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Kap. 9: Agentur für Arbeit – Vorbemerkungen — 300 Kommentare

  1. Das Dispositionsjahr
    Man kann den Beginn der Leistung (Zahlung ALG) der Arbeitsargentur verschieben.
    Gemäß den Vorschriften max. 1 Jahr. Hiervon ist nicht die Meldung betroffen, die hat immer vorschriftsgemäß zu erfolgen.

    Aber Achtung !!!
    Das Jahr ist das exakte Jahr – keinen Tag länger. Außer wenn das Ende des Jahres auf einen Sonn-/ Feiertag fällt (zB. 1.1.) dann gilt der nächste Tag. Sonst nicht ! Sonst ist der Tag „tödlich“ fürs ALG.

    Diese Dispositionsjahr hilft z.B. denen, die eine Abfindung bekommen haben oder aus sonstigen Gründen „freiwillig“ gekündigt haben. Nach 12 Monaten, zufällig genaus dieses Dispositionsjahr, interessiert sich die Argentur nicht mehr für den Grund, die Freiwilligkeit bzw. die Höhe der Abfindung. D.h. werder Sperr- noch Ruhezeiten werden verhangen.

    Aber nochmals : 1 Jahr und das bitte exakt !!!

    • Die Leser meines Buches „Gedanken eines Privatiers“ wissen ja bereits, dass ich selber eine andere Strategie verfolgt habe und mich sofort sowohl arbeitssuchend als auch arbeitslos gemeldet habe. Inzwischen glaube ich allerdings auch, dass die von Mr. Excel vorgeschlagene Variante einige Vorteile haben könnte.

      Das Thema verdient aber sicher noch eine etwas ausführlichere Erläuterung, als es hier in einem Kommentar sinnvoll ist, zumal nur die Leser meines Buches momentan die vollständigen Zusammenhänge kennen. Ich werde daher dieses Thema später noch ausführlicher erläutern, wenn das Kapitel „Arbeitsagentur“ an der Reihe ist.

      Gruß, Der Privatier
      Nachtrag: Der angekündigte Beitrag zum Dispositionsjahr ist inzwischen veröffentlicht!

    • Exakt ein Jahr? Ich habe mein Dispojahr in Anspruch genommen und mich am 05.10.15 mit Wirkung zum 01.11.15 arbeitslos gemeldet. Werden dann Sperrzeiten nicht mehr berücksichtigt, oder hätte ich exakt am 01.11. Zum Arbeitsamt gehen müssen?
      Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

      • Es kommt auch immer ein wenig darauf an, was genau Sie mit dem Dispojahr für ein Ziel erreichen wollen.
        Wer z.B. nur einen Geburtstag abwarten will, um in eine höhere Anspruchskategorie zu kommen, muss nicht unbedingt ein ganzes Jahr lang warten. Auch wer nur im Jahr der Abfindungszahlung kein weiteres Einkommen haben möchte, könnte seine Dispositionszeit z.B. nach dem Jahreswechsel beenden.
        Wer aber zusätzlich auch noch eine Sperrzeit vermeiden will, der muss dann schon darauf achten, dass das Dispojahr auf den Tag genau exakt ein Jahr dauert. Nicht mehr und nicht weniger!

        Dabei kommt es allerdings NICHT darauf an, wann man zur Agentur geht oder wann man den Antrag abgibt, sondern es zählt das Datum, ab dem die Arbeitslosigkeit beginnt. Ich würde es sogar DRINGEND empfehlen, sich nicht erst exakt an dem ausgerechneten Tag zu melden, sondern (genau so, wie Sie es gemacht haben) einige Zeit vorher. Denn man weiß ja nie, was einem so passieren könnte… Und wenn man es ausgerechnet an dem einen Tag irgendwie nicht schafft – wäre mehr als ärgerlich!

        Für weitergehende Infos würde ich dann gerne auf den inzwischen veröffentlichten Beitrag zum Thema Dispojahr und den sehr(!) ausführlichen Kommentaren verweisen.

        Gruß, Der Privatier

  2. Hallo Privatier,
    dies soll auch nicht als vollständige Behandlung angesehen werden. Ich wollte nur den Begriff „Dispositionsjahr“ hier einbringen und diesen, vielen unbekannten Begriff ins Licht rücken.
    Es gibt für jeden und alles individuelle sinnvolle Lösungen und Kombinationen. Ich habe gelernt, dass man sehr sehr viel lesen und suchen muß, wenn man sein „Schicksal“ selber in die Hand nimmt und jeder sollte wissen, dass er seinen eigenen Mix herstellen muß aus den vielen Informationen hier.
    Gruß an alle „Aktiven“

  3. Hallo Privatier,

    Ich habe eine Frage bezüglich ALG1. Gesetz dem Fall ich werde finanziell vom Arbeitsamt sanktioniert weil ich mich nicht auf alle Stellenangebote, die mir zugeschickt werden bewerbe, hat die Sanktionierung einen Einfluss auf die Rentenpunkte die ich während der Arbeitslosigkeit beziehe? Oder bekomme ich trotz Sanktionierung immer 80% der Rentenpunkte? Beate Grüße Jochen

    • Moin Jochen,

      während einer AfA-Sanktion (z.B. Sperre) werden keine RV-Beiträge abgeführt. Hier können für „ganze Monate“ freiwillige RV-Beiträge (Formular V0060) jedoch nachgezahlt werden.

      Bei einen „teilbelegten“ Monat sind „freiwillige“ RV-Beiträge nicht möglich:

      Beispiel:
      – ALG1 Bezug ab 01.01.2022
      – AfA-Sperre ab 07.05.2022 bis xxxx

      Der Monat Mai wird mit 6 Tagen RV-Beiträge durch das ALG1 belegt, d.h. für den Rest vom Monat Mai sind freiwillige RV-Beiträge nicht statthaft. Der Monat zählt jedoch komplett als „Anrechnungszeit“ mit …. siehe §122 Abs.1 SGB VI (jedoch werden die 6 Tage AfA RV-Beitrag nur minimal zur Rentensteigerung beitragen).

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__122.html

      Gruß
      Lars

  4. Hallo ,
    leider ist die Situation „Übergangsgesellschaft mit 3 -Seitigem Vertrag“ im Buch nicht beschrieben.
    Deshalb würde ich mich über eine kurze Stellnahme freuen.

    Situation :
    57 Jahre alt
    ab 1.2.2023 für 12 Monnate in eine Übergangsgesellschaft (AG stockt bis 85 % auf).
    Jan 2024 : Zahlung der Abfindung
    1.02.2024 bis 31.12.2024 Dispojahr
    1.1.2025 bis 31.12.2026 Arbeitssuchender
    1.1.2027- März 2028 : Privatier
    Ab März 2028 Rente mit 63 Jahren

    Frage :
    Ist der Plan so machbar , insbesondere das Dispojahr (oder besser 11 Monate) nach der Übergangsgesellschaft ?

    Danke und Gruss
    Udo

    • Moin Udo,

      meine persönliche Sichtweise zu deinem Plan:

      01.02.2023 – 31.01.2024 „Übergangsgesellschaft = TG = Transfergesellschaft“ = 12 Monate
      Jan. 2024 „Abfindungszahlung“
      01.02.2024 – 31.01.2025 „Dispositionsjahr“ = 12 Monate
      01.02.2025 – 31.01.2027 „ALG1-Phase“
      01.02.2027 – 29.02.2028 „Privatier“ (Schaltjahr)
      01.03.2028 „Rentner“

      „Frage :
      Ist der Plan so machbar, insbesondere das Dispojahr (oder besser 11 Monate) nach der Übergangsgesellschaft ?“

      Hier das Dispositionsjahr 12 Monate laufen lassen!

      Gruß
      Lars

  5. Hallo Privatier,
    Ich habe folgende Frage. Bin mit 58 arbeitslos geworden. Habe also 24 Monate Anspruch. Nach 11 Monaten habe ich einen Job bekommen, allerdings auf 18 Monate befristet,nur 30 Stunden pro Woche und schlechter bezahlt. Wenn ich nun nach den 18 Monaten wieder arbeitslos werde, gilt der Bestandsschutz, richtig? Das heißt, ich bekomme mein damaliges ALG1. Wenn ich nun nach ein paar Monaten wieder einen Job hätte für 8 Monate und dann wieder arbeitslos werde, gilt dann immer noch der Bestandsschutz?
    Grüße und danke

    • Im Ergebnis bleibt die Höhe unverändert, die Sache ist aber etwas komplizierter:

      * Nach den ersten 18 Monaten entsteht ein neuer ALG-Anspruch. Dabei werden Dauer und Höhe neu berechnet. Bei der Höhe greift der Bestandschutz und die vorherige Höhe wird somit beibehalten. Bei der Dauer werden alter (Restanspruch) und neuer Anspruch zusammengerechnet, jedoch im Ergebnis hier max. 24 Monate.
      * Nach den nächsten 8 Monaten ist aber kein neuer Anspruch entstanden. Es wird daher auch nicht neu gerechnet, sondern der vorherige Anspruch bleibt in der Höhe bestehen. Die verbleibende Restdauer kann dann aufgebraucht werden.

      Gruß, Der Privatier

  6. Wenn man theoretisch 7 Wochen bevor die 24 Monate ALG1 ablaufen eine AU bringt, die theoretisch für die selbe Krankheit 78 Wochen andauert, erhält man dann für diese Zeit Krankengeld in der Höhe des ALG1?
    Jahrgang 09/1961, so könnte ich meine 64,5 erreichen und hätte keine 12,6% Abzüge bei der Rente?

    • Ja, das geht! Diesen Fall hatte ich gerade. 2 Tipps:

      1) Man muss nicht 7 Wochen vorher die AU einreichen! Es reicht 1-2 Wochen vorher. Die KK zahlt KG sobald man beim ALG1 ausgesteuert wird (entweder nach 6 Wochen AU oder nach Auslaufen)

      2) Das geht sogar 2 mal 78 Wochen wenn zwischen Beginn des 1ten Krankengeld und dem 2ten 3 Jahre vergangenen sind. Z.B. 78 KG plus 24 Monate ALG1 => ermöglicht einen 2ten KG-Antrag!

      Allerdings muss man damit rechnen das die Krankenkasse Druck über den Medizinischen Dienst ausübt oder eine REHA fordert!

      LG Palito

    • Allerdings gibt für den Jahrgang 9/61 keine Rente mit 64,5 ohne 12,6% Abzüge. Entweder Rente mit 63 mit 12,6% Abzug (nach 35 Versicherungsjahren) ohne Abzug (nach 45 Versicherungsjahren) oder mit 66,5 ohne Abzug!

      • Danke

        zählen dann (nach den 78 Wochen KG Bezug) die 2 Jahre ALG1 Bezug zu den 45 Versicherungsjahren?
        Habe einen 150€ Job, aber AG hat kein Kreuzchen bei RV-Pflichtig gemacht.

        • Ja, Krankengeld und ALG1 zählen zu den Versicherungspflichtigen Zeiten! Allerdings direkt vor der Rente gilt das nicht! ALG-1 zwei Jahre vor Rentenbeginn zählt nicht als anrechenbare Wartezeit. Außer der Versicherte wird arbeitslos, weil sein Arbeitgeber insolvent wird oder den Betrieb vollständig aufgibt.

          Das mit dem 150€ Job habe ich nicht verstanden!

  7. Wenn zur Zeit des ALG1 Bezug ein Versicherungspflichtiger Minijob besteht (150€) zählt diese Zeit zu den Arbeitsjahren ?

    • Grundsätzlich wird die Zeit von ALG1-Bezug bei den Rentenjahren mitgezählt.
      Ausnahme: sie liegt in den zwei Jahren vor Rentenbeginn.
      Diese Ausnahme kann man wiederum austricksen, indem man einen Minijob annimmt und dort auch Rentenbeiträge zahlt. Diese (minimalen) Beträge erhöhen zwar die Rente kaum, aber diese Zeit zählt für die 45 Jahre (auch wenn die parallel laufende ALG1-Zeit nicht zählt).
      Wichtig ist, dass man als Minijobber die (eigenen) Rentenbeiträge nicht abwählt.
      https://www.biallo.de/soziales/news/minijob-rentenversicherung/

  8. Lieber Privatier,
    Zuerst einmal vielen Dank für die tolle Webseite und die wertvollen Ratschläge, die mir schon mehrfach weitergeholfen haben. Ich habe den Blog durchforstet, mache mir aber gerade Sorgen, ob ich alles richtig gemacht habe.

    Zu meiner Situation:
    Ich bin 54 Jahre alt und habe mich nach einem Dispojahr zum 1. Februar 2022 arbeitslos gemeldet und beziehe seither ALG1.
    Parallel versuche ich freiberuflich eine Selbstständigkeit aufzubauen, die sich hoffentlich in 1-2 Jahren trägt. Daher habe ich mich bei Aufträgen schon tage- und wochenweise Online an- und abgemeldet, mit einer maximalen Stundenzahl von 15.

    Meine Fragen:
    1. Wie verhält es sich, mit den Einnahmen aus der Selbstständigkeit? Ich mache mir Sorgen, dass ich das ALG1 zurückzahlen muss, auch wenn ich mich für eine befristete Selbständigkeit unter 15h angemeldet habe?
    2. Ist es richtig, dass die Einnahmen aus der Selbstständigkeit minus Werbekosten, Ausgaben und Sozialabgaben maximal 165€ betragen dürfen? Ansonsten droht eine Rückzahlung? Oder zählen die Einnahmen der angemeldeten Tage nicht?
    3. Ich möchte meine Selbstständigkeit mehr pushen, da ich nach der ALG davon leben möchte. Leider kommen die Aufträge sehr unregelmäßig und sind sehr schwer zu planen. Wie gehe ich am Besten vor?
    Freue mich auf Eure Rückmeldung.
    Vielen Dank im Voraus,
    Maria

    • Moin Maria,

      zu Punkt Nr.1:

      zum Nebeneinkünfte bei ALG1 Bezug hat der Privatier nachfolgendes Kapitel eingestellt. Ganz unten in der Einleitung findest du einen Buttom „Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen“.

      https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-nebeneinkuenfte/

      zu Punkt Nr.2:

      „Ist es richtig, dass die Einnahmen aus der Selbstständigkeit minus Werbekosten, Ausgaben und Sozialabgaben maximal 165€ betragen dürfen? Ansonsten droht eine Rückzahlung?“

      Es werden die „angemeldeten Tage = ALG1-Bezug + Selbstständigkeit“ betrachtet und zur den Werbungskosten, Ausgaben etc.pp … siehe die FW zum §155 Punkt 155.1.2.2 (2)

      (2) Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, z. B.
      – Aufwendungen für Betriebsräume (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung),
      – Aufwendungen für Hilfskräfte (Lohn, Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge),
      – Aufwendungen, die sonst als Werbungskosten (§ 9 EStG) von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden, soweit sie bei der Ausübung der selbständigen Tätigkeit entstanden sind,
      – Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden,
      – Steuern, z. B. Umsatzsteuer,
      – Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7 EStG

      zu Punkt Nr.3:

      Zum schwankenden Einkommen bei einer Selbstständigkeit und gleichzeitigen ALG1 Bezug gibt es in der FW „Fachliche Weisungen“ Arbeitslosengeld §155 „Anrechnung von Nebeneinkommen“ gültig ab 18.03.2022, S.10, Unterpunkt (3) folgende Informationen:

      (3) Selbständige haben ihr Nebeneinkommen mit dem Vordruck „Erklärung zu
      selbst. Tätigkeit Land- und Forstwirtschaft“ (BK-Vorlage) glaubhaft zu machen.
      Über die Anrechnung ist abschließend zu entscheiden.

      Bei Selbständigen können folgende Fallgruppen unterschieden werden:
      – Die selbständige Tätigkeit wird neu aufgenommen und der Gewinn eingeschätzt:
      – der erwartete Gewinn ist zugrunde zu legen und der Arbeitslose ist auf seine Anzeigepflicht bei Änderung des Gewinns von mehr als 5 % hinzuweisen.
      – Die selbständige Tätigkeit wird neu aufgenommen und es wird erklärt, dass kein Gewinn oder Gewinn unter 165 Euro monatlich erwartet wird:
      – der Arbeitslose ist auf seine Anzeigepflicht bei einer Gewinnsteigerung auf über 165 Euro monatlich hinzuweisen.
      – Die selbständige Tätigkeit wird bereits länger mit unverändertem Gewinn ausgeübt:
      – der Arbeitslose ist auf seine Anzeigepflicht bei einer Änderung des Gewinns um mehr als 5% hinzuweisen.
      – Die selbständige Tätigkeit wird bereits länger mit schwankendem Gewinn ausgeübt:
      – vom Arbeitslosen sind, im Abstand von höchstens drei Monaten, Erklärungen zur Höhe des Gewinns oder der Einnahmen und Ausgaben, mit dem Vordruck zu fordern.
      Bei begründeten Anlässen sind Nachweise anzufordern.

      Gruß
      Lars

    • „Oder zählen die Einnahmen der angemeldeten Tage nicht?“

      Ist es bei nur manchmal anfallenden „Projekt“-Aufträgen übehaupt sinnvoll, von einer nebenberuflichen Selbstständigkeit auszugehen? Kann man das nicht in Blöcke der Selbstständigkeit (geht AfA nichts an) und der Arbeitslosigkeit unterteilen?

      Wenn ein Auftragsblock ein paar Wochen benötigt, dann ist das sicher einfacher zu argumentieren als wenn es nur wenige Tage sind.

      • Das ist genau die Frage, die ich mir jetzt stelle. Ich habe mich für diese Blöcke immer angemeldet. Allerdings mit weniger als 15 Stunden pro Woche, da es sich nicht um volle Projekttage handelte. Müsste ich mich mit mehr als 15h abmelden, dass es als separater Block der Selbstständigkeit betrachtet wird?

        • Moin Maria,

          Mehr als 15h bzw. genau 15h bedeutet: Die Voraussetzung für das ALG1 entfallen.

          Die 15-Stunden-Grenze ist im §138 SGB III geregelt. Dazu gibt es auf S.10 in der FW „Fachliche Weisungen“ Arbeitslosengeld §138 SGB III „Arbeitslosigkeit“ den Abschnitt 138.3 „15-Stunden-Grenze“ einige Informationen.

          Punkt Nr.3:

          (3) Beschäftigungslosigkeit entfällt nicht bei gelegentlicher Überschreitung der
          Arbeitszeit von geringer Dauer.
          Eine gelegentliche Überschreitung der bisherigen Arbeitszeit liegt vor, wenn
          – sie nicht voraussehbar ist und
          – nicht zu erwarten ist, dass sie sich innerhalb eines Jahres wiederholt.

          Eine Abweichung von geringer Dauer liegt vor, wenn die Abweichung bei einer
          Beschäftigungsdauer von mindestens
          – 4 Wochen nicht mehr als 1 Woche,
          – 8 Wochen nicht mehr als 2 zusammenhängende Wochen,
          – 12 Wochen nicht mehr als 3 zusammenhängende Wochen beträgt.

          und Punkt Nr.1:

          (1) Die 15-Stunde-Grenze gilt für jede Erwerbstätigkeit, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten sind zusammenzurechnen. Dabei ist die Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) zu betrachten. Ab einem Umfang von 15 Stunden wöchentlich entfällt die Beschäftigungslosigkeit. Die Beschäftigungslosigkeit entfällt ggf. ab Beginn der zweiten Beschäftigung.

          Gruß
          Lars

        • „Müsste ich mich mit mehr als 15h abmelden?“

          Eindeutige Antwort: Ja! Alles was 15h und mehr in der Woche in Anspruch nimmt, ist keine Nebentätigkeit mehr. Damit gilt man nicht mehr als arbeitslos und folglich muss eine Abmeldung aus dem ALG-Bezug erfolgen.

          Es spricht aber nichts dagegen, sich in Zeiten, in denen keine (oder wenige) Aufträge vorliegen, bei der Agentur arbeitslos zu melden. Solange die Zeiten unterhalb von 15Std./Woche bleiben. Werden die Aufträge wieder mehr, muss man sich eben wieder abmelden.

          Das hängt natürlich auch immer ein wenig mit der Art der Selbstständigkeit zusammen. Wer einen Online-Shop betreibt, bei dem alle 2-3 Tage mal ein Kauf stattfindet, hat da mit der phasenweise Abmeldung ein Problem. Bei jemand, der hingegen an Aufträgen arbeitet, die über mehrere Tage/Wochen gehen, lässt sich das schon besser realisieren.

