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Kap. 9.5.7: Hinweise zum Dispositionsjahr: Krankenversicherung — 232 Kommentare

  1. Ich möchte Information bzgl. KV weitergeben. Die Situation ist hier evtl. nicht beschrieben.
    Ich bin seit 1.7.2017 im Dispojahr und privat krankenversichert. Ich bekomme im Jan. 2018 eine relativ höhere Abfindung. Meine Frau wird zum Jahresende aufhören zu arbeiten und z.Zt. bei GKV pflichtversichert. Sie bekommt keine Abfindung.
    Sie hat dann die Möglichkeit, weiter bei GKV als freiwillige zu bleiben oder zur PKV zurückzukehren.
    Wir wollten deshalb wissen, wie die neue Beitragshöhe für meine Frau ab Jan. 2018 (Sie hat kein Einkommen mehr) bei GKV ist. Nach mehreren Anschreiben und Telefonaten (Sogar war ich bei einer Beratungsstelle) habe ich endlich einen kompetenten Ansprechpartner gefunden, der mir die neue Berechnung erstellen konnte:
    Da ich privat versichert bin, wird der Beitrag für meine Frau bei GKV in 2018 nach meinem letzten Gehalt ermittelt. Somit ist der Höchstsatz anzuwenden (in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, ca. 390 € monatl. inkl. PV). Die Bemessung nach der halben Beitragsbemessungsgrenze gilt auch für meine Frau bei GKV, wenn ich ab 63 Rente beziehe. Nur inzwischen (2019 bis 2023) wird sie den Betrag im Mindesttarif bezahlen kann.
    Für meine Frau ist es dann günstig, sich privar zu versichern.

    • Herzlichen Dank für diesen Hinweis, den es wohl tatsächlich in dieser Form hier noch nicht gibt. Zumindest nicht von meiner Seite, da ich selber keine Erfahrungen mit privaten Krankenversicherungen und entsprechenden Auswirkungen habe.

      Allerdings habe ich bereits von ähnlichen Fällen gehört und von daher erscheint mir diese Art der Berechnung durchaus nicht ungewöhnlich zu sein. Vielleicht nicht immer ganz nachzuvollziehen, aber wohl korrekt.

      Insofern: Wichtig für alle, die in einer ähnlichen Konstellation sind!

      Gruß, Der Privatier

    • Ich bin mir nicht sicher, wie kompetent dieser nach langem Suchen gefundene Ansprechpartner tatsächlich war …

      Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, „einfach so“ das letzte Gehalt des PKV-Versicherten Ehegatten als beitragspflichtige Einnahme (bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze) heranzuziehen.

      Vielmehr ist die Beitragspflicht der Abfindung genau so zu prüfen, wie sie auch bei freiwillig in der GKV versicherten Abfindungsbeziehern zu prüfen ist. Das bedeutet: Anrechnungszeitraum nach § 158 SGB III ermitteln (die Sache mit der Kündigungsfrist …). Da kommt dann MAXIMAL 12 Monate raus, aber keineswegs zwangsläufig immer. Nur in diesem Zeitraum wäre die Abfindung eine grundsätzlich beutragspflichtige Einnahme, wenn der PKV-Versicherte Ehegatte in der GKV wäre, und nur in diesem Zeitraum kann sie daher bei der freiwillig GKV-versicherten Ehefrau angerechnet werden.

      Das ergibt sich aus § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Nr. 1 und in Verbindung mit § 5 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.

      Grundsätzlich wird die Hälfte der Einnahmen des PKV-versicherten Ehegatten angerechnet, die beitragspflichtig wären, wenn er in der GKV freiwillig versichert wäre. Voraussetzung dafür, dass bei der Ehefrau wieder der halbe Höchstbeitrag anfällt wenn der Ehemann mit 63 in Rente geht ist daher, dass die Rente (zusammen mit ggf. anderen Einnahmen) die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

    • … und noch als Ergänzung: „Seit 01.07.2017 im Dispojahr“ verstehe ich so, dass die Beschäftigung 57-jährigen bereits zum 30.06.2017 geendet hat.

      Wenn keine laufenden Einkünfte vorliegen, müsste er damit eigentlich aktuell die Voraussetzungen der Familienversicherung über die Ehefrau erfüllen und damit die Möglichkeit haben kostenfrei in die GKV zu wechseln. Die Abfindung 2018 bliebe – jetzt und später – bei der Prüfung der Familienversicherung unberücksichtigt.

      Wenn laufende Einkünfte über 425,00 € vorliegen, die die Familienversicherung ausschließen, ist die Aussage dass die Beiträge der Ehefrau sich in einer freiwilligen Weiterversicherung nach dem letzten halben Ehegattengehalt bemessen würden zumindest ungenau. Denn auch diese anderen Einkünfte unterlägen hälftig der Beitragspflicht (auch wenn durch die Begrenzung insgesamt auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze wohl der gleiche Beitrag herauskäme).

      • Hallo Swantje B.
        vielen Dank für den Hinweis. Dieser motiviert mich, Informationen diesbezüglich weiter zu sammeln.
        Sobald ich was konkrete habe, melde ich mich wieder hier.
        Gruß, der 57-Jähriger

        • Nun möchte ich über mein Erlebnis berichten.
          Im Juni habe ich mich für ALG-1 nach dem Dispojahr m. W. z. 01.07.18 angemeldet. Ab 04.07 melde ich mich wieder ab, denn ich will das ALG erst ab 2019 beziehen.
          Der Bewilligungs- und Aufhebungsbescheid ist gestern und heute angekommen. Also alles im grünen Bereich.
          Mit dabei ist eine Aufforderung seitens Arbeitsagentur zum Nachweis der Kranken- und Pflegeversicherung (ich bin privat krankenversichert). Da es sich für mich nicht lohnt, für einen Beitrag für drei Tage den ganzen Schriftsverkehr mit der Krankenversicherung und der Arbeitsagentur durchzuführen, wollte ich auf das Nachweis verzichten.
          Auf meine telefonische Anfrage antwortete die Arbeitsagentur, dass ich die 4-jährige Gültigkeit des festgestellten Anspruches verlieren werde, wenn ich das Nachweis jetzt nicht liefert. Stattdessen wird der Anspruch evtl. nur zwei Jahre gelten. Das ist für mich neu (ich glaube dass ich das hier auch nicht gelesen habe) und könnte für die Privatkrankenversicherten interessant sein.
          Gruß, der 57-Jähriger (Jetzt aber ein 58-Jähriger)

          • „Da es sich für mich nicht lohnt,…“

            Es geht hier leider nicht darum, ob sich etwas „lohnt“ oder nicht – jedes An-und Abmelden bei der Agentur ist nun einmal mit einem bürokratischen Aufwand verbunden, der u.a. die Krankenversicherung betrifft. Das lässt sich nun mal nicht vermeiden und mehr als ein/zwei Telefonate und/oder Mail/Brief ist es ja am Ende auch nicht.

            Was der Nachweis der KV allerdings mit der Gültigkeit des Anspruches zu tun haben soll, ist mir nicht klar.

            Also: Ich würde ich den Nachweis umgehend beibringen und fertig.

            Gruß, Der Privatier

  2. Hallo,
    kurze Nachfrage zu Aufhebungsvertrag, Abfindung bei freiwilliger GKV.

    Wenn im Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird,
    dann wird die Abfindung bei der Beitragsberechnung einer freiwilligen GKV
    generell nicht berücksichtigt ?

    Konkreter Fall:
    *Arbeitsverhältnis (freiwillige GKV) mit ordentlicher Kündigungsfrist zum 28.2.16 beendet,
    *Bezug von ALG I vom 1.3.16 – 31.12.16
    *Ab 1.1.2017 in freiwilliger GKV versichert
    *Auszahlung der Abfindung in 01/2017

    Gruß
    Noch ein Privatier

    • Ja, richtig: Wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, darf die Krankenkasse die Abfindung nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigen.

      Eine zusätzliche Bestätigung liefert dazu auch der Bescheid der Arbeitsagentur. Arbeitsagentur und Krankenkasse verwenden nämlich im Hinblick auf die Abfindung dieselben Regeln und Gesetze. Hat die Arbeitsagentur also wegen der Abfindung keine Ruhezeit verordnet, darf die Krankenkasse auch keine Beiträge berechnen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        ich habe im März 2017 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, bin zur Zeit widerruflich freigestellt und scheide am Ende 2017 unter exakter Einhaltung der Kündigungsfrist aus. Abfindung kommt im Januar 2018. Ich plane für 2018 das Dispojahr. Ruhezeiten sollten nicht angeordnet werden, siehe Kommentare zuvor. Ich bin in der Barmer (GKV), meine beschäftigungslose Ehefrau und mein noch 22jähriger studierender Sohn sind beitragsfrei mitversichert. Einnahmen werde ich in 2018 nur durch Kapitaleinnahmen generieren. Da ich die Abfindungssumme sukzessive ab kommenden Januar anlegen werde, rechne ich mit etwa 20.000€ Kapitalerträgen in 2018. Wie hoch werden unsere Beitragszahlungen in die GKV sein? (Basisbeispiel 20.000€ Einnahmen)
        Auch hier nochmal besten Dank und herzliche Grüße!

      • Sofern eine grobe Abschätzung reicht, würde ich einfach einmal mit 18% rechnen. Also 3.600€/Jahr oder 300€/Monat (für KV und PV). Wenn es genauer sein soll, bitte einmal selber bei der eigenen KK recherchieren, wie die exakten Prozentsätze dort aussehen.

        Allerdings – und das halte ich für viel wichtiger, als die genaue Berechnung auf 10€ mehr oder weniger – gilt die obige Angabe nur dann, wenn die Kapitalerträge alle alleine dem Ehemann (in diesem Fall) zugeordnet sind. Werden die Kapitalerträge hingegen auf der Basis von Gemeinschaftskonten und -Depots mit dem Ehegatten erzielt, so zählt natürlich nur die Hälfte dieser Erträge. Das wäre ja soweit ganz nett, allerdings würde dann (in diesem Falle) die Ehegattin schon jahrlang u.U. unrechtmäßig die kostenfreie Familienversicherung in Anspruch nehmen! Mehr dazu in meinem Beitrag über die Familienversicherung der KK.

        Dies nur als Hinweis und Anregung zur Überprüfung…

        Gruß, Der Privatier

        • Jo, ich habe gestern nach Schreiben meines Kommentars und weiterer Recherchen im Blog schwer in den Schlaf gefunden….mal sehen wie ich die Kuh vom Eis kriege.
          Im Moment lese ich das Buch, um mir weiteres Grundlagenwissen anzueignen. Eine Sache vielleicht noch, die mich spontan beschäftigt. Es sieht ja so aus, das meine Frau im nächsten Jahr eine eigene Krankenversicherung braucht. PKV scheidet aus (zu teuer, mind. 400€ mtl.), also evtl. bei der Barmer freiwillig weiter oder eine andere, die eventuell bedarfsgerechtere Behandlungen mitträgt, aber was ist mit meinem Sohn? Braucht der ab nächstem Jahr auch ne eigne? Wird im November 23, wäre eigentlich noch 2 Jahre bei mir „mitgelaufen“
          LG Kunibert

        • Ach… über Kinder in der Familienversicherung möchte ich eigentlich gar nichts schreiben. Da müsste man fast einen extra Beitrag verfassen. Aber grundsätzlich ist das bis zum 23.Lebensjahr möglich (wenn das Kind nicht bereits selber arbeitet). Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, geht es auch bsi zum 25.Lj. (in Ausnahmen auch bis zum 26.).

          Ich habe aber eher den Eindruck, dass hier etwas falsch verstanden worden ist!

          Es ist nämlich nicht der Privatier, der die Familienversicherung von Frau und Kind verhindert, so dass sich diese eine eigene Versicherung suchen müssten. Nein – das ist nicht das Problem!
          Das Problem, auf das ich oben hinweisen wollte, sind die eigenen Einkünfte der Ehefrau (aus der Hälfte der Kapitalerträge). Liegen diese nämlich über 425€/Monat (für 2017), so besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung!

          Und zwar nicht erst „im nächsten Jahr“, sondern bereits JETZT (und womöglich auch für die vergangenen Jahre). Hier habe ich allerdings kaum einen Rat, wie man diese Situation ohne großen Schaden bereinigt. Es besteht natürlich jederzeit die Möglichkeit, gemeinsame Depots auf ein Einzeldepot zu übertragen. Aber Achtung: Solche Aktionen werden dem FA gemeldet.

          Gruß, Der Privatier

          • Ich habe das schon richtig verstanden, deswegen schrieb ich von der „Kuh auf dem Eis“.
            Das können wir aber hier nicht weiter diskutieren.
            Aber vielen Dank für die notwendige Sensibilisierung

  3. Hallo Herr Privatier,
    nochmals vielen Dank für diese Seite.
    Bisher hat sie mir schon viel wertvolle Informationen geliefert. Kurz mein Hintergrund:
    Aufhebungsvertrag zum 31.7.2017. Dispojahr von 1.8.2017 bis 31.7.2018. Werde 55 Jahre im Juli 2018. Abfindungsauszahlung 1.1.2018. Werde mich zum 1.8.2018 kurz arbeitslos melden und wieder abmelden. Ab 1.1.2019 dann ALG Bezug. Habe im Jahr 2017 außer Abfindung und evtl. Kapitaleinkünften keine Einkünfte.
    Ich (und ein Sohn) bin schon länger freiwillig in der GKV. Meine Frau als Beamtin in der PKV.
    Seid 1.8.2017 berechnet mir meine GKV deshalb auf der Grundlage des halben Gehaltes meiner Frau abzüglich von 2 Pauschalbeträgen für unsere beiden Kinder einen monatlichen KK Beitrag von 330 Euro.
    Jetzt überlege ich mir ab 1.1.2018 in die PKV zu wechseln.
    Das geht nur wenn der ‚Gesamtbetrag der Einkünfte‘ nicht über 10000 Euro liegt. Jetzt meine Frage: erhöht die Abfindung diesen Betrag oder zählt die Abfindung zu den außerordentlichen Einkünfte?
    Vorteile der PKV: 50-70% Beihilfe, evtl. bessere Leistung bei beabs. Zahnsanierung
    Nachteile der PKV: >55 Jahre kein Zurück mehr in GKV (?)
    Vielen Dank
    Gruß Staubwolke

    • Zu der Frage zum Wechsel zur PKV möchte (und kann) ich nichts sagen.

      Das übersteigt gerade auch in der Kombination mit teils GKV, teils PKV unter Berücksichtigung von Beamtenbeihilfe meine Erfahrungen und Kenntnisse bei weitem. Das wäre auch sicher eine Frage, die besser in einem Forum aufgehoben wäre, welches sich speziell mit Fragen zur Krankenversicherung befasst. Ein Link dazu befindet sich unter Empfehlungen->Weiterführende Quellen.

      Gruß, Der Privatier

  4. Vielen Dank zusammen für die unglaubich vielfälltige Information.
    Jetzt habe ich auch noch eine Frage: Hier ist immer die Rede von Einhaltung der Kündigungsfrist, in unserem Unternehmen bekommt man , für jedes Monat das man früher geht noch a Top das Monatsbruttogehalt auf seine Abfindung, ich habe den Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018 unterschrieben, gehe aber jetzt schon Ende des Jahres, bedeutet das dann für die Krankenkasse , dass ich die Kündigungsfrist nicht eingehalten habe? Der Vertrag wurde im Nov/2016 unterschrieben.
    Ich weiß nämlich jetzt gar nicht was ich der Krankenkasse sage/schreiben, muss bzw. darf 😉
    Liebe Grüße
    Sandra

    • Nun, man müsste mal schauen, was denn genau im Vertrag steht und welche Vereinbarungen dort getroffen wurden. Spontan fallen mir zwei Varianten ein:
      a) Die Beschäftigung endet am 31.12.2018, für die Monate bis dahin wird eine (bezahlte) Freistellung vereinbart.
      b) Die Beschäftigung endet am 31.12.2017, es wird eine Abfindung gezahlt, die in der Summe um ca. 12 Monatsgehälter höher ist, als ursprünglich vereinbart.

      Der obigen Frage nach zu urteilen, handelt es sich Variante b). Wenn das zutrifft, so gilt die Beschäftigung mit dem 31.12.2017 als beendet. Wenn die Unterschrift tatsächlich bereits im Nov/2016(?) geleistet wurde, ist das mehr als ein Jahr. Kündigungsfristen sind selten so lange, kann ich aber nicht beurteilen. Das müssten Sie dann selber einmal kären.

      Gruß, Der Privatier

  5. Vielen Dank für die schnelle Antwort, ja wurde sie, da der komplette Standort aufgelöst wurde und alle eine Abfindung angeboten bekommen haben oder einen weiten Standortwechsel in einen anderen Ort,
    was ich sehr spannend fand, ich habe am Freitag bei meiner Krankenkasse angerufen ( natürlich die Hotline) , der meinte ich müsste im Fragebogen nur angeben, was ich tatsächlich zu meinem Lebensunterhalt benötige und was ich mir davon raus ziehe, dies müsste ich dann als Einkommen für dieses Dispojahr angeben….
    Glg Grüße und noch einen schönen Sonntag

  6. natürlich b) ich habe ein Jahr Kündigungsfrist und ich befinde mich innerhalb meiner Kündigungsphase und deshalb durfte ich auch innerhalb der Zeit gehen…
    In der Ergänzungsvereinbarung steht: sie nützen die Option auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnis… also halte ich ja nicht die Kündigungsfrist ein.

  7. Hallo Sandra,

    ich habe den Eindruck, dass da immer noch einiges unklar ist!

    „…im Fragebogen nur angeben, was ich tatsächlich zu meinem Lebensunterhalt benötige“
    Nein! Das müssen Sie nicht. Sie müssen Ihre Einkünfte angeben. Wenn Sie von Ihrem Ersparten leben, müssen Sie das nicht angeben.

    „…als Einkommen für dieses Dispojahr…“
    Wollen Sie ein Dispojahr machen? Wieso „dieses“ Dispojahr…?

    „…ich habe ein Jahr Kündigungsfrist… also halte ich ja nicht die Kündigungsfrist ein.“
    Wieso nicht? Wenn Sie im Nov.2016 den Vertrag unterschrieben haben, sind es bis Ende 2017 mehr als ein Jahr, oder?

    Gruß, Der Privatier

  8. Ich glaube ich habe viel zu „schwammig“ geschrieben, tut mir leid,
    also: ich bin seit 35 Jahren in einem Unternehmen tätig, 2015 haben wir erfahren, dass unser Standort geschlossen wird, wir konnten uns entscheiden, entweder Aufhebung 2016 oder 2017 ( Standortschließung 31.12.2017)
    oder Aufhebung 31.12.2018 mit Verpflichung für ein Jahr zu einem anderen Standort (Stadt) zu pendeln.
    Allerdings mit dem Zusatz, falls wir einen neuen Arbeitsplatz finden, bzw. es einfach auch nicht mehr schaffen, könnten wir im Rahmen unserer Kündigungsphase ( 1/2 Jahr bis 49 , ab 50 1 Jahr) ) vorzeitig gehen und bekommen dann eben für die Monate die wir früher gehen, noch auf die Abfindung das Bruttogehalt mit drauf. Ich habe mich für Ende 2018 entschieden, 11.2016 unterschrieben, jetzt meinem Arbeitgeber mitgeteilt, ich möchte doch nicht mehr Pendeln und deshalb darf ich mit 12 Bruttogehälter, die einfach auf die Abfindung mit drauf kommen, vorzeit gehen. Dies wurde mit einem Zusatzvertrag so abgesegnet. Mein Auszahlung erfolg aber erst 2018 im Feb. , deshalb auch das Disojahr, damit die Steuer icht ganz so hoch ausfällt. Dez 2018 Anmeldung beim Arbeitsamt und ab Jan. 2019 Arbeitslos melden, das ist der Plan. Meine Frage war jetzt einfach , ob ich den vollen Krankenkassensatz zahlen muss, da meine Abfindung als Einnahme zählt.. Ich habe noch einen Zusatz, 🙂 seit 2014 bin ich für 14 Stunden die Woche Teilselbständig, auch da wird es spannend ob ich überhaupt Arbeitslosengeld erhalte. Also ich bin wohl auch eher ein Sonderfall, danke für die Zeit und liebe Grüße Sandra

    • Danke für die zusätzlichen Erläuterungen. Die Kernfrage bleibt aber nach wie vor, was letztendlich und effektiv zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt hat. War es der im Nov.16 unterschriebene Aufhebungsvertrag oder war es die kürzlich vereinbarte Regelung über das vorzeitige Ende?
      Das kann ich nicht beantworten und das wäre sicher eine Frage an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Denn eines dürfte sicher sein: Es wird genau über diese Frage Diskussionsbedarf mit der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse geben.

      Wenn Sie ein Dispojahr machen wollen, fällt die Diskussion mit der Agentur weg. Aber für die KK ist es eben auch entscheidend, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde oder nicht:

      * Wurde sie nicht eingehalten, gelten auch hier die Regeln für die Ruhezeit, innerhalb derer die KV/PV-Beiträge in der bisherigen Höhe dann selber zu bezahlen sind (beide Anteile!).

      * Wurde die Frist eingehalten, darf die Abfindung bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt werden.

      Die Zusatzfrage: Zum Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit empfehle ich Ihnen die Erläuterungen der Agentur für Arbeit.

      Gruß, Der Privatier

  9. Sehr geehrter Herr Privatier,
    es unglaublich was Sie da gerade für mich machen!! Vielen Dank nochmals!
    Das werde ich auf jeden Fall erstmal mit dem Betriebsrat klären, der müsste dies ja wissen, was jetzt für mich zählt.
    Zu der Erklärung habe ich jetzt aber doch noch eine Frage, gerade hat mich die Agentur angerufen und hat mir (Ihren Link ) dies auch so erklärt, es gibt ja auch die Möglichkeit dass man sich 2017 für ein Tag arbeitslos meldet und am nächsten Tag wieder abmeldet, Vorteil wäre, falls man am Jahresende z.B. der Arbeitswelt durch Krankheit nicht zur verfügung steht, ist dies dann kein Problem, wenn man sich aber erst kurz vor 2019 meldet, dann hätte man ein Problem, Nachteil : man hat die Sperrfrist.
    Sehe ich das richtig, dass noch ein Vorteil dazu kommt, wenn ich mich für einen Tag arbeitslos meldet, nämlich dass dann mein Gewinn aus meiner Selbständigkeit nicht dazu gezählt wird? Falls ich zuviele Fragen stelle, bitte einfach Bescheid geben!
    Ich komme mit dem Text :

    Besonderheiten hinsichtlich des anrechnungsfreien Entgelts gelten dann, wenn Sie während der letzten 18 Monate vor der Anspruchsentstehung mindestens für 12 Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis

    eine Beschäftigung oder
    eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger ausgeübt haben.

    In diesem Fall bleibt Nebeneinkommen bis zur Höhe des während der letzten 12 Monate in dieser Tätigkeit erzielten durchschnittlichen Entgelts anrechnungsfrei. Der Freibetrag beträgt aber mindestens weitere 165 Euro monatlich.

    nicht so ganz klar…
    Sandra

    Grüße
    Sandra

  10. Hallo Sandra,

    An- und Abmelden ist natürlich auch immer eine Variante. Sie bietet mehr Sicherheit, hat aber nicht die Vorteile, die ein Dispojahr bietet. Muss jeder für sich entscheiden.

    „Ich komme mit dem Text… nicht so ganz klar“

    In Kurzform: Nebenberufliche Selbständigkeit ist kein Problem parallel zum ALG-Bezug. Gewinne über 165€/Monat reduzieren aber das ALG. Ausnahme: Bestand die Selbständigkeit schon vor dem ALG-Bezug (mind. 12 Mon. in den vorangehenden 18 Monaten), darf auch während des ALG-Bezuges so viel Gewinn machen wie vorher. Ohne das er angerechnet wird.

