Kap. 9.5: Das Dispositionsjahr
Im letzten Beitrag habe ich die Vorgehensweise des „Anmeldens und Abmeldens“ erläutert, die in erster Linie darauf abzielt, die steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes im Zusammenhang mit der Zahlung von Arbeitslosengeld und einer Abfindung in demselben Veranlagungsjahr zu reduzieren bzw. ganz zu verhindern.
Im heutigen Beitrag möchte ich nun eine andere Variante vorstellen, auf die hier im Blog schon recht frühzeitig „Mr. Excel“ in einem Kommentar hingewiesen hat. Das Dispositionsjahr hat neben dem steuerlichen Effekt noch (mindestens) zwei weitere sehr entscheidende Vorteile und dürfte daher für viele Betroffene eine sehr interessante Vorgehensweise sein.
Allerdings sind zur perfekten Durchführung eine ganze Reihe von Dingen zu beachten und deshalb ist im Laufe der Zeit hier eine ganze Beitragsserie zu diesem Thema entstanden. Und auch wenn es Mühe macht: Wer sich dafür interessiert, sollte bitte alle Beiträge lesen!
Im heutigen Beitrag soll es dabei zunächst um das Prinzip und die gesetzlichen Grundlagen gehen.
=> Ausgleichszahlung für Rentenabschlag
Mit: Kosten und Vorgehensweise, Beispielrechnung
Das Prinzip
Bei einem Dispositionsjahr erfolgt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zunächst keinerlei Meldung bei der Agentur für Arbeit. Frühestens ein Jahr (und maximal 18 Monate) nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit erfolgt dann die Arbeitslosmeldung inkl. ALG-Antrag.
Die positiven Folgen sind gleich mehrere:
- Im Jahr der Abfindungszahlung werden zusätzliche Einkünfte (und damit Steuern) vermieden.
- Die Folgen von evtl. verhängten Sperr- und Ruhezeiten entfallen nach einem Jahr.
- Im Laufe des Dispojahres kann evtl. eine höhere Altersstufe erreicht werden, die einen längeren ALG-Anspruch bewirkt.
Wie man sieht, sind die Vorteile enorm!
Bevor wir uns die Details näher ansehen, vorab noch ein paar Anmerkungen zum Begriff des Dispositionsjahres (oder auch kurz: des Dispojahres).
Zum Begriff des Dispojahres
Der Begriff „Dispojahr“ ist keine offizielle Bezeichnung, die man in entsprechenden Verordnungen, Gesetzen oder Broschüren der Arbeitsagentur finden könnte.
Mit dem Begriff „Dispojahr“ soll ganz einfach zum Ausdruck gebracht werden, dass der Arbeitslose über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in einem gewissen zeitlichen Rahmen frei verfügen (disponieren) kann und wenn er dies für mindestens ein ganzes Jahr macht, entsteht daraus eben ein Dispojahr.
=> Abfindung und Ruhezeit (1)
Mit: Grundlagen, Dauer und Folgen einer Ruhezeit
Die gesetzlichen Grundlagen
Wie im letzten Abschnitt erwähnt, gibt es den Begriff des Dispojahres offiziell gar nicht und somit existiert auch kein Gesetz über das Dispojahr.
Das Dispojahr ergibt sich vielmehr als Folge einer Reihe von mehreren Gesetzen. Und wenn man die Regeln dieser verschiedenen Gesetze richtig zusammensetzt, entsteht am Ende die Konstruktion des Dispojahres. Sehen wir uns also zunächst die einzelnen Bausteine an:
Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
Ausgangspunkt der Überlegungen zum Dispositionsjahr ist die grundlegende Frage, wer überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Eine der wichtigen Voraussetzungen ist dabei die Erfüllung der Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit definiert der § 142 SGB III. Hier der entscheidende Absatz:
§ 142 Anwartschaftszeit
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. …
(2) …
Schauen wir also auch einmal in den Paragraphen § 143 SGB III. Dort ist die Rahmenfrist wie folgt definiert:
§ 143 Rahmenfrist
(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) …
Mit diesen beiden Paragraphen haben wir bereits die Basis für das Dispojahr beisammen und sehen uns einmal an einem Beispiel das Zusammenwirken an:
Nehmen wir an, jemand hat sein langjähriges Arbeitsverhältnis zum Ende des letzten Jahres, also zum 31.12.2021 beendet. Wenn er sich nun nicht sofort am 1.1.2022 arbeitslos meldet, sondern stattdessen ein ganzes Jahr lang wartet, stellt sich die Situation für ihn wie folgt dar:
Am 1.1.2023 (oder wg. Feiertag einen Tag später) meldet er sich arbeitslos und erfüllt damit die erste Voraussetzung des §142, denn dazu muss er in der Rahmenfrist 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben. Die Rahmenfrist umfasst aber 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung, also im Beispiel die Jahre 2022, 2021 und die zweite Hälfte von 2020. Und da unser Kandidat im Jahre 2021 noch voll gearbeitet hat (also 12 Monate) hat er die Anwartschaftszeit locker erfüllt. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist damit gesichert.
Höhe und Dauer des ALG
Auch über die Höhe des Arbeitslosengeldes muss man sich keine Sorgen machen. Hier werden die letzten Einkünfte aus der Beschäftigung als Grundlage verwendet. Wie die genaue Berechnung funktioniert, ist im Beitrag „Alles im Rahmen“ erläutert.
Im Beitrag „Alles im Rahmen“ ist auch erklärt, wie die Dauer des ALG-Anspruches berechnet wird. Diese ist u.a. vom Alter des Arbeitslosen abhängig. Dabei kann sich durch die mindestens einjährige Dauer des Dispojahres der eingangs bereits erwähnte Vorteil einer höheren Altersstufe ergeben: Kurze Erklärung: Die „normale“ Anspruchsdauer beträgt 12 Monate, ab einem Alter von 50 Jahren sind es 15 Monate, ab 55 Jahre sind es 18 Monate und ab 58 Jahre sind es dann 24 Monate . Wer also innerhalb des Dispojahres eine dieser Altersstufen erreicht, kann sich über drei oder sogar sechs Monate längeren ALG-Anspruch freuen.
Sperr- und Ruhezeiten
Werfen wir zum Abschluss noch einen Blick auf den eingangs angekündigten „Verfall“ von Sperr- und Ruhezeiten. Auch dazu noch die gesetzliche Grundlage:
§ 148 SGB III Minderung der Anspruchsdauer
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
Anmerkung: In Absatz 1 Nummer 4 ist die Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe geregelt.
Wir können also hier schon einmal festhalten:
Liegt das Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein Jahr zurück, entfällt eine Minderung aufgrund einer Sperre wegen Arbeitsaufgabe.
Für evtl. in Frage kommende Ruhezeiten ist die Sachlage noch viel einfacher: Eine Ruhezeit kann ohnehin nie länger als ein Jahr andauern. Und somit ist sie nach Abschluss eines Dispojahr immer abgelaufen.
Hinweise zum Dispojahr
Als Reaktion auf die ursprüngliche erste Version dieses Beitrages hat es sehr zahlreiche Rückfragen und Kommentare gegeben. Damit die Antworten nicht mühsam aus den Kommentaren zusammengesucht werden müssen, habe ich eine ganze Serie von ergänzenden Beiträgen geschrieben, die noch einmal detailliert auf alle Vor- und Nachteile eingehen, die Vorgehensweise genau erläutern und auch einige Feinheiten erläutern, die hier im ersten Beitrag nicht erwähnt werden konnten.
