Kommentare

Abfindung: Der Auszahlungstermin — 147 Kommentare

  1. das Verschieben einer Abfindungszahlung zu einem späteren Zeitpunkt im Folgejahr kann ggf. auch für Privatversicherte Sinn machen.
    Der Zeitraum zwischen Arbeitsende und Abfindungszahlung kann dazu genutzt werden, um über die Familienversicherung des Ehepartners in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln (wenn alle weiteren Voraussetzungen dazu erfüllt sein sollten).

    Bin bis heute stiller Mitleser des Blogs. Vielen Dank für die immer kompetenten und tiefgehenden Informationen.

    • Moin,

      ist der Wechsel von PKV in GKV ab 55 nicht generell unterbunden? Dann würde diese Möglichkeit ja wegfallen …

      Gruss

      Tom

      • Hallo,

        nach meinem Kenntnisstand ist der Weg über die Familienversicherung der einzig mögliche doch noch in die GKV zu kommen. Allerdings wird es bei den meisten wohl nicht in die gestzliche KV der Rentner reichen, da die Vorversicherungszeiten hier eine erhebliche Rolle spielen.

        Und ob sich die freiwillige Krankenversicherung tatsächlich rechnet, da habe ich meine Zweifel. Ich würde jedem der darüber nachdenkt empfehlen, die erwarteten beitragspflichtigen Einnahmen ab dem Rentenbezug mal zu kalkulieren und dann die aktuellen Kosten für die KV und Pflegeversicheung mit dem möglichen PKV Beitrag abzuwägen. Ab 61 entfällt der gesetzliche Zuschlag, ausserdem muss ab Rentenbeginn kein Krankengeld mehr abgesichert werden. zusätzlich erhält man als Rentner auf Antrag weiterhin einen prozentualen Zuschuß zur PKV (nicht Pflege).

        Ich hab das Gefühl, dass die meisten Wechselwilligen nur sehen, GKV billig und deshalb jetzt schnell wechseln.

        Ich bin kein Verfechter der PKV und ob ich heute nochmal wechseln würde weiss ich nicht aber zumindest bei mir ist der Beitrag im Topschutz derart, dass die AfA mir nur ca. 75% des Möglichen überweisen muss.
        Das grössere Problem ist der Aufwand wenn häufig und in grösseren Beträgen Leistungen in Anspruch genommen werden müssen.

        Grüße

        B
        Aber das alles ist vermutlich abhängig vom Versicherungsunternehemn.

      • Wenn man schwerbehindert wird hat man auch älter als 55J die Möglichkeit innerhalb von 4Wo von der der PKV in die GKV zu wechseln. Allerdings schützen sich die meisten GKV dageben mittels einer Altergrenze zur Aufnahme in ihrer Satzung. Bis von ein paar Jahren hatte die BKK vor Ort, heute VIACTIV, keine solche Altersgrenze – ob das heute noch so ist weiss ich nicht.

        • Altersgrenze VIACTIV für den Wechsel von der PKV wegen Schwerbehinderung: 45 Jahre (§ 5 Abs. II der Satzung). Mir ist auch keine andere Krankenkasse bekannt, die auf eine Altersgrenze verzichtet.

      • @Tom-H: Ich habe den Namen anpassen müssen. Bitte nur diese Version verwenden. Danke.

        Ansonsten stimmt, was Ramses geschrieben hat: Es ist möglich, über die Familienversicherung des Ehepartners in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln (wenn alle weiteren Voraussetzungen dazu erfüllt sein sollten). Dazu sind in erster Linie die Grenzen der eigenen Einkünfte zu beachten (kleiner 470€/Monat in 2021).

        Gruß, Der Privatier

  2. Hallo,
    Ich habe dieses Jahr 2 Monatsgehälter bekommen. Die Firma hat meinen Bruttoarbeitslohn aber auf 12 Gehälter hochrechnet + 1/5 Abfindung und Steuer daraus berechnen und von Abfindung abgezogen.
    Ist das korrekt, bzw. Was kann man da tun?
    Gruß
    Gerd

  3. Alles richtig, was Sie schreiben. Berücksichtigen sollte man allerdings auch, dass sich die höheren Krankenkassenbeiträge steuermildernd bei der Fünftelregelung auswirken und ein früherer Auszahlungstermin zu höheren Kapitalerträgen führen kann. Außerdem könnte sich der Steuersatz ändern, wenn man den Auszahlungstermin ins Folgejahr schiebt.

  4. Hallo ich habe am 25 Februar unterschrieben und die Abfindung wird im Januar 2022 ausgezahlt dann entfällt der hohe Krankenkassen beitrag

    • Hallo Karl-Heinz, warum entfällt der hohe Krankenkassenbeitrag.
      Ich habe ebenfalls Ende Februar unterschrieben und erhalte die Abfindung im Januar 2022.
      Aber ich muss den Höchstbeitrag zahlen.

      Gruß Claudia-D

      • Hallo Claudia ich habe bei meiner KK nachgefragt den rechten Weg habe ich nicht im Kopf kann aber danach schauen laut KK muss ich den Mindestbetrag zahlen von 204 Euro ich werde dir aber den genauen Rechenweg noch sagen muss mich nochmal schlau machen bei unserem Betriebsrat der hat da mitgeschrieben der hat den Zettel noch. melde mich

      • Hallo Claudia hier der Rechenweg laut Auskunft von KK
        Abfindungsbetrag:4
        Ergebnis durch monatsbruttolohn teilen dann kommt bei mir 10,7 raus wurde aufgerundet auf 11 das sind die Monate die ich den hohen Betrag zahlen musste von Februar an 11 Monate kommt Dezember raus Abfindung kommt im Januar
        AUSTRITTSDATUM:30.09.21
        Wie ist das alles bei dir?
        So komme ich jedenfalls um den hohen KKBetrag rum.

    • Vielen Dank für die Antwort. Hilft mir weiter.
      Es hat sich noch ein weiteres Thema aufgetan:
      Vom AG kommt dann Nachfrage, ob die Abfindung als Hauptarbeitgeber oder als zweitarbeitergeber erfolgen soll. Hat das bis auf die unterschiedlichen steuerklassen noch andere Auswirkungen, z. B. Bei der Krankenkasse?

      Zudem plane ich eine gewerbliche Investition in 2023 mit IAB in 2022, um die Steuer auf die Abfindung (2022) zu reduzieren. Ich plane bis auf die Einkünfte der Transfergesellschaft (s.o.) keine weiteren Einkünfte.
      Wie kann man das einsteuern, daß ich die Abfindung gleich mit dem besseren Steuersatz erhalte und nicht erst auf die Steuererklärung warten muss?

      • Wenn der Arbeitgeber sich nicht als Hauptarbeitgeber im sog. ElStAM-System ausweist, muss er die Abfindung mit Steuerklasse VI versteuern. Damit er sich aber als Hauptarbeitgeber eintragen kann, müsste er entsprechende Informationen von seinm ehemaligen Arbeitnehmer bekommen. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

        Konsequenzen ergeben sich höchstens dann, wenn man bereits einen neuen Arbeitgeber hat. Oder bis zur Auszahlung der Abfindung u.U. eine neue Beschäftigung aufnimmt. In diesen Fällen sollte der Ex-AG dann den Tatsachen entsprechend sich als Zweitarbeitgeber anmelden.

        Der AG nimmt bei der Abrechnung der Abfindung immer nur den Lohnsteuerabzug vor, d.h. die Steuer, die sich auf das aktuelle (und ggfs. zu erwartende) Arbeitsentgelt bezieht. Gewisse Pauschalen sind dabei in den Steuertabellen bereits eingearbeitet.
        Aber alles andere (wie z.B. Gewinne/Verluste aus V+V oder selbstständigen Tätigkeiten oder Kapitlerträge) können nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

        Gruß, Der Privatier

  5. Hallo, habe diesen Text 10 x gelesen. Verstehe es aber nicht:( kann das jmd mit einfachen Wörtern ausdrücken:

    „Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.“

    • Der Anfang besagt, dass (wenn eine Abfindung geflossen ist) der GKV-Beitrag sich nach dem letzen Gehalt bemisst …

      „längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt“
      Heißt so lange eine Ruhezeit verhängt würde.

      Dazwischen steht noch, dass diese besondere Beitragspflicht erst ab Auszahlung der Abfindung gilt, siehe Beispiel im Artikel oben.

      • Hallo,

        Ihr habt mir mehrfach geantwortet. Danke euch dafür!! Ich muss aber nochmal nachfragen: mein Arbeitgeber beantwortet folgende Fragen der Krankenkasse wie folgt:

        1) War die ordentliche Kündigung tariflich/vertraglich ausgeschlossen: Ja

        2) war die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen: Ja

        3) Wenn ja, wurde die fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen, obwohl die ordentliche Kündigungsfrist unbegrenzt ausgeschlossen war: Nein

        4) War die ordentliche Kündigung vertraglich nur bei Zahlung einer Abfindung zulässig: Nein

        Berücksichtigt die Krankenkasse dann die Kündigungsfrist von 18 Monaten? Oder muss ich dann wohl den Höchstsatz zahlen?

        Herzlichen Dank im Voraus!!

          • Supiii, die haben wir ja eingehalten. Ganz lieben Dank eSchorsch:)

          • Frag trotzdem bei deiner KK nach. Die Vorgaben des Spitzenverbandes sind zwar verbindlich, das hindert aber manche KK nicht daran eigene Regeln anzuwenden. Und sei es aus Unwissenheit.

          • eSchorsch, kannst du mir bitte den Link schicken, wo es auf der Seite des Spitzenverbandes steht. Ich finde es nicht. Ich kann dann bei der Krankenkasse darauf verweisen.

    • wenn du:

      1. eine Abfindung bekommen hast
      2. freiwillig krankenversichert warst/bist
      3. die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und infolgedessen dein Anspruch auf ALG1 ruht
      4. Abfindung ist bereits zugeflossen.

      dann musst du Krankenkassen-Beiträge auf Basis deines zuletzt verdienten Monatsgehalts leisten bis deinen ALG1-Anspruch nicht mehr ruht.

      PS: mehr dazu kannst du hier unter „Kapitel 8: Krankenversicherung“ lesen.

