Kap. 9.5.12: Hinweise zum Dispositionsjahr: Dispojahr und Disporecht
Obwohl man ein Dispojahr (so wie es hier im Blog beschrieben ist) weder beantragen kann noch in irgendeiner Weise anmelden muss, habe ich immer dazu geraten, ein solches Vorhaben möglichst frühzeitig mit der jeweils zuständigen Agentur abzustimmen.
Ganz einfach, um evtl. Unklarheiten oder Missverständnisse bereits rechtzeitig aus dem Weg zu räumen und für beide Seiten eine planbare Grundlage zu schaffen.
In den Anfangsjahren wurde dabei oftmals berichtet, dass Mitarbeiter der Agenturen überrascht waren, nicht so recht wussten, wie sie das beurteilen sollten und teilweise auch mit Ablehnung reagiert haben.
Das hat sich inzwischen offenbar geändert und vielfach ist der Begriff „Dispojahr“ auch bei einigen Agenturen gut bekannt, Mitarbeiter sind darauf vorbereitet und teilweise existieren sogar eigens angefertigte Formulare/Erklärungen, in denen die Vor-/Nachteile aufgeführt sind.
Vorsicht
Das hört sich erst einmal positiv an, dennoch ist Vorsicht geboten! Denn, wie von einigen Kommentatoren berichtet, scheinen die Agenturen den Begriff „Dispojahr“ anders zu interpretieren, als es hier auf der Seite der Fall ist.
Was genau dahinter steckt und wo die Unterschiede zu sehen sind, will ich heute einmal erläutern. Zur Unterscheidung der beiden Sichtweisen werde ich das hier auf der Seite beschriebene Dispojahr weiterhin mit „Dispojahr“ bezeichnen. Bei der Sichtweise der Agentur für Arbeit werde ich im Folgenden den Begriff „Disporecht“ verwenden.
=> Serie: Hinweise zur Fünftelregel
Mit: Grundlagen, Berechnungen, Beispiele
Das Dispojahr
Das Dispojahr (wie es hier in vielen Beiträgen erläutert wurde) ist kein offizieller Begriff und findet sich auch in keinem Gesetz wieder. Es ist lediglich eine griffige Bezeichnung für eine Vorgehensweise, die im Wesentlichen daraus besteht, sich nach dem Ende einer Beschäftigung NICHT sofort arbeitslos zu melden, sondern zunächst einmal (mindestens) ein ganzes Jahr lang keinerlei offizielle Meldung bei der Agentur zu machen.
Im Grunde ist man der Agentur ein ganzes Jahr lang völlig unbekannt und hat daher keinerlei Rechte und Pflichten. Die Arbeitslosmeldung erfolgt erst frühestens ein Jahr nach dem Beschäftigungsende. Vorteile sind das Vermeiden von Sperr- und Ruhezeiten, ein evtl. inzwischen erreichtes höheres Alter (und damit ein längerer ALG-Anspruch) und ggfs. steuerliche Vorteile.
Das Disporecht
Das Disporecht (so wie es die Agenturen gerne sehen) ist dagegen gesetzlich verankert (s. §137 Abs.2 SGB III). Möchte man sich aber auf dieses Recht berufen, so hat dies eine völlig andere Vorgehensweise zur Folge. Ich möchte dazu einmal aus einem Schreiben einer Agentur zitieren, welches Kommentator „Gad“ hier einmal zur Verfügung gestellt hat:
Gem. § 137 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB lll) können Arbeitslose bis zum Zugang des Bewilligungsbescheides auch mehrfach bestimmen, dass das Stammrecht später entstehen soll, oder die Erklärung widerrufen.
Hieraus ergibt sich bereits die Tatsache, dass Sie für eine Disposition arbeitslos sein müssen.
…
Die Arbeitslosigkeit und die Arbeitslosmeldung gehören zu den Grundvoraussetzungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§137 Abs. 1 SGB lll). Wenn die Voraussetzungen nach § 137 Abs. 1 SGB lll nicht erfüllt werden, so entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und in Folge dessen kann auch nicht disponiert werden.
Um es einmal auf den Punkt zu bringen: Aus Sicht der Agenturen gibt es das Dispositionsrecht nur für Arbeitslose und dazu muss man sich naturgemäß gleich zu Beginn der Beschäftigungslosigkeit bei der Agentur arbeitslos melden. Und dann gleichzeitig zum Ausdruck bringen, dass der Anspruch auf ALG aber erst später entstehen soll.
Dies ist also in der Vorgehensweise ein deutlicher Unterschied zum dem oben beschriebenen „Dispojahr“!
Um es an dieser Stelle einmal klar zu sagen: Diese Sichtweise der Agentur ist nachvollziehbar und sie mag am Ende auch zu dem gewünschten Erfolg führen. Allerdings ist mir bis jetzt noch kein Fall bekannt, bei dem dies konsequent durchgeführt worden ist und ich kann daher nichts zu den Details der Durchführung und evtl. Nebenwirkungen (Pflichten?) sagen.
=> Einzelveranlagung prüfen
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Abwägung und Empfehlung
Sowohl das hier in vielen Beiträgen ausgiebig vorgestellte „Dispojahr“ als auch das von einigen Agenturen vorgeschlagene Modell des „Disporechtes“ basieren auf legalen rechtlichen Grundlagen und können daher ohne Bedenken durchgeführt werden.
Das Dispojahr ist bereits vielfach erfolgreich durchgeführt worden und einige Kommentatoren haben hier von ihrem erfolgreichen Abschluss berichtet. Von dem Modell des „Disporechtes“ gibt es dagegen bisher keine Erfahrungen und es besteht eine gewisse Unsicherheit, welche Auswirkungen sich u.U. ergeben könnten.
Empfehlung
Die Empfehlung, sich im Vorfeld mit seiner zuständigen Agentur über das weitere Vorgehen abzustimmen, besteht natürlich weiterhin. Um dabei aber mögliche begriffliche Missverständnisse gar nicht erst aufkommen zu lassen, möchte ich empfehlen, sämtliche Äußerungen, die in irgendeiner Form den Wortteil „dispo“ enthalten, wegzulassen!
Also weder von Dispojahr, noch von Disporecht, noch von disponieren o.ä. zu sprechen.
Falls man das hier auf der Seite beschriebene Dispojahr durchführen möchte, so reicht es vollkommen aus, wenn man das geplante Vorhaben mit ein paar simplen Eckpunkten beschreibt:
- Zunächst keine Arbeitslosmeldung, sondern eine mindestens ein Jahr lange Auszeit (mit beliebiger Begründung: z.B. Berufl. Neuorientierung, Private Verpflichtungen, Weltreise, Weiterbildung, etc.)
- Nach frühestens einem Jahr dann Arbeitslosmeldung und Bezug von ALG. Genaues Datum nennen (wichtig insbesondere bei über 58-jährigen).
- Beabsichtigte positive Folgen: Vermeidung von Sperr- und Ruhezeiten, ggfs. höhere Altersstufe.
In Kauf genommene negative Folgen: Keinerlei Leistungen durch die Agentur (auch bzgl. RV, KV/PV).
Dieses Vorhaben sollte (inkl. der beabsichtigten Folgen) nach Möglichkeit von der Agentur so bestätigt werden. Das vermittelt auf jeden Fall ein gutes Gefühl, dass es keine Missverständnisse mit der Agentur geben wird.
Aber – auch das noch einmal zum Abschluß: Wer sich mit dem von einigen Agenturen favorisierten Modell des Disporechtes wohler fühlt, kann dies natürlich auch in Zusammenarbeit mit seiner Agentur durchführen (und hier von der Erfahrungen berichten 😉 ).
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Diese Klarstellung der Unterschiede war überfällig. Vielen Dank für die Ausführungen.
Ist es nun ein Disponieren nach §137 Abs.2 SGB III, wenn man z.B. drei Wochen vor dem ALG-Termin zur Agentur geht (am 10.06.2021) und bestimmt, dass der Anspruch erst zum nächsten Ersten (zum 01.07.2021) entstehen soll?
Bert.
Es kommt dann wohl darauf an, wie man diese Meldung konkret ausführt:
* Wenn man sich mit Wirkung ab 10.6. arbeitslos meldet, aber dazu sagt, dass der Anspruch erst am 01.07. entstehen soll, so wäre das ein Disponieren gemäß §137 SGB III.
* Wenn man aber am 10.06. zur Agentur geht und eine Arbeitslosmeldung mit Wirkung ab 01.07. abgibt, so ist dies eine „normale“ Arbeitslosmeldung, jedoch mit einem gewissen Vorlauf. Zulässig nach §141 Abs.1 S.2 SGB III.
Im Zusammenhang mit dem hier beschriebenen Dispojahr wäre immer die zweite Variante vorzuziehen.
Gruß, Der Privatier
Ist eine unbezahlte Pflegetätigkeit in der Familie im Dispojahr, die der Rentenversicherung gemeldet wird (damit das Jahr für die Rente mitzählt), schädlich für den Arbeitslosengeldanspruch nach dem Dispojahr, berechnet aus dem davor bezogenen Gehalt?
Nein, mir sind keine Nachteile bekannt.
Gruß, Der Privatier
Und wie verhält sich Sache wenn bei der Pflege eines Angehörigen während des Dispositionsjahres von der Krankenkasse auch Pflichtbeiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt werden?
Moin Blacky,
vorab: §345 Nr.8 SGB III
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__345.html
und (evt.) weiterführend/näheres? … im nachfolgenden Link (Kommentar vom Privatier 26.12.2020 15:07 Uhr)
https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/
Gruß
Lars
Hallo.
Ich werde womöglich nach zwei Jahren zum 30.11.2020 arbeitslos.
Mich würde beim „Dispojahr“ interessieren, bis wann ich mich spätestens bei der AA melden muß? Ich nehme an, drei Monate vor der geplanten AL-Meldung/ALG1-Beantragung?
Und was passiert, wenn ich z.B. 13 Monate pausieren möchte, mich ggf. am 30.09.2021 bei der AA melde, mich ab 01.01.2022 AL melde und ALG1 beantrage, dann aber unverhofft erkranke, sodass ich den Termin einen Monat (oder zwei) verschieben müßte (da man ja zu Beginn der AL-Meldung nich AU sein darf)? Wie funktioniert das?
Und kann man sich eigentlich ab jedem x-beliebigen Werktag AL melden und ALG1 beantragen oder nur zu bestimmten Terminen (z.B. zum 01. oder zum 01. und 15. j. Monats).
Habe keine Ahnung, ob die Fragen evtl. bereits im Rahmen des Forums gestellt und geklärt wurden, jedenfalls habe ich jetzt gerade nichts gefunden. Daher würde ich mich sehr über eine Rückmeldung freuen.
VG
Bernhard
Sorry, aber ich empfehle *dringend* sich erst einmal hier in den betreffenden Kapiteln (also nicht nur diesem Kapitel!) im Blog ausführlich einzulesen, bevor überhaupt Fragen gestellt werden. Diese und ähnliche Fragen wurden hier schon vielfach und immer wieder gestellt und beantwortet und vor allem ist es so, dass sich eine Vielzahl von Fragen nach dem selbstständigen Lesen der Kapitel alleine klären lassen. Wenn danach dennoch etwas offen geblieben sein sollte, z.B. Klärung von Detailfragen, hilft man hier gerne nach bestem Wissen und Gewissen weiter.
Danke an Nick für die Unterstützung. Ich kann die Empfehlung nur unterstützen.
Es geht dabei zwar auch darum, hier nicht alles jedem Einzelnen neu erklären zu müssen, viel wichtiger ist es aber, dass ein Leser die Konzepte hinter den Vorschlägen selber versteht. Denn ist das nicht der Fall, besteht immer die Gefahr des Scheiterns.
Das kann manchmal recht mühselig sein, kann sich aber sehr gut bezahlt machen.
Gruß, Der Privatier
Grüß Gott nochmals.
Mir ist jetzt nicht ganz klar, weshalb Sie aufgrund meiner Fragen die These ableiten, ich würde das Konzept hinter Ihrem Vorschlag nicht verstehen?
Auch die freundliche Mitteilung von @Nick,“…dass sich eine Vielzahl von Fragen nach dem selbstständigen Lesen der Kapitel alleine klären lassen.“ kann ich jetzt in dem Fall nicht so sehen.
Fakt ist nämlich, dass Sie im Thema „Dispositionsjahr“ schreiben „…Es ist lediglich eine griffige Bezeichnung für eine Vorgehensweise, die im Wesentlichen daraus besteht, sich nach dem Ende einer Beschäftigung NICHT sofort arbeitslos zu melden, sondern zunächst einmal (mindestens) ein ganzes Jahr lang keinerlei offizielle Meldung bei der Agentur zu machen….“
Wie ist dies vereinbar mir der Forderung der AA, sich mindestens drei Monate vor Beginn der AL/Beantragung ALG1 zu melden? Da hätte ich gerne nachgehakt.
Und, mea culpa, auch die konkrete Beantwortung meiner anderen Fragen habe ich bisher im Forum leider noch nicht gefunden, obwohl ich bereits einige Querverweise in den Kommentaren und Beschreibungen angeklickt habe und viele Beiträge bisher mit großem Interesse verfolgt habe.
Wie bereits oben empfohlen gibt es zu dem Thema in diesem Blog nicht nur dieses eine Kapitel sondern mehrere, die gut als Grundlage dienen.
Oben im Beitrag ist gleich im ersten Satz ein Link („hier im Blog“). Folgt man diesem, so gelangt man zum Start einer zwölfteiligen Serie mit Hinweisen zum Dispojahr.
Dort finden sich u.a. Beiträge zu Vorteilen, Nachteilen und Risiken wie z.B. Arbeitsunfähigkeit, zu Meldefristen, Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldungen. Bitte bis zum Ende lesen, denn dort gibt es einige Neuerungen.
Wenn es bei diesen einzelnen Beiträgen konkrete Fragen gibt, bitte dort noch einmal nachfragen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen. Vorab – ich habe viel gelesen aber vielleicht nicht alles richtig verstanden bzw. bin verwirrt.
Ich bin seit Jan. 2023 55 Jahre jung. 39 Jahre im Unternehmen beschäftigt. Austrittsdatum und Freistellung bei vollen Bezügen 30.09.2024 (56 Jahre). 18 Monate „Dispojahr“ .
Habe ich wirklich alles richtig verstanden? Könnte ich somit die 24 Monate ALG1 erreichen? Und würde die Basis zur Berechnung ALG1 mein Gehalt von 01.10.2023-30.09.2024 zugrunde liegen? Sperrzeiten und steuerliche Vorteile habe ich verstanden. Ich danke heute schon für die Unterstüzung. VG Sunny
Du hast nicht alles richtig verstanden.
Ü58, die 24 Monate ALG1 erhalten wollen, müssen ein genaues Dispojahr von 12 Monaten machen. Ansonsten erreicht man nicht die 48 Monate Beitragszeiten in den 5 Jahren vor ALG1-Beginn.
Wenn Du am 1.10.2025 noch keine 58 bist (wenn man es spitz rechnet bis Mitte Oktober) , dann wird das nix mit den 24 Monaten.
Da bin ich wieder. Danke für die Info. Ich habe es nun wie folgt geplant
Freigestellt seit 01.08.2023-31.12.2024 bei vollen Bezügen.
01.01.25-31.01.2025 suche ich mir einen kleinen Job.
01.02. 2025-01.02.2026 Dispojahr.
Dann bin ich 58 Jahre und bekomme 24 Monate ALG.
Ich hoffe jetzt habe alles richtig verstanden. Lg Sunny
Moin Sunny,
„Dann bin ich 58 Jahre und bekomme 24 Monate ALG.
Ich hoffe jetzt habe alles richtig verstanden.“
Ja, richtig verstanden.
„01.01.25-31.01.2025 suche ich mir einen kleinen Job.“
Der „kleine Job“ muss ein sozialversicherungspflichtiger Job sein, also min. >520€/Monat. Damit und inklusive dem Dispoitionsjahr überspringst Du die 58-iger Schwelle und belegst in den zurückliegenden 5 Jahren (60 Monate) min. 48 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen.
Gruß
Lars
Hallo Privatier,
mit deinem neuen Kommentar, hast du mich jetzt etwas verwirrt.
Bis jetzt war für mich klar, wenn ich, über 58 Jahre alt, meine Arbeit selbst kündige, dass ich mich nicht sofort arbeitslos melde, sondern erst ein Jahr und ein Tag später, um eine Sperrfrist zu verhindern, heisst 24 Monate ALG, da nach einem Jahr keine Prüfung mehr statt findet.
Das ist das Dispositionsjahr.
Jetzt schreibst du über das Modell Dispositionsrecht der AA, dass dies am Ende AUCH zu dem gewünschten Erfolg führen kann. Ich soll mich jetzt aber doch GLEICH am Anfang ARBEITSLOS melden und gleichzeitig sagen, das ALG erst später in Anspruch nehmen zu wollen.
Wann später? Ein Jahr und ein Tag?
Und dann gibt es auch keine Sperrfristen, obwohl ich mich ja jetzt doch gleich arbeitslos melde?
Kannst du dazu beitragen, mich zu entwirren.
Gruss Salida
Wir waren alle überrascht, als wir den Bericht von Gad mit der Variante „Disporecht“ gelesen haben. Das „Wann später?“ wird beantwortet, wenn Du den obigen Link zum Kommentar von Gad folgst.
Eigentlich steht oben alles Nötige, um die Verwirrung zu entwirren. Sieh es positiv, wir kennen nun zwei mögliche Wege um Sperr- und Ruhezeiten zu vermeiden.
Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Vorgehensweisen, die unglücklicher Weise beide den Begriff „Dispo“ beinhalten. Ansonsten unterscheiden sie sich in einigen wesentlichen Punkten.
Zum Modell der Agentur möchte ich auch keine weiteren Aussagen machen, da hier bisher keine Erfahrungen vorliegen. Insbesondere befürchte ich, dass mit der Arbeitslosmeldung zu Beginn der Beschäftigungslosigkeit auch die üblichen Pflichten eines Arbeitslosen verbunden sind. Ist aber nicht geklärt.
Wie im Beitrag bereits erwähnt, lautet die Empfehlung zur Vermeidung von Missverständnissen, ganz einfach auf den Begriff „dispo“ vollständig zu verzichten und lediglich die geplante Vorgehenweise inkl. beabsichtigter Vorteile zu erläutern.
Wer hingegen lieber dem Modell der Agentur folgen möchte, muss sich die konkreten Schritte und Folgen dann direkt von der Agentur erläutern lassen.
Gruß, Der Privatier
Danke für eure Antworten.
eSchorsch; den Kommentar Link von Gad habe ich jetzt davor und danach ausführlich gelesen.
Privatier; aus diesen Informationen folgte wohl dein Beitrag: Dispositionsjahr, Fristen für über 58-jährige und die Empfehlung 1 Jahr und 1 Tag.
Zum Disositionsrecht der AA ergibt sich trotzdem eine weitere wichtige Frage.
Gad schrieb am 28.Juni, er bekam die Antwort von einer Dame der AA:
KEINE Meldung bei der Agentur vor dem 30.6.2020 bzw. zum 30.9.2020 (da zu diesem Zeitpunkt auch kein Bezug von Leistungen gewünscht) und folglich eine persönliche Arbeitslosmeldung zum 2.10.2021 (denn bei Meldung zum 1.10.2021 würden Sperrzeiten zu Minderungen führen?) Das heisst, Arbeitslosenmeldung am 02.10.2021
am 29.Juni steht im kompletten Text der AA:
Hieraus ergibt sich bereits die Tatsache, dass Sie für eine Disposition ARBEITSLOS sein müssen.
Die Arbeitslosigkeit und die Arbeitslosmeldung gehören zu den Grundvoraussetzungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§137 Abs. 1 SGB lll). Wenn die Voraussetzungen nach § 137 Abs. 1 SGB lll nicht erfüllt werden, so entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und in Folge dessen kann auch NICHT disponiert werden.
Das heisst doch im Gegensatz zum 28.Juni. NICHT erst am 02.10.2021 arbeitslos melden, sondern SOFORT nach Möglichkeit, da ich ja sonst gar nicht disponieren kann.
Entscheidende Frage: Wenn ich den Weg des Dispositionsrechts der AA gehe. Muss ich mich jetzt gleich am Anfang arbeitslos melden oder erst nach 1 Jahr und 1 Tag.
Zusatz: Wenn ich mich gleich am Anfang arbeitslos melden muss, gehe ich denn damit nicht der Gefahr aus dem Wege, meinen Anspruch evtl. komplett zu verlieren, wie vielleicht beim Dispositionsjahr, weil, wie auch von dir Privatier geschildert, durch die neue Rahmenfrist mit 60 Monaten die Tage nicht mehr eingehalten werden können und die AA nur wegen einer Anweisung dies momentan nicht so eng Hand habt?
Ja, ist jetzt doch wieder etwas länger geworden. Ich denke ihr Spezialisten habt darauf auch eine Antwort und wie ich in vielen Beiträgen lesen konnte, interessiert es doch einige, gerade in dem speziellen Fall; über 58-jährige.
Gruss Salida
Sprich einfach rechtzeitig darüber mit deiner AA und frage, wie die das haben wollen, damit du das erreichst, was du möchtest. Steht doch bereits oben!
@Salida:
Ich möchte ja das Modell der Agentur für Arbeit nicht weiter analysieren oder kommentieren, denn sicher sind auch in den von „Gad“ kommentierten Aussagen einige Widersprüche enthalten. Vielleicht sind es auch nur unsaubere Formulierungen, die schon einmal bei der Wiedergabe einer telefonischen Auskunft passieren können.
Ich denke, in der schriftlichen Aussage (vom 29.Juni) wird die von der Agentur angedachte Vorgehensweise korrekt formuliert: Arbeitslosmeldung sofort, mit Verweis auf Dispositionswunsch und dann nach einem Jahr Entstehung des Anspruches.
Den vermuteten Vorteil beim Agentur-Modell kann ich nicht erkennen. Denn, auch dort wird der Anspruch auf ALG ja erst am Ende der Dispositionszeit überprüft und festgelegt. Die Voraussetzungen sind dann aber dieselben wie beim hier im Blog beschriebenen Dispojahr.
Gruß, Der Privatier
Man darf auch nie vergessen, dass es sich bei der AA um viele Dienststellen mit vielen Mitarbeitern handelt die ggf. durch lokale Dienstanweisungen und Wissensstand auf Fragen je nach Formulierung, Anfragendem und Tagesform antworten.
Mir haben 2015 schon die Infos hier bestätigt, was bei meiner Frau funktionierte. Und im kommenden Jahr melde ich mich (nach Dispojahr) bei der gleichen Zweigstelle. Ohne, dass ich annehme, dass es problemlos laufen wird! Aber eben vorher abgesprochen und getreu den Regeln, die hier im Forum und in den Büchern erklärt werden.
Jede abweichende Vorgehensweise kann von den eigenen Zielen wegführen. Wobei ich weder bei meiner Frau noch bei mir das Privatiersdasein mit 53 niemals angestrebt hätte, könnte ich mir a) die 120k für die PKV und b) einen Verzicht auf ALG1 nicht leisten könnte.
MbG
Joerg
@Privatier: DANKE für deine Antwort. Es ging eben um die Widersprüche die vorhanden sind und du auch erkannt hast. Ich hatte dem Schriftsatz von der AA vom 29.Juni auch eine wesentlichere Aussagekraft bei gemessen. Und den Zusatz von mir hast du auch beantwortet. Ich war mir nicht sicher, ob der Anspruch mit dem Datum der Arbeitslosenmeldung zusammenhängt, ist wohl aber das Datum des ersten ALG Bezuges.
@Nick: Auch dir vielen Dank. Letztendlich wird es genau so sein, wie du noch einmal ausdrücklich empfiehlst, dass man die zuständige AA rechtzeitig aufsucht und sein Anliegen mit denen bespricht.
@Joerg: Danke für den weiteren interessanten Hinweis.
Auf alle Fälle gut , dass es zwei Wege gibt, sein Ziel zu erreichen.
Viele Grüsse
Salida
Hallo, ich habe eben bei der AfA angerufen und mitgeteilt, dass ich mein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 beendet wird und das ich ein Jahr Auszeit nehmen möchte. Sie sagte dann, das es eine Verschiebung der Leistungen wäre, also Disporecht. Habe ihr gesagt, kein Disporecht, sondern ein Dispojahr. Sie sagte, es gibt nur das Disporecht. Hab ich da falsch verstanden?
LG
Im gewissen Sinn haste das falsch verstanden.
Wie der Privatier oben geschrieben hat, ist das Dispojahr in keinem Paragraphen genannt, es ist nur eine (hier gerne verwendete) Umschreibung dafür, dass man seinen Antrag ein Jahr nach Beschäftigungsende stellt.
Diese Vorgehensweise (Dispojahr) ist einigen?vielen? Mitarbeitern an der Hotline nicht bekannt, erst wenn man zu einem Spezialisten der Leistungsabteilung gelangt, hat man hoffentlich jemanden, mit dem man darüber kompetent sprechen kann. Und selbst da scheint es manche Leistungsabteilungen zu geben, die unbedingt das Disporecht „verkaufen“ wollen oder müssen (siehe Beispiel von „Gad“)
Ich finde das Beispiel von Gad nicht. Die wollen das Disporecht „verkaufen“, was ist der genaue Unterschied?
Lies bitte nochmal den oben stehenden Beitrag des Privatiers.
Da ist Dispojahr und -recht erklärt, auch den Link zur Geschichte von Gad findest Du dort.
@Blümchen: Die Details, Hintergründe und Unterschiede zwischen dem hier auf der Seite erläuterten Dispojahr und dem Disporecht der Agentur für Arbeit sind ja im obigen Beitrag bereits erläutert. Mehr ist dazu eigentlich auch nicht zu sagen.
Aber wenn man einmal alle Begrifflichkeiten außen vor lässt, so ist am Ende ja entscheidend, was das Ergebnis eines Beratungsgespräches ist und welche Vorgehensweise denn nun konkret vereinbart worden ist?
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier und die ganze Community,
zuerst einmal vielen Dank für die Leidenschaft und Arbeit, die Ihr in das Buch und diesen Blog gesteckt habt ! Bei mir sieht es folgendermaßen aus: Bin 58, habe den Auflösungsvertrag für 30.11.2023 unterschrieben. Abfindung wird Jan. 2024 ausbezahlt. Zunächst hatte ich mir das Buch angeschafft und habe für mich das Dispojahr als zu hohes Risiko eingeschätzt (auf den Tag genaue Meldung). Wollte deshalb die An- und Abmelden (Kap. 6.7) Variante durchführen und bin bereits arbeitsuchend gemeldet. Nun hatte ich ein sehr konstruktives tel. Beratungsgespräch mit einer wirklich kompetenten Mitarbeiterin der Leistungsabteilung der AfA Hofheim. Im Laufe des Gesprächs frage sie mich, ob ich nicht mein „Dispositionsrecht“ nutzen wolle. Daraufhin fragte ich sie was das denn genau bedeutet – sie erklärte mir folgendes:
* Wärend des „Dispositionsjahres“ muß ich selber Renten und Krankenkasse bezahlen
* Ich darf jetzt keinen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, sonst habe ich keinen Anspruch auf „Disposition“ mehr.
* Ich habe den Zeitraum von 1.12.2024 bis 22.12.2024 um mich arbeitslos zu melden. Dann habe ich Anspruch auf die vollen 720 Tage ALG 1.
Das hört sich für mich sehr gut an – bei 3 Wochen Meldezeitraum ist das Risiko für mich OK.
Inzwischen habe ich hier im Blog die gleiche Aussage vom Privatier gefunden – Prima.
Allerdings frage ich mich jetzt, ob ich noch arbeitsuchend gemeldet bleiben muß und schon Bewerbungen schreiben etc. muß – oder einfach sagen kann ich möchte bis zum 1.12.2024 keinen neuen Job suchen ?
p.s. da es ja bei den Begriffen Verwirrung gibt die „“ sind wörtliche Zitate die die nette Dame exakt so verwendet hat.
Moin ChrisIntegra,
das hört sich gut an, versuche hier noch etwas schriftliches von der Leistungsabteilung zu bekommen bzw. das es in Deiner „Akte“ vermerkt wird (siehe Buch vom Privatier S.206/207). Melde Dich dann zeitnah von Status „Arbeissuchend“ ab, du suchst ja in den nächsten Monaten (Dispositionsjahr) keine Arbeit.
Weiterhin mit dem „Dispositionsjahr“ viel Glück.
Gruß
Lars
Die Begriffe Dispositionsrecht und Dispositionsjahr werden meist für unterschiedliche Sachverhalte genutzt, aber so wie es die Dame der AfA erklärt hat, ist es das was wir hier Dispositionsjahr nennen. Es ist halt kein geschützter Begriff, der in Paragraph 0815 definiert wird.
„Ich habe den Zeitraum von 1.12.2024 bis 22.12.2024 um mich arbeitslos zu melden. Dann habe ich Anspruch auf die vollen 720 Tage ALG 1.“
Und selbst wenn du diesen Zeitraum versäumst, dann haste immer noch ein weiters halbes Jahr wo du dich arbeitslos melden kannst. Dann gäbe es aber nur noch anderthalb Jahre ALG1. Viel mehr „Gürtel und Hosenträger“ kriegt man selten.
Vor allem freut mich, dass du darauf aufmerksam gemacht wurdest. Daumen hoch für diese Mitarbeiterin der AfA!
nur zur Info: meine kompetente Mitarbeiterin in der AfA Augsburg hat mich auf gefragt, ob ich das Disporecht nutzen will. Klar hatte ich vorher erzählt, dass ich 2023 nicht aktiv arbeiten möchte.
Die AfA sind auch nur Menschen und im Gegensatz zu den (jungen) Vermittlern, habe ich den Eindruck, dass die Leistung das Thema, welches uns hier betrifft, sehr viel lockerer sieht!
Ich bin jedenfalls gespannt wie es ab 9.1.24 für mich laufen wird (im Dezember 23 werde ich mein Disporecht beenden und mich für 9.1. arbeitlos melden)
Hallo Privatier,
vorweg möchte ich mich bedanken für die vielen guten Artikel, Beschreibungen und Hinweisgeber.
Mit großem Interesse habe ich mich durch die Kapitel gelesen, aber immer wenn ich glaube die richtige Vorgehensweise erkannt zu haben, ergeben sich durch Beiträge neue Fragen oder Unsicherheiten.
Ich bin gesundheitlich angeschlagen im 57 Lebensjahr (Juni) und seit 34 Jahren ohne Unterbrechung in einem Unternehmen tätig.
Mein Arbeitgeber bietet derzeit aufgrund von Umstrukturierungen für mich interessante Aufhebungsverträge an, wo ich mich zwischen zwei Modellen entscheiden müsste.
Modell 1: Aufhebung zum 31.12.20 dieses Jahres, dann die Abfindung im Januar 2021, so dass ich im Rahmen eines „Dispojahres 2021“, erhebliche steuerliche Vorteile, nebst ALG1 Sperrzeit nutzen könnte. Da ich für diesen Fall nach dem „Dispojahr“ noch keine 58 Jahre bin, wäre der mögliche ALG1-Bezug 18 Monate.
Modell 2: Aufhebung zum 30.06.2021, die Abfindung könnte im Januar 2022 erfolgen, so dass ich im Rahmen eines „Dispojahres im Juli 2022, zum Zeitpunkt der Arbeitslos-Meldung zwar 58 Jahre alt bin, insofern die Bedingung für mögliche 24 Monate ALG1 erfülle, allerdings würden die Entgeldersatzleistungen (ALG) die Abfindung etwas schmälern. (rechn.vertretbar). Finanziell ungünstiger wären allerdings ein mögliches Bruttoentgeld augrund einer „neuen“ Tätigkeit, da im Steuerjahr 2022 dann eben auch die Abfindung zugeflossen ist.
Möchte dazu erwähnen, dass ich die Möglichkeit hatte entsprechend vorzusorgen und aus gesundheitlichen Gründen, nicht die Aufnahme einer neuen Tätigkeit plane.
Meine Frage:
Würde ich im Fall 2 (Aufhebung zum 30.06.2021), den völligen Anspruch auf ALG1 verlieren, wenn ich bis Ende 2022 das „Dispojahr“ einlege und mich eben erst nach 18 Monaten, also zum 2.1.2023 arbeitslos melde oder würde sich der Anspruch des ALG trotz Alter 58 nur wieder auf 18 Monate reduzieren?
Gruß Peeron
Hallo Peeron,
Ich würde das Modell 2 mit „Anmelden und wieder Abmelden“ kombinieren.
Arbeitslosmeldung zum 1.7.22, dann gleich wieder vom Leistungsbezug abmelden und zum 1.1.23 wieder anmelden.
Dann wirkt das ALG1 2022 nicht so stark steuerschädlich, und man kann insgesamt doch 24 Monate ALG beziehen.
Bert.
Moin Peeron,
stimme Bert voll zu, und ich vermute, Sie haben sich (oben) verschrieben und sind 06/2020 56 Jahre jung geworden.
Ich würde Modell No.2 bevorzugen:
Sie werden 06/2021 57 Jahre jung, Aufhebungsvertrag läuft ab 30.06.2021, legen ein Dispositionsjahr bis zum 30.06.2022 ein (Erhalt der Abfindung 01/2022).
Nach Absprache mit der AfA würde die Arbeitslosmeldung am 01.07.2022 oder dem 02.07.2022 erfolgen. Wenn Sie den Bescheid über Anspruchsdauer + Höhe des ALG1 Bezuges erhalten haben, melden Sie sich einfach bei der AfA ab, Ihr ALG1-Anspruch bleibt für einen Zeitraum von 4 Jahre bestehen. Der kurzfristige Bezug von ALG1 im Juli 2022 macht bei der Steueroptimierung der Abfindung den Kohl nicht fett. Mit dieser Variante haben Sie die Möglichkeit 24 Monate ALG1 zu beziehen.
Für den Höchstdaueranspruch von 24 Monaten ALG1 muss eine Versicherungspflicht von 48 Monaten in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung bei der Vollendung des 58 Lebensjahres vorliegen.
Gruß
Lars
Korrekt, bei „Arbeisende“ 30.6.21 und AL-Meldung zum 1.1.23 würde das ALG1-Apruch auf 18 Monate „zurückfallen“ (in der 5-Jahres-Frist wären keine 48 Monate, sondern nur >36 Monate erreicht).
Ich würde das tun, was Bert schon vorgeschlagen hat: AL-Meldung zum 1.7.22, dann nach ein paar Tagen wieder vom Bezug abmelden und den Restanspruch ab 2023 in Anspruch nehmen. Ein paar Tage ALG1 werden alleine schon vom Grundfreibetrag kompensiert …
Ich kann mich den bisherigen Vorschlägen nur anschliessen.
Ergänzen möchte ich noch, dass bei der zweiten Variante vermutlich auch die Kündigungsfrist eingehalten würde, was bei Variante 1 kaum der Fall sein dürfte. Und die Einhaltung ist in der Regel von Vorteil.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
möchte mich für eure Ratschläge und Kommentare bedanken.
Muss gestehen, dass ich die Möglichkeit des An-und Abmeldens garnicht in Betracht gezogen habe.
Muss man hierbei etwas beachten, sprich gibt es zwischen An-und Abmelden eine Frist einzuhalten?
Besten Grüße Peeron
Moin Peeron,
eine festgelegte Frist gilt es zwischen der An- und Abmeldung eigentlich nicht, also könnte die Anmeldung am 01.07.2022 erfolgen, die Abmeldung zum 02.07.2022.
Ich würde diese Vorgehensweise nicht !!! empfehlen. Warten Sie auf den Leistungsbescheid der AfA (mit Information/Angabe Dauer- und Höhe des AGL1) und melden sich im Anschluss ab. Falls ein Fehler oder Unstimmigkeiten im Leistungsbescheid auftreten, haben Sie noch die Möglichkeit Einspruch einzulegen (Einspruchsfrist 1 Monat).
Gruß
Lars
Hallo, ich werde am 26.01.2021, 57 Jahre alt. ich kann meinen Auscheidungstermin selbst bestimmen. Geplant habe ich den 31.01.2021 bzw. spätestens 31.05.2021….Ich möchte natürlich den 24 monatigen ALG1-Anspruch erwirken! Wie wäre den jetzt die beste Vorgehensweise, Abfindung wird wahlweise im Januar2021 oder 2022 ausgezahlt(ca. 350td)! Versteuerung im Ehegattensplitting…..Das Buch (Per Abfindung in den Ruhestand)
habe ich mir bereits gekauft, es bleiben aber immer Fragen offen…. 0 Euro Steuer auf die Abfindung ist sicher nicht möglich oder? Vielen Dank im Voraus Gruss Klaus
Was die „beste Vorgehensweise“ ist, kann und möchte ich gar nicht beurteilen. Das hängt nämlich meistens noch von einigen anderen Parametern ab, die sich aber auf einer öffentlichen Plattform nicht detailliert genug analysieren lassen.
Um aber einen 24-monatigen ALG-Anspruch zu erwerben, wäre es auf jeden Fall nötig, sich erst mach dem 58. Geburtstag arbeitslos zu melden. Damit würde sich ggfs. die Zahlung der Abfindung in 01/2021 mit anschliessendem Dispojahr bis 01/2022 anbieten.
Hinweise zur Steueroptimierung habe ich im Beitrag: https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung zusammengefasst. Allerdings nur solche Vorschläge, die generell anwendbar sind. Es gibt sicher noch weitere Maßnahmen (wie Fotovoltaik, Investitionen im Zusammenhang mit einem Gewerbe u./o. Vermietung u.a.m.
Die Steuer auf 0€ zu bekommen, wird bei dieser Summe sicher schwierig werden. Muss aber auch nicht unbedingt das Ziel sein. Denn in der Regel kosten alle steuersparenden Maßnahmen ja erst einmal Geld. Und da sollte man dann zunächst überlegen, welche Maßnahmen einen Sinn ergeben. Und immer mit Simulation per Steuerprogramm (oder -Berater) den Effekt prüfen.
Gruß, Der Privatier
Zur Motivation verweise ich gerne auf ein Steuer-Negativbeispiel https://der-privatier.com/kap-3-3-1-2-hinweise-zur-fuenftelregel-rechenweg/#comment-26242
Dem Privatier widerspreche ich äußerst ungerne, aber für die Bestimmung der Marschrichtung würde ich kein Steuerprogramm verwenden, sondern mich mit der Fünftelregelung anfreunden und das grob (auf volle Tausender gekürzt) händisch per Steuertabelle ermitteln. Das schult Auge und Hirn und man kann dann auch erkennen, ob das Steuerprogramm (fürs Feintunig) richtig arbeitet, bzw. ob man das Programm richtig bedient.
Bezüglich der 0€ Steuern hat der Privatier schon angedeutet, dass dies teuer werden kann. Ich werfe mal in den Raum, über den kostenpflichtigen Dienst eines Spezialisten nachzudenken. Zaubern kann auch ein Thomas Schulze nicht, aber bei einem 4 Augen Gespräch mit einem Fachmann wird man doch eher „die Hosen runterlassen“ als öffentlich im Internet.
Mangels eigener Erfahrung werde ich weder empfehlen noch verlinken. Aber die allwissende Suchmaschine findet unter „abfindungsinfo“ die entsprechende Seite, selbst wenn man unser Länderkürzel nicht dahinter schreibt.
Hallo Privatier.
Vielen Dank vorab für die umfangreiche Information u.a. bzgl. des Dispositionsjahres. Mein Bruder (52) ist gehörlos und hat nach 28 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Aufhebungsvereinbarung zum 31.12.20 unterschrieben. Die ordentliche Kündigungsfrist wäre der 31.3.21 gewesen. Aus verschiedenen u.a. steuerlichen Gründen hat er die Kündigungsfrist somit um 3 Monate verkürzt. Die Abfindungssumme wird im Januar 2021 ausgezahlt. Nun überlegen wir aufgrund der daraus folgenden Ruhezeit von 3 Monaten und der 12 wöchigen Sperrzeit ein Dispositionsjahr einzulegen. Leider ist die Information seitens der Arbeitsagentur nicht zufriedenstellend. Anhand deiner Artikel würden wir wie folgt vorgehen. Mein Bruder informiert die Arbeitsagentur darüber, dass er seinen Anspruch nicht am 1.1.2021, aufgrund persönlichen Gründen, geltend machen wird, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Im Novembern 2021 z.b. würden wir dann die Arbeitsagentur informieren, dass er zum 1.1.2022 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen möchte bzw. das er ab dem Datum 1.1.2022 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Sind wir damit in den Fristen, so dass die Gefahr nicht mehr gegeben ist dass er seinen Anspruch ganz oder teilweise verliert? Verstehe ich es richtig, dass er, aufgrund der geänderten Rahmenfrist von 30 Monaten kein Risiko eingeht wenn er sich erst am 2.1.2022 bei der Arbeitsagentur als arbeitslos meldet? Siehst du vielleicht aus den genannten Daten und Fristen etwas was ich übersehen haben könnte? Dann bin ich noch, dank deines Blogs, auf folgenden Frage gestoßen. Für den Fall, dass er sich dich am 1.1.2021 arbeitslos meldet, wird hier die Arbeitsagentur als Hauptarbeitgeber gesehen, so dass er die Abfindungssumme mit der Steuerklasse 6 versteuern muss? Vielen Dank im Voraus für deine Rückmeldung. Grüße
„Verstehe ich es richtig, dass er, aufgrund der geänderten Rahmenfrist von 30 Monaten kein Risiko eingeht wenn er sich erst am 2.1.2022 bei der Arbeitsagentur als arbeitslos meldet?“
So ist es. Die Empfehlung des Privatier lautet ja auch 1 Jahr + 1 Tag, was hier der 02.01.2022 wäre! Aber auch irgendwann um Ostern oder Pfingsten in 2022 wäre möglich.
„Für den Fall, dass er sich am 1.1.2021 arbeitslos meldet, wird hier die Arbeitsagentur als Hauptarbeitgeber gesehen, so dass er die Abfindungssumme mit der Steuerklasse 6 versteuern muss?“
Ja, aber die zuviel gezahlte Steuer lässt sich über die Steuererklärung wieder zurückholen.
Wenn er sich in 2021 nicht arbeitslos meldet, dann kann er dem alten AG gegenüber erklären, dass der alte AG auch im Januar 2021 noch Hauptarbeitgeber sein soll und die alte Steuerklasse bleibt. Sofern es der Fall ist, sollte er dem AG gegenüber auch erklären, dass er in 2021 keine weiteren Einkünfte erzielt wird.
PS: das Dispojahr ist dann kritisch zu sehen, wenn dein Bruder danach wieder arbeiten will. Mit Ü50 ist es ja generell nicht mehr so einfach, wenn dann aber solche Lücken im (Erwerbs-)lebenslauf sind, wird es noch etwas schwerer.
Die Lücke kann natürlich auch ein Feature sein.
Auch bei Arbeitsloigkeit kann der alte AG die Abfindung als Hauptarbeitgeber auszahlen.
Man muss ihm nur bestätigen, dass im Januar 2021 kein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen wird. ((muss/sollte dann auch so sein).
