Top oder Flop – Folge 14: Bürokraten
Vor ein paar Tagen habe ich einen Beitrag veröffentlicht, in dem es darum geht, wie man mit Krankenkassen-Beiträgen Steuern sparen kann. Und beim Thema „Krankenkasse“ ist mir dabei eine Geschichte eingefallen, die ich unbedingt erzählen muss.
Ich habe erst überlegt, ob ich dazu eine neue Serie starten sollte, unter dem Motto: „Von Idioten umzingelt“. Aber nein – ich lasse es mal bei der harmloseren Klassifizierung von „Flop“. Denn von einem solchen will ich heute erzählen:
Es geht um die Krankenkassenbeiträge.
Genauer: Um die Einstufung in die richtige Tarifgruppe und die Berechnung des Beitrages. Ereignet hat sich die Geschichte kurz vor und nachdem ich mich bei der Agentur für Arbeit aus dem Leistungsbezug abgemeldet habe.
Als gut informiertes und verantwortungsvolles Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung habe ich diese nämlich ca. eine Woche vor dem Ablauf meiner Arbeitslosigkeit schriftlich über diese Tatsache in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig meinen Willen bekundet, weiterhin freiwillig versichert zu bleiben. Und da ich ja genau weiß, was die Sachbearbeiter für ihre Einstufung und Berechnung des Beitrages benötigen, habe ich die entscheidenden Fakten gleich mitgeliefert:
a) nebenberufliche Selbständigkeit mit monatlichem Einkommen von durchschnittlich x Euro,
b) Einkommen aus Kapitalerträgen in Höhe von monatlich y Euro.
Also zwei Angaben mit zwei Zahlen. Nicht allzu schwierig. – Hatte ich gedacht.
=> Teilerlass der Kirchensteuer beantragen
Mit: Vorgehensweise und Fallstricke
In ihrer ersten Antwort bedankt sich die Krankenkasse höflich für mein Interesse an einer Weiterversicherung und die übermittelten Informationen, bittet mich jedoch das beigefügte Formular zur Einkommensanfrage auszufüllen.
In meinem Fall: Die beiden schon bekannten Zahlen in die zugehörigen Felder eintragen.
Tja – Bürokraten! Was will man da machen?! Ach ja – und den letzten Einkommensteuerbescheid solle ich noch dazu packen.
Auch das habe ich brav gemacht, nicht ohne den Hinweis, dass die entsprechenden beiden Werte in diesem Bescheid veraltet seien und von daher wenig Sinn machen würden.
In ihrer zweiten Antwort bedankt sich die Krankenkasse höflich für die übermittelten Informationen, bittet mich jedoch ALLE Seiten des letzten Einkommensteuerbescheides zuzuschicken.
Als mitdenkender Mensch hatte ich nämlich nur diejenigen Seiten verschickt, auf denen sich auch Zahlen befinden. Die Rechtshilfebelehrung der letzten Seite hatte ich mir gespart. Nun kann man vielleicht argumentieren, dass der Sachbearbeiter ja nicht wissen kann, dass auf der letzten Seite keine relevanten Daten mehr stehen. Doch! Kann er! Wer nämlich schon mehr als einen Steuerbescheid gesehen hat, weiß wann der Zahlenteil beendet ist.
Kurz habe ich noch überlegt, ob ich die ganze Seite schwärzen sollte. Denn die Anfrage enthielt den Hinweis, dass ich Angaben, die nicht meine Einnahmen betreffen, schwärzen könne. Habe ich aber nicht gemacht, sondern die Seite mit den Rechthilfebelehrungen auch noch verschickt.
=> Regelaltersrente - Übergangsregel
Tabelle für betroffene Jahrgänge, weitere Links
In ihrer dritten Antwort bedankt sich die Krankenkasse nicht mehr, sondern informiert mich über meine Beiträge, die prozentual aus meinen Einnahmen in Höhe monatlich xyz Euro berechnet werden.
Hmm… ?! Interessante Zahlen. Besonders das monatliche Einkommen. Wo mag das her kommen? Aus meinen eigenen Prognosen für die laufenden Einkünfte jedenfalls nicht. Ich schätze nicht auf zwei Stellen hinter dem Komma genau. Vielleicht aus dem EkSt-Bescheid? Ein kurzer Blick in den alten Bescheid: Nein – das passte auch nicht.
