Kap. 9.5.4: Hinweise zum Dispositionsjahr: Arbeitslosmeldung
Im letzten Ergänzungsbeitrag zum „Dispojahr“ habe ich den „normalen“ Ablauf von Meldungen bei der Arbeitsagentur erläutert, wenn man kein Dispojahr machen möchte. Es ist wichtig, diesen Ablauf zuverstehen, um die Unterschiede beim Dispojahr zu erkennen und um keine Fehler zu machen.
Mit dem heutigen Beitrag möchte ich nun die Vorgehensweise beim Dispojahr erläutern und dabei ausnahmsweise nicht in der zeitlichen Reihenfolge vorgehen, sondern einmal am Ende anfangen. Das hat seinen Grund darin, dass dieses auf der einen Seite einfach und eindeutig ist, aber auf der anderen Seite von ganz entscheidender Bedeutung.
Am Ende des Dispojahres steht nämlich die Arbeitslosmeldung an.
=> Einkünfte, Einnahmen und Einkommen
Wichtig für das Verständnis von Steuerfragen
Die Arbeitslosmeldung am Ende des Dispojahres
Wie ich inzwischen schon mehrfach erwähnt habe, gibt es für die Dauer eines Dispojahres eine gewisse Zeitspanne, nämlich in der Regel von einem Jahr bis zu 18 Monaten. Für alle über 58-jährigen gelten aber abweichende Regeln (s. Beitrag: Fristen für über 58-jährige).
Die Arbeitslosmeldung muss daher immer innerhalb dieser Zeitspanne erfolgen.
- Wird die Arbeitslosmeldung zu einem früheren Termin gültig, geht der Vorteil hinsichtlich Sperr- und Ruhezeiten verloren.
- Wird die Arbeitslosmeldung zu einem späteren Termin gültig, geht der Anspruch auf ALG vollständig verloren (oder verringert sich bei über 58-jährigen).
Etwas kritisch wird dies nur bei über 58-jährigen, bei denen die Zeitspanne nur wenige Tage beträgt. Alle anderen haben ohnehin ca. 6 Monate Zeit, sich in dieser Zeit bei der Agentur zu melden.
Es ist allerdings auch gar nicht erforderlich, sich exakt an einen bestimmten Tag bei der Agentur zu melden. Man kann dies recht entspannt auch einige Tage (oder auch Wochen) vor dem geplanten Beginn der Arbeitslosigkeit machen. Ganz wichtig ist aber dabei, dass man darauf achtet, dass als Beginn der Arbeitslosigkeit nicht der Tag eingetragen wird, an dem man gerade bei der Agentur sitzt, sondern der gewünschte Start-Termin für den Beginn der Arbeitslosigkeit.
Ich erwähne dies so ausdrücklich, weil es für die Mitarbeiter nicht unbedingt zum Alltag gehört, dass jemand eine Arbeitslosmeldung im Voraus abgibt. In der Regel dürfte das immer mit sofortiger Wirkung erfolgen. Und da ist dann schnell mal ein nicht wieder gut zu machender Fehler passiert.
=> Serie: Hinweise zur Fünftelregel
Mit: Grundlagen, Berechnungen, Beispiele
Arbeitsunfähigeit zum Ende des Dispojahres
Wie wir oben gesehen haben, besteht ein gewisses Risiko in der Einhaltung des Endtermins für das Dispojahr. Aber es gibt noch ein weiteres Risiko, welches nicht zu vernachlässigen ist: Eine Arbeitsunfähigeit zum Ende des Dispojahres
Mit Arbeitsunfähigkeit ist jetzt nicht das Problem gemeint, dass jemand wegen eines Magen-/Darm-Problems nicht von der Toilette runter kommt und somit den Termin zur Arbeitslosmeldung verpasst. Solche kleineren Probleme kann man mit einer rechtzeitigen Meldung im Vorfeld umgehen.
Es sind hier ernsthafte Erkrankungen gemeint, die längere Krankenhausaufenthalte mit womöglicher anschließender Reha-Maßnahme oder längere Regeneration zu Hause erforderlich machen. Einen solchen Zustand kann man der Agentur nicht verheimlichen (und sollte man auch keinesfalls versuchen!). Wer aber arbeitsunfähig ist, kann dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und kann sich somit auch nicht arbeitslos melden. Ein entsprechenden Antrag würde abgelehnt werden.
Nach der Genesung kann es dann aber zu spät sein! Ist die maximale Zeitspanne für das Dispojahr nämlich überschritten, geht der Anspruch auf ALG vollständig verloren (bzw. verringert sich bei über 58-jährigen). Diese „Falle“ kann man nicht umgehen, denn vor einer unvorhersehbaren Krankheit kann sich nicht niemand schützen.
Von daher wird dringend davon abgeraten, ein Dispojahr ohne zwingenden Grund bis auf den letzten Tag auszunutzen.
=> Einzelveranlagung prüfen
Ersparnis von fünfstelligen Euro-Beträgen möglich!
Keine Arbeitslosmeldung am Anfang des Dispojahres!
Wer ein Dispojahr plant, darf sich zu am Anfang des Dispojahres (also im Anschluß an das gerade beendete Beschäftigungsverhältnis) auf gar keinen Fall arbeitslos melden!
Das wäre ein großer Fehler und der Erfolg und der Sinn des Dispojahres wären damit zunichte gemacht.
Denn mit einer Arbeitslosmeldung und der Beantragung von ALG werden ja gerade die Fakten geprüft und anschließend unverrückbar festgeschrieben, die man mit dem Dispojahr umgehen möchte. In erster Linie das Alter, aber auch die Gründe für Sperr- und Ruhezeiten.
Also, bitte merken: Bei einem Dispojahr erfolgt die Arbeislosmeldung immer und ausschließlich am Ende des Dispojahres, niemals am Anfang!
Soweit das Thema der Arbeitslosmeldung. Im nächsten Beitrag schauen wir uns dann einmal die Arbeitsuchendmeldung im Zusammenhang mit dem Dispojahr an.
Hinweis: Einige ältere Kommentare und noch nicht überarbeitete Beiträge zum Thema können noch die alte Regelung enthalten, nach der ein Dispojahr exakt ein Jahr lang sein musste. Diese Aussage gilt inzwischen nicht mehr! Es gilt eine Spanne von einem Jahr bis zu 18 Monaten. Davon ausgenommen sind nur alle über 58-jährigen, die den vollen Anspruch auf ALG erhalten wollen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo zusammen,
danke für dies sehr ausführliche Seite.
Auf meine Anfrage, ob ich in Sachen Dispositionsjahr so vorgehen kann, wie von mir geplant – 1 Jahr nach Beschäftigngsende Ausland und anschliessend Arbeitslosmeldung exakt 1 Jaht später – bekam ich folgend Antwort ( auf Details wie Freistellung, Abfindung bin ch nicht eingegangen):
nspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind
2. sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Grundsätzlich hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
War mir natürlich bekannt. Lässt das Handlungsspielraum für die Agentur offen, oder ist „grundsärzlich“ juristisch gesehen “ verbindlich.“? Meine Freistellung steht nicht im Vertrag, sondern wurde seperat vereinbart und ist auch bald vorbei.
Und noch eine Frage: welche Tage werden bei den 150 für die Bemessung herangezogen? Reine Arbeitstage, also tageweise oder Beschäftigngszeiten, also Monate?
Vielen Dank und keep on the good work
Renate Stotz
Ihre Zweifel sind grundsätzlich 😉 berechtigt, denn in der Juristen- oder Beamtensprache wird das Wort „grundsätzlich“ selten im Sinne von „verbindlich“ oder „gesichert“ verwendet.
Es soll viel mehr ausdrücken, dass ein Sachverhalt „vom Grundsatz her“ so gesehen wird, im Sinne von „prinzipiell“ oder auch „normalerweise“. Und darin klingt dann auch immer mit, dass es zwar vom Prinzip her so ist, es aber durchaus auch Abweichungen und Ausnahmen geben kann.
Im Ihrem konkreten Fall fehlt mir allerdings gerade die Phantasie, um eine Situation zu kreieren, in der die oben erwähnte Anwartschaftszeit nicht durch die geannten Voraussetzungen erfüllt sein sollte.
Einen Handlungsspielraum hat die Agentur in diesem Punkt auch nicht. Das ist gesetzlich geregelt und da gibt es nichts dran zu rütteln (außer jemand ändert das Gesetz…).
Für die Berechnung der ALG-Höhe werden nicht die einzelnen Arbeitstage gezählt und die zusammenhängenden Zeiträume (Anfg. bis Ende) einer Beschäftigung.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier und danke für die tollen Berichte.
Ich habe mich im Juli 2018 arbeitssuchend und am 21.8.2018 arbeitslos gemeldet zum 1.11.2018.
Ich habe noch keinen Antrag auf ALG1 gestellt. Habe ich mir mit der Arbeitslosenmeldung die Möglichkeit genommen ein Dispositionsjahr zu nehmen?
Es ist nicht gerade ein „geschickter“ Anfang, aber so richtig ist der Zug für ein Dispojahr erst abgefahren, wenn der ALG-Bescheid festgestellt ist.
Insofern sind Sie da noch in einer sehr frühen Phase und sollte kein Problem sein, die Arbeitslosmeldung wieder zurück zu nehmen. Falls dies denn wirklich gewollt ist…(Haben Sie die Hinweise zum Dispojahr gelesen und verstanden?)
Wenn Sie die Arbeitslosmeldung zurück nehmen wollen, sollten Sie dies so schnell wie möglich machen. Ich selber würde dies persönlich bei der Agentur machen. Das wäre dann nämlich auch eine gute Gelegenheit, das weitere Vorhaben zu besprechen und sich ggfs. bestätigen zu lassen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
zunächst ein Dankeschön für die ausführlichen Themen und Kommentaren.
Nun zur meine Frage:
Ist es noch möglich,seinen Alg1 Antrag zurück zustellen ,wenn diese noch in Bearbeitung ist?
Habe mich fristgemäß im Sept2018 Arbeitssuchend und im Dez.2018 Arbeitslos gemeldet,da ich zum 31.12.2018 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe.
Nach langen Überlegungen habe ich mich nun entschlossen,eine private Vollzeit-Weiterbildung zu absolvieren und vom Dispositionsjahr Gebrauch zu nehmen.
Vielen Dank im voraus!
Gruß Sunny
hallo Sunny, solange noch nicht über den Antrag entschieden wurde, sollte das gehen. Die gesetzliche Grundlage steht in § 137 SGB III Abs.2: „Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.“
Frei_2020 hat Recht: Man kann den Antrag noch stoppen, solange er noch nicht entschieden ist. Das würde ich dann aber auch möglichst umgehend machen!
Es besteht nämlich immer die Gefahr, dass über den Antrag bereits entschieden ist, nur der Bescheid noch nicht verschickt wurde.
Und: Große Begeisterung wird man bei den Mitarbeitern der Agentur für solche Aktionen nicht ernten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, ein frohes, neues Jahr noch und viel Freude im 2019!
Ich habe eine ähnliche Situation wie Sunny, indem ich einen AHV mit Abfindung zum 31.12.2018 unterschrieb. Ich habe mich im Sept 2018 arbeitssuchend gemeldet und bin dabei (aufgrund Krankenstand seit dem 27.12.18), mich erst jetzt arbeitslos zu melden bzw. den Antrag auf ALG I zu stellen.
Ich habe der AfA bereits im Dezember aufgezeigt, dass ich eine Schwb. 30% habe, ein Gleichstellungsantrag auf 50% läuft und ich meinen Beruf auf ärztlichen Rat ändere. Die AfA ist auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich eine Berufsausbildung aus Eigeninitiative bereits im Juni 2018 begann.
Nun meine Fragen:
Wenn ich mich jetzt arbeitslos melde und ALG I beantrage,
1) könnte mich z.B. Ende Februar wieder abmelden und das Dispojahr in Anspruch nehmen d.h. bleibt mein Recht auf ein Dispojahr erhalten?
2) bliebe mir das Recht, mich erneuet arbeitslos zu melden bzw. einen Antrag auf ALG I über 4 Jahren verteilt stellen zu können, erhalten?
3) kann ein Disporecht auch für weniger als ein Jahr in Anspruch genommen werden? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
4) wie verhält sich meine Ausbildung (heute selbst finanziert) zum ALG I, was die Verfügbarkeit für Arbeitsmarkt betrifft bzw. könnte/müsste eine finanzielle Unterstützung von AfA kommen, wenn die spezielle Ausbildung, die ich begonnen habe, auf ärztlichen Rat erfolgt?
5) könnte/müsste eine finanzielle Unterstützung von AfA kommen, wenn die spezielle Ausbildung, die ich begonnen habe, auf ärztlichen Rat erfolgt, trotzt dessen, wenn mein Dispoecht in Anspruch nehmen würde?
6) während Bezug vom ALG I, darf die AfA die Ausbildungszeiten von mir als Urlaub buchen?
Herzlichen Dank,
die Fee
Hallo Fee,
zu den Fragen 1-3 möchte ich Sie bitten, einmal sämtliche Beiträge zum Dispojahr zu lesen: Grundgedanken, Vorteile, Nachteile, Vorgehensweise, etc. Wer das nicht 100%ig verstanden hat, sollte es lieber bleiben lassen!
Wenn Sie jedoch mit „Disporecht“ lediglich ausdrücken wollen, dass Sie frei in der Entscheidung sind, ob und wann Sie einen ALG1-Anspruch nutzen wollen, so haben Sie mehr oder weniger freie Hand. Solange sie ihn rechtzeitig anmelden und innerhalb von vier Jahren aufbrauchen.
Zu den Fragen im Zusammenhang mit einer Ausbildung/Umschulung kann ich nichts sagen. Das sind sehr individuelle Fragen, die Sie bitte direkt mit Ihrer Agentur klären müssten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
lieben Dank für die Antworten und Infos. Nach dem ich Ihren Blog und allen relevanten Beiträge einen ganzen Nachmittag durchgelesen habe, war mir auch transparent, dass meine Fragen sinnlos waren.
Bzgl. Ausbildung etc bespreche ich dann alles mit der AfA,
schöne Grüsse,
Fee
Hallo,
habe mal ne Frage zum ALG nach Dispojahr, bzw. müsste nach der An- Abmeldevariante
das gleiche Problem sein.
Berechnet die Agentur das ALG mit Steuerklasse 3, wenn im Jahr davor ausser der Abfindung kein Einkommen geflossen ist. Und kann der Ehepartner (kleines Einkommen in Teilzeit) dann in diesem Jahr (und im folgenden während ALG-Bezug)
problemlos die Steuerklasse 5 weiterlaufen lassen.
Wenn hierzu schon jemand Erfahrungen hätte, wäre eine praktische Information für mich sehr hilfreich.
Beim An- und Abmelden kann man es vermutlich selber besser Steuern.
Grüße
Bernd
Hallo Bernd,
man sollte dafür sorgen, dass man bereits vor Beantragung von ALG1 in der günstigen Steuerklasse, also in Deinem Fall in Steuerklasse 3, ist.
Während des ALG-Bezuges akzeptiert die Arbeitsagentur nur eine Steueränderung, diese günstiger für die Agentur ist, also zu weniger ALG führt.
Meine Frau hatte während meines Dispojahres Steuerklasse 5; mein ALG wurde dann mit Steuerklasse 3 berechnet. Der Ausgleich erfolgt mit der Steuererklärung.
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy,
Dankeschön, so habe ich mir das vorgestellt.
Beste Grüße
Bernd
Guten Tag Herr Ranning,
Sie haben es ja schon hunderte Male bestätigt bekommen – aber auch ich kann es mir nicht verkneifen: Gratulation zu Ihrer Homepage und Ihren praxisnahen und vor allen Dingen verständlichen Informationen und Tipps an die „Privatier-Gemeinde“. Dies gilt natürlich auch für alle Blogger, deren Beiträge ebenfalls oftmals sehr hilfreich sind.
Nun zu meinem Fall:
Ich, 57 Jahre alt, habe mich im Juni 2016 bei meiner örtlichen Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet, da mein Beschäftigungsverhältnis (über 40 Jahre) einvernehmlich aufgrund einer unternehmerischen Personalanpassungsmaßnahme zum 30. September 2016 endete.
Da durch die einvernehmliche Auflösung meines Beschäftigungsverhältnisses, verbunden mit weiteren monatlichen Übergangsgeldbezügen, eine 3-monatige Sperrzeit und anschl. 9-monatige Ruhezeit zu erwarten war, habe ich von vornherein auf die Beantragung von Arbeitslosengeld verzichtet und von meinem Dispositionsrecht Gebrauch gemacht.
Dazu habe ich am 29. August2016 folgende Erklärung zum Anspruchsbeginn unterschrieben:
„Ich bin über die leistungsrechtlichen Konsequenzen dieser Erklärung umfassend beraten und informiert worden. Mir ist bekannt, dass ich nicht über die Agentur für Arbeit kranken, renten- und pflegeversichert bin, solange ich kein Arbeitslosengeld erhalte. Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld soll am 1. Oktober 2017 entstehen.“
Klar ersichtlich – mit dieser von mir gewählten Vorgehensweise wollte ich mir meine Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld ohne Sperr- und Ruhenszeit uneingeschränkt erhalten.
Rein zufällig ergab es sich im September 2016, durch einen Kontakt in meinem Berufsnetzwerk, dass ich ab dem 1. Oktober 2016 eine unbefristete Teilzeitstelle (wöchentlich 15 Arbeitsstunden, damit arbeitslosenversicherungspflichtig) angetreten habe.
Die Agentur für Arbeit habe ich bisher über diese Arbeitsaufnahme nicht informiert, da ich ja auch in keinem Arbeitslosengeldbezug stand bzw. stehe.
Zum 1. August 2017 wird sich der Umfang meiner Angestelltentätigkeit deutlich auf nur noch 10 wöchentliche Arbeitsstunden (dann nicht mehr arbeitslosenversicherungspflichtig) verringern. Betriebsbedingt (Projektende) zeichnet sich bereits jetzt schon ab, dass meine Tätigkeit voraussichtlich am 31. Juli 2018 enden wird.
Angesichts dieser Konstellation stellen sich jetzt für mich doch einige Fragen:
1. Muss oder soll ich der Agentur für Arbeit meine Tätigkeitsaufnahme zum 1. Oktober 2016 mitteilen?
2. Wenn ja, wird dann die Erklärung zum Dispositionsrecht obsolet?
3. Welche Rechtsfolgen hätte das wiederum hinsichtlich meines Anspruches auf Arbeitslosengeld?
4. Kann ich den Zeitrahmen meines Dispositionsrecht verändern/verlängern bzw. die Erklärung widerrufen?
5. Werde ich zum Zeitpunkt meiner voraussichtlichen Arbeitslosigkeit ab 1. August 2018 überhaupt noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
6. Wenn ja, dann auch noch unter Berücksichtigung meiner am 30. September 2016 beendeten Vollzeitstelle?
7. Wonach berechnet sich dann ggf. die Höhe des Arbeitslosengeldes und beträgt die Höchstanspruchsdauer dann 24 Monate, da ich im Januar 2018 58 Jahre alt werde?
Zugegeben, eine Menge Fragen. Deshalb bereits jetzt meinen besten Dank für die Mühen bei den Antworten.
Mit besten Grüßen
Manisou
Hallo Manisou,
Ihre Schilderung klingt für mich eher nach „Eigentor“. Sorry.
Nach sorgfältigem Lesen dieser Internetseite könnten Sie sich bestimmt schon die meisten Fragen selbst beantworten. Mir fallen zu Ihren Fragen folgende Anmerkungen ein:
1) Sie werden wohl spätestens beim Antrag auf ALG1 die Daten melden müssen.
2) JA; zumindest für den bereits „gemeldeten“ Zeitraum.
3) Berechnung immer erst zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung bzw. beim Antrag auf ALG1.
4) Interessiert die AfA eigentlich nicht sonderlich.
5) JA schon noch; ggf. ist das Einkommen vom 1.8.2016 bis 31.7.2017 dann maßgebend.
6) Weiß ich nicht genau; evtl. (hoffentlich für Sie) greifen in Ihrem Fall Ausnahmeregelungen.
7) Dauer Anspruch ALG1 über 720 Tage ist sehr wahrscheinlich; dann mit den Beträgen die sich aus 5) und/ oder 6) ergeben.
Sicher weiß der Privatier noch weitere Antworten auf Ihre Fragen.
LG FÜR2012.
Ich möchte FÜR2012 da im Wesentlichen zustimmen, daher fasse ich einmal ein paar Punkte zusammen:
1.-4.: Die abgegebene „Erklärung zum Dispositionsrecht“ hat eigentlich nur den Sinn, dass sich die Agentur hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht absichert. Ansonsten hat sie keine Wirkung. Sie müssen daher weder Änderungen an ihren Plänen mitteilen, noch können Sie irgendetwas verschieben oder verlängern.
5.-7.: Der Anspruch auf ALG1 wird „ganz normal“ zum 1.8.2018 geprüft und berechnet. Also: Liegen in der letzten 2 Jahren mind. 12 Monate vor? Höhe auf Basis der letzten 12 Monate oder (falls nicht vorhanden) von mind. 150 Tagen in den letzten 24 Monaten.
Es gibt zwar eine Ausnahme bei Reduzierung der Arbeitszeit, die eine Berechnung auf Basis der ursprünglichen Bezüge erlaubt, das dürfte hier aber auch nicht zutreffen, da diese dann zu lange zurückliegen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Manisou,
ich sehe Deine Sitation nicht ganz so „schwarz“. Trotzdem erlaube ich mir den Hinweis, dass mein Kommentar nur meine Meinung darstellt und ich kein Fachmann bin.
Was Dir helfen sollte ist der Paragraf 150 Abs.2 Satz 5 des SGB 3.
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/150.html
Somit sollten die Teilzeitvereinbarungen bei der Berechnung Deines ALG unberücksichtigt bleiben!
Noch ein Hinweis: die geleisteten Wochenstunden sind nicht wichtig, damit eine Stelle sozialversicherungspflichtig ist. Entscheidend ist die Höhe des Verdienstes (Midijob). Also ab 450,01 €.
Das sollte Dir eine Menge Möglichkeiten bieten! (Z.B. erfolgreich die 58er Hürde zu nehmen).
Viel Erfolg!
Penalty hat Recht!
Es ist genau dieser §150 SGB 3, der die schon angesprochene Ausnahme beinhaltet. Ich hatte allerdings im Hinterkopf, dass die Zeitspanne, die die Vollzeittätigkeit zurückliegen darf, deutlich kürzer ist.
Aber: dreieinhalb Jahre sind es. Das dürfte dann wohl reichen und es besteht daher berechtigte Hoffnung, dass das ALG auf Basis der alten Bezüge berechnet werden kann.
Da würde ich die Agentur aber vorsichtshalber gleich zu Beginn drauf hinweisen, ansonsten besteht die Gefahr eines mühsamen Widerspruch-Verfahrens.
Gruß, Der Privatier
Liege ich mit meinem Fazit richtig?
Es kommen die Bedingungen aus Paragraf 150 Abs.2 Satz 5 des SGB III zum Tragen. Demnach wird zunächst das eine Jahr vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit überprüft. Wenn die Bedingungen der Teilzeitvereinbarung zutreffen, werden diese Zeiten nicht berücksichtigt. D.h. der gesamte Prüfzeitraum wird bezogen auf die Kalendertage um die Dauer der Teilzeit länger.
Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält.
Oder anders ausgedrückt: Bei einer zum §150 SGB III konformen Teilzeitbeschäftigung, was mit einem Midi-Job recht einfach wäre, läst sich das Dispojahr um die Dauer dieser Beschäftigung verlängern. Das liefert somit eine legale Möglichkeit, um evtl. erfolgreich die 58er Hürde zu nehmen, wenn das genaue Dispojahr eigentlich etwas zu kurz wäre.
Ich würde aber auf jeden Fall, das Vorgehen mit der Leistungsabteilung der AA absprechen.
Falls ich in meiner Einschätzung falsch liege, wäre ein Korrektur mir wichtig.
Nein – ich würde nicht sagen, dass sich ein Dispojahr „verlängern“ lässt. Es ist aber richtig, dass sich der Zeitpunkt der ersten Arbeitslosmeldung weiter nach hinten schieben lässt.
Entscheidend ist halt immer die Rahmenfrist (§143 SGB III i.V.m. §142 SGB III). Diese beträgt zwei Jahre und innerhalb dieser zwei Jahre müssen mindestens zwölf Monate mit einem Versicherungspflichtverhältnis nachgewiesen werden.
Das hat aber alles nichts mit den §150 SGB III zu tun. Dort geht es nur um die Höhe des Arbeitslosengeldes, bzw. die Berechnungsgrundlagen. Und damit es bei der Berechnung nicht zu einer Herabstufung des Anspruches aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung kommt, bleiben diese Zeiten komplett unberücksichtigt (sofern man die Bedingungen des Abs.2 Satz5 erfüllt).
Ich werde auf die Teilzeitbeschäftigungen in einem weiteren Beitrag noch einmal gesondert eingehen. Ich sage aber schon einmal vorab, dass ich kein großer Freund solcher Lösungen bin. Ein Dispojahr ist in der Praxis für manche schon kompliziert genug. Dies noch durch weitere Elemente zu „verfeinern“ mag im Einzelfall durchaus funktionieren, empfehlen würde ich das aber nicht.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Mit einer sozialversicherten Beschäftigung innerhalb eines „Dispojahres“ führt man eigentlich sowohl den Begriff, als auch die Idee dahinter ad absurdum. Man ist ja weder beschäftigungslos, noch arbeitslos. Man arbeitet einfach weiter (wenn auch reduziert). Das wäre aus meiner Sicht ein völlig anderes Konzept.
Zum Thema Dispositionsrecht ist mir noch ein Aspekt aufgefallen, den ich bisher nicht beachtet hatte:
Ich erhielt gestern nach das Angebot für einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung, den ich annehmen werde. Der Wunsch nach Auflösung kam von mir.
Der Vertrag ist noch in Vorbereitung, also noch nicht unterschrieben. Es soll eine Aufhebung zum 31.12.2017 oder 31.01.2018 werden, mit Freistellung in den letzten 4 Monaten bei vollen Bezügen, damit ich bis zur Abfindungszahlung im Januar 2018 versorgt bin.
So weit, so gut. Klingt ja erstmal prima, so eine Freistellung mit schön regelmäßig Geld und ohne Pflichten.
Nun habe ich heute aber an mehreren Stellen im Netz gelesen, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung die Sozialversicherungszahlung mit dem Tag der Freistellung endet, so dass ich für diese Zeit nicht mehr sozialversichert wäre, bzw. das selbst übernehmen muss.
Aber was bedeutet das für mein Dispositionsrecht? Beginnt die Einjahresfrist dann mit dem ersten Tag der Freistellung oder erst mit dem Ablaufdatum, das im Vertrag steht?
Hast du oder ein anderer Mitleser damit Erfahrungen? Das hat mich jetzt etwas irritiert. Ich weiß nicht, ob ich hier einen Link posten darf.
Das Dispositionsrecht ist für mich aus 2 Gründen interessant:
1. Ich brauche erstmal eine Auszeit. Eine wirkliche Auszeit. Da kann ich das Gerangel mit der AfA nicht brauchen und will mich auch nicht gegen Jobvermittlung wehren oder mit meinem schlechten Gewissen wegen Scheinarbeitslosigkeit hadern.
2. Ich plane, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Falls es dann doch nur eine halbe Rente wird, will ich mir den Weg zum ALG1 nicht verbauen, auch wenn ich mich nur noch Teilzeit-arbeitslos melden würde.
Komisch, dass ich bei all meinen Recherchen bisher nichts von dieser Sozialversicherungslücke gehört habe. Vielleicht, weil mich das Thema Freistellung bisher nicht interessiert hat.
Wer ist schlauer?
Das mit der Sozialversicherung ist schon seit 2008 geklärt.
(Anm.: Der Link ist nicht mehr vorhanden)
Deine Recherche hätte aber sehr kurz ausfallen können:
„unwiderrufliche freistellung sozialversicherung“ Den 1. Treffer habe ich oben bereits serviert 😉
Danksehr. Komisch, dass ich das nicht gefunden habe. Hatte wohl abweichende Suchbegriffe.
Gruß, Sylvia
hier ein Hinweis, wie die Gefahr, sich nicht exakt auf den Tag genau nach dem Dispositionsjahr melden zu können, minimiert werden kann:
Mir wurde vom Arbeitsamt gesagt, dass man dies umgehen könne, wenn man sich zum tatsächlichen Beschäftigungsende persönlich im zuständigen Arbeitsamt arbeitslos meldet( ohne etwas zu unterschreiben, egal ob online oder auf dem Papier), und dies nach ca. 10 Tagen widerruft. Sollte dann im Folgejahr keine Möglichkeit bestehen, sich fristgerecht arbeitslos zu melden, so könne man auf die erste Meldung zurückgreifen (Gültigkeit 4 Jahre) und hätte damit zumindest nicht alle Ansprüche an das Arbeitslosengeld verloren, sondern könne die in Anspruch nehmen, die ein Jahr vorher Gültigkeit gehabt hätten.
Meine konkreten Daten:
Aufhebungsvertrag zum 31.01.2018
Meldung als arbeitssuchend telefonisch bis zum 31.10.2017
Arbeitslosenmeldung im Januar 2018 zum 01.02.2018
Widerruf ca. 10 Tgae später
Arbeitslosenmeldung nach Dispositionsjahr zum 01.02.2019.
Werde am 29.01.2018 58 Jahre alt und hoffe, somit alles richtig zu machen!
Viele Grüße
ein „oldie“
Hallo Oldie,
es tut mir leid, aber ich halte von diesem Vorschlag überhaupt nichts!
Ich kann allerdings schlecht beurteilen, ob eine solche Aussage eines Agentur-Mitarbeiters aus simpler Unkenntnis gemacht wurde (kommt oft vor), ob es sich um ein Mißverständnis handelt (der Hinweis auf die 4 Jahre lässt dies vermuten), ob einfach das Vorhaben des Dispojahres nicht verstanden wurde oder ob in dieser speziellen Agentur einfach absonderliche Vorgehensweisen gepflegt werden.
Als generelle Vorgehensweise würde ich aber dringend davon abraten. Denn:
Eine Arbeitslosmeldung ohne jede Unterschrift hat aus meiner Sicht keinerlei Wirkung. Weder für die Agentur, noch für den Arbeitslosen. Wie will man später nachweisen, dass man sich mal arbeitslos gemeldet hat?
Die 4-Jahresfrist gilt für einen schriftlich festgestellten Bescheid der Agentur über Dauer und Höhe des ALG-Anspruches. Dieser hat 4 Jahre lang Bestand. Dafür ist aber vorher ein (unterschriebener) Antrag auf ALG erforderlich.
Also – ganz klare Aussage von meiner Seite: ICH würde das nicht so machen. Keinesfalls.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die Gefahr, den exakten Tag zu verpassen, kann man viel einfacher umgehen. Wie im Beitrag oben beschrieben: Einfach ein paar Wochen vorher „auf Termin“ arbeitslos melden.
Lieber Privatier,
vielen Dank für die Stellungnahme! Das heißt in meinem Fall dann wohl:
Gar nicht arbeitssuchend melden; arbeitslos melden erst Anfang 2019 zum 01.02.2019. Kann, wenn ich alles richtig verstanden habe, auch vor meinem Geburtstag (29.01.) statt finden, ohne ein halbes Jahr Arbeitslosengeld zu verlieren, sofern als Beginn der Arbeitslosigkeit der 01.02. eingetragen wird.
Richtig?
Vielen Dank und viele Grüße
Oldie
Genau so würde ich es machen.
Ob man sich nun ein viertel Jahr vorher arbeitsuchend meldet oder nicht, ist ein wenig Geschmacksache. Mehr dazu gibt es meinem Beitrag die Arbeitsuchendmeldung. Hier wäre es sinnvoll, im Vorfeld die Meinung des zuständigen Agentur-Mitarbeiters zu erfahren.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier und Co.,
Respekt und Dank für die informativen Seiten!
Habe noch ein paar Fragen:
1. Wann beginnt ein Dispojahr – mit dem Vertragsende? Zum Beispiel 31.12.2018 – also 01.01.19-31.12.19? Das Arbeitslosmeldung exakt zum 01.01.2020 ein paar Wochen vorher.
2. Wenn im Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eine unwiderrufliche Freistellung ab Juli 2018 vermerkt ist, müsste das halbe Jahr zuvor mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung doch für ein volles ALG 1 berechtigen mit 60 Altersjahren bei Fristen unter 1.?
3. oder tickt das Dispojahr schon der unb. Freistellung also 01.07.18-01.07.19?
4. Gibt es hier Erfahrungen wie kooperativ die BA in Leipzig mit dem Wunsch Dispojahr umgeht? Weiß man in Leipzig darüber Bescheid, zeigt man dort Verständnis alle Termine fristgerecht einzuhalten?
5. Ein Anwalt empfahl sich im Dispojahr schon im Julu 2018 exakt nur für einen Tag arbeitslos zu melden, um die vier Jahre Anspruch abzusichern im Falle schwerer Krankheit. Gelingt so etwas oder jemand so etwas versucht? Kann die BA so ein Anliegen erfüllen?
6. Könnte man sich nicht auch zu Beginn des Dispojahres mit dem avisierten Arbeitslos-Termin 01.01.20, also den Beginn des ALG 1 melden? Sich dieses exakte AL-Beginn Datum in einem vom BA Mitarbeiter unterschriebenen Protokoll bestätigen lassen, um sich gegen einen später falsch eingetragenes Datum abzusichern?
Ein Echo wäre nett. Vielen Dank!
Zu 1: Der erste Tag eines Dispojahres ist der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit. „Normalerweise“ also der Tag nach dem letzten Arbeitstag. Also: Beschäftigung endet am 31.12.2018, Dispojahr läuft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.
ABER: Im Zusammenhang mit einer Freistellung ist eben unklar, ob diese Zeit bereits als „beschäftigungslos“ zählt oder nicht. Da sind sich selbst die Agenturen nicht einig und empfehlen mal eine sofortige Arbeitslosmeldung, mal schicken sie Betroffenen wieder nach Hause. Nähere Details dazu in meinem Beitrag „Arebitsagentur erfindet neue Regeln„. Meine Empfehlung: Frühzeitig mit der Agentur in Verbindung setzen zum Beratungstermin!
Zu 2: Ja, wenn an mehr als 150 Tage Gehalt aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen bezogen wurde, wird dieses als Basis zur ALG1-Berechnung verwendet. Wenn nicht: Fiktive Einstufung.
Zu 3: Siehe Punkt 1.
Zu 4: Keine Erkenntnisse zur Leipziger Agentur.
Zu 5: Um den Anspruch zu sichern, ist der Vorschlag des Anwaltes eine gute Idee. Wenn denn die Agentur dies genau so sieht (s. Pkt. 1). Allerdings gehen damit die Vorteile eines Dispojahres (z.B. höherer Anspruch aufgrund höheren Alters, Vermeidung von Sperre-/Ruhezeit) verloren!
Zu 6: Man könnte (und sollte!) versuchen, sich das geplante Vorgehen mit allen positiven wie negativen Folgen im Vorfeld von der Agentur bestätigen zu lassen (s. auch Gastbeitrag über „Erfahrungen mit dem Dispojahr„. Die eigentliche Arbeitslosmeldung „auf Termin“ wird die Agentur wahrscheinlich erst kurz vorher (ca. 1 Monat) akzeptieren.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag lieber Privatier,
da man mit den Meldefristen beim Dispojahr sehr sorgfältig umgehen muss hier eine Frage zum Ausfüllen des „Antrag ALG 1“. Was trage ich in dem „Antrag ALG 1“ (gleichzeitig Antrag auf Arbeitslosengeld) bezüglich des Datums ein? Im oberen Teil gibt es ein Feld „Arbeitslosmeldung XX.XX.XXXX“ und darunter „mit Wirkung zum XX.XX.XXXX“. Mein Arbeitsverhältnis endet durch Aufhebungsvertrag zum 31.12.2017. Vom 01.01. – 31.12.2018 möchte ich mein Dispositionsjahr nehmen. Den Besuch beim Arbeitsamt zur persönlichen Arbeitslosmeldung plane ich im 4. Quartal 2018. Wäre in beiden Feldern der 01.01.2019 einzutragen ?
Der Link zu dem besagtem Antrag findet man unter:
https://www.elo-forum.org/attachments/antrag-alg-1-stand-feb-2016-mit-erlaeuterungen-pdf.80566/
Ich habe dies gerade noch einmal bei meinen eigenen ALG1-Anträgen nachgesehen und musste feststellen, dass ich diese Felder wohl gar nicht als Eingabe-Felder wahrgenommen habe!
In meinem ersten Antrag steht da folglich gar nichts, meinen zweiten habe ich persönlich in einer Agentur gestellt. Dort ist das erste Feld (Meldung) schon „vorgedruckt“, das zweite Feld (Wirkung) ist leer. War in diesem Fall auch korrekt, da ich keine Vorausmeldung gemacht habe.
Meiner Meinung nach ist nur das zweite Feld („mit Wirkung“) von entscheidender Bedeutung. Hier muss definitiv das Datum exakt ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit stehen (hier also: 01.01.2019).
Das erste Feld sollte dann das Datum der Abgabe enthalten.
Wer ganz sicher gehen will, füllt das Formular zu Hause aus und gibt es danach persönlich bei der Agentur ab. Ggfs. kann man nach Rücksprache die beiden Felder noch vor Ort ergänzen.
Gruß, Der Privatier
Ich mache gerade mein Dispositionsjahr bis 31.12.2017 und wollte mich im Dezember schon vorsorglich zum 01.01.2018 arbeitslos melden.
Nun habe ich vor einigen Tagen eine Städtereise geschenkt bekommen. Rückflug wäre am 02.01.2018 um 19 Uhr.
Habe ich irgendeine Chance diese Reise wahrzunehmen, ohne meine Ansprüche auf ALG zu riskieren?
Kann man da mit dem Arbeitsamt reden?
Meine Befürchtung ist, selbst wenn mir da ein Mitarbeiter entgegen kommt, dessen Chef oder ein anderer MA das später ganz anders sieht und ich dann doch gekniffen bin.
Ich würde die Arbeitslosmeldung im Dezember persönlich vornehmen und dabei fragen, ob ein weiteres persönliches Erscheinen Anfg. Januar erforderlich ist. Ich gehe davon aus, dass das nicht erforderlich ist. Falls doch, kann man sicher vereinbaren, dies am 3.Jan. zu machen.
Ansonsten muss man zwar als Arbeitloser der Agentur, dem Arbeitsmarkt und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen, dass heisst aber nicht, dass man permament den ganzen Tag zu Hause sitzen muss. Man „darf“ auch ruhig mal ein/zwei Tage (oder auch länger) nicht anwesend an. Man sollte halt nur immer sicher stellen, dass eine Kommunikation mit der Agentur (per Post, Mail, Handy) gewährleistet ist und man zügig auf evtl. Aktivitäten reagieren kann. Das ist bei nur einem Tag Abwesenheit sicher immer gegeben. Bei längerer Abwesenheit müsste man dies vorher mit dem zuständigen Vermittler absprechen.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort.
Das Problem ist, dass ich im Moment noch maßvolle Stornogebühren hätte, im Dezember erhebliche.
Und es bleibt das Risiko, den Flieger zu verpassen oder dass der Flug wegen Streik, Schnee etc. gecancellt wird.
Ich habe mir von Beratungsgesprächen in 2016 behalten, dass es von entscheidender Bedeutung ist, am 1. Tag der gemeldeten Arbeitslosigkeit präsent und arbeitsfähig zu sein. Es steht viel (Geld) auf dem Spiel, das Risiko ist mir zu hoch und mit dem Risiko im Nacken könnte ich den Urlaub auch nicht genießen. Ich werde wohl stornieren müssen.
Es ist schon richtig: Jeder muss natürlich für sich entscheiden, welches Risiko er bereit ist zu tragen. Das gilt bei der Kapitalanlage und auch in allen anderen Belangen.
Und wenn man einen Urlaub dann ohnehin nicht geniessen kann, sollte man es in der Tat besser bleiben lassen. Eine solche Reise lässt sich dann sicher zu einem späteren Zeitpunkt (mit offizieller „Erlaubnis“ der Arbeitsagentur) sehr viel entspannter angehen.
Gruß, Der Privatier
Ich habe mich nun mal etwas sortiert und Reiseveranstalter (Opodo) und die Arbeitsagentur angerufen. (Hätte ich vielleicht auch schon früher machen können…)
Ergebnis:
– Die Reise kann nur storniert, nicht umgebucht werden. Stornierungskosten jetzt bis 30 Tage vor Abflug: 20%! Es ist also noch ca. 3,5 Monate Zeit für eine Stornierung.
– Ich kann mich frühestens 3 Monate vorher (also ab 2. Oktober 2017) zum 01.01.18 arbeitslos melden. Ich soll dazu mit gültigem Perso bei der Arbeitsagentur erscheinen. Dort kann dann der Vermittler entscheiden, ob er mir im Rahmen der jährlichen 21 Tage Ortsabwesenheit (OAW) schon den 2. Januar frei gibt. Spielt der mit (und ich bekomme das schriftlich), ist alles gut. Wenn nicht, wäre immer noch Zeit zum stornieren.
Klingt gut, oder hat jemand Bedenken?
Gruß Joachim
Das wird wohl stark vom Vermittler abhängen. Ich tippe aber mal auf: Nein, das wird nicht funktionieren.
Der Vermittler muss nämlich entscheiden, ob „die Reise/Abwesenheit die berufliche Eingliederung beeinträchtigen würde (z. B. wenn wegen der Abwesenheit Vorstellungsgespräche bei Arbeitgebern oder die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen verhindert bzw. verzögert würden).“
Und das kann der Vermittler lt. Information der Agentur frühestens eine Woche vor der geplanten Abwesenheit überblicken. Eine frühzeitige Abmeldung ist daher nicht vorgesehen. Es sei denn der Vermittler wäre so weitsichtig zu erkennen, dass am 2.Jan. voraussichtlich nichts passieren wird, was die Vermittlung beeinträchtigt.
Versuchen kann man es. Stornieren kann man dann ja immer noch.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Quelle: Broschüre der Agentur zu Umzug und Reisen
Hmm, danke.
Ich hoffe dann auch mal, dass er einsieht, dass bei einem 60-jährigen mit spezifischem IT-Fachwissen nicht viel zu erwarten ist hinsichtlich beruflicher Eingliederung.
Danke auch für den Link zur Broschüre. Sehr hilfreich, wenngleich auch ernüchternd 🙂
Gruß – Joachim
Hallöchen,
ich hätte auch eine kurze Frage.
Ich habe am 02.01.2017 meine Aufhebungsvereinbarung (rückwirkend) zum 31.12.16 unterschrieben, da die Verhandlungen just am 31.12.16 gescheitert sind. Habe mein Dispojahr genommen, und mich soeben telefonisch beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend gemeldet. Ich wurde gefragt wann ich die Aufhebung unterschrieben habe. Da ich hier unsicher bin, ab wann das Jahr zählt, lt Unterschrift oder lt Beschäftigungsende, habe ich einfach den 31.12.16 genannt. Könnte sich hier eine Schwierigkeit ergeben? Letztlich bin ich zum 31.12.16 ausgeschieden, werde mich spätestens am 29.12.17 vor Ort arbeitslos zum 01.01.2018 melden. Habe diese Woche einen „Beratungstertermin“ erhalten, an diesem werde ich auch schriftlich meinen Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit (01.01.18) angeben und mir bestätigen lassen.
Welcher Tag ist für die AA relevant bzgl. des Anspruchs? Tag des Ausscheidens? nicht das die HR meines AG`s beim Ausfülen den 02.01.17 reinschreibt, dann geht die ganze Rechnung nicht auf, ich streite mich ohnehin noch mit denen bzgl. meines Zeugnisses.
Im Weiteren beabsichtige ich in die Selbstständigkeit zu gehen, habe das Jahr für berufliche Weiterbildung in einem völlig anderem Bereich genutzt. Mrz 18 habe ich die erste Prüfung und ab Okt 2018 bin ich dann komplett fertig. Anspruch auf Förderung der Existenzgründung seitens AA, es müssen noch 150 Tage bestehen um vom AA gefördert zu werden. Ergo hätte ich noch 150 Tage Anspruch am 04.08.2018 um mich selbstständig zu machen.
Haben Sie einen Tipp?
Besten Dank schon mal
VLG Karin
Zunächst einmal bin ich immer wieder erstaunt über manche Vorgehenweisen: Da verhandelt man tatsächlich am Silvestertag über einen Aufhebungsvertrag, der noch am selben Tag in Kraft treten soll? Und nachdem die Verhandlungen scheitern, lässt man ein paar Silvesterböller knallen, nutzt den Neujahrstag zum Nachdenken und schon einen Tag später ist man sich einig? Für mich schon sehr erstaunlich…
Aber gut – kommen wir zur Frage:
Wenn die Agentur danach fragt, wann der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, so wird sie hier wohl in erster Linie wissen wollen, ob a) die Arbeitsuchendmeldung rechtzeitig erfolgt ist und b) wie es mit der Einhaltung der Kündigungsfrist aussieht. Denn für diese beiden Fragen ist der Termin der Unterzeichnung von Bedeutung. Übrigens: Was steht denn effektiv drin, im Vertrag? Tatsächlich der 2.1.17?
Für den Anspruch auf ALG bzw. für das Dispojahr ist aber das Ende des Beschäftigungsverhältnisses von Bedeutung. Exakt ein Jahr nach dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit muss dann der erste Tag der Arbeitslosigkeit sein (für das Dispojahr).
Natürlich kann ich Ihnen nicht beantworten, was Ihr AG in Ihre Arbeitsbescheinigung hineinschreiben wird…
Einen Anspruch auf Förderung der Existenzgründung haben Sie übrigens nicht. Sie haben höchstens einen Anspruch auf Prüfung einer Förderung. Die kann auch durchaus abgelehnt werden. Ich würde dieses Thema auch in der Beratung bei der Agentur ansprechen, aber vielleicht einen gesonderten Termin dafür vereinbaren.
Gruß, Der Privatier
ja jaaaa, das war ein tolles Silvester….war im übrigen die 3. Verhandlung die tatsache am Samstag früh, am Silvestermorgen, zwischen meiner Anwältin und dem anderen Anwalt, geplatzt ist. Am 02.01. bin ich zum Dienst erschienen, und am Ende des Arbeitstages, wurde eine Klausel -die für mich unabdingbar war- in die Vereinbarung eingefügt, unterschrieben und weg.
Vertrag, Tag des Ausscheidens war der 31.12.2016. Am 02.01.17 war ich quasi unentgeldlich arbeiten, da die Anwälte um 16 Uhr die Telco hatten und sich die Verträge zugefaxt hatten. Also zählt der 31.12.16 als letzter Arbeitstag. Natürlich ist hier keine Kündigungsfrist eingehalten worden, Abfindung Ende Jan gezahlt, deswegen bin ich im Dispojahr um der Sperre zu entgehen. Hatte mich ja damals auf Ihrer Seite bestens informiert, und demnach alles für mich arrangiert.
liebe Grüße
karin
Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag am 31.12.2016, egal ob dieser Vertrag vorher oder hinterher unterzeichnet wurde, zu flunkern war wahrscheinlich unnötig, ist nun aber auch kein Beinbruch, da keine Auswirkung. Ob nun Sperre wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung oder wegen Mitwirkung zur Beendigung oder wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist egal, da Sie das Dispojahr nutzen, ist alles hinfällig. So sehe ich das zumindest, aktuelle rechtliche Grundlagen habe ich nicht.
Wie lange ist denn Ihr ALG Anspruch? Wenn er nur 12 Monate ist, dann sind 150 Tage Restlaufzeit schon im Sommer erreicht. Ich glaube nicht, dass Ihre Abfindung zu einer Ablehnung der Förderung führt oder dass Sie das sicher anfechten könnten. Sie hatten dann ja schon 18 Monate Ihre Abfindung zu verbrauchen 12 Monate davon ohne jegliche Bezüge. Ihre Ausbildung hat sicher auch etwas gekostet. Selbst wenn die Förderung Ermessensspielraum hat, wird dann der Bonus von 300€ verwehrt oder erhält man ab ersten Tag der Selbständigkeit gar kein ALG mehr? Vielleicht können Sie die Förderung auch im Vorfeld beantragen und bei Ablehnung eben noch bis Ende 2018 arbeitslos bleiben. Früher konnte man meines Wissens auch schon mit Vorbereitungen oder ersten Aufträgen beginnen, bevor man das Gewerbe anmelden musste. Aber für das ALG zählt eher der Geldfluss, also ob weiteres Einkommen vorliegt. Wenn Ihre Leistungen dann also erst 2019 oder Silvester 2018 vergütet werden, sind Sie auch aus dem Schneider. Alles etwas Grauzone, aber ich sehe da wenig Gefahr. Auf die 6 x 300 könnten Sie wahrscheinlich zur Not verzichten.
LG Markus
Ergänzend zum „Anspruch auf Förderung der Existenzgründung“ falls eine Abfindung gezahlt wurde: (iab-dm.de/selbststaendigkeit-mit-gruendungszuschuss-bei-abfindung – nicht mehr verfügbar)
Ich habe den Tipp mit sehr geringen Erwartungen und einem sehr dicken Fell zur Beratung bei der AA zu gehen. Ich hatte mich vor einigen Monaten intensiv mit dem Thema Selbstständigkeit beschäftigt. Das durchaus umfangreiche Infomaterial der AA dazu ist in vielen Punkten leider sehr vage und oberflächlich (und auch unglaubhaft). Ich hatte einen Termin zur Klärung einiger Fragen und der freundlichste Kommentar bei dem Gespräch war „Wir sind nicht dazu da Ihnen den Wunsch nach Selbstständigkeit zu finanzieren.“ Am Ende war ich genau so schlau wie zuvor, ohne konkrete Anträge etc. schien man nicht gewillt mir auch nur eine Frage belastbar zu beantworten. Mein Eindruck war, das man diesen Weg prinzipiell so selten wir möglich unterstützen will („Unser Ziel ist möglichst jeden Arbeitssuchenden in ein Beschäftigtenverhältnis zu vermitteln.“) und sich in absolut keinem Punkt irgendwie festlegen zu lassen. Falls jemand einen Tipp hat, wie / wo man sich bei der AA zum Thema Selbstständigkeit vernünftig beraten lassen kann, dann bitte her damit.
„Mein Eindruck war, das man diesen Weg prinzipiell so selten wir möglich unterstützen will („Unser Ziel ist möglichst jeden Arbeitssuchenden in ein Beschäftigtenverhältnis zu vermitteln.“)“
Da kann ich BigMacs Eindruck nur bestätigen. Genau diesen Eindruck habe ich damals auch gewonnen. Allerdings muss ich dazu sagen, dass dies bei mir nun bereits mehr als fünf Jahre her ist und sich damals gerade eben die Regeln für die Förderung geändert hatten. Da gab es sicher auch noch viel Unsicherheit bei den Agenturmitarbeitern. Das mag sich heute alles etwas anders darstellen.
Und ich muss auch noch dazu sagen, dass ich einen Förderantrag gar nicht in Erwägung gezogen habe, weil ich keine Lust auf endlose Diskussionen, Anträge, Business-Konzepte etc. hatte. Ich habe es also erst gar nicht versucht,
Gruß, Der Privatier
Hochgradig schizophren daran ist, dass die Bundesagentur auf ihrer Website und über Infomaterial mit der Alternative Selbstständigkeit stark wirbt und vielfältige Möglichkeiten aufzeigt. Wenn’s dann aber konkret wird, gibt es keine zentrale Beratung zu dem Thema, man MUSS sich an die örtliche AA wenden. Und da zeigt sich auf einmal ein ganz anderes Bild: Unterstützung und Beratung gleich Null, viele Infos aus den Broschüren werden bestritten oder völlig anders dargestellt. Ich hätte mich nicht gewundert, wenn der „Berater“ (sic!) behauptet hätte, dass die Sonne im Westen aufgeht und die Erde eine Scheibe ist. Da das Thema für mich damit aber noch nicht erledigt ist, ist es immer noch mein Wunsch in Austausch mit anderen zu treten und deren Erfahrungen zum Thema „Unterstützung der Arbeitsagentur bei der Gründung aus einer Arbeitslosigkeit heraus“ kennen zu lernen. Vielleicht hat sogar jemand einen Tipp, wo/wie ich von der Bundesagentur beraten werden könnte. Nützliche Blogs oder Foren zu dem Thema scheint es leider nicht zu geben.
Hallo an die Gemeinde,
habe eine Frage, zu der ich i.Zshg. mit dem Dispo-Jahr noch gar nichts gesehen habe (oder noch nicht gefunden?).
Wenn planmäßig ALG1 nach dem Dispojahr beantragt und auch gezahlt wird, wie steht es dann mit den Beiträgen zur Rentenversicherung, die normalerweise (ohne Dispo-Jahr) von der Agenturf.A. bezahlt werden. Auszug aus:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/arbeitslos_was_sie_beachten_sollten.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bekommen Sie Arbeitslosengeld, zahlt die Agentur für Arbeit automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn – vielleicht auch nur kurze Zeit – rentenversicherungspflichtig waren. Sie benötigen also eine so genannte Vorversicherung.
und:
Haben Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, können Sie die Pflichtversicherung beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt die Beiträge auch dann in voller Höhe.
und:
Erhalten Sie Arbeitslosengeld, werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie mit 80 Prozent Ihres vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet.
Wie genau ist nun diese genannte „Vorversicherungszeit“ definiert? Denn mit einem Dispo-Jahr ist man ja eben genau NICHT rentenversicherungspflichtig im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn.
Demnach ist wohl nicht damit zu rechnen, dass rententechnisch mit mit 80 Prozent des vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes gerechnet wird und die Agentur f.A. diesen Betrag an die Rentenversicherung zahlt.
Welcher Art von Pflichtversicherung ist dann empfehlenswert, um die bestmögliche Leistung von der A.f.A. zu bekommen?
Es wäre nett, wenn hierzu jemand Erfahrung hat bzw. Ratschläge geben kann.
Besten Dank an die Runde,
Andreas
Vielleicht meldet sich ja hier noch der eine oder andere Praktiker mit konkreten Erfahrungen. Ich kann das aktuell nur theoretisch beantworten:
Demnach gibt ja bereits der obige Auszug die Lösung:
„Haben Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, können Sie die Pflichtversicherung beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt die Beiträge auch dann in voller Höhe.“
Also: Antrag stellen und die Sache ist geklärt.
Und was die Höhe der Rentenbeiträge angeht, so hätte ich da auch zunächst keine Zweifel, dass sich diese auf dieselbe Basis beziehen, wie dies bei der Bemessung des ALG der Fall ist: Im Normalfall also das letzte Gehalt. Oder eben eine fiktive Einstufung, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Andreas und Privatier,
zum letzten Satz kann ich noch etwas „Senf“ dazugeben:
„… ALG der Fall ist: Im Normalfall also das letzte Gehalt.“
Das letzte Gehalt maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze – und davon leistet dann die AfA 80%! Diese zwei Randbedingungen sollten auch irgendwo im Kleingedruckten oder den Gesetzen stehen.
LG FÜR2012
Hallo Andreas,
aus der erlebten Praxis.
Ich habe mein Dispojahr an einem 1.1. angetreten und mich im Dezember zum 1.1. d. nächsten Jahres arbeitslos gemeldet.
Hat alles wie geplant und hier beschrieben geklappt. DIspojahr ohne Bezüge, GKV über Familienversicherung, keine Einzahlungen in Rente. Ab dem 1.1. der Arbeitslosigkeit dann ALG-1 in der „zufällig“ erreichten höheren Stufe, GKV (jetzt wieder selbst und pflicht) und Rente über AA (f. 24 Monate).
Viel Glück
Hallo Peter, Mr.Excel und FÜR2012,
besten Dank für die Rückmeldungen. Es ging ja speziell um den Satz der Rentenversicherung „Dies gilt jedoch nur, wenn Sie im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn – vielleicht auch nur kurze Zeit – rentenversicherungspflichtig waren.“
Immerhin scheint es zu klappen, dass die 80%-Lösung trotzdem angewandt wird, obwohl man eben im „letzten Jahr vor Leistungsbeginn“ nicht rentenversicherungspflichtig war. Dasd ist der Knackpunkt.
Gemäß zwischenzeitlicher Auskunft der Rentenversicherung heisst es von dort:“der Begriff der Vorversicherung in Bezug auf das Arbeitslosengeld ist in dem Fall ein Rechtsbegriff der Arbeitsverwaltung, also SGB II. Wenn die Arbeitsagentur Arbeitslosengeld I zahlt, werden die Rentenbeiträge immer auf der Grundlage von 80% des letzten Bruttogehalts (bis max.Beitragsbemessungsgrenze) berechnet.“
Dies deckt sich mit dem Kommentar von FÜR2012, aber offen bleibt die Frage nach dem Begriff „ein Jahr vor Leistungsbeginn“ und wie genau diese angewendet wird. Wie hoch die Beiträge bei „Pflichtversicherung auf Antrag“ als ALG1 Bezieher nach Dispositionsjahr dann sind, gilt es noch herauszufinden, vielleicht ist es ja auch unnötig, aber vorbereitet zu sein ist ja immer hilfreich. Es sind ja u.U. nicht unerhebliche weitere Beiträge zur Rentenversicherung und damit zur späteren eigenen Rente.
Gruß
Andreas
Hallo Andreas,
ich war in 2016 im Dispositionsjahr und beziehe jetzt ALG1 und habe mir bezüglich der Beiträge zur gesetzlichen RV die gleiche Frage gestellt wie Du!
Im Antrag auf ALG1 Punkt 6b muss man ankreuzen, ob man unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit pflichtversichert in der gesetzlichen RV war.
Hat man nun vorher ein Dispositionsjahr eingelegt,müsste man hier nein ankreuzen.
Unter diesem Punkt steht zusätzlich : Wenn Sie nicht pflichtversichert war, füllen Sie das Zusatzblatt „Sozialversicherung der Leistungsbezieher“ zum Antrag auf ALG1 aus .Das Zusatzblatt findest Du im Internet.
Auf diesem Zusatzblatt Seite 2 Punkte: 4.1-4.4 kann man durch ankreuzen des zutreffenden Sachverhaltes beantragen, das die Beiträge zur gesetzlichen RV während des Bezuges von ALG1 von der Agentur für Arbeit übernommen werden.
Nach ca. 2 Monaten Bezug ALG1 habe ich mir durch einen Rückruf der Leistungsabteilung bestätigen lassen,dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend monatlich übernommen werden. Die genannten Beträge entsprachen den genannten 80% des letzten Bruttogehaltes.
Gruß
Brigitte
Hallo Brigitte,
super, Danke. Das war der Hinweis, den ich mir erhofft hatte.
Besten Dank für die Lösung! So kann ich das entsprechend vorbereiten.
Gruß
Andreas
Hallo,
kurze Rückfrage an die Experten hier zu dem oben diskutierten Thema. Ich habe hier im Forum schon viel gelesen, bin mir momentan aber unsicher, denn wie verhält sich das Ganze bezüglich Beiträgen zur ges. RV hinsichtlich Übernahme(durch AA?)und Höhe (80% des letzten Brutto?) wenn ich mich wegen längerer Freistellung vor Ausscheiden zum 31.12.17 nicht für ein Dispojahr sondern für die An-/Abmeldestrategie entschieden habe?
Ich denke, während des abgemeldeten Zeitraumes zahlt ohne Weiteres niemand mehr, ist das richtig? Aber sind diese 80% auf das letzte Brutto vor Ausscheiden mit dem ALG I-Bewilligungsbescheid praktisch festgeschrieben und werden nach der für 2019 vorgesehenen Wiederanmeldung in jetzt schon mit Bewilligung festgestellter Höhe dann von der AA gezahlt oder wird das dann neu festgesetzt und kann aufgrund des Zeitraumes in 2018 ohne RV-pflichtiges Brutto auch niedriger sein?
Gruß, Nick
Also,
ich bin mal in den „digitalen Keller“ gestiegen. Ich hab meinen Rentenbescheid angeschaut. Da sind für 2012 und 2013 dokumentiert :
2 Jahre (12 Monate) mit 52.076 Euronen, Pflichtbeiträge, gemeldet vom AA.
Werden somit ganz normal als Pflichtbeiträge verwendet.