B
Leider gibt es wohl keine Verpflichtung die angefragte Steuerklasse auch zu verwenden. Grund sei, dass das Finanzamt sich im Falle von Steuernachfordung diese lieber vom AG als vom AN holt… Ich wäre dankbar für einen Hinweis, mit welchem Paragraphen man den AG zu einer von VI abweichenden StKl bewegen kann. Wie gesagt, abfragen muss der AG, wenn der AN es verlangt. Auch wenn es sich ’nur‘ um ein Verschieben bis zur Einkommenssteuererklärung handelt…
MbG
Joerg
Die Frage der gesetzlichen Grundlagen zur Lohnsteuerberechnung hat Thomas Schulze recht ausführlich dargelegt: https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn/
Gruß, Der Privatier
Noch mal kurz zu den beiden Hauptfragen von Sema:
1. Aufgrund der Rahmenfrist von 30 Monaten besteht (für jemand, der noch keine 58 Jahre alt ist) eine Zeitspanne von 6 Monaten, innerhalb der ein Dispojahr beendet werden kann: Mindestens ein Jahr bis maximal 18 Monate. Eine Gefahr für den Verlust des ALG-Anspruches besteht innerhalb dieser Spanne nicht.
2. Steuerklasse 6: Die Arbeitsagentur ist kein Arbeitgeber! (Jedenfalls nicht für die Arbeitslosen 😉 ). Und da sie keine Steuern abführen muss, benötigt sie (dazu) auch keine Steuerklasse. Der Bezug von ALG spielt daher keine Rolle bei der Abrechnung der Abfindung durch den AG. Aber es kann trotzdem dazu kommen, dass dieser mit Steuerklasse 6 abrechnet. Und noch weitere unschöne Dinge. Erläutert ist dies im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen
Gruß, Der Privatier
Dankeschön an alle, die geantwortet haben. Grüße.
Hallo Privatier, zunächst einmal vielen Dank für die Infos hier im Block und auch umfassend im Buch. Ich bin 58 Jahre alt und werde zum 31.12.2020 arbeitslos werden. Ich beabsichtige, ein Dispositionsjahr zu machen, um die Sperre zu verhindern. Alle Voraussetzungen werden soweit von mir erfüllt. Aufgrund der neuen Informationen zum geänderten § 147 in Bezug auf die Rahmenfrist habe ich der Agentur meine Situation und den Wunsch der Arbeitslos-Meldung erst zum 2.1.2022 schriftlich mitgeteilt, verbunden mit der Anfrage, ob ich bei dieser Vorgehensweise dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 24 Monaten habe (um sicherzugehen, dass das Amt nicht ablehnt und ich meinen kompletten Anspruch verliere). Die Antwort des Amtes war kurz und bündig: „Ausgehend von der derzeitigen Rechtslage würden Sie am 02.01.2022 einen Anspruch von 720 Kalendertagen erworben haben. Dabei gehe ich davon aus, dass Sie vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2020 Zeiten nachweisen können, die bei der Prüfung der Anwartschaftszeit berücksichtigt werden können.“ Wie beurteilen Sie diese Antwort? Ist 2013 ein Schreibfehler und müsste es nicht 2016 heißen? Und vor allem: reicht diese Antwort Ihrer Meinung nach aus, um das Thema nun so anzugehen, oder sollte man nochmals konkret nachfassen, um eine besser bzw. detaillierter formulierte Antwort zu erhalten?
Viele Grüße, Michael
Moin Michael Theodor,
um 24 Monate ALG1 Anspruch zu erhalten, muss bei Vollendung des 58.Lebensjahres min. 48 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den zurückliegenden 5 Jahren vorliegen.
Ich gehe davon aus, dass hier ein Schreibfehler (2013) vorliegt und wie Sie richtig erkannt haben, eigentlich das Jahr 2016 stehen muss.
Ich würde trotzdem bei der AfA nachfragen und um Richtigstellung bitten. Und zur letzten Frage wird sich sicher der Privatier noch melden.
PS: Mir persönlich würde die Antwort ausreichen, 720 Kalendertage = 24 Monate ALG1-Anspruch, Termin 02.01.2022 ist auch vermerkt.
Gruß
Lars
Ich schliesse mich den Aussagen von Lars an:
Es wird sich um einen Schreibfehler handeln, ich würde aber trotzdem um Klarstellung bitten.
Nicht nur wg. des offensichtlichen Fehlers, sondern auch weil ich die Antwort für unvollständig halte: Was heisst schon „Zeiten nachweisen“??
Es ist ja in Ordnung, dass man in einer solchen Antwort nicht gleich sämtliche Details (wie Krankengeldbezug, fiktive Bemessung, usw.) erläutert, aber zumindest eine Angabe wie „48 Monate mit Pflichtversicherungsverhältnissen“ hätte da schon dazu gehört.
Also: Ich selber würde da um eine korrekte Auskunft bitten. Ich sehe allerdings andererseits auch keine konkrete Gefahr. Ich gehe davon aus, dass das Richtige gemeint war.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe nochmal eine Zusatz-Frage bezugnehmend auf mein Kommentar:
Klaus Runfeld sagte am 13.Sep.2020 um 21:34 :……..
Wenn ich nächstes Jahr im Alter von 57 Jahren ab 05.2021 einen neuen Job bis Ende 2021 annehme, Kann ich mich dann Ende Januar22 (bin dann 58 Jahre) arbeitslos melden und wieder abmelden(Grund ist die hohe Abfindung aus Arbeitsverhältnis bis 05.2021)?
Und das ohne Verluste vom Arbeitsamt und mit den vollen Anspruch auf 24 Monate ALG1?
Besten Dank im Voraus
Gruß
Klaus
Der volle Anspruch auf die 24 Monate erfordert ein Alter von 58 Jahren, 48 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen in den 5 Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit und keine Sperre/Reduzierung wg. Arbeitsaufgabe. Wenn daher der Bezug von ALG mindestens 1 Jahr nach dem Ende der jetzigen Beschäftigung startet, sind die Bedingungen soweit ich sehen kann erfüllt. Bitte selber einmal prüfen.
Die Höhe des ALG berechnet sich aus den beitragspflichtigen Einkünften der letzten 12 Monate vor Beginn des ALG-Bezuges. Hier spielen also auch die Einkünfte aus dem neuen Job eine Rolle!
Es sei denn, es handele sich dabei um einen Mini- oder Teilzeit-Job. Hier gibt es andere Regelungen. Bitte dazu einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1 lesen.
Gruß, Der Privatier
„Wenn ich nächstes Jahr im Alter von 57 Jahren ab 05.2021 einen neuen Job bis Ende 2021 annehme, Kann ich mich dann Ende Januar22 (bin dann 58 Jahre) arbeitslos melden und wieder abmelden(Grund ist die hohe Abfindung aus Arbeitsverhältnis bis 05.2021)?“
Ja
Bezüglich des „neuen“ Job: der ergibt m.E. nur dann Sinn, wenn er
a. befristet ist und
b. mindestens ein Jahr dauert (damit der alte Job mit der Abfindung nicht mehr zum Tragen kommt) und
c. die neue Gehaltshöhe so gut ist, dass es keine negativen Auswirkungen auf die Höhe des ALG1 hat (die berechnet sich dann nur aus dem neuen Gehalt)
„Und das ohne Verluste vom Arbeitsamt und mit den vollen Anspruch auf 24 Monate ALG1?“
Nein, es gibt so (Ursprungsfrage) nur 18 Monate weil 25% Kürzung Anspruchsdauer wegen Arbeitsaufgabe des ersten Jobs.
Eigentlich könnte die Sache ganz einfach sein:
Arbeitsende 31.1.21, danach Dispojahr bis 1.2.22, danach AL-Meldung (ergibt 24 Monate ALG1, da inzwischen 58 Jahre alt).
Wenn die Abfindung in 2022 gezahlt wird, dann könnte man sich zum dritten Februar wieder abmelden um den Rest des Anspruches ab 2023 einzufordern.
Abfindung in 21 oder 22?
Den einen Monat Gehalt in 2021 kann man steuerlich einfach kompensieren, das ist nicht viel schwerer als die paar Tage ALG1 in 2022. Ich sehe nicht viele Gründe die Auszahlung der Abfindung rauszuzögern. Ein Grund könnte sein, dass man einen größeren zeitlichen Vorlauf für Steuersparmodelle hat.
Hallo Privatier,
vielen Dank für die tollen Informationen. Also ich habe jetzt den Aufhebungsvertrag auf 31.10.2020 unterschrieben und bekomme die Abfindung im Januar 2021 ausbezahlt. Da ich im 02/21 57 werde möchte ich bis zum 31.12.2021 mein Dispositionsrecht in Anspruch nehmen und mich im Oktober 2021 auf 01.01.2022 Arbeitslos melden. Danach würde ich mich auf Frühjahr wieder Abmelden und die 4 Jahre Anspruch mit Saisonarbeit überbrücken. Dieses Vorhaben habe ich auch unter der 0800…einem sehr freundlichen Sachbearbeiter erklärt, der meine Daten Aufnahm und meinte, dass er dies dem Leistungscenter weiterleiten möchte die sich dann melden wurden. Tatsächlich bekam ich 1 Stunde später den Anruf vom Leistungscenter die mir in aller Hilfsbereitschaft mein Vorhaben bestätigte und war sehr überrascht auch von der Freundlichkeit dieser beiden Gespräche.
Was die Steuer betrifft habe ich die vergangenen Jahre auch mit Program gearbeitet, aber denke für die nächsten beiden Jahre sollte ich mir einen Steuerberater zulegen um nichts zu übersehen.
Viele Grüße, Winner
Schade, dass vier Monate Lebensalter fehlen um die 24 Monate ALG1 einzusacken.
Schön, dass der Rest so glatt über die Bühne ging.
Zum Steuerberater: nicht dass ich dem den Klienten nicht gönne, aber die Steuererklärung 2021 sollte nicht schwieriger werden als in den vorangegangenen Jahren. Ich hab das auch im Abfindungsjahr selbst erledigt. Für die Einzahlung in die Rentenkasse und die Vorauszahlung der Krankenkasse gab es von beiden Institutionen Belege/Quittungen, die recht einfach in die entsprechenden EKSt-Forumlare einzutragen waren. Das ist kein Hexenwerk. Bei mir war das aber noch vor Corona, da konne ich noch zum Finanzamt dackeln und die Steuererklärung samt Belegen abgeben und durchsehen lassen.
Hallo eSchorsch, vielen Dank für den Kommentar. Ja, echt schön dass soweit alles so glatt lief. Denke wenn es diese Seite bzw. Buch vom Privatier nicht gebe hätte ich auch nie von der verlängerten Rahmenzeit ab 2020 erfahren und auch nicht vom Dispositionsrecht. Mit der Steuer 2021 hast wohl auch recht, so schwierig durfte das auch nicht werden. Für 2022 mit 1/5 Regel etc schaue ich dann nochmals was ich machen kann. Viele Grüße Winner
Hallo zusammen,
ich habe jetzt so viel gelesen und bin mir trotzdem nicht sicher…
Zum 31.03.2020 habe ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, letzter Arbeitstag ist der 30.09.2020. Lt. Tarifvertrag ist die Kündigungsfrist von 6 Monaten somit eingehalten. Daher habe ich mich nun zum 01.10.2020 arbeitslos gemeldet.
1. Frage:
Ist es richtig, dass es daher keine Ruhezeit geben wird? Sondern höchstens eine Sperrzeit von max. 12 Wochen + entsprechende Kürzung der Anspruchsfrist?
Allerdings bekomme ich die Arbeitsbescheinigung meines Arbeitgebers erst ca. Mitte Oktober und von anderer Seite (Beratungsfirma vor Unterschrift des Aufhebungsvertrages) habe ich gehört, dass die Kündigungsfrist in meinem Fall länger vom Arbeitgeber eingetragen wird, da es einen besonderen Kündigungsschutz für Mitarbeiter, die das 53. Lebensjahr vollendet haben, gibt.
2. Frage:
kann ich, sobald mir die Arbeitsbescheinigung vorliegt, für den Fall, dass eine längere Kündigungsfrist eingetragen ist, noch rückwirkend ab 01.10.2020 eine Dispostion beantragen? Damit ich keine Ruhezeit bekomme?
Danke für Rückinfos und viele Grüße
1. Prinzipiell ja. Außer die Kdgsfrist ist doch länger.
2. Ich vermute mal, dass die AfA den Bescheid erst dann anfertigt, wennn eine Arbeitsbescheinigung vorliegt. Also sollte eine Verschiebung bis dahin möglicherweise möglich sein. Ob man das selbst steuern kann ist fraglich, ich nehme an der Antrag ist bereits gestellt und die Arbeitsbescheinigung bei AG angefordert. Geht die nun direkt an die AfA, dann liegt das ganz in deren Händen. Also bleibt in meinen Augen nur die Chance, in Kontakt mit der zuständigen Agentur zu treten und das Anliegen zu schildern.
Ob das dann in Richtung Disporecht oder Dispojahr (meinetwegen auch nur Dispomonat) geht, vermag ich nicht zu sagen. Beides sollte irgendwie möglich sein.
Die Agentur hat eine Pflicht zur Beratung, nutze die Chance …
Die Arbeitsbescheinigung ist bereits beim AG angefordert und wird zu mir nach Hause geschickt. Und von der AfA habe ich die Info, dass der Bescheid erst nachdem dort alle Unterlagen vorliegen, erstellt wird.
Und richtig wollte sich dort niemand festlegen, wie es ist, wenn ich im Oktober, bevor es einen Bescheid gibt, noch eine Disposition ab 01.10. Beantrage. Ich hoffe jetzt mal, dass die Kündigungsfrist von 6 Monaten in der Arbeitsbescheinigung steht…
Die AfA überprüft die Kündigungsfristen anhand der Tarifverträge bzw. fragt beim AG nach wenn Zweifel bestehen. Hört sich nach Metall TV an, da ist ab 53 der besondere Kündigungsschutz gültig. Die Agentur geht nach meinem Kenntnisstand dann von 18 Monaten aus. Besonders bedeutet eigentlich unkündbar unter normalen Umständen. Die Fragen zur Kündigungsfrist sind auch sehr detailliert.
Zu1: Wenn der AG keine ordentliche Kündigung aussprechen kann (aufgrund tariflicher, betrieblicher oder individueller Vereinbarungen), so setzt die Agentur für Arbeit eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten an. Wie lange eine Ruhezeit dauert, hängt aber auch von anderen Faktoren ab (bitte einmal Beitrag über die Ruhezeit lesen).
Wichtiger als die Ruhezeit ist aber u.U. die Sperrzeit. Durch eine Ruhezeit geht kein ALG verloren (sondern wird nur verschoben), eine Sperrzeit hingegen kürzt die ALG-Dauer unwiederbringlich um 1/4.
Bevor aber über Maßnahmen nachgedacht wird, sollte erst einmal klar sein, was überhaupt langfristig geplant ist: Privatier? Weiter arbeiten? Rente? ALG? Wie lange?…
Zu2: Laut §137 Abs.2 SGB III kann der Arbeitslose das Entstehen seines Anspruches verschieben. Das muss er aber machen, BEVOR(!) der Bescheid erstellt ist.
Ob das eine gute Idee ist, möchte ich nicht beurteilen. Aber die Möglichkeit besteht.
Gruß, Der Privatier
von der AfA hatte ich nur die Info erhalten, dass sie den Eintrag in der Arbeitsbescheinigung prüfen. Dass sie auch zusätzlich Tarifverträge prüfen, ist mir neu! Es ist ein Verdi TV. Hier steht bei Kündigungsfristen 6 Monate zum Quartalsende und ich habe von der Personalabteilung die Info per Mail, dass dies bei mir der Fall sei. Das steht halt im Gegensatz zum besonderen Kündigungsschutz ab 53, diese können nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Falls die AfA den Tarifvertrag prüft und dann hier eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten annimmt, dann erfolgt sicherlich eine Ruhezeit.
Während der Ruhezeit muss ich mich selbst krankenversichern – mit erhöhtem Betrag, also AG und AN Anteil meines Gehaltes und die Abfindung wird auch noch drauf gerechnet. Dies möchte ich gerne vermeiden!
Langfristig ist geplant, dass ich Privatier bin. Das ALG1 möchte ich gerne mitnehmen, genauso, dass ich in dieser Zeit keine KV bezahlen.
Sollte es eine Ruhezeit geben, dann würde ich den Anspruch verschieben, dann soweit, dass ich 55 bin und ich das ALG 1 18 Monate erhalte.
Finanziell wäre es besser für mich, mich trotz Sperrzeit und Kürzung des ALG-Geldes um 1/4 jetzt arbeitslos zu melden – sofern es keine Ruhezeit gibt (wegen Krankenversicherung). Ansonsten dann Plan B – verschieben bis ich 55 bin.
Jetzt bin ich wieder total verunsichert, ob und was sie prüfen, was für mich das Richtige ist…
“ Hier steht bei Kündigungsfristen 6 Monate zum Quartalsende und ich habe von der Personalabteilung die Info per Mail, dass dies bei mir der Fall sei.“
Dann würde ich mich entspannt zurücklehnen, das wird dann auch so in der Arbeitsbescheinigung stehen.
„Ansonsten dann Plan B – verschieben bis ich 55 bin.“
Die Differenz zwischen 11,25 Monate Leistungsbezug und 18 Monaten ist schon eine Hausnummer. Ich würde da nicht zögern und das gute halbe Jahr mehr mitnehmen, selbst wenn keine Ruhezeit ausgesprochen wird.
Klar ist es ein Unterschied zwischen 11,25 und 18 Monaten Leistungsbezug. Aber dagegenrechnen muss ich, dass ich bei den 18 Monaten dann während der Disposition für 12 Monate den hohen Krankenkassebeitrag habe – daher sind die 11,25 Monate lukrativer.
Hat denn jemand Erfahrung damit, ob die AfA zusätzlich den Tarifvertrag prüft, wenn die 6 Monate Kündigungsfrist in der Arbeitsbescheinigung eingetragen sind?
Wenn eine Ruhezeit ausgesprochen wird, dann muss man sich eh selbst krankenversichern.
Beispiel von Dir oben, würde dort eine Kdgsfrist von 12 Monaten gelten, dann wären nur 6 Monate (31.3 – 30.9) davon erfüllt. In der restlichen Zeit (Ruhezeit) vom 1.10.20 – 31.3.21 gäbe es keine Leistungen von der AfA. Der „hohe Krankenkassenbeitrag“ in dieser Zeit ist von Dir selbst zu tragen. Erst ab 04/2021 gäbe es ALG1, und damit auch die „kostenlose“ Krankenversicherung.
Weiss nicht ob ich hier völlig falsch liege, aber die ALG-Meldung steht oder? Dann wird es aus meiner Sicht nichts mehr mit dem Dispojahr und dem Alterssprung. Denke hier kann nur noch die AfA direkt eventuell helfen. Und das eilt. Mit dem zurückziehen meine ich.
Wenn hinterher eh das Privatier dasein geplant ist spielt es ja keine Rolle ob die KV hinterher oder am Anfang selbst bezahlt wird.Bei deiner Planung wäre am Anfang ja eh besser, da es dann steuerlich absetzbar wär im Jahr der Abfindungszahlung. Und wenn die Verschiebung noch klappen sollte, dann gibt es ja für 18 Monate die Krankenversicherung von der AfA statt 11,25.
Die Mitarbeiter der Leistungsabteilungen wissen wann sie nachfragen müssen, die kennen die Tarifverträge z.B. der Autohersteller mit den Besonderheiten. Und aus Erfahrung, die fragen häufig nach und lassen sich das schriftlich nochmals bestätigen bei Unklarheiten.
Und ich kann mir nicht vorstellen, dass spätesten dann noch geschludert wird in einer HR.
Aber ich würde mich freuen, wenn Du dann berichtest wie es ausging.
B.
Hab gerade meine Bescheinigung angeschaut.
10.2 War die ordentliche Kündigung ausgeschlossen (zeitich begrenzt/unbegrenzt) gesetzlich oder tariflich ausgeschlossen
Antwort: ja, (komplett maschinell über das Abrechnungsprogramm ausgefüllt, vom Sachbearbeiter geprüft und bestätigt).
Heisst nicht das die fehlerlos sind, musste meine auch noch korrigieren lassen,
B.
Moin Daisy,
ich verweise auf den Kommentar vom Privatier:
Zu1: Wenn der AG keine ordentliche Kündigung aussprechen kann (aufgrund tariflicher, betrieblicher oder individueller Vereinbarungen), so setzt die Agentur für Arbeit eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten an. Wie lange eine Ruhezeit dauert, hängt aber auch von anderen Faktoren ab (bitte einmal Beitrag über die Ruhezeit lesen).
Zu der Frage … „ob die AfA zusätzlich den Tarifvertrag prüft“
„B“ hat hier schon den wichtigen Hinweis (siehe im Bescheid von „B“ Punkt 10.2) gegeben.
Es gibt von der AfA ein Hinweis/Anleitung zum Vordruck „ARBEITSBESCHEINIGUNG“ für die Arbeitgeber, dort steht unter Punkt 10 „Angaben zur Kündigung“ und speziell im Unterpunkt 10.2 folgendes:
Ich zitiere:
Punkt 10.2
„Die Frage müssen Sie mit Ja beantworten, wenn die ordentliche Kündigung gesetzlich, nach Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ausgeschlossen war. (ggf. vertragliche Grundlage beifügen)
Beispiele:
Ein zeitlich unbegrenzter Ausschluss kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag wegen ihres/seines Alters und ihrer/seiner langen Betriebszugehörigkeit nicht mehr ordentlich gekündigt werden kann und der Tarifvertrag dazu auch keine Ausnahme zulässt, die auf die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer und ihren/seinen letzten Arbeitsplatz zutrifft. Eine Berechtigung zur fristgebundenen Kündigung aus wichtigem Grund kann in Fällen einer Betriebsstilllegung gegeben sein“.
Zitat Ende
Damit wie von „B“ geschrieben, schauen sich die AfAs auch die Tarifverträge an, bzw. die vom AG beigefügten vertraglichen Grundlagen.
Gruß
Lars
Hallo zusammen, vorhin habe ich die Arbeitsbescheinigung bekommen. Es ist zwar die Kündigungsfrist mit 6 Monaten zum Quartalsende angegeben, aber auch Punkt 10.2 war die ordentliche Kündigung durch den AG gesetzlich oder Tarifvertrag Licht ausgeschlossen: ja angekreuzt. War die gesetzliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen: nein angekreuzt.
Wenn ich es richtig verstanden habe, kommt es durch das Ja zu einer Ruhezeit.
Dh ich werde jetzt eine Disposition beantragen und mich dann nach 1 Jahr wieder arbeitslos melden. Danach wird dann doch nicht mehr geprüfte, richtig?!
Eine Prüfung wird bei einer Antragstellung auf ALG immer vorgenommen. Nur sollte die bei korrekter Anwendung der Regeln zu dem Ergebnis kommen, dass weder Sperr- noch Ruhezeiten zum Tragen kommen, da die Ereignisse länger als ein Jahr zurück liegen.
Wichtig wäre aber jetzt an erster Stelle, dass der Bescheid jetzt NICHT erstellt wird! Ist das nämlich erst einmal geschehen, nutzt auch das beste Dispojahr nichts mehr. Also: Umgehend mit der Agentur das weitere Vorgehen absprechen und die eigenen Vorhaben klar und deutlich machen.
Gruß, Der Privatier
Sehr geehrter Herr Ranning, ich bin wirklich sehr glücklich über Ihr Buch gestolpert zu sein. Ich habe es bereits gelesen und habe es auch schon verwendet. Meine Firma ist doch beachtlich groß, aber die Krankenkasse war erwartungsgemäß nicht im Bilde. Ich warte da noch auf eine Antwort. Ich möchte an der Stelle eine Frage stellen, die Sie im Buch leider nicht beantwortet haben: Ist es möglich, das der AG im Zuge des Lohnabzugsverfahrens nicht nur die Steuer nach Fünftelregelung sondern auch gleich Krankenkassen- und gesetzliche Rentenbeiträge nach meinem Wunsch von der Abfindung vorauszahlt? Nochmals vielen Dank für Ihr Buch, welches mir sehr helfen wird – Beste Grüße Bogdan
Es empfiehlt sich, die Vorauszahlung an die KK selbst zu tätigen, da nicht jede KK eine Vorauszahlung akzeptiert. Lösung: Wechsel der KK. Außerdem sind auch die Konditionen der Vorauszahlung durchaus individuell. Bei der TK wird z.B. die Vorauszahlung für 2021 auch erst mit den Beiträgen für 2021 verrechnet, also die laufenden Beiträge für 2020 noch normal abgebucht. Bei der HKK werden die laufenden Beiträge bei Lastschriftabbuchung sofort beim Eingang der Vorauszahlung mit dieser verrechnet und die Lastschrift gestoppt. Zur Vermeidung kann man nur einen Dauerauftrag für die laufenden Beiträge in 2020 einrichten.
Zu den Fragen:
1. Der Arbeitgeber kann bei der Auszahlung der Abfindung bereits die Fünftelregel anwenden. Warum das manchmal nicht klappt, habe ich hier erläutert: „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ .
2. Eine Einzahlung in die gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber ist gemäß §3 Nr.28 EStG möglich. Wir haben das Thema hier bereits ausführlich diskutiert, allerdings ohne handfestes Ergebnis…
3. Für eine Vorauszahlung auf die Krankenkassenbeiträge durch den Arbeitgeber ist mir keine Regelung bekannt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning, vielen Dank für die Rückmeldung. Ich möchte nochmal meinen herzlichen Dank an Sie richten, das Sie Ihr Insider Wissen teilen. Es tut mir schon richtig weh, den Dampfplauderern um mich herum zuzuhören wie Sie ohne Skrupel Unmengen an Falschwissen verbreiten. Aber ich sage immer DYOR (do your own research) wer das nicht für nötig erachtet und nur Unwissen nachplappern der ist selber schuld, wenn Ihn das FA schröpft! VG Bogdan
Hallo zusammen
ich hatte mich komplett bei euch eingelesen und bin zum 31.01.2020 mit Abfindung ausgeschieden. Alles hat super geklappt.
Ich bin jetzt 58 und möchte mich nach Ablauf des Dispojahres arbeitslos melden.
Soweit so gut, allerdings bin ich mit der Berechnung der Tage/ des Datums der Arbeitslosmeldung doch unsicher. Ich muss 1 Jahr und mindestes 1 Tag warten, das wäre der ???
1 oder 2 Februar oder doch früher wegen einer tagesgenauen Berechnung? Ich bin mittlerweile etwas verwirrt aufgrund der vielen Beiträge. Ich will nicht doch noch irgend etwas falsch machen.
Bitte Kurze Info eurerseits.
Danke und Gruß
Karl
1 Jahr + 1 Tag ist eine „Empfehlung“ … siehe Link:
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-10-hinweise-zum-dispositionsjahr-einen-tag-laenger
Für die Arbeitslosmeldung würde ich persönlich den 01.02.2021 anstreben. (ist aber meine Meinung und um ganz sicher zu gehen, frage beim AfA nach, dann kannst Du hier einmal berichten …)
Und ich würde die Arbeitslosmeldung (mit Termin zum 01.02.2021) etwas früher abgeben, falls noch irgendetwas dazwischenkommt.
Warte noch auf die Empfehlung/Meinung des Privatiers und der anderen Kommentatoren. Schönes Wochenende.
Gruß
Lars
Wie im Beitrag über die „Fristen für über 58-jährige“ vorgerechnet, ergibt sich eine Zeitspanne von mehreren Tagen, innerhalb derer eine Meldung nach einem Dispojahr möglich wäre.
Im vorliegenden Fall darf es frühestens der 1.2.2021 sein, wenige Tage später wäre auch noch okay. Die Empfehlung, einen Tag länger zu warten, ist nur eine Vorsichtsmaßnahme, wenn man evtl. merkwürdigen Ideen der Agentur vorbeugen möchte.
Wer ganz sicher gehen will, fragt seine eigene Agentur vorher noch einmal nach dem richtigen Termin. Dabei wie oben im Beitrag erläutert, den Begriff „Dispo“ am besten vollständig weglassen und nur die einjährige Nicht-Meldung erwähnen. Und die beabsichtigten Vorteile (keine Sperrzeit und ggfs. höhere Anspruchsdauer) bestätigen lassen.
Gruß, Der Privatier
Sehr geehrter Privatier,
mit großem Interesse habe ich mich durch Ihre vielen hilfreichen Beiträge zum Thema „Dispositionsjahr“ durchgearbeitet.
Nun habe ich dazu eine spezielle Frage:
Ich werde zum 28.2.2021 mit einer Abfindung aus dem Unternehmen ausscheiden. Zu diesem Zeitpunkt bin ich 25 Jahre in der Firma und defacto unkündbar. Im März 2021 werde ich 58, d. h. zum Ausscheidezeitpunkt bin ich noch 57 Jahre (Erklärung: Bei Ausscheiden mit 57 Jahren gewährt meine Firma einen Sonderbonus). Die Abfindung werde ich im Januar 2022 erhalten.
Das Arbeitsamt hat mir mitgeteilt, dass ich bei sofortiger AL-Meldung 12 Wochen Sperrzeit und 12 Monate Ruhezeit haben werde.
Wenn ich das volle Dispojahr in Anspruch nehmen würde, um 24 Monate ALG zu erhalten, bekomme ich im Jahr der Auszahlung der Abfindung 10 Monate lang ALG, welches zur Progression bei der Steuerberechnung der Abfindung beiträgt.
Fragen:
• Bei Inanspruchnahme eines verkürzten Dispojahres (10 Monate) bis 31.12.2021:
Beträgt die Sperrzeit nach diesen 10 Monaten weiterhin 12 Wochen und die Ruhezeit 12 Monate? Oder verkürzen sich diese Zeiten?
• Welches Alter wird bei AL-Meldung nach diesem verkürzten Dispojahr zu Grunde gelegt? Das Alter bei Austritt (57 Jahre) oder das Alter bei Beginn des Arbeitslosmeldung (58 Jahre)?
• Gibt es außer der Variante mit Dispojahr noch eine bessere Idee?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen, ein zukünftiger Pensionär
„Wenn ich das volle Dispojahr in Anspruch nehmen würde, um 24 Monate ALG zu erhalten, bekomme ich im Jahr der Auszahlung der Abfindung 10 Monate lang ALG, welches zur Progression bei der Steuerberechnung der Abfindung beiträgt.“
Das Ab- und Anmelden funktioniert auch nach einem Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/
Alternativ kann man auch versuchen, die 10 Monate ALG1-Bezug steuerlich zu kompensieren. Also Vorauszahlung von KK-Beiträgen, Einzahlungen in die Rente …
„Bei Inanspruchnahme eines verkürzten Dispojahres (10 Monate) bis 31.12.2021:
Beträgt die Sperrzeit nach diesen 10 Monaten weiterhin 12 Wochen und die Ruhezeit 12 Monate?“
Die Sperrzeit beträgt dann weiterhin 12 Wochen (bitte auch die Kürzung der Anspruchsdauer um 25% im Kopf behalten), die Ruhezeit beginnt am 1.3.21 und endet am 28.2.22. Egal, wann der Antrag gestellt wird. Es bleiben also noch 2 Monate.
Es zählt das Alter bei Beginn der Arbeitslosmeldung.
„Gibt es außer der Variante mit Dispojahr noch eine bessere Idee?“
Es sollte schon ein volles Dispojahr sein um Sperr- und Ruhezeit zu vermeiden und wie oben schon erwähnt das ab- und anmelden nach Feststellung des Anspruches.
Kurz vorab ein paar Worte zu Sperr- und Ruhezeiten:
Beide starten immer mit dem Ereignis, welches sie begründet. In diesem Falle mit dem Ende der Beschäftigung. Beide können auch parallel ablaufen.
Bei einer Sperrzeit ist es nicht mit den 12 Wochen zu Beginn getan! Der Anspruch wird insgesamt um 1/4 gekürzt.
Zu den Fragen:
* Ein verkürztes Dispojahr ändert nichts an der Dauer von Sperr- und Ruhezeiten. Allerdings wäre die Sperrzeit von 12 Wochen dann bereits abgelaufen. Die Ruhezeit jedoch noch nicht. Das ist also keine sinnvolle Lösung.
* Für die Dauer des ALG-Anspruches ist das Alter zu Beginn des erstmaligen ALG-Bezuges von Bedeutung.
* Sie können ein Dispojahr auch mit anschliessendem An-/Abmelden kombinieren. Also: Nach dem Dispojahr den Anspruch feststellen lassen und nach Erhalt des Bescheides wieder abmelden.
* Ergänzung: Zu beachten wären u.U. noch die Zeiten/Beiträge für den Rentenanspruch. In Abhängigkeit von der geplanten Rentenart und den bereits vorhandenen Beitragszeiten.
Gruß, Der Privatier
P.S.: eSchorsch war schneller. 😉
Guten Tag, ich verfolge interessiert alles und habe schon viel Info erhalten, aus dem tollen blog.
Mein Arb. vertrag endet 30.11.20, ich habe per Aufh.vertrag ein Wahlrecht der Auszahlg Abfi 150.000 auf entweder 12/20 oder 01/21 vereinbart.
Ich arbeite m ESt und kann gut Szenarien berechnen.
Eigtl. plante ich, um Steuern zu sparen, Auszahlg 01/21, Fünftelregelung, Dispositionsjahr und in 2021 von Gespartem und 450 EUR Job leben.
Ich habe allerdings weder Kapital- noch sonstige Einkünfte und k. Ehepartner/ splitting.
Das muss man ja immer berücksichtigen, dass die laufenden Kosten auch gedeckt werden müssen, und diese mit der Steuerersparnis vergleichen.
Die monatlichen Fixkosten vertilgen ja doch einiges in 2021, zusätzlich zur KV.
Nun deutet sich, zusätzlich zu meiner chronischen Erkrankung, eine OP an. Das bedeutet,wenn ich mich nun schnell, solange ich mich noch im Arb.verhältnis befinde, AU melde, müsste ich Krankengeld beziehen, bis ich wieder genesen bin. Dann werden auch wenigstens KV und RV bezahlt.
Niemand ist gern krank, aber etwas tröstlich ist, dass das KG etwas höher, als das ALG I ist.
Trotzdem ich mit dem Erhalt des KG in eine höhere Progression komme wären damit wenigstens meine mtl. Fixkosten gedeckt, und mit einigen Kleinriestern (evtl auch Vorauszahlung Krankenkassenbeiträgen, aber ob das während Erhalt Krankgeld akzeptiert wird, weiss ich nicht)kann ich immer noch die Steuerlast auf ein erträgliches Niveau senken.
Ich finde nirgends die Antwort darauf, ob ich im Anschluss an den Krankengeldbezug nach Ende meines Beschäftigungsverhältnisses ein Dispositionsjahr haben kann? Und dann evtl. nach einem Jahr, falls ich möchte, ALG 1 beantragen kann?
Oder funktioniert das Dispositionsjahr nur im Anschluss an Arbeitsverhältnis? Ich meine, dass ich im blog gelesen habe, dass Krankengeldbezug wie Arbeitsverhältnis zählt?
Mit Dank und den besten Grüssen
Chris
Lies mal https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/
(und ggfs den darin verlinkten Beitrag „Alles im Rahmen“) dann kannst Du entsprechende Szenarien durchspielen.
Bezüglich der zusätzlichen Einkünften 2021 solltest Du mit einem Abfindungsrechner (Startseite, rechte Seite, bisschen nach unten scrollen) checken, was unter Strich übrig bleibt. Einkünfte zusätzlich zur Abfindung können äußerst hässlich werden.
Vorab: Ich habe den Namen etwas erweitert, um Verwechselungen zu vermeiden. Bitte diesen Namen bei weiteren Kommentaren benutzen. Danke.
Ein Dispojahr funktioniert auch im Anschluss an einen Krankengeldbezug. Je nach Dauer des KG-Bezuges und anderer persönlicher Voraussetzungen ergeben sich durch die Kombination aber ggfs. zusätzliche Risiken. Bitte einmal die von eSchorsch verlinkten Beiträge sorgfältig lesen!
Gruß, Der Privatier
Grossartige Platform lieber Privatier!
Nun habe ich eine Frage, das ALG wird in Bezug auf das Einkommen der letzten 12 Monate berechnet.
So steht es meines Wissens auf der AfA homepage.
Nehme ich mir nun ein Jahr Auszeit und verdiene nichts, dann war ich zwar 12 Monate innerhalb der letzten 30 Monate beschäftigt, aber wie funktioniert dann die Berechnung?
Leider habe ich dazu bisher nichts gefunden.
Im übrigen würde ich auch instinktiv besser mit der Agentur in Kontakt gehen und mir alles schriftlich geben lassen.
Dabei wie empfohlen das Wort Disposition vermeiden.
Dabei meine zweite Frage, die „Dispozeit/Pause kann doch auch z.B 10 Monate betragen, oder muss das ein Jahr sein?
Danke herzlich, J.R.
„Dabei meine zweite Frage, die „Dispozeit/Pause kann doch auch z.B 10 Monate betragen, oder muss das ein Jahr sein?“
Kommt darauf an, was man bezweckt und was die Ausgangslage ist. Im Regelfall benötigt man volle 12 Monate um Sperr- und Ruhezeiten zu vermeiden.
Hatte man aber z.B. 2 Monate unwiderrufliche Freistellung, reichen auch 10 Monate aus. Erreicht man in 7 Monaten eine höhere Lebensaltersstufe (und es ist keine Sperre zu erwarten), dann auch kann eine Disopause von 7 Monaten sinnvoll sein.
ALG1 „…wie funktioniert dann die Berechnung?“
Das (für die ALG1-Höhe maßbebliche) Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche Tagesgehalt während des Arbeitsverhältnisses, es werden nur Tage mit Gehalt als Basis für diesen Durchschnitt in die Berechnung einbezogen. Es müssen aber mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt in der Rahmenfrist zusammenkommen.
https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
Sehr geehrter Herr Privatier,
Ihr Buch und der Blog haben mir bereits viel in der Gestaltung meiner Abfindung und meiner Planung nach der Kündigung meines Arbeitgebers geholfen. Herzlichen Dank hierfür!
Ich bin 52 Jahre alt und habe knapp 28 Jahre für meinen Arbeitgeber gearbeitet. Wir haben uns mit einem Vergleich vor Gericht getrennt. Das Enddatum ist der 31. Mai 2021 – laut Vergleich habe ich aber die Möglichkeit meinen Vertrag frühzeitig zu beenden. Der Steuerberater riet mir nun, meinen Vertrag bereits zu Ende Januar 2021 zu kündigen, um das Jahreseinkommen neben Abfindung möglichst gering zu halten.
Der freundliche Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Arbeitsagentur München sagte mir, dass es dadurch zu einer Sperrzeit kommen würde, wenn ich nicht einen guten Grund dafür nachweisen könne, z.B. ein potentieller Auftrag als Selbständige, der doch nicht kommt.
Nachdem ich nun alle Ausführungen zum Dispojahr bzw. Disposition des ALG1 gelesen habe, sehe ich 2 Optionen bei einer frühzeitigen Beendigung zum Januar 2021:
Option 1:
Beantragung ALG1 zum 1. Februar 2021
Nach Leistungsbescheid Verschiebung (Disposition) der Leistung auf einen späteren Zeitpunkt
Vorteil: sofortige Klarheit und Steuervorteil
Risiko: Sperrzeit aufgrund der früheren Beendigung und evtl. Ruhezeit wegen der Abfindung
Option 2:
Beantragung ALG1 zwischen 1. Februar 2022 und August 2022 (nach Dispojahr)
Vorteil: keine Sperr- und Ruhezeiten sowie Steuervorteile
Nachteil: sehe ich keinen, sofern ich die Firsten einhalte
Könnten Sie mir bitte sagen, ob mein Verständnis korrekt ist? Ich würde dies auch wie im Blog beschrieben mit der Arbeitsagentur noch abklären.
Ich habe mich bereits arbeitssuchend gemeldet, aber kein ALG1 beantragt. Könnte dies ein Nachteil sein? Wie sollte ich dies regeln, wenn ich ein Dispojahr mache?
Was ist während des Dispojahres erlaubt bzw. hat negative Auswirkungen. Darf ich selbständig arbeiten bzw. ein Gewerbe betreiben? Sind Nebenjobs erlaubt? Wäre eine befristete Tätigkeit möglich?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Maria
Es ist etwas unklar, was Sie mit Option 1 ganz konkret meinen?
1a) Wenn Sie das im obigen Beitrag beschriebene Disporecht in Anspruch nehmen wollen, so dürfen Sie mit Ihrer Disposition nicht bis zur Erstellung des Leistungsbescheides warten! Bitte dazu noch einmal die oben aufgeführten gesetzl. Grundlagen lesen.
1b) Wenn Sie damit die Methode des An-/Abmeldens gemeint haben, so können Sie auf den Bescheid warten und sich dann abmelden. In dem Fall würde ich dann aber den Begriff „Disposition“ nicht verwenden.
Zur Frage von Meldefristen bitte einmal hier lesen:
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Zu Nebenjobs bitte hier:
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1
Gruß, Der Privatier
Guten Tag,
Vielen Dank für die schnelle Antwort und die Links.
Mit Option 1 meinte ich das An-/Abmelden (1b).
Ich habe alle Links und den Blog gelesen und denke, dass ich es grundsätzlich verstanden habe. Ich tendiere zum Dispojahr und hätte noch 1 Frage zur Sicherheit:
Da ich unter 58 bin, sollte ich die Arbeitslosenmeldung 1 Jahr + 1 Tag nach Beschäftigungsende machen, um Sperr- und Ruhezeiten zu vermeiden. Ich muss sie aber spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem Dispojahr machen. Ist mein Verständnis korrekt?
Vielen Dank und viele Grüße, Maria
Ja, das Dispojahr sollte mindestens 12 Monate und maximal 18 Monate dauern.
Wenn aber keine anderen Gründe (höhere Altersstufe, Steuerjahr) dafür sprechen, würde ich immer empfehlen, das Unangenehme gleich hinter sich zu bringen. Dann hat man a.) einen Zeitpuffer (falls doch was dazwischenkommt) und b.) erst nach dem ALG1-Bezug ist man richtig frei.
Vielen Dank für die Antwort. Alles klar.
Ich bespreche alles mit der Arbeitsagentur.
Guten Abend,
vielen Dank für den sehr hilfreichen Austausch hier.
Ich brauch nun auch noch mal eine Auskunft bzgl.der An,-und Abmeldung.Für die Profis hier sicher einfach zu beantworten.
Kann ich mit dem „Verfahren“ Anmelden- Leistungsbescheid abwarten- wieder abmelden und dann nach einem Jahr wieder anmelden, die Sperrfrist (ich weiß das ich eine habe) umgehen?
Weil das Ereignis das die Sperrfrist ausgelöst hat, dann ein Jahr her ist?
Oder funktioniert die Verhinderung einer Sperrfrist nur das Dispositionsjahr?
Wurde sicher hier schon erklärt, aber vielleicht macht sich jemand nochmal die Mühe…
Vielen Dank
Wenn die Sperre erstmal im Bescheid steht, ist es zu spät. Da bringt sie ein Ab-und Anmelden auch nicht mehr runter.
„Oder funktioniert die Verhinderung einer Sperrfrist nur das Dispositionsjahr?“
So ist es.
Sehr geehrte Gemeinde der Kundigen,
Ich bin, bedingt durch Corona, in der Situation, daß ich einen Aufhebungsvertrag zum 28.2.2021 unterschrieben habe und per 25.11.2020 unwiderruflich freigestellt bin. Ich bin 32 Jahre im Unternehmen und erhalte Ende Februar meine Abfindung vom Arbeitgeber.
Hier meine Fragen:
Sollte ich mich schon jetzt arbeitslos melden (Arbeitssuchend bin ich schon seit der Unterschrift)? So wird es ja empfohlen…
Und dann ALG erst nach der zu erwartenden Sperrfrist beantragen? So könnte ich ja dann ab 2022 steuerfrei unterwegs sein und volle 24 Monate ALG beziehen.
