Kap. 10.6.1: Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen!
Das Jahr neigt sich langsam aber sicher seinem Ende zu und somit nähern wir uns auch wieder dem Zeitpunkt (nämlich Januar des nächsten Jahres), zu dem viele Abfindungen ausgezahlt werden.
Viele Leser meines Buches und dieses Blogs sind nämlich dem Ratschlag gefolgt, eine im laufenden Jahr verhandelte Abfindung nicht mehr in diesem Jahr auszahlen zu lassen, sondern den Auszahlungszeitpunkt auf den Januar des nächsten Jahres zu verschieben.
Wenn die Randbedingungen (z.B. Zusammenballung und geringe Einkünfte in Auszahlungsjahr) gegeben sind, lassen sich mit einer solchen Verschiebung jede Menge Steuern sparen (mehr dazu in „Abfindung – Der Termin“ ).
=> Einzelveranlagung prüfen
Ersparnis von fünfstelligen Euro-Beträgen möglich!
Böse Überraschungen
Es hat aber in den letzten Jahren auch immer regelmässig Kommentare von Lesern gegeben, die sich über fragwürdige Abrechnungen ihres Arbeitgebers gewundert haben. Noch ist es Zeit, dem entgegen zu wirken – und deshalb dieser Beitrag.
Es gibt nämlich durchaus ganz unterschiedliche Erlebnisse, die man als Empfänger einer Abfindung mit der Abrechnung seines EX-Arbeitgebers haben kann.
Eine ganz extreme Erfahrung (die ich aber eher als kuriosen Sonderfall einstufen würde) habe ich in dem Beitrag „Vorsicht Falle – Verschiebung der Abfindung“ geschildert. Damit muss man nicht unbedingt rechnen, aber Kontrolle ist besser.
Womit man hingegen häufig rechnen muss, sind vier Punkte:
- Versteuerung der Abfindung nach Steuer-Klasse 6
- Versteuerung der Abfindung ohne Berücksichtigung der Fünftelregel
- Einstufung der Abfindung als „normales“ Monatsgehalt
- Berücksichtigung eines „fiktiven“ Jahresgehaltes (s. z.B. Kommentar)
Die Punkte können einzeln auftreten, in verschiedenen Kombinationen oder auch alles zusammen. Im Idealfall passiert gar nichts davon und der AG versteuert die Abfindung (wie von den meisten erhofft) mit der alten Steuerklasse, als außerordentliche Einkünfte und unter Anwendung der Fünftelregel.
Gerade in kleineren Unternehmen, bei denen die Abrechnung von Abfindungen nicht unbedingt zum Tagesgeschäft gehört und der zuständige Bearbeiter in der Personalabteilung dies womöglich zum ersten Mal macht, ergeben sich aber oft große Unsicherheiten und Befürchtungen, etwas falsch zu machen. Oftmals sind es auch einfach Gründe der Bequemlichkeit und mangelndes Interesse, sich um die Belange eines ohnehin ausgeschiedenen Mitarbeiters zu kümmern.
Hinweis März 2024: Bis einschliesslich Ende 2024 konnte die Steuervergünstigung durch die Fünftelregel bereits durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung bei der Auszahlung der Abfindung vorgenommen werden, Dies ist ab Anfang 2025 jedoch nicht mehr möglich. Das lässt sich dann auch weder durch Arbeitgeber noch Arbeitnehmer beeinflussen.
=> Regelaltersrente - Übergangsregel
Tabelle für betroffene Jahrgänge, weitere Links
Beruhigung
Bevor ich auf die o.g. Punkte weiter eingehe, ein Wort zur Beruhigung:
Wenn man einmal von dem eingangs erwähnten Extrem-Fall absieht, so sind die hier geschilderten Abrechnungsvarianten am Ende kein wirklich großes Drama. Sie sorgen „nur“ dafür, dass mit der Auszahlung weniger Geld zur Verfügung steht. Am Ende (nach Erhalt des Steuerbescheides) ergibt sich für alle Abrechnungsmethoden immer dasselbe Ergebnis. Es geht also nichts verloren. Man muss eben nur ggfs. 1,5 Jahre warten.
Gründe für die „falsche“ Abrechnung
Nein – wirklich „falsch“ sind die o.g. Varianten der Abrechnungen gar nicht. Sie haben alle ihre Berechtigungen und Gründe. So muss ein Ex-Arbeitgeber zunächst einmal davon ausgehen, dass sein ehemaliger Mitarbeiter vielleicht wieder einen anderen Arbeitsplatz gefunden hat. Dieser wäre dann Haupt-Arbeitgeber und dort wären dann die Einkünfte mit der „normalen“ Steuerklasse zu versteuern. Für den Ex-Arbeitgeber bleibt dann zwangsläufig nur die Steuerklasse 6 übrig. (Mehr dazu im Beitrag „Abfindung und Steuerklasse 6„).
Ähnliche Überlegungen bzw. Gründe sind für die anderen beiden Effekte verantwortlich: Dem ehemaligen Arbeitgeber fehlen ganz einfach die nötigen Informationen, die ihn in die Lage versetzen, eine Abfindung so zu versteuern, wie man es sich erhofft:
Er weiß ganz einfach nicht, wenn jemand aus dem Berufsleben ausscheiden will. Dass er keinen neuen Arbeitgeber haben wird. Ob es weitere Einkünfte geben wird. Ob die Bedingungen für eine Zusammenballung vorliegen. Und weil er es nicht weiß, muss er die Abrechnung so ausführen, dass nicht zu wenig Steuern einbehalten werden. In dem meisten Fällen also durchaus korrekt.
=> Jetzt die Abrechnung mit dem AG abstimmen!
Mit: Böse Überraschungen, Hintergründe, Tipps
Was kann man machen?
Und was kann man machen, wenn die Abrechnungen zwar im Grunde korrekt sind, man aber doch lieber eine Abrechnung mit der alten Steuerklasse und Berücksichtiung der Fünftelregel haben möchte?
Nun – im Nachhinein (wenn die Abrechnung erst mal auf dem Tisch liegt) meistens gar nichts mehr. Dann muss man schon auf eine seeehr hilfbereite und freundliche Personalabteilung treffen, wenn man dies noch einmal korrigieren möchte. Solche Beispiele gibt es aber auch und einen Versuch ist es allemal wert.
Besser und empfehlenswerter ist es aber, vorher ein Gespräch zu suchen. Den Arbeitgeber, bzw. die Personalabteilung zu fragen, wie man denn die Abrechnung vorzunehmen gedenkt. Die obigen Problem-Punkte (Steuerklasse, Fünftelregel) ansprechen und falls es da Anzeichen gibt, dass dies nicht wunschgemäß ablaufen sollte, Lösungsvorschläge machen:
Bieten Sie an, eine Erklärung zu unterschreiben, nach der Sie im Jahr der Abfindung keine Arbeitstelle annehmen werden, dass Sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben werden. Was auch immer. Fragen Sie am besten den Bearbeiter, welche Bedingungen Sie erfüllen müssen, damit er die Abfindung nach Ihren Wünschen versteuern kann. Geben Sie entsprechende schriftliche Erklärungen ab. Das funktioniert in den meisten Fällen.
Sollte es trotzdem nicht funktionieren: Grämen Sie sich nicht. Es geht nichts verloren. Sie müssen nur ein wenig Geduld haben.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Sehr guter Beitrag, vielen Dank. Was passiert eigentlich wenn die Abfindung fliest und ich aber dann schon bereits in Deutschland abgemeldet bin, bzw. Nur noch beschränkt steuerpflichtig ? Ich bin aber nirgends anders gemeldet und wenn dann in Asien. Wo versteuere ich die Abfindung ? Trotzdem komplett in Deutschland ? Wäre klasse, wenn ich hierzu was erfahren könnte, GOOGLE hilft hier nicht viel weiter, aber vielleicht kann mir hier jemand helfen ? Danke im Voraus.
Hallo Sandra,
dann wird die Abfindung nach gegenwärtiger Rechtslage voll versteuert – sie auch den Hinweis am Ende des Beitrags https://www.abfindunginfo.de/abfindungen-steuerfrei-eine-seltene-ausnahme. Als beschränkt Steuerpflichtige hast Du nicht mal einen Grundfreibetrag.
Ohne Gegenmaßnahme wäre das die denkbar ungünstigste Lösung.
Danke Thomas für die Unterstützung!
@Sandra: Es gab hier vor einiger Zeit schon einmal eine Diskussion über Abfindung und Ausland. Dort ging es zwar eher um die Niederlande und die Schweiz, aber ein paar grundsätzliche Fragen/Antworten und Links kann man dieser Diskussion sicher doch entnehmen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe im Januar18 meine Abfindung erhalten und ein einmaliges Monatsgehalt.
Ich war sehr überrascht , dass mein Unternehmen als Steuerbrutto nicht dieses Monatsgehalt zugrunde gelegt hat, sondern ein
fiktives Gehalt von zusätzlich 11x mein Monatsgehalt.
Die Abfindung wurde zwar mit der Fünftelregelung gerechnet, aber das wirkt sich aufgrund des hohen Steuerbruttos nicht mehr aus.
Ist das eine gängige Praxis.
Viele Grüsse
Doris
„Ist das eine gängige Praxis?“
Auch wenn man diese Vorgehensweise leider immer wieder einmal hört (was wohl am Einsatz gewisser Software liegen mag), so ändert es nichts an der Tatsache, dass es falsch ist.
Und von daher gilt auch in diesem Falle (wenn auch ziemlich verspätet): Es ist einen Versuch wert, die Personalabteilung anzusprechen und um Änderung der Abrechnung zu bitten. Erfahrungsgemäß stösst man dort aber selten auf große Begeisterung…
Gruß, Der Privatier
Genau dies ist bei mir passiert. Ende der Beschäftigung 31.12.2023, Abfindung Januar 2024. Dabei wurde zusätzlich ein fiktives Jahresgehalt verrechnet. Da dieses aber schon bei 42% liegt, wurde auch die Abfindung (bis auf einen sehr kleinen Unterschied) mit 42% versteuert. Wenigstens kam ich mit der 5tel Regelung nicht in die 45% ;-(
Da ich 2024 nicht arbeite bekomme ich die Differenz zwar mit der EST-24 (also Mitte / Ende 2025) zurück, aber der Zinsverlust macht schnell mal 2000-3000€ netto aus.
Daraus ergeben sich 3 Fragen:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage wird diese Schätzung vorgenommen?
2. Ist eine nachträgliche Korrektur (rechtlich) möglich und habe ich einen Anspruch hierauf?
3. Welche Nachweise muss ich ggf. erbringen? Eine Zusage, dass ich keine Arbeit in 2024 aufnehme (auch schon vor der Abrechnung) kommt mir merkwürdig vor, denn das würde ja dann erstmal jeder machen, da ein Bruch dieses Nachweises ja keine Nachteile außer der dann höheren Steuer hätte.
Ich möchte dazu einmal auf einen älteren Kommentar verweisen, in dem ich die Zusammenhänge, die rechtlichen Grundlagen und deren Konsequenzen erläutert habe:
https://der-privatier.com/kap-3-2-abfindung-und-steuern-der-termin/#comment-42936
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für diese sehr interessanten Hinweise.
Nach dem BMF AMTLICHES LOHNSTEUER-HANDBUCH, $39b Einbehaltung der Lohnsteuer gehören Abfindungen zu „sonstigen Bezügen: $39b.2(2)1.2 Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge „Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.: (…) einmalige Abfindungen und Entschädigungen“
Bezüglich der Lohnsteuer sagt §39b.6 (3) Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen: „Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln. Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.„
Für mich ist unklar, ob die „Angaben des Arbeitnehmers“ eine Hol- oder Bringschuld des AN sind? Ich wurde jedenfalls nicht darauf hingewiesen und versuche es erstmal auf die „nette“ Tour. Mein AG war ein großer IT-Anbieter, der die Lohnabrechnung an ADP (SAP Nutzer?) outgesourct hat. Vermutlich wird es sich nach dem „Buchbinder Wanninger“ Prinzip damit blöd stellen ☹
Vielen Dank , leider ist die Personalabtlg nicht bereit es zu ändern.
Herzlichst
Doris
Das ist schade.
Es bleibt der Trost, dass die Steuererklärung bzw. -bescheid das wieder korrigieren wird. Dauert nur leider „ein bisschen“.
Gruß, Der Privatier
„fiktives Gehalt von zusätzlich 11x mein Monatsgehalt.“
Ehrlich gesagt verstehe ich nicht ganz was da gemacht wird. Könnte man das mal etwas ausführlicher erläutern an einem beispiel.
Ich verstehe es so.
Monatsgehalt sagen wir: 5.000,- € -> Lohnsteuer basierend auf bosheriger Lohnsteuer, z.B. 3.
Abfindung: 50.000,- € -> Lohnsteuer basierend auf Fünftelregelung.
beides ausgezahlt im Januar 2018.
Wo passt da jetzt ein fiktives 11-faches Monatsgehalt rein ?
Kann man dem nicht durch geeignete Formulierung im Aufhebungsvertrag vorbeugen ?
Das „fiktive Gehalt“ ist wohl wie folgt zu verstehen:
Wenn wir die Abfindung erst einmal unberücksichtigt lassen, so ergeben sich schon bei der Versteuerung von nur einem (Januar-)Gehalt mind. zwei Möglichkeiten:
a) Man nimmt an, dies sei das vollständige Jahresgehalt und versteuert es nach der Jahreslohnsteuer-Tabelle. Die Steuer dürfte dann in vielen Fällen entfallen.
b) Man nimmt an, der AN werde in den folgenden Monaten etwa ein ähnliches Einkommen haben und versteuert das eine Gehalt (wie üblich) nach der Monatslohnsteuer-Tabelle. Diese ist aber eben so ausgelegt, dass ein gleichmäßiges Einkommen über das ganze Jahr bereits eingerechnet ist. Somit wird ein „fiktives Gehalt“ von zusätzl. 11 Monaten angenommen. Die Steuer ist entsprechend höher.
Wenn man nun diese beiden Varianten noch mit einer Abfindung kombiniert, ergeben sich weitere Möglichkeiten. Aber selbst mit Anwendung der Fünftelregel wäre die obige Variante b) ziemlich nachteilig. Zumindest dann, wenn kein weiteres Einkommen im laufenden Jahr geplant ist.
Wie im obigen Beitrag bereits erwähnt, kann der AG aber diese Faktoren nicht zwingend erkennen und er muss darauf hingewiesen werden. Notfalls auch mit schriftlichen Bestätigungen.
Ob man dies gesondert klärt oder direkt im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag ist dann eher Nebensache.
Gruß, Der Privatier
Hallo ich möchte auch meinen Fall einmal erläutern.
Ich werde am 31.10.21 mit Aufhebungsvertrag nach 48Jahren ausscheiden.
Eine Abfindung von ca.58000 Euro werden mir dann im Januar 22 zufließen. Dies werden dann die einzigen Einkünfte aus nichtselbstständigen Einkünften sein.soweit sogut.
Es werden dann in 22 wahrscheinlich noch 9monate Arbeitslosengeld und 2monate Rente zufließen, da ich dann ab 1.November 22 mit 64 Jahren abschlagsfrei in Rente gehe.
Ich möchte natürlich auch die Abfindung mit Steuerklasse 6 vermeiden.
Zur 5tel Regelung noch eine Frage ,wird Arbeitslosengeld und Rente mit eingerechnet,sodass damit auch eine Zusammenballung vorliegt?
Mit freundlichen Grüßen alex
Für die Prüfung der Zusammenballung wird ja immer ein Vergleich gezogen zwischen den tatsächlichen Einkünften und fiktiven Einkünften, die bei ungestörter Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses zu erwarten gewesen wären.
Zu den tatsächlichen Einkünften gehören ALG und Rente ganz sicher dazu. Wenn damit die Rechnung aufgeht, sollte es keine Probleme geben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter,
ich dachte, mit den Abfindungsrechnern und deiner tollen Seite hätte ich alles im Griff. Habe heute meine Abfindung bekommen und bin nun völlig verunsichert…nach Rücksprache mit der Lohnabteilung ist die Fünftelregelung, Stkl. 1 und sonst keine Bezüge in SAP für 2019 eingegeben worden.
Abfindung 160k, Netto 93k. Kann das wirklich sein??? Hat jemand ähnliche Werte? Der Sachbearbeiter beharrt auf korrekte Eingabe und hat eine Simulation ohne Fünftelregelung durchgeführt, das wäre 3k Unterschied.
Ich weiß, Steuerberater. Aber ich möchte erstmal vorab Erfahrungswerte vergleichen…
Danke und Gruß
Wenn in 2019 allein die Abfindung in Höhe von 160 k dem z.v.E. zugrunde liegt und die Fünftelregelung anwendbar ist, dann ist der Nettobetrag deutlich zu niedrig.
Die Abweichung muss spätestens mit der Steuererklärung für das Kalenderjahr korrigiert werden. Insofern geht zwar Liquidität, aber kein Geld verloren.
Danke, aber ich verstehe diese Differenz nicht. Es geht hier um 35k, die ich dem FA für 1,5 Jahre leihe. Liegt das am SAP..? Was kann ich tun, muss der AG Zinsen zahlen bei falscher Abrechnung?
Ich vermute ja.
Lies mal diesen Beitrag: https://abfindunginfo.blogspot.com/2015/02/was-bleibt-von-der-bruttoabfindung-als.html
Ich dachte, das Problem hätten die Kollegen inzwischen gelöst – aber die haben wohl noch keine Abfindung bekommen. 🙁
Danke Thomas,
ich habe inzwischen den gleichen Verdacht gehabt und mein Vorjahresgehalt eingesetzt, und es stimmt überein! Offenbar setzt SAP fiktiv das Vorjahresgehalt fest. Dem Sazwei Jahrechbearbeiter ist das offenbar egal, er beharrt auf regelmäßige Überprüfungen von SAP. Ob man dagegen klagen kann? Oder einfach 3 Jahre warten und dann die Verzugszinsen vom FA fordern..? 35 k ist sehr viel Geld…
Klagen wird nicht viel bringen. Du könntest ja bestenfalls Schadenersatz einklagen – doch im Nachweis eines tatsächlichen Schadens wird es Probleme geben. Zinsausfall greift da erfahrungsgemäß in den wenigsten Fällen. Außerdem: Steuerlich beginnt der Zinslauf sowieso erst nach 15 Monaten. Wenn dann der Steurbescheid kommt fallen vielleicht 2 – 3 Monate Zinsen an.
Entweder Du kannst die Lohnabrechnung überzeugen, eine Korrektur und neue Steueranmeldung vorzunehmen (in Einzelfällen sind die Unternehmen da mitgegangen), oder Du machst so früh wie möglich die Steuererklärung, damit das Finanzamt auch veranlasst wird, schneller zu reagieren.
Oh. Mich betrifft das evtl. auch, ich werde Ende Jan.2020 eine Abfindung von 58.8k bekommen, werde aber ab Aug.2019 in Rente sein.
Ist es sinnvoll, einige Monate vor der Abf.zahlung die Gehaltsabrechnungsstelle zu kontaktieren:
(1) zur Sicherheit Fünftelregelung zu beantragen, und
(2) mit Kopie des Rentenbescheids das anzusetzende „sonstige zvE“ zu dokumentieren?
Die Firma „Nemesis AG“ (Abb. anders) müsste eigentlich viel Erfahrung mit Fünftelregelung haben. Aber SAP ist da auch im Einsatz.
…es scheint ein Eingabefehler in SAP zu sein. Ist das Arbeitseinkommen 0 muss es überschrieben werden mit 0,01 €, ansonsten wird wohl automatisch der Vorjahresverdienst von SAP eingepflegt. Mir hilft das nix…der Sachbearbeiter ist nicht motiviert…obwohl es offenbar eine Hotline von SAP gibt.
#suchenwi: auf jeden Fall die Gehaltsabteilung kontaktieren.
Danke für den Hinweis!
In meine Mail an die Lohnbuchhaltung werde ich also einfügen:
(3) hilfsweise in SAP das erwartete Jahreseinkommen von 0.00 auf 0.01 erhöhen…
Das führt natürlich zu Steuernachzahlung, also die Lösung mit Rentenbescheid wäre mir am liebsten.
Obwohl, ich plane 2020 nochmal 17 frw.RV-Höchstbeiträge einzuzahlen (5 rückwirkend für 2019, 12 für 2020), um damit das sonstige zvE wirklich runterzudrücken.
„Die Rente is sischer“, wenn man genug rein-investiert… 😀
Sicherer als manche Wertpapiere, zumindest.
…in deinem Fall wäre wohl die Lösung mit dem Rentenbescheid und dem tatsächlich. Jahreseinkommen ohne Hochrechnung besser, denke ich.
Ich selbst könnte 16k in die GRV einzahlen und wollte das auch. Ich würde bei 160k gut die Hälfte von den Steuern finanzieren…aber ein Kostenüberschlag Netto würde trotzdem über 20 Jahre Amortisation bringen…ich mache es nicht..!
Das Leben ist (u.a.) eine Spekulation.
Mit frw.RV-Beiträgen hedge ich mich gegen Langlebigkeit (könnte aber auch morgen letal vom Bus überfahren werden).
Mit vererbbaren Wertpapieren und ratierter Betriebsrente hedge ich mich gegen Kurzlebigkeit, mit all den bekannten Risiken…
Ewige Wahrheiten: Man weiss es nicht. Man tut, was man kann. Mehr kann man nicht.
@PURPUR:
zur Amortisation von frw.RV-Beiträgen: nach meiner V0210-Auskunft brauche ich, naiv gerechnet (ohne Inflation), 252.81 Monate, also gut 21 Jahre.
Das ist lang. Vielleicht länger, als ich noch leben werde.
Ohne Berücksichtigung von nicht prognostizierbaren Rentenerhöhungen.
Aber da habe ich eine simple Strategie: „take the money and run“. Wenn ich die Amortisation nicht erlebe, war das halt eine Spende an die Beitragszahlergemeinschaft.
Das letzte Hemd hat keine Taschen.
Hallo PURPUR
Bei 160k müsste aber reale Amortisationszeit GRV
( oder wenn Dir das auf Emittentensicht zu UNSICHER ??? ist ,
evt. Rürup ETF-Fond ??? ) m.M.n. auf Altersvorsorgebetrag ,
deutlich besser abschneiden . Viel mehr wie 50% Steuerzahllast
kann doch da eigentlich NICHT zum tragen kommen , oder mache
ich da einen Denkfehler ??? . Damit müsste m.M.n. die
Amortisationszeit , doch bereits deutlich unter 15 Jahre
sinken . Ich glaube ( so meine Meinung ) besser und schneller
wie bei einer rel. hohen Abfindung , kann man doch die FA
Beteiligung an der Kapitalanlage ( hier mal REVERSE ) garnicht
erreichen ( Also zumindest wenn noch Freibeträge AV offen sind ) .
Aber gut , das ist natürlich eine Geschmacks / Gesundheitsfrage.
Wenn eh bereits ZUVIEL “ Langlebigkeitsschutz “ vorhanden ist ,
kann natürlich auch die Abgabe an das FA gewählt werden .
Bei dem zvE und Hedging habe ich die gleiche Meinung wie suchenwi .
@ suchenwi
Ich muss immer wieder schmunzeln , DANKE dafür .
Ich glaube , bereits STEILE Lernkurve durchlaufen ,
ist ja auch kein Wunder bei der BREITEN ANLAGE .
Den Anfängerkurs gibts doch bei Peter in der
Plauderecke , oder ???
LG Det
…SAP rechnet auch gerne den Jahresarbeitslohn des VJ hoch, auch da musst du aufpassen.
#suchenwi: Du musst eine sehr hohe Summe einzahlen. Und du hast Erben. Ich gehe davon aus dass in 15 Jahren unser Sozialsystem bankrott ist…bestehende Renten gekürzt werden, neue mit Höchstbetrag. Bedingungsloses Einkommen für alle und KK zahlen nur noch das Allernotwendigste…ich denke das ist geplant.