Wobei ich meine gelesen zu haben, dass tatsächlich nichts gzahlt wird, sondern nur so getan wird.
Hoffe geholfen zu haben
Ganz herzlichen Dank an Brigitte für den wirklich sehr nützlichen Hinweis!
Ich habe oben mal einen Link eingebaut, mit dem direkt zu dem Formular gelangt.
@Nick: Bei Mr. Excel war es ein Dispojahr, welches hinsichtlich der Rentenbeiträge keine Probleme bereitet hat. Von meiner Seite kann ich noch anfügen, dass das zwischenzeitliche Abmelden (ca. 1,5 Jahre) ebenfalls keine Auswirkungen auf die Rentenbeiträge hatte. Der „alte“ Anspruch bleibt also in jeder Hinsicht bestehen.
Gruß, Der Privatier
Lieben Dank für eure Unterstützung!
Gruß, Nick
Hallo,
im März 2017 hatte ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, mit Beendigung des Arbeitsvertrages zum 31.12.2017 und Zahlung einer Abfindung Ende Januar 2018. Im November hatte ich mich bei der Arbeitsagentur gemeldet mit dem Hinweis, dass ich von meinem Disporecht Gebrauch mache und mich erst zum 01.01.2019 Arbeitslos melden werde.
Von 2 verschiedenen Sachbearbeitern wurde ich nun darauf hingewiesen, mich NICHT zum 01.01.2019 arbeitslos zu melden, sondern als Datum den 02.01.2019 zu nehmen. Als Argument:““ Anspruch hat jeder der zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit für mindestens 360 Tage Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt hat.““ Somit wären in den 2 Jahren 5 Tage Spielraum. Ausserdem könnte es „Probleme“ bei Sperrzeiten geben, wenn GENAU ein Jahr eingehalten wird. Exakt erklären, was für ein Problem auftreten könnte, konnte allerdings keiner.
Das widerspricht allen Erfahrungen, die ich bisher hier gelesen hatte und ich bin ein wenig verunsichert. Hat Jemand ähnliches von seiner Arbeitsagentur gehört?
Schon jetzt vielen Dank für die Unterstützung und viele Grüße
hannilein
P.S. noch ein herzliches Dankeschön für diese hilfreiche Plattform, die mir in vielen Situationen auf dem Weg zum Privatier ( erstmal nur in diesem Jahr ) ein hilfreicher Begleiter war
Tja – genau DAS sind so die ungewissen Feinheiten, weshalb ich seinerzeit von der Idee eines Dispojahres sehr früh Abstand genommen habe.
Inzwischen haben allerdings eine ganze Reihe von Lesern bestätigt, dass die hier beschriebene Methode, sich EXAKT ein Jahr später arbeitslos zu melden, problemlos funktioniert. Es hat hier noch keinen Fall gegeben, wo es nicht funktioniert hat.
Die abweichende Meinung deiner Agentur-Mitarbeiter ist aber auch relativ leicht erklärt:
Wenn diese ein Jahr mit 12 Monaten berechnen, den Monat mit 30 Tagen ansetzen, so hat ein Jahr eben 360 Tage.
Und die Sorge wg. der Sperrzeit bei Einhaltung des exakten Tages ergibt sich aus dem Gesetzestext, der besagt, „wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, länger als ein Jahr zurückliegt…“. Und exakt ein Jahr ist eben nicht länger als ein Jahr.
Mein Tipp: Ich würde versuchen, von den Mitarbeitern eine schriftliche Aussage zu bekommen, dass eine Arbeitslosmeldung zum 2.Jan. keine Nachteile mit sich bringt (notfalls selber formulieren).
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
nachdem ich nun vor gut einem Jahr in der gleichen Situation wie hannilein war, möchte ich den für mich heute Morgen erst positiv abgeschlossenen Fall schildern:
– Aufhebungsvertrag zum 31.12.16
– Abfindung Ende Januar 2017
– Arbeitssuchendmeldung Anfang Dezember 2017 mit gleichzeitiger Arbeitslosmeldung „mit Wirkung zum 01.01.18“ (Exakt so hat es der Agenturmitarbeiter im ALG-Antrag formuliert).
– Heute Morgen Leistungsstelle: Berechnung des ALG1 ohne jegliche Sperrzeiten, Zahlung rückwirkend ab 01.01.18 veranlasst.
Auf der ganzen Wegstrecke gab es keinerlei Nachfragen, Diskussionen oder Probleme. Aber auch keinerlei verbindliche Aussagen seitens der Agentur. Details zum Verfahren sind auch nicht allen Agenturmitarbeitern bekannt. Offensichtlich aber kein Problem für die EDV-Welt der Agentur…..hier scheint inzwischen vieles automatisch zu laufen.
Nochmal der schon viel zitierte Hinweis: Mit der Meldung im Dezember vermeidet man dann die Mitarbeiterspitzfindigkeiten ob es nun juristisch eher der 01. oder 02.Jan. sein muss. Und ein bisschen auch das Risiko pünktlich und kerngesund am 02.Jan. in der Agentur vorstellig werden zu müssen…
An dieser Stelle nochmal vielen Dank an die Herren Privatier, Mr. Excel und Harry mit derer Informationen ich mein „Sekt- oder Selters“ – Modell realisieren konnte! Ein tolles Forum!
Gruß und nur Mut,
Tax-Fox
Vielen Dank für diesen Erfahrungsbericht, herzlichen Glückwunsch zur bisher erfolgreichen Vorgehensweise und weiterhin alles Gute!
Gruß, Der Privatier
Bei mir lief es ähnlich wie bei Tax-Fox, nur dass ich schon um den 22. Dezember den Bewilligungsbescheid über 720 Tage Arbeitslosengeld in der Post hatte.
Es hat dann niemand mehr interessiert, wo ich am 2. Januar bin und ob ich gesund oder krank bin.
Danke für die schnellen und hilfreichen Antworten,
eine schriftliche Aussage von der Arbeitsagentur konnte ich tatsächlich bekommen. Ich hatte von dieser Plattform den Gastbeitrag von Kawahu intensiv gelesen, den Vordruck seines Gesprächsprotokolls auf meine Situation angepasst und der Arbeitsagentur vorgelegt. Sie hatten mir alle Punkte als Korrekt bestätigt mit dem Vermerkt, sich erst ab dem 02.01.2019 Arbeitslos zu melden.
Da es aber anhand der Erfahrungen auf dieser Plattform mit dem 01.01. SICHER klappt, werde ich mich wohl auch an diesen sicheren Termin halten.
An dieser Stelle auch Dank an Kawahu und die diversen Anderen Leser, mit ihren hilfreichen Beiträgen.
liebe Grüße
hannilein
Hallo Liebe Privatier Community,
ich würde gerne wisse ob es Erfahrung mit Anwartschaft Zeiten aus der PVK innerhalb des Dispojahr gibt – Ich freue mich auf die Erfahrungsberichte und die Tips falls hier etwas besonderes zu beachten wäre.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Liebe Community, zuerst einmal ein grosses Lob an alle in diesem Forum. Sehr hilfreich! Ich hoffe meine Frage ist hier noch nicht beantwortet und wenn doch, wäre ich über einen Verweis auf den entsprechenden Beitrag dankbar. Zuerst einmal die Fakten. Ich plane einen Aufhebungsvertrag zum 30.9.2018 zu unterschreiben. Auszahlung Abfindung soll im Januar 2019 erfolgen. Ziel: Verhinderung sonstiges Einkommen (ALG I) im Jahr 2019 und ALG I erst ab 2020, sowie Verfall Sperrfrist und Ruhenszeit. Nun meine Frage: Kann man nach Dispositionsjahr auch zusätztlich die Taktik An- und Abmelden benutzen? also in der Form:
1. Dispositionsjahr vom 1.10.2018 bis 30.9.2019
2. Arbeitslosmeldung zum 1.10.2019 (am besten einige Wochen vor dem 1.10.2019)
3. sobald der Bescheid vorliegt wieder abmelden (hoffentlich vor dem 1.10.2019 damit in 2019 kein Geld gezahlt wird)
4. frühestens zum 1.1.2020 wieder anmelden mit Verweis auf gültigen Bescheid aus 2019
Ist das eine Möglichkeit, um sicherzustellen, dass in 2019 nur die Abfindung als Einkommen zählt und ALG I erst ab 2020 gezahlt wird?
Vielen Dank im Voraus.
„Kann man nach Dispositionsjahr auch zusätztlich die Taktik An- und Abmelden benutzen?“
Um einmal einen alten Slogan zu benutzen: „Yes, we can!“
Alles richtig verstanden und ich sehe keine Probleme bei der geplanten Vorgehensweise.
Gruß, Der Privatier
@Privatier, vielen Dank für die super schnelle Antwort.
Gruss Kerstin
Hallo Privatier,
ich hatte meinen Beitrag am 23. Januar 2017 geschrieben und befinde mich gerade im letzten viertel meines Dispositionsjahres. Da auch ich mich aus steuerrechtlichen Gründen ab dem 01.07.2018 (Ende Disco-Jahr 30.06.2018) bei der AfA arbeitslos und arbeitssuchend und 1-2 Tage später wieder abmelden möchte, habe ich den Beitrag von Kerstin mit großem Interesse gelesen. Kerstin hat vom Sachverhalt genau das vor, was auch ich geplant habe.
Die Bedingungen für ein Dispositionsjahr wurden hier ja schon des öfteren genau beschrieben. Daher hat mich Punkt 2 von Kerstin etwas irritiert „ARBEITSLOSMELDUNG ZUM 1.10.2019 (am besten einige Wochen vor dem 1.10.2019)“
Beim Dispojahr kommt es doch auf die Tag-genaue Einhaltung der Arbeitslosenmeldung an. Exakt ein Jahr später, in Kerstins Fall also der 01.10.2019 ist das Datum wo Kerstins Arbeitslosenmeldung bei der AfA vorliegen muss. So wie ich Kerstins Beitrag lese, möchte sie sich noch vor dem 01.10.2019 arbeitslos melden, damit der Antrag auf ALG1 beantragt wird und möglicherweise noch vor dem 01.10.2019 der Bescheid vorliegt und sie sich wieder abmelden kann. Ihr Grund: Vermeidung von ALG1 Zahlung in 2019.
Meiner Meinung nach würde die vorzeitige Arbeitslosenmeldung doch zum Verlust der Vorteile von Sperr- und Ruhezeiten führen. Bitte korrigieren Sie meine Annahme wenn sie falsch ist.
Herzliche Grüße
Der Palmenmann
Man kann sich schon vorher arbeitslos melden.
Zum Beispiel am 23.12.2017 zum 01.01.2018.
Das zum Datum ist entscheidend und die Verfügbarkeit zu dem Datum.
Bis zu 3 Monate vorher geht das theoretisch.
Dann gehen aber auch die Vermittlungsbemühungen los.
Man entschärft aber damit evtl. taggenaue Probleme wie Stau oder was weiss ich ….
Hallo Robben,
ja, das habe ich schon verstanden, aber Kerstin schreibt, dass sie hofft, dass der Bescheid schon vor dem 1.10.2019 vorliegt, damit es gar nicht erst zu ALG1-Zahlungen kommen wird. Dies müsste doch dann im Umkehrschluss bedeuten, dass der Antrag verbunden mit der Arbeitslosenmeldung auch schon vor dem 1.10.2019 gestellt worden sein müsste und somit ist doch der Vorteil des Dispojahres in Bezug auf Sperr- und Ruhezeiten verloren. Oder?
Ich bin deshalb so interessiert, weil auch ich mich zum 01.07.2018 bei der AfA nach Beendigung meines Dispojahres arbeitslos und arbeitssuchend melden werde. Und um genau die Stresssituation des Termins zu umgehen, werde ich mich ca. 3 Wochen vor diesem Termin bei der AfA vorstellen und mich zu diesem Termin 01.07.2018 (Sonntag) entsprechend Arbeitslos und Arbeitssuchend anmelden. Mit dieser Anmeldung wird dann mein Anspruch ( Leistungsanspruch) auf ALG1 festgestellt. Da ich mich ca. 17 Tage später für eine längere Zeit im Ausland aufhalte und somit für Kommunikation jeglicher Art mit der AfA keine Möglichkeit habe, möchte bzw. will ich mich zwei Tage nach der Anmeldung wieder abmelden. Der Antrag ist ja gestellt, nur ich habe noch keinen Bescheid. Den Bescheid bereits vor meiner Abreise ins Ausland zu haben und sich dann erst abzumelden wäre mir lieber, aber ich weiß ja nicht, wie lange es dauert bis ich den Bescheid erhalte. Ich habe in diesem Forum gelesen, dass einige diese Art, also anmelden und kurze Zeit später wieder abmelden erfolgreich durchgeführt haben. Auch bin ich darüber informiert, dass man sich rückwirkend abmelden kann, um ungewollte ALG1 Zahlungen zu verhindern. Ich möchte damit auch umgehen, dass Vermittlungsaktivitäten seitens der AfA anlaufen die ich nicht bedienen kann bzw. möchte. Um die steuerliche Belastung durch Abfindung und ALG1 zu reduzieren bzw. zu verhindern, möchte ich mich erst wieder Anfang 2019 bei der AfA anmelden mit dem dann hoffentlich vorliegendem gültigen Bescheid aus 2018.
Sorry für die lange Ausführung, aber ich wollte mein Vorhaben genau beschreiben, um eventuell bei fehlerhafter Planung einen Hinweis zu bekommen. Ich schätze dieses Forum sehr und bedanke mich bei allen Mitwirkenden.
Herzliche Grüße
Der Palmenmann
Wie Robben schon geschrieben hat (und was ich auch mit obigem Beitrag zum Ausdruck bringen wollte): Wichtig ist bei der Arbeitslosmeldung nach einem Dispojahr das Datum, ab dem die Arbeitslosigkeit beginnen soll. Den Antrag kann man vorher stellen und wann der Bescheid kommt, spielt überhaupt keine Rolle.
Man muss den Bescheid auch nicht zwingend abwarten, es gibt nur ein besseres Gefühl, wenn man den Anspruch schwartz auf weiß in den Händen hält. Und auf ein paar Tage mehr oder weniger an ALG-Bezug kommt es am Ende dann auch nicht an.
Gruß, Der Privatier
Ahoi Privatier-Gemeinde,
werde mit Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018 ausscheiden, unwiderruflich freigestellt ab 01.07.2018. Habe im Vorhinein mit der zuständigen Arbeitsagentur und Briefing durch meinen Anwalt schriftlich kommuniziert. Werde mich zum 01.01.2019 für das Dispositionsjahr beschäftigungslos melden und ab Juli 2019 mich für ein bis drei arbeitslos an- bzw. gleich wieder abmelden. Diese maximal drei Tage mindern kaum die Abfindung in der Füntelregelung. 1-3 Tage braucht die AA wohl für die Bearbeitung, vielleicht geht auch 1 Tag. Die AA hat zugestimmt. Mein Anwalt sagt, damit hat man sich den ALG 1 Anspruch vier Jahre lang gesichert, selbst wenn man am 01.01.2020 – dem Beginn der ALG 1 Auszahlung und Meldefrist – im Krankenhaus liegen sollte. Ich werde mich im Normalfall dann ab 02.01.2020 endgültig arbeitslos melden. Kann aber trotzdem nur eine Begleitung des Dispoprozesses durch einen Rechtsanwalt für Arbeits- und Sozialrecht empfehlen.
Beste Grüße an alle Privatiers – Ihr habt Euch alles hart erarbeitet!
Eine fachkundige Beratung durch qualifizierte Experten ist sicher immer eine gute Empfehlung. Leider zeigt sich in der Praxis, dass es sich als äußerst schwierig gestalten kann, auch jemand zu finden, der tatsächlich mit der Materie vertraut ist! Oftmals werden allerdings auch Aussagen von Fachleuten falsch interpretiert…
Daher ein paar Anmerkungen zu den obigen Aussagen:
* Auch wenn das Dispojahr keine geschützte Bezeichnung ist und es auch keine offizielle Definition gibt, so möchte ich trotzdem zur Vermeidung von Verwirrungen darum bitten, den Begriff „Dispojahr“ nur in dem Sinne zu verwenden, wie er hier definiert worden ist. Und da gehört eine Arbeitslosmeldung in der Mitte definitiv nicht dazu! Sie wäre im Gegenteil äußerst schädlich für einige Ziele des Dispojahres.
* Die Aussage, dass der ALG-Anspruch nach festgestelltem Bescheid für vier Jahre gesichert ist, ist schon korrekt. Der bleibt auch gesichert, wenn man zu Beginn einer in diesem Zeitraum geplanten Arbeitslosmeldung im Krankenhaus liegt. Allerdings erfüllt man dann die Bedingungen zur Arbeitslosmeldung nicht und bekommt daher auch kein ALG. Den Anspruch könnte man dann erst nach anschließender Genesung geltend machen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
mein Sachbearbeiter bei der AA sagte mir, dass man am Tag des Beginns der Arbeitslosigkeit (bei dir der 01.01.2020) vermittelbar sein muss, also gesund. Ansonsten verliert man alle Ansprüche. Der Sachbearbeiter hat sich zu diesem Thema extra bei der zuständigen Stelle kund gemacht.
Ich wäre da vorsichtig.
Gruß
Hallo nochmal,
habe gerade gesehen, das ich das falsche Datum geschrieben habe.
Nicht 01.01.2020, sondern natürlich 01.07.2019.
Sorry
„… man muss vermittelbar sein, also gesund. Ansonsten verliert man alle Ansprüche.“
Bei einer Arbeitslosmeldung im Anschluss an ein (echtes) Dispojahr ist das zu 100% korrekt: Man verliert alle Ansprüche!
Wer allerdings bereits einen festgestellten ALG-Bescheid hat und sich nur zwischendurch einmal abgemeldet hat und bei einer erneuten Anmeldung nicht vermittelbar ist, der erfüllt nur zu diesem Zeitpunkt dann das Kriterium der Vermittelbarkeit nicht und erhält daher kein ALG. Der alte Anspruch bleibt aber weiterhin (bis zu vier Jahre) bestehen.
Gruß, Der Privatier
Hallo noch einmal! Rätselhafte Antworten bedürfen einer Nachfrage:
1. Wer sich zuvor im Dispojahr für einen oder drei Tage arbeitslos an und gleich wieder abmeldet, sichert seinen Anspruch auf das volle ALG für 4 Jahre falls er am Tag der endgültigen Arbeitslosmeldung im Krankenhaus liegt und so nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Was spricht denn gegen diese anwaltlich empfohlene Risiko-Absicherung?
2. Die Antwort „eine Arbeitslosmeldung in der Mitte definitiv nicht dazu! Sie wäre im Gegenteil äußerst schädlich für einige Ziele des Dispojahres“ klingt sehr nebulös. Was konkret wäre denn an einer kurzen Arbeitslosmeldung im Dispojahr (An- und Abmeldung für 1-3 Tage zur Sicherung der vollen Ansprüche 2 Jahre ALG über den Zeitraum von 4 Jahren) so schlecht??
BG FB
Die Antwort steht ganz oben im Beitrag und ist extra fett markiert:
„Wer also z.B. am 31.3. eines Jahres seinen letzten Arbeitstag hatte, wird am folgenden Tag, dem 1.4. beschäftigungslos. Exakt ein Jahr später, ebenfalls zum 1.4. muss nun der erste Tag der Arbeitslosigkeit beginnen. Keinen Tag früher und keinen Tag später!Wird die Arbeitslosmeldung zu einem früheren Termin gültig, geht der Vorteil hinsichtlich Sperr- und Ruhezeiten verloren.“
Danke BigMac für die Unterstützung! Genau so ist es.
An @Freier Bürger: Wer meine zuvor gemachten Aussagen für nebulös hält, zeigt damit, dass er weder Konzept noch Vorgehensweise des Dispojahres verstanden hat. Das ist an sich kein Problem (ich verstehe auch nicht immer alles auf Anhieb), aber meine Empfehlung lautet in diesem Fall: Es gibt zusätzlich zu dem Hauptbeitrag über das Dispojahr inzwischen acht weitere Beiträge mit Hinweisen zu Vorteilen/Nachteilen/Vorgehensweisen usw.. Diese sollte jeder, der ein Dispojahr plant, gelesen und verstanden haben.
Wenn das Konzept und die daraus folgenden Konsequenzen nicht verstanden werden, ist das Vorhaben von vorneherein zum Scheitern verurteilt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
nach dem Dispojahr ist eine Anmeldung auch online möglich? Welche Unterlagen werden angefordert?
Vorab Danke für ihr Feedback!
MfG,
Entrepreneur2Privatier
Die Online-Dienste der Arbeitsagentur werden ständig weiter entwickelt. Am besten einfach mal unter: https://www.arbeitsagentur.de/eservices nachschauen. Arbeitsuchend-Meldung und Arbeitslosmeldung sind aber bereits jetzt möglich.
Art und Umfang der benötigten Unterlagen dürften individuell unterschiedlich sein. Inwieweit diese dann evtl. im Einzelfall noch auf dem Postweg angefordert werden, kann ich nicht abschätzen, ist aber durchaus anzunehmen (z.B. Aufhebungs- oder Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben, Begründungen für eigene Kündigung, etc.).
Gruß, Der Privatier
hallo herr ranning,
ich hatte mich bereits vor ca. einem jahr bei ihnen nach dem dispositionsjahr erkundigt, habe mich dann jedoch entschieden ein weiteres jahr zu arbeiten. jetzt ist es aber soweit mit der eigenkündigung und ich möchte mich nochmals bzgl. der richtigen vorgehensweise absichern.
ich bin 58 jahre alt und werde zum 30.09.2018 meinen arbeitplatz kündigen. ich plane dann eine selbstfinanzierte einjährige auszeit zu nehmen, um mich dann taggenau zum 01.10.2019 arbeitslos zu melden. mein anspruch wird geprüft, die leistung festgestellt und ich werde aufgefordert bewerbung zu schreiben etc. meine frage: wird es seitens der arbeitsagentur kritisch gesehen (und evtl. sanktioniert), wenn ich mit 58 jahren kündige und mit 59 dann wieder in den arbeitsmarkt einsteigen möchte? ich bin dann ja im zweifelsfall (eher sicherlich) schlechter zu vermitteln.
kann ich über diese lebensplanung offen mit der arbeitsagentur sprechen oder behält man das für sich?
danke für ihre meinung,
gruß
redbox60
Als offizielle Sanktionen gibt es bei der Agentur nur die Möglichkeit, Sperr- und Ruhezeiten zu verhängen. Wenn Sie dies durch ein Dispojahr verhindern, fallen diese Möglichkeiten unter den Tisch.
Was man aber natürlich nie ausschließen kann, ist die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter der Agentur sich besondere Maßnahmen überlegt, um Ihre Vermittlungschancen zu erhöhen. Das Spektrum ist sehr weit und vielfältig…
Ich würde daher das Vorhaben des Dispojahres auf jeden Fall sehr deutlich vorab erläutern und mir die gewünschten Folgen nach Möglichkeit auch bestätigen lassen. Ansonsten würde ich streng darauf achten, mich Regelkonform zu verhalten. Mehr dazu auch im Beitrag über den „Umgang mit der Agentur„.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend.
Spannend lese ich immer wieder die Berichte über Dispo Jahr, arbeitssuchend und arbeitslos.
Ich möchte 2019 ein dispo Jahr einlegen und mich dann 2020 arbeitslos melden. Mehrfach habe ich gelesen dass man bei der Meldung des dispo Jahres sich auch arbeitssuchend melden muss. Dies wollte ich jetzt Tun und das Arbeitsamt kann damit nichts anfangen. Verstehe ich was falsch?
„Dies wollte ich jetzt Tun“
Jetzt? Arbeitsuchend für 2019? Oder für 2020?
Wie dem auch sei – beides macht keinen Sinn!
Zum Thema der Meldefristen bei der Arbeitsuchendmeldung im Zusammenhang mit dem Dispojahr habe ich einen gesonderten und ausführlichen Beitrag geschrieben: Hinweise zum Dispositionsjahr: Arbeitssuchendmeldung. Dort ist die Vorgehensweise erläutert.
Gruß, Der Privatier
Lieber Herr Privatier,
ich bin gerade bei vollem Gehalt freigestellt (bis 30.09.18), und bekomme im Januar eine Abfindung die ca. einem Jahresbruttogehalt entspricht. Nun habe ich mich am 15.06.18 arbeitssuchend, bez. beschäftigungslos zum 01.10.18 beii der Arbeitsagentur gemeldet. Nun werde ich im Mai 58 Jahre alt. Weiterhin überlege ich mich zum 15.10. für ein Studium an einer Universität einzuschreiben ( ja auch in meinem Alter noch ernst gemeint).
Nun habe ich gestern, 01.07.18 einen Antrag auf ALG I zum 01.10.18 gestellt, mitdem Plan den Bescheid auf Grundlage meines bisherigen Gehalts zu bekommen und mich am 15.10. wieder abzumelden, um für die nächsten 4 Jahre die Sicherheit zu haben erneut das Alg I zu beantragen. Auf jeden Fall aber nicht vor Vollendung des 58. Lebensjahr ( Mai 2019) erneut Alg I zu beantragen wegen der dadurch höheren Bezugsdauer.
Habe ich das so richtig gemacht oder sollte ich mich erst mal nicht am 01.10.18 arbeitslos melden?
Falls ich nach Beendigung des Studium (Feb. 2022) keine Beschäftigung habe wäre ich dann noch 24 Monate arbeitslos?.
Auf jeden Fall schon mal Danke für die vielen hilfreichen Begriffsklärungen und Kommentare
rena
„Habe ich das so richtig gemacht?“
Ein Punkt ist zumindest falsch gedacht. Denn wenn Sie sich jetzt arbeitslos melden, wird der Anspruch gemäß des jetzigen Alters festgestellt. Also voraussichtlich 18 Monate abzgl. evtl. Sperren.
Ein Abmelden und späteres wieder Anmelden führt NICHT dazu, dass der Anspruch aufgrund des gestiegenen Alters neu berechnet wird!
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank schon mal,
soll/kann ich meinen Antrag auf Alg 1 schon wieder zurück nehmen und einfach mal gar nichts machen, weil ich nächstes Jahr 58 Jahre alt werde.
Was ist wenn ich mich frühestens 01.01. 2020 arbeislos melde und mich bis dahin mit einer 450,- € – Beschäftigung „über Wasser halte“ ??
rena
Wie oben schon geschrieben: Wenn Sie gar nichts machen, wird der Antrag gemäß des jetzigen Alters festgestellt. Also voraussichtlich 18 Monate abzgl. evtl. Sperren.
Wenn Sie warten, bis Sie 58 Jahre sind, beträgt der Grundanspruch 24 Monate. Ebenfalls abzgl. evtl. Sperren.
Wenn Sie bis 2020 warten, wird Ihr Anspruch 0 Monate betragen, weil Sie dann die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen.
Was Sie konkret machen sollen, müssen Sie selber entscheiden. Ich kann hier nur Möglichkeiten, sowie Vor- und Nachteile aufzeigen. Entscheiden müssen Sie selber.
Einen Antrag auf ALG kann man auch zurücknehmen. Sie sollten aber nicht zu lange damit warten und klar und deutlich zum Ausdruck bringen, was die Absicht dabei ist, nämlich bis zum 58. Geburtstag zu warten. Ich selber würde das in einem persönlichen Gespräch machen und mir dabei das Funktionieren des Vorhabens vom Gegenüber bestätigen lassen (mündlich).
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier und liebe Community!
Ich lese hier regelmäßig und viel…vor allem die ganzen Kommentare zum Dispositionsjahr. Eigentlich lese ich immer wieder speziell was die Phase angeht in der ich mich gerade befinde. Derzeit steht die Vorbereitung auf das Ende des Dispositionsjahr an, allerdings habe ich ein zwei Fragen die ich hier so explizit noch nicht diskutiert gesehen habe:
– Mein Dispojahr hat zum 1.1.2018 begonnen und endet demnach zum 1.1.2019. Ich bin mir noch nicht sicher ob ich mich entsprechend ab dem 1.1.2019 arbeitslos melden soll und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will und, da ich erst Ende 30 bin, mit dem entsprechendem „Druck“ der Arbeitsagentur für Arbeit nach einer neuen Beschäftigung suchen soll. Ich arbeite derzeit an anderen Projekten (Geschäftsideen, Investitionen) und profitiere derzeit von der Unabhängigkeit von einem Ort. Daher meine Frage: Kann ich mich im November/Dezember mit Wirkung zum 1.1.2019 arbeitslos melden und dann, da ich in den ersten Tagen des Jahres wahrscheinlich noch im Ausland bin, sagen wir zum 8.1. wieder abmelden und habe damit meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten gesichert? Ich habe verstanden das die „Festsetzung“ am dem Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs dann bis 4 Jahre gültig ist, d.h. ich könnte meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld dann z.B. ab dem 1.7.2019 oder später geltend machen. Ist das richtig? Hierbei geht es weniger um die Frage das/ob ich am 8.1.2019 in Deutschland und dem Arbeitsamt mit meiner Arbeitskraft zur Verfügung stehen muss, das ist soweit verstanden.
– Ich befinde mich wie gesagt in meinem Dispojahr. Ich habe hier in Kommentaren gelesen das es möglich ist eine „Nebentätigkeit“ aufzunehmen ohne dass diese Tätigkeit die Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes aus der vorherigen Vollzeitbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (10 Stunden pro Woche? 150 Tage?) beeinflusst. Ich plane keine Nebentätigkeit aufzunehmen sondern interessiere mich für eine Art „Praktikum“ bei einem Bekannten der Immobilienprojekte entwickelt. Ich interessiere mich sehr für Immobilien und würde daher gerne von ihm, quasi als Mentor, lernen. Da er ein Unternehmen führt, sind wir wohl besser beraten, hier entsprechend einen offiziellen Vertrag abgeschlossen zu haben um für den Fall der Fälle abgesichert zu sein. Beeinflusst ein dreimonatiger Praktikumsvertrag in irgendeinerweise meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Z.B. als Vertrag a) ohne Vergütung; b) Vergütung in Höhe eines Minijobs c) Vergütung Höher als ein Mini-Job?
Vielen Dank für Deine/Eure Einschätzung!
Dan
Hallo Dan,
die erste Frage ist eindeutig mit „Ja“ zu beantworten: Auch nach einem Dispojahr mit anschließender Arbeitslosmeldung (und ALG-Antrag) kann man sich kurzfristig wieder abmelden. Der im Leistungsbescheid festgestellte Anspruch hat vier Jahre Gültigkeit.
Auch wenn es Dir bereits klar ist: Du musst damit rechnen, dass Du in den ersten Tagen der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur erscheinen musst!
Eine Nebentätigkeit kann auch parallel zum Bezug von ALG ausgeübt werden. Wichtig dabei ist zunächst nur, dass es weniger als 15 Stunden/Woche sind. Vergütungen von bis zu 165€ werden dabei nicht angerechnet. Alles, was darüber ist, wird mit dem ALG verrechnet (das ALG wird also entsprechend verringert).
Und natürlich darf die Nebenbeschäftigung einer Vermittlung nicht im Wege stehen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die Regelungen zur Nebentätigkeit sind natürlich nur zu beachten, wenn man ALG bezieht! Wer sich bei der Agentur wieder abmeldet (wie von Dir geplant), kann machen, was er will.
Allerdings sollte man dann ggfs. die Auswirkungen für eine spätere Arbeitslosigkeit bedenken. Dieses Thema habe ich in zwei Beiträgen über „zwischenzeitliche Beschäftigung“ erläutert. Hier der erste Teil:
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier,
vielen Dank für deine prompte Rückmeldung. Dein erster Kommentar (Nebentätigkeit parallel zum Bezug von ALG) ist soweit klar, aber auch für mich derzeit nicht relevant. Mir geht es eher um eine „Beschäftigung“ noch im Dispojahr und da spielt eher deine Hinweis im zweiten Kommentar eine Rolle.
Ich habe mir den Link angeschaut und bin doch ein wenig verwirrt, das Thema scheint wirklich komplex zu sein mit einem gewissen Risiko welches du beschreibst bei einer bezahlten Nebentätigkeit.
Siehst du auch eine Gefahr für ein unentgeltliches „Praktikum“ von drei Monaten (vertraglich vereinbart) zB vom 1. Oktober bis 31. Dezember oder greift die von dir beschriebene Problematik nur bei Teilzeit/Nebenbeschäftigungen? Sind dir weitere Probleme/Risiken für eine unentgeltliche Beschäftigung (Praktikum) bekannt? Gibt es vielleicht ein anderes/besseres Konstrukt für mein Vorhaben?
Vielen Dank vorab für deine Antwort und Bemühungen zu dem Thema!
Liebe Grüße!
Dan
Eine unentgeltliche Beschäftigung kann aus meiner Sicht keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Das hat ja dann eher den Status einer Freizeit-Beschäftigung.
Aber natürlich hat eine vollkommen unentgeltliche Beschäftigung (also auch ohne Sozialabgaben) den Nachteil, dass damit keine Absicherung hinsichtlich Kranken-/Pflege- und Rentenversicherung verbunden ist. Aber das hat man in einem Dispojahr ja ohnehin die ganze Zeit nicht. Von daher: Kann man schon machen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
was ich nicht so nachvollziehen kann. Wieso entfällt die Sperr-u Ruhezeit bei taggenauer Einhaltung des Dispositionsjahres. Welche rechtliche Grundlage gibt es ?
Gruß Achim
dazu hat der Privatier, bzw. Mr.Excel ein eigenes Kapitel geschrieben:
https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/
eSchorsch hat schon Recht: Zum Dispojahr gibt es ausführliche Beiträge und Erläuterungen. Manches verbirgt sich aber immer noch im Kleingedruckten, sprich in den unzähligen Kommentaren. Und so mag es auch mit den rechtlichen Grundlagen zum Wegfall der Sperrfrist sein. Darum an dieser Stelle noch einmal der Hinweis:
Das Wegfallen der Sperrfrist begründet sich durch den Satz im § 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III, wo es heißt: „In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.“
Gruß, Der Privatier
Super,
jeztz ist das klar durch den Gesetzestext hinterlegt. Wollen wir mal hoffen, dass das so bleibt. Ich kann ja dann nach 11 Monaten immer noch entscheiden wie ich das mache. 18 Monate, im schlechtesten Fall, ist besser als nix.
Nochmals vielen Dank
Gruß Achim
Hallo, Herr Privatier und alle Foristen !
Zunächst einmal DEM Privatier und Wohltäter aller freiwilligen und nicht so freiwilligen Privatiers und den vielen engagierten, mitschreibenden Foristen einen ganz herzlichen Dank für diesen phantastischen Blog, es gibt zum Thema nichts besseres !!!
Vielleicht hilft es ja jemandem, der (wie ich) sich langsam dem Ende seines Disco-,nein-Dispojahres nähert (AL-Meldung 12/2018 mit Wirkung zum 01.01.2019 nach 12 Monaten).
Es wäre doch so schön gewesen, wenn man durch die geplante Ausdehnung der Rahmenfrist bei ALG 1 auf 30 Monate (geänderter §143 SGB III)ab 01.01.2019 ggf. noch 6 Monate länger seine Ruhe gehabt hätte.
Wird aber wohl nix (etwas frei zitiert):
„findet für Personen, die nach Inkrafttreten dieser Regelung nicht mindestens 1 Tag in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, der § 143 in seiner bisherigen Form Anwendung.“
Quelle:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0401-0500/467-18.pdf?__blob=publicationFile&v=1#page=12&zoom=auto,-25,436
Geht wahrscheinlich auch genau so durch, naja, man kann nicht immer alles haben.
Nur katastrophal, wenn man sich auf die 30 Monate fixiert und nach „Verlängerung“ des Dispojahres dann ohne Anspruch dasteht.
Für Neu-Privatiers mit Beschäftigungsende in 2019 ist dann wieder alles gut/besser (solange man an der Frist von „länger als ein Jahr“ in § 148 SGB III, bzgl. Sperre nicht auch noch etwas ändert oder, oder….)
Privatier sein heisst eben auch sich um ALLES selbst zu kümmern-und natürlich fleissig diesen Blog verfolgen !
Grüsse
ratatosk
„Privatier sein heisst eben auch sich um ALLES selbst zu kümmern-und natürlich fleissig diesen Blog verfolgen !“
Sehr gut erkannt! 🙂 Und im Ernst: Ich denke, neben den finanziellen Voraussetzungen, die selbstverständlich sein sollten für den Weg zum Privatier, ist die hier angesprochende Eigenverantwortlichkeit eine elementare Notwendigkeit für den Erfolg. Eigentlich ist sie das Kernelement für den Privatier, denn sie ist sowohl die Voraussetzung für den Erfolg, als auch das Ziel…
Nun aber zum Thema! Vielen Dank für den Hinweis auf die geplanten Änderungen zur Verlängerung der Rahmenfrist. Wieder einmal so ein Gesetz, bei dem man beim Titel (Qualifizierungschancengesetz) und bei ca. 90% des Inhaltes an alles Mögliche denkt, nur nicht an die Rahmenfrist.
Und, soweit ich das momentan überblicken kann, sind Deine Schlussfolgerungen auch soweit richtig. Bis auf ein kleines Detail: Die Änderungen bzgl. der Rahmenfrist sollen erst ab 1.1.2020 in Kraft treten, alles andere bereits ab 1.1.2019 (soweit denn der Zeitplan eingehalten wird und es keine Änderungen gibt).
Richtig ist ebenfalls, dass „Altfälle“ von der Änderung nicht betroffen sein werden. Insofern bleibt noch ein bisschen Zeit für Planungsänderungen. Und auch noch ein bisschen Zeit für mich, mich noch etwas mehr mit den Folgen zu befassen und zu gegebener Zeit einmal einen gesonderten Beitrag darüber zu schreiben. Denn eine solche Änderung ist schon von entscheidender Bedeutung und sollte nicht hier in den Kommentaren in Vergessenheit geraten. Nochmals vielen Dank für den Hinweis!
Gruß, Der Privatier
Verlängerung des Dispojahres, klingt exotisch? Genau das einhalten der Jahresfrist ist entscheidend. Ändert sich denn jetzt auch etwas ohne verlängerung und Einhaltung der Jahresfrist?
BG,
Entrepreneur2Privatier
@alle
Vielleicht doch etwas zu frei zitiert, den neuen Paragraphen, war wohl der „Schock“
4. § 447 wird wie folgt gefasst:
§ 447
„
Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Ar-
beitslosenversicherung
(1) Für Personen, die nach dem [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens
dieser Regelung] nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, findet § 143 in der bis zum [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Regelung] geltenden Fassung Anwendung.
-heisst aber wohl so ziemlich das Gleiche:
NACH dem Tag vor dem Tag des Inkrafttretens kommt ja wohl der Tag des Inkrafttretens und DA muss eben noch Versicherungspflichtverhältnis vorliegen.
Soll heissen wenn der Zeitplan der Groko eingehalten wird ist das der 01.01.2019 ?
@Entrepeneur2Privatier
Exotisch, oder innovativ ? Aber im Ernst, so wie ich die Vorlage verstehe, ändert sich für schon aktive „Dispojünger“ nichts.
Meinereiner hat sich halt gedacht 18 Monate sind auch länger als ein Jahr = keine Sperre+Ruhezeit erledigt, bzw. Anspruch noch weiter nach hinten geschoben-wenn sonst alles Wichtige (genug Beschäftigungsmonate in den 5 Jahren/je nach Lebensalter und 150 Tage im Bemessungsrahmen) passt…..
Beobachten wir mal was rauskommt, Fristsetzung für Bundesrat ist 01.11.18,eigentlich wollte man sich ja nur die Neuberechnung schon laufender/ bereits abgelehnter Ansprüche sparen?
Wenn die ungelegten Eier nicht ausgebrütet werden-alles wie geplant,kein Risiko.
carpe diem-welchen auch immer.
Grüsse
ratatosk
Auch hier die Korrektur: Die Verlängerung der Rahmenfrist ist erst für 1.1.2020 geplant.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Korrektur, der Experte hats natürlich gleich erkannt.
Nicht das ich noch jemanden auf eine falsche Spur setze.
Der Aufschub der neuen Rahmenfrist ist aber auch gut versteckt.
Hoffentlich wird das dann auch nach Verabschiedung des Gesetzes deutlich genug kommuniziert.
Gruesse
ratatosk
Hallo Privatiegemeinde, zunächst vielen Dank für die Infos. Hier kommt noch eine Nachfrage zu den geplanten Änderungen ab 01.01.2020: Mein Privatierplan mit 60 sieht so aus. Gehaltsende nach einem halben Jahr unwiderruflicher Freistellung zum 31.12.2018. Dann folgt das Dispojahr 2019. AL-Meldung 12/2019. ALG-1-Beginn 01.01.2020 für 2 Jahre. Das Risiko am 1. Januar dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenzubleiben müssen ist mir bewusst. Die Arbeitsagentur hat mir die Fakten bestätigt. FRAGE: Ändert sich jetzt etwas für mich durch die neue Regelung???
Dank im voraus für eine Auskunft!
PS: Übrigens wurde per Gericht eine unsoziale Dienstanweisung von 2016 aus dem Arbeitsministerium von Nahles gekippt. Unwiderrufliche Freistellungen werden wieder voll anerkannt, wenn ich das richtig verstanden habe und führen bei Fortfall der Lohnfortzahlungen durch längere Erkrankung (mehr als 6 Wochen) nicht mehr zur Kürzung des ALG.
fachanwalt-arbeitsrecht-essen.de/freistellung-bundessozialgericht-kippt-rechtswidrige-alg-kuerzung/
„Ändert sich jetzt etwas für mich durch die neue Regelung???“
Nein – so wie ich das verstanden habe, gilt für alle „Altfälle“ weiterhin die aktuelle Regelung. Sie kommt also erst zum Tragen für alle Fälle, die beim Inkrafttreten des Gesetzes noch versicherungspfichtig beschäftigt sind.
Den Hinweis auf das BSG-Urteil zur Behandlung von unwideruflichen Freistellungen gab es hier auf der Seite übrigens auch schon: Siehe Beitrag „Arbeitslosengeld nach Freistellung„.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend, Hellmut
Ich versuch es mal, nachdem ich den Gesetzentwurf jetzt mindestens 6 x gelesen habe:
Wie Dir die AfA auch schon bestätigt hat, entspricht Dein geplantes Vorgehen der bis zum 31.12.2019 geltenden Gesetzeslage (jedenfalls bzgl.der Rahmenfrist und falls die Änderungen wie vorgesehen inkrafttreten, kann ja auch später werden).
Wenn dann der geänderte & 143 SGB III am 01.01.2020 inkrafttritt, ist dies ja schon der 1. Tag Deiner Arbeitslosigkeit und somit gilt für Dich nach wie vor die alte Regelung (24 m Rahmenfrist).
Wer jetzt z. Bspl. am 02.01.2020 BESCHAEFTIGUNGSLOS wird, KOENNTE sich ja ueberlegen, wann er sich spätestens arbeitslos MElDEN muss um NOCH die DANN gültigen ALG 1 Bedingungen zu erfüllen:
1.Genug Monate innerhalb der letzten 5 Jahre ( verlaengerte Rahmenfrist, wird im Ergebnis nicht geändert) um die für sein Alter maximale Bezugsdauer zu erreichen.
2.Mindestens 150 Tage Versicherungsverhaeltnis innerhalb der letzten 24 Monate (erweiterter Bemessungsrahmen, wird nicht geändert), um der fiktiven Bemessung der Alg-Hoehe zu entgehen.
3.Mindestens 12 Monate Versicherungsverhaeltnis (Anwartschaftszeit, wird nicht geändert) innerhalb der NEUEN Rahmenfrist von 30 MONATEN.
Wie schon gesagt, Alles NOCH ungelegte Eier, aber wer noch planen kann – und will, bsplw. Jemand, der gerade noch „rechtzeitig“ 58 wird…
Zum anhaengten link:
Grundaussage ist wohl richtig, die AUSWIRKUNGEN von fehlenden Tagen im Bemessungszeitraum allerdings nicht ganz richtig dargestellt?
Da hätte ich von einem Fachanwalt mehr erwartet. Problem war hier ja wohl eher auch die lange Freistellung in Kombination mit direkt anschließender Langzeiterkrankung?
Gruesse
ratatosk
Richtig, ratatosk!
Genau so sehe ich die geplanten Änderungen auch. Gilt also alles erst für Beschäftigte, die nach dem 1.1.2020 ihr Arbeitsverhältnis beenden. Ab diesem Zeitpunkt könnte sich (wenn es keine weiteren Anpassungen gibt) das Dispojahr zukünftig etwas entspannter gestalten. Ich schlage aber vor, erst einmal abzuwarten.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die im obigen Link enthaltenen Aussagen halte ich auch für fragwürdig/falsch.
Sorry, muss natürlich „..arbeitslos MELDEN..“ heißen.
ratatosk
Als Ergänzung und um Missverständnissen vorzubeugen (wg. „rechtzeitig 58“) der DEUTLICHE HINWEIS:
Wer nach seinem 58ten Geburtstag die maximale Alg1-Bezugsdauer (24 Monate) erreichen will, benötigt auch nach der zu erwartenden Neuregelung WIE BISHER 48 Monate Versicherungspflichtverh. innerhalb der letzten 5 Jahre (60 Monate)!
Hier bleibt es demnach bei 12 Monaten Dispojahr (60-12=48)!!!
Gruesse
ratatosk
Danke! Sehr guter Hinweis! Das dürfte u.U. leicht übersehen werden.
Habe ich auch nicht dran gedacht, als ich oben geschrieben habe, man könne das Dispojahr entspannter angehen. Kann man nicht! Zumindest dann nicht, wenn man die 48 Monate Versicherungspflichtverhältnis ausschöpfen will.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
vielen Dank für diese Auf den Punkt gebrachte zusammenfassung – Beruhigend für die Jetzigen Jünglinge des Dispojahres. Annahme wäre dann wenn der ALG1 Anspruch festgelegt ist und Abgemeldet wird ändert sich nichts daran das der Anspruch dann für 4 Jahre seine Gültigkeit behält wäre meine Annahme.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Der Dank gebührt dann wohl eher ratatosk für die sehr schöne Zusammnstellung der ALG1 Bedingungen!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier und danke für die tollen Beiträge.
Ich habe mich im Juli 2018 arbeitssuchend und am 24.8.2018 arbeitslos zum 1.11.2018 gemeldet (unwissend über Dispojahr).
Ich habe aber noch keinen Antrag auf ALG1 gestellt.
Habe ich mir durch die Arbeitslosenmeldung die Möglichkeit des Dispositionsjahres genommem?
Bitte stellen Sie Ihre Frage nicht in mehreren Beiträgen! Frage und Antwort: Hier
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
warum meine Frage jetzt am Anfang vom thread gelandet ist, weiß ich leider nicht, sorry.
Ich habe gestern mit der AfA telefoniert und um ein persönliches Gespräch gebeten. Man sagte mir das wäre grunds. nicht möglich. Die Dame die mich aus der Leistungsabteilung zurückrief meinte, ich könnte zwar zur AfA gehen aber ob der SB am Schalter mir genaue Auskunft über das Dispojahr geben könnte, glaubt sie nicht.
Ein von mir geschriebenes Gesprächsprotokoll würde sie auch nicht unterschreiben, das hat sie in den 14 Jahren bei der AfA auch nie gemacht. Es könnte ja sein, dass sie eine falsche Aussage machen würde, daher verweist sie immer nur auf die entsprechenden Gesetze. Hm..
Nun gut, sie hat mich wenigstens, hoffentlich gut beraten. Demnach brauche ich keine Arbeitslosenmeldung zurückziehen, weil ich ja noch keinen Antrag auf ALG1 gestellt habe. Sie schickt mir aber ein Formblatt zu in dem ich erkläre, dass ich kein ALG1 zum 1.11.2018 beantragen werde.
Erst wenn ein Antrag bearbeitet wird, wäre es für ein gewünschtes Dispojahr zu spät gewesen.
Ich kann danach jederzeit bis zum 1.11.2019 und keinen Tag später einen Antrag stellen.
Sie sagte, wenn ich nicht genau am 1.11.2019 einen Antrag stelle sondern früher, würde es beim Antrag die Möglichkeit zum Eintrag von zwei Daten geben: Der Tag der tatsächlichen Antragsstellung und der gewünschte Termin, in meinem Fall der 1.11.2019.
Ich habe das jetzt geprüft. Da gibt es aber diese Möglichkeit nicht, oder ich bin blind.
Ich kann später noch die Einzelheiten beschreiben worauf es noch ankommt. Aber fast alles haben Sie ja in Ihren Berichten bereits geschrieben. Danke dafür, es hat mir sehr geholfen.
Jetzt erst mal zu meiner Frage:
Ich möchte dieses Jahr noch zum 1.1.2019 meine Steuerklasse von 5 auf 3 wechseln, weil die AfA immer die eingetragene St.-klasse vom Januar nimmt (heißt es). Das macht bei mir 500.-€ mehr ALG1 aus.
NACH Januar möchte ich wieder zurück wechseln, da ich im Dispojahr mehrer Monate kein Geld beziehen werde und es daher finanziell nicht zu leisten ist, wenn wir auf das Gehalt von meinem Partner, durch seine Steuerkl.5, dann noch eine hohe Steuerlast haben.
Wenn ich dann im Nov.19 oder auch früher ALG1 beantrage, bleibt doch die Berücksichtigung der eingtragenen Steuerkl. vom Jan.19 bestehen, oder nicht?
Im ALG1 Antrag steht aber, man soll den Wechsel angeben!
Ich weiß von einer Seite im Netz, dass die AfA bei einem Wechsel Nach Januar die Zweckmäßigkeit prüft.
Aber wie ist das in meinem Fall?
Die Frage ist für mich ein ganz wichtiger Punkt, daher brauche ich eine verlässliche Aussage. Wissen Sie oder ein anderer Leser was genaues?
Meinen Anwalt habe ich gefragt. Er kennt sich aber im Sozialrecht nicht aus.
Da macht wohl jeder unterschiedliche Erfahrungen mit seiner Agentur…
Dass eine persönliche Beratung abgelehnt wird, habe ich auch noch nie gehört. Aber es besteht ja nur eine Beratungspflicht, die kann grundsätzlich auch am Telefon erfolgen.
Soweit ich das aber gelesen habe, sind die Aussagen der Leistungsabteilung korrekt. Zumindest im Hinblick auf die Durchführung des Dispojahres.
Ob eine Abmeldung noch erforderlich ist, kann ich aus der Ferne kaum beurteilen, da mir auch nicht wirklich klar geworden ist, ob überhaupt (und welche?) Meldungen vorgenommen worden sind.
Der Wechsel der Steuerklasse zum 1.Jan.2019 ist eine richtige Überlegung, da er Ihren Anspruch erhöht. Der steuerliche Nachteil beim Partner wird später durch die Steuererklärung wieder ausgeglichen. Wenn die finanziellen Mittel allerdings so knapp sind, dass Sie die Zeit nicht überstehen, wäre es u.U. noch einmal genau zu überlegen, ob solche Strategien wie ein Dispojahr überhaupt sinnvoll sind?
Ansonsten würde ich mich da auf keine Experimente einlassen und die einmal gewählte Steuerklasse 3 nicht im Laufe des Jahres wieder ändern! Wie Sie richtig geschrieben haben, müssen Sie den Wechsel angeben und ich gehe davon aus, dass die Agentur in solchen Fällen dann die aktuelle und ungünstige Klasse verwenden wird.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort. Das Dispojahr ist deswegen für mich wichtig weil ich einerseits Mitte des Jahres 58J. alt werde und andererseits mit einer Sperre rechnen muss, je nach Ausgang des Arbeitsgerichts.
Wenn ich das richtig verstehe wird bei einer 12 Wochen Sperre der Beginn der Zahlungen um 12 Wochen (später) verschoben. Der Anspruch auf 24 Monate bleibt bestehen, richtig?
Zusätzlich wird am Ende nochmals mindest. 1/4 der Zahlung gekürzt.
Ziehe ich das Dispojahr nur bis zu meinem 58ten bleiben mir noch 18 Monate Anspruch auf ALG1. Richtig?
Was heißt eigentl. „mindesten“. Heißt das ich müsste sogar mit mehr Kürzungen rechnen. Dazu finde ich nichts im Netz.
Zum eigentlichen Thema Steuerklasse: Keine Experimente ist natürlich der beste Rat. Da haben Sie völlig recht. Da ich mir das nicht leisten kann, hier meine, hoffentlich nicht zu aufdringliche, Nachfrage.
Wenn ich meinen ALG1 Antrag im Jan. stelle mit der St.-Kl.3 und nach Antragstellung die Klasse wechsel, bin ich dann verpflichtet dies zu melden.
Ich will nichts verbotenes machen, ich habe aber nichts davon im Netz gefunden.
Eine Sperrzeit wg. eigener Beteiligung am Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet immer eine Reduzierung des Anspruches. Diese Reduzierung beträgt in der Regel zu Beginn der Arbeitslosigkeit 12 Wochen, insgesamt wird der Anspruch bis zu 1/4 gekürzt. Im Gegensatz dazu bewirkt eine Ruhezeit wg. Zahlung einer Abfindung „nur“ eine Verschiebung des ALG-Anspruches, jedoch keine Reduzierung.
Bitte benutzen Sie hier den Begriff „Dispojahr“ nur dann, wenn Sie auch beabsichtigen, sich exakt (auf den Tag genau) ein Jahr nach Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos zu melden. Alles andere, was so „zwischendrin“ passiert, ist kein Dispojahr! Insbesondere deshalb, weil dann Sperr- und Ruhezeiten weiterhin geprüft werden.
Das wäre z.B. der Fall, wenn Sie sich kurz nach Ihrem Geburtstag arbeitslos melden. Wenn dann Gründe für eine Sperrzeit gegeben sind, beträgt der Anspruch nur 18 Monate. Das ist korrekt.
Wie Sie inzwischen selbst erkannt haben, ist der Arbeitslose verpflichtet, Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse der Agentur mitzuteilen. Dazu gehört auch die Steuerklasse.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend, November
Deine Erfahrungen mit der Leistungsabteilung der lokalen AfA kann ich bestätigen, offensichtlich ist bei manchen Zweigstellen eine persönliche Terminvergabe vor Ort grundsätzlich nicht möglich…
Ich vermute einfach mal, Dein Kontakte mit der AfA liefen bisher online bzw. eben telefonisch?
Bei dem Dir avisierten Vordruck dürfte es sich um die „Erklärung zum Dispositionsrecht“ handeln, diese dient lediglich der Absicherung der Agentur, dass Du über die Folgen einer Verschiebung deines Alg-Anspruchs beraten wurdest.
Wenn nicht eindeutig geklärt ist, welchen STATUS Du momentan bzgl. AS- bzw. AL-Meldung gegenüber der Agentur innehast, wuerde ich dringend eine persönliche Vorsprache bei Deiner Agentur empfehlen !
Wenn es nicht anders geht, dann eben mit einem SB der Vermittlung.
Gerade in Verbindung mit einem geplanten Dispojahr wäre mir das bisherige „Ergebnis“ zu ungewiss.
Du kannst dann auch entscheiden, Dein geplantes Vorgehen bzgl. Stkl-wechsel anzusprechen.
Egal, wie die Antwort ausfällt, Du gewinnst zumindest Klarheit über den Standpunkt DEINER Agentur.
Bedenke dabei auch, -das Finanzamt akzeptiert in Regel nur 1 Stkl.-Wechsel pro Kalenderjahr!
Gruesse und viel Erfolg
ratatosk
Lieber ratatosk,
vielen Dank für deine (darf ich duzen?) Antwort.
Die Dame der AfA sagte mir, dass das Dispojahr dann nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn ich einen Antrag vorbeigebracht und die AfA ihn bearbeitet hätte. Das habe ich ja nicht gemacht.
Zur St.klasse hatte sie gesagt, dass die im Jan. eingetragene St.klasse zur Berechnung herangezogen wird. Ich wusste aber nicht ob ich einen anschl. Wechsel hätte melden MÜSSEN.
In der Zwischenzeit habe ich mir die Änderungsmitteilung an die AfA angeschaut und bin jetzt schlauer. Darin steht auch die Meldung bei St.klassenwechsel.
Also werde ich mich an den Rat vom Privatier halten und den Wechsel nicht vornehmen. Wäre auch zu schön gewesen.
Davon abgesehen: Einen St.klassenwechsel hätte ich 2019 schon vornehmen können, da ich noch dieses Jahr den Wechsel für Jan. 2019 beantragt hätte. Wechsel ich 2019 für Feb. oder später, wäre das ein erster Wechsel in 2019.
Liebe November,
Natürlich darfts Du duzen, wir wollen uns, denke ich, hier alle gegenseitig unterstützen, nachdem der Privatier so eine exzellente Vorarbeit geleistet hat…
Soweit Du bereit bist, bei einem für Dich ungünstigen Ausgang des Verfahrens eine Bezugsdauer von 18 Monaten zu akzeptieren, kommt es tatsächlich nur darauf an, die AL-Meldung nach Deinem 58.ten wirksam werden zu lassen (wenn sonst alle Bedingungen, z.B. Anwartschaft erfüllt sind).
Mir kam es eben nur darauf an,dass wirklich keine vorherige Meldung, ob nun mit oder ohne Antrag auf Leistung, durch die AfA als Grundlage zur Entscheidung (über z. B. die
Anspruchsdauer) herangezogen wird.
Meine Bedenken gegen den Stkl.-wechsel waren darauf gerichtet, dass, wenn ein im Jahr 2018 BEANTRAGtTER Wechsel nichtsdestotrotz im Januar 2019 DURCHGEFÜHRT wird,ein „Rueckwechsel“ im gleichen Jahr zumindest nicht bei ALLEN FA ohne Diskussionen durchgehen dürfte.
Auch der Neujahrstag liegt ja bereits vollständig in 2019…
Gruesse
ratatosk
Hallo Privatier, hallo ratatosk,
Sie/du seit wirklich Gold wert. Ohne Privatier hätte ich nichts vom Dispojahr gewusst und ohne Ihre/deine Nachfragen würde ich vielleicht ins Messer laufen.
Ich war zwar persönlich beim Finanzamt und der SB sagte mir genau das, dass wenn ich einen Wechsel in 2018 für Jan. 2019 beantrage, der Wechsel in 2018 gilt und somit kein Wechsel in 2019 stattgefunden hat, ABER wer weiß!
Morgen ist der SB nicht mehr da und der nächste behauptet wieder das Gegenteil.
Ich glaube, um nichts Falsches zu machen, stelle ich den Antrag bis zum 30.11.2018. Dann wird er wirksam im Dez.18 und somit bin ich auf der sicheren Seite.
Auch eure Nachfragen bzgl. Meldung bei der AfA lässt mich unsicher werden. Die Dame bei der AfA sagte mir zwar ganz klar, dass erst mit der Abgabe des ausgefüllten Antrags und dessen Bearbeitung bei der AfA kein Dispojahr mehr möglich gewesen wäre, ABER wer weiß!
Hier weiß ich aber nicht genau was ich machen soll, weil ich der Dame von der Afa bereits gesagt hatte, dass ich mich Abmelden möchte und sie sagte nur, dass ich das nicht brauche weil ich ja nicht angemeldet sei.
Ihr seit aber wohl der Meinung, dass ich vielleicht doch angemeldet bin, weil ich vor Ort den Beratungstermin wahrgenommen hatte. Ach herje, muss es denn immer so kompliziert sein?
Zum Thema Anwartschaft: Ich habe vom 1.11.2014 bis 31.10.2018 durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet. Das sind genau 4 Jahre (und keinen Tag länger) Damit ist doch die Anwartschaftszeit erfüllt, oder?
Würde ich mich zum 1.11.2019 AL melden, dann hätte ich doch in den letzten 5 Jahren 48 Monate davon den Arbeitsnachweis, ungeachtet dessen ob ich seit Juli 2018 freigestellt wurde. Gehalt habe ich aber bis 31.10.2018 erhalten. Oder gibt es hier wieder einen Haken?
Bitte entschuldigt meine, vielleicht dämlichen Fragen, ich bin mittlerweile verunsichert.
