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Kap. 9.6: Die Basisrenten-Strategie — 121 Kommentare

  1. Hallo zusammen,
    nur zur Information, falls jemand an dieser Stelle einsteigt.
    Das Dispositionsjahr macht so gesehen keinen wirtschaftlichen Sinn mehr.
    Ausser >>>>> man wird in diesem Jahr 58. Diejenigen sollten unbedingt das Kapitel Dispositionsjahr lesen. Bei mir war es so und hat exakt so funktioniert.

    An dieser Stelle mal ein Kompliment an Privatier für diese einzigartige Zusammenstellung. Mann – die hätte mir viel Arbeit erspart … damals …..

    • Also, ich finde, das Dispojahr macht schon Sinn. Ganz besonders und an erster Stelle natürlich (wie Du schon gesagt hast) für die, die innerhalb des Dispojahres 58 Jahre alt werden. Aber auch für alle, die trotz aller Vorteile nicht in eine Rürup-Versicherung einzahlen wollen.

      Und „Danke“ für das Kompliment. Ich nehme es gerne an und stimme Dir auch noch zu: JA – das hätte auch mir eine Menge Arbeit erspart, wenn es eine Seite wie diese schon vorher gegeben hätte. Ich hoffe, es können einige davon profitieren.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo zusammen,
      zunächst vielen Dank und meinen repekt für die gesamten Darstellungen.
      Bin in exakt derselben Situation, was ich bisher gelesen habe deckst sich auch mit meinen Recherchen und Berechnungen.
      Das Dispositionsjahr leuchtet mir in bezug auf das Lebensalter allerdings nicht ganz ein, wenn ich z.B. im Mai 58 werde kann ich doch im Juni ALG (mit Anspruc 24 Monate) beantragen, oder?
      Sperr-und/oder Ruhezeiten lasse ich dabei natürlich aussen vor.
      Gruß Axel

      • Selbstverständlich kann man. sobald man 58 Jahre alt ist, ALG1 mit 24 Monate Anspruch beantragen. Keine Frage.
        Aber bei manch einem dauert es eben noch ein bisschen, zwischen dem Ende der Arbeit und dem 58. Geburtstag. Und da ist so ein Dispojahr schon eine gute Lösung. Wer schon 58 ist, braucht natürlich nicht so lange zu warten.

        Und mit der oben geschilderten Rürup-Strategie braucht man sich auch um die Steuern (wg. des ALG( keine Gedanken zu machen.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Axel,

          kleine Anmerkung von mir zu Dispositionsjahr und Bezug von ALG 1 mit/ab 58 Jahren.
          24 Monate ist die max. Bezugsdauer von ALG 1 bei Erfüllung der Regelanwartschaft mit/ab 58 Jahren.

          Allerdings wird bei Vorliegen eines Auflösungsvertrag bzw. freiwilliger Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur verhängt.
          Bei Verhängung einer Sperrzeit vermindert sich dann leider auch die Anspruchsdauer für ALG 1 um ein Viertel d.h. Bezug von ALG 1 statt 24 Monate nur nur noch 18 Monate!

          Diese Sperrzeit und die Kürzung der ALG 1 Bezugsdauer kann aber auch durch das Dispositionsjahr umgangen werden.
          D.h. erfolgt die Arbeitslosmeldung 12 Monate nach Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses (= Dispositionsjahr), dann wird keine Sperrzeit verhängt und auch die Bezugsdauer von ALG 1 nicht gekürzt.
          Ich nutze ab 01.01.2015 dieses mögliche Dispositionsjahr und wie von dem Privatier und anderen Experten empfohlen und ausgeführt, werde ich mich erst ab 01.01.2016 arbeitslos melden und dann eben Anspruch auf 24 Monate ALG 1 haben.

          Fazit und großer Vorteil aus meiner Sicht: Das Dispositionsjahr ermöglicht in diesem Falle 6 Monate länger den Bezug von ALG 1.

          Gruß, Paula

          • Hallo Paula,

            vielen Dank für die Anmerkung.Ja das mit der 6-monatigen (Viertel) Sperrzeit stimmt wohl tatsächlich, ich bin mir aber nicht so sicher, ob das mit der erwähnten Strategie klappt.
            Wenn man zum 31.12.2014 (wie ich auch) ausgeschieden ist und am 2.1.2016
            sich arbeitslos meldet – erfüllt man dann die Grundvoraussetzung, in den letzten 24 Monaten 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein, überhaupt noch, oder ist der Anspruch dann ganz weg.
            Das wäre mir zu riskant.

            Gruß Axel

          • Noch eine Ergänzung: Eine Sperre wirkt immer doppelt!
            Einerseits gibt es keine Zahlungen ab dem Zeitpunkt des Auslösers für die Sperre. Andererseits wird der Anspruch verkürzt. Hat man eigentlich einen Anspruch auf 24 Monate, so bedeutet dies, dass die ersten 3 Monate keine Zahlung erfolgt und zusätzlich der Anspruch um weitere 3 Monate gekürzt wird. Zahlung also bereits ab dem 4. Monat, insgesamt dann für 18 Monate. Bei Jüngeren (Anspruch 12 Monate) decken sich die beiden Effekte und es fällt nicht auf: Die ersten 3 Monate sind bereits die gekürzten. Auch hier Zahlung ab dem 4.Monat, dann für insgesamt noch 9 Monate.
            Die Bedenken zum Dispojahr habe ich genau so gehabt, deshalb habe ich mich auch für das An- und Abmelden entschieden. Allerdings habe ich inzwischen gelernt, dass man sich relativ entspannt schon Mitte Dezember für den 1.Jan. arbeitslos melden kann. Nur krank werden darf man nicht!!

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Axel,

            die Arbeitslosmeldung muss exakt ab 01.01.2016 fixiert werden (der 02.01.2016 wäre natürlich zu spät).
            Da der 01.01. immer ein Feiertag ist, hat die Arbeitsagentur da geschlossen.
            Diese Arbeitslosmeldung kann allerdings ja bereits in der letzten oder vorletzten Dez.-Woche 2015 zum Termin 01.01.2016 erfolgen.
            Ich werde mich (wie von der Arbeitsagentur gewünscht) im Sept. 2015 arbeitssuchend und dann Ende 2015 als arbeitslos ab 01.01.2016 melden.
            Was ist da riskant?

            Gruß Paula

          • Hallo Paula,

            so einfach soll das gehen? Das zu glauben fällt mir eher schwer.
            Im September oder auch im Dezember (ist ja egal)2015 melden und sagen, das soll aber erst zum 1.1.2016 gelten, d.h. mit anderen Worten:
            man könnte beim Amt auch sagen, bitte für den ALG-Anspruch die Abfindung einfach nicht berücksichtigen, oder welchen Denkfehler mache ich da?

            Viele Grüße Axel

      • Hallo Axel,

        ich denke, Mr. Excel und der Privatier haben zwischenzeitlich in Kap. 9.3.2 „Das Dispositionsjahr“ nochmals sehr detailliert die mögliche Verkürzung der ALG1-Ansapruchsdauer durch geschicktes Timing des Dispostionsjahres erläutert.
        Ich praktiziere aktuell exakt diese Strategie d.h. 2015 = Dispositionsjahr, Meldung als arbeitssuchend im Sept. 2015 und arbeitslos ab 01.01.2016 mit dann möglichen 24 Mon. ALG 1.
        Die Höhe der erhaltenen Abfindung ist hier überhaupt nicht relevant.

        Gruß, Paula

        • Hallo Paula,

          naja, komme inzwischen doch ins Grübeln. Erstmal macht man mit dieser Strategie nichts falsch. Bleibt nur das Restrisiko im Januar 2016 ernsthaft erkrankt zu sein und dem AA nicht zur Verfügung stehen zu können.

          Gruß, Axel

  2. Hallo Privatier,

    aus meiner Sicht ist Rürup wg. schlechter Verzinsung und hohen Provisionen bzw. Verwaltungsgebühren überhaupt nicht zu empfehlen.
    Weiterhin muss die Rürup-Rente bei Auszahlung versteuert werden und ist im Todesfall dann auch verloren.

    Aus Sicht eines erzielbaren negativen Basis-Einkommens, wird die Geschichte natürlich wieder etwas interessanter.
    Verrechnet werden könnten im Jahr der Abfindungszahlung dann wohl direkt Einnahmen von 32K (-> 80% der Rürup-Einzahlung von max. 40K) wie z.B.:
    – das Arbeitslosengeld (Dispositionsjahr ist dann nicht erforderlich)
    – das Einkommen des Ehepartners und/oder ein steuerlicher Gewinn aus einer PV-Anlage usw.

    Bei einer Abfindungszahlung von z.B. 200K und 20K zusätzlich zu versteuernden Einnahmen müsste ich demnach „nur“ 188K (200 + 20 – 32 = 188) mit 5-tel Regelung versteuern?
    Klingt nicht schlecht. Bliebe dann noch die zu schluckende Kröte der Rürup-Gebühren bzw. der hohen Vermittlungsprovisionen von 4-6%.

    Danke für die Info, jetzt muss ich wohl doch Rürup-Angebote einholen und nochmals anfangen zu rechnen (Abfindungszahlung im Jan. 2015).

    • Hallo Paula,

      Zur Kritik an der Rürup-Versicherung würde ich gerne auf meinen Beitrag „Gedanken zu Rentenversicherungen“ verweisen.

      Ich selber habe die Rürup-Versicherung aus zwei Gründen abgeschlossen:

      a) Steuervorteil im Zusammenhang mit der Abfindung.
      Übrigens: Je kleiner die Abfindung, desto mehr wirkt die Rürup-Versicherung! Kann ich z.B. von 110T€ Abfindung 30T€ für Rürup abziehen, lande ich mit 5tel-Regel (80/5=16) beim steuerfreien Einkommen für Verheiratete. Erhalte ich aber die doppelte Abfindung von 220T€, wirkt der Abzug von 30T€ nicht mehr so richtig.

      b) Erhöhung des Einkommen aus Rentenversicherungen und damit erhöhte Absicherung des Langlebigkeitsrisikos.
      Durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beruf UND dem geplanten vorzeitigen gesetzlichen Rentenbeginn ist die zu erwartende gesetzl. Rente ja deutlich gemindert. Da kann eine Ergänzung aus einer zweiten Quelle nicht schaden.

      Den Effekt im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld habe ich erst im Nachhinein erfahren und war bei mir daher kein Motiv. Aber hier möchte ich auch noch einmal deutlich warnen:

      Dieser Effekt tritt nur ein, wenn keine anderen Einkünfte erzielt werden!
      Auch die Einkünfte des Ehepartners machen die Rechnung u.U. zunichte!

      Wichtig ist immer die Reihenfolge der Berechnungsschritte zu beachten. Und da wird eben zuerst die Summe aller Einkünfte berechnet. Und ich denke, da gehören auch die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb dazu (bin mir allerdings nicht ganz sicher).

      Insofern ist die Beispiel-Rechnung für eine Abfindung von 200T€+20T€ sonstige Einkünfte korrekt, was die Steuer angeht.
      Aber beim ALG ist Vorsicht geboten. Es entsteht zwar ein negatives Basiseinkommen (20T€-32T€), aber das ALG wirkt eben nur solange neutral, bis dieses negative Basiseinkommen ausgeglichen ist.
      Im Beispiel und bei einem angenommenen ALG-Satz von 2T€/Monat eben nur noch für 1/2 Jahr. Danach wird es wieder steuerrelevant!

      Vorsicht ist also geboten…

      Gruß, Der Privatier

  3. Hallo Privatier!
    Vielen Dank für Deine hilfreichen Informationen! Habe im Januar 2016 eine Abfindung erhalten und eine relativ hohe Auszahlung dank 5tel Regelung. Bisher dachte ich auch an Rürup (habe bereits 2 Verträge, z.Z. ohne Einzahlung), um am Jahresende nicht auf Grund von ALG1-Bezug nachzahlen zu müssen. Habe jetzt aber erfahren, dass die „Rendite“ der staatlichen Rente regelmäßig besser wäre, als Rürup. Vom steuerlichen Aspekt ist es identisch. Hast Du Erfahrungen ob man einfach statt in Rürup in sein Rentenkonto einzahlen kann bzw. sollte?