          • eLegal, glaube, dass das hier ein anderes Thema ist?! Ich hatte von eSchorsch mal diese Antwort bekommen:

            Bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen wird eine Kündigungsfrist von 18 Monaten unterstellt. Da Du die 18 Monate einhälst, darf weder die GKV die Abfindung zur Beitragsfestsetzung heranziehen, noch darf das Arbeitsamt eine Ruhenszeit aussprechen.

            Ich habe daher angenommen, dass ich den Mindestbeitrag von etwas über 200€ an die Krankenkasse zahlen muss.

            Ich bringe jetzt einiges Durcheinander.

          • Blümchen, die Aussage von eSchorsch ist richtig, aber deiner Schlußfolgerung nicht. Wenn du ALG1 beziehst, musst du keine Mindestbeiträge aus deiner eigenen Tasche leisten.

      • Hallo, du schreibst, dass meine Schlussfolgerung nicht korrekt ist. Hätte natürlich erwähnen müssen, das ich ein Dispojahr in Anspruch nehmen möchte. Dann muss ich die KV-Beiträge in dem Jahr selber zahlen. Ich bin aktuell freiwillig in der gKV versichert. Heißt es, dass der Beitrag anhand meines letzten Bruttoeinkommens berechnet wird? Gibt es denn Unterschiede, wenn man vorher Pflichtversichert oder freiwillig versichert war? Ich würde das Dispojahr nur in Anspruch nehmen, wenn ich den mindestbeitrag zahlen muss.

        • Die Frage wurde jetzt hier schon mehrfach beantwortet (u.a. von eSchorsch und eLegal):
          * Für den Zeitraum, in dem die Bedingungen für eine Ruhezeit vorliegen, fällt ein KV-Beitrag auf Basis der letzten Gehalts an. Allerdings erst, nachdem die Abfindung ausgezahlt worden ist.
          * Ob und für welche Dauer die Bedingungen für eine Ruhezeit vorliegen, kannst Du hier nachlesen: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit
          * Wenn die ordentliche Kündigungsfrist des AGs eingehalten wurde, darf es keine Ruhezeit geben. Und damit auch keine KV-Beiträge auf Basis des letzten Gehalts.
          * Diese ganzen Betrachtungen gelten für alle, die freiwillig gesetzlich versichert sind. Der Versicherungsstatus VOR dem Dispojahr spielt dabei keine Rolle.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier ich wurde direkt von Claudia-D gefragt und habe darauf geantwortet bin seit dem 25 Februar im diesaem Forum und habe Ähnliche Berichte nicht gelesen deswegen kam die Antwort doppelt.
            wenn ich das gewusst hätte, hätte ich darauf verwiesen
            Grüße Karl-Heinz

          • @Karl-Heinz: Meine Antwort war auch an Blümchen gerichtet. 😉

            Aber ansonsten: Alles kein Problem!

            Gruß, Der Privatier

          • Danke Euch! Mir war das auch soweit klar, weil eSchorsch und eLegal es erklärt haben. Nur dieser Beitrag hat mich etwas irritiert. Ich muss gestehen, dass es für mich nicht immer verständlich ist, da ich mich nie mit diesen Themen beschäftigen musste.

  6. Es geht um die GKK Beiträge korrekt?
    Ich habe den Text so verstanden:
    Ab Auszahlung der Abfindung (Zufluss) gilt
    Abfindung/letzter Gehalt = Anzahl Monaten in denen die GKK die Abfindung berücksichtigen darf
    ABER diese Monaten sind durch 158 SGB III gedeckelt!
    Das ist sehr wichtig, da dadurch
    1. reduziert sich die Anzahl der Monaten:
    1a Anzal Monaten = Kündigungsfrist AG wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen ist
    1b Anzahl Monaten = Max 12 (bzw. weniger älter man ist, und länger das Arbeitsverhältnis war) falls die ordentliche Kündigung ausgeschlossen war
    2. gezählt werden die Monaten ab Unterschrift des Aufhebungsvertrages.
    De facto verwendet die GKK die gleiche Regel wie die Arbeitsagentur im Fall von RUHEzeit.
    Bei Ruhezeit zahlt die Arbeitagentur keine KK (Bei Sperrzeiten ja) und die GKK kassiert weiter was sie bis dato monatlich kassiert hat, anstatt 170€ (Minimum Betrag)
    Im Fall von Dispositionsjahr wird die GKK die Regel auch anwenden.

    • „Abfindung/letzter Gehalt = Anzahl Monaten in denen die GKK die Abfindung berücksichtigen darf“

      Mir wäre es lieber wenn Du das nicht geschrieben hättest, denn das ist eine andere Baustelle. Die Formel ergibt die Anzahl der Monate in denen man nicht in die kostenfreie Familienversicherung darf. Da begrenzt auch kein 158SGB3.

      • Du hast 100i% recht
        Mein Fehler !
        Kann man den Kommentar löschen?
        Wenn er nicht korrekt ist, soll lieber nicht in Netz sein.

      • eSchorsch hat natürlich Recht mit seiner Kritik.
        Aber ich möchte den Kommentar trotzdem so stehen lassen. Auch Fehler sind ja oftmals lehrreich.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Herr Privatier,
          super Beiträge auf Ihrer Seite. Lauter „Profiprivatiers“ 😉 und ich habe schon viel gelernt. Aber die letzten Kommentare von DieTante und eSchorsch haben mich etwas verwirrt.
          Ich bekomme Ende Dezember 2021 eine Abfindung. Kündigungsfrist wird nicht eingehalten. Danach Sperrzeit, Ruhezeit usw. und ich muß mich in 2022 freiwillig versichern ( bin ich jetzt auch schon ). Zahle den Höchstbetrag – alles gut bis dahin. Aber was möchte die Krake (für Krankenkasse) dann noch zusätzlich an Beitrag haben von der Abfindung ? Vielen Dank vorab

          • @Twostrokepower:

            Die Krankenkasse kann nach der Zahlung der Abfindung Beiträge in bisheriger Höhe bis zum Ende der Ruhezeit berechnen. Wie lange die Ruhezeit dauern darf, habe ich in folgendem Beitrag erläutert: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit

            Und schon einmal der Hinweis: Einige Krankenkassen sehen das anfangs schon mal etwas anders! 😉

            Gruß, Der Privatier

  7. Hallo,
    durch einen Tipp im Kollegenkreis bin ich auf das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ gestoßen. Hab’s gekauft und bin nach wenigen Tagen fast durch. Beim Thema Krankenversicherung auf Seite 259 wird eher beiläufig erwähnt, daß bei einer freiwilligen Versicherung die Abfindung gar nicht angerechnet wird, falls die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Ich finde, dass dies sehr relevant ist und näher beleuchtet werden müsste. Oder habe ich irgendwo was übersehen?

    Ich hoffe auf eine schnelle Rückmeldung, da ich meinen Aufhebungsvertrag schon in der Hand habe.🤗

    • Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas erweitert. Bitte nur diese Version zukünftig verwenden.

      Der Zusammenhang zwischen Abfindung/Kündigungsfrist/Krankenkassenbeiträgen ist ganz sicher mehrfach im Buch beschrieben. Erstmalig im Kapitel 3.5 „Abfindung und Krankenkasse“ ab Seite 56 (da gibt es sogar einen Merksatz!). Später dann noch einmal im Zusammenhang mit den Erläuterungen zur Ruhezeit, ab S.174.

      Wenn Sie es hier auf dieser Seite einmal nachlesen wollen, werfen Sie bitte einmal einen Blick in die FAQ-Liste unter „Abfindung -> Abfindung und Krankenversicherung“ .

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen, lt. Krankenkasse spielt es keine Rolle, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde oder nicht. Die Aussage habe ich von Seiten der Krankenkasse erhalten; Die Abfindung würde so oder so zur Berechnung herangezogen. In den Unterlagen, die mir die Krankenkasse für die Berechnung meiner freiwilligen Beiträge zugeschickt hat, ist auch keine Abfrage bzgl. einer Kündigungsfrist enthalten. Für mich persönlich war die Aussage positiv, weil die Kündigungsfrist bei mir nicht eingehalten wurde. Ist aber natürlich möglich, dass die MA der Krankenkassen nicht richtig informiert sind. Gruß Claudia-D

        • @Claudia-D: Es mag sein, dass Ihre Krankenkasse hier eine besondere Sichtweise hat. Die Details wären dann ggfs. einmal zu untersuchen.

          Ich möchte aber alle anderen Leser darauf hinweisen, dass dies keinesfalls eine allgemein gültige Aussage darstellt!

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            natürlich möchte ich keine falschen Aussagen hier kundtun, vielmehr ging es mir nur die Info, dass die Krankenkassen bzw. einige Sachbearbeiter dort nicht wirklich informiert sind und evtl. diese Aussage tätigen (wie eben in meinem Fall)
            Gruß, Claudia-D

        • Claudia-D, verstehe nicht, warum es für dich positiv war, wenn die Abfindung angerechnet wird?! Dann zahlst du ja mehr, als den Mindestbeitrag.

      • Da hab ich ja Glück, dass meine gesetzliche KK mir nur den Mindestsatz von 200 € berechnen möchte. Hier die Fakten: Unterschrift im März, Ausscheiden aus der Firma zum 30.06.21. Abfindung im Jan. 2022, 6 Monate Kündigungsfrist. Somit liegt die Abfindungszahlung außerhalb dieser Frist.

        • @Karl-Heinz-H: Nein, das ist kein Glück, sondern eine völlig normale und korrekte Vorgehensweise. Den Grund haben Sie bereits selber richtig erkannt: Die Abfindungszahlung außerhalb der Kündigungsfrist!

          Und das ist genau das Thema, das im obigen Beitrag erläutert wird.

          Gruß, Der Privatier

          • Das verstehe ich jetzt aber nicht. Es ist natürlich gut für Karl-Heinz-H aber nach der jetzigen Recherche bin ich davon ausgegangen, dass wenn man sich freiwillig bei der Krankenkasse versichert und eine Abfindung erhält dieses mit dem letzten Bruttogehalt verrechnet wird, ungeachtet dessen, ob man nun eine Auszeit nimmt oder eine Ruhezeit von der Agentur für Arbeit bekommt. Hierzu auch der Text: https://www.finanztip.de/krankenkassenbeitrag-auf-abfindungen/

            Es ist zwar richtig, dass Abfindung nicht herangezogen werden aber nur dann, wenn ein anderer Versicherungsträger die Zahlung der Beiträge zu Krankenkasse übernimmt oder man einer sozialverischerungspflichtigen Tätigkeit nachgeht.

