Kap. 9.5.6: Hinweise zum Dispositionsjahr: Umgang mit der Agentur
Mit dem heutigen Beitrag über „Hinweise zum Dispojahr“ (hier geht es zum Beginn der Serie) möchte ich einige Erfahrungen wiedergeben, die den Umgang mit der Agentur erleichtern können.
Diese Hinweise sind zum Teil aus eigenen Erfahrungen entstanden, teilweise sind aber auch die Berichte aus den vielen Kommentaren und Feedbacks, die inzwischen hier geschrieben wurden, zusammengefasst.
Auch wenn die folgenden Hinweise sehr allgemein formuliert sind, so sollte man doch immer im Hinterkopf haben, dass es sehr große Unterschiede zwischen den einzelnen Agenturen gibt. Das betrifft sowohl das Maß an Freundlichkeit, mit dem man dort empfangen wird, als auch die fachlichen Auskünfte und selbst Entscheidungen, die bei ähnlichen Sachverhalten getroffen werden.
Das mag zum Teil auch an den einzelnen Mitarbeitern liegen und es ist ein bisschen Fingerspitzengefühl gefragt, um den richtigen Umgang herauszufinden.
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Das richtige Auftreten
Wer sich hier auf „Der Privatier“ umfänglich über seine Rechte und Pflichten als Kunde der Arbeitsagentur informiert hat, der kann (und sollte) dann auch genau so auftreten: Als Kunde!
Zwei andere extreme Einstellungen, die man leider auch immer wieder findet, sollte man nach Möglichkeit vermeiden:
- Da wäre zunächst der Ängstliche, der vor lauter Ehrfurcht vor der Macht des Staatsapparates sich nicht einmal traut, Fragen zu stellen und alles, was „von oben“ kommt, zähneknirschend akzeptiert.
- Das Gegenteil wäre der Aggressive, der laut polternd alle als Halsabschneider und Idioten beschimpft, die nur darauf aus sind, ihm jeden möglichen Schaden zuzufügen.
Natürlich sind diese extremen Varianten eher selten und natürlich gibt es Abstufungen, aber jeder wird bei sich selber vielleicht einen kleinen Anteil dieser Verhalten verspüren. Falls ja, sollte man versuchen, diese abzulegen.
Wer mit Freundlichkeit und Sachlichkeit auftritt, wird dies in der Regel auch bei seinem Gegenüber erfahren. Die Mitarbeiter der Agenturen sind auch nur Menschen, die ihren Job machen. Und der besteht darin, dem Kunden zu helfen, aber dabei die Gesetze und Richtlinien zu beachten. Emotionen sind da auf beiden Seiten fehl am Platze.
Idealerweise sollte man sich tatsächlich wie ein Kunde fühlen, der sich vorab intensiv mit einem Produkt befasst hat, auch bereits genau die technischen Details kennt, die ihm wichtig sind, aber jetzt mit einem Berater die konkreten Schritte für den Abschluss des Geschäftes festlegen möchte.
Hartnäckigkeit
Selbst mit einer wie oben beschriebenen positiven Herangehensweise wird man nicht immer gleich auf einen Ansprechpartner bei der Agentur treffen, der ein offenes Ohr für die Anliegen hat, die man gerne klären möchte. Es mag auch vorkommen, dass man beim ersten Versuch eine ablehnende oder auch eine falsche Antwort erhält.
Auch in solchen Fällen sollte man zunächst ein wenig Nachsicht walten lassen, aber dennoch auf keinen Fall das Handtuch werfen und klein beigeben. In solchen Fällen ist Hartnäckigkeit gefragt. Nicht aufgeben. Solange nachbohren und ggfs. um ein Gespräch mit anderen Mitarbeitern oder Vorgesetzten bitten, bis man am Ziel ist. Das kann sehr Nerven aufreibend werden. So richtig ganz glatt geht es in den seltensten Fällen. Das sollte einem vorher bewusst sein.
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Sprachregelungen
Es ist sehr empfehlenswert, sich über den Sinn und den Inhalt verschiedener Begriffe im Klaren zu sein und diese dann auch richtig anzuwenden. So ist es keine gute Idee, „Job-Center“ und „Arbeitsagentur“ miteinander zu verwechseln. Ebenso sollte man die Unterschiede zwischen „beschäftigungslos“, „arbeitslos“ und „arbeitsuchend“ kennen.
Die wichtigsten Begriffe habe ich bereits in einem der ersten Beiträge des Kapitels über die Agentur für Arbeit erläutert
Soweit die wichtigsten Umgangsregeln. In den folgenden Beiträgen möchte ich dann noch etwas über die Auswirkungen des Dispojahres auf Kranken- und Rentenversicherung schreiben
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo zusammen,
mir steht dies alles noch bevor. Geboren in 04/64 hat mein Arbeitgeber mir nach 28 Jahren einen Aufhebungsvertrag vorgelegt. Ich habe mich, obwohl ich den Aufhebungsvertrag noch nicht unterzeichnet habe, freiwillig arbeitssuchend gemeldet und hatte bereits einen ersten Termin, in welchem mir die Beraterin einen Bildungsgutschein für ein Coaching bei der Tertia (eine Art Outplacementberatung) übergeben hat.Hat jemand Erfahrung mit der Meldung „freiwillig arbeitssuchend“ und sind im Hinblick auf ein eventuelles Dispojahr in diesem Zusammenhang Dinge zu berücksichtigen?
Derzeit plane ich mein letztes Gehalt im Dezember 2018 zu beziehen. Die Abfindung soll dann in 01/2019 fließen.
Man kann sich jederzeit bei der Agentur arbeitsuchend melden. Auch „freiwillig“ 😉
Auswirkungen auf ein geplantes Dispojahr sehe ich da nicht.
Es wäre aber sicher einmal ratsam, sich die gewünschte zukünftige Entwicklung genau zu überlegen. Denn wer jetzt mit aller Kraft (und mit Unterstützung von Arbeitsagentur und externen Beratungsfirmen) einen neuen Job sucht, der sollte wissen, dass ein Dispojahr einem solchen Vorhaben nicht zuträglich ist! Ein Jahr Pause im „fortgeschrittenen“ Alter bedeutet in den meisten Fällen, dass die Chancen auf einen neuen Job auf Null sinken.
Gruß, Der Privatier
Wobei ich hier in dem Blog eher eine Tendenz in Richtung „Privatier“ sehe.
Wie war nochmal der Name der Webseite? 😉 …
Hallo Privatier u. Robben,
eine neue Festanstellung ist nicht unbedingt erste Prio bei mir. Geplant ist aktuell die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Kleinunternehmer bereits jetzt. Bezahlte widerrufliche Freistellung im Aufhebungsvertrag bis 31.12.18. Auszahlung Abfindung 01/19. Werde Ende 04/19 55 Jahre alt. Privat krankenversichert. Benötige somit Mischung w/Dauer der ALG1 Zahlung, Steueroptimierung Abfindung, ggfls. Änderung Tarif bei PKV und Beschäftigung damit ich nicht verlottere. Soll ich dann besser die freiwillige arbeitssuchend Meldung beenden und wie gehe ich dann weiter optimiert vor?
Auch wenn der Beitrag schon etwas älter ist möchte ich daran anknüpfen, denn für alle mit einer Vorlaufzeit von mindestens 12 Monaten Ist die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit überlegenswert. Nicht nur wegen „…. Beschäftigung damit ich nicht verlottere ….“ sondern wegen der Möglichkeit eines höheren Freibetrags bzgl. der Anrechnung auf das ALG, wenn die Tätigkeit vor Beginn des Arbeitslosengeldes mind. 12 Monate ausgeübt wurde (Details dazu stehen im Informationsblatt der AA „Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen“).
Vorsicht ist geboten bzgl. der wöchentlichen Arbeitszeit nach Beendigung der Hauptbeschäftigung (z.B. auch während eines Dispojahres). Die wöchentliche Arbeitszeit darf auf keinen Fall 15 Std oder mehr betragen, sonst ist man nicht mehr arbeitslos und kann dann auch kein ALG mehr beziehen. (Steht alles im o.g. Merkblatt),
Vorteile:
1.) Über eine abhängige Tätigkeit werden weiter Rentenansprüche erworben.
2.) Bei einem Einkommen von mehr als 450 € im Monat ist man normalerweise in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert! Und wer in der GKV pflichtversichert ist kann nicht freiwillig versichert sein. Nur bei freiwillig Versicherten werden auch Abfindungen bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt.
Ob die Arbeitsuchend-Meldung sinnvoll ist, hängt natürlich davon ab, was man davon erwartet. Das wiederum hängt auch immer von der Branche, der gesuchten Tätigkeit, dem Alter, den Erfahrungen, dem Maß an Flexibiltät, etc. ab. Kann man wohl so allgemein nicht beantworten.
Aber die Agenturen sind sicher eher darauf ausgerichtet, eine Festanstellung zu vermitteln. Ich habe starke Zweifel, ob sie in der Lage sind, Vermittlungen für freiberufliche Tätigkeiten zu vermitteln. Was sie allerdings sicher machen können, ist Basiswissen im Rahmen von Existenzgründungsseminaren zu fördern. Vielleicht kann ja der Bildungsgutschein auch für solche Dinge eingesetzt werden. Und für jemand der eine Selbständigkeit plant, kann das sicher ganz hilfreich sein.
Zu den anderen Stichworten gibt es hier im Blog sicher eine ganze Reihe von Beiträgen, die lesenswert wären…
Gruß, Der Privatier
Hallo, Danke für die Infos. Ja, es gab Absprachen zwischen Konzern und AfA. Allerdings wird es offensichtlich sehr unterschiedlich bei den verschiedenen AfAs gehändelt, wenn man den Ex Kollegen meines Mannes glauben schenken kann, die sich für das gleiche Überbrückungsmodell entschieden haben. Schriftlich gab es natürlich nix…LG
Ich bekomme im Januar 2018 meine Abfindung und bin zwecks Auszahlung der Abfindung im Januar 2018 unbezahlt freigestellt.
Wann müßte ich das Dispojahr beginnen?
am 01.01.2018, weil ich nur bis dahin regelmäßig bezahlt werde
oder
am 01.02.2018, da ich ab diesm Tag arbeitslos und nicht mehr bei der Firma angestellt bin
In Normalfall zählt der erste Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn dieses (wenn ich es richtig verstanden habe) bis zum 31.01.2018 läuft, würde das Dispojahr also am 01.02.2018 beginnen.
Gerade im Zusammenhang mit einer Freistellung gibt es allerdings leider unterschiedliche Auffassungen, was den Status während der Freistellung angeht. Siehe dazu auch Beitrag „Agentur erfindet neue Regeln„. Dies scheint derzeit auch von den Agenturen unterschiedlich gehandhabt zu werden.
Ich würde daher (wie eigentlich immer) dringend zu einem Beratungstermin bei der zuständigen Agentur raten. Dort das Vorhaben erläutern und sich nach Möglichkeit bestätigen zu lassen.
Gruß, Der Privatier
Ein Erfahrungsbericht: am 31.Jan.2018 (nach meinem 57-ten Geburtstag) werde ich mein Arbeitsverhältnis mit Abfindungsvertrag beenden. Al-Bezug plane ich ab dem 1.Feb.2019. Bis dorthin wollte ich nicht tatenlos abwarten und habe mich online „Arbeitssuchend“ gemeldet. Bei der Anmeldung sollte ich schon ein Thema angeben, dass ich bei dem zwangsläufig folgenden Termin bei der Arbeitsagentur besprechen möchte. Da schrieb ich, dass ich ein Dispojahr plane und mir einen dokumentierten Ablaufplan wünsche.
Gestern war der Termin. Die nette Dame nahm Daten zu meiner Qualifikation und möglicher Stellen auf und erklärte mir, dass ich bezüglich des Dispojahres einen Rückruf von der Leistungs-Abteilung bekäme. Dieser folgte am Nachmittag und der verlief voll nach Plan.
Der freundliche Anrufer erklärte mir, dass mein Vorhaben rechtlich möglich sei und dass ich damit eine verlängerte Al-Bezugszeit von 24 Monaten erreiche und eine 6-monatige Sperre umgehe. Er wies mich explizit darauf hin, dass ich am 1.Feb.2019 nicht krank sein dürfe und mich selbst krankenversichern müsse. Weiterhin erklärte er, dass die Arbeitslosmeldung erst 3 Monate vor dem 1. Arbeitslosentag möglich sei, die Beantragung aber auch noch im Januar 2018 reiche – also alles, was mir Dank diesem Internetauftritt hier schon bekannt war – es fühlt sich gut an, so gut vorbereitet in ein Gespräch zu gehen. Zum Schluss bat ich ihn um eine schriftliche Bestätigung. Er schickte mir daraufhin das Protokoll zu unserem Gespräch zu, das er eh angelegt hätte – läuft!!!
ich wollte natürlich schreiben: … dass die Beantragung auch noch im Januar 2019 reiche …
Danke für den Bericht! Ich würde mal sagen: Besser kann es nicht laufen. Von daher auch ein Kompliment an die Mitarbeiter der Agentur.
Auch dem Fazit kann ich nur zustimmen, dass nämlich eine gute Vorbereitung und entsprechendes Fachwissen das A&O sind. Das reicht dann zwar auch nicht immer aus, aber es hilft ungemein.
Weiterhin viel Erfolg bei den weiteren Schritten und anderen „Ämtern“ (z.B. Krankenkasse).
Gruß, Der Privatier
Habe mich hier umfangreich mit dem Dispositionsjahr beschäftigt um gut vorbereitet zu sein. Mein Arbeitsverhältnis endet am 31.01.2018 mit Abfindung. Habe mich im Oktober arbeitssuchend gemeldet und habe gesagt das ich das Dispositionsjahr plane und mich noch informieren möchte. Da wurde mir gesagt innerhalb von 48 Std. meldet sich jemand bei mir. Dies ist auch passiert und ich habe eigentlich alles bestätigt bekommen was hier auch sehr gut beschrieben wurde. Dann habe ich der Dame mitgeteilt das ich das Dispositionsjahr in Anspruch nehme und ob sie mir das schriftlich mitteilen kann. Da hatte sie mir nur gesagt das sie das notiert aber mir nicht schriftlich mitteilen kann. Wie gehe ich jetzt vor um zu erfahren ob das mit dem Dispositionsjahr festgehalten wurde. Die Telefonnumer von der Leistungsabteilung habe ich ja nicht, da sie immer anonym anrufen.
Hallo Uwe,
ich antworte hier mal einfach. Bei so wichtigen Dingen würde ich persönlich vorstellig werden, und mir ein vorbereitetes Schriftstück unterschreiben lassen. Es geht ja auch im Zweifelsfall um sehr viel Geld.
Gruß, Sunny
noch 185 Tage netto bis zur Freiheit
Hallo Sunny,
Danke für deine Antwort. Ja es geht hier um viel Geld. Ich werde nochmal bei der Arbeitsagentur vorbeischauen und nachfragen ob die Leistungsabteilung die Info weitergegeben hat. Dann werde ich mir das schriftlich bestätigen lassen.
Gruß, Uwe
Ich kann Sunny hier nur zustimmen!
Ich würde nach Möglichkeit telefonische Beratungen vermeiden. Oder höchstens als Einstieg. Telefonische Aussagen (bei denen man nicht einmal den Ansprechpartner kennt) sind im Zweifelsfall ohne Wert. Ein persönliches Gespräch ist da auf jeden Fall schon besser.
Und noch besser ist der Vorschlag von Sunny, ein vorbereitetes Dokument mit den wichtigsten Eckpunkten mitzunehmen und dieses abzeichnen zu lassen.
Was sich hier so einfach hinschreiben lässt, ist in der Praxis allerdings nicht ganz so einfach zu realisieren. Das weiß ich auch – aber man sollte es zumindest versuchen.
Schafft man den idealen Weg nicht, so ist dies meistens auch nicht so tragisch. Ein wenig Vertrauen kann man Ämtern und Behörden schon entgegen bringen. In den meisten Fällen funktionieren auch Absprachen, die nicht schriftlich fixiert sind. Man bedenke dabei bitte immer auch die Sitution eines Agentur-Mitarbeiters, der ja auch nicht voraussehen kann, wie sich die Rechtslage und seine eigenen Dienstanweisungen in den folgenden 12 Monaten verändern.
Gruß, Der Privatier
Ergänzung: Ein Beispiel für ein vorbereitetes Dokument zur Unterschrift bei der Agentur findet sich im Gastbeitrag „Erfahrungen mit dem Dispojahr„.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank Privatier,
ja so werde ich es machen. Werde nochmal persönlich vorsprechen und ein vorbereitetes Dokument mitnehmen zum unterzeichnen.
Gruß, Uwe
Hallo, ich habe ebenfalls einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2017 mit Abfindung unterschrieben. Von dem Dispojahr habe ich leider erst jetzt erfahren. Da diese Sache erst Mitte November losgegangen ist, habe ich mich erst im Dezember – als die Fakten auf dem Tisch lagen – beim Arbeitsamt gemeldet. Es ist ein betriebsbedingtes Angebot, dass mir sehr entgegenkam, da ich aus persönlichen Gründen (zu meinem Partner) umziehen will. Die Arbeitslosmeldung ist noch nicht komplett, da ich den Aufhebungsvertrag nicht weitergegeben habe (wg. Verschwiegenheitsklausel – gilt die gegenüber dem Arbeitsamt überhaupt?).
Eigentlich würde ich tatsächlich dieses Jahr nicht unbedingt arbeiten wollen, da ein Haus zu renovieren und eine Idee zu einem Kunstgewerbe im Raum steht. Allerdings hat mir das hiesige Arbeitsamt bereits Stellenangebote im dortigen Raum auf´s Auge gedrückt. Man will mich also auf jeden Fall vermitteln.
Krankenversichert wäre ich ggfs. derzeit auch noch über meinen Noch-Ehemann, sollte ich mich Abmelden oder das Dispojahr machen.
Da ich im nächsten Monat erst 55 Jahre werde, würde ich allerdings keine Altersschwelle überspringen.
Könnte ich jetzt das Dispojahr überhaupt noch machen? Würden Sie das als sinnvoll erachten?
Danke im voraus für Ihre Antwort!
Gruß, Elke
Ich möchte ja hier keine Empfehlungen geben, ich kann höchstens Vor- und Nachteile erläutern.
Und ein Dispojahr dürfte ziemlich sicher einen finanziellen Vorteil bringen, einfach dadurch, dass Sperr- und Ruhezeit entfallen. Auf der anderen Seite ist es fraglich, ob dies jetzt noch fehlerfrei abgewickelt werden kann. Denn dazu müsste der laufende ALG-Antrag und die Arbeitslosmeldung vollständig bei der Agentur storniert werden. Also: Einfaches Abmelden reicht da nicht! Der laufende Antrag würde dann trotzdem weiter bearbeitet.
Ob dies gelingt, kann ich nicht sagen. Theoretisch müsste es möglich sein, solange kein Bescheid erstellt ist. Es käme auf einen Versuch an…
Wenn ich allerdings die ganze Liste von anstehenden Veränderungen in Ihrem Leben sehe, müssten Sie selber wissen, ob Sie eine zusätzliche Belastung durch die korrekte Durchführung des Dispojahres auf sich nehmen wollen?
Eine Abmeldung bei der Agentur wäre da deutlich einfacher.
Entscheiden müssen Sie das dann selber…
Übrigens: Den Aufhebungsvertrag müssen Sie auf jeden Fall bei der Agentur einreichen. Eine Anfrage beim Arbeitgeber macht die Agentur ohnehin und dieser wird auf jeden Fall die Eckdaten übermitteln.
Gruß, Der Privatier
„(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__137.html
Hallo Eva, auch ich finde es toll, wenn jemand von seinen Erfahrungen berichtet, es passiert leider viel zu selten. Dies betrifft vor allem das Thema Arbeitsagentur. Kannst du vielleicht mal was zu deinem ersten Gespräch bei der AA sagen? Wie lief das ab, was wurde besprochen? Welche Aktivitäten und welche Maßnahmen wurden vereinbart?
Gruß, BigMac
Hallo BigMac,
sowohl mein erstes als auch zweites Gespräch bei der Arbeitsagentur verliefen in freundlichem Rahmen.
Das erste Gespräch betraf die Arbeitslosmeldung/Arbeitssuchendmeldung. Einziger erwähnenswerter Punkt war, daß die Bearbeiterin davon ausging, daß ich den Leistungsantrag online stelle und es wurde eine Frist von 3 Tagen in den Papieren angegeben. Ich habe sie gebeten, mir auch einen Papierausdruck mitzugeben, was sie dann auch gemacht hat. Die Frist für die papierhafte Einreichung war dann ca. 1 Monat. Etwas merkwürdig die Abweichung und fehlende Aufklärung. Die längere Frist hatte für mich den Vorteil, daß ich einen Abgleich meiner Daten im Antrag mit den Daten meines Arbeitgebers in der Arbeitsbescheinigung machen konnte (insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Sperre aufgrund des Aufhebungsvertrags). Diese Bescheinigung wurde mir schon nach ca. 2 Wochen von meinem Arbeitgeber zugestellt. Am Besten, man bittet den Arbeitgeber um Rücksendung an die eigene Postadresse (und nicht direkt an die Arbeitsagentur).
Das zweite Gespräch war das Jobvermittlungsgespräch. Einen Lebenslauf und ein Standardbewerbungsschreiben hatte ich vorbereitet. Beide Dokumente wurden vom Berater durchgesehen und für gut befunden (bis auf eine kleine Änderung im Schreiben). Dann haben wir zusammen mein Jobprofil für die anonymisierte Stellenbörse der Arbeitsagentur verfeinert (die Basisdaten waren bereits im System). Abschließend besprachen wir noch die Eingliederungsvereinbarung. Bei der Frage, wieviele Bewerbungen ich monatlich schreiben kann, konnte ich keine Angaben machen, da der Stellenmarkt im Bankgewerbe quasi nicht existent ist (vor allem, da ich einen Teilzeitjob suche). Der Berater schlug mir daraufhin 3 Bewerbungen pro Monat vor, was für mich akzeptabel ist. Ich muß einen monatlichen Bericht per email verfassen, um die Arbeitsagentur auf dem laufenden zu halten über meine Bewerbungsaktivitäten. Wenn es nicht 3 Bewerbungen sind, soll ich dies im Bericht erläutern (das scheint kein großes Problem zu sein; ich denke, man kennt den schwierigen Markt ebenso). Die Eingliederungsvereinbarung soll ich mir in Ruhe zu Hause durchlesen und gegengezeichnet zurücksenden.
Ich fand das Gespräch sehr angenehm. Vielleicht hatte der Berater auch einen guten Eindruck von meiner Vorbereitung auf das Gespräch sowie meiner Seriösität.
Ich soll nun eine weitere Einladung zu einem Jobvermittlungsgespräch erhalten, von der Fachgruppe Banken.
Ich hoffe, dies gibt einen kleinen Einblick.
Gruß,
49erin
Hallo BigMac,
ich bin gerade im Dispojahr und auch gespannt was mich nächstes Jahr beim AA erwartet. Mein Kumpel ist bereits so weit und berichtet, dass er jetzt an einem Bewerbungstraining teilnimmt.
Nach mehreren Jahren Fernbeziehung ist meine Frau zu mir gezogen und hat die Aktion AA bereits hinter sich. Zu ihren Terminen beim AA war ich mit dabei, was die jeweilige Sachbearbeiterin nicht störte. Meine Frau hatte während der 18 Monate 3 Sachbearbeiterinnen, die alle sehr unterschiedlich waren. Die erste stauchte sie erst einmal zusammen, meinte: wie sie denn ihre gute Stellung ohne neuen Job kündigen konnte und so naiv war zu glauben hier problemlos was Neues zu finden. Da juckt es einen schon zu sagen, dass man sich das gut überlegt hat, dass das AL-Geld als Bonus gesehen wird und es notfalls auch ohne ginge, aber stattdessen haben wir sie nur kleinlaut bestätigt.
Die zweite Sachbearbeiterin war vom Typ „sie kam, sah und siegte“, sprühte vor Energie, wusste alleine was richtig ist und wollte meine Frau zur Beschäftigung als Selbständige animieren.
Die 3. Sachbearbeiterin war dann vom Typ „leben und leben lassen“ und handelte nach dem Motto, wenn du mir keinen Stress machst, dann mache ich dir auch keinen.
Ich denke, die Zeit beim AA hängt stark von den individuellen Sachbearbeitern ab und man ist gut beraten, nicht auf Kollisionskurs mit denen zu gehen.
Gruß Holger
„Ich denke, die Zeit beim AA hängt stark von den individuellen Sachbearbeitern ab und man ist gut beraten, nicht auf Kollisionskurs mit denen zu gehen.“
Eine Erfahrung/Erkenntnis, die ich nur bestätigen kann! Sehr richig.
Gruß, Der Privatier
Ich habe noch keinerlei Erfahrung mit der Arbeitsagentur, daher habe ich die ganzen Infos hier mal zusammengefasst :
Also wenn ich das richtig aufgefasst habe, meldet man sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ob nun Eigenkündigung, Auflösungsvertrag mit oder ohne Abfindung oder normale Kündigung erstmal gar nicht bei der Arbeitsagentur, sondern genau ein Jahr später, d.h. ein paar Wochen vor dem Ablauf des Dispositionsjahres und meldet sich zu exakt einem Jahr nach der Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend.
Man muss beachten, vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine unwiderrufliche Freistellung zu haben, weil das nicht als Beitragszeit gilt und es dann Probleme mit dem 2 Jahreszeitraum gibt.
Nach dem einen Jahr Dispositionszeit gibt es keine Sperr oder Ruhezeiten mehr, die man ansonsten wegen Eigenkündigung oder verkürzten Fristen hätte und auch keine Probleme durch eine Anrechnung einer Abfindung.
Als Lebensalter wird das Alter am letzten Tag des Dispositionsjahres genommen, um die Anspruchsdauer für ALG 1 festzustellen, also ab 50,55,58
Jahren der entsprechende Zuschlag zu den 12 Monaten.
Weiterhin muss man beachten sich spätestens nach genau einem Jahr arbeitssuchend zu melden, nicht früher wegen der Sperr und Ruhezeiten und nicht später um durch die 2 Jahresfrist den Anspruch auf ALG aus der vorherigen Berufstätigkeit nicht zu verlieren.
Während des Dispositionsjahres muss man sich um eine Krankenversicherung kümmern und kann durch steuerliche Gestaltung die Belastung einer Abfindung minimieren, insbesondere wenn das Dispositionsjahr genau dem Kalenderjahr entspricht und die Abfindung im Dispositionsjahr zugeflossen ist.
Habe ich das so richtig zusammengefasst?
Bei mir ist es noch nicht so weit, geplant erst in 3,5 Jahren, aber bei einem Kollegen, den ich auf das Dispositionsjahr aufmerksam gemacht habe.
„Habe ich das so richtig zusammengefasst?“
Im Prinzip schon, aber es gibt ein paar kleine (aber entscheidende!) Formulierungsfehler!
* „…und meldet sich zu exakt einem Jahr nach der Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend.“
Nein! Man meldet sich „arbeitslos„. Wichtiger Unterschied! Dazu auch die Beiträge zur Arbeitsuchendmeldung und zur Arbeitslosmeldung.
* „Weiterhin muss man beachten sich spätestens nach genau einem Jahr arbeitssuchend zu melden,“
Arbeitslos statt arbeitsuchend (wie gerade erläutert) und auch nicht „spätestens“. Die Formulierung ist wahrscheinlich richtig gemeint, wie der anschließende Satz zeigt, ist aber etwas unglücklich.
Ansonsten soweit korrekt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, danke gebe ich so weiter, also arbeitslos statt arbeitssuchend.
Der Punkt der mir am wenigsten klar ist, ich war davon ausgegangen, man meldet sich wie normal vorgesehen 3 Monate vor der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur, aber statt dann den Antrag auf ALG 1 zu stellen, meldet man sich zum
Dispositionsjahr ab.
Das braucht man augenscheinlich nicht zu tun, der erste Kontakt mit der Arbeitsagentur wäre dann ein Jahr später.
„Das braucht man augenscheinlich nicht zu tun“
Richtig. Man muss sich vor dem Dispojahr nicht melden. Ich würde es aber zwecks Abstimmung mit der Agentur trotzdem empfehlen. Wie auch in den oben verlinkten Beiträgen bereits geschrieben.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
nachdem ich „alles“ hinter mir habe, kann ich auch etwas beitragen. Kurz zur timeline : Aufhebungsvertrag, Dispojahr, 2 Jahre ALG-1, 6 Monate „arbeitslos ohne Leistungsbezug“.
Beim 1. Besuch nach der Aussicht auf AHV war ich beim AA und habe den ganzen Plan offen gelegt. Ich fühle mich ein wenig als Vater des Begriffes „DISPOJAHR“ und somit kannte das AA diesen auch nicht. Aber kein Problem, mein Betreuer erkannte sofort das Ziel, 58-er Geburtstag und Sanktionsfreiheit. In der folgenden Korrespondenz sprach er dann auch von „meinem sogenannten Dispojahr“. Korrespondenz : Neben der Erfassung meiner Daten und Vervollständigung meines Profiles in der Jobbörse bekam einen online-Zugang dazu. Der ist neben der Möglichkeit des aktiven Suchens aus einem anderen Grund wichtig. Man hat eine Mailfunktion zu seinem Betreuer. Damit läßt sich alles schriftlich darlegen und erhält auch schriftliche und somit dokumentierte Antworten und muß nicht um schriftliche Bestätigungen bitten.
Dann war 1 Jahr Funkstille auf beiden Seiten.
Fristgerecht meldete ich mich vorher wieder zurück und stellte den Leistungsantrag. Normales Procedere endete mit Bescheid und Beginn ALG-1. Dann wurde ich eingeladen. Wir einigten uns auf aktives Suchen und auch Bewerben. Er wünschte sich 2 Bewerbungen im Monat, die ich dokumentieren sollte in einer Liste. Kein Problem Excel kann tolle Listen. Ich mußte nur die reine Liste anfangs monatlich später 2-monatlich einreichen. Eine Bewerbungsmappe wurde durchgesprochen und feinjustiert. Bewerbungsschriftverkehr war nicht gefordert. Die Liste war aber auch vollständig : mit Datümer zu Bewerbungen, Nachfragen, Absagen und Begründungen, etc.
Zusätzlich kamen aber auch Einladungen zu Bewerbertagen im Amt, an denen man natürlich teilnimmt. Die gewonnenen Adressen führten wieder zu Bewerbungen.
