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Kap. 9.5.2: Hinweise zum Dispositionsjahr: Vor- und Nachteile — 204 Kommentare

  1. Hallo Herr Privatier,

    wenn ich das so richtig verstehe, dann ist der Unterschied zwischen „Dispojahr“ (Mr. Excel) und kurzfristrigem „An- und Abmelden“
    zu Beginn der Arbeitslosigkeit (Privatier) wie folgt:

    Dispojahr: keine Ruhe- und Sperrzeiten, allerdings Risiko wenn gesundheitlich am Ende des Dispojahres etwas dazwischen kommt, wortscase = kein Arbeitslosengeld mehr.

    An- und Abmelden am Ende des Arbeitsverhältnisses: Sperrzeit unvermeidlich sofern Kündigungsfristen ausserhalb der gesetzlichen Fristen ggf. auch Ruhezeit.

    Jetzt stellt sich für mich folgende Frage:

    Wenn man während des Dispojahres feststellt, dass es zu gesundheitlichen Problemen am Ende des Dispojahres kommen könnte, dann wäre doch eine Arbeitslosmeldung
    z.B. nach 6 Monaten auch möglich. Damit würden, wie ich das sehe, auch die Warte- und Sperrzeiten zum Tragen kommen. Korrekt?

    Wenn ja, wie würde die Agentur für Arbeit dann das Arbeitslosengeld berechnen? Rückwirkend auf ein Jahr gesehen wären dann
    z.B. 6 Monate a‘ 5.000 Euro brutto plus 6 Monate a‘ 0 Euro = durchschnittlich 2.500 Euro als Basis für die Berechnung oder bleibt es bei den 5.000 Euro, da diese das letzte Gehalt innerhalb des letzten Jahres waren?

    Viele Dank schon mal für die Beantwortung.

    • Die Unterschiede und Folgen sind soweit korrekt verstanden.

      Bei der Berechnung des ALG-Anspruches werden immer nur die versicherungspflichtigen Zeiten berücksichtigt. Zeiten ohne Einkünfte bleiben daher ohne Wirkung.
      Anderenfalls wären nämlich alle, die ein vollständiges Dispojahr machen, ziemlich „gekniffen“, da diese ja immer auf ein ganzes Jahr ohne Einkünfte zurückblicken. 😉

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        ich stehe gerade vor der Entscheidung zum DispoJahr und bin trotz der vielen hilfreichen Informationen noch nicht schlüssig. In 3 Monaten (Oktober 2019) werde ich aus dem Unternehmen ausscheiden und habe jedoch weitere 9 Monate, bis zur eigentlichen Kündigungsfrist. Ich gehe also von 9 Monaten Ruhezeit aus. Da ich dann auch 50 werde, wollte ich eigentlich die Meldung beim Amt im Juli 2020 machen. Da ich bis mich bis dahin freiberuflich melden werde, ist mir nicht klar ob die minimalen Einnahmen während dieser Zeit als Basis für das Arbeitslosengeld herangezogen werden, oder meine bisherigen Einnahmen. Das wäre fatal. Gibt es hier etwas zu berücksichtigen? Meine Dispo Zeit währe dann kein volles Jahr, warum würde man Sperr und Ruhezeit nur umgehen bei einem vollen Dispo Jahr? (Laut Artikel) Ich würde erwarten, dass ich im Juli 2020 keine Ruhe oder Sperrzeit mehr habe?
        Danke für einen Tip.
        Wenn ich sicher gehen wollte, müsste ich mich erst Arbeitslos melden und dann abmelden, dann würde ich aber potentiell 3 Monate AL1 verlieren, wegen unter 50.

        • „… bis dahin freiberuflich melden „

          Was ist denn mit „freiberuflich melden“ gemeint??

          Wie dem auch sei: Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit können nur dann Einfluss auf die ALG-Höhe haben, wenn während dieser Zeit freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden – ansonsten nicht.

          Dass sich Sperr- und Ruhezeiten erst mit einem vollständigen Dispojahr (ggfs. länger ab 2020) vermeiden lassen, ergibt sich aus dem Zusammenwirken der unterschiedlichen Gesetze, was ich hier in zahlreichen Beiträgen bereits erläutert habe. Besser kann ich es nicht.
          Wird das Dispojahr nicht eingehalten, entfallen diese Zeiten nicht! Es kann aber natürlich sein, dass sie bereits abgelaufen sind. Wartet man solange, bis Sperr- und Ruhezeit abgelaufen sind, bekommt man sofort ALG. Darum geht es aber in der Regel nicht, sondern man möchte die Verringerung des Anspruches infolge einer Sperre und die u.U. hohen KV/PV-Beiträge während der Ruhezeit vermeiden.

          Eine sofortige Arbeitslosmeldung würde sowohl Sperrzeit, als auch Ruhezeit und lediglich den Anspruch für unter 50jährige festschreiben.

          Gruß, Der Privatier

          • Lieber Privatier,
            ich habe zwar viel in den Seiten geblättert, aber diesen Zusammenhang nicht erkannt. Danke für die Erläuterung.
            „Freiberuflich“ wollte ich mich beim Finanzamt melden, um ggf. einzelne Aufträge anzunehmen. (Dieses Jahr wären Einnahmen noch OK, nächstes Jahr sollte ich tunlichst nicht ins Plus kommen.) Ich möchte meine Kontakte möglichst aufrecht erhalten.
            Wenn ich mich erst Juli 2020 arbeitslos melde, würde ich immerhin die 3 Monate ALG1 mehr bekommen, die potentiell als Sperre wieder abgezogen werden. Die Ruhezeit sollte dann ausgesessen sein. Für das 3/4 Jahr werde ich nur Rente einzahlen.
            Leider werde ich um die massiv erhöhte Krankenkasse für diesen Zeitraum nicht herum kommen. Was mir nicht klar ist: Werden die erhöhten Krankenkassengebühren in dem Jahr der Abfindungsauszahlung starten, oder bereits im Oktober? Meine Gedanken: Die erhöhte Krankenkassengebühr fällt ab Oktober 2019 an und ich muss sie eh bis Juni 2020 zahlen, wegen Ruhezeit Arbeitslosengeld. Im Juli melde ich mich Arbeitslos, um das Arbeitslosengeld zu sichern und bleibe 3 Monate Arbeitslos, obwohl es im Jahr der Abfindung ist, um diese 3 Monate kein erhöhtes Krankenkassengeld zu zahlen. Im Anschluss sollten die Krankenkassengebühren doch dann entsprechend gemeldeter vielleicht 300€ monatlicher Einnahmen als Freiberufler auf niedrigem Satz sein.
            Liege ich mit den Gedanken falsch?

          • Ein paar kurze Anmerkungen dazu:

            * Ob die geplanten Tätigkeiten tatsächlich freiberuflich sind, sollte man im Vorfeld einmal prüfen. Dafür gibt es klare Kriterien, aber gelegentlich auch Grenzfälle.
            * Bei einer Sperre beim ALG bitte immer daran denken, dass es nicht nur die 3 Monate am Anfang sind! Insgesamt reduziert sich der Anspruch um 1/4.
            * Die Krankenkasse darf eine Abfindung erst nach der Auszahlung in den Beiträgen berücksichtigen. Und maximal so lange, wie die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre.
            * Wenn man schon 3/4 Jahr ohne ALG plant, wäre zu überlegen, ob man dies nicht auf ein ganzes Jahr verlängern könnte (Dispojahr). Das ändert allerdings nichts an den KV-Beiträgen.

            Gruß, Der Privatier

        • Ich antworte mal zwei Ebenen höher, weil weiter unten keine Antwortmöglichkeit mehr besteht.

          Mir hat die TK auch schon vor dem Zeitpunkt der Abfindungszahlung den maximalen Beitragssatz in Rechnung gestellt. Von daher stimme ich dir zu, dass der max KK-Beitrag von 10/2019 – 06/2020 fällig ist. Danach der minimale Beitrag.
          Daher würde ich mich auch erst zum Oktober arbeitslos melden um die Anspruchsverkürzung zu umgehen. Ggfs danach gleich wieder abmelden damit 2020 möglichst wenig ALG1 progressionsmaximierend wirkt.

          Die massiven Krankenkassenbeiträge haben auch was Gutes, man kann sie steuerlich absetzen. Man kann als Privatier sogar das 2,5-fache des jährlichen KK-Beitrages vorauszahlen (sofern die KK da mitspielt) und auch diesen Betrag steuerlich absetzen.
          Also grob 6*800 + 6*200 = 6.000 für 2020 und 2,5*6.000 = 15.000 als Vorauszahlung. Macht 21.000 zum Absetzen (ganz grob und ohne Flinte, ähm Gewähr)
          Gegenrechnung ab 10/2020 ALG: 6*800 + 3*200 = 5.400, Vorauszahlung dann 13.500 machen in Summe noch 18.900.
          Damit kann man auf jeden Fall ALG „wegrechnen“, 3 Monate ALG wären also nicht steuerlich verheerend.
          Den Artikel zur Fünftelregelung kennst Du hoffentlich: https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/

          • Puh. Sehr wertvolle Antworten. – Die natürlich weitere Fragen in mir wecken.

            Arbeitslosmeldung: Kling schlüssig, das auf Oktober 2020 zu verschieben. Ich habe aber nicht verstanden, welche Regel dann zieht, die die Sperrzeit umgeht und mir scheint das Risiko „Den Tag“ zu verpassen echt hoch.

            Krankenkasse: Die im Jahr anfallenden Gebühren kann ich doch auch ohne Vorauszahlung absetzen. Spätestens 2021 würde ich mich sowieso wieder Arbeitslos melden und hätte keine Krankenkassengebühren, daher sehe ich nicht, wie die Vorauszahlung für 2021 funktionieren soll.

            Freiberuflich: Das ist Neuland für mich. Mein Plan war: IT-Beratung, ggf. andere kleine Tätigkeiten durchführen, um meine potentiellen Partner nicht zu verlieren. Diese als Freiberufler entsprechend mit Ausgaben zu kompensieren (Konferenzen oder ähnliches) – um keine Gewinne einzufahren. Vielleicht bin ich hier zu unerfahren und naiv?

          • „Krankenkasse: Die im Jahr anfallenden Gebühren kann ich doch auch ohne Vorauszahlung absetzen. Spätestens 2021 würde ich mich sowieso wieder Arbeitslos melden und hätte keine Krankenkassengebühren, daher sehe ich nicht, wie die Vorauszahlung für 2021 funktionieren soll.“
            Das Absetzen von vorausbezahlten KK-Beiträgen im Jahr der Abfindung ist steuerlich meist deutlich „ertragreicher“ als wenn man die Beiträge in Privatiersjahren mit wenig zu versteuerndem Einkommen absetzt.
            Es braucht aber auch eine KK, welche die Beiträge auf mehrere Jahre hin vorträgt.

            Der für den Entfall der Sperrzeit zuständige Prargraf wurde in den Kommentaren schon mehrfach genannt, also mal eine Nächt lang das Forum durchkämmen 😉

          • Danke für die Info!
            Die Infos mit der Sperrzeit habe ich jetzt gefunden. Da ich leider noch 2019 das Unternehmen verlasse, wird es auch die knappe Sache auf den Tag. Wenn ich es richtig verstehe, müsste ich mich zum 1.Oktober arbeitslos melden und zwar genau dann.

            Scheint mir tatsächlich gewagt. Ansonsten im Juli, um die verlängerten Monate ab 50 mitzunehmen.

          • So wild ist das mit dem „knapp“ nun auch nicht. Ich habe Mitte Dezember beim AA persönlich vorgesprochen, eine Kundennummer und Online-Zugangsdaten erhalten und mich dann noch vor Weihnachten online zum 31. Dezember arbeitslos gemeldet. Am 2. Januar hatte ich dann auch schon einen ersten Termin mit meinem Vermittler.

            Die Entscheidung nimmt Dir aber keiner ab: Anspruchskürzung (um 3,75) auf 11,25 Monate oder das Risiko Anfang Oktober ernsthaft krank zu sein und den ganzen ALG-Anspruch zu verliergen.
            Ernsthaft krank meint sowas wie mit Vollgips im Krankenhaus zu liegen. Mit ein bisschen Rüsselpest oder Flitzka… (Seniorenwindel nicht vergessen) kann man sich ja durchaus zum Erstgespräch begeben.

  2. Hallo Herr Privatier,
    also würde in meinem beschriebenen Fall ein Arbeitslosengeld auf Basis der 5.000 Euro ermittelt werden obwohl der 12 monatige Zeitraum vor der Arbeitslosenmeldung nur 6 versicherungspflichtige Monate enthält? Das könnte dann ja bedeuten, dass ich mich nach 11 Monaten aus welchen Gründen auch immer doch noch gegen ein Dispojahr entscheiden kann ohne finanziell schlechter gestellt zu werden Höhe ders ALG).

    Damit wäre ich auch nicht schlechter gestellt wie beim Dispojahr (Zeitraum erweitert auf 24 Monate), nur mit dem Unterschied dass die Ruhe- und Sperrzeiten zum Tragen kommen würden.
    Oder habe ich Ihre Antwort falsch interpretiert?
    Viele Grüße Karl

    • Sie haben die Antwort richtig interpretiert. Sie können auch 11 Monate warten, ohne dass Sie einen Nachteil davon haben.
      Es wird immer zuerst ein Zeitraum von 12 Monaten rückwirkend betrachtet, sind hier nicht mindestens 150 Tage an abgerechneten Einkünften aus versicherungspflichtigen Zeiten vorhanden, wird der Zeitraum auf 2 Jahre verlängert. Erst wenn dann auch keine 150 Tage (also ca. 5 Monate) mehr zusammen kommen, gibt es ein Problem: Die fiktive Einstufung.

      Gruß, Der Privatier

  3. Hallo Herr Privatier,

    habe mit Interesse die vielen Informationen zum „Disposjahr“ durchgelesen. Ich bin zu dem Schluß gekommen, dass es für mich keinen Sinn macht. Die Situation: Ich habe w/Rationaliserungsmassnahmen meines AG ein Angebot gegen eine (kleine) Abfindung meinen Arbeitsvertrag aufzulösen – zum Ende diesen Jahres. Ich bin dann 62 und habe bereits jetzt die Wartezeit für eine Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllt. D.h. ich kann mit 63 J. + 8 M. abschlagsfrei in Rente gehen und müsste noch 20 Monate überbrücken. Mein Anspruch auf ALG 1 wäre 24 Monate. Wenn ich ein Dispojahr „einlege“ könnte ich dann in 2020 noch für 8 Monate ALG 1 beziehen, muss mich aber für 2019 selbst krankenversichern und eventuell den Mindestbeitrag in die RV einzahlen w/EU-Rente. Wenn ich mich gleich zum 1.1.19 arbeitslos melde, würde ich sowohl eine Ruhenszeit als auch eine Sperrzeit durch die Agentur erhalten. Die Sperrzeit würde meinen Anspruch auf auf ALG um 1/4 auf 18 Monate verringern, würden aber einen Zeitraum von 17 Monaten bis 1.9.2020 abdecken. Im Ergebnis wären es aber auf jeden Fall mehr als 8 Monate nur für 2020. Sehe ich das richtig? Hätte auch den Vorteil, dass ich mich nicht freiwillig krankenversichern müsste. Bzgl. der KV die Frage: Den ersten Monat (Januar 2019) der Sperrzeit gibt es einen „Nachlauf“ bei der KV und ab dem zweiten Monat zahlt die Agentur? Ist diese Info richtig? Ich würde mich freuen, wenn Sie meine Überlegungen mal prüfen würden. Vielen Dank Horst

    • Zunächst einmal sehe ich auch keinen Sinn in einem Dispojahr.

      Ob Sie sich allerdings freiwillig krankenversichern müssen, hängt vor allen Dingen davon ab, ob und wie lange eine evtl. Ruhezeit sein wird. Während der Ruhezeit sind Sie NICHT über die Agentur versichert.
      Aber wenn Sie eine „kleine“ Abfindung bekommen haben, dürfte die Ruhezeit ja dementsprechend auch nicht sehr lang sein. Können Sie selber ausrechnen, siehe Beitrag über die Ruhezeit: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-2/

      Gruß, Der Privatier

  4. Hallo Herr Privatier,
    vielen Dank für die interessanten Tipps zum Dispojahr. Ich bin allerdings ein wenig verunsichert, was die Berechnung des ALG betrifft. Meine Situation ist folgendermaßen. Ich habe einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2018 unterschrieben. In diesem Vertrag steht, dass, sollte ich diesen nicht unterschreibe, es zu einer betriebsbedingten Kündigung käme. Somit sollte ich um eine Sperrfrist „rumkommen“. Ich bin 57 Jahre alt und bereits arbeitssuchend gemeldet. Da ich im Januar eine Abfindung erhalte, möchte ich aus steuerlichen Gründen ein Sabattjahr einlegen und quasi ab dem 01.01.2020 ALG beziehen.Außerdem bin ich dann 58 und hätte ein Anrecht auf 24 Monate ALG. Nun wird es problematisch: Ich habe in diesem Jahr 6 Monate Krankengeld bezogen und bin vom 01.10.-31.12. freigestellt bei vollem Gehalt, abzüglich aller Sozialabgaben. Da für die Berechnung des ALG das Jahr 2018 Grundlage ist, frage ich mich, ob der Krankengeldbezug und die Freistellung ganz normal berücksichtigt werden oder ob es da Einschränkungen gibt. Wenn es Einschränkungen gibt, gelten diese dann nur für das Sabatical? Ich würde mich freuen, wenn Sie mir hierzu eine Antwort geben könnten.
    Vielen lieben Dank!
    Barbara

    • Ich möchte Ihnen anstelle einer direkten Antwort einmal einen Link auf einen Kommentar geben, in dem ich die Zusammenhänge (auch bzgl. Krankengeld und Freistellung) kürzlich erst erläutert habe.

      Ich denke, mit diesen Angaben sollten Sie in der Lage sein, die Folgen einmal für Ihren Fall selber auszurechnen.

      Gruß, Der Privatier

  5. Hallo Barbara,
    in Deinem Fall hängt die Entscheidung für ein Dispojahr von den konkreten Zahlen, d.h. von der Höhe der Alg1-Zahlung ab. Ohne Dispojahr schaffst du die 58-er Altersstufe nicht und erhältst ohne Sperrfristen 6 Monate weniger Alg1. Mit Dispojahr verlängert sich die Bezugsdauer, aber da keine 150 Arbeitstage vorliegen verringert sich die Höhe. Evtl. spielen auch 6 zusätzliche Monate Krankenversicherung eine Rolle. Im Netz habe ich keinen Alg1-Rechner oder Infos bekommen, wie hoch die Alg1-Leistung bei weniger als 150 Arbeitstagen ausfällt. Daher kann ich nur empfehlen, dass die Leistungsstelle vom AA das für Dich ausrechnen soll.
    Gruß
    Holger

    • Grundsätzlich ist der Hinweis auf eine Abwägung anhand der konkreten Zahlen zwar richtig, unklar ist aber, inwieweit bei einem Dispojahr mehr oder weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen.
      Die Zeiten des Krankengeldbezuges zählen definitiv nicht dazu. Das ist soweit klar. Ob allerdings die Monate der Freistellung eingerechnet werden oder nicht, dürfte davon abhängen, nach welcher Rechtsauffassung die Agentur vorgeht. Wenn sie die aktuell noch gültige Dienstanweisung anwenden sollte (s. dazu Beitrag „Agentur erfindet neue Regeln“ , so bleibt die Freistellung bei der Berechnung der ALG-Höhe ebenfalls unberücksichtigt und es dürften daher in den zwei Jahren vor Arbeitslosigkeit weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen. Folge: Fiktive Einstufung.

      Richtet sich die Agentur jedoch bereits nach dem kürzlich ergangenen Urteil des BSG zu Freistellungen (. Beitrag „Arbeitslosengeld nach Freistellungen“ , so würde es wahrscheinlich ausreichen. Das sollte Barbara dann aber besser einmal anhand der exakten Zahlen selber einmal nachrechnen.

      Die Ungewissheit wird aber wohl noch eine Weile bestehen bleiben (es sei denn, man kalkuliert Widerspruch und Klage mit ein). Insofern muss man diese Ungewissheit ebenfalls bei einer Abwägung mit berücksichtigen.

      Gruß, Der Privatier

  6. Hallo Herr Privatier, hallo Holger,

    vielen Dank für eure hilfreichen Antworten. Ob nun die Zeit der Freistellung mit eingerechnet wird oder nicht, wird mir hoffentlich das AA beantworten. Habe jedoch nicht so viel Vertrauen in die Kenntnisse der Mitarbeiter, denn z. T. wissen diese nicht einmal, was ein Sabatical ist. Auf jeden Fall werde ich euch mitteilen, was „die Experten“ in meinem Fall entschieden haben.

    Beste Grüße
    Barbara

    • “ z. T. wissen diese nicht einmal, was ein Sabatical ist“

      Das müssen die auch nicht wissen! Genau so wie es in den Sozialgesetzbüchern keine Definition von „Dispojahr“ gibt, gibt es auch keine für „Sabbatical“. Letztlich sind dies frei erfundende Begriffe, unter denen im Zweifel jeder etwas anderes versteht.