Wer zahlt meine KV (freiw. gesetzlich)? Krieg ich das irgendwie hin oder muss ich bis zum Ende meiner Kündigungsfrist selber zahlen?
9 Monate zum Quartalsende (30.9.2021)
Sollte ich meinen Plan mit einem der Agenten besprechen? Ich befürchte eine gewisse Ablehnung, da die Abfindung erheblich ist.
Ich bin von dem Autor und dieser Seite sehr angetan und bedanke mich ganz herzlich für die Informationen und ggf. die Unterstützung bei meinen Fragen!
„Und dann ALG erst nach der zu erwartenden Sperrfrist beantragen?“
Um die Sperre (samt Verkürzung der Anspruchsdauer auf 18 Monate) kommst Du nur mittels Dispojahr herum. Ich vermute eine Verwechslung mit der Ruhezeit.
„Wer zahlt meine KV?“
Während des Dispojahres: Du! Und bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist wahrscheinlich sogar den monatlichen Maximalbeitrag von knapp 800€. Freu dich über die KK-Beiträge, das kann man absetzen und damit werden die 2 Monate Gehalt steuerlich kompensiert. Den Abfindungsrechner (Startseite, rechter Rand, etwas nach unten scrollen) haste schon konsultiert? Wenn nicht, tue es.
Die Schlapphüte von der Agentur haben den Auftrag, die Fragen ihrer Kunden umfassend zu beantworten und auch auf Möglichkeiten für die Verhinderung von Sanktionen einzugehen. Das steht in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift, man braucht also keine Angst vor Ablehnung zu haben.
Wichtiger ist es, dass man an einen qualifizierten Gesprächspartner (am besten von der örtlichen Leistungsabteilung des Amtes) gerät. Ich vermute, dies gelingt am besten, wenn man eine formlose Mail absetzt, seine Situation grob umschreibt und um Rücksprache bittet wie man Sperr/Ruhezeiten am besten vermeidet.
Zunächst wünsche ich einen schönen Nikolaus- und 2. Advent.
Ich habe eine Frage zum Dispojahr ( Zeit ohne Bezüge / Formulierung meiner Agentur für Arbeit ). Ich habe mein Dispojahr 2020 genommen , d.h. mein Dispojahr endet zum 31.12.2020. Kann ich mich dann jetzt schon zum 01.01.2021 arbeitslos melden, oder muss ich bis Januar ( am 4.1.21, weil vorher Feiertage und WE) waren, um zu verhindern, dass für Dezember 2020 noch Bezüge generiert werden?
Vielen Dank schon vorab
Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas erweitert, um Verwechselungen zu vermeiden. Bitte zukünftig nur diesen Namen verwenden. Danke.
Zur Frage: Ja, Sie können sich bereits jetzt arbeitslos zum 01.01.2021 arbeitslos melden. Achten Sie aber besonders darauf, dass das Datum 01.01.2021 korrekt eingetragen/verwendet wird!
Gruß, Der Privatier
Das war superschnell. Vielen Dank dafür und noch einen schönen Rest-Advent-Nikolaus- Sonntag
Guten Abend,
eine Frage. Am 17.2.21 werde ich 56 Jahre alt. Sollte ich zum 1.4.21 gekündigt werden, habe ich eine 4 monatige Kündigungsfrist und nach Beschäftigungsende 6 Monate weiterhin Gehalt (Wettbewerbsverbot). Ich würde also bis 57 monatliches Gehalt bekommen. Kann ich dann das 1 jährige Dispositionsjahr machen und würde mit 58 für 2 Jahre ALG1 bekommen oder verhält sich das mit der 6 monatigen Zahlung des Wettbewerbsverbots anders? Vielen Dank für ihre Antwort.
MFG
Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas erweitert, um Verwechselungen zu vermeiden. Bitte zukünftig nur diesen Namen verwenden. Danke.
Zur Frage: Eine Karenzentschädigung (wg. Wettbewerbsverbot) ist kein Arbeitsentgelt, sofern sie für Zeiten nach Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Sie ist daher weder sozialversicherungspflichtig, noch wird sie beim Anspruch auf ALG berücksichtigt.
Für die Planung von ALG-Bezug und/oder Dispojahr spielen die Zeiten der Karenzentschädigung daher keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
hab jetzt schon lange die verschiedenen Beiträge und die tollen Antworten gelesen, bin mir aber wegen meiner Fristen trotzdem unsicher:
Aufgrund ärztlicher Empfehlung (nur 3-zeiliges Attest) habe ich die Arbeit beendet durch Aufhebungsvertrag mit Abfindung zum 31.10.20 (mit unwiderruflicher Freistellung von 1.9.20-31.10.20).
Aufgrund einer Operation vom 29.10.20 bis 28.12.2020 Arbeitsunfähig mit Krankengeldbezug (GKV).
Seit 29.12.20 somit freiwillig GKV mit Mindestbeitrag.
Werde erst am 8.11.2021 die 58 Jahre vollenden.
Aus steuerlichen Gründen (Abfindung) würde ich gerne kein ALG in 2021 beziehen und eine Vorauszahlung in die freiwillige GKV leisten (DANKE! – super Tip!), um die Steuer auf die Abfindung zu reduzieren.
Fragen:
Gibt es eine Möglichkeit das Dispojahr aufgrund der AU bis zum 58. Geburtstag (8.11.21) hinauszuziehen (wg. 24 Mon.-ALG statt 18 Mon.)?
Falls diese Möglichkeit besteht, welche Termine sind für mich relevant (z. B. Arbeitslos melden)?
Falls nicht, würde ich mich Mitte Dezember 2021 zum 1.1.2022 arbeitslos melden (wg. 30 Monate Rahmenfrist) und hätte dann Anspruch auf 18 Mon. ALG?
Mache ich einen Denkfehler oder ist noch etwas Besonderes zu berücksichtigen?
Vielen Dank!
Karl Oddo
Hoffentlich bist Du wieder vollständig genesen, denn gleich kannste ein Freudentänzchen hinlegen.
Für die 24 Monate ALG1 ist es wichtig, dass in der auf 5 Jahre erweiterten Rahmenfrist mindestens 48 Monate mit Versicherungspflichtverhältnis geleistet wurden. Zeiten des Krankengeldbezugse zählen dort ebenfalls mit.
Du kannst also einen Zeitpunkt zwischen dem 08.11.21 und dem 29.12.21 frei wählen, an dem Du dich arbeitslos melden und Anspruch auf 24 Monate ALG1 erhalten kannst.
Vor der neuen 30-Monate-Regelung gab es schon die Möglichkeit das Dispojahr bis zu 5? Tage zu überziehen. Es wäre möglicherweise auch ein ALG1-Beginn ab 1.1.22 möglich. Sprich das aber vorher mit der Leistungsabteilung deiner AfA ab, bzw. lass dir das bestätigen.
Details und gesetzliche Regularien dazu https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
PS: selbst wenn es der 29.12 wird, fallen die 3 Tage ALG1 nicht ins Gewicht
Hallo eSchorsch,
also zähle ich wegen der AU erst ab 29.12.20 als arbeitslos.
Dann wäre es doch wichtig, als Arbeitslos-Meldetag genau den 29.12.21 einzuhalten um auch das Dispo-Jahr voll zu erfüllen, und unabhängig vom Attest die Gefahr von Sperrzeiten wegen „Eigenverschulden“ zu vermeiden, oder?
Wenn ich die Infos zum Dispo-Jahr richtig verstanden habe)
Gruß
Karl
Nein, das ist auch davor möglich ohne Saktionen von Seiten der AfA zu erhalten. Sobald der Tatbestand (Arbeitsplatzaufgabe) mindestens ein Jahr zurückliegt, wird selbiger nicht mehr sanktioniert. Der zwischenzeitliche Krankengeldbezug verändert dies nicht, sondern eröffnet „nur“ die Möglichkeit den Beginn des ALG1-Bezuges nach hinten zu schieben.
PS: arbeitslos ist ein Begriff, den die AfA eigentlich auf Leute bezieht, welche bei ihr als „arbeitslos“ gemeldet sind (ALG beziehen). Du bist ab 1.11.20 beschäftigungslos.
Ich dachte, wegen der unwiderruflichen Freistellung wäre Karl Oddo seit dem 1.9.20 beschäftigungslos?
Grüße, Bert
Hallo eSchorsch,
für das ALG spielt die Krankengeldzahlung keine (schmälernde) Rolle? Nur die letzten 12 Monate der tatsächlichen Beschäftigung?
Hab ich wenigstens dies richtig verstanden? 😊
Viele Grüße und vielen Dank für Deine Mühe bei den vorherigen Fragen!
Karl
Beim Bemessungsentgelt bleibt das Krankengeld außen vor, bzw. spielt keine (schmälernde) Rolle.
https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
@Bert: hast recht, hab ich nicht aufgepasst
Hallo eSchorsch,
das freut mich sehr.
Das falsch eingeschätzte Datum zur Beschäftigungslosigkeit spielt für die oben getroffenen Aussagen keine Rolle?
Spielt keine Rolle.
Wegen der Freistellung könntest du bereits ab 1.9.21 ohne Sperre ALG1 beziehen. Dann halt nur 18 Monate …
Hallo,
ich hatte Dispostionsjahr vom 01.03.2020 bis 28.02.2021. Auch wg Umgehung der Sperrfrist.
Habe dann Arbeitslosengeld ordnungsgemäß per 01.03.2021 beatnrag.
Die Agentur für Arbeit will mich sperren für die Zeit vom – jetzt kommts –
01.03.2020 bis 25.03.2020.
Dort sitzen anscheinend. nur noch Pfeifen. Mein Anliegen ist beim Anwalt. Schau ich mal.
So ganz falsch muss diese Entscheidung nicht sein!
Es hängt davon ab, welche Auswirkungen mit dieser Sperre verbunden sind.
Denn – wie hier schon mehrfach erläutert – entfällt nach einem Dispojahr nicht die Sperre an sich, sondern nur die normalerweise daraus folgende Reduzierung des ALG-Anspruches. Also: Eine Sperre kann durchaus weiterhin verhängt werden, sie darf aber keine Auswirkungen auf den ALG-Anspruch haben.
Falls dies so ist, ist die Entscheidung korrekt und ein Einspruch (oder Klage) ist sinnlos.
Wurde allerdings die Dauer des ALG-Anspruches verkürzt, so sollte auf jeden Fall Einspruch erhoben werden.
Ungewöhnlich ist hier allerdings noch die Dauer der Sperre. Eine „normale“ Sperre wird für 12 Wochen ausgesprochen. Warum dies hier deutlich kürzer ist, mag andere Gründe haben, die aber aus dem Sachverhalt nicht zu erkennen sind. Denkbar wäre eine ohnehin in Ausssicht gestellte Kündigung.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
wie lange wird AGL1 bezahlt? Aufhebungsvertrag 31.08.2021 Auszahlung der Abfindung im Jan.2022
also wäre die Beantragung für AGL 1 der beste Zeitpunkt unter all Berücksichtigung der Fristen
der 01.01.2023, da ich 47 Arbeitsjahre voll habe ist mein frühester möglicher Renteneintritt bereits 01.03.2024 die Regelaltersrente aber 01.03.2026
Hat jemand Erfahrung ob ich dann wenn ich zum 01.01.2023 AGL1 beantrage dies auch für 24 Monate erhalte oder ob dann gekürzt wird da ich theoretisch 01.03.2024 in Frührente gehen könnte.
Was wäre die Empfehlung für beste Vorgehensweise?
Gruß Baschi
Bei einer ALG-Meldung zum 01.01.2023 fehlt es für einen Anspruch auf 24 Monate an der Voraussetzung, dass in den letzten 5 Jahren vor ALG-Beginn mindestens 48 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen vorhanden sein müssen. Es wird daher nur 18 Monate geben.
Besser wäre vermutlich die Einhaltung eines exakten Dispojahres und (falls gewünscht) aus steuerlichen Gründen eine sofortige Abmeldung aus dem ALG-Bezug.
Ansonsten ist nur beim Erreichen der Regelaltersgrenze kein ALG-Bezug mehr möglich.
Gruß, Der Privatier
Ich konkretisiere die Anregung des Privatiers mal mit Datum
31.8.21 Beschäftigungsende
Jan ’22 Abfindungszahlung
August ’22 AL-Meldung mit Wirkung zum 1.9.22
September ’22 Abmeldung vom ALG1 nachdem ein gültiger Bescheid über 24 Monate eingegangen ist. Die Abmeldung kann quasi an jedem Tage erfolgen, sofern mindesten 1 Tag ALG1 bezogen wurde.
1.1.23 Erneute AL-Meldung mit Verweis auf den noch bestehenden Anspruch von 23,x Monaten
Dezember ’24 Auslaufen des ALG1
1.1.25 Beginn Rente
Alternative:
AL-Meldung zum 1.9.21; es folgen 12 Wochen Sperre und 25% Kürzung der Bezugsdauer. Ab der letzten Novemberwoche würde dann ALG1 gezahlt.
Ab 1.1.22 Abmeldung vom ALG1, Auszahlung Abfindungw
Ab 1.1.23 Erneute AL-Meldung mit Verweis auf den noch bestehenden Anspruch von knapp 17 Monaten. Das ALG1 endet dann in der letzten Maiwoche 2024.
Frührente dann ab 1.6.24
Jetzt liegt es an Dir zu rechnen bei welcher Variante mehr übrig bleibt.
Super, Vielen Dank für die ausführliche Erklärung
Hallo zusammen,
ich habe nun fast alles gelesen aber ich möchte an Hand eines Beispiels das mal beschreiben, ob ich es richtig verstanden habe.
Nehmen wir einmal an: Zum 31.12.2021 scheidet man aus dem Unternehmen aus mittels Aufhebungsvertrages und einer Abfindung ( Die auf dem Januar 2022 ausbezahlt werden soll ), was evtl. eine Sperre mit sich ziehen könnte von 3 Monaten bei der AFA.
Nun meldet man der Agentur für Arbeit, dass man ein Jahr Auszeit nehmen möchte ( Disporecht/Dispojahr ) welche vom 01.01.2022 bis 10.01.2023 geht ( ich habe extra ein paar Tage mehr eingebaut, damit es auch über 1 Jahr ist ).
Natürlich sollte man sich dann bei der Krankenkasse für diese Zeit versichern lassen, was bei 0 Euro Einkommen ca. 200 Euro im Monat wären, also 2.400 Euro für 1 Jahr. Weiterhin macht man eine Einkommenssteuererklärung 2023 für das Jahr 2022 wo dann unter Einkommen nur die Abfindung auftaucht und somit da keine weiteren Einnahmen vorhanden sind man viel Steuern spart.
Soweit habe ich das Verstanden…aber was ist mit der Berechnung des ALG1 ? Die Einnahmen der letzten 12 Monate werden ja zur Berechnung herangenommen. Ist das dann das Einkommen aus dem Jahr 2021, wo man noch gearbeitet hat ? Ist es die Abfindung aus dem Jahr 2022 ? Oder ist es 0 Euro, da man keinerlei Einkommen erzielt hat ? So wie ich das verstehe, hat man 30 Monate Anspruch auf ALG1, wenn man die letzten 5 Jahre gearbeitet hat ? Somit könnte man 1 Dispojahr machen und hat noch Anspruch auf 18 Monate ?
Wie verhält es sich dann mit Sperren ? Bei manchen wird es gemacht bei anderen nicht ?
Nachtrag: Wie ich gelesen habe, wird eine Abfindung bei einer freiwilligen Krankenversicherung angerechnet. Nimmt man den schlimmsten Fall an, 800 Euro im Monat, gibt es da Erfahrungen dazu ?
Die Höhe des ALG1 berechnet sich aufrund des letzten Einkommens. In den letzten 30 Monaten vor ALG1-Beginn muß man mindestens 12 Monate mit Beschäftigungszeiten nachweisen, diese Monate werden dann zur Berechnung herangezogen. Im Regelfall sind dies die letzen Monate vor Antragstellung, im Falle eines Dispojahres (das bis zu 18 Monaten dauern darf) werden dann die letzten 12 Monate der Beschäftigung genommen. Die Abfindung hat keinen Einfluß auf die Höhe des ALG1, allenfalls auf die Dauer einer Sperrzeit.
Die Dauer des ALG1-Bezuges hängt von Lebensalter und Versicherungszeiten ab, maximal werden es 24 Monate wenn man Ü58 ist und in den 5 Jahren vor Antragstellung 48 Beitragsmonate nachweist.
Eine Sperre wird verhängt, wenn man zum Verlust des Arbeitsplatzes beiträgt, z.B. durch die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrag.
Eine Ruhezeit wird verhängt, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Beides „verjährt“ nach einem (Dispo-)Jahr.
Für die Dauer bis zum Ablauf der Ruhezeit darf die KK den bisherigen Beitrag fordern https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
wurde die Kündigungsfrist eingehalten, dann geht es nur nach dem laufenden Einkommen, also in deinem Fall die 200 pro Monat.
Ein PS noch:
Der Privatier hat eine FAQ-Liste https://der-privatier.com/haeufige-fragen-faq/
da kannst Du viele „Basics“ nachlesen. Gerade bei solchen Entscheidungen sollte man so viel wie möglich selbst wissen. Wenn Du es noch mundgerechter serviert haben möchtest, dann schau auf der Hauptseite oben den Verweis zu seinem (e)Buch.
Hallo zusammen,
Habe am September 2020 einen Aufhebungsvertrag mit Ablauf des Arbeitsverhältnis zum 30.12.2020 unterschrieben. Die Abfindung wurde Ende Januar 2021 ausbezahlt.
Befinde mich aktuell im Dispojahr und dazu habe ich nun eine Frage, da der nächste Schritt der Besuch bei der Arbeitsagentur für Arbeit ist.
Wenn der 30.12.2020 der letzte Arbeitstag im Unternehmen war, dann läuft ja das Dispojahr vom 31.12.2020 bis 30.12.2021 richtig ?
Ist nun der 31.12.21 oder der 01.01.22 das richtige Datum zur ALG 1 Beantragung ?
Werde im Oktober 2021 58 Jahre alt und würde somit in den Genuss der 24 Monate ALG1 Bezugs kommen, was ich natürlich gerne mitnehmen würde.
Für Eure Feedbacks schon mal im voraus besten Dank !!!
mfg Wallyy
Moin Wallyy,
schau einmal in die Einleitung vom Privatier (nachfolgender Link) rein. Es gibt etwas „Reserve“.
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/
Du könntest den ALG1 Bezug (ab 01.01.2022 oder auch 02.01.2022 laufen lassen.
Da der 01.01.2022 ein Samstag und Feiertag ist, folgendes aus dem Merkblatt für Arbeitslose:
„Wenn Sie sich nicht am ersten Tag nach dem Ende Ihrer Beschäftigung persönlich arbeitslos melden können, weil Ihre Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist (z. B. an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen), entstehen Ihnen keine Nachteile. Sie müssen dann die Meldung am nächsten Tag nachholen, an dem Ihre Agentur für Arbeit wieder geöffnet ist.“
siehe oben … nicht daran stören … „am ersten Tag nach dem Ende Ihrer Beschäftigung“ … du hast ein Dispositionsjahr eingelegt.
Ab 2022 ist eine „persönliche“ Arbeitslosmeldung nicht mehr erforderlich, online-AL Meldung ist ausreichend.
Ich würde die „persönliche“ AL-Meldung bei der AfA Mitte Dez.2021 mit AL-Beginn zum 01.01.2022 durchführen.
Gruß
Lars
Hallo Lars, ich wollte mich jetzt kurz vor dem Ende des Dispojahres bei der AfA arbeitslos melden. Ich finde aber online keinen Antrag. Ich sehe dort immer nur die Info, die arbeitssuchend-Meldung ist online möglich um sich arbeitslos zu melden, muss man vor Ort erscheinen.
Moin Kaste,
grundsätzlich und wichtig:
In 2021 ist NOCH eine „Persönliche“ AL-Meldung Pflicht!
Pandemiebedingt war bis 31.08.2021 auch eine online AL-Meldung möglich, dass wurde zum 01.09.2021 bundesweit wieder aufgehoben.
Ab 01.01.2022 ist durch die Änderung im §141 SGB III „Arbeitslosmeldung“ auch eine online AL-Meldung neben einer persönlichen AL-Meldung möglich.
Anbei siehe nachfolgender Link unter Punkt Nr.7 die ab 01.01.2022 !!! geltenden Änderungen zum §141 SGB III:
https://www.buzer.de/gesetz/13943/a244751.htm
Gruß
Lars
Danke!
„30.12.2020 der letzte Arbeitstag“
Dein AG wollte dich auch noch im laufenden Jahr abgebaut haben … Leidensgenosse 😉
Prinzipiell haste 5-6 Tage Spielraum zwischen 31.12 – 4/5.01.22
Du kannst das auf verschiedene Weise entscheiden
– wie der Privatier schreibt, mit dem Amt vorher absprechen (hab im Internet gelesen … keine Sperre nach einem Jahr … muss mich aber dann am richtigen Tag melden … bin unsicher, welcher Tag isses denn genau)
– falls Du noch Zeiten für die 35 Jahre bei der DRV benötigst, dann haste einen Monat mehr wenn die Meldung zum 31.12 erfolgt, bzw. sich die 24 Monate ALG1 über 25 Kalendermonate hinziehen
– falls der eine Tag ALG1 deine Steuer wider Erwarten stark beeinflussen würde, dann erst ab 1.1 bzw. 2.1.22 (wegen der 25 Monate)
Hallo zusammen,
welche Pflichten hat man im Dispojahr ?
D.h. muss man sich z.B. fortbilden o.ä. um sich für den Arbeitsmarkt interessanter zu machen ?
Danke, Gruß und schöne Feiertage
Man muss sich krankenversichern.
Es gibt weder eine Pflicht sich fortzubilden noch sich für den Arbeitsmarkt interessanter zu machen.
@espe63: Einfach mal lesen, Blog, Buch und so. Dispojahr ist kein Amtsdeutsch und bedeutet, man meldet sich nach Ablauf um ggf. Sperren zu vermeiden.
@eSchorch: Atmen wäre auch noch ne gute Idee, oder?
MbG
Joerg
Du hast prinzipiell recht, es gibt nur zwei Dinge die man müssen muss: atmen und irgendwann auf’n Klo oder hinter der nächsten Hecke …
Aber Atmen ist keine Pflicht, die einem der Gesetzgeber auferlegt. KV schon.
Hmmm, ok, hast gewonnen 🤗
Schöne Feiertage und
MbG
Joerg
Ich wünsche dem Privatier, allen engagierten Kommentierern im Blog und Lesern eine besinnliche und erholsame Weihnachtszeit!
Die Themen und Kommentare sowie das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ haben mich nun seit ca. einem Jahr sehr, sehr hilfreich durch die Themen Abfindung, Dispojahr, DRV, Krankenkasse … begleitet. Danke, Danke!!!
Ich stehe jetzt vor folgender Entscheidung:
Nach dem Dispojahr, welches am 30.11.21 auslief, der Arbeitlosmeldung zum 01.12.21 und einem schriftlichen Bewilligungsbescheid von der AfA plane ich z.B. zum 01.01.22 wieder eine Abmeldung bei der AfA. Hier spielen private Gründe eine Rolle.
Ich bin aktuell 59 Jahre und plane ab 11/2025 mit Abschlägen in Rente zu gehen. Meine Überlegung ist, mich wieder ca. 2 Jahre vor diesem Datum ARBEITSLOS zu melden und meinen bewilligten Bescheid auf ALG1, der ja 4 Jahre Bestand hat, in Anspruch zu nehmen.
Macht es aus Eurer Sicht diese Vorgehensweise Sinn oder sollte der ALG1-Bezug jetzt sofort in Anspruch genommen werden und die Zeit bis zur geplanten frühzeitigen (mit Abschlägen) Rente nach dem ALG1-Bezug dann als Privatier (ohne Anmeldung bei der AfA) „überbrückt“ werden?
Was spricht dafür bzw. dagegen?
Danke schon mal vorab für Eure Meinungen
Viele Grüße
KKMeck
Im Grunde ist die Entscheidung eine Geschmacksfrage. Folgende Punkte könnte man in Erwägung ziehen:
* Der späte ALG-Bezug könnte u.U. mit einer höheren Wahrscheinlichkeit verbunden sein, dass die Agentur sich mit Vermittlungen und Maßnahmen zurückhält (ist aber nicht garantiert!).
* Der sofortige ALG-Bezug hat den psychologischen Vorteil, dass man dieses Kapitel früher hinter sich bringt und damit gedanklich endgültig abhaken kann.
* Der späte ALG-Bezug birgt das Problem, dass man sich aus dem Bezug nicht mehr ganz so leicht abmelden kann. Wirklich problematisch wird es aber erst dann, wenn man mit dem Bezugsende die 4-Jahres-Frist überschreitet.
Gruß, Der Privatier
Wie schon vom Privatier erwähnt, könnte vielleicht der Vermittlungsdruck bei rentennahen Jahrgängen über 60 nachlassen. Aber eben nur vielleicht. Ich kenne einen Fall ganz genau, wo es nicht so war. Ich würde also erst mal abwarten, ob überhaupt von der Agentur eine EGV kommt und was von dir erwartet wird. Wenn es gut läuft, einfach stillhalten und aussitzen. Die Option mit dem Abmelden kann man immer noch ziehen, falls man im Verlauf der zwei Jahre zum Beispiel an eine junge ehrgeizige Vermittlerin gerät.
Wenn allerdings private Gründe für die sofortige Abmeldung sprechen, dann stechen diese natürlich alle anderen Argumente aus, erst recht solch prosaische Gedanken an die Inflation (ALG1 bzw. die Bemessungsgrundlage wird nicht angepasst)
@KKMeck
„….und plane ab 11/2025 mit Abschlägen in Rente zu gehen.“
Daraus entnehme ich, dass Du die Rente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen willst. Wenn Du die notendigen 35 Jahre noch nicht erfüllt haben solltest, ist der sofortige Bezug des ALG-1 ratsam. Die Zeit zähl zur Wartezeit hinzu. Dies gilt aber in den letzten 2 Jahren vor der Rente nicht mehr.
Schöne Grüße
Bruno
doch Bruno, bei der Rente für langjährig Versicherte (35y) zählt ein ALG1 Bezug mit zu dieser Rentenart, also auch dann wenn du mit 61 Jahren anschließend für 2 Jahre ALG1 beziehst und mit 63 in Rente gehst.
Bei der Rente für „besonders“ langjährig Versicherte (45y) zählt der ALG1-Bezug 2 Jahre vor Rentenbeginn nicht als Anrechnungszeit.
Gruß
Lars
@Lars,
ja, natürlich. Hatte ich verwechselt.
Danke für die Richtigstellung.
Gruß
Bruno
Ich habe eine Frage zum Thema Dispojahr / ALG-Bescheid / An- und Abmelden beim Arbeitsamt:
Eckdaten:
geb. März 1963
Austritt nach Abfindung am 28.2.2021 (Abfindung wird 1/2022 ausgezahlt)
Dispojahr bis 28.2.2022
Arbeitslosmeldung zum 1.3.2022 bereits erfolgt
Bescheid über ALG-Anspruch Mitte Dezember 2021 erhalten
ALG-Bezug soll erst ab Jan. 2023 erfolgen wegen Progressionsvorbehalt des ALG
Nun meine Frage dazu:
Kann die Abmeldung von der Arbeitslosigkeit am 1.3.2022 schon jetzt erfolgen oder muss ich zumindest 1 Tag ALG erhalten haben?
Mit freundlichen Grüßen
Moin zukünftiger Pensionär,
siehe nachfolgender Link: in der Einleitung vom Privatier … unter Punkt: „Der per Bescheid festgestellte Anspruch“.
https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand
Ist der Bescheid rechtskräftig beschieden, kannst du dich abmelden.
Gruß
Lars
Aber bitte nicht zum 01.03.2022 abmelden! Es sollte mindestens ein Tag Arbeitslosigkeit bestehen bleiben.
Außerdem sehe ich keinerlei Notwendigkeit, solche vorzeitigen Aktionen vorzunehmen. Es ist früh genug, die Abmeldung z.B. am 02.03.2022 zu melden.
Gruß, Der Privatier
Danke erst mal an alle! Wirklich gutes Forum!
Verständnis Dispositionsrecht versus Dispositionsjahr.
Nach Gespräch mit AfA sagte man mir, ich müsse mich auf jeden Fall arbeitslos melden und dann um 1 Jahr+1Tag disponieren (Dispositionsrecht).
Begründung: Dies sei nicht risikobehaftet, im Sinne von Erreichen des Alters von 58 und zur Vermeidung einer Sperrzeit, weil
laut § 137 Abs. 1 SGB III der Anspruch
1. mit Vorliegen der Arbeitslosigkeit
2. Arbeitslosmeldung
3. Erfüllen der Anwartschaftszeit
entsteht.
Das alleine würde zur Sperrfrist und zum nicht Erreichen der 58 führen.
Die Sperrfrist wird, wie bekannt, aber vermieden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
Das Ereignis ist der 1.Tag nach Arbeitsaufgabe. Entscheidend ist daher, wann der Anspruch entsteht…
Laut Kommentierung des § 137 I SGB III entsteht das Stammrecht und damit der Anspruch auf ALG
grundsätzlich direkt mit dem Vorliegen der dort genannten 3 Voraussetzungen.
Ist man arbeitslos und stellt keinen Antrag auf ALG entsteht danach also dennoch das Stammrecht, aber kein Leistungsanspruch (Da der Antrag auf ALG fehlt).
Das wäre schlecht!
Jetzt kommt der § 137 Abs. 2 SGB III, das Dispositionsrecht.
Mit diesem kann der Arbeitslose bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass der Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, hier also 1 Jahr und 1 Tag später.
Ich soll mich daher unmittelbar arbeitslos melden und den ALG Antrag entsprechend später senden.
Die Argumentation, die vom Gesetzestext gedeckt ist kann ich nachvollziehen.
Daher jetzt die Frage ins allwissende Forum: Warum wird diese Variante nicht oder selten genutzt, sondern eben die Varante Dispositionsjahr, d.h ich tauche 1 Jahr+1 Tag unter und melde mich dann (mit einer Woche Sperrzeit)?
Vielen Dank für Eure Gedanken! (Mea culpa, falls das in diesem Riesen-Forum schon erörtert wurde)
Meine Meinung zum Disporecht (Modell der Agentur) habe ich ja bereits oben im Beitrag erläutert. Kurz gefasst: Das mag funktionieren, ich bin mir aber über einige Fragen (Rechte, Pflichten, etc.) im Unklaren. Inzwischen habe ich auch Bedenken, was die rechtlichen Grundlagen angeht. Ich möchte die Vorgehensweise daher nicht empfehlen und auch nicht weiter verfolgen.
Wer das aber einmal ausprobieren möchte, kann das natürlich immer gerne machen und kann dann anschliessend seine Erkenntnisse hier mitteilen.
Gruß, Der Privatier
Zur Frage, warum die AfA nur das offiziell im SozGesetzbuch verankerte Dispositionsrecht, nicht aber das um 1 Jahr + 1 Tag verzögerte Arbeitslosmelden, das hier im Forum ungeschickterweise dauernd als „Dispojahr“ bezeichnet wird, kennt bzw. anbietet, und warum offizielles Disporecht bei im Grund gleicher Ergebnisse für den Leistungsempfänger doch Nachteile haben könnte, habe ich folgende Gedanken (aber zum Teil leider auch noch keine gesicherte Kenntnis):
Die Afa kennt meist nur das Disporecht, wenn man irgendwas mit „Dispo…“ erwähnt. Denn den Begriff Dispojahr, wie hier verwendet, gibt es in keiner internen Fachanweisung und in keinem Gesetzeswerk. Deshalb nie die Silbe „Dispo“ verwenden, wenn man im absichernden Gespräch mit der AfA eigentlich nur bestätigt haben will, dass der letzte Beschäftigungstag länger als ein Jahr her ist (dann keine Sperre und Ruhenszeiten mehr), aber gleichzeitig die Anwartschaft (auch die für 24 Monate Leistung bei über 58 jährigen) noch erhalten ist. Diese beiden letzten Regeln sind so im SozGesetz (Novelle in 2020)eindeutig geregelt und der Afa (oder mindestens dem verwendeten Computersystem zur Prüfung der Leistungsansprüche, das jeder Afa Sachbearbeiter verwendet) selbstverständlich bekannt, aber eben nicht mit dem Begriff Dispo… verbunden.
Selbst wenn ein erfahrener Leistungsberater der Afa beides kennt, dürfte er dazu neigen, nur seine Variante, nämlich das Dispositionsrecht zu empfehlen oder als angeblich einzige Möglichkeit zu „verkaufen“, denn dann hat die Afa bzw. die Solidargemeinschaft eine bessere Chance, den Eintritt des Leistungsfalles innerhalb des Jahres doch noch zu verhindern, indem eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung gelingt. Wenn man sich schon bis zu 1 Jahr vor geplantem Leistungsbezug arbeitslos meldet (und damit disponiert), also sofort nach Beschäftigungsende, wie im Disporecht vorgesehen, dann ist man ja automatisch gleichzeitig sofort als arbeitssuchend vermerkt und es kann passieren, dass man frühzeitig Bewerbungsaufforderungen für konkrete Jobangebote erhält, weil es im System Matches zwischen Stellennanforderungen und persönlichen Kenntnissen gibt. Mir ist das so passiert, da war ich noch nicht arbeitslos gemeldet, sondern erst mal nur arbeitssuchend.Tja – ein weiterer Tipp wäre dann: Wenn schon Disporecht ausüben, dann möglichst nicht zuviele eigene Kenntnisse – vor allem im IT Bereich – ankreuzen! Doof stellen.
Aus gleichem Grund möchte die Afa auch, dass man sich schon viel früher als die Arbeitslosmeldung arbeitssuchend meldet, sofern möglich (wie bei Aufhebungsverträgen).
Ob man sich während des bei Disponieren offiziell laufenden Zeitraums zwischen Arbeitslosmeldung und Beginn des Leistungsbezugs auch ständig verfügbar halten muss (Urlaubsabmeldung etc.)bzw. Vermittlungsversuche oder sonstige Bildungsmassnahmen nur mit der Sanktion der Leistungseinschränkung abwehren kann, weiß ich nicht sicher, halte es aber für wahrscheinlich. Weiss das hier jemand konkret?
Das wären dann nämlich die Nachteile, wenn man eigentlich in Ruhe gelassen werden will. Später ab Leistungsbezug können diese Unannehmlichkeiten ohnehin noch kommen und dann muss man mitspielen.
Bei dem hier gehandelten „Dispojahr“ hat man aber wenigstens in diesem Jahr garantiert seine Ruhe.
Übrigens ist „1 Jahr + 1 Tag“ für unter 58 jährige mittlerweile (seit 01-01-2020) auf „1 Jahr plus 6 Monate“ abgemildert worden, dass heisst man verliert durch die gesetzlicherseits freundlicherweise abgemilderte Definition des Bezugsrahmens die Anwartschaft auch dann nicht, wenn man sich erst bis zu 6 Monate nach dem Ablauf eines Jahres arbeitslos meldet oder man sich bei Anwendung des offiziellen Dispositionsrechts für den Leistungsbezug für diese verzögernde Zeitspanne entscheidet.
Bei über 58 jährigen, die die Anwartschaft auf 2 jährigen Leistungsbezug wahren wollen gilt nunmehr: 1 Jahr plus 20 (19) Tage.
Dies liess ich mir kürzlich am Telefon im Computersystem einer Leistungsberaterin vorrechnen und damit eingrenzen und bestätigen, indem wir fiktive Datumswerte um diese Schwelle 20 Tage probeweise eingegeben haben. 19 war ok, bei 20 gabs nur noch Anwartschaft auf reduzierte Leistungsdauer. Wers nicht glaubt, sollte sich das ebenfalls im System konkret für seine Zieldaten austesten lassen.
Ausreizen sollte man diese Grenzen ja eh nicht, aber deutlich mehr als ein Tag hat man dann doch Zeit und damit sinkt auch das hier im Forum an anderer Stelle schon häufig erwähnte große Risiko , dass man ausgerechnet zu einem bestimmten Stichtag + 1 unfallverletzt oder sonst ernsthaft erkrankt ist, nicht persönlich auf dem Amt erscheinen kann und damit momentan unvermittelbar ist und deshalb sämtliche Anwartschaften verliert.Vor Corona(Arbeitslosmeldung evt. auch zukünftig online, nachfragen!)und der Aufweichung der Rahmenfristen 2020 durch den Gesetzgeber bestand dieses Risiko sehr wohl.
Statt dem hier ständig zur Verwirrung bzw Verwechslung führenden inoffiziellen Begriff Dispojahr würde ich anregen, ab nun lieber SperreVermeidungsJahr zu sagen. Offiziell im Verständnis der Afa eine Disposition auszuüben ist dann eindeutig erstmal etwas anderes, als eine Sperre durch Jahresabstand der Arbeitslosmeldung zu vermeiden, kann aber bei Verwendung einer Jahrefrist bei der Disposition zum gleichen Ergebnis führen.
VG Stefan
Danke für deine ausführliche Zusammenfassung. Speziell für die ü55 mit anderthalb Jahren Zeit bis zur AL-Meldung. Nur meine AfA sieht das leider nicht so…
Hatte ich an anderer Stelle bereits mal geschrieben:
„Kurz noch mal meine Eckdaten:
Beschäftigungsende mit Aufhebungsvertrag zum 30.06.2021, Zahlung der Abfindung 01/2022.
Kurz nach Beschäftigungsende werde ich 55 Jahre alt.
ALG-Bezug aus steuerlichen Gründen erst ab 2023.
Da ich hier immer fleißig mitgelesen habe, bat ich vor kurzem um einen Rückruf der Leistungsabteilung, um keine Fristen zu versäumen und alles richtig zu machen.
Dieser Rückruf kam heute pünktlich auf die Minute.
Ich schilderte, dass ich vorerst meine Schwester bei der Pflege meiner Eltern unterstützen werde.
Auf meine Frage, wie ich die Arbeitslosmeldung nach anderthalb Jahren zum 1.1.2023 (so überhaupt noch benötigt) tätigen soll, kam folgende Auskunft:
Ich müsste mich zwingend im Juni 2022 mit Verdienstbescheinigung und ausgefülltem ALG-Antrag bei der AfA zum 01.07.2022 arbeitslos melden, dann hätte ich 450 Tage ALG-Anspruch ohne Sperrzeit.
Einwurf meinerseits:
1. Dann bin ich ja wie erwähnt 55 Jahre und habe 540 Tage Anspruch.
–> ja, das stimmt
2. Meines Wissens habe ich anderthalb Jahre Zeit für die Arbeitslosmeldung, da 30 Monate minus 12 Monate = 18 Monate.
–> nein, Sie haben nur 12 Monate Dispositionsrecht (ich jedoch hatte keinerlei Wort mit Dispo… erwähnt!)
Ich fragte nach der Quelle:
–> das stünde im SGB3 § 142
Ich erwähnte dann noch, dass ich mich aber wieder abmelden könne.
–> ja, das ginge nach einem Tag, da Bestandsschutz.
Meine Bitte nach schriftlicher Auskunft wurde verneint.
Dann war ich erst mal platt und das Gespräch beendet.
Also wenn ich das SGB3 § 142 (und § 143, auf den Bezug genommen wird) lese, Komme ich auf 18 (statt der von der AfA erwöhnten 12) Monate Frist, innerhalb derer ich mich arbeitslos melden muss.
Ich habe ja ein Interesse, dass Bestandsschutz so spät wie möglich beginnt.“
Hallo Donald Duck
Ich sehe das so:
Die Paragraphen, die du erwähnst, behandeln nur eine der beiden zu betrachtenden Rahmenfristen, nämlich die von 30 Monaten, innerhalb derer 12 ALG Versicherungsjahre nachgewiesen sein müssen, um mindestens 12 Monate Leistung beanspruchen zu können (Anwartschaft). Diese eine Anwartschaftsregel gilt immer für alle, egal wie alt sie sind.
Gleichzeitig gilt noch $147, der über 50 jährigen, gestaffelt nach Alter >50, >55, >58 einen verlängerten Leistungsbezug von 15, 18 bzw. 24 Monaten gewährt, wenn innerhalb einer um 30 Monate verlängerten Rahmenfrist, also innerhalb der letzten vergangenen 60 Monate mindestens 30, 36 bzw. 48 Monate ALG versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag.
Wenn die jeweilige geforderte Beschäftigungszeit knapp nicht erreicht wird, kann man eventuell die nächst schlechtere Leistungsdauer darunter beanspruchen und so fort.
Bist du also über 55 und in den letzten 60 Monaten vor Arbeitslosmeldung (oder alternativ nach Ablauf der angemeldeten Dispositionsdauer bei Anwendung des Disporechts)weniger als 36 Monate im Job gewesen, so wird als nächstes geprüft, ob du in den vergangenen 60 Monaten, wenigstens 30 Monate im Job warst und bekämst dann statt 18 immerhin noch 15 Monate AlG.
Wenn das auch nicht reicht, wird noch geprüft, ob wenigstens innerhalb der einfachen Rahmenfrist von 30 Monaten 12 Versicherungsjahre drinn sind, um wenigstens 12 Monate Leistung zu beanspruchen.
Wenn du dich mit 55 tatsächlich erst 1 1/2 Jahre = 18 Monate nach Beschäftigungsende arbeitslos meldest oder bei alternativ angewendetem Dispositionsrecht für diesen Zeitpunkt verzögerten Leistungszufluss beantragst, dann gehen Dir in keinem Fall Leistungsverlängerungen durch die Lappen, denn du hättest ja nach Beschäftigungsende theoretisch (30 + 30) – 36 = 24 Monate Zeit, Deine Arbeitslosmeldung zu machen und dabei deine höchstens erzielbare Anwartschaft nicht zu gefährden.
Das alles z.B.ersichtlich in https://www.fokus-sozialrecht.de/text/Solex_–_1/dauer/
Aber Vorsicht!
Wo ich jetzt selber noch unsicher bin, ist, ob man gleichzeitig zu diesen Anwartschaftsregeln innerhalb der Rahmenfrist von 60 Monaten für verlängerten Bezug immer auch gleichzeitig die Regel „12 Jahre Job innerhalb der letzten 30 Monate“ erfüllen muss, um überhaupt Leistung beanspruchen zu können, oder ob die Regelungen für Rahmenfrist 30 und Rahmenfrist 30+30 = 60 alternativ zueinander angewendet werden. Bei der 30+30 Monate Rahmenfrist gibt es nämlich noch das Kriterium, ob darin wenigstens 24 Monate Job lagen, dann gäbe es nämlich nach Tabelle im obigen Link auch 12 Monate Leistungsbezug (also nach 2 Jahren Job innerhalb der letzten 5 Jahre) Es könnte sein, dass diese zweite Regel nur ermöglichen soll, nicht ausgeschöpfte Leistungsberechtigungen aus früheren Arbeitslosmeldungen weiter beanspruchen zu können und man trotzdem immer auch gleichzeitig 12 Monate Job in den vergangenen 18 Monaten braucht.
Letzteres wäre bei Deinem Plan äusserst knapp auf Kante genäht. Da ginge es um einzelne Tage – sehr riskant.
Also bei der Afa geplantes Arbeitslosmeldungsdatum mal probeweise im Computer eingeben lassen und Anwartschaft für diesen Tag bestätigen lassen oder lieber auf Nr Sicher gehen, gleich arbeitslos melden und nach Bescheiderteilung wieder abmelden. Dann bleibt der Anspruch – ich meine 4 Jahre lang – erhalten, bis man sich wieder arbeitslos meldet. Und eventuell schon erteiltes ALG im gleichen Jahr wäre zwar steuerschädlich ist aber nicht so slim.
