Kap. 3.1.1: Hinweise zur Fünftelregel: Grundlegendes
Der Beitrag über „Die Fünftelregel“ gehört zu den sehr häufig gelesenen Beiträgen hier auf „Der-Privatier“. Entsprechend häufig sind auch immer wieder Fragen zur genauen Handhabung und Berechnung der Fünftelregel.
Seit der Veröffentlichung des Original-Beitrages über die Fünftelregel ist nun schon eine ganze Zeit vergangen und die vielen Fragen und Antworten dazu sind leider auch ein wenig über verschiedene Kapitel verstreut, so dass eine vollständige Information zum Thema äußerst mühselig und unerquicklich ist und deshalb habe ich mir vorgenommen, die wichtigsten Kernfragen aus den bisherigen Kommentaren herauszugreifen und in lockerer Folge dazu gesonderte Beiträge zu veröffentlichen.
Aktuell habe ich folgende erläuternde Beiträge zur Fünftelregel geplant:
- Grundlegendes zur Fünftelregel und Voraussetzungen (beginnt im nächsten Abschnitt)
- Berechnung der Fünftelregel unter einfachen Bedingungen
- Berechnung bei negativem Einkommen
- Berechnung im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld
- Mögliche Auswirkungen eines zusätzlichen Einkommens
- Kapitaleinkünfte und Fünftelregel
Beginnen werde ich also heute mit ein paar grundlegenden Vorbemerkungen zur Fünftelregel und zu den Voraussetzungen für ihre Anwendung
=> Serie: Hinweise zur Fünftelregel
Mit: Grundlagen, Berechnungen, Beispiele
Die Grundidee der Fünftelregel
Die Fünftelregel ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht und beschreibt die Versteuerung von außerordentlichen Einkünften (also z.B. von Abfindungen).
Die Grundidee der Fünftelregel ist dabei, dass außerordentliche Einkünfte, die oftmals einem längeren Zeitraum zugeordnet werden müssten, durch eine normale Besteuerung in nur einem Kalenderjahr, eine zu hohe Besteuerung erfahren würden. Dies soll durch die Fünftelregel abgemildert werden. Dabei werden dann die außerordentlichen Einkünfte fiktiv so behandelt, als wären sie über fünf Jahre verteilt entstanden. Daher der Name der Fünftel-Regel.
Wie sie genau funktioniert, sehen wir später. Soviel aber vorab: Die Vergünstigungen durch die Fünftelregel lohnen sich. Wenn die Abfindung nicht allzu hoch ist (und auch ansonsten wenig zusätzliches Einkommen vorhanden ist), kann die Fünftelregel dazu führen, dass gar keine Steuer fällig wird.
Bleiben wir aber zunächst noch einmal bei der Idee. Es geht also darum, eine ungewöhnliche Konzentration von hohen Einkünften, die durch eine Zahlung für einen mehrjährigen Zeitraum entsteht, steuerlich zu begünstigen, um so eine übermäßige Belastung des Steuerpflichtigen zu vermeiden.
Wenn man diese Grundidee verstanden hat, kann man auch die Voraussetzungen leicht verstehen, die zur Anwendung der Fünftelregel erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Fünftelregel
Außerordentliche Einkünfte
Die erste Voraussetzung ist zunächst einmal, dass die Fünftelregel nur auf außerordentliche Einkünfte angewendet werden kann. Dafür gibt es sicher eine ganze Reihe von Beispielen (so könnte z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes zu den außerordentlichen Einkünften zählen). Wir werden uns aber im Folgenden ausschließlich mit Abfindungen befassen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.
Dabei ist aber bereits ein Punkt wichtig, denn in der Abfindung dürfen keine (Rest-)Vergütungen für geleistete Arbeiten enthalten sein. Diese würden der normalen Besteuerung unterliegen. Falls solche Zahlungen noch anstehen (Rest-Provisionen, Bonus, Überstunden, etc.) sollte man auf eine klare vertragliche Trennung achten, da es ansonsten zu Problemen bei der Anerkennung der Fünftelregel kommen könnte.
Zusammenballung der Einkünfte
Ein sehr wichtiges Kriterium für die Anwendung der Fünftelregel ist die sog. Zusammenballung der Einkünfte.
„Zusammenballung“ bedeutet hier, dass die Summe der Einkünfte inkl. der Abfindung in dem betreffenden Jahr höher sein muss, als die Einkünfte unter „normalen Umständen“ gewesen wären. Bei allen, die ein konstantes, festes Gehalt beziehen, ist diese Rechnung relativ simpel. Man rechnet einfach zusammen, was im Jahr der Abfindung gezahlt wurde (steht auch auf der Jahressteuerbescheinigung) und vergleicht das mit dem Vorjahr. Ist die Summe im Abfindungsjahr höher als sonst, liegt eine Zusammenballung vor und die Fünftelregel kann Anwendung finden. Ansonsten leider nicht.
Schwieriger wird der Vergleich dann, wenn die Einkünfte aufgrund von Provisions- oder Bonuszahlungen nicht gleichmäßig verlaufen. Gerade wenn die Vergleichswerte mit/ohne Abfindung dann in einer ähnlichen Größenordnung liegen, ist ein Konflikt mit dem Finanzamt schon vorprogrammiert. Besonders schwierig wird es natürlich dann, wenn im Vorjahr ungewöhnlich hohe Zahlungen erfolgt sind. Hier ist aber ein längerer Betrachtungszeitraum von 2-3 Jahren für eine durchschnittliche Betrachtung durchaus möglich.
Einmalzahlung
Als weitere Voraussetzung für die Fünftelregel ist es erforderlich, dass die Abfindung als Einmalzahlung geleistet wurde. Gemeint ist dabei: in einem Veranlagungszeitraum, sprich in einem Kalenderjahr. Wer sich auf eine Aufteilung der Abfindung auf mehrere Jahre einlässt (oder auch eine ratierliche Abfindung), kann die Vorteile der Fünftelregel nicht in Anspruch nehmen.
Als Ausnahme gilt dabei eine „kleine“ Vorabzahlung in Höhe von max. 10%, die unschädlich für die Anwendung der Fünftelregel gilt.
Soweit diese Vorab-Erläuterung. Im nächsten Beitrag wird es dann um die Berechnung der Fünftelregel (zunächst für einfache Fälle) gehen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Sehr geehrter Herr Ranning,
ich bin sehr erfreut darüber Ihre Internetseite gefunden zu haben. Einen riesen Dank an dieser Stelle für die Unterstützung die sie für all diese Menschen leisten. Sie gehören für mich zu jenen, die man Hoffnungsschimmer nennt.
Leider bin ich ein wenig spät auf Ihre Seite gestoßen, nachdem ich mehr als ein halbes Jahr dutzende Internetseite besucht, und die unterschiedlchen Instanzen hoch und runter kontaktiert habe.
Ich schildere Ihnen meinen Fall, und frage mich ob ich richtig damit liege, dass es eine Herausforderungen deluxe ist.
Ich wurde nach 17 Jahre Beschäftigung sechs Monate freigestellt und bin zum 28.2.18 gekündigt. Die Abfindung die im Aufhebungsvertrgag vereinbart worden ist wurde Ende Januar 2018 ausbezahlt. Nach Unterzeichnung meinens Aufhebungsvertrages wurde ich schwanger. Unser Baby kommt Anfang Mai auf die Welt. Ich wurde vom Arbeitsamt nicht gesperrt, da es hierfür gute Gründe gab. Ein Lob an dieser Stelle ans Arbeitsamt. Da ich Teilzeit beschäftigt bin, hat man mir die Anrechnungstage von 30 Tage auf 20 Tage runtergeschraubt, wogegegen ich Einspruch eingereicht habe.
Nun, ich bekomme auch wenn wirklich wenig ab dem 1.März Arbeitslosengeld, bin auch Krankenverischert etc. Mein Mutterschutz beginnt ca. Mitte März und ab Mai würde ich Elterngeld beziehen.
Wie verhält sich das Ganze nun?
a) Kann ich ab 15. März pausieren? Und dann nächstes Jahr in der gesamt errechneten Höhe den Rest-Anspruch auf Arbeitslosengeld weiter beziehen?
b) Werden in der Einkommenssteuererklärung 2018 Mutterschaftgeld,Elterngeld und Arbeitslosengeld als Einkommen berechnet?
MIr wurden von meinem Arbeitgeber bereits ca. 20% von der Abfindung als Lohnsteuer abgezogen. Die Fünftelregelung kann ich anwenden, da mein Einkommen dieses Jahr incl. Abfidnung höher liegt als letztes Jahr.
„Sie gehören für mich zu jenen, die man Hoffnungsschimmer nennt.“
Leider gehöre ich in diesem Falle zu jenen, die keinen Schimmer haben… 😉
Im Ernst: Die ganze Thematik rund um Mutterschaftsgeld und Elterngeld habe ich mir nie angesehen und das lässt sich auch nicht „mal eben“ in fünf Minuten nachgucken.
Ich könnte jetzt hier ein paar Vermutungen aufstellen, aber das halte ich für wenig sinnvoll. Unabhängig davon kann ich aber dennoch ihre Fragen beantworten:
Zu a) Sie können sich jederzeit aus der Arbeitslosigkeit abmelden und diese dann später wieder anmelden (innerhalb von vier Jahren). Allerdings werden Sie während dieser Zeit dann auch auf die bereits erwähnten Vorteile verzichten müssen (KV/PV, RV). Ich fürchte, dass das Mutterschaftgeld auch an den Status: „Beruftstätig oder Arbeitslos“ gebunden ist..
Zu b) Mutterschaftgeld, Elterngeld und Arbeitslosengeld zählen zu den sog. Lohnersatzleistungen und sind zwar selber steuerfrei. Sie erhöhen aber über den Progresssionsvorbehalt den Steuersatz.
Mutterschaftsgeld ist ja (soweit ich weiß) eine Leistung der Krankenkasse. Fragen Sie doch einfach dort einmal nach, ob die Zahlungen auch weiter erfolgen, wenn Sie nicht mehr arbeitslos gemeldet sind.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
vielen Dank fuer Ihre vielen Informationen. Ich habe eine Frage zur Fuenftelregelung bei Wertguthaben bzgl. Störfall. Der Arbeitgeber hat die Fuenftelregelung bei Auszahlung eines angesparten wertguthaben ueber mind. 5 Jahre nicht angewandt. Wird dies bei der einkommensteuererklaerung berücksichtigt und was kann/muss ich dazutun?
Wenn ich einmal davon ausgehe, dass sich die Angabe „über mind. 5 Jahre“ auf den Ansparzeitraum bezieht, so kann die Fünftelregel bei der Auszahlung zur Anwendung kommen. Ein AG hat aber oftmals nicht alle Informationen verfügbar, um sämtliche Voraussetzungen prüfen zu können und macht dies dann (vorsichtshalber) nicht.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann dies dann aber durch das Finanzamt nachgeholt werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich verstehe es so, dass die Bruttoabfindung im Jahr der Abfindungszahlung über dem Bruttoeinkommen des Vorjahres liegen muss, z.B. Gehalt + Mieteinnahmen + Kapitalerträge etc., damit die Fünftelregelung greift. Beispiel: Einnahmen im Vorjahr der Abfindung: 100k€. Abfindung im Folgejahr: 105 k€ -> Fünftelregelung greift.
Wären es 95k€, so würde Fünftelregelung nicht greifen. Ist das korrekt ?
Wie verhält es sich, wenn nun im Jahr der Abfindung von der Abfindungszahlung sagen wir 30 T€ in die Rürup-Rente eingezahlt wird, dann müsste ja dieser Betrag zur Berechnung der Fünftelregelung von der Bruttoabfindung abgezogen werden.
Beispiel: wie oben. Abfindung 105 k€ – 30k€ = 75 k€. Greift nun die Fünftelregelung, weil die 105 k€ höher sind als die 100k€ im Vorjahr oder zählen die 70 k€ und die
Fünftelregelung greift nicht ?
Die Fünftelregel kann auch angewandt werden, wenn höhere Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Das ist kein Problem.
Erklärung: Umgangssprachlich werden die Begriffe „Einnahmen“, „Einkünfte“ und „Einkommen“ meistens nicht streng getrennt (so auch z.B. in obiger Frage). Im Steuerrecht besteht da aber in großer Unterschied!
Und bei der Fünftelregel geht es aber um eine Zusammenballung der Einkünfte, hier im Beispiel also um die Zusammenballung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.
Das zu versteuernde Einkommen (welches sich nach Abzug der Sonderausgaben ergibt) spielt dabei keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Top Seite, besser geht es nicht!
Frage: Wenn die Fünftelregelung angewandt wird, führt der Arbeitgeber bereits nach der Fünftelregelung die Versteuerung durch oder muss ich das Geld beim Finanzamt über die Einkommensteuererklärung wieder zurückholen?
Thomas
Die Fünftelregel kann auch bereits vom AG bei der Auszahlung der Abfindung angewandt werden.
Erfahrungsgemäß geht dies aber in vielen Fällen schief. Warum und wieso und was man dagegen machen kann, habe ich im Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ erläutert.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen!
Der AG hat bei mir die Fünftelregelung angewendet. Die Kriterien für die Zusammenballung der Einkünfte habe ich verstanden. Jetzt wollte ich nur noch mal sicher gehen, dass es nicht irgendeinen Mindestbetrag gibt, um den die Abfindung bzw. die Einkünfte im Folgejahr höher sein müssen als im Vorjahr. Da habe ich einfach mal bei meinem FA angerufen….ha ha!!! Ich glaube, ich könnte da locker arbeiten! Die Dame hatte null Ahnung und hat das auch zugegeben! Sie „glaubt“ nicht an einen Mindestbetrag, aber ganz ehrlich, da hätte ich auch beim Friseur nachfragen können! Hat jemand womöglich schon mal die leidige Erfahrung gemacht, dass die Anwendung der Fünftelregelung vom FA abgelehnt wurde, aufgrund der Tatsache, dass die Überschreitung der Vorjahreseinkünfte nicht hoch genug war? Denn jetzt könnte ich das noch steuern mit der Abmeldung von ALG I. Vielen Dank für eine Rückmeldung! VG Patrick
Ich „glaube“ auch nicht an einen Mindestbetrag. 😀 😀
Nein, im Ernst: Die Regelung heisst einfach, dass die Einkünfte inkl. Abfindung „höher“ sind müssen, als es bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältisses der Fall gewesen wäre.
Für den Normalfall sehe ich da auch keine Gefahren. Was natürlich immer zu Diskussionen führen kann, sind Fälle, in denen unregelmäßige Zahlungen (wie Provisionen, Boni u.ä.) eine Rolle spielen. Das führt aber eigentlich regelmäßig zu Diskussionen, nur kann es dann kritisch werden, wenn die Art der Berücksichtung mal zu Unter- oder Überschreitung führt.
Aber einen Mindestabstand gibt es nicht.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Einschätzung! Die Boni-Diskussionen hätte ich auch führen können, da in 2017 Bonuszahlungen für 2 Kalenderjahre drin sind, die ja normal nicht in einem KJ angefallen wären, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre. Aber da mir das zu riskant und nervig ist, habe ich dafür gesorgt, dass die Einkünfte in 2018 (Abfindung plus ALG) den Betrag aus 2017 (inkl. Bonuszahlungen) übersteigen. Vielen Dank noch mal!!! VG Patrick
Hallo Privatier,
danke für die hilfreichen Hinweise.
Frage: Kann ich durch Einmalzahlung in eine Versicherung (z.B. Riesterrente) max. Betrag 32.000 € Steuern sparen?
Über ein kurzes feedback würde ich mich freuen.
Gruß Thomas
Eine Einzahlung in die Altersvorsorge (nicht in eine Versicherung!) ist ein gutes Mittel, die Steuerbelastung zu senken. Riester ist aber am ungeeignesten, da es hier sehr enge Grenzen gibt. Deutlich besser sind die sog. Basis-Versicherungen wie: Gesetzl. Rente, Rürup-Rente oder berufsständische Versicherungen.
Wieviel man aber am Ende dann an Steuern spart, hängt sehr vom Einzelfall ab und lässt sich nur anhand konkreter Zahlen berechnen.
Zu den Einzahlungsmöglichkeiten und deren steuerlicher Wirkung gibt es hier eine ganze Reihe von Beiträgen. Am besten einmal oben rechts die Suchfunktion benutzen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
bin zufällig auf Ihre Internetseite gestossen, welche ich mit Interesse verfolgt habe.
Bin persönlich dadurch betroffen, dass ich zum Jahresende ausscheide (werde im Dezember 56) und dann im Januar meine Abfindung erhalte. Im Vorfeld hatte ich einen Termin mit einem Beratungsunternehmen welches von meinem AG iniziert wurde.
Die auf die errechnete Abfindung zu zahlende Steuer (5tel-Regelung) übernimmt vollständig mein AG – Auf das Dispositionsjahr wurde ich auch seitens des Beraters hingewiesen. Es wurde auch ein STB hinzugezogen, welcher mich darauf hingewiesen hat für 2019 eine Einzahlung in die Rentenkasse zu leisten (Altervorsorgeaufwendung, da meine Frau ja auch noch ein laufendes EK bezieht.
Alles in Allem decken sich die Informationen seitens des Beratungsteams mit den von Íhnen und den vielen Gastkommentaren.
Bin gespannt wie die weitere Betreuung verläuft wenn es in die „Heiße Phase“ geht.
VG Alex
„Alles in Allem decken sich die Informationen seitens des Beratungsteams mit den von Íhnen und den vielen Gastkommentaren.“
Dann haben Sie ein gutes Beratungsteam! 😉
Ganz im Ernst: Die Themen hier auf der Seite sind schon sehr speziell und noch lange nicht jeder „Fachmann“ kennt sich mit den Fragestellungen aus. Und das gilt sowohl für die Personalabteilungen in den Unternehmen, für evtl. konsultierte Anwälte und Steuerberater, als auch die Mitarbeiter in Ämtern und Behörden.
Falls es daher mal nicht so läuft, wie gedacht: Hartnäckigkeit ist oberstes Gebot!
Gruß, Der Privatier
Guten Tag Herr Ranning, ist es nicht so, dass als weitere wichtige Voraussetzung zur Anwendung der Fünftelregelung der Arbeitnehmer das „schadenstiftende Ereignis“ (-> sprich Aufhebungsvertrag) nicht selbst herbeigeführt haben darf bzw. er unter nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden haben muss? Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 17.03.17, 1 K 3037/14 E zu Gunsten des Klägers mit der Begründung, dass es bereits ausreiche, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegensätzliche Interessenlage bestand (z.B. auferlegtes Einsparprogramm?). Leider ist die Beklagte in Revision gegangen und das Verfahren (IX R16/17) ist noch am Bundesfinanzhof anhängig. Bei einem Aufhebungsvertrag ist ja eine Mitwirkung beider Parteien notwendig, was ja auch unter anderem die Sperrzeit bei Beantragung des ALG1 rechtfertigt. Mich würde nun interessieren wie generell die Erfahrungswerte sind bei Anwendung der Fünftelregelung in Zshg. mit einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag. Vielen Dank. MfG Steini
Tja, interessante Rechtsauffassung, die da von dem FA vertreten wird. Ich glaube kaum, dass die vor dem BFH Bestand haben wird.
