Gastbeitrag: Erfahrungen mit dem Dispojahr
Der Beitrag über das Dispojahr gehört zu den beliebtesten Beiträgen hier auf „Der Privatier“. Er hält sich seit seinem Erscheinen ständig auf den ersten Plätzen der meistgelesenen Beiträge und hat inzwischen die stattliche Anzahl von über 600 Kommentaren erreicht.
Die überwiegende Mehrzahl der Kommentare befasst sich mit Detail-Fragen zu speziellen Fällen oder zur Ausführung. Einige wenige Kommentare sind dabei, die nach erfolgreicher Durchführung von ihrem Erfolg berichten. Damit solche Erfolgsmeldungen nicht in der großen Masse an Kommentaren untergehen, hat sich Leser Kawahu entschlossen, hier einmal seine Erfahrungen mit dem Dispojahr zusammenzufassen.
Das Wort hat Blog-Leser Kawahu:
=> Serie: Hinweise zum Dispojahr
Mit: Grundlagen, Durchführung, Vor- und Nachteilen
Das Dispositionsjahr
Um es vorweg zu nehmen:
Das Dispositionsjahr funktioniert und ich bin der Beweis dafür, dass es funktioniert hat.
1. Die Kurzfassung
2. Die Langfassung
Ich bin am 31.12.2013 mit einem Aufhebungsvertrag und einer Abfindung im Alter von 57 Jahren ausgeschieden.
Bei einer Arbeitslosmeldung zum 01.01.2014, also unmittelbar nach dem Ausscheiden, hätten mir für 18 Monate Arbeitslosengeld zugestanden. Aber das Arbeitslosenrecht prüft bei einem Ausscheiden immer die Umstände. Wie hinlänglich bekannt ist, wird man „bei einer Eigenkündigung gesperrt“ – umgangssprachlich ausgedrückt. Aufhebungsvertrag zählt dabei ebenfalls als Eigenkündigung. Egal, wie das im Vertrag formuliert ist, diese Handlungsweise ist von allen Gerichten bestätigt und es ist auch nicht Sinn dieses Artikels, daran zu rütteln.
2.1 Was bedeutet nun dieses „gesperrt“?
Eigentlich hat man es mit zwei bzw. sogar drei Maßnahmen zu tun, die sich überlagern und miteinander zusammen hängen.
2.1.1 Ruhensregelung nach §158 SGB III
Der Grundgedanke dabei ist, dass ein Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist hat, d. h. ab dem Zeitpunkt der Kündigung bis zum tatsächlichen Ausscheiden vergeht eine gewisse Frist. Bei Eigenkündigung (und auch Aufhebungsverträgen) wird diese Frist in der Regel nicht eingehalten. Je nach den Umständen setzt das Arbeitsamt die Frist auf bis zu 18 Monate fest. Das Gesetz sagt nun, dass vom Ausscheiden bis zum Ende dieser Frist kein ALG1 gezahlt wird (Termin A).
Alternativ wird betrachtet, wieviel Zeit (das Amt rechnet sogar in Tagen) man von der Abfindung hätte leben können. Dabei wird aber nur ein Anteil der Abfindung berücksichtigt, je nach Alter und Betriebszugehörigkeit zwischen 25% und 60%. Ganz grob gerechnet, wieviele Monatsgehälter hätte man bekommen, bis man diesen Anteil der Abfindungssumme erreicht hätte. Als Beispiel: Bei einer Abfindungshöhe von 10 Brutto-Monatsgehältern und einem Anteil von 30% hätte man nach 3 Monaten diesen Anteil erreicht. Dies ergibt den Termin B. Die Details ergeben sich z. B. aus dem Merkblatt 17 der Bundesagentur für Arbeit „Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“, Ziff 4.3.
Die für unsere Zwecke wichtigste Formulierung steckt in SGB III §158 (2) Satz 1: „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht … längstens ein Jahr.“ (Termin C)
Alle Termine A, B und C werden für den Einzelfall berechnet, miteinander verglichen und der kürzeste davon genommen. Bis zu diesem Tag ruht das ALG1, d. h. es gibt kein ALG1 und, als Nebeneffekt, man muss sich selbst in der Krankenkasse versichern.
Der Gute an der Ruhensregelung ist, dass das ALG1 nur verschoben, aber nicht gekürzt wird. Als Beispiel: Anspruch ALG1 24 Monate, Ausscheiden am 31.12.2013, Ruhen für 3 Monate, Beginn ALG1 01.04.2014, Ende ALG1 31.03.2016.
Nach einem Jahr ist also jegliche Ruhenszeit abgelaufen.
=> Alles im Rahmen
Mit: Anwartschaftszeit, Rahmenfrist, Bemessungsrahmen,
2.1.2 Sperrzeit nach §159 SGB III
Auch hier gilt: Aufhebungsvertrag = Eigenkündigung. In diesem Fall wird immer eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt. Während dieser Sperrzeit „ruht“ der Anspruch auf ALG1 – im Klartext: es wird kein ALG1 gezahlt. Der Begriff „ruht“ führt leider dazu, dass man dies sehr leicht mit der o. a. Ruhensregelung verwechselt und dadurch verwirrt wird.
Beide Zeiten, die Sperrzeit und die Zeit aus der Ruhensregelung laufen übrigens parallel, werden also nicht addiert.
Für diesen Artikel nicht von Bedeutung, möchte ich aber trotzdem erwähnen, dass das Amt noch weitere, zusätzliche Sperrzeiten verhängen kann z. B. wegen versäumter Termine, mangelnder Eigenbemühungen etc.
Die für unsere Zwecke wichtigste Formulierung steckt in der Geschäftsanweisung (GA) des Arbeitsamtes zu SGB III §159 in Ziff. 1.4 (2) Abs. 1 letzter Satz: „Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn seit dem Ende des … Beschäftigungsverhältnisses mehr als ein Jahr vergangen ist.“
Ähnlich, aber ein wenig mehr verklausuliert, steht es in SGB III §148 (2) Satz 2: „… entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei … Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.“
Beides heißt übersetzt, dass das Ereignis = Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.12.2013 war, somit am 01.01.2015 über ein Jahr zurückliegt und daher keine Sperrzeit verhängt wird.
2.1.3 Verminderung des Anspruchs wegen Sperrzeit nach §148 SGB III
Der unangenehme Seiteneffekt bei der Sperrzeit, ist, dass der Gesamtanspruch des ALG1 verringert wird, in meinem Fall bei 12 Wochen Sperrzeit um ein Viertel, d. h. die 18 Monate verringern sich um 4,5 auf 13,5 Monate.
Aber es gilt: keine Sperrzeit – keine Verringerung.
=> Ausgleichszahlung für Rentenabschlag
Mit: Kosten und Vorgehensweise, Beispielrechnung
2.2 Was ist das Dispositionsrecht und was bewirkt es
Statt sich unmittelbar nach dem Ausscheiden arbeitslos zu melden, kann man dem Arbeitsamt mitteilen, dass man von seinem Dispositionsrecht Gebrauch machen möchte. Dies bedeutet im Klartext, man erklärt, dass man sich nicht sofort, sondern erst später arbeitslos (mit allen Folgen inkl. ALG1) melden möchte.
Nach dieser Zeit meldet man sich also arbeitslos und die Prüfung durch das Amt geht los. Dabei wird geprüft, ob man vor der Arbeitslosigkeit ALG1-versichert war und ob man in den letzten 24 Monaten (ab Zeitpunkt der Meldung rückwärts gerechnet) mindestens für 12 Monate Beiträge bezahlt hat. Ist dies nicht der Fall, so bekommt man kein ALG1. Daher ist es wichtig, diesen Termin auf keinen Fall zu versäumen. Das ist aber insofern unkritisch, als dass man sich bis zu drei Monate vor dem Termin arbeitslos melden kann (z. B. am 15.11.2014 für den 01.01.2015).
Der große Vorteil des Dispositionsrechts liegt darin, dass einerseits einige Ruhens- oder Sperrfristen abgelaufen sein können und andererseits man eventuell in dieser Zeit älter wird und dadurch einen erhöhten ALG1-Anspruch hat (z. B. von 57 auf 58 Jahre = 6 Monate mehr ALG1). Beides zusammen, wie in meinem Fall, erhöht das ALG1 um insgesamt 10,5 Monate oder rund 20.000.- Euro, genug für eine Weltreise.
Völlig unabhängig vom Dispositionsrecht ist die Möglichkeit, den Bezug des ALG1 auf bis zu 4 Jahre zu verteilen. Dies wird in diesem Artikel aber nicht behandelt.
Das ALG1 und auch die Beiträge, die das Amt zur Rentenversicherung abführt, werden auf der Basis des letzten Einkommens vor der Entlassung berechnet. Das Dispositionsjahr ist in dieser Richtung völlig unschädlich.
2.3 Was ist zu beachten
Der wichtigste Punkt und damit auch das größte Risiko ist das Thema Krankheit. Sollte man am geplanten Termin (hier 01.01.2015) arbeitsunfähig (= krank) sein, so steht man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Und das ist der Grund, warum dann der Antrag auf ALG1 erst später (nach Gesundung) gestellt werden kann. Später heißt aber, dass man dann in den letzten 24 Monaten vor Antrag keine 12 Monate arbeitslosenversichert war und deshalb wird der Antrag abgelehnt, d. h. man bekommt überhaupt kein Geld. Daher sollte man in die Überlegung eine kritische Bestandsaufnahme seiner Gesundheit einbeziehen. Wer schon Krankheiten oder Schäden hat, sollte das Risiko meiden. Wer dagegen pumperlgesund ist, sollte auch in dieser Hinsicht optimistisch sein.
Wenn man im Jahr vor der Entlassung keine vollen 12 Monate (jeder einzelne Tag zählt) arbeitslos versichert war, gibt es überhaupt kein ALG1.
Während des Dispositionsjahres muss man von seinem Ersparten bzw. von der Abfindung leben. Ein Zuverdienst ist möglich, wegen der Steuerprogression aber wenig sinnvoll (wurde schon an anderer Stelle beschrieben).
Kranken- und Pflegeversicherung muss man selbst bezahlen. Bei den Beiträgen wird die Abfindung u. U. auch angerechnet. Sofern man in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, kann man ggf. auch seinen Partner freiwillig versichern und dann bei ihm über die Familienversicherung mitversichert werden. Meine Krankenkasse hat mich hier entsprechend beraten (sehr gut) und das hat prima geklappt (Beitrag KV und PV für 2 Personen pro Monat 160.- Euro).
=> Mit Zwischenschritt zum Privatier(1/3)
Mit: Gründe, Möglichkeiten, Teilzeitarbeit
Je nach Anzahl der bisher erworbenen Rentenjahre sollte man sich für dieses Jahr auch freiwillig in der Rentenversicherung versichern (Mindestbeitrag rd. 1.000.- Euro pro Jahr). Durch Eintragung beim Arbeitsamt als „arbeitssuchend“ kann man evtl. Anrechnungsjahre bei der Rentenversicherung sammeln, macht aber nur Sinn, wenn man sich nicht freiwillig versichert.
Man sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass man u. U. bis zu 3 Jahre ohne Beschäftigung ist. Wenn man danach wieder arbeiten möchte oder muss, könnte diese Zeitspanne auf potentielle Arbeitgeber eher abschreckend wirken.
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Beratung durch das Arbeitsamt richtig grottig ist. Die Bearbeiter kennen sich nicht richtig aus, haben tlw. nur Halbwissen, haben nicht genügend Zeit für die Erklärung und schriftlich gibt es auch nichts. Insbesondere wird man gerne an die Hotline verwiesen.
Der Wissensstand dort mag zwar besser sein, aber alles erfolgt nur mündlich – wenn man da etwas falsch verstanden hat, gibt es keine schriftlichen Unterlagen. Ich habe daher eine schriftliche Protokollnotiz angefertigt und der Bearbeiterin im Arbeitsamt vorgelegt.
Ihre Teamleiterin hat diese dann unterschrieben und sogar noch um einen Punkt ergänzt (Respekt). Solch ein Vorgehen würde ich jedem empfehlen. Beispiel siehe Anlage (Download im PDF- oder Word-Format über die links stehenden Buttons).
Da ich mich schon vor meinem Ausscheiden intensiv mit der ganzen Problematik beschäftigt habe, habe ich den 31.12. als Termin für das Ausscheiden gewählt wegen der Steuer und des ALG1. Für einen Austritt unterjährig und kürzere Zeiträume des Dispositionsrechts gelten die hier gemachten Aussagen also nur bedingt.
3. Fazit
Das Thema ist nicht einfach, aber leider ist das im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag kein einziges Thema: Formulierung des Vertrags, Arbeitszeugnis, Steuern, ALG1, Rente, Betriebsrente, Krankenversicherung, Geldanlage etc.
Aber es macht Sinn, sich selbst damit zu befassen und nicht nur auf das Hörensagen verlassen. Gerade hier kommt es auf die Details an. Ich hoffe, dass ich diese verständlich dargestellt habe. Ich bin auf alle Fälle mit dem Ergebnis zufrieden. Eine Weltreise wurde es zwar nicht, aber immerhin einmal USA mit Hawaii.
Ich wünsche allen Lesern viel Erfolg.
Soweit die Erkenntnisse von Kawahu. Der Inhalt gibt nicht unbedingt die Meinung von „Der-Privatier“ wieder.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
An dieser Stelle erst einmal „Herzlichen Dank“ an Blog-Leser Kawahu für diese doch recht ausführliche Schilderung und für das Muster-Dokument zur Vorlage bei der Arbeitsagentur!
Mir ist bei der Aufbereitung des Textes für die Veröffentlichung hier im Blog aber noch eine Frage gekommen, die immer wieder im Zusammenhang mit dem Dispojahr gestellt worden ist und ich würde mich freuen, wenn Kawahu diesen Aspekt noch ergänzen könnte: Die Frage nach den Meldefristen.
Also die Frage, wann welche Meldung (arbeitsuchend/arbeitslos) zu Beginn/Ende des Dispojahres abgegeben wurde und ob es dazu Absprachen/Aussagen der Agentur gegeben hat.
Vielen Dank und Gruß,
Der Privatier
Zu meinem Zeitablauf bei der Agentur für Arbeit:
11.11.2013
Persönliche Vorsprache beim Arbeitsamt, dabei habe ich mich arbeitslos gemeldet zum 01.01.2014. Weiterhin Klärung allgemeiner Fragen. Dispositionsrecht wurde kurz angerissen.
28.11.2013
Telefongespräch mit Hotline zum Thema Dispositionsrecht. Inhalt unbefriedigend, ich habe mich dann später aus anderen Quellen schlau gemacht.
10.12.2013
Persönliche Vorsprache beim Arbeitsamt, Abgabe Erklärung zum Dispositionsrecht.
04.12.2014
Persönliche Vorsprache beim Arbeitsamt, dabei habe ich mich arbeitslos gemeldet zum 01.01.2015.
27.01.2015
Auf Einladung: Persönliche Vorsprache beim Arbeitsamt in der Leistungsabteilung (dabei Abgabe des Antrags auf ALG 1) sowie in der Vermittlungsabteilung
Viele Grüße
Kawahu
Hallo lieber Privatier,
was wäre ich ohne Ihre informativen Seite, besten Dank hierfür.
Trotz intensiver Suche habe ich auf eine Frage keine wirklich belastbare Antwort gefunden.
Eckdaten
offizieles Ausscheiden zum 31.12.2016 und Abfindungszahlung
in 2017 Dispositionsjahr
keine weiteren Einkünfte,kein Antrag auf ALG etc.
Dieses meinem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt.
Mein Arbeitgeber will nun aber die Abfindung entweder nach der bisherigen Steuerklasse 4 mit dem Dezembergehalt auszahlen oder im Januar 2017 mit Steuerklasse 6.jeweils unter Berücksichtigung der Fünftelregelung
Wie kann ich Ihm klar machen das dies nicht richtig ist (EstG §39b sonstige Bezüge etc)
Kann mir hier jemand helfen ? Beste Grüße Matthias
Hallo Matthias,
Ich hatte bei ähnlicher Konstellation gerade auch eine solche Diskussion mit meinem AG. Steuerklasse 6 scheint für die Lohnverrechnung die Standardlösung für alle Zahlungen nach dem Austritt zu sein.
Letztlich kommt es für die Höhe der Steuer auf den Zeitpunkt der Auszahlung an, also ist 2017 wegen der geringeren sonstigen Einkünfte deutlich günstiger als 2016. Die Steuerklasse bestimmt nur, was vorab schon einbehalten wird. Mit der Steuererklärung für 2017 bekommst Du zuviel gezahlte Beträge von FA erstattet, es ist also nur ein zinsloser Kredit, den Du dem FA gewährst.
Hope this helps.
Gruß,
Dirk
Hallo Matthias,
die Arbeitgeber machen die Abfrage der geltenden Steuerklasse über das ELStAM-Verfahren. Nur der „Hauptarbeitgeber“ darf auf die Steuerklassen 1-5 zugreifen.
Dein AG setzt voraus, dass Du in 2017 ALG1 bekommen wirst; damit ist die Arbeitsagentur „Hauptarbeitgeber“. Für Deinen ehemaligen AG gilt damit Steuerklasse 6.
Bei mir kam das Dispositionsjahr zum tragen. Mein ehemaliger AG hat sich von mir schriftlich bestätigen lassen, dass es keinen anderen AG geben wird und dann Steuerklasse 3 verwendet.
Viele Grüße, Hardy
Die Fragestellung nach dem korrekten Steuerabzug durch den AG kommt regelmäßig zum Ende/Anfang eines neuen Jahres. Generell ist der AG verpflichtet, den Steuerabzug so vorzunehmen, dass er den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen entspricht.
Da er diese aber in der Regel nicht kennt, neigen manche AG zur „vorsichten“ Variante und nehmen an, der Ex-AN könnte ja nahtlos einen vergleichbaren Job mit einem Gehalt in alter Höhe annehmen.
Um es kurz zu machen: Es ist dringend zu empfehlen, ein „nettes und freundschaftliches“ Gespräch mit dem EX-AG zu suchen und ihm die eigene Situation/Pläne (kein ALG, keine Einkünfte, etc.) darzulegen und auch anzubieten, dies schriftlich zu bestätigen. Ziel sollte dabei sein, dass ausschließlich die Abfindung (und kein fiktives Gehalt) unter Berücksichtigung der Fünftelregel und der aktuellen Steuerklasse (eins o. drei) zur Berechnung verwendet wird.
Gelingt einem dies nicht, so bleibt der Trost auf die Rückzahlung im Rahmen der Steuererklärung.
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier, Dirk und Hardy, besten Dank für die Antworten.Bitte seht nochmal auf meine Daten
letzter Arbeitstag der 31.12.2016
Auszahlung der Abfindung im Januar 2017
In 2017 Dispositionsjahr(Arbeitsamt hat hierzu einen Vordruck und sich dies schriftlich bestätigen lassen)
Arbeitslosengeld ab 02.01.2018
Dies dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt.
Mein Steuerberater und mein Finanzamt sagen, Abrechnung nach Steuerklasse 4
Arbeitgeber beharrt darauf das er in Steuerklasse 6 abrechnen muss!!!
Zitat vom Arbeitgeber :
Im Januar 2017 sind wir nicht mehr Ihr Haupt-Arbeitgeber, damit müssen wir Sie nach Steuerklasse 6 versteuern. Das bedeutet für Sie im Januar einen höheren Abzug, den Sie im Rahmen Ihrer Jahreseinkommenssteuererklärung aber wieder korrigieren können. Eine Versteuerung nach einer anderen Steuerklasse belässt das Risiko, dass zu wenig Steuern abgeführt wurden, weil Sie in 2017 doch noch anderes Einkommen erzielen, beim Unternehmen.
Ich habe keinen Grund, Ihrer Aussage, dass Sie in 2017 keine anderen Einkünfte haben werden, nicht zu glauben, kann aber nicht das Unternehmen in ein Risiko setzen
Zitatende….
