Steuer-Optimierung mit Kleinbetragsrenten
Vorab: Bitte beim Stichwort „Kleinbetrag“ nicht gleich weiterklicken!
Auf den ersten Blick mag es sich hier um die berühmten „Peanuts“ handeln, bei genauerer Betrachtung ergibt sich aber eine durchaus interessante Möglichkeit der Steueroptimierung (insbesondere im Zusammenhang mit Abfindungen), die sich hinter den anderen hier vorgestellten Varianten nicht zu verstecken braucht.
Als eine der effektivsten Steuergestaltungen habe ich immer wieder auf (hohe) Einmalzahlungen in eine Basis-Rente (GRV oder Rürup) verwiesen. Immerhin können hier bis zu ca. 25.000€/50.000€ (led./verh.) im Jahr eingezahlt werden, wovon z.B. im Jahr 2020 90% als Sonderausgaben steuerlich wirksam werden.
Diese Variante mag aber nicht für jeden die richtige Wahl sein, da manche Eigenschaften schon einmal als nachteilig empfunden werden.
=> Serie: Hinweise zur Fünftelregel
Mit: Grundlagen, Berechnungen, Beispiele
Nachteile einer (hohen) Einmalzahlung in eine Basis-Versicherung
Die Nachteile will ich hier nur stichwortartig aufzählen ohne sie weiter im Detail zu erläutern:
- Die eingezahlten Summen sind zunächst einmal weg und stehen für andere Zwecke endgültig nicht mehr zur Verfügung.
- Bis die eingezahlten Summen vollständig wieder in Form von regelmässigen Rentenzahlungen zurückgeflossen sind, vergehen viele Jahre (ca. 20-25). Gerechnet vor Steuern. Nach Steuern und Abgaben können sich teilweise deutlich andere Werte ergeben (in beide Richtungen!).
- Manch einer erlebt diesen Zeitpunkt gar nicht mehr, eine Vererbung ist nur teilweise möglich. GRV: Witwenrente, Rürup: Zusätzlich abschließbar, aber mit Reduzierung der Rente. Stirbt auch der Ehegatte, ist das evtl. noch vorhandene Kapital in der Regel verloren.
- Die Rentenzahlungen sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
- Auf die Rentenzahlungen sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen: Für die GRV-Renten nur der halbe Beitrag, bei Rürup der volle Beitrag, allerdings nur bei freiwillig Versicherten der gesetzl. Krankenversicherung. KVdR-Rentner zahlen keinen Beitrag für die Rürup-Renten.
- Der langfristig gesicherte Bestand der Rentensysteme (staatlich und privat) in der heute bekannten Form ist ungewiss. Das gilt auch für die damit im Zusammenhang stehenden Steuern und Sozialabgaben.
Wenn die persönliche Finanz- und Lebensplanung mit diesen Nachteilen nicht vereinbar ist, so mag eine Einzahlung in eine Basisrente daher nicht immer die erste Wahl sein.
Die Alternative: Kleinbetragsrenten
Bevor ich diese Alternative vorstelle, möchte ich mich kurz bei Leser Holger bedanken, der auf diese Möglichkeit vor Kurzem in einem Kommentar hingewiesen hat. Damals (auch von mir) zu Unrecht wenig beachtet und darum heute hier der ausführliche Beitrag.
Was genau ist eine Kleinbetragsrente?
Die Kleinbetragsrente ist in §93 Abs.3 S.2 ESTG definiert:
„Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.“
Beispiel: Für 2020 liegt die monatliche Bezugsgröße (West/Ost) bei 3.185€ / 3.020€ (s. aktuelle Rechenwerte). Eine Kleinbetragsrente liegt also vor, wenn zu Beginn der Rentenzahlung die monatliche Rente den Beitrag von 31,85€ bzw. 30,20€ pro Monat nicht übersteigt.
Die Besonderheit von Kleinbetragsrenten
Das Besondere an diesen Kleinbetragsrenten ist die Tatsache, dass sie entgegen allen anders lautenden Bestimmungen als Einmalzahlung vollständig zu Rentenbeginn ausgezahlt werden können. Die Kapitalisierung dieser Renten wird darüberhinaus nicht als schädliche Verwendung angesehen (§93 Abs.3 S.1 ESTG) , d.h. in der Einzahlungsphase evtl. gewährte Förderungen müssen nicht zurückgezahlt werden.
=> Alles im Rahmen
Mit: Anwartschaftszeit, Rahmenfrist, Bemessungsrahmen,
Und wozu soll das nun gut sein?
Die Idee hinter einer Steuergestaltung mit Kleinbetragsrenten besteht ganz einfach darin, anstatt einer (hohen) Einmalzahlung in die GRV oder einem Rürup-Vertrag eine Aufteilung in mehrere kleine Rürup-Verträge vorzunehmen. Ein Lediger könnte z.B. zwei oder drei Verträge zu je 7.000€-10.000€ abschliessen, bei Verheirateten wären es dann 2-3 Verträge für jeden Ehepartner. Mehr zur Höhe der Einzahlungen im Hinweis weiter unten.
Die gewünschte steuerliche Wirkung insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung ist diesselbe wie bei einer einzigen höheren Einmalzahlung und kann die Steuerlast auf eine Abfindung erheblich senken. Dadurch, dass die kleineren eingezahlten Summen aber später bei Rentenbeginn zu den Kleinbetragsrenten führen, können sie gleich zu Rentenbeginn wieder ausgezahlt werden. Dadurch ergeben sich die folgenen Vorteile:
Die Vorteile dieser Konstruktion:
- Die eingezahlten Summen stehen bei einer rentennahen Einzahlung relativ kurzfristig wieder zur Verfügung und können anschliessend für andere Zwecke eingesetzt werden.
- Es entsteht keine Jahrzehnte lange Amortisationszeit. Je nach persönlicher Situation reden wir hier eher von ca. 2-10 Jahren. Auszahlungen können in der Regel ab einem Alter von 62 Jahren erfolgen.
- Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass man die vollständige Rückzahlung noch erlebt und das ausgezahlte Kapital in voller Höhe zunächst selber genutzt werden kann oder eben später an den Ehepartner oder Kinder vererbt werden kann.
- Die Einmalauszahlungen unterliegen natürlich auch der Steuerpflicht, können aber in der Regel mit der Fünftelregel ermässigt besteuert werden. Ein entsprechendes BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 (X R 7/18) hat dies zwar bestätigt, jedoch gleichzeitig betont, dass für die Anwendung der Fünftelregel das Merkmal der „ausserordentlichen“ Zahlung erforderlich ist und es sich um einen atypischen Ablauf handeln muss. Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der BFH den Fall an das FG zurück verwiesen.