Ich verfolge die Politik seit mehreren Jahren und bin völlig desillusioniert 🙁
Aber natürlich liegt Dein Fall steuerlich anders…ich erinnere mich aber dass Du Töchter hast, die GRV wäre für sie verloren…
@PURPUR
Ja, ich selbst habe ausgesorgt, aber für meine Töchter will ich schon noch gut sorgen.
4/5 meiner Altersersparnisse (vererbbar) sind in breit diversifizierten, ertragreichen Wertpapieren, das fine-tuning (wo Erträge am günstigsten reinvestiert werden) ist mein Job.
Die GRV ist quasi ein anderes Standbein der Diversifizierung. Damit ich persönlich nie von Wertpapiererträgen abhängig werde…
Außer dem Katastrophenfall stationäre Pflege, dann bricht alle Planung zusammen.
@suchenwi
…ja der Fall Pflegeheim zerstört alle Planung. Entschuldige ich bin noch so aufgeregt wegen der Zahlung heute, warte schließlich seit einem Jahr darauf…und jetzt evtl. nochmal 1,5 Jahre. Da habe ich dein Kommentar falsch verstanden und deine Höchstbeiträge verstanden als 17 Entgeltpunke. Bei mir machen 2 EP 16k Nachzahlung aus. Du machst alles richtig 🙂
Dein Wertpapier-Wissen hätte ich gerne, als Anfänger weiß ich noch nicht wo ich anfangen soll…Crowdinvest finde ich insgesamt über alles mit Annahme 25/1 Gewinn/Totalausfall auch nicht gerade lohnend…
Och Gott, mein Wertpapierwissen ist praktisch erst knapp ein Jahr alt (1.2.2018 eingestiegen).. ETFs auf Indizes wie MSCI World und MSCI EM sind ein solider Einstieg, aber nicht so ertragreich.
Es gibt auch ETFs auf Dividendenaktien (Global Select, Eurostoxx, Asia Pacific, Deka Dax+), die etwas mehr bringen. Oder auch an Anleihen (z.B. US-FED, oder USD-High Yield…)
Am ergiebigsten fand ich bisher US-REITs und BDCs: Oxford Lane Capital (OXLC), New Residential (NRZ), Blackrock Capital (BKCC), Omega Healthcare Investors (OHI)…
Alle Angaben ohne Gewähr. Vergangene Ergebnisse garantieren keine zukünftigen 🙂
Präzisierung: mit US-FED meinte ich WKN:A0LGP4 iShares USD Treasury Bonds 7-10yr – damit bin ich auch in der Kursentwicklung amerikanischer Staatsanleihen investiert, mal schauen…
@suchenwi
…ich habe absolut keine Erfahrung, verstehe fast nix von all dem was du da schreibst. Nur ein bisschen quergelesen über ETFs und Crowdinvest. Überall stehen die Ampeln eher auf rot. Gibt es einen seriösen Anfängerkurs…ich möchte keine 100 k einfach so auf dem Konto liegenlassen. Ökonomen gehen von einer Inflation aus, die etwa das Doppelte der veröffentlichen Zahlen ausmachen, also 4-5%.
Überall im Net stehen Hinweise, die bei Näherem betrachtet unseriös sind.
Ich glaube, hierfür Thema verfehlt…Peter wird sonst sauer…
@Det: Das FA schenkt uns auch nichts, nein meine Überlegung ging eher in Richtung Kleinimmobilie im Ausland.
Und Du hast natürlich recht, meine Berechnung war nicht korrekt, konservativ gerechnet (netto und 3% Rentenanpassung 2019) komme ich auf 13,7 Jahre bis zur Gewinnzone.
LG
Hallo PURPUR
Kleinimmos im Ausland , KEINE AHNUNG ( Ich hatte zwar
mal eine im Ausland , war aber A) Privat , B) OHNE VuV
– D.h. , Ergebnis : G/V war dann wie Gold , den Spek.
Steuer-Bereich zuzuordnen , Kosten ohne Anerkennung ) .
Was das mit einer hohen Abfindungszahlung zu tun haben
könnte , KEINE AHNUNG . ( Ich lerne aber gerne dazu ,
dann aber besser , in der Plauderecke !!! )
Bei den Amortisationszeiten , würde ich nochmal dringend
insbesondere bei hohen Abfindungen , die Rechnung von
Heribertos , insbesondere bei 5 tel Regelung , überprüfen .
Könnte m.M.n. sein , das bei ZUSAMMENWIRKEN , evt. noch
kürzere Amortisationszeiten entstehen ?????
M.M.n. Individual-Frage .
LG Det
Ich kann mich da Det nur anschliessen!
* Immobilien im Ausland mag ein interssantes Thema sein. Aber bitte nicht unter diesem Beitrag, sondern in der Plauderecke.
* Das gilt auch für Rendite-/Amortisationsberechnungen von Altersvorsorge:
Sehr interessant, aber bitte im entsprechenden Beitrag.
* Und auch damit hat Det Recht: Die Zeiten können erheblich(!) kürzer sein. Es kommt auf die individuelle Situation an. Aber, wie gesagt: Bitte an anderer Stelle, z.B. hier: https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/
Gruß, Der Privatier
Moin Purpur,
die Abfindung darf nicht als ‚Gehalt‘ angegeben werden, sondern muss als’Entgeld für mehrere Kalenderjahre‘ oder ‚Entschädigung‘ versteuert werden. Das kannst Du evtl. auch noch in der nächsten Steuererklärung geradebiegen.
Meine Abfindung in 01.2018 war höher und die Steuer deutlich niedriger als bei Dir (auch Stkl. 1).
Danke das beruhigt mich. Ich konnte im ersten Moment nur nicht glauben dass langjährige Fachleute und SAP so wenig perfekt sind, angeblich wäre ich der einzige dem diese Differenz auffällt???
Es scheint dieser Automatismus von SAP zu sein, der einem Lohnsachbearbeiter aber ganz sicher hätte auffallen müssen…
Hallo PURPUR,
exakt vor einem Jahr war es bei mir das Gleiche: Die Abfindung wurde viel zu hoch besteuert. Bei mir kam sogar noch ein weiterer Punkt hinzu: Im Abfindungsjahr sollte man aus Steuergründen das zusätzliche Gehalt auf Null reduzieren. Deshalb hatte ich meine Direktversicherung ausfinanziert, d.h. alle Beiträge, die bis zum Vertragsende angefallen wären, habe ich am Stück einbezahlt. Geplant war, dass dieser Betrag dem Januargehalt entnommen wird, meine ehemalige Gehaltsabteilung hatte es aber der Abfindungszahlung entnommen.
Ich hatte die beiden Punkte bei der Gehaltsabteilung beanstandet und die verhoffte Korrektur mit einer Märzabrechnung war noch schlimmer. Daraufhin habe ich mich an den Chef der Gehaltsabteilung gewendet, unseren Betriebsrat in Kopie zu meinem Schreiben gesetzt und siehe dar, mit die Aprilabrechnung (ich war ja seit 31.01.2018 raus aus dem Unternehmen) war dann die Abrechnung korrekt und ich erhielt eine ordentliche Nachzahlung. Dennoch werde ich jetzt bei meiner Steuererklärung nochmal rund 10.000€ zurückbekommen, aber dann passt es auch zu den Angaben des Abfindungsrechners.
Eine Erklärung habe ich nicht wirklich. Ich denke, dass SAP davon ausgeht, dass ich mein Januargehalt auch die restlichen 11 Monate erhalten würde.
Mein Tipp: Bei der Gehaltsabteilung eine Korrektur einfordern und nach meinen Erfahrungen gleich den Schmitt und nicht das Schmittchen einbinden.
Schlimmstenfalls erhält das Finanzamt einen kostenfreien Kredit und Du erhältst das restliche Geld nächstes Jahr bei Deiner Steuererklärung.
Gruß Holger
Danke Holger,
vermutlich wurde auch bei Dir das Vorjahresgehalt automatisch eingepflegt.
Ich habe um Korrektur gebeten, werde ggfls. den Betriebsrat einbinden. Klar bekomme ich das vom FA zurück, aber niemand leiht mir efür 2,5 Jahre so viel Geld ohne Gegenleistung…
Es hat sich gelohnt. Meine Abfindung wird mit der nächsten Lohnabrechnung korrekt versteuert. Stimmt mit den Abfindungsrechnern überein.
Rücksprache des Sachbearbeiters mit SAP hat tatsächlich wie erwartet ergeben, dass das Vorjahresgehalt eingerechnet (und vermutlich nicht angezeigt) wird. Allerdings wird jetzt ALG1 eingegeben.
Immerhin erfreulich, dass sich der Sachbearbeiter die Mühe gemacht hat, die Frage direkt mit SAP zu klären! Ist auch nicht unbedingt selbstverständlich.
Hauptsache ist aber, das Ergebnis ist jetzt so wie gewünscht. Sehr gut!
Gruß, Der Privatier
@PURPUR und @All:
Wie ich sehe, habt Ihr das „Rätsel“ inzwischen bereits gelöst.
Ich drücke mal die Daumen, dass die Abrechnung noch einmal korrigiert wird. Mit ein wenig Druck über die entsprechenden Vorgesetzten und ggfs. Betriebsrat lässt sich die Motivation der Sachbearbeiter ja vielleicht noch ein wenig erhöhen. 😉
Positiv ist, dass es sich um eine Abrechnung des laufenden Jahres handelt. Da bleibt erstens genügend Zeit und zweitens ist eine Korrekur sehr viel leichter durchzuführen, als wenn sie vom Vorjahr wäre. In einem solchen Falle würde ich die Chancen eher gering sehen.
Negativ ist allerdings, dass ALLE Mitarbeiter des EX-AGs in der Regel keine große Motivation haben, einem Ehemaligen (der zudem noch einen Haufen Kohle mitnimmt) großartig zu helfen. Ist leider so – dennoch viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
Ich möchte hier kurz auf eine weitere Diskussion zur Problematik eines „fiktiven Jahresgehaltes“ hinweisen, zu der es einige Antworten und eine recht ausführliche Erläuterung von Thomas Schulze gibt.
Diese vollständige Diskussion ist unter dem Beitrag über die Fünftelregel zu finden.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
erst mal ein großes Dankeschön, dass es so gut aufbereitete Seite zum Thema der finanziellen Unabhängigkeit gibt. Großartig!
Ich habe mir meine Abfindung aus 2018 komplett im Jahr 2019 auszahlen lassen. Nun werde ich keinerlei Einkünfte in 2019 erhalten, da ich gerade eine Weltreise mache. Ich ging ursprünglich davon aus, dass ich bis zu 100% der bereits gezahlten Steuern mit der Steuererklärung zurück erhalten werde. Nach Eingabe der Daten meiner Lohnsteuerbescheiningung für 2019 in die (alte) Steuersoftware für 2018 erhalte ich lediglich ca. 5.000 zurück. Wo ist mein Fehler? Sollte ich damit evtl. doch zum Lohnsteuerhilfeverein gehen?
Lohnsteuerbescheinigung für 2019:
Steuerklasse: 6
Zeile 3: 45.747€ (Abfindungsbetrag)
Zeile 4: 15.830€
Zeile 5: 870,65€
Zeile 19: 45.747€ (Abfindungsbetrag)
sonst sind keine weitere Daten auf dem Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung
Herzlichen Dank für die Hilfestellung!
„Wo ist mein Fehler? „
Da gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder die Annahme war falsch, oder die Berechnung. 🙂
Ich tippe einmal, dass der „Knackpunkt“ in der Anwendung der Fünftelregel liegt (nur eine Vermutung).
* Falls die Annahme darauf beruht, dass die Fünftelregel angewendet werden kann, wäre dies zu überprüfen! Liegt eine Zusammenballung der Einkünfte vor? Falls nicht: Keine Fünftelregel. Und dann besteht aus meiner Sicht kein Grund zur Annahme, dass die Steuer=0 sein könnte. Auf diesen Effekt habe ich übrigens im Beitrag „Abfindung und Steuern: Besonderheiten“ hingewiesen. Oder auch in: „Hinweise zur Fünftelregel: Grundlegendes„.
* Falls aber die Fünftelregel zur Anwendung kommen kann, wäre die Frage, ob denn das Steuerprogramm in der Lage ist, dies zu erkennen und entsprechend richtig auszuführen. Hier kann ich wenig zu sagen, da ich die Programme im Einzelnen nicht kenne. Ggfs. eínmal im „Kleingedruckten“ nachsehen, ob man dies evtl. manuell steuern kann.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank für die Tipps und Hinweise. Ich werde mich nochmal mit dem Softwareanbieter in Verbindung setzen und explizit bzgl. der Fünftel-Regelung anfragen.
Viele Grüße
Und vielleicht mit dem Arbeitgeber auseinander setzen.
So weit ich weiß, werden Bezüge die der Fünftelregelung unterliegen in Zeile 10 (und auch nur da) und nicht in Zeile 19 bescheinigt. Inhaltlich leicht zu erkennen, da eine Abfindung et. al. ja gerade KEINEN BruttoARBEITSLohn darstellt.
Moin,
Naja,
„19.Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden – in 3. enthalten“
-heißt ja eben auch, was der AG nicht ermaessigt versteuert hat (ob nun zurecht oder nicht), kann er da schon eintragen, ebenso in Zeile 3 dann auch….
Ich befürchte hier auch:
Keine Zusammenballung => Keine Fünftelregelung => Normale Versteuerung.
Nun, das FA wirds schon richten, ob nun so oder so…
Gruesse
ratatosk
Richtige Antwort von ratatosk: Ein Eintrag in Zeile 19 bedeutet ja nur, dass der Arbeitgeber (noch) keine ermässigte Besteuerung vorgenommen hat. Und diese Zeile ist ausdrücklich sowohl für Arbeitslohn UND Entschädigungen (sofern für mehrere Kalenderjahre gezahlt) vorgesehen.
Der Arbeitgeber hat also hier nichts falsch gemacht.
Gruß, Der Privatier
Na gut, dann muss es das Finanzamt bei Abgabe in 2020 richten. Werde im Nachhinein die Fünftel-Regelung dort beantragen, da eine Zusammenballung m.E.n. definitiv gegeben ist.
Grüße
P. Berndl
Hallo ALLE zusammen,
auch von mir erst mal ein großes Dankeschön !!!, dass es so gut aufbereitete Seite zum Thema der finanziellen Unabhängigkeit gibt. DANKE !!!
zu meinem „Fall“
Ich habe ein betriebsbedingte Kündigung erhalten zum 30.6.2019
Die Abfindung wird im Februar 2020 ausbezahlt.
Nun ist es ja so, dass dann mein neuer Hauptarbeitgeber( ab 1 Juli 2019) meine Steuerklasse abruft (also für mich die Steuerklasse 1)
und mein letzter Arbeitgeber am Termin der Abfindungszahlung (Februar 2020) die ELStAM abruft…..
also Steuerklasse 6, da er nun als Nebenarbeitgeber gewertet wird.
Mein beiden Fragen nun sind:
1. Ist es so, dass am Jahresende über den Einkommensteuerbescheid ohnehin alles ausgeglichen wird…und mir dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen (obwohl ich Steuerklasse 1 bin) ?
2. Wird bei mir deshalb bei Auszahlung der Abfindung im Jahr 2020 die Fünftelregelung nun wegfallen ?
3. Ist noch etwas evtl zu beachten ?
Vielen Dank
und Grüße und DANKE FÜR DIESE SEITE !!!
Wenn es einen neuen Hauptarbeitgeber gibt, muss der alte AG über die St.-Kl.6 abrechnen. Das ist soweit richtig, aber auch kein wirkliches Problem, denn:
1. Mit der Steuererklärung und anschl. Bescheid werden die vorübergehenden Nachteile auf jeden Fall immer ausgeglichen. Die St.Kl. spielt dabei dann keine Rolle mehr.
2. Auf die Anwendung der Fünftelregel hat diese Konstellation keinen direkten Einfluss. Man muss „nur“ (wie oben beschrieben) den alten AG davon überzeugen, dass die Kriterien zutreffen (ggfs. entsprechende Beiträge zum Thema noch einmal lesen). Aber auch hier gilt: Gelingt dies nicht, wird es spätestens im Rahmen der Steuererklärung korrigiert.
3. Ob weitere Einkünfte über einen neuen Arbeitgeber gut sind, hängt natürlich von der weiteren Lebensplanung ab. Für die steuerliche Situation ist das in der Regel von Nachteil. Aber die Steuer sollte ja auch nicht an erster Stelle stehen. Aber je nach Konstellation der Zahlen, muss man damit rechnen, dass man ein paar Monate „umsonst“ arbeiten geht.
Gruß, Der Privatier
Hallo Eisvogel,
wie der Privatier schon schreibt:“Ob weitere Einkünfte über einen neuen Arbeitgeber gut sind, hängt natürlich von der weiteren Lebensplanung ab. Für die steuerliche Situation ist das in der Regel von Nachteil.“
Da möchte ich noch einen weiteren „planerischen Hinweis“ geben; besonders, wenn das künftige Gehalt niedriger liegt:
Im Lebensalter 50 bis 60 Jahren könnte es mittelfristig einen Sinn ergeben sich arbeitslos zu melden und zumindest 1 (einen) Tag ALG1 zu beziehen bzw. den endgültigen Bescheid abwarten. Dann können Sie z.B. bei Beendigung des neuen Jobs auf Ihre festgestellten Ansprüche (mit ALG1-Tagessatz vom Gehalt bis 30.6.2019) zurückgreifen.
LG FÜR2012
Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. der Verschiebung der Abfindung ins nächste Jahr. Ich habe mittlerweile viele unterschiedliche Meinungen bzgl. der Anwendung der Fünftelregel gehört, wenn man aus seinem Betrieb Ende März 2020 ausscheidet. Die eine Fraktion sagt daß hier das Finanzamt die Fünftelregel nicht anwendet da es sich um eine viel zu lange Verschiebung handelt. Die andere Fraktion sagt klar geht und verweist auf ein Urteil des BFH von 2016. Dort lässt sich dies aber nicht finden da es sich hier um eine viel kürzere Zeitspanne handelt. Hat hier jemand schon Erfahrungen gemacht?
Es gibt dazu ein etwas älteres Urteil des BFH vom 11.11.2009 – IX R 1/09 . Dort heisst es, Zitat:
„Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.“
Ich gehöre daher zu der Fraktion, die eine Verschiebung ins Folgejahr ganz eindeutig bejaht. Die Anwendung der Fünftelregel müsste dann aber gesondert gerüft werden (Einmalzahlung, Zusammenballung).
Gruß, Der Privatier
Das klingt interessant und plausibel. Ich beabsichtige beim FA eine kostenpflichtige Anfrage anzustossen um hier eine definitive Antwort zu bekommen. Oder ist es sinnvoller es gleich über einen Steuerberater zu machen? Zusammenballung/Einmalzahlung sollte kein Thema sein da die Abfindung ca. 2 Jahresgehälter beträgt.
Eine Aussage des zuständigen Finanzamtes hat sicher mehr Gewicht als die eines Steuerberaters. Aber wenn vielleicht ohnehin ein Steuerberater hinzugezogen werden soll, wäre dies sicher auch ein Weg. Ist dann wohl eine Geschmacksfrage.
Gruß, Der Privatier
Hallo SWER,
ich bin aktuell in der gleichen Situation, könntest du bitte eventuell deine Erfahrungen mit uns teilen ?
VG
Marc
Nach telefonischer Rücksprache mit meinem freundlichen Finanzbeamten hat er mir unverbindlich bestätigt das die 1/5 Regel angewendet werden kann. Er meinte auch der Arbeitgeber kann die 1/5 Regel bei Auszahlung der Abfindungssumme im Folgejahr bereits anwenden. Er hat auch empfohlen für eine verbindliche Aussage einen Steuerberater zu kontaktieren.
Soll der Steuerberater die verbindliche Aussage selbst tätigen oder vom Finanzamt einholen?
Mir wäre es fast am liebsten wenn der Steuerberater direkt beim Finanzamt anfragt. Im Gespräch mit dem freundlichen Finanzbeamten habe ich an diese Frage leider noch nicht gedacht, sodass wir während des Telefonat leider nicht darüber gesprochen haben.
Mit dem Steuerberater habe ich vor kurzem gesprochen, er meinte telefonisch, eine Verschiebung ins Folgejahr und Anwendung der Fünftelregelung sind möglich. Schriftlich habe ich es nicht, ich glaube es Ihm. Im Januar wird man dann sehen ob es geklappt hat.
Das ist der bekannte Sachstand, siehe auch das oben vom Privatier verlinkte Urteil.
Wichtig für Dich ist, dass Du ruhig schlafen kannst. Schließlich hast Du jetzt zusätzlich 2 unabhängige Bestätigungen von fachlich versierten Institutionen.
Das wird wie gewünscht funktionieren!
Guten Abend, ich möchte nich lange erzählen und versuche folgenden Fall zu optimieren.
Der Aufhebungsvertrag wurde zum 1.9.2019 unterschrieben. Die Abfindungssumme 88.000. Das Jahresgehalt von 2019 war 120.000 brutto. Die Auszahlung der Abfindung erfolgt Ende Januar 2020. Seit dem 1.9.2019 arbeitsuchend gemeldet und seit dem 1.1.2020 arbeitslos gemeldet.Kein weiteres Einkommen in der Familie (2Kinder) oder Kapitaleinkünfte für 2020. Zut Zeit keine neue Arbeitsstelle.
Vilen Dank für den Ratschlag bzw. Kommentar.
Mit freundlichem Gruß und viel Erfolg für 2020
Es tut mir leid, aber zu Fragen nach einem Gesamt-Konzept möchte ich nichts sagen.
Etwas ausführlicher habe ich das in meinem Beitrag „Grenzen“ erläutert.
Gruß, Der Privatier
Vielleicht zur Abrundung, hier dreht es sich um das Thema Privatier, z.B. mit 50 soviel Geld auf der hohen Kante, dass man davon leben kann. Oder mit 55 Aufhebungsvertrag mit Abfindung, danach noch etwas ALG1 und dann lebt man bis zum Rentenbeginn vom angesetzten Speck der Abfindung.
Hier findest du keine Ratschläge wie man einen neuen Job findet oder welche Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitsamtes empfehlenswert sind.
Bist Du ein angehenden Privatier, dann empfehle ich die baldige Abmeldung von ALG1, Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen und Wiederanmeldung zum Arbeitslosengeld im nächsten Jahr.
Bist Du kein angehender Privatier (du schriebst von Kindern und keinem Kapitaleinkommen, daher vermute ich, dass Du noch einige Jahre arbeiten musst), dann ist dieser Ratschlag vollkommen falsch.
Hallo, ich unterschreibe demnächst einen Auflösungsvertrag mit Termin: 31.03.2021.
2021 bekomme ich noch volle drei Monatsgehälter. Danach folgt wohl 9 Monate ALG 1.
2022 wird wohl volle 12 Monate ALG1 werden. Für die Berechnung der Abfindungsteuer wäre doch eine Auszahlung der Abfindung erst in 2022 noch günstiger, oder mache ich da einen Denkfehler?
„Danach folgt wohl 9 Monate ALG 1.“
Dass setzt voraus, dass keine Sperre wegen Arbeitsaufgabe verhängt wird.
„Abfindungssteuer“
Den Begriff habe ich noch nicht gehört 🙂
Zur Berechnung selbiger den Abfindungsrechner nutzen: Hauptseite … rechter Rand … etwas runterscrollen.
Es gibt nur wenige Dinge, die so steuerhässlich sein können wie zusätzliche Einkünfte zu einer mit Fünftelregelung zu versteuernden Abfindung.
Ein Dispojahr ermöglicht die 3 monatige Sperre und die 25%ige Verringerung der Anspruchsdauer zu umgehen. Ich verweise mal auf den Erstbeitrag dazu https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/
Es gibt aber einige Neuerungen dazu, einfach mal Dispojahr oben in die Suchmaske eingeben. Viel Spass beim Lesen.