Der Start dieser Serie beginnt mit ein paar „Grundlegenden Hinweisen zum Dispojahr„. Dort sind dann die weiteren Beiträge verlinkt. Vor Durchführung eines Dispojahres bitte alle ergänzenden Hinweise lesen!
Hinweis: Einige ältere Kommentare und noch nicht überarbeitete Beiträge können noch die alte Regelung enthalten, nach der ein Dispojahr exakt ein Jahr lang sein musste. Diese Aussage gilt inzwischen nicht mehr! Es gilt eine Spanne von einem Jahr bis zu 18 Monaten. Davon ausgenommen sind nur alle über 58jährigen, die den vollen Anspruch auf ALG erhalten wollen.
Um Verwirrungen zu vermeiden, habe ich deshalb hier den größten Teil der älteren Kommentare entfernt. Die dort behandelten Fragen sind weitgehend in den ergänzenden Hinweisen erläutert.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte nur noch die oben genannten ergänzenden Beiträge benutzen (Erläuterungen dazu im Kommentar). Danke.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Ja – das Dispositionsjahr war mein Hobby geworden. Während der letzten Tage meiner Arbeitszeit hab ich im Betriebsrat mitgemacht. Dort haben wir im Team alles zusammengetragen und dann ein rundes Ganzres draus gemacht. Wie man im Beitrag liest, gibt es vieles zu beachten und im Zusammenhang zu stellen. Sehr gut und anschaulich dargestellt.
Nun zur Frage der Sanktionen bei freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes (Abfindung) und Übersteigung der tollerierten Höhe der Abfindung. All diese Sanktionen wirken nach 12 Monaten nicht mehr.
Bei mir war es so. Beim Besuch der Leistungsabteilung (ist bei großen Städten so) wirkt das Zauberwort Wunder. Der Mitarbeiter kontrollierte die Datümer und stellte die 12 Monate fest und wollte dann nichts mehr sehen und hat dann nur noch getippt und mir dann die Höhe von meinem ALG-1 genannt. Ende – das wars.
Zum Zeitpunkt : der 31.12.xx als Arbeitsende ist optimal, weil dann im nächsten Jahr (12 Monate Dispositionsjahr ab 1.1.xx+1) keine Einkünfte anfallen und die Fünftel-Regelung auf die Abfindung ihre maxiamle Wirkung zeigt. Somit ist dann der darrauffolgende 2.1.xx+2 (falls keine Feiertag) der Besuch beim Arbeitsamt umumgänglich und ebenfalls optimal.
Und zusätzlich : man kann die Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt auch fragen, hab ich auch gemacht. Dort bekam ich auch die Bestätigung, dass es so möglich ist.
Ich hatte letzte Woche mei erstes Beratungsgespräch und heute mit der Agentur für Arbeit zum Thema Dispositionsjahr gesprochen:
Hier kurz die Fakten und Zusammenfassung:
Bei mir ist der 31.10.214 der letzte Arbeitstag. Arbeitssuchend hatte ich mich gut 3 Monate vorher gemeldet und letzte Woche mein erstes Beratungsgespräch. Ich habe direkt das Wort Dispositonsjahr fallen lassen und das ich meine Bezüge erstmal verschieben möchte. Das scheint wirklich ein Zauberwort zu sein…das Ergebnis war, das man mich aus der Arbeitsvermittlung abmeldet und ich mir über das Servicecenter ein Beratungsgespräch zum Thema Disposition einholen soll. (Das mußte ich auch unterschreiben.)
Wie gesagt, der 31.10.14 ist der letzte Arbeitstag und ich müßte mich dann ein Jahr später zum 01.11.15 arbeitslos melden. Dann liegt das Ereignis, was zur Sperrfrist führen würde ein Jahr zurück und zählt nicht mehr. (Deswegen eben genau ein Jahr!) Dies ist aber ein Sonntag. Man kann aber schon z.B. eine Woche vorher zur Agentur für Arbeit hingehen und sich zum 01.10.2015 arbeitslos melden! Dies wird dann wohl vermerkt.
Dieser Stichtag wird dann herangezogen um die sogenannte Rahmenfrist festzustellen. Die wäre in meinem Fall vom 01.11.2013 bis 31.10.2015. Und innerhalb dieser Rahmenfrist muß man mindestens 12 Monate beschäftigt gewesen sein um ALG-I zu beziehen. (Ganz genau gesagt handelt es sich um 360 Kalendertage!) Und das passt ja dann auch. (ggf. wäre es dann wohl nicht ganz so dramatisch, wenn man ein Tag überzieht, aber darauf würde ich es nicht ankommen lassen!)
Fazit, wenn es gut geht:
– Keine Sperrfrist > 3 Monate mehr Bezüge
– Altergrenze übersprungen > noch mal 3 Monate mehr Bezüge
– Abfindung in 2015, damit wird nur ALG-I in Nov15 u. Dez15 steuerlich angerechnet > Es bleibt deutlich mehr netto von der Abfindung übrig.
Die einzige Info die mir jetzt noch fehlt ist, ob ich das Dispositionsrecht auch irgendwie schriftlich ausführen muß. Es war heute die Rede von einem Vordruck der ausgefüllt werden muß, aber wohl nur wenn man schon Arbeitslos gemeldet ist. (Dazu bekomme ich noch was zugeschickt.)
Vielen Dank für deine Zusammenfassung. Um exakt die gleichen Daten handelt es sich bei mir auch. Mein Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit findet aber erst nächste Woche statt…
Du meinst aber bestimmt, dass man eine Woche vorher die Arbeitslosmeldung zum 01.11.2015 ! abgibt, oder?
Ja genau, also z.B. am 29.10.2015 mit dem Personalausweis beim Empfang melden und sich zum 01.11.2015 arbeitslos melden. Darauf achten, dass der 01.11.2015 auch notiert wird.
@Steve:
Auch von meiner Seite ein Dankeschön für den ausführlichen Bericht und letztlich für eine weitere Bestätigung für dieses Verfahren. Wichtig auch der Hinweis, dass man sich ein paar Tage vorher mit einem „Zieltermin“ arbeitslos melden kann. Damit sollte man den kritischen Termin auf keinen Fall verpassen.
Noch eine kleine Randbemerkung: Das genaue Verfahren ist dann aber wohl auch von den örtlichen Gegebenheiten der Agentur abhängig. So gibt es in der recht kleinen Agentur, bei der ich mich arbeitslos gemeldet habe, gar keinen „Empfang“. Hier muss man sich schon in die Warteschlange direkt beim Sachbearbeiter einreihen. Aber sind dann nur noch Details…
Gruß, Der Privatier
@Steve Wood
Also ich habe diesen Weg schon 2008 beschritten.
Mein Arbeitsverhältnis habe ich am 30.12.2008 beendet und die Abfindung wurde im Januar 2009 ausgezahlt. Durch das Dispositionsjahr habe ich Steuern in der Höhe des ALG1 gespart. Also es lohnt sich.
Arbeitsuchend habe ich mich bei der Agentur im September 2008 beim Abschluss des Aufhebungsvertrages gemeldet. Dort habe ich gesagt ,das ich mein Dispositonsrecht in Anspruch nehmen will und habe darauf eine Erklärung unterschrieben. Dieses gab es damals von unserem Betriebsrat.
Zu dem Thema genaue Einhaltung der Zeiten. Man sollte schon wissen ob man vorher mindestens ein Jahr versicherungspflichtig beschäftigt war.