    • Es mag sein, dass die staatliche Rente eine bessere Rendite bringt. Ich fühle mich kaum in der Lage, das vernünftig auszurechnen.
      Ich würde allerdings AUF KEINEN FALL einfach so einzahlen! Das habe ich zwar noch 2013 für meine Frau erfolgreich so gemacht, habe dann aber für das Folgejahr einen „Antrag“ bekommen, den wir ausfüllen sollten. Ich kann mich noch an eine äußerst mühselige Prozedur erinnern mit einigen Telefonaten mit Berlin inkl. anschließendem Einspruch, bis die restlichen Zahlungen dann endgültig richtig verbucht waren.

      So ganz habe ich die Prozedur auch nicht verstanden. Man muss wohl inzwischen einen Grund haben, warum man einzahlen möchte: z.B. Auffüllen von Lücken oder Ausgleich des Rentenabschlages bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente.
      Natürlich gibt es Minimal- und Maximal-Beträge. Daran könnte das Vorhaben z.B. schon scheitern. Denn aktuell liegt der Höchstbetrag für freiwillig Versicherte bei ca. 1.160€/Monat oder ca. 14.000€ für das Jahr. Mit Rürup käme man da deutlich höher!

      Aber ich habe die Regeln auch nicht 100% verstanden. Von daher: Unbedingt vorher eine Rentenberatung aufsuchen! Das Vorhaben erläutern und dann evtl. gleich in die Wege leiten lassen.

      Viel Erfolg und
      Gruß, Der Privatier

    • An Gerald , einfach mal Kap. 6.7 , 6.8 , 6.10 lesen incl. Kommentaren , und mit eigener Sichtweise abgleichen. Für eine Rendite , wäre auch der Bezug ( Dauer ) und der mögliche Anfang der Auszahlung ( Verrentung ) evt. noch zu überlegen . Dieses dann mal im Vergleich GRV und Rürup setzen , Ergebnis dann dementsprechend umsetzen . GRV kann , muss aber nicht, die bessere Wahl sein.
      LG Det

  4. Hallo Privatier und Mr. Excel. Während ich die Ausführungen zum Dispojahr hochinteressiert gelesen habe, kommen mir zum Thema Rürup Strategie doch Zweifel. Zunächst einmal setzt der Ansatz des negativen Basiseinkommens voraus, daß der Abfindung keine Einkommensbezugsdauer vorausging. Was passiert bei Beschäftigungsende Mitte des Jahres und Zahlung der Abfindung noch im selben Jahr ? Sind sind die ca. 30 Tsd EUR Altersvorsorgeaufwendungen schon ggf. bereits gut durch Einkommensabgaben belegt. Da werden schnell aus 30 Tsd mal eben 15 Tsd EUR. Und die dann als Einmalzahlung in Basisrente ? Da kommen dann bei Ruhezeit 5 Jahre etwa 50 EUR Basis-Rürup -Leistung raus. Wenn überhaupt. Und wohlgemerkt es handelt sich um eine Leibrente. Also nix mit Kapitalmitnahme. Ansonsten sind die hier gemachten Angaben ….genial . Ich hätte noch eine Tonne Ergänzungen zu machen, mit denen ich mich gerade beschäftige. Fälligwerden von Direktversicherungen im Abfindungsjahr zum Beispiel.

    • Die Bedenken und Einwände sind völlig gerechtfertigt. Insofern entfalten einzelne Optimierungen ihre volle Kraft auch nur im Zusammenspiel mit anderen, womöglich vorrangigen.
      Und die Verschiebung einer Abfindung in das Folgejahr halte ich schon für einen der wichtigsten Maßnahmen. Das soll nicht heißen, dass es in allen anderen Fällen „nichts mehr zu holen“ gäbe, aber es ist eben weniger effektiv. Oder vielleicht sogar sinnlos. Völlig richtiger Einwand.

      Gruß, Der Privatier

  5. Ach ja nochwas. Oben lese ich die Frage gesetzliche RV Nachzahlung oder Rürup. Dran denken die gesetzliche wird KV/PV verbeitragt, der Rürup nicht. Macht ca 18% Unterschied.

      • Hallo Privatier,

        wenn Sie keinen Antrag zur Aufnahme in die „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) gestellt haben, dann sollten Sie das m.M.n. umgehend nachholen.
        Erlangen Sie den Status „pflichtversichert in der KVdR“, dann sollten Ihre Rürup-Renteneinkünfte KV- und PV-frei sein!

        Sollte aus dem SGB V, §5 Abs.1 Nr.11 ersichtlich sein.

        LG FÜR2012

        • Ja, Danke für den Hinweis. Werde ich ganz sicher machen, sobald es soweit ist. Denn in die KVdR wird man nur aufgenommen, wenn man die gesetzliche Rente bezieht (bzw. beantragt hat). Soweit ist es bei mir aber noch nicht.

          Ich beziehe derzeit nur meine Rürup-Rente und eine (Riester-geförderte) betriebliche Altersvorsorge. Beide berechtigen aber nicht zum Beitritt in die KVdR. Sondern nur zur Beitragszahlung an die Krankenkasse. 😉

          Gruß, Der Privatier

  6. hhm…also ich werde zu Rürup und Riester mal nachschauen und hier berichten….bevor ich was Falsches behaupte.

    Achtung Begrifflichkeiten : Es gibt Gesetzlich Versicherte die unterhalb der Bemessungsgrenze lagen und ab Rente das Merkmal Pflichtversichert tragen. Dann gibt es die – so wie mich – die ihr Leben lang freiwillig in der GKV Mitgleid waren. Ich falle dadurch ebenfalls in den Status (Freiwillig) Pflichtversichert . Dann gibt es die (so wie der Pensionär vermutlich), die aufgrund ihres vorzeitigen Arbeitsendes in einem der Tarife für sogenannte echte Freiwillig Versicherte gelandet sind. Für diese Gruppe gilt SGB 5 § 229 : Alle sog. Versorgungsbezüge werden für die Beitragsbemessung herangezogen. Diese Ungerechtigkeit ist Nahles und Co übrigens bewusst. Aktuell möchte man auf die Zusatzeinnahmen aus den Beiträgen der Versorgunsbezüge in Höhe von 5,3 Mrd nicht gern verzichten. Melde mich wieder zu Rürup / Riester.

    • Die Ausgangsfrage war ja, ob die Rürup-Rente mit KV/PV-Beiträgen belastet wird.
      Und ebenso wenig wie die pauschale Antwort „Nein, keine KV/PV-Beiträge“ falsch ist, ist auch die pauschale Antwort „Ja“ nicht korrekt.

      Denn natürlich hängt es vom persönlichen Status ab:
      * Als Privatier bin ich freiwillig KV-Versichert und zahle auf alle Einkünfte.
      * Als Rentner muss man zunächst unterscheiden, ob dieser pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Dazu habe ich übrigens schon einmal einen etwas ausführlicheren Beitrag „Rente und Krankenkasse“ geschrieben.

      Gruß, Der Privatier

  7. So , ich glaube ich kann liefern.
    Zunächst mal muss man unterscheiden zischen den in der GKV freiwillig oder pflichtversicherten Arbeitnehmern, und den freiwillig versicherten Nichtarbeitnehmern.
    Achtung : auch ein dauerhaft während der AN-Zeit freiwillig in der GKV-Versicherter mutiert in der Regel zu einem Pflichtversicherten.

    Ich unterstelle nun Privatier ist letzterer. Sagen wir Du wurdest in 2014 aus dem AN-Leben entfernt und bist in 2017 ein sog. Bezieher weiteren Einkommens. Noch kein Rentenantrag gestellt oder GR-Rentenbezieher . Dann werden in der GKV 14+1% allgemeiner Beitragssatz fällig, und zwar mindestens auf 991,67 EUR , maximal auf 4.350 EUR (Bemessungsgrenze). Aufaddiert werden alle Bezüge. Zinsen, Mieten, Rürup. Rürup deswegen, weil Du ja keine gesetzliche Rente beziehst. Da wird dann Rürup zu einem beitragspflichtigem Versorgungsbezug. Pro 100 EUR Rürup Rente sollten also 15 EUR KV + 2,55 EUR PV abfliessen. Entscheidend ist : es wird der volle Beitrag berechnet.

    Riester : die Auszahlung von Riester ist an die Auszahlung der Ges.Rente gekoppelt. Sie ist KV/PF frei, wenn der Antragsteller in der sog. Vorversicherungszeit -das was vor Rentenantrag passiert ist – pflichtversichert war. Hier spielt wohl eine Rolle , wie lang die Privatierszeit war.
    Rürup : Sie ist KV/PF frei, wenn der Antragsteller in der sog. Vorversicherungszeit -das was vor Rentenantrag passiert ist – pflichtversichert war. Hier spielt wohl eine Rolle , wie lang die Privatierszeit war.

    Fazit : Jürgen hat Recht, der Privatier aber auch. Privatier zahlt Rürup, weil bei ihm Rürup ein Versorgungsbezug ist und er noch nicht Renter aber nicht mehr Arbeitnehmer ist. Jürgen ist Rentenbezieher einer gesetzlichen Rente bez. Rürup und Riester sozialabgabenfrei auf diese beiden Geldquellen.

    Zu klären wäre noch of die Rürup-Rente des Privatiers ab dem Zeitpunkt des Bezuges der Ges. Rente zurückmutiert in beitragsfrei. Und noch eine Kuriosität für den Privatier.
    Wenn Du den Rentenantrag in Bälde stellst, bist Du womöglich aufgrund Deiner Privatiers-Karriere als freiwillig versichert eingestuft, also anders wie derjenige der normal vom AN-Lebne in die Rente gleitet. Du bekommst dann den hälftigen KV-Beitrag von der KVdR NUR AUF ANTRAG, während ihn der Vom-Arb.nehmer-in-die-Rente Gleiter automatisch erhält.

    Einen anderen Topf will ich gleich mit abhandeln . Leistungen aus Direktversicherungen werden mit vollem Betrag verbeitragt, und zwar bei Kapitalleistung über 10 Jahre (Kapitalleistung /10 , davon der Jahresbeitrag, daraus 1/12 pro Monat).

    Ansonsten bin ich froh, dieses Forum gefunden zu haben, Privatier vielen Dank.

    • Der erste Teil Deiner Ausführungen entspricht (soweit ich sehen konnte) im Wesentlichen den hier an anderen Stellen bereits diskutierten Sachverhalten. Nicht so ganz verstanden habe ich die Aussagen zur Vorversicherungszeit. Das ist glaube ich nicht so ganz korrekt.

      Aber egal – was mir viel wichtiger ist, ist die Aussage:
      „Wenn Du den Rentenantrag in Bälde stellst, bist Du womöglich aufgrund Deiner Privatiers-Karriere als freiwillig versichert eingestuft…“

      Das kann ich ja nun gar nicht nachvollziehen! Ich verweise hier noch einmal auf meinen Beitrag „Rente und Krankenkasse„, denn für die Entscheidung, ob „Pflicht“ oder „Freiwillig“ zählt einzig und allein die 9/10-Regel für die zweite Hälfte der Lebenserwerbstätigkeitszeit. Sonst nichts.

      Also, da bin ich mir ganz sicher: Ich werde Pflichtversichertes KVdR-Mitglied, welches KEINE Beiträge auf die Kapitalerträge zahlt! Alles andere ist mir egal.

      Gruß, Der Privatier

  8. Mit Vorversicherungszeit meinte ich exakt die Basisdaten zur 9/10 Regel die Du ansprichst. Wenn diese Regel für Dich positiv greift, bist Du natürlich gesetzlich Versicherter und hast Anspruch auf den hälftigen KV-Unterstützungsbeitrag zur KV zur gesetzlichen Rente. Dies hing halt von Deiner Arbeits – und Privatierskarriere ab.
    Frage dazu : konntest Du ermitteln, wie dann – wenn Du die ges Rente beziehst – die Rürup und Riester bei Dir ab dann behandelt werden. Unverändert verbeitragt oder werden die dann neu behandelt. Letzte Woche las ich übrignes , daß die Riester gefördete betriebliche Altersversorgung dem privaten Riester kv technisch gleichgestellt warden soll. Wird im neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz mit behandelt.