Dann kam die Einweisung in eine Maßnahme. Heißt nunmal so „Einweisung“. Wie ich erfahren habe ist man dann statistisch nicht mehr arbeitslos, also schönt es die Berichterstattung, vielleicht auch die Zahlen des Betreuers – keine Ahnung. 3 Monate bei einer Firma, die dieses für das AA macht. 1 Tag pro Woche – Fahrgelder wurden erstattet. Ich hatte „solche“ und „solche“ Kurse. EXCEL, WORD, POWERPOINT sind meine Hobbys, also hab ich teilweise den Kurs übernommen, war sehr lustig und man sieht wieder mal Horrorfolien. Aber auch Bewerbertrainings mit Videofeedback sind eine spannende Sache. Und dann gab es noch eine Menge mehr an Kursen – eben auch „solche“. Ich fand es nicht als schlimm. Man bekommt auch ein wenig Abstand von seiner eigenen Situation und sieht den Kampf jüngerer Menschen mit geringerem ALG-1 und deren verzweifelte Bemühungen. Nicht zuletzt steht man ja auf der Gehaltsliste des AA, dafür nimmt man dann an einer solchen Maßnahme teil. Achja die Bewerbungsmappe wurde nochmals getoppt mit schöner Mappe und Profifoto in einem Studio, bei voller Erstattung der Kosten.
Dann war die Zeit des ALG-1 vorbei. Ich blieb weiterhin arbeitslos aber „arbeitslos ohne Leistungsbezug“. D.h. ich mußte alles weiter erbringen wie Bewerbungen, etc., erhielt kein ALG-1 mehr, blieb aber pflichtversichert in der DRV und hielt so mein Anrecht auf Erwerbsminderungsrente aufrecht. Nach 6 Monaten beendete ich auch dieses.
Alles immer ganz harmonisch und voller Offenheit mit dem AA abgestimmt und immer per internem Mail dokumentiert.
Gruß
Hallo Mr. Excel,
meine Erfahrungen mit dem AA sind nahezu deckungsgleich. Jetzt stehe ich vor der Frage, ob ich nach dem Ende des Leistungsbezugs dort gemeldet bleiben soll.
Pflichtversichert bei der DRV wäre mir neu, aber als Anrechnungszeit ohne Beiträge ist mir das bekannt, jedoch kann ich keine EM-Rente aufrecht erhalten (Lücke im Verlauf) und keine Wartezeiten damit auffüllen, oder gibt es sonst noch Vorteile bei der DRV, die mir noch nicht bekannt sind?
Viele Grüße Axel
Hallo Axel,
vermutlich unsauber formuliert und Du hast recht, ist schon was her.
Genau darauf zielte es bei mir ab. Die Lücke von max. 24 Monaten nicht zu füllen, denn 12 Monate erzielte ich schon durchs Discojahr.
Nach den 6 Monaten kam dann eine Minijob mit Option auf Pflichtversicherung.
Danke für die Richtigstellung.
Hallo zusammen,
seit einiger Zeit verfolge ich diesen sehr informativen Blog und habe auch schon einige Tipps anwenden können.
Ich befinde mich in den letzten Tagen meines Dispositionsjahres, das am 31.07.2018 endet. In den nächsten Tagen werde ich mich nun zum 01.08.2018 arbeitslos melden. Mir geht es zunächst darum, den Anspruch feststellen zu lassen. Ich möchte mich dann sofort, also zum 02.08., wieder abmelden.
Wenn ich es richtig verstanden habe, kann man sich auch vor Erhalt des Bescheides abmelden oder sollte man doch lieber die Bestätigung abwarten?
Also kann ich mich schon an dem Tag der Arbeitslosmeldung zum 02.08. abmelden oder wird das kritisch gesehen? Ich möchte einen Termin bei einem Arbeitsvermittler möglichst vermeiden, da ich Anfang August eventuell für einige Tage ins Krankenhaus gehe und hier nicht gleich Zweifel aufkommen lassen möchte (zum Ende des Dispojahres muss man ja gesund sein). Gibt es hier Erfahrungen?
Vielen Dank und einen schönen Gruß
Luna
Es wurde hier gelegentich davon berichtet, dass sehr kurzfristige Abmeldungen von der Agentur falsch interpretiert wurden, nämlich als eine Aufforderung, den eingereichten Antrag auf ALG vollständig zu stornieren bzw. zu ignorieren!
Dagegen gibt es meiner Meinung nach zu zwei „Gegenmittel“:
a) Den Bescheid abwarten oder
b) Die Absicht der reinen Anspruchssicherung klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Am besten anlässlich einer persönlichen Arbeitlosmeldung. Zur Sicherheit bei der Abmeldung noch einmal darauf hinweisen, dass der Bescheid weiterhin erwartet wird.
Wenn Sie sich frühzeitig arbeitslos melden (also JETZT!), haben Sie je nach Vollständigkeit der Unterlagen u.U. eine Chance, dass Ihr Bescheid sogar schon vor dem 1.8. eintrifft (manchmal dauert es aber auch etliche Wochen!). Falls das klappt, könnten Sie sich dann am 2.8. abmelden.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich werde bei der persönlichen Arbeitslosmeldung darauf hinweisen, dass ich mir zunächst einmal den Anspruch sichern lassen möchte und mich am 02.08. wieder abmelden werde. Die Abmeldung kann ich offenbar schon vorher (z. B. über die Hotline) durchführen. Diesen Weg hatte Woidda im März gewählt und offenbar gute Erfahrungen gemacht.
Viele Grüße
Luna
Lieber Privatier,
an dieser Stelle meinen herzlichsten Dank für die ausführlichen Informationen für das Dispositionsjahr. Ich habe mich letztes Jahr hier mit meinen Fragen und die Vorstellung meiner Planung an Sie gewandt. Ihre damalige Antwort hat mich in meinem Vorhaben bestärkt. Ich habe mich genau an den vorgestellten Plan gehalten und kann jetzt den Erfolg vermelden. Mein Dispojahr endete am 30.06.2018. Ich habe mich Mitte Juni persönlich bei der AfA vorgestellt und mich zum 01.07.2018 arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet und den ALG 1 Antrag gestellt. Ich habe der freundlichen Mitarbeiterin auch gleichzeitig mitgeteilt, dass ich mich zum 04.07.2018 wieder arbeitslos und arbeitssuchend abmelden möchte. Aus steuerlichen Gründen möchte ich in 2018 ausser der in Januar 2018 gezahlten restlichen 90%tigen Abfindungssumme keine weiteren Einnahmen erzielen. Nach nur 5 Arbeitstagen bekam ich von der AfA den positiven Bescheid über die max. Leistung von ALG 1 über 24 Monate (bin 60). Der in diesem Jahr geleistete Mini-Job auf 450€ Basis war und ist unschädlich. Lediglich der bereits von Ihnen zitierte Umstand der 12 wöchigen Sperrzeit OHNE finanzielle Auswirkung kam auch bei mir zur Anwendung. Dies bedeutet aber nur, das das „ Sanktionskonto“ von 21 Wochen sich jetzt auf verbleibende 9 Wochen reduziert hat. Hält man sich an die Regeln, sollte dies aber kein Problem sein. Ab dem 01.02.2019 werde ich der AfA dann für 24 Monate zur Verfügung stehen. Ich bin dann 61 und 50% Schwerbehindert. Mein weiterer Plan ist es, nach diesen 24 Monate mit 3,6% in Rente zu gehen. In einem vor kurzem von Hardy abgegebenen Kommentar, empfahl er dies dem AfA Mitarbeiter mitzuteilen, um eventuelle Vermittlungsversuche zu reduzieren. Frage: Sollte ich das wirklich schon zum Beginn der AfA-Zeit mitteilen, oder erst später? Ich werde ja nicht nach 24 Monaten in die ALG2-Leistung übergehen. Auch möchte ich mit „offenen Karten“ spielen. Hat ausser Hardy noch jemand Erfahrung mit diesem Thema gemacht? Zum Schluss möchte ich alle ermutigen, das Dispojahr zu nutzen ( je nach Bedürftigkeit). Wenn man sich an alle vom Privatier gemachten Aussagen hält – insbesondere Fristen – und den eigenen Plan dazu im Kopf hat (und den dann auch der AfA erklären kann) wird es funktionieren. Danke an alle die hier geschrieben haben, ich habe grossen Nutzen daraus gezogen. VIEL ERFOLG AN ALLE! Der Palmenmann (Bin jetzt wirklich unter spanischer Sonne)
Erst einmal einen schönen Gruß an den spanischen Palmenstrand… 😉
und dann vielen Dank für die positive Rückmeldung!
Zur Frage, ob man die Rentenpläne gleich zu Beginn mitteilen sollte, gibt es sicher keine allgemeine Regel. Hängt sicher auch immer ein wenig von dem Eindruck ab, den man von seinem Gegenüber gewinnt. Schaden kann es allerdings wohl nicht.
In diesem Sinne: Weiterhin viel Erfolg auf dem weiteren Weg!
Gruß, Der Privatier
Ich habe am 30.11.2017 via Aufhebungsvertrag meinen job gekündigt; die Abfindung wurde dann in 2018 gezahlt. Mein Plan ist mich für den 1.12.2018 beim Arbeitsamt Arbeitslos zu melden & ALG zu beantragen – ich hoffe damit die Sperrfrist zu umgehen.
Heute war ich beim Arbeitsamt & habe mich für den 1.12.2018 Arbeitslos gemeldet; den Antrag auf ALG mache ich dann online.
Was mich irritiert ist die Aussage vom AA, dass ich mich bis zum 06.12.2018 Arbeitslos melden kann um ALG zu erhalten ?
Ich bin unsicher ob jetzt der 1.12 oder 6.12 in den Antrag für ALG einzugeben ist ? – kann mir jemand einen Tipp geben ?
Es wäre natürlich geschickter gewesen, gleich den Mitarbeiter der Agentur zu fragen, wie er auf das Datum vom 6.12.18 kommt! Ich würde aber keine Experimente machen und den 1.12. eintragen. Vorausgesetzt natürlich, das Arbeitsverhältnis war am 30.11.17 beendet. Die Aussage „Ich habe am 30.11.2017 via Aufhebungsvertrag meinen job gekündigt“ sagt nämlich nichts über das Ende des Arbeitsverhältnisses aus… 🙁
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort !!!
Sorry für meine unpräzise Ausdrucksweise; mein Arbeitsverhältnis wurde zum 30.11.2017 via Aufhebungsvertrag beendet & die Abfindung dann in 2018 gezahlt.
Ich hatte die Dame beim AA gefragt wie man auf den 06.12 kommt – eine für mich plausible Erklärung habe ich aber nicht erhalten (ich glaube die Dame war selbst mit der Fragestellung überfordert).
Ich beantrage jetzt ALG mit Wirkung zum 1.12.2018 – erfolgt dann noch eine Sperrfrist Prüfung ?
„erfolgt dann noch eine Sperrfrist Prüfung ?“
Das ist ja (u.a.) der Sinn des Dispojahres: Keine Prüfung der Sperrfrist nach Ablauf eines Jahres!
Gruß, Der Privatier
Vermutlich resultiert der Termin 6.12. aus den Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 142 SGB III Anwartschaftszeit der AA, s. https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-142_ba045635.pdf. Unter 142.1 steht: „(3) Für die Feststellung, ob eine Anwartschaftszeit erfüllt ist, sind die Kalendertage eines Versicherungspflichtverhältnisses zu ermitteln. 30 Kalendertage entsprechen einem Monat (§ 339 Satz 2). 12 Monate entsprechen somit nicht einem Jahr.“ Am Ende noch einmal explizit:
„Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die (Regel-)Anwartschaftszeit erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung Versicherungszeiten mit einer Dauer von 360 Tagen liegen.“
Die 360 Tagefrist folgt aus dem § 339 SGB III Berechnung von Zeiten: „… Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen.“
Sehr gute Erklärung! Genau das wird der Grund sein.
Danke und Gruß,
Der Privatier
… ok, aber ich bleibe beim 01.12.18 oder muss ich dann den 07.12.18 wählen ? – sorry, bin jetzt doch wieder verunsichert? …
Der 7.12. ist definitiv zu spät, dann bekommen sie die 360 Tage für die Anwartschaftszeit nicht zusammen und somit gibt es gar kein Geld von der AA. Der Termin 1.12. ist hier häufig bestätigte Praxis. Weitere Infos stehen im Kapitel https://der-privatier.com/kap-9-5-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/
Wenn die oben zitierte Dienstanweisung Anwendung findet, scheint sich ein kleines Fenster zu ergeben, innerhalb dessen ein Antrag gestellt werden könnte. Und sich damit die punktgenaue Meldung evtl. etwas entspannt.
Ich würde aber trotzdem beim 1.12. bleiben.
Gruß, Der Privatier
… vielen Dank für die Rückmeldungen – ich gehe mit dem 01.12 ins Rennen & werde über meine Erfahrungen berichten … BG …
Hallo,
Kurz hier meine Erfahrungen: hat alles geklappt wie gewünscht !!! – d.h. : Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2017, Arbeitslosenmeldung zum 01.12.18 im November = keine Rückfragen zum Aufhebungsvertrag , keinerlei Sperrfrist von ALG & gleichzeitig optimale steuerliche Gestaltung meines Dispositionsjahres 2018 – vielen Dank für die guten Tipps in diesem Forum !
Sehr schön! Meinen Glückwunsch und vielen Dank für das Feedback.
Gruß, Der Privatier
ein freundliches HALLO in die Runde. Ich bin froh, diesen äußerst informativen Blog gefunden zu haben. Mir wurden bei kurzem Durchlesen schon viele Fragen beantwortet!
Meine Eckdaten:
– Auflösungsvertrag zum 30.12.18
– Abfindung im Januar 2019
– 2019 „Dispojahr“
Morgen ist nun mein erster Termin in der AfA. Bin gespannt 🙂
Ich werde berichten.
Ein freundliches HALLO zurück und ich bin ebenfalls gespannt, ob es irgendwelche Besonderheiten vom Termin zu berichten gibt…
Gruß, Der Privatier
Guten Abend
Bin seid heute im Dispositionsjahr.
Möchte dann 2019 ALG1 beziehen . Kann ich mich am 30.9 bei der Arbeitsagentur melden oder erst 1.10. wegen den 3 Monaten?
* Seit 1.Jan.2019 im Dispojahr und in 2019 ALG1 beziehen widerspricht sich!
* Wegen was wollen Sie sich denn bei der Agentur melden?
* Und was macht es denn für einen Unterschied, ob es der 30.9. oder der 1.10. ist?
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen.
Ich habe Fragen an alle bereits Erfahrenen.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018.
Unwiderrufliche bezahlte Freistellung des AG erfolgte vom 12.12.17 bis 31.12.2018.
Meine Planung Dispojahr 2019 w/ Vermeidung der Kürzung Dauer der ALG-Zahlung.
Heute habe ich nun von meinem Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung erhalten, welche ich wohl zur Leistungsbeantragung vorlegen muss.
In dieser Bescheinigung sind die unwiderrufliche bezahlte Freistellung, die Höhe der Abfindung usw. aufgeführt.
Erfüllt das Dispojahr bei Vorlage dieser Arbeitsbescheinigung dann immer noch den Zweck der Verhinderung der Kürzung der Dauer der ALG-Zahlung obwohl ja alle Voraussetzungen welche zu einer Kürzung führen schriftlich aufgeführt wurden?
Mit der Rahmenfrist dürfte ich doch nach dem Urteil des BSG aus 08/18 aufgrund der unwiderruflichen Freistellung kein Problem mehr haben, oder?
Im Vorfeld bereits Dank für baldige Antworten.
Gruß
jetzt 54 Jahre
Mit einem Dispojahr kann man Sperr- und Ruhezeiten vermeiden. Und die damit verbundenden Nachteile, wie z.B. die zeitliche Kürzung der Anspruchsdauer. Und das ist völlig unabhängig von allen anderen Faktoren.
Dies betrifft aber nur eine zeitliche Kürzung des Anspruches. Eine Reduzierung der ALG-Höhe kann sich trotzdem ergeben, z.B. aufgrund von zu wenig anrechenbaren Zeiten. Dies wäre bei einer über 12-monatigen unwiderruflichen Freistellung nach der aktuell gültigen Dienstanweisung z.B. der Fall.
Es besteht aber Grund zur Hoffnung, dass die Dienstanweisung bis Ende 2019 entsprechend geändert ist oder alternativ die Entscheidungen zunächst ausgesetzt werden.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend
Hatte die Frage gestellt wegen Dispojahr. Das Dispojahr hat jetzt bei mir am 1.1.2019 angefangen und ab 1.1.2020 werde ich dann ALG1 beziehen.Es heisst man muss sich 3 Monate vor Beginn bei der Agentur melden . Reicht dann der 1.10.2019 oder der 30.9.2019 . Oder ist das eher nicht so pünktlich zu nehmen wir der Beginn des ALG 1 Termins nach dem Dispo Jahr?
Vielleicht lesen Sie meine beiden Beiträge zu den Meldepflichten beim Dispojahr noch einmal:
* „Hinweise zum Dispositionsjahr: Arbeitslosmeldung“ und
* „Hinweise zum Dispositionsjahr: Arbeitsuchendmeldung“ .
Dort finden Sie alle Überlegungen, Pflichten und Varianten.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
da mein Dispojahr nun rum ist und ich Gestern bei der Agentur die Bestätigung bekommen hatte, dass alles korrekt ist und ich ab sofort ALG 1 bekomme, möchte ich kurz beschreiben, wie mein Ablauf war, um vielleicht den Einen oder Anderen zu bestärken, diesen Weg zu gehen.
Mitte März 2017 hatte ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, mit der Beendigung des Arbeitsvertrages zu 31.12.2017 und Auszahlung einer nicht unerheblichen Abfindung im Januar 2018. Damit wurde die 6 monatige Kündigungsfrist eingehalten, was wichtig für die Krankenversicherung ist. Dazu später mehr.
Eine zusätzliche Vereinbarung über eine unwiderrufliche Freistellung, ab dem 01.07.2017, wurde separat geschlossen, damit diese Abmachung gar nicht bei der Agentur auftaucht.
Anfang Oktober 2017 hatte ich mich bei der Agentur persönlich gemeldet und sie über den Aufhebungsvertrag informiert. Hatte auch gleich darauf hingewiesen, dass ich mich erst zum 01.01.2019 arbeitslos melden will. Dem Sachbearbeiter war dieses Vorgehen leider unbekannt. Auf mein Drängen hin, wurde ich dann zu einen anderen Kollegen weiter gereicht, der das kannte. Angeregt durch dieses Forum hatte ich mir schon ein Schreiben erstellt, in dem die Rechte und Pflichten beider Parteien aufgelistet wurden. Dieses Schreiben habe ich dem Sachbearbeiter übergeben und mir als Kopie bestätigen lassen. Später bekam ich dann aus der „Fachabteilung“ schriftlich per Post bestätigt, dass der Ablauf so korrekt sein und ich ab dem 02.01.2019 ohne! Sperrzeit Anspruch auch 24 Monate AGL1 habe. Ich bekam auch schon eine Kundennummer und alle diese Abmachungen wurden in der EDV gleich eingepflegt.
Anfang Dezember 2017 hatte ich dann Kontakt mit meiner Krankenkasse aufgenommen und mitgeteilt, dass ich für 2018 keine Einkünfte habe und ich mit dem Mindestsatz versichert werden möchte. Da die gezahlte Abfindung im Januar nicht als Einkommen zählt und die Kündigungszeit eingehalten wurde, hatte die Krankenkasse dieses akzeptiert und mich für 183€ / Monat versichert.
Da ich alles „Proaktiv“ angegangen bin und ja auch schriftlich bestätigt bekam, habe ich 2018 erstmal nicht viele Gedanken an den weiteren Verlauf verschwendet und bin mit meinem Wohnmobil quer durch Europa getingelt. Allerdings hatte ich regelmässig in dieses Forum geschaut, ob sich vielleicht in diesem Jahr nicht doch noch eine unangenehme, neue Arbeitsanweisung eingeschlichen hatte.
Im November hatte ich einen Termin bei der Rentenberatung, was ich jedem empfehle. Danach hatte ich mich entschlossen, für 2018 den jährlichen Höchstsatz in die Rentenkasse zu zahlen, was in meinem Fall eine beachtliche Steuersparnis bringen wird.
Anfang Dezember 2018 hatte ich mich dann erneut bei der Agentur gemeldet und mich zum 02.01.2019 arbeitslos gemeldet. Da alle Daten und Informationen in der EDV vorlagen, ging das alles sehr schnell und ohne weitere Rückfragen. Bekam den Antrag zum ausfüllen mit, beantragte die Arbeitsbescheinigung bei meinem Arbeitgeber und holte mir dann telefonisch einen Termin. Dieser Termin war gestern und nach 15 Minuten war alles erledigt, mit der Bestätigung, über die Höhe des ALG 1, dass ich keine Sperrzeit habe und 24 Monate Anspruch darauf habe.
Bei allen Kontakten bin ich freundlich , gut vorbereitet und bestimmt aufgetreten und bin durchweg nur freundlichen und hilfsbereiten Sachbearbeitern begegnet. Allerdings nicht immer kompetenten, daher ist eine gute Vorarbeit ( z.B. über dieses exzellente Forum ) zu empfehlen.
Wie einige Andere zuvor kann ich bestätigen, dass das Dispojahr funktioniert. Allerdings würde ich keine Pauschalempfehlung geben, da es halt auch Risiken birgt. Wie zum Beispiel die Gesundheit. Was ist, wenn ich im Dezember krank werde, oder einen Unfall habe? Diese Risikoeinschätzung muss jeder für sich selber entscheiden.
Als Chance steht da natürlich sehr viel Geld. Wegfall der 6 Monatigen Sperrzeit, steuerliche Vorteile, da nur die Abfindung nach der Fünftelregelung besteuert wird.
Ich möchte mich hier noch einmal bei den aktiven Mitgliedern aus diesem Forum bedanken und im speziellen natürlich dem Privatier Peter, für die unermüdliche Arbeit und die unglaublich hohe Qualität der Beiträge. Diese Plattform hat definitiv dazu beigetragen, dass ich mich immer ein wenig sicherer gefühlt habe und eventuelle Fragen beantwortet wurden.
In diesem Sinne wünsche ich Allen hier ein erfolgreiches und gesundes 2019
Hannilein
Hallo Hannilein,
ganz herzlichen Dank für diese ausführliche Schilderung.
Insgesamt eine gut geplante Vorgehensweise, die alle Aspekte (ALG, KV/PV, Steuern, RV) berücksichtigt hat und offenbar zum gewünschten Ergebnis geführt hat. Auch die beschriebenen Erfahrungen mit den jeweiligen Gesprächspartnern sind ideal.
Herzlichen Glückwunsch und weiterhin viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
So, dann kann ich auch eine Erfolgsmeldung absetzen.
Hannilein hat ja schon alles wesentliche zusammengefasst, deshalb nur kurz:
1.) Eigenkuendigung zum 01.01.2018
2.) Erstkontakt (online) mit Agentur zwecks Absprache Dispojahr mit anschließendem An-+Abmelden zur Aufrechterhaltung des Anspruchs so lange und vollständig wie moeglich: Anfang Okt.2018.
3.) Schriftliche Antwort mit Zuteilung Kundennummer und Ankuendigung Rueckruf Leistungsabtlg. 2 Tage später.
4.) Rückruf Leistungsabtlg. Bestätigung des geplanten Vorgehens,u.a. Arbeitssuchendmeldung nicht erforderlich, am nächsten Tag.
5.) Persönliche Arbeitslosmeldung bei der oertlichen Agentur am 29.11.2018, mit Wirkung zum 01.01.2019. Dauer:ca 30min, 2 Damen, 2 Büros.
6.)Leistungsantrag incl. Zusatzblatt Sozialversicherung, Anhoerungsbogen Meldeversäumnis (keine Meldepflicht, da kein Arbeitsverh. ENDET..) und Arbeitsbescheinigung verschickt (Schneckenpost) am 30.11.2018.
7.)Eingang Leistungsbescheid,keine Sperre, keine Kuerzung, am 04.01.2019.
8.) Telefonische Abmeldung (hotline) aus Leistungsbezug und Vermittlung mit Wirkung zum 05.01.2019, ebenfalls noch am 04.01.19.
Also dank diesem wunderbaren Forum genauso wie geplant, vor allem Dir Lieber Privatier, Herzlichen Dank!
Auf ein erfolgreiches 2019 !
ratatosk
Auch in diesem Fall: Herzlichen Glückwunsch zur erfolgreichen Umsetzung des offenbar gut geplanten Vorgehens! Und Danke für die Zusammenfassung. Insbesondere auch zu Pkt.4: „Arbeitssuchendmeldung nicht erforderlich“. Das wird ja oftmals in den Agenturen immer noch anders vermittelt.
Weiterhin viel Erfolg bei allem, was noch kommt!
Gruß, Der Privatier
Hallo Hannilein
Sehr informativer Bericht. Ich werde zum 1.Maerz mein Dispojahr beginnen und Ende 2019 das erste mal Kontakt mit dem Arbeitsamt aufnehmen. Die Idee gleich etwas schriftliches mitzubringen hatte ich auch. Wenn es für dich okay ist wäre es klasse wenn du mir den zukommen lassen könntest. Ich kann ja mal gucken ob mir noch etwas dazu einfällt. Dann könnte man ihn für zukünftige „Absolventen“ hochladen. Nur so ein Vorschlag.
Bevor hier nun alle versuchen, sich gegenseitig etwas zuzuschicken oder hoch zu laden (was alles nicht funktionieren wird), möchte ich einmal auf ein Beispiel verweisen, welches hier im Rahmen eines Gastbeitrages vor einiger Zeit veröffentlich worden ist: https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-mit-dem-dispojahr/
Ich halte das Beispiel für recht gut und ein wenig eigene Anpassung sollte dann wohl jeder hinbekommen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen und allen Privatiers und die es noch werden wollen ein gutes, neues Jahr.
Ich verfolge dieses Forum schon lange und habe in anderen Themenbereichen auch schon mal einen Beitrag abgegeben.
In jedem Fall ist dieses Forum sehr informativ und hilfreich.
Zu meiner Fragestellung vorab die Daten
Fristgerechte Kündigung zum 31.12.2017
Freistellung ab 14.08.2017 (das Wort „unwiderruflich“ habe ich in der Vereinbarung zu verhindern gewusst)
Arbeitssuchendmeldung am 27.09.2017
Zahlung Abfindung mit Abrechnung Febr. 2018 am 01.03.2018
Durch Erkrankung AU ab 30.11.2017, derzeit noch andauernd, mit Krankengeldbezug
AU bis max. Ende Mai 2019 (72 Wochen Zeitraum), evtl. schon früher.
geplante Arbeitslosmeldung zu Mitte Juni 2019 (da dann 58 mit ALG 1 Bezugsrecht von 24 Monaten), sollte ohne Sanktionen möglich sein, da entsprechende Fachliche Weisung des AA zum § 137 SGB III existiert.
Zeit bis dahin freiwillig krankenversichert
Bezug der ALG-1 Leistung ab 01.07.2019
Bezugende 30.06.2021
Danach Auszahlung LAZK (Lebensarbeitszeitkonto, übernommen vom früheren Arbeitgeber und bei der DRV geparkt) bis 31.12.2022
vorzeitiger Rentenbezug ab 01.01.2023 (2 Jahre früher wg. Schwerbehinderung, dazu 3 Jahre vorgezogene Rente mit Abschlägen, frühester regulärer Rentenbezug lt. DRV Renteninfo wäre der 01.01.2028)
ALG 1 sollte nach dem letzten Gehalt berechnet werden (150 Tage-Zeitraum in den letzten 2 Jahren ist da, 1 Jahreszeitraum wg. Krankengeldbezug nicht heranzuziehen).
Nun zu meiner Fragestellung:
In den letzten Jahren habe ich immer eine selbstständige Nebentätigkeit ausgeübt, die jetzt natürlich während des Krankengeldbezuges ruhen musste.
Nun habe ich vor, das Zeitfenster nach Krankengeldbezug und bis zum Bezug der ALG-1 zur Abrechnung von einigen Leistungen zu nutzen. (was leider auch einen Krankenkassenbeitrag mit Höchstsatz ca. 800 € verursachen wird, aber das lässt sich wohl nicht vermeiden, da auch noch Mieteinkünfte anfallen).
Das sollte keine Auswirkungen auf ALG-1 haben!?
Während des Bezuges von ALG 1 ist das selbstständige Arbeiten ja nur eingeschränkt möglich, und auch nur mit nur marginalen Einkommen (15 Stunden wöchentlich, max. 165 € monatlich).
Ist es möglich den ALG 1 Bezug zwischenzeitlich zu unterbrechen und in der Zeit selbstständige Leistungen abzurechnen?
Muss ich mich nach Kenntniserlangung des Endes des Krankengeldbezugs erneut arbeitssuchend melden?
Wenn ja, wann?
Ich habe vor mit meiner Beraterin beim AA jetzt kurzfristig einen Termin zu vereinbaren,um meine Planungen abzustimmen und Fragestellungen zu klären.
Auf Hinweise und Anmerkungen aus dem Forum bin ich gespannt.
Gruß
Georg
Ich kann nur zu dieser Frage (aus eigener Erfahrung) antworten: Ist es möglich den ALG 1 Bezug zwischenzeitlich zu unterbrechen und in der Zeit selbstständige Leistungen abzurechnen?
Und da ist jeden Selbständigen / Nebenbei-Tätigen dringend zu raten: Entgeltbezug bei ALG I unterbrechen (geht bis max. 6 Wochen und beliebig oft) statt bei laufendem ALG I-Bezug nebenbei zu verdienen und (bis auf Freibeträge) das ALO-Geld kürzen lassen!
Geschickt gestaltet fließen dann die Honorare in der ALG-losen Zeit in unbegrenzter Höhe und davor + danach das ALG ungekürzt!
Die ganze Thematik der Nebeneinkünfte während eines ALG-Bezuges ist in §155 SGB III geregelt.
Einige der dort enthaltenen Punkte sind oben bereits richtig wieder gegeben (z.B. weniger als 15 Std./Woche und Freibetrag von 165€/Monat). Wichtig wäre aber im vorliegenden Fall, dass der Freibetrag durchaus deutlich höher sein könnte, denn nach Abs.2 können vor der Arbeitslosigkeit erzielte Einkünfte unter Umständen ebenfalls anrechnungsfrei bleiben.
Zitat:
„Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.“
Es gibt dazu aber noch eine ganze Reihe von Anmerkungen, die ich hier nicht alle aufführen möchte. Ich empfehle dazu einmal die Dienstanweisung zum §155 SGB III sorgfältig zu lesen. Dort sind auch Verweise auf Urteile enthalten.
