.
Die anderen Fragen kann ich nicht beantworten.
Da müssen noch andere aus dem Forum ran.
Grüße
Lothar Weiß hat das hier bereits sehr richtig zusammengefasst. Korrekt!
Zu den Fragen zur verlängerten Rahmenfrist werde ich im nächsten Beitrag etwas ausführlichere Erläuterungen geben. Bis dahin bitte ich noch um ein wenig Geduld.
Gruß, Der Privatier
Bin jetzt ab 1.4.19 arbeitslos habe jetzt meine Abfindung mit Märzgehalt bekommen.Möchte mich erst nächstes Jahr arbeitslos melden.Wurde wegen Betriebeinstellun gekündigt,und hatte 12 Monate Freistellung.Kündigungsfrist wurde auch eingehalten.Ich hätte dieses Jahr dann ein Einkommen von 7600 Einkommen ein Fünftel der Abfindung wären 6200 Euro.Habe mir ausgerechnet wenn keine Einnahmen dazu kommen wären die Steuern dann 180 Euro im Jahr das dann mal 5 wären dann so 800 Euro.Gegenüber 10000 Euro die mir abgezogen wurden,da die Firma keine Fünftelregelung angewandt hat.Gehe aber noch zum Steuerberate.Mit der Krankenkasse dürfte es auch keine Probleme geben,da ja keinen Aufhebingsvertrag gibt.Stimmt das alles so?
Oh Entschuldigung für fehlende Buchstaben
Um die Steuerberechnung beurteilen zu können, müsste ich zumindest wissen, ob Sie verheiratet sind oder nicht. Aber auch mit dieser Information werde ich hier keine konkreten Steuerzahlen ausrechnen. Das müssten Sie schon selber machen oder einen Steuerberater beauftragen.
Alle anderen Aussagen erscheinen mir auf den ersten Blick in Ordnung.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier
Ich bin ledig Ja 100% Weissagung ich es nicht
Aber durch nachlesen ist ein sehr großer Unterschied an Steuern zwischen 13500 Brutto und 25000 brutto bei Steuerklasse 1.Aber ich werde mich auf jeden Fall beim Steuerberater informieren.Ich habe noch Zeit mich Arbeitslosigkeit zu melden.
Die Krankenkasse wollte mir heute am Telefon weismachen das die Abfindung mit berechnet wird.
Sagte mir dann ich wüsste ja gut Bescheid?
Wir verblieben dann Sie wird sich Alles anschauen.
Die möchten meine Abrechnung von März mit der Abfindung
Ist das Rechtens?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort
Für eine vollständige Beurteilung wird die Krankenkasse auch noch mehr Informationen brauchen: Aufhebungsvertrag und evtl. Informationen zur Kündigungsfrist, etc.
Der Versicherte ist zur Mitwirkung verpflichtet und schadet sich höchstens selber, wenn er keine Belege vorweisen kann.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier
Dann schicke ich am besten gleich noch das Kündigungsschreiben mit.
Vielen Dank für den Tip
Gibt keinen Aufhebungsvertrag
Kündigung mit 12 Monaten tariflicher Kündigungsfrist wegen Betriebseinstellung
Mal sehen ob die KK noch ein Haar in der Suppe findet
Hallo irgendwie ist meine Frage weg
Ich möchte zum 30.06.19 kündigen
Werde aber erst am 20.07.19 59 Jahre alt . Bekomme ich 18 Monate oder 24 monate ALG.
Danke für die Antwort
Meine Kollegin wird am 1.4. 58 und genau an diesem Tag beginnt Ihre Arbeitslosigkeit und Sie bekommt 24 Monate AEG obwohl Sie auch 3 Monate Arbeitssuchende gemeldet war .Aber entscheidend ist der Tag der Arbeitslosenmeldung
Soll ALG heißen
Danke für die Schnelle Antwort
Noch einige Ergänzungen davon von mir:
* Sie sind doch zum Ende Ihrer Beschäftigung bereits 58 Jahre alt. Und haben damit (wenn Sie zusätzlich die 48 Monate an versicherungspflichtigen Zeiten vorweisen können) bereits einen Anspruch auf 24 Monate.
* Wenn Sie selber kündigen, werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Sperre bekommen. Diese beträgt zu Beginn der Arbeitslosigkeit 3 Monate, insgesamt wird der Anspruch um 1/4 gekürzt, so dass Sie nach Ablauf der ersten 3 Monate noch 18 Monate ALG-Anspruch haben.
Gruß, Der Privatier
Noch eine Frage….Wird bei der Berechnung des ALG auch urlaubs/Weihnachtsgeld und Krankengel berechnet ?
Kommt darauf an, was Sie unter „Berechnung“ verstehen…
Die Antworten stehen aber bereits oben im Beitrag:
1. Anwartschaftszeit und Rahmenfrist: 12 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen. Dazu gehören auch Ersatzzeiten, wie z.B. Zeiten von Krankengeldbezug, Elterngeld, Wehrdienst, u.a.
2. Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen: Entscheidend ist das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate. Zeiten von Krankengeldbezug u.ä. zählen dabei nicht mit!
Gruß, Der Privatier
Danke für die ausführliche Auskunft.
Trotz der Sperre werde ich die Kündigung durchführen.
Habe über 20 Jahre in der Firma gearbeitet aber es ist nicht mehr zu ertragen. Nach der Arbeitslosigkeit werde ich die 2 Jahre bis zum rentenanspruch so überbrücken .und das Privatleben geniessen 🙂
Wenn Du eh 2 Jahre überbrücken kannst/wirst, dann wäre es eine Überlegung wert, das eine Jahr vor das ALG zu legen … nennt sich Dispojahr und verhindert die 6 Monate Sperre.
https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/
Ich bin 58 Jahre alt. Vom 1.3.2018 bis 28.2 2019 habe ich gearbeitet. Also genau 12 Monate.
Davor habe ich eine durch die Arbeitsagentur geförderte Fortbildung gemacht, von 6/2017-2/2018. Die Jahre davor habe ich gearbeitet: In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1.3.2019 insgesamt 40 Monate. Wie wird meine Ansoruchsdauer berechnet? Habe ich einen Anspruch darauf, dass mir die Mitarbeiter der A A den Bescheid erläutern?
Um das Ergebnis wirklich feststellen zu können, müsste man wohl noch einige weitere Angaben haben. Ich will das aber hier gar nicht vertiefen, weil ich denke, dass diese Frage besser in einem Forum für Arbeitslose aufgehoben ist.
Auf jeden Fall wurde in den 12 Monaten 3/18-2/19 ein neuer ALG-Anspruch von 6 Monaten erworben. Wenn noch Reste aus einem alten Anspruch bestehen sollten, könnten diese ggfs. noch hinzukommen. Aber – wie gesagt: Details besser in einem Arbeitsloseforum klären.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, vielleicht können Sie mir helfen, die Damen bei der Arbeitsagentur sind dazu nicht in der Lage. Ich habe mein ALG1 in Etappen genommen, weil ich mich wegen Auslandsaufenthalten (kein Verdienst, nur Unterbrechung der Bezugszeit)immer wieder abgemeldet habe. Beginn: Anfang Mai 2015, Abmeldung Anfang Oktober 2015, Anmeldung Anfang Mai 2016, Abmeldung Oktober 2016, Anmeldung Mai 2017, Abmeldung 2017. Am 26. Juni 2019 wollte ich mich nach 2 Jahren im Ausland wieder anmelden und habe nun einen Ablehnungsbescheid erhalten. Und das obwohl ich 2018 extra bei der telefonischen Beratung nachgefragt hatte, ob eine längere Unterbrechung möglich sei. Die freundliche Dame teilte mir damals mit, das sei kein Problem, weil der Anspruch nach der letzten Bewilligung vom 31. Mai 2017 vier Jahre gelten würde. Auf Nachfrage hieß es, ich müsse mich da schriftlich nicht absichern, das sei sicher. Haha.
Ich verstehe nun die Begründung des Ablehnungsbescheids nicht. Mir konnte sie aber bei der tel. Beratung auch niemand plausibel machen. Einmal hieß es, die Ansprüche seien nach der Erstbewilligung nur vier Jahre geltend, eine andere Dame meinte, es hätte etwas mit der Rahmenbedingung zu tun, das nach Letztbewilligung nur zwei Jahre Pause sein dürften, die ich nun um drei Wochen überschritten hätte. Im Schreiben ist von Sperrfristen die Rede, die von mir zuletzt kontaktierte Dame konnte allerdings in meiner Legende eine Sperrfrist ausmachen und verstand deshalb diese Passage der Begründung nicht. Man stellt mich aber auch nicht in die Rechtsabteilung durch, sondern rät mir Widerspruch einzulegen. Den kann ich aber nur anwenden, wenn ich die Begründung verstehe. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz.
Vielleicht haben Sie eine Ahnung, warum der Antrag abgelehnt wird. Die entsprechenden Paragrafen befassen sich ja nicht mit einem Ausnahmefall wie mir und enthalten zumindest für mich keine nachvollziehbare Erklärung. Möglicherweise bin ich auch nur eine Falschinfo aufgesessen.
Hier der kurze Wortlaut des Ablehnungsbescheids: „Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ist wegen Sperrfristen am 2. Juni 2019 erloschen. Danach sind Sie weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen und haben die Anwartschaft nicht erneut erfüllt.“ Verweise gibt es auf Paragrafen 137, 142 und 143 SGB III. Nur zum Verständnis wegen des letzten Satzes der Ablehnung. Es geht immer um den Antrag vom Mai 2015. Ich war seitdem nicht mehr berufstätig. Deshalb macht der Satz gar keinen Sinn.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Licht ins Dunkel bringen könnten. Ich sollte wissen, ob sich ein Widerspruch lohnt.
Ich danke herzlichst im Voraus!
Sorry, Fehler im Text. Keine Sperrfristen muss es heißen. Es gibt in meiner Legende keine Sperrfristen.
Moin, Nanah
„Widerstand ist zwecklos“-Leider…
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/1.html
-demnach erlischt der Anspruch, wenn seit seiner ENTSTEHUNG (nicht seit der letzten Teil-INANSPRUCHNAHME) 4 Jahre vergangen sind (& 161, Abs.2 SGB 3).
Auch wenn man Dir in 2018 etwas anderes erzählt hat, wirst Du das nicht nachweisen können, oder?
Diese 4 Jahre sind eben die in JEDEM FALL anzuwendende SperrFRIST, auf die sich die Agentur bezieht.
Nicht zu verwechseln mit einer INDIVIDUELLEN SperrZEIT(wg. z.B. Arbeitsaufgabe), die den Anspruch verkürzt u. die Zahlung hinausschiebt.
Wenn das bei Dir nicht vorlag, konnte eben auch nichts auf Deinem pers. Sperrzeitkonto gefunden werden.
Da in den letzten 24m (Rahmenfrist) unmittelbar VOR der, jetzigen, erneuten Antragstellung nicht mindestens 12m mit versicherungspfl.
Beschäftigung (Anwartschaftszeit) vorlagen, ist auch kein NEUER Anspruch auf ALG 1 entstanden.
Einzige Möglichkeit um evtl. „Engpässe“ zu ueberbruecken,
-Antrag auf ALG2 stellen, falls gewünscht und die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Gruesse
ratatosk
Verflixt, falscher link, dieser sollte es werden:
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/161.html
ratatosk
Leider muss ich ratatosk in allen Punkten zustimmen. 🙁
Ein ALG-Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb von vier Jahren nach seiner Entstehung (wieder) geltend gemacht wird.
Ein Widerspruch hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
Etwas ausführlicher habe ich das in meinem kürzlich veröffentlichten Beitrag „Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand“ erläutert.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen!
Es gibt ein wenig Verwirrung bezüglich eines Falles, den ich bitte kutz schildern darf:
Berufliche Rehamaßnahme bis 01/2018, dann einige Monate arbeitslos ( 50. LJ überschritten). Ab 15.06.2018 befristet beschäftigt bis 01.06.2019, daher 12 Monate erneute Anwartschaft nicht erfüllt. Eine Berechnung des ALG 1 Anspruches erfolgte nun nach der (schlechteren)vorangegangenen Tätigkeit.Nach der Beschäftigung der letzten Tätigkeit wäre der Anspruch mindestens doppelt so hoch, da der Verdienst sich erhöht hat. Anders herum hätte man ja Bestandsschutz, trifft dies in diesem Fall nicht zu und man wird tatsächlich schlechter gestellt? Ich habe lange recherchiert, jedoch werde ich nicht richtig schlau aus den vielen Informationen. Es wäre schön, wenn mir jemand Auskunft geben könnte, vielen Dank!
So spontan kann ich da nicht erkennen, wo das Problem liegen könnte. Dazu müsste ich aber wohl auch erst einmal ein paar Rückfragen stellen.
Aber das Ganze ist ohnehin ein Thema, das besser in einem speziellen Arbeitslosenforum aufgehoben wäre. Oder, noch einfacher: Direkt bei der Agentur für Arbeit nachfragen, wie die Berechnung zustande kommt.
Gruß, Der Privatier
Moin,
-koennte daran liegen, dass während einer REHA nach LTA-Gesetz normalerweise KEINE Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden…
Außerdem, gibt es nicht irgendwo einen Passus, dass eine neue Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist „hineinragen“ kann ???
Ohne den alten, bestandsgeschuetzten Anspruch waere hier vermutlich ueberhaupt kein Leistungsanspruch vorhanden.
Also: Besser weniger als nix und sich über die doch offensichtlich erfolgreiche Reha freuen.
Gruesse
ratatosk
Hallo,
ich bin jetzt kein Spezialist auf dem Gebiet aber nach § 151 Abs. 4
„Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.“
Zu § 143 SGB III Rahmenfrist:
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
hoffe ich konnte helfen.
Andernfalls würde ich juristischen Rat einholen.
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Was ich herausgefunden habe, ist, dass die Verlängerung wegen Überschreitung des 50. Lj. nicht berücksichtigt wurde.
Dazu ist jetzt ein Widerspruch rausgegangen, in dem wir gleichzeitig eine nachvollziehbare Berechnung gefordert haben.
Die Reha war erfolgreich, ja, aber wenn dann nur eine befristete Arbeit folgt, steht man anschließend als älterer Arbeitnehmer in strukturschwachem Gebiet und ohne neuem Anspruch bald wieder so da wie vor der Erkrankung 🙁 Und eine Beschäftigung ist momentan überhaupt nicht in Aussicht. Die Diskriminierung älterer Arbeitnehmer findet nach wie vor statt, kann nur nicht bewiesen werden. Trotz allem vielen herzlichen Dank für die Auskünfte und ein schönes Wochenende!
Anwartschaftszeit
Hallo,
ich habe eine, für mich, wichtige Frage:
Meine Frau muss am 6. Januar in die Reha und ich werde für unseren Haushalt und 11 jährigen Sohn mind. 3 Wochen da sein.
Die Rentenversicherung will mein Gehalt derweil übernehmen.
Ist damit meine Frist der letzte 12 Monate gefährdet??
Ich werde am 01.04.2020 in die Arbeitslosigkeit kommen und wollte ein Jahr Dispositionszeit beanspruchen. Ich bin 55 Jahre alt. Und über 19 Jahre ununterbrochen bei einer Firma angestellt gewesen.
Vielen Dank.
Es tut mir leid, aber ich kenne diese Möglichkeit nicht und kann daher auch zu den Auswirkungen nichts sagen.
Vielleicht kann Ihnen die Rentenversicherung dazu eine Beratung geben. Oder ggfs. auch die Arbeitsagentur.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Erst einmal vielen Dank für diese tolle Seite.
Ich habe eine Frage zu folgender Konstellation.
Ich (42J.) bin seit dem 01.02.2020 im Dispositionsjahr.
Letztes Gehalt und Abfindung im Januar 2020.
Möchte mich zum 01.02.2021 arbeitslos melden.
Nun meine Frage:
Ich hatte vom 01.02.2018-30.11.2018 für 10 Monate Elternzeit (meine Tochter war zu dem Zeitpunkt 6 Jahre alt. D.h. aufgehobene Elternzeit außerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes und damit ohne Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung).
Ich war nun bei meinem AG durchgehend 12 Jahre beschäftigt.
Verringert die 10 Monatige Elternzeit die Bezugsdauer des ALG 1 auf weniger als 12 Monate?
Leider finde ich nirgendwo im Netz eine Antwort auf dieses Frage. Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.
Danke und viele Grüße
Zunächst einmal muss ich sagen, dass Elterngeld oder Elternzeit nicht wirklich Themen sind, mit denen ich mich befasst hätte. Ist aber für die Fragestellung vielleicht auch gar nicht nötig, denn wenn wir einfach einmal annehmen, dass die Elternzeit für NICHTS angerechnet wird, so sehe ich trotzdem keine Probleme, denn:
* In der Rahmenfrist von 30 Monaten vor ALG-Beginn liegen 12 Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung. Anspruch ist also gegeben.
* Für die Anspruchsdauer von 12 Monaten müssen in den 5 Jahren von ALG-Beginn 24 Monate mit vers.pfl. Beschäftigung vorliegen. Das sollte auch passen.
* Für die Höhe auf Basis des letzten Gehaltes müssen in den zwei Jahren vor ALG-Beginn mindestens 150 Tage mit vers.pfl. Beschäftigung vorliegen. Und auch das trifft zu.
Bitte selber einmal nachrechnen. Müsste aber passen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für diese aufschlussreiche Antwort.
Genau die Info hat mir gefehlt, dass für die Prüfung der Anspruchsdauer von 12 Monaten 5 Jahre rückwirkend betrachtet werden und innerhalb dieser 24 Monate mit vers.pfl. Beschäftigung vorliegen müssen. Da ich innerhalb dieser 5 Jahre (2016-2020) dann nur das Dispositionsjahr und die 10 Monate Elternzeit hatte, passt alles.
Die Info mit den 5 Jahren konnte ich nirgendwo finden. Gibt es da einen entsprechenden Paragraphen?
Noch eine letzte Frage zum Thema Bezugszeitraum: wenn man bspw. ab 01.02.2021 ALG I bezieht, dann hätte man 4 Jahre also bis 31.01.2025 Anspruch auf die in meinem Fall 12 Monate Bezug, richtig?
Kann man dann die Auszahlung z.B. durch Auslandsaufenthalte beliebig unterbrechen oder stellt sich das kompliziert dar? Kann man sich jederzeit ab- und wieder anmelden oder gestaltet sich das schwierig und man muss Nachweise erbringen was man in der Zeit tut etc ?
Vielen herzlichen Dank und beste Grüße,
Silvia
„Die Info mit den 5 Jahren konnte ich nirgendwo finden. Gibt es da einen entsprechenden Paragraphen?“
Ist aber ganz einfach zu finden. 😉 Steht oben im Beitrag, Zitat:
„Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist (also in den 5 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) und dem Alter des Beschäftigten. …(Tabelle)… Die Regelungen zur Anspruchsdauer sind im §147 SGB III festgelegt.“
Hinweise zum 4-jährigen Bestand des ALG-Anspruches finden sich im Beitrag: „Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand“ .
Und An- und Abmelden geht jederzeit, ohne Nachweise und ggfs. mit pauschaler Begründung (z.B. derzeit nicht verfügbar für den Arbeitsmarkt).
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe mich umfassend durch diese hervorragenden Beiträge gearbeitet und dennoch konnte ich leider keine Antwort auf meine spezielle Frage finden:
Mein Mann ist seit 01.04.19 arbeitsunfähig erkrankt und zum 01.06. diesen Jahres aus dem Betrieb ausgeschieden, aktuell noch AU (Krankengeld).
Wenn ich Ihr Zitat richtig interpretiere „Kommen weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt zustande, wird der Bezugsrahmen auf 2 Jahre ausgeweitet. Sind es dann immer noch weniger als 150 Tage, kommt es zu einer fiktiven Einstufung anhand der Qualifikation.“ müsste er sich zum 1.10. dieses Jahr arbeitslos melden, um noch ALG ohne fiktive Einstufung zu erhalten ist das richtig?
Zählen die 6 Wochen Krankschreibung, in denen der AG das Gehalt weiterzahlt noch zu den 150 Tagen oder zählen diese bereits nicht mehr ab dem ersten Tag der AU?
Für Ihre Einschätzung bedanke ich mich im Voraus recht herzlich!
Beste Grüße
Siba
Moin Siba,
das müsste noch klappen.
https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/
Die ersten 6 Wochen zählen nicht als „Krankengeld“ sondern als „Endgeldfortzahlung“ durch den AG. Ich würde trotzdem Kontakt mit dem AfA aufnehmen und den entsprechenden Termin abzuklären (AU liegt noch vor) um nicht in die fiktive Bemessung zu rutschen.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/152.html
Gruß
Lars
Die Entgeltfortzahlung durch den AG während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit zählen wie normales Arbeitsentgelt und sind daher unkritisch.
Wenn zum 1.10.20 ALG1 beantragt wird, sollten nach meiner Rechnung noch genügend Tage zusammen kommen, ohne dass die Gefahr einer fiktiven Berechnung gegeben wäre.
Gruß, Der Privatier
Hallo Lars und Privatier,
ganz großen Dank, ihr seid spitze!!!
Dann wäre noch ca. einen Monat Luft bis Ende Okotber, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe?
Was mir jetzt noch nicht ganz klar ist, ist ob die neue Rahmenfrist auch bei meinem Mann gilt, da der Aufhebungsvertrag ja zum 1.Juni 2020 geschlossen wurde, zuvor jedoch seit 1.4.19 AU bestand? Wie wird das betrachtet? Nicht dass hier der nächste Fallstrick lauert…
Beste Grüße
Siba
Moin Siba,
ja bis Ende 10/2020 wäre möglich, eigentlich noch (plus) die 6 Wochen „Entgeldfortzahlung“ durch den AG, ich würde aber nicht genau auf „Kante nähen“.
Einen Fallstrick sehe ich da nicht.
Gruß
Lars
Hallo Privatier,
ich möchte Sie bitten, meinen Fall unter de Lupe zu nehmen.
ich werde am 30.09.2020 insgesamt 51 Monate beschäftigt sein (vom 01.09.2015 bis 30.09.2020).Zur Erklärung: zum 31.03.2020 habe ich mit einem Aufhebungsvertrag die Fa. Verlassen. Ich habe auch eine Abfindung bekommen. Ab 01.04.2020 bin ich übergangslos in eine Transfergesellschaft gekommen. Hier bin ich bis 30.09.2020.
Am 31.10.2020 werde ich 55 Jahre alt. Ab 01.10.2020 werde ich aber Arbeitslos.Mir fehlt ein Monat bis um 55. Geburtstag.
Was ich durch die Kommunikation mitbekommen habe, wenn zu diesen Zeitpunkt der Anspruch brechet wird,(15 Jahre), bleib der auch mit vollendeten 55.
Ich möchte vom Dispositionsrecht gebrauch machen, schon wegen diesen einen Monat und wegen der Abfindung und möglichen Sperrzeiten aus dem Weg zu gehen.
Kann man die Dispositionszeit auch nur auf ein bis zwei Monate begrenzen?
Und noch dazu, ich darf gar nicht bis zum 01.10.2020 warten. Sehe ich das alles so richtig? Wie soll ich bitte, vorgehen?
Viele Grüße Ella
„Kann man die Dispositionszeit auch nur auf ein bis zwei Monate begrenzen?“
ein klares ja
„Wie soll ich bitte, vorgehen?“
Gibt es irgendeinen Automatismus („Ab 01.10.2020 werde ich aber Arbeitslos“) der den Übergang von der Transfergesellschaft zu ALG1 bewirkt?
Falls nein, ist eine Arbeitslosmeldung durch Dich notwendig. Da wäre dann der Antrag mit Wirkung zum 1.11.20 zu stellen.
Ich kann nur raten die AfA anzurufen und den Fall zu schildern und um Auskunft zu bitten, welche Vorgehensweise am besten ist und ob bei AL-Meldung ab 1.11.20 Sperr- oder Ruhezeiten verhängt werden oder ob dafür ein volles Dispojahr notwendig ist. Da spielen so Dinge wie Abfindungshöhe, Kündigungsfrist und Unterschriftsdatum des Aufhebungsvertrages eine Rolle.
Schritt zwei wäre sich um die Krankenkasse zu kümmern.
Zur Frage, ob man die Dispositionszeit auf nur ein bis Monate begrenzen kann, möchte ich noch ergänzen:
* Das empfiehlt sich sogar insbesondere dann, wenn man in diesen 1-2 Monaten eine höhere Altersstufe erreicht und damit einen längeren ALG-Anspruch erwirbt.
* Wenn man allerdings keine Sperre wg. Meldeversäumnissen riskieren möchte, sollte man sich trotzdem 3 Monate vor dem Beschäftigungsende arbeitsuchend melden.
* Eine verkürzte Dispositionszeit von 1-2 Monaten hat keine Vorteile hinsichtlich Verhängung von Sperr- und Ruhezeiten!
Gruß, Der Privatier
Sorry, 15 Monate
Danke Euch! Heute habe ich nicht mehr mit einer Nachricht gerechnet.
ist es ich so, dass man automatisch 4 Wochen nach Beendigung einer Beschäftigung noch Krankenversichert ist? Ich gelte als Mitarbeiter bei der T. Gesellschaft.
Dann nach einfach wieder A. Los melden zum 01.11.
Aber ich muss das alles mit AA besprechen.
Es gibt den sog. nachgehenden Leistungsanspruch der gesetzl. Krankenkassen von bis zu max. 4 Wochen. Dieser gilt jedoch nur für die Lücke zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen! Liegt also vorher (oder nachher) eine andere Versicherung vor, gibt es diesen Anspruch nicht. Er entfällt außerdem vollständig, wenn die Lücke größer als 4 Wochen ist.
Gruß, Der Privatier
Wenn ich es richtig lese, sogar ein ganzer Monat
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
Könnte also gerade so ausgehen.
Ja, richtig: Es ist ein Monat!
Gruß, Der Privatier
Ja, das nennt sich „Nachgehender Leistungsanspruch“. Der muß zwischen zwei Pflichtversicherungszeiträumen liegen, sonst funktioniert das nicht. Falls eine Ruhezeit in Verbindung mit der Abfindung droht, würde das ggfs. auch nicht funktionieren.
Hallo eSchorsch,
reicht es denn, vor und nach den 4 Wochen „Nachgehender Leistungsanspruch“ ALG-I zu beziehen? Dabei ist man ja auch pflichtversichert.