Ich empfinde die Auffassung auch schon deshalb als abwegig, da aus meiner Sicht am Ende ein Aufhebungsvertrag ja immer einvernehmlich unterzeichnet wird. Nach etwaigen langen Verhandlungen oder sogar Gerichtsprozessen sind sich dann beide Parteien einig, den Arbeitsvertrag unter bestimmten Kondition zu beenden. Einvernehmlich.
Mir sind jedenfalls keine weiteren Fälle bekannt, bei denen die Anwendung der Fünftelregel mit einer ähnlichen Argumentation verweigert wurde.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning.
Großartige und vor allem hilfreiche Seite und ein tolles Buch! Dennoch eine Frage 🙂
Mal das ideale Szenario vorausgesetzt (Zahlung der Abfindung im Januar) gehen die hier genannten Beispiele immer davon aus, das im Jahr der Zahlung kein weiterer Verdienst dazu kommt. Man sozusagen aus dem Berufsleben ausscheidet.
Wie verhält es sich denn, wenn man später im Jahr (oder ein Jahr danach) dann bei einem anderen Arbeitgeber doch wieder eine neue Stelle antritt?
VG
Thomas
Ich gehe einmal davon aus, die Frage bezieht sich auf die Steuer? (oder was sonst??)
Wenn im Jahr der Abfindungszahlung weitere Einkünfte durch ein neues Beschäftigungsverhältnis dazu kommen, steigt natürlich die Steuerbelastung. Und zwar teilweise drastisch! Nicht umsonst wird immer der Hinweis gegeben, im Jahr der Abfindungszahlung möglichst keine weiteren Einkünfte zu haben.
Wird der neue Job erst im Jahr nach der Abfindungszahlung angetreten, hat dies natürlich keinen Einfluss mehr auf die Abfindungs-Steuern.
Gruß, Der Privatier
Sie haben natürlich Recht – die Steuerbelastung war gemeint. Danke für die Klarstellung!
VG
Thomas
Hallo Herr Ranning
es gibt einen Urteil:
„BFH v. 13.03.2018 – IX R 16/17“ was besagt:
„Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.“
https://www.bundesfinanzhof.de/de/juris-1/?Gericht=bfh&Art=en&nr=37078
Meine Fragen dazu:
Muß überhaupt in einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag ein Entlassungsgrund stehen?
Kann man in so einem Fall (ohne Entlassungsgrund) Fünftelregelung anwenden und wird das von Finanzamt akzeptiert?
Gruß, Richie
Ich bin ja kein Jurist, aber aus meiner Sicht ist das zitierte Urteil ja bereits ein Hinweis darauf, dass die genauen Umstände, die zu einem Aufhebungsvertrag geführt haben, keine entscheidende Rolle spielen.
Für die Anwendung der Fünftelregel ist es aber wichtig, dass sichergestellt ist, dass es sich bei der vereinbarten Zahlung auch tatsächlich um eine „echte“ Abfindung handelt. Also um eine Entschädigung für in Zukunft entgehende Einkünfte aufgrund des Arbeitsplatzverlustes. Und so etwas lässt sich eben am einfachsten klarstellen, wenn die Gründe für den Arbeitsplatzverlust genannt werden. Geht aber sicher auch anders.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
ich habe im Zuge eines Aufhebungsvertrags Ende Januar 2019 eine Abfindung von 200000 € erhalten. Die Abfindungssumme ist durch einen Sozialplan gedeckelt auf 170000 € hinzu kam eine Schnellentscheider- oder so genannte Turboprämie in Höhe von 30000 €. Im Aufhebungsvertrag wird die Summe von 200000€ nicht getrennt aufgeführt. Auf die Berechnung nach Sozialplan wird hingewiesen. Nun stellt sich mir die Frage ob die Turboprämie auch wirklich vom Finanzamt als Entschädigung nach der 1/5 Regelung ermäßigt besteuert wird? Vom Arbeitgeber wurde die Fünftelregelung angewandt. In Verbindung mit einem Dispositionsjahr läuft es nach Plan. Wenn das Wohnstättenfinanzamt die Turboprämie im nächsten Jahr nicht als echte Abfindung anerkennen würde wäre der steuerliche Vorteile erheblich eingeschränkt und ein Gegensteuern nicht mehr möglich.
In letzter Konsequenz wird man wohl nie im Vorraus abschätzen können, wie das jeweilige Finanzamt (bzw. der spezielle Bearbeiter) reagiert.
Aber gerade wenn im Aufhebungsvertrag nur eine einzige Summe genannt ist, diese mit nur einem Mal (nach Abzug der Steuern) überwiesen wird und dies entsprechend auch in der Steuerbescheinigung des AGs so bescheinigt wird, sehe ich eigentlich keinen Anlass für einen Finanzbeamten an einer „echten“ Abfindung zu zweifeln und dementsprechend die Fünftelregel auf die ganz Summe anzuwenden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
vielen Dank für die Einschätzung.
Gruß, Roland
Hallo Herr Privatier,
ich bin gerade dabei meine Steuererklärung 2017 (also 2018) zu erstellen.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Einträge in der Steuererkläung richtig mache, damit die fünftel Regelung greift.
Ich habe von Januar bis März 2017 Einküfte als Arbeitnehmen bezoge. Meine Abfindung lt. Steuerbescheining ist ausgezahlt worden für den Zeitraum 01.01.-30.06. und zwar als Ermässigt besteuerter Arbeitslohn (Zeile 10 und die Steuer in der Zeile 11).
Meine Frage ist, bedeutet es nun, dass schon die fünftel Regelung bei der Steuerabfuhr vom Arbeitgeber berücksichtig wurde?
Und wenn nicht, wie stelle ich sicher, dass die füntel Regelung anzuwenden ist?
Ich habe 2017 auch keine weiteren Einkünfte bezogen… Kurzzeitprivatiere sozusagen 😉
Wäre super, wenn Sie da eine Antwort wüssten.
Vielen Dank.
Inna
Ja, wenn der AG die Abfindung als „ermässigt besteuerter Arbeitslohn“ bescheinigt hat, hat er wahrscheinlich die Fünftelregel bereits berücksichtigt.
Das letzte Wort hat aber immer das Finanzamt und deshalb muss auf jeden Fall eine Steuererklärung abgegeben werden. Es reicht dabei zunächst aus, die Daten aus der Steuerbescheinigung in die Anlage N der Steuererklärung zu übernehmen (die jeweiligen Zeilennummern stehen immer dabei).
Falls das Finanzamt weitere Unterlagen benötigen sollte (Aufhebungs-/Arbeitsvertrag, etc.) wird es sich dann schon melden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning
mein Arbeitvertag läuft bis ende Oktober 2019. Eine Abfindung (175.000 Brutto) bekomme ich im Januar 2020. Laut Abfindungsrechner würde ich ca 136.000 Netto bekommen. Normalerweise würde ich noch im Jahre 2020 eine Erfolgsbeteiligung(EB) bekommen (ca 7.000 Brutto). Wenn ich jetzt mein Abfindung zusammen mit dem EB ausrechne dann komme ich auf einen Betrag von ca 129.000 Netto. Das sind fast 6.700 € Netto weniger als ohne EB. Aus diesem Grund (um Steuer zu Sparen) möchte ich auf das Erfolgsbeteiligung verziehten. Mein Arbeitgeber wäre damit einverstanden.
Meine Frage:
Darf ein Arbeitnehmer aus Steuergründen auf ein Erfolgsbeteiligung was ihm zusteht freiwillig verziehten?
Wird das Finanzamt in so einem Fall probleme machen?,
und wie sieht es dann aus mit der Fünftelregelung?
Gruß, Richie
Warum die EB nicht in 2019 vorziehen oder in 2020 anderweitig kompensieren?
Einzahlung Gesetzliche Rentenversicherung, Rürup, Spende an gemeinnützige Vereine und Verbände kann man dazu verwenden. Auch eventuelle Kosten für die Krankenversicherung zählen dazu. Finde ich alles sinnvoller als es dem AG zu schenken.
Vorziehen auf 2019 geht nicht weil erst im Frühjahr 2020 wird es offiziel von Unternehmen bekanntgegeben. Mann könnte 3200 in eine Private Rentenvorsorge steuerfrei einzahlen aber das ganze Rest wird normal Versteuert und in zusammenhang mit der Fünftelregelung geht verloren. Ich wollte das Geld (6.700) einfach auf dem Konto haben statt Spenden und für Alter vorsorgen
“ Ich wollte das Geld (6.700) einfach auf dem Konto haben statt Spenden und für Alter vorsorgen“
Wenn das aber mal nun aufgrund der Steuer nicht funktioniert, dann wäre es aber doch sinnvoller, eine Einzahlung in die Altersvorsorge o.ä. vorzunehmen, oder nicht?
Ich würde das einmal durchrechnen! Es gibt Fälle, bei denen die Steuerersparnis am Ende sogar größer ist, als die Einzahlung.
Aber bevor ich das Geld dem Arbeitgeber schenke, oder dem Finanzamt überweise, würde ich es jederzeit lieber in eine Altersvorsorge stecken oder spenden.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ich kenne keine Regel, die es verbieten würde, auf Gehaltsanteile zu verzichten.
M.E. geht in die GRV mehr rein als 3,2k
Wenn Kosten für die Krankenversicherung aufkommen, gehen die ja auch davon ab.
Daher: Was ist bezüglich Krankenversicherung geplant? Selbstzahler oder Unterschlupf in die Familienversicherung? Wenn Selbstzahler, wie lange geplant?
Ich bin ledig (57) und möchte zuerst ein Jahr pausieren. Ich werde 1 Jahr lang bei der Krankenkasse selbstzahler (es wird teuer sein). Danach habe ich vor 1 Jahr ALG 1 zu beziehen. Nach der Arbeitslosigkeit bin ich wieder selbstzahler bei der Krankenkasse bis ich mit 63 Rente bekomme.
Die KK ist vor allem dann teuer, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
Wenn die Kündigungsfrist eingehalten und keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, kostet es knappe 200€ pro Monat.
Sofern die KK mitspielt, kann man den 2,5-fachen Jahresbeitrag im Voraus (= im Dispojahr) zahlen und das steuermindernd absetzen, siehe
https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/
Wenn die KK keine Vorauszahlung annimmt, andere KK suchen. Die Techniker KK hat meine Vorauszahlung ohne Murren angenommen und lässt das Guthaben auch (auf meinem Wunsch) während der Arbeitslosigkeit stehen.
Wenn Du 12 Monate Dispojahr machst, dann beziehst Du noch 2 Monate ALG in 2020. Das ALG ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Entweder kannst Du auch die beiden Monate steuerlich ausgleichen, oder halt Abmeldung Anfang November 202O und den Rest ALG erst ab Januar 2021 beziehen.
PS: ab 55 gibt es doch 18 Monate und ab 58 sogar 24 (wenn sonst alles stimmt)
@richie: Vielleicht an dieser Stelle einmal der Hinweis auf einen Beitrag, in dem ich die wichtigsten Hinweise zur Steueroptimierung im Zusammenhang mit einer Abfindung einmal zusammengefasst habe: „Steuern sparen bei der Abfindung„.
Gruß, Der Privatier
ALG1 Normalfall: ab 55 = 18 Monate.
Bei Sperrzeit kürzung um 1/4 (Ein Viertel).
Ergibt sich Anspruch auf 13,5 Monate.
Ich verstehe das mit den KK Vorauszahlungen nicht.
Angenommen ich zahle für Krankenversicherung + Pflegeversicherung monatlich einen Beitrag von 800 €.
Ich bezahle im 2019 die zwei Monate (1600). Dann im Jahe 2020 für Nov und Dez werde ich kein ALG nehmen weil ich mich an- und abmelde. Ich bezahle dann im 2020 für KK für die alle 12 Monate (9600).
Wie kann man in diesem Falle mit den KK-Vorauszahlungen Geld sparren? ,
und was kann man hier vom Steuer absetzen?
Wenn Du jetzt schon die 57 hast, dann könnte das ja mit den 24 Monaten klappen.
Die Anspruchsverkürzung greift ja nach einem Dispojahr nicht mehr.
Wenn keinerlei Kündigungsfrist eingehalten würde, muss man maximal 1 Jahr den Maximalbeitrag Krankenkasse zahlen. In 2020 also höchstens 10*800+2*200.
Da Du aber sicher ein paar Monate vorher unterschrieben hast, sind es vielleicht noch 6k (6×800+6×200)?
Die 6k kannst Du vollständig von der Steuer absetzen. Wenn Du zusätzlich 2,5 Jahresbeiträge (=15k) in 2020 vorauszahlst, dann kannst Du die auch absetzen, also in Summe 21k.
Geh bitte auf die obigen Links und lies alles durch. Am besten auch die Kommentare.
Ich glaube es sind 18 Monate für unkündbare Personen ( e.g. Beamte ) und für Arbeitnehmer, je nach Betriebszugehörigkeit und Tarifvertrag, einige Monate bis zum errreichen der ordentlichen Kündigungsfrist für welche man den Höchstbeitrag der Krankenkasse zahlen müsste. Meine Krankenkasse, TK, meinte 850,- € für 2 Monate und dann 190,- € als freiwillig Versicherter ( Kündigungsfrist 4 Monate, verlasse 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist das Unternehmen )
Hallo Privatier,
bin begeistert von der Seite.
Eine Frage meinerseits:
31.12.19 ausscheiden aus der Firma
12 Monate Beschäftigungsgesellschaft.
Auszahlung der Abfindung im Januar 20121.
Ist dies schädlich für die Fünftelregelung, da ja die Auszahlung nicht im Folgejahr erfolgt.
Wenn die im obigen Beitrag genannten Vorausetzungen erfüllt sind, spielt der Termin der Auszahlung keine Rolle und ist daher für die Anwendung der Fünftelregel nicht relevant.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen, ein tolle Seite die mir schon viel geholfen hat. Trotzdem zur Sicherheit eine Frage zum Thema Zusammenballung von Einkünften/Fünftelregelung
Mein Arbeitgeber strukturiert um und mein Arbeitsplatz fällt Ende November weg. Der AG hat mir als Entschädigung/ Ausgleich im Rahmen eines Aufhebungsvertrages mehr als die doppelte Summe meines Jahresgehaltes als Abfindung angeboten. Die Auszahlung erfolgt im Januar des nächsten Jahres. D.h. im Jahr der Auszahlung bekomme ich mehr als doppelt soviel wie als wenn ich weitergearbeitet hätte.
Ich habe hier gelesen; „Man rechnet einfach zusammen, was im Jahr der Abfindung gezahlt wurde (steht auch auf der Jahressteuerbescheinigung) und vergleicht das mit dem Vorjahr. Ist die Summe im Abfindungsjahr höher als sonst, liegt eine Zusammenballung vor und die Fünftelregel kann Anwendung finden“
Würde für mich doch bedeuten das die Fünftelregelung angewendet werden kann bzw. eine Zusammenballung vorliegt oder muss ich jetzt noch arbeiten gehen oder ALG 1 beantragen ?
1000 Dank
Gruß Michael
„… im Jahr der Auszahlung bekomme ich mehr als doppelt soviel wie als wenn ich weitergearbeitet hätte.“
Und damit ist ganz eindeutig eine Zusammenballung der Einkünfte gegeben und wenn sonst nicht dagegen spricht, kann die Fünftelregel angewandt werden.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend, ich bedanke mich für dieses klare Statement.
Gruß Michael
Hallo Herr Ranning,
ich habe 2018 eine Abfindung unter Berücksichtigung der Fünftelregelung erhalten. Seit dem lebe ich von Renteneinkünften. Im Jahr 2021 möchte ich mir meine U-Kasse als Einmalbetrag auszahlen lassen. Kann dafür die Fünftelregelung ein zweites Mal angewendet werde?
Vielen Dank vorab.
Grüße Volker
Es gibt keine Einschränkung hinsichtlich der Zahl von Fällen, bei denen die Fünftelregel angewandt werden kann. Das könnte man jedes Jahr machen, oder theoretisch auch mehrfach im Jahr (wenn die Voraussetzungen gegeben wären).
Es gibt aber einen anderen Grund, warum trotzdem bei der Kapitalauszahlung der Unterstützungskasse die Fünftelregel nicht angewendet werden kann: Es fehlt das Merkmal der „Außerordentlichkeit“. Die Vergünstigung durch die Fünftelregel wird nur auf außerordentliche Einkünfte gewährt. Und „außerordentlich“ bedeutet im Wortsinne „außerhalb der Ordnung“ oder „abweichend von der Normalität“.
Aber da (wahrscheinlich) bereits bei Vertragsabschluss festgelegt wurde, dass eine einmalige Kapitalzahlung möglich ist, so ist diese Zahlung seit langem planbar und entspricht einem normalen Ablauf. Die Zahlung ist daher nicht als außerordentliche Zahlung anzusehen.
Aber gerade im Hinblick auf die vor wenigen Tagen beschlossene Erleichterung hinsichtlich der Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten wäre es ohnehin gut zu überlegen, ob eine Einmalzahlung wirklich eine so gute Idee ist? Das hängt natürlich von weiteren Parametern wie Höhe der Zahlung, anderen Einkünfte usw. ab, aber zumindest im Bezug auf die KV-Beiträge könnte eine dauerhafte Rentenzahlung sich als günstiger erweisen (soweit denn überhaupt ein Wahlrecht besteht…).
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
das ist echt interessant, dass Sie schreiben, dass es hinsichtlich der Anwendung der Fünftelregelung keine Einschränkung hinsichtlich der Zahl von Fällen gibt.
Ich bin 2019 aus dem Dienst ausgeschieden, habe aus steuerlichen Gründen die Auszahlung meiner Abfindung auf 2020 verlegt und nach der Fünftelregel versteuert.
Ich plane, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in 2022 Rente zu beantragen. Da ich ein umfangreiches Wertkonto bei der DRV habe könnte ich mir das wohl auch gemäß der Fünftelregelung auszahlen lassen.
Plan b wäre, den Rentenantrag solange rauszuschieben, bis das Wertkonto durch monatliche Zahlungen aufgebraucht ist.
Mein Eindruck ist, dass die Einmalzahlung und Fünftelversteuerung der günstigere Weg ist.
Vorab: Bitte zukünftig nur den veränderten Namen verwenden. Danke.