          Soll die Nebentätigkeit parallel zum ALG-Bezug ablaufen, hat man aber natürlich auch immer den Nachteil, dass bis auf den kleinen Freibetrag von 165€ die Einkünfte mit dem ALG verrechnet werden. Das macht auf Dauer auch keinen Spass.

          Gruß, Der Privatier

          • Danke, dann werde ich dies zukünftig entsprechend machen.
            In der Vergangenheit hatte ich mich mit „weniger als 15h pro Woche“ in die Selbständigkeit abgemeldet und kein AlG1 in dieser Zeit bezogen. Habe ich dann trotzdem für diese Zeiten nur einen Freibetrag von 165€?

          • Danke, dann werde ich dies zukünftig entsprechend machen. Habe ich richtig verstanden, dass obwohl ich auch bei weniger als 15 Stunden kein AlG1 erhielt, die 165€ Anwendung findet, da es sich um einen Nebenjob handelt ?

          • Wichtig ist:
            Ist man angemeldet und bezieht ALG1, dann werden Verdienste (abzgl Kosten) aufs ALG1 angerechnet (bzw. abgezogen)
            Ist man ABgemeldet, dann gehen die Verdienste die AfA nichts an. Auch wenn es mehr als 165€ sind.
            Mir ist nur unklar, wie man es handhaben muß, wenn man 2 Wochen an einem Projekt arbeitet, der Verdienst dafür aber erst im Folgemonat überwiesen wird (wo man ggfs kein Projekt hat und wieder ALG1 bezieht).

          • @Maria: Was eSchorsch geschrieben hat, ist korrekt. Als Ergänzung vielleicht einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-nebeneinkuenfte/ lesen.

            @eSchorsch: Es ist bei kurzen An-/Abmelde-Phasen sicher ein Problem, wie man den Zeitraum der Leistungserbringung und den Zeitpunkt des Zahlungseingangs unter einen Hut bringt. Das ist richtig. Das wäre für mich u.a. auch ein Grund, solche kurze Phasen zu vermeiden. Der Verwaltungsaufwand mit der Agentur und der Krankenkasse wäre ein weiterer Grund. Ich würde da eher auf Zeiträume von mindestens 6 Monaten hinarbeiten. Das Problem ist damit zwar nicht weg, aber es fällt weniger ins Gewicht.

            Gruß, Der Privatier

          • „wie man den Zeitraum der Leistungserbringung und den Zeitpunkt des Zahlungseingangs unter einen Hut bringt“
            Wichtig ist zu wissen, dass/ob man ihn unter einen Hut bringen muß.

            Wäre die Methode:
            KW23-25 abgemeldet und selbstständig gearbeitet,
            KW26-28 wieder Alg1 beziehen,
            KW29 abgemeldet und Rechnungsbetrag für KW23-25 eingenommen
            auch regelkonform?

            Ich frag für einen Bekannten 😉

          • @eSchorsch: Dein Beispiel wird wohl regelkonform sein. Wie Du selber geschrieben hast: Wenn man aus dem ALG-Bezug abgemeldet ist, kann man machen, was man will. Also auch selbsständige Tätigkeiten ausüben und auch Zahlungen kassieren. Das sollte kein Problem sein.
            Probleme ergeben sich dann, wenn eines von beiden (Tätigkeit oder Zahlung) parallel zum ALG-Bezug stattfindet. Dabei ist dann insbesondere die Frage, wann die Verrechnung mit dem ALG stattfindet? Ich bin da eigentlich der Auffassung, dass der Zeitraum der Leistungserbringung maßgeblich sein müsste. Wäre es nämlich der Zahlungszeitpunkt, wäre dies eine Einladung zu Manipulationen. So könnte man z.B. Rechnungen gebündelt mit einem deutlichen Zeitverzug verschicken und sich dann nur für die kurze Phase, in der die Zahlungen eingehen, vom ALG abmelden und müsste damit keine Anrechnung fürchten.
            Das kann nicht vom Gesetzgeber so gewollt sein und ein solches Vorgehen halte ich daher für mißbräuchlich.
            Andererseits weiß ich aus eigener Erfahrung, dass die Agentur sich nicht für die Zeiten der Leistungserbringung interessiert und lediglich monatliche Einkünfte (bzw. Gewinne) sehen möchte. Daraus können sich zwar u.U. gewisse Ungerechtigkeiten ergeben, die sich aber über einen längeren Zeitraum wahrscheinlich irgendwie ausgleichen.

            Gruß, Der Privatier

  9. Hallo zusammen
    Vielen Dank erstmal für die tollen Tipps. Das Buch “ mit Abfindung in den Ruhestand“war mein Leuchtturm in diesem Jungle.
    Ich befinde mich im sogenannten Dispositionsjahr, welches sich langsam dem Ende neigt.
    Gibt es neue Erkenntnisse darüber,ob ich mich frühzeitig arbeitssuchend melden muss oder reicht es aus, da ich ja in keiner Beschäftigung stehe,mich rechtzeitig arbeitslos zu melden.

  10. Vielen Dank für die Antwort :))),ich konnte inzwischen mit der AfA in Berlin sprechen, sie sagten ,dass ich mich ab 3 Monaten vor Beendigung arbeitslos melden soll.
    Ich denke der Tipp das Dispojahr rechtzeitig anzukündigen und somit die AfA von vornherein mit einzubeziehen, war mit ausschlaggebend.
    Gruß zurück

    • Die Aussage der Agentur ist korrekt: Man kann eine absehbare Arbeitslosigkeit bis zu 3 Monaten vor dem eigentlichen Beginn bei der Agentur anmelden.

      Aber – ganz wichtig!! Bei einer solchen vorzeitigen Meldung immer darauf achten, dass das Startdatum (liegt in der Zukunft) richtig notiert wird. Das ist sowohl bei Online-Meldungen manchmal schwierig, weil das Formular unklare Eingaben fordert. Und wenn man die Meldung persönlich macht, ist dies für die Bearbeiter bei der Agentur ein eher ungewöhnlicher Vorgang. Also: Immer ganz genau darauf achten! Ansonsten wäre das ganze Dispojahr u.U. verdorben´.

      Gruß, Der Privatier

  11. Lieber Privatier,
    Vielen Dank für diese Seite!
    Dank deinem Buch habe ich nach Beendigung meiner Arbeit Sept 21, meine Abfindung in den Jan.22 legen lassen und möchte ab 1.1.23 frühestens ALG1 beziehen. Ich habe mich nun am 18.11.22 arbeitssuchend und gestern am 21.11 arbeitslos gemeldet.
    Meine Frage: die Dame sagte mir ich könnte jetzt den Antrag für ALG1 stellen. Wenn ich das jetzt mache startet aber nicht rückwirkend nach Bewilligung die Zahlung oder darf ich das erst am 1.1.2023 machen ? Die Arbeitslosmeldu g kann ich aber in jedem Fall bestehen lassen?
    Liebe Grüße Eva

    • Mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit entsteht grundsätzlich auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld (sofern er nicht durch Sperr-/Ruhezeiten zunächst einmal ruht).
      Wenn also bei der Arbeitslosmeldung am 21.11. kein abweichendes Startdatum angegeben wurde, so beginnt auch der ALG-Anspruch an diesem Tag. Man kann jedoch (bevor der Bescheid erstellt wurde!) das Dispositionsrecht ausüben und die Entstehung des Anspruches auf einen späteren Termin verschieben.

      Es ist allerdings fraglich, ob das in diesem Fall wirklich erforderlich wäre. Falls es nur um Steueroptimierung geht, dürfte der eine Monat in diesem Jahr keine allzu große Auswirkung haben. Könnte man mit dem Abfindungsrechner einmal überprüfen.
      Ansonsten hoffe ich, dass der 58. Geburtstag noch nicht stattgefunden hat. Dann wären nämlich die Voraussetzungen für den vollen ALG-Anspruch nicht mehr gegeben.

      Gruß, Der Privatier

  12. @Eva Brüning: Der Antrag kann ausgefüllt werden, Beginn aber 1.1.2023, ich meine mich zu erinnern, dass man das im Antrag eingeben kann.
    MbG
    Joerg

  13. Hallo,
    angenommen man hat nach Abfindung das Dispojahr genutzt, sich anschließend arbeitslos gemeldet, den Bescheid abgewartet, hat ein paar Monate ALG1 bezogen, sich dann abgemeldet, und dann wieder einen job angenommen. Ein Restanspruch von ALG1 besteht noch.

    Nach § 147 (2) SGB III entsteht ein neuer Anspruch ab 12 Monaten Versicherungspflichtverhältnis
    Nach § 147 (4) SGB III wird die Dauer des Restanspruches (siehe oben) zum neuen Anspruch dazu gezählt.

    Folgende Frage:
    Richtet sich die Höhe des neuen ALG1 noch nach dem alten Bescheid oder nach dem letzten Einkommen ?

    Könnte man hier erneut ein Dispojahr einbauen, d.h. nach Beendigung des neuen Jobs sobald der neue Anspruch steht wieder ein Jahr warten, bis man sich zur Erlangung des neuen Anspruches arbeitslos meldet ?

    Spielt hierbei dann 161(2) SGB III noch eine Rolle oder beginnt das Spiel mit dem neuen Anspruch von Vorne, d.h. Verfall erst nach Datum neuer Anspruch + 4 Jahre ?

      • Im Fall oben ist der neue Ansprub höher als der alte. Unklar ist, die Höhe, die neue Anspruchsdauer, wann der neue Anspruch verfällt und ob wieder ein Dispojahr möglich wäre. Wird leider im zitierten Artikel nicht behandelt.

        • Moin Ctrader,

          „Unklar ist, die Höhe, …“

          Das letztes höhere Einkommen: (siehe oben im vom Privatier verlinkten §151 Abs.4 SGB III „Bemessungsentgelt“)

          Auszug (Abs.4):

          (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.

          Das Wort „MINDESTENS“ beachten.

          “ … nach Beendigung des neuen Jobs sobald der neue Anspruch steht wieder ein Jahr warten, bis man sich zur Erlangung des neuen Anspruches arbeitslos meldet ?“

          Aber auch das Wort „INNERHALB“ beachten und hier sehe ich nmM. Probleme wegen (siehe dein oberer Kommentar) … „Dispositionsjahr“ nach der Zwischenbeschäftigung und dann erst nach 1 Jahr die AL-Meldung durchführen)

          Warten wir hierzu auf weitere Kommentare. (Vielleicht habe ich das auch falsch verstanden.)

          Gruß
          Lars

          • Danke Lars, es geht einfach darum das Thema Dispojahr etc. mit dem neuen Anspruch so durchzuziehen, wie mit dem ersten Andsruch. Dabei treten diesselben Fragen auf zur Anspruchsdauer etc. wie beim erstenmal. Wir tun einfach so als wäre der neue Anspruch der erste.

    • Zuerst einmal kurz zur Höhe des „neuen“ ALG: Der neue Anspruch wird ganz normal auf Basis der letzten 12 Monate berechnet. War der alte Anspruch höher, kann u.U. der Bestandsschutz greifen. Ein Link mit Erläuterungen dazu wurde bereits erwähnt, scheint aber hier offenbar ohnehin nicht von Bedeutung zu sein. Also: Die neue Höhe zählt.

      Ob ein Dispojahr möglich/sinnvoll ist, hängt u.a. von den Zielen ab, die damit verfolgt werden sollen. So wäre z.B. das Verhindern einer Sperre ohne Probleme möglich, ebenso das Erreichen einer höheren Altersstufe (und damit eine längere ALG-Dauer). Steuerliche Aspekte dürften wohl keine Rolle spielen, denn eine nennenswerte Abfindung wird es nach einem Jahr Beschäftigung kaum geben.
      Ein Problem dürfte sich aber bei der ALG-Dauer ergeben! Um hier die gängigen Zeiten zu erreichen, sind ja immer gewisse Beschäftigungszeiten in den letzten 5 Jahren vorzuweisen. Die 48 Monate (für über 58jährige) sind mit zwei Dispojahren in dem Zeitraum ganz klar nicht machbar, die 36 Monate für über 55jährige könnten gerade eben noch passen. Hier kommt es dann aber wieder sehr genau auf die konkreten Daten an und das bitte ich dann selber einmal auszurechnen. Korrektur: Die letzte Annahme ist nicht korrekt. Siehe Ergänzung in unten stehenden Kommentaren.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Nachdem der neue Anspruch durch die Agentur festgestellt worden ist, gibt es nur noch diesen Anspruch. Der alte ist dann inkl. sämtlicher Begleitumstände erloschen. Für den neuen Anspruch gelten dann dieselben Regeln wie immer (z.B. 4-Jahres Frist).

      • Danke, d.h. auch die Zeiträume aus 140 SGB III (zumutbare Beschäftigungen etc.) laufen denn quasi wieder von vorne, Richtig ?

        • PS: Es gibt ja noch den Restanspruch des alten Anspruches. Dieser zusammen mit dem neuen Anspruch würde unter Berücksichtigung des Alters mindestens mal 15 Monate ergeben, d.h. die erwähnten 36 oder 48 Monate spielen eigentlich keine Rolle, oder übersehe ich das etwas ?

          • Das mag in deinem Fall zutreffen. Konkret beurteilen kann man das aber nur, wenn auch konkrete Zahlen (alter Anspruch, Restanspruch, neuer Anspruch, Alter, etc.) vorliegen.

            Generell ist es so, dass alter und neuer Anspruch zusammen nicht höher sein können als die maximal für das Alter mögliche Dauer. Und diese ist eben von der Beschäftigungszeit im den letzten 5 Jahren abhängig. Deshalb spielen die Zeiten generell eine Rolle.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Die Zeiten bzgl. zumutbare Beschäftigungen starten mit Beginn des neuen Anspruches neu.

          • Da ich ähnliche Überlegungen anstelle wie Du, klinke ich mich hier mal kurz ein, denn ICH habe tatsächlich etwas übersehen, auf das der Privatier in seinem Beitrag hinweist, nämlich die Tatsache, dass der Maximalanspruch von der Beschäftigungszeit in den letzten 5 Jahren abhängt.

            Für mich (strebe noch ein oder zwei Beschäftigungen à 12 Monate an, um meinen ALG1-Restanspruch in alter Höhe um jeweils 6 Monate zu verlängern) bedeutet dies, dass ich in Sachen „Beschäftigungszeit“ ganz genau rechnen muss. Mit weniger Rechnerei ist das Ganze nur dann verbunden, wenn man es schafft, den Restanspruch so weit wie möglich abzubauen. Beträgt dieser nur noch 1 Monat, hätte eine Beschäftigung von 12 Monaten immerhin 5 Monate zusätzliche Monate zur Folge.

            In Deinem Fall kannst Du nach meinem Verständnis also auch nicht von „mindestens mal 15 Monaten“ ausgehen. Voraussetzung hierfür wären mind. 30 Monate an Beschäftigungszeiten in den letzten 5 Jahren.

            Gruß
            The_Doctor

  14. An The Doctor:

    Schauen wir uns den Wortlauf von 147(4) mal an:

    Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs,

    -> Dauer neuer Anspruch = 147(2)-Dauer (Versicherungszeit + Alter) + Restdauer des alten Anspruchs

    wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind;

    -> D.h. Datum des Erstbescheids + 5 Jahre bildet den Rahmen

    sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

    -> hier ist nur die dem Lebensalter zugeordnete Höchstdauer erwähnt, also z.B. 24 Monate ab 58 Jahren. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Versicherungspflichtverhältnisses ist hier nicht erwähnt. WÄre das zu berücksichtigen, dann wäre dies ja zweimal berücksichtigt, bei Anwendung des 147(2) und nochmals in Bezug auf die Restdauer.

    • Ergänzung:
      Die Idee des Gesetzgebers hierbei ist es Anreize zu schaffen auch kurzfristige oder schlechter bezahlte Jobs anzunehmen, ohne dass z.B. ein während der letzten 20 Jahre entstandener Anspruch verloren geht, weil ein neuer Anspruch entsteht. Bei eurer Interpretation wäre genau das der Fall. Gibt es Indizien, die eure Interpretation stützen ?

    • @CTrader: Du magst mit Deiner Sichtweise durchaus Recht haben…

      Für mich ist die Maximaldauer für den ALG-Anspruch immer durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich durch das Alter und die Beschäftigungszeiten in den 5 Jahren vor ALG-Antrag. Wenn in §147 Abs.4 SGB III also von einer Maximaldauer die Rede ist, so gehe ich davon aus, dass auch hier beide Faktoren gemeint sind.

      Es kann aber auch so sein, dass tatsächlich nur das Alter alleine entscheidend ist. Das ist für mich nicht so ganz deutlich zu erkennen. Ich habe extra noch einmal in den fachlichen Weisungen nachgesehen. Dort ist aber auch kein eindeutiger Hinweis zu finden. Allerdings heisst es dort: „Die Anspruchsdauer verlängert sich um die Restanspruchstage einer früheren Bewilligung bis zur individuellen Höchstanspruchsdauer.“
      Die Formulierung individuellen Höchstanspruchsdauer könnte u.U. darauf hindeuten, dass neben dem Alter eben auch noch weitere „individuelle“ Parameter maßgebend sind.

      Für mich ist das letztlich nicht eindeutig zu erkennen. Vielleicht gibt es ja zu dem Thema einschlägige Urteile, die etwas mehr Klarheit bringen?

      Gruß, Der Privatier

      • „Für mich ist die Maximaldauer für den ALG-Anspruch immer durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich durch das Alter und die Beschäftigungszeiten in den 5 Jahren vor ALG-Antrag. Wenn in §147 Abs.4 SGB III also von einer Maximaldauer die Rede ist, so gehe ich davon aus, dass auch hier beide Faktoren gemeint sind.

        Es kann aber auch so sein, dass tatsächlich nur das Alter alleine entscheidend ist. Das ist für mich nicht so ganz deutlich zu erkennen“

        @Privatier

        ich glaube, hier kann ich aushelfen:

        1.) Der Gesetzestext ist in meinen Augen eindeutig NUR auf das Lebensalter bezogen:
        „…sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.“ Hier ist keine Rede von Anzahl Monate Versicherungspflichtverhältnis.

        2.) Ich habe eine schriftliche Antwort von der AfA auf eine, auf diesen Sachverhalt bezogene Frage erhalten:

        „Sehr geehrter Herr Bruno,

        wie soeben bereits telefonisch besprochen, bestätige ich Ihnen hiermit, dass Sie bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 12 Monaten einen Neuanspruch auf Arbeitslosengeld I von 6 Monaten erwerben, d. h. Restanspruchsdauer von 289 Tagen + 180 Neuanspruch ergibt die von Ihnen angegeben 469 Tage Anspruchsdauer ab 15.08.2023.“

        Und dazu habe ich nur 24,5 Monate Versicherungspflichtverhältnis (und nicht die 36 Monate für max. 18 Monate ) innerhalb der letzten 5 Jahre vorzuweisen.

        Gruß

        Bruno

        • Vielen Dank an Bruno für diese Info!

          Damit dürfte die Unsicherheit geklärt sein und ich ziehe meine anfangs geäusserten Bedenken zurück.

          Gruß, Der Privatier

  15. Grundsätzlich hat der Privatier ja recht, wenn er schreibt, dass die Höchstdauer „eben von der Beschäftigungszeit im den letzten 5 Jahren abhängig“ ist.

    Nachdem ich mir aber §147(4) nochmals angeschaut habe, bin ich geneigt, Deine Einschätzung zu teilen, dass die Beschäftigungszeit keine Rolle spielt, wenn es um die Begrenzung des Gesamtanspruchs aus Rest- und Neuanspruch geht.

    Ich bin ja wie gesagt bald in einer ähnlichen Situation wie Du und hoffe sehr, dass Du mit Deiner Interpretation richtig liegst.

    Gruß
    The_Doctor

    • Mir geht es keinesfalls darum Recht zu haben, und wie an vielen anderen Stellen auch ist das Gesetz leider (vielleicht auch bewusst) nicht immer eindeutig. Ich wette, nicht einmal ein RA kann das zuverlässig beantworten. Ein Urteil dazu habe ich noch nicht gefunden.

      Wann geht es denn bei dir los „The_Doctor“, kurz nach unserem Antrag sollte die Frage ja dann geklärt sein.

        • Hallo, mittlerweile hast du ja bestimmt deinen Antrag gestellt.