Ja, sorry! ich meinte natürlich die Steuer auf die Abfindung. Eine Sperre kommt auch, 3 bzw. sogar 6 Monate, je nachdem, welcher Berater meine Anliegen bearbeitet.
Ich kann ab 01.04.2023 abschlagsfrei in Rente gehen. Habe ab 01.04.2021 Jahre Anspruch auf 24 Monate ALG 1. Wenn ich mich arbeitslos melde, bekäme ich im ungünstigsten Falle aber noch 18 Monate ALG 1, und bin Krankenversichert und die RV-Beiträge werden zu 80% von der AG übernommen. Ein Dispojahr würde bedeuten, 1 Jahr keine Einnahmen für mich. Selbst Krankenversichern und auch die RV-Beiträge weiterzahlen. Ist ein Dispojahr in meinem Falle sinnvoll?
Es sollte nicht auf den Berater ankommen, ob es 3 oder 6 Monate werden. Wenn es eine Sperre wegen Arbeitsaufgabe gibt, dann 3 + 3 Monate. Ansonsten ist es ein Fehler.
Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und eine Ruhezeit ausgesprochen wird, gehen die KK-Beiträge eh solange zu deinen Lasten. Rentenbeiträge wären nicht verpflichtend.
Eine große Wetterscheide ist die Abfindungshöhe, sprich wird die Fünftelregelung angewendet. Es bleibt dir nichts anderes übrig, als die verschiedenen Varianten durchzurechnen. Das geht dann soweit, dass man je einmal die Rentenhöhe für 18 und 24 Monate ALG zu bestimmen und einrechnen muß.
Vorab: Ich habe den Namen etwas erweitert, bitte bei zukünftigen Kommentaren benutzen.
Bitte einmal den Abfindungsrechner hier auf der Seite zum Vergleich der beiden Varianten benutzen. Aber Achtung: Dieser rechnet immer(!) mit der Fünftelregel. Inwieweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (insbesondere Zusammenballung) bitte vorab selber prüfen. Ggfs. Beiträge über die Fünftelregel nachlesen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
mir wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten (100000€) zum 31.7.2021. d.h. die Kündigungsfrist wird eingehalten. Danach wäre ALG 1 (eine vorherige Lohnfortzahlung durch die KK ist nicht auszuschließen) in Betracht zu ziehen. Für die 7 Monate Arbeitszeit ist von 22000 € mit zu versteuerndem Jahreseinkommen zu rechnen. Gestaltungsmöglichkeiten mit dem AG sind möglich.
Ich stelle mir Einzahlungen in die RV vor um das zu versteuernde Einkommen Richtung 0 zu bekommen oder wäre die grundsätzliche Verschiebung der Auszahlung der Abfindung in 2022 das Beste.
Eine Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr ist oftmals eine der effektivsten Steuersparmodelle. Im Einzelnen hängt dies aber auch von weiteren individuellen Verhältnissen ab.
Ich würde hier einmal einen Vergleich verschiedener Szenarien mit dem hier auf der Seite verfügbaren Abfindungsrechner anstellen (unter „Empfehlungen“). Hier kann man Varianten mit/ohne ALG-Bezug und mit/ohne Einzahlungen in die RV berechnen. Dabei natürlich immer die Summe aus den beiden Jahren 2021 und 2022 zusammen betrachten!
Anm.: Für das Jahr 2022 gibt es zwar noch keine Berechnungsgrundlagen, hier kann man aber näherungsweise auch mit den Daten von 2021 rechnen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vorab höchstes Lob für diese Website!
Nach Durchspielen vieler Varianten bin ich dazu gekommen das Arbeitsverhältnis zum 31.7.2021 zu beenden. In 2022 werde ich Entgeltersatzleistungen von ca 22500€ erhalten, somit wäre die Auszahlung der Abfindung für 2022 im Vertrag festzulegen. Meiner Vorstellung nach würde ich 25000€ in die RV einzahlen. Die Höhe der Auszahlung würde dem Abfindungsrechner nach bei 100000€ dann bei 94470 € liegen. Die Höhe der Abfindung übersteigt mein Einkommen der Jahre 20+21. Habe ich evtl etwas übersehen bei der Rechnung? und wäre es noch möglich 10% der Abfindung in das Jahr 2023 zu legen ?
Vielen Dank für die Antwort
Igor
Ich kann natürlich die verschiedenen Varianten nicht überprüfen und kann daher nichts dazu sagen. Nur vielleicht noch eine weitere Variante vorschlagen:
Warum soll denn im Jahr der Abfindung auch noch ALG bezogen werden? Das wäre ja nicht zwingend nötig. Welche Lösung man dazu wählt, hängt dann von ein paar weiteren Bedinungen ab.
Ist aber nur eine weitere Idee. Der ALG-Bezug ist ja nicht schädlich, da er vollständig von der Einzahlung in die RV kompensiert wird.
Von einer Aufteilung der Abfindung würde ich abraten. Generell ist eine Aufteilung schädlich für die Fünftelregel. Es gibt zwar Ausnahmen, die kleine Vorabzahlungen erlauben, ich würde mir die daraus folgenden Diskussionen aber ersparen.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Antwort,
ein Dispo Jahr ist nicht möglich für mich, ansonsten könnte ich die Abfindung nur im Jahr 21 geltend machen, das würde aber lt Rechner ungüstiger sein. Eine weitere Möglichkeit die Abfindung anders zu verrechnen sehe ich momentan nicht.
Gibts da noch etwas was ich noch nicht im Focus habe
Danke
Gruß
Igor
Hallo Privatier,
Ich bitte um eine Bewertung:
Alter 58 in 2021
Letzter Arbeitstag: 31.10.2021, Nov.21 Beginn Dispojahr. Abfindung in 2022
An 1.11.2022 Arbeitslosmeldung.
ALG1 Geld Bezug ab 1.1.2023 für 24 Monate. Nicht vorher am 1.1.2023 weil sonst im Jahr 2022 neben der Abfindung auch Einnahmen(ALG1) vorhanden sind.
Bei der Abfindung gehe ich von der 1/5 Regelung aus
Nein – das funktioniert so nicht!
Wenn der ALG-Bezug erst ab 01.01.2023 beginnen soll, so sind zwar durch das Dispojahr Sperr- und Ruhezeiten vermieden, aber es fehlt eine wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf 24 Monate ALG1: Dazu müssten nämlich in den zurückliegenden 5 Jahren mindestens 48 Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegen. Und da fehlen dann die beiden letzten Monate aus 2022. Damit würde der Anspruch dann auf 18 Monate reduziert.
Um den vollen Anspruch von 24 Monaten zu erreichen, darf das Dispojahr nur ein Jahr lang sein. Also: Beginn des ALG-Bezuges ab 01.11.2022.
Bitte einmal die entsprechenden Beiträge zum Dispojahr nachlesen, z.B.:
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/
Gruß, Der Privatier
Ich vermute, es geht darum das Jahreseinkommen 2022 zu minimieren und werfe in den Ring:
– Dispojahr
– Arbeitslosmeldung zum 1.11.22 (Bescheid über 24 Monate / 720 Tage)
– Abmelden vom ALG1-Bezug zum 2.11.22
– Wiederanmeldung zum ALG1-Bezug ab 01/2023
Den einen Tag ALG-Bezug kann man mühelos steuerlich kompensieren.
Du solltest auch überschlagen, ob die 2 Monate ALG1-Bezug anderweitig kompensiert werden können. Wenn ja, dann wäre das Abmelden gar nicht notwendig.
Also wenn das geht, was es eSchorsch da vorschlägt,super.
Dann würde ich 1 Tag ALG anmelden und dann wieder abmelden, und am 1.1.2023 wieder ALG1 anmelden.
Genau um die Zusatzeinkünfte zu der Abfindung zu minimieren.
Ich hatte auch schon überlegt in den Monaten Nov 2021 und Dez.2021
eine Mini sozialpflichtige Beschäftigung zu suchen, um dann das Dispojahr im Januar 2022 beginnen zu können.
Leider kann ich meine Firma nicht überreden mich noch in diesen beiden Monaten zu beschäftigen.
„Also wenn das geht, was eSchorsch da vorschlägt,super.“
Ja, der Vorschlag von eSchorsch ist gut und machbar.
Ich würde aber auch den weiteren Hinweis ebenfalls einmal überdenken, nämlich die konkreten Auswirkungen der zwei Monate ALG-Zahlung für Nov./Dez. einmal ausrechnen. Vielleicht ist das gar nicht so dramatisch?
Und dann einmal überlegen, ob eine weitere Optimierung z.B. mit Hilfe von Sonderausgaben nicht ohnehin sinnvoll wäre und ob man damit ggfs. die beiden Monate ALG „locker“ in Kauf nehmen könnte.
Ein schönes Hilfsmittel für solche Planspiele ist der hier auf der Seite verfügbare Abfindungsrechner (unter Empfehlungen).
Gruß, Der Privatier
Danke für die wertvollen infos.
Wenn ich eine Erklärung umterschreibe, nach der ich im Jahr der Abfindung keine Arbeitstelle
annehmen werden, dass ich keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben werden.
Würde es für die zuständige Abteilung potentiell möglich sein, die Abfindung bspw. ohne Abzug auszuzahlen?
Danke, viele Grüße andre
Sofern die Fünftelregelung angewendet werden kann und die Abfindung nicht mehr als 5 x Grundfreibetrag ist: ja.
Ansonsten wird Lohnsteuer einbehalten.
Jo. Meine ehemalige Firma weigert sich leider strikt, anders als mit VI auszuzahlen. Da reisst es auch die Anwendung der 5tel-Regel kaum noch raus. Schade, aber dann eben ein Jahr später mit der Steuererklärung…
Gruß joerg
Hallo Privatier,
Super Seite auf die Beine gestellt. Zu meinem Fall:
Alter 58 – 35Jahre voll.
beziehe GUV BG – 6k / Jahr.
Kündigungsfrist 7 Mo.
Möchte aus gesundheitlichen Gründen , mit ärztlichem Attest , Ende 2021-anfang `22 aus dem Betrieb ausscheiden ,kündigen.
Wie vermeide ich Arbeitslosengeldkürzungen,24 Mo. durch AA und was muss ich bei der ges. freiw.KK beachten?
Vielen Dank, im voraus.
Gruß
Männix
Moin Männix,
„Wie vermeide ich Arbeitslosengeldkürzungen,24 Mo. durch AA“
Wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, dann verhängt die AfA keine Ruhe und Sperrzeit. Dazu folgendes aus der FW zum §159 SGB III „Ruhen und Sperrzeit“ (FW = Fachliche Weisung der AfA Ausgabe 18.01.2021)
Punkt 159.1.2.1
Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Verhalten (Nr. 1) auf S.15-16 der Punkt e:
e) die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem Leistungsvermögen nicht zumutbar ist
und S.23 Punkt: 159.7.1 Sachverhaltsfeststellung (Unterpunkt Nr.4)
159.7.1 Sachverhaltsfeststellung
(4) Hat der Arbeitslose die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt ein wichtiger Grund vor. Hierfür steht eine BK-Vorlage zur Verfügung. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Liegt ein solcher Rat nicht vor, ist zur Beurteilung des wichtigen Grundes grundsätzlich ein Gutachtender Fachdienste einzuholen.
Fazit: Liegt ein ärztliches Attest vor, wird keine Ruhe und Sperrzeit von der AfA verhängt.
„was muss ich bei der ges. freiw.KK beachten?“
Wird im Anschluss nach dem Ausscheiden aus dem Beruf (Eigenkündigung zum 31.12.2021 ???) ALG-1 bezogen, wird man automatisch für die ALG-1 Bezugsdauer pflichtversichertes KK-Mitglied. Die anschließende Zeit bis zum Rentenbeginn muss man sich frw. KK-versichern oder über die Familienversicherung des Ehepartners (beachten: nur möglich wenn die max. monatliche Einnahmen in 2021 = 470€ nicht überschreiten … wird aber nicht funktionieren, da GUV ca. 500€/Monat).
Anbei die „Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger KK-Mitglieder (Stand 18.03.2020). Link öffnen … unter „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach §240 SGB V vom 20.03.2020“ auf S.19/26 findest du auch einen Hinweis auf die Verbeitragung der GUV BG.
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Gruß
Lars
PS: Wenn du später Rente beziehst (nach jetziger Gesetzeslage) wird die GUV NICHT!!! versteuert.
Moin Männix,
Nachtrag/Ergänzug zu deiner Frage (am Beispiel der TK):
„was muss ich bei der ges. freiw.KK beachten?“
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970?tkcm=aaus
Gruß
Lars
Lars hat ja schon ausgeführt, dass dir der „Jagdschein“ vom Doktor die Sperrzeit erspart 😉
Ich würde noch hinzufügen, dass Du die Kündigungsfrist einhalten solltest, da sonst eine Ruhezeit verhängt wird. Diese Ruhezeit würde deinen ALG1-Anspruch nur verschieben, aber für diesen Verschiebe-Zeitraum müsstest Du dich selbst krankenversichern und zwar in der Höhe deines jetzigen Beitrages (AN + AG-Anteil).
Hallo Privatier,
mein letzter Arbeitstag ist der 29.10.2021. Meine Abfindung erhalte ich in 2022, welches zugleich bis Oktober 2022 mein Dispojahr ist. Zu welchem Zeitpunkt sollte die Arbeitsbescheinigung vom AG ausgestellt werden. Bekomme ich das Original, oder wird dieses direkt vom AG an das Arbeitsamt geschickt. Ich würde die Bescheinigung ja erst im August 2022 an das Arbeitsamt schicken, damit der Leistungsbescheid erstellt werden kann.
Etwas Literatur:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__312.html
“ Zu welchem Zeitpunkt sollte die Arbeitsbescheinigung vom AG ausgestellt werden.“
Kurz nach dem Ausscheiden … Ende November/Anfang Dezember … dann hast du noch genügend Zeit evt. Fehler/Änderungen vom EX-AG vornehmen zu lassen.
Gruß
Lars
Hallo Zusammen,
Ich habe mit meinem Arbeitgeber den Auszahlungstermin ausgemacht. Er gab mir den Hinweis, dass die Steuerklasse 6 zu Grunde gelegt wird mit folgender Begründung:
nach der Dezember Abrechnung bekommen wir vom Finanzamt die Steuerklasse 6 übermittelt. Wir können auf die Steuerklasse in 4 ändern, aber ggf. Werden die Daten vom Finanzamt überspielt.
Ist die Aussage so richtig?
VG
Blümchen
Jein.
Man gibt dem Arbeitgeber (nicht dem FA) gegenüber an, dass er auch im Monat der Abfindungszahlung noch Hauptarbeitgeber ist (und ggfs dass man in diesem Jahr keine weiteren Einkünfte erzielt).
Der AG will das meist schriftlich haben und nicht nur per Zuruf. Hat er das geschluckt, dann trägt er sich in dem System, dessen Name mir gerade nicht einfällt, als Hauptarbeigeber ein und kann die alte StKl verwenden.
Das Finanzamt überspielt da nix, die überprüfen erst beim Steuerbescheid.
Danke eSchorsch. Ich habe meinem Arbeitgeber das Schreiben von der AfA geschickt, worin bestätigt wird, dass es mit dem Dispojahr klappt.
Mal schauen.
Was mir jetzt einfällt: Damit mein Ehemann nächstes Jahr netto mehr rausbekommt, wollten wir die Steuerklasse von 4/4 auf 3/5 ändern.
Ist es sinnvoll?
VG
Blümchen
Moin Blümchen,
siehe oben „Laufband“ … (im Link ganz unten) 😊
https://der-privatier.com/bis-zum-jahresende-noch-erledigen/
Gruß
Lars
Hi Lars,
da hatte ich geschaut. Es trifft nicht auf mich zu. Wenn, dann werden wir die Steuerklassen ab März 2022 ändern ( nach Auszahlung der Abfindung).
VG
Moin Blümchen,
ok, dann war bei dir der ALG1-Block ab 01.01.2023 geplant, … wenn ja, dann den Steuerklassenwechsel (III/V … III du, V der Ehemann) im Dez. 2022 durchführen.
Gruß
Lars
Moin Blümchen,
Ergänzung: (wegen ALG1-Block ab 01.01.2023 ?)
Steuerklassenwechsel (III/V) spätestens !!! Dez.2022 durchführen mit Wirkung zum 01.01.2023. Der Steuerklassenwechsel im März 2022 bringt für 2022 einen kleinen Liquiditätsvorteil.
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
(im Link … Einleitung vom Privatier … Stichwort: Irrglaube Steuerklasse)
Gruß
Lars
@Blümchen: Man kann den AG leider nicht zwingen, die StKl 3 zu verwenden. StKl 6 bietet dem AG Sicherheit, keinesfalls nachzahlen zu müssen (falls nicht genug Steuer abgeführt wurde). Das FA hält sich bei Nachzahlungen an den AG, der bei korrekter Buchführung für dieses Risiko eine Rückstellung machen müsste.
Ist aber auch egal, da mit der ESt ja alles wieder richtig gestellt wird, also kein Verlust. Nur achte auf die anderen Hinweise, zur Bemessung deines ALG 1 rechteitig die richtige (=3) StKl zu haben!
MbG
Joerg
Danke Dir.
Was passiert eigentlich, wenn man dem AG mitgeteilt hat, dass man im Jahr der Abfindung kein weiteres Einkommen hat, er dann korrekt die Fünftel Regelung anwendet und man dann später doch noch Einkommen erzielt.
Auf jeden Fall kommt es dann wohl zu einer Steuernachzahlung, das ist klar. Aber erzeugt das noch zusätzichen Ärger oder gar Strafzahlungen (mit dem FA? vom FA an den AG?)
Wäre es sinnvoll, hier dann präventiv zu reagieren und dem AG oder dem FA dies mitzuteilen? Oder einfach den Steuerbescheid abwarten und sich so lange über das zinfreie Darlehen freuen?
Hi
Ich empfehle https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/ und wenn man dann noch den Abfindungsrechner bemüht, zeigt sich sogleich der Effekt von Einkommen im Abfindungsjahr.
Deine Frage kann nicht beantwortet werden, da die Fünftel-Regelung zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht von weiterem EK abhängt. Die Bedingungen lese im Artikel s.o. Wie du richtig vermutest erfolgt die Abrechnung erst mit der Einkommensteuererklärung im Folgejahr. Strafe wäre nur, dass die Steuer eventuell höher ist, als das zusätzliche Einkommen 😉
MbG
Joerg
@Frank Gobbert: Ich kann die Frage nicht wirklich beantworten. Ich vermute aber, dass sich in der Regel keine Konsequenzen ergeben. Dies dürfte wahrscheinlich nur dann der Fall sein, wenn die Steuerfahndung ohnehin beim Arbeitgeber oder beim Empfänger der Abfindung gewissen Unregelmäßigkeiten nachgeht und es Anzeichen von Steuerhinterziehung gibt.
Falls das wirklich im Detail von Interesse ist, sollte dazu ein Steuerberater und/oder Anwalt befragt werden.
Gruß, Der Privatier
Dann hast Du falsch Zeugnis abgelegt und deine späteren Einkünft nicht mit entsprechenden Ausgaben kompensiert. Letzteres ist kaum verzeihbar, denn das kann in Verbindung mit der Fünftelregel zu sehr unschönen Steuerbescheiden führen https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
Wenn das doch passiert, dann würde ich das so dem Finanzamt schildern und fragen ob sie eine Steuervorauszahlung anfordern möchten damit Du in der Zwischenzeit von Negativzinsen, ähm Aufbewahrungsentschädigung, nö … Verwahrentgelt verschont bleibst.
Den Ex-AG würde ich damit nicht belästigen, der kann nix für dein falsch Zeugnis und wird auch keinen Sündenablass beim FA für dich bewirken.
Vielen Dank für Eure Antworten. Das hilft mir weiter. Falls es also dazu kommen sollte, werde ich so schnell wie möglich mit offenen Karten spielen.
@Blümchen:
„Ist die Aussage so richtig?“
Nein, die Aussage ist nicht richtig!
Richtig ist, dass der Arbeitgeber zum Ende eines Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer bei dem ElStAM-System (Elektronische Steuerabzugs-Merkmale) abmelden muss.
Sind danach noch weitere Bezüge (wie z.B. eine Abfindung) zu versteuern, sollte er den Arbeitnehmer wieder anmelden. Wenn er sich dabei als Hauptarbeitgeber ausweist, so wird er von dem ElStAM-System weiterhin die bisherige Steuerklasse mitgeteilt bekommen.
Die Steuerklasse VI muss er nur verwenden, wenn er entweder
a) Keine Anmeldung vornimmt und daher die korrekte Steuerklasse nicht kennt oder
b) sich nicht als Hauptarbeitgeber einträgt.
Ein (ehemaliger) Arbeitgeber muss im Zweifel davon ausgehen, dass er nicht mehr der Hauptarbeitgeber ist, von daher ist eine Anmeldung als zweiter Arbeitgeber durchaus verständlich und korrekt. Daher sollte man als Arbeitnehmer und Abfindungsempfänger dem Arbeitgeber (ggfs. schriftlich) bestätigen, dass keine weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungen existieren und er somit der einzige Arbeitgeber ist. Und dies und die Absicht dahinter natürlich vorher absprechen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Super danke für die Rückmeldung.
VG
Nein.
Du musst deinen alten Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber beim FA angeben, auch nach der Beschäftigungszeit.
Dann wird die alte Steuerklasse weitergeschrieben….
Die Antwort kam mir auch merkwürdig vor. Aber ist ja nicht mehr mein Arbeitgeber.
Hallo ich habe meinen Aufhebungsvertrag am 26.02.21
Unterschrieben
Abfindungs Auszahlung Jan22
Seit 1.11.21 bekomme ich EU Rente das wusste ich nicht als ich unterschrieben habe,das ich EU Rente bekomme.
Ausser EU Rente und mieteinkünfte sonst keine Einkünfte. Wie wird Abfindung
Versteuert Steuerklasse 1
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar und gespannt
Letztendlich ist es egal, welche StKl der alte AG verwendet, da dies sowieso im Rahmen der Steuererklärung glatt gezogen wird.
Praktisch kannst Du versuchen den AG dazu zu bewegen, sich als Hauptarbeitgeber in ELSTAM einzutragen. Macht er das nicht (man kann ihn nicht dazu zwingen), dann wird StKl 6 verwendet.
Ich würde mir weniger Gedanken um die StKl machen (da gibt man dem Finanzamt nur einen kostenlosen Kredit über 12-15 Monate) als vielmehr darum die zusätzlichen Einkünfte steuerlich zu kompensieren.
Zunächst schöne Weihnachten an alle
Dann die Frage:Ich bekomme im Januar 22 meine Abfindung ausgezahlt. Ich möchte verhindern, dass mit Steuerklasse 6 versteuert wird. AG würde sich als Haupt AG anmelden, wenn ich ihm mitteilen, dass ich keine weiteren Einkünfte beziehe.
Frage 1; gilt das auch für Einkünfte aus VuV
Frage 2: muss ich daher mich für den Januar bei der Arbeitsagentur abmelden oder kann derjenige Steuerklasse 3 anmelden, der schneller ist?
Danke für die Hilfestellung und weihnachtliche Grüße
Zur 1.Frage: Es geht hier nur um Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Einkünfte aus Kapitalanlagen, V+V oder selbstständige Einkünfte gehören daher nicht dazu.
Zur 2.Frage: Die Arbeitsagentur ist kein Arbeitgeber und meldet daher den Arbeitslosen auch nicht an. Eine Abmeldung aus dem ALG-Bezug ist daher nicht erforderlich.
Gruß, Der Privatier
Hallo ich bin seit 30.9.21 weg von der Firma bekomme seit 1.11.21 EU Rente zu 100%
Im Januar kommt die Abfindung. Ausser v+v und EU-Rente sonst keine Einkünfte in 2022
Frage wo fällt überall Lohnsteuer an bei der Rente muss ich ja keine bezahlen.