Den Antrag für das ALG nach dem Dispositionsjahr (bei mir war es der 31.12.2009) kann man schon 3 Monate vor dem Zeitpunkt beantragen. Man meldet sich nicht erst am letzten Tag bei der Agentur.
Das Einzigste was man noch beachten sollte, ist die Rentenversicherung. Wenn man das Dipositionsjahr in Anspruch nimmt, steht man in der Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und bekommt diese Zeit nicht als Beitragsfreie Anrechnungszeit bei der Rentenversicherung. Dieses sollte man berücksichtigen.(Erwerbsminderung oder Anrechnungszeiten)
Danke Bernie für die Schilderung der Erfahrungen mit dem Dispositionsjahr.
Sehr wichtig auch der Hinweis auf die Rentenversicherung! Die Arbeitsagentur zahlt (selbstverständlich) während des Dispositionsjahres keine Beiträge in die Rentenversicherung und man sollte sich schon informieren, ob einem das Jahr nicht u.U. später irgendwo fehlt. Sollte dies so sein, kann man aber auch mit einem relativ geringen Betrag die Zeiten selber auffüllen. Aber: Termine beachten! Das geht nur bis zum 31.3. des Folgejahres!
Und natürlich muss man während des Dispositionsjahres die Krankenkasse komplett selber bezahlen. Aber wie ich schon an anderer Stelle geschrieben habe:
Wer den Weg zum Privatier geht, dem stellt sich höchstens die Frage, „wann“ er diese Beiträge zahlen muss. Früher oder später kommt das ohnehin. Und durch das Dispojahr werden die Zahlungen lediglich verschoben. Das ALG wird nach hinten geschoben, dafür werden die KV-Beiträge nach vorne gezogen.
Gruß, Der Privatier
Kurz noch eine Ergänzung:
Die Rentenbeiträge bis zum ALG zahle ich freiwillig. Einfach schon um die Wartezeit zu erfüllen um vorzeitig mit Abschlägen eine Rentenzahlung zu erhalten.
Interessanterweise musste ich keine Erklärung unterschreiben, das ich mein Dispositionsrecht in Anspruch nehmen will. Man hat mich einfach wieder aus dem Status „arbeitssuchend“ abgemeldet. Der telefonische Berater fand das auch erst merkwürdig, die spätere Erklärung war dann aber, dass man vom eigentlichen Dispositionsrecht erst spricht, wenn man sich schon den Status arbeitslos hat. Da ich das ja noch nicht bin, reicht die 1 Jahr spätere Arbeitslosmeldung auch, um entsprechend die Vorteile des „Dispositionsjahres“ zu bekommen. (Eine Erklärung wäre erst notwendig, wenn man auch arbeitslos ist.)
Was ist eigentlich wenn die ALG Zahlungen sich verzögern z.B. durch Verzögerungen in der Feststellung? Als Beispiel die Zahlungen für Nov/15 und. Dez/15 kommen erst in 2016? Zählen die dann auch steuerlich für 2016? Vielleicht hat ja jemand schon Erfahrung mit verzögerten Zahlungen und deren steuerlichen Auswirkungen.
Zumindest könnte in meinem Fall noch einmal interessant werden.
„Was ist eigentlich wenn die ALG Zahlungen sich verzögern z.B. … erst in 2016? Zählen die dann auch steuerlich für 2016?“
Eine gute Frage! Eigentlich gilt ja in Deutschland grundsätzlich das Zufluss-Prinzip, d.h. zu versteuern ist etwas erst dann, wenn es dem Steuerpflichtigen auch zur Verfügung steht. Andererseits kann ich mir kaum vorstellen, dass die Arbeitsagentur ihre Leistungen nicht den entsprechenden Stellen (Rentenversicherung, Krankenkasse und eben Finanzamt) für das Jahr meldet, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.
Aber – ich selber habe keine Erfahrungen mit dieser Situation und kenne auch keine Quellen, die die Vorgehensweise konkret beschreiben.
Gruß, Der Privatier
Es kommt auf die persönliche Situation an.
Wenn man verheiratet ist und die Frau ist in gesetzlichen Krankenversicherung, versichert man sich über die Familienversicherung und zahlt keine Beiträge.
Völlig richtig. Allerdings gilt es hier auch aufzupassen, dass der Familienversicherte gewisse Grenzen bei den Einkünften (auch Kapitaleinkünfte!) nicht überschreitet. Ansonsten wird das nämlich nichts mit der Familienversicherung. Mehr dazu habe ich im Beitrag: „Familienversicherung der Krankenkasse“ geschrieben.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe gestern von meiner Firma erfahren, dass mir ein Aufhebungsvertrag mit (sehr) großzügiger Abfindung angeboten wird, was auf freiwilliger Basis stattfinden soll. Wenn sich nicht genügend freiwillige finden, soll es betriebsbedibgte Kündigungen ohne Abfindung und/oder Umstrukturierungen mit Versetzung geben. Da ich auch gesundheitlich angeschlagen bin, möchte ich das Angebot gerne annehmen. Ich habe hier ein wenig herumgelesen und habe mir schon eine Verhandlungsstrategie gestrickt. Ich würde mich freuen wenn ich ein feedback bekommen könnte.
Fakten: Einkommensteuer in der höchsten Progressionsstufe, Ehefrau selbständig und ebenfalls ind er höchsten Progressionsstufe. Abfindung ca ein Jahresgehalt.
Strategie: Austrittstermin spätestens zum Dezember 2014 (oder früher???)
Unbedingt Auszahlung der Abfindung erst im Januar 2015
Dispositionsjahr, Arbeitslosmeldung im Dezember 2015
Anwendung der Splittingtabelle für das JAhr 2015
Habe ich etwas vergessen oder gibt es weitere wichtige Informationen, die mir auf die Schnelle entgangen sind?
Vielen DAnk
Timmy (56)
So „auf die Schnelle“ lässt sich das kaum beantworten, ob da vielleicht etwas übersehen worden ist. Folgende Dinge halte ich für wichtig:
In jedem Fall sollte geklärt sein, ob die Finanzlage es zulässt, zukünftig (bis zur Rente und darüberhinaus!) ohne entsprechendes Einkommen auszukommen.
Hier halte ich einen Finanzplan (zumindest grob) für unerlässlich.
Natürlich wäre zu prüfen, wie sich das verfrühte Ende der Berufslaufbahn auf die Rentenansprüche auswirkt (Eintrittsalter und Höhe).
Und die Frage der Krankenversicherung wäre zu klären. Privat/Gesetzlich? Familienversicherung möglich?
Auch wenn sich „ein Jahresgehalt“ als Abfindung zunächst großzügig anhört, wäre zu überprüfen, ob es das wirklich ist. Wie viel Monatsgehälter (oder Teile davon) sind dies denn bezogen auf die Jahre der Betriebszugehörigkeit?
Ich habe gerade im Beitrag über die Ruhezeiten den Rat gegeben, möglichst die Kündigungszeiten einzuhalten, weil ansonsten eine Ruhezeit bei der Arbeitsagentur droht. Ohne die Hintergründe zu kennen, erscheint mir bei einem Ausscheiden aus der Firma zum Ende Dezember 2014 darauf nicht geachtet zu sein. Kein Problem – habe ich auch nicht gemacht. Aber ich will trotzdem drauf hinweisen. Außerdem kann man mit dem Dispositionsjahr ja auch Sperre und Ruhezeit umgehen.
Insofern hört sich die Strategie in den geschilderten Punkten richtig an!