Die Entscheidung, welcher Weg der bessere ist, kann ich Ihnen nicht abnehmen. Wenn Sie einen objektiven Vergleich haben wollen, müssten Sie einen konkreten Finanzplan erstellen, der die Zahlungsflüsse (inkl. aller Abgaben) für die Zukunft vergleicht. Oder Sie entscheiden einfach danach, was Ihnen in Ihrer persönlichen Situation als die richtigere Vorgehensweise erscheint.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
vielen Dank für die schnelle Antwort! Da ich privat versichert bin, sind die beschlossenen Erleichterungen bei der KV für mich kein Thema. Es ist vollkommen richtig, dass bereits bei Vertragsabschluss eine einmalige Kapitalzahlung ermöglicht wurde. Ich habe das BMF-Schreiben vom 24.7.2013, Rz 370-373, so interpretiert, dass nur für DV, Pensionskasse und Pensionsfonds die Einmalzahlung steuerpflichtig ist, wenn dies schon bei Vertragsabschluss festgelegt wurde. Also nicht bei Direktzusage und U-Kasse. Was habe ich übersehen? Da ich in 2020 noch hohe „Außergewöhnliche Belastungen“ habe, könnte die Einmalzahlung von ca. 60000,- EUR nach Vorausberechnungen mit der Fünftelregelung fast steuerneutral sein.
Vielen Dank für nochmalige kurze Prüfung.
Mit reichlich Grüßen
Volker Z
Ich habe mich in meinem letzten Kommentar auf ein Urteil des BFH vom 20.September 2016 X R 23/15 bezogen, in dem es zwar um eine Kapitalauszahlung einer Pensionskasse ging, die Begründung für die Ablehnung der Fünftelregel aber meiner Meinung nach durchaus auch auf andere Durchführungswege einer betrieblichen Altersvorsorge übertragbar sind.
Im Kern ging es ja in dem zu entscheidenden Fall darum, dass die Zahlung der Kapitalabfindung nicht atypisch, sondern vertragsgemäß war, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war und die Einkünfte daher nicht aus „außerordentlich“ anzusehen sind. Und bei dieser Begründung kann ich keinen Unterschied zu anderen BAV-Formen erkennen.
Auf der anderen Seite gibt es aber auch ein Schreiben des BMF mit neuerem Datum (Update: 12.08.2021), in dem unter RZ 146/147 die Anwendung der Fünftelregel bei einmaligen Kapitalauszahlungen einer Unterstützungskasse noch einmal ausdrücklich bestätigt wird.
Eine verlässliche Prognose darüber, wie Ihr Finanzamt entscheiden wird, kann ich daher nicht abgeben. Da die Finanzämter aber in erster Linie den Anweisungen ihres obersten Dienstherren (BMF) folgen, bestehen gute Aussichten, dass die Fünftelregel anerkannt wird. Falls nicht, hat man mit dem Verweis auf das obige Schreiben eine gute Begründung für einen Einspruch. Viel Erfolg 😉
Gruß, Der Privatier
Halli hallo Herr Ranning,
super und vielen Dank, das wird schon klappen.
Grüße Volker Z
Vielleicht nochmal zur Ergänzung:
Einmalzahlungen aus der Direktzusage und Unterstützungskasse gelten steuerlich als Vergütungen (Arbeitslohn) für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs.2 Nr.4 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 12.April2007 -VIR6/02-, BStBlII S.581), die bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs.1 EStG zu besteuern sind.
Einmalzahlungen aus Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gelten damgegenüber nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG, sondern als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr.5 EStG. „Im Fall von Teil-bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs.2 EStG. Daherkommt eine Anwendung der Fünftelungsregelung des § 34 EStG auf diese Zahlungen nicht in Betracht (BFH vom 20.September 2016 -XR23/15-, BStBl2017II S.347)“
vgl. in dem BMF-Schreiben Rz 146/147 im Verhältnis zu Rz 148/149
Hallo Privatier,
ich studiere mit Freude Ihre Webseite. Wirklich klasse !!
Ich möchte nun mal von meiner Situation berichten, zu der ich leider (selbst hier) noch keinen Rat finden konnte:
Ich bin kurz davor einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, der folgende Eckdaten enthält.
• Ausscheiden aus dem Unternehmen zum 30.6.2020
• Bis dahin ab 1.1.2020 bezahlte Freistellung
• Danach, ab Juli 2020 ALG bis Ende des Jahres
(Ende 2020 melde ich mich bei der Agentur ab)
• Auszahlung der Abfindung Ende Januar 2021 mit der Absicht, dass dies nach der Fünftel-Regelung geschieht.
• Im Jahr 2021 sind keine weiteren Einkünfte geplant.
Nun kommt’s !!
Die Personalbuchhaltung meines Arbeitgebers sagt, dass die Fünftelregelung bei mir nicht angewendet werden kann, da keine Zusammenballung von Einkünften stattfindet.
Meine Fragen:
• Ist das zutreffend ?
• Wie berechnet sich die Zusammenballung von Einkünften, wenn im Jahr des Zuflusses der Abfindung keine weiteren Einkünfte existieren ?
• Gibt es (Gesetzes-) Texte, die ich meinem Arbeitgeber diesbezüglich entgegenhalten kann ?
Schöne Grüße, Francesco
Relevant für die Zusammenballung ist, dass die Abfindung höher ist als das reguläre Jahresgehalt der vorangehenden Beschäftigung (12 Monatsgehälter + ggfs. Bonus o.Ä.)
Auf ein halbes Jahr Gehalt als Bezugsgröße wird sich das Finanzamt nicht einlassen.
Thomas Schulze hat auf seiner Seite https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften/abfindu8.html
auf ein Urteil des BFH vom 04.03.1998 – BStBl II S. 787 verwiesen.
Ob die Aussagen des AGs zutreffend sind, könnte man nur anhand von konkreten Zahlen beurteilen.
Was eSchorsch hier geschrieben hat, war vielleicht richtig gemeint, ist aber nicht so ganz korrekt. Richtig ist die Formulierung aus dem obigen Beitrag:
„Zusammenballung bedeutet, dass die Summe der Einkünfte inkl. der Abfindung in dem betreffenden Jahr höher sein muss, als die Einkünfte unter „normalen Umständen“ gewesen wären.“
Mit dem betreffenden Jahr ist hier das Jahr gemeint, in dem die Abfindung gezahlt und versteuert wird und mit „normalen Umständen“ ist eine ungestörte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses gemeint. Also: Ohne Kündigung/Aufhebung.
Im Klartext: Es wird geprüft, welche Einkünfte bei einer Weiterbeschäftigung erzielt worden wären und verglichen mit den Einkünften, die tatsächlich inkl. Abfindung geflossen sind. Zusammenballung liegt nur vor, wenn die tatsächliche Summe höher ist als in einem „normalen“ Jahr. Natürlich ist das halbe Jahr dabei kein Vergleichsmaßstab.
Je nach Konstellation könnte es also bei einer Abfindung im Folgejahr zu keiner Zusammenballung kommen, wohingegen bei einer Zahlung im Anschluss an die Beschäftigung doch zur Zusammenballung kommt. Welche Situation dabei günstiger ist, kann man nur von Fall zu Fall entscheiden (Steuerprogramm!).
Gruß, Der Privatier
P.S.: Achja – wie der Arbeitgeber die Abfindung versteuert, ist dann noch einmal eine ganz spezielle Frage. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Vielen Dank erst einmal für die schnellen Antworten !
Ich möchte daraufhin gern meine Fragen mit Zahlen hinterlegen und dann zwei weitere stellen:
zu versteuerndes Einkommen 2019 90.000 Euro
zu versteuerndes Einkommen bis Ende 06.2020 45.000 Euro
ALG von 7.2020 bis 12.2020 14.400 Euro
Abfindung Auszahlung Ende 01.2021 120.000 Euro
Keine weiteren Einkünfte in 2021 0 Euro
Nach meinem Verständnis müsste zur Beurteilung der Zusammenballung das Jahresgehalt herangezogen werden, welches ich hätte, würde mich die Firma bis Ende 2020 weiterbeschäftigen also ähnlich 2019 90.000 Euro.
Fiktives Jahresgehalt 2021 demnach 90.000. Euro, die Abfindung mit 120.000 Euro ist höher, also :
Die Fünftelregelung ist anwendbar !
Fragen:
a.) Könnte ich da richtig liegen ?
b.) Ist die Tatsache, dass ich 2021 keine weiteren Einkünfte habe, schädlich ?
Mit den Zahlen ist ganz klar eine Zusammenballung der Einkünfte gegeben und ich kann nicht verstehen, wo Ihre Personalabteilung da ein Problem sieht? Es deutet darauf hin, dass dort evtl. nicht die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind…
Sie können jetzt entweder versuchen, das mit der Personalabteilung zu klären (und ggfs. zu erklären) und dabei auch die anderen „Ideen“ zur Abrechnung der Abfindung in Erfahrung bringen. Dazu bitte noch einmal den oben bereits verlinkten Beitrag bzgl. Steuerklasse etc. lesen!
Oder Sie können sich die Mühe sparen und evtl. vorübergehende Liquiditätsnachteile in Kauf nehmen und ganz einfach auf die später erfolgende Abrechnung im Rahmen der Steuererklärung warten. Das dauert dann nur ca. 1,5 Jahre.
Ich würde wohl zunächst das klärende Gespräch mit der Personalabteilung suchen. Falls es am Ende ohne Erfolg bleiben sollte, kann man immer noch auf das FA warten. Viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
Ich freue mich über Ihre Antwort und dass ich die Thematik wohl verstanden habe.
Schwierig wird es wohl für mich, ohne Paragrafen oder Gesetzestexte die Personalabteilung zu überzeugen.
Haben Sie vielleicht noch einen Tipp, wie ich mich da an Besten vorbereiten könnte ?
Schöne Grüße,
Francesco
Man kann eine Menge an Beiträgen zu dieser Thematik im Internet finden. Von wesentlicher Bedeutung sind dabei neben dem §34 EStG (Ermäßigte Besteuerung) immer auch der §39b EStG (Lohnsteuerabzugsverfahren) und ein Schreiben des BMF aus dem Jahre 2013 über Fragen der Zusammenballung.
Und natürlich noch eine Menge an Urteilen, Kommentaren, usw.
Eine rechte gute Zusammenstellung all dieser Aspeke ist (aus Sicht des Arbeitgebers!) hier zu finden:
https://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/abfindung-zusammenballung-von-einkuenften-so-vermeiden-arbeitgeber-bei-abfindungen-die-haftung-f74931
Gruß, Der Privatier
Hallo und ein Frohes Neues Jahr 2020 !!
Ich möchte mich ganz doll für die wertvollen Tipps bedanken, die ich hier erhalten habe.
Nur deshalb habe ich mein Abfindungs- und Steuerrätsel lösen können, denn nach dem heutigen Stande wird alles funktionieren.
Und… was ebenfalls erwähnenswert ist: die Personalabteilung hat dabei auch noch was dazugelernt ( und ein Steuerberater auch )
Nochmals Vielen Dank und schöne Grüße,
Francesco
Vielen Dank für die positive Rückmeldung!
Sehr schön natürlich, dass auch Personalabteilung und Steuerberater etwas lernen konnten. 😀 😀
Gruß, Der Privatier
Hallo,
trotz intensivem Studium der tollen Beiträge hier und im Buch, bin ich bei einer Frage noch unsicher: Zählen bei gemeinsam veranlagten Paaren bei der Prüfung auf Zusammenballung die gesamten Verhältnisse beider Partner oder kommt es nur auf die Verhältnisse bei denjenigem an, der die Abfindung bekommt?
Am Beispiel der Müllers:
2019 verdient er 45.000€, sie verdient 25.000€, keine weiteren Einkünfte.
2020 verdient er nichts mehr und bekommt eine Abfindung von 55.000€. Sie gibt ihren Job ebenfalls Ende 2019 durch Eigenkündigung auf, aber ohne Abfindung, und es gibt keine weiteren Einkünfte in 2020, auch kein ALG oder Kapitaleinkünfte.
Bei H. Müller alleine betrachtet wäre Zusammenballung gegeben (55.000 > 45.000), aber gemeinsam eher nicht (55.000 < 70.000).
Wenn keine Zusammenballung gilt, wäre es vielleicht sinnvoll, doch ein paar Monate in 2020 weiter zu arbeiten, oder eine getrennte Veranlagung zu prüfen, oder?
Moin Verwirrter-Ratsuchender,
bei der Zusammenballung der Einkünfte und damit Entscheidung über die Anwendung Fünftelregelung wird nur „DIE“ Person betrachtet, welche die Abfindung erhält.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für die schnelle Klarstellung. Ich hatte das auch so vermutet, war aber unsicher, weil bei der Steuerberechnung dann ja wieder beide Einkommen zählen.
Ist richtig erkannt: Für die Prüfung der Zusammenballung sind nur die Einkünfte des Empfängers der Abfindung von Bedeutung. Für die Berechnung der Steuer aber (bei Zusammenveranlagung) natürlich beide Einkommen der Eheleute.
Vorab sollte man daher immer auch einmal eine Einzelveranlagung prüfen. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-5-die-einzelveranlagung/
Gruß, Der Privatier
Danke und Kompliment für diese Seite – Sehr kompetent und die komplizierte Materie ist sehr verständlich erklärt
Moin Zusammen,
im nachfolgenden Link einmal das Thema Zusammenballung von Einkünften aus Sicht des/der AG.
Beispiele:
Der AG nimmt eine VERSCHIEBUNG der Abfindungszahlung ins nächste Jahr „NICHT“ vor!!!
https://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/abfindung-zusammenballung-von-einkuenften-so-vermeiden-arbeitgeber-bei-abfindungen-die-haftung-f74931
Gruß
Lars
Hallo, ich habe eine Frage, die ich so hier nicht gefunden habe.
Wenn ich einen Aufgebungsvertrag unterjärig unterschreibe und da auch die Abfindung bekomme, wie schaut es mit der Zusammenballung aus?
Bsp.: 2019 Brutto 50.000 Euro, 2020 Brutto 25.000 Euro, weil Beschäftigungsende im Juni 2020. Reichen dann 30.000 Euro Abfindung aus für die 1/5-Regelung?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung.
Moin Thorsten,
ich zitiere einmal aus dem Buch vom Privatier:
„Von einer Zusammenballung der Einkünfte spricht man dann, wenn der Steuerpflichtige infolge der Abfindungszahlung einschließlich aller anderen Einkünfte in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt höhere Einkünfte hat, als er dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge gehabt hat“.
Es betrifft den „jeweiligen Veranlagungszeitraum“, betrachtet man nun 2019 und 2020, musst Du inklusive Abfindung mehr als 50K erhalten. Also, die 55K reichen für die Zusammenballung und die Fünftelregelung kann damit angewendet werden.
Gruß
Lars
Wie Lars schon richtig erklärt hat: Die Zusammenballung wäre hier erfüllt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
bei mir wird ´s auch konkret mit Aufhebungsvertrag. Hab viel gelernt im Blog und Buch, eine Frage ist für mich offen:
Eckdaten:
Vertragsabschluss 1.10.20
Freistellung bis 30.12.20
Ausscheiden zum 30.12.20
Abfindungsauszahlung 1.1.21, keine weiteren Einkünfte 2021.
Nun zur Frage:
Mein AG bietet an die Abfindung aufzuteilen und Teil A im Dezember steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge zu stecken und Teil B im Januar auszuzahlen. Die Aufteilung A zu B überlässt er mir.
Ist dieses Vorgehen schädlich bez. Fünftelregelung? Im Jahr 2020 wäre dann Jahresgehalt+ in Altersvorsorge abgeführter Abfindungsanteil ggf größer als die Restabfindung 2021. Ist diese Aufteilung an sich schon schädlich bez Fünftelregelung?
Und am Rande: Warum will mein AG als Endtermin den 30.12. und nicht den 31.12.? Gibts da Nachteile für mich?
Viele Grüsse
boxerfan
Ich kann nur zum Rande was sagen.
Jahresabschluß ist der 31.12 und da will der AG schon xyz Stellen erfolgreich abgebaut haben (da hängt der Bonus für die Geschäftsführung dran).
Auch ich wurde damals erfolgreich zu 30.12 abgebaut, mir sind keine Nachteile aufgefallen, außer dass ich mich einen Tag früher selbst krankenversichern musste.
Moin boxerfan,
eSchorsch hat den unteren Teil beantwortet, ich versuche es einmal mit dem oberen Teil, … zwei wichtige Punkte dazu.
1. Trotz Teilung und damit „Reduzierung“ der Abfindung ist die „Zusammenballung!“ (Voraussetzung Fünftelregelung) zu beachten
2. Es ist wichtig, im Aufhebungsvertrag keine Formulierungen in Bezug auf eine Aufteilung vorzunehmen. Zwei separate Verträge wären hier besser.
Vervielfältigungsregel (bAV) nach §3 Nr.63 Satz 1 und 3 EStG
Sie können max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze x Anzahl der Kalenderjahre des Dienstverhältnisses (höchstens jedoch 10 Kalenderjahre) in eine Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds steuerfrei einzahlen.
Das wären max. für 2020:
4% x 82800€ (Beitragsbemessungsgrenze West) x 10 Jahre = 33120€
4% x 77400€ (Beitragsbemessungsgrenze Ost) x 10 Jahre = 30960€
Bitte Unterschied zwischen Alt- und Neuverträge (ab 2005) beachten!
Jahresgehalt + bAV-Einzahlung nicht in einem Topf werfen, sondern nur das Jahresgehalt (bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses) und die „reduzierte“ Abfindung + aller anderen Einkünfte im Veranlagungszeitraum bei der Überprüfung der Zusammenballung vergleichen.
Def. Zusammenballung:
„Von einer Zusammenballung der Einkünfte spricht man dann, wenn der Steuerpflichtige infolge der Abfindungszahlung einschließlich aller anderen Einkünfte in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt höhere Einkünfte hat, als er dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge gehabt hat“.
Gruß
Lars
Lars hat zur Aufteilung der Abfindung die Problempunkte schon genannt:
1. Es sollte noch genügend Abfindung übrig bleiben, damit die Zusammenballung der Einkünfte noch gegeben ist. Berechnung: s. Kommentar von Lars.
2. Die „Aufteilung“ kann man in Vorüberlegungen und Verhandlungen gerne so nennen, im endgültigen Vertrag sollte das nicht mehr erwähnt werden! Es müssen nicht zwei getrennte Verträge sein, aber die Vereinbarungen über die Einzahlung in die bAV und über die Abfindung sollten unabhängig voneinander formuliert werden.
3. Zum Termin 30.12. sind mir auch keine Nachteile bekannt. Vor wenigen Tagen hat aber hier jemand einen interessanten Aspekt aufgeworfen, den man zumindest einmal prüfen könnte. s. Kommentar: https://der-privatier.com/kap-3-4-1-der-vertrag-formulierungen/#comment-30793
Gruß, Der Privatier
Hallo eSchorsch, Lars, Privatier,
danke für die schnellen und präzisen Antworten. Bezüglich der Einzahlung eines Teilbetrags der Abfindung in die bAV muss ich mir also keine Sorgen machen.