Gruß
Bruno
Soweit ich weiss: ja
Wenn ich mich recht erinnere, hat ein Kommentator mal darüber berichtet, dass er sich im Monatstakt an-/abgemeldet und dass da auch der nachgehende Leistungsanspruch in Anspruch genommen wurde.
na ja, siehe §5 SGB V (Punkt 8a) … ganz unten … und wichtig! … „für weniger als 1 Monat unterbrochen wird“.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
Gruß
Lars
Nachgehender Leistungsanspruch funktioniert aber nur, wenn man keine sonstigen Einkünfte hat, die die Krankenversicherung heranziehen kann.
Ich z.B. bekomme die Abfindung monatlich ausbezahlt, daher gibt es für mich keinen nachgehenden Leistungsanspruch (Auskunft Krankenvers.), sondern ich muss sofort wieder bezahlen.
Bert
eSchorsch und Privatier,
vielen herzlichen Dank für die wertvollen Tipps und Infos.
Ich werde es mir noch einmal durch den Kopf gehen lassen.
VG ELA
Danke Lars!
Ich meine tatsächlich ein anderes Thema, und zwar ob die Rahmenfrist in unserem Fall 2 Jahre beträgt oder jetzt die 30 Monate gelten trotz AU (da der Arbeitsvertrag ja über den 1.1.2020 hinaus bestand)? Oder wird die Rahmenfrist womöglich VOR der AU angesetzt?
Hier bin ich sehr unsicher, nicht dass der Anspruch bereits im Grundsatz verwirkt ist und damit die Frage nach den 150 Tagen hinfällig wäre?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!
Beste Grüße
Siba
Im oben verlinkten Beitrag zur neuen Rahmenfist schreibt der Privatier
„§ 447 wird wie folgt gefasst:
(1) Für Personen, die nach dem 31.Dezember 2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, findet §§ 142, 143 und 147 in der bis zum 31.Dezember 2019 geltenden Fassung Anwendung.“
Der Arbeitsvertrag bestand trotz des Bezugs von Krankengeld bis zum Juni, somit besteht das Versicherungspflichtverhältnis über den 1.1.20 hinaus, ergo gilt die neue Rahmenfrist.
Um auch die letzten Zweifel zu beseitigen, solltest Du (oder Herr Siba) die AfA kontaktieren. Die AL-Meldung steht ja eh bald an und es spricht alles dafür das direkt mit dem Amt zu besprechen. Es ist auch deren Aufgabe Fragen der Versicherten zu beantworten.
Moin Siba,
die „verlängerte Rahmenfrist“ trifft für alle zu, welche nach !!! dem 31.12.2019 noch versicherunspfichtig beschäftigt waren. Da der AV des Ehemanns bis einschließlich 31.05.2020 bestand, trifft die verlängerte Rahmenfrist zu. Bitte hierzu im Blog Kapitel 9.3.2.9 Arbeitslosengeld – Verländerung der Rahmenfrist nachlesen.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/447.html
Um ganz sich zu gehen, würde ich bei beim AfA anrufen, Sachverhalt schildern mit bitte um Angabe des Datums wann die fiktive Bemessung eintritt. (gibt Sicherheit und ein besseres Gefühl nichts falsch zu machen).
Gruß
Lars
eSchorsch und Lars,
vielen Dank für die fundierten Tipps und Ratschläge.
Diese werden wir direkt umsetzen und mit diesem Hintergrundwissen mal beim Amt anrufen.
Genau, es geht uns darum, nichts falsch zu machen – sollten wir das ALG am Ende doch noch benötigen. Was hoffentlich nicht der Fall sein wird…
Aber falls doch ist es Gold wert, ab der AL-Meldung noch vier Jahre „Luft“ zu haben.
Daher ist diese Seite hier wirklich super übersichtlich und sehr hilfreich!
Vielen Dank und beste Grüße
Siba
Hallo, ich habe eine Frage zu Rahmenfrist bei Krankengeld,
gekündigt bin ich zum 31.10.2019, krank bin ich jedoch seit dem 27.10.19, bis zum 04.09.2020,
(Krankengeld wurde mal gestoppt, Widerspruch eingelegt, ALG 1 bekommen, wird jetzt rückabgewickelt, weil Widerspruch ist durch )
zählt dieses Krankengeld obwohl ich nicht mehr in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden habe, noch zur Rahmenfrist dazu ?
Moin Herr Weber,
bitte einmal unter nachfolgenden Link nachlesen.
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-verlaengerte-rahmenfrist/
Im Link befinden sich weitere Links „Alles im Rahmen“, „Fristen für über 58-jährige“ usw. Alles zum Anspruch ALG1 und Bezugsdauer etc.pp. sind in den Links dargestellt.
Gekündigt zum 31.10.2019, krankgeschrieben ab 27.10.2019 bis 04.09.2020, da dürfte es keine Probleme geben.
Bitte beachten: da Ihr Arbeitsverhältnis 2019 endete, gilt für Sie noch die „Alt“ Regelung.
Gute Besserung und ein schönes Restwochenende.
Gruß
Lars
Ergänzung:
Eine noch „zusätzliche“ Verlängerung der Rahmenfrist durch die Krankschreibung geht nicht, falls Ihre Fragestellung darauf hinauslaufen sollte.
Gruß
Lars
Die Frage ist eigentlich oben im Beitrag schon eindeutig beantwortet. Dort steht zu lesen:
* Unter der Überschrift: „Anwartschaftszeit und Rahmenfrist“:
Mit „Versicherungspflichtverhältnis“ sind normale Arbeitnehmer-Tätigkeiten gemeint, die per Lohn/Gehalt vergütet werden. Damit gleichwertig sind aber auch Ersatzzeiten, wie z.B. Zeiten von Krankengeldbezug, Elterngeld, Wehrdienst, u.a.
* Unter der Überschrift: „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“:
Das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate wird für die Berechnung des ALG-Anspruches verwendet. „Arbeitsentgelt“ bedeutet: Zeiten von Krankengeldbezug u.ä. zählen dabei nicht mit!
Also: Bei der Ermittlung der Anwartschaft zählen die Krankengeldzeiten mit, bei der Berechnung der ALG-Höhe hingegen nicht.
Gruß, Der Privatier
ok danke
Also lieber Privatier, ich möchte an deine oben genannte Antwort anknüpfen,
könnte ich jetzt das Dispositionsjahr starten, und dann in einem Jahr ALG1 bekommen ?
Leider werde ich erst am 29.09. nächstes Jahr 58 alt,
Ein Dispojahr wäre zwar prinzipiell durchaus möglich, ich würde mir das aber sehr gut überlegen! Denn bei einem fast einjährigen Krankengeldbezug kommt man am Ende eines Dispojahres nicht mehr auf mindestens 150 Tage mit „echtem“ Beschäftigungsentgelt. Und damit droht eine fiktive Bemessung beim ALG-Anspruch. Und das wirkt in der Regel negativ.
Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe nach 25 Jahren ein Aufhebungsvertrag unterschrieben und zum 01.10.2021 meine Auszeit ( Dispo-Jahr) gestartet. İnzwischen habe ich mich bei der Agentur für Arbeit gemeldet und bescheid gegeben, per Mail. Promt wurde ich auch von eine netten Mitarbeiterin angerufen. Die mir dann sagte dass es ausreicht wenn ich mich Ende September 2022 Arbeitslos melden würde und das dann wegen der Dispo Jahr alle Sanktionen in Verbindung mit dem Abfindungsvertrag auch hinfällig wären und das mein Anspruchsdauer auf ALG1 15 Monate wären. Soweit alles gut. Nun habe ich die Agentur für Arbeit wieder angeschrieben weil ich eine Frage hatte und habe folgende Antwort erhalten und meines Erachtens stimmt das so nicht. Es widerspricht auch der Information die ich am Telefon erhalten habe. Nach Paragraph 147 SGB heißt es doch….“ Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei
Jahre erweiterten Rahmenfrist und….“
Was ja 5 Jahre sind somit habe ich, wenn ich mich zum 01.01.2023 Arbeitslos melde, Anspruch auf 15 Monate ALG1.
Nun habe ich folgende Rückmeldung von der Agentur für Arbeit bekommen.
„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nicht nach Versicherungsjahren, sondern nach Versicherungsmonaten berechnet und somit gilt aufgrund des § 147 SGB III folgende Staffelung:
*12 Monaten (360 Kalendertagen (KT)) = 6 Monate (180 KT) Anspruch auf Arbeitslosengeld,
*16 Monaten (480 KT) = 8 Monate (240 KT) Anspruch auf Arbeitslosengeld,
*20 Monaten (600 KT) = 10 Monate (300 KT) Anspruch auf Arbeitslosengeld,
*24 Monaten (720 KT) = 12 Monate (360 KT) Anspruch auf Arbeitslosengeld,
*und nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei einer Dauer von:
30 Monaten (900 KT) = 15 Monate (450 KT) Anspruch auf Arbeitslosengeld,
*und nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei einer Dauer von:
36 Monaten (1080 KT) = 18 Monate (540 KT) Anspruch auf Arbeitslosengeld,
Wenn Sie Ihren Anspruch erst zum 01.01.2023 entstehen lassen, dann erfüllen Sie für eine Anspruchsdauer von 15 Monaten, die 30 Monate sozialversicherungspflichtigen Zeiten nicht mehr. Da diese in der Rahmenfrist nicht berücksichtigt werden können.“
Wie sieht İhr das? Mach ich ein Denkfehler oder der/die SB von der Agentur?
Vielen Dank im voraus für eure Mühen.
seufz
Der SB kann den §147 nicht richtig lesen https://dejure.org/gesetze/SGB_III/147.html
Für die Ü50-jährigen gilt aber dass die xy Monate Versicherungspflichtverhältnis mit der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist (auch schon 30 Monate) vergleichen wird. 30 + 30 = 60 Monate!
Wenn man auf den ersten Blick einen Widerspruch zwischen §142 und §147 zu erkennen glaubt: nein ist es nicht, die beiden § sind wenn man so will „und“-Verknüpft, sprich man muss beide Kriterien erfüllen: 12 Monate Beitragszeiten binnen 30 Monaten (§142) und für die Ü50 auch 30 Monate binnen 60 Monaten / 5 Jahren (§147).
eSchorsch hat es mit dem letzten Satz auf den Punkt gebracht:
„…sprich man muss beide Kriterien erfüllen: 12 Monate Beitragszeiten binnen 30 Monaten (§142) und für die Ü50 auch 30 Monate binnen 60 Monaten / 5 Jahren (§147).“
Wenn beides erfüllt ist, beträgt die Anspruchsdauer 15 Monate. Alles andere ist Unsinn.
Im Übrigen entspricht es auch dem Normalfall, dass jemand im Alter von unter 58 Jahren ein Dispojahr auf bis zu 18 Monate ausdehnen kann ohne den maximal möglichen Anspruch zu gefährden. Vorausgesetzt, die Zeit vor ALG-Beginn war durchgehend mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen ausgefüllt.
Gruß, Der Privatier
Hallo eSchorsch, hallo Privatier,
vielen Dank für die Rückmeldungen. Diese Bestätigung habe ich gebraucht. Als ich die Info von der Agentur gelesen habe, hab ich doch an mein Wissen gezweifelt. Ich habe nicht mit solch eine Unwissenheit seitens der Agentur gerechnet und war deshalb irritiert. 🙂 und dachte ich liege falsch.
Deshalb vielen Dank für die Bestätigung.
Jetzt überlege ich ob ich zurück schreiben soll um die Sachlage zu klären. Falls meine Nachrichten von der gleichen SB bearbeitet werden lernt sie/er auch was dazu.;-)) Oder ob ich einfach bis zum ALG Antrag warte. Was würdet Ihr empfehlen?
Nochmals vielen Dank für die Informationen und für diesen tollen Forum.
Ich würde versuchen, die Sache zu klären. Vielleicht auch per Telefon, sonst schriftlich.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag zusammen,
ich bin neu hier und habe eine Frage zum Meldezeitraum bei der Arbeitsagentur : Ich bin zum 1. Okt. 2019 mit Aufhebungsvertrag aus meinem Unternehmen ausgeschieden (mit 60 J.). Ich habe mich bislang nicht bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet, habe aber seitdem auch nicht wieder gearbeitet. Kann ich mich heute noch bei der Agentur melden? Ich bin aus den entsprechenden Unterhaltungen ehrlich gesagt nicht wirklich schlau geworden.
Dank vorab für Euer Feedback !
„Kann ich mich heute noch bei der Agentur melden?“
Melden kannst Du dich, aber Du wirst kein ALG1 erhalten, da Du keine 12 Monate Versicherungszeit in den vorhergehenden 30 Monaten nachweisen kannst. Du bist 10 Monate zu spät dran. Zum Hintergrund kannst Du nach Rahmenfrist suchen oder lies z.B. das https://der-privatier.com/kap-9-3-2-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-verlaengerte-rahmenfrist/
Eine Meldung bei der Agentur ergibt in meinen Augen nur Sinn, wenn Du a. Hilfestellung bei der Jobsuche oder b. ALG2 beantragen möchtest.
Hallo,
Nach langem Mitlesen melde ich mich mit meinem Fall. Und natürlich im Vorfeld erst einmal ein dickes DANKE an den Privatier und alle sonstigen Antwortgebern für das Teilen Ihres Wissens.
Es geht hier um meine Frau (Geburtsjahr 1967) , die zum 31.12.2020 per Aufhebungsvertrag bei Ihrem Arbeitgeber ausgestiegen ist (nach 30 Dienstjahren) und sich jetzt in Ihrem Dispositionsjahr befindet.
Sie hat eigentlich den Wunsch zum 01.10.2022 wieder nach Arbeit zu suchen und ALG I zu beziehen. Da Sie damit aber die Voraussetzung Anwartschaftszeit reisst, überlegen wir, dass Sie sich zum 01.07.2022 arbeitslos meldet und dann nach Feststellung des ALG I gleich wieder abmeldet. Dann kann Sie sich zum 01.10.2022 wieder anmelden und für 18 Monate ALG I beziehen.
Liegen wir mit dieser Überlegung richtig und gibt es noch weitere Details zu beachten ?
Moin blauer_mazda,
„Liegen wir mit dieser Überlegung richtig und gibt es noch weitere Details zu beachten ?“
Das Vorhaben funktioniert.
Empfehlung: AL-Meldung mit Stichtag 01.07.2022 ca. Mitte Juni durchführen.
Gruß
Lars
Ich würde nicht bis Juli warten, sondern mich direkt nach dem 55sten arbeitslos melden. Wenn der Geburtstag erst im 2. Hj ist, dann gibt es eben nur 15 Monate. Bzw. es gibt da ein paar Tage, die man noch rausholen kann …
Es funktioniert aber nicht, sich mit 54 arbeitslos zu melden, einen Bescheid über 15 Monate zu erhalten, sich danach abzumelden und mit 55 dann den Anspruch auf 18 Monate zu erweitern.
Hallo Lars, hallo eSchorsch,
danke für die Antworten. Meine Frau hat im März Geburtstag und damit ist der 01.07.2022 dir richtige Wahl.
Jein, ihr raubt euch mit dem 1.7.22 die Reserve.
Wenn deine Frau am 1.7. krank ist, dann kann sie sich nicht arbeitslos melden. Wenn sie das Ende Juli nachholen will, dann ist die Frist abgelaufen und es wird kein ALG1 mehr geben.
Ich plädiere für eine AL-Meldung zum 1.4. oder meinetwegen sogar am Tag nach dem Geburtstag. Dann habt ihr auf jeden Fall einen gültigen Bescheid in der Tasche und könnt beruhigt in den Sommerurlaub gehen.
Bin auch fleissiger Mitleser und habe dank der Informationen hier erfolgreich den Schritt geschafft. Deshalb im Vorfeld erst einmal ein dickes DANKE für diese hoch interessanten Web-Seiten und das Forum !!
Ich bin im Mai 1968 geboren und zum 31.12.2021 per Aufhebungsvertrag bei meinem Arbeitgeber ausgestiegen (nach 33 Dienstjahren) und befinde mich jetzt im Dispositionsjahr.
Mein Plan war ursprünglich ein Dispositionsjahr über 17 Monate einzulegen, um mich dann zum 01.06.2023 arbeitslos zu melden und dann 55 Jahre alt zu sein (und damit 18 Monate ALG I Bezug).
Leider lief das Jahr 2021 für mich gesundheitlich nicht gut, ich war ab Anfang Februar krank geschrieben bis Anfang November (in diesem Zeitraum lief noch für 6 Wochen die Lohnfortzahlung, danach Krankengeld) dann 5 Wochen Reha mit Übergangsgeldbezug und danach für 23 Tage arbeitsfähig. Ergo habe ich im Jahr 2021 nur für etwas mehr als 100 Tage Arbeitsentgelt bezogen.
Für die ALG Voraussetzungen Anwartschaftszeit und Anspruchsdauer hilft mir ja das Krankengeld in 2021, aber für den Punkt Bemessungszeit und -rahmen würde es mich in die fiktive Einstufung führen. Das bedeutet bei mir aber 1000 Euro weniger ALG I pro Monat.
Ich sehe also nur den Ausweg, mich schon im Jahr 2022 arbeitslos zu melden (nach meiner Berechnung spätestens Mitte Oktober, um auf die 150 Tage Arbeitsentgeltbezug zu kommen). Und würde mich nach Feststellung des ALG gleich wieder abmelden, um dann später in 2023 (Abfindung wurde im Januar 2022 bezahlt !) den ALG Bezug (dann halt für 15 Monate) zu nutzen.
Einwände zu dieser Vorgehensweise ?
Ein unvollständiges Dispojahr schützt nicht vor Sperrzeit und Kürzung der Anspruchsdauer. Es werden dann statt 15 Monate nur 11,25 Monate ALG1.
Du hast jetzt die Wahl zwischen Scylla (18 Monate abzgl 1000€/Monat) und Charybdis (11,25 Monate). Entscheide selbst.
Dein Arzt hat Dir nicht zufällig attestiert, dass Du den Job wechseln sollst?
Super, danke eSchorsch. Das Thema Sperrzeit habe ich völlig ausser Acht gelassen. Habe nochmal für Scylla und Charybdis 🙂 die Rechnung aufgemacht und jetzt ist der Betrag fast gleich für beide Alternativen, aber wenn ich noch die KV und RV Zahlungen von der AfA in Betracht ziehe, dann sind 18 Monate besser als 15 Monate.
Und nein, ein Attest habe ich nicht. Ausserdem lag die Unterschrift für meinen Aufhebungsvertrag tatsächlich schon im Dezember 2020 und damit vor meiner Krankheit, da kann ich die auch nicht als Grund anführen.
Hallo und vielen Dank für all die wertvollen Tipps und Ratschläge.
Ich habe eine Frage zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes bei Anwendung eines Dispojahres, die ich mir bisher nicht eindeutig beantworten konnte.
Beendet man das Dispojahr nach 1 Jahr + 1 Tag gilt der auf 2 Jahre verlängerte Bemessungsrahmen. Damit beträgt der Bemessungszeitraum noch die vollen 12 Monate, in denen man vor der Beschäftigungslosigkeit sein Gehalt(bis zur BBG) bezogen hat. Damit ist die Höhe des ALG ohne Abstriche gesichert (Buch S.199 oben).
Verlängert man das Dispojahr um z.B. einen Monat, müsste dann aber die Höhe des Bemessungsentgelt niedriger ausfallen, da innerhalb der 12 Monate Bemessungszeit ja nur 11 Gehälter bezogen wurden.
Je länger man also ein Dispojahr (+1 Tag) verstreichen lässt, desto niedriger fällt das ALG aus.
Ist meine Überlegung dazu richtig oder liege ich falsch?
Danke für Eure Antwort
Falsch, die Rahmenfrist wurde auf 30 Monate verlängert https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-verlaengerung-der-rahmenfrist/
Aber auch die weitere Schulssfolgerung (da innerhalb der 12 Monate Bemessungszeit ja nur 11 Gehälter bezogen wurden …) ist nicht korrekt, da bereits 150 Tage mit Gehalt ausreichen um „volles“ ALG1 zu erhalten. Man muss dann nur die restlichen (360 – 150 =) 210 Tage mit Anwartschaftszeiten ohne Entlohnung, z.B. Krankengeld nachweisen.
Es gibt da keinen Faktor 11/12 (oder 5/12), der Monatslohn bleibt Basis der Berechnung.
@eSchorsch: Das ist so nicht richtig! Siehe mein Kommentar weiter unten: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/#comment-39717
Gruß, Der Privatier
eSchorsch,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort!!
Trotz „stets bemüht“ habe ich‘s wohl immer noch nicht voll durchschaut.
Ich dachte, dass man die (auf 30 Monate verlängerte) Rahmenfrist „nur“ für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung benötigt. Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum hingegen für die Berechnung der Höhe des Bemessungsentgelt.
Ich bin seit vielen Jahren voll berufstätig und plane ab 01.05.2022 mit Abfindung das Dispojahr zu starten. Mitte Sept.2023 vollende ich mein 58tes Lebensjahr und könnte 24 Monate ALGI beziehen, wenn ich das Dispojahr um 4,5 Monate verlängern würde. Durch die (verlängerte) Rahmenfrist würde das ja noch passen (über die Risiken bin ich mir im Klaren). Aber die 150 Tage innerhalb der Bemessungszeit würden nicht mehr reichen und es würde dann eine fiktive Einstufung vorgenommen werden, richtig?
Halt! Stop!
Da geht jetzt so einiges durcheinander.
Zunächst einmal hast Du (Dan) Recht mit deinen Aussagen zur Rahmenfrist: Diese beträgt 30 Monate, wird aber nur benötigt, um zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch vorhanden ist. Hier war die letzte Aussage von eSchorsch irreführend/falsch.
Das Dispojahr zu verlängern, um damit das 58.Lebensjahr zu erreichen, klappt aber dennoch nicht. Denn, wer die vollen 24 Monate Anspruch haben will, muss mindestens 48 Monate an Beschäftigung vor ALG Beginn nachweisen. s.Beitrag: Hinweis für über 58-jährige.
Zur ursprünglichen Frage nach der Berechnung der ALG-Höhe: Zur Berechnung wird ein Durchschnitt aus den beitragspfichtigen Entgelten berechnet, d.h. wenn nur 11 Monate mit Entgelten vorliegen, wird auch nur durch 11 Monate geteilt.
Gruß, Der Privatier
Habe gerade nochmals nachgerechnet. Trotz des ggf. um 4,5 Monate verlängerten Dispojahres kommen innerhalb des Bemessungszeitraums noch 150 Tage mit Arbeitsentgelt zusammen. Dann würde das ja theoretisch mit ALG ohne Abstriche doch klappen.
Nein. DIe 150 Tage spielen hier (erst einmal) keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
so, dann hab ich es jetzt verstanden. Mein obiger Nachtrag ist dann natürlich Quatsch.
Und das mit dem Erreichen der 58 klappt nur innerhalb des Dispojahres und nicht durch eine Verlängerung. Danke an eschorsch und Privatier für Eure Erklärungen und Antworten!
Hallo zusammen.
Ich möchte euch hier mal schildern wie (schlecht) es laufen kann.Bitte um Ratschlag.
Ich war im Jahr 2021 Privatier da ich zum 31.12.2020 einen Aufhebungsvertrag mit meinem Ex-Arbeitgeber geschlossen hatte. Die Abfindungszahlung fand in 2021 statt. Nun habe ich mich am 30.12.2021 zum 01.01.2022 arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet. Da ich einen GdB von 70 habe wurde ich einer speziell dafür vorgesehenen Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit (Bad Homburg) zugeteilt. Diese war und ist auch sehr in Ordnung. Ein Dispositionsjahr war ihr bekannt.
Nun ist die Leistungsabteilung in Gießen. Diese Mitarbeiter sind von besonderer Güte. Von Anfang an waren alle Briefe von dort mit einer Drohung verbunden:
21.Januar 22:…werde ich die Geldleistung bis zur Nachholung Ihrer Mitwirkung ganz versagen.
01.Februar 22:… §60.Die Leistung kann ganz versagt werden, wenn Sie nicht mitwirken.
09.Februar 22:…wenn Sie dem genannten Termin nicht nachkommen, muss ich die Versagung des Arbeitslosengeldes prüfen.
Ich kam immer sofort, spätestens am nächsten Tag den Wünschen der Arbeitsagentur nach. Sei es die Arbeitsbescheinigung des Ex-Arbeitgebers oder die Lohnersatzleistung der Krankenkasse ( hier habe ich sogar die Finanzamts-Bescheinigungen mitgeschickt) oder Bewerbungsschreiben.
Deshalb schickte ich ein Beschwerdeschreiben nach Gießen mit folgendem Inhalt:
“ Warum sind Sie so unfreundlich?… ich bin umgehend, spätestens am nächsten Tag Ihren Wünschen nachgekommen….jetzt wäre es an der Zeit ein paar entschuldigende Worte zu finden. Natürlich können wir auf dem von Ihnen geführten Niveau korrespondieren, dann teile ich Ihnen jetzt mit: jegliche Korrespondenz von Ihnen wird an den VDK oder einen Anwalt für Arbeitsrecht weitergeleitet. Sie erhalten dann die Antwort von dort. Diese Massnahme können wir uns sparen indem wir in Zukunft respektvoll korrespondieren. Was meinen Sie?“
Daraufhin habe ich von der Beschwerdestelle (so etwas gibt es wirklich bei der AA) ein Brief mit relativ leeren Phrasen bekommen wie: „…Sie beschweren sich über die Art und Weise der Kommunikation,das muss ich erst prüfen…. möchte Ihnen gerne erklären, blablabla…. Ich räume ein, dass diese Formulierungen sehr formal gewählt sind…Leider lässt sich der automatische Prozeß bei Online-Anträgen nicht beeinflussen. Ihre Rückmeldung gibt jedoch wichtige Hinweise, wie wir Verbesserungen vornehmen können…usw.,usw.
Doch jetzt kommt der Clou! Achtung!
23.Februar 2022, Eingang heute am 02.März 2022:
ANHÖRUNG ZU EINER SPERRZEIT.