VG Stefan
Hallo Stefan,
vorab möchte ich Dich bitten, zukünftig in den Kommentaren Deinen Namen so anzugeben, wie er im letzten Kommentar zu sehen ist. Danke.
Ansonsten denke ich mal, dass Dein Kommentar sicher gut gemeint war und von daher fällt es mir schwer, hier eine Kritik anzubringen. Aber es muss sein – schon zum Schutz der anderen Leser.
Dein Kommentar erscheint mir sehr verwirrend, irreführend und teilweise falsch. Dabei ist die Formulierung „innerhalb derer 12 ALG Versicherungsjahre“ noch eher amüsant und man vermutet einen Flüchtigkeitsfehler. Wenn aber jemand dreimal denselben Fehler macht, so kommen doch Zweifel, ob da nicht irgendetwas anderes nicht in Ordnung ist.
Schlimmer wird es dann, wenn behauptet wird, „du hättest ja nach Beschäftigungsende theoretisch (30 + 30) – 36 = 24 Monate Zeit, Deine Arbeitslosmeldung zu machen“.
Dann folgt noch eine selbst erfundene Theorie, von „alternativ zueinander angewendeten“ Rahmenfristen, immerhin scheinst Du selber nicht so recht daran zu glauben. Den Rest habe ich mir erspart, hier habe ich keinen Sinn mehr erkennen können…
Insgesamt also eine Erzählung, die wenig hilfreich ist und bei anderen Lesern eher dazu geeignet ist, völlig verunsichert zu werden.
Wer daher gerne wissen möchte, nach welchen Kriterien ein ALG-Anspruch geprüft wird und wie dabei der Anspruch selber, sowie Dauer und Höhe bestimmt werden, dem empfehle ich meinen Beitrag „Alles im Rahmen“.
Siehe hier: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
Gruß, Der Privatier
@Stefan: Soweit es die Fakten in Deinen Ausführungen vom 24.Jan.2022 betrifft, erscheinen mir die Anmerkungen weitgehend korrekt zu sein und geben das wieder, was hier in zahlreichen Beiträgen und Kommentaren bereits mehrfach beschrieben wurde. Aus meiner Sicht daher keine neuen Erkenntnisse.
Dem Vorschlag, das Dispojahr umzubenennen, werde ich allerdings definitiv nicht folgen. Ich sehe da keine Notwendigkeit. Wenn überhaupt, sollte man das Dispojahr vielleicht in Anlehnung an Harry Potter „Das-Jahr-dessen-Name-nicht-genannt-werden-darf“ nennen. 😉
Aber im Ernst: Dein Vorschlag greift nur ein (wichtiges) Motiv von mehreren für ein Dispojahr heraus. Mit gleicher Berechtigung könnte man es auch: Das „HöhereAltersstufeErreichungsJahr“ oder das „SteuerDurchProgressionsvorbehaltVermeidungsJahr“ (und andere mehr) nennen. Ich empfinde solche Umschreibungen ziemlich albern und sie erinnern mich an Ausdrücke wie „Jahresendflügelfigur“. Ich bin mir da nie so sicher, ob das ironisch gemeint ist, oder ob das wirklich jemand im Ernst meint…
Als besonderen Fun-Fact stelle ich mir gerade ein Beratungsgespräch mit dem Agentur-Mitarbeiter vor, wenn Du erläuterst, Du möchtest gerne ein SperreVermeidungsJahr durchführen. Ich könnte mir gut vorstellen, dass er Dich erst mal mit großen Augen und offenem Mund ansehen wird, um dann nach kurzem Nachdenken zu antworten: „Ach – Sie meinen sicher ein Dispojahr?“ 😀
Denn inzwischen ist das Dispojahr, so wie es hier beschrieben ist, auch bei den Agentur-Mitarbeitern oftmals bekannt und wurde verschiedentlich sogar schon genau so von den Agenturen vorgeschlagen. Ich führe zwar keine Statistik, aber von meinem Eindruck her wurde das Dispojahr jedenfalls deutlich häufiger in den Beratungsgesprächen erwähnt, als die Ausübung des Disporechts. Letztere Erwähnungen könnte ich wohl an einer Hand abzählen.
Also: Solange die gesetzlichen Grundlagen für das Dispojahr weiter Bestand haben, wird es hier auch weiterhin so genannt.
Gruß, Der Privatier
@Privatier
Ja, du hast Recht. Mein Vorschlag hier im Forum zukünftig statt Dispojahr SperreVermeidungsjahr zu sagen ist recht albern und deine Vergleiche mit Harry Potter recht lustig. Ausserdem stimmt auch, dass ich nur ein Motiv von mehreren verschiedenen für das „Dispojahr“ in meinem Vorschlag im Auge hatte. Aber ich wollte mit diesem Beitrag vor allem nochmal unterstreichen, wie wichtig es ist Disporecht und Dispojahr erstens hier im Forum ( und das passiert immer noch) nicht zu verwechseln und zweitens vor allem in Gesprächen mit AfA Beratern nicht zu Verwechslungen zu provozieren.
Vielleicht ist es deshalb ein besserer Rat, im Gespräch nicht nur nicht den Begriff Dispo zu vermeiden sondern jeglichen Begriff und statt dessen in 2-3 Sätzen zu umschreiben, was man möchte, nämlich Sperren vermeiden oder nächste Altersgrenze für längeren Leistungsbezug erreichen oder Leistung wegen Steuergründen nach hinten verlagern aber bei jedem der möglichen Ziele Anwartschaften wegen Fristüberschreitungen nicht zu verlieren. Am besten wäre es aus meiner Sicht, den Afa Berater herauszufordern indem man sagt man habe bisher gehört es gebe dazu zwei verschiedene Möglichkeiten und diese erfragt. So habe ich es gemacht, weil ich merkte, dass meine Afa Dame auch erst nur auf das Disporecht abzielte und ich dann den Einwand brachte, dass es doch noch eine andere Möglichkeit geben sollte.
Wichtig scheint mit deshalb aus meinem ersten Beitrag zu sein, dass Afa Berater eine deutliche Neigung zum Disporecht haben weil Vorteilhaft für die Afa und eventuell stur nur über dieses das Gespräch weiter führen, wenn man nicht klar ausdrückt, dass man dieses eben nicht will sondern die Alternative dazu. Einige Berichte über Gesprächs erläufe hier im Forum bestätigen das
VG Stefan
@Stefan: Deine Idee wird oft erfolgreich praktiziert, also ‚jeglichen Begriff vermeiden‘. Man meldet sich nach mindestens 12 Monaten arbeitssuchend und arbeitslos.
Zweimal erfolgreich praktiziert und in beiden Fällen sehr nette Sachbearbeiter kennengelernt. Einmal neu/bemüht/arbeitsintensiv und einmal Totenstille. Also schon sieben Monate und ich poche auf Holz, dass es so bleibt 🤗
MbG
Joerg
Ja, da sind wir uns weitgehend einig.
Ich möchte allerdings für alle anderen Mitleser noch zu bedenken geben, dass die Beratungen und Vermittlungen in den Agenturen in kein einheitliches Schema zu pressen sind. Das ist nicht vorhersehbar und reicht bei der Beratung von offenkundigen Falschaussagen bis hin zu dem eigentlich zu erwartenden umfassenden Fachwissen.
Und bei den Vermittlungsbemühungen von äusserst aktiven Vermittlern, die wirklich alle Register ziehen, um den Arbeitslosen wieder einzugliedern (inkl. Weiterbildungsmaßnahmen) bis hin zu völliger Gleichgültigkeit ohne jede Anforderung an den Arbeitslosen.
Das alles mag regional unterschiedlich sein oder auch vom einzelnen Sachbearbeiter abhängen. Vielleicht auch von der jeweiligen Arbeitsbelastung in der Agentur oder vom persönlichen Verhältnis von Berater und Arbeitslosen. Man weiß es nicht…
In jedem Falle ist es aber ratsam, den Mitarbeitern der Agentur gegenüber weder ängstlich/unterwürfig noch arrogant/fordend aufzutreten, sondern möglichst auf Augenhöhe. Und das gelingt am besten, wenn man sich vorab mit dem nötigen Know-How versieht.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
hiermit möchte ich mal eine kurze Nachricht mit Ablauf meiner Situation beschreiben:
Start: 04.2020, Alter 56 (Geb. 27.01.1964)
1. Kauf des Buches : Per Abfindung in den Ruhestand
nach detaillierten Berechnungen und den vorliegenden Sachverhalten aus dem Buch
2. Abfindungsvertrag mit Austritt 31.01.2021 (4 Tage nach meinem 57. Geb.)
im Jahr 2021 habe ich von der Abfindung gelebt, incl. PKV
3. Dezember 2021: Arbeitslosmeldung zum 02.02.2022
4. Alg1 – Zusage vom 02.02.2022 – 03.02.2024
also 24 Monate ( da 58 Jahre )
5. Durch Vorabzahlung PKV und Rürup-Einmalzahlung habe ich das steuerliche Brutto über meine Abfindung hinaus auf 0 reduziert. Damit hat die 5-tel Regelung die geringsten Steuern erzeugt.
Fazit:
Ob Finanzamt oder Arbeitsamt…. NUll Probleme.
Ich bin restlos zufrieden und bedanke mich hiermit nochmals bei allen ,
die in diesen Forum die Details geliefert haben!
Viel Erfolg Euch allen…. bei Eurem Weg
Ja, dann bedanke ich mich einmal für das positive Feedback. Es ist immer schön zu hören, wenn etwa ohne Probleme funktioniert hat.
Gruß, Der Privatier
Moin!
Ich habe das bei meiner Arbeitsagentur angesprochen – ohne das Wort Dispositionsrecht oder so zu nutzen.
Darauf hin wurde mir ein ‚Fragebogen Dispositionsrecht‘ zugeschickt. In diesem Fragebogen wird mir erklärt, dass ich nicht sozial-/krankenversichert sei und ich soll ein Datum eingeben, an dem mein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen soll.
Scheint also zumindest hier in Laatzen angekommen zu sein.
Vielen Dank für diesen Blog!
Von mir auch noch mal eine Rückmeldung. Möchte, da in Jahresmitte 2021 Austritt und im Folgejahr (2022) Abfindung, ich selber inzwischen 55, die anderthalb Jahre bis zur Arbeitslos-Meldung nutzen.
Letztes Jahr sowohl von Mitarbeiterin der Leistungsabteilung als auch der Rechtsberatung der IG Metall die jeweils telefonische erteilte Falschauskunft bekommen, dass ich mich mit Ablauf von 12 Monaten arbeitslos melden müsste, augenroll.
Nun vor Ablauf der 12 Monate sicherheitshalber mit Zeuge ohne Termin zur örtlichen Außenstelle der AfA gegangen: Null Probleme! Der Sachbearbeiter bat nur darum, nicht gerade an einem Monatsanfang zu kommen (grundsätzlich 3 Monate vor beabsichtigtem Starttermin möglich), ansonsten hat er gleich richtig gerechnet und kam auf längstens anderthalb Jahre bis zur Arbeitslosmeldung, freu. Nun hoffe ich, dass es dort nach der Arbeitslosmeldung zum Jahresanfang 2023 so gut weitergeht…
Ich lese immer Dispojahr soll mindestens 1Jahr betragen. Ich habe im November 2019 einen Aufhebungsvertrag zum 31.12. 2021 unterschrieben. Nun möchte ich zum 1.12.2022 Arbeitslosengeld beziehen, es sind also erst 11 Monate seit Austritt aus der Firma. Ich bin nun 62 Jahre alt und habe doch keine Sperrzeit mehr zu befürchten. Oder habe ich was übersehen?
„Ich bin nun 62 Jahre alt und habe doch keine Sperrzeit mehr zu befürchten.“
Doch!
Sperrzeiten haben nichts mit dem Lebensalter zu tun. Auf eine Arbeitsaufgabe (Unterzeichnung Aufhebungsvertrag) erfolgt eine Sperrzeit.
Ausnahme: Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/
OK. Da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt. Ich meine das bezogen auf den Zeitraum der Unterschrift (Nov. 2019) bis zum Austritt aus der Firma (31.12.2021). Damit ist doch die gesetzliche Kündigungsfrist die der Arbeitgeber einhalten muss (in meinem Fall 8 Monate) eingehalten worden und eine Sperrzeit müsste entfallen.Ist das korrekt?
Nein, damit entfällt nur die Ruhezeit.
Die Sperrzeit (samt Anspruchsverkürzung um 25%) entfällt erst nach einem vollen Dispojahr.
Ich empfehle dazu einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-2-arbeitslosigkeit-begriffe-und-vorgehensweise/ zu lesen, insbesondere den Pkt.7 „Sperr- und Ruhezeiten“.
Dort ist der Unterschied bereits erläutert. Weitere Details finden sich dann in den dort verlinkten Einzelbeiträgen.
Gruß, Der Privatier
Meine Arbeitsagentur hat mir gegenüber sogar von einem Dispositionsrecht gesprochen und ein Formular dafür.
Was mir aber merkwürdig vorkommt, die wollen einen festen Termin haben, ab dem ich dann ALG I beantragen könnte und diesen Termin könne ich dann nicht mehr verschieben.
In meinem Fall ist es so, dass mir 12 Monate Karenzgeld zustehen (100%) und ich erst danach ALG I beantragen würde.
Karenzgeld ist keine Abfindung und wird auch nicht mit ALG I verrechnet, jedoch das ALG I mit dem Karenzgeld. Daher halt ALG-I erst nach Ende der Karenzgeldzahlung.
Allerdings ist die Firma weit weg in den USA und ob die das Karenzgeld zahlen, wird sich erst am Ende des ersten Monats meiner ‚Nichttätigkeit‘ zeigen.
Sehe ich das richtig, dass Karenzgeld keine Sperre oder dergleichen nach sich zieht?
Ist das richtig, dass ich einen festen Termin für die Beantragung von ALG-I in 12 Monaten jetzt bereits nennen muß und diesen nicht mehr verschieben kann?
Die Annahmen zum Karenzgeld sind (soweit ich das erkennen kann) richtig. Insofern ist ein Karenzgeld selber kein Grund für eine Sperre, falls dies aber aufgrund eines Aufhebungsvertrages gezahlt wird, so kann der Aufhebungsvertrag sehr wohl eine Sperre auslösen.
Zur Inanspruchnahme eines Disporechtes und der damit verbundenen Feinheiten möchte ich aus den im obigen Beitrag bereits erwähnten Gründen keine Kommentare abgeben.
Gruß, Der Privatier
Danke!
also meine Agentur gibt keine persönlichen Termine mit der Leistungsabteilung bevor man ALG1 beantragt hat. Jetzt habe ich einen telefonischen Termin übermorgen. Ich werde oben genannte Bezug zu §137 SGB III (2) herstellen und ankündigen, dass ich erst Jan 2024 meine ALG1 beantragen werde. Gründe werde ich nur am Rande nennen, Vorteile nicht und die Nachteile sind mir bekannt (s.o.)
Ich frage mich halt, wie man die beschriebene „Übereinkunft mit der Agentur“ bekommen soll, wenn das eigentlich klar da drin steht im SGB III, dass ich das selber bestimmen darf. Die Entscheidung für oder gegen ALG1 wird erst nach Antrag fallen, also das einzige was die sagen werden ist „ja Sie können den Antrag auf ALG auch am 1.1.24 stellen, Ausgang ungewiss“
Gibt’s Berichte wie die bayerischen Behörden das handhaben? Beim mir AA Donauwörth/Augsburg
§137 bezieht sich auf das Disporecht, dazu mußt Du arbeitslos gemeldet sein und dann den Wirkbeginn verschieben (bevor Du ALG1 beziehst). Nur darauf bezieht sich der 137.
Zu Disporecht wird dir hier niemand raten.
Wir „empfehlen“ in der Regel das Dispojahr (das nicht unter §137 fällt) und das man mit der Agentur besprechen darf/soll/kann. Man braucht es auch gar nicht mit der Agentur zu besprechen, aber die Agentur hat nun mal auch den Auftrag, Fragen ihrer Kunden zu beantworten. Bevor man hier als Kommentator eine unvollständige Antwort gibt, verweist man gerne darauf die zuständige Agentur zu konsultieren.
Aber notwendig ist das nicht.
Ich habe hier nur einen Fall gelesen, wo einem Kommentator (Gad, siehe Beitrag oben) von der Agentur das Disporecht „verkauf“ wurde. Das war damals die Agentur Nürnberg. Es ist möglich, dass die Agenturen Nürnberg und Augsburg/Donauwört im Gleichschritt gehen, aber sicher ist das nicht.
Ich möchte zunächst die Aussagen von eSchorsch hinsichtlich „Disporecht“ und §137 bestätigen.
Es bleibt natürlich jedem selber überlassen, welchen Weg er gehen möchte – aber meine Empfehlung lautet anders. Nämlich: Kein Disporecht, sondern Dispojahr. Und die Vermeidung aller Ausdrücke (und Paragrafen), die auf das Disporecht hindeuten könnten.
Zur Frage, wie man zu einer Übereinkunft mit der Agentur kommen kann, kann ich nur sagen, dass ich die geplante Gesprächsführung (Zitat: „Gründe werde ich nur am Rande nennen, Vorteile nicht und die Nachteile sind mir bekannt“ ) für denkbar ungeschickt halte. Denn wenn man weder Vorteile noch Nachteile nennen möchte, so kann man auch nicht erwarten, dass diese bestätigt bzw. abgewiesen werden. Es gibt dann schlicht nichts, über was eine Übereinkunft erzielt werden könnte.
Zielführender wäre es, die geplante Vorgehensweise (Daten der geplanten Arbeitsuchend-/Arbeitslosmeldung) zu nennen, die dabei erwarteten Vorteile (z.B. keine Sperre oder höhere Bezugsdauer) zu nennen und zu erfragen, ob damit irgendwelche Nachteile (z.B. hinsichtlich Dauer/Höhe des ALG) entstehen könnten.
Allerdings ist auch bei dieser Art der Fragestellung nicht damit zurechnen, dass man eine schriftliche Zusage über den Plan erhält.
Gruß, Der Privatier
Danke Privatier, das mit einer fehlenden Zusage sagt mein Anwalt auch. Sollte ich das Gespräch mitschneiden?
Also morgen um 10:00 ruft mich die Leistungsabteilung von Donauwörth an und ich werde mich auf §137 SGB II (2) beziehen.
Was mir immer noch nicht so klar ist: ich bin ja jetzt „arbeitsuchend“ gemeldet (spätestens 3 Monate vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit). Welche Rechtsfolgen hat es, wenn mein Dispo Jahr einlege und mich also nicht arbeitslos melde, sondern der AfA schriftlich mitteile, dass ich nach §137 diese Meldung erst am 1.1.24 machen werde?
Telefonberatungen von Menschen die man nicht persönlich kennengelernt hat sehe ich als äusserst kritisch, aber vielleicht werde ich ja auch positiv überrascht morgen?
Vergiss endlich den §137, der hat mit Disopjahr nichts zu tun!
Damit stellst Du dich selbst in eine Ecke, wo kein Dispojahr möglich ist.
@eSchorch: Ab einem gewissen Grad von Beratungsresistenz kann auch ein Gespräch mit dem Amt nicht mehr schaden 😂👍
bitte erläutere mir den Rechtsanspruch auf ALG1, wenn ich mich nicht sofort nach Eintritt des Versicherungsfall arbeitslos melde? Irgendwie muss ich mich arbeitsuchend melden, damit ich Anspruch auf ALG1 erhalte, aber kann dann 1 Jahr warten?
Aufgrund welcher Rechtsnormen besteht der Anspruch auch 1 Jahr später noch wenn er nicht sofort nach Eintritt beantragt wurde?
Die gesetzlichen Grundlagen werden hier erklärt: https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/
Wenn Du oben im Artikel den ersten Link anklickst, kommst Du zu einer Seite wo das Dispojahr vorne bis hinten beleuchtet wird.
„Sollte ich das Gespräch mitschneiden?“
Bevor Du das tust, lies mal § 201 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB)….
Gruß
The_Doctor
Frage ist doch, welche Rechtsfolgen beim Disporecht eine AL-Meldung nach sich zieht. Ist das Datum des Antrags rechtsrelevant für die Dauer der Zahlungen (Alter 50,55,60 Jahre) oder das Datum des Entscheids?
Persönlich sehe ich das Arbeitslosmelden 1 Jahr nach Voraussetzung erfüllt als rechtlich bessere Lösung.
Man beruft sich auf den §137 (2) falls Rückfragen kommen.
Was passiert eigentlich, wenn man umzieht und die AfA am neuen Wohnort nichts wissen will von der „Abstimmung“ mit der vom alten Wohnsitz?
so also für alle in Bayerisch-Schwaben: Augsburg kennt den Begriff des „Disporechts“ und die Dame am Telefon war sehr nett!
Sie vermerkt meinen Wunsch den Antrag 1 Jahr zu verschieben, in meiner Akte und ich soll das ganze kurz per email schildern. Arbeitssuchend werde ich wieder rausgenommen. Und ich soll mich Ende nächsten Jahres dann für ein frei wählbares Datum arbeitslos melden.
Also alles gut!
Wenn die Dame den Begriff Disporecht benutzt hat, dann meint sie etwas das hier als Dispojahr beschrieben wird.
Aber um dich zu beruhigen: Alles ist gut!
Da die Dame nur Ende letzen Jahres gesagt hat, besteht deine Agentur auch nicht auf 3 Monate arbeitssuchend. Also sogar besser als gut 😉
Frage „welche Arbeiten sind zulässig“ während des Dispojahres:
Grundsätzlich vermute ich, dass jegliche SV-pflichtige Beschäftigung innerhalb Deutschlands dazu führen würde, dass der Anspruch aus der Vorbeschäftigung (dessen Antrag/Auszahlungs Beginn ja nur verschoben wird) damit verwirkt würde.
Frage 1: Wie sieht es aus mit Einkünften aus selbständiger Arbeit innerhalb DE?
Frage 2: wie sieht es aus mit Einkünften aus (selbständigen oder abhängigen) Beschäftigungen im EU-Ausland?
Überspitzt gesagt: was die Afa nicht mitbekommt, dürfte nicht interessieren (also z.B. `Minijob oder eine Auslandsbeschäftigung wie Animateuer auf Tenerrifa). Einkünfte aus selbsständiger Arbeit ggf. minus-Einkünfte „Anlaufverluste“ sollten nur steuerlich relevant sein (GKV ggf. aber die sehen das eher locker)
Ist mein Gedanke soweit korrekt? Gibt’s Erfahrungen mit Tätigkeiten wähend des Dispojahres?
Hallo Privatier,
ich werde kurzfrisitig zu 31.12.2022 eine Abfindungsverbarung mit meinem AG abschliessen. Aus steuerlichen Gründen habe ich vor, die Abfindungenszahlung auf 2024 zu verschieben, da ich 2023 eine grosse Überstundenzahlung bekomme.
Ich habe geplant nach einem Dispojahr im Januar 2024 ALG1 zu beantragen. Dadurch sind Fragen entstanden:
1. Hat die Zahlung der Abfindung in 2024 Nachteile, z.B. verspätete Sperrfristen, Anrechnung der Abfindung etc. (über die steuerliche Wirkung bin ich mir im Klaren)
2. Laut Krankenversicherung (freiwillig) wird der erhöhte Beitrag aufgrund Anrechnung der Abfindung mit Auszahlung der Abfindung fällig, da ich mit Zahlung des ALG1 in 2024 pflichtversichert bin, würde die Anrechnung der Abfindung auf die KV-Beiträge entfallen
3. Kann man die Fünftelregel in 2 Jahren nacheinander nutzen (2023 für die langjährige angefallene Überstundennachzahlung und 2024 für die Abfindung.
PS: Vielen Dank für das viele vermittelte Wissen auf deiner Website, das hat wesentlich zu meiner Entscheidung die Abfindung zu nehmen und in einen neuen Lebensabschnitt zu starten unterstützt.
Hallo Wessi,
kann hier meine Erfahrungen zu Frage 2 teilen (gemacht in 2021 für den Ausstieg meiner Frau und in 2022 für meinen Ausstieg):
Die Abfindung hatte bei uns keine Auswirkung auf den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung.
Das hatte ich jeweils mit unseren Krankenkassen im Vorfeld abgeklärt. Deshalb wäre interessant zu erfahren, von wem Du diese Information hast und um welche Krankenkasse es sich handelt. Vielleicht solltest Du dann noch wechseln.
1. der AG könnte Pleite gehen und dann ist die Kohle futsch
2. Die Abfindung darf nur in dem Zeitraum verbeitragt werden, in dem eine Ruhezeit verhängt würde, bzw wird (wenn man ALG1 beantragt hat). Meist ist dies bis zum Zeitpunkt der Fall, an dem die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist endet; Ich vermute, dass die Frist in 2024 bereits abgelaufen ist.
Aber wie du korrekt festgestellt hast, während des ALG1-Bezuges ist man in der Regel pflichtversichert, daher gibt es da auch keine Verbeitragung der Abfindung.
3. Grundsätzlich kann man die Fünftelregel auch mehrfach in Anspruch nehmen.
Es gibt aber unterschiedliche Gerichtsurteile, inwiefern ausgezahlte Überstunden per Fünftelregel versteuert werden dürfen. Der Privatier hat diese Woche entsprechende Urteile verlinkt, such mal in den letzten Kommentaren.
Moin Wessi,
zu 1.)
Da ein Dispositionsjahr geplant ist, wird keine Sperr-/ und Ruhezeit eintreten. Der Bezug von ALG-1 in 2024 kann sich u.U. steuerlich negativ auf die Abfindungssumme auswirken (Progressionsvorbehalt). Das kannst du mit dem Abfindungsrechner oben rechts einmal simulieren.
zu 2.) Die gesetzliche Kündigungsfrist wurde bestimmt nicht eingehalten … siehe oben … „kurzfristig zu 31.12.2022 eine Abfindungsvereinbarung …“.
Durch den ALG-1 Bezug in 2024 wird die „Pflichtversicherung“ in einer gesetzlichen KK ausgelöst. (siehe §5 Abs.2 SGB V)
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
…….
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
zu 3.)
Gestern hat der Privatier zur Frage „Urlaubsabgeltung … (über Jahre nicht genommener Urlaub)“ u. „langjährig angefallene Überstundenabgeltung“ einen Kommentar eingestellt. Diesen bitte einmal selber nachlesen insbesondere die Schlussbemerkung vom Privatier.
Ja, Fünftelregelung wäre u.U. in 2023 für die Auszahlung „langjährig“ angefallene Überstunden möglich, dito Fünftelregelung für die Abfindung in 2024.
Hier 2 Links:
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/steuerrecht-fuer-arbeitnehmer/steuerrecht-fuer-arbeitnehmer/themen/beitrag/ansicht/steuerrecht-fuer-arbeitnehmer/ermaessigter-steuersatz-bei-urlaubsabgeltung/details/anzeige/
https://www.juraforum.de/news/steuerprogression-bei-nachtraeglicher-ueberstundenverguetung-von-bfh-gebremst_257994
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
Klasse wie schnell hilfereiche Antworten hier gegeben werden.
Danke!
PS: Jetzt weiss ich auch wieder warum ich Maschinenbauer geworden bin und nicht Jurist. Das ist deutlich einfacher zu verstehen.
Zu meiner Frage Thema: welche Beschäftigungen darf man während Dispojahr ausführen ohne die Ansprüche zu verlieren/verändern, gibt’s keine Kommentare?
Während des Dispojahres kann man entweder selbstständig sein (mit beliebig hohen Einnahmen), so wie ich, oder ein nicht sozialversicherungspflichtiger Minijob, da sonst ein gänzlich neuer ALG1-Anspruch „erwirtschaftet“ wird. Der Vorteil von der Selbstständigkeit ist, dass das ein Pluspunkt bei den Eigenbemühungen um Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist. Wenn die Selbstständigkeit auf Projektbasis für jeweils überschaubare Zeiträume (unter 6 Wochen) beruht, kann man sich problemlos online für diese Projektzeiten vom Arbeitslosenbezug abmelden, soviel verdienen wie möglich ohne Anrechnung auf das Arbeitslosengeld, und anschliessend weiter ALG1 beziehen.
Hallo Michael,
das ist sehr gut zu wissen, denn ich bin im Dispojahr und habe bereits einige projektbezogene Aktivitäten am Laufen, die zwar noch nichts an Einnahmen bringen, aber die ich gerne während der ALG1 weiter machen möchte. Muss mir noch überlegen, wie ich das den Vermittlern irgendwann beibringe, udn meine 18 Monate maximal-Anspruch nicht gefährde?
Hallo Jimmy, ich habe etwa 3 bis 4 Wochen vor dem Ende des Dispo-Jahres beim Arbeitsamt meinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt (ganz wichtig auf der ersten Seite der Termin „…mit Wirkung zum..“ = Ende der Beschäftigung + 1 Jahr + 1 Tag ausfüllen). Bei dem anschließenden Erstgespräch habe ich erwähnt, dass ich nebenberuflich selbstständig bin und wurde über das Vorgehen bei einer Aktivität aufgeklärt (abmelden und nach Ende der Arbeit wieder anmelden). Das erste Abmelden sollte allerdings erst nach Zusendung des Bewilligungsbescheides (ca. 1 Woche nach dem „Wirkungsbeginn“) erfolgen, um bei Unklarheiten noch Einspruch erheben zu können.
Bei der Abmeldung auch angeben, dass die wöchentliche Arbeitszeit über 15 Stunden liegt. Gruß Michael
Hallo Michael, danke, ja das werde ich so machen, ist alles in meiner Nummer bereits vermerkt.
Irgendwo sollte es auch Möglichkeiten zu geben, dass man Leistungen weiter wie „beansprucht“ bekommt, aber auf eine Selbständigkeit hin arbeitet (?).Muss ich klären miot den Vermittlern, weil ich eigentlich gar keine Stelle mehr will in meinem Bereich
Hallo zusammen,
vielen Dank an alle für Ihre konstruktiven Beiträge.
Ich habe die meisten Tipps befolgt, stehe jetzt aber vor einem Rätsel.
Im Juni 2020 habe ich bereits einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 unterzeichnet.
Im September 2021 habe ich mich arbeitssuchend gemeldet und der AA mitgeteilt, dass ich eine Dispositionszeit nehme und mich frühestens zum 01.01.2023 arbeitslos melde. Dies wurde mir von der AA auch schriftlich bestätigt.
Am 28.12.2022 habe ich mich dann online arbeitslos zum 01.01.2023 gemeldet, dies war nicht ohne eine erneute Arbeitssuchend-Meldung möglich. Auch den Antrag auf Arbeitslosengeld habe ich an diesem Tag gestellt. Ich habe dann Arbeitsbescheinigung und Aufhebungsvertrag hochgeladen.
Eine Einladung zu einem Gespräch bei der AA im Februar 23 habe ich ebenfalls erhalten.
Am 25.01.2023 wurde mir dann online der Bewilligungsbescheid für 18 Monate zur Verfügung gestellt. Allerdings nur als Kopie, das Original sollte ich per Post erhalten.
Heute hatte ich dann einen Brief der AA im Briefkasten, den ich freudestrahlend öffnete. Die Freude blieb mir jedoch schnell im Hals stecken. Es war nicht der erwartete Bewilligungsbescheid sondern es waren 3 Briefe. Die Frage nach meiner Steuer-ID, die Mitteilung einer Sperrzeit, da ich ja einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hätte sowie die Prüfung einer weiteren Sperrzeit, da ich mich zu spät arbeitssuchend gemeldet hätte. Da war ich wirklich baff.
Beim zweiten Lesen stellte sich heraus, dass es eine Sperrzeit vom 01.01.2022 bis 25.03.2022 ist. Also eine Sperrzeit für Anfang letzten Jahres. Ist das normal? Ist das eine Formsache, da ich ja im letzten Jahr theoretisch eine Sperrzeit gehabt hätte? Von dieser Sache hatte ich bis jetzt noch nichts gehört.
In Bezug auf die zweite Sperrzeit zur Arbeitssuchendmeldung ist ein Fragebogen dabei, den ich ausfüllen soll.
Ich weiß jetzt echt nicht, was ich machen soll und will hier keine Fehler machen. Vielleicht kennt ja jemand die Situation.
1000 Dank!
Manche Agenturen machen das mit der nachträglichen Sperrzeit … das ist ärgerlich, aber m.W. kann man dagegen nichts machen. Es hat in der Regel keine Auswirkungen, deine Anspruchsdauer wird nicht gekürzt, nur das Konto für die Sperrzeiten ist mit diesen 12 Wochen „vorbelastet“.
Erst ab insgesamt 21 Wochen verfällt der Anspruch auf ALG1. Aber dazu muß man schon öfters über die Stränge schlagen; Du hast nur noch 9 Wochen „frei“.
Wegen dem Meldeverzug: Du hast geschrieben, daß die AfA die AS-Meldung und dein Vorgehen im September schriftlich bestätigt hat. Scheinbar weiss die eine Hand nicht, was die andere getan hat.
Mach eine Kopie davon und füge sie dem Fragebogen bei.
Hallo,
verstehe ich nicht. Ich habe von der Arbeitsagentur schriftlich, dass eine Sperrzeit nicht erfolgen wird und das ich mich nicht arbeitssuchend melden muss
eSchorsch hat es eigentlich schon erklärt – aber hier noch einmal mit anderen Worten:
Ein Dispojahr verhindert nicht die Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe, sondern nur deren Folgen!
Eine Sperrzeit kann also trotz Dispojahr verhängt werden. Wenn dies gemacht wird, dann muss diese Sperrzeit mit dem Beginn des Dispojahres starten und ist dann somit mit der Arbeitslosmeldung nach Ablauf des Dispojahres längst abgelaufen. Wichtiger: Es darf aufgrund dieser Sperrzeit keine Reduzierung des ALG-Anspruches erfolgen.
Alles, was davon abweicht, ist falsch und sollte mit einem Widerspruch beantwortet werden.
Eine Sperre wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach Ablauf eines Dispojahres ist meiner Auffassung nach nicht gerechtfertigt. Mehr dazu und empfohlene Vorgehensweisen im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Gruß, Der Privatier
kann es sein, dass du durch die online Anträge in einen Automatismus gerutscht bist?
Meine AfA (Augsburg) teilte mir schriftlich mit:
„da Sie das Dispositionsrecht in Anspruch nehmen ist keine Arbeitssuchendmeldung erforderlich.
Die “Persönliche Arbeitslosmeldung“ spätestens am ersten Tag des gewünschten Anspruchsbeginns ist ausreichend.“
Betonung liegt auf persönlich….?
Vielen Dank. Ich hatte sowas befürchtet. …und jetzt wird nach weiteren Möglichkeiten für Sperrzeiten gesucht.
Ich war davon ausgegangen, dass die As-Meldung 3 Monate vor Arbeitsende reicht. Vielleicht ist jetzt auch die zweite AS-Meldung nach der Dispozeit gemeint. Von der ich dachte, dass sie gar nicht notwendig ist.
Hier der Auszug aus der Mitteilung:
„ Sie müssen sich nicht vorher arbeitsuchend melden wenn Sie das nicht wünschen, nach einem Jahr wird der Eintritt einer Sperrzeit aufgrund der verspäteten Meldung nicht mehr geprüft. Es reicht wenn Sie sich wie besprochen rechtzeitig arbeitslos melden. Sie können sich auch erst im Februar 2023 melden. „
Ich werde mal versuchen, es irgendwie weg zu kriegen. Vor allen Dingen, wenn es keine einheitliche Regelung gibt.
Kommt mir ein bisschen so vor, als würde man bei mir krampfhaft nach Möglichkeiten für Sperrzeiten suchen, um die 21 Monate voll zu machen. Vielleicht liegt es an der Höhe der Abfindung. 😉
Die rechtliche Grundlage, dass auch nach einem Dispojahr eine Sperre verhängt werden kann, habe ich hier https://der-privatier.com/kap-9-5-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/#comment-21396 erläutert. Die meisten Arbeitsagenturen verzichten allerdings auf die Sperre.
Ich werde mal versuchen, es irgendwie weg zu kriegen.“
@tommcatt: Es geht aus der ersten Frage nicht so klar hervor, ob die Sperre wg. Arbeitsaufgabe mit einer Reduzierung des Anspruchs verbunden ist oder nicht. Darum hier noch einmal deutlich:
Es macht keinen Sinn gegen die Sperre an sich vorzugehen. Nur gegen eine Reduzierung des Anspruches (sofern dies erfolgt ist). Für die rechtlichen Grundlagen dazu hat Frei_2020 einen Link beigefügt.
Gegen die Sperre wg. des Meldevergehens hingegen kann man vorgehen. Ich würde es zunächst mit einem Telefonat versuchen. Ggfs. später einen Widerspruch.
Und noch eine Anmerkung: Es sind 21 Wochen! Und nicht 21 Monate, die zusammenkommen müssen, damit der ALG-Anspruch vollständig entfällt.
Gruß, Der Privatier
Vielleicht könnte es auch daran liegen, dass ich mich bereits am 28.12. und nicht erst am 2. oder 3.1. arbeitslos gemeldet und den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Da waren eben noch nicht genau 12 Monate rum und es wurde auf eine Sperrzeit geprüft.
Sorry, die „21 Monate“ waren natürlich ein „Tippfehler“.
Nach aktuellem Stand wurde der Anspruch nicht reduziert. Ich habe bisher aber nur die Kopie des Bescheides aus dem Online-Portal. Ich hoffe, dass der Bescheid im Lauf der nä. Woche per Post kommt.
Kann mir denn ein Nachteil entstehen, wenn ich gegen die Sperre Einspruch/Widerspruch einlege? Gibts da nicht sowas wie einen Gleichbehandlungsgrundsatz oder so? Habe ja einige Kollegen, die keine Sperre bekommen haben.
Ich habe diese Woche meinen Termin, da werde ich das Thema mal ansprechen.
Ganz ganz herzlichen Dank an alle, die mir hier so spontan geholfen haben und einen schönen Sonntagabend noch!
@tommcatt: Der Bescheid online ist rechtsgültig, ausgedruckt zugesendet wird exakt der Gleiche 😁 …ob die Kollegen nicht auch eine Sperre haben, welche ja erstmal keine Auswirkung hat, sei dahingestellt. Gleiches Recht für alle, bzw. in diesem Fall gegen alle… tja, wenn wir alle gleich wären, also Sachbearbeiter und Delinquenten… Peter schlug dir schon Gutes vor, sprich mit der Agentur 👍
MbG
joerg
Ich habe dann doch mal einen recht ausführlichen Widerspruch geschrieben, um darzulegen, dass ich den Aufhebungsvertrag nicht aus Jux und Dollerei unterschrieben habe sondern, dass es dafür wichtige Gründe gab. Ich dachte, ich habe nichts zu verlieren. Mit den 21 Wochen auf dem Konto habe ich mich nicht wohlgefühlt.
Jetzt kam ein Brief der AfA, der mich darauf hinwies, dass ja durch die Sperrzeit keine Reduzierung der Anspruchsdauer/-höhe erfolgt. Vor diesem Hintergrund könnne ich ja den Widerspruch zurückziehen. Ein entsprechendes Formular lag bei.
Ich frage mich jetzt, ob ich etwas zu verlieren habe, wenn ich den Widerspruch aufrecht erhalte? Kann das für mich negative Folgen haben?
Vielleicht hatte ja jemand schonmal diesen Fall.
„Kann das für mich negative Folgen haben?“
Formal nein.
Aber Du kabbelst dich mit deinem „Arbeitgeber“ und baust darauf, dass dein Vorgesetzter dich nicht als Querulant einstuft/behandelt.
Auch wenn es für tommcatt zu spät ist, anderen mag es helfen. Aber evtl. hilft das ja am Telefon?
Es ist besser ‚Einrede, hilfweise Widerspruch‘ zu halten. Die Einrede kann üblicherweise ein Sachbearbeiter selber abarbeiten, während ein Einspruch immer auch dem Vorgesetztem vorgelegt werden muß.
So habe ich das vor vielen Jahren mal gelernt.
Daher auch die Bitte, den Widerspruch zurückzuziehen und keine Ablehnung, weil der Prozess der Bearbeitung eines Widerspruchs aufwendig ist.
gruss kai
Vielen Dank für die Antwort und den Tipp. Ich hatte zunächst versucht, das Thema telefonisch zu klären. Da wir aber nicht auf einen grünen Zweig kamen, riet man mir seitens der AfA, Widerspruch einzulegen.
Ich hatte den Widerspruch über die eServices eingelegt, da gibt es wenige Gestaltungsspielräume. Muss mal schauen, ob es da auch eine „Einrede“ gibt.
Im dem selben Telefonat erklärte man mir übrigens, dass ich mich 3 Monate vor Ende des Dispositionsjahres erneut hätte arbeitssuchend melden müssen. Ich wäre ja während des Dispojahres bei der Arbeitsvermittlung abgemeldet gewesen und hätte micht rechtzeitig wieder anmelden müssen. Hier droht eine weitere Sperre von einer Woche.
Ich weiss, dass das hier anders gesehen wird und ich lese das Gesetz auch anders. …aber es zeigt, wie die AfA so drauf ist.
Hallo! Vielen Dank für die tolle Zusammenfassung der Informationen zum „Dispojahr“.
Ich bereite mich gerade auf eine Auszeit 13 Monate vor und habe im Vorfeld telefonisch bei der Agentur für Arbeit das mögliche Vorgehen erfragt.
Hierbei wurde mir der Tipp gegeben, lieber direkt eine Arbeitslosmeldung vorzunehmen und nach Bewilligung davon zurückzutreten und später wieder aufzunehmen (innerhalb von vier Jahren). So hätte ich dann immernoch den Anpruch von 9 MOnaten ALG abzgl. der Sperre.
Denn, würde ich erst nach mehr als einen Jahr ALG beantragen stünden mir nur noch sechs Monate ALG zu, da ich dann nur noch 12 Monate Beiträge gezahlt hätte.
Hat die Dame die Möglichkeiten nicht gekannt? Bisher hatte ich verstanden, dass der eine Fall 24 Monate Beiträge sind, um 12 Monate AlG-Anspruch zu bekommen und innerhalb von 30 MOnaten mindestens 12 Monate in Arbeit gewesen sein müssten.
Ich bin verwirrt und befürchte, dass ich um einen persönlichen Termin nicht herumkomme.
Die Dauer des ALG-Anspruches richtet sich nach dem Alter und den versicherungspflichtigen Zeiten in den 5 Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Details dazu im Beitrag: Alles im Rahmen https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen
Wenn es dabei in den letzten 5 Jahren zu Lücken kommt, kann es daher dazu kommen, dass nicht der maximal mögliche Anspruch gewährt werden kann. In solchen Fällen kann ein Dispojahr u.U. nachteilig sein.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank! So hatte ich es auch verstanden. Da ich keine Lücken in den letzten Jahren hatte, muss ich wohl hoffen, in einer nächsten Beratung eine Person zu erwischen, die die Anspruchsvoraussetzungen mkorekt kennt.
Gruß vonny77
Lieber Privatier,
nach fast 7 Jahren wurde ich kürzlich fristlos gekündigt und klage gerade gegen die Kündigung da diese sowohl formal als auch inhaltlich nicht korrekt ist. Bin aber insgesamt „froh“ da ich bereits schon lange innerlich gekündigt hatte, aber nach so langer Zeit die Sache natürlich nicht selbst in die Hand nehmen wollte. Bin im übrigen schwerbehindert was die Eigenkündigung ebenfalls unattraktiv gemacht hätte.