An- und Abmelden je nach Auftragslage ist durchaus möglich und sicher gerade bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit völlig normal. Hier sollte man aber darauf achten, dass die Phasen der An- und Abmeldung auch zu den tatsächlichen Gegebenheiten wie Arbeitszeiten etc. passen und nicht nur auf den Zahlungseingang abgestimmt sind. Auch dazu gibt es in den Dienstanweisungen einige Anmerkungen.
Mehr möchte ich dazu nicht beitragen, da ich mich mit den Details bisher nicht weiter beschäftigt habe. Wie in vielen anderen Fällen auch, wäre zur Vertiefung des Themas ein spezielles Arbeitslosen- (oder auch Selbständigen-)Forum oder natürlich auch die Agentur für Arbeit der bessere Ansprechpartner.
Gruß, Der Privatier
Liebe Privatier-Community,
mein Dispojahr ist zu Ende, seit dem 01.02.2019 bin ich arbeitslos und heute kam endlich mit Verspätung der Alg1-Bescheid, zu dem ich eine Frage hier an die Runde stellen möchte.
Ich hatte über der Bemessungsgrenze verdient und dadurch auch den Höchstarbeitslosenbeitrag gezahlt. Dadurch habe ich auch das maximale Arbeitslosengeld erwartet. Das hätte 2018 bei ca. 2.390.- € gelegen und liegt jetzt laut Alg1-Rechner bei ca. 2.440,- €.
Das Dispojahr hat mir 3 Vorteile gebracht (Optimierung Abfindungsversteuerung, 58-er Altersstufe für 2 Jahre Alg1, Wegfall Sperrfrist), der erhoffte 4. Vorteil, nämlich ein höheres Arbeitslosengeld als im Vorjahr zu bekommen, greift aber anscheinend nicht, da die Beiträge für den aktuellen Höchstbetrag höher liegen.
Was meint ihr: Ist mein aktueller Bescheid über 2.390,70 € in Ordnung?
Dann habe ich noch eine Rückmeldung zu meinem ersten Termin bei der Arbeitsagentur:
Die nette Dame der Arbeitsvermittlung bot mir 2 Varianten an: Var 1. Ich sage, dass ich zurück auf den Arbeitsmarkt möchte, erhalte ihre volle Unterstützung mit Weiterbildungen, Jobangeboten usw. oder aber ich favorisiere einen gleitenden Übergang zum Ruhestand und die Arbeitsagentur fährt das Minimalprogramm. Unangenehm würde sie werden, wenn ich Var.1 sage, dann aber nicht mitziehen würde. Also habe ich mich für Var. 2 entschieden, habe dadurch meinen nächsten Termin im Juli und muss bis dahin 4 Bewerbungsaktivitäten (schriftlich, per Telefonanruf, oder Mail)dokumentieren – von mir aus kann das so laufen.
Gruß Holger
„Ist mein aktueller Bescheid über 2.390,70 € in Ordnung?“
Ich denke: Ja, er ist in Ordnung.
Denn das ALG wird ja nicht auf Basis irgendwelcher aktuellen Grenzen festgelegt, sondern die Ausgangsbasis ist immer das Einkommen der letzten 12 Monate (oder im erweiterten Bemessungsrahmen). Die Agentur lässt sich dazu das beitragsrelevante Einkommen durch den Ex-AG bescheinigen (evtl. beschränkt durch die BBG).
Grundlage ist aber immer das damalige Einkommen!
Dies wird dann allerdings nach den Regeln umgerechnet, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten, also evtl. geänderte Beitragssätze etc. werden berücksichtigt.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe im September 2017 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Mein Arbeitsverhältnis endet am 31.03.2019. Im April bekomme ich mein letztes März-Gehalt und einen Bonus für 2018 und die Abfindung ausgezahlt. Ich möchte das Dispo-Jahr einlegen und mich zum 01.04.2020 arbeitslos melden. Dies habe ich auch so mit der Agentur für Arbeit besprochen. Soweit ist alles klar.
Jetzt meine Problem. Für die Monate Januar bis März 2019 erhalte ich auch noch einen Bonus. Dieser Bonus soll mir im März 2020, nach Ablauf des Geschäftsjahr 2019 ausgezahlt werden.
Habe ich in 2020 bei der Berechnung des ALG 1 etwas zu befürchten oder wird das ALG 1 wie in dem Blog beschrieben, nach einem Dispo-Jahr berechnet.
VG Kira
Ich sehe eigentlich für die Berechnung der ALG1-Höhe keine Gefahr, denn diese greift ja immer zunächst auf die letzten 12 Monate mit versicherungspflichtigen Zeiten vor Beginn der Arbeitslosigkeit zurück. Im Dispojahr gibt es diese aber nicht, daher wird der Zeitraum auf 2 Jahre verlängert und sich dann ergebenden 12 Monate berücksichtigt. Also kein Einfluss der Bonus-Zahlung aus 3/2020.
So jedenfalls meine Einschätzung, zur Sicherheit wäre es aber besser, dies einmal direkt mit der Agentur zu klären.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Kira möchte sich zum/ ab 1.4.2020 arbeitslos melden. Bleiben Sie trotzdem bei Ihrer Aussage, obwohl der Bonus z.B. für den März 2020 vom AG bescheinigt wird?
LG FÜR2012
Ja, eigentlich schon. Die Begründung habe ich ja oben erläutert.
Aber ich lasse mich auch gerne eines Besseren belehren. Wo ist das Problem mit meiner Sichtweise?
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
dann ginge es um „… letzten 12 Monate mit versicherungspflichtigen Zeiten vor Beginn der Arbeitslosigkeit …“. Würde die Bonuszahlung „arbeitslosenversicherungsbeitragspflichtig“ (kennt der Duden so ein Wort?!), was gilt dann? Fällt dann das „Dispojahr“ wie ein Kartenhaus in sich zusammen?
Ich weiß es nicht!
LG FÜR2012
Es kann immer mal sein, dass ich ein Detail übersehe oder dieses zwar sehe, aber nicht richtig einschätze. Darum habe ich auch oben geschrieben, es wäre besser, diese Frage einmal direkt mit der Agentur zu klären.
Die Befürchtung, das Dispojahr könne „wie ein Kartenhaus“ in sich zusammenfallen, scheint mir aber doch eher nur eine unbegründete Furcht zu sein. Jedenfalls sehe ich weiterhin keinen konkreten Grund, bei welchem der beteiligten Paragrafen die Bonus-Zahlung ein Hindernis darstellten könnte.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, Hallo in die Runde,
ich habe jetzt endlich meinen Leistungsberater bei der Agentur für Arbeit telefonisch erreicht. Der hat ihre Aussage, lieber Privatier, bestätigt. Die Bonuszahlung hat keinen Einfluss auf die Berechnung des ALG-1 nach dem Dispojahr. Dies will er mir noch schriftlich bestätigen. Mal sehen was er schreibt, ich melde mich dann noch einmal.
VG
Kira
Hallo Kira,
eine Anmerkung von mir, die nicht Deine Frage betrifft. Aufgrund der Fünftelregelung bei Abfindungen sollte das zusätzliche Einkommen neben der Abfindung Null sein, bzw. es sollten entsprechend hohe Absetzbeträge vorliegen, um die Höhe der Steuer erträglich zu gestalten. Bei Dir liegen aber zumindest 3 Monatsgehälter vor.
Bei einem NEUEN Vertrag zur Entgeltumwandlung (ist eine betriebliche Altersvorsorge und muss über den Arbeitgeber laufen) gibt es die Sonderregelung, dass Du im Ausscheidungsfall Deine letzten 3 Gehälter einzahlen kannst. Die sind dann 2019 von der Steuerlast befreit und Du erhältst das Geld bereits in ein paar Jahren als Rentner mit Zinsen brutto zurück.
Die Zeit ist knapp, aber das sollte sich bis Ende März noch alles Regeln lassen.
Liebe Grüße
Holger
Hallo Holger,
vielen Dank für die Info.
Wenn ich 2021 mit Abfindung gehe könnte ich also versuchen über den Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung für die Gehälter 10.2020 – 12.2020 zu vereinbaren (in der Hoffnung der macht mit und es wirkt sich nicht auf die Abfindung etc. aus) ?
Gruß,
Stefan
Hallo Stefan,
ich sprach von einer Möglichkeit, um das zu versteuernde Einkommen neben der Abfindung zu reduzieren. Du möchtest, das Einkommen in einem normalen Steuerjahr reduzieren. Das führt zu einem vergleichsweise geringen Effekt. Die Entgeltumwandlung wirkt sich zwar auf den Spitzensteuersatz aus, man muss aber gegenrechnen, dass neben der Steuer auch die KV-PV-Beiträge auf das Rentenalter verschoben werden und wenn evtl. jetzt die Beitragsbemessungsgrenze vorliegt, dann fallen später KV-PV-Beiträge an, die sich jetzt nicht einsparen lassen.
Gruß
Holger
Moin Zusammen,
evt. hier einmal das „Stichwort“ Vervielfältigungsregel bei bAV (2020 Beitragsbemessungsgrenze 82800,-€, davon 4% … 3312,-€ x 10 Jahre = 33120,-€) betrachten. Das gilt für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds.
(Zeitraum vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beachten bzw. Zeitraum nach Beendigung, wenn Zahlung und Betrag spätestens bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wurde.)
Unterschied zw. steuerliche Behandlung Altvertrag zu Neuvertrag beachten (Stichtag 01.01.2005).
Tipp: Das Buch von unserem Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ lesen, z.B. ab S.332 Punkt 9.4 „Betriebsrenten“ und ab Punkt 9.4.3 Thema „Vervielfältigungsregel“, da gibt es viele nützliche Tipps und auch Rechenbeispiele zu diesem Thema.
Etwas Zahlenwerk:
https://www.bavheute.de/recht-und-politik/neue-rechengroessen-der-sozialversicherung-fuer-2020/
Viele Grüße
Lars
Hat jemand Erfahrung mit einem 2.Dispositionsjahr??
Aufgrund einer Änderungskündigung zum 31.01.2017 hatte ich in der Zeit vom 01.02.2017-31.01.2018 ein
Dispositionsjahr genommen .
Arbeitslos gemeldet am 01.02.2018.
ALG1 ohne Sperren und Wartezeit für 18 Monate (56 Jahre alt).
So weit hat alles sehr gut geklappt!
Jetzt habe ich per 06.03.2019 einen Job
angenommen,der mir überhaupt nicht zusagt und der mich schon nach 2 Tagen
so auszieht,dass ich heute wieder gekündigt habe.
Beschäftigt bei einer Leiharbeitsfirma befristet auf 6 Monate.Probezeit 6 Monate heißt Kündigung innerhalb 2 Tagesfrist gem.Tarifvertrag IGZ.
Wie verhält es sich jetzt mit dem ALG1?
Rest 7,5 Monate ,(inclusive 1,5Monate für Weiterbildung).
Normalerweise Sperre 3 Monate.
Wenn ich mich jetzt nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages wieder nach einem Jahr arbeitslos melde,also wieder ein Dispojahr nehme?Ist die Sperre dann hinfällig?Für wieviel Monate würde dann das ALG1 gewährt?Für den bestehenden Rest?Oder erneut für 18Monate?
Es tut mir leid, aber dazu möchte ich keine Einschätzung abgeben. Einfach deshalb, weil ich mich primär mit den „einfachen“ Wegen beschäftigt habe, die aus der Abfolge: „Ende einer längeren Beschäftigung, evtl. Dispojahr, ALG-Bezug, Fertig“ bestehen.
Solche „einfachen“ Fälle bewirken schon genug Probleme und Fussangeln, die ich dann bei komplizierteren Fällen einfach nicht mehr überblicke. Tut mir leid.
(s. auch Beitrag: Grenzen: https://der-privatier.com/grenzen/ ).
Ich kann hier nur immer empfehlen, sich entweder einmal an ein spezialisiertes Arbeitslosenforum zu wenden, die sich erfahrungsgemäß auch mit häufigeren Wechseln auskennen oder auch direkt eine Beratung der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen.
Gruß, Der Privatier
Das würde mich auch interessieren, habe aber bisher dazu nirgends belastbare Informationen finden können. Melde dich mal hier, wenn du weisst, ob (so schnell) eine zweite Dispositionszeit möglich ist und mit welchen Auswirkungen.
Hallo BigMac,
ich finde, dass Sie die Frage der Arbeitsagentur stellen sollten. Die Arbeitsagentur hat doch auch eine „Beratungspflicht“ gegenüber ihrer Klienten!
LG FÜR2012
Hallo zusammen,
nachdem ich bisher nur Informationen rausgezogen habe möchte ich, nach meinem ersten Termin bei der Agentur für Arbeit, auch mal etwas Input geben. Ich habe zum 28.02.19 meinen Job durch Eigenkündigung an den Nagel gehängt und bin seit 01.03.19 ohne Beschäftigung. Ich habe mir online einen Termin geholt und dabei gleich grob beschrieben um was es geht. Ich saß deshalb einem Herrn gegenüber, der sich bestens auskannte und der mich auch gut beraten hat. Um es vorwegzunehmen; er war nicht nur gut informiert sondern auch sehr hilfsbereit und verständnissvoll. Lag vielleicht auch daran das er selbst kurz vor der Rente steht. Im Großen und Ganzen hat er das aufgeführt, was hier schon ausführlich aufgeführt wurde. Eine Ausnahme war der letztmögliche Tag der Arbeitslosmeldung. Der sei bei mir nämlich nicht der 01.03.2020 (also genau 1 Jahr nach dem ersten Tag ohne Job) sondern der 06.03.2020. Das läge daran das jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet wird; das Jahr also rechnerisch nur 360 Tage hat. Ich brauche deshalb nur 360 Tage in der Rahmenfrist, an denen ich versicherungspflichtig beschäftigt war. Ihm stand da ein Computerprogramm zur Verfügung. Das hat er mir sogar vorgeführt. Als er 06.03.2020 im Datumsfeld für die Arbeitlosenmeldung eingetragen hat, wurde ein grüner Punkt angezeigt. Als er 07.03.2020 eingab wurde der Punkt rot. = kein Anspruch mehr auf ALG1.Stimmt nach dieser Rechenweise tatsächlich. Hat wahrscheinlich wenig Relevanz; ich werde mich wie die meisten einige Wochen vorher zum 01.03.2020 arbeitslos melden. Aber vielleicht gibt es Fälle in denen es Spitz auf Knopf steht, dann kann das vielleicht helfen.
Sonst ist vielleicht noch erwähnenswert dass er mir, sollte ich das Risiko zum Tag X arbeitsunfähig zu sein, scheuen, geraten hat die Sperrzeit mit einem ärztlichen zu vermeiden. Wegen psychischer Probleme im Job. Dann gab er mir, und das finde ich schon erstaunlich, ein vorgefertigtes Formular mit. Das bräuchte der Hausarzt nur zu unterschreiben und die Sperrfrist sei vom Tisch. In dem Vordruck sollte der Arzt bestätigen, dass er meine Eigenkündigung aus medizinischen Gründen befürwortet. Wenn ich das beibringe, so hat mir der gute Mann versichert, würde das Arbeitsamt das niemals anzweifeln und vorbehaltlos akzeptieren. Kurz gesagt: Eine Vermeidung der Sperrzeiten aus medizinischen Gründen ist wohl nicht schwer.Das ist natürlich nur etwas für Leute denen es nur um die Vermeidung der Sperrfrist geht. Das wäre bei mir sogar der Fall. Ich bin 59, kann also durch ein höheres Alter keine Verlängerung der Bezugszeit von ALG1 mehr erreichen. Da ich selbst gekündigt habe, bekam ich auch keine Abfindung. Steuer und Verrechnungsgeschichten haben als für mich auch keine Relevanz. Ich werde das aber wahrscheinlich trotzdem nicht machen, denn ich möchte jetzt einfach mal meine Ruhe und mich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen. Außerdem ging mein Hausarzt vor kurzem in den Ruhestand und ich habe noch keinen neuen. Einem mir unbekannten Arzt mit so einer Geschichte zu kommen, da tue ich mich doch etwas schwer. Aber vielleicht ist das für andere, welche das Risiko scheuen, eine Alternative.
Eins vielleicht noch was das Thema der Arbeitssuchendmeldung angeht: Ist in diesem Fall nicht notwendig. Er vertrat „unsere“ Auffassung. Unterm Strich: Ein angenehmer Termin; also keine „Angst“ vorm Arbeitsamt. Schade nur dass der Mann, wenn ich mich arbeitslos melden werde, nicht mehr da ist. Mein zuständiger Vermittler ( die übrigens jetzt offiziell „Bewerbungsbegleiter“ heißen), ist dann jemand anderes.
So, das soll es dann mal gewesen sein.
Ganz herzlichen Dank für dieses sehr interessante Feedback!
Besonders erfreulich natürlich der insgesamt sehr positive Eindruck, der hier von der Agentur für Arbeit entstanden ist (habe ich ähnlich empfunden) und mindestens genau so wichtig, die zusätzlichen Infos zur Berechnung der Anwartschaftszeit und zur Behandlung von Sperrfristen. Vielen Dank.
Dann wünsche ich einmal weiterhin gutes Gelingen für die kommenden Schritte.
Gruß, Der Privatier
Nun kann ich meinen letzten Kommentar fortschreiben und vom glücklichen Ausgang berichten.Ich habe mich letzte Woche, nachdem mein Dispojahr zum 01.03.2020 zu Ende geht, bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet. Ging alles reibungslos, wurde extrem freundlich behandelt. Dann wurde ich gleich zu einem Vermittler geschickt. Das war wohl eher Zufall da der zuständige gerade frei war. Mit dem habe ich ganz offen besprochen, das es nicht unbedingt mein Ziel ist, wieder zu arbeiten. War kein Problem. Ich wurde dann gefragt ob ich nach dem Auslaufen von ALG1 dann ALG2 beantragen müsste. Ich habe das verneint und ihm gesagt dass ich die Zeit bis zur Rente ( bei mir dann noch ein knappes Jahr) genauso wie das Dispojahr mit Eigenmitteln finanziere. Als ich ihm gesagt habe, dass ich auch schon bei der Rentenberatung war und genau weiß, was ich zu erwarten habe, war der Käse gegessen. Ich muss mich nicht bewerben, keine Fortbildung oder ähnliches machen. Werde nur alle 6 Monate zu einem Gespräch einbestellt. Das nächste mal im Sommer. D.h. auch zum offiziellen Beginn meiner Arbeitslosigkeit zum 01.03. muss ich nicht mehr erscheinen. Der Bewilligungsbescheid vom ALG1 ist inzwischen auch schon da. Also alles super gelaufen. Auch Dank der vielen guten Tipps und Beiträge in diesem Forum; nochmals an dieser Stelle vielen Dank.
Das hört sich wirklich gut an und damit wünsche ich dann weiterhin eine entspannte Zeit!
Gruß, Der Privatier
Da kann man Dich nur beglückwünschen, das hört sich richtig gut an.
Hallo, nach §§ 138 (3) und 155 (1) SGB III ist ja eine selbstständige Tätigkeit von unter 15 Stunden bei einem Nettoeinkommen von 165,- € / Monate unschädlich während des Bezugs von ALG 1.
Wie sieht das während des Dispojahres aus oder zwischen einem Abmelde- und Anmeldevorgang während des Bezugs von ALG 1 aus ?
Gibt es hierbei eine Kostellation die für den Bezug von ALG 1 nach dem Dispojahr oder nach dem Anmelden irgendwie schädlich sein könnten bzgl. Höhe und Dauer des Bezuges bzw. kann so etwas zum Erlöschen des bestehenden Anspruches führen ?
Auf einen bestehenden ALG-Anspruch können nur Beschäftigungen einen Einfluss haben, die ihrerseits Ansprüche auf ALG auslösen könnten. Dies sind naturgemäß sämtliche versicherungspflichtigen Beschäftigungen, aber auch selbstständige Tätigkeiten, wenn für sie eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen wird. Ansonsten gibt es keinen Einfluss.
Wie evtl. Einflüsse aussehen könnten, habe ich in meinem Beitrag: „ Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung “ erläutert.
Gruß, Der Privatier
Hallo in die Runde,
ich möchte mich recht herzlich beim Privatier und bei allen Mitstreitern in diesem Forum bedanken, der Inhalt, die Qualität und die kurzfristigen Antworten, haben auch mich ermutigt den Schritt Dispojahr zuwagen.
Am 21.01.2020 habe ich bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragt, am 28.01.2020 hatte ich bereits den Bewilligungsbescheid in den Händen, allerdings nur vorläufig, da ich zum 01.02.2020 zurück in die Steuerklasse III gewechselt bin, meine Frau zurück in V.
Dies habe ich zwar bereits am 21.01.2020 der freundlichen Mitarbeiterin bei der Agentur schriftlich (elektr. Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM vom Finanzamt) vorgelegt, dennoch musste ich nochmal eine Erklärung zum Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten ausfüllen und eine Lohnabrechnung meiner Frau aus Februar 2020 einreichen. Am 26.03.2020 bekam ich den Änderungsbescheid mit der Steuerklasse III.
ALSO BITTE BEACHTEN: DIE STEUERKLASSE III ist GANZ WICHTIG FÜR DIE BERECHNUNG DER HÖHE DES ARBEITSLOSENGELDES. OHNE JEGLICHE BEGRÜNDUNG KANN EINMAL IM JAHR DIE STEUERKLASSE GEWECHSELT WERDEN.
Am 13.02.2020 hatte ich eine Gespräch mit der Vermittelerin. Mit ihr habe ich ganz offen besprochen, das es nicht mein Ziel ist, wieder zu arbeiten. War kein Problem. Ich wurde dann gefragt ob ich nach dem Auslaufen von ALG1 dann ALG2 beantragen müsste. Ich habe das verneint und ihr gesagt dass ich die Zeit bis zur Rente mit Eigenmitteln finanziere. Als ich ihr sagte, dass ich auch schon bei der Rentenberatung war und genau weiß, was ich zu erwarten habe, war alles erledigt. In meinem Alter sieht sie keine Chance auf Vermittlung. Ich brauche mich weder bewerben noch eine Fortbildung machen. In 6 Monaten soll ich mich bei ihr wieder melden.
Also alles super gelaufen, nochmal herzlichen Dank und bleiben sie alle GESUND!!!
Danke für die positive Rückmeldung. Es freut mich, dass alles wie gewünscht verlaufen ist.
Ein wenig wundert mich allerdings, dass die Agentur die Änderung der Steuerklasse akzeptiert hat! Das müsste sie eigentlich nicht und es wäre besser und richtiger gewesen, den Wechsel bereits zum 1.Jan. durchzuführen. Mehr dazu im Beitrag:
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Aber egal: wenn es akzeptiert wurde, ist es ja gut. Nur sollte sich niemand darauf verlassen, sondern den Wechsel immer spätestens zu Beginn des Jahres, in dem ALG bezogen werden soll, wirksam werden lassen.
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier,
ich befinde mich aktuell im Dispositionsjahr und übe einen 450 Euro Job aus, um „nicht zu verloddern“. Sehr guter Tipp.
Nun eine Frage: Ich habe noch weitere Einkünfte aus der Vermietung einer gemeinsamen Ferienimmobilie mit meinem Mann. Was muss ich hierbei beachten?
Darf ich nur 5.400 Euro Gesamteinkünfte haben, oder ist die 15 Stundenregelung maßgeblich?
Ich bin in der PKV und über meinen neuen Minijob-Arbeitgeber gesetzlich rentenversichert.
Was muss ich im nächsten Jahr beachten, wenn ich mich arbeitslos melde und ALG 1 beziehe?
Ich würde mich sehr freuen von dir zu hören.
Lieben Dank und viele Grüße Tina
Die 5.400 beziehen sich auf Arbeitseinkommen.
VuV hat damit nix zu tun, das interessiert das Arbeitsamt nicht die Bohne.
Ich habe auf meinem Antrag für ALG1 keine Möglichkeit gefunden, dort Angaben zu meinen Vermietereinkünften anzugeben.
Wie eSchorsch schon geschrieben hat, sind für die Arbeitsagentur nur sog. Arbeitseinkünfte relevant, also weder Einkünfte aus V+V, noch Kapitaleinkünfte.
Aber was soll das denn für eine Grenze von 5.400€ sein?? Ist mir nicht bekannt.
Als Arbeitsloser darf man eine Nebenbeschäftigung ausüben. Zur Definition, was als „Neben“-Beschäftigung gilt, gibt es verschiedene Kriterien, wie z.B. eine max. Stundenzahl von weniger als 15 Std./Woche. Die Höhe der Einkünfte spielt aber keine Rolle!
Allerdings werden alle Einkünfte, die über 165€/Monat auf das ALG angerechnet.
Gruß, Der Privatier
Hallo Sander,
ich hab da mal eine Frage. Wie alt sind Sie? Das sie bei der Vermittlerin offen ansprechen konnten, dass sie nicht wieder arbeiten gehen wollen. Darf man das überhaupt?
VG Murmel
Hallo Murmel,
bei mir (ich war 58) war es die Arbeitsvermittlerin, die mir 2 Alternativen anbot: 1. Ich sage, dass ich zurück auf den Arbeitsmarkt möchte und sie unterstützt mich mit all ihren Möglichkeiten oder 2. Ich sage, dass ich in der Arbeitslosenzeit einen Übergang zum Ruheständler sehe und sie fährt das Minimalprogramm. Wenn ich aber Var.1 angebe und dann nicht mitziehen würde, dann würde ich ihre unangenehme Seite zu spüren bekommen. Also wählte ich Var.2 und habe seither meine Ruhe.
Man kommt ja nicht ins Vermittlerbüro und sagt direkt: ich will nicht mehr arbeiten.
Meist erfolgt ein eher vorsichtiges Abtasten und im Laufe des Gespräches kommt die Frage: was machen Sie denn, wenn wir Sie nicht wieder in Lohn und Brot bringen? (Die eigenliche Frage lautet „hab ich Sie dann wieder als Hartzer vor mir sitzen“. Letzteres will der Vermittler vermeiden!)
Wenn man diese Frage dann mit „überbrücke ich die x Jahre bis zur Rente aus eigenen Mitteln“ beantwortet, ist dem Vermittler klar wie der Hase läuft. Dann kann auch später offen das Thema „weitere Vermittlungshilfe von Seiten der Agentur“ abgehakt werden.
„Darf man das überhaupt?“
Ein Arbeitsloser hat Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten bzw. sogar zu den Voraussetzungen für eine Arbeitslosmeldung gehören u.a. auch Verfügbarkeit und Eigenbemühungen. Wer diese Punkte nicht erfüllt, kann sich Sperren oder auch den Verlust des ALG-Anspruches einhandeln!
Es ist also Vorsicht angebracht. Oder – wie in der Einleitung zum obigen Beitrag geschrieben: Fingerspitzengefühl.
Aus eigener Erfahrung kann ich aber die Hinweise von Holger und eSchorsch bestätigen, dass sich oftmals im Laufe des Gesprächs die Gelegenheit ergibt, darauf hinzuweisen, wie dringlich eine Vermittlung durch die Agentur gewünscht wird (oder auch nicht). Das ist auch für den Sachbearbeiter eine wichtige Information, der seine Bemühungen dann auf die wichtigeren Fälle konzentieren kann.
Gruß, Der Privatier
Bei mir war das Erstgespräch mit der Agentur ebenfalls völlig problemlos und völlig offen. Ich wurde ziemlich offen gefragt was ich denn so vorhabe. Ich habe ebenso offen geantwortet dass ich mir meiner Pflichten bewusst und bereit zu arbeiten bin. Aber nicht sehr erpicht darauf. Dann wurde ich gefragt ob ich die Zeit bis zur Rente überbrücken kann. Wie auch schon in anderen Kommentaren erwähnt, ist deren Hauptsorge, dass man nach den zwei Jahren beim Sozialamt aufschlägt. Ich versicherte dass ich die Zeit bis zur Rente mit eigenen Mitteln überbrücken kann. Ich wurde dann noch darauf aufmerksam gemacht, dass sich dies natürlich auf meine Rente negativ auswirkt. Als ich dann gesagt habe, dass ich bei der Rentenberatung war und genau weiß, was mich das kostet, war der Käse gegessen. Ich muss nichts machen. Keine Bewerbungen, Fortbildungen, etc. Ich werde alle 6 Monate zu einem lockeren Gespräch geladen und das war es dann. Und ich glaube nicht, dass sich daran was ändert, denn die Vermittler haben durch Corona ganz andere Sorgen.
Hallo Murmel,
59. Das Gespräch war genauso wie in den letzten Kommentaren beschrieben. Ich habe von meiner letzten Tätigkeit berichtet und der Vermittlerin gesagt, dass ich nicht unbedingt nach einem neuen Job suche. Und die Zeit bis zur Rente mit 63 mit eigenen Mittel finanziere, genauso wie die Dispo-Zeit. Dann kam von ihr die Frage, ob ich bei der Rentenberatung war, dies habe ich ihr bestätigt. Damit war für sie alles klar und ich muss nichts machen. Alle 6 Monate ein Gespräch (das ist wohl Pflicht), das wars.
Bemerkenswert. Die Frage nach der Rentenberatung ist in vier Kommentaren erwähnt worden. Diese Frage nach einer ausreichenden GRV-Absicherung scheint zum Standardprogramm der Vermittler in der Agentur zu gehören. Die Damen und Herren von der Agentur können sich offenbar gar nicht vorstellen, dass sich jemand eine eigenverantwortliche private Absicherung aufgebaut haben könnte oder sogar vollständig finanziell unabhängig ist. (Die Frage nach dem Steuerbescheid oder einem Depotauszug oder auch einer bAV ist aber wohl nie gestellt worden.)
Und wieso geht es nur mit einer Rentenberatung ? Traut die Agentur ihren Kunden nicht zu, ihre Abzüge, Steuern und Abgaben selbst auszurechnen? Zumindest für Standardfälle ist dies nun wirklich nicht schwierig.
Basis der allermeisten Altersversorgungen ist nur mal die GRV, daher kann ich den Fokus darauf schon verstehen.
Man könnte auch fragen, weshalb fast alle AG in ihren Abfindungsverträgen schreiben, dass AN sich spätestens 3 Monate vor Beschäftigungsende beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden hat.
Die Antwort ist auch hier, dass man eine gewisse Fürsorgepflicht glaubt zu haben.
Die AA-Kunden, die das eigenständig erledigt haben, können das mit einem einfachen „ja“ bestätigen und die unselbstständigen Kunden wurden pflichtschuldig darauf hingewiesen.