Bei der Abfindung das sind ja einmalige Zahlungen die werden doch anders besteuert wie monatliche Zahlungen liege ich da richtig?
Moin Karl-Heinz,
genau wie bei einer Altersrente bleibt ein gewisser Teil der EMR steuerfrei (Rentenfreibetrag in 2022 = 18%). Weiterhin steuerfrei ist der Grundfreibetrag. (Lediger in 2022 = 9984€)
Die Abfindung stellt kein Hinzuverdienst für die EMR dar. Die Abfindung ist sozialabgabefrei unterliegt jedoch der Lohnsteuer!
(Beispiel: 2022 Lediger EMR monatlich = 1700€) … Werbungskosten, Pauschbeträge wird vernachlässigt …
Rechts oben findest du den Abfindungsrechner. Um ein ungefähr belastbares Ergebnis zu erreichen, müsstest du in einen separaten Rechenschritt den zu versteuernde Rentenanteil errechnen.
* monatliche EMR -18% = 1700€ – 306€ = 1394€
* Ergebnis x 12 (Monate) = 1394€ x 12 = 16728€
* Ergebnis – Grundfreibetrag = 16728€ – 9984€ = 6744€
Diesen Wert trägst du im Abfindungsrechner unter Jahresbrutto ein, unter Abfindung die entsprechende Abfindungssumme. Häkchen beim Ehegattensplitting, weil (Beispiel) Lediger … im Abfindungsrechner rausnehmen.
Dito, nicht vergessen … V+V Einnahmen abzüglich der hierauf entfallenden Werbungskosten, Abschreibungen, Renovierungskosten etc.pp. beim Jahresbrutto mit dazu addieren.
Gruß
Lars
Ich muss hier mal etwas klarstellen bzw. richtigstellen:
1. Lohnsteuer ist das, was ein AG vom Lohn/Gehalt im Laufe des Jahres (auch Sonderzahlungen) einbehält. Alle anderen Einkünfte (Rente, Kapital, V+V, etc.) unterliegen nicht der Lohnsteuer!
2. Einkommensteuer fällt hingegen bei (fast) allen Einkünften an. Auch bei der Rente. Dies aber in der Regel erst im Zusammenhang mit der EkSt-Erklärung.
3. Wenn also nach der Lohnsteuer auf eine Abfindung gefragt wird, so finden sich die Antworten oben im Beitrag. War aber eigentlich die Einkommensteuer gefragt, so empfehle ich den Beitrag: https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/
4. Bei der Benutzung des Abfindungsrechners darf man in eigenen Berechnungen für z.B. den zu versteuernden Anteil einer Rente NICHT den Grundfreibetrag abziehen! Die Berücksichtigung des Grundfreibetrages ist im Abfindungsrechner bereits enthalten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Lars ich habe Mal die Zahlen so übernommen und gerechnet ich muss 46000€ Lohnsteuer zahlen. Jetzt die andere Frage wie kann ich den Lohnsteuer Betrag drücken?
Privatkredit an einen Bekannten, kann man mit sowas die Lohnsteuer drücken?
Moin Karl-Heinz,
das gestrige Beispiel war auf einen fiktiven EMR-Rentner bezogen. Du musst schon deine eigenen Zahlen hierzu verwenden. Joerg hatte gestern schon richtig geantwortet:
1. zur steuerlichen Optimierung der Abfindung hast du noch das kommende Jahr Zeit
2. ein privates Darlehen drückt nicht dein zu versteuerndes Einkommen
3. Blog + Kommentare lesen, welche Möglichkeiten es gibt, um das zvE zu senken
Beispiele zur steuerlichen Optimierung deiner Abfindungszahlung
1. Einzahlung in die DRV
2. Rürup Rente
3. Spenden
4. wegen V+V … Wohnung/Haus z.B. Renovierungskosten etc.pp.
zu Nr.1
Wir hatten vor ca. 6 Monaten einen ähnlichen Fall. (EM-Rentner + anstehende Abfindungszahlung) Diesem User hatte die DRV mitgeteilt, dass eine Einzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nicht möglich ist.
Die GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) zum §187a SGB VI sagt hierzu jedoch etwas anderes aus.
Ich zitiere aus der GRA: (GRA füge ich an)
„2 Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)
…………….
Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Altersrente als Voll- oder Teilrente (mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.“
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
Ich empfehle hierzu Anfang 2022 ein Beratungsgespräch bei der DRV anzustreben.
zu Nr.2
Falls eine DRV Einzahlung abgelehnt wird, wäre der Abschluss einer Rürup Rente möglich.
zu Nr.3
Spenden wäre eine weitere Möglichkeit um das zvE zu senken (§10b EStG). Auch diese Möglichkeit kann man mit dem vom Privatier zur Verfügung gestellten Abfindungsrechner simulieren.
zu Nr.4
Da V+V vorhanden, wirken sich Renovierungskosten, energetische Sanierung, Werbungskosten etc.pp. bei den Mieteinnahmen steuersenkend aus.
Einen zweiten Link im Anschluss … dann zum Thema „Was kann ein Vermieter von der Steuer absetzen“.
Gruß
Lars
hier der zweite Link
https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/vermietung/was-ein-vermieter-von-der-steuer-absetzen-kann.html
Gruß
Lars
Kleine Berichtigung zum privaten Darlehn :
Ein gegebenes Darlehn ( Naja , bei Minuszinsen evt. doch noch ??? )
senkt natürlich NICHT die Steuerlast .
Bei einem BEKOMMENEN Darlehn , könnte die Sache bei ANERKENNUNG FA ,
jedoch anders aussehen . Individual-Fragen + Gewinnerzielungsabsicht .
zu Nr.4) Anlage V , LANGFRISTIG sollte Gewinnerzielungsabsicht für FA
aber schon im Vordergrund stehen .
LG Det
PS , und MUSS Drittvergleich standhalten !!!
LG Det
@Karl-Heinz: Nun, du hast ja schon den Abfindungsrechner bemüht und da der Rest dieses Blogs, der Kommentare und der Bücher nicht zu helfen scheinen… Natürlich hast du das ganze kommende Jahr noch Zeit.
Spenden hilft, versuche doch einfach den Rechner, indem du dein zvE auf Null senkst. Und, nein, ein Darlehen an deinen Bekannten gilt nicht 😉
MbG
Joerg
Hallo zusammen ich bekomme die Abfindung von der Firma ich gebe damit einem bekannten ein Privatdarlehen mit 1% Zins fest über 20 Jahre. Wollte nur noch Mal klarstellen wie es bei mir gegeben ist
Ich bekomme in 2022 ausser v+v und EU Rente keinen Lohn
Moin Karl-Heinz
Ist das wirklich eine gute Idee ???
M.M.n. NEIN .
A) Der Zins ( soweit Anerkannt-FA ) kommt als ZUSÄTZLICHES Einkommen DAZU !!!
B) Wie SICHER ist der Schuldner ???
C) Wie SICHER ist die Rückführung ???
Könnte SINVOLL sein , bei ( Umstandsfrage ) soooooo nahen Personenkreis
das man das Geld auch ggf. VERSCHENKEN würde = SEHR NAH !!!
D.h. , MENTAL bereits schon mal vom Rückfluss VERABSCHIEDET hat .
( Quasi Geschenk-Gleichheit )
Alternativ , die SICHERUNG so Interessant ist , das eine “ Rückholung “
einen ( Zu VERMUTENDEN ) Ausfall , ggf. Überkompensieren kann .
In Summe : Würde ich ggf. bei SEHR NAH ( = Geschenk ) machen .
Bei “ ENTFERNT “ eher versuchen andere Möglichkeiten ( Bank ??? )
der FINANZIERUNG eines Vorhabens zu erreichen ( ohne Bürgschaft ) .
LG Det
Zitat aus Beitrag: „Bieten Sie an, eine Erklärung zu unterschreiben, nach der Sie im Jahr der Abfindung keine Arbeitsstelle annehmen werden, dass Sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben werden.“
Soll Auszahlung der Abfindung zeitlich recht fern vorm Jahresende stattfinden (bspw. Februar) muss Gesamtrest gleiches Jahres von Einkünften aus anderen nichtselbständigen Beschäftigungen frei sein? Wird es nicht reichen nur den einen Monat bis paar Monate folgend unmittelbar nach Auszahlung von diesen freizuhalten?
Eine Erklärung, dass keine lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungen aufgenommen werden, hat zwei Gründe:
1. Der alte AG kann mit diesem Wissen weiterhin als Hauptarbeitgeber gelten und muss nicht mit Steuerklasse versteuern.
2. Der alte AG muss keine voraussichtlichen Jahreseinkünfte kalkulieren und kann zur Berechnung der Lohnsteuer ausschließlich die Abfindung verwenden.
Eine Erklärung, die nur bis zur Auszahlung der Abfindung reicht, hilft dabei nur für Pkt.1 – nicht aber für Pkt.2.
Und einmal ganz unabhängig davon, wären aus Steuersicht weitere Einkünfte ohnehin nicht gerade günstig. Siehe dazu Beitrag: https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
Gruß, Der Privatier
Ich bin mir schon davon im Klaren, die Erklärung braucht sich auf Zeit nach Auszahlung von Abfindung strecken.
Ich habe womöglich gerade die Ursache erblickt: Arbeitgeber unterliege der Pflicht bei Abziehen der Arbeitslohnsteuer die voraussichtlichen Jahreseinkünfte zu kalkulieren. „Jahreseinkünfte“ ist eben dem „bis Ende des Jahres“ gleich. Liege ich damit richtig?
Richtig. Die übers Jahr hinweg abgeführte Lohnsteuer soll eine möglichst passende Vorauszahlung auf die Einkommensteuer darstellen. Und das gelingt nur, wenn man die voraussichtlichen Jahreseinkünfte mit einbezieht.
Und solange ein Arbeitgeber keine abweichenden Informationen hat, muss er davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer weiterhin ähnliche Einkünfte hat wie bisher.
Gruß, Der Privatier
@Crulob,
nein, es reicht nicht. Es sei denn, man ist einverstanden dass die Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuert wird. Ich kann hier nur dringend empfehlen den Beitrag nochmal gründlich zu lesen.
VG eLegal
Danke für’s Feedback.
Entschuldigung, habe versäumt in meiner Fragestellung anzudeuten,
zum Plan gehört den alten AG vor Auszahlung der AF über meine Pläne für kommende (?, sag mal: 5 Monate, alles zusammen immer noch das gleiche Kalenderjahr) zu informieren –
dazu gehört keine weiteren selbständigen noch nichtselbständigen Beschäftigungen in diesem Zeitraum. Auch ist man nicht dran Despojahr umzusetzen noch hat man es vor.
Reicht es immer noch nicht?
Andererseits, gebe ich zu, Anwenden der Fünftelregel erst in Steuerveranlagung würde den Menschen bei seiner Suche nach Lösung für Banken-Verwahrentgelds in gewissem Maßen unterstützen.
Hallo
Ich bin aus dem Unternehmen Ende 2021 ausgeschieden. Habe meine Abfindung Ende Januar 2022 erhalten und einen Teil in ETFs angelegt. Darf ich in 2022 Gewinne aus ETFs erzielen? Z. B. Teilverkäufe tätigen ? Ich darf doch 1600€ steuerfrei erwirtschaften oder muss ich bei der Einkommenssteuererklärung für 2022 etwas beachten?
Vielen Dank für eure Hinweise
Ich empfehle dazu einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/kap-3-1-6-hinweise-zur-fuenftelregel-kapitaleinkuenfte/
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort. ich habe den Abfindungsrechner hierzu herangezogen. Muss ich die Gewinne (falls erzielt) in die Zeile Jahreseinkommen mit hinzunehmen? Wenn ja muss man aufpassen das man nicht zu hohe Gewinne erzielt. Ist das richtig das ich diese Erträge dort eingegeben habe?
Bei meinem Beispiel ist die Schmerzgrenze beim Jahreseinkommen bei 11.000 Euro mit allen Hinzuverdiensten. Muss ich da auch die Einkünfte der Photovoltaikanlage beachten?
Seit Anfang 2022 habe ich mich vom Finanzamt von der Kleinunternehmerregelung befreien lassen. Somit muss ich keine Angaben machen, oder?
Jetzt schon vielen Dank für eure ausführlichen und schnellen Antworten. Sehr großes Lob 🙂
Vorab: Der Abfindungsrechner hier auf der Seite hat keine Unterstützung für die Günstigerprüfung von Kapitaleinkünften. Dazu müsste man dann ein vollständiges Steuerprogramm verwenden. Oder einen Steuerberater befragen.
Oder es einmal manuell probieren. Dazu wären dann beide Varianten getrennt zu berechnen und zu vergleichen. Dazu müsste man dann einmal die Kapitaleinkünfte berücksichtigen (beim Jahreseinkommen) und einmal nicht.
Die Einkünfte von der Photovoltaik müssten ebenfalls mit einbezogen werden. Wobei mir der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ein wenig merkwürdig vorkommt. Die Kleinunternehmerregelung ist eine Umsatzsteuerregel. Wer sich „davon befreien“ lässt, möchte also zukünftig gerne Umsatzsteuer bezahlen? Ob mit oder ohne UmSt: Sofern die Einkünfte in der Steuererklärung auftauchen, sollten sie auch hier im Abfindungsrechner eingegeben werden.
Es sei denn, die Photovoltaik soll zukünftig als Liebhaberei betrieben werden. Dann muss sie steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Gruß, Der Privatier
Moin Robert K,
weitere Informationen zum Thema: „Liebhaberei auf dem Dach“ siehe nachfolgender Link … ganz unten …
– Merkblatt zum Liebhabereiwahl, Musterschreiben sowie weitere Informationen
– BMF-Kommentar: Gewinnerzielungsabsicht kleiner PV-Anlagen
Gruß
Lars
sorry, … jetzt mit Link!
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/steuererleichterung-fuer-solaranlagen_84342_545024.html
Hallo Lars
Danke für den Hinweis zur Photovoltaikanlage, ich werde das Finanzamt kontaktieren und nur noch für 2021 die Gewinnermittlung und die Umsatzsteuer einkalkulieren.
Mein Hauptanliegen bezieht sich jedoch auf die Frage:
Was darf ich an Gewinn (aus ETFs) zusätzlich zur Abfindung im Jahr 2022 erzielen?
Besp: Nehmen wir eine Abfindung von 190 T Euro an. Ehegattensplitting, Hauptverdiener in Steuerklasse 3 und der Hauptverdiener bezieht die Abfindung in 01/2022, Ehegatte in Steuerklasse 5.
Einkünfte Hauptverdiener in 2022 außer Abfindung 0 Euro. Ehegatte in Steuerklasse 5 max. 7 T Euro in Teilzeitjob.
Nach Berechung wären diese Lohnsteuer dann ca. 21 T Euro Lohnsteuer auf Abfindung, 1800 Euro Kirchensteuer auf Abfindung
Die Steuer gesamt wären nach Abzug Vorsorgepauschale usw. ca. 24 T Euro.
Ich habe die Werte mal überschlagen.
Was dürfte ich und meine Frau an Gewinn aus Kapitaleinkünften noch erwirtschaften? Wo liegt die Schmerzgrenze? Ich denke an ca. 3.000 Euro die an Gewinn bzw. zusätzliche Einnahmen hinzukommen? Wie werden diese Einkünfte aufgeführt? Lohnt es sich für 2022 eine Anlage KAP einzureichen?
In 2023 beziehe ich ALG1 , welche zusätzliche Einnahmen (u.a. aus Anteilen von ETFs) darf ich und meine Frau angeben? Ich habe ein ALG von ca. 30T Euro für 2023 , meine Frau durch den Teilzeitjob ca. 12T Euro in 2023.
Vielen Dank für eure hilfreichen Infos,
Moin Robert K,
zuerst einmal nachfolgenden Kommentar/Artikel vom Privatier zum Thema Steuerklasse (Irrglaube).
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
„Was darf ich an Gewinn (aus ETFs) zusätzlich zur Abfindung im Jahr 2022 erzielen?“
Bei Kapitaleinkünften werden grundsätzlich 25% Steuer + (hierauf) 5,5% Soli (= Kapitalertragssteuer) fällig, wenn der Sparerfreibetrag z.Zt. von 1602€/Jahr (Verheiratete) überschritten wird.
„In 2023 beziehe ich ALG1 , welche zusätzliche Einnahmen (u.a. aus Anteilen von ETFs) darf ich und meine Frau angeben?“
Die Abgeltungssteuer wird grundsätzlich von der Bank abgeführt. Ich würde auf jeden Fall die Anlahe KAP ausfüllen und auch das Kreuz bei „Günstigerprüfung“ setzen, insbesondere in 2023, da hier evt. die Steuerbelastung unter 25% liegt … das musst du aber mit einem gängigen Steuerprogrammen selber ausrechnen/überprüfen.
Kapitaleinkünfte haben keine Auswirkung auf die ALG1-Höhe. (Kapitaleinkünfte sind „mühelose“ Einnahmen)
Folgender Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) §155 SGB III „Anrechnung von Nebeneinkommen“ S.8 Ausgabe 18.03.2022
155.1.3 Nicht anrechnungsfähiges Einkommen
Nicht anrechnungsfähig sind
– müheloses Einkommen, also Einkommen, das nicht durch die Verwertung
der Arbeitskraft erzielt wird (z. B. Zinseinnahmen, Einkommen aus Vermietung etc.),
Gruß
Lars
PS: Voraussichtlich erhöht sich 2023 der Sparerfreibetrag für Verheiratete von 1602€/Jahr auf 2000€/Jahr. Bei 3000€ zusätzliche Einnahmen aus ETFs in 2023 würden damit 1000€ der Abgeltungssteuer unterliegen (= ca.263€ Steuer/Soli).
Für 2023
30K Lohnersatzleistung Ehemann
12K Einnahmen Teilzeitjob Ehefrau
Ich zweiten Link füge ich noch einen „Rechner“ an …
https://www.steuertipps.de/service/rechner/steuer-bei-lohnersatzleistungen-progressionsvorbehalt/
Hier einmal eingeben 30K Lohnersatzleistung und 12K Einkommen, dito Splittingtarif
– Steuer ca. 1420€
– Steuersatz ca. 12%
– bei KAP (3000€/ Einnahme ETF) das Kreuz bei „Günstigerprüfung“ setzen
– 2000€ werden durch Freibetrag steuerlich nicht belastet
– 1000€ werden mit 25% Steuer + 5,5% Soli belastet … ca. 265€
– durch Günstigerprüfung lässt sich etwas davon zurückholen
UND! Bei ALG1 werden auch Werbungskosten auftreten … also alle Quittungen sammeln …
Gruß
Lars
Hallo Lars , vielen Dank für die Ausführungen. Das mit den Kapitaleinkünften ist nun klar und deine Tipps habe ich mir für die Steuererklärung 2022 notiert auch für die weiteren Jahre.
Vielen, vielen Dank für diese super Infos.
Hallo und guten Tag
Ende Januar 2022 habe ich meine Abfindung erhalten und es wurden ca. 20.000 Euro an Lohnsteuer und entsprechende Kirchensteuerbeiträge einbehalten. Was kann ich in 2022 tun um eine Rückerstattung, wenn auch nur 1000 Euro, zu ermöglichen?
Ich plane einige Umbauten in 2022,z.B. Optimierung Heizungsanlage und Isolierungen anbringen. Wie wirken sich die Handwerkerleistungen in 2022 auf die Steuererklärung 2022 aus? Was kann ich sonst noch ansetzen / tun um die Steuerlast zu mildern und eventuell eine Erstattung zu bekommen?
Vielen Dank fü reure sehr guten und zeitnahen Antworten.
Ihr seid Spitze 🙂
Moin Robert K,
etwas Literatur … (es folgt noch ein zweiter Link)
https://www.finanztip.de/sanierungskosten-absetzen/
Gruß
Lars
hier der zweite Link
https://www.buhl.de/steuernsparen/energetische-sanierung-steuern/
Hast du schon vom Privatier das Kapitel „Freiwillige Einmalzahlung in die Rentenversicherung“ gelesen?
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke super die Infos kannte ich so nicht. Werde direkt mal beim Finanzamt nachfragen. Einen Energieberater benötige ich nicht, habe Fachfirmen im Haus für die Heizungssanierung und Einbau einer Wärmeschutzwand. Nach dem Einlesen sollte die Rechnung der Fachfirmen ausreichen. Aber gut dass ich die Infos von dir bekommen habe. Ich möchte nächstes Jahr weitere Umbauten/ Sanierungen in der Höhe von ca. 10-15ooo Euro durchführen . 20 Prozent absetzen sind dann ca. 2-3000 Euro. Das ist auch schon eine Menge. Und nein , das Kapitel habe ich noch nicht gelesen. Könntest du mir den Link bitte zuschicken, das erspart mir das Suchen. Du bist doch der Spezialist und hast dies bestimmt sofort parad.:)
Danke dir für den sehr guten Hinweis
Moin Robert K,
https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/
Du kannst oben rechts mit den Abfindungsrechner einmal den steuerlichen Effekt einer DRV Einzahlung (oder auch RÜRUP) für 2022 simulieren. Mit einer Ausgleichszahlung könnte u.U. einen prima Steuerspareffekt erzielt werden.
Teste das Ergebnis mit dem Abfindungsrechner und wenn das einen positiven Effekt auf die Abfindungszahlung (Steuer) hat, dann empfehle ich einen Beratungstermin bei der DRV anzustreben.
Gruß
Lars
PS: Zu den gesamten Thema kann ich auch das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ empfehlen. Im Buch gibt es weitere Empfehlungen um die Abfindung steuerlich zu optimieren, einige Möglichkeiten kannst du noch in 2022 durchführen.
Nachfrage: Befindest du dich in 2022 im „Dispositionsjahr“?
Hallo Lars
Danke , ich probiere den Rechner aus und werde deinen Rat umsetzen.
Ja, das Dispojahr geht noch bis zum 30.11.2022. ALG1 beantrage ich erst zum 01.01.2023
Du bist dir bewußt, dass dann nur 18 Monate ALG1 beschieden werden?
Hallo ESchorsch
Über alle Details zum Dispojahr bin ich soweit aufgeklärt. Ich bin zum 30.11.2021 ausgeschieden. Mein Dispojahr läuft bis 30.11.2022. Mitte November 2022 melde ich mich arbeitslos zum 01.12.2022 und habe somit Anrecht auf 24 Monate ALG1. Ich bin dann zu diesem Zeitpunkt 59 Jahre alt. Das Datum 01.01.2023 ist aus steuerlichen Gründen gemeint. war ein Tipp von Lars. Das heißt , am 01.12.2022 ALG1 beziehen und direkt wieder abmelden und zum 01.01.2023 wieder beantragen. Dann passt das doch oder was muss ich sonst noch beachten?
@Robert K,
siehe Link vom Privatier noch ein Tipp (falls verheiratet) bezüglich der erneuten AL-Meldung + ALG1-Bezug dann zum 01.01.2023:
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Auszug aus dem AfA-Flyer „Merkblatt für Arbeitslose_ba015368“ ab S.45 „Die Bedeutung der Lohnsteuerklasse“ … (Hinweis! S.47)
„Wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner beabsichtigen, Ihre Lohnsteuerklasse zu wechseln, lassen Sie sich bitte vorher von Ihrer Agentur für Arbeit über die leistungsrechtlichen Folgen beraten. Nur durch eine
vorherige Beratung können Sie erhebliche finanzielle Nachteile für sich vermeiden“
Gruß
Lars
Hallo Lars
Danke, aber die Info zu den Steuerklassen war mir klar. Ich bin in Steuerklasse 3, meine Frau in 5 wegen Minijob meiner Frau. Ich bin der Hauptverdiener. Stimmt die Vorgehensweise zu meiner Meldung beim Arbeitsamt? Ich bin durch die Info vom E- Schorsch ein bisschen irritiert.