Vielleicht gibt es aber auch andere Leser die dadurch nochmal für sich nachrechnen. Das wäre für mich ein wenig Trost.
An dieser Stelle einmal kurz etwas Grundsätzliches:
Alle Ideen und Gedankengänge hier auf der Seite sind an Leser gerichtet, die vorhaben, sich vollständig aus dem Berufsleben abzumelden und zukünftig ihren Lebensunterhalt komplett aus eigener Tasche zu bezahlen.
Für alle, die das (noch) nicht können oder wollen, mögen diese Ratschläge daher völlig ungeeignet oder sogar schädlich sein! Ich bitte das immer zu bedenken!
Zu z.B. bei der Frage nach dem aktuellen Melde-Status bei der Agentur. Jemand, der auch zukünftig keine Arbeit mehr ausüben möchte, sollte sich bei der Agentur vollständig abmelden und zwar sowohl als Arbeitsloser als auch als Arbeitsuchender. Wer aber weiterhin auf die Einkünfte eines Arbeitsverhältnisses angewiesen ist, behält die Arbeitsuchendmeldung evtl. besser bei. In der Hoffnung, möglichst bald einen neuen Job zu bekommen.
Das wäre eine Frage, die man zu aller erst einmal klären sollte, bevor man Gedanken in Richtung Dispojahr anstellt. Wer Bedenken hat, sich einen Steuerklassenwechesel nicht erlauben zu können, der kann sich u.U. weder ein Dispojahr, noch den vollständigen Wegfall eines Verdienstes erlauben. Das passt irgendwie nicht zusammen…
Bei der Berechnung der ALG-Dauer sehe ich keinen Haken: Wenn innerhalb der letzten 5 Jahre mind. 48 Monate versicherungspflichtige Zeiten vorliegen (und dazu zählt auch die Freistellung) beträgt der Anspruch 24 Monate, wenn man älter als 58 Jahre ist. Das ist richtig so.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend, November
Daemliche Fragen gibt es hier nicht, nur eben Fragen, die mangels belastbarer Kenntnisse ueber die konkret vorliegenden Verhältnisse des Einzelfalls nicht sicher beantwortet werden können.
Wenn Du also verunsichert bist, ist das immerhin schon mal besser als aus einer vermeintlichen Sicherheit heraus dann doch eine fuer Dich/Euch nachteilige Entscheidung zu treffen.
Um deine Unsicherheit zu beseitigen müssen eben die bestehenden „Wenns“ und „Vielleichts“ soweit als möglich vorab geklärt werden.
Soll heißen:
Wenn dein Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu Deinen Gunsten entschieden wird, ist vielleicht gar keine Sperrzeit zu befürchten ???
Insofern würde sich dann ein DispositionsJAHR erübrigen.
Wenn Du vielleicht nicht AL-gemeldet sein solltest, warum sollst Du dann der AfA bestätigen, dass Du zum 01.11.18 kein AlG beantragen wirst?
Vielleicht hat die Dame der Leistungsabteilung Dich ja auch missverstanden und ist der Meinung Du moechtest nur den Startzeitpunkt deines Leistungsbezuges „disponieren“?
Wenn Du vielleicht doch gezwungen bist, vor deinem 58ten Geburtstag den Leistungsantrag zu stellen, verkürzt sich bei Verhaengung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe deine Anspruchsdauer von 18 auf 13,5 Monate.
Gerade bei einer telefonischen Beratung können schon mal Missverständnisse auf beiden Seiten vorkommen, insbesondere wenn solche Feinheiten wie abmelden aus der AL,zurückziehen (stornieren) einer Al-Meldung,abmelden aus dem, bzw. Verschieben des Leistungsbezuges besprochen werden.
Du hast also die Freiheit zu entscheiden ob du den nicht fixierten Aussagen der Dame von der AfA vertraust und dich ausreichend beraten fuehlst, oder,sofern Du noch an irgendeiner Stelle Zweifel in Bezug auf dein weiteres Vorgehen oder den zeitlichen Ablauf hast,nochmals dein Recht auf Beratung einzufordern.
Noch hast DU die Möglichkeit einen persönlichen Termin zu vereinbaren, befindest Du Dich erst einmal in der Vermittlung, -bestimmt die Agentur.
Sicherheit durch Klarheit….
Gruesse
ratatosk
Lieber Privatier, lieber ratatosk,
ich danke Ihnen und dir für die sehr sehr wertvollen Ratschläge. Ich werde der AfA einen Brief schreiben und meine Abmeldung noch einmal klar mitteilen. Sicher ist sicher.
Warum ich vom Dispojahr sprach, und ich meinte auch das tatsächliche Dispojahr, hatte ich ja in einem vorherigen Beitrag geschrieben.
Ob es aber bei mir dazu kommt, hängt vom Ausgang der Gerichtsverhandlung und der anschl. Verhandlungen ab.
Müsste mein AG mich wieder einstellen, was er nicht tun wird, ist die Frage ob ich besser um Gahaltfortzahlung oder Abfindung streite. Was u.a. steuerlich besser ist weiß ich wirklich nicht. Ich bin erst 57 und der Partner wird weiterhin Gehalt beziehen.
Das nur zur Erklärung warum ich mit vielen Eventualitäten rechnen muss.
Das sind aber Einzelschicksale die hier nicht reingehören. Vorausgesetzt ich bin nächstes Jahr schlauer, tauche ich vielleicht in einem anderen Thread wieder auf, wenn ich glaube, dass es für andere Leser auch interessant sein könnte und wenn ich darf 😉
„Vorausgesetzt ich bin nächstes Jahr schlauer, tauche ich vielleicht in einem anderen Thread wieder auf…“
Immer gerne. Aber dann bitte nicht als „Januar“ oder „Februar“, sonst erkennen wir Dich hier nämlich nicht wieder. 😉
Gruß, Der Privaier
Liebe November,
Aufgeschlaut wirst Du, soweit noetig und auf diesem Wege möglich, hier…
Wichtig ist, dass Du/Ihr dann auch ZUFRIEDEN seid, und DAS möchte ich Euch wünschen!
Gruesse und Alles Gute!
ratatosk
Vielen Dank an beide und bis bald…
Alles Liebe November
..und ganz bestimmt bleibe ich „November“.
Nun bin ich schneller zurück als gedacht.
Die AfA Leistungsabteilung hat mir ein Schreiben geschickt, welches ich ausgefüllt zurück schicken soll. Es heißt:
ERKLÄRUNG ZUM ANSPRUCHSBEGINN
„….. Mein Anspruch auf ALG soll am ____ enstehen.“
Ist so ein Schreiben üblich?
Ich wüsste jetzt nicht welches Datum ich eintragen sollte.
Ich hatte der AfA schon am Telefon gesagt, dass ich mich zu einem späteren Termin AL melden werde, aber noch nicht wüsste wann. Entweder Anfang des Jahres oder erst nach meinem 58ten oder später zum 1.11.2019
Ein Dispojahr oder eine spätere AL Meldung muss man doch nicht im Vorfeld anmelden, oder?
Hattet ihr auch so eine Erklärung abgeben sollen?
Aus meiner Sicht besteht kein Anlass, sich hier auf einen konkreten Termin festlegen zu lassen. Es sei denn, die Agentur wäre immer noch der Auffassung, dass Sie arbeitslos gemeldet sind.
Ich würde das Formular nicht ausfüllen, sondern entweder telefonisch oder schriftlich noch einmal erläutern, dass Sie sich zu gegebener Zeit (derzeit noch unklar) arbeitslos melden und einen ALG-Antrag stellen werden.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend, November
Der Privatier hat Dir ja bereits geantwortet, dem kann ich mich nur anschließen.
Du siehst ja, irgendwie besteht noch Klaerungsbedarf, wenn Du den Anspruchsbeginn terminieren sollst, obwohl du ja lt. telef. Auskunft der“Dame Leistungsabtlg.“ weder arbeitslos gemeldet bist, noch einen Leistungsantrag gestellt hast.
Das sollte Dich in dem Vorhaben bestärken, nochmals schriftlich alle Fragen mit der Agentur abzuklären.
Auch wenn dann wahrscheinlich die Beantwortung wieder telef. erfolgt, kannst Du wenigstens davon ausgehen, dass DEINE Fragen beantwortet werden.
Gruesse
ratatosk
Vielen Dank für die Antwort.
Die Arbeitsvermittlerin schrieb mir per Mail: „…bestätige ich Ihnen die Abmeldung aus unserem System zum 1.11.18“
Den o.g. Brief erhielt ich von der Leistungsabteilung.
Na dann…
-sprechen die wohl nicht miteinander.
Also extra Nachricht an Leistungsabtlg.:“AL-Meldung und Leistungsantrag z.Zt. noch unbestimmt.“ und fertig.
Gruesse
ratatosk
Hallo Herr Privatier,
auf der Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Wurde vom AG erwähnt das ich Resturlaub ausgezahlt bekommen habe das ist der Punkt 9.3 in der Bescheinigung hier steht das „wäre der noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis genommen worden, hätte er nach den gesetzlichen/(tarif-)vertraglichen Bestimmungen gedauert bis „Datum in April 2018“.
Ich habe Arbeitsverhältniss ist nach Aufhebungsvertrag zum 28.02.2018 beendet.
Ich gehe weiterhin in der Annahme das ich bis zum 28.02 im Dispositionsjahr sein kann und beabsichtige mich zum 01.03.2019 zum ALG1 anzumelden.
Vorab danke für ihre Gedanken ich möchte hier nichts übersehen was für das Dispojahr und das Timing schädlich sein könnte.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Ich sehe in der Urlaubsabgeltung auch keinen Hinderungsgrund für ein Dispojahr.
Ich kann aber immer wieder nur darauf hinweisen, dass man sich im Vorfeld durch die Agentur beraten lassen sollte und die geplante Vorgehensweise im Detail absprechen (und nach Möglichkeit bestätigen) lassen sollte!
Gerade in ungewöhnlichen Sonderfällen halte ich dies für besonders wichtig!
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
ich werde das ganze nochmal mit der Agentur besprechen. Ich hätte da noch eine Sache. Ich habe laut Aufhebungsvertrag eine Spinterprämie in anspruch genommen, so dass ich 4 Monate vor Ende der normalen Kündigungsfrist gehen konnte. Ich gehe davon aus das dies keinen Einfluss auf das Timing vom Dispojahr hat – Ich rechne ab dem letzten Arbeitstag 28.02.2017 also ALG1 Meldung zum 01.03.2019 – Ist hier mein Verständnis korrekt?
MfG,
Entrepreneur2Privatier
Entscheidend ist nur das, was schriftlich als Termin und als Summe im Aufhebungsvertrag für das Ende des Arbeitsverhältnisses und für die erhaltene Abfindung festgehalten ist.
Ob das Ende vor oder nach der normalen Kündigungsfrist liegt, ist dann noch für die Festsetzung einer Ruhezeit von Bedeutung. Diese Prüfung entfällt jedoch bei korrekter Durchführung des Dispojahres.
Gruß, Der Privatier
Inwiefern spielt denn die Summe der Abfindung eine Rolle für Sperr- oder Ruhezeiten? Ich dachte, hierfür wären im Wesentlichen Ursachen (Veranlassung des AG/AN, Vermeidung einer Kündigung) und Timing (Kündigungsfrist) relevant?
Herzlichen Dank für die Aufklärung,
Christian
Ich verstehe den Einwand nicht.
Die Frage war ja, ob durch die Inanspruchnahme einer Sprinterprämie (und damit verbunden eine Verkürzung des Arbeitsverhältnisses und eine Erhöhung der Abfindung) sich am Timing eines Dispojahres etwas verändert.
Mit meiner Antwort wollte ich zum Ausdruck bringen, dass etwaige vorher vereinbarte Termine und Summen nicht von Interesse sind und nur das zählt, was schriftlich im Aufhebungsvertrag steht.
Ich sehe daher keinen Zusammenhang mit dem Einwand.
Aber dennoch kann die Summe einer Abfindung natürlich auch eine Rolle bei der Berechnung einer Ruhezeit spielen. Wenn die normale Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, so berechnet sich die Länge der Ruhezeit anhand der Summe der Abfindung.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
Genauso sehe ich es auch wenn das dispositionjahr genau ein jahr lauft fallen die Speerzeiten weg und damit auch der Bezug zur Sprinterpämie.
BG,
Entrepreneur2Privatier
Lieber Privatier,
bin durch die Diskussion bezüglich der Höhe der ALG1-Berechnung wegen der 48-Monate-Klausel nachdenklich geworden.
Betrifft folgende Kommentare:
ratatosk hat gerade geschrieben:
Als Ergänzung und um Missverständnissen vorzubeugen (wg. „rechtzeitig 58“) der DEUTLICHE HINWEIS:
Wer nach seinem 58ten Geburtstag die maximale Alg1-Bezugsdauer (24 Monate) erreichen will, benötigt auch nach der zu erwartenden Neuregelung WIE BISHER 48 Monate Versicherungspflichtverh. innerhalb der letzten 5 Jahre (60 Monate)!
Hier bleibt es demnach bei 12 Monaten Dispojahr (60-12=48)!!!
Deswegen bitte meine Nachfrage zu folgenden Daten:
Arbeitsende durch Aufhebungsvertrag ist 31.12.2018. Unwiderrufliche Freistellung ab 01.07.2018. Dispojahr beginnt 01.01.2019 und endet am 31.12.2019 (beschäftigungslos/Fünftelregelung). Abfindungszahlung Mitte Januar 2019. Arbeitslosmeldung zum 01.01.2020. Alter jetzt 60 Jahre.
Aufgrund von 2 Operationen musste ich im Dezember 2014 und Mai 2015 jeweils einen Monat freiwillige Rentenversicherungsbeiträge leisten, weil ich aus der Lohnfortzahlung (mehr als 6 Wochen Krankschreibung) herausgefallen war. Januar bis April 2015 habe ich wieder vollgearbeitet und ab Juni 2015 auch wieder.
Das erste Halbjahr 2018 habe ich ebenfalls volle Lohnbezüge bekommen bis zur Freistellung.
Was heißt das bitte für die Berechnung des ALG1 ab 01.01.2020 – volle Höhe?
Hier noch ein Ad und eine Info zur Nachfrage:
Ich bin privat krankenversichert. Für die Zeit ohne volle Lohnfortforzahlung (12/2014 und 05/2015), die sich aus gesetzlichen Netto und Krankentagegeld zusammensetzt, haben die PKV einen Fonds für die Arbeitslosenversicherung in der Zeit ohne volle LFZ gebildet, so dass der Arbeitnehmer darüber abgesichert ist. Bei der Rente müssen/können hingegen freiwillige Monatsbeiträge geleistet werden. Habe jeweils den monatlichen Mindestbeitrag rund 88 Euro für 12/2014 und 05/2015 gezahlt.
Vielen Dank und bis bald!
Hellmut
Guten Abend, Hellmut
Ich weiß jetzt zwar nicht, was Dich konkret hier zweifeln lässt, aber ich sehe da keine Probleme.
Du warst in den 48 Monaten vor dem Dispojahr durchgängig AL-versichert, demnach erreicht Du die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten.
Auch wenn die Agentur 2020, trotz BSG-Urteil, noch an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten sollte, verbleiben Dir ja in 2018 (ohne die Freistellung) noch 6 Monate mit normalem Verdienst zur Berechnung der Alg-Hoehe.
Gruesse
ratatosk
Ratatosk hat hier schon richtig geantwortet, ich möchte aber noch eine kurze Erläuterung dazu geben:
* Bei der Frage, ob und wie lange ein ALG-Anpruch besteht, werden Zeiten des Krankengeldbezuges und Freistellung mit berücksichtigt (bis auf spez. Sonderfälle). Das war somit nie ein Problem.
* Bei der Frage, wie hoch der Anspruch ist, werden allerdings beide Zeiten (Krankengeld und unwider. Freistellung) gemäß aktueller Dienstanweisung nicht berücksichtigt. Entscheidend ist dann, dass in den zwei Jahren vor ALG-Beginn noch mind. 150 Tage mit „echtem“ Arbeitsentgelt vorzuweisen sind. Das scheint mir in obiger Konstellation aber gegeben (bitte selber nachrechnen!).
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, für die Info. Dennoch bitte die Nachfrage: 48 Monate vor dem Dispojahr 2019 heißt also die Zeit 2015-2016. Durch meine Operation 2014 und die nötige Nach-OP April 2015 fiel ich einen Monat (Mai) 2015 komplett aus der Lohnfortzahlung raus
Januar 2015 zahlte ich wegen späteren Arbeitsbeginn nach OP ohne volle LFZ nur rund 57 statt wie bisher 91 Euro (Höchstbeitrag) für die ALV. Im April 2015 wegen erneuter OP 36 statt 91€, im Mai gar keine ALV (nur pauschal durch Debeka/Privat abgesichert) und im Juni mit erneuten Arbeitsbeginn rund 82 statt 91€ ALV. Diese Arbeitslosenversicherungsbiografie hat nach Ihrer keine Auswirkungen ist das richtig??
Denn im Mai 2015 hat der AG für mich keine Beiträge abgeführt, ich war laut mündlicher Info der Debeka für privat Versicherte nur durch einen Fonds der PKV für die Arbeitslosenversicherung abgesichert. Früher hat es diese Absicherung übrigens nicht gegeben, dass ist erst seit ungefähr 2010 eingeführt worden.
Deswegen bitte ich Sie beide diesen Zeitraum 2015-2018 noch mal zu prüfen. Die 150 Tage-Regel in 2018 habe ich voll erfüllt, dass ist mir klar. Es war aber ehrlich gesagt, ein mulmiges Gefühl: Du darfst kein Krankheitsschicksal (OP) von mehr als 6 Wochen haben und musst unbedingt gesund bleiben.
Wer denkt sich solch unsoziale Regeln aus? Siehe auch für den 1. Arbeitslosentag nach dem Dispojahr, an dem man dem Arbeitsmarkt unbedingt zur Verfügung stehen muss, nicht im Krankenhaus liegen darf durch Unfall oder Schicksal und Ähnliches. Ansonsten verliert man als jahrzehntelang hart arbeitender Arbeitnehmer mit Höchstbeiträgen sämtliche Ansprüche für 2 Jahre ALG1. Das ist schon unglaublich, ebenso wie dieser 150-Tage-Trick.
Warte gespannt auf die Antwort. Tausend Dank im voraus!
Gute Zeit und vor allem Gesundheit wünscht Hellmut!
Nur die Ruhe, lieber Hellmut,
das passt schon!
Du hast ja schon die Auskunft deiner PKV bzgl. „ALV-Fond“ bzw. „nur privat abgesichert“ d.h. eben nichts anderes als das während Deines Krankentagegeld-Bezuges die PkV auch Beiträge zur ALV für Dich entrichtet hat (dazu ist sie im Uebrigen auch verpflichtet)-also durchgängig Versicherungspflichtverhältnis ALV, egal ob LFZ oder Krankentagegeld über PKV.
Gruesse
ratatosk
Ich kann nur noch einmal auf meine bereits gegebene Antwort verweisen:
Zeiten von Krankengeldbezug sind versicherungspflichtige Zeiten und werden daher (gleichwertig zu anderen Zeiten) bei der Festlegung der ALG-Dauer berücksichtigt.
Ihre Kritik an „unsozialen Regeln“ halte ich übrigens für nicht gerechtfertigt.
Bedenken Sie bitte, dass die von Ihnen kritisierten Regeln nur durch die Anwendung des Dispojahres überhaupt erst kritisch werden. Von daher mein Tipp: Wenn Ihnen die Randbedinungen eines Dispojahres als unsozial erscheinen – lassen Sie es einfach bleiben! Es ist keine Pflicht… 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, ich bin jetzt über 58 Jahre alt, und habe ein lückenloses Beschäftigungsverhältnis seit 41 Jahren. Wie verhält es sich mit dem Dispojahr wenn ich bsp. zum 31.03.2019 selbst kündige ? Arbeitslosmeldung würde dann zum 01.04.2020 erfolgen. Hätte ich dann Anspruch auf 24 Monate ALG1 oder müsste ich mit einer Sperre rechnen ? Danke für ne Info. Stefan
Das ist ja gerade der Sinn eines Dispojahres: Vermeidung von Sperr- und Ruhezeiten, evtl. Erreichen einer höheren Alterklasse und ggfs. Steuerersparnis.
Von daher steht dem Vorhaben nichts im Weg.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
vorab eine großes Lob für all diese unermesslich guten Infos die hier auf der Seite geboten werden. Darf ich dennoch zu meiner Situation um eine Einschätzung bitten:
Ich stehe aktuell (Nov. 2018) vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages:
– Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.12.2020
– unwiderrufliche Freistellung von 01.05.2020 – Beendigung Arbeitsverhältnis, bei vollen Bezügen
– Zahlung der Abfindung im Januar 2021 nach Fünftelregelung.
Ich möchte ab 31.12.2020 ein Dispositionsjahr einlegen und melde mich dann zum 31.12.2021 arbeitslos mit Beantragung ALG I (Anspruch 24 Monate, da 58 Jahre alt). Die Kündigungsfrist (7-Monate) ist mit Freistellung und Dispojahr eingehalten, somit keine Sperr- und Ruhezeit. Im Dispojahr keine weiteren Einkünfte, damit optimierte Versteuerung der Abfindung.
Habe ich an irgendetwas nicht gedacht, was mit stolpern lässt?
Vorab vielen Dank für die Einschätzung.
Gruß Stefan
Gemäß der aktuellen Dienstanweisung zur unwiderruflichen Freistellung kommen Sie mit den genannten Terminen nicht auf 150 Tage mit „echtem“ Arbeitsentgelt, d.h. wie weiter oben am 11.Nov.2018 erläutert, wird das ALG nicht auf Basis des letzten Gehaltes, sondern anhand einer fiktiven Einstufung berechnet.
Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass die Dienstanweisung bis dahin geändert wird.
Das ist ja noch ein ziemlich langer Zeitraum… bis dahin kann viel passieren. Insbesondere in der Rechtsprechung bzw. bei Gesetzesänderungen. Was aus aktueller, heutiger Sicht ein Problem wäre, hat Frei_2020 schon richtig erkannt: Es droht eine fiktive Einstufung mit (meistens) deutlich niedriger ALG-Höhe.
Zur weiteren Details dieser Thematik lesen Sie bitte einmal die Beiträge:
* „Arbeitsagentur erfindet neue Regeln“ und
* „Arbeitslosengeld nach Freistellung“
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
Ab Dezember darf ich mich dann zum 01.03.2019 Arbeitssuchend für ALG1 vorab anmelden – Für das ALG1 ist die Persönliche Anmeldung notwendig – Ist das dann auch im Vorraus möglich?
Ist es wichtig beide Anmeldungen zum gleichen Zeitpunkt zu machen? – Die AfA sagte ich könnte es dann zum 01.03 machen das ist mir aber etwas zu brennzlig wenn aus einem Grund hier etwas schiefgeht.
Danke für ihre Gedanken.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Die offizielle Regel lautet, dass sich der Arbeitslose persönlich bei der Agentur zu melden hat. Wie die Agenturen diese Regel in der Praxis umsetzen, ist recht unterschiedlich und nicht absehbar.
Der Sinn der Regel liegt ja wohl darin, dass die Agentur die tatsächliche Verfügbarkeit des Arbeitslosen in einem solchen Termin prüfen kann. Bei einer Arbeitslosmeldung von 3 Monaten im Voraus halte ich die Wahrscheinlichkeit für recht hoch, dass ein erneutes persönliches Erscheinen zum tatsächlichen Beginn der Arbeitslosigkeit erforderlich sein wird.
Die eigentliche Meldung kann man aber bereits bis zu 3 Monate vorher machen. Das ist richtig und würde ich auch gerade bei einem Dispojahr empfehlen. Vielleicht nicht unbedingt 3 Monate (sondern eher 3 Wochen), aber dass sollte jeder für sich entscheiden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
Besten Dank für Ihre Empfehlung – Würden Sie dann sowohl die Arbieitslosen als auch die Arbeissuchendmeldung 3 Wochen vorher machen? Ich dachte es kann nicht schaden wenn ich die Arbeitssuchend meldung (natürlich zum 01.03.2019) bereits etwas früher die voranmeldung mache.
Besten Dank für ihre Gedanken,
BG,
Entrepreneur2Privatier
Bei der Arbeitsuchendmeldung gibt es unteschiedliche Auffassungen. Siehe dazu mein Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Es kann aber nicht schaden, wenn man beide Meldungen bereits 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit abgibt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
besten Dank für ihre Antwort. Ist schon eine weile her das ich den Beitrag gelesen hatte.
Also 3 Monate vorher würde nicht schaden aber 3 Wochen vorher wäre ihr Ansatz und die Arbeitssuchend Meldung eigentlich nicht erforderlich aber je nach Absprache mit der Agentur ist das ja auch kein Problem.
Besten Dank und Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Hallo Herr Privatier, Experten Community,
mein Dispositionsjahr wird am 28.02.2019 enden. Ich beabsichtige mich ggf schon in Jan.19 vorab zum 01.03.2019 Arbeitslos zu melden.
Hier meine Fragen:
I. Antrag zum Arbeitslosengeld
Mein Verständniss nach, ist nach dem Dispositionsjahr nur die rechtzeitige Arbeitslosenmeldung zeitkritisch – Der Antrag für das Arbeitslosengeld kann dann in meinem Fall auch erst ab dem 01.03.2019 erfolgen – ist das korrekt?
II. Unterlagen für die Arbeitslosen Anmeldung
Meine Recherche hat ergeben das folgende Dokumente bei der Anmeldung notwendig sind:
Personalausweis
Arbeitsbescheinigungen
Lohnsteuerkarte (Ich denke das heute dann der Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung hier ausreichend sein sollte, sollte ich die 2018 zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht erhalten habe kann ich die 2017 vorlegen?)
Arbeitsvertrag bzw. Kündigungsschreiben
ggf. Erklärungen zur Arbeitsbeendigung
Müssen diese Dokumente nur vorgezeigt werden oder wird erwartet das Kopien mitgebracht werden?
Vorab Danke für die Antworten!
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Zu I: Ja, ist korrekt.
Zu II: Alle Infos zur Arbeitlosmeldung findet man auf den Seiten der Arbeitsagentur. Und wenn dort steht, dass Unterlagen „benötigt“ werden, so heisst dies in der Regel, dass diese abzugeben sind. Von daher wären Kopien ganz hilfreich… 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier
Habe den ersten Schritt zum Dispositionsjahr gemacht und gekündigt. Für die spaetere Arbeitslosmeldung bzw.den Antrag auf ALG 1 brauche ich,das habe ich erst jetzt hier gelesen,eine Arbeitsbescheinigung. Muss ich mir die gleich beim Ausscheiden geben lassen oder reicht das noch wenn es mit der Al Meldung soweit ist ?
Je eher man alle Unterlagen vollständig beisammen hat, desto eher kann der ALG-Antrag durch die Agentur bearbeitet werden. Liegt also im eigenen Interesse.
Gruß, Der Privatier
Am besten gleich beim Ausscheiden geben lassen.
Mfg
Hallo Herr Privatier und liebe Community,
ich bin gerade sehr glücklich diese Seite gefunden zu haben, denn ich denke, dass sie auch mir bei „meiner Situation“ hilft, wenngleich diese hier nie im Zusammenhang genannt wurde.
Ich habe 3 Jahre an der Uni als Doktorand gearbeitet, als mein Vertrag endete war noch viel für die Doktorarbeit zu tun und ich habe es geschafft ein 1-jähriges Abschlussstipendium zu erhalten. Mein Arbeitsvertrag endete am 31.03.18, das Stipendium begann am 01.04.18 . Zu diesem Zeitpunkt war ich schon arbeitssuchend gemeldet, da ich 3 Monate vorher ja noch nicht wusste, ob ich das Stipendium bekomme. Nun nähert sich das Ende des Stipendiums und der Doktorarbeit, und ich würde anschließend, also ab dem 01.04.19, gern ALG I beziehen.
Wenn ich Ihre Blogeinträge richtig verstanden habe, gibt es dann keine Probleme? Ich hatte Sorge, dass ich bzgl. der Rahmenfrist/Anwartschaftszeit um einen Tag daneben liege, aber anscheinend habe ich Glück und dass passt doch? Soll heißen, ich kann mich demnächst zum 01.04.19 arbeitslos melden und habe dann tatsächlich im rechtlichen Rahmen noch Anspruch auf ALG I? 🙂 Wohin im Gegensatz am 02.04. der Zug abgefahren wäre?
Unabhängig von meiner Euphorie im obigen Absatz hätte ich noch eine theoretische Nachfrage: Ich hatte auf der Seite der AfA gelesen, dass die 12 Monate der Anwartschaftszeit als 360 Tage zählen ( )- würde das einem nicht 5 Tage mehr Zeit geben? Für die Zählungsweise der Rahmenfrist habe ich so einen Vermerk nicht gefunden, hoffe aber mal, dass diese 2x 365 Tage beträgt 😉
Liebe Grüße und vielen Dank!
Susi
Ich bin mir momentan nicht wirklich darüber im Klaren, wie denn nun die Zeit des Stipendium aus Sicht der Arbeitsagentur angesehen wird?
Wenn wir einmal annehmen, dass diese Zeit keine sozialversicherungspflichtige Zeit war, so wäre dies gleichbedeutend mit einer Nicht-Beschäftigung und wir könnten die Regeln des Dispojahres anwenden.
Und dann ist alles, was Sie geschrieben haben, richtig verstanden. D.h.: Bis zu einem Jahr nach Ende Ihrer letzten Beschäftigung sollten Sie ohne Probleme ALG1 bekommen. Es mag auch sein, dass Sie sogar 5 Tage mehr Zeit haben. Ich würde dieses Risiko auf auf gar keinen Fall eingehen!
Im Gegenteil: Was spricht denn dagegen, wenn Sie sich (zur Vorsicht) ein paar Tage (Wochen?) vorher arbeitslos melden? Wenn Sie wirklich einen Arbeitsplatz suchen, kann das ja nicht schaden und falls Sie die parallele Aktivität von Arbeitsplatzsuche und Abschluss der Doktorarbeit zu sehr belastet, können Sie sich nach Feststellung des ALG-Anspruches auch jederzeit wieder (vorübergehend) abmelden. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/
Ein einmal festgestellter Anspruch hat dann anschließend bis zu vier Jahren Gültigkeit.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Rückmeldung 🙂
Das Stipendium stellt in der Tat kein Beschäftigungsverhältnis da (und Krankenkassenbeiträge waren auch direkt von mir zu zahlen).
Nach meinem momentanen Verständnis der Situation, kann ich mich nicht ein paar Tage/Wochen vorher arbeitslos melden ohne wie-auch-immer das Stipendium vorzeitig zu beenden.Inwiefern das möglich ist, muss ich erst mit der entsprechenden Verwaltung klären.
Beste Grüße,
Susi
Hallo Herr Privatier,
Ich habe mich ca. 6 Wochen vor dem Ende des Dispositionsjahr zum ALG1 vorab zum 01.03.2019 vorangemeldet. Der Bescheid ist auch schon da also alles hat geklappt.
Das einzige was für mich verwirrt war das mit der Voranmeldung auch eine Arbeitssuchend Meldung angelegt wurde. Ich hatte gesagt, dass ich nicht verfügbar bin musste jedoch erneut dies Telefonisch klären damit das vermerkt wurde.
Sprich nach dieser Erfahrung zieht der Prozess eine Vorabanmeldung eine Anmeldung eine Arbeitssuchend Meldung und diese Muss dann mit Vermerk zum eigentlichen ALG1 beginn angehalten werden, um Termine in dieser Zeit zu vermeiden.
BG,
Entrepeneur2Privatier
Das ist ein guter Hinweis für alle, die Ähnliches vorhaben!
Es wundert mich auch nicht, dass die Agentur eine Arbeitslosmeldung automatisch mit einer Arbeitsuchendmeldung verknüpft.
Die Ansprüche an eine Verfügbarkeit sind allerdings beim Status „arbeitsuchend“ auch etwas geringer, als beim Status „arbeitslos“. Denn „arbeitsuchend“ kann man ja z.B. auch dann sein, wenn man noch beschäftigt ist und wochentags irgendwo auf einer Aussenstelle tätig ist und eben nicht „mal eben“ bei der Agentur vorbeischauen kann oder andere Termine wahrnehmen.
Von daher war Ihre Vorgehensweise schon korrekt, dass Sie direkt darauf hingewiesen haben, dass Sie vorerst nicht verfügbar sind.
Gruß, Der Privatier
Wenn man nicht verfügbar (nicht arbeitssuchend) ist, kann man möglicherweise kein ALG1 beziehen.
Frage zum Dispositionsjahr
Wie erfährt das Arbeitsamt bei einer Krankheit am Stichtag, wenn man sich vorher zu diesem Termin arbeitslos gemeldet hat und dann erkrankt?
Moin Andreas,
gar nicht. Ich wurde bei meiner Anmeldung bei der Agentur
gefragt ob ich krankGESCHRIEBEN bin. Selbst wenn ich krank zum Arzt gegangen wäre hätte ich mich nicht krankschreiben lassen.
Gruß
Osborne
Offiziell ist ein persönliches Erscheinen bei der Agentur zu Beginn der Arbeitslosigkeit erforderlich (u.a. eben genau aus dem Grund, die Verfügbarkeit des Arbeitslosen feststellen zu können).
Meldet man sich mit kurzem Abstand vor dem eigentlichen Beginn der Arbeitslosigkeit bereits persönlich bei der Agentur, kann die Agentur von einem weiteren Besuch absehen. Sie muss es aber nicht.
Wie dem auch sei – es fällt spätestens dann auf, wenn der erste Termin ansteht.
Im Übrigen reden wir hier in der Regel nicht von „Lapalien“, wie Schnupfen, Husten oder Übelkeit. Es geht um ernsthafte Krankheiten, bei denen sich die Frage gar nicht stellt, ob man damit zur Agentur gehen kann oder nicht (z.B. Operationen, Krankenhaus, Reha-Massnahmen, etc.).
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen
Kleine Frage zu nem Detail bei der Durchführung des Dispojahrs. Ich hab zum 31.03.2018 selbst gekündigt, mich am 20.12.2018 per eservice arbeitssuchend gemeldet und bin am 12.03.2019 bei unserer AFA persönlich vorstellig geworden um mich zum 01.04.2019 arbeitslos zu melden. Das hat mit einigen verwaltungstechnischen Problemen eigentlich bis jetzt ganz gut geklappt. Am 12.03. hat mir meine Betreuerin die schriftlichen Unterlagen zur Beantragung von ALG1 ausgehändigt. Hierzu benötige ich eine Arbeitsbescheinigung meines alten Arbeitgeberes. Die hab ich noch am selben Tag, also 12.03.19 angefordert und mein alter Arbeitgeber hat gemeint, die Bescheinigung hätte ich in ca. 1 Woche. So wie das jetzt aber aussieht, verzögert sich das über den 01.04.2019 hinaus, da die Arbeitsbescheinigung in einem shared service center in Bratislava bearbeitet wird, oder eben auch erst mal nicht, wahrscheinlich Personalmangel. Meine Frage ist jetzt: Wenn ich den ALG1 Antrag nicht vor dem 01.04.2019 abgeben kann, hat das Auswirkungen auf das sog. Dispositionsjahr, oder ist für die Durchführung/Einhaltung der Regeln des Dispositionsjahres die Arbeitslosmeldung zum 01.04.2019 entscheidend. Meine Arbeitsvermittlerin bei der ich zwischenzeitlich einen Termin hatte, meinte, ich könnte den Antrag auch noch bis Mitte April abgeben, wäre nur interessant für die Abrechnung April 2019, hätte aber keine grundlegende Auswirkung auf die Inanspruchnahme des Dispojahres. Musste aber leider feststellen, dass der Wissensstand in der AFA insgesamt verbesserungsfähig ist, von daher wäre mir eine Bestätigung dieses Sachverhaltes schon wichtig.
Dank im voraus
Bernhard
Auch wenn Ihnen der Wissensstand der Mitarbeiter der Agentur verbesserungsfähig erschienen ist, so hatte Ihre Arbeitsvermittlerin jedoch Recht mit der Aussage, dass für die Einhaltung der Fristen nur die Meldung zur Arbeitslosigkeit zum 01.04. entscheidend ist. Es ist auch durchaus nicht ungewöhnlich, dass Unterlagen nicht von Beginn an vollständig vorliegen. Das ist kein Problem.
Das sollte Sie aber nicht davon abhalten, dennoch bei Ihrem EX-AG bzw. beim zuständigen Service Center auf eine zügige Bearbeitung zu drängen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, hallo alle,
danke für diese Seite, diese ist wirklich Gold wert. Wahnsinnig viele hilfreiche Tipps und Hinweise.
Nun kurz zu mir.
Ich werden in diesem Jahr 56 J und möchte nächstes Jahr auch Privatier werden.
(mit Dispo und ALG1)
Deswegen hab ich mir eine Strategie ausgedacht und hoffe ich habe das alles einigermaßen richtig verstanden.
Meine Vorgehensweise:
1) Eigenkündigung zum 31.3.2020.
2) Dispositionsjahr „18 Monate“. (Ab 2.1.2020 gilt neue Rahmenfrist von 30 Monaten)
3) Arbeitslosmeldung zum 1.10.2021. (12.09.2021, alter 58J)
Arbeitslosmeldung könnte aber auch zwischen 12.09.2021 und 01.10.2021 liegen.
Keine Sperre wegen Eigenkündigung (12 Monatesfrist), eventuell aber 12 Wochen zum Sperrzeitkonto.
24 Monate Anspruch ALG1, wenn die letzten 5 Jahre 48 Monate Versicherungspflicht bestand.
Da sich aber mein Dispositionsjahr über 18 Monate erstreckt, wäre ich nur 42 Monate versicherungspflichtige beschäftigt gewesen. Ich denke, das die Bezugsdauer einfach umgerechnet wird, 42/48 x 24 = 21 Monate Bezugsdauer.
4) Bewilligungsbescheid abwarten (ca. 1 Monat ALG 1) und dann wieder Abmelden.
(4 J Gültigkeit)
Die Höhe des ALG1 würde sich nach mein letzten Einkommen errechnen auch wenn das letzte Gehalt schon 18 Monate zurückliegt. (nicht nach einer fiktiven Bemessungsgrundlage § 150)
5) ca. 3 Jahre später wieder arbeitslos melden.
Höhe und Restanspruch ALG1 auf Basis des Bewilligungsbescheides.
Oder kann es hier Probleme wegen 3 Jahre Auszeit geben???
6) Restanspruch ALG 1 innerhalt der 4-Jahresfrist anmelden, durchgehend beziehen und im Oktober 2026 mit 63j in die Rente.
Für zusätzlich Hinweise, Ergänzungen oder Berichtigungen wäre ich sehr Dankbar.
Danke im Voraus und noch einen schönen Tag an alle.
Mfg
Thomas
„Ich denke, das die Bezugsdauer einfach umgerechnet wird, 42/48 x 24 = 21 Monate Bezugsdauer.“
Leider: NEIN!!!
Weder zwischen den Altersstufen noch der Versicherungsdauer wird interpoliert.
In diesem Fall:
entweder
12 Monate Disposition,zwar 48 Monate,ABER NOCH NICHT 58 = 18 Monate ALG 1
oder
18 Monate Disposition, zwar 58, ABER KEINE 48 MONATE = 18 Monate ALG 1.
„Einen Tod….“
Aber als zukünftiger Privatier sollte die Entscheidung soo schwer ja nicht fallen….
Glückwunsch zum Entschluss und Gruesse
ratatosk
Hallo Thomas, hallo ratatosk,
Thomas Sie können ggf. erst so spät kündigen (kurz nach Ihrem 57. Geburtstag), dass trotz nur 12 Monate „Dispojahr“ dann sich 24 Monate ALG1-Bezugsdauer ergeben.
LG FÜR2012
@Thomas: „Ich denke, das die Bezugsdauer einfach umgerechnet wird, 42/48 x 24 = 21 Monate Bezugsdauer.“
Eine sehr schöne und kreative Idee. 😀 Leider gibt sie nicht die Realität wieder.
Ich kann mich da nur noch den Aussagen und Vorschlägen von ratatosk und FÜR2012 anschliessen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Ratatosk, FÜR2012 und Privatier,
vielen Dank für den Hinweis mit der Umrechnung. Wäre wohl schön aber wie schon Ratatosk schrieb,auch ein Privatier muss mal einen Tod sterben. Aber dieser ist wahrlich sehr klein.
Werde mich Ende 2019 mal mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen und nochmals aufklären lassen. Ist ja noch ein Jahr Zeit.
Habt ihr eventuell noch ein Kommentar oder Hinweise zu den Punkten 4 und 5 ??
wäre schön. (Höhe ALG1 und 3 Jahre Auszeit)
Nochmals vielen Dank für alles, ich werde diese Seite auf jeden Fall weiterempfehlen. Einfach toll !!
Mfg
Thomas
Moin, Thomas
Schau mal etwa ab hier:
https://der-privatier.com/kap-9-5-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/#comment-17955
– ging da zwar noch um den Entwurf, ist aber wohl so geblieben.
Oder kurz, Du brauchst unmittelbar vor deiner AL-Meldung:
-innerhalb der vorangegangenen 30m: mind. 12m Versicherungspflichtverhaeltnis, Krankengeldbezug zaehlt MIT.
-innerhalb der vorangegangenen 24m: mind.150 TAGE Beschäftigungsverhältnis, Krankengeld bezug zaehlt NICHT MIT.
Für die Alg-Hoehe (nach Tagessatz) zaehlen dann natürlich nur die Zeiten mit „normalem Arbeitsentgelt“ (Bemessungsentgelt) innerhalb der letzten 24m, DAS ist so geblieben!
Dieser einmal festgestellte Anspruch bleibt Dir ab Erstmeldung eben 4 Jahre erhalten, wird bei Wiederanmeldung aber entspr. den dann vorliegenden pers. Verhältnissen (Kinder/Stkl.) aktualisiert (Leistungssatz, bzw. Leistungsentgelt).
Gruesse
ratatosk
Tolle Seite !!
Hallo zusammen,
Ich werde am1.4.2019 arbeitslos. Ist es richtig, dass ich durch eine Krankmeldung (Dauer noch nicht vorhersehbar) meine Anspruch auf Arbeitslosengeld nach hinten verschiebe, erst Krankengeld beziehe und dadurch meine Summe an Bezügen (erst Krankengeld von der Krankenkasse, dann Arbeitslosengeld 15 Monate) erhöhe ?
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.
Das gilt nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits während des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat und nahtlos über dessen Ende hinaus geht. Zu beachten ist zudem, dass eine bestehende Arbeitsunfähigkeit dazu führt, dass eine Arbeitslosmeldung nicht möglich ist, da eine der Grundvoraussetzungen fehlt.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend,
Ja, die Arbeitsunfähigkeit ist dann heute entstanden und erst wenn sie endet, melde ich mich wieder arbeitslos.
Bis dahin bekomme ich Krankengeld und ab dem ersten gesunden Tag melde ich mich arbeitslos und bekomme dann meine 15 Monate ALG1. Das funktioniert doch so,oder ?
Vielen Dank
Ja, meiner Meinung nach sollte das so ablaufen. Ich kann aber nur empfehlen, möglichst bald einen Kontakt zur Krankenkasse zu suchen, um diese Sichtweise zu bestätigen. Krankenkassen neigen dazu, die Dinge manchmal etwas anders zu sehen. 😉
Und der Kontakt ist ja ohnehin erforderlich, da die weitere Versicherung geklärt werden muss.
Gruß, Der Privatier
Hallo
Ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 31.05.2018 unterschrieben .
Danach war ich auf dem Arbeitsamt und habe das Dispositionsjahr ab dem 01.06.2018 beantragt.
Am 20.05.2019 werde ich auf das Arbeitsamt gehen und mich zum 01.06.2018 Arbeitslos melden.
Ist der 01.06.2019 das richtige Datum und nicht der 02.06.2019 ( Da der MA vom Arbeitsamt mir den 02.06.2019 als Arbeitslosmeldung gesagt hatte, da das Arbeitsamt den Monat mit 30 Tagen rechnet).
Mit dem exakten Datum, welches genau auf den Tag 1 Jahr später liegt, macht man auf jeden Fall nichts falsch. Es ist aber auch korrekt, dass manche Agenturen mit der 30 Tage/Monat Regel rechnen und sich dadurch ein leichter Puffer von einigen Tagen ergeben kann. Wenn dies mit dem Agentur-Mitarbeiter so vereinbart ist (am besten schriftlich) spricht auch nichts dagegen, diesen Puffer zu nutzen. Ich wüsste allerdings so recht keinen Grund, warum man dies machen sollte. Einen Vorteil bringt es jedenfalls nicht.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich finde das ein tolles Forum!
Ich habe alle Kapitel bzgl des Dispojahres durchgelesen und bin nicht wirklich auf einen § gestoßen (oder ich hab’s übersehen) der die gesetzlichen Grundlage dafür bildet, dass nach einem Dispositionsjahr keine Sperrzeiten mehr überprüft werden, wie sie an einer Stelle schreiben. Ähnlich geht es mir mit der Aussage „Wird die Arbeitslosmeldung zu einem früheren Termin gültig, geht der Vorteil hinsichtlich Sperr- und Ruhezeiten verloren.“
Nur um klarzustellen — die vielen positiven Rückmeldungen belegen ja dass es geht. Ich würde aber gerne einem Mitarbeiter des Arbeitsamtes und auch Kollegen die rechtliche Grundlage dafür zeigen können….
Grüße
OMO
Die gesetzliche Grundlage für den Wegfall der Sperrzeiten ergibt sich aus §148 Abs.2 Satz 2 SGB 3:
Zitat: „In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.“
Gruß, Der Privatier
Die Grundlage bildet der §148 SGB III Minderung der Anspruchsdauer, Absatz 2: „… In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.“
Nach einem Jahr wird gemäß § 159 Absatz 3 zwar eine Sperre bei Arbeitsaufgabe von 12 Wochen verhängt, die reduziert dann aber nicht mehr die Anspruchsdauer.
Man startet dann mit einem Sperrzeitkonto, welches bereits mit 3 Monaten Sperre gefüllt ist. Erlaubt man sich weiteres „Fehlverhalten“, kann dies zum gänzlichen Verlust des ALG-Anspruches führen.
Vielen Dank an Frei_2020 für diese Ergänzung! Völlig korrekt.
Es ist zwar nicht so ganz sicher, ob wirklich alle Agenturen auch dann eine Sperre verhängen, wenn diese nicht mit einer Verringerung der Anspruchsdauer verbunden ist, aber man sollte diese „Gefahr“ auf jeden Fall kennen. Gefährlich wird es aber natürlich erst dann, wenn man sich nicht an die Regeln hält…
Gruß, Der Privatier
Oder doch nicht ganz korrekt?
Ich gehe da jedenfalls so nicht mit, denn:
1. werden zwar gem. §161 SGB III (Erlöschen des Anspruchs) Abs.(1), Satz 2 …“auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.“ Da jedoch nach §148 SGB III – wie beschrieben – eine Minderung entfällt, weil „…das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt“. Somit liegt eine – auch nur buchungstechnische – Sperrzeit für ein Sperrzeitkonto nicht vor, da sie nicht „…in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten…“ ist.
und
2. man auch gem §161 SGB III Abs.(1) Satz 2 „… über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist;“. Man sollte daher seinen Bewilligungsbescheid genau lesen, ob das so auch stattgefunden hat, denn – zumindest in einem mir bekannten Fall – wurde weder eine (auch nur buchungstechnische oder derzeit noch wirkungslose) Sperrzeit von 3 Monaten erwähnt noch auf die Rechtsfolgen bei Erreichen von 21 Wochen Gesamtsperrzeit (s.o.) hingewiesen.
Insofern halte ich einen Start mit einem „Sperrzeitkonto, welches bereits mit 3 Monaten Sperre gefüllt ist“ so für nicht richtig. Dennoch empfiehlt es sich natürlich immer, jedwedes Fehlverhalten zu vermeiden.
Nein, Andreas – da liegst du leider falsch!
Zu Pkt.1: Das Gesetz macht eben einen Unterschied zwischen der Verhängung einer Sperrzeit (§159 SGB III) und der Minderung der Anspruchsdauer (§148 SGB III).
Und gemäß §159 ist eine Sperre IMMER zu verhängen (wenn versicherungswidriges Verhalten vorliegt). Bedingungslos! Eine Klausel, die dies nach einem Jahr für nicht erforderlich macht, gibt es dort NICHT! Es ist nur die Anspruchsdauer, die gemäß §148 nach einem Jahr nicht mehr gekürzt wird.
Daraus resultiert dann eben eine Sperrzeit auf den Sperrzeitkonto, jedoch ohne weitere (direkte) Folgen für den Arbeitslosen.
Zu 2: Es ist korrekt, dass jede Sperrzeit dem Arbeitslosen mitzuteilen ist, egal ob sie konkrete Auswirkungen hat oder nicht. Und es gibt eben auch hier (irgendwo in den Kommentaren) Fälle, bei denen genau dies so gehandhabt worden ist: Mitteilung über eine Sperrzeit ohne Minderung des Anspruches.
Dies wäre aus meiner Sicht eine gesetzeskonforme Vorgehensweise. Wenn dies nicht in allen Agenturen so gehandhabt wird, mag das so sein – bedeutet aber nur: Wer keine Mitteilung über eine Sperre bekommen hat, kann sich entspannen. Da hat die Agentur nicht ganz korrekt gehandelt. 😉
Das kann z.B. auch daran liegen, dass es zeitweise eine Dienstanweisung gegeben hat, die bereits die Prüfung einer Sperrzeit für nicht erforderlich hielt, wenn das Ereignis ein Jahr zurück liegt. Dieser Passus existiert aber inzwischen nicht mehr.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Das ganze Thema ist wirklich sehr komplex, insbesondere da es immer wieder unterschiedliche Interpretationen von „ähnlichen“ Statements gibt. In meinem Falle werde ich zum 01.08.2019 beschäftigungslos durch Aufhebungsvertrag. Mein Verständnis nach einem Infogespräch mit AfA war, dass das Dispositionsrecht aktuell 18 Monate ist. Ich kann also eine Erstauszahlung des ALG zum 01.01.2021(da Abfindungszahlung in 2020) in Q4/2019 beantragen, ohne auf Ansprüche zu verzichten! Haben wir aktuell ein 12 monatiges Dispositionsjahr oder ein 18 monatiges? Verliere ich Ansprüche aufs ALG weil ich länger als 12 Monate auf das ALG verzichte?
Ihr Feedback wäre mir sehr hilfreich. Vielen Dank und viele Grüße Lurgi!
Eine recht ausführliche Antwort darauf finden Sie in meinem Beitrag „Hinweise zum Dispositionsjahr: Verlängerte Rahmenfrist“ .
Allerdings scheint die Auffassung Ihrer Agentur davon abzuweichen. Auch ein Agentur-Mitarbeiter irrt sich gelegentlich. 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ein wirklich hilfreiches und interessantes Forum, ich habe dies mit viel Interesse gelesen aber doch noch folgende Fragen und es wäre toll, wenn ich dazu kurzfristig Antworten /Tipps bekäme. Vorab schon vielen lieben Dank.
1. Muss man das Dispositionsjahr beantragen / eine Vereinbarung o.ä. mit der AfA schließen oder reicht es sich einfach ein Jahr nach Ende des Arbeitsverhältnis (Aufhebungsvereinbarung zum 30.06.2019) arbeitslos zu melden?
2. ich hatte mich arbeitssuchend gemeldet (aber trotz Nachfragen bisher immer noch keinen Beratungstermin erhalten ….) , wenn ich ein DISPOJAHR in Anspruch nehmen will, sollte / muss ich mich dann wieder als arbeitssuchend abmelden?
3. kann man sich arbeitslos melden und im Nachgang die Meldung zurückziehen und dann noch das DISPOJAHR nehmen? Zum Beispiel weil evt. Sperrzeiten und/oder Anspruchsminderungen im Leistungsbescheid festgesetzt werden würden, die ich mir nicht leisen will…
4. während eines Dispojahres würde ich freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen wollen (z.B. wegen Aufrechterhaltung Erwerbsmindungsrentenmöglichkeit), zahlt die AfA nach dem Dispojahr, sofern ich ALG beantrage , die RV Beiträge auf die ehem Einkünfte aus dem letzten Arbeitsverhältnis oder aus der freiwilligen Versicherung?
5. Krankenversicherung wäre bei DISPOJAHR dann in der Familienversicherung angedacht
6. Nur zum Thema Pflegeversicherung habe ich noch keine Idee…. oder wäre das mit der Familienvers. abgedeckt?
Leider ist bisher trotz Nachfragen keinerlei persönliches Gespräch mit der Leistungsabt. oder Arbeitsverm. mit der AfA zustande gekommen, nur telefonieren will man mal mit mir…nur melden die sich nicht 🙁 und zum 01.07. drängt nun langsam die Zeit…..
Vorab nochmals vielen Dank und liebe Grüße P.Ralg
Zu 1 und 2 habe ich ja nun extra eigene Beiträge mit Hinweisen verfasst. Am besten noch einmal in Ruhe lesen!
Zu 3: Meldung rückgängig machen kann in „Notfällen“ evtl. funktionieren. Aber höchstens BEVOR ein Bescheid erstellt wurde. Ratsam ist dies aber auf keinen Fall.
Zu 4: Die Höhe der RV-Beiträge bezieht sich (wie das ALG selber) auf das Einkommen im Bemessungszeitraum. Eigene freiw. Beiträge zur RV haben da keinerlei Einfluss.
Zu 5: Dafür müssen dann die Voraussetzungen stimmen. Wenn eine Abfindung gezahlt wurde, sieht es erstmal schlecht aus. Siehe Beitrag „Abfindung und Familienversicherung„.
Zu 6: In der gesetzl. KV muss man sich um die PV in der Regel nicht kümmern. Geht automatisch in Verbindung mit der KV. Auch bei einer Familienversicherung.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank für die prompte Antwort.
Nachdem ich zu 1 und 2 noch einmal gründlicher gelesen habe, verstehe ich jetzt
zu 1. es gibt keine Vereinbarungsnotwendigkeit, werde aber der AfA mitteilen was vorgesehen ist
zu 2. ich würde mich wieder abmelden, da aktuell in DISPOJAHR keine Arbeit gesucht wird und ich dann somit keinerlei Verpflichtungen gegenüber der AfA hätte.
Zu 3. den „Notfall“ sollte man also eher nicht probieren… ich verstehe es läuft dem Sinn des Dispojahrs entgegen.
Zu 4. da die bisherigen Beträge das Maximum gem. der Beitragsbemessungsgrenze sind, gehe ich also von diesem Betrag von 80% als RV Beitrag der AfA aus, auch wenn freiwilligen Beiträge wesentlich niedriger wären, dass hört sich positiv an.
Zu 5 und 6. Danke
Bleibt nur zu hoffen, dass ich in den nächsten Tagen mal jemanden von der AfA zu sprechen bekomme…..
Grüße P.Ralg
Ja, richtig verstanden.
Gruß, Der Privatier
Hallo.
Ich habe viel dazu gelernt beim Lesen in diesem Forum … gerade im Bezug auf Freistellung, Dispojahr und Zeitpunkt für die Arbeitslosmeldung.
Trotzdem ist für mich noch eine Frage offen geblieben. Wie wirkt sich ein in Anspruch genommenes Zeitkonto aus?
Ich stelle hier mal meine Situation vor, in der neben der Freistellung noch ein Zeitguthaben verwendet wird, welches das Austrittsdatum nach hinten schiebt.
Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung, wurde unter Einhaltung der Kündigungsfrist, nach 27 Jahren beim gleichen Arbeitgeber, 2018 einen Aufhebungsvertrag mit dem Austrittsdatum 30.09.2019 unterzeichnet. Die unwiderrufliche Freistellung begann mit Wirkung zum 30.11.2018.
Vom 30.11.2018 bis zum 31.12.2018 war ich freigestellt. Vom 01.01.2019 bis zum 30.09.2019 erfolgt eine Anrechnung auf ein bestehendes Zeitkonto/Langzeitkonto/Freizeitkonto. Es wurden/werden also weiterhin Gehalt, Steuern, Sozialabgaben und in die Rentenkasse bis zu meinem Austrittsdatum 30.09.2019 gezahlt.
2020 erhalte ich eine Abfindung.
Wie verhält es sich mit dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeitsmeldung bei angewandten Dispojahr, um Sperrzeiten zu vermeiden, den dann ruhenden Arbeitslosengeld-Anspruch für maximal 4 Jahre soweit wie möglich in Zukunft zu legen und die Bezugsdauer des ALG ggf. zu erhöhen.
Wäre da nur die Freistellung vom 30.11.2018 bis zum 31.12.2018 gewesen, würde ich mich aufgrund der geänderten Dienstanweisung https://www.arbeitsagentur.de/datei/Weisung-201902001_ba034765.pdf ==> demnach gelten Freistellungszeiten als Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn und sind somit als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen) zum 01.01.2020 arbeitslos melden.
Korrekt?
Nun wird aber das Arbeitsverhältnis, unter Anrechnung meines Zeitguthabens, erst zum 30.09.2019 beendet.
Könnte ich mich dann „gefahrlos“ bis maximal zum 01.10.2020 arbeitslos melden (das würde ich dann einige Tage vorher persönlich machen), den ALG Anspruch feststellen lassen und wieder abmelden?
Meiner Meinung nach ja, da ich immer noch in den letzten 24 Monaten 12 Monate im versicherungsrechtlichen Sinn beschäftigt gewesen war.
Wenn Freistellung, nach der neuen Dienstanweisung, mittlerweile als Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn zu betrachten ist, sollte das doch auch allemal für das in an Anspruch genommene Zeitguthaben gelten, oder?
Das hätte dann auch den Vorteil, dass ich mittlerweile 55 Jahre alt wäre und die ALG-Bezugsdauer von 15 auf 18 Monaten steigen würde.
Viele Grüße
Thomas R.
Vorab kurz ein Hinweis: Ich habe soeben zum Thema „Freistellungen“ den obigen Beitrag angepasst, bzw. den ursprünglich dort stehenden Text gestrichen und einen Link zur aktuellen Regelung eingefügt. Diese besagt (kurz gefasst), dass Freistellungen kein Problem bei der Feststellung eines ALG-Anspruches machen.
Das Thema „Arbeitszeitkonto“ kann hingegen recht kompliziert werden, insbesondere dann, wenn die angesammelten Ansprüche ausgezahlt werden und dies womöglich noch nach dem Ende der Beschäftigung.
Das alles wurde aber im geschilderten Fall offenbar vorsorglich vermieden. Sehr schön. Wenn es also zutrifft, dass die angesparten Zeitguthaben „ganz normal“ bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses monatlich wie normales Gehalt und den üblichen Steuern und Sozialabgaben vergütet werden, so bin ich der Auffassung, dass dies im Prinzip einer Freistellung sehr ähnlich ist. Und folglich genau so behandelt werden müsste. D.h. im Klartext: Kein Unterschied zu einer ganz normalen Beschäftigung.
Ich muss aber anfügen, dass dies lediglich mein „Gefühl“ wiedergibt, wie ich dies momentan sehen würde. Ich habe zur Behandlung von Zeitkonten keinerlei Detail-Kenntnisse und kann dazu weiter nichts sagen.
Ich würde daher auf jedem Fall eine rechtzeitige Beratung durch die Agentur für Arbeit empfehlen. Auch da wird man aber u.U. nicht direkt auf einen kompetenten Ansprechpartner treffen. Das gehört auch dort nicht zum Alltagsgeschäft.
Ggfs. wäre vorher noch ein Versuch in einem spezialisieten Arbeitslosenforum sinnvoll.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für Ihre Einschätzung, die sich mit meiner deckt … aber das ist ja leider nicht ausschlaggebend. 😉
Die empfohlene Beratung durch die Agentur für Arbeit wird ja von der Leistungsabteilung gemacht. Sie „steht oder fällt“, wie Sie auch schon schreiben, mit dem Wissensstand/Erfahrung des Anrufers. Zudem wird die Antwort nicht in das System dokumentiert. Ggf. erhält man sogar eine Bestätigung, kann sich aber nicht wirklich darauf verlassen.
Hätten Sie Vorschläge/Tipps für „spezialisierte Arbeitslosenforen“?