    Allerdings: „…mindestens für 12 Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis“
    Während eines Dispojahres besteht kein Versicherungspflichtverhältnis!

    An- und Abmelden schreibt zwar den Anspruch auf das ALG für die nächsten 4 Jahre fest, die Bedingungen für das Nebeneinkommen werden meines Wissens nach aber jeweils aktuell neu überprüft.

    Gruß, Der Privatier

  11. Bedeutet „Anspruchenstehung“ ab dem Zeitpunkt wo ich tatsächlich Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte,
    also in meinem Fall, ab dem 1.1.2018 oder bedeutet es ab dem Zeitpunkt wo ich ihn tatsächlich auch fordere? Ich hätte nie gedacht, dass noch so viele Fragen aufkommen werden, herrje man ist da schon
    ganz schön gefordert, ich werde mir auf jeden Fall Ihr Buch kaufen.
    Der Fragebogen von der Krankenkasse ist inzwischen auch schon da und die wollen auf jeden Fall wissen ob ich eine Abfindung bekommen habe, allerdings reden die von der Vergangenheit, ob man das zukünftige jetzt erstmal unter dem Tisch fallen lassen darf ;-)( und ich hätte den Bogen bereits Anfang Oktober abgeben müssen.)
    Vielen Dank für Ihre Geduld
    Liebe Grüße
    Sandra

    • Tja… die Sache mit dem „Anspruch“. Leider macht die deutsche Sprache da keinen klaren Unterschied zwischen einem theoretischen Anspruch, der einem zusteht, weil man die Voraussetzungen erfüllt und einem Anspruch, der mit amtlichem Bescheid festgestellt wurde.

      Im obigen Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten ist dann aber der Anspruch gemeint, den die Agentur per Bescheid feststellt. Und der entsteht mit dem ersten Tag, der im Antrag auf ALG genannt wurde.

      Und noch einmal zur Krankenkasse: Sie müssen der Krankenkasse sämtliche Angaben zum Aufhebungsvertrag machen, inkl. Höhe der Abfindung, Kündigungsfristen usw.. Das ist schon korrekt so. Ebenso müssten allerdings auch Fagen nach den zukünftigen Einkünften berücksichtigt werden.
      Prüfen Sie später genau, was die KK Ihnen als Beiträge berechnet. Da werden oft Fehler gemacht.

      Gruß, Der Privatier

  12. Ich danke Ihnen sehr für alle Ihre tollen Informationen!
    Sie sind ja schon recht bekannt, ich hatte meinen Kollegen von Ihrer Seite erzählt und der kannte sie auch .
    Alles Gute
    und liebe Grüße
    Sandra

  13. Hallo Herr Privatier,
    mein Verständniss nach wäre eine Krankenkasse Anwartschaft im Dispo Jahr nicht schädlich – Ist mein verständnis korrekt? Wichtig ist die letzten 2 Jahre zuvor mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt zu haben. Was im Dispojahr passiert ist sozusagen mein „privatvergnügen“.

    Vorab Danke für ihr Feedback.
    MfG,
    Entrepreneur2Privatier

  14. Hallo Herr Privatier,
    ok, das wäre auch mein Verständniss gewesen das eine Anwartschaftder Privaten Krankenversicherung während des Dispojahr keinen negativen Einfluss hat. Eine Frage hätte ich noch gibt es Fälle bei denen eine Dispojahr unterbrochen wurde und es zu einer Anmeldung gekommen ist? Ich würde gerne versstehe was hierfür ggf. Beweggründe sein könnten.

    MfG,
    Entrepreneur2Privatier

    • Ja – ein Dispojahr sollte man immer dann abbrechen, wenn die ursprünglich angenommenen Bedingungen sich ungünstig verändern. Dies gilt ganz allgemein, ich kann aber gerne einmal zwei Beispiele von Kommentatoren nennen, die mir in Erinnerung geblieben sind:

      * Änderung der gesetzlichen Bedingungen oder Dienstanweisungen: Konkret hier die Änderung der Vorgehensweise von Freistellungen. Hier haben Betroffene mitten im Dispojahr die „Notbremse“ gezogen, um nicht eine fiktive Einstufung beim ALG zu bekommen.

      * Änderungen der persönlichen Situation, speziell absehbare längere Krankheiten. Auch hier gab es Fälle, in denen absehbar war, dass eine Verfügbarkeit für den geplanten Arbeitslostermin unmöglich sein würde und auch daher in diesen Fällen eine Planänderung nötig war.

      Andere Fälle sind sicher ebenso denkbar. Insbesondere kann sich die Rechtslage innerhalb eines Jahres durchaus ändern. Sämtliche Aussagen hier beziehen sich immer nur auf den aktuellen Stand!

      Gruß, Der Privatier

  15. Hallo Herr Privatier,
    das war sehr hilfreich – zu dem Punkte „Änderung der gesetzlichen Bedingungen oder Dienstanweisungen:“ Also es wäre der Fall wenn einer z.B. Freigestellt wurde und z.B. 6 Monate weiterhin Gehalt bekommt und keine Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Wenn er z.B. 6 Monate Freigestellt wurde dann würde es in diesem Fall Sinn machen 6 Monate nach der Freistellung das Dispojahr vorzeitig nach 6 Monate zu beenden.
    Das Problem besteht also wenn ich den erweiterten Bemessungszeitrum von 150 Tagen auf 2Jahr sprengen würde. Was in dem oben konstruierten Beispiel wenn dann über 1,5 Jahren keine Arbeitslosenversicherung eingezahlt werden würde der Fall wäre. Ist mein Verständnis korrekt? :-).

    Es ist denke ich gut mögliche Risiken auf dem Radar zu haben um rechtzeitig mitigieren zu können.

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstanden habe.
      Das Problem bei einer längeren unwiderruflichen Freistellung in Verbindung mit einem Dispojahr ist aber wohl erkannt und besteht genau darin, dass man u.U. zu Beginn der Arbeitslosigkeit nicht auf 150 Tage versicherungspflichtige Beschäftigung kommt.

      Mehr zum Thema der Vorgehensweise bei unwiderruflichen Freistellungen finden sich im Beitrag „Agentur erfindet neue Regeln„.

      Gruß, Der Privatier

  16. Hallo Zusammen,

    bin von den Beiträgen und der Kommunikation sehr angetan und traue mich nun, auch meinen Fall online zu stellen:
    Ich werde demnächst 57 Jahre alt, bin verheiratet und habe am 27.11.2017 nach über 31 Jahren in Deutschem DAX-Konzern einen Aufheb.vertrag unterzeichnet. Die vertragliche Kündigungsfrist vom 01.01.18 bis 30.06.18 endet mit Zahlung einer Abfind. Bisher meinerseits keine Meldung oder Kontaktaufnahme bei der Ag. für Arb. Bis 30.06.18 freiwillig in GKV. (Meine Ehefrau ist über Fam.-Versicherung mitversichert)

    Nov./Dez. 18 ist eine Auswanderung nach Kanada m. Geschäftsgründung dort geplant. Die Weiterversicherung in GKV soll ab 01.08.18 zu günstigsten und optimalsten Bedingungen erfolgen. (den Juli übernimmt m. E. die bisherige KV?) Nun möchte die KV meinen Aufheb. Vertrag sehen und mich sehr teuer einstufen. Ich habe die wirklich ausgezeichneten Ausführungen über Erwerbslosigkeit vom Privatier gelesen und kam dadurch zum Thema Dispojahr.

    Meine Frage: Hilft mir die Disposition des Zeitraumes des ALG1 auch für niedrige GKV Beiträge für mich und meine Frau? Die Disposition für ALG1 würde ich dann auf Anfang Juni 2019 legen?

    Wer könnte mich für weiterführende Aktionen, Formulierungen analog zur Gesetzgebung vertreten? Steuerberater? Anwalt? Ag. für Arb.?

    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Zeit und das Engagement,

    Freiträumer

    • Dazu möchte ich folgende Anmerkungen machen:

      * Zu allen Fragen und Konsequenzen, die in irgendeiner Weise etwas mit Aufenthalten im Ausland zu tun haben, kann ich keine Aussagen machen. Alles, was ich hier schreibe, bezieht sich immer nur auf Deutschland.
      * Zu der Frage nach den KV/PV-Beiträgen empfehle ich den Beitrag über „Hinweise zum Dispojahr – Krankenversicherung„. Die wichtigste Aussage daraus für Ihren Fall: Wenn die ordentlichen Kündigungszeiten eingehalten wurden, darf eine Abfindung nicht in die Berechnung der KV/PV-Beiträge einfliessen.
      * Die einmonatige Nachversicherungspflicht gilt nur zur Überbrückung von zwei Pflichtversicherungsverhältnissen. Also nicht für freiwillig Versicherte.
      * Weiterführende Aktionen und Formulierungen: Anwalt, Steuerberater und die zuständigen Behörden selber (Finanzamt, Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, etc.) sind sicher gute Anlaufstellen. Und das intensive Lesen dieses Blogs. 😉

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen dank für die prompte Antwort.

        Das mit dem Ausland habe ich nur der vollständigkeit halber erwähnt und selbstverständliche keine beratung in dieser Hinsicht erwartet.

        Zusätzlich möchte ich erwähnen, dass das ALG1 für mich nicht im Vordergrund steht.
        Eher eine sehr günstige Beitragseinstufung in die GKV.

        Zusammengefasst melde ich mich als erstes bei einer GKV zur Weiterversicherung an.
        Sollte ich auch das Verschieben des ALG1 auf nächstes Jahr bei der A.fürArb angehen?
        Ich bin den Juni über nicht in Deutschland, also müßten diese Aktivitäten jetzt noch erfolgen.

        Noch eine letzte Frage, kann ich nicht gleich eine Selbstständigkeit anmelden? Bzw. nach dem ersten Monat in der GKV? So nach der Idee: „Da meine Umsätze, wie auch mein Verdienst bis auf weiteres auf null bleiben werden, bitte ich um Aufnahme als nebenberuflich Selbstständiger.“

        Vielen Dank nochmal und eine gute Nacht…

        Freiträumer

  17. Ich verstehe die Argumentation und insbesondere die Zielsetzung (Minimierung der GKV-Beiträge für eine zeitlich begrenzte Periode). Ohne ALG1 oder „Hartz4“ und auch im s.g. Dispositionsjahr ist man freiwillig krankenversichert. Das heißt, man zahlt die Gesundheitskosten, die man durchschnittlich verursacht. Das sind bei mir (TK) 772 €/Monat (Ehefrau mitversichert). Eine vornehmliche Selbständigkeit zur „Gestaltung“ der GKV-Beiträge sehe ich kritisch. Hier auf dieser Seite geht es doch eher um eine langfristig angelegte Planung des Privatiers bis zur Rente?

    • Hallo Herderlein,

      bei mir geht es immer um langfristige Entscheidungen und Handlungen. Langfristig ist bei mir schon 5 oder 6 Monate. Falls meine Planungen sich ändern sollten oder zeitlich verspäten, sind wir wahrscheinlich schon dort, was Sie unter langfristig verstehen.

      Ich bitte, alle Antwortenden sich nicht an meiner Planung zur Auswanderung „festzubeißen“, ich habe dies nur der Vollständigkeit ehrlich erwähnt.
      Mir geht es auch nicht um unlautere oder unseriöse Handlungen oder Anfragen.

      Eher möchte ich alle mir als Steuerzahler und Bürger zustehenden Leistungen ausloten (Ich arbeite und zahle seit 1977 ohne Pause oder ohne jemals Leistungen aus ALVers oder Sonstigem empfangen zu haben) Ja, es ist richtig: natürlich möchten die KK bei Fortführung meiner Mitgliedschaft in der GKV meinen Auflösungsvertrag sehen um mir ggf. einen hohen Beitrag zu berechnen, was ich mit korrekten Angaben unter Kenntnis meiner mir zustehenden rechte und Möglichkeiten verhindern will.

      Wie hier ja schon mehrmals gesagt wurde: es ist sehr kompliziert und die Kenntnisse und Intensionen einiger bis vieler Sachbearbeiter sind tlw. unzureichend bis mangelhaft.

      Mit besten Grüßen und nochmals Dank an alle, die aufgrund Ihrer Erfahrungen ihre Zeit investieren anderen zu helfen!

      Freiträumer

    • Zunächst meine Antwort zur Frage, ob eine baldige Anmeldung der Selbstständigkeit sinnvoll ist: Nein – zumindest nicht, wenn dies aus Gründen einer erhofften Ersparnis bei den KV/PV-Beiträgen geschehen sollte. Damit erspart man sich nichts. Der Tarif ist für alle freiwillig Versicherten gleich, ebenso die Minimal- und Maximalbeiträge.

      Ich halte allerdings (ähnlich wie Herderlein) die langfristige Planung für deutlich wichtiger, denn:
      * Wenn ich vorhätte, im Ausland ein Unternehmen zu gründen, würde ich dies nicht 3-5 Monate vorher in Deutschland machen. Die Aufwände wären wohl größtenteils vergebens.
      * Wenn ich vorhätte auszuwandern, würde ich mir um sämtliche ALG1-Fragen keine Gedanken mehr machen, denn ich glaube kaum, dass die Agentur für jemand etwas zahlt, der dauerhaft im Ausland lebt.
      * Man kann natürlich versuchen, sich immer alle Optionen offenzuhalten. Das dürfte aber ein anspruchsvolles Projekt werden. Viele sind bereits ohne die Auswanderungsoption von den vielen zu berücksichtigenden Punkten überfordert. Aber: Jeder wie er mag.
      * Wenn ein mehrgleisiges Vorgehen geplant ist, so gelten die Vorschläge für den Umgang mit der Agentur, Rentenversicherung und Krankenkasse ungeändert. Weitere Fragen dazu dann bitte bei den entsprechenden Beiträgen.

      Gruß, Der Privatier

  18. OK und danke.

    Das leuchtet soweit ein. Dann ist es, wie es ist und ich werde versuchen, für die verbleibenden Monate hier eine Krankenkasse zu finden.

    Es wurde mir gegenüber ja bereits gesagt, dass die Höhe meiner Abfindungssumme aus dem Aufhebungsvertrag die GKV nicht zu interessieren habe WENN ich im Rahmen der gesetzlichen Fristen aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werde und dies auch so vollzogen wird.

    Unterzeichnung war im November 2017 und sechs Monate später inklusive des Abfeierns meines Urlaubs, ist Ende Juni das Arbeitsverhältnis beendet. das heißt, dass ich auf Nachfrage einer anderen GKV, oder meiner bisherigen (im Falle der Weiterversicherung) den Aufhebungsvertrag mit dem geschwärzten Abfindungsbetrag diesen als Scan zusende?

    Da ich hier so hilfreiche Informationen gefunden habe, die ich woanders kaum bekommen hätte und mir das ganze Thema soooo mega-kompliziert erscheint bin ich froh, mit der Antwort auf diesen beitrag meinerseits „zu Potte“ zu kommen.

    Meinen herzlichen Dank und ich werde diese Seite und auch das Buch auf jeden fall weiterempfehlen an alle Aussteiger und Privatiers in spee die ich kenne und kennenlerne werde…

    Freiträumer

    • „…Aufhebungsvertrag mit dem geschwärzten Abfindungsbetrag“

      Naja… ich selber würde solche „Spielchen“ nicht machen. Ein freiwillig Versicherter in der GKV ist gesetzlich verpflichtet, zwecks Beitragsbemessung seine Einkünfte mitzuteilen. Er selber hat nicht darüber zu entscheiden, was relevant ist und was nicht. Das ist die Aufgabe der Krankenkasse.

      Übrigens ist für die Prüfung, ob die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, nicht nur die gesetzliche Kündigungsfrist maßgebend! Da ist schon manch einer drüber gestolpert, der erst im Nachhinein erfahren, welche Kündigungsfristen (zu seinem Schutze) im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in innerbetrieblichen Vereinbarungen enthalten waren.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Ich habe diese ganze Diskussion, deren Hauptthema ja „Dispojahr und Krankenkasse“ ist, in diesen Beitrag hier verschoben, da er thematisch hier besser passt, als an der alten Stelle.

  19. Dispojahr mit gleichzeitigem KV-Wechsel
    Hallo zusammen. Folgende Ausgangslage : Aufhebungsvertrag zum 30.6.2020, Abfindungszahlung im Jan 2021, Erreichen des 55. Lebensjahres auch im Jan 2021, PKV vorhanden. Ich würde mich erst zum 1.7.2021 arbeitslos melden, um die Sperrzeit zu umgehen (ggf. würde das ALG1 sogar 18 Monate gezahlt, da dann mittlerweile 55). Gleichzeitig möchte ich aber von der PKV zurück in die GKV. Familienversicherung meiner Frau wird ab 1.7.2020 wahrscheinlich nicht möglich, da zu viel Einkünfte in 2020 vorhanden wären und ich wahrscheinlich zu diesem Zeitpunkt als versicherungspflichtig angesehen würde . Wechsel in meine alte GKV würde wohl auch nicht gehen, da ich zu dem Zeitpunkt nicht arbeitslos gemeldet wäre. Sich zum 1.7.2020 arbeitslos melden würde mir den gewünschten Zugang zur GKV ermöglichen, jedoch würde die Feststellung der ALG1 Ansprüche höchst wahrscheinlich dazu führen dass 1/4 der mir zustehenden 15 Monate wegfielen und der Anspruch auf ca. 11 Monate schrumpfen würde, selbst wenn ich das ALG1 erst nach dem Dispojahr beantrage. Im Moment ist mir keine weitere Kombination bekannt, wie ich beides gleichzeitig erreichen kann. Für Hinweise und Ideen wäre ich dankbar. Grüße

    • Ein Weg, der mir dazu spontan einfällt, wäre innerhalb des Dispojahres eine (geringfügige) versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Welche Auswirkungen dies auf die ALG-Ansprüche haben kann, habe ich in zwei Beiträgen näher erläutert: „ALG nach Zwischenbeschäftigung„.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für so eine schnelle Rückmeldung sowie die Idee. Wenn ich das richtig verstehe wäre aber eine geringfügige Beschäftigung (also Minijob) nicht KV pflichtig. Das wäre eher bei einer Gleitzonen-Beschäftigung (also Midijob) der Fall. Neben der erwähnten Frage auf die Auswirkungen auf ALG1, ist mir auch nicht klar ob durch einen kurzfristigen Midijob (bis 3 Monate, ab 2019 ggf. bis 2 Monate) überhaupt eine KV-Pflicht besteht, da ein solcher wohl als kurzfristige Beschäftigung eingestuft wäre.

        • Wenn Sie jetzt – vor Vollendung Ihres 55. Lebensjahres – noch versicherungspflichtig werden, kann die gesetzliche Kasse Sie nicht ablehnen. Wenn Sie dann später das Arbeitsverhältnis wieder auflösen, können Sie freiwillig Mitglied werden bzw. es greift dann die sogenannte obligatorischen Anschlussversicherung.

          Mit der Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V ist die obligatorische Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft geschaffen worden, um künftig das Entstehen von an sich bereits bisher unzulässigen Lücken im Verlauf der Krankenversicherung im Regelfall zu unterbinden. Konsequenz und allgemeiner Grundsatz:
          Niemand, der in der GKV ist, MUSS diese wieder verlassen.

          Merkwürdigerweise hat jedoch der Gesetzgeber die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unberührt gelassen, wo für die freiwillige (Weiter-)Versicherung mindestens 12 Monate Vorversicherungszeit gefordert werden.

          Damit haben wir jetzt in einem Gesetz zwei Regelungen, die nicht zueinander passen.
          Wichtig ist in jedem Fall daher die konkrete Absprache mit der gewünschten Krankenkasse. Da viele gesetzliche Kassen an Mitgliederzuwachs interessiert sind, wird die Kasse klar Stellung beziehen, ob im jeweiligen Einzelfall die obligatorische Anschlussversicherung zum Tragen kommt oder nicht.

          • Herzlichen Dank für die Information. Also in der Praxis müsste es funktionieren sich kurzfristig arbeitslos melden. Im guten Fall gibts keine Sperrfrist, max. 1 Monat ALG bekommen, dann wäre man erstmal in der GKV. danach wieder anmelden beim Arbeitsamt, danach muss die freiwillige GKV greifen. Im schlechten Fall gibts eine Sperrfrist, dann gibts im 1 Monat kein ALG und auch keine GKV, aber spätestens im 2 Monat gibts wenigstens die GKV (ohne ALG).

          • Als ergänzender Hinweis: Die Pflichtversicherung in der GKV besteht bereits mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Der früher geltende eine Monat, mit dem die Pflichtversicherung später eingesetzt hat, wurde zum 1.8.2017 abgeschafft. Details dazu im Beitrag über „Neue Regelungen zur Krankenversicherung“ .

            Gruß, Der Privatier

        • Mein Vorschlag einer versicherungspflichtigen Beschäftigung war mehr als ein Gedankenanstoss zu verstehen und nicht als fertig ausgearbeitetes Konzept! Von daher bedarf es sicher einiger weiterer Klärungen. Sie haben dabei schon richtig erkannt, dass ein MiniJob eher ungeeignet ist, es kann aber sicher ein Midi-Job oder jede andere Tätigkeit sein, die eine Versicherungspflicht auslöst. Ungeeignet sind daher auch von vorneherein auf kurze Zeit befristete Tätigkeiten. Ansonsten sehe ich aber keine weiteren Einschränkungen.

          Frei_2020 hat schon auf ein weiteres Problem hingewiesen, welches aber meiner Meinung nach eher theoretischer Natur ist. Näheres zu diesem Themenkomplex kann man in den „Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V“ nachlesen (kann sein, dass es dass auch in neuerer Fassung gibt, habe ich auf die Schnelle nicht gefunden).

          Dort heisst es im Kapitel „II. Verhältnis der obligatorischen Anschlussversicherung zur freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V“: „II. Verhältnis der obligatorischen Anschlussversicherung zur freiwilligen
          Versicherung nach § 9 SGB V“: „Der Verzicht auf die Vorversicherungszeit gilt hierbei…generell für alle Personen, die aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden.“ Von daher gibt es aus meiner Sicht kein Problem. Besser ist es aber natürlich immer, dies im Vorfeld mit der Krankenkasse abzustimmen!

          An dieser Stelle möchte ich noch auf eine weitere Idee hinweisen, die ein Kommentator hier vor einiger Zeit erläutert hat: Der Bundesfreiwilligendienst (BuFDi). Wie man aus den damaligen Kommentaren entnehmen kann, auch nicht so ganz ohne Probleme – aber evtl. auch eine Variante.