- Trotz Fünftelregel ist die Steuerbelastung einer einmaligen Kapitalauszahlung allerdings tendenziell immer höher, als bei einer Verteilung über sehr viele Jahre hinweg wie bei lebenslangen Renten. Wenn man die Einzahlung jedoch im Zusammenhang mit einer (hohen) Abfindung vorgenommen hat, sollte sich dennoch am Ende ein beachtlicher steuerlicher Vorteil in der Summe ergeben, zumal in der Auszahlungsphase der Steuersatz oftmals gering ist. Aus steuerlicher Sicht wäre daher eine Auszahlung in einer Phase mit möglichst geringen sonstigen Einkünften eine ideale Wahl.
- Ob eine Einmalauszahlung einer Rürup-Rente auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach sich zieht, hängt vom Versicherungsstatus ab: Der freiwilige Versicherte zahlt einen Beitrag, der KVdR-Rentner hingegen nicht. Aus dieser Sicht wäre eine Auszahlung nach Antritt der gesetzlichen Rente vorzuziehen.
- Der Bestand einer solchen Konstruktion muss nur für einen überschaubaren Zeitraum gesichert sein, womit die Wahrscheinlichkeit steigt, dass sich an den aktuellen Bedingungen nicht allzu viel ändert.
=> Mit Zwischenschritt zum Privatier(1/3)
Mit: Gründe, Möglichkeiten, Teilzeitarbeit
Was ist bei dieser Idee zu bedenken?
Natürlich hat auch diese Idee ein paar Haken und Ösen, die es zu bedenken gibt. Zu Beginn noch ein paar positive Merkmale:
- Bei der Auszahlung einer Kleinbetragsrente kann gewählt werden, ob die Auszahlung mit Beginn der eigentlichen Rentenzahlung erfolgen soll oder erst im Folgejahr (s. §93 Abs.3 S.1 ESTG). Dies eröffnet weitere steuerliche Gestalungsmöglichkeiten.
- Die ganze Idee lässt sich auch mit Riester-Renten durchführen. Dies könnte sich insbesondere vielleicht dann anbieten, wenn man das Konzept auf eine längere Sicht plant. Also nicht im direkten Zusammenhang mit einer Abfindung, sondern unabhängig davon. Mit Riester lassen sich aber nur deutlich geringere Summen pro Jahr einzahlen und ist daher für schnelle Lösungen im Zusammenhang mit Abfindungen weniger geeignet.
- Eine gleich doppelte Schwierigkeit ergibt sich bei der optimalen Wahl der einzuzahlenden Summe. Der o.g. Bereich von ca. 7.000€ – 10.000€ für eine Einzahlung entspricht nach aktuellem Stand ganz grob einer Rentenauszahlung in Höhe des momentan maximalen Beitrages einer Kleinbetragsrente.
Die Höhe einer zukünftigen Auszahlung ist jedoch sowohl vom jeweiligen Anbieter, als auch von der verbleibenden Laufzeit bis zur Auszahlung abhängig. Daher unbedingt vorher verbindliche Angebote der Anbieter prüfen!
Das zweite Problem besteht darin, dass die maximale Grenze für die Kleinbetragsrenten nicht konstant ist. Wie oben beschrieben, liegt diese bei 1% der monatlichen Bezugsgröße (West/Ost). Diese Bezugsgröße wird jedes Jahr neu festgelegt. In „normalen“ Zeiten konnte man immer davon ausgehen, dass sie jedes Jahr leicht ansteigt. Gerade im nächsten Jahr (2021) besteht aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Bezugsgröße (Durchschnitteinkommen) aufgrund der Corona-Probleme sinken könnte.
Damit besteht die Gefahr, dass man u.U. eine zu hohe Einzahlung gewählt hat und die spätere Rentenzahlung nicht mehr den Kriterien einer Kleinbetragsrente entspricht.
Ggfs. muss man daher zur Sicherheit die Einzahlung eher am unteren Rand ansiedeln.
Einen Eindruck der aktuellen Konditionen vermittelt dabei z.B. ein Tarif-Rechner der Europa-Versicherung. - Die einzelnen Verträge müssen bei unterschiedlichen Anbietern abgeschlossen werden, da Verträge desselben Anbieters zusammenaddiert werden und dann damit keine Kleinbetragsrente mehr ergeben.
- Die steuerliche Behandlung einer Einmalauszahlung sieht prinzipiell die Anwendung der Fünftelregel vor (§ 22 Nr. 5 S.12 EStG). Einschränkend soll aber erwähnt werden, dass es dazu erforderlich ist, dass es sich um „ausserordentliche“ Einkünfte handeln muss. Eine abschliessende Beurteilung, ob und wann solche atypischen Abläufe gegeben sind, liegt bisher nicht vor1.
- Natürlich bedeutet die Prüfung, der Abschluss und die anschliessende Verwaltung mehrerer Verträge von unterschiedlichen Anbietern einen deutlich höheren Aufwand als eine einzige Einmalzahlung z.B. in der GRV.
Allerdings betrifft dies dann auch nur die Einzahlungsphase. Nach Auszahlung (und Abrechnung mit dem Finanzamt) kann man die ganze Konstruktion dann endgültig vergessen. Laufende Renten (auch Mini-Renten) hingegen begleiten einen ein Leben lang. - Bei der Prüfung von unterschiedlichen Angeboten sollte man immer auch die Abschluss- und Verwaltungsgebühren im Auge behalten. Einige Anbieter verlangen zudem auch eine Mindesteinzahlungssumme bei Einmalbeträgen.
Zum Schluss
Als abschliessenden Hinweis muss ich noch darauf hinweisen, dass die vorgestellte Vorgehensweise eher den Charakter eines Konzeptes oder eine Idee hat. Es sind bisher nur theoretische (aber fundierte) Überlegungen. Ich selber habe dies nicht praktiziert und werde dies auch aufgrund meines Alters nicht mehr ausprobieren können. Weiterhin ist mir bisher niemand bekannt, der dies schon einmal erfolgreich ausgeführt hat.
Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass einige Aspekte hier nicht aufgeführt sind oder dass es bei der praktischen Durchführung Hindernisse auftreten.
Trotzdem eine interessante Idee!
1 Inzwischen gibt es dazu ein neues Urteil (veröffentlicht am 15.03.2021),
FG Berlin-Brandenburg, Az 7 K 7032/16:
Dies kommt zu der Überzeugung, dass die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2017 nicht atypisch gewesen ist und die Steuerbegünstigung nach §34 Abs.2 Nr.4 EStG daher nicht gewährt werden kann.
Ab 2018 gilt aber eine andere Regelung! (s. auch Kommentar)
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hier würde ich mir noch eine ausführliche Beispielrechnung wünschen die den Artikel ergänzt.