      Gruß, Der Privatier

  7. Hallo zusammen,
    am 30.11.2018 wurde vom Bundestag das „Qualifizierungschancengesetz“ beschlossen. Bestandteil des Gesetzes ist die Verlängerung der „Rahmenfrist“ nach §142f. SGB III von bisher 2 Jahren auf künftig 30 Monate (gültig ab 01.01.2020).
    Nun meine Frage mit Bezug auf das Dispositionsjahr: nach allem, was ich bisher in diesem sehr informativen Forum gelesen habe, bedeutet dies, dass das „Dispositionsjahr“ von bisher exakt 12 Monaten Dauer auf künftig bis zu 18 Monaten Dauer ausgeweitet werden kann. Und dies, ohne die Vorteile bezüglich Sperr-/Ruhezeit usw. zu verlieren.
    Ist meine Annahme richtig? Ich freue mich auf bestätigende bzw. klärende Kommentare.

    • Moin, Stefan
      Im Prinzip ja, ABER:

      Wer nach seinem 58ten Geburtstag die maximale Alg1-Bezugsdauer (24 Monate) erreichen will, benötigt auch nach der zu erwartenden Neuregelung WIE BISHER 48 Monate Versicherungspflichtverh. innerhalb der letzten 5 Jahre (60 Monate)!
      Hier bleibt es demnach bei 12 Monaten Dispojahr (60-12=48)!!!

      AUSSERDEM MUSS zur Inanspruchnahme der neuen Rahmenfrist am 01.01.2020 noch ein VersicherungsPFLICHTverhaeltnis in der ALV bestehen.
      UND: Der(erweiterte) Bemessungszeitraum von 24 Monaten mit 150 Tagen „normalem“ Gehalt (zur Berechnung der ALG1-Hoehe nach dem tatsächlichen Verdienst) bleibt unverändert!
      Also wie immer: Planung muss passen!

      Gruesse
      ratatosk

    • Hallo Stefan,

      „ratatosk“ hat schon alle wichtigen Punkte aufgelistet, die ggfs. übersehen werden könnten.

      Ergänzen möchte ich noch zwei Punkte:
      * Mein aktueller Kenntnisstand bezieht sich noch auf den Entwurf des Gesetzes, den tatsächlich verabschiedeten Gesetzestext habe ich noch nicht gelesen.
      * Wir haben dieses Gesetz und die möglichen Folgen bereits an anderer Stelle (ab hier) diskutiert. Dort gibt es ggfs. weitere Informationen und wir sollten die Diskussion (falls erforderlich) nach Möglichkeit dort fortsetzen.

      Gruß, Der Privatier

  8. Hallo Privatier,
    eine guten Rutsch und ein erfolgreiches 2019.
    Ich habe mit viel Interesse Deine Seiten gelesen.

    Erst dadurch bin ich auf das „Dispositionsjahr“ aufmerksam geworden. Ich habe, da mein Arbeitgeber eine amerikanische Firma übernommen wurde und der neue Eigentümer weltweit über 40% der MitarbeiterInnen entlassen hat, nach über 19 Jahren im IT Vertrieb einen Abwicklungsvertrag unter Mitwirkung meines Anwaltes unterschrieben.

    Das ordentliche Kündigungsende wäre der 31. Mai 2019 gewesen. Es gab aber die Möglichkeit jeweils zum 15. bzw. Ende des Monats vorzeitig zu kündigen und die restlichen Monate bis zur ordentlichen Kündigung erhöhten dann die Abfindung. Für dieses Modell habe ich mich entschieden und werde mit Wirkung zum 15. Januar 2019 mein Arbeitsverhältnis beenden.

    Ich habe mich im November 2018 arbeitssuchend gemeldet und alle Daten im Portal der Arbeitsagentur hinterlegt.

    Heute am 03.01.2019 hatte ich mein Beratungsgespräch bei einer Vermittlerin bei der AfA in Wiesbaden.

    Durch die tollen Informationen, Anregungen und Beiträge war ich bestens informiert.
    Das Gespräch dauerte 15 Minuten.
    Die Vermittlerin wusste, nachdem ich ihr meine Situation und meinen Wunsch eines Dispositionsjahres geschildert hatte, über das Dispostionsjahr Bescheid und sagte dass sie dies in der letzten Zeit häufiger von ihren Kunden gehört hätte, dass diese das Dispositionsjahr in Anspruch nehmen würden.
    Sie sagte dass ich ja bestens präpariert sein und druckte dann eine Erklärung für das „Dispostionsjahr“ aus, in der ich erklärte über die leistungsrechtlichen Konsequenzen, dass ich solange ich über die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld erhalte nicht kranken-, renten- und pflegeversichert bin, informiert wurde.

    Sie hat in der eAkte einen scan der unterschriebenen Erklärung hinterlegt, mir das Original ausgehändigt, und mir noch den Tipp gegeben mich am besten drei Monate vorher, also Mitte Oktober 2019 zum 16.01.2020 arbeitslos zu melden.
    Total entspannt bin ich nach Hause gefahren. Nochmals Dank für die super Informationen.
    Beste Grüsse
    Mercator11
    den Arbeistlosne bezug ab dem 16.01.2020 und die restlichen Monate auf die Abfindung

    • Es freut mich, wenn die Informationen hier Erfolg zeigen. Selbst in den Arbeitsagenturen scheinen sich manche Ideen zu verbreiten 😉 .
      Ich würde sagen, die Entspannung ist berechtigt. Prima, dass es so gut gelaufen ist!

      Als nächstes wäre jetzt die Krankenkasse an der Reihe… Mit einem Dispojahr kann man zwar Sperr- und Ruhezeiten der Agentur vermeiden, nicht jedoch die Anrechnung der Abfindung bei den KV/PV-Beiträgen. Es sei denn, man wäre privat versichert oder hat die Chance, in der Familienversicherung unter zu kommen.

      Gruß, Der Privatier

  9. Bringt das Dispositionsjahr nicht auch einen Vorteil beim ALG1 für alle die über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) RV verdienen?
    Bei der Berechnung des ALG1 wird das anrechenbare Einkommen ja bei der BBG RV gekappt. Allerdings steigt die BBG RV üblicherweise auch jedes Jahr an, sodass nach einem vollständigen Dispositionsjahr auch mehr ALG1 herauskommen müsste.

    Ist dem so, oder wird stattdessen die BBG RV aus dem Jahr der Arbeitsaufgabe angesetzt?

    • Hallo J,
      das Dispojahr bringt leider keinen Vorteil bei der Alg1-Höhe. Es berechnet sich auf Basis des geringeren gekappten Höchstbetrages des Bruttoverdienstes aus dem Vorjahr, d.h. der aktuelle Höchstbetrag beim Alg1 ist mit Dispojahr nicht zu erreichen, aber ohne Dispojahr hätte es den ja auch nicht gegeben.
      Gruß Holger

    • Auch wenn Holger hier schon die richtige Antwort gegeben hat, möchte ich das noch ein bisschen präzisieren:
      Die Höhe des ALG-Anspruches richtet sich immer nur nach den eigenen Beitragszahlungen und hat daher mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nur indirekt etwas zu tun.
      Entscheidend für die Höhe des ALG ist das beitragspflichtige Einkommen der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit (innerhalb von 2 Jahren).

      Gruß, Der Privatier

      • Schade – wäre nett gewesen 🙂
        Wie ermittelt die Agentur für Arbeit eigentlich das relevante Bemessungsentgelt? Theoretisch würde es ja reichen, die von ihr erhaltenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (2,5%) mit 40 zu multiplizieren. Damit wäre ja – wie von Euch geschrieben – automatisch die BBG RV des jeweils relevanten Jahres mit berücksichtigt.

        • Bestandteil eines jeden (vollständigen) ALG-Antrages ist eine Verdienstbescheinigung des/der letzten AG über die in Frage kommenden Zeiten. Hier bescheinigt der/die AG die beitragsrelevanten Zahlungen.

          Gruß, Der Privatier

  10. Hallo Privatier und Mitleser,

    Vielen Dank Privatier für die hervorragenden Infos zu diesen komplexen Themen.
    Mal schauen ob ich das in Summe richtig verstanden habe.

    -> Durch ein Dispojahr verringert sich automatisch die Anspruchsdauer des ALG – um 6 Monate- da von der Beschäftigungsdauer 12 Monate abgezogen werden.
    >> Das wäre dann auch den Risiken/Nachteilen des Dispojahres zuzurechnen(!)

    -> Bei einem Aufhebungsvertrag und Beantragung von ALG1 innerhalb eines Jahres entsteht eine Sperre von 3 Monaten.

    -> Ergebnis:
    Von der Abfindung werden also „immer“ mindestens 3 Monate der Anspruchsdauer abgezogen. Entweder in Form der Sperre oder als Kürzung des Anspruchs beim Dispojahr (sogar 6 Monate).

    Ausnahmen:
    Reduzierung der Sperre wegen besonderen Gründen.
    Durch erreichen der nächst höheren Altersgrenze im Dispojahr können 3 Monate davon kompensiert werden.

    -> Vorsicht: das heißt für alle unter 50-jährigen, beim Dispojahr bleibt lediglich ein Anspruch von 6 Monaten ALG1-Bezug übrig

    Da wird die persönliche Sicht relevant was besser passt. Eine Abfindung mit: „einem Jahr Auszeit“ (mit evtl. KV-Beiträgen -evtl. erhöht-) und 6 Monaten möglicher ALG1-Bezug,
    oder mit 9 Monaten möglichem ALG1-Bezug (außer bei besonderen Gründen, dort 12 Monate).


    Dauer der Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld
    12 Monate 6 Monate (180 Tage)
    16 Monate 8 Monate (240 Tage)
    20 Monate 10 Monate (300 Tage)
    24 Monate 12 Monate (360 Tage)
    30 Monate n.V. 50. Lj 15 Monate (450 Tage)
    36 Monate n.V. 55. Lj 18 Monate (540 Tage)
    48 Monate n.V. 58. Lj 24 Monate (720 Tage)

    § 147 SGB III
    https://dejure.org/gesetze/SGB_III/147.html § 147 SGB III

    Die Zusammenfassung des Themas Anspruch finde ich ungemein praktisch.

    Herzliche Grüße
    Udo

    • Du hast das falsch verstanden, bitte nochmal genauer lesen!

      Ein korrekt durchgeführtes Dispojahr führt dazu, dass keine Sperr- und Ruhezeiten (wegen Arbeitsaufgabe / Abfindungsvertrag) verhängt werden. Es findet keine Anspruchsreduzierung wegen dem Dispojahr statt.

      • Ahhh, Danke. Stolperstein gefunden 🙂

        Ich habe fälschlicherweise für die Anspruchsdauer eine Rahmenfrist von lediglich 2 Jahren angenommen.

        Richtig ist:
        ————
        1. bei der Anwartschaftszeit beträgt die Rahmenfrist 2 Jahre
        2. bei der Anspruchsdauer beträgt die Rahmenfrist 5 Jahre (Es werden 3 Jahre addiert. Behördendeutsch: „innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist“)

        Durch die Erweiterung kommen dann die weiteren Monate mit Beiträgen zur AV hinzu.

        Danke und VG. So wird ein Schuh draus 🙂

    • Selbst im Extremfall (Anspruch auf 24 Monate ALG nach 48 Monaten Versicherungspflicht) blieben doch auch nach einem Dispojahr (12 Monate) die vollen 48 Monate „innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist“ (60 Monate) (§147 SGB III Abs 1, Satz 1).
      Warum sollte da also was gekürzt werden?

  11. Meine Frage ist, wieviel darf ich im Dispositionsjahr hinzuverdienen. Habe Informationen, dass es 450€ sein dürfen?? Oder nur 165€, wie auch während der AL1 Zeit??
    Lieben Dank.

    • So lange Du nicht versicherungspflichtig in der AL-Versicherung wirst, kannst Du meines Erachtens so viel verdienen wie Du willst ohne die Höhe Deines AL-Anspruchs zu gefährden.
      Also versicherungsfreie, selbständige Tätigeit, Kapitalerträge und Co.: unbegrenzt
      Abhängige Beschäftigung: 450€ (Minijob-Grenze)
      Kannst Du im SGB III in den §§ 150,151 nachlesen. Dort ist immer die Rede von *versicherungspflichtigen Zeiten* und *beitragspflichtigem Arbeitsentgelt*.

    • In der Kurzfassung hat „J“ das schon richtig beantwortet. Etwas mehr Hintergrund und weitere Überlegungen zu versicherungspflichtigen Beschäftigungen gibt es dazu in meinen Beitragen „Arbeitslosengeld nach Zwischenbeschäftigung“ (Teil1/2).
      Das Fazit daraus: Ein Mini-Job ist kein Problem. Es kann aber auch mehr sein, wenn man gewisse Regeln beachtet.

      Gruß, Der Privatier

  12. Erstmal ein großes Lob für alle, die diesen Blog mit Inhalt füllen. Die komplexen Themen werden sehr gut darstellt und sind äusserst hilfreich. Ich würde mich ohne diese Informationen einzig vom Knowhow eines Steuerberaters oder Anwalts abhängig machen. Das Buch war mich ebenfalls sehr nützlich.

    Da bei mir in Kürze das typische Szenario ansteht (Einmalige Abfindung, Dispositionsjahr), möchte ich kurz meine Situation schildern und bitte um Feedback, ob und was ich hier besser gestalten kann. Die Konsequenzen von Fehlern sind potentiell drastisch. Deswegen bitte ich euch um Hilfe. Ich werde dann später über Erfolg/Misserfolg berichten. Das hilft dann hoffentlich allen hier.

    Ich habe am 31.5.2020 meinen letzten Arbeitstag. Ich bin seit dem 15.1.2008 in der gleichen Firma ohne Unterbrechung angestellt. Ich habe dabei einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, der mir eine vernünftige Abfindungszahlung einbringt (gut, aber nicht überragend). Die Abfindung wird auf meinen Wunsch hin in einer Einmalzahlung im Januar 2021 ausbezahlt. Der Anlass dafür ist natürlich die Fünftelregelung.

    Ich möchte also im Jahr 2021 kein weiteres Einkommen (auch kein ALG I) erzielen und PKV-Beiträge vorauszahlen sowie in eine Rürup oder gesetzliche RV einzahlen um die EkSt in diesem Jahr gegen Null zu drücken.

    Klar ist, dass ich freiwillig gehe. Es droht keine Kündigung, sondern es lediglich ein Betriebsübergang zu einer anderen Firma fest. Wichtig ist vielleicht noch, dass ich privat krankenversichert bin.

    Ich werde im Mai 2020 57 Jahre alt und suche für mich einen Weg, nicht mehr als Angestellter arbeiten zu müssen.
    Die Betonung liegt auf „müssen“. Ganz ohne Arbeit wird es vermutlich nicht gehen…

    Mein bisheriger Plan (basierend auf dem Dispositionsjahr) sieht wie folgt aus (bin mir aber nicht 100%ig sicher, ob das so geht):

    P1) 15.01.2008 Erster Arbeitstag
    P2) 31.05.2020 Letzter Arbeitstag (ich bin dann 57 Jahre alt)
    P3) 01.01.2021 Auszahlung Abfindung mit Fünftelregelung
    P4) 24.05.2021 Meldung Arbeitslosigkeit (kein ALG I Antrag) zum 1.6.2021 beim Arbeitsamt (spätestens aber am 1.6.2021)
    P5) 01.06.2021 Anfang Dispositionsjahr
    P6) 31.05.2022 Ende Dispositionsjahr (Dauer 12 Monate, nun bin ich 58 Jahre alt)
    P7) 01.06.2022 Antrag auf und Bezug von ALG I (mit 58) sowie Zuschuss KV/PV vom Arbeitsamt (24 Monate)
    P8) 30.05.2024 Ende ALG I und Zuschuss KV/PV

    Q1) Ist der Plan korrekt und lässt sich da noch etwas optimieren?
    Q2) Ist P) eine Woche früher kein Problem solange man darauf achtet, dass man sich zum 1.6.2021 arbeitslos meldet?
    Q3) Kann man P7 um eine Woche vorverlegen und trotzdem zum 1.6.2022 beantragen? Ich fürchte nein.
    Q4) Kann man P7) um z.B. eine Woche nach hinten schieben? Ich glaube ja, da nur 12 von 18 Monaten verbraucht wurden.
    Q4) Das Dispositionsjahr lässt sich auf 18 Monate ausdehnen (Rahmenfrist 30 Monate – 12 Monate Beschäftigung am Anfang der Rahmenfrist = 18 Monate) und damit ALG um weitere 6 Monate nach hinten verschieben. Das ist nur eine zusätzliche Möglichkeit, deren Vor-/Nachteile ich im Moment nicht bewerten kann. Könnte das aus irgendeinem Grund sinnvoll sein?

    Ich hoffe, mein Fall ist nicht zu spezifisch sondern beispielhaft für viele. Falls nicht, verstehe ich völlig, dass eine individuelle Beratung den Blog sprengt. Ich hoffe trotzdem auf hilfreiche Kommentare.

    Grüße
    Michael

    • Warum alterst Du zwischen 2020 (P2) und 2022 (P6) nur um ein Jahr? Als Privatier altert man vermutlich wirklich langsamer 😉

      Dein Dispositionsjahr startet unmittelbar nach Deinem letzten Arbeitstag, also am 01.06.2020!
      Entsprechend kannst Du in der Zeit von Juni-November 2021 (erweiterte Rahmenfrist) ALG I beantragen ohne die 3-Monatige Sperre zu bekommen.

      Wichtig wäre darauf zu achten, dass (zumindest in der GKV) mit ALG1-Bezug eine Versicherungspflicht in der KV entsteht und die Krankenkasse die Vorauszahlung wieder zurück überweisen wird. Du solltest also sicher gehen dass Du wirklich erst in 2022 ALG1 beziehst um Dir die Fünftelregelung in 2021 nicht kaputt zu machen.

  13. Es sollte am Ende heissen:

    Q2) Ist P4 eine Woche früher kein Problem solange man darauf achtet, dass man sich zum 1.6.2021 arbeitslos meldet?

  14. Asche über mein Haupt – ich habe offensichtlich das Dispositionsjahr nicht genau verstanden.
    Das mit dem langsameren Altern wäre eigentlich nicht schlecht 🙂
    Nachdem ich eure Kommentare gelesen habe, würde es nach meinem Verständnis wie folgt ablaufen:

    P1) 15.01.2008 Erster Arbeitstag
    P2) 31.05.2020 Letzter Arbeitstag (ich bin dann 57 Jahre alt)
    P3) 01.06.2020 Anfang Dispositionsjahr
    P3) 01.01.2021 Auszahlung Abfindung mit Fünftelregelung
    P4) 24.05.2021 Meldung Arbeitslosigkeit (kein ALG I Antrag, nicht arbeitssuchend) zum 1.6.2021 beim Arbeitsamt
    P5) 23.11.2021 Beantragung ALG I und Befreiung von gesetzlicher KV ab dem 1.1.2022
    P6) 30.11.2021 Ende Dispositionsjahr (Dauer 18 Monate, nun bin ich 58 Jahre alt)
    P7) 01.01.2022 Bezug von ALG I sowie Zuschuss KV/PV vom Arbeitsamt (18 Monate)
    P8) 31.12.2023 Ende ALG I und Zuschuss KV/PV

    Nicht 100%ig klar ist mir:

    Q1) Kann ich P4 eine Woche vor dem 1.6.2021 starten, ohne mir Nachteile einzuhandeln?

    Q2) Ist P4 überhaupt notwendig oder kann ich das alles in P5 starten (Arbeitslosenmeldung, ALG I und Befreiung gesetzliche Rente beantragen)?

    Q3) Kann man bei der Beantragung von ALG I am 23.11.2021 das Startdatum 1.1.2022 für ALG I vorgeben? In 2021 will ich kein Einkommen wegen Fünftelregelung.

    Q4) Zu welchen Zeiten gelte ich als arbeitssuchend? Ich nehme an, direkt nach dem Dispositionsjahr, also ab dem 1.12.2022?!

    Q4) Dieser Ablauf beinhaltet ein Dispositionsjahr von 18 Monaten, was wohl eine Kürzung des ALG I um 3 Monate bedeutet. Wenn ich das Dispositionsjahr auf 12 Monate auslege (Ende: 31.5.2021): kann ich die Auszahlung des ALG I trotzdem auf den 1.1.2022 legen? Das wäre dann sicher die beste Variante.

    Grüße
    Michael

    • Ist aus meiner Sicht immer noch etwas konfus…

      Denn was soll z.B. genau bei P4 passieren? Entweder erfolgt die Arbeitslosmeldung zum 1.6.2021 oder zum 1.1.2022. Bei letzterem Datum macht P4 keinen Sinn!

      Andererseits: Warum soll denn auf 6 Monate ALG verzichtet werden bei voller Nutzung der Rahmenfrist? Das ergibt doch keinen Sinn?!

      Gruß, Der Privatier

      • Das liegt an meinem Halbwissen. Ich versuche alles genau zu lesen und zu verstehen, aber es bleiben immer ein paar offene Punkte und dann geht es los mit Annahmen und Interpretationen die nicht korrekt sind. Ich starte noch mal eine Überarbeitung aber auch hier bin ich mir nicht ganz sicher ob und wann ich etwas beim Arbeitsamt beantragen muss.

        P1) 15.01.2008 Erster Arbeitstag
        P2) 31.05.2020 Letzter Arbeitstag (ich bin dann 57 Jahre alt)
        P3) 01.06.2020 Anfang Dispositionsjahr
        P4) 01.01.2021 Auszahlung Abfindung mit Fünftelregelung
        P5) 24.05.2021 Meldung Arbeitslosigkeit (kein ALG I Antrag, nicht arbeitssuchend) zum 1.6.2021
        P6) 31.05.2021 Ende Dispositionsjahr (Dauer 12 Monate, nun bin ich 58 Jahre alt)
        P7) 01.01.2022 Beantragung ALG I und Befreiung von gesetzlicher KV ab dem 1.1.2022
        P8) 01.01.2022 Bezug von ALG I sowie Zuschuss KV/PV vom Arbeitsamt (24 Monate)
        P9) 31.12.2023 Ende ALG I und Zuschuss KV/PV

        P1 bis P6 ist glaube ich jetzt korrekt, P5 eine Woche früher ist denke ich auch ok solange der 1.6.2021 das eingetragene Datum beim Arbeitsamt ist.

