Kap. 9.5.3: Hinweise zum Dispositionsjahr: Vorgehensweise
Inzwischen habe ich bereits in zwei gesonderten Beiträgen spezielle Fragen zum „Dispojahr“ erläutert.
Im ersten Zusatz-Beitrag habe ich zunächst ein paar Erläuterungen zum „Begriff des Dispojahres“ und der sich daraus ergebenden Konsequenzen gegeben. Im zweiten Ergänzungsbeitrag ging es dann um „Motive, Vorteile und Risiken des Dispojahres„.
Im heutigen dritten Beitrag soll um die konkrete Vorgehensweise gehen, wenn man sich denn einmal dazu entschieden hat, dass ein Dispojahr die richtige Wahl ist.
=> Serie: Hinweise zur Fünftelregel
Mit: Grundlagen, Berechnungen, Beispiele
Vom Müssen und Können
Wenn wir uns noch einmal an den ersten Ergänzungsbeitrag zurück erinnern, dann habe ich dort geschrieben, dass das Dispojahr weder ein offizieller Begriff ist, noch dass daraus ein besonderer Status bei der Agentur resultiert. Im Grunde ist dieses Dispojahr für die Agentur völlig uninteressant und ohne Bedeutung.
Daraus ergibt sich zunächst eine wichtige Folgerung: Wer ein Dispojahr machen möchte, muss die Agentur streng genommen davon mit keiner Silbe in Kenntnis setzen. Es würde theoretisch reichen, wenn man gegen Ende des Dispojahres erstmalig bei der Agentur vorstellig wird und sich zum Ablauf des Dispojahres arbeitslos meldet. Warum und wieso man ein ganzes Jahr lang „nichts“ gemacht hat, geht niemand etwas an und darüber muss man auch keine Rechenschaft ablegen.
Empfehlenswert ist diese Vorgehensweise aber nicht.
Es wäre deutlich sinnvoller, das Vorhaben eines Dispojahres im Vorfeld mit der zuständigen Agentur abzusprechen. Dies hat den Vorteil, dass beide Seiten sich schon einmal darauf vorbereiten können, was zukünftig geplant ist und dass eventuelle Unstimmigkeiten frühzeitig geklärt werden können. Nach Möglichkeit sollte man so eine Beratung auch immer dazu nutzen, sich die Vor- und Nachteile noch einmal erläutern bzw. bestätigen zu lassen. Und um Termine festzulegen: wann ist welche Aktion erforderlich? (dazu mehr im nächten Beitrag).
Die Agentur hat eine Pflicht zu beraten, insbesondere auch über die Vor- und Nachteile bestimmter Handlungen aufzuklären. Jedoch immer nur auf Nachfrage. Man sollte sich daher auf ein solches Gespräch gut vorbereiten.
Am Besten wäre es, wenn über diese geplanten Vorgehensweisen ein schriftliches Protokoll erstellt würde. Die Agentur macht so etwas aber nur ungern und in Ausnahmefällen. Eine Alternative wäre es, selber ein Protokoll anzufertigen und den Berater um eine Unterschrift zu bitten. Ein Beispiel für ein solches Protokoll findet sich im Gastbeitrag über die „Erfahrungen mit dem Dispojahr„.
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Beschäftigungslos, Arbeitsuchend, Arbeitlos
Eigentlich wollte ich jetzt hier etwas über die Meldefristen schreiben. Aber das verschiebe ich einmal auf den nächten Beitrag. Denn mir fällt gerade ein, dass es wohl sinnvoller ist, erst noch einmal ein paar Begriffe zu verdeutlichen. Es ist sehr wichtig, dass man diese Begriffe und deren Bedeutung und evtl. Konsequenzen kennt!
Beschäftigungslos
Wer seinen Job verliert oder ihn freiwillig aufgibt, ist danach ohne Beschäftigung, also beschäftigungslos. Man sollte sich nach Möglichkeit abgewöhnen, diesen Zustand als „arbeitslos“ zu bezeichnen. Im Umgang mit der Arbeitsagentur gilt jemand erst dann als arbeitslos, wenn er weitere Kriterien erfüllt. Dazu später mehr. Wer lediglich beschäftigungslos ist (z.B. während eines Dispojahres) hat keinerlei Rechte und Pflichten gegenüber der Agentur. Als Konsequenz muss er allerdings für seinen kompletten Lebensunterhalt inkl. sämtlicher Versicherungen selber aufkommen.
Arbeitsuchend
Wenn man mit Hilfe der Arbeitsagentur eine Arbeit suchen möchte, muss man sich dort als „arbeitsuchend“ melden. Dies kann man sowohl als (noch) Beschäftigter, als auch als Beschäftigungsloser machen. Die Leistung der Agentur besteht dann im Wesentlichen in der Unterstützung bei der Stellensuche. Zuständig für sämtliche Vorschläge, Maßnahmen und Beratungen ist dabei die Vermittlungsabteilung der zuständigen Agentur. Eine finanzielle Leistung ist mit dem Status des Arbeitsuchenden nicht verbunden.
Es gibt jedoch unter gewissen Voraussetzungen die Pflicht, sich innerhalb gewisser Fristen arbeitsuchend zu melden, wenn man Einschränkungen bei einem evtl. späteren Leistungsantrag vermeiden will. Dazu dann mehr im nächsten Beitrag über die Meldefristen.
Arbeitslos
Eine Arbeitslos-Meldung gibt man dann ab, wenn man zusätzlich zu den Vermittlungsbemühungen der Agentur auch eine Leistung in Form des Arbeitslosengeldes (ALG1) in Anspruch nehmen will. Ein Arbeitsloser ist auch immer gleichzeitig ein Arbeitsuchender. Umgekehrt gilt das nicht: Ein Arbeitsuchender ist nicht unbedingt auch ein Arbeitsloser.
=> Steuern sparen bei der Abfindung
Einkünfte verschieben, Einkommen reduzieren
Der „normale“ Ablauf
Für jemand, der kein Dispojahr machen möchte, der sich also ganz „normal“ bei einer sich abzeichnenden Beschäftigungslosigkeit aufgrund einer Kündigung etc. bei seiner Agentur melden möchte, würde sich folgender Ablauf ergeben:
- Spätestens drei Monate vor dem Ende seiner Beschäftigung meldet er sich bei seiner Agentur als arbeitsuchend (das geht auch online). Die Agentur wird dann zu einem Beratungstermin einladen, bei dem grundlegende Daten, inkl. beruflicher Kenntnisse und Bewerber-Profil aufgenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt muss/kann man mit Vorschlägen für Bewerbungen der Agentur rechnen.
- Sobald die Beschäftigungslosigkeit tatsächlich eingetreten ist, meldet man sich umgehend persönlich bei der Agentur, um sich arbeitslos zu melden (geht inzwischen ebenfalls online). Dies kann man auch mit einem gewissen Vorlauf machen. Nachträglich geht das nicht!
Wenn es nicht bereits im Vorfeld geschehen ist, wird man spätestens bei der Arbeitslosmeldung auch einen entsprechenden Antrag auf ALG1 bekommen, der dann im eigenen Interesse möglichst bald ausgefüllt wieder abzugeben ist. In der Regel inzwischen als Online-Antrag. - Nach Prüfung des ALG-Antrages wird durch die Agentur ein Bescheid erstellt, aus dem Dauer und Höhe des ALG-Anspruches hervorgehen. Ist ein solcher einmal erstellt, hat er bis zu vier Jahren Bestand.
Soweit der „normale“ Ablauf. Man sollte auch diesen kennen, um die Unterschiede zur Vorgehensweise beim Dispojahr besser zu verstehen. Im nächsten Beitrag wird es dann um die Arbeitslosmeldung nach dem Dispojahr gehen.
Hinweis: Einige ältere Kommentare und noch nicht überarbeitete Beiträge zum Thema können noch die alte Regelung enthalten, nach der ein Dispojahr exakt ein Jahr lang sein musste. Diese Aussage gilt inzwischen nicht mehr! Es gilt eine Spanne von einem Jahr bis zu 18 Monaten. Davon ausgenommen sind nur alle über 58jährigen, die den vollen Anspruch auf ALG erhalten wollen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo,
erstmal großes Lob für diese Seite.
Ich befinde mich zur Zeit im sogenannten Dispojahr bis Ende September 2019.
Nun meine Frage: Ich plane z.Zt. mir eine Photovoltaik Anlage installieren zu lassen und würde dann ja auch als Unternehmer gelten, da ich ja Einnahmen generiere. Hätte dies Auswirkungen auf mein AL1 oder wird das letzte Gehalt vor dem Dispojahr herangezogen????
Gruß
Zunächst einmal wird die Höhe des ALG definitiv immer nur auf Basis der Einkünfte aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen berechnet. Oder, um es mal anders zu sagen: Es zählen nur die Einkünfte, von denen auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt wurden.
Somit zählen alle anderen Einkünfte, egal ob Kapitaleinkünfte, Vermietung oder auch selbständige Tätigkeiten grundsätzlich nicht mit dazu. Demnach: Die Photovoltaik-Anlage hat keinen Einfluss auf die Berechnung des ALG-Anspruches.
Allerdings ist es auf der anderen Seite so, dass Einkünfte aus einer selbständigen nebenberuflichen Tätigkeit auf das ALG angerechnet werden (bis auf einen Freibetrag von 165€/Monat). Dies dürfte meiner Meinung nach allerdings nur dann der Fall sein, wenn die Einkünfte aus einer Arbeitsleistung entstanden sind. Dies sollte zwar in der Mehrzahl der selbständigen Tätigkeit der Fall sein, bei einer Photovoltaik-Anlage hingegen nicht! Demnach: Meiner Meinung nach auch hier kein Einfluss.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich hoffe, jemand ist so nett und beantwortet mir eine Frage:
Ich habe ca. 1 Jahr ALG 1 bezogen. Der Anspruch entstammte einer 13 Jahre andauernden Vollzeitbeschäftigung. Der Betrieb wurde geschlossen. Dann meine Arbeitslosigkeit für 12 Monate mit einer Teilzeitstelle unterbrochen, so dass ich einen Restanspruch von 7 Monaten plus 6 Monate neuen Anspruch aus der Teilzeitstelle erworben hatte. Grundlage für die Zahlung des ALG ! blieb die ursprüngliche Vollzeittätigkeit. Dieser Restanspruch endet nun am 28.02.2019. Voraussichtlich kann ich ab 1. März 2019 wieder eine Teilzeitstelle annehmen. Nun zu meiner Frage: wenn ich mich zum 20.02.2019 bei der Agentur für Arbeit abmelde und einen Restanspruch von 8 Tagen bestehen lasse, so würde doch bei erneuter Arbeitslosigkeit innerhalb der folgenden Monate (weniger als 12) meine alte Arbeitslosengeldhöhe gelten? In anderen Worten: ich würde mir im Notfall den Bestandschutz erhalten? Hingegen: wenn ich das ALG bis 28.02.2019 verbrauche, dann müsste ich zumindest wieder 12 Monate arbeiten, um einen neuen Anspruch zu erwirken und dieser würde dann auf das letzte Gehalt berechnet? Ist das so richtig? Selbstverständlich müsste ich für die Zeit vom 20.02. – 28.02.2019 mich freiwillig gesetzlich versichern und selber bezahlen.
Vielen Dank für eine Antwort im Voraus.
Nun ist dies ja nicht wirklich eine Frage, die etwas mit einem Dispositionsjahr zu tun hat und ich würde stattdessen einmal meinen Beitrag über eine „Arbeitslosengeld nach Zwischenbeschäftigung“ empfehlen. Dort sind zumindest ein paar Grundzüge zum Thema „Bestandsschutz“ erwähnt.
Für die konkrete Frage habe ich allerdings auch keine Antwort. Dafür ist mir der Fall zu speziell bzw. zu sehr auf Gestaltung von Arbeitslosigkeit ausgerichtet. Für solche Fragen eignen sich spezielle Foren für Arbeitlose in der Regel sehr viel besser. Dort kennt man sich teilweise sehr gut aus.
Auf einen Gedankenfehler möchte ich aber schon einmal hinweisen:
Mit einem Restanspruch von z.B. 8 Tagen hat man Anspruch auf genau diese 8 Tage. Wer dann im Anschluss weniger als 12 Monate wieder in einer Beschäftigung ist, erwirbt in dieser (zu) kurzen Zeit keinen neuen Anspruch und kann dann anschliessend exakt diese 8 Tage noch in Anspruch nehmen. Mehr nicht.
Ein weiteres Problem könnte durch die dann über viele Monate (Jahre) hinweg ausgeübte Teilzeittätigkeit entstehen: Wer offenbar nur Teilzeittätigkeiten ausüben möchte, hat keinen Anspruch auf ein Arbeitslosengeld, welches auf einer Vollzeitstelle basiert.