            Oder habe ich etwas übersehen ?

            Hier habe ich gerade unter Variante 5 gelesen: https://www.steuertipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/krankenversicherung-krankheitskosten/ende-50-und-abfindung-was-wird-aus-der-krankenversicherung

            Man könnte während dem einem Jahr einen Minijobs annehmen, der 450,01 Euro entspricht, muss man natürlich auch erst finden und dann zahlt man in die Krankenkasse ein und muss weder 200 noch 900 Euro bezahlen. Mittels Stammrecht: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/hoeheres-arbeitslosengeld-beim-bundessozialgericht-erstritten/details/anzeige/

            Müsste die Arbeitsagentur das ALG 1 basierend aus dem Jahr 2021 erwirtschafteten Bruttogehaltes errechnen.

          • @rainer-B

            Ja, Du hast was übersehen. Die Abfindung darf erst dann „angerechnet“ werden nachdem sie ausgezahlt wurde. Davor nicht. Bei Karl-Heinz-H wurde sie erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgezahlt und nach Ablauf der K-Frist erfolgt generell keine „Anrechnung“ mehr.
            Rechtliche Herleitung siehe oben im Beitrag

          • @Rainer-B:
            Es geht im Beitrag oben (wie übrigens bei allen Beiträgen hier auf der Seite) um Gestaltungen, die sich für einen (angehenden) Privatier ergeben, also für jemand, der keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgehen möchte.

            Für jemand, der weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben möchte (auch als Midi-Job) ergeben sich oftmals abweichende Regelungen. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen werden aber hier auf „Der-Privatier“ höchstens einmal am Rande behandelt.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Es ist aber zutreffend, dass über einen Midi-Job die gesetzliche KV abgedeckt ist. Wichtig aber: Midi-Job! nicht Mini-Job.

      • Hallo Privatier,

        zu erst einmal vielen Dank für die tolle und hilfreiche Website bzw. Buch !!
        Ich hätte eine Frage zur Auszahlung Abfindungssumme,
        folgender Sachstand:
        – 03/2021 Aufhebungsvertrag unterschrieben
        – 09/2021 Beschäftigungsende
        – 01/2022 Auszahlung Abfindungssumme
        – 01/2022 Einzahlung in Altersvorsorge(Rente)und Krankassenbeitrag um Steuerlast zu
        mindern

        Frage: werden die Einmalbeiträge gleich steuerlich in der Abfindungssumme berücksichtigt oder bekomme ich diese erst in der Einkommensteuererklärung zurück ?

          • Ich habe keine weitere Einkünfte in 2022 , das habe ich dem AG schon mitgeteilt.
            Bzgl. Einzahlungen für Altersvorsorge und Krankassenbeiträge hätte ich lt. Privatier – Abfindungsrechner ein Steuervorteil von ca. 50.000€ ! Die ich dann erst mit dem nächsten EkSt- Bescheid erhalten werde. Richtig ?

  8. Hallo zusammen,
    erstmal danke an den Privatier für seine sehr informative Homepage und das dazu gehörige Buch (das seit einer Woche unter meinem Kopfkissen liegt…den seinen gibt’s der Herr im Schlaf :-))
    ich hätte jetzt mal eine Frage zum Thema GKV und Auszahlungszeitpunkt der Abfindung.
    Folgende Situation: Unterschrift Auflösungsvertrag im Mai ’21, ordentliche Kündigungszeit kann nicht eingehalten werden da ich ordentlich nicht mehr kündbar bin.
    Auszahlung vom AG dzt. geplant für Januar ’22. Ab Januar ’22 Dispojahr. Spricht steuerlich oder aus Sicht AA etc. etwas dagegen, wenn ich mir, um bis Jahresende in der Familienversicherung meiner Frau unterzukommen die Abfindung erst im Dezember ’22 auszahlen lasse (außer das ich ein Jahr auf die Zahlung warten muss ;-))
    Bin gespannt auf die Antworten…

    • Hinweis: Bitte verwenden Sie zukünftig den von mir abgeänderten Namen.

      Aus Sicht von Finanzamt und Arbeitsagentur sehe ich da keine Probleme.
      Zu bedenken wäre jedoch, dass immer ein Insolvenz-Risiko des AGs besteht und eine Abfindung im Zweifelsfall auch nicht vererbbar ist…

      Gruß, Der Privatier

  9. Hallo Privatier,

    danke für die schnelle Rückmeldung. Insolvenz-Risiko sehe ich bei DEM AG (Südd. Automobilhersteller ;-)) eher nicht.
    Ich meine, die Abfindung ist nur zwischen dem Zeitpunkt der Unterschrift und dem Austrittszeitpunkt nicht vererbbar. Im Zeitraum nach Beendigung des AV und der tatsächlichen Auszahlung sollte die Abfindung bereits vererbbar sein…

    Gruß,
    Tom

  10. Hallo Privatier!
    Ich habe bis Ende März diesen Jahres ALG 1 erhalten unter Berücksichtigung der StKl III, die ich bereits vorher seit einigen Jahren hatte. Ab diesem Monat verdienen mein Partner und ich in etwa gleich und außerdem wird mein Partner voraussichtlich im Oktober eine Abfindung erhalten, daher haben wir überlegt, eine Änderung ab Juni auf IV/IV zu beantragen. Meine Frage ist jetzt: Interessiert diese Änderung evtl. noch das AA rückwirkend, da es ja dasselbe Steuerjahr ist?
    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe und viele Grüße!

    • Nein, rückwirkend hat der geplante Wechsel der Steuerklassen keine Wirkung.
      Wenn Sie Ihren ALG-Anspruch vollständig aufgebraucht haben bzw. in nächster Zeit kein weiterer Bezug von ALG bevorsteht, können Sie Ihre Steuerklassen ohne Bedenken wechseln.

      Gruß, Der Privatier

  11. Moin,
    ich habe hier noch einmal eine Nachfrage: Wenn ich die Auszahlung einer Abfindung bei NICHTeinhaltung der Kündigungsfrist von 12 Monaten und Ausscheiden zum 30.11.2021 z.B. anstelle von Januar 22 auf April 22 verlegen würde, wie würde dann die Sichtweise zum Thema Ruhezeit bei der GKV aber auch beim AfA aussehen ? GKV: bis 04/22 dann noch mit Familienversicherung bzw. Mindestbeitrag möglich, danach dann unter Zahlung des Höchstbeitrages (für wie lange ?)? AfA: Anrechnung der Ruhezeit ab Ausscheiden aus dem Unternehmen (30.11) oder ab Auszahlung der Abfindung? Geplant ist, mit Hilfe des Dispojahres zum 02.12.2022 ALG zu beantragen. Es wäre toll, wenn hier jemand helfen könnte. Danke im Voraus.

    • Moin Ambassador,

      hierzu bitte nachfolgenden Link unter „weitere Optimierung“ Punkt b) inklusive Beispiel weiterlesen.

      https://der-privatier.com/abfindung-der-auszahlungstermin/

      Abgestellt auf deine jetzige (neue) Frage:

      Mit dem Attest liegt bei dir ein „wichtiger Grund“ vor. Damit wird keine Sperrzeit von der AfA verhängt. Außerdem legst du ein Dispositionsjahr vom 01.12.2021 bis 01.12.2022 ein.

      Zum Thema Krankenkassenbeiträge …

      Krankenkassenbeiträge: vom 01.12.2021 bis 31.03.2022 wären eventuell möglich:

      1. Familienversicherung (wenn die Voraussetzungen vorhanden sind)
      2. freiwillige KK-Versicherung mit ca.210€/Monat, wenn die monatlichen Einkünfte unter/bis ca.1097€ liegen
      3. ab 01.04.2022 bis 01.12.2022 KK-Beitrag in Höhe des letzten Gehaltes (AG+AN Anteil)

      Ab 02.12.2022 ALG1-Block, damit KK-pflichtversichert, die KK-Beiträge werden von der AfA an die KK überwiesen.

      Gruß
      Lars

      • Perfekt Lars – so hatte ich es mir gedacht. Damit weiß ich, an welchen Stellschrauben ich drehen kann bzw. darf, um die KK-Beiträge im Rahmen zu halten. Danke für die tolle und schnelle Hilfe und die guten Ratschläge hier im Forum. Man fühlt sich nicht allein in einer kritischen Zeit eines jeden ANs, wenn das Arbeitsverhältnis beendet (wird).

  12. Hallo,
    gibt es etwas an meinem Fall zu optimieren/beachten? Ich gelte ja aktuell als Arbeitnehmer…
    1. Ausscheiden beim AG ZUM 1.7.21
    2. Übertritt in Transfergesellschaft (80% nto. Inklusive Transfer-Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt) ab 1.7.21 bis 30.6.22
    3. Abfindung vom alten AG kommt Ende Januar 2022
    4. Wechsel von PKV zu GKV zum 1.7.21

    • Moin Steffen,

      das Transferkurzarbeitergeld (60% oder 67% = mit Kindern) ist steuerfrei unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Der Aufstockungsbetrag (hier 20% oder 13% ???) kann unter Umständen als außerordentliche Einkünfte mit der Fünftelregelung versteuert werden … bzw. darf nicht ermäßigt versteuert werden!

      Wenn im Sozialplan durch den alten AG eine „Aufstockung“ vereinbart wurde, ist dies eine Entschädigung für entgangene Einnahmen. (damit greift die Fünftelregelung)

      Wenn der Aufstockungsbetrag jedoch von der Transfergesellschaft selbst geleistet wird, dann unterliegt der Aufstockungsbetrag dem persönlichen Steuersatz. (BFH Urteil vom 12.03.2019)

      https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/keine-steuersatzermaessigung-fuer-aufstockungsbetraege-zum-transferkurzarbeitergeld/

      … bitte hierzu den „dreiseitigen“ Vertrag = Transferarbeitsvertrag noch einmal lesen/prüfen.