          Wollte mal nachfragen, ob es geklappt hat, d.h. hast du nach 12 Monaten Zwischenbeschäftigung deinen neuen Anspruch von 6 Monaten + deinen alten Restanspruch komplett bekommen, unabhängig von den Beschäftigungszeiten in den letzten 5 Jahren ?

          Noch folgende Fragen an alle:
          Sind bei den 12 Monaten Versicherungszeit auch Krankengeldbezüge während ALG1-Bezug einzubeziehen, d.h. reichen 5 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer + 7 Monate Krankengeldbezug ?

          • Ich habe mich im Feb arbeitslos gemeldet und inzwischen auch meinen Bescheid über 540 Tage ALG1 bekommen.

            Die Thematik „Zwischenbeschäftigung“ gehe ich frühestens in 6 Monaten an, weshalb ich Deine Frage leider noch nicht beantworten kann.

            Gruß
            The_Doctor

          • @CTrader: Die Zeiten von KG-Bezug zählen bei der Prüfung, ob ein ALG-Anspruch vorliegt (und mit welcher Dauer) in der gleichen Weise wie eine vers.pfl. Beschäftigung.
            Bei der Berechnung der ALG-Höhe bleiben die Zeiten von KG-Bezug jedoch ohne Berücksichtigung.

            Gruß, Der Privatier

        • Ach so, ich hatte es so verstanden, dass du bereits arbeitslos warst, einen Anspruch hattest, dann schon eine Zwischenbeschäftigung absolviert hast und dich jetzt wieder arbeitslos meldets. Das war ja das Thema damals.

          • Konnte man tatsächlich so verstehen, aber ich war meiner Zeit damals voraus 😉 und habe bereits vor dem erstmaligen ALG-Bezug überlegt, wie ich dann weiter vorgehe.

            Gruß
            The_Doctor

  16. Hallo Privatier,

    angenommen ich erhalte wegen Selbstkündigung von der AfA eine 12-wöchige Sperre des ALG 1.
    Nach ca. 3 Wochen bzw. nach Erhalt des Bewilligungbescheides melde ich mich wegen eines ca. 8-wöchigen Auslandsaufenthaltes bei der AfA ab. Läuft dann während des Auslandsaufenthaltes die Sperrfrist ab oder wird diese nach erneuter Anmeldung bei der AfA wieder angewandt?

    Grüsse
    Aussteiger2

  17. Hallo Privatier,

    nach mehr als 26 Jahren habe ich im Sept 2022 im Rahmen eines Gerichtsurteils eine Aufhebungsvereinbarung akzeptiert mit unwiderruflicher Freistellung vom 1.10.22 bis 30.4.23 und Abfindung. Eine ärztliche Bescheinigung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses rät, liegt vor. Habe mich arbeitssuchend gemeldet und habe nun wieder einen Job mit Start im Frühjahr 2023 zu ähnlichen Bedingungen über der BBG in Aussicht. Da ich mir nicht sicher bin, wie lange ich da bleiben will, überlege ich nun, ob es nicht Sinn macht, sich Anfang Mai arbeitslos zu melden und sich dann mit Beginn der neuen Tätigkeit um den 10.5.2023 wieder abzumelden. Damit hätte ich doch erstmal Bestandsschutz und ich könnte auch kündigen ohne Nachteile. Oder übersehe ich da was? Vielen Dank für all die interessanten Informationen Brigitte55

    • Es ist sinnvoll sich zum 1.5.23 arbeitslos zu melden. Es sind zwar nur anderthalb Wochen ALG1 und Krankenversicherung, aber warum darauf verzichten?

      „Damit hätte ich doch erstmal Bestandsschutz und ich könnte auch kündigen ohne Nachteile“
      Ja (Bestandsschutz) und nein (selbst kündigen ohne Sanktionen von der AfA).

  18. Hallo eSchorsch, vielen Dank für die Antwort. Bedeutet das „nein“ dass ich bei Kündigung im nächsten Job zb während der Probezeit dann eine Sperrfrist zu erwarten hätte obwohl ich Anfang Mai einen Bescheid ohne Sperrfrist erhalten würde?

    • Generell erfolgen bei Eigenkündigungen (ohne angemessenem Grund) Sanktionen von Seiten der AfA.
      Die Eigenkündigung während der Probezeit kann eine Ausnahme darstellen. Hier wird z.B. auf einen Beschluß verwiesen, der einen Grund legitimiert (Eigenkündigung eines selbstgesuchten Jobs während der Probezeit)
      https://www.frag-einen-anwalt.de/ALG-I-Sperrzeit-bei-Eigenkuendigung-waehrend-der-Probezeit–f41078.html
      Ich habe keine Ahnung, inwiefern die AfA sowas standardmäßig durchwinkt oder ob die es auf einen Widerspruch/Klageweg ankommen lassen.

      • Moin Zusammen,

        wie eSchorsch schon ausgeführt hatte, eine Eigenkündigung ohne „wichtigen Grund“ bzw. Fehlverhalten führt zu Sanktionen durch die AfA. Wichtige Gründe sind in der FW (Fachliche Weisungen) §159 SGB III aufgeführt. Der Privatier hat die FW in einen anderen Kapitel verlinkt.

        Es gibt auch Ausnahmen, diese beziehen sich aber auf das Thema „Arbeitsablehnung“. Im nachfolgenden Link sind einige Punkte im ersten Abschnitt „Hier kann keine Sperrzeit eintreten“ aufgeführt.

        ABER:
        auch die weiteren Abschnitt „Hier kann eine Sperrzeit eintreten“ durchlesen.

        https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/arbeitslosengeld/arbeitsablehnung-wichtige-gruende-gegen-eine-sperrzeit

        Meine persönliche Sichtweise: Bei einer Eigenkündigung (auch während der Probezeit) ohne einen „wichtigen Grund“ wird die AfA einer Sperrzeit verhängen.

        Gruß
        Lars

  19. Hallo miteinander

    Mich würde interessieren, mit welchen Sperrzeiten und wie lange ich zu rechnen habe, wenn ich mich im ALG1 Bezug „rechtswidrig“ verhalten würde, d-h., ich mich nicht auf Arbeitsangebote der AfA bewerben würde und wie lange es Inder Regel dauert, bis die erste Sperrzeit verhängt würde.

    Grüße Jürgen

    • Moin Jürgens_He,

      die Dauer einer Sperrzeit kann in der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ nachgelesen werden.

      im nachfolgenden Link (§159 SGB III) sind die entsprechenden Sperrzeiten (Abs.4) aufgeführt:

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html

      “ … ich mich nicht auf Arbeitsangebote der AfA bewerben würde …“ siehe §159 Abs.4 SGB III:

      im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars

        Vielen Dank für die info erstmal, aber was passiert eigentlich, wenn ich mich immer wieder „ Versicherungswidrig“ verhalte? Also keine Angebote der AfA annehme? Wie geht es dann mit den Sanktionen weiter? Das konnte ich bisher noch nicht in Erfahrung bringen, bitte nochmals um Info, wenn du mir helfen kannst.

        Grüße Jürgen

        • Moin Jürgens_He,

          Auszug aus der Broschüre „Merkblatt für Arbeitslose“ (S.38), welche von der AfA ausgehändigt wird.

          Erlöschen wegen des Eintritts von Sperrzeiten:
          Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr geben (z.B. 2 Sperrzeiten von je 12 Wochen Dauer). Weitere Informationen zum Thema Sperrzeit finden Sie in » Abschnitt 6
          (Sperrzeit)

          Falls in den jeweiligen AfA-Jobangeboten keine „Rechtsfolgenbelehrung“ vorhanden sind, wird keine Sperrzeit verhängt.

          Gruß
          Lars

  20. Hallo Lars

    Vielen dank für diese für mich und bestimmt für viele andere auch hilfreiche Infos, ich hatte das so noch nicht in Erfahrung bringen können.

    Gruß Jürgen

  21. Liebe User,

    ich möchte noch einmal kurze Rückmeldung geben zu der Sache mit der AA und dem Brief, den meine Schwägerin erhalten hat, und der sie etwas beunruhigt hat.

    Leider finde ich meine dazugehörigen Beiträge auf die Schnelle nicht mehr, daher poste ich es an dieser Stelle.

    Herzlichen Dank an Privatier, Lars, eSchorsch und all diejenigen, die unermüdlich mit Rat und Tat zur Seite stehen. 🙂

    Meine Schwägerin hat den Termin Mitte Dezember wahr genommen. Sie war sehr, sehr aufgeregt, aber das mußte sie überhaupt nicht sein, das Gespräch mit dem Sachbearbeiter war einfach nur gut. Der machte von vornherein klar, daß er nicht vorhatte, sie zu „piesacken“ mit Bewerbungen, Lehrgängen et cetera, sondern daß er sie in Ruhe lassen würde.

    Dazu muß man wissen, daß meine Schwägerin 45 Berufsjahre voll gearbeitet hat, und mittlerweile 63 ist. Aber das bedeutet ja nicht, daß man seinen Verpflichtungen nicht nachkommen muß. Wie auch immer, der Sachbearbeiter war sehr nett, hat ihr die Angst und Unsicherheit total genommen, und sie nur gebeten, jedwede Änderung zu melden. (Krankheit, Urlaubswunsch, Umzug etc.)

    Als sie mich angerufen hat, um mir die frohe „Botschaft“ zu verkünden, habe ich schon an ihrer Stimme gehört, wie erleichtert sie war. Nach meiner eigenen Erfahrung, wo ich auch sehr beunruhigt war, und ein bißchen Bammel vor dem Gespräch hatte, muß ich sagen, daß sich das im Nachhinein fast völlig in Luft aufgelöst hat.

    Sicher ist das nicht in jedem Fall so entspannt, da spielen mit Sicherheit mehrere Faktoren eine Rolle, aber generell zu sagen, daß man nur Streß mit der AA hat, ist schlichtweg falsch. Das eigene Auftreten ist natürlich auch wichtig, klar. Und daß man auf jemanden trifft, der Verständnis für die eigene Situation hat. Und natürlich kann man auch Pech haben und an jemanden geraten, der unbedingt Lehrgänge und viele Bewerbungen verlangt. Aber das ist nicht die Regel.

    Fazit:

    Alles super gelaufen, kann ich nicht anders sagen. Meine Empfehlung ist, sich gut zu informieren, bevor man das Gespräch führt (diese Seite unbedingt nutzen), freundlich auftreten, aber nicht devot, denn man ist ja kein Bittsteller. Dennoch wissen, daß man, wenn man Leistungen erhalten will, auch seinen Teil beitragen muß. All das zusammen genommen mit dem passenden Verhalten kann schon viel Streß abbauen.

    DANKE! Aus vollem Herzen!

    Eine schöne, besinnliche Zeit wünsche ich, und einen guten Rutsch ins neue Jahr, und daß alle gesund bleiben, das ist das Wichtigste! 🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Hallo Liebe Vorruheständlerin

      Da man relativ wenig über das mögliche Verhalten von Sacharbeitern in Erfahrung bringen kann, ist diese Erfahrung für mich und bestimmt für viele andere auch sehr interessant.
      Dieses Verhalten beruhigt mich sehr, da ich nach Weihnachten genau auch dieses 1.te Gespräch mit meiner zuständigen Sacharbeiterin haben werde, allerdings bin ich erst knapp 59 Jahre alt und habe erst 40 Arbeitsjahre hinter mir, habe jedoch das gleiche Ziel, praktisch ohne groß „gepiesackt“ oder vermittelt zu werden, die 2 Jahre Arbeitslos durchzuhalten.

      Ich werde berichten, wie meine Erfahrungen diesbezüglich waren.

      Wünsche allen ein frohes Weihnachtsfest

  22. Hallo Jürgens_He

    Ergänzend kurz zu mir:

    Ich bin Ende 2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden, und war zu diesem Zeitpunkt 57 Jahre alt. 39 Jahre bis dahin gearbeitet.

    Ich habe das kommende Jahr – also 2019 – als sog. „Dispojahr“ genommen, und meine Abfindung auch nicht Ende 2018, sondern Anfang 2019 bekommen. (AG war einverstanden). Das hat Steuern gespart. In 2019 wurde ich 58, dadurch verlängerte sich die Bezugsdauer vom ALG, was ich erst ab 2021 in Anspruch nehmen wollte.

    Ich habe ALG somit zum 1.1.2021 bis 31.12.2022 beantragt. Bei mir war das erste (und einzige persönliche Gespräch) auch recht entspannt. Und ich war super-nervös. Die Sachbearbeiterin fragte nach meinen Kenntnissen etc. und guckte im PC nach passenden Angeboten. Da war aber nicht viel, Arbeitsüberlassungs-Unternehmen hat sie von vornherein herausgefiltert.

    Es wurde auch eine „Eingliederungsvereinbarung“ gemacht, ich sollte 4 Bewerbungen/Monat schreiben. Eigeninitiativ, + zusätzliche, die in meinem Profil der AA aufploppen. Diese Vereinbarung hat sie mir mitgegeben, nur von ihr.unterschrieben.

    Am Anfang habe ich versucht, dem nachzukommen, aber es wurde immer schwieriger, die passenden Angebote waren nicht vorhanden. Hin und wieder (selten) bekam ich Post von der AA mit der Aufforderung zur Bewerbung, und es kamen manchmal welche über das Portal der AA.

    Ich habe alles zeitnah erledigt, Lebenslauf und Bewerbungsschreiben war vorbereitet, ich mußte nur noch die Adresse und das Datum ändern. Wenig Aufwand vonnöten, ich habe alles per Post gemacht, aber das Porto hielt sich in Grenzen. Oft kann man sich ja auch online bewerben.

    Ich hatte während der 2 Jahre 1 persönliches Gespräch (am Anfang) nach ca. 1,5 Jahren eine Mail mit der Bitte um Sachstandsmeldung, und kurz vor Ende der Bezugszeit ein Telefonat. Alles ging sehr geschmeidig vonstatten. Ich mußte auch nie etwas nachweisen. Was aber nicht heißt, daß man nicht vorbereitet sein sollte. Ich hatte wohl auch etwas Glück.

    Inzwischen ist die Zahlung des ALG schon fast 1 Jahr her, wo ist die Zeit geblieben? Wie schon geschrieben, es wird nicht so „heiß gegessen wie es gekocht wird“.

    Ich wünsche Dir viel Erfolg. 🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Hallo nochmals

      Tausend dank für die info Deiner Erfahrungen, das nimmt mir wieder etwas „Gewicht von meinen Schultern“. Ich werde auf jeden fall von Anfang an mit offenen Karten spielen. Ich hoffe, das dies ein guter Plan ist und auch funktioniert und das man sich einigermaßen arrangieren kann.

      Auch LG

  23. Hallo Zusammen,

    angenommen ich kündige mein Angestelltenverhältnis, das seit 27 Jahren ununterbrochen bei der gleichen Firma besteht, am 31.10.23.
    Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende.
    Ich wäre dann ab 30.11.23 beschäftigungslos.
    Danach wollte ich eine ca. 12-wöchige Auslandsreise antreten so daß ich ab dem 26.02.24
    dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehe.
    Wenn ich mich nach Einreichen der Kündigung bei der AfA nicht arbeitssuchend melde sondern erst am 26.02.24 mich arbeitssuchend und arbeitslos melde, ist dann die 12-wöchige Sperrfrist abgelaufen oder beginnt diese dann am 26.02.24?
    Was wäre der beste Weg um nach der Auslandsreise möglichst schnell ALG 1 beziehen zu können?

    Grüße
    Ausstieg2

    • Die Sperrfrist für die Eigenkündigung von 12 Wochen läuft immer ab Beginn der Beschäftigungslosigkeit und läuft dann einfach kalendermäßig ab. Unabhängig davon, ob und wann man sich bei der Agentur meldet. Bei einer Arbeitslosmeldung nach dieser Sperrfrist ist diese also bereits abgelaufen und es kann sofort ALG bezogen werden. Allerdings:
      * Die Reduzierung des ALG-Anspruches um 1/4 des „normalen“ Anspruches umgeht man mit dem Abwarten nicht. Die Reduzierung wird in jedem Fall vorgenommen.
      * Es könnte sein, dass die Agentur eine zusätzliche Sperre von einer Woche verhängt, da man normalerweise verpflichtet ist, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden. Entweder sofort nach Kenntnis des Datum der Arbeitslosigkeit oder spätestens 3 Monate vorher.

      Gruß, Der Privatier

  24. Hallo Zusammen,

    kann man als arbeitsunfähiger Arbeitsloser einen Angehörigen Pflegen? Ich stelle mir das schwierig vor, da die Pflegeversicherung ja auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung überweist und Punkte in die Rentenversicherung. Zahlt man überhaupt Beiträge in die Arbeitslosenversicherung wenn man Arbeitslosengeld 1 bekommt? Bei der Krankenkasse zahlt man ja auch keine Beiträge wenn man Krankengeld bekommt.

  25. Lieber Privatier, liebe Community,
    nach intensiver Beschäftigung mit diesem Blog habe ich vor 3 Jahren eine Abfindung angenommen, dann 1 Dispojahr eingelegt, und nun 2 Jahre gearbeitet. Hat alles zu 100% so funktioniert, wie hier beschrieben – vielen herzlichen Dank nochmals an den Privatier, ohne dessen Blog ich das alles falsch gemacht hätte. Nun komme ich (59 Jahre) zur Königsklasse, und möchte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aus dem Arbeitsleben ausscheiden (48 der letzten 60 Monate habe ich gearbeitet). Trotz intensiver Lektüre der Thematik konnte ich die Antworten auf folgende 5 Fragen nicht finden, bzw. würde mich freuen, wenn ich Feedback bekommen könnte von Mitlesern.
    Plan ist, daß ich Ende April zu Ende Mai eine betriebsbedingte Kündigung bekomme, um Sperrzeiten zu verhindern, falls dies nicht geht, dann eben einen Aufhebungsvertrag oder eine eigene Kündigung, was in Bezug auf die Sperrzeit auf das gleiche rauskommt. Ich möchte den 2023 Jahresurlaub (3 Wochen) dann gegen Mitte Mai bis zum letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses – und am mich nächsten Tag (= 1. Juni) arbeitsLOS melden. Nun die Fragen:
    Wenn ich die Kündigung Ende April bekomme (erst dann erfahre ich offiziell davon, daß mir gekündigt werden wird), muß ich mich ja innerhalb 3 Tage arbeitssuchend melden. Die Zeit wäre dann bis zur Arbeitslosmeldung ca. 4 Wochen, davon hätte ich die letzten 3 Wochen Urlaub. Frage 1: darf ich diesen Urlaub in den letzten Tagen meiner Beschäftigung nehmen, oder muß ich gem. den Vorgaben der AfA jeden Tag erreichbar sein, und deren Vorgaben erfüllen? Mein Ziel ist es, durch urlaubsbedingte „Nicht-Verfügbarkeit“ das Risiko auszuschließen, daß ich vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit vermittelt werde. Nebenfrage: Gibt es Erfahrungswerte, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, daß man in den 4 Wochen VOR Arbeitslosmeldung vermittelt wird, und somit sein ALG1 gar nicht beantragen kann ?
    Wenn ich auch in den letzten 3 Wochen trotz Urlaub „strammstehen müßte“, den Urlaub also nicht nehmen „darf“, würde ich mich eben NICHT arbeitssuchend melden, und dann eben aufgrund der 4 Wochen, die ich mich nicht arbeitssuchend gemeldet habe, die 1 Woche Sperrzeit akzeptieren. Frage 2: Ist es richtig, daß die Sperrzeit für Nicht-arbeitssuchend immer 1 Woche ist, egal, ob man 1 Woche überzieht, oder 1 Monat (oder länger)? Wenn ich mich nicht arbeitssuchend melde,, dann kann ich ja auch nicht VOR meiner Arbeitslosmeldung vermittelt werden.
    Für den Fall, daß ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben muß – sonst nicht „rauskomme“, stellt sich Frage 3 für die 6 Monate Sperrzeit, die ich dann bekomme: Erhalte ich den Arbeitslosenbescheid VOR oder NACH der Sperrzeit ? Ich hoffe, VOR der Sperrzeit, richtig? Frage 4: Wäre es dann möglich sich nach dem Erhalt des Bescheids sofort abzumelden, um so keine Bemühungen zur Jobsuche vorweisen zu müssen? Mein Plan wäre dann, mich erst nach ca. 1,5 Jahren – mit 61 – wieder arbeitslos zu ANzumelden, und erst dann das ALG1 zu fordern. Bis dahin lebe ich vom Ersparten. In diesen 1,5 Jahren habe ich besondere Reisepläne, die nur dann gehen.
    Nun die 5. und letzte Frage: Bei eigener Kündigung / 6 Monate Sperrzeit hat man ja die 21 Wochen Sperrzeit überschritten, ab der man normalerweise das Anrecht auf ALG1 verliert. Gilt diese 21 Wochen Regelung auch für diesen speziellen Fall, daß ü58 Jährige durch Eigenkündigung sofort mehr als die 21 Wochen Sperre erhalten ?