Natürlich wäre dies nur ein Darlehen an Vater Staat und ich bekomme es in 2018 wieder aber obwohl mein arbeitgeber ein Konzern ist und sich extra schlau gemacht hat ,kommt er zu diesem ergebnis.
meine Frage zielte daher eher darauf ab ,wie kann ich Ihn daran hinder, Umgang ist freundlich aber ist er einfach nur inkompetent ? kann ich mir bei der Größe nicht vorstellen, wisst Ihr noch Rat wie ich Ihn überzeugen kann ??
beste Grüße Matthias
Hallo Matthias,
ich war bei einem großen Versicherungskonzern beschäftigt. Dort gab es das Problem nicht. Die Personalabteilung war wohl geübter im gesamten Ablauf.
Schlag Deinem AG doch vor, er soll im Januar, zum Zeitpunkt seines Lohn-Laufes, als Haupt-Arbeitgeber die ELSTAM-Abfrage machen. Dann müsste er doch sehen, dass dort kein anderer, z.B. die Arbeitsagentur, gemeldet ist.
Viel Glück, Hardy
Hallo Matthias,
ich bin (noch) bei einer großen Bank beschäftigt und die Antworten waren nahezu die gleichen. Ich denke, dass gerade in Großkonzernen alles standardisiert ist und die Mitarbeiter zur Risikovermeidung erzogen werden, d.h. möglichst nicht vom vorgegebenen Pfad abweichen. (siehe Dein Zitat)
Kein Mitarbeiter bekommt eine bessere Beurteilung, eine Beförderung oder mehr Bonus, wenn er sicht für Dich (der die Firma verlässt) aus dem Fenster lehnt. Aber wenn etwas schief geht, kann es jede Menge Ärger geben. Das ist dann erstmal weniger eine Frage der Kompetenz, sondern der Incentives.
Hast Du mit dem eigentlichen Sachbearbeiter, der die Lohnverrechnung macht, gesprochen oder bist Du von einem anderen „Manager“ abgeblockt worden? Vielleicht lohnt es sich, noch tiefer in die Organisation vorzudringen bis zum echten Kompetenzzentrum zu dem Thema.
Viel Erfolg,
Dirk
Hallo Matthias,
„Eine Versteuerung nach einer anderen Steuerklasse belässt das Risiko, dass zu wenig Steuern abgeführt wurden, weil Sie in 2017 doch noch anderes Einkommen erzielen, beim Unternehmen.“
Ich frage mich, wann dieses „Risiko“, und zu wessen Lasten, eintritt.
Meiner Ansicht nach trägt das Risiko der Steuerpflichtige; also Du. Im Endeffekt wird das Finanzamt, allerdings um ein Jahr versetzt, sagen, was der richtige Steuerbetrag ist.
Wie weiter unten gesagt wird, scheint es sich um ein Kompetenzproblem zu handeln.
Viele Grüße, Hardy
Moin,
ich bin zum 31.12.2017 mit einer Abfindung dran. Unsere Gehaltsabteilung (grosse Versicherung in Hamburg) hat mir versichert dass die Abfindung in der bisherigen Steuerklasse versteuert wird wenn ich (z. B. per eMail) bestätige dass im Folgejahr kein Arbeitsverhältnis angestrebt wird (sonst STK 6).
Demnach hat der AG Handlungsspielraum.
Gruss
Ossi
@Matthias,
eigentlich ist das Verfahren für den Lohnsteuerabzug im §39b EStG eindeutig geregelt. Dort ist u.a. festgelegt, dass die Fünftelregel angewandt werden muss und auch, dass die aktuellen Steuerklasse verwendet werden muss: „Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte Steuerklasse maßgebend.“
Vielleicht hilft ja ein (nochmaliger) Hinweis auf die gesetzliche Regelung?
Wenn nicht, sehe ich aber wenig Chancen, denn in einem solchen Fall mit einem Gerichtsprozess zu drohen, halte ich für wenig hilfreich. Dann wird wohl nur das Abwarten auf den Steuerbescheid bleiben.
Ich selber war übrigens auch in einem internationalen Konzern mit ca. 130.000 Mitarbeitern angestellt und bei mir waren sowohl die Anwendung der Fünftelregel, als auch die „normale“ Steuerklasse (bei mir: drei) ohne jede Zweifel. Und das sogar quasi automatisch, also ohne spezielle Nachfrage oder Forderung von mir.
Es hat also mit „Größe“ oder „Konzern“ nichts zu tun.
Gruß, Der Privatier
zunächst erstmal für das Feedback meinen Dank an die Herren Privatier,Hardy,Ossy und Dirk.
Kurzer zwischenstand, nach einem freundschaftlichem Telefonat mit meinem Arbeitgeber wende ich mich ans Finanzamt, Huíntergrund, der AG hat von einer führenden wirtschaftsberatung seinen Kenntnisstand und geht dann natürlich den sicheren Weg.Ich will mal versuchen ob das Finanzamt mir und damit dem AG was schriftliches zukommen assen kann worauf der AG sich dann stützen kann.
Übers Ergebnis werde ich berichten.
Nun noch zum Thema Erfahrungen mit dem Dispositionsjahr,
von meinem Arbeitsamt habe ich einen Vordruck zugesendet bekommen in dem ich per Unterschrift erkläre das :
Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 01.01.2018 entstehen.
Damit ist für das Arbeitsamt die Sache bearbeitet,natürlich übernimmt das AA keinerlei Leistungen wie Kranken,-Renten und Pflegeversicherung
also recht easy…
Beste Grüße und echt gutes Forum
Hallo liebe Forumteilnehmer,insbesondere der Privatier Herr Ranning,Ossi,Hardy und Dirk
das Thema der Steuerklasse hat nun ein gutes Ende gefunden, das Finanzamt hat mir die ELSTAM Daten also die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zugesendet, diese nebst den anderen Fakten in diesem Forum zusammengetragen meinem Arbeitgeber mitgeteilt führten zu der Einsicht und Lernerfahrung auf seiner Seite.
Meinen herzlichen Dank und ein gesundes neues Jahr 2017 als Privatier an alle
Matthias
Wow! Sehr gut. Freut mich zu hören.
Es zeigt aber eben auch, dass neben dem Wissen und den Tipps (die wir hier alle gerne vermitteln) auch immer ein gewisses Maß an Eigeninitiave, Hartnäckigkeit und ein unbedingter Wille, sich auch gegen Widerstände von sogenannten Fachleuten (z.B. in der Personalabteilung) durchzusetzen, erforderlich sind. Gut gemacht!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier und alle anderen Beteiligten, die absolut hilfreiche Informationen geben. Vorab herzlichen Dank dafür!!
Sehr wahrscheinich stehe ich auch vor dem „Problem“ mit einer Abfindung aus dem Beschäftigungsverhältnis zu scheiden. Bin 55 1/2 Jahre alt und schwerbehindert (was für den frühestmöglichen Renteneintritt wichtig ist der demnach der 01.01.2023 wäre).
Wenn möglich möchte ich das Dispositonsjahr nutzen.
Derzeit bin ich aber noch arbeitsunfähig geschrieben, Krankengeldbezug dann ab Mitte Januar 2017. Wie verhält es sich da?
Arbeitslosmeldung sofort, dann Beginn des Dispositionsjahres? Oder Beginn des Dispositionsjahres erst nachdem ich wieder arbeitsfähig bin und solange Krankengeldbezug?
Als wenn alles nicht schon so kompliziert genug wäre 🙂
Ich würde zu diesem Thema ganz gerne auf eine Diskussion verweisen, die vor einiger Zeit Leser „Ralf“ angestossen hat: „Dispojahr nach Krankengeldbezug“.
Ich habe damals auch einiges lernen können und daher sind diese Kommentare vielleicht zum Nachlesen ganz hilfreich. Am Ende übrigens auch noch mit einem Hinweis auf die Auswirkungen der ALG1-Höhe.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die umfangreichen Anregungen und auch meinerseits die Bestätigung, dass die beschriebene Vorgehensweise bzgl. Zeitpunkt der Abfindungszahlung und vorteilhafte Nutzung eines Dispositionsjahres funktioniert. Ergänzen möchte ich noch den Hinweis, dass sich auch die Krankenkassenbeiträge noch während des Dispositionsjahres wieder massiv senken lassen.
Nachstehend meine Aktivitäten in chronologischer Aufstellung:
Allgemein:
Jahrgang 1957, seit 1990 Mitarbeiter in einem großem deutschen Industrieunternehmen, 2015 bereitwilliges „Opfer“ einer umfangreichen Personalanpassungsmaßnahme
09.04.2015 Aufhebungsvertrag zum 31.12.2015 unterschrieben mit Abfindungszahlung im Januar 2016
29.01.2016 Abfindung erhalten, korrekt versteuert nach 5tel-Regelung
Arbeitsamt:
29.09.2015 Telefongespräch mit Agentur für Arbeit, Zentrale:
– Info über Aufhebungsvertrag
– Ankündigung der Arbeitslosigkeit ab Januar 2016
01.10.2015 Terminvereinbarung durch „persönlichen Betreuer“ im Arbeitsamt
26.10.2015 Gespräch mit persönlichem Betreuer im Arbeitsamt:
– grundlegende Infos über Arbeitslosigkeit
– Datenerfassung
28.10.2015 Telefongespräch mit Agentur für Arbeit, Leistungsstelle:
– Detailinfos über die Nutzung, Vor- und Nachteile eines Dispositionsjahres
– Bestätigung der korrekten Wahrnehmung eines Dispositionsjahres bei Arbeitslosmeldung spätestens zum 01.01.2017
06.11.2015 Telefongespräch mit Agentur für Arbeit, Servicestelle:
– Arbeitslosmeldung zum 01.01.2017 angekündigt
31.10.2016 Antragsunterlagen für Arbeitslosengeld ab 01.01.2017 online ausgefüllt
02.12.2016 Bewilligungsbescheid über 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten
16.01.2017 Gespräch mit persönlichem Betreuer im Arbeitsamt:
– Korrektur der gespeicherten Daten
– Hinweise bzgl. erwarteter Bewerbungsbemühungen
– Auswahl möglicher Stellenangebote in der Datenbank der Agentur für Arbeit
30.01.2017 erstes Arbeitslosengeld erhalten
Krankenkasse:
27.11.2015 Meldung über Aufhebungsvertrag an Krankenkasse (TK)
17.12.2015 Info der TK über Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2016 auf Basis der Abfindung (=> Höchstsatz mit 735€ pro Monat)
12.11.2016 Meldung über aktuelle Einkommenssituation an TK
16.11.2016 Info der TK über Reduzierung der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend ab September 2016 auf 168€ pro Monat
16.01.2017 Info der TK über Übernahme der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2017 durch Agentur für Arbeit
Beste Grüße.
Jürgen
Danke für die ausführliche Schilderung eines nahezu perfekten Ablaufs.
„Nahezu“ deshalb, weil ich nicht so ganz nachvollziehen kann, warum der Beitrag für die KK erst so spät reduziert wurde? Gab es beim Ex-AG einen erhöhten Kündigungsschutz? Wurden also Kündigungszeiten nicht eingehalten?
Aber ansonsten: Perfekt!
Gruß, Der Privatier
Besten Dank für die Blumen!
Und die „späte“ Reduzierung des Krankenkassenbeitrages war rein durch mich verschuldet: Ich bin davon ausgegangen, dass ich für das ganze Jahr 2016 den Höchstsatz bezahlen müsste. Erst durch ein Telefongespräch mit der KK in anderer Sache im November 2016 bin ich auf die Reduzierungsmöglichkeit aufmerksam geworden – und die KK (TK) hat dann ja auch noch rückwirkend zu meinen Gunsten gehandelt.
Besser wäre es gewesen, gleich zu Beginn von 2016 bei der KK nach zu fragen, wie lange denn der Höchstsatz gezahlt werden muss.
Beste Grüße.
Jürgen
Ja, danke für die Erläuterung. Ich hatte es schon fast geahnt…
Immer gut, wenn man den Privatier liest! 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Top-Infos insgesamt 🙂 Ich plane auch ein Dispojahr zu nutzen…und denke verstehe auch das Vorgehen.
Bei dem Punkt Krankenkasse (nach Abfindung) bin ich mir aber nicht ganz sicher. Zunächst werden die den Höchstsatz aufrufen, wegen der Abfindung, klar.
Aber wann kann ich so eine „Meldung über aktuelle Einkommenssituation“ bei der KK machen / wann ist diese sinnvoll? Zum Start des nächsten Kalenderjahres? Oder schon vorher?
Danke vorab für Eure Erklärung und viele Grüße, Thorsten
Ob die Krankenkasse den Höchstsatz aufruft, hängt davon ab, ob (und wie lange) eine Ruhezeit wg. der Abfindung in Frage kommt. Dazu bitte einmal die Beiträge über die Ruhezeit lesen. Oben über die Suche zu finden.
Nach Ablauf der Ruhezeit wäre dann eine neue Einkommensituation gegeben und die Krankenkasse sollte eine neue Berechnung der Beiträge durchführen.
Spätestens mit Ablauf des Dispojahres und anschliessender ALG-Meldung hat sich das Thema dann ohenhin erst einmal erledigt, da die Beiträge dann von der Agentur gezahlt werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter,
vielen Dank für den Hinweis und die Richtung in die man schauen muss – ehrlich gesagt ist man ohne solche Hilfe wie hier doch etwas „verloren“ bei den vielen Regelungen!
Wenn ich den Artikel und § 158 SGB III korrekt verstehe und die Kündigungsfrist 6 Monate zum Monatsende ist, dann sollte bei einem Aufhebungsvertrag geschlossen im Oktober 2022 mit Vertragsende Ende September 2023 der kürzeste Zeitraum null sein.
Liege ich damit richtig, dass damit die Krankenkasse eigentlich ab 1.10.23 den Minimal-Beitrag kosten sollte?
Bzw evtl etwas höher, weil ab dann die Krankenkasse wahrscheinlich meine Kapitaleinkünfte zugrundelegen wird…
Viele Grüße
Thorsten
@Thorsten-th23
„Liege ich damit richtig, dass damit die Krankenkasse eigentlich ab 1.10.23 den Minimal-Beitrag kosten sollte?“
Ja, sofern deine monatlichen Einkünfte unterhalb ca 1100€ liegen.
Um die ungestellte Frage zu beantworten: die Abfindung darf dann von der Krankenkasse nicht mehr zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden.
@eSchorsch
Vielen Dank für die „Übersetzung“ und Beatwortung! Die Frage, die ich so im Kopf hatte, und irgendwie eher umschrieben habe 😉
Das mit den Einkünften aus Dividenden werde ich dann schauen, schwankt ja zwischen den Monate und von Jahr zu Jahr. Gehe davon aus, dass die KK das rückwirkend wird wissen wollen anhand der Steuererklärung.
Besten Dank an Privatier aber auch Kawahu,
für mich ist bis dato noch unklar, ob das Dispojahr zwingend 12 Monate haben muss oder ob auch ein kürzerer Zeitraum z.B. 6 Monate vereinbart werden kann. Wenn ich am .1.04.2017 aus der Altersteilzeit ALG1 beantrage, muss ich mit eine Sperre von 3 Monaten rechnen und die ALG-Zahlungen reduzieren sich auf 18 Monate. Wenn ich dann – falls möglich – 6 Monate „Dispozeit“ nehme, könnte ich das wegdrücken. Damit bekäme zwar 6 Monate später, dafür aber 24 Monate ALG. Hat da jemand Erfahrung
Hallo WiBu,
es gibt gar kein „Dispositionsjahr“.
Man kann den Beginn der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestimmen (disponieren). Die maximale Länge der Verschiebung beträgt ein Jahr; daher kommt der Begriff. Kürzere Zeiten sind auch möglich.
Nach genau einem Jahr verfallen auch alle Sperrzeiten; deswegen wird das „Dispositionsjahr“ häufig genutzt.
Die andere sinnvolle Anwendung einer Dispositionszeit ist, über eine Altersgrenze zu kommen und einen längeren ALG1-Anspruch zu haben. Z.B. 24 Monate, wenn man älter als 58 ist.
Viele Grüße, Hardy
Hallo WiBu,
die Konstruktion des „Dispositionsjahres“ kannst Du in Kapitel 9.3.2 nachlesen.
Dort steht auch der Verweis auf den grundlegenden § 137 Abs. 2 SGB III.
Viele Grüße, Hardy
Hardy hat hier eigentlich schon alles gesagt, deshalb nur ganz kurz:
* Eine Dispozeit wird nicht „vereinbart“, sondern ist immer einzig und allein die eigene Entscheidung.
* Nur wenn exakt ein Jahr eingehalten wird, entsteht der Vorteil hinsichtlich Sperr- und Ruhezeiten.
* Nachzulesen sind die Zusammenhänge im Beitrag über das Dispojahr.
Ich finde allerdings die Hintergründe zu der geschilderten Situation sehr viel interessanter. Denn Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit ist ja eher ungewöhnlich. Normalerweise sollte sich da ja die Rente anschließen, oder?
Wenn dies hier offensichtlich nicht der Fall ist, schließe ich daraus, dass aufgrund einer geänderten Lebensplanung oder auch aufgrund von geänderten Gesetzen (Rente mit 63) der ursprünglich geplante Rentenbeginn nun aufgeschoben wurde.
In einem solchen Fall muss man nicht zwingend mit einer Sperre rechnen! Es gibt zwar durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen (und auch unterschiedliche Urteile), ich bin aber der Meinung, dass die Chancen je nach Lage der Dinge doch recht gut aussehen, ohne eine Sperre davonzukommen. Womit sich dann andere Konstruktionen erübrigen dürften.
Eine recht gute und umfangreiche Erläuterung zur aktuellen Rechtslage kann man beim DGB Rechtsschutz nachlesen.
Gruß, Der Privatier
Danke an alle Feedback-Geber, ich lerne täglich dazu. Es ist wohl evident, dass die Ruhe- oder Sperrzeit nur dann nicht greifen, wenn das Dispojahr auf den Tag genau mindesten ein Jahr beträgt. Terminlich betrachtet schon etwas haarig. Demnach erscheint es aussichtsreicher, sich auf eine schlüssige Darlegung der „wichtigen“ Gründe zu konzentriern, die eine geänderte Lebensplanung plausibel machen. Hier würden mich Erfahrungen interessieren, wo medizinische aber auch psychologische Hintergründe eine Rolle spielen. Ich bitte darum
Auch ich stehe vor der Entscheidung, in absehbarer Zeit mit einer Abfindung das Unternehmen zu verlassen und recherchiere seit einigen Wochen in der Richtung.
Dabei bin ich hier über die sehr interessante Idee eines Dipositionsjahres gestolpert und finde das in der Tat eine sehr interessante Möglichkeit, die Sperrfrist zu umgehen.
Hier wurde ja bereits mehrfach erwähnt und davor gewarnt, dass eine Arbeitsunfähigkeit am Stichtag den gesamten Anspruch auf ALG1 verwirken kann.
Gilt das denn wirklich nur für den Stichtag? Ich meine, dann ist das Risiko doch überschaubar; denn dann müsste ich ja schon wirklich sehr krank sein (Krankenhaus oder so) und würde ansonsten einfach nicht angeben, dass ich gerade eine Bronchitis oder sowas habe.
Wenn ich erstmal im ALG1 Bezug stehe, hat es doch keine Auswirkungen mehr auf meinen Leistungsbezug, wenn ich arbeitsunfähig erkranke, oder?
Wie ist denn das eigentlich mit dieser Sperrfrist? Die entfällt erst nach 12 Monaten, richtig? Nehmen wir an, ich will jetzt bezüglich Krankheitsrisiko auf Nummer sicher gehen und melde mich nicht erst nach einem Jahr, sondern schon nach 11 Monaten arbeitslos. Dann kann ja noch immer eine Sperrfrist zur Anwendung kommen. Bekäme ich dann die gesamten 12 Wochen aufgebrummt oder nur noch die restlichen 4 Wochen, die an der Jahresfrist fehlen?
