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Top oder Flop – Folge 14: Bürokraten — 20 Kommentare

  1. hallo,
    das klingt alles nach einer eher grösseren KK(?); bei meiner habe ich bislang ein gutes gefühl…
    dennoch möchte ich ggf. demnächst lieber über die familienversicherung bei meinem ehepartner in einer anderen KK für mind. 1 jahr versichert werden – gibt es für diesen weg eventuelle bedenken oder sonstige dinge die unbedingt beachtet werden sollten?

    viele grüsse
    a.

    • Sofern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung gegeben sind, wüsste ich keinen Grund, der dagegen sprechen sollte. Meine Frau ist schon seit vielen Jahren über mich familienversichert und es gab bisher keine Klagen.

      Der oben geschilderte Fall ist er eine Ausnahme. Ansonsten gibt es einmal im Jahr ein Formular auszufüllen und das ist alles. Günstiger geht es wohl nicht und von der Leistung her gibt es keine Einschränkungen.

      Gruß, der Privatier

  2. Danke!
    Fallen dabei eventuell die Erträge aus der Abfindung (Fünftelregelung) ins Gewicht bzw. werden diese in irgendeiner Weise herangezogen?

    Grüsse
    A.

  3. hallo & danke,

    ich bin aber bereits seit 3 monaten arbeitslos & bekomme auch schon von anfang an ALG I; 2015 soll aber die abfindung zur auszahlung kommen, daher nun auch meine überlegung zu AA-abmeldung und KK-versicherung über ehepartner – würde hier dann dennoch die regelung zur ruhezeit etc. anwendung finden?

    mfg
    a.

    • Ja – klar: Hoffen darf man immer…

      Sorry für die etwas späte Antwort, aber ich habe gerade mit ein paar technischen Problemen zu kämpfen und komme erst nach und nach dazu, die Kommentare zu beantworten.

      Also jetzt noch mal zur Frage, ob die Ruhezeit trotz bereits laufender ALG Zahlung zur Anwendung kommen kann:
      In der Regel erfragen sowohl Arbeitsagentur als auch Krankenkassen die genauen Details zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Eigene Kündigung, Abfindung, usw.).
      Wenn Sie diese Fragen alle korrekt und vollständig beantwortet haben und offensichtlich weder Sperre noch Ruhezeit bekommen haben, würde ich mir keine weiteren Gedanken machen.
      Sollten allerdings einzelne Details der Agentur oder KK (noch) nicht bekannt sein, wäre es ratsam, diese möglichst bald mitzuteilen, auch wenn es evtl. zum eigenen Nachteil sein sollte. Es besteht eine Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht! Unvollständige Angaben führen im besten Fall „nur“ zu Nachzahlungen/Rückforderungen. Schlimmstenfalls könnte auch eine strafbare Handlung daraus resultieren.

      Gruß, Der Privatier

  4. Vorab erst einmal ein Kompliment für diese informative Web-Seite

    Ich beschäftige mich bereits seit einigen Jahren damit
    vorzeitig (mit 55) aufzuhören.
    Wie ich in den Kommentaren lese, ist das Hauptproblem diesem Ziel näher zu kommen die Krankenversicherung.Wer in den vergangenen Jahren die Beitragsänderungen/Entwicklung verfolgt hat muss feststellen das diese eigentlich für einen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren nicht kalkulierbar ist weder in der PKV noch in der GKV. Da ich große Hoffnung hege auch bald ein Abfindungsangebot zu bekommen werde ich jedoch versuchen eine
    Änderungskündigungauf ein befristetes Arbeitsverhältnis (natürlich ohne zu arbeiten)in meinem Beispiel 42 Monate zu erreichen.
    Zahlenbeispiel: Abfindung Euro 50.000
    Umwandlung in Bruttogehalt von Euro 1000
    Netto für mich 790 im Monat
    Bruttokosten für AG 1200
    Solvenz des Unternehmen vorausgesetzt sehe ich hier den Vorteil das ich
    a: Krankenversichert b : Rentenversichert c: Arbeitslosen versichert bin
    Somit bleibt mir von der Abfindung ca 33. 000 Netto (ausgezahlt in 42 Monaten)
    Oder mach ich einen Gedankenfehler ??
    LG Carsten

