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Top oder Flop – Folge 33: Verfallene Optionsscheine — 8 Kommentare

  1. Vielen Dank für diesen interessanten Beitrag! Generell finde ich erstmal die Reihe „Top oder Flop“ eine sehr gute Sache. Diesmal ist es ja recht eindeutig, dass von den Optionsscheinen eher abgeraten wird. Solche Erfahrungen sind immer sehr hilfreich bei der eigenen Entscheidungsfindung.

    • Nein – das war nicht mein Fazit. Ich wollte nicht von Optionsscheinen abraten. Keinesfalls.

      Sie haben ihre Vorteile und ihre Nachteile, Risiken und Chancen. Und das darf dann gerne jeder für sich selber abwägen. Bei mir persönlich gehören auch Optionsscheine mit zum Repertoire.

      Gruß, Der Privatier

  2. Ach Peter , IMMER WIE IMMER .
    Recht haben und Recht bekommen sind immer ZWEIERLEI .
    Da solltest Du aber an deiner Erwartungshaltung nochmal arbeiten !!!!
    LG Det

  3. Hallo Peter,

    ich habe einen Optionsschein vor dem Verfalldatum mit Verlust verkauft.
    Der Preis pro Schein lag dann „noch“ bei 0,001 Euro . Insgsammt 0,08 Euro.
    Ich musste noch Orderkosten von 4,87 Euro zahlen.
    Der Verlust wurde nicht in einen Verlusttopf eingebucht.
    Der Verlust-Wert stand nur unter „Veräusserungsverlust nach Differenzmethode“.
    Muss die Bank mir das noch in den Verlusttopf einbuchen oder wie kann man den Verlust geltetnd machen. Die Bank ist die Consord Bank.
    Vielen Dank

    • Kann ich leider nicht mit Sicherheit beantworten 🙁

      Denn die im obigen Beitrag genannten BFH-Urteile und BMF-Schreiben beziehen sich ausdrücklich nur auf verfallene Optionsscheine. Auch wenn ich der Meinung bin, dass damit der Veräußerungsbegriff ganz allgemein neu definiert wurde, bin ich mir nicht sicher, ob man dies auch auf verkaufte Optionsscheine übertragen kann.

      Ich würde einfach einmal bei der Bank mit dem Hinweis auf die geänderte Rechtslage (s. o.g. Urteile) nachfragen, ob sie die Verluste noch anrechnen wird. Ggfs. auch schriftlich widersprechen.
      Wenn alles nichts hilft, versuchen die Verluste mit den entsprechenden Abrechnungen und Erläuterungen versehen, bei der Steuererklärung geltend zu machen.

      Aber wie gesagt: Ich bin mir nicht sicher, ob die im Beitrag geschilderte Rechtlage hier überhaupt zutrifft. Nach meinem Rechtsverständnis ja – aber ich kann mich täuschen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Peter,

        in meiner Abrechnung stand noch:
        Der Verlust wurde nicht in den Verrechnungstopf eingestellt, da keine Veräußerung i.S. des § 20 Absatz 2 EStG
        vorliegt.
        Ich habe eben mit meiner Bank telefoniert und die können da auch nichts machen.
        Man sagte mir aber noch, das Optionsscheine, die ab 2017 aufgelegt werden und wertlos verfallen ab jetzt in den Verlusttopf gebucht werden. Dazu gibt es wohl auch ein neues Urteil. Allerdings vorher mit Verlust verkaufte (wo der Wert geringer ist als die Orderkosten) nicht anrechenbar sind.
        Ich versuche also noch am Ende des Jahres die Verluste bei der Steuer geltend zu machen. Ich werde berichten.
        Vielen Dank noch einmal für Deine Hilfe.

        • Viel Erfolg und ich bin gespannt, was dabei heraus kommt.
          Bitte nicht vergessen, das Ergebnis mitzuteilen (wird ja noch ungefähr ein Jahr dauern…). 😉

          Gruß, Der Privatier

  4. Und heute von mir hier das gute Ende der Geschichte:

    Mein Verlust für den verfallenen Optionsschein ist heute vollständig und ohne weitere Diskussionen anerkannt worden. 🙂 Was lange währt, wird endlich gut!

    Nun bin ich auch wieder versöhnt, was die Behandlung des Falles durch comdirect angeht. Es hat zwar lange gedauert – aber am Ende ist doch alles korrekt. Sehr schön. 🙂

    Gruß, Der Privatier

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Der Privatier