Betrachten wir es mal von der anderen Seite. Wenn der Vermittler mit der einfachen Frage nach Rentenberatung nur einen von hundert Kunden vor einer Dummheit bewahrt, dann hat sich sein Atem für die 99 unnützen Fragen gelohnt.
Es mag ja ein unbedeutender Aspekt für den Umgang mit der Agentur sein, aber gerade aus Sicht des Vermittlers kann es ja nur darum gehen, zu verhindern, dass der ALG1-Bezieher noch vor Rentenbezug die Sozialkassen beanspruchen wird, also ALG2-Bezieher oder Aufstocker wird. Diesem Ziel kommt der Vermittler aber mit dem Verweis auf die Rentenberatung gar nicht näher, denn die Beratung kann ja nur die erwartbare Nettorente berechnen. Selbst wenn sie dann einen üppigen Zahlbetrag fachlich korrekt ermittelt hat, kann der Vermittler immer noch nicht abschätzen, ob der angehende Privatier die Zeit bis zum Rentenbeginn aus eigenen Mitteln überbrücken kann und ihn so vor einer Dummheit bewahren.
Vermutlich gibt es eine einfache Erklärung: Der Vermittler hat eine interne Checkliste abzuarbeiten und mit der Frage nach der Rentenberatung kann formal er einen vorgesehenen Punkt – unabhängig von dessen Zweckmäßigkeit – abhaken.
An dieser Stelle möchte ich allen Lesern in ähnlicher Position darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit gibt nach ALG-2 freiwillig und ohne Bezüge beim AA gemeldet zu bleiben. Es gibt Konstellationen, die erzwingen dies, damit man später dann auch pflichtversichert in der KVdR landet mit den entsprechenden finanziellen Vorzügen. Bitte an den Privatier einen Link zu dem schon geschriebenen einfügen. Es muß ja nicht alles doppelt geschrieben werden.
Hallo Mr. Excel, ich bin ein wenig irritiert!
Nach ALG-2 ?? Das war bisher hier nie ein Thema und soll es auch nicht werden.
Oder war ALG1 gemeint? Falls ja, so gibt es zwar die Möglichkeit einer weiteren Meldung bei der Arbeitsagentur. Ich kann allerdings so recht keine Konstellation erkennen, die dies „erzwingen“ sollte? Auch nicht im Zusammenhang mit der KVdR.
Gruß, Der Privatier
Sorry – Danke – gut aufgepaßt. Ich meine natürlich ALG-1.
Wir hatten eine Diskussion, schon etwas her zu den Eintrittsbedingungen für die KVdR als Pflichtversicherter. Ich meine mich erinnern zu können, dass es Zeitgrenzen für die Unterbrechung vor Eintritt in die KVdR. gibt. Das hatte dann Auswirkungen auf die Verbeitragung von Gewinnen aus Kapital und V&V. Diese werden
als „Pflichtversicherter in der KVdR“ nämlich nicht verbeitragt.
Ist bei mir schon lange her (ca. 10 Jahre).
Gruß
Für die KVdR bringt die Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Ablauf des ALG genau gar nichts. Die KV-Pflichtversicherung über die AfA endet in jedem Fall mit Ende des Leistungsbezugs, so dass ein anderes Versicherungsverhältnis hergestellt werden muss. Für die KVdR-Vorversicherungszeit sind alle Arten von GKV-Versicherungsverhältnissen (freiwillige KV/Familienversicherung/Pflichtversicherung) gleichwertig.
Wie Swantje schon richtig geschrieben hat, hat eine Verlängerung der Arbeitslosmeldung über den Leistungsbezug hinaus keine Auswirkungen auf die Aufnahmebedingungen zur KVdR.
Das ist aber andererseits auch nicht schlimm, denn für die Aufnahme in die KVdR ist es nicht erforderlich, durchgehend oder überwiegend pflichtversichert zu sein. Es reicht aus, irgendwie in einer gesetzl. KV versichert zu sein. Ob dies nun pflichversichert, freiwillig versichert oder familienversichert ist, spielt dabei keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
Kann dem Privatier hier nicht ganz zustimmen. Es stimmt, es ist egal wie man in der GKV ist (Pflicht, freiwillig oder Familienvers.) Aber man muss in der zweiten Hälfte seines Berufslebens mindestens 90% dieser Zeit auf einer dieser Arten in der GKV gewesen sein. Bsp: Jemand hat 40 Jahre gearbeitet, dann muss er in den letzten 20 Jahren mindestens 90% (= 18 Jahre) in der GKV gewesen sein. Wenn er jetzt länger als zwei Jahre in der privaten Krankenversicherung war (z.B. wegen Selbständigkeit) kann er nicht in die KVdR
Richtig, Joe. Danke für die Klarstellung.
Natürlich ist die 9/10-Regel das primäre Kriterium für die Aufnahme in die KVdR (s. Beitrag: Rente und Krankenkasse ). Das habe ich bei meinem obigen Kommentar als bekannt vorausgesetzt. Ist aber sicher nicht immer der Fall. Von daher war die Klarstellung richtig. Danke.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank für all eure Hilfe. Werde berichten, wie es weitergeht. Ich habe letzte Jahr am 30.06.2019 aufgehört und drei Monate vor dem 01.07. mich sowohl arbeitssuchend als auch zum 01.07. arbeitslos gemeldet. Inzwischen besteht von meiner Seite her ein verlängerter Anspruch auf ALG I, da ich in diesem Zeitraum eine Altersgrenze überschritten habe. Für den 16.06. wurde mir ein telefonischer Gesprächstermin bestätigt. Mal sehen, wie es weitergeht. Hoffe einfach das die „Mannschaft“ der Bundesagentur für Arbeit ausgelastet ist.
Die Aussagen irritieren mich ein wenig.
Beziehen Sie bereits ALG seit dem 1.7.19? Und Sie glauben, dass Ihnen jetzt ein verlängerter Anspruch zusteht? Weil Sie während des ALG-Bezugs älter geworden sind?
So könnte man Ihre Aussagen verstehen. Oder wie war es gemeint?
Gruß, Der Privatier
schätze, dass er sich Anfang April 2020 zum 01.07.2020 gemeldet hat. Dann passt das schon, sauberes dispojahr.
Ähm… ja, natürlich!
Das hätte ich mir auch selber denken können.
Sorry, ich ziehe die Frage zurück. 😉
Gruß, Der Privatier
Genau so ist es. Zum 01.07.2020
Hallo,
geht mir gerade so durch den Kopf. Wie begründet ihr denn das „Dispojahr“ bei den eventuellen Bewerbungen im Anschluss daran. Ich denke man muss in der Chronologie ja in irgend einer Form darauf Bezug nehmen.
Grüße
B
Ich sage einfach, wie es war. Südamerika Rundreise mit Antarktis. Mein Lebenstraum wurde Wirklichkeit. Nach 38 Jahren Berufstätigkeit.
Wer mich dann im Vorstellungsgespräch nicht nehmen möchte, soll es einfach lassen. Irgendwann im Leben kommt unweigerlich der Zeitpunkt an dem man es sich gut gehen lassen sollte.
Gut gesagt, man hört ja nicht auf zu arbeiten, um neu anzufangen. Privatier kann, wenn sie/er will, muss aber nicht Gelderwerb betreiben. Falls es in der ALG 2 Phase dann doch ein Angebot gibt, OK. Im Zweifel sollte die Kalkulation der 10 Jahre bis zur Rente auch gänzlich ohne ALG 2 aufgehen… MbG J
ALG 2 Phase?
Joerg, Du hast gerade Jehova gesagt! Duck dich, gleich fliegen die ersten Steine.
argh… jehovajehovajehova…. zu spaet, stein traf. trotzdem dank, ich schreibe nienichwieder die boese zahl und meinte selbstverfreilich 1. EINS. Also die Versicherungsleistung. Sorry allen (ausser B, weil warf Stein)
Gänzlich am Thema vorbei Jörg!
Die beiden anderen haben es verstanden.
Dank für Belehrung und ich bitte um Verzeihung. Ich erflehe eine Korrekturfunktion.
Angebote wird es bei mir leider massenweise geben, weil ich im Steuerrecht tätig bin. Am ersten Tag wurden mir schon 6 Stellenangebote als Vorschlag gemailt. Denke ich werde auf die Feststellung im Bescheid warten, dass mein Anspruch vom 01.07.2020 – 01.07.2024 besteht und dann schauen, ob es Sinn macht sich wieder abzumelden und z.B. in zwei Jahren einen neuen Versuch zu starten. Kann mir vielleicht noch einer Tipps geben, der es genauso gemacht hat?
Das Sabbatjahr steht als Sabbatjahr im Lebenslauf, warum sollte man da etwas begründen?
Wenn der Personaler die halbherzige Bewerbung samt ambitionierter Gehaltsvorstellung liest, dann sollte er wissen dass Du nicht nicht wirklich die Stelle willst.
Da will ich doch zumindest noch eine sinnvolle Warnung aussprechen: Sollte man wirklich in ein Gespräch um einen Job kommen, könnte man mit der Erklärung zur steuerlichen Verwertung Pech haben. Und den Job bekommen. Also Sabbatjahr finde ich gut.
Noch eine Ergänzung bzw. Bestätigung von mir zu dem, was hier schon geschrieben wurde:
Ich selber habe ja gar kein Dispojahr gemacht, habe aber Phasen mit und ohne ALG-Bezug gehabt, hatte aber parallel auch immer eine freiberufliche/selbständige Tätigkeit angemeldet. Und das habe ich im Lebenslauf auch exakt genau so aufgeführt:
Phasen von Arbeitslosigkeit, freiberuflicher Tätigkeit und wieder arbeitsuchend.
Um Erläuterungen würde ich mir höchstens dann Gedanken machen, wenn im Anschluss an ein Dispojahr eine weitere Beschäftigung geplant ist. Allerdings würde ich in diesem Fall wahrscheinlich ohnehin kein Dispojahr empfehlen.
Gruß, Der Privatier
OK, ich habe in meinem weiteren Leben keine Beschäftigung mehr geplant. Bin jetzt über 55 und will mein Leben genießen.
Wie Joerg so schön geschrieben hat „Im Zweifel sollte die Kalkulation der 10 Jahre bis zur Rente auch ohne ALG 1 aufgehen“.
Am Samstag habe ich den Bewilligungsbescheid bekommen. Bewilligung vom 01.07.2020 – 22.09.2020 mit 0 Euro und dem Zusatz Über diesen Zeitraum ist noch nicht entschieden. Arbeitslosengeld erst ab 23.09.2020. Was habe ich falsch gemacht? Und Fragebogen zur Beendigung meines Beschäftigungsverhältnisses mit warum ich mein Beschäftigungsverhältnis zum 30.06.2019 gelöst habe und vieles andere mehr.
Das ist ziemlich mysteriös …
Wenn das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2019 beendet wurde, dann sollte bei ein Antrag ab dem 01.07.2020 keine solchen Frgen gestellt werden.
Wurden denn ab dem 22.09.2020 volle 18 Monate bewilligt?
M.E. solltest Du am Dienstag den Telefonhörer in die Hand nehmen und dort anrufen, bzw. um Rücksprache der zuständigen Leistungsabteilung bitten. Wenn es jemand erklären kann, dann die.
Ich will nicht unken, dass der Bescheid falsch ist, aber die Möglichkeit besetht. Vielleicht hat das jemand bearbeitet, der vor kurzem erst in der Leistungsabteilung angefangen hat (und davor vielleicht nur Vermittlung gemacht hat).
Du solltest die gesetzlichen Grundlagen des Dispojahres nochmal durchlesen, falls dein Gesprächspartner das nicht kennt.
Moin Murmmel,
also, ich kann an Deiner Vorgehensweise nichts Falsches erkennen. Wie auch von Dir (und nach Hinweis von B) geschrieben, Dispojahr sauber eingelegt, damit Sperr- und Ruhenszeit vermieden. Arbeissuchend und dann zum 01.07.2020 Arbeitslos gemeldet (bis jetzt 55 Jahre jung und damit Anspruch auf 18 Monate ALG1), also ich sehe da keinen Fehler.
Vor ca. 10 Tagen kam im Fernsehen ein Bericht über den jetzigen Arbeitsaufwand einer AfA in meinem Bundesland. Da wurde wegen der Vielzahl der KU-Anträge alles Personal zusammengekratzt um diese Unmengen von Anträgen abzuarbeiten und die Amtsleiterin ging an einen Schreibtisch (Leistungsabteilung), da saß eine sehr junge Dame und die Leiterin hatte vor laufender Kammera gefragt, ob noch weiter Einweisung/Hilfe benötigt wird.
Ich bin wie Ratatosk der Meinung, dass da evt. eine Mitarbeiterin/Mitarbeiter Deinen Antrag bearbeitet hat, wo entsprechende Kenntnisse fehlen.
Hinweis von eSchorsch fürs Telefongespräch aufgreifen (Grundlagen Dispojahr noch einmal durchlesen)
Ich denke mit einem sachlichen Gespräch lassen sich diese Unstimmigkeiten klären und abstellen. Viel Glück.
Gruß
Lars
Ergänzung: Am 07.05.2020 habe ich mich zum 01.07.2020 arbeitslos gemeldet. War das der Fehler?
Bewilligt wurde dann nur für den Zeitraum vom 23.09.2020 – 07.11.2021.
Also 540 Tage (18 Monate Anspruch) – 135 Tage ergibt ein Restanspruch von 405 Tagen.
???
Moin, Murmel
-keine Sorge, das wird noch, aergerlich und verunsichernd ist sowas natuerlich trotzdem…
Du hast auch nichts falsch gemacht, der Zusatz „noch nicht entschieden“ laesst tatsächlich den Schluss zu, dass hier jemand den Antrag bearbeitet hat, dem einfach die Kenntnis fehlt und der auch wg. Corinna/homeoffice niemanden fragen konnte, der sich auskennt.
Obwohl-das Zusammenlegen von Sperrzeit und 25% Kuerzung der Anspruchsdauer ist dann auch wieder irgendwie „kreativ“.
Ich vermute mal Du hattest bis jetzt nur online Kontakt zur Agentur?
Von daher wuerde ich mir um die Frage nach den Gründen der Arbeitsaufgabe keine Sorgen machen, das wird normalerweise im Laufe der persönlichen Arbeitslosmeldung so nebenbei erledigt, -jetzt halt per Fragebogen.
Also ja, morgen anrufen und nachfragen, wann denn mit einer „Entscheidung“ ueber den fraglichen Zeitraum zu rechnen ist.
Glückwunsch zur schoenen Reise und viel Erfolg auch weiterhin.
ratatosk
Auch von mir noch kurz eine ergänzende Einschätzung:
* Es heisst ja nur, dass über den betreffenden Zeitraum „noch nicht entschieden“ ist. Es ist daher keinesfalls eine Ablehnung, sondern einfach noch ein offener Punkt (über den vielleicht noch einmal jemand nachgedacht hat).
* Wenn ich mich nicht verrechnet habe, so handelt es sich bei dem offenen Zeitraum um 7 Wochen. Das spricht dafür, dass hier jemand alle möglichen Sperren (und Folgen) vorsichtshalber einkalkuliert hat. 7 Wochen = 1+6 W., eine W. für verspätete Meldung und 6 W. für die Arbeitsaufgabe.
Ich würde mir hier zunächst auch noch keine Sorgen machen. Ein Anruf ist sicher empfehlenswert, wird aber wahrscheinlich keine neuen Erkenntnisse bringen. Ein direkter Kontakt mit dem Bearbeiter ist ja selten möglich.
Ich würde die Fragen möglichst bald beantworten, um die Sache nicht noch mehr zu verzögern und dann erst mal sehen, wie die Entscheidung ausfällt.
Gruß, Der Privatier
Ähm… was habe ich denn da für einen Blödsinn gerechnet?!
Irgendwie habe ich da wohl einen ganzen Monat „vergessen“. Es sind also nicht 7 Wochen, sondern natürlich 12 Wochen! Und damit geht es hier offenbar um die ganz normale Sperrzeit, über die noch nicht entschieden wurde.
Sorry für die Verwirrung, die ich u.U. angestiftet habe!
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank an die Nordlichter 😉
Ihr habt mich etwas beruhigt.
Mit dem „Fragebogen“ ist wahrscheinlich das Dokument mit dem Titel (in falscher Grammatik) “ Stellungnahme zu eigene Kündigung“ gemeint ? Das musste ich auch ausfüllen.
Hat das nicht jeder bekommen oder gibt es diese inquisitorischen Fragen noch nicht so lange ? Keine Ahnung
Jedenfalls wird die Agentur hier ziemlich neugierig, Ja, es gibt eine Mitwirkungspflicht, d.h. die Agentur muss wissen, ob der Antragsteller selbst gekündigt (Eigenkündigung) oder zur Kündigung beigetragen hat (Aufhebungsvertrag). Die Fakten dazu kann die Agentur aber schon aus der Arbeitsbescheinigung entnehmen.
Wenn man zur Arbeitslosigkeit beigetragen hat („versicherungswidriges Verhalten“), gibt es eben die bekannten Sanktionen (Sperrzeiten usw.).
Sanktionen bei Eigenkündiung lassen sich wohl nur vermeiden bei „Kündigung aus wichtigem Grund“. Das kann vorliegen, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar gewesen sein sollte. Bin kein Jurist, aber nur darum geht es wohl in dem „Fragebogen“. Man könnte wieder wohlwollend mit der Fürsorgepficht argumentieren und zu Gunsten der Agentur annehmen, dass sie lediglich die Fälle von Mobbing-Opfern, die aus Verzweiflung oder Unwissen selbst gekündigt haben, identifizieren will und dann auf Sanktionen verzichten will. Dieser Sachverhalt trifft aber bei angehenden Privatiers wohl eher selten zu.
Ich habe die (tlw unten stehenden) Fragen nur sehr knapp oder gar nicht beantwortet. Es hatte (natürlich) keine Auswirkungen auf die Bewilligungsbescheid.
Frage: Aus welchen Gründen haben Sie das Beschäftigungsverhältnis beendet? Bitte geben Sie alle Gründe an. Sofern ein konkretes Ereignis Sie zur Kündigung bzw. zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bewogen hat, stellen Sie bitte den konkreten Sachverhalt (Datum, Inhalt, ggf. beteiligte Personen) ausführlich dar: “ Antwort: persönliche Gründe
Frage: Haben Sie versucht, diese Gründe zu beseitigen?
Anwort: Nein – Frage: Bitte begründen Sie, warum Sie keinen Versuch unternommen haben: Antwort: keine Angaben
Frage: Wäre es möglich gewesen, das Beschäftigungsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden?
Antwort: Ja – Frage: Bitte geben Sie an, was Sie dazu unternommen haben: Antwort: keine Angaben (was hätte ich hier schreiben sollen? ?
Frage Haben Sie das Arbeitsverhältnis beendet, um eine Arbeitgeberkündigung zu vermeiden?
Anwort : Nein
Falls es mit dem AG Exit-Gespräche gegeben hat, geht das m.E. die Agentur auch nichts an. Privatiers nehmen eben die Sperrzeiten in Kauf oder vermeiden sie mittels Dispositionsjahr. Deshalb muss man hier nicht mehr angeben als notwendig.
„Hat das nicht jeder bekommen oder gibt es diese inquisitorischen Fragen noch nicht so lange?“
Mein Dispojahr endete an 31.12.2018. Ich habe damals keinen solchen Fragebogen von der zuständige Agentur für Arbeit Gießen erhalten.
Was es nicht alles gibt….
Im Nov.2018 habe zumindest ich nichts dergl. zu Gesicht bekommen/ausgefüllt.
Natürlich wurde im Rahmen der Datenaufnahme auch nach dem Grund der Eigenkuendigung gefragt, aber eher beiläufig und nicht detailliert auf den Ablauf bezogen.
Eingegeben wurde dann auch nur „persönliche Gruende“, -wenn ich mich richtig erinnere.
Nach einem Dispojahr ist mehr ja wohl auch nicht mehr relevant.
Jede Agentur ist halt anders…
Gruesse
ratatosk
Dass es sowas gibt ist eigentlich nicht überraschend.
Überraschend ist eher, dass eine Leistungsabteilung sowas anfordert, obwohl die sehen (könnten), dass ein Dispojahr eingelegt wurde und die Fragerei fürn Popo ist.
Über frisch angelernte Mitarbeiter haben wir ja bereits spekuliert 🙂
Lieber Schorsch.
Dann hat die Agentur für Arbeit Gießen ihre Arbeitsweise zwischenzeitlich verändert. Mein Schreiben kommt von dort ;-(
Kopf hoch!
Das bedeutet, dass sie es dort grundsätzlich können.
Nur halt noch nicht jeder Mitarbeiter.
Aber das wird schon …
Habe heute mit der Agentur für Arbeit in Gießen telefoniert. Laut Aussage wollen sie überprüfen, ob nach Paragraph 148 Abs. 1 Nummer 4 SGB III die Anspruchsdauer um 25 Prozent gekürzt werden kann. Warum wird da nur in Abs. 2 drinstehen, dass die Minderung unterbleibt, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet länger als ein Jahr zurückliegt. ;-(.
Werde heute den Fragebogen zurückschicken. Habe nur Sabbatical – Dispostionsjahr reingeschrieben und die anderen Fragen wie oben bei Robert beantwortet und hoffe, dass ihnen ein Licht aufgeht. Wenn nicht würde ich zeitnah Widerspruch ohne eine Begründung einlegen, damit die Frist gewahrt wäre und die Angelegenheit einem Fachanwalt übergeben, der dann die Begründung schreiben könnte.
Für was hat man den eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung.
Rein rechnerisch hat man 540 Tage Anspruch um 135 Tage (25 Prozent) gekürzt. Also dürfte kein Meldeversäumnis mit drin sein. Davon ist auch gestern, als ich mit der Agentur telefonisch Rücksprache gehalten habe nichts gesagt worden. Habe mich auch bereits am 09.03. Arbeitssuchend gemeldet und dies auch schriftlich als Bestätigung vorliegen.
Moin Murmel,
es gibt bei der AfA die „Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Gesetzbuch – SGB III §137 SGB III)
Da steht unter §137 Unterpunkt 137.2
137.2 Dispositionsrecht
1) Arbeitslose können bis zum Zugang des Bewilligungsbescheides auch mehrfach bestimmen, dass das Stammrecht später entstehen soll, oder die Erklärung widerrufen. Soweit die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt, ist eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich.
2) Bei nahe liegenden bzw. offenkundigen Gestaltungsmöglichkeiten ist der Arbeitslose zu informieren. Dies kann der Fall sein, wenn die Ausübung des Dispositionsrechtes einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, z. B. wenn
– bald nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Lebensalter erreicht wird, das eine längere Anspruchsdauer auslöst,
– die Anspruchsdauerminderung ausgeschlossen wird (§ 148 Abs. 2 Satz 2),
– sich durch die Verschiebung des Anspruchsbeginns ein höherer AlgAnspruch ergeben würde (befristete Tätigkeit nach Ausbildung).
Das kannst Du selbst nachlesen, unter Google eingeben: fachliche weisung §137 SGB III, dann die pdf-Datei öffnen … sind 5 Seiten
Gestern hatte ich in einem anderen Blog ein Link eingestellt … ich zitiere …
In den fachlichen Weisungen zu § 137 SGB III wird dazu – ausgesprochen verbraucherfreundlich – ausgeführt, dass Arbeitslose über diese Möglichkeit „bei naheliegenden bzw. offenkundigen Gestaltungsmöglichkeiten“ zu informieren sind. Das könne der Fall sein, heißt es dort weiter, „wenn die Ausübung des Dispositionsrechtes einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, z.B. wenn bald nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Lebensalter erreicht wird, das eine längere Anspruchsdauer auslöst, oder die Anspruchsdauerminderung ausgeschlossen wird (§ 148 SGB III Abs. 2 Satz 2)“.
Zur Erläuterung: Bei Letzterem geht es um die mit einer Sperrzeit verbundene Anspruchsminderung.
steuertipps.de/altersvorsorge-rente/altersvorsorge/arbeitslosenantrag-vor-renteneintritt-verschieben
Also, Dispositionsjahr eingelegt, eine höhere Altersstufe erreicht … keine Sperrzeit!
(auslösendes Ereignis … „frw. Arbeitsaufgabe“ … liegt über 1 Jahr zurück, damit keine Sperr- und Ruhenszeit.
Unser Privatier hat explizit im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.196 auf den §137 SGB III hingewiesen – gesetzliche Grundlage … Unterpunkt 2 – DISPOSITIONSRECHT
Viele Grüße
Lars
Vielen Dank Lars. Wird schon werden. :-)))
Habe am 07.06. den Fragebogen „Stellungnahme zur eigenen Kündigung“ ausgefüllt und die Fragen nur kurz die knapp Ja oder Nein ohne weitere Begründung geantwortet. Wie Robert berichtet hatte.
Auf Seite 1 dann noch auf Paragraph 148 SGB III Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit GA zu SGB III Paragraph 159 Ziffer 1.4 (2) Abs. 1 letzter Satz verwiesen.
Heute war der Bewilligungsbescheid mit ungekürztem Anspruch auf ALG 1 für den Zeitraum vom 01.07.2020 – 30.12.2021 im Briefkasten.
Einmal tief durchgeatmet. Für die nächsten 4 Jahre gesichert. Guter Tag
Wer sagt’s denn, Glückwunsch!
Gruß, Nick
Wusst ich’s doch, dass die das können 🙂
Du hattest oben was von Gespräch am 16.06 geschrieben. Da kannst Du dem Vermittler sagen, dass er ein netter Kerl ist und er nicht meinen soll, dass Du was gegen ihn hast, du aber trotzdem Anfang Juli aus steuerlichen Gründen wieder weg bist.
Dazu mal eine Frage, die mich gerade auch beschäftigt: Wie ist es eigentlich, wenn man sich nach Erhalt des Bescheides wieder abmeldet, obwohl der Bescheid dann coronatechnisch wegen der noch fehlenden persönlichen Vorsprache beim Amt mit Perso oder Pass nur erst vorläufig ist? Muss man da etwas beachten oder könnte es Probleme geben? Wie ich gehört habe, dürfte es sich nämlich mit der Amtsöffnung noch etwas ziehen. Kann dazu jemand etwas sagen? Oder könntest du, Murmel, eventuell bei deinem Gespräch nächste Woche danach fragen und hier davon berichten? Gruß, Nick
Damit es keiner übersieht, Frank.P hat nebenan berichtet
https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/#comment-28641
Danke euch für die Info!
Gruß, Nick
Ja das werde ich tun.
Das ist eine gute Nachricht. Na dann, weiterhin viel Glück.
Gruß
Lars
@Murmel: Sehr gut! Glückwunsch.
Gruß, Der Privatier
Gratuliere!
MbG
Joerg
Lieber Nick,
das habe ich mich auch schon gefragt. Ob der Termin nächste Woche am 16.06. stattfindet steht noch nicht fest. Er ist bei meinen Online eingetragenen Terminen gecancelt worden und noch ist kein neuer Termin aufgetaucht. Und ich werde mich jetzt auf jeden Fall eher still verhalten. Wenn ein neuer Termin kommt frage ich gern.
Vielleicht weiss ja auch jemand anderes hier im Forum schon etwas dazu. Es dann zu veröffentlichen wäre toll.
Hallo Nick,
meinst Du wirklich die Ämter würden nicht bald ihre Türen wieder öffnen?
Hallo Murmel, hallo alle,
meine Ansprechpartnerin beim Amt (ich bin da seit 1.6. nach einer ersten Pause wieder gemeldet) hat mir letzte Woche in meinem Erstgespräch, das aufgrund der aktuellen Umstände telefonisch stattgefunden hat, gesagt, dass sich angeblich alle Ämter der AA in D einheitlich nach den zentralen Vorgaben von Nürnberg richten müssen, also unabhängig vom regionalen Infektionsgeschehen. Sie sagte mir, dass es voraussichtlich ab Juli d.J. eine erste „Notöffnung“ für wichtige oder dringende Angelegenheiten geben wird, aber eben nur dafür (wobei es die mMn auch jetzt schon nach vorheriger Terminabsprache gibt). Habe ich erstmal so zur Kenntnis genommen.
Dabei bleibt halt die Frage offen, wie mit zwischenzeitlichen Abmeldungen, die ich u.U. auch wieder plane, bei coronabedingt bisher nur vorläufigen Bescheiden umgegangen wird?
Gruß, Nick
Eine Frage zum Dispojahr.
Wenn das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2020 endet, könnte man sich auch unmittelbar darauf zum 1.07.2021 schon mal Arbeitslos melden, um ggf. schon etwas schriftliches in der Hand zu haben oder wie lange im Voraus geht das maximal ?
Kennt jemand die Gesetzesgrundlage aus der eine Meldemöglichkeit im Voraus hervorgeht ?
3 Monate im Voraus laut § 141 SGB III
Super, danke.
Angenommen der Firmenaustritt ist am 31.7.2020 und das Dispojahr beginnt am 1.8.2020.
Dann könnte ich mich gemäß § 141 SGB III ab 1.5.2021 zum 1.8.2021 erstmals bei der AfA Arbeitslos melden. Richtig ?
Bekommt man dann vorher schon Infos ob der Antrag bewilligt wurde und wird dann seitens der AfA auch schon versucht zu vermitteln, d.h. muss man da auch verfügbar sein, oder erst am dem 1.8.2021 ?
Mein Arbeitslosengeld wurde mit Bescheid vom 08.06.2020 in richtiger Höhe bewilligt. Meinst Du das mit Bescheid sagen?
Hallo Mummel,
meine Frage war eigentlich an eSchorsch’s Auskunft anknüpfend gemeint.
Wie Du aus Murmels Kommentar unten entnehmen kannst, vom Prinzip alles ja’s.
Wenn alle Dokumente vorliegen, dann läuft der Antrag einfach durch und man erhält dann zweidrei Wochen später den Bescheid. Auch schon vor dem 1.8.21.
Man kann dem Amt natürlich sagen, dass man trotzdem erst ab 1.8 verfügbar ist, ich würde mich nur nicht darauf verlassen, dass die keine Vermittllungsversuche starten. Und man dann ggfs. einen Vermittler hat, der sich über seine unnütze Arbeit (Stellen für jemand rausgesucht, der nix draus macht) ärgert.
Der Privatier hat einen ganzen Artikel darüber geschrieben, weshalb man sich aus dem Dispojahr raus nicht schon 3 Monate vorher arbeitssuchend melden muß. Ich selbst habe mich kurzfristig vorm Ende des Dispojahres arbeitslos gemeldet und würde das auch so empfehlen.