Mein AG scheint da ein anderes Modell zu fahren, die Höhe der steuerfreien Einzahlung ist nach oben offen, lediglich die Sozialversicherungspflicht beginnt ab der o.g. Obergrenzen. Das ist für mich irrelevant, bin eh über der Beitragsbemessungsgrenze.
Unsicher bin ich bezüglich der Formulierung der „Aufteilung“ im Auflösungsvertrag.
Wo liegt das Problem?
Die vorgeschlagene Formulierung lautet: „Im Monat Dez 2020 wird aus der Bruttoabfindungssumme der Betrag xx direkt vom Unternehmen in die bAV einbezahlt. … Die resultierende Differenz wird im folgenden Kalendermonat zur Auszahlung fällig.“
Ist das Ihrer Meinung nach ok? Getrennte Verträge lehnt der AG ab.
Danke auch für den Hinweis bez 30/31.12. Könnte bei mir tatsächlich bedeuten, dass mein Jahresbonus, der mir für das lfd Jahr noch zusteht, um 1/12 gekürzt wird.
Moin boxerfan,
„Mein AG scheint da ein anderes Modell zu fahren, die Höhe der steuerfreien Einzahlung ist nach oben offen …“
Aus steuerlicher Sicht ist das im §3 Nr.63 Satz 1 und 3 EStG eindeutig beschrieben.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
Zur Formulierung:
OK, kann man so schreiben, eigentlich war ich der Meinung einen separaten zweiten Vertrag aufzusetzen, ob gesetzlich ein zweiter Vertrag überhaupt statthaft/richtig wäre? Also doch besser wie der Privatier vorgeschlagen hat, eine separate Formulierung zur bAV Einzahlung formulieren (wie bei Dir im Aufhebungsvertrag vorgesehen).
Zum Jahresbonus:
1/12 zu verlieren, nun ja, sehe Dir 11/12 der Summe dagegen an, freue Dich und alles im Leben kann man auch nicht haben. 🙂
Achte darauf, dass die Bonuszahlung in der Abfindungszahlung integriert ist/wird, keine separate Auszahlung in 2021, das wäre für die Steueroptimierung der Abfindungszahlung konterkariert.
Gruß
Lars
„Wo liegt das Problem?“
Das Problem liegt in den Bedingungen für die Anwendung der Fünftelregel. Eine dieser Bedingungen besagt, dass die Abfindung in einer Summe gezahlt werden muss und nicht auf verschiedene Veranlagungszeiträume verteilt werden darf (Ausnahme: kleine Vorabzahlung von max. 10%). Die obige Formulierung könnte daher einem Finanzbeamten nicht gefallen.
Mir würde sie auch nicht gefallen. Aber es muss ja gar nicht viel verändert werden! Es reicht ja, wenn man unabhängige Sätze formuliert, wie z.B.:
Zum Anlass der Beschäftigungsendes erhält Herr Boxerfan:
1. Eine goldene Uhr, den Firmenwagen, das Firmen-Notebook, -Handy…
2. Zur Altersvorsorge eine Einzahlung von xxT€ in die bAV, zahlbar am…
3. Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von yyT€, zahlbar am…
(Anm.: Es geht auch ohne goldene Uhr… 😉 ).
Für eine rechtssichere Formulierung wäre vielleicht die Beratung durch einen Anwalt und/oder Steuerberater zu empfehlen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke nochmal für die Einschätzung.
das Firmennotebook kann er auch behalten 🙂
Ich habe inzwischen 2 Steuerberater, zwei Anwälte und mindestens 3 Mitarbeiter des örtlichen Finanzamtes zu dem Thema befragt. Ergebnis: Das generelle Einzahlen in eine bAV ist nicht schädlich, auch nicht die spätere Auszahlung. Zum Thema Einzahlung im Vorjahr erhalte ich keine belastbare Aussage, da passen auch Arbeitrechtler und Steuerberater.
Die zuständige Sachgruppenleiterin im FA hält den Vorschlag für Aufteilung und damit schädlich für Fünftelregelung, gibt aber zu den Fall rechtssicher erst zu beurteilen wenn er auf dem Tisch liegt. Ich könnte auch eine amtliche Auskunft anfordern, die kostet 4-stellig und dauert bis zu 12 Wochen…
Das ist mir zu riskant. Wenn man die nachgelagerte Besteuerung der bAV und die SV-Pflicht einbezieht ist der ggü Vollauszahlung mit sicherer Fünftelregelung gar nicht so gross.
Viele Grüße, der boxerfan
„Die zuständige Sachgruppenleiterin im FA hält den Vorschlag für Aufteilung“
So, wie der Vorschlag formuliert ist, halte ich ihn auch für eine (schädliche) Aufteilung. Aber es spricht ja aus meiner Sicht auch nichts dagegen, die Leistungen des AGs zum Beschäftigungsende unabhängig voneinander zu formulieren, wie in meinem Beispiel weiter oben. Hier würde ich mir dann von einem Anwalt/Steuerberater eine entsprechende Unterstützung für eine rechtssichere Formulierung erwarten.
Und natürlich muss der Arbeitgeber eine solche Änderung akzeptieren. Ich sehe aber keinen Grund, warum er dies ablehnen sollte.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen, vielen Dank für die wertvollen Informationen, die hier über die Jahre zusammengetragen wurden. Ich habe in meiner Recherche nichts besseres finden können!
Ich wäre zudem sehr dankbar für Hinweise, ob ich in meiner aktuellen Situation noch irgendwas übersehen könnte: Ich bin angestellter Geschäftsführer (Stk 1, gesetzliche KK) in einem Unternehmen, das in Kürze übernommen wird. Der Käufer möchte das Management wechseln, auch in meinem Interesse und ich kann beim Vertragswerk frei mitwirken. Eckpunkte: Vorzeitiges Ausscheiden zum 31. Dez. und einmalige Abfindungszahlung in Höhe von ca. 2 Brutto-Jahresgehältern. Mein aktuelles Konzept:
A) Zusicherung der Abfindungszahlung für Ende Januar 2021; zusätzlicher Hinweis, dass auf keinen Fall Berücksichtigung im Dezembergehaltslauf
B) Zusicherung, dass Fünftelregelung für die Abrechnung genutzt wird
C) Zusicherung, dass für die Fünftelregelung-Berechnung ein Jahresgehalt für 2021 von 0€ angenommen wird (Entspricht der Wirklichkeit, da ich beabsichtige ein Dispositionsjahr einzulegen und keine anderen Einkünfte habe/erwarte) und ich für die Nachversteuerung verantwortlich bin, sofern es abweichend doch zu Einkünften in 2021 kommen sollte
D) Zusicherung, dass ich die Testabrechnung im Januar vorab kontrollieren darf (war bisher auch zur finalen Freigabe in den Lohnbuchhaltungsprozess eingebunden)
E) Müsste hier bereits ein erwarteter ALG 1 Bezug einbezogen werden (also bei der Berechnung durch den AG)? Ich bin mir noch nicht sicher, ob ich es beantragen möchte, gehe aber mal von einer Sperrfrist von 12 Wochen aus, da die eigentliche Vertragslaufzeit bis Ende März wäre. Dass ich dann auf jeden Fall im Rahmen der Steuererklärung 2021 nachzahlen muss ist klar.
F) Macht es Sinn einen Zusatz aufzunehmen, dass die Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes o.ä. geleistet wird?
Vielen Dank und Grüße in den digitalen Äther!
Max
E) formal ja, sofern nicht absehbar ist, dass das ALG1 steuertechnisch kompensiert wird.
Zusätzlich zur 12 wöchigen Sperre würde ich auch mit einer 25%igen Kürzung der Anspruchsdauer rechnen (sofern >50 Lebensjahre) und ein Dispojahr empfehlen. Ich glaube auch nicht, dass F) igendwelche Auswirkungen bezüglich AfA/ALG1 haben wird.
A) bis D) sind gute Vorkehrungen.
E) ALG wird der AG in der Abrechnung nicht berücksichtigen können.
F) Wäre als eindeutige Aussage sicher hilfreich. Nicht für die Agentur, aber für die Steuer, um klar zu machen, dass es sich um eine „echte“ Abfindung handelt und nicht etwa Vergütungen für vergangene Leistungen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Hinweise, dann blicke ich erstmal zuversichtlich auf die Abrechnung! Mit dem ALG werde ich mich nochmal im Detail beschäftigen. Und eines der ersten Themen im Dispositionsjahr wird es wahrscheinlich sein, die Privatier-Bücher zu lesen. 😉
Viele Grüße
Max
Privatier-Bücher zu lesen ist immer eine gute Idee. 🙂
Es reicht allerdings aus, sich auf das neue Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ zu beschränken.
Die „Gedanken eines Privatiers“ haben inzwischen schon etwas Staub angesetzt und ich werde das Buch wahrscheinlich im neuen Jahr vom Markt nehmen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
leider hat auch mich das Thema Abfindung ereilt und daher erstmal ein großes Danke für die Erstellung und Pflege dieser umfassenden Info-Seiten!
Neben den grundsätzlichen und gut verständlichen Kapiteln stecken inzwischen auch unglaublich viele weitere Tipps in den Kommentaren, die in manchen Bereichen kaum noch überschaubar sind und mich als Laie nicht selten etwas überfordern.
Ich habe versucht, mich ein bisschen in die Thematik einzuarbeiten und dabei ist folgende Frage entstanden:
Bei der Nutzung der Fünftel-Regelung wird immer wieder darauf hingewiesen, weitere Einnahmen im Jahr der Auszahlung zu vermeiden, um die Steuerlast zu senken. In meinem Fall läuft eine Kündigungsfrist eigentlich noch bis zum 30.06.2021, in der ich freigestellt mein normales Gehalt monatlich bekomme. Zusammen mit der Abbrechnug Ende Juni ’21 erhalte ich dann eine Abfindung. Ich könnte aber auch vorzeitig z.B. Ende Januar ’21 die Kündigungsfrist beenden, für den Rest des Jahres keiner steuerpflichtigen Tätigkeit nachgehen und auch auf die Auszahlung von ALG1 in 2021 verzichten (Thema An- und Abmeldung). Nach meinen Berechnungen würde ich dann tatsächlich zunächst ca. 25T€ netto mehr erhalten. Wenn ich aber mir mein Gehalt für die „eingesparten“ 5 Monate bezahle, die erhöhten Beiträge zur KV einberechne (laut KV Höchstsatz für 12 Monate!) und die finanziellen Verluste durch Sperrfristen für ALG1 hinzufüge, dann wird doch diese Steuerersparnis wieder nahezu aufgefressen?!?
Wo liegt mein Fehler?
Mal ganz grob angenommen, dein Bruttogehalt beträgt 5k, dann sind es 6k, die Du deinen AG jeden Monat „kostest“. Wenn Du nun auf 5 Monate bezahlte Freistellung verzichtest, spart das dem AG 30k. Da fände ich es nur fair, wenn sich im Gegenzug die Abfindungszahlung um 25k erhöht. Ist kein Rechtsanspruch, aber eine mögliche Argumentation um deinem AG 5k einzusparen.
Dann eine Korrektur. Sperrzeiten fallen bei einem Aufhebungsvertrag auf jeden Fall an, es sei denn der Doc hat ein passendes Attest geschrieben. Wahrscheinlich meinst Du aber die Ruhezeit. Beides lässt sich durch ein Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/ elegant vermeiden. Durch die neue Rahmenfrist ist das auch so gut wie risikolos.
Zu Thema Krankenkasse, der Höchstsatz darf nur so lange berechnet werden, bis die ag-seitige Kündigungsfrist abgelaufen ist. Wenn diese bis 30.06.21 läuft, darf ab 01.07 nur der „normale“ Satz aus den laufenden Einkünften berechnet werden. Festgechrieben ist das in den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ (googel lässt dich das .pdf finden) und ist für die Kassen verbindlich. Manche Kassen (unwissende Mitarbeiter?) sehen das anders, wenn sich das nicht argumentativ bereinigen lässt, dann Kasse wechseln.
Also, die Konditionen für die Abfindung sind über einen Sozialplan festgelegt und daher nicht mehr verhandelbar. Auf Fairness von Firmen zu setzen, ist eine löbliche und sehr optimistische Einstellung! Tatsächlich wurde auch dieses genau in deinem Sinne im Sozialplan geregelt.
Zusätzlich wurden sogar Verhandlungen mit dem Arbeitsamt geführt, um eine Sperrfrist zu verhindern, da es sich zwar eigentlich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, die dann aber über den Sozialplan zu einem Aufhebungsvertrag führte.
Somit sollte ich beim fristgerechten Ablauf meiner Kündigung ab dem 01.07.2021 sofort Anspruch auf ALG1 haben.
Auf dieser Basis nochmals meine Rechnung:
Bei einer vorzeitigen Beendigung meiner Kündigungsfrist erhalte ich 2021 ca. 25T€ mehr netto Abfindung+Gehalt Jan. (nochmals geprüft mit dem Abfindungsrechner auf dieser Seite).
Für 5 Monate müsste ich das Gehalt von ca.3000€ simulieren = 15T€
KV Höchstsatz 2021 liegt bei 850€ x5 Monate = 4200€
ALG1 Sperrfrist 3 Monate = Verlust von ca.6000€
Und schon ist meine erzielte Steuerersparnis aufgebraucht!
Den Hinweis zur KV hatte ich übrigens hier auch schon mehrfach gelesen und werde in den nächsten Tagen wohl den Mitarbeiter ein bisschen belehren müssen.
Und das Thema Dispositionsjahr hatte ich nur überflogen, da es bis zur Änderung der Rahmenfrist wohl sehr terminkritisch war und Peter Ranning eher davon abgeraten hatte. Ich muss da wohl nochmal „nachsitzen“, um es für meinen Fall zu prüfen…
Ich kenn das aus eigener Erfahrung, dass bei großen Firmen bestimmte Rahmenbedingungen nicht verhandelbar sind.
Da kann ich nur raten, mehrere Varianten durchzuspielen und insbesondere Augenmerk darauf zu richten, das Gehalt aus der ersten Jahreshälfte steuerlich zu kompensieren. Mal so als Ansporn
https://der-privatier.com/kap-3-3-1-2-hinweise-zur-fuenftelregel-rechenweg/#comment-26242
Zum Steuersparen bei der Abfindung hat der Privatier einen eigenen Artikel geschrieben. Tipp oben steuer in die Suchmaske und schau selbst, ich kann nur einen Link setzen, sonst muss der Privatier meinen Kommentar händisch freigeben und ich will ihm nicht mehr Arbeit machen als notwendig 😉
Ich habe mir den Artikel (erneut) durchgelesen und viele Möglichkeiten hat man ja nicht, um das Gehalt zu kompensieren. Allerdings scheint es in meinem Fall tatsächlich sinnvoll zu sein, z.B. in die Rentenkasse einzuzahlen, da man diese Einzahlung durch die Steuerersparnis wieder hereinbekommt. So habe ich meine Konditionen in den Abfindungsrechner eingetragen und 20T€ als Altervorsorge hinzugefügt. Die errechnete Ersparnis liegt dann ungefähr auf gleicher Höhe, so dass man zwar nicht mehr Geld zur Verfügung hat, aber zumindest diese Aufstockung quasi umsonst bekommt …
Trotzdem wundere ich mich, dass ich keine Fälle wie meinen finde, wo mal berechnet wird, welche Gelder fehlen, wenn zugunsten der Fünftelregelung die Kündigungszeit schon vorzeitig beendet wird!
Ist mein o.g. Beispiel so ungewöhlich? Liegt es vielleicht an der Konstellation der Summen?
Na dann lass uns mal überschlagen.
Bei 3k Monatseinkommen fallen monatlich gute 250€ an AN-Beitrag für die KV/PV an. Bei 6 Monaten sind wir bei 1.500. Dazu 6 Monate mit knapp 200€ => 1.200€. Macht in Summe 2.700€. Das ermöglicht eine Vorauszahlung von 3 x 2.700 im gleichen Jahr. Macht in Summe 10.800€ die man an KV/PV-Beiträgen absetzen kann.
Wenn Du die 6 Monate im 2.HJ den monatlichen Höchstbeitrag von knapp 1.300€ in die GRV zahlst (wenn die 35 Jahre für die Rente mit 63 nocht nicht voll sind, solltest Du eh noch Zeiten sammeln!), dann ist das Einkommen des 1.HJ schon kompensiert und die Laube gebaut.
Ganz andere Frage: die Auszahlung der Abfindung kann nicht auf Januar des Folgejahres verschoben werden? Das würde die Sache vereinfachen, beinhaltet natürlich das Risiko, dass der AG dann gar nicht mehr zahlungsfähig ist.
„Ist mein o.g. Beispiel so ungewöhlich?“
Nein – ich denke, solche Konstellationen wird man häufiger antreffen.
Ich sehe allerdings das Hauptproblem in dem nicht verhandelbaren Sozialplan. Und die dort vereinbarten Eckdaten sind einfach nicht sonderlich günstig!
So wäre eine Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr für den AG kaum nachteilig gewesen, für die Arbeitnehmer aber u.U. ein großer Vorteil. Ebenso findet man häufig sog. Sprinter-Prämien (auch unter anderen Bezeichnungen), die ein vorzeitiges Ausscheiden belohnen.
Wenn das alles nicht mehr verhandelbar ist, muss man eben versuchen, mit den gegebenen Bedingungen zurecht zu kommen. Als besonders effektiv haben sich dabei Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen und Einzahlungen in eine Basis-Rentenversicherung erwiesen. Bei Verheirateten sollte man zusätzlich eine getrennte Veranlagung prüfen.
Gruß, Der Privatier
Wie schon erwähnt, sind die Ergebnisse des Sozialplans nicht mehr verhandelbar. Somit ist eine Verschiebung der Abfindung nicht möglich (auch wenn keinerlei Gefahr bestände, dass der AG pleite geht…).
Vorzeitiges Ausscheiden resultiert tatsächlich in einer Sprinterprämie (genau diese Bezeichnung) und somit addieren sich die eingesparten Monate zur Abfindung hinzu.
Auch das hatte ich in meine o.g. Berechnungen mit einbezogen und das führt zu der genannten Erhöhung der Gesamteinnahmen um 25T€ beim vorzeitigen Ausscheiden.
Trotzdem gleichen die zum Ausgleich notwendigerweise durchgeführten Ausgaben für die eingesparten 5 Monate diese Summe wieder aus!
5x Monatsgehalt von 3T€ netto = 15T€
5x Höchstsatz KV = 4200€
3 Monate Sperre ALG1 = ca.
Upps, versehentlich zu früh abgesendet!
Also nochmal:
Trotzdem gleichen die notwendigerweise durchgeführten Ausgaben für die eingesparten 5 Monate diese Summe wieder aus!
5x Monatsgehalt von 3T€ netto = 15T€
5x Höchstsatz KV = 4200€
3 Monate Sperre ALG1 = ca.6T€
Somit hätte ich am 01.07.2021 ungefähr die gleiche Gesamtsumme, hätte aber zusätzlich auf Einzahlungen in RV, Betriebsrente, etc. verzichtet. Wozu also im Januar schon aussteigen?