    • „Wenn diese Regel für Dich positiv greift, bist Du natürlich gesetzlich Versicherter…“
      Nein – dann bin ich in erster Linie pflichtversichert im Gegensatz zum freiwillig Versicherten. Beide sind jedoch weiterhin gesetzlich versichert.

      „Dies hing halt von Deiner Arbeits – und Privatierskarriere ab.“
      Nein – in erster Linie hängt das von meiner Krankenkassen-Karriere ab (gesetzl. oder privat). Ob und wieviel ich in der Zeit angestellt, selbständig oder bereits Privatier war, spielt keine Rolle.

      Aber noch einmal zurück zur Frage der Krankenkassen-Beiträge eines Rentners bzgl. Riester- und Rürup:
      * Der Pflichtversicherte Rentner zahlt keine KV/PV-Beiträge auf seine Riester/Rürup-Rente. Ausnahme sind Riester-geförderte Betriebsrenten o.ä. Hier hat der Betriebsrenten-Charakter Vorrang und diese Zahlungen sind demnach KV-pflichtig.
      * Der Freiwillig versicherte Renter zahlt auf alles einen Beitrag. Also sowohl auf Riester-, Rürup- und Betriebsrente.

      Bei mir selber werden sich daher kleine Änderungen ergeben. Rürup sollte aus der Beitragsberechnung entfallen, meine Riester-geförderte Betriebsrente wird weiterhin verbeitragt.

      Gruß, Der Privatier

  9. Hallo Privatier,

    Da ich mich mit dem Gedanken beschäftige, ein lukratives Abfindungsangebot meines Arbeitgebers anzunehmen, lese ich nun schon seit ein paar Tagen die vielen Tipps und Erfahrungen zur Steuerminimierung auf Ihren Seiten und in den Kommentaren. An dieser Stelle erst einmal vielen Dank für diese einzigartige Website! Das Meiste ist für mich als (bisherigen) Laien klar verständlich und nachvollziehbar. Bei einer Sache der Rürup-Strategie stehe ich aber zur Zeit auf dem Schlauch:

    Nehmen wir an, der ledige Herr K. erhält im Januar 2018 eine Abfindung in Höhe von 200k EUR und hat keine weiteren Einkünfte, da er das Dispojahr in Anspruch nimmt. Er zahlt in 2018 23.255,81 EUR in eine Rürup-Rente ein, wodurch sein Basiseinkommen negativ wird (86% von Einzahlung = 20.000 EUR). N. m. V. zu Ihrem Kommentar vom 23.05.2014, 7.48 Uhr unter https://der-privatier.com/kap-3-3-abfindung-und-steuern-optimierung/ würde ich in diesem Fall davon ausgehen:
    Steuern auf (200.000 – 20.000)/5 = 36.000 EUR und Ergebnis mal 5.

    Erhält Herr K. allerdings im Jahr 2018 zusätzlich ALG i. H. v. 1.500 EUR p. M. verhält es sich m. V. n. wie folgt:
    (200.000 – 20.000 + 18.000)/5 = 39.600 EUR und Ergebnis mal 5.

    Herr K. müsste demnach bei Erhalt von ALG in 2018 mehr Steuern zahlen, als im Falle des Dispojahres!?
    Wo liegt hierbei mein Denkfehler bzw. was habe ich bisher nicht verstanden?

    Vielen Dank für eine Antwort vorab & Grüße
    Juheimer

    • Ich sehe, hier denkt jemand mit. Sehr gut!

      Ich hoffe, ich habe eine gute Antwort, denn werden die beiden Regeln zur Behandlung einer Abfindung (Fünftelregel) und die zur Behandlung von Lohnersatzleistungen (Progressionsvorbehalt) für sich alleine gesehen, schon von vielen als kompliziert angesehen, so wird es tatsächlich etwas „unübersichtlich“, wenn beides zusammen kommt.

      Bevor ich darauf eingehe, möchte ich aber erst einmal sagen, dass Ihre Schlussbemerkung, dass jemand mit ALG-Bezug mehr Steuern zahlen muss, als jemand der ein Dispojahr macht, nicht erstaunlich ist. Das ist ja (u.a.) gerade mit ein Grund, warum man überhaupt ein Dispojahr ins Auge fasst.

      Dennoch ist Ihre Rechnung nicht korrekt! Denn in Ihrer Rechnung „(200.000 – 20.000 + 18.000)/5“ setzen Sie, indem Sie eine einfache Addition vornehmen, das ALG als gleichwertig mit der Abfindung und (mit anderem Vorzeichen) der Abzüge für die Rürup-Rente ein. Das wäre aber nur dann richtig, wenn es sich beim ALG um ein zu versteuerndes Einkommen handeln würde. Das ist es aber nicht. ALG ist steuerfrei!

      Es gibt bei Wikipedia unter dem Begriff „Fünftelregel“ ein sehr schönes – und wie ich finde, sehr einleuchtendes Beispiel (Nr.4) – für die Kombination aus Fünftelregel und ALG. Vielleicht schauen Sie dort einmal nach, dann muss ich das hier nicht abschreiben, 😉

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        Vielen Dank für Ihre Antwort! Meinen Fehler in der – zugegebenermaßen – zu einfachen Berechnung sehe ich ein und das Beispiel auf Wikipedia kann ich auch einigermaßen nachvollziehen.
        Dennoch stellt sich mir nichtzuletzt wegen der Progression die Frage, ob eine Kombination aus Rürup und Dispojahr nicht die steuergünstigste Variante ist? Ich habe Ihre Seite „Rürup-Strategie“ (Kap. 9.3.3) so verstanden, dass sie die Strategien „Anmelden und wieder abmelden“ bzw. das „Dispositionsjahr“ ersetzen kann!? Ggf. verstehe ich es aber noch nicht vollumfänglich. Daher ein kleines Vergleichsbsp. in Anlehnung an Wikipedia:

        Herr K. erhält in 2018 eine Abfindung von 320.000 EUR und hat Mieteinkünfte i. H. v. 3.400 EUR. Zusätzlich bezieht er in Summe ALG i. H. v. 26.400 EUR und zahlt die bereits o. a. 20k€ in eine Rürup ein. Demnach hat er unter der Anwendung der Fünftelregel Einkommen von 64.000 EUR + 3.400 EUR + 26.400 EUR – 20.000 EUR = 73.800 EUR
        Damit unterliegt er einem Steuersatz von 42%.

        Bezieht Herr K. durch Inanspruchnahme des Dispojahres das ALG erst in 2019, ergibt sich durch 64.000 EUR + 3.400 EUR – 20.000 EUR = 47.400 EUR ein Steuersatz von 40% für 2018.

        Insofern wäre doch Variante 2 („Kombination Rürup und Dispojahr“) vorzuziehen und die Rürup-Strategie ersetzt das Dispojahr bzw. „Anmelden und Abmelden“ nicht oder welchen Aspekt beachte ich nicht?

        Grüße, Juheimer

      • „Ich habe (die) „Rürup-Strategie“ so verstanden, dass sie die Strategien „Anmelden und wieder abmelden“ bzw. das „Dispositionsjahr“ ersetzen kann!? „

        Naja… das stimmt nur zur Hälfte.

        Zunächst einmal verfolgen An-/Abmelden und Dispojahr unterschiedliche Ziele. An-/Abmelden hat nur einen Steuervorteil und bietet ein höheres Maß an Sicherheit. Das Dispojahr bietet neben dem Steuervorteil zusätzl. den Wegfall von Sperr- und Ruhezeiten und die Chance, eine höhere Altersklasse zu erreichen. Erkauft wird dies mit einem höheren „Abenteuerfaktor“. 😉

        Ein Dispojahr kann man daher durch nichts ersetzen. Richtig ist aber, dass man nicht unbedingt auf den Bezug von ALG1 verzichten muss (wie beim An-/Abmelden), wenn man in gleicher Höhe (oder höher) ein negatives Einkommen hat. Denn bis zur Höhe des negativen Einkommens wirken die ALG-Bezüge nicht steuersteigernd.

        Die Rechnung ist, wie schon gesagt, etwas „unübersichtlich“ und ich möchte und kann Sie Ihnen nicht anhand Ihres Beispiels vorrechnen. Vielleicht konsultieren Sie dazu einmal einen Steuerberater (und hoffen darauf, dass der das kann. Die Aussichten sind schlecht. 😉 ).

        Ich kann Ihnen aber gerne zwei weitere Links geben, bei denen Sie vorab einmal selber rechnen können:

        1. Der erste ist ein Kommentar aus dem Haufe Steuer Office Premium Bereich zur Berechnung der ESt bei einem negativen verbleibenden zvE. Ich zitiere einmal:
        „Die Progressionsmilderung ist bei einem negativen verbleibenden zvE stets vorhanden und am stärksten ausgeprägt, weil sich der Grundfreibetrag und die Progressionszone bis zu fünfmal auswirken können.“

        2. Dort wird auf ein Beispiel verwiesen, wenn ein negatives z.v.E. mit Progressionseinkünften (also z.B. ALG1) zusammenfällt. Auch dazu der entsprechende Hinweis im Handbuch zur Einkommensteuer 2017 unter Pos. H34.2. Dort das Beispiel 4.

        Gruß, Der Privatier

  10. Hallo alle, da ich gerade ebenfalls an einer Strategie für die Zeit nach dem Abfindungs-Januar 2018 bastele möchte ich eine Beobachtung teilen die ggf. wichtig ist beim Erzeugen eines Negativ-Einkommens. Zugrunde liegt, daß der steuerliche 2018er Altersvorsorgebetrag als Höchstgrenze von z.B Ledigen bei 86 Prozent von 22.767 € = 19.580€ liegt. Dann kommen ggf. noch Werbungskosten in Höhe von sagen wir 2.500€ hinzu.
    Somit wären diese ca. 22Tsd € bei Einzahlung in Rürup oder GRV für das Negativeinkommen wirksam. ABER :
    Würde ich direkt im Anschluss – sagen wir Februar 18 – das ALG1 in maximaler Höhe (1950 € mtl) beziehen, so führt die AA ja auch Rentenbeiträge in Höhe von 80% der letzten geleisteten Beiträge ab. Ich vermute stark, daß diese Zahlungen der AA die verfügbare Vorsorgesumme von 22.767€ schmälern. Der gleiche Mechanismus gilt wohl auch für die KV-Beiträge.
    Weiss jemand ob es sich bei den durch die AA im Falle von ALG1 Bezug geleisteten SV-Beiträge so verhält , sie also die Wirksamkeit des privat noch zahlbaren Vorsorgebetrages schmälern ? Wenn dem so ist, wäre es ein weiteres Argument für zeitverzögertes Beanspruchen des ALG1.
    Andererseits ist die sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebende Steuerlast auf das ALG1 bei mir im ungünstigsten Falle (11 Monate Bezug) 3,6% auf den ALG1 Auszahlbetrag. Also nicht die Hölle …
    Bin gespannt auf euren Feedback.

    • Gute Frage bzw. guter Hinweis!

      Habe ich nie drüber nachgedacht, aber der Gedankengang erscheint mir richtig. Da scheint auch sonst keiner drüber nachzudenken, denn ich habe auf die Schnelle auch keinen Hinweis dazu im Internet gefunden.

      Ich habe extra noch einmal in meinen Unterlagen nachgesehen: Interessant ist, dass die Agentur nicht den Beitrag bescheinigt, sondern das rentenpflichtige Einkommen. Ähnlich wie es auch ein Arbeitgeber einmal jährlich macht. Bei einem Arbeitgeber hat man aber auch über die Lohnsteuerbescheinigung die für das laufende Jahr bezahlten Beiträge. Diese Angabe hat man bei der Agentur gar nicht. Insofern fällt es auch schwer, die irgendwo einzutragen.