Ich habe mich am 09.03.2020 arbeitssuchend gemeldet und einen Termin für den 28.05.2020 bekommen, der dann wegen Corona ausgefallen ist. Am 07.05.2020 habe ich online meinen Antrag auf Arbeitslosengeld gesendet. Dann wurden am 18.05.2020 telefonisch meine Daten aufgenommen. Mir wurde gesagt, dass ich eine Liste mit Eigenbemühungen zu führen hätte. Habe dann mitgeteilt, dass ich vor dem 01.07. noch zweimal verreisen würde. Habe bisher zwei Bewerbungen geschrieben. Bedingt durch meine Abwesenheiten ist dabei noch nichts rausgekommen. Nach meiner Recherche ist bei der ersten Bewerbung die Stelle wohl besetzt worden. Die zweite Bewerbung ist etwas merkwürdig. Die Firma hat sich meine Unterlagen bereits dreimal per Email schicken lassen und stehen auch auf der Jobbörse nicht mehr drin. Ich würde sagen läuft.
Lieber Privatier,
erstmal vielen Dank für diese hervoragenden Seiten! Seit dem Herbst 2019 ist dieses Thema intensiv im Kollegenkreis diskutiert worden, leider mit viel „Hörensagen“. Die Info´s auf dieser Seite konnten zur Klarheit beitragen.
Nun zu meinem Thema: Heute am 30.06.2020 endet mein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertag, geschlossen im Dezember 2019. Die Abfindung wird monatlich bis zum 63. Lebensjahr ausgezahlt. Ich bin jetzt 56. Im Mai 2020 habe ich mit einer Dame aus der Leistungsabteilung der Agentur für Arbeit telefoniert und ihr meine Situation dargelegt, d.h. keine wirtschaftliche Notwendigkeit zum sofortigen Bezug von ALG I. Erfreulicherweise kannte sie sich mit dem Dispositonsrecht aus und war sehr freundlich. Ich habe von ihr ein Vordruck erhalten. Titel: Erklärung zum Anschpruchsbeginn. Den solle ich mit Datum 02.07.2021 ausfüllen und unterschrieben zurückschicken. Eine Arbeitslosmeldung könne ich auch direkt jetzt online machen. In den bisherigen Kommentaren hieß es, es sei besser sich erst kurz vor Ende des Dispojahres z.B. Juni 2021 arbeitslos zu melden. Welches Vorgehen ist zu empfehlen?
Ich unterstelle mal, dass es sich nicht um eine bezahlte Freistellung handelt bis zum 63ten, sondern dass die Abfindung in 96 Monatsraten gezahlt wird, ohne dass Du bei Arbeitgeber weiter versichert bist.
Dein Dispojahr beginnt m.E. am 1.7.2020 und endet am 31.6.2021.
Der § 141 SGB III sagt: Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
D.h. m.E kann eine AL-Meldung frühestens 3 Monate vorher möglich ist, also frühestens am 1.4.2021 erfolgen und zwar zum 1.7.2021 (meine Meinung, vorausgesetzt Du meinst das Dispojahr gemäß Definition Privatier).
Im Zweifelsfalle glaube ich dem Gesetz und nicht den AfA-Damen.
Hallo Nordlicht,
eine Arbeitslosmeldung ist lt. §141 SGB III bis zu 3 Monate vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit möglich. Mehr oder weniger formlose Erklärungen kann man natürlich jederzeit abgeben.
Die offizielle Arbeitslosmeldung sollte man auf jeden Fall VOR dem Beginn der Arbeitslosigkeit (mit Ziel-Datum!) einreichen, damit man den Termin nicht verpasst. Hier muss jeder einen Kompromiss zwischen dem Sicherheitsgefühl und den dann einsetzenden Vermittlungsaktivitäten finden. Ein paar Wochen wären aus meiner Sicht sinnvoll.
Gruß, Der Privatier
Hallo Nordlicht,
Das klingt nach der AmT-Regelung der W… D…, die ich ebenfalls ab heute nutze.
Die Erklärung zum Anspruchsbeginn habe ich schon vor einiger Zeit ausgefüllt und zurückgeschickt. Mein Anspruch soll zum 01.07.2021 entstehen. Arbeitslos bin ich also noch nicht gemeldet.
Pers. Nachrichten kann man in diesem Forum nicht schicken, bei Bedarf müsste der Privatier den Kontakt herstellen.
Bert.
Nachtrag:
Ist jetzt der 1.7. oder der 2.7.21 der richtige Tag?
Aus meiner Sicht gilt weiterhin die Aussage, dass ein Dispojahr exakt ein Jahr dauert, d.h. endet das Arbeitsverhältnis am 30.6., so startet die Arbeitslosigkeit nach einem Dispojahr am 1.7. des Folgejahres. Für alle unter 58 Jahren kommt es aber nicht so genau, denn durch die Rahmenfrist von 30 Monaten gibt es ein Zeitfenster von 6 Monaten.
Dennoch kann ich immer nur wieder dringend empfehlen, die geplante Vorgehensweise (inkl. exakter Daten) mit der Agentur im Vorfeld abzustimmen und nach Möglichkeit bestätigen zu lassen. Das vermeidet Überraschungen!
Gruß, Der Privatier
Nachtrag: Ich habe die offenbar in letzter Zeit geänderte Sichtweise der Arbeitsagenturen in einem leicht veränderten Konzept für das Dispojahr mit aufgenommen. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-10-hinweise-zum-dispositionsjahr-einen-tag-laenger/
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
erstmal ein Kompliment zu dieser sehr informativen und mit Wissen fundierten Webseite.
Ich habe mich jetzt schon ziemlich intensiv hier eingelesen und wollte trotzdem aber noch an das Forum hier meinen Sachverhalt schildern bzw. eine Frage zum Dispositionsjahr stellen:
Folgender Sachverhalt: Ich werde voraussichtlich einen Aufhebungsvertrag bei einem bekannten Automobilhersteller per 31.03.2021 unterschreiben. Wie ich recherchiert habe, würde auch die Fünftel-Regelung bei mir greifen. Um diesen Steuervorteil nicht zu verlieren, bzw entsprechende Steuer-Nachzahlung für 2021 leisten zu müssen, plane ich ebenfalls das Dispositionsjahr (werde auch in 2021 58 Jahre alt).
Ich habe aber geplant später wieder zu arbeiten, daher meine Frage, wenn ich das Dispostionsjahr abbreche und für Januar 2022 ALG1 beantrage bzw mich arbeitssuchend melde (habe sehr hohen privaten KV Beitrag zu bezahlen), ob das a) möglich ist und b) überhaupt ratsam ist.
Auf Eure Rückmeldung freue ich mich.
Viele Grüße
aus München
a. natürlich ist das möglich. Du nutzt dann halt nicht alle Vorteile eines ganzen Dispojahres, bzw. ich würde das dann nicht mehr Disojahr nennen.
b. Du tauscht 3 Monate PKV-Beitrag gegen 6 Monate Anspruchsdauerverkürzung ein. Das kann man noch ins Verhältnis setzen, wie wahrscheinlich man wieder einen Arbeitsplatz findet. Eine Bewertung kann und will ich nicht abgeben …
PS: Bei einer AL-Meldung zum 1.1.22 gibt es eine Sperrzeit (12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe) und der Bezug beginnt Ende März. Die Anspruchsdauer wird um ein Viertel gekürzt. Es bleiben also noch 18 Monate ALG1.
Du könntest dich nicht zum 1.1.22, sondern schon zu 12 Wochen vorher arbeitslos melden. Der ALG1-Bezug würde dann nach der Sperrzeit (also zum 1.1.22) erfolgen.
Einschränkungen: zu dem Zeitpunkt a. schon 58 und b. Ruhenszeit abgelaufen
Hallo eSchorsch, vielen Dank für deine Antwort
Hallo Zusammen,
ich habe das Buch sehr interessiert durchgearbeitet und nun eine praktische Frage:
Ich plane ebenfalls ab 2023 ein Dispojahr (bin heuer 55) und falls ich für 2024 keinen für mich passenden Job finde, dann plane ich ab 02.01.2024 ALG1 für die nächsten 18 Monate zu beantragen und als Privatier die Zeit bis zur Rente mit 63 zu überbrücken.
Meine Frage:
Was kommt von der Arbeitsagentur während der ALG1 Antrags Dauer auf mich zu und gibt es Möglichkeiten, ich formuliere es mal salopp, das ALG1 mit Minimal-Aufwand (d.h. keine Duzenden Bewerbungen, Termine beim Berater, etc.) zu erhalten ?
Vielen Dank für Rückmeldungen 🙂
Beste Grüße
Privatier2024
Hallo Privatier2024,
man kann das natürlich nicht generell sagen, wie die MA bei der BA arbeiten.
In meinem Fall, ALG1 ab Alter 55 mit SBH, somit 24 Monate, war das völlig entspannt.
Ich habe mit der MAin in der BA ganz offen über meine Pläne gesprochen und bin auf absolutes Verständnis gestoßen.
Fazit: in den zwei Jahren direkt am Anfang 2 Bewerbungen geschrieben, mehr nicht. In der Zeit kamen dann noch zwei Anfragen aus der Datenbank der BA, die aber gar nicht auf mich passten. Nach kurzem Telefonat mit der MAin war das obsolet.
In der Zeit auch keine Bewerbungstraining etc. alles stressfrei.
Termine bei der BA hatte ich 2, weiter dann, wegen der Einschränkung im Publikumsverkehr, noch 2 oder 3 Telefonate.
Ob das immer so klappt weiß ich natürlich nicht. Beim ersten Gespräch mal vorsichtig abklopfen und „fühlen“ wie der MA oder die MAin bei der Agentur tickt und dann weiter vorgehen.
Wenn es ganz dumm läuft kann auch jede Menge Trainigsmaßnahmen oder auch Bewerbungen gefordert sein.
Viel Erfolg
UUps, muss heißen ALG 1 ab Alter 58, die SBH macht hier keinen Unterschied.
Hallo Privatier2024,
auch ich hatte eine sehr verständnisvolle SB bei der Agentur, die meinte, dass man in diesem Alter genug gearbeitet hätte und sie mich größtenteils in Ruhe lässt.
Damals war ich 57 Jahre alt.
Was diese auf keinen Fall hören wollen, dass man nach den ALG1 Leistungen, ALG2 beantragen möchte. Weiterhin ist es immer gut, mit offenen Karten zu spielen und nicht vorzugauckeln, dass man ja eine neue Arbeit sucht, und sich dann nicht auf Stellen bewirbt.
Ich erzählte der netten Dame, dass ich nach dem ALG1 wieder von meiner Abfindung leben würde und dann, mit 63 die vorgezogene Rente beantragen möchte.
Ich musste in den 18 Monaten meines Bezuges keine Bewerbung schreiben und keine Weiterbildungsmaßnahmen mitmachen.Natürlich kam mir auch die Coronazeit zur Hilfe.
Gruß
Lothar
Im ersten Gespräch mit dem persönlichen Vermittler kommt nach dem ersten Abtasten meist bald die Frage „was machen Sie denn wenn das ALG1 zu Ende ist, aber wir noch keine neue Beschäftigung für Sie gefunden haben?“
Wenn man diese Frage dann im Sinne von Lothar Weiß beantworten kann, dann stehen die Chancen gut dass der Vermittler wenig Energie in die Vermittlung stecken wird.
Es gibt aber keine Garantie, dass man „rentenorientiert“ betreut wird.
Herzlichen Dank für die Rückmeldungen 🙂
Genauso wie es Lothar beschrieben hat, ist auch meine Planung. Ich habe heute die Einigung mit dem Personalchef gefunden und ja, 2023 startet mein persönliches Dispojahr. Ich benötige nur noch einen Minijob in 2023 um auf die 35 Jahre Rentenmonate zu kommen. Aber das sollte hoffentlich kein Problem sein …
Beste Grüße
Privatier2024
Moin Privatier2024,
„Ich benötige nur noch einen Minijob in 2023 um auf die 35 Jahre Rentenmonate zu kommen.“
Geht auch mit freiwilligen Renteneinzahlungen (DRV Formular V0060). Min. Einzahlung pro Monat in die DRV: 83,70€ (Stand 2021)
Gruß
Lars
Hallo Privatier2024,
„Ich benötige nur noch einen Minijob in 2023 um auf die 35 Jahre Rentenmonate zu kommen.“
Ein Minijob hat keinen Einfluss auf Deine Rentenmonate, es muss schon ein sozialversicherungspflichtiger Midijob (451,-€) sein.
Frage an die Runde: Wurde mittlerweile final geklärt, ob ein Midijob die Höhe vom Alg1-Bezug verringert oder ob diese Einnahmen bei der Berechnung des Anspruches unberücksichtigt bleiben?
Gruß Holger
„Ein Minijob hat keinen Einfluss auf Deine Rentenmonate, es muss schon ein sozialversicherungspflichtiger Midijob (451,-€) sein.“
Das ist so nicht richtig! Man kann !!! sich bei einem Minijob von der RV-Pflicht befreien lassen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Minijobs/Minijobs.html#693db35e-4e10-473d-a5a2-6d2d2825fb93
Gruß
Lars
Hallo Holger,
es ist so wie es Lars erklärt hat.
Früher war es bei einem Minijob so, dass man explizit darauf hinweisen musste, dass man von dem Gehalt in die Rentenkasse einzahlen möchte.
Heute geht automatisch der Mindestbetrag an die RV wenn man nicht widerspricht.
Kann ich jedem nur empfehlen…auch wenn die 35 Mindestjahre erreicht sind.
Bei mir gehen von den 450.- €, nur 16 € ab, der Arbeitgeber legt die restlichen ca. 68.- € drauf. Nach einem Jahr kommen somit ungefähr 4.- € Rente mehr im Monat dazu.
Gruß
Lothar
Servus Lars,
vielen Dank für den Tipp. Hatte ich auch auf dem Schirm, aber 450 € nebenbei nehme ich gerne mit und so ganz aufhören möchte ich auch noch nicht. Aber als Plan B …
Noch eine andere Frage an alle: Könnte es nachteilig sein, wenn ich mich „als Zeichen der Kooperation“ 3 Monate vor dem Dispojahr bei der Arbeitsagentur als beschäftigungslos melde ?
Beste Grüße
Privatier2024
Das ist auf jeden Fall nicht der geeignete Zeitpunkt. Warum vor dem Dispojahr. Das macht doch überhaupt keinen Sinn.
Gerne wird empfohlen, sich grundsätzlich vor dem Dispojahr bei der Agentur zu melden und die Vorgehensweise zu besprechen. Mit etwas Glück kommt man zu einen Mitarbeiter der Leistungsabteilung, der eventuelle Fragen auch kompetenter beantworten kann als ein „gewöhnlicher“ Hotlinemitarbeiter (Bsp: Dispojahr oder Dispojahr + 1 Tag).
Daher ist es nicht falsch, sich vor dem Dispojahr arbeitssuchend zu melden und offene Fragen an/abzusprechen. Danach würde ich mich aber wieder vom arbeitssuchend abmelden.
Wenn eh alles klar ist, dann brauchts das m.E. aber nicht.
Guten Morgen, ich habe mich drei Monate vor dem Start meines Dispositionsjahres bei der Agentur für Arbeit gemeldet und mir von denen schriftlich das Dispositionsjahr bestätigen lassen. Dies erfolgte über eine Fachabteilung. Die Berater sind darüber eher nicht so gut informiert.
Ich habe mich knapp drei Monate vor Ablauf des Dispositionsjahres arbeitssuchend gemeldet und nicht schon im Vorfeld.
Guten Morgen, ich habe mich persönlich am 4.10.21 zum 1.1.22 arbeitslos gemeldet wie es von der Dame der Leistungsabteilung im letzten Jahr bei einem Telefonat empfohlen wurde. Also knappe 3 Monate vor Ende des Dispojahres am 31.12.21. Gemäß der Dame die die AL Meldung aufgenommen hat soll ich vom zuständigen Betreuer jetzt eine Einladung zu einem Gespräch bekommen nachdem ich online den Antrag incl. Lebenslauf gestellt habe.
Erfahrungen im Umgang mit der Agentur – Manchmal hakelt es etwas
Hallo an Alle,
ich hatte ja noch einen Bericht für diese Rubrik angekündigt. Hier ist er nun und er beschreibt, was einem dort noch so passieren kann.
Aber keine Sorge, es gibt ein Happy-End…
Probleme mit dem Onlineformular:
Ich habe mich Anfang Juni online zum 1.7.21 arbeitslos gemeldet. Das Onlineformular verlangt gleich am Anfang die Angabe des ersten Tags der Beschäftigungslosigkeit, was ich korrekt mit dem 1.7.20 angegeben habe. Nun ist dieses Formular aber nicht darauf vorbereitet, dass der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit NICHT der erste Tag der Arbeitslosigkeit sein soll. Es wurde also der 1.7.20 als Beginn der Arbeitslosigkeit übernommen und das ließ sich nicht mehr ändern!
Nach einigem Hin und Her habe ich diesen Antrag schließlich abgebrochen und einen neuen mit der Angabe 1.7.21 gestartet. Hier konnte ich nun überraschenderweise aber keine Angaben mehr zum Aufhebungsvertrag machen; dieser Abschnitt im Formular war nicht mehr verfügbar, warum auch immer.
Gottseidank kann man aber neben den verlangten hochzuladenden Dokumenten auch ein freies, eigenes hochladen. In diesem habe ich dann die fehlenden Angaben zur Arbeitsaufgabe ergänzt und die Problematik Beschäftigungslosigkeit vs. Arbeitslosigkeit erklärt.
Bis auf die Aufforderung, die Identität noch online zu bestätigen (habe ich gemacht), war dann erstmal Funkstille.
Die nächste Reaktion der Agentur fand erst Anfang Juli statt mit der Einladung zu einem Telefontermin:
In meinem Antrag hatte ich bereits angegeben, dass ich zu Mitte Juli eine neue Arbeit hatte; trotzdem wurde der Telefontermin auf meinen ersten Arbeitstag gelegt!
Nun gibt es eine App der Bundesagentur für Arbeit, über die u.a. die Kommunikation mit der Agentur stattfinden kann. Die hatte ich installiert und darüber darum gebeten, den Termin vorzuverlegen. Leider gab es keinerlei Rückmeldung, ob meine Nachricht den/die Sachbearbeiter/in erreicht hatte. Daher habe ich ein paar Tage später den Text nochmal per Mail versandt. Das war drei Tage vor der Arbeitsaufnahme für den neuen Job. Es gab leider weiterhin keine Reaktion.
Gleichzeitig habe ich über das Portal der Agentur schriftlich nachgefragt, wie weit denn die Bearbeitung meines Antrags fortgeschritten sei.
Nun kam der erste Arbeitstag auf der neuen Stelle:
Die App der BA informierte mich morgens, dass eine Information für mich vorliege. Leider ließ die App sich nicht mehr öffnen, da ich ab diesem Tag offensichtlich nicht mehr arbeitslos war; nur Arbeitslose kommen in den Genuss, die App nutzen zu dürfen…
Erst später erfuhr ich, dass mein Antrag teilweise und vorläufig bewilligt worden war.
Noch bevor ich bei meiner neuen Arbeitsstelle klingeln konnte, klingelte mein Handy: Die Arbeitsagentur war dran. Eine nette Dame informierte mich, dass es durch Krankheit der Sachbearbeiterin nicht zu einer Antwort an mich gekommen war und entschuldigte sich dafür. Ein Gespräch über meine aktuelle berufliche Situation erübrige sich ja jetzt und sie wünschte mir noch viel Glück.
Mein Anspruch auf ALG I:
Ich hatte zwar jetzt einen Bescheid von der Agentur über eine Anspruchsdauer von 720 Tagen, aber meine Kinder waren nicht berücksichtigt worden. Statt 67% gab es nur 60%.
Über das Portal erfuhr ich, dass noch eine Bescheinigung für die Kinder fehle. Bei der Antragstellung im Juni hatte ich dazu aber extra noch die Hotline angerufen; dort hieß es, die Kindergeldnummer reiche dazu aus. Trotz dieser Angabe wurden sie nicht berücksichtigt.
Kopien der Geburtsurkunden (1 Option zum Nachweis) habe ich dann nachgereicht, um später zu erfahren, dass das aufgrund des Alters der Kinder nicht ausreiche (hätte ich das selber wissen können? Vielleicht).
Bei weiteren Telefonaten hieß es dann, dass die angegebene Kindergeldnummer falsch sei; schon das Format stimme nicht. Ich habe dann eine Kopie des Schreibens von der Bundesfamilienkasse mit der (falschen?!) Kindergeldnummer geschickt, um zu zeigen, dass die Nummer richtig sei; das reichte immer noch nicht. Bei der Agentur scheinen sie nur die Nummer zu aktzeptieren, die von der Agentur selber vergeben wird.
Die nächste Kopie war dann ein älterer Bescheid über die Kindergeldfestsetzung, noch vor dem Übergang zur Bundesfamilienkasse. Eine direkte Reaktion erfolgte nicht; auf Nachfrage wurde ich mehrfach vertröstet, dass meine (online hochgeladenen!) Unterlagen erst gescannt werden müssten, das könne ein oder zwei Tage dauern.
Drohender Fristablauf:
Inzwischen war Woche um Woche ins Land gegangen und die einmonatige Einspruchsfrist gegen den ursprünglichen Bescheid (der ohne die Kinder) drohte abzulaufen. Also habe ich vorsorglich schriftlich (per Post, nicht online) Einspruch eingelegt.
Nun kam endlich Bewegung in die Sache: Binnen weniger Tage waren die Kinder doch berücksichtigt sowie der ursprüngliche Bescheid aufgehoben und durch einen neuen ersetzt: „Ihrem Widerspruch wird damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen.“
Ich hätte auf den Einspruch gerne verzichtet, hatte aber den Eindruck, hier hartnäckig sein zu müssen, um meinen Anspruch nicht zu verlieren.
Ich habe jetzt eine neue Arbeit und mit dem festgestellten maximalen Anspruch auf ALG I (Höhe und Dauer) einen Plan B, falls es beim neuen Arbeitgeber doch noch schiefgehen sollte. Alles ist gut…
Viele Grüße, Bert.
Danke für die ausführliche Schilderung des Behörden-Dschungels. 😉
Dabei zeigt sich einmal mehr, wie wichtig es ist, dass man sich im Vorfeld mit der Materie auseinandersetzt, damit man Probleme erkennen kann und die nötige Selbstsicherheit aufbringt, gegenüber den Behörden evtl. Korrekturen einzufordern.
Von daher: Alles richtig gemacht und weiterhin viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
Hallo, hatte mich wie bereits erwähnt am 04.10.21 persönlich bei der AFA zum 01.01.22 arbeitslos gemeldet. Der Bewilligungsbescheid über 18 Monate bzw. 540 Tage war auch innerhalb von einer Woche in der Post. Ein persönliches Gespräch mit einem SB, wie es damals hieß hat jedoch noch nicht stattgefunden. Jetzt komme ich vom Urlaub zurück und habe bereits einen Vermittlungsvorschlag in der Post mit Datum 07.12.21 auf den ich mich Bewerben soll.
Wenn der Vermittlungsvorschlag vom 07.12.2021 ist muss er ja erstmal postalisch bei Dir ankommen, oder welches Datum trägt er? Das er am 07.12. bei Dir war kann ja eigentlich nicht sein. Du warst in Urlaub und weißt das nicht, oder?
Sagen wir Vermittlungsvorschlag vom 07.12. Postlaufzeit mindestens 2-3 Werktage (weil die VV gern zwei Tage brauchen bevor sie bei der BfA rausgehen). Innerhalb von drei Werktagen sollst du dich bewerben, d.h. Sonntag zählt nicht dazu. Bist du voll in der Zeit.
Ohne Rechtsfolgenbelehrung musst du dich nicht bewerben. Ich würde es aber trotzdem tun und nicht gleich „schlechte Stimmung“ verbreiten.
Nachtrag: Mein Dispojahr startete am 01.11.20 nach Aufhebungsvertrag und endet somit am 31.12.2021. Ist diese Vorgehensweise normal, dass man ohne Gespräch mit AFA Sachbearbeiter Vermittlungsvorschläge erhält? Wieviel Vorschläge kann man eigentlich ablehnen um keine Kürzungen zu bekommen?
Grüße Winner
Moin Winner,
du hast dich schon am 04.10.2021 „Arbeitslos“ (mit Beginn zum 01.01.2022) gemeldet. Die Arbeitslosmeldung begründet damit auch eine Arbeitssuchend Meldung (ist hiermit also inklusive … Dispositionsjahr), damit kann die AfA dir Vermittlungsangebote zusenden.
Zur Ablehnung von Vermittlungsvorschlägen:
Im §140 SGB III „Zumutbare Beschäftigung“ sind Parameter (Lohnangebot, Pendelzeit, gesundheitliche Gründe (nur mit ärztlichem Attest)) aufgeführt, welche eine Ablehnung der Vermittlungsvorschläge begründen ohne das Sanktionen verhängt werden können/dürfen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__140.html
Weiterhin:
Fehlt bei den Vermittlungsvorschlägen eine angefügte „Rechtsfolgenbelehrung“, dürfen bei Ablehnung auch keine Sanktionen verhängt werden.
Gruß
Lars
PS: ich würde trotzdem (Termin 07.12. ist zwar abgelaufen) auf den Vermittlungsvorschlag reagieren … (Luftballon).
War bei mir auch so. Zum ersten Termin mit dem persönlichen Vermittler wirst Du angehalten deine Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Schlage zwei Fliegen mit einer Klatsche und nutze die erste Bewerbung dafür.
Beim ersten Termin mit deinem Vermittler https://der-privatier.com/kap-9-3-2-6-hinweise-zum-dispositionsjahr-umgang-mit-der-agentur/#comment-28153 wird sich meist entscheiden, wie „vermittlungsorientiert“ Du betreut wirst. Wenn dir das zu intensiv erscheint, dann kannst Du immer noch auf den passiven Widerstand a la Robert K. umschwenken.
Ich hab in meiner ALG 1 Zeit ganze 3 Stellenangebote von der Agentur (e-service) bekommen.
08/15 Bewerbung hingeschickt (online) und die mail als Bewerbungsnachweis der Agentur vorgelegt.
Bei allen drei Bewerbungen keine Antwort bekommen, rein nichts.
Das ‚Risiko‘ einen job zu bekommen war bei mir aber auch sehr gering (> 58 und SBH)
Die Vermittler müssen halt etwas Futter haben.
Meine, ich muss wirklich sagen Liebe, hat gesagt.
Sollten meine Kollegen ihnen ein Stellenangebot schicken, bitte an mich weiterleiten, ich bügel das weg.
Wenn nichts kommt, wovon ich ausgehe, sprechen wir uns in 6 Monaten wieder.
So macht das spass
Hallo Danke wie immer für die schnellen Antworten & Erfahrungen. Habe mich am Montag mit 0815 Bewerbung auf den Vermittlungsvorschlag beworben und in diesem Zusammenhang bei der AfA um ein Beratungsgespräch bei einem SB gebeten. Bereits am Dienstag hat sich der Stellenanbieter telefonisch bei mir gemeldet und nachgefragt wie ernst es mir ist und ob ich wirklich Interesse hätte. Habe dies verneint und warte auf Termin für Beratungsgespräch.
Guten Tag,
Ich bin arbeitslos seit August 2021, durch eigene Kündigung wurde ich 12 Wo gesperrt.
jetzt meine Frage: nach drei Monaten muss man auch Arbeit annehmen die 30 % unter dem letzen Gehalt lag, nach 6 Monaten nicht unter dem ALG 1 + Zuschl.?
Gild das auch bei der Sperrzeit, also läut die Uhr von Anfang an, oder erst ab den 12 Wochen? nach der Sperrzeit, mit den 30 %
Das Gesetz (§140 SGB III) spricht hier von z.B. „den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit“. Und die Arbeitslosigkeit beginnt mit dem ersten Tag, der auf dem Bescheid vermerkt ist. Ob tatsächlich Bezüge fliessen, spielt also keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank!
zwar schade aber was will man machen!
Mit der Dauer der Arbeitslosigkeit sinken die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Beschäftigung. Dies führt dazu, dass ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung nur dann als unzumutbar anzusehen ist, wenn das aus der Beschäftigung erzielbare Nettoeinkommen unter Beachtung der mit der Beschäftigung verbundenen Aufwendungen geringer ist, als die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches.
Was wären zb. solche Aufwendungen?
MfG
@Freundlich: Nun, ALG ist netto. Man muss also erst einmal das Brutto daraus ermitteln und VORHER natürlich den Nettoaufwand zur Erzielung des neuen Einkommens addieren. Vor allem Fahrtkosten, aber da kann man auch ein wenig Phantasie einbringen, je nach angebotenem Arbeitsplatz. Und hier ist auch die Crux, selten bekommst du ein Brutto deiner neuer Stelle genannt. Vor einer Bewerbung kann man ja telefonisch nachfragen, so kann man im Übrigen auch den Kontakt nachweisen 😉
Mir ist auch keine gesetzliche Vorgabe zur Ermittlung bekannt, Urlaubs-, Weihnachts-, Sonderzahlungen lasse man also tunlichst außen vor, sind ja auch nicht sicher, geschweige denn zum Bewerbungszeitpunkt bekannt.
Beispiel: ALG1 ist 2000 und nicht zu unterschreiten, dazu addiere ich 200 für Kfz und 50 für Sonstiges, macht 4500 brutto. Monatlich.
Hilft dir das?
MbG
Joerg
@Joerg
hilft, vielen Dank!
Lieber Privatier,
ich habe eine Frage zum Thema Urlaub, wenn man arbeitssuchend gemeldet ist:
Mein Dispojahr endet am 1.3.2022. Aktuell bin ich arbeitssuchend gemeldet. Ich habe mich Mitte Dezember zum 1.3.2022 arbeitslos gemeldet. Den ALG-Bescheid habe ich auch bereits erhalten.
Heute habe ich eine Einladung von der Bundesagentur für Arbeit für ein Gespräch über meine aktuelle berufliche Situation erhalten, Termin ist der 4.1.22.
Allerdings bin ich ab Sylvester 1 Woche im Urlaub und kann den Termin daher nicht wahrnehmen.
Hätte ich als Arbeitssuchender (aktuell ja noch nicht arbeitslos!) auch Urlaub beantragen müssen?
Welche Auswirkungen hat eine Terminverschiebung von meiner Seite?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Auch ein Arbeitsuchender hat Pflichen gegenüber der Agentur. Dazu gehört auch die Verfügbarkeit (für z.B. Besprechungen mit der Agentur). Insofern wäre eine Meldung über die geplante Ortsabwesenheit der richtige Weg gewesen.