@ eSchorsch:
Danke zunächst für deine Überschlagsrechnung.
Allerdings sind die 3T€ das Netto-Gehalt, daher ergibt sich ein monatlicher AN-Beitrag für die KV/PV von aktuell fast 600€! Somit komme ich auf eine Summe von 4.200€ für 2021.
Ist die Möglichkeit der Vorauszahlung bis zur dreifachen Summe rechtlich geregelt oder müsste ich das zunächst erfragen/genehmigen lassen?
Bei einem positiven Ergebnis wären wir theoretisch bei 16.800€, die man an KV/PV-Beiträgen absetzen kann.
Die 1.300€ in die GRV für 6 Monate im 2.HJ sollte ich wohl zahlen, da mir tatsächlich noch ein paar Monate bis zum Erreichen der 35-Jahre Grenze fehlen.
Zusammen ergibt das dann eine Summe von 24.600€, was allerdings immer noch ein deutliches Stück von dem Brutto-Gehalt entfernt ist, was ich im 1.Hj. erhalte …
Man könnte jetzt sicher hingehen und einzelne Punkte der Berechnung kritisch hinterfragen, wie z.B. die Erhöhung der Gesamteinnahmen um 25T€: Ist das wirklich die Summe aus dem Zufluss für eine Sprinterprämie für 5 Monate UND Steuerersparnis?
Oder die Berechnung der KV-Beiträge: Es ist nicht zwingend so, dass für die ganze nicht eingehaltene Kündigungszeit der hohe Beitrag fällig ist (bitte Beiträge über die Ruhezeit lesen).
Oder auch die Einberechnung des Verlustes aus einer Sperre: a) Die kann man mit einem Dispojahr umgehen und b) kann der Verlust auch (je nach Alter/Anspruch) auch höher ausfallen: Der Verlust beträgt immer ein Viertel des Gesamtanspruches.
Aber am Ende kann man sich diese „Kleinigkeiten“ vermutlich auch ersparen. Die Tendenz wird sich kaum ändern. Und daher ist die Schlussfolgerung, dass das vorzeitige Ausscheiden wenig Sinn macht, vermutlich korrekt. Immerhin hat man damit die einzig gute Vereinbarung, nämlich das Einhalten der Kündigungsfrist, gerettet.
Damit bleibt es also weiterhin dabei, mögliche Steuersparmodelle zu prüfen. Mein Favorit bleibt dabei die Einzahlung in eine Basis-Rentenversicherung. Und dabei meine ich in erster Linie nicht die monatlichen Beiträge für die GRV (die sind zwar auch okay, kann man aber vermutlich später immer noch machen). Ich meine eher Einmalzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei der GRV oder falls dies nicht möglich ist, in einen Rürup-Vertrag. Immerhin können dabei bis ca. 25T€/50T€ als Sonderausgaben angesetzt werden.
Allerdings „stört“ auch dabei die 6-monatige Beschäftigung! Denn in die genannten Grenzen fliessen auch die bereits während der Beschäftigung gezahlten (AG+AN)-Beiträge ein.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Für ein „optimales“ Ergebnis wird man wohl mehrere Maßnahmen kombinieren müssen.
Hallo, mal eine Frage zur Zusammenballung.
Ein Arbeitnehmer bekommt zum 31.7.2020 gekündigt und erhebt Kündigungsschutzklage.
Ein Vergleich wird ausgehandelt und es wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer im Januar 2021 eine Abfindung erhält. Die Höhe der Abfindung ist höher als die Summe der Bruttogehälter vom 1.1.2020 bis zum 31.7.2020.
Frage 1: Kann die Fünftelregelung auf die Abfindungszahlung in 2021 angewendet werden ?
Frage 2: Sind weitere Zahlungen in 2020 von früheren Arbeitgebern dabei zu berücksichtigen ?
Dank für eure Rückmeldung.
Der Privatier hat mal das Jahreseinkommen bei einer „ungestörten Fortfühurng des Arbeitsverhältnisses“ als zu übertreffenden Referenzwert für eine Zusammenballung beschrieben. Ich vermute dass die Abfindung eher geringer und die Antwort auf Frage 1 ein „nein“ ist.
Es kommt nicht so sehr darauf an, welche Einkünfte man tatsächlich erzielt hat, sondern welche Einkünfte man erzielt hätte, wenn es nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen wäre.
Damit es zur einer Zusammenballung kommt, müssen dann die Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung zusammen mit der Abfindung höher sein als die normalerweise erzielten Einkünfte.
Gruß, Der Privatier
Zitat: „welche Einkünfte man tatsächlich erzielt hat, sondern welche Einkünfte man erzielt hätte, wenn es nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen wäre“.
Naja, bei einem „normalen Aufhebungsvertrag“ kann man so ja argumentieren. Aber hier wurde ja ordentlich zum 31.7.2020 gekündigt, d.h. es wäre auch eindeutig nicht mehr zu einer Weiterbeschäftigung gekommen.
Die Fünftelregel ist eine Steuervergünstigung, die nur dann gewährt wird, wenn aufgrund einer Zusammenballung eine unverhältnismäßig hohe Steuerbelastung entstehen würde. Liegt keine Zusammenballung vor, gibt es keine Steuerermäßigung. Fertig.
Es spielt keine Rolle, warum keine Zusammenballung zustande kommt.
Gruß, Der Privatier
Ist die Anwendung der Fünftelregelung eigentlich an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppelt?
Angenommen man ist bereits seit einigen Jahren Privatier und hat nur noch Kapitalerträge als Einkommen. Wird dann eine zu versteuernde, einmalige Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung auch nach dieser Regelung versteuert?
Gruß
Bruno
Moin, Bruno
Es duerfte schwierig werden, hier die „Ausserordentlichkeit“ der Kapitalabfindung nachzuweisen, wenn diese Wahlmoeglichkeit (und sei es auch nur als „Option“) bei Vertragsabschluss bereits vereinbart wurde.
Gruesse
ratatosk
@Bruno,
die Fünftelregelung findet bei „außergewöhnlichen Einkünften“ Anwendung. Welche das sind, siehe dazu §34 EStG.
Die von uns besprochene „Fünftelregelung bei Abfindungen“ finden sich im §34 Abs.1 Satz 2 EStG und im §24 Nr.1 EStG wieder.
Die von dir angesprochene Lebensversicherung fällt nicht darunter. Wenn die kapitalbildende Lebensversicherung vor! 2005 abgeschlossen und einige weitere Parameter eingehalten wurden, … (will ich jetzt nicht aufzählen), wäre diese bei Komplettauszahlung steuerfrei.
Gruß
Lars
PS: Falls Du eine Lebensversicherung hast, bitte einmal in den Versicherungsunterlagen Stichwort („Steuermerkblatt“) nachlesen.
Ich schliesse mich hier den bisherigen Aussagen an: Für eine Lebensversicherung wird es keine Fünftelregel geben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
bei der 5tel Regelung wird die Abfindung verteilt auf fünf Jahre vereinfacht ausgedrückt versteuert.
Ist damit die Verteuerung abgeschlossen, oder muss ich ggf. nachversteuert, wenn ich innerhalb der 5 Jahre einen Steuerpflichtigen Job annehme?
Danke schon mal für eine Rückmeldung.
Gruß
FlyMik
„Ist damit die Verteuerung abgeschlossen, oder muss ich ggf. nachversteuert, wenn ich innerhalb der 5 Jahre einen Steuerpflichtigen Job annehme?“
Jein.
Frage besser nach 1 + 4 Jahren:
Jahr 1 (Abfidungsjahr): dass lass besser sein. Abfindung im Januar und Einkommen im restlichen Jahr ist steuerlicher Selbstmord.
Jahr 2-5: die Wurst des Abfindungsjahres ist gegessen
(Ausnahme: der Steuerbescheid des Abfindungsjahres ist vorläufig, z.B. weil irgendwelche Einkünfte wie VuV oder Unternehenserträge nur vorläufig beschieden wurden. Werde diese vorläufig beschiedenen Einkünfte dann geändert, hat das Auswirkungen auf die Gesamtsteuer des Abfindungsjahres.
Einkünfte späterer Jahre haben dann aber trotzdem keine Auswirkung auf das Abfindungsjahr.)
Hallo, nur für das Jahr in dem Auszahlung stattfindet. Je nach Höhe der Abfindung geht man dann aber für umsonst arbeiten wenn Zusatzeinkünfte im Jahr der Auszahlung kommen. Das liegt daran das der Steuersatz für das Auszahlungsjahr auf die gesamte Abfindung anwendung findet. Die Jahre nach der Auszahlung laufen dann wieder normal
Hallo zusammen,
vorab ein riesen Lob an alle die hier schreiben und natürlich an Privatier. Dank der Webseite ist mir vieles klar geworden.
Zu meiner Frage:
Ich werde zum 31.12.2021 aus dem Unternehmen ausscheiden und habe die Möglichkeit mit der Januar 2022 Abrechnung meine Abfindung auszahlen zu lassen. Die Abfindung ist auch deutlich höher als mein Vorjahreseinkommen. Ich plane ab 2022 zuhause zu bleiben und mich um die dann Schulpflichtigen Kinder zu kümmern. –> kein Einkommen.
Laut dem was ich hier überall lese, sollte damit ja eine Zusammenballung der Einkünfte gegeben sein und ich kann die 1/5 Regelung anwenden.
Meine Steuerberaterin sagte mir aber, das eine Zusammenballung nur dann vorliegen würde wenn die Abfindung zusätzlich zu einem Einkommen gegeben wäre. Sprich wenn ich 2022 KEINE Einkünfte mehr habe, die Voraussetzung der Zusammenballung nicht bestehen würde.
Ich habe schon das Internet leer gelesen und bin mir immer noch nicht ganz sicher, welche Aussage jetzt stimmt.
Vielleicht kann mir hier jemand meine Unsicherheit nehmen und mich oder meine Steuerberaterin bestätigen.
Danke und Gruß Ralph
Vorab: Bitte zukünftig nur den erweiterten Namen verwenden. Danke.
Was die Steuerberaterin da erzählt, ist nicht zutreffend! (Tipp: Wechseln!)
Für eine Zusammenballung der Einkünfte ist nur der Vergleich zwischen den tatsächlichen Einkünften (hier: im Wesentlichen die Abfindung) und den fiktiven Einkünften bei einer ungestörten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheidend.
Außerdem sollte die Zahlung möglichst in einer Summe gezahlt werden.
Aber die Forderung nach weiteren Einkünften sind eine Erfindung der Steuerberaterin.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für die schnelle Rückmeldung. Ja die Summe wird in einer Zahlung getätigt. Dann bin ich ja beruhigt und werde mir die Abfindung im nächsten Jahr auszahlen lassen. Das ist nämlich ein ganz schöner Unterschied.
Wie Michael schon geschrieben hat
Zitat
Je nach Höhe der Abfindung geht man dann aber für umsonst arbeiten wenn Zusatzeinkünfte im Jahr der Auszahlung kommen.
zitat ende
Gruß Ralph-B
Nicht nur umsonst oder vergebens, unter Umständen hat mit mit Zusatzeinkommen weniger Netto als ohne Zusatzeinkommen https://der-privatier.com/kap-3-3-1-2-hinweise-zur-fuenftelregel-rechenweg/#comment-26242
Hab ich schon auf den Abfindungsrechner hingewiesen: gleich auf der Startseite, rechter Rand, etwas nach unten scrollen 🙂
Hallo Privatier und Forenmitglieder,
ich habe eine Frage zu der Fünftel Regel als Einmalzahlung. Ist es schädlich, wenn man aus der Abfindung Zahlungen in eine Direktversicherung (Vervielfältigungsregel) und Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung im Jahr der Unterzeichnung eines Abfindungsvertrages vornimmt und die Hauptabfindungszahlung in das darauffolgende Jahr verschiebt? Sie schreiben, dass eine „kleine“ Vorabzahlung in Höhe von 10% unschädlich für die Anwendung der Fünftel Regel ist. Meine Vorabzahlungen in eine Altersvorsorge übersteigt jedoch diese 10%. Hier ein Rechen Beispiel: Die Abfindung beträgt 400.000€. Es werden 30.000€ in eine Direktversicherung und 50.000€ in eine Rentenminderung 2021 vom ehemaligen Arbeitgeber eingezahlt. Der Restbetrag der Abfindung 320.000€ wird mit der Januarabrechnung 2022 fällig. Die Splittung der Abfindung beträgt also 20%. Ist eine Zahlung in eine Altersvorsorge auch als Teilzahlung zu verstehen, oder nicht? Es ist ja nicht so, dass ich dadurch mehr auf meinem Privatkonto habe.
Gruß, Thorsten
Eine Antwort dazu findet sich im Beitrag:
https://der-privatier.com/kap-2-6-formulierungen-im-aufhebungsvertrag/
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich vermute mal, dass Ihre Antwort sich dann auf folgende Zeilen bezieht:
Formulierung „Aufteilung“ vermeiden
Auch wenn in verschiedenen Vorschlägen empfohlen wird, einen „Teil der Abfindung“ z.B. in eine Altersvorsorge einzahlen zu lassen, so sollten solche Formulierungen, die Worte wie „Aufteilung“, „Teile“, „Anteil“ etc. enthalten, nach Möglichkeit vermieden werden. Hintergrund ist die Einschränkung, dass die steuergünstige Fünftelregel nur dann angewandt werden kann, wenn eine Abfindung als Einmalzahlung (also in einer Summe) erfolgt. Eine Aufteilung kann daher u.U. zu Problemen führen.
Besser ist es daher, wenn die verschiedenen Vereinbarungen in voneinander getrennten und unabhängigen Absätzen formuliert werden, wie z.B.:
• Der AN erhält zum Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes eine Abfindung von [Betrag], zahlbar Ende [Monat/Jahr], nicht jedoch vor dem [Datum].
• Zum Anlass des Beschäftigungsendes übernimmt der AG eine Einzahlung in Höhe von [Betrag] zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei der Dt. Rentenversicherung.
Danach würde das für mich bedeuten, dass ich, dass vorher mit meinem Arbeitgeber hätte regeln müssen.
Ein Kollege von mir, der sich zwangläufig, durch die Standortschließung auch mit dem Thema Abfindungen und Steuer beschäftigt, hat mir dazu folgenden Artikel vom Deutschen Bundestag geschickt:
„WD4-121/19; WD6-119/19 Steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einen Altersrente nach §187a SGB VI“
Auf Seite 6 steht dazu folgendes:
Zahlt der Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI wie zulässig in Teilbeträgen, ist die Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung nicht gegeben.
Zahlt der Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI wie zulässig in Teilbeträgen und zahlt er seinem Arbeitnehmer darüber hinaus eine Entlassungsentschädigung in Form einer Einmalzahlung, könnte diese Einmalzahlung ebenfalls nicht nach der Fünftelungsregelung (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG, siehe unten) begünstigt besteuert werden, weil es an der Zusammenballung der Entschädigungsleistungen fehlt.
Die Finanzverwaltung bewilligt hier jedoch eine Ausnahme: Die vom Arbeitgeber zusätzlich zum steuerfreien Teil geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI einschließlich darauf entfallender, gegebenenfalls vom Arbeitgeber getragene Steuerabzugsbeträge werden als Teil der Entlassungsentschädigung gesehen. Dass der Arbeitgeber diese Beiträge in Teilbeiträgen leistet, bleibt für die Frage der Zusammenballung der Entschädigungsleistungen somit außer Betracht. Deshalb kann eine dem Arbeitnehmer über diese Leistungen des Arbeitgebers hinausgehende Entlassungsentschädigung in Form einer Einmalzahlung begünstigt nach der Fünftelungsregelung besteuert werden, sofern auch die anderen Bedingungen des § 34 EStG vorliegen.
Da war ich doch ziemlich erleichtert, als ich das gelesen habe. Denn an der Formulierung im Aufhebungsvertrag lässt sich im Nachhinein nichts mehr ändern. Und auch die Zahlung zur Rentenminderung hätte laut telefonischer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Ich hoffe das hilft dem Einen oder Anderen, der sich hier auf ihrer Homepage und im Forum Hilfe sucht, weiter. Ich bin auf jeden Fall sehr dankbar dafür, dass ich so viele hilfreiche Tipps gefunden habe.
Gruß, Thorsten
Lieber Privatier und alle anderen, die sich hier so rege beteiligen,
vielen Dank auch von mir für diese tolle Seite und die vielen Informationen, Wahnsinn! Ich war vor einigen Wochen bei der Lohnsteuerhilfe, aber dort habe ich nicht wirklich eine gute Beratung zu meiner Thematik erhalten. Die Dame war eher überfordert. Deshalb hoffe ich, dass ich hier ein bißchen hilfreiches Feedback erhalte. Vielen Dank auf jeden Fall schon mal im Voraus!
Meine Stelle wurde abgeschaffen und ich (41 Jahre) habe bereits im Juni meinen Aufhebungsvertrag verhandelt. Leider bin ich erst jetzt auf diese Seite gestoßen. 🙁 Zum Glück habe ich aber reinverhandelt, dass mir die Abfindung erst nächstes Jahr ausbezahlt wird – im Moment ist Januar geplant. Der Arbeitsvertrag läuft noch bis Ende Dez 2021 (Kündigungsfrist eingehalten) und ich bin jetzt auch schon freigestellt. Ich habe ein Studium aufgenommen (berufsbegleitender Master neben Familie, d.h. ich plane jetzt erst mal auch keine Arbeit zu suchen).
Das Thema ALG und Sperre kann ich hoffentlich umgehen, da ich (sogar direkt von der Arbeitsagentur) den Tipp bekommen habe, mir ärztlich attestieren zu lassen, dass es ratsam ist, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Ob alles so durchgeht weiß ich noch nicht, da der Termin bei der Arbeitsagentur noch aussteht. Hat hier jemand diesbezüglich Erfahrungen gemacht?
Wahrscheinlich werde ich mich aber nach dem ersten Tag Arbeitslosigkeit wieder abmelden, da ich parallel zum Studium (zumindest bis ca Oktober 2022) nicht arbeiten möchte. Wenn ich mich AL melde, dann muss ich mich ja dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stellen, sprich bewerben etc. Mir geht es also erst mal darum, dass mir der Anspruch auf ALG I nicht verfällt.
Ich werde mich dann wohl freiwillig krankenversichern müssen, da ja eine Abfindung mittlerweile berücksichtigt wird und eine Familienversicherung nicht möglich ist.
Ich habe jetzt noch folgende Fragen:
Mit meiner Abfindungssumme liege ich derzeit ungefähr 3.000 EUR unter meinem aktuellen Jahresgehalt.
Wenn ich jetzt im Auszahlungsjahr NICHTS an sonstigen Einkünften hätte, dann würde die Fünftelregelung somit NICHT greifen oder?
Sie wird erst greifen, wenn ich mind. etwas mehr als diese Differenz zusätzlich als Einkünfte hätte, nicht wahr?