Aber, wie gesagt – solche Fragen bitte in einem Arbeitslosenforum stellen. Links dazu finden sich hier unter Empfehlungen->Weiterführende Quellen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
aufgrund der Kommentare hier habe ich einen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit befragt. Weniger als 12 Monate bringen keinen Anspruch, da ich jedoch bereits 1x die 12 Monate zwischenzeitlich erreicht habe, verlängert sich mein Anspruch schon, falls ich nun noch einmal eine befristete Tätigkeit unter 12 Monaten aufnehmen würde. Der Sachbearbeiter hat mir bestätigt, dass ich demnach aktuell lediglich 1 Anspruchstag durch freiwillige Abmeldung aufrecht erhalten muss, um meinen Anspruch der Höhe nach nicht zu verwirken, sollte ich bei der nächsten Beschäftigung keine 12 Monate voll bekommen. Die Teilzeittätigkeit ist kein Problem, so lange ich bereit und in der Lage bin, Vollzeit zu arbeiten. Somit habe ich die Antwort gefunden und hoffe, sie hilft auch anderen Lesern.
Danke für die Rückmeldung. Ich fürchte aber, dass hier irgendjemand etwas missverstanden hat (Sie oder ich oder der Sachbearbeiter)…
Was meinen Sie denn, wenn Sie jetzt z.B. eine befristete Stelle als Aushilfe für einen Monat annehmen und anschliessend wieder arbeitslos werden, wie dann Ihr Anspruch auf ALG (Dauer) aussehen würde?
Gruß, Der Privatier
Hallo an die Dispojahr-Experten,
ich werde vermutlich Ende 2019 nach langjähriger Tätigkeit „mein“ Unternehmen mit Aufhebungsvertrag und Abfindung verlassen (Zahlung derselben dann im Januar 2020).
Sonderzahlungen (Bonus, Arbeitszeitkonto sowie Resturlaub) werden vermutlich im Monat nach Ausscheiden gezahlt. Wenn ich Ende November aufhören würde und die Sonderzahlungen im Dezember fällig werden, wäre das sicher aus steuerlicher Sicht optimal.
Die Frage ist allerdings, ob das angehängte Dispojahr dann auch von Anfang Dezember bis Ende November 2020 auch funktionieren würde (zur Vermeidung von Sperr- und Ruhezeit)?
Um keine bzw. wenige Lohnersatzleistungen in 2020 zu beziehen, könnte man ALG beantragen und sich gleich wieder abmelden für den Dezember?
Danke und Gruss, peter
Ja (das Dispojahr muss kein „Kalender“jahr sein)
Ja, es ist aber fraglich, ob das überhaupt notwendig ist. Vielleicht reichen die KV-Beiträge (Jan – Nov) aus um das ALG zu „kompensieren“.
Wenn nicht => Vorauszahlung von 2,5 Jahresbeiträgen, Einzahlung in RV, ….
Richtig, ein Dispojahr kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt gestartet werden. Wichtig ist normalerweise nur, dass es exakt ein Jahr später enden muss. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind (trifft aber hier wohl nicht zu), kann man es ggfs. auch um einige Monate verlängern, siehe: „Rahmenfrist und Dispojahr“ .
Das angedachte An- und Abmelden ist dann natürlich nur NACH dem Dispojahr möglich. Keinesfalls zu Beginn!! Ob sich dies allerdings bei nur einem Monat lohnt, ist fraglich.
Gruß, Der Privatier
„…zu jedem beliebigen Zeitpunkt…“
Das war vielleicht etwas missverständlich!
Natürlich muss ein Dispojahr immer mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit starten. Gemeint war, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob dieser Tag auf den Anfang eines Jahres oder Monats fällt. Das kann jeder beliebige Tag im Jahr sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Mein Beschäftigungsverhältnis ist zum 5..1.2020 beendet. Plan war: Dispojahr bis Mai 2021, dann Beantragung ALG. Jetzt bietet sich überraschend ein 450€! Job an. Frage:, Hat dieser 450€ Job (inkl. Sozialabgaben) irgend einen Einfluss auf die Berechnung der Höhe des ALG‘s. Einkommen vorher (bis Dez 2019) 8.500€ pro Monat. Oder wird das ALG dann in 5/2021 auf Basis des Gehalts in 2019 berechnet. (Hatte seit > 15 Jahren ein Gehalt über 100.000 pa) Ich möchte vermeiden, daß in die Kalkulation irgendwie im Durchschnitt der letzten sozialversicherungspflichtigen Jahre dann die 450€ mit in die Durchschnittsberechnung fließen, da ich ja nicht Sozialabgaben darauf zahle (Rente) Danke vielmals für einen Tipp in der Sache
Ein Minijob beinhaltet keine Arbeitslosenversicherung, demnach erwirbt man weder Ansprüche auf ALG, noch ergeben sich Auswirkungen auf bestehende Ansprüche. Für andere Jobs gelten andere Regeln. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich (Alter 55) habe im April 2020 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und verlasse zum 30.11.20 die Firma. Die Abfindung wird im Januar 2021 ausgezahlt.
Ich will nun das ALG I mit dem Dispositionsjahr optimieren. Wenn ich alles richtig verstanden habe müsste ich mich nur ab Dezember 2021 (ggf. sogar bis zu ca. 5 MOnate später-„Rahmenzeit“ 30 Monate ab 2020) arbeistlos melden. Dann würde ich Einkmommensversteurung im Abfindungsjahr sowie Sperrzeiten/Ruhephase umgehen?
Gruß Bernd
Du solltest schon jetzt mit der Krankenkasse über den Beitrag sprechen. Wenn die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, dann sind ggfs ein paar Monate mit Maximalbeitrag fällig. Ansonsten geht es nur nach den Einkünften, die noch bleiben (Kapitalerträge, VuV…). Manche KK haben da auch absonderliche Auffassungen dazu. Wenn man das früh genug abklärt, kann man noch rechtzeitig die Pferde wechseln.
Ansonsten, ja ist korrekt so. Alles richtig gemacht 🙂
Soweit richtig, nur eine Klarstellung:
Der Einkommensversteuerung entgeht man durch ein Dispojahr nicht!
Gruß, Der Privatier
Danke für die scnellen Antoworten, besonders der Hinweis auf die KK.
Einkommensversteuerung:
JEDES Einkommen im Abfindungsjahr (auch ALG 1) würde sich ungünstig auf die Versteuerung der ABfindung auswirken, was ich so vermeiden kann. Das ergab zumindest die Recherche mit einem Abfindungsrechner.
Gruß
Bernd
Ja, natürlich. Alle zusätzlichen Einkünfte neben der Abfindung sollten nach Möglichkeit verhindert oder minimiert werden. Korrekt.
Aber auch die Abfindung zählt ja zum Einkommen und der Einkommensversteuerung entgeht man nicht.
Gruß, Der Privatier
Mit Fünftelregelrechner spielen ist gut und motiviert!
Wenn man die zusätzlichen Einkünfte weder verhindern noch minimieren kann, dann sollte man sie zumindest mit anderweitigen, negativen Einkünften kompensieren.
Neben Beiträgen zur KK (ggfs 3 Jahre im voraus zahlen) sind Beiträge zur Rentenversicherung (privat / gesetzlich) gerne genutzte Vehikel.
Lieber Privatier,
eine kurze Nachfrage zu „alle zusätzlichen Einkünfte sollen nach Möglichkeit vermieden werden“ um im Jahr der Abfindungszahlung nur die Abfindung selbst zu versteuern:
Wie verhält es sich mit Dividenden und Kursgewinnen, welche ja schon über die Abgeltungssteuer versteuert werden? Werden diese auch zur Berechnung des Steuersatzes auf die Abfindung (Progression) herangezogen? Wenn dies so ist, also am besten im Jahr vor der Abfindungszahlung alle ETFs verkaufen und im Jahr der Abfindungszahlung keine Wertpapieranlagen tätigen.
Vielen Dank für einen kurzen Hinweis diesbezüglich.
Gruß, Tom
Die Antwort hängt davon ab, ob die Kapitaleinkünfte per Anlage KAP erklärt werden (müssen) oder nicht. Dazu gibt es mehr Details im Beitrag über die Anlage KAP.
Kurz gefasst kann man sagen: Die Günstigerprüfung, die bei Abgabe der Anlage KAP durchgeführt wird, ermittelt auf jeden Fall, ob die Abgeltungssteuer oder der persönliche Steuersatz die bessere Variante ist. Wenn als Ergebnis der persönliche Steuersatz als günstige Variante festgestellt wurde, so wurden dabei die Kapitaleinkünfte als „normale“ Einkünfte berücksichtigt (was in der Regel nicht gut ist im Zusammenhang mit einer Abfindung).
Es könnte sich dann also folgende Rangfolge ergeben: Platz 3: Versteuerung mit Abgeltungssteuer (25%+x), Platz 2: Versteuerung mit persönlichem Steuersatz (kleiner 25%), Platz 1: Versteuerung ohne Kapitaleinkünfte (kleiner als Platz 2).
Ob es zur Erreichung dieses Ziel sinnvoll ist, ein existierendes Depot zu verkaufen und es nachher wieder aufzubauen, möchte ich nicht beurteilen.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank für die Antwort. Das gibt mir schon eine gute Struktur, weiter in die Tiefe zu gehen bei meinen Recherchen.
Viele Grüße
Tom
Genau!
Neben den genannten Vorteilen des Dispojahres (Ruhezeit, Sperrfrist) ist für mich auch noch günstiger im Abfindungsjahr (Abfindung wird mit Fünftelregelung versteuert) kein weiteres Einkommen zu haben UND erst im Folgejahr das ALG 1 in Anspruch zu nehmen.
MfG
Bernd
Hallo,
hier nochmal meine Post vom Juni:
Ich (Alter 55) habe im April 2020 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und verlasse zum 30.11.20 die Firma. Die Abfindung wird im Januar 2021 ausgezahlt.
Ich will nun das ALG I mit dem Dispositionsjahr optimieren. Wenn ich alles richtig verstanden habe müsste ich mich nur ab Dezember 2021 (ggf. sogar bis zu ca. 5 MOnate später-„Rahmenzeit“ 30 Monate ab 2020) arbeistlos melden. Dann würde ich Einkmommensversteurung im Abfindungsjahr sowie Sperrzeiten/Ruhephase umgehen?
@AG:
Ich hatte mit jemanden von der Arbeistagnetur (leider) nur kurz gesprochen. Er erzählte was „Anrechung der Abfindung“ auf ALG I. Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es aber nur um eine ev. Verkützung der Ruhezeit (wie hier auch gut beschreiben) und NICHT un weniger ALG I bzw. Verkürzung der Bezugsdauer? Bin etwas unsicher, deswegen die Frage.
@KK:
Wie hier auch schon angedeutet: DIe KK hat andere Vorstellungen und will 16 Monate(!) ab der Auszahlungsabfindung(Jan 2021!) den Höchstsatz (>800€) als Beitrag haben. Ich habe verstanden, daß 12 Monate die obere Grenze sind UND das ab Unterschrift Abfindungsvertag (APril 20-> regulär wäre 1 Jahr Kündigungsfrist, habe darauf verzichtet) dies dann max. bis April 2021 einforderbar ist? Nun werde ich zwar im Januar 2021 ALG I beantrgen, glaube abder das ist trotzdem zweifelhaft?
Bernd
Die Kündigungsfrist in der GKV beträgt 2 Monate zum Monatswechsel. Ab 1.10.2020 könntest Du bei der Techniker KK versichert sein, die machen keine solchen Sperenzien, da wäre der Maximalbeitrag nur bis 04/2021 zu zahlen. Schick der TK ruhig eine Mail und frage nach wie sie deinen Fall beurteilen, nicht dass ein anonymer Elektroschorsch hier Seemannsgarn spinnt. (tut er nicht, ist in 2017 in ähnlicher Situation zur TK gewechselt)
Ab Januar 2021 ALG1 beantragen beißt sich mit Dispojahr. Der letzte Satz bezieht sich auf 01/2022?
Ich vermute auch, dass der Arbeitsamtler auf die Ruhezeit abgezielt hat. Das ALG1 wird nicht gekürzt weil man Abfindung erhalten hat.
Danke für die schnellen Antworten!
JA, natürlich beantrage ich ALG I erst Jan 2022 (Tippfehler).
Ich habe hier schon alles gelesen (und glaube auch verstanden). Leider fühle ich mich immer leicht verunsichert, wenn man-wie bei der KK- abweichende Antworten erhält. Der AG Berater war ein „First level“ Support ohne grosse Ahnung. Es folgt noch ein echte Beratung.
Noch mal beste Grüsse und Danke
Bernd
Ich hatte damals vergeblich mit meiner alten KK diskutiert und micht dann mit den Kerndaten an die Techniker gewendet. Die haben mir am übernächsten Tag die gewünschte Antwort gegeben und ich hab gewechselt. Du hast noch eine Woche um die Kündigung zu veranlassen.