Eine Sanktion ist aber nicht zu befürchten, wenn der Termin rechtzeitig abgesagt wird und der Ersatztermin dann auch wahrgenommen wird.
Gruß, Der Privatier
„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ und wer sich zu früh arbeitssuchend meldet, den bestrafen die übereifrigen Vermittlerinnen von der Agentur, denn die müssen ja annehmen, dass du tatsächlich Arbeit suchst, obwohl dein Nickname eher darauf hindeutet, dass dies nicht der Fall ist. Sollte aber kein Problem sein – die Agentur hat noch nicht mal einen Cent ALG1 überwiesen. Du kannst ja vorschlagen, das Gespräch telefonisch zu führen (wegen Corona usw.) oder du nimmst den Laptop mit in den Urlaub und machst das per Skype. Das geht dann sogar ohne Maske und die SB kann dann besser deine Mimik deuten, um heraus zu finden, wie ernst es der neue „Kunde“ mit der Arbeitssuche meint. (Es sollen ja manchmal abgebrochene Psychologie-Studentinnen dabei sein). Ich würde aber gleich mit offenen Karten spielen. Viel Erfolg.
Lieber Privatier,
ich habe im letzten Jahr zum 15.01.2021 die Firma mit einem Aufhebungsvertrag verlassen, habe mich für einen Tag, den 16.01.2021, arbeitslos gemeldet und mir auch meinen Anspruch ausrechnen lassen, und befinde mich seit dem 17.01.2021 im Sabbat- bzw. Dispositionsjahr. Nun habe ich am 23. Dezember 2021 zwei Schreiben von der Agentur erhalten, in dem sie mir zum einen eine Sperrzeit vom 16.01.-09.04.2021 nennen und im zweiten Schreiben eine Sperrzeit vom 10.04.-16.04.2021 (1 Woche aufgrund der angeblich verspäteten Meldung). Meine Frage: wieso erhalte ich dieses Schreiben erst jetzt? Dieser Zeitraum ist doch schon längst vorbei und sozusagen abgegolten? Oder könnte es sein, dass die Agentur statt 2021 2022 meinte und ich nun nach dem Dispojahr erstmal für 3 Monate gesperrt bin? Die zweite Frage: ich hatte mich am 16.10.2020 schon für den 1 Tag (16.01.2021) arbeitslos gemeldet und auch gleich mit angegeben, dass ich ab dem 17.01.2021 ein Dispositionsjahr machen werde. Wie kann es mir da ausgelegt werden, ich hätte mich zu spät gemeldet? Sind es 1. nicht genau 3 Monate? und 2. wäre ich überhaupt verpflichtet gewesen, mich 3 Monate vorher zu melden für diesen einen Tag, da ich ja danach eh nicht zur Verfügung stand wegen des Dispojahrs? Ich habe diese Schreiben überhaupt nicht verstanden, zumal ich nach wie vor im Dispojahr bin und nichts angestossen habe. Vielen Dank für Ihre Antwort! Herzliche Grüße Andrea
„Meine Frage: wieso erhalte ich dieses Schreiben erst jetzt? „
Das kann wohl nur die zuständige Agentur beantworten…
Inhaltlich könnten die Schrieben aber durchaus korrekt sein. Allerdings empfinde ich die geschilderte Vorgehensweise auch für ein wenig konfus bzw. es scheinen mir hier einige Missverständnisse vorzuliegen, z.B.:
* Wer sich direkt im Anschluss an eine Beschäftigung arbeitslos meldet, befindet sich ganz sicher nicht in einem Dispojahr, so wie es hier auf der Seite beschrieben ist.
* Inwieweit mit der Agentur eine abweichende Vorgehensweise (Disporecht?) abgesprochen wurde, kann ich nicht beurteilen. Siehe Beitrag: „Dispojahr und Disporecht“.
* Die verhängte Sperre von 12 Wochen ist korrekt. Wegen des Aufhebungsvertrages. Sie ist inzwischen zwar abgelaufen, nicht jedoch die Folgen: Verkürzung des Anspruchs.
* Die Sperre wg. verspäteter Meldung ist wohl auch korrekt, denn 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit hätte eine Arbeitsuchendmeldung erfolgen müssen. Mit Wirkung ab Meldung. Die Arbeitslosmeldung für die Zukunft ersetzt diese Meldung nicht.
Also: Vermutlich alles korrekt. Nur die späte Mitteilung ist ungewöhnlich.
Gruß, Der Privatier
@Peter: Eine Frage habe ich da noch… Nachdem wir hier oft und seit Jahren lernen, dass ein Dispositionsjahr (zur Vermeidung Sperr+Ruhezeiten) bedeutet, sich NICHT arbeitslos/-suchend zu melden, bedeutet das etwa, dass der Anspruch um die genannten Monate gekürzt wird?
MbG
Joerg
@Joerg: Ich habe deine Frage nicht richtig verstanden, aber es gilt:
* Wer ein Dispojahr (wie hier beschrieben) korrekt durchführt, hat keine Kürzungen aufgrund einer Sperre wg. Mitwirkens am Jobverlust zu befürchten. Das gilt auch für andere Sperren, wenn der Auslöser länger als ein Jahr zurückliegt.
* Wer irgendeine andere „Strategie“ durchführt, muss immer mit sämtlichen Maßnahmen, Sanktionen etc. der Agentur rechnen.
Gruß, Der Privatier
„habe mich für einen Tag, den 16.01.2021, arbeitslos gemeldet und mir auch meinen Anspruch ausrechnen lassen,“
Die Aussagen widersprechen sich.
Entweder war es einen Tag arbeitsSUCHEND, dann hat der SB Dir den Anspruch ausgerechnet.
Oder es war tatsächlich ein Tag arbeitsLOS und dann müsste aber ein Bescheid erstellt worden sein.
Ich vermute ersteres, oder?
Vielleicht hat der SB damals notiert, dass eine AL-Meldung 3 Monate im Voraus zu machen sind und erinnert nun auf diese bizarre Weise daran, dass die 3 Monate nun schon verstrichen wären. (die mitgeteilte Sperre von einer Woche)
Der Hinweis auf die 12 Wochen Sperre soll erklären, dass die Agentur auf jeden Fall das Sperrzeitkonto belasten wird, auch wenn der Anspruch nun nicht um diese Zeit gekürzt wird.
Ich würde versuchen Kontakt mit dem Absender aufzunehmen und um Erklärung zu bitten.
Lieber Privatier,
vielen Dank für Ihre Antwort! Ich habe mich für den ersten Tag nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen an- und für den nächsten Tag wieder abgemeldet, um für mich auf der sicheren Seite zu sein, da dann, so wie ich das verstanden habe, dieser Anspruch für 4 Jahre besteht. Trotzdem bin ich ja im Dispositionsjahr. Ich weiß von jemand, der es auch so gehandhabt hat. Die 3 monatige Sperrzeit hat den Anspruch nach dem Dispojahr um 3 Monate verkürzt. Ich hatte jetzt nur die Befürchtung, ob man mir diese 3 Monate gleich an den Anfang meiner Arbeitslosmeldung in 2022 legen könnte. Ich habe der Agentur geschrieben und warte noch auf Antwort. Telefonisch ist leider kein Durchkommen. Noch eine Frage bezüglich der zu späten Meldung: wenn ich mich am 16.10.2020 für den 16.01.2021 arbeitslos melde, sind es dann nicht genau 3 Monate? Falls es einen Tag zu spät gewesen sein sollte, würde es sich zum Glück ja nur um eine Woche Sperrzeit handeln.
Noch einmal vielen Dank für Ihre Antwort und auch Ihre Website, Ihr Buch und Ihre ganzen Bemühungen!!!
Viele Grüße
Andrea
„Ich habe mich für den ersten Tag nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen an- und für den nächsten Tag wieder abgemeldet,“
Wenn dem so ist, dann existiert auch bereits ein Bescheid über das ALG1, in dem die Dauer des Anspruchs, das Bemessungsentgelt und das Leistungsentgelt beschieden wurde!
Diesem Bescheid sollte man auch Aussagen zur Sperrzeit entnehmen können.
Existiert solch ein Bescheid?
Ich habe eine Art Bescheid erhalten, dass aufgrund des Aufhebungsvertrages ein Ruhenszeitraum bis zum 30.06.2021 besteht und bis dahin der Leistungsanspruch ruht. Desweiteren habe ich eine Entgeltbescheinigung erhalten, auf der aber nur steht, dass vom 16.01.21-16.01.21 eine Sperrzeit und Ruhen des Leistungsanspruchs besteht. Über die Höhe meines Leistungsanspruchs habe ich nur ein internes Berechnungsprotokoll erhalten.
Das hört sich so an, als ob Du damals tatsächlich einen Tag arbeitslos gemeldet warst. Wegen Sperr- und Ruhezeit wurde für diesen Tag (16.1.21) kein ALG1 gezahlt, deswegen die Bescheinigung über den einen Tag ohne Bezug.
Wenn dem tatsächlich so ist, dann hättest Du KEIN Dispojahr (im privatier’schen Sinne) gemacht und auch nicht das Disporecht in Anspruch genommen, sondern dich einfach wieder abgemeldet. Du hättest nun noch 3 Jahre Zeit um das ALG1 in Anspruch zu nehmen.
Zur Frage ob man sich 3 Monate vor AL- Meldung auch arbeitssuchend melden muss, hat der Privatier ein eigenes Kapitel geschrieben. https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
An deiner Stelle würde ich sofort einen Antrag auf ALG1 mit Wirkung zum 16.1.22 abgeben, egal ob das eine Woche Sperre nach sich zieht oder nicht.
Ansonsten kann ich nur raten, Rücksprache mit der Agentur zu halten, um meine Vermutungen zu verifizieren.
@Andrea: Du hast KEIN Dispositionsjahr eingelegt, sondern vom Dispositionsrecht Gebrauch gemacht. Ersteres hätte eine Sperre/Kürzung verhindert und existiert im Beamtenjargon nicht. Zweites (dein Vorgehen) führt, wie du richtig schreibst, zu einer Kürzung. D.h. du bekommst drei Monate weniger Leistungen. Wann du die verbliebenen Monate nun ’nimmst‘ bleibt dir innerhalb der 4-Jahres-Frist selber überlassen.
Achtung: Du solltest weitere Sperrzeiten vermeiden, sonst geht auch noch der Restanspruch flöten.
MbG
Joerg
Vielen Dank für die Antwort! Wenn ich mich jetzt im Januar arbeitslos melde sollten mir doch keine weiteren Sperrzeiten auferlegt werden, oder welche Gründe gäbe es dafür? Gruß Andrea
Hallo, auch ich hatte inzwischen meinen Termin bezüglich meiner beruflichen Situation bei der Agentur. Das Gespräch verlief ganz sachlich und zufriedenstellend. In der EGV (Eingliederungsvereinbarung) wurde festgeschrieben, dass ich monatlich 2 Bewerbungen zu machen habe und dies alle 2 Monate in Form einer Tabelle an die Agentur senden muss. Dies erst mal die nächsten 6 Monate. Wichtig wie auch hier immer wieder angesprochen der Hinweis, dass nach dem ALG1 die Überbrückung bis zur Rente aus eigenen Mitteln bestritten wird. Hier hatte mich sogar die freundliche Mitarbeiterin der Agentur gefragt ob ich diese Zeit überbrücken kann. Also auch dort sitzen nur Menschen die Ihre Arbeit in schwierigen Zeiten machen.
Viele Grüße an die Community.
Hallo in die Runde,
ich habe einige Fragen zu ALG1 „Unterbrechung bis zu 6 Wochen“
Ich hatte 2021 ein Dispojahr,habe nun einen Bewilligungsbescheid über 15 Monate bekommen.01.01.22-31.03.2023.ich möchte in 2022 mindestens 2x der Agentur f.Arbeit für 4 Wochen(30 Tage) nicht zur Verfügung stehen und ins Ausland reisen.
Wie ist die Vorgehensweise?Das erste Mal sind es 21 Tage Ortsabwesenheit plus 9 Tage Unterbrechung,wobei ich dann 9 Tage keine ALG bekomme,das nächste mal z.b. 20.06.22-20.07.22 müsste ich eine Unterbrechung beantragen und bekomme kein Alg1 in der Zeit,muss mich aber auch nicht wieder arbeitslos melden,richtig?Da es immer angefangene Monate sind,muss ich mich nicht selber krankenversichern und Rentenpunkte zählen auch für die Wartezeit.Ist das richtig?Die Wochen werden ja dann am Ende hinten dran gehängt,oder?
Ich hatte hier mal was darüber gelesen,finde die Kommentare dazu aber nicht mehr.
Vielen Dank wenn sich jemand die Mühe macht zu antworten.Schönen Sonntag
Ich bin mir nicht sicher, ob man die 21 Tage Ortsabwesenheit mit einer anschliessenden Abmeldung verbinden kann. Das wäre eine Frage für ein spezielles Arbeitslosenforum.
Ansonsten ist der Rest soweit richtig.
Allerdings gilt die Nachversicherungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für max. 4 Wochen – und nicht für einen Monat!Meine ursprüngliche Aussage zur Nachversicherungspflicht war falsch! Richtig ist, dass sie für einen Monat gilt (s. §19 Abs.2 SGB V).Gruß, Der Privatier
Es ist nicht notwendig, den Antrag auf Ortsabwesenheit mit einer anschließenden Abmeldung zu kombinieren, um insgesamt auf 28 Tage zu kommen, an denen man in Ruhe gelassen werden will.
Man kann einfach 28 Tage Ortsabwesenheit beantragen. Dann bekommt man ein Formular, auf dem man (wie immer) nach dem „wichtigen Grund“ für die längere Ortsabwesenheit gefragt wird. Muss man aber nicht beantworten, wenn es keinen wichtigen Grund gibt. Dann kann man noch ankreuzen, ob man vielleicht doch nur 21 Tage abwesend sein will, oder man kreuzt an, dass man einverstanden ist, dass die überzähligen (7) Tage vom Alg1 abgezogen werden. In diesem Fall kommt ein Änderungsbescheid mit der entsprechenden Reduktion des Anspruchs.
Allerdings kann der Antrag auf Ortsabwesenheit insgesamt abgelehnt werden, falls die SB gerade besonders gute Aussichten auf Vermittlung erkennen sollte – warum auch immer. Dann bleibt aber immer noch die Abmeldung für 28 Tage.
@Mondra, meine Aussage zur Nachversicherungspflicht war nicht korrekt. Siehe Kommentar: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-6-hinweise-zum-dispositionsjahr-umgang-mit-der-agentur/#comment-39780
Sorry für die Verwirrung.
Gruß, Der Privatier
Viele Dank an den Privatier für den Hinweis auf den §19,die A.f.A ist nämlich der Meinung ab dem ersten Tag wo kein ALG1 gezahlt wird,muss man sich selbst versichern.
Danke für den Nachtrag!
Und auch Danke an Robert,dann weiß ich schon mal wie es geht!
mal en dumme Frage: normalerweise ist für den Bezug von ALG Voraussetzung dass man sich mindestes 3 Monate vor Eintritt der AL arbeitsuchend gemeldet hat.
Wie ist das nach dem „Dispojahr“? muss man sich auch 3 Monate vor der Antrag arbeitsuchend melden oder?
@Jimmy: Auch dieser Sperrgrund entfällt nach einem Jahr, es gibt maximal einen Eintrag auf dem Sperrzeitkonto, man sollte sich also keiner weiteren ‚Vergehen‘ schuldig machen. Ach so, falls jetzt die Folgefrage kommt: „…Summieren sich Sperrzeiten auf 21 Wochen, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld…“ und das gilt für die gesamte Dauer des Bezuges.
MbG
Joerg
https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Deine Telefontante hat doch gesagt „gegen Ende des Jahres“, das impliziert doch dass sie auf die vorherige Arbeitssuchendmeldung verzichten.
Sehr geehrter Privatier,
ich bin begeisterte Leserin Ihres Buches und Ihrer Homepage.
Ich bin jetzt 54 Jahre alt, ledig und habe am 30.06.2021 mit einer Abfindung (unfreiwillig) aufgehört zu arbeiten. Die Abfindung habe ich wunschgemäß im Januar 2022 erhalten. Gehälter und Boni noch in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021. Ansonsten nur Kapitaleinkünfte ohne Abgabe der Anlage KAP.
Ich möchte nun die maximal 18 Monate Dispozeit nehmen und hatte das auch mehrfach so mit meiner Agentur für Arbeit abgesprochen und melde mich daher Ende Oktober 2022 dann ab 1.1.2023 arbeitslos.
Sie schreiben in Ihrem Buch (meine Ausgabe ist von 2020), dass für die Bemessung von ALG1 die Einkünfte der vergangenen zwei Jahre hinzugezogen werden. Werden da dann nur die Arbeitseinkünfte und Boni aus den 6 Monaten von 2021 berücksichtigt und dann als Jahresgehalt hochgerechnet oder auch die Abfindung? Sind diese addierten Einkünfte der letzten zwei Jahre relevant bei der Ermittlung zu welcher Gehaltshöhe ich Stellen annehmen muss? Oder wird da das letzte Monatsgehalt von Juni 2021 betrachtet?
Seit 2019 habe ich meine Vorgehensweise detailliert mit verschiedenen Mitarbeitern meiner Agentur für Arbeit abgesprochen, die allesamt von den bis zu 18 Dispomonaten gehört hatten. Sie schlugen mir vor, mich trotzdem online über das Portal etwas mehr als 3 Monate vorher arbeitssuchend zu melden, auch wenn ich das als Disponierende gar nicht muss, weil ich sonst u.U. keinen Vororttermin zur Vorabarbeitslosmeldung (also Ende Oktober 2022 für den 1.1.2023) bekommen würde (wegen Corona&Co). Diesen Termin konnte ich dann auch über das Portal machen. Ansonsten sollte ich dann mit meiner Vermittlerin den ersten Termin im Januar 2023 erhalten. Leider hat meine arbeitssuchend-Meldung aber nun bereits systembedingt automatisch eine Vermittlerin auf den Plan gerufen, die mir ebenfalls zwei Termine in derselben letzten Oktoberwoche zugesandt hat, die ich fälschlicherweise für weitere Terminverschläge für den Arbeitslos-meldungs-vororttermin gehalten habe (da ich als Disponentin Termine zur Vermittlung ja gar nicht erwartete) und daher abgesagt habe. Inzwischen konnte ich mit der Vermittlerin telefonieren – sie hat noch nichts von der Rechtslage Disponierender gehört – und meint, dass ich eine Sperre bekäme wegen Terminverweigerung etc. Nach meinen Rechtsverständnis und dem eines in 2020 kontaktierten Anwalts ist das – wie Sie es ja auch schreiben – in meinem Fall eigentlich gar nicht möglich, da die Zeiträume ja überschritten sind und ich in meinen Fall der AfA ohne Leistung ja noch nicht zur Verfügung stehen muss. Sondern erst ab 1.1.23.
Ich habe nun ohne Rechtsgrund einem dritten Terminvorschlag meiner zukünftigen Vermittlerin zugestimmt, den ich dann unter Aspekten der Schadensbegrenzung auch wahrnehmen werde. Kann sie überhaupt Sperren oder ähnliches in meiner Situation verhängen? Wann sollte ich ggf. einen Anwalt kontaktieren? Ein tatsächlicher finanzieller Schaden kann ja erst ab Januar 2023 entstehen. Oder könnte ein Anwalt – je nachdem, was sie mir nun androht – selbiges vorab ggf. aushebeln / abwenden?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort und bedanke mich im Voraus für die Mühe.
Für die Bemessung der ALG1-Höhe sind nur die Arbeitsentgelte maßgebend. Eine Abfindung gehört nicht dazu. Das so festgestellte Bemessungsentgelt ist dann auch die Basis für die Zumutbarkeitsregeln:
„In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.“
Weitere Details sind im §140 SGB III festgelegt: https://dejure.org/gesetze/SGB_III/140.html
Eine Arbeitsuchendmeldung setzt immer den Vermittlungsprozess bei der Agentur in Gang. Dazu zählt in der Regel zu Beginn ein Termin bei der Agentur. Oftmals werden dabei auch bereits Vermittlungsvorschläge unterbreitet. Wichtig zu wissen: Auch ein Arbeitssuchender hat bereits Pflichten gegenüber der Agentur! Dazu gehört u.a. auch die Wahrnehmung von Terminen bei der Agentur, Bewerbungen usw.. Näheres regelt eine Eingliederungsvereinbarung, die zu Beginn festgelegt wird. Werden diese Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die Agentur entsprechende Sanktionen (Sperren) verhängen.
Wenn hier bereits noch vor dem ersten Kontakt mit der Agentur nach Zumutbarkeitsregeln und Sanktionen für Fehlverhalten gefragt wird und die Einschaltung eines Anwalts überlegt wird, so habe ich den Eindruck, dass dies keine geeignete Ausgangsbasis ist! Ich kann nur empfehlen, die eigene Einstellung noch einmal zu überprüfen. Der obige Beitrag hat dazu auch noch ein paar Gedanken.
Gruß, Der Privatier
Liebe User, lieber Privatier, lieber eSchorsch 🙂
sorry, falls ich jemanden vergessen habe, aber diese beiden sind mir am besten in Erinnerung geblieben. 😉
Ich frage aktuell nicht für mich nach, denn ich bin „durch“, dank auch dieser tollen Seite. Es geht um meine Schwägerin, die mich gebeten hat, für sie nachzufragen.
Zu ihrer Situation:
– Sie ist 63 Jahre alt und ist in diesem Jahr vom AG zum 31.12.2022 gekündigt worden. Die Frist wurde eingehalten.
– Arbeitsbescheinigung für die Ermittlung des ALG hat sie beantragt, wartet aber noch auf die Rückgabe durch den AG, das wird voraussichtlich auch erst in der 2. Hälfte vom Dezember erfolgen.
– Sie hat vor einiger Zeit bereits Kontakt mit der Arbeitsagentur aufgenommen, diese hat sie im System angelegt, und sie hatte auch vor kurzem schon einen Gesprächstermin. Dort ist sie erschienen, aber nachdem sie ihren PA abgegeben hatte, wurde ihr gesagt, sie müßte den Termin nicht wahr nehmen und könne wieder nach Hause gehen.
– Jetzt hat sie eine offizielle Einladung von der Arbeitsagentur bekommen, Termin am 13.12.2022. Sie muß erscheinen, weil angeblich die „berufliche Situation“ mit ihr besprochen werden soll. Der Termin ist zwingend, unter Androhung von Sanktionen.
Meine Frage, bzw. ihre Frage ist, ob das so „normal“ ist? Die Arbeitsagentur weiß, daß der Anspruch auf ALG erst ab 1.1.23 geltend gemacht wird, weil sie ja bis 31.12.2022 noch im Arbeitsverhältnis steht.
Warum wird in der Zeit, wo sie noch angestellt ist, ein persönlicher Gesprächstermin anberaumt, und dann auch noch mit Sanktions-Drohungen? Das ist doch absurd, oder?
Wie verhält sie sich am besten? Sie will nicht opponieren, um nicht von vornherein das „Klima“ zu „vergiften“, aber sie möchte sich auch mögliche Optionen offen halten. (Also z. B. nicht hinzugehen, wenn es nicht erforderlich ist) Sie wurde u. a. auch aufgefordert, ihren Lebenslauf und Bewerbungsunterlagen in Kopie mitzubringen. :-O
Könnt Ihr mir bitte Input geben, wie am besten weiter verfahren wird, ohne als Querulant dazustehen? Soll sie gute Miene zum bösen Spiel machen und dort erscheinen, wie verlangt? Oder gibt es eine Möglichkeit, die gesetzlich sanktioniert ist, daß das Gespräch erst im nächsten Jahr stattfindet?
Wie schon geschrieben, wir wollen keinen Ärger herbeibeschwören. Wenn das so Usus ist, muß sie das hinnehmen, aber wir möchten gerne mögliche Alternativen ausloten.
So, jetzt habe ich doch mehr geschrieben, als ich wollte. Für Hinweise vielen Dank im voraus.
LG, Vorruhestaendlerin
Hallo, also wenn Sie nicht krank ist oder sonst durch guten Grund verhindert, sollte Sie den Termin schon wahrnehmen.
Schließlich ist das für die Mitarbeiter bei der AFA ja keine Spielerei sondern die machen Ihren Job und dazu gehört auch der Termin zur Besprechung der beruflichen Situation.
Herzliche Grüße
@Mara: schon klar, aber wenn du in deinen 45 Arbeitjahren gewohnt warst, dass Termine mit dir abgesprochen werden („können Sie am 12.12. kommen“?) sind die AfA Termindiktate schon gewöhnungsbebürftig.
Ich vermute, dass die Vermittler bei der Vielzahl unterschiedlicher Arbeitsuchenden einfach zunächst ohne Rücksicht Termine diktieren und die individuelle Situation nicht kennen (wollen). Leider kann man die Vermittler nur schwierig direkt erreichen, ich vermute aber, dass die ggf. gern auf Wünsche eingehen, wenn man das nett und freundlich macht.
Grundsätzlich hat der Arbeitsuchende zuhause zu sitzen, Bewerbungen zu schreiben und sich für „Massnahmen“ der AfA bereit zu halten. Da hilft kein Temrin im Fitness Studio oder Treffen am Baggersee – du muss von z.B. 8-16, Mo-Fr. zur Verfügung stehen.
Moin Vorruhestaendlerin,
„– Sie hat vor einiger Zeit bereits Kontakt mit der Arbeitsagentur aufgenommen, diese hat sie im System angelegt, und sie hatte auch vor kurzem schon einen Gesprächstermin. Dort ist sie erschienen, aber nachdem sie ihren PA abgegeben hatte, wurde ihr gesagt, sie müßte den Termin nicht wahr nehmen und könne wieder nach Hause gehen.“
Wurde hier ein „Arbeitssuchend-Antrag“ ausgefüllt/abgegeben? Wenn Ja, dann ist man ab diesen Zeitpunkt verpflichtet den Aufforderungen der AfA nachzukommen (§38 Abs.1 SGB III)
und es gibt Rechte und Pflichten
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html
„Sie ist 63 Jahre alt …“ das bedeutet damit Jahrgang 1959.
Wenn z.B. jetzt schon die 45 Versicherungsjahre (am besten die letzte Rentenauskunft checken) erfüllt sind, kann die Schägerin abschlagsfrei mit 64 Jahren + 2 Monaten die Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Eventuell sind das bis dahin auch weniger als ein Jahr. (63 Jahre und wieviel Monate jung?)
„Soll sie gute Miene zum bösen Spiel machen …“
Warum, ein Ende ist doch hoffentlich in Sicht. „RENTE KOMMT BALD“ 😊
Am besten der Termin nachkommen, mit offenen Karten spielen, … z.B. „in 7 Monaten stelle ich den Rentenantrag“ … stellt man min. 3 Monate vor dem Renteneintritt.
Ich würde mir da nicht allzuviel Sorgen machen, einfach das Ding durchziehen … Termin am 13.12.2022 wahrnehmen!
Gruß
Lars
Könnte mir vorstellen, da0 ALG höher ist als die Rente. Ausserdem werden in dieser Zeit noch Beiträge weitergeführt. Also warum sollte sie früher in Rente? Wenn der Stress zuviel wird kann sie ja immer noch Rente beantragen.
Bin schon ne Weile raus, aber doch ziemlich sicher, daß bei AG Kündigung (jetzt geh ich mal nicht von einer verhaltensbedingten aus) der Arbeitgeber einen für solche Termine bezahlt frei stellen muss. Also ich würde hingehen und abtesten wohin die Richtung geht. Wenn sie nicht gerade im Pflegebereich oder ähnlich tätig war ist die Luft für ne Anschlußbeschäftigung eh dünn.
Grüße
B
Ich denke, die Frage ist inzwischen schon ausreichend beantwortet. Die Kern-Aussage lautet dabei: Mit der Meldung bei der Agentur kann man gewisse Rechte wahrnehmen, aber es entstehen auch Pflichten.
Noch ein paar Ergänzungen zum Hintergrund:
Die Agenturen haben (im Wesentlichen) zwei Hauptaufgaben und teilen sich daher in der Regel in jeweils eine Leistungsabteilung (zuständig für alles rund ums ALG1) und eine Vermittlungsabteilung (zuständig für die Arbeitsvermittlung) auf.
Mit einer Arbeitsuchendmeldung werden die Aktivitäten der Vermittlungsabteilung in Gang gesetzt (dies ist übrigens völlig unabhängig von einem evtl. geplanten ALG-Antrag).
Die vom Gesetz vorgesehene frühzeitige Meldefrist für die Arbeitssuchendmeldung bis zu 3 Monate vor der Beginn der Arbeitslosigkeit hat dabei in erster Linie den Sinn, dass die Zeit genutzt werden soll, um a) die erforderlichen organisatorischen Grundlagen zu schaffen und um b) so früh wie möglich mit der Vermittlung zu beginnen, immer im Hinblick auf die Chance, dass damit u.U. die drohende Arbeitslosigkeit vielleicht noch verhindert werden kann. Das Ziel der Vermittlung ist immer, Arbeitslosigkeit zu beenden oder eben erst gar nicht eintreten zu lassen.
Insofern sind frühzeitige Termine mit der Vermittlungsabteilung völlig normal und man sollte diese dementsprechend auch wahrnehmen. Falls die vorgeschlagenen Termine absolut nicht passen, wird man sicher einen Ausweichtermin vereinbaren können.
Gruß, Der Privatier
@Vorruhestaendlerin: ich bin voll bei dir! Dieses Art „AfAmobbing“ ist unerträglich, vorallem dann, wenn man noch nicht einmal AL-bewilligt ist, also keine Leistungen erhält.
Die haben offensichtlich den Auftrag von ganz oben, klarzustellen, dass die Zahlung von Arbeitslosengeld kein Anspruch ist, der ohne Zutun des Arbeitslosen einfach ausbezahlt wird wie bei einer Lebensversicherung bei Tod oder Rente nach Erreichen den Alters. Ziel des ganzen ist es, den Arbeitslosen wieder adäquate Beschäftigung zu finden, die Zahlung des ALG1 ist nur solange bis dieses Ziel erreicht ist. Die Vermittler haben vermutlich klare Vorgaben und es gibt vermutlich Kopfgeldprämien, wenn einer mit maximalen ALG1-Bezügen nach 3 Monaten vermittelt wurde?
Bei mir auch so! Ursprünglich wollte ich 1.1.23 arbeitslos beantragen und dafür musst du so spätestens 3 Monate vorher (falls möglich, ansonsten unverzüglich) „arbeitssuchend“ melden. Ich bin seit Juli 22 „frei“ also habe ich August mal online AS-gemeldet. Dann kommt ein paar TRage danach ein Termin schriftlich per Post entweder per Telefon oder persönlich vor Ort vom Vermittler.