Diese ca 4.000 EUR kann ich aber nicht über Mini-Job verdienen, da diese ja wiederum nicht zum versteuernden Einkommen zählen? Sprich, ich müsste eben eine höher entlohnte Tätigkeit aufnehmen, ggf. dann eben auf Oktober / November hin.
Spielen bei dieser ganzen Berechnung der Fünftelregelung auch Werbungskosten eine Rolle? Hier kommt in Kombi mit Krankenkasse und Riester einiges zusammen:
Studiengebühren etc. (7.500 EUR, ggf. nochmals 6.000 höher)
Krankenkasse (ca. 2.400 EUR)
Riester-Vorsorge (ca 1.320 EUR)
Oder wird die Fünftelregelung dadurch vielleicht sogar sowieso uninteressant, weil ich dadurch die anstehenden Steuern sowieso stark vermindere? Einen richtig guten Online-Rechner, der Abfindung und diese Thematik kombiniert (und der Annahme, dass die Einkünfte niedriger sind als im Vorjahr), habe ich noch nicht gefunden. 🙁 (und mit einem normalen Brutto-Netto-Rechner ist mir ja auch nicht geholfen…)
Gibt es aus Eurer Sicht einen Grund, sich die Abfindung erst im Februar auszahlen zu lassen? Diese Anfrage kam von meinem Arbeitgeber, er würde dann das Gehalt für Januar mit der Abfindung gegenrechnen.
Was ich auch gelernt habe hier: Mich wirklich mit der Personalbuchhaltung abstimmen bzgl.
– angenommenes Jahresgehalt für 2022 = 0,01 EUR (und nicht das des Vorjahres)
– Steuerklasse 6 diskutieren bzw. schriftlich geben, dass ich zunächst keinen Arbeitgeber haben werde (muss das einen bestimmten Wortlaut haben?)
– dass ich nur am 1.01.2022 arbeitslos gemeldet sein werde und
>>> somit bei der Auszahlung Ende Januar keine Steuerklasse 6 notwendig ist
– Fünftelregelung (das ist für mich jetzt noch offen, s.o.)
Puhhh jetzt habe ich, glaube ich, erst mal die wichtigsten Punkte erfasst.
VIELEN DANK FÜR EUER FEEDBACK!
Viele Grüße
Philippa
Wenn der Arzt das Formular richtig ausfüllt, dann wird das Amt keine Sperre verhängen. Ansonsten kannst Du auch problemlos ein Dispojahr machen und die Sperre verhindern, bist doch eh im Studium.
Wenn die Kündigungsfrist eigehalten wurde, dann darf die Krankenkasse die Abfindungszahlung nicht verbeitragen. Es gelten die laufenden Einkünfte, den Mindestbeitrag von 200€/Monat scheinst Du zu kennen 🙂
.
Steuerklasse 6 wäre mit dem Steuerbescheid „heilbar“, das ist nicht das Problem. Das Problem ist, dass wohl keine Zusammenballung gegeben ist und somit die Fünftelregelung nicht angewendet werden kann.
Werbungskosten spielen immer eine Rolle, insbesondere wenn die Fünftelregelung angewendet wird und zusätzliche Einkünfte zur Abfindung steuerlich „kompensiert“ werden sollen.
Ich sehe keinen Grund die Abfindung von Januar auf Februar zu verschieben.
Hi eSchorsch, dankeschön für Dein Feedback.
Ja, ich hoffe (und denke) auch, dass das Thema AL und Krankenkasse so durchläuft.
Steuerklasse 6 – ja klar, ich bekomme es dann wieder zurück – mir fällt gerade aber auch eine neue Idee ein: Die Werbungskosten kann ich ja eigentlich schon mal als Freibetrag erfassen lassen. Dann dürfte auch mit Stkl VI der Abzug kleiner ausfallen. Oder denke ich da falsch? Ist das gar nicht relevant für die Abfindung?
Die Fünftelregelung wird ja – wenn ich dann gegen Ende 2022 tatsächlich noch was verdiene – dann letzten Endes vom Finanzamt beim LSt-Jahresausgleich automatisch angewendet oder? Oder muss ich das beantragen?
„Die Fünftelregelung wird ja – wenn ich dann gegen Ende 2022 tatsächlich noch was verdiene – dann letzten Endes vom Finanzamt beim LSt-Jahresausgleich automatisch angewendet oder?“
Du nutzt einen falschen Ansatz für Zusammenballung, korrekt wäre:
Die Abfindung (ohne sonstige Einkünfte in dem Jahr) muß größer sein als das letzte Jahresgehalt, bzw. muß größer sein als die Einkünfte für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis ungestört weitergeführt wird.
Zusätzliche Einkünfte im Jahr der Abfindung sind für diese Betrachtung irrelevant, Du kannst da hinzuverdienen was Du willst, wenn obige Bedingung nicht erfüllt wird gibt es keine Fünftelregelung.
Wie Lars schon vorschlug, Einkünfte runter, Abfindung rauf. Bsp: Auflösung einen Monat früher und das Monatsgehalt auf die Abfindung drauf. Aber Achtung, das Referenzgehalt wäre dann immer noch ein Jahresgehalt bestehend aus 12 Monatsgehältern (+ ggfs Boni…), nicht die Einkünfte eines Kalenderjahres.
Damit das FA überhaupt auf die Idee kommt die Fünftelregelung anzuwenden, muss der AG auf der Lohnsteuerbescheinigung die Abfindung in der richtigen Zeile (mehrjährige Einkünfte oder so ähnlich) bescheinigen.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, damit der AG auch für die Abfindung die alte StKl anwendet. Entweder er hat ein Formular dafür oder er will es formlos schriftlich von Dir. Frag den AG. Im schlimmsten Fall weigert er sich und Du kriegst Abzüge nach StKl 6, es gibt leider keine rechtliche Handhabe ihn dazu zu zwingen.
Hallo eSchorsch – vielen Dank nochmals für Deine Ausführungen. Allerdings bin ich jetzt verwirrt. Oben in genau diesem Beitrag steht doch (und das hab ich jetzt auch nochmals auf anderen Infoseiten geprüft):
„„Zusammenballung“ bedeutet hier, dass die Summe der Einkünfte inkl. der Abfindung in dem betreffenden Jahr höher sein muss, als die Einkünfte unter „normalen Umständen“ gewesen wären. Bei allen, die ein konstantes, festes Gehalt beziehen, ist diese Rechnung relativ simpel. Man rechnet einfach zusammen, was im Jahr der Abfindung gezahlt wurde (steht auch auf der Jahressteuerbescheinigung) und vergleicht das mit dem Vorjahr. Ist die Summe im Abfindungsjahr höher als sonst, liegt eine Zusammenballung vor und die Fünftelregel kann Anwendung finden. Ansonsten leider nicht.“
Letzten Endes zählen zu diesen Einkünften auch ALG1, Zinseinkünfte oder eben Einkommen aus einem neuen Job.
Eine frühere Auflösung kommt nicht in Frage, da damit die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Und eine Einzahlung in die betriebliche AV favorisiere ich auch nicht unbedingt…
Ohjeh, sorry, ich hab Unsinn geschrieben. Du hast recht. Vergiss meinen Sermon zur Zusammenballung.
Moin Philippa,
Frage von mir: Besitzt du eine bAV (betriebliche Altersvorsorge … Pensionsfonds, Direktversicherung, Pensionskasse?)
Eventuell kann man hiermit die Einkünfte in 2021 nach unten drücken.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
ja, hab ich – was sehr Spezielles mit Kapitalbausteinen über Zeitausbuchung. Und eine Metallrente, die ich aber auf keinen Fall besparen möchte. Da hab ich den Beitrag stillgelegt.
Ich verstehe nur nicht, warum ich die Einkünfte in 2021 runter drücken soll? Meinst Du 2022 und eine direkte Einzahlung vom AG da rein?
Danke und Grüße
Philippa
Moin Philippa,
damit die Fünftelregelung greift, muss eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegen.
Entscheidend ist, ob es 2022 zu einer über den normalen Verhältnissen hinausgehende Zusammenballung der Einkünfte kommt. Wenn nicht, kann die vorteilhafte Fünftelregelung im Zusammenhang einer Abfindungszahlung nicht angewendet werden.
So weit wie ich es herauslesen konnte, liegen deine Einkünfte 2021 bei ca.3000€ über den Einkünften (Abfindung) in 2022.
Der Ansatz (Überlegung) wäre, in 2021 das zu versteuernde Bruttogehalt zu senken, um eine Zusammenballung zu gewährleisten.
„Meinst Du 2022 und eine direkte Einzahlung vom AG da rein?“
Nein, ich meinte 2021 und Ausnutzung der max. steuerfreie bAV Einzahlung (8% BBG Grenze in 2021), damit das zu versteuernde Butto abgesenkt wird.
Da unwiderrufliche Freistellung vorliegt und bis Ende 2021 die Lohnfortzahlung fortbesteht (Fragezeichen ???) wäre zu überlegen einen Teil vom Brutto steuerfrei in die bAV (mit dem AG besprechen) einzuzahlen.
Frage an den Privatier:
Eventueller Lösungsansatz so machbar damit die Fünftelregelung greift? (Gewährleistung der Zusammenballung)
Gruß
Lars
Hallo Lars,
ich hatte Dir leider nicht mehr direkt hier im Thread geantwortet, siehe bitte unten.
Jetzt kam mir gerade aber noch eine Idee bezüglich Altersvorsorge: kann ich direkt vom Brutto auch ZUSÄTZLICH in die GESETZLICHE RV einzahlen und damit das zu versteuernde Einkommen 2021 drücken? Die Lücke, die mir nächstes Jahr entsteht, wollte ich eh schließen. Und besser wäre es natürlich, direkt vom Brutto. Den Betrag hab ich noch nicht ausgerechnet, wird jetzt nicht megaviel werden, aber eine Überlegung wäre es wert.
Dankeschön und viele Grüße
Philippa
Moin Philippa,
das wird nicht möglich sein. So wie ich es herausgelesen habe, bist du widerruflich und im Dez. 2021 unwiderruflich freigestellt. In dieser Zeit erhältst du bestimmt Gehalt, da werden RV-Beiträge für dich abgeführt und damit sind diese Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Aus dem Brutto kannst du keine „freiwilligen Beiträge“ in die DRV einzahlen.
Für 2022 (Studiengebühren)
Es gibt auch den „Verlustvortrag“ für Werbungskosten (FA Formular N, Zeile 45 unter Punkt Fortbildungskosten). Da eine „Zweitausbildung“ vorliegt, kannst du diverse Werbungskosten in 2023 und eventuell später noch geltend machen.
Etwas Literatur:
https://www.smartsteuer.de/online/steuerwissen/verlustvortrag-als-student/
„Die Lücke, die mir nächstes Jahr entsteht, wollte ich eh schließen.“
Das ist möglich über „freiwillige“ Einzahlungen (DRV-Formular V0060).
In 2022 BBG West 7050€/Monat = 1311,30€ max. Einzahlungsbetrag/Monat möglich
In 2022 BBG Ost 6750€/Monat = 1255,50€ max. Einzahlungsbetrag/Monat möglich
Noch etwas anderes:
(Erststudium und evt. schulische Ausbildung zw. 16 und 17 Lebensjahr)
Spätestens bis zum 45.Lebensjahr ist es möglich auch für diese Zeiten eventuelle Rentenlücken zuschließen. (DRV-Formular V0080). Man kann die Beträge auch zwischen den 45 – 50 Lebensjahr entrichten, aber die Feststellung mit Formular V0080 muss spätestens zum 45. Lebensjahr erfolgen. Auf S.3 unter Punkt 6 (Formular 0080) kann man die Raten für die Nachzahlungszeiträume selber festlegen. (man kann sie auch aussetzen)
Betrifft DRV: Ich empfehle hierzu immer einen Beratungstermin bei der DRV zu buchen.
Gruß
Lars
Hi Lars, danke Dir.
Es liegt ab Dez 2021 eine unwiderrufliche Freistellung vor, im Moment widerruflich, wobei das ein Witz ist aber ok.
Ein guter Gedanke, vielen Dank dafür – eine Einzahlung in die bAV favorisiere ich allerdings absolut nicht…
Ich glaube, die beste Lösung ist tatsächlich, ein (geringes) Einkommen in 2022 zu erziehen, um diese Zusammenballung zu gewährleisten, und die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in die Höhe zu treiben. Und vielleicht kann mir die Lohi das ja doch noch kompetent ausrechnen..
Und dann kann ich ja sogar noch versuchen, den Teilerlass der Kirchensteuer zu bekommen.
Danke und viele Grüße
Philippa
„… ein (geringes) Einkommen in 2022 zu erziehen, um diese Zusammenballung zu gewährleisten…“
Ich bin mir nicht sicher, wie dieser Satz gemeint ist. Ich möchte aber vorsichtshalber noch einmal klarstellen:
* Für eine Zusammenballung müssen die Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung höher sein im Vergleich zu einer ungestörten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
* Es geht um eine Zusammenballung der Einkünfte. Bitte nicht mit Einkommen verwechseln. Wenn der Unterschied nicht klar sein sollte, gibt es hier ein paar Definitionen: https://der-privatier.com/ach-was-einnahmen-einkuenfte-und-einkommen/
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für Deinen Kommentar, ich meinte tatsächlich die Einkünfte. Gibt es dann tatsächlich doch noch ein Problem?
Dann wäre der Fall ja wie folgt
Arbeitsentgelt 0 EUR
ALG 1 ca 5.400 EUR
Werbungskosten ca 7.500 EUR
plus Sonderausgaben / AV / Krankenkasse
Abfindung 53.600 EUR
(Jahresgehalt 2021 56.400 EUR)
Dann habe ich im Grunde ja negative Einkünfte und eine Zusammenballung sprich Fünftelregelung ist nicht möglich? Das würde sich aber natürlich trotzdem auf die Steuerentlastung auswirken?
Aumann ich steig immer noch nicht komplett durch… 🙁
Ich hab versucht, es ins Steuerprogramm einzugeben, aber ich sehe da keine Chance, dass es dann auch wirklich Hand und Fuß hat.. muss wohl doch noch zum Steuerberater.. und alle Onlinerechner rechnen irgendwie immer automatisch mit der Fünftelregelung..
Danke und viele Grüße
Philippa
Ich halte die Zahlen auf den ersten Blick für unkritisch, denn die Summe der Einkünfte (Abfindung + ALG = 59.000€) ist eindeutig höher als das normale Gehalt von 56.400€. Von daher wäre eine Zusammenballung gegeben und die Fünftelregel könnte angewandt werden.
Allerdings ist die Differenz ziemlich knapp und es könnte bei unvermuteten Änderungen (z.B. beim ALG) oder bei abweichenden Rechtsauffassungen zu Diskussionen mit dem FA kommen. Etwas mehr Sicherheit wäre somit durch einen längeren ALG-Bezug oder eine neue vers.pfl. Beschäftigung möglich.
Für konkrete Berechnungen oder ggfs. Unterstützung bei der Durchsetzung gegenüber dem Finanzamt könnte dann ein Steuerberater sicher hilfreich sein.
Gruß, Der Privatier
Danke! Würde eigentlich das Entgelt für einen Mini Job dazu zählen? An sich wird es ja nicht besteuert.
Ein Minijob wird in der Regel pauschal durch den AG versteuert und erscheint dann nicht mehr in Steuererklärung/Steuerbescheid. Und für die Prüfung der Zusammenballung sind ausschließlich die Angaben aus Steuererklärung/Steuerbescheid von Bedeutung.
Bei einem Midi-Job oder einem normal versteuerten Mini-Job sähe das anders aus. Aber das müsste dann schon über mehrere Monate gehen, damit sich das auch bemerkbar macht…
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen und besonderen Dank an den Privatier
für diese riesige Informationssammlung.
Ich spiele einen theoretischen Fall durch, zu dem ich auf die Schnelle nicht finden konnte, ob das schon im Blog oder den Kommentaren behandelt wurde (wenn ja, würde ich mich über einen Verweis freuen).
Ich würde mich freuen, wenn jemand da Erfahrungen hat und etwas dazu sagen könnte.
Ein Arbeitnehmer erhält am 01.01.2023 eine Abfindung von 60.000 Euro und möchte bezüglich Versteuerung die Fünftelregelung anwenden.
Er hat in den fünf Jahren 2023-2027 keinerlei weiteren Einnahmen.
Er ist bisher in der GKV und will sich ab 01.01.2023 dort freiwillig krankenversichern.
Frage 1) Lässt sich die Fünftelregelung überhaupt anwenden, wenn das Differenzgehalt ab 2023 0 Euro beträgt oder muss ein Gehalt >0 bezogen werden und wenn Letzteres, wieviel in den Jahren 2023-2027?
Laut dem Abfindungrechner und allgemeiner Logik kann das Gehalt auch bei 0 liegen, aber ein anders klingender Kommentar hat mich da etwas verunsichert.
Frage 2) Dieser Arbeitnehmer war 20 Jahre beschäftigt und ist 45 Jahre alt. Das letzte Bruttogehalt wird bei 4.800 Euro liegen.
D.h. meines Wissens: 30% der Abfindung werden für die gesetzliche Krankenversicherung herangezogen = 18.000.
Diese geteilt durch das letzte Bruttogehalt 4.800
ergeben ein fiktives Einkommen über 3,75 Monate.
Ist er bei Zahlung der sich daraus ergebenen KV-Beiträge auch für diese 3,75 Monate krankenversichert oder muss er zusätzlich schon ab dem 01.01.2023 den Mindestbeitrag für die
freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zahlen?
Frage 3) betrifft aber eine Berufsunfähigkeitsversicherung:
Der Ehepartner des entsprechenden Arbeitnehmers erhält ab 01.01.2023 eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.000 Euro/Monat aus einer Privatversicherung und zahlt darauf freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Ist der Arbeitnehmer eventuell über seinen Ehepartner familienversichert?
Vielen Dank für Anregungen, Rückfragen und/oder Klarstellungen,
Martin
1. Das Gehalt 2023 ist egal, es wird das 2022er Gehalt als Maßstab für die Zusammenballung fortgeschrieben, bitte oben noch mal nachlesen. Sofern 2022 weder Bonus noch 13. Gehalt fließt, ist die Abfindung > Jahresgehalt (12 x 4.800), somit läge eine Zusammenballung knapp vor.
2. ja, damit wäre er 3,75 Monate krankenversichert. Aber es müsste doch mit dem Teufel zugehen, wenn der Aufhebungsvertrag so kurzfristig unterzeichnet wird, dass noch eine virtuelle Ruhezeit anfällt. Ohne Ruhezeit zahlt man meist nur den Mindestbeitreg von gut 200€ pro Monat.
https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
3. Es ist egal aus welchem Grunde Frau Unbekannt Mitglied in der GKV ist. Der Eintritt in „ihre“ Familienversicherung ist für (Abfindungshöhe / Monatseinkommen) Monate nicht möglich. Wäre hier also ein gutes Jahr.