          Gruß, Der Privatier

          • Nochmals danke für die Klärung. Werde auf jeden Fall mit meiner ehemaligen GKV vorab reden. Tendiere mittlerweile auch eher zur Variante An- und Abmelden und die ALG Ansprüche vorab zu klären, mit dem Risiko der Sperrzeiten. aber bei mir stehen wirklich betriebsbedingte Kündigungen im Raum und psychologische Belastung ist gegeben. Nur die Höhe der Abfindung wäre deutlich über Norm. Habe aber von einigen Leuten gehört dass das Arbeitsamt nicht zwingend alle Punkte erfüllt sehen will, um von einer Sperrzeit abzusehen. mit der Aktion hätte ich wenigstens nicht das Problem mit der KV, das ich bei einem Dispojahr hätte. Dort wäre ich auf das Finden eines Jobs unbedingt angewiesen, auch noch eines der nicht als kurzfristige Beschäftigung gilt, um in die GKV zu wechseln. Mittlerweile muss ich aber um die Auszahlung der Abfindung im Folgejahr kämpfen, da die Bürokraten aus meinem DAX Unternehmen mit dem letzten Gehalt (also zum 30.06) zahlen wollen, und in dem Fall bliebe nach der Steuer nichts von den 6 Monatsgehältern übrig. aber das ist ein anderes Thema

          • Bei mir steht nun das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2020 unmittelbar bevor und ich habe mich gegen das Dispojahr und für eine AL Meldung bei der AA entschieden. Nicht zuletzt um die Möglichkeit des Wechsels von der PKV in die GKV wahr zu nehmen. Habe dazu die gesetzliche KK meiner Frau kontaktiert und nach langem hin und her, wird mir lediglich eine Mitgliedschaft angeboten unter Vorbehalt dass ich bei Beginn des Leistungsbezugs nicht 55 Jahre alt sein darf. Da genau liegt die Krux, denn zum 1.1.2021 wäre ich zwar noch 54, jedoch würde eine mögliche Sperrzeit (wegen Abfindung) den Leistungsbezug auf ein Datum nach meinem 55 Geburtstag legen. Darauf will ich mich nicht einlassen und werde nun versuchen meine ehemalige GKV um Aufnahme zu bitten. Diese ganze Aktion habe ich gestartet im Glauben dass für die KV der Zeitpunkt des Eintritts des Arbeitslosigkeit entscheidend ist und die Beiträge zur GKV durch die AA bereits ab Jan 2021 getragen werden, unabhängig davon ob für das ALG1 eine Sperrzeit Anwendung findet. So zumindest meine ich es aus Ihrem Buch und diesem Forum entnommen zu haben. Vielleicht kann mir jemand hier auf die Sprünge helfen.
            Vielen Dank und Gruß

          • „…jedoch würde eine mögliche Sperrzeit (wegen Abfindung) den Leistungsbezug auf ein Datum nach meinem 55 Geburtstag legen.“

            In dieser Aussage befindet sich (mindestens) eine Gedankenfehler:
            Eine Abfindung löst keine Sperrzeit aus, sondern ggfs. eine Ruhezeit.
            Eine Sperrzeit wird wg. der Aufgabe des Arbeitsverhältnisses verhängt.
            Man kann auch beides (u.U. gleichzeitig) bekommen.

            Die Unterschiede: Eine Sperrzeit reduziert der ALG-Anspruch, eine Ruhezeit verschiebt in nur. Während einer Sperrzeit ist man pflichversichert in der GKV (auch ohne Leistung), während einer Ruhezeit ist man NICHT durch die Agentur versichert und muss sich folglich selber kümmern. Letzteres gilt auch dann, wenn Sperr- und Ruhezeit gleichzeitig ablaufen.

            Also: Wenn nur eine Sperrzeit in Aussicht ist, sollte der Wechsel gelingen. Wenn aber eine Ruhezeit droht, sieht es schlecht aus.

            Gruß, Der Privatier

          • Vielen Dank für die Klarstellung ! Der Unterschied zwischen der Sperr- und Ruhezeit war mir zwar bewusst, jedoch ging ich (wenn überhaupt) nur von einer Sperrzeit aus, da die Kündigungsfristen durch den Aufhebungsvertrag mit Abfindung nicht verletzt wurden und somit die Ruhezeit außen vor wäre. Hoffe nur dass dieser Fakt als Kriterium für die Vermeidung der Ruhezeit ausreichend ist.
            Danke und Gruß

          • Wenn die ordentliche Kündigungsfrist (des AGs) eingehalten wurde, darf es keine Ruhezeit geben.

            Eine Sperrzeit hingegen wird es geben, wenn es keine „wichtigen Gründe“ für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Eine Sperrzeit löst aber bereits die gewünschte Pflichtversicherung aus und nicht erst (wie oben geschrieben) der ggfs. spätere Leistungsbezug. Nachzulesen in §5 Abs.1 Nr.2 SGB V: https://dejure.org/gesetze/SGB_V/5.html

            Gruß, Der Privatier

          • so, jetzt läuft gerade mein Antrag bei der Arbeitsagentur und damit verbunden habe ich mich bei meiner alten gesetzlichen KK gemeldet um mich ab 1.1.21 aufzunehmen. Die AA sagt es wird voraussichtlich eine Sperrzeit geben wegen dem Aufhebungsvertrag, aber eine Übernahme der KV Beiträge durch die AA würde in einem solchen Fall erst ab dem 2 Monat passieren, da eine Nachversicherungspflicht durch die alte KK bestünde. Da meine alte KK eine private ist, würde es doch zum Worst-Case Szenario kommen : ich würde im Januar in der PKV bleiben, im Februar wäre ich aber bereits durch meinen Geburtstag Ende Januar bereits 55 und somit nicht mehr in der Lage in die GKV zu wechseln ? Ich kann mir nicht vorstellen dass eine Versicherungspflicht in einer GKV begründet ist, aber gleichzeitig eine Nachversicherung durch eine private KK zum Tragen kommt. Deshalb habe ich Bedenken, mich bei der privaten KK zu melden, um die Nachversicherungspflicht zu klären, wie von der Agentur vorgeschlagen.

          • Freiwillig Versicherte haben keinen Nachversicherungsanspruch. Die PKV wird nach Wirksam werden der Kündigung keine Lestungen mehr erbringen.

            Grüße

            B

          • Vielleicht GKV als freiwilliges Mitglied bei der neuuen/alten gesetzlichen KK. Die müssten ja eigentlich eine Lösung anbieten können.

            B

          • Nochmal ich.

            Auszug zur Kündigung der PKV

            Darüber hinaus gilt für die Krankheitsvollversicherung Folgendes:

            Da eine Pflicht zur Versicherung besteht, müssen Versicherte beim Wechsel des Versicherers nachweisen, dass sie trotzdem ununterbrochen versichert bleiben. Diesen Nachweis müssen sie spätestens zum letzten Versicherungstag der alten Versicherung vorlegen. Nutzen Versicherte ein Sonderkündigungsrecht und endet ihre Versicherung weniger als zwei Monate nach ihrer Kündigung, muss der Nachweis spätestens zwei Monate nach der Kündigung dem vorherigen Versicherer vorliegen.

            Das passt ja oder (Mitgliedsbescheinigung deiner GKV), die wäre dann der Ansprechpartner.

          • vielen Dank für die Hinweise B.
            ich habe meine PKV gekündigt unter dem Hinweis des Eintritts der Versicherungspflicht zum 1.1.21. Die GKV hat der AA eine (wohl vorläufige) Mitgliedsbescheinigung vorgelegt und würde die Versicherung rückwirkend zum 1.1.21 übernehmen. jedoch ist laut der GKV alles in der Schwebe, bis zur Bewilligung seitens der AA. Eine freiwillige GKV für Januar würde aber doch bedeuten dass keine Versicherungspflicht eingetreten ist oder? Und wenn diese nicht eingetreten ist, kann man argumentieren dass ein Wechsel von der PKV in die freiwillige GKV auch nicht notwendig oder gar möglich ist.

          • So tief steck ich nicht drin.
            Aber für Arbeitnehmer prüft der AG immer zum Jahreanfang ob ein Mitarbeiter pflichtversichert ist oder freiwillig. Das ist eine bestimmte Einkommensprüfung, die das Vorjahr und das neue betrifft. Daraufhin wird entschieden ob der MA pflicht oder freiwillig ist. Dafür gibt es Schlüsselkennzeiche. Fällt ein seither freiwillig Versicherter runter und war vorher in der PKV, wird er informiert und wird i.d.R. pflichtversichert bei seiner letzten gesetzl. KK oder einer Wunsch KK. Das kommt alles nicht sao oft vor, spielt also für die meisten keine Rolle und sie bemerken von der Prüfung nichts. Es wird auch keiner vom AG informiert, wenn er freiwillig wird und sich dann privat versichern könnte. Obwohl ich vor über 30 Jahren die Info von irgendwo erhielt, also vielleicht doch.

            Wenn ich das aber jetzt so gedanklichh übertrage, wärst Du seit 01.01. Mitglied einer gesetzlichen KK (Beiträge durch dich, Höhe keine Ahnung) und würdest dann zum Start des ALG eben bei dieser KK als Pflichtmitglied versichert werden müssen.

            Ohne Gewähr aber die Krankenkasse und die Agentur müssten das schon wissen.

            Grüße

            B

          • Ja, dann wird es kompliziert, wie gesagt ich bin dem Thema nicht so tief drin.

            Mein Gedanke, die Rente bekommst du (also alle) ja auch erst in dem Monat nach deinem z.B. 63 Geburtstag. Ausnahme glaube ich ist der Geburtstag am 01. des Monats, das wird ja hoffentlich nicht der Fall sein. Vielleicht gilt das mit dem Wechsel in die GKV ja analog, wäre zumindest ein Argument. Also im Monat nach Vollendung des 55. Entscheidend ist glaube ich, wo Du im Januar versichert bist (abschliessend), denn die KV-Versicherungspflicht gilt auch für dich, also ganz ohne Schutz solltest Du im Januar nicht sein.

            Hat die PKV denn noch Beiträge eingezogen für Januar?

          • Hallo. Wollte nur berichten dass es geklappt hat mit dem Wechsel zurück in die GKV in letzter Sekunde. Die GKV hat mir eine Mitgliedsbescheinigung ab 1.1.21 ausgestellt und die PKV eine Bestätigung über die Beendigung der Mitgliedschaft zum 31.12.20 (und auch den Betrag für Januar zurück erstattet). Ob die AA nun den ersten Monatsbeitrag für Januar an die GKV entrichtet hat oder nicht, weiß ich nicht, zur Not hätte ich diesen selbst getragen, aber eben nur in der GKV (so wie von Privatier hervor gehoben). Mittlerweile bin ich schon 55 und warte immer noch auf die Entscheidung ob es eine Sperrzeit gibt. Wenn ja, werde ich bis zu Ende dieser bei der AA gemeldet bleiben, ansonsten mich direkt abmelden, um kein Einkommen zu erzielen welches sich steuerlich negativ auswirkt. Vielen Dank an dieser Stelle an Privatier und andere Forumsmitglieder, die sich Zeit genommen haben, um mir hilfreiche Ratschläge zu geben !

          • Vielen Dank für die Rückmeldung und Glückwunsch: Nachträglich zum Geburtstag und zum erfolgreichen Wechsel.

            Gruß, Der Privatier

        • hm … , gab es da nicht mit dem „Heil- und Hilfsmittelgesetz“ ab dem 01.08.2017 eine Änderung wegen der „Krankenversicherung während einer Sperrzeit“?

          neue Fassung: (§5 Abs.1 Nr.2 SGB V)

          https://www.buzer.de/gesetz/2497/al63686-0.htm

          Damit tritt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, wenn der Versicherte ALG1 bezieht oder wegen einer Sperrzeit nicht beziehen kann.

          (PKV ist ja auch gekündigt)

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars. ja, genau davon ging ich bis heute auch aus. das mit der Nachversicherungspflicht war mir neu, jedoch wie B. sagt, sollte es keine solche Nachversicherungspflicht bei einer PKV geben (ist wohl nur bei GKV denkbar). Gekündigt ist relativ, ich habe der PKV eine Kündigung geschrieben, jedoch keine Reaktion dazu bekommen.

          • Hallo B. Problem ist ggf. 55. Geburtstag im Januar. Februar wäre in jedem Fall OK.

          • Ja „B“, sehe ich auch so. Wechsel ab > 55Jahre ist (fast) unmöglich und die Zeitschiene Januar/Februar 2021 … ob das noch klappt?

            @Teamleiter,

            noch etwas Literatur zur „Außerordentlichen Kündigung der PKV bei Arbeitslosigkeit“.

            https://www.pkv.wiki/cms/pkv/info/grundlagen/pkv/was-passiert-bei-arbeitslosigkeit

            Beispiel: Kündigung innerhalb 3 Monatsfrist/Kündigung nach 3 Monatsfrist ???

            Da muss du einmal das Kleingedruckte im PKV-Vertrag lesen oder noch besser hierzu bei deiner PKV nachfragen.

            Gruß
            Lars

          • hallo B. Ja PKV Beitrag wurde einbezogen zum Anfang des Monats, aber es musste zunächst so sein, weil selbst im Idealfall (ohne Sperrzeiten) die AA erst im Januar entscheiden kann ob/wie meine KV Beiträge übernommen werden. werde mal bei der PKV nachfragen wie sie die Sache sehen, jedoch gehe ich davon aus dass Sie alles unternehmen dass ich nicht aus der PKV raus komme und mir keine transparente Info geben. Laut all diesen links wäre ich m.E. im Recht zu glauben dass ab 1.1.21 die Versicherungspflicht in der KV/PV eingetreten ist, aber die Dame von der AA ist immer wieder auf die Nachversicherungspflicht zu sprechen gekommen. Der Antrag sollte hoffentlich in den nächsten Tagen entschieden werden :-/

          • @Teamleiter:

            Es hat ja inzwischen schon viele Antworten gegeben. Auch die beiden entscheidenden richtigen Aussagen waren bereits dabei. Ich fasse das mal zusammen:
            Die Aussagen der Arbeitsagentur sind in zwei Punkten definitiv falsch!
            Richtig ist:

            1. Eine Pflichtversicherung wird bereits vom ersten Tag an begründet. Auch dann, wenn eine Sperre verhängt wird. Nachzulesen ist dies im §5 Abs.1 Nr.2 SGB V:
            https://dejure.org/gesetze/SGB_V/5.html

            2. Eine Nachversicherungspflicht existiert zwar tatsächlich für einen Monat, dies gilt aber immer ausschliesslich zur Überbrückung von zwei Pflichtversicherungsverhältnissen. Es kommt also hier definitiv nicht in Frage.

            Die Regelung unter Pkt. gibt es „erst“ seit Mitte 2017. Ist vielleicht noch nicht bei allen Sachbearbeitern angekommen. Mehr dazu im Beitrag:
            https://der-privatier.com/neue-regelungen-zur-krankenversicherung/

            Gruß, Der Privatier

          • @Privatier : vielen Dank nochmal für die Hervorhebung der beiden Punkte.
            inzwischen erhielt ich von der Agentur den vorläufigen Bewilligungsbescheid, wo über die Sperrzeiten noch separat entschieden wird, der 1.1.21 aber als Anspruchsbeginn, sowie Anfangszeitpunkt der KV/PV bei der gesetzlichen KK aufgeführt wird. Nach Anruf bei der AA wurde mir mitgeteilt dass die Anmeldung bei der GKV zum 1.1.21 tatsächlich erfolgt ist. Gerade als ich anfangen wollte zu jubeln, wurde noch aber erwähnt dass die KV/PV Beiträge durch die AA erst ab Februar übernommen würden. Der Januar wäre bei vormaliger GKV beitragsfrei (Nachversicherungspflicht), bei vormaliger PKV würden die privaten Kassen aber auf Zahlungen bestehen. Hierzu fand ich u.a. folgenden Artikel (unter Sperrzeiten in der Krankenversicherung) : https://www.krankenversicherung.net/arbeitslosigkeit
            Wahrscheinlich bin ich mittlerweile etwas paranoid, aber wenn es so ist, dann wäre ich zum einen ab dem 1.1.21 pflichtversichert, aber zum anderen im Januar faktisch immer noch durch die private KK versichert. Wohlwollend kann man den Januar-Beitrag an die PKV als eine rein technische Maßnahme sehen. Andernfalls könnte man aber behaupten dass im Januar immer noch eine PKV bestand und diese ab Februar (da schon 55 Jahre alt) weiter bestehen muss.

          • Moin Teamleiter,

            “ … und diese ab Februar (da schon 55 Jahre alt) weiter bestehen muss.“

            Die entsprechenden Gesetze hat der Privatier genannt und diese sind verbindlich. Ich hatte im Kommentar vom 13.01.2021 (16:45) einen Link eingefügt, diesen aufklappen und ganz unten (sehr klein) befindet sich ein weiterer Unterlink sowie eine pdf-Datei, alles in Ruhe einmal durchlesen.

            Zu beachten:

            „Tarife, deren Leistungen nicht denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, können nicht außerordentlich gekündigt werden. Sie ergänzen vielmehr sinnvoll deren Versicherungsschutz. Zu diesen Tarifen zählen unter anderem die stationären Zusatzversicherungen sowie die Zahn-Zusatzversicherungen.“

            Falls das zutrifft, bist du trotzdem! während der ALG1 Bezugszeit/Sperrzeit gesetzlich pflichtversichert, deine „neue gesetzliche“ KK übernimmt die Krankenversicherungsbeiträge (auf Basis = Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung), aber du musst eventuell für die „Zusatz“-Bausteine deiner alten PKV (siehe oben z.B. stationäre Zusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung) privat weiterzahlen.

            Gruß
            Lars

          • Sorry, sollte heißen die „AfA“ übernimmt die Krankenkassenbeiträge der neuen gesetzlichen KK.

            Gruß
            Lars

          • Hallo Lars und vielen Dank für die Beiträge. Den Post vom 13.01 habe ich gelesen und auch den Hinweis dass Zusatzbestandsteile (die über die GKV bestandteile hinaus gehen) nicht unter Sonderkündigung fallen. jedoch hoffe ic dass ich diese (falls ich welche haben sollte) mit anderen Fristen kündigen kann, selbst wenn ich dann schon bei der GKV bin und 55 bin.
            Die Unbekannte für mich ist aber die Versicherung im 1.Monat (also januar). die AA hat mehrmals wiederholt dass sie diese eben nicht übernehmen und wenn die neue GKK keine Beiträge für Januar gezahlt bekommt, ist die Frage ob sie eine Leistung erbringen müssen, da es so scheint dass die alte KK im 1.Monat dies tun muss.

          • @Teamleiter:

            Ich kann nur noch einmal auf meine oben zitierten rechtlichen Grundlagen verweisen:
            1. Die Pflichtversicherung beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit (mit oder ohne Sperre).
            2. Eine Nachversicherungspflicht für die private KV existiert nicht.

            Mit Beginn der Pflichtversicherung muss die PKV die Kündigung des Vertrages akzeptieren, evtl. Sondertarife sind ggfs. davon ausgenommen.

            Inwieweit der erste Monat tatsächlich selber zu bezahlen ist (aber dann bei der GKV!) habe ich auf die Schnelle nicht finden können. Ich halte es aber für unwahrscheinlich, denn der Sinn der Gesetzesänderung, die die Pflichtversicherung bereits ab dem 1.Tag eingeführt hat, war genau der Wegfall der etwas aufwändingen Prüfung, ob/wann/wer/welchen Beitrag zu zahlen hat. Hier sollte eine eindeutige, für alle Fälle gültige Regel geschaffen werden, die ohne Prüfung durchgeführt werden kann. Von daher gehe ich davon aus, dass die Agentur die Kosten übernehmen wird.

            Ich würde mich aber einmal direkt mit der ausgewählten GKV in Verbindung setzen und die Frage klären. Schlimmstenfalls wäre ein Monat aus eigener Tasche zu bezahlen. Das sollte man dann wohl verkraften können.

            Gruß, Der Privatier

  20. Hallo Herr Privatier,
    zuerst einmal herzlichen Dank für die sehr gut aufbereiteten Hinweise zu Dispojahr und Krankenversicherung. Diese haben mir schon sehr weiter geholfen.
    Nun bin ich aber mit meiner Krankenkasse momentan in Diskussion, ob meine Abfindung für die Beitragsermittlung herangezogen wird oder nicht.
    Nach meinem Verständnis nicht, da ordentliche Kündigungsfrist eingehalten (der Aufhebungsvertrag wurde schon Mitte letzten Jahres unterschrieben). Ich plane nächstes Jahr ein Dispojahr und möchte mich weiter freiwilig versichern.
    Trotz meiner Hinweise auf §158 SGB III beharrt meine KV auf dem Standpunkt, dass die Abfindung angerechnet werden muss und ich den Höchstbeitrag zu zahlen hätte.
    Was empfiehlt sich in diesem Fall? Bescheid abwarten und Widerspruch einlegen? Haben Sie schon Erfahrungen mit ähnlichen Fällen? Oder jemand anders hier im FOrum?

    Vielen Dank schonmal!

    VIele Grüße,
    Michael

    • Meine alte Kasse war auch in dieser Form gestrickt, ich bin dann rechtzeitig (noch während des Arbeitsverhältnis) zur Techniker KK gewechselt. Die TK hat mir sogar ein Merkblatt geschickt wo die Dauer der Beitragspflicht bezüglich Abfindungen erklärt wird:
      • Höchstens bis zum Ablauf der normalerweise vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist
      • Höchstens so lange, bis der „Arbeitsentgeltanteil“ aufgebraucht ist
      • Höchstens für ein Jahr

      Dazu akzeptiert die TK auch Beitragsvorauszahlung in maximaler Form.
      Ich hab den Wechsel nicht bereut.
      Also warum gegen Windmühlen kämpfen?
      Wechseln Sie schnellstmöglich die Krankenkasse!

    • Es gibt in solchen Fällen eigentlich immer nur die Alternativen:

      * Hartnäckig versuchen, die Gegenseite zu überzeugen. Dazu am besten auch übergeordenete Stellen (Vorgesetzte, Zentrale) einschalten. Ggfs. unmissverständlich mit Kündigung drohen. Hinweis: Für jede gesetzl. KK ist die Anzahl der Mitglieder wichtiger als die Beiträge!

      * Widerspruch und ggfs. Klage einreichen.

      * Sobald als möglich kündigen und sich eine Krankenkasse suchen, die die Regeln korrekt anwendet (die Grundlagen stehen oben im Beitrag).

      Bei allen drei Punkten sollte man sich allerdings im Vorfeld noch einmal sehr deutlich vergewissern, wie denn die eigene Kündigungsfrist tatsächlich ist/war.
      Manch einer ist sich aufgrund der verschiedenen Regeln gar nicht bewusst, dass eine längere Kündigungsfrist gegolten hätte. Zu prüfen wäre neben den gesetzl. Fristen zusätzlich die tariflichen, die innerbetrieblichen oder per Arbeitsvertrag geregelten Fristen, sowie besondere Fristen aufgrund persönlicher Eigenschaften/Funktionen.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die beiden hilfreichen Antworten!
        Die ordentliche Kündigungsfrist wurde eingehalten. Das steht fest. Es wären 3 Monate zum Quartalsende. Der Aufhebungsvertrag wurde aber schon letztes Jahr unterschrieben.

        Ich hatte auch schon geplant andere Krankenkassen abzutelefonieren. Die Techniker stand auch auf meinem Zettel. Dann werde ich die als erstes probieren 🙂

  21. Hallo Herr Privatier, Experten Community,

    Ich bin am abwegen, ob für mich ein Wechsel in die GKV Sinnvoll ist. In die GKV zu wechseln ist nur am Anfang der ALG1 Zeit möglich?

    In meinem Fall überlege ich nach dem Dispojahr den Bescheid Abzuwarten und mich wieder abzumelden. Wenn ich mich ggf. Monate oder Jahre später wieder zum ALG1 anmelde ist zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung noch ein wechsel in die GKV möglich.

    Freue mich hier auf die Erfahrungsberichte.

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

  22. Kurze Antwort: Ja, der Wechsel in die GKV ist praktisch nur bei erstmaligen ALG-Bezug möglich.

    Begründung:
    * Mit dem ALG-Bezug ist man grundsätzlich versicherungspflichtig. Unter den in § 8 SGB V definierten Voraussetzungen kann man sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen und in der PKV bleiben. Diese Entscheidung führt allerdings dazu, dass man nach Abs. 2 § 8 SGB V zukünftig überhaupt nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann.

    * Wird man vor Vollendung des 55. Lebensjahres z.B. bei erstmaligen ALG1-Bezug versicherungspflichtig, kann die GKV einen nicht ablehnen. Wenn man später – vor oder nach dem 55. Geburtstag spielt keine Rolle – sich bei der AA abmeldet, kann man freiwilliges Mitglied in der GKV werden bzw. es greift dann die obligatorischen Anschlussversicherung.
    Sollte man allerdings mit 55 wieder in die PKV gehen, ist der nochmalige Wechsel zurück zur GKV, wie eingangs erwähnt, nicht mehr möglich.

    * Der Wechsel von der PKV in die GKV ist ab 55 Jahren generell nur unter erschwerten Bedingungen gemäß Abs 3a § 6 SGB V möglich.

  23. Hallo Herr Privatier, Liebe Experten Community,

    @Frei_2020 vielen Dank für ihre Antwort. Hier gibt es glaube ich für die Aufnahme in die GKV dann auch eine first von einem Monat?