        P7: hier ist mir nicht klar ob ich solange warten kann oder vielleicht sogar muss um ALG I erst in 2022 zu erhalten. Antrag auf ALG I ist gleichbedeutend auch eine Statusänderung auf arbeitssuchend? Ebenso ist mir nicht klar, ob ich den Antrag auf Befreiung von gesetzlicher KV früher stellen muss.

        Grüße
        Michael

    • Du wirst im Mai 2021 58 Jahre alt.
      Also melde dich im Mai 2021 arbeitlos zum 1.6.2021. Arbeitslos melden meint einen Antrag auf ALG1 stellen. Vorherrige Arbeitssuchendmeldung ist nicht notwendig. Da du am 1.6.21 bereits 58 Jahr alt bist, wirst du einen Bescheid über 24 Monate ALG1 erhalten. Du meldest dich Anfang Juni wieder ab (sobald der Bescheid da ist). So beziehst du nur wenige Tage ALG1, die bezüglich der Steuer relativ unkritsch sind.
      Die restlichen 23,x Monate ALG1 beanspruchst du ab 2022 (Neuer Antrag, alter Anspruch).

      Zum Nachlesen, das ist eine Kombi von zwei Strategien: Dispojahr und Anmelden und Abmelden. Beide Punkte sind auf jeder Seite oben bei den bliebten Beiträgen aufgelistet.

  15. Ich bin echt froh über die eure Hilfe. Für mich sieht das jetzt so aus:

    P1) 15.01.2008 Erster Arbeitstag
    P2) 31.05.2020 Letzter Arbeitstag (ich bin dann 57 Jahre alt)
    P3) 01.06.2020 Anfang Dispositionsjahr
    P4) 01.01.2021 Auszahlung Abfindung mit Fünftelregelung
    P5) 03.05.2021 Beantragung ALG I und Befreiung von gesetzlicher KV zum 1.6.2021
    P6) 31.05.2021 Ende Dispositionsjahr (Dauer 12 Monate, nun bin ich 58 Jahre alt)
    P7) xx.xx.2021 Warten auf ALG I Bescheid, Bezug von ALG I (wenige Tage=0,x Monate)
    P8) xx.xx.2021 Nach Erhalt des Bescheids sofortige Abmeldung der Arbeitslosigkeit und damit kein ALG I mehr
    P9) 01.01.2022 Beantragung ALG I und Befreiung von gesetzlicher KV zum 1.1.2022
    P10) 01.01.2022 Bezug von ALG I sowie Zuschuss KV/PV vom Arbeitsamt (23,x Monate)
    P11) 30.11.2023 Ende ALG I und Zuschuss KV/PV

    Ich hoffe, dass dieses Verfahren jetzt korrekt ist. Damit wären alle Ziele erfüllt. Nach Murphies Law ist wahrscheinlich immer noch irgendein Fehler drin…

    Zeitkritisch ist dann glaube ich nur der 1.6.2021. Den darf ich meines Wissens auf keinen Fall verpassen, daher mache ich das auch eine Woche früher. Oder mache ich mir hier überflüssige Sorgen? Was wenn ich beim Arbeitsamt keinen Termin bekomme? Könnte damit nicht alles kippen oder geht das notfalls auch online? Ich kann ja versuchen den angestrebten Termin am 3.5.2021 schon Monate vorher zu vereinbaren?!

    Dann muss ich sicher noch hoffen, dass mich das Arbeitsamt während des ALG I Bezugs in Ruhe lässt. Ich habe nicht vor eine Stelle anzunehmen. Dann schon eher freiberuflich aber ob sich das Arbeitsamt damit zufrieden gibt und weiterhin brav ALG I zahlt solange ich keine Einnahmen erziele?

    Grüße
    Michael

    • Hallo Michael,

      bezüglich des 01.06.2021 machst du dir aus meiner Sicht unnötig Gedanken. Seit dem 01.01.2020 ist die Rahmenfrist nach § 143 Abs. 1 SGB III von zwei Jahren auf 30 Monate erweitert worden. Innerhalb dieser Rahmenfrist musst du gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Und das sollte doch der Fall sein, wenn du am 31.05.2020 deinen letzten Arbeitstag haben wirst und dich zum 01.06.2020 Arbeitslos (Antrag auf ALG 1) meldest.

      Gruß
      Greenhorn

      • Der 01.06.2021 ist sehr wohl wichtig! Er braucht als 58-Jähriger 48 Monate Beitragszeit innerhalb der letzten 60 Monate (5 Jahre) wenn er volle 24 Monate ALG1-Anspruch erhalten möchte. Nach dem 01.06.2021 wäre das nicht mehr erreichbar!

    • Ja, der 1.6.21 ist etwas kritisch. Zwar wurde die Rahmenfrist auf 30 Monate verlängert, aber für 24 Monate ALG benötigt man weiterhin 48 Monate Beschäftigung in den letzten 5 Jahren. Meldest Du dich nach mehr als 12 Monaten „Dispojahr“ arbeitslos, springen nur noch 18 Monate ALG1 heraus.

      Kritisch ist jetzt nicht, ob Du am 23.5 oder am 31.05 beim Arbeitsamt auf der Matte stehst (es sollte nur spätestens der 01.06 sein), sondern dass Du ab 01.06 erstmal arbeitsfähig bist. Also nicht mit einem gebrochenen Beim im Krankenhaus liegst oder bei einer Kur den Herzkasper vergessen möchtest.

      Den Antrag kriegt man beim Ersttermin entweder auf totem Baum mit nach Hause, oder man stellt ihn online (was das AA bevorzugt).

      Zum in Ruhe lassen: rechne mit dem Schlimmsten und hoffe auf das Beste. Ganz in Ruhe gelassen werden die wenigsten, aber wenn klar ist wohin die Reise geht, dann wird man dich wahrscheinlich auch nicht mit Vermittlungsvorschlägen zuwerfen.

  16. Hier hatte mal jemand ein PDF mit seiner vom der Agentur bestätigten Protokollnotiz eingestellt.
    Darin war unter anderem zu lesen: Herrn R ist bekannt […] dass er sich bereits bis zu 3 Monate vorher zum 01.01.2015 arbeitslos melden kann.

    Wenn Du Murphy ausschließen willst, könntest Du ja demnächst mal zum AA gehen und Dir das auch bestätigen lassen.
    Dann gehst Du im März 2021 gemütlich hin und beantragst ALG1 für den 01.06.2021

    Auf den Bescheid musst Du übrigens nicht warten.
    Die Grundlage hierfür ist §137 (2) SGB III: „Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.“

  17. Das werde ich alles beherzigen. Ihr glaubt gar nicht, wie froh ich jetzt bin, einen vernünftigen Plan zu haben 🙂

    Gibt es eine Möglichkeit, das erwähnte PDF einfach zu finden? Vielleicht stehen da weitere hilfreiche Punkte drin.
    Ich kenne die Perspektive eines Arbeitsagenturmitarbeiters (AA-MA) nicht. Ist es zielführend, den Plan genau wie hier aufgeführt, mit dem AA-MA zu besprechen oder sollte man evtl. nur Teile des Plans aufdecken? Ich war noch nie arbeitslos und bin in dieser Hinsicht völlig unvorbereitet und kenne die Strategie eines AA-MA nicht.

    Wenn ich auf den Bescheid nicht warten muss, kann ich mich ja eigentlich direkt wieder abmelden und damit die erste ALG I Zahlung vermeiden!? Das rettet zwar nicht die Welt, aber wenn es so einfach ist zu optimieren. sollte man das einfach machen.

    Grüße
    Michael

    • An der Kritikalität des Termins 1.6.21 ändert auch ein Gespräche samt bestätigtem Gesprächsprotokolls nichts. Das Dispojahr vorab mit dem Arbeitsamt zu besprechen bringt dir vielleicht ein besseres Sicherheitsgefühl, ich persönlich sehe aber wenig „harten“ Nutzen.

      Zum vorher wieder abmelden. Das ist Geschmackssache, mir wäre lieber ich sehe erst was im Bescheid steht, bevor ich mich wieder abmelde. Wenn etwas mit dem Bescheid nicht stimmt und geändert werden muß, dann bin ich lieber noch guter Kunde bei dem Verein, als Nichtkunde.

      Inwiefern man sich ein paar Tage rückwirkend abmelden kann, weiß ich nicht. Könnte aber funktionieren.

      • Vergessen, ich habe vor meinem Dispojahr dem Arbeitsamt einen Brief geschrieben und meinen Plan (Dispojahr) dargelegt. Ich habe nie eine Reaktion darauf erhalten und mich folglich dann „einfach so“ nach dem Dispojahr arbeitslos gemeldet.

    • vergessen … Welt retten …
      Bevor Du dir den Kopf wegen einer Woche ALG1 machst, frage lieber bei der Krankenkasse nach, ob sie im Jahr der Abfindung eine Vorauszahlung für 2,5 Jahre annehmen und bis nach dem ALG1 stehen lassen.
      Als Selbstzahler kann man das von der Steuer absezten.

    • Die PDF-Datei mit einem Vorschlag für eine Protokoll gibt es in einem Gastbeitrag zum Dispojahr: https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-mit-dem-dispojahr/

      Zur Terminfrage noch zwei Anmerkungen:
      * Für eine Arbeitlosmeldung muss man sich keinen Termin geben lassen. Einfach hingehen und in die Schlange stellen. 😉
      * Eine Arbeitslosmeldung kann bis zu 3 Monate vor ihrem Beginn erfolgen. Steht schon im Gesetz: §141 SGB III.

      Gruß, Der Privatier

  18. Ich habe meine PKV bereits gefragt und die (telefonische) Aussage bekommen, dass ich 3 Jahre im Voraus einzahlen kann (zusätzlich zu den ohnehin anfallenden Beiträgen im laufenden Jahr). Die Basisabsicherung liegt bei meinem Tarif bei ca. 82%, damit kann einen relativ hohen Betrag einzahlen und fast alles wirkt steuermindernd. Das werde ich natürlich machen aber ich überlege mir zusätzlich, ob und vor allem wann ich in einen anderen Tarif wechseln soll.

    Mein derzeitiger Tarif kostet insgesamt 630 € – der Tarif für die zukünftigen Jahre kostet derzeit ca. 370 €. Wenn ich den Tarif in diesem Jahr umstelle, habe ich natürlich erheblich weniger Vorauszahlung und damit weniger Steuerersparnis.

    Ist es zu optimistisch im Januar 2021 (da bekomme ich die Abfindung) direkt die Verauszahlung zu leisten und einen Monat später auf den günstigeren Tarif umzustellen? Ich frage natürlich erstmal was meine PKV dazu sagt und ob sie die Vorauszahlung einfach liegen lässt. Das wäre wohl die optimale Variante. Falls sie das Geld teilweise zurückzahlt, habe ich wohl erheblich weniger Steuerersparnis auf meiner Abfindungssumme.

    • Hallo Michael
      Steht alles unter Vorauszahlung KV Beiträge .
      M.M.n. folgende Fehler :
      A) PKV ( Habe ich selber ) kann man ggf. mehr vorauszahlen , macht aber
      nur für 2,5 Jahre = 30 Monate ( plus dem laufenden Jahr ) beim FA SINN .
      B) Gilt auch nur für die “ Basis-Beiträge “ = Individuell nachzuschauen
      in deinen Belegen . Wenn 82% = Super , bei mir eher 65% = Viel Luxus dabei .
      Eine Teilung in Luxus und Basis , gibt meine PKV nicht her , LEIDER .
      Wäre aber ansonsten auch NETT für die Vorauszahlung .
      C) Wann sollte man da wechseln ??? M.M.n. NACH der Abrechnung mit FA .
      ( Allerdings ist ja auch nicht ALLES vom Steuerstatus abhängig , machmal
      mag man ja auch schon gerne EHER auf Luxus verzichten , oder auch nicht ??? )
      Aber Vorsicht = Rückerstattungen ??? = Zuflussprinzip im VAJ .
      Von ALG habe ich keine Ahnung ( In meinen Leben noch nicht mit zu tun gehabt )
      aber kann sich ja auch noch mal ändern .

      LG Det

    • Das Problem mit einem Tarifwechsel ist ein anderes:

      Die maximale Höhe der steuerlichen wirksamen Vorauszahlung bemisst sich an der Beitragshöhe, die der Versicherte im Veranlagungsjahr zu zahlen hat. Senkt man also seine Beitragspflicht, senkt man auch die steuerliche Grenze.

      Und noch ein weiterer Punkt: Es ist keinesfalls ein Gesetz, dass Krankenversicherungen zu viel gezahlte Beiträge umgehend zurück überweisen (wenn z.B. Arbeitslosigkeit eintritt). Es gibt auch Krankenkassen, die ein Guthabenkonto führen und Beiträge nach Bedarf abbuchen. Vorher klären!

      Gruß, Der Privatier

  19. Wird man als PKVersicherter nicht versicherungspflichtig während des ALG1-Bezuges?
    Als GKVersicherter wäre das jedenfalls der Fall und man würde die Vorauszahlung von der KV zurückbekommen, da man ja nicht mehr freiwillig versichert ist und somit auch kein Anrecht auf Vorauszahlung mehr hat.

    Würde für Dich bedeuten dass die Vorauszahlung optimal im Dezember 2021 wäre weil:
    -maximal wirksamer Betrag (Normale Beiträge 2021 + Vorauszahlung 2,5 Jahre)
    -keine Gefahr falls Du im Juni kurzfristig doch ALG1 erhalten und dadurch versicherungspflichtig werden solltest.

  20. Lieber Privatier,
    auch ich möchte die Gelegenheit nutzen, um für diesen hervorragenden Block Dank zu sagen. Habe hier für meine eigene Ruhestandsplanung sehr viel Anregungen, Ideen und Strategien erhalten, so dass ich diese immer mehr verfeinern kann, bevor ich sie dann letztlich in die Tat umsetzen kann. Das ist eine spannende Reise und ich liebe es, wenn ein Plan am Ende des Tages funktioniert.
    Ich möchte ganz kurz schildern was ich vorhabe und bitte um Kommentierung und Verbesserungsvorschläge. Vielleicht sehe ich aber auch mit meiner Vorgehensweise inzwischen den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.
    Situation:
    Mein Geschäftsführerdienstvertrag läuft zum 31.12.2020 ganz regulär aus. Ich beabsichtige nicht diesen zu verlängern. Keine Abfindung nur Karenzentschädigung aufgrund von Wettbewerbsverbot. Seit dem 01.01.2002 bin ich ununterbrochen in der gleichen Firma als angestellter Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig – durch Deutsche Rentenversicherung ist der Status bestätigt – beschäftigt und zahle monatlich meine Sozialversicherungsbeiträge (KV/PV/RV/ALV). Im August 2020 werde ich 55 Jahre alt und beabsichtige mit 63 mit den entsprechenden Abschlägen (14,4%) in Rente zu gehen. Entsprechende Versicherungspflichtjahre sind bei mir vorhanden. Über die Jahre habe ich mir einige Rücklagen aufbauen können, um die Zeit nach Ausscheiden aus der Firma (31.12.2020) bis zum Beginn der Rente mit 63 (01.09.2028) und unter Einbindung von ALG 1 gut überbrücken zu können ohne zwingend arbeiten zu müssen.
    Vorgehensweise:
    1. Letzter Arbeitstag 31.12.2020
    2. Volle Nutzung der Rahmenfrist (Dispositionszeit) von 30 Monaten gem. § 143 Abs. 1 (n.F. ab 01.01.2020).
    3. Am 01.04.2022 arbeitssuchend melden. Ist zwar nicht zwingend erforderlich, will aber unnötige Diskussionen mit der Agentur für Arbeit aus dem Weg gehen.
    4. Mitte Juni 2022 zum 01.07.2022 arbeitslos melden, also ALG 1 beantragen. Rahmenfrist optimal ausgeschöpft und Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch erfüllt.
    5. Einige Tage nach der Beantragung von ALG 1 wieder abmelden. Will nur meinen Anspruch feststellen lassen, der dann gem. § 162 Abs. 2 SGB III vier Jahre Bestand hat. Frist müsste am 01.07.2026 enden. Anspruchsdauer auf Zahlung ALG 1 sollte sich gem. § 147 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III auf 18 Monate belaufen. Beitragszeit von 36 Monaten innerhalb der letzten 60 Monate und 56 Jahre alt.
    6. Zum 01.07.2026 (ggf. ein paar Tage früher, sicher ist sicher) wieder arbeitslos melden und ALG 1 mit Hinweis auf noch gültigen Bescheid beantragen.
    7. ALG 1 für 18 Monate beziehen, also bis Ende 12.2027.
    8. Rente mit 63 zum 01.09.2028 beantragen.
    Ich hoffe, dass meine Vorgehensweise so richtig durchdacht ist und bin für Anmerkungen und Anregungen sehr dankbar. Und um die Frage gleich vorweg zu beantworten warum ich das so mache: Wenn ich zum 01.07.2026 ALG 1 beantrage, dann bin ich fast 61 Jahre alt (2 Monate fehlen dann noch). Und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Agentur für Arbeit sehr viel Energie aufwenden wird, um einen 61-jährigen noch zu vermitteln, der darüber hinaus auch noch die Absicht hat mit 63 in Rente zu gehen. Jeder potentielle Arbeitgeber wird dann dankend ablehnen. So ist zumindest meine Hoffnung.
    Grüße
    Greenhorn

    • Ich würde die unangenehme Zeit des ALG1 nicht auf die lange Bank schieben. Das gilt sowohl für das Ausreizen der Rahmenfrist als auch des ALG1-Anspruches.
      Stell dir mal vor, im Juni 2022 stoplerst Du die Treppe runter und liegst ein paar Wochen eingegips im Spital. Und dann? Keine Arbeitsfähigkeit = kein Anspruch und ab Juli ist der Zug abgefahren. Du machst Dir unnötig Stress. Wofür? Für die Hoffnung, dass Du mit Ü60 weniger Vermittlungsbemühungen über dich ergehen lassen musst? Vergiss es, in ein paar Jahren ist der Fachkräftemangel noch viel weiter gediehen, die werden da jeden vermitteln wollen, der halbwegs gerade durch die Brille gucken kann. Ich würde den Stier bei den Hörnern packen und ab Januar 2022 mein ALG1 abreißeen. Hat man das erledigt, ist einem wohler.

      • Hallo eSchorsch,
        das Risiko beim vollen Ausreizen der Rahmenfrist ist in der Tat vorhanden. Dem bin ich mir bewusst. Und wenn ich da so drüber nachdenke, dann macht es unter Risikogesichtspunkten sicherlich Sinn die (neue) Rahmenfrist nicht vollständig auszureizen, sondern noch 6 Monate Puffer einzukalkulieren. Dann würde ich mich entsprechend zum 1.1.2022 arbeitslos melden und ALG 1 beantragen. Danke für deinen Hinweis.

    • Ich möchte eSchorsch da zustimmen. Ich würde auf gar keinen Fall bis zum Ende der Vierjahresfrist warten. Das birgt viel zu viele Risiken, die am Ende den ALG-Anspruch gefährden.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        danke für den Hinweis. Ich denke jetzt noch einmal darüber nach, ob ich entweder gleich ab 1.1.2022 die vollen 18 Monate ALG 1 beziehe oder ob ich im Rahmen der Vierjahresfrist die ein oder andere Unterbrechung einbaue.
        Aber im Grundsatz müsste meine eingangs dargestellte Vorgehensweise doch so funktionieren oder habe ich das etwas übersehen oder nicht bedacht?
        Gruß
        Greenhorn

          • Hallo Michael,
            danke für den Hinweis und den Link. Nach meinem Verständnis bezieht sich diese Regelung auf besonders langjährig Versicherte und die Wartezeit von 45 Jahren, um abschlagsfrei im 63 in Rente gehen zu können. Das wäre bei meiner Planung nicht der Fall. Ich würde mit 35 Beitragsjahren „nur“ als langjährig Versicherter bei der DRV zählen und müsste bei Rente mit 63 die entsprechenden Abschläge in Kauf nehmen, da meine reguläre Altersrente ohne Abschläge erst mit 67 (bin Jahrgang 1965) beginnen würde.
            Gruß
            Greenhorn

          • Greenhorn hat Recht: Die letzten beiden Jahre mit Arbeitslosigkeit sind nur für die besonders langjährig Versicherten (abschlagfreie Rente mit 45 Jahren Wartezeit) ein Problem. Für alle anderen spielt das keine Rolle.

            Gruß, Der Privatier

  21. Hallo Michael,

    ich bin in einer ähnlichen Situation nur etwas vorgezogen.

    Steigst Du auf den Basistarif um? Ich geh bei mir davon aus, dass ich für Krankengeld eine Anwartschaft abschliesse, Ersparnis bei mir hier ca. 40€, ferner fällt der Altersentlastungsbetrag im Jahr das auf den 60. Geburtstag fällt weg (10% aus bestimmten Tarifen bei mir nochmal ca. 40€). Aber an den vereinbarten Leistungen werde ich im Alter sicher keine Abstriche machen, sonst passt das ganze aus meiner Sicht nicht. Krankengeld sollte dann beim ALG-Bezug wieder aktiviert werden.