    Vielen herzlichen Dank für Eure Geduld dies zu lesen, und die Mühe, mir zu antworten, Euer Lebensgenießer

    • Hallo Lebensgenießer,

      also ich würde als nahezu sicher behaupten, daß wenn der Urlaub vor der Kündigung bzw. dem Abschluss de Aufhebungsvertrags vom AG genehmigt wurde die AFA für diesen Zeitraum kein Zugriffsrecht hat. Wenn bereits Urlaub gebucht ist, dann schon gar nicht.

      Grüße

      B

    • Moin Lebensgenießer,

      eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund führt zu einer Sperrzeit. Diese Sperrzeit beträgt i.d.R. „12 Wochen“ und die ALG1-Anspruchsdauer wird um 1/4 gekürzt. Bei ü58 reduziert sich die Anspruchsdauer von 720 Tagen auf 540 Tage.

      Also eine Sperre von 21 Wochen bekommt man bei einer Eigenkündigung nicht. Wenn die Arbeitssuchendmeldung nicht rechtzeitig erfolgt wird eine zusätzliche Sperrzeit von 1 Woche verhängt.

      Auszug aus dem §159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit

      § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
      (1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

      …..

      (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

      1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
      2. auf sechs Wochen, wenn
      a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
      b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

      ……

      (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

      Zum Urlaub:

      … (Urlaub vor der Arbeitslosigkeit) …. (Erster Tag der Arbeitslosigkeit)

      https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/urlaub-in-der-arbeitslosigkeit

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        da habe ich mich vermutlich falsch ausgedrückt. Es geht nicht um eine 21 Wochen Sperre, die man als Ü58er bei Eigenkündigung erhält, das ist mir klar. Es geht um den anderen Passus im ALG Recht, nämlich daß man seinen Anspruch auf ALG 1 Geld verliert, wenn man eine Gesamtsperrzeit von > 21 Wochen zusammen bekommt – auch durch Addition verschiedener Delikte. Und diese 21 Wochen hat man in meinem geschilderten Fall ja durch die 180 Tage schon mit einem Vergehen zusammen. Macht es das klarer, was ich meine ?

      • Hallo Lars, nochmals…
        Vielen Dank für den Link zum Urlaub WÄHREND der Arbeitslosigkeit. Hier habe ich aber nichts dazu gefunden, was den Zeitraum direkt VOR der Arbeitslosigkeit hinweist, also in der Zeit in der ich „arbeitssuchend“ – aber nicht „arbeitslos“ bin. Ich habe die 3 Wochen 10. – 31. Mai genehmigt bekommen. Mir geht es darum, wo ich nachlesen kann, ob ich VOR meinem ersten Arbeitslosentag keinen Verpflichtungen nachkommen muß. Das konnte ich noch nirgends schwarz auf weiß lesen. Nach meiner Bescheinigung melde ich mich sowieso wieder ab.

    • 1. ja, darfst Urlaub machen
      2. ja, siehe https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/159.html
      3. Ohne Bescheid keine Sperre. Aber es könnte bei engem Zeitrahmen so sein, daß der Bescheid erst am 15. des Monats kommt, die Sperre aber bereits ab dem Monatsersten greift.
      4. ja
      5. Arbeitsaufgabe wird mit 12 Wochen Sperrzeit geahndet, wie kommst Du auf 6 Monate Sperrzeit?

      • Hallo eSchorsch, Frage zur Arbeitsaufgaben:
        Meines Wissens – aber bitte um Korrektur wenn es falsch sein sollte. – ist, daß Ü 58 Jährige als besonders harte Strafe 6 Monate Sperrfrist aufgebrummt bekommen, da sie ja auch – wenn alle Voraussetzungen passen – 24 Monate ALG bekommen. Das wäre dann analog zu der „normalen“ Sperrfrist Ü55 eben auch 25%. Bitte korrigiere mich, wenn ich hier auf dem Holzweg bin. Wenn neine Annhme stimmen sollte, dann auch meine andere Frage, ob dieses halbe Jahe )
        (= 26 Wochen) diese 21 Wochen überschreitet, bei dem das Recht auf ALG1 erlischt…
        Wenn das mit dem halben Jahr Sperre nicht stimmen sollte, erübrigt sich das mit den 26 Wochen natürlich…
        Danke nochmals für eine Erleuchtung.
        Aber alles andere passt ja dann soweit…
        Danke an Alle, Grüße vom Lebensgenießer

      • Hallo nochmals, leidgeprüfter eSchorsch,
        darf ich nochmal um die Antwort auf 2 Fragen aus obigem Verkauf bitten ??
        1) ist meine Zusammenfassung unten – was Sperre etc. bei Ü58 anbelangt – so jetzt richtig – habe ich das alles korrekt wiedergegeben ?
        2) Du sagst, daß ich den Urlaub noch während meiner letzten Angestelltentage nehmen kann, ohne Vorgaben der AA zu bekommen. Könntest Du mir sagen, ob das irgendwo geschrieben steht ? Oder ist es so, daß ich keine Vorgaben erfüllen muß – und dies deshalb auch nirgends „geschrieben“ steht. Denkst Du, daß eine Urlaubs-Buchung nötig ist? Habe aktuell keine, weil wir mit dem WoMo durch die Lande ziehen, ohne Buchung.

        • Du steckst da noch in deinem ganz normalen Arbeitsverhältnis mit den Regeln und Pflichten dieses Arbeitsverhältnis. Du könntest diese 3 Wochen auch eine letzte Dienstreise in Vietman absolvieren müssen. Wenn Du der AfA erklärst, dass Du diese 3 Wochen nicht erreichbar bist, dann haben die strenggenommen nicht mal ein Auskunftsrecht, was Du diese 3 Wochen treibst. Das ist entweder Dienstgeheimnis oder Privatsache aber kein Ding der AfA.
          Außerdem wird das alles nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Wenn Du bei der AL-Meldung erwähnst, das Du von … bis … in Urlaub bist und sie den Ersttermin mit dem persönlichen Vermittler davor oder danach machen sollen, dann wird niemand deine Abwesenheit hinterfragen.

          Zur (hoffentlich nicht verhängten) Sperre: ja, 12 Wochen zu Anfang und danach die 540 (= 720 abzgl 25%) Tage.

  26. @Lebensgeniesser: Du verwechselst Sperre und Kürzung, lies doch einfach, was z.B. Lars dir schrieb. Neben dem Faszinosum, sich arbeitssuchend zu melden, wenn man doch gar keine Arbeit will: ALG 1 gesperrt und/oder gekürzt führt nicht zum erlischen desselben 😂
    MbG
    joerg

    • Hallo Jörg, vielen Dank für das Feedback. Ich scheine da tatsächlich was verwechselt zu haben. Richtig wäre also: Bei eigener Kündigung ohne wichtigen Grund >58 Jahren wird die Bezugsdauer von 720 Tage auf 540 Tage gekürzt. Soweit klar – ist keine Sperre. Und darüber hinaus gibt es noch eine Sperre von 3 Wochen wenn man bei einem Arbeitsverhältnis mit 1 Monat Kündigungsfrist vom Letzten eines Monats auf den Letzten des Folgemonats (weniger 6 Wochen) kündigt. In Summe: 720 – 540 Tage – 21 Tage Kürzung macht 1 Jahr und 22 Wochen Bezug. Wenn das so ist, dann nochmals vielen herzlichen Dank für den Wissenstransfer. Damit hätte sich dann auch meine Antwort an eSchorsch erledigt…

      • Nicht ganz.
        Die Sperre wegen Arbeitsaufgabe wird mit der Kürzung der Anspruchsdauer „verrechnet“.
        Sprich, man kriegt zu Anfang der Arbeitslosigkeit x Wochen Sperre wegen Arbeitsaufgabe und darf danach die 540 Tage ALG1 beziehen.
        x Wochen Sperre, weil die 21 Tage werden es nur, wenn der Arbeitsvertrag eh ausgelaufen wäre und man nur vorzeitig gekündigt hat. Normalerweise sind es 12 Wochen.

        • Schon komplex – danke nochmals. Dann müßte es sein:
          12 Wochen Sperre zu Anfang wegen eigener Kündigung ohne Grund, und dann die 540 Tage ALG Bezug.
          Jetzt müßte es passen, richtig ?
          1.000 x sorry für die Confusion.
          Und vielen Dank nochmals

  27. Hallo liebe Community,
    habe hier immer nur passiv mitgelesen und die Ratschläge befolgt – Aufhebungsvertrag, Dispositionsjahr, ALG1-Bezug, … – hat ja auch alles gut geklappt. Danke also für die vielen Tipps und auch Warnungen 🙂
    Jetzt hab ich aber einen Sachverhalt, für den es weder hier noch in den Weiten des Internet richtige Hilfe gibt: Ich beziehe aktuell ALG1 und habe diesen Monat eine Zahlung meiner ehemaligen Firma für bereits 2019 zugeteilte Phantom-Aktien bekommen. Ist diese Vergütung ein Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Arbeit und damit irrelevant für den Bezug von ALG 1 in 2023 oder ist das relevant und muss der Arbeitsagentur gemeldet werden? Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar. Gruß, Steffen

    • Beim Bezug von ALG1 ist immer nur das parallel zum Bezug erwirtschaftete Nebeneinkommen relevant. Zahlungen für in der Vergangenheit liegende Arbeitsleistungen sind nicht von Bedeutung.

      Gruß, Der Privater

      • Ich vermute, die Frage von Steffen bezog sich nicht auf Nebeneinkommen parallel zum ALG-Bezug, sondern um eine nachträgliche Vergütung. Eine nachträgliche Zahlung von Arbeitsentgelt muss nach meinem Verständnis nachgemeldet werden, sofern dafür ALV-Beiträge abgeführt worden sind und diese Leistung innerhalb des relevanten Abrechnungszeitraums von maximal fünf Jahren lag. Zu diesem Zweck muss bzw. darf gemäß Merkblatt der Agentur die Arbeitsbescheinigung aktualisiert werden.(Es kann ja zu einer Erhöhung des ALG führen).
        In diesem Fall handelt es sich aber anscheinend nicht um ein Arbeitsentgelt – aus der Beschreibung geht das nicht genau hervor.

        • Vielen Dank für den Input, Privatier und Robert.
          Im ‚Merkblatt für Arbeitslose‘ lese ich, dass wenn ich aus einer früheren Beschäftigung noch Entgelt bekomme, ich sofort die Agentur informieren muss.
          Das mach ich auch – mit denen ist glaub ich nicht zu spaßen 😉
          Ich schreib, wie es ausgegangen ist.
          Beste Grüße, Steffen

  28. Liebe Privatiers in der ALG1 Zeit,
    ich möchte mal folgende Berechnung vorstellen.
    Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigung der letzten
    12 Monate betrug laut Arbeitbescheinigung des Arbeitgebers: 140000 Euro
    Die Monate waren November 2021 (zusätzlich Weihnachtsgeld), Dezember 2021 und dann Januar 2022 bis Oktober 2022(zusätzlich Urlaubsgeld)
    In der Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers werden nur die monatlichen Beträge
    bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Jahres bescheinigt.
    In der Arbeitsbescheinigung steht dazu unter Punkt 7.0.0
    Es sind keine Beiträge über der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze bescheinigt.
    Beitragbemessungsgrenze
    2020 82800 Euro/6900 Euro pro Monat
    2021 85200 Euro/7100 Euro pro Monat
    Aber in welchem Gesetz steht diese Vorgehensweise?
    Es ergibt sich in solch einem überjährigen Fall ja ein finanzieller Nachteil. Denn die
    Agentur nimmt dann überall nur die geringeren Werte.

    • Ich kann Dir jetzt keinen Gesetzestext liefern, aber für mich ergibt die Vorgehensweise Sinn, schliesslich hast du ja auch nur bis zur BBG Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt.

      Gruß
      The_Doctor

    • „Es sind keine Beiträge über der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze bescheinigt.“
      Gut, die Bescheinigung ist also korrekt.

      „Aber in welchem Gesetz steht diese Vorgehensweise?“
      Altes Testament, zehn Gebote: Du sollst nicht falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten!
      Der AG kann nur das bescheinigen, was auch an Beiträgen (bzw. beitragspflichtigem Einkommen) gezahlt wurde.

      Oder suchst Du das Gesetz, aufgrund dessen die Bundesregierung per Verordnung die BBG jedes Jahr neu festlegt: §159 SGB VI

      „Denn die Agentur nimmt dann überall nur die geringeren Werte.“
      Nein, die Agentur ermittelt das Bemessungsentgelt aufgrund der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im Bemessungszeitraum. Wenn ein paar Monate mit 6,9 und ein paar mit 7,1 dabei sind, dann wird der Durchschnitt davon gebildet. Diese Vorgehensweise ergibt sich aus §150 und 151 SGB III.

  29. Hallo,vieleicht ist es ja hier auch schon abgehandelt worden: ich habe mir die fachlichen Weisungen zum Paragraphen 10 SGB II zu Gemüte geführt.Irre ich oder ist es so, dass dort als sonstiger wichtiger Grund für die Ablehnung einer Arbeit auch die im Anschluss an ALG 1 in naher Zukunft nahtlos angrenzende Rente anerkannt werden kann? Die Sache dabei ist natürlich, wie da die nahe Zukunft definiert wird.Hat da jemand Erfahrung damit?

    • Ja, das sehe ich auch so: Ein in „naher Zukunft“ absehbarer Rentenbezug zählt zu den wichtigen Gründen, eine Arbeit abzulehnen. Eine Definition, was mit „naher Zukunft“ gemeint sein könnte, ist mir aber auch nicht bekannt. Mein persönliches Empfinden läge da so bei allem, was weniger als 3 Monate ist und wenn der Rentenantrag nachweisbar bereits gestellt wurde. Aber – wie gesagt: Das ist lediglich eine Meinung. Mehr nicht.

      Gruß, Der Privatier

      • (zu früh abgeschickt 😉 )

        … .der nächste Termin bei der AfA steht an. Wollte dort auch kundtun, dass ich in die vorgezogene Rente gehen möchte. (nach Ablauf der 24 Monate bin ich 63J)
        Ist das in der AfA Diskussion hilfreich ?

    • (zu früh abgeschickt 😉 )

      … .der nächste Termin bei der AfA steht an. Wollte dort auch kundtun, dass ich in die vorgezogene Rente gehen möchte. (nach Ablauf der 24 Monate bin ich 63J)
      Ist das in der AfA Diskussion hilfreich ?

      • Es war für einige hilfreich. Es war aber noch nie eine Garantie, dass die AfA einen von Vermittlungsbemühungen ausnimmt, sondern hat allenfalls die Chance darauf erhöht.
        Viel Glück.

      • „Ist das in der AfA Diskussion hilfreich ?“

        Es könnte hilfreich sein und auch der Punkt erwähnen:

        „Ich stelle ca. 4 Monate vor dem ALG-1 Bezugsende den Rentenantrag bei der DRV“. Ob damit der Vermittlungsdruck abnimmt, kann hier keiner sagen.

        Gruß
        Lars

        • Moin Hans-M,

          „Ich stelle den Rentenantrag übrigens 6 Monate vor Bezugsende …“

          Ja, das kann man machen, ob eine schnellere Bearbeitung damit ausgelösst wird: Fragezeichen „?“. Die DRV-Mitarbeiter werden zuerst die dringenden Fälle abarbeiten. Aber ein Versuch ist es wert. (Der Rentenantrag sollte min. 3 bis 4 Monate vor Eintritt der Rente eingereicht werden, eine komplette RV-Kontenklärung vorher ist immer hilfreich … sollte man aber schon immer begleitend durchführen, falls doch noch Unterlagen fehlen)

          Gruß
          Lars

        • Irgendwo in den Kommentaren wurde mal gepostet, wie die DRV verfrühte Rentenanträge behandelt. Wenn ich mich richtig erinnere, dann werden Anträge,
          – die nicht mehr als 3 Monate im voraus gestellt werden: bearbeitet
          – die mehr als 12 Monate im voraus gestellt werden: abgelehnt
          – die 3-12 Monate im voraus gestellt werden: so lange zurückgestellt / auf Halde gelegt, bis die 3 Monate vor Beginn erreicht sind.

        • Moin Hans-M,

          wenn du den Rentenantrag stellst, hier noch an die AfA „Veränderungsmitteilung“ denken, … ausfüllen/ankreuzen und dann an die zuständige AfA senden.

          Gruß
          Lars

  30. Hallo Zusammen,
    bringt es etwas sich arbeitslos ohne Leistungsbezug zu melden? Mein ALG1 läuft demnächst aus und ich habe noch 13 Monate bis zur Rente zu überbrücken. Zum Rentenzeitpunkt hätte ich dann >35 Jahre einbezahlt; 12 Monate arbeitslos ohne Bezug; 1 Monat arbeitslos mit Bezug; 7 Monate arbeitslos ohne Bezug; 23 Monate arbeitslos mit Bezug und dann noch 13 Monate arbeitslos ohne Bezug. Die Zeiten brauche ich also nichts mehr. Würde das irgendetwas bringen bzgl. einer eventuellen Erwerbsunfähigkeitsrente? oder sonst ein Vorteil? Oder lieber komplett abmelden. Danke für euer feedback

    • Ich sehe nur einen Vorteil darin, wenn noch Zeiten für das Erreichen einer Wartezeit benötigt werden. Denn die Zeit mit Arbeitslosigkeit ohne Leistung wird als Anrechnungszeit berücksichtigt.
      Für den Anspruch auf eine eventuelle Erwerbsunfähigkeitsrente helfen die Zeiten hingegen nichts, denn hier werden nur Zeiten mit Pflichtbeiträgen berücksichtigt.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo zusammen,

      ich habe aus der Unterlage der DRV folg. kopiert: „Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Leistungen kann nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden.“

      Für die Anerkennung von vorstehenden Anrechnungszeiten sind Voraussetzungen zu erfüllen (u.a. man steht den Vermittlungsbemühungen unverändert zur Verfügung, unternimmt Eigenbemühungen usw).

      Ich würde sagen, wenn Wartezeiten für die Erfüllung von 35 Jahre fehlen, dann wäre dies eine (anstrengede) Option.

      VG

  31. (zu früh abgeschickt 😉 )

    … .der nächste Termin bei der AfA steht an. Wollte dort auch kundtun, dass ich in die vorgezogene Rente gehen möchte. (nach Ablauf der 24 Monate bin ich 63J)
    Ist das in der AfA Diskussion hilfreich ?

    • Hallo Transformierter,

      ist bei mir genauso. Ich habe voraussichtlich meinen Termin im Juni (Start ALG1 ab 01.07.2023) bei der AfA. Ich werde mit einem sehr ernsten Gesicht sagen, dass ich mit Ende der zwei Jahren ALG1 direkt in meine Rente mit Abzügen gehe. Ebenso, dass ich im September/Oktober eine OP vor mir habe und für etwa 3-5 Wochen ausfalle. Könnte sein, dass es sich auf den Januar/Feb. 24 verschiebt 😉 – dann sind es nur noch 1,5 Jahre, die die mich vermitteln können.

      Was war alles so in deinen ersten vier Monaten und welcher Teitraum lag bei Dir zwischen Erstkontakt und ALG1 Bezug?