Ein Punkt macht mich allerdings ein wenig stutzig: „Anwendung der Splittingtabelle“. Dies ist eigentlich der „Normalfall“ bei Ehepaaren. Die Splittingtabelle wird eigentlich immer angewandt.
Oder war damit die Idee einer getrennten Veranlagung gemeint? Falls ja, ist die Idee sicher ganz gut, aber leider kann ich dazu nichts sagen. Das wäre dann eindeutig ein Fall für den Steuerberater, der dies anhand konkreter Zahlen einmal ausrechnen kann.
Ich hoffe das hilft erst mal auf die Schnelle…
Gruß, Der Privatier
Gerade fällt mir noch ein wichtiger Punkt ein:
Bei der beschriebenen Strategie könnte u.U. die Fünftelregel gefährdet werden!
Denn diese gibt es nur, wenn mit Abfindung das Einkommen höher ist als ohne.
Bei einer Abfindung in Höhe eines Jahresgehaltes gilt es ganz genau aufzupassen.
Nicht großzügig zur falschen Seite runden lassen! Wer z.B. im letzten Jahr ein Jahresgehalt von 80.748,19 Euro erhalten hat, sollte daher in der o.g. Konstellation keine Abfindung von 80.000 Euro akzeptieren.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank!
Zu den Punkten
die Finanzlage würde es zulassen. Einzig dicker Batzen an eigenen Ausgaben ist die private Krankenversicherung, die zu Buche schlagen würde. Die Rentenansprüche wären natürlich stark vermindert, aber zumindest die Dauer der Beitragszahlung könnte ich durch eine Teilzeitanstellung oder geringfügige Besch. im Betrieb meiner Frau aufrechterhalten.
Mit Splittingtabelle habe ich wie Sie schon vermuteten die getrennte Veranlagung gemeint. Sorry!
Die Abfindung wäre höher als ein Jahresgehalt aber ich werde aufpassen, dass nicht etwaige Gratifikationen bei der Gesamtberechnung vergessen werden.
Mein Steuerberater wurde schon zu Rate gezogen und rechnet uns alles durch.
Mit der Kündigungsfrist wird es schwierig werden, denn die beträgt bei mir 6 Monate.
Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort
Ja, das hört sich doch schon einmal gut an.
Und ich will hier auch keinesfalls etwas schlecht machen – aber einen Gedanken muss ich dann doch noch los werden:
Dass eine Kündigungszeit nicht eingehalten wird, halte ich nicht für ein großes Problem. Habe ich ja schon erwähnt. Allerdings sollte man sich dazu doch noch Folgendes überlegen:
Wenn die Kündigungszeit 1/2 Jahr beträgt, müsste der AG bei einer „normalen“ Kündigung ja ohnehin noch 1/2 Jahresgehalt bezahlen. Wenn er jetzt bei quasi sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Jahresgehalt als Abfindung anbietet, so ist dies nur 1/2 Jahresgehalt mehr, als einem ohnehin zusteht.
Dies nur mal so zum Überlegen. Und ggfs. als Argument für Verhandlungen (falls noch möglich).
Gruß, Der Privatier
Hallo,
mittlerweile habe ich bessere Informationen bekommen.
Also, ich hatte da was misverstanden. Die Kündigungszeit wird doch eingehalten, aber ich werde freigestellt wenn ich das will. Alternativ kann ich freiwillig früher ausscheiden, bekomme dann aber das entgangene Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist zu 100% zur Abfindung dazu.
Fall 1: Voller Gehaltsbezug bis zum März 2015+ Abfindung (deutlich über 1 JAhresgehalt, also Fünftelregelung nicht in Gefahr)ZAhlung der Abfindung im Juni
Fall2: Freiwilliges Ausscheiden zum 31.12.14 ZAhlung der Abfindung im April 2015 unter Anwendung der Fünftelregelung.
Rein intuitiv gehe ich davon aus, dass Fall 2 für mich günstiger wäre, zumal ich meine private Krankenversicherung dann im JAhr 2015 für 2,5 Jahre im voraus zahlen würde und so mein zu verst. Einkommen nochmal reduzieren könnte. Wäre da zusätzlich auch noch ein Rürup Vertrag möglich?
Fall 1 erscheint mir nicht sinnvoll, außer bei der Sperrfrist. Wird da nur eine Zeitlang nichts bezahlt oder das ALG auch von der Dauer her gekürzt??
Nicht, dass das was man an Steuern spart, dann wieder als Einbußen an anderer Stelle hat.
Danke schonmal im Voraus!!
Timmy
Hallo Timmy,
wenn ich das richtig verstanden habe, sollen in Fall-1 und Fall-2 dieselben Summen fließen. Einmal als Gehalt(1) und einmal als erhöhte Abfindung(2). Wenn es so ist, würde ich auch spontan Fall-2 als den günstigeren ansehen.
Vorauszahlungen von KV-Beiträgen können in der Tat auch eine sehr sinnvolle Möglichkeit sein, die Steuer zu senken. Dies sollte meiner Meinung nach auch unabhängig von einem Rürup-Vertrag sein, da es sich hier um zwei verschiedene „Töpfe“ handelt. Während der Rürup-Vertrag in den Bereich der Altersvorsorge fällt (begrenzt auf 40T€), zählt die KV zu den allgemeinen Vorsorgeaufwendungen (wie auch Haftpflicht- oder Unfallversicherung). Beide gehören zu den Sonderausgaben.
Warum Fall-1 im Hinblick auf eine Sperre besser sein soll, erschließt sich mir allerdings nicht. Ich vermute einmal, dass hier Sperrzeit und Ruhezeit verwechselt wurden.
Eine Sperre wird es nämlich wohl in beiden Fällen geben (mehr dazu im Beitrag über Sperrzeiten).
Eine Ruhezeit aber nur dann, wenn die Kündigungszeit nicht beachtet wurde (mehr dazu im Beitrag über Ruhezeiten). Bei einer Sperre verringert sich dadurch auch der Anspruch, bei einer Ruhezeit wird er nur verschoben, bleibt aber in der Höhe gleich.
Ich weiß: Es ist leider ziemlich viel, was in kurzer Zeit bedacht und entschieden werden muss. Ich kann daher nur allen, die auch nur ansatzweise befürchten, irgendwann ihren Job zu verlieren, sich rechtzeitig und gründlich über diese Themen zu informieren. Ich kann da ein gutes Buch empfehlen: „Die Gedanken eines Privatiers“ . Oder natürlich die Seite „Der Privatier“ .
Gruß, Der Privatier
Warum gibt es bei Variante 1 eine Sperre, wenn doch die Kündigungszeit eingehalten wird und der Auflösungsvertrag daher einer ordentlichen Kündigung entspricht?? (wird angeblich so formuliert)Ruhezeit ist schon klar, aber die kann man ja mit der Abfindung leicht überbrücken. Aber bei der Sperre verringert sich ja der Gesamtanspruch um 3 Monate. Ich bin davon ausgegangen, dass bei Variante 1 keine Sperre verhängt wird.
Bisher haben wir hier von einem Aufhebungs-Vertrag gesprochen. Dabei geht die Arbeitsagentur davon aus, dass dies eine einvernehmliche Regelung zwischen AN und AG ist, d.h. der AN hat an dem Verlust seines Arbeitsplatzes aktiv mitgewirkt. Und das bedeutet: Sperre!