    Ansonsten mit der PKV abgestimmt, dass sie mir im November mitteilen, welchen Betrag (30 Monate) ich im Dezember 2020 überweisen kann. Und dann bezahl ich halt solange keine Beiträge bis die Vorauszahlung aufgebraucht ist und dann wird wieder abgebucht.

    Ich scheide zum 31.01.20 aus und bei mir ist der Plan das Einkommen (die Einnahmen) von 2020 komplett mit PKV-Vorauszahlung und relativ hoher Einzahlung in die DRV weg zu drücken, was davon übrig bleibt reduziert die Abfindung (Wirkung hier nach meinem Verständnis nur noch zu einem fünftel)

    Dieses Jahr mach ich bezügl. ALG gar nix, im Jan. 21 (vielleicht auch Dezb 20) melde ich mich dann zum 01.02. arbeitssuchend (Dispojahr).

    Ich glaub Du verkomplizierst das, weil deine Grundgedanken erscheinen mir komplett logisch.

    1. Austritt 31.05.20 bis irgendwann Frühjahr 21 nix machen, von sonstigem leben.
    2. Abfindung Jan 21 fünftel-Regelegung, AG informieren keine Beschäftigung in 2021 zwecks
    Steuerklasse und vorraussichtliches einkommen in 2021 (hat HR i.d.R Vordrucke sonst 3-
    Zeiler an HR mit der Bitte um Bestätigung)
    3. Jetzt vielleicht ab März Kontakt mit der AfA und Meldung zum 01.06.2021, auch wichtig
    wegen dem 58. Geburtstag, nach Erhalt des Bescheids wieder abmelden (aus meiner Sicht
    nicht weltbewegend wenn da für kurze Zeit ALG fliesst, denn in diesem Jahr tätigst Du
    auch deine Vorauszahlungen PKV und DRV oder anderes.

    4. Wenn ALG-Anspruch abgelaufen kannst bei der PKV das Krankengeld dauerhaft streichen
    lassen, wenn Du sicher bist das Du keine Tätigkeit mehr aufnimmst. Die AfA übernimmt
    übrigens auch bessere Tarife, denke auch inkl. Krankengeld, bis höchstens zur Höhe von
    80% der BBG (analog den Kosten der gesetzlich Versicherten) Das passt bei deinem Betrag.

    Wenn andere Spezialisten hier mitlesen und ich habe irgendwo einen Denkfehler eingebaut,
    bitte darauf hinweisen, denn so ähnlich sieht meine eigen Planung aus. Vielleicht seh ich es auch zu entspannt.

    Beste Grüße

    B.

    • Hallo Greenhorn,

      ich weiss nicht ob das Ausnutzen der 4 Jahre ALG I Anspruch neu ist aber es eröffnet, wie von dir geschildert, eine bequeme Möglichkeit sich gegen nervige Stellenangebote von der Arbeitsagentur zu wehren. Es wäre interessant zu wisse,n wie oft man sich von ALG I an- und wieder abmelden kann. Lässt einen die Arbeitsagentur nicht in Ruhe, könnte man ALG I für z.B. 6 Monaten unterbrechen. Falls man einen besseren Mitarbeiter der AA bekommt, ist alles gut. Falls nicht, einfach wieder stoppen und ein bisschen warten.

      Das Wechselspiel ist nur eine Idee für das eigene Arsenal – keine Ahnung ob das funktioniert.

      Grüße
      Michael

      • In den Kommantaren hat sich jemand dahingehend geäußert, dass er sich monatlich ab- und anmeldet. Das mag in (s)einem speziellen Fall sinnvoll sein, aber so generell sehe ich das nicht, beantwortet aber die Frage ob es funktioniert.

        Die Möglichkeit sich durch ab- und wieder neu anmelden, einen unangenehmen Vermittler los zu werden, ist für mich eher ein psychologischer Booster. Und ein Grund das ALG1 zu Anfang der 4 Jahre zu legen.
        Mir ist zumindest auf des Privatiers Seite nur eine „Klage“ über das Arbeitsamt im Gedächtnis geblieben. Im Regelfall sind die angehenden Privatiers nicht die Problemkinder der Vermittler, sondern man arbeitet gut und professionell zusammen.

        • „Im Regelfall sind die angehenden Privatiers nicht die Problemkinder der Vermittler, sondern man arbeitet gut und professionell zusammen.“

          Gute Aussage! Genau so ist es. Oder so sollte zumindest das Bestreben sein.

          Gruß, Der Privatier

  22. Hallo B.,

    bei dem Thema PKV bin ich mir noch nicht ganz sicher. Mir kommt es in erster Linie darauf an, möglichst viel (36×630€) vorauszuzahlen um die Steuerlast der Abfindung zu minimieren. Das würde bei mir im Januar 2021 erfolgen. Wenn meine PKV mitspielt und bei Tarifänderung in 2021 nichts zurück überweist, würde ich ab Februar 2021 auf einen günstigeren Tarif (hier: Signal-Iduna Tarif Komfort) wechseln. Dann noch Lohnfortzahlung herausnehmen und ca. 370 € zahlen. Die Lohnfortzahlung brauche ich nicht mehr, egal ob ich irgendwann noch arbeiten werde oder nicht. Ein Restrisiko gibt es natürlich immer.

    Sollte das nicht gehen, rechne ich aus was günstiger ist. Tarif nicht ändern und maximal Steuern bzgl. Abfindung sparen oder Tarif ändern.

    Wichtig ist glaube ich noch, dass man sich als Privatversicherter von der gesetzlichen Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen sollte. Jedenfalls wenn man älter als 55 ist und nicht vor hat auf diesem Weg zurück die gesetzliche KV zu kommen.

    Ändert die von dir beschriebene Vorgehensweise mit Noch-Arbeitgeber die Besteuerung der Abfindung? Ich dachte bisher, der AG versteuert einfach nach Fünftelregelung. Ist da eine Bestätigung, dass dein Einkommen im gleichen Jahr Null sein wird, nötig?

    Ich habe bisher Rürup-Rente auf dem Radar (bis zu ca. 24000 € sind steuermindernd), denke aber auch über eine Einmalzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nach. Hast du Kriterien warum man eine bestimmte Variante vorziehen sollte? Das ist mir derzeit noch relativ unklar.

    Grüße
    Michael

  23. Hallo Michael,

    ich glaub, das ist Geschmackssache, ich möchte halt als Rentner mein aktuellen Lebensstil stressfrei von möglichst laufenden Bezügen dauerhaft bestreiten können. Ausserdem erhöht es bei der Rente den PKV-Zuschuss. Ab diesem Jahr aus ca. 25000 90%, (bei Gemeinsam Veranlagung doppelt). Da geht schon was.
    Ab 55 hast Du nahezu keine Chance mehr in die GKV zu kommen (gibt evtl. möglichkeiten z.B. im dispojahr über Familienversicherung).

    Die Einzahlung (PKV) würde bei dir im Nov/Dez 21 erfolgen und der Tarifwechsel dann zum Jan/Feb 22 sinnvollerweise zur optimalen Ausnutzung.

    Hab ich mir nur kurz überlegt, denn in die GKV der Rentner komme ich nie (du nach meiner Einschätzung auch nicht) und als freiwilliges Mitglied bezahlst dü für fast alles (Mieteinnahmen, Betriebsrente). Befreien brauchst Du dich nicht lassen, nur beim ALG-Bezug den Zuschuss beantragen.

    Grüße

    B.

    • Hallo B.,

      die GKV ist für mich unerreichbar und daher kein Thema. Ich habe aber irgendwo (in diesem Blog oder auf https://www.finanztip.de/pkv/pkv-arbeitslosigkeit/ gelesen, dass man sich von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien sollte. Jedenfalls in meinem Fall, da ich älter als 55 bin (=keine Rückkehr in die Gesetzliche KV). Ich habe mich nicht weiter damit beschäftigt, da ich mich erstmal auf diesen Thread konzentriert habe und das generelle Vorgehen diskutiert habe. Ein Glück, dass ich hier Hilfe gefunden habe. Jedenfalls habe ich mir in meiner Todo-Liste diesen Antrag als wichtig und zeitkritisch markiert.

      Ich frage morgen bei meiner PKV nach was die mit der Vorauszahlung machen, wenn ich diese schon im Januar tätige und dann einen günstigeren Tarif wähle. Ich sehe das Risiko, dass unabhängig davon, ob eine Teilrückzahlung kommt oder nicht, die Steuerersparnis in den Keller geht. Vielleicht muss sowas ja von der PKV an das Finanzamt gemeldet werden. Jedenfalls möchte ich mich auf legalem Boden befinden und würde das nur machen, wenn es sauber wäre.

      Andernfalls müsste ich 11 Monate lang (Feb.-Dez. 2021) 630 € statt 370 € zahlen. Macht eine Differenz von 2860 €. Da man dafür ja auch im Krankheitsfall mehr Leistung bekommt und die Arbeitsagentur einen Teil davon übernimmt, ist es vielleicht ohnehin keine so effektive Idee den Tarifwechsel während der ALG I Phase durchzuführen. Vielleicht später wenn man den Betrag komplett alleine stemmen muss.

      Ich bin nicht sicher aber ich glaube die Arbeitsagentur beteiligt sich bis zu 351 € für die KV und 69 € für die PV. Wie das konkret bei einer KV von 630 € bzw. 370 € (meine beiden möglichen Tarife) aussieht weiss ich nicht. Ich vermute es wird die Hälfte des Beitrags übernommen, gedeckelt mit 351 €.

      Ob es stimmt was ich hier geschrieben habe?

      Grüsse
      Michael

  24. Nachtrag, die Versteuerung erfolgt ohne Info an den AG definitiv mit der Klasse 6, (nicht Hauptarbeitgeber) Hochrechnung bei dir weiss ich nicht, weil die Abfindung im Folgejahr fliesst. Bei mir würde von den Abrechnungsprogrammen unterstellt, dass ich weiterhin in etwa gleicher Höhe Einkommen hätte. Das würde bei der Auszahlung richtig weh tun, deshalb würde ich die Abrechnungsmodalitäten der Abfindung auf jeden Fall mit der HR abstimmen. Dann weisst Du woran du bist.
    Gib mal in so einem Steuerrechner die Abfindung ein und drunter das Jahreseinkommen, da kann man schön mit spielen. (Nimm mal das von 2018 und dann zum Vergleich 0, geht auch mit ALG, etc.). Beim Jahresausgleich wird es korrigiert, ist halt ca 15 Monate später.

    B.

  25. Ich habe von meinem Noch-Arbeitgeber ein Formular „Beantragung der Hauptarbeitqeberschaft für Zahlungen nach dem Ausscheiden“. Wenn ich keinen neuen Arbeitgeber habe (definitiv nicht), werde ich in meinem Fall wie bisher mit Steuerklasse 1 besteuert, also keine Steuerklasse 6.

    • Genaus das meinte ich, müsstest du aber unterschreiben und zurück geben und zwar vor der Auszahlung. Sonst haftet der AG wenn du als Steuerschuldner nicht mehr flüssig wärst.

      Die Befreiung müssen die unter 55-jährigen machen, weil man sonst von der AfA bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse als pflichtversicherter angemeldet wird. Steht auch in deinem Link mehr oder weniger deutlich so drin. Also bei der AfA ansprechen wenn es soweit ist, bis dahin bezahlst Du eh selber.

      Grüße

      B.

      Die 630 würdest Du 19 Monate lang bezahlen. 01.06 20 bis 31.12.21 oder seh ich das falsch.
      Also individuelle Entscheidung und müsstest mit nem Steuerprogramm simulieren ob Dir das den Tarifwechsel wert ist..
      Bezüglich dem Zuschuss von der AfA denk ich, dass deine Einschätzung korrekt ist. Gedeckelt halt auf 80% der BBG des Zuschusses vom Beitrag der gesetzlichen.

      • Hallo B.

        du hast natürlich Recht mit den 19 Monaten. Ich werde das mal mit einem Steuerprogramm durchgehen und dann weiß ich hoffentlich, was am besten ist.

        Für heute bin ich erstmal voll mit Anregungen und werde das erstmal verarbeiten. Ich stelle jedenfalls fest, dass der Fehlerkorridor immer kleiner wird.

        Dieser Blog ist das Beste was mir bei dem ganzen hin und her bzgl. Aufhebungsvertrag passiert ist. Morgen bin ich garantiert wieder hier. Macht irgendwie süchtig ?

        Grüße
        Michael

  26. Michael,

    beachte auch die Zusammenballung der Einkünfte bei der 1/5 Regelung, wenn du dein Einkommen 2020 betrachtest.
    Du solltest im Jahr 2021 bei dem versteuerten Einkommen höher liegen als im Jahr 2020, sonst greift 1/5 Regelung nicht.
    Ich denke, dass dein Einkommen 2020 hochgerechnet wird und nicht nur die ersten Monate betrachtet werden, somit muss deine Abfindung 2021 über deinem fiktivem Jahresverdienst 2020 liegen.

    Mit freundlichen Grüßen

  27. Guten Morgen AKK,

    danke für den Hinweis. Auch bei einer Hochrechnung (hätte ich nicht erwartet) auf das ganze Jahr liegt die Abfindung deutlich darüber. Ich sehe keinen Grund gegen die Fünftelregelung.

    Grüße
    Michael

  28. Also ich muss schon sagen, eine tolle Arbeit die hier verrichtet wird und schon so vielen Menschen geholfen hat.

    Ich habe da mal ein noch fiktives Beispiel:

    – Arbeitnehmer 42 Jahre, 15 Jahre im Betrieb schließt einen Aufhebungsvertrag mit einer Freistellung von 6 Monaten ( Tarifliche Kündigungsfrist ), ab dem 01.07.2022 bis zum 31.12.2022. Bei der AFA liegt noch keine Anmeldung vor, da man sich sowieso erst 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist offiziell melden kann.

    – Um eine evtl. kommende Sperre von 3 Monaten zu umgehen ( Aufhebungsvertrag ) und eine anschließend Ruhezeit von Max. 12 Monaten ( unkündbar ). Macht man ein Dispositionsjahr beginnend mit dem 01.01.2023 und auslaufend mit dem 02.01.2024 ( Nun könnte man hier auch noch ein paar Tage mehr drauf schlagen, damit es keine Missverständnisse gibt bezüglich der gesamten 12 Monate ). Da man 12 Monate das Dispositionsjahr macht und weitere 12 Monate ALG 1 bezieht, wäre das im Rahmen der 30 Monate, sprich 24 Monate.

    Dadurch wäre dann die Sperre von 3 Monaten und die Ruhezeit von max. 12 Monaten verjährt ? Und man hätte basierend auf dem Alter von 42, 12 Monate Anspruch auf ALG1 welches berechnet wird auf den letzten 12 Monaten im Jahr 2022 ? Ist das soweit korrekt ?

    – Die Abfindung wird im Januar 2023 ausbezahlt ( Steuervorteil, weniger oder gar kein Einkommen ) Da man das Dispositionsjahr macht, hat man kein Einkommen, man lebt von dem Ersparten. Die Versicherungsbeiträge zur Rentenkasse ( Wirkt sich nicht so sehr aus bzw. kann man selbst einzahlen ) lasse ich mal außen vor, ebenso zur Arbeitslosenversicherung ( spielt so gesehen keine Rolle ).

    Allerdings muss man bzw. sollte man Krankenkassenbeiträge in dem Dispositionsjahr entrichten, die sofern die Abfindung herangezogen wird bis zu 10.000 Euro kosten kann aber diese von der Steuer absetzbar sind und anhand einer Berechnungsformel geringer ausfallen kann. Allein durch die Steuerersparnis der Abfindung im Dispositionsjahr, wären die Kosten der Krankenversicherung locker reingeholt. Dabei kommt mir gerade der Gedanke…

    Kann man sich eigentlich von der Krankenkasse freistellen lassen ? Man ist ja noch Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, nun bezahlt man 1 Jahr nichts aber ist auch nicht versichert und nach Ablauf des Dispositionsjahres bezahlt dann entweder die AFA oder man hat 0 Einkommen und bezahlt momentan ca. 200 Euro ( freiwillig versichert ) ?

    Grüße
    Rainer

    • Vorab: Bitte zukünftig nur den veränderten Namen verwenden. Danke.

      Zur Frage: „Kann man sich eigentlich von der Krankenkasse freistellen lassen ?“

      Nein, kann man nicht. In Deutschland besteht die Pficht, eine Krankenversicherung zu haben. Diese kann privat oder gesetzlich, freiwillig-, pflicht- oder familien-versichert sein. Egal wie, aber versichert sein ist ein Muss.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Die anderen Annahmen sind soweit ich erkennen konnte korrekt.

  29. Hallo,

    habt ihr eigentlich eine Bestätigung von der AFA bekommen über das Dispositionsjahr und dass man danach, ALG1 berechtigt ist ? Muss eigentlich das Datum auf einen Werktag fallen ? Sonst könnte man ja einfach den 01.01.2022 bis zum 02.01.2023 nehmen ?

    Grüße
    Rainer

    • Eine Bestätigung von der Agentur bekommt man nur selten. Per Telefon schon, aber schriftlich eher nicht (kann aber sein, wenn man nett bittet 😉 ).

      Anfang und Ende eines Dispojahres müssen nicht auf einen Werktag fallen.

      Gruß, Der Privatier

  30. Auch mein Arbeitsleben findet bald ein Ende! Folgende Situation tritt bei mir ein:
    Eigene Kündigung zum 31 03.2022. Im Mai 22 werde ich 55!
    Um die Sperr/Ruhezeit zu umgehen möchte ich mich erst im Sept. 2023 arbeitslos melden. Somit sollte ich bei meinem erreichten Alter alle Fristen eingehalten haben (Rahmenfrist 30 Monate, letzten 5 Jahren 36 Monate gearbeitet).
    Meine Frage: Sollte ich das vorher bei der AA anmelden, und wenn JA, zu welchen Zeitpunkt und wie (z.B. arbeitssuchend melden
    oder nur Vorhaben erklären)?
    Oder kann ich einfach im Sept. 2023 bei der AA vorstellig werden und ALG1 beantragen (mein favorisiertes Vorhaben)
    Besten Dank für Ihre Antworten. Gruß EP

    • Moin EP67,

      Oder kann ich einfach im Sept. 2023 bei der AA vorstellig werden und ALG1 beantragen (mein favorisiertes Vorhaben)

      Ja, dass wäre machbar, Empfehlung das Vorhaben „verlängertes“ Dispositionsjahr im Vorfeld mit der AfA abstimmen.

      Beratung bei der AfA
      Das über eine „Arbeitssuchendmeldung“ anschieben mit Beratung bei der „Leistungsabteilung“, im Beratungsgespräch Fristen, Termine etc. abstimmen. Eventuell auch ein Protokoll anfertigen und nach Klärung des Sachverhaltes, aus dem „Arbeitssuchend-Status“ wieder abmelden.

      Anschließend das „verlängerte“ Dispositionsjahr starten. Schau einmal in den heutigen Kommentar von Christof. (Ablauf)

      https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/#comment-38134

      Gruß
      Lars

    • „Sollte ich das vorher bei der AA anmelden, und wenn JA, zu welchen Zeitpunkt und wie“

      Wir empfehlen hier immer die frühzeitige Absprache mit dem AA. Aber ganz ehrlich, Empfehlung ist Empfehlung, eigenes Handeln ist ganz was anderes. Ich würde mich wieder erst ein paar Tage vor Ende des Dispojahres beim Amt melden.

      Ich würde aber nicht die 18 Monate Dispojahr voll ausschöpfen, sondern das direkt nach einem Jahr erledigen. Falls Du im September ’23 verhindert bist (LKW fährt dir übern Fuß, Enkel macht ne Blutgrätsche usw. und Du bist 6 Wochen eingegipst), dann haste ganz schnell die Frist verpasst und das ALG1 ist komplett futsch. Mach dir nicht diesen Stress.

  31. Hallo, ich hätte eine Frage zum Dispojahr. Ich habe zum 30.November 2020 mein Arbeitsverhältnis mit Abfindung und Aufhebungsvertrag beendet, also mein Dispojahr fast erfüllt. Dann müsste ich mich somit am 01.Dezember.2021 arbeitslos melden? Warum darf die Frist nicht überschritten werden, das habe ich nicht verstanden. Ich dachte, man muss mindestens 1 Jahr warten? Ich würde gerne ab Juni 2022 ALG 1 beziehen. Wie stelle ich das dann am geschicktesten an? am 01. Dez. für 1 Tag arbeitslos melden und dann wieder abmelden und bis Mai oder Juni 2022 warten? Geht das? Ich will ja die 3/5 Regel wegen der Versteuerung meiner Abfindung für dieses Jahr einhalten. Besten Dank und Grüße

    • Die genaue Einhaltung eines Dispojahres galt vor der Verlängerung der Rahmenfrist auf 30 Monate. Bzw. aktuell gilt das genaue Dispojahr auch noch für Ü58 mit Anspruch auf 24 Monate ALG1. Alle anderen können das Dispojahr auf bis zu 18 Monate ausdehnen.
      Da Du nach eigenen Angaben ein junges Früchtchen bist, darf dein Disopjahr ohne weiteres 13 oder 14 Monate betragen.
      Ab- und Anmelden nach dem Dispojahr würde aber auch funktioneren. Das liegt in deiner freien Entscheidung.

  32. Hallo, ich habe eine Frage zur Sperrzeit. Mein (Noch-) Arbeitgeber hat mir für den Fall der Verhängung einer Sperrfrist eine Ausgleichszahlung als Zusatzvereinbarung zum Aufhebungsvertrag zugesagt. Gibt es Erfahrungen, ob es sinnvoll und möglich ist, gezielt die Sperrzeit zu „provozieren“ oder ist diese ohnehin unausweichlich, wenn es keinen Sozialplan gibt. Mein Personalverantwortlicher sagt dazu nur, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Sperrzeit trotz Einhaltung der Kündigungsfristen verhängt wird.