Lange Rede kurzer Sinn: Ich bin zwar noch nicht im Rentenalter, möchte und muss aber wohl nicht mehr irgendwo angestellt arbeiten in diesem Leben – jedenfalls brauche ich erstmal eine Auszeit zur Neuorientierung. Ich war während der ganzen Zeit offiziell nebenbei selbstständig tätig und werde damit (und der potentiellen Abfindung) auch über die Runden kommen, möchte aber natürlich trotzdem meinen erarbeitetenden ALG 1 Anspruch (12 Monate) ausschöpfen.
Wie wäre aus Ihrer Sicht die beste Vorgehensweise hierzu? Ich bin zur Zeit krank, habe die Agentur für Arbeit aber schon telefonisch informiert gehabt bzgl. meiner Kündigung und Arbeitslosigkeit (zur Fristwahrung und Vermeidung von Sperrzeit, aber bin durch die Krankschreibung derzeit auch nicht „arbeitssuchend“ bzw. stehe ja nicht zur Verfügung), was ich jedoch ggfs. wieder „zurück nehmen“ würde wenn das notwendig bzw hilfreich wäre.
Ich werde wohl bei Gewinn bzw. Einigung vor Gericht ehh rückwirkend weiterhin angestellt bleiben bzw. dann erst offiziell zu einem späteren Zeitpunkt wirklich „arbeitslos“ sein.
Das ganze ist wohl ein etwas komplizierter Fall, aber würde mich freuen wenn es dazu eine Einschätzung bzw. Rat gäbe. Ziel ist einfach meinen vollen ALG 1 Anspruch auszuschöpfen (wann ist mehr oder weniger egal) und nichts „falsch“ zu machen was eine Sperrzeit nach sich ziehen könnte. Bei fristloser Kündiung (sollte diese am Ende doch wirksam sein, wovon ich nicht ausgehe) hätte ich auch eine Sperrzeit soweit ich weiss, liesse diese sich ebenfalls durch ein „Dispojahr“ entfernen?
Liebe Grüße, der Graf Zahl
„hätte ich auch eine Sperrzeit soweit ich weiss, liesse diese sich ebenfalls durch ein „Dispojahr“ entfernen?“
Ja.
„Ich war während der ganzen Zeit offiziell nebenbei selbstständig tätig und werde damit … auch über die Runden kommen“
Dann sieh zu, dass sich dies weder mit deiner Krankschreibung noch mit deinem Verfahren vorm Arbeitsgericht beißt.
So lange du krankgeschrieben bist, brauchst du nicht viel tun, sondern kannst abwarten was das Gericht sagt.
Hallo nochmal,
morgen endet meine Krankschreibung und ich werde dann wohl oder übel zur AfA müssen und mich zumindest „arbeitssuchend“ melden müssen, damit dann bei Gewinn des Kündigungsschutzprozesses auch der Arbeitgeber den Lohn rückwirkend zahlen muss und mir nicht vorwerfen kann ich hätte doch einen neuen Job suchen können. (das meinte der Anwalt das sowas immer häufiger passiert).
Ich werde dann gleich fragen ob ich eine Sperrzeit „bekommen würde“ wenn ich gleich direkt mein ALG 1 dazu beantrage.. aber ich werde vielleicht einfach erstmal darauf verzichten.
Was genau muss ich denen denn dort sagen wenn ich das Dispojahr nutzen will, aber trotzdem „arbeitssuchend“ bin um den Anspruch für die rückwirkende Lohnzahlung nicht zu gefährden?
Ich sollte/müsste eigentlich auch endlich mal zur Reha, das habe ich jahrelang verschlampt wegen zu viel Arbeit und Loyalität.. aber jetzt wäre der perfekte Zeitpunkt. Hat jemand eine Ahnung wie das ablaufen könnte während der Arbeitslosigkeit? (mit/ohne ALG 1)
Ist etwas kurzfristig, aber wäre sehr dankbar wenn jemand dazu nochmal kurz was schreiben könnte.
Vielen Dank,
Graf Zahl
Eigentlich vermeidet man es im Dispojahr als arbeitsuchend geführt zu werden.
Wenn Du kein ALG1 beantragen willst (z.B. weil eh Sperre), dann würde ich mich nur arbeitsuchend melden (und notgedrungen der Vermittlung zur Verfügung stehen). Ich würde dann das Wort Dispojahr nicht in den Mund nehmen, sondern sagen dass ich auf das Ergebnis der KS-Klage warte. Danach kannste immer noch sagen, ich warte bis die Sperre verjährt ist.
Reha kann ich nicht viel sagen, außer dass die DRV währenddessen Überbrückungsgeld zahlt. https://www.finanztip.de/gkv/uebergangsgeld/
Ich möchte dazu keine Aussagen machen. Denn im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage sind (wie der Anwalt bereits sehr richtig angemerkt hat) einige andere Dinge zu berücksichtigen. Ich würde hier gemeinsam mit dem Anwalt die richtige Vorgehensweise abstimmen.
Die Gestaltungsvorschläge, die hier sonst auf der Seite zu finden sind, sind NICHT im Hinblick auf KS-Klagen ausgerichtet und könnten sich u.U. nachteilig auswirken.
Gruß, Der Privatier
Auskunftsanspruch des Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmer
nur als Information …
https://www.juraforum.de/news/nach-kuendigungschutzklage-durch-arbeitnehmer-auskunftsanspruch-arbeitgeber-ueber-bewerbungen-und-stellenangebote-bzw-vermittlungsvorschlaege-der-arbeitsagentur_248793
Gruß
Lars
wieso sollte es eine Sperrzeit geben wenn der AG dir fristlos gekündigt hat?
Selbts wenn es ein Aufhebungsvereinbarung gäbe, die du unterschrieben hättest, wäre durch die Klage eine Sperre ausgeschlossen.
Nur wenn sich AN etwas zu Schulde kommen läßt, darf er fristlos gekündigt werden.
§159SGB3
„Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis … durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat“
Das ist die Tateinheit, die zu einer fristlosen Kündigung führt, die wiederum mit einer Sperrzeit geahndet wird.
Mir wird etwas vorgeworfen was nicht den Tatsachen entspricht, wurde nicht mal befragt dazu was laut Anwalt schon ein Formfehler darstellt. (neben div. anderen)
Das ganze war geplant und dann wurde ein vermeintlicher Grund gefunden und aufgebauscht… aber offiziell bin ich ja wegen Fehlverhalten gekündigt worden. (wogegen ich ja klage.. da ist die Frage was die AfA daraus macht..?)
Hallo In die Runde,
ist jemandem bekannt, ob es neben einer möglichen längeren Bezugsdauer bzw. Alterserhöhung weitere finanzielle Vorteile bietet, durch eine „Disposition“( i.S. einer späteren ALO- Meldung) die Stammrechtsentstehung für den Bezug von ALG1 auf den Anfang des Folgejahres zu legen? Zum Jahreswechsel erhöht sich ja i.d.R. das ALG. (Es ist etwas unklar definiert hinsichtlich Stammrechtsentstehung, den Bemessungsgrundlagen, Bemessungszeitraum etc. Selbst die Leistungsabteilung der Arbeitsagentur war sich hier nicht sicher.) Ein einmal fixiertes ALG1 wird ja offensichtlich im Laufe der Bezugsdauer nicht angepasst. So wäre es doch sinnig, die Meldung, sowie den Bezug erst im neuen Jahr zu starten? Das hätte dann Vorteile in der Höhe des ALG1 als auch hinsichtlich der angerechneten Rentenpunkte (..natürlich erhöht sich da auch der Renten-Bezugswert, von daher kann sich letzteres wieder relativieren.) Aber das ALG1 wäre dann höher. Sollte der Bemessungszeitraum hier das K.O.- Kriterium sein? Ansonsten würde sich das schon rechnen… wie sind da Eure Erfahrungen bzw.Infos?
„Zum Jahreswechsel erhöht sich ja i.d.R. das ALG.“
Nein, es erhöht sich i.d.R. die BBG.
„Sollte der Bemessungszeitraum hier das K.O.- Kriterium sein?“
Ja, § 151 SGB 3.
Ein Dispojahr kann grandiose Steuervorteile bieten, wenn eine Abfindung im Spiel ist.
Ich kann da eSchorsch nur zustimmen: Warum sollte sich das ALG zum Jahreswechsel erhöhen? Da gibt es keinen Anlass für.
Ich sehe daher keinen Vorteil darin, den Beginn der ALG-Bezuges auf den Jahresanfang zu legen.
Gruß, Der Privatier
Hallihallo,
ich würde mich sehr über einen Rat in folgender Angelegenheit freuen.
Ich wurde zum 30.6.23 aus betrieblichen Gründen gekündigt und habe mich nach Erhalt der Kündigung sofort arbeitssuchend gemeldet.
Ich bin bereits nebenberuflich selbstständig.
Am liebsten würde ich mich nun zum 1.7.23 arbeitslos melden und ALG1 beantragen und weiterhin nebenberuflich arbeiten (wie das funktioniert und was das bedeutet, weiß ich). Mein Problem ist allerdings, dass ich voraussichtlich aus privaten Gründen die Ortsabwesenheitsbeschränkung von 21 Kalendertagen innerhalb der ALG-Anspruchszeit von 12 Monaten nicht einhalten kann. Ich werde voraussichtlich jeweils einen Monat an meinem Hauptwohnsitz leben und jeweils einen Monat woanders, immer abwechselnd.
Daher überlege ich Folgendes:
1-2 Jahre lang auszuprobieren, ob eine Voll-Selbständigkeit funktioniert (ob ich davon leben kann), und wenn nicht, nach diesem Zeitraum von meinem ALG-Anspruch Gebrauch zu machen.
In meinem Fall geht es nicht um das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, sondern einfach darum, dass ich momentan die Voraussetzungen, um ALG1 zu erhalten (dem Arbeitsmarkt vor Ort zur Verfügung stehen) nicht erfülle und mir den Anspruch gerne aufheben würde für einen Zeitpunkt wo ich dann auch nicht mehr die monatlichen Ortswechsel haben werde.
Ich hätte als Selbständige schon gerne eine freiwillige AL-Versicherung abgeschlossen, aber dazu habe ich bereits gelesen, dass sich dann der Betrag des aufgeschobenen ALG verringern würde, wenn ich in der Selbstständigkeit weniger verdiene als jetzt (was der Fall sein wird).
Was haltet ihr davon und was für Tipps könntet ihr mir geben?
Herzlichen Dank im Voraus für eure Kommentare!b
Es sind zwei Themenkomplexe.
Bezüglich einen Monat abwesend sein, fällt mir nur Anmelden und wieder Abmelden ein. https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/
Das kann man vom Prinzip so oft machen wie man will und Restanspruch hat. Der Zeitraum ist allerdings auf 4 Jahre nach dem ersten Bescheid begrenzt.
Für den nachgelagerten Leistungsanspruch der GKV darf die Unterbrechnung aber nicht länger als einen Monat dauern. Ansonsten muß man sich für den gesamten Zeitraum selbst kostenpflichtig krankenversichern.
Bezüglich der Selbständigkeit würde ich vorschlagen, das schon in der ALG1-Zeit anzugehen. Mit etwas Geschick kannste das mit dem ersten Punkt verknüpfen: immer wenn ein größerer Auftrag abzuarbeiten ist, erfolgt eine Abmeldung vom ALG1. Ist der Auftrag fertig, erfolgt die Anmeldung.
Noch eine kleine Warnung: diese Seite richtet sich an angehende Privatiers. Wenn jemand noch viele Jahre Arbeitsleben vor sich hat, können einige Ratschläge auf dieser Seite kontraproduktiv sein.
Liebe Experten,a
zum Dispojahr hatte ich vor Monaten hier schon guten Rat bekommen. Jetzt bin ich aber doch noch über eine Frage gestolpert, die mit selbständiger (Neben-)tätigkeit zu tun hat.
Kurz zu meinen Randbedingungen: Aufhebungsvertreg im Februar geschlossen nach > 20 Jahren durchgehender Beschäftigung, mit Freistellung ab 1.3.2023 und Ende der Anstellung zum 30.9.2023. Ich bin über 58 Jahre alt.
Ich plane, mich nach dem 1. März 2024 kurz arbeitslos zu melden, aber nur, um den Anspruch auf ALG1 ermitteln zu lassen. Bereits in den Monaten davor möchte ich eine selbständige Tätigkeit anschieben und auch in den kommenden Jahren verfolgen. Wenn die Selbständigkeit in Fahrt kommt wie erhofft, möchte ich das ALG1 nicht in Anspruch nehmen — der Anspruch soll nur als Rückfallposition bestehen bleiben, falls die Selbständigkeit nicht wie erhofft „funktioniert“.
Diese Rückfallposition soll aber gern den maximalen Umfang behalten: Bis zu 2 Jahre ALG1, in der Höhe, die durch die zurückliegenden Maximalbeiträge während der Anstellung bestimmt ist, und innerhalb von 4 Jahren (ab März 2024) beanspruchbar. Soweit habe ich hoffentlich die richtigen Eckdaten?
In diesem Zusammenhang habe ich zwei Fragen zur selbständigen Tätigkeit:
– Zum Zeitpunkt der Arbeitslos-Meldung darf ich vermutlich nur < 15 Stunden/Woche selbständig arbeiten, damit ich dem Arbeitsmarkt im Prinzip zur Verfügung stehe, richtig? Oder gibt es eine "Bitte nur den Anspruch feststellen, ich will derzeit gar kein Geld"-Meldung? (Kann ich mich arbeitslos melden und direkt zum nächsten Tag wieder abmelden, damit nur der Anspruch festgestellt wird?)
– Wenn der Leistungsbescheid mal ergangen ist und ich kein ALG1 mehr beziehe, darf ich nach meinem Verständnis beliebig viel (oder wenig) selbständig arbeiten, ohne dass das Einfluss auf die Höhe des ALG1-Anspruchs hätte, richtig?
Vielen Dank für Eure Hinweise!
Jürgen
Moin Jürgen HH,
„Diese Rückfallposition soll aber gern den maximalen Umfang behalten: Bis zu 2 Jahre ALG1, in der Höhe, die durch die zurückliegenden Maximalbeiträge während der Anstellung bestimmt ist, und innerhalb von 4 Jahren (ab März 2024) beanspruchbar. Soweit habe ich hoffentlich die richtigen Eckdaten?“
Bis zur BBG der ALV.
„– Zum Zeitpunkt der Arbeitslos-Meldung darf ich vermutlich nur < 15 Stunden/Woche selbständig arbeiten, damit ich dem Arbeitsmarkt im Prinzip zur Verfügung stehe, richtig?"
Ja. (siehe §138 Abs.3 SGB III "Arbeitslosigkeit")
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
"– Wenn der Leistungsbescheid mal ergangen ist und ich kein ALG1 mehr beziehe, darf ich nach meinem Verständnis beliebig viel (oder wenig) selbständig arbeiten, ohne dass das Einfluss auf die Höhe des ALG1-Anspruchs hätte, richtig?"
Richtig.
Gruß
Lars
Danke sehr! Dann werde ich zusehen, dass ich die Arbeitslos-Meldung in einen Zeitraum lege, in dem die selbständige Tätigkeit sicher unter 15h/Woche bleibt.
Zwischen März 2024 (Freistellung „verjährt“) und September 2024 (mindestens 4 Beitragsjahre in der 5-jährigen Rahmenfrist) bin ich ja flexibel bei der Wahl des Antragszeitpunkts, richtig?
Moin Jürgen HH,
„Zwischen März 2024 (Freistellung „verjährt“) und September 2024 (mindestens 4 Beitragsjahre in der 5-jährigen Rahmenfrist) bin ich ja flexibel bei der Wahl des Antragszeitpunkts, richtig?“
Ja richtig, aber es muss eine „unwiderrufliche“ Freistellung vorliegen. Und Auszug aus der FW (Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.09.2022, S.8, Punkt 159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
(1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses
„… in dem die selbständige Tätigkeit sicher unter 15h/Woche bleibt.“
Das wäre korrekt. Noch ein Hinweis. In der FW (Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld §138 SGB III „Arbeitslosigkeit“, gültig ab 01.04.2023, Anlage 1 „weitere Informationen“ findest du auf S.19 weitere Erklärungen zur 15-Stunden Grenze sowie 15-Stunden Grenze-Abweichung inklusive Beispiele.
noch etwas Literatur: (Abs.3)
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sauer-sgbiii-138-arbeitslosigkeit-1-allgemeines_idesk_PI42323_HI1178892.html
Gruß
Lars
Nochmal herzlichen Dank, Lars. Die Freistellung ist in der Aufhebungsvereinbarung als „unwiderruflich“ festgelegt. Dann werde ich den März in aller Ruhe auf mich zukommen lassen und dann ein passendes Zeitfenster für die (kurzzeitige) Arbeitslos-Meldung suchen.
Gruß aus Hamburg,
Jürgen
Guten Tag zusammen,
ich lese hier schon seit Monaten mit und bereite mein Ausstieg damit etwas vor. Im Dezember 25 werde ich 58 Jahre alt und muss die Zeit bis 63 zum vorgezogenen Rentenbeginn finanzieren.
Nun habe ich oft schon gelesen,dass ab 58 Jahre 24 Monate AG gezahlt wird.
Doch wie sieht es hier in der Praxis aus, gibt es Probleme mit der Auszahlung- macht das Arbeitsamt Druck was Bewerbungen oder Vorstellungsgespäche angeht auch wenn man sagt, dass man sich nach den 24 Monaten selbst ernähren kann ?
Zweite Frage: ist es rechtlich oder finaztechnisch egal ob man selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber macht ?
Danke schon einmal
Grüße
Maik
1. Antrag auf ALG1 ab Erreichung des 58ten Lebensjahres: Anspruch 24 Monate ALG1 – der Anspruch ist keine Auszahlungspflicht, wie du bereits geschrieben hast. Du musst „mitspielen“, dein Arebitgeber ist sozusagen die AfA
2. ob die AfA „Druck“ macht kommt drauf an: auf deinen Beruf (Vermittlung von gewerblichen Arbeitnehmern ist einfacher als Projektleiter Internationaler Vertrieb) und vermutlich auch wie alt du bist.
Irgendwo stand mal, dass die AfA für Arbeitslose ab 60 praktisch keine Aktivivtäten mehr unternimmt, weil nicht mehr vermittelbar. Das hat sich aber auch geändert. Vor 10 Jahren warst du mit 45 schon nicht mehr vermittelbar, jetzt reissen sich die Headhunter um mit (55, Dispojahr).
Ich werde ab Januar auch in der Situation sein und will keinesfalls wieder in meinem alten Job (Global Sourcing) abhängig arbeiten. Ich plane zunächst wie versprochen – ich glaube 10 – Bewerbungen pro Monat zu schreiben und hochzuladen. Mein Einkommensvorstellungen werden am oberen Ende sein (Tariflohn höchste Stufe 40h +15% – das ist realistisch in großen Firmen), daneben werde ich klar machen, dass ich max 1xWoche im Büro sein werde, dass ich weltweit reisen will und mögichst nur englisch sprechen. Mal sehen wieviele mich da überhaupt einladen werden.
Wichtig für dich Maik: deine eigenen Bewerbungen kannst du ablehnen. Die AfA wird dir -ggf?- vorschreiben, wo du dich bewerben sollst, das machtst du genau wie ich oben. Sollte dann ein Vorstellungsgespräch zustanden kommen, geh hin, aber verhalte dich klar wie oben beschrieben. Du definierst 2024 (bei dir 2026) die Regeln. Sollten die dann immer noch Interesse haben, kannst du immer noch – telefonisch nie schriftlich – erklären, dass du keine Zukunft in der firma siehst. Wieso sollte dann ein Angebot kommen? Unwahrscheinlich, denn bei bestimmten Jobs investiert der AG in die Person 6-12 Monate beovr der MA einsetzbar wäre. Das macht man nicht, wenn schon von vorneherein klar ist, dass es nicht passt! Anders bei Arbeitern oder Servicekräften.
Merke: ein Angebot einer Firma, die die AfA vermittelt hat, musst du annehmen auch wenn das Gehalt nur 60% vom vorherigen ist. Ausnahme: unzumutbare Entfernung oder halt klagen gegen die Entschiedung (kostenlos vor den Sozialgerichten)
Natürlich wird die AfA je nach Auslastung der Vermittler dann auch bestimmten Druck anwenden: Bewerbertrainig, Umschulung und so Spässe. Mitspielen, sonst gibt’s kein Geld (Kürzung der 24 Monate für 1-2 Monate, kann man aber einklagen)
Wenn du in den 24 Monaten Urlaub willst, geht bezahlt nur 20 Kalednertage/Jahr, ansonsten ab-anmelden!
„gibt es Probleme mit der Auszahlung“
Man kriegt was einem beschieden wird. Ich habe noch von keinen Problemen gehört dass kein ALG1 ausgezahlt wird.
„macht das Arbeitsamt Druck was Bewerbungen oder Vorstellungsgespäche angeht“
Es gibt nichts was so individuell ist wie dieser Punkt. Aber generell würde ich sagen, dass je mehr Fachkräftemangel, desto höher der Vermittlungsdruck.
Zweite Frage:
Nein. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag macht einen Unterschied (Abfindung, Ruhezeit usw.).
vielen Dank eSchorsch
Hallo zusammen,
vielleicht ist jemand so nett und kann eine Einschätzung (oder/und auch einen Tipp) zu folgendem Sachverhalt geben, danke im Voraus.
Ich habe im Januar 2023 einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung zum 31.01.2023 unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war ich über 25 Jahre bei der Firma Vollzeit beschäftigt. Ich habe vom 01.02.2023 bis zum 12.09.2023 von der Abfindung gelebt und habe mich am 13.09.2023 online arbeitslos gemeldet. Am 19.09.23 habe ich Arbeitslosengeld 1 beantragt.
Zu meiner Frage: Bekomme ich ab dem 13.09.2023 Arbeitslosengeld 1 oder habe ich trotzdem die 3-monatige Sperrfrist wegen der Abfindung? Falls euch zur Beantwortung der Frage noch weitere „Daten“ fehlen, bitte fragen, danke dafür.
Beste Grüße
Uli
Wegen der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages wird eine 12-wöchige Sperre verhängt und die Dauer deines Anspruches vermindert sich um 25%. Bei Ü50 fallen demnach sogar mehr als 3 Monate ALG1 weg.
Die Sperre hätte verhindert werden können, wenn du dich erst zum 1.2.24 arbeitslos gemeldet hättest. Ob man den Antrag noch zurückziehen kann (falls das überhaupt gewünscht ist) kommt darauf an, wie weit er schon bearbeitet ist.
Bezüglich Ruhezeit kann ich anhand der Angaben keine Aussage treffen. Wenn die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist mittlerweile abgelaufen ist (nicht mehr als 7 Monate betragen hat), dann wird keine Ruhezeit verhängt.
Hallo und besten Dank eSchorsch!
Ich habe mir das schon gedacht mit der 3-monatigen Sperrfrist, wenn man das immer alles vorher wüsste 🙂
Die Ruhezeit wird nicht „kommen“, da ich im Arbeitsvertrag eine 6-monatige Kündigungsfrist stehe habe/hatte und in der Arbeitsbescheinigung (alter AG an die AfA) nur 3 Monate stehen.
Da ich sparsam lebe, reicht die Abfindung auch noch 3 weitere Monate.
Noch einmal besten Dank 🙂
ach so, ich bin 58 🙂
Dann bleiben nach der Kürzung der Anspruchsdauer nur noch 18 Monate ALG1 übrig.
eSchorsch, danke 🙂
Hast Du vielleicht noch die Info für mich, warum (Gesetzt oder Paragraph) ich von dem 24-monatigem Anspruch auf die 18 Monate rutsche?
🙂
Könnte es sich dabei um SGB Paragraph 148 handeln?
Moin UVH,
ja, §148 Abs.1 Satz 4 SGB III …
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
xxxxxxxxxxxx
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,
Gruß
Lars
Korrekt, im SGB 3 der §148 (1.) 4:
„in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer“
Was mich halt ärgert ist die 3-monatge Sperrfrist. Klar kann man jetzt sagen, hättest dich halt besser erkundigen sollen, hinterher ist man immer klüger 🙂
Ich hatte gedacht (ich weiß 🙂 ), dadurch, dass ich die Auszeit nehme, erledigt sich die Sperrfrist.
Hallo zusammen,
nachdem ich bislang ungeheuer von den vielen fundiert recherchierten Informationen, Tipps, Erfahrungsberichten und Kommentaren auf dieser vorbildich aufgebauten und strukturierten Webseite profitiert habe (an dieser Stelle vielen herzlichen Dank an den Privatier), möchte ich nun auch von meinen Erfahrungen im Umgang mit der AfA im Zusammenhang mit dem „Dispojahr“ berichten.
Ich bin 58 Jahre alt, habe im Mai einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2023 unterzeichnet und möchte das Jahr 2024 als Dispojahr nutzen. Ende September, also unter Einhaltung der 3-Monatsfrist zur Meldung über die Beendigung/Verlust des Arbeitsverhältnisses, habe ich mich bei der AfA gemeldet. Ich hatte die Telefonnummer für die AfA in meinem Wohnort angerufen, landete aber in Stuttgart. Egal, am anderen Ende war ein freundlicher Mitarbeiter, der sich mein Anliegen anhörte und dann sagte, ich bräuchte mich dann eigentlich erst wieder gegen Ende 2024 zu melden, um meine Arbeitslos-Meldung zum 1.1.25 abzugeben.
Das erschien mir ein wenig zu vage/unsicher, und daraufhin bot er mir an, schon mal meine Daten aufzunehmen. Er fragte Basisinformationen ab (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Sozialversicherungsnummer etc.) und brachte dann selbst den Begriff „Dispositionsrecht“ ins Spiel, von dem ich dann wohl Gebrauch machen wolle. Ich bejahte das indirekt, indem ich sagte, im Jahr 2024 keine Beschäftigung aufnehmen zu wollen und mich deshalb auch weder arbeitssuchend noch arbeitslos melden wolle. Daraufhin bot er mir an, dass ich mit der Leistungsabteilung angerufen würde, um die Details zu besprechen, und bot mir einen Termin für den folgenden Tag an, den ich annahm.
Anruf der Leistungsabteilung erfolgte pünktlich, die freundliche Dame ließ sich von mir noch einmal bestätigen, dass ich „von meinem Dispositionsrecht“ Gebrauch machen wolle, was ich bejahte. Keine weiteren Nachfragen nach Begründung oder Motivation meinerseits. Sie teilte mir dann noch meine Kundennummer bei der AfA mit, unter der ich mich bei etwaigen Nachfragen melden solle. Ich könne mich 3 Monate vor Ende 2024 zum 1.1.25 arbeitslos melden, die Daten hätten sie ja jetzt. Falls ich das online machen wolle, müsse mein Personalausweis die neue ID-Funktion freigeschaltet haben. Ansonsten könne ich auch persönlich zur AfA vor Ort gehen, Personalausweis und Aufhebungsvertrag mitbringen sowie eine Mitteilung meines alten Arbeitgebers, dass meine Beschäftigung geendet hat (dies würde ihnen aber sowieso automatisch übermittelt – ich weiß jetzt nicht genau, ob ich da noch etwas bekommen werde vom Arbeitgeber). Über den Inhalt des Gesprächs würde ich noch eine schriftliche Mitteilung bekommen.
Die lag dann auch ein paar Tage später im Briefkasten: Titel: „Durchführung der Leistungsangelegenheit“, Inhalt: „Anbei erhalten Sie die Erklärung über den Anspruchsbeginn, bitte ausgefüllt zurücksenden.“ Wortlaut dieses Schreibens: „Ich bin über die leistungsrechtlichen Konsequenzen dieser Erklärung umfassend beraten und informiert worden. Mir ist bekannt, dass ich nicht über die Agentur für Arbeit kranken-, renten- und pflegeversichert bin, solange ich kein Arbeitslosengeld erhalte. Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld soll am 1. Januar 2025 entstehen.“
Kurz und schmerzlos also, schicke ich heute zurück – ich bin begeistert, wie schnell und einfach das Ganze ging. Ruhe- und Sperrzeiten waren übrigens in beiden Telefonaten kein Thema – und vor allem keine Diskussion über „Dispositionsjahr“ oder „Dispositionsrecht“ etc. – beide AfA-Mitarbeiter wussten sofort Bescheid und haben alles freundlich aufgenommen.
Jetzt hoffe ich, dass Ende 2024/Anfang 2025 alles weiterhin so glatt läuft und mein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld ohne Probleme festgestellt und bewilligt wird.
Viele Grüße,
Andreas
Moin ankapulrich,
sieht doch gut aus.
“ … dass meine Beschäftigung geendet hat (dies würde ihnen aber sowieso automatisch übermittelt – ich weiß jetzt nicht genau, ob ich da noch etwas bekommen werde vom Arbeitgeber). … “
Das ist die „Arbeitsbescheinigung“ nach §312 SGB III. Seit dem 01.01.2023 sind die Arbeitsbescheinigungen umgehend nach Beendigung des AV vom AG elektronisch an die AfA zu übermitteln. Diese sendet Dir im Anschluss eine Kopie zu.
Nachfolgender Link als Information:
https://www.lexware.de/wissen/mitarbeiter-gehalt/bea-pflicht-zur-elektronischen-uebermittlung-von-arbeitsbescheinigungen/
So, dann ein entspanntes Dispositionsjahr für Dich.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für die Info und den Link – dann weiß ich Bescheid und bin diesbezüglich schon ganz entspannt … 😉
Gruß,
Andreas
Hallo werte Community, sehr geehrter Privatier,
ich hatte heute ein „erhellendes“ Gespräch i.Z.m. dem Dispositionsjahr, insbesondere für Ü58 und i.Z.m. der Erteilung eines Leistungsbescheids durch die Agentur für Arbeit und insbesondere dessen „Langzeitwirkung“.
Sachverhalt: Aufhebungsvertrag geschlossen, Kündigungsfrist eingehalten, Bescheid beantragt (insbesondere wegen KK; #Kündigungsfrist eingehalten etc…..
Jetzt kommt das Problem : wenn ich diesen Bescheid von der Agentur für Arbeit bekomme, mich dann aus der Arbeitslosigkeit abmelde um ein Dispositionsjahr anzutreten und auch kein ALG1 beziehe. Dann nach einem Jahr und einem Tag (Sonderregelung der Zeiten für ü58 sorgfältig studiert) mich wiederum arbeitslos melde ist es nach meinen neusten Erkenntnissen NICHT so, dass durch das eine Jahr und einen Tag dauernde Dispositionsjahr nach $148 Abs 2 die Sperrzeit entfällt sondern mir wurde durch einen „Fachmann“ (RA für Arbeits-und Sozialrecht) mitgeteilt, dass der einmal offiziell erteilte Bescheid dann weiterhin Gültigkeit hat und folgerichtig die Sperrzeit für ALG1 für Ü58, also 6 Monate weiterhin Bestand hat (?!)
Frage : Ist das so…..auch „Fachmänner“ sorry und „Fachfrauen“ können ja irren
Hallo derRentner,
ist mit „Bescheid beantragt“ gemeint, dass ALG1 bei der Agentur für Arbeit bereits beantragt wurde? Das wäre dann leider der falsche Schritt gewesen. Das Dispositionsjahr funktioniert so, dass man nach Auslaufen des Arbeitsvertrags für ein Jahr die Füße stillhält und erst dann ALG1 beantragt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Tatbestand einer eigenen Mitwirkung an der Arbeitslosigkeit „verjährt“, so dass es keine Sperrzeit gibt.
Ich kann nicht sagen, ob es noch möglich ist, diesen Fehler nachträglich zu korrigieren, falls er tatsächlich schon passiert ist — z.B. den Antrag zurückzuziehen. Dazu hat vielleicht noch jemand anders hier Hinweise?
Ich drücke die Daumen, dass noch nichts angebraannt ist!
Jürgen
„Ich kann nicht sagen, ob es noch möglich ist, diesen Fehler nachträglich zu korrigieren, falls er tatsächlich schon passiert ist — z.B. den Antrag zurückzuziehen. Dazu hat vielleicht noch jemand anders hier Hinweise?“
Siehe §137 Abs.2 SGB III
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__137.html
§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
XXXXX
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
und Auszug aus der FW (Fachlichen Weisungen) §137 SGB III:
137.2 Dispositionsrecht
(1) Arbeitslose können bis zum Zugang des Bewilligungsbescheides auch
mehrfach bestimmen, dass das Stammrecht später entstehen soll, oder die Erklärung widerrufen. Soweit die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt, ist eine erneute Arbeitslosmeldung, entweder elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich, erforderlich.
Gruß
Lars
Hallo Lars, hallo Jürgen,
erstmal besten Dank für Eure Infos !
@Lars : Dir auch nochmal vielen Dank bezgl. des Themas „Vervielfältigungsregel“ !
Vielleicht noch mal etwa konkreter….was ich von der AFA benötige ist ein „Sperrzeitenbescheid“. Sofern ich diesen meinem noch AG vorlege wird meine Abfindung entsprechend um diese 6 Monate Sperrfrist erhöht. Meine (wahrscheinlich naive, manche werden vielleicht auch denken „raffgierige“) Denke war die folgende. Den „Sperrzeitenbescheid“ bekomme ich nur wenn ich offiziell ALG1 beantrage. Ob ich dies dann in Anspruch nehme oder nicht war für mich ein anderes Thema. Mein Plan wäre gewesen noch dem Erhalt dieses „Sperrzeitenbescheids“ mich wiederum von der AfA abzumelden und dann das Dispositionsjahr anzutreten. Aber wie ich nun weiß wird dies nicht funktionieren, da wohl ein einmalig erfolgter Bescheid auch nach dem Dispositionsjahr Gültigkeit behält. Ich sehe das zwar etwas kritisch wenn ich mir §148 Abs2 ansehe, aber ok so ist es halt. Erstmal Besten Dank für die Info. Werde den Antrag dann wohl zurückziehen (müssen) da Bescheid noch nicht erfolgt. Vielleicht noch einmal eine andere Frage. Mal gesetzt den Fall ich ziehe den Antrag nicht zurück; Sperrzeit verhängt; Abfindung erhöht mach dann aber trotzdem ein „Dispositionsjahr“ (was ja de facto einfach nur ein Jahr dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen ist….) und dann wieder Arbeitslos melden mit Sperrfrist…spricht hier etwas dagegen ?
Hallo Rentner (in spe),
dass Dein Arbeitgeber bereit ist, den finanziellen Verlust durch eine Sperrzeit über die Abfindung auszugleichen, ist doch ein feiner Zug!
Würde er sowohl das fehlende ALG1 ausgleichen als auch die Mehrkosten für die dann notwendige eigene Krankenversicherung, und idealerweise die fehlenden Rentenversicherungsbeiträge, die sonst die AfA übernähme? Und ist sichergestellt, dass die Steuer nicht zu heftig zulangt, weil nach Fünftelregel versteuert wird? Dann spricht doch eigentlich nichts dagegen, die Sperrzeit in Kauf zu nehmen und das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen.
Das Geld hättest Du dann sicher — ob Du andernfalls die zwei Jahre ALG1 überhaupt voll beanspruchen wirst, weiß man dagegen nicht. Vielleicht kommt es aus positiven Gründen nicht dazu, weil Du doch wieder Lust aufs Arbeiten bekommst und etwas Interessantes findest; vielleicht aus unerfreulichen, weil Du krank wirst und „dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst“. (Letzteres will ich natürlich nicht hoffen!)
Also würde ich persönlich dazu neigen, den Bescheid der AfA doch abzuwarten und, so denn eine Sperrzeit verhängt wird, die erhöhte Abfindung dankend anzunehmen. 😉
Viel Erfolg!
Jürgen
Noch als Nachtrag auf Deine Schlussfrage: Klar, Du kannst den Bezug des ALG1 jederzeit unterbrechen. Der einmal festgestellte Anspruch bleibt 4 Jahre lang erhalten, und Du kannst ihn in diesem Zeitraum jederzeit wieder „aktivieren“.
Guten Morgen Jürgen,
vielen dank für Deinen Kommentar ! Ja, Du hast recht und ich denke ich werde Deiner Empfehlung folgen. Insbesondere hinsichtlich Deiner Anmerkung zu einer immer möglichen „unerfreulichen“ Entwicklung bin ich absolut Deiner Meinung. Ich habe in den letzten Jahren einige Kollegen und Freunde auf Ihrem „letzten Weg“ begleitet. Und diese waren teilweise nicht unerheblich jünger als ich. Dies war auch einer der Gründe „per Abfindung in den Ruhestand“ zu gehen…also noch einmal Vielen Dank !
Wenn ich schon dabei bin….@Privatier: ein großes Lob für Ihr Buch, die vielen Anmerkungen und Empfehlungen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei immer um legale, gesetzeskonforme Empfehlungen handelt. Auch der der Blog ist eine großartige Plattform zum Austausch und das irgendwo (ich weiß nicht mehr genau wo ich das gesehen habe) ein Blog geschlossen wurde, da er nicht dem vorstehendem „Anspruch“entspricht….Chapeau!
Einzige „Kritik“ wäre ggf. in einer möglichen Neuauflage den Titel zu ändern z.B. in „Per Cash Zahlung in die Unabhängigkeit“😁. Hatte das Buch mit im Urlaub um das eine oder andere noch zu vertiefen (ist mir ja s.o. allerdings nicht immer so ganz gelungen 😏) und habe doch bemerkt, dass mich der eine oder andere Hotelgast etwas argwöhnisch, vielleicht auch neidisch angesehen hat. Allerdings muss man i.d.Z. auch mal sagen, dass es wahrscheinlich einige „Kollegen“ gibt die sich das Thema „Abfindung“ nicht ausgesucht haben und denen Ihr Buch umso mehr geholfen hat…also noch einmal Danke !
Moin,
ich habe zum 31.1.2023 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben.
Seit dem 2.1.2023 bin ich krank geschrieben – noch immer.
Ich werde wohl erst im 1. Quartal 2024 wieder arbeitsfähig sein, möchte im November 2024 eine Umschulung über die Arbeitsagentur beginnen.
Sind mit dem Krankenstatus die 18 Monate „Dispositionsjahr“ ausgereizt?
Beginnt die Dispositionszeit ab „Gesundmeldung“ ? und muß diese dann mindestens 1 Jahr betragen ?
Danke für die Rückmeldung.
Wenn das Dispojahr dazu dienen soll, die Sanktionen der AfA zu verhindern, dann gilt es ab Ende Arbeitsvertrag. Du kannst dich also ab dem 1.2.2024 arbeitsos melden, ohne eine Sperrzeit zu riskieren. Du kannst die Meldung aber auch bis zu 18 Monate nach dem Ende des Krankengeldbezuges hinauszögern; Über den Krankengeldbezuges bist du in der AV versichert.
Gute Besserung!
Danke für die Erklärung.
Hallo zusammen,
vielen Dank für die sehr informativen und sehr guten Seiten, die den Einstieg in ein Leben als Privatier sehr erleichtern!
Auch ich befinde mich inzwischen an der Schwelle zum Privatier und habe daher ein Gespräch mit der Hotline der Arbeitsagentur zu den Themen „Dispojahr“ und „Disporecht“ geführt (wie empfohlen ohne diese Namen zu verwenden). Das Ergebnis nach wiederholter Nachfrage meinerseits war, dass die spätere Durchführung der Arbeitslosmeldung und des Antrags auf ALG 1 (also das, was hier als „Dispojahr“ bezeichnet wird) rechtlich nicht beanstandet werden kann, solange die Rahmenfrist (30 Monate bei U58) nicht überschritten wird und somit möglich ist. Die nette Dame war aber spürbar bemüht, mir das auszureden, indem sie mich intensiv auf die Risiken dieses Vorgehens aufmerksam machte (zu späte Meldung durch „Vergessen“, Fristversäumung usw.). Sie stellte das „Disporecht“ sehr gezielt als Vorteil für den Kunden dar, indem sie betonte, dass die Anträge (Arbeitslos, ALG 1) bis zum „Wunschdatum“ ruhend gestellt werden und dann ohne weiteren Aufwand wieder aufleben.
Hier wurde ja schon häufiger darüber diskutiert, warum die Agentur für Arbeit das „Disporecht“ derart forciert, obwohl das gewünschte Ergebnis bei näherer Betrachtung sehr ähnlich -wenn nicht gar gleich- mit dem „Dispojahr“ zu sein scheint. Auch ich habe mich im Nachgang des Gesprächs gefragt, an welcher Steller dieses „Services“ der Haken sein könnte und glaube, zumindest einen gefunden zu haben. Wenn beim „Disporecht“ alle Anträge ruhend gestellt werden und zum Wunschtermin automatisch wieder aufleben, dann wird sicherlich auch die Arbeitsuchendmeldung, die in diesem Zusammenhang ebenfalls abzugeben ist, rechtzeitig (d.h. schon drei Monate vor dem gewählten Zeitpunkt der Auszahlung von ALG 1) wieder aufleben und man gerät in die Mühle der Agentur für Arbeit (möglicherweise mit allen Verpflichtungen wie Bewerbungen schreiben, Gespräche etc.). Bei einer unangekündigten späteren Arbeitslosmeldung seitens des Antragstellers mit zeitgleichem Antrag auf ALG 1 und Arbeitsuchendmeldung, wie es beim „Dispojahr“ theoretisch möglich ist, kann man es bei geringem Risiko (maximal eine Woche Sperre) vermeiden, schon vor dem Bezug von ALG 1 derart in die Mühlen der Agentur für Arbeit zu geraten, wenn ich das richtig erinnere.
Im Ergebnis sorgt die Agentur für Arbeit nach meinem Verständnis mit dem „Disporecht“ dafür, sich einen Vorteil zu verschaffen, indem die Arbeitsuchendmeldung automatisch drei Monate vor dem Wunschtermin für den Bezug von ALG 1 wieder auflebt und der Antragsteller somit im Vorfeld des Bezugs von ALG 1 schon Verpflichtungen auferlegt bekommen kann. Wen das nicht stört, der kann sicherlich über dieses Vorgehen nachdenken, sofern es nicht noch weitere Nachteile gibt. Ein Vorteil für den Antragsteller ist sicherlich, dass die Agentur für Arbeit mit diesem Vorgehen („Disporecht“) möglicherweise „zufriedener“ ist, was sich auf die weitere Zusammenarbeit auswirken kann.
Vielleicht ist diese Überlegung nicht ganz richtig, eventuell kann sie aber auch eine Entscheidungshilfe sein. Ich wollte diese Gedanken jedenfalls gerne teilen, sollten sie hier schon einmal aufgetaucht sein (was ich nicht ermitteln konnte) bitte ich um Entschuldigung.
Viele Grüße vom Küstenmann
Hallo Küstenmann,
jetzt bin ich verwirrt… Du benennst anscheinend zwei unterschiedliche Vorgehensweisen, „Disporecht“ vs. „Dispojahr“?
Mir ist nur ein einziger Ansatz bekannt — nämlich sich erst dann arbeitslos zu melden und ALG1 zu beantragen, wenn ein Jahr nach dem „Stichtag“ vergangen ist, an dem eine selbst (mit-)verschuldete Beschäftigungslösigkeit begonnen hat. (Stichtag ist also der Beginn der unwiderruflichen Freistellung, wenn es eine gab, oder sonst das Ende des Anstellungsverhältnisses.)
Kannst Du bitte nochmal kurz skizzieren, was Du unter „Dispojahr“ einerseits und „Disporecht“ andererseits verstehst?