Nicht, dass das angenommene Einkommen zu hoch gewesen wäre. Nein. Es war viel zu niedrig. Das hätte mir nun eigentlich egal sein können, denn somit sollte ich ja auch einen niedrigen Beitrag zahlen. Aber ich wollte ja nicht wissentlich falsch eingruppiert werden, also habe ich zum Telefon gegriffen und nachgefragt.
Nein – jetzt kommt nicht die Story von der Warteschleifen-Musik, dem Sprachcomputer und nicht kompetenten Mitarbeitern. Nein – ich habe relativ schnell mit einer netten, jungen Dame gesprochen. Die mir ebenso schnell und klar bestätigt hat, dass sie die Zahlen auch nicht versteht. Und keinen Zusammenhang sieht zwischen dem angenommen Einkommen und meinen Angaben bzw. dem EkSt-Bescheid. Sie aber leider auch nicht nachvollziehen könne, was und warum der Kollege dies so berechnet habe.
Nun – ich wollte ja kein Unmensch sein und habe daher nicht auf einer neuen Berechnung bestanden und nur noch einmal darauf hingewiesen, dass meine Angaben in der Einkommensbefragung deutlich höher sein. Zur Antwort habe ich bekommen, die dort gemachten Angaben seien nicht relevant, entscheidend sei nur der EkSt-Bescheid.
Auf meine vorsichtige Nachfrage hin, warum ich mir denn die Mühe gemacht hätte, die Einkommensanfrage überhaupt auszufüllen, wenn sie ohnehin nicht verwendet würde, habe ich zur Antwort bekommen: „Das haben wir uns intern auch schon oft gefragt.“
Tja – da ist man sprachlos, oder ?
=> Serie: Hinweise zur Fünftelregel
Mit: Grundlagen, Berechnungen, Beispiele
Wenige Tage später erneute Post von der Krankenversicherung. „Aha – jetzt haben die das doch noch mal nachgerechnet und einen neuen Beitrag festgelegt.“ – dachte ich.
Falsch gedacht.
Nein – die Krankenkasse informiert mich darüber, dass die Agentur für Arbeit mitgeteilt habe, dass ich nicht mehr als arbeitslos gemeldet sei und somit auch keine Beiträge mehr von der Agentur überwiesen würden. Und nun möchte die Krankenkasse gerne per Formular erfragen, wie sie mich denn zukünftig einstufen solle, welche Art von Einkünften und in welcher Höhe ich hätte, etc.
Oh man – da könnte ich in die Tischkante beißen. Vielleicht sollte ich für diese Art Erfahrungen doch die Rubrik „Von Idioten umzingelt“ aufmachen.
Oder – liebe Krankenkasse: Das war echt ein Flop !
Nachtrag: Inzwischen habe ich die Berechnung des Beitrages verstanden. Erläuterung dazu im Kommentar
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
hallo,
das klingt alles nach einer eher grösseren KK(?); bei meiner habe ich bislang ein gutes gefühl…
dennoch möchte ich ggf. demnächst lieber über die familienversicherung bei meinem ehepartner in einer anderen KK für mind. 1 jahr versichert werden – gibt es für diesen weg eventuelle bedenken oder sonstige dinge die unbedingt beachtet werden sollten?
viele grüsse
a.
Sofern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung gegeben sind, wüsste ich keinen Grund, der dagegen sprechen sollte. Meine Frau ist schon seit vielen Jahren über mich familienversichert und es gab bisher keine Klagen.
Der oben geschilderte Fall ist er eine Ausnahme. Ansonsten gibt es einmal im Jahr ein Formular auszufüllen und das ist alles. Günstiger geht es wohl nicht und von der Leistung her gibt es keine Einschränkungen.
Gruß, der Privatier
Danke!
Fallen dabei eventuell die Erträge aus der Abfindung (Fünftelregelung) ins Gewicht bzw. werden diese in irgendeiner Weise herangezogen?
Grüsse
A.