Wie es der Zufall will, habe ich heute morgen einen weiteren Beitrag mit Hinweisen zum Dispojahr veröffentlicht. Dabei geht es um die Arbeitslosmeldung am Ende des Dispojahres.
Ich habe den Eindruck, dass die Fragen damit alle beantwortet sind. Wenn nicht, bitte einfach noch einmal fragen.
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier, das passt ja wunderbar, vielen Dank. In den letzten Tagen schnüffle ich fast in jeder freien Minute in deinem Blog herum.
Mir ist aber dazu noch ein anderer Aspekt eingefallen:
Was ist denn wenn ich im letzten Jahr meines Anstellungsverhältnis durch eine Erkrankung ins Krankengeld falle. Bricht dann nicht das schöne Konstrukt für das Dispojahr zusammen? Ich bekomme dann ja nicht mehr die 12 Monate zusammen? Oder wird die Zeit des Krankengeldbezugs aus der Berechnung der Anwartschaft herausgerechnet und diese entsprechend verlängert oder mit fiktiven Daten aufgefüllt?
Hat dazu jemand Erfahrungen? Ist meine Frage nachvollziehbar, oder sollte ich mit Beispieldaten aufwarten?
Gruß, Sylvia
Zum Thema Krankengeld würde ich ganz gerne auf eine Diskussion verweisen, die vor einiger Zeit Leser „Ralf“ angestossen hat: „Dispojahr nach Krankengeldbezug“ .
Ich habe damals auch einiges lernen können und daher sind diese Kommentare vielleicht zum Nachlesen ganz hilfreich. Am Ende übrigens auch noch mit einem Hinweis auf die Auswirkungen der ALG1-Höhe.
Gruß, Der Privatier
Hey danke, genau danach habe ich gesucht. Bei mir ist der Fall zwar etwas anders gelagert, da ich nicht „plane“, im Anschluss an mein Arbeitsverhältnis eine Krankheit auszukurieren, aber mein Gesundheitszustand lässt befürchten, dass ich in den letzten Arbeitsmonaten auch mal länger als 6 Wochen ausfallen könnte.
Die Infos passen aber trotzdem.
Vielleicht als Ergänzung dazu noch einen Erfahrungsbericht von Timmy. Könnte vielleicht das Thema noch ein wenig abrunden.
Und dann viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
Ja, den hatte ich beim Hangeln von Link zu Link inzwischen auch entdeckt.
Was ich noch nicht gefunden habe, sind Erfahrungsberichte über die Alg1-Zeit, was Vermittlungsbemühungen betrifft und wie realistisch es ist, dass ich tatsächlich mit 58+ am Ende noch eine wesentlich schlechter bezahlte Stelle antreten muss.
Gibt es dazu auch schon eine Diskussion?
Leider nicht. Ich habe auch schon mal die Leserschaft darum gebeten von Erfahrungen mit der AA in der ALG1-Zeit zu berichten, aber leider quasi ohne Erfolg.
Deine Frage „… wie realistisch es ist, dass ich tatsächlich mit 58+ am Ende noch eine wesentlich schlechter bezahlte Stelle antreten muss“ verstehe ich nicht. Meinst du damit eigentlich, dass du eine Stelle ablehnen „musst“ und damit temporär kein ALG1 aufgrund einer Sperrzeit erhältst?
Gruß, BigMac
Ich meine damit, dass ich ja mit dem Bezug von ALG1 meine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, auch wenn ich nicht allzu enttäuscht bin, wenn sich für mich kein passendes Stellenangebot finden sollte.
Das bedeutet aber auch, dass ich grundsätzlich bereit sein sollte, eine entsprechende Stelle anzutreten.
Ich muss doch sicher auch eine Stelle in Erwägung ziehen, die schlechter bezahlt ist, als meine bisherige.
Eigentlich gehört diese Überlegung aber in den Beitrag zur Arbeitsagentur.
@Privatier, es tut mir Leid, dass ich das Thema jetzt falsch platziert habe. Kannst du das irgendwie verschieben?
Gruß, Sylvia
Also, ich lasse die Frage hier mal so stehen. Verschieben möchte ich immer ungern.
Zur Frage der Erfahrungen: Ich denke, die sind SEHR unterschiedlich. Hin und wieder haben einzelne Kommentatoren schon einmal etwas berichtet. Das geht von mehreren „Maßnahmen“ bis hin zur „gar nichts“ (nicht einmal Bewerbungen…).
Es liegt wohl sehr in der Hand der entsprechenden Mitarbeiter, was sie jeweils einfordern. Und darum wäre es sicher auch immer ratsam, sich um ein gutes Verhältnis zu bemühen.
Ich selber habe an einer 2-wöchigen Maßnahme teilgenommen (Existenzgründung), habe in der Summe vielleicht max. 10 Vorschläge von der Agentur bekommen (eher weniger), wurde zwischendrin zu keinen Terminen eingeladen, nur jeweils am Anfang und am Ende.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier und Leser dieses Blogs,
erstmal vielen herzlichen Dank für diese Seite !! und ganz großes Kompliment!! Ohne Ihre Hilfe und Informationen auf dieser Seite wäre ich über viele Fallstricke gestolpert.
Aber eine Frage hätte ich noch: meine Situation, seit 1.5. beziehe ich nach vielen Monaten Dispositionsjahr nun ALG 1.
Jetzt würde ich gerne im Herbst eine Auszeit vom ALG 1 nehmen, so ca. 4-6 Wochen. D.h. ich müßte mich abmelden, in dieser Zeit meine KK-Beiträge und Rentenbeiträge selber zahlen, soweit denke ich alles klar.
Aber wie genau funktioniert die ganze Prozedur, vor allem die des wieder anmeldens??
Wie weit im voraus kann ich mich abmelden, d.h. kann ich z.B. am 10. August sagen ich melde mich zum 1. September ab, oder geht das nur ganz kurzfristig?
Oder kann ich mich z.B. abmelden wenn ich mich gerade in einer Weiterbildungsmaßnahme vom Arbeitsamt befinde?
Wenn ich mich dann nach den 6 Wochen meiner Auszeit wieder arbeitslos melde, muss ich wieder alles von vorne anfangen, sprich Antrag einreichen, Arbeitsbescheinigung vom letzten Arbeitgeber einreichen usw.
Vielleicht könnt Ihr bitte meine Fragen beantworten und mir eine „Anleitung“ dieser Situation darstellen, vielleicht auch interessant für andere Leser dieses Blogs.
Schon mal im Voraus ganz herzlichen Dank, ich bin ein begeisterter Leser dieser Seite!!
Die besten Grüße
Hallo Neues Leben,
bitte mal lesen ab Seite 25: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-fuer-arbeitslose_ba015368.pdf
Das bedeutet, die AfA kann Sie auf Antrag bis zu 6 Wochen „frei stellen“ ohne eine erneute komplette Antragsprozedur.
Bis zu 3 Wochen im Jahr dürfen Sie eine „Ortsabwesenheit“ beantragen. Während dieser Zeit erhalten Sie weiterhin das ALG. Vielleicht reicht Ihnen sogar dieser Zeitraum, das wäre ganz unkompliziert. Meist wird ein kurzfristiger (ca 2 Wochen vorher) schriftlicher formloser Antrag zur „Zustimmung zur Ortsabwesenheit“ erwartet. Sprechen Sie ggf beim nächsten Termin mit Ihrem Sachbearbeiter bei der AfA, in der Regel sind die Bearbeiter nicht „weltfremd“.
Hoffe, das hilft Ihnen schon mal.
Danke Penalty für die Hinweise, da kann ich mich kurzfassen und stichwortartig bestätigen:
* Ortsabwesenheit muss beantragt werden, ALG1 läuft in dieser Zeit weiter.
* Echte Unterbrechung (ohne ALG-Bezug) bis zu 6 Wochen ohne neuen Antrag.
* Bei mehr als 6 Wochen neuer Antrag erforderlich, aber in jedem Fall auf den bestehenden Anspruch hinweisen!
– Eine Abmeldung ist unkompliziert und kann jederzeit und auf unterschiedlichen Wegen erfolgen (persönlich, Mail, Telefon). Ich würde aber einen Weg bevorzugen, der auch nachweisbar ist.
– Eine Abmeldung kann auch für einen späteren Zeitpunkt erfolgen. Das ist ja z.B. auch erforderlich, wenn man einen Arbeitsvertrag zum Anfang des folgenden Monats unterschrieben hat.
– Eine Abmeldung kann sicher auch während einer Maßnahme gemacht werden. Halte ich aber für sehr ungeschickt und würde das nach Möglichkeit vermeiden. In diesem Falle ist ggfs. auch mit Sanktionen zu rechnen.
Gruß, Der Privatier
Liebe Penalty und Privatier,
vielen herzlichen Dank für Ihre umfassende und prompte Antworten. Dies hat mir wieder mal sehr weitergeholfen !!
Vor allem im Dschungel der deutschen „Beamtensprache“ bin ich immer wieder sehr froh, dass diese Dinge in diesem Forum in einer für den deutschen Durchschnittsmenschen verständlichen Sprache ausgedrückt werden.
Vielen Dank und die allerbesten Grüße
Hallo Privatier,
auch von mir einen ganz herzlichen Dank für diese Website, die mir schon so einige interessante Tipps und Denkanstöße geliefert hat.
Auch für mich wird die Idee des Privatiers so langsam interessant und das „Dispositionsjahr“, das ich vorher überhaupt nicht auf dem Schirm hatte, klingt verlockend.
Im Unterschied zu den meisten Schreiberinnen und Schreibern hier liegt der „Fall“ bei mir etwas anders: ich werde selbst kündigen, eine Abfindung wird es nicht geben. Insofern stellt sich die Frage, ob auch in meinem Fall zwingend die exakt einjährige Pause zwischen Kündigung und Arbeitslosmeldung erforderlich ist, da außer der dreimonatigen Sperre des ALG I keine weiteren Ruhezeiten auftreten sollten. Oder habe ich was übersehen?
Zweite Frage: Im letzten halben Jahr war ich aus eigenem Wunsch teilzeitbeschäftigt, davor drei Jahre Vollzeit. Bastelt die AFA zur Beitragsbemessung einen Mix aus Teil- und Vollzeitgehalt oder wie wird das gehandhabt?
Praktischerweise werde ich dieses Jahr noch 55, so dass sich der Bezugsanspruch von 15 auf 18 Monate erhöhen wird…
Herzliche Grüße
Thomas
Hallo Thomas,
neben der Sperre von drei Monaten kommt ggf. bei Eigenkündigung parallel noch die Kürzung der Bezugsdauer um ein Viertel noch hinzu …
Vermutlich wissen Sie das schon bzw. haben Pläne wie Sie diese Kürzung vermeiden können.
LG FÜR2012
„…stellt sich die Frage, ob auch in meinem Fall zwingend die exakt einjährige Pause zwischen Kündigung und Arbeitslosmeldung erforderlich ist…?“
Die exakt einjährige Pause ist immer erforderlich, wenn Sperr- und/oder Ruhezeiten vermieden werden sollen. Ansonsten kann das jeder machen, wie er will (ich selber habe übrigens auch kein Dispojahr gemacht). Für weitere Überlegungen zum Dispojahr hinsichtlich Motive, Vorteile und Risiken möchte ich gerne auf die „Hinweise zum Dispojahr“ verweisen.
Die Frage der Berechnung des ALG in Verbindung mit einer Teilzeittätigkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein früheres Vollzeitgehalt berücksichtigt werden. Näheres dazu findet man im §150 SBG III, speziell Satz 2, Nr.5.
Gruß, Der Privatier
Moin Privatier,
ich habe vom AA die Auskunft dass 350 versicherungspflichtige Tage in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung notwendig sind . Ich scheide zum 31.12.2017 aus und habe dann bis zum 07.01.2019 Zeit mich arbeitslos zu melden. Ich beabsichtige aber nicht diese Frist auszureizen.
Gruß
Ossi
„Ich beabsichtige aber nicht diese Frist auszureizen.“
Das ist eine gute Idee!
Ich weiß nämlich nicht, wie die Agentur diese mysteriösen 350 Tage begründen will? Ein solches Gesetz kennen ich nicht. Dafür aber die anderen, die exakt ein Jahr für das Dispojahr voraussetzen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
vielen dank für diesen sehr guten Beitrag!
Wie sieht es aus mit Werbungskosten im dispositionsjahr in den Monaten in der kein Arbeitnehmerverhältnis und auch keine selbständige Arbeit nachgegangen wird – Können diese auch angesetzt werden? Welche einschränkungen gibt es – ich konnte hier informationen für Studenten und Arbeitslose finden jedoch für den Fall des „Privatier“ im Dispojahr. Beste Grüße, Entrepreneur2Privatier
Zunächst einmal spielt die Betrachtung einzelner Monate keine Rolle. Es geht immer um den Veranlagungszeitraum, also um das ganze Kalenderjahr. Sind dort Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, können auch Werbungskosten geltend gemacht werden.
Liegt aber gar keine Berufstätigkeit mehr vor, müssten diesselben Aussagen gelten, die auch für Studenten und Erwerbslose gelten: Wenn die Werbungskosten zur Vorbereitung einer geplanten Berufstätigkeit dienen, sind sie auch steuerwirksam. Allerdings sollte man sich darauf einrichten, dass man dies genau begründen/nachweisen muss. Mehr dazu über „Vorweggenommene Werbungskosten„.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag,
Hab eine im Moment aktuelle Frage
Kann man im Dispo Jahr auch mehr als Euro 450 verdienen? Oder ist die Grenze gesetzt.?
Da solche und ähnliche Fragen immer wieder einmal gestellt werden, habe ich dazu zwei gesonderte Beiträge geschrieben:
„Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung“ (Teil 1 und 2).
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
ich scheide mit Aufhebungsvertrag zum 31. Oktober 2018 aus dem Unternehmen aus.
Meine normale Kündigungsfrist wären 7 Monate gewesen zum 31.01.2019
Ich bin 58 Jahre alt und möchte das Dispositionsjahr in Anspruch nehmen.
Ab 01.11.2018 (in Bayern ein Feiertag) bin ich ohne Beschäftigung. Wie ist
die genaue Zeitfolge ?
Ich teile dem Arbeitsamt am 31.Oktober 2018 (01.11. Feiertag) mit, dass ich mein Dispositionsrecht in Anspruch nehmen möchte. Muss ich hier schon den Hinweis geben, dass ich mich zum 01.11.2019 arbeitslos melden werde ? Oder ist es ausreichend wenn ich mich z.B. im Oktober 2019 mit Wirkung zum 01.11.2019 arbeitlos melde ? Ist im Zeitablauf noch etwas zu beachten ? Vielen Dank !
Die kurze Antwort lautet:
Sie müssen die Agentur gar nicht über Ihre Pläne informieren. Es bietet jedoch ein wenig mehr Sicherheit, wenn man die Vorgehensweise vorab gemeinsam abstimmt.
Ausführlichere Antworten finden Sie in den Hinweisen zum Dispojahr, inkl. der Vorgehensweisen zu Meldungen zu Beginn und zum Ende eines Dispojahres. Dort können Sie auch noch einmal prüfen, ob ein Dispojahr wirklich die richtige Entscheidung ist.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
ich scheide vorzeitig ohne Einhaltung der individuellen Kündigungsfrist zum 31.10.2018 aus dem Unternehmen aus. (normale Kündigungsfrist wären 7 Monate zum 31.01.19 gewesen).
Ich wollte den zeitlichen Ablauf nochmal darstellen:
Im Juli 2018 habe ich die Arbeitsagentur informiert, dass ich das Dispositionsrecht gem. & 137 SGB in Anspruch nehmen möchte.
Zum 01.08.2019: arbeitssuchend melden
im Oktober 2019: arbeitslos melden mit Wirkung zum 01. 11.2019
Da ich 58 Jahre bin, habe ich 24 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld. Umgehe ich mit dieser Vorgehensweise(Dispositionsjahr)auch die Sperrzeit von 6 Monaten ?
Vielen Dank !
Soweit ich das erkennen kann, ist die Vorgehensweise korrekt.
Und richtig: Das Dispojahr verhindert Sperr- und Ruhezeiten.
Es wurde allerdings vereinzelt in letzter Zeit berichtet, dass die Agentur trotzdem 12 Wochen Sperrzeit auf dem sog. Sperrzeitkonto vermerkt. Dies hat zwar keine Folgen hinsichtlich der vollen Dauer und Höhe des ALG-Anspruches, könnte aber zu Problemen führen, wenn man sich im Laufe seiner ALG-Zeit weitere Sperren aufgrund von nicht-an-die-Regeln-halten einhandelt. Bei einer Summe von insgesamt 21 Wochen verfällt der ALG-Anspruch nämlich (§ 161 SGB III). 🙁
Gruß, Der Privatier
Sehr geehrter Privatier, sehr geehrter Kawahu,
vielen Dank für die sehr interessanten und ausführlichen Informationen in diesem Forum.
Ich folge zZ. der o.g. Vorgehensweise zum Dispojahr, mit Ausnahme der vorherigen Absprache mit der Arbeitsagentur. Zum 31.3.18 hatte ich gekündigt,zum 1.4.19 beabsichtige ich mich arbeitslos zu melden.
Bei der Vorbereitung darauf bin ich allerdings darauf gestoßen, dass es die o.g. Regelung bzw. Anweisung zum „SGB III §159 in Ziff. 1.4 (2) Abs. 1 letzter Satz“ nicht mehr zu geben scheint. Allerdings findet sich unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-159_ba015166.pdf eine Anweisung der AA von 04/2018, die mir dazu etwas widersprüchlich erscheint.
Gibt es Hinweise darauf, dass die AA die Nutzung des §159 für das Dispojahr als missbräuchlich beurteilt bzw. unterbinden will?
Mit freundlichen Grüßen,
Porti
Die Geschäftsanweisung §159 SGB III (Ruhen bei Sperrzeit) wurde in der Tat überarbeitet. Darüber habe ich hier an anderer Stelle bereits berichtet. Allerdings stellen die Änderungen eher eine Erleichterung dar, da es nunmehr einige Fälle mehr gibt, in denen keine Sperre mehr verhängt wird.
Dass der Satz herausgenommen wurde, nachdem eine Sperre entfällt, wenn das Ereignis, welches sie begründet, mehr als ein Jahr zurückliegt, würde mich nicht beunruhigen. Dies ist immer noch im §148 Abs.2 Satz 2 unverändert so geregelt.
Die Folge ist höchstens ein kleines Detail:
* Gemäß der alten Dienstanweisung zum §159 SGB III gab es nach einem Jahr überhaupt keine Sperre.
* Gemäß der aktuellen DA gibt es zwar eine Sperre (denn der entsprechende Passus fehlt ja), aber ohne Minderung des Anspruches (wg. §148 SGB III).
Die Folge: Man startet mit einem Sperrzeitkonto, welches bereits mit 3 Monaten Sperre gefüllt ist. Erlaubt man sich weiteres „Fehlverhalten“, kann dies zum gänzlichen Verlust des ALG-Anspruches führen.
Wenn man sich „ordentlich“ verhält, sollten daraus keine Nachteile erwachsen.
Gruß, Der Privatier
Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hoffe dann später ebenfalls Erfolg vermeiden zu können.
Gruß, Porti
Hallo Herr Privatier,
Würde es diese Speere auch dann geben wenn das Dispojahr vor dem Wegfall der Zeile? Ich hatte Sie so verstanden das es nur für diejenigen eine Änderung gibt die ein dispojahr nach der Änderung begonnen haben. Muss ich jetzt ihre obige Ausführung jetzt anders verstehen?
BG,
Entrepreneur2Privatier
Der Beginn eines Dispojahres ist für die Agentur quasi ein „non-event“. Ich erinnere daran, dass es den Begriff des Dispojahres in keinem Paragrafen des SGB (oder anderswo) gibt. Es ergeben sich daraus keinerlei Rechtsfolgen.