Vorab: Ich habe Ihren gewählten Namen etwas ergänzt, um ihn von anderen unterscheiden zu können. Bitte zukünftig nur diesen Namen verwenden. Danke.
Wenn Sie einmal kurz schreiben, welche(r) Punkt(e) Ihnen im Beitrag unklar ist, kann ich ggfs. versuchen, diesen noch etwas näher zu erläutern.
Gruß, Der Privatier
Noch etwas Literatur … (Riesterrente)
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/riester-rente-abfindung-einer-kleinbetragsrente-vor-2018-steuerbeguenstigt/
Gruß
Lars
Danke für den interessanten Link. Was ich dennoch nicht verstehe ist diese „Mehrjährigkeit“ von der dort die Rede ist.
Muss trotz des Betriebsrentenstärkungsgesetz (letzer Absatz) weiterhin die „Mehrjährigkeit“ beachtet werden? Bezieht sich die Mehrjährigkeit auf die Beitragszahlung oder auf die Auszahlung?!?
Würde das bedeuten das man die Beitragszahlung über mehrere Jahre strecken muss?
Oder wäre es auch möglich z.B. dieses Jahr in einem neuen Riestervertrag als Einmalzahlung 1925€ (=2100€-175€ Zulage) einzuzahlen und dann den Vertrag ruhen zu lassen?
Aus meiner Sicht sollte die Anwendung der Fünftelregel bei der Auszahlung von Kleinstbetragrenten auch dann möglich sein, wenn sie auf der Einzahlung eines Einmalbetrages beruhen.
Dies ist im §22 Nr.5 S.13 EStG eindeutig geregelt: „Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach §93 Abs.3 ist §34 Abs.1 entsprechend anzuwenden.“
(und §34 ist die Fünftelregel). Einschränkungen bzgl. Einmalzahlungen oder Mehrjährigkeit kann ich da nicht erkennen.
Aber, wie oben im Beitrag bereits erwähnt, handelt es sich hier um ein Konzept, für das mir bisher die praktischen Erfahrungen fehlen. Falls Zweifel bestehen, würde ich vor Abschluss von Verträgen einen Steuerberater konsultieren.
Gruß, Der Privatier
Cooles Konzept, in solchen Themen bist du echt ein Fuchs. Respekt.
Gruß
Andree
Danke, aber ich will mich hier nicht mit fremdem Federn schmücken. Das Konzept habe ich mir ja nicht ausgedacht, sondern hier nur für (angehende) Privatiers einmal vorgestellt. Und – wie oben im Beitrag bereits erwähnt – war es Kommentator Holger, der zuerst auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hat.
Gruß, Der Privatier
Auf genau die gleiche Idee bin ich im letzten Jahr gekommen, um damit die steuerliche Belastung einer Kapitalabfindung aus einer Pensionskasse auf mehrere Jahre zu verteilen.
Theoretisch müsste das auch funktionieren.
Ich möchte das Konzept gerne in diesem Jahr umsetzen, bin aber bisher an einem entscheidenden Punkt gescheitert.
Ich finde keine Anbieter, die Rürup-Verträge zu nachfolgenden Vorgaben anbieten.
– Rürup-Vertrag in Form einer klassischen Rentenversicherung mit Garantiezins und Mindestrente.
– Beitrag als Einmalzahlung in Höhe von 7.000 €.
– Die Aufschubzeit soll 1 bis 4 Jahre betragen.
Gibt es tatsächlich keine Anbieter oder kennt jemand welche?
Danke schon jetzt für eure Antworten und beste Grüße
Olli
Hinweis: Ich musste Ihren Namen etwas erweitern um Verwechslungen zu vermeiden. Bitte zukünftig nur diese Version verwenden. Danke.
Ich kann leider nicht mit konkreten Anbietern weiterhelfen.
Gruß, Der Privatier
Bravo – es gibt in diesem Blog immer wieder etwas Neues zu entdecken!
Die „Kleinbetragsrente“ klingt vielversprechend.
Ich werde zwischen 63 und 67 nur meine gesetzliche Rente beziehen.
Danach kommt eine hohe Betriebsrente und die Rente meiner Frau dazu.
Deshalb bietet es sich an, jedes Jahr einen kleinen Rürupvertrag zu kapitalisieren.
Meine Fragen dazu:
Hat das Finanzamt etwas dagegen, wenn man jedes Jahr aufs Neue die Fünftelregelung für eine Kleinbetragsrente zieht?
Habe ich es richtig verstanden: Man kann in einem Jahr beliebig viele Kleinbetragsrenten kapitalisieren und die Fünftelregel anwenden, falls Policen bei unterschiedlichen Versicherungen abgeschlossen wurden?
Mit welchen Einbußen muss man bei Umwandlung von Renten in Einmalzahlung versicherungsseitig rechnen?
Viele Grüße
1. „Hat das Finanzamt etwas dagegen, wenn man jedes Jahr aufs Neue die Fünftelregelung für eine Kleinbetragsrente zieht?“
Nein
2. „Habe ich es richtig verstanden: Man kann in einem Jahr beliebig viele Kleinbetragsrenten kapitalisieren und die Fünftelregel anwenden, falls Policen bei unterschiedlichen Versicherungen abgeschlossen wurden?“
Ja
3. „Mit welchen Einbußen muss man bei Umwandlung von Renten in Einmalzahlung versicherungsseitig rechnen?“
z.B. Riesterrente (Kleinbetragsrente)
Hier liegt bei Kapitalabfindungen keine „schädliche Verwendung“ vor, siehe §93 Abs.3 EStG.
z.B. Rürup (Kleinbetragsrente)
Schon im Vorfeld beim Vertragsabschluss abklären (Vertrag = Kleinbetragsrente), dann dürfte es keine Probleme geben.
Gruß
Lars
Ich habe im Beitrag oben ja bereits erwähnt, dass es gerade bei der Fünftelregel aus meiner Sicht nicht zu 100% sicher ist, dass diese auch immer angewandt werden kann. Stichwort: Außerordentlichkeit.
Gruß, Der Privatier
Besten Tag.
Ich hoffe ich darf die Frage stellen, was mit ‚Fünftelregelung für eine Kleinbetragsrente‘ gemeint ist? Es sollte sich doch je Vertrag um kleines Geld handeln, was soll man da Fünfteln?
Dank für Tipp, ich habe mangels Angebot die Kleinstbetragrenten-Steuervermeidung schon gestrichen 😉
MbG
Joerg
Man versteuert den Kram „virtuell“ verteilt auf 5 Jahre. Zusammenballung scheint dafür nicht notwendig zu sein.