Das mit dem verunsichern ist auf der einen Seite verständlich, auf der anderen Seite sind die Dinge bei uns Privatiers alles andere als alltäglich. Mancher einfache Sachbearbeiter auf irgendeinem Amt ist mit unseren speziellen Sachlagen auch noch nie in Berührung gekommen und hat dann weniger Kenntnisse wie jemand der sich durch den Blog durchgekämpft hat.
Danke, ich nehme morgen Kontakt mit der Techniker auf.
Wahrscheinlich werde ich ohnehin wechels, da die Leistungen besser als bei der Barmer sind.
Gruß
Bernd
Ich hätte da eine Idee :
1. Den Blog zur Pflichtlektüre der Ausbildung machen und als Prüfungsstoff verwenden.
2. Noch besser – Den Privatier als Dozent „Privatier-Dozent“ gewinnen. Mit entsprechendem Gehalt oder Verdoppelung der Endgelgpunkte.
Danke für die Lorbeeren. 🙂
Ich stimme da gerne zu: Eine Finanzbildung in Schule/Uni oder Ausbildung wäre dringend erforderlich. Es ist ein Unding, dass junge Leben in den Beruf starten, ohne auch nur den geringsten Schimmer von Fragen zu Steuern, Kranken-/Renten-Versicherung oder auch zu Banken, Geldanlage, Börse usw. zu haben.
Mein Blog oder Buch vermittelt da schon eher ein Spezialwissen. Das muss nicht zwingend jeder wissen. Das wissen ja teilweise nicht einmal die Fachleute (Steuerberater, Behördenmitarbeiter). Aber eine gewisse Grundausstattung wäre schon sehr hilfreich. Daran mangelt es leider auch bei Vielen.
Gruß, Der Privatier
Zur Berechnung der Ruhezeit (und damit Zahlung von KV-Beiträgen) bitte noch einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/ lesen!
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe mit der Agentur für Arbeit (Beratung) gesprochen:
Mir wurde gesagt ich MUSS mich bereits im Dezember 2020 arbeitslos melden.
Mache ich das erst im Januar 2022 verliere ich meinen Anspruch auf ALG 1. Ich soll einen Hinweis geben, daß ich das das ALG 1 erst ab dem 1.1.2022 erhalten will.
Ausserdem wurde mir gesagt, daß die Sperrzeiten dann auch trotzdem gelten. Es ist zum Verzweifeln.
Bernd
Es kommt leider (selten) auch schon einmal vor, dass man bei der Agentur auf jemanden trifft, der die Rechtslage nicht vollständig beherrscht.
In solchen Fällen (und generell) ist es unabdingbar, dass man selber sehr gut vorbereitet ist, die Regelungen kennt, die Zusammenhänge verstanden hat und notfalls auch mal ein paar Paragraphen zitieren kann. Oder auch einmal nachfragen kann, auf welcher Rechtsgrundlage denn die Aussagen des Beraters basieren.
Wenn einem dies nicht gelingt, so hat man vielleicht noch einmal eine zweite Chance, indem man um ein zweites Gespräch bittet, in dem dann die speziell die fraglichen Punkte noch einmal geklärt werden können (vielleicht).
Ansonsten: Wenn das alles nicht gelingt und man irgendwann dann auch die Energie für die Durchsetzung verliert, so kann man notfalls auch einmal auf eine optimale Gestaltung verzichten. Man muss ja nicht zwingend ein Dispojahr machen… (ich habe übrigens auch keines gemacht).
Das andere Extrem wäre dann, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Dann besteht aber die Gefahr, dass der erkämpfte Vorteil für das Honorar des Anwalts draufgeht.
Ich kann hier nicht mehr machen, als die Rechtsgrundlagen zu erklären (im Buch auch durchgehend mit den entsprechenden Gesetzen, hier im Blog oftmals ebenso). Mehr kann ich nicht machen. Der Rest liegt in der Regie jedes einzelnen.
Wie auch immer: Viel Erfolg.
Gruß, Der Privatier
Wir hatten doch vor ein paar Tagen schon einen Fall wo die Leistungsabteilung auf einer sofortigen Arbeitslosmeldung bestand und den Bezug dann um 1 Jahr und ein Tag verschoben haben wollte.
Ich find nur den Beitrag nimmer 🙁
Entweder Bernd ist beim gleichen Amt gelandet oder die Sache breitet sich aus…
Ich glaube das war am 28.06.2020 im Kapitel 9.3.2.5 „Hinweise zum Dispositionsjahr“ vom User „Gad“.
Gruß
Lars
Ah ja. Danke Lars!
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-28991
@Bernd
Gad hatte die Auskunft von der AfA Nürnberg. Sind die auch für dich zuständig?
Ich schlage vor, dass Du die Beiträge von Gad durchliest. Es scheint so, als ob deine Agentur das ähnlich handhaben will. Wenn Du ähnlich wie Gad vorgehst, dann kriegste zumindest eine schriftliche Anleitung (und Bestätigung!) wie das Dispojahr durchzuführen ist.
Ob man den Fall von Bernd mit anderen Erfahrungen vergleichen kann, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.
Was ich aber beurteilen kann ist, dass zwei Aussagen im letzten Kommentar von Bernd schlichtweg falsch sind:
* Es gibt nirgendwo eine Verpflichtung, dass sich jemand arbeitslos melden MUSS! (es sei denn, der Satz enthält noch eine Ergänzung wie z.B.: „wenn er im Folgemonat ALG beziehen will“).
* Wer sich erst 12 Monate nach Beschäftigungsende arbeitlos meldet, verliert NICHT seinen Anspruch auf ALG!
Diese beiden Aussagen deuten ganz klar darauf hin, dass entweder der Mitarbeiter der Agentur seinen Job nicht beherrscht oder dass Bernd die Aussagen falsch verstanden hat.
Was hier konkret der Fall ist, ist wiederum nicht zu erkennen. Daher mein Vorschlag, noch einmal gut vorbereitet ein zweites Gespräch zu versuchen, um diese Unklarheiten zu beseitigen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
zunächst Danke an alle für die Hinweise.
Mein Fall ist in Berlin und der Sacharbeiter wirkte auf mich lustlos und inkompetent. Er hat sehr genuschelt, glaube aber ihn korrekt verstanden zu haben.
Ich werde als nächstes doch einen Anwalt zur Beratung konsoltieren.
(Der Fall von GAD hört sich tatsächlich fast genauso an wie mein Fall).
Gruß
Bernd
Moin Bernd,
bevor Du einen Anwalt einschaltest, würde ich noch einmal einen Anlauf in der „Leistungsabteilung“ Deiner AfA versuchen. Das war hier schon öfters ein Thema, dass einige SB (corona bedingt) nicht so tief in der Materie „Dispositionsjahr“ eingearbeitet sind. In vielen Fällen kann mit einem zweiten Gespräch (evt. sogar persönlich) die Unklarheiten ausgeräumt werden. Eventuell bekommst Du sogar einen „Fahrplan“ wie bei User GAD.
Falls das nicht hilft, kannst Du ja immer noch den Weg über einen Anwalt bestreiten. Ist alles ärgerlich, aber einen weiteren Versuch würde ich auf jeden Fall starten.
Gruß
Lars
Hallo Bernd,
ich kann mich da Lars nur anschließen: Bei der Arbeitsagentur herrscht Arbeitsteilung. Die Vermittler und die Leistungsabteilung sind komplett getrennte Bereiche. Verlange die Leistungsabteilung sprechen zu wollen, die rufen Dich dann in der Regel zurück. Zu einem solchen Beratungsgespräch legen die in der Regel eine Aktennotiz an. Bitte doch darum, dass man Dir diese Aktennotiz per Mail zusendet, dann hast Du was Schriftliches.
Gruß Holger
Hallo Holger,
Danke für den Hinweis. Der Typ war aus der Leistungsabteilung:(…
Gruß
Bernd
Hallo,
kurzer Zwischenstand zu meinem Fall:
Anwaltliche Beratung hat alles bestätigt, was hier im Forum bereits von Euch aufbereitet wurde-Nochmal Dank an Alle! Werde jetzt (gestärkt) Kontakt mit der AG aufnehmen:)!
@eSchorsch:
Besonderer Dank an DIch! Ich bin inzwischen (also ab dem 1.10) zur TK gewechselt. Tatsächlich haben die eine andere Auffassung, d.h. ich muß nur den Höchstsatz bis zum Ende der tatsächlichen Kündigungdfrist zahlen-hier 5 Monate bis April 2021-nix mit 16 Monate wie bei der Barma)
Gruß
Bernd (ich halte Euch auf dem Laufenden)
Guten Tag zusammen,
zunächst möchte ich mich bei allen Beteiligten für die ausführlichen Informationen zum Thema Dispositionsjahr bedanken. Nur durch diesen Block bin ich auf die Vorteile dieses Verfahrens aufmerksam geworden.
Nun möchte ich kurz meine Erfahrungen schildern. Vorneweg, ich habe pünktlich mit 55 Jahren einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte ich alle notwendigen Voraussetzungen zum Bezug von ALG1. Im Folgenden habe ich meinen Ablauf chronologisch aufgeführt:
Dezember 2019 – Vertragsabschluss zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2020 (Aufhebungsvereinbarung)
Januar 2020 – formlose Mitteilung an die Arbeitsagentur über den Aufhebungsvertrag, versehen mit einer Erklärung, dass ich einen Anspruch auf ALG1 nicht jetzt, sondern zu einem späteren (nicht weiter definierten) Zeitpunkt erheben werde. Auf diese Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens der Arbeitsagentur.
30.04.2020 – letzter Arbeitstag
03.05.2021 – Arbeitssuchendmeldung, zurzeit nur online möglich (genau 1 Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
03.05.2021 – Arbeitslosmeldung (ebenfalls online) mit Wirkung zum 01.05.2021. Das Wirksamkeitsdatum wurde automatisch generiert, da der 01.05. ein Feiertag war und der 02.05. ein Sonntag. Zu diesem Zeitpunkt fehlte noch die Arbeitsbescheinigung, welche ich am 05.05.2021 nachgereicht habe.
03.05.2021 – telefonische Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur. Die beiden online-Meldungen (Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung) wurden nochmal durchgesprochen. Ebenso wurden mir online-Identitätsunterlagen per Post zugesagt. Zurzeit ist ein persönlicher Besuch bei der Arbeitsagentur nicht möglich.
06.05.2021 – Identitätsunterlagen erhalten und den Prozess durchgeführt.
11.05.2021 – Bewilligungsbescheid erhalten. Wie geplant ohne Sperrzeiten und ohne verkürzte Bezugsdauer. Also in meinem Fall mit Wirkung zum 01.05.2021 für eine Dauer von 18 Monaten.
Es hat also alles funktioniert, wie erwartet. Die Hinweise Hinweis zum Thema „ein Jahr plus einen Tag“ habe ich zu spät entdeckt. In meinem Fall hatte es aber keine negativen Auswirkungen, dass ich mit genau nach einem Jahr arbeitslos gemeldet habe. Offensichtlich ist die hiesige Behörde nicht an Haarspalterei interessiert.
Grüße aus Köln
„Es hat also alles funktioniert, wie erwartet.“
Sehr schön und vielen Dank für das Feedback.
Offenbar sind die Agenturen, die den einen zusätzlichen Tag für erforderlich halten, doch eher dünn gesät.
Weiterhin gutes Gelingen und
Gruß, Der Privatier
Hallo in die Runde,
zunächst auch von meiner Seite ein herzliches Dankeschön an den Verfasser dieser Seite, aber auch an die vielen User und Userinnen mit ihren unbezahlbaren Beiträgen!
Ich hatte mich bereits letztes Jahr erstmalig gemeldet und habe nun meinen Plan soweit in die Tat umgesetzt.
Rahmendaten: 58J zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, somit grundsätzlich Anspruch auf 24 Monate ALG1.
Geplant war eine Eigenkündigung zum 31.102020. Da machte mir dann aber die Betriebesvereinbarung einen Strich durch die Rechnung und ich hätte noch einen weiteren Monat „absitzen“ müssen. Mit der AG-Seite konnten wir uns dann darauf verständigen, einen Aufhebungsvertrag zum 31.10.21 abzuschließen. Ich denke mal, das macht in dieser Beziehung keinen Unterschied. Ich möchte auch betonen, dass ich keinerlei Abfindung oder sonstige Vergütungen durch mein Ausscheiden erhalten habe.