    Ich hätte noch folgende Frage.

    Wäre im Jahr des Wechsel in die GKV eine Anwartschaft möglich? Ich wurde von eine GKV auf eine Bindefrist von 18Monaten die nach § 175 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch geregelt hingewiesen.

    Wenn ich die GKV richtig verstanden habe kann ich nach der Anwartschaft aus der GKV und der Rückkehr aus dem Ausland dann nicht mehr Freiwillig versichert sein.

    Mein Lebenssituation wird für eine gewisse Zeit immer wieder Anwartschaftszeiten benötigen deshalb bin ich am Überlegen ob GKV oder weiterhin die PKV für mich die bessere Wahl ist.

    Gibt es hierzu Erfahrungen?

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • Ich glaube, ich habe schon öfter erwähnt, dass ich mich selber mit den Feinheiten des Wechsels von PKV nach GKV nie wirklich befasst habe. Ich möchte deshalb weiter nichts dazu sagen.
      Wenn natürlich andere Leser entsprechende Hinweise haben – immer gerne.

      Ansonsten würde ich empfehlen, einfach einmal direkt bei den Krankenkassen nachzufragen oder evtl. vorab ein spezialisiertes Forum zu befragen (Link unter Emfehlungen->Weiterführende Quellen).

      Gruß, Der Privatier

  24. Hallo Herr Privatier, leider konnte ich in den bisherigen Beiträgen und Kommentaren keine Antwort auf meine vielleicht etwas spezielle Frage zum Thema Arbeitslosengeld/Dispojahr und Elterngeld/Zeit finden.

    Zu meiner Konstellation: Mir wird ein Aufhebungsvertrag angeboten, den Ausscheidezeitpunkt kann ich frei wählen, jedoch spätestens 31.12.2020 (Stand heute).
    Nun befinde ich mich fast im Mutterschutz und danach in Elternzeit, ich bin also nur „rechtswidrig“ kündbar laut Arbeitsagentur. Mein Plan um mein Bruttoeinkommen im Jahr der Abfindungsauszahlung möglichst niedrig zu halten und gleichzeitig meine Rentenansprüche zu wahren, ist in diesem Jahr noch komplett Elterngeld Plus zu beziehen (maximal 10800 EUR im Jahr).

    Die Arbeitsagentur hat mir nun schon signalisiert, dass ich auf jeden Fall eine Ruhezeit in der „Höhe“ meiner Kündigungsfrist bekäme (7 Monate) und die Frist dafür erst zum Ende meiner Elternzeit anfängt zu laufen. Angenommen ich plane Elternzeit bis zum 31.08.2021 dann würde die Ruhezeit ab dem 01.09. laufen, und erst zum 31.03. enden, verstehe ich das richtig?

    Die nächste Frage wäre dann die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld, ich arbeite zwar während des ersten Jahres Elternzeit in Teilzeit, allerdings bis maximal 50% meiner bisherigen Stelle. So wie ich das verstehe, lässt es sich aber faktisch nicht umgehen, dass ich dann entweder anhand der Qualifikation eingestuft werde oder anhand der Teilzeitbeschäftigung.

    Für mich stellt sich nun die Frage, ob ich nicht doch eher ein Dispositionsjahr einlege und freiwillig auf 10800 EUR vom Staat verzichte oder ob es ggf noch andere Möglichkeiten gibt das Beste aus der Situation zu machen?

    • Zu sämtlichen Fragestellungen rund um das Thema „Elternzeit/-geld“ kann ich nur einige grobe Auskünfte geben (wie z.B. im Beitrag „Alles im Rahmen“ geschehen). Im Detail und zu möglichen Strategien möchte ich dazu nichts sagen, da ich mich nicht gut genug auskenne.
      Ich kann höchstens einen Beitrag von RA Trabhardt empfehlen, der eine ganze Reihe von Aspekten im Zusammenhang von Elternzeit und Arbeitslosengeld erläutert.

      Was nun am Ende die beste Lösung sein könnte, müsste man dann anhand verschiedener Szenarien einmal mit konkreten Zahlen durchrechnen und die Ergebnisse vergleichen. Sofern steuerliche Frage dabei zu berücksichtigen sind, wird man wohl auf ein Steuerprogramm oder die Hilfe eines Steuerberaters nicht verzichten können.

      Gruß, Der Privatier

  25. Guten Tag
    Hatte gestern meinen ersten Termin beim Arbeitsamt um am Ende meines Dispo Jahres Ende 2019 mich als arbeitssuchend 2020 zu melden.diw Dame wollte zum nächsten Termin eine Bewerbungsmappe Incl Zeugnis. Muss ich dies aushändigen?

    • Grundsätzlich ist ein Arbeitloser zur Mitwirkung bei den Vermittlungsbemühungen verpflichtet. Und zu einer erfolgversprechenden Vermittlung gehören ganz sicher auch Lebenslauf und Zeugnisse.

      Es mag aber durchaus sein, dass es im Detail genauere Regeln gibt, was im Einzelnen gefordert werden kann und was nicht. Solche Fragen sind dann aber ein Thema für ein Arbeitslosenforum, wo es erfahrungsgemäss immer auch „Experten“ gibt, die es sich zum Hobby gemacht machen, die Arbeit der Agentur nach Kräften zu behindern.

      Gruß, Der Privatier

    • Es dürfte Routine sein, dass der Vermittler beim ersten „richtigen“ Termin einen Blick über eine (Muster-) Bewerbung wirft. Er muss ja erkennen, ob der Kunde fähig ist eine vernünftige Bewerbung zu Papier zu bringen. Denn wenn die Musterbewerbung erkennbare Defizite aufweist, dann benötigt der Kunde als Erstes ein Bewerbungstraining.

  26. Guten Morgen Ihr Alle,
    das ist alles super spannend zu lesen – aber selbstverständlich auch sehr verwirrend.
    Ich selbst bin gerade auf dem besten Weg zur Privatière.
    Eintritt dieses Zustands wird der 1.7.2022 sein – bis dahin bin ich freigestellt.
    Somit sollte doch eine Sperre bei der Agentur für Arbeit hinfällig sein, denn die Einhaltung einer Kündigungsfrist (in meinem Fall sind das jetzt stolze 36 Monate) ist gegeben. Wie sieht das denn dann (also in einer Zeit, in der ich nicht arbeitslos gemeldet sein werde…sicher in dem Jahr 2023, denn da fließt die Abfindung) mit den Krankenkassenbeiträgen aus? Ich bin dann 58 Jahre alt, gesetzlich pflichtversichert und bekomme eine Abfindung. Mein Mann ist privat versichert, ich kann also nicht in eine Familienversicherung wechseln. Bei meiner Recherche habe ich gefunden, dass die KK in diesem Fall 25% der Abfindungssumme zur Berechnung heranzieht – ist das so? Oder ist dieser Beitrag so zu werten, dass auch die KK hier nichts mehr anrechnen dürfte, da die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses so lange gedauert hat (länger als jede einzuhaltende Kündigungsfrist)? Ich danke Euch schon mal im voraus…

    • Moin, Sonnenschein
      Also eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt die Arbeitsagentur wegen der Arbeitsaufgabe und sofern kein „wichtiger Grund“ vorliegt, Kündigungsfrist hin oder her…
      Nur die Kuerzung der Alg1-AnspruchsDAUER um insgesamt 25% kannst Du mit einem korrekt durchgeführten Dispojahr verhindern.
      Ob Deine Agentur trotzdem dein Sperrzeitkonto mit 12 Wochen belastet, wurde bisher von Agentur zu Agentur unterschiedlich gehandhabt.
      Nach der aktuellen Weisung der Agentur ist auch eine Belastung des Kontos rechtens, bleibt dann aber in Bezug auf die Anspruchsdauer folgenlos.

      Wenn die AG-seitige Kündigungsfrist eingehalten wurde, darf weder die Agentur noch die GKV die Abfindung anrechnen (Ausnahme Familienvers., aber das trifft ja bei Dir nicht zu).

      Da aber Dein Gatte privat versichert ist, berechnet sich Dein Beitrag als freiwillig Versicherter in der GKV nach dem beitragspflichtigen Familieneinkommen, dazu mal hier schauen:
      https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/beitragspflichtiges-einkommen-2005028

      -gilt für andere Kassen genauso.

      Mit dem Bezug von Alg1 bist Du dann wieder pflichtversichert ueber die Agentur.

      Viel Erfolg
      ratatosk

    • Moin Sonnenschein,

      bitte einmal hier

      https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/

      und auch im genannten Blog die Unterlinks „Beitrag über die Ruhezeit“ und den „§158 SGB III“ nachlesen.

      Wie ratatosk schon geschrieben hat, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, entfällt die Ruhezeit und die Abfindungszahlung wird nicht zur Berechnung von KK-Beiträgen herangezogen.

      Ansonsten empfehle ich gerne für angehende Privatas und Privatiers das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“.

      Gruß
      Lars

    • Danke an ratatosk und Lars für die richtigen Hinweise und Links.

      Auch von mir noch einmal der Hinweis: Bitte den Unterschied zwischen Sperre (wg. Arbeitsaufgabe) und Ruhezeit (wg. Abfindung) beachten!
      Regeln und Folgen finden sich in den bereits verlinkten Beiträgen.

      Gruß, Der Privatier

  27. Lieber Privatier,
    folgende Überlegung, welche ich trotz genauen Studiums des Blogs noch nicht diskutiert gefunden haben.

    Gehalt: 80k
    Abfindung: 200k
    Ausscheiden mit Abfindung: 31.12.2021, Zahlung Abfindung Januar 2022, ganz 2022 Dispojahr
    Freistellung ab 01.03.2021
    Gesetzliche Krankenversicherung, wegen Gehalt über Beitragsbemessungsgrenze freiwillige gesetzliche KV, kein Partner

    Eigentlich würde – sofern ich die Ausführungen hier richtig verstanden habe – bei einer freiwilligen gesetzlichen KV auch ein gesetzlicher KV Beitrag auf die Abfindung anfallen. Die verfügbaren Tabellen zeigen mir an, dass in meinem Fall 12 Monate lang der Höchstbetrag fällig wäre, sprich ca. 10k.

    Wie verhält es sich nun, wenn ich mit Start der Freistellung ins außereuropäische Ausland gehe (ohnehin geplant) und daher die gesetzliche KV ab diesem Zeitpunkt auf Anwartschaft stelle? Ich würde bis zum Ende des Dispojahres im Ausland bleiben und erst mit Start des Arbeitslosengeldbezuges wieder nach Deutschland kommen.
    a) Wäre dies ein Weg, die gesetzliche KV auf die Abfindung zu umgehen?
    b) Wenn a funktioniert, kann ich bei der Rückkehr nach Deutschland und direktem Start der ALG Zahlung wieder problemlos in meine gesetzliche KV?

    Vielen Dank für einen Hinweis.
    Tom

    • Vielleicht muss ich das mal irgendwo an zentraler Stelle vermerken:

      Zu Fragen, die in irgendeiner Form etwas mit „Ausland“ zu tun, kann ich keine Auskünfte geben.

      Einfach mal nach „Doppelbesteuerungsabkommen XXX“ googeln. (Für XXX das jeweilige Land einsetzen)

      Gruß, Der Privatier

      • Danke Privatier. Hier ging es zwar eher um das Thema Krankenversicherungsbeitrag auf die Abfindung (bei freiwilliger gesetzlicher KV) und Vermeidung dieses durch eine lange Auslandsreise (und damit Stellung der gesetzlichen KV auf Anwartschaft) aber ich verstehe, das Auslandsthemen hier nicht im Fokus sind. Dann schaue ich mal bei der KV direkt und hoffe, dort war schon einmal jemand mit solch einer Überlegung befasst.
        Gruß
        Tom

          • Hallo Peter,
            herzlichen Dank für den link. Dieser fasst sehr schön das Thema Anwartschaft zusammen. Allerdings ist mein Hauptthema leider auch dort nicht beantwortet: Muss ich auf eine Abfindung gesetzlichen KV Beitrag bezahlen, wenn ich mich vor Zahlung der Abfindung ins außereuropäische Ausland begebe und meine gesetzliche KV auf Anwartschaft stelle? Konnte mir bisher niemand beantworten, aber ich werde weiter schauen. (Als freiwillig gesetzlich Versicherter müsste ich auf die Abfindung 12 Monate Höchstsatz zahlen, sprich ca. 10k. Ist dies auch der Fall, wenn ich befristet ins Ausland gehe?)
            Gruß
            Tom

  28. Hallo Tom,

    ja, solche Infos sind schwer zu finden. Deswegen hatte ich wenigstens mal einen Link zur Klarheit bzgl. Anwartschaft geteilt.

    Hatte für mich mal geprüft ob ich GKV-Beiträge auf die Kapitalauszahlung meiner bAV (in meinem Fall ca. 100€/Mon über 10J) durch einen sowieso geplanten langjährigen Aufenthalt im aussereuropäischen Ausland (ohne mich aus Deutschland abzumelden) vermeiden könnte. Ich kam zum Ergebnis, dass das prinzipiell wie folgt gehen müsste. Habe es aber aus Trägheit nicht gemacht.

    1. Auslandsreisekrankenversicherung abschliessen. Z.B. Hanse-Merkur RKL (~60€/Mon, ermöglicht 6Wo/J Heimtatbesuch).
    2. Mit Vorlage der AKV die GKV auf Anwartschaft stellen (~50€/Mon)
    3. Nicht aus Deutschland abmelden (Meldeadresse behalten).
    4. Ins aussereuropäische Ausland (nicht EU/EWR/CH) reisen.
    5. Auszahlung bAV veranlassen.
    6. Frühestens nach 10J nach Deutschland zurückkehren. GKV wieder aufleben lassen.

    Sollte das wegen unbedachter Aspekte nicht funktionieren wäre ja nichts verloren. Ist nichts Illegales dabei und man könnte höchstens doch GKV-Beiträge (nach)zahlen müssen – bei vorzeitige Rückkehr evtl. nur anteilig.

    Eine GKV-Anwartschaft wäre noch nicht einmal nötig. Ich würde eine solche aber trotdzem vereinbaren, um nicht von eventuellen zukünftigen gesetzlichen Änderungen überrascht zu werden und generell kein ungutes Gefühl bzgl. der Rückkehr zu haben.

    Hier könnte es konkrete Hilfe zu Deiner Frage geben:

    https://reisepolice24.de/
    Ob die was taugen kann ich aber nicht beurteilen.

    • Hallo Peter,
      super, herzlichen Dank für die Info. Das Thema bAV und gesetzliche KV darauf steht auch bei mir noch an, wenn auch erst in >10 Jahren. Auch hierzu war meine Überlegung, diese 10 Jahre im außereuropäischen Ausland zu verbringen. Daher ist die von Dir dargestellte Vorgehensweise ein sehr guter Ansatzpunkt. Vielen Dank dafür. Anwartschaft würde ich auch auf jeden Fall abschließen, allein schon um ggf. nicht den Status „KV der Rentner“ zu verlieren (nur KV auf Rente aber nicht auf sonstige Einkommen).
      Gruß
      Tom

  29. heute würde ich gerne auf das Wissen und die Erfahrungen der Forumsteilnehmer und des Privatiers zurückgreifen. Ich habe mein Dispojahr hinter mir und beziehe momentan ALGI. Nun kann es sein dass ich wegen einer OP (Sportverletzung) längere Zeit krankgeschrieben werde. Ich würde das gerne der Agentur melden, nicht dass ich einen Termin bekomme und mit Krücken erscheine…. Nach 6 Wochen gibt es dann Krankengeld statt ALG1. Auf welcher Basis wird das berechnet? (ALG oder letztes Gehalt ?) Nach Gesundung greift dann wieder ALG1. Ich nehme an dass dies einfach wieder auflebt ohne erneute Anspruchsprüfung ? Weiterhin habe ich die Information bekommen, das die Anspruchsdauer für das ALG dadurch nicht gekürzt wird. Sprich: die Zeit mit Krankengeldbezug wird einfach hintendran gehängt. Ist dies korrekt ? Freue mich über jede Antwort und jeden Tipp.

    • Moin Joe,

      siehe §47b SGB V, also das Krankengeld (länger als 6 Wochen krank bei ALG1 Bezug) ist genauso hoch wie das ALG1.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47b.html

      „Ich würde das gerne der Agentur melden, nicht dass ich einen Termin bekomme und mit Krücken erscheine …“

      Du musst das sogar der AfA melden … in der Zeit des Krankengeldbezuges ruht der Anspruch auf ALG1 (§156 SGB III) und ganz Wichtig!!! … nach Bezug von Krankengeld erneut persönlich bei der AfA wieder arbeitslos melden.

      Gruß
      Lars

    • @Joe und @Lars:

      Ich fürchte, der Begriff „Verlängerung“ birgt in diesem Zusammenhang ein großes Potential für Missverständnisse.
      Während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt die Agentur weiter das ALG. Und jeder Tag, an dem ALG bezogen wird, verringert den Gesamtanspruch um einen Tag. Das dürfte soweit klar und selbstverständlich sein.
      Nach diesen 6 Wochen zahlt aber die Krankenkasse das Krankengeld (gleiche Höhe wie ALG). In dieser Zeit fällt der Kranke aus der Arbeitslosigkeit heraus und nimmt daher seine Leistungen nicht in Anspruch. Der Anspruch ruht daher und bleibt für die Zeit des Krankengeldbezuges unverändert.
      Von daher ist der verbleibende Restanspruch des ALG zum Ende des Krankengeldbezuges genau so groß wie zu Beginn. Aus dieser Sicht hat sich der Anspruch nicht verlängert.
      Betrachtet man hingegen nur das Enddatum, bis zu welchem ALG bezogen werden kann, so hat sich dieses durch den Bezug von KG nach hinten verschoben. Man könnte daher sagen, der ALG-Bezug hat sich verlängert.

      Es ist selten klar, welche Sichtweise gemeint ist, wenn man Aussagen über eine Verlängerung des ALG liest.

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen Dank an den Privatier und Lars für die schnellen und informativen Antworten. @ Privatier: Respekt vor deinem profunden Detailwissen. Ich habe in der Zwischenzeit auch gegoogelt und hätte das anders interpretiert. Aber dann müsste es ja eigentlich sinngemäss heißen: „Die Dauer des Anspruchs auf ALG1 verringert sich um die Zeit des Krankengeldbezugs“ Eine Frage noch: Ich muss mich ja persönlich bei der Agentur „gesund“ melden wenn die Krankschreibung endet. Aber ich hoffe doch das der Anspruch nicht erneut geprüft wird ? Hintergrund ist die aktuelle Unsicherheit, was die Zeitspanne zwischen Ende der Tätigkeit und Arbeitslosmeldung angeht. Ich habe mich nach altem Muster taggenau ein Jahr später arbeitslos gemeldet. Und nicht, wie momentan empfohlen wird, nach einem Jahr und einem Tag. Ging ohne Probleme durch seinerzeit; aber nicht das sich meine Agentur bei einer erneuten Prüfung der neuen Interpretation anschließt…

        • Moin Joe,

          der Privatier hatte gestern noch einen Kommentar geschrieben, um Missverständnisse auszuräumen. Ein Beispiel (meine Interpretation!) ALG1 Bezug und Krankschreibung 3 Monate.

          Joe hat vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 ein Dispositionsjahr durchgeführt. Joe hat einen ALG1-Anspruch von 2 Jahren = 720 Tage (24 Monate x 30 Tage = 720 Tage) und will vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 seinen Anspruch auf ALG1 aufleben lassen.
          Leider erleidet Joe einen Kreuzbandriss und ist vom 01.10.2020 bis einschließlich 31.12.2021 = 3 Monate krankgeschrieben. In den ersten sechs Wochen der Krankschreibung erhält Joe weiter ALG1, danach von (ca.) 15.11.2020 bis einschließlich 31.12.2020 Krankengeld seiner KK.
          In der Zeit vom 15.11.2020 bis zum 31.12.2020 ruht das ALG1. Zum 01.01.2021 meldet sich Joe wieder persönlich arbeitslos bei der AfA.

          Damit würde das letzte ALG1 ca. Mitte Feb. 2022 von Joe bezogen. So ist jedenfalls meine Interpretation. Gesamtanspruchsdauer ALG1 = 720Tage + 45 Tage Krankengeld. Richtig?

          Zur Meldung (Krankschreibung) bei der AfA etwas Literatur, speziell im Unterpunkt „Wenn Sie länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind“.

          https://www.finanztip.de/krank-arbeitslosigkeit/

          Um ganz sicher zu gehen, rufe Deine/den SB bei der AfA an und frage bezüglich der richtigen Vorgehensweise nach. Das bringt einfach mehr Sicherheit und auch ein besseres Gefühl nichts falsch zu machen.

          Gruß
          Lars

          • @Lars , ja genauso hab ich es auch interpretiert. Danke für die Mühe.

        • Eine „Gesundmeldung“ ist auf jeden Fall erforderlich. Mit ziemlicher Sicherheit wird das dann auch einen neuen ALG-Antrag erfordern.
          Aber keine Sorge: Mit dem deutlichen Verweis auf den alten Anspruch/Bescheid werden die Grundvoraussetzungen weder noch einmal überprüft, noch neu berechnet. Das Einzige, was sich ändern könnte, sind die Berechnungen aufgrund von Änderungen an den persönlichen Daten wie z.B. Steuerklasse oder Zahl der Kinder.

          Gruß, Der Privatier

          • Danke. Ich bin halt jemand der immer den worst case im Auge hat……

  30. Hallo,
    zuerst einmal vielen herzlichen Dank für dieses tolle Buch und die vielen Beiträge.

    Folgende Ausgangssituation
    54 J. Aufhebungsvertrag mit Abfindung und Prämie für vorzeitige Unterschrift zum 31.03.21 (bis dahin 55 J.) – verkürzte Kündigungsfrist, daher 12 Monate Ruhezeit und Sperre durch AfA zu erwarten.
    Anrechnung Abfindung auf freiwillige Krankenversicherung/PV, daher Höchstsatz ist auch geklärt.

    Meine Planung:
    Dispojahr vom 01.04.21-31.03.22 Anfrage beim Arbeitgeber gestellt ob ein Teil der Prämie in ein DRV-Konto mit Auszahlung im Dispo-Jahr – leider noch keine Antwort. Da die Firma auch Altersteilzeitmodelle anbietet (leider nur für max. 6 J.) rechne ich damit, dass es funktionieren könnte.
    Allerdings wollte ich mich am 01.04.21 schon Mal beim Arbeitsamt arbeitslos melden und nach dem Bescheid wieder abmelden. In Ihrem Buch steht aber, dass ich das während des Dispojahres nicht machen soll, sondern bis Ende 2021 mich arbeitssuchend und frühestens am 01.04.22 mich arbeitslos melde. Oder habe ich da etwas falsch verstanden? Mir wäre wesentlich wohler schon einen Bescheid in Händen zu haben.
    Ausserdem bin ich verunsichert, ob sich das „Gehaltskonto“ über die DRV nicht negativ auf die ESt und das ALG1 auswirkt und ich lieber die hohen Krankenkassenbeiträge im Dispojahr usw. in Kauf nehmen soll. Ich plane die Abfindung in 2021 auszahlen zu lassen.
    Gruß
    Karin

    • „verkürzte Kündigungsfrist, daher 12 Monate Ruhezeit“
      nicht unbedingt.
      Wenn die arbeitgeberseiteige Kdgsfrist z.B. 9 Monate beträgt, aber nur 6 Monate davon eingehalten werden, dann beträgt die Ruhezeit (mit Krakenkassenmaximmalbeitrag) nur die unerfüllten 3 Monate.
      Die Sperre wegen Arbeitsaufgabe gibt est ohne Dispojahr trotzdem.