      VG
      Hans

  32. sorry für meinen doppelten Einträge hier und weiter oben. (wollte eigentlich diese ändern/löschen – ging nicht)

    @Hans-M: ich war 2022 in einer Transfergesellschaft. Danach / seitdem beziehe ich ALG1.
    Habe mich ca. 1,5 Monate vor dem ALG1 Bezug bei der AfA online registriert.
    Mit Start des ALG1 Bezugs hatte ich den bislang einzigen Direktkontakt (vor Ort)

  33. Liebe Ratgeber,

    ein Freund, 58 Jahre, war krank und hat während der Krankheit einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, da er nicht länger Schicht arbeiten wollte. Er hat eine Gleichstellung. Nach der Reha wurde er arbeitsfähig entlassen und ist zur AfA. ALG1 bekommt er für 24 Monate. Der Vermittler möchte nun, dass er einen Gesundheitsfragebogen ausfüllt und seine Ärzte von der Schweigepflicht befreit. Frage: Ist das so zulässig, nur weil er sagte, keine Schicht mehr arbeiten zu wollen? Reicht hier nicht, dass er eine Gleichstellung von der AfA hat, wo er bereits alle Gesundheitsdaten angab? Er hat aufgrund seiner Ausbildung auch bereits nach 4 Wochen ein Jobvermittlungsangebot vom Vermittler erhalten, ohne Schichtarbeit, worauf er sich bewarb. Ich hab den Eindruck, der Vermittler, der übrigens für Behinderte zuständig ist, hat ein persönliches Problem mit ihm. Wie sollte er sich nun richtig verhalten, um nicht sein ALG1 zu gefährden?
    1000Dank und beste Grüße

    • Moin Bine,

      „Ich hab den Eindruck, der Vermittler, der übrigens für Behinderte zuständig ist, hat ein persönliches Problem mit ihm.“

      Das kann man so evt. nicht sagen. Ich stelle 4 Links zur Verfügung.

      Link Nr.1: §65 SGB I „Grenzen der Mitwirkung“

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html

      Link Nr.2: AfA-Information zum ärztlichen Dienst und Handhabung Gesundheitsfragebogen

      https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/aerztlicher-dienst

      Link Nr.3: beinhaltet weitere Informationen … (Anfrage an den Bundesdatenschutzbeauftragten etc.pp.)

      inge-hannemann.de/ja-nein-vielleicht-der-aerztliche-dienst-der-bundesagentur-fuer-arbeit-und-deren-gesundheitsfragebogen-und-schweigepflichtentbindungserklaerungen/

      Eine Ablehnung von Schichtarbeit auch für schwerbehinderte Menschen und Personen mit Gleichstellung (GdB <50%) sieht der §207 SGB IX explizit NICHT vor.

      Link Nr.4: §207 SGB IX in Verbindung mit §164 Abs.4 Ziffer 4 SGB IX

      https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/pflichten-des-arbeitgebers-und-rechte-schwerbehinderter-menschen-zu-%C2%A7%C2%A7-164-und-207-sgb-ix

      § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

      Abs.4 Ziffer 4 lautet:

      (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

      4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,

      Gruß
      Lars

      PS: Liegt ein WICHTIGER GRUND z.B. Attest vom Hausarzt vor, … keine Durchführung von Schichtarbeit …, sollte die Arbeitsvermittlerin diese Tatsache natürlich berücksichtigen.

      • Moin moin Lars,

        wow, herzlichen Dank für diese hilfreichen Links, leite ich gleich weiter.
        Er hat ein Schreiben seines Arztes, dass er keine Nachtschicht mehr machen soll. Das war auch der Grund für den Aufhebungsvertrag incl. Abfindung, weil sein Arbeitgeber dies nicht berücksichtigen wollte. Für die Gleichstellung hatte er bereits alle Befunde zur AfA geschickt, diese wurde dann unbefristet gewährt. Wieso er jetzt nochmal alles zum MD der AfA schicken soll, war ihm nicht klar. Er hatte dies den Vermittler gefragt, der wurde dann, für mein Dafürhalten ziemlich unfreundlich. Hat aber auch sicher keinen leichten Job dort in der Behörde.

        Nochmal Danke
        Bine

    • Schichtarbeit ist grundsätzlich zumutbar.
      Wenn ein Arbeitsloser durch die Gleichstellung die „Vorteile“ eines GdB in Anspruch nehmen will, dann kann die AfA das beim Medizinschen Dienst überprüfen lassen. Der MD stellt dann fest, welche Dinge der Arbeitslose darf und welche nicht.
      Statt der Schweigepflichtentbindung kann man auch die Befunde/Arztbriefe dem MD zur Verfügung stellen.
      Hier ist es recht übersichtlich beschrieben https://praxistipps.focus.de/gesundheitsfragebogen-fuer-jobcenter-ausfuellen-das-muessen-sie-beachten_108862

      • Danke eSchorsch für die Einschätzung. Welche „Vorteile“ hat er denn als Arbeitsloser von einer Gleichstellung?

        • Ich habe bezüglich GdB wenig Wissen was das an „Vorteilen“ ergibt.
          Aber ich habe die Schilderung so verstanden, dass „kein Schichtdienst“ dabei rauskommen soll.

  34. Hallo, eine interessante Frage ist aufgetaucht:

    Laut § 161(2) SGB III gilt (4-Jahresfrist):
    Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

    Lauf § 147(4) SGB III gilt (5-Jahresfrist):
    Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

    Wie kann ein laut 161(2) nach 4 Jahren verfallener Anspruch Grundlage für eine Verlängerung gemäß 147(4) nach 5 Jahren sein ?

    • Schon Goethe wußte: Wer immer strebend sich bemüht, den können wir erretten.

      Du vergleichst 2 verschiedene Dinge, einmal zwischenzeitlich neuer Anspruch erarbeitet (dann kommt der alte obendrauf) und einmal kein neuer Anspruch erarbeitet.
      Wie du siehst, hat der Gesetzgeber dem Streber einen kleinen Vorteil gegenüber dem Nicht-Streber gewährt. Finde ich persönlich gut so.

      PS: Der Anspruch ist durch 161(2) nicht verfallen, lies noch mal genauer

      • Danke, aber das erklärt leider nicht, wie ein bereits nach 161(2) verfallener Anspruch nach 4 Jahren gemäß 147(4) nach 5 Jahren plötzlich wieder aufleben kann.

        Ok beim 161(2) steht:
        Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

        Aber im 147(4) wird er ja noch geltend gemacht.

        • Es besteht eben ein Unterschied zwischen „einen Anspruch geltend machen“ (indem man ihn ganz einfach mit einer erneuten Arbeitslosmeldung fortführt) oder „einen Anspruch verrechnen“ (indem man ihn zu einem neu entstandenden Anspruch hinzufügt).
          Die erste Möglichkeit besteht bis zu 4 Jahren, die zweite bis zu 5 Jahren.

          Gruß, Der Privatier

  35. Liebe Ratgeber,
    wenn man sich vom ALG1 abmelden möchte für 4 Wochen und zum Zeitpunkt des Beginns der Abmeldung in UK ist ( wo die Seite der Arbeitsagentur nicht erreichbar ist) könnte man dann auch im
    voraus terminiert auf ein bestimmtes Datum abmelden ? Also z.B heute abmelden für den 10.8.2023?

    • @Ella, wer sagt dass die Seite der AfA von dort nicht erreichbar ist? Mir ist nicht bekannt dass diese Seite oder die dazugehörige App Geo-Tracking einsetzten.

      VG eLegal

  36. Vielen Dank für die Antworten.
    Genau deshalb frage ich, weil man sich ja im Bereich der Agentur aufhalten sollte. In meinem Fall: 3 Wochen Urlaub in UK. Dann anschließend 4 Wochen Abmeldung. Für die Abmeldung will ich ja nicht extra nach Germany kommen.

  37. Vielen Dank für die Antwort.
    Genau deshalb frage ich, weil man sich ja im Bereich der Agentur aufhalten sollte. In meinem Fall: 3 Wochen Urlaub in UK. Dann anschließend 4 Wochen Abmeldung. Für die Abmeldung will ich ja nicht extra nach Germany kommen.

  38. @ELLA: Also Zugang zum Amt online hatte ich in der Karibik, auf hoher See und definitiv auch in UK schon. Falls dein Browser da ein Problem hat, geh über VPN 😉 Den Urlaub sprichst du ja mit deinem Sachbearbeiter ab? Da kann man auch gleich die Abmeldung klären, also vielleicht ein vor Ort Termin? Von mir wurde bei zwei (von 11) Abmeldungen/Urlauben eine persönliche Rückmeldung verlangt, wird aber je nach Agentur/Sachbearbeiter unterschiedlich gehandhabt.
    Achtung: Bei einer Abmeldung über das Portal kommt es wohl in vielen Fällen zu einem Rückruf durch die Abrechnungsabteilung. Ich hatte derer sinnlose acht 😉
    Mein persönlicher Favourit ist Absprache mit dem Sachbearbeiter.
    MbG
    Joerg

  39. Ich möchte mich in ein paar Tagen für 3 Wochen aus der Arbeitslosigkeit abmelden, um einer privaten Verpflichtung (im Ausland) nachzukommen. Nach dem Lesen der vielen Beiträge hier, bin ich etwas verunsichert.

    Hintergrund: Nach Ablauf des Dispojahres habe ich mich zum 1.7.2022 arbeitslos gemeldet und einen Bewilligungsbescheid ab 1.7.2022 über 720 Kalendertage erhalten.

    Wo mache ich die Abmeldung? Auf der Webseite finde ich: „->Veränderung melden“, „-> sonstige Abmeldung“. Ist das das richtige Tool zur Abmeldung?

    Wann mache ich die Abmeldung? Wenn ich es richtig verstanden habe, muss man da keine Fristen bewahren, also spätestens zum ersten Tag, an dem die Abmeldung wirksam werden soll.

    Man kann dort in dem Tool ein „bis“-Datum eingeben. Startet dann die Arbeitslosigkeit ab diesem Datum dann automatisch wieder? Dann würde ich der Einfachheit halber dort einen 3-Wochen-Zeitraum eintragen. Falls nein, wie melde ich mich wieder an? Auf der Webseite sehe ich kein Tool „Wiederanmelden“? Muss ich mich dann wieder erst arbeitssuchend und dann arbeitslos melden?

    So wie ich verstanden habe geht durch die 4-wöchige Unterbrechung kein Tag des ursprünglichen 720 Kalendertage dauernden Anspruches verloren. Der Restanspruch kann einfach später wahrgenommen werden (innerhalb der 4 Jahre seit Bewilligung). Richtig?

    • Ja.
      Ja, oder telefonisch oder direkt beim Vermittler … du hast die Wahl

      Wann es dir beliebt, nur nicht rückwirkend.

      Ja, mit „bis“ geht es danach automatisch weiter. Ansonsten formlos schriftlich, telefonsich, persönlich wieder anmelden. Eine formale Neuanmeldung (mit Antrag) ist bei 3 Wochen Unterbrechung nicht notwendig.

      Der Restanspruch kann einfach später wahrgenommen werden, bzw. hängt sich automatisch hinten dran!

      • Meine konkreten Erfahrungen waren jetzt leicht anders und die MA der Arbeitsagentur haben auch gesagt, dass sich bei ihnen kürzlich der Ablauf geändert hätte:
        – über das Online-Formular habe ich den Wunsch nach befristeter Abmeldung für drei Wochen mitgeteilt. Die Agentur hat mir daraufhin vorgeschlagen, zunächst eine Woche „Urlaub“ anzusetzen (Zitat „davon haben sie noch so viel“) und mich erst danach für zwei Wochen befristet abzumelden. Ich müsse aber nach der zwei-wöchigen Abmeldungsphase „persönlich vorbeikommen“ um die ALG1-Zahlung wieder aufzunehmen.
        – zum ersten Tag der zwei-wöchigen Abmeldungsphase (also nach dem ein-wöchigen“Urlaub“) habe ich einen Aufhebungsbescheid mit Grund „Orstabwesenheit“ erhalten.
        – nach Ablauf der zwei-wöchigen Abmeldung habe ich dann vor Ort in der Agentur mit Personalausweis informell die Wiederaufnahme der Zahlung beantragt, was auch sofort genehmigt wurde. Hinweis der Mitarbeiter: bei Abmeldung unter 6 Wochen geht das alles informell. Bei Abmeldung für mehr als 6 Wochen muß das ALG1 neu beantragt werden. Am Tag danach kam der Änderungsbescheid mit der Wiederaufnahme der Zahlung und angepassten Zahlungsdauern.

  40. Sorry:
    statt Abfindung im Januar 2024 und Beendigung zum 31.12.2023 wird folgendes vereinbart:

    Der Arbeitnehmer wird bis zum 31.12.2024 unwiderruflich freigestellt unter Fortzahlung der Bezüge. Die offizielle Arbeitszeit wird von 40 Stunden auf 30 Stunden reduziert.

    Könnt Ihr etwas dazu sagen bzw. habt Ihr Erfahrung damit, wie und ob sich das auf das ALG 1 auswirkt, wenn dieses am 1.1.2025 beantragt wird ?

    • keine meinungen dazu ?
      kann man davon ausgehen, dass sich bezahlte unwiderrufliche freistellungen weiterhin unschädlich auf den alg bezug auswirken und wie versicherte zeiträume zählen ?

  41. ALG1 und Rentenbeiträge /Pflichtbeitragszeiten
    In welcher Höhe zahlt das Arbeitsamt die Rentenversicherungsbeiträge, wenn ich in dem Jahr
    vor dem Leistungsbeginn nicht versicherungspflichtig beschäftigt war?
    Kündigung zum 31.12.2022, in 2023 keine Beschäftigung und geplant ist zum 01.01.24 ALG1 zu beantragen.
    „Erhalten Sie Arbeitslosengeld, gelten diese Zeiten
    grundsätzlich als Pflichtbeitragszeiten, wenn Sie im Jahr
    zuvor zuletzt versicherungspflichtig waren“
    Mich irritiert hier – im Jahr zuvor -, d.h. ich falle hiermit raus? Oder es werden geringere Rentenbeiträge gezahlt ?

    • Moin Fiene,

      alles gut, die AfA führt 80% Deiner zuletzt im Gesamtjahr 2022 erreichten RV-Beiträge ab. (bis Max. BBG)

      Beispiel:
      In 2022: 2,0 pEP (altes AV)
      In 2024: von der AfA an DRV abgeführte Beträge in Höhe (umgerechnet auf pEP ) = 1,6 pEP

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        dazu habe ich auch eine Frage. Rentenbeiträge sind ja nur bis 53.056€ für Ehepaare von der Steuer absetzbar. Zählen die Beiträge von AfA oder auch vom Krankengeld dazu? Die sind ja nur virtuell und können nicht zur Steuerminderung verwendet werden.

        • Moin Palito,

          Nein, die abgeführten RV-Beiträge bei ALG-1 bzw. bei KG-Bezug zählen nicht dazu, damit schmälern Lohnersatzleistungen die Altersvorsorgesumme nicht.

          Das gilt auch bei Kurzarbeitergeld, Insolvenzausfallgeld, Elterngeld, Transferkurzarbeitergeld etc.pp.

          Gruß
          Lars

        • Ergänzung:

          Vor einigen Tagen gab es auch ein höchstrichterliches Urteil, dass die RV-Beiträge bei ALG-1 Bezug (also die Beträge, welche die AfA an die DRV abführt) steuerlich nicht absetzbar sind. Urteil suche ich noch raus.

          Gruß
          Lars

          • Moin Lars, das Urteil kenne ich auch, danke! Ich glaube Du verstehst mich falsch.

            Das ich den Rentenbeiträge aus ALG1 oder KG nicht aktiv von der Steuer absetzen kann ist klar. Meine Frage ist ob diese Beträge zu den 53.056€ dazu zählen oder ich on top zu den ALG!/KV Beiträgen noch bis zu 53k€ gelten machen kann und entsprechend absetzen.

          • Moin Palito,

            So wie im ersten Kommentar schon geschrieben:

            Rentenbeiträge aus dem ALG-1 oder aus dem Bezug von KG haben keinen Einfluss auf die 53056€.

            Gruß
            Lars

  42. Liebes Forum,
    ich bräuchte einen Tipp zur Überbrückung zwischen ALG 1 und Rente (mit 63). In meinem Fall sind es 3 Monate.
    Im Mai 2024 endet mein ALG 1 Anspruch und zum 01.09.2024 werde ich die Rente mit 63 Jahren beantragen. Da ich unter einem Bandscheibenvorfall leide und dann nur eingeschränkt arbeitsfähig bin und ich ebenso davon ausgehe für 3 Monate und in meinem Alter keine Arbeit mehr zu finden, wollte ich mich zum Ende des ALG 1 krankmelden um über die ALG1-Fortzahlung und dann ggf. Krankengeld bis zum Renteneintritt zu kommen. Hat jemand hier mit so etwas Erfahrung? Ggf. Hinweise oder Tipps. Danke schon mal vor ab

    Viele Grüße Heike Kühne

  43. Moin Heike,

    ja, das ist möglich und m.E. auch eine gute Strategie!

    Du solltest wegen Deiner Arbeitsunfähigkeit beim Arzt vorstellig werden solange Du noch ALG1 bezieht. Für 6 Wochen übernimmt das AA dann die Zahlungen (sozusagen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und dann nahtlos die KK. Die Höhe der Zahlung bleibt die Gleiche und Zahlungen an die RV und die KK ebenfalls. Es ist sogar möglich für den gesamten Bezug von KG (18 Monate) krankgeschrieben zu sein und dann entsprechend später in Rente zu gehen! Da das KG in der Regel höher ist als die Rente ist ergibt sich somit ein finanzieller Vorteil und die Abschläge auf die Rente (0,5%/Monat) reduzieren sich auch entsprechend.

    Du wirst es nicht glauben, aber Du gewinnst durch den KG-Bezug sogar ein weiteres (neues) Bezugsrecht auf ALG1 (und zwar 50% der Zeit, also maximal 9 Monate). D.h. Du könntest in Deinem Fall maximal 21 Monate später in Rente gehen und würdest ca. 10% Rentenkürzung einsparen, das geht aber natürlich nur wenn Du wirklich krank bist und der Arzt das auch bescheinigt!

    LG
    Palito

  44. Moin Hans,

    wenn Du nur noch 1 Woche Anspruch auf ALG1 hast, dann zahlt das AA auch nur noch eine Woche und dann übernimmt die KK!

    Die Krankenkasse kann Dich nur ausnahmsweise auffordern, einen Rentenantrag zu stellen, und zwar dann wenn ein Anspruch auf eine Regelaltersrente besteht. Bei Rente mit 63 geht das nicht.

    Sie können Dich aber auffordern einen REHA-Antrag zu stellen, aber da gibt es auch einige Möglichkeiten dagegen anzugehen! In so einem Fall könnte man auch eine Erwerbsminderungsrente ins Auge fassen!

    LG
    Palito

  45. Ich möchte hier einmal die Begeisterung dämpfen, mit der hier in den letzten Kommentaren Strategien zum „geschickten“ Einsatz von Krankmeldungen diskutiert wurden.

    Ich möchte einmal daran erinnern, dass das Grundprinzip eines Privatiers darin besteht, sich aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Wer hingegen darauf aus ist, sich von einer Sozialleistung zur anderen durchzumogeln und in erster Linie auf Staatskosten (im weitesten Sinne) leben möchte, sollte sich nicht Privatier nennen und ich möchte solchen Ideen hier auch keine Plattform bieten.

    Damit ich nicht mißverstanden werde: Jeder hat das Recht, eine Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, egal ob es sich um eine ALG-Zahlung, Krankengeld oder eine Rente handelt. Das ist völlig in Ordnung und ist auch nicht das Problem.
    Das Problem fängt da an, wo Krankmeldungen als Gestaltungsmittel eingesetzt werden. Hier gibt es natürlich auch wieder Grauzonen, aber die sehe ich spätestens dann überschritten, wenn z.B. gegen Ende eines ALG-Anspruches aus strategischen Gründen eine Krankmeldung geplant wird. Hier liegt u.U. bereits der Tatbestand eines Betrugs vor, denn entweder hat man während des ALG-Bezuges eine bestehende Arbeitsunfähigkeit verschwiegen (damit man weiter ALG beziehen kann), oder aber eine Arbeitsunfähigkeit besteht tatsächlich gar nicht, womit dann die Krankenkasse betrogen würde.
    Das gleiche gilt dann natürlich auch für den umgekehrten Fall, wenn gegen Ablauf des KG-Bezuges plötzlich eine Wunderheilung eintritt und man sich wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen kann, um dann wieder ALG zu beziehen.

    Ich möchte noch einmal betonen, dass jeder, der tatsächlich krank ist, selbstverständlich jede Form von Unterstützung bekommen sollte und diese auch in Anspruch nehmen sollte. Aber dies sollte immer ausschliesslich im Hinblick auf eine Verbesserung der Gesundheit ausgerichtet sein und nicht mit Strategien verbunden werden, die sehr schnell einen Betrugsverdacht aufkommen lassen.