Ja, man kann danach googeln, aber es lässt sich nicht unbedingt abschätzen wie gut/zuverlässig/… die gefundenen Foren und die zu erwartenden Antworten dann sind.
Natürlich kann auch eine telefonische Beratung durch die Agentur keine 100%-ige Sicherheit geben. Aber sie kann eine bereits vorgefasste Meinung bestätigen (und damit ein besseres Gefühl vermitteln) oder aber eine gegenteilige Auffassung vertreten. Dann aber hoffentlich mit einer klaren Begründung.
Von daher sehe ich in jedem Fall einen Vorteil einer solchen Beratung.
Die mir bekannten „Spezial“-Foren (u.a. zur Arbeitslosigkeit) habe ich unter Empfehlungen->Weiterführende Quellen aufgeführt.
Gruß, Der Privatier
Besten dank.
Hallo zusammen,
nur mal für mein Verständnis: Wenn ich mir ein Dispositionsjahr gönne und mich erst danach arbeitslos melde, fällt das der AfA nicht auf? Schließlich bekommen sie ja ein ganzes Jahr keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von meinem Arbeitsgeber mehr….
Gruß Chester
Na hoffentlich fällt das denen auf.
Steht ja in der Arbeitsbescheinigung und wenn das Dispojahr nicht bemerkt würde, würden u.U. Sperr- und/oder Ruhezeiten verhängt werden.
Oder geht die Befürchtung mehr in die Richtung, dass die AfA fragt, was man in dem Jahr denn gemacht hat?
Geht die zwar eigentlich nichts an, aber im Gespräche mit dem Vermittler wird das sicher angesprochen. Es könnte ja sein, dass der Proband ein Jahr im Ausland gearbeitet und tolle Berufserfahrung gesammelt hat.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Agentur das Dispojahr bemerkt.
Aber warum auch nicht? Was ist denn das Problem?
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
erst einmal ein herzliches Dankeschön an den Privatier – und auch die anderen Nutzer – für die vielen hilfreichen Hinweise. Ich bin 53 Jahre alt und habe nach 25 Jahren bei meinem Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Vertragsende ist der 31.12.2019, seit 15. August bin ich bereits freigestellt.
Die Abfindung wird im Januar 2020 ausbezahlt, aus steuerlichen Gründen möchte ich in 2020 keine weiteren Einkünfte, also auch kein ALG1. Wegen der Risiken zum Dispositionsjahr bin ich immer noch etwas am schwanken, ob ich lieber die Sicherheitsvariante mit An- und Abmeldung einer Arbeitslosigkeit wähle. Dadurch entgehen mir allerdings mindestens 12 Wochen Leistungsbezug wegen einer Sperrfrist(vermutlich sogar mehr: 1/4 der Anspruchsdauer = 15 Monate ./. 4).
Um keine Fristen (für den Fall der Arbeitslos-An-/Abmeldung zum 1.1.20) zu versäumen war ich bereits bei der Agentur für Arbeit und habe mich schon mal termingerecht arbeitssuchend gemeldet (mind. 3 Monate vor Vertragsende). Mittlerweile hatte ich zwei Telefonate mit einem sehr kompetenten und freundlichen Mitarbeiter der Leistungsabteilung, dem ich offen mitgeteilt habe, dass ich in 2020 aus steuerlichen Gründen keine Zahlungen aus ALG1 erhalten möchte und dass ich mir beruflich eine Auszeit gönnen will. Er hat mir folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
– Fristgerechte Arbeitssuchendmeldung mind. 3 Monate vor Vertragsende (bereits erfolgt)
– Arbeitslosmeldung zum 1.1.20 (am besten erst Mitte/Ende Dezember 19 – dann läuft man nicht so Gefahr, bereits „aktiv“ werden zu müssen)
– Ganz wichtig: Keine Unterlagen einreichen, so dass der Antrag also nicht abgeschlossen werden kann !!!!!!
– Arbeitslosigkeit am 2.1.20 wieder abmelden
==> somit hätte man schon mal alle Voraussetzungen erfüllt, sich später(z.B. zum 1.1.21) wieder arbeitslos zu melden und den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Da der Antrag auf ALG1 mit Unterlagen nicht eingereicht wurde bleibt „parallel“ dazu auch die Möglichkeit des Dispojahrs bestehen. Der Mitarbeiter der Leistungsabteilung meinte, ich sollte mich dann im Herbst 2020 wieder bei ihm melden. Sofern ich am 1.1.21 (bzw. 2.1.21) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe (also eben nicht im Krankenhaus liege o.ä. – Risiko des Dispojahres!) könnte ich die Dispojahr-Variante wählen und hätte somit meine Sperrfrist erfolgreich umschifft. Anscheinend muss man das Dispojahr nicht zwingend im Vorfeld anmelden. Für den Fall, dass ich den Termin jedoch nicht einhalten kann, und dem Arbeitsmarkt z.B. aus gesundheitlichen Gründen zum 1.1.21 nicht zur Verfügung stehe, hätte ich mir aber aufgrund meiner früheren Arbeitslosmeldung zum 1.1.20 (ohne Einreichung des Antrags auf ALG1) meinen Anspruch auf ALG1 gesichert.
Leider habe ich das nicht schriftlich. Hat hier bereits jemand Erfahrung mit dieser Variante, kann das klappen?
Vorab vielen Dank!
Viele Grüße
Monika
„Hat hier bereits jemand Erfahrung mit dieser Variante, kann das klappen?“
Mir ist nicht bekannt, ob dies jemals jemand praktiziert hat. Von daher kann ich keine Erfahrungen besteuern. Ich kann da höchstens mein Bauchgefühl weitergeben. Und das sagt: Ich würde das nicht machen.
Aber natürlich kann das trotzdem klappen. Wenn der Mitarbeiter nach einem Jahr noch da ist und sich an seine Aussage erinnert. Oder wenn seine Kollegen dieselbe Meinung vertreten. Dann kann das funktionieren.
Im Normalfall würde ich es aber für wesentlich wahrscheinlicher halten, dass ein Antrag, für den keine weitere Unterlagen eingereicht wurden und der Betroffene sich nach einem Tag wieder abmeldet, als gegenstandslos angesehen und gelöscht wird (evtl. erst nach dreimaliger Anmahnung der fehlenden Unterlagen).
Von daher: Mir gefällt das nicht, aber das muss natürlich jeder selber entscheiden.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort und die Einschätzung! Ich habe zu der geschilderten Variante leider auch nirgends Informationen im Internet gefunden. Ich tendiere daher dazu, lieber auf eine der bereits „erprobten“ Möglichkeiten zurückzugreifen (Dispositionsjahr oder An-/Abmeldung). Denn leider bekomme ich die Aussage nicht schriftlich und wer weiß, ob der Mitarbeiter zum gegebenen Zeitpunkt noch zuständig ist.
Ich hatte gehofft, über dieses Forum eventuell jemanden zu finden, der bereits Erfahrung mit dieser Kombi hat.
Viele Grüße
Monia
Die erprobten Möglichkeiten haben den grossen Vorteil, dass sie auf handfesten Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen beruhen. Daran gibt es nichts zu rütteln. Solange sich die Grundlagen nicht ändern. 😉
Bei der oben vorgeschlagenen Vorgehensweise ist dies zumindest unklar.
Gruß, Der Privatier
Hallo Monika,
zu exakt gleichem Vorgehen hat mir die Leistungsabteilung des Arbeitsamts mit Hinweis auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls geraten.
Wichtig ist aber, dass der Antrag auf ALG 1 (Papierform ist zwingend) zu Beginn des Dispojahres nicht abgegeben wird. Nur dann kann auch ein Antrag nach dem Dispojahr gestellt werden.
Dieses Vorgehen ist nach dem Beratungsgespräch von der Agentur für meine Person im System hinterlegt worden. Ich habe dies einige Tage später abgefragt.
Ich stehe kurz vor der Entscheidung. Vlt. gibt es jemanden der diesen Weg bereits gegangen ist?
VG
Andreas
Hallo zusammen,
vielen Dank erst einmal für die vielen informativen Kommentare. Bei mir ist der Fall ähnlich gelagert, wie bei Monika.
Ich habe im Mai 2018, also gut 19 Monate vor Ausscheiden, einen Aufhebungsvertag unterschrieben, der am 31.12.2019 endet.
Am 31.01.2020 wird die Abfindung ausgezahlt. Ab dem 01.11.2019 bin ich bei voller Bezahlung freigestellt.
Im April 2020 werde ich 60 Jahre alt.
Im Mai 2019 habe ich mich bei der Arbeitsagentur zum 01.01.2020 arbeitslos gemeldet, einige Zeit später auch zum 01.01.2020 Arbeitsuchend. Ich hatte noch keinen persönlichen Termin bei der Arbeitsagentur, und mein Arbeitslosengeld wurde auch noch nicht berechnet. Aufhebungsvertag habe ich noch nicht eingereicht.
Kürzlich habe ich von der Möglichkeit des Dispositionsjahres erfahren, und würde das, wenn es noch möglich ist, gern wahrnehmen, und zwar vom 01.01.2020 bis 31.12.2020.
Ist das in meinem Fall, aufgrund der Arbeitslosmeldung und Arbeitssuchendmeldung noch möglich.
Viele Grüße
Jürgen
Hallo, Jürgen K.
§ 137 SGB 3 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
…..
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch NICHT oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
-Sollte also problemlos möglich sein, die Meldung komplett zurückzuziehen/zu stornieren.
Wuerde ich vielleicht sogar persönlich bei der Agentur machen, nur um sicherzugehen, dass man auch „verstanden“ wird.
Gruesse
ratatosk
Ob das am Ende wirklich „problemlos“ geht, wird sich dann zeigen, aber ansonsten ist die Antwort von ratatosk richtig und auch die Empfehlung, dies nach Möglichkeit persönlich bei der Agentur vollständig rückgängig zu machen, kann ich nur bestätigen.
Voraussetzung sollte vorab eine intensive Beschäftigung mit der Thematik des Dispojahres sein, damit diese Entscheidung auch wirklich klar durchdacht ist.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Info,
ich habe mich vollständig beim Arbeitsamt abgemeldet. Das Arbeitsamt hat mir die obigen umfangreichen Informationen bestätigt.
Nochmals Danke!
Gruß Jürgen
Na also, geht doch !
Bleibt mir nur, Dir ein entspanntes Dispojahr zu wünschen, ich hab’s jedenfalls nicht bereut.
Man kann es jedem nur wünschen, diesen Blog rechtzeitig zu finden.
Gruesse
ratatosk
Hallo zusammen,
dank dieses hervorragenden Forums, vielen Dank an den Privatier und alle die ihren Beitrag liefern, konnte ich alles so arrangieren, wie ich mir das vorgestellt habe.
Zu meinen Rahmenbedingungen
Aufhebungsvetrag zum 31.03.18 mit Freistellung ab 30.09.17
Ausscheiden zum 31.12.17, Auszahlung Abfindung im Januar 2018
Persönliche Arbeitslosmeldung, ohne vorherige Arbeitssuchendmeldung am 16.12.18 zum 01.01.19, sofortige Abmeldung, also 1 Tag Arbeitslosigkeit
Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt im September 2019, man hat ja 12 Monate Zeit
Bewilligt ohne Abzüge für den einen Tag im Oktober 2019
Dank der vielen Verweise hier im Forum auf die jeweiligen Paragraphen und Verwaltungsvorschriften konnte ich den Sachbearbeiter beruhigen. Er war sehr nervös und verwies immer darauf das er ja nicht von der Leistungsabrechnungsstelle sei. Das gipfelte darin, daß ich mit Verweis auf die entsprechenden Paragrafen auf einem nicht dafür vorgesehenen Forumlar eine Begründung schreiben musste, was ich vorhabe. Der Sachbearbeiter ist nun hoffentlich schlauer. Wenn ich mir vorstelle, dieser SB müsste mir tatsächlich eine Stelle vermitteln wird mir Angst und Bange.
Also eine gute Vorbereitung auf den ersten Termin ist sehr hilfreich.
Viele Grüße
Stefan
Vielen Dank für die positive Rückmeldung. Immer schön zu lesen, wenn jemand die Hinweise hier erfolgreich umsetzen konnte!
Ein Wort aber noch zur „Ehrenrettung“ der Agenturmitarbeiter. Die meisten Agenturen sind (grob) in zwei Bereiche aufgeteilt: Vermittlung- und Leistungsabteilung.
Dass sich ein SB aus der Vermittlung auf Fragen zur Leistungsbewilligung einlässt, ist eher ungewöhnlich. In der Regel wird dafür dann ein weiterer Termin nötig.
Insofern waren die Bemühungen wahrscheinlich eher nett gemeint.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
ist für die Berechnung des ALG1 die Steuerklasse zu Beginn des Dispositionsjahres (= 1. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) oder die Steuerklasse zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung maßgeblich? Hintergrund der Frage ist, ob meine Frau, die noch arbeitet, zum Beginn des neuen Jahres von der jetzigen Steuerklasse V in die IV wechseln kann. Also genau zum Zeitpunkt meiner Arbeitslosmeldung. Das habe ich trotz intensiver Recherche nicht herausbekommen. Wenn ersteres gilt, kann sie zu 1.1. wechseln, im zweiten Fall müssten wir bis zum ALG1-Bescheid warten und dann erst umstellen. Ich selbst werde mich Dank Ihrer überragenden Informationen zur Gesamtthematik kurz vor Weihnachten nach „erfolgreichem“ Dispositionsjahr zum 1.1.2020 arbeitslos melden. Meine Erfahrungen werde ich – so sie denn auch für andere interessant sein könnten – dann gern mitteilen.
Vielen Dank schon einmal für die bisherigen und im bereits im Voraus für künftige Informationen.
Der dankbare Christian
Für die Berechnung des ALG1 verwendet die Agentur die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres gültig ist/war, in dem der ALG1-Antrag gestellt wird. Wenn Du Dich also zum 1.1.2020 arbeitslos meldest, dann gilt Deine Steuerklasse vom 1.1.2020.
Und das sollte nach Möglichkeit die St.-Kl. III sein! Das ist in der Regel die günstigste Variante.
Zu den Hintergründen, Folgen und Bedenken bitte ggfs. noch einmal den Beitrag „Mehr Arbeitslosengeld durch Steuerklassenwechsel“ lesen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ich habe Deinen Namen etwas verändert. Bei weiteren Kommentaren bitte nur diesen verwenden. Danke.
Vielen lieben Dank für die Auskunft! Dann stellen wir erst um, sobald ich den Bescheid habe.
Alles Gute,
Christian-F
PS.: Hatte mich schon gewundert über meinen „neuen Namen“ ?
Ich würde hier gar nichts umstellen! Wenn der zukünftig Arbeitslose (also Du) bereits St.Kl. III hat, ist erst einmal alles gut.
Das nach dem ALG-Bescheid zu ändern, könnte mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Agentur den Bescheid ändert (nach unten korrigiert). Das würde ich daher schön bleiben lassen. Die St.Kl.V für die Ehefrau stellt nur einen vorübergehenden Liquiditätsnachteil dar. Das gleicht sich wieder aus. Ein Vorteil/Nachteil beim ALG hingegen bleibt bestehen.
Gruß, Der Privatier
OK, werde ich beherzigen. Dass die Agentur den Bescheid ggf. noch einmal ändern kann, habe ich schon mal gelesen, aber jetzt nicht auf meine/unsere Situation bezogen. Danke für diesen – echt geldwerten – Hinweis.
Lieber Privatier,
auch ich bin eifriger Leser Deines sehr gelungenen Blocks u. konnte bereits so manches für mich nutzen.
Zu meiner Frage:
Derzeit geniese ich mein Dispojahr. Mein Beschäftigungsende war am 31.12.2018.
Meine Abfindungszahlung erhielt ich in 2019. In 2019 habe ich mich frühzeitig arbeitssuchend, und Mitte Oktober 2019 zum 01.01.2020 arbeitslos gemeldet. Diese frühzeitige Arbeitslosenmeldung war wohl ein Fehler, da mir die BfA bereits jetzt Stellenanzeigen zusendet, auf die ich mich bewerben soll. Einen ersten Gesprächstermin mit meinem zuständigen Sachbearbeiter der BfA hatte ich noch nicht.
Auf die zugesandten Stellenanzeigen werde ich mich, schon aufgrund der steuerlichen Situation, nicht bewerben. Auch werde ich in 2019 noch meinen 3-wöchigen, bereits gebuchten Urlaub geniesen.
Können mir hier bereits (obwohl der Arbeitslosengeldbezug erst am 01.01.2020 beginnt)eventuell nachgelagerte Sanktionen drohen? Oder wäre es besser(um das Ganze zu umgehen),wenn ich mich wieder abmelden, und mich Anfang/Mitte Dezember 2019, zum 01.01.2020, wieder arbeitslos melden würde? Oder gäbe es bei diesem Prozedere auch wieder irgendwelche Stolpersteine?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
Claudia
Hallo Claudia,
an Deiner Stelle würde ich den Dialog mit Deiner Arbeitsagentur-Kontaktperson suchen und ihr die Situation erklären. Danach kannst Du Dich (falls noch notwendig) immer noch abmelden und im Dezember erneut den Antrag stellen. Aber vielleicht stimmt ja die Chemie zwischen euch beiden und mit den jetzigen Stellenangeboten hat sie es nur gut gemeint.
Gruß Holger
Zunächst einmal muss man jederzeit mit Vermittlungsbemühungen der Agentur rechnen, sobald man sich arbeitsuchend oder arbeitslos meldet. Weiterhin sind mit den Meldungen Pflichten verbunden, die z.B. eine Mitarbeit und Eigenbemühungen (inkl. Nachweis) beinhalten. Die Details zu den Pflichten werden in der Regel in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Wer sich nicht daran hält, muss mit entsprechenden Sperren rechnen (s. §159 SGB III).
Allerdings können diese Sanktionen nur verhängt werden, wenn dies in einer Rechtsbehelfsbelehrung auch zum Ausdruck gebracht wurde. Also: Fehlt eine solche Belehrung, kann man einen Vermittlungsvorschlag der Agentur eben auch als schlichten Vorschlag auffassen und nicht darauf reagieren. Mit Belehrung hingegen sollte man auf jeden Fall aktiv werden.
Soweit die rechtliche Seite. Ich würde aber auf jeden Fall meine Kooperationsbereitschaft zeigen und mich auf die Vorschläge bewerben. Dabei spricht nichts dagegen, auf eingeschränkte Verfügbarkeit bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit hinzuweisen (danach nur noch nach Absprache mit der Agentur!).
Eine zwischenzeitliche Abmeldung würde ich für den kurzen Zeitraum auf jeden Fall nicht machen. Ggfs. hilft das unten von Holger empfohlene Gespräch mit der Agentur zur Absicherung der Vorgehensweise.
Gruß, Der Privatier
Hallo Holger und „Privatier“,
herzlichen Dank für die schnellen und gehaltvollen Antworten. Ich werde genauso verfahren, wie von Euch vorgeschlagen und werde diesen Blog wärmstens weiterempfehlen.
Gruß, Claudia
Lieber Privatier,
Liebe Mitstreiter,
Vielen Dank für die vielen hilfreichen Hinweise, die mir helfen, meinen Weg in dieser schwierigen Situation zu finden.
Bis heute Mittag dachte ich , ich habs jetzt, nun ruf ich ganz dringend um Hilfe.
Die Situation:
-36 Jahre leitend angestellt; Kündigungsfrist 6 Monate zum Jahresende.
-Aufhebungsvertrag Februar 2019 zum 31.11.19 ; Freitstellung ab 1.8.2019
-Abfindung Januar 2020
Die Rechtsabteilung des Arbeitsamtes hatte mir bestätigt, dass meine Sperrfrist ca. bis Ende Dezember geht.
Also habe ich einen Antrag auf ALG ab 1.1.20 gestellt.
Heute erhielt ich einen Anruf vom Amt, dass mein Antrag in Bearbeitung ist.
Allerdings hätte ich ja wegen dem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeiten von 12 Wochen und
Eine Kürzung meines Anspruches um 170 Tage. mein Arbeitgeber hätte ja mitgeteilt, dass man mich nicht gekündigt hätte.
Mein Hinweis auf die Kündigungsfristen und die Information der Rechtsabteilung waren für die Mitarbeiterin unrelevant.
Nun meine Frage : kann ich den Antrag (der ja noch nicht beschieden ist) zurückziehen und das Dispojahr nun doch in Anspruch nehmen ?
Ich habe einfach keine Lust auf langwierige Prozesse.
Viele Grüße Heidi
„Ich habe einfach keine Lust auf langwierige Prozesse.“
Versuchen kann man so eine Rücknahme ja. Könnte aber auch ein langwieriger Prozess werden!
Es kann gut sein, dass die Agentur argumentiert, die Bearbeitung des ALG-Antrages sei bereits abgeschlossen, nur der Bescheid noch nicht zugestellt. Einfacher wäre es, wenn die Bearbeitung noch gar nicht begonnen hätte.
Wenn der Versuch gemacht werden sollte, auf jedem Fall mit dem Dispositionsrecht argumentieren, §137 Abs.2 SGB III:
„Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.“
Der Knackpunkt ist hier „bis zur Entscheidung über den Anspruch“.
Wie gesagt: Versuchen kann man das, aber ohne Diskussion wird das kaum gelingen!
Gruß, Der Privatier
Wird das ALG1 anhand der Steuerklasse berechnet, das in der Arbeitgeberbescheinigung steht (4/4), oder kann ich die Lohnsteuerklasse auch im Dispositionsjahr 2020 zum 01.01.2021 auf 3/5 ändern, damit Höchstsatz ALG1 bezahlt werden müsste?
Wird evtl. die Arbeitsagentur dann trotzdem nach Steuerklasse 4 berechnen, um weniger bezahlen zu müssen?
Evtl. schon Steuerklasse 3/5 im Dispositionsjahr?
Steuerklassse 2019: 4/4 – Erwerbstätigkeit
Steuerklassse 2020: 4/4 – Dispositionsjahr – oder schon auf 3/5 ändern?
Steuerklassse 2021: 3/5 – ALG1
„2.1 Lohnsteuerabzugsmerkmale im Lohnsteuerabzugsverfahren zu Beginn des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete“
https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsbescheinigung_ba013140.pdf
Vielen Dank für die Antworten schon jetzt!
Gruß
Reinhard
„Wird das ALG1 anhand der Steuerklasse berechnet, das in der Arbeitgeberbescheinigung steht (4/4)“
nein
„oder kann ich die Lohnsteuerklasse auch im Dispositionsjahr 2020 zum 01.01.2021 auf 3/5 ändern, damit Höchstsatz ALG1 bezahlt werden müsste?“
ja
Du kannst m.W. die Steuerklasse sogar erst Ende 2020 ändern und dann hätte deine Partnerin z.B. 11 Monate mit Stkl 4 und nur 1 Monat mit Stkl 4. Ist dem Finanzamt egal, da es eh mit der järlichen Einkommenssteuererklärung glattgezogen wird. Bearbeitungszeit der StKl-Änderung? Keine Ahnung!
Wichtig ist, dass man schon mit StKl 3 beim Arbeitsamt aufschlägt, eine unterjährige Änderung (die Dir mehr Geld bringt) mögen die nicht!
Vielen Dank eSchorsch 🙂
Dann werde ich die Steuerklassen erst mit Wirkung zum 01.01.2021 auf 3/5 ändern, um in den Genuss des Höchstsatzes ALG 1 zu kommen.
Obacht, falls Du schon im Dezember beim Arbeitsamt aufschlägst!
Wenn Du im Dezember dort vorstellig wirst und einen Antrag zum 1.1.21 stellst, dann guckt das Amt welche StKl da vorhanden ist und errechnet damit den Anspruch ab Januar. Ob die da gucken, welche StKl der Reinhard ab Januar hat, oder ob die einfach gucken, welche StKl der Reinhard aktuell (zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung, also ggfs noch im Dezember) hat, das weiß ich nicht.
Ok, danke für den Hinweis.
Aufhebungsvertrag zum 29.02.2020
Bin erst ab 01.03.2021 arbeitslos….
Hätte zu diesem Thema eine Frage zum Ablauf. Ich werde mich zum 01.03.2020 nach meinem Dispojahr arbeitslos melden. In der Arbeitsbescheinigung steht noch Stkl. IV. Nachdem der Privatier dieses Thema hier auf den Tisch gebracht hat (wär ich sonst nicht draufgekommen) habe ich, schriftlich wie es verlangt wird, die Änderung in Stkl. III beim FA beantragt. ^(im November) Seitdem nichts mehr gehört; dachte man bekommt vielleicht eine schriftliche Bestätigung über die neue Steuerklasse. Wie soll ich nun vorgehen ? Mir vom FA etwas schriftliches holen ? Oder erkundigt sich die Agentur automatisch beim FA ?
Servus Joe.
Der Steuerklassenwechsel wird grundsätzlich zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.
Somit solltest du im Dezember bereits Steuerklasse 3 haben. 🙂 Passt 🙂
Die AA bekommt da nichts automatisch.
Seite 44
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-fuer-arbeitslose_ba015368.pdf
Siehe Seite 3
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-153_ba015160.pdf
Hallo Reinhard, vielen Dank für die Antwort und die Merkblätter. Ich habe sie aber so verstanden dass ein Steuerklassenwechsel aus diesem Grund (höheres ALG1) nicht anerkannt wird. Seite 47: „Haben Sie … die Steuerklasse gewechselt, so wird die neue Lohnsteuerklasse nur berücksichtigt, wenn der Lohnsteuerklassenwechsel zu einem geringeren gemeinsamen Lohnsteuerabzug führt, … oder eine niedrigere ! Leistung ergibt. Ersteres geht ja nicht da ich im Dispojahr keine Lohnsteuer zahle. Meine Frau ist Rentnerin, da wird die Steuer erst am Jahresende nach dem Steuerbescheid fällig. Und der zweite Punkt trifft auch nicht zu, der Sinn des Wechsels ist ja eine höhere Leistung. Oder habe ich da etwas falsch verstanden ? Hast Du da eigene Erfahrung ? Wäre schön wenn sich sonst jemand meldet der dies schon praktiziert hat. Danke schonmal im voraus.
Hallo Joe,
Download „Die Lohnsteuer 2020 – Ratgeber“ – Seite 12, letzter Absatz:
„Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt-/Lohnersatzleis-tungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.“
https://www.bestellen.bayern.de/application/applstarter?APPL=eshop&DIR=eshop&ACTIONxSETVAL(artdtl.htm,APGxNODENR:284207,AARTxNR:06003017,AARTxNODENR:349694,USERxBODYURL:artdtl.htm,KATALOG:StMF,AKATxNAME:StMF,ALLE:x)=X
Hallo Reinhard, danke für die Unterlagen. Du kennst dich ja bestens aus in diesem Thema. Höre ich natürlich gerne obwohl meine Zweifel nicht ganz verflogen sind. Ich frage mich eben was dann dieser Satz, den ich zitiert habe, bedeuten soll. Aber gut, ich werde es bald am eigenen Leib erfahren. Gebe dann gerne Bescheid und bis dahin nochmals Danke für deine Mühen. Gruß Joe
Siehe auch mein Beitrag: „Mehr Arbeitslosengeld durch Steuerklassenwechsel“ .
Dort ist eigentlich alles erklärt.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
steigt 2020 auch das ALG 1 oder nur ALG 2 ?
Wird ALG 1 überhaupt angepasst oder ist dies immer gleich ?
Einen guten Rutsch alle miteinander
Gruß
Lothar
ALG1 wird ja wird ja auf Basis des bisherigen Einkommens berechnet und das kann sich ja nachträglich nicht mehr ändern.
Gruß, BoHei
Lieber Privatier,
Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Reaktion vom 19.12.- Arbeitslosenantrag zurückziehen.
Zwischenzeitlich habe ich ein Formular vom Amt bekommen, in dem ich erklären kann , wann der
Anspruchsbeginn auf ALG entstehen soll. Das habe ich nun auf den Tag nach Ende des Dispojahres datiert und gehe somit davon aus,
dass alles klappen sollte.
Vielen Dank für die Hilfe in diesem so schwierigen Jahr
Und guten Rutsch
Heidi
Hallo Privatier, hoffe sie können mir helfen. Habe am 30.04.19 einen Aufhebungsvertrag (mit Abfindungszahlung zum 31.01.20) aus gesundheitlichen Gründen unterschrieben. Austritt aus der Firma war der 31.07.19. Kündigungsfrist(7 Monate) wurde vom Arbeitgeber nicht eingehalten. Habe beim zuständigen Arbeitsamt von meinem Dispositionsjahr (bis spätestens 01.08.20)Gebrauch gemacht. Habe ich mit Sperrzeiten, Ruhezeiten oder Anrechnung der Abfindung zu rechnen, wenn ich mich zum 01.02.20 arbeitslos melde? Für eine Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Peg
Die Ruhezeit ist bereits abgelaufen (30.4.19 + 7 Monate => 31.12.19)
3 Monate Sperrzeit wird wohl verhängt werden, da ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde. Ebenfalls wird eine Anspruchsverkürzung um 25% erfolgen (z.B. statt 12 Monate Bezugsdauer von ALG1 nur 9 Monate). Ich vermute, dass davon nicht abgewichen wird, selbst wenn die gesundheitlichen Gründe per Attest belegt werden.
Die Abfindung hat keinen Einfluß auf die Höhe des ALG1.
Was die Ruhezeit angeht, sehe ich das genau so wie eSchorsch: Diese ist bereits abgelaufen und spielt keine Rolle mehr.
Bei der Sperre bin ich hingegen etwas optimistischer: Gesundheitliche Gründe zählen zu den wichtigen Gründen, aus denen man einen Arbeitsplatz aufgeben kann, ohne dafür eine Sperre zu bekommen. Inwieweit die gesundheitlichen Einschränkungen jedoch als gravierend genug angesehen werden, kann ich nicht beurteilen. Wenn dies aber durch Krankheitsgeschichte und ärztliche Gutachten/Empfehlungen ausreichend dokumentiert ist, bestehen gute Chancen, keine Sperre zu bekommen. Fazit: Bei der Begründung sollte man sich Mühe geben und Belege beifügen.
Gruß, Der Privatier
Arbeitsplatzwechsel auf ärztlichen Rat
In Anlehnung zum aktuellen Thema, habe ich eine Info, d.h. einen Tipp in Form einer konkreten Vorgehensweise für unsere angehenden Privatiers.
Ein Abfindungsvertrag führt wie eine Eigenkündigung in der Regel zu einer Sperrzeit bei einer Arbeitslosmeldung. Um diese zu umgehen, gibt es neben einem Dispojahr auch die Möglichkeit „Arbeitsplatzwechsel auf ärztlichen Rat“.
Den folgenden Ablauf hat ein Bekannter von mir so erfolgreich umgesetzt:
BEVOR Sie einen Abfindungsvertrag unterzeichnen oder kündigen, nehmen Sie z.B. telefonisch Kontakt mit der Arbeitsagentur auf und bitten Sie um Zusendung des Formulars „Arbeitsplatzwechsel auf ärztlichen Rat“. Dieses Formular gibt es nicht zum Download, vielmehr ist vorgesehen, dass es nur nach vorangegangenem persönlichen Kontakt mit der Arbeitsagentur ausgehändigt wird.
Anschließend suchen Sie einen Arzt ihrer Wahl auf (Hausarzt, Neurologe, Orthopäde…) und schildern Sie ihm, warum Ihr Job Sie krank macht (Im Falle meines Bekannten: Überlastung aufgrund von Überforderung wegen Leistungsverdichtung, einhergehend mit Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Magenbeschwerden, Tinnitus…) und bitten Sie ihn darum, den medizinisch empfohlenen Arbeitsplatzwechsel auf dem mitgebrachten Formular zu bestätigen.
Auf dem Formular müssen Sie auch selbst einige Angaben machen, diese werden aber nachgelagert betrachtet, entscheidend ist die Unterschrift des Arztes. Bei meinem Bekannten, bestätigte die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur bei der späteren Arbeitslosmeldung, dass aufgrund der Unterschrift des Arztes, er mit einer 95%-igen Sicherheit keine Sperrzeit zu erwarten hat.
Viel Erfolg
Holger
Danke für die Info, zu der ich aber gerne einige Anmerkungen machen möchte:
* Es ist richtig, dass keine Sperrzeiten verhängt werden, wenn wichtige Gründe zur Aufgabe des Arbeitsplatzes geführt haben. Und gesundheitliche Gründe gehören eindeutig dazu.
* Das angesprochene Formular und die Handhabung erscheint hingegen eine „Erfindung“ einer einzelnen Agentur zu sein. Solche (und ähnliche) Formulare entwerfen einzelne Agenturen hin und wieder zur eigenen Arbeitserleichterung. Offiziell ist das nicht.
* Insgesamt macht die Ausdrucksweise oben den Eindruck einer Anweisung für eine Umgehung von Sperrzeiten, die sich (vorsichtig ausgedrückt) in einer Grau-Zone bewegt. Zumal hier noch gängige Beschwerden aufgeführt werden, falls einem selber nichts einfallen sollte.
* Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich solche Anweisungen nicht unterstütze und mich davon distanziere!
* Aber, um dies auch klar und deutlich zu sagen: Wer krank ist, bzw. durch seinen Arbeitsplatz krank wird, sollte jede ärztliche Unterstützung erhalten und dies muss auch entsprechende Berücksichtigung durch die Agentur finden. Darüber gibt es keinen Zweifel.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
erstmal möchte ich ein Lob aussprechen, das man hier wichtige Infos erhalten kann ohne ein Studium gemacht zu haben!!!
Danke dafür
Meine Frage bzgl. des Dispojahr und der exakten Einhaltung der 365Tage ist nun (mit Tageszähler berechnet), wenn der 365ste Tag aufs WE fällt, da werde ich wohl niemanden bei der Agentur antreffen, wie verhält sich die Sachlage dann? Also in meinem Fall, Ende des Beschäftigungsverhältnis, der 31.1.20
Ist der erste Tag dann der 1.2 Samstag mit zu rechnen?
Denke da wurde bestimmt schon mal drauf eingegangen, auf das Thema…habe aber nichts auf die schnelle dazu gefunden und dachte schreib einfach mal….
Danke schön
Gruß Andreas
Hallo Andreas,
nach exakt einem Jahr muss man nicht zur Arbeitsagentur. Man kann sich bereits max. 3 Monate vor dem Arbeitslosenbeginn zu dem gewünschten Stichtag arbeitslos melden. Das kann man zwar online vorbereiten oder ergänzen, aber man muss sich auf jeden Fall persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden.
Zur Arbeitslosmeldung braucht es eine Arbeitsbescheinigung (=Verdienstbescheinigung) auf einem Vordruck der Arbeitsagentur, vom letzten Arbeitgeber. Um z.B. terminlichlich keine unliebsamen Überraschungen zu erleben, würde ich mir diese Bescheinigung bereits nach der letzten Gehaltsüberweisung besorgen.
Gruß Holger
Vielen Dank für deine Antwort.
„Arbeitsbescheinigung (=Verdienstbescheinigung)“ ?
Verständnisfrage: Ich habe vom AG die letzten Gehaltsabrechnungen, die Steuerbescheinigung und ein Arbeitszeugnis.
Diesen Dokumenten kann man
– den Arbeitgeber
– die Art der Beschäftigung,
– die Beschäftigungsdauer
– den Verdienst,
– und sogar die ALG-Beiträge
entnehmen. Mehr steht ja auch nicht im Formular
https://www.arbeitsagentur.de/datei/Arbeitsbescheinigung_ba013140.pdf
Besteht die Agentur darauf, dass diese Infos unbedingt vom AG in das Formular eingetragen werden?
Ich denke schon, dass die AfA auf das Formular besteht. Zunächst steht mehr darauf, Beendigungsgrund, Kündigungsfrist, Urlaubsabgeltung etc. und vieles mehr. dies wird auf einem Vordruck bescheinigt und ich denke nicht dass sich Mitarbeiter der Agentur durch einzelne Abrechnungen und Bescheinigungen arbeiten, die eventuell auch noch storniert wurden.
Es darf für keinen AG ein Problem darstellen, diese Bescheinigung auszustellen, diese sind heutzutage in den meisten Abrechnungsprogrammen integriert. Das heisst Ausdruck, prüfen, zusammentackern und abstempeln. Kann dann sogar oft online an die Agentur gesendet werden, wenn der MA dies möchte und Kopie an ihn.
Der AG ist verpflichetet, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen.
Warum sollte sich die Agentur mit andersformatigen Quellen abgeben?
Moin, Robert
„Besteht die Agentur darauf, dass diese Infos unbedingt vom AG in das Formular eingetragen werden?“
-ich denke Dir geht es um „..vom AG..“.
Eindeutig und ohne Wenn und Aber: JA.
-und nicht wundern, meine Chef-Soziolatrice wusste noch nicht einmal wo sie das „Formular“ herbekommen sollte…
Den Zeitpunkt, zu dem es endlich „Standard“ wird, die Arbeitsbescheinigung gleich beim Ausscheiden auszuhändigen, werden wir wohl beide nicht mehr erleben….
Gruesse
ratatosk
Ok, wieder was dazugelernt: Seit 2016 gab es wohl eine Änderung zum §312 SGB III zur Entbürokratisierung (eigentlich sinnvoll). Danach muss der Arbeitgeber nur noch auf Verlangen die Bescheinigung ausfüllen.
„Warum sollte sich die Agentur mit andersformatigen Quellen abgeben?“
Na, weil sie ihre Klienten nicht als Antragsteller oder Bittsteller, sondern als „Kunden“ bezeichnet. Und da erwarte ich auch eine zuvorkommende Behandlung. Ist ja sonst auch so. Beispielsweise als ich mein Auto gekauft hatte, hat mir der Händler kundenfreundlich den ganzen Papierkram für die Zulassung und Versicherung abgenommen. Darauf werde ich die netten Kundenberater von der Agentur hinweisen. Aber ich ahne, dass dieser Vergleich möglicherweise falsch verstanden wird und vielleicht sogar unerwünschte Auswirkungen auf die hochgehaltene Kundenfreundlichkeit haben könnte.?
Wenn ich dann noch die Absicht bekunde, mich gleich nach dem Bescheid über den ALG-Anspruch mich wieder abzumelden, könnte der „spirit of cooperation“ erneut Schaden nehmen.
@ratatosk: Zu meinem AG könnte auch ich (wie wohl viele andere auch) noch andere Geschichten erzählen zu ineffizienten Prozeduren, Regeln und Kompetenzgerangel, aber das passt nicht in diese Rubrik. Es hat ja schon sechs Monate gedauert, bis das im Kündigungschreiben gewünschte Arbeitszeugnis verschickt worden ist, natürlich rückdatiert auf den Austrittstermin. Keine Ahnung, was da wieder passiert ist. Eine Arbeitsbescheinigung hätte ich wohl auch gleich verlangen sollen.
@Robert
„Wenn ich dann noch die Absicht bekunde, mich gleich nach dem Bescheid über den ALG-Anspruch mich wieder abzumelden, könnte der „spirit of cooperation“ erneut Schaden nehmen.“
Den Damen und Herren am Empfang ist es ziemlich egal, die sind erstmal eine Mischung aus Durchlauferhitzer und Firewall. Ist nicht abwertend gemeint, aber die sind nur erste Anlaufstelle für alle Besucher.
Dem Empfangskomitee muß man seine Absicht auch gar nicht auf die Nase binden.
Die richtige Betreuung erfolgt dann durch einen Vermittler. Und der kann sich doch leicht auf die Schulter klopfen, wenn er dich nach nur 2 Wochen aus der Statistik hat. „Wieder eine erfolgreiche Vermittlung“ 🙂
Hallo Andreas,
kann Holger nur beipflichten. Es wäre unklug erst am Stichtag zur Agentur zu gehen. Die haben ja für den Publikumsverkehr nur stundenweise geöffnet. So haben manche Agenturen an gewissen Tagen nur vormittags geöffnet. Jetzt kommst Du, mal angenommen, in einen Stau und stehst um 12.30 Uhr vor verschlossenen Türen……… Ganz entspannt ein paar Wochen vorher aufkreuzen und sich zum Tag X arbeitslos melden. Ich persönlich bin sogar am Anfang meines Dispojahres hingegangen und habe glasklar erzählt was ich vorhabe. Kam gut an; es wurde sehr freundlich mir mir umgegangen. Als ich dann ein Jahr später aufgekreuzt bin gab es schon einen Aktenvermerk und die Sache war schnell erledigt.
Danke sehr
Hallo Andreas,
an anderen Stellen wurde schon darauf hingewiesen. Die Rechnung mit 365 Tagen ist hochriskant. Das Versäumen des letzten Tages ist ALG-tödlich. Da gibt es keine Entschuldigung mehr wie Krankheit, Stau, Beerdigung, OP, Motorschaden, …
Gruß
Möchte mich bedanken. Hier wird einen wirklich geholfen…Top
Immer ruhig mit den jungen Pferden!
Seit kurzem ist die genaue Jahresfrist nur noch für Ü58 mit Anspruch auf 24 Monate ALG wichtig https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/
Zum anderen kannst Du schon jetzt die Agentur (Leistungsabteilung) ansprechen. Da hättest Du dann quasi eine amtliche Bestätigung und keine anonyme Schwarmintelligenz. Der Sachbearbeiter könnte auch den genauen Termin mit den 365 Tagen bestimmen, sofern Du das wirklich benötigst.
Und aus der Praxis, vielen wurden schon zum 31. Dezember gekündigt und die allermeisten haben sich dann mit WIRKUNG zum 1. Januar arbeitslos gemeldet. Und das war immer ein Feiertag.
Hallo, auch ich habe von dem Dispositionsjahr Gebrauch gemacht. Wollte nur nochmal klarstellen, dass man nicht das ganze Jahr in Anspruch nehmen muß. Habe mich nach 6 Monaten (im Dispositionsjahr) arbeitslos gemeldet und habe keine Sperrzeit und keine Ruhezeit bekommen. Habe vor ein paar Tagen den Bescheid der Arbeitsagentur erhalten, dass ich ab jetzt 24 Monate Arbeitslosengeld erhalte.
Hallo Peg,
könntest Du das mal näher erläutern.
B
Sorry, aber das sind gefährliche Aussagen, die zwar in Einzelfällen stimmen mögen, aber keinesfalls zu verallgemeinern sind!!
Selbstverständlich gibt es Fälle, in denen von Beginn an weder Sperrzeit noch Ruhezeit verhängt werden. Ob man sich in diesen Fällen sofort arbeitslos meldet oder 3 oder 6 oder 12 Monate wartet, spielt dann keine Rolle.
Aber das hat dann eben auch NICHTS mit einem Dispojahr zu tun!!
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
das könnte vielleicht für den ein oder anderen von Euch auch relevant sein:
Bei einer unwiderruflichen Freistellung muss das Dispositionsjahr nicht ausgereizt werden um eine Sperrfrist zu vermeiden. Mein konkreter Fall:
Unwiderrufliche Freistellung seit 15.08.19
Vertragsende: 31.12.19
Abfindungszahlung: Januar 20
Laut Agentur für Arbeit kann ich mich ab 15.08.20 arbeitslos melden ohne eine Sperrzeit verhängt zu bekommen. Begründung: Ereignis liegt länger als 1 Jahr zurück.
Aus steuerlichen Gründen werde ich mich voraussichtlich erst zum 1. Dezember arbeitslos melden (werde dafür Mitte Nov. zur Agentur für Arbeit gehen), dann habe ich aber immer noch einen Monat Puffer für den Notfall. Mein Anspruch auf ALG 1 besteht ja bis 31.12.20.
Ich hatte mich hierzu telefonisch von der Leistungsabteilung beraten lassen, die übrigens sehr freundlich waren. Ich habe auf meinen Wunsch hin auch eine Kopie des Aktenvermerks dazu erhalten, das würde ich auch grundsätzlich jedem empfehlen.
Noch ein weiterer Hinweis zu einem Thema, auf das ich irgendwo in diesem Forum schon mal gestoßen bin: Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (450 Euro Job) während der Dispositionszeit hat keinerlei Auswirkung auf die Berechnung des ALG, da keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vorliegt. Auch das wurde mir schriftlich bestätigt. Die Berechnung des ALG1 erfolgt also nur auf Basis meines früheren (Vollzeit-) Gehalts.
Hoffe, ich konnte Euch damit auch etwas weiterhelfen, habe selbst auch schon viele interessante Infos auf diesem Forum erhalten. Danke hierfür!
Viele Grüße
Monika
Als auslösendes Moment für eine Sperrzeit gilt der Beginn der Beschäftigungslosigkeit. Und diese ist bereits dann gegeben, wenn der AG durch eine unwiderrufliche Freistellung seine Weisungsbefugnis aufgibt. Und logischerweise endet das Jahr, innerhalb dessen eine Reduzierung des ALG infolge einer Sperrzeit erfolgt, dann eben ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit (oder: Beginn der Freistellung).
Insofern alles korrekt und erklärbar. Ich würde aber jedem, der sich in ähnlicher Situation befindet, immer raten, sich diese Sichtweise VORHER durch die Agentur bestätigen zu lassen. Genau so, wie es Monika sehr richtig gemacht hat.
Gruß, Der Privatier
Hallo Monika,
Mein Fall lag ähnlich von den Terminen her- mit unwiderruflicher
Freistellung. Ich wurde vom Amt tatsächlich eigenständig angerufen ,
um mich zu informieren, dass ich ALG schon ab August in Anspruch nehmen kann .Mir war das vorher so nicht klar, Deine Mail war mir grad noch mal Bestaetigung, dass ich das richtig verstanden habe.
Danke! Heidi
Hallo, ganz ohne Frage: wollte mich nur ebenfalls ganz herzlich für dieses Forum bedanken!!!
Ab Oktober d.J. Gehöre ich – auch dank der Beiträge hier – zu den Privatiers :-))
Liebe Grüße, C1200
Auch wenn bis Oktober noch ein wenig Zeit ist, sage ich dann hier schon einmal: Herzlichen willkommen bei den Privatiers. 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen!
Es gibt so viele Kommentare hier,ich kriegs grad nicht mehr auf die Reihe…
Hier meine Frage:
Meine Betriebszugehörigkeit endet nach 36 Jahren am 30.09.2020 (unter Einhaltung der Kündigungsfrist).Es ist mir nicht gelungen die Aufhebung so zu gestalten,dass der Austritt erst am 30.10.2020 wäre..Ich habe dies versucht,da ich am 7.10.2020 57 Jahre alt werde.
Kann ich mein Dispositionsjahr so gestalten,daß ich erst nach meinem 58.Geburtstag arbeitslos gemeldet bin und Leistungen erhalte?
Das Amt setzt das Dispojahr nicht genau als 1 Jahr an, sondern irgendeine Frist mit 12 Monaten a 30 Tage oder so ähnlich. Das kann dann eine einstellige Tagesanzahl ausmachen, um die das Dispojahr länger sein darf. Ich glaube aber nicht, dass dies für die 7 Tage ausreicht.
Um das zu überprüfen, lass Dir einen Beratungstermin bei der Leistungsabteilung geben und schildere deine Lage und Absicht. Das Arbeitsamt hat Beratungspflicht und kann überprüfen bis zu welchem spätesten Zeitpunkt man das Dispojahr ausdehnen kann.
Wenn das nicht ausreicht, nimmst Du während des Dispojahres kurzzeitig eine befristete Angestellung an. Brauchst nur jemand, der dich 1 Woche befristet als Nachtwächter/Hausmeister/Redenschreiber/Regaleinräumer usw. einsetzt, bzw. versichert.
Ansonsten kriegste nach einem dreizehnmonatigen Dispojahr immer noch 18 Monate verordnet.
Die Regelung mit den 360 Tagen ( = 12 Monate a 30 Tage) habe ich unter https://der-privatier.com/kap-9-5-6-hinweise-zum-dispositionsjahr-umgang-mit-der-agentur/#comment-18574 näher ausgeführt.
Fazit: Für den 7.10.2021 reicht das nicht.
Wenn ich also vom 01.10.bis 9.10.noch eine befristete Anstellung annehme, ist der erste Tag Arbeitslosigkeit der 12.10.2020.Dann wäre alles in trockenen Tüchern, richtig? Oder MUSS ich die befristete Anstellung während des dispositions Jahres annehmen?
Es wäre sogar deutlich besser, die Beschäftigung lückenlos anschliessen zu lassen, denn jede Lücke würde die 48 Monate Beschäftigung vor Beginn des ALG zerstören!
Gruß, Der Privatier
P.S.: Auch eine Arbeitsunfähigkeit VOR Ende der Arbeit, die noch 2-3 Wochen darüber hinaus anhält, würde helfen. Ich selber lehne dies als „Gestaltung“ ab und möchte das daher nicht weiter ausführen. Aber bevor man z.B. eine lange aufgeschobene Operation mitten ins Dispojahr legt, könnte man auch einen besseren Zeitpunkt wählen…
Um Missverständnisse endgültig auszuräumen: meine Kündigungsfrist hat am 1.3. 2020 begonnen und endet am 30.9. 2020. Bleibt der Stichtag für den Beginn des dispositions Jahres der 1.10.2o20(wenn ich vom 1.10-9.10.keine befristete Tätigkeit annehme…)?
Ja, der 01.10.2020 ist dann weiterhin der erste Tag ohne Arbeitsverhältnis.
Okay, jetzt ist alles klar! Ich möchte mich ganz herzlich bei allen Tippgebern bedanken und wünsche euch noch einen schönen Feiertag sowie ein schönes Wochenende!??
Hallo zusammen,
nun ist es bei mir auch bald soweit, der Startschuss zum Privatier.
Folgendes Vorhaben mit der Frage ob die Vorgehensweise so passt.
Zum 31.12.2020 Ende Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag.
Abfindung im Jan.21
Erste Meldung bei der AfA im März 2022 Arbeitslos und Arbeitssuchend melden zum 01.05.2022
Fragen: Muss ich mich schon vor März 22 bei der AfA melden (Arbeitslos oder Arbeitssuchend)
Mit welchen Kürzungen muss ich rechen
Funktioniert das so wie ich das vorhabe?
Vielen Dank für Euere Rückmeldungen
Liebe Grüße
Howdy Howy,
Leider wissen wir nicht, wie alt Du am 01.05.2022 sein wirst (58 oder juenger ?)…
Bei 16 Monaten „Dispositionszeit“ kann das fuer 58er schon einen Unterschied in der max. Alg-Bezugsdauer ergeben.
s. hier:
https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/
Ansonsten sollte es aber passen.
Ob „Deine“ Agentur trotz „Dispozeit‘ auf einer Arbeitsuchendmeldung 3 Monate vor der Arbeitslosmeldung besteht, wuerde ich vorher (mit der Leistungsabteilung) abklaeren.
Erforderlich ist diese Meldung eigentlich nicht, wird von einigen Agenturen aber immer wieder (zunaechst) gefordert, bzw. bei
„Verzug“ dann mit 1 Woche Sperrzeit sanktioniert.
Gruesse
ratatosk
Ich stimme ganz mit ratatosk überein.
Ergänzend zur Frage der Arbeitsuchendmeldung kann ich noch den nächsten Beitrag dieser Serie empfehlen (Link oben am Ende des Beitrags).
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
vielen Dank für die Rückmeldung, nein 58 bin ich dann noch nicht.
Das mit der Arbeitssuchendmeldung muss ich dann noch abklären.
Danke und Grüße
Howy
Moin in die Runde, ich verfolge dieses höchst interessante Forum und die Berichte seit einiger Zeit und befinde mich nunmehr selbst in der Planung des Ausstiegs. Dabei beweht mich das Thema Dispositionsjahr und die entsprechenden Fristen besonders. Konkret lautet meine Frage: Wie verhält es sich mit der Sichtweise der AFA, dass ein Kalendermonat „nur“ 30 Tage hat, also 1 normales Jahr quasi nach 360 Tagen beendet ist. Bei der Diskussion um eine entsprechende Rahmenfrist könnte hier doch der Schuss nach hinten losgehen, wenn die AfA bei dem Klassikerszenario (Ende Arbeit 31.12.), Meldung nach Dispojahr am 01.01. (+ 1 Jahr) darauf verweist, dass hier nun schon 366 Tage anstelle von 361 Tagen (nach AfA-Sicht) verstrichen sind. Wer kennt hier die Details der Sichtweise der AfA bzw. wie sollte man sicher vorgehen ??
Wieso sollte es die Sichtweise der AfA sein, dass ein Kalendermonat nur 30 Tage hat? Auch beim Arbeitsamt geht ein Jahr vom 1.1. bis zum 31.12. Grundlage der Berechnung des Arbeitslosengeldes ist doch auch das Brutto-Arbeitsentgelt (Gehalt) der vergangenen 12 Monate. Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der Tage eines Jahres, also 365. Das Ergebnis ist Ihr Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag.
Moin BoHei,
hatten wir hier schon öffters … siehe dazu: §339 SGB III „Berechnung von Zeiten“
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/339.html
Gruß
Lars
Danke für die schnellen Antworten – Echt super der Support und Ja, Lars, genau darauf bezog sich meine Frage. Ich zitiere aus § 339:“Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 (!) Kalendertagen.“. Daraus folgt dann 30 Tage x 12 Monate = 360 Tage. Heißt das dann, das Dispojahr hat „nur“ 360 Tage für die AfA, also bis „26.12.“ anstelle 31.12.eines jeden Jahres und bei Arbeitslosmeldung am 01.01.dann quasi 5 Tage zu spät gemeldet und damit Rahmenfrist nicht mehr eingehalten ? Oder bringe ich hier etwas durcheinander ? Danke Ambassador
Ja.
Das Dispojahr (nach einem Jahr „Auszeit“ gibt es keine Sperr/Ruhezeiten mehr) hat (noch) einen weiteren Hintergrund (§158 + 159 SGB3). Da steht dann auch „ein Jahr“ im Text.
Die Sache mit den 30 Tagen = 1 Monat kommt von den Zeiten, die man während der Rahmenfrist (aktuell 30 vorher 24 Monate) nachweisen muß. Da kommt dann der §339, den Du und Frei_2020 (mit passender Dienstanweisung) gefunden haben https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-24440
Ich hatte kein solches Heckmeck mit der Agentur wie Gad im Nachbarfaden. Mein letzer Arbeitstag war der 30.12.2017 und ich habe mit Wirkung zum 31.12.2018 arbeitslos gemeldet. Also Dispjahr genau ein Jahr. Ging alles ohne Probleme, ohne Nachfragen, ohne vorherige Arbeitssuchend-Meldung.
Ich kenne es so, dass sich wegen dem §339 das Dispojahr notfalls um bis zu 5 (oder 6? 7?) Tage verlängern läßt.
Wenn ich mich beispielsweise erst am 2.1.2019 arbeitslos gemeldet hätte, wäre §158/158 erfüllt (keine Sperr/Ruhezeit), ich hätte trotzdem vom 2.1.2017 bis zum 30.12.2017 genügend Tage mit Beschäftigung nachgewiesen um die 360 Tage Beschäftigung (die 12 x 30 Tage vom §339) vor der Arbeitslosmeldung zu erreichen.
Mit der neuen Rahmenfrist von 30 Monaten hat sich das Thema sehr entspannt, es sind hauptsächlich Ü58, die sich noch sklavisch an das Jahr (ggfs + 5 Tage) halten müssen, um nicht auf 18 Monate ALG1 zurückzufallen.
Moin Lars,
das mag ja wohl sein. Das bedeutet aber doch nicht, wenn z.B. in § 143 SGB III von einer Rahmenfrist von 30 Monaten die Rede ist, damit dann 900 Tage gemeint sind.
Gruß
BoHei
Es wurden hier schon einige richtige Antworten (inkl. gesetzl. Grundlagen) gegeben. Danke dafür! Ich fasse einmal kurz zusammen:
* Es ist korrekt, dass bei den Berechnungen zum ALG ein Monat mit 30 Tagen gerechnet wird und ein Jahr mit 365 Tagen.
* Für die Durchführung eines Dispojahres ergibt sich dadurch aber eher ein kleiner Vorteil.
* Es ist aber darauf zu achten, an welchen Stellen in den Gesetzen jeweils von Monaten oder von Jahren die Rede ist!
* So entfallen die Folgen einer Sperrfrist erst nach einem Jahr (also 365 Tage). Diese Zeit ist mindestens einzuhalten.
Gruß, Der Privatier
Danke für die umfassende Hilfe. Hat mir echt weitergeholfen ! Und: Danke auch an den Privatier für diese Webseite inkl. Forum, die eine unschätzbare Hilfestellung beim „Ausschleichen“ aus dem Berufsleben und dem „Einschleichen“ in die Ruhestand gibt. Macht weiter so ! Grüße, Ambassador
P.S. Das neue Buch habe ich gerade bestellt:)
Moin Ambassador,
da werden noch User antworten, welche das Dispositionsjahr einlegen oder schon hinter sich gebracht haben. Dispositionsjahr sind 365 Tage. Der §339 SGB III bezieht sich auf die Berechnung von ALG1 und mit Querverweis auch auf die Vorbeschäftigungszeiten etc.pp.
Ich wollte BoHei einen Hinweis auf Seine Frage geben … „Wieso und woher kommen die 30 Tage“?
Gruß
Lars
Ich kann aus meiner Erfahrung sagen das die Afa tatsächlich mit 30 Tagen rechnet. Allerdings wird das genau andersrum berechnet. Es verlängert die Frist. Bei mir war der Stichtag der 01.03.20. Der Mitarbeiter der Afa meinte dann es hätte auch gereicht wenn ich am 07.03. gekommen wäre weil sie mit 30 Tagen rechnen. Kann ich jetzt auch nicht so richtig nachvollziehen, war aber so.
Hallo in die Runde,
ich habe eine Frage an alle, die bereits nach Ablauf des Dispojahres ALG1 beantragt haben:
Musstet Ihr/Sie Euren Aufhebungsvertrag bei der AfA vorlegen und eine Erklärung abgeben, warum Ihr/Sie diesen unterzeichnet habt?
Ich bin versucht, dieser Bitte meiner Sachbearbeiterin mit Hinweis auf § 148 Abs. 2 S. 2 SGB III (Ereignis liegt länger als ein Jahr zurück, Dispojahr) nicht nachzukommen.
Ich habe kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine bestehende Erkrankung auskuriert und war dann insgesamt 15 Monate krankgeschrieben.
Könnte das etwas an dem Sachverhalt „Dispojahr“ ändern?
Ich freue mich auf Eure/Ihre Erfahrungsberichte!
la pensionista
Als ich mich zum 31.12.2018 arbeitslos gemeldet habe, hat der AfA Gießen die Arbeitsbescheinigung (da steht die Abfindungshöhe ja auch drauf) ausgereicht.
Ich hätte aber auch kein Problem damit gehabt, denen den Vertrag zu kopieren und als Grund „persönliche Gründe“ anzugeben. Ich glaube auch nicht, dass man eine Chance hat den Vertrag geheimzuhalten. Warum die das so haben wollen? Vielleicht steht es auf dem Laufzettel deiner Agentur, vielleicht will der SB auf Nummer sicher gehen, dass keine Sperr-Ruhezeiten zu verhängen sind. Quasi Hosenträger und Gürtel oder Dispojahr und Arbeitsaufgabe aus wichtigem Grund …
Hallo eSchorsch,
Danke für Deine Rückmeldung!
Darf ich fragen, ob Du eine Sperr-/Ruhezeit bekommen hast?
PS.: Hoffe das Du ist okay …
Natürlich ist das Du ok!
Ich wurde mit 15 Monaten ALG1, aber weder mit Sperr- noch mit Ruhezeiten bedacht 🙂
Noch ein Beispiel für dich: Bei meiner Gattin wurde auch der Vertrag angefragt, zusätzlich zur Arbeitsbescheinigung. Haben eine Kopie eingereicht ? Der Fall: Bezahlte, unwiderrufliche Freistellung 07/15-12/16 nach längerer Krankheit, dann Abfindung und Dispojahr, darin 55 geworden und ab 1.1.18 ALG1 ohne Sperre, volle 18 Monate. Paarmal für Urlaub unterbrochen ist sie seit Oktober 2019 durch.
Passt also.
MbG
Joerg
Hallo zusammen,
ich bin 58 und beabsichtige zum 31.12.2020 einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung nach 32 Jahren im Unternehmen zu unterschreiben. Ich habe sehr interessiert das Thema Dispo-Jahr in den blogs gelesen und würde diese Variante favorisieren.