      „Mir wäre wesentlich wohler schon einen Bescheid in Händen zu haben.“
      Unmöglich ist das nicht, das ist die Variante „Disporecht“, die der Privatier hier beschrieben hat https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
      M.W. hat bisher noch kein Kommentator darüber berichtet, dass sowas erfolgreich durchgeführt wurde. Du kannst ja mal den Kommentar von Gad mit zur AfA nehmen und versuchen, das so durchzuführen.
      Man legt sich damit ein enges Korsett an, aber hat dafür dann auch vom ersten Tag an die Rückendeckung (Bescheid) der AfA.
      Falls Du deine Leistungsabteilung mit der Idee konfrontierst, dann berichte bitte über den Ausgang.

  31. Hallo eSchorch,
    Ich habe bereits mit dem Arbeitsamt telefoniert und es wird zu einer Ruhezeit von 12 Monaten kommen und einer Sperre von 3 Monaten, weil ich lt. Tarifvertrag nahezu unkündbar bin. Zum Ausgleich gibt es eine ziemlich gute Prämie. Da schon angekündigt wurde, dass es dieses Programm kein zweites Mal geben wird und es bis spätestens Ende nächsten Jahres zu betriebsbedingten Kündigungen auch für die eigentlich unkündbaren Mitarbeiter kommt, jegliche Sonderzahlungen auch wegfallen werden usw..stand für mich fest zu gehen.

    Da die Covid19-Zählen wieder ansteigen habe ich ehrlich gesagt ein wenig Angst bzw. bin verunsichert ob ich das tatsächlich machen soll mit dem Dispojahr. Vor dem Gespräch mit unserer AfA habe ich keine Angst. Beim Telefonat hatte ich ein gutes Gefühl.

    Dass ich mich bei meinem Mann nicht familienversichern konnte und die Abfindung tatsächlich auch bei der Krankenkasse relevant werden würde hat mich anfänglich geschockt, aber ich hatte das Buch erst entdeckt nachdem ich schon mit AfA, Krankenkasse und Rentenversicherung Kontakt aufgenommen und der Finanzplan stand auch.

    Viele Grüße und danke für Dein Feedback
    Karin

    • „…es wird zu einer Ruhezeit von 12 Monaten kommen…, weil ich lt. Tarifvertrag nahezu unkündbar bin.“

      Nur der Vollständigkeit halber: Auch das muss nicht zwingend so sein! Für die Dauer einer Ruhezeit gilt immer der kürzeste von den drei Zeiträumen: 1. Berechnung nach Tabelle, 2. Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, 3. Ein Jahr.

      Wenn also die Berechnung nach Tabelle (s. Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-10-3-arbeitslosengeld-ruhezeit ) einen kürzeren Zeitraum ergibt, so ist dieser zu verwenden.

      Gruß, Der Privatier

  32. Hallo Herr Privatier,
    Da wir schon fast das ganze Jahr fast 100% Kurzarbeit haben, habe ich etwas Mühe mit der Ermittlung des korrekten Jahreseinkommen zumal der Arbeitgeber hier einen finanziellen Ausgleich auf 85% schafft und bei mir auch Schichtzulagen gezahlt werden.

    Muss ich wahrscheinlich bis zum Jahresende warten. Allerdings wurde bei der Abfindung mit einem Faktor von 1,3 gerechnet und ich denke, dass da ein ähnliches Ergebnis rauskommt.

    Trotzdem vielen herzlichen Dank und viele Grüße
    Karin

  33. Hallo zusammen!

    Erst einmal vielen Dank an den Privatier für diese hervorragende Seite! Nirgendwo sonst findet mal als Neu-Privatier kompakt so viele Information zu diesem doch sehr komplexen Thema. Ich habe in den letzten Tagen schon viel gelesen – aber sicher noch lange nicht alles. Und vor allem nicht alles verinnerlicht…

    Ich habe schon an anderer Stelle kurz geschrieben – aber seit 2 Tagen ist mein Austritt zum 30.06.2021 jetzt vertraglich vereinbart und die konkrete Planung der nächsten Schritte beginnt.

    Zur konkreten Situation: Aufhebungsvertrag zum 30.06.2021 mit Abfindung, daher Sperrfrist von 12 Wochen relativ sicher. Kündigungsfrist wurde eigentlich eingehalten, da aber wegen Alter (53) und Tarifvertrag wohl unkündbar, ist eine Ruhezeit von 1 Jahr möglich. Auszahlung der Abfindung im Januar 2022.

    Aktuell noch in der PKV, aber Wechsel in GKV geplant. Daher kann auch das Dispojahr nicht einfach abgewartet werden, da sonst der letzte Wechselzeitpunkt bzgl. Alter von 55 überschritten wäre.

    Welche Vorgehensweise wäre zu empfehlen?

    Option 1: Im März arbeitssuchend und am 01. Juli arbeitslos melden. Den Bescheid abwarten. Falls Ruhezeit angeordnet wird, einen Midijob für die Dauer der Ruhezeit annehmen, damit Eintritt in die GKV möglich ist. Anschließend ALG für die verbleibenden rund 11 Monate. Rürup für 2022 ist bereits vorgesehen.

    Option 2: Ab Juli für einen Monat einen Midijob annehmen. Danach Verbleib in der GKV als freiwillig Versicherter. Im März 2022 arbeitssuchend und am 01. Juli 2022 arbeitslos melden. Dann sind Sperr- und Ruhezeiten abgelaufen. Und, da inzwischen bereits 55, besteht Anspruch auf 18 Monate ALG. Auch hier würde Rürup für 2022 angewandt.

    Fragen: Fließt die Abfindung (zu 25%) bereits von Beginn an in die Berechnung der Beiträge zur GKV ein? Oder erst nach Zufluss 2022? Welche Voraussetzungen müssen eingehalten werden, damit der Midijob keine negativen Auswirkungen auf das ALG hat (ALG-Bescheid ist bis dahin ja noch nicht erfolgt)? Wäre ein längerer Midijob möglich (vermeidet die freiwillige GKV)?

    Welche Option erscheint vielversprechender? Oder gibt es noch weitere Ideen?

    Danke!

      • Vielen Dank für die Rückmeldung! Dann schaue ich mal, dass ich die Option 2 noch etwas optimiere…

        Option 2 opt: Ab Juli 2021 einen Midijob mit 10 Stunden / Woche annehmen, der vom Arbeitgeber zum 30.11.2022 beendet wird. Im August 2022 arbeitssuchend und am 01. Dezember 2022 arbeitslos melden. Dann sind Sperr- und Ruhezeiten abgelaufen. Und, da inzwischen bereits 55, besteht Anspruch auf 18 Monate ALG. Auch hier würde Rürup für 2022 angewandt.

        Würde das so passen? Ich würde bei der Rahmenfrist bewusst einen Monat Puffer bewahren. Damit würde dann noch ein Monat ALG in das Jahr fallen, in dem die Abfindung fließt – aber das wäre zu verschmerzen. Wichtig wäre nur, dass der Midijob tatsächlich als nicht schädlich für die Höhe des ALG bewertet wird.

        Wäre sowieso zu empfehlen, das Thema offensiv mit dem AA im Vorfeld zu besprechen? Einen Termin mit der Leistungsabteilung noch im März 2021 vereinbaren und abklären, dass die Option auch aus Sicht des AA ok ist?

        Danke.

        • Ich würde als 1.Schritt erst einmal abklären ob die „ordentliche“ (vertragliche oder gesetzliche) Kündigungsfrist eingehalten wurde, wenn ja, entfällt eine Sperrzeit.

          Midijob (befristet):

          Unter der FA §159 SGB III Punkt 159.1.2 „Wichtiger Grund“ (Vermeidung Sperr- und Ruhezeit) folgendes:

          o) ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten eines befristeten
          aufgegeben wird und bei der Auflösung des alten Beschäftigungsverhältnisses die konkrete Aussicht bestand, dass die neue Beschäftigung in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird,

          p) ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten eines auf mindestens zwei Monate befristeten Beschäftigungsverhältnisses aufgegeben wird und zeitnah (nicht abwendbare maximal 1 Monat andauernde Unterbrechung) in die befristete Beschäftigung gewechselt wird und

          – eine Tätigkeit in einem anderem Berufsfeld ausgeübt wird, in dem zusätzliche berufliche Fertigkeiten erlangt werden; die Höhe der Bezahlung ist unerheblich oder

          – die befristete Beschäftigung der früher erworbenen höheren beruflichen Qualifikation entspricht oder

          – in der befristeten Beschäftigung ein erheblich höheres Arbeitsentgelt erzielt wird; hiervon ist bei einer Steigerung von mindestens 10 % auszugehen, oder

          – die unbefristete Beschäftigung in einem Leiharbeitsverhältnis war und zugunsten einer regulären günstigeren befristeten Beschäftigung aufgegeben wird,

          Bei den genannten Optionen:
          Bitte einmal prüfen wie es später (Rentenbeginn) mit welchen Krankenkassenstatus weitergehen soll. Ich vermute, dass sie die 9/10 Regel für die KVdR-Mitgliedschaft durch die Zeit als Privatversicherter nicht mehr erfüllen. Sie werden dann als Rentner (PV-Versicherungsstatus aufgegeben) freiwilliges KK-Mitglied und damit sind später auf:

          – Einkünfte aus V+V
          – Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinnahmen, Dividenden, …)
          – Riesterrente u./o. Rürup-Rente
          – andere private Rentenversicherungen
          – Betriebsrenten (Pensionsfonds/Pensionskasse/Direktversicherung) abzüglich ca.160€ Freibetrag

          Krankenkassenbeiträge in Höhe von 14% + individuellen KK Betrag + Pflegeversicherung (insgesamt ca.18,5%) fällig.

          Nachteil Midijob:
          Midijobs sind sozialversicherungspflichtig (Gleitzone 451€ – 1300€). Das Bemessungsgeld (ALG1) wird nach dem Brutto-Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate berechnet, d.h. die Midijob-Verdiensthöhe fließt hier mit ein = ALG1 Höhe wird niedriger. Anwendung „Härtefallregelung“? … aber alles vorher mit der AfA abklären.

          https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bemessungsentgelt

          Gruß
          Lars

          • Ich denke, die hier genannten „wichtigen Gründe“ treffen bei mir nicht zu. Und wegen Alter und Tarifregelung gehe ich eher von 12 Monaten Ruhezeit aus.

            Aber unabhängig von einer Sperrzeit, erscheint meine (ursprüngliche) Option 2 am besten. Selbst ohne Sperrzeit bei Option 1 bietet diese einen Vorteil von gut 5000 EUR.

            Wegen Planung der Optionen werde ich also am besten Mal mit dem AA sprechen. Wie mache ich das am besten? Einfach mal hingehen (nach Lockdown…)? Oder anrufen und Termin mit der Leistungsabteilung ausmachen?

            Noch 2 Fragen zum ALG:
            1) Wie wird es berechnet? Die realen Bruttosummen der 12 Monate zusammenzählen und dann teilen? Oder in Monaten über der Bemessungsgrenze nur diese ansetzen und dann teilen? Mit den realen Beträgen würde ich den geplanten Monat Midijob beim ALG gar nicht merken…
            2) Wenn es sich nicht vermeiden lässt, zumindest ein paar Monate ALG-Bezug in das Jahr mit der Abfindung zu legen, wann und an welcher Stelle wird das ALG unter Progressionsvorbehalt bei der Berechnung der Steuer eingerechnet, d.h. kann es durch Einrechnung von Ausgaben (Rürup, Krankenkasse, …) ebenfalls reduziert werden, so dass die sonstigen Einnahmen auf 0 verbleiben?

            Dass ich nicht in die KVdR kann, ist klar – mir bleibt nur die Option freiwillig Versicherter. Aber das dürfte immer noch deutlich günstiger sein, als in der PKV zu bleiben.

          • Sorry, Lars – aber hier muss ich mal ein wenig korrigieren:

            * Die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kann eine Sperre NICHT verhindern!
            * Richtig ist, dass die aufgeführten „wichtigen Gründe“ eine Sperre verhindern können. Diese haben aber KEINEN Einfluss auf die Ruhezeit.
            * Ein Midijob muss nicht dazu führen, dass sich der ALG-Anspruch reduziert. Bitte einmal im Beitrag „Zwischenbeschäftigung-1“ bei Teilzeitvereinbarungen nachlesen.

            Gruß, Der Privatier

          • @JR: Zu den Fragen zur Berechnung des ALG-Bezuges:

            1. Es werden immer nur die beitragspflichtigen Einkünfte zur Berechnung verwendet. Also immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
            2. Wenn das z.v.E. (ohne Abfindung) negativ ist, z.B. durch hohe Sonderausgaben, haben Entgeltersatzleistungen keinen Einfluss auf die Steuer, sofern diese Leistungen geringer sind als der negative Betrag beim z.v.E.
            Etwas ausführlicher hier in einem Kommentar: https://der-privatier.com/abfindungsrechner/#comment-32364 . Dort kann man die Effekte auch gleich einmal ausprobieren.

            Gruß, Der Privatier

          • * Ein Midijob muss nicht dazu führen, dass sich der ALG-Anspruch reduziert. Bitte einmal im Beitrag „Zwischenbeschäftigung-1“ bei Teilzeitvereinbarungen nachlesen.

            Richtig, der §151 Abs.4 SGB III setzt voraus, dass eine AL-Meldung erfolgt und mit dem Bescheid die ALG1 Höhe + Dauer festgestellt wurde. (dann besteht Bestandschutz für 2 Jahre)

            Sehr interessant hierbei ist noch der untere Punkt – Stichwort: „Teilzeitvereinbarung“.

            Gruß
            Lars

  34. @ Privatier

    „Also immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.“

    Das ist nicht ganz korrekt.
    Wenn man unterschiedliches monatl. Gehalt bekommt, wird „nachgesehen“, ob man in den letzten Monaten des gleichen Jahres noch eine Lücke zwischen dem Gehalt und der BBG hatte. Ist dies der Fall, so wird in einem Monat mit einem Gehalt oberhalb der BBG der Beitrag von „BBG + Lücke“ ermittelt und somit auch die Grundlage für das ALG erhöht.

    Gruß

    Bruno

    • Das war mir bisher unbekannt! Gibt es dazu offizielle Quellen, die dieses Verfahren beschreiben? Und wer ist dabei derjenige, der „nachsieht“??

      Meiner Meinung nach basiert die ALG-Berechnung auf der Verdienstbescheinigung des AGs, der für die einzelnen Monate die beitragspflichtigen Einkünfte bescheinigt.

      Gruß, Der Privatier

      • Er meint vermutlich die Märzklausel, bis zur März Abrechnung des Folgejahres werden zumindest Sonderzahlungen sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Das ist in den Arbeitsbescheinigungen berücksichtigt.

          • Das ist vermutlich auch der Grund warum viele Unternehmen die Erfolgsbeteiligung auf April legen. Spart auch dem AG die Beiträge, die sind ja auch nicht blöd!

            Dies taucht bei Austritten im 1. Quartal dann auf, wenn Urlaubsgeld, Zeitausgleichsstunden, etc. fällig werden. Bei der Abfindung spielt es keine Rolle, da SV-frei.

      • @Privatier

        Die offiziellen Quellen kenne ich leider nicht.

        Dies wurde bei mir so praktiziert. Das Steuerbüro des AG hat „nachgesehen“ und in der Arbeitsbescheinigung eingetragen und von der AfA wurde das auch so übernommen.

        Ich gehe davon aus, dass nicht die BBG je Monat, sondern für das gesamte Jahr die Grundlage dazu ist.

        Bei mir war es in 2019 z.B. so:
        Januar 6000 => Beiträge zur ALV aus 6000
        Februar 6000 + 2000 => Beiträge zur ALV aus 7400 (6700 + restl. 700 aus Jan.)

        • Die 2000, zumindest der Großteil davon waren dann aber Sonderzahlungen (Abgeltungen etc.) und Januar 20 war die BBG 6900,. Also irgednwo kleiner Wurm drin, aber im Grundsatz korrekt.

          • @B

            Ja, die 2000 war eine Sonderzahlung.
            Ja, BBG 2020 ist 6900. Aber ich hatte ja von 2019 geschrieben.

            Gruß

            Bruno

        • Ich vermute auch, dass hier die Sonderzahlung der eigentliche Grund für die abweichende Berücksichtigung der BBG ist. Es sollte immer die zum Abrechnungszeitraum zugehörige BBG verwendet werden, also: Bei monatlichen Zahlungen die monatliche BBG und bei jährlichen Zahlungen die jährliche BBG.
          Ein Ausgleich zwischen Monaten mit knapp unter und mit knapp über der BBG dürfte dagegen nicht stattfinden.

          Gruß, Der Privatier

      • Peter kannst übrigens nachgucken, wenn noch alte Abrechnungen hast und unter der BBG warst(auch Rente gilt aber für alle 3 bzw. 4 bei gesetzlich versicherten) und im Nov oder Dez Weihnachtsgeld etc. bekommen hast. Warst mit dem regulären drüber, dann siehst leider nix.
        Hat aber auch den Vorteil erhöht Rente, ALG oder Krankengeld, Rente auf jeden Fall.

        Gruß

        B

  35. Moin,
    Vielleicht hilft das ja zum Verständnis.

    https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/einmalzahlungen-beitragsberechnung-sozialversicherung_idesk_PI42323_HI1564302.html

    -Also prinzipiell werden Einmalzahlungen bis zur Hoehe der im VJ bereits gebildeten „SV-Luft“ (anteilige BBG) verbeitragt.

    Um dem zu entgehen, muss man schon mit dem regulären mtl. Arbeitentgelt mind. die jeweiligen mtl. BBG’s erreichen.

    Allen schon mal ein geruhsames Fest und einen Guten Rutsch, insbesondere dem Chef hier und Seinen Lieben!

    ratatosk

  36. Moin Lars , Hallo Teamleiter
    Vorgehensweise bei einem “ Wechsel “ von PKV auf GKV , sollte m.M.n. incl.
    allen Randparametern , schon im Vorfeld recht gut vorbereitet sein .
    —> Sehe also die Unterschlupfmöglichkeiten auf den letzten Tagen , schon
    als sehr , sehr “ Sportlich “ an . UPPPPSSSSS………………………..
    —> Andererseits , sehe ich aber auch nicht wirklich die Problematik des
    “ Wechsels “ MIT EINER NORMALEN PFLICHTVERSICHERUNG , ggf. auch nur für ein
    paar Tage ??? als ggf. NORMALER PFLICHTVERSICHERTER ARBEITNEHMER UNTERHALB
    DER BBG VON 2002 ???
    = Evt. ergibt sich ja da noch der ein oder andere Gedanke ??? für so eine
    Sportveranstaltung ??? Beim Schluss-Spurt des Hindernislaufes ???

    Und noch eine weitere Bemerkung zu den Zusatz-Beiträgen von “ Luxus “
    Leistungen . Ich kann da aber nur aus eigener Erfahrung sprechen :
    – So sind zwar durch die “ Rückwirkende “ GKV-Aufnahme , ein paar
    Leistungen versichert , aber insbesondere “ Zahn “ Zusatzversicherung
    in den Leistungen zu der ehemaligen PKV Versicherung stark geschmälert .
    —-> Individueller Einzel-Puzzelteil-Bereich
    Insofern ist ein ehemaliger Versicherungsschutz ( insbesondere für den
    Luxuszusatz “ Zahn “ ) nicht zu nutzen .
    Es fängt also wieder z.B. ein NEUER LUXUS-ZUSATZSCHUTZ ZAHN , mit einer
    wieder NEUEN WARTEZEIT für den ehemaligen ( Sollte dieser Schutz überhaupt
    noch Reproduzierbar sein ??? ) fast Vollschutz an .
    Erst nach Ablauf dieser Wartezeit ( Bei mir ca. 8 Monate ) ist ein , selbst
    da noch ( also mit Zusatz-Schutz ) geminderter Schutz einer Versicherung
    ( also der Luxus-Zusatzversicherung ) möglich .
    D.h. die “ Aufteilung “ zu “ Normal “ über NORMAL-LEISTUNG GKV , und den
    dann ( also nach Wartezeit Luxus-Zusatz-Schutz ) greifenden Zusatzschutz ,
    ist in der Summe , dann immer noch deutlich unter meinen bisherigen
    NORMALEN PKV Schutz . Und das auch ERST DANN ( also der geminderte Anspruch )
    wenn die Wartezeit für den Zusatz-Luxus , abgelaufen ist .
    Bis DAHIN , gibt es also trotz Beitragszahlung ( Zusatz-Luxus ) nur eine
    NORMALE GKV-SCHUTZLEISTUNG , plus eine kleine Beteiligung der Luxus-Zusatz-PKV .

    D.h. in Summe deutlich schlechter gestellt , bei normalen GKV Schutz ,
    wie bei “ Normalen “ PKV Schutz incl. Zusatzschutz der bei meiner PKV
    einfach includiert war . Ob natürlich auf Dauer , sich das Verhältnis
    von Preis/Leistung nicht auch mal “ Wandeln “ wird , bleibt natürlich
    n.w.v. eine Gretchen/Glaskugelfrage . Da bei mir letzter Wechseltermin
    PKV / GKV auch mit Last-Exit 55 angestanden hat , habe ich jetzt diesen
    Termin einfach mal genommen . Ob DIESES aber im Laufe der Zeit , mal zu
    einem Nachteil oder Vorteil ( auch in der absoluten Summe ) führen wird
    = M.M.n. , n.w.v. Glaskugel .

    Für mich war es einfach eine reine Vorsichtsmassnahme , sollten sich die
    Beiträge PKV ( in Summe = reiner Zahlbetrag ) nochmal deutlich von den
    Beiträgen GKV ( Prozentual = Zahlbetrag ist von dem Einkommen abhängig )
    in der Summe spreizen .

    LG Det

    • Moin Det,

      natürlich ging mir folgendes durch den Kopf: … das hatte Det doch vor wenigen Wochen durchgeführt – er hat nun einen neuen, netten AG (Kaffee + Kuchen) und ist mit diesem Schritt gesetzlich KK-versichert. Mit der „Lohn“Absenkung unterhalb der BBG wäre es auch im Vorfeld möglich, bedarf aber Planung im Voraus und die Zu-/Abstimmung durch den AG (abhängig beschäftigter Arbeitnehmer).

      Und wegen „letzten Drücker“, … du kennst ja die „10-Tage-Regel“. Ich hatte da vorgestern noch etwas gefunden, stelle ich im Anschluss in einen anderen Blog ein.

      Gruß
      Lars

      PS DET:
      Es gibt seit dem 01.10.2020 für gesetzlich Krankenversicherte noch eine kleine Änderung für die 3. Zähne ? , der Festzuschuss wurde von 50% auf 60% erhöht und wer da immer schön in den letzten 5 Jahren sein „Heftchen abstempeln“ ließ, bei dem steigt der Kassenbonus von 60% auf 70% und bei 10 Stempel (10 Jahre) auf ca.75%. (ist aber keine Zahn-Luxusausführung!)

      • Moin Lars
        5 Jahre abstempeln , habe ich ja verpasst . Aber vor ein paar Jahren ,
        habe ich mal eine “ Investition “ in Kauwerk gemacht , PUHHHHHHHHHHHH .
        ( Ca. 1k Freenet , aber zum Glück : Weitgehend als Vorschussfall )
        Und da ist es bei mir irgendwie , wie bei so einem Fußballspiel
        “ Nach der Renovierung , ist VOR der Renovierung “ ………………..
        ( Nur das dann wohl nur die Hälfte , als Vorschussfall zu sehen wäre )

        LG Det

        • PS “ Vorschussfall “
          Da ist auch nach etlichen “ Kümmerbedarf “ per Telefon und Mail ,
          incl. der Absprache mit Sachbearbeiter ( Einzelperson ) und in
          dem Fall auch Herr der Anlage des Risikokapitals , eine Einigung
          über den weiteren Verbleib meines “ Vorschussfalls “ getroffen
          worden . Schneckenpost auch schon angekommen = Verbleibt dort
          im Haus , Zusatz-Schutz wird abgeschmolzen = Verbraucht .
          Nach Zahlen : Für ca. 70 bis 80 Monate kein weiteres Einkommen
          dafür aufzubringen . Schont ja auch schon mal wieder etwas die
          Risikosicht für den Zusatz Luxus Schutz , der auf der Ausgabenseite
          beim FA , wohl eher weniger Berücksichtigung finden würde , aber
          auf der Konteneingangsseite , vermutlich etwas mehr .
          Langweiliger , kann wohl Zusatz-Risikoschutz m.M.n. nicht ausfallen .
          Abgerechnet wurde bereits im VAJ des zahlens .