      Meiner Meinung nach wäre es aber korrekt, die Renten-Beiträge der Agentur auch in der Summe der Altervorsorgeaufwendungen mit zu rechnen. Und somit bliebe dann für die eigenen Beiträge entsprechend weniger Spielraum. Und damit tatsächlich noch ein Argument mehr für die Verschiebung des ALG-Anspruches.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo norpew und Privatier,

        ich konnte bei meinen bisherigen Steuererklärungen keinerlei Berücksichtigung oder Anrechnung der ALG1-Leistungen sehen.
        Wäre/ ist man z.B. das ganze Jahr arbeitslos mit ALG1-Bezug, dann hätte man ja plötzlich Vorsorgeaufwendungen in seiner Steuererklärung (die sich dann steuersenkend auswikten).

        LG FÜR2012

  11. Nicht unbedingt so, lieber FÜR2012. Ich denke mir, daß die Leistungen der AA den Platz der Arbeitgeberanteile zur Altersvorsorge bzw. bei der KK die steuerfreien Arbeitgeberanteile einnehmen. Beide Zeilen schmälern die beschränkt abziehbaren Sonderausgaben . Wenn also keine weiteren privaten Sonderausgaben entstehen, kann auch nix diese schmälern…also wird die Position beschränkt abziehbare Sonderausgaben einfach genullt. Ich werde die nächsten Tage mal fahnden ob ich was finde. Die Steuertipps der Akad. Arbeitsgemeinschaft sind in der Regel gut bei sowas.
    Gruss Norpew

  12. Hallo alle , ich kann liefern : Quelle ist Steuernet.de unter Sonderausgabenabzug

    „Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind insoweit nicht absetzbar (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Das gilt beispielsweise bei Angestellten für steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung, bei Rentnern für den steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung, bei Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.) für die im Leistungsbetrag enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge…..“ .

    Die andrere Frage hatte mit dem Bruttoausweis des ALG1 zu tun. Gleiche Quelle . Hier fand ich folgendes :

    “ Das Finanzamt rechnet beim Progressionsvorbehalt mit den im Kalenderjahr zugeflossenen Brutto-Leistungsbetrag. Was darunter zu verstehen ist, hängt von der Art der Lohnersatzleistung ab:

    Die einen zahlt der Arbeitgeber (z.B. Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit) und trägt sie auf der Lohnsteuerbescheinigung unter der Nr. 15 ein.
    Die anderen werden vor allem von den Sozialversicherungsträgern (z.B. Arbeitsagentur, Krankenkasse) gezahlt und auf einer Leistungsbescheinigung ausgewiesen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld). Hier ist der höhere Leistungsbetrag zu berücksichtigen, auch wenn der auf Ihrem Konto eingegangene Zahlbetrag wegen des Abzuges von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer usw. niedriger ist (BFH-Urteil vom 5.3.2009, VI R 78/06, BFH/NV 2009 S. 1110). Die abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge dürfen Sie nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzen, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Sie sind auch nicht von den Lohnersatzleistungen abzuziehen (FG Rheinland-Pfalz vom 24.3.2015, 3 K 1443/13, EFG 2015 S. 1196).
    Die gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums werden bis zum 28.2. des nächsten Jahres elektronisch unter Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers von der auszahlenden Stelle an das Finanzamt übermittelt (§ 32b Abs. 3 EStG). Die Leistungsbescheinigung muss diesem daher nicht mehr vorgelegt werden.“

    Mit dieser Sachlage scheint es so zu sein, es werden die Sozialbeiträge der AA im Rahmen der beschränkt abziehbaren Sonderausgabenermittlung höchstbetragmindernd wirksam. Exakt wie beim AG-Zuschuss zur Sozialversicherung wenn man arbeiten würde. Außerdem ist bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes der Bruttobezug (also Auszahlbetrag plus RV/KV Beiträge) anzusetzen.

    Also damit ist für die Abfindungs-Auszahl-Optimierer unter uns die Strategie klar denke ich….
    1. im Jahr des Abfindungsbezuges keinen weiteren Lohn oder Lohnersatzleistung (ALG1) beziehen.
    2. Wenn möglich und gewünscht , die maximale Altersvorsorgeaufwendung privat von der Abfindung entweder in Rürup oder GRV stecken, dann wird sie maximal steuermindernd wirksam. Gleiches gilt für die KV-Beiträge bei Lohnersatzleistungs-Nichtbezug. Auch diese werden steuermindernd wirksam.

    • Danke für das Heraussuchen der Quellen. Allerdings muss ich für meinen Teil sagen, dass die dortigen Aussagen zumindest für mich weder neu noch überraschend sind.

      Denn wenn wir uns einmal auf den ersten Pkt. konzentieren (im ALG1 enthaltene Renten- Beiträge), so besagt die erste Aussage ja nur, dass diese Beiträge vom Steuerpflichtigen nicht absetzbar sind. Nun – das hatte ich auch nicht erwartet.
      Und es beantwortet m.M.n. nicht die Frage, ob diese Beiträge denn die maximale Summe reduzieren.

      Ich kann es mir zwar kaum vorstellen, aber ich habe fast den Eindruck, dass dies nicht eindeutig geklärt ist. Zwei Indizien dafür:
      * Es gibt nirgendwo in der Steuererklärung eine Möglichkeit (so weit ich weiß), die Sozialversicherungsbeiträge anzugeben, die in Lohnersatzleistungen enthalten sind. Wäre ja auch Unsinn, denn sie sind ja steuerlich nicht relevant. Damit entfällt aber die Möglichkeit, diese Beiträge in der Max.-Summe zu berücksichtigen.
      Bei den AG-Beiträgen ist dies anders: Die werden ja in der Steuerbescheinigung ausgewiesen.
      * Ich selber habe in meinem Abfindungsjahr die damals mögliche Max.-Summe von 40.000€ in eine Rürup-Rente eingezahlt. Im selben Jahr habe ich auch ALG1 bezogen. Zwar nur für 2-3 Wochen – aber egal. Die im ALG1 enthaltenen Rentenbeiträge habe ich nirgendwo angegeben, denn sie werden erstens in keiner Bescheinigung aufgeführt und es gibt (wie schon erwähnt) keine Möglichkeit, sie einzugeben. Das FA hat die vollen 40.000€ anerkannt. Und ich bin mir sehr sicher, dass meine Steuererklärung nicht einfach durchgewunken wurde, sondern genau geprüft worden ist, da es einige Rückfragen und Erläuterungen gegeben hat.

      Ich denke zwar auch, dass die im ALG enthaltenen Rentenbeiträge den Höchstbetrag mindern müssten, ich habe aber Zweifel, ob dies in der Praxis wirklich funktioniert?!

      Zur Sicherheit würde ich aber trotzdem dem Fazit zustimmen, dass es vorzuziehen ist, im Jahr des Abfindungsbezuges keine Lohn oder Lohnersatzleistungen zu beziehen.

      Gruß, Der Privatier

  13. Sehr geehrter Herr Privatier,

    ist das Modell Rürup bzw. GRV zur Neutralisierung von ALG steuerlich wirklich günstiger
    als die Verschiebung von ALG I ins nächste
    Jahr und im Jahr der Abfindung Einmal-
    beiträge zur GRV oder Rürup ganz normal steuerlich geltend zu machen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Uwe Fritz

    • Ich denke, so ganz pauschal lässt sich das nicht beantworten.
      Die Überlegung gilt ohnehin nur dann, wenn ansonsten keine (oder geringe) Einkünfte vorliegen, so dass sich durch die Einzahlung in die Altervorsorge ein negatives „sonstiges zu versteuerndes Einkommen“ ergibt.

      In diesen Fällen ist es dann aber eben so, dass ein ALG-Bezug bsi zur Höhe dieses negativen Einkommens KEINE steuerliche Auswirkung hat. Man spart dadurch also keine zusätzlichen Steuern, man kann aber zusätzlich die ALG-Ansprüche vereinnahmen, ohne dass diese nachteilige Folgen durch den Progressionsvorbehalt hätten.

      Gruß, Der Privatier

  14. Hallo.

    Hab mal einige Frage zum Verhältnis von ALG1, Vorsorgeaufwendungen, Rürup…
    Wie ist das mit den (Alters)Vorsorgeaufwendungen (Steuer) bei ALG1 Bezug.
    Von ALG1 wird doch in die Rente eingezahlt und somit der „freie“ Betrag der Sonderausgaben weniger?!?
    Anlaß der Frage. Abfindungszahlung 2020 und Bezug von ALG1
    Alternativ könnte man statt einen Rürup zu machen doch auch in die Rentenversicherung „einzahlen“?
    Ein bestehender Riestervertrag wirkt sich ja nicht aus…

    • Irgendwie kommt es mir so vor, als hätten wir die Frage hier schon einmal diskutiert. Kann mich aber gerade nicht erinnern, wann und wo?

      Theoretisch ist die Überlegung zum ALG-Rentenbeitrag wohl richtig. Hat aber in der Praxis nach meinem Kenntnisstand keine Auswirkung. Zumindest habe ich in meinem eigenen Fall (ALG-Bezug UND maximale Einzahlung der Altersvorsorge-Beiträge) keine Folgen feststellen können. Es gab aber (und gibt immer noch) gar keine Möglichkeit, die ALG-Rentenbeiträge irgendwo in der Steuererklärung zu deklarieren. Wenn ich mich richtig erinnere, werden sie noch nicht einmal irgendwo ausgewiesen. Die Agentur bestätigt nur, welche versicherungsrelevanten Einkünfte sie an die RV gemeldet hat, aber nicht die Beiträge.

      Ansonsten sind von der Steuerwirkung her eine Einzahlung in die gesetzl.RV und einen Rürup-Vertrag gleichwertig. Riester kann man dagegen eher vernachlässigen.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Info. Das wäre wirklich sehr gut.
        Hab leidere hier auch nichts gefunden. Und auch das restliche Internet gab auch nichts her…

        • @ Privatier,
          stimmt, die Frage tauchte hier im Faden etwas weiter oben schon mal auf…
          Scheint aber tatsächlich so zu sein, dass weder SV-Beitraege der AfA, noch z.B. Aufstockungsbeitraege des AG bei ATZ (s.Bericht suchenwi a.a.O) steuerlich mit dem Vorsorgehoechstbetrag „verschränkt“ werden.
          Was aber wohl nicht funktionieren dürfte, sind „laufende“ (mtl.) freiw. RV-Beitraege, bzw. Nachzahlungen auf Monate,die schon mit Alg-Beitraegen (oder aus Krankengeld ?) belegt sind.
          Eigenbeitraege(„Einmalzahlung“) zum Ausgleich einer Rentenminderung hingegen schon!

          Gruesse
          ratatosk

  15. es ist in der Tat so. ich habe den Fall gerade mit dem Finanzamt durch. Die aufgrund ALG1-Bezug entstandenen Rentenbeiträge und KV/PV-Beiträge sind nicht im Infoschreiben der AA zu den anzusetzenden Versorgungsbezügen aufgeführt, lediglich der Netto-Geldbezug. Da ich aber den Steuerbescheid 2018 noch nicht habe , besteht die theoretische Möglichkeit ,das das FA die „wahren“ Versorgungsbezüge – also Nettobezug zzgl. Sozialabgaben der AA an die Kassen – im Rahmen des Abgleichs dennoch als Brutto-Versorgungsbezug steuerlich ansetzt. Ansonsten gilt was Privatier oben gesagt hat…Rürup oder DRV sind gleichberechtigte die Steuerlast mindernde Altersvorsorgetöpfe bis zur jeweiligen Höchstgrenze aller vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber geleisteten Zahlungen.

  16. @norpew
    Wenn der Steuerbescheid dann da ist, würde ich mich über eine Rückmeldung sehr freuen.
    Nicht, dass das FA doch etwas gemeldet bekommt…

  17. Lieber Herr Privatier,

    Ich habe eine Frage zur Berücksichtigung der Abfindung bei der Berechnung der Beiträge der freiwilligen GKV.

    Auf Basis eines Sozialplans bin ich am 1. Januar 2019 in eine Transfergesellschaft eingetreten. Mein Angestelltenverhältnis in der Transfergesellschaft endet – falls ich nicht vorher einen anderen Job annehme – am 31. Dezember 2020.
    Anfang 2021 wird mir eine Abfindung von über 200.000,- ausbezahlt.

    Ich bin aktuell 60 Jahre alt und freiwillig in der GKV.