    • „Mein Personalverantwortlicher sagt dazu nur, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Sperrzeit trotz Einhaltung der Kündigungsfristen verhängt wird.“

      Die Aussage ist zur Hälfte richtig: Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine Sperrzeit verhängt wird. Der Zusatz „trotz Einhaltung der Kündigungsfristen“ hingegen ist Unsinn.
      Eine Sperrzeit wird wegen der Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes verhängt. Und die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag ist genug „Mitwirkung“. Eine Sperrzeit ist daher der Normalfall. Diesen kann man ggfs. verhindern, wenn man wichtige Gründe anführt.

      Aber die Einhaltung der Kündigungsfrist hat keinen Einfluss auf eine Sperrzeit. Die Einhaltung der Kündigungsfrist wäre wichtig, um eine Ruhezeit im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung zu verhindern. Siehe auch Beitrag: „Abfindung und Ruhezeit“.

      Gruß, Der Privatier

      • Eine Frage zur Sinnhaftigkeit eines Dispojahres bzw. Verkürzung auf 9 Monate Dispozeit:
        Mein Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvereinbarung endet unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.03.2022 und ich bin schon jetzt 58 Jahre alt. Ich würde mich zum 1.4.2022 nicht arbeitssuchend melden, sondern erst im Folgejahr zum 1.1.2023, um ab dann ALG1 beziehen zu wollen (Folgejahr der Abfindung zur Reduzierung der Steuerbelastung). Ich habe zu diesem Zeitpunkt in den vorangegangenen 5 Jahren insgesamt 4 Jahre und 3 Monate gearbeitet (48+3=51 Monate >48 Monate)und sollte somit vollen Anspruch auf 24 Monate ALG1 haben. Insofern ist doch die Betrachtung bzgl. der auf den Tag genauen Einhaltung eines Dispojahres nicht relevant, sondern es handelt sich quasi um 9 Monate Dispozeit. Oder liegt hier meinerseits ein Denkfehler vor?

        • Ja.
          Die Sperre wegen Arbeitsaufgabe wird erst nach einem Jahr „vergeben“. Du hast nur 9 Monate verstreichen lassen, daher wird eine Sperre von 12 Wochen samt Kürzung der Anspruchsdauer auf 18 Monate vorgenommen.
          Du kannst das umgehen, wenn ein volles Jahr verstrichen ist
          – per AL-Meldung zum 1.4.23 oder
          – per unwiderrufliche Freistellung 1.1.22 – 31.3.22 (dann tickt die Uhr ab 1.1.22)

  33. @eSchorsch Warum zählt das Dispojahr bei einer unwiderruflichen Freistellung schon ab dem 1.1.22 ? Ich frage, weil ich vom 28.06.2021 bis 31.12.2021 auch unwiderruflich freigestellt bin und dann mein Dispojahr im Jahr 2022 wäre und ich mich dann im Januar 2023 bei der AFA melden werde.

    Ich dachte immer, es zählt ab Ende des Beschäftigungsdatums im Aufhebungsvertrag, unabhängig vom Zusatz „unwiderruflich freigestellt“ oder habe ich da einen Denkfehler ?

    Grüße, Rainer

    • Ab dem Startdatum der unwiderruflichen Freistellung ist man beschäftigungslos und ab da darf das Jahr „gegen die Sperre“ beginnen (darf, weil man die Wahl hat; Man kann trotzdem ein volles Dispojahr nach Ende Arbeitsvertrag nehmen).

      Es gibt einen Kommentar einer Dame, der das auch so vom Amt gesagt wurde. Finde den nur gerade nicht.

  34. @Reiner-B,

    „Ich dachte immer, es zählt ab Ende des Beschäftigungsdatums im Aufhebungsvertrag, unabhängig vom Zusatz „unwiderruflich freigestellt“ oder habe ich da einen Denkfehler ?“

    Kein Denkfehler, alles i.O. 😊

    Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 „Ruhen bei Sperrzeit“ Ausgabe 01/2021 S.10

    159.1.1.1 Arbeitsaufgabe

    (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- , nicht des Arbeitsverhältnisses.

    Unwiderrufliche Freistellung ab 28.06.2021, … damit wäre auch ein Dispositionsjahr bis 29.06.2022 möglich.

    Gruß
    Lars

  35. Ok, verstehe. Wenn ich nun aber bis zum 01.01.2023 warte zur ALG 1 Meldung, wertet die AFA das dann als 18 Monate Dispo ? Gibt es da irgendwelche Nachteile, wenn ich nun 18 Monate mache ?

    Als ich mit der AfA gesprochen habe per Telefon, sagte sie darüber nichts. Ich hatte zwar, so glaube ich, auch nicht erwähnt, dass die Freistellung unwiderruflich war aber da könnte man ja was dazu sagen, sofern der Mitarbeiter das überhaupt wusste.

    Das würde mir dann ja auch bei der Krankenkasse helfen. Ich hatte denen geschrieben und auch telefonisch mitgeteilt, dass nach §158 SGB III, sofern die tarifliche Kündigungsfrist eingehalten wird, man nur den Mindestsatz an Krankenkassenbeiträgen bezahlen muss. Den Aufhebungsvertrag, welches die Einhaltung der Kündigungsfrist darlegt, wurde auch übermittelt.

    Danach kam ein Schreiben, dass man mich noch um etwas Geduld bittet, man prüft das, telefonisch wurde mir das auch nochmal bestätigt. Sie werden beim Arbeitgeber nachfragen und das kann einige Wochen dauern.

    Würde aber nun der Entschluss von der Krankenkasse kommen, dass man basierend auf Abfindung den Beitrag zu entrichten hat, so könnte ich doch die Karte ziehen, das mein Beschäftigungsverhältnis am 28.06.2021 ausgelaufen ist und ab dem Zeitpunkt die Ruhezeit gilt, dann müsste ich ja nur 6 Monate den vollen Krankenkassenbeitrag entrichten und nicht ca. 10 Monate, basierend auf Abfindung, Alter und Beschäftigungszeit in der Firma ?

    • Gesagt sei noch, dass während der unwiderruflichen Freistellung, das Gehalt in voller Höhe weiter bezahlt wird und auch die damit verbunden Abgaben, sofern das relevant ist.

    • Moin Rainer-B,

      „Ok, verstehe. Wenn ich nun aber bis zum 01.01.2023 warte zur ALG 1 Meldung, wertet die AFA das dann als 18 Monate Dispo ? Gibt es da irgendwelche Nachteile, wenn ich nun 18 Monate mache ?“

      Es wird keine Probleme wegen einer Sperrzeit (Verkürzung des ALG1-Bezugsdauer) und mit der Verbeitragung der Abfindung durch die KK geben, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde.

      Sperrzeit AfA

      Die AfA wird eine Sperrzeit von 3 Monaten verhängen (und … die ALG1-Bezugsdauer fällt von 720 Tagen auf 540 Tage zurück = 18 Monate), wenn das auslösende Ereignis keine 12 Monate zurückliegt. Der Aufhebungsvertrag wurde Ende Juni 2021 unterschrieben + 2022 wird ein ganzes Dispositionsjahr eingelegt, … damit liegt das auslösende Ereignis 18 Monate zurück, dito = keine Sperrzeit. 😊

      Verbeitragung der Abfindungszahlung durch die KK

      „Würde aber nun der Entschluss von der Krankenkasse kommen, dass man basierend auf Abfindung den Beitrag zu entrichten hat, so könnte ich doch die Karte ziehen, das mein Beschäftigungsverhältnis am 28.06.2021 ausgelaufen ist und ab dem Zeitpunkt die Ruhezeit gilt, dann müsste ich ja nur 6 Monate den vollen Krankenkassenbeitrag entrichten und nicht ca. 10 Monate, basierend auf Abfindung, Alter und Beschäftigungszeit in der Firma ?“

      Nein, dass ist bei der Problematik Verbeitragung der Abfindungszahlung durch die Krankenkasse anders. Hier zählt NICHT !!! das Datum vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses (28.06.2021 = unwiderrufliche Freistellung), sondern das Datum vom Ende des Arbeitsverhältnisses (31.12.2021).

      Wenn die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wurde, dann verbeitragt die Krankenkasse die Abfindungszahlung nicht.

      Gruß
      Lars

  36. Danke für die Antworten Lars, eine Frage zu der Dienstanweisung bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses habe ich noch.

    So gesehen, würde ich ja nach AFA 18 Monate Dispo nehmen und dann 12 Monate ALG 1 beziehen, also 30 Monate. Das wäre ja dann exakt die Bezugsdauer von 30 Monate, gibt es da dann keine Probleme, wenn ich nicht exakt am 01.01.2023 melde, sondern ein paar Tage später ? Da dann ja mit Dispo und ALG1 Bezug des ein paar Tage länger wäre als 30 Monate.

    • Moin Rainer-B,

      dein Dispositionsjahr läuft von 01.01.2022 bis 31.12.2022 oder auch bis 01.01.2023 (1 Jahr + 1 Tag). Danach würde der ALG1-Block beginnen. In der Zeitspanne der unwiderruflichen Freistellung bekommst du weiter Gehalt und Beiträge zur ALV werden abgeführt.

      Eigentlich kann man salopp sagen, du umgehst die AfA Sperrzeit doppelt:

      1. durch das Dispositionsjahr = 12 Monate
      2. durch den Aufhebungsvertrag/unwiderrufliche Freistellung (ab 28.06.2021), damit sind bei ALG1-Bezug zum 01.01.2023 ca.18 Monate (hier zählt das Datum/Unterschrift Aufhebungsvertrag) verstrichen (auslösendes Ereignis).

      Eigentlich könntest du sogar den ALG1 Bezug 1Jahr + 1 Tag (+1 Tag als Sicherheit) nach Unterschrift Aufhebungsvertrag starten. (verkürztes Dispositionsjahr)

      Gruß
      Lars

      PS. Nur zur Sicherheit … Rainer, wie alt bist du?
      Nehme noch einmal Kontakt zur AfA auf und bitte um Rückruf von der Leistungsabteilung.

      • Der Plan ist ja nach wie vor, vom 01.01.2022 bis 01.01.2023 das Dispojahr zu nehmen, zum Einen, damit bei der Abfindung so wenig wie möglich Einkommensteuer gezahlt werden muss und es keine Sperr – oder Ruhezeiten gibt.

        Das habe ich so auch der AFA schriftlich mitgeteilt, danach hat man mich angerufen, ich bin mit dem netten Herrn alles durchgegangen, habe noch offene Fragen gestellt und er meinte, ich kann das genau so machen, ohne Probleme zu bekommen, wenn ich mich dann am 01.01.2023 arbeitslos melde. Schriftlich habe ich es leider nicht bekommen, nur ein Informationsheft mit ca. 70 Seiten, da stand das auch so ähnlich drin aber schwammig formuliert, meiner Meinung nach.

        Die Steuerberaterin gab auch grünes Licht, die Rentenkasse habe ich auch angeschrieben, für die besteht auch kein Problem, wenn ich 1 Jahr aussetze und hat noch viel Informationsmaterial zugeschickt. Mein Anwalt meinte auch das geht so und jetzt mache ich nur noch mit der Krankenkasse rum, ob nun Mindestsatz oder voller Satz. Den Aufhebungsvertrag haben sie, ebenso den Vermerk auf die Einhaltung der Kündigungsfrist.

        Mich hat halt nur die Information mit der unwiderruflichen Freistellung überrascht, diese Anweisung innerhalb der AfA kannte ich nicht und wusste auch nicht, ob es da nun Probleme gibt, wenn ich sozusagen 18 Monate Dispo mache. Das Jahr 2022 will ich halt machen, weil man dann halt weniger Steuern auf die Abfindung bezahlt und würde man 6 Monate ALG1 beziehen, würde das die Steuerlast erhöhen. Deswegen habe ich schriftlich mit meinem Arbeitgeber auch vereinbart, dass die Abfindung im Januar 2022 ausbezahlt werden soll und nicht Dezember 2021, um so einiges an Steuern zu sparen, da es ja sonst mit dem Brutto aus 2021 verrechnet wird.

        Ich bin aktuell 39 Jahre alt.

        • Moin Rainer-B,

          passt. (keine Sperr- und Ruhezeit durch die AfA und du hast ja geschrieben, dass die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wurde, damit verbeitragt die KK die Abfindung nicht.

          Ob ein Dispositionsjahr im beruflichen Lebenslauf vorteilhaft ist oder nicht (berufliche Neuorientierung?) musst du für dich selbst entscheiden.

          Eventuell wegen der steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung:
          Du kannst für das 1 Jahr freiwillige Rentenbeiträge einzahlen … max. in 2022 ca.15735€ BBG/West (Formular V0060).
          Außerdem mit Formular V0080: Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten.

          Beispiele kannst du mit dem Abfindungsrechner vom Privatier (rechts oben) simulieren.

          Gruß
          Lars

  37. Hallo,
    auch ich, UE58, habe bereits im Februar 2021 einen Aufloesungsvertrag zum Jahresende 2021 unterschrieben und bin seit Okt. 2021 freigestellt. Derzeit bin ich in Diskussion mit der AfA darueber, ab wann die 12 monatige Frist beginnt, nach der seitens der AfA keine Sperr- und Ruhezeiten mehr verhaengt werden. Dazu fand ich die Anmerkung in dem vorherigen Blog sehr interessant:
    „Eigentlich könntest du sogar den ALG1 Bezug 1 Jahr + 1 Tag (+1 Tag als Sicherheit) nach Unterschrift Aufhebungsvertrag starten. (verkürztes Dispositionsjahr)“

    Heisst das fuer mich, dass bei mir bereits im Februar 2022, 1 Jahr (+1 Tag) nach der Unterschrift des Aufhebungsvertrages, keine Sperr- und Ruhezeiten mehr gelten wuerden?
    Oder ist dies erst 1 Jahr (+1 Tag) nach der unwiderruflichen Freistellung der Fall, also im Oktober 2022?
    Oder ist dies erst 1 Jahr (+1 Tag) nach dem Eintrtt der Arbeitslosigkeit so, also erst im Januar 2023?

    Eine Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung der AfA hat mir eigentlich im April 2021 ersteres per email bestaetigt, allerdings haben mir die Sachbearbeiter bei meiner Arbeitssuchend Meldung mitgeteilt, dass fuer die Ermittlung der Sperrfrist der Eintrtt der Arbeitslosigkeit entscheidend sei.
    Was stimmt denn nun?
    Wieviel ist die mir vorliegende email einer AfA Sachbearbeiterin bei der Durchsetzung entsprechender Ansprueche wert?
    Und wie bekomme ich hierzu eine rechtssichere Auskunft, nachdem die AfA schriftlich normalerweise nichts bestaetigt?

    Besten Dank fuer Eure Rueckmeldungen
    VG Klaus

    • Moin Claudius,

      dazu folgenden Passus aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ Ausgabe 01/2021 S.10

      159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten

      159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
      (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- , nicht des Arbeitsverhältnisses.

      Gruß
      Lars

    • Die Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung hat recht, sie ist die Fachfrau die auch die Bescheide erstellt. Du hast die Wahl, bzw eine Korridor zwischen 1.10.22 und 1.1.23 um dich arbeitslos zu melden.
      Die „Generalisten“ an der allgemeinen Telefonhotline wissen oft von allem ein wenig aber nichts so richtig. Sorry liebe Generalisten.

      Ab dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung ist man formal beschäftigungslos und kann sich folglich anderweitig vergnügen. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Uhr für das Jahr um die Sperre zu verhindern.
      Die rechtlichen Regularien versteht man vielleicht dann am besten, wenn man sich die Beiträge zur geänderten Dienstanweisung durcharbeitet https://der-privatier.com/kap-9-13-arbeitsagentur-erfindet-neue-regeln/
      In einem der Beiträge wird auch zur neuen Dienstanweisung verwiesen.

  38. Hallo Ihr beiden,

    danke für die schnelle und klare Rückmeldung.
    Ich möchte Euch aber doch den Wortlaut der email nicht vorenthalten, den mir die Sachbearbeiterin der AfA auf meine Anfrage hin zurück geschickt hat:

    „Sehr geehrter Herr (ich),
    wenn Sie den Aufhebungsvertrag am 17.02.21 unterschrieben haben, können Sie sich am 16.02.22 arbeitslos melden und Sie bekommen keine Sperrzeit, Minderung der Anspruchsdauer und die Abfindung führt nicht zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes.
    Wenn Sie sich vorher arbeitslos melden, ist eine 12 wöchige Sperrzeit zu prüfen und die Abfindung kann zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist führen.

    Mit freundlichen Grüßen
    (Name)
    Sachbearbeiterin
    Operativer Service (Stadt)“

    Natürlich hat sie leider den 16.2.2022 und den 17.2.2021 durcheinander gebracht. Ich denke, es muss umgekehrt sein. Aber: Das ist doch schon ziemlich klar und wäre für mich natürlich viel vorteilhafter.
    Kann man sich gegenüber der AfA auf so eine email berufen? Seht Ihr eine Chance, diese für mich bessere Regelung mit dieser offiziellen Antwort auf meine Anfrage durchzubringen?
    Wie seht Ihr das?

    Liebe Grüße
    Klaus

    • Ich halte die Auskunft der SB Operativer Service für sachlich falsch und sehe wenig Chancen, das so durchzubringen.

      Du kannst aber am 16.2.22 bei der Agentur vorbeischauen und dich persönlich arbeitslos melden. Dann den Antrag auf ALg1 in Papierform ausfüllen, die ausgedruckte Mail davorpacken und noch ein Anschreiben, dass Du den Antrag unter dem Vorbehalt stellst, dass die Aussage der SB OS korrekt ist und keine Sanktionen ausgesprochen werden. Ansonsten bitte Info, ab welchem Zeitpunkt keine Sanktionen mehr ausgesprochen werden.

    • Die Auskunft ist schlichtweg falsch!
      Das Datum der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ist weder das auslösende Ereignis für eine Sperre noch für eine Ruhezeit und von daher völlig irrelevant. (Ausnahme: Wenn mit der Unterzeichnung eine sofortige unwiderrufliche Freistellung verbunden wäre. Aber auch in diesem Fall ist die Freistellung das Ereignis – nicht die Unterschrift unter den AHV)

      Von daher sehe ich ebenfalls keine Chancen, mit dieser Aussage irgendetwas sinnvolles anzufangen. Man könnte sich natürlich danach richten und falls es dann später doch zu einer Sperre kommen sollte, die Agentur wegen Falschberatung verklagen. Halte ich aber nicht für sinnvoll.

      Ich würde daher das Schreiben entweder ignorieren oder ggfs. ein weiteres Gespräch suchen, dabei auf den Fehler hinweisen und versuchen, eine abschliessende Klärung zu erreichen.

      Gruß, Der Privatier

  39. Hallo eSchorsch und Privatier,
    Herzlichen Dank nochmals fuer die schnellen und klaren Rueckmeldungen. Damit ist das jetzt fuer mich geklaert. Ich muss mir noch ueberlegen, ob ich den Ansatz von eSchorsch weiter verfolge – kommt auch darauf an, ob sich die AfA darauf einlaesst. Den Klageweg werde ich dafuer eher nicht bemuehen.
    Herzliche Gruesse
    Klaus

  40. Hallo Privatier,

    ich plane eine berufliche Auszeit und überlege nun, ob nun eher das Dispojahr oder das An- und Abmelden vom ALG-Bezug für mich in Frage kommt. Die Unterschiede habe ich denke ich verstanden. Beim Dispojahr wird u.a. immer auf das Risiko der schweren Erkrankung hingewiesen. Ich frage mich jedoch, ob ich dieses Risiko nicht auch habe, wenn ich mich bei bereits festgestelltem ALG I abmelde. M.E. habe ich wenn ich abgemeldet bin lediglich mehr Zeit (4 Jahre) wieder zu gesunden und mich anzumelden, richtig? Beim Dispojahr wäre die Chance nach spätestens 30 Monaten vertan, oder? Als PKV-Versicherter stellt sich noch die Frage, ob ich eine Anwartschaftsversicherung auf Krankentagegeld nur bei Arbeitslosigkeit abschließen kann oder auch so. Aber das lässt sich mit der Versicherung hoffentlich klären.
    Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung zu meinen Überlegungen und schon mal einen guten Start ins neue Jahr!
    Viele Grüße,
    Patrick

    • „Beim Dispojahr wäre die Chance nach spätestens 30 Monaten vertan, oder?“
      Es sind weniger als 30 Monate, nach denen die Chance vertan ist.
      Nach 12 Monaten Dispojahr hat man nur 6 weiter Monate Zeit, um zu „verschieben“. Danach schafft man es nicht mehr 12 Monate Versicherungspflichtverhältnis binnen der 30 Monate nachzuweisen.

  41. Hallo in die Runde,

    mit Interesse verfolge ich den Blog und habe nun auch eine konkrete Frage:

    Seit 25 Jahren bin ich versicherungspflichtig angestellt und privat krankenversichert. Mein Arbeitsverhältnis wird zum 31.12.2022 mit Aufhebungsvertrag enden. Die Zahlung der Abfindung erfolgt im Januar 2023. Zu diesem Zeitpunkt bin ich älter als 58 Jahre. Das Dispojahr ist geplant vom 01.01.-31.12.2023.