Theoretisch prima, der praktische Mangel wurde beschrieben 🙁
@Joerg: „Es sollte sich doch…um kleines Geld handeln, was soll man da Fünfteln?“
Ich habe mir sagen lassen, dass man auch kleine Zahlen durch fünf teilen kann. 😀
Gruß, Der Privatier
Guten Tag,
zu Oliver-W vom Januar 2021. gibt es eine Antwort hierzuß Einen wirklichen tip?
Auch ich habe die Information meines top informierten Finanzberaters, dass es fast nicht möglich ist, Anbieter für diese KLeinbetragsrenten zu finden.
Es wurde tips zu krankenkassen, Fonds usw gegeben…
Eventuell hat jemand einen tip, über welchen Anbieter diese Kleinbetragsrente möglich ist?
Warum wird der Abschluss dieser renten auf dem Markt so schwer gemacht, es muss doch Gründe dafür geben.
Ich möchte auch gern die Kontrolle behalten, und mir lieber in einigen jahren einen Betrag auszahlen lassen und ihn selbst investieren, statt auf langes Leben zu hoffen, und mein schwer verdientes Geld ist nciht vererblich oder nur mit hohen aufschlägen. Mein Finanzberater sprach von 450 € pro Jahr zusätzlich und meine Kinder können d Rente erben.
Mit grossem Dankeschön
Kristina R.
Ich habe bei der Universa folgende Bedingungen gefunden. Im vorletzten Satz steht, dass der VN das Recht hat, die Auszahlung als Kleinbetragsrente zu verlangen
Wir sind berechtigt, eine sog. Kleinbetragsrente im Sinne von
§ 10 Absatz 1 Nr. 2 Sätze 3 u. 4 i. V. m. § 93 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz
(EStG) bei Rentenbeginn abzufinden. Nach
dessen derzeitiger Fassung ist eine Kleinbetragsrente eine Rente,
die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Rentenzahlungsbeginn
zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche
Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.
Dabei sind bei der Berechnung dieses Betrags alle Basisrentenverträge
insgesamt zu berücksichtigen, die Sie bei unserem
Unternehmen abgeschlossen haben. Sie haben das Recht, eine
entsprechende Abfindung einer Kleinbetragsrente zu verlangen.
Mit der Abfindung endet der Vertrag.
Hallo Kristina,
ich habe auch eine zeitlang mit der Idee der Kleinbetragsrenten geliebäugelt. Der Effekt liegt ja in der hoffentlich sehr stark unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Einzahlung und Auszahlung. Nach mehreren Gesprächen mit Versicherungsmaklern etc. habe ich die Idee für mich zu den Akten gelegt. Das Ergebnis mit der Steuerdifferenz war für mich nicht wirklich abschätzbar.
Damit man wirklich profitiert, müsste man eine größere Menge an Verträgen mit vielen verschiedenen Anbietern schließen. Irgendwann könnte auch das Finanzamt der Meinung sein, dass es sich hier um eine unzulässige Steuervermeidungsstrategie handelt, da ja Beiträge zu Basisrenten eigentlich nur verrentet zurückfließen sollen.
Ich suche nun nach Möglichkeiten, meine Rente durch Einzahlung von größeren Einzelbeträgen aufzubessern.
Grüße, Bert
Zur Frage, ob die Auszahlungen von Kleinbetragsrenten mit der Fünftelregel zu besteuern sind, heisst es im obigen Beitrag, dass dies noch nicht endgültig geklärt sei.
Hintergrund ist ein seit längerer Zeit geführter Rechtsstreit um diese Frage, der zwischenzeitlich auch vom BFH entschieden worden war. Der hatte zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer ermässigten Besteuerung nicht ausgeschlossen, hatte aber zur Bedingung gemacht, dass zur Anerkennung als außerordentliche Einkünfte die Auszahlung einen atypischen Charakter haben müsse. Der BFH hatte sich jedoch mangels Datenmaterial nicht in der Lage gesehen, diese Umstand zu beurteilen und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Das zuständige FG Berlin-Brandenburg hat daraufhin eine statistische Erhebung veranlasst und hat vor wenigen Tagen ein Urteil verkündet.
FG Berlin-Brandenburg, Az 7 K 7032/16 (veröffentlicht am 15.03.2021):
Dies kommt zu der Überzeugung, dass die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2017 nicht atypisch gewesen ist und die Steuerbegünstigung nach §34 Abs.2 Nr.4 EStG daher nicht gewährt werden kann.
Ergänzung: Das Urteil bezieht sich auf den Zeitraum von 2005-2017, für spätere Zeitpunkte siehe folgenden Kommentar von Bert.
Gruß, Der Privatier
@Privatier: Für spätere Zeiträume sieht es anders aus (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG)
Ganz kurz von Lohnsteuer-kompakt.de kopiert:
Seit dem 1.1.2018 gilt eine vorteilhafte neue Rechtslage:
Jetzt ist im Gesetz geregelt, dass Abfindungen einer Kleinbetragsrente mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt sind (gemäß § 34 EStG). Dies gilt auch für Verträge, die vor 2018 abgeschlossen wurden.
Bei der Einmalzahlung handelt es sich zwar weiterhin nicht um außerordentliche Einkünfte, doch um die steuerlichen Folgen der Rentenabfindung abzumildern, ist nun die ermäßigte Besteuerung mittels Fünftelregelung entsprechend anzuwenden (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG, eingefügt mit dem „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ vom 17.8.2017).
Grüße, Bert
@Bert: Danke für den ergänzenden Hinweis. Werde ich in meinem obigen Kommentar ergänzen.
Gruß, Der Privatier
Reichlich gedankt dafür!
Wer statt ratierlicher Zahlung eine Einmalzahlung wählt, kann so (auch Dank der Hinweise hier!) viel Geld sparen.
MbG
Joerg
Um Missverständnis vorzubeugen:
Mein Dank bezog sich auf den Hinweis § 34 EStG zur ermäßigten Besteuerung mittels Fünftelregelung bei Betriebsrenten, nicht auf Klein(kram)betragsrentenfünftelung 😉
MbG
Joerg
Eine Einmalzahlung ist steuerlich günstig, aber ich habe leider noch keine Gesellschaft gefunden, die dies anbietet, das scheint sehr rar zu sein. Wenn jemand eine Gesellschaft empfehlen kann, einen tip hat,bitte gerne hier im Forum! Mein Finanzberater meint, er bräuchte einige Tage, bis er einie Gesellschaft findet, das könne ihm kein Kunde bezahlen.