    Ein Denkmodell ist, ab Januar 2021 die Zeit bis zur Rente mit 63 teilweise über die Abfindung, teilweise über ALG1 zu finanzieren.

    Nun zu meiner Frage:

    Ich könnte mich am 1. Januar 2021 arbeitslos melden und ALG1 beziehen. Nach dem Ende der ALG1-Bezugs würde ich von der Abfindungen sowie diversen kleineren Rent- und Mieteinhamen leben und mich dann freiwillig gesetzlich versichern.

    Würde die im Januar 2021 ausgezahlte Abfindung dann nachträglich noch für die Berechnung der Beitragshöhe herangezogen?

    Oder ist es sinnvoller, mich im Januar 2021 freiwillig gesetzlich zu versichern, den Zeitraum feststellen zu lassen, bis zu dem die Abfindung angerechnet wird, und dann diesen Zeitraum durch ALG1 Bezug zu überbrücken?

    Vielen Dank für diesen extrem hilfreichen Blog.

    Friedrich

    • Als freiwillig Versicherter in der GKV wird eine Abfindung nur dann zu den Einkünften gerechnet, wenn die ordentlichen Kündigungszeiten nicht eingehalten worden sind und dann auch nur für maximal ein Jahr. Das dürfte im vorliegenden Fall aber nicht der Fall sein und daher darf die Abfindung bei der Beitragsbemessung keine Rolle spielen. Weder sofort (ab Jan.21) noch später.

      Aus dieser Sicht spielt es also keine Rolle, wann ALG1 bezogen wird. Aus steuerlicher Sicht wäre es aber vermutlich vorteilhafter in 2021 nicht noch zusätzliche Einkünfte zu haben, also auch kein ALG.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die schnelle Antwort. Nochmal kurz zur Präzisierung:

        Ich bin zum 1.1.2019 in eine interne beE meines Arbeitgebers gewechselt, in der ich nach wie vor bin.
        Spätestens zum 31. 12. 2020 endet der Arbeitsvertrag mit meinem Arbeitgeber, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
        Im Januar 2021 ist die Abfindung für den Verlust meines Arbeitsplatzes fällig.

        Es wäre natürlich toll, wenn unter diesen Rahmenbedingungen die Abfindung nicht zu den Einkünften gezählt würde, die für die freiwillige Versicherung in der GKV relevant sind.

        Viele Grüße
        Friedrich

        • Die Frage ist übrigens auch in dem unten von Dir angegebenen Link beantwortet. Dort heisst es: „Wer länger als die längste tarifliche Kündigungsfrist in der TG ist, braucht keine Anrechnung der Abfindung befürchten, wenn er nach der TG in den ALG-Bezug geht.“

          Und das gilt nicht nur für den Bezug von ALG, sondern in gleicher Weise auch die Beitragsberechnung in der freiwilligen gesetzl. KV.

          Gruß, Der Privatier

    • Weil norpew unten die 24 Monate ALG1 erwähnt hat, mal eine Frage bezüglich der Transfergesellschaft.
      Wie sieht das Arbeitsamt die Sache, wenn man freiwillig (per Aufhebungsvertrag mit Abfindung) in eine Transfergesellschaft wechselt und sich nach Ablauf der „Transfergesellschaftszeit“ arbeitslos meldet?
      Ab wann beginnen da die Fristen für Sperr- und Ruhezeiten?
      Ich vermut Ruhezeit ganz regulär mit Vertragsunterzeichung, Sperrzeit ab dem Wechsel vom bisherigen AG zur Transfergesellschaft.
      Und das ALG1 bemisst sich nach dem Gehalt beim regulären Arbeitgeber und nicht dem Gehalt bei der Transfergesellschaft.
      Ist das korrekt?

  18. Formal müsste es so sein, das die Abfindung die Entschädigung für in der Vergangenheit begründete Stelleninhabe ist. Somit also nix mit der Zukunft zu tun hat. Freiwillig in der GKV bedeutet langjährig freiwillig gesetzlich versichert mit Beiträgen begründet durch die Beitragsbemessungsgrenze, nicht wahr. Das hat dann den Charakter der gesetzlichen KV, so als ob nicht freiwillig sondern regulär gesetzlich GKVersichert. Das ist wichtig für den Zustand ab 1.1.2021. Ich unterstelle das ab 1.1.2021 das ALG1 fliessen würde, somit ist die GKV dadurch für 24 Monate erledigt. Da hat die Abfindung dann keinen Einfluss. Danach – also ab 1.1.2023- ergeben sich dann neue Beiträge an die GKV. Ob die dann den Mindestbeitrag überschreiten, hängt von der Einkommenssituation zu diesem Zeitpunkt ab. Da bin ich nicht bibelfest.

  19. Hallo,
    vielen Dank für die tolle Seite!
    Nach dem vielen Lesen hatte ich mich heute schon kurz „geärgert“ doch ALG1 zu bekommen. Mit der Rürüp-Strategie scheint es ja doch zu klappen ein wenig mehr vom Kuchen zu bekommen.

    Zur Minimierung der Steuern:
    * Kirchensteuer-Teilerlass: bestätigt
    * Einzahlung zur GKV: nicht möglich (Jan/Feb AG, März-Okt AA)
    * Riesterförderung
    * Einmalzahlung: Rürüp, gesetzliche Rentenversicherung oder Direktversicherung (Zurich Vario Invest – bisher durch Ex-Arbeitgeber als bAv)

    Die Einmalzahlung könnte ich ja auch noch Mitte/Ende Dezember tätigen, oder? Habe mir heute mal ein Angebot für die Rürup mit einer Einmalzahlung i.H.v. 20k durch meine Volksbank zukommen lassen. Bin mit Renten aber echt ein Neuling. Daher gerne Empfehlungen Eurerseits.
    Für die optimale Ausschöpfung muss ich ja nur die Zuzahlungen zur RV durch den AG abziehen, oder? Zeile 22 in der Lohnsteuerabrechnung?

    Die Direktversicherung habe ich jetzt erstmal beitragsfrei gestellt. Laut Berater verliert diese ihren Steuervorteil, da mein Ex-AG bisher Vertragspartner war und dieser erst jetzt nach Beendigung auf mich über geht. Könnte ich auch hier die Einmalzahlung tätigen, um die Steuervorteile voll auszunutzen?

    Vielen lieben Dank!

    • „Die Einmalzahlung könnte ich ja auch noch Mitte/Ende Dezember tätigen, oder?“
      Ja, aber falls es an die ges RV gehen soll, dann rechtzeitig beantragen. Die haben u.U. monatelange Vorlaufzeiten.

      PS: Abmelden und im Januar wieder anmelden ist immer noch möglich. Damit wäre a. die Schiene GKV freiwillige Beiträge für 3 Jahre im Voraus zu zahlen wieder offen (falls die KK da mitspielt!) und b. das zu kompensierende ALG1 großteils ins nächste Jahr geschoben.

      • Auch hier vielen Dank!
        Wie ist das gemeint – also mit an- und wieder abmelden? Jetzt vom AA? Mein Alg 1 ist zunächst auch nur bis Oktober genehmigt.

        • Vergiss es wieder. Ich hatte angenommen, Du wärst angehender Privatier und wolltest nur eine überschaubare Zeit bis zur Rente überbrücken.
          Aber mit 28 liegt das Leben ja noch vor Dir 🙂

    • Ich möchte hier noch einmal ergänzen bzw. besonders darauf hinweisen, dass alle hier auf dieser Seite vorgestellten Ideen und Vorschläge in erster Linie für angehende Privatiers gedacht sind, d.h. für solche Fälle, bei denen ein vorzeitiger (aber endgültiger) Ausstieg aus dem Berufsleben geplant ist!

      Natürlich sind einzelne Punkte (wie z.B. die Anwendung der Fünftelregel) auch von allgemeinem Interesse, aber gerade bei den Themen zur Altersvorsorge lassen sich die hier vorgestellten Ideen nicht unbedingt auch auf jüngere Menschen übertragen.

      Gruß, Der Privatier

      • Der hinwies ist nochmals sehr gut! Ich werde mir das alles auch sehr genau überlegen, ist ja auch noch etwas Zeit bis Jahresende. Mal gucken, was zunächst für 2018 rauskommt. Hab da auch noch nen Verlustvortrag.
        Aber prinzipiell ist ja das Einzahlen in eine Rente gut, oder ? Ich möchte nämlich keine Bu oder sonstiges. Aktien und Fonds hab ich schon, Immobilie fehlt- aber kann/will ich mir so gerade noch nicht holen.

        Danke vielmals !
        Genießen Sie die (baldige) Rente:)

  20. Rürup-Verträge : Europa oder Debeka sind recht ordentlich. Aber Dank der kräftigen Lohnsteigerungen sind die Renten der GRV schwer gestiegen, so das es sich zwischen Rürup und GKV auch nach Abzug der KV-Beiträge bei der GRV-Rente in etwa die Waage hält.
    Direktversicherung lohnt sich nur noch wenn AG-Beiträge hinzukommen. Sonst ist die Kombi von geringer Verzinsung und hoher KV-Beitragslast im Auszahlfalle nachteilig. Wenn Deine DV ein Altvertrag ist, am besten stilllegen also nix mehr einzahlen.

    • Dankeschön Norpew.
      Ich bin 28 und hab die Dv erst im Mai abgeschlossen gehabt. Da sind die Höchstbeiträge bis Februar miteingeflossen (bin sonst eher Risikofreudig, keine Bu, …). Daher hab ich die bAv erstmal mitgenommen. Beiträge aussetzen in der Al hab Uch schon beantragt.
      Kannst du mir noch sagen, wie hoch die max. steuerfreie Einzahlungssumme für die GKV ist? Denn eigentlich möchte ich jetzt nicht noch dritte, vierte, fünfte Versicherung. Danke 🙂

  21. Hallo Sunny, die aktuellen Werte für den Sonderausgabenabzug-Höchstgrenze findest Du u.A. hier :

    https://www.ruv.de/ratgeber/altersvorsorge/staatliche-foerderung/basisrente-sonderausgabenabzug
    Hier ist auch das Rechenbeispiel schön gemcht wie ich finde.

    Noch was zu der DV. Anfang des Jahres wurde ja ein Freibetrag auf die KV-pflichtigen Leistungen von BAV – zu denen gehört auch dei DV- festgelegt.Es handelt sich also um einen GKV-Beitrags-Freibetrag für Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge, in Höhe von 1.911,– EUR p.a. . Analog zum heutigen Verbeitragungsmodell für Einmal-Kapitalauszahlung (das machen 95% der Direktversicherten ) , wo heute 1/120 des Kapitals für 10 Jahre mit Beitrag belegt wird, gehe ich daher bei Kapitalauszahlung von einem Wert 10 Jahre x 1.911€ = 19.111 EUR = beitragsfrei aus. Ich glaube in einer der letzten Finanztest war da eine exakte Ausrechnung. Aber Pi x Daumen solltest Du sicherstellen das – basierend auf heutiger Gesetzeslage – das Kapital zum Zeitpunkt der Auszahlung den Wert nicht überschreitet. Dann wäre der DV-Vertrag KV-beitragsfrei. Da Du aber erst 28 Jahre alt bist und ich davon ausgehe noch etwas Zeit bis zur Auszahlung bleibt, sollte bei einem neuen AG der Vertrag von ihm übernommen werden können. Aber wichtig ist, das der AG was dazu tut, sonst kommt wenig bis nix raus.

  22. ich habe ein wenig mit den Rechnern rumgespielt – Fazit jeder eur der im Abfindungsjahr kommt schmerzt doppelt…

    Habe hier mit Interesse die Rürup Geschichte gelesen. Würde das folgende Vorgehen den gewünschten Effekt haben?

    Abfindung 300k

    Mieteinnahmen 10k
    Zinsen Dividenden 5k

    Rürup 30k
    Vorrauszahlung KK 40k

    D.h. Dividenden und Miete fallen steuerlich nicht ins Gewicht?

  23. Moin Markus,

    die „Höchst“ Altersvorsorgesumme 2020 liegt bei 50092€ (Verheiratete), hiervon sind 90% steuerlich wirksam (in 2021 Betrag etwas höher, dann sind 92% steuerlich wirksam). Da könntest Du bei Rürup etwas höher einzahlen als Deine 30K. (kommt auf die jeweilige steuerliche Situation dann an). Die Mieteinnahmen sind zu berücksichtigen. Nehme Dir etwas Zeit und lese das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ durch, da gibt es auch Rechenbeispiele zu Mieteinnahmen.