Habe ich das richtig verstanden, um eine Sperr- und Ruhenszeit zu vermeiden, dass ich mich dann erst zum 01.01.2022 bzw. aufgrund Feiertag und Wochenende zum 03.01.2022 bei der BfA melde um die notwendige Frist einzuhalten? Oder ist es notwendig und sinnvoll sich vorher mit der BfA in Verbindung zu setzen?
Ich freue mich auf Eure/Ihre Hinweise und Tipps!
MfG Bernd
Hallo Bernd, grundsätzlich ist es richtig was Du schreibst. Ich persönlich habe die BfA schon zu Beginn des Dispojahres in Kernntnis gesetzt und diese Offenheit ist sehr gut angekommen.
Vorab: Ich habe den gewählten Namen etwas erweitert, um ihn besser von anderen Kommentatoren unterscheiden zu können. Bitte diesen Namen zukünftig verwenden.
Ansonsten ist die Vorgehensweise richtig verstanden. Eine Arbeitslosmeldung muss immer spätestens am ersten Werktag nach dem eigentlichen Termin erfolgen.
Deutlich besser wäre es allerdings, die Arbeitslosmeldung bereits im Vorfeld (mit Starttermin) abzugeben. Kann bis zu 3 Monate vorher erfolgen.
Und noch besser wäre es (wie hier bereits von Joe empfohlen), dass ganze Vorhaben gleich zu Beginn eines Dispojahres mit der zuständigen Agentur abzustimmen. Das gibt beiden Seiten mehr Sicherheit und evtl. Unstimmigkeiten können zeitlich entspannt geklärt werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die tollen Informationen und speziell für den Abfindungsrechner!
Ich bin mir in einem Punkt nicht ganz sicher, ob ich das Dispojar bzw. die Kommunikation mit dem AA richtig verstanden habe.
Hier kurz meine Daten:
Aufhebungsvertrag zum 31.12.2020
Reguläre Kündigungsfrist wäre 31.12.2021
Abfindung wird im Jan2021 ausbezahlt
im März/2021 werde ich 58J.
Ich beachsichtige die 1/5 Regel voll auszuschöpfen und werde mein sonstiges zVE auf „0“ drücken (durch Altervorsorge, kein ALG1, Werbungskosten etc)
Wenn ich mich im März2021 (nach meinen 58.Geb) arbeitslos melden würde, stehen mir 18Mon. ALG1 zu (reduziert wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist).
Dankeswerter Weise, habe ich durch diese Website von dem Dispojahr erfahren und möchte dadurch die Bezugsdauer auf 24Mon. verlängern.
Aus den vorherigen Blogeinträgen habe ich entnommen, dass ich mit einige Wochen vor Ende 2021 beim AA für den 01.01.22 arbeitslos melden kann, um die Frist exakt einzuhalten.
Meine Fragen:
Wann und wie teile ich dem AA das Dispojahr mit?
Muss ich das noch vor dem Ende meiner jetzigen Beschäftigung machen (vor dem 31.12.2020) oder geht das auch noch im Laufe des Jahres 2021?
Wird das telefonisch gemacht und das AA legt eine Akte mit Notiz an oder gibt es einen formellen Vorgang dafür.
Oder muss ich mich überhaupt bzgl. dem Dispojahr melden?
MfG
Uwe
„…stehen mir 18Mon. ALG1 zu (reduziert wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist)“
der Form halber: das ist falsch. Die Reduzierung auf 18 Monate erfolgt wegen der Arbeitsaufgabe. Die Nichteinhaltung der K-Frist führt „nur“ zu einer Verschiebung des Anspruchs.
Die Vorgehensweise bei der AfA belässt einen Graubereich. Eigentlich braucht man sich nicht vorher bei der AfA melden / das absprechen.
Sicherheitshalber kann man das vor dem Dispojahr tun, beispielsweise mittels einer eMail: „Aufhebungsvertrag zum …, möchte mich erst ab … arbeitslos melden, bitte um Rücksprache was ich beachten muß um Sanktionen zu vermeiden“
Den Begriff Dispojahr möglichst meiden, das Amt kann darunter auch was anderes verstehen.
Hallo eSchorsch, das ist eine guter Vorschlag, so werde ich das machen.
Eine Frage noch, ich bin jetzt verunsichert. Du hast oben geschrieben, das die Kürzung auf 18 Monate aufgrund der Arbeitsaufgabe erfolgt. Das ist ja auch weiterhin der Fall, auch nach dem Dispojahr. An der Tatsache, dass die „Arbeitsaufgabe“ erfolgt ist, ändert sich ja nichts. Lediglich, dass ich mich zum dem regulären Arbeitsende (wenn die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre) arbeitslos melde.
Könnte das bedeuten, dass mir das Dispojahr keine Verlängerung auf 24 Monate verschafft? Ich hatte es so verstanden, dass das Dispojahr u.a. dann Sinn macht, wenn eben die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist.
MfG
Uwe
Ein Dispojahr hat ja unter anderem den Sinn, die Folgen einer Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe zu vermeiden. Von daher: Nach einem erfolgreich durchgeführten Dispojahr entfällt die Minderung der Anspruchsdauer.
Ich würde empfehlen, die Beitragsserie: „Hinweise zum Dispositionsjahr“ noch einmal gründlich zu lesen. Es scheint, dass einige wichtige Elemente noch nicht vollständig angekommen sind…
Gruß, Der Privatier
Das Dispojahr „heilt“ beides: Ruhezeiten UND Sperrzeiten/Anspruchsdauerkürzung.
Ich kann auch nur empfehlen, die ganzen Beiträge zum Dispojahr durchzulesen. Je mehr Wissen darüber vorhanden ist, desto sicherer wird man und desto einfacher fällt die Entscheidung.
Selbst die vielen Kommentaren unter den jeweiligen Beiträgen des Privatiers sind oft sehr hilfreich. Man kann sich tagelang durch die Kommentare wühlen und immer wieder was interessantes lesen. Ich habe anfangs umgerechnet mehr als eine Arbeitswoche damit verbracht. Wer eine „Druckbetankung“ sucht, kriegt die in (e)Buchform https://der-privatier.com/uber/per-abfindung/
Hallo eSchorsch,
kurzes Feedback meinerseits. Wie Du empfohlen hast, habe ich die AfA angemailt und vier Tage später die Bestätigung bekommen, das es keine Kürzungen oder sonstige Sanktionen gibt.
Nochmals vielen Dank
Uwe
Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert
🙂
Lieber Privatier, erst einmal vielen Dank für diesen hilfreichen Blog und ihr Buch mit den vielen Tips. Dachte nach den vielen Infos aus Beidem die ich mindestens 2-3 Wochen erlesen habe, müsste ich hier keine Fragen mehr stellen;-) aber irgendwie läuft es ja nicht immer wie geplant….kurz zu meiner aktuellen Situation:
– durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet 28 Jahre beim selben Arbeitgeber
– Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben am 30.10.20 / Austritt zum 31.12.20 / Auszahlung Abfindung Januar 21
– arbeitslos und Arbeitssuchend gemeldet am 4.11.20
Da wär schon meine erste Frage. Kann ich jetzt trotzdem noch von meinem Dispositionsrecht gebrauch machen? Da die Arbeitsbescheinigung des AG mir erst Mitte Januar geschickt wird, ist mein Anspruch noch nicht festgestellt worden.
Heute habe ich mit der Agentur für Arbeit telefoniert und da wurde mir gesagt das man erst einen Anspruch für das Dispositionsrecht ab einem Alter von 50 Jahren hätte. Ich werde im Januar 45 Jahre.
Mir geht es natürlich in erster Linie um die Steuerentlastung im Abfindungsjahr und die Umgehung der Sperrzeiten. Ich habe nun nächste Woche einen Telefontermin mit der Leistungsabteilung und bin jetzt etwas verunsichert ob ich schon einen groben Fehler gemacht habe indem ich mich Anfang November bei der Agentur gemeldet habe, obwohl ich ein Dispojahr geplant habe.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Herzlichen Gruß Rebecca
„von meinem Dispositionsrecht gebrauch machen?“
jetzt müssen wir erstmal Korinthen ka..en, Disporecht ist ungleich Dispojahr, siehe https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
Meines Erachtens ist beides noch möglich.
„wurde mir gesagt das man erst einen Anspruch für das Dispositionsrecht ab einem Alter von 50 Jahren hätte.“
Ich vermute, da hat der Hotlineagent nur sein Halbwissen überzeugend vorgetragen. Im dafür zuständigen §137 SGB3 steht nichts von „Alter ab 50“.
„Ich habe nun nächste Woche einen Telefontermin mit der Leistungsabteilung“
Prima, die sollten mit der Problematik besser vertraut sein als der jwd-Hotlineabfrager.
Und nein, Du hast bisher keinen Fehler gemacht.
Es wäre sicher einfacher gewesen (wenn ein Dispojahr geplant war) keine Arbeitslosmeldung und keinen ALG-Antrag abzugeben.
Solange aber noch kein Bescheid erstellt wurde, kann man diese Schritte auch wieder rückgängig machen. Das sollte dann aber sehr klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Der bereits geplante Telefontermin wäre dazu sicher eine gute Gelegenheit: Zunächst eine Beratung über die geplante Vorgehensweise (inkl. Vorteile, Nachteile, konkrete Termine) und anschliessend ggfs. die Stornierung des bisherigen Meldungen. Mit der abschliessenden Frage, ob und wie die Stornierung bestätigt/kontrolliert werden kann. Ein Telefonat alleine ist ja nicht wirklich beweiskräftig.
Gruß, Der Privatier
Hallo ihr beiden, vielen Dank für die schnellen Antworten….ich werde berichten wie es gelaufen ist. Werde das Ganze stornieren.
Eine Frage liegt mir noch quer….@Privatier, die An und abmeldesache so wie du sie vollzogen hast. Umgeht man hierbei auch die Sperrzeiten von 12 Wochen? Sorry ich weiß es steht irgendwo, aber da ich den Blog und Buchtip erst so spät hatte, sind aktuell zu viele Informationen gerade in meinem Schädel und ich möchte beim Telefonat etwas sicherer sein, da ich mit der Agentur noch nie was zu tun hatte und da einfach etwas unsicher bin. Vielen Dank für eure Zeit, herzliche Grüße Rebecca
Nein. Wenn erstmal die 12 Wochen Sperre im Bescheid stehen, dann ändert auch ein Abmelden und später wieder Anmelden nichts daran.
Hallo,
ich habe mein Dispojahr fast hinter mir, gekündigt habe ich zum 31.12.2019 arbeitslos gemeldet habe ich mich zum 2.1.2021. Habe gerade online den ALG1 Antrag ausgefüllt aber noch nicht abgeschickt da mir noch zwei Fragen gekommen sind. Vielleicht kann die mir ja hier jemand beantworten.
Es wird der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit abgefragt, das wäre eigentlich der 1.1.2020, sollte ich hier den 2.1.2021 eintragen oder ist es egal?
In 2017 und 2018 habe ich mit befristeten Verträgen einige Monate in Teilzeit gearbeitet. In der Arbeitsbescheinigung meiner Firma ist die Dauer der Teilzeit nicht zu erkennen, die AfA könnte annehmen das ich von 2017 bis 2019 ständig in Teilzeit gearbeitet habe. Kann sich das negativ für mich auswirken?
Herzliche Grüße und macht weiter so!
Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas erweitert. Bitte zukünftig nur diese Version nutzen. Danke.
Die Frage zum korrekten Datum kann ich leider nicht beantworten, da ich die Online-Anträge nicht kenne. Ich würde hierzu einmal direkt bei der Agentur nachfragen. Und wichtig dabei: Den Unterschied zwischen „Beginn der Beschäftigungslosigkeit“ und „Beginn der Arbeitslosigkeit“ deutlich machen!
Über die Teilzeit-Tätigkeiten würde ich mir keine großen Sorgen machen. Um den vollen ALG-Bezug zu erhalten, wäre es aber wichtig, sich für eine volle Stelle zur Verfügung zu stellen.
Gruß, Der Privatier
„Es wird der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit abgefragt, das wäre eigentlich der 1.1.2020“
Trag das wahrheitsgemäß ein. Beschäftigungslos != Arbeitslos
Wenn Du in 2019 Vollzeit gearbeitet hast und die Arbeitsbescheinigung das als Teilzeit ausweist, dann sollte der AG diesen Fehler berichtigen.
Welche Konsquenzen hätte es, das so weiterzugeben? Vielleicht bist Du dann Teilzeitler und musst dich nicht auf Vollzeitstellen bewerben?
Dass man dir an die Karre fährt, weil Du den Fehler des Arbeitgebers nicht bemerkt hast? Glaube ich eher nicht, nicht jeder muss das Amtschinesisch auf Formularen 100% beherrschen. Außerdem stehen die Kontaktdaten des AG auf der Bescheinigung, die AfA kann da bei Zweifel direkt nachfragen.
Unter Punkt 6 der AB „muss“ der Arbeitgeber Angaben zur Arbeitszeit machen. Hier sind 8 Zeilen für Angaben und Gründe vorgesehen. Und zwar für die letzten 42 Monate.
Abrechnugssysteme machen das, wenn zuvor ordentlich gepflegt i.d.R automatisch. Grund vielleicht nicht, aber Stundenzahl.
Eintragen würde ich ganz klar den 01.01.2021. Mit liegt bereits der komplette Bescheid zum 01.02.2021 (Ende Dispojahr) vor. Und zwar online (Postfach AfA) innerhalb eines Arbeistages, (Kopie) Original kommt zeitnah per Post. Der geänderte Bescheid nach Nachreichung meiner PKV-Bescheinigung, jetzt schon ohne Soliabzug, kam auch am nächsten Tag online.
In dem online-Antrag wird nur ein einziges Datum abgefragt und die Angabe landet im Feld „Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum …“. Hier muss das Datum stehen, ab wann man ALG beziehen möchte, also in diesem Fall der 1.1.2021. Bevor man den Antrag online abschickt, sollte man alle Angaben in der generierten PDF kontrollieren.
„In dem online-Antrag wird nur ein einziges Datum abgefragt“
Genau DAS hatte ich eigentlich auch so erwartet. Aber ich kenne die Online-Anträge eben nicht… aber es sollte schon aus dem Formular hervorgehen, welches Datum hier tatsächlich abgefragt wird.
Gruß, Der Privatier
Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum:
Ja – das macht auch Sinn. Der Fragesteller behauptet aber was anderes:
„Es wird der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit abgefragt“
Gruß, Der Privatier
Bin ich auch drüber gestolpert und hab zum Anfang 01.02.20 eingetragen.
Hab es aber gemerkt vor der Absendung, der Entwurf ist immer noch in meinem Verlauf als gelöscht drin.
Aber im PDF, unbedingt durchsehen vor der Absendung wie von frei beschrieben, da wird es deutlich. Kannst aber nicht mehr ändern, muss man löschen und neu anlegen.
Bei der Verwendung der Begriffe „Beschäftigungslos“ und „Arbeitslos“ muss man aufpassen. (oben richtig zum 01.01.2021 = Arbeitslos)
Schaut bitte einmal in den §141 Abs.3 SGB III.
„… ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit“ … da muss doch eigentlich „Arbeitslosigkeit“ stehen, oder?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__141.html
Gruß
Lars
Noch einmal etwas ausführlicher- auf der ersten Seite „Antragstellung“ wird das Datum der Beschäftigungslosigkeit abgefragt, die Dateneingabe fur den Antrag beginnt danach mit den dem Datum von Arbeitssuchendmeldung, persönlicher Arbeitslosmeldung und Arbeitslosmeldung mit Wirkung zumm … . Das Datum der Beschäftigungslosigkeit taucht auch nicht im PDF- Antrag auf den man sich am Ende ansehen kann. Ich gehe aber mal davon aus das eine Eingabe auch übertragen wird sonst brauchte man es ja nicht abfragen.
Gruß Frank-K
Also ich beschreib mal wie es bei mir lief. Ich hab den Bogen online ausgefüllt. Dann PDF angeschaut mit dem falschen Datum. Ändern ging nicht. Irgendwo löschen gefunden, ist jetzt auch noch in meinem Verlauf drin und kann geöffnet, aber nicht aus dem Verlauf gelöscht werden. Könnte vielleicht deutlicher von der AfA aufbereitet werden, aber man kann schon klar kommen. Mir ist wichtig, dass es funktioniert und ich glaube die sind auch froh wenn die „Privatiers“ ihre Aufgaben gut vorbereitet erledigen. Ist für die in der aktuellen Zeit auch stressfreier, wie wenn ständig nachgefragt und korrigiert werden muss. Wird genug geben, die Probleme haben.
Dann den Antrag noch mal ausgefüllt, jetzt mit dem richtigen Datum ein Jahr später zum 01.02.21. Mir wurde beim einzigen Telefonat einige Monate zuvor der 1. nahe gelegt.
Anlagen waren ein Begleitschreiben, etwas ausführlicher, mit Erklärung des Datums der tatsächlichen Beschäftigungsaufgabe, anschliessend Rente geplant usw., Arbeitsbescheinigung.
Am nächsten Tag war der Bewilligungsbescheid als Kopie mit den erwarteten Daten im Postfach, einige Tage später das Original im Briefkasten.
Sonst wurden mir bis jetzt noch keine Verpflichtungen abverlangt. Mal sehen wie lange das so bleibt. Werde auf jeden Fall keine Aktivitäten von mir aus starten.
Hallo B,
Ich erinnere mich: Bei mir lief es genauso, da schlummert noch eine nicht löschbare erste Antragsleiche mit nicht änderbarem falschen Datum von mir – ist aber kein Problem. Auch erinnere ich mich, dass es ein Riesenakt war, wie verlangt meinen Abfindungsvertrag und meine Arbeitsbescheinigung als PDF anzuhängen, da ich diese erst hochladen musste, um sie anschließend anhängen zu können.
hier mal eine Rückmeldung wie die Sache ausgegangen ist.
Ich habe den 2.1.2021 an der fraglichen Stelle eingetragen, so wie B es beschrieben hat und wie es mir eigentlich auch am sinnvollsten erschien. Zusätzlich habe ich auch noch die Hotline der AA angerufen, „wirklich etwas verwirrend bei Ihnen“ war der Kommentar, geraten wurde mir den 2.12021 einzutragen und einen Kommentar anzufügen um auf den 1.1.2020 als 1. Tag der Beschäftigungslosigkeit hinzuweisen.
Ich habe inzwischen den Bescheid über 720 Tage ALG also erfolgreicher Abschluß des Themas.
@all
Moin,
-wirklich schade, dass man nichts mehr vom Kommentator „Gad“ hoert.
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es bei dem „Zusatztag“ im Dispojahr nicht um die Vermeidung der Anspruchsdauerverkuerzung (25%), sondern um die Vermeidung der „Hinzurechnung“ von Sperrzeiten, die „innerhalb eines Jahres(oder waren es 12 Monate?) vor dem gewählten Anspruchsbeginn „eingetreten“ sind geht.
Auch wenn diese Sperrzeiten nach einem (exakten) Dispojahr nicht mehr zu einer Anspruchsverkuerzung führen, treten sie doch am 1.Tag der Beschaftigungslosigkeit ein, und werden auf dem Sperrzeitkonto gespeichert (das war frueher anders, da wurde nach dem Dispojahr einfach nicht mehr „geprüft“).
Verschiebt man den Anspruchsbeginn um den einen Zusatztag,liegt der Eintritt der Sperrzeit eben außerhalb des „Hinzurechnungszeitraumes“ und man hat während der Bezugsdauer wieder 21 Wochen an Sperrzeiten „Luft“ bis zum vollständigen Verlust des Anspruchs.
Es bleibt also dabei, rechtzeitig bei „seiner“ Agentur nachzufragen, wie’s gewünscht ist.
Gruesse
ratatosk
Hallo,
Hier spricht Gad. 😉
Wollte Euch schon lange meine Erfahrungen mit der Agentur schildern und hab es dann immer wieder vergessen! Sorry dafür!!
Die, die schon Privatier sind, kennen das sicher, wenn man nicht mehr arbeitet, fragt man sich, wie man früher nebenher noch arbeiten konnte, wo es doch auch so genug zu tun gibt! 😀
Also, wie lief es mit meiner Agentur bei Arbeitslosmeldung?
Mitte September war ich im Urlaub und stellte dann fest, dass der 2. Oktober ja auf einen Samstag fällt und die Agentur zwecks Arbeitslosmeldung nicht geöffnet ist! Hab deswegen aus dem Urlaub die Dame von der Agentur Nürnberg angeschrieben, ob es auch reicht, wenn ich mich am Montag, den 4.10. (da wäre ich sowieso wieder Zuhause gewesen) melde!
Die Antwort lautete: „ALG kann NICHT rückwirkend gezahlt werden, d.h. ich müsse mich am 1.10. persönlich bei der Agentur melden, um mich ZUM 2.10. Arbeitslos zu melden!“!
Ich wollte kein Risiko eingehen, auch wenn es sich vermutlich nur um einen Tag ALG gehandelt und ich diesen finanziellen Verlust hätte verschmerzen können, sind wir vorzeitig aus dem Urlaub zurück gefahren, damit ich pünktlich am 1.10. bei der Agentur auf der Matte stehen konnte!
Die Meldung verlief reibungslos und mein (mehrfacher) Hinweis, dass die Meldung „erst zum 2.10. erfolgen darf“ wurde berücksichtigt und während der Erfassung ebenso mehrfach bestätigt! 😉
Leider brauchte mein alter Arbeitgeber fast den ganzen Oktober um die „Arbeitsbescheinigung“ zu erstellen und hochzuladen, aber Ende Oktober hatte ich meinen Bewilligungsbescheid für volle 24 Monate ALG Bezug!!
Reibungslos und ohne Sperren oder auch nur Diskussionen!
😀
Nur die Meldung, dass ich DRINGEND Unterlagen (die Arbeitsbescheinigung!) einreichen soll, steht immer noch auf meinem Profil der Agentur! Auch ein Anruf bei der Hotline mit dem entsprechenden Hinweis brachte keine Veränderung!!
Soviel von mir!!
Viele Grüsse
Gad
Danke für die Rückmeldung. Im Grunde ist es eine Bestätigung, dass es mit dem zusätzlichen einen Tag beim Dispojahr keine Probleme gibt und auch für über 58-jährige der volle Anspruch (hier: 24 Monate) ohne Sperre etc. erreichbar ist.
Inzwischen verstärkt sich aber bei mir der Eindruck, dass die Forderung nach dem einen zusätzlichen Tag wohl eher eine Ausnahme war und sich hier (wie seinerzeit befürchtet) keine generelle Änderung in der Sichtweise der Agenturen abgezeichnet hat.
Von daher mein aktuelles Fazit dazu: Der eine Tag mehr ist wohl nicht erforderlich. Er schadet aber auch nicht.
Und ein weiteres Fazit kann ich hiermit gerne bestätigen:
„wenn man nicht mehr arbeitet, fragt man sich, wie man früher nebenher noch arbeiten konnte, wo es doch auch so genug zu tun gibt!“ Kann ich bestätigen. 😀
Gruß, Der Privatier
Bei mir – Meldung zum 6.1.2021 – wurde die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nicht geprüft und ich brauchte den Aufhebungsvertrag nicht einreichen, obwohl er in der Arbeitsbescheinigung erwähnt wird.
Hallo,
habe jetzt die Informationen über das Dispojahr gelesen. Jetzt habe ich mich aber bereits arbeitslos für die direkt im Anschluss an mein Beschäftigungsende gemeldet. Kann man die Meldung auch zurückziehen.
Freue mich auf eure Rückmeldung
Zurückziehen geht nur, solange noch kein Bescheid ergangen ist.
Wenn noch kein Bescheid da ist: Sofort zurückziehen!
Sonst: Leider zu spät. Der Stand ist festgeschrieben.
Grüße, Bert
Solange noch kein Bescheid erstellt wurde: ja
Vielen Dank für eure schnelle Rückmeldung.
Zählt die Eingliederungsvereinbarung schon als Bescheid?
Hallo Jürgen,
Ich bin noch im Dispojahr, daher sind meine Erfahrungswerte mit der Agentur noch gering.
Eine Eingliederungsvereinbarung (EV) hat meiner Meinung nach mit der Vermittlungsabteilung, nicht mit der Leistungsabteilung zu tun. Wahrscheinlich kam die EV im Zusammenhang mit der Arbeitsuchend-Meldung.
Der Antrag auf ALG1 (Arbeitslosmeldung) wird von der Leistungsabteilung bearbeitet. Wenn du das Dispojahr noch nutzen möchtest oder Zeit gewinnen möchtest, darüber nachzudenken, ziehe den Antrag schnellstmöglich zurück.
Grüße, Bert.
Die Antwort von Bert ist vollkommen korrekt.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
gilt eigentlich für die Zeit der Beschäftigung bei 1 Firma das Eintrittsdatum oder die Betriebszugehörigkeit? Letztere ist bei mir länger, da Bundeswehrzeiten angerechnet wurden. Eintrittsdatum ist dann, als ich tatsächlich gegen Entgelt angefangen habe zu arbeiten.
Grüße
Jürgen M.
Moin Jürgen,
eventuell könnte nachfolgender Link weiterhelfen.
siehe: „Anrechnung auch bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber“ und dem „Praxis-Beispiel“
Ich würde hierzu beim BR und anschließend bei HR nachfragen.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/beschaeftigungszeit-23-kraft-gesetzes-anzurechnende-zeiten_idesk_PI13994_HI2179558.html
Gruß
Lars
Hallo Privatier,
ich habe eine Frage: Ich habe mich bereits arbeitssuchend gemeldet, da ich einen AHV für Mitte 2021 unterschrieben habe. Ich würde mich aber gerne bis zum 31.12. noch weiter privat kranken- und zusätzlich freiwillig rentenversichern. Da wäre die PKV billiger als die GKV und es gäbe für 2021 u.U. die volle Rückerstattung.
Ich vermute, daß
1. ich mich dann zum oder ab dem 1.1.2022 arbeitslos melden müßte und
2. dann keine (zusätzliche) Ruhezeit vereinbart werden müßte/anfallen würde
3. ich dann ab 1.1.2022 ALG1 erhalten würde und
4. erst ab dem 1.1.2022 gesetzlich krankenversicherungspflichtig bin.
Ich bin 50 und habe dann hoffentlich Anspruch auf 15 Monate ALG1.
Ist das so richtig, oder habe ich hier einen Denkfehler drin?
Gruß
Hans
Vorab: Bitte zukünftig nur den von mir veränderten Namen verwenden. Danke.
Zu den Fragen:
1. Auch ein Arbeitsloser kann auf Antrag in der PKV bleiben. Dazu muss man den Beginn des ALG-Bezuges nicht verschieben.
2. Ob und wie lange eine Ruhezeit verhängt werden könnte, kann man aus den Angaben nicht ermitteln.
3. Siehe Pkt.2
4. Normalerweise ja – aber siehe Pkt.1
Zur Frage nach der Ruhezeit bitte einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit lesen.
Gruß, Der Privatier
„Ich bin 50 und habe dann hoffentlich Anspruch auf 15 Monate ALG1. “
Die vollen 15 Monate gibt es nur, wenn keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe / Unterzeichnung Aufhebungsvertrag ausgesprochen wird.
Sofern keine anerkannten Gründe für die Arbeitsaufgabe vorliegen schützt auch ein Dispojahr vor der Kürzung der Anspruchsdauer https://der-privatier.com/kap-9-3-2-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/
Das Dispojahr würde aber voraussichtlich bis Mitte ’22 dauern.
Hallo Privatier,
Ich kann Ihr Buch Per Abfindung in den Ruhestand nur jedem empfehlen. Ein Standardwerk.
zum Thema Arbeitsbescheinigung + Arbeitslosmeldung folgende Ausgangssituation
31.12.20 Aufhebungsvertrag, formlose AfA Mitteilung darüber am 31.12.20/“Dispojahr“
26 Jahre durchgängig SV beschäftigt, unkündbarer AN (bes. Kündigungsschutz)
01.01.21-30.06.21 Unwiderrufliche Freistellung, Sperrzeit 12 Wo bis März 2021
01.07.21-14.08.22 „Dispojahr“; Ruhenszeit 12 Monate 30.06.2022; 55. LJ 14.08.22
15.08.22 Arbeitslosmeldung mit Ziel 18 Monate (./. 4,5 Monate) ALG1
1. Wann soll eine Arbeitsbescheinigung beim AG angefordert werden? Beim Austritt zum 30.06.2021 oder erst bei Arbeitslosmeldung in 2022
2. Arbeitslosmeldung am Beginn des Zeitraums startend 15.04.2022 oder eventl. früher mit gleichem Ziel wie oben geschildert?
Sehr vielen Dank für die Rückmeldung.
VG Klaas
Moin Klaas,
14.08.2022 55 Jahre alt …
ich würde das Dispositionsjahr bis einschließlich 31.08.2022 laufen lassen = sauberer Monatsschnitt (ist aber meine persönliche Meinung)
Möglich wäre sogar ein Dispositionsjahr bis 31.12.2022, da unter 58 und unwiderrufliche Freistellung bis einschließlich 30.06.2021.
Frage 1) (etwas Literatur)
https://www.anwalt.de/rechtstipps/arbeitsbescheinigung
… beim Austritt
Frage 2)
Wenn das Dispositionsjahr bis zum 31.08.2022 gehen sollte, reicht die ALG1 Meldung Anfang August 2022 mit ALG1-Beginn zum 01.09.2022. (Frühmöglichste ALG1-Meldetermin 3 Monate vor ALG1 Beginn.)
Gruß
Lars
PS: Frage … Wieso die 3 Monate Sperrzeit?
Hallo Lars,
sehr vielen Dank für deine Hinweise:
Bei der Länge des Dispojahres gibt es sicherlich noch Feintuning. Wie ich verstanden haben ist hier ein Spielraum von 12-18 Monaten, auch im Hinblick meines Zieles.
Sperrzeit: Deine Frage ist berechtigt – Der Privatier schreibt, dass nach Ablauf eines vollen Dispojahres Sperrzeiten zwar verhängt werden können, diese aber keine Auswirkung auf die Dauer des ALG Anspruches haben. Hier volle 15 oder mit dem Ziel 18 Montate. Hatte ich zunächst überlesen – Vielen Dank nochmal.
Frage 1)
Dein Link spricht von zeitnaher Bereitstellung der Arbeitsbescheinigung seitens des Arbeitgebers. Ich denke, dass wird nicht das Thema sein, ebenso wenig eine Arbeitssuchend/Arbeitlos Meldung vor Ende des Dispojahres.
Macht es Sinn eine Arbeitsbescheinigung jetzt bei Beschäftigungsende anzustossen, wissend, dass diese zur AfA elektronisch gesendet wird und keinerlei Anträge von mir vorliegen?
Ist es der AfA egal, ob die Arbeitsbescheinigung weit vorab (15 bis 18 Monate) vorliegt oder hat dies irgentwelche Prozesse seitens der AfA als Auswirkung.
Ich sehe den jeztigen Vorteil einer Arbeitsbescheinigung, dieses zeitnah noch mit dem AG im Inhalt abklären zu können, falls nötig und nicht erst in 1-1,5 Jahren.
Frage 2)
Danke für den Hinweis zum ALG1-Meldetermin.
Viele Grüße
Klaas
Hallo Klaas, ich würde die Arbeitsbescheinigung unmittelbar nach der Abrechnung vom letzten Gehalt – also in 7.21 anstoßen, damit das gesamte Einkommen einfließt. Ich habe mir die Bescheinigung schicken lassen, um evtl. Fehler in Ruhe abklären zu können. Bei mir fehlte zum Beispiel das Datum der Unterschrift zum Aufhebungsvertrag. Wichtig z.B. für die Kündigungsfrist. Die Bescheinigung habe ich später beim ALG-Antrag als PDF hochgeladen.
Moin Klaas,
wie Frei_2020 schon geschrieben hatte, lass dir die Arbeitsbescheinigung persönlich aushändigen oder auch elektronisch, ist besser um diese noch vor deiner späteren Einreichung bei der AfA auf Korrektheit zu prüfen.
Gruß
Lars
PS: Mustervordruck der AfA findest du auch im Internet (kannst es dir schon einmal ansehen)
Hallo Klaas, noch eine Ergänzung.
Der Arbeitgeber kann dir die Arbeitsbescheinigung nur in Papierform zukommen lassen, denn die dazu notwendige Software haben nur die Agentur und die meisten Arbeitgeber. Das ist aber kein Nachteil, sondern lediglich ein wenig mehr Aufwand für den AG. Du hast ein Recht auf die Arbeitsbescheinigung und kannst auch eine Frist setzen, solltest aber etwa zwei Wochen einräumen. Der AG sendet die Arbeitsbescheinigung erst dann an die Agentur, wenn diese das anfordert und das wird natürlich – wenn überhaupt – erst dann passieren, nachdem du dich arbeitslos gemeldet hast. Die unterschriebene Papierform ist natürlich gleichwertig.
In meinem Fall habe ich erst kurz vor Ende des Dispojahres die Arbeitsbescheinigung angefordert und mich dann bei der Agentur angemeldet. Die Agentur hat dann noch mal die elektronische Form vom AG angefordert – angeblich weil noch eine Frage zum Gehalt geklärt werden müsse. Es kann aber auch sein, dass sie sich einfach die Arbeit für die manuelle Dateneingabe in ihr System sparen wollten.
Hallo zusammen!
Erstmal vielen Dank für die vielen wertvollen Tipps – alles wirklich sehr hilfreich!
Ich bin 59J und hab zum 30.09.20 einen Aufhebungsvertrag nach 35 Jahren Firmenzugehörigkeit unterschrieben.
Plane nun die Arbeitslos-Meldung zum 4.10.2021 (also 1 Jahr Dispo), um damit den Anspruch auf max 24 Monate ALG1 zu erhalten.
Heute hab ich mich mit dem online-Antrag der AfA beschäftigt und ich finde da kein Feld um den Beginn der Arbeitslos-Meldung einzugeben.
Es wird automatisch der 1.10.2010 einfügt.
„Von Ihnen wurde am Tag der Antragstellung folgendes Datum als erster Tag der Beschäftigungslosigkeit angegeben: 1.10.2010“
Wie kann man in dem Formular seinen „Wunschtermin“ eingeben, der den Beginn der Arbeitslos-Meldung darstellt.
Vielen Dank
Christof.
Das Problem hatte ich auch. Es wird in der Eingabemaske nicht unterschieden zwischen „beschäftigungslos“, „erwerbslos“ oder „arbeitslos“. Man kann (glaube ich) nur den ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit eintragen, was hier nicht passt. Ich habe dann (neuen Antrag starten) als Datum mein Startdatum der Arbeitslosigkeit eingetragen und in einem separaten Dokument (kann man ganz am Ende noch mit hochladen) meine Erläuterungen hinzugefügt.
Nun warte ich auf die Reaktion der Agentur…
Grüße, Bert.
Zwischendurch hatte hier mal jemand berichtet, dass die Online-Formulare geändert seien? Das scheint dann offenbar immer noch nicht der Fall zu sein…
Wenn dem so ist, würde ich die Vorgehensweise wie von Bert empfohlen, verwenden:
Also: Bei „Datum für erster Tag der Beschäftigungslosigkeit“ den gewünschten Start-Termin eintragen und ggfs. eine zusätzliche Erklärung beifügen. Und evtl. später noch einmal telefonisch bestätigen lassen.
Gruß, Der Privatier
Genau so, Datum des Starttermins eintragen. Bei mir geklappt, ich bekam allerdings schon vor dem Datum erste Vorschläge. Berechnung dauerte nur 12 Werktage, kleiner Fehler muss noch korrigiert werden (Übernahme der PKV meiner Frau, statt meiner).
MbG
Joerg
Hallo Zusammen,
Habe am 31.12.2021 Meinen Letzten Arbeitstag nach 38 Jahren. Möchte ab 01.01.2022 ein Dispositionsjahr machen, bis min 01.02.2023 also 13 Monate, da ich am 10.01.2023 55 Jahre alt werde ,und so sich das Arbeitslosengeld um 3 Monate auf 18 Monate verlängert. Danach werde ich mich mich Arbeitslos melden. Ist das so machbar ? PS- Muss Ich mich vor der Dispositionsjahr beim Arbeitsamt melden , oder reicht es 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit. Vorab Danke Für die Info Gruss Stefan
Moin Stefan,
„Ist das so machbar ?“
Ja, dass passt.
„Muss Ich mich vor der Dispositionsjahr beim Arbeitsamt melden , oder reicht es 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit.“
Es ist immer besser die Vorgehensweise (Dispositionsjahr) im Vorfeld mit der AfA abzustimmen. Hier aber nicht Wörter wie „Dispositionsrecht“ oder „Dispositionsjahr“ verwenden.
Zum Thema „Beratung“ folgender Auszug aus dem Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“:
Beratung
Es wäre deutlich sinnvoller, das Vorhaben eines Dispositionsjahres im Vorfeld mit der zuständigen Agentur abzusprechen. Dies hat den Vorteil, dass beide Seiten sich schon einmal darauf vorbereiten können, was zukünftig geplant ist und das eventuelle Unstimmigkeiten geklärt werden können. Nach Möglichkeit sollte man so eine Beratung auch immer dazu nutzen, sich die Vor- und Nachteile noch einmal erläutern bzw. bestätigen zu lassen. Und um Termine festzulegen: wann ist welche Aktion erforderlich.
Die Agentur hat eine Pflicht zu beraten, insbesondere auch über die Vor- und Nachteile bestimmter Handlungen aufzuklären. Jedoch immer nur auf Nachfrage.
Auszug Ende.
Und nach Möglichkeit ein schriftliches Protokoll zur geplanten Vorgehensweise erstellen und vom SB der AfA unterschreiben lassen. (wenn die AfA da mitspielt)
Gruß
Lars
Hallo Stefan Loos!
Passt m.E. alles genau und top, Meldung würde ich nicht drei Monate vorher machen, sondern kurzfristiger. Ab dem Zeitpunkt der Meldung kommen recht ungefiltert Vorschläge zur Bewerbung, welche sich auch ohne Bewerbung schnell erledigen lassen (finanzielle Gründe), aber eben nervig… für die < drei Monate gibt es keine finanziellen Sanktionen.
MbG
Joerg
Hallo Stefan,
als Anregung möchte ich Dir meine Vorgehensweise zeigen: Obwohl es reicht sich erst gegen Ende des Dispojahres arbeitslos zu melden, fiel es mir schwer so lange untätig zu bleiben. Ich meldete mich deshalb online arbeitssuchend.
Dieses zieht immer einen Termin nach sich und man kann bei der Anmeldung bereits angeben, was man besprechen möchte. Ich gab an, dass ich ein Dispositionsjahr plane und dazu eine koordinierte Vorgehensweise mit der Arbeitsagentur festlegen möchte. An dem Termin nahm die Vermittlerin dann meine Daten auf, wie Qualifikation und mögliche Tätigkeiten.
Zum Dispojahr sollte ich am Nachmittag von der Leistungsabteilung zurückgerufen werden, was auch geschah. Der nette Mann erklärte mir alles was ich vom „Privatier“ schon wusste, d.h. er bestätigte mir, dass mein Vorhaben möglich sei. Anschließend bat ich ihn, ob ich das auch schriftlich haben könnte. Er erklärte, dass er eh eine Aktennotiz von dem Gespräch anlege und diese schickte er mir per Mail zu. Danach fühlte ich mich deutlich wohler.
Tage später bekam ich ein Stellenangebot per Telefon mitgeteilt und bei diesem Telefonat erzählte ich vom geplanten Dispojahr, worauf die Dame den Arbeitsuchend-Status abmeldete.
Bei der Arbeitslosmeldung ca. 10 Wochen vorm gewünschten Termin, war ich bereits mit Nummer registriert, was meine Online-Anmeldung erleichterte. Trotzdem musste ich mich noch persönlich arbeitslos melden, was aufgrund der Online-Vorarbeit sehr schnell ging.
Noch ein Tipp: Lasse Dir unmittelbar nach Deiner Ausscheidung von Deinem Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung = Verdienstbescheinigung ausstellen. Die muss auf einem Formular der Arbeitsagentur erfolgen, welches mein Arbeitgeber kannte und hatte. Dann musst Du bei der späteren Arbeitslos-Meldung dieser Bescheinigung nicht mehr nachlaufen.
Gruß Holger
Hallo,
Kann mir noch mal bitte jemand erklären, warum es beim Dispositionsjahr immer um dieses exakt eine Jahr + ein Tag geht???
Ich war 15 Jahre fest angestellt, habe einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, dabei die Kündigungsfrist eingehalten, bezahle meine Krankenversicherung selbst und lebe von meiner Abfindung.
Habe mich beim Arbeitsamt bereits registrieren lassen und angegeben, dass ich eine Weiterbildung mache, deren Ende nicht genau feststeht. Ich solle mich dann melden, wenn ich damit fertig sei, hieß es. Die Weiterbildung, die ich selbst bezahle, wird ca. 14 Monate dauern. Geht mir der ALG-Anspruch tatsächlich komplett verloren, wenn ich länger als ein Jahr mit der Arbeitslos-Meldung warte, wie es der Autor mehrmals ausführt?
Danke für Aufklärung, Gruß Kathrin
Moin Kathrin,
das hängt mit dem §150 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“ zusammen. Unter Umständen kann ein Dispositionsjahr für u58 (unter 58) auch 18 Monate betragen.
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/
Gruß
Lars
Ich werde in besagtem 14. Monat 58. Heißt „über 58“ zu Beginn des Dispojahres oder danach? Das ist alles so kompliziert. Der Berater, mit dem ich schon gesprochen hatte, meinte, das sei kein Problem, will heißen, die 2 Jahre ALG kämen dann in Frage. Aber verlassen möchte ich mich darauf nicht.
Moin Kathrin,
ich sehe hier ein Problem:
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig.
Und das bedeutet für Ü58:
In den letzten zurückliegenden 5 Jahren (60 Monate) müssen min. 48 Monaten mit einem Versicherungspflichtverhältnis vorliegen, damit wäre eine Bezugsdauer von 24 Monate ALG1 möglich.
Beispiel 1:
Bei Beate B. endet das Arbeitsverhältnis mit 57 Jahre + 1 Monat. Beate legt ein Dispositionsjahr ein (1 Jahr + 1 Tag … der +1 Tag ist eine Vorsichtsmaßnahme). Mit 58 + 1 Monat stellt Beate den ALG1-Antrag. Beate hat die 58-iger Schwelle überschritten und in den letzten 60 Monaten liegen 48 Monate mit einem Versicherungspflichtverhältnis vor. Damit hat Beate eine ALG1 Anspruchsdauer von 24 Monaten.
Beispiel 2:
Bei Kathrin endet das Arbeitsverhältnis mit 56 Jahre und 10 Monaten. Kathrin beginnt eine (private) Weiterbildung, welche 14 Monate dauert. Nach der Weiterbildung (14 Monate, Kathrin ist dann 58 Jahre und 2 Monate jung) stellt sie den ALG1 Antrag. In den zurückliegenden 60 Monaten kann Kathrin aber keine 48 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nachweisen (nur 46 Monate). Damit hätte Kathrin nur Anspruch auf 18 Monate ALG1.
Empfehlung: hierzu Kontakt mit dem SB (AfA) aufnehmen.
„… Der Berater, mit dem ich schon gesprochen hatte, meinte, das sei kein Problem, …“
Unbedingt NACHFRAGEN …
Gruß
Lars
Danke, jetzt habe ich`s verstanden. Ungünstig – es fehlen halt ein paar Wochen. Aber ich werde nachfragen!
„Aber verlassen möchte ich mich darauf nicht.“
Kannst Du auch nicht, der Berater irrt. Lars ist ja schon darauf eingegangen, dass es nur 18 Monate werden, egal ob Du dich U58 oder Ü58 arbeitslos meldest.
Es gibt nur wenige Möglichkeiten das zu Umgehen, die sind aber nicht planbar.
Wenn Du z.B. zum Ende des Arbeitsverhältnis längere Zeit krank wirst und über das Arbeitsverhältnis hinaus Krankengeld beziehst, dann zählt diese Zeit mit.
Da Du von Weiterbildung schreibst, sollte es auch gar nicht darauf ankommen ob 18 oder 24 Monate. Also verkrampfe nicht wegen den „fehlenden“ 6 Monaten sondern freue dich darauf, dass Du 18 Monate lang einen Rettungsschirm ALG1 nach der Weiterbildung hast.
Ja, so sehe ich das auch. Es wird wohl ein paar Monate dauern, bis ich etwas Neues gefunden habe, aber zwei Jahre sollten es angesichts des angeblichen Fachkräftemangels wohl nicht werden.
? Idealer Alg-Bezugsbeginn zum Ende der Verjährungsfrist ?
Hallo allerseits,
gestützt auf die Informationen in diesem engagierten Blog „disponierte“ ich in 2017 erfolgreich und erhielt per Bescheid mit Wirkung zum 01.09.2018 einen sperrzeitlosen Alg-Anspruch bewilligt; für genau diesen Tag bezog ich Alg. Verjährung des verbleibenden Anspruchs tritt gem. § 161 Abs. 2 SGB III nach dem 31.08.2022 ein. Seither bin ich „Privatier“ mit privater Krankenversicherung; in der PKV werde ich durch die in meinem Fall gegebene Versicherungsfreiheit verbleiben.
Mit dann bald 57 erwäge ich, zwischen Ende Juli und Ende August 2022 den beschiedenen Anspruch aufleben zu lassen. Die sich aus der praktisch erschöpften Verjährungsfrist ergebenden Risiken (insbesondere kein phasenweises Ab- u. wieder Anmelden möglich, Anspruchsverlust bei AU länger als 42 Tage) sind bewusst in Kauf genommen.
Meine vorbereitenden Recherchen waren zu folgenden Fragen noch nicht erfolgreich:
1) Rechtzeitig zum Bezugsbeginn erwäge ich, meinen PKV-Tarif unter Beachtung der Höchstzuschüsse so zu ändern, dass für die Bezugsdauer ein niedrigerer Selbstbehalt bei gleichzeitig höherer Beitragsrückerstattung gegeben ist. Wie berechnet die AfA in Anwendung § 174 SBG III bei einem mitten im Monat gelegenen Bezugsbeginn (bzw. Bezugsende bei Rückwechsel) die Höhe der Beitragsübernahme für einen solchen Monat?
2) Ähnliche Fragestellung betreffs Anrechnungszeiten in der RV bzw. gar der Übernahme der Rentenbeiträge: werden diese (etwaige Sperrzeiten wegen §159 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 SGB III mal außer Acht) stets taggenau berechnet? Oder reicht schon 1 Tag Alg-Bezug in einem Monat aus, um zwar nicht für den ganzen Monat die Beitragsübernahme auszulösen – jedoch den ganzen Monat mit „rentenrechtlich relevanter Zeit zu belegen“?
3) Per wann also sollte ich idealerweise persönlich bei der AfA vorstellig werden, um zwar einerseits möglichst spät den Mitwirkungspflichten eines Alg-Beziehers ausgesetzt zu sein, andererseits jedoch den Bezugsbeginn zum versicherungstaktisch geeignetesten Termin sicher zu bewirken? Ist es ratsam bzw. überhaupt möglich, einen konkreten Meldungs-/Gesprächstermin mit einem Menschen der Leistungsabteilung zu vereinbaren oder melde ich mich einfach dereinst mit Personalausweis und Bewilligungsbescheid beim Empfang?
Dank vorab für erhellende Rückmeldungen (gerne mit Verweis auf Gesetz, Urteil oder fachliche Weisungen der AfA).
Zur PKV kann ich nichts sagen.
2. ein Tag ALG1 reicht aus, damit der ganze Monat als rentenrechtliche Zeit belegt wird.
3. Mit Personalausweis beim Amt vorsprechen. Alter Bewilligungsbescheid ist theoretisch nicht notwendig, aber praktisch schadet es nicht, eine Kopie davon dabei zu haben.
Ich sehe keinen Grund vorher mit der Leistungsabteilung zu sprechen, der Bescheid ist schon vorhanden, das Bemessungsentgelt liegt somit fest und der Auszahlungsbetrag wird allenfalls wegen StKl/Kinder geändert.
Den Verweis oben im Text bezüglich Arbeitssuchendmeldung haste sicher gesehen.
Hallo eSchorsch – und ebenfalls vielen Dank! Durch das Stichwort „Arbeitssuchendmeldung“ aufgescheucht gab ich mir nochmals alle Beiträge/Kommentare dieses gesamten Blogs zum Suchbegriff „suchend“ und vergegenwärtigte mir die kontroversen Einschätzungen („sparring“) zu Tragweite und Zielsetzung des § 38 SBG III.
Weder in den Fachlichen Weisungen der AfA noch den Urteilsdatenbanken zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung fand ich Hinweise, dass Privatleute (also nicht Arbeitnehmer oder Auszubildende) zum „meldepflichtigen Personenkreis“ gehören. Dem ambitioniert formulierten Auftrag und Ziel des AfA-„Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung“ vom 22.07.2019
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-201907012_ba045628.pdf
würde ich den Rechtskommentar der renommierten „Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG, SGB III § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden“
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/thuesingrachorlembke-kschg-sgb-iii-38-sgb-iii-rechte-und-pflichten-der-ausbildung-und-arbeitsuchenden_idesk_PI42323_HI2209050.html
entgegenhalten. Dort heißt es in Rz 2. zum Abs. 1 betreffs „meldepflichtiger Personenkreis“ u. a.:
„… jedoch muss angesichts der gesetzgeberischen Neufassung davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Beendigung irgendeines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses abgestellt hat.“
Und schließlich:
„Dagegen unterliegen Personen, die nicht in einem Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnis tätig sind, nicht den Verpflichtungen des § 38 Abs. 1 SGB III. Dies betrifft etwa Selbstständige, Beamte oder Studenten, die eine abhängige Beschäftigung suchen.“
Da letztere Aufzählung nur beispielhaft („etwa“) und nicht abschließend ist, drängt sich folgender Gedanke förmlich auf:
Wenn weder Selbstständige noch Studierende 3 Monate vor beginnender Arbeitslosigkeit hiervon meldepflichtige Kenntnis zu haben brauchen, wie kann dann an einen Privatier ein anderer Maßstab angelegt werden?
Vermutlich neige ich dereinst dazu, ziemlich exakt 70 Stunden vor meiner persönlichen AL-Meldung von einer diesbezüglichen (Er)Kenntnis befallen worden zu sein. Könnte ein interessantes Widerspruchsverfahren werden…
Gruß
Die Erkenntnis zur Arbeitsuchendmeldung hätte man auch ganz einfach im nächsten Beitrag gewinnen können: „Dispojahr – Arbeitsuchendmeldung“ . 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo Reuben,
ich gebe mal meinen Senf zu Punkt 3.
Frühestens 3 Monate vor dem Termin ist eine Arbeitslosmeldung möglich. Ich hatte das online vorbereitet und die gewünschten Dokumente wie Arbeitsbescheinigung bereits zugefügt. Wirksam wird das ganze aber erst nach persönlicher Arbeitslosmeldung (falls wegen Corona keine andere Regelung gilt). Einen Termin kann man dazu nicht vereinbaren, sondern man zieht klassisch eine Nummer und wartet bis diese aufgerufen wird. Durch die Online-Vorbereitung ging die persönliche Anmeldung dann recht schnell. Den ersten Vermittlungstermin kann man ebenfalls nicht vereinbaren. Die Vermittlerin (sind meisten weiblich) kommt auf einen zu. Auf den letzten Drücker würde ich die Agentur nicht aufsuchen, denn 1. könnte ja was dazwischengekommen und 2. bekommen die dann das mit der Bewilligung bis zur ersten Zahlung am 15-ten des Monats nicht mehr hin, was nicht die ganz große Katastrophe wäre, da der Termin der Arbeitslosmeldung gilt.
Gruß Holger
„Auf den letzten Drücker würde ich die Agentur nicht aufsuchen, denn 1. könnte ja was dazwischengekommen und 2. bekommen die dann das mit der Bewilligung bis zur ersten Zahlung am 15-ten des Monats nicht mehr hin, was nicht die ganz große Katastrophe wäre, da der Termin der Arbeitslosmeldung gilt.“
Reuben hat ja schon einen alten Bescheid, daher ist es unkritisch wann er sich AL meldet, sofern es vor Spetember ’22 ist. Ich persönlich würde mich gleich morgen (22.11) mit Wirkung zum 22.11.21 arbeitslos melden. Meiden würde ich nur den Monatsanfang weil ich da mit mehr Andrang rechne.
Moin Reuben,
zu Frage 1)
ALG1 wird nach Kalendertagen berechnet und auch geleistet. (Ein voller Monat = 30 Tage) Pro Tag übernimmt die AfA ca.16% von 80% des entsprechenden Bemessungsentgelts an Beiträgen zur PKV. (das entspricht max. ca.20€/Tag, für die PV max. ca.3,90€/Tag)
Zu Frage 2)
siehe hierzu §122 Abs.1 SGB VI „Berechnung von Zeiten“
(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat
Zu Frage 3)
Ab den 01.01.2022 gibt es einige Änderungen* zum §141 SGB III „Persönliche Arbeitslosmeldung“
Ab 01.01.2022 geht (gilt) eine AL-Meldung grundsätzlich auch Online. Den geänderten §141 (gültig ab 01.01.2022) füge ich an und verweise im angefügten Link auf den neu aufgenommenen Abs.4
https://www.buzer.de/gesetz/13943/a244751.htm
Gruß
Lars
*Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BeWeAusbFG)
Hallo Lars – und vielen Dank! Gemäß Erfahrungsberichten in einschlägigen elo-Portalen kann es sich als segensreich erweisen, Schriftkontakte mit der AfA auf den rein postalischen Weg (bzw. Fax bei eigenen terminkritischen und dokumentationsnotwendigen Mitteilungen) zu beschränken, da dies während der Betreuung „entschleunigend“ wirkt. Insofern mag man vielleicht die Nutzung der online-Services auf das Unvermeidliche reduzieren – zumindest so lange konventionelle Wege noch möglich bleiben.
Gruß
Ich möchte dazu noch einen Punkt ergänzen:
Die RV-Beiträge der Agentur haben zwei Aspekte:
* Die Höhe der Beiträge wird taggenau (wie bei der Krankenkasse) berechnet. Drei Tage ALG in einem angefangenen Monat bringen eben auch nur drei Tage an RV-Beiträgen. Dieser Anteil trägt dann zur späteren Rente bei.
* Andererseits gilt in der GRV ein vollständiger Monat als „mit Beiträgen belegt“, auch wenn nur für einen einzigen Tag Beiträge abgeführt wurden. Dies ist aber nur dann von Interesse, wenn an den Wartezeiten (z.B. 35 oder 45 Jahre) noch einige wenige Monate fehlen. Ansonsten ist das völlig irrelevant: Mehr Monate bringen NICHT mehr Rente! Dies wird oftmals falsch verstanden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Reuben,
zu Deiner Frage 1 hätte ich noch eine Bemerkung aus eigener Erfahrung. Bei der Antragstellung für das ALG gibt es einen Fragebogen mit Fragen zur PKV, u.a. über die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die einzelnen Bausteine der PKV spielen im Fragebogen keine Rolle, die AfA möchte nur die Summe wissen. Die Angaben im Fragebogen müssen von Deiner Versicherungsgesellschaft bescheinigt werden.
Lars hatte weiter oben den maximal zu erstatteten Beitrag angegeben. Allerdings wird der genannte Betrag mit den tatsächlichen Beiträgen verglichen. Erstattet wird nur der jeweils niedrigere Wert. Im Bescheid gibt es einen Anhang mit den Vergleichen zur PKV und zur PPV. Witziger weise geben es monatlich auch drei Überweisungen von der AfA.
Aus dem Grunde würde es keinen Sinn machen, wenn Du VOR dem Antrag die Beiträge zur PKV durch eine höhere Selbstbeteiligung senken würdest.
Überlege Dir das gut, weil Du später nur noch mit Gesundheitsprüfung und dem Alter entsprechenden höheren Beiträgen den Selbstbehalt wieder zurückdrehen könntest.
Gruß
Hallo ITSchorch, Dank für die wohlmeinenden und inhaltlich völlig korrekten Darlegungen zur PKV.
In meinem Fall geht es darum, den gegenwärtig infolge hoher SB und geringer BRE „günstigen“ Tarif unter Berücksichtigung der von der AfA übernommenen Höchstzuschüsse vorübergehend zu optimieren (ergo: geringere SB bei höherer BRE). Das Thema „Gesundheitsprüfung“ käme also bereits beim Wechsel und nicht erst beim wieder prämiensenkenden Rückwechsel (stets zum nächsten Monatsersten möglich) auf hohe SB bei niedriger BRE auf.
Gruß
Hallo zusammen,
mein Dispositionsjahr neigt sich langsam dem Ende entgegen und ich habe eine konkrete Frage zur Arbeitslosmeldung.
Und zwar startete mein Dispositionsjahr zum 1.1.2021. Am 15.01.2022 werde ich 50 Jahre. Um jetzt den längeren Bezug des Arbeitslosengeldes in Anspruch nehmen zu können, sollte ich mich erst zum 15.01 arbeitslos melden. Soweit so klar!
Nun die praktische Frage: Kann ich die Arbeitslosmeldung genau zum Stichtag 15.01. durchführen? Oder ist dies nur zum Monatsanfang möglich? Aldo dann zum 1.2.22?
Wenn man die Meldung zum 15.01. machen kann, ab wann würde dann Arbeitslosengeld bezahlt?
Danke für Eure Antworten und viele Grüße, Charles
Moin Charles08,
„Nun die praktische Frage: Kann ich die Arbeitslosmeldung genau zum Stichtag 15.01. durchführen? Oder ist dies nur zum Monatsanfang möglich? Aldo dann zum 1.2.22?“
Die AL-Meldung kann zum 15.01.2022 durchgeführt werden. Da du unter 58 bist, wäre eine AL-meldung dito Antrag auf ALG1 zum 01.02.2022 oder auch noch später möglich.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig.
Bei einen 50-jährigen müssen in den letzten 5 Jahre vor Entstehung der Arbeitslosigkeit mindestens 30 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen belegt werden, dann ist eine ALG1-Anspruchsdauer von 15 Monaten möglich.
„Wenn man die Meldung zum 15.01. machen kann, ab wann würde dann Arbeitslosengeld bezahlt?“
Ab dem 15.01.2022, Auszahlung würde dann zum 01.02.2022 erfolgen (für den halben Monat), also im Folgemonat bzw. den ersten Werktag des Folgemonats, wenn der 01 ein Sonnabend/Sonntag oder Feiertag ist.
Noch eine Bemerkung was die DRV betrifft.
Überlege dir, ob für 2021 (und falls du dich für den ALG1 Bezug ab 01.02.2022 entscheiden solltest), es u.U. sinnvoll wäre für diese 13 Monate DRV-Beiträge freiwillig nachzuzahlen (monatlicher Mindestbetrag ca. 84€ = 13 Monate = ca.1092€). Dazu wäre ein Antrag (DRV Formular V0060) notwendig und vorher ein Beratungsgespräch bei der DRV anzustreben.
Hintergrund:
Durch das Dispositionsjahr wirst du eine Lücke im Versicherungsverlauf haben, diese kann bis zum 31.03.2022 durch die frw. Beitragszahlung geschlossen werden.
Gruß
Lars
In einem Beratungsgespräch heute mit der Arbeitsagentur sagte ich, daß mir als 58+ das Risiko, die erforderliche tagesgenaue Arbeitslosmeldung nach Ablauf des Dispojahres aus von mir nicht vertretbaren Gründen zu verpassen, zu groß sei. Daraufhin entgegnete der Mitarbeiter, daß sie ihren Kunden für diesen Fall als Absicherung Folgendes raten würden:
– Arbeitslosmeldung im direkten Anschluß an das beendete Arbeitsverhältnis
– Zeitnahes Wiederabmelden (zB nach 1-2 Wochen), ohne daß der ALG Antrag eingereicht wurde.
D.h. es besteht Anspruch auf ALG, dieser wird aber nicht per Bescheid festgestellt.