Entscheidend ist ausschließlich der Beginn der Arbeitslosigkeit bzw. die Meldung zur Arbeitslosigkeit. Die zu diesem Zeitpunkt gültigen Gesetze, Dienstanweisungen und andere Regeln sind dann maßgebend.
Dass sich diese Regeln im Verlaufe der eigenen Planungen immer einmal ändern können, ist ein Risiko, dessen man sich immer bewusst sein sollte!
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
Das bedeutet also das von den drei Nachteilen von Speerzeiten: Ruhen des Anspruches, minderung der Anspruchsdauer und das Speerzeitenkonto , ich nach dem Dispojahr nur im letzten Punkt betroffen bn die anderen beiden Punkten erspare ich mir weiterhin durch das dispojahr – ist das so korrekt verstanden?
BG,
Entrepreneur2Privatier
Ja, richtig verstanden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,Hallo Frei2020,
vielen Dank für eure Antworten,also
heute früh hab ich mein Antrag auf Alg1 schriftlich bei der zuständigen AFA zurückgezogen.Danke nochmals!
Wie würde es sich jetzt steuerrechtlich auswirken,wenn ich nun dieses Jahr mich privat weiterbilde und dabei mir evtl. Bafög zusteht?Ist dieser Zuschuss dann ein „Zugewinn“ zum Abfindung?
Lg Sunny
Ich würde mal sagen: Oftmals ist Bafög steuerfrei, muss also nicht in der Steuererklärung angegeben werden und hat somit auch keinen Einfluss auf die Besteuerung der Abfindung.
Es hängt allerdings (wie so oft) von den genauen Voraussetzungen ab, diese hier zu erläutern aber ein bisschen sehr weit vom Thema wegführen würde. Deshalb hier mal ein Link: https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/ausbildung-studium/bafoeg-in-die-steuererklaerung-eintragen.html , in dem die wichtigsten Dinge ganz gut erläutert sind.
Gruß, Der Privatier
Hallo erst mal,
bin neu hier, weil mich das Schicksal nun auch gerade gepackt hat:
Bin von meinem Arbeitgeber wegen Betriebsstilllegung zum 31.8.2019 betriebsbedingt gekündigt worden. Bis dahin beziehe ich noch Gehalt, über die Abfindung in vermutlich ordentlich fünfstelliger Höhe wird gerade im Rahmen des Sozialplans verhandelt. Und ich überlege nun, wie ich die Zeit bis zur Rente am besten überbrücke.
Da erscheint mir das Dispositionsjahr, auf das mich ein bereits ausgeschiedener Kollege hingewiesen hat mit Hinweis auf diese Seite (hab mir gleich das Buch gekauft!), als eine durchaus interessante Möglichkeit.
Frage nun: viele Fragen hier drehen sich ja um das Vermeiden von Sperrzeiten durch Aufhebungsverträge (bei mir nicht der Fall) und darum, die 58er Hürde zu nehmen. Für mich auch nicht relevant, weil ich schon 59 bin und mit 63 Jahren und 8 Monaten die 45 Beitragsjahre voll hätte für eine abschlagsfreie Rente – zwar natürlich unterhalb der Regelaltersrente, aber immerhin. Voraussetzung natürlich: weitere (freiwillige) Beitragszahlungen an die Rentenkasse.
Ist das Dispositionsjahr für mich trotzdem eine gute Wahl? Gefühlt würde ich sagen: ja!
Mein Modell im Kopf sieht noch ohne allzu tiefe Recherche so aus:
Ausscheiden zum 31.8.2019, vorher dem AA mitteilen, dass ich das Dispositionsjahr in Anspruch nehmen möchte, ALG 1 ab 1.9.2020 für maximal zwei Jahre bis 31.8.22 – und dann?
Ist es irgendwie ein Nachteil, das Dispositionsjahr mitten im Jahr zu beginnen? Mein Arbeitgeber bietet allerdings wohl auch an, sich die Abfindung erst Anfang 2020 auszahlen zu lassen. Macht das Sinn, solange dann erst mal vier Monate vom Ersparten zu leben, wenn dann im September 2020 sowieso ALG 1 dazukommt?
In einem Beitrag von „Finanztipp“ habe ich ohne weitere Erläuterung gelesen, dass man das ALG 1 auch bis zu vier Jahre strecken kann – geht das wirklich und unter welchen Bedingungen?
Zweiter wichtiger Punkt: Ich bin in der PKV, muss also zumindest mal für den Zeitraum des Dispo-Jahres mich selbst dort vollbeitraglich versichern. Das geht ins Geld. Oder geht da noch was anderes?
Bedanke mich vorab schon mal bei allen, die hier geschrieben haben, ist wirklich sehr interessant und informativ, wenn man sich mit dem Thema Altersarbeitslosigkeit auseinandersetzen muss. Und sorry, sind viele Fragen, ich weiß … ?
„Ist das Dispositionsjahr für mich trotzdem eine gute Wahl?“
Gefühlt würde ich sagen: Nein!
Ich habe die Gründe, die für und gegen ein Dispojahr sprechen, in dem Beitrag „Hinweise zum Dispositionsjahr: Vor- und Nachteile“ zusammengefasst. Mein Fazit daraus: Wenn man keine Ruhe- oder Sperrzeiten vermeiden will UND keine Altersgrenze erreichen will, sehe ich keinen Sinn im Dispojahr.
Als Motiv bliebe nämlich nur die Vermeidung von zusätzlichen ALG-Einkünften. Und DAS kann man auch einfacher haben, wie z.B. im Beitrag „An- und Abmelden“ beschrieben.
Falls es um die Steuerbelastung geht, kann man diese auch auf andere Art und Weise reduzieren. Siehe Beitrag: „Steuern sparen bei der Abfindung„.
Zur Krankenversicherung: Egal ob jemand ein Dispojahr macht oder einen anderen Weg wählt: Wer weder angestellt ist noch ALG bezieht, wird seine KV-Beiträge wohl selber zahlen müssen. Da führt kein Weg daran vorbei. Ausser ggfs. bei gesetzl Versicherten über die Familienversicherung. Was man sicher immer versuchen kann, ist die Beiträge so klein wie möglich zu halten. Das geht in der gesetzl. Versicherung durch die Planung der Einkünfte, in der PKV evtl. durch eine Optimierung des Tarifs.
Zum ALG-Anspruch: Ein einmal per Bescheid festgestellter ALG-Anspruch hat bis zu vier Jahre Gültigkeit. Ist korrekt. Siehe dazu z.B.: Beitrag: „Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung„.
Gruß, Der Privatier
Danke schon mal für die Einschätzung, Herr Privatier!
Könnte in meinem Fall bedeuten:
Arbeitssuchend melden vor dem 1.6.19. Kündigung wirksam zum 31.8.19. Arbeitslos melden zum 1.9.19. Feststellungsbescheid abwarten (oder kann man den vorher beantragen?) und dann direkt wieder abmelden. Steuerliche Effekte der Abfindung optimieren. Dann zum selbstgewählten Tag X innerhalb von maximal vier Jahren wieder arbeitslos melden und restliches ALG 1 geltend machen.
So „besser“? Und sollte man diesen „Plan“ offen beim AA kommunizieren bei der Arbeitssuchende-Meldung, um nicht gleich in die Bewerbungsmaschinerie eingeschleust zu werden?
Die ursprüngliche Frage war ja u.a. darauf gerichtet, ob ein Dispojahr sinnvoll ist. Und ich habe dazu gesagt, dass ich es nicht für erforderlich halte.
Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise wäre z.B. ein gangbarer Weg. Inwieweit dieser Weg nun insgesamt der für Sie beste Weg ist, kann ich schlecht beurteilen. Hier müssten Sie einmal selber ein bisschen mit den Zahlen jonglieren und die Vorgehensweise wählen, die für Sie am bestem passt.
Sie können Ihren Plan („nur den Anspruch feststellen lassen“) durchaus der Agentur mitteilen. Das wird Sie aber nicht von den Verpflichtungen entbinden! Es hängt auch immer ein wenig vom jeweiigen Sachbearbeiter ab, was er mit einer solchen Informationen anfängt.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
Vielen Dank noch mal für die Einschätzung an dieser Stelle, Ihre Argumentationskette ist schlüssig, ich werde wohl das An- und Abmeldeverfahren wählen. Das scheint mir tatsächlich sinnvoller.
Ich habe noch ein, zwei andere Fragen, aber die werde ich an entsprechend anderer Stelle stellen …
Herzlichen Dank noch mal, Ihr Buch und Ihre Seite hier sind mir eine große Hilfe in nicht ganz einfachen Zeiten. ?
Hallo zusammen,
mein Dispojahr liegt in den letzten Zügen, zum 31.3.2018 habe ich gekündigt, in den nächsten Tagen will ich mich zum 1.4.19 arbeitslos melden. Ich hatte mich letztes Jahr nicht bei der Agentur gemeldet.
Die Bitte um Gespräch und Termin ist zwar vor zwei Wochen schon per e-Service an meine zuständige Agentur gegangen, von dort habe ich allerdings bisher keine Rückmeldung, außer dass es ein paar Tage dauern kann.
Deshalb habe ich bei der Hotline angerufen und soeben hatte ich ein Gespräch mit einer netten und – wie ich glaube – insgesamt gut informierten Mitarbeiterin, das mich allerdings etwas verunsichert hat.
Sie bestätigte grundsätzlich alles, was hier schon oft beschrieben wurde, zB. die Vermeidung von Sperrzeit, etc. Allerdings ist sie der Meinung, ich hätte mich damals zum 1.4.18 AL melden müssen, um *dann* mein Recht auf Disposition in Anspruch zu nehmen. Wenn ich mich erst jetzt zum 1.4.19 AL melde, würde die Höhe des ALG I nach einem Einkommen berechnet, das über die letzten zwei Jahre vor der AL-Meldung gemittelt wird, was natürlich zu einer starken Reduktion führen würde (ca. die Hälfte). Mit der Begründung, dass das Gesetz vorschreibt, sich am Tag nach dem letzten Arbeitstag persönlich bei der Agentur zu melden.
Meine Frage: habe ich jetzt ein Eigentor geschossen, indem ich damals nicht zur Agentur gegangen bin? Hier im Forum habe ich – abgesehen von Empfehlungen – bisher keine zwingende Notwendigkeit herausgelesen, das zu tun. Vielmehr widerspricht das Beschriebene doch der Idee, die Sperrfrist zu vermeiden, oder?
Auf jeden Fall werde ich am Montag persönlich zur Agentur gehen, das dort besprechen und weitersehen.
Viele Grüße und schönes Wochenende,
Porti
Nicht verunsichern lassen!
Die Dame hat in mehrfacher Hinsicht falsche Aussagen getätigt:
* Eine AL-Meldung zum 1.4.18 war nicht erforderlich.
* Das Dispojahr fliesst bei der Berechnung der ALG-Höhe nicht ein.
* Es gibt kein Gesetz, welche eine persönliche Meldung am Tag nach dem letzten Arbeitstag vorschreibt.
Dies alles ist hier von etlichen Kommentatoren erfolgreich durchgeführt und bestätigt worden. Allerdings gibt es auch in den Agenturen immer wieder Mitarbeiter, denen man die Zusammenhänge erst einmal erklären muss. 🙁
Man sollte sich daher ggfs. „ein wenig“ vorbereiten…
Gruß, Der Privatier
Auf welchen § stützt sich das Dispojahr eigentlich und woraus ergibt sich, dass man sich bis zu 3 Monate vor dem Ablauf des Dispojahres arbeitslos melden kann. Entspricht das dann nicht einer Arbeitssuchemeldung ?
Rechtsgrundlagen zum:
* Dispojahr: s. Das Dispojahr
* Arbeitlosmeldung: §141 SGB III (Abs.1 Satz 2).
Gruß, Der Privatier
* Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung sind nicht identisch.
Gemeint war folgendes. Wer sich 3 Monate vor AL arbeitssuchend meldet, wird ja schon in Vermittlungsaktivitäten eingebunden, ohne Gegenleistung der AfA. Meldet sich man nun zum Ende des Dispojahres mit Wirkung für einem bestimmten Tag AL (z.B. 3 Monate vorher), wird man dann ebenso wie bei einer Arbeitssuchemeldung bereits eingebunden ohne Gegenleistung ? Welchen Vorteil könnte das haben ?
Moin,
die „Gegenleistung“ der Afa ist ja gerade die möglichst frühzeitige Vermittlung(-sbemühung). Dass das nicht deiner eigentlichen Intentionen entspricht, steht auf einem anderen Blatt.
Vorteil ist u.a., sich nicht taggenau dort melden zu müssen. Ist bei den Abläufen zum Dispositionsjahr aber auch ausführlich beschrieben.
Gruss, Porti
Ergänzung dazu: Ein weiterer Vorteil kann in einer vorzeitigen Bearbeitung/Prüfung der Unterlagen liegen, was teilweise (hier in den Kommentaren beschrieben) dazu führen kann, dass ein Bescheid bereits VOR dem eigentlichen Beginn der Arbeitslosigkeit vorliegen kann.
Vorteil bei gewünschtem ALG-Bezug: Die Leistungen können ohne Wartezeit fliessen.
Vorteil bei gewünschter Abmeldung: Die Abmeldung kann nach kürzester Zeit erfolgen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
mit etwas Verspätung herzlichen Dank für dieses Superforum. Mir hat es sehr geholfen, mich hier intensiv vorzubereiten. Mein Dispojahr ist mittlerweile abgelaufen und alles hat bestens geklappt. Selbst in der Kleinstadt musste ich keine Paragraphen zitieren, alle kannten die entsprechenden Regelungen. Vielleicht lesen die ja auch hier mit;-) Bei der Hotline war das tw. leider anders.
Nun muss ich mich allerdings mit einem ehrgeizigen jungen Mitarbeiter arrangieren, der mich partout für zu jung für den Ruhestand hält…
Gruß, Porti
Danke für die Rückmeldung, Porti. Und schön, dass bis jetzt alles wie geplant geklappt hat. Und was die Agenturen und deren Mitarbeiter für Pläne haben, kann man leider schlecht vorhersehen. Das verläuft sehr(!) unterschiedlich.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Ich habe das Disositionsjahr vor kurzem beantragt und habe vor, mich im September 2020 arbeitslos/arbeitssuchend zu melden. Jedoch würde ich gerne im November 2020 für einen Monat im Ausland Urlaub machen. Weiterhin möchte ich auch die Zahlungen des Finanzamtes in 2020 verhindern.
Ich habe von der Möglichkeit gelesen, micht wieder abzumelden. Wenn ich das im Oktober 2020 für den Rest des Jahres mache würde ohne dass vorher die Berechnung meines Anspruches erfolgt ist, laufe ich dann Gefahr meinen Anspruch zu verlieren?
LG Fritz
Formal nicht.
Real besteht eine kleine Gefahr, dass irgendetwas unsauber formuliert wird und der Sachbearbeiter bei Arbeitsamt die „Abmeldung aus dem laufenden ALG1-Bezug“ (weiss nicht wie das offiziell heißt, hoffe es ist verständlich beschrieben) fälschlicherweise für eine „Stornierung“ des noch nicht offiziell beschiedenen Antrages auf ALG1 hält. Und dann könnte es mühsam werden, den Antrag zu retten.
Die Problematik kann man selbst entschärfen, indem man sich nicht erst am Stichtag, sondern bereits einige Wochen davor beim AA meldet und den Antrag ausfüllt. Dann sollte der Bescheid auch rechtzeitig zugestellt sein.
Eine andere Möglichkeit ist es sich nicht telefonisch oder formlos schriftlich abzumelden, sondern über den Internetzugang => weitere Veränderungen anzeigen => Sonstiges => Sonstige Abmeldung. Das dürfte einer Verwechslung von Abmeldung und Storierung Antrag ebenfalls vorbeugen.
Du hast ja keine genauen Daten angegeben. Wenn im September arbeitslos melden den 1. September meint, dann sind es gute 8 Wochen bis zum letzten Oktober. Wenn es meint im Laufe des Septembers sich zum 1.10 arbeislos melden, dann sollte der Bescheid auch bis zum 31.10 da sein.
Zum Vergleich: ich habe mich am 19.12 arbeistlos gemeldet, mein Bescheid datiert vom 25.01.
eSchorsch hat genau die wichtigen Punkte genannt.
Zur Ergänzung vielleicht noch, dass die Bearbeitungszeit sehr unterschiedlich sein kann. Bei mir waren es (wenn ich mich richtig erinnere) ca. 8 Wochen nach mehrmaligen Nachfragen von mir. Darum ist der Hinweis gut und richtig, den Antrag vorzeitig abzugeben und alles dazu beizutragen, dass er auch bearbeitet werden kann.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
kann ich während des Dispositionsjahres als Selbständiger hauptberuflich arbeiten (d.h. z.B.: beim Gewerbeamt angemeldet; Vom Finanzamt zur Vorsteuer-Meldepflicht angehalten) Bislang allerdings -d.h. seit meinem letzten Arbeitsmonat als Angestellter im Juli 2019- noch ohne nennenswerten Erfolg da ich noch in der Akquise-Phase für Berater- bzw. Trainer-Aufträge bin. Das Dispojahr begann am 01.08.2019.
Solange ich ab Beginn des ALGI-Bezugs (ab 01.08.2020) unter 15h/Woche arbeite bzw. weniger als 165,- €/Monat verdiene sollte dies keine Probleme bereiten. Ist das richtig?
Gruß, Ratsuchender
Hallo Ratsuchender,
wenn Sie nächstes Jahr ALG1 beziehen und parallel dazu arbeiten, dann gilt (zumindest im Angestelltenverhältnis):
solange die Tätigkeit unter 15h/ Woche ist, gilt das beim Arbeitsamt als NEBENTÄTIGKEIT. Die Einkünfte (nach Abzug der Werbungskosten) werden ggf. bei der ALG1-Zahlung „angerechnet“.
Ab 15h/ Woche gilt (zumindest im Angestelltenverhältnis): Sie sind in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (und erhalten zumindest den Mindestlohn) und somit nicht mehr arbeitslos, somit keine ALG1-Zahlung.
Zur Selbständigkeit kann ich nichts sagen. Vielleicht hilft der Hinweis.
LG FÜR2012
Hallo Privatier,
Wow, die Antwort kam schnell. Vielen Dank dafür!
Selbständigkeit im Dispojahr egal in welchem Umfang sollte nach allem was ich gehört habe nicht problematisch sein. Zumal ich in dieser Zeit nicht gesondert arbeitslosenversichert bin.
Ab Beziehen von ALG1 gelten dann die gleichen oben genannten Auflagen. Das hatte ich bei einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der AfA so verstanden und wollte dies nur nochmals bestätigt wissen.
Wichtig war für mich Ihre Information, dass Werbungskosten abgezogen werden können.
Wie schon so viele der Fragensteller und Leser dieser Seite bedanke ich mich sehr herzlich für die wichtigen Erfahrungswerte und die zahlreichen absolut wissenswerten Hinweise, die hier vermittelt werden. Diese haben uns bereits seit den ersten Wochen nach Bekanntwerden der Abfindungsangebote im März bei unseren Überlegungen was zu beachten ist extrem geholfen. Die sehr unterschiedlichen und vielen relevanten Themen an einer Stelle finden zu können ist sehr hilfreich.
Prima, dass es Sie und dieses Forum gibt!
Gruß, Ratsuchender
Hallo Ratsuchender,
wenn du die Selbständigkeit ernst meinst, gibts ja noch – aber das weißt du vermutlich – den EXGZ. Könnte je nach genauen Umständen aber schädlich für die Bezugsdauer sein, wenn du schon seit einiger Zeit AL bist (Sperrzeit?).
Gruß,
Porti
Hallo Ratsuchender,
eine selbständige Tätigkeit im Dispojahr hat keinen Einfluss auf den späteren ALG1-Anspruch, solange keine freiwilligen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden (falls man dies macht, können sich ggfs. alte und neue Ansprüche überlagern).