      Das Transferkurzarbeitergeld schmälert nicht die max. Altersvorsorgesumme in Bezug auf die steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung in 2022. (jedoch stellt das TG KUG Einnahmen dar, welche sich steuerlich nicht optimal auf die Abfindungszahlung auswirken … dito wie hier öfters besprochen der Bezug von ALG1.)

      Gruß
      Lars

  13. Hallo an alle,
    als aller erstes Wünsche Ich alles Gute und eine gute Besserung für die Familie.

    Habe kürzlich vor einer Woche einen Aufhebungsvertrag unterschrieben zum 31.12.2021 mit Abfindung. Kündigungsfrist 7 Monate
    Bin seit 03/2021 Arbeitsunfähig Krankgeschrieben und erhalte Krankengeld.
    Eine schwere Entscheidung aber es müsste halt dazu kommen.
    Nun wie ist jetzt die genaue Berechnung bzw. Sperre bei Arbeitsamt ?
    Bekomme Ich Weiterhin Krankengeld?
    Dispojahr während Krankengeld möglich ?
    Wann fängt die Ruhezeit .. nach Unterschrift oder Austrittsdaatum?

    • Moin Tom-1978,

      ich vermute Jahrgang 1978 = damit 43 Jahre alt?

      „Nun wie ist jetzt die genaue Berechnung bzw. Sperre bei Arbeitsamt ?“

      Eigentlich ist eine Sperre fällig. Lag jedoch vom Arzt ein Attest vor (Ausstellung Attest vor Unterzeichnung Aufhebungsvertrag), welches eine Fortführung des AV`s auf Grund des Gesundheitszustandes nicht erlaubt, wird keine Sperre von der AfA verhängt.

      … siehe FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III S.22 Punkt 159.7.1 Sachverhaltsfeststellung)

      4) Hat der Arbeitslose die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt ein wichtiger Grund vor. Hierfür steht eine BK-Vorlage zur Verfügung. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Liegt ein solcher Rat nicht vor, ist zur Beurteilung des wichtigen Grundes grundsätzlich ein Gutachten der Fachdienste einzuholen.

      „Bekomme Ich Weiterhin Krankengeld?“

      Ja, über den 01.01.2022 hinaus. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für 78 Wochen, hier sind 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den AG jedoch schon inbegriffen.
      (Ab 01.01.2022 frw. gesetzlich versichertes KK-Mitglied)

      „Dispojahr während Krankengeld möglich ?“

      Das ist kein „echtes/reguläres“ Dispositionsjahr. KG stellt wie ALG1 eine „Lohnersatzleistung“ dar und unterliegt damit dem Progressionsvorbehalt = erhöht damit die Steuer. Bitte hierzu den vom Privatier bereitgestellten Abfindungsrechner rechts oben benutzen und eine Simulation für 2022 starten. (Abfindung eingeben, bei Lohnersatzleistung das Krankengeld eingeben und ein Blick auf die Steuer werfen)

      „Wann fängt die Ruhezeit .. nach Unterschrift oder Austrittsdaatum?“

      Ruhezeit AfA (Nichteinhaltung der „ordentlichen Kündigungsfrist)
      siehe §158 Abs.1 SGB III

      (1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

      Siehe hierzu der letzter Satz = Tag der Vereinbarung …

      Ruhezeit bei KK
      (Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist)
      Da die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, wird die Abfindung ab Auszahlung von der KK verbeitragt.

      Gruß
      Lars

  14. Weiß wirklich nicht wie Ich danken soll… Herzlichen Dank. Habe vergeblich an sovielen Stellen versucht die letzten Tage Antworten auf meine Fragen finden.
    Nun man muß sich normalerweise alles vor dem Unterschrift erkundigen, es ist halt passiert.
    Den Attest möchte mein Arzt noch ausstellen, ist es aber wichtig da doch meine Sperrzeit ausläuft ?

    Nach all den Punkten habe Ich noch eine letzte Frage.
    Wie verhält sich das ganze,wenn Ich voraussichtlich weiterhin Arbeitsunfähig bleibe?Also falls es zu einer Aussteuerung kommt.
    Wenn nicht müsste ab 01/2022 den Höchsatz bis 05/2022 für die Krankenkasse bezahlen .(ist das richtig)
    Habe leider eine chronische und derzeit nicht heilbare Krankheit.

    • Deine Sperrzeit (Sanktion wegen Arbeitsaufgabe „ohne Attest“) würde erst nach einem Dispojahr auslaufen, daher ist es wichtig dass dein Arzt das entsprechend bescheinigt.
      Wenn Du ab 1/2022 immer noch krank/arbeitsunfähig bist, dann gibt es weiter Krankengeld und Du bist darüber auch krankenversichert.
      Wenn nicht, dann nicht automatisch Höchstsatz, sondern das was bisher fällig wurde. Allerdings AG + AN Anteil. Kann also durchaus auch Höchstsatz bedeuten, wenn vorher über BBG.
      Wie lange die Ruhezeit dauern könnte, ist hier beschrieben https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/ Kannst ja noch überprüfen ob die Zeit nach „Tabelle“ weniger ergeben würde als die 7 Monate nach Kündigungsfrist.

      Wenn der Arzt ein Attest ausstellt und Du ab Juni wieder arbeitsfähig bist, dann kannste ab da auch ALG1 beziehen. Ob das sinnvoll ist musst Du entscheiden. Es kommt auch darauf an, wie deine weitere Lebensplanung aussieht. Hier sind alle Empfehlungen auf das Thema Privatier und nicht mehr arbeiten zugeschnitten. Wenn du Anfang Vierzig bist und noch einige Jahre arbeiten musst, dann kann es sinnvoll sein, die hohe Steuerlast 2022 zu schlucken und möglichst bald wieder in Lohn und Brot zu gelangen.
      Kopf hoch, nicht aufgeben, wir drücken die Daumen.

  15. Mir (50J.)wurde kurzfristig ein Aufhebungsvertrag zum 30.12.21 angeboten.
    Kündigungsfrist wäre 30. April 22
    Auszahlung Abfindung im Januar 22
    Ich bin freiwillig versichert in der BKK
    Das Ruhensgeld wurde mir bereits von der BKK „angedroht“
    Kann ich es umgehen, indem ich im Januar irgend einen Job annehme, bei dem ich in die GKV rutschen würde, mich während der Probezeit nach 14 Tagen kündigen lasse? Ich weiß, es ist dem neuen AG gegenüber nicht nett. Aber Ruhensgeld ist auch nicht nett… Oder würde die BKK dann trotzdem noch die Differenz/Entgangenen Beiträge GKV/freiwillige Versicherung von mir verlangen? Wäre nach diesen 2 Wochen automatisch die Sperrzeit durch das Arbeitsamt vorbei?

    …was mich zusätzlich verunsichert ist der Austritt zum 30.12. Gibt es da eine fiese Falle? Lt. Personalabteilung ist es nicht anders möglich.

    • nein
      ja, bis auf die 14 Tage Pflichtversicherung
      nein

      Der AG möchte in 2021 Personal abbauen und nicht erst in 2022, daher darf man am 31.12 nicht mehr auf der Lohnliste stehen. Ich vermute dass die Tantiemen der GF teilweise daran gemessen werden, daher Abbau zum 30.12.
      Ich sehe keine Nachteile, mein Ende war auch der 30.12

      • Schade, dachte schon ich hätte einen superschlauen Trick gefunden ;).

        Gibt es eine andere Möglichkeit das Ruhensgeld zu verkürzen? Außer Auszahlung auf z.B. Juni verschieben.

        Aber Danke für den Hinweis mit dem 30.12. das beruhigt mich.

        • Du hast es richtig erkannt, die Auszahlung im Juni verhindert dass die KK die Abfindung im Januar bis April verbeitragen darf.
          Das ist eigentlich noch schlauer 😉

  16. Hallo Privatier,

    zu meiner Situation:
    Geboren im Mai 1968.
    Seit 12/2001 im Unternehmen beschäftigt.
    lt. Metall Tarifvertrag ordentlich unkündbar.
    Wegen fortgesetztem Mobbing durch meine Chefin (Attest ist in Arbeit) werde ich meine Beschäftigung aufgeben müssen. Lt. Arbeitsamt muß ich dann nicht mit einer Sperre des ALG rechnen.
    Abfindungsangebot mit Ausscheiden zum 31.07.2022 und Zahlung einer Abfindung liegt vor und ist noch nicht unterschieben.
    Aus der Summe der Abfindung berechne ich eine Ruhezeit bis zum ALG Bezug von 7,2 Monaten.
    Nun habe ich die Auskunft der KV (freiwillig gesetzlich versichert) bekommen, daß ich während dieser Ruhezeit den Höchstbeitrag zahlen muß.

    Folgendes Szenario habe ich mir durch Eure guten Ratschläge überlegt:
    Arbeitslosmeldung erst zum 01.06.2023: Um damit die Bezugszeit ALG von 15 auf 18 Monate zu verlängern.
    Auszahlung der Abfindung auch erst zum 01.06.2023: Damit müßte man doch die Zahlung des Höchstbetrages bei der KV vermeiden können, da der Zufluß der Abfindung mit dem Beginn der Bezugszeit ALG zusammenfällt und ich damit dann pflichtversichert bin.

    Reichen diese Zeiträume oder muß man doch ein ganzes Jahr warten (Dispojahr) um die Zahlung des KV Höchstbeitrags zu vermeiden?

    Vielen Dank für Euren Rat.
    Grüße Gerd

    • Wenn es nur darum geht, die Höchstbeiträge zur GKV zu vermeiden, würde es ausreichen, wenn die Auszahlung der Abfindung nach Ablauf der Ruhezeit terminiert wird (das ist ja übrigens die Hauptaussage des obigen Beitrages).
      Wenn also die Berechnung der 7,2 Monate richtig ist, dann darf die GKV nach Ablauf dieser Zeit die Abfindung nicht mehr berücksichtigen.

      Wenn allerdings ohnehin schon 11 Monate Wartezeit bis zum Start des ALG1 eingeplant sind, würde ich dann auch 12 Monate warten. Ein volles Dispojahr vermeidet ja auch die Folgen einer Sperre.