„Hierin wird mir vorgeworfen das ich mich nach §38 Abs. 1 SGB III verspätet arbeitslos gemeldet habe und ich verpflichtet gewesen wäre, mich 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, arbeitslos zu melden. Ich kann mich bis zum 05. März 2022 (heute ist der 02.03.22, also, 2,5 Tage bis Sonntag???) zum Sachverhalt äußern.“
Hier spricht doch ganz klar §142 SGB III (Anwartschaftszeit) in Verbindung mit §143 SGB III (Rahmenfrist) und §137 SGB III (Anspruchsvoraussetzungen dagegen, oder irre ich mich?
Ich habe nun vor, dieses Schreiben dem VDK oder über den VDK einem Arbeitsrechtler zu übergeben. Die Widerspruchsfrist möchte ich insofern wahren, dass ich der Androhung von Sperrzeit widerspreche und die Begründung nachreichen lasse.
Ist das zu empfehlen? Kann man das so machen?
Ich danke euch schon mal, leider eilt die Antwort etwas.
Zunächst einmal möchte ich Ihnen, Herr Ranning, für dieses Buch und diesen Blog sehr danken. Aber auch bei allen, die hier die vielen Fragen diskutieren und beantworten. Die vielen Tipps und Ratschläge haben mir sehr bei der Vorbereitung zum Aufhebungsvertrag und meinem geplanten Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben geholfen. Ich war bisher auch der Meinung alles halbwegs verstanden zu haben aber jetzt wo es nur noch wenige Monate bis zum Ausscheiden sind und ich mich nochmals mit den wesentlichen Punkten im Detail beschäftige, bin ich bei einem Thema unsicher Fundwürde mich freuen, wenn ich hier eine Antwort bekommen könnte.
Kurz ein paar Details…
Ich bin im Januar 56 geworden. Im August 2021 habe ich nach 39 Jahren im Unternehmen einen Aufhebungsvertrag mit Ausscheiden zum 31.8.2022 unterschrieben. Die Abfindung von ca. 200k soll im Januar 2023 ausgezahlt werden. Mein Plan ist eine Dispophase bis Januar 2024, um mich dann arbeitslos zu melden. Bis zur Rente mit 63 möchte ich dann nicht mehr arbeiten.
Die Voraussetzungen zum Bezug des ALG1 bei Arbeitslosmeldung am 1.1.2024 erfülle ich aus meiner Sicht. Rahmenfrist von 30 Monaten => 1.7.2021, Ausscheiden 31.8.2022 = 14 Monate versicherungspflichtig gearbeitet.
Meine Frage bezieht sich auf den Bemessungsrahmen zur Berechnung der Höhe des ALG1:
Beginnt die Betrachtung der 12 bzw. 24 Monate mit dem Tag der a) Arbeitslosmeldung oder mit dem Tag der b) Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Wenn a) zutreffen würde, dann würden die 24 Monate am 1.1.2022 beginnen, so dass ich nur 8 Monate (1.1. bis 31.8.22) gearbeitet bzw. Einkommen bezogen hätte. Wie würde in diesem Fall die Höhe des ALG1 berechnet? Einkünfte der 8 Monate / 8 als Durchschnittseinkommen?
Der bei der Agentur verfügbare Rechner zur Berechnung der Höhe des ALG1 verlangt als Eingabe das „monatliches durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten 12 Monate“.
Einen 2. Punkt hätte ich noch…mir ist erst vor kurzen in einem Gespräch mit der Personalabteilung klar geworden, dass ich im Januar 2023 noch den variablen Anteil meines Gehalts für 2022 ausgezahlt bekomme (mit der Auszahlung der Abfindung). Das hätte natürlich Auswirkungen auf die Höhe der Steuer in 2023. Könnte das eventuell noch andere Auswirkungen haben? Zum Beispiel auf die Berechnung des ALG1?
Vielen Dank und beste Grüße!
1.
a)
Streiche die 24 und setze 30 Monate, dann haste auch deine 12 Monate Einkommen.
2.
Auf der Arbeitsbescheinigung werden die normalen Monatsgehälter unter Pkt 7 bescheinigt.
Unter 8 werden weitere beitragspflichtige Einkünfte bescheinigt. Dort sollte deine Variable auftauchen, entweder die aus 2022 oder die aus 2023 (für 2022).
Maßgeblich für das Bemessungsentgelt wäre dann gesamte Jahresverdienst / 12.
Vielen Dank eSchorsch!
Die Antwort von eSchorsch zum Pkt. 1a) ist leider nicht korrekt. Er verwechselt die Rahmenfrist (30 Monate) mit dem Bemessungsrahmen (12 bzw. 24 Monate).
Die richtige Antwort lautet daher: Der Bemessungsrahmen umfasst den Zeitraum von 12 bzw. 24 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Und die Arbeitslosigkeit beginnt mit dem ersten Tag, für den ALG beantragt wird. Das ist also weder der Tag der Arbeitslosmeldung (die könnte man bis zu 3 Monate vorher abgeben) noch der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (das ist der Beginn der Beschäftigungslosigkeit).
Bei 8 Monaten mit Arbeitsentgelt wird der Durchschnitt ermittelt, in dem die Summe durch 8 geteilt wird.
Wie eSchorsch richtig geschrieben hat, würde der variable Gehaltsanteil in 2023 ebenfalls vom AG in der Verdienstbescheinigung auftauchen und damit auch Einfluss auf die ALG-Höhe haben.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank Privatier für die schnelle Antwort und die Richtigstellung. Das hat mir sehr geholfen!
Viele Grüße, Jörg J.
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Berechnung des ALG1.
Ist es richtig, dass das Bemessungsentgeld für 2022 nach den Beitragsbemessungsgrenzen aus 2020 und 2021 berechnet werden kann?
Hintergrund: Ich bin grad mit dem Dispojahr durch und habe den ALG1 Bescheid ab 01.06.2022 für 24 Monate hier liegen. Soweit alles gut.
Die Grundlage zur Berechnung des ALG war der Zeitraum 06/20 – 05/21. Hieraus wurde dann 7 mal 6900 (BBG 2020) und 5 mal 7100 (BBG 2021) genommen. Verdient habe ich allerdings deutlich mehr und das ALG beziehe ich ja auch erst jetzt und nicht 2020…
Hatte eigentlich mit dem Höchstsatz gerechnet. Ist es aber wegen der BBG 2020 nicht.
Wenn ich den ALG Rechner der Arbeitsagentur für 2022 nehme, kommt da mehr raus. Eingegeben habe ich mein echtes Durchschnittsgehalt aus den 12 Monate in 2020 und 2021. Aber der Rechner unterstellt vermutlich, dass das Gehalt in 2022 war??
Könnte mich jemand erleuchten ;)?
Vielen Dank im Voraus und Grüße aus Norddeutschland
Moin Jürgen_HH,
„Hieraus wurde dann 7 mal 6900 (BBG 2020) und 5 mal 7100 (BBG 2021) genommen.“
Die Grundlage zur Berechnung deines ALG1 ist korrekt. (von 06/20 bis 05/21 unter Berücksichtigung der damals jeweiligen BBG für 2020 und 2021).
Gruß
Lars
Vielen Dank!
Die Grundlage zur Berechnung des ALG1 sind immer die gezahlten Beiträge, oder richtiger: Die beitragspflichtigen Einkünfte (siehe auch Pkt.4 im obigen Beitrag). Wurde das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf die jeweils gültige BBG gedeckelt, so wird das so gekürzte Arbeitsentgelt zur Berechnung herangezogen.
Die Höhe des ALG richtet sich also immer nach den tatsächlich gezahlten Beiträgen und nicht nach fiktiven Beiträgen, die zum Zeitpunkt des ALG-Bezuges gültig wären.
Gruß, Der Privatier
Auch hier ein großes Dankeschön für die kompetente Erläuterung! Damit ist es dann auch mir klar!
Hallo zusammen
und erstmal ein herzliches Dankeschön und ein riesiges Kompliment für die hervorragenden Informationen sowohl im Buch als auch auf der Website. Hat den Weg zu einem glücklichen und zufriedenen Privatier geebnet…
Nun habe ich eine Frage zu dem etwas länger zurückliegenden Zitat: „Wurde das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf die jeweils gültige BBG gedeckelt, so wird das so gekürzte Arbeitsentgelt zur Berechnung herangezogen.“
Zum Ende des Dispojahres am 31.1.24 (Ü58) hat meine ehemalige Personalabteilung in der Arbeitsbescheinigung als Entgelt nur die Werte der jeweils gültigen BBG eingetragen, also 7.050 € für 2/22-12/22 und 7.300 € für 1/23, obwohl mein tatsächliches Entgelt deutlich höher war.
Im Online-Rechner der Bundesagentur lese ich den Satz „Maßgebend für die Ermittlung der Leistungshöhe ist das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht oder entstanden ist“. Wenn ich jedoch 2024 eingebe (arbeitlos ab 1.2.24) und mein tatsächliches durchschnittliches Monatsentgelt aus 2022 und 1/2023, kommt ein deutlich höheres Alg heraus als das, was jetzt im Bescheid steht.
Verstehe ich es richtig, dass dies so korrekt ist, weil die Berechnungsgrundlage die BBG aus 2022 und 1/2023 ist?
Der Satz „Maßgebend … ist das Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht …“ (bei mir 2024) im Online-Rechner der Bundesagentur wäre somit missverständlich.
Oder würde es sich lohnen, meine Personalabteilung zu bitten, die Arbeitsbescheinigung zu ändern (tatsächliches Entgelt vor dem Dispojahr statt nur die Angabe der damaligen BBG)?
Viele Grüße und schon mal herzlichen Dank für Eure Einschätzung.
Bobbel
Du (bzw. deine Firma) hat im Bemessungszeitraum eben nur auf 7.050 bzw. 7.300€ Arbeitsentgelt (bs zur BBG) Beiträge zur ALV abgeführt, die Firma kann nichts anderes bescheinigen.
Und nur das worauf Beiträge abgeführt wurden, kann auch zur Bemessung des ALG1 herangezogen werden.
Wenn einem im Dispojahr die Inflation davon läuft (man hätte dann mehr Beiträge zahlen können, als man in der Vergangenheit gezahlt hat), dann kann man das nicht ändern.
Hallo eSchorsch,
vielen Dank für deinen Beitrag.
Wenn ich richtig verstehe ist also nicht das Kalenderjahr 2024 (Entstehung Anspruch) für die Höhe „maßgebend“, sondern es zählen die Einzahlungen vor dem Dispojahr, bei mir also 2022 und 2023.
Gibt es denn überhaupt die Möglichkeit, mehr in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen als die BBG – in der aktiven Phase und/oder im Dispojahr?
Für mich kommt das ja nicht mehr in Frage, da zu spät, aber vielleicht für andere interessant. Ich denke allerdings kaum, dass sich diese Zusatzbeiträge rechnerisch lohnen…
Viele Grüße
Bobbel
§ 150/151 SGB3 sagt, dass das beitragspflichtige Einkommen im Bemessungszeitraum zählt.
M.W. kann man nur bis zur jeweiligen BBG einzahlen. Wer mehr will, muss sich eine zweite Identität zulegen 😉
Moin Bobbel,
es geht nur bis zur BBG-ALV. Das heißt nicht, daß es nicht „Mehr“ werden kann, „Mehr“ im Sinne „Länger“. Nicht umsonst heißt der §148 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“, die Betonung liegt auf „Verlängerung“. Und dazu muss man sich keine zweite Identität zulegen, sondern nur:
1. Wollen
2. den AfA-SB überzeugen
3. und dieser muss zustimmen
Da kann für einen Ü58 die ALG-Bezugsdauer auch über 24 Monate liegen.
Stichwort hier: ALG-W
Gruß
Lars
Der Satz „Maßgebend … ist das Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht …“
ist in der Tat irreführend.
Richtig ist daran, dass das Kalenderjahr maßgebend ist bei der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse wie z.B. Anzahl der Kinder und Steuerklasse. Ebenso sind die gesetzlichen Regeln zu befolgen, die in diesem Kalenderjahr gelten, wie z.B. pauschaler Abzug für Sozialversicherungen, Steuertarif u.a.
Richtig ist auch, dass das Bemessungsentgelt nach den Regeln berechnet wird, die in dem Jahr gelten, in dem der Anspruch entsteht.
Und diese Regel lautet: Das Bemessungsentgelt richtet sich nach den Beiträgen, für die Versicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Wie hoch diese waren, bescheinigt der AG in seiner Bescheinigung. Lagen die Einkünfte im Berichtszeitraum über der BBG, so wird nur bis zur Höhe der BBG bescheinigt (denn nur dafür sind auch Beiträge gezahlt worden).
Im vorliegenden Fall hat also alles seine Richtigkeit.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank für die super schnelle und fundierte Klärung. „Der Privatier“ und seine Mitstreiter stehen einzigartig für Top Informationen und ein Top Forum.
So etwas würde man sich für viele Lebenssituationen wünschen…
Lieber Privatier, liebe Alle,
ich habe mich arbeitslos gemeldet und bin dabei den Antrag auf ALG1 auszufüllen.
Eigentlich dachte ich, dass das nicht schwierig wäre…ABER falsch gedacht!
Ich habe im Dezember 2018 einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, bin nun bereits seit 3 Jahren unwiderruflich freigestellt, Ende ist der 30.06.22.
Jetzt tauchen auf Seite 7 des Antrags folgende Fragen auf:
– Die letzte Beschäftigung endet durch…
–> Aufhebungsvertrag
– Danach wird gefragt „wann geschlossen“ und „zu welchem Datum“…das ist noch alles einfach.
Aber dann kommen die Fragen
– Aus welchen Gründen haben Sie den Aufhebungsvertrag abgeschlossen?
– Haben Sie versucht die Gründe zu beseitigen?
– Bitte geben Sie an, was sie dazu versucht haben oder warum sie keinen Versuch unternommen haben, die Gründe zu beseitigen?
…usw.
Hat einer von Euch eine vage Ahnung, was die AfA hier lesen möchte?
In meinem Fall wäre bei einer Arbeitgeberkündigung das Arbeitsverhältnis viel schneller beendet gewesen – d.h. ich wäre 2 Jahre früher arbeitslos geworden.
Ist das ein Versuch etwas zu verhindern – kann man einen Arbeitgeber davon abhalten beim Wegfall des Arbeitsplatzes eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen? Glaubt die AfA ans Christkind…
Ich danke Euch schon mal für Eure Ideen, liebe Grüße,
Das ist ein Zusatzblatt, mit dem die AfA herausfinden will, ob es mildernde Umstände für deine Arbeitsaufgabe gibt. Gibt es die, dann werden keine Sanktionen verhängt.
Danke eSchorsch.
Hast du eine Ahnung, was mildernde Umstände sind?
z.B. könnte dein Post https://der-privatier.com/haeufige-fragen-faq/#comment-39988
in diese Richtung gehen. Belege sind da natürlich hilfreich, aber ausdiskutieren mußt Du das direkt mit der AfA.
Hattest Du das Thema Sanktionsvermeidung bei deinem Termin am 17.3 nicht angesprochen?
Guten Morgen eSchorsch,
nein, das hatte ich nicht, da die Dame der Leistungsabteilung sich auf dieses Vorgehen bezog (in ihrer Aussage „weder Sperre noch Ruhezeit“):
„Bei Ihnen geht es aufgrund des Aufhebungsvertrages um die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I nach dem §159 Absatz 1 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Der Beginn der Sperrzeit wird in §159 Absatz 2 SGB III geregelt, wonach dieser auf den Tag nach dem Ereignis fällt, das die Sperrzeit begründet.
Genauer wird das in den fachlichen Weisungen der AA zum §159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit im Abschnitt 159.2 ausgeführt: „Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.“
Hintergrund für diese Aussage der AA ist dabei der, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung der Arbeitgeber seine Weisungsbefugnis vollständig aufgegeben hat und diese wiederum ist ein wichtiges Merkmal einer nichtselbstständigen Beschäftigung. Ein unwiderruflich Freigestellter gilt somit bereits mit Beginn der Freistellung als beschäftigungslos. Ab diesem Zeitpunkt beginnt nach der oben zitierten Regelung die Sperrzeit.“
Tja, dann werde ich mir mal Gedanken machen, was ich da so formulieren kann – ehrlicherweise kannte ich diese Nachfragen nicht!
Liebe Grüße
Also die Leistungsabteilung schon mit dir besprochen, dass keine Sanktionen zu erwarten sind (durch die lange Freistellung ist quasi eine Art Dispojahr erfolgt).
Dann war es unnötig, dir den Zusatzbogen überhaupt auszuhändigen. Ich würde da gar nicht viel begründen, sondern ein „persönliche Gründe; wurde bereits mit Herr/Frau xy abgeklärt“ notieren.
Danke – ich warte jetzt auf meinen Papiervordruck. Kommt per Post! Online kommt man ohne etwas einzutragen einfach nicht weiter 🙁
Liebe Grüße
Dank der Empfehlung des Buches durch einen früheren Arbeitskollegen hatte ich mich im März 2021 mit dem Themenkreis beschäftigt. Das hat ungemein geholfen, als mir Ende 2021 überraschend eröffnet wurde, dass mein AG mein Ausscheiden verhandeln will. Da ich sofort einen Fachanwalt mit der Übernahme des Dialogs beauftragt habe, wurde mir fristgerecht zum 31.07.22 gekündigt.
Daraufhin Kündigungsschutzklage, Anberaumung Gütetermin, Vergleichsvorschläge der AG-Seite, außergerichtliche Einigung, Bestätigung durch das Arbeitsgericht.
Die Rahmenbedingungen: Sofortige Freistellung zum 31.03.22, Anstellung endet 31.12.22, Berücksichtigung der variablen Vergütung, Bezug einer Abfindung 01/23.
Ich glaube, das ist insgesamt gut gelaufen – aber nur weil ich Beistand eines sehr guten Fachanwalts und die Sensibilisierung und Ratschläge durch das Buch erfahren habe. Mittlerweile arbeite ich auch die Beiträge auf der WebSite und der für mich interessanten Forum-Beiträge durch. An dieser Stelle nun herzlichen Dank dem Privatier für dieses intensive und fundierte Engagement!
Im Fokus meiner Recherche stehen nun Umgang mit Agentur für Arbeit und Krankenkasse sowie steuerliche Behandlung von Abfindung, ALG1 und ggf. Sozialversicherungsbeiträgen. Ich bin 60 Jahre alt.
Zunächst eine allgemeine Frage, da ich in den Beiträgen zwar oft von Aufhebungsvertrag lese, jedoch nicht, wie in meinem Fall, von Kündigung, Vergleich und Freistellung: Finden Regeln zu Anwartschaftszeit, Rahmenfrist und Anspruchsdauer, Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen sowie Bemessungsentgelt gleichermaßen Anwendung? Danke vorab für Ihre Rückmeldung.
Ja.
Durch den Vergleich vorm Arbeitsgericht fällt auch keine Sperre an. Du bist bis 31.12.22 entgeltlich beschäftigt und solltest ab 1.1.2023 24 Monate ALG1 beziehen können.
Selbst wenn Du aus steuerlichen Gründen 2023 kein ALG1 beziehen willst, würde ich dennoch empfehlen den Antrag zum 1.1.23 zu stellen, den Bescheid abzuwarten und einen Tag ALG1 beziehen. Somit hast Du einen gültigen Bescheid, den Du binnen 4 Jahren in Anspruch nehmen kannst.
Danke an eSchorsch für die Rückmeldung. Ist Bezug ALG1 und Andauern des Bestandsschutzes über den frühestmöglichen Renteneintrittstermin hinaus möglich? Anders ausgedrückt: Am 01.01.23 bestehen für mich noch 30 Monate Abstand bis frühestmöglichen Eintritt in Altersrente für langjährige Versicherte (01.07.25) mit Abschlägen. Angenommen, ich beziehe im Jahr 2023 3 Monate ALG1 und 9 Monate Soz.vers.pflichtig Entgelt, verbleiben (24-3=) 21 Monate ALG1 Anspruch, aber nur 18 Monate bis o.g. frühestmöglichen Renteneintritt. Verfällt der restliche Anspruch an ALG1 am 01.07.25 und der Renteneintritt wird zur Pflicht?
Nein, die AfA kann dich nicht zwingen, die Rente mit Abschlägen zu beantragen. Du kannst ALG1 auch mit 63 weiterbeziehen.
Bei ALG2 sähe das anders aus.
Was jetzt in der Gesamtheit günstiger ist, kann ich nicht sagen. Das mußt Du selbst anhand deiner konkreten Zahlen überschlagen. Überschlagen, weil die Lebensdauer (Rentenbezugsdauer) einfließt.
Moin Lothar FG22,
„Im Fokus meiner Recherche stehen nun Umgang mit Agentur für Arbeit und Krankenkasse sowie steuerliche Behandlung von Abfindung, ALG1 und ggf. Sozialversicherungsbeiträgen. Ich bin 60 Jahre alt.“
Tipp, was die steuerliche Optmierung der Abfindungszahlung in 01/2023 betrifft.
Buche einen DRV-Beratungstermin zu Ende November 2022 … (fülle das Formular V0210 vorher aus und nehme es zum Beratungsgespräch mit … vor Ort: nach Beratungsgespräch Abgabe V0210 bei der Beraterin/Berater mit Bitte um Weiterleitung … „Zahlungsfiktion“ beim Beratungsgespräch diskutieren/ansprechen.
Rentenpunkte sind in 2022 günstiger als in 2023 zu kaufen.
weiterer Vorteil: Voraussichtlich ist die Einzahlung in 2023 zu 100% steuerlich absetzbar … (z.Zt.: jetzige Gesetzgebung in 2023 zu 96%)
Vorteil:
1. Du „konservierst“ die günstigeren Konditionen von 2022.
2. steuerlich gilt das Abflussprinzip = steuerliche Anerkennung der RV-Einzahlung für VZ2023
Dazu §76a SGB VI (Stichwort „Zahlungsfiktion“ im nachfolgender Link Punkt 3.1.2)
3.1.2 Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt
Anstelle des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung ist gegebenenfalls ein früherer Zeitpunkt der Zahlung anzunehmen (Zahlungsfiktion), wenn die Beitragszahlung fristgerecht nach Erhalt der Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgte. Die Frist für die Zahlung der Beiträge beträgt bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland drei Monate und bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sechs Monate. Gelten die Beiträge zu einem früheren Zeitpunkt als gezahlt, so ist auch der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten/Entgeltpunkte (Ost) aus den gezahlten Beiträgen nach diesem früheren Zeitpunkt zu bestimmen (AGFAVR 6/96, TOP 2).
Ist die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI innerhalb der maßgeblichen Frist nach Erhalt der Auskunft beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgt, sind grundsätzlich folgende Zahlungszeitpunkte anzunehmen:
– Tag des Antrags auf Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI oder Tag des Antrags auf Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI,
– der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, wenn sich dadurch ein geringerer Beitragsaufwand als im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt, oder
– der Zeitpunkt, in dem die zunächst nicht mitwirkende versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten nachgeholt hat.
Die Anwendung der Zahlungsfiktion soll sicherstellen, dass die der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI vorausgegangene Bearbeitungszeit des Rentenversicherungsträgers nicht zulasten der versicherten Person geht. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Beitragsaufwands wirkt sich für die versicherte Person daher nicht aus.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html
Gruß
Lars
PS: Aus eigener Erfahrung … Beratungstermin bei der DRV rechtzeitig buchen …
Danke an Lars für die Rückmeldung. Das bedeutet, sich mit dem Beratungstermin im Nov. 2022 den Umrechnungsfaktor für das Jahr 2022 zur Errechnung von Entgeltpunkten zu sichern, die steuerlich wirksame Zahlung aber erst 2023 zu leisten. Steht mir denn frei, auf die Auskunft der DRV mich für oder gegen eine Zahlung zu entscheiden?
Moin Lothar FG22,
„Steht mir denn frei, auf die Auskunft der DRV mich für oder gegen eine Zahlung zu entscheiden?“
Ja, du kannst nach Erhalt der Auskunft selbst entscheiden, ob du eine Einzahlung oder (Teil)zahlung vornehmen willst oder auch nicht.
Auszug aus der GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) §187a SGB VI Punkt 2.1
2.1 Erklärung des Versicherten
Der Versicherte muss im Rahmen eines Antrags auf Rentenauskunft erklären, dass er künftig eine durch vorzeitige Inanspruchnahme geminderte Rente wegen Alters beanspruchen will.
Die Erklärung ist zwar für den Anspruch auf Beitragszahlung nach § 187a SGB VI erforderlich, der Versicherte ist aber an diese Erklärung nicht gebunden. Ob später tatsächlich eine Rentenminderung aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente eintritt, ist für die Berechtigung zur Zahlung und die Rechtswirksamkeit der gezahlten Beiträge unbeachtlich. Die Berechtigung zur Zahlung endet jedoch zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen beansprucht (bezogen) werden kann, oder die Altersgrenze, die Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI war, überschritten wurde.
Die GRA zum §187a SGB VI füge ich an.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
Gruß
Lars
„Das bedeutet, sich mit dem Beratungstermin im Nov. 2022 den Umrechnungsfaktor für das Jahr 2022 zur Errechnung von Entgeltpunkten zu sichern, die steuerlich wirksame Zahlung aber erst 2023 zu leisten.“
Das ist richtig, bitte folgendes beachten … „fristgerecht“! siehe GRA §76a SGB VI
Auszug aus der GRA:
„Anstelle des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung ist gegebenenfalls ein früherer Zeitpunkt der Zahlung anzunehmen (Zahlungsfiktion), wenn die Beitragszahlung fristgerecht nach Erhalt der Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgte. Die Frist für die Zahlung der Beiträge beträgt bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland drei Monate … “
Gruß
Lars
Hallo an Alle,
ich werde im November dieses Jahr 62 Jahre alt, und habe zum 31.12.2022 nach 41 Jahren Betriebszugehörigkeit einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Die Abfindungszahlung daraus erfolgt am 31.03.2023.
Um unter anderem eine Sperr – und Ruhezeit zu vermeiden, möchte ich in 2023 ein Dispojahr einlegen.
Jetzt komme ich aber voraussichtlich dieses Jahr, die letzten 12 Monate durch Krankheit nur auf weniger als 150 Tage die Entgeltpflichtig waren, dann müsste ja die Berechnung des ALG auf 24 Monate erweitert werden. Bin ich da richtig Infomiert?
Berechnet die BfA die Tage eigentlich nach Kalendertagen (30 pro Monat) oder tatsächlichen Arbeitstagen?