Du hattest mir diesen Vorschlag aus steuerlichen Gründen genannt. Damit in 2022 vom ALG keine hohen Steuerbeträge abgezogen werden. Kannst du meine Auslegung bestätigen?
@Robert K,
„Du hattest mir diesen Vorschlag aus steuerlichen Gründen genannt. Damit in 2022 vom ALG keine hohen Steuerbeträge abgezogen werden. Kannst du meine Auslegung bestätigen?“
Ja, dass passt, du bis ü(über)58 … Dispositionsjahr deswegen 1 Jahr bzw. (1 Jahr + 1 Tag… der eine Tag ist eine Vorsichtsmaßnahme).
– Ende AV zum 30.11.2021
– Dispositionsjahr 01.12.2021 bis 30.11.2022
– AL-Meldung + ALG1 Bezug zum Stichtag 01.12.2022
– kurz darauf wieder Abmelden (zur steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung)
– erneute AL-Meldung + ALG1 Bezug dann zum Stichtag 01.01.2023
Gruß
Lars
Ich möchte noch kurz eine Ergänzung anfügen:
Soweit ich gesehen habe, sind die Vorschläge und Aussagen korrekt.
Inwieweit sich aber der Bezug von ALG steuerlich überhaupt bemerkbar macht (insbesondere, wenn es sich nur um einen einzigen Monat handelt), kann individuell sehr unterschiedlich ausfallen! Bevor man also Maßnahmen zur ALG-Verschiebung u.ä. diskutiert, wäre es empfehlenswert, vorab einmal zu prüfen, was der ALG-Bezug steuerlich überhaupt bedeutet. Dazu am besten den Abfindungsrechner benutzen.
Mehr zu dieser Fragestellung im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-7-arbeitslosengeld-und-steuern/ (Link korrigiert)
Gruß, Der Privatier
@Privatier,
Passt da eventuell zur Erklärung der nachfolgende Link nicht besser?
https://der-privatier.com/steuern-sparen-durch-alg-bezug/
Gruß
Lars
@Lars: Danke für den Hinweis. Tatsächlich habe ich hier ursprünglich einen falschen Link eingefügt. Eigentlich wollte ich diesen Beitrag verlinken:
https://der-privatier.com/kap-10-7-arbeitslosengeld-und-steuern/
Dort geht es nämlich zunächst einmal um die Zusammenhänge zwischen ALG und Steuern, aber auch um den Hinweis, dass die Effekte sehr individuell sein können. Und der von Dir verlinkte Beitrag gehört da eigentlich auch noch dazu, um die Spannbreite der Steuererffekte vollständig abzubilden. Werde ich bei Gelegenheit einmal ergänzen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Meinen obigen Kommentar habe ich nun ebenfalls korrigiert.
So passt das!
Hallo
Eine Frage zur Sonderzahlung in die Rentenkasse hätte ich noch. Der geplante Betrag von 1200 Euro / Monat wird bei früherer Inanspruchnahme ( Rente mit 63 ) doch auch um 13,8 % gekürzt. Lohnt sich das trotzdem auch wenn ich in 2022 Steuern spare?
@Robert K: Gegenfragen, wie viel Steuern werden gespart, Lebenserwartung, Rentensteigerung, Atomkrieg, etc.
MbG
Joerg
Hallo Lars
Ich habe mal den Rechner genutzt und mit monatlich 1200 Euro Sonderzahlung in 2022 an die DRV gerechnet. Da spare ich ca. 3700 Euro Steuern auf die Abfindung. Einen Termin werde ich mir auf jedem Fall bei der DRV machen , das ist doch super wenn so noch Steuern gespart werden können. Die Sonderzahlung an die DRV macht ca. 2 Entgeltpunkte aus. Das sind ca. 68 Euro Rente monatlich bis zum Lebensende. Ich denke das lohnt isch auf jedem Fall.
Hallo zusammen, ich habe nächste Woche meine erste Verhandlung mit dem AG bzgl. Ausscheiden aus dem Unternehmen. Was mir an dieser Stelle sehr helfen würde, wäre ein – ganz grober – Hinweis, in welche Richtung ich Auszahlung und „Grenzhöhe“ der Abfindung lenken sollte .. (ich kapiere die Fünftelregel nicht in meinem Fall) ..
Bruttojahresgehalt: 2022 (falls Gehalt bis Jahresende) ca. 160k. 2021 waren es jedoch 380k, und in den Jahren zuvor 200-300k). Was nimmt das FA da als Vorjahresgehalt 2022 und 2021 an? Einen Mittelwert oder strikt das Vorjahr obwohl so volatil?
Abfindungshöhe: noch völlig unklar, nur als Annahme hier mal 200k.
Abfindungsauszahlung: SZENARIO 1 Dec 2022 vs. SZENARIO 2 Jan 2023.
Fünftelregel: nach meinem Verständnis wird das FA diese weder in Szenario 1 noch 2 anerkennen, richtig?
Mit welchem Szenario fahre ich steuerlich besser? Ich habe kein Gefühl für die Zahlen/Unterschiede – was bliebe von den 200k – grob – übrig in den beiden Szenarien?
Würde ich mich steuerlich stark verbessern, wenn die Abfindung >220k wäre (damit in Ballung mit den 160k größer als die 380k Vorjahreseinkommen und Fünftelregelung Szenario 1 dann sicher, aber halt auch hohe Einkommenssteuerlast)?
Zusatzinfo: bin 14J im Unternehmen.
Entschuldigung, noch ein Nachtrag: die Idee ist, im Jahr 2023 nicht zu arbeiten (Dispojahr o.ä.).
Wie viel Du lenken sollt? So viel wie möglich!
„Zusammenballung“ bedeutet hier, dass die Summe der Einkünfte inkl. der Abfindung in dem betreffenden Jahr höher sein muss, als die Einkünfte unter „normalen Umständen“ gewesen wären.“
https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
Abfindungsrechner: Startseite, rechter Rand, etwas runterscrollen. Achtung ist mit verheiratet vorbelegt
Danke! Ich habe es so verstanden, dass dieser Abfindungsrechner
a) mir NICHT sagt, wieviel mehr Steuern ich zahle, wenn die Fünftelregel nicht greift (weil er immer mit der Fünftelregel rechnet.
b) er mir circa sagt, dass – mit Fünftelregel – zB bei Abfindung 260k bei Auszahlungsdatum:
– 2022 (Gehalt 160): Abfindung 145k netto
– 2023: (ALG 24k): Abfindung 178k netto
– 2023 (Dispojahr, kein Einkommen sonst): Abfindung 193k netto
Soweit richtig? Nun weiss ich nur noch nicht, wie Fünftelregel ja/nein das Bild verändern würde.
Moin Christian B,
„Bruttojahresgehalt: 2022 (falls Gehalt bis Jahresende) ca. 160k. 2021 waren es jedoch 380k, und in den Jahren zuvor 200-300k). Was nimmt das FA da als Vorjahresgehalt 2022 und 2021 an? Einen Mittelwert oder strikt das Vorjahr obwohl so volatil?“
Ich füge nachfolgenden Link an:
https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung
Auszug hieraus:
„Ist die Einnahmesituation im Vorjahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (z.B. stark schwankende Einnahmen) und daher für das Folgejahre nicht maßgeblich, ist auf das Durchschnittseinkommen der letzten zwei oder drei Vorjahre abzustellen (BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 31/09, BStBl. 2011 II S. 28).“
Gruß
Lars
Moin Ihr Beiden – vielen vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen (Verhandlungen starten diese Woche 🙂
OK – mein „Durchschnittseinkommen“ 2022-21/20 mit Puffer ist demnach 260k. Verstehe dennoch nicht den Punkt „für die Folgejahre (nicht) maßgeblich“, denn ab 2023 will und werde ich nie mehr so viel Geld verdienen sondern möchte 2023 gar nicht arbeiten (Dispojahr) und dann einen ruhigen Teilzeitjob mit wirklich geringem Einkommen. Für die Fünftelregel ist aber doch gerade nicht ein fiktives zukünftiges („für die Folgejahre“) – kleineres Einkommen relevant, sondern die 260k, nein? Wenn ja ..
1. D.h. meine Abfindung sollte >260k sein, dann würde ich bei 2023 Auszahlung von der Fünftelregel profitieren. Aber bei so hoher Abfindung bringt diese so oder so nicht viel.
2. Unabh. von der Fünftelregel, ist meine zweite Steuerersparnis, dass ich auf Auszahlung Jan 2023 abziele (nicht 2022), damit mein Gesamteinkommen nur aus der Abfindung besteht. Aber das bringt auch nicht so viel, weil ich allein mit der Abfindung bereits im Spitzensteuersatz bin?
3. Es gibt kein Szenario, wo es steuerlich günstiger ist, mir die Abfindung alternativ bereits Dez 2022 auszahlen zu lassen – hier würde ich steuerlich schlechter dastehen, wenn auch nicht sehr viel? (reden wir hier von 15-25k Mehr-Steuern, oder viel mehr/weniger?)
Ist meine Zusammenfassung und Ableitung grob richtig? Es geht mir erstmal um eine grobe Richtung – welcher der beiden Auszahlungszeiträume ist schlauer, und sollte ich auf mindestens 260k Abfindung „kommen“?
Sorry , aber bei den Summen ( incl. Historie ) würde ich mir vermutlich
( außer ich steh SICHER im Thema ) einen Anruf bei Hr. Schmetz o.ä. gönnen .
Da könnte m.M.n. , eine Ausgabe eine sinnvolle Investition sein .
Und wenn da nächste Woche bereits schon AG-Gespräch stattfinden sollte ,
würde ich mir wohl DAVOR ( zwecks Fehlervermeidung ) ein dementsprechendes
Vorbereitungsgespräch gönnen .
LG Det
Guter Hinweis, ich danke Dir. Überlege mir das, ist halt zeitlich ein wenig knapp. Erhoffe mir eine grobe Richtung von Euch Experten hier im Forum. Dachte, gerade wegen der hohen Einkommen bin ich steuermässig so oder so in der Spitzenbesteuerung, und mein AG ist nicht willig in punkto kreativer Lösungen wie Verteilung auf mehrere Jahre usw.
……steuermässig so oder so in der Spitzenbesteuerung……..
= Ist i.d.R. eher ein buntes Puzzel an Individual-Fragen .
Und bei ggf. 50% von 200k , ist die Puzzelmischung ggf. eine etwas
andere Mischung , wie 50% von 20k ( obwohl ich da bei 20k nicht 50% sehe ) .
Halt i.d.R. eine individuelle Fragestellung , und zwar nicht nur auf
die Abfindung und Abfindungshöhe , sondern u.a. ggf. auch auf das noch
( oder bereits schon ) geplante Restleben und die u.a. sonstigen zu
beachtenden Nebenbedingungen . D.h. , bei den Summen , wird es in der
Fragestellung , ggf. wesentlich leichter KOMPLEX , wie bei evt. eher
leichter zu ertragenden Fehlern ( der kleineren Summen ) .
Nur wenn ich auch Steuern zahle ( n müsste ) kann ich mir überhaupt
sinnvolle Gedanken zu einer ggf. möglichen Verteilung machen .
( Verteilung dann ggf. in die nächsten Jahr(zehnt)e ? )
Hier braucht es m.M.n. einen Plan ………………….
( und vermutlich SCHNELL )
LG Det
Ich möchte mich grundsätzlich dem Rat von Det anschliessen, hier einen Steuerberater mit ins Boot zu nehmen. Insbesondere zu der Frage, ob und bei welchen Summen mit der Anwendung der Fünftelregel zu rechnen ist. In der Tat ist die Sachlage nämlich nicht ganz einfach:
Eine Zusammenballung liegt dann vor, wenn die Einkünfte inkl. Abfindung höher sind als sie bei „ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses“ gewesen wären.
„Ungestörte Fortsetzung“ hat also nichts mit geplanten zukünftigen Teilzeitjobs oder ähnlichem zu tun. Eigentlich auch nichts mit der Vergangenheit, allerdings ist die Vergangenheit in vielen Fällen ein guter Anhaltspunkt für die ungestörte Fortsetzung.
Bei den hier sehr stark unterschiedlichen Einkünften müsste man dann ggfs. dem FA deutlich machen, wie dies zustande gekommen ist: Vielleicht ein Jobwechsel?
Und genau bei diesen Überlegungen und Suche nach Argumenten/Lösungen könnte ein Steuerberater sicher eine Hilfe sein.
Ob sich die Fünftelregel in den verschiedenen angedachten Szenarien überhaupt lohnt und was sie bringt, könnte man aber bereits vorab einmal mit dem Abfindungsrechner hier auf der Seite überprüfen. Aber Achtung: Der Rechner rechnet immer MIT Fünftelregel!
Wenn man zum Vergleich einmal ohne Fünftelregel rechnen möchte, müsste man die Abfindung mit zum Jahresbrutto hinzu addieren.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für Deine Einschätzung. Dein letzter Satz war der Schlüssel für mich, glaube ich. Wenn ich richtig rechnete – bei einer Abfindung von 260k wäre diese netto wert ca:
– 2022 (Gehalt 160k): 145k mit Fünftelregel vs. 137k ohne
– 2023: (ALG 24k): Abfindung 178k mit Fünftelregel vs. 145k ohne
– 2023 (Dispojahr, kein Einkommen sonst): 193k mit Fünftelregel vs. 146k ohne
Verrückt. Das würde bedeuten a) die Fünftelregel macht doch irre viel aus und meine Abfindung sollte unbedingt größer sein als meine 260k Durchschnittseinkommen und b) Auszahlung 2023 ist besser (aber falls die Fünftelregel nicht greift, dann fast egal).
Macht Sinn? Spannend.
Ergänzend, lieber Herr Privatier und Gemeinde – WENN meine groben Rechnengedanken bis hierhin Sinn machen .. eine sehr hohe Abfindung (z.B. die 260k, eine die sicherstellt, dass ich über den Vorjahresdurchschnittsgehältern bin) erhalte ich wohl am ehesten wenn der AG mich quasi sofort jetzt im Juni trennt (was in seinem Sinne wäre) und mir die wg. längerer gesetzlicher Kündigungsfrist entgangenen Gehälter, ALG-Ruhe/Sperrzeit sowie Urlaub und Outplacement alle in die im Jänner 2023 zu zahlende Abfindung hineinkapitalisiert, oder.
Frage hier wäre, ob das FA das alles noch als Fünftelregel akzeptiert, wenn zw. Ausscheiden aus der Firma und Abfindung 6-7 Monate liegen? Oder machen die Stunk dann?
Ich habe die verschiedenen Szenarien nicht nachgerechnet (zumal mir dazu Angaben zu Kirchensteuer und Ehegattensplitting fehlen bzw. vergessen habe).
Ich möchte aber auf einen Aspekt hinweisen, bei dem es u.U. zu Missverständnissen kommen könnte:
Der Abfindungsrechner berechnet die voraussichtliche Einkommensteuer, die sich später einmal im Steuerbescheid als Gesamtergebnis ergeben wird. Von da aus auf „Netto-Werte“ der Abfindung zu schliessen, ist etwas schwierig, da einerseits sowohl von der Abfindung als auch von noch laufenden Gehaltszahlungen bereits Lohnsteuer einbehalten wurde und bei den Gehaltszahlungen auch noch Sozialabgaben abgehen.
Gruß, Der Privatier
Und noch eine Ergänzung:
Ja, es würde gerade im Hinblick auf das Erreichen einer Zusammenballung sicher Sinn machen, so viel wie möglich in die Abfindung hineinzupacken.
Ich würde dies aber nur im Rahmen der Vorab-Verhandlungen zur Kalkulation der Abfindungshöhe so detailliert aufführen und berechnen. Im Aufhebungsvertrag sollte nach Möglichkeit nur noch zum Ausdruck kommen, dass die gesamte Summe der Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Wenn hier andere Elemente erwähnt werden (insbesondere Urlaub oder Mehrarbeit) könnte dies die Anerkennung als „echte“ Abfindung gefährden, d.h. keine Fünftelregel oder nur für den „echten“ Anteil.
Die Verschiebung um 6-7 Monate ist hingegen kein Problem. Es gibt dazu ein BFH-Urteil, welches solche Gestaltungen ausdrücklich erlaubt. Muss ich bei Gelegenheit einmal bei dem entsprechenden Beitrag ergänzen.
Bei einem vorzeitigen Ende (also JETZT) muss natürlich bedacht werden, dass dann die Sozialabgaben des AG entfallen: a) Selber bezahlen und somit b) ggfs. in die Abfindung einrechnen! Ausserdem hat das Nicht-Einhalten der ordentlichen KÜndigungsfrist Folgen im Hinblick auf eine Ruhezeit bei ALG und gesetzl. KV. Ist alles kein Problem – man muss es nur wissen. 😉
Gruß, Der Privatier
Tausend Dank für die sehr, sehr hilfreichen Kommentare, Herr Privatier.
– Nachrechnen nicht nötig, meine, die grobe Marschrichtung steht. In punkto „auf Nettowerte der Abfindung schliessen“ – ja, 2022 habe ich ja noch zusätzliches Lohneinkommen, 2023 nichts. Spräche doch nur noch mehr für das Schieben einer großen Abfindung in den Jänner. Gut zu wissen, dass 6-7 Monate zeitliche Differenz kein Blocker sind.
– Wertvoller Hinweis, im Aufhebungsvertrag die Gesamtsumme nicht in Ersatzleistungen aufzugliedern, sondern tutto „für den Verlust des Arbeitsplatzes“.
– KV und ALG beschäftige mich mich jetzt bewusst noch nicht intensiv – werde ich dann „nachrangig“ optimieren, habe ich im Kopf, ja. Möchte in dem Zug ja auch aus der PKV raus.
– Letzter Punkt: was meinst Du mit „Entfallene Sozialabgaben des AG auch in die Abfindung rechnen“? Dachte, in der Abfindung kapitalisiere ich entgangene Bruttomonatslöhne, und Rentenbeiträge bezahle ich dann ggf. selbst aber kann die mir nicht auch noch zurückholen vom AG argumentativ. Denke, ich habe das einfach nicht kapiert.
Und was ist mit „Ruhezeit GKV“ gemeint? Dass ich mich trotz Arbeitslosenmeldung noch 6-7 Monate weiter teuer PKV versichern lassen muss? Oder GKV zum Höchstsatz?
„Letzter Punkt: was meinst Du mit „Entfallene Sozialabgaben des AG auch in die Abfindung rechnen“?“
Falls das AV bereits jetzt beendet wird und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, so erspart sich der AG ja nicht nur die 6 oder 7 Monatsgehälter, sondern auch den AG-Anteil an den Sozialabgaben. Diese sind dann aber für diese Zeit vom AN in voller Höhe selber zu tragen. Und ich denke, dieser Punkt könnte ein gutes Argument sein, die Abfindung noch ein wenig zu erhöhen.
Zum Thema „Ruhezeit“ empfehle ich einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/ (Enthält Hinweise zum ALG und zur GKV).
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank – eine weitere hervorragende Zusammenfassung bzgl Ruhezeit/Dispojahr. Allerdings bin ich PKV-versichert (ich meine, das handelst Du dort weniger ab). Wenn ich es richtig verstehe, muss ich nach Ende des Arbeitsverhältnis weiter in der PKV verweilen solange Dispojahr und/oder Ruhezeit, oder. D.h. es fallen auch nicht die extremen GKV-Maximalbeiträge an, aber der auch sehr hohe und ja dann alein zu tragende PKV-Beitrag. In die GKV – zum Minimalbeitrag – falle ich erst wenn Meldung AA *UND* Ruhezeit vorbei?
Oder ich habs noch nicht kapiert. Werde es wie gesagt im Hinterkopf behalten aber erstmal nachrangig behandeln.
Ich kann mich nur wiederholen – die Expertise in diesem Forum sucht seinesgleichen.
Die PKV-Versicherten werden deshalb meistens nicht erwähnt. weil deren Beträge unabhängig von den Einkünften sind. Und damit die wechselhaften Situationen von Gehaltsempfänger, ALG-Bezieher, Erwerbsloser, Rentner weitgehend uninteressant sind.
Ausser vielleicht noch für diejenigen, die einen Wechsel zu GKV planen. Dabei wäre dann ggfs. auch noch ein Blick in Zukunft als Rentner von Bedeutung. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-6-14-rente-und-krankenkasse/
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ansonsten sind die Aussagen soweit richtig verstanden.
Dankeschön. Ja, damit hatte ich mich schon vor Jahren mal auseinandergesetzt und ich am zu dem Schluss, dass ich die PKV um die 51-52 (also jetzt) verlassen möchte.
Und ich ab dann und für immer freiwillig gesetzlich versichert bin, in der Rente dann diesen Zuschuss erhalte, aber in der Rente (oder auch im Erwerbsleben) alle Einkommensarten (Miete, Zinsen, Dividende) zur KV-Beitragsbemessung hinzugezogen werden – das müsste man zur Rente dann irgendwie optimieren. So hatte ich mir das grob gemerkt. Naja, bis in 10-15 Jahren hat der Gesetzgeber wieder Sachen verändert ..
Ja – vielleicht gibt es die PKV in der heutigen Form dann gar nicht mehr…?
Nur mit solchen Annahmen lässt sich halt keine Planung durchführen. Das geht immer nur auf Basis der aktuellen Rechtsgrundlagen. Ändern sich diese, muss man ggfs. die Pläne anpassen.
Gruß, Der Privatier
…….alle Einkommensarten……..
Ist falsch . Als Pflichtversicherungsverhältnis z.B. Einkommen aus
Hausmeistertätigkeiten , stellt sich für die GKV , erstmal folgende Frage :
Was ist ÜBERWIEGEND ???
Wenn da z.B. der bunte Einkommenskorb der verschiedenen Blätter der
EkSt. Erklärung , Hausmeistertätigkeiten mit umme 60% des EK , ergibt ,
sind die ggf. 40% nicht zwingend relevant .
Blöd jedoch , wenn auch 60% immer noch fast BBG ergibt .
Ist man irgendwann nicht mehr im Pflichtversicherungsverhältnis AN ,
und nur noch “ Freiwilliges “ Mitglied der GKV , zählen alle Einkünfte .
Beitragspflicht dann für AG und AN Anteil . Da können tw. auch 40% schon
einen PKV Spiegel ergeben . Halt alles so individual-Fragen .
LG Det
PS , finde es n.w.v. Sportlich , die Expertise noch zeitlich passend
Erlangen zu wollen . Viel Erfolg .
Hallo zusammen, ich hätte noch eine Verständnisfrage, nur zur Sicherheit ..
im Konstrukt „Abfindungsauszahlung auf Januar 2023 schieben“ (weil in dem Jahr kein sonstiges Einkommen, sowie in meinem Fall dann klarere Anwendbarkeit der Fünftelregel) .. der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses könnte zeitgleich Ende Januar 2023 sein (Variante 1), oder zu Ende Dezember 2022 (Variante 2).
–> Gibt es irgendeinen gravierenden Nachteil für Auscheiden ebenfalls erst im Januar (ist ja nicht so „üblich“ wie zum Jahresende)? Mir fallen fast nur Vorteile für Januar ein:
+ Weniger gefühlte Sorge, dass AG die Abfindung aus Versehen schon im Dez zufliessen lässt
+ Abfindung als Entschädigung in St.klasse 1 (nicht 6 und ein Jahr auf Erstattung warten)
+ (1 Monat mehr entspannte Zeit)
– Januargehalt wird etwas doof besteuert dann
Was meint Ihr?
Einen wirklichen Nachteil kann ich nur in der bereits erkannten höheren Steuerlast durch das Januargehalt erkennen.
Wer es ganz genau nimmt, könnte vielleicht noch u.U. höhere Beitragssätze und -Grenzen für ein neues Jahr ins Feld führen. Das halte ich aber eher für Peanuts.