Während des ALG1-Bezuges sind weitere Einkünfte als Selbständiger möglich unter den von Ihnen angegebenen Einschränkungen. Wichtig dabei: Mehr als 15h/Woche dürfen es auf keinen Fall sein (sonst ist man nicht arbeitslos), mehr als 165€/Monat dürfen ruhig sein, der übersteigende Teil wird dann aber vom ALG abgezogen.
Gruß, Der Privatier
Heute habe ich eine Frage an diejenigen, welche das Dispojahr bereits hinter sich haben und in der „ALG1 Phase“ sind. Mein Dispojahr geht so langsam zu Ende und nun geht es mir um die Berechnung des ALG1. Ich war bisher der Meinung, das auch leistungsbezogene Bonizahlungen für die Berechnung zählen. Nun habe ich in diversen Foren völlig unterschiedliche Meinungen gefunden. Ich war im Vertrieb tätig. Ich hatte ein solides Grundgehalt, das aber durch Bonizahlungen für Verkaufserfolge spürbar aufgebessert wurde. Für diese Bezüge wurde Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bis zur Bemessungsgrenze bezahlt. In der Arbeitsbescheinigung stehen sie unter 8.1.0 „Zusätzliche Einmalzahlungen bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze“. Werden diese Bezüge nun herangezogen oder nicht ? (was bei mir natürlich einen großen Unterschied ausmacht) Vielleicht kann mir jemand in einer vergleichbaren Situation seine Erfahrungen schildern. Im voraus schonmal Danke.
Die Frage hat ja nichts mit dem Dispojahr zu tun, sondern es ist die generelle Frage, ob und wie Einmalzahlungen bei der Berechnung des ALG1-Anspruches berücksichtigt werden.
Und da kann ich den Aussagen von Georg weiter unten nur zustimmen: Einmalzahlungen werden berücksichtigt (sofern insgesamt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze).
Gruß, Der Privatier
Na ja, da sich beim Dispojahr ja fast alles um das ALG1 dreht, hat es schon was damit zu tun finde ich. Aber wie immer man das sieht: Danke auch dir für deine Antwort und generell für den Riesenaufwand, den Du mit diesem Forum betreibst. Zieh ich echt den Hut vor.
Hallo Fast-Privatier,
die in der Arbeitsbescheinigung unter 8.1. aufgeführten Beträge zählen mit zur Berechnung des ALG I, so lange das monatliche Durchschnittbruttoeinkommen unterhalb der BBG liegt. (für 2019 = 6.700€) (ist bei mir so gemacht worden)
Ein zusätzlicher Hinweis an dieser Stelle: Sollte ein Wertguthaben durch Gehaltsumwandlung aufgebaut worden sein, so sollte man sich das Gehalt bescheinigen lassen, wie es ohne diese Zahlungen ausgesehen hätte( im Normalfall höheres Bruttoentgelt).
Das wirkt sich entsprechend bei der ALG I Berechnung aus.
Grundlage ist: § 151 SGB III Bemessungsentgelt Punkt (3) 2 in Verbindung mit
§ 7b SGB IV Wertguthabenvereinbarung.
Ich bin grad dabei das mit meinem alten Arbeitgeber durchzukaspern, der wusste davon nichts. Das hatte mir die Dame von der Arbeitsagentur bereits prognostiziert, das wäre demnach wohl bei vielen Arbeitgebern so.
LG Georg
Hallo Georg, schön zu hören. Hat mich doch sehr erleichtert. Danke für die Antwort.
LG
Joe
Hallo Privatier,
ich möchte das Dispojahr in Anspruch nehmen. Angenommen nach 6 Monaten ergibt sich die Notwendigkeit dieses zu unterbrechen. Kann ich mich dann noch arbeitslos melden oder verliere ich alle Ansprüche.
Danke Ramona Fietz
Natürlich kann man sich auch 6 Monate nach Beschäftigungsende arbeitslos melden, welche Ansprüche sollte man da verlieren?
ich denke 1 Woche zusätzliche Sperrzeit
und weshalb?
aus Wikipedia, denke erst durch ein komplettes Dispojahr wird das ausgehebelt. Bitte Info wenn ich mich täusche
Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt ein, wenn der Versicherte sich nicht oder zu spät nach § 38 SGB III arbeitsuchend meldet. Demnach muss sich jeder spätestens drei Monate vor Ende seines Arbeitsverhältnisses oder unverzüglich nach Erhalt des Kündigungsschreibens bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Bei befristeten Arbeitsverträgen unter drei Monaten hat man sich schon bei der Arbeitsaufnahme wieder arbeitssuchend zu melden
@ B
Die eine Woche Sperrzeit ist unabhängig davon, ob man sich 6 oder 12 Monate nach Beschäftigungsende arbeitslos meldet!
Die 3-Monats-Sache betrifft überdies nur Beschäftigte und Azubis, jedoch keine Privatiers! Wikki hat das falsch (oder zumindest unsauber) formuliert.
Die Rechtsgrundlage wurde genannt und ist leicht nachlesbar.
Es gibt durchaus Unterschiede zwischen 6 und 12 Monaten:
Nach einem vollen Dispojahr gibt es keine Sperrzeit/Anspruchsverkürzung wegen Eigenkündigung/Aufhebungsvertrag. Wurde man ohne Verschulden vom AG gekündigt, ist das belanglos.
Nach einem vollen Dispojahr ist auch eine eventuelle Ruhezeit abgelaufen. Sofern die Ruhezeit aber nur wenige Monate betragen hat, kann sie auch schon nach 6 Monaten abgelaufen sein. Das muß also kein Pluspunkt für das volle Dispojahr sein.
Ein guter Grund für eine „Pause“ zwischen Beschäftigungsende und Arbeitslosmeldung wäre z.B. das Überschreiten einer Altersgrenze.
Bsp. zum 31.1 gekündigt, ALG1 ab 1.2 für 12 Monate. Wird man am 15.2 50 Jahre alt, und meldet sich erst am 16.02 arbeitslos, dann erhält man 15 Monate.
Meine recht ausführliche Darstellung zum Thema Meldefristen findet sich im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Und was zum Ende des Dispojahres gilt, gilt dann auch mittendrin.
Gruß, Der Privatier
steht auch i.d.R in den Aufhebungsverträgen so drin
Hallo Privatier,
ich habe zum 30.06.2020 aus gesundheitlichen Gründen auf Anraten meines Arztes gekündigt, bin also ab 01.07.2020 ohne Beschäftigung.
Weiterhin werde ich am 20.06.2021!!! 58 Jahre.
Ich erhielt von Bekannten folgende Empfehlung:
—3 Monate vor dem 30.06.2020 arbeitssuchend melden
—am 01.07.2020 arbeitslos melden,jedoch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen
—-am 02.07.2020 arbeibeitslos abmelden
—am 21.06.2021, da bin ich 58, arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantrage.
Sichert mir diese Verfahrensweise den Arbeitslosengeldanspruch für 24 Monate?
Viele Grüsse
Nein, die Auskunft des Bekannten ist nicht korrekt. Es gibt auch kein arbeitslos ohne Antrag.
24 Monate ALG1 gibt es wenn ein vollständiges Dispojahr eingelegt wird, d.h nicht 2020 arbeitsuchend melden, sondern in der letzten Juniwoche 2021 ins Arbeitsamt spazieren und sich ab dem 1.7.2021 arbeitslos melden. Da ist auch keine vorhergehendes „arbeisuchen“ notwendig.
Ich kann mich da dem Kommentar von eSchorsch nur anschliessen: Die kurzfristige Arbeitslosmeldung ohne Antrag ist eine sinnlose Aktion. Richtig wäre ein Dispojahr.
Aber bitte: Es gibt hier eine ganze Reihe von Beiträgen und Hinweisen zum Dispojahr. Diese bitte vorher sorgfältig und vollständig durchlesen (und verstehen!).
Gruß, Der Privatier
Ich werde morgen zum 30.06.2020 einen Aufhebungsvertrag unterschreiben ( mit hoher Abfindung ); bin aber schon seit längerer Zeit krank geschrieben und werde das vermutlich auch noch einige Monate bleiben. Jetzt meine Frage in Bezug auf das Dispositionsjahr. Wenn ich es richtig verstanden habe muss ich mich rechtzeitig…also aller spätestens zum 01.07.2021 arbeitslos gemeldet haben, damit ich nicht den kompletten ALG 1 Anspruch verliere ( wegen der besagten Regelung: in den letzten 24 Monaten vor der Arbeitslosenmeldung 12 Monate arbeitslosenversichert gewesen zu sein ). Zum Hintergrund: ich bin privatversichert und meine Versicherung wird auch weiterhin die Arbeitslosenbeiträge im Rahmen des Krankentagegeldes für mich zahlen. Daraus dürfte es dann doch in meinem Fall wahrscheinlich gar nicht so kritisch sein wenn ich zum 01.07.2021 dann auf Grund eines Unfalls oder einer anderen Geschichte krank geschrieben bin, weil der Tatbestand von den 12 Monaten arbeitslosenversichert zu sein in jedem Fall erfüllt ist. Oder übersehe ich da was? Herzlichen Dank schon mal im Voraus
Puh, ein Aufhebungsvertrag der noch am gleichen Tag wirksam wird. Das nenne ich Maßarbeit.
Die Rahmenfrist beträgt mittlerweile 30 Monate https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/
Das Dispojahr darf daher bis zu 18 Monaten dauern. Ausnahme: Ü58 mit Anspruch auf 24 Monate ALG1.
Bezüglich ALG1 mit vorangegangenem Krankengeld gibt es m.W. gewisse Einschränkung. Die Zeit des Krankengeldes wird zwar als Anwartschaftszeit gerechnet, aber man benötigt mindestens 150 Tage mit Arbeitseinkommen. Lies am besten den gesamten Beitrag mit Kommentaren durch und rechne selbst, ob und wie es reicht https://der-privatier.com/kap-9-13-arbeitslosengeld-nach-freistellung/
Das Dispojahr beginnt in diesem Falle nicht am 1.7.2020 sondern am etsten Tag nach AU – Ende. Man schaut dann 24 Monate zurück und wenn du keine 150 Tage Entgelt in dieser Zeit hattest ( z.b. wegen der AU) dann wird ALG 1 fiktiv ermittelt.
Es ist so, wie die vorherigen Kommentare es bereits aussagen:
* Die Rahmenfrist beträgt inzwischen 30 Monate, daher entspannt sich die Terminsituation deutlich (sofern man jünger als 58Jahre ist).
* Der Bezug von Krankengeld verhält sich bei der Anspruchsprüfung auf ALG genau so wie „normale“ Beschäftigung.
* Bei der Berechnung der ALG-Höhe zählen die Zeiten von KG-Bezug jedoch nicht mit. Es sind mind. 150 Tage mit Arbeitseinkünften vorzuweisen (innerhalb von 2 Jahren), sonst wird fiktiv bemessen.
Zu all diesen Punkten gibt es hier ausführlichere Beiträge. Bitte einmal die Suchfunktion benutzen.
Gruß, Der Privatier
Vielen lieben Dank an alle, die mir so schnell geantwortet haben – echt Klasse!
Also, ich bin 45 Jahre alt und bin seit dem 05.03.2019 krank geschrieben ( Ende der Entgeltfortzahlung 6 Wochen später mit anschliessendem Erhalt von Krankentagegeld meiner privaten Krankenkasse ). Im Juni 2020 ( also diesen Monat ) habe ich erstmalig wieder normalen Lohn bezogen; wobei ich wie schon zuvor erläutert nun wieder im Krankenstand bin – Aufhebungsvertrag zum 30.06.20 auf Wunsch von mir; wobei eine Recht hohe Abfindung von seitens des Arbeitgebers gezahlt wird ( lasse ich mir im Januar 2021 auszahlen und möchte in dem Jahr auch keine weiteren Einkünfte erzielen ). Unter normalen Umständen hätte ich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten gehabt da ich schon gut 15 Jahren für das Unternehmen arbeite. Jetzt die Frage an Euch. Ich wollte in jedem Fall die Geschichte mit dem Dispojahr durchziehen. Seht Ihr da irgendeine Gefahr…ausser dass das ALG dann später fiktiv bemessen wird? Und dann nochmal ne Nachfrage zu der Rahmenfrist. Die gilt doch immer ab dem Ende der Beschäftigung…also in meinem Falle ab dem 30.06.20. Hat also wahrscheinlich nichts damit zu tun, ob ich noch 3 oder 4 Monate weiter krank geschrieben bin, oder!?
Muss mich da in Bezug auf die Rahmenfrist selbst korrigieren. Ist natürlich Quatsch. Die Rahmenfrist kann erst nach Beendigung meiner Krankheitsgeschichte starten; denn sonst sind die Bedingungen für den Erhalt von ALG1 ja gar nicht gegeben, sorry.
Nochmal konkret. Wenn ich angenommen bis Ende September Krankentagegeld beziehe und dann für Januar 2022 ALG1 beantragen würde…so dürfte es doch durch die verlängerte Rahmenfrist überhaupt keine Probleme geben, oder!?
Wäre Euch da nochmals für ne kurze Antwort diesbezüglich mehr als dankbar!!! lg
„…Nachfrage zu der Rahmenfrist. Die gilt doch immer ab dem Ende der Beschäftigung…“
Nein, falscher Ansatz. Die Rahmenfrist wird immer rückwärts vom Start des ALG bestimmt.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag, ich melde mich hier zu Wort, da ich das was hier alles beschrieben steht nicht wirklich auf mich einordnen kann und bitte um Ihre Hilfe und Einschätzung.
Zu mir: ich bin seit 33 Jahren in Anstellung, erhalte seit 4 Wichen nun Krankengeld, da ich aus der Lohnfortzahlung heraus bin. Vermutlich werde ich im Juli 2020 die Arbeit wieder aufnehmen können.
Mei Arbeitgeber hat schon vor meiner Erkrankung signalisiert sich von mir mit einer ordentlichen Abfindung in beachtlicher Höhe zu trennen. Termin könnte dann nach Abbau von Stunden und Urlaub der 1.10.2020 sein.
Im Februar 2021 werde ich 57 Jahre alt und habe eine Schwerbehinderung.
Ich bin verheiratet .
Wie mache ich es nun am geschicktesten um steuersparend zu agieren und 24 Monate ALG zu erhalten?
Hat es eine Auswirkung, dass ich im Jahr 2020 erstmalig aus der Lohnfortzahlung bin?
Meine normale Kündigungszeit wären 7 Monate. Die Krankenkasse meinte ich müsse mich dann zu 800 Euro selbst versichern.
Ich danke Herzlich!
Fangen wir von hinten an. Um 24 Monate ALG1 zu erhalten muß man zum Zeitpunkt der Antragstellung mind. 58 Jahre alst sein. Dein frühest möglicher Bezugszeitpunkt wäre demnach März 2022. (Angebrochene Monate lasse ich mal außen vor, das wird der AG wohl nicht mitmachen)
Weiterhin müssen in den 5 Jahren davor insgesamt 48 Monate Beschäftigung liegen, der Arbeitsvertrag müsste also bis 28.02.2021 gehen.
Lässt sich der AG darauf ein, dann wäre vom 1.3.21 – 28.2.22 ein Dispojahr einzulegen, nach dem die Voraussetzungen für 24 Monate ALG1 gegeben wären.
Die Abfindung sollte Februar oder März 2021 fließen. Die Gehälter von Januar und Februar sollten steuerlich kompensiert werden https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/
Es gibt 2 heikle Punkte: der Arbeitgeber muss mitmachen und das Dispojahr muss genau eingehalten werden. Wird das Dispojahr nicht genau eingehalten (Bsp Krankheit zum geplanten Startzeitpunkt ALG1), wären nur die Voraussetzung für 18 Monate gegeben. Die Schwerbehinderung hat m.W. keine Auswirkung auf das Ganze.
Was wenn der AG dich unbedingt noch dieses Jahr „loswerden“ will?
Ich sehe dann keine Möglichkeit, die 24 Monate ALG1 zu erhalten, sondern es werden nur 18 Monate werden. Trotzdem wäre es steuerlich sehr vorteilhaft, die Abfindungszahlung erst im Januar 2021 zu erhalten. Sofern das Vertragsende im 2. HJ 2020 läge (Bsp 30.09.2020), würde auch ein Dispojahr vom 1.10.2020 – 31.12.2021 möglich sein. Siehe verlängerte Rahmenfrist https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/
PS: Die kostenfreie Familienversicherung wird für den Zeitraum der Monate (Abfindungshöhe) / (letztes Monatsgehalt) nicht möglich sein. In dieser Zeit wäre eine frewilillige Mitgliedschaft möglich https://der-privatier.com/kap-8-3-2-krankenversicherung-fuer-erwerbslose-kapitalisten-und-selbststaendige/
Ich sehe auch nur die Möglichkeiten, die eSchorsch bereits aufgeführt hat: 24 Monate ALG sind nur zu erreichen, wenn der Arbeitgeber einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisse zustimmt UND anschliessend ein (tag-genaues) Dispojahr durchgeführt wird.
Tipp: Falls der AG dies nicht mitmachen möchte, könnte man auch versuchen, ihn mit einer entsprechenden Reduzierung der Abfindung zu überreden.
Bei einem Dispojahr entfallen Sperr- und Ruhezeiten. Wird dies nicht durchgeführt, so müssen zur Vermeidung einer Sperre „wichtige Gründe“ für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen werden (Gesundheit wäre ein guter Grund, aber nur mit ärztlicher Empfehlung). Fehlen diese Gründe, so reduziert sich die Anspruchsdauer um 1/4.
Eine Ruhezeit vermeidet man durch die Einhaltung der Kündigungsfrist. Das würde ebenfalls für eine Verlängerung des AV sprechen! Wird die Kündigungsfrist eingehalten, darf die KK die Abfindung nicht bei den Beiträgen berücksichtigen.
Fazit: Am geschicktesten wäre es, das AV bis zum 57. Geburtstag (oder länger) zu verlängern.
Gruß, Der Privatier
Moin Conny,
da bei Dir ein GdB-Grad vorliegt, muß Dein AG den §170 SGB IX berücksichtigen, dito BR und Schwerbehindertenvertretung. Das könnte hilfreich sein den Arbeitsvertrag mit Einhaltung der Kündigungsfrist bis Ende 02/2021 laufen zu lassen, dann bist Du 57 Jahre jung und mit Dispojahr erreichst Du dann die 58 und hast 2 Jahre Anspruch auf ALG1. Alles weiter so wie der Privatier und eSchorsch geschrieben hat dann umsetzen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__170.html
Tipp: Stichwort „soziale Auslauffrist“ …
Bleib gesund,
Viele Grüße
Lars
„Meine normale Kündigungszeit wären 7 Monate.“
Fällt mir gerade ein:
Maßgeblich bezüglich einer Ruhezeit ist die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Nicht dass da wegen der Schwerbehinderung eine längere Frist für den AG gilt.
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, dann darf die KK die Abfindung nur so lange berücksichtigen, bis die Kündigungsfrist eingehalten wäre. Bsp. Kündigungsfrist: 7 Monate; 5 Monate davon eingehalten = 2 Monate lang Anrechnung der Abfindung (ergibt meist Maximalbeitrag). Danach werden in der freiwilligen Mitgliedschaft nur noch die Einkünfte wie Kapitalerträge, Mieteinnahmen usw. verbeitragt.
D.h. um KV nur kurze Zeit mit max. Beitrag zahlen zu müssen, sollte man die Kündigungsfrist NICHT einhalten. Mit Dispojahr ist auch AA geklärt, fehlt nur noch die 24 Monate (statt 18) zu sichern?
Noch eine Anmerkung zu ‚ordentliche Abfindung‘, hier sollte man mit 0,8 bis 1,4fachem Monatsgehalt je Arbeitsjahr rechnen können. Sich selber vorher einen Betrag netto errechnen, den man bei weiterer Berufstätigkeit erzielt hätte hat mir geholfen. Natürlich mit Kenntnis des Bedarfes und DANN Abfindung diskutieren. Rente und AA nicht vergessen und schwupps ist man Privatier ? MbG joerg
Meist ist es Ziel, nur den min-Beitrag zu zahlen. Es ist erstmal ein etwas sonderbares Ziel, für kurze Zeit den max. KK-Beitrag zahlen zu wollen.