Ja – die Abfindung wird in „irgendeiner Weise“ herangezogen:
a) Zunächst einmal gelten dieselben Regeln wir bei der Ruhezeit der AA: Die Abfindung muss erst einmal (teilweise) aufgebraucht werden. Wie das genau funktioniert, habe ich im Beitrag über die Ruhezeit erläutert.
b) Die Erträge sind vermutlich Kapitaleinkünfte und die werden natürlich bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Familienversicherung einberechnet.
Gruß, Der Privatier
hallo & danke,
ich bin aber bereits seit 3 monaten arbeitslos & bekomme auch schon von anfang an ALG I; 2015 soll aber die abfindung zur auszahlung kommen, daher nun auch meine überlegung zu AA-abmeldung und KK-versicherung über ehepartner – würde hier dann dennoch die regelung zur ruhezeit etc. anwendung finden?
mfg
a.
hallo noch mal,
darf ich hier zu meiner ergänzugsfrage noch auf weitere unterstützung hoffen…?
viele grüsse
a.
Ja – klar: Hoffen darf man immer…
Sorry für die etwas späte Antwort, aber ich habe gerade mit ein paar technischen Problemen zu kämpfen und komme erst nach und nach dazu, die Kommentare zu beantworten.
Also jetzt noch mal zur Frage, ob die Ruhezeit trotz bereits laufender ALG Zahlung zur Anwendung kommen kann:
In der Regel erfragen sowohl Arbeitsagentur als auch Krankenkassen die genauen Details zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Eigene Kündigung, Abfindung, usw.).
Wenn Sie diese Fragen alle korrekt und vollständig beantwortet haben und offensichtlich weder Sperre noch Ruhezeit bekommen haben, würde ich mir keine weiteren Gedanken machen.
Sollten allerdings einzelne Details der Agentur oder KK (noch) nicht bekannt sein, wäre es ratsam, diese möglichst bald mitzuteilen, auch wenn es evtl. zum eigenen Nachteil sein sollte. Es besteht eine Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht! Unvollständige Angaben führen im besten Fall „nur“ zu Nachzahlungen/Rückforderungen. Schlimmstenfalls könnte auch eine strafbare Handlung daraus resultieren.
Gruß, Der Privatier
Vorab erst einmal ein Kompliment für diese informative Web-Seite
Ich beschäftige mich bereits seit einigen Jahren damit
vorzeitig (mit 55) aufzuhören.
Wie ich in den Kommentaren lese, ist das Hauptproblem diesem Ziel näher zu kommen die Krankenversicherung.Wer in den vergangenen Jahren die Beitragsänderungen/Entwicklung verfolgt hat muss feststellen das diese eigentlich für einen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren nicht kalkulierbar ist weder in der PKV noch in der GKV. Da ich große Hoffnung hege auch bald ein Abfindungsangebot zu bekommen werde ich jedoch versuchen eine
Änderungskündigungauf ein befristetes Arbeitsverhältnis (natürlich ohne zu arbeiten)in meinem Beispiel 42 Monate zu erreichen.
Zahlenbeispiel: Abfindung Euro 50.000
Umwandlung in Bruttogehalt von Euro 1000
Netto für mich 790 im Monat
Bruttokosten für AG 1200
Solvenz des Unternehmen vorausgesetzt sehe ich hier den Vorteil das ich
a: Krankenversichert b : Rentenversichert c: Arbeitslosen versichert bin
Somit bleibt mir von der Abfindung ca 33. 000 Netto (ausgezahlt in 42 Monaten)
Oder mach ich einen Gedankenfehler ??