  5. Hallo Carsten, ich bin hier nicht der Experte, sehe aber folgendes Risiko:

    Da Du in Deinem Modell formal weiterbeschäftigt bist, bekommst Du natürlich kein Arbeitslosengeld. Das kannst Du dann beantragen, wenn die 42 Monate abgelaufen sind. Dann wird aber das ALG1 auf Basis deiner letzten Einkünfte berechnet. Und das dürfte dann sehr viel weniger sein…

    Viele Grüße

    H-Man

  6. H-Man… das stimmt… ich denke aber wenn man sich aus dem Berufsleben zurück ziehen möchte sollten Einkünfte von der Arbeitsagentur def. nicht im Vordergrund stehen das Kapital sollte auch so vorhanden sein. Es ging mir nur
    um die Minimierung der “Nebenkosten“. Sich bei der Arbeitsagentur zu melden
    bedeutet zumindest in Hamburg : in der Woche 2 Bewerbungen, immer auf Abruf verfügbar sein Urlaub anmelden (max 4 Wochen im Jahr). Das widerspricht meiner
    Vorstellung von „Privatier“ zu sein. Ich möchte unabhängig sein evtl Reisen und
    nicht vor dem Fernseher sitzen mittags Richter ‚Unhold‘ ansehen und auf einen Anruf der Arbeitsagentur warten 🙂

    Gruss Carsten

    • Hallo Carsten,

      die „Vorteile“ dieser Lösung liegen auf der Hand. Keine Frage.
      Mir würde sie trotzdem nicht gefallen. Und dies gleich aus mehreren Gründen:
      a) Hauptgrund: Ich bin zwar kein Jurist, aber die Lösung erscheint sich zumindest in der Grauzone der Legalität zu bewegen.
      b) Das von H-Man bereits genannte Argument des verminderten ALG-Anspruches.
      c) Wer garantiert, dass der AG diese Lösung auch für die ganze Zeit mitträgt?
      d) Wenn der AG schon bereit ist, die zusätzlichen Sozialkosten zu bezahlen, könnte er diese auch direkt auf die Abfindung aufschlagen und Du zahlt die Beiträge selber. Das wäre zumindest sauberer.

      Insgesamt würde ich mich mit dieser Lösung nicht wohl fühlen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Peter,

        in seinem Beispiel ist Carsten davon ausgegangen, dass er die Sozialabgaben komplett selbst trägt (42 Monate * EUR 1200 bei EUR 1000 netto).

        Das ist aber der andere Pferdefuss bei diesem Modell. Er trägt damit die kompletten Sozialabgaben – die dann fast 40% ausmachen – selbst.

        Ein Versteuerung der Abfindung gemäß Fünftelregelung ist da mit Sicherheit deutlich günstiger!

        Viele Grüße

        H-Man

    • Hallo Carsten, ich stimme überein dass das ALG1 nicht im Vordergrund stehen sollte. Aber – je nach persönlicher Situation – sollte man diese nicht außer Acht lassen.

      Bist Du z.B. über 50 hast Du Anspruch auf 15 Monate ALG. Wenn Du gut verdient hast und den Höchstsatz an Leitung beziehst, sind das ca. EUR 35k in der Summe.

      Bei Deinem Modell kommen bei gleichen Parametern (Steuerklasse 3 mit Kindern) dann aber nur EUR 7500 raus.

      Von mir hat das Arbeitsamt übrigens nur 2-3 Bewerbungen im Monat gefordert und mich ansonsten in Ruhe gelassen. Da hat sich der Aufwand in Grenzen gehalten und der ‚Stundenlohn‘ bei mir war damit höher als je zuvor 😉

      Trotzdem war ich froh, als dann die Zeit vorbei war.

      Viele Grüße

      H-Man

  7. In einer Diskussion in der Plauderecke ging es noch einmal um die Frage, wie denn beim Übergang von einer Arbeitslosigkeit zur freiwilligen Krankenversicherung eines Privatiers die KV/PV-Beiträge berechnet werden.

    Wie hier oben im Beitrag schon erläutert, wurde bei mir damals sowohl eine Prognose meiner Einkünfte für das laufende Jahr als auch der Einkommensteuer-Bescheid für das Vorjahr angefordert. Beides habe ich eingereicht, versehen mit dem Hinweis, dass die aktuell prognostizierten Einkünfte deutlich höher sein werden, als dies im alten Steuerbescheid noch der Fall war.