Würde aber Sinn ergeben, wenn man mit KK-Beiträgen (und der 3-jährigen Vorauszahlung) etwas bei der Steuer optimieren möchte.
@eSchorch genau! Super Gestaltung! Bin/sind PKV, aber ähnlich hatte ich ’nen Fall die Richtung… Da war der Weg aber mit Wechseldrohung und plötzlich war nur noch Mindestbetrag fällig. Steuerlich nicht ganz so toll, der Fall war Splitting mit Abfindung 350k ohne weitere Einkünfte, also egal, Steuersatz am Ende knapp 12% durch Kauf der Punkte für volle Rente mit 63… MbG Joerg
Hallo, ihr seid die Besten.
Vielen Dank für Eure Antworten.
ich schau mir jetzt alles mal in Ruhe an und melde mich wieder, Bedarf wird dazu sicher entstehen.
Ich Danke Euch.
Moin Conny,
fällt mir noch ein (weil bei Dir ein GdB-Grad vorliegt):
Liegt bei Dir eine „tarifliche Unkündbarkeit“ vor? Wenn ja, dann weitere Tipps und evt. Vorgehensweise im nachfolgenden Link. Falls zum Schluss noch Urlaubsansprüche, Tantieme, Bonis etc.pp. vorliegen sollte, wichtig wegen Dispojahr … alles in die Abfindung „packen“.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/tarifliche-unkuendbarkeit-sperre-und-ruhen-bei-abfindung_162725.html
Bleib gesund,
Viele Grüße
Lars
Hallo, melde mich jetzt zurück.
Ich habe einen Weg gefunden eine Bezahlte Freistellung bis einschl. Februar 2021 zu bekommen. Dann bin ich 57.
Somit könnte ich das Dispojahr/Sabbatjahr wagen.
Die AfA kann mich doch nicht zwingen mich arbeitslos zu melden, oder? Somit melde ich mich im Feb.2022 arbeitslos und erhalte dann als 58jährige für 24 Monate Arbeitslosengeld. Nun bin ich dieses Jahr insgesamt 4 Monate aus der Lohnfortzahlung herausgefallen, beziehe dann aber ab Juli 20 bis Feb 21 wieder Gehalt. Hat das
1) Einfluss auf die Rahmenbedingungen für den Bezug der Leistung?
2) auf die Höhe der Leistung?
Die Auszahlung der Abfindung erfolgt im Feb. 2020, das dürfte dann auch steuerlich für die 5tel Regelung passen.
Die Krankenkasse rechnet due Freistellung bei der freiwilligen Verbeitragung mit an, soll heißen ich muss nur noch für 2 Monate(März und April2021) den Höchstbetrag bezahlen.
An was sollte ich noch denken?
1000Dank für Eure Unterstützung
Viele Grüße Conny
Moin Conny,
hast Du Dich beim Abfindungsjahr verschrieben? Meinst Du evt. Feb. 2021? Für die 5tel Regelung muss zwingend eine Zusammenballung der Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung vorliegen.
Wegen Anspruch auf ALG1 … Du musst Dich arbeitslos melden, dann (nach Erhalt des Bewilligungsbescheides) wieder abmelden.
Viele Grüße
Lars
Ja klar. 2021 kommt die Abfindung.
Aber wenn ich mich arbeitslos melde im feb 2021, dann bin ich doch noch keine 58…..
Natürlich, stimmt Conny, Du hast Recht.
Mit dem Dispojahr kannst Du die höhere Altersstufe erreichen, bist dann 58 Jahre jung und hast Anspruch auf 24 Monate ALG1. Mit dem (vollständigen) Dispojahr umgehst Du die Sperr- und Ruhenszeit.
Mit dem An- und Abmelden hatte ich ein ganz anderes steuerliches Problem im Kopf, also vor dem Dispojahr keinen ALG-Antrag stellen !!!!
Die AfA kann Dich nicht zwingen Dich arbeitslos zu melden.
Steuererklärung fürs Abfindungsjahr … wenn es soweit ist, einmal Einzelveranlagung durchspielen, weitere Tipps im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ von unserem Privatier.
Gruß
Lars
Zu den beiden Fragen:
1. Zeiten von Lohnfortzahlung oder Bezug von Krankengeld haben keinen Einfuss auf die Dauer des ALG-Anspruches. Diese Zeiten zählen in gleicher Weise wie eine normale Beschäftigung.
2. Der Bezug von Krankengeld kann aber Einfluss auf die Höhe des ALG haben, da für dessen Berechnung nur Arbeitsentgelte zu Grunde gelegt werden. Dies ist aber nur dann nachteilig, wenn in den zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mehr als 150 Tage mit Arbeitsentgelt zusammen kommen. Das dürfte hier also kein Problem sein – aber bitte selber einmal nachrechnen!
Gruß, Der Privatier
Ihr seid klasse !! Das Buch ist schon bestellt.
Dankesehr!
PKV Mindestbeitrag?, Wechseldrohung?
Sorry, ich/wir sind in der privaten KV, da stellt sich die Frage nach GKV mindest oder max nicht. Aber in dem Fall hier, bzw dem von mir zitieren. Da reichte es einem freiwilligen Mitglied GKV mit Wechsel zu drohen, wenn sich für den Beitrag keine Lösung findet. Sorry, war missverständlich…
Hallo,
Kawahu schreibt oben in seiner Erfahrung über das Dispojahr im Kapitel 2.1.2 Sperrzeit nach §159 SGB III
Die für unsere Zwecke wichtigste Formulierung stecht in der Geschäftsanweisung (GA) des Arbeitsamtes zu SGB III §159 in Ziff. 1.4 (2) Abs. 1 letzter Satz: Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn seit dem Ende des … Beschäftigungsverhältnisses mehr als ein Jahr vergangen ist.“
Diese Anweisung kann ich leider so nicht finden, vielleicht bin ich auch zu blöd um dieses zu finden. Aber vielleicht kann mir jemand den Ausschnitt kopieren und sagen wie ich den im Internet finde. Das ist doch ein sehr wichtiger Satz und wenn das der SB in der Arbeitsagentur ebenfalls nicht findet würde ich ganz schön blöd dastehen.
Ich werde zum 30.09.2020 meinen Job kündigen. Möchte dann das Dispojahr einlegen, werde mich dann am 01.10.2021 arbeitslos melden, bin dann 61 Jahre alt. Nach der Arbeitslosigkeit bzw. 6 Monate davor werde ich Rente ab 63 Jahre beantragen (> 35 Berufsjahre mit Abschlägen, aber das ist finanziell kein Problem.)
Meine Frage: Darf ich der Arbeitsagentur sagen dass ich nach der Arbeitslosigkeit in Rente gehen will?
Mein Plan sieht so aus:
30.09.2020 letzter Tag der Beschäftigung
von 01.10.2020 – 30.09.2021 Dispojahr
eventuell Arbeitsuchendmeldung zum 01.07.2021 (sagt mir vielleicht die Arbeitsagentur)
01.10.2021 Arbeitslosmeldung
hoffentlich von 01.10.2021 – 30.09.2023 ALG1 ohne jegliche Sperr- und Ruhezeiten, also 24 Monate ALG1.
etwa am 30.03. 2023 Beantragung der Rente mit 63 Jahren mit Abschlägen.
Mein letzter Job ging von 01.03.2016 – 30.09.2020 also 4,5 Jahre kann das irgendeine Rolle spielen?
Muss ich irgend etwas aus eurer Sicht beachten das meine Vorgehensweise so funktioniert?
Vielen Dank für eure kompetenten Antworten.
Viele Grüße
Joachim
Moin Joachim,
in der GA Ausgabe 12/2013 zum §159 SGB III stand nachfolgender Text unter Punkt 1.4 (2) letzter Satz:
(2) Ist die auf einen Aufgabesachverhalt folgende nahtlose Anschlussbeschäftigung lediglich befristet, bleibt die Aufgabe der Dauerbeschäftigung ursächlich für die anschließend eintretende Beschäftigungslosigkeit und damit sperrzeitrelevant. Eine Sperrzeit tritt
ggf. im Anschluss an das zweite oder weitere befristete Beschäftigungsverhältnis ein. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn seit dem Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses mehr als ein Jahr vergangen ist.
In der GA Fassung 07/2019 finde ich einen Vermerk unter Punkt 159.1.1.1 Unterpunkt 5 auf der Seite 10:
(5) Der Lösungssachverhalt muss kausal für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gewesen sein.
Kausalität liegt z. B. vor, wenn
– eine unbefristete zugunsten einer befristeten Beschäftigung aufgegeben
wurde und nach der Aufgabe Arbeitslosigkeit eintritt, es sei denn, seit dem
Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses ist mehr als ein Jahr vergangen
– nach dem planmäßigen Ende der Altersteilzeit – entgegen den Motiven
des Gesetzgebers – Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird.
Im Internet eingeben: GA §159 SGB III, (pdf-Datei). Bei den anderen Fragen hilft Dir bestimmt ein anderer User weiter. Ich denke die/der SB werden sich sogar freuen, wenn Du Ihnen erzählst, dass Du nach dem ALG1 in Rente gehst.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
dass heißt in der neuesten Fassung (gültig ab 01.08.2019) ist nur noch der Satz unter Punkt 159.1.1.1 Unterpunkt 5 auf Seite 10 vorhanden. Diesen Satz habe ich auch gefunden.
Der Satz aus der GA Ausgabe 12/2013 unter Punkt 1.4(2) letzter Satz ist in der Ausgabe 07/2019 nicht mehr vorhanden, korrekt?
ich habe das nur schnell überflogen, … JA!
Gruß
Lars
„Mein letzter Job ging von 01.03.2016 – 30.09.2020 also 4,5 Jahre kann das irgendeine Rolle spielen?“
Auch damit haste die notwendigen 48 Monate in der erweiterten Rahmenfrist von 5 Jahren (vor Beginn der Arbeitslosigkeit) erfüllt.
Dein Plan schaut gut aus, ich kann keinen „Pferdefuß“ entdecken.
Arbeitslos kann man sich auch schon ein paar Tage vorher (… mit Wirkumg zum 1.7.21) melden, da spart man sich den Trubel am Monatswechsel.
Der Privatier hat einen eigenen Artikel darüber geschrieben, warum man sich im Dispojahr nicht arbeitssuchend melden muß.
Ich hatte vor meinem Dispojahr dem Arbeitsamt ein Schreiben geschickt, wo ich mein Dispojahr angekündigt habe und um Rückmeldung bat, falls das so nicht funktioniert. Ich habe keine Rückmeldung gekriegt, aber die schienen das im Jahr darauf auch gar nicht zu wissen, dass ich ihnen schon geschrieben hatte. Ich habe mich ohne arbeitsuchend gleich arbeitslos gemeldet und weder Sperr- noch Ruhezeit hinnehmen müssen.
Lars hat schon geschrieben, dass sich der Vermittler freuen wird, wenn du im Anschluß direkt in Rente gehen kannst. Das sehe ich genauso. Dann kann dich der Vermittler „rentenorientiert“ betreuen, sprich sein Hauptaugenmerk auf Arbeitslose legen, bei denen eine Vermittlung weitaus wichtiger ist.
Ist keine Garantie. Aber eine gute Basis, selbst wenn es „rentenorientiert“ im Bereich deines Arbeitsamtes gar nicht gibt und er dich nur inoffiziell so behandelt.
Hallo eSchorsch,
Du hast geschrieben:(… Mit wirkung zum 1.7.2021). Ich denke du meintest wohl 1.10.2021. Das ist eine gute Idee der Arbeitsagentur zu schreiben.
Ich würde der Arbeitsagentur eine Mail schreiben und meinen Plan vorstellen mit Auszeit (Dispojahr), Arbeitslosmeldung ab 1.10.2021 und anschließend Beantragung der Rente mit der Bitte um Rückmeldung.
Grüße
Joachim
Ja, Oktober. Ich hätte Dir aber auch einen früheren Ausstieg gegönnt.
Je nachdem wie man das formuliert, besteht sogar die Möglichkeit, dass das Amt zurückruft.
Richtig, die Dienstanweisung wurde geändert, s. dazu https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-mit-dem-dispojahr/#comment-19503
Auch an dieser Stelle noch einmal herzlichen Dank an Frei_2020 für den Hinweis auf den ausführlichen Kommentar, in dem die Zusammenhänge (hoffentlich) verständlich erläutert werden.
Da diese Frage so oder in ähnlicher Form aber in letzter Zeit nun schon mehrfach gestellt wurde, erscheint es mir sinnvoll, das Thema in einem der nächsten Beiträge noch einmal gesondert aufzugreifen. Ist vermerkt.
Gruß, Der Privatier
Kann das Dispojahr schädlich sein im Hinblick auf den Alg1 Anspruch, wenn man noch etwas Zeit hat bis zur Rente ?
Dadurch entsteht ja eine Lücke ohne Beiträge und wenn man nach dem Jahr wieder arbeitet und sich erst später arbeitslos meldet, fehlt doch dieses beitragslise Jahr bei der Berechnung der Anspruchsdauer, oder ?
„Dadurch entsteht ja eine Lücke ohne Beiträge und wenn man nach dem Jahr wieder arbeitet“
Wir sind hier beim Privatier, da will man nach dem Dispojahr nicht wieder arbeiten.
Aber wenn man das so macht (Dispojahr und danach kein ALG1 sondern wieder Arbeit), dann kann es vorkommen, dass „alte“ Ansprüche flöten gegangen sind und man erst wieder neue Ansprüche erarbeiten muß. Radio Eriwan, es kommt darauf an…
Hallo lieber Privatier,
danke abermals für die schnelle und verständliche Rückmeldung. Ok, jetzt hab ich’s glaub ich verstanden. Sprich, wenn ich mich beispielsweise zum 01.01.2022 arbeitslos melde und von dem Tag an ALG beziehen möchte dann muss ich innerhalb der letzten zurückliegenden 30 Monate ( die neue Rahmenfrist also ) 12 Monate Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet haben – ganz gleich, ob die jetzt aus dem Beschäftigungsverhältnis stammen oder durch die Krankenkasse geleistet worden sind, richtig?
Danke und lieben Gruß,
sitac
Ja, die Rahmenfrist ist jetzt richtig verstanden. Zur vollständigen Übersicht der Berechnungen des ALG bitte einmal den Beitrag „Alles im Rahmen“ lesen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen, wenn ich das hier: – die Dienstanweisung wurde geändert, s. dazu https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-mit-dem-dispojahr/#comment-19503 – richtig verstanden habe erspart einem das Dispositions Jahr jetzt nicht mehr eine Sperrzeit. Es findet aber keine Kürzung des Anspruchs statt – richtig?
Frage
Meine Ärztin und ein Facharzt werden mir bestätigen, das „ Gesundheitliche Gründe“ die zur Arbeitsaufgabe beigetragen haben. Es gibt da wohl auch ein Formular . Erspart mir das ggf. eine Sperrzeit ?
Vielen Dank !
Hoi.
Im von dir zitierten Artikel steht ganz unten „Sperrzeitkonto“. Nicht, dass nach dem Dispojahr eine Sperre auf dich wartet. Und jedes Amt mag eigene Anwendungen haben, befolgen, etc., aber im besten Fall auch gute Mitarbeiter, im schlechtesten Fall Rechtsstreit.
Gesundheitliche Gründe immer mit dem Amt frühzeitig besprechen! Man muss ja nicht nur willig sein, es muss ja eine Arbeitsvermittlung zumindest theoretisch möglich sein. Oder es ist gar kein Dispojahr nötig, weil es durch die Formulierung gar keine Sperre anfällt…
MbG
Joerg
Es sollte Anweisungen, nicht Anwendungen heissen ?
„erspart einem das Dispositions Jahr jetzt nicht mehr eine Sperrzeit.“
Ich versuche mal Joergs Ausfürungen noch etwas auszuschmücken.
Falls die Agentur eine Sperrzeit verhängt (sicher scheint das nicht zu sein, manche machen es so, manche nicht), dann liegt die im Dispojahr und hat erstmal keine Auswirkungen, außer dass dein Sperrzeitenkonto mit diesen 12 Wochen belastet wird.
Diese 12 Wochen auf dem Sperrzeitkonto haben nur dann eine Auswirkung, wenn weitere Sperrzeiten verhängt würden, beispielsweise wegen Meldeverstößen, Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen usw.
Wenn dann irgendwann in Summe 21 Wochen zusammenkommen (12 haste schon), dann erlischt der gesamte Anspruch.
„Es findet aber keine Kürzung des Anspruchs statt – richtig?“
Richtig!
Wie erfährt man denn von möglichen Einträgen auf dem Sperrkonto, wenn die gar keine unmittelbaren Auswirkungen haben ?
In meinem Bewilligungsbescheid war kein Sperrkonto erwähnt und online unter der Rubrik „Ihre Bescheide und Nachweise einsehen“ ist auch nichts zu finden. Ist das nicht einsehbar für die „Kunden“ ?
Richtig, das „Sperrkonto“ (wie wir es hier genannt haben) ist weder vom Kunden einsehbar, noch gibt es eine Mitteilung über den aktuellen Stand. Es wird lediglich intern in der Agentur geführt.
Bei den hier besprochenen Sperren wg. Arbeitsaufgabe gibt es entweder die bekannte Mitteilung über eine 12-wöchige Sperre mit entsprechender Kürzung. Immer dann, wenn keine Maßnahmen getroffen wurden, dies zu verhindern.
Wurde hingegen ein Dispojahr durchgeführt, so wurde in den meisten Fällen bisher gar keine Sperre ausgesprochen. Damit dann auch keine Buchung auf dem Sperrzeitkonto.
In einigen wenigen Fällen (und ggfs. zukünftig) wurde aber trotz Dispojahr im Bescheid eine Sperre erwähnt, die aber keine Auswirkung bzgl. der Dauer des Anspruches hatte. Dies wäre dann ein Hinweis auf einen Vermerk auf dem Sperrzeitkonto.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen Zusammen,
vielen lieben Dank für eure Antworten.
Ich fasse mal zusammen.
1. Ggf. eine Sperrzeit im Sperrzeit Konto während des Dispojahres
Risiko, die 21Wochen können schneller erreicht werden
2. Keine Verminderung des Anspruches
Ärztliche Empfehlung.
Ich bin jetzt nicht total kaputt, kann nur die Belastungen und Anforderungen meines jetztigen Jobs dauerhaft nicht ohne gesundheitliche Auswirkungen ausüben. Manager Job, Hohe Belastung, Burnout, etc.
Aktion. Ich werde nochmal mit der Leistungsabteilung sprechen und mich informieren wie das hier in Köln gehandhabt wird. Letztes Jahr wurde mir noch der Prozess mit Dispojahr und ohne Sperrzeit dargestellt.
Also Vielen Dank nochmals
Grüße Michael
Gesundheitliche Gründe gehören zu den „wichtigen Gründen“, aufgrund derer die Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mit einer Sperre belegt werden darf.
Wie man sich aber denken kann, gibt es hier einen sehr großen Ermessensspielraum, sowohl beim Arbeitslosen selber (der eine Arbeit für nicht mehr erträglich hält), als auch beim Sachbearbeiter der Agentur, der die vorgebrachten Gründe einschätzen muss.
Es empfiehlt sich daher, die gesundheitlichen Gründe sehr sorgfältig zu begründen!
Hilfreich können dabei immer sein: Ärztliche Empfehlungen, Nachweis einer Krankenhistorie ggfs. mit bereits erfolgten Behandlungs- oder Reha-Versuchen, Nachweis von Bemühungen um einen Wechsel innerhalb des alten Unternehmens, usw.