Gruß beinah von der Küste,
Jürgen
moin Zusammen,
der Privatier hat nachfolgenden Link dazu verfasst …
https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
Gruß direkt von der Küste
Lars
Hallo zusammen,
auf der Basis der Ausführungen des Privatiers bin ich bei meiner Unterscheidung „Disporecht“ und „Dispojahr“ vorgegangen.
Der von mir angesprochene Aspekt in Zusammenhang mit der Arbeitsuchendmeldung wurde im Artikel jedoch nicht thematisiert, deswegen habe ich meine Gedanken dazu aufgeführt.
@ Jürgen: es gibt mit dem „Disporecht“ und dem „Dispojahr“ verschiedene Vorgehensweisen, siehe dazu auch den Link, den Lars beigefügt hat. Was Du beschreibst ist nach meinem Verständnis der Zustand, ab wann keine Sperre mehr seitens der Agentur für Arbeit verhängt bzw. wirksam werden kann. Das hat mit der Unterscheidung „Disporecht“ und „Dispojahr“ aber nur am Rande zu tun.
Viele Grüße vom Küstenmann
Ahaa — danke! Das „Disporecht“ im Sinne der AfA hatte ich offenbar gar nicht bewusst wahrgenommen beim Lesen dieser Seiten und des Buchs.
Das „Disporecht“ scheint ja in der Praxis auch nur begrenzt nützlich zu sein. Es sollte zwar sicher helfen, die kurze Sperre wegen fehlender oder verspäteter Arbeitsuchend-Meldung zu vermeiden. Aber dafür scheint mir weniger sicher, ob auch die Reduktion des ALG1-Anspruchs auf 18 Monate sicher vermieden wird?
Ich habe einige Monate vor dem Ende des Arbeitsvertrags in einem formlosen Telefonat mit der AfA-Hotline erläutert, dass ich nach Ende meines Arbeitsvertrags versuchen will, freiberuflich zu arbeiten — also zunächst nicht beabsichtige, mich arbeitsuchend oder gar arbeitslos zu melden. Ggf. würde ich aber später noch ALG1 beantragen, zumindest kurz zur Feststellung des Anspruchs, um diese Rückfallposition nicht zu verlieren, falls die freiberufliche Tätigkeit nicht in Fahrt kommen sollte. Die Hotline-Mitarbeiterin hatte da keinerlei Vorbehalte und hat angekündigt, das in meiner Akte zu vermerken, damit die fehlende Arbeitsuchend-Meldung nicht irgendwann Stirnrunzeln auslöst.
Der Beweis, dass das so funktioniert, steht zwar noch aus, aber ich bin sehr zuversichtlich; und das Risiko einer einwöchigen Sperre ist ja auch überschaubar.
Herzlichen Gruß,
Jürgen
@Küstenmann: Danke für die Erfahrungen und Überlegungen. Ich kann den Ausführungen weitgehend zustimmen. Für mich sind aber die genauen Bedingungen, unter denen die Agentur ihr favorisiertes Modell des Disporechtes durchführen würde weiterhin unklar.
Insbesondere kann ich nicht erkennen, mit welchem Status die Agentur den Antragsteller bis zum Entstehen des Anspruches führen würde? Der Antragsteller muss sich ja zunächst einmal arbeitslos melden und einen ALG-Antrag stellen (nehme ich an) und gleichzeitig mitteilen, dass der Anspruch aber erst später entstehen soll. Die Argumentation der Agentur lautet ja: Ohne Arbeitslosmeldung gibt es keinen Anspruch, den man verschieben könnte. Somit müsste aus meiner Sicht dann der Status „Arbeitslos“ dann auch bis zur Entstehung des Anspruches bestehen bleiben. Damit wären dann allerdings auch die üblichen Verpflichtungen verbunden. Das scheint aber (auch von der Agentur) nicht so gewollt zu sein. Kurz gesagt: Rechte und Pflichten bleiben im Unklaren.
Das gilt auch für die vermutete automatische Arbeitsuchendmeldung vor Entstehen des Anspruches. Ob dies wirklich so ist und auf welcher Rechtsgrundlage dies stattfinden soll, ist ebenfalls ein Geheimnis.
Solange diese Fragen nicht eindeutig geklärt sind, würde ich diese Variante daher weiterhin meiden.
Gruß, Der Privatier
— Thema: Gründungszuschuss der Afa nach Dispozeit & Vorbereitende Arbeiten —
Servus in die Runde.
Puhhh, alle Beteiligten waren hier ja schon außerordentlich fleißig im Fragen und Antworten auf ganz unterschiedliche Fragen. Und, ja, ich habe mich soweit durchgelesen 🙂 und bin schon viel schlauer als vorher. Allerdings habe ich ein Thema entweder übersehen – oder es wurde tatsächlich noch nicht behandelt (kaum zu glauben).
Folgendes Szenario: mein Arbeitsverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag zum 31.12.23 beendet, unwiderruflich freigestellt bin ich seit 1.6.23. Auf Anregung des Forums hier habe ich mit der AfA ein Dispo-Jahr durchgesprochen, um Sperrzeit wegen AHV zu vermeiden. Insofern kann ich mich ab 1.6.24 (12 Monate nach unwiderruflicher Freistellung von meinen Arbeitsverpflichtungen) arbeitslos melden.
Da mir noch ein paar Jährchen bis zur Rente fehlen, möchte ich mich selbstständig machen. Geplant ist daher, eine Arbeitslosmeldung und direkt danach Antrag auf Gründungszuschuss bei der AfA. Zwei Fragen:
1) bis dahin sind ja noch Monate Zeit. Kann ich in der Zeit schon vorbereitende Maßnahmen für die Unternehmensgründung machen, ohne die Förderung zu gefährden? Kann ich z.B. schon eine GmbH gründen und eintragen lassen, aber halt noch nicht tätig werden oder nur in geringem Umfang tätig werden. Wenn ich es richtig verstehe, geht es um Förderung einer Tätigkeit >15 Stunden / Woche. weiß das jemand? Bzw. welche Stelle könnte mir das verbindlich sagen?
2) Um den Antrag auf Gründungszuschuss zu stellen, sind Businessplan und Beurteilung einer „sachkundigen Stelle“ notwendig. Kann ich das „jetzt“ (also vor dem 1.6. bzw. 2.6. Antrag auf G-Zuschuss) schon erledigen, so dass ich ab Anfang Juni „ready to go“ bin? Oder geht das erst nach Antragstellung?
Herzlichen Dank für etwas Licht in mein Dunkel 🙂 Gerne auch per Link auf bereits beantwortete Fragen, die ich im Wust der vielen Themen hier übersehen habe.
Joshi
Moin JoshiL,
hierzu einmal die FW (Fachliche Weisungen) zum Gründungszuschuss §93; §94 SGB III, gültig ab 13.09.2023, durchlesen … findest Du im Internet.
Dort gibt es diverse Hinweise:
– Fördervoraussetzung
– Beratung
– erste Förderphase
– zweite Förderphase
– Antragsstellung
– Flyer „Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung“
Der Gründungszuschuss stellt eine „Ermessensleistung“ ! dar. Lese Dir hierzu auf S.7 Punkt Nr.2; S.8 Punkt Nr.7; 8; 9 usw. durch.
Gruß
Lars
Hallo Joshil,
ergänzend dazu kann ich Dir die kostenlose Onlinesprechstunde der Gründerplattform zu diesem Thema empfehlen. Hier wird genau erklärt worauf man achten muss und wie der zeitliche Ablauf erfolgen muss.
https://gruenderplattform.de/ratgeber/gruendungszuschuss-beantragen
VG,
Martin
Danke, Martin. Gruenderplattform.de ist eh eine sehr hilfreiche Seite, diese Unterseite ist mir bisher entgangen. In Summe beantwortet das aber – glaube ich – meine Fragen leider noch nicht ganz: Welche vorbereitenden Arbeiten kann ich in den Monaten bis Juni schon machen?
– Business-/Finanzplan schreiben –> ja.
– Sachkundige Stelle –> ? Vermutlich auch schon, oder?
– Mit dem Antrag muss ich natürlich warten, bis ALG I nach Ende der Dispozeit genehmigt ist.
– Was ist mit Gründung GmbH und Gewerbeanmeldung etc.? MUSS das vom Datum her NACH Antragstellung sein? Oder kann ich das vorher schon machen, um nachher Zeit zu sparen?
– Falls das ginge: Kann ich z.B. „Testkunden“ heute schon angehen, um mein Geschäftsmodell zu verifizieren und ggf. zu justieren? Da geht es ggf. sogar um kostenlosen Service gegen Empfehlung etc.
Auch wenn ich durchaus Verwendung für freie Zeit finde 😉 würde ich die Zeit gerne doch schon etwas nutzen – soweit das halt möglich ist. Aber irgendwie ist mein Status „aktuell kein Kunde der AfA, aber absehbar ab 1.6.24“ ungewöhnlich und scheint etwas durch die Regelungsritzen zu fallen – oder?
Im Grunde stecken alle Antworten in der FW drin… ich kann Dir nur empfehlen die Online-Sprechstunde der Gründerplattform zu nutzen BEVOR Du irgend etwas startest.
Moin Lars,
danke, ja, die Fachliche Weisung hatte ich schon gefunden – bin allerdings nicht ganz schlau draus geworden, wie meine spezielle Situation mit Gründung in Dispo-Zeit und dann potentiell Zuschuss ab Eintritt der offiziellen Arbeitslosigkeit nach Dispozeit zu bewerten ist. Der Fall ist so natürlich untypisch. Normalerweise verliert jemand seinen Arbeitsplatz, wird arbeitslos, gründet. Dann verstehe ich alle Voraussetzungen.
Aber lass mich mal einen eventuell häufigeren Fall konstruieren, der in meiner Situation dann analog gelten könnte:
Mal angenommen, jemand betreibt neben seinem Hauptjob ein kleines Gewerbe. Dieses ist angemeldet. Diese Tätigkeit benötigt aber nur wenige Stunden pro Woche und bringt auch nur „kleines Geld“ ein. Nun wird unser „jemand“ arbeitslos, meldet sich und beantragt Gründungszuschuss, weil sie/er das kleine Gewerbe nun ausbauen und hauptberuflich betreiben möchte. Ginge das? Bzw. warum nicht?
Die Situation wäre bei mir in den kommenden Monaten analog: ich starte ein Gewerbe, ohne Kunde der Afa zu sein. Ich betreibe das nicht hauptberuflich (und mache vorbereitenden Dinge, siehe meinen Post auf die andere Antwort unten). Ab 1.6. melde ich mich arbeitslos. Und dann einen Tag später beantrage ich den Gründungszuschuss. Unter der Annahme, dass ich unter 65 Jahre alt bin, das Konzept tragfähig usw.: wäre das Vorhaben förderfähig? Wenn nein, woran hängt es?
Danke Dir – Du scheinst vom Fach zu sein, daher schon vorab vielen Dank für die fundierte Hilfe.
Moin JoshiL,
„Mal angenommen, jemand betreibt neben seinem Hauptjob ein kleines Gewerbe. Dieses ist angemeldet. Diese Tätigkeit benötigt aber nur wenige Stunden pro Woche und bringt auch nur „kleines Geld“ ein. Nun wird unser „jemand“ arbeitslos, meldet sich und beantragt Gründungszuschuss, weil sie/er das kleine Gewerbe nun ausbauen und hauptberuflich betreiben möchte. Ginge das? Bzw. warum nicht?“
Ich füge nachfolgenden Link an. Hier einmal den Punkt 4 durchlesen.
https://www.deutschland-startet.de/gruendungszuschuss-fehler-vermeiden/
Der Vorschlag von User Martin_BN ist gut, ich empfehle das auch umzusetzen … Und:
Wer viele Fragen stellt, bekommt auch mehr Input.
Es gab vor kurzen eine AfA Weisung (Kennnummer:202309003) … stelle ich im Anschluss noch ein. Vorab ein kleiner Auszug aus der Weisung:
„Ein Antrag auf Arbeitslosengeld wird wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III regelmäßig abzulehnen sein, wenn ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis wegen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit aufgegeben und
Arbeitslosengeld für eine (sehr) kurze Dauer nur deshalb beantragt wird, um sich den
Zugang zum Gründungszuschuss zu sichern.“
Ansonsten: Ja, du kannst schon alles vorbereiten, bis auf die Gewerbeanmeldung, außerdem die „Rechtsform“ beachten etc.pp.
Tipp: unbedingt vorab entsprechende Beratungsangebote bei:
– AfA
– Handwerkskammer
– IHK
– Steuerberater
– Bank
etc. benutzen.
Gruß
Lars
PS: „Du scheinst vom Fach zu sein“, … nein das bin ich nicht, dazu gab es bei uns (EX-AG) spezielle Gründungscoaching von ausgebildeten Personen, welche die Prozesse auch über eine gewisse Zeit begleitet haben … insbesondere im Bereich „Handwerk“.
https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/veroeffentlichungen/weisungen-2023
Gruß
Lars
@JoshiL: Zunächst einmal muss ich darauf hinweisen, dass es hier bei „Der Privatier“ in erster Linie um Gestaltungsmöglichkeiten geht, die sich für angehende Privatiers anbieten. Und nicht für Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Gründung von Unternehmen befassen.
Es wäre daher deutlich sinnvoller, sich mit den Fragen entweder an Seiten wie z.B. Gründerplattform etc. oder auch an ein Arbeitslosenforum zu wenden.
Rein aus Interesse habe ich aber einmal einen kurzen Blick in die bereits zitierten Fachlichen Weisungen geworfen und schon bei den ersten Absätzen den Eindruck gewonnen, dass deine Vorgehensweise recht wenig Aussicht auf Erfolg haben wird. Einige Punkte dazu:
* Das Ganze heisst GRÜNDUNGS-Zuschuss. Bereits existierende Firmen erhalten keinen Zuschuss.
* Das steht auch so in den FW: Es handelt sich NICHT um eine Wirtschaftsförderung.
* Durch die Gründung soll eine Arbeitslosigkeit beendet werden.
Für mich ist damit klar, dass es einen Zuschuss (wenn überhaupt) nur gibt, wenn die Gründung aus der Arbeitslosigkeit heraus erfolgt. Das geht zwar aus den FW nicht hervor, aber ich vermute einmal, dass ein Zuschuss auch erst dann gewährt wird, wenn normale Vermittlungsversuche nicht erfolgreich waren – also erst nach einer gewissen Zeit der Arbeitslosigkeit.
Aber wie eingangs gesagt: Dies ist hier nicht die richtige Plattform. Da dürfte an anderer Stelle mehr Know-How zu erwarten sein.
Gruß, Der Privatier
Danke @Lars und @Privatier.
Ja, das Thema ist hier etwas „off topic“ – andererseits zeigen Eure Antworten, dass hier Fachwissen versammelt ist und auch so eine Frage fundiert weiterhelfen kann. DANKE DAFÜR an alle.
Eine letzte Frage noch – und, ja, es wäre eine „Gestaltung“. Aber, analog zu des Privatiers Argumentation zur ArbeitslosenVERSICHERUNG, hätte ich kein schlechtes Gewissen, da ich ja mit einer geplanten Selbständigkeit eine dauerhafte Arbeitslosigkeit und damit Belastung der Allgemeinheit vermeide. Und dass ich mein bisheriges Unternehmen verlassen musste (wenn auch mit Aufhebung und Abfindung) ist ja genau der Versicherungsfall, für den ich 20+ Jahre einen Beitrag bezahlt habe.
Also, was denkt Ihr zu folgender Gestaltung:
– ich gründe „jetzt“ eine GmbH, bestelle mit als Geschäftsführer, allerdings ohne Gehalt/Anstellungsvertrag. Ist m.W. nicht notwendig. Diese GmbH führt die vorbereitenden Tätigkeiten aus und bedient ggf. auch schon erste Testkunden.
– nach Ende der Dispozeit, also ab 1.6., melde ich mich arbeitslos
– danach schaue ich, ob mein BeraterIn bei der AfA einem Gründungszuschuss mitgehen würde. Wenn ja, beantrage ich den und gründe eine ZWEITE GmbH. Diese stellt mich dann als GF auch an , ich wäre dann nicht mehr arbeitslos.
(Ja, das sind dann zwei GmbH mit den damit einhergehenden Admin-Kosten. Allerdings würde ich eh eine Holding / OpCo-Struktur aufsetzen wollen, da brauche ich auf Dauer eh zwei).
Hinweise, warum das nicht gehen sollte?
Nochmals DANKE an alle hier – das Forum ist ein unglaublicher Schatz an Wissen und lebt von den Beiträgen und Diskussionen. Wow!
Ich kann nur noch einmal – mit etwas anderen Worten – wiederholen, was ich (und andere) hier bereits geschrieben haben:
Die Entscheidung, ob ein Gründungszuschuss gewährt wird, ist eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Bearbeiters bei der Agentur. Ein Anspruch auf den Zuschuss besteht nicht. Wie das im Einzelfall entschieden wird, kann hier niemand sagen.
Meine über 10 Jahre alte Information zu diesem Thema besagt, dass es ohnehin generell schwierig ist, einen Zuschuss zu bekommen. Es ist also anzunehmen, dass die Agentur fragliche Punkte immer so auslegen wird, dass sie gegen einen Zuschuss sprechen. Und dazu gehört z.B. eine Gründung bereits vor der Arbeitslosigkeit oder auch solche Details wie ein Geschäftsführer ohne Gehalt oder der Plan für eine Holding-Struktur.
Aber noch einmal: Das sind nur Vermutungen und „Der Privatier“ ist nicht die richtige Anlaufstelle für solche Fragen.
Gruß, Der Privatier
OK, danke Euch für den Input. Schließen wir das Thema hiermit – wie der Privatier ja richtigerweise anmerkte: off-topic re „Privatier“.
Trotzdem DANKE an alle für den Input und das Mitdenken. Ich gehe jetzt mal in mich und handle dann. Ggf. schreibe ich in ein paar Monaten ein letztes Update, um das Thema auch inhaltlich abzuschließen.
@JoshiL
Das wird nicht klappen, sobald die AA erfährt, dass Du bereits Geschäftsführer einer GmbH bist, wirst Du aus dem Gründungszuschuß draußen sein.
Das wirkt so (auf mich und evtl. auch auf Deinen Betreuer), als ob Du nicht einen Versicherungsfall hättest, sondern Deine eingezahlten Beiträge (oder einen Teil davon) zurückholen willst.
Wenn Du einen Geschäftsplan hast, der Dir dauerhaft Einkommen gibt, dann starte damit sofort durch und verdiene in der Zeit mehr, als Du als ALG bekommen würdest – das wäre mein Plan.
gruss kai
Hallo in die Runde.
Als bisher primär stiller – aber ob der Informatimsfülle und -Qualität sehr begeisterter – Mitleser klinke ich mich hier mal ein, weil ich vor einer ähnlichen Fragestellung stehe wie @JoshiL.
@kai : ich verstehe Dein Argument nicht ganz: „sobald die AA erfährt, dass Du bereits GF bist…“. Nach meiner – vielleicht ja falschen weil juristisch nicht voll gebildeten – Lesart des §138 SGB III ist arbeitslos (als Voraussetzung für alle ALG I und ggf. Zuschuss), wer
(1) Arbeitnehmer/in ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und der Vedrmittlung zur Verfügung steht. —> JoshiLs Beschreibung nach war sie/er Arbeitnehmer und steht nach Aufhebungsvertrag nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis, bemüht sich (hoffentlich) um neue Beschäftigung und steht (nach Dispozeit) der AA zur Vermittlung (hoffentlich) zur Verfügung.
(2) nicht relevant
(3) „Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit (…) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst (…)“
(4) Eigenbemühung
(5) Vermittlung zur Verfügung steht
Aus Absatz (1) iin Verbindung mit (3) sehe ich „Arbeitslosigkeit“ als grundsätzlich erfüllbar)an. Oder?
Die Fälle des §139 SGB III treffen nicht zu.
Insofern sehe ich nicht, warum der/die Fragesteller/in nicht arbeitslos i.S.d. §138 SGB III sein kann, wenn er/sie als GF einer GmbH unter der Stundengrenze bleibt. Was zu prüfen und ggf. zu beweisen wäre.
Vielen Dank für diese wirklich tolle Informationsseite rund um das Thema „Privatier“. Ich bin aktuell 55 Jahre alt und noch berufstätig, aber jetzt in der konkreten Planung in die Privatierzeit zu wechseln. Bis zur Rente möchte ich von Kapitaleinkünften und vorhandenem Vermögen leben. Den folgenden Fahrplan habe ich mir überlegt. Aktuell habe ich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.
– Eigene Kündigung spätestens am 29.3.2024 beim AG einreichen mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2024
– Im Anschluss Anfang April 2024 online arbeitssuchend melden
– Sätestens vor dem 30.6.2024 wieder als arbeitssuchend abmelden und auf gar keinen Fall arbeitslos melden
– Vom 1.7.2024 bis 30.6.2025 ein Dispojahr machen
– Irgendwann nach dem 1.7.2025 und vor Ablauf der 18 Monate (Stichwort Rahmenfrist) als arbeitslos melden und ALG1 beantragen
Ich weiß, dass die Meldung als arbeitssuchend nicht unbedingt notwendig ist, aber ich möchte nicht ganz ohne irgendeine Meldung bei der AfA ins Dispojahr starten. Nachteile sollten dadurch ja keine entstehen. Mit dem obigen Vorgehen sollte dann sichergestellt sein, dass ich ab 1.7.2025 für 18 Monate ALG1 beziehen kann, wenn ich keinen neuen Job finde.
Vom Disporecht Gebrauch zu machen strebe ich nicht an und mit dem obigen Ablauf hoffe ich auch nicht dahin gedrängt zu werden. Die Altersgrenze 58 spielt für mich keine Rolle, da ich das Alter bis dahin nicht erreiche.
Von Allem was ich hier so gelesen habe müsste der Ablauf so möglich sein. Gibt es noch irgendwelche Fallstricke, die ich nicht berücksichtigt habe?
Gruß,
Kai
Moin KaiHH,
„Von Allem was ich hier so gelesen habe müsste der Ablauf so möglich sein.“
Ja, dass würde so aufgehen. Das Dispositionsjahr kann dann ab dem 01.07.2024 für max. 18 Monate laufen. Ab 01.07.2025 würde keine Sperrzeit von der AfA verhängt werden, welche eine Minimierung der ALG-Anspruchsdauer zur Folge hat. Aber: manchmal verhängen AfA`s trotzdem eine Sperrzeit, welche dann das Sperrzeitkonto belastet, aber keine Auswirkung auf die ALG-Bezugsdauer (hier 18 Monate) hat.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
prima und vielen Dank für deine Anmerkungen!
Gruß,
Kai
Hallo zusammen
Bin auf diese Seite gestoßen und lesen hier alles was es so gibt. Habe aber eine Frage, wo ich (bisher) keine Antwort drauf gefunden habe. Folgende Situation bei mir:
Ich bin 55 Jahre alt.
Ab 01.08.2024 Arbeitslos/ Dispojahr.
Ab 02.08.2025 Bezug von ALG 1
Nach 18 Monaten ALG bin ich Privatier.
Ich habe aktuell noch viel Resturlaub, Überstunden und sonstiges an Tage abzubauen.
Meine Frage lautet: Wird für die Berechnung des ALG auch die Abgleichzahlungen für nicht genommenen Urlaubs usw. meines Arbeitgebers berücksichtig?
Gruß Andreas
Moin Andreas,
Nachfrage:
„Ich habe aktuell noch viel Resturlaub, Überstunden und sonstiges an Tage abzubauen.“
Wird der Resturlaub, die Überstunfen, die „sonstigen Tage“ noch im Zeitraum bis 01.08.2024 ausgezahlt, wenn ja:
1. in einer Summe ?
2. monatlich in einer Teilsumme (Überschreitung der BBG/monatlich?)
3. sind die Überstunden auch noch aus dem Jahr 2023 oder älter … ich denke da an evt. Anwendung der Fünftelregelung (?)
4. Eventuell noch (anteilig ?) Urlaubsgeld als Einmalzahlung in 2024
https://www.haufe.de/personal/entgelt/ueberstundenverguetungen-fuer-mehrere-jahre-ermaessigt-besteuern_78_492790.html
5. für älteren Urlaubsanspruch (aus 2023) gilt die Fünftelregelung nicht.
https://www.steuerrat24.de/steuerrat-aktuell/steuertipp-der-woche/2610-steuertipp-der-woche-nr-93-vorsicht-bei-abgeltung-von-urlaubsanspruechen.html
Beachten: (monatliche) BBG-ALV … Überschreitung darüber hinaus … keine „Steigerung“ des ALG
Gruß
Lars
Hallo Lars,
Mir stehen von diesem Jahr noch der volle Jahresurlaub zu (30 Tage) plus Urlaubsgeld. Desweiteren stehen mir noch Tage aus einem “ Ansparkonto“ wo auch noch einige Tage stehen.Diese jedoch ohne Zuschläge bzw Urlaubsgeld. Eine Abfindung bekomme ich nicht, deshalb gibt es auch keine Fünftelregelung bei mir zu beachten.Der Restanspruch Urlaub wird mit der letzten Gehaltsabrechnung beglichen.
Gruß Andreas
Moin Andreas,
die Überstunden, das Urlaubsgeld … nicht aber die Abgeltung der Urlaubstage … erhöhen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. In der AG-Arbeitsbescheinigung (siehe §312 SGB III) trägt der AG unter Punkt 7.0.0 entsprechende Angaben zum Arbeitsentgelt ein (jeweils monatlich aufgeschlüsselt). Werden nun Überstunden, Urlaubsgeld etc.pp. im jeweiligen abgerechneten Monat ausgezahlt, erhöht sich dementsprechend das Bruttoarbeitsentgelt. Dieses wird dann später zur Berechnung des „Bemessungsentgelt“ herangezogen, aber bei der monatlichen Abrechnung ist für die spätere Berechnung der ALG-Höhe bei der monatlichen BBG der ALV/RV Schluss, darüber hinaus zahlst Du ja pro Monat keine ALV-Beiträge.
Die BBG-Grenzwerte zur ALV/RV im nachfolgenden Link.
https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/beitraege-faq/zahlen-und-grenzwerte/beitragsbemessungsgrenzen-2033026
„Eine Abfindung bekomme ich nicht, deshalb gibt es auch keine Fünftelregelung bei mir zu beachten.“
Wie gestern schon verlinkt, stellt die Auszahlung der Überstunden … soweit diese über mehrere Jahre angesammelt wurden, ein „SONSTIGER“ Bezug dar. Und hier kann die Anwendung der „Fünftelregelung“ greifen. Ist ja auch höchstrichterlich so festgelegt (BFH, Urteil vom 02. Dezember 2021 – VI R 23/19).
Und noch ein Auszug aus der FW (Fachlichen Weisungen) §151 SGB III „Bemessungsentgelt“, gültig ab 01.01.2024, S.7, Punkt 151.1 Arbeitsentgelt:
(3) Einmalzahlungen sind in dem Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Es kommt nicht auf den Zeitraum an, in dem sie erarbeitet werden
und weiter auf S.8 :
151.2 Außer Betracht bleibende Arbeitsentgelte
Außer Betracht bleiben z. B.
– Urlaubsabgeltungen und Entlassungsentschädigungen,
– Arbeitsentgelterhöhungen aus Anlass der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne sachlichen Grund,
– …..
„Desweiteren stehen mir noch Tage aus einem “ Ansparkonto“ wo auch noch einige Tage stehen.“
Der Begriff „Ansparkonto“ sagt mir jetzt erst einmal nichts, ist damit ein „Wertguthaben“ i.S. des §7b SGB IV gemeint?
Gruß
Lars
Hallo Zusammen,
nach über 20 Jahren endet mein Arbeitsverhältnis nach Kündigungsklage mit Vergleich im Dezember 2024. Die Abfindung lasse ich im Januar 2025 auszahlen. Da ich erst 54 Jahre alt bin und meine Rente aufgrund meiner TZ-Tätigkeit nach der Elternzeit ohnehin nicht üppig ausfallen wird, ist an Rente noch nicht zu denken. Jedoch möchte ich mir ein oder zwei Jahre „Auszeit“ gönnen, um zu schauen, in welche Richtung es beruflich weitergehen kann. Und natürlich möchte ich die Steuerlast möglichst gering halten. Wenngleich ich das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ mit all den Gestaltungsmöglichkeiten gelesen habe, habe ich Sorge, etwas zu übersehen. Zudem bleibt noch die ein oder andere Frage offen. Eine der Fragen würde ich gerne schon einmal hier stellen:
Kann ich theoretisch im Anschluss an das Dispositionsjahres eine medizinische und/oder berufliche Reha durchführen (da dann ja keine Einzahlung mehr in die Rentenkasse erfolgt)?
Nun hätte ich aber noch folgende Frage: Ich würde mich gerne umfänglich persönlich beraten lassen von jemandem, der sich in allen Fachbereichen auskennt (Finanzamt, Arbeitsagentur, Rentenversicherung,.. ), um mutiger den nächsten Schritt zu gehen, zumal in meinem Fall auch noch einige persönliche „Feinheiten“ zu berücksichtigen sind und sich auch mein Mann in einer beruflich unsicheren Situation befindet.
Natürlich habe ich zur Kenntnis genommen, dass Sie, lieber Privatier nicht beraten und nicht beraten dürfen. Dennoch würde ich gerne die Frage stellen, ob mir jemand jemanden empfehlen, der mich vollumfänglich beraten könnte?
Besten Dank vorab, und natürlich auch vielen Dank für diese informative, gut strukturierte und aktuelle Seite!
Herzliche Grüße, Karin
Moin Karin SL,
“ Eine der Fragen würde ich gerne schon einmal hier stellen:
Kann ich theoretisch im Anschluss an das Dispositionsjahres eine medizinische und/oder berufliche Reha durchführen (da dann ja keine Einzahlung mehr in die Rentenkasse erfolgt)?“
DRV Reha
Ja, dass wäre u.U. möglich. Eine der Voraussetzungen wäre:
Sie haben eine Mindestversicherungszeit erreicht. Je nach Reha-Leistung können dies 5 oder 15 Jahre Wartezeit sein, in anderen Fällen genügt es, in den vergangenen zwei Jahren vor der Antragsstellung mindestens in 6 Kalendermonaten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt zu haben.
Im nachfolgenden Link die Voraussetzungen und die Ausschlussgründe.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reha/voraussetzung_ausschlussgruende.html
DRV-Link: berufliche Reha
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Berufliche-Reha/berufliche-reha.html
DRV-Link: medizinische Reha
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Medizinische-Reha/Allgemeine-med-Reha/allgemeine-med-reha.html
Folgende Voraussetzungen müssen bei jedem Träger einer medizinischen Reha erfüllt sein:
– Die Reha-Maßnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich.
– Die Reha-Maßnahme muss ärztlich verordnet sein und vom Kostenträger vorher genehmigt werden.
Und noch etwas weiterführende Literatur:
https://www.betanet.de/medizinische-rehabilitation.html
Da das Dispositionsjahr bei u58 jährigen 18 Monate andauern kann, wären die 6 Monate mit Pflichtbeiträgen noch erfüllt, aber auf Kante würde ich das nicht nähen.
Zu steuerrechtlichen Fragen bezüglich der Abfindungszahlung etc.pp. wäre z.B. Herr Markus Schmetz ein guter Ansprechpartner. Ab und zu ist er auch im Blog vom Privatier unterwegs. Kontaktdaten im nachfolgenden Link.
https://www.steuerberater-abfindung.de/abfindung/
Zu Detailfragen AfA und DRV bieten diese Sozialträger auch Beratungsmöglichkeiten an und diese sollte man unbedingt nutzen.
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
da ich nun selber überraschend in die Situation gekommen bin bald ein Abfindungsangebot anzunehmen zu dürfen, bin ich bei der Recherche auf diese super informative Seite gestoßen. Dafür schon mal vielen Dank.
Eine kurze Frage zur Verschiebung des Bezugszeitpunkts von ALG1:
meine Hauptintention wäre in dem Jahr, in dem die Abfindung gezahlt wird, kein ALG1 zu erhalten und dadurch im laufenden Jahr Steuern zu sparen (wegen Progressionsvorbehalt).
Wenn die Abfindung z.B. zum 31.3. gezahlt wird, dann könnte ich mich doch theoretisch am 1. Januar des Folgejahres arbeitslos melden und mit dem Bezug beginnen? Oder muss das immer genau 1 Jahr sein, welches ich „aussitze“. Sorry wenn das schon mal erklärt wurde, aber gerade überrollen und überfordern mich die Informationen, Gesetze und Richtlinien ein wenig.
LG, Uwe
Moin Uwe-WW,
„Oder muss das immer genau 1 Jahr sein, welches ich „aussitze“.“
Das Dispositionsjahr muss immer min. 1 Jahr laufen um eine AfA Sperrzeit zu vermeiden. Eine Ausnahme wäre ein „verkürztes“ Dispositionsjahr bei einer „unwiderruflichen“ Freistellung durch den AG.
Im §148 Abs.2 Satz Nr.2 „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“ ist auch die „Dauer“ benannt um eine Sperrzeit und Verkürzung der ALG-Anspruchsdauer zu vermeiden.
“ … länger als 1 Jahr zurückliegt“.
Auszug:
2) xxxxxxxxxxx. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html
Und der Abs.1 Nummer 4 benennt den Punkt „ARBEITSAUFGABE“.
Beispiel für ü(über) 58*: OHNE AfA Sperrzeit
Ende AV (Arbeitsverhältnis) 31.12.2024
Dispositionsjahr vom 01.01.2025 – 31.12.2025
Abfindung 31.03.2025
Fazit: Keine AfA Sperr-/u. Ruhezeit
Beispiel für ü(über) 58*: MIT AfA Sperrzeit
Ende AV (Arbeitsverhältnis) 28.02.2025
Dispositionsjahr vom 01.03.2025 – 31.12.2025 (kein ganzes Jahr)
Abfindung 31.03.2025
Fazit: AfA Sperrzeit von 3 Monaten und Kürzung der ALG-Bezugsdauer auf 18 Monate
Beispiel mit unwiderruflicher Freistellung: OHNE AfA-Sperrzeit
Aufhebungsvertrag zum 01.09.2024**
Beginn der „unwiderruflichen“ Freistellung am 01.01.2025
Zahlung der Bezüge vom 01.01.2025 bis 28.02.2025
01.03.2025 = Ende des AV
Beginn „VERKÜRZTES“ Dispositionsjahr“ am 01.03.2025 bis 31.12.2025 = 10 Monate
Abfindung 31.03.2025
Fazit: Keine AfA Sperrzeit
Gesetzliche Regelung hierzu siehe FW (Fachliche Weisung) §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2024, S.9:
159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
(1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.
Wichtig (**) gilt für alle Beispiele:
Auch die „ordentliche“ Kündigungsfrist im Auge behalten. Stichwort hier: u.U. Verbeitragung der Abfindung durch die KK u. evt. AfA-Ruhezeit.
Ansonsten empfehle ich immer gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in der Ruhestand“, siehe rechte Seite oben. Im Buch findest Du alle notwendigen Informationen schön gebündelt zusammengefasst und mit Zahlenbeispielen hinterlegt.
Gruß
Lars
* Ausgangspunkt:
ü58 und in den letzen 5 Jahren (60 Monate) min. 48 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen nachweisbar
Danke Lars, ne Menge Zahlen aber ich glaube ich habe es verstanden.
Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt, ich meinte nicht das Vorgehen, was hier im Forum als „Dispojahr“ beschrieben wird, sondern das „Dispositionsrecht nach SGB III“, wie es die Arbeitsämter deuten.
Hallo Uwe,
da gibt es keinen Unterschied, denke ich. Das „Dispojahr“, das hier im Forum diskutiert wird, ist genau wegen der Regelungen sinnvoll, die die AfA als „Dispositionsrecht“ beschreibt. Also unter anderem, um Anspruchs-Kürzungen wegen eigener Mitwirkung an der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, oder um ein höheres Lebensalter (> 58 Jahre) und damit einen längeren ALG1-Anspruch zu erreichen. Siehe die Fachliche Weisung der AfA zu § 137 SGB III.
Wenn die Maximierung des ALG1-Anspruchs für Dich nicht wichtig ist — oder wenn Du sowieso älter als 58 Jahre bist und meinst, durch die Gestaltung des Aufhebungsvertrags den Verdacht der „Mitwirkung“ wasserdicht ausschließen zu können — kommt ggf. auch eine kürzere Dispositionszeit in Frage. Wenn es Dir nur um die steuerliche Optimierung geht, genügt wie Du geschrieben hast die kürzere Zeit.
Bitte nicht übersehen, dass Abfindung + Gehalt Januar-März in Summe über den normalen Einkünften für ein volles Beschäftigungsjahr liegen müssen, damit die günstige Fünftelregelung greift. („Zusammenballung“ von Einkünften muss vorliegen.) Durch steuerlich absetzbare Ausgaben, z.B. für die Altersvorsorge, kannst Du dann die Gehaltseinkünfte noch kompensieren, um auf die Abfindung einen noch günstigeren Steuersatz zu bekommen. Den Abfindungsrechner hier auf den Privatier-Seiten hast Du vielleicht schon gefunden?
Gruß aus Hamburg,
Jürgen
Auch Dir vielen Dank, lieber Jürgen. Den Abfindungsrechner auf dieser Seite habe ich in der Tat schon bemüht.
Moin Uwe-WW,
auch zum Thema „Dispositionsjahr“ vs. „Dispositionsrecht“ hat der Privatier ein Kapitel eingestellt. Hierzu einmal die Einleitung durchlesen.
https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
Das Dispositionsjahr hat hier gefühlt 10000x funktioniert und es existieren vielen Erfahrungsberichte. Beim Dispositionsrecht setze ich ein Fragezeichen (?), wird sicherlich auch funktionieren aber es gibt im Blog dazu halt keine Erfahrungsberichte.
Gruß
Lars
Ich hatte dieses Kapitel gelesen. Ich habe wenig Erfahrung mit Ämtern und Behörden, dazu lief bei mir bisher alles zu glatt. Aber Du hast mich bestärkt einfach mal mutig zu sein und das mit dem Dispositionsjahr auszuprobieren.
Meine nächste Urlaubslektüre steht mit dem Buch, das Der Privatier geschrieben hat dann auch schon fest 😉
Hallo liebes Expertenteam,
ich bin begeisterte Mitleserin u. habe trotzdem die Bitte, ob Ihr mal kurz meinen Plan „abnicken“ könntet? Sicher ist sicher und Ihr wisst ja, man möchte keinen Denkfehler haben und womöglich seine Ansprüche riskieren.
Bis zum Kündigungstermin am 31.5.25 bin 40,5 Jahre versicherungspflichtig angestellt
Eigenkündigung zum 31.5.25
Dispojahr 1.6.25-31.5.26 (oder 1.6.26 wegen 12 Mon. + 1 Tag?)
AL Meldung + arbeitssuchend ~1.4.26 (ca. 3 Monate vor Ende des „Dispojahres“) oder alternativ Variante „Anmelden u. wieder Abmelden“
Vollendung 58. Lebensjahr Anfang Mai 2026
= 24 Mon. Anspruch ALG + Vermeidung Sperrzeiten
Und stimmen folgende Aussagen hoffentlich auch?
Keinen versicherungspflichtigen Job (z.B. Midijob) im Dispojahr annehmen, max. Minijob.
KK/PV muss man als Selbstzahler (AG-AN Anteil) im Dispojahr selbst tragen.
Ein besonderer Dank geht auch an Peter Ranning. Ich habe alle Bücher gelesen, doch leider vergisst man auch immer wieder etwas, wenn man sich nicht akribisch die wichtigsten Passagen notiert.
Viele Grüße von der hoffentlich baldigen Privatierin Belinda
Moin Belinda_56,
Ablauf:
Ende AV: 31.05.2025
Beginn Dispositionsjahr: 01.06.2025
Ende Dispositionsjahr: 31.05.2026
58.Geburtstag Anfang Mai 2026
AL-Meldung + ALG-Antrag: mit WIRKUNG !!! ZUM 01.06.2026 stellen
(z.B. 2 Wochen vor dem 01.06.2026 AL-Meldung + ALG-Antrag aber mit WIRKUNG ZUM 01.06.2026!)
ALG-Anspruchsdauer = 24 Monate
durch Dispositionsjahr = Vermeidung AfA Sperrzeit siehe:
§148 Abs.2 Satz 2 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“
(2) xxxxxxxxxx. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
Und noch nachfolgendes Kapitel vom Privatier … Stichwort: VON MÜSSEN UND KÖNNEN
„Kap. 9.5.3: Hinweise zum Dispositionsjahr: Vorgehensweise“
https://der-privatier.com/kap-9-5-3-hinweise-zum-dispositionsjahr-vorgehensweise/
Ansonsten noch einmal im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ Kapitel 6.8.5 „Anmerkung zur Vorgehensweise“ ab S.205 u.ff. noch einmal durchlesen … dito Kapitel 6.8.6 ab S.207 u.ff.
„Und stimmen folgende Aussagen hoffentlich auch?
Keinen versicherungspflichtigen Job (z.B. Midijob) im Dispojahr annehmen, max. Minijob.“
Ja, die Aussagen stimmen immer noch!
– kein „Midi““job im Dispositionsjahr !
– ein „MINI“job im Dispositionsjahr ist unschädlich
Gruß
Lars
Hallo lieber Lars, wie wär’s anders zu erwarten, jetzt doch noch eine Rückfrage, und zwar zum Minijob während des Dispojahres.
Es gibt ja die Möglichkeit bei einem Minijob wahlweise einen Minibeitrag vom Lohn für die RV abzuführen. Die RV ist aber doch auch eine Sozialversicherung. Sollte man dann tunlichst darauf achten sich dagegen zu entscheiden oder ist das unschädlich? Andererseits heißt es ja, dass der Minijob bei den Rentenjahren angerechnet wird, was vorteilhaft ist, wenn man z. B. die 45 Jahre noch erreichen will. Also die Frage ist RV Beitrag beim Minijob ja oder nein?
Die Antwort kann warten, hier ist mein Blutdruck niedriger, als beim dem vorherigen Thema.
Die Belinda
Ohjee, ich hoffe die Frage ist verständlich
Moin Belinda_56,
“ … ich hoffe die Frage ist verständlich“
Ja, die Frage ist verständlich, zumal bei Ende AV schon: … „bin 40,5 Jahre versicherungspflichtig angestellt“ … erfüllt sind.
Und wenn Du eine „MINI“job im Dispositionsjahr aufnimmst, dann auf keinen Fall die RV-Pflicht „abwählen“. Diese Monate zählen zur Erfüllung der 45 Jahre mit „Wartezeiten“ mit.
Es gibt aber auch noch einen anderen Weg. (kein „MINI“job aufnehmen) und im Dispositionsjahr diese Monate mit „freiwilligen“ DRV-Zahlungen auffüllen (DRV-Formular V0060). Notwendiger Zahlbetrag (Werte für 2024):
min.: 100,07€/Monat
max.: 1404,30€/ Monat
oder: einen Betrag dazwischen
Hierzu auch einmal in der letzten „Rentenauskunft“ unter Punkt I nachlesen. Auch frw. Beiträge zählen zur Erfüllung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit, wenn: mindestens 18 Jahre (216 Monate) Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen vorliegen.
Und was evt. „freiwillige“ DRV-Beitragszahlungen betrifft, empfehle ich auch hier ein Beratungsgespräch beim jeweiligen Rentenversicherungsträger anzustreben.
siehe oben: „Eigenkündigung zum 31.5.25“ … also keine Abfindung.