          LG Det

  37. Hallo
    Ich habe einer Abfindung am 31.12.2020 zugestimmt/unterschrieben.
    Die Kündigungsfrist – beträgt 6 Monate (30.06.21) – ich arbeite aber noch bis zum 31.12.21 – ist also übererfüllt.
    Ich bin freiwillig in der GKV beschäftig da mein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
    Die Abfindung wird im Januar 2022 ausbezahlt – Ich möchte in 2022 ein Dispositionsjahr in Anspruch nehmen. In 2022 müsste ich mich dann freiwillig in der GKV versichern.
    Familienversicherung scheidet aus.
    Wird meine Abfindung bei der freiwilligen GKV im Dispojahr angerechnet oder nicht ?

    • Wenn die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde darf die Abfindung nicht zur GKV-Beitragsberechnung herangezogen werden
      Warum arbeitgeberseitige Kündigungsfrist? Es könnte ja sein, dass ein besonderer Kündigungsschutz besteht der über die normale tarifliche K-Frist hinausgeht (Paradebeispiel ist ein quasi unkündbarer Betriebsrat).

      Lass Dir das frühzeitig von der KK bestätigen, manche Kranken Kassen wollen sich nicht an die Grundsätze ihres eigenen Spitzenverbandes halten. Da hilft als letzter Ausweg nur ein Wechsel.

      • Hallo eSchorsch
        Genau das ist geschehen, die GKV möchte meine Abfindung heranziehen.
        Gibt es irgendwelche Quellen (Gesetzestexte – Hinweise Grundsätze Spitzenverband) die ich der GKV nennen könnte? Vielen Dank für deine Mühe im Voraus 🙂

          • Hallo Privatier , in dem Link uum Spitzenverband der GKV find ich:
            § 4
            Weitere beitragspflichtige Einnahmen
            Den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen sind
            auch
            1. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden……

            Danach wird die Abfindung ja angerechnet…oder verstehe ich das falsch ?

        • Schau den letzten Satz von §5 (5)
          „… längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.“
          Das ist der springende Punkt bzw. der Verweis auf die Ruhezeit = Einhaltung Kündigungsfrist. Wenn deine KK das nicht einsehen will, dann wechsel die KK. Ich bin deshalb zur TK gewechselt.

          • Bin Ende 2018 ebenfalls zur TK gewechselt, nachdem es die HKK auch nach mehrmaligem Verweis auf den Gesetzestext nicht einsehen wollte.
            Die TK hat das anstandslos akzeptiert und ich musste lediglich den Mindestbeitrag zahlen.

        • Unten ein paar Links mit Erklärung und Quelle

          Wie eSchorsch schreibt ist der Arbeitgeber Kündigungsfrist relevant.
          Falls die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, dann wird eine ein Teil der Abfindung Beitragspflichtig.
          Wenn zwischen Unterschrift des Aufhebungsvertrages und dem letzten Arbeitstag ein Jahr vergangen ist, sollte sich das Thema erledigt haben. Mein Fall war ähnlich.

          https://www.finanztip.de/krankenkassenbeitrag-auf-abfindungen/

          https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp

          https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__158.html

          • Vielen Dank für die Info…..mal sehen, wie mein KK darauf reagiert…..

          • Weiß jemand von Euch evtl., ob die HKK inzwischen einsichtiger geworden ist in Sachen Anerkennung der gültigen Regelungen und Gesetze bzgl. Abfindung darf nach Einhaltung der KÜfrist nicht zur Beitragsberechnung bei freiwillig Versicherten der GKV verwendet werden? Danke für Erfahrungen diesbezüglich!

          • @Ratsuchender:
            ist zwar keine direkte Antwort auf die Frage bzgl. Ihrer HKK, aber ggf. hilfreich wenn man die KK wechseln kann. Ich bin in der gleichen Situation und bei der KKH (nicht zu verwechseln mit der HKK). Die KKH hat ohne dass ich irgendwas erklären musste, die Abfindung nicht zur Beitragsberechnung herangezogen und mir somit nur den Mindestbeitragsatz berechnet. Dort gibt es spezialisierte Mitarbeiter, die diese Sonderfälle bearbeiten.

          • Hallo Teamleiter, danke für die Antwort und Hilfe! Ich habe heute bei der HKK angerufen und mich mit einem für die Beitragsberechnung zuständigen Mitarbeiter verbinden lassen (wirklich kompetenter Eindruck). Dieser bestätigte mir, dass die HKK Abfindungen bei freiwilligen Mitgliedern nicht zur Verbeitragung heranzieht, wenn die Kündigungsfristen eingehalten wurden. Insofern ist kein Wechsel mehr erforderlich.

  38. Hallo Lars
    Ja, ich habe diese Seite bei der AOK auch gefunden. Es ist auch nicht so einfach, § 158 SGB III richtig zu interpretieren. Ich habe Auszüge des AOK Statements mal an meine Versicherung gesendet. Sollte das keinen Erfolg haben, würde ich mir das einfach Mal von einem ver.di Fachanwalt richtig formulieren lassen.

    • Wenn deine KK nicht will, dann würde ich da keine unnötige Energie verschwenden. Warum willst Du den Hund per Anwalt zum Jagen tragen?
      Ich habe damals der TK meine Lage per email geschildert und hatte zwei Tage später die Antwort, die mir meine alte KK nicht binnen zwei Monaten geben wollte.

      PS: die Daimler BKK hat m.W. eine ähnliche Infoseite, bei der TK gab es ein .pdf per email (was ich aber nicht auf deren Homepage gefunden habe)

  39. Naja, meine erste diesbezügliche Anfrage war am 16.02.21. Ein paar Tage haben sie schon noch. Informationen diesbezüglich habe ich bei der Daimler BKK und bei der AOK gefunden.Den Anwalt nur, damit ich auch gegenüber möglichen anderen KK’s eine Formulierung habe, falls ich dann wechsele. Aber Mal abwarten was die Barmer bezüglich meiner letzten Mail als Antwort schreibt.

  40. Noch eine Frage zum genauen Zeitpunkt, ab wann die Abfindung bei freiwilliger KV herangezogen wird.

    Meine Abfindung wird mit der Gehaltsabrechnung 01/2022 ausbezahlt – also so ungefähr am 30.01.2022. Ab wann wird mir die GKV dann den höheren Mitgliedsbeitrag berechnen? Bereits für Januar 2022 oder erst ab Februar 2022?

    Danke!

    • Siehe §5 Satz 5 „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ des GKV-Spitzenverbandes (Stand 18.03.2020)

      (5) Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.

      Also: Zufluss! … und dem jeweiligen Beitragsmonat

      Zufluss erfolgte 30.01.2022, Beitrag ab 01.01.2022 fällig
      Zufluss erfolgte 02.02.2022, Beitrag ab 01.02.2022 fällig

      Grundsatz des Zuflussprinzips:
      Einnahmen sind in dem Zeitpunkt zugeflossen, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht erlangt hat.

      Gruß
      Lars

  41. Hallo, ich benötige bei 3 Fragen dringend Hilfe u bin dankbar für diese Homepagemöglichkeit. Ich (ledig, ohne Kind) bin freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und habe einem Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 mit Abfindungsregelung zugestimmt. Die Kündigungs-frist habe ich eingehalten. Ich möchte ab dem 01.01.2022 circa 1 Jahr Dispojahr machen um mich in Ruhe beruflich zu finden. Ich werde keine Gelder von der ARGE beantragen, sodass dann keiner mehr Krankenversicherung/Pflegeversicherung für mich bezahlt. Ich möchte ab 01.01.2022 freiwillig in die gesetzliche Krankasse einzahlen, natürlich nur den Mindest-beitrag. Da ich in 2022 keinen Arbeitgeber haben werde, habe ich außer der Abfindung (es stellt sich noch raus ob ich die 2021 oder 2022 an mich auszahlen lasse) nur noch die jährliche Dividende von circa 600 € als Einkommen übrig. Soweit ich hier gelesen habe, kann die KV die Abfindungssumme nicht für die Berechnung der Höhe der monatlichen KV Beiträge heranziehen, wenn man die Kündigungsfrist eingehalten hat (was ich ja habe). Jetzt erhalte ich aber ein Formular von der KV, in der ich zb die Abfindungssumme angeben soll. Von der Kündigungsfrist ist keine Rede. Ich soll hier wirklich meine ganzen Geldreserven angeben.

    Frage (1)Aus diesem Forum weiß ich, das die Abfindungssumme bei der Berechnung der Höhe der KV Beträge nicht berücksichtigt werden darf, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Aber das wird im Formular nicht thematisiert. Wie kann ich mich vor Falschberechnung schützen. Sonst sollte ich wohl die Abfindung lieber in 2021 auszahlen lassen?

    Frage (2) Laut der Überschrift des Formulares geht es ja um die Heranziehung der Einkünfte/Einkommen. Wenn ich Geld vor 2022 gespart habe, ist das doch kein Einkommen in 2022. Nur die Zinsen darauf sind doch Einkommen. Darf die KV meine gesparten Beträge bei dieser Berechnung berücksichtigen? Meine Zinsen betragen noch nicht mal 5 Euro im Jahr, aber der ersparte Betrag ist natürlich viel höher. Wenn die das nicht so fragen dürfen, darf man dann diese Angaben weglassen. Es gibt hier keinen Hinweis auf freiwillige Angaben. Man suggeriert mir mit dem Formular, dass ich alles ausfüllen muss und auf der Rückseite steht klar, dass man seine „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die durch alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, angeben muss“. Das hat aber doch nichts mit der Berechnung der KV zu tun. Was muss ich den wirklich angeben?
    Frage (3)Wenn ich mich ab 01.01.22 freiwillig gesetzlich versichere. Können die mich ablehnen? Der Mindestbeitrag wird die KV sicherlich nicht erfreuen.

    • Hallo,
      zu 1) die KK will idR den Aufhebungsvertrag sehen. Wenn da drin steht, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde und das auch so umgesetzt wurde, ggf. iVm unwiderruflicher Freistellung, dann sollte das kein Problem sein.

    • Moin Anne123,

      1) siehe Antwort von ctrader, lege eine Kopie des Aufhebungsvertrages bei mit ein kleinen Anschreiben an die KK …

      2) „Darf die KV meine gesparten Beträge bei dieser Berechnung berücksichtigen?“

      Im nachfolgenden Link (unten) findest du den Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach §240 SGB V (Stand 20.03.2020)

      https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp

      3) Können die mich ablehnen?

      Nein

      Gruß
      Lars

      PS: habe mir von 2 Krankenkassen entsprechende Formulare angesehen, dort war kein Querverweis/Abfrage zur Abfindungszahlung zu finden

    • Hallo Anne123,

      zu Frage 1:

      An Deiner Stelle würde ich mir die Einkommensfragebögen für eine freiwillige Krankenkassenmitgliedschaft von verschiedenen Krankenkassen herunterladen und schauen, welche Angaben erforderlich sind, je nach KK sind die geforderten Angaben unterschiedlich:

      Bei meiner KK (BKK Bertelsmann) wird z.B. auch nach einer Abfindung gefragt, aber man muss zusätzlich noch ankreuzen, ob die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde oder nicht.
      Auf dem Antragsformular der Audi BKK wird z.B. nicht nach Abfindungen gefragt, jedenfalls gilt das für das Formular, das in 2020 verwendet wurde, kann heute jedoch anders sein.

      In Deinem Fall empfiehlt es sich verbindliche Preisangebote von verschiedenen KK einzuholen.
      Das macht man formlos mit einer schriftlichen „Angebotsanfrage“, wo Du alle Deine voraussichtlichen Einkünfte für das Jahr 2022 auflistest. Die Abfindung würde ich ebenfalls aufführen und vermerken, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde und das auch mittels Vertragskopie belegen. Du siehst ja nach Vorliegen des Angebots, ob sie Beitrag auf Deine Abfindung wollen oder nicht.
      Für die Kapitalerträge legen die KK in der Regel die Kapitalerträge des letzten vorliegenden Steuerbescheids zugrunde, das dürfte bei Dir der EkStB des Jahres 2020 oder sogar 2019 sein.
      Dies bedeutet, dass Du auch den letzten EKStB mitschicken solltest.
      Werbungskosten Kapitalertrag darfst Du abziehen. Aber auch die WK Kapitalertrag musst Du belegen. Das geht nur mit eigener Aufstellung, da seit 2009 bei der Steuer keine Werbungskosten Kapitalertrag mehr zulässig sind. Ohne Belege erkennen die KK nur 51 EUR Werbungkosten Kapitalertrag pauschal an.

      Auf KEINEN Fall solltest Du die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Kasse erklären, ohne vorher die Beiträge zu kennen, deswegen ist es wichtig erst einmal ein Preisangebot anzufordern.
      Was die Auszahlung der Abfindung angeht (Termin und Modalitäten), musst Du genau rechnen, was in Deinem Fall die beste Lösung ist. Nur zur Erinnerung sei erwähnt, dass es für Abfindungen die steuerliche 5-tel Regelung gibt, d.h. die Abfindung wird steuerlich auf 5 Jahre verteilt.
      Im Kapitel 03. „Abfindung und Steuern“ findest Du mehr zum Thema steuerliche Behandlung von Abfindungen und wie man die Steuerlast minimieren kann.

      Frage 2: Gespartes Geld ist Vermögen und kein Einkommen. Nur der Kapitalertrag (Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne) ist beitragspflichtig. Den Kapitalertrag kannst Du mit einer eigenen Schätzung nachweisen für 2022, aber in der Regel wird die KK den Kapitalertrag aus dem letzten EkStB zugrundelegen. D.h. Du teilst der KK mithilfe des letzten EkStB Deinen Kapitalertrag mit. Eine seriöse KK wird nicht nach der Höhe Deines Vermögens fragen.

      Der Satz, dass man seine „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die durch alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, angeben muss“ steht so in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

      Aber wie schon oben gesagt, weist Du den Kapitalertrag mit dem letzten EkStB nach.
      Wenn Dein Kapitalertrag z.B. 600 + 5 EUR in 2022 sein wird bzw. im Jahr 2020 oder 2019 war, stellt die KK eventuell auch noch die Frage, wie Du Deinen Lebensunterhalt bestreitest in 2022: hier kannst Du dann antworten: durch Vermögensverzehr.

      Beigefügt noch der Link zu dem Katalog der Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung:

      https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp

      Frage 3: Da Du schon heute in einer gesetzlichen Krankenkasse bist (als freiwilliges Mitglied mit einem Einkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze) sollte es auch bei einem Krankenkassenwechsel zu einer anderen KK keine Probleme geben.

      Soweit mir bekannt ist, muss man beim Krankenkassenwechsel auch nicht mehr kündigen (gilt seit 1.1.2021), sondern dies geschieht dann automatisch per elektronischem Meldeverfahren durch die neue Krankenkasse.

      Falls Du in eine neue KK wechseln willst, dann empfehle ich zur Information das Portal http://www.jameda.de

      Dort findet man Bewertungen der Krankenkassen durch die Kunden selbst und nicht durch Focusmoney, Finanztest o.ä.
      Es ist auch sehr interessant, dass viele KK die in den Mainstream-Medien wie Focusmoney, Finanztest gute Bewertungen bekommen im jameda-Portal zum Teil sehr schlechte Bewertungen durch die Kunden bekommen.
      Ich habe mir als Privatier eine kleinere BKK mit Top-Bewertung im Jameda-Portal gesucht.

      Denn grundsätzlich ist natürlich die Zuverlässigkeit, Zahlungswilligkeit, Schnelligkeit wichtig im Krankheitsfall, sodass eine Top-Bewertung der KK sehr wichtig ist.

      Gruß Gerhard

  42. Wenn man vor Abfindungsauszahlung zuvor 7 Monate Krankengeld während der Kurzarbeiterphase und davor KUG seit März 2020 bezogen hat, welches dieser vom normalen Arbeitsentgelt doch sehr abweichenden Gehälter darf die KK zur Berechnung der Beiträge auf die Abfindung heranziehen?
    Welche Rechtsgrundlage existiert dazu? Meine KK möchte mein letztes KUG-Gehalt als Basis nehmen, was mich drei Wochen länger den Höchstsatz zahlen lassen würde.
    Ich wäre sehr dankbar für einen Rat.

  43. Hi,
    ja, es ist Ersteres, also Abfindung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch Aufhebungsvertrag.Ich muss mich danach freiwillig versichern. 25% der Abfindung werden als Grundlage zur Berechnung der Beitragshöhe an die KK herangezogen, um die Zeitspanne zu errechnen. Je höher das Bruttogehalt, umso geringer die Zeitspanne. KK möchte KUG nehmen, letztes Brutto wäre Krankengeld +AG-Zuschuss….Ich würde gerne letztes reales Brutto nehmen.
    Darf Lohnersatzleistung als Grundlage zur Berechnung herangezogen werden? Wo finde ich eine Gesetzesgrundlage dafür?

  44. Moin Zusammen,

    “ … zuvor 7 Monate Krankengeld während der Kurzarbeiterphase und davor KUG seit März 2020 bezogen hat, …“

    ich verstehe die Frage von Ilka folgendermaßen:

    Bei der Verbeitragung der Abfindung (Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist) wird auf die letzte Beschäftigungszeit = 12 Monate vor dem Ausscheiden und dem abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate abgestellt.

    Da Ilka hier jedoch Lohnersatzleistungen erhalten hat (in den letzten 12 Monaten vor dem Ausscheiden = 3 Monate KUG + Anschluss 7 Monate KG) kommt es nun zur Frage, welcher Entgelthöhe der letzten 12 Monate wird nun zur Berechnung der Verbeitragung verwendet.

    Da die Krankenkassen sich bei der Verbeitragung (Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist) an den §158 SGB III anlehnen … hier ein weiterführender Auszug aus dem §158 Abs.2 Satz Nr.4 SGB III:

    „Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.“

    Letzten Satz beachten …

    Gruß
    Lars

    • Lars hat hier bereits auf §158 Abs.2 S.4 SGB III verwiesen. Dort ist eindeutig geregelt, dass „Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis“ außer Betracht bleiben. Ganz nebenbei: Auch die Beitragsbemessungsgrenze darf bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.

      Ergänzen möchte ich aber noch den Ausgangspunkt der Rechtsgrundlagen:
      Die Krankenkassen haben sich über ihren Spitzenverband zu einheitlichen Grundsätzen bekannt, diese sind für freiwillige Mitglieder hier zu finden:
      https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
      Für Abfindungen sind insbesondere von Interesse: §4 Nr.1 und §5 Abs.5. Im letzteren findet sich die Aussage: „…längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des §158 SGB III ergibt.“

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: @Ilka: Bitte nicht mit wechselnden Namen kommentieren. Solche Kommentare kann ich nicht freigeben.

  45. Hallo in die Runde,
    trotz längerer Suche hier im Forum stellt sich mir eine Frage, auf die ich noch keine erschöpfende Antwort habe. Folgendes: Zu Ende März 2022 beende ich mein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvereinbarung. Geplant ist ein Dispojahr bis März 2023. Das Jahr dazwischen zahle die die GKV-Beiträge selbst, rund 200 Euro monatlich.
    Was passiert nun, wenn ich gegen Ende meines Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben werde (weil ich mich beispielsweise operieren lasse) und anschließend über Monate hinweg krank bleibe? Dass der AG ab April aus dem Rennen ist, weiß ich. Und soweit ich weiß, habe ich dann auch Anspruch auf Krankengeld und zwar ohne die sechs Wochen Entgeltfortzahlung des AG. Aber: Bemisst sich das Krankengeld an meinem Gehalt bis März (weil da ja die erste Krankmeldung erfolgte) oder bemisst es sich an meinem ab April gültigen Mindestbeitrag? (Wäre ein deftiger Unterschied)
    Was mir ebenfalls nicht klar ist: Eben habe ich die Anmeldevordrucke der GKV erhalten und kann hier ebenfalls auswählen, ob ich die Option Krankengeld ab 1.4.2022 für das eine Jahr bis Alg1 zubuchen möchte. Macht das aber überhaupt Sinn, wenn sich mein KG womöglich vom nachlaufenden Anspruch als Ex-Arbeitnehmer ableitet?
    Und schließlich: Vermassele ich mir mit dem Krankengeld irgendwas, wenn es ein Jahr später um die Alg1-Berechnung geht? (außer dass ich zum 1.4.2023 womöglich immer noch krank bin)
    Herzlichen Dank!

    • Moin Dieter,

      „Bemisst sich das Krankengeld an meinem Gehalt bis März (weil da ja die erste Krankmeldung erfolgte) oder bemisst es sich an meinem ab April gültigen Mindestbeitrag? (Wäre ein deftiger Unterschied)“

      Wenn die Krankschreibung vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt und anschließend andauert, bemisst sich das Krankengeld nach dem letzten Gehalt. Die max. Dauer der Krankschreibung beträgt 78 Wochen wobei die ersten 6 Wochen durch die AG Lohnfortzahlung gedeckt wird.

      Wenn z.B. 3 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses die Krankschreibung erfolgt, wird der AG nur für 3 Wochen die Lohnfortzahlung durchführen, danach können max. 72 Wochen Krankengeld durch die KK bezogen werden.

      „ob ich die Option Krankengeld ab 1.4.2022 für das eine Jahr bis Alg1 zubuchen möchte.“

      Der Unterschied zwischen den ermäßigten und den allgemeinen Beitragssatz beträgt 0,6%.

      „Macht das aber überhaupt Sinn, wenn sich mein KG womöglich vom nachlaufenden Anspruch als Ex-Arbeitnehmer ableitet?“

      Das ist schwer zu beantworten, weil niemand die Dauer der Krankmeldung abschätzen kann. Während der „durchgängigen“ Krankschreibung bleibt man ja weiterhin krankenversichert.

      „Und schließlich: Vermassele ich mir mit dem Krankengeld irgendwas, wenn es ein Jahr später um die Alg1-Berechnung geht? (außer dass ich zum 1.4.2023 womöglich immer noch krank bin)“

      Wenn „durchgängige“ ! Krankschreibung vorliegt und über den 01.04.2023 andauert (jedoch nicht länger als die oben erwähnte Anspruchsdauer K-Geld), dürfte es keine Probleme mit dem ALG1 geben.

      Wichtig und zu beachten !
      Zurückgerechnet auf den Zeitpunkt der Gesundschreibung müssen in den letzten 2 Jahren min. 150 Tage mit Gehalt vorhanden sein. Dann wird ALG1 auf Höhe des letzten Gehaltes gezahlt.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        vielen Dank für die ebenso schnellen wie fundierten Antworten! Eine Frage habe ich allerdings noch. Du schreibst: „Wenn „durchgängige“ ! Krankschreibung vorliegt und über den 01.04.2023 andauert (jedoch nicht länger als die oben erwähnte Anspruchsdauer K-Geld), dürfte es keine Probleme mit dem ALG1 geben.“
        Gilt das auch wenn ich 58 bin und 24 Monate Alg1 beziehen möchte? Dass ich unter 58 das Dispojahr auch auf 18 Monate ausdenken könnte, ist mir bewusst. Aber ab 58 könnte ich bei 78 Wochen KG doch nicht mehr die Bedingung von 48 Beschäftigungsmonaten innerhalb der letzten 5 Jahre erfüllen. Oder greift hier nochmals etwas anderes?

        Besten Dank!

        • Es müssen keine 48 Monate mit Beschäftigungszeiten nachgewiesen werden, sondern 48 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen! Und wer Krankengeld bezieht, befindet sich auch in einem Versicherungspflichtverhältnis. Das ist also nicht das Problem.