    Zur Erlangung des Anspruchs auf 24 Monate ALG1 müssen innerhalb der letzten 5 Jahre
    mindestens 48 Monate versicherungspflichtiger Tätigkeit nachgewiesen sein. In 2020 gab es
    infolge längerer Krankheit einen Monat ohne Lohnfortzahlung, in dem (aufgrund privater KV) keine Beiträge zur RV und ALV vom Arbeitgeber abgeführt wurden. Demzufolge stünden nach Ende des Dispojahres nur 47 Beitragsmonate zu Buche.

    Die Lücke bei der RV konnte ich freiwillig schließen. Wie verhält es sich aber
    bei der ALV? Ist es möglich bzw. erforderlich, den Beitrag nachzuzahlen? Trotz Nachfrage bei meinem Arbeitgeber, bei der beitragsdurchleitenden Krankenkasse und bei der Agentur für Arbeit konnte ich bisher keine Auskunft dazu erhalten.

    Wissen Sie eine Antwort?

    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
    HD

    • Es tut mir leid, aber darauf habe ich leider auch nur eine halbe Antwort.

      Bei einem gesetzl. Krankenversicherten wäre die Antwort noch einfach, denn auch Zeiten des Krankengeldbezuges rechnen bei der Anwartschaft „ganz normal“ mit. Bei einem privat Versicherten würde dies auch noch gelten, sofern er Krankentagegeld bezogen hat, für welches auch ALV-Beiträge abgeführt worden sind. Ist aber lt. Fragestellung nicht der Fall.
      Es könnte aber noch eine Ausnahme gelten, denn für die „normale“ Anwartschaft (also 12 Monate innerhalb der Rahmenfrist) kann auch die Zeit einer versicherungspflichtigten Beschäftigung ohne Entgelt angerechnet werden, sofern sie nicht mehr als einen Monat beträgt. Das wäre hier wohl der Fall, insofern sehe ich also gewisse Chancen. Allerdings gilt diese Regel eben nur für die normale Anwartschaft. Ob sie auch für die 48 Monate gilt, die für den vollen Anspruch auf ALG bei über 58-jährigen nachgewiesen werden müssen, habe ich auf die Schnelle nicht herausfinden können.
      Das sollte man bei der Agentur für Arbeit allerdings wissen und von daher wäre u.U. einmal eine qualifizierte Beratung einzufordern. Dies gelingt manchmal jedoch nur, wenn man als Arbeitsuchend gemeldet ist. Aber einen Versuch ist es immer wert, ggfs. mit dem (vorsichtigen) Hinweis auf eine Beratungspflicht.

      Gruß, Der Privatier

    • Die 48 Monate werden mit 30 Tage je Monat taggenau abgerechnet. Durch Monate mit 31 Tagen hat man da ein paar Tage „gut“. Wenn der fehlende Monat kein ganzer Monat sondern 2-3 Wochen waren, dann besteht die Möglichkeit, dass die 48 Monate dennoch erreicht werden.
      Von daher kann ich nur raten diese Daten zusammenzusuchen (und eine qualifizierte Beratung durch die AfA in Anspruch zu nehmen).

    • Hallo,
      das würde mich auch brennend interessieren, da ich mich in einer ähnlichen Situation befinde und ebenfalls privat krankenversichert bin

      Zu meinen Daten:
      Alter: 60J
      Krank ab 11.10.2021 bis 24.01.2022
      Entgeltfortzahlung durch AG bis 21.11.2021 (6 Wochen)
      Dann Übergangsgeld von der Rentenversicherung wegen 5-wöchiger Reha (08.11.-11.12.2021).
      (Wie lange und in welcher Höhe das Übergangsgeld gezahlt wird weiß ich noch nicht, da noch keine Infos/Zahlungen der DRV bis jetzt eingegangen sind).
      Seit 25.01.22 wieder im Berufsleben.
      Geplante eigene Kündigung ohne Abfindung zum 30.06.22, anschließend 1 Jahr Dispojahr um Sperrzeiten zu verhindern.

      Meine Frage:
      Da das Übergangsgeld der RV mindestens bis zum Ende der Reha (11.12.) gezahlt wird und ebenfalls Beiträge vom AG wieder ab 25.01. entrichtet werden, müssten doch die Bedingungen einer Beitragszahlung für 48 Monate erfüllt sein, oder?

      Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße
      Elch

      • Das Problem ist (wie richtig erkannt) recht ähnlich zu dem von HD weiter oben, insofern gelten auch die dort gegebenen Antworten. Allerdings ist hier die Lücke vom 11.12.21 bis 25.01.22 größer als ein Monat. Die kann man auch mit Puffertagen nicht überbrücken. Daher: Auf die 48 Monate kommt man damit nicht.

        Gruß, Der Privatier

  42. Gibt es Erfahrungen mit Krankheit während des Dispositionsjahres? Erfolgt eine Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse? Gibt es irgendwelche negativen Einflüsse auf die spätere ALG1-Zahlung?

    • In der Regel werden Erwerbslose in der freiwilligen gesetzlichen KV mit einem vergünstigten Tarif eingestuft, der keinen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Die Überlegung dabei: Wer keinen Verdienst hat, benötigt auch keine Absicherung gegen einen Verdienstausfall.
      Man kann jedoch auch freiwillig den „normalen“ Tarif zahlen und erhält dann nach 6 Wochen Krankengeld. Alternativ bieten die Krankenkassen meistens auch zusätzliche Tarife an, bei denen der Krankengeld schon früher startet (sinnvoll z.B. für Selbstständige).

      Einen Nachteil aufgrund einer Erkrankung ergibt sich nur gegen Ende des Dispojahres. Wenn man hier nicht rechtzeitig wieder arbeitsfähig wird, besteht die Gefahr, dass sich der Anspruch reduziert oder auch vollständig verloren geht.

      Gruß, Der Privatier

  43. Ich werde ab Juli 2022 arbeitslos sein.

    Ich möchte gern eine Pause machen und die Zeit nutzen, um mich selbstständig zu machen.
    Ich bin noch etwas planlos. Wenn ich die Kündigung bekomme, muss ich ja zum Amt damit. Bedeutet das, dass ich zb den 1 Tag arbeitlos gemeldet bin und dann die Pause mache oder muss ich da anders vorgehen?

    Wenn ich jetzt Erfolg mit der Selbstständigkeit hätte, würde dann, falls es nach 1 Jahr nicht mehr klappt, der „Gewinn“ aus der Selbstständigkeit als Grundlage für das Arbeitslosengeld berechnet oder das, was ich im Arbeitsverhältnis als Lohn erhalten habe?
    Kann man grundsätzlich in diesem Jahr eine Selbstständigkeit anstreben?

    Und wie ist man versichert in diesem Jahr? Gehe davon aus, dass ich das selbst zahle?
    Ich wollte eigentlich in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, wäre dies ein Hindernis für später?

    Ich habe gelesen, dass man 4 Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, man sich aber 1 Tag arbeitslos melden muss und dann dem Amt Bescheid gibt, dass man dann als arbeitssuchend gilt. Wenn ich das richtig verstanden habe. Das wäre dann wieder ein anderes Thema oder?

    • Ein Dispojahr macht man um entweder Sanktionen wegen Eigenkündigung/Aufhebungsvertrag zu vermeiden oder um eine höhere Lebensaltersstufe zu erreichen und länger ALG1 zu beziehen. Ich vermute, das keins von beiden bei Dir zutrifft. Also vergiss das Dispojahr.

      Melde dich ganz normal arbeitslos. Wenn Du das Erstgespräch mit deinem Vermittler hast, dann erkläre ihm, dass Du dabei bist dich selbstständig zu machen, aber noch keine Aufträge/Kunden hast. Zeige deinen Businessplan, erkläre was Du schon gemacht hast, was Du noch machen willst. Frage ihn wie das Arbeitsamt dich dabei unterstützen kann. Hoffe da nicht auf viel, sondern sei froh wenn dich der Vermittler nicht aktiv vermittelt vermitteln will, sondern dir etwas Zeit gibt deinen Kundenstamm aufzubauen. Je besser Du ihm das vermittelst, desto größer sind deine Chancen ungestört ein paar Wochen / Monate ALG1 zu beziehen und gleichzeitig deine Selbstständigkeit einzuläuten. Wenn dann der erste Auftrag da ist, dann meldest Du dich ab.
      Dieses andere Thema ist hier beschrieben: https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/
      Nach dem Abmelden musst Du dich selbst versichern. Krankenkasse ist Pflicht, Rentenkasse ist ein kann, ALV ist eher ein braucht nicht (weil die Konditionen für Selbstständige scheixxe sind).

  44. Hallo, ich habe eine Frage an die Experten.
    Ich habe nach 31 Arbeitsjahren in meiner jetzigen Firma, meine Arbeitsvertrag auf Ärztlichen Rat (mein Hausarzt unterstützt mich dabei) zum 31.05.2022 gekündigt.
    Ich müsste deshalb eigentlich um eine 3 monatige Sperrzeit wegen Eigenkündigung herumkommen. Meine Kündigung habe ich Fristgerecht bei der Agentur gemeldet. Ein Erstgespräch hat es noch nicht gegeben.
    Ende September werde ich 58 Jahre alt und hätte Anspruch auf 24 Monate ALG1.
    Wie verhält es sich bei der Faktenlage mit dem Dispositionsrecht/Jahr? Es sind ja „nur“ knapp 4 Monate bis zum 58zigsten Lebensjahr. Was müsste ich alles beachten, bzw. in dem Zeitraum (4 Monaten) aus eigener Tasche bezahlen (Krankenkasse, Pflegekasse, Arbeitslosenversicherung)? Kann ich in dem Zeitraum einen Minijob annehmen?
    Sorry wenn die Frage vielleicht hier schon gestellt wurde. Habe noch nicht alles durchgelesen.
    Bedanke mich schon mal im Voraus.

    • Moin Sascha,

      „Ich müsste deshalb eigentlich um eine 3 monatige Sperrzeit wegen Eigenkündigung herumkommen.“

      Wenn ein ärztliches Attest vorliegt, wird eine AfA-Sperre entfallen (wichtiger Grund). Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit (Ausgabe 01.01.2022 S.20 Punkt 159.7.1 Sachverhaltsfeststellung)

      (4) Hat der Arbeitslose die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt ein wichtiger Grund vor. Hierfür steht eine BK-Vorlage zur Verfügung. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Liegt ein solcher Rat nicht vor, ist zur Beurteilung des wichtigen Grundes grundsätzlich ein Gutachten der Fachdienste einzuholen.

      (5) Die Kostenerstattung zur Bestätigung des ärztlichen Rates ist gesondert geregelt

      Was müsste ich alles beachten, bzw. in dem Zeitraum (4 Monaten) aus eigener Tasche bezahlen (Krankenkasse, Pflegekasse, Arbeitslosenversicherung)? Kann ich in dem Zeitraum einen Minijob annehmen?

      KK+PV muss aus eigener Tasche gezahlt werden, unter gewissen Umständen (falls verheiratet) könnte für KK+PV auch die Familienversicherung greifen. Wenn nicht, dann bei der KK freiwillig versichern und wenn die monatlichen Einkünfte bei (bis) 1098€/Monat liegen, dann beträgt der KK+PV Beitrag ca. 210€/Monat.

      ALV: hier zahlst du nichts weiter ein

      RV: weil erst 31 Jahre RV-Zeiten vorliegen, hier für die 4 Monate mit den min. RV-Beitrag durch freiwillige RV-Einzahlungen belegen oder für 4 Monate einen Minijob ausüben:

      Minijob: ja das ist möglich und wenn du die RV-Versicherung nicht aktiv abwählst, dann werden die 4 Monate mit RV-Pflichtbeiträgen belegt, so dass keine freiwilligen RV Einzahlungen (siehe oben) notwendig (möglich) sind.

      Gruß
      Lars

      • Danke Lars für die schnelle und fundierte Antwort.
        Muss dieser Minijob für die 4 Monate Dispositionszeit bei der AfA gemeldet werden?
        Gruß Sascha

        • @Sascha,

          den Minijob (für 4 Monate) musst du der AfA nicht melden. Beziehst du jedoch ALG1 ist der Minijob VORAB! der AfA mitzuteilen.

          Gruß
          Lars

  45. Hallo zusammen,

    ich habe da mal eine Frage bzw. eine Erfahrung mitzuteilen. Ich befinde mich noch im Dispojahr und habe nochmal bei der Arge angerufen, wie die Sachlage ist. Ob man vielleicht vorher schon was ausfüllen kann usw.

    Was positiv war, man wusste gleich, was ein Dispojahr ist. Also ich könnte jetzt schon einen Termin machen aber dann würde ich als arbeitssuchend listen. Ich meinte dann, somit würde ich ja von der Arge Vorschläge zur Bewerbung bekommen, was sie bestätigte.

    Sie müsste sich aber noch kurz erkundigen, ob man im Dispojahr sich nicht auch 3 Monate vor melden müsste. Ich sagte ihr, da dann 1 Jahr vergangen sein wird, wären alle möglichen Sperren verstrichen.

    Sie meinte dann, nachdem Sie sich erkundigt hatte, ich wäre schon arbeitssuchend gemeldet, als ich mal eine Mail geschrieben habe vor ca. 9 Monaten, ob das mit dem Dispojahr usw. alles funktioniert, daraufhin wurde ich ja zurückgerufen und man hatte es mir bestätigt, dass alles so richtig wäre, wie ich es beschrieben habe.

    Jetzt zu der Frage:

    – Macht es etwas aus, dass ich angeblich schon arbeitssuchend gemeldet bin, und das schon vor über 9 Monate ? Von der Arge selbst, habe ich keine Briefe ect. bisher bekommen.

    Grüße
    Rainer

    • Moin Reiner-B,

      „– Macht es etwas aus, dass ich angeblich schon arbeitssuchend gemeldet bin, und das schon vor über 9 Monate ? Von der Arge selbst, habe ich keine Briefe ect. bisher bekommen.“

      Nein, du hast ja auch kein Vermittlungsvorschlag von der AfA bekommen. Vielleicht gibt es in deiner AfA-Akte einen Vermerk: „befindet sich im Dispositionsjahr … keine Vermittlungsvorschläge notwendig“

      Gruß
      Lars

      • Hallo,

        danke für deinen Kommentar, Lars. Das kann natürlich sein, sie scheinen ja auch alles mit zu schreiben.

        Grüße
        Rainer

  46. Hallo,
    besten Dank Privatier für diesen absolut hervorragenden Blog.
    Auf Grund dieser Informationen habe ich mein Dispositionsjahr erfolgreich durchgeführt und bin nun Kunde der Arbeitsagentur (60 Jahre mit 24 Monaten Anspruch).
    Jetzt nach 1/2 Jahr Ruhe musste ich dort vorstellig werden und muss 2 Bewerbungen im Monat herausbringen. Schreibe ich dann im Lebenslauf 1 Dispositionsjahr oder lasse ich eine Lücke im Lebenslauf. Bewerbertraining und EDV Kurse konnte in diesem Gespräch erstmal abwenden.

    • Lücke im LL = unvollständiger LL = formal fehlerhafter LL = Bewerbertraining notwendig

      Ich hab damals Sabbatical geschrieben.
      Auf „Neuorientierung auf Privatier“ bin ich nicht gekommen 😉
      Hätt ich mich auch nicht getraut, das Ganze soll ja so aussehen, dass man das dem Vermittler vorlegen kannst, ohne rot zu werden.

  47. Okay, herzlichen Dank.
    An Sabbatical hatte ich auch gedacht.
    Ich werde schreiben: ab 15.05.2021 berufliche Neuorientierung und das Ende im LL offen lassen. Im Anschreiben werde ich erwähnen, dass ich mich befristet bis zum 14.05.2024 bewerbe, denn das ist mein letzter Tag als Kunde beim Amt.

  48. Hallo zusammen,

    ich wollte euch nochmal fragen bezüglich Dispojahr. Der 01.01.2023 ist ein Sonntag, am 02.01.2022 könnte man sich arbeitslos melden. Wenn man das Dispojahr beginnend mit dem Ende der Beschäftigung durch einen Aufhebungsvertrag der 31.12.2021 war, könnte man sich rein rechnerisch schon am 01.01.2023 bei der Agentur für Arbeit melden ?

    • Moin Reiner-B,

      “ … könnte man sich arbeitslos melden. Wenn man das Dispojahr beginnend mit dem Ende der Beschäftigung durch einen Aufhebungsvertrag der 31.12.2021 war, könnte man sich rein rechnerisch schon am 01.01.2023 bei der Agentur für Arbeit melden ?“

      Ja, das wäre möglich. (AL-Antrag mit Wirkung zum/ab 01.01.2023)

      Gruß
      Lars

  49. Bezüglich der Risiken möchte ich ergänzen, dass nicht nur der Verlust von ALG1 bei ernsthafter Erkrankung droht, sondern auch der Verlust der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, die die BAFA bei ALG1-Bezug übernimmt. Bei maximaler Betrachtung/höchstem ALG1 reden wir bei 24-monatigem ALG1 von einen Risiko in Summe von rund 100 T€ (ALG1 plus Krankenversicherungsbeiträge plus Rentenversicherungsbeiträge).

  50. Den letzten Beitrag möchte ich aufgreifen:
    Nach Ende des Dispojahres und erfolgreichem Bewilligungsbescheid muss ich in diesem feststellen, dass ich während des Bezuges des ALG1 nicht Rentenversichert sei.
    Das könnte mit der Frage im Antrag bezüglich der „Angaben für die Sozialversicherung bei Leistungsbezug“ (6b) „Ich war unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit7Maßnahme pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung“ zusammenhängen.
    Ich hatte diese Frage mit „Nein“ beantwortet, da ich unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit = Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt als „Privatier im Dispojahr“ keine Pflichtbeiträge zur RV gezahlt habe. Ich dachte allerdings, dass ich mit Bezug von ALG1 automatisch wieder pflichtversichert wäre und damit die AFA Beiräge während der Zeit des ALG1 Bezuges zahlen würde?
    Habe dem Bescheid widersprochen und ein wenig im SGB VI recherchiert:
    §166 SGB VI klärt zunächst den bekannten Sachverhalt, dass 80% „des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens“ beitragspflichtige Einnahmen seien. Die AFA sollte also diese Beiträge übernehmen.
    Allerdings ist §166 mit „Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter“ überschrieben.
    Wer ist aber ein „sonstig Versicherter?“
    Das klärt §3 SGB VI, und hier wird es eng:
    „Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, …

    3.für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“

    Der Passus „wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren“
    Infolge des Dispojahres ist man aber ja genau um einen Tag zuviel nicht IM letzten Jahr vor Bezug rentenversicherungspflichtig. Fällt damit die Zugehörigkeit zur Gruppe der „sonstig Versicherten“ und danach zur Übernahme der RV Beiträge durch die AFA tatsächlich weg?

    • Ich habe die Frage nach der Pflichtversicherung in der gesetzlichen RV unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit ebenso wie Du mit „Nein“ beantwortet, auf meinem Bewilligungsbescheid ist aber explizit aufgeführt, dass ich während der Zeit des Bezugs von ALG1 über die AfA rentenversichert bin.

      Von daher wundert es mich, dass Dein Bescheid anders aussieht…

      Gruß
      The_Doctor

      • Ja, komisch.
        Ich hatte den Passus zur Rentenversicherung zunächst auch völlig übersehen und bin nur zufällig genau 1 Tag vor Ablauf der 1-monatigen Widerspruchsfrist darauf gestoßen.
        Die freundliche Dame bei der AFA konnte sich auch keinen Reim darauf machen und hat mich erst auf die Frist hingewiesen. Vielleicht haben die mich auch als befreit von der Versicherungspflicht in der rentenversicherung angesehen, da ich auch mein „Unternehmertum“ als Besitzer einer kleinen PV-Anlage unnötigerweise angegeben hatte. Dazu gab es zum Einen die Rückmeldung, dass PV-Ertrag kein „händisch“ erwirtschaftetes Einkommen sei und daher unerheblich, bzw. gar nicht anzugeben wäre (Stand auch im Flyer, aber den habe ich erst nach Abgabe des Antrags vollständig gelesen :()
        Einige Tage später kam ein anderes Schreiben, dass meine Nebentätigkeit nur solange unerheblich wäre, wie ich weniger als 165€ / Monat erwirtschafte. Ich weiß nicht, von welchen PV-Erträgen die bei einem EFH ausgehen?

    • „Ich hatte diese Frage mit „Nein“ beantwortet, da ich unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit = Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt als „Privatier im Dispojahr“ keine Pflichtbeiträge zur RV gezahlt habe. Ich dachte allerdings, dass ich mit Bezug von ALG1 automatisch wieder pflichtversichert wäre und damit die AFA Beiräge während der Zeit des ALG1 Bezuges zahlen würde?“

      Nicht automatisch.
      Wer ein „Nein“ ankreuzt, muß auch das Zusatzblatt „Sozialversicherung der Leistungs-
      bezieher“ entsprechend ausfüllen, um bei der DRV gemeldet zu werden.
      Macht man das nicht oder nicht richtig, dann wird die AfA auch nix an die DRV melden.

  51. Oder ist man auch als ehemals angestellt Beschäftigter zumindest potentiell versicherungspflichtig, da man die Kriterien zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als solcher eben nicht erfüllt?

    • Hierzu einmal die DRV-Broschüre „Arbeitslos – was Sie beachten sollen“ im Netz herunterladen und weiterlesen.