Würden die 12 Monate bzw. die 150 Tage Arbeitsentgeltbezug dann rückwirkend ab dem 31.12.2022 oder dem 31.12.2023 gezählt?
Arbeitslos wollte ich mich dann im Dezember 2023 zum 01.01.2024 melden.
Gruß
Klaus
„Würden die 12 Monate bzw. die 150 Tage Arbeitsentgeltbezug dann rückwirkend ab dem 31.12.2022 oder dem 31.12.2023 gezählt?
Arbeitslos wollte ich mich dann im Dezember 2023 zum 01.01.2024 melden.“
Als erstes wird der Zeitraum 1.1.23 – 31.12.23 angeschaut; Sind dort keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorhanden, wird dann um 12 Monate auf 1.1.22 – 31.12.23 erweitert.
Und Tage meint Tage, im Februar ’22 sind das nur 28.
Danke eSchorsch,
wenn ich das richtig verstanden habe müsste ich mich ja dann doch sicherheitshalber schon zum 01.01.23 arbeitslos melden, oder?
Das wollte ich eigentlich auch aus steuerlichen Gründen vermeiden.
Gruß
Klaus
Wie dich die fiktive Einstufung geldlich bewertet weiss ich auch nicht. Kannst ja mal 24 Monate ALG1 fiktiv gegen 18 Monate ALG1 nach Gehalt vergleichen.
Die Steuer kann man mittels Abmelden und ein Jahr später wieder Anmelden gut steuern, das ist nicht das Problem. Was bei der AL-Meldung 1.1.23 aber passiert ist eine Sperre und Kürzung der Anspruchsdauer um 25%, d.h nur noch 18 Monate ALG1.
Zum 1.1.23 müsstest Du eh wieder fit sein (falls da wirklich AL-Meldung geplant ist). Eine frühere Genesung ist ausgeschlossen?
Zum 1.1.23 müsstest Du eh wieder fit sein (falls da wirklich AL-Meldung geplant ist). Eine frühere Genesung ist ausgeschlossen?
Nein, ist nicht ausgeschlossen. Eigentlich wollte ich bis spätestens Anfang / Mitte Oktober wieder arbeiten! Krankengeld bekomme ich seit dem 11.03.22.
Eine Sperre dürfte es ja bei einem wichtigen Grund nicht geben. Wie z. B. krankheitsbedingter Arbeitsaufgabe.
„Eine Sperre dürfte es ja bei einem wichtigen Grund nicht geben. Wie z. B. krankheitsbedingter Arbeitsaufgabe.“
Ja, sofern dein Arzt das entsprechende Formular richtig ausfüllt 😉
Habe es nochmal durchgerechnet. Wenn ich spätestens am 04.10.2022 arbeiten gehe, komme ich auf „158 Tage mit Arbeitsentgeltbezug“ in 2022. Dies sollte dann ja zur ALG1 Berechnung reichen.
Und ich könnte in 2023 ein Dispojahr einlegen.
Erlaubt mir bitte den Kommentar zum Post von Klaus62: Wenn Du doch bereits 62 bist, besteht der Vorteil des Dispo-Jahres nicht, den Anspruch von ALG1 verlängern zu können – er beträgt ja bereits die maximalen 24 Monate, wenn alle anderen Kriterien erfüllt werden. Ist es damit nicht sinnvoller, und vor allem sicherer, per An- und Abmeldung bei BfA die Zeit zu überbrücken?
Sehe ich genau so!
Zumindest wenn der Doktor den passenden Schein ausgefüllt hat und keine Sperre mehr droht.
Lothar FG22 & eSchorsch, Danke für den guten Rat!
Mal angenommen ich würde mich zum 01.01.23 arbeitslos melden, und wider erwarten eine Sperrzeit von 6 Monaten sowie 3 Monate Ruhezeit bekommen. Wären diese Zeiten wenn ich mich nach Bekanntgabe des ALG-Bescheides Abmelde und erst zum 01.01.24 wieder Anmelde abgegolten, oder laufen die weiter.
Der ALG1 Bezug wäre dann halt nur noch 18 Monate, aber immer noch besser wie eine fiktive Berechnung.
Du würdest eine Sperre von 12 Wochen erhalten (1.1.23 – 25.03.23) und eine Kürzung der Anspruchsdauer auf 18 Monate.
Ruhezeit von 3 Monaten wäre der Zeitraum 1.1.23 – 31.3.23. (Weshalb eigentlich? Habt ihr die Kündigungsfrist um 3 Monate nicht eingehalten?)
Du könntest dann ab 1.4.23 die 18 Monate ALG1 beziehen, Du könntest aber auch erst ab 1.1.24 die 18 Monate ALG1 beziehen, das ist deine Entscheidung.
„Ruhezeit von 3 Monaten wäre der Zeitraum 1.1.23 – 31.3.23. (Weshalb eigentlich? Habt ihr die Kündigungsfrist um 3 Monate nicht eingehalten?)“
Ja, ich habe den Aufhebungsvertrag zum 31.12.22 im August unterschrieben. 7 Monate wäre die Kündigungsfrist gewesen.
Aus steuerlichen Gründen, würde ich mich dann spätestens zum 01.04.23 abmelden. Dies sollte nicht von Nachteil sein, da ich ja bis dahin noch kein ALG1 bezogen habe.
„Aus steuerlichen Gründen, würde ich mich dann spätestens zum 01.04.23 abmelden. Dies sollte nicht von Nachteil sein, da ich ja bis dahin noch kein ALG1 bezogen habe.“
Wenn Du arbeitslos gemeldet bist und keine (Geld-) Leistung erhälst, mußt Du trotzdem dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und dich auf Vermittlungsvorschläge der AfA bewerben, Schulungen besuchen etc.
Dem kann man entgehen, wenn man sich schon Anfang Januar ’23 abmeldet 😉
Lieber Privatier, lieber eSchorsch und alle anderen,
zwischenzeitlich hat sich bei mir alles durchweg positiv entwickelt (dank all eurer super Infos und Antworten!!!).
Ich bekomme seit 1.7. ALG1, habe weder eine Sperre noch eine Ruhezeit angeordnet bekommen. Meine Arbeitsvermittlerin möchte mich in diesem Jahr erst im Dezember wiedersehen, ich muss mich nicht Pflicht bewerben, in der Kartei werde ich als Beraterin geführt (Berater vermittelt die Agentur nicht 😉).
Jetzt eine Frage zu meinem langjährigen geringfügigen Nebenverdienst: bisher wird dieser in voller Höhe nicht auf das ALG angerechnet 👍 – das ist korrekt, da ich diesen bereits 18 Monate vor ALG1 Bezug neben meiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit hatte. Hier ist ja aber ab 1.10. ein Einkommen von 520€ möglich. 70€ mehr als bisher. Kann mein AG mir diese Erhöhung gewähren oder muss ich mit einer Kürzung rechnen?
Und wenn ich mich nächstes Jahr bei der Agentur abmelde, nur diese geringfügige Beschäftigung besteht, ich freiwillig gesetzlich versichert bin: verliere ich diese „nicht-Abrechnung“ beim wieder anmelden in 2024?🤷♀️
Dankeschön
Zur ersten Frage: Der Freibetrag, den man bei einem Nebenverdienst beim ALG1 zugestanden bekommt, hat ja nichts damit zu tun, was man in einem Mini-Job verdienen dürfte, sondern nur mit den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Einkünften. Da sich diese nicht verändert haben, bleint auch der Freibetrag unverändert bestehen. Wird also nicht erhöht.
Allerdings setzt sich der Freibetrag ja immer aus dem bisherigen Verdienst und zuzüglich 165€/Monat zusammen. Es könnten also noch bis zu 165€ zuzüglich im Monat verdient werden ohne Anrechnung.
Die zweite Frage kann ich nicht beantworten. Wenn man streng nach den Regeln vorgeht, müsste der (zusätzliche) Freibetrag eigentlich entfallen, denn dafür müsste man die Nebenbeschäftigung ja parallel zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben. Während des ALG1-Bezuges ist das aber nicht gegeben.
Ob das allerdings wirklich so ist, kann ich nicht sagen. Für mein Empfinden wäre das nicht gerecht.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
heute hatte ich nun einen Telefontermin mit einer Dame der Leistungsabteilung – hier die Erkenntnisse aus diesem Telefonat:
1. Ja, der mir mit Bewilligung zugestandene Freibetrag bleibt unverändert (bei mir sind das 598,- €; setzt sich zusammen aus 433,80 € aus Minijob + zuzüglich 165 €/Monat, die es ja sowieso gibt!).
Daraus ergibt sich, dass ich ab Oktober die Erhöhung auf 520,-€ brutto Minijob ohne Probleme mit der Leistungsabteilung machen kann. Der AG muss lediglich noch einmal das Formular neu ausfüllen und ich schick es dann an die AfA.
2. Unschädlich für den Freibetrag ist eine Abmeldung im kommenden Jahr vom ALG1 – der Freibetrag bleibt unverändert. Dein Gefühl der Ungerechtigkeit hat Dich also nicht getrügt!
Ich habe jetzt in dieser Rubrik immer wieder den Tipp gelesen, bei der An- und Abmeldung darauf zu achten, dass man sich besser in meinem Fall z.B. zum 2.1.23 vom Leistungsbezug ab und zum 31.12.23 wieder anmelden soll, da das dann 2 (?) zusätzliche Rentenmonate bringt. Habe ich das richtig verstanden? Macht das aber in meinem Fall Sinn, wenn ich das ganze Jahr einen Minijob ausübe? (Zur Erklärung fürs an/abmelden: ich bekomme im Januar meine Abfindung!)
Was die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen KV im kommenden Jahr betrifft (die für mich der einzige Weg erscheint, da mein Mann selbständig ist und in dem Fall die Kosten meiner Mitversicherung in seiner privaten KK utopisch sind), so habe ich verstanden, dass es günstig ist (weil ich damit Ausgaben im Abfindungszahlungsjahr generiere) möglichst viele Jahresbeiträge im Januar 2023 an meine KK zu zahlen (sofern diese das akzeptiert).
An der Stelle bzgl. der Beitragshöhe: Mein Mann wird im kommenden Jahr ziemlich sicher negative Einkünfte generieren, daher kann ich vermutlich von einer Korrektur meines freiwilligen Beitrags in die gesetzliche KK ausgehen.
Sollte bei wieder anmelden bei der AfA in 2024 die KK überzahlte Beiträge zurückzahlen, so macht das wohl nur wenig steuerlich aus, da ich außer Minijob und ALG1 keine Bezüge haben werde.
Stimmen meine Annahmen so?
Vielen Dank für all die wertvollen Tipps, die ich bisher von all den „Wissenden“ in diesem Forum bekommen habe 🙂
Grüße, Sonnenschein 18
„bei der An- und Abmeldung darauf zu achten, dass man sich besser in meinem Fall z.B. zum 2.1.23 vom Leistungsbezug ab und zum 31.12.23 wieder anmelden soll, da das dann 2 (?) zusätzliche Rentenmonate bringt. Habe ich das richtig verstanden?“
Ja, richtig verstanden. Die beiden angebrochenen Monate zählen als volle Monate bei der Anwartschaftszeit, haben aber so gut wie keinen Einfluß auf die Rentenhöhe.
Man kann aber in verschiedene Richtungen optimieren.
Die Vorgehensweise ist z.B. unsinnig, wenn man aus Steuerspargründen (oder um die Rente zu erhöhen) diese Monate mit freiwilligen Beiträgen belegen will.
Zu den pauschalen Annahmen: ist meist so. Man findet aber sicher auch Szenarien, wo es doch ein paar Mark ausmacht. Sowas sollte man möglichst mit konkreten Zahlen durchspielen.
Moin Sonnenschein18,
„Ich habe jetzt in dieser Rubrik immer wieder den Tipp gelesen, bei der An- und Abmeldung darauf zu achten, dass man sich besser in meinem Fall z.B. zum 2.1.23 vom Leistungsbezug ab und zum 31.12.23 wieder anmelden soll, da das dann 2 (?) zusätzliche Rentenmonate bringt. Habe ich das richtig verstanden? Macht das aber in meinem Fall Sinn, wenn ich das ganze Jahr einen Minijob ausübe?“
Über den „Mini“job besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wenn Du dieser nicht ausdrücklich bei deinen „Mini“job AG wiedersprochen hast, ergo alle 12 Monate mit „Mini“job zählen schon als „Beitragsmonate“ in der DRV.
„Sollte bei wieder anmelden bei der AfA in 2024 die KK überzahlte Beiträge zurückzahlen, so macht das wohl nur wenig steuerlich aus, da ich außer Minijob und ALG1 keine Bezüge haben werde.“
Stimmen meine Annahmen so?
Nun ja, das muss man mit entsprechenden Zahlen einmal durchrechnen. Die „zurückgezahlten“ KK-Beiträge werden als Einnahmen bewertet, dann wiederrum den Progressionsvorbehalt des gleichzeitig bezogenen ALG1 beachten.
Gruß
Lars
@Lars: danke für Deine Bestätigung bzgl. Minijob und Renten Monate!
Was eine Überzahlung in die KK betrifft: verstehe ich Deinen Hinweis auf Progressionsvorbehalt richtig, dass eine ggf. Von der KK veranlasste Rückzahlung der überzahlten Beiträge in 2024 zu einer Kürzung des ALG1 führen kann (weil Einkommen)?
Moin Sonnenschein 18,
„Von der KK veranlasste Rückzahlung der überzahlten Beiträge in 2024 zu einer Kürzung des ALG1 führen kann (weil Einkommen)?“
Nein, das ALG1 wird nicht gekürzt, die KK Rückzahlung kann sich aber steuerlich bei gleichzeitigen ALG1-Bezug auswirken. … nennt sich „Progressionsvorbehalt“.
Das kannst du auch einmal grob mit den Abfindungsrechner vom Privatier simulieren. (wir machen heute Abend ein Beispiel zusammen)
Gruß
Lars
PS: … „überzahlte“ Beiträge kann eine KK auch auf einen „Verrechnungskonto“ stehen lassen … es gibt dazu im Dokument „Einmommenssteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ auch ein Beispiel und „überzahlt“ heißt hier z.B. eine einmalige KK-Vorauszahlung/Einzahlung von z.B. 5 Jahren in einem VZ. Das FA erkennt aber in einem VZ nur eine Vorauszahlung von 3 Jahren an.
Moin Sonnenschein18,
Besitzt du das Buch vom Privatier „Per Abfinding in den Ruhestand“? Wenn ja, lese bitte einmal auf S.276 + 277 das Kapitel „In der Praxis“.
Die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen ist einer der effektivsten Möglichkeiten die Steuerlast im Abfindungsjahr zu drücken. Falls deine Krankenkasse (du meldest dich ja nach 6 Monaten ALG-1 Bezug in 2022 für 1 Jahr ab (2023), weil in 2023 deine Abfindung ansteht … dann wieder ALG1-Bezug in 2024) den (Rest)Betrag in 2024 der KK-Vorauszahlung wieder an Dich zurücküberweist, ist der steuerliche Vorteil im Abfindungsjahr in der Regel immer noch größer.
So, jetzt zum Beispiel „Progressionsvorbehalt“. Einfachheitshalber simulieren wir eine Einzelveranlagung.
Variante 1:
Sonnenschein18 hat ein jährlichen ALG-1 Anspruch von z.B. 24000€. Ohne Rückzahlung der KK-Beiträge in 2024 und keine weiteren Einkünfte beträgt die Steuerschuld von Sonnenschein18 in 2024 = 0€, da ALG1 steuerfrei ist, aber den Progressionsvorbehalt unterliegt. Einkommenssteuererklärung ist aber PFLICHT !!!
Variante 2:
Gleiche Ausgangssituation aber von der max. 3-jährigen Vorauszahlung z.B.27000€ überweist die KK in 2024 z.B. 2/3 zurück = 18000€. Damit wächst die Steuerschuld von Sonnenschein18 in 2024 auf ca.3800€.
Und dass Sonnenschein18 nennt man „Progressionsvorbehalt“. Teste das einfach einmal mit den vom Privatier bereitgestellt Abfindungsrechner.
Aber. Steuerfälle sind immer individuell zu sehen, z.B. was passiert bei einer Zusammenveranlagung oder wie z.B. bei Dir, der Ehemann generiert evt. ein negatives Einkommen? Was die Steuerschuld betrifft, das kann man nur mit konkreten Zahlen testen.
Ich empfehle sehr gerne das Buch vom Privatier, weil alles schön kompakt zusammengestellt ist und nicht umsonst:
Ich zitiere einmal:
„Viele der hier erläuterten Gestaltungen und Vorgehensweisen haben das Potential, fünfstellige Euro-Summen einzusparen! Ein Buch, das sich tausendfach bezahlt machen kann“.
Zitat Ende
tausendfach? … im wahrsten Sinne des Wortes 😊
Gruß
Lars
@lars:
Lieber Lars,
DANKE!!!
Super Sache der Rechner – und noch „superrere“ Sache diese Webseite 👍
Meine KK (TK) akzeptiert die Vorauszahlung – klären muß ich noch das Thema Verrechnung. Aktuell lautet die Antwort auf die Frage nach dem Umgang mit der Überzahlung „Das Geld kommt in 2024 zurück!“.
Liebe Grüße
Sonnenschein 18
Hallo alle zusammen und danke schonmal im Vorfeld an den Privatier und die Community für diese doch sehr informative Seite, auf der ich schon lange stiller Mitleser bin.
Kurz zu meinen Eckdaten:
Ich bin Dirk, 54 Jahre alt und habe letztes Jahr mein 30 Jahre währendes Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 gekündigt, befinde mich somit seit dem 1.1.22 im Dispojahr, welches mir lt. Merkblatt der BfA „Fachliche Anweisungen“ bzw. §137.2 SGBIII auch gewährt werden muß, da es mir durch Umgehung der Sperrfrist so einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.
Etwas im Vorfeld abgeklärt mit der BfA habe ich bisher allerdings nicht, ebenso habe ich mich dort bisher nicht gemeldet. Da ich die Rahmenfrist/Bedingungen erfülle, habe ich somit Anspruch auf 15 Monate ALG1.
Nun zu meinen Fragen:
1.
Da Die Rahmenfrist ja nun schon längere Zeit bei 30 Monaten liegt und man somit (in meinem Fall) 18 Monate Zeit hat, wollte ich mich evtl. erst zum 1.2. oder 1.3./1.4.23… etc. arbeitslos melden.
Arbeitssuchend möchte ich mich 3 Monate vor Arbeitslosmeldung gar nicht melden, da ich dem Markt ja vorher, also im jetzigen Dispojahr bzw. wegen weiterer persönlicher Auszeit, gar nicht zu Verfügung stehe, wie beim Sabbatical z.B..
Wie ich gelesen habe, beträgt die Sperre da, wenn überhaupt, 1 Woche.
Oder sollte ich mich doch vorher arbeitssuchend melden? Wie ich hier viel gelesen habe, ist man zwar irgendwie dazu verpflichtet, was ja auch einleuchtet, aber ich befinde mich ja weder in einem bald endenden Arbeitsverhältnis, noch stehe ich dem Markt zwecks Dispojahr zur Verfügung.
2.
Ich würde den Bezug von ALG1 aufgrund des Progressionsvorbehalts gern splitten und auf 2 oder 3 Jahre aufteilen. Ist dies möglich, also sagen wir mal, für ca. 4-5 Monate ALG1 beziehen, dann wieder abmelden und nächstes Jahr die restlichen 10 Monate nehmen, oder 3 Jahre lang jeweils 5 Monate z.B.?
Habe dazu bisher nichts gefunden, nur halt für 1 Tag arbeitslos melden, dann wieder dort abmelden und den (kompletten?) Anspruch dann innerhalb der nächsten 4 Jahre geltend machen.
Bedanke mich schon jetzt recht herzlich für evtl. Auskünfte dazu.
Gruß
Dirk
@Dirk_68: Guten Tag auch! Wenn du heute 54 bist, wäre es schlau, bei Beantragung ALG1 55 zu sein 😉 Das nur am Rande… 12-18 Monate keinen Kontakt zum Amt ist die richtige Vorgehensweise und wenn du einen Bescheid hast, kannst du diesen innerhalb der vier Jahre ‚abarbeiten‘. Ist die jeweilige Abmeldung für einen längeren Zeitraum, musst du zwar die Arbeitslosmeldung neu erstellen, aber mit Bezug auf deinen alten Anspruch: Kein Problem. Wenn du noch ein paar Monate für die Rente brauchst, also z.B. die 35 Jahre noch nicht voll hast, bieten sich An/Abmeldungen an, in denen mindestens ein Tag eines Monats ALG1 gezahlt wird. Also z.B. Abmeldung nicht 1.5.-30.6. sondern 2.5. bis 29.6.; Macht zwei Monate mehr auf dem Rentenkonto…
MbG
Joerg
Hallo Joerg und danke für die schnelle Info.
Leider habe ich erst im Oktober nächsten Jahres meinen 55. Geburtstag und halte somit die Rahmenfrist nicht mehr ein, sonst hätte ich es natürlich sofort so gemacht. Dann wären es 18 Monate ALG gewesen.
Die 35 Jahre zwecks Rentenanwartschaft habe ich (jetzt schon) so gerade eben voll.Aber danke für den Tip, echt klasse. Kann man ja trotzdem machen.
Ich hatte 2021, also in der Bemessungszeit zwecks ALG, 3 Monate unbezahlten Urlaub von Januar bis März. Wie ich hier gelesen habe, wird die Zeit ja fiktiv trotzdem als Einkommen gerechnet, sonst würde mir schon ne ganze Ecke fehlen. Liege ich da richtig?
Ich kann das ja dort dann begründen oder erwähnen.
Ansonsten wäre 2020 aber komplett mit 12 Monaten.
Kleine letzte Frage dazu noch, etwas offtopic:
Wollen die den letzten Steuerbescheid sehen, oder die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers? Oder sämtliche Abrechnungen?
Beste Grüße
Dirk
Hallo Dirk,
zu Deiner OffTopic-Frage:
Du musst eigentlich gar keine Unterlagen bezüglich Lohn angeben. Dein Arbeitgeber hat die Daten elektronisch übermittelt. Du solltest Dir diese „Arbeitsbescheinigung nach §312“ aber vom Arbeitgeber aushändigen lassen, dort stehen dann deine Gehaltszahlungen für die letzten Monate/Jahre. Diese Angaben kannst Du bei der Arbeitslosmeldung und der damit verbundenen ALG Berechnung angeben.
Noch ein Tipp: Gib auf jeden Fall an, dass Du Vollzeit arbeiten willst, ansonsten wird Dein ALG reduziert entsprechend Teilzeit-Stunden.
Gruß, Sportler
Moin dirk_68,
„Ich hatte 2021, also in der Bemessungszeit zwecks ALG, 3 Monate unbezahlten Urlaub von Januar bis März. Wie ich hier gelesen habe, wird die Zeit ja fiktiv trotzdem als Einkommen gerechnet, sonst würde mir schon ne ganze Ecke fehlen. Liege ich da richtig?“
User ratatosk hatte vor einigen Wochen einen FW-Auszug mit einem Beispiel eingestellt (Stichwort hier: unbezahlter Urlaub). Vielleicht kann der Privatier den Kommentar noch einmal einstellen/verknüpfen oder ratatosk meldet sich noch einmal hierzu.
Gruß
Lars
Hi Lars,
gute Idee, das wäre nicht schlecht.
Mein Wissensstand lt. Internetforen hier dazu ist, dass das Arbeitsverhältnis in der Zeit ja nur ruht und nicht unterbrochen wird und da wohl fiktiv gerechnet wird, oder notfalls weiter zurück auf bis zu 2 Jahre. Muß man dann wohl nur drauf hinweisen.
Moin dirk_68,
gefunden, siehe Link … den Kommentar von ratatosk am 29.07.2022 um 13:13Uhr und die Kommentare und Hinweise darüber/darunter einmal durchlesen.
https://der-privatier.com/kap-9-5-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/
Gruß
Lars
Hallo Dirk,
befinde mich gerade selbst im Dispojahr 🙂
Und meine Frau ist mir ein Jahr voraus, deshalb kann ich aus der Praxis berichten.
Zu Deinen Fragen:
1) „Arbeitssuchend“ und „Arbeitslos“ meldest Du Dich im gleichen Schritt. Aus unserer Sicht ist es nicht notwendig sich während dem Dispojahr (und das kann auch länger als 12 Monate sein) „arbeitssuchend“ zu melden. Bei meiner Frau hat das Dispojahr dann 16 Monate gedauert und keiner hat danach gefragt, warum sie sich nicht schon früher arbeitssuchend gemeldet hat.
Aus unserer Erfahrung noch ein paar Überlegungen zum Meldedatum:
– eventuell kannst Du das noch ein paar Monate in 2023 „ziehen“ bis Du 55 Jahre alt bist, dann bekommst Du 18 Monate ALG I
– achte darauf, dass Du zum 01.01.2023 eventuell noch Deine Steuerklasse änderst, da diese zur Berechnung des ALG herangezogen wird und während des Jahres sich zwar ändern lässt, aber die AfA das nicht anerkennt (wenn es aus ALG Berechnungsgründen erfolgt).
– mache die Meldung so früh wie möglich, damit Du noch Zeit hast auf Unvorhergesehenes zu reagieren. Eventuell meldest Du Dich dann einfach gleich wieder ab, sobald die Höhe des ALG I festgelegt ist.
2) An- und Abmelden ist kein Problem, entsprechend Deiner Planung möglich. Was das für die AfA Beratung dann bedeutet, das ist sehr individuell, je nach Berater. Eventuell gibt es nach Wiederanmeldung „Daumenschrauben“ und Du musst mehr Bewerbungen schreiben 🙂
Gruß und noch viel Spass im Dispojahr.
Sportler
Hallo Sportler,
auch dir recht herzlichen Dank für die super Info.
Leider endet meine 18monatige Frist (plus die 12 Monate Beschäftigung) am 30.6.23, da ich ja schon seit 1.1.22 im Dispojahr bin (Kündigung zum 31.12.21). So kann ich leider nicht bis 55 hinauszögern, da ich Mitte Oktober erst 55 werde.
Steuerklasse bin ich 3, besser geht’s in dem Fall nicht. Kind ist auch noch vorhanden, also müssten es 67% werden.