Anders könnte es dann aussehen, wenn wir von einem sogenannten Abwicklungs-Vertrag sprechen. Während der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis einvernehmlich ohne Ausspruch einer Kündigung beendet, liegt bei einem Abwicklungsvertrag immer bereits eine Kündigung vor. Der Abwicklungsvertrag regelt dann nur noch die weiteren Modalitäten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Termine, Zeugnis und auch Abfindung). In diesem Fall akzeptiert der AN lediglich die Modalitäten (und die Kündigung), wirkt aber selber nicht mit. Von daher besteht dann kein Grund für eine Sperre.
Gruß, Der Privatier
O.k. danke, jetzt habe ich es verstanden und bin gewappnet für die Verhandlungsgespräche. Danke für Ihre Geduld mit mir. Letztendlich muss jetzt mit spitzem Bleistift alles vom Steuerberater durchgerechnet werden, wie man möglichst viel von der Abfindung retten kann. Aber dank Ihnen weiß ich jetzt worauf ich achten muss.
Gruß
Timmy
„Aber dank Ihnen weiß ich jetzt worauf ich achten muss.“
Sehr schön! Dann habe ich mein Ziel ja erreicht. Denn genau darum geht es mir: Möglichst viel an Information und Wissen zu vermitteln, so dass man „auf Augenhöhe“ mit seinen Gesprächspartnern beim Arbeitgeber, aber auch beim eigenen Anwalt oder Steuerberater, sowie bei sämtlichen Behörden und Ämtern mitreden kann und seine berechtigten Interessen vertreten kann.
Viel Erfolg !
Gruß, Der Privatier
Hallo,
mit großem Interesse lese ich hier schon eine Weile mit….
Jetzt bin ich auch in der Situation das mir ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde..
Nach langem Kampf ist es mir gelungen meinen Ausstieg auf den 30.12.15 zu schieben…somit wäre ich ab dem 31.12.15 arbeitslos…
Eine weitere Bedingung für mich war, das die Abfindung im Januar 2016 ausgezahlt wird….Meine Abfindung entspricht ca 5 Jahresgehälter und ich möchte natürlich das Maximum Netto erzielen…
Desweiteren gehe ich ab nächstem Jahr in Steuerklasse 3 damit auch beim Arbeitslosengeld mehr zu erzielen ist…
Bei einem Beratungsgespräch mit meiner Firma, wurde mir das Dispositionsrecht vorgeschlagen, was ich auch anwenden möchte um auch die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu umgehen…
Laut Abfindungsrechner würden mir bei der Variante etwas mehr als 4/5 der Abfindung netto verbleiben….
ich bin zur Zeit in der gesetzlichen KV freiwillig pflichtversichert….meine Frau ist gesetzlich KV und ich wollte in dem Dispositionsjahr bei ihr in der Familienversicherung unterschlüpfen…ist da ohne Probleme möglich, oder kann mir ihre KV einen Strich durch die Rechnung machen ??
Vielen Dank vorab und für weitere Tipps bin ich immer dankbar !!
Gruß
demoli
Zunächst einmal meinen Glückwunsch zu der (wie ich meine) außergewöhnlich hohen Abfindung!
Ein ähnliche Frage zur Familienversicherung , habe ich in einem Kommentar schon einmal erläutert. Das Thema findet sich in etwa in der zweiten Hälfte.
Meine Aussage dort in Kurzform: „Während einer Ruhezeit muss erst einmal die Abfindung “aufgebraucht” und die Beiträge zur KV in voller Höhe selber gezahlt werden! Ruhezeiten werden aber nicht verordnet, wenn beim Ausscheiden aus dem Betrieb die Kündigungszeiten eingehalten wurden. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, sollten Sie sich keine Sorgen machen.“
Wenn Sie die Regelung einmal selber und ganz genau nachlesen wollen, empfehle ich die Grundlagen der „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (GKV)„. Dort insbesondere §4, Abs. 1 und §5 Satz 5. Dort wiederum wird verwiesen auf die Regelungen des § 158 SGB III. Dieser wiederum sagt bereits im ersten Satz klipp und klar, dass eine Ruhezeit nicht über die normale Kündigungszeit hinaus wirkt.
Von daher noch einmal zusammengefasst meine Antwort: Gibt es von der Arbeitsagentur eine Ruhezeit, so muss in dieser Zeit auch die KV aus eigener Tasche und in voller Höhe selber gezahlt werden. Die Ruhezeit der Arbeitsagentur können Sie ggfs. mit dem Dispositionsjahr umgehen – die KV-Beiträge nicht.
Falls es Probleme mit der KV geben sollte, ist es dann gut zu wissen, was in den entsprechenden Paragraphen steht, um diese ggfs. zitieren zu können.
Gruß, Der Privatier
„Gibt es von der Arbeitsagentur eine Ruhezeit, so muss in dieser Zeit auch die KV aus eigener Tasche und in voller Höhe selber gezahlt werden. Die Ruhezeit der Arbeitsagentur können Sie ggfs. mit dem Dispositionsjahr umgehen – die KV-Beiträge nicht.“
Das stimmt nicht ganz. Er zahlt die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in der Sperrzeit (wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde) nicht in voller Höhe ,sondern nur den Mindestbeitrag der freiwilligen Krankenversicherung.
Danach kann man in die Familienversicherung, falls man die Bedingungen erfüllt.
Danke für den Hinweis, Bernie. Allerdings stimmt der auch nicht so ganz.
Aber ‚mal der Reihe nach:
In meinem Kommentar war die Aussage, dass der KV-Beitrag in voller Höhe bezahlt werden muss, in der Tat nicht richtig! Es ist aber auch nicht zutreffend, dass nur der Mindestbeitrag bezahlt werden muss. Stattdessen ist es ganz einfach so, dass sich der Beitrag in der freiwilligen, gesetzlichen Krankenversicherung nach dem persönlichen Einkommen berechnet. Und somit kann der KV-Beitrag sich theoretisch überall zwischen diesen beiden Extremen bewegen.
Und da das Einkommen eine Rolle spielt, ist es dann eben auch wichtig, ob wir über eine Sperrzeit reden, oder über eine Ruhezeit (bitte nicht verwechseln oder in einen Topf werfen!). In der Ruhezeit muss man sich zusätzlich zu den sonstigen Einkünften (Kapital etc.) auch noch das anteilige Einkommen aus der Abfindung anrechnen lassen. In einer Sperrzeit dagegen nicht.
Eine pauschale Aussage kann man daher nicht machen, es ist immer auch von den persönlichen Verhältnissen abhängig.
Danke und Gruß, Der Privatier
“ Es ist aber auch nicht zutreffend, dass nur der Mindestbeitrag bezahlt werden muss. Stattdessen ist es ganz einfach so, dass sich der Beitrag in der freiwilligen, gesetzlichen Krankenversicherung nach dem persönlichen Einkommen berechnet. Und somit kann der KV-Beitrag sich theoretisch überall zwischen diesen beiden Extremen bewegen.“
Ich bin logisch davon ausgegangen,das er im Dispositionjahr keine zusätzlichen Einkünfte (Job) erreichen will.
“ In der Ruhezeit muss man sich zusätzlich zu den sonstigen Einkünften (Kapital etc.) auch noch das anteilige Einkommen aus der Abfindung anrechnen lassen.“
Das ist auch nicht richtig. Es kommt darauf an, wie der Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde. Man kann einvernehmlich das Arbeitsverhälnis auflösen und trotzdem wird die Abfindung nicht als anteiliges Einkommen berechnet.
Es muss nur im Vertrag stehen, das die Abfindung als sozialer Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes bezahlt wird.
Dieses gilt seit 2009 und die KK mußten das akzeptieren.