      Auszug:

      Arbeitslosigkeit und Rente
      Zeiten der Arbeitslosigkeit werden für die Rente geringer bewertet als Erwerbsphasen. Dennoch können sie sich sowohl auf den Rentenanspruch als auch auf die Rentenhöhe auswirken.
      Bekommen Sie von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Von der Agentur für Arbeit werden dann automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn – vielleicht auch nur kurze Zeit – rentenversicherungspflichtig waren (sogenannte Vorversicherung).
      Haben Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, können Sie die Pflichtversicherung beantragen. Die Anträge der Agentur für Arbeit enthalten für diesen Fall bereits die
      Frage, ob Sie Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs wünschen. Sie können die Versicherungspflicht aber auch direkt bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt die Beiträge auch dann in voller Höhe.
      Diese Rentenversicherungsbeiträge, die aus dem Arbeitslosengeld resultieren, erhöhen grundsätzlich Ihre künftige Rente, allerdings nicht in dem Maße, wie eine
      vor dem Leistungsbezug ausgeübte versicherte Beschäf­tigung. Haben Sie hingegen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, so sind Sie nicht rentenpflichtversichert und es werden auch keine Beiträge für Ihre spätere Rente von der Agentur für Arbeit für Sie gezahlt.
      Solche Zeiten sind dann gegebenenfalls Anrechnungszeiten ohne Bewertung, die aber dennoch die Rentenhöhe indirekt beeinflussen können. Lesen Sie hierzu das Kapitel „Wichtige Zeiten für Ihre Rente“ ab Seite 7.

      usw.usf.

      Gruß
      Lars

  52. Super, Danke für die fixe Antwort, das beruhigt mich dann ja doch etwas 😉
    An die Frage, ob ich Pflichtbeiträge wünsche kann ich mich – nun – auch erinnern, hatte mir allerdings dummerweise keine Kopie des Antrags gemacht. Dann sollte mein Widerspruch ja erfolgreich beschieden werden. Melde mich dann ggf. zurück.

    Danke und Gruß
    Jörg

    • Macht nichts, dass Du Dir keine Kopie des Antrags gemacht hast.
      Geh mal in Dein online-Konto: Unter „Übersicht zum ALG“ findest Du sämtliche Details, auch Deinen Antrag.

      Gruß
      The_Doctor

      • Da ich die Zweifaktor-Authentifizierung nicht rechtzeitig in Gang bekommen habe (PIN zum E-Ausweis, vergessen), habe ich den Antrag „analog“ abgegeben. In meinem Profil sind aber nur online gestellte Vorgänge einsehbar. Ich werde nächste Woche ‚mal bei der Rentenversicherung anrufen, wie ich den Antrag zur Pflichtversicherung stellen kann, online sehe ich da nur Anträge für Handwerker / Selbstständige. Passt vielleicht auch.
        Gruß
        Jörg

          • hier Formular V0030:

            https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0030.html

            Ist halt blöd gelaufen (falsch angekreuzt), aber Auszug aus V0031:

            Wann beginnt und endet die Versicherungspflicht auf Antrag?
            Der Beginn der Versicherungspflicht hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab.
            Die Versicherungspflicht auf Antrag bei Bezug von Sozialleistungen beginnt bei einer rechtzeitigen Antragstellung mit dem Beginn des Leistungsbezuges. Rechtzeitig ist der Antrag gestellt, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn der Sozialleistung gestellt wurde. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag, der dem Tag des Eingangs des Antrags folgt. Sie endet mit dem Ende des Leistungsbezuges.

            Gruß
            Lars

          • Das „flutsch“ hier ja wie geschmiert, besten Dank!
            Heute morgen gab es Wartungsarbeiten an den Servern der DRV, da hatte ich nix gefunden.

  53. Rückmeldung zu meinem Anruf bei der DRV:
    Da habe ich eben wohl einen sehr unmotivierten Mitarbeiter erwischt (ist ja auch Montag Vormittag bei streikendem ÖPNV).
    Am Telefon wollte er mir weder bis zu Ende zuhören, noch grundsätzlich eine Auskunft geben.
    Ich solle doch einen Termin zu einer persönlichen Beratung vor Ort machen. Nur bis ich den bekomme, ist die 3-monatige Frist (in der rückwirkend Pflichtbeiträge gezahlt werden können) vermutlich längst verstrichen. Daher habe ich das Formular zur Wahrung der Frist eben in die Post gegeben, obwohl ich damit zwei Vorgänge bei zwei Institutionen zum gleichen Thema angeschoben habe. Das wollte ich eigentlich vermeiden.

    • Letztendlich läuft es auf die Frage hinaus, ob der Status „pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung“ überhaupt direkt von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung abhängt, oder ob eine Lücke in den Beitragszahlungen den Status „pflichtversichert“ einfach unberührt lässt, solange man sich z.B. nicht aktiv von der Pflicht befreien lässt?
      Gegen eine solche Interpretation spricht allerdings der Auszug aus der von Lars zitierten DRV-Broschüre „Arbeitslos – was Sie beachten sollen“ zum Thema Vorversicherung, allerdings auch nicht eindeutig, denn es ist ja innerhalb eines Jahres durchaus denkbar, dass sich jemand – warum auch immer – von der Pflichtversicherung hat befreien lassen, dann aber durch andere Lebensumstände wieder in ein Renten pflichtversichertes Beschäftigungsverhältnis gewechselt hat.
      Ich habe tatsächlich relativ kurzfristig einen telefonischen Gesprächstermin zur Klärung meiner Fragen bei der örtlichen DRV-Vertretung erhalten, und werde dieses dann berichten.

      Ob der örtliche Berater am Telefon „besser oder kompetenter“ als der unwillige in Berlin ist, wird sich zeigen.

  54. Auch wenn es gerade zum Selbstgespräch wird 🙂 :
    auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter:

    https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Gesetzliche-Rentenversicherung/Wer-ist-versichert/wer-ist-versichert.html

    die folgenden Aussagen:

    „Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Pflichtversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen von selbstständig Erwerbstätigen sowie weitere Personenkreise angelegt. Im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden die Personenkreise, die versicherungspflichtig sind, benannt.“

    „Daneben besteht für bestimmte Personenkreise (z.B. Entwicklungshelfer, selbstständig Tätige oder bestimmte Sozialleistungsbezieher) die Möglichkeit zur Aufnahme einer Versicherungspflicht auf Antrag.“

    d.h. also:
    1. Pflichtversichert sind zunächst die allermeisten Beschäftigten
    2. Ist man 1 Jahr oder länger nicht beschäftigt, entfällt die Versicherungspflicht (Dispojahr!)
    3. Als Bezieher von ALG1/2 kann man auf Antrag wieder in die Pflichtversicherung aufgenommen werden, mit dem schönen Vorteil, dass der Leitungserbringer auch (verminderte) Rentenbeiträge in die Rentenkasse einzahlt.

    Folgt: stellt man den Antrag nicht, kann man sich allenfalls freiwillig versichern oder lässt es bleiben.

    Ich frage mich, warum das so nicht im Buch des Privatiers so dargestellt wird? (habe allerdings nur die Ausgabe aus März 2020)

    Oder seht ihr das anders?
    Beste Grüße
    AHOJ

    • Du bohrst an der falschen Stelle.
      Frage bei der AfA, ob das Zusatzblatt falsch ausgefüllt ist oder ob es gar verloren ging (oder Du es nicht ausgefüllt hast). Und ob man das Zusatzblatt ggfs. nachreichen kann.

      • Das mag sein, nur hat die lokale Arbeitsagentur keinen Schimmer, warum mein Fall so liegt, wie er liegt. Immerhin habe die mich netterweise auf die ablaufende Widerspruchsfrist hingewiesen, ich hatte mir den Bescheid ursprünglich nicht genau genug durchgelesen. Auf dem Widerspruch gibt es natürlich auch noch keine Reaktion, die warten ja nicht nur auf mich :).

        Trotzdem scheint mir da ein System dahinter zu stecken, denn warum wird z.B. in der DRV-Broschüre explizit an prominenter Stelle auf genau den oder einen ähnlichen Fall hingewiesen? Könnte man sich dort ja schenken, wenn es glasklar wäre. SGB VI klärt in „§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter“ zunächst nur scheinbar exakt, dass Einnahmen aus Arbeitslosengeld beitragspflichtig sind. Aber in §3 „Sonstige Versicherte“ SGB VI werden die Eigenschaften „sonstiger Versicherter“ exakt definiert.
        Satz 3 betrifft Bezieher von Arbeitslosengeld:
        Sonstige Versicherte sind:
        Personen…
        3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,

        Ich lese das so, dass man eben nach dem vollständigen Ablauf des Jahres,- und das ist für das Dispojahr ja erforderlich (wobei hier Jahre nicht auf Tage sondern auf Monate heruntergebrochen werden) den Status „sonstiger Versicherter“ verliert und damit auch den Anspruch auf die Versicherungspflicht.

        Der von Lars verlinkte Antrag auf Pflichtversicherung bei der DRV ermöglicht dann auch den „Sonderfällen“ (??Nutzern des Dispojahres??, von der Versicherungspflicht Befreite, etc.) wieder pflichtversichert zu werden.
        Es sind ja auch Situationen denkbar, wo die Steuervorteile einer freiwilligen Versicherung in der DRV die der Pflichtversicherung während ALG1-Bezugs die Vorteile von Rentenbeiträgen durch die AFA überwiegen.

        Aber ich reite hier ein totes Pferd, solange ich keine Auskunft und Rückmeldung von der AFA und der DRV erhalten habe.

        Danke für die Antworten.

        • „Ich lese das so, dass man eben nach dem vollständigen Ablauf des Jahres,- und das ist für das Dispojahr ja erforderlich (wobei hier Jahre nicht auf Tage sondern auf Monate heruntergebrochen werden) den Status „sonstiger Versicherter“ verliert und damit auch den Anspruch auf die Versicherungspflicht.“

          Du bist hier der erste, der nach einem Dispojahr nicht über die AfA rentenversichert wird.
          Erinnerst Du dich denn wenigstens daran, das Zusatzblatt „Sozialversicherung der Leistungsbezieher“ ausgefüllt zu haben?
          https://www.arbeitsagentur.de/datei/zb-sv_ba015037.pdf

  55. Der erste der nach einem Dispojahr nicht über die AFA versichert wird, will ich ja nicht bleiben, daher der ganze Aufwand 😉

    Ich möchte es allerdings schon verstehen, was da warum „schief gelaufen ist“, daher die eigenständige Recherche in den Gesetzestexten.

    Das Zusatzblatt hatte ich natürlich ausgefüllt und den Wunsch pflichtversichert in der Rentenversicherung zu werden, hatte ich ebenfalls angekreuzt. Entweder ist es nur ein blöder Fehler (von mir, noch etzwas „falsch angekreuzt“?? oder dem AFA-Bearbeiter??), oder die von mir „hergeleitete Vorgehensweise“ anhand der SGB 6 Texte könnte doch stimmen. Wenn es da keine Sonderformen gäbe, wäre der Gesetzestext ja völlig überflüssig.

    Der Hinweis auf Bürgergeld in §3 Satz 3 deutet auch auf eine Aktualisierung hin, vor 2023 hieß Bürgergeld doch ALG2, oder?

    Ich hoffe, nächste Woche weiß ich, was da schief gelaufen ist.

  56. Okay, habe mir das von dir verlinkte Zusatzblatt noch einmal angesehen (Danke für den Link)

    Mit meinen Annahmen zum Status „plichtversichert“ (max. 1 Jahr vor Antrag auf ALG1 bleibt die Pflichtversicherung sozusagen im Bestandsschutz) könnte „unmittelbar vor Leistungsbeginn“ noch gerade eben so innerhalb dieses Jahres liegen. Der Fettdruck von „unmittelbar vor“ wäre dann eher verwirrend für unerfahrene Ausfüller des Bogens.

    Ich hatte das damals so verstanden, dass ich als „Nichterwerbsperson“ im Dispojahr eben auch nicht pflichtversichert gewesen sei. Ich hatte ja auch keine Beiträge gezahlt.
    So weit so logisch?

    Unter Punkt 3 des Zusatzblattes habe ich dieselbe Frage nochmals mit „Nein“ beantwortet, daher musste ich die erste Zusatzfrage beantworten:
    „Soll die Agentur für Arbeit Ihre Beiträge zur Altersvorsorge übernehmen bzw. erstatten?
    Ja / Nein (Sie werden dann in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert)“

    Diese Frage ist ebenfalls leicht missverständlich, denn natürlich möchte ich, dass die AFA die Beitrage zur Altersvorsorge übernimmt.

    Intuitiv wäre also „Ja“ richtig, aber die dann folgende Fragen zielen auf bestehende alternative Varianten zu (privaten) Altersversorgungen und bei „Nein“ steht ausdrücklich der Beisatz „Sie werden dann in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert“.

    Genau das Ziel, also habe ich dort doch „Nein“ angekreuzt, um in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (zu bleiben) und Beiträge durch die AFA zur gesetzlichen RV zu erhalten. Warum dann trotzdem im Bescheid steht, ich wäre nicht rentenversichert, kann ich mir nun immer noch nicht erklären, denn die Einleitung zum Punkt vier ist ja wieder eindeutig:
    „Von der Agentur für Arbeit werden Sie für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. An Stelle der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden Beiträge zur Altersvorsorge (berufsständische Altersvorsorge, private Lebensversicherung oder freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung) unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.“

    Der zweite Satz trifft auf mich nicht zu, da ich in bisher 42 Berufsjahren stets pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung war.

    Gruß, Jörg

    • „Genau das Ziel, also habe ich dort doch „Nein“ angekreuzt,“
      Ich denke, dass dort der Hase im Pfeffer liegt. Du hast damit angegeben, dass die AfA keine Beiträge an die DRV leisten soll.

      Aber das neue Formular ist wirklich scheisse. Es ist kaum zu erkennen, wie man das korrekt ausfüllt. Im alten Formular war das weit klarer zu erkennen.
      Ich würde versuche das Zusatzblatt nochmals auszufüllen und das dann nachzureichen. Ggfs. mit Ausfüllhilfe durch die AfA, bzw. die nochmals drüber schauen lassen.

      Diesmal mit „Nein“ und „freiwillige Beiträge zur GRV“ und schreibe von Hand Pflicht über das freiwillige. Lege die letzte Rentenauskunft (oder eine Lohnabrechnung wo die GRV-Beiträge aufgeführt sind oder irgendwas mit deiner Mitgliedsnummer bei der GRV) bei.

    • Ich habe das Zusatzblatt genauso ausgefüllt wie Du (nämlich 2x „Nein“), daran kann es eigentlich nicht liegen.

      Was steht denn genau auf Deinem Bewilligungsbescheid unter „Ihre Sozialversicherung“?
      Bei mir stehen dort auf Seite 2 unten zunächst KV und PV und dann auf Seite 3 ganz oben RV (von… bis… bei GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG).

      Gruß
      The_Doctor

      • Ja, genau dort oben, etwas versteckt, steht dort von bis = meine 24 Monate Anrecht auf ALG1 Bezug und im Rahmen rechts davon der Text: „im genannten Zeitraum sie sind nicht rentenversichert * “
        Als Anmerkung folgt dann noch: „* Sind Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und haben Sie die Übernahme der Beiträge nach § 173 SGB II beantragt, erhalten Sie weitere Nachricht“. Ich habe mich weder von der Versicherungspflicht befreien lassen, noch die Übernahme nach §173 SGB III (wissentlich) beantragt. Sollte also irrelevant sein, es sei denn, meine Wahl der Kreuze hat genau das bewirkt??

        Da ich diesen Abschnitt des Zusatzblattes sehr missverständlich fand, hatte ich bei Antragsstellung die sehr freundlichen Beraterin in der Agentur befragt, ob das so richtig sei. Das Thema Dispojahr war ihr nicht in allen Konsequenzen geläufig und ich erhielt die Antwort, wenn es Fragen gäbe, würden sie sich bei mir melden.

        Offenbar gab es seitens der Leistungsabteilung der Agentur aber keine Fragen oder Zweifel.

        Aber egal, ich habe ja mit Müh‘ und Not am letzten Tag der Widerspruchsfrist eben diesen eingelegt mit Eingangsstempel auf der Zweitschrift.
        Das sollte sich also finden. Da die AFA seit Tagen telefonisch nicht erreichbar ist, habe ich parallel dazu auch den Antrag auf Pflichtversicherung, das von Lars verlinkte Formular V0030 der DRK, dort DRK eingereicht.

        Damit sollte alles von mir unmittelbar leistbare erledigt sein. Hoffe ich zumindest.

        Beste Grüße
        Jörg

  57. Hallo Jörg,
    ich hoffe, dass sich bei Dir alles aufklärt und gut endet. Halte und bitte auf dem Laufenden.

    Gruß
    Klaus

  58. also was lernen wir daraus?

    Nach dem Dispojahr sollte die Frage 6b im Antrag auf Arbeitslosengeld „Ich war unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit/Maßnahme pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung“ mit „JA“ beantwortet werden. Damit erspart man sich das Ausfüllen des missverständlichen Zusatzblatts und die RV-Beiträge werden entrichtet.

    Das Formular „kennt“ den Unterschied zwischen Arbeitslosigkeit und Beschäftigungslosigkeit während des Dispojahrs nicht. Es wird wie im Normalfall davon ausgegangen, dass man sich nach direkt Beendigung der Beschäftigung Arbeitslos meldet.

    Ich habe das nach dem Dispojahr mit „JA“ beantwortet und es ging ohne Rückfragen/Probleme durch, obwohl dem Amt bekannt war, dass ein Dispojahr mit Beschäftigungslosigkeit dazwischen lag.

    Gruß radiofreak

    • als meine Erklärung Erklärung dazu: mit der Frage 6b möchte das Amt ermittel, ob man vor der Arbeitslosigkeit nicht eine andere Rentenvorsorgeform z.B als Selbständiger hatte. Daher muss des Zusatzblatt ausgefüllt werden, wenn man nein angekruzt hat und dann muss im Zusatzblatt die gewählte Vorsorge benannt werden.
      Im Dispojahr hat man hier i.d.R. keine Beiträge an eine andere Vorsorgeeinrichtung entrichtet, daher steht auch im Zusatzblatt überall „nein“. Daher geht das Amt in diesem Fall davon aus, dass keine RV Beiträge zu entrichten sind – weder an die DRV noch an einen anderen Träger.

      Hoffentlich bringt das die Klarheit zur vermeidlichen „Logik“ der Formulare.

      Gruß radiofreak

  59. radiofreak schrieb:
    „Im Dispojahr hat man hier i.d.R. keine Beiträge an eine andere Vorsorgeeinrichtung entrichtet, daher steht auch im Zusatzblatt überall „nein“. Daher geht das Amt in diesem Fall davon aus, dass keine RV Beiträge zu entrichten sind – weder an die DRV noch an einen anderen Träger.“

    Das mag logisch sein, aber dann ist der Text im Zusatzblatt zu Punkt 3 ja in sich widersprüchlich:

    „Von der Agentur für Arbeit werden Sie für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. An Stelle der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden Beiträge zur Altersvorsorge (berufsständische Altersvorsorge, private Lebensversicherung oder freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung) unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.“

    Wenn ich dann überall auf dem Zusatzbaltt zum Thema Rentenversicherung mit „Nein“ antworte, wie von dir ja im Beispiel aufgeführt steht Deine Schlussfolgerung, dass keinerlei Beiträge gezahlt werden (müssen) der Aussage in Klammern „Sie werden dann in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert“ gegenüber. Das kann dann ja bedeuten, es werden nur Wartezeiten durch den ALG1 Bezug abgedeckt.

    Für mich ist das Fazit bisher eher, dass das Zusatzblatt die Option „Dispojahr“ in seinen Formulierungen überhaupt nicht- oder nur sehr verklausuliert – abdeckt.

    Mal sehen was ich als Erklärung zu diesem Vorgehen erhalte.

    Gruß, AHOJ

    • Sorry für die zahlreichen Tippfehler in meinem letzten Beitrag. Ein Tipp-(fehler) hat hier jedoch eine Bedeutung:

      Die vermeidliche „Logik“ der Formulare soll heißen: Das kann alles vermieden werden, indem man bei 6b „JA“ ankreuzt.

      Ich denke, wenn Du dem Amt erklärst, dass die Rentenbeiträge an die DRV gehen sollen und an keinen anderen Versorgungsträger, dann wird das schon korrigiert. Im ersten Teil des Antrags hast Du ja bestimmt Deine DRV-Rentenversicherungsnummer eingetragen.

      Viel Erfolg und die Neuanträge beherzigen vielleicht meinen Tipp.

      Gruß
      radiofreak

  60. Wo ich schon an der Tastatur sitze:

    1. wenn man sich klar macht, dass „rentenversichert“ ganz im allgemeinen nicht automatisch gleichbedeutend ist mit „es werden Beiträge an die gesetzliche RV gezahlt“, dann wird das Zusatzblatt auch etwas verständlicher.
    Man kann durchaus gesetzlich rentenversichert sein, ohne dass dabei Beiträge gezahlt und Rentenpunkte erworben werden. Dieses ist offenbar z.B. als Bezieher von Bürgergeld (ALG2) so. Es werden in diesem Fall (ALG2/Bürgergeld) Anrechnungszeiten generiert, aber keine Rentenpunkte.

    Und es gibt wohl auch noch weitere Varianten, welche auf ehemals nicht pflichtversicherte ALG1 Bezieher zutreffen, daher vermutlich auch die Formulierung „zuletzt pflichtversicherte“ in den SGB Texten.

    Aber Aschtunbg, das sind nur meine Überlegungen hierzu, da aknn ich auch völlig falsch liegen.

    Daher war dann mein „Fehler“ beim Ausfüllen tatsächlich die Annahme, dass der Text in Absatz 3 des Zusatzblattes zur Antwort
    „Nein“ (Sie werden dann in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert) gleichbedeutend mit „Beiträge werden gezahlt und Rentenpunkte erworben“ wäre.