    Ebenso deutlich möchte ich betonen, dass ich solche Überlegungen keinesfalls unterstütze und ich dies hier auf meiner Internetseite auch nicht verbreitet sehen möchte.

    Gruß, Der Privatier

    • Hinweis: Einer der Kommentatoren, der sich durch meinen obigen Kommentar offenbar angesprochen gefühlt hat, hat die Löschung seiner Daten und Kommentare verlangt.
      Diesem Wunsch habe ich soeben entsprochen. Dies betrifft auch Antworten und Reaktionen auf diese Kommentare.

      Gruß, Der Privatier

    • Sehe ich ganz genauso. Also wer hier darauf angewiesen ist zu tricksen hat im Vorfeld wohl einiges falsch gemacht.

      Denjenigen, die tatsächlich ernsthaft erkranken wünsche ich gute Besserung.

      Grüße

      B

  46. Lieber Privatier,

    wenn meine sachlichen, rechtlichen Hinweise so verstanden werden könnten ich unterstütze ein „durchmogeln“ bitte ich ebenfalls um Löschung,das war nicht meine Absicht soetwas gutzuheissen!

    Vielen Dank für die klaren Worte!

    LG
    Palito

  47. Guten Abend,
    ich habe lange angestellt gearbeitet. (Bin 58J.) Dann aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Mich selbstständig gemacht und in finanziell knappen Phasen der Selbstständigkeit, ALG 1 beantragt, und aufgrund der verangegangenen Anstellung auch bekommen. Erstmaliger Antrag 20.04.20. D.h. die vier Jahresfrist läuft im nächsten April ab. Ich hätte noch einen Anspruch auf 6 Monate ALG1. (Bei Erstantrag im Jahre 2020 wurden mir 18 Monate zuerkannt.)

    Nun habe ich mich verleiten lassen einen vermeintlich interessanten Job anzunehmen. Bin also seit 1.10.23 wieder Angestellter.
    Die Probezeit läuft Ende März aus.
    Würde ich innerhalb der Probezeit kündigen, hätte ich dann eine Sperre? Oder könnte ich mich z.B. im März beim Amt melden und die verbliebenen 6 Monate in Anspruch nehmen?
    Danke!

    • Moin Bohr N.,

      „Würde ich innerhalb der Probezeit kündigen, hätte ich dann eine Sperre?“

      Ja, eine Sperre würde auch bei einer Eigenkündigung in der Probezeit fällig werden, außer: es liegt ein „wichtiger Grund“ z.B. ärztliches Attest vor.

      Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, Ausgabe vom 01.09.2022, S.8:

      159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
      159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
      159.1.1.1 Arbeitsaufgabe

      xxxxxx

      (2) Sperrzeitrelevant ist das Lösen jedes versicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses. Die Beendigung einer selbständigen Tätigkeit führt nicht zu einer Sperrzeit.

      (3) Sperrzeitrelevante Lösungssachverhalte sind
      – die Kündigung durch den Arbeitnehmer, ….

      Gruß
      Lars

  48. Hallo,
    ich könnte Ende dieses Jahr nach 14 Monaten ALG1 Bezug eine Altersrente für langjährig Versicherte mit 12,6% Abschlag in Anspruch nehmen. Alternativ könnte ich aber auch noch weitere 10 Monate ALG1 beziehen und dann mit nur 9,6% Abschlag in Rente gehen.

    Finanziell ist natürlich die zweite Lösung günstiger (schätze in Summe ca. +20000€, falls ich 80 werde). Allerdings verunsichert mich die jetzige unsichere Lage, in der man ja nie weiß, welche adhoc Änderungen bzw. Kürzungen unserer Regierung gerade einfallen.

    Wie seht ihr das? Lieber den Spatz in der Hand (Rente dieses Jahr) oder Lösung zwei (erst Ende 2025 mit weniger Abschlag in Rente).

    Gibt es noch andere Gesichstpunkte die ich beachten sollte?

    • „welche adhoc Änderungen bzw. Kürzungen unserer Regierung gerade einfallen“

      Ich unterstelle mal, dass solche Dinge weder rückwirkend noch von heute auf morgen kommen. Von daher würde ich an deiner Stelle auf Zeit spielen.

    • Moin Maddin77,

      ach was, so schnell schießen die Preußen nicht, … auch die in Berlin nicht. Es werden sicherlich Änderungen kommen ((Stichwort: Rentenpaket 2 (2024?) … Generationenkapital)), aber hier geht es eher nicht um Änderungen des Renteneintrittsalter. Dieser Punkt kommt evt. später einmal, da hast Du bestimmt den ALG-Block schon hinter Dir. Schließe mich hier der Empfehlung von eSchorsch an.

      Gruß
      Lars

      * für Interessierte (Die Geschichte der Deutschen Rentenversicherung):

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Historie/historie_detailseite.html

      • Hallo Lars,

        wie bewertest du deine Aussage „ach was, so schnell schießen die Preußen nicht“ jetzt nach dem Ampel Ende?
        Vielleicht schießen die Preußen, oder wer sich auch immer nach den Wahlen am 23.2.2025 zusammenrottet, doch wieder schneller; mit Ziel Renteneintrittsalter hochsetzen.

        Ich habe keine Vorstellung, wie lange die dann über ein neues Rentenpaket debattieren und wie schnell so was zum Gesetz werden kann.
        In Bezug auf meinen möglichen Rentenbeginn 1.8.2025 mach ich mir da ein wenig Sorgen.

        • In welchem Wahlprogramm hast du denn die Abschaffung der Rente für langjährige Versicherte gelesen? Oder wenigstens eine Verschlechterung der Konditionen für selbige?
          Die Politik schlägt sich gerade mit anderen Problemen wie der Abschaffung von R63 rum. Weshalb sollte die nächste Regierung schneller schießen?
          Die Wählerstruktur sieht doch so aus, dass je älter, desto mehr wird SPD und CDU gewählt. Eine der beiden Parteien wird den neuen Kanzler stellen. Da gibt es zähe Koalitonsverhandlungen mit einer Einigung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, aber doch keinen großen Wurf. Ich gestehe der Politik nur geringe Lernfähigkeit zu, aber die neue Regierung wird die Unbeliebtheit des Heizungsgesetz nicht mit einem neuen Rentengesetz toppen wollen.
          Keine dieser Parteien wird ihrer Hauptwählergruppe so auf die Füße treten, wenn sie es irgendwie vermeiden können. Wer sollte die beiden Parteien erfolgreich zu so etwas nötigen wollen oder gar können?
          Stand heute gehe ich immer noch davon aus, dass ich in knapp 2 Wahlperioden mit 63 in Rente gehen kann.

        • Moin madin77,

          „wie bewertest du deine Aussage „ach was, so schnell schießen die Preußen nicht“ jetzt nach dem Ampel Ende?“

          Genauso, wie ich es geschrieben hatte. Das es eine Rentenreform geben wird, ist nicht von der Hand zu weisen. Aber bei Deinen geplanten Renteneintritt zum 01.08.2025 … oder auch Ende 2025, da kannst Du Dich ganz unbesorgt zurücklehnen.

          Gesetzliche Änderungen müssen vorbereitet werden und „Friedel“ Merz wird und kann auch nicht gleich den Stecker ziehen und auch zu Ende 2025 sehe ich noch keine Veränderungen.

          Also, „DIE“ in Berlin müssen da erst den Vorderlader gegen einen Hinterlader tauschen. Das braucht Zeit, zumal diverse SGB`s nicht von HEUTE AUF MORGEN so schnell geändert werden.

          Außerdem braucht der „Friedel“ Merz auch einen Koalitionspartner und wenn das die Rotbäckchen (Saft) werden, dann wird Arbeit/- und Soziales sicherlich dort angesiedelt (außer es gibt ein „Superministerium“ = Wirtschaft + Arbeit-/ und Soziales ???).

          Also für 2025: … weiter beobachten, sich bloß nicht verrückt machen lassen und falls es etwas NEUES (i.S. Referentenentwürfe zu z.B. SGB III; IV; V; VI etc.pp.) geben sollte, dann teilen wir das im Blog und informieren uns gegenseitig.

          Gruß
          Lars

          • Danke für euere Antworten,
            also erst mal abwarten und enstpannt Tee trinken. Schönes Wochende!

  49. Das hängt auch von deinen Plänen ab, als Rentner muss man keine Termine warnehmen, kann jederzeit wegfahren ohne Rücksprache o.ä.
    Falls Du das aber nicht planst, würde ich Variante 2 vorziehen.
    Man wünscht es niemandem, aber gerade in unserem Alter kann auch eine Krankeit dazu führen, dass Krankengeld gezahlt wird und sich ggf. der ALG Anspruch nach hinten verschiebt.
    Auch eine Schwerbehinderung kann eintreten und zu niedrigeren Rentenabschlägen führen.

  50. Aus jetziger Sicht werde ich nach Ablauf der 24 Monate ALG1-Bezug die staatliche Rente (für langjährig Versicherte) zum 1.7.2024 beantragen. Final entschieden habe ich das aber noch nicht, eventuell bieten sich ja doch noch interessante Job-Perspektiven. Die Arbeitsagentur hat mich nun aufgefordert, meine Pläne frühzeitig bekannt zu geben, sobald ich mich entschieden habe.

    Warum fragen die danach? Kann die Arbeitsagentur den ALG1-Bezug kürzen, falls ich den Rentenantrag zum 1.7.2024 (Ablaufdatum 24 Monate ALG1-Bezug) stelle? Ich würde dann ja bis dahin nur noch bedingt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

    • „Warum fragen die danach?“
      Sie wollen keine unnötige Vermittlungsarbeit in dich stecken.

      ALG1-Kürzung bzw. Streichung gibt es erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

  51. Hallo zusammen,

    mein Arbeitsverhältnis ist betriebsbedingt zum 31.10.24 gekündigt mit entsprechender Abfindung, die ich im Januar 2025 aus steuerlichen Gründen erhalten werde.
    Aktuell bin ich freigestellt und plane ab dem 01.11.24 für 2 Jahre ALG1 zu beziehen und danach direkt in Rente mit 9,6% Abschlag zu gehen.
    Da ich keinerlei Erfahrung mit der Arbeitsagentur habe, hoffe ich auf Ratschläge hier aus dem Forum. Zur Sache selbst:
    Einige wenige Bekannten und Kollegen in ähnlicher Situation wurden alle im Erstgespräch von den Sachbearbeitern gefragt, ob sie denn überhaupt noch arbeiten wollten. Es hat sich dann niemand so richtig getraut, diese Frage direkt zu verneinen, da Restriktionen befürchtet wurden. Die Antworten waren eher so ausgelegt, dass es schwer vorstellbar sei, noch einen Job in unserem Alter und entsprechend hoher Dotierung incl. Dienstwagen etc. zu bekommen.
    Es ist zwar noch eine Weile hin aber wie sollte ich mich verhalten? Hat jemand Erfahrungen mit dem Thema?

    Vielen Dank vorab schon einmal für Hinweise aus der Runde.

    Grüße AT62

    • Moin AT62,

      um eine Sperrzeit der AfA zu vermeiden, folgende Nachfragen von mir:

      1. liegt eine „unwiderrufliche Freistellung“ vor
      2. falls ja, ab wann liegt eine „unwiderrufliche Freistellung“ vor

      Zweck ist, wie schon geschrieben, eine Sperrzeit der AfA zu vermeiden, weiterhin um die Abfindung u.U. steuerlich zu optimieren, evt. weitere Rentenabzüge zu minimieren und etwas später ALG zu beantragen.

      “ … dass es schwer vorstellbar sei, noch einen Job in unserem Alter und entsprechend hoher Dotierung incl. Dienstwagen etc. zu bekommen.“

      Ja, so kann man es dann auch umschreiben.

      Gruß
      Lars

  52. Hallo Lars,

    danke für die rasche Info.
    Ja eine unwiderrufliche Freistellung liegt mit dem Kündigungsschreiben des AG vom 26.01.2023 vor.
    Eine Steueroptimierung in 2025 möchte ich durch eine maximale Ausgleichszahlung in die gesetzl. RV (50% davon direkt durch AG) vornehmen.
    Verstehe ich deinen letzten Kommentar richtig, dass du eine Verneinung der Frage der AfA „Wollen Sie überhaupt noch arbeiten“ nicht empfehlen würdest?

    Gruß AT62

    • Moin AT62,

      ok, 26.01.2023 ist bestimmt kein Schreibfehler, damit würde ab 31.10.2024 (Ende AV) kein sperrzeitrelevanter Tatbestand vorliegen.

      Der AL+ALG Antrag könnte mit „Wirkung“ zum 01.11.2024 gestellt, kurzzeitiger ALG Bezug und anschließend eine Abmeldung aus dem ALG-Bezug vorgenommen werden. Ein neuer AL+ALG Antrag mit „Wirkung“ zum 01.01.2026 könnte eine weitere steuerliche Optimierung der Abfindung ermöglichen. Bitte einmal den Abfindungsrechner benutzen und die Varianten mit und ohne ALG Bezug vergleichen.

      Andere Variante: AL+ALG Antrag mit Wirkung zum 01.11.2025 stellen, auch das wäre möglich.

      „Eine Steueroptimierung in 2025 möchte ich durch eine maximale Ausgleichszahlung in die gesetzl. RV (50% davon direkt durch AG) vornehmen.“

      Ja, prima Optimierungsmöglichkeit der Abfindung, wenn der AG mitspielt.

      Zum AfA-Gespräch
      Bei uns lag eine Insolvenz des AG vor. In der TG (=Transfergesellschaft) wurde allen Mitarbeiter (60+) ein RV-Beratungsgespräch angeboten. Nach dem Auslaufen der TG wurden fast alle Mitarbeiter 62+ als rentennaher Jahrgang eingestuft und so auch von der AfA gehändelt. Meine älteren Ex-Kollegen hatten alle 5-6 Monate einen Termin bei der AfA.

      Ich weiß nicht was Dein Nickname bedeutet:

      AT = Außertariflich
      62 = Jahrgang 62? / jetziges Alter 62?

      Wie würde ich persönlich das Beratungsgespräch in Hinblick auf Deiner Frage angehen?

      In Abhängigkeit des Gesprächsverlaufes und wenn eine gewisse Empathie der/des Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters erkennbar ist und wenn die gewisse Frage aufkommt … „Deine weiteren Vorstellungen“ … würde ich das so wie es Deine Kollegen ausgedrückt haben, rüberbringen. Eventuell spricht die Sachbearbeiterin das auch gleich folgendermaßen an: „Herr AT62, … Sie sind 62 Jahre alt und mit Ihrer Berufsstellung als ehemaliger leitender XYZ … da sehe ich eher weniger Chancen …“

      Jedenfalls versuche die Interaktion zu ergreifen (Vorbereitung aufs 1. Gespräch = Frage/Notizzettel vorbereiten/mitnehmen), frage viel … z.B.: was die Steuerklasse für eine Auswirkung aus ALG-Höhe hätte, bitte um Erläuterung … die AfA hat dazu auch entspr. Tabellen, … wenn später die Rente bei der DRV beantragt wird, wann und wie sollte man die AfA vorher informieren … naja, versuche das Gespräch mitzugestalten … das bekommst Du schon hin.

      Vieles hängt von der Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter, Dein Lebensalter, Dein ehemaliges Gehalt, Deinen Beruf, Strukturstarke oder Strukturschwache Gegend usw. ab.

      Gruß
      Lars

      • Stichwort rentenorientierte Arbeitslosigkeit
        Ich hatte diese Woche mein erstes „Vermittlungsgespräch“ nach Dispojahr und selbstständiger Tätigkeit. Das Gespräch mit meiner kompetenten Sachbearbeiterin gestaltete sich sehr angenehm! Als im November 60-jähriger ehemaliger leitender Angestellter mit einer Schwerbehinderung (GdB 50) wurden grundsätzliche Angaben abgeglichen und die Frage gestellt, ob ich mich schon hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert hätte.
        Meine Angaben, dass ich mich freiwillig während meiner selbstständigen Tätigkeit und des Dispojahres versichert hatte, und dass ich eine Ausgleichszahlung für die zu erwartenden Rentenabschläge für einen Rentenstart mit 62 statt 65 Jahren geleistet hätte, führten zu einer kurzen Berechnung der Sachbearbeiterin: „dann fehlen Ihnen noch sechs Monate zwischen Ende des ALG1 und dem frühesten möglichen Rentenbeginn.“
        Meine Antwort dazu war, dass ich aus der Abfindung ja genügend Rücklagen habe, um diesen Zeitraum zu überbrücken.

        Ihre Frage darauf hin, „wie stellen Sie sich denn die nächsten zwei Jahre vor?“

        Ich antwortete sehr ehrlich, dass ich mir eine rentenorientierte Zeit wünschen würde. Diese Antwort nahm sie fast lachend zur Kenntnis, worauf hin ich nachfragte, das sei doch in Ordnung so, oder? Sie bestätigte dies, und stellte daraufhin fest, dass die Bundesagentur für Arbeit mir keine Vermittlungsvorschläge machen würde – auch keinerlei Maßnahmen zur Eingliederung treffen würde und ich von ihr erwarten könnte, alle 3-4 Monate einen Anruf oder gegebenenfalls ein persönlichen Termin zu bekommen. Sie stellt noch mal hinaus, dass selbstverständlich, falls sich die Situation aus meiner Seite verändern würde oder ich irgendwelche Nachfragen hätte, ich mich jederzeit melden kann. Dazu gab sie mir auch noch ihre persönliche E-Mail-Adresse bei der AfA.
        Anschließend wurde ich noch sehr freundlich belehrt: über die Konsequenzen einer selbstständigen Tätigkeit, die Möglichkeit der ehrenamtlichen Arbeit, und bekam den Hinweis, dass ich mich eine Woche vor einer Abwesenheit/Urlaub dieses melden müsse, wobei ich aber davon ausgehen könne, dass diesem immer zugestimmt würde.

        Besser hätte es aus meiner Sicht nicht laufen können, ich sehe jetzt den nächsten 2 Jahren meiner Arbeitslosigkeit, gelassen entgegen.

        Liebe Grüße und noch mal vielen Dank an das gesamte Forum.
        NighteyesMB

        PS: das Privatier Forum war ihr bekannt, und sie hat die Seriosität und die wertvollen Inhalte und Diskussionen sehr gelobt

        • „Sie bestätigte dies, und stellte daraufhin fest, dass die Bundesagentur für Arbeit mir keine Vermittlungsvorschläge machen würde …“
          Das kann nur eine Aussage zur wahrscheinlichen Handlung sein. Könnte sich aber bei schärferer Auslegung der Gesetze bzw. neuem SB ändern. Es gibt keinen offiziellen erleichterten Bezug von Arbeitslosigkeit.
          Aber das ist vermutlich bekannt.

  53. Moin Lars,

    danke für die ausführlichen Infos und Tipps. 62 ist mein Baujahr 🙂 und AT meine Initialen aber außertariflich würde auch zutreffen 😉
    Ich werde zum 01.11.24 also 62 Jahre alt sein, so Gott will.

    Im Rechner des Privatiers (nochmals vielen Dank an den Privatier für dieses Top-Tool!) bin ich wie folgt vorgegangen:
    Ich habe meine Abfindungssumme um den steuerfreien AG-Anteil der Einzahlung in die gesetzl. RV von 50% reduziert und die verbliebenen 50% als Altersvorsorge eingesetzt.
    Das ALG 1 ( 35.554 € max. lt. Rechner der AfA 97,41 €/Tag x 365, Steuerklasse 3) habe ich als Entgeltersatzleistung eingetragen. Meine Frau arbeitet nicht und wir veranlagen gemeinsam, also Ehegattensplitting. Kirchensteuer ja, 9%. Wenn ich jetzt beim Jahresbrutto 0 € einsetze, komme ich bereits auf 0 € Gesamtsteueraufkommen. Meine Frau arbeitet nicht und wir veranlagen gemeinsam.

    Nichtsdestotrotz möchte ich im Herbst vor Beantragung der Sonderzahlung in die RV noch einen spezialisierten Steuerberater einschalten, um alle Optionen prüfen zu lassen.

    Für weitere Tipps und Infos bin ich natürlich jederzeit dankbar.