Hallo eSchorsch,
wow, danke für die schnelle Rückmeldung.
Aber zu 1. dachte ich, dass die Gehälter von 2022 keinen Einfluss mehr auf die Besteuerung aufgrund der Fünftelregelung haben, wenn die Auszahlung der Abfindung in das Jahr 2023 verschoben wird.
Habe ich das unter:
https://der-privatier.com/kap-3-2-abfindung-und-steuern-der-termin/
falsch verstanden?
Vielleicht habe ich nicht unmissverständlich ausgedrückt, dass ab 2023 keinerlei Gehalt wie auch keine sonstigen Einkünfte mehr bezogen werden.
Plan ist, dass durch die Fünftelregelung in 2023 die 60.000 so versteuert werden, als würden 5x 12.000 versteuert.
In Steuerklasse 3 wären das dann statt 1x 6.712 Euro Lohnsteuer nur 5x 0 Euro Lohnsteuer.
Grüße,
Martin
Hallo Martin,
zu 1) eSchorsch hat sich auf die Voraussetzung zur Anwendung der Fünftelregelung bezogen (s. Kapitel 3.1.1: https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/). Zusammenballung: „Die Summe der Einkünfte inkl. der Abfindung in dem betreffenden Jahr muss höher sein, als die Einkünfte unter „normalen Umständen“ gewesen wären….Man rechnet einfach zusammen, was im Jahr der Abfindung gezahlt wurde (steht auch auf der Jahressteuerbescheinigung) und vergleicht das mit dem Vorjahr.“ (in Deinem Fall bezieht sich das auf 2022)
Genau so!
Wenn das bisherige (2022er) Jahreseinkommen > Abfindung (2023) ist, dann erfolgt keine Anwendung der Fünftelregelung.
Egal was dann in 2023 dazuverdient wird oder nicht.
Der Hinweis auf die Zusammenballung war richtig und wichtig. Denn wenn Martin zusätzlich zu seinen 12 Monatsgehältern noch ein 13.Gehalt oder Weihnachts-/Urlaubsgeld bezieht, könnte die Zusammenballung u.U. nicht mehr gegeben sein und die Fünftelregel käme nicht zur Anwendung.
Der letzte Satz („egal was hinzu verdient wird“) ist jedoch so nicht richtig.
Wer z.B. im Anschluss an eine (geringe) Abfindung sofort eine neue Anstellung findet, bei der er so viel verdient wie vorher, kann die Zusammenballung geltend machen und die Fünftelregel anwenden. Begründung: In der Summe hat er mehr als bei ungestörter Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses. Und das gilt auch bei Bezug von ALG oder einer neu begonnenen Selbstständigkeit.
Gruß, Der Privatier
Hallo und danke an alle,
diese Bedingung mit der Zusammenballung hatte ich bisher nicht so richtig registriert/verstanden.
Jetzt habe ich aber hoffentlich richtig: wenn die in 2023 ausgezahlte Abfindung mindestens 1 Cent über dem gesamten Bruttogehalt 2022 (inkl. Boni, 13., o.ä.) liegt, kann die Abfindung in 2023 per Fünftelregelung versteuert werden.
Grüße,
Patrick
Richtig verstanden.
„Zusammenballung“ bedeutet, dass die Summe der Einkünfte inkl. der Abfindung in dem betreffenden Jahr (2023) höher sein muss, als die Einkünfte in 2022.
Gruß
Lars
Hallo nochmal,
ich habe zu nachfolgender Konstellation bezüglich Zusammenballung bisher noch keine Info gefunden. Vielleicht weiß ja jemand was genaueres. Vielleicht bin ich da aber auch nur zu übervorsichtig.
Es heißt bei iww.de
„Die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung ist nur zulässig,
wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Abfindung im Jahr der Auszahlung insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als dies bei ungestört fortgesetzten Arbeitsverhältnis – also bei einer fiktiven Weiterbeschäftigung – der Fall gewesen wäre.“
Wenn 2022 das gesamte Bruttogehalt bei 59.500 Euro liegen wird und die per Aufhebungsbertrag vereinbarte Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2022 bei 60.000 liegt und am 31.01.2023 ausgezahlt wird, sollte ja der Fünftelregelung nichts entgegen stehen.
Fiktiv könnten bei Weiterbeschäftigung in 2023 aber mehr als 60.000 erzielt werden, da die Tariflöhne ab 01.01.2023 neu verhandelt werden und eine Gehaltserhöhung von ca. 2-4% für 2023 möglich ist und man fiktiv bei Weiterbeschäftigung in 2023 somit über der Abfindung landen könnte.
Könnte das ein nachträglicher Fallstrick für die Fünftelregelung sein oder hat das nach Aufhebungsvertragsunterzeichnung keine Relevanz mehr?
Danke im Voraus für jegliche Antwort(en),
Martin
Eine interessante Überlegung, die ich aber leider nicht beantworten kann. Ich vermute allerdings, dass sich das FA nicht die Mühe machen wird, potentielle Tariferhöhungen zu kalkulieren. Aber man kann natürlich nie sicher sein. Sicher ist man nur, wenn man nach Möglichkeit dafür Sorge trägt, dass solche zweifelhaften Situationen gar nicht erst eintreten.
Gruß, Der Privatier
Hallo nochmal,
anderer Ansatz:
2022 Jahres-Bruttolohn = 59.500
2022 Vereinbarung Arbeitzeitverkürzung auf 50%
ab 01.01.2023 und somit erwartbarer
Jahres-Bruttolohn 2023 von ca. 30.000
2023 Aufhehebungsvertrag zum 01.02.2023 mit Abfindung > 30.000
ausgezahlt am 01.03.2023
2023 sonst keine weiteren Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
Die Fünftelregelung würde dann auf das Januar(ergo 2023er Jahres-)gehalt von 2.500 zzgl. der Abfindung von 50.000 angewendet werden können.
Die Absicht wäre natürlich erkennbar, es müsste aber völlig legitim sein. Oder wird doch eher auf den Vorjahresbruttolohn bezüglich Zusammenballung Bezug genommen?
Grüße und danke für eure Gedanken dazu im Voraus,
Martin,
Mir ist da leider kein vergleichbarer Fall bekannt und ich kann daher nicht sagen, wie hier die Entscheidung aussehen könnte. Ich würde dies im Vorfeld daher einmal mit einem spezialisierten Steuerberater klären, der dann im weiteren Verlauf wahrscheinlich ohnehin empfehlenswert wäre, wenn es darum geht, dem Finanzamt den Fall plausibel klar zu machen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für die Rückmeldung.
Habe auch mal beim FA nach den Anwendungsregeln angefragt und Antwort erhalten:
„“Die Zusammenballung von Einkünften bezieht sich grundsätzlich auf die
Einkünfte des Veranlagungszeitraums in dem die Abfindung gezahlt wird.
Hierzu verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 01.11.2013 (BStBl I 2013, 1326,
Randziffer 9: „Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des VZ
entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, so ist das Merkmal der
Zusammenballung von Einkünften stets erfüllt.“).““
Der Begriff Veranlagungszeitraum (und dessen Geltungsbereich),
der mir nicht so bewusst war, sowie die erwähnte Randziffer 9 machen die Sache m.E. unmissverständlich klar.
Eine Arbeitszeitverkürzung und der daraus resultierende geringere Einkünftebezug im VZ ist m.E. völlig legitim.
Grüße,
Martin
Die Antwort des FA’s ist eine allgemeine Aussage zur Zusammenballung von Einkünften, die insofern keine neuen Erkenntnisse beinhaltet.
Haben Sie denn in Ihrer Anfrage ganz konkret nach Ihrem Plan der Arbeitszeitverkürzung gefragt und soll dies eine Antwort darauf sein?
Verstehen Sie mich nicht falsch: Es kann durchaus sein, dass dies alles kein Problem ist.
Ich bin aber eher vorsichtig und könnte mir z.B. auch vorstellen, dass ein kritischer Prüfer sich die beiden Daten vom Aufhebungsvertrag und der Arbeitszeitverkürzung ansieht und falls die Verkürzung später vereinbart wurde, diese bereits als Folge des AHV deutet und die ungestörte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur auf Basis vor der Verkürzung ansieht.
Könnte so sein – muss aber natürlich nicht.
Gruß, Der Privatier
Ich hatte zuerst das Szenario mit der Arbeitszeitverkürzung vor dem Aufhebungsvertrag beschrieben und gefragt, ob danach die Fünftelregelung auf eine Abfindung angewandt werden kann. Das hielt das FA für steuerliche Beratung und gab keine richtige Antwort. Fand ich etwas seltsam, weil ich ja nur wissen wollte, wie das Finanzamt Regeln anwendet.
Ich schrieb, dass ich das nicht für individuelle Beratung halte, wenn mir das Finanzamt mitteilt, ob es ausnahmslos den Vorjahresbruttolohn zwecks Zusammenballung heranzieht oder auch den voraussichtlichen Jahresbruttolohn berücksichtigt, wenn dieser sich ggü. dem Vorjahr reduziert hat.
Daraufhin erhielt ich dann die o.g. Aussage.
Diese ist allgemein, ja, aber mir war der Begriff Veranlagungszeitraum vorher nicht bewusst. Dieser bezieht sich eindeutig auf das Jahr der Auszahlung. Veranlagungszeitraum wäre somit das Kalendarjahr 2023 (01.01.-31.12.).
„Entgehende Einnahmen“ können definitiv nur jene sein, die der reduzierten Arbeitszeit entsprechen.
Wie eingangs beschrieben, würde die Arbeitszeitverkürzung vor dem Aufhebungsvertrag vereinbart (beides schriftlich). Andersrum wäre es natürlich problematisch.
Wenn dann irgendwann der Zeitpunkt für die Steuererklärung gekommen ist, empfiehlt sich aber auf jeden Fall eine ergänzende Erläuterung zu der gewünschten Berechnung. Von selber wird das Finanzamt sich eher am Vorjahreseinkommen orientieren.
Ich wünsche dann mal viel Erfolg und natürlich gerne eine kurze Erfolgsmeldung.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Berechnung der Fünftelregel, meine Situation ist wie folgt:
Bin Rentner und bekomme im Januar 2024 von meinem früheren Arbeitgeber drei unabhängige Direktzusagen als drei getrennte Beträge ausbezahlt. Ich gehe davon aus, dass ich die drei Beträge bei der Steuererklärung durch die Fünftelregelung absetzen kann. Meine Frage ist nun, ob bei der Berechnung der Fünftelregelung die Summe der drei Beträge herangezogen wird oder ob auf jeden der drei Beträge separat die Fünftelregelung angesetzt wird?
Viele Grüße und vielen Dank im Voraus
Ich möchte auch die Fünftelregelung auf meine Betriebsrente anwenden. Wie kann ich das FA von meiner Idee überzeugen?
Moin Robert,
was möchtest du dem FA anbieten?
– ☹ Direktversicherung
– ☹ Pensionsfonds
– ☹ Pensionskasse
– 😊 U-Kasse
– 😊 Direktzusage (siehe oben von EST18)
Gruß
Lars
In meinem Fall sind es zwei Versorgungskonten, die bei der Auszahlung steuerlich unterschiedlich behandelt werden. In beiden Fällen handelt es ich – so steht es in dem länglichen Vertragstext – um eine „Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Direktversicherung“. Das wird dann wohl nichts mit der Fünftelregelung. Die Betriebsrente kann man erst nach dem Rentenbescheid der DRV in Anspruch nehmen.
@EST61: Mir ist keine Regelung bekannt, wie die Berechnung der Fünftelregel erfolgt, wenn mehrere Zahlungen in demselben Jahr zufliessen, die alle mit der Fünftelregel versteuert werden könnten/müssten.
Ich kann mir aber auf der anderen Seite keine Berechnung vorstellen, bei der jeweils die Einzelbeträge einzeln berechnet werden. Es kann aus meiner Sicht nur so gehen, dass zunächst die Einzelbeträge zu einer Summe der außerordentlichen Einkünfte zusammengefasst werden und dann mit dieser Summe die Fünftelregel berechnet wird.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für die Rückmeldung.
Ich habe zwischenzeitlich versuchsweise die Daten in meine WISO-Steuer-Software eingegeben. In der Software ist es auch so abgebildet, dass die Summe der Verträge für die Fünftelregel herangezogen wird.
Viele Dank und Grüße
Hallo Privatier und geschätzte Community,
ich habe mal eine vielleicht etwas „pauschale Frage“ zur Fünftelregelung.
Ist es ab einem bestimmten einmaligen Abfindungsbetrag 200k€, 300k€ etc. nicht mehr vollkommen unerheblich ob die Fünftelregelung zum Tragen kommt oder nicht ?….#Spitzensteuersatz ?
@DerRentner: Probiere es doch mit dem Rechner aus, Überraschung garantiert… aber im Prinzip hast du Recht, die Grenze liegt nur reichlich höher…😂👍
MbG
joerg
Joerg hat es eigentlich schon sehr richtig beantwortet.
Aber es ist schon richtig, dass der Vorteil der Fünftelregel mit höheren Summen immer geringer wird, bis er dann irgendwann sogar ganz wegfällt. Wann dies genau ist, habe ich nie ausgerechnet. Aber kann man eben mit dem Abfindungsrechner selber ausprobieren. Bei 200k-300k dürfte dies aber noch nicht der Fall sein. Hängt aber natürlich auch davon ab, ob man verheiratet ist oder nicht.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend Herr Privatier und verehrte Community,
erst einmal besten Dank für die Ausführungen !
Ich werde nun auch bald in „Kreis der Privatiers“ eintreten und das Buch und die vielen Kommentare hier haben mir sehr geholfen ein klareres Bild von den „do’s und dont’s zu bekommen. Allerdings habe ich doch noch eine Thematik, die ich hier gerne adressieren würde da sie mir, obwohl mit Konsultation von nicht gerade „günstigen Experten“ keiner eine, sagen wir mal „klare Direktive“ geben konnte…eigentlich unverständlich. Deshalb hier das Thema und gerne Kommentierung :
Füntelregelung: wie wir ja alle gelernt haben gibt es hierfür zwei Voraussetzungen
1) Zusammenballung
2) Geldfzufluss in einem VZ
Nun ist es bei mir so. dass die Abfindung mehrere Komponenten enthält. Ein Geldbetrag den ich entweder dieses Jahr oder auch nächstes Jahr erhalten kann. Zusätzlich einen Ausgleich in die gestzl. Rentenkasse und in die Pensionskasse des Unternehmens in dem ich noch beschäftigt bin.
Die beiden Alterversorgungszahlungen will das Unternehmen auf jeden Fall bis zum 31.12. d.J a Jour haben.
Dem Sachverhalt folgend würde sich nun daraus ergeben, dass die Fünftelregelung nicht greift.
Nun bin ich jedoch im „Internet“ auf einen Hinweis gestoßen der „Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung“ davon ausnimmt.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/abfindung-lohnsteuer_idesk_PI42323_HI726372.html
Hat ggf. jemand einen Hinweis hierfür? Ich könnte mir auch vorstellen, dass möglicherweise „Unternehmenskollegen“ diese Thematik schon für sich gelöst haben.
Besten Dank vorab und schönen Abend
Gruß
derRentner
Moin derRentner,
wenn die Abfindung im nächsten Jahr gezahlt wird und im Aufhebungsvertrag mit dem AG vereinbart wurde, dass noch in 2023 eine DRV-Ausgleichszahlung vom AG vorgenommen wird, und dito … bAV … Stichwort „Vervielfältiger“ (siehe Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.336) wo liegt da das Problem?
Wichtig hierbei, das trotz Abfindungsminimierung durch die AG DRV-Ausgleichszahlung und Vervielfältiger die Zusammenballung der Einkünfte bestehen bleibt!
Weiterhin, den Hinweis vom Privatier im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.339 beachten.
Noch etwas Literatur zu den … „Komponenten“ … und Stichwort soziale Fürsorge: (siehe Link Punkt 3a und 3b)
3. Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers
a) Zusätzliche Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers
b) Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren VZ
und siehe Link Punkt V:
V. Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Rentenversicherungsbeiträge i. S. d. § 187a SGB VI
https://datenbank.nwb.de/Dokument/480044/
Gruß
Lars
und noch etwas weiterführende Literatur
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/entlassungsentschaedigungen/
Gruß
Lars
Guten Morgen Lars,
vielen Dank für den Hinweis. Sowohl für die Links wie auch nochmal auf die entsprechenden Verweise im Buch. Ich hatte so etwas nach der Lektüre auch „angenommen“ aber mit den entsprechenden Links und der damit weiteren Recherche wird es natürlich noch klarer und detaillierter.
Also noch einmal : Besten Dank und einen schönen Tag !
@DerRentner,
das kann man recht einfach überschlagen. Für einen Ledigen fängt 2023 der Spitzensteuersatz von 42% bei einem zu versteuerenden Einkommen von € 61.972. Also liegt die Grenze wo der Vorteil verschwindet bei € 61.972 x 5 = €309.860, wohl gemerkt für einen ledigen Steuerzahler.
VG
Bei der normalen Versteuerung unterliegen 62k der Progression. Nur für die Einkünfte darüber zahlt man Spitzensteuersatz.
Bei der Fünftelregelung sind es 310k, die auf jeden Fall mit weniger als dem Spitzensteuersatz versteuert werden.
Diesen Steuervorteil der ersten 310k hat man auf jeden Fall, also auch wenn man 600k oder 1.200k verdient. Dieser Vorteil mag dann prozentual zur Gesamtsteuer immer geringer werden, aber in Euro sollte er doch immer noch vorhanden sein.
Oder sehe ich das falsch?
Ja, ich glaube, das siehst du falsch.
Der Vorteil der Fünftelregel ergibt sich ja aus dem Unterschied der beiden Steuersätze, die sich einerseits für die volle Abfindung und andererseits für ein Fünftel davon ergeben.
Im unteren Bereich der Steuerprogressionskurve ist der Anstieg noch recht steil, damit ist dann der Unterschied zwischen den beiden Punkten noch deutlich vorhanden und damit wirkt die Fünftelregel hier besonders effektiv.
Weiter noch oben wird die Progressionskurve immer flacher, der Unterschied wird kleiner und damit auch der Effekt.
Irgendwann haben sowohl die volle Abfindung als auch ein Fünftel davon den höchsten Steuersatz erreicht und es gibt keinen Unterschied mehr und damit entfällt dann auch der Vorteil der Fünftelregel.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, hallo zusammen,
Thema Zusammenballung:
Abfindungszahlung Ende Jan. 2023 50.00,– abz. Arbeitgeberdarlehen vom Vorjahr über 10.000,–
Renteneinkünfte zum Vorjahr unwesentlich höher (gesetzliche Steigerung). Keine weiteren Einkünfte 2023. Die Abfindung + Rente übersteigt das „regelmäßig“ zu erwartende Einkommem nur geringfügig um ca. 3.500,–€. Das vertraglich vereinbarte Einkommen beträgt 3.800,–/Monat, also 45.600,–. Weihnachts- und Urlaubsgeld wurden unregelmäßig und in einigen Jahren garnicht gezahlt. Der reine Einkommensvergleich nur mit dem Vorjahr wäre schädlich, weil Urlaubs- und doppeltes Weinachtsgeld + Bonus gezahlt wurde. Durch diese erheblichen Unregelmäßigkeiten könnte ich m. E. bei Fortsetzung des Aebeitsverhältnisses aber nur ein entgangenes Einkommen von 45.600,– annehmen. Bei dieser Betrachtungsweise käme die Fünftelregelung in Frage. Ist das richtig oder wo könnte ich noch regulierend eingreifen?