Danke Bernie
für diesen kritischen Kommentar zur Frage, ob eine Abfindung (teilweise) bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge berücksichtigt wird.
Ich halte allerdings die Formulierungen der bereits von mir zitierten Passagen in den „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (GKV)„. (Stand Nov. 2013), hier insbesondere §4 Nr.1 und §5 (5) für recht eindeutig und sehe da keine Einschränkungen oder Lücken, die sich mit speziellen Formulierungen eines Aufhebungsvertrages begründen ließen.
Und wir reden hier ja ohnehin immer nur über „Abfindungen, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes“ bezahlt werden, also über sog. „echte“ Abfindungen.
Abfindungen, die wegen anderer Gründe gezahlt werden, zählen zum Arbeitsentgelt und sind auf jeden Fall sozialversicherungspflichtig.
Es wäre für mich und sicher auch für viele andere Leser interessant, einmal einen Beleg, eine Quelle oder ein Gerichtsurteil o.ä. zu erfahren, welches Deine Auffassung bestätigt, nach der auch bei Vorliegen der Kriterien für eine Ruhezeit, die Abfindung vollständig
nicht zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge (freiw. GKV) herangezogen wird.
Gruß, Der Privatier
mein Fall nochmal kurz zusammengefasst:
Auflösungsvertrag unterschrieben in 10/14…Ausstieg 30.12.15 somit Einhaltung meiner 7 monatigen Kündigungsfrist…Auszahlung der Abfindung 01/16
Beginn des Dispositionsjahrs 31.12.15 und Ende 30.12.16(in der Zeit würde ich in die Familienversicherung meiner Frau schlüpfen)….damit umgehe ich die 84 tägige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und habe den angenehmen Nebeneffekt das ich in 2016 kein Einkommnen erziele(nur für den 31.12.16 würde ich Alg I bekommen) und somit deutlich mehr Netto von der Abfindung bleibt…
Zusätzlich gehe ich ab 01/15 in die Steuerklasse 3 damit die Abfindung auch in dieser ausgezahlt wird…zusätzlich macht sich das auch bei der Höhe des Alg I bemerkbar, was ich ab dem 31.12.16 beziehe….
Das ist mein Plan, hoffe das ich (fast) alles bedacht habe, um das maximum netto steuerlich zu erzielen…
gruß
demoli
Aus meiner Sicht ist der Plan korrekt. Eine Veranlassung für eine Ruhezeit ist wg. der Einhaltung der Kündigungsfristen nicht gegeben und von daher gibt es aus dieser Sicht auch nichts gegen die Familienversicherung einzuwenden.
Zu beachten wären dabei allerdings immer auch die anderen Einkünfte (z.B. Kapitalerträge). Nicht die Grenzen überschreiten (in 2014: 395€/Monat)!
Ob der Plan ausreicht, um steuerlich das „Maximum“ zu erzielen, weiß ich nicht.
„Maximum“ ist ohnehin immer schwierig, aber ein paar Optimierungen sind sicher immer noch möglich. Letztlich geht es immer darum, im Jahr der Abfindung das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren. Eine Möglichkeit, die ich hier schon besprochen habe, wäre z.B. eine Rürup-Versicherung. Ich selber habe im Abfindungsjahr auch noch meine Kapitaleinkünfte komplett auf Null gedrückt. Eine weitere Variante werde ich in einem der nächsten Beiträge noch vorstellen. Wie gesagt – das gäbe es sicher noch Spielraum.
Gruß, Der Privatier
Ich hätte da noch einen Punkt,die Erwerbsunfähigkeitsrente.
Man kann durch zahlen von freiwilligen Beiträgen während des Dispositionsjahres seinen Anspruch verlängern bzw. erhalten. Aber nur wenn man vor dem 31.12.1983 schon 5 Jahre Wartezeit erreicht hatte.
Noch eine Voraussetzung ist, das man von 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung
lückenlos mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten (zum Beispiel freiwillige
Beiträge,unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit(beitragsfreie Zeiten, wegen eigenem Einkommen nach ALG1) belegen kann.
Es kommt also darauf an wie alt Sie sind ,was Sie nach ALG1 vorhaben und wie gesund Sie sind.
Ein sehr guter und wichtiger Punkt! Danke, Bernie!
Ich kann mich an die hier genannten speziellen Voraussetzungen nicht mehr so detailliert erinnern, ich habe allerdings auch keinen Grund zum Zweifeln.
Ergänzen möchte ich aber noch das Motiv, warum man denn überhaupt etwas für seinen Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente tun sollte.
Der liegt nämlich ganz simpel darin, dass man diesen Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente komplett verliert, wenn man über einen Zeitraum von drei Jahren keine Beiträge mehr in die Rentenversicherung eingezahlt hat!
Vielleicht doch ein Grund, freiwillige Beiträge zu zahlen? Aber selbst das geht eben nicht immer. Wieso und warum, hat Bernie oben beschrieben.
Gruß, Der Privatier
Mittlerweile habe ich viele Informationen gesammelt. Auch mit dem Dispositionsjahr falle ich jedoch um 3 Wochen knapp unter die 58 Jahresmarke.
(Beschäftigungsende 31.3.15, Erreichen des 58. Lebesnjahr Ende April 16, aber ich müsste mich ja wenn ich alles richtig verstanden habe, spätestens zum 1. April 16 arbeitslos melden)
Gibt es irgendeine Möglichkeit, da noch was zu machen? Bei mir steht auch eine Hüft OP an,für die ich noch einen günstigen Zeitpunkt suche, aber die würde ja dann doch auch nichts bringen, wenn ich sie noch am Ende der Beschäftigungsdauer machen ließe, da ja sonst mit einem ganzen Dispositionsjahr die 12 Monate innerhalb des Bemessungszeitraums nicht eingehalten werden könnten.Oder gilt das nicht bei Krankheit?
Tja – ich würde ja gerne einen tollen Geheimtipp verraten… leider habe ich aber für diesen Fall selber keine Idee.
Die einzige Chance, den 58er ALG-Anspruch zu sichern, sehe ich nur in einer Verlängerung der Beschäftigung. Ein Monat würde ja schon reichen. Aber ich denke, eine nochmalige Verhandlung mit dem AG gehört wohl eher zu den theoretischen Modellen, oder?
Von daher: Sorry – aber da sehe ich keine Möglichkeit. Denn ansonsten ist das alles richtig verstanden. Und dass eine Krankheit in irgendeiner Weise die Fristen oder Termine beeinflussen würde, ist mir bisher nicht bekannt.
Vielleicht tröstet es ja ein bisschen, wenn ich sage, dass ich zwar nicht ganz so knapp, aber immerhin (inkl. Dispojahr) die 58 Jahre auch um gute 3 Monate verpasst hätte. Auch mit ein Grund, warum ich mich für einen anderen Weg entschieden habe. Aber ärgerlich bleibt es trotzdem.
Gruß, Der Privatier
Schade, ich hab mir schon gedacht, dass da nichts zu machen ist. Verhandlung mit dem AG ist keine Option. Da geht nichts, da werden alle gleich behandelt ohne Ausnahmen. Ich habe auch schon an eine neue Beschäftigung gedacht, aber da habe ich in meiner Branche und in meinem Alter keine reelle Chance darauf, vor allem nicht zu den gewohnten Konditionen. Die bauen alle ab und stellen nur noch junge billige Kräfte ein. Und irgendwo fachfremd für wenig Geld für eine kurze Zeit bringt mir auch nichts da dies meine ALG Anspruch verwässern würde. DAs müsste man sich dann wohl mal durchrechnen. Und die Gehaltsgrenze, bei der man ablehnen kann, richtet sich ja bestimmt auch nach der letzten Beschäftigung und nicht nach dem Durchschnitt des letzten Jahres.