    Viele Grüße
    AT62

    • Es ist nicht so ganz deutlich, ob die Eingaben in den Abfindungsrechner korrekt vorgenommen wurden. Darum hier noch einmal die Vorgehensweise:
      * Üblicherweise wird die Abfindung um den Betrag gekürzt, den der AG zum Ausgleich der Rentenabschläge einzahlt. Diese Restabfindung ist einzutragen.
      * Die nicht-steuerfreien 50% der AG-Zahlung können ebenfalls vergünstigt besteuert werden und sollten daher ebenfalls im Feld „Abfindung“ mit eingetragen werden.
      * Die steuerfreien 50% der AG-Zahlung erscheinen nirgendwo bei den Einkünften, können aber als Sonderausgaben zur Altersvorsorge eingetragen werden.

      Weitere Hinweise:
      * Den Antrag an die DRV zur Berechnung der Ausgleichszahlung würde ich nicht zu spät stellen. Die DRV braucht manchmal etwas länger. Ist aber leider nicht vorhersehbar.
      * Wenn ohnehin ein Steuerberater hinzu gezogen werden soll, wäre es u.U. ratsam, wenn dieser sich mit dem AG in Verbindung setzt und vorab klärt, wie der AG die Steuerbescheinigung auszustellen gedenkt. Es soll immer wieder vorkommen (auch hier in den Kommentaren), dass AG die Bescheinigung falsch ausstellen. Mehr zu dieser Thematik im Beitrag:
      https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/

      Gruß, Der Privatier

  54. Hallo Privatier,

    danke für die Hinweise. Allerdings verwirrt mich dieser Passus jetzt und ich kann ihn nicht nachvollziehen:

    * Die nicht-steuerfreien 50% der AG-Zahlung können ebenfalls vergünstigt besteuert werden und sollten daher ebenfalls im Feld „Abfindung“ mit eingetragen werden.

    Deswegen möchte ich meine Vorgehensweise nochmal zur besseren Nachvollziehbarkeit mit Zahlen wie folgt hinterlegen:

    Die Abfindung beträgt 186.500 €
    Die max. Einzahlung in RV beträgt 95.447 € (47.723 € durch AG steuerfrei, 47.724 € selbst, absetzbar als Altersvorsorgeaufwendungen)
    Als Abfindung eingegeben in den Rechner: 138.777 € (= 186.500 € – 47.723 €)
    Jahresbrutto eingegeben: 0 €
    Entgeldersatzleistung eingegeben ALG 1: 35.554 € max. lt. Rechner der AfA 97,41 €/Tag x 365)
    Kirchensteuer 9%
    Ehegattensplitting ja
    Bei Altersvorsorge eingegeben 47.724 € Eigeneinzahlung in RV ( = 95.447 € Gesamteinzahlung – 47.723 € AG-Einzahlung)
    Bei Krankenkasse eingegeben: 0 €

    Bitte prüfe doch das nochmals und gib mir bitte Bescheid, falls ich hier ggf. falsch vorgegangen bin.

    Vielen Dank vorab und Gruß

    AT62

    • Moin AT62,

      soweit (fast) alles ok, jedoch bei ALG kleine Korrektur mMn. (97,41 x 360 Tage = 35067,60€/Jahr)

      Gruß
      Lars

      PS: oberer Kommentar vom Privatier:

      „* Die steuerfreien 50% der AG-Zahlung erscheinen nirgendwo bei den Einkünften, können aber als Sonderausgaben zur Altersvorsorge eingetragen werden.“

      ersten Teilsatz mMn. = richtig, zweiter Teilsatz: das kann nicht als Sonderausgaben angesetzt werden, sondern als „Sonderausgaben“ können angesetzt werden: „Die nicht-steuerfreien 50% der AG-Zahlung“

    • @AT62: Sieht alles richtig aus.

      …und Lars hat natürlich Recht: „als „Sonderausgaben“ können angesetzt werden: „Die nicht-steuerfreien 50% der AG-Zahlung“. So war es auch gemeint. Sorry für die Verwirrung.

      Gruß, Der Privatier

  55. Moin,
    eine Frage zur Arbeitsunfähigkeit zum Ende von ALG1. Wie lange wird ALG1 bzw. Krankengeld weitergezahlt nach Ablauf der Anspruchsdauer?
    Vielen Dank für eine Info.
    Gruß
    Norderelbe

    • Es gelten die bekannten Krankengeldregelungen wie bei „normalen“ Erwerbstätigen.
      Also Krankengeld bis Gesundschreibung bzw. Aussteuerung.

      • Moin, besten Dank für die Info. D.h. es wird dann auch über die Dauer des ALG1-Bezuges (in meinem Fall 24 Monate) weiter gezahlt analog der gesetzlichen Regelungen bis zu 78 Wochen. Die Höhe des Krankengeldes enspricht dann der Höhe des ALG1 nehme ich an.
        VG Norderelbe

  56. Hallo, erstmal Danke für diese tolle Möglichkeit an Information zu kommen. Einfach klasse!!!

    Nun zu mir, ich werde im Nov.2025 per Abfindung aus dem Unternehmen ausscheiden.

    Der Sozialplan sieht vor, das es eine Transfergesellschaft geben wird in die man wechseln könnte, Max 18 Monate lang.

    Kann mir einer sagen, ob es möglich ist, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, das die Auszahlung erst am 31.Januar 2027 erfolgt?

    Kann man aus einer Transfergesellschaft ausscheiden und dann ein Dispojahr einlegen?

    Gibt es einen Abfindungsrechner der nicht automatisch die fünftel Reglung einrechnet, da es ja 2025 zunächst bis zur Steuerrückvergütung nicht berücksichtigt wird.

    Vielen dank für Euro Infos schon mal vorab

    LG
    Sven

    • Moin Sven73,

      „Kann mir einer sagen, ob es möglich ist, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, das die Auszahlung erst am 31.Januar 2027 erfolgt?“

      Ja, der Auszahlungszeitpunkt bezüglich der Abfindung kann zwischen den Vertragspartner (AN & AG) frei gewählt werden.

      siehe Link im Punkt 8 der Satz Nr.8 (… weitere Punkte im Link auch durchlesen/beachten)

      Auszug:

      8)Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich.

      https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/B-Anhaenge/Anhang-15/inhalt.html

      „Kann man aus einer Transfergesellschaft ausscheiden und dann ein Dispojahr einlegen?“

      Ja, kann man machen, dann wäre u.U. noch zusätzlich eine Turbo-/Sprinterprämie evt. möglich. Das „Transferkurzarbeitergeld“ stellt eine „Lohnersatzleistung“ dar.

      Ich denke da an den §150 Abs.3 Satz 1 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“

      (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

      1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

      Ich bin etwas unsicher ob das „Transferkurzarbeitergeld = Lohnersatzleistung“ als „Arbeitsentgelt“ deklariert wird. Da wird der Privatier sich bestimmt noch melden. Unsere TG`s liefen immer nur 1 Jahr lang.

      „Gibt es einen Abfindungsrechner der nicht automatisch die fünftel Reglung einrechnet, da es ja 2025 zunächst bis zur Steuerrückvergütung nicht berücksichtigt wird.“

      Hier muss ich passen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, Hallo Privatier
        ich habe in der Zwischenzeit mich weiter hier überall eingelesen und es sind neue Fragen aufgetaucht…Vielleicht könnt Ihr mir helfen?

        Sollte ich in die Transfergesellschaft wechseln ist mein Entgeld ja definitiv geringer als nun, heißt wohl ich falle in den Gesetzlich Pflichtversicherten Status zurück. Dies wäre ja bei der späteren Abfindung schlecht, da ich keine GKV Beiträge mehr steuerlich im Voraus entrichten könnte. Oder sehe ich das falsch?

        Wenn ich den Abfindungsrechner bemühe und gar keinen Verdienst von mir und meiner Frau eingebe erhalte ich das beste Ergebnis. Für uns beide würde es daher Sinn machen ein Dispojahr einzulegen. Meine Frau ist GKV Pflicht Versichert, da kann ich ja dann keine Vorauszahlung leisten, oder kann ich zumindest den kpl.Betrag für Ihr Dispojahr zahlen?

        Kann ich aber in Ihre Rentenkasse Beiträge zahlen, bei entsprechender Voraussetzung (also 50 Jahre und Einzahlungsbewilligung Rentenkasse)

        Ich weiß ich bin früh dran mit meinen Fragen und entschuldige mich dafür, aber es will halt alles gut bedacht sein.

        Nochmal zur Fünftelregelung die ja ab 2025 erst nachträglich möglich ist.
        Wenn ich alle diese Steuerlichen Sonderabzüge machen möchte und sagen wir mal im Januar 2026 die Abfindung ausbezahlt bekomme, bis wann muss ich das dann alles einzahlen…01.12.26 oder schon 2025

        Dank für Eure Hilfe

        Gruß
        Sven73

        • Es ist soweit richtig verstanden: Die Beiträge zur gesetzl. Pflichtversicherung zählen nicht zu den vom Versicherten geschuldeten Beiträgen und müssen daher bei der Berechnung der maximal steuerlich wirksamen Vorauszahlung unberücksichtigt bleiben. Oder kurz gesagt: Wer das ganze Jahr über pflichtversichert ist, kann keine Vorauszahlungen geltend machen.

          Einzahlungen in die Rentenkasse sind (bei Erfüllung der Voraussetzungen) möglich und bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung dann auch in der gemeinsamen Steuererklärung als Sonderausgaben abzusetzen. Bei Einzelveranlagung immer nur die Zahlungen für die jeweils eigene Rente. Und: Maximalgrenzen beachten.

          Zahlungen zur steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung sind in dem selben Jahr zu leisten, in dem die Abfindung ausgezahlt wird.

          Gruß, Der Privatier

        • Moin Sven73,

          „Sollte ich in die Transfergesellschaft wechseln ist mein Entgeld ja definitiv geringer als nun, heißt wohl ich falle in den Gesetzlich Pflichtversicherten Status zurück.“

          Im nachfolgenden Link kannst Du die Höhe des T-KUG nachlesen/herausfiltern und ja der KV Status wäre dann „Pflichtversicherter“. (Im Link unten bei Tabellen zur Berechnung: „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes“ öffnen.

          https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/transfermassnahmen-transferkurzarbeitergeld

          Gruß
          Lars

  57. Moin Lars,
    Danke für die schnelle Rückmeldung

    8)Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich…das hab ich so hier alles gelesen ja, aber es währe bei mir ja nicht 2026 was das Folgejahr währe sondern erst 2027 was dann das 2.Jahr danach währe, ginge das auch?

    Eine Sprinterprämie gäbe es auch, ja, wenn man die Transfergesellschaft innerhalb 12 Monaten verlässt.

    Wie das Kurzarbeitergeld, das vom AG noch erhöht wird versteuert wird, weiß ich leider auch nicht.

    Gruß
    Sven

    • Moin Sven73,

      „8)Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich…das hab ich so hier alles gelesen ja, aber es währe bei mir ja nicht 2026 was das Folgejahr währe sondern erst 2027 was dann das 2.Jahr danach währe, ginge das auch?“

      Ich denke schon, warten wir aber auf die Kommentare/Erfahrungsberichte anderer User und vom Privatier.

      „Wie das Kurzarbeitergeld, das vom AG noch erhöht wird versteuert wird, weiß ich leider auch nicht.“

      T-KUG ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (Lohnersatzleistung).

      Bei uns wurde im „Dreiseitigen-Vertrag“ auch ein Zuschuss zur Aufstockung des T-KUG vereinbart.

      Gruß
      Lars

      *Dreiseitiger Vertrag
      – das war kein Vertrag mit 3 Seiten sondern mit 3 Vertragspartnern
      1. Mitarbeiter der TG (also dem Arbeitnehmer)
      2. Insolvenzverwalter
      3. der jeweiligen Transfergesellschaft

    • @sven73: Zur Frage, ob eine Verschiebung der Abfindung auch über das Folgejahr hinaus möglich ist, kann ich nur auf das bereits zitierte BFH-Urteil verweisen. Dort wurde keine Einschränkung hinsichtlich der Dauer der Verschiebung genannt. Von daher sollte man davon ausgehen, dass auch eine Verschiebung über zwei Jahre kein Problem sein sollte.
      Insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall nicht ausschliesslich steuerliches Gründe für eine Verschiebung sprechen, sondern auch der eigentliche Sinn einer Abfindung sich erst durch die Verschiebung ergibt. Eine Abfindung soll ja den Verlust der Einkünfte ausgleichen. Während der TG sind aber weiterhin Einkünfte vorhanden, so dass die Abfindung erst nach der TG wirklich Sinn ergibt.
      Ich kenne allerdings bisher aus der Praxis nur Fälle, bei denen die Verschiebung weniger als ein Jahr war. Von daher wäre es u.U. ratsam, einmal einen Steuerberater um eine Einschätzung zu bitten.

      Zur Frage, ob es einen Abfindungsrechner gibt, der ohne Fünftelregel rechnet, stellt sich mir die Frage, wozu das gut sein soll? Man könnte aber z.B. bei dem Abfindungsrechner hier auf der Seite die Abfindung als normale Einkünfte eingeben. Dann werden die Steuern ohne Fünftelregel berechnet. Es bleibt aber immer eine Berechnung der Einkommensteuer – und das wäre dann im Ergebnis falsch, weil bei der EkSt. wird die Fünftelregel ja berücksichtigt.
      Soll hingegen der Lohnsteuerabzug des AGs berechnet werden, so wäre jeder im Netz verfügbare Brutto/Netto-Rechner geeignet. Dabei gibt es aber weiterhin mindestens zwei Unsicherheitsfaktoren: Steuerklasse und fiktives Einkommen. Mehr dazu im Beitrag:
      https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        Danke für Ihre Antwort.
        Bei dem Rechner ging es mir darum, raus zu bekommen, wie hoch der Versteuerte Restbetrag ohne die Fünftelregel wäre, da ich ja ab 2025 zuerst mal „normal“ versteuert werde und die Fünftelregel erst bei der Steuerrückvergütung wieder einsetzen kann.

        Gruß
        Sven73

  58. Hallo Privatier
    Zunächst einmal vielen Dank für die guten Informationen und guten Ratschläge in all den Jahren.
    Ich bin seit 1.04.22 arbeitslos und bekomme Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand bis 31.03.2024 (und wurde auch ausbezahlt). Ich hatte die Phase 1 zur Selbständigkeit für einen Gründungszuschuss zum 01.10.2023 bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht (150 Tage vor Ende der Arbeitslosengeldauszahlung). Der Brief inkl. der kompletten erforderlichen Unterlagen ist leider in der Bundesagentur für Arbeit weder registriert worden noch auffindbar. Nach einem Gespräch mit meiner Betreuerin Mitte März, habe ich am 19.03.2024 eine Kopie der Unterlagen zum Gründungszuschuss nachgereicht. Die Bundesagentur für Arbeit verlangt nun die Rückzahlung ab 01.10.2023 des Arbeitslosengeldes + Krankversicherung + Rentenversicherung. Begründung ist, dass ich seit 1.10.2023 hauptberuflich tätig bin (mehr als 15 Stunden/Woche). Meine erste Frage ist: Kann die Bundesagentur für Arbeit mir den Gründungszuschuss (inkl. der 300€ KV- und Arbeitslosengeld-Förderung) verweigern mit dem Argument, dass ich meine Meldung zur Aufnahme der Selbstständigkeit nicht 150Tage vor Ende der Arbeitslosengeladauszahlung eingereicht habe? Meine zweite Frage ist: Meine Selbstständigkeit ist nicht erfolgreich und ich habe keinen Kunden gewonnen. Die Aussichten auf Kundenaufträge sehen nicht gut aus; kann ich deshalb den Antrag auf Selbstständigkeit stoppen und weiterhin Arbeitslosengeld bis zum 01.04.2024 bekommen? Was würden Sie mir als Antwort an die BfA empfehlen, wenn ich das bereits ausbezahlte ALG behalten möchte? Danke.

    • Die Situation ist natürlich denkbar schlecht und ich muss leider sagen, dass die Agentur hier nach den Regeln handelt. Und das heisst:
      a) Wer hauptberuflich selbstständig ist, hat keinen Anspruch auf ALG1. Evtl. unrechtmäßig erhaltene Leistungen sind zurückzuzahlen.
      b) Eine der Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss ist die Antragstellung, wenn noch mindestens 150 Tage ALG-Restanspruch vorhanden sind. Ist dies nicht gegeben, muss der Antrag abgelehnt werden.

      Ob der Antrag auf Gründungszuschuss tatsächlich zunächst rechtzeitg eingereicht wurde, wird sich wohl nicht nachweisen lassen. Meiner Meinung nach ist das aber auch nebensächlich, denn selbst wenn die Agentur den Antrag jetzt doch noch bearbeiten würde, so würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden, denn es gibt erstens generell keinen Anspruch auf den Zuschuss und ein solcher soll zweitens nur dann gewährt werden, wenn das Gründungsvorhaben Aussicht auf Erfolg hat. Das haben Sie aber mit Ihren eigenen Aussagen bereits verneint. Ich sehe für diesen Punkt daher keinerlei Chancen.

      Wenn Sie allerdings die ALG-Leistungen für den fraglichen Zeitraum zurückzahlen, haben Sie im Endergebnis für diese Zeit Ihren ALG-Anspruch ja nicht genutzt und er wäre somit noch verfügbar. Wenn Sie also jetzt Ihre Selbstständigkeit entweder vollständig beenden oder aber als Nebentätigkeit weiter betreiben, könnten Sie diesen Restanspruch wieder geltend machen.
      Ich sehe da keine Probleme, dennoch sollten Sie dieses Vorhaben mit Ihrer Betreuerin abstimmen. Falls Sie dann doch irgendwann Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit erzielen, wäre ein monatlicher Gewinn von 165€ anrechnungsfrei. Alles darüber wird mit dem ALG verrechnet.

      Gruß, Der Privatier

  59. Ich hätte, da ich das tolle Buch erst morgen erhalte, bereits jetzt eine Frage

    vereinfachte Darstellung des Sachverhaltes

    60 Jahre alt seit März 2024. 40 Jahre durchgehend Beiträge zur allen Zweigen der Sozialversicherung gezahlt
    Aussteuerung Krankengeld 30.06.2024
    Arbeitsverhältnis besteht fort
    Arbeitslosengeld über Nahtlosigkeit oder auch keine Nahtlosigkeit ab 1.7.2024
    Arbeitslosengeld längstens für 2 Jahre bis 30.06.2026

    jetzt kommt bald die Frage:
    Aufhebungsvertrag zum 30.09.2025
    Urlaubsabgeltung für 3 Monate
    Frage: ruht das Arbeitslosengeld für die 3 Monate vom 1.10.2025 bis 31.12.2025
    Falls ja: hängt sich die Ruhenszeit „hinten“ dran; also für die Monate Juli, August, Sept 2026.

    • ich meinte natürlich:
      Falls ja: hängt sich das Arbeitslosengeld für das 3monatige Ruhen „hinten“ dran für die Monate Juli, August Sept 2026

    • Ja, die Zahlung des Arbeitslosengeldes ruht für die Zeit der Urlaubsabgeltung. Dadurch wird die Dauer des Gesamtanspruchs auf ALG jedoch nicht vermindert, sondern nur verschoben.

      Gruß, Der Privatier

  60. Hallo,
    vielen Dank für die Menge an Erfahrung und Wissen, die hier gesammelt vorzufinden sind. Möglicherweise finde ich das alles zur Unzeit, denn ich habe mich bereits ggf. dummerweise arbeitssuchend gemeldet, da ich annahm, den Beginn des ALG1 nicht hinauszögern zu können. Ich bin 54 Jahre jung habe im September Geburtstag. Ich werde zum 31.07. arbeitslos und müsste mich dann ja arbeitslos melden. Kann ich das einfach lassen und im Rahmen des Dispojahres doch einfach rausschieben, bis z. B. Oktober, und somit die 55 = 18 Monate erreichen? Könnte oder sollte ich das ggf. damit begründen, dass ich eine kleine Abfindung bekomme, die gut drei Monate reichen wird? Oder ist durch die Arbeitssuchendmeldung das Schiff abgefahren?
    Danke für Info!
    LG
    CarlosC

    • Moin CarlosC,

      das Schiff hat noch nicht abgelegt und liegt z.Zt. noch fest vertäut am Kai, sofern erst eine „Arbeitsuchend“ Meldung bei der AfA vorliegt.

      Nachfrage: Liegt eine Eigenkündigung/Aufhebungsvertrag vor? Das wäre wichtig in Bezug auf eine evt. Sperrzeit und anteilmäßige Kürzung der ALG-Bezugsdauer.