Besten Gruß
Dirk
Moin dirk_68,
Punkt Nr.1:
Als Ergänzung und bezüglich der Meldefristen (Arbeitssuchend-Meldung) hat der Privatier nachfolgendes Kapitel eingestellt:
https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Punkt Nr.2:
Ja, das ist möglich. Die rechtliche Grundlage hierfür: siehe §161 Abs.2 SGB III „Erlöschen des Anspruchs“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__161.html
Gruß
Lars
@all:
Schon jetzt und im Nachhinein recht herzlichen Dank für die vielen Infos. Hat mir schon sehr geholfen.
Gruß
Dirk
@Lars:
Danke für deine Mühe. Habe mir die Kommentare von ratatosk etc. angeschaut . Passt ja in meinem Fall selbst noch, wenn ich mich erst ab 1.4.23 arbeitslos melden sollte, da ich so gerade noch auf die 12 Monate im 30 Monatsrahmen komme (9 Monate in 2021 und 3 in 2020) Ansonsten halt zurück auf 24 Monate erweitertem Rahmen. Die 30 Monate Beschäftigung innerhalb der letzten 60 Monate zwecks 15 Monaten Anspruch erfülle ich so auch allemal.
Also super und danke dir nochmal für den Hinweis auf genau das, was ich an Beiträgen dazu gesucht habe. Top!
„… da ich so gerade noch auf die 12 Monate im 30 Monatsrahmen komme (9 Monate in 2021 und 3 in 2020) Ansonsten halt zurück auf 24 Monate erweitertem Rahmen. „
Ich wittere ja hin und wieder einmal Missverständnisse, insofern hier noch einmal zur Klarstellung:
Innerhalb der 30 Monate Rahmenfrist muss man 12 Monate mit Beschäftigung nachweisen, um überhaupt einen Anspruch auf ALG1 zu haben.
Der erweiterte Bemessungsrahmen von 24 Monaten wird hingegen verwendet, um die Höhe des ALG festzustellen, falls in dem üblichen Rahmen von 12 Monaten keine 150 Tage mit Beschäftigung vorliegen.
Falls das bereits richtig verstanden war, ist alles gut. Aber der obige Satz hörte sich für mich ein wenig zweifelhaft an.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für die Info und den Hinweis, denn da habe ich wohl doch 2 verschiedene Dinge versehentlich zusammengefasst bzw. falsch formuliert. Lese ja schon länger still mit, auch wegen der ganzen Rahmenfristen und deren Änderungen von seinerzeit 24 auf 30 Monate etc..
Wollte damit nur sagen, dass ich in meinem Fall allemal drin liege, solange ich halt nach spätestens 18 Monaten Dispojahr ALG anmelde. Beschaftigt war ich ja ununterbrochen bis Ende, also 31.12.2021. Würden halt notfalls die 3 Monate Entgelt fehlen zur Berechnung, welche dann auf 24 Monate ausgeweitet würde. Werde es aber eh nicht bis auf den letzten Drücker ausreizen. War ja nur seinerzeit mit den 12 Monaten Beschäftigung in den letzten 24 Monaten vor AL Meldung ein Problem, da man dort ja Tag genau aufpassen musste beim Dispojahr.
Danke nochmals und beste Grüße
Dirk
Ich nochmal:)
Der Kommentar von 20.15h kann gern gelöscht werden, da, bis auf Editierung, kompletter Doppelpost.
Eine Frage stellt sich mir doch noch:
Wenn meine 3 Monate unbezahlter Urlaub NICHT als Beschäftigungszeit gelten, wobei das Arbeitsverhältnis ja nur ruht für die Zeit, müsste ich dann halt doch schon spätestens am 1.4.2023 anmelden, um auf.meine 12 Monate Beschäftigungszeit zu kommen?
Danke nochmals
Moin dirk_68,
der „unbezahlte Urlaub = 3 Monate“ wurde in 2021 vom 01/2021 bis einschließlich 03/2021 genommen.
siehe §150 Abs.3 Satz 1:
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
Das Dispositionsjahr startete am 01.01.2022 und soll max.18 Monate betragen = bis 30.06.2023.
Jetzt wird (siehe §150 Abs.3 Satz 1) 2 Jahre zurückgeblendet = 01.07.2021. Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 standest du noch im Beschäftigungsverhältnis = 6 Monate = 180 Tage mit Arbeitsentgelt.
Damit 180 Tage > 150 Tage, … der §150 Abs.3 Satz 1 ist erfüllt. Andere Konstellation, „unbezahlte Urlaub“ vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 und dann Dispositionsjahr = 18 Monate = keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt = nur noch fiktive Bemessung des ALG1.
Gruß
Lars
Moin Dirk_68,
so jetzt weiter:
Du musst in den 30 Monaten (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate mit einen Versicherungspflichtverhältnis nachweisen.
Wenn das Dispositionsjahr 18 Monate laufen soll, musst du also davor 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Dispositionsjahr = 18 Monate = das geht aber nicht, da der „unbezahlte Urlaub“ (01.01.2021 bis 31.03.2021) hier rausfällt = LÜCKE.
Fazit: Also spätestens die AL-Meldung zum 01.04.2023!
Gruß
Lars
Hi Lars,
recht herzlichen Dank für deine sehr detaillierte Ausführung zu dem Thema. Super erklärt und zusammengefasst.
Genau DAS (1.4.23) meinte ich nämlich, weil ich in dem heute Mittag von dir empfohlenen Beitrag von ratatok etc. gelesen habe, dass der unbezahlte Urlaub wohl nicht als versicherungspflichtige Beschäftigungszeit zählt. Daher auch meine Vermutung mit dem 1.4.23 als letzter Termin.
Danke dir nochmals, perfekte Community hier. Hat mir sehr geholfen.
Gruß
Dirk
Hallo an Alle !
Zuerst einmal herzlichen Dank für Eure informativen Posts.
Ich denke, dass ich bis auf weniges alles richtig verstanden habe.
Meine Situation ist wie folgt:
Die Kündigung mit Zahlung der Abfindung ist bereits zum 31.12.2020 erfolgt.
Eine Sperre sollte nicht mehr erfolgen, da bereits 2 Jahre her.
Anschließend ein unbefristeter Abwicklungsvertrag (für die Schließung war doch noch nicht alles erledigt), der jetzt zum 31.12.2022 gekündigt wird.
Um 24 Monate ALG I zu erhalten, wollte ich (58-igster Geb. ist im Mai 23) mich zum 01.06.23 erst Arbeitslos melden. Also 5 Monate „Dispojahr“.
Wie berechnet sich da das ALG I ?
Nachdem, wie ich die § 150 und 151 verstehe, beträgt der Bemessungsrahmen 1 Jahr und der Bemessungszeitraum 210 Tage. Also BBG 7.050 x 7 / 210 = 235 € Bemessungsentgelt zur Berechnung ALG I.
Habe ich das richtig verstanden ?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Oliver
Moin Olfra (Oliver),
schaue dir dazu im nachfolgenden Link den Hinweis/Kommentar von ratatosk mit dem Querverweis auf die FW zum §159 SGB III S.16, Beispiel Nr.2 an.
… den Kommentar von ratatosk am 29.07.2022 um 13:13Uhr und die Kommentare und Hinweise darüber/darunter einmal durchlesen.
https://der-privatier.com/kap-9-5-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/
Gruß
Lars
PS:
„Anschließend ein unbefristeter Abwicklungsvertrag (für die Schließung war doch noch nicht alles erledigt), der jetzt zum 31.12.2022 gekündigt wird.“
Die Kündigung des „Abwicklungsvertrages“ zum 31.12.2022 erfolgt aber nicht von dir, oder?
Vielen Dank Lars !
Der Abwicklungsvertrag wird durch meinen AG gekündigt.
Ich habe alles gelesen und verstehe, das mir damit dann wohl keine Reduzierung des ALG I bevorsteht.
Genau wie bei ratatosk beschrieben
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-151_ba015158.pdf
S. 16
Wenn sich was ergibt, berichte ich weiter.
Nochmals ganz herzlichen Dank, auch für die schnelle Antwort.
Oliver
Hallo Privatier,
ich habe eine Frage zum Bemessungsrahmen:
In Deinem Buch (Ausgabe März 2020) steht auf Seite 198, Abschnitt „Höhe des Arbeitslosengeldes“: „Wenn wir uns Kap.6.4.3 … dass für die Höhe des ALG1 die letzten 12 Monate VOR BEGINN DER ARBEITSLOSIGKEIT maßgebend sind Das wäre schlecht…“
In der letzten Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 16.9.2022 I 1454) von §150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen steht:
„Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten
Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“
Das klingt für mich, als ob der Bemessungsrahmen das zurückliegende Jahr am letzten Arbeitstag ist.
Wenn ich nun ein Dipojahr einlege, zählt dieser Zeitraum nicht dazu.
Oder interpretiere ich da etwas falsch?
Besten Dank für eine Antwort,
VG
Aussteiger
„Oder interpretiere ich da etwas falsch?“
Ja.
Der Bemessungszeitraum endet mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses/Versicherungspflichtverhältnisses. Hast Du doch selbst zitiert.
Das Gehalt im letzten Arbeitsjahr ist somit das Maß für das Bemessungsentgelt, auch wenn zwischen Arbeit und ALG1 ein Discojahr eingelegt wird.
Ausnahme ist, wenn keine 150 Tage mit Gehalt binnen der 30-monatigen Rahmenfrist erreicht werden, dann siehe Link oben im Beitrag zur fiktiven Bemessung.
@Aussteiger: Du hättes nur im Buch einmal auf die nächste Seite blättern müssen. 😉 Dort steht geschrieben: „In diesem Falle greift aber die Regel, dass der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre verlängert wird und innerhalb dieses Rahmens dann die Einkünfte der letzten 12 Monate zu Grunde gelegt werden. Das passt nun wieder, denn das war genau das letzte Jahr vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Damit ist auch die Hö-he des ALG ohne Abstriche gesichert.“
Das ist im Grunde auch das, was eSchorsch hier bereits schreiben wollte. Allerdings verwechselt eSchorsch schon mal gerne die Rahmenfrist (30 Monate) mit dem Bemessungsrahmen (12/24 Monate). Insofern ist seine Aussage nicht so ganz korrekt. Zur Erläuterung der Begriffe bitte oben den Beitrag noch einmal lesen.
Gruß, Der Privatier
@Privatier: Die nächste Seite war mir bekannt [habe natürlich sogar das ganze Buch gelesen 🙂 ]
Mich hat nur etwas das Wording auf zitierte Seite irritiert. In der Summe passt es dann ja wieder auch.
Wäre es abwegig gewesen (daher auch mein Hinweis auf den Stand vom §150 !!), dass der Gesetzgeber Veränderungen vorgenommen hat? Soll ja vorkommen.
Viele Grüße
Aussteiger
Hallo, vom vielen lesen bin ich doch nun etwas verwirrt… mein Fall:
Aufhebungsvertrag im Januar 2023 unterschrieben.
Ausscheiden werde ich nach 28 Jahren Betriebszugehörigkeit zum 31.08.2023.
Die 7 monatige Kündigungsfrist wurde also eingehalten.
Meine Abfindung bekomme ich im Januar 2024 ausgezahlt.
Deshalb wollte ich mein Dispojahr vom 01.09.2023 bis zum 31.12.2024 machen, also 16 Monate lang.
Das müsste doch gehen, oder?
Macht steuerlich ja keinen Sinn, ALG im Jahre 2024 zu beziehen, wenn dort die Abfindung ausgezahlt wird.
Im Juni 2024 werde ich 50 Jahre jung, hätte dann ab 01.01.2025 Anspruch auf 15 Monate ALG.
Das müsste doch auch passen?!?
Aber mit der Berechnung des ALG hab ich so meine Probleme… würde es bei mir gekürzt?
Vielen Dank schon mal im Voraus für die Antworten!!!
LG Luebge74
„Deshalb wollte ich mein Dispojahr vom 01.09.2023 bis zum 31.12.2024 machen, also 16 Monate lang.
Das müsste doch gehen, oder?“
Ja
„Macht steuerlich ja keinen Sinn, ALG im Jahre 2024 zu beziehen, wenn dort die Abfindung ausgezahlt wird.“
Kommt darauf an. Wenn keine sonstigen Einkünfte da sind, kann es egal sein.
„Im Juni 2024 werde ich 50 Jahre jung, hätte dann ab 01.01.2025 Anspruch auf 15 Monate ALG.
Das müsste doch auch passen?!?“
Ja
„Aber mit der Berechnung des ALG hab ich so meine Probleme… würde es bei mir gekürzt?“
Ich lese nirgends einen Kürzungsgrund, also nein
Hallo,
ich habe eine Frage zum Bemessungsentgelt wenn der Zeitrahmen auf 24 Monate ausgedehnt wird.
Nehmen wir an, das der Antrag auf ALG1 am 3 Nov 22 gestellt wurde. Auf Grund von Krankengeldbezug (72 Wochen*7 Tagen=504 Tage) ist der 18 Juni 2021 der Tag A der rechnerisch für die Berechnung in Frage kommt. Unter Einbeziehung der 24 Monatsgrenze ist der 3 Nov 2020 der Tag B. Die Differenz wären 226 Tage, die Grundlage ist also gegeben. Wird in solchen Fällen das Bemessungsentgelt Tag genau berechnet (auf 150 Tage rückwirkend oder 226 Tage rückwirkend)und nur das Entgelt gerechnet welches in diesem Zeiträumen tatsächlich ausgezahlt wurde? Das hätte zur Folge das eine Sonderzahlung(z.B. Weihnachtsgeld) aus OKT 2020 gar nicht in die Berechnung mit einfließen würde und ein Ergebnis zu meinem Nachteil erzeugt würde. Normalerweise wird ja das Einkommen aus den letzten 12 Monaten einschließlich Sonderzahlungen wie Urlaubs und Weihnachtsgeld als Grundlage benutzt.
Die Rechnung ist im Grunde sehr einfach: Es werden zunächst die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit betrachtet. Sind dort keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorhanden, werden die letzten 24 Monate betrachtet. Hier sind bei Ihnen dann offenbar mehr als 150 Tage mit Arbeitsentgelt enthalten und aus diesen wird ein Mittelwert berechnet.
Zahlungen, die vor diesem Zeitraum liegen, bleiben unberücksichtigt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
kurze Erläuterung zu meiner Lage:
– 31.10.21 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag (Kündigung meinerseits)
– 2.11.2021 Anmelden Arbeitsamt (Arbeitssuchend, Arbeitslos)
– 3.11.2021 Abmeldung Arbeitsamt (Arbeitssuchend, Arbeitslos)
– Keinen Antrag auf ALG1 gestellt, keine Unterlagen eingereicht
– Jan 2022 Zahlung der Abfindungssumme an mich
– Dispojahr 1.11.2021 – 28.2.2023 (Fortbildungen, keine sozialvers.pflichtige Beschäftigung)
– 1.03.2023 Anmelden Arbeitsamt (Arbeitssuchend, Arbeitslos)
– Antrag auf ALG1 gestellt mit allen Unterlagen
Jetzt möchte das Arbeitsamt, dass ich meinen Antrag auf ALG1 vom 3.11.2021 zurück ziehe!
Kennt hier jemand diese Situation? Wieso muss ich einen Antrag auf ALG1 von 3.11.2021 zurück ziehen, wenn nichts eingereicht wurde?
Ich denke, ich hätte die ALG1 ermitteln lassen sollen im Nov 2021 und mich danach abmelden müssen, dann würde mein ALG1 heute höher ausfallen? Ich meine Gedankengang richtig?
Besten Dank schon für die Antwort.
VG Hanne
„Kennt hier jemand diese Situation?“
Nein
„Wieso muss ich einen Antrag auf ALG1 von 3.11.2021 zurück ziehen, wenn nichts eingereicht wurde?“
Das ist ominös. Das sollte aber derjenige wissen, der dieses Begehr an dich richtet.
„Ich denke, ich hätte die ALG1 ermitteln lassen sollen im Nov 2021 und mich danach abmelden müssen, dann würde mein ALG1 heute höher ausfallen?“
Nein, weshalb sollte das ALG1 höher sein? Oder warst Du durch die Fortbildung irgendwie gegen Arbeitslosigkeit versichert?
Hallo eSchorsch,
ich habe in der Eile den konkreten Wortlaut der im Schreiben vom AfA erwähnt wurde, hier nicht wiedergegeben. Ich soll eine „Verzichtserklärung auf den Antrag auf ALG1 mit Wirkung zum 3. November 2021“ unterzeichnen! Zu diesem Sachverhalt, konnte ich keine Vor- oder Nachteile im Internet finden.
Ich bin nach dem Telefonat mit dem AfA etwas verunsichert.
Oder warst Du durch die Fortbildung irgendwie gegen Arbeitslosigkeit versichert? Nein
Nochmals zum Sachverhalt mit dem ALG1 und Höhe:
(Hier der Auszug aus dem Merkblatt 1 für Arbeitslose)
[4.1 Das Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage;
Ihre AfA ermittelt zunächst einen Bemessungszeitraum aus den versicherungspflichtigen Arbeitsentgeltabrechnungszeiträumen, die im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen (Bemessungsrahmen) und am Tage Ihres Ausscheidens abgerechnet waren. …usw.]
*Mich verunsichert die Handhabe mit den 150 Tagen, da ich ja vom 31.10.2021 – 28.02.2023 wg. der Abfindung nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Einkommensverhältnis war.
Also ca. 480 Kalendertage ohne Arbeit.
VG Hanne
Hallo Hanne,
du mußt 30 Monate vor Arbeitslosmeldung wenigstens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, um überhaupt einen Anspruch zu haben. Damit ist aber die Arbeitslosenversicherung gemeint.
Ich hatte seinerzeit zum 31.12.2021 gekündigt und in dem Jahr auch 3 Monate unbezahlten Urlaub vom 1.1.21 bis 31.3.21. Dispojahr dann ab 1.1.22.
Dadurch verkürzte sich die maximale Dispozeit von 18 Monaten auf 15 Monate, da ich, trotz nicht unterbrochenem Arbeitsverhältnis, 3 Monate nicht eingezahlt habe in die Arbeitslosenversicherung. Darum wäre meine Galgenfrist spätestens am 1.4.23 abgelaufen und ich habe mich somit zum 1.3.23 arbeitslos gemeldet. Komme so auf 13 Monate Einzahlungszeitraum und alles ist gut (30 Monate – 14 Dispojahr – 3 Monate unbezahlten Urlaub= 13 Monate versicherungspflichtiges Verhältnis)
Sozialversicherung lief seinerzeit weiter bzw. habe ich dann selber bezahlt für 2 Monate (Krankenkasse, Pflege). 1 Monat (Januar) übernimmt der Arbeitgeber noch.
Das mit den 150 Tagen bezieht sich auf die Berechnung des alg1, also ne andere Sache. Wenn da 12 Monate nicht reichen, schauen die 24 Monate zurück. Aber das ist ne andere Geschichte und hat erstmal nix mit dem Anspruch an sich zu tun.
Dank der Community hier wurde mir das bestens erklärt und begreiflich gemacht. Etwas höher hier im Artikel im Oktober etc. kann man meine Fragen und die qualifizierten Antworten der User dazu noch nachlesen.
Gruß Dirk
Ich weiss nicht, was die AfA von Dir will, kann mich auch nicht erinnern, dass hier jemand etwas ähnliches berichtet hat. Ich denke dass es „unverfänglich“ es ist, das einfach zu unterschreiben. Denn dadurch, dass kein Antrag zum 3.11.21 gestellt wurde, haste ja automatisch darauf verzichtet ab 3.11.21 ALG1 zu beziehen.
Vielleicht ist deine AfA auf dem Trip, dass man sich nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitlos zu melden hat und irgendein Mensch in deiner speziellen AfA hat sich da ein Formular ausgedacht wenn man das nicht macht. Oder Du bist in ihrem System als halbe Leiche geführt, weil Du dich arbeitslos gemeldet hast ohne einen Antrag auf ALG1 zu stellen und sie trauen sich nicht das ohne deine Unterschrift zu ändern.
Wegen der 150 Tage brauchste nicht verunsichert zu sein. Du hast 12 versicherungspflichtige Monate in den 30 Monaten vor Antragstellung, somit haste diese Bedingung für einen Anspruch auf ALG1 erfüllt. Du hast mindestens 150 Tage Arbeitslohn in den 2 Jahren vor Antragstellung, somit wird keine fiktive Einstufung vorgenommen, sondern das ALG1 bemisst sich nach dem Gehalt in den (mindestens) 150 Tagen. Das ist alles ok und kein Grund zur Beunruhigung.
Hallo zusammen,
wollte mich nochmal bzgl. meines Fall’s melden und mich hiermit recht herzlich bei der Community für die wertvollen Tipps, die Hilfe usw. bedanken.
Es hat alles anstandslos geklappt. Habe heute meinen Bewilligungsbescheid von der AfA erhalten und es ist alles zur vollsten Zufriedenheit gelaufen. Hatte mich Ende Februar online zum 1.3.23 arbeitslos gemeldet und ALG 1 beantragt. Passt alles so, wie es sein sollte. Danke nochmals an alle.
Gruß Dirk
Hallo zusammen,
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht in dem Kalenderjahr, in dem man innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (Rahmenfrist).
In meinem Fall war die Beschäftigung bis Ende März 2022, und der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde nach dem Dispojahr zum 01.04.2023 gestellt. Bewilligungsbescheid gestern erhalten, 720 Tage von 01.04.2023 bis 30.03.2025.
Frage bez. Berechnung des Bemessungsentgelts:
Ist es so, dass der Zeitraum der Rahmenfrist vom 01.04.2021 bis zum 31.03.2023 fällt und somit der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Kalenderjahr 2023 entstanden ist?
Ich frage nach, weil ich vermute, dass die Berechnung des Bemessungsentgelts auf Basis des Kalenderjahres 2022 erfolgt ist.
https://www.pub.arbeitsagentur.de/start.html
Danke im Voraus und einen schönen Gruß
Airam
„Ich frage nach, weil ich vermute, dass die Berechnung des Bemessungsentgelts auf Basis des Kalenderjahres 2022 erfolgt ist.“
Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. Das ist völlig unabhängig von Kalenderjahr (es sei denn die BBG wird überschritten).
Wortlaut siehe https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html
Vielen Dank, eSchorsch!
Das Bemessungsentgelt ist klar. Beschäftigung bis März 2022, danach Dispojahr. In der Arbeitsbescheinigung wurde der folgende Zeitraum angegeben: 01.04.2021-31.03.2022.
Was mir nicht klar ist, wann genau ist mein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden?
• Am 01.04.2022 wurde ich beschäftigungslos, habe aber kein Arbeitslosengeld beantragt, sondern ein Dispojahr in Anspruch genommen. Ist mein Anspruch trotzdem am 01.04.2022 entstanden?
• Oder ist mein Anspruch am 01.04.2023 entstanden? Nach dem Dispojahr habe ich Arbeitslosengeld erst zum 01.04.2023 beantragt.
Maßgebend für die Ermittlung der Leistungshöhe ist das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht bzw. entstanden ist.
Denn für die Ermittlung der Leistungshöhe wird die Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt und diese Grenze unterscheidet sich in den Jahren (EUR 7.050 für 2022 / EUR 7.300 für 2023).
Danke und Gruß
Airam
„Was mir nicht klar ist, wann genau ist mein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden?“
Der Gesetzgeber versteht unter Anspruch den per Bescheid festgestellten Anspruch. In deinem Fall ist der Anspruch zum 1.4.2023 entstanden.
Für die Berechnung des Bemessungsentgeld wird das Arbeitsentgeld aus der Arbeitsbescheinigung herangezogen, wobei das Arbeitsentgeld oberhalb der BBG (Beitragsbemessungsgrenze) auf die jeweilige BBG begrenzt wird. D.h. für den Zeitraum 01.04.2021-31.12.2021 gilt die monatliche BBG von 2021 und für die 3 Monate bis zum 31.03.2022 die BBG von 2022.
Hallo!
Wird das ALG1 während des laufenden Bezuges eigentlich angepasst / erhöht, oder bleibt es konstant?
Zum Jahreswechsel ändert sich ja oft die Höhe des ALG1 , als auch anzuführenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Das fällt besonders bei Privatversicherten ins Gewicht, wenn die Beiträge selbst abgeführt werden. Hat da jemand Erfahrungen gemacht?
Die Höhe bleibt konstant. Bei Änderungen des Beitrags zur PKV muss man dies natürlich mitteilen, dann wird das selbstverständlich bis max zur Obergrenze angepasst.
Hallo B. Danke für die schnelle und nette Info. Das hatte ich befürchtet.😉 Es nützt somit wohl auch nichts, sich erst zum Januar 2024 ALO zu melden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.06.23 endet? Da gab es ja auch etwas betreff Bemessungszeitraum und Bemessungsgrenzen. Natürlich versucht man für sich das finanziell optimale zu erreichen.
Es wird das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt der 12 Monate vor dem Austritt genommen und dies wird so festgeschrieben. Zuschuss zur KV konnte problemlos geändert werden, bei Erhöhungen. Gibt dann jedes Mal einen neuen Bescheid.
Vielen Dank! Genau, das ist der erwähnte Bemessungszeitraum. Die Frage stellt sich jedoch (vorausgesetzt das Einkommen lag deutlich über der BBG 2023 und würde ebenfalls über der BBG 2024 liegen), ob die neue BBG 2024 dann als Grundlage für die Berechnung genommen wird (und somit ein höheres ALG1 2024 erfolgt). Schließlich erfolgt die ALO Meldung erst in 2024. Entsprechend auch der neue Höchstsatz? Ich bin nicht sicher, ob nicht der alte Höchstsatz zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zählt. Aus meiner Sicht müsste der „neue“ Höchstsatz gelten, denn durch ein sog. Dispojahr bzw. zeitliche Verschiebung der ALO Meldung wird ggf. ja auch eine längere Bezugsdauer erreicht.(von Alter 57 auf 58 von 18 auf 24 Monate). Ich befürchte, dass ich falsch liege, doch wirklich nachvollziehbar wären diese unterschiedlichen Herangehensweisen zur Berechnung des ALG1 dann nicht.
Ich hoffe, ich konnte meine Gedanken bestmöglichst darstellen?
Wie „B“ bereits geschrieben hat: Die Berechnungsgrundlage für die ALG-Höhe ist das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt!