„Sollte man dann tunlichst darauf achten sich dagegen zu entscheiden oder ist das unschädlich?“
Das ist unschädlich für den nachgelagerten ALG-Block was Höhe und Anspruchsdauer des ALG angeht. Und die RV-Beitragszahlungen durch den „MINI“job schließt die RV-Lücke im Dispositionsjahr, das geht selbstverständlich wie schon oben geschrieben auch mit frw. RV-Zahlungen.
Gruß
Lars
Lieber Lars, Du bist großartig, danke für die wertvollen Antworten und Tipps!
Belinda
Hallo,
ich bin neu hier und bräuchte mal Hilfe 😉 … DANKE! Wahrscheinlich sind einige Punkte auch schon irgendwo im Forum beantwortet – falls jemand die links hat freue ich mich auch darüber!
Also, ich bin 53 Jahre alt, in der PKV, verheiratet inkl 2 Kinder (13, 16), und habe mein langjähriges Arbeitsverhältnis ausgelöst (Aufhebungsvertrag zum 31.1.2025), mit mittlerer 6-stelliger Abfindung zum Schluß. Ob ich nochmal arbeiten kann oder will weiß ich nicht. Ich habe die letzten Jahre sehr gut verdient, Haus ist bezahlt, etwas gespart wurde auch. Fokus ist insofern mich so einzurichten als wenn nicht mehr viel reinkommen wird.
Jetzt zu dem Plan: Meine Idee ist bereits zum 31.12.2024 auszuscheiden (inkl Ausgleichzahlung für Januar Gehalt), mir die Abfindung dann im Januar 2025 auszahlen zu lassen, in 2025 ein Dispojahr zu nehmen, weitere Einkünfte zu vermeiden und ggf noch negative Einkünfte zu generieren, und auch zurück in die GKV zu wechseln. Puh 😉
Fragen:
1) Auszahlung der Abfindung (2025) und nicht Austritt (2024) ist für die Steuer entscheidend – richtig?
2) Wechsel in GKV: Kann ich einen Monat lang (zB Jan 2025) ALG1 beziehen um mich damit für die GKV zu qualifizieren, und danach ins Dispojahr gehen? Alternativ müsste ich die PKV Beiträge (ca 11k für mich und die Kinder) in 2025 ja selber bezahlen, und könnte erst nach dem Dispojahr in 2026 (und vor meinem 55 Geburtstag) den Wechsel machen. Oder gibts da noch andere Varianten das zu lösen?
3) Negative Einkünfte: KK (Vorab-)Beiträge und Rentenpunkte für früheren Eintritt (ab 63) sind angedacht. Gibts darüber hinaus noch lohnenswerte Hebel, wie zB Beginn einer Selbständigkeit mit Verlusten (Verleih von e-Bikes inkl IAB Abschreibungen, oder PV Invest mit IAB)
Vielen Dank!!!
Nachtrag: Ich möchte mich hiermit ganz herzlich beim Privatier (Buch ist gekauft) und allen „ehrenamtlichen“ für den Einsatz bedanken!! Gleichzeitig wäre ich bereit für eine individuelle Beratung zu meinen Themen (ALG, Steuer, PKV/GKV, Rente …) eine entgeltliche und unverbindliche Beratung zu kaufen … falls jemand Ideen hat wo es sowas gibt freue ich mich auch über entsprechende Hinweise!
Moin Thomas_53,
hier ein kompetenten Ansprechpartner, der Dich durch den gesamten Komplex in Bezug auf die Abfindung (Optimierung der Abfindung, Steuer, PKV/GKV, DRV, etc.pp) begleiten kann. Herr M. Schmetz ist auch auf der Seite vom Privatier aktiv unterwegs.
https://www.steuerberater-abfindung.de/abfindung/
Bestimmt ist da etwas in Richtung PV Invest auch mit dabei.
Gruß
Lars
1. Zahlzeitpunkt zählt
2. Das führt zu einer Sperrzeit (und ggfs. Ruhezeit), incl. der Kürzung der Anspruchsdauer um ein Viertel.
Ein nachfolgendes „Auszeitjahr“ hat dann nur noch steuerliche Bedeutung, die Sanktionen der AfA sind mit dem Bescheid quasi in Beton gegossen. Vom Prinzip ist das kein Dispojahr, sondern Abmelden und wieder Anmelden.
Du musst selbst kalkulieren, was günstiger ist: ALG-Kürzung oder die PKV-Beiträge.
3. Vorauszahlung KK. Z.B. im Januar – März Sperrzeit, ab Ende März kurzzeitig ALG1-Bezug mit Wechsel GKV, danach Abmeldung und frw. Mitgliedschaft GKV. Da würden dann Vorauszahlungen steuerlich wirksam.
Oder gar das ganze Jahr PKV und dennoch drei Jahre vorauszahlen. Das wird dann im Folgejahr / mit Ausscheiden aus der PKV erstattet und zählt dann steuerlich wieder als Einnahme. In 2026 sollte aber dein Steuersatz deutlich geringer sein.
Der wichtigste Hebel ist, dass weitere Einkünfte im Abfindungsjahr steuerlich kompensiert werden. Was darüber hinaus geht, ist „nur“ noch einfaches Steuersparen, kein gehebeltes Steuersparen.
Zur Honorarberatung: Th. Schulze (Abfindungsinfo_de) hat hier schon kommentiert. Es wurden aber auch schon andere Namen genannt (fällt mir aber nicht mehr ein).
Hallo eSchorsch
zu deinem Kommentar zu 2. Sperrzeit
Das sehe ich nicht so.
Für einen Monat oder so Job im Januar suchen, damit in GKV wechseln und schauen, dass man noch in der Probezeit gekündigt wird, ergibt doch keine Gründe für eine Sperre.
Und wenn man mindestens 1 Jahr (plus maximal wenige Tage, (sonst Anwartschaft ganz weg!) nach der Kündigung z.B zum 31.01.2025, den Beginn des ALG1 Bezugs beantragt (eigentlich fälschlich oft als „Dispojahr einlegen“ bezeichnet) also zB. ab 01.02.2026, entfallen Sperren ganz. Selbst bei Eigenkündigung.
Ich verstehe auch nicht, was du mit „Abmelden und wieder anmelden meinst“ und das sei kein Dispo Jahr. Thomas_53 schrieb ja, dass er schon im Januar nach Ausscheiden bei seinem jetzigen AG einen Job zum Schein antreten würde. Da gäbe es keine ALos Meldung vorher, von der man sich für diesen Job wieder abmeldet.
Und selbst wenn Thomas den Job erst im Febr oder März 2025 antreten würde, wäre eine Alos Meldung vorher ohne jeden Vorteil. Ausserdem glaube ich, dass hier wieder einmal das salopp formulierte „Dispojahr“, dass man ohne jede Afa Beteiligung oder Kenntnis einfach abwartet, bevor man sich zum ersten Mal überhaupt als Alos meldet, verwechselt wird mit der offiziell existierenden Variante, sich bei der Afa als arbeitslos zu melden, aber gleichzeitig den Beginn des Leistungsbezugs unter Ausübung des sog Dispositionsrechts 12 Monate nach hinten zu verschieben. Letzteres würde ich nie wählen. Hat keine Vorteile
Oder hab ich dich falsch verstanden?
Ob es besser für Thomas_53 ist, von der PKV möglichst früh in die GKV zu wechseln (oder Mitversicherung bei der Ehefrau zu beantragen) , muss er zwar durchrechnen, zB mit einem Abfindungsrechner, aber nicht im Vergleich zu Alg1 Kürzungen wg Sperre, die nicht droht, sondern im Vergleich zur Steuerersparnis, die er mit Abzügen der Beiträge, eventuell sogar mit maximaler Vorauszahlung von Beiträgen erhält.
Als Privatier im „Dispo“Jahr (!) bis zum ALg1 zahlt er bei GKV mitversichert gar nichts oder freiwillig nur den Mindestbeitrag, so um 220,- monatlich.
Andererseits dürfte er mit einer mittleren 5 stelligen AF Summe, vielleicht 500k, plus Einkommen der Frau von vielleicht 60k in einem so hohen Steuerprogressionsbeteich sein, dass das Wegkürzen des zusätzlichen Einkommens mit KK und RV Beiträgen immer höchste Prio haben dürfte.
Das wäre erstmal ein Argument, möglichst teurere PKV Beiträge weiter zu bezahlen, vielleicht sogar 3 Jahre voraus.
Dabei kann es durchaus sein, dass die einmalige Steuerersparnis höher ausfällt, als die KK Mehrkosten bei PKV.
Andererseits plant er aber auch, durch freiwillige RV Beiträge von in 2024 max. erlaubten ca 58k für Verheiratete das Zusatzeinkommen der Frau so gut wie komplett wegzukürzen, was ihm bei den angenommenen Zahlen schon erstaunliche ca. 85k Steuerersparnis brächte. 27k mehr als aufgewendet, eigentlich irre!
Das zeigt auch, wie wichtig es ist, besonders bei hohen Abfindungen Zusatzeinkünfte unbedingt zu vermeiden oder zu neutralisieren.
Weitere Ausgaben, die dann auch noch die AF Summe drücken, machen sich dann immer weniger dramatisch nützlich aber eben auch nützlich.
Das hast du ja unter 3. auch so als Prio hervorgehoben.
zu 3. Hebel
Da ist meiner Meinung nach ein Missverständnis möglich. Abzüge werden nicht etwa durch die Fünftelregel gehebelt, denn sie werden vor der Fünftelung von den Gesamteinkünften abgezogen und nicht von einem Fünftel. Bei Letzterem wärs eine Hebelwirkung, wie man das von riskanten Hebelanlagen wie zB Zertifikaten kennt, hier mit Hebelfaktor 5.
Der verstärkende Effekt von Abzügen im Steuerjahr der Abfindung beruht nur auf der Steuerprogression und den so hohen Gesamteinkünften, also eher ein Boost statt Hebel. Abzüge in Jahre mit grossen Einkünften verlagern, ist ja schon immer ein Steuerspartrick.
Oberste Prio hat dann der Boost durch Wegkürzen der Zusatzeinkommen. Was darüber hinaus gekürzt wird, schlägt nicht irgendwann von gehebelt zu ungehebelt um, wie du schriebst, sondern der Boost wird kontinuierlich immer geringer.
Zum Steuerberater:
Ich war da bei einer ehem. Schulkameradin. Die hat nichts anderes gemacht, als mir in ihrem Steuerprogramm verschiedene Varianten von Abzügen vorzurechnen. Das könnte man selbst auch, zB mit MeinElster. Muss ja nicht abgeschickt werden.
Du darfst es anders sehen, aber die AfA wird auch nach einer einmonatigen Zwischenbeschäftigung eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (des Ursprungsjobs) verhängen.
Die entsprechende Fachliche Weisung zum §159 SGB3 unterscheidet sogar danach, ob zwischen den beiden Jobs ein Tag ohne Beschäftigung lag oder ob die Jobs nahtlos aneinander grenzten.
Dispojahr = Ein Jahr tot stellen, danach arbeitslos melden und keine Sanktionen von der AfA erhalten
Ab- und wieder Anmelden = direkt nach Jobende arbeitslos melden, die Sanktionen akzeptieren und danach aus steuerlichen Gründen wieder bei der AfA abmelden. Das kann auch nach einem ganzen Jahr sein, aber die Sperrzeit/Anspruchsdauerkürzung ist dadurch nicht ungeschehen.
So zumindest die hier übliche Bezeichnung / Abrenzung.
Der Privatier hat zum An/Abmelden einen eigenen Artikel geschrieben, siehe Startseite oben bei den „Beliebteste Beiträge“. Bevor Mr.Excel das Dispojahr „erfunden“ hat, war das eine Möglichkeit wenigstens Steuern zu sparen.
Zu Hebel: Ich sehe da schon einen Hebel, wenn man einen Betrag X an Ausgaben absetzt und damit einen Betrag >X an Steuern spart. Das funktioniert in gewissen Fällen beim, wie du es schreibst, „Wegkürzen des Zusatzeinkommen“.
Plakativ hier dargestellt https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
Ist das Zusatzeinkommen weggekürzt, dann ersparen weitere Ausaben die Steuer im weit geringeren Maß. Wenn dich der Begriff Hebel stört, dann nenne es meinetwegen Steuerturbo, der beim Wegkürzen des Zusatzeinkommens einsetzt 😉
Lieber StefanZ63, eSchorsch, Privatier, Lars – VIELEN Dank für eure Beiträge zum Thema, ich habs zT schon verarbeitet und werde es sicher noch ein paar mal durchgehen.
Beim Thema ALG/Dispojahr bin ich weiterhin unsicher, das hat halt viele Aspekte und Überlegungen die ich mal zusammentragen muß. Ich denke aber ich habe genug Informationen aus diesem Forum und euren Kommentaren, um hier eine Entscheidung treffen zu können.
Priorität und größter Hebel für mich ist das Thema Steuern, weil ich bis 2024 bereits im Bereich des Spitzensteuersatzes war, und in 2025 kommt dann noch die (wirklich sehr hohe … eher oberer 6-stelliger Bereich) Abfindung. Ich habe verstanden daß es vor allem wichtig ist alle weiteren Einkünfte im Abfindungsjahr zu neutralisieren (Hebelwirkung, Fünftelregelung), was mir bei Nicht-Beschäftigung aber auch nicht schwer fällt (PKV, RV Vorausszahlung).
Jetzt zum meinem (zugegebenermaßen Luxus-) Problem: Ich hätte jetzt evtl die Möglichkeit, nochmal eine wieder sehr gut bezahlte (sage wir mal 200k) Folgebeschäftigung in 2025 anzutreten (und die wollen auch nicht ewig warten … schon 2025 als Start führt zu Diskussionen aber ginge). Die Auswirkungen auf die Versteuerung der AF sind klar und natürlich fatal (siehe Abfindungsrechner). Den GKV Wechsel versaue ich mir auch damit. Gleichzeitig denke ich daß sich so eine (Job-)Chance nach einem Jahr Pause nicht unbedingt nochmal ergibt, und ich bin ja „erst“ 53 und habe die Kinder ja auch noch ein paar Jahre im Haus.
Daher die Frage(n): Welche Möglichkeiten gibts, Zusatzeinkommen im Bereich von 200k zu neutralisieren? Was würdet ihr an meiner Stelle machen?
DANKE!!!
Moin Thomas_53,
weiter oben habe ich z.B. einen Ansprechpartner benannt. Dort wird auch eine private Finanzplanung (Video) miteingeflochten, d.h. welche Auswirkung die jeweilige Optimierungsmaßnahme in späteren Jahren mit sich bringen wird, dito evt. auch die Möglichkeit in Bezug auf eine PV-Investition … steuerliche Vorteile usm. Das sollte aber in Begleitung eines kompetenten Spezialisten erfolgen.
Folgebeschäftigung:
“ … ich bin ja „erst“ 53 und habe die Kinder ja auch noch ein paar Jahre im Haus.“
Wenn Du noch LUST auf eine berufliche Veränderung hast, wieso denn nicht die Folgebeschäftigung antreten. Umso mehr wäre dann eine professionelle Begleitung in Bezug auf die steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung notwendig.
2025 = Abfindungsjahr
Im neuen Job … dort „WERTGUTHABENVEREINBARUNG“ = ABSENKUNG DES GEHALTS … wenn der neue AG das ermöglicht?, also einmal AUSLOTEN! Im Buch vom Privatier gibt es das Kapitel 10: DIE KOMFORT-LÖSUNG … ist jetzt nur ein Gedanke von mir auch in Bezug auf spätere Zeit, also ein paar Jahre vor Eintritt in die Rente. 😊
„Den GKV Wechsel versaue ich mir auch damit.“
Ok, aber bei diesen Dimensionen wäre ein Verbleib in der PKV nicht sinnvoll? Diese Entscheidung musst Du für Dich treffen. Ich füge noch am Ende einen Link zur weiteren PKV-Vorauszahlung an.
Vorausschauend dann später in 2026: Rentenausgleichszahlung für die Ehefrau? Und dann wieder eine weitere PKV-Vorauszahlung für weitere 3 Jahre?
“ … wieder sehr gut bezahlte (sage wir mal 200k) Folgebeschäftigung in 2025 anzutreten (und die wollen auch nicht ewig warten … schon 2025 als Start führt zu Diskussionen aber ginge).“
https://www.der-niedergelassene-arzt.de/wirtschaft-und-praxis/details/lohnt-es-sich-private-krankenversicherungsbeitraege-ins-erwerbsleben-vorzuverlagern/1
Ein weiterer Ansprechpartner wäre z.B. Herr Marcel Werner.
Gute Beratung bei einem kompetenten Steuerberater (hier meine ich einen Abfindungsspezialisten!) kostet etwas, aber Unwissenheit kann ein Mehrfaches kosten. Eine Menge Input hast Du schon im Blog und im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ erhalten.
Wochenendlektüre? … auch die weiterführenden Kapitel im Link …
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2024/07/lohnt-sich-eine-steuerliche-beratung-beim-erhalt-einer-abfindung/#more-2573
Gruß
Lars
Moin Thomas_53,
“ … (Buch ist gekauft) …“
Schau einmal auf S.336 im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“, Kapitel: 9.4.3 Die Vervielfältigungsregel nach. Eventuell u.U. noch möglich, insbesondere wenn eine Altzusage (also Abschluss vor dem 01.01.2005) in Form einer „Direktversicherung“ vorliegt.
Wichtig:
Im nachfolgenden Link vom Privatier in der Einleitung das UPDATE (ab 01.01.2023: Drei-Monats-Regel durch Zwölf-Monats-Regel ersetzt) durchlesen. (Ist noch nicht im Buch vermerkt!)
https://der-privatier.com/kap-7-5-vervielfaeltigungsregel-in-der-betrieblichen-altersvorsorge/
Das wäre eine weitere Möglichkeit um die Abfindung steuerlich zu optimieren.
Gruß
Lars
@Thomas_53,
du hast hier sehr viele Informationen erhalten, daher möchte ich nur folgende Überlegung ins Spiel bringen: Der Wechsel in die GKV hat Vorteile, aber du solltest auch mögliche Nachteile bedenken.
1) Durch die 9/10 Regelung wirst du als Rentner, wenn du in der GKV bleibst, wahrscheinlich den Status eines freiwillig Versicherten erhalten, was zur Folge hat, dass mehr Einkunftsarten verbeitragt werden, als wenn du pflichtversichert wärst.
2) Die Verbeitragung einiger Formen der bAV beträgt je nach Krankenkasse derzeit ca. 20% der angesparten Summe der bAV, hier zahlst du (die Rentenkasse beteiligt sich nicht anteilig) den vollen Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung.
VG eLegal
dieser Einwand ist berechtigt, betrifft aber ernsthaft nur Alleinstehende mit hohen Nebeneinkünften während der Rente.
Bei Paaren gibt’s ggf. eine Lösung: in einigen mir bekannten Fällen (bei mir selber) war nur einer der Eherpartner für ein paar Jahre PKV, der andere Teil immer GKV, kann also als Rentner in der KVR wo die Einkünfte KEINE Rolle spielen. Der Ex-PKV muss sich freiwillig GKV versichern und ein mal j#ährlich per ESt-Bescheid nachweisen, welche Einkünft er „voraussichtlich“ im aktuellen Jahr haben wird (bis 1500€/Monat Mindestbetrag).
Mann kann (bei Verheirateten) ganz legal verhindern, dass die Zusatzeinnahmen dem freiwillig versicherten angerechnet werden in dem man diese Einkünfte in der ESt-Erklärung (vorsorglich 1-2 Jahre vor Renteneintritt des Ex-PKV) auf den Eherpartner schreibt, der in der KVdR sein wird. Bei V+V dürfte es einfach sein, bei Kapitalerträgen ist ggf. etwas Aufwand notwendig.
Andererseits sind die frewillige GKV Beträge ja gedeckelt. Wer als Rentner hohe Zusatzeinnahmen aus V+V oder KAP (z.B. 5000€/Monat) hat, für den sollten monatlich sagen wir 90% des Höchstbetrages der GKV (z.B. 800€) auch nicht weh tun.
Übrigens noch ein Vorteil des GKV Wechsels von Thomas: sofern die Ehefrau GKV ist, kann er nach Ende der ALG1 Bezugs bei der bis zur Rente in der Familienversicherung unterkommen. Auch wenn die Ehefrau bereits Rentnerin wäre (ist bei mir so)
gute Hinweise Jimmy
aber man kann auch ganz grundsätzlich sagen, dass man als Rentner mit GKV ruhiger schlafen wird, selbst wenn mal eine bRV dann mit Sozialabgaben einher ginge.
PKV mit viel höheren Beiträgen, die wohl auch noch viel schneller steigen als bei der GKV bleibt man das ganze Rentnerleben lang, was schon heute viele Rentner in die Armut treibt, neben der teuren Mieten.
Danke eLegal, ist total nett und geschätzt daß Du dich einklinkst 😉
zu 1) Ich habs grob überschlagen und vermutlich reicht es nicht für die KVdR (darum gehts bei 9/10, oder?). Ich habe zwar 2 Kinder, bin aber auch seit 2001 ununterbrochen in der PKV und will schon mit 63 (also 2034) in die Rente (abschlagfrei durch Sonderausgabe was mir auch bei der Steuer hilft). Hier muß ich aber noch tiefer einsteigen.
zu 2) das Thema kenne/verstehe ich nicht – wo kann ich mich da einlesen?
Allgemein – gibts irgendwo einen guide bzgl Wechsel PKV -> GKV? Ich könnte mir vorstellen daß diese Frage von vielen Faktoren abhängig ist, und würde mich da gerne einmal strukturiert durcharbeiten.
Ja, echt viele und vor allem kompetente Antworten bekommt man hier in kürzester Zeit, es ist wirklich unglaublich. Ich habe zT versucht mir dieses Wissen am Markt zu kaufen (Steuerberater, Finanzoptimierer); da wurde ich bislang eher enttäuscht. Verrückte Welt …
Vom Prinzip ist 2. recht einfach erklärt.
Als privat versicherter Arbeitnehmer sind die KV-Beiträge unabhängig von den Einnahmen. Kapitalerträge, Mieteinnahmen, BAV-Rente* etc. haben auf die Beitragshöhe keinen Einfluss.
Als freiwillig Versicherter in der GKV zahlst du auf alle diese Einkünfte KV-Beitrag (bis zur BBG). Schaffst du nicht den Sprung in die KVdR, dann zahlste auch auf alle diese Einkünfte KV-Beiträge.
Eine Ausnahme sind die BAV-Renten*, darauf zahlste in der GKV immer (bis zur BBG)
* ich nenn das einfach mal so. Muss keine Betriebliche Alters Vorsorge sein, kann auch der Ertragsanteil einer privaten RV sein.
Super, spannend, Danke
Jimmy hat hier einen gutem Punkt gemacht: Wenn sonstige Einnahmen (außer RV – gesetzlich wie privat), also zB KAP, V&V, PV Einspeisung usw meiner Frau zufließen (die immer in der GKV war), dann hat sich mein „Problem“ als freiwillig Versicherter ja erledigt. Muß man natürlich mal rechnen ob sich der Aufwand auch lohnt, klar.
Trotzdem frage ich mich welche Kriterien man beim Wechsel PKV -> GKV noch bedenken sollte … gibts da irgendwo eine checkliste oder Beiträge? Ich stehe hier leider ganz am Anfang, auch weil ich bisher dachte daß das eh nicht geht. Durch die Arbeitslosigkeit vor 55 hat sich diese Tür plötzlich geöffnet.
Danke!!
Hallo Thomas
zu2. Sozialabgaben bAV
Hier ist es so, dass die gesetzliche RV von deiner Rente wie ein Arbeitgeber die Hälfte abzieht und die andere Hälfte für dich übernimmt. Nur den KK Zusatzbeitrag musst du da imme ganz selber tragen.
Bei Ausbezahlung einer Direktversicherung oder sonstigen betrieblichen Altersversorgung musst du immer die Sozialabgaben selber bezahlen, nicht nur die Hälfte.
zu Wechsel PKV. GKV kenne ich leider keinen Guide der alles abhandelt.
Aber die Regeln u Bedingungen dazu lassen sich schon per Google zusammenstellen.
Stichworte:
Gkv freiwillig oder Pflicht (letzteres wenn Einkünfte unter der Beitragsbemessungsgrenze oder als Alg Empfänger)
Wechsel durch neuen Job nur gestattet, wenn min 20h und Alter < 55
Beiträge Vorausbezahlen kaum ein Unterschied.
Mindestbeitrag als Privatier ohne Einkommen ca 220 Eur
Bei ALos Meldung schon in 2025 und Ausübung des Dispositionsrechts mit Verschiebung des Leistungsbezugs wird aber der GKV Beitrag sofort von der Afa übernommen (Unterschied zu „ein Dispojahr einlegen“. Das bekommt die Afa gar nicht mit)
Bei Vorauszahlungen wirken die teuren PKV Beiträge stärker steuermindernd, aber vorher kündigen heisst, Rückzahlung in späteren Steuerjahren als Einkünfte angeben, Weil dann aber der asteuersatz viel niedriger sein dürfte, ist es vorzeilhaft, erst die Steuerersparnis von 3 Jahresvorauszahlungen im Jahr der Abfindung mitzunehmen und später nur geringer wieder steuerlich auszugleichen.
Hinterziehung würde ich nicht riskieren.
Einfach mal einen Abfindungsrechner googeln und ausprobieren bzw vergleichen!
@StefanZ63:
Auch hier nur zwei Punkte, die falsch bzw. fragwürdig sind:
1. „Nur den KK Zusatzbeitrag musst du da imme ganz selber tragen.“ Die Aussage halte ich für falsch.
2. „Bei ALos Meldung schon in 2025 und Ausübung des Dispositionsrechts mit Verschiebung des Leistungsbezugs wird aber der GKV Beitrag sofort von der Afa übernommen“
Ich habe zur praktischen Durchführung des Disporechtes zwar keine Erfahrung, aber ich kann mir kaum vorstellen, dass die Agentur ohne dass ein Anspruch auf Leistung besteht, dennoch für die Dauer der Verschiebung der Leistung die GKV-Beiträge übernimmt. Das würde mich schon sehr wundern. Hier wäre einmal die Rechtsgrundlage interessant, mit der diese Vorgehensweise begründet würde.
Gruß, Der Privatier
Privatier
hat mich in seinem Kommentar auf zwei falsche Behauptungen aufmerksam gemacht, die ich berichtigen möchte.
Ich habe verwechselt:
1. Bei Rentnern werden von der RV nicht die Zusatzbeiträge der KK nicht hälftig getragen, sondern die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht. Die werden also immer voll von der Rente abgezogen.
2. Über die Afa krankenversichert ist man nach Arbeitslosmeldung auch ohne
Zahlungen von Alg1, weil sie wegen einer Sperre unterbleiben, nicht weil man die Leistungen durch Ausüben des Dispositionsrechtes nach später beantragt hat.
Lieber eSchorsch, lieber Lars – Danke, es ist wirklich unglaublich wertvoll und beeindruckend was ihr hier macht. Kurze Reaktion
zu 1 (Auszahlungszeitpunkt): alles klar, aber nochmal gut zu hören
zu 2 (Wechsel in GKV): Aufgrund der Möglichkeit 3 Jahresbeiträge PKV in 2025 zu zahlen wäre meine Tendenz ein echtes Dispojahr zu nehmen, und im Januar 2026 dann mit ALG in die GKV zu wechseln. Die Steuerersparnis aus den ~30k sollte die anderen Kosten (Sperrzeit, PKV Beiträge in 2025) überkompensieren. Zweitens muß ich ja sichergehen den Rückzahlunsgzeitpunkt so zu steuern daß dieser erst in 2026 ist (was mir bei einem Wechsel in Q1 2025 ja auf die Füße fallen kann). Ich bin aber offen für andere Meinungen oder Gedanken.
zu 3 (neg. Einkünfte): aktuell also im Plan
– Vervielfältigungsregel: 36.240 EUR steuerfrei in die Direktversicherung (Danke Lars!!), müsste ich beim AG anfragen, aber sollten die machen
– 3 Jahresbeiträge PKV vorauszahlen (~30k)
– Vorsorgeaufwendungen bis max ~53k (gemeinsam veranlagt) – was sind da die besten Möglichkeiten? Ich habe eine private Direktversicherung die synchron zur gesetzlichen mit der Auszahlung beginnt … daher war mein Gedanke die gesetzliche so zu „schmieren“ (Rentenpunkte) daß die mit 63 abschlagsfrei losgeht (was dann auch die private auslöst)… das habe ich aber noch nicht gerechnet oder angefragt. Hat jemand Gedanken dazu?
– Abschreibungen (IAB zB für PV oder sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter) … aber nur wenn steuerlich notwendig für Hebelwirkung (siehe nächster Punkt)
@eSchorch super Hinweis mit: „Der wichtigste Hebel ist, dass weitere Einkünfte im Abfindungsjahr steuerlich kompensiert werden. Was darüber hinaus geht, ist „nur“ noch einfaches Steuersparen, kein gehebeltes Steuersparen.“
Das ist mir jetzt erst klargeworden und insofern relevant, da meine (gemeinsam veranlagte) Frau ja auch noch etwas Geld verdient, und ich bei guter Gelegenheit zu einem Folgejob auch nicht „nein“ sagen würde, bisher aber gezögert habe, weil ich mir die Steuerquote auf die Abfindung nicht versauen will.
Gleichzeitig frage ich mich dann warum das Dispojahr überhaupt steuerlich noch Sinn macht: Der ALG1 Höchstsatz in Berlin wären ~33k … was ich ja locker mit PKV Vorauszahlung und Vorsorgeaufwendungen nullen kann, und mir so den guten Steuersatz auf die Abfindung erhalte. Habe ich da einen Denkfehler? Und wäre es für die Fünftelregelung nicht auch attraktiv negative Einkünfte zu generieren welche die positiven übersteigen, oder wäre das dann wirklich nur noch „einfaches Steuersparen“ (was ja auch nicht schadet)? Oder anders gefragt – kann ich auch negativ hebeln?
Die Kontakte sind notiert und werden kontaktiert, wenn ich halbwegs durch die Materie gestiegen bin.
Ich danke euch, ihr seid wirklich super 😉
Den ALG1 Höchstsatz gibt es ohne Discojahr eh nur für gut 9 Monate in dem Jahr (Sperrzeit bedenken) es wird also weniger als 33k, was es zu nullen gibt.
Du solltest verschiedene Ansätze im Abfindungsrechner durchspielen. So kriegt man am leichtesten ein bisschen Gefühl für die vertrackten Zahlen …
DRV: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html
Je mehr man schon an Rentenpunkten hat, desto eher würde ich eine Alternative bevorzugen. Aber DRV dürfte am einfachsten gehen.
Danke eSchorsch, mal wieder!
Mit der DRV werde ich mich auseinandersetzen. Kontenklärung steht auch an.
Bzgl ALG1: Ich bin ü50 was mir mE 15 Monate gibt, und ob ich ne Sperre bekomme weiß ich gar nicht, weil im Aufhebungsvertrag explizit drin steht „auf Veranlassung des Arbeitsgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund einer Umstrukturierungsmaßnahme“. Evtl ändert sich aber das Bild wenn ich freiwillig um einen Monat verkürze, um das Januar-Gehalt zu vermeiden.
Aber selbst wenn es jetzt (gemeinsam veranlagt) 90k sonstiges Einkommen werden (ALG x12, Januar-Gehalt, Ehefrau) bekomme ich die doch immer mit 3x PKV und Altersvorsorge weg und hbe keine steueröloichen Nachteile, oder?
„auf Veranlassung des Arbeitsgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund einer Umstrukturierungsmaßnahme“
Zusätzlich zu dem Hinweis von Lars, kannst du dich von der AfA (zuständige Leistungsabteilung) beraten lassen.
Nimm den Vertrag mit und frage nach, ob diese Forumlierung bereits eine Sperre vermeidet.
Ggfs. musst du dich vorher arbeitssuchend melden, aber nach der Beratung kannste dich wieder abmelden.
ich hatte das mal mit meinem Anwalt besprochen.
Die Formulierungen in den Aufhebungsverträgen sind nur dann rechtssicher gegen eine Sperre, wenn die Firma wirklich eine Art Kündigung schriftlich angedroht hat und dannach mit dem Aufhebungsvertrag kommt (Nachweis). Dasist selten der Fall. Die o.g. Formmulierung ergibt keinen (Rechts-)Anspruch auf „Nicht-Sperre“. Es entscheidet der Leistungssachbearbeiter anhand der eingereichten Dokumente (Aufhebungsvertrag musst du hochladen beim Antrag auf ALG1)
Anwalt: das muss man ggf. vor dem Sozialgericht einklagen und das könnte dann durchgehen (oder halt auch nicht)
Ich habe auch gehört, dass es vereinzelt Vereinbarungen mit der AfA gibt, wenn große Firmen 100rte Mitarbeiter über Aufhebungsverträge los werden wollen, dass kein Sperre verhängt wird. Inwieweit man sich hierauf verlassen kann?
Nochmal ein kreativer Gedanke zum Thema Sperrfrist:
Angenommen, ich fange nach Ende meiner Beschäftigung inkl Abfindung direkt einen neuen Job an, sagen wir mal beim Gemüsehändler um die Ecke. Der merkt aber schnell daß ich nicht qualifiziert bin, und kündigt mich sauber in der Probezeit.
Klingt fast zu einfach um zu gehen … gibts da Fallstricke? 🙂
Du willst ja nicht nur für die Beiträge des Gemüsehändlers ALG1 bemessen kriegen …
Kurzer Job beim Gemüsehändler, die Vorbeschäftigung wird berwertet und dafür kriegste Sperre wg Arbeitsaufgabe.
Kannst natürlich ein ganzes Jahr beim Gemüsehändler jobben, dann ist die Sperre verjährt aber dein ALG1 bemisst sich voll nach dem Gemüsehändlerjob.
Moin Thomas_53,
noch einige Zahlen:
Vervielfältiger 2024: 36240€
Vervielfältiger 2025: 38640€ (vorläufig Wert, ist noch nicht offiziell bestätigt)
max. Altersvorsorgesumme 2024 (Verheiratete): 55132€
max. Altersvorsorgesumme 2025 (Verheiratete): 58688€ (vorläufiger Wert, ist noch nicht offiziell bestätigt)
2025 max. Altersvorsorgesumme:
Hier aber noch von der Ehefrau den RV-Beitrag und die Ihres AG abziehen. Das wäre dann der Betrag, der steuerlich angesetzt werden kann.
Ich weiß nicht in wie weit die Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag schon abschlossen sind, eventuell noch nachfolgender Tipp (Gastbeitrag von Herrn M. Schmetz):
https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/
Beim AG trotzdem einmal nachfragen ob er die RV-Einzahlungen übernimmt.
Gruß
Lars
Moin Thomas_53,
zum Vervielfältiger:
https://www.pkdw.de/fileadmin/dokumente/downloads/info/PKDW_Info_Vervielf%C3%A4ltigungsregelung.pdf
Gruß
Lars
VIELEN DANK Lars, wird angefragt beim AG, Thema verstanden. PKV bekommt auch einen Anruf um Vorauszahlung usw. zu klären.
Am meisten grübele ich aktuell an der Frage Dispojahr ja/nein. Überlegungen:
– steuerlich egal wenn ich sonstiges Einkommen nulle
– bei Dispojahr kein Wechsel in die GKV möglich
– evtl 3M Sperre wg Aufhebung (aber unklar ob … wie findez man das heraus?)
– wenn ALG (und kein Dispojahr) bin ich flexibler was eine Folgebeschäftigung angeht … der Wechsel in die GKV ist dann vollzogen, ich muß lediglich steuerlich aufpassen alle Einkünfte zu nullen, wg Fünftelregelung und Hebel
Was habe ich übersehen, wo liege ich falsch?
Dankeschön …
Moin Thomas-53,
„– evtl 3M Sperre wg Aufhebung (aber unklar ob … wie findez man das heraus?)“
“ … und ob ich ne Sperre bekomme weiß ich gar nicht, weil im Aufhebungsvertrag explizit drin steht „auf Veranlassung des Arbeitsgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund einer Umstrukturierungsmaßnahme“
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. §159 SGB III kann auf eine AfA-Sperrzeit verzichtet werden.
Nachfolgender Auszug
159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung
(1) Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis beendet, weil ihm andernfalls eine arbeitgeberseitige Kündigung drohte, liegt allein darin kein wichtiger Grund.
(2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für
eine Eigenkündigung liegt vor, wenn:
– eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt
worden ist,
– die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene
(nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
– die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre;
-bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,
– im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,
– der Arbeitnehmer nicht unkündbar war
und
1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG).
In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist, oder die Voraussetzungen der Spiegelstriche 1 – 5 erfüllt sind und
2. der Arbeitslose
a) objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat;
oder
b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte.
Solche Vergünstigungen sind z. B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte (z. B. eine um 10 % höhere Abfindung als bei einer Arbeitgeberkündigung).
In den Fallgestaltungen nach den Nrn. 2a) und 2b) kommt es darauf an, dass
die drohende Kündigung rechtmäßig wäre
Da musst du einmal schauen ob das zutreffend wäre.
Gruß
Lars
Danke schon wieder Lars und eSchorch. Ich frage mich wie ich mich erkenntlich zeigen kann … mein Plan ist zumindest alles Wissen was ich habe an weniger Wissende weiterzugeben 😉
Zum Thema Sperre ALG: Ich glaube daß aufgrund der Formulierung der wichtige Grund vorliegt. Gestützt wird meine Hypothese dadurch, daß ehemalige Kollegen die mit der gleichen Formulierung unterwegs waren keine Sperre bekommen haben
Ich habe auch mit der PKV telefoniert … Vorabzahlung ist kein Problem. Insofern ist die Frage ob Dispojahr oder nicht für mich vor allem damit verbunden ob ich in die GKV wechseln sollte.
Hallo Thomas
Sperre kannst du auch dadurch vermeiden, indem du entweder ein „echtes“ Dispositionsjahr bei der sofortigen ALos Meldung bei der Afa beantragst und zwar mit Antrag auf Aufschub der Alg1 Leistung um mindestens 1 Jahr.
Oder indem du von Haus aus erst genau für 1 Jahr nach Ende Arbeitsverhältnisses (3 Monate vorher) Leistung Alg1 beantragst. Dabei solltest du dich aber schon 6 Monate vorher arbeitssuchend melden.
Das wird hier von vielen als „Dispojahr einlegen bezeichnet, hat aber mig dem Dispositionsrechg deg Afs nix zu tun und die Afa weis davon nichts.
Vorsicht Falle bei letzterer Variante. Es muss mindestens ein ganzes Jahr sein und darf such nur eine handvoll Tage mehr sein. Danach erlischt die Anwartschaft und man bekommt: Nichts.
Bei mir waren es ca 14 Tage, sollte man also nicht ausreizen. Gefahr: Man muss 3 Monate vorher persönlich erscheinen und vermittelbar sein. Gipsverband o.ä. wäre hinderlich unf führte zur Ablehnung weil aktuell nicht vermittelbar. Also lieber noch früher kommen um Reserve zur Ausheilung zu haben.
Hebel beim Steuersparen
ESchorsch habe ich hierzu in einem Kommentar zu ihn schon korrigiert. Hebel gibts nicht bei Abzügen im Sinne der Fünftelung. Siehe dort.
Sinnhaftigkeit Alg ein Jahr zu verschieben:
Das macht in deinem Fall, aber nur in deinem , weil du doch eine recht grossen Abfindung und Zusatzeinkommen hast und weil Alg nur Steuerprogressionsvorbehalt hat aber selber nicht besteuert wird, steuerlich tatsächlich nichts aus.
Abfindungsrechner, ausprobieren!
Bei dir hilft das „Dispo“ Jahr aber noch, eine Sperre zu vermeiden.
Bei der freiwilligen RV Beitragszahlung sind es bei Ehepaaren max schon etwas über 58k.
Mach das auf jeden Fall! Denn bei angenommenen 500k Abfindung und 60k der Frau ist der Steuerspareffekt durch die Steuerprogression erstaunlicherweise schon so gross, dass du ca 28k mehr Steuern sparen würdest als du aufwendest.
Dabei können dir die Nachteile einer Rente im Vergleich zum Cash im Sparstrumpf schon völlig egal sein
Bei anderen mit viel niedrigeren Gesamteinkünften ist das nicht so und es muss immer bedacht werden, ob sich Zusatzrente lohnt oder man mit Reserven auf der Hohen Kante die kleinere Rente nicht besser kompensieren kann.
Es ist nämlich so, dass man derzeit für ca 8,4 k Freiwilligen RV Beitrag einen Rentenpunkt erwirbt und der ist heute nur 36,40 Eur zusätzliche Rente wert. Man müsste bei moderater jährlicher Rentenanpassung z.B ca 16 Jahre allmählichen Rückfluss abwarten, bis die Vorauszahlungssumme minus zusätzliche Steuersparnis brutto wieder in der Tasche ist. Und dann muss man die Rente auch noch versteuern. Ausserdem ist es nicht sicher, dass man das erlebt und von den noch wartenden Rentenansprüchen sehen Erben nichts.
Wette auf ein langes Leben.
Ausserdem: Ist die Rente noch sicher?
Cash erhöht die Liquidität bei unvorhergesehenem Bedarf.
Wenn man statt dessen die ZusatzBeiträge geschickt anlegt, bleiben Sie bei einem (ausser bei Börsencrash) und bringen ein Vielfaches der Rendite,
die bei RV Renten nach 20 Jahren Rentenbezug so bei lausigen 24% oä. liegen dürfte. Manche World ETFs sind in vergleichbarer Vergangenheit um ca 180-200% im Wert gestiegen
@StefanZ63:
Danke für Deine Kommentare hier und an anderer Stelle. Soweit ich sehen konnte, sind die steuerlichen Überlegungen auch weitgehend nachvollziehbar. Entspricht zwar nicht immer meiner Meinung – aber unterschiedliche Sichtweisen können ja ganz interessant sein.
Bei den Themen, die sich mit dem Bereich „Arbeitslosigkeit“ befassen, habe ich allerdings den Eindruck, dass Deine Ausführungen mehr zur Verunsicherung der Leser betragen, weil sie entweder ungenau, verwirrend oder schlichtweg falsch sind.
Ich will hier keine endlosen Diskussionen führen und es sind einfach zu viele Punkte, die mir aufgefallen sind. Ich will daher nur 2 Punkte aus dem obigen Kommentar herausgreifen:
* Der Begriff des „Dispojahres“ ist in keinem Gesetz definiert. Insofern ist es problematisch von einem „echten“ Dispojahr zu sprechen. Zumal deine Definition offenbar von der hier auf der Seite seit Jahren verwendeten Definition abweicht. Das führt nur zur Verunsicherung und Verwirrung.
* Die Aussage: „… Es muss mindestens ein ganzes Jahr sein und darf such nur eine handvoll Tage mehr sein. Danach erlischt die Anwartschaft und man bekommt: Nichts.“ ist schlichtweg falsch. Das war mal so, aber gilt bereits seit einigen Jahren (2020) nicht mehr. Inzwischen beträgt die Rahmenfrist 30 Monate. Details sind hier nachzulesen:
https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/
Kritisch wird das nur für über 58jährige. Aber auch die verlieren nicht ihren ganzen Anspruch, wenn sie das Dispojahr (in der hier auf der Seite verwendeten Definition) auf z.B. 13 Monate ausdehnen. Sie können dann nur nicht mehr den vollen ALG-Anspruch von 24 Monaten bekommen.
Es waren in den anderen Kommentaren noch weitere fragwürdige Äusserungen. Aber, wie gesagt – ich will das nicht alles diskutieren. Es wäre aber nett, wenn die Verunsicherungen unterbleiben könnten. Und an alle Mitleser: Wenn hier an manchen Stellen kein Widerspruch erfolgt, heisst das nicht, dass das alles richtig ist.