LG Carsten
Hallo Carsten, ich bin hier nicht der Experte, sehe aber folgendes Risiko:
Da Du in Deinem Modell formal weiterbeschäftigt bist, bekommst Du natürlich kein Arbeitslosengeld. Das kannst Du dann beantragen, wenn die 42 Monate abgelaufen sind. Dann wird aber das ALG1 auf Basis deiner letzten Einkünfte berechnet. Und das dürfte dann sehr viel weniger sein…
Viele Grüße
H-Man
H-Man… das stimmt… ich denke aber wenn man sich aus dem Berufsleben zurück ziehen möchte sollten Einkünfte von der Arbeitsagentur def. nicht im Vordergrund stehen das Kapital sollte auch so vorhanden sein. Es ging mir nur
um die Minimierung der “Nebenkosten“. Sich bei der Arbeitsagentur zu melden
bedeutet zumindest in Hamburg : in der Woche 2 Bewerbungen, immer auf Abruf verfügbar sein Urlaub anmelden (max 4 Wochen im Jahr). Das widerspricht meiner
Vorstellung von „Privatier“ zu sein. Ich möchte unabhängig sein evtl Reisen und
nicht vor dem Fernseher sitzen mittags Richter ‚Unhold‘ ansehen und auf einen Anruf der Arbeitsagentur warten 🙂
Gruss Carsten
Hallo Carsten,
die „Vorteile“ dieser Lösung liegen auf der Hand. Keine Frage.
Mir würde sie trotzdem nicht gefallen. Und dies gleich aus mehreren Gründen:
a) Hauptgrund: Ich bin zwar kein Jurist, aber die Lösung erscheint sich zumindest in der Grauzone der Legalität zu bewegen.
b) Das von H-Man bereits genannte Argument des verminderten ALG-Anspruches.
c) Wer garantiert, dass der AG diese Lösung auch für die ganze Zeit mitträgt?
d) Wenn der AG schon bereit ist, die zusätzlichen Sozialkosten zu bezahlen, könnte er diese auch direkt auf die Abfindung aufschlagen und Du zahlt die Beiträge selber. Das wäre zumindest sauberer.
Insgesamt würde ich mich mit dieser Lösung nicht wohl fühlen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter,
in seinem Beispiel ist Carsten davon ausgegangen, dass er die Sozialabgaben komplett selbst trägt (42 Monate * EUR 1200 bei EUR 1000 netto).
Das ist aber der andere Pferdefuss bei diesem Modell. Er trägt damit die kompletten Sozialabgaben – die dann fast 40% ausmachen – selbst.
Ein Versteuerung der Abfindung gemäß Fünftelregelung ist da mit Sicherheit deutlich günstiger!
Viele Grüße
H-Man
Hallo Carsten, ich stimme überein dass das ALG1 nicht im Vordergrund stehen sollte. Aber – je nach persönlicher Situation – sollte man diese nicht außer Acht lassen.
Bist Du z.B. über 50 hast Du Anspruch auf 15 Monate ALG. Wenn Du gut verdient hast und den Höchstsatz an Leitung beziehst, sind das ca. EUR 35k in der Summe.
Bei Deinem Modell kommen bei gleichen Parametern (Steuerklasse 3 mit Kindern) dann aber nur EUR 7500 raus.
Von mir hat das Arbeitsamt übrigens nur 2-3 Bewerbungen im Monat gefordert und mich ansonsten in Ruhe gelassen. Da hat sich der Aufwand in Grenzen gehalten und der ‚Stundenlohn‘ bei mir war damit höher als je zuvor 😉
Trotzdem war ich froh, als dann die Zeit vorbei war.
Viele Grüße
H-Man
Vielen Dank!
Ich hatte nichts zu verbergen; AA hat seiner Zeit völlständige Unterlagen z.K. erhalten…
Gruß
A.
In einer Diskussion in der Plauderecke ging es noch einmal um die Frage, wie denn beim Übergang von einer Arbeitslosigkeit zur freiwilligen Krankenversicherung eines Privatiers die KV/PV-Beiträge berechnet werden.
Wie hier oben im Beitrag schon erläutert, wurde bei mir damals sowohl eine Prognose meiner Einkünfte für das laufende Jahr als auch der Einkommensteuer-Bescheid für das Vorjahr angefordert. Beides habe ich eingereicht, versehen mit dem Hinweis, dass die aktuell prognostizierten Einkünfte deutlich höher sein werden, als dies im alten Steuerbescheid noch der Fall war.
Wie oben im Beitrag beschrieben, konnte ich damals die Berechnung des Beitrages nicht nachvollziehen, habe jedoch am Telefon die Auskunft erhalten, dass „einzig und allein der Steuerbescheid von Bedeutung sei“. Aber auch damit konnt ich damals keinen Zusammenhang feststellen.