Beim letzten Gehalt für Oktober 2020 wurde dann das anteilige 13. Monatsgehalt, das normalerweise erst im November fällig ist, nicht berücksichtigt. Dies wurde zwar von der Höhe her nachgezahlt, es wurde aber eigens dafür eine zusätzliche Lohnsteuerbescheinigung für November ausgestellt mit der Begründung, dass die Lohnsteuerbescheinigung bis Oktober (ohne anteiliges 13. Monatsgehalt) bereits abgeschickt worden war und eine Nachberichtigung ans Finanzamt nicht möglich sei. Ganz wohl ist mir da nicht, denn es erweckt den Eindruck, dass ich nun auch im November gearbeitet hätte, was aber deninitiv nicht so war und im Aufhebungsvertrag und Zeugnis auch anders angegeben ist (Beschäftigungsende 31.10.21).
Eine Arbeitssuchendmeldung habe ich bisher nicht verschickt und will das eigentlich auch erst mit dem Antrag auf ALG1 machen.
Ich würde dann etwa 2 Wochen vor Ablauf des Dispositionsjahres sowohl eine Arbeitssuchendmeldung als auch einen Antrag auf ALG 1 zum 1.11.21 stellen. Registriert bei der Arbeitsagentur habe ich mich schon einmal. Wenn ich das richtig sehe brauche ich folgende Unterlagen:
– Perso oder Reisepass
– Arbeitsvertrag
– Aufhebungsvertrag
– (Zeugnis?) – enthält jedenfalls auch die wichtigsten Daten
– Lohnsteuerbescheinigung 2020 – hier werde ich aber nur die Bescheinigung Jan-Oktober einreichen. Die Zusatz-Lohnsteuerbescheinigung Nov2020, die das anteilige 13. Monatsgehalt enthält, halte ich erst einmal zurück. Normalerweise wäre dieser Teil auch auf der ersten Lohnsteuerkarte. Ich komme aber auch so über die Bemessungsgrenze.
– Beitragsnachweis zu Leistungen der AL-Versicherung: Das ist ja bereits in Lohnsteuerbescheinigung eingetragen
– Arbeitgeberbescheinigung (!!)
Letztere habe ich leider nicht erhalten. Wenn ich das richtig sehe, muss ich die vom AG anfordern. Das werde ich machen, kann aber dauern, so wie ich die Vertragsabteilung kenne. Geht diese dann wieder zurück an mich oder direkt an die Agentur? Direkt an die Agentur fände ich suboptimal, denn ich will da erstens niemand zu früh aufwecken und ein Crosscheck wäre sicherlich auch sinnvoll, vor allem wegen dem Chaos mit den Lohnsteuerkarten.
Ich hoffe natürlich, dass mir diese 2. Lohnsteuerbescheinigung nicht das Genick bricht, denn würde man das für bare Münze nehmen, hätte ich bis Ende November 2020 gearbeitet und hätte nun zum 1.11.21 das Dispositionsjahr noch nicht voll. Ich kann aber eigentlich gut belegen, dass dies nur eine Nachzahlung war und ich de facto zum 31.10.20 ausgeschieden bin.
Ich würde mich um Einschätzungen zu der Vorgehensweise freuen.
Grüße aus Köln,
Vision2020
Ergänzend von mir:
Welche Unterlagen werden zur Arbeitslosmeldung benötigt:
– Personalausweis oder Reisepass
– Sozialversicherungsausweis
– Kündigungsschreiben/Aufhebungsvertrag
– Aktueller Lebenslauf
Im Notfall können weitere Unterlagen nachgereicht werden (ohne weiter Sanktionen).
Zur AG-Arbeitsbescheinigung: (siehe §312 Abs.1 SGB III „Arbeitsbescheinigung“)
„Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen.“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__312.html
Zum 13. Monatsgehalt (ALG1 Höhe):
Auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und/oder Urlaubsgeld werden bei der Berechnung der ALG1 Höhe berücksichtigt (bis max. zur BBG). Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes wird das Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen herangezogen.
„Ich hoffe natürlich, dass mir diese 2. Lohnsteuerbescheinigung nicht das Genick bricht, denn würde man das für bare Münze nehmen, hätte ich bis Ende November 2020 gearbeitet und hätte nun zum 1.11.21 das Dispositionsjahr noch nicht voll. Ich kann aber eigentlich gut belegen, dass dies nur eine Nachzahlung war und ich de facto zum 31.10.20 ausgeschieden bin.“
Entscheidend ist der festgelegte Termin mit dem Ende des AV`s siehe Aufhebungsvertrag.
Gruß
Lars
Danke dafür, aktueller Lebenslauf hatte ich noch nicht auf dem Schirm.
Gut, die Gesetzeslage zur Arbeitsbescheinigung ist mir schon klar. Da werde ich mich wohl nächste Woche schon mal drum kümmern.
Sehe ich auch so, dass der festgesetzte Termin im Aufhebungsvertrag als Stichtag gilt.
Gruß,
Vision2020
kurzer Nachtrag/Korrektur zu oben:
Der Aufhebungsvertrag wurde zum 31.10.20 geschlossen, nicht zum 31.10.21
Gruß,
Vision 2020
… und noch ein Fehler:
Beschäftigungsende: 31.10.2020
Hallo Vision,
steht bei der 2. Steuerbescheinigung kein Beschäftigungszeitraum drauf. also bis 31.10.20?
Aber das spielt auch keine rolle, maßgebend ist vor allem die Arbeitsbescheinigung und der Aufhebungsvertrag.
Steuerbescheinigung und Zeugnis bekommt die AfA nicht, Arbeitsvertrag i.d R. auch nicht, da alle Daten auf der Arbeitsbescheinigung drauf sind. Arbeitsbescheinigung solltest schnell anfordern und sagen Du kümmerst dich selber um die Übermittlung an die AfA. Nachdem schon 10 Monate nachdem Austritt vorbei sind dürfte das nicht lange dauern.
Grüße
B
Auf der 2. Lohnsteuerbescheinigung steht als Zeitraum 1.-31.11.20, was eigentlich falsch ist. Wie oben erwähnt, um die Arbeitsbescheinigung werde ich mich nächste Woche kümmern.
Vielen Dank nochmals,
Vision2020
Ja zumal der nov nur 30 tage hat.
Vermutlich dann mit der ursprünglichen Steuervorteile abgerechnet. Hätte ohne ausdrückliche Bestätigung von dir deshalb mit 6 abgerechnet werden müssen. Sollte aber beim alg und auch dem steuerausgleich kein Problem darstellen.
Steuerklasse natürlich
Guten Tag,
vorab sehr gute Infos zum Thema Dispojahr. Eine Frage habe ich noch, ich werde laut Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 in Vorruhestand gehen. Ich möchte das Dispojahr für mich wählen um die Ruhe und Sperrzeit zu vermeiden. Ist es nun ratsam sich jetzt schon Arbeitsuchend zu melden, oder Erst Ende 2022? Im Sinne der Information und Beratung?
mfg
K.St.
Moin Kersten,
der Privatier hat zum Thema „Arbeitsuchend“ nachfolgenden Beitrag eingestellt.
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
„Im Sinne der Information und Beratung?“
Das musst du für dich selbst entscheiden. (… eventuell um im Vorfeld die weitere Vorgehensweise mit der AfA abzustimmen, aber nicht Begriffe wie „Dispositionsrecht“ oder „Dispositionsjahr“ verwenden, besser berufliche Neuorientierung usw. usf.)
Danach aus dem Status „Arbeitsuchend“ wieder abmelden.
Gruß
Lars
PS: Was verstehst du unter „Vorruhestand“? 😊
Lieber Lars,
Danke für die schnelle Info! Ich wollte mich melden um die Vorgehensweise abzusprechen, ohne Erwähnung „Dispo“:-). Ich habe verstanden das ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Muss, oder?.
Vorruhestand =Privatier.
lg
Kersten
Moin Kersten,
„Vorruhestand = Privatier“ 😊
ok, der Privatier, gibt in seinem Buch „Per Abfindung“ in den Ruhestand“ viele wichtige und nützliche Tipps, so auch zum Thema Dispositionsjahr Unterpunkt „Beratung“. (das Buch kann ich dir wirklich empfehlen)
„Ich wollte mich melden um die Vorgehensweise abzusprechen“
Richtig und gute Vorgehensweise. Um das Vorhaben des Dispositionsjahres abzustimmen, könnte eine „Arbeitssuchendmeldung“ eventuell nützlich sein. (Man muss es aber auch nicht)
Zum Thema „Beratung“ folgender Auszug aus dem Buch vom Privatier
Beratung
Es wäre deutlich sinnvoller, das Vorhaben eines Dispositionsjahres im Vorfeld mit der zuständigen Agentur abzusprechen. Dies hat den Vorteil, dass beide Seiten sich schon einmal darauf vorbereiten können, was zukünftig geplant ist um das eventuelle Unstimmigkeiten geklärt werden können. Nach Möglichkeit sollte man so eine Beratung auch immer dazu nutzen, sich die Vor- und Nachteile noch einmal erläutern bzw. bestätigen zu lassen. Und um Termine festzulegen: wann ist welche Aktion erforderlich.
Die Agentur hat eine Pflicht zu beraten, insbesondere auch über die Vor- und Nachteile bestimmter Handlungen aufzuklären. Jedoch immer nur auf Nachfrage.
Auszug Ende.
Und nach Möglichkeit ein schriftliches Protokoll zur geplanten Vorgehensweise erstellen und vom SB der AfA unterschreiben lassen. (wenn die AfA da mitspielt)
Gruß
Lars
Lieber Lars,
herzlichen Dank für die Ergänzungen!
lg
Kersten
Vielen Dank für die super Informationen!
Folgende Frage ist für mich aber noch offen: ab wann ist man beschäftigungslos im Sinne des Beginns des Dispojahres?
Ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder ab dem Datum, von dem ab ich von der Pflicht zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt bin (während der Kündigungsfrist).
Das Dispojahr zählt vom ersten Tag der unwiderruflich Freistellung.
Kann, muß aber nicht.
Man hat die Wahl und darf auch nach unwiderruflicher Freistellung das Dispojahr erst nach Beendigung des AV antreten.
eSchorch: Exakt, was dem ganzen eine Menge mehr an Spielraum bietet, vor allem den Ü58. Aber auch bei meiner Gattin hatte uns das geholfen! Da haben wir das Dispojahr an das Ende der Freistellung gehangen, damit sie 55 wird. Bei mir hat die Kombi mit den 18 Monaten zum gleichen Ergebnis geführt: Frei mit 53!!!
MbG
Joerg
Hallo Joerg, genau die selbe Frage wie die von Annerl habe ich mich auch gefragt. Bin 60J. Also ich bin vom 1.3.24 freigestellt. Arbeitsverhältnis endet 31.9.24
Demnach könnte ich mein Dispositionsjahr am 1.10.24 bis 31.10.25 beginnen. 1.11.25 wieder Arbeitslos und Suchend melden.
Stimmts ??
Grüße Sebastian
Hallo an Alle,
möchte kurz den (erfolgreichen) Abschluß meines Falls melden:
11/2020 letzer Arbeitsmonat mit ABFINDUNG in 2021
12/2020-12/2021 „Dispo“-Jahr
12/2021 Arbeitslos gemeldet + Antrag ALG I, beides ab 01/2022
12/2021 ALG I OHNE Sperrzeit(Para.:148(2)) bewilligt (16 Monate wegen Alter)
Es hat letzlich alles genauso geklappt wie im Forum beschrieben. Nochmals Dank an Alle!
Weihnachtliche Grüße Bernd
@Bernd: Herzlich gratuliert! Vielleicht findest du trotz aufreibendem Privatiersdasein noch, Info zum steuerlichen Abschluss und zum Verlauf der 16 (?) Monate ALG1 zu geben 😉
MbG
Joerg
Ich denke, man kann hier lediglich vom erfolgreichen Abschluss einer Etappe reden, dann zur Vermeidung der Sperrzeit kann man sich auf die gesetzlichen Regelungen berufen. Bei der Steueroptimierung auch. Man muss sie halt kennen – dabei ist dieses Forum eine wichtige Hilfe. Aber im ALG1-Bezug für angehende Privatiers sieht die Sache anders aus. Da ist man per Gesetz zur Mitwirkung und Eigenbemühung verpflichtet. Je nach Vermittler und persönlichen Umständen kann der Vermittlungsdruck schon nervig werden. (Bin jetzt seit 20 Monaten im ALG1-Bezug, aber die Vermittlerin hat immer noch nicht aufgegeben. Haben die keine wichtigen Fälle zu bearbeiten?)
Hallo Rob,
Wie geht man damit am besten um? Und wie genau nervt das Amt? Es wäre für mich erträglicher, meine 12 Monate „Wartezeit bis Rente“ (ALG 1) im warmen Süden zu verbringen und mich von dort aus „zu bewerben“ und die AfA von dort aus ruhig zu stellen. Daher folgende Fragen:
1) Wie oft musst du persönlich vorstellig werden?
2) Wie lange Zeit geben sie dir von der postalische Zusendung von zb Jobangeboten bis zu einem eventuellen persönlichen Termin im Amt?
3) Was meinst du, lässt sich das ganze auch generell ausschließlich per Email und Telefon regeln?