IMHO will die AfA gerade am Anfang klarstellen, wer hier der Herr im Hause ist: die AfA ist jetzt der, der dir sagt, was du tun und lasse darfst. Klingt jetzt etwas überspitzt aber die AL ist praktisch so, als wäre die AfA dein Arbeitgeber: wenn du das nicht machst, was die sagen, gibt’s kein Geld.
Dass später offensichtlich nicht so heiss gegessen wird wie zunächst gekocht, wird hier ja oft berichtet. Aber am Anfang wollen die dem „Versicherten, der Leistung möchte“ klar machen, wer die Regeln definiert!
Ich habe den Termin 10 Tage nach der as-Meldung bekommen, war aber im Urlaub und wurde am Pool in der Toskana überrascht. Die Vermittlerin hat mir dann einen neuen Termin gemacht „ich sagen Ihnen wann der Termin ist, nicht Sie“ (fast wörtlich kam das so bei mir an).
Den wollte ich online nochmals ändern, was nie so richtig bestätigt wurde (5 Anrufe, ja der erste Termin ist storniert). Ich habe der Dame auch gesagt, dass ich nicht immer Zeit habe, ich würde noch arbeiten und werde bezahlt! Die Vermittler sehen sich als so eine Art „Heilsbringer“? Meine Vermittlerin, Mitte 20. hat mir dann gleich mit Massnahmen (Umschulung, Bewerbertraining) gedroht und deutlich gemacht, dass jeder Job der auf Vermittlung der AfA zustande kommt (Angebot vom AG) angenommen werden muss, egal welches Einkommen (max.Entfernung ist wohl ei Ablehnunggrund, die leben halt noch 1980: in meinem Job absolut vollkommen egal wo der Job ist, ich hatte die letzten 2 Jahr 100% Homeoffice)….
Weil ich diese AfA-Mobbing zunächst aus dem Weg gehen will, habe ich ein Dispojahr vereinbart. Ich hoffe dass die das 2024 lockerer angehen lassen….
Zur Frage was tun:
– klaro erscheinen, freundlich bleiben, alles anhören, wenig von sich selber erzählen, lass sie ihre Sprüchlein runterspulen….
– vorher das „Merkblatt für Arbeitslose“ studieren (sollte mit dem Terminbefehl geliefert worden sein, ansonsten findet es google.
– vermutlich bekommt deine Freundin dann einen „Vertrag“ mit, der die Regeln bei Arbeitslosigkeit definiert. Verschiedene Anwälte raten, das nicht zu unterschreiben bzw. mit zu nehmen mit dem Hinweis „reiche ich später nach“.
Um es nochmals zu sagen: meine Erfahrungen und Gefühle oben sind mit deinen identisch! Wenn du in einer offen Firmenkultur gearbeitet hast, wo man Dinge abgesprochen hat, anstatt zu diktieren, wirst du als Arbeitsloser kalt erwischt…
@Mara & @Lars,
vielen Dank für Eure Kommentare. Ich habe meiner Schwägerin das schon weiter gegeben. Sie ist dann jetzt etwas beruhigter.
Lars, Dich hatte ich in meiner Anfrage vergessen. Ich weiß, daß auch Du immer sehr präsent bist und gute Tipps gegeben hast. 🙂
Zu Deiner Frage, ich meine, das mit dem Antrag auf arbeitssuchend ist gemacht worden. Dann hat ja alles seine Richtigkeit.
@Mara
Auch Dir danke ich. Wir wissen, daß die Beschäftigten der Arbeitsagentur das nicht zum Spaß machen. So war meine Anfrage auch nicht zu verstehen. Wir wollen uns nicht vor Pflichten drücken, die wir haben, respektive meine Schwägerin, ich bin ja raus.
Es irritierte nur der „Ton“ des Schreibens mit Androhung von Konsequenzen, aber das ist wohl normal.
LG, Vorruhestaendlerin
werden meine Beiträge nicht mehr angezeigt?
Zur Erinnerung: https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/#comment-41999
Gruß, Der Privatier
besser wäre es… aber ich ergebe mich da Peters Weisheit, und überlese sie im Zweifelsfall 😂👍
Hallo Privatier,
Danke ebenfalls für Deinen zusätzlichen Kommentar. Ich lasse die Infos meiner Schwägerin zukommen. 🙂
LG, Vorruhestaendlerin
Hallo,
ich denke der ‚Ton‘ in den Schreiben ist normal und aber auch gewollt. Da steckt keine böse Absicht dahinter sondern ich denke hier gibt es allgemeine Formulierungen, die in die automatisierten Schreiben übernommen werden, oder die inzwischen von allen Sachbearbeitern so angewendet werden. Die Agenturen haben mit Sicherheit auch mit nicht gerade einfachen Fällen zu kämpfen, die behördliche Schreiben einfach ignorieren.
Ich hab aber auch Verständnis dafür, dass die Formulierungen viele Leute verunsichern, die einfach nur alles richtig machen wollen.
Übrigens die AfA ist nicht die einzige Behörde die derartige Formulierungen benutzt. Vom Finanzamt kenne ich da ähnliches.
Ich finde diese Kommunikation auch nicht mehr zeitgemäß, denn wenn ich bein meinem Arbeitgeber in der Luftfahrt Formulierungen in dieser Art benutzt hätte, dann hätte ich dort nicht 25 Jahre gearbeitet. Hier ist vielleicht bei Behörden auch mal ein Umbruch gefragt, aber das wird dauern. Die Sachbearbeiter selbst habe ich allerdings im persönlichen Gespräch auch ganz anders wahrgenommen in positiver Hinsicht, von der Hotline mal abgesehen. Da hab ich eine ganz spezielle Meinung zu, die aber nicht nur die AfA betrifft.
Also Kopf hoch und das nicht persönlich nehmen. (Fällt mir aber auch immer schwer).
Gruss
Dfa
Liebe User,
erst einmal herzlichen Dank für die rege Beteiligung. Sehr informativ, wie immer. Manchmal vermisse ich dieses Forum (für mich), aber wie es im Leben so kommen kann, man ist irgendwie nie ganz weg. 😉
@Jimmy
Du hast offensichtlich sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Ich glaube auch, daß das so passiert ist, aber es ist mitnichten generell so. WIE diese Zeit abläuft, WAS man machen muß und was nicht, ist von mehreren Faktoren abhängig.
Bei mir war es so, daß alles sehr gut ineinander gegriffen hat. Ich habe mich rechtzeitig informiert, dieses Forum zu meinem Glück sofort gefunden, und DAS ist der Hauptgrund, warum vieles sehr „geschmeidig“ abgelaufen ist.
Viele Dinge kann man also selbst beeinflussen, wie z. B. das Auftreten ggü. dem MA bei der Agentur, die Bereitschaft, seinen Pflichten nachzukommen, aber selbstverständlich auch die Rechte zu kennen. Weiters sich davon zu verabschieden, daß das alles nur passiert, weil man gegängelt werden soll. Die MA von der AG haben einen klaren Auftrag, das ist so, und das muß man akzeptieren.
Andere Sachen kann man natürlich nicht steuern, z. B. WELCHEN MA man bekommt, WIE derjenige „drauf“ ist, jeder Mensch ist anders. Ferner, inwieweit derjenige insistiert, die Vorgaben der Agentur anzuwenden, und in welcher Stärke. Da gibt es Ermessensspielräume. Ich habe die Erfahrung gemacht, daß man Termine möglichst wahr nehmen sollte (es sei denn Krankheit verhindert das), daß man freundlich auftritt, aber nicht devot. Es handelt sich ja um eine Versicherungsleistung, für die man bezahlt hat. Natürlich muß man auch bereit sein, die Pflichten zu erfüllen. Man kann sich das Leben auch selbst schwer machen.
Sicherlich ist es schwieriger, mit einem MA klarzukommen, der punktgenau alle Vorgaben erfüllen will, bzw. „über“-erfüllen will, sofern das überhaupt geht, und der wenig bis gar nicht mit sich reden läßt. Dann muß man sehen, aber die Regel ist mMn, daß man, wenn man so auftritt, wie ich es beschrieben habe, schon einiges bewirken kann.
OK, das war ein kleiner „Ausflug“ zu meiner Geschichte. Ich war anfangs auch verunsichert, durch den „Ton“ mancher Schreiben, aber das ist halt Bürokratie, nie persönlich motiviert. Das muß man so für sich klar machen. Insofern Zustimmung zu Dir, @DFa. 🙂
Ich hab damals regelmäßig im Online Portal nachgeschaut, ob ich auf Bewerbungen reagieren muß, und das auch zeitnah gemacht. Kamen welche mit der Post von der Agentur, wurde diese auch von mir schnell erledigt. Das ist kein Hexenwerk, alles vorbereitet.
Als ich mal für 1 Woche in Urlaub fahren wollte, habe ich rechtzeitig angefragt, und ich hatte ruckzuck die Genehmigung hierfür. Eine spätere Anfrage seitens der Agentur wurde via Mail geklärt, und das Schlußgespräch, das kurz vor Ablauf des ALG anberaumt wurde, habe ich natürlich auch wahr genommen. Das war alles sehr nett und freundlich, ich kann mich echt nicht beklagen.
Fazit: Wie man in den Wald reinruft, schallt es raus. Man soll sich nicht verbiegen, aber auch nicht unnötig auf Konfrontationskurs gehen, nach dem Motto: Die wollen mich nur drangsalieren. Nein, wollen sie nicht. Es verbietet schon die Klugheit, sich stur etc. zu verhalten. Man kann sich das Leben selbst etwas „einfacher“ machen, wenn man aufmerksam ist, freundlich, aber auch sagt, worum es einem geht.
Bei mir war es z.B. die Frage, wie es nach dem Bezug von ALG weiter geht. Ich hab schon sehr früh klar gemacht, daß ich keine Hilfe beantragen werde, sondern mit eigenen Mitteln bis zur Rente klar komme. Dann war das auch geklärt.
Aus ehrlichem Herzen: DANKE für die Super-Ratschläge hier, ich weiß das wirklich zu schätzen, auch nach dieser Zeit. :-*
LG, Vorruhestaendlerin
P. S. Ich betrachte meine Anfrage als erledigt. 🙂
Da das Thema soweit erledigt ist, habe ich die ganze obige Diskussion hierher verschoben. Hier passt es besser hin.
Gruß, Der Privatier
@Vorruheständlerin: mein Story ist 100% wahr. Ich komme aus eine offenen Unternehmenskultur, wo Hierarchien keine Rolle spielen, alle „per“du“ und man spricht Dinge vor Entscheidungen mit möglichst vielen Beteiligten ab.
Ich hatte ja keinerlei Gelegenheit „in den Wald schreien“, weil ich ausser der online „arbeitsuchend“-Meldung nichts gemacht hatte. Der Brief mit dem Termin lag im Briefkasten und der Anruf am Pool kam überraschend für mich. Die Dame fragt mich, ob ich persönlich kommen will und sagte dann „ich schicke Ihnen den Termin“, mein Einwand „ich mache den Termin selber online“ wurde mit einem entschiedenen „ich schicke Ihnen den Termin“ beantwortet. Als ich dann sagte „können wir den Termi bitte gemeinsam jetzt am Telefon fixieren“ wurde mir ein Termin genannt, der mir (zuächst) passte. Später hatte ich gesehen, dass ich da doch nicht kannte (Grund sollte zu dem Zeitpunkt egal sein) und habe dann einen online Termin nachgeschoben. Der ursprünglich vereinbarte blieb aber weiterhin zusätzlich sichtbar. Ja die Digitalisierung in deutschen Behörden….
Apropos IT: (falls es jemanden interessiert) ich hatte mich im August 2022 online neu registriert, obwohl ich 2012 (im Nachbarort anders Bundesland) und 2014 in der gleichen AfA schon mal arbeitssuchend gemeldet war und wohl damals bereits irgendwie eine „Kundennummer“. Lt. Aussage der AfA-Helpdesk wird einer Person immer ein und dieselbe Kundenumer zugeordnet auch wenn bei Neuregistrierung eine neuen Nummer generiert wird. Nur leider wird der „Kunde“ über dieses Vorgehen nicht informiert: nicht per email, noch beim einloggen in den neuen Account (z.B. Popup „Achtung dieser Account ist inaktiv, bitte nutzen Sie Ihren ersten Account“). Lt. Helpdesk wird der neu, ungültige irgendwann wieder gelöscht…
Mein Gespräch mit der Vermittlerin verlief übrigens entspannt und freundlich. Das mit der Umschulung, Bewerbertraining etc. kam erst, nachdem ich in meiner offenen Art berichtet hatte, dass ich praktisch die letzten 4 Jahre alle größeren Firmen zwischen Stuttgart und München durch hätte und mich keiner will. Wie ich oben geraten habe, sollte man ggf. gar nicht so viel erzählen von den Erfahrungen des eigene Bewerbens, sondern mehr die Dame/Herrn sprechen lassen. Weil keiner so recht weiss, ob die Unterschrift unter der „Eingliederungsvereinbarung“ wirklich eine Konsquenz hat (ob kontrolliert?) wäre ich das zunächst mal zurückhaltend. Wenn was fehlt, melden sich die Beamten schon!
Ich kann mich Vorruhestaendlerin nur anschließen mit deren Schilderung der positiven Erfahrungen mit der Arbeitsagentur. Natürlich versuchen die Sachbearbeiter, eine Beschäftigung zu vermitteln, und es ist in Ordnung, dass ein Arbeitssuchender oder ALG-Bezieher sich an die Spielregeln halten muss. Es soll doch gerade versucht werden, dass der Kunde gar nicht erst in ALG rutscht. Von daher ist es logisch, dass bereits vor dem Ende des auslaufenden Arbeitsverhältnisses Maßnahmen mitzutragen sind, um die Arbeitslosigkeit abzuwenden.
LG
Frauke
Hallo nochmals,
danke euch allen, dass ihr die gemachten Erfahrungen mit der Agentur hier teilt. Ich denke so etwas ist immer hilfreich.
Gruss
Dfa
Lieber Privatier, liebes Forum,
ich hoffe sehr, dass hier im richtigen Forum bin!?
Zur Erklärung: Ende 2021, habe ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, 12 Monate die Abfindung + anderer Zahlungen erhalten. Mich als Privatier selbst finanziert, was gut funktioniert hat.
Dabei habe ich das Dispositionsjahr vom 01.01.2022-.31.12.2022 in Anspruch genommen und bin laut Aufhebungsvertrags, nun verpflichtet, mich für 13,5 Monate dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Nach den 13,5 Monaten gilt mein Aufhebungsvertrag mit allen Zahlungen wieder, bis ich 63 Jahre bin. Also, bis zur vorzeitigen und gekürzten Rente! So der Plan des Unternehmens, bei dem ich tätig war.
Bei erneuter Anmeldung bei der Arge, gab ich für zukünftiger Arbeit, eine Arbeitszeit von 25 Std., pro Woche an. Mir wurde mitgeteilt, dass sich durch meinen Wunsch auf zukünftige Teilarbeitszeit, mein Anspruch auf ALG 1 wesentlich verringern wird. Egal, wieviel tausend Euro ich vorher verdient habe. War mir neu, ist aber wohl so!? Wurde mir heute auf dem Amt genauso bestätigt.
Meine Frage lautet nun aber ganz anders:
Da ich der Arge nur 13,5 Monate zur Verfügung stehen werde (und auch kein Interesse daran habe, mehr zu bekommen, als mir vielleicht zustehen würde!), kann ich meinem, zuständigen Sachbearbeiter auch das so mitteilen, ohne mein ALG 1 Anspruch zu gefährden? In meinen Augen gehört es zur Fairness, dem eventuellem Arbeitgeber, wahren Wein einzuschenken, bzw. einem Menschen seinen Traumjob nicht wegzunehmen. Wie gesagt, nach 13,5 Monaten greift meine Abfindung wieder und damit komme ich sehr gut zurecht.
Moin Corvus,
„War mir neu, ist aber wohl so!?“
Ja, im §151 Abs. 5 SGB III „Bemessungsentgelt“ steht folgender Passus:
(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html
„Da ich der Arge nur 13,5 Monate zur Verfügung stehen werde (und auch kein Interesse daran habe, mehr zu bekommen, als mir vielleicht zustehen würde!), kann ich meinem, zuständigen Sachbearbeiter auch das so mitteilen, ohne mein ALG 1 Anspruch zu gefährden?“
Spiele hier mit offenen Karten. Nehme den Aufhebungsvertrag zum nächsten AfA-Gespräch mit. Bei mir wurden folgende Fragen gestellt:
„Sind Sie bereit eine befristete Stelle anzunehmen?“ … und … „Sind Sie bereit auch eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen?“
Ob überhaupt ein Jobangebot auf deiner Basis/Angabe „25 Stunden“ von der AfA angeboten wird … Fragezeichen (?) … und Hinweis auf §140 SGB III.
Gruß
Lars
Hallo Herr Ranning, hallo zusammen,
ich freue mich dass es diese Site immer noch gibt und weiter so vielen Menschen geholfen wird.
Auch ich habe – dank der Infos auf dieser Site – vor einigen Jahren meinen Job gekündigt, das Dispo-jahr in Anspruch genommen und bin längere Zeit auf Reisen gewesen.
Nun ist die Situation so, dass ich etwa Mitte des kommenden Jahres in Rente gehen könnte. Außerdem habe ich zur Zeit noch 12 Monate ALG I-Anspruch, die ich bis dahin in Anspruch nehmen möchte (um Abzüge zu verringern, etc.).
Wo ich noch Anregungen gebrauchen könnte, ist bei der Frage, wie mit der Arbeitsagentur in diesem Jahr umgehen. Ich bin ja nicht wirklich auf Arbeitssuche.
Klar, die Regeln einhalten!
Nun sind die Mitarbeiter dort ja nicht blöd und werden merken, wie der Hase läuft. Sie wollen einen idR. auch nicht einfach nur ärgern.
Welche Argumente und Sprechweisen helfen, um sowohl auf deren als auch auf meiner Seite Mühen und Aufwand möglichst gering zu halten? Wie kann man vernünftig argumentieren, dass Massnahmen und übermäßige Bewerbungen in dem verbleibenden Jahr wenig sinnvoll sind, so dass beide Seiten ihr Gesicht wahren und ihren Job als getan ansehen können?
Sorry für die etwas wischiwaschi Frage, aber vielleicht kommen ja noch Sichtweisen oder Hinweise, um mich auf das Gespräch vorzubereiten.
Danke und viele Grüße,
Hanno
Hallo Hanno,
Da fällt eine Standardantwort schwer, denn es ist ein wenig ein Lotteriespiel an welche Vermttlerin (sind meistens weiblich) man gerät. Meine Frau hatte 3 verschiedene Vermittlerinnen. Die erste machte sie dumm an, wie man denn so naiv sein könnte den alten Job aufzugeben und zu erwarten jetzt in der Provinz was Neues zu finden. Das half lächeln und runterschlucken. Die zweite meinte, dass sie im öffentlichen Dienst nichts finden würde und drängte sie dazu, ob sie sich nicht selbständig machen wolle. Da half nicken und nichts tun. Die dritte war dann nach dem Motto: wenn Du mir keinen Stress machst, dann mache ich Dir auch keinen.
Meine Frau bewarb sich mehrfach und es fand sogar einmal ein Vorstellungsgespräch statt, aber es ist heutzutage so schwer im Alter einen Job zu finden, da sollte es ein Leichtes sein, keinen zu bekommen.
Bei mir war es sehr einfach: Meine Vermittlerin stellte mich vor die Wahl, 1. ich versichere zurück ins Berufsleben zu wollen und sie unterstütze mich mit all ihren Möglichkeiten oder 2. ich sehe in der Alg1-Zeit einen gleitenden Übergang zur Rente und sie fährt das Minimalprogramm und wenn ich mich für 1. entscheide und dann nicht mitziehen würde, dann bekäme ich ihre unangenehme Seite zu spüren. Ich wählte 2. bekam jeweils halbjährig noch einen Anruf und das wars.
Gruß Holger
Hallo Holger,
danke für deine Antwort. Dein Fall 2 ist meine Wunschvorstellung. Das meine ich, wenn ich sage die sind ja nicht blöd und wenn sie sich veräppelt fühlen, können die sicher unangemütlich werden (2 meinen und 1 sagen …).
Andererseits kann man ja schlecht direkt sagen, dass man gar nicht sucht, sondern höchstens dass man – genau – den Übergang nehmen will. Also das Reden zwischen den Zeilen, das mir leider nicht so liegt.
Naja, mal sehen was so kommt.
Gruß, Hanno
Hallo,
unter unten aufgeführten Link hatte ich vor einigen Tagen kurz meine Erfahrungen in einem anderen Kommentar geschildert und als Fazit geschrieben, daß die Vermittlungsbemühungen immer individuell abhängig vom Einzelfall sind.
Ich habe auch noch Kontakt zu jemandem der Anfang 2024 in die Rente geht und sich immer noch auf Stellen bewerben soll (fast alle von AN Überlassungen). So kann es auch gehen.
https://der-privatier.com/kap-9-7-erfahrungen-mit-der-arbeitsvermittlung/#comment-44050
Gruss
Dfa
Hallo DFa,
danke auch für deine Antwort. Klar, kommt immer drauf an, an wenn man gerät. Ich möchte nur vermeiden, durch ungeschickte Formulierungen im Gespräch so etwas zu provozieren.
Dir viel Glück bei deinem Umgang mit der AA.
Gruß, Hanno
Hallo und viele Grüße an Alle,
erstmal Glückwunsch an das tolle Format des Privatier und die rege Beteiligung der weiteren Experten.
Mein Dispojahr begann am 1. Februar 2023 nach einem Aufhebungsvertrag. Bin 60,6 Jahre und plane mit 63 in die Rente mit Abschlägen zu gehen. Die 35 Arbeitsjahre habe ich bereits erreicht, 45 Jahre sind unerreichbar. Mit der AfA ist abgesprochen, dass ich mich im Januar 2024 melde und zum 1. Februar 2024 arbeitslos melde.
Mein Plan ist, keine Stelle als Arbeitnehmer mehr anzutreten, da ich diesen (langen) Zeitabschnitt abschliessen möchte.
Mit dem ALG1 für 24 Monate könnte ich die verbleibende Zeit bis zum Renteneintritt bestens überbrücken, da mir nur die Private Krankenversicherung und fehlende Renteneinzahlungen leicht schmerzen.
Als gesunder und aktiver Zeitgenossen würde ich gerne nach dem Dispojahr ein selbständiges Online-Business starten. Bin mir durch meine geringen Kenntnisse jedoch im Klaren, dass meine Idee nicht zu schnellem Erfolg und eventuell in einer Liebhaberei enden kann.
Meine Frage ist nun, ob jemand Erfahrungen mit der AfA hat, wie diese derartige Pläne in eine schrittweise Selbstständigkeit ansieht?
Unter schrittweise verstehe ich, dass es sicher bis zu einem Jahr dauern wird, um die Selbstständigkeit mit Einkünften zu starten.
Vielen Dank im Voraus,
Tim
Es ist schwer abzuschätzen, wie die Agentur solche Pläne bewertet, da dies zum großen Teil im Ermessen der jeweilgen Bearbeiter steht. Was jedoch ziemlich sicher ist, ist die Tatsache, dass die Vermittlung in einen (nicht selbstständigen) Job Vorrang hat. Das ist jedenfalls die offizielle Regelung. Wie der Vermittler dies in der Praxis handhabt, kann man nicht sagen.
Es ist durchaus denkbar, dass der Vermittler (auch im Hinblick auf die bevorstehende Rente) von intensiven Vermittlungsbemühungen absieht, es kann auch sein, dass er den Wunsch Richtung Selbstständigkeit unterstützt, z.B. durch ein Existenzgründungsseminar, welches die Agentur vermittelt und finanziert. Theoretisch denkbar wäre auch Gründungszuschuss, der jedoch nur auf Antrag geprüft wird und an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft ist. Ein Anspruch auf einen solchen Zuschuss besteht aber nicht und ich habe starke Zweifel, ob der schon alleine aufgrund des Alters, aber auch wegen der eigenen Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten genehmigt werden würde.
Also: Man kann das Thema durchaus ansprechen. Sollte man meiner Meinung nach auch. Aber große Erwartungen sollte man nicht mitbringen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Danke für deine Meinung. Ich schätze die Situation ähnlich ein und will der AfA auch kein X für ein Y vormachen.
Deshalb hoffe ich darauf, mit dem Berater ein offenes Gespräch führen zu können. Idealerweise mit einer Überbrückung bis zum Renteneintritt. Ich werde mich auf jeden Fall gut auf das Treffen im Januar 2024 bei der AfA vorbereiten und sehe der Entwicklung gelassen entgegen.
Falls noch Tipps oder Erfahrungen von ähnlichen Konstellationen kommentiert werden können, wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüsse,
Tim
Hallo an alle, die ggf. weiterhelfen können!
(1. Thema An- und Abmelden trotz Dispojahr, 2. Dispojahr immer Kalenderjahr?)
Möchte einen Kopfknoten lösen, was An- und Abmelden bzw. gar nichts tun angeht.
Arbeitssuchend, dann Arbeitslos melden, und damit Leistungs/Bezugshöhe sichern, und dann gleich wieder abmelden, um eine gewisse Zeit keine Bezüge zu haben, wird im An- und Abmeldeartikel insbesondere dafür beschrieben, steuerwirksame ALG1-Bezüge zu vermeiden.
Dispojahr hingegen dient erstmal dazu Ruhe- und Sperrzeiten zu vermeiden.
Schadet es, sich auch vor dem geplanten Dispojahr an und abzumelden?
Ich hatte den Privatier so verstanden, dass das geht, finde aber nirgendwo explizit dazu ne Warnung oder Empfehlung.
Zweite Frage:
Wenn man nicht bis Ende eines Jahres arbeitet, sondern z.B. . bis Oktober, startet man dann mit dem Dispojahr im November, oder schadet das? Muss ein Dispojahr immer genau dem Kalenderjahr entsprechen?
Die Fallstricke dazu sind mir nich klar.
Danke Euch, Schnabel
„Schadet es, sich auch vor dem geplanten Dispojahr an und abzumelden?“
Ja. Wenn man sich vor dem Dispojahr arbeitslos meldet, dann steht die Sperrzeit in Stein gemeißelt im Bescheid (und das Dispojahr hat keine Wirkung).
2.1. ja, es kann von November bis Oktober dauern. Es ist meist steuergünstiger, ein kalendarisches Dispojahr einzulegen, wenn in diesem Jahr eine Abfindung ausgezahlt wird.
2.2. Es kommt darauf an. Wenn es NUR darum geht, eine höhere Altersstufe zu erreichen: nein. Wenn man davor eine unwiderrufliche Freistellung hatte, dann kann es auch kürzer ausfallen. Wenn man jünger als 58 ist, dann darf es auch um bis zu 6 Monate verlängert werden.
Danke eSchorsch, das ging ja atemberaubend fix!
Doch noch ne Frage hintendran zu 1. :
Aber hinschlappen (zum Arbeitsamt) und ins Gespräch kommen und seine Absichten kundtun, dass schadet nix, wenn ich den Privatier richtig verstanden habe? Er empfiehlt ja sogar die Gespräche, um dort Einstellung, Wissensstand usw. abzuchecken und um den eigenen Plan zu erklären, richtig? Oder liege ich auch da verkehrt? Lg
Es schadet nicht, sein Dispojahr im Vorfeld mit der AfA abzusprechen.
Die Afa setzt meist eine Arbeitsuchendmeldung voraus „… Beratung nur für Kunden“.
Also ist Arbeitssuchend-Melden möglich oder gar nötig, um „Kunde“ zu sein , aber auf keinen Fall arbeitslos ( also nicht an und abmelden, aber MELDEN…). Und wie wird man den Arbeistssuchstatus wieder los?
„Und wie wird man den Arbeistssuchstatus wieder los?“
Wenn die Absprache zu deiner Zufriedenheit ausgefallen ist, sagt, schreibt, mailt oder faxt man es der AfA formlos.
Hallo,
ich bin damals zum 30. September 2021 aus dem Unternehmen mit Abfindung etc. ausgeschieden. Im Vorfeld als ich noch beschäftigt war, hatte ich im Juli 2021 telefonisch Kontakt mit der Agentur aufgenommen und meine Vorgehensweise in Hinsicht des ‚Dispojahres‘ (Dauer 01.10.2021 – 30.09.2022) erklärt.
Es war überhaupt kein Problem telefonisch einen Termin zu bekommen und ich mußte auch keine Kundennummer dazu generieren und mich folglich auch nicht arbeitssuchend melden.
Es war sehr hilfreich meinen Plan zu erklären und dem Stand somit auch nichts im Wege . Den Begriff Dispojahr hatte ich auf Anraten hier beim Privatier tunlichst vermieden und erklärt dass ich ein selbstfinanziertes Jahr einlegen möchte zur:
– Selbstfindung und Neuorientierung
und um Sperr und Ruhezeiten zu vermeiden. Hab auch drauf hingewiesen, dass ich den Einfluß auf meine Altersrente mit betrachtet habe (Selbsteinzahlung in die DRV)
Als erster Kommentar kam: Ach so sie wollen ein Dispojahr einlegen. Das ist kein Problem. Sie kennen ja schon die Folgen.
Ich mußte mich nur 3 Monate vor Ablauf des Dispojahres Arbeitssuchend melden, was ja eigentlich nicht der Fall ist, weil man ja in diesen 12 Monaten keine Arbeit sucht. Ich wollte mich nur auf keine unnötige Diskussion einlassen, um nicht im Vorfeld die Fronten zu verhärten.
Dank der Tatsache, dass ich mich durch den ‚Privatier‘ gut vorbereitet hatte funktionierte bisher alles reibungslos.
Gutes Gelingen
Dfa
Hi DFa, danke für den Erfahrungsbericht, klingt gut, macht Mut (und reimt sich). Nee, ist echt hilfreich, zu hören, wie es dann live auch funktionieren kann.
Liebe Grüße!
Hallo zusammen,
ich bräuchte mal einen Rat/Hilfe bitte.
Mein Arbeitgeber bietet eine Vorruhestandsregelung an.
Es muss ein Aufhebungsvertrag gemacht werden, ich muss mich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, dann würde der AG maximal 2 Jahre 75% des Bruttoentgelts – abzüglich des Arbeitslosengeldes – zahlen.
Falls wegen dem Aufhebungsvertrag eine Sperre beim Arbeitslosengeld eintritt zahlt der AG für die Sperrzeit den vollen Betrag also 75% vom letzten Brutto.