Ein Beispiel wäre BasisRente Perspektive der Allianz, aber auch wirklich nur, wenn man den Passus 1.4 aus deren Versicherungsbedingungen nutzen kann. Passt es bei Renteneintritt nicht mit dem einen Prozent vom Durchschnittsbrutto, dann ist der ROI immer 30 Jahren 😁
Ich habe bei meiner Internet-Recherche in den letzten Jahren jede Menge Hinweise gefunden, dass eine EinmalAUSZAHLUNG eines Rürup-Vertrages nirgends bzw. nur durch Kündigung des Vertrags und damit einhergehenden Verlust möglich ist. Wenn die Allianz auf Ihrer Website keinen Blödsinn schreibt, dann ist eine EinmalAUSZAHLUNG auch bei deren Rürup-Produkten nicht möglich. Sollte jemand doch einen Anbieter mit dieser Möglichkeit finden, lasse ich mich gerne positiv überraschen.
Ein Vererben eines Rürup-Vertrages ist übrigens m.W. auch nicht möglich.
Neben der von Joerg genannten Allianz BasisRente Perspektive wären weitere Beispiele:
1. Relex BasisRente Classic der Axa. Hier steht in der Produktbeschreibung unter Punkt Auszahlungsphase: … „Sogenannte Kleinbetragsrenten können mit einer Einmalzahlung abgefunden werden“.
2. BasisRente Tarif BA6 der DEBEKA. Auch dort steht in der Produktbeschreibung unter Punkt Auszahlungsphase: … „Kleinbetragsrenten nach §93 Abs.3 EstG können wir abfinden“.
Einzahlungen (AXA, Debeka, Allianz):
Einmalzahlung: möglich (bei der Axa – Mindesteinzahlung 2500,-€)
Sonderzahlung: möglich
Das Produkt der Allianz ist eine klassische Rentenversicherung mit Beitragsgarantie, die Chancen-Risiko-Klasse (CRK) wurde mit CRK 2 festgelegt.
Das Produkt der AXA ist eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung. Die Absicherung der garantierten Leistungen erfolgt über das Sicherungsvermögen der Versicherungsgesellschaft. Die Chance Risikoklasse liegt hier bei CRK 2.
Das Produkt der Debeka wurde mit einem Wert CRK 3 eingestuft.
Definition CRK 2:
Das Produkt bietet eine sicherheitsorientierte Anlage mit begrenzten Ertragschancen. Der Anbieter gibt eine Beitragserhaltungszusage.
Definition CRK 3:
Das Produkt bietet eine ausgewogene Anlage mit moderaten Ertragschancen. Gibt der Anbieter keine Beitragserhaltungszusage, so besteht ein moderates Verlustrisiko.
Gruß
Lars
Wenn man ein bißchen sucht, findet man also auch passende Anbieter. Das ist der positive Aspekt.
Der negative Aspekt ist, dass man diese Kleinbetragsrenten auf verschiedene Anbieter aufteilen muss.
Überschlagsrechnung:
Einzahlung von ca. 8.000,- €, damit das am Ende noch als Kleinbetragsrente durchgeht.
In der Einzelveranlagung habe ich dann mit AXA, debeka und Allianz (24.000,- €) gerade knapp das Maximum erreicht. Für Verheiratete brauche ich also noch drei weitere Anbieter, um die steuerlichen Möglichkeiten voll auszunutzen.
Und wenn ich das im nächsten Jahr nochmal machen will? Noch mehr Anbieter, noch mehr Verträge…
Das wird etwas unübersichtlich.
Mein Fazit: Für ein oder zwei Verträge dieser Art kann man überlegen, ob man damit zusätzlich Steuern sparen kann, neben anderen hier angesprochenen Möglichkeiten.
Grüße, Bert
@BigMac: Die Einschränkungen, die Du hinsichtlich Einmalauszahlungen beschreibst, sind korrekt, betreffen aber nur „normale“ Verträge. Und bei einem „normalen“ Rürup-Vertrag sind Einmalauszahlungen in der Tat nicht möglich.
Wie aber oben im Beitrag schon erwähnt, gibt es für die Kleinbetragrenten eine Ausnahme. Und das auch erst seit 2018. Festgelegt ist die im §1 Abs.1 Nr.4a AltZertG: https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/BJNR132200001.html
Gruß, Der Privatier
@Privatier: Das ist mir bekannt.
@all: Ich habe die Vermutung ihr fallt auf die Formulierungen herein. Nehmen wir das erwähnte Produkt der Allianz. In den AVB steht in Kap 1.4: „Wir behalten uns vor, eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93
Absatz 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abzufinden.“ Der Satz sagt aus, die Allianz das Recht hat die Versicherung mit einer Einmalauszahlung zu beenden. Das heißt NICHT, dass der Versicherte das Recht auf eine Einmalauszahlung hat und nirgends wird diese Möglichkeit in den AVB erwähnt. In Kap. 1.1 wird nur die Rentenzahlung als Zusage einer Leistung erwähnt.
Der Hintergrund ist, dass Versicherungen es sich vorbehalten können Rentenzahlungen zusammenzufassen (Auszahlung einmal im Jahr) oder über eine Einmalzahlung zu beeenden, wenn die monatlichen Auszahlungen gering sind (Grenze ist meist 50 Euro p.m.) und es in Relation dazu zu hohe Verwaltungskosten gibt. Man will damit verhindern, dass Versicherungen auf „kleine“ Verträge draufzahlen müssen und/oder die Verträge für den Versicherten aufgrund der Kosten sinnlos werden.
Ich kenne kein Basisrentenprodukt, dass ein explizites Recht der Vertragsbeendigung durch den Versicherungsnehmer und eine Einmalauszahlung des Restwerts einräumt. Ich kenne nur die Möglichkeit den Wunsch auf Beendigung des Vertrags zu äussern, was dann das Entgegenkommen der Versicherung erfordert und/oder finanzielle Einbußen für den Versicherten nach sich zieht.
Wie gesagt: Über Gegenbeispiele – vertragliches Einräumen der Einmalauszahlung zu festgelegten Bedingungen oder selbst erlebte positive Erfahrungen – würde ich mich freuen.
Hier für alle der gesamte Satz (Passus) Nr. 1.4 in den Versicherungsbedingungen (Tarif BasisRente Perspektive) der Allianz:
1.4 Wann können wir Renten abfinden?
Wir behalten uns vor, eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abzufinden. Dabei werden bei der Frage, ob zum Leistungsbeginn eine Kleinbetragsrente vorliegt, alle bei uns aus Basisrentenverträgen bestehenden Renten und Rentenanwartschaften zusammengerechnet. Wenn eine Kleinbetragsrente zum Leistungsbeginn vorliegt, zahlen wir das Gesamtkapital nach Ziffer 1.1 Absatz 3.
Mit der Auszahlung dieses Betrags erlischt die Versicherung.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
Danke für die Auflistung möglicher Anbieter.
Wissen Sie, wieviel eine solche Abfindung ungefähr an Gebühren/Verlusten kosten würde?