Gruß, Der Privatier
Sorry, hat sich überschnitten 🙂
Gruß
Lars
Moin Michael,
ich vermute Du hast die vielen nützlichen Informationen hier im Blog gelesen. Zur Vermeidung der Sperrzeit müssen „Wichtige Gründe“ vorliegen. Evt. ist das bei Dir der Fall: Ich zitiere einmal aus dem AfA Merkblatt für Arbeitslose S.56 (Punkt 6 Sperrzeit)
„Sperrzeit“
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein anderes als das zu einer Sperrzeit führende Verhalten nicht zugemutet werden kann.
Für die Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit liegt ein wichtiger Grund vor, wenn:
• Ihnen die Arbeit nach Ihrem körperlichen oder geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann.“ …….. Zitat Ende!
Aber wie eSchorsch, Joerg und andere Kommentatoren hier schon geschrieben + berichtet haben, händeln manche AfA das unterschiedlich und verhängen trotz Dispojahr 12 Wochen Sperre auf dem „Sperrzeitkonto“.
Da Du ein Attest vorzeigen kannst, würde vielleicht die Verhängung einer Sperre nicht angewendet (Konjunktiv).
Hinweis: FA zum §159 SGB III Punkt 159.1.2.1 Unterpunkt e Seite 14 (Ausgabe 07/2019)
Gruß
Lars
Hallo Lars und Privatier,
ja ich habe hier schon viel gelesen.
Meins Strategie war von Anfang an
1 . Das Dispo Jahr zu nutzen
2. Auf ärztlichen Rat“ auszuscheiden
Deshalb habe ich noch bevor ich unterschrieben habe dokumentierte Arztbesuche bei Allgemein und Facharzt. Vom Facharzt gibt es auch eine Art Gutachten bzw. Befund.
Hintergrund der Begründung wird auch sein, Stellenabbau, Verkauf an Dienstleister damit einhergehend geänderte Anforderungen. Gesundheitliche Probleme etc. Das subjektive „ Ich kann das nicht mehr“ habe ich halt durch Gutachten ersetzt.
Zudem gibt es eine Historie das ich mal ausgestiegen bin aber mich wieder aufgerafft habe.
Ich hoffe das klappt so
Danke und Grüße
Michael
Na dann, weiterhin alles Gute, Du kannst ja mal berichten wie es abgelaufen ist. Viel Glück …
Gruß
Lars
Hallo Lars,
werde ich machen. 30.11 2020 ist der letzte Arbeitstag und 1.12.2020 ist mein erster Tag als Privatier.
D.h ich werde mich zum 1.12.2020 arbeitslos melden. Ich hatte schon mal mit der Leistungsabteilung in 2019 gesprochen und meine Weltreise angekündigt. Ich werde aber jetzt noch mal aktuell nachhaken und mich melden was die so sa,gen
Grüße Michael
1.
Du meintest arbeitslos melden 1.12.2021, oder?
MbG
Joerg
Oh ja, natürlich 1.12.2021
Falls Du eine Abfindung in 2021 erhälst und dann noch keine 58 Jahre alt bist, dann könntest Du auch den 01.01.2022 ins Auge fassen um den einen Monat ALG1-Bezug zu verschieben https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/
Wenn die Agentur die Kündigungsgründe als stichhaltig genug ansieht und die Kündigungsfrist eingehalten wäre, käme auch ein sofortiger Leistungsbezug in Frage (falls keine Abfindung für ein Dispojahr spricht)
Hi, Danke für den Hinweis, aber ich dann schon 58 🙂 und wie wir ja wissen gilt die Rahmenfrist von 48 Monaten innerhalb der letzten 60 Monaten bei 24 Monaten ALG bezug. Ich muss sogar versuchen die Auszahlung deas ALG für 12/ 2021 auf Ende 1/2022 zu verzögern wegen der Abfindung und Steuern ..
Grüße Michael
Halb so wild alter Mann :q , alleine mit den KK-Beiträgen haste ja einiges zum gegenrechnen.
Kannst natürlich auch eine Abmeldung nach einem Tag Bezug durchführen und ab Januar weitermachen. Das dürfte sogar ohne neuen Antrag klappen, einfach online abmelden von … bis …
Hallo nochmals. Ich scheide zum 31.10.20 mit AHV aus. Aufgrund Auszahlung der Abfindung in 01.21. möchte ich ALG1 erst ab 01.22 beziehen. Was muss ich nun bis wann machen. Aktuell bin ich nur arbeitssuchend gemeldet. Für Hilfe wäre ich echt dankbar. Insbesondere wann muss ich mich arbeitslos melden?
„Was muss ich nun bis wann machen.“
Die Frage ist ein bisschen sehr allgemein gestellt…
Falls es hier ein Dispojahr geplant sein sollte, kann ich nur empfehlen, die Serie mit den Hinweisen zum Dispojahr einmal gründlich zu lesen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
bin zum 31.03.2021 mit Aufhebungsvertrag und Abfindung im Alter von 60 Jahren ausgeschieden!
Nehme das Dispojahr in Anspruch und werde zum 01.04.2022 Arbeitslosengeld beantragen!
Meine Frage ist nun, wann melde ich mich Arbeitssuchend?
Gruß
MMM
Siehe: Hinweise zum Dispositionsjahr: Arbeitssuchendmeldung
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
mit Interesse verfolge ich seit einiger Zeit die im Forum gemachen Aussagen und habe deshalb auch schon regen Schriftwechsel mit der Bundesagentur für Arbeit gehabt.
Ich denke/hoffe, die wesentlichen Punkte verstanden und von der Agentur bestätigt bekommen zu haben. Da aber jeder Fall ja etwas anders liegt, möchte ich hier kurz meine Situation schildern und die Antworten der Agentur dazu zitieren:
Ich habe mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen, welcher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2023 vorsieht. Vom 1.10.2022 – 31.03.2023 werde ich unwiderruflich – unter unveränderter Beibehaltung meiner Vergütung – freigestellt.
Ich bin 55 Jahre und seit fast 40 Jahren ununterbrochen versicherungspflichtig beschäftigt.
Vorgesehen ist, dass ich ab 01.04.2024 (nach dem Dispositionsjahr) für 18 Monate Arbeitslosengeld beziehe.
1.) Oben im Beitrag steht, dass man der Agentur mitteilen KANN, dass man von seinem Dispositionsrecht gebracht macht und sich erst später arbeitslos meldet.
Die Agentur schreibt mir dazu: „…Die Erklärung zum Dispositionsrecht, dass Anspruch/Stammrecht zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, muss schriftlich erklärt werden.
Die Erklärung zum Dispositionsrecht kann durch Sie im Falle eines erneuten Änderungswunsches nur für die Zukunft geändert werden, wenn einmal über den Anspruch disponiert wurde.“
Muss man da schon einen Zeitpunkt nennen? Und wenn ja, wie ist dann der zweite Satz zu verstehen?
2.) Zur Arbeitslosmeldung schreibt die Agentur: „…ist spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit (in Ihrem Fall der 1.April 2024), entweder elektronisch im Fachportal…oder persönlich, vorzunehmen.“
So habe ich dies hier auch aus dem Forum entnommen. Spätestens 01.04.2024 ist klar, wann den frühestens ?
3.) Zur Arbeitssuchendmeldung schreibt die Agentur: „Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung… arbeitssuchend zu melden.
Die Meldung kann persönlich, telefonisch…
Sie ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung…
In Ihrem Fall sollte daher die Arbeitssuchendmeldung SPÄTESTENS bis zum 31.12.2023 erfolgen.“
Auch dies ist ja so im Forum als eine Sichtweise der Agentur geschildert worden. Ich würde hier auch dem „Wunsch“ der Agentur folgen wollen.
4.) Ganz klar ist mir (mangels bisheriger Praxisanwendung) noch nicht, wie und wann die Antragstellung auf Arbeitslosengeld zu erfolgen hat (Formblatt, Online-Portal ?).
Die Agentur schreibt hier nur grundsätzlich:
„Für die Antragstellung auf Arbeitslosengeld gibt es keine gesetzlichen Fristen. Grundsätzlich ist die Antragstellung frühestens 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich (in Ihrem Fall frühestens ab 01.Januar 2024).“
Abschließend stellt sich mir noch eine Frage mit der Bitte um Rückmeldung, ob ich hier einen Denkfehler habe oder etwas übersehe:
Ich habe vor, bis zum 31.03.2024 über einen MINIJOB (keinesfalls Midijob oder mehr- also nicht versicherungspflichtig im Sinne der Agentur) noch etwas tätig zu sein. U.a. würde ich mich dort für die Rentenversicherung anmelden lassen. Somit habe ich dann doch auch die Anrechnung auf die Rentenzeit gewährleistet und (lt. Auskunft einer Behörde in Berlin) auch kein Thema mit der Berechnung des Arbeitslosengeldes oder dem Dispositionsjahr, oder?
Vielen Dank für einen Check meines „Falls“ und für das Forum hier generell, welches mir sehr geholfen hat.
Grüße
Thomas
1. Zur Unterscheidung Dispo: https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
Erfahrungsberichte Disporecht kenne ich keine … und deine Agentur möchte dir das Disporecht „verkaufen“
2. Bei Disporecht wäre es m.W. taggenau der 1.4.24, beim Dispojahr dürftest Du ein halbes Jahr überziehen.
3. Nichtbefolgen hätte möglicherweise eine Woche Sperre zur Folge
4. Der Agentur ist es lieber, wenn sie nicht den Bogen händisch ins System eintippen müssen (sondern Du das machst). Aber beides ist möglich.
Abschließend: korrekt
Danke eSchorsch,
also müsste ich beim Disporecht spätestens zum 31.03.2023 erklären, dass ich bis 31.03.2024 keine Leistung der Agentur erhalten will und würde mich beim Dispojahr bis Ende 2023 überhaupt nicht bei der Agentur melden müssen?
Wenn dem so ist, muss ich also mit der Agentur sprechen, wie sie es denn gerne hätten, solange ich für mich zum gleichen Ergebnis komme?
Vielen Dank schon mal für ein weiteres kurzes „feed-back“!
MfG
Thomas
Zum Disporecht gibt es keine mir bekannten Erfahrungen. Viel mehr als das, was der Privatier in dem verlinkten Artkel beschrieben hat, ist hier nicht an Wissen vorhanden.
Nicht nur wegen dieser mangelnden Erfahungsberichten würde ich das Disporecht meiden (und auf Dispojahr zu gehen). Das Handling (offiziell arbeitslos zum 1.4.23 melden und dann per Zuruf sagen „verschiebt bitte auf 1.4.24“) mißfällt mir, man begibt sich in die Hand der Agentur und vertraut, dass der Sachbearbeiter das auch alles richtig umsetzt. Beim Dispojahr hat man das Steuer länger in der eigenen Hand.
Hallo Privatier,
mit Interesse lese ich schön länger diesen Block und habe auch das Buch.
Zum 01.01.2023 werde ich via Aufhebungsvertrag beschäftigungslos und werde das „Dispositionsjahr“ nutzen.
Gemäß der sehr guten Hinweise zu dem Thema hatte ich soeben meinen Erstkontakt mit der Agentur für Arbeit.
Das Wort Dispositionsjahr hatte ich vermieden und erklärt, das ich zum 01.01.2023 via Aufhebungsvertrag beschäftigungslos werde, aber in 2023 keine Leistung der AfA in Anspruch nehmen will. Mich somit weder arbeitssuchend noch arbeitslos melden möchte. Dieses würde ich gegebenenfalls erst zum 01.01.2024 (ein Jahr später) tun.
Die nette Dame sage sofort: Ach ja, Dispositionsjahr, klar geht.
Allerdings sagte sie auch etwas, dass mich stutzig macht und ich hier so auch noch nicht gelesen habe.
Sie sagte, dass sie mich arbeitssuchend melden müsste um einen Datensatz anlegen zu können und das ich das ja bereits bis 30.09. (wegen der Dreimonatsfrist) hätte tuen müssen.
Ich erklärte ihr, dass ich ja in 2023 gar keine Arbeit suche und auch keine Vermittlung wüsche (Dispositionsjahr).
Sie nahm meine daten auf und betonte, dass das Einhalten der Dreimonatsfrist und die Arbeitssuchendmeldung aber schon jetzt für die eigentliche Meldung zum 01.01.2024 vorgenommen werden müsste.
Ich teilte ihr mit, dass ich jetzt keine Arbeitssuchendmeldung abgeben will!
Sie sagte dann, dass sie diese dann zunächst weglassen würde und sich die Leistungsabteilung zwecks Beratungsgespräch und Klärung zum Thema Zeitpunkt der Arbeitssuchendmeldung und eventuelle Konsequenzen in den nächsten beiden Tagen bei mir melden wird.
Was läuft hier falsch? Das mit der Arbeitssuchendmeldung läuft anders als im Block oder im Buch als Ideal beschrieben.
Kann hier jemand was zu sagen? Ich dachte die Arbeitssuchendmeldung muss auch erst zum Ende des Dispojahres (dann mit Dreimonatsfrist) abgegeben werden.
Moin Jörg64,
ist doch schon vorteilhaft, dass die AfA-Sachbearbeiterin das „Dispositionsjahr“ kennt.
„Sie nahm meine daten auf und betonte, dass das Einhalten der Dreimonatsfrist und die Arbeitssuchendmeldung aber schon jetzt für die eigentliche Meldung zum 01.01.2024 vorgenommen werden müsste.“
Da hat die Dame eventuell den §38 SGB III im Blick, aber der §15 SGB III definiert wer „Arbeitsuchend“ ist.
„Sie sagte dann, dass sie diese dann zunächst weglassen würde und sich die Leistungsabteilung zwecks Beratungsgespräch und Klärung zum Thema Zeitpunkt der Arbeitssuchendmeldung und eventuelle Konsequenzen in den nächsten beiden Tagen bei mir melden wird.“
Wenn sich die Leistungsabteilung meldet und das Thema „Arbeitssuchend“ angesprochen wird, trage deine obere Argumentation vor.
und … versuche eine Bestätigung (Protokoll) bezüglich der Vorgehensweise (Dispositionsjahr) von der Leistungsabteilung zu bekommen.
„Kann hier jemand was zu sagen? Ich dachte die Arbeitssuchendmeldung muss auch erst zum Ende des Dispojahres (dann mit Dreimonatsfrist) abgegeben werden.“
Nutze die Möglichkeit und stimme die Terminkette mit der Leistungsabteilung ab. Manche Agenturen bestehen auf die Dreimonatsfrist zum Ende des Dispositionsjahres, andere wiederrum nicht.
Gruß
Lars
Danke für die Infos
Hallo Jörg64,
ich war im letzten Jahr in der selben Situation wie Du und hatte im Sept. 21 telefonisch vor der AfA die folgende Aussage bekommen. „Melden Sie sich arbeitssuchend, wenn Sie im übernächsten Jahr wieder Arbeit suchen. Eine 3-Monatsfrist gibt es dann nicht.“
Gemäß SGB III §38 (1) sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, dazu verpflichtet sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend zu melden.
In §38 (4) steht dann, dass die Arbeitsvermittlung nach (1) bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird.
In Vorbereitung des Dispojahrs sucht man aber keine Arbeit zum Beendigungszeitpunkt und benötigt auch keine Arbeitsvermittlung in diesen 3 Monaten. Es macht also keinen Sinn, sich 3 Monate vor Beschäftigungsende arbeitssuchend zu melden.
Diese Sichtweise hatte offensichtlich auch meine AfA. Mal sehen, ob man sich dort dann noch daran erinnert, wenn ich mich im Dezember für den 01. (oder 02.) Januar 23 Arbeitslos und damit auch Arbeitssuchend melde.
Na ja, schlimmstenfalls gibt es 1 Woche Sperre, weil man sich 3 Monate vor Beschäftigungsende (als was auch immer) nicht gemeldet hatte, wie es im Beitrag vom Privatier sehr ausführlich mit den möglichen Varianten beschrieben ist.
Wenn ich mir den §148 (2) anschaue, entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung übrigens auch nicht nach einem Jahr.
Also im worst case 1 Woche Sperre, die man mit dieser Argumentation vielleicht noch „erlassen“ bekommt.
Eine Dreimonatsfrist zur Arbeitssuche vor dem Ende des Dispojahrs kann ich übrigens in §38 nicht sehen.
Aber da hast Du ja noch genug Zeit um herauszufinden, wie Deine AfA es haben möchte und das auch gut zu dokumentieren.
Also ich hab mich seinerzeit 3 Monate vor Beendigung des Dispojahres gemeldet und mitgeteilt, dass ich erst ab dem 01.02.2021 zur Verfügung stehe und auch erst zu diesem Zeitpunkt offiziell arbeitslos bin. Damit war auch der AfA klar, dass Vermittlungsangebote sinnlos sind. Das wurde seinerzeit anstandlos akzeptiert. Die Meldung lief online über das Portal und in einem kurzen Telefonat wurde alles abschliessend geklärt. War vielleicht etwas einfacher durch Corona.Hatte bis jetzt 3 kurze Telefonate, beim letzten wurde mir mitgeteilt, dass die Afa sich im Dezember nochmal meldet und ich eventuell auch noch mal persönlich erscheinen sollte. Ende Januar ist es rum bzw. jetzt durch Abmeldungen Mitte Februar. Auch das lief problemlos.
B
Danke für die Darstellung. jetzt habe ich verstanden aus welcher Ecke die Dame mit den 3 Monaten bereit zum jetzigen Zeitpunkt herkommt.
Nochmals Danke für die Infos. Die Leistungsabteilung hat angerufen und alles ist im positiven Sinne geklärt. Die 3 Monatsfrist (§38(1) SGB) spielt bei Nutzung des Dispojahres angabegemäß keine Rolle. Somit muss ich diese auch am Ende des Dispojahres nicht beachten. Ich habe alles in einer Gesprächsnotiz festgehalten und der AfA zur Gegenzeichnung zugeschickt.
Sehr schön! Danke für die Rückmeldung.
Gruß, Der Privatier
Hallo, auch ich trage mich mit dem Gedanken das Dispojahr ab 1.1.23 in Anspruch zu nehmen. Viel Zeit bleibt mir dafür nicht, da ich zum 31.10.kündigen müsste. Am liebsten würde ich erst im Dezember 23 in Kontakt mit dem AA treten.
Nun meine Frage, die ich so bisher nicht beantwortet gefunden habe. Kann ich in dem Dispojahr einen Minijob annehmen ohne die Gefahr zu haben, dass das „Minigehalt“ irgendwie als Basis zur ALG1 Berechnung genommen wird? Das wäre verheerend 🙂 Dank und VG Rebekka
Moin Rebekka,
ein „Mini“job im Dispositionsjahr hat keine Auswirkung auf die Berechnung der ALG1-Höhe.
Gruß
Lars
Hallo Rebekka,
den Mini-Job kannst du auch während des ALG1-Bezugs fortsetzen (ein Teil ist dann anrechnungsfrei – Details findest du im entsprechenden Merkblatt der AFA)
Der Mini-Job hat zudem den Vorteil, dass die Zeiten in der DRV als Pflichtversicherungszeiten zählen, sofern du dich nicht befreien lässt.
Viele Grüße Stephan
Danke! VG Jenny
Hallo und Danke Lars! Das ist beruhigend! Gruß Rebekka
Änderungen zum §148 SGB III siehe Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr.51 vom 20.12.2022 (Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch):
……
8. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
…..
bb) In Satz 3 werden die Wörter „einem Monat“ durch die Wörter „drei Monaten“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer
beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten gefördert worden
und beträgt die Restdauer ihres oder seines Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt
einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Monate.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Gruß
Lars
Hallo,
tolle Seite, vielen Dank erstmal dem Protagonisten und allen anderen!!
zu mir:
geplant möchte ich nach Eigenkündigung ab dem 01.04.25 das Dispojahr mit 57 Jahren beginnen, um dann mit 58 ab dem 01.04.26 für 24 Monate ALG1 zu beziehen. Ich bin soweit fit und gut arbeitsfähig (Büro), könnte aber zusätzlich auch noch aus gesundheitlichen Gründen kündigen, Befund Facharzt liegt vor („Totalschaden“ Halswirbelsäule) und 4-Wochen-Reha wurde durchgeführt.
habe einige Fragen:
1) was mich brennend interessiert sind die Erfahrungen von den Privatiers, die nach dem Dispojahr mit 58 Jahren (oder älter, oder etwas jünger) ALG1 beziehen: Kommen da schon mal „unerwünschte“ Arbeitsangebote vom Arbeitsamt rein oder die Aufforderung zu Bewerbungsschreiben/Vorstellungsgesprächen? und könnte es bei „Zuwiderhandlungen“ zu Abzügen von ALG1 kommen? oder ist das auch abhängig von dem jeweiligen Berufs-Bedarf? zB IT-Leute werden ja stark gesucht, ich habe übrigens einen absoluten „Exoten-Beruf“.