Beste Grüße an alle!
Moin Horst Ringhut,
bezüglich schwankende Einnahmen (im nachfolgenden Link ist jedoch von „stark“ schwankenden Einnahmen die Rede) wird auf das Durchschnittseinkommen der letzten zwei oder drei Vorjahre abgestellt.
https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung
Ist eventuell auch der Bezug einer Betriebsrente bei der Betrachtung berücksichtigt?
Gruß
Lars
hier die entsprechende Passage:
„Ist die Einnahmesituation im Vorjahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (z.B. stark schwankende Einnahmen) und daher für das Folgejahre nicht maßgeblich, ist auf das Durchschnittseinkommen der letzten zwei oder drei Vorjahre abzustellen (BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 31/09, BStBl. 2011 II S. 28).“
Gruß
Lars
Geschätzter Privatier,
durch eine Investition in eine vermietete Immobilie konnte ich trotz einer höheren Abfindung und ALG-I eine Steuer von Null erzielen. Fünftel Regelung.
Durch Aktiengewinne die alle der Abgeltungsteuer unterlagen konnte ich in diesem Jahr hohe Gewinne erzielen. Deshalb gab ich KAP nicht ab. Nun will das Finanzamt rückwirkend KAP. Wie sehen Sie das?
Mfg Jo
Moin Jo,
siehe nachfolgenden Liste, wann die Anlage KAP ausgefüllt werden muss bzw. bei Bedarfsfall.
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/anlage-kap-einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-2021-leitfaden-1-allgemein_idesk_PI20354_HI7227232_2021.html
Gruß
Lars
Vielleicht wollen sie dir nur im Rahmen der Günstigerprüfung ein paar Euro KAP zurückerstatten?
Wenn bei allen Kapitalerträgen/Aktiengewinnen die Abgeltungssteuer einbehalten wurde, dann würde ich beim Finanzamt fragen, ob sie das wirklich benötigen oder ob das ein Missveständins sei.
Hallo Lars, vielen Dank für den Link zu KAP bei Haufe. Zur „Fünftelregelung“ konnte ich jedoch dort nichts finden. Habe ich etwas überlesen?
Werden pauschalversteuerte Dividenden bei der Einkommensberechnung für die Fünftelregelung eingerechnet oder sind sie -wie ich meine- aussen vor?
Da Finanzamzt schrieb mir „lt. vorliegenden Unterlagen hatten Sie im Jahr 2021 Einnahmen aus ausländischen DFividenden. Diese sind in der BRD steuerpflichtig.“ Beide Aussagen stimmen. Aber ich zahlte auf jede Dividende -durch Bankabzug- Abgeltungssteuer und Soli.
Hallo Privatier, bin nun 63 Jahre und habe Anfang des Jahres bei meinem AG gekündigt und nun bis Sep 24 in ALGI. Mein langjähriges Wertkonto habe ich auf die DRV Berlin übertragen. Im Okt 24 will ich dann bei der DRV AltersRente (mit etwas Anschlag) beantragen und mein Wertkonto wird somit zum Störfall und dann ausbezahlt. Nun die Frage zur 1/5 Regelung:
Da ich in 2024 im Vergleich zum Vorjahr 2023 (in welchem ich nur Einkünfte aus ALG I und etwas Betriebsrente aus ner Pensionskasse habe) dann zwar Einkünfte habe, die incl Wertkontoauflösung höher sind als 2023 – aber wahrscheinlich geringer als 2022 – : gilt dann hier die 1/5 Regelung ? Ist hier nur zum Vorjahr abzustellen oder auch zum Vor-Vorjahr ?
Moin MaxNo,
die 1/5 Regelung wird angewendet und es wird auf das Vorjahr abgestellt.
Beachten: Beim Störfall werden auch SV-Abgaben fällig. Eventuell (da RV-Abschläge vorhanden sind) hier anhand konkreter Zahlen prüfen, ob noch eine DRV-Ausgleichszahlung in 2024 sinnvoll wäre.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für die Klärung.
DRV Zahlungen sind schon eingeplant. Das FA zahlt mir dann bei meinen Verhältnissen ja ca. 80% davon als Steuerersparnis zurück. Ich werde natürlich auch alle absetzbaren Ausgaben und Spenden nach 2024 verschieben.
Bei einem Störfall werden nicht unbedingt SV-Abgaben fällig. Dazu gibt es bei der Übertragung an den neuen AG (also hier die DRV) die SV-Luft. Der alte AG muss die SV-Luft dem neuen AG beim Übertrag melden.
Wenn die SV-Luft bei hohem Einkommen während der Einzahlung NULL war, dann sind die Sozialabgaben bei der 1x-Auszahlung auch NULL.
https://der-privatier.com/uebertragung-einer-abfindung-an-die-drv/?hilite=%C3%9Cbertrag+drv/#comment-42488
Wie häufig ist die Fünftelregel anwendbar
Lieber Privatier,
mich würde interessieren wie oft ich die Fünftelregel anwenden kann.
Im Internet habe ich auf einer Seite gelesen, dass dies nur einmal in 24 Monaten möglich ist. Allerdings habe ich diese Information nirgends bestätigt bekommen.
Haben Sie hierzu mehr Informationen?
z.B. Abfindung im Januar 2022 und nun steht noch eine einmalige Pensionsauszahlung an.
Vielen Dank und schöne Grüße
Karl Heinz Ritter
Moin Karl Heinz Ritter,
es gibt kein Gesetz, welches die Fünftelregelung nur alle 2 Jahre zuläßt. Wenn die Voraussetzungen bezüglich Anwendung der Fünftelregelung vorliegen, kann diese jedes Jahr angewendet werden (2022; 2023; 2024, 2025 …).
(gesetzliche Grundlage zur Fünftelregelung findet man im §34 Abs.1 Satz 2 EStG)
Beachten: „Wachstumschancengesetz“
z.Zt. wird diskutiert/gestritten … (Bundesregierung vs. Bundesrat) …, ob die Fünftelregelung weiterhin über das Lohnsteuerverfahren ab 2024! Anwendung findet. Falls das ab 2024 nicht mehr möglich sein sollte, muss man sich das Geld halt über die Einkommensteuererklärung zurückholen. (kurze Info: siehe Link Punkt Nr.9)
https://www.bavheute.de/recht-und-politik/der-regierungsentwurf-des-wachstumschancengesetz-ist-da-auch-mit-chancen-fuer-die-private-und-betriebliche-altersversorgung/
Ablehnende Äußerung der Bundesregierung (26.10.2023) zum Einwand des Bundesrates siehe unten: (bei mir persönlich: Kopfschütteln)
Gruß
Lars
Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Sie lehnt den Vorschlag ab.
Stellungnahmen aus der Praxis haben gezeigt, dass Arbeitgeber die Fünftelregelung wegen diverser Zweifelsfragen regelmäßig nicht im Lohnsteuerverfahren anwenden, da sie die Voraussetzungen nicht prüfen können. Insofern ist es gerechtfertigt, das Lohnsteuerverfahren und deren komplexe Umsetzung durch den Programmablaufplan deutlich zu vereinfachen. Die Ersteller der Programmablaufpläne, Softwareanbieter und Arbeitgeber würden durch die einheitliche, einfachere und besser nachvollziehbare Berechnung der Lohnsteuer auf sonstige Bezüge spürbar entlastet.
Darüber hinaus werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit im Lohnsteuerverfahren tarifermäßigt besteuerten Einkünften ohnehin veranlagt (Pflichtveranlagung), so dass für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auch für Finanzämter insoweit kein Mehraufwand entsteht.
Super Antwort!! Vielen Dank hierfür.
Hallo lieber Privatier,
die Seite ist echt toll. Leider habe ich noch keinen Fall wie folgenden finden können, deshalb meine Frage.
Ein Freund wird zum 30.6.24 gekündigt und hat voraussichtlich in 2024 mit ALG Einnahmen in Höhe von ca. 60.000 Euro.
Er lässt sich im Zusammenhang mit der Kündigung in Januar 2025 eine Abfindung in Höhe von 86.000 Euro auszahlen.
Weitere Einnahmen sind in 2025 nicht geplant, so dass lediglich die 86.000 Euro eingenommen werden.
Nun stehen 86k Ist-Einnahmen in 2025 lediglich 60k Ist-Einnahmen in 2024 gegenüber. Theoretisch müsste jetzt die 5tel-Regelung für die Abfindung in 2025 greifen.
Nun besteht die Sorge, dass das Finanzamt sagt. Moment mal. Wenn du in 2024 normal bis Jahresende weiter gearbeitet hättest, hättest du voraussichtlich Einnahmen in Höhe von 90k Euro erzielt und somit mehr als die 86k Abfindung, die du in 2025 erhalten hast, deshalb keine 5tel-Regelung bzw. könnte das Finanzamt vielleicht auch für das Jahr 2025 argumentieren, dass er in dem Jahr bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mehr verdient hätte, als die 86k Euro Abfindung.
In 2023 wurden übrigens ca. 98k Euro verdient. In den Jahren zuvor zwischen 70k und 85k Euro.
Ich meine einen Artikel gelesen zu haben, der hervorhebt, dass diese Gedankenspiele mit Annahmen keine Rolle spielen, sobald die Voraussetzung gegeben ist, dass die Einnahmen im Jahr der Abfindung die Einnahmen des Vorjahres übersteigen. Leider kann ich den Artikel nicht mehr finden.
Vielleicht kannst Du helfen.
Ich freu mich auf deine Antwort.
Beste Grüße
Stefan
Moin Stefan,
Stichwort hier: „Zusammenballung der Einkünfte“. Ich zitiere aus dem Buch des Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.99:
Zusammenballung der Einkünfte
Von einer Zusammenballung der Einkünfte spricht man dann, wenn der Steuerpflichtige infolge der Abfindungszahlung einschließlich aller anderen Einkünfte in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt höhere Einkünfte hat, als er dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalen Ablauf der Dinge gehabt hätte.
Im nachfolgenden Link unter Rz10 (Randziffer 10)
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/B-Anhaenge/Anhang-15/inhalt.html
2.2. Zusammenballung i. S. d. § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung nur ein Betrag bis zur Höhe der bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen abgegolten wird
Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des (Zufluss-) VZ entgehenden Einnahmen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte (BFH vom 04.03.1998 – BStBl II S. 787, 2. Prüfung).
Und das könnte durch den Bezug weiterer Einkünfte u.U. geheilt werden.
Es muss also in 2025: Die Summe der Abfindung + weitere Einnahmen (z.B. ALG) > sein, als die Einkünfte in 2024 bei „ungestörter“ Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Jetzt kommt aber noch die „SCHWANKENDEN“ Einnahmen aus den Jahren zuvor evt. ins Spiel, d.h. 70K und 85K. (siehe auch Bemerkung vom Privatier im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ auf S.102/103 Thema „Grenzfälle“)
Im eingesetellten Link dazu die Rz11 Satz 6 und Satz 7
6)Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im VZ bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (BFH vom 04.03.1998 – BStBl II S. 787), es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (BFH vom 27.01.2010 – BStBl 2011 II S. 28).
7)Die erforderliche Vergleichsrehnung ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einkünfte des Steuerpflichtigen laut Steuerbescheid/Steuererklärung vorzunehmen (Beispiele 1 und 2)
Und aus dem Buch vom Privatier hierzu S.102/103:
„Hier wäre dann womöglich auf einen längeren Zeitraum zurückzugreifen und ggf. ein Mittelwert zu bilden“.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für die sehr schnelle und sehr ausführliche Antwort.
Ich weiß Deine Unterstützung und Expertise sehr zu schätzen.
Zählen bei der Betrachtung die blanken Einnahmen oder das zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, etc., so dass man auf die Art evtl dieses Jahr noch „beschönigend“ mit Ausgaben tätig werden könnte?
Beste Grüße und besten Dank im Voraus.
Stefan
Moin Stefan 23,
es wird sich auf Einkünfte nach §19 EStG bezogen, der AN-Pauschbetrag (in 2024 bei 1230€) wird hier berücksichtigt.
Und Definition Einkünfte aus „nichtselbstständiger Arbeit“ nach §19 ESTG siehe nachfolgender Link unter Punkt 4 … hier Unterpunkt (2)
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/einkuenfte-33833#head4
Auszug:
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Nach § 19 EStG: 1. Hierzu gehören Bezüge und Vorteile, die aus einem jetzigen oder früheren Dienstverhältnis herrühren, wie Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder.
2. Zur Ermittlung der Einkünfte ist von den Einnahmen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von aktuell 1.000* Euro abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a EStG). U.U. können auch ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag angesetzt werden.
Auszug Ende
1000*: liegt in 2024 bei 1230€
„In 2023 wurden übrigens ca. 98k Euro verdient. In den Jahren zuvor zwischen 70k und 85k Euro.“
Noch gefunden:
Im nachfolgenden Kapitel (siehe in der Einleitung unter Überschrift „Zusammenballung der Einkünfte“) geht der Privatier kurz auf das Thema „schwankende Einkünfte“ ein.
https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
Gruß
Lars
Hallo Lars,
nochmal besten Dank!
Ich wünsche Dir ein schönes sonniges Wochenende.
Beste Grüße
Stefan
Vielleicht für alle mal ganz interessant der Hinweis, dass es ab 01.01.2025 keine Fünftelbesteuerung mehr bei der Lohnsteuer geben wird. Sprich es wird für eine Abfindung ganz normal nach der Jahrestabelle versteuert und die Steuer kann man sich das erst ein Jahr später bei der Veranlagung wiederholen.
Moin Overtaker,
ja, das ist richtig und sollte auch beachtet werden. Der Privatier gibt im nachfolgenden Kapitel (s. Einleitung) unter „Nachtrag März 2024“ den entsprechenden Hinweis.
https://der-privatier.com/kap-3-1-abfindung-und-steuern-die-fuenftelregel/
Gruß
Lars
Hallo lieber Privatier,
meinen Fall habe ich bisher hier und im Internet noch nicht behandelt gefunden, obwohl er vermutlich nicht so selten ist:
Beginn Vorruhestand zum 01.12.2023, danach Bezug Vorruhestandsgeld von ca. 70% des bisherigen Gehalts. Einmalige Abfindung für Übergang in den Voruhestand von 30.000EUR, ausgezahlt im 11/2023.
Betriebsrat, welcher das als Spezialthema hat, ging von Fünftelregelung für die Abfindung aus. Personalabteilung sah das anders, Fünftelregelung nicht anwendbar, keine Zusammenballung weil die Vorruhestandszahlungen als Teil der Abfindung angesehen werden.
Die Bezüge in 2023 sind aufgrund der Abfindung höher als 2022.
Kann man hier Fünftelregelung auf die einmalige Abfindungszahlung anwenden?
Viele Grüße
Marcus
Moin Marcus-F,
ich habe noch nachfolgendes BFH-Urteil gefunden:
https://www.iww.de/lgp/archiv/abfindung-vorruhestandsgelder-als-teil-der-entschaedigung-f1511
Gruß
Lars
Hallo Lars, vielen Dank!
Schade ich dachte die Abfindung wäre eine einmalige, außerordentliche Zahlung als Entschädigung dafür dass man in Zukunft mit den Vorruhestandsbezügen auskommen muss. Wird aber wohl nicht so gesehen…
Viele Grüße
Marcus
Eine Entschädigungsleistung die über mehrere Jahre erworben wurde aber für den Fiskus ist der wesentliche Punkt die Zusammenballung von Einkünften. D.h. wenn man normalerweise 50k€ verdienen würde aber die Entschädigung 100k€ in einem Jahr beträgt. Ich glaube die Fünftelregelung ist ab 2025 sowieso Geschichte weil dieser gierige Staat mit seinen mMn. dummen Politik zwar Geld ohne Ende hat, das aber in die weite Welt verteilt und dadurch nach jedem Strohhalm greifen muss.
Es ist richtig, dass die Zusammenballung der Einkünfte eine elementare Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregel ist. Und diese Zusammenballung besteht aus zwei Aspekten: Einerseits müssen die Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung höher sein als sonst üblich, andererseits muss die Abfindung aber auch in einer einmaligen Zahlung erfolgen. Wenn sie über mehrere Jahre gestreckt wird, liegt eben keine Zusammenballung vor, sondern eine gleichmäßige Verteilung.
Wenn aber keine Zusammenballung vorliegt, so entsteht auch keine übermäßige Steuerbelastung und von daher gibt es dann auch keinen Grund für eine ermäßigte Besteuerung.
Im Übrigen wird die Fünftelregel ab 2025 keinesfalls abgeschafft. Sie kann lediglich nicht mehr vom Arbeitgeber bereits bei der Auszahlung der Abfindung berücksichtigt werden, sondern nur noch im Wege der Einkommensteuererklärung.
Gruß, Der Privatier
Hi Danke für die Klarstellung. ja, der Staat verschafft sich so Liquidität indem er die Rückzahlung in nächste Jahr legt. Gut das ich das (mit Hilfe dieses Forums) schon hinter mich gebracht habe.
Hallo geschätzter Privatier,
welche Wechselwirkung besteht zwischen Abfindung mit Fünftelregelung und und Verlustrücktrag in das Jahr der Abfindung?
Abfindung 2021 mit 7 Monaten Arbeit und anschließend Transfergesellschaft.
2022 Transfergesellschaft + ALG I -> „kein“ Steuerplus
2023 ALG I + freiberuflicher Künstler Anfangsverlust
Kann dieser Verlust nach 2021 rückgetragen werden? Und wie wirkt sich das auf den Freibetrag und die Abfindungsberechnung aus? Ist ein Rücktrag sinnvoll, falls er möglich ist?
Vielen Dank
Gruß Klaus
Ich kann da nur empfehlen, sich mit diesen Fragen an einen Steuerberater zu wenden.
Generell gibt es die Möglichkeit eines Verlustrücktrages. Dabei erfolgt zunächst ein Rücktrag ins Vorjahr. Ein dann noch verbleibender Verlust kann dann noch ein Jahr weiter zurückgetragen werden. Die Berechnung der Steuerbescheide würde dann jeweils neu erfolgen.
Im Übrigen erfolgt ein Verlustrücktrag m.M.n. automatisch. Man kann nur beantragen, dass er NICHT stattfinden soll. Aber wie schon gesagt: Das Ganze wäre ein Thema für einen Steuerberater.
Gruß, Der Privatier