Ich vermute, dass die Versicherung sich das recht gut bezahle lassen wird.
Gruß Suggi
Ui, da braucht es eine Menge Parameter und Wissen über die Kostenstruktur!
Vielleicht ein Beispiel:
Garantiezins 0,9 minus Kosten pro Jahr 1,5 bedeutet bei einer Aufschubdauer von 10 Jahren 60 Euro Kosten. Was jedoch abgefragt werden muss, ist das Mindest-Garantiekapital bei Erleben, und das liegt je nach Parametern auch schon einmal 5% unter Einzahlung.
Trotzdem kann bei Reduzierung von Abfindungssteuer ein deutliches Plus rauskommen und man hat sein Kapital schnell wieder zur Verfügung. Selbst nach Steuern im Bezugsjahr.
Aber ich stimme auch Bert zu, unübersichtlich bei mehreren Verträgen und fraglich, ob dies vom Gesetzgeber so gedacht war. Für mich allenfalls ein kleines Element nach PKV-Vorauszahlung und Abschlagsreduktion Rente mit 63.
MbG
Joerg
Nein, das kann ich nicht:
Es gibt gesetzlich vorgeschrieben für jeden Tarif das „Produktinformationsblatt – PIB“, dass kann man sich im Internet ansehen und umfasst jeweils 2 Seiten. Auf Seite 2 ist immer ein Beispiel mit einem „Musterkunde“.
Die dort (Seite 2) aufgeschlüsselten Effektiv- und Einzelkosten beziehen sich auf den jeweiligen Vertrag (Laufzeit/Einmaleinzahlung/monatliche Einzahlung) des „Musterkunden“.
Beispiel aus dem Produktinformationsblatt: Axa Relax BasisRente Classic
Person: Kim Mustermensch (geb. 01.01.1966)
Vertragsbeginn: 01.01.2021
Geplanter Vertragsverlauf: 100€/mtl. … Nachfragen bzgl. Einzahlung Einmalbetrag!
Beginn der Auszahlungsphase: 01.01.2033 (früh. 01.01.2028 / spät. 01.01.2043)
Zu den Produktinformationsblättern noch etwas Literatur:
https://rürup-renten-vergleich.de/produktinformationsblatt
Mein pers. Fazit: kleines Puzzleteil zur Steueroptimierung – (später evt. angedacht)
Gruß
Lars
jaja, die Formulierungen 😉
@BigMac: Ich habe die Vermutung du fällst auf die Formulierungen herein. „Vertragliches Einräumen der Einmalauszahlung“ steht nicht in den AGB. Das ist aber auch etwas anderes, als eine Vertragsauflösung, die nach genannten Paragraphen und mit bestimmten Kriterien verbunden auch dem Kunden möglich ist. Hier auch schön aufgezeigt im Peters Beitrag ganz oben (Stichwort „…maximale Grenze für die Kleinbetragsrenten…bei 1% der monatlichen Bezugsgröße“).
Egal wie, ich zitiere Lars und stimme zu „kleines Puzzleteil zur Steueroptimierung“. Wenn überhaupt.
MbG
Joerg
@Jörg: Das werden wir wohl im Dissens warten müssen, bis jemand das wirklich mal erfolgreich ausprobiert hat. 😉
Bei der Generali ist die Erfolgschance aber klein. Meine Erklärung ist sinngemäß die Antwort, die ich vor ca. 2 Jahren von denen auf diese Frage erhalten hatte. Passt für mich auch zum Gesetzestext: „Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, … .“ KÖNNEN! Ich habe keinen gefunden, der es macht.
P.S.: Ich will gar nicht bestreiten, dass es kein „kleines Puzzleteil zur Steueroptimierung“ ist. Es wäre bloß deutlich reizvoller, wenn eine Einmalauszahlung sicher möglich wäre.
Da gebe ich dir ganz recht und verzichte auf den Dissens!
Es läuft bei den Klein(-kram)Rentenverträgen auf Kündigung aus und ein ‚Verlust‘ ist schwer zu kalkulieren. Zudem Wagnis Rechtsprechungsänderung, 1% mtl. Bezugsgröße und ein pfiffiger Finanzbeamter, der schon ab dem zweiten Vertrag einen Missbrauch unterstellen könnte.
Eher nichts für Steuersparplan 😉
MbG
Joerg
Ich habe bei sechs Versicherungsgesellschaften versucht, einen Vertrag mit RÜRUP Kleinbetragrenten abzuschließen. Drei haben das grundsätzlich verneint, drei weitere haben nach Reklamation ein Angebot geschickt. Die Einmalbeträge lagen zwischen 8.000 und 9.300 Euro. Es wurden aber nur Monatsrenten ausgewiesen und garantiertes Kapital zur Verrentung. Die Renten lagen zwischen 25 und 30 Euro im relevanten Abrufzeitraum 2023/2024, also signifikant schlechter als bei der Deutsche Rentenversicherung Bund.
Als ich forderte, den Kapitalauszahlungsbetrag zu nennen (der könnte ja gegenüber dem Verrentungskapital kräftig abgezinst sein) und die Kapitalauszahlung bei Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen schriftlich festzuhalten, wurde mir mitgeteilt:
„ eine Abfindung der Verrentung ist gem. §10 EStG in Verbindung mit §93 …. möglich, sie kann aber nicht zugesichert und nicht verlangt werden“
Ich finde keine Gesellschaft, die mir Verträge anbietet.
Habe ähnliche Erfahrungen gemacht… Und ohne Garantie, den eingezahlten Wert zurück zu bekommen, liess mich von der Idee Abstand nehmen 😂
MbG
Joerg
Frage an die Experten: die Rüropanbieter haben oft eigene Grenzen definiert, bis zu welchem Jahresbetrag die Einzahlung incl. Gewinnanteilen als Einmalzahlung ausgeschüttet werden darf.
Gibt es ein RECHT auf die Einmalauszahlung wenn die o.g. Bedingungen „1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt“ erfüllt sind?
Danke
Mir ist nicht bekannt, dass es ein Recht auf Auszahlung gibt. Es gibt einige wenige Anbieter, bei denen die Einmalauszahlung explizit vertraglich genannt wird. In den meisten Verträgen ist allerdings eine Kann-Regelung vereinbart.
Ich hatte bei der EUROPA Vers.eine Rentenversicherung zur Basisversorgung Tarif E-BR abgeschlossen und per Einmalzahlung steuermindernd angespart. Nach Ablauf des Vertrages konnte ich mir die Versicherungssumme komplett im Rahmen der Kleinbetragsregelung auszahlen lassen. Diese Regelung ist in den Versicherungsbedingungen(Stand 01.01.2017) fixiert und man kann sich darauf berufen.