– Falls die tagesgenaue Arbeitslosmeldung nach einem Jahr und einem Tag nicht möglich ist:
Argumentation, daß man jetzt den vormals nicht abgegebenen Antrag nachreicht.
Auf diese Weise könne man den Anspruch retten, auch wenn die Dispo-Frist versäumt wurde.
Ich weiß nicht ob das lokale Praxis der betreffenden Agentur oder generell möglich ist, ich werde es auch nicht ausprobieren, da ich mich für einen anderen Weg entschieden habe.
Eventuell ist diese Info für das persönliche Beratungsgespräch mit der Arbeitsagentur nützlich, weshalb ich sie hier erwähnen möchte.
Hinweis: Ich habe den Namen etwas verändert. Bitte zukünftig nur diese Version benutzen. Danke.
Der von der Agentur vorgeschlagene Weg scheint so etwas wie das an anderer Stelle beschriebene „Disporecht“ zu sein (siehe Beitrag „Dispojahr und Disporecht“ ).
Es mag durchaus sein, dass dies ein gangbarer Weg ist. Ich möchte ihn aber nicht weiter kommentieren, da mir die rechtlichen Grundlagen, die damit verbundenen Pflichten und die evtl. Auswirkungen nicht klar sind.
Gruß, Der Privatier
Ich nehm mal weniger Papier vor’n Mund als der Privatier.
„es besteht Anspruch auf ALG, dieser wird aber nicht per Bescheid festgestellt.“
Ich halte das so für unseriös um nicht zu sagen falsch.
Es mag zwar sein, dass man damit vielleicht durch kommt, wenn man sich ein wenig blond gibt und damit nach 13 Monaten bei Amt aufschlägt und dann auf einen wohlgesonnen Sachbearbeiter trifft. Darauf würde ich aber nicht bauen wollen.
Was ich aber tun möchte ist die Gefahr der taggenauen AL Meldung zu relativieren. Zum einen sind es mehrere Tage, an denen das funktioniert. Zum anderen kann man das Dispojahr auf 18 Monate ausdehnen, erhält dann aber maximal anderthalb Jahre ALG1. Das „Risiko“ für Ü58 beträgt also 6 Monate ALG1, man fällt nicht mehr komplett raus wie das früher der Fall war.
Seinerzeit, E.2020, hatte mir die AfA denselben Vorschlag unterbreitet. Und zwar mit ziemlichem Druck. Obwohl ich hinreichend verunsichert war, habe ich mich dagegen entschieden und mich direkt nach der Kündigung entspannt ohne Arbeitslosmeldung ins Dispositionsjahr verabschiedet. Bin auch dem Irrglauben aufgesessen, dass es unbedingt und zwingend der erste AT im neuen Jahr sein muss, zur arbeitslos Meldung. Ich habe mich 3 Tage nach Weihnachten an den Schalter der AfA begeben und das wars. Bis zu 3 Monate vorher ist die Meldung möglich. Da ist dann der Druck draußen..
Hallo in die Runde!
Zwei Fragen zum Thema ALG1:
Frage 1: Wenn ich im Rahmen eines Vermittlungsvorschlages einen coolen Job entdecken und erfolgreich ergattern würde, und dann nach Antritt irgendwann merke, dass es doch nicht passt, wann müsste ich spätestens aussteigen, damit noch mein ursprüngliches, ehemaliges Gehalt als Basis ALG1 greift und nicht der potentiell schlechter bezahlte Job?
Frage 2: Wenn ich beispielsweise nach 6 Monaten mich vom ALG1 abmelde (um zu reisen, oder einen 450,- Euro Job anzunehmen, oder sonstige Themen angehe) und ich melde mich nach 1 Jahr wieder an, laufen die verbleibenden 1 1/2 Jahre ALG1, aber in welcher Höhe? Auf Basis des Gehaltes das mal für das erste Halbjahr zu Grunde gelegt wurde? Bei einem 450,- Job müsste ich die KV/PV selbst tragen. Was wäre wenn ich einen Sozialversicherungspflichtigen Midijob annähme, damit KV vom Arbeitgeber bezahlt, aber zieht dann dieser Midijob als Basis für anschließendes ALG1?
Du suchst https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Aber Achtung: wenn Du selbst kündigst kommt ggfs. eine neue Sperrzeit
Danke für den Hinweis, das hatte ich nicht auf dem Schirm 🙄.
Moin EXBR2020,
„Wenn ich beispielsweise nach 6 Monaten mich vom ALG1 abmelde (um zu reisen, oder einen 450,- Euro Job anzunehmen, oder sonstige Themen angehe) und ich melde mich nach 1 Jahr wieder an, laufen die verbleibenden 1 1/2 Jahre ALG1, aber in welcher Höhe? Auf Basis des Gehaltes das mal für das erste Halbjahr zu Grunde gelegt wurde?“
Ja, auf Basis des Gehaltes vom ersten Halbjahr.
„Was wäre wenn ich einen Sozialversicherungspflichtigen Midijob annähme, damit KV vom Arbeitgeber bezahlt, aber zieht dann dieser Midijob als Basis für anschließendes ALG1?“
Hier kommt der ALG1 Bestandsschutz ins Spiel. (siehe §151 Abs.4 SGB III „Bemessungsentgelt“)
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
d.h. um den Bestandsschutz (ALG1 Höhe vom alten Job) zu sichern, musst du mindestens 1 Tag ALG1 beziehen und die anschließende Dauer der (schlechter bezahlten) Zwischenbeschäftigung muss unter 2 Jahre liegen.
War übrigens heute bei uns ein Diskussionsthema.
Gruß
Lars
👍
Hallo zusammen!
Habe mir die letzten Tage ausführlich die Beiträge zur Zwischenbeschäftigung nach/vor ALG1 angeschaut und habe dabei eine Idee für mich entdeckt. Da es ja so einige Fristen und Regeln zu beachten gibt, wollte ich diese vor einer möglichen Umsetzung nochmal checken lassen. Vielleicht kann sich das jemand mal anschauen🤔?
Bin seit 1.1.22 arbeitslos (58 J.). Plan: ich melde mich zum 31.12.22 vom Bezug ab.
Am 01.01.23 beginne ich einen sozialversicherten Midijob im Rahmen eines befristeten Vertrages, der am 31.12.24 endet (oder etwas früher).
Zum 01.01.25 (oder etwas früher), melde ich mich wieder arbeitslos und beziehe den restlichen Anspruch meines ALG1 (vor Zwischenbeschäftigung) in der selben Höhe wie der erste Teil (eventueller Steuerklassenwechsel mal außen vor).
Nachdem der Anspruch aufgebraucht ist, läuft in 2026 ALG1 aus der Zwischenbeschäftigung für 1 Jahr (automatisch??), auf Basis des Gehalts der selbigen.
Habe ich das so richtig verstanden?
Moin EXRB2020,
„Habe ich das so richtig verstanden?“
Ja, die Zwischenbeschäftigung darf nicht länger als 2 Jahre andauern! Besser wäre hier, die Dauer auf 23 Monate (bzw. einige wenige Tage länger) zu begrenzen. Bei dem Beispiel (siehe oben) sehe ich einen Widerspruch zum §151 Abs.4 SGB III … „innerhalb der letzten 2 Jahre“.
Mit einer „Befristung“ des AV`s (Zwischenbeschäftigung) umgehst du die „Eigenkündigung“ zum Ende der Zwischenbeschäftigung … diese läuft damit automatisch aus. (Hintergrund: Keine Eigenkündigung notwendig = keine Sperrzeit durch die AfA).
„Befristete“ Beschäftigung:
Min. 3 Monate vor Ablauf der Zwischenbeschäftigung die „Arbeitssuchend“ Meldung bei der AfA vornehmen, bei Nichteinhaltung der Frist wird eine Sperrzeit von 1 Woche durch die AfA verhängt.
Dauer der Zwischenbeschäftigung / Erwirkung neue ALG1 Anspruchsdauer
12 Monate Zwischenbeschäftigung = + 6 Monate ALG1 Anspruchsdauer
16 Monate Zwischenbeschäftigung = + 8 Monate ALG1 Anspruchsdauer
20 Monate Zwischenbeschäftigung = + 10 Monate ALG1 Anspruchsdauer
Beispiel:
– 01.01.2022 Arbeitslos mit 58 = Anspruchsdauer 24 Monate
– 31.12.2022 Abmeldung aus ALG1 Bezug / Beginn der Zwischenbeschäftigung zum 01.01.2023 = Verbrauch 12 Monate ALG1 Anspruch = RESTANSPRUCH 12 Monate
– 01.01.2023 bis 30.11.2024 Zwischenbeschäftigung 23 Monate = 10 Monate neu erwirkte ALG1-Anspruchsdauer
-ALG1 Meldung (Stichtag zum 01.12.2024)
Damit:
Restanspruch 12 Monate + neu erwirkter Anspruch 10 Monate = 22 Monate ALG1 Anspruchsdauer auf Basis der alten ALG1-Höhe.
Gruß
Lars
Moin Lars 🙂, vielen Dank für die prompte und ausführliche Rückmeldung.
Das „verlängerte“ ALG1 in der 2.arbeitslos Phase läuft in Höhe des 1.Jobs und nicht in Höhe der Zwischenbeschäftigung? Das wäre schon nicht schlecht…
Wenn ich mich vor Ablauf der Befristung wieder arbeitssuchend/arbeitslos melde, muss ich aber wieder einen ALG1 Antrag stellen, oder lediglich meinen befristeten Vertrag in Kopie einreichen? Oder gibt es da noch etwas ganz anderes 🤔?
Moin EXRB2020,
„Das „verlängerte“ ALG1 in der 2.arbeitslos Phase läuft in Höhe des 1.Jobs und nicht in Höhe der Zwischenbeschäftigung? Das wäre schon nicht schlecht…“
Ja das ist so, siehe zitierter §151 Abs.4 SGB III und den weiter oben von eSchorsch verlinkten Beitrag vom Privatier.
Eine neue AL-Meldung/ALG1 Antrag ist notwendig.
Vor der Aufnahme des versicherungspflichtigen Jobs bitte das entsprechende AfA Formular „Veränderungsmitteilung“ ausfüllen und der AfA zusenden.
siehe AfA Formular „Veränderungsmitteilung“ (erster Block):
Angaben zur Tätigkeit:
Ich nehme eine Tätigkeit (Arbeit, selbständige Tätigkeit, mithelfender Familienangehöriger) ab: …… (bei befristeter Tätigkeit bis ……) als (berufliche Tätigkeit) …… auf.
Arbeitgeber (Name, Anschrift): ……
Nutze die Beratungsmöglichkeit bei der AfA, du kannst auch auf die Hilfe deiner SB zurückgreifen. Das Formular „Veränderungsmitteilung“ findest du im Internet.
Gruß
Lars
Perfekt, vielen Dank. Dann bin ich jetzt erstmal ausreichend informiert und hoffe dass mich mein Betreuer für die nächsten Monate schont 😆, bevor ich weitere Schritte gehe.
Wirklich ein Segen dass es diesen Blog und vor allem Euch all geduldigen und wissenden Helfer gibt!!!!
Das spart immer wieder Zeit, Nerven und Geld!
Nochmal danke an alle. Werde mich auch aktiv mit engagieren, sofern es Fragen gibt, die ich aus Erfahrung auch bereits beantworten kann.
Hallo,
auch ich stehe vor der Problematik, wie der ALG I Antrag – online auszufüllen ist, wenn ich von meinem Dispositionsrecht Gebrauch machen will. Ich habe von der AfA unterschiedliche Aussagen dazu bekommen ;(
Folgender Fall:
Ich bin bis zum 31.01.2022 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Ich werde am 11.03.2022 50 Jahre alt und möchte entsprechend SGB III § 137 bestimmen, dass das Stammrecht erst dann entstehen soll. Das habe ich dem Arbeitsamt gegenüber telefonisch erklärt doch nun geht es darum, den Antrag entsprechend auszufüllen. Es gibt zwei Eingabefelder für das Datum in der Formularstrecke, bei denen sich die Frage stellt, welches Datum hier einzutragen ist:
a) Startseite | Überschrift „Antragstellung“
Feld „Erfassen Sie bitte hier das Datum des ersten Tages der Beschäftigungslosigkeit:TT.MM.JJJJ“
b) Schritt 1 | Überschrift „1/12 Angaben zur Arbeitssuchend- und Arbteitslosmeldung“
Feld „Mit Wirkung zum:TT.MM.JJJJ“
In welchen Feld gehört welches Datum?
Meine andere Frage bezieht sich auf den Wortlaut „Bis zur Entscheidung über den Anspruch…“ in SGB III § 137. Ich nehme jetzt an, daß ich das Arbeitslosengeld erst ab 11.03.2020 beziehen möchte. Welche Möglichkeiten habe ich, dieses Datum zu ändern?
vielen Dank und
beste gruesse,
martin
hab nochmal in meinen Antrag reingeschaut
Meine Arbeitslosmeldung war am 18.11.2021, mit Wirkung zum 24.07.2020.
Der 24.07.2020 war automatisch gesetzt (und falsch) und konnte von mir nicht geändert werden.
Das war der Termin an dem ich eine formale Antwort von AfA per mail haben wollte, dass das Dispojahr ohne Sperrzeit oder Kürzung möglich ist. Ich gehe davon aus, dass das der Termin war, in dem ich bei der AfA als potentieller Kunde erfasst worden bin.
Hallo Martin, ich hatte das gleiche Problem mit der Eingabe des Datums zur Arbeitslosmeldung. Das Datum konnte ich nicht in die Zukunft setzen, sondern war gekoppelt mit dem Datum als ich beim ersten Mal bei der AfA vorstellig geworden bin, um mich zu informieren. An diesem Tage wurde ich auch Arbeitssuchend gemeldet, was erstmal unabhängig von der Arbeitslosmeldung ist.
Ich habe dann den Online Antrag weiter ausgefüllt, aber nicht abgesendet, sondern als Draft / Entwurf ausgedruckt. Mit diesem Ausdruck war ich wieder persönlich bei der AfA, mit der Bitte das Arbeitslosdatum entsprechend meinem Wunsch zu ändern. Der AfA war schon vorher mein Wunschdatum bekannt, da ich das per mail bereits kommuniziert hatte, und auch eine schriftliche Bestätigung bekommen hatte (bevor ich in das Dispojahr gegangen bin.
Mein Vorschlag: Drucke Dir den Entwurf aus und gehe damit zur AfA und bitte um manuelle Korrektur im System und Bestägung auf deinem Ausdruck
Gruß
Uwe
Hallo Uwe,
ich habe garkein Problem mit der Eingabe. Ich kann in beiden Feldern frei das Datum wählen. Ich habe lediglich ein Verständnisproblem. Inhaltlich vernünftig finde ich, in das Feld (a) den Tag nach dem letzten Anstellungsverhältnis einzugeben und in das Feld (b) den Tag an dem die Auszahlung beginnen soll. Ich habe aber von der AfA unterschiedliche Aussagen dazu bekommen. Und das macht es schwierig. Ich werde das aber auch so machen, dass ich zu dem Antrag ein weiteres Dokument hochlade, in dem ich erkläre, wie die Eingaben zu verstehen sind.
Etwas anderes, wo ich bei dem Antrag auch unsicher bin. Das passt thematisch nicht zum Dispositionsrecht. Aber ich habe den Eindruck, hier sind Leute unterwegs, die wissen wovon sie reden. Daher stelle ich meine Frage hier. Gebt mir bitte Feedback, wenn das hier nichts verloren hat.
Ich habe ein unregelmässiges Nebeneinkommen aus 20 Jahren Selbständigkeit. Ich weiß, daß daraus entsprechend SGB III ein priviligiertes Nebeneinkommen entsteht. Konkret habe ich in den letzten 12 Monaten einen Gewinn von ca. 3000,- € damit erwirtschaftet. Das sind umgerechnet 250,- € im Monat, die ich abzugsfrei dazu verdienen darf. Das SGB III sagt außerdem klar aus, der Zeitraum ist, in dem das Einkommen erwirtschaftet worden ist maßgeblich für die Anrechnung ist. Es fällt mir schwer, das mit dem Formular der AfA „Erklärung zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit“ abzubilden.
Hatte da jemand von Euch eine ähnliche Situation?
Ich möchte hier einmal zu Bedenken geben, dass insbesondere die Anträge auf Arbeitslosengeld (egal, ob Papier oder Online) in der Regel nur dann zur Verfügung stehen, wenn man selber auch arbeitslos gemeldet ist.
Insofern ist es schwierig, sich auf Aussagen von Betroffenen zu stützen, deren Erfahrungen mit der Arbeitsagentur schon länger zurück liegen. Formulare und Onine-Portale ändern sich gelegentlich!
Das könnte z.B. hier gerade der Fall sein. Es gab in den letzten Monaten nämlich immer wieder das Problem, dass nur ein einziges Datum im Online-Formular zur Verfügung stand. Offenbar ist das jetzt geändert worden?
In jedem Fall ist aber die Empfehlung sehr gut, sich VOR dem Abschicken des Online-Antrages einmal die daraus erstellte PDF-Datei anzusehen und genauestens zu überprüfen. Sollten sich dann immer noch Probleme ergeben, kann man die Daten noch einmal anpassen oder den Antrag mit einem ergänzenden Schreiben entweder online oder persönlich abgeben.
Zur Frage nach den selbstständigen Einkünften: Ich meine mich zu erinnern, dass es dazu eine ausführliche Erläuterung gab? Und, wenn unregelmässige Einkünfte vorliegen, im Antrag ein Durchschnitt der letzten 12 (oder 6?) Monate anzugeben ist. Aber auch hier gilt: Besser einmal in einem Forum für Arbeitslose oder direkt bei der Agentur erkundigen.
Gruß, Der Privatier
Schönen guten Tag,
nach längerer Inetsuche bin ich hier gelandet und sehr gut informiert worden.
Trotzdem möchte ich mich zu meinem terminlichen Vorgehen rückversichern.
Ich habe mein Angestelltenverhältnis fristgerecht zum 15.Mai 2021 gekündigt.
Ich war 59 Jahre, geboren 27.04.1962. Zur Zeit lebe ich von meiner Witwenrente und Erspartem.
Auf Grund der Einhaltung des Dispositionsjahres entfällt ja die 3monatige Sperre des ALG.
Ich muss mich am Montag 16.Mai 2022 arbeitslos melden? Damit mein Anspruch auf ALG nicht verfällt und die 3monatige ALG Sperre nicht zum Tragen kommt?
Ich jedoch auch schon z.B. am 10.Mai 2022 zum Arbeitsamt gehen und mich zum 16.Mai 2022 arbeitslos melden?
Vilen lieben Dank schon im Voraus
Freundliche Grüße von Birgit
Müssen tust Du gar nichts 😉
aber zu allen Fragen ja.
Es kommt darauf an, dass der 16.5.22 als Beginndatum im Antrag auf ALG1 steht.
Es ist aber egal, ob Du dich erst an diesem Tag oder bereits eine Woche vorher beim Amt persönlich arbeitslos meldest. Diese beiden Dinge (persönliche Arbeitslosmeldung am ….. und Antrag auf ALG1 mit Wirkung zum …..) sind zwei verschiedene Dinge.
„Wann sollte der spätestens eingehen – was ist hier ratsam?“
Kommt ein bisschen auf die Strategie an. Wenn man sich danach gleich wieder abmelden will, dann würde ich 3-4 Wochen Vorlauf einplanen, dann hat man gute Chancen zum ALG1-Beginn auch den Bescheid in Händen zu halten und kann sich am Folgetag beruhigt abmelden. Ansonsten würde ich das kurzfristiger angehen und mich in der Woche davor im Amt melden (kann man mittlerweile wohl auch online mit ePerso), oder in deinem Fall auch direkt am Vortag, 1.7.22.
An dem Tag, wo ich mich aufm Amt persönlich melde würde ich auch den Antrag auf ALG1 online abgeben. Warum Onlineantrag? Weil ich ne Sauklaue habe und weil ich ein freundlicher Mensch bin und den Leuten auf dem Amt keine unnötige Mehrarbeit machen will.
PS: Zu meiner Zeit wurde der Onlinezugang mittels per Briefpost versendeter PIN freigeschaltet. Ohne konnte man gar keinen Onlineantrag stellen. Falls das immer noch so ist, dann das mit einplanen.
Ja, hab das Jahr verwexelt, muss heißen der 1.7.23.
Da das ein Samstag ist, einen Tag vorher: Freitag 30.6.23 als letztes Datum wo ich bei vorhandenem Zugang eine Antrag auf ALG1 online abgeben würde.
Kann man früher erledigen und, wie Holger schon schrieb, auf wenig Vermittlungsdruck hoffen.
Hallo Hans,
Du kannst Dich max. 3 Monate vorher zum 01.07. arbeitslos melden. Bis zum letzten Drücker zu warten, hätte nur den Sinn, dass Du Deinen Kontakt zur Arbeitsagentur nicht noch unnötig um die Zeit davor verlängerst. Da Du im Anschluss an Alg1 direkt in Rente gehst, hast Du aber gute Chancen, dass sie Dich komplett in Ruhe lassen. Meine Empfehlung: Mitte April die Arbeitslosmeldung eintüten.
Ich meinte April 2023 zum 1.7.2023. Alternativ kannst Du Dich jetzt arbeitssuchend melden. Das hat einen Termin zur Folge. Dort kannst Du Dein Vorhaben, Dich zum 1.7.23 arbeitslos zu melden, der Argentur mitteilen, Deine Daten werden bereits aufgenommen, Du bist registriert und kannst Dich anschließend wieder von der Arbeitssuche abmelden. Diese Vorgehensweise bringt Dir evtl. eine gewisse Sicherheit, ist aber eigentlich nicht notwendig.
Mieteinnahmen sind irrelevant für ALG1.
450€ Job ist im Dispojahr kein Problem, beim ALG1 werden sie angerechnet.
Schönen guten Tag,
ich habe zum 15.5.2021 selbst gekündigt und mich jetzt bei der Arbeitsagentur (31.03.2022) mit Wirkung zum 16.05.2022 arbeitslos gemeldet.
Die Agentur will wissen aus welchen Gründen
-das Beschäftigungsverhältnis gekündigt wurde
-warum ich die Gründe dafür nicht beseitigt habe oder nicht später gekündigt habe
Kann ich da die Wahrheit schreiben, emotionale Erschöpfung, Auszeit notwendig… oder was wird da anerkannt?
Am 17.3.22 hatte ich mich arbeitssuchend gemeldet.
Ich bekomme nun eine Anhörung zur Stellungnahme einer ggf. verspäteten Arbeitssuchendmeldung.
Was schreibe ich da? Das ich in der Zeit nicht arbeitssuchend war weil ich eine Auszeit wollte und mich deswegen nicht Arbeitssuchend gemeldet habe habe – oder ist das falsch?
Vermutlich sind beide Anfragen Standardformulare, die grundsätzlich an jeden verschickt werden, ohne dass vorher eine Vorab-Prüfung des Falles erfolgt ist. Hat den Vorteil für die Agentur, dass sie bei der Prüfung alles Fakten auf dem Tisch haben.
Ansonsten würde ich die Fragen wahrheitsgemäß beantworten ohne jedoch allzu sehr ins Detail zu gehen. Durch das Dispojahr entfällt eine Kürzung der Anspruchsdauer wg. einer Sperre ohnehin. Insofern ist jegliche Begründung für die Kündigung eigentlich ohne Bedeutung.
Zur Arbeitsuchendmeldung sollte der Hinweis reichen, dass im Anschluss an die beendete Beschäftigung im Mai 2021 zunächst keine weitere Beschäftigung geplant war. Den Entschluss doch wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu wollen, haben Sie dann am 16.3.2022 gefasst und sich umgehend am nächsten Tag gemeldet. 😉
Mehr zur Arbeitsuchendmeldung im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Gruß, Der Privatier
Hallo Hans und Privatier,
vielen lieben Dank für Eure Nachrichten.
Nein, keine Institution oder Behörde hat mich bisher „belästigt“ 🙂
Ich habe noch eine Frage zur Arbeitsbescheinigung die der ehemalige Arbeitgeber für die Agentur ausfüllen muss.
Hier muss das Beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt eingetragen werden.
Das Steuer Brutto (z.B 2970€) unterscheidet sich vom KV Brutto (z.B. 3000€) und vom monatlichen Gesamtbrutto (z.B. 3150€),welches beim Angestellten monatlich gleich ist.
Welches Brutto muss für die Arbeitsbescheinigung verwendet werden?
VG und schon mal herzlichen Dank Birgit
Sie haben Ihre Frage ja bereits selber beantwortet:
„Hier muss das Beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt eingetragen werden.“
Wenn das aus Ihrer Abrechnung nicht so direkt abzulesen ist, könnten Sie das rückwärts ausrechnen: Die abgeführte Summe zur Arbeislosenversicherung sollte aus der Abrechnung hervorgehen. Und das sind dann 2,4% des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ja, Sie haben den vollen Durchblick, ich muss mich da erst durchwurschteln 🙁
Ich habe mich auch weitergebildet – https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014828.pdf – dort ist erklärt, was das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist (für das Formular zum Antrag auf Arbeitslosengeld).
..“Geben Sie das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt zur Arbeitslosenversicherung ohne Einmalzahlungen unter Ziffer 7 Spalte 3 an …Zum beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt gehören beispielsweise auch Entgeltfortzahlung bei Krankheit .., vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen.
Aha.
Meine Personalabteilung hat dort nur das AV Brutto reingeschrieben ABER nicht die 6,65 € der monatlichen Zahlung VWL AG- Anteil – demnach müsste ich das noch einfordern.
Aber jetzt machen wir erstmal Woende 🙂 Grüße Birgit
Ich habe zwei Fragen zur Arbeitslosmeldung nach Dispositionsjahr und Krankheit:
Am 30.11.2020 wurde mein Arbeitsverhältnis beendet. Da ich zu diesem Zeitpunkt noch krank war, erhielt ich von meiner Krankversicherung bis 30.06.2021 Krankengeld.
Die Situation habe ich damals mit der Agentur für Arbeit besprochen und per ihr Ultimo Juni 2021 das Ende meiner Krankheit angezeigt. Gleichzeitig habe ich angezeigt ein Dispositionsjahr zu nehmen, mich anschließend bei der Agentur arbeitslos zu melden und mich so dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu stellen. Zwischenzeitlich bin ich 55 Jahre alt.
1. Ist es richtig, dass durch die Krankheitsphase (während dieser führte meine Krankenversicherung AV-Beiträge für mich ab) tatsächlich mein Dispositionsjahr später begann, also ab dem 1.7.2021 zu berücksichtigen ist? Demnach müsste ich mich spätestens (nach 18 Monaten) am 31.12.2022 arbeitslos melden, um ALG 1 zu erhalten und würde so die max. 30-monatige Rahmenfrist erfüllen (worin mindestens 12 Monate ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis enthalten sein muss). Gehört die Krankheitsphase von der Fristigkeit gesehen also noch zum Arbeitsverhältnis?
2. Sofern die Krankheitsphase nicht mehr dazu gehören sollte, wie wird sie dann berücksichtigt. Bedeutet es im ungünstigsten Fall, dass mein Dispositionsjahr (nach maximal 18 Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2020) zum 31.5.2022 endet?
Vorab vielen Dank und schöne Grüße
Stephan
Moin Stephan B.,
Punkt Nr.1)
AL-Meldung zum 31.12.2022 … bitte in der Einleitung (nachfolgender Link vom Privatier) den Punkt Nr.3 durchlesen.
https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
Kurzgefasst: Das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate wird für die Berechnung des ALG-Anspruches verwendet. Inzwischen geklärt ist auch die einige Jahre umstrittene Rechtslage im Bezug auf unwiderrufliche Freistellungen. Diese Zeiten werden auch als Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Allerdings: „Arbeitsentgelt“ bedeutet: Zeiten von Krankengeldbezug u.ä. zählen dabei nicht mit!
Kommen in dem o.g. Bemessungsrahmen von einem Jahr weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt zustande, so wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre ausgeweitet. Sind es dann immer noch weniger als 150 Tage, kommt es zu einer fiktiven Einstufung anhand der Qualifikation.
Fazit (AL-Meldung zum 31.12.2022) = „fiktive Einstufung“ fürs ALG1
Punkt Nr.2)
Wenn man die 150 Tage mit „Entgelt“ berücksichtigt (2 Jahre), wäre Ende 06/2022 die AL-Meldung notwendig, um die „fiktive Einstufung“ fürs ALG1 zu umgehen.
Gruß
Lars
„Am 30.11.2020 wurde mein Arbeitsverhältnis beendet.
…. Zwischenzeitlich bin ich 55 Jahre alt.“
Sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (ich sehe keine), würde ich mich sofort arbeitslos melden.
Warum das bis zum letzten Tag schieben? Wenn Ende Juni etwas unvorhergesehenes passiert, dann biste in der fiktiven Einstufung. Wenn Du den Juni unbedingt frei haben willst, dann melde dich Ende Mai wieder vom ALG1 ab.
Hallo Lars,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und Hilfe. Den Link habe ich sofort gelesen. Der Bemessungszeitraum von einem Jahr (12 Monate) würde ab dem Ende der Krankengeldzahlung (also 30.6.21) berücksichtigt werden. Diese 12 Monate rückwärts betrachtet teilen sich dann in 7 Monate Krankengeldbezug (ab 01.12.20) und 5 Monate Arbeitsentgelt-Bezug (von 30.6.2020 bis 30.11.20). Aus diesen 5 Monaten errechnen sich 153 Tage (=Kalendertage) für den Bezug von Arbeitsentgelt. Würde das eine fiktive Einstufung gerade noch vermeiden? Oder sind mit Tagen ‚Kalendertage‘ oder ‚tatsächliche Arbeitstage‘ gemeint?
Besten Dank und herzliche Grüße
Stephan
Hallo Privatier,
vielen Dank für die tollen Infos und die Diskussionsmöglichkeit hier. Ich habe eine Frage zum ALG-Antrag nach dem Dispojahr, denn ich hänge schon auf der ersten Seite des Online Formulars fest:
Eckdaten: aktuell 58J, Ende Arbeitsverhältnis: 30.06.21
Arbeitslosmeldung online zum 01.07.22 (gemäß Dispojahr)
DieStartseite des ALG Antrags fragt nach erstem Tag der Beschäftigungslosigkeit und verknüpft das mit dem Bezug von Arbeitslosengeld. Das muss man übermitteln, erst dann beginnt der eigentliche Antrag.
Was genau gebe ich hier ein? 1.7.21 (Ab da war ich ja beschäftigungslos) oder 1.7.22, ab da bin ich ja arbeitslos.Habe Sorge aufgrund der Begrifflichkeit etwas falsch zu machen.
Danke vorab,
Uli
Ich möchte darauf hinweisen, dass die jeweils aktuellen Ausgestaltungen von ALG-Anträgen, Online-Formularen u.ä, in der Regel nur Arbeitslosen zugänglich sind und andere Kommentatoren, die diese Phase bereits hinter sich haben, daher nur eingeschränkt Erfahrungen beitragen können.
Die Problematik existiert aber in ähnlicher Form schon eine ganze Weile und einige der früher Betroffenen haben sich wohl damit beholfen, dass Sie das Datum der geplanten Arbeitslosigkeit eingetragen haben und zusätzlich mit dem Antrag ein weiteres Dokument verschickt haben, in dem sie auf die abweichenden Daten von Beschäftigungslosigkeit und Arbeitslosigkeit hingewiesen haben.
Vielleicht wäre auch eine Vorab-Beratung zu dieser Frage über die zentrale Rufnummer der Agentur sinnvoll. Hier sollte man ja eigentlich eine Vorgehensweise empfehlen können.
Gruß, Der Privatier
Damals habe ich den gewünschten Beginn des ALG1-Bezuges eingetragen.
Man konnte vor dem Absenden des Antrages einen „Papier“-Antrag als .pdf generieren und anhand dessen erkennen, dass dies das richtige Beginndatum war.
Vermutlich wird es immer noch so ähnlich sein.
Hallo Privatier, hallo eSchorsch,
danke für Eure Anmerkungen und Hinweise. Hab es genau so durchgeführt und es hat einwandfrei funktioniert.
Hallo Uli,
ich stehe aktuell vor der selben Problematik mit den gleichen Eckdaten. Habe mit Hotline telefoniert, die sagte mir den 1.7.2022 als Beschäftigungslosigkeit eintragen.
Werde ich jetzt auch so machen. Klappt hoffentlich.
Danke auch an alle Tippgeber.
Frank
Hallo Privatier,
am 30.6.2021 war mein letzter Arbeltstag mit 57 Jahren.
Um die 58 Jahre zu erreichen, habe ich das Dispositionsrecht in Anspruch genommen und möchte mich am 2.7.2022 arbeitslos melden, um die Frist zu wahren bzw. um den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu bekommen (inklusive den 24 monatigen Anspruch).
Am 1.7.2022 habe ich ein Termin mit der Agentur, um mich arbeitslos zu melden. Der 2.7. fällt nun aber auf einen Sonntag, also keinen Arbeitstag.
Die Berechnung der Tage ist mir nicht klar. Funktioniert der 2.7. oder soll ich besser den 3.7. nehmen, um auf der sicheren Seite zu sein?
Recht herzlichen Dank im voraus und liebe Grüße,
Mirko
Das „Beginndatum“ kann/darf auch auf ein Wochenende fallen, der 2.7. würde funktionieren.
Hallo,
ich wäre für eine Kommentierung meines Falles dankbar, da die AA gerade meine Bezugsdauer gekürzt hat.
Ausgangslage:
– Aufhebungvertrag mit Beschäftigungsende zum 31.03.2021
und unwiderrufliche Freistellung bis Arbeitsende 30.09.2021
– Arbeitssuchend und -los Meldung zum 17.09.2022
Erster Bescheid war mit 2 Jahren Bezugsdauer.
Jetzt (ca. 2 Wochen später) korrigierter Bescheid mit Verkürzung auf 1,5 Jahre und Sperrzeit vom 1.10.2021-23.12.2021
In den Arbeitsanweisungen der AA steht bekanntermaßen:
„Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.“
Mein Verständnis:
Seit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist mehr als ein Jahr vergangen. Damit müsste die Sperre doch hinfällig sein?
„Seit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist mehr als ein Jahr vergangen. Damit müsste die Sperre doch hinfällig sein?“
Jein.
Einigen Agenturen verhängen dennoch eine Sperre für die Vergangenheit. Das hat nur die Auswirkung, dass das Sperrzeitkonto vorbelastet ist und man schon 12 von den 21 Wochen verbraucht hat, die zu einem endgültigen Erlöschen führen würden.
Trotzdem darf deswegen die Anspruchsdauer nicht verkürzt werden, da wie Du ja bereits selbst ausgeführt hast, ein Jahr zwischen Ende Beschäftigungsverhältnis und Antrag ALG1 vergangen ist.
Du solltest Widerspruch einlegen, bzw. erstmal versuchen telefonisch das zu klären. Vielleicht war der Sachbearbeiter da nur etwas abgelenkt und hat die Jahre vertauscht.
Danke, das ging schnell… Ich werde am Montag anrufen.
eSchorsch hat ja bereits richtig geantwortet. Dennoch hier noch einmal die Argumentation, falls ein Widerspruch erforderlich sein sollte:
* Die Verhängung der Sperre an sich ist nicht zu beanstanden (falls es keinen wichtigen Grund für das Beenden des Arbeitsverhältnisses gab).
* Falsch ist zunächst einmal der Beginn der Sperrzeit. Diese beginnt immer mit dem Ereignis, welches sie begründet. In diesem Falle: Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. mit dem Beginn der Freistellung.
* Wird die Sperrzeit dann korrekt datiert, so darf keine Reduzierung der Anspruchsdauer erfolgen, da der Beginn der Sperrzeit dann länger als 1 Jahr vor dem Beginn des ALG-Anspruches liegt.
Viel Erfolg und Gruß, Der Privatier
kurze Rückmeldung dazu:
Telefonat war erfolgreich. Der Sachbearbeiterin war der Fehler (des Kollegen) sogar peinlich, sie hat nach Rücksprache mit der Leistungsabteilung den Änderungsbescheid gleich selbst ins System eingegeben.
Danke noch mal an eSchorch und Privatier. Mit Gesetzestext, fachlichen Weisungen und Verständnis der Abläufe im Gepäck war die Argumentation einfach…
Ja, wenn man das richtige „Gepäck“ dabei hat, kann man auch größere Hindernisse meist leicht überwinden. Und genau dazu soll die Seite „Der Privatier“ beitragen. 😉
Gruß, Der Privatier
PS:
Sperre erfolgte wegen §148 Abs. 1 Nr. 4, also „Arbeitsaufgabe“
Hallo,
ich lese schon eine ganze Zeit mit und habe bereits wertvolle Informationen für meinen Fall in diesem Forum sammeln können. Meine Fragen dazu wurden hier immer schnell und kompetent beantwortet. So konnte ich einiges von den hier beschriebenen Möglichkeiten zur Steuerersparnis in meinen Vergleich einbauen. Vielen Dank an den Privatier und alle anderen die hier mitwirken, einfach großartig.
Die ein oder andere Frage stellt sich mir nun doch noch, weswegen ich meinen Fall noch einmal kurz darstellen möchte. Hoffe ich habe den richtigen Platz hierfür gewählt, ist ein wenig übergreifend aber das Dispojahr spielt hier schon eine gewisse Rolle.
Zu meiner Person, ich werde im Oktober 55 Jahre, verheiratet, ohne Kinder..
Mitte Juli 2022 wurde mir die Beendigung des Beschäftigungsverhälnisses nahegelegt. Man hat mir im gleichen Atemzug einen Aufhebungsvertrag angeboten. Nach Rücksprache mit meinem Anwalt habe ich das Angebot so nicht angenommen. Es wurde also verhandelt. Das ging einige Zeit hin und her. Zwischenzeitlich war ich dann auch wieder in der Firma
um an „Sonderaufgaben“ zu arbeiten, sprich die bis dahin geltende widerrufliche Freistellung wurde wieder aufgehoben. Parallel habe ich hier immer mitgelesen. Am Ende hatten wir einen Kompromiss, der für beide Seiten akzeptabel erschien. Hier einige Eckdaten dazu:
Abfindung: 190.000 Euro, Zahlung zu Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 05/2023
Lohnfortzahlung bis 05/2023 (7 Monate Kündigungsfrist + 2 Monate)
Nutzung des Firmen PKW bis Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Um keine Sperrfrist für ALG1 (18 Monate) nach Beendigung des Beschäftigunsverhältnisses zu riskieren aber auch um noch etwas mehr Zeit für die Details im Vergleich zu haben, wurde ab Mitte August eine Kündigung mit Kündigungsschutzklage nebst Vergleich abgestimmt und durchgeführt. In dem Vergleich wurde beispielsweise noch vereinbart, dass alle Bonuszahlungen, die in 2023 zur Auszahlung hätten kommen sollen, der Abfindung zugerechnet werden. Ein wichtiger Hinweis, den ich hier im Forum erfahren durfte, während die Kündigungsschutzklage noch lief. So habe ich das zu versteuernde Einkommen in 2023 etwas weiter reduzieren können.
Andere Möglichkeiten hier aus dem Forum wurden ebenfalls von mir beleuchtet und geprüft. So etwa die Entgeltumwandlung in einer Direktversicherung, die fiel beispielsweise raus, war zu unattraktiv in meinem Fall. Hingegen war für mich die Einzahlung in die DRV eine sinnvolle Sache die ich vorher nicht kannte und hier kennenlernen durfte.
Während der Kündigungsschutzklage erhielt ich ebenfalls die schriftliche Rückmeldung der DRV, was die Höhe meiner Zahlung für einen abschlagsfreien Renteneintritt mit 63 angeht. Hier sind noch 74.000 Euro fällig, wovon ich 10.000 Euro in 2022 bereits überwiesen habe. In den oben genannten Vergleich haben wir weiterhin fixiert, dass die Firma ihrerseits 60.000 Euro aus der Abfindungssumme an die DRV zahlt. Damit sollten 30.000 Euro steuerfrei und 30.000 Euro zur Altersvorsorge in 2023 steuerlich absetzbar sein, so meine Hoffnung.
Der Beschluss vom Arbeitsgericht mit dem finalen Vergleich datiert nun übrigens vom 11.10.2022.
Mit meiner PKV habe ich gesprochen, eine Vorauszahlung von 3 Jahresbeiträgen stellt für sie kein Problem dar. Ich bezahle aktuell 750 Euro im Monat (inkl. Chefarzt und Co) Laut PKV muss bis November 2023 warten um die genaue Zahl für die Vorauszahlung zu erhalten, danach bis spätestens Dezember 2023 einzahlen. Laut meiner PKV wird hierfür ein Guthabenkonto eingerichtet.
Meine Frau steuert in 2023 ein Jahresbrutto von ca. 19.000 Euro bei, bei mir wären es noch ca. 40.000 Euro bis Mai 2023. In Summe ca. 59.000 Euro Jahresbrutto in 2023 wenn ich danach bis 12/2023 kein weiteres Einkommen generieren würde. Im Falle von 7 Monate ALG1 kämen nochmal ca. 34.000 Euro Entgeltersatzleistung dazu.
Eines vorweg, mir ist klar, dass es als Privatier für mich noch zu früh ist und das ich wieder ins Berufsleben einsteigen werde. Ich bin mir aktuell nur nicht sicher wann dafür der beste Zeitpunkt ist. Ich möchte natürlich aus der Abfindung möglichst viel rausholen um dieses Geld entsprechend anlegen zu können. Aktuell in ETFs wie bereits laufend.
Hier meine Überlegungen für 2023:
A) Ich mache für 2023 ein Dispojahr. Dafür habe ich laut Vergleich die Möglichkeit die Monate in 2023 mit 80% auszahlen zu lassen, was die Abfindung um ca. 32.000 Euro erhöhen würde.
Frage: Geht das jetzt noch aus Sicht der AfA ? Wenn ja, wie gehe ich am besten vor ?
B) Bis Mai 2023 die Gehälter laufen lassen und von Juni-Dezember 2023 dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Bezug von ALG1 dann ab z.B. Januar 2024 wenn ich bis dahin noch nichts passendes gefunden habe.
Frage: Ist das so möglich und wie wäre das mit der AfA zu regeln ?
C) Bis Mai 2023 die Gehälter laufen lassen und von Juni-Dezember 2023 Bezug von ALG1.
Der Weg mit der AfA ist hier ja recht eindeutig, richtig ?
Zusatzfrage A) + B)
Wenn ich A) und B) in den Abfindungsrechner eingebe, kommt B von den Zahlen her besser raus. Sehe ich das richtig oder mache ich da einen Fehler? Habe beides in den Abfindungsrechner eingegeben, neben Abfindung, Jahresbrutto entsprechend Altersvorsorge und Krankenkasse berücksichtigt.
Frage zu C)
C) käme halt so wenn ich nichts passendes bis dahin finden sollte und dafür habe ich für mein Sicherheitsdenken den Weg mit der Kündigungsschutzklage gewählt. Im Abfindungsrechner kommt hier allerdings das beste Ergebnis raus. Kann das sein, dass hier in Summe am meisten in Kombination von Abfindung, Jahresbrutto und Entgeltersatzleistungen übrig bleibt? Wo ist hier der Haken?
Freue mich über Antworten, Tipps, Meinungen aber gerne auch über eine spannende Diskussion dazu.
Viele Grüße
Rainer
Die Kernfragen scheinen immer zu sein: a) Kann das Ergebnis des Abfindungsrechners richtig sein und b) wie wäre das mit der Agentur zu regeln?
Die Antworten darauf sind sehr simpel:
a) Ja, die Ergebnisse des Abfindungsrechners sind korrekt (wenn man die Daten richtig eingegeben hat). Die Ergebnisse sind in der Regel nur schwer vorhersehbar und können oftmals überraschend sein. Aber genau deshalb gibt es den Rechner ja.
b) Mit der Agentur gibt es im Grunde nichts zu regeln: Man meldet sich zum gewünschten Termin arbeitslos und fertig. Zu Detailfragen im Zusammenhang mit einem Dispojahr gibt es hier zahlreiche Hinweise und Beiträge.
Ich möchte aber auf zwei andere Aspekte hinweisen:
1. Die Hinweise und Ideen auf „Der Privatier“ sind primär für angehende Privatiers gedacht. Wenn die Zukunftsplanung anders aussieht, sind die Hinweise daher oftmals nicht passend oder können u.U. sogar schädlich sein.
2. Im Hinblick auf eine steuerliche Optimierung wäre es immer empfehlenswert, einmal weitere Konstellationen zu prüfen, die eine Einzelveranlagung der Ehepartner vorsehen (s. entspr. Beitrag).
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
es war nicht meine Absicht den Abfindungsrechner in Frage zu stellen. Falls dieser Eindruck entstanden sein sollte, bitte ich dies zu entschuldigen. Mir ist auch bewusst, dass die Hinweise und Ideen hier primär für angehende Privatiers gedacht sind und ich finde es großartig welche Hilfe dies den Betroffenen bietet und lese alle Beiträge mit großem Interesse.
Ich bin zwar noch einige Jahre (noch 7 wenn alles gut geht) vom Privatier entfernt, mache mir aber derzeit ebenfalls viele Gedanken wie ich mit der neuen Situation am besten umgehe und da war und ist dieses Forum eine große Hilfe für mich.
Viele Hinweise und Ideen kannte ich so noch nicht und wahrscheinlich hätte ich ohne dieses Forum vieles davon in meinem Vergleich nicht mehr rechtzeitig einbringen können. Dafür möchte ich mich bei allen Aktiven, insbesondere bei dir dem Privatier, recht herzlich bedanken. Bitte macht weiter so!!!
Hallo zusammen, kurze Rückmeldung.
Aufhebungsvertrag zum 30.10.2021
Dispojahr 01.11.2021 – 30.10.2022
Arbeitssuchend + Arbeitslos gemeldet am 25.09.2022, zum 01.11.2022
pers. Termin bei AfA am 19.10.2022 erhalten
Bewilligungsbescheid am 19.10.2022 erstellt und am 22.10.2022 mit der Post erhalten.
01.11.2022 – 30.10.2024 ALG1
Urlaubsanspruch für 2021 (21 Tage) vom 04.11.2022 – 24.11.2022 beantragt und genehmigt.
Aus steuerlichen Gründen werde ich mich vom 02.12.2022 – 30.12.2022 (29 Tage) abmelden.
Vielen Dank dem Privatier, sein Buch kann ich nur weiterempfehlen.
Danke für die Rückmeldung und schön, dass offenbar alles problemlos geklappt hat!
Dann bleibt noch zu wünschen, dass die ALG-Zeit ebenso reibungslos über die Bühne geht.
Gruß, Der Privatier
Hallo an alle,
das Buch Per Abfindung in den Ruhestand kann ich nur jedem empfehlen. Ich habe folgenden Sachverhalt:
31.12.20 Aufhebungsvertrag, unmittelbare formlose AfA Mitteilung, Ausübung Dispositionsrecht
01.01.21-30.06.21 Unwiderrufliche Freistellung, Beschäftigungsende 30.06.21
01.07.21-31.12.22 „Dispojahr“ für 18 Monate
55. LJ Mitte August 2022, 18 Monate ALG1 werden mit den Rahmendaten erreicht
a. Die Arbeitslosmeldung zum Ablauf der 18 Monate ist für Mitte Dezember 2022 zum Stichtag 01.01.2023 geplant. Nun bin ich vorsichtig zum Hinweis im Buch zur Thematik taggenauer Meldung. Liege ich mit dem 01.01.2023 richtig (18 Monate +1 nach Beschäftigungsende) oder ist der letztmögliche Stichtag zur Arbeitslosmeldung in meinem Fall der 31.12.2022 (18 Monate +0)?
b. ALG1/Bemessungsrahmen. Relevant ist der Zeitraum von 24 Monaten/150 Tage Arbeitsentgelt. Nach 18 Monaten „Dispojahr“ bleiben in meinem Fall 6 Monate mit einer voll versicherungspflichtigen Tätigkeit.
1. Wird hierbei ein Monat mit 30 Tagen gerechnet?
2. Wenn nicht werden z.B. 6 Monate x 20 Tage plus für die restlichen 30 Tage eine fiktive Einstufung anhand der Qualifikation vorgenommen oder
3. Andere Berechnung, 150 Tage werden nicht erreicht, und der gesamte Zeitraum bekommt eine fiktive Einstufung anhand der Qualifikation?
Freue mich über die Antworten und Tipps.
Mfg Klaas
a) 1.1.23 ist ok
b1) nein, (Kalender nicht Arbeits-) Tage werden aufaddiert. Januar 31, Februar 28 …
Entweder 150 Tage werden erreicht oder dein ALG1 bemißt sich komplett nach der fiktiven Einstufung. Es gibt kein Zwischending.
Deine sechs Monate reichen aus.
Hallo zusammen,
ist die Rechtslage aktuell noch die gleiche wie im Buch beschrieben?
Ich würde gerne wissen ob ich um die 3 Monate ALG1-Sperre herum komme.
Ich hatte mein Arbeitsverhältnis am 27.12.21 fristgerecht zum 31.03.22 gekündigt. Das Arbeitsverhältnis bestand mehr als 2 Jahre.
Am 31.03.23 (01.04. ist ein Samstag) möchte ich mich zum 01.04.23 arbeitslos melden.
Somit sollte die Sperre wegen Eigenkündigung verjährt sein. Sehe ich das richtig?
Danke und viele Grüße
Micha
Eine Sperre kann auch im Anschluss an ein Dispojahr noch verhängt werden. Es darf aber keine Reduzierung des „normalen“ ALG-Anspruchs damit einhergehen.
Aber auch das ist nicht neu und insofern hat sich die Rechtslage in dieser Hinsicht nicht geändert.
Gruß, Der Privatier
Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort. 🙂
Zu meinem Verständnis:
Die 3-monatige Sperre ist trotz Dispojahr möglich, aber mein ALG-Anspruch von 12 Monaten bleibt trotzdem bestehen und würde sich bei einer Sperre um 3 Monate nach hinten verschieben? Ist das so korrekt?
Danke und viele Grüße
Micha
Moin Micha,
zum Verständnis:
Manche !!! AfAs verhängen nach einen Dispositionsjahr trotzdem eine Sperrzeit. Mit dieser Sperrzeit (12 Wochen) wird das „Sperrzeitkonto“ belastet. Es bleibt dabei: Du hast Anspruch auf deine 12 Monate ALG-1 Anspruch … beginnend am 01.04.2023 bis 31.03.2024. Ich zitiere einmal aus dem Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.201 „Sperrzeiten ohne Minderung des Anspruches“
…..
„In letzter Zeit wurde aber vermehrt (insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung eines Dispositionsjahres) von Arbeitslosen berichtet, dass auch nach einem Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit eine Sperrzeit durch die Agentur verhängt wurde.
Wohlgemerkt: Ohne Einfluss auf die Dauer des ALG-Anspruches. Der ALG-Anspruch wurde in allen Fällen in voller Höhe genehmigt.
Die einzige Auswirkung die eine solche Sperrzeit dann jedoch trotzdem hat, ist die Tatsache, dass sie das intern bei der Agentur geführte Sperrzeitkonto mit 12 Wochen füllt. Die ist zunächst nicht weiter tragisch, man sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, dass ein Sperrzeitkonto von insgesamt 21 Wochen einen bestehenden Anspruch auf ALG vollständig erlöschen lässt. Man sollte sich daher nach Möglichkeit kein weiteres vertragswidriges Verhalten zu schulden kommen lassen.“
Gruß
Lars
Nein.
Es würde eine Sperre für die Vergangenheit (12 Wochen ab 1.4.2022) ausgesprochen, die nur eine Folge hat: das Sperrzeitenkonto ist mit diesen 12 Wochen vorbelastet. Sofern keine weiteren Sperrzeiten hinzukommen, stört das nicht.
Klasse! Vielen lieben Dank für die Antworten. 🙂
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Micha
Hallo zusammen,
nach Aufhebungsvertrag endet meine unwiderrufliche Freistellung am 30.4.2023, bin aktuell arbeitssuchend gemeldet. Entgegen meiner Erwartung und Planung habe ich nun ein neues Arbeitsangebot ab 1.5.2023, man erwartet kurzfristig eine Entscheidung. Ich tendiere dazu es zu unterschreiben. Aus privaten Gründen steht eigentlich ein Umzug an, den ich somit aufschiebe. Ich würde perspektivisch nun bis 30. Sept 2024 arbeiten, den Job aber mit 2 monatiger Kündigungsfrist im Juli 2024 kündigen. Danach weder arbeitssuchend noch arbeitslos melden. Im Sept 2025 werde ich 58 und könnte mich dann nach Dispojahr zum 1.10.2025 arbeitslos melden. Wäre der Ablauf so möglich oder habe ich irgendwas übersehen?
Danke Brigitte
Moin Brigitte55,
Ist machbar, du überspringst die 58-ihre Schwelle, damit (mit Hilfe Dispojahr) 24 Monate Anspruch ALG-1. ALG-1 Höhe, dann aber auf Grundlage des neuen Jobs!
Gruß
Lars
Hallo Lars, da ich auch zukünftig über der Beitragsbemessungsgrenze bin ist das bzgl ALG1 Höhe kein Unterschied. Einziges Risiko was ist aktuell noch sehe wäre eine Auflösung des neuen Arbeitsverhältnisses vor dem Sept24 aber dann wäre das ALG nach Dispojahr auch 18 Monate wie bisher. Und wenn ich während des Dispojahres krank werden würde und mich nicht mehr arbeitslos melden könnte.
Das sollte so möglich sein.
Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, einen befristeten Vertrag über 2 Jahr einzugehen und dann eine einmalige Verlängerung um 5 Monate zu vereinbaren. Dann wäre volles ALG1 ohne Dispojahr möglich. Da muß natürlich der AG mitspielen und Du mußt das Jahr länger Kohle verdienen wollen.
Vielen Dank für den Hinweis, befristete Verträge werden in meinem Bereich eher nicht angeboten.
Hallo Hans, vielen Dank für die Antwort. Die 60 Monate habe ich im Blick, darum funktioniert das nur bei direkt anschließender Beschäftigung ab 1.5. Kündigungsfrist sind in dem Fall lt Vertrag 2 Monate. vg Brigitte
Hallo zusammen,
ich bin Ende Oktober 22 ausgeschieden, habe im Januar die Abfindung bekommen und plane mich im Mai nach meinem 58. Geburtstag arbeitssuchend und arbeitslos zu melden. Ich hatte von der Firma noch Aktienoptionen die ich mit einer Frist von 6 Monaten nach dem Ausscheiden ausüben konnte, was ich jetzt getan habe. Für den erzielten Gewinn (entspricht etwa der Höhe eines Monatsgehalts) bekomme ich noch eine Abrechnung vom ehem. AG. Der Gewinn wird wie Gehalt behandelt, d.h. es werden Sozialabgaben als auch Steuer vom ehem. AG abgeführt. Jetzt frage ich mich allerdings, ob sich diese nachträgliche Auszahlung negativ auf die Berechnungsgrundlage für das ALG I auswirkt, indem z.B. das Arbeitsamt die beschäftigungs- und einkommenslosen Monate bis zur nachträglichen Auszahlung der Aktienoptionen mit in die Durchschnittsberechnung rein nimmt.
Weiß da jemand genaueres?
VG
Stefan
Also, dass die beschäftigungs- und einkommenslosen Monate mit in die Durchschnittsberechnung einfliessen, passiert ganz sicher nicht. Es werden immer nur die Monate mit Arbeitsentgelt gerechnet.
Dabei richtet sich die Agentur nach der Arbeitsbescheinigung des AGs. Ich gehe davon aus, dass der eine Monat mit den Aktienoptionen nicht in der Bescheinigung auftauchen wird. Tut er es doch, sehe ich aber dadurch keinen Nachteil.
Gruß, Der Privatier
Hallo! Ich habe ebenfalls eine spezielle Frage. Bzw. Habe ich womöglich die Antwort darauf in den Beiträgen überlesen…. März2023 (also jetzt quasi) habe ich mit Abfindung das Unternehmen verlassen. Ich habe bei der Arbeitsagentur gesagt dass ich Dispositionsjahr machen will. Folglich muss ich selbst für sich zahlen auf allen Fronten. Nun hat kürzlich ein Bekannter mich darauf angesprochen, ob ich bei ihm im Betrieb einen Minijob mit 520€ bis Ende des Jahres übernehmen könnte? Nun, für mich ist es schon interessant, weil ich damit zumindest einen Teil meiner laufenden Kosten (z.B. Miete) stämmen könnte ohne meine Abfindungssumme dafür zu verbrauchen. Die Frage(n) die dabei jetzt entstehen lauten: Wenn ich mich wegen dem Dispositionsjahr erst nächstes Jahr ab April 2024 Arbeitslos melde, wie sieht das Arbeitsamt meinen Minijob an? Wird für die Berechnung des Arbeitslosengeldes als Grundlage mein bisheriges Bruttoeinkommen von 4000,-€ genommen oder wirkt sich der Minijob hier negativ aus? Bekomme ich dann womöglich weniger Arbeitslosengeld als wenn ich keinen Minijob gemacht hätte?
Für eine klärende Antwort diesbezüglich wäre ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen Anton.
Moin Anton,
der „Mini“job hat im Dispositionsjahr keine Auswirkungen auch nicht später auf die Berechnung der ALG1-Höhe.
JEDOCH!
Ab ALG-1-Bezug sollte der „Minijob“ auf max. 165€/Monat reduziert werden, da der übersteigende Betrag zur Kürzung des des ALG-1 führt. Da der „Mini“job jedoch nur bis Ende 2023 läuft und ALG-1 ab 04/2024 bezogen werden soll … kein Problem.
Aber beachten! „MINI“ max.520/Monat … und noch etwas Literatur was die Geringfügigkeits-Richtlinien betrifft … mit vielen Fall-Beispielen am Ende:
https://www.minijob-zentrale.de/DE/service/geringfuegigkeits-richtlinien/Teaser_geringfuegigkeits-richtlinien.html?nn=937b4bfa-799f-4579-bd44-c9220f08f66d
Gruß
Lars
Danke schön!
„wie sieht das Arbeitsamt meinen Minijob an?“
Gar nicht. Der Minijob zahlt nicht in die Arbeitslosenversicherung ein … keine Beitragszahlung = keine Leistungen daraus = keine Auswirkungen auf das ALG1.
Das ALG1 wird nach deinem bisherigen Bruttoeinkommen bemessen.
Danke schön!
Leider wurde auch bei mir nach Ausscheiden per Aufhebungsvertrag zum 28.02.22 und Arbeitslosmeldung zum 02.03.2023 eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt.
Ob sich die Anspruchsdauer reduziert ist offen, da noch kein Bescheid für das Arbeitslosengeld vorliegt.
In älteren Infos ist die Rede davon, dass keine Sperrzeit verhängt würde, offenbar hat sich hier die Vorgehensweise der Arbeitsagentur geändert.
Als 58 Jähriger plane ich die 24 Monate Anspruch möglichst weit in Richtung Rente zu ziehen.
Da man mit 21 Wochen Sperzeit den gesamten Anspruch auf ALG verliert ist das leider eine ziemliche Hypothek.
Moin Thomas,
manche AfA`s verhängen trotzdem eine Sperrzeit von 12 Wochen, welche aber nicht zur Reduzierung der ALG-1 Bezugsdauer führen. Der Privatier geht im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ auf S.201 im Kapitel „Sperrzeiten ohne Minderung des Anspruches“ darauf ein.
Auszug:
„In letzter Zeit wurde aber vermehrt (insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung eines Dispositionsjahres) von Arbeitslosen berichtet, dass auch nach einem Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit eine Sperrzeit durch die Argentur verhängt wurde.
Wohlgemerkt: Ohne Einfluss auf die Dauer des ALG-Anspruches. Der ALG-Anspruch wurde in allen Fällen in voller Höhe genehmigt“
Auszug Ende
Gruß
Lars
„Als 58 Jähriger plane ich die 24 Monate Anspruch möglichst weit in Richtung Rente zu ziehen.“
Würde ich nicht tun.
Wenn man noch 4 Jahre Zeit hat, dann kann man sich einfach abmelden, wenn einem der Vermittler zu blöd kommt. Biste erst 61 und die 4 Jahre sind fast rum, dann wird das mit dem ab/anmelden immer kritischer.