    Überlege ob Du evt. größere Renovierungsmaßnahmen (Mieteinnahmen) vorziehen kannst, die würden steuerlich auch zum Tragen kommen. Einen Steuerberater bei Deiner Abfindung würde ich jedenfalls hinzuziehen.

    Viele Grüße
    Lars

    • Alternative Ruerup, Lars?
      Im Dispojahr RV auf Maximum fuer zwei einzahlen/aufstocken oder Rentenpunkte kaufen, wenn Rente mit 63 geplant ist. Letzteres mache ich fuer meine Gattin, da a) aelter und b) minimal geringere Gesamtrente.
      Bei allem lange vorher um Termin beim RV-Traeger nachsuchen und informieren lassen. Dabei gleich die freiwillige Einzahlung beantragen…
      Alles natuerlich auch im Buch und hier im Blog zu recherchieren 😉
      mbg
      joerg
      p.s.: Wo bei mir die Steuersparerei aufhoerte, war, dass ich zur Ueberbrueckung der 10 Jahre bei mir und Gattin bis Rente 63 natuerlich auch Geld brauche. Also nicht alles in die Rente stecken kann, sondern wenn moeglich und (steuer-)nuetzlich.

      • Ja stimmt Jörg, RV wollte ich auch schreiben wegen der Ehefrau beim Marcus (Sichwort – Witwenrente), evt. ist aber auch Hinterbliebenenschutz Rürupvertrag beim Marcus eingeflochten, gibt es ja bei einigen Anbietern)
        Marcus kann aber auch Beides machen und zwar den Betrag teilen oder 2/3 RV + 1/3 Rürup wenn er möchte, hatte das mal mit dem Steuerprogramm bei uns durchgespielt und steuerlich bei den Einzahlungen kommt es auf das gleiche raus.

        Es ist richtig und wichtig, dass Du nochmals wegen dem Beratungstermin bei der RV hingewiesen hast, bei uns in 2018 …

        tel. Terminabsprache: 25.09.2018
        Beratungstermin bei der Rentenversicherung: 07.11.2018
        Post DRV-Bund Berlin mit Info zum Ausgleichsbetrag: 30.11.2018
        Einzahlung Tranche 2018: Dez.2018
        Bestätigung DRV-Bund mit Angabe der Rentenpunkte und Restbetrag: 06.05.2019
        Einzahlung Tranche 2019: Sep.2019
        Bestätigung DRV-Bund mit Angabe der Rentenpunkte und Restbetrag: 13.12.2019

        Wer 2020 freiwillig einen Einmalbeitrag in die RV einzahlen möchte (2x Einzahlungen sind im Jahr aber möglich), sollte sich rechtzeitig um einen Beratungstermin kümmern.

        Viele Grüße
        Lars

  24. Hallo Privatier,

    Danke für die sehr interessante Seite mit Hinweisen zur Abfindung. Ich habe mal mit den Zahlen des Abfindungsrechners im Internet gespielt und bin bei Zusätzlichem zu versteuerndem Einkommen
    im Zahlungsjahr der Abfindung auf ca. 80% Steuern auf das zu versteuernden Zusatzeinkommen gekommen. Den Rechenfehler habe ich nicht gefunden oder sind das bekannte Erfahrungen?

    Ausgangslage:

    Alter 56 Jahre; 2 Kinder LStK 3 ich / 5 (Ehefrau)
    Transfergesellschaft ab 1.01.2021
    ALG 1 in 2022 (Alterstip 58)
    Abfindung in 2021 : 170.000
    Steueranteil mit 5Tel Regelung: 35.000
    Progressionsvorbehalt in 2021: 30.000 (transferkurzarbeitergeld TFKG
    14% AG Zuschuss Zum TFKG in 2021: 10.000 ( zu versteuern wie Einkommen)
    Gewinn Ehefrau Selbständigkeit : 30.000
    Überschuss Mieteinnahmen VV: 10.000

    Von meiner Ehefrau werden auf 30.000€ ca. 22.000€ Steuern fällig; auf meinen Zuschuss von 10.000€ ca. 8000€ und von 10.000€ Überschuss Mieteinnahmen bleiben am Ende auch nur 2000€ übrig.

    stimmt das? wenn ja , welche legalen Verlusttöpfe kann ich kreieren?:

    1. Rürup Rente ( meine Frau hat keine, ich nur 2500€ im Jahr)
    2. Renovierung der Mietobjekte (- 20.000)
    3. Edelausstattung des Büros meiner Frau mit GWG Gütern ( Abschreibung in 12 Monate)
    4. Begründung eines Nebenjobs als Selbstständiger noch in 2020 und hohe Verluste in 2021.

    weitere Ideen, die mit Anlage N; V oder S verrechenbar sind?

    Danke und Hoffentlich Diskussion und hilfreiche Antworten zum Thema

    • Der Privatier hat mal ein noch extremeres Beispiel aufgezeigt https://der-privatier.com/kap-3-3-1-2-hinweise-zur-fuenftelregel-rechenweg/#comment-26242

      Vorauszahlung von KK-Beiträgen ist wohl allenfalls bei der Göttergattin möglich. Wäre aber noch eine elegante Möglichkeit, da man diese Kohle eh irgendwann abdrücken muß.
      Irgendjemand hat mal die Anschaffung einer Solaranlage vorgeschlagen, über die Absetzmöglichkeiten habe ich aber kein Infos.
      Wenn einem gar nichts einfällt: Spende an eine gemeinnützige Organisation und was gutes tun.

      Einen hätte ich noch: Scheidung!
      Also zumindest steuerlich als getrennte Veranlagung 😉

      • Wieso Scheidung? Dann kann der Splittingtarif nicht im Anspruch genommen werden.
        Ich überlege gerade meine langjährige Partnerin zu heiraten, um in 2021 die Abfindung (sehr hoch) möglichst mit geringerer Steuerbelastung zu retten. Der Unterschied liegt bei ca. 60.000€, allein in der Steuerdifferenz. Ich brauche nur Abzugsmöglichkeiten das Einkommen meiner zukünften Frau zu neutralisieren.

    • Ohne die Zahlen jetzt überprüft zu haben, kann ich aber bestätigen, dass solche Ergebnisse keinesfalls ungewöhnlich sind. Und genau deshalb gibt es ja hier auch eine ganze Reihe von Ideen, die dazu geeignet sind, diese Situation zu vermeiden oder zumindest abzuschwächen.

      Die Vorschläge, die eigentlich für (fast) alle in der Praxis zu nutzen sind, habe ich einmal in einem gesonderten Beitrag zusammengefasst:
      https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/

      Darüberhinaus gibt es für den Einzelfall aber sicher noch weitere Möglichkeiten, die dann aber für die Allgemeinheit in der Regel nicht nutzbar sind.

      Gruß, Der Privatier

  25. Die EST auf meine Abfindung in 2021 konnte ich dank diesem Forum(soviel geballtes Wissen konnte ich nirgends sonst finden!) und dem Buch des Privatiers auf ein Minimum reduzieren.

    Nach meinem Dispositionsjahr beziehe ich nun seit 01.10.2021 für 24 Monate ALG1.
    Um die Progression bedingt durch den ALG1 Bezug(parallel sind noch Einkünfte aus VV und KAP gegeben) etwas abzudämpfen, plane ich in 2022 eine weitere freiwillige Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung.
    Gibt es hierbei irgendwelche Fallen, unschöne Nebenwirkungen bei parallelem Bezug von ALG1?

    Gruß
    HTH60

    • Moin HTH60,

      … „weitere freiwillige Zahlung“ … „Gibt es hierbei irgendwelche Fallen, unschöne Nebenwirkungen bei parallelem Bezug von ALG1?“

      Ich vermute, du meinst mit „freiwillige Zahlung“ eine „Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ (Formular V0210).
      Nein, irgendwelche „Fallen“ sind da nicht zu befürchten. Das ALG1 schmälert auch die max. Altersvorsorgesumme nicht.

      Und: Stellst du noch in 2022 einen „neuen“ V0210 Antrag, sicherst du dir die besseren Konditionen von 2022. (In 2022 sind die gekauften Rentenpunkte billiger als in 2023) … Einzahlungsfrist: 3 Monate

      siehe nachfolgende GRA (Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) Punkt 4.2 „Änderung des Beitragsaufwandes“

      https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html

      Heißt:
      neuer Antrag noch in 2022 stellen = gekaufte Rentenpunkte basieren auf Konditionen von 2022
      Einzahlung Anfang 2023 (3 Monatsfrist beachten … zweiter Link im Anschluss) = steuerliche Bewertung für 2023 sowie in 2023 = 100% Absetzbarkeit der Einzahlung

      Gruß
      Lars

  26. Hallo Lars,
    danke für die schnelle Antwort.
    Habe ich richtig verstanden, daß wenn ich keinen neuen Antrag in 2022 stelle, sondern basierend auf meinem Antrag aus dem Jahr 2020 Einzahlungen tätige, die Konditionen (Anzahl der gekauften Rentenpunkte) schlechter wären?

    VG
    HTH60

    • Vielleich kann der Privatier die Beiträge in das Kapitel 6.8.2 Kap.: Ausgleichszahlungen für Renten-Abschläge verschieben.

      Ja, wenn du die Einzahlung in 2023 tätigst, dann gelten die Konditionen für 2023 … hatte vor einigen Wochen hier einmal grob gerechnet … in 2023 würde 1 gekaufter Rentenpunkt ca. 790€ teurer werden.

      Es gibt da aber noch den §6 Satz 2 RV-BZV. Den Hinweis findest du auch in der DRV-Einzahlungsbestätigung auf der 1 Seite … „Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Entgeltpunkten in die Rentenversicherung am tt.mm.jjjj (Tag der Wertstellung – (Minus 8 Tage) in Höhe von …

      https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/02_L-R/RV-BZV/0006/0006_1992_01_01.html

      D.h. wenn du am 02.01.2023 einzahlst, wird die Einzahlung steuerlich für 2023 betrachtet, die DRV verbucht aber für 2022 (günstigere Konditionen). Du kannst einmal prüfen ob bei dir diese – (Minus) 8 Tage zur Anwendung kam. Bei uns war das nicht ganz der Fall … 5 bzw. 6 Tage Rückdatierung der Einzahlung aus Sicht der DRV. Ein User berichtete hier, dass die – 8 Tage Regelung bei ihm nicht zur Anwendung kam. Sicherer fährt man, wenn ein neuer Antrag V0210 gestellt wird, … ich werde aber aus „gewissen Gründen“ meine letzte Tranche am 02.01.2023 einzahlen.

      Gruß
      Lars

  27. Hallo zusammen. Ich bin weiter auf meinen Weg von Abfindung über ALG zu einer neuen, stressfreien beruflichen Aufgabe, und bei jedem Schritt entdecke ich Neues 🙂

    Stand jetzt: Austritt aus dem Unternehmen per Aufhebungsvertrag zu Ende Jänner 22 mit üppiger, im Januar ausbezahlter Abfindung. Hatte mich gegen das Dispojahr entschieden und erhalte nun – nach kleinem Drama – ruhe/sperrzeitfrei seit 1.2.22 um die 2.500 EUR ALG (= ca. 28.000 EUR in 2022).

    Ohne das nun bis auf die letze Nachkommastelle mit Spezialprogrammen zu berechnen, ich meine es ist so, dass ich aufgrund der hohen Abfindung im selben Jahr und Progressionsvorbehalt safe um die 50% des ALG (= 14.000 EUR) mit der Steuererklärung 2022 ans FA aushändigen darf.