Hallo,
2011 habe ich dummerweise eine AN-finanzierte Direktversicherung (bAV) abgeschlossen. Kapitalwahlrecht, Verdienst über BBG, Die Nachteile habe ich gekannt, aber den schon damals heftigen Diskussionen in derPolitik vertraut. Umsonst, denn der einzige Verlierer ist der Altersvorsorgende.
Ich möchte die Summe, die spätestens Nov. 2024 ausgezahlt wird, aus steuerlichen Gründen je zur Hälfte sofort/Jan. 2025 auszahlen lassen. Die Versicherung hält eventuell eine Teilsumme 2 Monate zinslos zurück.
Nun meine Frage: Versicherungsende Nov. 2024. Teilzahlung Jan. 2025. Akzeptiert das FA das Zuflussprinzip oder an das mögliche Zugriffsdatum?
Danke im Voraus.
Das kann ich leider nicht abschätzen. Ich würde diese Frage einmal einem Steuerberater stellen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Einige Anmerkungen und eine Frage (am Ende):
Das Modell ist spannend, da es einem erlaubt, Geld steuersparend bei einem Rentenversicherer „zu parken“, um es dann bei Erreichen der mit dem Versicherer vereinbarten Zeit für die Rentenzahlung (mind. 62. Lebensjahr) komplett abzurufen, wenn die Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrente erfüllt sind. Interessant sind dabei nur Verträge mit Einmalbeiträgen (allenfalls in Kombination mit einer kleinen fortlaufenden monatlichen Zahlung von 50 Euro), denn nur so kann ein hoher Steuerspareffekt punktgenau im Jahr der Abfindung genutzt werden.
Zwei Punkte gilt es zu beachten:
1.
Kosten des Versicherers und damit korrespondierend die Frage, ob wenigstens der Kapitalerhalt garantiert wird; fondsbasierte Rentenversicherungsverträge werden in der Regel ausscheiden: Performen sie zu gut, ist die aus dem so angehäuften Kapital resultierende Rente zu hoch, um als Kleinbetragsrente zu gelten (=keine Abfindung möglich). Laufen die Fonds schlecht, erhält man nicht das gesamte Kapital zurück…. Fazit: Fondsgebundene Basisrenten sind für den hier verfolgten Zweck (steuerbegünstigt Kapital beim Rentenversicherer parken, um es dann im Jahr des Abrufs der Kapitalleistung mit einem niedrigerem Steuersatz zu versteuern) eher ungeeignet, weil das zur Verrentung zur Verfügung stehende Kapital (und damit auch die Höhe der Rente) kaum prognostizierbar ist.
2.
Geben die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer tatsächlich einen Anspruch auf Abfindung oder ist das ein Wahlrecht, das nur der Versicherer ausüben kann (oder es sein lassen kann)? Hier gibt es erstaunliche Unterschiede:
Europa (Anspruch): „Eine Ausnahme hierzu bilden Kleinbetragsrenten; diese werden zum Rentenbeginn durch eine einmalige Auszahlung abgefunden.“
HUK-Coburg (bedingter Anspruch): Abfindung nur bei Renten bis zu 20,00 Euro (also weniger als gesetzlich möglich).
Andere Versicherer behalten sich einseitig das Recht vor, Kleinbetragsrenten abzufinden. Der Versicherungsnehmer hat dann keinen Anspruch darauf, dass tatsächlich abgefunden wird.
Ich bin gerade dabei, Versicherer, die die o.g. Kriterien erfüllen (Einmalbeitrag+Kapitalerhalt garantiert+Anspruch auf Kapitalzahlung, wenn Kleibetragsrentenregelung greift) ausfindig zu machen und teile gerne meine Erkenntnisse.
Vielleicht hat ja jemand diese Übung schon gemacht und hat Hinweise auf solche Versicherer?
Wenn ja, würde ich mich über entsprechende Namen freuen (ich werde meine Erkenntnisse ebenfalls teilen).
Danke im Voraus!
Hallo LegalEagle,
die Frage, ob der Versicherer das Recht hat eine Kleinbetragsrente abzufinden oder der Versicherter das Recht hat eine Kleinbetragsrente abfinden zu lassen ist m.E. aus den Angaben der Versicherer nicht eindeutig erkennbar.
Das Produktdatenblatt der Hanse Merkur aus 2017 macht dazu folgende Angabe:
„Auszahlungsform
Die Rentenzahlung erfolgt monatlich und solange die versicherte Person lebt. Zum Rentenbeginn können Sie über bis zu 30 % des angesparten Kapitals als Einmalzahlung verfügen. Die Rente reduziert sich entsprechend.
Fällt die monatliche Rente geringer aus als 1% der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (Kleinbetragsrente) kann der Vertrag abgefunden werden.“
und in „Steuerliche Hinweise …“
Rückzahlungspflicht der Förderung bei schädlicher Verwendung
(6) Wird bei einem Altersvorsorgevertrag das angesparte und geförderte Altersvorsorgevermögen nicht als lebenslange Rente bzw. nicht als Abfindung einer Kleinbetragsrente ausgezahlt, liegt eine so genannte schädliche Verwendung vor. Weitere Informationen hierzu finden Sie in § 93 EStG.
Ein erster Indiz, dass es sich um ein Recht des Versicherers handelt, ergibt sich aus
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
(Betriebsrentenstärkungsgesetz) Vom 17. August 2017
Artikel 14
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach den Wörtern „abgefunden wird“ ein
Komma sowie folgender Halbsatz eingefügt:
„wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mittei-
lung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfol-
gen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann“.
Dafür spricht, dass Kleinbetragsrenten den Versicherer einen (unverhältnismäßig) hohen Aufwand bereiten, da hat sicher die Lobby der Versicherer ihren Beitrag geleistet.
Viele Grüße
Stephan
Hallo Stephan,
danke für Deinen Hinweis. Die Frage, ob der Versicherer ein einseitiges Wahlrecht hat oder ob der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf die Abfindung einer Kleinbetragsrente hat, richtet sich ausschließlich nach den Versicherungsbedingungen.
Hier ist die Bandbreite ziemlich weit: Bislang beste aufgefundene Formulierung stammt von der kleinen Universa Versicherung ( siehe letzter Satz):
„Wir sind berechtigt, eine sog. Kleinbetragsrente im Sinne von § 10
Absatz 1 Nr. 2 Sätze 3 u. 4 i. V. m. § 93 Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Rentenbeginn abzufinden. Nach dessen
derzeitiger Fassung ist eine Kleinbetragsrente eine Rente, die bei
gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Rentenzahlungsbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. Dabei sind bei
der Berechnung dieses Betrags alle Basisrentenverträge insgesamt zu berücksichtigen, die Sie bei unserem Unternehmen abgeschlossen haben. Sie haben das Recht, eine entsprechende
Abfindung einer Kleinbetragsrente zu verlangen.“
Leider ist das PRodukt als fondsgebundene Rentenversicherung ohne Garantiekapital ausgestaltet.