Danke dir für einen Einblick in diese heikle Thematik 🙂
Hallo Rob,
hier ist jede Antwort müßig, denn es gibt nicht DIE Jobvermittlerin (sind meistens weiblich), sondern jede verhält sich ein wenig anders und es ist Glücksache oder eben Pechsache an wen man gerät.
Ich hatte ungeheures Glück: Meine stellte mich vor die Wahl: 1. Ich sage, ich möchte zurück ins Arbeitsleben und sie unterstützt mich mit all ihren Möglichkeiten, oder 2. Ich sehe in der Alg1-Zeit einen gleitenden Übergang in den Ruhestand und sie fährt das Minimalprogramm und ich würde ihre negative Seite kennenlernen, wenn ich Var.1 sage und dann nicht mitziehe. Also wählte ich Var.2.
Das bedeutete, dass ich bis zum nächsten Termin in 6 Monaten 4 Bewerbungsaktivitäten (schriftliche Bewerbung oder nur Anruf oder Mail u.a.) dokumentieren sollte. Das erledigte ich akribisch, aber nach einem halben Jahr kam nur ein Anruf von ihr, mit der Frage nach einer Veränderung. Ich verneinte und sie meinte, dass sie mich in einem weiteren halben Jahr wieder anrufen würde. So kam es zu insgesamt 3 Anrufen plus der Schlussfrage, ob ich trotz Wegfall vom Bezug weiterhin als arbeitssuchend geführt werden möchte.
Dieses erhält die Vorraussetzung für eine evtuelle Erwerbsminderungsrente, also blieb ich arbeitssuchend. Besser hätte es nicht laufen können – Glück gehabt! Mir ist schon bewusst, dass es auch sehr eifrige und nervige Vermittlerinnen gibt, aber an meinem Beispiel siehst Du, wie es auch laufen kann.
Gruß Holger
Na dafür, dass jede Antwort müßig ist, war das aber eine ganz umfangreiche Antwort mit einer guten Beschreibung des Verlaufes bei dir.
Nun ja, man kann dazu tatsächlich viel schreiben. Hier gibt es ja die Rubrik „Umgang mit der Agentur“, wo schon einige ihre Fälle geschildert haben. Jeder Arbeitslose ist halt individuell und auch die Vermittler verhalten sich anders und nutzen ihren Ermessensspielraum mehr oder weniger. In meinem Fall kann ich eigentlich überhaupt nicht klagen, es nervt mich trotzdem, dass ich kurz vor Ende immer noch Vermittlungsangebote bekomme, obwohl ich schon 61 bin.
1) Ich musste mich NIE persönlich vorstellen (Corona), außer bei der Arbeitslosmeldung in der Leistungsabteilung.
Laut EGV muss ich alle drei Monate (Termin vorgegeben) schriftlich über meine Eigenbemühungen berichten. Das hab ich aber noch nie gemacht.
2) Die Stellenangebot kommen jeweils mit einem Fragebogen (Antwortschreiben) zur Rückmeldung ohne genaue Fristsetzung. „Bewerben Sie sich bitte umgehend…“ Teilen Sie uns das Ergebnis ihrer Bemühungen mit“.
Aber ich verhalte mich vollkommen passiv. Ganz am Anfang hab ich den komischen Sperrzeit-Fragebogen ausgefüllt und auf Wunsch eine Musterbewerbung geschrieben, weil ich ein Bewerbungstraining befürchtet hatte.
3) Alle drei Monate (nach dem abgelaufenen EGV-Termin) kommt dann ein angekündigter Anruf, neuerdings per Skype. Den nehme ich dann entgegen, weil andernfalls eine „Einladung zum persönlichen Gespräch“ beim Amt im Raum stand.
Ich sage dann, dass die Angebote nicht passen, oder plane, umzuziehen (Stimmt aber erst mal noch nicht).
Ich habe mehrmals deutlich gemacht (es ist inzwischen die dritte Vermittlerin), dass ich keine Stelle suche (das hätte die Vermittlerin auch schon aus der fehlenden Rückmeldung schließen können) oder dass ein Abschluss sehr unwahrscheinlich sei. Dabei nehme ich auch eine eventuelle Sperre in Kauf. In diesem Fall würde ich mich einfach abmelden und vielleicht mit 63 noch mal anmelden oder aber den Restanspruch von drei Monaten einfach verfallen lassen.
Super,ganz herzlichen Dank. Damit habe ich mit deiner und Roberts Beschreibung zumindest schon einmal eine recht gute Idee, wie das ganze ablaufen könnte. Sehr hilfreich. Speziell die Schilderungen zu den Punkten 1, 2 und 3 wären genau das, worauf ich hoffe. Ich müsste dies auch nur 12 Monate durchhalten. Hoffe nur, dass sie mich aufgrund meines Alters von nur 50 nicht stärker nerven.
Na dann viel Glück, Tom. Wie du siehst, hätte ich die spannenden Unterhaltungen mit der Agentur auch vom „warmen Süden“ aus führen können. Kannst du ja mal probieren. Du musst nur darauf achten, dass beim skypen nicht der Yachthafen im Hintergrund zu sehen ist. Und natürlich musst du nach den 12 Monaten als 51-jähriger wieder zurückkommen und in die Rentenkasse einzahlen, denn sonst ist die leer, wenn ich dran bin.
Danke!
Es sind tasächlich 18 Monate:).
Steuerlich ist noch das Jahr 2021 interessant, weil für die Abfindung (Fünftelregelung) alles „freigeräumt“ wurde (keine weitere Einnahmen, nur Kosten z.B. KK Vorauszahlung).
Dazu melde ich mich dann gern wieder!
Bis dann
Bernd
Bei mir alles dito, allerdings bin ich schon sechs Monate (problemlos) im ALG1. Den ganzen (Abfindungs-)Fall habe ich bereits einmal vor über sechs Jahren bei meiner Gattin abgearbeitet, damals noch ohne diesen Blog. Aber trotzdem optimal gelaufen 🤗
Also weiterhin Erfolg und weiteren Erfahrungsaustausch,
MbG
Joerg
Hallo,
Derzeit überlege ich ein Dispojahr, wegen dem steuerlichen Hintergrund der Abfindung,vorraussichtlich nach Vergleich in Kündigungsschutzklage, muss aber aufpassen, da mir als Schwerbehinderte derzeit noch knapp 5 Jahre Wartezeit fehlen um die 35 Jahre voll zumachen.
Habe am Ende des Jahres 2022, nach Freistellung erst 30 Jahre und 4 Monate und versuche derzeit noch die Monate von vollendentem 16.Lebensjahr bis zum Antritt Ausbildung der Schulzeiten nachzuzahlen, um wieder 3-4 Monate zu gewinnen. Daher die Frage macht es trotzdem Sinn ? Die Abfindung liegt bei 200.000 € vorraussichtlich in 01/2023 nach Austritt 31.12.2022. Ich war dann 30 Jahre und 4 Monate dort beschäftigt. Zuletzt mit einem Jahresgehalt von ca. 47.500 €. Das mit der Abfindung und den Zeiten ist gerade alles noch nicht fest, da wir noch dabei sind den Vergleich zu optimieren mit Anwalt und AG. Noch können wir Dinge reinnehmen die hilfreich oder steuersparend sind.
Weiter steht evt. während des Dispojahres der Weg in die Erwerbsminderung an und da müssen ja 36 Beitragsmonate aus den letzten 5 Jahren vorhanden sein, zu denen hoffentlich die unwiderrufliche Freistellung von 10 Monaten mit vollen Bezügen dazugehört. Evt. kann ich sonst nach 7 Monaten die Sprinterklausel ziehen, um die 7 monatige Kündigungsfrist zu haben, aber dann die letzten 3 Monate an Gehalt auf die Abfindung sozialabgabenfrei oben drauf zu bekommen.Und dann mit Dispojahr nur auf schlimmstenfalls 19 Monate ohne Pflichtbeiträge zu kommen wenn die Freistellungszeit nicht mitzählt. Es gab da ja mal zwischenzeitlich eine Neuerung beim Arbeitsamt und danach ein Urteil, wie die aktuelle Situation ist weiss ich leider nicht. Bestenfalls sind es nur 12 Monate ohne Pflichtbeiträge.
Alternativ wäre nach der Freistellung Krankengeld und dann ALG1 ansgesagt bis die mögliche Erwerbsminderung evt. als Teil Erwerbsminderung durch wäre.
Da ich seit 8 Jahren einen GDB von 50 unbefristet habe, derzeit nur noch 6,5h in Teilzeit arbeite, bin ich schnell unter den 6 h bei derzeitig Weiterfortschreiten der Krankheit.
Was wäre der bessere Weg um Zeiten vollzubekommen, aber nicht gross am Arbeitsmarkt vermittelt zu werden und trotzdem steuerlich nicht zu viel von der Abfindung zu verlieren? Und wonach berechnet sich das ALG1 nach dem Krankengeld? Wenn man davor ein Dispojahr hatte ? Und davor bezahlt freigestellt war ?
Macht ein An und Abmelden beim AA Sinn ? Ist das Dispojahr sinnvoll wenn man dananch oder in der Zeit krank wird ? Auch mal über 3-4 Monate ? Das kann ich leider nich komplett ausschliessen. Oder ist es besser ALG1 zu beziehen und darin krank zu werden ?
Viele Fragen aber eben leider auch wenig Ahnung wie man das alles am besten umsetzt.
LG Tanja
„Was wäre der bessere Weg um Zeiten vollzubekommen, aber nicht gross am Arbeitsmarkt vermittelt zu werden und trotzdem steuerlich nicht zu viel von der Abfindung zu verlieren?“
Sich freiwillig und auf eigene Kosten bei der DRV versichern. Kostet paarundachtzig Euro im Monat. Während der ALG1-Zeit biste ja versichert, verbleiben also noch rund dreieinhalb Jahre oder rund 4.000€ an Beiträgen an die DRV.
„Und wonach berechnet sich das ALG1 nach dem Krankengeld?“
Immer aus dem Gehalt.
Ausnahme: in den 30 Monaten vor Antragstellung ALG1 kommen weniger als 150 Tage mit versicherungspflichtiger Beschäftigung (z.B. dein Krankengeld) zusammen, dann erfolgt eine fiktive Einstufung nach Ausbildung.
Gehalt fließt i.d.R. auch bei Freistellung. Bezahlte Freistellung ändert nichts an der ALG1-Höhe.
Dicojahr macht man um Sperr/Ruhezeiten zu verhindern oder um die Abfindungszahlung steuerlich zu optimieren.
„Viele Fragen aber eben leider auch wenig Ahnung wie man das alles am besten umsetzt.“
Lies die in den FAQ aufgeführten Themen durch und lass es übers Wochenende „sacken“
https://der-privatier.com/haeufige-fragen-faq/
Hallo eschorsch,
das mit der freiwilligen Versicherung ist ja schonmal eine gute Lösung. Aber das sind ja keine Pflichtbeiträge oder Zeit sondern freiwillig. Oder ? Wird das als Wartezeit überhaupt akzeptiert ?
Und wenn dann ginge es während des Dispojahres.
Geht das auch im Krankengeldbezug ? Das diese Zeit auch als Pflichtzeit gerechtnet wird ? Das wären dann ja schon knapp 1,5 Jahre.
Beiträge kann ich ja nicht in die DRV einzahlen da ich zu jung bin ( unter 50).
Das heisst ich kann ein Jahr Dispo machen, bis Ende 2023 und max. ein halbes Jahr bis Mai 2024 Krankengeld beziehen und müßte dann in ALG 1 gehen, damit das nach meinem Gehalt aus der Freistellung in 2022 berechnet wird ? 150 Werktage, Arbeitstage oder Wochentag? Wann muss man das den beantragen ? War noch nie arbeitslos und habe davon gar keine Ahnung.
Ich würde versuchen mit dem Dispojahr meine Abfindungszahlungen steuerlich zu optimieren,da dann Steuerklasse 2 zu Grunde liegt und ich wahrscheinlich durch die Kündigungsschutzklage ja eh keine Sperrzeiten habe.
Aber eben die hohe Abfindung habe, da ich leider kaum steuerliche Möglichkeiten sehe diese zu verkleinern. Kann wohl nicht in die bAV (Penka )einzahlen und auch nicht in die DRV, nur evt 20.000 € ins Langzeitkonto. Und andere Möglichkeiten kenn ich gerade nicht. Die Summe möglichst gut steuerschonend nochmal vor Auszahlung um 20-50 k zu verkleinern.