    Richtig wäre es dann wohl gewesen, Punkt 3 mit Ja zu beantworten und dann die nachfolgend alle nicht passenden Antworten geeignet zu ergänzen.
    Genau so wie eSchorsch weiter oben schon schrieb:

    „Diesmal mit „Nein“ und „freiwillige Beiträge zur GRV“ und schreibe von Hand Pflicht über das freiwillige“

    Trotz alledem sollte ich auch bei korrekter Auswertung meiner „falschen“ Kreuze der Status „rentenversichert“ dabei herauskommen, was bei mir – bisher – ja nicht der Fall ist.

    • @ AHOJ
      Ich denke ja, Du hast alles richtig gemacht und es liegt hier ein interner Fehler der Agentur/Leistungsabtlg. vor.

      Zitat, Leistungsantrag:

      „Von der Agentur für Arbeit werden Sie für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. An Stelle der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden Beiträge zur Altersvorsorge (berufsständische Altersvorsorge, private Lebensversicherung oder freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung) unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.“

      -der entscheidende Satz:

      „AN STELLE der Beiträge zur GRV werden Beiträge zur ALTERSVORSORGE (berufsst.AV, priv. LV, freiw. GRV)…übernommen.“

      Die ganz „normale“ GRV-Pflichtversicherung über das Bemessungsentgelt ist im Sinne des Formulars eben keine (eigene, selbstgewählte, bzw.“private“) ALTERSVORSORGE (die bei „Ja“ von der Agentur fortgeführt/übernommen werden soll).

      Also 2 x „Nein“ war schon richtig…nicht Dein Fehler.

      Wird schon werden, dranbleiben.

      Grüsse
      ratatosk

        • Schön, dass nun der Fehler bei der Leistungsabteilung zu liegen scheint 😉
          Das von Lars genannte Merkblatt bezieht sich aber nach meiner Ansicht primär auch nur auf „privat“ oder anderweitig Versicherte, sowohl in der KV/PV als auch der Altersvorsorge;
          zeigt aber, wie schon die Aussagen im Zusatzblatt, dass selbst dann Beiträge zur Altersversorung von der AFA übernommen werden. Daher sollte die Aussage „in diesem Zeitraum sind sie nicht rentenversichert“ niemals möglich sein.

          Mein Vorschlag an die Verfasser des Antrags auf Arbeitslosengeld lautet daher:
          In Frage 6b sollte die Formulierung: „Ich war unmittelbar vor Beginn der Arbeistlosigkeit/Maßnahme pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung“

          analog zum Text in SGB VI $3 Satz 3 geändert werden, z.B. indem das
          „unmittelbar vor“ sinnhaft durch „zuletzt versicherungspflichtig (in der gesetzlichen Rentenversicherung)“ geändert wird.

          Sollte das dann nicht der Fall sein, die betreffende Person also „zuletzt“ Beiträge zu einer anderen Form der Altersvorsorge geleistet hat, dann macht das Ausfüllen des Zusatzblattes Sinn.

          Warum in §3 Satz 3 SGB VI dann eine Frist von exakt 12 Monaten (innerhalb eines Jahres) genannt wird, die sich dann in den Aussagen z.B. der DRV-Broschüre nicht wiederfinden, bleibt zunächst offen.

          Ich hoffe, ich habe potentielle Privatiers mit meinen Überlegungen zu meinem „Sonderfall“ nicht abgeschreckt. Hier liegt dann wohl einfach ein ganz normaler Betriebsunfall seitens der Leistungsabteilung der AFA vor, kann auch ‚mal passieren.
          cu

      • Bingo, ich habe eben den geänderten Bescheid im Portal der AFA erhalten,

        Im Abschnitt „Ihre Sozialversicherung“ wird bei Rentenversicherung nun „bei GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG“ gelistet.

        Wenn das die Reaktion auf meinen Widerspruch vom letzten Freitag war, dann arbeiten die in der Leistungsabteilung echt fix, dafür ganz allgemein und ohen Balkon: „Danke!“

        Es hat sich also zu meiner Zufriedenheit aufgeklärt.
        Ob die Ursache des zunächst anderweitig beschiedenen Bewilligungsbescheides ein Fehler meinerseits beim Ausfüllen der Anträge war, oder eine Fehler bei der Auswertung durch die AFA vorlag, bleibt offen.

        Fazit:
        Bewilligungsbescheid gänzlich und unmittelbar prüfen, Summe und Zeitraum des ALG1 Bezuges sind nicht alles!

        Danke für das allgemeine Interesse und Eure Beiträge zu meinen Fragen und Vermutungen.
        Gruß
        AHOJ

        • Auch hier gilt wieder: Immer alles lesen!!

          Aus dem geänderten Bescheid: „Ihrem Widerspruch ist damit in vollem Umfang abgeholfen“

          Der Bescheid wurde bereits gestern geändert, d.h. mein Widerspruch wurde innerhalb von zwei Werktagen bearbeitet, da habe ich z.B. bei meinem Energieversorger ganz andere Reaktionszeiten erlebt, meine Hochachtung!

          Gruß, AHOJ

      • Der Fehler lag bei der Leistungsabteilung der AFA, also „2x NEIN“ ankreuzen war schon richtig. Genau wie ratatosk und The_doctor hier schon schrieben.
        Die Varianten von radiofreak und eSchorsch mögen auch funktioniert haben, sind aber eigentlich nicht korrekt.

        Hatte heute auch ein sehr freundliches Telefonat mit der DRV Bund, das von Lars ins spiel gebrachte Formular V0030.pdf der DRV Bund „Antrag auf Pflichtversicherung“ sieht den Fall „war mindestens 1 Jahr nicht pflichtversichert (und auch nicht anderweitig versichert) in der Rentenversicherung auch nicht vor, der in diesem Formular am besten passende Status wäre „versicherungsfrei“ das wäre – laut Auskunft vom der DRV – aber eher auf Beamte zutreffend.

  61. Vorteile Dispositionsjahr ggü. Abmeldung beim Arbeitsamt?
    Ich scheide zum 31.12.23 nach Ablauf meiner ordentlichen Kündigungsfrist per Aufhebungs Vertrag mit Abfindung aus der Firma aus. Jetzt im September müsste ich mich ja beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden und dann im Januar arbeitslos. Da im Aufhebungsvertrag steht, dass es sich um eine strukturelle Änderung handelt und es ohne Unterzeichnung des Vertrages zu einer betriebsbedingten Kündigung gekommen wäre, hoffe ich auf den Wegfall der Sperrfrist. Was wäre für mich (44 Jahre) der Vorteil eines Dispositionsjahres ggü. der Abmeldung beim Arbeitsamt? Ich bin noch hin- und hergerissen.
    Danke vorab!

    • Kann mich Volker nur anschließen.
      Bevor du die Entscheidung pro/contra Dispojahr fällst, solltest du beim Arbeitsamt (möglichst deine zuständige Leistungsabteilung) vorstellig werden und abklären, dass das Amt auch keine Sanktionen sieht. Keine Angst, die haben einen Beratungsauftrag (deine Fragen zu beantworten) und das auch in dem Sinne, dass für dich das Optimale rausspringt.

      Zusätzlich möchte ich eine Warnung aussprechen.
      Die Webseite richtet sich hautpsächliche an (angehende) Privatiers. Jemand, der vielleicht noch viele Jahre im Arbeitsleben stehen kann/will/muß, dem ist manchmal mit der Privatiersicht nicht optimal geraten. Ein Dispojahr kann Steuern sparen, aber wenn man nahtlos eine passende Arbeitsstelle findet, dann spricht auf 20 Jahre gesehen vielleicht manches dafür, jobmäßig am Ball zu bleiben, und erhöhte Steuern auf die Abfindung zu zahlen.

      • Ich habe mich die letzten Monate recht intensiv mit dem Buch beschäftigt, da ich im Jahr 2024 tatsächlich meine Einnahmen gen 0 € gehen lassen möchte. Nach 25 Jahren im Unternehmen möchte (und kann) ich mir 1 Jahr Auszeit gönnen. Mir ging es in meiner Anfrage nun nur noch einmal darum, ob ich etwas übersehen habe, was ein entscheidender Vorteil vom Dispojahr ggü. der An- und Abmeldung beim Arbeitsamt wäre, aber
        – Ich erreiche keine Altersgrenze für mehr Alg 1
        – Die Sperrfrist spielt hoffentlich keine Rolle (und wenn, ich möchte eh nicht 1 Jahr arbeitslos „machen“, sondern 2025 wieder einsteigen
        – Den Steuervorteil hätte ich ja auch, wenn ich mich vom Arbeitsamt nach Erhalt des Bescheides wieder anmelde
        Oder bringt es z.B. in der Krankenversicherung etwas, wenn ich aus z.B. 1 Monat Alg 1 dann in eine Beschäftigungslosigkeit wechsle Stichwort Familienversicherung?

        • Wenn die Sache „keine Sperre“ eingetütet ist, dann ist die Waage zwischen Dispojahr und An/Abmelden ausgeglichen => Geschmackssache

          Familienversicherung könntest du austricksen, wenn die Abfindungsauszahlung verschoben würde. Erst ab Auszahlung ist die Familienversicherung verwehrt.
          Alg1 ist diesbezüglich ohne Belang.

  62. Hallo Yvonne,

    ein Dispojahr hat bis zu 3 Vorteile und einer davon genügt um sich dazu zu entscheiden. Eine höhere Altersstufe für längeren Alg1-Bezug kannst Du mit Deinen 44 Jahren nicht erreichen, die Verhinderung der Sperrfrist könnte bei Dir evtl. auch als Grund entfallen, wobei ich hierzu Kontakt mit der Arbeitsagentur aufnehmen würde, um mir das bestätigen zu lassen. Dann bleibt noch der 3. Grund, nämlich das Finanzamt. Gib Deine Daten mal in den Abfindungsrechner vom Privatier ein. Durch die Fünftelregelung bei der Versteuerung der Abfindung geht grob überschlagen jedes zusätzliche Einkommen neben der Abfindung 1:1 an das Finanzamt.

    Ohne alle Informationen, wie evtl. eine gemeinsame Steuerveranlagung, das Einkommen des Partners, Kinder usw. zu kennen, ist eine finale Empfehlung schwierig. In Deinem Falle könnte (ich betone könnte) es sinnvoll sein (nach Abklärung des Entfalls der Sperrfrist) sich ab Januar arbeitslos zu melden, im Januar Alg1 zu beziehen und sich dann wieder abzumelden und die restliche Alg1-Zeit auf das Folgejahr zu verschieben. Die Krankenkassenbeiträge plus weitere Absetzbeträge sollten dann evtl. reichen, um das Januar-Alg1 zu kompensieren, damit das Geld nicht ans Finanzamt geht.

    Falls Du vor 2 Jahren Auszeit (Dispojahr und Alg1) wieder eine Arbeit aufnehmen möchtest, dann könntest Du auch die Einnahmen neben der Abfindung durch generierte Absetzbeträge kompensieren, z.B. Einzahlung in die Altersvorsorge oder einem Investitionsabzugsbetrag bei der Beteiligung an einer gewerblichen Investition u.a.

    Gruß Holger

  63. Hi Yvonne, bezüglich der Abfindung sollte neben dem Thema „Sperrzeit“ auch das Thema „Ruhezeit“ mit der Arbeitsagentur/Leistungsabteilung abgesichert werden. Vermutlich ist das bei Dir wegen ordentlicher Kündigungsfrist kein Problem. Sicher ist sicher. Des Weiteren besteht aus meiner Kenntnis nicht die Pflicht sich arbeitslos zu melden, wenn Du Dich jetzt arbeitssuchend meldest.

    Grüße

  64. Hallo Privatier, hallo liebes Forum,
    vor ein paar Wochen diesen tollen Blog entdeckt und mich eingelesen. Ich gratuliere, hier ist eine TOP Informationsquelle gelungen.
    Zu meinem Vorhaben hätte ich gerne mal die Meinung von Profis gehört, ob ich hier etwas falsch mache:
    Meine Daten: 56 Jahre, geschieden, freiwillig gesetzlich krankenversichert.
    01.07.2017 Beginn des Arbeitsvertrages
    15.09.2023 Aufhebungsvertrag unterzeichnet, Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende NOV
    23 mit Abfindung (Kündigungsfrist wird eingehalten),
    Auszahlung Abfindung Ende JAN 24.
    01.12.2023 Privatier, freiwillig gesetzlich krankenversichert, Höchstbeitrag
    15.12.2023 Abschluss einer langfristigen Auslandskrankenversicherung (Vollversicherung),
    JAN – DEZ 24 und Abschluss einer Anwartschaftsversicherung bei meiner KK,
    Gesamtkosten ca. € 180 monatlich
    01.01.2024 Beginn der Auslandsreise in ein Land ohne Sozialversicherungsabkommen mit DE
    (ist laut KK Bedingung), 12-monatige Reise (insg. 8 Wochen Abstecher nach DE
    möglich und auch von der Auslands-KK abgedeckt)
    31.01.2024 Auszahlung der Abfindung, Fünftelregelung leider nicht möglich, da Abfindung
    zu niedrig
    20.12.2024 Endgültige Rückkehr von der Reise
    21.12.2024 Arbeitslosmeldung zum 01.01.2025 (dann leider erst 57 Jahre alt)
    01.01.2024 Beginn Bezug Arbeitslosengeld (18 Monate)
    01.07.2026 Noch gut 4 Jahre bis zum Rentenbeginn mit 63 (mit Abzügen, da nur langjährig
    versichert), evtl. neue Tätigkeit, Ersparnisse würden aber auch ausreichen
    Hoffentlich kann meine Planung so funktionieren. Freue mich auf jegliche Kommentare.
    Viele Grüße

    • Hallo Rafik,

      ich nehme mal nur Bezug auf Die Zeit nach Alg1 bis Rente mit 63.

      Mache nicht den gleichen Fehler wie ich und beantrage die Auszahlung Deiner Betriebsrente (falls vorhanden) mit 60, denn, obwohl der doppelte KK-Beitrag anfällt, musst Du Dich zusätzlich noch Freiwillig Pflichtversichern, da durch die Beiträge der Betriebsrente keine Krankenversicherung entsteht. Zusätzlich gilt der Krankenkassenfreibetrag auf die Betriebsrente nicht für Freiwillig Pflichtversicherte. Ohne die Betriebsrente hätte ich sogar bei meiner Frau familienversichert sein können.

      Ich löste mein Problem durch einen Midijob, den ich Dir nur empfehlen kann. Dann macht es auch wieder Sinn, die Auszahlung der Betriebsrente vorzeitig zu beantragen. Die Sozialversicherungsabgaben auf meinen 525€-Job (520,01€ reichen auch) betragen 1,43€, d.h. ich bekomme die 525€ quasi Netto. Zusätzlich spare ich die rund 210€ für eine Krankenversicherung ein, erhalte den Krankenkassenfreibetrag auf meine Betriebsrente, erhalte die Werbungskostenpauschale von 1230€ bei der Steuererklärung und sammele noch erhöhte Rentenpunktanteile. Daraus ergibt sich ein rechnerischer sehr attraktiver Stundenlohn. https://www.finanztip.de/midijob/

      Gruß Holger

        • Aber die Midijob-Vorteile bleiben. Hinzu kommt sogar noch eine Berechtigung auf eine 2. Alg1-Zeit, zwar mit wenig Arbeitslosengeld, aber mit einer kostenlosen Krankenversicherung.

    • Moin Rafik,

      da u58 sehe ich wegen dem „verlängerten“ Dispositionsjahr keine Probleme, also keine Kürzung der späteren ALG-1 Bezugsdauer.

      Da keine Fünftelregelung bezüglich der Abfindung angewendet werden kann, solltest Du unbedingt steuerliche Optimierungsmöglichkeiten in Betracht ziehen.

      – Paragraf 187 SGB VI (Scheidung/Versorgungsausgleich) oder
      – Paragraf 187a SGB VI (Ausgleich Rentenabschläge)
      – etc. pp.

      Gruß
      Lars

      • Hi Lars,
        Sonderzahlung Rentenversicherung habe ich die letzten Jahre immer gemacht (das was max. steuerlich absetzbar war), da Grenzsteuersatz 47% (inkl. Soli). 2024 ist mein Grenzsteuersatz nur ca. 35-37%. Aber klar, muss ich trotzdem überlegen (€ 8.570 pro Rentenpunkt ist schon teuer!).
        Vorauszahlung KK Beitrag (was alle hier im Forum machen) funktioniert ja nicht, ich zahle 2024 ja nur Anwartschaftsbeitrag.
        Evtl. 30.11.24 Reise beenden, KK anmelden, für Dezember Höchstbeitrag zahlen und 2,5 Jahre Beitrag vorausbezahlen? Geht das?
        Grüße

  65. Da die Details nicht vorliegen, eine Risikoeinschätzung/Hinweise:
    a) Der Bezug des ALG über 18 Monate ist wegen dem Alter vermutlich kein Selbstläufer, da die Arbeitsagentur entsprechende Vermittlungsbemühungen unternehmen wird. Zudem kommt es ggf. auf die Details im Aufhebungsvertrag an.
    b) das Finanzamt wird sich fragen, warum die Abfindung nicht am Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wurde.
    c) Werden Beiträge zur Rentenversicherung außerhalb des ALG-Bezugs aus eigener Tasche bezahlt?
    e) Es fehlt die Meldung „Arbeitssuchend“.

  66. b) Danke. Ah, interessant. Das Finanzamt hat dennoch bei mir den Aufhebungsvertrag sehen wollen. Und ich glaube nicht, dass das zu verhindern ist.

    e) Ist eine Frage der Risikobetrachtung: Er schreibt ja:

    „Ich selber vertrete die Auffassung, dass es im Zusammenhang mit einem Dispojahr gar keine Verpflichtung zu irgendeiner Meldung gibt (wenn wir von der im letzten Beitrag besprochenen Arbeitslosmeldung einmal absehen).

    Die Agenturen sind da manchmal anderer Meinung! Auch um solche Fragen im Vorfeld zu klären, ist es ratsam, das in einem früheren Beitrag empfohlende Gespräch vor dem Beginn eines Dispojahres zu suchen. Dann weiß man wenigstens, was die Agentur von einem erwartet. Ob man sich dann einer evtl. unbefriedigenden Forderung fügt oder ob man versucht, seinen Gegenüber von einer anderen Sichtweise zu überzeugen, bleibt dann jedem selber überlassen.“

    • „Das Finanzamt hat dennoch bei mir den Aufhebungsvertrag sehen wollen. Und ich glaube nicht, dass das zu verhindern ist.“
      Warum auch verhindern?
      Die Einsichtnahmen des Finanzamtes ändert nichts daran, dass AG/AN einen beiden genehmen Zahlzeitpunkt in den Aufhebungsvertrag schreiben dürfen. Das FA kann dann nur noch nachschauen, ob es auch so gehandhabt wurde wie im Aufhebungsvertrag beschrieben.

      Bezüglich Riskioabwägung: ja, ein Risiko ist 3 Monate länger Vermittlungsbemühungen ausgesetzt sein und das andere Risiko ist 1 Woche Sperrzeit. Wie Skylla und Charybdis, nur nicht so schlimm 😉

  67. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass die Aussage „Das FA hat sich diesbezüglich nichts zu fragen und wird sich nichts fragen.“ nicht ganz korrekt ist. Das FA fragt was es für erforderlich hält und ist nicht limitiert. Unabhängig davon, stimme ich bezüglich dem wählbaren steueroptimierten Zahlungszeitpunkt zu.

    Bezüglich der Riskoabwägung geht es mir nicht um die Sperrzeit. Die Arbeitsagentur hat einen Prozess. Dieser umfasst die Arbeitssuchendmeldung. Die Frage ist, wie man mit Behörden taktisch umgeht um die eigene Zielsetzung möglichst smart zu erreichen. Ich favorisiere den kooperativen und reibungsarmen Ansatz. Zumal ein frühzeitiger Austausch mit der Behörde ohnehin zu empfehlen ist. Dieser mindert das Risiko harter Auseinandersetzungen und von Fehlern. Ich habe mich mehrfach von der Arbeitsagentur (Leistungsabteilung) beraten lassen, bevor ich z.B. die Arbeitslosmeldung abgegeben habe. Ich wurde von der Arbeitsagentur nach der Arbeitssuchendmeldung bzw. vor der Arbeitslosmeldung nicht bezüglich einer Vermittlung kontaktiert. Das muss nicht repräsentativ sein. Die Arbeitssuchendmeldung erfolgte drei Monate vor Beschäftigungsende. Die Abstimmung zu Dispojahr, ALG etc. entsprach meinen Wünschen und erfolgte von beiden Seiten sehr kooperativ und zielführend. Es gab lediglich ein telefonisches Streitgespräch, bei dem Sachbearbeitung nach Rücksprache mit dem Vorgesetzen eingelenkt hat. Erzieltes Ergebnis: Dispojahr plus 24 Monate ALG1. Die Behörde habe ich in einen Zeitraum von zwei Jahren einmal betreten. Ein Indiz, dass der Prozess zu beidseitiger Zufriedenheit verlaufen ist.

    Der Privatier schreibt übrigens zur Arbeitssuchendmeldung (eine von mehreren Alternativen): „Man akzeptiert diesen „Wunsch“, um für die zukünftige Zusammenarbeit nicht von vorneherein eine Konfrontation aufzubauen, die u.U. mit negativen Folgen verbunden sein könnte. Ein Sachbearbeiter hat immer einen gewissen Spielraum in der Festlegung von Maßnahmen, Gesprächterminen, Lehrgängen, Bewerbungsaktivitäten, etc..“

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