Oder, um es anders auszudrücken: Es wird dasjenige Entgelt zugrunde gelegt, für das auch Beiträge abgeführt worden sind. Die jeweils aktuell gültige BBG spielt also keine Rolle, sondern einzig und allein das, was der AG auf der Arbeitsbescheinigung als versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bestätigt hat.
Gruß, Der Privatier
Ok, danke für die informativen Aussagen.
Das versicherungspflichtiges Arbeitsentgeld,auf das entsprechend Beiträge abgeführt wurden (!), als Grundlage zu nehmen klingt nachvollziehbar. Wenn man alles an Infos zusammenfügt macht es es meiner Sicht dennoch Sinn sich erst zum Jahresanfang ALO zu melden. Einige Prozentpunkte könnten gerade in der aktuellen Zeit noch möglich sein und das sind schnelle ein paar tausend Euro.
Es gilt:
1. Keine weitere Anpassung / Erhöhung von laufendem bzw. verabschiedetem ALG1
2. Es gelten die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe (keine weitere Erhöhung des max. Betrages auf Grund einer Erhöhung der BBG)
Erlaubt mir dazu einen letzten Gedanken:
Das ALG1 erhöht sich i.d.R. zum Jahreswechsel. So sicherlich auch in 2024. Es erhöht sich aber nicht nur der Höchstbetrag, sondern auch der allgemeine ALG1 Satz.( Das kann gerne jeder einmal via ALG Rechner ausprobieren und die Jahreszahlen ändern.) Gleichzeitig wird das letzte Arbeitsentgeld (auf das Beiträge abgeführt wurden) zu Grunde gelegt. Aber als Grundlage für die Berechnung des ALG gilt somit auch das Meldedatum. Dann könnte mit einer Verschiebung zumindest der o.G. Punkt 1 vermieden bzw. (bei längerem ALG1 Bezug über 12 Monate hinaus) zumindest gemindert werden.
Ich werde das natürlich mit der Arbeitsagentur besprechen Und egal, was im Ergebnis bleibt, so stirbt man nicht dümmer als man vorher war..😀
Nochmals vielen Dank!
Ich habe den ALG-Rechner der Agentur gerade mal mit einem Beispiel gefüttert. Und tatsächlich wäre die ALG-Höhe (bei identischen Ausgangsdaten) in 2023 höher als in 2022.
Daraus nun aber den Schluss zu ziehen: „Das ALG1 erhöht sich i.d.R. zum Jahreswechsel.“ wäre aber nun grundlegend FALSCH! Wenn man sich nämlich die Ergebnisse des ALG-Rechners einmal genauer ansieht, so erkennt man, dass der Unterschied einzig und alleine durch die abgezogene Steuer entsteht (also nicht durch den „allgemeinen ALG1 Satz“.
Und – wer sich noch erinnert: Zum Jahreswechsel 2022/2023 hat sich der Steuertarif geändert, der eben dazu geführt hat, dass in den unteren Regionen weniger EkSt. zu zahlen ist. Daraus nun den Schluss zu ziehen, dass dies jedes Jahr der Fall sein könnte, halte ich für äusserst gewagt und für sehr unwahrscheinlich. Da halte ich es für wahrscheinlicher, dass die pauschale Berechnung der Sozialabgaben (derzeit 20%) demnächst mal wieder etwas erhöht wird. Und damit das ALG weniger wird. Aber auch das ist nur eine Annahme.
Jedenfalls ist es eine irrige Annahme, dass sich ALG jedes Jahr erhöht.
Gruß, Der Privatier
Hallo
Nicht ganz klar ist mir wie die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse zusammengerechnet wird um auf die Anspruchsdauer ALG zu kommen. Monat mit 30 Tagen, Jahr mit 360 Tagen – aber wie genau?
Beispiel (Alter Ü50):
18.1.21 bis 22.3.21 Arbeitgeber1
6.4. bis 31.7.23 Arbeitgeber2
ab 1.8.23 Arbeitslos
Nach meiner Rechnung sind es ziemlich genau 30 Monate Arbeit und damit 15 Monate ALG.
Kann mir jemand die Berechnung mit Monat 30 Tage, Jahr mit 360 Tage genauer erläutern?
Danke unf Grüße
Heiko
Taggenau.
Du trägst in deiner Tabellenkalkulation in der Zelle A1 das Datum „31.7.2023“ ein, drückst Enter und trägst in Zelle A2 das Datum „6.4.2021“ ein.
In Zelle A3 trägst du die Formel „=A1-A2+1“ (alle Eingaben ohne Anführungszeichen) ein. Das +1 weil am 6.4.21 ja bereits das Arbeitsverhältnis bestand und sonst dieser Tag nicht mitgezählt würde.
Dito für den ersten Zeitraum.
Als Ergebnis sollte 847 und 64 herauskommen, sodass in Summe 911 Tage (oder 30 Monate und 11 Tage) an Versicherungspflichtverhältnissen voliegen.
Danke
Also Taggenau und leztlich hat man das Jahr mit 360 Tagen voll, obwohl z.B. zwischen zwei Arbeitsverhältnissen 3 Tage fehlen sollten.
Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage zur Berechnung der Höhe des ALG1.
Angenommen ich melde mich nach Eigenkündigung erst 12 Wochen später arbeitslos.
Werden die 3 Monate ohne Arbeitslosmeldung mit 0.- € pro Monat mit in die Berechnung einbezogen oder die letzten 12 Monate in dene ich noch verischerungspflichtig angestellt war.
In den meisten Beiträgen wird darauf hingewiesen dass die letzten 12 Monate herangezogen werden.
Zählen da auch die 3 Monate ohne Einkommen bei der Berechnung der Höhe mit?
Dies würde ja ein niedriegeres Durchschnittseinkommen bedeuten.
Danke im Voraus
ausstieg2
„Werden die 3 Monate ohne Arbeitslosmeldung mit 0.- € pro Monat mit in die Berechnung einbezogen?“
Nein. Es werden über den Zeitraum von 12 Monaten nur die beitragspflichtigen Zeiten betrachtet. Wenn dabei weniger als 150 Tage zusammen kommen, wird der Zeitraum auf 24 Monate erweitert. Sind es dann immer noch weniger als 150 Tage, erfolgt eine fiktive Bemessung (s. entspr. Beitrag).
Gruß, Der Privatier
Ich dachte, ich wäre mit der Planung „durch“ — habe nun aber doch noch zwei Fragen zum ALG1, im Zusammenhang mit einer möglichen Nebentätigkeit, die als neue Option auf den Tisch gekommen ist:
Anfang des Jahres habe ich nach langer Beschäftigung einen Aufhebungsvertrag geschlossen, mit unwiderruflicher Freistellung ab 1.3.23 und Ausscheiden zum 30.9.23. Ich plane eigentlich, das ALG1 nicht in Anspruch zu nehmen, sondern auf kleinerer Flamme selbständig zu arbeiten — möchte aber die ALG-Ansprüche zumindest feststellen lassen, um eine Rückfallposition zu haben.
Um Sperrzeiten zu vermeiden, plane ich, mich erst nach dem 1.3.24 vorübergehend arbeitslos zu melden und ALG1 zu beantragen (> 1 Jahr nach dem Beginn der Freistellung). Dazu habe ich zwei Fragen:
1. Mindert es die Höhe des ALG1-Anspruchs, wenn ich in der Zwischenzeit (also noch vor dem ALG1-Antrag) eine nebenberufliche Tätigkeit aufnehme? Nach meinem Verständnis sollte das gemäß §150 SGB III, Absatz 2 Nr. 5, nicht der Fall sein: Teilzeitbeschäftigungen gehen nicht in den Bemessungszeitraum ein, wenn es vorher eine hinreichend lange Vollzeitbeschäftigung gab. Aber ich frage lieber nochmal…
2. Kann ich im März ALG1 beantragen, auch wenn ich mit < 15 Stunden/Woche weiterhin in Teilzeit angestellt bin? (Mit der Argumentation, dass ich eine Vollzeitbeschäftigung suche.) Oder kann man eine Nebenbeschäftigung mit < 15h/Woche nur aus der Arbeitslosigkeit heraus aufnehmen? Zu dieser Konstellation habe ich keine Aussage gefunden.
Danke für Euren sachkundigen Rat!
Jürgen
Nachtrag — Frage 1 war ungenau formuliert, sorry:
Es geht mir um die Möglichkeit, vor (und ggf. weiterhin während) der Beantragung des ALG1 *angestellt in Teilzeit* zu arbeiten. „Nebenberuflich“ ist hier irrelevant.
Moin Jürgen HH,
wenn die Voraussetzungen siehe Paragraf 150 Abs. 2 Nr.5 erfüllt werden, dann bleibt die Teilzeit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außen vor, ergo die Teilzeit hat keinen Einfluss auf die ALG-1 Höhe.
Hierzu auch noch einmal die FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld Paragraf 150 SGB III, gültig ab 18.03.2022, S.3 Punkt Nr.5 durchlesen, dito Schaubilder / Skizzen S.12 ansehen.
Gruß
Lars
Moin Lars,
vielen Dank für die schnelle Antwort! Sehr beruhigend, dass Du zum gleichen Ergebnis kommst, und die Abbildungen auf S. 12 der FW sorgen auch noch mal für Klarheit.
Hat noch jemand Hinweise zu meiner zweiten Frage? Könnte ich mich im März 2024 arbeitslos melden (kurz, zur Feststellung des ALG1-Anpruchs), auch wenn ich in der Zwischenzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit unter 15 Stunden/Woche aufnehme und die im März auch weiterhin fortführe?
Danke!
Jürgen
Moin Jürgen HH,
zu Frage Nr.2:
Ja, das geht. Auszug aus dem AfA Merkblatt für Arbeitslose – Ihre Rechte – Ihre Pflichten, Punkt 2.3, S.18:
Auszug:
2.3 Beschäftigungslos sein
Sie müssen für den Bezug von Arbeitslosengeld beschäftigungslos sein. Sie sind beschäftigungslos, wenn Sie vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis
stehen. Beschäftigungslos sind Sie auch, wenn Sie nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Tätigkeit als Selbständige/r oder mithelfende/r Familienangehörige/r ausüben.
Gruß
Lars
Super, danke!
Warum habe ich das nicht gefunden? Du bist offenbar deutlich besser „im Thema“ als ich. Wie schön, dass es dieses Forum gibt!
Gruß aus Hamburg,
Jürgen
Jürgen HH,
aber beim Bezug von ALG-1 die 165€ Grenze beachten (§155 Abs.1 SGB III) … hatte ich vergessen zu erwähnen. (Abs.2: Die Möglichkeit fällt ja leider weg)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html
Gruß
Lars
Ja, während der (kurzen) Arbeitslos-Meldung im nächsten Frühjahr hätte ich dann durch die Teilzeit-Arbeit nur die 165€ mehr als das reine ALG1. Aber es geht ja auch nur darum, den Anspruch feststellen zu lassen, um ihn als Rückfallposition in der Hinterhand zu haben. Danach würde ich mich zügig wieder abmelden.
Sollte ich mich im Lauf der darauffolgenden max. 4 Jahre dann doch wieder arbeitslos melden müssen/wollen (und dabei keine Teilzeit-Tätigkeit mehr ausüben), bestünde ja wieder der volle Anspruch. Um diese „Beruhigungspille“ geht es mir.
Hallo Privatier,
welcher Einfluss hat eine Teilzeit (war seit 2017 bis zum Ausscheiden 31.12.2022 in Teilzeit 28.5h/Woche) auf die Berechnung der Höhe des Bemessungsentgeldes ?
Viele Grüße
Aussteiger
Das kann ich beantworten, denke ich; habe mich wegen meiner Frage (direkt hier drüber) ja in diese Aspekte gerade eingelesen.
Wenn die Teilzeittätigkeit schon so lange durchgängig bestand, dann wird das Teilzeit-Gehalt auch zur Bemessung des ALG1 herangezogen. §150 SGB III sieht Ausnahmen nur dann vor, wenn man innerhalb der letzten 3,5 Jahre vor Entstehung des ALG1-Anspruchs für mindestens 6 zusammenhängende Monate mit einer höheren Stundenzahl gearbeitet hat. Das ist bei Dir ja nicht der Fall.
Gruß, Jürgen
Vielen Dank Jürgen für die Antwort. So habe ich das auch verstanden, aber sicher ist sicher.
Grüße
Aussteiger
Hallo Jürgen,
vielen Dank für die Rückmeldung. Teile diese mit Dir, aber eine zweite oder auch dritte Nachfrage kann beim Thema ALG1 nie schaden 🙂
Grüße
Aussteiger
Hallo lieber Privatier,
ich lese mich schon intensiv durch die Seiten und erst einmal ein großes Dankeschön! Bisher das beste, was ich im Netz gefunden habe.
Trotz der vielen Infos bin ich noch unsicher bei der Berechnung der 150 Tage als Voraussetzung für ALG1 nach Krankengeld.
Mein Krankengeld endet am 14.01.2024. Beschäftigt war ich bis 31.7.2022. Krank ab 18.7.2022.
Könnte mir bitte jemand helfen, ob ich damit auf die 150 Tage komme? Es müsste ja gerechnet werden (wenn ich mich nicht irre): 15.01.2022 bis 31.07.2022 Korrekt? Und welche Tage davon? Alle, egal ob WE, Feiertag, Krankheitstage o.ä.?
Vielen Dank!!
Ina W.
Alle Tage an denen man Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte.
Egal ob WE, Feiertage, Krankheitstage usw. sodass bei dir 198 zusammenkommen.
Vielen Dank aSchorsch!
Ich suche in den Themen/Kommentaren noch das Thema „Nahtlosigkeitsregelung“. Dies wurde doch sicher hier auch schon thematisiert?
Da bin ich unbeleckt, vielleicht kann Lars dazu was sagen
Die Nahtlosigkeitsregelung wurde sicher schon einmal irgendwo in den Kommentaren erwähnt, einen eigenen Beitrag dazu gibt es aber nicht. Ich möchte hier auch nicht näher darauf eingehen, da es dabei in der Regel auch immer um sehr individuelle, gesundheitliche Fragestellungen und Fragen der persönlichen Lebensplanung geht. Dies geht aber über das Angebot, was eine Webseite wie „Der Privatier“ leisten kann, deutlich hinaus.
Es wäre daher zu empfehlen, Beratungen bei den beteiligten Institutionen in Anspruch zu nehmen: Angefangen bei den Ärzten, über Krankenkasse, Arbeitsagentur bis zur Rentenversicherung. Das kann u.U. mühsam sein, aber alles andere ist wenig sinnvoll.
Gruß, Der Privatier
Die Nahtlosigkeitsregelung kommt dann in Betracht wenn du nach Auslaufen des Krangengeldes weiterhin arbeitsunfähig bist. Dies gibts du im ALg Antrag an. Die AfA wird sich nach deiner Zustimmung mit den behandelden Ärzten deiner Angabe in Verbindung setzen und sich die Diagnosen geben lassen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig sich mit den Ärzten abzustimmen. Die Afa wird nach dieser Aktenlage dann entscheiden ob du arbeitsfähig bist oder nicht. Wird entschieden das du arbeitsfähig bist, kommst du wieder in das Aufgabengebiet der AfA. Sollte der zeitliche Abstand zum Rentenbeinn dann kurz sein und du keine Angebote der AfA erhalten möchtest stehen die Chancen gut das AlG auszuschöpfen und dein Arbeitsleben so zu beenden. Das Alg wird immer vom Antragsdatum ausgezahlt. Zu beachten ist das Entgelte aus Jan 22 nicht in die Berechnung mit einfließen.
Sollte das Arbeitsamt die weitere AU bestätigen wird geschaut wer dich weiterhin unterstützt. In der Regel wird eine Kur gefordert. Dort wird geprüft ob eine Erwerbsminderung vorliegt und eine entsprechen Erwerbsminderungsrente bezogen werden kann.
Hallo,
ich habe eine Frage, wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Höhe des Arbeitslosengeldes einberechnet wird, wenn man ein Dispojahr von 17 Monaten macht.
Aufhebungsvertrag mit Abfindung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 7 Monaten unterschrieben in 12.2023.(Wegen Wegfall Arbeitsplatz bei Betriebsuebergang zur Vermeidung betriebsbedingter Kuendigung)
Ende Arbeitsverhaeltnis 31.07.2024
Zahlung der Abfindung mit der 01.2025 Abrechnung.(kein weiteres Einkommen o. ALG im Jahr 2025)
Mein Plan:
Dispozeit 01.08.24 – 31.12.25 (beschäftigungslos ohne Einkommen) = 17 Monate
(eventl.Arbeitssuchendmeldung 01.12.2025)
Arbeitslosmeldung mit ALG-Antrag 01.01.2026
Jetzt meine Frage zu: „Es werden über den Zeitraum von 12 Monaten nur die beitragspflichtigen Zeiten betrachtet. Wenn dabei weniger als 150 Tage zusammen kommen, wird der Zeitraum auf 24 Monate erweitert.“
Also wird bei mir der Zeitraum 01.01.2024 bis 31.07.2024 in die Berechnung der Höhe des ALG einfliessen. Sehe ich das so richtig ?
In diesem Zeitraum fließt aber kein Weihnachtsgeld und nur 50% des Urlaubsgeldes. Also hab ich dann „Pech“ gehabt, dass bei mir diese nicht dazuzaehlen bei der Berechnung der Hoehe des ALG1 ?
Danke im Voraus !
RobertG
Ja, richtig verstanden. Für die Höhe des ALG sind nur die im Bemessungszeitraum abgerechneten beitragspflichtigen Entgelte zu berücksichtigen. Wenn da keine Zahlungen wie Weihnachtsgeld etc. enthalten sind, werden sie auch nicht berücksichtigt.
Wenn man aber nicht ohnehin bereits über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, so ist dies dann aber im Zusammenhang mit Sonderzahlungen wie Urlaubs-/Weihnachtsgeld oft der Fall. Und für die Höhe des ALG zählt immer nur der beitragspflichtige Teil – also nur bis max. zur Beitragsbemessungsgrenze.
Gruß, Der Privatier
§ 150 SGB 3:
„Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“
Das würde Roberts Frage mit „nein“ beantworten, der korrekte Bemessungszeitraum umfasst laut Gesetz die 12 Monate vor dem 31.7.24 (= 1.8.23 – 31.7.24). Egal ob er sich zum 1.8.25 oder zum 1.6.26 arbeitslos meldet.
Nichtsdestotrotz würde ich auf Abmelden und wieder Anmelden plädieren. Es ist beruhigend, wenn man einen Bescheid in der Tasche hat.
Noch eine Ergänzung bzw. Richtigstellung zu meinem obigen Kommentar:
Mit „richtig verstanden“ habe ich die Berücksichtigung von Urlaubs-/Weihnachtsgeld gemeint.
Ich hatte dabei jedoch nicht den ursprünglich von RobertG angegebenen Bemessungszeitraum überprüft. Und der wäre richtigerweise so zu berechnen wie hier von eSchorsch beschrieben.
Wenn aber der Plan ohnehin geändert werden soll wie von Robert beschrieben, hat sich das Problem sowieso erledigt.
Gruß, Der Privatier
Dankeschön.
Danke für die Aufklärung.
In Monaten ohne Einmalzahlungen bin ich unter der Beitragsbemessungsgrenze, in den Monaten mit Einmalzahlungen, wird dann max. die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Ich hab im Buch noch weitergelesen und das Thema Abmelden vom ALG1 gelesen und meinen Plan geaendert; für mich, denke ich, ist es das Beste, dass 12 Monate Einkommen bewertet werden bei der Ermittlung des ALG1.
Daher neuer Plan:
Dispozeit 01.08.24 – 31.07.25 (beschäftigungslos ohne Einkommen) = 12 Monate
(eventl.Arbeitssuchendmeldung 01.07.2025)
Arbeitslosmeldung mit ALG-Antrag 01.08.2025
Sobald der ALG-Antrag bewilligt wird, Abmeldung bis mindestens 31.12.25, wegen Steueroptimierung.
Kann das so klappen, oder hab ich einen Denkfehler drin?
Danke und Grüße,
RobertG
Das wird so klappen.
Vielen Dank!
Jetzt hat sich hier eine Änderung ergeben. Daher sind neue Fragen entstanden.
Ich bin seit 03.06.24 krankgeschrieben und auch über den 31.07.24 (Ende Beschäftigung) hinaus.
Was bedeutet das für mein „Dispojahr“ ? Geht das trotz Krankengeldbezug am 01.08.24 los oder erst nach dem Ende meiner Krankschreibung ?
Moin RobertG,
„Geht das trotz Krankengeldbezug am 01.08.24 los oder erst nach dem Ende meiner Krankschreibung ?“
Das kannst Du so oder so betrachten. Das Dispositionsjahr muss min. 1 Jahr andauern, um eine AfA-Sperrzeit zu umgehen (bei einer „unwiderruflichen“ Freistellung geht auch ein „verkürztes“ Dispositionsjahr). Ähnlich gestaltet sich das in Deinem Fall.
Beispiele:
Ausgangsbasis:
– Ende AV = 31.07.2024
– Krankschreibung bis 30.09.2024
Möglichkeit 1:
– Gesundschreibung zum 01.10.2024
– Dispositionsjahr bis 31.07.2025
– AL-Meldung + ALG-Antrag mit „Wirkung“ zum 01.08.2025
– nach Erhalt des Bescheids abmelden und erneute AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2026
Möglichkeit 2:
– Gesundschreibung zum 01.10.2024
– Dispositionsjahr bis 30.09.2025
– AL-Meldung + ALG-Antrag mit „Wirkung“ zum 01.10.2025
– nach Erhalt des Bescheids abmelden und erneute AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2026
Anmerkung: Die Entgeltfortzahlung
Der AG zahlt für 6 Wochen das Gehalt weiter. Da die Krankschreibung am 03.06.2024 begann und die 6 Wochen = 42 Tage entspricht, müsste seit heute KG-bezogen werden (wenn ich mich nicht verrechnet habe). Sicherlich hast Du Dich im Vorfeld bei Deiner KK gemeldet und KG beantragt.
Gruß
Lars
Vielen Dank für die Erklärung.
Das „schädliche Ereignis “ (AV-Ende wegen Auflösungsvertrag zum 31.7.24) muss also mindestens 1 Jahr her sein, um keine Sperre zu bekommen. Die aktuelle Krankschreibung über den 31.07.24 hinaus verlängert also nicht diese Zeit.
Ja, Krankengeldantrag ist gestellt, ging von der Krankenkasse aus.
Danke und Gruß,
RobertG
Moin RobertG,
„Das „schädliche Ereignis “ (AV-Ende wegen Auflösungsvertrag zum 31.7.24) muss also mindestens 1 Jahr her sein, um keine Sperre zu bekommen. Die aktuelle Krankschreibung über den 31.07.24 hinaus verlängert also nicht diese Zeit.“
Richtig, den entsprechenden Passus findet man unter §148 Abs.2 Satz Nr.2 SGB III:
Auszug:
§ 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
2) xxxxx.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
Gruß
Lars
Wenn du von der Krankheit nicht genesen solltest und der Krankengeldbezug über den 1.8.25 geht,
Wird von der BfA keine Sperre ausgesprochen.
Gruß Ingo
Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht bzw. entstanden ist.
Das ist mir immer noch nicht klar? Wenn der 31.12.22 mein letzter Beschäftigungstag war, entsteht der Anspruch dann am 1.1.23 oder noch im Jahr 2022?
ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, also in deinem Beispiel 01.01.2023
siehe auch das Merkblatt Arbeitsamt:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-fuer-arbeitslose_ba015368.pdf
Will man das „Dispojahr“ machen, dann 12 Monate später erst beantragen…
@RobertG: „ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit“ ist zwar richtig, um aber Mißverständnisse zu vermeiden, würde ich noch ergänzen: Das ist das Datum, welches man im ALG-Antrag eingetragen hat.
Und der Anspruch entsteht natürlich nur, wenn man alle Voraussetzungen erfüllt hat.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe eine Frage zu der Berechnung der Höhe des ALG1 bzw. konkret zu:
„Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.“
Bei mir kommt die Regelung zur Anwendung, dass 24 Monate betrachtet werden.
Werden dann alle Tage der 24 Monate als Basis genommen? Bei mir wären das erst ca. 7 Monate Beschäftigung und dann anschlie0end ca. 18 Monate Krankengeld. Oder nur das (erweiterte) 1. Jahr in dem ich noch beschäftigt war? Das wären dann 7 Monate mit Gehalt + 5 Monate Krankengeld – was natürlich um einiges besser wäre für die Berechnung des ALG1.
Vielen Dank!!
Ina
§ 150 SGB 3:
„Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.
Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“
Oder um deine Frage zu beantworten: nur das letzte Jahr in dem du beschäftigt warst.
Lieben Dank (wieder einmal) @eSchorsch!
Moin Moin,
ich hätte auch gerne auch noch eine Frage zum Bemessungszeitraum, nur um Sicher zu gehen, dass die Info der BA auch korrekt ist.
Ich habe vor zum 31.12.2024 per Aufhebungsvertrag aufzuhören.
Zur Zeit bin ich nach meiner in 11.2023 begonnenen Reha in einer Wiedereingliederung bis 31.03.2024.
Bei einem Bemessungszeitraum von 01.2024 bis 12.2024 entstehen deutliche Nachteile durch die ersten 3 Monate Krankengeld ( denn das sind nur 60% vom normalen Verdienst )
Die Aussage der Dame von der BA war, dass sich die BA immer einen Zeitraum mit 12 Monaten Entgeltzahlung durch den AG sucht und Zeiträume mit Krankengeld nicht betrachtet werden.
Bei mir müsste der Bemessungszeitraum dann konkret 08.2023 bis 10.2023 = 3 Monate plus 04.2024 bis 12.2024 = 9 Monate Entgeltbezug sein ?
Ist das auch wirklich so und gibt es dazu eine entsprechende Arbeitsanweisung der BA,
damit ich das auch schriftlich habe ?
Ganz herzliche Grüße aus Hamburg
von HanseMatz
Da bei 3 Monaten KG-Bezug noch 9 Monate mit Arbeitsentgelt übrig bleiben (und damit mehr als die mindestens erforderlichen 150 Tage des § 151 SGB 3), wird der Bemessungszeitraum 01/2024 – 12/2024 nicht verändert.