Ein Hindernis könnte sich aber ggfs. durch den AG ergeben. Oftmals möchte ein AG nämlich seinen Personalstand zum Jahresende bereinigen. Ist aber nur eine Eventualität – mehr nicht.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank. Ja, zum letzten Punkt wird man sehen. Ok, damit ich bei beiden Szenarien abgesichert bin, das wären die abschliessenden Überlegungen, die ich nun im Kopf habe:
– Prämisse weiter Abfindungsauszahlung Januar 2023 –
1. Falls Arbeitsverhältnis doch Dezember endet: gibt es dennoch einen Weg, dass der AG mir die Abfindung im Januar in StKl1 ausbezahlt (nicht 6)? Z.B. wenn ich ihm schriftlich zusichere, dass ich im Januar (oder ganz 2023?) keine andere Beschäftigung bei einem anderen AG aufnehmen werde? Oder sind meinem AG steuergesetzlich die Hände gebunden und er MUSS in StKl6 abrechnen?
2. Unabh. vom Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses: damit mein AG die Fünftel-Regel anwendet sollte das – genau wie auch die StKl -1. im Aufhebungsvertrag so vermerkt sein, und 2. ich muss (oder kann?) dem AG ebenfalls schriftlich zusichern, dass meine Gesamteinkünfte 2022 voraussichtlich kleiner sind als die Abfindung (+ gggf. andere Einkünfte) 2023?
3. Die Anwendbarkeit der Fünftel-Regel ist unabhängig von StKl1vs6, das hat damit nichts zu tun. Also selbst wenn er in 6 abrechnen würde, geht dennoch Fünftel-Regel, korrekt?
4. Fünftel-Regel = Abfindung + ggf. andere Einkünfte (Lohn, Kapital, ALG1, Auszahlung Betriebsrenten) in 2023 muss GRÖSSER sein als meine Gesamteinkünfte im Vorjahr 2022 bzw. da bei mir volatil kann FA auch Schnitt von 2022-21 oder 2022-21-20 nehmen (aber NICHT z.B. willkürlich nur 2021 – das Jahr mit meinem höchsten Einkommen, nur dieses Jahr einzeln läge nämlich voraussichtlich *über* der Abfindung).
1. Du kannst das alles mit dem AG vereinbaren. Es gibt aber keine gesetzliche Handhabe, dass er das mit dir vereinbaren muß.
Behilflich ist, wenn Du schriftlich bestätigst, dass
– Du in 2023 neben der Abfindung keine weiteren Einkünfte erzielst (bzw. das was Du erwartest)
– der AG auch im Monat der Abfindungszahlung weiterhin Hauptarbeitgeber ist und die alte StKl verwenden soll
2. Du kannst gerne mit deinem AG vereinbaren, dass AG die Fünftelregel anwendet. Das ist m.E. unnötig, da das letzte Wort bei der Fünftelregelung eh das Finanzamt hat. Wichtig ist, dass der AG die Abfindung korrekt bescheinigt (sodass es in den Zeilen 16-20 der Anlage N auftaucht).
3. ja
4. ich kann nicht mehr sagen als das, was der Privatier am 1.5.23 um 23:33 schon geschrieben hat
Kannst Du dem FA darlegen, dass das Jahresgehalt 2021 aus bestimmten Grund überdurchschnittlich war und daher nicht repräsentativ ist? Hast z.B. ausnahmsweise deinen Chef bei einem wichtigen Projekt vertreten und daher deine und dessen Tantiemen erhalten …
Ich danke Dir.
ad 1+2: ja, stimmt alles, ich möchte nur ungern 2 Jahre warten bis das FA sich dann bequemt, mir die Steuerdifferenz aus Steuerklasse und Fünftelregel zu erstatten.
ad 4: wie im Eingangsposting beschrieben ist mein Jahresgehalt einfach krass flukturierend – mal 350k mal 200k. Das liegt an den Aktienpaketen, deren Wert stark schwankt und die auch zu unterschiedlichen Zeiten verkauft werden.
Die Abfindung erhalte ich in 2023. Grundsätzlich sollten alle meine Vorjahresgesamteinkünfte 2022-2018 kleiner als die Abfindung sein (gut), bis eben das Jahr 2021, das war deutlich größer. Da kann das FA aber doch auf keinen Fall fies sein und genau dieses *eine* Gehalt singulär nehmen (ist ja nicht mal Vorjahr, sondern Vorvorjahr), sondern entweder nur 2022 oder irgendeinen Mittelwert aus mehreren Vorjahren (das wäre alles safe). Ooooooder?
Grundsätzliche Frage :
Ist bereits eine Zukunftsplanung betr. Langlebigkeitsschutz , sowie die
Zeitüberbrückung bis zur ersten Zahlung aus selbigen Langlebigkeitsschutz
( i.d.R. mon. Rentenzahlungen bis Lebensende ) angedacht ???
Manchmal ist ja eine grundsätzliche Verteilfrage über 10 oder 15 Jahre
( bis es soweit mit der ersten Zahlung ist ) auch eine Art Zukunftsplanung ,
und kann dann z.B. eine 5 tel Regelung , weniger effektiv sein lassen .
Insbesondere die Vorstellung das die DRV ggf. der zukünftige Arbeitgeber
BIS zur Rente und dann ggf. auch darüber wechhhhhhh ist , kann ja einen
gewissen pers. individuellen Charme haben .
– Gastbeitrag von Hr. Schmetz gelesen ???
– Einstellung in ein DRV Wertguthaben gelesen ???
Unterschied zwischen Lohn ( Anlage N ) , Einkommen ( alle Anlagen ) und
zu versteuernden Einkommen ( zvE ) im Zeitlauf ( Zukunft Kurz , Mittel ,
Langfristig ) gesehen ???
Wenn Plan dann keine Abweichungen ergibt , schließe ich mich Peters
Meinung an . Viel Erfolg .
LG Det
Ging diese Frage an mich? Glaub‘ nicht, oder.
Neee war mehr so eine grundsätzliche Frage , die ich mir wohl in so
einer Situation stellen würde . Weiterhin viel Erfolg .
LG Det
ich hänge mich mal hier ran: ich bekomme Ende Januar 2023 meine „Abfindung“ ausbezahlt und werde 2023 ein Dispo Jahr machen. Einkünfte aus Vermietung ca. 12k €, GKV wird freiwillig bezahlt.
Mein HR Ansprechpartner hat bereits bestätigt, dass die Abfindung als „spezielle Abfindung“ ausbezahlt wird (im SAP gibt’s wohl ein Merkmal). Ich sollte nur jetzt im November/Dezember nochmals Bescheid geben, ob ich 2023 „was arbeite“ (ich vermute, der meinet SV-pflichtig).
Wenn ich o.g. richtig verstehe sollte ich in meinem email nochmals drauf inweisen, dass
– ich 2023 keine SV-pflichtigen Einkünfte und kein ALG1 beziehen werde
– sie die Steuerklasse so lassen wie sie ist (bei mir 3)
– die Anwendung der 5tel Regelung zweckmässig ist
– Auszahlung als Abfindung (wurde ja bereits bestätigt, aber besser nochmals drauf hinweisen)
Mein Arbeitgeber ist einer der wenigen Firmen, die praktisch jeden Arbeitnehmer, für den es keine Stelle mehr gibt, – freiwillig – abfinden. Es gibt KEINE Kündigungen (Firmenpolicy). D.h. die machen das nicht das erste Mal, sondern seit Jahren gut eingespielt. Insofern erwarte ich keine echten Diskussionen.
Gibt’s sonst noch was, was ich beachten sollte? Danke
Hat der Arbeitgeber keine Formulare dafür?
Dann muß er sich nicht mit formlosen Erklärungen abgeben, die ihm vielleicht rechtlich zweideutig vorkommen können, oder die Unklarheiten offen lassen.
Ich habe damals eine ELSTAM Erklärung unterschrieben, wonach im Auszahlungsmonat der alte Arbeitgeber der Hauptarbeitgeber sein soll. Damit wurde die Steuerklasse festgelegt.
Und eine Erklärung, wonach ich im Jahr der Abfindungszahlung voraussichtlich keinen Arbeitslohn erzielen werde. Arbeitslohn ist eigentlich falsch, denn alle Einkommen (auch deine VuV) führen zu steuerlichen Auswirkungen. Aber scheinbar hatte mein AG das nicht auf dem Schirm.
Inhaltlich sind alle Problem-Punkte angesprochen, insofern könnte damit die Abrechnung zur Zufriedenheit ausfallen. Um ein bisschen mehr Sicherheit zu bekommen, wäre es allerdings hilfreich, wenn der AG die Vorgehensweise bestätigen würde.
Ein Formular ist dafür übrigens nicht zwingend erforderlich. Das macht jedes Unternehmen, wie es will. Oder eben auch gar nicht.
Ich würde vielleicht die Formulierung „Fünftelregel zweckmäßig“ noch einmal überarbeiten. Der AG sollte schon klar erkennen, dass er bei der Steuerberechnung der Abfindung die Fünftelregel anwenden soll.
Aber die Anfragen/Aussagen des AGs und die langjährige Erfahrung lassen eigentlich vermuten, dass alles wie gewünscht funktioniert.
Gruß, Der Privatier
Servus! Anlässlich meines Austritts am 31.01.2023 aus dem Unternehmen (Aufhebungsvertrag) erhielt ich im Januar noch 1x Monatsgehalt sowie hohe sechsstellige Abfindung. Seit dem 01.02. und sicher bis Jahresende erhalte ich ALG. So, die Fünfelregel seitens AG war ok, allerdings lief ich (trotz Vorgespräch) in die Falle, dass mein AG mir zuwenig auszahlte, da das Lohnsteuerprogramm weiter mein fiktives Jahresgehalt von dort verwendete.
Nebenbemerkung: hatte im Januar daraufhin auch mal die Rechtslage recherchiert, nach den Lohnsteuerrichtlinien ist der AG geradezu verpflichtet, weiter das fiktive Jahresgehalt zu verwenden (egal was der AN ihm erzählt), sonst macht der AG sich ggü. dem FA haftbar.
Allerdings ist mein AG kulant und hilfsbereit, hat sich auf meine Bitte nochmal reingekniet. Antwort kam allerdings erst jetzt im Juni (und in einem halben Jahr könnte ich mir das Geld ja endlich vom FA zurückholen).
Lt. AG kann sein Lohnsteuersystem eine Hochrechnung auf den Jahresverdienst technisch nicht verhindern (kann ich mir kaum vorstellen). Gleichzeitig der Vorschlag, meine Abfindung aus der Januar-Verdienstabrechnung wieder zu entfernen, und die Abfindung in eine zu erstellende Februar-Verdienstabrechnung zu packen (dann wäre dem Lohnsteuerprogramm „klar“, dass ich keine anderweitigen Verdienste mehr haben kann da ich ja zum Januar ausgeschieden bin). On top wurden noch „leere“ Verdienstabrechnungen für März-Juni geschickt, bzw. die eigentliche Auszahlung war in der April-Verdienstabrechnung vermerkt (nicht im Februar oder Juni) – kapiere ich nicht. UND: nachdem zuvor meine Nettoauszahlung ja deutlich zu niedrig war, entspräche sie nun nicht dem ausgerechneten Betrag aus dem Abfindungsrechner, sondern ist seltsamerweise ca. 20% zu hoch! (das will ich ja auch nicht, dann wird FA mir Vorzahlungen aufdrücken o.ä.). Und das, obwohl der AG ja angeblich nun gar kein fiktives Jahresgehalt (ausser Januar-Gehalt) berechnet hat, auch nicht meine 11 Monate ALG. Alles verwirrend.
–> Wäre das prinziell ein gangbarer Weg (und ich sollte nur die 20% zuviel noch versuchen runterzuschrauben)? Oder laufe ich durch die vielen Verdienstabrechnungen NACH Austritt und WÄHREND ALG-Bezug in irgendeiner Weise Gefahr, dass entweder mit ALG/GKV etwas problematisch wird, oder schlimmer, dass Fünftelregel oder anderes rund um die Abfindung nachteilig wird (z.B. weil zeitlicher Bezug nicht mehr gegeben zum Arbeitsverhältnis).
Oder soll ich nochmal pushen, ob das Lohnsteuerprogramm nicht doch die Januar-Abrechnung verändern kann durch Setzen des fiktiven Jahresgehalt auf Januar + 11x ALG (das wäre ja ideal, aber AG sagt geht nicht technisch).
Der vorgeschlagene Weg des AG erscheint mir zum jetzigen Zeitpunkt etwas konfus, und wenn da nur die geringste Gefahr entstehen könne beisse ich lieber in den sauren Apfel und warte auf das Geld vom FA Anfang 2024.
Gespannt auf Eure Einschätzung, bin gerade leichtgradig verwirrt 😉
Niemand eine Meinung? Vermutlich zu langatmig 🙂
Mir erscheint die ganze Schilderung auch etwas verwirrend, teilweise widersprüchlich oder auch einfach falsch.
Falsch ist z.B. das Ergebnis deiner Recherche zur Rechtslage gemäß Lohnsteuerrichtlinien. Richtig ist vielmehr, dass der AG zwar verpflichtet ist, die zu erwartenden Jahreseinkünfte zu berücksichtigen. Richtig ist auch, dass er dies – sofern ihm keine anderen Angaben vorliegen – auf Basis der bisherigen Einkünfte machen kann. Wenn er aber von seinem AN andere Aussagen bekommt, so hat er sich an den Angaben dea ANs zu orientieren.
Zu dem jetzt vorgeschlagenen Abrechnungsverfahren möchte ich eigentlich nicht viel sagen. Für die Anwendung der Fünftelregel im Rahmen der EkSt-Erklärung sehe ich da keine Gefahr. Es ist aber sicher mit Rückfragen und Erklärungen seitens der beteiligten Ämter/Behörden zu rechnen (u.U. auch mit Problemen). Es kann aber auch alles gut gehen…
Ich selber würde mir das aber nicht antun und die Abrechnung so lassen, wie sie jetzt ist. Das ist vielleicht nicht ganz schön, aber es ist zumindest eindeutig und klar.
Gruß, Der Privatier
Danke, Privatier. Stimme zu. War wohl etwas frustiert, es hat so lange gedauert beim AG und dann das :/
Ok, das mit der Rechtslage gemäß Lohnsteuerrichtlinien hatte ich anders abgespeichert. Vielleicht suche ich nochmal die Quelle, aber Kind ist eh in Brunnen gefallen, kann ja kaum Regress von meinem AG fordern wg. Zinsverlust u.ä.
Wenn mein AG es doch noch schafft, die Januar-Abrechnung zu korrigieren (also weniger Steuer da) dann würde ich aber – trotz Auszahlung im Juni – eher nicht mit Problemen bei Ämtern und Fünftelregel rechnen müssen, oder?
„…trotz Auszahlung im Juni…“
Auch das ist widersprüchlich. Ich denke, die Auszahlung ist bereits im Januar erfolgt? ODer war hier „Abrechnung“ gemeint? Vermutlich.
Ich kann nur noch einmal wiederholen, dass ich selber dies alles nicht machen würde. Eben weil ich nicht mit Sicherheit abschätzen kann, ob sich dadurch Probleme ergeben könnten.
Gruß, Der Privatier
Entschuldige, das war unklar. Im Januar und auf Januar-Verdienstabrechnung erfolgte die Auszahlung der Abfindung. Allerdings deutlich zu niedrig (weil AG ein hohes fiktives Jahresgehalt zugrundelegte und so viel zu viel LSt abführte).
Mein AG ist bereit, mir die zuviel einbehaltene LSt (ein mittlerer fünfstelliger Betrag) jetzt – im Juni – noch auszuzahlen. Verdienstabrechnungsmässig so:
A) als Teil einer korrigierten Januar-Verdienstabrechnung – das kann er NICHT sagt er weil das Abrechnungsprogramm es nicht könnte.
B) als Teil einer neu hinzugefügten Februar-Verdienstabrechnung nach Austritt (plus weitere „leere“ Verdienstabrechnungen bis Juni, eben das Kuddelmuddel s.o.
–> Ich hätte gedacht #A wäre ohne Risiko für mich (?) aber geht leider nicht. Und bei #B bin ich absolut bei Dir, das enthält zuviele Unwägbarkeiten, mache ich nicht.
Klarer jetzt?
Ja – und wenn Lösung A nicht geht und Du B nicht willst, dann bleibt es eben so wie es ist. Und das würde ich genau so machen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter, hallo Privatier 😉
es wird bei der Anwendung / im Rahmen der Fünftel-Regelung immer von einer „Zusammenballung“ von Einkünften gesprochen. Was genau bedeutet diese „Zusammenballung“?
Ich frage dieses, weil es, wenn a) keine weiteren Einkünfte vorliegen [auch kein ALG1, KK etc.] es ja rein „wörtlich“ keine Zusammenballung als solches geben kann!?
Ich habe Dein Buch -einem 7. Sinn folgend- über den Jahreswechsel sehr genau gelesen und habe auch viele Tipps & Tricks für mich entnehmen können -danke dafür-!
Meine Vorahnung hat mich nicht getrügt.
Folgende Voraussetzungen:
Kündigung: zum 31.12.2023
Abfindungszahlung: Nicht ‚vor‘ dem 31.01.2024
Lt. Beschluss vom AG: Abfindung wird unter §§ 24, 34 des EstG versteuert
Nach heutigem Gespräch mit der PA: „Die Abfindung kann NICHT im Monat 01/2024 ausgezahlt werden, da das System dann eine automatische Rückrechnung der LSt für das Jahr 2023 vornimmt…. und somit die St-Vorteile nicht greifen würden…“
–> soweit so gut, erfolgt die Auszahlung halt ca. 4 Wochen später
Mein Plan:
in 09/2023 arbeitssuchend melden & in 01/2024 dann arbeitslos
Nach Erstellung des ALG1-Bescheid´s (24 Monate) sofortige „Abmeldung“ zum Leistungsbezug.
Einkommen (jedweder Art) in 2024 NICHT vorhanden.
Fragen:
a) Ist dann trotzdem eine „Zusammenballung“ gegeben?
b) Wie würde die Auszahlung im Auszahlungsmonat aussehen? Welche LSt wird veranlagt? [die PA sagte, dass ich im Zweifel die Abfindung SELBER versteuern muss?]
Für eine kurze Rückinfo bedanke ich mich im Voraus.
Vielen Dank.
Gruß Anny1
https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
„Zusammenballung“ bedeutet hier, dass die Summe der Einkünfte inkl. der Abfindung in dem betreffenden Jahr höher sein muss, als die Einkünfte unter „normalen Umständen“ gewesen wären.
Wenn man zu einem Wert noch eine „0“ addiert, dann bleibt der ursprüngliche Wert gleich. Ich setze mal eine Klammer, dann wird das deutlicher:
„Zusammenballung“ bedeutet hier, dass die (Summe der Einkünfte inkl. der) Abfindung in dem betreffenden Jahr höher sein muss, als die Einkünfte unter „normalen Umständen“ gewesen wären.
Wenn die Klammer Null ist, dann bleibt nur die Abfindung.
Beispiel: 2023 hattest Du 60.000€ Einkommen, die würden auf 2024 fortgeschrieben und mit der Abfindung verglichen. Ist die Abfindung größer als 60.000€, dann ist eine Zusammenballung gegeben.
a) Keine Arme, keine Kekse (bzw. Zahlen … Abschätzung)
b) Man kann dem Arbeitgeber versichern, dass man keinen neuen Arbeitgeber hat und auch keine Einkünfte im Abfindungsjahr erzielen wird. Wenn der Arbeitgeber willig ist, dann kann er das umsetzen, sich als Hauptarbeitgeber in ELSTAM eintragen, die „alte“ Lohnsteuerklasse verwenden (nicht die 6) und auch das „keine weiteren Einkünfte“ berücksichtigen.
Der Arbeitgeber kann das tun. Du hast aber keine Mittel ihn zu zwingen das zu tun.
@eSchorsch: Antwort auf a) finde ich VIEL besser, als den Verweis auf den Abfindungsrechner!
MbG
Joerg
Hallo eSchorsch,
der AG ist -lt. Telefonat- dazu bereit die St-Last so gering wie möglich zu halten, also unter Berücksichtigung der 1/5 Regelung.
Was mir aber nach wie vor nicht klar ist, ist, was passiert in 01/2024 (oder ein kurzer zeitversetzter Auszahlungstermin)?
Die Abfindung wird Brutto ausgezahlt, welche Steuerlast wird angerechnet?
Gerade im Hinblick, sollte ich die Abfindung am Jahresende selber versteuern müssen?
Vielen Dank
Wie will der AG die 1/5 Regel anwenden, wenn er keine Steuer ans Finanzamt abführt?
Ich kenne es nur so, dass der AG die EkSt nach seiner Berechnung abführt und die Abfindung Netto ausbezahlt wird.
Mal angenommen der AG zahlt tatsächlich brutto aus, dann wird dein nächster Steuerbescheid eine entsprechende Forderung gegen dich beinhalten.
eSchosch
Das ist ja genau die Frage die ich habe?
Wenn in 01 oder 02/2024 die Abfindung ausgezahlt wird, ohne das ich im Unternehmen angestellt bin (Kdg. z. 31.12.2023)…
Der AG zahlt brutto aus (keine Steuer abführen, war nie die Rede) Die Frage ist, was bleibt am Ende des Auszahlungsmonats übrig?
„Der AG zahlt brutto aus (keine Steuer abführen, war nie die Rede)“
Ja was denn nun? Zahlt er brutto aus oder führt er Steuern ab?
Vorsicht mit (entsprechenden) Formulierungen!
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/27-aufhebungsvereinbarungen-vertraege-abwicklungsvert-4-brutto-netto-abfindung_idesk_PI17574_HI12109070.html
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
ich würde noch einmal einen Rat benötigen zu dessen Sachverhalt ich weder im Buch noch in den Blogs eine „Richtung“ gesehen habe…..vielleicht habe ich es aber auch überlesen.
Sachverhalt : Ausstieg zum 31.12.23
Auszahlung Abfindung Feb 2024
Von meinem (Noch-)Arbeitgeber habe ich ein Formular bekommen mit der Aufforderung die gewünschte Steuerklasse einzutragen mit der ich die Abfindung ausgezahlt bekommen möchte zu nennen. So weit so gut.
Zusätzlich muss ich (nach Lohnsteuerrichtlinie 39b.6 (2)) mein voraussichtliches „neues Arbeitseinkommen“ beziffern. Da ich weder ALG 1 in 24 beziehen möchte noch Geld aus einem Arbeitsverhältnis erhalten werde würde ich „eigentlich „0“ nennen. ABER : ich werde voraussichtlich später im Jahr 2024 noch einen Bonus ausbezahlt bekommen (aus 2023) dessen Höhe sich aber nach dem Ergebnis des Unternehmens richtet welches ja erst mit dem Jahresabschluss feststeht.
Wir kennen ja alle die erheblichen Unterschiede aus dem „Abfindungsrechner“ des Privatiers bei Eingabe des „Jahresbrutto“. Da ich eher dazu tendiere lieber erst einmal die Nettoabfindung zu optimieren, dann „steuerwirksame“ Zahlungen in Rentenversicherung, Krankenkassenvorauszahlung etc. zu tätigen und dann ggf. etwas an Steuern nachzuzahlen als zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern denke ich, dass es sinnvoll wäre bei voraussichtlichem Jahreseinkommen „0“ anzusetzen. Nichts desto trotz wird natürlich der Bonus nicht „0“ sein aber die Höhe kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht wissen.
Über eine Meinung und Handlungsdirektive würde ich mich freuen.
Gruß
Aussteiger63
Ich hatte damals ein ähnliches Dokument unterzeichnet. Ebenfalls mit Null, obwohl ich Einkünfte aus Vermietung hatte, die ich aber mit Vorauszahlungen der Krankenkasse steuerlich auf/unter Null gedrückt habe. Gab keine Probleme.