          Allerdings kann es bei langem Krankengeldbezug in Kombination mit einem Dispojahr zu einer fiktiven Bemessung kommen (s. entsprechender Beitrag). Darauf wollte Lars mit seiner Anmerkung über die 150 Tage hinweisen.

          Gruß, Der Privatier

  46. Hallo in die Runde,
    erstmal herzlichen Dank an den Privatier für diese top Seite , sie hat mir bisher super geholfen.
    Habe noch eine Frage zum Thema PKV und 3 Jahre Beitrag Vorauszahlung und Bezug auf ALG 1
    Aufhebungsvertrag 31.12.21
    Abfindung gezahlt im Jan. 22
    Alter 60
    Dispojahr komplett 2022
    Arbeitslos ab 01.01.23 für 2 Jahre
    Meine Private KV akzeptiert 3 Jahre Beitragszahlung im Voraus, das erledige ich bis September 2022. Dann melde ich mich im Sept. 22 Arbeitslos zum 01.01.23. Jetzt die Frage, zahlt mir die Arbeitsagentur die Beiträge zur PKV für die Jahre 2023 und 2024 auch wenn diese schon in 2022 im Voraus gezahlt wurden?
    Vielen Dank für einen Info hierzu.
    LG Andreas

    • Ja, gibt man im Formular an. Kennzeichnung Selbstzahler, funktioniert problemlos. Am besten bei der Meldung gleich mitteilen, das von Oktober bis Dezember kein Vermittlung möglich ist, aufgrund notwendiger Regenerationsphase oder ähnliches. Dann beginnt (zumindest bei mir war es so) die Arbeitslosigkeit mit eventuellen Bemühungen etc. erst ab dann.

      Bei mir sind jetzt 18 Monate rum, mit 3 kurzen Telefonaten sonst nichts.

      Gruß

      B

  47. Hallo in die Runde,

    bin vor ein paar Tagen auf die Seite gestoßen und finde es unglaublich, wieviel Wissen hier vermittelt wird. Vielen Dank dafür.
    Ich habe eine Frage, die vielleicht in den zahlreichen Kommentaren bereits beantwortet wurde aber ich habe sie nicht gefunden und in den Beiträgen konnte ich auch keine klare Antwort finden.
    Situation:
    Aufhebungsvertrag unterschrieben und seit 1.6.22 freigestellt bis 31.12.22 (Kündigungsfrist eingehalten).
    Auszahlung der Abfindung im Januar 2023
    Ich bin PVK und möchte in die GVK (bin 54, also unter der Grenze)
    1.Frage:
    – in die GVK zu kommen unktioniert nur mit der Arbeitslosmeldung, die mich automatisch in die GVK bringt, korrekt?
    2. ein Dispojahr ist damit nicht möglich, da es ja keine Arbeitslosmeldung gibt bzw. dann erst wenn ich 55 bin und damit zu spät für den Wechsel, korrekt?
    3. um die steuerlichen Ersparnisse zu nutzen (Abfindung) könnte ich aber die An/Abmeldung nutzen, korrekt?

    Schon mal vielen Dank für den Input

    A

    • Moin A,

      1.Frage:
      – in die GVK zu kommen unktioniert nur mit der Arbeitslosmeldung, die mich automatisch in die GVK bringt, korrekt?

      Ja. (§5 Abs.2 SGB V)

      2. ein Dispojahr ist damit nicht möglich, da es ja keine Arbeitslosmeldung gibt bzw. dann erst wenn ich 55 bin und damit zu spät für den Wechsel, korrekt?

      Du kannst auch ein „verkürztes“ Dispositionsjahr einlegen, da die Freistellung ab 01.06.2022 erfolgte, also Dispositionsjahr bis 31.05.2023. (damit keine Sperrzeit) Einmal prüfen wie alt du dann zu diesen Zeitpunkt bist.

      Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit, Ausgabe 01.01.2022 S.8, Punkt 159.1:

      159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
      159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
      159.1.1.1 Arbeitsaufgabe

      1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses

      3. um die steuerlichen Ersparnisse zu nutzen (Abfindung) könnte ich aber die An/Abmeldung nutzen, korrekt?

      Ja.

      Im nachfolgenden Link sind einige Möglichkeiten aufgezählt, wie man in die GKV wechseln kann.

      https://rentenbescheid24.de/renten-abc/aus-der-pkv-in-die-gkv-wechseln/

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        zur Antwort zum Punkt 2 mit dem DispoJahr habe ich Fragen.
        Aufhebungsvertrag von Oktober 2022 mit ordentlicher Kündigungsfrist von 7 Monaten zum 31.05.2023. Freistellung ab 01.02.2023. Abfindungszahlung im Januar 2024.
        Bis wann sollte mein DispoJahr gehen um die Prüfung einer Sperrfrist auszuschließen. 01.02.2024 oder 01.06.2024?
        In der KK war ich freiwillig gesetzlich versichert und will im DispoJahr in die Familienversicherung wechseln. Kann die KK für die Monate ab der Auszahlung der Abfindung den Maximalbeitrag für freiwillig Versicherte einfordern?
        Gruß Looox.

    • Alternativ eben eine – zeitlich befristete – Anstellung unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze annehmen. Damit ist man ab dem ersten Tag pflichtversichert und damit in der GKV.

      Der GKV genügt auch ein Tag Pflichtversicherung, damit man dort dann auch bleiben darf.

      Sich anschließend kündigen lassen – der AG stellt eben in der Probezeit fest, dass die Einstellung ein Fehler war und beendet den Arbeitsvertrag. Sollte natürlich im Arbeitsvertrag entsprechend geregelt sein. Danach bist Du freiwillig versichert – und kannst das (Dispo-)Jahr ohne Arbeitslosmeldung verbringen. Bis dahin bist Du dann ja vermutlich 55 und erhältst Anspruch auf 18 Monate ALG1.

  48. Hallo Privatier und Forumskollegen,

    danke für die Informationen hier im Forum und in Ebook!
    Es hat mir sehr geholfen meine Abfindung im Jahr 2021 zu Optimieren!

    Ein Problem habe ich jetzt nach fast 2 Jahren mit der Krankenkasse!
    Ich habe im Jahr 2021 meine Beiträge errechnen lassen und im Voraus bezahlt.

    Da die maximale Kündigungsfrist bei mir 7 Monate wahr musste ich im Jahr 2021 4 Monate die Summe wie
    als ob ich normal Beschäftigt wäre zahlen den Rest den Mindestbeitrag im Dispojahr.
    (§158 SGB III Abs 2 )
    Soweit alles gut!

    Jetzt nach 2 Jahren fordert die Krankenkasse von mir den Einkommenssteuerbescheid 2021
    mit den Nachtrag das Sie eventuell nachforderungen anfordern kann!
    (Habe im Dispojahr keine Einnahmen ausser die Abfindung)

    Meine Frage ist das so richtig oder hat jemand so ein Ähnlichen Fall gehabt?

    Danke jetzt schon für die Antworten
    Gruß Sintur

  49. Hallo Sintur,
    ich habe die gleiche Situation, nur habe ich die Abfindung im Jan. 2022 erhalten.
    Damals hat die KK bereits angekündigt, dass eine Nachberechnung nach Einreichen des Steuerbescheides folgt, da im Dispojahr auch sonstige Einnahmen wie z.B. Mieteinnahmen, Privataltersversorgung, Einnahmen aus Kapitalvermögen…. zu einer Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
    Wenn Du nichts dergleichen hast, also nur deine Abfindung, brauchst du dir auch keine Sorgen machen um eventuelle Nachberechnung zu deinen Ungunsten.
    Vielleicht könnte ich mir der Info helfen?! Gruß, I.Winnie

  50. Hallo, ich (44 Jahre) bin neu hier in der Runde.
    Ich habe im Mai d. J. meinen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Kündigungsfrist 7 Monate, d. h. bis 31.12.23 ist eingehalten. Meine Abfindung bekomme ich im Januar 2024 ausgezahlt.
    Ich überlege nun 2024 ein Dispojahr zu nehmen. Ich bin verheiratet, mein Mann ist in der GKV. Wie verhält es sich nun mit der Krankenversicherung? Welcher Beitrag ist zu entrichten? Höchstbeitrag in der freiwilligen KV oder bin ich dann in der Familienversicherung?
    Ich werde einfach nicht schlau draus.
    Auf den Seiten der Krankenkassen lese ich immer nur, dass die Abfindung auf die Berechnung der Beiträge heranzuziehen ist.
    Vielen lieben Dank für eure Antworten. Grüße Yvonne

    • Moin Yvonne,

      Wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen, kann der Versicherungsschutz ab 2024 bis zum Auszahlungstermin der Abfindung über die Familienversicherung erfolgen, danach frw. Krankenversicherung.

      Da die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird die Abfindung durch die Krankenkasse nicht verbeitragt. Liegen die monatlichen Einkünfte (Wert in 2023) bis zu 1131,67€, dann beträgt der KK+PV Beitrag ca.215€/Monat.

      Gruß
      Lars

      PS: Bei Bedarf stelle ich ein Beispiel der TK ein.

    • Ich fasse einmal kurz zusammen:
      * Eine Familienversicherung ist in einem Zeitraum von Anzahl Monate=Abfindung/letztes Gehalt nur vor der Auszahlung der Abfindung möglich. Danach bis zum Ablauf dieses Zeitraumes nicht. Dann muss eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden.
      * In der freiwilligen Versicherung darf die gesetzl. KV eine Abfindung nicht zur Beitragsbrechnung heranziehen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist des AGs eingehalten worden ist. Eine freiwillige Versicherung hat aber Mindestbemessungsgrundlagen und Beitragsbemessungsgrenzen. Nachzulesen unter: https://der-privatier.com/empfehlungen-2/aktuelle-grenzwerte-fuer-steuern-und-sozialversicherungen/

      Gruß, Der Privatier

  51. Moin Zusammen,

    in 2024 (evt.) nachfolgende Änderungen/Ergänzungen zum §240 SGB V „Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder“. Nachzulesen im unten Angefügten Link. Die entsprechenden Passagen habe ich rausgefiltert:

    Artikel 8j
    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8i dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    XXXXXXXXXX

    2. § 240 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Stellt ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden und die Krankenkasse ihm diese Festsetzung bekanntgegeben hat, einen Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge, sind die Beiträge für die Zeiträume neu festzusetzen, für die das Mitglied Nachweise über die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen übermittelt.“

    b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
    aa) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

    „Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, werden die nach Satz 1 oder Satz 2 vorläufig festgesetzten Beiträge abweichend von Satz 3 unter Zugrundelegung beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgesetzt. Eine Festsetzung nach Satz 4 unterbleibt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied gegenüber der Krankenkasse durch Vorlage einer Erklärung des Finanzamts oder auf andere Weise nachgewiesen hat, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben worden ist. Ist eine Festsetzung nach Satz 4 vor Erbringung des Nachweises nach Satz 5 erfolgt, ist die Festsetzung zurückzunehmen. Stellt ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 4 festgesetzt wurden und die Krankenkasse ihm diese Festsetzung bekanntgegeben hat, einen Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides nachweist. Bis zur Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides ist die Verjährung von Beitragsansprüchen gehemmt.“

    bb) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Sätze 1, 3 und 4“ durch die Wörter „Sätze 1 und 3 bis 8“ ersetzt.

    cc) Iin dem neuen Satz 10 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „bis 9“ ersetzt.

    siehe Grunddrucksache 540/23 S.66/67

    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2023/0501-0600/0540-23.html

    Gruß
    Lars

  52. Guten Tag,

    Muss mich gerade mit den Unterlagen zu den freiwilligen KV Beiträgen auseinandersetzen.
    Wieso wollen die denn Auskünfte über meine Kapitalerträge im letzten Jahr? Habe extra Ende des Jahres alles veräußert damit die Erträge dieses Jahr keine Rolle spielen.

    Damit wär ich aus dem Mindestbeitrag in die KV raus. Gibt es nächstes Jahr dann eine Rückverrechnung und Erstattung zuviel gezahlter KV Beiträge auf Basis der Ist-Kapitalerträge 2024?

    • „Gibt es nächstes Jahr dann eine Rückverrechnung und Erstattung zuviel gezahlter KV Beiträge auf Basis der Ist-Kapitalerträge 2024?“

      Das kommt darauf an, ob du nur Kapitalerträge als Einkommen hast. Wenn ja, dann nein.

      Eine rückwirkende Abrechnung erfolgt, wenn bei den Einkünften auch Einkünfte aus Selbständigkeit oder Vermietung/Verpachtung dabei sind.

  53. Schönen guten Abend in die Runde,

    im Vorfeld erst einmal recht, recht vielen Dank für diese Seite.
    Trotz vielen lesen hier in den zahlreichen Seiten, Fallbeispielen und Erläuterungen hätte ich noch ein paar offene Fragen.

    Kurz zu meiner Person: Ich bin 52Jahre, private KV möchte jedoch in die gKV wechseln, fast 25 Jahre im Unternehmen und spiele mit dem Gedanken mich zur Ruhe zu setzen und mein Hobbys zu intensivieren bzw. meiner Freundin die Haushaltsaugaben abzunehmen :).

    Ich werde aller Wahrscheinlichkeit nach, noch diesen Monat einen Aufhebungsvertrag zum 30.06.24 unterschreiben.
    Ich habe damit natürlich die 7 monatige Kündigungsfrist nicht eingehalten und würde Aufgrund der Betriebszugehörigkeit, des Alters, meines durchschnittlichen Gehalt
    und der Abfindungssumme mit einer 8 monatigen Ruhezeit rechnen müssen.
    Auch hätte ich die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.24 zu unterschreiben.
    Damit hätte ich zwar die Kündigungsfrist von 7 Monaten eingehalten und würde keine Ruhezeit aufgebrummt bekommen, jedoch würde sich meine Abfindung um 30000,- Euro schmälern und ich müsste an einen anderen Standort täglich 2 x 100km pendeln. Deswegen wäre diese Möglichkeit nur ein Notnagel, falls ich von Euch Gründe erfahren würde warum ich „Möglichkeit 1“ auf keinen Fall machen sollte.

    Ich habe vor mir die komplette Abfindung zum Januar 2025 auszahlen zu lassen um diese nach der 5tel. Regelung in 2025 zu besteuern.
    Jetzt stellt sich mir die Frage ob es sinnig ist ein Dispojahr bis zum 30.06.25 oder gar bis zum 31.12.25 einzulegen, um den steuerlichen Vorteil der Nichteinkünfte aus ALG1 zu nutzen da ich ja ohnehin bis Ende 24 mit einer Ruhezeit rechnen muss.

    In der Dispozeit müsste ich natürlich beide Anteile in die pKV zahlen. Könnte diese jedoch im Jahr der Abfindung steuerlich geltend machen.
    Diese sind jedoch immer noch günstiger als der max. Beitrag zur gKV.
    Steuerlich denke ich wäre das ein optimales Konstrukt für mich.
    Dann würde ich mich entweder zum 01.07.25 bzw. zum 01.01.26 arbeitslos melden und hätte,
    wenn ich alles hier richtig verstanden habe, jegliche Sperrzeiten und Ruhezeiten abgegolten
    Dann hoffe ich mit erlangen des ALG1 ab o.g. Datums in die gKV wechseln zu können (Juni 2026 werde ich 55).
    Jetzt habe ich in mehreren Beiträgen gelesen das u.U. die Krankenkassenbeiträge zur gesetzlichen auf meine Abfindung (sogar rückwirkend) angerechnet werden könnte. Oft wurde das in Verbindung mit einer Familienversicherung genannt, habe aber auch schon Threads gelesen indem das wohl auch bei Einzelversicherten passiert ist.
    Oder habe ich da nur etwas falsch interpretiert?
    Über eine Antwort diesbezüglich wäre ich sehr Dankbar.
    Gerne auch andere Wege wie ich was am Besten in meiner Situation machen sollte.

    • Wenn du das Maximum rausholen willst, dann gehste erst zum 31.12.24. Denn dann kanst du dich nach deinem 55-sten arbeitslos melden (06/2026) und kriegst 18 anstatt 15 Monate ALG1 verordnet. Auch mußt du die wegfallende Sprinterprämie gegen die Gehaltszahlungen im 2.Hj 2024 gegenrechnen.

      Zum halben Jahr pendeln: Das sind rund 100 Arbeitstage und egal ob du die Tage heimlich in einer Excel-Liste abstreichst oder ein Maßband über deinen Schreibtisch hängst und jeden Tag einen Zentimeter abschneidest, dein Grinsen wird mit jedem Tag pendeln zufriedener werden. Selbst wenn du nette Kollegen hast und mit deinem Arbeitsplatz zufrieden bist.

      Zur Verbeitragung der Abfindung
      Sie darf nur für die Monate stattfinden, in welchen die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wenn es 7 Monate K-Frist sind und die Unterschriften spätestens im Mai ’24 geleistet werden, dann dürfen keine Beiträge für Zeiträume ab 2025 aus der Abfindung gezogen werden.
      Eine Nachberechnung kann ich mir nur vorstellen, wenn du bereits 2024 in die GKV eintrittst und die Abfindungszahlung verheimlichst. Dann wird die Kasse a. ärgerlich und b. Beiträge nachfordern wenn sie davon Wind kriegt.

  54. Hallo eSchorsch, ja das ist wohl korrekt mit ab 55 Jahre 18 Monate ALG1, jedoch habe ich dann keine Chance mehr aus der pKV raus zu kommen. Und auch richtig mit dem aufrechnen des Gehaltes für das zweite Halbjahr aber der Unterschied zwischen der Besteuerung der Abfindung inkl. der Sprinterprämie und meiner normalen Besteuerung des Einkommens ist unwesentlich, lt. „Rechner“.
    Deswegen geht meine Tendenz schon mit der Unterschrift in diesem Monat und ausscheiden im Juni diesen Jahres.

    Und da ich vor habe ein Dispojahr oder mehr einzulegen und ich auf jeden Fall von der pKV in die gKV wechseln möchte, stellt sich mir die Frage (selbst wenn ich das Dispojahr in 06.25 beende) wenn ich in die gKV eintrete wegen ALG1, ob die gesetzliche mir an die Abfindung gehen kann und Beiträge abziehen kann?

    Wenn ich Deinen letzten Absatz richtig interpretiere und ich diesen Monat unterschreibe und im Juni ausscheide, dann könnten Sie im schlimmsten Fall 4 Monate nachfordern. 7 Monate K-Frist – 3 Monate von der Unterschrift bis zum ausscheiden = 4 Monate.

    Ich möchte nichts verheimlichen oder verbergen. Ich möchte einfach den WorstCase der mir im legalen passieren kann, erfahren.

    • Moin Jupp,

      „Wenn ich Deinen letzten Absatz richtig interpretiere und ich diesen Monat unterschreibe und im Juni ausscheide, dann könnten Sie im schlimmsten Fall 4 Monate nachfordern. 7 Monate K-Frist – 3 Monate von der Unterschrift bis zum ausscheiden = 4 Monate.“

      Nein, und etwas mehr Literatur im nachfolgender Link vom Privatier:

      https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1

      Folgende Auszüge aus dem Link:

      „Beide gemeinsam (Sperr- und Ruhezeit) haben die Eigenschaft, dass sie mit dem Beginn des Zeitpunktes starten, der als Auslöser gilt (Sperrzeit: Ende des Beschäftigungsverhältnisses, Ruhezeit: Ende des Arbeitsverhältnisses) und dann einfach kalendermäßig ablaufen.“

      „Abschliessende Hinweise

      Sperr- und Ruhezeiten lassen sich im Bezug auf das Arbeitslosengeld durch ein Dispojahr verhindern. Siehe dazu Beitrag „Dispojahr“ und „Hinweise zum Dispojahr„.

      Für die gesetzliche Krankenkasse hilft ein Dispojahr hingegen nichts! Wenn die Voraussetzungen für eine Ruhezeit gegeben sind, lassen sich die KV/PV-Beiträge nicht vermeiden.“

      Und noch ein kleiner Zusatz aus dem 1.Kommentar:

      „Ich habe vor mir die komplette Abfindung zum Januar 2025 auszahlen zu lassen um diese nach der 5tel. Regelung in 2025 zu besteuern.“

      Morgen um 09:30 Uhr tagt der Bundesrat zum „Wachstumschancengesetz“. Wird es angenommen, (Änderungen im Vermittlungsausschuss sind eingeflossen) kann und darf der AG ab 01.01.2025 die Abfindung NICHT !!! mehr mir der vorteilhaften Fünftelregelung besteuern (Entfall/Streichung §39b Abs.3 Satz 9 und Satz 10 EStG)

      Die Fünftelregelung kann dann durch den Einkommensteuerbescheid in 2026 (für VZ 2025) durch das FA durchgeführt werden.

      Auszug aus dem Link von Haufe:

      Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer, § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG (Änderung durch VA)

      Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

      Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025 (vor Vermittlungsausschuss: 2024)

      Auszug Ende … (VA = Vermittlungsausschuss)

      https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/wachstumschancengesetz_168_600636.html

      Gruß
      Lars

    • „Wenn ich Deinen letzten Absatz richtig interpretiere und ich diesen Monat unterschreibe und im Juni ausscheide, dann könnten Sie im schlimmsten Fall 4 Monate nachfordern. 7 Monate K-Frist – 3 Monate von der Unterschrift bis zum ausscheiden = 4 Monate.“

      Nur wenn du in diesem Zeitraum (07/2024 – 10/2024) auch in der GKV versichert bist.
      Wenn du z.B. bis 06/2025 in der PKV bist und erst 07/2025 in die GKV eintrittst, dann kann die GKV nichts von der Abfindung verbeitragen/nachfordern.

  55. Ok, das hört sich ja gut an. Aufgrund des Dispojahr bleibe ich ja erst einmal in der PKV und
    selbst wenn kein Dispojahr bin ich ja bis Ende der Ruhezeit auch in der PKV. Und falls ich Variante 1 machen würde, erfülle ich die Kündigungsfrist. Damit sollte dann auch keine Rückforderung gerechtfertigt sein. Demnach kann und wird mir die GKV auf keinen Fall auf die Abfindung angerechnet, richtig!?

    @Lars: Ja das mit der Besteuerung der 5tel. Regelung habe ich auch schon gehört. Naja da kann ich leider nichts dran ändern, außer mir die Abfindung in ’24 auszahlen zu lassen. Macht aber nicht wirklich Sinn da ein halbes Jahreseinkommen dann mit verrechnet wird.
    Also hoffe ich mal das ich es im gleichen Maße bei der Steuererklärung, geltend machen kann bzw. das es nicht verabschiedet wird 🙂

    • Moin Jupp,

      ja, die Fünftelregelung bezüglich der Abfindung kann dann über die Steuererklärung erfolgen, verloren geht da nichts, es dauert nur etwas länger. Was verlorengeht, ist halt der Liquiditätsvorteil. Und die Abfindung auf 2024 vorzuziehen … mach das nicht, dass wäre kontraproduktiv … Fünftelregelung nicht mehr anwendbar – Stichwort „Zusammenballung der Einkünfte“.

      Falls das Wachstumschancengesetz heute vom Bundesrat abgelehnt wird, kann folgendes passieren:

      1. das gesamte Gesetz tritt nicht in Kraft
      2. oder ein weiteres Vermittlungsverfahren wird angesetzt

      Ich werde heute noch dazu berichten.

      Gruß
      Lars

  56. Aber zutreffend ist immer die gesetzliche Grundlage das ich mit erlangen des ALG1
    (und in meinem Fall immer unter 55 Jahre) egal ob und wie lange das Dispojahr sein sollte
    ich zu Möglichkeit habe zurück in die GKV zu wechseln.

    Wohl wissend das dann auf alle Einkünfte (Betriebsrente ab 55, Kapitalerträge, später denn mal gesetzliche Rente) GKV, anfällt!

    Ist halt sehr schwierig die Glaskugel zu befragen wie sich die Beiträge in der Zukunft entwickeln und ein Wechsel von der PKV in die GKV überhaupt Sinn macht 🤷🏼‍♂️.