Wie ist es denn mit der Sperrzeit, wenn man sich, um die Jahresfrist nicht bis aufs letzte auszureizen einige Wochen früher arbeitslos meldet? Ist die dann auch vom Tisch oder muss man hierfür genau das ganze Jahr warten? Aso in meinem FAll: wenn ich mich am 28.3.16 anstatt am 1.4.16 al melden würde, würde es dann eine Sperrzeit geben oder nicht?
Danke nochmal!
Timmy
Der „Trick“ besteht darin, dass man in Deinem Beispiel am 28.3.2016 (oder auch noch eher) zur Arbeitsagentur geht und sich aber erst für einen späteren Termin (hier: 1.4.16) arbeitslos meldet.
Damit ist man sicher, den Termin einzuhalten, aber sämtliche Prüfungen auf Anspruch, etc. werden erst für den eigentlichen Starttermin vorgenommen.
Gruß, Der Privatier
Ich denke, ich werde diesen Weg auch gehen. Es erscheint mir auch in meinem Fall besser als das Dispositionsjahr zu wählen. Dann könnte ich ALG für das restliche Jahr 2015 mitnehmen, mich am 31.12.15 abmelden, in 2016 die Abfindung ohne Einkünfte mit Progressionsvorbehalt und mit getrennter Veranlagung nach der Fünftelregelung versteuern und mich dann am 1.1.2017 wieder arbeitslos melden. Das würde steuerlich uU mehr bringen als die Sperrzeit zu umgehen, wenn es denn überhaupt eine gibt (Die Anwälte der Firma meinen, es dürfte keine geben, geben aber keine Garantie) Falls ich irgendwo noch einen Denkfehler habe, bitt ich um Berichtigung.
Frage an Privatier und besonders ggf. an Mr. Excel,
Dispositionsjahr, Rahmenfristen etc. und Rürup zur steuerlichen Optimierung usw. soweit verstanden und klar.
Frage:
Wenn mit geschicktem optimalen Timing des Dispositionsjahres die Sperrzeit (und Ruhezeit) vermeidbar ist, dann wird auch die Bezugsdauer des ALG1 nicht gekürzt d.h. max. Bezugsdauer 24 Monate anstatt verkürzte 18 Bezugsdauer von 18 Monaten?
Das wäre nätürlich cool – allerdings zu schön um wahr zu sein – oder?
Ist schon richtig verstanden. Natürlich kommt man in den Genuss der 24 Monate Bezugsdauer nur dann, wenn man bei Antragstellung 58 Jahre oder älter ist. Aber wenn man genau dies mit Hilfe des Dispositionsjahres erreichen kann, halte es das für die optimale Lösung.
Gruß, Der Privatier
Nachfrage:
Auflösungsvertrag mit > 58 Jahren bedeuted normalerweise:
-> 3 Monaten Sperrzeit + Verkürzung der ALG1-Bezugsdauer von 24 auf 18 Monaten = Klar.
Etwas unklar:
Wenn keine Sperrzeit verhängt wird (wg. geschicktem Timing Dispo-Jahr)
-> dann wird auch die ALG1-Bezugsdauer nicht auf 18 Mon. verkürzt???
Kann ich mir zwar nicht vorstellen, die Info/Frage habe aber ich von einem Kollegen bekommen. Ist da was dran?
Hallo Paula,
ich bin ja in Sachen „Dispositionsjahr“ hier nur der Theoretiker, habe also keine eigenen Erfahrungen. Von der Theorie her hat der Kollege aber Recht: Mit dem Dispo-Jahr kann man Sperre und ggfs. Ruhezeit umgehen. Und keine Sperre bedeutet dann auch keine Verkürzung der Bezugsdauer. Also: Mit 58 Jahren: volle 24 Monate.
Wenn ich mich recht erinnere, lag bei Mr. Excel genau dieser Fall vor und ich werde ihn gerne noch einmal anschreiben, um evtl. die Bestätigung aus der Praxis von ihm zu erhalten.
Gruß, Der Privatier
@Timmy:
Ich habe da noch einen Hinweis eines Blog-Lesers erhalten, der aus persönlichen Gründen nicht selber einen Kommentar schreiben möchte. Ich gebe diese Informationen einmal ungeprüft und ohne Bewertung weiter, denn wie ich bereits gesagt habe: Ich selber habe keine Ahnung von dem Thema, schaffe es auch momentan nicht, mich tiefer in diese Materie einzuarbeiten. Aber die Idee erscheint mir zumindest prüfenswert.
Es geht um Folgendes:
„Wenn er sich im Feb. operieren ließe, so dass er quasi aus der Beschäftigung heraus durch Arbeitsunfähigkeit in eine Krankengeldzahlung (>6 Wochen) gleitet und diese ausdehnen kann (sollte bei Hüft-OP drin sei), dann hat er sein Ziel erreicht…“
Soweit die Kurzform der Idee, ein paar ausführlichere Rechtsgrundlagen und Hintergründe finden sich z.B. bei Rechtsanwalt Hensche (Arbeitsrecht), hier insbesondere im Unterabschnitt über „Welche Folgen hat das Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit?“.
Wie gesagt, ich selber möchte dies nicht weiter kommentieren, ich würde aber empfehlen, ggfs. die Hilfe eines auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisierten Anwaltes in Anspruch zu nehmen. Bei Fragenstellungen dieser Art kann es schnell um viel Geld gehen und da sollte man die Ausgaben für einen Anwalt oder Steuerberater im Zweifelsfalle nicht scheuen.
Mir bleibt es nur, viel Erfolg zu wünschen.
Gruß, Der Privatier
@Paula :
Privatier hat mich „geweckt“ und um Kommentar gebeten :
Mit dem Dispositionsjahr verschiebst Du Deinen Antrag auf ALG-I (also auf Geld). Bei der Antragstellung wird die Umstände geeprüft. Ich wurde im Dispojahr 58, also war ich 58 bei Stellung des Antrags also 24 Monate. Nach einem Dispojahr werden die Gründe für Ruhezeit (Höhe der Abfindung) und Sperrzeit (Eigenmitwirkung am Arbeitsplatzverlust durch Abfindungsvertrag und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist) >nicht< mehr betrachtet, also volle Leistung über vollen Zeitraum.
So einfach ist es und hat bei mir auch funktioniert.
Viel Erfolg
Danke an Mr. Excel für diese wertvolle Info.
Mein Fazit:
Keine Kürzung der ALG1-Bezugsdauer (da keine Sperr- und Ruhezeit) ist das schlagende Argument überhaupt zur Nutzung des Dispositionsjahres.
Zur korrekten Vorgehensweise mit Dispojahr usw. habe ich doch noch folgende Fragen:
Auflösungsvertrag zum 31.12.2014 mit 59 Jahren, Auszahlung Abfindung im Jan. 2015 mit 5-tel Regelung und geplantem Dispojahr kpl. 2015.
1) Status Arbeitssuchend (war bereits erfolgt):
– wieder zurückziehen?
– wann neu stellen?
– ist die Arbeitssuchend-Meldung in diesem Falle überhaupt erforderlich?
2) Arbeitslos melden
– noch in 2014 mit Hinweis auf Arbeitslos ab 01.01.2015 und Nutzung Dispojahr 2015?