    1. Ist es – annäherend! – korrekt, dass wenn ich in 2022 14.000 EUR in eine Altersvorsorge einzahle, ich die Steuernachzahlung dann komplett vermeiden würde? Oder müsste ich 28.000 EUR in eine AV packen? (totale Laienfrage, sorry)

    2. Als steuerlich begünstigste AV kämen in Frage:

    a) Gesetzliche Rente – NEIN, da ich bei ALG-Bezug im vollen Jahr 2022 pflichtversichert bin, sind freiwillige Einzahlungen hier NICHT möglich. (oder könnte ich mich Ende November bei der AfA abmelden, und dann noch schnell im Dezember als Wieder-Angestellter UND/ODER Privatier noch zack einmalig eine Riesensumme (s.o.) in die gesetzliche Rente einzahlen die fürs ganze Steuerjahr 2022 „gilt“?

    b) Betriebliche Altersvorsorge: ich habe so einen Vertrag laufen von meinem alten AG, der diesen noch für das Jahr 2022 voll bezahlt hat, in der niedrigsten Basisstufe ohne Eigenanteil von mir. Könnte ich diesen evtl. einmalig für 2022 aufstocken? (ich weiss noch nicht, ob man da so hohe Beträge reinstecken kann und ob ich schon eine Frist verpasste). Und dann würde ich anhand der Einzahlungsbestätigung diese einfach bei der ESt-Erklärung 2022 händisch eintragen?

    c) Neueröffnung einer dritten AV (Riester/Rürupp usw) – NEIN, dazu habe ich keine Lust.

    d) ?

    Hoffe, mein Verständnis ist halbwegs richtig.

  28. Haha. Ich danke Dir, eSchorsch.

    Den Abfindungsrechner hatte ich ganz früher schon bemüht, das Fass wollte ich nicht nochmal öffnen. Oder sagst Du, meine Fünftelregelung könnte in Gefahr sein, weil durch zusätzliche AV-Einzahlung 2023 und/oder durch Entfall des ALG 12/2023 Monats evtl. nicht mehr gewährleistet ist, dass mein Einkommen 2023 > 2022? Ist das der Zusammenhang hier?

    –> Meine Abfindung 2023 (ohne ALG) ist brutto ca. 3x mein Jahresgehaltseinkommen 2022. Und wir sprechen von einem hohen Gehalt. Von daher müsste ich trotz AV und dem einen Monat doch weiter 1000% safe in der Fünftelregel sein, no.

    V0210 habe ich mir angeschaut. Weiss nicht, ob ich die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfülle, aber ich definitiv Sprich mir bliebe als Option nur die Aufstockung Eigenanteil betr. AV (sofern möglich), und wieviel sollte ich da – grob gerechnet – einzahlen zur maximalen Steuervermeidung? 14.000 oder 28.000?

    • Mensch, nun hat die Maschine etwas verschluckt (oder der Mensch davor zu schnell getippert).

      Hinter V0210 sollte noch stehen ich bin klar unter 50 Jahre jung 🙂

      Also bleibt evtl. nur betr. AV?

      • „Also bleibt evtl. nur betr. AV?“

        Da wäre noch Rürup (falls keine 50 Jahre alt) … steuerlich gleicher Effekt wie V0210 (GRV)

        Gruß
        Lars

        • Sehe ich genauso
          Halt Basis , kommt dann aber um c) nicht herum .
          Ausser ggf. Altvertrag ( Evt. Beginn mit 60 ) wäre da noch zu füllen .

          LG Det

  29. Habe doch nochmal den famosen Abfindungsrechner bemüht. Und dabei auch gemerkt, dass mir mein AG evtl. für 2023 zuviel LSt+Soli (nicht die Welt, aber schon signifikant) abgezogen hat (dabei meinte er, er habe „die Fünftelregel berücksichtigt), das verstehe ich nun nicht ganz. Ist das irgendwie ein „AG-Spezial-Puffer“? 😉

    Also so ganz grob sähe es so aus für 2023
    – Arbeitgeber hat ca. 220k Steuer einbehalten
    – Würde ich kein ALG empfangen wäre meine Steuer aber nur ca. 190k
    – Mit ALG Bezug wäre meine Steuer ca. 195k
    – Und mit ALG Bezug plus 10k in eine AV wäre meine Steuer 185k

    1. Das überrascht mich doch. Ich hatte irgendwann mal gerechnet/gedacht, ich müsse mich gedanklich von 14k = 50% des bezogenen ALG in Form einer Steuernachforderung verabschieden. Es scheinen aber nur ca. 5k Schlechterstellung zu sein.
    2. Wenn ich eine AV finde, würde das in der Tat quasi ein 1:1 Investment in die AV (statt Steuern zahlen) zu sein.
    3. Die Fünftelregelung ist nicht in Gefahr, und ich erhalte in jedem Fall noch Geld vom FA 🙂

    Kann das sein?

    Wenn alles ja, bleibt die Frage nach betr. AV.

    • Die steuerlichen Effekte in der Kombination von Fünftelregel und anderen Einkünften, (Sonder-)Ausgaben und Progressionsvorbehalt sind oftmals sehr überraschend und kaum vorab abzuschätzen. Ob und wie stark einzelne Punkte sich auswirken, ist auch immer von der Höhe der einzelnen Summen bzw. von deren Verhältnis zueinander abhängig.
      Daher ist es immer empfehlenswert, einmal ein bisschen mit dem Abfindungsrechner herum zu spielen.
      Eine generelle Aussage zum Progressionsvorbehalt (z.B. beim ALG) lässt sich aber treffen: Um die Wirkung des Progressionvorbehaltes vollständig auszuschalten, wäre es erforderlich das Einkommen (ohne Abfindung) z.B. durch Sonderausgaben soweit ins Negative zu bringen, dass es dann mit dem ALG-Bezug nicht über Null kommt.

      Ansonsten noch ein wichtiger Hinweis: Beim Abfindungsrechner bei der Zeile „Altersvorsorge“ bitte einmal die Hinweise beachten! Hier sind ausschliesslich die Basisrenten einzutragen. Alles andere (wie z.B. bAV oder Riester-Verträge) unterliegen komplett anderen Regeln.
      Und wenn sich bei der gesetzl. Rente keine Einzahlungsmöglichkeiten ergeben, dann bleibt eben nur Rürup.
      Oder noch einmal den Beitrag über „Steuern sparen bei der Abfindung“ lesen: https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/ Vielleicht kommt da ja noch ein Gedanke.

      Gruß, Der Privatier

  30. Hallo Privatier, danke, wunderbar zusammengefasst. Die Sonderausgaben minus ALG unter Null zu bringen ist klar. Nur als einziger Hebel fällt mir hier die bAV ein. Und wenn Du sagst, diese „unterliegt komplett anderen Regeln“ heisst das, sie ist für diesen Zweck 100% nicht einsetzbar? Oder unter bestimmten Prämissen / teilweise?

    Wenn ich die bAV definitiv nicht dazu benutzen kann ist das ein guter Hinweis, und dann habe ich alle – für mich – sinnvollen Hebel ausgeschöpft und ich bin ok mit meiner Gesamt-Optimierung. Danke.

    • Basis ist Basis = DRV , Rürup , Berufständisches Versorgungswerk
      ( falls Du zufällig in diese Berufsgruppe fallen solltest ) ENDE .

      Solltest Du kein Optimierungsversuch machen , freut sich auch das FA
      über deine Spende . Und ob hier wechhhh , oder da wechhhhhh ……
      Letztendlich eh EGAL , aber ich würde in dem Zusammenhang trotzdem
      lieber an die Basisversicherungen abgeben wollen , wie ans FA .
      Aber auch DAS ist ja eine Individualentscheidung .

      KV-VZ wäre ggf. noch eine weitere Minderungsmöglichkeit .
      Ist aber auch nur eine Verschiebung ( aber evt. passt es ja besser )
      in ein anderes Veranlagungsjahr .
      LG Det

  31. Hi Det – danke. Ich habe – in der Gesamtschau – schon einiges optimiert.

    Basisversicherungen gehen nicht bei mir (weil pflichtversichert und unter 50).
    Was ist KV-VZ?

    • Rürup geht immer! Das ist ja einer der wenigen Vorteile von Rürup.

      Und mit KV-VZ ist Krankenversicherung Vorauszahlung gemeint. Ist prinzipiell auch ein interessanter Weg. Geht aber bei Pflichtversicherten nicht.

      Gruß, Der Privatier

      • Kleine Berichtigung vom Privatier
        Geht beim Pflichtversicherten schon , Voraussetzung ist allerdings
        Selbstzahler = I.d.R. ein Problem .
        LG Det

        • Ziehe die Berichtigung wider zurück , da Peter für den Regelfall
          natürlich Recht hat ( Sonderfall Selbstzahler = zu Komplex ) .

          LG Det

    • Rürup geht eigentlich immer , umme 25k , ggf. per Einmalbetrag .
      Früheste Auszahlung ( Selber prüfen ) müsste mit 62 möglich sein .
      Müsste so umme 80 bis 100,00 Euro/Mon. an Zusatzbezug mit 62 ergeben .

      KV-VZ = Krankenversicherungsvorauszahlung für mind. 3 Jahre .

      LG Det

  32. Eben erst die weiteren Repliken von Lars und eSchorch gesehen. Ausgleich Schul/Studienzeiten geht nur bis 45 habe ich gesehen, und V0210 ab 50. Was ist mit Menschen zwischen 45 und 50? :)) Ich bin 48 und scheine hier durch alle Raster zu fallen. Ich sehe es bleibt echt nur Rürup und das ist mir zu doof (wenig qualifizierte Aussage, ich weiss). Danke nochmal!

    • Es gibt noch einen Passus in der GRA zum Par. 187a SGB VI der GRV … stelle ich später noch zur Verfügung … ein Versuch wäre es wert.

      Gruß
      Lars

      • Moin Bobbele,

        Hier die GRA zum §187a SGB VI. Eine Einzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung … ist ab 50 Jahren möglich. In der GRA gibt es unter Punkt 2.5 „Lebensalter“ folgenden Passus:

        2.5 Lebensalter

        Nach § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse, die für eine Ausgleichszahlung notwendige Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zu beantragen. Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden.

        Im Einzellfall … und bei Nachweis eines berechtigten Interesses !!!

        Hier würde ich ein PERSÖNLICHES !!! Beratungsgespräch bei der zuständigen GRV-Beratungsstelle empfehlen und anstreben. Vielleicht klappt es …?

        Gruß
        Lars

        https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html

  33. Hey, ich habe noch eine doofe Frage:

    Im Abfindungsrechner bei Entgeltersatzleistungen gebe ich was an:

    A) ALG „Netto“-Auszahlungsbetrag den mir die AfA jeden Monat aufs Bankkonto überweist (x die beanspruchten Monate im Jahr natürlich)

    oder

    B) ALG Tagessatz (den ich nie auf dem Konto „sehe“) der auch im AfA Bescheid steht, vor Abzug der ganzen SV usw. (x die beanspruchten Tage im Jahr natürlich).

    ?

  34. Ich habe eine Frage zur Fünftelregel.
    Wie sieht die steuerliche Berechnung aus, wenn im Jahr der Abfindungszahlung negative Einkünfte vorliegen und Arbeitslosengeld (Progressionsvorbehalt) gezahlt wurde.
    Ich habe versucht die Berechnung manuell vom „Aldi Steuerprogramm 2022“ nachzuvollziehen.
    Dabei sieht es so aus, dass die negativen Einkünfte das Arbeitslosengeld, für die Ermittlung des Steuersatzes der 1/5 Abfindung, reduzieren.
    Ist es richtig, dass der Progressionsvorbehalt, um die Höhe der negativen Einkünfte gekürzt wird?
    Über die Beantwortung der Frage, am besten mit einer Beispielrechnung, würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

  35. Hallo Zusammen,

    habe mich die letzten Tage mit großem Interesse durch eine Vielzahl von Kapiteln und Beiträgen
    hier gelesen, konnte aber nicht alle meine Fragen klären. Vielleicht kann mir in den „Kommentaren“
    jemand weiterhelfen.

    Ausgangssituation:

    Bin Jahrgang 62, ledig, aktuell in Altersteilzeit (Blockmodell 4 Jahre + 4 Jahre) in der passiven
    Phase und in der Privaten Krankenversicherung. Mein ATZ-Vertrag endet am 30.11.2025.
    Ich könnte also zum 01.12.2025 Rente beantragen, mit 11,7% Abschlag. Zum Ausgleich des
    Renten-Abschlags ist im ATZ-Vertrag eine Abfindung vereinbart die zum 30.11.2025 ausgezahlt
    wird. Des weiteren wird die betriebliche Altersversorgung als Einmalbetrag in 2026 oder evtl. in
    2027 ausgezahlt.