Formulierung der Europa Versicherung ist auch o.K..
Formulierung der von Dir genannten Hanse Merkur (danke dafür!) ist eher kryptisch – „kann abgefunden werden“ lässt offen, wer denn darüber entscheidet…
Bitte melden, wer weitere Versicherer kennt, die einen Abfindungsanspruch des Versicherungsnehmers zulassen-
Viele Grüße
Michael
Hallo LegalEagle,
hier noch ein paar (widersprüchliche?) Aussagen – jeweils mit Quelle (Link):
„Wenn Ihr gespartes Kapital so niedrig ist, dass sich eine monatliche lebenslange Auszahlung nicht lohnt, können Sie sich die gesamte Riester-Rente auf einmal auszahlen lassen, ohne Steuervorteil oder Zulagen zurückzahlen zu müssen.“
https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/So-geht-Riester/So-funktioniert-die-Auszahlung/so-funktioniert-die-auszahlung_node.html
„Die Abfindung: Wenn Ihre monatliche Riester-Rente besonders klein ist, dann können Sie sich den gesamten Sparbetrag steuergünstig auszahlen lassen.“
https://www.finanztip.de/blog/wenn-die-riester-rente-faellig-wird-so-haben-sie-am-meisten-davon/
„Wenn die monatliche Rente nur bis zu 1 % der monatlichen Bezugsgröße umfasst, dann handelt es sich um eine Kleinbetragsrente. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch darauf, sich das Geld als Ganzes auszahlen zu lassen.“
https://www.weltsparen.de/altersvorsorge/riester-rente/auszahlung/
„Die Bank machte wegen der geringen Höhe von ihrem Recht Gebrauch, diese als Kleinbetragsrente abzuwickeln und schüttete einen Einmalbetrag aus.“
https://www.rechts-und-steuerberatung-schmidt.de/aktuelle-news/besteuerung-einmalzahlungen-kleinbetragsrente.html
„Ist der monatliche Rentenanspruch aus einem Riester-Vertrag gering (sog. Kleinbetragsrente), hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch durch eine Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden.“
https://rsw.beck.de/zeitschriften/bc/news-beitraege/2023/08/23/riester-rente–neuregelungen-durch-das-betriebsrentenst%C3%A4rkungsgesetz
„Das bedeutet, dass Sie Ihr Altersvorsorgevermögen automatisch in einer Summe ausgezahlt bekommen. Der Vertrag endet damit.“
https://www.union-investment.de/unsere-services/haeufige-fragen/haeufige-fragen/frage/Was-ist-eine-Kleinbetragsrente
Anmerkung: Die pauschale Aussage von Union Investment geht dabei nicht auf das seit 2017 bestehende Recht auf Verschiebung ins das Folgejahr zur Vermeidung einer Abfindung ein.
„Der Versicherer hat das Recht, eine sogenannte Kleinbetragsrente abzufinden, d.h. statt der monatlichen Rente das Guthaben auszuzahlen.“ … „Rein theoretisch könnte es auch Anbieter geben, die einen Vertrag nach der Sparphase für die Auszahlungsphase übernehmen und auf die Anwendung der Kleinbetragsregelung verzichten.“
https://www.forum-betreuung.de/sozialleistungen-einkommen-alg-grusi-egh-bthg/21631-sgb-xii-abfindung-riester-kleinbetragsrente.html#post137448
Moin Zusammen,
ich möchte hier noch auf einige u.U. anstehende Veränderungen (i.S. BRSG II) hinweisen
… kleine Vorschau …:
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.“
Begründung:
(Absatz 2a)
Eine Abfindung und die damit verbundene vorzeitige Verwertung einer Betriebsrente widersprechen grundsätzlich deren Versorgungszweck. Andererseits sollen Arbeitgeber mit der Verwaltung von Betriebsrenten möglichst wenig belastet werden, ansonsten besteht die Gefahr, dass Betriebsrentenzusagen erst gar nicht erteilt werden. Der neue Absatz führt diese beiden Aspekte insofern zusammen, als die bisherige Abfindungsmöglichkeit für Kleinanwartschaften unter den Bedingungen erweitert wird, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Abfindung übereinstimmend wollen und die angesparten Mittel zweckgebunden zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt werden (siehe auch §§ 187b neu, 76a Absatz 2 SGB VI). Im Ergebnis werden sowohl Arbeitgeber als auch Vorsorgende von Bürokratie entlastet.
und weiter ….
Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b)
Entsprechend § 3 Absatz 2a BetrAVG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes können Abfindungen von Kleinanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt werden. Die aus diesen Zahlungen des Arbeitgebers erwachsenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen zu steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (sog. Kohortenbesteuerung).
Mit einer Erweiterung in § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG wird die Regelung des
Betriebsrentengesetzes mit einer Steuerfreistellung zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung
steuerlich flankiert. So wird sichergestellt, dass nicht sowohl die Abfindung nach § 22 Nummer 5 EStG als auch die späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert werden.
§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG ist in Bezug auf den Abfindungsbetrag nur einschlägig, soweit beim Arbeitnehmer überhaupt Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abfindung auf nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beiträgen beruht. Beruht die Abfindung hingegen auf Beiträgen, die aus dem versteuerten Einkommen geleistet wurden (sog. Eigenbeiträge aus dem Nettoentgelt), und erfolgte auch keine Förderung nach § 10a/Abschnitt XI EStG, ist § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG hingegen nicht einschlägig.
Für entsprechende Abfindungszahlungen, die zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet werden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG geltend machen. Dies gilt auch für Zahlungen des Arbeitgebers im abgekürzten Zahlungsweg. Die spätere Besteuerung der auf dem Abfindungsbetrag beruhenden Leistungen im Rahmen der sog. Kohortenbesteuerung kann danach nicht zu einer Doppelbesteuerung führen.
Die Erweiterung von § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG tritt zeitgleich mit der Änderung in § 3 BetrAVG am Tag nach der Verkündung dieses Änderungsgesetzes in Kraft (siehe Artikel 15 Absatz 1).
Auszug Ende.
Wo liegt die Grenze für die baV „Kleinstbetragsrente“?
voraussichtlich in 2025 bei : 74,90€/Monat … (bAV-Kapitalleistung: 2,4 x 3745€ = 8988€). 74,90€/Monat (für 2025) = 2% der monatlichen Bezugsgröße nach SGB V (2% von 3745€/Monat = 74,90€/Monat)
Gruß
Lars