      Gruß, Der Privatier

  17. Hallo,
    Danke ch hätte eine Frage zur Auszahlung Abfindungssumme, bzw. Krankenkasse Ruhezeit, was darf die Krankenkasse hier noch von mir vordern?

    folgender Sachstand:
    – 03/2019 Aufhebungsvertrag unterschrieben
    – 30.09/2021 Beschäftigungsende
    – 01/2022 Auszahlung Abfindungssumme
    – 01.01.2023 ALG I

    Danke schon einmal für jede kompetente Grüße

    • Wie soll die KK denn auch sonst erkennen, dass die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Es sollte kein Problem sein, da eine Kopie einzureichen.

  18. @stan @ratatosk
    In diesem Fall ist die Kündigungsfrist eingehalten und die Abfindung sollte bei der KV nicht angerechnet werden. Die Auszahlung der Abfindung erfolgte aber 01.2022, also zu einem Zeitpunkt, an dem stan freiwillig versichert war bzw. ist. Kann hier die BKK noch nachträglich die Abfindung als Einkommen anrechnen?
    Bei mir ist der Fall ähnlich gelagert, deshalb die Frage.
    Danke schon mal für Rückmeldungen.

    • @ wms
      Vielleicht einfach nochmal den Beitrag oben lesen, das angeführte Beispiel des Privatiers ist doch recht anschaulich.
      Also, erst AB Auszahlung und nur insoweit als eine evtl. Ruhezeit DANN noch nicht abgelaufen ist.
      Entweder die Abfindung ist wg. „Ruhezeit“ tlw. beitragspflichtig und zwar sofort, oder eben nicht, auch nicht nachträglich.

      Grüsse
      ratatosk

    • Grundsätzlich kann die BKK auch nachträglich die Abfindung verbeitragen, wenn die Abfindung beitragspflichtig war.

      „In diesem Fall ist die Kündigungsfrist eingehalten und die Abfindung sollte bei der KV nicht angerechnet werden.“
      Zusatz: maßgeblich ist die arbeitgeberseitige Kündigsfrist.
      Ist die eingehalten, dann ist die Abfindung bei der KV nicht anzurechnen.

  19. @ratatosk @eSchorsch @Privatier

    Vielen Dank für die kompetenten Antworten.
    Für mich bleibt aber trotzdem die Frage offen, ob der Zufluss der Abfindung in der Zeit der freiwilligen Versicherung von der KV nicht doch als Einkommen gerechnet werden kann, obwohl die Voraussetzungen für Nichtanrechnung (Kündigungsfrist eingehalten, keine Ruhezeit etc.) erfüllt sind.
    An anderer Stelle heißt es, dass bei freiwilliger Versicherung alle Einkünfte zählen.
    Die Überprüfung bei der KV erfolgt nachträglich mit dem Steuerbescheid für das entsprechende Jahr, in dem ja dann die Abfindung auftaucht.
    Wenn das ein Gedankenfehler meinerseits sein sollte und der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung in diesem Fall keine Rolle spielt, wäre es evtl. gut diesen Sachverhalt an entsprechender Stelle im Buch zu vermerken.(„Privatier“)

    Viele Grüße
    wms

  20. Die Techniker Krankenkasse hat auf meine Abfindung den vollen Betrag erhoben, obwohl ich die Auszahlung ins Folgejahr verschoben habe, ihr die entsprechenden Paragraphen gemailt habe sowie die Websites zB der Daimler BKK und einen enstsprechenden Artikel auf Finanztip. Die Rechtsabteilung bleibt ungerührt bei ihrer Auslegung, dass einschränkungslos das Zuflussprinzip gilt. Ich habe nun Klage vorm Sozialgericht eingericht.

    • Wenn die Auszahlung im Folgejahr war und die TK das Zuflussprinzip anwenden will, dann ist es doch das was du beabsichtigt hast.
      Oder gibt es Zweifel, wann der Zufluss war?
      Oder steht im Vertrag etwas anderes als dann tatsächlich gezahlt wurde? (Datum)
      Oder beharrt die TK gar nicht auf dem Zuflussprinzip, sondern auf etwas anderem?
      Ich kann aus dem Beitrag nur erkennen, dass ein Problem vorliegen soll. Aber nicht um welches Problem es sich handelt.

      Ich habe eine dunkle Ahnung.
      Wurde ein Antrag auf frw. Versicherung, ein Abfindungsvertrag und eine Einkommensauskunft (samt kleiner Zinseneinkünfte) eingereicht und daraufhin ein Beitragsbescheid erstellt?
      Und dann wurde mit dem AG eine Verschiebung der Abfindung vereinbart?
      Und die TK beharrt jetzt auf dem in ihren Augen gültigen Beitragsbescheid?

    • Mir wird aus dem Kommentar auch nicht klar, was genau das Problem ist. Die Formulierungen lassen allerdings vermuten, dass hier irgendwo große Mißverständnisse vorliegen.
      Um das besser beurteilen zu können, müssten dann ein paar mehr Details zum Sachverhalt bekannt sein.

      Gruß, Der Privatier

  21. Ich hätte noch einmal eine konkrete Frage, die bestimmt schon oft behandelt wurde. Wann startet der Ruhezeitraum? Kann es sein, dass der Ruhezeitraum mit dem Zufluss der Abfindung startet? Wenn ich das richtig verstanden habe stimmt das nicht, aber meine Krankenkassenmitarbeiterin hat so etwas angedeutet. Sie wusste nicht, dass wenn die Abfindung erst nach über 1 Jahr (Datum des Aufhebungsvertrages) gezahlt, wird keine Krankenkassenbeiträge mehr auf die Abfindung fällig sind.

    • „Wann startet der Ruhezeitraum?“
      Am ersten Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
      Es muss aber dennoch geprüft werden, ob überhaupt eine Ruhezeit verhängt wird.
      https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/

      „Kann es sein, dass der Ruhezeitraum mit dem Zufluss der Abfindung startet?“
      Nein. Aber bevor die Abfindung nicht geflossen ist, darf die GKV die Abfindung nicht zur Beitragsberechung heranziehen: Ruhezeit ist Januar bis April
      die Abfindung wird erst im Mai ausgezahlt = keine Verbeitragung
      die Abfindung wird am 15. März ausgezahlt = für den Rest des März und den ganzen April wird verbeitragt.

  22. Hallo in die Runde. Nach Einhaltung der ordentlichen Kündigungfrist bin ich seit Oktober arbeitslos und beziehe auch direkt ALG1. Zum Jahreswechsel auf 2024 werde ich mich vom Arbeitsmarkt abmelden, da im Januar 24 die Abfindung kommt. Mir ist nicht klar, wie dann die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung den Monatsbeitrag kalkulieren wird. Ist die Abfindung dann zu berücksichtigen oder nicht? Es gibt keine weiteren Einkommen in dem Jahr. Ich bin ledig. Danke euch schon jetzt,
    MfG Nafets2023

    • Moin Nafets2023,

      wurde die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, wird die Abfindung nicht verbeitragt. Wenn die monatlichen Einkünfte in 2024 < 1178,33€ liegen, werden ca.230€ für KK+PV fällig.

      Gruß
      Lars

  23. Hallo Lars,
    Ja, die gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten wurde eingehalten.
    Kündigung im Februar, ausgeschieden zu Ende September, seitdem ALG1.
    Danke für deine schnelle Antwort.
    MfG Nafets2023

    • Hallo Nafets2023,

      mein Fall ist in diesem/nächsten Jahr exakt gleich zu beurteilen.

      Kündigung zum 30.09.(Kündigungsfrist eingehalten) – danach ALG1 – Abmeldung vom ALG1 in 2025 (dadurch freiwillig gesetzlich Krankenversichert) – Abfindungszahlung in 01/2025…

      Haben Sie mittlerweile weitere Erfahrungen sammeln können? Ist tatsächlich nur der Mindestbeitrag fällig? Oder wird die Abfindung mit herangezogen?

      Vielen Dank im Voraus 🙂

      Sepp

  24. Tausend Dank an Peter und alle Kommentatoren, die hier ihr Wissen zusammentragen! Vielleicht die hilfreichste Seite, die ich bisher im Internet gefunden habe.

    Ich erhalte in Kürze eine Abfindung und habe eine Frage bzgl. des Zusammenspiels „Vorauszahlung von KK-Beiträgen“ und der Einkommensanfrage der Krankenkasse, bei mir die Techniker KK. Die Beiträge zur Fünftelregelung usw. habe ich intensiv studiert.

    Vorab die Eckpunkte:
    Unternehmensaustritt im Mai 2024 per Turboklausel mit 150 TEUR Abfindung, die im Juni 2024 gezahlt wird.
    Folgebeschäftigung (bin Mitte 40) aus steuerlichen Gründen vsl. erst zum 01.01.2025.
    Derzeit plane ich keine Meldung bei der Arbeitsagentur, oder nur 1 Tag zur Anspruchssicherung für 4 Jahre.

    Nun möchte ich mein größtenteils bereits erhaltenes Einkommen von Januar bis Mai steuerlich „vernichten“, dafür benötige ich ca. 50-60 TEUR an Kosten. Dank den Tipps hier im Forum möchte ich 3 Jahre KK-Beiträge vorauszahlen und eine Basisrente abschließen, was in Summe aufgehen sollte.

    Momentan ist für mich noch unklar, wie ich einerseits eine maximale Höhe in der KK-Vorauszahlung erreichen kann (also 36 Monate x 993,60 € = 35.769 €), und andererseits meine realen KK-Beiträge für die Zeit einer Selbstversicherung (Juni-Dezember) auf den Mindestwert (ca. 230 € / Monat) bekomme.

    Ich vermute, dass es so abläuft: nach Austritt Ende Mai melde ich mich bei der KK als Selbstzahler. Dann wird ja das voraussichtliche zukünftige Einkommen und die Abfindungshöhe etc. von der KK abgefragt. Zu diesem Zeitpunkt, der ja noch vor der KK-Vorauszahlung liegt (ich benötige die Abfindung dafür), würde ich ein erwartetes hohes restliches Jahreseinkommen angeben, um die vollen 36 x 993 EUR Vorauszahlung einzahlen zu „dürfen“. Oder liegt hier schon ein Denkfehler? Ich verstehe nämlich noch nicht, wie die Höhe der maximalen Vorauszahlung festgelegt wird. Würde ich zu diesem Zeitpunkt angeben, dass ich von Juni-Dezember keine Einkünfte mehr erwarte, habe ich Sorge, dass ich nur noch den Mindestbeitrag vorauszahlen könnte, also 36 x 230 EUR.