Inzwischen bin ich etwas schlauer, habe noch einmal nachgerechnet – und es passt! Bis auf den Cent genau!
Die Erklärung ist dabei ganz einfach: Es ist tatsächlich nur der Steuerbescheid als Basis verwendet worden (wie am Telefon erläutert). Damals habe ich keinen Zusammenhang erkennen können, weil ich auf die letzte Zeile der Kapitaleinkünfte im Steuerbescheid geguckt habe. Also auf den Wert, der dann zu den anderen Einkünften hinzu addiert wird.
Das ist aber falsch! Denn die Krankenkassen rechnen in zwei Punkten anders. Einerseits wird der steuerliche wirksame Sparerpauschbetrag von 801€ nicht berücksichtigt, andererseits wird aber ein Werbekostenpauschbetrag von 51€ angesetzt. In der Summe eine Differenz von 750€, um die die Basis für den KV-Beitrag von der steuerlichen Betrachtung abweicht.
Und mit dieser „kleinen“ Änderung passt dann meine damalige Berechnung auf den Cent genau.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
an anderer Stelle hier im Blog hast du vor ein paar Tagen eine Frage nach max. möglichen Kapitaleinkünften pro Jahr für die Familienversicherung (ohne weitere Einkünfte) noch anders als oben erläutert und beantwortet, nämlich: 435€(in 2018)x 12=5.220+801=6021€.
Gruß, Nick
Bei einem freiwilligen Mitglied der GKV werden die 801€ nicht eingerechnet, sondern nur die Werbungskosten von 51€. Bei dem Familienversicherten wird dagegen der Sparerpauschbetrag von 801€ berücksichtigt.
Frei_2020 hat es schon richtig erklärt:
Im Beitrag oben geht es um die Berechnung bei einer freiwilligen (eigenen) Mitgliedschaft. Die Berechnungsgrundsätze sind dort anders als diejenigen bei einer Familienversicherung.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
bei mir steht ab Januar 2019 auch die freiwillige Weiterversicherung in der AOK an, da dann das ALG 1 ausläuft.
Du schreibst ja, dass bei dir nur der Einkommensteuer-Bescheid als Grundlage der Berechnung herangezogen wurde.
Bei mir ist es so, dass Kapitaleinkünfte in Höhe eines fünfstelligen Betrages vorhanden sind, diese jedoch nicht in Steuerbescheid auftauchen, da ich auf die Erklärung der Kapitalerträge sowie die Beifügung der Anlage KAP verzichtet habe, da die Günstigerprüfung nichts gebracht hätte – wie läuft das dann ?
Lege ich die Steuerbescheinigung der Bank bei, die ich dem Finanzamt nicht übersendet hatte ?
Viele Grüße,
Gerd
Ich glaube die Krankenkassen verwenden sinngemäß eine Formulierung wie: „Die Einkünfte sind mit geeigneten Belegen nachzuweisen“
Ein Einkommensteuerbescheid hat da gewisse Vorteile, denn er hat amtlichen Charakter (und somit über jeden Zweifel erhaben) und er ist sehr einfach, da z.B. für die Kapitaleinkünfte nur eine einzige Zahl abzulesen ist.
Aber er ist als Nachweis nicht vorgeschrieben. Wenn er nicht existiert (da keine Anlage KAP eingereicht), muss man eben andere Nachweise liefern. Eine Steuerbescheinigung der Bank ist da sicher auch gut geeignet.
Je nachdem, welche Kapitalerträge man allerdings hat, kann so eine Steuerbescheinigung schon einmal eine Vielzahl von Werten enthalten. Hier sollte man sicher im Vorfeld schon einmal prüfen, welche davon überhaupt steuerrelevant sind. Und bei Gemeinschaftsdepots daran denken, dass nur eine Hälfte zählt!
Gruß, Der Privatier
P.S.: Und vielleicht für die Zukunft einmal überlegen, ob die Abgabe der Anlage KAP nicht doch ein sinnvoller Weg ist (s. auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-8-3-steuern-auf-kapitalertraege-die-anlage-kap/ )
Gruß, Der Privatier