Der Krankengeldbezug verwässert nicht dein Bemessungsentgelt, nirgends im §151 ist erwähnt, dass Krankengeld in das Bemessungsentgelt einzurechnen wäre.
Für das Bemessungsentgelt wird „das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt“ der verbleibenden 9 Monate verwendet.
Moin Hansematz, schöne Grüße nach Hamburg,
„Die Aussage der Dame von der BA war, dass sich die BA immer einen Zeitraum mit 12 Monaten Entgeltzahlung durch den AG sucht und Zeiträume mit Krankengeld nicht betrachtet werden.“
Beispiele siehe FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §150 „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“, gültig ab 18.03.2022, Beispiel auf S.9 (Bemessungsrahmen) und Beispiel auf S.10 (Bemessungszeitraum) … beide Beispiele inklusive Zeiten mit Bezug Krankengeldanspruch
Versicherungspflichtverhältnis
S.9 Beispiel Bemessungsrahmen:
versicherungspflichtige Beschäftigung: vom 01.02.2010 – 30.06.2015
sonstige Versicherungszeit: 01.07.2015 – 11.07.2015 Bezug von Krankengeld
Arbeitslosmeldung: am 12.07.2015
Entstehung des Anspruchs: 12.07.2015
Bemessungsrahmen: 12.07.2014 – 11.07.2015
S.10 Beispiel Bemessungszeitraum
versicherungspflichtige Beschäftigung: vom 01.01.2010 – 31.05.2015
(die Abrechnung des Arbeitsentgeltes erfolgte monatlich; jeweils am 15. des laufenden Monats):
sonstige Versicherungszeit: 01.06.2015 – 30.06.2015 Bezug von Krankengeld
versicherungspflichtige Beschäftigung: vom 01.07.2015 – 31.10.2015
(die Abrechnung des Arbeitsentgeltes erfolgte monatlich;
jeweils am 15. des laufenden Monats)
Arbeitslosmeldung: 01.11.2015
Entstehung des Anspruchs: 01.11.2015
Bemessungsrahmen 01.11.2014 – 31.10.2015
Der Bemessungszeitraum umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume von November 2014 bis Mai 2015 sowie von Juli 2015 bis Oktober 2015. Die sonstige Versicherungszeit bleibt bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht.
Auszug Ende
Gruß
Lars
Hallo,
ein Thema wurde m.e. noch nicht beleuchtet, zumindest habe ich es nicht in den Kommentaren gefunden.
Aktuelles Alter: 56 1/2
Geplantes Dispositionsjahr (länge) 18 Monate
Daraus ergibt sich ein Alter von 58 und damit ein theoretischer ALG1 Anspruch von 24 Monaten
Allerdings ist das Versicherungspflichtverhältnis von 48 Monaten dann nicht gegeben (60 – 18 = 42 Monate). Wie verhält es sich hier? Oder wird nur die Zeit vor dem „Dispojahr“ in Anrechnung genommen?
Was muss ich also anstellen um mit 56 1/2 in den Genuss von 24 Monaten ALG1 zu kommen?
Hallo Henkelmann,
nach meinem Verständnis müsstest Du noch ein halbes Jahr länger durchhalten und (im jetzigen Arbeitsverhältnis oder anderswo) rentenversichert beschäftigt sein.
Falls das aktuelle Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Aufhebungsvertrags beendet wird, spielt vielleicht der Arbeitgeber mit und hängt — im Gegenzug gegen eine entsprechend verringerte Abfindung — ein halbes Jahr unwiderrufliche Freistellung bei vollen Bezügen dran?
Gruß,
Jürgen
ich bin auch 56,5 beim Ausscheiden (siehe mein Eintrag oben vom 25.12.23).
Daher hab ich mich nach Hin-und Herüberlegen auf 18 Monate jetzt festgelegt…
Die einzige Möglichkeit ist, erst mit 57 auszuscheiden, dann kannst du 12 Monate Dispozeit machen und trotzdem noch die 48 Monate in den letzten 5 Jahren haben.
Nur dann gibts ab 58 die 24 Monate.
Moin Henkelmann,
leider fehlen hier 6 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (+ Dispositionsjahr) um in den Genuss von 24 Monaten ALG-Bezugsdauer zukommen (58-iger Schwelle). Eine Möglichkeit diese Lücke (6 Monate) zu schließen stellt z.B. der „Bundesfreiwilligendienst“ dar.
durchschnittliche Dauer: 12 Monate
min. Dauer: 6 Monate
Teilzeit: ja ist möglich mit min.20 Wochenstunden
Sozialversicherungspflichtig: ja, in allen Zweigen
Und siehe §150 Abs.2 Nr.2 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben außer Betracht:
2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt
Jedoch die Erweiterung des Bemessungsrahmen auf 2 Jahre beachten … hier müssen dann min.150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält sein, deshalb!:
Bundesfreiwilligendienst max. 6 Monate + Dispositionsjahr.
Eine andere Möglichkeit wäre noch eine Pflegezeit nach §3 Absatz 1 Satz 1 des
Pflegezeitgesetzes oder Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz.
Gruß
Lars
Hallo,
ich hab mich da jetzt nicht reingefuxt, aber könnt man mit Bundesfreiwilligendienst dann nicht in die Falle wg. fiktivem Arbeitsentgelt nach § 152 SGB III tappen?
Weil man in den letzten 2 Jahren vor Arbeitslosigkeit ja nicht auf 150 Tage mit „normalen“ Gehalt kommt.
Grüße,
Andi E.
Sorry, hatte einen Rechenfehler (dachte 150 Tage sind MEHR als ein halbes Jahr…).
Lars hatte das ja bereits mit der Erweiterung des Bemessungsrahmens dargestellt, über 5 Monate (150 Tage) mit normalen Gehalt müssen dann in den 2 Jahren liegen.
Grüße, Andi E.
Kein Anspruch auf ALG1 bei Umwandlung der Abfindung in Gehaltsfortzahlung mit Freistellung auch „Gardenleave“ genannt – in diesem Modell wird das Gehalt weitergezahlt, solange bis die Abfindung „verbraucht“ ist, der Mitarbeiter ist freigestellt. Ich höre von Kollegen, dass eine Zahlung von ALG1 nach dieser Phase verweigert wird „weil das Arbeitsentgeld aus der eigenen Abfindung bezahlt wird“ und man deswegen „nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht“ und deswegen auch kein Anspruch auf ALG1 gegeben ist.
Frage 1: Kennt das Problem jemand und wie könnte eine Lösung sein? Frage 2: Wenn die AUffassung des Arbeitsamts richtig ist, wie bekomme ich dann die gezahlten Beiträge zurück? Danke!
Das Problem ist nicht das Gardenleave (bezahlte Freistellung bis Ende Arbeitsverhältnis), sondern die Zeit in welcher die Abfindung monatlich (ohne Abführung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung) ausgezahlt wird.
1. Sich vor solchen Lösungen hüten oder sich spätestens 18 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnis arbeitslos melden.
2. Welche Beiträge möchtest du zurück?
Sorry, habe ich nicht präzise genug ausgedrückt. Dieses Modell wandelt die Abfindung um in Gehaltsfortzahlung inkl. Zahlung von Sozialabgaben und Freistellung während dieser Zeit. Arbeitsagentur postuliert, damit seien die Sozialabgaben aus „Mitarbeitergeld“ selbst bezahlt und die Tätigkeit deswegen nicht Sozialversicherungs pflichtig und deswegen erwächst kein Anspruch auf ALG1. Kein ALG1 und Beiträge abgeführt ohne Leistungsanrecht. Entweder möchte ich ALG1 oder die Beiträge während gardenleave zurück….
Ich möchte einmal vorweg schicken, dass der Begriff „Garden Leave“ im deutschen Rechtssystem nicht existiert und sich insofern daraus nichts ableiten lässt. Es kommt also ausschließlich darauf an, welche Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag getroffen wurden.
Wenn im AHV nun vereinbart werden soll, dass es keine einmalige Zahlung einer Abfindung geben soll, sondern stattdessen monatliche Zahlungen vorgenommen werden sollen, so gibt es da im Wesentlichen zwei übliche Varianten:
1. Der Arbeitnehmer wird bei vollen Bezügen von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Ansonsten bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert bestehen bis zu einem vorher berechneten und vereinbarten Ende. Bei den dann monatlich fliessenden Zahlungen handelt es sich (wie gehabt) um Arbeitsentgelt, für welches ganz normal auch Sozialabgaben gezahlt werden.
Probleme mit der Arbeitsagentur sind bei dieser Vorgehensweise nicht zu erwarten.
Wichtig: Bei dieser Variante hat das Wort „Abfindung“ im Aufhebungsvertrag nichts zu suchen! Auch nicht in Formulierungen wie z.B. „Anstatt einer Abfindung werden monatliche Zahlungen…“
2. Es wird eine Abfindung in monatlichen Raten vereinbart (sog. ratierliche Abfindung). Die Zahlungen beginnen in der Regel nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Abfindungen (egal ob einmalig oder ratierlich) sind kein Arbeitsentgelt und es sind daher keine Sozialabgaben abzuführen.
Es ist nicht ganz klar, was im vorliegenden Fall hier im Detail vereinbart wurde. Wie es aussieht, handelt es sich um eine äusserst „ungeschickte“ Version der ersten Variante. Falls dort vereinbart wurde, dass während der Freistellung die Abfindung in monatlichen Teilbeträgen gezahlt wird, so muss ich der Agentur Recht geben. Wie unter Pkt.2 bereits geschrieben, sind Abfindungen kein Arbeitsentgelt und daher nicht sozialabgabenpflichtig. Somit entstehen daraus auch keine Ansprüche gegenüber der Agentur.
Es wäre aber zu prüfen, inwieweit Ansprüche aus der Zeit VOR der Freistellung bestehen. Wenn der Zeitraum nicht allzu lang war, sollte das eigentlich möglich sein.
Weiterhin wäre zu klären, ob der AG die Sozialabgaben für den Zeitraum tatsächlich abgeführt hat und ob und wie hier eine Rückabwicklung stattfinden kann. Das wäre dann allerdings ein Verfahren, das ich unbedingt in die Hände eines Anwalts legen würde.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für diese Einschätzung! So ist es…..
Hallo Zusammen,
ich habe die Frage schonmal gestellt, aber an einer falschen Stelle, Sorry !
zu meiner Situation: ich bin am 30.4.24 ordentlich zum 30.6.24 gekündigt worden und mit sofortiger Wirkung freigestellt worden; keine Abfindung vereinbart.
Anfang Mai habe ich mich Arbeitsuchend gemeldet und hatte schon relativ schnell – am 22.5.24 – einen Termin bei der Arbeitsagentur und habe mich arbeitslos zum 1.7.24 gemeldet.
ich werde am 20.6.2024, 58 Jahre (also 24 Monate ALG1 Bezug).
nun meine Frage:
1. in der obigen Konstellation kann ich – wenn ich keine Sperre bekomme – mit einer Bezugsdauer von 24 Monate ALG 1 rechnen oder 18 Monate ?
2. sollte ich eine Sperre von 3 Monaten – aus welchen Gründen auch immer – erhalten; ist die Bezugsdauer ALG 1 dann 21 Monate (24 – 3 Monate Sperre) oder sogar nur 15 Monate (18 Monate – 3 Monate Sperre) ?
Das Thema treibt mich momentan doch sehr um, vlt. kann mir jemand helfen ?
Vielen Dank GR
Moin GR,
also Du selber hast nicht gekündigt und auch keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und es liegt kein Verstoß bezüglich §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ vor.
„nun meine Frage:
1. in der obigen Konstellation kann ich – wenn ich keine Sperre bekomme – mit einer Bezugsdauer von 24 Monate ALG 1 rechnen oder 18 Monate ?“
24 Monate ALG-Anspruchsdauer, wenn §147 SGB III „Grundsatz“ erfüllt wurde, d.h.: es müssen in den zurückliegenden 60 Monaten mindestens 48 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen vorliegen.
„2. sollte ich eine Sperre von 3 Monaten – aus welchen Gründen auch immer – erhalten; ist die Bezugsdauer ALG 1 dann 21 Monate (24 – 3 Monate Sperre) oder sogar nur 15 Monate (18 Monate – 3 Monate Sperre) ?“
Falls das doch eintreten sollte … siehe §148 Abs.1 Satz 4 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“
Auszug:
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
xxxxxxxxxxx
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,
würde bedeuten für ü58 (über 58):
1. erst einmal 3 Monate ALG-Sperre
2. danach 18 Monate ALG-Anspruchsdauer
Aber wie schon unter Punkt 1 geschrieben: Liegt kein Verstoß siehe §159 vor = keine Sperre. ABER:
Eventuelle wäre doch eine Sperre (1 Woche) hier möglich, wenn nach §38 Abs.1 SGB III „Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden“ ein „Meldeversäumnis“ vorliegen sollte. Ich setze hier ein (?).
Auszug §38 Abs.1 SGB III :
(1) xxxxxxxx. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
Gruß
Lars
zunächst sehr herzlichen Dank für deine Antwort !
also die Voraussetzung ALG1 bzgl. der entsprechenden Bezugszeit zu erhalten (z.B. 24 Monate), erfülle ich; ich bin seit mehr als 30 Jahre – ununterbrochen – beschäftigt; korrekt „Arbeitsuchend“ bei der AfA habe ich mich mich rechtzeitig und – wie gesagt – Arbeitslos habe ich mich vor Ort bei der AfA am 22.5.2024 zum 1.7.2024 (die Unterlagen, wie Gehalt etc., reiche ich noch nach). Insofern dürfte formal alles erfüllt sein.
Stutzig hat mich das im Internet gelesene halt die Thematik „Unwiderrufliche Freistellung“ zum 30.4.2024 (bis 30.6.2024). Die Frage ist nunmehr, ob diese zwei Monate (Freistellung) Auswirkung auf die Bezugsdauer haben wird, da ich erst am 20.6.2024 58 Jahre alt werde (und ab 58 Jahre bedeutet 24 Monate Bezugsdauer) oder doch nur 18 Monate Bezugsdauer haben werde, weil ich während der unwiderruflichen Freistellung 58 Jahre alt werde.
Die Frage ist, ist die unwiderrufliche Freistellung (noch mit 57 Jahren) unschädlich, wenn ich mich zum 1.7.2024 (dann 58 Jahre) arbeitslos melde bzgl. der 24 Monate Bezugsdauer ?
Grüße
GR
Moin GR,
„Die Frage ist, ist die unwiderrufliche Freistellung (noch mit 57 Jahren) unschädlich, wenn ich mich zum 1.7.2024 (dann 58 Jahre) arbeitslos melde bzgl. der 24 Monate Bezugsdauer ?“
Ist unschädlich, da das AV am 30.06.2024 endet und Du am 20.06.2024 58-Jahre alt wirst. Während der „unwiderruflichen“ Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis (AV) weiter, es werden auch in dieser Zeit Beiträge zur ALV abgeführt. Bei der „unwiderruflichen“ Freistellung verzichtert der AG auf sein „Direktionsrecht“.
Fazit hier: UNWIDERRUFLICHE FREISTELLUNG = UNSCHÄDLICH.
Gruß
Lars
Anmerkung: §312 SGB III „Arbeitsbescheinigung“:
(die Unterlagen, wie Gehalt etc., reiche ich noch nach)
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitsbescheinigung
@ GR,
„ordentliche Kündigung“ … Kündigungsfrist in Abhänigkeit der Betriebszugehörigkeit (i.S. §622 BGB), aber auch siehe dem Arbeitsvertrag usw.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Literatur:
https://www.advocado.de/ratgeber/arbeitsrecht/kuendigung/ordentliche-kuendigung.html
Gruß
Lars
@GR: Ich möchte hier noch einen Punkt ergänzen:
Die Schilderung des Sachverhaltes wirft einige Fragen auf. So wurde offensichtlich die gesetzliche Kündigungsfrist des AGs nicht eingehalten. In Verbindung mit einer sofortigen Freistellung könnte man daher vermuten, dass es sich hier um eine verhaltensbedingte Kündigung gehandelt hat. Falls dies zutreffen sollte, sieht die Agentur darin ein versicherungswidriges Verhalten des ANs und wird eine Sperre verhängen (12 Wochen und Verkürzung des Anspruches).
Sollte es sich hingegen nicht um eine verhaltensbedingte Kündigung handeln, so muss man sich fragen, warum hier keine Kündigungsschutzklage eingereicht wurde, obwohl die Kündigung offensichtlich rechtswidrig und daher unwirksam gewesen wäre. Damit wäre entweder eine Abfindung oder eine Wiedereinstellung zu erreichen gewesen. Hier könnte man nun vermuten, dass die offiziellen Angaben nur die halbe Wahrheit wiedergeben.
Diese Unstimmigkeiten könnten auch bei Agentur auffallen und ggfs. für Rückfragen und je nach Antwort für entsprechende Folgen sorgen (s.o.). Es könnte aber genau so gut auch sein, dass ohne weitere Nachfragen zu Gunsten des Arbeitslosen entschieden wird.
Gruß, Der Privatier
Vielen LIEBEN DANK an Lars und Privatier für die Beantwortung der Fragen !
Die Kündigungszeit ist korrekt eingehalten worden bei der ordentlichen Kündigung; ich habe – nahtlos – am 1.9.23 bei der jetzigen Firma begonnen; Leider hat es für beide Seiten letztendlich nicht wirklich gepasst und ich wurde ordentlich gekündigt (mein AG hat mich noch etwas gemobbt, um dem ganzen Nachdruck zu verleihen; ich war deswegen auch in ärztlicher Behandlung); ich habe gegen die Kündigung nicht geklagt; was hätte das – ausser Kosten – gebracht ? Ich war zu kurz in der genannten Firma, als das was vernünftiges dabei rausgekommen wäre (und auch nervlich war ich dazu nicht in der Lage). Insofern bin ich mit der Freistellung jetzt nicht unglücklich.
Klar in meinem Alter ist es sicherlich nicht einfach was neues zu finden; daher hatte ich mir um die 24 Monate Gedanken gemacht.
Viele Grüße
GR
@GR: Oh! Da habe ich wohl einen Fehler gemacht. Ich hatte die Aussage „…ich bin seit mehr als 30 Jahre – ununterbrochen – beschäftigt“ nur auf das zuletzt gekündigte Arbeitsverhältnis bezogen. Das war dann offenbar nicht korrekt.
Damit sind meine obigen Überlegungen und Vermutungen dann hinfällig.
Sorry, wenn ich hier für Verwirrung gesorgt habe.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Somit habe ich dann auch keine Zweifel mehr an den 24 Monaten ALG-Anspruch ohne Sperre.
@Privatier, kein Problem !!! Ich hatte mich auch nicht korrekt ausgedrückt 😉
Nochmals an euch beiden, vielen lieben Dank !!
P.S.: Und tolle Seite hier, ich werde nun regelmäßig vorbeischauen
Hallo @Privatier,
folgender Fall:
Man scheidet zum 30.11.2024 aus dem langjährigen Angestelltenverhältnis aus, in dem man in den letzten Jahren im Schnitt 5000€ im Monat verdient hat. Im Dezember 2024 werden noch restliche Gehaltsansprüche (aus Vergütungen, die normalerweise über mehrere Jahre gezahlt werden) in Höhe von 10000€ gezahlt. Im Januar 2025 wird eine Abfindung gezahlt.
Im Jahr 2025 geht man keiner Beschäftigung nach, um weitere Steuern auf die Abfindung zu vermeiden.
Man meldet sich dann zum 01.01.2026 arbeitslos. Sperr- und Ruhezeit auf ALG1 gibt es nicht. Bemessungsrahmen für ALG1 besteht aus den Jahren 2024 und 2025, da in 2025 keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorhanden waren.
Ich bin mir nun unsicher, welches durchschnittliche Monatsgehalt nun als Basis für die Berechnung der Höhe des ALG1 dient:
a) Werden 55000€ (5000€ monatlich 01.2024 – 11.2024) durch 12 oder 24 Monate geteilt?
b) Werden 65000€ (siehe Punkt a) + 10000€ Restansprüche) durch 12 oder 24 Monate geteilt?
c) Werden 55000€ durch 11 Monate geteilt?
d) Werden 65000€ durch 11 Monate geteilt?
– …
Können Sie mir da bitte auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank & viele Grüße von einem angehenden Privatier…
Alle vier Varianten sind nicht richtig. 🙂
Das Bemessungsentgelt für die ALG-Höhe berechnet sich aus dem Durchschnitt der von AG bescheinigten beitragspflichtigen Monatseinkünfte.
Das heisst: Für 2025 werden keine Einkünfte bescheinigt. Es bleiben also nur noch die Monate aus 2024. Und die werden mit 11*5000 + BBG berechnet. Für den Dezember werden nur die Einkünfte bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) herangezogen. Diese beträgt 7.550€/7.450€ (West/Ost).
Der Durchschnitt ergibt sich dann aus der Division durch 12.
Gruß, Der Privatier
müsste dein letzer Satz in der Berechnung nicht heissen: „Der Durchschnitt ergibt sich dann aus der Division durch 11.“ ?
Es wurden ja nur 11 Monate etwas verdient im auf 24 Monate erweiterten Betrachtungszeitraum.
Sonst wäre ja ein längeres Dispojahr als 12 Monate, das bis max. 18 Monate dauern kann, schaedlich für die Höhe aes ALG1 ?
Im Dezember werden ja noch Gehaltsansprüche ausgezahlt, bei denen ich davon ausgehe, dass sie „normal“ abgerechnet werden und somit dann auch später in der AG-Bescheinigung aufgeführt sind. Damit liegen dann Daten für 12 Monate vor und es wird durch 12 geteilt.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Aufklärung.
Hallo zusammen,
ich bin 59 Jahre alt, bin letztes Jahr am 31.07.2023 mit Abfindung aus meinem Unternehmen ausgeschieden, und habe mich letzte Woche (Ende Dispositionsjahr) mit Wirkung zum 1.8.2024 bei der AfA arbeitslos gemeldet.
Meine Planung war also 24 Monate Arbeitslosengeldanspruch zu bekommen.
Heute bekam ich die Arbeitsbescheinigung meines Arbeitgebers (über die AfA zur Kenntnisnahme) per Post zugeschickt.
Darin ist unter Pkt. 3.3 „Hat der Arbeitnehmer für eine zusammenhängende Zeit kein Arbeitsentgelt erhalten?“ folgender Eintrag.
12.08.2019 bis 06.09.2019 unbezahlte Fehlzeit!
In der Tat hatte ich zu dieser Zeit 4 Wochen unbezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen genommen.
Bei all der Planung bisher hatte ich das gar nicht mehr auf dem Radar.
Jetzt habe ich bedenken das mein Anspruch auf 24 Monate ALG1 nicht erfüllt ist weil ich keine 48 Monate Beitragspflichtige Tätigkeit im Bemessungszeitraum von 5 Jahren habe.
Wie seht ihr das?
Grüße
Matthäus
Das sollte nach meiner Einschätzung kein Problem sein, denn es sind nicht 48 Monate mit beitragspflichtiger Tätigkeit, sondern es sind 48 Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung, die man nachweisen muss, um den vollen ALG-Anspruch zu erhalten.
Die versicherungspflichtige Beschäftigung bleibt bei einer kurzen Unterbrechung bestehen.
Haufe sagt dazu: „Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange sie ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Regelung wird zum Beispiel im Falle eines unbezahlten Urlaubs, bei unentschuldigtem Fehlen und während Arbeitskampfmaßnahmen angewendet.“
Quelle: https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/unbezahlter-urlaub-versicherung-und-meldungen_240_366290.html
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für ihre Einschätzung der Situation.
Ich fühle mich jetzt schon viel wohler und gehe mal davon aus das die AfA das auch so sieht.
Grüße
Matthäus
ich glaube ich hatte das schon mal gefragt (kam aber keine Antwort): gibt’s bei Vereinbarungen zu Altersteilzeit (ATZ) eigentlich Sondervereinbarungen mit der AfA bzgl. Sperre/Ruhezeit nach Ende der ATZ (wenn das Rentenalter noch nicht ganzt erreicht wird und stattdessen ALG1 beantragt werden soll?
Wir wirkt sich das reduzierte Bruttogehalt während ATZ (z.B. 50% Arbeitszeit=50% Bruttolohn) auf einen evtl. ALG-Bescheid auf? Netto wird aufgestockt durch den Arbeitgeber (teils bis 95%), aber die AfA berechnet den Anspruch ja aus den Bruttobezügen der letzen 24 Monate?
Wird ATZ wie ein Aufhebungsvertrag eingestuft (was es ja eigentlich auch ist), allerdings unter Einhaltung von Kündigungsfristen und Freistellung?
Wie berechnet sich die Höhe ALG1?
Besondere Vereinbarungen bestehen nicht. Der Aufstockungsbetrag wird bei der Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt. Er ist daher auch nicht relevant, wenn im Anschluss an die Altersteilzeitarbeit ALG1 beantragt wird.
Angeblich weder für die Berechnung des ALG1 nach AtZ das Brutto Gehalt vor dem AtZ Vertrag genommen?
Kann das sein? In meinem Fall 5 Jahre zurück liegend?
Wie kann man die 3 Monate Sperre plus 25% Kürzung vermeiden?
Der Aufstockungsbetrag bleibt bei der Berechnung des ALG1 nach ATZ unberücksichtigt. Das ist auch logisch, da aus dem Aufstockungsbetrag keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.
Eine Sperre kann relativ einfach umgangen werden. Einige Arbeitsagenturen verlangen nicht einmal das, was im folgenden Artikel beschrieben wird:
Auszug aus https://rentenbescheid24.de/droht-sperrzeit-nach-altersteilzeit-wegen-arbeitslosengeld/
„Versicherte dürfen keine Sperrzeit erhalten, wenn sie nach der ATz nicht in Rente sondern danach ALG-1 beanspruchen. Die Bundesagentur für Arbeit hat in seinen Weisungen zu § 159 SGB III sich umfangreich dazu geäußert, wann es Sperrzeittatbestände gibt und wann nicht. Für eine Sperrzeit nach der AtZ bei anschließender Arbeitslosigkeit ist kein Raum mehr, wenn:
• der Arbeitnehmer bei Umwandlung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in das befristete ATZ-Arbeitsverhältnis objetiv nachweisbar vor hatte, nahtlos nach seiner Freistellungsphase in Rente zu gehen,
• dafür reicht es aus, dass der Arbeitnehmer sich im Rahmen der Altersteilzeitverhandlungen abgeklärt hat, ob und wann er nach der Freistellungsphase in Rente gehen kann,
• z.B. durch Nachweis der Einholung einer Rentenauskunft oder
• durch Nachweis einer sachkundigen Beratung entweder durch die Rentenversicherung oder durch einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater zum Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung.“
VG eLegal
Danke dir, das hilft bereits sehr gut!!