2) habe ich das richtig verstanden: Das Dispojahr kann seit 2-3 Jahren zwischen 12 und 18 Monate dauern, jedoch für Ü58 mit 24 ALG1 ist wiederum nur genau 12 Monate möglich?
3) habe ich das richtig verstanden: Trotz Einhaltung des Dispojahrs erhalte ich bei Eigenkündigung immer eine 3-Monate-Sperre für ALG1, jedoch die 24-Monte-Dauer für ALG1 bleibt erhalten, also eigentlich nur eine Verschiebung nach hinten?
4) Würde mir eine (zusätzliche) Kündigung auch aus gesundheitlichen Gründen was bringen? Sperrzeiten könnten entfallen? hätte das noch irgendwelche andere Vorteile?
5) Wie ist das nochmal im Dispojahr: Minijob mit 520 Euro/Monat ist ja unproblematisch für ALG1, aber wie ist das mit zusätzlichen Mieteinnahmen, die ich beziehe, und werden die addiert?
Besten Dank und Gruß
Peter
1. Alles ist möglich. Je größer der Fachkräftemangel, desto größer der Vermittlungsdruck. In knapp drei Jahren kann diesbezüglich noch viel passieren.
2. Richtig. (Bzw. auch Ü58 darf bis 18 Monate Dispojahr machen, erhält dann aber nur noch 18 Monate ALG1. Ist also möglich aber eigentlich sinnlos.)
3. Falsch.
Allerdings belasten manche AfA das Sperrzeitkonto mit 12 Wochen, indem sie formal für die ersten 12 Wochen im Dispojahr {= die Vergangenheit} eine Sperre aussprechen. Das hat keine Auswirkungen auf die 24 Monate oder deren Beginn, sofern man sich keine weiteren Sperrzeiten einfängt: Sammelt man mehr als 21 Wochen Sperrzeiten auf, verliert man seinen Anspruch endgültig.
4. Die Sperrzeit wegen Eigenkündigung würde entfallen. Du könntest ALG1 direkt im Anschluß an das Arbeitsverhältnis erhalten.
5. Mieteinkünfte sind kein Erwerbseinkommen und haben daher keine Auswirkung auf ALG1.
danke für Mühen schon mal 🙂
hab eigentlich nur noch eine Nachfrage:
1) ok, zu Arbeitsvermittlungen gibt hier auch einen größeren Block unter 09 Arbeitsagentur, den ich bisher übersehen haben, werde ich nachholen.
2) ok
3) ok und prima, das war sehr gut erklärt
4) genau, bei Eigenkündigung aus Gesundheitsgründen mit 57 J könnte man sofort ohne Dispojahr das ALG1 ohne Sperrzeit erhalten, Nachteil: nur für 18 ALG1 statt 24 Monate mit 58 J
5) hier würde ich gerne nochmal nachhaken: meine Frage war auf das Dispojahr bezogen: Werden im Dispojahr Mieteinkünfte und Minijob (520 Euro) addiert, so dass man in Gefahr gerät, dass diese relativ geringe Summe als Basis zur ALG1-Berechnung herangezogen wird?
Gruß
Moin Peter Sch 58,
5) hier würde ich gerne nochmal nachhaken: meine Frage war auf das Dispojahr bezogen: Werden im Dispojahr Mieteinkünfte und Minijob (520 Euro) addiert, so dass man in Gefahr gerät, dass diese relativ geringe Summe als Basis zur ALG1-Berechnung herangezogen wird?
Nein, es wird nichts addiert und weder der Minijob noch die Mieteinnahmen werden im Dispositionsjahr später als Basis zur ALG-1 Berechnung herangezogen. Auch die Mieteinnahmen bei ALG-1 Bezug beeinflussen die ALG-1 Höhe nicht.
Auszug aus der FW (Fachlichen Weisungen §155 SGB III „Anrechnung von Nebeneinkommen“, gültig ab 18.03.2023, S.8, Punkt 155.1.3
Auszug
155.1.3 Nicht anrechnungsfähiges Einkommen
Nicht anrechnungsfähig sind:
– müheloses Einkommen, also Einkommen, das nicht durch die Verwertung der Arbeitskraft erzielt wird (z. B. Zinseinnahmen, Einkommen aus Vermietung etc.)
Gruß
Lars
alles klar, prima und vielen Dank !!
„müheloses Einkommen“ ist hier das Zauberwort 🙂
was ich auch immer noch nicht verstehe (n will) oder ich mal wieder einen Denkfehler mache 🙂
es wird hier häufig empfohlen, die Abfindungszahlung nicht zusammen in das Jahr mit ALG1 zu legen. Eine Lösung wäre hier schon mal das Dispojahr (zB 12 Monate Verschiebung von ALG1).
Aber muss man die Abfindungszahlung dann nicht zu dem noch bezogenen Gehalt addieren.
Beispiel: Kündigung zum 30.06.23 ==> Gehalt bis dahin: 50.000 brutto / Abfindungszahlung : 50.000 ==> zu versteuern für 2023 wären dann 100.000. Korrekt?
also kurz: was ist besser, die Abfindungszahlung mit Lohn oder mit ALG1 zu versteuern?
(5tel-Regelung klammere ich hier mal aus)
Bei einem Dispositionsjahr erfolgt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zunächst keinerlei Meldung bei der Agentur für Arbeit. Frühestens ein Jahr (und maximal 18 Monate) nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit erfolgt dann die Arbeitslosmeldung inkl. ALG-Antrag.
Die positiven Folgen sind gleich mehrere:
Im Jahr der Abfindungszahlung werden zusätzliche Einkünfte (und damit Steuern) vermieden.
Vorab: ALG1 unterliegt „nur“ dem Prorgessionsvorbehalt, sprich es wird keine Stuer darauf erhoben, erhöht aber ggfs die Steuer auf die anderen Einkünfte.
„also kurz: was ist besser, die Abfindungszahlung mit Lohn oder mit ALG1 zu versteuern?“
Besser ist es weder mit Lohn noch mit ALG1 zu versteuern. Sprich optimal ist wenn der Ausstieg zum 31.12 erfolgt und die Abfindung im folgenden einkommenslosen Dispojahr ausgezahlt wird.
Ohne Fünftelregel mag der Unterschied noch „akzeptierbar“ sein. Wenn die Fünftelregel geift, führt Einkommen im Abfindungsjahr oft zu sehr unschönen Ergebnissen https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
danke … das hatte ich mir schon gedacht: optimaler Ausstieg zum 31.12. !
passt bei mir nicht so gut
wie weit kann man die Abfindung denn verschieben? z. B. in mein 61 oder 62 Lebensjahr? also um ca. 4…5 Jahre, da bin ich ja als Privatier erstmal ohne Einkommen.
(ist evtl aber auch Verhandlungssache mit der Firma)
@ Peter Sch 68,
Kommt jetzt natürlich immer auf die persönliche „Durchhaltefähigkeit“ an, aber man kann das Discojahr auch mit An/Abmelden kombinieren:
https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/
-wenn das ‚D-Jahr eben zur Jahresmitte des „Zahlungsjahres“ der Abfindung enden „muss“ (z. B. wg. Anspruchsdauer), meldet man sich eben für wenige Tage arbeitslos und dann wieder ab, sooo hart wird das dann steuerlich schon nicht werden.
Kann man sogar mit dem Abfindungsrechner hier vorher klären, einen Tod…
Grüsse
ratatosk
Wie ratatosk schon schrieb: Ab- und wieder Anmelden
Sprich zum 1.7.24 ALG1 beantragen und nach einem Tag Bezug wieder abmelden. Den Rest des ALG1 dann ab 2025.
Der eine Tag ALG1 in 2024 ist steuerlich locker auszugleichen.
Wegen Abfindung verschieben
Zum einen muß der AG zustimmen, dann darf der AG binnen 5 Jahren auch nicht Pleite gehen und die Steuer kann sich bis dahin auch ändern.
Hallo zusammen, auch von meiner Seite ein dickes Lob an Autor und Blog-Beantworter. Das hilft wirklich.
Plane 2024 als Dispo Jahr um die Abfindung bestens vor der Steuer zu schützen. Leider kommt wohl die Auszahlung der 5tel Reglung durch den AG unter die Räder..(Wachstumschancen..ich muss mich ärgern Gesetz aber hier hilft dann die EST-Erklärung in 25.
Nun meine Frage: Hat jemand Erfahrung mit der AFA in München? Hinsichtlich dem Ablauf der Meldungen an die AFA. Ich hätte verstanden das eine Info an die AFA gut ist aber die eigentliche Arbeitssuchend bzw Arbeitslosmeldung muss nicht zwingend 3 Monate vorther bei der AFA eingehen. Stichtag waere bei mir der erste Jan 2024. Ausscheiden werde ich am 31.12.2023.
Vielen Dank im voraus
Gruss
Axel
„Ich hätte verstanden das eine Info an die AFA gut ist aber“
… eigentlich nur dann Sinn ergibt, wenn man vor dem Dispojahr unklare Dinge mit der AfA absprechen will.
Zur Frage, ob man sich nach (bzw. während) einem Dispojahr arbeitsuchend melden soll, hat sich der Privatier hier ausgelassen
https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Hallo zusammen,
ich bin im Oktober 22 ausgeschieden, habe die Abfindung Anfang des Jahres bekommen und befinde mich gerade im Dispojahr. Ich habe eine Woche ALG I bezogen bis ich den Anspruchsbescheid (720 Tage) bekommen habe. Eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von 6000,- kann ich mit den PKV-Beiträgen ausgleichen. Außerdem will ich noch Rentenpunkte kaufen und 3 Jahre PKV vorauszahlen, um die Steuern zu mindern. Soweit läuft also alles nach Plan.
Nun bin ich leider in ein Luxusproblem geraten. Man hat mir überraschenderweise eine gut dotierte Stelle ab 1.1.24 angeboten und ich will zugreifen. Jetzt muss ich neu planen. Konkret hätte ich folgende Fragen:
– Mir ist aufgefallen (Abfindungsrechner), dass die Entgeltersatzleistungen dieses Jahr steuerlich nicht wirksam wären. Wäre es dann nicht sinnvoll die restlichen 3 Monate des Jahres das ALG I zu beantragen?
– Macht es dann noch Sinn 3 Jahresbeiträge PKV vorauszubezahlen? Oder anders gefragt, kann ich im kommenden Jahr PKV-Beiträge absetzen, wenn ich ein Guthaben von 3 Jahren habe?
– Macht es noch Sinn Rentenpunkte zu kaufen?
Vielen Dank im voraus.
Meist ist die Steuerersparnis auf Vorauszahlung PKV oder Einzahlung RV im Abfindungsjahr höher als im Jahr danach. Pauschal sagen ist da schwierig, man muß die einzelnen Zahlen vergleichen.
Moin Padew,
„– Mir ist aufgefallen (Abfindungsrechner), dass die Entgeltersatzleistungen dieses Jahr steuerlich nicht wirksam wären. Wäre es dann nicht sinnvoll die restlichen 3 Monate des Jahres das ALG I zu beantragen?“
ob der Bezug von ALG-1 sich negativ auswirkt, kann hier niemand mit Bestimmtheit beantworten, dass musst Du anhand Deiner konkreten Zahlen mit Hilfe des vom Privatier bereitgestellten Abfindungsrechner einmal durchtesten. Vor einiger Zeit hatte der Privatier nachfolgenden Beitrag eingestellt:
https://der-privatier.com/steuern-sparen-durch-alg-bezug/
„– Macht es dann noch Sinn 3 Jahresbeiträge PKV vorauszubezahlen? Oder anders gefragt, kann ich im kommenden Jahr PKV-Beiträge absetzen, wenn ich ein Guthaben von 3 Jahren habe?“
Gegenfrage: Möchtest Du die Abfindung steuerlich optimieren? Selbst wenn die KK die Vorauszahlung in 2024 zurückerstattet und Du trotz gut dotierter Stelle ein hohes Gehalt erzielst, kann man mit steuerlichen Optimierungsmaßnahmen gegensteuern … Rentenausgleichsbeträge einzahlen, oder Rürup etc.pp.
„- Oder anders gefragt, kann ich im kommenden Jahr PKV-Beiträge absetzen, wenn ich ein Guthaben von 3 Jahren habe?“
Ja u.U., … der nachfolgende Link stellt einige Möglichkeiten dar … (wenn die PKV oder KK … als frw. Versicherter … mitspielt)
https://www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/news-details/wirtschaft/lohnt-es-sich-private-krankenversicherungsbeitraege-ins-erwerbsleben-vorzuverlagern
„– Macht es noch Sinn Rentenpunkte zu kaufen?“
Auch hier Gegenfrage: Möchtest Du die Abfindung steuerlich optimieren? Dito, mit dem Abfindungsrechner vom Privatier kannst Du verschiedene Varianten rechnen/prüfen.
Zum Schluss empfehle ich nachfolgenden Beitrag im Netz:
„Wie das Finanzamt wirklich arbeitet“ … seeeehr informativ 😊
Gruß
Lars
Zunächst eine Anmerkung:
Die Aussage „…befinde mich gerade im Dispojahr. Ich habe eine Woche ALG I bezogen…“ ist so nicht richtig! Im Dispojahr bezieht man kein ALG. Oder: Wenn man ALG bezieht, so ist das kein Dispojahr. Um Verwirrungen zu vermeiden, sollte man daher den Begriff Dispojahr in diesem Zusammenhang vermeiden.
Ansonsten ist der Rest aber okay. ALG-Zahlungen wirken sich oft steuerlich nicht aus, wenn man hohe Sonderausgaben geplant hat. Aus Steuersicht spricht also nichts gegen einen ALG-Bezug.
Allerdings auch nur, wenn die Sonderausgaben auch tatsächlich wie geplant getätigt werden. Und wenn vorher die Einzahlungen in DRV und PKV als sinnvoll erachtet wurden, so sehe ich jetzt keinen Grund, warum das nicht mehr sinnvoll sein sollte.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Klarstellung. Jetzt bin ich allerdings etwas verwirrt.
Ist es denn nicht immer so, dass man die in Kap. 9.4 beschriebe kurze An- und Abmeldung im Dispojahr macht und damit für wenige Tage lang ALG I bezieht? Würde man die An- und Abmeldung früher machen, würde man doch Sperrzeiten auslösen.
Da bringst Du etwas durcheinander.
Das An- und Abmelden macht man, nachdem man sich arbeitslos gemeldet hat, das ist völlig unabhängig davon, ob man ein Dispojahr eingelegt hat oder nicht.
Das Dispojahr beginnt nach dem Ende der letzten Beschäftigung (bzw. zum Zeitpunkt einer unwiderruflichen Freistellung) und endet mit der Arbeitslosmeldung. Es kann und kann u.a. dazu dienen, Sperrzeiten zu vermeiden, sofern es mind. 12 Monate dauert.
Gruß
The_Doctor
Danke, gut erklärt!
Als das „Dispojahr“ habe ich tatsächlich fälschlicherweise das gesamte Kalenderjahr nach dem Jahr der unwideruflichen Freistellung bezeichnet. Also das Jahr an dem man nur kurz ALG I bezieht. Richtigerweise habe ich dann das Dispojahr schon hinter mir.
Hallo zusammen. Mein Dispojahr fängt am 1.1.24 an. Ich frage mal in die Runde: Habt Ihr irgendwelche Nachteile erlebt, da man ja während des Jahres keine Lohn-Einkünfte hat und ich mir die Frage stelle, gibt es Probleme mit Kreditkartenfirmen, Bank (kein Gehalt kommt mehr), Schufa, usw.. (Ich meine jetzt nicht, Probleme, wenn man säumig o.Ä. wird, oder eine SEPA nicht gedeckt ist.)
Wie sieht es aus, als ihr nach dem Dispojahr ALG bezogen habt?
Kredit will ich keinen aufnehmen, würde aber gerne nach dem Dispojahr die Kreditkartenfirma wechseln (von Lufthansa auf ADAC).
Danke für Eure Erfahrungen.
Hallo Privatier, hallo Kawahu,
vielen Dank für diese fantastische Seite und für den ausführlichen Bericht von Kawahu. Ich habe nun in 2024 die fast identische Situation und werde in Kürze meine Kommunikation mit der AA beginnen, ich fühle mich gut vorbereitet.
Da seit dem Originalbeitrag fast 10 Jahre vergangen sind könnte ein Update nicht schaden, einige Fristen scheinen sich seitdem verändert zu haben. Ich werde daher über meinen Ablauf und meine Erfahrungen gerne berichten.
Gruß, SteveD
Mal eine ganz doofe Frage. 2024 ist ja ein Schaltjahr und hat somit 366 Tage. Wenn ich mich am 1.1.25 (habe in meinen Post vom 8.3.24 irrtümlich 1.1.24 geschrieben) arbeitslos melde, meint Ihr, dass mein Anspruch „flöten“ gehen könnte, da ich dann die Frist 12 Monate innerhalb von 24 Monaten um einen Tag „reiße“? Wenn tagesgenau abgerechnet werden würde, müsste ich mich dann am 31.12.25 (glücklicherweise Mittwoch) arbeitslos melden und nicht erst am 1.1.2026?
Danke und Gruß
Olaf
@Olaf,
gebe uns noch einmal eine Chronologie deines Ablaufes.
– Alter?
– wann Beendigung AV?
– unwiderrufliche Freistellung?
– Beginn Dispositionsjahres?
– wann angestrebte AL-Meldung + ALG-Antrag mit „WIRKUNG“ zum tt.mm.jjjj?
– etc.pp.
Hier geht einiges durcheinander. Du hattest geschrieben:
„Wenn ich mich am 1.1.25 … arbeitslos melde …
Dann wieder:
“ … müsste ich mich dann am 31.12.25 … arbeitslos melden und nicht erst am 1.1.2026?“
Gruß
Lars
Danke Lars…ich muß mich entschuldigen…
Alter bei Beendigung des AV: 58
Beendigung AV: 31.12.24 (keine Freistellung vorher)
Dispojahr Beginn: 1.1.2025
angestrebte AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 1.1.26 (deshalb meine Frage „Schaltjahr“, ob am 1.1.26 in den letzten 24 Monaten, 12 Monate versichert waren, wenn tagesgenau ermittelt wird)
Moin Olaf,
also, um die AfA-Sperrzeit zu umgehen, hat die AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2026 zu erfolgen. Den entsprechenden Passus findet man im §148 Abs.2 Satz 2 SGB III.
Auszug:
§ 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
(2) xxxxxxxxxxxx 2)In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
Auszug Ende
und der hier zitierte Abs.1 Nr.4 lautet:
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,
Der Gesetzgeber hat hier „länger als 1 Jahr“ festgelegt. Und länger als ein Jahr bedeutet für Dich: Der 01.01.2026! Wenn die AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 31.12.2025 erfolgt, dann fängst Du Dir eine Sperrzeit von 12 Wochen ein und die Gesamtdauer des ALG-Bezugs beträgt dann nur noch 18 Monate. Übrigens gibt es eine „kleine Reserve“. Der Privatier hat nachfolgendes Kapitel für uns bereitgestellt. Hier die Einleitung des Privatiers in Ruhe nochmals durchlesen. (Stichwort: 1 Jahr + 1 Tag)
https://der-privatier.com/kap-9-5-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/
Gruß
Lars