    Wie oben im Beitrag beschrieben, konnte ich damals die Berechnung des Beitrages nicht nachvollziehen, habe jedoch am Telefon die Auskunft erhalten, dass „einzig und allein der Steuerbescheid von Bedeutung sei“. Aber auch damit konnt ich damals keinen Zusammenhang feststellen.

    Inzwischen bin ich etwas schlauer, habe noch einmal nachgerechnet – und es passt! Bis auf den Cent genau!

    Die Erklärung ist dabei ganz einfach: Es ist tatsächlich nur der Steuerbescheid als Basis verwendet worden (wie am Telefon erläutert). Damals habe ich keinen Zusammenhang erkennen können, weil ich auf die letzte Zeile der Kapitaleinkünfte im Steuerbescheid geguckt habe. Also auf den Wert, der dann zu den anderen Einkünften hinzu addiert wird.

    Das ist aber falsch! Denn die Krankenkassen rechnen in zwei Punkten anders. Einerseits wird der steuerliche wirksame Sparerpauschbetrag von 801€ nicht berücksichtigt, andererseits wird aber ein Werbekostenpauschbetrag von 51€ angesetzt. In der Summe eine Differenz von 750€, um die die Basis für den KV-Beitrag von der steuerlichen Betrachtung abweicht.

    Und mit dieser „kleinen“ Änderung passt dann meine damalige Berechnung auf den Cent genau.

    Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier,
      an anderer Stelle hier im Blog hast du vor ein paar Tagen eine Frage nach max. möglichen Kapitaleinkünften pro Jahr für die Familienversicherung (ohne weitere Einkünfte) noch anders als oben erläutert und beantwortet, nämlich: 435€(in 2018)x 12=5.220+801=6021€.

      Gruß, Nick

      • Bei einem freiwilligen Mitglied der GKV werden die 801€ nicht eingerechnet, sondern nur die Werbungskosten von 51€. Bei dem Familienversicherten wird dagegen der Sparerpauschbetrag von 801€ berücksichtigt.

      • Frei_2020 hat es schon richtig erklärt:
        Im Beitrag oben geht es um die Berechnung bei einer freiwilligen (eigenen) Mitgliedschaft. Die Berechnungsgrundsätze sind dort anders als diejenigen bei einer Familienversicherung.

        Gruß, Der Privatier

  8. Hallo Privatier,
    bei mir steht ab Januar 2019 auch die freiwillige Weiterversicherung in der AOK an, da dann das ALG 1 ausläuft.
    Du schreibst ja, dass bei dir nur der Einkommensteuer-Bescheid als Grundlage der Berechnung herangezogen wurde.
    Bei mir ist es so, dass Kapitaleinkünfte in Höhe eines fünfstelligen Betrages vorhanden sind, diese jedoch nicht in Steuerbescheid auftauchen, da ich auf die Erklärung der Kapitalerträge sowie die Beifügung der Anlage KAP verzichtet habe, da die Günstigerprüfung nichts gebracht hätte – wie läuft das dann ?
    Lege ich die Steuerbescheinigung der Bank bei, die ich dem Finanzamt nicht übersendet hatte ?

    Viele Grüße,
    Gerd

    • Ich glaube die Krankenkassen verwenden sinngemäß eine Formulierung wie: „Die Einkünfte sind mit geeigneten Belegen nachzuweisen“

      Ein Einkommensteuerbescheid hat da gewisse Vorteile, denn er hat amtlichen Charakter (und somit über jeden Zweifel erhaben) und er ist sehr einfach, da z.B. für die Kapitaleinkünfte nur eine einzige Zahl abzulesen ist.

      Aber er ist als Nachweis nicht vorgeschrieben. Wenn er nicht existiert (da keine Anlage KAP eingereicht), muss man eben andere Nachweise liefern. Eine Steuerbescheinigung der Bank ist da sicher auch gut geeignet.

      Je nachdem, welche Kapitalerträge man allerdings hat, kann so eine Steuerbescheinigung schon einmal eine Vielzahl von Werten enthalten. Hier sollte man sicher im Vorfeld schon einmal prüfen, welche davon überhaupt steuerrelevant sind. Und bei Gemeinschaftsdepots daran denken, dass nur eine Hälfte zählt!

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Und vielleicht für die Zukunft einmal überlegen, ob die Abgabe der Anlage KAP nicht doch ein sinnvoller Weg ist (s. auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-8-3-steuern-auf-kapitalertraege-die-anlage-kap/ )

      Gruß, Der Privatier

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Der Privatier