Ja ich habe schon so viel gelesen, dass mir schon fast der Kopf platzt, deswegen sind in meiner Situation gerade Antworten einfacher auf meine speziellen Fragen, da dies ja immer individuell ist. Ich habe auch das Buch bestellt,aber ich habe nicht viel Zeit, da wir den Vergleich oder Aufhebungsvertrag langsam gestalten müßen und da wäre es gut noch steuersparende Elemente die möglich sind mit aufzunehmen. Und wann ich dann zb. mich beim Arbeitsamt melde, besser früh wegen der Berechnung oder später damit der Anspruch länger erhalten bleibt ( 4 Jahres Frist ).Ich blick schon nicht mehr durch, mal lese ich an und Abmelden dann wieder nicht anmelden im Dispojahr. Gerade etwas viel für mich allein das zu packen.
Moin Tanja,
Nachfrage von mir bezüglich der fehlenden Rentenmonate:
Steuerklasse II? Bist du Alleinerziehend?
Wenn du ein Kind hast, steht dir die „Mütterrente“ zu. Hier werden den Müttern entweder 2,5 oder 3 Rentenpunkte für die „Kindererziehungszeit“ gutgeschrieben.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Kindererziehung/kindererziehung_node.html
zu den weiteren Fragen:
„das mit der freiwilligen Versicherung ist ja schonmal eine gute Lösung. Aber das sind ja keine Pflichtbeiträge oder Zeit sondern freiwillig. Oder ? Wird das als Wartezeit überhaupt akzeptiert ?“
Ja, auch freiwillige Zahlungen (mit Formular V0060) werden bei der Wartezeit akzeptiert.
Und wenn dann ginge es während des Dispojahres.
Ja, das geht auch während des Dispositionsjahr. Zur steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung kannst du im Dispositionsjahr freiwillige Renteneinzahlungen (Formular V0060) sowie Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alter (Formular V0210 u.U. in Verbindung mit V0211)… hier für dich insbesondere die SB Rente ab 62 … tätigen.
Wenn der AG mitspielt, können mit der Vervielfältigungsregel ein gewisser Teil der Abfindung in die „Penka“ überführt werden.
Definiere bitte einmal das „Langzeitkonto“! Ist das ein Wertguthaben? Wenn ja, bist du u.U. wegen den fehlenden Rentenmonaten aus dem Schneider. 😊
Gruß
Lars
Hallo Lars, danke für deine Antwort.
ja ich bin alleinerziehend und habe mir auch die 10 Jahre Erziehungszeiten oder besser 3 Jahre und der Rest bis 10 Jahre als Kinderberücksichtigungszeit anrechnen lassen.
Wobei ich immer gearbeitet habe nur halt die gesetzlichen Mutterschutzzeiten nicht.
Sprich ich war die ersten 3 Jahre in Elternzeit bei meinem AG beschäftigt. Und seit dem in Teilzeit auf ca. 88% zur Vollzeit. Vorher von 1992-Mitte 2005 in Vollzeit. Also seit 14 Jahren. Die 30 Jahre sind gerechnet ab Ausbildung 1992, da ich ja immer gearbeitet habe, habe ich keine Ausfälle.
Ich habe nochmal einen Versicherungsverlauf angefordert. Ich denke aber das ich die
30 Jahre und 4 Monate haben werde. Und somit fehlen mir 4Jahre und 8 Monate an Wartezeit bis 35 Jahre.
Antrag V0080 für die paar Monate Schule nachzuzahlen habe ich auch gestellt. Auch wenn es nur 3-4 Monate sind.
Dann scheint es sinnvoll zu sein freiwillige Zahlungen V0060 vorzunehmen für das Dispojahr und man hätte wieder 12 Monate Wartezeit überbrückt ? Korrrekt ?
Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenzahlung kann ich keiner leider nicht einzahlen da ich bei Zahlung Abfindung erst 46,5 Jahre bin. Das geht wohl erst ab 50 Jahren. Das fehlt leider weg. Oder gibt es doch Möglichkeiten ?
Derzeit sieht es so aus das ich nichts in die Penka überführen kann, laut Penka, aber wir werden das nochmal über HR klären evt geht das ja doch wenn die nachfragen und nicht ich.
Aber aufgrund der Tatsache, dass im Todesfall alles aus der Penka weg wäre ( und wir reden hier von derzeitigen Anwardschaften von knapp 750 € monatlich ohne zusätzliche Zahlung aus der Abfindung aus rund 25 Jahren) und meiner Tochter nur bis 27.Lebensjahr und solange sie noch in Ausbildung wäre etwas daraus zustände als Waise, finde ich es auch sehr riskant, da ich ja noch recht jung bin. Da kann viel passieren bis 65.
Aussage Penka zur Einzahlung:
Ihre Anfrage zu einer zusätzlichen Einzahlung in die *****-Pensionskasse VVaG möchten wir gerne beantworten. Leider ist es nicht möglich, aus einer Abfindung Beiträge in die *****-Pensionskasse VVaG einzuzahlen. Die Kassenregularien lassen keine zusätzlichen Einzahlungen zu. Weitere Auskünfte können wir nicht erteilen.
Wir bitten um Verständnis.
Und hier die Antwort bzgl. Todesfall da ledig:
bei Eintritt des Todesfalls würde nur dann eine Waisenrente gezahlt werden, wenn die Waise nicht älter als 27 Jahre ist und sich noch in einer Schulausbildung, Ausbildung oder Studium befindet. Ansonsten würden Ihre Anwartschaften verfallen.
Ja das Langzeitkonto ist ein Wertguthaben. Und meine Überlegung ist es dieses dann mit mehr als zusätzlichen 20.000 € zu füllen, sondern evt. mit 40-50k. Damit kann ich die Rentenmonaten dann evt voll bekommen. Da es ja ähnlich wie bei einem AG ausgezahlt wird und man sogar sozialversichert ist glaube ich zumindestens. Denn der Ag führt bei Einzahlung rund 20% Sozialabgaben von der Summe ab sprich es sind dann bei 50k ca. 40 k die auf das Konto gehen. Auf dem jetzt schon ca. 10 k sind.
Und die müssten ja mindestens bis 20k aufgefüllt haben um das Recht zu haben die zur DRV zu übertragen.
Und es ist vollständig vererbbar, da es wie ein Treuhandkonto funktioniert.
Das macht es deutlich lukrativer nur die Steuerersparnis ist wohl nicht so hoch, wie eine steuerfrei oder begünstigte Einzahlung ins LZK.
Dann wäre ich mit 150k die an Abfindung bleiben von, denen ich mich und mein Kind aber noch freiwillig gesetzlich Krankenversichern muss,freiwillig in die Rente zahlen werde und auch ein Jahr leben muss während des Dispojahres. Da sollte dann hoffentlich wenn direkt durch Klausel an dann EX Ag nach Steuerklasse 2 abrechnet wird noch ein bisschen was von bleiben. Wollte das mit in den Vertrag aufnehmen, das die für Zahlung Abfindung die alte Steuerklasse 2 als einziger Ag abrufen dürfen, damit ich dem FA nichts schenke.
Sonst wüsst ich nich wo ich noch was optimieren kann was man direkt in den Vergleich aufnimmt.
LG Tanja
Moin Tanja,
ok, damit liegen einige Zahlen von dir vor. Richtig erkannt, Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alter ist leider nicht möglich, da noch keine 50 Jahre alt.
Leider noch eine negative Nachricht … V0080 … das geht nur bis zum 45. Lebensjahr. Damit sind eventuelle Beitragsnachzahlungen für Ausbildungszeiten leider nicht mehr möglich. Warte hierzu aber die Antwort der DRV ab.
Bei der „Penka“ hartnäckig bleiben, wenn der AG mitspielt könnte das u.U. klappen. Weiterhin können laut §1a BetrAVG bis zu 4% der BBG steuer + sozialversicherungsfrei in die „Penka“ überführt werden, weiter 4% steuerfrei, jedoch sind diesen 4% dann sozialversicherungspflichtig.
Wertguthaben
Beim Wertguthaben können Teile der „Abfindung“ so einfach nicht übertragen werden! Eventuell wäre hier eine „Umdeutung“ u.U. notwendig. Ich füge einmal den Blog vom Privatier ein. Dort findest du in der Einleitung vom Privatier weitere Hinweise (dito die Broschüre der DRV)
https://der-privatier.com/uebertragung-einer-abfindung-an-die-drv/
Und noch etwas, weil ich weiter oben evt. EMR gelesen habe. EMR bedeutet dann „STÖRFALL“. (dazu ein weiterer Link in nächsten Kommentar)
Gruß
Lars
„STÖRFALL“
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/S/stoerfall.html;jsessionid=EF8366ED29723FE6E836893894E08DF3.delivery2-7-replication
Gruß
Lars
Hallo Lars,
also eine Überlegung wär auch um die Zeiten zu 35 Jahre zu überbrücken, falls die Übertragung des LZK klappt, das nach Dispojahr,in dem ich freiwillig in die Rente zahle kurz Krankheit erfolgt. Dann ALG1 berechnet auf letzten Verdienst und bevor es nach ALG2 geht dann das LZK aufbrauche, da dann die Auzahlungssummen wohl kleiner sind wenn die nach ALG1 gehen.
Dann hätte ich schon mal 24 Monate reingeholt. Und so könnte ich evt. nochmal 1-2 Jahre überbrücken. Was mir wieder 24 Monate brächte. Wenn ich mehr einzahlen könnte, als einmalige Sonderzahlung wäre evt auch möglich damit die ganzen ca. 4,5 Jahre Wartezeit voll zu bekommen. Sonst wüsste ich nicht wie ich das schaffen sollte die Wartezeit aufzufüllen, ausser mit Dispojahr und freiwilliger Zahlung und einem Jahr ALG1.Das sind ja nur 12 Monate. Leider steht mir ja mehr nicht zu auch wenn ich 30 Jahre eingezahlt habe. Dann würde ich die EMR soweit ziehen bis die Wartezeit voll wäre. Leider zählt Krankengeld ja nicht dazu.
Hallo Lars,
danke schonmal,ja ich hatte gesehen das V0080 nur bis 45 geht und ich 45 bin, aber evt habe ich Glück, da ich ja vorher nicht gewusst habe, das man sowas nochanrechnen kann. Ich wusste das nur über die Ausbildungszeiten.
Wir haben über Anwalt den AG kontaktiert bzgl. der Modalitäten des Vergleichs und um Ansprechpartner bzgl. LZK und Penka gebeten. Evt geht da noch was, wobei die 4% von mir meist ausgenutzt wurden durch zusätzliche Zahlungen aus Urlaubs und Weihnachtsgeld.Evt gehen noch die 4% die dann sozialsteuerpflichtig sind.
Das einfach Teile in die Abfindung gehen war nicht geplant, sondern als Sonderzahlung wie Boni, oder Auszahlung Überstunden oder sonstige Umbenennungen.Das hatte ich gelesen. Nur ohne wäre eine Übertrag nicht möglich zur DRV da dort nur 10k drin sind aber 20k sein müßten.
Einzig das mit dem Störfall verstehe ich alles nicht, da wollte ich versuchen morgen jemand bei der DRV zu erreichen die mir das hoffenlich erklären können. Ich habe kein Plan was ich bin und was das mit der EMR zu tun hätte. Die wäre eine Überlegung in den nächsten 2 Jahren auf den Weg zu bringen.
Lg Tanja
Ich habe mein Dispojahr wegen der bei mir vorliegenden „unwiderruflichen“ Freistellung um vier Monate verkürzt um aus den Risiko eines Dispojahres früher herauszukommen. Dabei habe ich mir den frühesten Zeitpunkt auf Grundlage der fachlichen Anweisungen der BAFA und der hier vorliegenden Information ermittelt. Hilfreich war zudem eine Kommentar „Sauer SGBIII §148 Minderung der Anspruchsdauer“ den man beim Haufe-Verlag kostenlos erhalten kann. Bezüglich der Vorgehensweise habe ich folgenden Weg gewählt: a) Meldung arbeitssuchend b) „Beantragung“ Dispojahr c) schriftliche Mitteilung mit der Bitte um Prüfung und Gegenbestätigung an BAFA, dass ich e r w ä g e zu einem bestimmten Zeitpunkt ALG 1 zu beantragen und ich wegen der von mir ermittelten Sachlage von einer 24-monatigen sanktionsfreien ALG1-Zahlung ausgehe. d) schriftliche Diskussion mit BAFA mit Verweis auf fachliche Weisungen. Ergebnis: Bescheid über sanktionsfreie ALG1-Zahlung über 24-Monate. Die Interaktion fand bis auf eine Ausnahme telefonisch und elektronisch über die Plattform der BAFA mit Identifikation über elektronischen Personalausweis statt. Die Mitarbeiter der BAFA waren sehr kooperativ, lösungsorientiert und sehr freundlich.
Guten Tag.
Ich befinde mich gerade in der Situation, einen Aufhebungsvertrag unterschreiben zu können und dann die Vorruhestandsregelung meines Arbeitsgebers (Großkonzern) in Anspruch zu nehmen.
Ich bin in diesem hervorragendem Forum ab und an über den Hinweis oben auf dieser Seite gestoßen und habe dazu eine konkrete Frage.