Er nimmt also den Betrag vom Arbeitslosengeld und stockt den Betrag auf, dass ich insgesamt auf die 75 % komme .Nach den 2 Jahren Arbeitslosigkeit müsste(und will) ich dann Rente beantragen
Meine Frage wird aber dieses Vorruhestandsgeld/Aufstockungsgeld welches lt. einer vorläufigen Berechnung ohne Sozialversicherungsbeträge bezahlt wird (Abzug nur Lohn/Kirchensteuer) denn nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet ?
Warum werden auf dieses Geld vom AG keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt ist mir nicht verständlich ? Muss ich mich dann darum kümmern ?
Kranken/Pflegeversichert bin ich dann ja wohl über die Arbeitsagentur.
Bevor ich mich an meinen AG wende und nachfrage, wollte ich einfach mal eine unabhängige Meinung zu dieser Möglichkeit früher aus dem Berufsleben auszuscheiden.
Ich bin knapp 60 und schwerbehindert. Kann also ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen
Vielen Dank schon mal.
Elisabeth
„Falls wegen dem Aufhebungsvertrag eine Sperre beim Arbeitslosengeld eintritt“
Das wird der Fall sein. Bedenke, dass dann nicht nur 12 Wochen Sperre verhängt werden, sondern auch die Bezugsdauer auf 18 Monate gekürzt wird. Letzteres ist formal keine Sperre, also achte darauf dass auch diese Zeit sauber adressiert wird.
Eine Abfindung wird nicht auf das ALG1 angerechnet, auch wenn sie in monatlichen Raten anstatt einmalig ausbezahlt wird.
Abfindungen sind nicht sv-pflichtig, daher führt der AG keine Sozialversicherungsbeiträge ab.
„Kann also ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen“
Auch wenn ich das nicht anzweifel, sprich vorher mit der DRV. Nur um sicher zu gehen.
Moin Elisabeth N.,
Naja, Vorruhestandsregelung würde ich eigentlich nicht dazu sagen. Der AG hier bietet eine ratierliche Abfindung an und über die Höhe dieser ratierlichen Abfindung ??? … da Sie geschrieben hatten:
„Es muss ein Aufhebungsvertrag gemacht werden, ich muss mich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, dann würde der AG maximal 2 Jahre 75% des Bruttoentgelts – abzüglich des Arbeitslosengeldes – zahlen.“
Ich entnehme Ihren Angaben, dass Sie einen GdB >/= 50% besitzen.
Schauen wir uns die Höhe der monatlichen ratierlichen Abfindung an, da!: 75% des Bruttoentgelts – ABZÜGLICH des Arbeitslosengeldes …
Einige Beispiele: (durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von:) Ich gehe hier von Steuerklasse III aus / verheiratet … ALG Werte habe ich etwas gerundet:
1. 7000€
2. 5500€
3. 4000€
4. 3250€
siehe nachfolgender AfA Rechner:
https://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php#ergebnisse
Beispiel 1: 7000€ monatlich brutto = 75% x 7000€ = 5250€ – ALG = ?
AfA Rechner: Bei 7000€ = ALG-Anspruch = 2750€
5250€ – 2750€ (ALG-Anspruch) = 2500€ monatlich (noch abzüglich Lohnsteuer + Kirchensteuer)
Beispiel 2: 5500€ monatlich brutto = 75% x 5500€ = 4125€ – ALG = ?
AfA Rechner: bei 5500€ = ALG-Anspruch = 2275€
4125€ – 2275€ (ALG-Anspruch) = 1850€ (noch abzüglich Lohnsteuer + Kirchensteuer)
Beispiel 3: 4000€ monatlich brutto = 75% x 4000€ = 3000€ – ALG = ?
AfA Rechner: bei 4000€ = ALG-Anspruch = 1750€
3000€ – 1750€ (ALG-Anspruch) = 1250€ (noch abzüglich Lohnsteuer + Kirchensteuer)
Beispiel 4: 3250€ monatlich Brutto = 75% x 3250€ = 2440€ – ALG = ?
AfA Rechner: bei 3250€ = ALG-Anspruch = 1480€
2440€ – 1480€ (ALG-Anspruch) = 960€ (noch abzüglich Lohnsteuer + Kirchensteuer)
Sie hatte geschrieben: „Es muss ein Aufhebungsvertrag gemacht werden“
Das würde u.U. eine Sperrzeit von 3 Monaten nach sich ziehen und Ihr ALG-Anspruchsdauer wird sich auf 18 Monate minimieren.
Sprechen sie einmal mit Ihrem AG, ob evt. eine Komplettabfindungszahlung auch möglich wäre. Wenn ja und hier eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegen solle, evt. über ein Dispositionsjahr nachdenken.
Falls es keine weitere Möglichkeit gibt, dann versuchen Sie im Aufhebungsvertrag eine längere „unwiderrufliche“ Freistellung mit Gehaltsfortzahlung zu vereinbaren, damit kommen Sie dichter an die 62 heran + den nachgelagerten ALG-Block … das würde die Rentenabschläge bei der SB-Rente weiter minimieren.
Bei dieser (oberen) Konstellation wie von Ihnen dargestellt, macht der AG ein gutes Geschäft. Sie haben durch den GdB einen besonderen Kündigungsschutz. Das würde ich bei solch einer „geringen“ Kompensation für den Wegfall von Einkommen = Aufhebungsvertrag/Kündigung des AG`s so nicht machen. Das ist aber meine persönliche Meinung, außerdem kommen noch die Rentenabschläge (Jahrjang 1964 ?) von 10,8% bei der SB-Rente ins Spiel.
Andersherum würde ich es evt. annehmen, wenn der Passus = ABZÜGLICH des ALG entfällt. Kommt aber auch hier immer auf die persönliche Situation an.
Gruß
Lars
PS: Versuchen Sie über eine längere „unwiderrufliche“ Freistellung“ Zeit zu gewinnen.
Hallo Elisabeth N.,
da bin ich bei Lars, das wäre für den Arbeitgeber ein gutes Geschäft. Um jemanden mit besonderem Kündigungsschutz von der Gehaltsliste zu bekommen, müsste er schon etwas tiefer in die Kasse greifen. Er soll ein ordentliches Abfindungsangebot machen, dann ein Dipojahr, dann 2 Jahre Alg1 und anschließend Rente mit geringen Abzügen. Das wäre der bessere Plan.
Gruß Holger
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Schönes Wochenende
Elisabeth
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Schönes Wochenende
Elisabeth
Ich muss nur noch dazu sagen, dass es nicht der AG ist der „mich loswerden“ will, sondern ich nach Möglichkeiten suche, so früh wie möglich auszusteigen.
Der Arbeitgeber bietet nichts außer dieser alten Regelung an. Diese tarifliche Regelung ist vor Jahren schon aufgekündigt, allerdings ohne etwas Neues noch in der Nachwirkung.
Zu einer Freistellung, ATZ oder Erhöhung des Aufstockungsbetrages / Abfindung wird es vom AG kein Angebot geben, er möchte mich ja behalten als Arbeitnehmerin.
Dieses Angebot geht nur mit einem Jahr Vorlauf und da bis max. 2 Jahre.
Vielleicht warte ich noch ein wenig, beginne diese Regelung erst mit 62 Jahren für 2 Jahre, da werden die Abzüge auch geringer.
Ich werde also gut überlegen müssen, ob und wie ich das mache….
Trotzdem nochmals Dank für Ihre Meinungen Lars und Holger !!
Liebe Elisabeth,
immer dran denken, dass man keine zusätzlichen Jahre hinten dran hängen kann.
Klar das Geld muss natürlich auch ausreichend sein.
Liebe Ratgeber und großen Dank an ‚DEN Privatier‘ für all die wertvollen Ratschläge.
Habe nun auch eine Frage, nachdem ich meinen AG am 31.12.2023 mit einer Abfindung verlassen habe. Ich befinde mich nun im sogenannten Dispositionsjahr, in Absprache mit dem Arbeitsamt. Ab 1.1.2025 wäre ich dann erstmalig in meinem Leben arbeitslos gemeldet nach fast 30 Jahren Beitragszahlung.
Hatte überlegt eine Weiterbildung (Stichwort’Bildungsgutschein‘) zu machen und mich gefragt, ob ich das jetzt schon anstossen muß mit dem Arbeitsamt, um sozusagen eine mögliche Arbeitslosigkeit so früh wie möglich zu verhindern. Nun ist es nicht so, das ein Job an dieser Weiterbildung hängt, sondern ich möchte mich selbständig in ersten/zweiten Quartal 2025 und da wäre diese Ausbildung von großem Vorteil und ein Türöffner.
Bin ich hier zu früh dran oder was wäre hier die korrekt Vorgehensweise vom zeitlichen Ablauf her?
Habt Ihr Tips ob und wie das Arbeitsamt hier eine Weiterbildung ablehnen kann und wie ich dem entgegnen kann?
Tausend Dank!
Hallo Samsam,
wenn Du eine von der Arbeitsagentur geförderte Weiterbildung anstrebst, dann würde ich versuchen, die max. mögliche Vorarbeit zu leisten, d.h. mit einem klar definierten Konzept für eine künftige Beschäftigung und der damit verbundenen notwendigen konkreten Weiterbildung, also Maßnahme mit Veranstaltungsort, Termin und Kosten ins Beratungsgespräch zu gehen und dort nicht fordernd mit der Tür ins Haus fallen, sondern die Beraterin (meistens weiblich) abzuholen und von der Sinnhaftigkeit zu überzeugen.
Ein Exkollege von mir hatte sich während seiner Alg1-Bezugszeit zum Altenbetreuer (nicht Altenpfleger, eher ein Altenbeschäftiger und Bespaßer) ausbilden lassen und damit seine Alg1-Bezugszeit (mit hohem finanziellen Anspruch) verlängert. Er hatte seine Alg1-Bezugszeit sogar doppelt verlängert, denn zusätzlich bekam er noch wider Erwarten eine beantragte lange Kur genehmigt.
Gruß Holger
Moin Samsam,
aus meiner Praxiserfahrung:
ja, du solltest das jetzt schon anstoßen und zwar: Nehme Kontakt zu dem jeweiligen Weiterbildungsträger auf (persönliches Erscheinen ist immer zielführend) und lasse Dich zu den jeweiligen Weiterbildungskursen beraten. So wie unten Holger schon geschrieben hatte, Lehrninhalt/Ziel, Start und Enddatum erfragen … MODULE!!!, dito Kosten … diese werden von der AfA übernommen und zwischen der AfA und der Weiterbildungsträger verrechnet … , am besten hier noch entsprechenden Flyer mitnehmen.
Wichtig!!! Der entsprechende Weiterbildungsträger muss für die jeweils angebotenen Weiterbildungskurse von der AfA zertifiziert und auditiert sein.
Im nachfolgenden Link einige Grundinformationen zum Thema Bildungsgutschein
https://arbeitsvermittler.de/thema/bildungsgutschein-beantragen-verfahren-voraussetzungen/#voraussetzungen
Bezüglich Weiterbildungsangebote ein weiterer Link als Hilfestellung: … Thema/Kurs etc.pp. eingeben, Postleitzahl …
https://web.arbeitsagentur.de/weiterbildungssuche/
Hinweis zum §148 SGB III Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
In der Weiterbildungszeit erhältst Du „ALG-W“ (W = Weiterbildung). Die Höhe des ALG-W entspricht dem ALG, aber durch die Weiterbildungsmaßnahme verlängert sich Dein ALG-Anspruch.
Beispiel:
Weiterbildungsdauer 90 Tage, es werden nur 45 Tage ALG-Zeit angerechnet/verbraucht, Die gesetzliche Regelung ist im §148 Abs.1 Punkt Nr.7 beschrieben.
Auszug:
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um:
xxxxxx
7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,
Der Abs.3 (neu) ist ab dem 01.07.2023 neu eingeführt worden.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html
Gruß
Lars
Vielen Dank Holger und Lars!
Kurs habe ich schon, ist auch AZAV zertifiziert.
Nun ist ja der Plan mich selbständig zu machen. Wie spielt denn da das ALG1 mit rein und wann wird der Hebel umgelegt nachvdem Motto „Sie sind ja jetzt selbständig und kriegen ALG1 mehr“?
Und bekomme ich theoretisch wieder ALG1, wenn bspw. nach ein paar Monaten klar ist, dass es mit der Selbständigkeit nicht klappt?
Ich kann jetzt – im Dispositionsjahr – aktiv auf das Arbeitsamt zugehen bzgl. Bildungsgutschein oder muß ich erstmal wirklich arbeitslos sein d.h. erst ab 1. Jan. 2025?
Eins noch: Senke ich mein ALG1 ab 1.1.2025, aufgrund des kompletten Dispositionsjahres 2024 (bin jetzt 50 bei +25 Jahren Betriebszugehörigkeit, ohne Lücken)?
Sorry für die vielen Fragen und tausend Dank!
Moin Samsam,
du kannst jetzt schon Kontakt zur AfA aufnehmen (das empfehle ich auch: Stichwort Existenzgründungsseminar) und auf jeden Fall die Zeit im Dispositionsjahr noch nutzen um die angestrebte Selbstständigkeit vorzubereiten. Dazu kannst Du auch Kontakt z.B. zur IHK oder HWK (Handwerkskammer) aufnehmen. Die Kollegen haben dort spezielle Ansprechpartner, die Dich auf den Weg in die Selbstständigkeit begleiten und unterstützen (Netzwerke nutzen = Lotsenfunktion). Hier gibt es auch Tips u.U. zur Förderung über Landes-/ oder sogar auch Bundesprogramme (evt. Fördertöpfe nutzen).
Die AfA kann Dich auch in der Gründungsphase (1+2) der Selbstständigkeit mit einem Gründungszuschuss unterstützen.
Im nachfolgenden Link einige Informationen
Fachliche Weisungen (FW) zum Gründungszuschuss §§ 93, 94 SGB III
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba024940.pdf
Weiterer AfA-Flyer zur Gründungsphase 1+2
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/gruendungszuschuss-beantragen
Phase 1 = 6 Monate
Zuschuss = Höhe ALG + 300€ zur sozialen Absicherung
Phase 2 = 9 Monate
Verringerung der Unterstützung auf: 300€ zur sozialen Absicherung
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/existenzgruendung-gruendungszuschuss
„Eins noch: Senke ich mein ALG1 ab 1.1.2025, aufgrund des kompletten Dispositionsjahres 2024 (bin jetzt 50 bei +25 Jahren Betriebszugehörigkeit, ohne Lücken)?“
Nein, es erfolgt keine Minimierung der ALG-Höhe durch ein Dispositionsjahr.
„Und bekomme ich theoretisch wieder ALG1, wenn bspw. nach ein paar Monaten klar ist, dass es mit der Selbständigkeit nicht klappt?“
Ja, Auszug aus den eingestellten Link: „Gründungszuschuss beantragen“
Frage:
Was passiert, wenn ich meine Selbstständigkeit aufgebe und wieser ALG beantrage?
Antwort:
Sind seit dem Entstehen Ihres Anspruchs noch keine 4 Jahre vergangen, können Sie die Wiederbewilligung des Restanspruchs beantragen. Dieser Restanspruch verringert sich aber um die Anzahl der Tage, an denen Sie den Gründungszuschuss (nach Phase 1) erhalten haben.
Gruß
Lars
Sehr hilfreiche Infos!
Wenn ich nun in solch ein Beratungsgespräch gehe mit der AfA, werde ich dann gelöchert bzgl. warum ich meinen letzten AG verlassen habe, was die Umstände waren und ob es hierüber einen Aufhebungsvertrag gibt. etc. In meinem Aufhebungsvertrag steht das ich meinen AG aus ‚aus betriebsgedingten Gründen‘ verlasse und in meinem Abschlusszeugnis steht ‚verläßt das Unternehmen auf eigenen Wunsch‘. Das Abschlußzeugnis ist ziemlich umfangreich und spezifiziert meine Fähigkeiten sehr gut und genau. Das kann ich ja dann wohl nicht nutzen, um meine Fähigkeiten bzgl. Selbständigkeit darzulegen beim AfA.
Was denkt ihr?
VG
Samsam
Hallo, ich lese schon die ganze Zeit Ihre Infos – vielen lieben Dank dafür.
Jedoch habe ich trotzdem Infobedarf und konnte es in der Kommentarfunktion nicht eingeben.
Folgender Fall:
Ich habe einen AHV 57+ unterschrieben. Ende Dez 24 endet meine Zugehörigkeit nach 41 Jahren Tätigkeit. Anschl. 1 Monat LZK, somit endet meine Tätigkeit am 31.01.2025
In 2/25 erhalte ich die Restsumme vom LZK ausbezahlt.
Ab 2/25 bekomme ich meine Abfindung wegen Wegfall meines Arbeitsplatzes monatlich ausgezahlt – über 6 Jahre lang.
Man sagte mir, ich solle ein Dispojahr einlegen, damit ich dann 58 bin und 2/26 Arbeitslosengeld für 24 Monate bekommen könnte. Ferner interessiert dann niemand mehr die Abfindung.
1. Ist das so korrekt ?
2. Darf ich im Dispojahr dazuverdienen ? Oder wäre das für die Einkommebssteuer bzw. für die anschließende Arbeitslosigkeit schädlich ?
3. wie ist das mit der Fünftelregelung bei monatlicher Auszahlung der Abfindung ?
Ich habe Steuerklasse 1
Vielen Dank schonmal vorab für Ihre Zeit und Info.
Moin HeidiW,
Wann ist genau das Ende des AV siehe Aufhebungsvertrag (AV = Arbeitsverhältnis // 31.12.2024 oder 31.01.2025?)
Punkt Nr.1:
Ja. Durch ein Dispositionsjahr wird keine AfA-Sperr u.- Ruhezeiten verhängt. Gesetzlicher Passus hierzu:
§ 148 Abs.2 Satz 2 „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“
(2) xxxxxx. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
Wichtig hier: “ … länger als ein Jahr zurückliegt“.
Frage: „Ferner interessiert dann niemand mehr die Abfindung.“
Doch die KK! (Verbeitragung der ratierlich/monatlich ausgezahlten Abfindung auch bei Einhaltung der „ordentlichen“ Kündigungsfrist).
Eine Familienversicherung ist hier im Dispositionsjahr nicht möglich, beibt also in dieser Zeit nur der KK-Status „Freiwillig“ Versicherte.
Punkt Nr.2:
Ein „MINI“job im Dispositionsjahr ist unschädlich für den nachfolgenden ALG-Block (unschädlich i.Bz. auf ALG-Höhe und ALG-Bezugsdauer)
Punkt Nr.3:
Bei einer „ratierlichen“ Abfindung wird „KEINE“ Fünftelregelung angewendet.
Auszug aus der LStH 2024, Anhang 15, Punkt III. „Zusammenballung von Einkünften i. S. d.–im Sinne des/der § 34 EStG, Satz Nr.1 bis Satz Nr.4“
Auszug:
1. Zusammenballung von Einkünften in einem VZ (>1. Prüfung)
1)Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14.8.2001 – BStBl 2002 II S. 180 m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem VZ zufließen. 2)Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen VZ ist deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 3.7.2002 – BStBl 2004 II S. 447, >1. Prüfung). 3)Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt (>BFH vom 25.8.2009 – BStBl 2011 II S. 27). 4)Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.
https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-15-Druck/inhalt.html
Gruß
Lars
PS: LZK = Langzeitkonto // = Wertguthaben ? oder Überstundenkonto ?
Kann noch jemand was zu meinen Fragen vom 14. August 2024 sagen? Danke.
Hier nochmal mein Kommentar:
„Wenn ich nun in solch ein Beratungsgespräch gehe mit der AfA, werde ich dann gelöchert bzgl. warum ich meinen letzten AG verlassen habe, was die Umstände waren und ob es hierüber einen Aufhebungsvertrag gibt. etc. In meinem Aufhebungsvertrag steht das ich meinen AG aus ‚aus betriebsgedingten Gründen‘ verlasse und in meinem Abschlusszeugnis steht ‚verläßt das Unternehmen auf eigenen Wunsch‘. Das Abschlußzeugnis ist ziemlich umfangreich und spezifiziert meine Fähigkeiten sehr gut und genau. Das kann ich ja dann wohl nicht nutzen, um meine Fähigkeiten bzgl. Selbständigkeit darzulegen beim AfA.
Was denkt ihr?
VG
Samsam“
Moin Samsam,
mit Sicherheit wird beim Beratungsgespräch auch dieser Punkt angesprochen. Die AfA hat dazu auch die vom EX-AG elektronisch zu übermittelnde Arbeitgeberbescheinigung i.S. §312 SGB III vorliegen. Hier wird explizit vom EX-AG im Formular unter Punkt E „Angaben zur Beendigung des Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnisses“ entsprechende Angaben getätigt.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsbescheinigung_ba032120.pdf
Außerdem hast Du nach §60 SGB I auch eine „Mitwirkungspflicht“.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
„Das kann ich ja dann wohl nicht nutzen, um meine Fähigkeiten bzgl. Selbständigkeit darzulegen beim AfA.“
Wieso denn nicht, wenn diese Fähigkeiten in Hinblick auf die angestrebte Selbstständigkeit hilfreich aber auch passend sind.
Gruß
Lars
@Lars, vielen Dank !!
Vielen Dank !!
Moin Zusammen,
wieder einige Neuigkeiten/gesetzliche Änderungen (erst einmal als Regierungsentwurf „SGB-III-Modernisierungsgesetz“)
Weiterentwicklung des Vermittlungsprozesses:
– Um den kooperativen Ansatz im Integrationsprozess zu stärken und den derzeit bestehenden praktischen Umsetzungsschwierigkeiten bei der Nutzung der Eingliederungsvereinbarung zu begegnen, soll die Eingliederungsvereinbarung im SGB III zu einem Kooperationsplan weiterentwickelt werden. (*)
– Die Möglichkeiten der Videotelefonie für Beratungs- und Vermittlungsgespräche werden erweitert. Die Videotelefonie kann bei beiderseitigem Einvernehmen künftig immer dann genutzt werden, wenn ein persönliches Gespräch nicht erforderlich ist. Die bisher im Recht der Arbeitsförderung teilweise noch vorgesehene Pflicht ausschließlich persönliche Gespräche in den Räumlichkeiten der Agentur für Arbeit führen zu müssen, wird abgeschafft.
Vereinfachung und Entlastung im Versicherungs- und Leistungsrecht:
– Um Gründerinnen und Gründer zu unterstützen, erleichtern wir den Zugang zur Arbeitslosenversicherung, indem sie mehr Zeit zur Entscheidung erhalten, ob sie sich weiterhin in der Arbeitslosenversicherung absichern wollen.
– Die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird vereinfacht. Hierzu werden künftig einheitlich die Abzugsbeträge für die Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag berücksichtigt, die sich zu Beginn des Jahres ergeben, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Aufwändige Nachberechnungen werden so vermieden.
Anpassung von Förderinstrumenten:
– Der Gründungszuschuss wird durch Zusammenlegung der Förderphasen (zunächst
befristet für zwei Jahre) und Absenkung der erforderlichen Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 150 auf 90 Tage reformiert. (**)
(*)
Weiterentwicklung der Eingliederungsvereinbarung zum Kooperationsplan (§ 37 SGB III)
Der Eingliederungsprozess in den Agenturen für Arbeit soll weiterentwickelt werden. Durch den Kooperationsplan soll das vertrauensvolle Zusammenwirken „auf Augenhöhe“ zwischen Agentur für Arbeit und Bürgerinnen und Bürgern gestärkt werden.
Zudem wird mit den Änderungen auf die die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reagiert, wonach die Eingliederungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.v. § 55 SGB X ist, was zusätzliche Anforderungen nach sich ziehen würde. Forschungsergebnisse und Feststellungen des Bundesrechnungshofes zeigen, dass die gesetzlichen Anforderun
gen an die Eingliederungsvereinbarung in der Praxis oftmals nicht erfüllt werden können.
(**)
Verbesserte Fördermöglichkeiten beim Gründungszuschuss (§§ 93, 421g SGB III)
Die Reform des Gründungszuschusses soll durch die Absenkung der erforderlichen
Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 150 auf 90 Tage sowie die (zunächst auf zwei Jahre befristete) Zusammenlegung der beiden Förderphasen die Gründungstätigkeit aus Arbeitslosigkeit unterstützen. Die Verbesserung flankiert die Bemühungen der Bundesregierung zur Stärkung der Gründerlandschaft als Motor für Innovation und Wirtschaftskraft wie etwa die Start-up Strategie der Bundesregierung.
„Inkrafttreten“ der einzelnen Artikel sowie den kompletten Regierungsentwurf zum Nachlesen stelle ich noch ein.
Gruß
Lars
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-sgb-3-modernisierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1
AfA-Eingliederungsvereinbarung vs. AfA-Kooperationsplan
einige Auszüge:
Der neugefasste Absatz 2 stellt klar, dass mit allen Ausbildung- und Arbeitsuchenden ein
Kooperationsplan erstellt werden soll. In begründeten Einzelfällen kann von der Erstellung
eines Kooperationsplans (ggf. vorläufig) abgesehen werden, insbesondere, wenn bereits
feststeht, dass Arbeitslosigkeit nicht eintritt oder zeitnah endet, zum Beispiel wegen kurz
bevorstehender Arbeitsaufnahme, baldigen Eintritts der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder kurz bevorstehenden Übergangs in den Ruhestand. Eine Unterscheidung nach den beruflichen Eingliederungschancen der ausbildung- oder arbeitsuchenden
Personen ist hingegen nicht geeignet, eine Ausnahme von der Pflicht der Agentur für Arbeit
zur Erstellung eines Kooperationsplans zu begründen.
Eine erste Überprüfung des Kooperationsplans soll bereits spätestens drei Monate nach
und damit in zeitlicher Nähe zu seiner Erstellung erfolgen. Damit soll der Integrationsprozess frühzeitig gestärkt werden und dadurch bessere Chancen bieten, die Eingliederungsstrategie und die Eigenbemühungen gegebenenfalls anzupassen. In diesem Zusammenhang kann sich zum Beispiel ergeben, dass die Förderung einer beruflichen Weiterbildung angeboten werden soll, um die Beschäftigungsfähigkeit nachhaltig zu fördern.
Weitere Überprüfungen und Anpassungen des Kooperationsplans sollen, wie bereits nach
bisherigem Recht, spätestens jeweils nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Bei arbeits
losen und arbeitsuchenden jungen Menschen ist der Kooperationsplan entsprechend der
bisherigen Regelung spätestens nach jeweils drei Monaten gemeinsam zu überprüfen und
fortzuschreiben. Bei jeder Überprüfung und Fortschreibung sind die bisherigen Erkennt
nisse aus dem Vermittlungsprozess zu berücksichtigen.
usw. usf. … ab S.48 uff.
Gruß
Lars
Hallo,
mir brennt etwas dringend auf der Seele.
Folgende Situation: Mein Ehemann hat bis zu Beginn dieses Jahres bei einem großen Automobilhersteller gearbeitet (Staplerfahrer in der Logistik). Wegen Werksschließung in naher Zukunft, wurde ihm (geb. 25.07.1967) eine Art „Überbrückungsmodell“ mit ratierlicher Abfindung bis zum Erreichen des 63. Lebensjahr angeboten. Er nahm dieses Angebot an. Das erste Jahr ist ein Dispojahr und ab Januar 2025 ist in diesem Modell vorgesehen, dass er Arbeitslosengeld statt das Überbrückungsgeld bezieht, bis der Anspruch auf ALG 1 nicht mehr besteht, dann geht es wieder weiter mit dem Überbrückungsgeld.
Seit Januar 2024 ist er deshalb freiwillig krankenversichert und zahlt etwas verminderte Beiträge, da er im Krankheitsfall kein Krankengeld benötigt. Nun hat er sich im Juni einen komplizierten Sprunggelenksbruch zugezogen, wurde mehrfach operiert, der Fuß wird nicht mehr vollständig funktionsfähig werden. Es ist abzusehen, dass er einen Job als Staplerfahrer nicht mehr ausüben kann, auch das Autofahren ist nur noch begrenzt möglich. Arbeitsfähig generell ist er, allerdings nicht mehr überall einsetzbar und noch ist unklar, ob im vollem Zeitumfang.
Hat dies Auswirkungen auf den Anspruch auf ALG?
Eine ganz generelle Frage wäre auch, was ihn erwarten würde, wenn er zu Ende des Dispojahres/Beginn der Arbeitslosigkeit nicht arbeitsfähig wäre (aus welchen Gründen auch immer)?
Würde er in diesem Fall trotzdem eine Anspruch auf Krankengeld haben anstatt ALG, weil er offiziell als arbeitslos „angemeldet“ ist ab dem 1.1.2025 und die Agentur für Arbeit ja normalerweise die Krankenversicherungsbeiträge zahlt?
Was erwartet ihn, wenn er im Gespräch mit seinem Arbeitsvermittler erwähnen würde, dass er nicht mehr in seinem alten Job arbeiten kann?
Welche Rechte hat das Arbeitsamt in diesem Fall?
Alles Dinge, an die niemand von uns gedacht hat…..Vielleicht hat ja jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
„Arbeitsfähig generell ist er, …
Hat dies Auswirkungen auf den Anspruch auf ALG?“
Nein, das ALG1 bemisst sich nach dem letzten Gehalt.
Aber
„noch ist unklar, ob im vollem Zeitumfang.“
wenn man nur noch Teilzeit arbeiten kann, dann wird das ALG1 auch nur anteilig gezahlt. Dann sollte aber auch eine Erwerbsminderungsrente gezahlt werden.
Da dein Mann unter 58 ist, kann er das Dispojahr um weitere 6 Monate ausdehnen (auf insgesamt 18 Monate), ohne dass es den Anspruch auf ALG1 gefährdet. Ich habe keine Ahnung, wie sich die Krankheit auf die Auszahlung dieses Überbrückungsgeld auswirkt / was dort im Vertragswerk steht.
Grundsätzlich kann man sich nur arbeitslos melden, wenn man auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht = gesund und arbeitsfähig ist. Und ja, dein Mann muss dem Vermittler sagen, dass er nicht mehr Stapler fahren kann. Andernfalls würde er doch vom Vermittler laufend Jobangebote als Staplerfahrer erhalten.
Die AfA wird dann schauen, wie dein Mann anderweitig zu vermitteln ist. Wahrscheinlich werden sie vorher Qualifizierung/Umschulung anbieten.
Ich halte das für eine Krux an solchen Konstrukten (ALG1 und dann Übergangsgeld vom AG), da das Arbeitsamt Eigenbemühungen bezüglich eines neuen Jobs voraussetzt. Oder gab es hier spezielle Absprachen zwischen AfA und Konzern?