– dann ca. 28.-30.12.2015 mit Antrag ALG1 ab 1.1.2016 (und dann ungekürzt 24 Mon. ALG1)
3) Während der Dispo-Zeit in 2015:
– Muss ich für Vermittlungen der Agentur zur Verfügung stehen oder aktiv sein?
– KV/PV mit Anrechnung der Abfindung oder auch nur mit Mindest-Beitrag möglich (ich melde mich z.B. als nebenberuflich Selbständiger an)?
Wäre super, wenn Mr. Excel oder andere Insider diese Fragen noch beantworten bzw. meine Annahmen bestätigen könnte.
Im voraus besten Dank
ich versuchs mal:
zu 1)ich wurde vom Amt abgemeldet. Damit verbessert das Amt seine Statistik. Außerdem hast Du Ruhe vor dem Vermittler. Die erneute Arbeitssuchend-Meldung klär bitte mit dem Amt. Die 3 Monatspflicht hängt wohl damit zusammen, ob man die schon mal iengehalten hat (beim ersten Mal). Ich bin da aber nicht stabil und schicke Dich deshalb zum Amt !
zu2)Wird so nicht klappen, da aus meiner Sicht die Arbeitslosmeldung gleich dem Leistungsantrag entspricht und das willst Du ja nicht. Also im Dez. 2015 ins Amt.
zu3)Die kennen Dich nicht mehr, also keine Vermitllungsversuche oder sonstige Maßnahmen. Das klärst DU bitte mit Deinr Krankenkasse.
An dieser Stelle ein Hinweis !!!!!!!!!!!!
Wir diskutieren hier in einer Tiefe uns mit diversen Spezialfällen. Das ist für die Betroffenen keine verbindliche Beratung. Es geht uns hier um die verschiedenen Bedingungen und Möglichkeiten, die es gibt und auf die man das Amt ansprechen kann und sollte und das sollte hier genannt werden.
Und deshalb : Sprecht das Amt zu den Themen an, damit Ihr nichts falsch macht. Ich hab gute Erfahrungen gemacht mit „meinem“ Amt.
Hallo, mein letzter Beitrag ist nun bereits 2 Monate her. Deshalb ein aktueller Bericht nach Rücksprache mit Arbeitsagentur und der dazugehörenden Leistungsabteilung. Dies ist mein bereits geschilderter Fall:“ Letzter Arbeitstag (Aufhebungsvertrag mit Abfindung) ist der 31.01.2015 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Wenn ich nun von meinem Dispositionsjahr Gebrauch mache müsste ich also spätestens am 01.02.2016 den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, habe ich dies richtig verstanden? Somit gäbe es dann auch keine Sanktionen (Sperrzeiten) mehr.“ So nun aktueller Ablauf. Ich habe mich telefonisch letzte Woche beim Amt Arbeitssuchend gemeldet. Bedingung 1 somit erfüllt. Gleichzeitig habe ich um eine Beratung zum Dispojahr gebeten. Die Leistungsabteilung hat mich diese Woche telefonisch kontaktiert und mir alle wichtigen Daten genannt. Punkt 1- spätestens am 01.11.15 wiederum Arbeitssuchend wichtig!! melden. Punkt 2 spätestens am 01.02.16 Antrag auf ALG 1 stellen. Wie Mr.Excel bereits geschrieben, muß man nicht bis zum letzten Tag ausloten. Man kann auch 4 Wochen Früher gehen aber darauf achten das der Antrag auf ALG erst zum 01.02.16 gestellt wird. Somit keine 3 monatige Sperre. Ich brauchte nichts weiter unterschreiben, habe mir nur Name und ORG-Zeichen der Mitarbeiterin – Leistungsabteilung geben lassen. Gruß Maat
@unbekannter Blogger:
Das habe ich auch schon überlegt, aber ich denke, es wird daran scheitern, dass ja der Bemessungsrahmen nur bei 24 Monaten liegt. Und wenn man 2 Monate krank ist, hat man dann nach meinem logischen Verständnis nur noch 10 Monate „Dispositionszeit“. Aber wenn es so weit ist, werde ich einen Anwalt konsultieren und hier berichten. Aus dem link geht es meiner Meinung nach nicht hervor, dass man nach Krankheit ein volles Jahr warten kann. Ich habe auch im ganzen Netz dazu nichts gefunden.
Frage: kann man Dispojahr und An- und Abmelden auch kombinieren? Also erst das Dispojahr, um de Sperrzeit zu umgehen, dann fristgerecht anmelden und nach der Feststellung des Anspruchs wieder abmelden, um die Progressionseinkünfte zu verschieben? Sollte doch eigentlich gehen, oder?
Danke @Maat für den zusammengefassten Fall.
Ist da erneute arbeitssuchend melden dringend erforderlich?
Mein Fall ist ähnlich: Ende 31.10.2014. 3,5 Monate vorher hatte ich mich arbeitssuchend gemeldet. Beim Ersttermin erwähnt, das ich mich erst zum 01.11.2015 arbeitslos melden möchte und ALG beziehen will (Dispositionsjahr). Dadurch wurde ich direkt wieder als arbeitssuchend abgemeldet und ich sollte mir noch eine telefonische „Leistungsberatung“ einholen. Dort wurde mir gesagt, ich soll mich einfach zum Stichtag 01.11.2015 arbeitslos melden. Dann wären die Bedingungen erfüllt, die Sperrzeiten würden wegfallen und ich würde aufgrund der Altersgrenze auch 3 Monate länger ALG bekommen. Ich brauchte auch nicht offiziell vom Dispositionsrecht Gebrauch machen, da man davon erst spricht, wenn man schon arbeitslos gemeldet ist. (Erst dann muss man schriftlich erklären, dass man seine Bezüge verschieben möchte. Also vom Dispositionsrecht Gebrauch machen will.)
Also im Prinzip wie schon bei Maat beschrieben, nur das man bei mir nicht erwähnt hat, das ich mich erneut 3 Monate vorher arbeitssuchend melden muss. (Ok, offiziell hatte ich es ja schon und das Arbeitsamt hat mich wieder abgemeldet.) Ist dies erneut zwingend nötig?
Ich möchte um Verständnis bitten, dass ich ab heute die Kommentarfunktion für diesen Beitrag schließe. Es sind hier bereits über 1.000 Kommentare geschrieben worden, die inzwischen teilweise zu Problemen bei der Darstellung, Navigation und Handhabung führen.
Nachdem jetzt in letzter Zeit auch noch themenfremde Diskussionen hinzugekommen sind, möchte ich bei weiteren Fragen auf die Beiträge zum Dispojahr verweisen, die dann auch auf gezielte Fragestellungen eingehen, wie z.B.:
* Hinweise zum Dispojahr: Grundlegendes
* Hinweise zum Dispojahr: Vor- und Nachteile
* Hinweise zum Dispojahr: Vorgehensweise
* Hinweise zum Dispojahr: Arbeitslosmeldung
* Hinweise zum Dispojahr: Arbeitsuchendmeldung
* Hinweise zum Dispojahr: Umgang mit der Agentur
* Hinweise zum Dispojahr: Krankenversicherung
* Hinweise zum Dispojahr: Rentenversicherung
* Hinweise zum Dispojahr: Verlängerte Rahmenfrist
* Hinweise zum Dispojahr: Einen Tag länger
* Hinweise zum Dispojahr: Fristen für über 58-jährige
* Hinweise zum Dispojahr: Dispojahr und Disporecht
Gruß, Der Privatier