Wenn du abschätzen kannst, dass die Zahlungen zu RV und KV den Bonus übersteigen, dann nimm die 0.
Hallo eSchorsch,
erstmal danke für die schnelle Info !
Ja, das wäre der Plan. Bin mal gespannt ob HR meine „Null“ akzeptiert obwohl die ja wissen, dass ein Bonus kommt….nur wie hoch der sein wird weiß halt noch keiner.
In dem Formular geht’s um Einkünfte, die nicht vom AG kommen. Daher ist die Angabe 0 korrekt. Wenn der Bonus zur Auszahlung kommt, zieht der AG sicherlich die Lohnsteuer in entsprechender Höhe selbst ab.
Noch etwas, ich weiß gar nicht ob das schon bekannt ist…..(?)
Die Fünftelregelung soll im Zusammenhang mit dem „Wachstumschancengesetz“ entfallen (!!)
Das würde bedeuten, dass man bis zu 2 Jahre (Einkommenssteuererklärung) warten darf bis man zu viel gezahlte Steuern (evtl) wieder zurückbekommt.
https://www.abfindunginfo.de/fuenftelregelung-aufgehoben/
Moin Aussteiger63,
das Wachstumschancengesetz wurde am 24.11.2023 vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss überwiesen. Die letzte Plenarsitzung des Bundesrates findet am 15.12.2023 statt. Da … siehe Link .. noch kein Termin für den Vermittlungsausschuss bezüglich des Wachstumschancengesetzes festgelegt wurde, gehe ich davon aus, dass das Wachstumschancengesetz erst in 2024 verabschiedet wird und ob der entsprechende Passus der Bundesregierung überhaut übernommen wird, steht auch noch nicht fest. Der Bundesrat hat hier eine gute und plausible Begründung geliefert.
Auszug Bundesrat:
21. Zu Artikel 5 allgemein:
Der Bundesrat stellt fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung der Regelung zur Berücksichtigung der Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 1 EStG (sogenannte Fünftelregelung) bei Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen des damit verbundenen
Liquiditätsnachteils zu einer erheblichen Schlechterstellung führen würde. Denn die Betroffenen können die ihnen zustehende Tarifermäßigung erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Darüber hinaus gibt der Bundesrat zu bedenken, dass nicht fachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitunter keinen Antrag stellen. Im Ergebnis würden diese nicht von der Tarifermäßigung profitieren können, wenn die Arbeitgeber die
Tarifermäßigung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen und die begünstigten Vergütungen nicht mehr auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausweisen.
Der Bundesrat teilt nicht die Einschätzung der Bundesregierung, dass mit der vorgesehenen Änderung ein relevanter Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden kann. Das geltende Verfahren ist in die Lohnsteuer-Berechnungsprogramme integriert, weshalb es auch keiner regelmäßigen aufwändigen Anpassungen bedarf. Insbesondere bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten ist die erforderliche Zusammenballung von Einkünften in der Regel ohne Probleme für den Arbeitgeber erkennbar beziehungsweise kann unterstellt werden, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich bis Ende des Kalenderjahres beim Arbeitgeber beschäftigt sein wird. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat den Verzicht auf die Aufhebung der bestehenden Regelung zur Berücksichtigung der Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzugsverfahren.
https://www.vermittlungsausschuss.de/VA/DE/vermittlungsverfahren/laufend/laufende-node.html
abwarten … und … laut Themenübersicht der Bundesratsitzung zum 15.12.2023 findet sich kein TOP bezüglich des Wachstumschancengesetz.
Gruß
Lars
Moin Lars,
jupp, habe ich auch alles gelesen, trotzdem nochmal danke für die Details. Na dann hoffen wir mal, dass sich das alles noch ein wenig hinzieht. Ob es da wohl eine Art „Übergangszeit“ oder „Bestandssicherung“ gibt für Verträge die in 2022 oder 2023 geschlossen wurden ?……sorry to say…aber wieso muss das ausgerechnet mal mich wieder betreffen….da plant man ein Jahr alles en Detail ( u.a. mit Hilfe dieses ausgezeichneten Buchs ) und kurz vor der „Execution“ dann das ….gggrrrrr
Guten Tag zusammen.
Ich habe im Januar meine Abfindung bekommen und habe vermutlich nun ein Problem mit der Lohnsteuerbescheinigung 2024. Folgende Rahmendaten: Abfindung 260TE im Januar, keine weiteren Einnahmen in 2024 geplant, Lohnsteuerklasse 1, 55TE aus obiger Abfindung sollte an die Rentenversicherung überwiesen werden (nach meinem Verständnis 27,5TE steuerfrei und von der Abfindung abgezogen, die anderen 27,5TE in Zeile 23 als Arbeitnehmereinzahlung in die DRV deklariert….)
In der Lohnsteuerbescheinigung steht nun folgendes:
Zeile 3: Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge 30.025E
Zeile 4: Einbehaltene Lohnsteuer von 3.: 2.525E
Zeile 10: 205.000E
Zeile 11: Einbehaltene Lohnsteuer von 10.: 59.877E
Zeile 12: Einbehaltener Soli von 10.: 3.293E
Ich kann die Zeile 3 nicht nachvollziehen, da ich ja gar nicht mehr dort gearbeitet habe, ferner nicht die entsprechende Summe.
Außerdem steht meine Hälfte der 55TE an die DRV nicht in Zeile 23 (Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Auch steht in Zeile 22 keine Zahl (Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung)
Jetzt ist meine Befürchtung, dass die in Zeile 3 eingetragenen 30TE Bruttoarbeitslohn mir in der Versteuerung (1/5 Regel) und auch in der Berechnung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung schaden werden, wo ich eigentlich mangels regelmäßiger Einnahmen nur den Mindestsatz bezahlen müsste.
Hat jemand schon derartige Erfahrung mit der Lohnsteuerbescheinigung gemacht oder kann mir Hinweise zum Verständnis geben?
Besten Dank im voraus, Nafets2023
Ich kann hier nur wärmstens empfehlen, einen (versierten!) Steuerberater einzuschalten. Der kann zunächst einmal die Abrechnung überprüfen und dann ggfs. den AG davon überzeugen, die Abrechnung zu korrigieren. Das wird in Eigenregie kaum gelingen.
Und falls es auch MIT Steuerberater nicht gelingen sollte, so ist er aber um so wichtiger, um später bei der EkSt-Erklärung dem FA glaubhaft zu machen, dass die Steuerbescheinigung des AGs nicht korrekt ist. Das gelingt in Eigenregie wohl auch nicht.
Dazu bitte einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/
von Steuerberater Markus Schmetz lesen. Dort sind bereits einige Hinweise zur korrekten Bescheinigung enthalten. Und in den Kommentaren auch der Hinweis, dass es durchaus öfter vorkommt, dass Bescheinigungen nicht korrekt ausgestellt werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für deine Hinweise und die Verlinkung in deiner Antwort. Ja, den Beitrag hatte ich natürlich gelesen und genau so hätte es laufen sollen…
Wenn ich von meinem oben beschriebenen Problem ausgehend meine Frage heute anders formulieren würde:
In welcher Zeile der Lohnsteuer-Jahresbescheinigung müsste welche Zahl zu finden sein, wenn von den genannten 260T Abfindung 55T durch den Arbeitgeber an die DRV überwiesen werden sollte, mit dem Ziel, dass davon 27,5T steuerfrei wären und die anderen 27,5T von mir im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Vorsorgeaufwand geltend gemacht werden sollen?
Dazu finde ich leider keine Angaben.
Eigentlich müssten aber viele von euch genau dieses Thema ja bereits in der Vergangenheit vollzogen haben. Und bei denen, wo es geklappt hat, könnte man doch die Zuordnung der relevanten Teilsummen zu den richtigen Zeilen in der Lohnsteuer-Jahresbescheinigung auch jetzt im Nachhinein ablesen.
Für entsprechende Info wäre ich sehr dankbar, da man dann zumindest weiß, was man bei der entsprechen Abteilung in der ehemaligen Firma als Zielvorstellung für die Abrechnung und die Lohnsteuer-Jahresbescheinigung formulieren sollte.
Ich könnte mir vorstellen, dass derartiger Hinweis zu den entsprechenden Zeilen auch für viele andere hilfreich sein könnte, sofern sie die Auszahlung der Abfindung noch vor sich haben.
Wäre es möglich, dass der eine oder andere von euch diesbezüglich einmal nachsieht und entsprechende Info hier mit uns teilt?
Vielen Dank im voraus,
schönen Abend euch!
Nafets2023
Zeile 3 & 4 kann man aus der Ferne nicht beurteilen.
Schau Dir mal Deine Januar-Abrechnung genauer an, da müssten doch die beiden Beträge auftauchen – und zwar hoffentlich so, dass Du sie zuordnen kannst. Falls nicht, würde ich an Deiner Stelle bei der Payroll nachfragen, was sich dahinter verbirgt.
Zeile 10 is korrekt (=260k – 55k).
Die 55k € erscheinen weder in Zeile 22, noch in Zeile 23, das war bei mir seinerzeit genauso. Über diesen Betrag erhältst Du eine Besscheinigung der DRV, die Du bei der Abgabe Deiner Steuererklärung mit einreichen musst, dann wird das korrekt vom FA berücksichtigt.
Gruß
The_Doctor
Hallo The_Doctor,
Danke für deine Antwort. Das mit der Bescheinigung von der DRV kenne ich, da ich in der Vergangenheit schon einmal selbst eine Einzahlung gemacht habe. Allerdings habe ich für den aktuellen Fall dann keinen unterstützenden Kontoauszug, den ich zusammen mit dieser Bescheinigung der Einkommensteuererklärung beilegen kann…
Dein Hinweis, mit der Januar Abrechnung zu vergleichen, bringt mich leider auch nicht weiter, da für mich die einzelnen Posten nicht nachvollziehbar.
Würdest du mal draufgucken, wenn ich dir die einzelnen Posten der Abrechnung per E-Mail zukommen lasse?
Danke im voraus,
Nafets2023
Unterstützenden Kontoauszug hatte ich für die Einzahlung auch keinen, die Anerkennug durch das FA war aber kein Problem. Im Schreiben der DRV war zudem ausdrücklich vermerkt, dass dieses als Nachweis für die geleisteten Beiträge gilt.
Du kannst mir die einzelenen Posten gerne schicken, sofern der Privatier Deine mail an mich weiterleitet (möchte meine E-Mail-Adresse nicht veröffentlichen).
Gruß
The_Doctor
Hallo The_Doctor,
Danke für die schnelle Antwort und die Bereitschaft.
@ Privatier:
Bitte gerne meine E-Mail Adresse an The_Doctor weiterleiten.
Danke und schönen Abend,
Nafets2023
Ergänzung…..alle anderen Zeilen in der Lohnsteuerbescheinigung sind leer.
Danke, Nafets2023
Hallo,
ich hatte 2023 ein ähnliches Szenario mit Abfindung und Einzahlung in die Rentenkasse (50% Arbeitgeber/50% Arbeitnehmer), wobei ich die Lohnsteuerbescheinigung noch nicht detailliert kontrolliert habe und auch noch keine Steuererklärung gemacht habe. Eine Frage vorab: Lief diese Renteneinzahlung bei Dir unter dem Stichwort „Mannheimer Modell“? Der Vorteil sollte angeblich darin liegen, dass der AN-Anteil der Renteneinzahlung nur einer geringen Besteuerung unterliegt, so wurde uns das jedenfalls von der Firma schmackhaft gehabt.
Grüße, delicate239
Auch hier: Gleiche Antwort wie oben: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/#comment-47302
Gruß, Der Privatier
Hallo delicate239,
Danke für deine Antwort.
Die Renteneinzahlung lief nicht unter „Mannheimer Modell“, sondern so wie in dem von Privatier verlinkten Gastbeitrag…
Schönen Abend,
Nafets2023
Hallo Privatier,
erstmal vielen Dank für die vielen interessanten Beiträge.
Leider konnte ich nichts finden, was meinen bevorstehenden Fall zuzuordnen wäre, deshalb hier kurz mein Fall.
In den nächsten Tagen werde ich von meinem jetzigen Arbeitgeber zum Gespräch geladen, um hier gut vorbereitet in die Runde zugehen hier meine Fakten.
Zum 31.12.2024 wird unser Standort geschlossen. Ich bin im Feb.1968 geboren, arbeite seid 31 Jahren in diesem Unternehmen und werde eine höhere Abfindung bekommen.Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen gehe ich für ein Jahr in eine Transfergesellschaft über, hier bekomme ich noch 80% des letzten Verdienstes. Somit kommt für mich nicht in Frage im Jahr der Abfindung keine Einkünfte zu erziehlen.
Nun meine Frage, wie kann ich dennoch die hohe Steuerlast der Abfindung abfedern?
Mein Mann ist Selbsständig, privat krankenversichert. Momentan haben wir die Steuerklasse 4/4. Weiterhin besitze ich eine Wohnung die ich vermiete.
Mit ausscheiden aus der Transvergesellschaft bleiben mir dann noch zwei Monate bis ich das 58. Lebensjahr erreiche. hier wäre es dann sicher sinnvoll, sich erst dann Arbeitslos zumelden? Wann sollte ich den Wechsel in die Steuerklasse 3 vornehmen?
Vielen Dank im Voraus
Moin bommel68,
da das Transferkurzarbeitergeld eine Lohnersatzleistung darstellt, wäre es angebracht die Steuerklassen im Dezember 2024 mit Wirkung zum 01.01.2025 zu wechseln.
Außerdem wäre über einen sinnvollen Zeitpunkt bezüglich der AL-Meldung und ALG Antrag nachzudenken um die 58-iger Schwelle zu überspringen (Stichwort ALG-Anspruchsdauer = 24 Monate). Du hast hier verschiedene Möglichkeiten.
Wenn der AG solvent ist und er mitspielt, dann die Auszahlung der Abfindung auf Ende Januar 2026 verschieben.
Ich empfehle hier immer sehr gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“, rechts oben einige Informationen zum Buch. Dort findest Du eine Vielzahl von steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten in Bezug auf die Abfindung, diverse Zahlenbeispiele, Fallstricke, Themen zur KK, AfA und vieles andere mehr. Das Buch kann ich wirklich empfehlen. (bei den AG – Gespräch! nachfragen und versuchen den AG zu überzeugen , das er die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge übernimmt , Herr Markus Schmetz (Steuerberater) hat hier im Blog einen sehr guten Gastbeitrag eingestellt).
Gruß
Lars
Hallo in die Runde, ich habe da nochmal eine Frage. Meinen Aufhebungsvertrag habe ich nun vor mir liegen. Zum 31.12.2024 wird das Arbeitsverhältnis beendet und ich wechsel in die Transfergesellschaft über. Was passiert nun mit der Steuerklasse, wenn die Abfindungszahlung auf Antrag im Januar 2025 erfolgt? Die Personalabteilung sagt, dass ich dann in die Steuerklasse 6 rutsche, oder auf schriftlichen Antrag für den Januar für die Transfergesellschaft in der Steuerklasse 6 bin, und für die Zahlung der Abfindung demzufolge in der Steuerklasse 3 wäre. Ist das korrekt so? Oder lohnt sich der ganze Aufwand nicht, und wird eh mit der Steuererklärung am Jahresende ausgeglichen?
Weiterhin habe ich gelesen, dass ab 2025 der Arbeitgeber nicht mehr die Fünftel Regelung anwenden kann, dass es nur noch über die Steuererklärung am Jahresende funktioniert.?
Moin Bommel68,
„Weiterhin habe ich gelesen, dass ab 2025 der Arbeitgeber nicht mehr die Fünftel Regelung anwenden kann, dass es nur noch über die Steuererklärung am Jahresende funktioniert.?“
Ja, ab dem 01.01.2025 darf der AG die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr anwenden. Die Fünftelregelung kann dann aber über das Veranlagungsverfahren (Einkommenssteuererklärung) vorgenommen werden.
Mit der TG hast Du einen (zeitlich befristeten) neuen AG!
„Oder lohnt sich der ganze Aufwand nicht, und wird eh mit der Steuererklärung am Jahresende ausgeglichen?“
Ja, mit der Steuererklärung wird das wieder glatt gezogen … ABER!
Das „Transferkurzarbeitergeld“ stellt wie ALG, Krankengeld, Insolvenzausfallgeld etc.pp. eine Lohnersatzleistung dar. Das Transferkurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Falls in 2025 noch die Steuerklassenkombination III/V geben sollte, wäre wegen einen höheren Transferkurzarbeitergeld ein Wechsel der Steuerklasse zu überlegen (Ende 2024).
Falls der EX-AG solvent sein sollte und er zustimmt (nochmals nachfragen), wäre evt. noch eine Verschiebung der Abfindungsauszahlung nach der TG-Zeit sinnvoll.
Gruß
Lars
Hallo Lars, vielen Dank für die hilfreichen hoch interessanten Antworten.
In wie fern sollte ich den Wechsel der Steuerklassen überlegen? Momentan haben wir noch 4/4 und Ende 2024 wollte ich dann in die 3/5 wechseln.
Eine Verschiebung der Auszahlung um ein weiteres Jahr möchte ich bei der wirtschaftlichen Lage nicht veranlassen.
Gruß Bommel68
Moin Bommel68,
„In wie fern sollte ich den Wechsel der Steuerklassen überlegen? Momentan haben wir noch 4/4 und Ende 2024 wollte ich dann in die 3/5 wechseln.
Genau darauf wollte ich hinweisen (siehe oben). Die Abfindung wird vom EX-AG mit Lohnsteuerklasse 6 berechnet, Fünftelregelung kann und darf der AG in 2025 nicht mehr anwenden, jedoch wird dann später mit der Steuererklärung alles wieder bereinigt. Das TG-Kurzarbeitergeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und wird entsprechende Auswirkungen (Steuererhöhung) nach sich ziehen, welche auch Einfluss auf die spätere Versteuerung haben wird.
Noch einige Hinweise zur TG-Zeit und steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung in 2025.
Das „Transferkurzarbeitergeld“ schmälert nicht die Altersvorsorgesumme. Jedoch werden bei Bezug des „Transferkurzarbeitergeld“ die Entgeltfortzahlungen an Feiertagen und Urlaubstagen als steuerpflichtiges Entgelt bewertet. In der TG gibt es normalerweise 20 Tage Urlaub.
Krankschreibung in den ersten 4 Wochen der TG-Zeit
Vor Krankheit ist niemand gefeilt. Wirst Du innerhalb der ersten 4 Wochen der TG-Zeit krankgeschrieben, übernimmt die TG in den ersten 4 Wochen (4 Wochen = Wartezeit) keine Lohnfortzahlung! Hier ist Krankengeld über die KK zu beziehen. Besteht die Krankschreibung über den Zeitraum der ersten 4 Wochen beginnt die „Entgeltfortzahlung der TG“ nach Ablauf der 4. Woche TG-Zugehörigkeit für max. 6 Wochen. Bist Du darüber hinaus weiter krankgeschrieben, muss wieder KG bei der KK beantragt werden.
Gruß
Lars
Lars hat ja bereits einige Punkte genannt. Ergänzend möchte ich noch meinen Beitrag:
https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/
empfehlen, in dem ich Möglichkeiten zur Steuerersparnis zusammengestellt habe.
Im Zusammenhang mit der vermieteten Wohnung und der Selbstständigkeit des Ehemanns ergeben sich ggfs. noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Evtl. wäre die Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater zu empfehlen, der die verschiedenen Szenarien optimieren kann.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Der Wechsel der Steuerklasse sollte auch jeden Fall stattfinden. Wobei ich nicht so recht erkennen kann, warum z.Z. die Kombination IV/IV gewählt wurde?
Vielen lieben Dank für die hilfreichen Informationen.
Ich werde gleich mal den Beitrag von Herrn Schmetz suchen.
Mit der jährlichen Steuererklärung wurde ja immer die Steuerlast ausgeglichen. Deshalb haben wir da bisher nichts geändert.
Das Buch habe ich schon gelesen, und war sehr beeindruckt. Und bin somit hier auf die Seite gestoßen.
Also nochmal vielen Dank für die Infos.
Sollten noch Fragen auftauchen, würde ich mich nochmal melden. Viele Grüße
Moin Bommel68,
hier der Gastbeitrag von Herrn Schmetz.
https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/
Gruß
Lars
Dankeschön
Hi. 600k Abfindung erhalten im Jan 2023. Bin leider im Club der Unglücksraben der „Berücksichtigung eines fiktiven Jahresgehaltes“. Problematik war mir vorab bewusst (danke, Forum), doch AG sagte damals, sein Abrechnungsprogramm liesse sich nicht auf 0,01 setzen.
Lt. Elster sollte ich nun 2024 über 40k zuviel einbehaltene LSt zurückerhalten (zinsloser 1,5J Kredit von mir an Staat). Steuererklärung verschickt, FA fordert diese Belege nach:
1) „Vereinbarung mit dem AG über Beendigung des Arbeitsverhältnisses (= Aufhebungsvertrag)
2) „Aufstellung des AG über die Ermittlung des ermäßigt besteuerten Abfindungsbetrags“
Was ist #2? Habe ich nicht. Ist das ein „bekanntes“ Formular?
Ist das eine formlose Berechnung des AG sein, auf welcher Basis er Fünftelregel & Co. angewendet hat und wie er meine Abfindung intern kalkuliert hat (Gehalt x Jahre x Faktor + X usw.)? Letzteres war ja implizit Teil der Verhandlungen damals, aber würde ein AG doch eher nicht offenbaren.
Lauert hier irgendeine Gefahr? Z.B. könnte FA sagen, sie setzen nur 400k Abfindung an, weil 600k unüblich hoch ist (mein Faktor war sehr hoch weil man mich loswerden wollte)?
Zu 2.
Es geht darum, ob die Abfindung (oder Teile der Abfindung) vom Arbeitgeber ermäßigt (nach Fünftelregelung) oder als reguläres Monatseinkommen versteuert wurde.
Das sollte z.B. aus der Gehaltsabrechnung hervorgehen.
Es ist dem Finanzamt egal, wie du die 600k mit dem Arbeitgeber verhandelt hast. Es geht nur darum was bereits wie versteuert wurde.
Danke, eSchorsch. In Jan-2023 Lohnabrechnung und Jahr-2023 Lohnsteuerabrechnung (Zeile 10) sieht man, dass der AG die Fünftelregel angewendet hat. Aber diese Daten bekommt das FA doch elektronisch übermittelt.
Sprich, *DASS* die Fünftelregelung angewendet wurde, ist dem FA doch bereits bekannt. Die Forderung nach „Aufstellung des AG über die Ermittlung des ermäßigt besteuerten Abfindungsbetrags“ klingt, als möchte das FA das *WIE/WARUM* bewiesen bekommen vom AG (und das ggf. auch über die Fünftelregelung hinaus, zB hat mein AG gekündigt / mit Kündigung gedroht und was weiss ich)?
Also, dass
Das Finanzamt kann anhand der elektronisch übermittelten Daten und der EkSt-Erklärung nur erkennen, dass es da eine Zahlung gegeben hat, die mit der Fünftelregel abgerechnet worden ist. Um die Rechtmäßigkeit und Korrektheit dieses Vorganges zu prüfen, fordert das FA in der Regel weitere Unterlagen an. Dazu gehören z.B. Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag, Zahlungsbelege, aber auch Verhandlungsprotokolle und Kalkulationen, etc. Das ist also ein durchaus normaler Vorgang, der einem keine Sorgen bereiten muss.
Es kann aber natürlich sein, dass sich aus den eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer die Anwendung der Fünftelregel nicht möglich wäre, wie z.B. Keine Zusammenballung, Zahlung in mehreren Raten, Abfindung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart o.ä.
Falls angeforderte Unterlagen dem Steuerpflichtigen nicht vorliegen, so kann man dies dem FA ganz einfach so mitteilen. Habe ich auch so gemacht bei der nicht vorhandenen Kalkulation der Abfindungshöhe.