    Plan:

    Da Rente mit Abschlag auf Grund veränderter Lebensumstände nicht mehr in Frage kommt, ist der
    Plan im Moment, mich zum 01.12.2025 arbeitslos zu melden (vorher arbeitssuchend) und 15
    Monate bis zum 01.07.2027 zu überbrücken, dann wäre ich 64J8M und könnte ohne Abschlag Rente
    beziehen.

    Offene Fragen:

    1. nach meinem Verständnis ist ein ATZ-Vertrag kein Aufhebungsvertrag deshalb sollte mich
    das Thema Ruhezeit nicht betreffen, korrekt?

    2. für die Berechnung des ALG1 wird das reduzierte ATZ-Brutto (ohne Aufstockungsleistung des
    Arbeitgebers) herangezogen?

    3. durch den Bezug von ALG1 könnte ich wieder von der Privaten in die Gesetzliche Krankenversicherung zurück wechseln?

    4. wie gehe ich steuerlich am Besten mit der Abfindung und der Einmalzahlung aus der
    betrieblichen Altersversorgung um?

    5. habe noch was wesentliches übersehen?

    Besten Dank
    Jazzter

    • Moin Jazzter,

      zu den Fragen:

      Frage Nr.1:
      Ja, ist korrekt.

      Frage Nr.2:
      Ja, ist korrekt.

      Frage Nr.3:
      Nein, leider zu alt. Geht nur bis 55 und da in 2024 schon 62 Jahre alt … leider nicht.

      Frage Nr.4:
      Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten …
      1. trotzdem einen Antrag auf RV-Ausgleichszahlungen stellen und evt. Einzahlungen tätigen
      2. da PKV-Mitglied, Beitragsvorauszahlungen vornehmen
      3. da PKV: es werden keine KK-Beiträge auf die bAV fällig

      Frage Nr.5:
      ALG ist steuerfrei, unterliegt jedoch den Progressionsvorbehalt, deswegen steueroptimierende Maßnahmen nutzen. (rechts oben einmal den Abfindungsrechner dazu benutzen)

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        Danke für deine schnellen Antworten.

        zu Frage Nr.3:
        d.h. die Altersregelung übersteuert hier die in Kapitel 8.3.1 beschriebene Wechselmöglichkeit?

        zu Frage Nr.4:
        die Ausgleichszahlung für den Abschlag wäre rund 74000 €, das da müsste ich mindestens 90
        Jahre werden. Die Beitragsvorauszahlung klär ich mal mit der Versicherung

        Gruß
        Jazzter

        • Hallo Jazzer,
          habe ich es richtig verstanden, das du nach 45 Jahren Berufstätigkeit abschlagsfrei mit 64,8 Jahren in Rente gehen willst?
          Du solltest klären, ob dies aus der Arbeitslosigkeit heraus überhaupt direkt möglich ist. Nach meinem Kenntnisstand wird die Zeit der Arbeitslosigkeit unmittelbar vor der Rente, nicht zum Erreichen der 45 Jahre mit herangezogen.

          Gruß

          Bernd

          • Hallo Bernd,

            richtig, aber die 45 Jahre werde ich schon vor Ende ATZ erreicht haben. Die Arbeitslosigkeit sollte also kein Einfluss auf die Rente haben.

            Gruß
            Jazzter

        • Moin Jazzter,

          „zu Frage Nr.3:
          d.h. die Altersregelung übersteuert hier die in Kapitel 8.3.1 beschriebene Wechselmöglichkeit?“

          Ja, Auszug aus dem AfA-Merkblatt für Arbeitslose S.71/72:

          – Versicherungsfreiheit
          Während des Bezugs von Arbeitslosengeld besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Sie zu Beginn des Bezugs mindestens 55 Jahre alt sind und in den letzten 5 Jahren für Sie keine gesetzliche Krankenversicherung (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestanden hat. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie in dieser Zeit mindestens zweieinhalb Jahre (zusammenhängend oder mit Unterbrechungen) in der Krankenversicherung versicherungsfrei, von der Versicherung befreit oder wegen hauptberuflich selbständiger Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sind.

          In diesem Fall ist Ihnen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch zur Pflegeversicherung verwehrt; es können jedoch Beiträge zu einer privaten Versicherung übernommen werden. Sollten diese Voraussetzungen bei Ihnen zutreffen, ist die Vorlage eines Befreiungsbescheides nicht notwendig. Bei Versicherungsfreiheit müssen Sie keinen Befreiungsantrag bei einer Krankenkasse stellen und keinen Befreiungsbescheid vorlegen.

          Und die gesetzliche Regelung findet sich im §6 Abs.3a SGB V

          Auch hier der Auszug:

          §6 SGB V „Versicherungsfreiheit“

          (1) Versicherungsfrei sind

          xxxxxxx

          (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.

          https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html

          Die AfA übernimmt während des ALG-Blocks bei PKV-Mitglieder einen Teil der PKV+PV Beiträge.

          Auszug aus dem Merkblatt:
          „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei
          Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“

          xxxxxxxx

          2.4 Höhe der Beiträge
          Die Arbeitsagentur übernimmt – zusätzlich zum Arbeitslosengeld – die Beiträge

          • für Ihre Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung,
          • ggf. auch für die Krankheitskostenvollversicherung für Ihren Ehegatten und Ihre Kinder und
          • für die Pflegeversicherung, ggf. auch für Ihre Familienmitglieder

          bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären. Im Jahr 2024 liegen die Höchstbeiträge bei 22,49 Euro täglich für die Krankenversicherung und bei 4,69 Euro für die Pflegeversicherung.

          2.5 Zahlung der Beiträge
          Die Beiträge werden direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Auf Wunsch auch an Sie; allerdings bleiben dann Sie gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen zahlungspflichtig

          „zu Frage Nr.4:
          die Ausgleichszahlung für den Abschlag wäre rund 74000 €, das da müsste ich mindestens 90
          Jahre werden. Die Beitragsvorauszahlung klär ich mal mit der Versicherung“

          Hast du dabei auch die (evt.) Steuerersparnis bezüglich der DRV-Ausgleichszahlung und hier insbesondere beim gleichzeitigen Zusammentreffen vom ALG-Zahlung + Abfindungszahlung + Kapitalauszahlung der bAV berücksichtigt?

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            Danke für deine Ausführungen, dann mache ich an das Thema PKV-Wechsel mal einen Haken.

            Das Thema Abfindung/Kapitalauszahlung der bAV ist für mich ein komplexes. Die Abfindung
            wird Ende 2025 fällig, die Kapitalauszahlung der bAV wird fällig wenn der Rentenantrag
            durch ist. Dadurch sehe ich für mich im Moment 2 Szenarien:

            1. ATZ endet in 11/2025: Abfindung in 12/2025, Rente mit Abschlag beantragen für 12/2025
            –> bAV-Auszahlung in 01/2026.

            2. ATZ endet in 11/2025: Abfindung in 12/2025, ALG1 beantragen für 12/2025-02/2027
            –> Rente ohne Abschlag beantragen für 03/2027 –> bAV-Auszahlung in 01/2028

            Die Abfindung würde jeweils nach der Fünftelregelung versteuert, alternativ könnte ich die Abfindung in Fall 1 für die Ausgleichszahlung verwenden und/oder für eine Beitragsvorauszahlung in die PKV.

            Welche Variante (oder Kombination) hier die passendste ist hat sich mir noch nicht
            erschlossen.

            Was die Kapitalauszahlung der bAV angeht, die erfolgt immer in dem Januar der dem Monat
            des Rentenantrags folgt. Es nimmt sich wohl nur wenig ob sie mit ALG1 oder der Rente
            versteuert wird.

            Danke und Gruß
            Jazzter

          • Moin Jazzter,

            ich hatte vor einiger Zeit einen interessanten Beitrag gelesen. Da ging es um Teilrente (99,99%) und ALG-Bezug. (stelle ich heute Abend rein) Du nutzt ja die ALG-Anspruchsdauer (24 Monate) nicht komplett aus … gerade in Hinblick auf Variante 2 „Rente für besonders langjährig Versicherte“ (ohne Abschlag).

            Bei den Steueroptimierungsmöglichkeiten wäre auch uU. eine Mischvariante vom Vorteil. (Thema für heute Abend)

            Gruß
            Lars

          • Moin Jazzter,

            beide Varianten sind bei Dir möglich, bei Variante 2 ist aber auch ein „Abschlag“ vorhanden, nämlich der Abschlag zwischen 64+8 Monaten und der Regelaltersgrenze. Bei der Festsetzung der RV-Ausgleichszahlungen wird bei Dir der Zeitraum zwischen 62+8 Monaten (frühester Renteneintritt) und der Regelaltersgrenze (66+8 Monaten) betrachtet.

            „Fall 1 für die Ausgleichszahlung verwenden und/oder für eine Beitragsvorauszahlung in die PKV.“

            und/oder, ja beides ist kombinierbar und sollte unbedingt mit entsprechenden Werten durchgespielt werden. Bei der max. Altersvorsorgesumme ist hier jedoch der AN+AG RV-Beitrag von Jan. bis einschließlich Nov. abzuziehen. Bitte entsprechend beachten. Die Lohnersatzleistung im Dez. schmälert die Altersvorsorgesumme nicht.

            Wichtig: Es muss sichergestellt werden, dass die Abfindungszahlung WIRKLICH im Dezember auf dein Konto eintrifft (Verfügungsgewalt), ansonsten verpuffen die steuersenkenden Maßnahmen. Bei den KK-Vorauszahlung ist die 10-Tage Regel zu beachten, d.h. die Einzahlung muss vor dem 22.12. erfolgen, besser sogar noch früher.

            Variante 2:

            Ja, auch interessant, jedoch muss man sich hier den Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Trotzdem kann man die steuerlichen Maßnahmen wie in Variante 1 durchführen. wenn hier die bAV-Auszahlung in 2028 erfolgt, trifft diese mit der Rente zusammen. Wie hoch die steuerliche Belastung in 2028 ist muss man grob überschlagen. Da die Regelaltersgrenze erst mit 66+8 Monaten erreicht wird kann hier auch noch ein RV-ausgleichszahlung erfolgen und auf jeden Fall auch hier: KK+PV-Beiträge vorauszahlen. Wie hoch die Steuerersparnis ausfällt … selber einmal grob ausrechnen.

            Da PKV Versicherter:

            https://www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/news-details/wirtschaft/lohnt-es-sich-private-krankenversicherungsbeitraege-ins-erwerbsleben-vorzuverlagern

            Gruß
            Lars

          • @Jazzter,

            https://rentenbescheid24.de/anspruch-auf-arbeitslosengeld-wenn-ich-eine-altersrente-beziehe/

            … passt jedoch nicht so ganz auf deine Situation.

            „Es nimmt sich wohl nur wenig ob sie mit ALG1 oder der Rente versteuert wird.“

            Das muss man mit Zahlen/Varianten testen. Die Altersrente würde später bei Dir mit ca.84,5% ??? besteuert und der Rentenfreibetrag (siehe Wachstumschancengesetz / falls angenommen wird) rückwirkend ab 2023 bei 82,5% liegen. (Steigerung dann pro Jahr um 0,5%)

            Bedeutet, dass ca.15,5% der Rente in 2027 nicht der Besteuerung unterliegen. Bei ALG-Bezug wäre unbedingt der Progressionsvorbehalt zu beachten. Aber wie schon geschrieben, man muss verschiedene Varianten rechnen.

            Gruß
            Lars

  36. Hallo Lars,

    vielen Dank für die Mühe. Viel zu lesen und zu rechnen, ich muss mir das alles mal zusammenschreiben damit ich’s besser greifen kann.

    Ein paar Gespräche mit der PKV wegen Beitragsvorauszahlung und dem AG wegen Auszahlung der Abfindung werde ich auch führen.

    Dann werde ich meine gesammelten Erkenntnisse hier noch mal zum Besten geben. Kann aber etwas dauern.

    Danke und Gruß
    Jazzter

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