    Gleichzeitig möchte ich die Beiträge für meine Selbstzahler-Zeit, also Juni-Dezember, natürlich idealerweise nur mit dem minimalen Beitrag i.H.v. 230 € / Monat leisten. Kann ich also, nachdem die Vorauszahlung gelaufen ist, mich erneut bei der KK melden und mit Verweis auf fehlende Einkünfte eine sofortige Herabstufung in den Beiträgen erwirken?

    Vielen Dank schon mal vorab!

    • Moin Nina_g,

      vorab eine Frage und ein Hinweis.

      Frage: weil ich gelesen habe „Turboklausel“ ???

      Wurde die „ordentliche“ Kündigungsfrist des AG eingehalten? Wenn nicht, wird die Abfindung von der KK verbeitragt. Und dann wäre dazu noch wichtig: Wie lang ist die „ordentliche“ Kündigungsfrist.

      Hinweis, weil: „(bin Mitte 40)“ … und … „eine Basisrente abschließen“

      Im nachfolgenden Kapitel hat der Privatier für „jüngere“ Jahrgänge auch den Tipp „Nachzahlung für Ausbildungszeiten“ eingestellt. Eventuell wäre hier noch etwas zu bewerkstelligen, jedenfalls (evt.) besser als der Abschluss einer Rürup-Rente. Falls nicht mehr passend, wäre u.U. eine Rürup-Rente ins Auge zu fassen und dann wäre da noch eventuell der „Vervielfältiger“, damit könnte eventuell bei Vorliegen einer bAV der Abfindungsbetrag auch noch optimiert werden.

      https://der-privatier.com/kap-6-8-3-beitraege-fuer-ausbildung-oder-scheidung/

      Gruß
      Lars

  25. Hallo Lars,

    Danke für die Hinweise.
    Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und wird durch die Turboklausel um 2 Monate verkürzt. Somit 2 Monate Höchstbetrag für die KK, in Summe ca. 2.000€ (statt 460 €). Sollte sich trotzdem rechnen, da 2 Monatsgehälter + X in die Abfindung laufen und somit per Fünftelregelung statt mit dem normalen Steuersatz versteuert werden.
    Danke auch für die Hinweise bzgl. Studienzeiten-Nachzahlung. Bist du zufällig auch bzgl. meiner Fragen zur Vorauszahlung im Bilde?

    • Moin Nina_g,

      „Bist du zufällig auch bzgl. meiner Fragen zur Vorauszahlung im Bilde?“

      Da möchte ich Dir keine falsche Berechnung (Zahlen) geben, der beste Weg wäre hier die Vorauszahlung mit der TK im Vorfeld abzustimmen, die TK hilft hier sicher weiter bei der Ermittlung einer sinnvollen Vorauszahlung, damit es zu keine „Überzahlung“ der 3 Jahre kommt.

      Und in den steuerlichen Ansatz (wenn Du 3 Jahre vorauszahlen möchtest) kommt auch noch 2024 ins
      Spiel, also 2024 + 3 Jahre Vorauszahlung = 2024; 2025; 2026; 2027.

      Dabei ist die 10 Tage-Regel zu beachten. Die Einzahlung muss also vor dem 22.12.2024 durchgeführt werden.

      Noch folgendes zur Optimierung der Abfindungszahlung:

      Wenn Du die nächste Tätigkeit zum 01.01.2025 aufnehmen willst und der AV endet im Mai 2024, wäre eine Rentenlücke von 7 Monaten vorhanden.

      Da du weiter Optimieren der Abfindung ins Auge fasst (Abfindungsrechner vom Privatier rechts oben benutzen = verschiedene Varianten rechnen) kann man mit dem DRV-Formular V0060 für diese 7 Monate freiwillige DRV-Einzahlungen vornehmen.

      min. 100,07€/ Monat
      max. 1404,30€/Monat

      Wäre dann:

      7x 1404,30€ (max. pro Monat) = 9830,10€

      Dann wären noch die Ausgleichszahlungen für die Schulausbildung und Studium. (falls Du noch keine 45 bist)

      16. Lebensjahr bis 17. Lebensjahr (wenn hier keine Pflichtbeiträge vorliegen, z.B. Lehrlingsgeld)

      12 x 1404,30€ (max. pro Monat) = 16851,60€

      Dann evt. noch 4,5 Jahre (?) Studium … hier kann man auch jonglieren zwischen min. und max. Betrag pro Monat (2024: min. 100,07€ bis max. 1404,30€)

      Und noch eine Anmerkung zur Rentenausgleichzahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.

      Ist ab dem 50. Lebensjahr mit DRV-Formular V0210 (+ Formular V211) möglich. Es gibt eine Passage in der DRV GRA (Gemeinsamen Rechtliche Anweisungen) zum §187a SGB VI und die lautet:

      Auszug:

      2.5 Lebensalter

      Nach § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse, die für eine Ausgleichszahlung notwendige Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zu beantragen. Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden.

      Auszug Ende

      Hier würde ich beim DRV-Gespräch nachhaken und hartnäckig bleiben … „eines berechtigten Interesses“

      Zum Nachlesen:

      https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html

      Zur der gesamten Thematik

      – freiwillige RV-Einzahlung
      – frw. Beiträge für Schul- und Ausbildungszeiten
      – evt. Nachhaken §187a SGB VI Ausgleichszahlungen zur Ausgleich von Rentenabschlägen …

      empfehle ich hier immer rechtzeitig einen Beratungstermin bei der DRV anzustreben. Bei der gesamten Optimierung aber immer die max. Altersvorsorgesumme !!! beachten (es wurden ja auch schon für 5 Monate AN+AG RV-Beiträge abgeführt) damit keine Überzahlung stattfindet, die Überzahlung würde dann steuerlich verpuffen. Die DRV-Varianten würde ich persönlich einer RÜRUP-Rente vorziehen.

      Ich bin leider zu spät darauf aufmerksam geworden, dass es hier eine Möglichkeit gibt, bezüglich der Nachzahlung für die Studienzeit und von 16. – 17. Lebensjahr … da sind bei mir 6 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt, 6 Monate hätte ich also nachzahlen können, tja, … Pech gehabt.

      Gruß
      Lars

    • Bezüglich der Vorauszahlung, bzw. der steuerlichen Absetzbarkeit derselbigen:
      Maßgeblich ist der Beitrag, den DU in 2024 der Kasse schuldest. Obacht: es zählt das Fälligkeitsdatum, der Beitrag ist erst im Folgemonat fällig.
      Das wären die 2 x Maximalbeitrag, 4 x Minimalbeitrag (Dezember erst im Januar) und dann kommt es darauf an, ob du in den ersten 5 Monaten freiwillig oder pflichtversichert warst. Wenn ersteres, dann kommen nochmal diese 5+1 (Januar) Monate dazu, wenn letzteres dann nichts (für Pflichtversicherte ist der AG Beitragsschuldner).
      Diese Summe (2x Min-Beitrag und 4 bzw. 10x Max-Beitrag) multipliziert mit 3 darf als Vorauszahlung steuerlich abgesetzt werden.
      Hier in lang als eigener Beitrag https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/

      • Ich kann die Sichtweise von eSchorsch hier bestätigen, möchte aber zu der ursprünglichen Fragestellung noch eine Anmerkung machen:
        Sich einen „günstigen“ Zeitpunkt für die Anfrage bei der KV auszusuchen, um damit eine möglichst hohe Vorauszahlungssumme bestätigt zu bekommen, ist eine sehr schlechte Idee. Denn die Aussage der KV ist im Endeffekt irrelevant. Entscheidend ist am Ende, was das FA als Berechnungsbasis anerkennt. Und das ist die Summe, die die KV am Ende des Jahres bzw. zu Beginn des Folgejahres an geschuldeten Beiträgen bescheinigt. Was da vorher irgendwann von irgendwem einmal angenommen wurde, spielt dabei keine Rolle.
        Dennoch sollte und muß man vorab immer mit der Krankenkasse abstimmen, ob und in welcher Höhe Vorauszahlungen möglich sind. Ohne dem geht es nicht. Aber die Aussage über die Höhe ist für die spätere Anerkennung durch das FA ohne Bedeutung.
        Noch eine Ergänzung: Beim Gespräch mit der KV sollte man auch immer die Vorgehensweise klären, wie die KV verfahren möchte, wenn im vorausgezahlten Zeitraum die KV-Beiträge von anderer Seite (z.B. Agentur für Arbeit oder neuer Arbeitgeber) gezahlt werden. Steuerlich vorteilhaft wäre es, wenn die KV keine Rückzahlung veranlasst.

        Gruß, Der Privatier

  26. Danke für Eure Kommentare! Ich bin freiwillig gesetzlich versichert. Sehr wertvoll war der Hinweis, dass steuerlich nur die tatsächlich geschuldete Summe (bzw. das 3-fache dessen + laufendes Jahr) relevant ist, unabhängig von einem ggf. mit der KV vereinbartem höheren Betrag. Daraus ergeben sich weitere Fragen:

    1) Der hier oft beschriebene Idealfall (nicht meiner) ist ja Austritt zum 31.12. und Abfindung im Januar des Folgejahres. Wenn nun jemand im Jahr der Abfindungszahlung nicht mehr arbeitet, somit kein Einkommen generiert und nur den KV-Mindestbeitrag schuldet, könnte diese Person doch nur 36-48x diese ca. 230€ ansetzen, und nicht die steuerlich deutlich interessante Variante von 36-48x den Höchstbeitrag?

    2) Oder in meinem Fall: Jan-Mai in Lohn und Brot und freiwillig versichert, Austritt Ende Mai (Kündigungsfrist um 2 Monate verkürzt -> Turboklausel), Zahlung der Abfindung im Juni. Wären folgende Annahmen zur Höhe der Vorauszahlung korrekt?

    5x Höchstbeitrag 993 € (Jan-Mai)
    + 2x Höchstbeitrag (Juni-Juli; laut KV wegen Unterschreitung der Kündigungsfrist)
    + 5x Mindestbeitrag 230 €(Aug.-Dez., da kein weiteres Einkommen).

    Vorauszahlen könnte ich somit 7x 993 € + 5x 230 €, und das ganze mal 3 Jahre. Zzgl. den noch verbleibenden Beiträgen für 2024, also 2x 993 € + 5x 230 €?