Der Fachkräftemangel wird auch drängender … ich vermute für die Zukunft eher härteres Vorgehen bei den Vermittlern. Daher bring es so schnell wie möglich hinter dich.
Stehe noch ganz am Anfang und muss erstmal sehen wie sich das Ganze, auch das Verhalten des Vermittlers, weiterentwickelt.
Alleine dadurch, dass ich öfter eine längere Abwesenheit plane, verlängert sich die Arbeitslosigkeit.
24 Monate ohne relevanten Urlaub möchte ich nicht „durcharbeiten“.
Die drei Wochen pro Jahr mögliche Abwesenheit sind auch nicht wirklich planbar und vom Wohlwollen des Vermittlers abhängig.
Interessant ist halt auch den Nachlauf der GKV zu nutzen.
Gerade bei höheren Kapitaleinkünften, insbesondere bei steigenden Zinsen, kann die KV als freiwillig Versicherter recht teuer werden.
Hallo Lars,
Danke für die Klarstellung.
Wie das halt so ist mit dem Dispojahr, vorab beschäftigt man sich intensiv mit dem Ablauf.
Zwölf Monate später kennt man nicht mehr jedes Detail, man ist auch nicht mehr der Jüngste 😉
Hatte mich jetzt nochmal eingelesen, ist halt ärgerlich wenn es einen trifft.
Gerade wenn man einen recht aktiven Vermittler hat.
viele Grüße
Thomas
Hallo Privatier,
vielen Dank für die wunderbare Seite. Ich hatte bereits das Buch gelesen und dachte ich bin informiert. Jetzt hat sich meine Frau arbeitssuchend gemeldet am 15.6.23 und zum 1.7.2023 arbeitslos. Meine Frau hatte zum 30.06.22 fristgerecht gekündigt und war jetzt ein Jahr im Dispojahr ohne mit der Arbeitsagentur zu sprechen. Heute hat sie ein Bescheid bekommen über eine Sperrzeit von 12 Wochen und eine Minderung des Anspruches um 180 Tage.
einen Bewilligungsbescheid hat sie nicht bekommen. Was hat meine Frau falsch gemacht das eine Sperrzeit und eine Minderung der Anspruchsdauer bekommen hat.
Moin Oliver,
hierzu morgen telefonischen Kontakt zur AfA aufnehmen und nach den Hintergründen der Sperrzeit fragen. Eigentlich sehe ich keinen Grund in Bezug auf die Kürzung der Anspruchsdauer. Manche AfAs sprechen trotzdem eine Sperrzeit von 12 Wochen aus jedoch ohne Auswirkung auf die ALG-1 Bezugszeit (siehe Hinweis im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand S.201 „Sperrzeit ohne Minderung des Anspruches“)
In vielen Fällen kann ein klärendes Gespräch weiterhelfen. Und beachten: die schriftliche Einspruchsfrist.
Gruß
Lars
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Hilfe. Meine Frau hat heute mit der AfA telefoniert. Anscheinend haben die das Datum der Arbeitssuchendmeldung mit dem Datum Arbeitslos verwechselt. Wir bekommen einen Rückruf. Ich melde mich wenn es weitere Probleme gibt. Vielen Dank
Grüße
Oliver
Hallo,
ich habe im Bezug auf das Dispojahr eine Frage bezüglich der Dauer der Arbeitslosengeldzahlung.
Angenommen, ich unterschreibe im September 2023 einen Aufhebungsvertrag. Zu dem Zeitpunkt bin ich 48 Jahre alt.
Mein Arbeitsverhältnis endet 6 Monate später am 31. März 2024. Zu dem Zeitpunkt bin ich 49 Jahre alt (geb. im Dezember).
Wenn ich nun ein Dispojahr nehme und mich erst am 01. April 2025 arbeitslos melde und Arbeitslosengeld beantrage, dann bin ich zu dem Zeitpunkt bereits 50 Jahre alt. Habe ich dann Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld oder bleiben es 12 Monate, weil ich zum Zeitpunkt des Arbeitsplatzverlustes eben noch 49 Jahre alt war?
Danke und viele Grüße
Frank
Moin Frank,
Weder noch, ab 50 … ALG-1 = 15Monate
Gruß
Lars
Hallo Lars, oh ja, natürlich 12 oder 15 Monate. Das war mein Fehler. Ok, wenn die 50 Jahre ab Antragstellung zählen. Danke!
Hallo zusammen,
nach Aufhebungsvertrag und Dispojahr sitze ich nun an meinem ALG-I Antrag und stolpere über diese Fragen:
– Gründe für Beendigung Beschäftigungsverzeichnis?
– Haben Sie versucht diese Gründe zu beseitigen?
– Haben Sie versucht, das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden?
– Haben Sie das Arbeitsverhältnis beendet, um eine Arbeitgeberkündigung zu vermeiden?
– Wurde Ihnen durch Ihren Arbeitgeber eine betriebliche Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt?
Wie sensibel muss ich denn bei diesen Fragen vorgehen?
Im Aufhebungsvertrag steht „…auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen…“; den muss ich ja wahrscheinlich ohnehin einreichen, oder?
Aufgrund des Dispojahres dürfte es letztlich doch eigentlich fast egal sein, wie ich hier antworte… oder?
Danke und VG,
Martin
„Im Aufhebungsvertrag …. den muss ich ja wahrscheinlich ohnehin einreichen, oder?“
Nein, der AfA reichen die Daten in der Arbeitsbescheinigung aus.
„Aufgrund des Dispojahres dürfte es letztlich doch eigentlich fast egal sein,“
So ist es und wenn du mit einem langen Bindestrich antwortest, wird auch niemand nachfragen.
Besten Dank!
Bei einem Freund von uns kam der AHV auch nach dem Dispojahr ‚zur Sprache‘ also er musste den Grund für den Arbeitsplatzverlust genauestens angeben. Da er dann trotzdem sowohl Sperrzeit, als auch Bezugsdauerkürzung erhalten sollte, musste er vor Gericht ziehen. Letztendlich bekam er Recht und alles nachgezahlt, hat sich aber fast ein Jahr gezogen und war sehr nervig.
Hallo eSchorsch,
da ich aktuell genau an der gleichen Aufgabe arbeite:
Es wird bei der online Beantragung tatsächlich das Hochladen des Aufhebungsvertrags gefordert, ohne diesen Vorgang wird der online Antrag nicht als komplett bearbeitet eingestuft.
Moin Martin,
ich hatte letztes Jahr auch die gleichen Fragen und habe sie anhand des Wordings des Abfindungsvertrags beantwortet – soweit möglich. Übrigens habe ich damals den Abfindungsvertrag als pdf mit eingereicht/hochgeladen und ohne Probleme meine 24 Monate bewilligt bekommen. Rückfragen gab es keine.
Gruß
Ambassador
Besten Dank!
Hallo zusammen,
nach Aufhebungsvertrag und Dispojahr sitze ich nun an meinem ALG-I Antrag und stolpere über diese Fragen:
– Gründe für Beendigung Beschäftigungsverzeichnis?
– Haben Sie versucht diese Gründe zu beseitigen?
– Haben Sie versucht, das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden?
– Haben Sie das Arbeitsverhältnis beendet, um eine Arbeitgeberkündigung zu vermeiden?
– Wurde Ihnen durch Ihren Arbeitgeber eine betriebliche Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt?
Wie sensibel muss ich denn bei diesen Fragen vorgehen?
Im Aufhebungsvertrag steht „…auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen…“; den muss ich ja wahrscheinlich ohnehin einreichen, oder?
Aufgrund des Dispojahres dürfte es letztlich doch eigentlich fast egal sein, wie ich hier antworte… oder?
Danke und VG,
Martin
Hi, habe auch eine Frage zu den wichtigen Gründen, die zum Arbeitsplatzverlust geführt haben. Wenn im AHV steht, dass durch ’strukturelle Maßnahmen Arbeitsplätze wegfallen, durch die auch mein AP wegfällt und eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen für mich nicht möglich ist‘, ist das schon ein wichtiger Grund, um von der AfA nicht als ’selbst Schuld‘ eingestuft zu werden? Ich bin mir noch nicht im Klaren, ob ich mich doch sofort arbeitslos melden soll (trotz dann ja höherer Einkünfte im Abfindungsjahr) oder lieber ein Dispojahr machen sollte. Aber der Grund für den Arbeitsplatzverlust ist ja jetzt und in einem Jahr der gleiche, ich habe freiwillig unterschrieben und denke, dass das von der AfA auch so gesehen wird. Hilft es beim Antrag eine persönliche Erklärung mit abzugeben mit weiteren Gründen wie z.B. Gesundheit etc., auch wenn man keinen expliziten Nachweis (also z.B. Attest etc.) hat? Hat hier vielleicht jemand damit Erfahrungen gemacht? Ich würde gerne Sperrzeiten vermeiden. Gleich arbeitslos melden hätte den Vorteil, dass dann die GKV durch die AfA übernommen würde (denke ich zumindest, bei Sperrzeit weiß ich das gerade nicht), sonst kann es sein, da ich freiwillig versichert bin, dass ich den Höchstbetrag zahlen muss, da mein Ehemann in der PKV ist. Er zahlt aber auch schon viel, weil er auch für beide Kinder (Studenten) noch die Beiträge zählt. Mir raucht schon der Kopf vom vielen Nachdenken 🙂
Moin Maggy BigMag66,
„Hi, habe auch eine Frage zu den wichtigen Gründen, die zum Arbeitsplatzverlust geführt haben. Wenn im AHV steht, dass durch ’strukturelle Maßnahmen Arbeitsplätze wegfallen, durch die auch mein AP wegfällt und eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen für mich nicht möglich ist‘, ist das schon ein wichtiger Grund, um von der AfA nicht als ’selbst Schuld‘ eingestuft zu werden?“
Blick in die FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld SGB III §159 „Ruhen bei Sperrzeit“, güntig ab 01.09.2022, S.15/16, Punkt: 159.1.2.1.1
159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung
(1) Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis beendet, weil ihm andernfalls eine arbeitgeberseitige Kündigung drohte, liegt allein darin kein wichtiger Grund.
(2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
xxxxxxx und z.B. weiter „wichtiger Grund“ …..
2. der Arbeitslose
a) objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat;
oder
b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte.
Solche Vergünstigungen sind z. B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte (z. B. eine um 10 % höhere Abfindung als bei einer Arbeitgeberkündigung).
„Hilft es beim Antrag eine persönliche Erklärung mit abzugeben mit weiteren Gründen wie z.B. Gesundheit etc., auch wenn man keinen expliziten Nachweis (also z.B. Attest etc.) hat?“
NEIN! Hier muss ein ärztliches Attest vorliegen. Auch hier der entsprechende Auszug:
159.7 Verfahren
159.7.1 Sachverhaltsfeststellung
xxxxxxx
(4) Hat der Arbeitslose die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt ein wichtiger Grund vor. Hierfür steht eine BK-Vorlage zur Verfügung. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Liegt ein solcher Rat nicht vor, ist zur Beurteilung des wichtigen Grundes grundsätzlich ein Gutachten der Fachdienste einzuholen.
(5) Die Kostenerstattung zur Bestätigung des ärztlichen Rates ist gesondert geregelt.
Und wie der Privatier schon geantwortet hatte (beim Dispositionsjahr), manche AfA`s verhängen trotzdem eine Sperrzeit, welche aber nicht zur Minderung der Anspruchsdauer führt.
Gruß
Lars
PS:(denke ich zumindest, bei Sperrzeit weiß ich das gerade nicht)
siehe §5 Abs.1 Satz 2 SGB V „Versicherungspflicht“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
@Lars Vielen Dank für deine ausführliche Antwort! Ich glaube bevor ich mich weiter kirre mache, akzeptiere ich einfach schon mal vorab die Sperrzeit. Vermutlich wird das ‚Dispojahr‘ dann trotzdem die bessere Variante für mich werden. Dann werde ich aber auch diese mega hohen KK-Beiträge zahlen müssen. Die Vorgehensweise ist bei den unterschiedlichen KK ja anscheinend auch sehr unterschiedlich. Einen schönen Abend noch!!!
An dieser Stelle vielleicht einmal ein grundsätzlicher Hinweis:
Sämtliche Vorschläge und Ideen hier auf der Seite sind primär für angehende Privatiers gedacht. Für jemand, der weiter berufstätig sein will (oder muss), sind die Vorgehensweisen u.U. nicht geeignet! Es wäre daher vorab zunächst einmal die eigene Zukunftsplanung zu klären.
Zur Klärung der Unsicherheit bzgl. einer möglichen Sperrfrist wäre es u.U. ratsam, hier einmal die Beratung der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Arbeitsuchendmeldung ist ja offenbar bereits erfolgt, insofern sollte ein Beratungstermin (mit der Leistungsabteilung) relativ einfach zu vereinbaren sein. Die Agentur ist zur Beratung verpflichtet und auch verpflichtet, auf mögliche Vorteile z.B. durch ein Dispojahr hinzuweisen. Hauptthema wäre aber die Frage, ob die Agentur in Ihrem Fall eine Sperre verordnen würde.
Zur Vorbereitung auf einen evtl. Beratungstermin könnten die Anmerkungen von Lars weiter oben sowie die Beiträge über Sperrzeiten hilfreich sein: https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-1/
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen zusammen und ein frohes neues Jahr !
So langsamn geht es bei mir auf die 58 Jahre zu und ich werde mich verstärkt mit meinem Lebensweg beschäftigen.
Nun die Frage an alle die, die bereits Erfahrungen mit dem Arbeitsamt haben oder hatten.
Wie laufen 2 Jahre Arbeitslosengeld in der Regel ab ?
Welche Auflagen gibt es denen ich folgen muss, wie wird dort „geknebelt“ ?
Danke und Grüße
Maik
Hallo Maik,
bei mir lief das folgendermaßen.
31.12.2019 mit 59 Jahren mit Abfindung ausgeschieden.
1.1.20 bis 31.12.20 Dispo Jahr.
31.1.20 Abfindung.
Ab Mai 2020 Betriebsrente.
1.12.20 Rürupvertrag abgeschlossen, damit ich bei meinem Einkommen auf 0€ komme.
Fünftelregelung bei Abfindung in Anspruch genommen, rechnet sich extrem. Einzelveranlagung gewählt.
Anfang Oct 20 habe ich mich zum1.1.21 beim Arbeitsamt Arbeitslos und Arbeitssuchend gemeldet.
Anfang Dez.20 Arbeitslosengeldbescheid vom 1.1.21 bis 31.12.22 für volle 2 Jahre ohne Kürzung und inclusive volle Zahlung der privaten KV bekommen.
Dann 2 Jahre Arbeitslosengeld.
Corona bedingt hatte ich keinen Stress mit den Mitarbeitern des Amtes, da ich unter anderem darauf hingewiesen habe, dass ich mit 63 in Rente gehe.
Ab 1.1.23 bis 30.4.23 von Betriebsrente gelebt.
Ab Mai 23 Rente mit Abzügen in Anspruch genommen.
Trotz Corona war es eine gute Zeit.
Viel Glück
Jürgen
Hallo Jürgen,
interessant, dass von der Betriebsrente bei ALG 1 zu lesen. Werde dieses Jahr in die gleiche Situation kommen und würde mich über mehr Details dazu freuen. Hast Du die Zahlung der Betriebsrente bei der AfA mit angegeben? Gabs dazu Rückfragen oder einen „Bescheid“? Vielen Dank im Voraus, Ambassador
Anmerkung zur Betriebsrente ab 60, die ich erhalte:
Ich hatte meine Abfindung schon vor Jahren erhalten und ich konnte damals noch problemlos bei meiner Frau familienversichert sein. Mit der neuen Regelung erhält man ja erst nach x-Monaten Zugang zur Familienversicherung.
Obwohl ich für meine Betriebsrente den doppelten KK-Beitrag zahle (Arbeitnehmer plus Arbeitgeberanteil), war ich dadurch nicht krankenversichert und da meine Einnahmen durch die Betriebsrente den Höchstwert für eine Familienversicherung überschritten, sollte ich mich für über 200€/Mon. zusätzlich „freiwiilig“ pflichtversichern. Auch der KK-Freibetrag auf die Betriebsrente gilt nicht für freiwillig
Pflichtversicherte.
Ich nahm dann einen lukrativen Midijob an und war dadurch pflichtkrankenversichert. Auf meinen 525€-Job habe ich nur Sozialabgaben von 1,43€, also faktisch Null, spare über 200€ KK-Beitrag und erhalte den KK-Freibetrag auf die Betriebsrente, das ergibt einen lukrativen fiktiven Stundenlohn.
Die Erklärungen im mittleren Abschnitt sind reichlich „holprig“… aber ich denke, die Aussage im letzen Absatz kann man so stehen lassen. Das dürfte so in Ordnung sein.
Gruß, Der Privatier
Moin Maik,
bin z.Z. noch mittendrin…Hatte aber Mitte letzten Jahres meine Erstberatung, die sehr erfreulich war. Seit dem gibts regelmäßig Zahlungen und bisher noch keine konkreten Angebote, ich suche ja auch selbst, aber wie das so ist, ältere AN haben meist nicht die entsprechenden Quali. Die Erstberatung dauerte 1 Stunde und am Anfang habe ich gleich das Buzzwort „rentennah“ bzw. Überbrückung nach ALG 1 mit eigenen Mitteln ohne in Anspruchnahme von Bürgergeld o.ä. bzw. Ziel Rente mit 63 platziert. Das „beruhigte“ das Gespräch ungemein und ich konnte ein bisschen aus meinem Berufsleben plaudern. Da ich vorher LA war, nahm ich vorsorglich auch die AG/HR-Perspektive bei Recruitment ein, damit ich mit dem AfA Betreuer die gleiche Sichtweise auf meine Vermittlungschancen erarbeiten konnte…. Jetzt warte ich auf meinen zweiten Kontakt, mal sehen, wie es weitergeht.
Hallo Jürgen,
beneidenswert sehr gut gelaufen 🙂
Die tiefere Frage zum Umgang mit dem Arbeitsamt ist ja, welche Auflagen dort erfüllt werden müssen
wie Bewerbungen schreiben, Vorstellungsgespräche oder auch Schulungen oder ständige Besuche beim Arbeitsamt.
Die konkreten Verpflichtungen, die auf einen Arbeitslosen zukommen, werden in der Regel in einem der ersten Gespräche mit dem Arbeitsvermittler abgesprochen und in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten.
Was da im Einzelnen vereinbart wird und wie das kontrolliert wird, kann seeehr unterschiedlich sein und reicht von den beiden Extremen „so gut wie nichts“ bis hin zu vielen Bewerbungen, Fortbildungsmaßnahmen, regelmäßige Termine bei der Agentur, usw.
Wie gesagt: Da ist jeder Einzelfall anders, jede Agentur und jeder Sachbearbeiter entscheidet da unterschiedlich. Insofern haben auch Erfahrungsberichte von anderen Arbeitslosen keine Aussagekraft.
Gruß, Der Privatier
Da fällt mir noch etwas auf:
Wird bei der Berechnung von ALG1 ein Firmenwagen, der mit 1% versteuert wird, in der Gehaltssumme dann als “ Gehalt“ mit gerechnet ?
Moin Maik,
ja, die „Gesamtsumme“ ist aber bei der BBG zur RV/ALV gedeckelt. Mehr geht nicht.
Für diejenigen mit Firmenwagen, welche noch im Berufsleben stehen …
https://www.bkv-bav-agentur.de/an-infos/vor-nachteile-betriebl-altersvorsorge/1-regel-kfz-abgabe-in-vorsorge-umwandeln/
Gruß
Lars
Hallo liebe Privatier-Gemeinde!
Erst ein Riesendankeschön an Dich, Peter. Dein Buch hat mir sehr geholfen, und bisher haben auch alle Bausteine sehr gut funktioniert. Und auch für die qualifizerten Beiträge der Mitstreiter hier ein herzliches Dankeschön.
Aktuell befinde ich mich in der Dispozeit, Eckdaten:
Aktuell 53, im Februar 54 Jahre alt.
30.09.22 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
31.01.23 Auszahlung Abfindung nach der Fünftelregel
Seit 15.09.22 im Ausland, deshalb Abmeldung von der Krankenkasse und private Auslandskrankenversicherung (75€/M).
Einzahlung in die Rentenversicherung seit 10/22 (zuerst üppig, ab 1.1.24 nur noch Mindestsatz)
Nun will ich mich vor Ablauf der 18 Monate arbeitslos melden, aber so lang wie möglich hier im warmen und preisgünstigen Südostasien bleiben.
Ich dachte um den 18.03. zurückzufliegen, um dann knapp 2 Wochen Zeit zu haben um mich zu melden.
Nun ein paar Fragen dazu:
– kann man sich auch zum z.B. 20.03. arbeitslos melden oder geht das immer nur zum nächsten Monatsbeginn? Ich reize es ja schon aus, will es aber nicht auf den allerletzten Drücker machen.
– wäre es sinnvoll mit dem Arbeitsamt schon von hier aus Kontakt aufzunehmen? (Ich hatte einen telefonischen Kontakt vor meiner Reise, der war aber etwas seltsam)
– Es müssen folgende Dokumente vorliegen wenn ich die Beiträge richtig gelesen habe, nicht dass es dann an sowas scheitert: Lohnsteuerbescheid, Arbeitsbescheinigung, Aufhebungsvertrag?
Jetzt habe ich den Beitrag schon frühzeitig abgeschickt – sorry!
– Ist es möglich, die Arbeitslosigkeit mit meinen zeitlichen Eckdaten zu unterbrechen? Mir sind auf meiner Reise einige „Kollegen“ begegnet, dabei wurde unter anderem erwähnt, dass man sich auch wieder abmelden könnte und dann nach einer bestimmten Zeit wieder anmelden.
– Könnte ein Arbeitsvertrag einer Tauchschule helfen, dass ich im Februar 2025 als Manager anfange, damit die mich weitgehend in Ruhe lassen? Habe jetzt meinen Tauchlehrer in der Zeit gemacht, hat natürlich nichts mit Luft- und Raumfahrt zu tun was ich bisher gemacht habe.
Und noch eine Anekdote:
Ich habe einen Kollegen getroffen, der arbeitlos gemeldet ist. Jeden Monat ruft er zu einem bestimmten Termin seine Betreuerin über eine gefakte Nummer an, erzählt ihr eine Stunde, was er alles gemacht hat, reist schön durch die Gegend und das wars an „Belästigung“. Ob das stimmt? Keine Ahnung. Aber so einfach hat man es wohl normalerweise nicht 😉
Man braucht nur die Arbeitsbescheinigung, Personalausweis und wenn vorhanden SV-Ausweis.
Man kann sich zu jedem beliebigen Tag arbeitslos melden.
Bezüglich vorheriger Arbeitssuchendmeldung hat der Privatier einen eigenen Artikel geschrieben https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Abmelden und wieder Anmelden ist eine bekannte Möglichkeit, die Arbeitslosigkeit rechtssicher zu unterbrechen.
Ob man „in Ruhe gelassen“ wird, ist nicht vernünftig zu beantworten. Es ist grundsätzlich alles möglich aber du solltest nicht damit rechnen.
Bezüglich „reist schön durch die Gegend“ verweise ich auf die Erreichbarkeitsanordnung (findet dein google).
Hallo eSchorsch,
Vielen Dank für Deine prompten und kompetenten Antworten!
Es ist wohl sehr abhängig vom jeweiligen Betreuer – ich habe auch „Kollegen“ getroffen, die monatelang nichts machen mussten. Aber auch welche denen sehr viel „geholfen“ wurde.
Die Arbeitsbescheinigung muss ich mir dann noch von meiner ehemaligen Firma besorgen, die liegt mir nicht vor bisher.
Danke!
Die Arbeitsbescheinigung scheint mittlerweile ausschließlich elektronisch vom AG zur AfA übermittelt zu werden, aber vielleicht gibt dein AG ja eine Vorabversion an dich.
https://der-privatier.com/kap-9-5-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/#comment-47001
Hallo zusammen,
tolle Seite, tolles Buch, DANKE dafür!
Ich hab zwei Fragen:
1: Die Arbeitsbescheinigung wird seit Januar 2023 nur noch elektronisch direkt an das Amt übermittelt. Wie kommt Ihr selbst an diese Bescheinigung? Unsere Firma stellt die Arbeitsbescheinigung frühestens nach dem Austritt aus. Ich hätte sie gern vorher, aber keine Chance. Und mir selbst, will man sie nicht schicken.
2: Ich hab mich rechtzeitig Ende Dezember 2023 arbeitssuchend gemeldet (bin noch angestellt bis 31.03.2024) und noch auf Reisen, soll aber schon zum persönlichen Termin nächste Woche. Arbeitslos hab ich mich noch gar nicht gemeldet und keinen Antrag auf Leistungen gestellt. Wahrscheinlich muss ich ab Ende März zur Reha und bin dann gar nicht verfügbar. Bin ich verpflichtet, diesen Termin zur Vermittlung wahrzunehmen?? Ich muss schriftlich begründen, warum nicht und ankreuzen, ob ich an der Vermittlung von Stellenangeboten interessiert bin. Wenn ich nein sage, hat ist mein Antrag auf Alg schon abgelehnt, bevor ich ihn gestellt habe?
Dürfen die das jetzt schon? Bin noch bezahlt angestellt bei meiner Firma. Wenn ich krank zum Termin bin, wollen die ne Kopie vom Krankenschein und drohen mit einer Sperre von Leistungen, die ich noch gar nicht beantragt habe (Alg).
Vielen Dank und gute Nacht
Moin Akima,
ich habe meine Arbeitsbescheinigung nach Paragraf 312 SGB III ca.12 Tage später von der AfA zugesendet bekommen. Ich muss dazu aber auch sagen , dass ich in 2023 einen nahtlosen AG-Wechsel vorgenommen hatte. Gesetzlich ist es nun so geregelt, dass Du die Arbeitgeberbescheinigung von der AfA zugesendet bekommst.
Zur zweiten Frage:
Da Du arbeitssuchend gemeldet bist, musst Du den Aufforderungen der AfA nachkommen. Der Antrag auf ALG wird nicht abgelehnt.
Es gibt einen Leitfaden „Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung und zur elektronischen Arbeitslosmeldung“.
AfA-Weisung 202111008.
„Die Änderungen bei der frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung dienen dem Ziel, den Vermittlungsprozess bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter zu stärken und eine zügige Integration in Arbeit zu gewährleisten.“
Nachfrage: Wird ein Dispositionsjahr angestrebt?
Gruß
Lars
Hallo Lars,
erst mal vielen Dank!
Aktuell bin ich in ärztlicher Behandlung, aber ohne Krankenschein, da bezahlt freigestellt bis 31.03.2024.
Den Krankenschein sollte/wollte ich mir erst kurz vor dem Austritt ab Mitte März geben lassen.
Die AU wird auch über den 01.04.2024 hinaus gehen, so dass ich anfangs noch nicht vermittelbar wäre.
Nach Genesung wollte ich auch noch eine Depositzeit einlegen. Es war vielleicht ein Fehler mich schon arbeitssuchend zu melden, aber ich wollte die Dreimonatsfrist einhalten.
Nachtrag: Und ich wollte mich erst mal in der bezahlten Freistellung fit machen, um dem Arbeitsmarkt dann wirklich gesund zur Verfügung zu stehen. Wenn ich diese 3 Monate gezwungen werde vor Ort zu sein und mich fleißig zu bewerben, wird das nix. 🙁
Bin auch schwerbehindert und darf deshalb extra weit zur AfA fahren.
Gruß Akima
Hallo Akima,
eine Arbeitssuchendmeldung hat immer zwingend einen Termin bei der Arbeitsagentur zur Folge, der Termin ist also normal. Dort werden erst einmal Deine Qualifikation und mögliche Stellen im Computer erfasst. Ich hatte ihn genutzt, um mein Vorhaben Dispojahr abzusprechen und erhielt danach auch keine Vermittlungsvorschläge.
Wenn Du noch während Deiner Beschäftigung krankgeschrieben wirst und die Krankheit nach der Beschäftigung weiterbesteht, dann erhältst Du Krankengeld und Du kannst Dich erst im Anschluss arbeitslos melden, denn eine Grundvoraussetzung für einen ALG1-Antrag ist, dass Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst.
Gruß Holger
Hallo Holger,
Hallo zusammen,
ich hab heute erst einmal den Termin verschoben, da ich bis Mitte Februar nicht in der Stadt bin.
Soweit erst mal ok. Danach muss ich zum Arzt und habe eine Reha etc. vor mir. In der Agentur hat man mich heute telefonisch darauf hingewiesen, dass meine Meldung der Arbeitslosigkeit noch fehlt und ich das machen soll. Ich habe das bewusst vermieden, weil absehbar ist, dass ich über das beschäftigungsende hinaus zur Reha, also krank, bin. Nach Genesung wollte ich das dann machen.
Wie schon geschrieben, mit der Arbeitssuchendmeldung wollte ich lediglich die Dreimonatsfrist einhalten.
Wahrscheinlich war es Quatsch mich überhaupt schon beim Amt zu melden? Was meint Ihr?
Melde ich mich jetzt trotzdem noch vor Beschäftigungsende arbeitslos, so wie heute vom Amt gesagt? Oder warte ich bis zur Genesung mit der Meldung und Beantragung Alg?
Melde ich mich ab von der Arbeitssuche oder warte ich erst mal ab?
Sorry, mir ist ne Menge klar, aber mir fehlt das „dicke Fell“ und diese Rechtsbehelfsbelehrungen schüchtern mich jetzt schon ein. Die bekommen mich so weit, dass ich ganz verzichte. Nur um mir diesen Stress nicht antun zu müssen.
DANKE!
Hallo Anima,
wie schon geschrieben, wirst Du noch während Deiner Beschäftigung krankgeschrieben, dann erhältst Du im Anschluss Krankengeld. Wirst Du nach Deiner Beschäftigung krank und damit arbeitsunfähig, dann gibt es weder Krankengeld noch Alg1. Wirst Du während des Alg1-Bezuges krankgeschrieben, dann erhältst Du 6 Wochen lang weiterhin Alg1 und in der Regel anschließend Krankengeld.
Gruß Holger
Hi Akima, ich habe das auch gemacht wegen der ‚Dreimonatsfrist‘ zumal das auch als Empfehlung mit in meinem AHV drin stand. Leider habe ich dann quasi sofort Termine und Stellenangebote erhalten, was mich sehr gestresst hat, weil ich ja noch Vollzeit beschäftigt bin und echt keine Zeit dafür hatte. Aber klar, sie WOLLEN ja gar nicht, dass man erst arbeitslos wird und Leistungen erhält. Am besten geht man nahtlos in den nächsten Job. Jetzt habe ich morgen einen Termin in der AfA bei meinem Vermittler, mal schauen, wie das läuft. Aber eigentlich wollte ich auch nur die Fristen einhalten, mich evtl. arbeitslos melden für den Bewilligungsbescheid und mich dann erstmal wieder abmelden. Aber dann kann es sein, dass mich Sperrzeit und Kürzung der Bezugsdauer treffen. Im Nachhinein denke ich, es wäre besser gewesen, sich erst arbeitslos zu melden, wenn man dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen möchte. Zur Not nimmt man dann halt eine Woche Sperrfrist in Kauf wegen fehlender oder verspäteter Arbeitssuchendmeldung. LG Maggy
Moin,
noch ein Hinweis meinerseits. Ich habe mich damals fristgerecht arbeitssuchend gemeldet, bekam quasi sofort einen Beratungstermin, habe dann aber den Betreuer per Mail vor (!) dem Termin den Sachverhalt geschildert (geplantes Dispojahr) und dann gleich ein entsprechendes Schreiben zum Dispojahr vorformuliert. Dieses habe ich hier auch schon irgendwo hinterlegt…Ergebnis: Termin beim Betreuer wurde abgesagt, das vorformulierte Schreiben ging an die Leistungsabteilung und wurde mir nach 4 Wochen unterschrieben zurückgeschickt. Die Arbeitssuchendmeldung wurde durch die AfA wieder zurückgenommen und ich wurde quasi „abgemeldet“, sie war aber in meinem Profil als Historie hinterlegt. 1 Jahr später meldete ich mich dann arbeitslos und verwies bei der Frage zur Arbeitssuchendmeldung auf die rechtzeitige, damalige Meldung. Alles ging durch ohne Probleme oder Sperrzeiten.
Dieser Hinweis erscheint mir ausgesprochen sinnvoll!
Jezt müssen wir den nur noch in Fettdruck oben anpinnen, damit er für alle auf den ersten Blick sichtbar ist 😉
Hallo Ambassador,
ein sehr guter Weg! 👍🏻 danke!
Hallo Maggy,
genau so ist es. Man/ich wollte nur die Fristen einhalten. Diese Korrektheit fällt uns leider auf die Füße.
Aus heutiger Sicht hätte ich lieber doch die eine Woche Sperre nehmen sollen.
Wie lief Dein Termin heute? Neue Erkenntnisse?
Danke und LG Akima
Hallo zusammen,
den ersten Vermittlungstermin habe ich auf Februar verschoben, weil ich aufgrund meiner bezahlten Freistellung noch auf Reisen bin. Nun verlangt die AfA eine Kopie vom Aufhebungsvertrag und von der Reisebuchung.
Muss ich diese Kopien einreichen? Insbesondere vom Aufhebungsvertrag? Wie gesagt: Ich bin “NUR“arbeitssuchend gemeldet und hab mich weder arbeitslos gemeldet noch Arbeitslosengeld beantragt. Aus jetziger Sicht werde ich diese Anträge auf das Ende meiner Genesung und einer Depositzeit verschieben.
Moin Akima,
also ich habe damals den Abfindungsvertrag als Kopie mit meinem ALG-Antrag nach Dispojahr mit abgegeben. Rückfragen gab es damals keine und mir wurden ohne Probleme 24 Monate ALG 1 bewilligt – so denn der Abfindungsvertrag entsprechend „wasserfest“ formuliert ist.
Auch der „nur“ Arbeitsuchende ist zur Mitwirkung verpflichtet. Dazu gehört auch das Einreichen der angeforderten Unterlagen.
Gruß, Der Privatier
Was willst du noch mit der AfA klären, bzw. warum meldest du dich nicht vom „arbeitsuchend“ ab?
ich wollte euch berichten wie es bei mir heute lief (falls Interesse)
Wie im September 2022 mit der Leistungsabteilung Augsburg abgesprochen habe ich mich heute elektronisch arbeitslos gemeldet und ALG1 beantragt.
Weil man mich 2022 von der Arbeitsuche abgemeldet hatte, musste ich – vermutlich weil das elektronisch nicht anders geht – nochmals den kompletten Prozess durch spielen:
1. arbeitssuchend melden -> „Erst“-Termin mit dem Job Center zwingend Ende Januar (?!)
2. arbeitslos melden – mit der Ausweis App identifizieren (s.u.)
3. ALG1-Antrag stellen
Die Nutzung der Ausweis App ist am einfachsten, wenn man alle Prozesse oben mit dem Smartphone macht (dann nutzt man die Ausweis App direkt)
Will man „old-school“ einen Laptop (also Windows oder iOS) verwenden muss man zuerst das Windows/iOS App der Auweis-App auf dem Laptop installieren (geht schnell). Dann verknüpft man – im gleichen Wifi-Netz – auf dem Smartphone das Desktop Gerät und kann dann das Smartpone als Lesegerät nutzen. Dann geht’s einfach weiter im Browser (persönlicher 6 stelliger Ausweis App PIN muss bereits generiert worden sein!)
Beim Antrag auf ALG1, kann amn dern ersten Punkt „upload der Arbeitsbescheinugng“ offen lassen, weil ja seit 2023 nur noch elektronisch mit BEA übermittelt wird (steht da zwar nirgends, wurde mir aber per Telefon bestätigt). Allerdings ist das eine Bringschuld des Antragstellers, also muss der dafür sorgen, dass diese Bescheinigung übermittelt wird. Interessant wird das ganze, wenn es den alten AG nicht mehr gibt (z.B. nach Dispojahr)…
Ich werde morgen trotzdem nochmals persönlich aufschlagen (ist nur 5min zu Fuß entfernt) und klären, ob ich alles korrekt ausgefüllt habe?
Ach ja: der Grund, dass ich heute nicht persönlich rüber bin war, dass die AfA Neu-Ulm am Dienstag keinen „freien Zugang ohne Termin“ hat. Macht ja nichts, ging ja online genauso gut.
Genau auf diesem Wege werde ich mich dann für meine Ab/anmeldungen erledigen.
Jetzt bin ich gespannt wie lange der Bescheid dauert (18 Monate weil 55 Jahre alt, Diskussionen zum Aufhebungsvertrag sollten ja entfallen) und dann geht’s „los“.
@Lars/@Privatier: könnt ihr noch ein gutes Arbeitslosenforum für unsere Zwecke (=arbeitslos bis zum Ende bleiben) empfehlen? Ich möchte mich dann verabschieden und nochmals vielen vielen Danke für diese großartige Hilfe hier!
So ich war jetzt heute doch noch drüben bei der AfA. „ja gut dass Sie doch noch kommen, ist immer besser das vor Ort zu machen“ – ich hatte es mir ja fast gedacht, aber Digitalisierung ist auch in dieser Behörde nur aufgesetzt. Im Hintergrund kriegen die „Front-office“ Mitarbeiter der zuständigen AfA eine „Aufgabe“ und müssen die Daten, die ich eingegeben habe „rüber-ziehen“ in das offizielle System.
Das haben wir nun heute gemacht.
Schon erschreckend, wie deutsche Behördern immer noch arbeiten. Auf jeden Fall für das Forum hier der Tip: macht es besser vor Ort anstatt online.
Jetzt fehlt mir noch ein Tip für ein nettes Arbeitslosenforum und dann bin ich weg….
Hallo zusammen,
meine Frau hat kürzlich einen Aufhebungsvertag unterschrieben, und plant ein Dispojahr.
Die Rahmendaten sind wie folgt.
Geboren im Mai 1964.
Aufhebungsvertrag erfolgte auf eigenen Wunsch. Beendigung des Arbeitsverhältnis mit Ablauf 31.12.2024.
Unwiderruflich freigestellt ab dem 01.06.2024.
Abfindungszahlung am 31.01.2025.
Jetzt habe ich eine Frage bezgl. des Dispojahres, bzw. wann in diesem Fall das Dispojahr anfängt.
Ich vermute, dass das Dispojahr aufgrund der unwiderruflichen Freistellung ab dem 01.06.2024 startet, und am 31.05.2025 endet.
Arbeitslos- und Arbeitssuchendmeldung zum 01.06.2025.
Ist das so richtig?
Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.
Jürgen6024
Moin Jürgen6024,
folgende Möglichkeiten hätte Deine Ehefrau::
1. ein ganzes Dispositionsjahr (Beginn 01.01.2025 / Ende 31.12.2025)
2. ein verkürztes Dispositionsjahr (Beginn 01.06.2024 / Ende 31.05.2025)
Da eine unwiderrufliche Freistellung mit Gehaltszahlungen bis Ende 2024 vorliegt und damit auch ALG-Beiträge abgeführt werden, wäre evt. (müsst Ihr entscheiden …) Variante 1 = ganzes Dispositionsjahr vom Vorteil. (Beginn damit 01.01.2025 … AL-Meldung + ALG Antrag mit Wirkung zum 01.01.2026)
Falls die Steuerklassenkombination III/V dann noch gültig ist, Ende 2025 über einen Steuerklassenwechsel nachdenken. Nachfolgenden Beitrag hatte der Privatier eingestellt:
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Gruß
Lars
Danke zusammen für die schnelle Antwort. Aus den bisherigen Kommentaren, hätte ich vermutet, dass bei der unwiderruflichen Freistellung das Dispojahr in unserem Fall schon ab 1.6.24 beginnt.
Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes meiner Frau habe ich auch noch eine Frage.
Sie bekommt in 2024 wie gesagt 12 Monatsgehälter und die Tantieme aus 2023, die in 2024 von der Firma gezahlt wird.
Rechnet das Arbeitsamt für die Berechnung des AG, 12 Monatsgehälter plus Tantieme= Jahreseinkommen : 12 = Berechnungsbasis für das Arbeitslosengeld?
Gruß
Jürgen
Wenn du die Gesetzestexte durchsuchst, dann wirst du den Begriff Dispojahr gar nicht finden. Man findet nur Sanktionsmöglichkeiten, die binnen einem Jahr nach Arbeitsaufgabe greifen.
Die Freistellung eröffnet ein Zeitfenster in welchem man ALG1 beantragen kann, ohne Sanktionen für die Jobaufgabe zu erhalten. Das ist eigentlich ein Betriebsunfall, diese Möglichkeit existiert nur weil die AfA früher mal eine ziemlich dämliche Regelung bezüglich der unwiderruflichen Freistellung anwenden musste. Die negativen Aspekte dieser Regelung wurde (ich meine gerichtlich) einkassiert, dadurch hat sich dieser Zeitkorridor geöffnet. Bzw. die Arbeitslosen haben nun eine freiere Wahl bezüglich des Dispojahres.
Bei den Tantiemen kommt es darauf an.
Der Teil welcher über der BBG liegt fällt raus, das Bemessungsentgelt zählt logischerweise nur beitragspflichtige Arbeitsentgelte.
Danke eSchorsch,
meine Frau bekommt für dieses Jahr das halbe Monatagehalt vom Vorjahr, plus die Tantieme von 2023. Wenn man jetzt z.B. von 87.600€ Jahresgehalt ausgehen würde, was die Beitragsbemessungsgrenze von 2024 ist, teilt das Arbeitsamt das Gesamteinkommen durch 12 und berechnet daraus das Arbeitslosengeld?
Gruß
Jürgen
Das Arbeitsamt schaut nur was auf der Arbeitsbescheinigung an beitragspflichtigem Arbeitseinkommen steht, egal ob monatliches oder einmalige Arbeitseinkommen.
Ich gehe davon aus, dass der AG für die Verbeitragung schaut, was im Auszahlungsmonat noch Luft zur BBG ist und nur dieser Teil der Tantieme wird mit Beiträgen belastet. Kannst ja mal die Abrechnung des Vorjahres anschauen wie das da gehandabt wurde.
Moin Jürgen6024,
einfach nachstehenden AfA-ALG Rechner benutzen.
https://www.pub.arbeitsagentur.de/start.html
ALG-Rechner im verknüpften Link:
– gesamtes versicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgeld + Tantieme zusammenrechnen und dann durch 12 teilen, (auch das halbe Monatsgehalt vom Vorjahr, denn: es zählt das vollständig „ABGERECHNETE“ Arbeitsentgelt in 2024, inklusive Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)
– Wert im Rechner eingeben
– entsp. BBG Ost/West wird durch Auswahl alter Bundesländer / neue Bundesländer automatisch gesetzt
– Steuerklasse auswählen
siehe FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld SGB III §151 Bemessungsentgelt, gültig ab 01.01.2024, S.7, Punkt 151.1
151.1 Arbeitsentgelt
xxxxx
(2) Der Bemessung des Alg ist
– das beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis / der außerbetrieblichen Berufsausbildung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 vollständig abgerechnete und (ggf. später) zugeflossene bzw. nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossene oder/und
– das nach dem Ausscheiden in nachträglicher Vertragserfüllung abgerechnete und ausgezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (einschließlich Einmalzahlungen) zugrunde zu legen (kombiniertes Anspruchs- und Zuflussprinzip). Der unterbliebene Zufluss des Arbeitsentgelts muss allein auf der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
beruhen.
Hier einmal testen welche Auswirkung die Steuerklasse III (Ehefrau) auf die Höhe des ALG hat.
Gruß
Lars
Es mag im Fall von Jürgens Frau unerheblich sein – aber für den allgemeinen Fall muss ich die Berechnungsweise des Bemessungsentgelts etwas korrigieren:
* Es wird NICHT das Jahresgehalt durch 12 geteilt. Sondern es wird ein Durchschnitt der abgerechneten Zeiträume erstellt.
* D.h. wurden z.B. nur sieben Monate abgerechnet, so wird der Durchschnitt aus 7 Monaten gebildet.
* In den Durchschnitt fliesst jeder Monat einzeln ein, ggfs. auf die BBG gekürzt. Das ergibt u.U. ein anderes Ergebnis, als wenn man das Jahresgehalt durch 12 teilt.
Das ist auch der Grund, warum in der Arbeitsbescheinigung des AGs in der Regel jeder Monat einzeln aufgeführt ist.
Wie gesagt: Im vorliegenden Fall u.U. unerheblich.
Gruß, Der Privatier
Ergänzend zur Antwort von Lars könnt ihr seine Variante 2. auch mit Ab- und wieder Anmelden kombinieren.
Vergessen.
Ihr könnt natürlich auch jeden beliebigen Zeitpunkt zwischen 1. und 2. auswählen.
Vielen Dank Lars und eSchorsch
spät, aber jetzt hab ich es gescheckt.:)
Für die Berechnung AG macht ja dann, wenn noch vorhanden, die Steuerklasse 3 Sinn.
Wenn jetzt am 31.12.2025 das Dispojahr endet, im Dez. 2025 der Steuerklassenwechsel von 4/4 auf 3/5 durchgeführt wird, was günstiger für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist, kann man dann trotzdem eine Einzelveranlagung für 2025 vornehmen?
Steuerlich wäre das bzgl. der Abfindung günstiger, da das Einkommen in 2025 bei 0€ wäre, und dadurch die Fünftelregelung richtig wirkt.
Gruß
Jürgen
Moin Jürgen6024,
„Wenn jetzt am 31.12.2025 das Dispojahr endet, im Dez. 2025 der Steuerklassenwechsel von 4/4 auf 3/5 durchgeführt wird, was günstiger für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist, kann man dann trotzdem eine Einzelveranlagung für 2025 vornehmen?“
Ja. Man sollte auch im Abfindungsjahr immer einen Quercheck durchführen in Bezug auf Einzelveranlagung vs. Ehegattensplitting (*). In einigen Fällen kann eine Einzelveranlagung günstiger sein. Rechts oben befindet sich der vom Privatier bereitgestellte Abfindungsrechner. Die Voreinstellung ist mit „Ehegattensplitting“ belegt. Hier das Häkchen rausnehmen und den Rechner mit Zahlen füttern.
Gruß
Lars
(*) siehe Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand
– S.135 u. ff. inklusive Beispiele
– S.142 (Zusammenfassung unter Punkt Nr.5)
eine Frage zur Arbeitsbescheinigung: die EZ sind in meinem Fall für die erste 2 EZ identisch mit den Entgeltabrechnungen, für die restlichen 4 WENIGER als in den Entgeltabrechnungen.
„bis zu anteiligen Beitragsbemessungsgrenze“? Wie ist das zu verstehen?
Bemessunggrenze war z.B. in diesem Jahr 7050€/Monat – sofern das „Btr-pfl Bruttoarbeitsentgelt (ohne EZ)“ z.B. 7500€/Monat wäre, würde bei EZ überall null stehen, weil die Bruttogehälter schon über der BBG sind?
Ist das „Btr-pfl Bruttoarbeitsentgelt (ohne EZ)“ aber z.B. bei 6300€ bleibt also für jeden Monat noch 750€ für max EZ-Ausweis/Monat?
In meiner Bescheinigung sind die EZ trotz in allen Monaten identischem Btr-pfl (ohne EZ)“ jeweils unterschiedlich (gekürzt s.o.) Wie ist das zu erklären?
Änderte sich die BBG während des Jahres 2022 etwa? Es fehlen im Juni ca. 1800€, im Juli 1400€ und im November sind es 350€ weniger bescheinigt als mir ausbezahlt?
Summe Jahresbrutto von der LStKarte stimmt auch natürlich nicht…
Guten Morgen zusammen.
Danke nochmal an alle. Diese Forum ist für den Laien wirklich extrem hilfreich.
Eine letzte Frage zur Absicherung habe ich noch.
Ausgangssituation wäre wie schon beschrieben, Dispojahr vom 1.1.2025 bis 31.12.2025.
Es ist tatsächlich so, dass man z.B. jedes Jahr grundsätzlich die Steuerklassenkombination 3/5 wählen kann, und dann trotzdem immer eine Einzelveranlagung wählen kann?
Mich wundert das deshalb, weil das mit der Steuerklassenwahl 3/5 für die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf der einen Seite einen großen Vorteil für den Arbeitslosengeldempfänger bringt, auf der anderen Seite er oder in diesem Fall sie bedingt durch die Einzelveranlagung dadurch profitiert, dass durch das Dispojahr das Jahreseinkommen bei 0 Euro liegt, und dadurch die Abfindung durch die Fünftelregelung den größten Hebel entfaltet.
Beste Grüße
Jürgen
Gruß
Jürgen
Hallo Jürgen6024,
die Steuerklasse hat nur Einfluss auf die Höhe der „Abschlagszahlung“, also wie viel Steuern unterjährig einbehalten werden, abgerechnet wird dann mit der Steuererklärung. Da bei Lohnersatzleistungen, wie Alg1 oder Mutterschaftsgeld das letzte Nettoentgelt herangezogen wird macht es Sinn hier die Klasse 3 zu wählen.
Gruß Holger
Moin Jürgen6024,
lese einmal im nachfolgenden Link die Einleitung vom Privatier durch, Stichwort „Irrglaube Steuerklasse“
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Deswegen findest Du auch in den Steuertabellen (Einzelveranlagung oder Splittingtabellen) keine Steuerklassen bzw. Verknüpfung zu irgendwelchen Steuerklassen, dito in den oben vom Privatier eingestellten Abfindungsrechner. So wie Holger schon geschrieben hatte, bei geschickter Wahl der Steuerklassen (Ehepaare) kann die Höhe von Lohnersatzleistungen … ALG, Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld, Elterngeld … beeinflußt werden.
Gruß
Lars
Danke Holger,
es ist schon erstaunlich, dass der Gesetzgeber für die beschriebene Situation da noch keinen Riegel vorgeschoben hat.
Was mir gerade noch eingefallen ist, dass die private KV im Dispojahr komplett selber getragen werden muss. Da macht es evtl. doch Sinn, das Dispojahr, in unserem Fall, unwiderrufliche Freistellung bis Dez. 24, doch schon ab 1.6.24 bis 31.5.25 laufen zu lassen, denn der Arbeitgeber zahlt ja bis Ende 2024 Gehalt und auch die Hälfte der privaten KV, dann ab 1.6.25 die 2 Jahre Arbeitslosigkeit in dem vom Arbeitsamt auch die KV übernommen wird, um dann im Mai 2027, wenn meine Frau 63 Jahre wird, die Rente mit 63 zu beantragen. Das wäre dann ein glatter Übergang.
Gruß
Jürgen
Moin Jürgen6024,
die Abfindungszahlung steht zum 31.01.2025 an. Wenn nun ab Juni 2025 der ALG-Block beginnt, bezieht die Ehefrau 7 Monate ALG in 2025. ALG ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den Progressionsvorbehalt. Führe hierzu mit dem vom Privatier bereitgestellten Abfindungsrechner Proberechnungen durch.
Gruß
Lars
Danke Lars,
das hatte ich im Kopf schon berücksichtigt, das Einkommen ohne Abfindung, also die Gesamtsumme für das Arbeitslosengeld, 1.6.-31-12.25 würden wir durch die Vorsorgebeiträge durch die private KV und durch einen punktgenauen Rürup Vertrag auf 0€ bringen. Dann passt das wieder.
Gruß
Jürgen
Hallo Jürgen6024,
zu dem Rührup-Vertrag, ließ mal folgenden Beitrag zur Kleinbetragsrente:
https://der-privatier.com/steuer-optimierung-mit-kleinbetragsrenten/?hilite=Kleinbetrag
Gruß Holger
Hallo Holger,
man lernt halt nie aus!:) Das hatte ich noch nicht auf dem Schirm.
Bei meinem Dispojahr 2020 habe ich 2 Fehler gemacht.
1. Mir war nicht klar, dass man sich in Steuerklasse 3/5 eingruppieren kann, und sich in dem Jahr dann trotzdem als Ehepaar
einzeln veranlagen kann.
2. Ich habe damals einen Rürup Vertrag über 24.000€ abgeschlossen, war im Bezug auf die Kleinbetragsrente ein Fehler.
Danke nochmal für diese wirklich gute Möglichkeit, das Kapital schnell wieder zu realisieren.
Gruß
Jürgen
Hallo,
ich habe noch Fragen zur Online-Arbeitslosmeldung:
Ich habe ein ärztliches Gutachten, dass ich nicht mehr als 70-80% der normalen Arbeitstätigkeit ausführen sollte. Das habe ich die letzten Jahre in meiner ehemaligen Firma auch so gemacht, ohne je dieses Gutachten vorzulegen.
Trotz allem war ich im Verdienst oberhalb der Bemessungsgrenze.
Wird mein AG gekürzt, wenn ich schreibe, dass ich nur 32h arbeiten kann?
Ein Vorteil wäre vielleicht, dass ich nicht so viele „Angebote“ erhalte?
Wie würdet Ihr das angehen?
Viele Grüße und schönes Wochenende allen!
Moin Dirk70,
Wichtig hier (Ausgangslage): die regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Woche im alten AV. Den entsprechenden Passus findet man im §151 Abs.5 Bemesseungsentgelt SGB III:
§ 151 Bemessungsentgelt
xxxxx
(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
Fazit: lag die vom AG bescheinigte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im alten Job bei 32h, wird das ALG nicht gekürzt, lag die vom AG bescheinigte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darüber, wird im Verhältnis alte durchschnittlich wöchentliche Arbeitszeit vs. 32h das ALG gekürzt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html
Das ärztliche Attest/Gutachten stellt einen „wichtigen Grund“ dar (§159 SGB III). Damit würde die AfA keine Sperrzeit verhängen.
Gruß
Lars
OK,
vielen Dank Lars!
Dann werde ich das auch so mit 32h angeben.
Das müsste ja in der Arbeitsbescheinigung so enthalten sein.
Vielen Dank nochmal!
Hallo Privatier,
zuerst mal vielen lieben Dank für die umfassende Recherche! Mir ist trotz ausführlichem Lesen nicht klar geworden, wieso man für das Dispo-Jahr 1 Jahr warten sollte um auf die Vorteile nicht zu verzichten.
Ich habe den Fall, dass ich höchstens mit einer Sperrzeit belegt werde, da die Ruhezeit aufgrund der fristgerechten Kündigung eingehalten wird.
Nun möchte ich mich bereits nach 4-9 Monaten arbeitslos melden.
Welche Nachteile entstehen mir bei einem solchen Vorgehen in Bezug auf das eine Jahr, was von Dir empfohlen wird?
„…dass ich höchstens mit einer Sperrzeit belegt werde“
Du hast dir die Antwort ja bereits selber gegeben: Wenn keine wichtigen Gründe für die Aufgabe des Arbeitsplatzes vorliegen, wird die Agentur eine Sperre verhängen. Und die ist mit einer Reduzierung des ALG-Anspruches um 1/4 verbunden.
Diese Reduzierung lässt sich nur verhindern, wenn zwischen dem Ereignis, welches die Sperre auslöst (hier: Beginn der Beschäftigungslosigkeit) und dem Start des ALG-Anspruches mindestens ein Jahr vergangen ist.
Gruß, Der Privatier
Hallo Monkey,
es gibt im Wesentlichen drei Gründe für ein Dipojahr, aber einer alleine reicht schon aus, um sich dafür zu entscheiden.
1. Umgehung der Sperrfrist, d.h. 3 Alg1-Zahlungen, die nicht wegfallen.
2. Optimierung der Steuerlast auf eine Abfindung. Das zu versteuernde Einkommen neben der Abfindung im Auszahlungsjahr sollte möglichst Null sein, Alg1 wird zwar nicht direkt versteuert, erhöht aber die Steuerlast auf die Abfindung.
3. Erreichen der nächsten Altersstufe für längeren Alg1-Bezug.
Gruß Holger
Hallo zusammen,
besten Dank für Eure Antworten @Privatier, @Holger & Maggy!
Ich habe mich wohl etwas undeutlich ausgedrückt, sorry dafür. Mir geht es aktuell in erster Linie um das „Überstehen“ der Sperrfrist. Eine Kürzung der Anspruchsdauer wäre zwar ärgerlich, jedoch habe ich zwei wichtige Gründe, die ich gerne von Euch bewerten lassen möchte:
1. Erheblicher psychischer Druck nach § 159.1.2.1 d) SGB III
Ich war 3 Monate vor Abschluss des Aufhebungsvertrages krankgeschrieben und habe in dieser Zeit eine Therapie gestartet.
2. Wichtiger Grund aufgrund von drohender Arbeitsgeberkündigung § 159.1.2.1.1 (2) SGB III
Der Arbeitgeber bestätigt den Abschluss des Aufhebungsvertrages “ Zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen ordentlichen Kündigung“
Hier bereiten mir 2 Punkte etwas Sorgen:
– der Faktor meiner Abfindung beträgt 1 (Monatsgehalt / Jahr Betriebszugehörigkeit)
– unsicher bin ich mir bei der rechtlichen Formulierung „eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist“ –> was bedeutet mit Bestimmtheit genau?
Was meint ihr? Sollte ich beide Gründe anführen und damit rechnen, dass einer der Gründe angenommen wird oder gibt es hier eine bessere Strategie?
Hallo Monkey,
ich denke, dass die Krankschreibung plus Therapie die AFA wenig beeindrucken wird. Um diese Karte zu ziehen, geht man am besten folgenden Weg: Auf Anfrage erhält man von der AFA einen Vordruck zugeschickt, welchen man online nicht findet und den man nicht downloaden kann. Auf diesem Vordruck bestätigt der Arzt des Vertrauens, dass aus gesundheitlichen Gründen ein Arbeitsplatzwechsel empfohlen wird und dann wird das anschließend auch anerkannt. Dieses Attest vom Arzt sollte allerdings zu dem Datum datiert sein, zu dem man den alten Job noch ausführte. Wahrscheinlich können auch andere Atteste ähnlich erfolgreich bewertet werden, aber ohne was Schriftliches vom Arzt geht da eher nichts.
Der zweite Punkt ist eindeutiger, wenn im Aufhebungsvertrag die richtige Formulierung steht.
Ich empfehle den Kontakt zur AFA aufzunehmen, mir den Entfall der Sperrfrist schriftlich bestätigen zu lassen und wenn sie zu einer Entscheidung mit Sperrfrist kommen, das Dispojahr zu wählen.
Gruß Holger
Die Mitarbeiter der Agentur haben vermutlich einen gewissen Ermessensspielraum bei der Anerkennung wichtiger Gründe. Bei gesundheitlichen Gründen sollte man schon eine ärztliche Empfehlung vorweisen können, deren Datum nach Möglichkeit VOR der Unterzeichnung des AHVs liegt. Auch bei einer in Aussicht gestellten Kündigung wäre eine schriftliche Bestätigung hilfreich, z.B. in Form einer Betriebsvereinbarung, in der ein geplanter Stellenabbau mit dem Angebot von Aufhebungsverträgen festgehalten ist.
Es mag aber in Einzelfällen auch durchaus möglich sein, dass die Agentur sich mit weniger zufrieden gibt. Das ist schwer einzuschätzen. Aber besser ist es auf jeden Fall, wenn man „Belege“ in der Hand hat.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Formulierung „Mir geht es…um das „Überstehen“ der Sperrfrist.“ richtig verstanden habe. Es ist aber so, dass die Sperrfrist immer mit dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit beginnt. Unabhängig davon, ob man bei der Agentur gemeldet ist oder nicht. Und die Sperrfrist läuft dann einfach kalendermäßig ab. Daraus folgt: Wer sich z.B. erst vier Monate nach dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit arbeitslos meldet, kann sofort ALG beziehen, weil die Sperrzeit bereits abgelaufen ist (und wenn es keine Ruhezeit wg. Abfindung gibt).