Gruß, Der Privatier
Danke, Privatier.
Nach Deiner Mitteilung an FA, dass Du diese Kalkulation nicht vorliegen hast – wurde die LSt-Erstattung danach denn trotzdem und flugs innert 2-3 Wochen genehmigt? (mutmaßlich ohne diese Kalkulation)
Oder hat das FA dann selbst den AG kontaktiert (oder Dich gebeten, dies doch bitte zu tun)?
Tendiere dazu, es Dir nachzutun – und vielleicht schreibe ich noch dem FA noch selbst ein paar Zeilen zur groben Berechnung der Abfindung und Anwendung der Fünftelregel dazu?
Ich habe nach dem Einreichen der mir verfügbaren Unterlagen keine weitere Rückfragen mehr vom FA bekommen. Ob der AG angefragt wurde, ist mir nicht bekannt. Ich denke aber eher nicht.
Irgendwann habe ich dann meinen EkSt-Bescheid bekommen. Ohne Überraschungen.
Die paar Zeilen zur Erläuterung würde ich mir wohl sparen.
Gruß, Der Privatier
Hi Privatier – vielen Dank für die Hinweise. Ok, klingt alles gut, mache ich so.
Letzte Frage, „irgendwann“ – dauerte es dann (wie sonst üblich nach Einreichen der Belege) nur noch 2-3 Wochen, oder sprechen wir eher von 2-3 Monaten bis Du den Bescheid in Händen hieltst?
Schönen Sonntag an Alle.
Es hat ca. 4 Wochen gedauert.
Aber solche Daten lassen sich nicht verallgemeinern.
Gruß, Der Privatier
Ja, natürlich nicht. Danke.
Guten Tag in die Runde.
ich hoffe, ich habe hier annähernd das richtige Thema für meine vermutlich eher ungewöhnliche Frage erwischt.
Kurz zu meinem Status:
Ich bin knapp 59 und seit 1.1.24 nun für 3 Jahre entsprechend einem verhandelten Aufhebungsvertrag unwiderruflich freigestellt bei voller Bezahlung. Abschließend erwartet mich dann zu Beginn des 4. Jahres noch eine nicht unerhebliche Abfindungssumme. Soweit so gut und komfortabel für mich.
Nun erreicht mich allerdings eine Neuigkeit, dass das Unternehmen, bzw. ein großer Geschäftsbereich davon (mein noch AG) evtl. zum Ende des Jahres verkauft werden soll.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass dieser Aufhebungsvertrag so wie er ist als Verbindlichkeit an einen möglichen neuen Besitzer übergeht, es ich damit also für mich nichts ändert? Oder gibt es doch Anlass zur Sorge?
Meine Annahme wäre, dass ein unterschriebener Vertrag 1:1 so übernommen wird, und es auch kein Schlupfloch für den zukünftigen Eigentümer gibt. Wir sprechen hierbei jeweils von größeren Firmen, wo der Geschäftsbereich wo ich tätig war nun zum Verkauf stellt.
Ergänzend möchte ich hinzufügen: Grundsätzlich hätte ich auch die Möglichkeit, jederzeit zu kündigen. In dem Fall würde ich die noch ausstehenden Gehälter bis zum Ende der Freistellung zzgl. der Abfindungssumme ausgezahlt zu bekommen, was finanziell allerdings in Summe (nicht nur steuerlich) deutliche weniger bedeuten würde und ich wenn möglich tunlichst vermeiden möchte.
Gibt es hier ein Wissen dazu, wie es sich mit einem Abfindundungsvertrag bei Betriebsübergang/Verkauf verhält?
Danke und Grüße
„Oder gibt es doch Anlass zur Sorge?“
Anlass zur Sorge hätte ich auf jeden Fall. Natürlich denkt man erst einmal, dass die Verträge auf den neuen Eigentümer übergehen. Und vielleicht ist es auch wirklich so. Diese Fragen sind in §613a BGB geregelt.
Das wäre wohl eine Frage für einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt.
Gruß, Der Privatier
ähnliche Fragen stellen sich auch Mitarbeiter, die Altersteilzeitverträge unterschrieben haben, die über mehrere Jahre gehen (gibt ja bis 4+4).
Letztlich ist ein ATZ Vertrag nichts anderes als das was User „Herr Rossi“ berichtet. Auch hier gibt’s zum Schloss oft noch eine Abfindung als „Schmankerl“ oben drauf.
Offiziell sind diese Mitarbeiter mit der Unterschrift aus dem „headcount“ des Standorts raus, finanziert wird das ganze durch millionenschwere Rückstellungen des aktuellen Arbeitgebers. Wenn sich die Besitzstände sollte eine gute Arbeitnehmervertretung dieses Thema mit in die Verhandlungen einbringen.
Mir ist nicht wirklich klar, welche (arbeits-)rechtlichen Zustand eine „Freistellung bei voller Bezahlung“ ist. Dieser Mitarbeiter wird ja für alle (FA und SV) so geführt als käme der jeden morgen wie bisher zum arbeiten. Lohnsonderzahlungen könnten bezahlt werden (was bei meiner Freistellung jedesfalls so), auch Lohnerhöhungen (sofer Tarifangestellter) werden die 3 Jahre gewährt.
Kann H. Rossi auf „seine noch“ Arbeitnehmervertretung zugehen und sein Thema dort esaklieren, damit es nicht vergessen wird?
Etwas OT, aber was bringt im Alter von 59 eine 3 jährige Freistellung wenn Herr Rossi sattdessen eine sehr sehr hohe Abfindung erhalten hätte:
@Herr Rossi: ist dir bekannt, dass Abfindungen SV-frei sind und du mit der 5tel Regelung und Steuerklasse 3 ohne Beschäftigung (beider Eherpartner) im Jahr der Auszahlung dann weniger als 10% Steuern bezahlst (Einnahmen aus V+V nicht eingerechnet).
Vorteil neben der Steuerersparnis: nach dem ersten Jahr kanst du wieder „frei“ arbeiten (sofern gewünscht) oder ALG1 beantragen. Für das Leere Jahr kannst du die DRV selber freiwillig bezahlen (ob es Sinn macht darf man bezweifeln), GKV freiwillig (je nach V+V etc ab 233€/Monat) PKV leider 100% selber.
Mir erschliesst sich der Vorteil einer 3-jährigen Freistellung nicht?
@Jimmy: Danke für Deine Antwort. Ich werde mit der Frage nach der Sicherheit der Aufhebungsvereinbarung bei Besitzübergang wohl zu meinem damals begleitenden Anwalt gehen.
Zu Deiner anderen Frage, weshalb man sich drei Jahre freistellen lässt. Es war eine durchaus hohe Abfindungssumme >600k zum Schluss der Verhandlungen im Gespräch (Direktorengehalt). Im Abfindungsrechner kommt dabei eine Steuer von ca. 200k raus, bei sonst keinen weiteren Bezügen.
Dagegen bei Freistellung und vollem Bezug erhalte ich weiterhin zusätzlich alle „Goddies“ im Gesamtwert von zusätzlichen ca. 20k/Jahr, zzgl. den vollen Einzahlungen in die RV. Alles natürlich steruerpflichtig. Dazu noch eine Abfindung von ca. 200k im 4 Jahr. In Summe hatte ich mir ausrechnen lassen, dass ich netto incl. den Beiträgen zur RV damit knapp besser fahre und dafür sozusagen wenig Handlungsbedarf während der 3 Jahre habe. Über eine sogenannte Sprinterklausel könnte ich aber auch jederzeit kündigen, und bekomme den noch ausstehenden Rest an Bruttoghältern zzgl. Schlussabfindung ausbezahlt. Das wäre auch die besagte Möglichkeit, VOR einem Betriebsübergang doch noch die Auszahlung zu wählen
@H. Rossi
Danke für die ausführliche Erläuterung: interessant, dass bei diesen Abfindungssummen das Ehegattensplitting nicht mehr wirklich viel ausmacht (ich habe mal 650k genommen und es waren verheiratet 27% (175k) und nicht verheiratet 35% (230k) Steuern.
Klingt nach viel an den Staat abdrücken. Vermutlich bist du auch PKV und damit in den Zeiten ohne Beschäftigung 100% Beitragzahler sofern man voll Leistung benötigte.
Das ganze ist natürlich eine individuelle Entscheidung. Andererseits: eine Firma die dich (vermutlich nach 30+ Jahren) auf diese Weise loshaben will, wo du die Unsicherheit des Betriebsübergangs hast – musst man sich daran noch 3 Jahre „binden“?
Wenn du „null“ EKStr zahlen wolltest, kann man sich Länder wie Thailand als Wohnsitz ansehen. Wer dort zum Zeitpunkt der Auszahung gemeldet ist, bekommt IMHO 100€ ausbezahlt. nach Ende des Steuerjahres kommst du zurück (sofern das dann noch gewollt wird), oder finanzierst weiterhin mit den 650k cash irgendwie eine Krankenversicherung am neuen Wohnsitzort. Kein Witz, ich habe in Chiang Mai einen Single getroffen, der vom großen Deutschen Konzern mit S mit 50 verabschiedet wurde und mit Wohnsitz Thailand NULL Steuern bezahlt hat.
Selbst wenn og. Aufwand zu groß ist, schliesse ich persönlich solche Kapitel lieber so ab, dass ich wieder „frei“ bin. Vorallem keine Sorge, dass bei Betriebsübergang alles platzt oder Gerichtsverfahren notwendig sind. Cash ist hier IMHO King….
Steuern Einmalzahlung Rürop-Rente (ggf.Trick mit splitting) 50k angelegt gibt nochmals ca. 25k weniger Steuern (Achtung Rürop geht nur in bestimmten Fällen ausbezahlen)
@Jimmy: Du hast mit mit vielen Dingen Recht was Du sagst. Für mich war nach der Berechnung, dass ich mich über die Variante einer Freistellung nicht schlechter sondern sogar besser stelle, die Entscheidung in Richtung Vollkasko incl. Komfortpaket (z.B. Nutzung meines Firmenfahrzeugs der gehob. Mittelklasse incl. Tankkarte) für diese Zeit gefallen. Zumal ich mir durch die Sprinterklausel die Möglichkeit der Abfindung bei von mir gewählter vorzeitigen Kündigung offen halten konnte. Eigentlich für den Fall gedacht, dass ich nicht nur Privatier bis zu Rente sein möchte, sondern doch nochmal in eine andere Firma einsteige.
Dass nun das Schwert eines Betriebsübergangs im Raum hängt, hatte ich bei einem Fortune 500 US Unternehmen, seit über 20 Jahre in Deutschland nicht kommen sehen, obwohl ich dem oberen Management und im Führungsstab zugehörig war.
Bis jetzt sind es auch nur Gerüchte, allerdings wenn man die massiven strukturellen Veränderungen derzeit beobachtet, wäre durchaus ein möglicher Grund „die Braut hübsch zu machen“. Daher versuche ich die Lage einzuschätzen und ggf. rechtzeitig zu agieren.
Für diesen Fall, dass ich dann doch mit einer ungeplant großen Abfindung zu tun bekomme, gehe ich gerne Deinem Hinweis zur Steuervermeidung auch mal nach 😉
Hallo Lars, vielen Dank für die hilfreichen Antworten vom 29.März.Ich habe da noch eine Frage zur evtl. Erkrankung in den ersten 4 Wochen in der TG. Was passiert dann mit der Zahlung der Abfindung. Schlägt dann immernoch die Steuerklasse 6 zu?
Vielen Dank im Voraus.
Moin bommel68,
(Die Abfindung wird Anfang (Ende Januar) 2025 ausgezahlt, der Übergang in die TG erfolgt zum 01.01.2025)
„Ich habe da noch eine Frage zur evtl. Erkrankung in den ersten 4 Wochen in der TG. Was passiert dann mit der Zahlung der Abfindung. Schlägt dann immernoch die Steuerklasse 6 zu?“
leider ja. Der AG wird die Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuern (UND OHNE ANWENDUNG DER FÜNFTELREGELUNG … siehe Wachstumschanchengesetz), da Du mit Übertritt in die TG ein neues AV (zeitlich befristet) eingehst, dito mit einem „neuen“ AG (hier in Form der TG). Mit der Steuererklärung für das Jahr 2025 wird das aber alles wieder glattgezogen!
Zur Arbeitsunfähigkeit / Krankheit nach Übertritt in die TG „XYZ“
Folgenden Passus als wichtige Information (Informationsblatt) im Zusammenhang mit dem Übergang zur TG gab es bei uns:
„Sollten Sie innerhalb der ersten 28 Tage nach dem Wechsel in die TG XYZ (also im ersten Vertragsmonat) mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkranken, möchten wie sie darauf aufmerksam machen, dass in diesem Fall KEIN Transferkurzarbeitergeld gezahlt werden kann, da die Krankenkassen dann Krankengeld innerhalb der Nachversicherung bei Arbeitgeberwechsel zahlt. Nach dieser Zeit, also ab dem 29. Tag nach dem Wechsel in die TG XYZ, erfolgt bei längerer Krankmeldung die Lohnfortzahlung für sechs Wochen. Bei einer längeren Erkrankung beziehen Sie im Anschluss daran Krankengeld.“
etwas ausführlicher im nachfolgenden TK-Link ab Punkt Nr.3 „WARTEZEIT“
https://www.tk.de/resource/blob/2033356/483c8c853361bdbd64549e9fa70e8404/beratungsblatt-entgeltfortzahlung-bei-krankheit-data.pdf
steuerliche Betrachtung für 2025
TG-Kurzarbeitergeld (und hier auch eventuell bezogenes Krankengeld) ist steuerfrei (= Lohnersatzleistungen) unterliegt jedoch dem „Progressionsvorbehalt“ i.S. §32b EStG.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html
Mit dem vom Privatier bereitgestellten Abfindungsrechner kannst Du einmal simulieren, wie sich der Bezug von Lohnersatzleistungen auf die Abfindung auswirkt und steueroptimierende Maßnahmen ergreifen
Zur der Höhe des TG-Kurzarbeitergeld (ohne zusätzliche AG-Aufstockung):
Unten im Link die pdf-Datei „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes“ öffnen.
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/transfermassnahmen-transferkurzarbeitergeld
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
Hintergrund:
Mein Arbeitsverhältnis wurde zum 31.12.2023 beendet. Lt. Gerichtsbeschluss ist eine Abfindungszahlung für 2024 (unter Berücksichtigung der Fünftelregelung, St-K 1) festgelegt.
In der Lohnsteuerbescheinigung 2023 wurde diese Abfindung aufgeführt und entsprechende Steuer abgeführt.
Nach Reklamation bei dem Ex-AG, wurde das -augenscheinlich- korrigiert und in der Lohnsteuerbescheinigung 2024 ebenfalls aufgeführt. Hier allerdings mit einer geringeren Steuerlast. Die tatsächliche Auszahlung der Abfindung erfolgte in 2024.
Nun fordert der Ex-AG von mir die durch ihn zu viel abgeführte Lohnsteuer zurück.
Fragen:
Ist dieses korrekt oder muss der Ex-AG die zu viel gezahlte Steuer vom FA zurückfordern?
Und wie gestalte ich die Einkommensteuererklärung 2023 bzw. auch die 2024?
Ich bedanke mich im Vorfeld für kompetente Antworten.
Viele Grüße
Anny
Ich würde hier nichts zurückzahlen!
Ich kann auch nicht so richtig erkennen, wieso der AG auf diesen Einfall kommt…
Denn wenn er die Lohnsteuerbescheinigung für 2023 korrigiert hat (also dann ohne Abfindung und vermutlich weniger Steuern als im ersten Versuch bescheinigt), so kann er ja nicht nur die Bescheinigung ändern, sondern muss quasi im selben Moment ja auch die Zahlung an das Finanzamt abändern. Ansonsten wäre die Bescheinigung ja falsch. Die Bescheinigung sagt ja aus, was an Steuern abgeführt wurde. Dies sollte der AG im Rahmen einer Korrekturbuchung/-Meldung mit dem Finanzamt bereinigen.
Darüberhinaus wäre eine zu hohe Steuerabführung durch den AG übrigens ein ganz normaler Vorgang, der im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch den Arbeitnehmer wieder korrigiert werden kann. Die zuviel gezahlte Steuer fliesst dann aber an den Arbeitnehmer zurück und keinesfalls an den Arbeitgeber.
Insofern kann ich die Forderung des AGs nicht nachvollziehen. Ich würde Ihnen aber raten, in dieser Frage noch einmal Ihren Anwalt, der Sie in der Klage vertreten hat, zu Rate zu ziehen. Oder falls dieser in Steuerfragen nicht tätig werden möchte, ggfs. einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Gruß, Der Privatier
Geschätzter Privatier,
erwarte meine Abfindung in 2025 und habe bereits einen neuen Arbeitgeber gefunden. Um die Abrechnung der Abfindung mit StKlasse VI zu vermeiden: Falls mein neuer Arbeitgeber einverstanden wäre, mich in 2025 mit StKlasse VI abzurechnen, würde dann, nach Elster-Auskunft, meine Abfindung automatisch mit StKlasse III ausgezahlt werden?
Besten Dank für eine Einschätzung!
Viele Grüße!
Moin Wolf,
glaube nicht das das funktioniert. Ein Zweitarbeitsverhältnis wird i.d. R. mit der Steuerklasse VI abgerechnet (bei niedrigeren Lohn als das Erst-Arbeitsverhältnis). Wenn das alte AV endet und ein neues AV aufgenommen wird, dann wird das neue AV bei Dir (Steuerklassenwahl da verheiratet) mit der Steuerklasse III besteuert und die Abfindung mit der Steuerklasse VI.
Der neue AG kann also die Steuerklasse VI für den neuen Job nicht anwenden/vergeben.
Gruß
Lars
Ich denke, dass das theoretisch durchaus möglich wäre.
Denn die ElStam-„Abfrage“ durch den AG ist im Grunde gar keine Abfrage, sondern der AG meldet seinen Arbeitnehmer bei ElStam an. Und dabei gibt der AG neben ein paar persönlichen Angaben des ANs auch von sich aus an, ob er Hauptarbeitgeber oder Nebenarbeitgeber sein wird. Dies wiederum muss der AG im Vorfeld von seinem AN erfragen. Im Endeffekt entscheidet also der AN über die zugewiesene Steuerklasse.
Es ist aber ausgeschlossen, dass sich zwei verschiedene AG beide als Hauptarbeitgeber eintragen. Wenn das passiert, so verdrängt der neue AG den bisherigen alten AG, der damit dann automatisch zum Nebenarbeitgeber wird.
Von daher wäre es aus meiner Sicht zwar möglich, ich habe aber Zweifel, ob der neue AG damit einverstanden wäre. Denn wenn er sich als Nebenarbeitgeber anmelden würde, wäre es zumindest zweifelhaft, ob diese Aussage korrekt ist. Was die Höhe der Jahreseinkünfte angeht, wäre es vielleicht sogar richtig. Im Hinblick auf Dauer und Umfang der Beschäftigung wohl eher nicht.
Gruß, Der Privatier
… besten Dank für Eure Überlegungen dazu! Wäre natürlich von deutlichem Vorteil, die Freibeträge für die Abfindung angerechnet zu bekommen – wenn schon nicht mehr gefünftelt werden darf -, als für das geringere Einkommen im neuen Job. Also: werde einfach mal fragen beim neuen AG!
Danke nochmal und viele Grüße!
Lieber Privatier,
Ich erhalte Ende November 2024 eine Abfindung, die ca. zwei Jahresgehälter beträgt. Ab Dezember 2024 starte ich bei einem neuen Arbeitgeber mit einem ähnlichen Jahresgehalt.
Soll bzw. muss mein letzter Arbeitgeber die Abfindung nach der Fünftelregelung versteuern? Ich habe im Internet gelesen, dass der Arbeitgeber im Jahr 2024 gesetzlich verpflichtet ist, die Fünftelregelung anzuwenden, sobald es möglich ist. Stimmt das?
Hier ist das, was ich gefunden habe:
https://www.afa-anwalt.de/arbeitsrecht-ratgeber/abfindung/abfindung-versteuern/#:~:text=Grunds%C3%A4tzlich%20ist%20der%20Arbeitgeber%20gesetzlich,F%C3%BCnftelregelung%20also%20nicht%20selbst%20beantragen.
Vielen Dank!
Vorab der Hinweis, dass das so ziemlich der letzte Termin ist, an dem ein AG die Fünftelregel bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden kann. Ab 2025 ist das generell nicht mehr möglich.
Aber in 2024 kann der AG das noch. Und er sollte es auch. Festgelegt ist das in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR). „Richtlinien“ haben aber gewissermaßen nur einen Empfehlungscharakter, d.h. der AG sollte sich schon daran halten, wenn er keine Probleme mit dem Finanzamt bekommen möchte. Aber einklagen kann man dies als AN nicht.
Und in der Vergangenheit sind immer wieder Fälle bekannt geworden, bei denen der AG die Fünftelregel nicht angewandt hat. Oftmals aus Unwissenheit oder Angst, etwas falsch zu machen.
Gruß, Der Privatier
Hallo liebe Ideengeber,
ich kann zum 31.12.24 aus dem Unternehmen ausscheiden und die Abfindung in 1/25 erhalten. Ob eine spätere Auszahlung (6 Mon. Ruhezeit und KK-Beiträge betreffend) klappt, kläre ich gerade.
Danach wird entweder
a) eine Prämie von 3k/Monat für Austritt vor Ablauf der 6 Monate meiner regulären Kündigungsfrist angeboten oder
b) eine Transfergesellschaft
Mir machen die Möglichkeiten mit der Transfergesellschafft einiges an Kopfzerbrechen:
1) TG mit 80% des letzten Nettos für 12 Monate => Lohnersatzleistung, steuerlich zusammen mit der Abfindung ungünstig
2) Ich kann das Arbeitsverhältnis mit der TG an Tag 1 zu kündigen und dafür eine Sprinterprämie zu erhalten mit Auszahlung in 2/25. Sprich, eine Art zweite Abfindung in 2025. Danach wäre ein Dispojahr geplant.
3) Ich kann das Arbeitsverhältnis mit der TG ruhen lassen (mit Rückkehrrecht in die TG), dann erfolgt die Auszahlung der Sprinterprämie am Ende der 12 Mon. Laufzeit.
=> Frage zu 2): Werden die Abfindung des AG und Sprinterprämie der TG steuerlich als eine Summe für 2025 betrachtet mit gemeinsamer Anwendung der Fünftelregelung in der Steuererklärung? Gibt es hier Fallstricke zu beachten oder Auswirkungen zu bedenken? Immerhin habe ich dann kurz nacheinander zwei Arbeitgebern gekündigt und zwei Abfindungen erhalten
Und Frage zu 3): Hier liegt ja ein (ruhendes) Arbeitsverhältnis vor, ohne Lohnersatzleistungen aber mit Zahlung der Sprinterprämie zum Ende 2025. Hätte das irgendeinen Vorteil gegenüber 2)? Wie wirkt sich das auf Sperr- und Ruhezeiten (Dispojahr) aus?
Ich bin für jeden Hinweis dankbar, der mich ggf. vor einem Besuch beim Steuerberater schlauer macht. Habe etwas Bedenken, ob dieser wirklich an alles denkt..
M.W. hängt es von der Vertragsgestalltung ab, ob eine Spinterprämie Teil der Abfindung ist und damit unter die Fünftelregelung fällt.
So wie du es schreibst (Abfindung vom AG, Sprinter von der TG) hab ich da große Zweifel.
Die Frage, ob eine Sprinterprämie überhaupt Bestandteil einer Abfindung im Sinne einer Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellt, ist meiner Meinung nach bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Es gibt da auf der Ebene der Finanzgerichte wohl unterschiedliche Auffassungen. (z.B.: https://openjur.de/u/2207603.html oder https://openjur.de/u/2347076.html )
Von daher kann ich zu den Auswirkungen von Sprinterprämien keine Einschätzung abgeben.
Gruß, Der Privatier