    Ich habe dazu auch mehrfach mit der Fachabteilung der Techniker telefoniert, die Wissensstände und Aussagen der Gesprächspartner haben aber eine recht große Bandbreite. So wurde zum einen gesagt, dass keine gesetzliche KV eine Vorauszahlung einbehalten dürfe, sobald die Arbeitsagentur die Beiträge übernimmt. In diesem Fall sei jede gesetzliche KV rechtlich gezwungen, die Vorauszahlung „sofort“ zu retournieren. Und darüber hinaus: folge die Arbeitslosmeldung direkt auf den Austritt, könne die KV überhaupt keine Vorauszahlung akzeptieren. Daraus hatte ich zunächst abgeleitet, auf die Arbeitslosmeldung (und damit das ALG) in 2024 zu verzichten, denn ich möchte ja den Steuereffekt der KV-Vorauszahlung nutzen. Progressionseffekt von ALG mal außen vor.

    Eine andere Mitarbeiterin gab dann den Tipp, mit der Arbeitslosmeldung etwas zu warten und zudem die Vorauszahlung nicht vom eigenen Konto, sondern z.B. vom Konto eines Dritten zu veranlassen, z.B. einem Verwandten. In dem Fall müsse die KV zunächst klären, auf welches Konto zurücküberwiesen werden sollte, und diesen Schriftwechsel könne man so lange verzögern bis das Steuerjahr durch ist und somit auch keine Rückzahlung mehr im Jahr der Abfindung zu befürchten ist. Scheint mir etwas abenteuerlich, jedenfalls bin ich jetzt verwirrt ob ein ALG-Bezug die gesamte Möglichkeit der Vorauszahlung gefährden könnte.

    Zum hier im Forum ebenfalls erwähnten möglichen Skonto oder Abschlag bei Vorauszahlungen gibt die Techniker zu Protokoll, dass „keine gesetzliche KV“ dies dürfe.

    • Moin Nina_g,

      … 993 € … Frage: und die Beiträge zur Pflegeversicherung evt. vergessen? 😊

      Auszug aus dem BMF Dokument: „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“
      GZ: IV C 3 – S 2221/16/10001 :004
      DOK: 2017/0392623

      b) Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen (S.38)

      Rz (Randziffer) 144:
      In die Summe der Beitragsvorauszahlungen sind sämtliche im VZ abgeflossenen Basiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge – jeweils gesondert – einzubeziehen,
      die für nach dem VZ beginnende Beitragsjahre geleistet werden

      https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/beitraege-faq/beitragssaetze/beitragssatz-tk-pflegeversicherung-2033020

      „Und darüber hinaus: folge die Arbeitslosmeldung direkt auf den Austritt, könne die KV überhaupt keine Vorauszahlung akzeptieren.“

      Da hat die KK Recht, denn durch den nahtlosen ALG-Bezug tritt die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen KK ein (siehe §5 Abs.1 Ziffer 2 SGB V)

      § 5 Versicherungspflicht

      (1) Versicherungspflichtig sind

      xxxxx

      2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

      Und Pflichtversicherte können keine KK+PV-Vorauszahlungen tätigen

      Gruß
      Lars

  27. Hallo liebe Community,
    Sehr geehrter Herr Privatier,

    Eine Frage noch zur freiw. Krankenversicherung:

    Ich habe verstanden, dass ich bei Ruhezeit die Beiträge selbst tragen muss (meine KK teilte mir den Betrag von 989€ mit für KV und PV.)
    Soweit, so gut.

    Nun zur eigentlichen Frage:

    —-> Muss ich der KK wegen meiner freiw. Versicherung einen Anteil der Abfindung zahlen? <—-

    Ich habe gelesen, dass Entschädigungszahlungen nicht sv-pflichtig sind. Lese aber auf verschiedenen Websites, dass es sich bei freiw. Versicherungen anders verhält. Ggf. ist damit wirklich nur gemeint: in der Ruhezeit muss man selbst für kv-pb aufkommen, aber es liest sich irgendwie manchmal so, als müsste ich einen Teil der Abfindung an die KV zahlen weil ich freiw. versichert bin. Auch, wenn ich nahtlos in einen sv-pflichtigen Job wechsle.

    Dankesehr!

    • Eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und daher nicht sozialversicherungspflichtig. Die üblichen Abgaben entfallen also daher zunächst.
      In der freiwilligen gesetzl. KV sind jedoch grundsätzlich ALLE Einkünfte beitragspflichtig. Bei der Frage, ob in welcher Höhe eine Abfindung zu den Einkünften zählt, verwenden die Krankenkassen dieselben Regeln wie die Agentur für Arbeit bei der Prüfung einer Ruhezeit (s. entsprechende Beiträge hier auf der Seite). Würde die Agentur also eine Ruhezeit verordnen, sind in diesem Zeitraum auch Beiträge für die Abfindung zur freiw. gesetzl. KV zu entrichten. Die Beiträge werden dabei anhand der üblichen Beitragssätze und im Rahmen der Mindest- und Höchstgrenzen berechnet. Darüberhinaus sind keine weiteren Abgaben an die KV zu zahlen.

      Bei einem nahtlosen Übergang in einen SV-pflichtigen Job werden keine Beiträge auf die Abfindung erhoben.

      Gruß, Der Privatier

  28. Hallo Youngster,

    ich stand zu Beginn meiner Recherche vor der gleichen Frage. Wie mein Vorredner schon mit mehr Fachwissen schrieb, ist deine Sorge unbegründet. Für die Dauer der Ruhezeit werden Beiträge fällig, die durch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben gedeckelt sind. Dadurch entstehen Beiträge von maximal ca. 1.000€/Monat. Darüber hinaus fällt für die KK nichts an (Finanzamt ist natürlich andere Geschichte).

  29. Privatier, Nina, vielen Dank!

    Ich denke, ich werde einfach das Geld vom Konzern mitnehmen, die Fixkosten mindern und mir was Neues suchen.
    Auch wenn der Auszahlungszeitpunkt mit Oktober steuerlich recht bescheiden liegt, bleibt noch gut was hängen und ich bin die Pendelei los.

    Nina, mit „Finanzamt“ meinst du einfach die Steuern, die auf die Abfindung anfallen, oder noch etwas anderes?

    Muss man ggf. mit einer fettenNachzahlung bei der nachfolgenden ESt-Erklärung rechnen, obwohl man auf die Abfindung schon einen Haufen Steuern geblecht hat?

  30. Hallo lieber Privatier,
    Ich bin verwirrt:
    Ich plane zum November 24 aus dem Unternehmen auszutreten, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Auszahlung der Abfindung ist Ende Januar. Da ich Elterngeld beziehe, bin ich dadurch krankenversichert in 2025. Bisher war ich Pflichtversicher.

    Muss ich somit im Januar auf meine Abfindung zusätzlich Krankenkassenbeiträge zahlen??

    • „Da ich Elterngeld beziehe, bin ich dadurch krankenversichert in 2025.“
      Ich habe mich zwar mit der Thematik Elterngeld bisher nicht beschäftigt, ich halte die zitierte Aussage aber für falsch.
      Meiner Kenntnis nach beinhaltet der Bezug von Elterngeld keine Krankenversicherung. Demnach entscheidet sich die Frage nach der Verbeitragung der Abfindung danach, wie es mit der Krankenversicherung weitergeht. Denkbar wäre u.U. eine Familienversicherung (ist aber für eine gewisse Zeit nach Abfindung ausgeschlossen) oder eine freiwillige KV. Bei der freiwilligen KV wäre die Abfindung zu verbeitragen.

      Gruß, Der Privatier

    • da kann ich mit meiner Inselbegabung evt aushelfen.

      § 192 SGB V besagt

      1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger (das bist Du ja; nach eigener Aussage) bleibt erhalten, solange
      ………
      2.
      Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder E l t e r n g e l d
      b e z o g e n oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,

      ALSO: bleibt die Mitgliedschaft soooo lange über diese Vorschrift erhalten, bis das Elterngeld ausläuft.

      Achtung: nicht jedoch für die zunächst geplante Elternzeit. Denn Elternzeit hat nur jemand in einem Arbeitsverhältnis, welches ja dann nicht mehr besteht.

      • Nachtrag: die Abfindungen, die im Rahmen einer freiwilligen Versicherung beitragspflichtig wären bzw. eine Familienversicherung unmöglich machen,
        sind hier während des ERHALTES der eigenen Mitgliedschaft nicht beitragspflichtig.

    • Okay. Bert Esser kennt sich mit der Thematik besser aus.
      Somit wäre die Abfindung dann während des Bezuges von Elterngeld nicht zu verbeitragen.
      Sorry für meine ursprüngliche offenbar nicht korrekte Aussage.

      Gruß, Der Privatier

  31. Hallo zusammen.
    Ich hätte auch eine Frage zum Krankenkassenbeitrag.
    Ich hatte seit 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 einen Minijob in meinem Dispositionsjahr. Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu verlieren, habe ich mich fristgerecht arbeitssuchend bzw. arbeitslos (1.8 – 8.8.24) gemeldet und zum 9.8. wieder abgemeldet. Bis Ende Juli 2024 zahlte ich als freiwillig Versicherter den Mindestbeitrag. In der Zeit der Arbeitslosmeldung übernahm das Arbeitsamt die Beiträge. Nun muss ich mich erneut bei der KK anmelden. Meine Abfindung wird im Dezember 2024 ausbezahlt. Bis dahin habe ich wieder einen Minijob. Ab Januar melde ich mich wieder arbeitslos. Wie verhält es sich denn jetzt mit der Beitragsberechnung für die Monate August bis Dezember?
    Vielen Dank im voraus für eure Kommentare.

    • Dito:
      „Bis Ende Juli 2024 zahlte ich als freiwillig Versicherter den Mindestbeitrag.“

      PS: Sofern die Kündigungsfrist eingehalten wurde (scheint der Fall zu sein, da Dispojahr vorbei und zwischenzeitlich ALG1 gezahlt wurde), darf die Abfindung nicht zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden.

      PPS: Der Minijob ist diesbezüglich irrelevant

  32. Danke eSchorsch für die prompte Antwort.
    Das ist beruhigend zu lesen. Das heisst für die Monate August bis November gilt weiter der Mindestbeitrag, da kein Einkommen. Im Dezember Höchstbeitrag,da Abfindung ausbezahlt wird!?