Wenn das mit „Überstehen der Sperrfrist“ gemeint war, dann kann man mit einer Verschiebung der ALG-Meldung um mehr als 3 Monate die Sperrfrist überstehen. Mir erschliesst sich der Sinn dieses Vorhabens allerdings nicht so recht…
Gruß, Der Privatier
Hi, ich habe der AfA fast die gleiche Frage gestellt, weil ich der Meinung war, dass ich die Sperrfrist ja dann quasi schon erledigt habe, wenn ich mich z.B. erst 3 Monate später melde, aber dann nur noch die 3 Monate Kürzung der Bezugsdauer hinnehmen muss, weil ich nicht 1 Jahr und 1 Tag warte. Wären bei mir, da ich ja 24 Monate Anspruch hätte, bei insgesamt 1/4 ganze 6 Monate! Aber die Verjährung tritt halt erst nach einem Jahr und einen Tag ein, sodass man, auch wenn man sich z.B erst 3, 4 o.ä. Monate später meldet, trotzdem immer noch ’selbst Schuld‘ am Arbeitsplatz-Verlust ist und laut AfA trotzdem Sperre und Kürzung der Bezugsdauer hinnehmen muss, also ein 1/4 bei mir 6 Monate. Mein ‚wichtiger Grund‘ ein ärztliches Attest, wird nicht anerkannt 😕 Ich werde da noch nachhaken, aber sieht schlecht aus. Habe auch in den ersten beiden Wochen meiner Beschäftigungslosigkeit schon 16 Stellenangebote von der AfA bekommen, sodass ich beschlossen habe lieber 1 Jahr Auszeit zu nehmen in der Hoffnung auf andere Sachbearbeiter 🤪
Ich bekomme seit Oktober alg1. Aufgrund des gewonnenen Gerichtsverfahrens muss mir der Arbeitgeber die unbezahlten Arbeitsstunden zurückzahlen und den Arbeitlohn für den Monat korrigieren.
Da ich nun ALG1 beziehe, kann das Arbeitsamt einen bestimmten Betrag von meinem Gehalt verlangen, obwohl ich damals kein Arbeitslos war?
Sollte mein ALG1 nicht neu berechnet werden, da das lohnbezogene Geld auch auf dem Papier erhöht wurde?
(Wenn ich im falschen Forum gepostet habe, tut es mir leid.)
Das Amt kann nichts von deinem Gehalt fordern und sofern diese Nachzahlung der Beitragspflicht zur ALV unterliegt, sollte dein ALG1 neu berechnet werden.
Hallo zusammen, zunächst einmal vielen Dank an Sie, Herr Ranning für Ihre beiden Bücher und dieses tolle Forum! Ich habe beide Bücher gelesen und stöbere hier auf den Seiten nun auch schon seit einiger Zeit rum.
Ich habe eine Frage und bin mir nicht ganz sicher, ob diese nicht vielleicht doch schon in einem der Bücher oder auch hier beantwortet wurde, dann bitte ich um Nachsicht.
Ich plane, demnächst meine Arbeitszeit und damit auch mein Einkommen befristet für ein Jahr auf 80% zu reduzieren, um dann von dort aus ins Dispojahr zu gehen. Da dann im Jahr vor dem Bezug von ALG1 kein Einkommen vorhanden ist, wird ja das Einkommen des vorherigen Jahres zugrunde gelegt. Natürlich werde ich mich in Vollzeit arbeitslos melden wollen, aber welcher Betrag wird dann bei der Berechnung des ALG1 herangezogen, die 80% oder dann wieder die 100% als Basis?
Vielleicht kann mir hier jemand die Frage beantworten. Vielen herzlichen Dank schon mal im Voraus!
Moin KHK,
siehe §150 Abs.2 Nr.5 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
xxxxxxx
5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Und „nicht nur vorübergehend“ heißt laut FW (Fachliche Weisungen) §150 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“, gültig ab 18.02.2022, S.9, Punkt 150.2 Außer Betracht bleibende Zeiten, die Nr.4:
(4) Eine nicht nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit liegt vor, wenn die verminderte Arbeitszeit für mindestens drei Monate vereinbart war
“ Natürlich werde ich mich in Vollzeit arbeitslos melden wollen, aber welcher Betrag wird dann bei der Berechnung des ALG1 herangezogen, die 80% oder dann wieder die 100% als Basis?“
Kurz und Knapp: 100% als Basis
Gruß
Lars
PS: siehe Auszug aus dem §150 SGB III „weniger“ als 80% ! 😊
Hallo liebes Forum,
ich habe einen etwas komplexeren Fall und möchte keine Fehler machen, daher würde ich mich über Eure Meinung/Erfahrung/Expertise freuen 🙂
Folgende Zielsetzung und Eckpunkte meines Falles:
Ausgangsituation:
Nach über 20 Jahren in fester Anstellung (Großkonzern) habe ich die günstige Chance genutzt mit einer guten Abfindung auszuscheiden und möchte damit in das Dasein als Privatier starten. Ich bin in 2024 53 geworden, also zu weit von 55 entfernt um in Richtung ALG 1 irgendwas gestalten zu können. Mein Arbeitsvertrag war ein Geschäftsführervertrag ergo würde (laut meinen Anwalt) keine Sperrfrist wegen Aufhebungsvertrag gelten, aber ich habe mich bei Unterschrift des Aufhebungsvertrages nicht arbeitssuchend gemeldet und würde m.E. nach daher eine Sperrfrist bekommen (oder sehe ich dies falsch?).
Wichtige Datümer waren/sind:
Aufhebungsvertrag unterschrieben Mitte Mai 2023
Freistellung bis 30.06.2024 und dann Ende Anstellung
Auszahlung Abfindung Ende Januar 2025
Keine anderen Einkünfte in 2025 geplant (ausser KESt pflichtigen Zinsen/Dividenden/Aktien, die ja pauschal versteuert sind)
Zielsetzung:
Ich möchte die 15 Monate ALG 1 Bezug nutzen und Sperrfristen vermeiden.
Ich möchte keinen ALG1 Bezug in 2025 haben, da ich in Steuerrechnern simuliert habe, dass ein Bezug von ALG1 mit dem Progressionsvorbehalt und der Abfindung zu weniger Netto führen würde, als ohne ALG1 und das wäre mehr als unsinnig!
Ich möchte den ALG1 Anspruch nicht verlieren, denn ich würde das maximum bekommen.
Ich will in der PKV bleiben und nicht pflichtversichert in die GKV gehen (eher ein Seitenthema und unabhängig von dem oben, wollte ich nur zur Vollständigkeit nennen.
Frage an Euch:
Es gibt ja nach meiner Lesart 2 Wege das Ganze anzugehen:
1) Meldung als arbeitslos direkt am 1.7.2024 und dann wieder abmelden sobald der Bescheid da ist (und dann am 1.1.2026 wieder arbeitslose melden und Bezüge bekommen.
2) Nutzung des Weges Dispositionsjahr und sich erst Dezember 2025 arbeitslos melden und damit noch in der Frist 12 Monate in den letzten 30 Monaten liegen
Wenn ich das so richtig sehe stellt sich mir die Frage, ob…
a) Ich eine Sperrfrist wegen fehlender Meldung als arbeitssuchend bei 1 und 2 vermeide oder nur bei einer Variante? Und…
b) Welche der beiden Varianten die bessere aus Eurer Sicht wäre? Hier auch bezüglich der Ermittlung der Höhe des ALG1, weil ich bei 2 ja bereits 18 Monate kein Brutto mehr habe, oder nehmen die immer die letzten 12 Monate mit Einkommen (und nicht kalendermäßig)?
Danke für jeden Tipp, denn ich bin hier auf den letzten Drücker unterwegs und habe nur noch 2 Wochen, um mich für einen Weg zu entscheiden.
LG
Larry
Moin Larry,
Nachfrage hierzu bezüglich Vorgehensweise (Varianten):
„Freistellung bis 30.06.2024 und dann Ende Anstellung.“
Liegt hier eine „unwiderrufliche“ Freistellung vor und ab wann? Wenn eine „unwiderrufliche“ Freistellung vorliegt, dann beginnt die Sperrzeitfrist ab der „unwiderruflichen“ Freistellung zu kaufen. Folgender Passus siehe FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2024, S.9, Punkt 159.1.1.1:
159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
(1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.
Wenn die unwiderrufliche Freistellung länger als 1 Jahr besteht kannst Du Dich zum 01.07.2024 AL-Melden + ALG-Antrag und danach abmelden … ok, zur Sicherheit Abmelden nach Eintreffen des ALG-Bescheids.
Oder auch nicht abmelden und ALG-Bezug bis Ende 2024 und AL-Abmelden zum 01.01.2025. Dann wieder AL-Anmelden zum 01.01.2026 und Restanspruch in Anspruch nehmen.
Oder wenn „unwiderrufliche“ Freistellung vorliegt, dann AL-Meldung + ALG-Antrag zum 01.01.2025 und nach Erhalt des Bescheides wieder abmelden. Anmelden wieder zum 01.01.2026, danach Restanspruch in Anspruch nehmen.
Während einer „unwiderruflichen“ Freistellung werden weiterhin Beiträge in allen sozialversicherungspflichtigen Zweigen abgeführt, … RV, ALV.
Es kann u.U. eine Sperrzeit von der AfA verhängt werden, diese hat dann aber keine Auswirkung auf die Dauer des ALG-Bezuges.
Anmerkung: Rechts oben findest Du einen Hinweis zum Buch des Privatiers „Per Abfindung in den Ruhestand“. Das Buch kann ich nur empfehlen, weil dort alles schön komprimiert mit diversen Zahlenbeispielen“ und vielen anderen Informationen z.B. Dispositionsjahr, Fünftelregelung, steuerliche Optimierung der Abfindung, Umgang mit der AfA und KK, Rente uvm. zusammengefasst wurde.
– Steuerklassenwechsel: falls verheiratet auch beachten, es kann durch geschickte und rechtzeitige Wahl /Steuerklassenkombination ein höheres ALG bezogen werden (noch ! … wann es zu gesetzlichen Änderungen kommt (Entfall Steuerklassenkombination III/V), da setze ich ein Fragezeichen (?).
zur PKV:
Auch bei ALG-Bezug kannst Du weiterhin PKV-Mitglied bleiben (kein Wechsel in die gesetzliche KK-Pflichtmitgliedschaft).
Näheres dazu im nachfolgenden AfA Merkblatt:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba035025.pdf
Gruß
Lars
Hi Lars,
vielen Dank für Deine Antwort.
Ich habe noch einmal den genauen Wortlaut in meinem Vertrag gecheckt und es war tatsächlich eine unwiderrufliche Freistellung ab dem 1.8.2023 (ich konnte schon vorher wegbleiben wegen Urlaub etc.). Mein Vertrag als angestellter GF „schützt“ mich ja vor einer Sperrfrist, da ich mich nicht gegen eine Abberufung „wehren“ konnte.
Bleibt nur die Sperrfrist wegen der (von mir versäumten) Meldung als arbeitssuchend, aber ich habe gelesen die ist nur eine Woche (ist das auch Dein Wissensstand).
Da ich dieses Jahr noch viel verdient habe und nächsten Jahr die Abfindung kommt, würd eich gerne keinerlei ALG Zahlung in 2024 und 2025 haben. Frage ist einfach nur, was besser oder für mich angenehmer ist, die AL Meldung/Abmeldung oder „unter dem Radar“ bis 12/2025 und dann ab 01/2026 ALG1 Bezug? Risiken sind mir klar (also Krankheit etc.).
Vielleicht kannst Du mir hier nochmal einen Tipp geben? Ich habe morgen auch ein Telefonat mit der Agentur für Arbeit und will dies auch noch einmal mit denen durchsprechen.
Für mich ist wichtig, dass die mir nicht „auf den Keks“ gehen, wenn ich mich jetzt schon AL melde und dann wieder abmelde, aber im System bin…
Lieben Dank
Larry
Moin Larry,
“ Frage ist einfach nur, was besser oder für mich angenehmer ist, die AL Meldung/Abmeldung oder „unter dem Radar“ bis 12/2025 und dann ab 01/2026 ALG1 Bezug? Risiken sind mir klar (also Krankheit etc.)“
ALG-1-Bezug erst ab 01.01.2026! Das würde ich persönlich auf keinen Fall angehen. Ich habe die Befürchtung das hier die „Anwartschaft“ i.S. §142 SGB III nicht mehr erfüllt wird.
Begriffsklärung: Anwartschaftszeit
Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das ist der Fall, wenn Sie in den 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig versichert waren. In der Regel werden versicherungspflichtige Zeiten in Beschäftigungsverhältnissen zurückgelegt. Zur Berechnung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, werden die Zeiten aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des 30-Monate-Zeitraumes zusammengerechnet.
siehe §339 SGB III:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__339.html
und siehe FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §142 „Anwartschaftszeit“, gültig ab 18.03.2022, S.5, Punkt 142.1 Erfüllung der Anwartschaftszeit (Unterpunkt 3)
(3) Für die Feststellung, ob eine Anwartschaftszeit erfüllt ist, sind die Kalendertage eines Versicherungspflichtverhältnisses zu ermitteln. 30 Kalendertage entsprechen einem Monat (§ 339 Satz 2). 12 Monate entsprechen somit nicht einem Jahr.
Du hast verschiedene Möglichkeiten (Zeitspanne) eine AL-Meldung + ALG-Antrag zu stellen. (Morgen erst einmal das Gespräch mit der AfA durchführen / Beratungsmöglichkeit ausnutzen)
Persönlich würde ich den AL-Meldung + ALG-Antrag in 2024 stellen, kurze Zeit später wieder abmelden. Damit wäre die Anspruchsdauer für die nächsten 4 Jahre gesichert.
Gruß
Lars
Anmerkung Sperrzeit Medeversäumnis: §159 Abs.6 SGB III
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
Moin Lars,
danke für die erneut schnelle und super gute Antwort. So werde ich es auch machen. Mal gucken ob ich. morgen jemand kompetentes am Telefon habe und er mir die Antworten geben bzw. bestätigen kann :-).
Letzte Frage, mal gucken ob Du damit schon zu tun hattest:
Ich will ja in der PKV bleiben und habe gelesen, dass ich die Befreiung von der Pflichtversicherung in der GKV (ich erfülle die Voraussetzungen) bei einer GKV innerhalb von drei Monaten nach eintritt der AL beantragen muss.
Ich nehme an, dass ich wegen der kurzen AL Meldung dann dies machen muss, richtig? Bekomme ich dann einen Bescheid/Papier dafür und wie weise ich das denen nach?
Und muss ich dass dann bei jeder erneuten AL Meldung in den 4 Jahren wieder machen?
Sorry für die Fragen, aber das hört sich wieder nach einer typischen Bürokratie Nightmare an…..
LG
Larry
Moin Larry,
„Ich will ja in der PKV bleiben und habe gelesen, dass ich die Befreiung von der Pflichtversicherung in der GKV (ich erfülle die Voraussetzungen) bei einer GKV innerhalb von drei Monaten nach eintritt der AL beantragen muss.
Ich nehme an, dass ich wegen der kurzen AL Meldung dann dies machen muss, richtig? Bekomme ich dann einen Bescheid/Papier dafür und wie weise ich das denen nach?“
Ja das wäre richtig, aber ! siehe ersten Link: aus dem eingestellten Merkblatt unter Punkt Nr.2 folgendes:
2. Private Kranken- und Pflegeversicherung
2.1 Befreiung von der Versicherungspflicht
Bei Bezug von Arbeitslosengeld sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Davon können Sie sich befreien lassen, wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert und entsprechend privat versichert waren.
Wenn Sie sich befreien lassen wollen, legen Sie bitte innerhalb von zwei Wochen ab Leistungsbeginn einen Befreiungsbescheid (in Kopie) vor. Bei jeder erneut eintretenden Arbeitslosigkeit ist ein neuer Befreiungsbescheid erforderlich. Legen Sie den Befreiungsbescheid nicht rechtzeitig vor, wird Sie die Arbeitsagentur bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Den Befreiungsbescheid können Sie bei jeder gesetzlichen Krankenkasse beantragen, die Sie für die Pflichtversicherung wählen könnten. Wurden Sie von der Arbeitsagentur bereits bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, ist diese für die Befreiung zuständig. Der Befreiungsantrag kann bei der Krankenkasse bereits dann gestellt werden, wenn Arbeitslosengeld beantragt ist.
Spreche diesen Punkt morgen beim AfA Gespräch auch mit an.
Nachfolgend etwas Literatur:
1. Information bund.de „Befreiung von der Versicherungspflicht“
2. Antrag (Beispiel von der TK)
3. und wichtig: Beim ALG-Antrag musst Du zusätzlich das Formular „Zusatzblatt Sozialversicherung“ ausfüllen, wegen dem Verbleib in der PKV
https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99134001010000
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-fuer-freiwillig-versicherte/antrag-befreiung-krankenversicherungspflicht-2007180?tkcm=aaus
https://www.arbeitsagentur.de/datei/zb-sv_ba033110.pdf
„Und muss ich dass dann bei jeder erneuten AL Meldung in den 4 Jahren wieder machen?“
Ja, siehe den oben zitierten Punkt Nr.2.1: „Befreiung von der Versicherungspflicht“.
Gruß
Lars
HI Lars,
so Telefonat mir der AfA war leider (wie befürchtet) recht uneindeutig, da der MA immer noch sagte, dass es von der Leistungsprüfung der Abteilung abhängt und man dann erst weiss, ob die eine Sperrfrist wegen der Abfindungsvereinbarung verhängen oder nicht. Kern ist wohl, ob der Status GF/leitender Angestellter und die damit verbundene „kann sich nicht wie eine normaler AN wehren“ als wichtiger Grund zählt oder nicht….
Ich habe noch einmal alle Deine Hinweise durchgelesen und hätte gerne noch ein letztes Mal Deine Sicht bzw ob Du es wie ich siehst:
unwiderrufliche Freistellung und damit Ende der Beschäftigung war 1.8.2023
Ende der Anstellung ist 30.06.2024
Wenn ich jetzt am 1.7. AL Meldung mache, riskiere ich den Sperrfrist Bescheid, gegen den ich dann Wiedersprechen muss etc., richtig?
Wenn ich erst am 15.8. hingehe ist die Freistellung mehr als ein Jahr her. Sind dann die 12 Wochen Sperrfrist wegen Aufhebungsvertrag (und 25% Laufzeitverlust, bei mir 3,75 Monate) auch vom Tisch oder bleiben die als „Risiko“.
Alternativ könnte ich ja am 1.7. hingehen und das Dispositionsrecht ziehen, aber keiner da kann bzw will mir helfen auszurechnen, wann ich nicht riskiere den ALG Anspruch wegen der 30 Monate / 12 Monate zu verlieren (O-Ton des AfA MA, das hätten wir Ihnen in einer Leistungsberatung VOR Unterschrift der AH Vertrages sagen können, aber jetzt geht das nicht mehr?!?)
LG für einen guten Tipp, nachdem ich dachte ich habe alles klar, stehe ich jetzt wieder etwas vor dem Berg wie der Ochse.. :-/
LG
Larry
Moin Larry,
„unwiderrufliche Freistellung und damit Ende der Beschäftigung war 1.8.2023
Ende der Anstellung ist 30.06.2024“
„Wenn ich jetzt am 1.7. AL Meldung mache, riskiere ich den Sperrfrist Bescheid, gegen den ich dann Wiedersprechen muss etc., richtig?“
Ja, wenn die AL Meldung am 01.07.2024 erfolgt, riskiest Du eine Sperre!!!
Deshalb darf bei Dir („unwiderrufliche“ Freistellung vom 01.08.2023 bis 30.06.2024) die AL-Meldung + ALG-Antrag nicht vor dem 01.08.2024 erfolgen! Der 15.08.2024 wäre oK, und bezüglich der „Sperre“ hatte ich im ersten Kommentar auf die jeweilige FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ hingewiesen.
Also wichtig: min. 1 Jahr (hier bei Dir: 11 Monate „unwiderrufliche“ Freistellung + min. 1 Monat (verkürztes) Dispositionsjahr, dann wäre die Sperrzeitfrist abgelaufen (01.08.2024).
Und 1 Jahr: Der entsprechende Passus befindet sich im §148 Abs.2 Satz Nr.2 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“
2) xxxxxxx
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html
Gruß
Lars
Super, passt. Meinst Du mit „verkürztes DispoJahr“ die Variante, „ich melde mich gar nicht sondern erst späte bei der AfA“ oder „deren“ Variante ich gehe hin und erkläre, dass ich den Dispositionszeitraum bis zum bspw 15.8. nutze?
LG
Larry
Moin Larry,
„Meinst Du mit „verkürztes DispoJahr“ die Variante, „ich melde mich gar nicht sondern erst späte bei der AfA“ …
ganz genau das meine ich! Das andere wäre das „Dispositionsrecht“. Der Privatier hat hier nachfolgendes Kapitel für uns bereitgestellt:
https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
Wir haben hier gefühlt 5000 Fragesteller mit dem Tipp zum „DISPOSITIONSJAHR“ weiterhelfen können.
Und: auch die weiterführenden Empfehlungen vom Privatier in diesem Kapitel beachten.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
an dieser Stelle – Thema Anwartschaftszeit – muss ich doch noch mal nachhaken, weil ich eine ähnliche Frage hatte (zum richtigen Zeitpunkt).
https://der-privatier.com/kap-9-3-der-richtige-zeitpunkt/#comment-47880
Bedeutet das, dass man zwar für das Dispositionsjahr 18 Monate Zeit hat, aber dennoch keine vollen 18 Monate, um den Antrag auf ALG 1 zu stellen, weil die Anwartschaftszeit dann (maximal 900 Tage?? (30 Monate a 30 Tage?)) nicht erfüllt und man zu spät ist? Zählt die Anwartschaftszeit ab Beschäftigungsende oder ab Vertragsende? Und was ist, wenn man sich bei Vertragsende b.a.w. im Krankengeldbezug befindet?
Oder bringe ich hier gedanklich was durcheinander?
(meine Zahlen: Aufhebung unterschrieben 07/2022, beschäftigt bis 30.06.2023, 30.06.2023-31.03.2024 unwiderrufliche bezahlte Freistellung, aktuell Krankengeldbezug)
Bis wann müsste ich meinen Antrag auf ALG 1 gestellt haben, um keine Fristen zu verpassen?
Vielen Dank für Deine/Eure Unterstützung und viele Grüße
Akira
Hallo Akima,
ich habe diese Rechnung kürzlich bei einer anderen Fragestellung einmal kurz erläutert:
https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/#comment-48415
Kurz gefasst: Ja – ich sehe da ein Problem.
Die Rahmenfrist rechnet man im Übrigen rückwärts: Sie startet mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit und dann rückwärts.
Gruß, Der Privatier
Hallo Akima,
gerade habe ich mir die Fachlichen Weisungen zum §143 SGB III (Rahmenfrist) noch einmel angesehen und sehe jetzt doch kein Problem mehr. 🙂
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-143_ba028460.pdf
Denn dort heisst es (in einem wunderbaren Beamtendeutsch):
„Die Rahmenfrist endet grundsätzlich mit dem im letzten Monat der Rahmenfrist vorhandenen Tag, bei dem der im Datum enthaltene Tag mit seiner Zahl mit dem Tag, an dem die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, übereinstimmt.“
Ich hätte es nicht besser ausdrücken können. 🙂 🙂
Übersetzt heisst das wohl so viel wie: Man rechnet ganz einfach 30 Monate zurück ohne dabei zu berücksichtigen, dass ein Monat bei der Agentur nur 30 Tage hat.
Beispiel aus den Fachlichen Weisungen:
Arbeitslosigkeit/Arbeitslosmeldung zum 01.02.2020
Rahmenfrist nach § 143 SGB III 31.01.2020 bis 01.08.2017
Also, eine simple Rechnung mit Monaten, wie sie dem normalen Empfinden entsprechen. Meine Bedenken waren daher unbegründet.
Gruß, Der Privatier
Hallo Lars,
lieben Dank für Alles und sorry für die vielen Nachfragen. Ich war heute bei der AfA und habe mal persönlich vorgesprochen. Die Bearbeiterin war sehr nett, aber nach 5min sehr im kurzen Gras für meinen Fall und hat eine Dame aus der Leistungsabteilung dazugehört.
Spontan sagte auch die, dass die Sperre, bei unwiderruflicher Freistellung seit 1.8.2023, bereits abgelaufen sein, aber mit die Kürzung der Gesamtanwartschaft um 25% erwischen würde, wenn ich jetzt die AL Meldung mache.
Ich werde in einer Woche noch einmal ein Telefonat mit der Leistungsabteilung machen, damit ich mit denen festlegen, ob es besser ist, das Disporecht zu nehmen und in einem Jahr AL zu melden (ohne Sperre) oder ich mich gar nicht melde und erst in ein paar Monaten (da warnen die vor, warum auch immer)?
Ich frage mich allerdings noch, ob wenn ich mich gar nicht melde „nur“ 2x 1 Woche droht (1x wegen zu spät arbeitssuchend und 1x wegen zu spät arbeitslos) oder mehr oder evtl sogar die 25% im Raum stehen (oder gelten Diener bei den 12 Wochen)?
Dazu habe ich hier nichts gefunden (evtö mein Fehler) und auch nicht im Buch von dem privater (was übrigens durch die vielen Beispiele echt super ist!!!) Hätte mir einige TEURONEN Steuerberater Geld mit dem Buch sparen können 🙂
LG
Larry
Moin Larry,
also, ich sehe überhaupt keinen Grund warum überhaupt eine Kürzung der ALG-Anspruchsdauer (um 1/4) erfolgen sollte, wenn Du nach dem 01.08.2024 die AL-Meldung und ALG-Antrag stellst. Alle Punkte, welche eine Kürzung der Anspruchsdauer auslösen, liegen ja nicht vor. Zusammenfassung:
1. Wann ist eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe verjährt?
– Nach 1 Jahr
Wo steht das?
§148 Abs.2 Satz 2 SGB III
2) xxxxxxx
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
2. Ab wann läuft die Sperrzeitfrist bei Dir?
Ab Beschäftigungslosigkeit = „unwiderrufliche“ Freistellung = Direktionsverzicht des AG
Wo steht das?
FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“
159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
(1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.
3. Wie lange Anspruch auf ALG? (bei Dir > 50 aber <55)
15 Monate
Wo steht das?
§147 Abs.2 SGB III (Tabelle)
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre = 60 Monate vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig.
Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 Monaten und älter als 50 (aber unter 55) = 15 Monate
4. Liegen bei Dir bezüglich Ausweitung des Dispositionsjahres auf max.18 Monate noch min.150 Tage mit Arbeitsentgelt vor?
Ja.
Warum?
– Ende AV zum 30.06.2024 = Ende "unwiderrufliche" Freistellung
– in der "unwiderruflichen" Freistellung" = Lohnbezug = Abführung von ALV-Beiträgen
– Ausnutzung max. 18 Monate Dispositionsjahr bis zum 31.12.2025, wenn ja:
– AL-Meldung + ALG-Antrag frühestens möglich ab 01.10.2025 mit WIRKUNG zum 01.01.2026
– liegen hier noch min.150 Tage mit Arbeitsentgelt vor im auf 2 Jahre erweiterten Bemessungsrahmen um nicht ins "fiktive" Arbeitslosengeld zu rutschen?
Ja, Gehalt vom Januar 2024 bis einschließlich Juni 2025 = ca. 180 Tage.
Was könnte aber passieren? Dazu einmal im Buch vom Privatier "Per Abfindung in den Ruhestand" die Seite 201 durchlesen.
Gruß
Lars
Hi Lars,
lieben Dank. Mein Buch (als e-Book) hat nur 149 Seiten :-/!. Meinst Du die Punkte ab 6.8.4 ff Risiken eines Dispojahres?
Eine letzte Frage ist, warum Du in Deinem Kommentar mit den 150 Tage argumentierst/rechnest? Es sind doch 12 Monate ind e letzten 30 und ergo 12*30=360 Tage oder liege ich da falsch? Mir ist alles klar was Du geschrieben hast, aber an dem Punkt bin ich ausgestiegen 🙂
Mein Bauch sagt mir, dass ich es eh alles nicht auf Kante nähen werden und mein Dispojahr (also spätere Meldung) in diesen Herbst Lebe, also auf jeden Fall mehr als 1 Jahr von allem Weg und dann nach dem Bescheid direkt wieder AL abmelde und mich erst wieder 1.1.26 bzw davor mit Stichtag 1.1.26 anmelde und dann beziehen.
Darauf werde ich die AfA übernächste Woche auch abchecken und gucken was die sagen. Bisher waren die sehr nett und pro Lösung.
Gruß
Larry
Moin Larry,
nun muss ich mal gucken wo ich den Kommentar ran hänge.
„Meinst Du die Punkte ab 6.8.4 ff Risiken eines Dispojahres?“
Ich habe die Hardcover Ausgabe (366 Seiten). Klasse Buch, empfehle ich hier immer gerne den Neueinsteigern, weil alle schön zusammengefasst und gut strukturiert aufgebaut ist. OK, am Ende des Kapitels 6.8.2 „Gesetzliche Grundlagen des Dispositionsjahres“ gibt es den Unterpunkt „Sperrzeiten ohne Minderung des Anspruches“ (S.201) und diesen Unterpunkt (bei mir 1 Seite) meinte ich.
„Eine letzte Frage ist, warum Du in Deinem Kommentar mit den 150 Tage argumentierst/rechnest? Es sind doch 12 Monate ind e letzten 30 und ergo 12*30=360 Tage oder liege ich da falsch? Mir ist alles klar was Du geschrieben hast, aber an dem Punkt bin ich ausgestiegen 🙂“
Und hier meinte ich, wenn Du (für Dich persönlich) das Dispositionsjahr komplett auf 18 Monate ausdehnen würdest, wäre der §150 Abs.1 Satz 2 zu beachten und der lautet:
Auszug:
Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Auszug Ende
Hier kommt aber der Abs.3 Punkt Nr.1 ins Spiel und der lautet:
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html
und hier sind mindestens 150 Tage mit ARBEITSENTGELT belegt (Januar 2024 – einschließlich Juni 2024), ansonsten würde das „fiktive“ ALG greifen.
„Mein Bauch sagt mir, dass ich es eh alles nicht auf Kante nähen werden und mein Dispojahr (also spätere Meldung) in diesen Herbst Lebe, also auf jeden Fall mehr als 1 Jahr von allem Weg und dann nach dem Bescheid direkt wieder AL abmelde und mich erst wieder 1.1.26 bzw davor mit Stichtag 1.1.26 anmelde und dann beziehen.“
Genau diesen Weg würde ich auch gehen. ALG-Anspruch sichern und nach dem Abfindungsjahr (2025) AL-Meldung und ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2026.
Zum Schluss noch ein Hinweis. Du bist jetzt 53 Jahre alt. Wenn Du mit 63 in die „Rente für langjährig Versicherte“ gehen möchtest, musst Du min. 35 Jahre = 420 Monate mit „Wartezeiten“ nachweisen, ansonsten geht der Renteneintritt mit 63 nicht. Also noch einmal prüfen, die 15 Monate ALG-Bezug zählen auch als Wartezeit mit.
Gruß
Lars
Hi Lars und liebes Forum,
Ich schreibe noch einmal in diesen Thread-Trail, damit es für alle in den Kontext passt.
Dies wird ein kurzer Erfahrungsbericht aus meinem Call mit der AfA Leistungsabsteilung heute morgen und noch eine (unverbindliche) Frage zum Theam Steuergestaltung (wissend dass hier keine Steuerberatung gemacht wird, geht eher um Erfahrungen).
Call mit AfA heute morgen:
Erst einmal muss ich sagen, dass meinen Erfahrungen mit der AfA bisher durchweg super sind. Die Berater sind bemüht und darauf bedacht mich in meinem Sinne positiv zu beraten. Ich spürte nie Missgunst oder Argwohn, auch wenn Sie keine Ahnung hatten, wurde weiter verwiesen und es offen zugegeben. Aus einer solchen Verweisung hatte ich heute den Call mit einem Fachmann von der Leistungsbewertung, die letztlich auch die Bescheide erstellen und bewerten.
Folgendes kam dabei heraus. Ich meiner Situation (geneigte Neulinge bitte oben nachvollziehen) riet er mir, dass ich am 1.7. persönlich vorspreche und das Dispositionsrecht (Verschiebung AL Meldung um ein Jahr/12 Monate) erkläre.
Dann am 1.4. AS Meldung und am 1.7.2025 AL Meldung und (in meinem Fall in dem ich kein ALG1 in 2025 haben will) direkt am 2.7. wieder abmelden und auf Basis Bescheid am 2.1.2026 wieder AL Meldung machen.
Ich habe dann mit Verweis auf die Rahmenfrist und dass ich es nicht auf Kante nähen will gefragt, ob das Dispositionsrecht auch weniger als 12 Monate beansprucht werden kann, was er verneinte (immer nur genau ein Jahr).
Dann habe ich ich die Idee mit dem Dispojahr hier (also ich gehe gar nicht hin, fliege unter dem Radar und gehe in meinem Fall im August hin und melde mich AL und dann melde ich mich nach dem Bescheid wieder ab) dargelegt und gefragt, ob dies nicht genau so funktionieren würde.
Er sagte mir, dass dies genau so funktioniert, ich damit keine Sperre wegen AH Vertrag bekommen (weil mehr als 12 Monate nach unwiderruflichen Freistellung), aber ich die Sperre von einer Woche wegen fehlender firstherechter AS Meldung bekomme (was OK für mich ist als Preis für 3 Monate Ruhe :-)).
Damit habe ich meinen Weg gefunden und nehmen den aus dem Buch vom Privater, aber nur ein Dispojahr mit 1,5 Monaten (da mir die 12 Monate nichts bringen und ich damit Spielmasse für eine evtl Krankheit etc habe).
Danke noch einmal an Dich, Lars, für die tollen Tipps und an den Privatier!
Letzte Frage zum Thema Steuergestaltung ist die, dass ich (wie schon im Buch aufgeführt) die KV Beiträge vorauszahlen will. Meine PKV macht max 2,5 Jahre aber dies ist auch ok für mich.
Frage ist nun, ob es besser ist dies in 2024 oder 2025 zu machen? Warum?
Ich habe in 2024 eine hohe Steuerlast und vielen Einkünften und in 2025 eine (noch höhere) Abfindung nach 1/5 Regelung.
Ich frage mich nun, wann die ca 12-15K Kosten einen größeren Hebel entfalten? In 2024 oder 2025 mit den o.g. Eckpunkten? Hat da einer von Euch Erfahrungen sonst muss ich da mal suchen oder worst case (kostenpflichtig) einen StB per Stundensatz fragen :-).
LG
Larry
Moin Larry,
„Damit habe ich meinen Weg gefunden und nehmen den aus dem Buch vom Privater, aber nur ein Dispojahr mit 1,5 Monaten (da mir die 12 Monate nichts bringen und ich damit Spielmasse für eine evtl Krankheit etc habe).“
Prima, auch weil Du die Möglichkeiten der Beratung genutzt hattest, das empfiehlt auch der Privatier … siehe Buch auf S.206 ff.
Zur Vorauszahlung von KK-Beiträgen
Versuch Deine PKV bezüglich 2 Punkte zu überzeugen:
1. Vorauszahlung der KK-Beiträge für 3 Jahre (noch einmal Anlauf nehmen)
2.1 Vorauszahlung für 3 Jahre (wenn nicht geht, dann für 2,5 Jahre) in 2024!
2.2 und dann Vorauszahlung für 3 weitere (wenn nicht geht, für 2,5 Jahre) in 2025!
So würdest Du in 2024 Deine Steuerlast senken und auch in 2025 (= dem Abfindungsjahr!)
Steuerrechtlich ist das möglich, deine PKV muss aber hier Ihr OK geben, also aktiv nachfragen. Im nachfolgenden Link findest Du diverse Möglichkeiten / Beispiele hierzu.
https://www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/news-details/wirtschaft/lohnt-es-sich-private-krankenversicherungsbeitraege-ins-erwerbsleben-vorzuverlagern
Bei der Vorauszahlung von KK-Beiträgen die 10-Tage Regel beachten!
Gruß
Lars
„Ich frage mich nun, wann die ca 12-15K Kosten einen größeren Hebel entfalten? In 2024 oder 2025 mit den o.g. Eckpunkten? Hat da einer von Euch Erfahrungen sonst muss ich da mal suchen oder worst case (kostenpflichtig) einen StB per Stundensatz fragen :-).“
Tipp: … unverbindliches Beratungsgespräch … (danach u.U. Mandatserteilung) und Herr M. Schmetz ist hier beim Privatier öfters unterwegs und hätte eine Menge Tipps und Möglichkeiten für Dich in Petto.
https://www.steuerberater-abfindung.de/abfindung/
@Larry: ich habe ähnliche positive Erfahrung mit der Leistungsabteilung (Augsburg) was Beratung betrifft. Meine Beraterin hatte mir sogar ihr email Adresse gegeben, wo ich das Disporecht nochmals bestätigen sollte. Danach hatte ich während des Dispojahrs einige emails mit der Dame, die dann meist per Telefon beantwortet wurden.
Jetzt nach dem erste Mal ab/anmelden kam der „neue“ Bescheid (von der „Leistung“) innerhalb 1 Werktage nach Wiederanmeldung (identisch mit dem alten nur eben um die Tag der Abmeldung verlängert im Datum).
Die Leistungsabteilung wird bei der Beratung durchaus rauslesen können, was Antragsteller im Alter ab sagen wir mal 55 vorhaben…
Ich habe mein erstes echtes (Video-)Gespräch mit der Vermittlung nach 7 Monaten ALG1 Bezug (und der Abmeldung für 17 Tage „stehe dem Arbeitsmarkt im Moment nicht zur Vefügung) jetzt in 14 Tagen morgens um 8:00.
Ich bin gespannt wie ich dort dann beraten werde, nachdem es bei 4-5 Bewerbungen/Monat das letztes halbe Jahr nirgends geklappt hat. Vermutlich mit Massnahmen, denn das müssen die ja wohl machen (freie Plätze die bereits gekauft wurden). Andererseits sollte man wie Privatier ja geschrieben hat, mit positiver Einstellung in das Gespräch, selber Vorschläge machen (ich werde Selbständigkeit ansprechen) und dann warten wie die Beratung von der Vermittlung konkret aussehen kann….
HI Lars,
vielen Dank, dass Du Dich so in meinen Fall reindenkst und mir so gute Hinweise gibst! Jetzt ist mir alles klar und melde mich nur nochmal mit einem Kommentar, falls bei dem AfA Telefonat noch was spannendes bzw mitteilenswertes rumkommt :-).
Zu dem letzten Punkt bezgl 63: Ich habe so oder so zu wenige Beitragsjahre für diesen Weg, da ich auch mal etliche Jahre selbstständig war. ich brauche aber für meine Budgetplanung keine Zahlung vor 67, da habe ich schon andere Streams fir vorher kommen :-).
Lieben Gruß nochmal für diese super Tipps, vielleicht hilft der Logtrail ja auch jemand anderem.
Larry
a) Die Woche Sperre kann in beiden Fällen verhängt werden, wenn nicht 3 Monate vor AL-Meldung eine AS-Meldung vorgenommen wurde. Der Privatier hat mal beschrieben, weshalb die Woche Sperre bei einem Dispojahr nicht fällig werden darf. Es gab aber auch schon Beispiele, wo die Agentur das anders sah. Letztendlich ist die Woche nicht kriegsentscheidend, sondern der Preis für 3 Monate keine Vermittlungsbemühungen zu ertragen.
Wichtiger ist, dass die Sache mit „keine Sperrfrist“ wasserdicht ist und auch keine Ruhezeit droht.
b) Geschmackssache
Du könntest dich auch zu 07/2025 AL melden (das Dispojahr würde drohende Sperr/Ruhezeiten verhindern) und dich nach Bescheid wieder abmelden. Ja, die 1 Woche droht auch hier.
18 Monate Dispojahr gehen (AL-Meldung zu 01/2026), aber wenn du zum Jahreswechsel dann länger erkrankt bist, dann ist u.U. der gesamte ALG1-Anspruch futsch. Das Risiko muss man nicht eingehen, wenn es nicht unbedingt notwendig ist.
Mit der Auszahlung der Abfindung in 01/2025 ist schon mal eines der wichtigsten Dinge eingesackt (es sei denn die Abfindung ist so hoch, dass es doch wieder egal ist).
Hi eSchorch,
die Abfindung ist schon sehr hoch, so dass die 1/5 Effekte nicht mehr so hoch sind, aber jede Simulation zeigt, dass ich in diesem Jahr NULL als EkSt pflichtiges Einkommen verdienen darf, denn erst bei >100K würde ich einen Euro mehr im Netto bekommen. Daher sagte auch der Steuerberater (den ich für Fragen per Stundensatz diazugezogen habe), dass ich das Jahr mindestens NIX machen soll.
Plan ist aber eh, dass ich nur noch was machen will, wenn es der Passion folgt :-).
LG
Larry
Hallo in die Runde,
Nach Auszahlung meiner Firmendirekt-versicherung in einem Gesamtbetrag und finale Entscheidung über die Aufteilung meiner BaV (12 Jahre lang einen Betrag x pro Jahr und einen Teil mit 145 Euro monatlich/ unter dem Freibetrag der KV, nur PV?!) kam jetzt folglich die Krankenkasse ums Eck.
Die monatlichen 145 Euro scheinen tatsächlich KV frei zu sein. Bei den anderen Beträgen habe ich zur 1/120 Regel ein großes Fragezeichen bezüglich Berechnung.
Ist der zu zahlende Betrag abhängig vom monatlichen Verdienst? Aktuell arbeite ich in einer Zwischen-beschäftigung im Midijob noch bis Ende vom Jahr. Dann (hoffentlich) knapp 2 Jahre ALG1 bis zum Renteneintritt (1 Jahr aus Bestand alt, der Rest auf Basis neuem Anspruch Zwischenbeschäftigung)
Ein Zahlen Beispiel um mein Fragezeichen deutlich zu machen: Gesamt BaV 100.000 Euro verteilt auf 12 Jahre mit Auszahlung 1x pro Jahr. Beehrt mich die Krankenkasse mit 170 Euro im Monat über 10 Jahre???? Heißt die Krankenkasse bekommt 20% meiner BaV??? Ist das plausibel?
Hat jemand Erfahrung dazu?
Danke im Voraus.
Hallo EXRB2020,
ja, das ist plausibel, auf die BAV fällt der doppelte KV-Beitrag an (Arbeitnehmer- plus Arbeitgeberanteil) und dieser beträgt aktuell 14,6% KV + durchschnittlich 1,7% Zusatzbeitrag + 3,4 % PV = 19,7%.
Der Midijob ist dabei noch sehr hilfreich, denn dadurch lautet der Status „freiwillig Pflichtversichert“, ohne wäre er nur „freiwillig versichert“, d.h. ohne Midijob wärst Du trotz des hohen Beitrages auf die BAV NICHT krankenversichert und müsstest Dich zusätzlich noch „freiwillig“ krankenversichern. Zusätzlich gibt es den Freibetrag auf den Krankenkassenbeitrag für die BAV nur als Pflichtversicherter.
Wenn Du den Beitrag für eine freiwillige KV plus den KV-Freibetrag auf die BAV zu dem Midijob-Lohn dazu addierst, dann ergibt sich ein sehr ansehnlicher fiktiver Midijob-Stundenlohn.
Gruß Holger
Danke für das schnelle Feedback. Das frustriert zu sehen was man alles abführen muss. Aber offensichtlich nicht zu ändern. Wenn ich nach meinem Midijob wieder ALG1 beziehen werde (hoffentlich entspannt 2 Jahre vor Renteneintritt), bin ich ja auch wieder pflichtversichert und somit zu den Abzügen keine weiteren Kosten.
Der monatliche Beitrag und der Rechenweg muss eigentlich im Bescheid der Krankenkasse enthalten sein.
Allgemeiner Rechenweg z.B. hier.
https://www.test.de/Betriebsrente-Entlastung-bei-Krankenkassenbeitraegen-fuer-Betriebsrenten-5147958-0/
Mal nachrechnen: Auszahlungssumme (hier 100k) in 120 (fiktive) Monatseinkommen, unabhängig von der Auszahlungsoption. Also 100k/120 = 833,33€. vom Freibetrag 176,75 sind 145 ausgeschöpft, bleiben 31,75, die vom Monatseinkommen abgezogen werden sollten, also 801,58€. Den genauen Beitragssatz für KV und PV (Kinderanzahl) hast du nicht genannt, normalerweise – wie von Holger genannt, zusammen etwa 19-20%. Die 170€ wären da schon ca. 21%. Das wäre eine teure Kasse.
Nach den zehn Jahren ( dann immer noch pflichtversichert, z.B. in der KVdR) ist der Beitrag für die Einmalzahlung erledigt, es kommt weiter die monatliche Rente von 145€ (+Erhöhung x%), dann ist allerdings der Freibetrag nicht mehr vollständig ausgeschöpft. Macht aber nix, ist nur Peanuts. Wer weiß schon, wie es in zehn Jahren aussieht….
Willkommen im Club. Bist einer von vielen, die darüber verärgert sind. Ist aber schon sehr lange bekannt. Bav für Pflichtversicherte lohnt sich nur noch, wenn der AG sehr hohe Zulagen gewährt.
(Falsche Rubrik hier)
Danke für die ergänzenden Hinweise. Jetzt ist es mir bezüglich Rechenweg zumindest klar und ich muss mich nicht mit frustrierten MA der Krankenkasse herumschlagen. Auch dieses Mal ein großes Dankeschön ins Portal an alle die unterstützen.
Ich versuche meinen Frieden zu schließen (16.1% übrigens der prozentuale Beitrag) und es positiv zu sehen: nach Abzug der Krankenkasse und dem einmal nach Abfindungszahlung eingebrachten Betrag, bleiben mir immerhin runde 30% als zusätzliche „Rente „😅 für die ich nichts beigetragen habe. Zum Glück über die Jahre der Betriebszugehörigkeit nichts selbst eingezahlt.
Nochmal vielen Dank und bis zur nächsten Hiobsbotschaft…
Bei mir war es sogar noch unbefriedigender: Neben meiner Betriebsrente und Direktversicherung erhalte ich eine weitere Altersvorsorge, die aus Beiträgen besteht, bei der ich meine Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld) und Gewinnbeteiligungen eingezahlt habe. Da ich über der KV-Bemessungsgrenze lag, hätte ich damals keine KV bezahlen müssen und bekomme jetzt den vollen Beitrag abgezogen.
Ich hatte mich auf alle Regelungen rund um die Abfindung gut informiert und bin dann doch in eine Falle gestolpert: Meine Abfindung liegt schon so lange zurück, dass ich noch, ohne „Aufbrauchzeit“ bei meiner Frau hätte kostenlos Kranken-familienversichert hätte sein können. Ich hatte dann mit 60 die vorzeitige Auszahlung meiner Betriebsrente beantragt und genehmigt bekommen. Obwohl ich dafür einen hohen KV-Beitrag zahlen musste, war ich nicht krankenversichert und die Familienversicherung war aufgrund meiner hohen Einkünfte nicht mehr möglich, d.h. ich sollte mich zusätzlich noch „freiwillig“ krankenversichern und den Freibetrag auf die KV der Betriebsrente gab es auch nicht. Zum Glück konnte ich diese Abzocke durch einen Midijob umgehen.
@Holger: Jetzt muss ich an dieser Stelle doch einmal Einspruch erheben.
Deine Darstellungen mögen zwar am Ende zu dem richtigen Ergebnis kommen – aber die Erläuterungen dazu sind etwas „verdreht“ und so nicht korrekt.
So gibt es z.B. den Status „freiwillig Pflichtversichert“ nicht (wie von Dir weiter oben beschrieben): In der gesetzlichen KV ist man entweder freiwillig versichert oder pflichtversichert (oder ggfs. familienversichert – aber das lassen wir hier einmal weg).
Es gibt also niemals beides gleichzeitig. Man kann sich also auch nicht „zusätzlich freiwillig“ versichern. Das ist also auch nicht richtig.
Richtig ist hingegen, dass (wenn wir die Familienversicherung weiter außer acht lassen) eine Pflichtversicherung immer dann ausgelöst wird, wenn z.B. eine versicherungspflichtige Tätigkeit unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausgeübt wird oder z.B. ALG bezogen wird. Die Auszahlung einer Betriebsrente o.ä. hingegen ist nicht mit einer Pflichtversicherung in der GKV verbunden.
Wenn aber keine Pflichtversicherung vorliegt, so ist stattdessen (und nicht zusätzlich) eine freiwillige Versicherung in der GKV möglich bzw. erforderlich, wenn man weiterhin gesetzlich versichert bleiben möchte.
In der freiwilligen GKV sind dann grundsätzlich alle Einkünfte für die Beitragsberechnung heranzuziehen.
Gruß, Der Privatier
Sorry Privatier, wenn ich mich da falsch ausgedrückt habe und ein „freiwillig“ zu oft verwendet habe. Richtig, dass Du da intervenierst. Ich hatte mich damals furchtbar aufgeregt, da ich einen hohen KV-Beitrag für meine Betriebsrente einbehalten bekam, ich dadurch aber trotzdem nicht krankenversichert war, dass mir die Einkünfte zur Betriebsrente meinen Zugang zur Familienversicherung nahmen und ich mich zusätzlich noch „freiwillig“ versichern sollte. Dieses „freiwillig“ empfand ich als Hohn. Zum Glück ergab sich die Möglichkeit diesen Irrsinn (der zweifelsohne entsprechend den Regeln ausfällt) durch einen Midijob abzuwenden.
Gruß Holger
… mit dem letzten „zusätzlich“ meinte ich zusätzlich zu den bereits einbehaltenen KV-Beiträgen. Ich habe verstanden, dass es die einzige Krankenversicherung gewesen wäre, da sonst keine vorlag.
Hallo liebes Forum,
ich hatte im Januar 24 schon einmal eine Frage an das Forum bzgl. eines Dispojahres gerichtet, dass meine Frau nach Austritt aus dem Berufsleben gerne in Anspruch nehmen nehmen würde, und möchte mich informieren, ob sich die Gesetzeslage bis zum heutigen Tage geändert hat.
Kurz nochmal die Rahmendaten meiner Frau.
Geboren im Mai 1964.
Aufhebungsvertrag erfolgte auf eigenen Wunsch. Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2024.
Unwiderruflich freigestellt ab 01.06.2024 unter Fortzahlung der Vergütung.
Abfindungszahlung am 31.01.2025.
Dispojahr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025, dann 2 Jahre Arbeitslosmeldung, und dann mit 63 Jahren und 7 Monaten in Rente, wenn es dann noch geht.
Lars gab mir die Info, dass das Dispojahr entweder am 01.06.24, da das Gehalt bis zum 31.12.24 weitergezahlt wird, oder am 01.01.25 starten kann.
Danke im Voraus.
Gruß, Jürgen
Moin Jürgen,
entweder habe ich da einen Fehler begangen oder Du hast es falsch verstanden. Da eine „unwiderrufliche“ Freistellung ab 01.06.2024 bis 31.12.2024 vorliegt, kann ein „Dispositionsjahr“ erst am 01.01.2025 starten, weil ja noch ein AV = Arbeitsverhältnis mit dem AG fortbesteht, obwohl er auf sein Direktionsrecht bezüglich der „unwiderruflichen“ Freistellung verzichtet.
Also folgender Ablauf:
„unwiderrufliche“ Freistellung: 01.06.2024 bis 31.12.2024
Start Dispositionsjahr: 01.01.2025
Ende Dispositionsjahr: 31.12.2025
AL-Meldung + ALG-Antrag mit WIRKUNG zum 01.01.2026!
Ende ALG-Block (2 Jahre) am 31.12.2027.
Renteneintritt (Rente für langjährig Versicherte) ab 01.01.2028
Alter der Ehefrau bei Renteneintritt: 63 + 7 Monate
Gruß
Lars
PS: bitte noch einmal eine Info wann / wo ich das geschrieben hatte, dass würde ich mir gerne noch einmal durchlesen
Hallo Lars,
das war am 13.01.24
Beste Grüße
Jürgen
Moin Jürgen,
ja, mein Fehler, ich hatte geschrieben:
2. ein verkürztes Dispositionsjahr (Beginn 01.06.2024 / Ende 31.05.2025)
Richtig wäre gewesen:
2. ein „verkürztes“ Dispositionsjahr (Beginn 01.01.2025 / Ende 31.05.2025), da vom 01.06.2024 bis 31.12.2024 eine „unwiderrufliche“ Freistellung vorliegt.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
kein Problem, danke für die Klarstellung und nochmalige Bestätigung über den Ablauf.
Wir nehmen dann das Dispojahr vom 1.1.25-31.12.25.
Beste Grüße
Jürgen
Es tut mir leid, ich bin verwirrt, nachdem ich zum Dispositionsjahr nachgelesen habe. WANN soll ich mich nun zum ALG1 melden?
Meine Beschäftigung endete am 31.12.2023. Die Abfindung erhielt ich zum 31.1.2024.
Ich habe mich bisher noch gar nicht beim Arbeitsamt gemeldet. Mein AG hat aber die Lohnbescheinigung 2023 im August an die Arbeitsagentur geschickt.
Was ich vor habe:
Ich möchte mich nun Anfang Oktober 2024 zum 1.1.2025 arbeitslos melden.
Warum so früh?
Weil das Amt – wie ich von ehemaligen Kollegen weiß- 3 Monate braucht, um den Leistungsanspruch festzustellen und ich möchte tatsächlich nicht 3 Monate auf mein Geld warten.
Ich hätte auch gerne die vollen 24 Monate ALG1.
Ist mein Plan so nun zeitlich ok? Achja…. ich bin Ü58🙂. LG und vorab bereits danke für eine Antwort
Moin Lieschen Mueller,
„Ist mein Plan so nun zeitlich ok?“
Ja, der Plan wäre ok. Die zeitliche Spanne bezüglich der 3 Monate ist im §141 Abs.1 Satz 3 SGB III „Arbeitslosmeldung“ zu finden.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__141.html
§ 141 Arbeitslosmeldung
(1) xxxxxxx. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
„Weil das Amt – wie ich von ehemaligen Kollegen weiß- 3 Monate braucht, um den Leistungsanspruch festzustellen und ich möchte tatsächlich nicht 3 Monate auf mein Geld warten.“
Das ist eigentlich unüblich. Die meisten Verzögerungen treten auf, weil bestimmte Unterlagen, z.B. die Arbeitsbescheinigung i.S. §312 SGB III der AfA noch nicht vorliegen.
Gruß
Lars
Danke schön, hilft mir weiter
Ich möchte dazu noch zu Bedenken geben:
* Der Plan ist so durchführbar. Es ist aber unbedingt darauf zu achten, dass die Arbeitslosigkeit erst zum 01.01.2025 aktiv wird. Ansonsten wäre das Dispojahr „für die Katz“ gewesen.
* Eine Arbeitslosmeldung beinhaltet immer automatisch auch eine Arbeitsuchendmeldung mit sofortiger Wirkung. D.h. die Vermittlungsaktivitäten der Agentur beginnen direkt nach der Meldung.
* Das Motiv für die frühzeitige Meldung halte ich für unbegründet. Verzögerungen in der Bearbeitung resultieren in erster Linie aus unvollständigen Anträgen/Unterlagen. Oder, insbesondere bei Anträgen, die zum 01.01. eines Jahres starten, auf fehlenden gesetzlichen Berechnungsgrundlagen. Es kann also durchaus sein, dass die Agentur einen im Oktober eingereichten Antrag gar nicht bearbeiten kann, weil Daten für das Folgejahr (wie z.B. Höhe der Steuer) noch gar nicht vorliegen.
* Andererseits ist es durchaus zu empfehlen, die Arbeitslosmeldung einige Zeit vor dem geplanten Starttermin abzugeben. Wobei ich aber eher zu 2-3 Wochen tendiere und nicht zu 2-3 Monaten.
Gruß, Der Privatier
Auch danke schön, dann warte ich noch mit der Meldung
Hallo Privatier,
Tolle Seite hier, habe auch ihr Buch dazu gekauft…
ich habe zwei Fragen zu dem Dispojahr dazu habe das in den Kommentaren nichts gefunden.
ich habe neben einer PV-Anlage auch ein Airbnb als Kleinunternehmen. Ist das eine Gefahr für das ALG1, wird durch ein solches Einkommen ALG1 ggf. reduziert? Wie ist während dem Dispojahr, bleibt mein Lohnsteuerkarten Gehalt Referenz für das ALG1? PV und Airbnb Erträge habe ich schon heute, also vor meinem Ende des Aufhebungsvertrages 31.3.2025.
Und noch eine Frage zum Dispojahr , Die Ampel Koalition ist am Ende, wie schnell können Gesetze geändert werden?
Gibt es die Gefahr das das Dispojahr Konzept dann plötzlich hinfällig wird und ich keine ALG1 mehr bekommen könnte im Dispojahr??
Vielen Dank
Frank M.
Das ALG1 bemisst sich nach den gezahlten ALV-Beiträgen auf dein Arbeitsentgelt. Leistungslose Einkünfte wie Airbnb und PV-Anlage haben keinen Einfluss auf ALV-Beiträge oder ALG1.
Wenn sich morgen eine Mehrheit im Parlament findet, dann kann die sofort ein Gesetz beschließen oder ändern. In der Realität werden Gesetzte von der Regierung vorbereitet, durchlaufen Gremien und langwierige Diskussionen. Ich sehe nirgends einen, der das Dispojahr unmöglich machen will.
Danke eSchorsch für die schnelle Antwort.
Verstehe ich dich richtig das ich mit keinen Kürzungen beim ALG1 rechnen muss bei gleichzeitigem Erhalt von Einkommen durch AirBnB und PV?
Vielen Dank
Frank
Du verstehst es richtig!
Niemand von der AfA hat damals nach meinen VuV überhaupt gefragt.
Danke dir
Moin Frank Müller,
Einnahmen aus der PV-Anlage und Einnahmen aus Airbnb stellen „mühelose Einkommen“ dar und haben damit keinen Einfluss auf das ALG. Die gesetzlichen Grundlage hierzu ist in der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld SGB III „Anrechnung von Nebeneinkommen“, gültig ab 18.03.2022, Punkt 155.1.3, auf S.8 zu finden.
Auszug:
155.1.3 Nicht anrechnungsfähiges Einkommen
Nicht anrechnungsfähig sind
– müheloses Einkommen, also Einkommen, das nicht durch die Verwertung der Arbeitskraft erzielt wird (z. B. Zinseinnahmen, Einkommen aus Vermietung etc.),
– xxxxxxxx
– xxxxxxxx
Auszug Ende
“ … und ich keine ALG1 mehr bekommen könnte im Dispojahr??“
Anmerkung:
Im Dispositionsjahr erhält man kein ALG, weil man sich im Dispositionsjahr auch nicht AL-meldet und keinen ALG-Antrag stellt. Die entsprechende Passage im Buch „Per Abfindung in der Ruhestand“ stelle ich heute für Dich noch ein (Seitenangabe zum Nachlesen).
Gruß
Lars
Vielen Dank Lars!
Ich hatte nur wo gelesen das AirBnB nivht Vermietung sondern eher Hotelgewerbe entspricht… Daher bin ich verunsichert.
Ich hatte mich wohl schlecht ausgedrückt, ich meinte die Leistungen nach dem Dispojahr.
Ich würde da mal nicht eine so pauschale Antwort geben wollen.
Sowohl Airbnb als auch PV-Anlagen können durchaus gewerblich sein. Und dann hätten sie zwar immer noch keinen Einfluss auf die Berechnung der ALG-Höhe. Wenn diese Einkünfte aber parallel zum ALG-Bezug weiter bestehen, kann es eine Anrechnung beim ALG geben (also eine Kürzung).
Dass Airbnb und PV-Anlagen gewerblich sind, dürfte allerdings vergleichsweise selten vorkommen. Aber sie pauschal als nicht-gewerblich anzusehen, ist eben nicht so ganz richtig. Es kommt auf den Einzelfall an.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend Privatier,
Danke für die Klarstellung.
Hatte wo gelesen das wenn ich nur airbnb betreibe (das ist mein Plan im Dispojahr… ) würde es gewerblich werden.
Stimmt das oder spielen da noch andere Dinge eine Rolle wie Umsatzhöhe o. ä.?
LG Frank
Wie viele Wohnungen verbeeanbeeste den dann?
Ich verstehe nichts von Vermietungen – und erst recht nichts von Airbnb.
Aber generell wird eine Einstufung ob gewerblich oder nicht wohl nach „Art und Umfang“ der Tätigkeiten vorgenommen. Wenn die Einkünfte aber bisher über V+V versteuert worden sind, gibt es grundsätzlich keinen Anlass, daran zu zweifeln.
Gruß, Der Privatier
Alles klar. Vielen Dank!