Mein Frage zur Berechnung des ALG1: verstanden, dass der Aufstockungsbetrag nicht betrachtet wird, aber bei einer 50:50 Regel (Halbes Brutto auf 2+2 Jahre verteilt, 2 Jahr aktiv, 2 Jahr passiv) ist das Brutto eben nur 50% vom ursprünglichen „unbefristeten“ Vertrag.
Jemand hat behauptet, durch die ATZ würde die AfA vom Arbeitgeber nicht die Arbeitsbescheinigung für die letzten 12 Monate (also passiv 50% Brutto) anfordern, sondern von den letzen 12 Monaten des unbefristeten (ursprünglichen) Arbeitsvertrages (vor der Aktivierung des ATZ Vertrags).
Beispiel: ein AN erwägt am 1.1.25 eine 2+2 ATZ zu unterschreiben. Er hat 2024 ein Monatseinkommen von 8500€, durch die ATZ wird das auf 4250€/Monat brutto gekürzt.
Würde für die Berechmung von ALG1 die letzen 12 Monate der letzten Beschäftigung (egal ob ATZ oder regulär) herangezogen – wäre sein ALG1 (beispielhaft 2024) nur knapp 2000€!
Würde die Berechnung wie beschrieben nach dem alten Vertrag gelten (8500€), wäre es der Maximalbetrag von knapp 3000€.
Ja wir wissen nicht wie 2029 die Grenzen aussehen werden, aber hier ist 1/3 Unterschied im ALG1.
Weiss hier jemand mehr dazu?
„Jemand hat behauptet, durch die ATZ würde die AfA vom Arbeitgeber nicht die Arbeitsbescheinigung für die letzten 12 Monate (also passiv 50% Brutto) anfordern, sondern von den letzen 12 Monaten des unbefristeten (ursprünglichen) Arbeitsvertrages (vor der Aktivierung des ATZ Vertrags)“
Die obige Behauptung ist schlichtweg falsch. Wer so etwas behauptet, sollte eine Quelle angeben.
VG eLegal
Vor ungefähr 20 Jahren hat das mal einer versucht, war aber nicht erfolgreich.
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2005/BSG/Bemessung-des-Arbeitslosengeldes-bei-Arbeitslosigkeit-nach-Altersteilzeit
Danke e-legal: es war der Mitarbeiter der zuständigen AfA, der diese Aussage traf.
Gut zu wissen, es zählt also das 50% Gehalt – nur wer zuvor 18.000€/Monat hatte dürfte auch nach ATZ noch ein maximale ALG1 nach ATZ erhalten!
https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__10.html
stellt klar: wenn die ATZ VOR Renteneintritt endet, dann zählt das alte Gehalt als Bemssungsgrundlage, wenn am Ende der ATZ bereits ein Renteneintritt möglich ist (also z.B. mit 63 wegen 35 Jahren Beitrag), wird das Bemessungsentgelt nicht auf das alte Gehalt angepasst.
Korrekt?
wäre schön, wenn hierzu noch eine klare Aussage käme?
Bei ATZ zählt NICHT das Gehalt des ursprüngliche AV VOR der ATZ sondern der (z.B. 50%) während des ATZ, wenn man nach ATZ ALG-1 anmelden möchte?
Ich habe folgende Frage:
Welcher Bemessungszeitraum, also aus welchem Zeitraum sind die beitragspflichtigen Entgelte für die Berechnung des Arbeitslosengeldes zu nehmen.
Folgender Fall:
Person ist seit mehr als 30 Jahren durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt.
Es werden ohne Unterbrechung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.
Durch eine Arbeitsunfähigkeit ab 1.2.2023 endete die Entgeltfortzahlung zum 14.03.2023.
Krankengeld wurde bis 30.07.2024. Das Arbeitsverhältnis besteht fort und es wird Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit gezahlt.
…Hinweis: zum 14.3.2023 war der März 2023 schon abgerechnet (es handelt sich um eine Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, der die Gehaltsbezüge Ende des Vormonates für den Folgemonat im Voraus erhält)
Welcher Bemessungszeitraum ist maßgebend
A 15.03.2022 bis 14.3.2023 oder (Teilmonat gelten auch)
B 01.03.2022 bis 28.02.2023 (Teilmonate gelten nicht)
C
Danke im Voraus.
Euer Bert
Wenn wir davon ausgehen, dass ALG ab 01.08.2024 bezogen werden soll, ergibt sich ein „normaler“ Bemessungsrahmen von einem Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Da in dieser Zeit aber wg. der KG-Zahlung weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen, wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre erweitert und läuft dann vom 01.08.2022 – 01.08.2024.
Der Bemessungszeitraum umfasst nun die vollständig abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (§150 SGB III). Wenn ich richtig gezählt habe, dürften das hier insgesamt 7 Monate sein (Aug.22-Feb.23). Dies sind mehr als 150 Tage, so dass eine fiktive Bemessung nicht zu befürchten ist.
Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§151 SGB III).
D.h. die Summe der abgerechneten Monate wird durch die Anzahl der Tage (01.08.2022 – 14.03.2023) geteilt.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
nur nochmal um sicher zu gehen: ich lese im Text dieses Kapitels: „Zeiten von Krankengeldbezug u.ä. zählen dabei nicht mit!“. Heißt also, wenn ich im Bemessungszeitraum Krankengeld bezogen habe (und deshalb weniger Arbeitsentgelt), wird auf jeden Fall nur das geringere Arbeitsentgelt herangezogen zur Berechnung, richtig?
Danke & Grüße!
Ja, es wird nur das Arbeitsentgelt zur Berechnung verwendet.
Aber: Die Zeiten mit Krankengeldbezug bleiben vollständig(!) unberücksichtigt.
D.h. wurde z.B. in den 12 zu betrachtenden Monaten über 3 Monate hinweg KG bezogen, so wird ein Durchschnitt aus den verbleibenden 9 Monaten gebildet. Diese Berechnung führt daher nicht zu einem geringeren Bemessungsentgelt, sondern ist eher von Vorteil für den Arbeitslosen.
Gruß, Der Privatier
ah ok, danke für die Klarstellung, dann hatte ich das falsch verstanden.
Da mein Einkommen über der BBG lag, wird also die BBG dieser 9 Monate (in meinem Fall 10, weil ich zwei Monate lang krank war) genommen, richtig? Und zwar für 2023 7300€ und für 2024 7550€ pro Monat. Korrekt?
Ja, die BBGs sind richtig (sofern es sich um die alten Bundesländer handelt).
Zum Zeitraum des KG-Bezuges bitte beachten:
„…weil ich zwei Monate lang krank war“ Es kommt nicht auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit an, sondern auf die Dauer des KG-Bezuges. Die ersten 6 Wochen einer Krankheit sind ja üblicherweise durch die Lohnfortzahlung des AGs abgedeckt.
Gruß, Der Privatier
Also, ich habe auch hier noch einmal nachgerechnet und komme nicht auf den Betrag, den ich von der Arbeitsagentur als tägliches Bemessungsentgelt genannt bekommen habe. Habe dort noch einmal schriftlich im „Leistungspostfach“ nachgefragt. Falls ich nicht bald eine (zufriedenstellende) Antwort bekomme, werde ich Einspruch einlegen. Es sind zwar nur ca. 5€ Unterschied, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist 😉
…und gerne anschliessend hier die Erkenntnisse mitteilen. Danke.
Gruß, Der Privatier
ja, danke. So hatte ch es auch gemeint. Ich war zwei Monate lang im KG-Bezug.
Moin,
ich kann leider nichts finden (war aber nicht zu faul zu suchen 🙂 .
Kann die Agentur für Arbeit, wenn ein Bezieher von Arbeitslosengeld einen pflegebedürftigen pflegt, einen Abruf der Daten bei der Krankenkasse und/oder Rentenversicherung machen ?
Ach was ich immer nochmal sagen wollte. Ich finde es total schei…., dass ich keine Abfindung bekommen habe. Denn ich habe , weil ich nicht zu faul war, dass Buch in sehr kurzer Zeit gelesen und fand die Thematik zum Steuerrecht bezüglich der Abfindung sehr interessant.
Moin Bert,
es gibt eine interne AfA-Weisung 202210004 vom 25.10.2022. Findest Du im Netz und da geht es vorrangig um:
Auszug
Zusammenfassung
Die gesetzlichen Krankenkassen übermitteln der Bundesagentur für Arbeit ab dem
01.01.2023 Bescheinigungen zur Feststellung sonstiger Versicherungszeiten gemäß § 26
SGB III auf elektronischem Weg. Zur Umsetzung des Datenaustauschs wird das IT-Verfahren „EDA-SVZ“ verbindlich im Rechtskreis SGB III eingeführt.
Und im §26 Abs.2b SGB III „SONSTIGE VERSICHERUNGSPFLICHTIGE“
Auszug:
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
Auszug Ende
Denke die Sozialversicherungsträger kommunizieren untereinander und tauschen die Datensätze auch aus.
„Ich finde es total schei…., dass ich keine Abfindung bekommen habe.“
Tja, geht mir genauso, ansonsten würde ich jetzt ein T-Shirt mit einem ganz großen „P“ drauf tragen. Da ich aber nicht „faul“ bin, habe auch ich das Buch vom Privatier gelesen und für mich Puzzleteilchen genutzt und zusammengesetzt.
Gruß
Lars
Es gibt zur Frage des digitalen Datenaustausches zwischen der Agentur für Arbeit und den Sozialversicherungsträgern eine Pressemitteilung aus dem Jahr 2023:
https://www.arbeitsagentur.de/presse/2023-07-digitaler-datenaustausch-bundesagentur-fuer-arbeit-kooperiert-mit-sozialversicherungstraegern
Auch wenn Deine Frage da nicht explizit beantwortet wird, so würde ich aber grundsätzlich einmal davon ausgehen: Ja, die Agentur kann Daten abrufen.
Gruß, Der Privatier
Folgendes Szenario:
– Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2024
– Abfindungssumme von ca. 2,5 Jahresbruttogehältern
– tarifliche Kündigungsfrist von 6 Monaten
– ALG1-Anspruchsdauer von 12 Monaten
– freiwillig GKV-versichert
Ich plane ein Dispositionsjahr ab 01.01.2025 und ALG1-Benzug frühestens ab Januar 2026.
Ist die Annahme richtig, dass die Verletzung der Kündigungsfrist in diesem Setup
a) zu KEINER Sperrfrist (also volle 12 statt 9 M. Bezugsdauer) von ALG1 führt aufgrund des Dispositionsjahres (§ 148 SGB III (2))?
b) jedoch für sechs Monate bis einschließlich Juni 2025 GKV-Beiträge in Höhe der Bemessungsgrenze zu zahlen sind und keinerlei Optimierungspotential besteht, da selbst bei einer Verschiebung des Auszahlungsdatums der Abfindung in den Juli das bisherige Bruttogehalt aus 2024 zugrunde gelegt wird, was auch bereits über der Beitragsbemessungsgrenze lag?
Generell: Ab welchem Datum wird die Kündigungsfrist gerechnet, wenn der Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2024 vorher unterschrieben wird? Kann ich evtl. einen oder sogar zwei Monate GKV kürzer die maximalen GKV-Beiträge zahlen, wenn ich im November bzw. Oktober unterzeichne?
Moin Martin HE,
„Ist die Annahme richtig, dass die Verletzung der Kündigungsfrist in diesem Setup
a) zu KEINER Sperrfrist (also volle 12 statt 9 M. Bezugsdauer) von ALG1 führt aufgrund des Dispositionsjahres (§ 148 SGB III (2))?“
Ja, das ist richtig, durch ein Dispositionsjahr umgehst Du eine AfA-Sperrzeit. Und Richtig, den entsprechenden Passus findest Du im §148 Abs.2 Satz 2 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer2
Auszug:
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html
„b) jedoch für sechs Monate bis einschließlich Juni 2025 GKV-Beiträge in Höhe der Bemessungsgrenze zu zahlen sind und keinerlei Optimierungspotential besteht, da selbst bei einer Verschiebung des Auszahlungsdatums der Abfindung in den Juli das bisherige Bruttogehalt aus 2024 zugrunde gelegt wird, was auch bereits über der Beitragsbemessungsgrenze lag?“
Nein, die nichteingehaltene Kündigungsfrist beträgt 6 Monate, AV-Ende wäre der 31.12.2024. wenn die Abfindung im Juli 2025 ausgezahlt wird, dann wird die KK die Abfindung nicht verbeitragen. Der Privatier hat nachfolgende Kapitel bereitgestellt. Hierzu entsprechend die Einleitungen durchlesen.
https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/
https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-2/
Wichtig Dabei (siehe Einleitung vom Privatier:
Dauer einer Ruhezeit:
Die Frage, wie lange eine Ruhezeit andauert, ist im § 158 SGB III festgelegt. Bei der Feststellung der Dauer werden drei Zeiten betrachtet, von denen dann die kürzeste als Ruhezeit bestimmt wird. Dabei handelt es sich um folgende drei Zeiträume:
– Berechnung gemäß Abfindungshöhe, Lebensalter und Firmenzugehörigkeit
– Zeitraum bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündungsfrist geendet hätte.
– Maximal ein Jahr
Für Dich wäre der zweite Punkt entscheidend.
zusätzliche Literatur (auch mit Beispiel) von der AOK
https://www.aok.de/pk/versichertenservice/versicherungsschutz-abfindung/
Gruß
Lars
PS: nicht nur die gesetzliche Kündigungsfrist und die tarifliche Kündigungsfrist beachten, auch den Arbeitsvertrag bezüglich Kündigungsfristen prüfen
Vielen Dank für die prompte Antwort, Lars. Richtig, den zweite Punkt („Zeitraum bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündungsfrist geendet hätte“) habe ich hier auch als maßgeblich angesehen.
Bzgl. des Hinweises auf die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag: Hier wird auch auf die tarifliche Kündigungsfrist verwiesen.
Wann aber startet denn nun konkret eine Kündigungsfrist? Du erwähnst (erst) den Juli 2025 als „sicheres“ Auszahlungsdatum der Abfindung. Also tickt demzufolge die Kündigungsfrist erst ab dem 01.01.2025. Also hat der Beginn der Kündigungsfrist gar nichts mit dem Datum des Aufhebungsvertrags oder der Unterzeichnung desselbigen zu tun? Dann würde ja automatisch niemand die Kündigungsfrist berücksichtigen, wenn der Start der Frist immer AV-Ende zusammenfällt.
Mein intuitives Verständnis wäre gewesen: Vertrag noch im Oktober unterzeichnen (bzw. vom AG in den Vertrag gedrucktes Datum „Entenhausen, den 20.10.2024“, je nachdem was relevant ist) = zwei von sechs Monaten sind schon vorbei => Abfindung kann auch schon im Mai ausgezahlt werden, ohne dass die Abfindung für die GKV-Beiträge herangezogen wird.
Bitte hilf mir den Knoten bei diesem Verständnisproblem zu entwirren! :S
Du kannst ja auch erst im Dezember unterschreiben, dann wäre die K-Frist erst am 01.07.2025 abgelaufen.
Im Normalfall kann der AG eine Kündigung zum Monatsende aussprechen, es gibt auch Regelungen zum Qualrtalsende.
Angenommen ersteres ist der Fall und der Vertrag wird noch heute (31.10.24) von beiden Vertragsparteien unterzeichnet, dann zählen der November und der Dezember als „abgehakt“, sodass nur noch Januar bis April an Kündigungsfrist offen sind.
Also zusammenfassend: Heute unterschreiben, Abfindung erst nach Ende der Kündigungsfrist im Mai erhalten (31.10. plus 6 Monate = 30.04.) und dann findet die Abfindung keine Berücksichtigung von Januar bis April und wird auch bei der Berechnung der Beiträge von Mai bis Dezember komplett außen vor gelassen, so dass lediglich Kapitalerträge etc. in die Berechnung mit einfließen.
Ja, so kann man das handhaben
„Wann aber startet denn nun konkret eine Kündigungsfrist?“
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum vom Datum der Kündigung (oder des Aufhebungsvertrages) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Klärung, stimmst Du mir also zu in meiner Schlussfolgerung von 16:35 Uhr? Kündigungsfrist verletzt, aber Abfindungszahlung geschoben, somit also außen vor für die Berechnung in ganz 2025 bei Dispositionsjahr.
Ja, ich stimme der Schlussfolgerung zu.
Wobei ich es allerdings für etwas ungewöhnlich halte, wenn jemand um 16:00-17.00 Uhr davon ausgeht, noch am selben Tag einen Aufhebungsvertrag abzuändern (Zahlungstermin der Abfindung) und diesen von beiden Seiten zu unterschreiben. Aber: Nichts ist unmöglich.
Gruß, Der Privatier
Könnt ihr noch etwas zu diesem Prozedere im zeitlichen Verlauf sagen? Mit welcher Forderung an freiw. GKV-Beitrag wird die Versicherung ab 01.01. auf mich zukommen? Wird man zunächst direkt die Beitragsbemessungsgrenze, also die Maximalforderung, zur Berechnung heranziehen? Oder muss man die aktuellste Einkommensteuererklärung einreichen zur Berechnung oder kommt automatisch der letzten Monatsbeitrag aus Dezember (auch die Beitragsbemessungsgrenze) zum Tragen? In diesen Fällen müsste ja dann eine Nachberechnung mit Erstattung fürs ganze Jahr folgen, wenn die ESt-Erklärung für 2025 vorliegt. Ansonsten wäre ein Schieben der Abfindung ja sinnfrei, wenn man aufgrund der ehemaligen Beschäftigung und freiw. GKV-Versicherung dann doch voll in die Taschen gelangt bekommt.
Die Krankenkasse wird einen Fragebogen (Selbstauskunft) zusenden. Dort sind die voraussichtlichen Einkünfte anzugeben. Die Angaben sind idealerweise mit Hilfe des letzten Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. Alternativ sind auch andere Nachweise möglich.
Die Beitragsfestsetzung erfolgt dann auf Basis dieser Angaben.
Falls Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten und/oder Vermietung und Verpachtung vorhanden sind, werden die Beiträge nur vorläufig festgesetzt und im Folgejahr nach Vorlage eines neuen Ekst-Bescheides korrigiert.
Gruß, Der Privatier
Der Nachweis der voraussichtlichen Kapitaleinkünfte ist natürlich etwas tricky, wenn der Bescheid für das Steuerjahr 2023 noch nicht vorliegt und 2022 auch nicht wirklich repräsentativ war. Ich glaube auch nicht, dass der KV-Mitarbeiter Lust hat, sich durch 40 Seiten Interactive Brokers-Kontoauszüge zu wühlen. *rofl* Denkst Du, man bekommt die Beiträge „runterargumentiert“, wenn die letzten Kapitalerträge auf den Monat gesehen über den Mindesteinnahmen von ca. 1200 EUR (wer weiß, was da für 2025 verkündet wird *grusel*) liegen, anhand der sich der „Minimalbeitrag“ ja berechnet? Ein Vermerk „was nicht passt, wird passend gemacht“ ist ja bestimmt nicht zulässig. 😉 Wenn’s gar nicht anders geht, gebe ich der Versicherung eben ein zinsloses Darlehen bis das Jahr 2025 vorüber ist und der finale Steuerbescheid da ist.
Ich werde in den nächsten Tagen wohl schon einmal in Sachen GKV alles in die Wege leiten. Wenn der Beitrag geklärt ist, kann ich ja dieses Jahr eine Vorauszahlung für 2025 durchführen, um noch ein bisschen weiter zu optimieren.
Zum Thema „Nichts ist unmöglich“ und neuer Vertrag + Unterschriften + persönliche Abgabe: War vor dem Abendessen noch alles in trockenen Tüchern. 🙂 Ich danke der Community und Dir schon einmal für die vielen wertvollen Tipps und werde berichten, wie es weiter geht.
Moin Martin HE,
„über den Mindesteinnahmen von ca. 1200 EUR (wer weiß, was da für 2025 verkündet wird *grusel*) liegen, anhand der sich der „Minimalbeitrag“ ja berechnet?“
Bezugsgröße i.S. §18 SGB IV in:
2024 = 42900€/Jahr : 12 Monate = 3535€ : 3 = Mindestbemessungsgrundlage 1178,33€/Monat
2025 = 44940€/Jahr : 12 Monate = 3745€ : 3 = Mindestbemessungsgrundlage 1248,33€/Monat
*2025 = die Werte sind noch nicht offizell verkündet/beschlossen. Nachzulessen in der „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung“.
Gruß
Lars
Ein Steuerbescheid als Nachweis ist nicht zwingend vorgeschrieben. Er ist nur für beide Seiten die einfachste und angenehmste Variante. Wenn kein Steuerbescheid vorliegt, sind auch andere Nachweise (wie z.B. Steuerbescheinigungen oder Erträgnisaufstellung der Banken) möglich. Das ist aber in der Regel mit deutlich mehr Aufwand, Erklärungsbedarf und Fehleranfälligkeit verbunden. Ich würde nach Möglichkeit dafür Sorge tragen, einen Steuerbescheid zu verwenden.
Dass dieser oftmals nicht repräsentativ ist, ist leider so und führt regelmässig zu Ungerechtigkeiten – in beide Richtungen. Eine Nachberechnung und Korrektur findet aber nur statt, wenn Einkünfte aus V+V oder selbstständigen Tätigkeiten vorliegen. Wenn es sich „nur“ um Kapitaleinkünfte handelt, werden diese nicht neu berechnet. Das gleicht sich dann insofern im Laufe der Zeit wieder aus, weil man im Prinzip immer die Beiträge auf Basis des Vorjahres bezahlt. Zu Ungerechtigkeiten kann es aber bei stark schwankenden Einkünften am Anfang oder Ende der Jahre, in denen die Berechnung so vorgenommen wird, trotzdem kommen.
Ein „Herunterargumentieren“ kann man sicher immer einmal versuchen, wenn man vernünftige Argumente hat. Der Erfolg ist aber ungewiss.
Gruß, Der Privatier
Das ist natürlich sehr unpraktisch, wenn trotz Vorliegen eines aktuellen Bescheids für 2025 nach dem Dispositionsjahr dann nicht zumindest rückwirkend die Beiträge korrigiert werden. Leider wird sich da dann ja nichts in den Folgejahren ausgleichen, wenn man nur exakt das eine Jahr nur von Kapitaleinkünften und Erspartem lebt. Fairerweise müssten dann im Umkehrschluss ja über dem Vorjahr liegende Kapitaleinkünfte auch nicht rückwirkend zu einer Erhöhung der Beiträge aus dem Dispositionsjahr führen?
Innerhalb nur eines Dispojahres kann sich da in der Tat nichts ausgleichen. Ich hatte mit meiner obigen Bemerkung mehr eine langjährige Zeit als Privatier im Sinn.
Sofern man den Nachweis der Einkünfte über den Steuerbescheid führt, wird eine Neuberechnung der Beiträge immer nach Vorliegen eines neuen Bescheides durchgeführt. Das hat einerseits zur Folge, dass man (in gewissen Grenzen) den Zeitpunt der Neuberechnung selber ein wenig beeinflussen kann und bedeutet andererseits, dass ein Steuerbescheid, der nach Ende eines Dispojahres eintrifft, keine Neuberechnung zur Folge hat, wenn man dann im ALG-Bezug ist.
Gruß, Der Privatier
also ich habe im Rahmen des Dispositionsjahres in den Monaten nach Ende der Zahlungen meines AG und vor Beginn der Leistungen der AfA als freiwillig Versicherte bei der KK nur den Minimalbetrag gezahlt, weil ich in diesem Zeitraum eben keine Einkünfte mehr hatte. Als Angestellter lag ich auch immer über der BBG. In jedem Fall ist es, wie es der Privatier schrieb: das, was du im Formular der KK angibst, wird zur Berechnung herangezogen werden.
Klingt, als wenn Du einfach den zukünftigen Idealzustand im Formular angegeben hast und man das akzeptiert hat. Das ist natürlich immens stressfrei. Wenn man der Krankenkasse in 2024 einen kompletten Jahresmindestbeitrag im Voraus überweist, kann der ja eine Weile „aufgezehrt“ werden und der Versicherer freut sich über mehr Liquidität. Vielleicht ist das ein Kompromiss, mit dem beide Seiten vorerst gut leben können.
ich habe gerade nochmal nachgeschaut, weil ich zufällig eh heute Post meiner KK bekommen habe. Ich habe im Fomular den geschätzen Ertrag meiner selbstständigen Tätigkeit in 2024 angegeben. Da dieser recht niedrig ist, lag mein KK-Beitrag auch ganz leicht über dem Mindestsatz. Heißt, wenn ich am Ende des Jahres 2024 mehr verdient haben werde, werde ich eben entsprechend nachzahlen – oder umgekehrt.
Wegen Überweisen im Voraus: ich nehme nicht an, dass das einen nennenswerten Vorteil für deine KK hat. Da würde ich an deiner Stelle einfach erstmal abwarten, was dir deine KK an Zahlungsmodalitäten anbietet und dann einfach so machen, wie die es wollen. Bei mir ist es z. B. so, dass sie den Beitrag eines Monats erst zum 15. des Folgemonats haben wollen, und das finde ich auch ganz angenehm 🙂
Für mich ebenfalls wesentlich ist, dass meine Abfindung erst in 2025 ausgezahlt werden wird (ich bin in 2023 ausgeschieden, Vertrag lief bis März 2024). Das hat enorme steuerliche Vorteile und eben auch den, dass ich in 2024 während meines Dispojahres nach Ende des Angestelltenvertrags (so gut wie) keine Einkünfte hatte. Nach der Höhe und dem Datum der Abfindungszahlung fragen sie bei der KK natürlich auch.
Das wäre auch meine Empfehlung an dich, falls du noch Einfluss hast: Unterschriftsdatum Oktober 2024, Vertragsende frühestens März 2025, (oder eben, wenn Unterschrift erst jetzt im November, dann Vertragsende April), auf jeden Fall dann aber die Auszahlung der Abfindung erst in 2026.