Oben seht „Hinweis: Einige ältere Kommentare und noch nicht überarbeitete Beiträge zum Thema können noch die alte Regelung enthalten, nach der ein Dispojahr exakt ein Jahr lang sein musste. Diese Aussage gilt inzwischen nicht mehr! Es gilt eine Spanne von einem Jahr bis zu 18 Monaten. Davon ausgenommen sind nur alle über 58jährigen, die den vollen Anspruch auf ALG erhalten wollen.“
Folgend ein paar weitere Informationen zu mir / zu der Situation / meiner Planung:
Ich werde im April 2025 58 Jahre alt.
Unwiderrufliche Freistellung ab dem 1.1.25 (für 6 Monate). Doppelte Freiwilligkeit vorhanden.
Aufhebungsvertrag zum 30.06.25.
Abfindungszahlung im Januar 2026
Dispojahr geplant vom 1.7.25 bis 30.06.26
Im April/Mai 2026 arbeitslos melden
Ab 1.7.26 Bezug von ALG 1 für 24 Monate
Ich bin jetzt sehr unsicher – und das ist auch meine konkrete Frage – ob mir die Arbeitsagentur das nicht zu meinem Nachteil „vorwerfen“ kann, da ich ja eigentlich bereits ab dem 1.1.25 nicht mehr arbeite, da ich ja unwiderruflich zum 1.1.25 freigestellt wurde und mein Dispojahr rein rechnerisch auch zum.1.1.25 und nicht zum 1.7.25 gestartet ist.
Damit hätte ich dann doch ein Problem, denn ich wäre dann bei Beantragung des ALG „nur 57“, bekäme also nicht 24 Monate ALG1 sondern „nur“ 18 Monate ALG1.
Mein Arbeitgeber will mich nicht widerruflich (anstelle unwiderruflich) freistellen. Dann könnte ich ggü. der Arbeitsargentur immer nachweisen, dass ich mich quasi immer noch auf „Abruf“ bereithalten musste und erst nach dem 30.06. ein Dispojahr starten konnte.
Könnte mir jemand weiterhelfen und Hinweise geben, ob ich ein Problem habe bzw. bekommen könnte, wenn ich den Vertrag mit unwiderruflich unterschreibe oder ist genau der Hinweis auf dieser Seite der entscheidende Hinweis, dass ich auch 18 Monate Zeit habe, mein Dispojahr zu starten?
Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Ansonsten bitte nachfragen.
Viele Grüße und Vielen Dank!
Ines
Oh. Ein grober Fehler ist mir unterlaufen: Ich werde im April 205 NICHT 58 Jahre alt, sondern „erst 57“.
Ich bitte um Nachsicht.
Leider kann ich meinen Blog Eintrag nicht editieren bzw. weis nicht wie es get.
LG
Ines
Du stehst bis zum 30.6.25 auf der Gehaltsliste und damit wird bis zu diesem Tag für dich ALV bezahlt. Die unwiderrufliche Freistellung ist kein Problem, niemand kann dir daraus einen Strick drehen.
Im Gegenteil, die Freistellung ermöglicht dir, deine Arbeitslosmeldung auf einen beliebigen Tag zwischen dem 1.1.26 und dem 1.7.26 zu legen. Du alleine hast da alle Freiheiten, es ist alleine deine Entscheidung. Die unwiederrufliche Freistellung ist quasi die Hintertüre, um die Fristen des Dispojahrs legal zu frisieren.
Deine AL-Meldung sollte nur nach dem 58sten Geburtstag (04/2026) sein, damit es auch 24 Monate werden.
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort, eSchorsch !!!
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, siehst Du also nicht die Gefahr, dass die Arbeitsagentur mir einen Strick draus dreht oder irgendwelche Sperrfristen auferlegt / anrechnet, nur weil ich zum 1.1.25 für 6 Monate unter Beibehaltung der vollen Bezüge (inkl. Zahlung von ALV durch den Arbeitgeber) nichts mache, mich also weder arbeitssuchend noch arbeitslos melde und auch keine neue Beschäftigung anfange?
Im Prinzip schon einmal ab 01.01.25 bis zum 30.06.25 nichts mache und dann ab dem 1.7.25 das „offizielle Dispojahr“ starte.
Puh, kompliziert und da muss ich einfach nochmals nachfragen. Ich hoffe das verstehst Du.
Vielen Dank und Viele liebe Grüße
Ines
P.S. Ich plane übermorgen, 29.11.24, den Vertrag zu unterschreiben. Bis dahin muss ich Klarheit haben, ob ich mit dem Passus „….wird unwiderruflich bis zum 30.06.25 freigestellt“ oder eben ohne diese unterschreiben sollte.
Ich habe außerdem eine Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Quartalsende. Da es sich um einen Aufhebungsvertrag handelt (doppelte Freiwilligkeit), gehe davon aus, dass diese Frist nicht zwingend eingehalten werden muss (oder ist das etwas auch relevant???) Aber ich möchte das jetzt auch endlich mal für mich final abgeschlossen haben und planen können.
Moin Ines Sommer,
der gesetzliche Passus ist in der FW (Fachlichen Weisung) Arbeitslosengeld SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2024, S.9, Punkt 159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu finden.
Auszug:
159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
(1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba034410.pdf
Damit würde die Sperrzeitfrist vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 laufen. Da eine „unwiderrufliche Freistellung“ bis zum 30.06.2025 vorliegt und Du im April 2026 58 Jahre alt wirst, kannst Du nach der „unwiderruflichen Freistellung“ ein Dispositionsjahr einlegen. Mit dem Dispositionsjahr … vom 01.07.2025 bis 30.06.2026 überspringst Du die 58-iger Schwelle und damit hast Du auch 24 Monate Anspruch auf ALG.
Bei Dir treffen alle folgenden Punkte für ein Dispositionsjahr zu:
– Vermeidung einer AfA Sperr-/ und Ruhezeit
– Erreichung einer höheren Altersstufe (hier ü58), damit ALG-Anspruchsdauer von 24 Monaten
– steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung
Gruß
Lars
Nein, keine Gefahr!
Viele Kommentatoren haben schon eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart und hatten keine Probleme mit der Arbeitsagentur.
Wenn du in der GKV bist, dann ist es schon vorteilhaft, die 7 Monate K-Frist einzuhalten. Andernfalls hat man höhere Beiträge in den ersten Monaten des Dispojahres.
Bist du in der PKV, dann ist das irrelevant.
Bezüglich der Arbeitsagentur ist es insofern auch irrelevant, da du ein Dispojahr einlegst, was die Ruhezeit verhindert.
Lieber Lars, Lieber eSchorsch,
herzlichen Dank für Eure detaillierten Antworten. Das beruhigt mich jetzt doch schon sehr!
@eSchorsch: Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Noch ein (hoffentlich) letzte Frage:
Mein geplantes (und durch Euch bestätigtes Vorgehen) hat auch keine Auswirkungen auf die Höhe des ALG1?
Da ich die letzten Jahrzehnte immer gehaltlich über der Beitragsbemessungsgrenze lag, habe ich auch immer entsprechend hohe Abgaben gezahlt. Kann ich mit dem Höchstsatz ALG1 für die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung des Dispojahres zum 30.06.26 und Bezug ALG1 zum 1.7.26 kalkulieren?
Ist meine Annahme korrekt?
Nochmals herzlichen Dank für Eure tolle Unterstützung!
Viele Grüße
Ines
Jein, denn die Beitragsbemessungsgrenze wird steigen.
Dein ALG1 wird sich nach dem beitragspflichtigen Gehalt im letzten Jahr des Arbeitsvertragsverhältnis richten (1.7.24 – 30.6.25).
Wenn du dich z.B. zum 1.7.26 arbeitslos meldest, dann wird die Beitragsbemessungsgrenze voraussichtlich etwas höher liegen als in 2024 oder 2025. Jemand der kein Dispojahr gemacht hat, sondern bis zum 30.6.26 über BBG verdient hat, der wird etwas mehr ALG1 erhalten als du.
Moin Ines Sommer,
für Deine spätere ALG-Höhe werden zwei BBG der RV/ALV zu Grunde gelegt.
monatlich 2024: 7550€ (West) / 7450€ (Ost) / kommt darauf, welchem „Rechtskreis“ Du angehörst
monatlich 2025: 8050€ (West/Ost)
Grund:
Deine spätere ALG-Anspruchshöhe berechnet sich aus dem Verdienst vom 01.07.2024 – 31.12.2024 und 01.01.2025 – 30.06.2025.
Letzte Woche wurde nachträglich für 2024 der Grundfreibetrag erhöht. Damit wird sich auch die „Steuerkurve“ für 2024 etwas verschieben, was etwas die ALG-Höhe // ALG-Ausgangsbasis für 2024 für Dich positiv verändern wird (ist aber minimal). Ich vermute, dass die ALG-Rechner im Internet diese Veränderung für 2024 noch nicht integriert haben.
Gruß
Lars
Hallo Ines Sommer,
hast Du auf dem Schirm, dass im Jahr Deiner Abfindungszahlung Dein zu versteuerndes Einkommen neben der Abfindung Null sein sollte? Alg1-Einkommen verhält sich hier schädlich. Abhilfe: Nach dem Alg1-Bewilligungsbescheid sich wieder abmelden und Alg1 erst ab 2027 beziehen.
Gruß Holger
Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure weiteren Hinweise, eSchorsch und Lars.
Das hat weitere Klarheit gebracht.
@Holger:
Nein, das habe ich so nicht auf dem Schirm.
Mein Plan ist, mir die durchaus hohe 6-stellige Abfindung Anfang 2026 (vermutlich im Januar) auszahlen zu lassen. Ich werde von dieser Abfindung aber ca. ein Drittel direkt in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen, den Rest dann ausbezahlen lassen.
Dann wollte ich 2027 in der gemeinsam veranlagten Steuererklärung für 2026 – unter Anwendung der Fünftel-Regelung, möglichst viel der in 2026 gezahlten Steuern zurückholen. Mein Mann hat „nur“ einen Minijob, so dass wir hier einen höheren Freibetrag haben. Auch sonstige Einkünfte aus Vermietungen oder Kapital sind nicht vorhanden.
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, macht es aber Sinn, dass ich mich nur für kurze Zeit (einen Tag?) ab 01.07.26 arbeitslos melde, mich dann wieder abmelde und erst ab dem 1.1.27 wieder arbeitslos melde.
Dadurch könnte ich „dieses schädliche ALG Einkommen“ die für 6 Monate (07.26 bis 12.26, grob 18.000 €) vermeiden, das sich sonst zusätzlich zur erhaltenen Abfindung in 2026 dazu addieren würden.
D.h. ich müsste nochmals 6 Monate vom Ersparten leben, würde aber dadurch die Steuerlast um ca. 18.000€ in 2026 reduzieren.
Habe ich Dich richtig verstanden?
Liebe Grüße an Alle
Ines
Moin Ines Sommer,
ja richtig verstanden, vielleicht zum Überlegen: Die AL-Abmeldung erst nach Erhalt des ALG-Bescheides vornehmen und zu Ende 2026 an einen Steuerklassenwechsel denken, Du die III, Ehemann die V. (Stichwort hier: Mehr Arbeitslosengeld durch Steuerklassenwechsel … siehe nachfolgendes Kapitel vom Privatier)
Besser: Eventuell den Steuerklassenwechsel schon zum 01.01.2026 vornehmen! Du die III, Ehemann die V.
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
„Ich werde von dieser Abfindung aber ca. ein Drittel direkt in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen, den Rest dann ausbezahlen lassen.“
Wäre damit evt. der „Vervielfältiger“ gemeint? Auch hierzu gibt es ein Kapitel vom Privatier. Weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten wären:
– Vorauszahlung von KK-Beiträgen
– Rentenausgleichszahlungen
Eine Kombination aller 3 Maßnahmen empfehle ich mit Hilfe des Abfindungsrechners einmal durchzutesten und: weiterhin empfehle ich immer gerne das Buch vom Privatier: „Per Abfindung in den Ruhestand“. Dort findest Du alles schön komprimiert zusammengefasst, auch mit Beispielrechnungen , dito den angesprochenen „Vervielfältiger“. Hier noch das entsprechende Kapitel:
https://der-privatier.com/kap-7-5-vervielfaeltigungsregel-in-der-betrieblichen-altersvorsorge/
Gruß
Lars
PS: Vervielfältiger in 2025 max. 38640€ (i.S. §3 Nr.63 S.1+3 EStG) … bAV Alt-/ und Neuverträge beachten!
Die bishrigen Antworten zum Thema der unwiderruflichen Freistellung waren zwar (fast) korrekt, ich möchte das aber doch noch einmal zusammenfassen:
* Für die gewünschten Auswirkungen eines Dispojahres ist nur das Ende entscheidend, also der Zeitpunkt, zu dem die spätere Arbeitslosmeldung wirksam werden soll.