  57. Hallo!

    Ich bin 62 Jahre alt, unwiderruflich freigestellt und beziehe noch bis Dez. 2024 mein Gehalt vom AG. Die Kündigungsfrist von 7 Monaten wurde eingehalten.

    Ab Jan. 2025 erhalte ich die Abfindung – gleichzeitig plane ich das sog. Dispojahr. Ab Jan. 26 werde ich mich arbeitslos melden und 24 Monate ALG I beziehen.

    Nun meine Frage zur KV:

    Ich war bisher der einzige Verdiener und insofern war meine Frau mitversichert in der GKV.
    Was teile ich der KV nun mit und was wird sie voraussichtlich verlangen?

    Wenn ich sage, dass wir ab Jan. 25 kein regelmäßiges Einkommen mehr beziehen (außer geringfügigem Salär durch Ehrenamt bei meiner Frau), müssen wir dann beide in eine freiwillige KV eintreten? Ist die Abfindung da hinderlich?

    Wird die KV dann den Mindestbeitrag ansetzen, wenn wir jeweils nicht über ca. 1.100 € EK hinauskommen?

  58. Moin Peter 2025,

    Situation für 2025:

    ab 2025 für dich frw. KK-Versicherter, Ehefrau bleibt bei Dir dann weiterhin familienversichert (wenn die Voraussetzungen nach §10 SGB V „Familienversicherung“ weiterhin bei Ihr erfüllt sind)

    Da die „ordentliche“ Kündigungsfrist bei Dir eingehalten wurde, wird die KK die Abfindung nicht verbeitragen.

    Kostenpunkt als frw. KK-Versicherter bei Dir in 2025: ca.230€/Monat, wenn die Einnahmen … (hier Wert aus 2024) … 1178,33€/Monat nicht übersteigt.

    * für die Ehefrau beachten (Familienversicherung): Einkommensgrenze = 505€/Monat (Wert ist aus 2024)

    https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970

    „Was teile ich der KV nun mit und was wird sie voraussichtlich verlangen?“

    siehe am Beispiel TK:

    https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-fuer-freiwillig-versicherte/personenkreis-freiwillige-versicherung-2006626

    Gruß
    Lars

  59. Vielen Dank, Lars! Klingt gut. Hatte eigentlich schon mit dem Höchstsatz für ein Jahr nach Auszahlung der Abfindung gerechnet.

    In anderen Internet-Beiträgen, z.B. bei „Finanztipp“ steht z.B. „…Wirst Du mit der Abfindung ausschließlich für den Verlust Deines Arbeitsplatzes entschädigt, dann ist sie nicht sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, Du musst keine Beiträge zur Renten-, Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Es gibt aber eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn Du Dich nach Deinem Ausscheiden aus dem Unternehmen freiwillig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung versicherst, dann – und nur dann – werden auf die Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung erhoben.“

    Deswegen war ich jetzt etwas unsicher. Ich bin doch ab 1.1.25 mehr oder weniger „freiwillig“ versichert und erhalte eine (hohe) Abfindung.

    Deine Links zielen auf die TK – gilt das auch für die KKH?

  60. Hallo und auch von mir vielen Dank für die tollen Infos und Erläuterungen.

    Ganz konkrete Infos zu folgender Konstellation habe ich allerdings noch nicht gefunden:

    – Jahresgehalt ca. 130.000 Euro inkl.
    Bonus von 10-15k, der im August des
    Folgejahres ausgezahlt wird
    – Freiwillige GKV
    – Verheiratet(Ehefrau Teilzeit, auch GKV), 2 Kinder
    – Kapitaleinkünfte von ca. 12.000 Euro pro Jahr, daher wird keine Familienversicherung möglich sein
    – keine weiteren Einkünfte

    Plan:
    – Kündigung meines Arbeitsverhältnisses z.B. zum 30.6.2025
    – keine Abfindung
    – danach Dispojahr, um 3-monatige ALG-Sperre zu vermeiden
    – Antrag auf ALG1 zum 1.7.2026

    Fragen:
    1. wie wird der GKV-Beitrag im Dispojahr ab dem 1.7.25 berechnet? Streng nach den Einkünften (Kapitaleinkünfte von ca. 1000 Euro/ Monat)ab dann oder wird das Einkommen in den Monaten Jan-Jun auch berücksichtigt und ggf. für das 2. HJ sogar der Höchstbeitrag verlangt?

    2. welchen Einfluss hat der Bonus von 10-15k, der im August 2025 und anteilig 2026 ausgezahlt wird?

    3. Gäbe es dahingehend einen Vorteil, die Kündigung erst zum Beispiel zum 1.9.2025 einzureichen?

    Ich bin für jegliche Infos und Tipps dankbar, um die Weichen noch richtig zu stellen und Fehler z.B.durch einen falsch gewählten Kündigungszeitpunkt zu vermeiden.

    viele Grüße und vielen Dank!
    FIRe-Frei

    • moin Fire-frei,

      kleiner Hinweis:

      Ganz oben in der Einleitung hat der Privatier den Link: “Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (GKV)“ eingestellt. Den Link entsprechend öffnen, dann den den Link „Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ öffnen, dann weiter „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung frw. … “ öffnen und auf S.6 den §5 „Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen“ … hier insbesondere den Satz 2 u.ff. … durchlesen.

      Für den Bonus (2026) kommt hier evt. der Abs.3 in Frage.

      (3)

      1)Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.

      2)Dies gilt abweichend von § 23a SGB IV auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung.

      3)Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für
      zwölf Monate zuzuordnen.

      4)Abweichende Regelungen in den Absätzen 4 bis 6 bleiben unberührt.

      Gruß
      Lars

      • Das ist eine megatolle Frage (in der Theorie)

        Zur Theorie:

        Ich stelle mir mal den pflichtversicherten Arbeitnehmer vor. Der 3000 EUR im Monat verdient und bis 30.6.2025 beschäftigt ist und im August 2025 (also zu einem Zeitpunkt in dem schon die freiwillige Versicherung als „Privatier“… bei der KK wird das als „sonstiger Versicherter“ bezeichnet) noch eine Bonuszahlung von 9000 EUR bekommt.

        Hier stellt sich die Frage, wo die 9000 EUR zuzuordnen sind.

        § 23 a SGB IV sagt dazu
        Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach B e e n d i g u n g oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem l e t z t e n Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

        Also: Zuordnung zum Monat Juni 2025. Hier muss dann der Arbeitgeber den Beitrag abführen (Tragung zur Hälfte der Arbeitgeber und andere Hälfte der Arbeitnehmer).

        Jetzt steht in § 5 Abs. 3 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
        „Dies gilt abweichend von § 23a SGB IV auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung“

        Würde man diesen Satz nackt/isoliert lesen, müsste man zur Auffassung kommen, dass die August2025-Bonuszahlung für die freiwillige Versicherung (ab 1.7.25) in irgendeiner Weise beitragspflichtig ist.

        Das kann nicht sein. Dann wäre diese Zahlung in August 2025 ja doppelt mit Beiträgen zu belegen.
        1 x durch den Arbeitgeber (Tragung Hälfte AG und AN) und nochmals im Rahmen der freiwilligen Versicherung.
        Daher bleibe ich bei der Lösung, dass die Zahlung im August 2025 n i c h t für die freiwillige Versicherung ab 1.7.25 anzusetzen ist.

        Die gleiche Zuordnung, also zum Juni 2025 ergibt sich aus der Zahlung des Bonus in 8/2025 für Fire-frei. Er hat mit einem Gehalt von 130.000 (oder halbes Jahr 65000) die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erreicht. Dennoch ist es aus dem Arbeitsverhältnis als grundsätzlich beitragspflichtige Einnahme dem Juni 2025 zuzuordnen. Es führt allerdings nicht mehr zur Beitragspflicht, weil eben die BBG schon erreicht ist.
        Dennoch bleibt es nach meinem Rechtsverständnis bei der Zuordnung zum Juni 2025. Ab 1.7.2025 ist daher nach meinem Rechtsverständnis aus der August-25-Zahlung k e i n Beitrag zu ermitteln.

        Lars: meintest Du da auch so?
        Du hattest zur Bonus-Zahlung August 25 nichts Konkretes geschrieben

        Nochmals kurz zurück zu
        § 5 Abs. 3 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und folgendem Satz:
        „Dies gilt abweichend von § 23a SGB IV auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung“
        Gemeint ist damit z.B. wenn eine versicherungsfreier Beamter oder Werkstudent eine Einmalzahlung bekommt. Für die betreffende Person selbst (nicht der Arbeitgeber/Dienstherr) ist dann nicht
        § 23a SBG V (Zuordnung in EINEM Monat), sondern die Zuordnung für 12 Monate maßgebend.

        Dann gibt es ja noch den § 23 a Abs. 4 SGB IV
        In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

        Hier geht es wieder darum, wie der Arbeitgeber es anzusetzen hätte.
        Bonus-Zahlung Jan bis März 2026 = Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im vergangenen Jahr = Juni 2025. Dort Verbeitragung, wenn BBG nicht überschritten. Keine Verbeitragung, wenn BBG – wie bei Fire-frei- schon überschritten ist.

        Auch hier wäre nach meinem Rechtsverständnis keine Beitragspflicht zur ab 1.7.2025 bestehenden freiwilligen Versicherung gegeben.

        Die Bonuszahlung 8/2026 ist aber NACH März 2026.
        § 23 Abs. 4 SGB IV hatte ich ja oben bereits zitiert.
        Daraus zitiere ich jetzt mal den Satz 2 wie folgt:
        Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
        ..will sagen, dass die Bonus-Zahlung aus 8/2026 nicht mehr vom Arbeitgeber einem Zeitraum in 2025 zuzuordnen ist.

        (erst) Jetzt komme ich zurück auf § 5 Abs. 3
        1Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. Dies gilt abweichend von § 23a SGB IV auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. 3Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die n i c h t im
        V o r a u s zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. 4Abweichende Regelungen in den Absätzen 4 bis 6 bleiben unberührt.

        Jetzt unterscheidet diese Vorschrift auch noch zwischen zu erwartenden Einmalzahlungen und nicht im Voraus zu erwartenden Einmalzahlungen.

        Bei den nicht im Voraus zu erwartenden Einmalzahlungen erfolgt die Zuordnung ab
        Zufluss fürr 12 Monate, also N A C H dem Zufluss und weitere 11 Monate in die
        Z u k u n f t.

        Bei den zu erwartenden Einmalzahlungen erfolgt die Zuordnung V O R dem Zufluss
        für 12 Monate.

        Da die Bonuszahlung in 8/2026 sicherlich bezüglich der Höhe n i c h t feststeht (evt. ob sie denn überhaupt gezahlt wird), sehe ich hier keine Fallgestaltung, dass etwas im rechtlichen Sinne zu erwarten wird.
        Es handelt sich wohl eher um eine (zumindest in der Höhe) unerwartete Eimalzahlung in 8/2026, für die dann, falls noch eine freiwillige Versicherung bestehen würde ab 8/2026 für 12 Monate Beiträge zur freiwilligen Versicherung zu zahlen wären.

        Da die freiwillige Versicherung aber nur vom 1.7.2025 bis 30.06.2026 besteht, ist nach meiner bescheidenen Rechtsauffassung keine Beitragspflicht zur freiwilligen Versicherung für diesen Zeitraum gegeben.

        Meine Zeilen enthalten teils auch mutige Ansätze. Einen solchen Fall hatte ich in mehreren Jahrzehnten tatsächlich noch nicht zu bewerten. Ich würde es jedoch so entscheiden, wie ich es hier geschrieben habe. Es kann jedoch sein, dass, wenn man 5 Personen fragt, man 4 bis 6 verschiedene Antworten bekommen würde.

        ENDE der THEORIE

        Ab jetzt BEGINN DER PRAXIS
        Wieso habe ich so einen Fall noch nie zu entscheiden gehabt.
        Das wird wohl an der Praxis liegen.
        Der Kunde kommt zur Krankenkasse.
        „Ich scheide zum 30.6.2025 aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Bisher war ich im Beschäftigungsverhältnis zum Höchstsatz versichert. Ab 1.7.2025 bin ich nicht mehr beschäftigt.“
        KK-Mitarbeiter: na dann stufen wir Sie mal runter. Welche Nachweise haben Sie denn dabei
        Kunde: meinen letzten Einkommensteuerbescheid mit Zinseinnahmen (oder Bankbescheinigung).
        Kunde: Diese hohen Einnahmen aus Beschäftigung habe ich, auch wenn Sie im letzten Einkommensteuerbescheid (2023 oder 2024) stehen, ja nicht mehr.
        KK-Mitarbeiter: ja, das ist ja klar. Da nehmen wir halt die Zinsen

        Da der Bonus 8/2026 sogar nach dem Ende der geplanten freiwilligen Mitgliedschaft liegen, kommt kein Kunde darauf, dies zu erwähnen. KK-Mitarbeiter sind übrigens keine Hellseher.

        In der PRAXIS kommt so ein Fall also kaum zur Beurteilung auf den Tisch.

        Sozialversicherungsrecht ist recht kompliziert. Noch komplizierter ist es, es einfach erklären zu wollen (war mir hier sicherlich nicht gelungen ist, sorry sorry).

        Grüße Bert

      • Hallo Lars,
        vielen Dank für den schnellen Hinweis zum Bonus.
        Das Dokument habe ich vor längerer Zeit gelesen, aber was dies in der Praxis bedeutet, ist mir nicht ganz klar.
        Für die Bonuszahlung 2026 würde es heißen, dass wohl nur ein paar hundert Euro pro Monat berücksichtigt werden.

        Allerdings wird der GKV-Beitrag nach meinem Verständnis doch anhand des Jahreseinkommens berechnet. Spielt es dann überhaupt eine Rolle, was dem einzelnen Monat zugerechnet wird?

        Hat jemand Erfahrungen, wie die Beiträge generell im Dispojahr berechnet werden (wie lange ggf. der Höchstbeitrag)?
        Je nachdem könnte es sinnvoll sein, dien Kündigungszeitpunkt zu verschieben und/oder sogar direkt ALG1 zu beantragen und lieber eine Sperre von 3 Monaten zu akzeptieren.

        viele Grüße,
        Fire-Frei

        • „Hat jemand Erfahrungen, wie die Beiträge generell im Dispojahr berechnet werden (wie lange ggf. der Höchstbeitrag)?“

          Die Abfindung darf verbeitragt werden bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Danach nicht mehr, danach zählen die laufenden Einkünfte. Bei Kapitalerträgen im Regelfall Jahressumme / 12. Auch wenn die Dividenden alle im Mai ausgeschüttet werden und man erst ab September frw. versichert ist.

        • Hallo Fire-Frei,

          wenn Du jetzt mit Jahreseinkommen, aus dem Jahr 2025 für 6 Monate 65.000 EUR meinst
          plus 12.000 Zinsen, also 77.000, so muss man hier wieder schauen, wie die einzelnen Positionen zuzuordnen sind.

          65.000 für die ersten 6 Monate. Und damit ist Ende. Die 65000 EUR werden NICHT durch 12 geteilt.
          12000 EUR Zinsen werden durch 12 geteilt.

          Wenn Du irgendwo etwas gelesen hast (und es ist immer schwer zu verstehen, was der andere denkt) dass Jahreseinkommen durch 12 zu teilen ist, damit gilt das z.B. für einen Selbstständigen bezüglich der Einkünfte aus Selbstständigkeit, wenn er 12 Monate im Jahr selbstständig war oder bei Einkünften aus Vermietung.

          Den Rest hatte ich aber doch wirklich seeehr ausführlich um 14.57 Uhr beantwortet.

          • Hallo Bert,

            danke für Deine ausführlichen Erklärungen. Ggf. Sehe ich das Thema etwas zu kompliziert, da ich davon ausgegangen bin, dass die GKV erstmal vom schlechtesten Fall ausgeht und den Höchstbetrag annimmt und zudem das Jahreseinkommen/12 streng als Grundlage annimmt.

            Das war wohl eine Fehlannahme und macht die Sache deutlich einfacher und bezahlbarer .

            Vielen Dank nochmals und viele Grüße
            F-F

          • „dass die GKV erstmal vom schlechtesten Fall ausgeht und den Höchstbetrag annimmt“

            Nein, die KK schickt dir einen Fragebogen, welche Einkünfte du hast. Nach diesen Angaben wird der Beitrag bemessen. Die Angaben sind durch geeignette Belege nachzuweisen, z.B. Zinsbescheinigung, EkSt-Bescheid etc. bzw. die Belege des Vorjahres.
            Erst wenn du den Fragebogen nach mehrfacher Aufforderung nicht beantwortest, dann geht die KK vom schlechtesten Fall aus.

            Bei Änderungen im Status (vorher beschäftigt, heute Privatier) wollen sie auch meist den Aufhebungsvertrag prüfen (ist die Abfindung zu verbeitragen?).

  61. Guten Abend

    Mir wurde ein Aufhebungsvertag angeboten mit der Aussage und auch im Vertrag aufgenommen, das es sonst eine unumgängliche Betriebsbedingte Kündigung gibt.

    Ich war bei Unterschrift 18 Jahre lang im Unternehmen. Der Vertrag wurde Anfang Dezember unterschrieben, eine Abfindung vereinbart und wurde sofort bezahlt freigestellt und endet am 31.05.2024

    Ich habe mich schon auf eine Sperrzeit und auch Ruhezeit eingestellt max 1 Jahr. Was mich jetzt so fertig macht, ist das mit der Krankenversicherung. Ich habe gerade auf meinem Lohnzettel nachgesehen und einen Beitrag monatlich von 300 Euro gesehen.

    Auf was muss ich mich jetzt einstellen oder kann ich noch irgendwas tun. Krankenkasse wechseln oder ähnliches?? Bin fix und fertig

    • Moin Alexander,

      fangen wir einmal bei der AfA-Sperrzeit an:

      Wenn ein „WICHTIGER GRUND“ im Sinne des §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ vorliegt, wird die AfA keine Sperrzeit verhängen. (siehe FW = Fachliche Weisungen Arbeitslosengelt §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit, gültig ab 01.01.2024, S.12 uff., Punkt 159.1.2.1.1 „Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündig“

      Auszug:

      159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

      xxxxxxx

      (2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für
      eine Eigenkündigung liegt vor, wenn:

      – eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
      – die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,

      Abfindung Krankenkassenbeiträge: (freiwillig Versicherte)

      Wenn die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wurde, dann wird die KK die Abfindung nicht verbeitragen.

      Laut §622 BGB beträgt bei 18 Jahren Betriebszugehörigkeit die Kündigungsfrist 6 Monate zum Monatsende. (siehe Link)

      https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

      Aber: Nicht nur der §622 BGB spielt hier eine Rolle, sondern auch die festgelegten Kündigungsfristen im individuellen Arbeitsvertrag, betriebliche Vereinbarungen oder auch Tarifverträge. Also hier einmal überprüfen.

      … „bezahlt freigestellt“. Hier einmal den WORTLAUT prüfen. Im Aufhebungsvertrag solle das Wort „Unwiderruflich“ stehen.

      Abfindung Krankenkassenbeiträge: (Pflichtmitglied)
      Abfindungen bei Pflichtmitglieder werden von der KK nicht verbeitragt. Bei 300€/Monat KK-Beitrag bist Du Pflichtmitglied in der gesetzlichen KK.

      Steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung in 2025
      Hier wäre u.U. ein verkürztes Dispositionsjahr (wegen der „unwiderruflichen“ Freistellung 31.05.2025 … prüfen ob im Aufhebungsvertrag unwiderruflich steht) bis zum 31.12.2025 empfehlenswert.

      Damit wird eine AfA-Sperr-/ und u.U. eine AfA-Ruhezeit nicht zum Tragen kommen.

      KK+PV-Beiträge (als frw. gesetzlich Versicherter) ab 06/2025 während eines (verkürzten) Dispositionsjahres ab 01.06.2025 – 31.12.2025:

      Wenn die monatlichen Einnahmen bis max. 1248,33€/Monat liegen, beträgt der KK+PV-Beitrag in 2025 (ab 06/2025) ca.250€/Monat.

      Hier ein Beispiel der TK (Techniker Krankenkasse) für 2024

      https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970

      Gruß
      Lars

  62. Hallo nochmal zusammen

    Ich war und bin nervlich sehr angeschlagen und schreibe nochmals.

    Also, sie Eckdaten sind folgende: Der AG kam auf mich zu und hat mir einen Aufhebungsvertag angeboten, sehr überraschend.

    Die Aussage war und ist auch so im Aufhebungsvertag aufgenommen worden.

    „Da sonst eine unumgängliche Betriebsbedingte Kündigung erfolgt“

    Ich wurde ab sofort (Dezember) unwillkürlich bezahlt freigestellt. Bis dahin, wo die Beschäftigung enden wird. Am 30.05.2025.

    Mit dem Ende erhalte ich eine Abfindung von 70000k.

    Ich war daraufhin bei einem Anwalt, der das geprüft hat und meinte es sei Alles ok und es würde auch keine Sperrzeit Folgen, da

    1. unumgängliche Kündigung erfolgt

    2. Die Kündigungsfrist von Dezember bis Ende Mai eingehalten würde. Ich war 18 Jahre bei dem Unternehmen.

    Jetzt ist folgendes passiert. Ich hätte normalerweise einen Sonderkündigungschutz über den er aber kein Wort verloren hat.

    Daher habe ich gestern geschrieben, ich rechne nun mit einer Ruhezeit beim ALG1 von 1 Jahr. Die hatte/habe ich auch schon eingeplant.

    Wo ich heute und Gestern richtig Angst bekommen habe, war, als ich von der Krankenversicherung während der Ruhezeit gehört habe und die man dann auch selbst bezahlen muss.

    Gibt es irgendwie eine einfache Berechnung oder könnte mir jemand dabei helfen, damit ich weiß was da auf mich zukommt?

    Ich bin schon soweit gekommen, dass die Krankenkasse nicht die ganze Abfindung als Berechnungslage nehmen wird/sollte, sondern 35% die sich aus dem Alter (46) und Betriebszugehörigkeit ergeben.

    Weiter leider jedoch noch nicht. Ich habe nun die verschiedensten Dinge und Zahlen dazu gelesen.

    mfg

  63. Vielen lieben Dank.

    Bitte um Korrektur, wenn ich daneben liegen sollte. Durch das nicht genommene Sonderkündigsschutrecht wird eine Ruhezeit folgen. Sperrzeit wahrscheinlich auch

    In der Ruhezeit muss ich mich selbst krankenversichern.

    Ich hab nur keine Ahnung, wie ich den Beitrag zur krankenversicherung errechnen kann

  64. Ich bin es nochmal. „der Betrag wird amhand des zuletzt gezahlten Lohns berechnet“

    Was ich heute in Erfahrung bringen konnte, das die Abfindung als Einmalzahlung auch noch herangezogen wird. In meinem Fall nach 18 Jahren im Betrieb und Alter von 46 Jahren zu 35 Prozent.

    liege ich da richtig?

    • Ich bitte um Verständnis, dass ich den Inhalt der oben von mir empfohlenen Beiträge hier nicht noch einmal wiederholen kann. Dort ist beschrieben, wann eine Ruhezeit verordnet wird und wie man die Dauer berechnet. Für die Dauer der Ruhezeit müssen die KV/PV-Beiträge selber bezahlt werden. Die Höhe der Beiträge muss man nicht ausrechnen, ein Blick auf die letzte Lohn-/Gehaltsabrechnung reicht. Die dort ausgewiesene Summe von AG- und AN-Beiträgen dürfte annähernd stimmen. Leichte Abweichungen aufgrund erhöhter Beitragssätze sind jedoch möglich.

      Ruhezeiten und Sperrzeiten werden aus unterschiedlichen Gründen verhängt. Details über Sperrzeiten gibt es in den Beiträgen: https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-1/ und Teil-2.
      Aber wenn der Anwalt meint, es gäbe keine Sperre, so hätte ich zunächst keinen Grund, daran zu zweifeln.

      Gruß, Der Privatier

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