    • „Im Dezember Höchstbeitrag,da Abfindung ausbezahlt wird!?“
      Nö, deine Kündigungsfrist ist doch mittlerweile abgelaufen, oder?

    • Eine echte Abfindung ist beitragfsfrei in der Sozialversicherung.
      Echt = wegen Verlust des Arbeitsplatzes
      Unecht bestenen z.B. aus rückständigen Gehaltszahlungen, Urlaubsauszahlung, aber auch tlw bei Abfindungen durch einen Prozess vorm Arbeitsgericht

  33. Hallo,

    Zunächst einmal vielen Dank für die ganzen Infos, das war sehr hilfreich.

    Bei mir liegt auch der Fall vor, dass ich vor der ordentlichen Kündigungsfrist ausgeschieden bin und mich jetzt freiwillig gesetzlich versichern muss. Da ich die Auszahlung der Abfindung auf Januar 2025 geschoben habe, sollte sollte ich im Dezember ja eigentlich nur den Mindestbetrag zahlen müssen. Da stellt sich meine Krankenkasse allerdings aktuell noch quer.. ich habe auf den von Ihnen erwähnten Paragraphen verwiesen, dass die Abfindung im Zufluss Monat zu berücksichtigen ist. Allerdings gab es eine erste Einschätzung, dass ich ja auch einen Teil der Abfindung für die Monate des früheren Austritt bekommen habe und das daher doch entsprechend zuzuordnen wäre. Wie schätzen Sie das ein?

    Viele Grüße
    Mirko

      • Guten Abend,

        vielen Dank für die schnelle Antwort.

        Ich frage mich gerade wie das die Krankenkasse überhaupt differenzieren kann.

        Im Aufhebungsvertrag steht nur der Gesamtbetrag und es ergibt sich, dass ich vor der ordentlichen Kündigungsfrist gehe. Da steht nichts von einer Sprinterprämie.

        Viele Grüße
        Mirko Hin

        • Es geht nicht um eine konkrete Wortwahl wie z.B. Sprinterprämie oder Turboklausel. Es geht eher darum, dass aus dem Aufhebungsvertrag nicht der Eindruck entstehen soll, dass die Abfindung (oder Teile davon) für etwas anderes gezahlt wird, als für die Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
          Wenn aber nichts dergleichen dem AHV zu entnehmen ist, so gibt es auch keinen Grund für die Krankenkasse, da künstlich etwas hinein zu interpretieren. Die Regeln für die Behandlung einer (echten) Abfindung sind ganz eindeutig festgelegt. Und die lauten: Verbeitragung erst ab Zufluss der Abfindung und Dauer gemäß §158 SGB III.

          Gruß, Der Privatier

          • Super, vielen Dank.

            Da steht ganz klar: „für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Mitarbeiter X Euro brutto.

            Und X enthält den Gesamtbetrag.

            Noch eine anschließende Frage zu 158: (vielleicht wird sie aber auch im anderen Kommentar beantwortet, dann obsolet): hier greift ja auf jeden Fall meine ordentliche Kündigungsfrist für den Ruhezeitraum, oder? In meinem ALG Bescheid steht auch was von der Formel abhängig von der Abfindung (bei mir 55% bei fast zwei Jahresgehältern und somit fast ein Jahr). Festgesetzt ist aktuell aber dann der 28. Februar – ich bin maximal verwirrt. Ich wollte nur sichergehen dass eigentlich die Kündigungsfrist zählt.

    • Hallo Mirko,
      1. zu welchem Tag endete denn das Arbeitsverhältnis
      30.11.2024 ? oder ein anderes Datum

      2. für wie viele Monate wurde die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten

      3. hast du eine(n) EhepartnerIN, über die Du nach Ende des Arbeitsverhältnisses in die (kostenlose) Familienversicherung kommen könntest ? Die Ehefrau müsste natürlich gesetzlich krankenversichert sein und Du dürftest um fraglichen Zeitraum keine Einkünfte von mehr als 505 EUR (ab 1.1.2025 535 EUR) haben

      Grüße
      Bert

      • Guten Abend,

        1. Mein Arbeitsvertrag hat schon zum 31.10.2024 geendet.

        2. Die Frist wurde für fünf Monate nicht eingehalten.

        3. Ja, ich bin verheiratet. Allerdings denke ich, dass die gleiche Thematik ja wahrscheinlich bei der Familienversicherung besteht, oder? Dort wird ja auch die Abfindung herangezogen. Ich habe auch das Problem, dass ich sehr zeitnah für eine Weile nicht in Deutschland (aber ich brauche ja trotzdem eine Versicherung). Da meine Frau bei einer anderen Krankenkasse ist, wird das vermutlich zu knapp.

        • Hallo Mirko,
          aus der Antwort kann ich nicht nachvollziehen, und was es bedeutet, dass du eine Weile nicht in Deutschland….bist. Wie lange wäre das und in welchem Land wäre das. Was hast Du da für Einkünfte oder für eine Tätigkeit, bist Du in Deutschland dann beim Einwohnermeldeamt abgemeldet undd was ist in dieser Zeit mit Deiner Ehefrau bezüglich deren eigenständiger Mitgliedschaft.
          Diese Fragen lasse ich bei meiner folgenden Antwort mal alle außen vor und beachte das nicht.

          Unterstellt, dass die Abfindung am 31.1.2025 ausgezahlt wird
          dürfte für dich vom 1.11.2024 bis 31.1.2025 ein Familienversicherung bestehen.
          Diese ist kostenlos. Es handelt sich um eine Versicherung (FAmilienversicherung).
          Es handelt sich nicht um eine eigenständige Mitgliedschaft. Nur im Fall einer Mitgliedschaft kann die KK Beiträge berechnen. Nicht jedoch bei einer (Familien-)Versicherung.
          Ab 1.2.2025 besteht nach Auszahlung der Abfindung (31.1.25) keine Familienversicherung. Dauer: Abfindng geteilt durch letztes Monatsgehalt (vereinfacht ausgedrückt) ergibt die Monate für die keine Familienversicherung bestehen kann.
          Bsp: Abfindung 45.000 EUR ABfindung . Letztes Monatsgehalt 3000 EUR.
          = 15 Monaten in den , gerechnet ab 1.2.2025, also bis 30.4.2026 keine Familienversicherung bestehen kann.

          Beitragsberechnung für die Zeit ab 1.2.2025 bei einer eigenständigen Mitgliedschaft:

          5 Monate war die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Die Zählung beginnt ab 1.11.2024 und damit sind bis 31.1.25 schon mal 3 Monate „weg“, weil in dieser Zeit keine Mitgliedschaft, sondern nur eine Familienversicherung bestand.
          Nur für die Monate Februar und März 2025 sind Beiträge aus der Abfindung aus 3000 EUR zu berechnen.
          Ab 1.4.2025 bis 30.04.2026 sind im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft Beiträge aus der Mindestbemessungsgrundlage (Mindestbeiträge) zu zahlen = ca. 260 EUR/Monat.

          Zu knapp ist übrigens nix für die Einrichtung einer Familienversicherung.
          Du hast doch „frei“. Gehe morgen zur KK und beantrage die Familienversicherung.
          Das dürfte in 10 Minuten erledigt sein.

          Zu einer Abfindung gehört nach meinem Verständnis auch eine Sprinter- oder Turboprämie als Teil einer Abfindung. Da sehe ich im Sinne der Familienversicherung bzw Ansatz bei der Beitragsbrechnung zur freiwilligen Versicherung keinen Unterschied.

          wie gesagt: alles ohne Auslandsbezug.
          Mit Auslandsbezug kann (muss nicht) die Sache noch viel spannender werden.

          • Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

            Ich bin mit meiner Frau zwei Monate auf Reisen mit unserem Baby. Dafür beziehe ich auch Elterngeld. Meine aktuelle Krankenkasse meinte aber dass das nicht berücksichtigt wird.

            Ich dachte, dass der Wechsel in die Familenversicherung (andere Versicherung) bestimmt aufwendig ist und ich dort auch wieder diverses einreichen muss. Aber dann kläre ich das morgen mal ab.

            Einzig bezüglich deinem letzten Absatz zur Sprinterregel konnte ich nicht ganz folgen. Du meintest, dass du keinen Unterschied siehst. Aber genau hier vertritt meine Krankenversicherung ja die Meinung dass die Sprinterregelung dazu führt dass die Abfindung ab dem 1.11 berücksichtigt wird. Am Samstag geht der Flieger – es bleibt spannend.

            PS: Meine Abfindung beträgt fast zwei Jahresgehälter. Nach meinem Verständnis kann mein ALG aber maximal bis zur ordentlichen Kündigungsfrist ruhen (also 5 Monate). Es gibt ja auch noch so eine Formel, die von der Höhe abhängig ist. Aber die greift nach meinem Verständnis zum Glück nicht.

          • Volle Zustimmung. Genau so würde ich das machen. Und dann ggfs. überlegen, im Anschluss an die Familienversicherung gleich bei der Versicherung der Ehefrau zu bleiben.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Meine Aussage bezog sich auf den Kommentar von Bert Esser. Da ist mir Mirko etwas zuvor gekommen.

  34. Hallo zusammen,

    Ich habe eben bei der Krankenkasse meiner Frau angerufen. Der Kollege meinte dass das schwierig sei (auch wieder mit Verweis auf die Abfindung). Mein Hinweis auf den Paragrafen hat dann nur bedingt geholfen.

    Ausserdem hat er von Wechselfristen etc gesprochen und dass das kompliziert ist.
    Er meinte aber (und das habe ich auch gelesen), dass man auch rückwirkend in die Familienversicherung kann. Ich versuche jetzt denke ich erstmal meine aktuelle Versicherung in Richtung Mindestsatz zu bearbeiten und kläre den Rest dann im Januar. Mit Elterngeld, kleinen Zinserträgen und Auszahlung des Resturlaubs im November kommt da schon einiges an Komplexität zusammen… beim Resturlaub meinte die Krankenkassenmitarbeiterin interessanterweise dass ich das nicht angeben muss da es noch zum alten Arbeitsvertrag gehört.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

Der Privatier