* Wenn ein Arbeitsverhältnis OHNE Freistellung endet und man Sperr- und Ruhezeiten verhindern möchte, darf die Arbeitslosmeldung frühestens ein Jahr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wirksam werden.
* Für alle, die jünger als 58 Jahre alt sind, muss die ALO-Meldung spätestens 18 Monate nach Ende des AV wirksam werden. Wenn man länger als 18 Monate wartet, ist der Anspruch vollständig verloren.
* Alle, die 58 Jahre und älter sind, sollten hingegen keine 18 Monate warten, da sie sonst den vollen Anspruch auf 24 Monate ALG nicht bekommen können. Diese Gruppe muss für den vollen Anspruch die ALO-Meldung möglichst taggenau ein Jahr nach Ende des AV wirksam werden lassen.
* Das waren die Termine OHNE Freistellung. Diese sind etwas einfacher, weil in diesen Fällen das Ende des Arbeitsverhältnisses und das Ende des Beschäftigungsverhältnisse zusammenfallen.
* Bei einer unwiderruflichen Freistellung gilt der Beginn der Freistellung als Ende des Beschäftigungsverhältnisses und deshalb ergibt sich ein flexibleres Bild:
* MIT einer unwiderruflichen Freistellung kann die ALO-Meldung bereits ein Jahr nach Beginn der Freistellung erfolgen. Damit würden die Folgen einer Sperrzeit vermieden. Eine Ruhezeit würde damit nicht automatisch auch vermieden.
* Eine Ruhezeit beginnt mit dem Ende Arbeitsverhältnisses. Wenn man die Ruhezeit auch vermeiden möchte, so muss die ALO-Meldung nach Ablauf der Ruhezeit erfolgen. Dafür lässt sich kein festes Datum angeben, da die Dauer der Ruhezeit unterschiedlich lang sein kann. Sie ist aber ganz sicher zu dem Zeitpunkt abgelaufen, an dem die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre.
* Die oben gemachten Aussagen für unter/über 58-jährige gelten unverändert auch wenn das AV mit einer unwiderruflichen Freistellung geendet hat.
* Letzter Punkt: Wer innnerhalb des Dispozeitraumes ein Alter erreicht, welches einen höheren ALG-Anspruch ermöglicht, sollte natürlich den Beginn der Arbeitslosigkeit auf ein Datum nach dem Geburtstag legen.
Gruß, Der Privatier
@Privatier: Herzlichen Dank für Deine Zusammenfassung!
@eSchorsch, @ Lars: Vielen Dank auch nochmals für Eure Rückmeldung !!!
Ich habe es jetzt hoffentlich verstanden und fasse den Sachverhalt nochmals – auch für andere Leser – zusammen:
Geboren April 1968. Alter 56.
Ich unterschreibe morgen einen Aufhebungsvertrag zum 30.06.25 (doppelte Freiwilligkeit liegt vor, Kündigungsfrist 7 Monate zum Quartalsende wird sicherheitshalber eingehalten).
Ich werde ab dem 1.1.25 unwiderruflich unter Fortzahlung der vertragsmäßigen Bezüge (…) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.
Der Beginn der unwiderrufliche Freistellung (1.1.25) ist auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (also der 1.1.25 nicht der 30.06.25).
Um mögliche Speerzeiten und Ruhezeiten zu vermeiden UND die 58 Jahre zu erreichen (April 26), ist es ratsam erst nach Erreichen des 58 Lebensjahr, die ALO Meldung einzureichen (jetzt geplant für Mai 26).
Dies bedeutet in meinem Fall, dass ich zwischen 1.1.25 und 1.5.26 „nichts mache“.
Das sind mehr als 12 Monate aber weniger als 18 Monate und damit im Rahmen.
Ich würde dann ab Mai 26 ALG1 für 24 Monate erhalten.
Ich hoffe es stimmt soweit alles?!
Viele Grüße und vielen Dank
Ines
Mai 26 ist ein guter Termin. Mit der Aussicht auf 24 Monate ALG.
Gruß, Der Privatier
@Lars: Danke für Deine weiteren Ausführungen! Da muss ich mich dann nochmals mit auseinandersetzen.
Jetzt habe ich aber gerade leider wieder das Thema „unwiderruflich“ auf dem Tisch.
Ich habe gerade einen Anruf von meinem Steuerberater erhalten, der allem Anschein eine andere Meinung hat bzgl. der unwiderruflichen Freistellung und der Auswirkung auf die Dauer des ALG Bezuges. Jetzt bin ich erneut verwirrt auch wenn mir eSchorsch und Lars bereists geschrieben haben, dass ich mir keine Sorgen machen müsse.
Mein Steuerberater meint Folgendes:
Dadurch das ich eine unwiderrufliche Freistellung ab dem 1.1.25 hätte, hätte das als Konsequenz (da es eine unwiderrufliche und nicht widerrufliche Freistellung ist), dass mein Dispojahr bereits mit Beginn meiner Freistellung zum 1.1.25 startet.
Das bedeutet das es am 1.1.26 beendet ist und ich ab dem 1.1.26 ALG beziehen würde.
Zu diesem Zeitpunkt bin ich aber erst 57 und würde daher „nur“ auf 18 und nicht auf 24 Monate ALG Anspruch haben, da ich erst im April 26 dann 58 Jahre alt werde.
Die Anspruchsgrundlage für das ALG hängt vom Alter ab und da ich zum 1.1.26 erst 57 bin, werden auch nur 18 Monate ALG ab dem 1.1.26 ausbezahlt und nicht 24 Monate.
Ich habe dann auf den Hinweis von eSchorsch und Lars verwiesen, das FW (Fachlichen Weisung) Arbeitslosengeld SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, etc etc aber …
Er meinte, dass Dispositionsrecht beginnt bereits schon früher….also zum 1.1.26.
Es geht nicht um Sperr- und Ruhezeiten und ich könnte auch das Dispojahr „nicht um ein weiteres halbes Jahr verschieben“, um dann die 24 Monate ALG zu erhalten.
Das Dispojahr beginnt bei einer unwiderruflichen Freistellung mit Beginn der unwiderruflichen Freistellung, in meinem Fall also am 1.1.25 und nicht zum 1.7.25.
Ich starte das Dispojahr ja nicht aktiv, gehe ja nicht Agentur für Arbeit, sondern es ist quasi ein Ablauf der Zeit. Diese Zeit beginnt mit der unwiderruflichen Freistellung (zum 1.1.25). Das passiert automatisch mit dem Zeitablauf.
So, jetzt weis ich echt nicht was ich machen soll.
Ich würde ja neben der 6 Monate weniger ALG auch 6 Monate mehr Krankenversicherung zahlen müssen und verliere für 6 Monate auch Rentenpunkte.
Kann bitte nochmals jemand Stellung beziehen?
Ich bedanke mich bereits im Voraus!
LG
Ines
moin Ines Sommer,
Dispositionsrecht versus Dispositionsjahr
https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
Der Privatier hat im (eingestellten) Link die unterschiedlichen
Begriffe u. Vorgehensweisen dargestellt. Wir sprechen hier im Blog vom „Dispositionsjahr“. Wir haben gefühlt 15000 x das Dispositionsjahr erfolgreich angewendet, was auch eine Vielzahl der Rückinformationen von Kommentatoren beweist. Die gesetzliche Regelung i.S. der FW zum §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ und auch das entsprechende Kapitel vom Privatier hast du ja auch gelesen. Du brauchst Dir keine Sorgen in Hinblick auf deiner Vorgehensweise machen. Wenn Du nach der „unwiderruflichen“ Freistellung zum 31.06.2025 ein ganzes Dispositionsjahr einlegst, riskierst Du keine AfA-Sperr-/ und Ruhezeit und vorteilhaft ist die „unwiderrufliche“ Freistellung mit nachgelagerten Dispositionsjahr bei Dir, dass Du in diesem Zeitraum sogar die 58-iger Schwelle überspringst und damit eine ALG-Anspruchsdauer von 24 Monaten erwirkst.
Die Sperrzeituhr würde ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, also ab dem 01.01.2025 ticken und noch etwas:
Während der „unwiderruflichen“ Freistellung wird Dein Gehalt weitergezahlt und hiervon werden also auch weiterhin Beiträge zur ALV abgeführt.
Ansonsten kann Dein Steuerberater einmal Kontakt zu nachfolgenden Berufskollegen (Steuerberater) aufnehmen: … Adressen sind im Internet zu finden …
– Herr Markus Schmetz
– Herr Marcel Werner
Erfahrungsaustausch unter Berufskollegen bringt immer Vorteile, insbesondere auch in Hinblick „neuer/anderer Erkenntnisse“.
Gruß
Lars
Auch wenn ich mich wiederhole, die unwiderrufliche Freistellung hat keine negative Auswirkung auf dich. Sie erweitert nur deine Möglichkeit bezüglich des Dispojahres. Letztmöglicher Termin für den Start des Dispojahres ist der Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnis (1.7.25).
Dadurch dass du durch die uw. Freistellung ab 1.1.25 nicht mehr an Weisungen des AG gebunden bist, kannste es aber auch beliebig vorziehen.
Es ist ein kann, und es liegt alleine bei dir, wie du das Dispojahr legst. Wichtig ist nur, dass nach Ende Arbeitsverhältnis maximal ein Jahr vergangen sein darf.
Du kannst nach „Rahmenfrist“ suchen, hier erklärt der Privatier die Grundsätlichkeiten https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
Es gibt auch einen extra Artikel bezüglich Rahmenfrist für Ü58.
Es wird schwierig werden, so kurzfristig einen Termin bei der zuständigen Leistungabteilung deiner AfA zu kriegen. Die können dir das bestätigen, wenn sie gut drauf sind sogar schriftlich.
Problem ist, dass man erstmal zu denen vordringen muß.
(Die Beratungsqualität an der allgemeinen AfA-Hotline ist durchaus schwankend, manchmal kriegt man da auch unkorrekte Antworten. Deshalb Leistungsabteilung.)
„Wichtig ist nur, dass nach Ende Arbeitsverhältnis maximal ein Jahr vergangen sein darf.“
Bezieht sich auf den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung.
Hallo Ines,
ich lese seit ca 2 Jahren die Kommentare mit großem Interesse und melde mich jetzt erstmalig zu Wort, da Alter und Rahmenbedingungen bei mir fast identisch sind. Lars und ESchorsch haben dich hoffentlich schon beruhigt.
Ich habe im Mai 2023 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, nachdem ich zuvor mit der Leistungsabteilung der Arbeitsagentur in Frankfurt am Main gesprochen hatte, um genau das Thema der unwiderruflichen Freistellung zu klären.
Ich bin noch bis Ende des Jahres 2024 aktiv und dann vom 01.01 – 31.12.2025 unwiderruflich freigestellt. Im Januar 2026 folgt noch eine Abfindung. 2026 ist komplett als Dispojahr eingeplant und zum 01.01.27 möchte ich dann ALG1 beziehen.Ich werde 2025 58 Jahre.
Die Dame von der Leistungsabteilung war hier sehr offen und hat mir mitgeteilt, dass die unwiderrufliche Freistellung keinerlei negativen Einfluss hat. Solange in der Freistellung Arbeitslosenversicherung abgeführt wird, ist das der Arbeitsagentur egal, und ich soll aus steuerlichen Gründen ein Dispojahr in 2026 dranhängen und mich noch nicht arbeitslos melden,damit die Abfindung nicht mit ALG 1 zusammen fällt. Die Dame hat mir das sogar schriftlich bestätigt, wenn ich vom 01.01.25 bis 31.12.2026 (Freistellung + Dispojahr)freigestellt bin und mich zum 01.01.27 arbeitslos melde, habe ich Anspruch auf 24 Monate ALG 1 Bezug. Keine Sperre oder Prüfung des Aufhebungsvertrages. Dann hoffe ich Mal, dass es dann auch so kommt.
Gruß
Engelchen
Hallo Engelchen,
das ist eine wohltuende Information / Schilderung.
Die Beruhigung durch Lars, eSchrosch und Privatier, haben bei mir bewirkt, dass ich den Vertrag mit der unwiderruflichen Klausel unterschreiben werde.
Ich bin kein Arbeitsrechtler und kein Steuerberater, daher ist das alles eine andere Welt für mich.
Natürlich habe ich auch das exzellente Buch von Privatier verschlungen aber als Laie ist es nicht immer einfach alles korrekt einzuordnen. Dann der Hinweis meines Steuerberaters, der mir bei Unterzeichnung mit der unwiderruflich Klausel, einen Minderung des ALG in Aussicht stellt. Ganz zu schweigen von diesem (selbstverschuldeten) Zeitdruck.
Ich bin mit meinem aktuellen Alter und den Fristen für ALG allem Anschein nach so ein Spezialfall, der mehr Aufklärung und Bauchpinseln benötigt.
LG
Ines