Gruß, Der Privatier
Hallo @Privatier
Wenn der Papa nicht immer aufpassen und alles gleich wieder reparieren würde..
Danke für die Zurechtrückung. Eine Verwirrung war nicht beabsichtigt und täte mir leid.
Wegen Dispojahr und möglichen Anspruchsverlusten bei Fristüberschreitung der Rahmenfrist war ich vor ca 3 Jahren selbst ein ratlos Betroffener und zwar genau als ein über 58 jähriger mit besonders engen Rahmenbedingungen.
Ich habe damals bei der Afa angerufen und man hat in deren System nach meinen Angaben eine automatische Kalkulationsanzeige des Datums genannt, an dem ich spätestens den Alg Bezug starten lassen muss, um jegliche Anwartschaftsverluste zu vermeiden. Es waren nur wenige Tahe über einem vollen Jahr. So um die 14 glaube ich.
Erst durch genaues Studieren hier im Forum konnte ich letztlich alles richtig und sicher abwickeln, ohne in Fallen zu geraten, habe aber anscheinend einige Details nicht mehr richtig erinnert. Blöd, sorry an alle!
Dass du nicht alle fragwürdigen Einlassungen von mir hier ansprechen möchtest, finde ich schade.
Ich würde schon gern wissen, was ich damals vielleicht doch falsch gemacht haben könnte mangels korrektem Verständnis auch wenn ich jetzt nichts mehr ändern könnte.
Aber andere könnten doch evtl denselben Fragwürdigkeiten anhängen und wären vielleicht auch froh über eine Gegendarstellung des Meisters.
Mach doch! Oder warte ab , ob ein anderer Korrekturen kennt.
Zum Begriff Dispojahr kann ich mich noch an eine, damals wohl noch notwendige, umfangreiche Diskussion hier erinnern, bei vielfach geschildert wurde, dass Afa Ansprechpartner den Begriff Dispo-xxxx entweder gar nicht kannten oder mit einem intern verwendeten Begriff verbanden, der zu vom Antragenden völlig unerwünschten Ergebnissen oder mindestens zu Verunsicherung führte.
Der Begriff Dispositionsrecht wird Afa intern sehr wohl offiziell verwendet, und zwar genau in dem von mir und damals auch in Kommentaren geschilderten Verfahren, Alosigkeit zu beantragen aber Alg Leistung zu verschieben auf später.
Er ist auch durchaus schriftlich verankert, vielleicht nicht iin einem SozG, aber in einer internen Fachlichen Weisung der Afa, Seite 5 in
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-137_ba015144.pdf
Wenn hier in der Forumsgemeine mittlerweile davon abgegrenzt das „Dispojahr“ einlegen als das nunmehr einzig vernünftige Vorgehen gesehen wird, und alte Hasen keine Verwechslungsgefahr mehr, so teile ich die Einschätzung, aber die
die neuen Besucher hier werden wieder darüber stoßen und spätestens beim nächsten Afa Sachbearbeiter mit der Erwähnung des Begriffs Dispoirgendwas wieder Irrtümer oder Verwirrung auslösen.
Also, da würde ich schon dafür plädieren, dass hier im Forum die Unterscheidung „ Dispojahr einlegen und „Dispositionsrecht ausüben“ weiter am Leben gehalten wird.
Und zum Schluss: Wenn hier jmd Unsinn verzapft und keiner widerspricht, nicht mal jmd der es besser wüsste wie du, dann würde ich das sofort für bare Münze nehmen und das wäre fatal.
Her mit den Widersprüchen! Bitte!
@StefanZ63: Zuerst einmal schön, dass du hier Einsicht zeigst.
Deine anschliessenden Ausführungen zum Thema Dispojahr und Disporecht sind dann auch soweit richtig – aber überflüssig. Denn sie geben nur das wieder, was bereits im obigen Beitrag erläutert wurde. Und auch für das Plädoyer, die Unterscheidung von Dispojahr und Disporecht beizubehalten, sehe ich keinen Anlass. Denn das wird hier bisher bereits immer so gehandhabt.
Ansonsten habe ich in einem anderen Kommentar inzwischen noch zwei weitere fragliche Äusserungen von dir kommentiert.
Gruß, Der Privatier
Wenn man ein Dispositionsjahr (Dispositionszeitraum) bei Arbeitslosigkeit nimmt, um z. B. über das 58 Lebensjahr zu kommen und damit einen Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld zu erwirken, kann man dann gleichzeitig die Härtefallregelung in Anspruch nehmen, nach der die letzten 24 statt nur die letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld herangezogen wird, wenn dadurch der monatliche Durchschnittverdienst höher liegt?
Du meinst mit Härtefallregelung so etwas?
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/unbillige-haerte-bei-der-berechnung-des-arbeitslosengeldes/details/anzeige/
Ich denke, dass der DBG im abschließenden Kommentar (Kästchen unten) den Paragraphen vertauscht hat, es müßte der §150 (3) SGB3 sein.
Wenn dies die Grundlage ist, dann sollte es auch möglich sein, denn der §150 hat oben als zweiten Satz stehen
„Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“
Wenn du nun wegen unbillige Härte die Ausdehnung auf 24 Monate nach §150 (3).3 beantragst, der Endzeitpunkt durch den zweiten Satz (s.o.) fixiert ist, dann sollte die Ausdehnung unabhängig vom Dispojahr möglich sein.
Genauere und verbindlichere Antworten erhälst du, wenn du eine Beratung bei der AfA (zuständige Leistungsabteilung) in Anspruch nimmst und denen diese Frage stellst.
Das, was der DGB da schreibt, bezeichnet man üblicherweise als Bestandsschutz. Und dann ist auch der Paragraph richtig.
Als Härtefallregelung ist die Regel aus dem §150 Abs.3 Nr.3 SGB III bekannt. Wie du richtig erläutert hast.
Gruß, Der Privatier
Danke für Eure Antworten.
Ich präzisiere meine Frage. Genau meine ich folgendes:
„Wer in den beiden Jahren, bevor er arbeitslos wurde, durchschnittlich ein Arbeitsentgelt erzielt hat, das um 10 Prozent höher als im letzten Jahr ausfiel, kann sich auf die Härtefallregelung berufen. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes können dann – auf Basis von Nachweisen – die Arbeitsentgelte dieser beiden Jahre zugrunde gelegt werden, damit das Arbeitslosengeld höher ausfällt.“
Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bemessungsentgelt
Also die letzten 24 – 13 Monate vor der Arbeitslosigkeit ein höheres Gehalt, z. B. durch Provisionen, im Vergleich zu den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit. Dann das Dispositionsjahr. Und dann im Alter von 58 Jahren mit dem Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld.
Daraus meine Frage gilt diese 24 Monate Härtefallregelung auch wenn man ein Dispositionsjahr nimmt.
Ja, die Härtefallregelung kann auch dann beantragt werden, wenn man ein Dispojahr macht.
Danke für Deine Antwort.
Hast Du dafür auch einen Beleg, sprich Link. Danke
Den Gesetzestext §150, wie oben ausgeführt.
Aber nochmal die Empfehlung, die AfA Leistungsabteilung anzusprechen. Die beißen nicht und haben (auch) die Aufgabe, genau solche Fragen zu beantworten. Du musst mit denen sowieso interagieren, um die 10% nachzuweisen. Von selbst machen die keine Härtefallregelung.
Mein Arbeitsamt sagt dazu:
„Die unbillige Härte käme in Betracht, wenn Sie auf das Dispositionsjahr verzichten. Bei Inanspruchnahme des Dispositionjahres verbleibt es bei dem Entgelt, welches Sie in den letzten 12 Monaten verdient hätten, da in dem Dispostionsjahr i.d.R. kein Verdienst erzielt wird.“
Mir kommt das komisch vor. Deswegen nochmals meine Frage: Gibt es irgendwo einen Hinweis, daß man trotz Dispojahr, auch die Härtefallregelung in Anspruch nehmen kann?
Nochmals Danke.
Dispojahr ist kein offiziell definierter Begriff, er kommt in amtlichen Dokumenten nicht vor.
Die Antwort steht im Gesetzestext.
Druck dir den §150 SGB3 aus und schreibe daneben dein Austrittsdatum. Markier die enstprechende Passage im Gesetz und mach ein Pfeil auf dein entsprechendes Datum. Jetzt machste noch eine Zeitstrahl rückwärts um 12 Monate und schreibst Bemessungsrahmen dran. Dann erweiterst du den Zeitstrahl rückwärts um weitere 12 Monate und schreibst erweiterter Bemessungrahmen an diese 24 Monate daran.
Das musst du dann dem SB Leistungsabteilung erklären.
Lies den Kommentar von Minnimaus. https://der-privatier.com/kap-9-5-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/#comment-49913
Es ist wie bei fast allen „Beratern“, man darf keinem Sachbearbeiter blind vertrauen, sondern sollte wissen was gilt und den „Berater“ notfalls so lange nachfragen, bis Berater sich selbst informiert.
Ja, ist böde, wenn die angeblichen Spezialisten auch nur mit lauwarmem Wasser kochen und falsche Auskünfte geben. Aber so ist die Welt.
eSchorsch hat das schon korrekt beantwortet: Im §150 SGB III gibt es keine Formulierung, die durch ein Dispojahr in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre oder weswegen die Härtfallregelung nicht zur Anwendung kommen könnte.
Vielleicht solltest Du den Mitarbeiter der Agentur einmal auffordern, konkret die Rechtsgrundlage für seine Einschätzung zu nennen, bzw. welche Aussage des §150 im Detail in deinem konkreten Fall nicht erfüllt ist?
Parallel dazu könntest Du vielleicht hier einmal etwas mehr zu dem Hintergrund deiner Frage erzählen:
* Geht es um eine Planung für die (ferne) Zukunft?
* Oder befindest Du dich aktuell im Dispojahr?
* Hast Du das Dispojahr vorab mit der Agentur besprochen?
* Bist Du oder warst Du arbeitslos gemeldet?
* Hast Du einen Antrag auf die Härtefallregelung gestellt?
* Oder gibt es evtl. schon einen ALG-Bescheid, gegen den Du vorgehen willst?
* In welchem Zusammenhang hat die Agentur dich auf §151 SGB III verwiesen?
* Woher kommen überhaupt die Aussagen der Agentur? Hotline? Kontakt zur Leistungsabteilung? Persönliches Gespräch?
Gruß, Der Privatier
Kurz und bündig:
FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §150 „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-150_ba015157.pdf
Beispiel in der FW auf S.13 (Auszug)
150.3 Unbillige Härte – Beispiel
Einjähriger Bemessungszeitraum: Bemessungsentgelt von 50,00 €
Zweijähriger Bemessungszeitraum: Bemessungsentgelt von 55,01 €
Es liegt eine unbillige Härte vor.
Auszug Ende
Gruß
Lars
Danke für Deine Antwort. Ich sehe das genauso, doch leider verweist mich die Arbeitsagentur auf § 151 Abs 4 SGB III.
Nach meinem Verständnis ist Ruhen des Anspruchs etwas anderes wie ein Dispositionsjahr, oder sehe ich das falsch?
Moin Thomas1968,
der §151 Abs.4 SGB III besagt was ganz anderes.
Auszug:
4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.“
Das wäre wie der Privatier beschrieben hatte der „BESTANDSSCHUTZ“.
… vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen …
fiktives Beispiel:
Thomas1968 verdiente 2023 75000€/Jahr = 6250€/Monat. Thoma1968 ist ledig, Steuerklasse 1. Ab 01.01.2024 ist Thomas1968 arbeitslos, sein ALG entspricht 2187,60€/Monat. Er wurde 2023 58 Jahre alt und hat einen ALG-Anspruchsdauer von 48 Monaten = 24 Monate.
Ab 01.07.2024 nimmt Thomas1968 eine „schlechter bezahlte Zwischenbeschäftigung“ für 12 Monate an, das jährliche Gehalt beträgt 36000€ = 3000€/Monat. Zum 01.07.2025 meldet sich Thomas1968 wieder arbeitslos.
Jetzt greift der „Bestandsschutz“ i.S. §151 Abs.4 SGB III. Die ALG-Höhe beträgt obwohl Thomas1968 weniger als im vorherigen Job verdient hatte wieder 2187,60€/Monat.
Und: Die erste ALG-Phase dauerte 6 Monate … 24 Monate – 6 Monate = 18 Monate „Altanspruch/Restanspruch“. Durch die Dauer von 1 Jahr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (schlechter bezahlte Zwischenbeschäftigung) erwirkt Thonas1968 einen neuen ALG-Anspruch von 6 Monaten … bedeutet:
1. ALG-Bestandsschutz greift … = wieder ALG-Höhe 2187,60€/Monat
2. „ALG-Altanspruch/Restanspruch“ 18 Monate + 6 Monate erwirkter „Neuanspruch“ = ab 01.07.2025 wieder 24 Monate ALG-Anspruchsdauer
Fazit: Wenn die AfA so argumentiert, dann wäre es falsch:
HÄRTEFALLREGELUNG IST NICHT GLEICHZUSETZEN MIT DEM BESTANDSSCHUTZ
Härtefallregelung = §150 Abs.3 Nr.3 SGB III
ALG BESTANDSSCHUTZ = §151 Abs.4 SGB III
„Nach meinem Verständnis ist Ruhen des Anspruchs etwas anderes wie ein Dispositionsjahr, oder sehe ich das falsch?“
Ja, Ruhen des Anspruchs ist was anderes wie ein Dispositionsjahr
§157 SGB III „Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung“
§158 SGB III „Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung“
§159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“
Und alle 3 Punkte kommen durch das Dispositionsjahr nicht in Frage.
Gruß
Lars
Nein – da sehe ich leider keine Chance.
Die Härtefallregelung besagt ja, dass der Bemessungsrahmen von überlicherweise einem Jahr auf zwei Jahre erweitert wird, um unbillige Härten zu vermeiden. Nach einem Dispojahr muss der Bemessungsrahmen aber ohnehin schon auf zwei Jahre erweitert werden, damit überhaupt die erforderlichen 12 Monate mit versicherungspflichter Beschäftigung zusammenkommt.
Für eine weitere Erweiterung gibt es da keinen Spielraum mehr.
Gruß, Der Privatier
Kommando zurück!
Ich mache leider immer wieder den Fehler, das Ende des Bemessungsrahmen nicht richtig einzuordnen.
eSchorsch hat vollkommen Recht. Der Bemessungsrahmen endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses. Und darauf hat das Dispojahr keinen Einfluss.
Fazit: Die Härtefallregelung könnte doch angewandt werden.
Sorry für die Verwirrung. 🙁
Gruß, Der Privatier
eSchorsch hat das schon korrekt beantwortet: Im §150 SGB III gibt es keine Formulierung, die durch ein Dispojahr in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre oder weswegen die Härtfallregelung nicht zur Anwendung kommen könnte.
Vielleicht solltest Du den Mitarbeiter der Agentur einmal auffordern, konkret die Rechtsgrundlage für seine Einschätzung zu nennen, bzw. welche Aussage des §150 im Detail in deinem konkreten Fall nicht erfüllt ist?
Parallel dazu könntest Du vielleicht hier einmal etwas mehr zu dem Hintergrund deiner Frage erzählen:
* Geht es um eine Planung für die (ferne) Zukunft?
* Oder befindest Du dich aktuell im Dispojahr?
* Hast Du das Dispojahr vorab mit der Agentur besprochen?
* Bist Du oder warst Du arbeitslos gemeldet?
* Hast Du einen Antrag auf die Härtefallregelung gestellt?
* Oder gibt es evtl. schon einen ALG-Bescheid, gegen den Du vorgehen willst?
* In welchem Zusammenhang hat die Agentur dich auf §151 SGB III verwiesen?
* Woher kommen überhaupt die Aussagen der Agentur? Hotline? Kontakt zur Leistungsabteilung? Persönliches Gespräch?
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für Deine Hilfe. Hierzu meine Antworten:
Ich bin bis 02/2025 versicherungspflichtig beschäftigt, danach plane ich 12 Monate Dispojahr zu nehmen, um mich ab März 2026 arbeitslos zu melden. Ausgehend von März 2026 bin ich dann 58 Jahre alt und habe die letzten 5 Jahre 48 Monate versicherungsplichtig gearbeitet und somit Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld. Das ist soweit von der Agentur bestätigt.
Jetzt geht es um die Höhe des Arbeitslosengeldes. Ich will mich auf die Härtefallregelung berufen, weil ich im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses mehr verdient habe, als im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies erkennt die Agentur nicht an, weil sie sagen, daß von März 2026 bereits die letzten 24 Monate im Rahmen der Härtefallregelung, 12 Monate Dispozeitraum und die 12 Monate des letzten Beschäftigungszeitraums, berücksichtigt werden.
Diese Auskunft habe ich von einer Fachkraft Arbeitslosengeld, laut eMail, mehrfach, telefonisch und per eMail erhalten.
Deswegen suche ich einen Beleg, schwarz auf weiß, daß diese Aussage falsch ist.
Vermutlich macht die Agentur da denselben Gedankenfehler, den ich zuerst auch begangen habe (insofern habe ich da ein gewisses Verständis). Der Gedankenfehler liegt in der Einordnung des Bemessungsrahmens.
Richtig ist Folgendes:
Der Bemessungsrahmen ist der Zeitraum, in dem die Arbeitsentgelte betrachtet werden, die zur Berechnung der ALG-Höhe verwendet werden. Und §150 Abs.1 S.2 SGB III sagt hier ganz eindeutig: „Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“
Das sind also die 12 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Und es sind NICHT die 12 Monate vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit. Da liegt der Denkfehler.
Der Bemessungsrahmen umfasst also (zunächst noch ohne Härtefallregel) die letzten 12 Monate des letzten Versicherungspflichtverhältnisses. Wenn man sich nun auf die Härtefallregel berufen möchte, so wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre erweitert. Und das sind dann eben die letzten 2 Jahre der Arbeitsverhältnisses.
Das geht eindeutig aus §150 SGB III hervor und das sollte auch ein Mitarbeiter der Agentur verstehen können.
Noch eine ergänzende Anmerkung: Für die Härtefallregel muss ja das Bemessungsentgelt um 10% höher liegen als ohne Härtefall. Bitte bei der Berechnung beachten, dass dabei immer nur die beitragspflichtigen Entgelte berücksichtigt werden. D.H. alles, was über der BBG liegt, bleibt dabei unberücksichtigt.
Gruß, Der Privatier
Danke für Deine Antwort.
Eine Frage zu Deiner Anregung:
„Noch eine ergänzende Anmerkung: Für die Härtefallregel muss ja das Bemessungsentgelt um 10% höher liegen als ohne Härtefall. Bitte bei der Berechnung beachten, dass dabei immer nur die beitragspflichtigen Entgelte berücksichtigt werden. D.H. alles, was über der BBG liegt, bleibt dabei unberücksichtigt.“
Gilt dabei die monatliche oder jährliche BBG. Konkret: Im Jahr 2024 liegt die monatliche BBG im Westen bei 7.550,- Euro. Wenn ich 11 Monate je 5.000,- Euro und einen Monat sagen wir mal 100.000,- Euro verdient habe, wird dann 1 x 7.550,- Euro und 11 x 5.000,- Euro, in Summe 62.550,- Euro, monatlich 5.212,50 Euro, oder die jährliche BBG von 90.600,- Euro, dann monatlich 7.550,- Euro angesetzt?
Schon mal Danke.
Die Basis für die Berechnung der ALG-Höhe ist die Bescheinigung des AGs über die beitragspflichtigen monatlichen Entgelte. Für die Prüfung der Härtefallregel müsste er also 24 einzelne Monate bescheinigen. Und dabei gilt für jeden einzelnen Monat die BBG. Und natürlich gelten dabei immer die BBG-Werte, die in dem betreffenden Jahr gültig waren. Aus den so bescheinigten Werten wird dann der Durchschnitt berechnet.
Gruß, Der Privatier
Bisher schon mal vielen Dank. Das Arbeitsamt hat jetzt die Härtefallregelung akzeptiert.
Leider tut sich eine neue Schwierigkeit auf.
Mir fehlen genau 13 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf mein 58. Lebensjahr, sprich ich müßte noch einen Monat arbeiten, damit die Regelung 48 von 60 Monaten beschäftigt zu sein, um 24 Monate Arbeitslosengeld zu erhalten.
Besonderheit: Ich bin bei der Pflegekasse als Pflegeperson eingetragen. Es wird für mich in die Rentenkasse durch die Pflegeversicherung eingezahlt. Ich weiß, daß die Pflegeversicherung auch die Arbeitslosenversicherung zahlt, wenn ich nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt bin. Wie kann man dies nun gestalten?
Ist es möglich, daß die Pflegekasse nur einen Monat für mich die Arbeitslosenversicherung zahlt, die Rentenversicherung natürlich weiterhin?
Die vollen 13 Monate darf die Pflegeversicherung meine Arbeitslosenversicherung ja nicht zahlen, denn dann wird dieser deutlich niedrigere Satz für die Berechnung meines Arbeitslosengeldes herangezogen. Oder habe ich da einen Denkfehler?
„Ist es möglich, daß die Pflegekasse nur einen Monat für mich die Arbeitslosenversicherung zahlt, die Rentenversicherung natürlich weiterhin?“
Nein – das ist nicht möglich. Und es ist auch nicht möglich, auf die Versicherungsbeiträge durch die Pflegekasse zu verzichten. Für die Pflegeperson tritt (falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind) Versicherungspflicht ein (Pflicht!).
Mir ist in der Fragestellung nicht ganz klar geworden, ob nun 13 Monate oder nur 1 Monat fehlt? Es gelten aber folgende Zusammenhänge:
* Für die Frage, ob überhaupt ein ALG-Anspruch besteht, müssen in der Rahmenfrist von 30 Monaten vor ALG-Beginn mindestens 12 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen vorliegen. Durch die Pflegekasse gezahlte Zeiten zählen dabei mit.
* Für die Dauer des ALG-Anspruches sind ebenfalls nur die Zeiten mit Versicherungspflichtverhältnissen maßgeblich: 48 Monate in der letzten 60 Monaten. Pflegezeiten zählen mit dazu.
* Für die Höhe des ALG zählen nur Zeiten mit Arbeitsentgelt. Die Zeiten, in der „nur“ Pflegetätigkeiten ausgeführt wurden, bleiben unberücksichtigt. In den letzten 12 Monaten des letzten Versicherungspflichtverhältnisses sollten dabei mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen. Wenn nicht, werden die letzten 24 Monate betrachtet.
Das alles gilt im Hinblick auf die Pflegetätigkeit immer nur dann, wenn diese sich lückenlos an eine zuvor ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit (oder dem Bezug einer Entgeltersatzleistung) anschliesst.
Falls die Pflegetätigkeit bzw. die damit verbundenen Versicherungsleistungen bei den o.g. Bedingungen für den ALG-Bezug in irgendeiner Form nachteilig wirkt, bleibt nur die Möglichkeit, die Pflegetätigkeit offiziell bei der Pflegekasse abzumelden bzw. mitzuteilen, dass die Pflege künftig anders organisiert wird.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe zwei Anliegen:
1) Ich will ein ganz fettes DANKE loszuwerden an Peter Ranning, „unseren Privatier“, und die aktive Community hier – so wertvoll, was in dem Buch und hier im Blog alles dokumentiert ist und dafür an Zeit investiert wurde und wird!
2) Thema „Unwiderrufliche Freistellung“: Trifft in meinem Fall zu und hat eine signifikante Auswirkung auf das Zeitfenster für die Gestaltung meines „Dispojahres/-zeitraums“. Da diese Konstellation aber in all den Kommentaren nur selten vorkommt, dachte ich, es wäre von allgemeinem Interesse, wenn ich meinen eigenen Fall hier schildere und zur Diskussion stelle.
Meine Eckdaten:
60 Jahre alt, betriebsbedingte Auflösungsvereinbarung zum 31.01.2025 mit „unwiderruflicher Freistellung“ seit 01.07.2024 und unter Einhaltung der gesetzlichen 7-monatigen Kündigungsfrist (>20 Jahre bei der Firma), Abfindung wird im Januar 2025 ausgezahlt.
Mein Plan nach Lektüre von „Per Abfindung in den Ruhestand“ und erster telefonischer Rücksprache mit der AfA (Leistungsabteilung) und meiner KV (TK):
1) Anwendung des Dispositionsjahres zur Vermeidung der Sperrzeit und der ALG-Bezugszeitverkürzung um ¼ (bei mir 6 Monate).
In meinem Fall habe ich dafür ein Zeitfenster für den Start des ALG-Bezugs vom 01.07.2025 (min. 1 Jahr ab unwiderruflicher Freistellung; eliminiert die Sperrzeit) bis zum 01.02.2026 (max. 1 Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; erfüllt die „Mind. 4 von 5 Monaten versicherungspflichtig“-Regelung).
2) Ich werde zwecks Planungssicherheit den frühestmöglichen Zeitpunkt wählen, d.h. konkret, „Arbeitslosmeldung“ zum 01.07.2025 und „Arbeitssuchendmeldung ca. 12 Wochen zuvor (kein „Muss“, aber „Best Practice“, richtig?).
3) Dann warte ich den Bescheid ab, der mir erwartungsgemäß 24 Monate AGL-Bezug zusichern wird und 4 Jahre Gültigkeit hat.
4) Aus rein steuerlichen Gründen (Abfindung in 2025) erwäge ich, mich nach Erhalt des Bescheides für die restliche Zeit bis zum 01.01.2026 wieder bei der AfA abzumelden und so die restlichen ALG-Leistungen in die Zeit nach 2025 zu verschieben. So könnte ich angesichts des Progressionsvorbehalts die Steuerlast für die Abfindung in 2025 minimieren, müsste aber die dann anfallenden KV-Beiträge gegenrechnen, wobei diese ja auch wieder steuerlich absetzbar wären (sogar bis hin zu einer Vorauszahlung für 3 Jahre).
Mit diesem Plan werde ich (falls kein Job mehr um die Ecke kommt) mit Auslauf der ALG-Unterstützung 63,5 Jahre alt sein und meinen Vorruhestand beginnen können.
Seitens der KV wurde mir übrigens bestätigt, dass aufgrund der Einhaltung der Kündigungsfrist meine Abfindung nicht angerechnet wird und ich ab 01.02.2025 ohne Arbeit nur den Minimalbeitrag zu der gesetzlichen KV bezahlen muss. Das trifft dann auf die 5 Dispositionsmonate Feb-Jun 2025 zu und dann nochmal auf die wieder abgemeldeten Monate Aug-Dez 2025 ohne AGL-Bezug.
Ich hoffe, das war verständlich und hilfreich und passt alles so. Ich freue mich auf eure Kommentare!
Ich würde sagen ‚basst scho‘.
„„Arbeitssuchendmeldung ca. 12 Wochen zuvor (kein „Muss“, aber „Best Practice“, richtig?)“
Manche AfA sehen die Arbeitssuchendmeldung (3 Monate und nicht nur 12 Wochen vorher) als muss an und wollen ansonsten 1 Woche Sperre verhängen.
https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Danke für den Hinweis – werde ich auch nochmal direkt mit meinem AfA klären.
Ja, soweit ich das sehen kann, ist alles richtig verstanden und der Plan passt. Bis auf den kleinen Schreibfehler „Mind. 4 von 5 Monaten versicherungspflichtig“-Regelung“, bei dem es wahrscheinlich eher um „4 von 5 Jahre“ ging.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank – und Ja, soll „Jahre“ heißen! – Dürfen Sie sehr gerne entsprechend editieren, falls möglich. 🙂
Hallo Martin,
ich kann mich deinem dank an dieses Forum und alle Kommentatoren nur anschließen. Ich werde auch später noch meinen Plan hier mal einstellen, und allgemeines feedback zu bekommen.
Eine Frage hätte ich an dich zum Thema „unwiderrufliche Freistellung“: was löst die aus bzw warum ist die relevant?
Meine Koordinaten sind deinen recht ähnlich: Aufhebungsvertrag mit Ende der Beschäftigung zum 31.1.25; unwiderruflich freigestellt seit dem 18.6.2024 (also die 7 Monate Kündigungsfrist bei >20J Betriebszugehörigkeit plus ein paar Tage)
Ich plane aktuell (aber kann sich ändern) übrigens kein Dispojahr, weil ich den Wechsel in die GKV vornehmen will (ich bin 53). Ich gehe recht sicher davon aus keine Sperre zu bekommen, und denke auch daß ich mit Vorauszahlung in Rente und KV alles weitere Einkommen inkl ALG im jahr 2025 nullen kann
Danke!
@Thomas_53,
„Ich gehe recht sicher davon aus keine Sperre zu bekommen, …“
Bei einer Eigenkündigung oder AHV wird grundsätzlich eine Sperrzeit sowie eine Kürzung der ALG-Anspruchsdauer von der AfA verhängt, außer es liegt ein „Wichtiger Grund“ i.S. des §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ vor. Ein wichtiger Grund kann eine Kündigung auf ärztlichen Rat darstellen.
Was dabei beachtet werden sollte, wird im nachfolgenden Video erklärt.
https://www.youtube.com/watch?v=Bm7P-2KOsPo
Und Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2024, S.9, Punkt:
159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
(1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.
Bedeutet: Die Sperrzeituhr beginnt ab der „unwiderruflichen Freistellung“ an zu ticken, oder anders ausgedrückt: Mit einer „unwiderruflichen Freistellung“ benötigt man nicht ein „GANZES“ Dispositionsjahr um eine AfA-Sperrzeit zu umgehen.
Gruß
Lars
Hallo Thomas,
Lars ist auf die Bedeutung der „unwiderruflichen Freistellung“ bereits eingegangen.
Zur Sperrzeit schreibe ich dir weiter unten noch, passt dort besser hin.
Hallo Thomas,
ich kann nach Rücksprache mit meiner Leistungsabteilung bestätigen, dass ab dem Tag der unwiderruflichen Freistellung die Jahresfrist des §148 II 2 SGB III runterzulaufen beginnt. Mit diesem Tag beginnt die Beschäftigungslosigkeit und eben nicht mit dem Ende des Arbeitsvertrags bzw. -verhältnisses.
zu Deinem letzten Satz: Mit „nullen“ meinst Du ja sicher alles weitere Einkommen im Abfindungsjahr durch Vorauszahlung in RV und KV zu kompensieren. Und ja, damit käme es zur vereinfachten Anwendung der Fünftelregelung. Trotzdem würde dein ALG Bezug die Progression deines weiteren Einkommens erhöhen, oder nicht? Und dies kann eben vermieden werden, wenn man den Start des ALG ins Folgejahr verschiebt.
Sehe ich das richtig?
VG, Ottokar
Moin Ottokar,
„Sehe ich das richtig?2
In den meisten Fällen … JA!
Es gibt aber auch Konstellationen, wo man Steuern sparen kann, indem man ALG bezieht und den Progressionsvorbehalt quasi aushebelt. Der Privatier hat im nachfolgenden Kapitel so ein Fallbeispiel aufgezeichnet. Deswegen immer den Abfindungsrechner mit den persönlichen Daten füttern und verschiedene Varianten durchrechnen/prüfen.
https://der-privatier.com/steuern-sparen-durch-alg-bezug/
Gruß
Lars
Vielen Dank Lars!
In meinem AHV steht „auf Veranlassung des AG, zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund Umstrukturierung, unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist“
Hinzu kommt daß ich nicht der einzige Betroffene war, und die mit denen ich gesprochen habe, haben keine Sperre bekommen.
Ich kann auch anführen daß eine reguläre Kündigung seitens des AG zu erheblichen Nachteilen für mich geführt hätte (weniger Freistellung, Abfindung, bla)
Insofern fühle ich mich recht sicher, aber klar, Garantie gibts da nicht.
Nur nochmal für mein Verständnis: Angenommen es droht doch eine Sperre, dann müsste ich bis 19.6.2025 auf ALG verzichten (= nicht arbeitslos melden) und hätte dann kein Risiko mehr einer Sperre – richtig? Kann man vorab prüfen lassen ob man sich für eine Sperre qualifiziert?
Ich würde insgesamt meine Situation und Plan nochmal zusammenfassen un hier ins Forum stellen, und Danke schonmal vorab!
Moin Thomas_53,
anbei die FW zum §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“.
Unter Punkt 159.1.2 sind eine Anzahl von „Wichtigen Gründen“ zusammengefasst. Bei Dir würde u.U. ab Punkt:
159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung
einige Anhaltspunkte zutreffen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba034410.pdf
„Kann man vorab prüfen lassen ob man sich für eine Sperre qualifiziert?“
Ja, kann man bei der AfA. (Stichwort/Eingruppierung als: RATSUCHENDER)
Gesetzlich sogar im §14 SGB I fixiert.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__14.html
Weiterführende Literatur:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-14_ba015850.pdf
Gruß
Lars
Vielen Dank Lars, ich bin einmal mehr beeindruckt, und habe das in meiner „Gesamtstrategie“ (neuer Beitrag unten) neben früheren Hinweisen von dir berücksichtigt. Schau gerne mal drauf 🙂
Hallo Thomas,
Aus meiner Sicht kann ich zu deinen Fragen noch teilen, wie mir die Prüfung der „Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag“ in meinem Telefonat mit der AfA erläutert wurde:
– Eine mögliche Sperrzeit von 12 Wochen beginnt mit dem Zeitpunkt der „unwiderruflichen Freistellung“ zu laufen –> Wird bei uns bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungszeit also bereits abgelaufen sein.
– Daneben wird aber auch die Anspruchsdauer um 1/4 gekürzt (bei mir von 24 Monate auf 18 Monate, bei dir dann wohl von 18 Monate auf 13,5 Monate). Diese Minderung kann umgangen werden, wenn das AGL frühestens 1 Jahr nach Beginn der „unwiderruflichen Freistellung“ bezogen wird, wäre bei dir also zum 19.06.2025.
– Je nach Höhe der Abfindung muss der AG übrigens auch bestätigen können, dass soziale Gesichtspunkte berücksichtigt wurden. Hierzu fragt die AfA beim AG nach. Falls nicht, kann dies (soweit ich es richtig verstanden habe) ebenso zu einer Sperrzeit führen.
Wenn du damit rechnest, dass du nach spätestens 13,5 Monaten einen neuen Job hast, dann ist die Kürzung der Anspruchsdauer für dich im Grunde irrelevant und dann würde ich ebenfalls mit Vertragsende ab 01.02.2025 das ALG beantragen.
Mein Hintergrund: Bei mir ist ein passender neuer Job eher fraglich, weshalb ich mich entschieden habe, die Minderung der Anspruchsdauer durch Anwendung des Dispositionszeitraums zu vermeiden, was mich dann auch bei vollen 24 Monaten ALG über die Altersschwelle von 63 Jahren tragen wird.
Vielen Dank Martin, sehr klar, und wertvoll für mich! Ich habe nochmal einen neuen Beitrag aufgemacht der meine Gesamtstrategie darlegt … kommentiere gerne was du auch so bzw anders machst. LG
Hallo (und sorry für sehr langen Beitrag),
nach ein paar Tagen Funkstille wollte ich hier einmal darlegen wie meine Gesamt-Strategie aussieht – um allgemeines feedback zu bekommen (also auf Fehler oder Lücken hingewiesen zu werden, weitere Ideen zu bekommen). Vorab nochmal großen Dank an alle Beteiligten hier – es ist wirklich unglaublich was dieses Forum leistet! Vielleicht ist ja meine Strategie auch eine Blaupause für andere in ähnlicher Situation, und kann so noch nützlich sein.
Kurz zu meinen Koordinaten
Situation: 53J, verheiratet, 2 Kinder (13, 16), PKV seit 2001, Kontenklärung bei der DRV gemacht (35,1 Jahre Beitrags- plus Anwartzeit). Seit 21 Jahren beim letzten AG beschäftigt, deutlich 6-stellig verdient, keine Steuergestaltung bisher (= brav Spitzen- und zT Reichensteuer gezahlt). Gemeinsame Veranlagung mit meiner selbständigen Frau (aber geringes Einkommen dort). Aufhebungsvertrag Anfang des Jahres unterschrieben, unwiderruflich freigestellt seit 18.6.24, Arbeitsverhältnis endet zum 31.1.2025 mit hoher 6-stelliger Abfindung. Strafen vom AfA erwarte ich nicht (aber wird hier noch diskutiert). Arbeitssuchend im Juni gemeldet, seit dem nichts mehr von denen gehört.
Ziele:
A) Steueroptimierung, vor allem auf die Abfindung: Primäres Ziel ist alles Einkommen zu nullen was über die Abfindung hinausgeht, aber mehr schadet natürlich nicht
B) Wechsel in die GKV
C) Vorbereitung des Privatier-Daseins (ALG Dauer, Rente, KV, passives Einkommen, ect.), ohne aber die Möglichkeit eines Folgejobs in 2025 zu verbauen (Stichwort Steuer/Fünftelregelung)
Plan:
1) ALG: Kein Dispojahr sondern ab 1.2.2025 ALG1 Höchstsatz für max 15 Monate. Kein Dispojahr wg a) gewünschtem Wechsel in GKV, b) da ich keine Strafen (Sperre, Verkürzung) erwarte, und c) nullen sämtlicher Einkünfte außer der Abfindung scheint möglich. Falls Strafe doch droht (siehe Diskussion) dann Dispojahr ab Freistellung (dh ab 18.6.2024) und ALG Bezug ab 19.6.2025. Klärung mit AfA als Ratsuchender.
2) Steuern: Ich versuche noch über meinen AG die Einzahlung in die DRV für abschlagsfreien Rentenbeginn ab 63 (ich rechne mit 80K Kosten, Prozess ist verstanden), sowie die Einzahlung in die betriebliche Direktversicherung (Vervielfältigungsregel) vorzunehmen. Beide zusammen würden ~80k€ aus meiner Abfindung steuerfrei in meine Rente überführen (Wahnsinn, ich hoffe das klappt), und die andere Hälfte der Vorabzahlung in die DRV (ca 40k) wirken steuermindernd. Dazu 3 Jahre Vorab-Beträge in die PKV (ca 30k) erlauben mir und meiner Frau 70k€ in 2025 zu verdienen, ohne den negativen Hebel auf die Abfindung. Zusammenballung wäre auch nach den Vorabzahlungen in die RVs durch AG gegeben. Weitere „einfache“ Hebel kenne ich nicht – gibt’s noch was?
3) GKV: Ich plane 3 Jahre vorab in die PKV zu zahlen (machen die mit), gleichzeitig aber auch irgendwann in die GKV wechseln, sprich ich muß mal herausfinden ob die sich mit der Rückzahlung nach Wechsel bis 2026 Zeit lassen würden. Falls nicht kann ich erst zum Jahresende wechseln, was sich mE immer noch lohnt. Ich freue mich über Hinweise hier.
4) Rente: Abschlagsfrei dann ab 63 (2034) wg Vorabzahlung, und die private RV fängt im gleichen Moment an zu zahlen wie die gesetzliche (lt Telefonat mit Direktversicherer – es gibt Riester sowie Stufe 2+3 der AG finanzierten DRV). KdvR geht nicht mehr da seit 2001 privat versichert – aber wer weiß wie die Welt in 10 Jahren aussieht, und zur Not erhält meine (dann getrennt veranlagte Frau) die sonstigen Einkünfte außer Rente.
5) Folgebeschäftigung: Ist mein größtes (Luxus-)Problem. Ich tue mich mit der Vorstellung schwer in 2025 nicht zu arbeiten; außerdem sind in 2026 meine Chancen auf eine (gute) Folgebeschäftigung nochmal deutlich schlechter. Gleichzeitig würde eine Beschäftigung in 2025 wohl zu >70k€ zu Einkommen führen und mir dadurch die Steuern auf die Abfindung versauen (Hebelwirkung). Mein einziger Gedanke um zusätzliches Einkommen in 2025 zu nullen wäre die Gründung eines Gewerbes und Nutzung von IABs – also zB PV Anlage, oder Anschaffung und Verleih von beweglichen Wirtschaftsgütern (E-Bikes, Wohnmobil, Tiny house) ohne Liebhaberei. Oder man findet einen AG der über Wertguthaben erst in 2026 zahlt. Ebenfalls ist mir nicht klar was ein verkürzter ALG1 Bezug (ich würde ja 15 Monate bekommen) an Risiken mit sich bringt, wenn zB die Folgebeschäftigung nach 6 Monaten beendet wird. Falls hier jemand Ideen hat nehme ich die gerne – ggf kann ich damit auch 2024 Steuern reduzieren.
Mein ideales Zukunftsszenario wäre: Ab Feb 2025 (kurz) ALG1 wegen GKV Wechsel, und dann ein Folgejob für 5 Jahre oder so (dann reichts sicher bis zur Rente), ohne mir aber dabei 2025 steuerlich in den Fuß zu schießen 😉
Was vergessen? Was würdet ihr (anders) machen?
Danke an alle!!!
Kurzes update zu Punkt 3 (PKV -> GKV, Vorabzahlung): Habe heute mit meiner PKV gesprochen und bin natürlich maximal vage bzw unentschlossen aufgetreten. Als dann die Möglichkeit im Raum stand daß ich 3 Jahresbeträge vorab zahle und danach in die GKV wechsele, waren die natürlich gar nicht amüsiert. Sie meinten „wenn das mein Ziel ist werden sie mir nicht die Möglichkeit der Vorabzahlung geben“, außerdem alles ans FA melden, usw.. Gibt es Erfahrungen dazu? Kann das FA zB zu dem Schluß kommen daß die Vorab-Beträge in 2025 „unechte“ Sonderaufwendungen waren wenn ich 2026 in die GKV wechsele und eine Rückzahlung von der PKV erhalte? Dankeschön!
Hallo Thomas,
ich habe die Schilderung deiner geplanten Vorgehensweise gelesen und mir ist dabei nichts aufgefallen, was sich falsch anhört. Das soll und kann aber nun keine Garantie dafür sein, dass wirklich alles richtig ist, oder das nichts übersehen wurde oder das es nicht irgendwie vielleicht auch noch besser ginge. Ich möchte solche Überprüfungen von umfangreichen, individuellen Konzepten grundsätzlich gar nicht durchführen und dazu auch keine Stellungnahmen abgeben. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/grenzen/
Die Aussage deiner PKV kann ich aber durchaus verstehen. Das wäre natürlich ärgerlich, wenn die Möglichkeit der Vorauszahlung damit nun vertan wäre. Der Hinweis, dass die PKV alles an das FA melden wird, beschreibt hingegen lediglich den normalen Vorgang. Das ist immer so. Sowohl die Beitragszahlungen als auch evtl. Rückerstattungen werden immer an das FA gemeldet. Und Rückerstattungen werden dann im Rahmen der EkSt-Erklärung zunächst mit evtl. Zahlungen verrechnet. Sind die Rückerstattungen höher, kommt es zu einem Erstattungsüberhang, der dann wie zusätzliche Einkünfte zu versteuern ist. Das ist nachteilig, aber meistens überwiegen die Vorteile im Jahr der Vorauszahlung.
Wie gesagt: Das alles ist ein normaler Vorgang und nichts besonderes. Auch für das FA. Es wird daher keine rückwirkende Aufhebung der Wirkungen der Vorauszahlung geben.
Gruß, Der Privatier
Vielen lieben Dank, alles gelesen und verstanden!
Am Rande: Ich fände es übrigens absolut angemessen wenn Du hier die Möglichkeit einer freiwilligen Spende einrichten würdest. Das Betreiben des Blogs kostet Zeit und Geld, und wenn man sich diese Informationen am Markt kaufen würde, dann wäre das richtig teuer.
Danke für alles!