      Die „Arbeitsuchend“ Meldung kann auch zwecks AfA-Beratung genutzt werden, wie z.B. eine höhere Altersstufe erreicht wird. Dies ist in der nachfolgenden FW (Fachliche Weisungen) §14 SGB III „Beratung“ festgelegt, also Beratung nutzen um bestimmte „Gestaltungsmöglichkeiten“ mit der/dem AfA-SB abzustimmen.

      hierzu nachfolgender Link:

      Auszug:

      1.2 Anspruchsgegenstand
      Die Beratung soll dem Einzelnen die Kenntnisse und Entscheidungsgrundlagen vermitteln, die er zur vollen Wahrnehmung seiner Rechte und zur korrekten Erfüllung seiner Pflichten benötigt. Sie muss richtig, unmissverständlich und umfassend sein. Der Versicherungsträger ist gehalten, auf alle naheliegenden Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, damit der Ratsuchende seine Entscheidung in voller Kenntnis aller Konsequenzen treffen kann. Es sind auch Hinweise auf eine sich verändernde Rechtslage zu geben. Die alleinige Aushändigung von Merkblättern reicht zur Erfüllung der Beratungspflicht nicht aus.

      https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-14_ba023945.pdf

      Um in den Genuss der 18 Monate ALG-Bezugsdauer zu kommen (Ü55 = über 55), müssen in den letzen zurückliegenden 60 Monaten vor Entstehen der Arbeitslosigkeit mindestens 36 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen vorliegen. Bitte entsprechend überprüfen und es hängt natürlich davon ab, ob eine Eigenkündigung/Aufhebungsvertrag vorliegt. Wenn ja, muss ein ganzes Dispositionsjahr genommen werden um eine Sperrzeit und damit Minimierung der ALG-Bezugsdauer zu verhindern. (siehe §148 SGB III)

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html

      Und noch eine Nachfrage: Liegt eine „unwiderrufliche“ Freistellung vor?

      Gruß
      Lars

  61. Hallo Lars,

    danke für Dein Feedback.

    Ich wurde offiziell gekündigt und bin seitdem (29.03.) freigestellt („exempted from work during notice period“), ich werde nicht mehr dort arbeiten müssen. Im Anschluss an die Kündigung wurde eine Vereinbarung unterzeichnet, die gegen Zahlung einer Abfindung weitere gegenseitige Ansprüche ausschließt (das ist so Standard in dem europäischen Teil Ausland, wo ich beschäftigt war und wird dort nicht als Aufhebung gewertet, da vorab eine Kündigung des AG erfolgte. Daher sollte das hier auch nicht so sein, sagt mein lokaler Anwalt, der hoffentlich Recht hat). Ich war über fünf Jahre dort (Grenzgänger, falle daher ins deutsche SV), also > 36 Monate. Muss es somit vermutlich kein Jahr sein? Ich habe sogar schon einen Zoom-Termin für nächste Woche bekommen, sollte ich den wahrnehmen und das Thema eher offen ansprechen?
    LG
    CarlosC

    • Moin CarlosC,

      „Ich habe sogar schon einen Zoom-Termin für nächste Woche bekommen, sollte ich den wahrnehmen und das Thema eher offen ansprechen?“

      Ja, unbedingt den Zoom-Termin wahrnehmen und auch das Thema (Erreichung höhere Altersstufe) offen ansprechen. Die AfA hat hierzu eine Beratungspflicht, siehe der obere Link. Wenn die AG-Kündigung nicht „verhaltensbedingt“ war, dann dürfte auch keine Sperrzeit vorliegen. Das wird bestimmt auch ein Punkt beim Zoom-Termin in der nächsten Woche sein.

      Noch etwas AfA-Lektüre in Bezug auf ALG und „Grenzgänger“:

      https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-intrecht-alv-ausland_ba035880.pdf

      Müsste eigentlich klappen … AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung NACH! dem 55. Geburtstag stellen = ALG-Anspruchsdauer dann 18 Monate. Du kannst ja einmal berichten wie das AfA-Gespräch ausgegangen ist. Wenn soweit alles i.O., dann aus dem Arbeitssuchendstatus abmelden und wie schon geschrieben: … AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung NACH! dem 55. Geburtstag stellen.

      Gruß
      Lars

      • Moin Lars,

        danke dafür, der Termin ist morgen.

        Falls die Frage nach Zukunftsplänen oder Wünschen jobseits kommt, sollte ich da bereits (oder überhaupt) erwähnen, dass ich letztes Jahr länger arbeitsunfähig war (burnout), was eigentlich nicht abgeschlossen ist? Im Prinzip wurde mir nach der Wiedereinigliederung eröffnet, dass mein Profil nicht länger in die nun umstrukturierte Abteilung passe, was schließlich mit der Kündigung endete, weil man keine sonstige passende Beschäftigung anbieten konnte. Im war ab April 23 bis Ende November arbeitsunfähig und habe seitdem aufgrund der Restrukturierung auch nicht mehr wirklich gearbeitet. Daher war ich aber auch nicht mehr krankgeschrieben.

        LG
        C

        • Moin Carlos C,

          „Falls die Frage nach Zukunftsplänen oder Wünschen jobseits kommt, sollte ich da bereits (oder überhaupt) erwähnen, dass ich letztes Jahr länger arbeitsunfähig war (burnout), was eigentlich nicht abgeschlossen ist?“

          Das würde ich erst einmal nicht machen.

          Tipp wegen: (Burn-out / Ausstieg)
          Im nachfolgenden Link hatte Herr Peter Baake (Kommentare im Link beginnend ab 27.05.2023) seine Erfahrungen und Werdegang zum Ausstieg aus dem Berufsleben in Bezug auf Burn-out dargestellt. Hierzu hat er auch ein Buch geschrieben mit dem Titel:

          „Wegweiser durch den deutschen Sozial-Dschungel: Burn-out – Chance zum Ausstieg“

          Am Ende vom Kommentar findest Du Seine E-Mail Adresse. Eventuell nimmst Du Kontakt zu Herrn Baake auf und Ihr tauscht Euch gegenseitig aus.

          https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-auf-dem-weg-zum-privatier/

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            und nochmal danke:). Ich werde also um Beratung bzg. des Erreichens der nächsten Altersstufe bitten und mich ansonsten motiviert zeigen, was den Jobmarkt in der Gegend angeht…

            Das Buch von Peter Baake sieht hochinteressant aus. Hat nur einen Nachteil: es kommt nicht mit Prime, und ich fahre Übermorgen erstmal nach Spanien. Na, vielleicht schalte ich wirklich mal ab. Ich werde vom Gespräch berichten.

            LG
            C

          • Hallo Lars,

            das Gespräch war gut. Der Mitarbeiter sehr bemüht, proaktiv zu beraten, und ehrlich, was die Jobsituation angeht (eher geringe Chancen einer Vermittlung durch die Agentur für mein Level). Grundsätzlich sah er kein Problem darin, wenn ich mich erst im Oktober arbeitslos melde. Er sagte, der Status arbeitsuchend wäre dennoch angebracht – da hatte ich nichts grundsätzliches dagegen (ausser das wäre irgendwie schädlich?). Zur Sicherheit hat er mich an die Leistungsabteilung verwiesen, wo ich nun schriftlich um Auskunft ersucht habe. Mal sehen, was da kommt, werde berichten.

            LG
            C

          • Moin Carlos C,

            das hört sich doch erst einmal positiv an. Wenn die schriftliche Bestätigung der Leistungsabteilung vorliegt, dann würde ich empfehlen sich aus dem Arbeitssuchend-Status abzumelden. (dadurch keine Vermittlungsbemühungen durch die AfA).

            Weiterhin dann alles Gute auch für die Zukunft.

            Gruß
            Lars

          • Hallo Lars,

            es hat tatsächlich Wochen und zwei ausgefallene Termine gedauert, ich dachte schon, man will nicht mit mir sprechen, da ich mein Anliegen vorab schriftlich formuliert hatte.. ABER! Heute wurde mir bestätigt, dass das Dispositionsjahr flexibel ist, d. h. ich soll mich, falls ich tatsächlich keine neue Anstellung finde, zum 01.08. arbeitslos melden mit Leistungsbezug nach dem 01.10., so dass dann die längere Bezugsdauer gültig wird. Auf die Frage, ob es nicht sinnvoller sei, mich überhaupt erst arbeitslos zu melden, wenn ich eine Leistung haben möchte, meinte der sehr freundliche Mitarbeiter, es sei wohl besser, mich zum 01.08. arbeitslos melden (Schriftliches gebe es erst nach Arbeitslosmeldung). Spricht da aus Deiner Sicht etwas dagegen?

            Gruß
            C

          • Moin CarlosC,

            „Heute wurde mir bestätigt, dass das Dispositionsjahr flexibel ist, d. h. ich soll mich, falls ich tatsächlich keine neue Anstellung finde, zum 01.08. arbeitslos melden mit Leistungsbezug nach dem 01.10., so dass dann die längere Bezugsdauer gültig wird. Auf die Frage, ob es nicht sinnvoller sei, mich überhaupt erst arbeitslos zu melden, wenn ich eine Leistung haben möchte, meinte der sehr freundliche Mitarbeiter, es sei wohl besser, mich zum 01.08. arbeitslos melden (Schriftliches gebe es erst nach Arbeitslosmeldung).“

            Es ist möglich sich frühestens 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit WIRKUNG (… hier bei Dir der 01.10.2024) sich arbeitslos zu melden. Ganz wichtig hierbei: MIT WIRKUNG ZUM tt.mm.jjjj !!!, um den Sprung ü55 zu schaffen mit der Zielsetzung eine ALG-Anspruchsdauer von 18 Monaten zu erreichen.

            Gesetzlich ist das geregelt im §141 Abs.1 Satz 2 SGB III „Arbeitslosmeldung“. Der Passus lautet:

            § 141 Arbeitslosmeldung
            (1) … Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

            Ja, kann man machen, … mit Wirkung zum 01.10.2024 … bedeutet aber auch, dass Du ab 01.08.2024 den Vermittlungsbemühungen der AfA zur Verfügung stehen musst.

            Auch einmal in der angefügten FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld SGB III) §141 „Arbeitslosmeldung“, gültig ab 21.06.2024, unter Anlage: Weitere Informationen, Punkt 141.1 „Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung“

            die angefügten Beispiele durchlesen. (Stichwort Arbeitsunfähigkeit)

            https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-141_ba034405.pdf

            Gruß
            Lars

          • Hallo Lars,

            danke für den link. Somit sieht es doch tatsächlich so aus, dass ich mich erst dann melden sollte, wenn ich Leistungen haben möchte, und nicht vorher. Stimmt’s?

            LG
            C

        • Moin CarlosC,

          „Somit sieht es doch tatsächlich so aus, dass ich mich erst dann melden sollte, wenn ich Leistungen haben möchte, und nicht vorher. Stimmt’s?“

          Du kannst die AL-Meldung und ALG-Antrag auch Mitte September stellen mit Wirkung zum 01.10.2024. Im September wirst Du 55 und mit der AL-Meldung und ALG-Antrag zum 01.10.2024 springst Du über die 55iger-Schwelle, die ALG-Anspruchsdauer beträgt dann 18 Monate. Ein Aufhebungsvertrag bzw. Eigenkündigung liegt bei Dir ja nicht vor und in den letzten 60 Monaten (5 Jahre) hast Du ja mehr als 36 Monate mit einem Versicherungspflichtverhältnis belegt. Ich sehe ich da keine Probleme.

          Gruß
          Lars

  62. Hallo an den Privatier und die anderen Brains dieser Seite.
    Leider konnte ich hierzu im Buch nichts finden.

    Es geht um folgende Frage zum Thema :
    Arbeitslosengeld nach Aussteuerung durch die Krankenkasse,
    Reicht eine Meldung/Antragstellung am letzten Tag der Aussteuerung bei der Agentur für Arbeit

    Aussteuerung 15.08.2024, Kenntnis darüber 2 Monate vorher Mitte Juni 2024 (angenommen 15.o6.2024). Das Arbeitsverhältnis besteht weiter.

    Kann die Meldung und der Antrag auf ALG I bei der Agentur für Arbeit (mit oder ohne die Nahtlosigkeitsregelung) o h n e negative Konsequenzen (Sperrzeit/Ruhenszeit oder dergleichen) erst am 15.8.2024 erfolgen.
    Die Person um die es geht, möchte dies so spät wie möglich machen, um die Sache rauszuziehen.
    Die Frage soll ich bewusst hier stellen, weil regelmäßig zu lesen ist, dass man sich spätestens 3 Monate vorher melden soll bzw (wenn die Kenntnis innerhalb der 3 Monate fällt) innerhalb von 3 Tagen.

    Im voraus vielen Dank für Eure Mühe

    Grüße Bert

    • Die Meldefristen ergeben sich aus §38 SGB III. Bitte dazu einmal meinen Beitrag:
      https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
      lesen. Dort geht es zwar um das Dispojahr, aber in dem Beitrag habe ich auch den §38 SGB III näher erläutert.
      Übertragen auf die obige Frage würde ich den §38 dahingehend deuten, dass eine möglichst frühzeitige Meldung (3 Monate vor Aussteuerung) erforderlich ist. Beide Bedingungen für das Einhalten der Meldefrist sehe ich hier als erfüllt: Es wird eine Arbeit gesucht und eine Beschäftigung ist nicht mehr möglich.
      Von daher würde ich mich 3 Monate vorher melden. Oder eben die Sanktionen in Kauf nehmen. Bei verspäteter Meldung gibt es eine Woche Sperre. Wenn einem das „Hinauszögern“ denn so wichtig erscheint. Ich sehe darin wenig Sinn, sondern wäre eher bedacht, hier möglichst bald eine Klärung herbeizuführen. Und dazu hätte man in den drei Monaten gute Gelegenheit.

      Gruß, Der Privatier

        • Danke für die bisherigen Anworten. Ich denke, dass diese Seite auch davon lebt, dass man, wenn man etwas herausgefunden hat, dies auch mitteilt.

          Heute habe ich mit der Agentur für Arbeit telefoniert.

          Der Mitarbeiter sagte mir mit sicherer Stimme zu meiner hier gesgtellten Frage bei dem es ja um einen Sachverhalt geht, bei dem das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist:
          1. rechtlich reicht die Meldung/Antrag am Tag nach der Aussteuerung; also hier am 16.8.2024
          2. sinnvoll wäre jedoch nach Zusendung der Aussteuerung schon bei der Agentur für Arbeit vorzusprechen.

          Gruß Bert

  63. Guten Tag,

    danke für die hilfreichen Beiträge hier und das Buch Gedanken eines Privatiers.

    Wollte nach kleiner Abfindung mit 60. eigentlich nicht mehr arbeiten, hab nun aber ein Angebot (befristet auf 1 Jahr) und überlege, es anzunehmen. Ich habe 10 Monate Restanspruch ALG1.

    Nun meine Fragen, die ich hier in Bezug auf Zwischenbeschäftigung nicht genau klären kann:
    Werden aus den 10 Monaten nach der Zwischenbeschäftigung, dann plus 6 Monate = 16 Monate?
    Das Gehalt ist geringer als mein bisheriges, wird das alte Gehalt zugrunde gelegt beim neuen ALG Anspruch?
    Die Arbeitszeit wäre im neuen Job geringer, könnten hier Probleme mit der Agentur für Arbeit entstehen?

    Eine schriftliche Nachfrage in der Leistungsabteilung der Agentur für Arbeit vom April wurde bisher nicht beantwortet!

    Sollte ich hier etwas diesbezüglich überlesen haben, bitte ich um den entsprechenden Link.

    Vielen Dank und viele Grüße

  64. Ich gehe davon aus, dass du
    vor der jetzigen Arbeitslosigkeit über ein Jahr gearbeitet hast
    und
    dein jetziger Alg-Anspruch innerhalb der letzten 4 Jahre entstanden ist.

    Dann erhöht sich dein jetziger Restanspruch von 10 Monate nach der Befristung um 6 Monate.
    Alg-Höhe: Bei Neubewilligung des Alg nach dem Jahr Beschäftigung, wird geprüft, ob du innerhalb der letzten 2 Jahre Alg bezogen hast. Ist dies der Fall, wird das neue Alg mindestens in der Höhe gezahlt, in der du zuletzt Alg erhalten hast (151 Abs. 3a SGB III).

  65. Hallo Privatier,
    ich gehe am 31.12.2024 aus der Firma und kriege die Abfindung in 2025.
    Bin dann vom 1.01.2025 bis 31.03.2026 ohne Einkommen.
    Ab 1.04.2026 kriege ich die ungeminderte Altersrente.
    Wenn ich das mit dem Dispojahr richtig verstanden habe,
    könnte ich das ALG für die 15 Monate dann im Jahr 2026 bekommen.
    Kriege ich dann auch Kranken- und Rentenversicherung für 2025 von der Agentur „nachgezahlt“?
    Zu Versteuern ist dann in 2026 Rente und ALG zusammen, was steuerlich günstiger sein müsste, als im Jahr zuvor?!
    Vielen Dank im Voraus

    • Ich fürchte, Sie haben das mit dem Dispojahr nicht richtig verstanden. Sie bekommen nämlich nichts nachgezahlt. Weder ALG, noch Kranken- oder Rentenversicherung. Wenn Sie das ganze Jahr 2025 ein Dispojahr einlegen wollen, bekommen Sie von der Agentur in diesem Jahr keinerlei Leistungen.
      Wenn Sie sich dann im Jahr 2026 arbeitslos melden, bekommen Sie dann die Leistungen für 2026.

      Ob das allerdings sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Wenn Sie ab April 2026 in Rente gehen wollen, würden Sie dann nur 3 Monate ALG bekommen. Ich denke daher, dass ein Dispojahr in Ihrem Fall eher nachteilig wäre.

      Gruß, Der Privatier

      • Ich frage mich ob in dieser Konstellation auch der §99 Abs.1 2.Teilsatz greifen würde?

        https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__99.html

        “ … wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.“

        Das müsste man bei einen DRV-Beratungsgespräch auf jeden Fall abklären. Wenn kein Dispositionsjahr eingelegt wird, dann ist eine AfA Sperre von 3 Monaten fällig und die AfA Anspruchsdauer würde auf 18 Monate zurückfallen.

        Bedeutet: 01/2025- einschließlich 03/2025 keine ALG, Pflichtversicherung in einer gesetzlichen KK ab 01/2025 ist gegeben i.S. §5 Abs.2 SGB V (wenn nicht PKV vorliegt) und dann ab 04.2025 – 31.03.2026 ALG-Bezug. Tja die Frage wäre jetzt: dann weitere 3 Monate länger ALG-Bezug und dann kommt der zitierte 2.Halbsatz ins Spiel. Wie gesagt, dass muss man in einem DRV-Beratungsgespräch einmal abklären.

        Gruß
        Lars

  66. Hallo zusammen,
    ich habe mal eine Frage zur ALG1 Bezugsdauer und anschließenden Übergang in Rente. Laut meinem Bewilligungsbescheid beträgt meine Anspruchsdauer 720 Kalendetage vom 01.08.2023 bis 30.07.2025.
    Nach meiner bzw. Excel Berechnung sind das eigentlich 730 Tage; ich gehe mal davon aus, dass die AfA Angabe trotzdem so korrekt ist. Habt ihr da auch Abweichungen?

    Am 01.08.2025 möchte ich dann in Rente gehen. Jetzt stellt sich die Frage, was mache ich mit dem 31.07.2025, da bin ich ja nicht mehr Krankenversichert. Also für einen Tag freiwillig weiterversichern?
    (Einen Monat früher in Rente gehe wäre wegen 0,3% Abschlag keine Alternative.)

  67. Nur eine Richtigstellung. Es werden tatsächlich nur 720 Tage gezahlt. Also fehlt dir nicht 1 Tag, sondern 11 Tage. So ist es auch bei einem „Normalanspruch“ von 360 Tage. Er endet vor Ablauf eines Kalenderjahres.

    • Nein, ihm fehlt ein Tag, wenn er bis 30.07. ALG erhält. Spielt aber keine Rolle, sofern der nachgehende Leistungsanspruch greift.

      Die Differenz kommt übrigens daher, dass jeder volle Monat mit 30 Tagen gerechnet wird – für den 31. erfolgt dann jeweils keine ALG- Zahlung.

      Gruß
      The_Doctor

    • Es ist so, wie The_Doctor und Lars hier schon erläutert haben:
      Der Anspruch besteht (im vorliegenden Fall) für 24 Monate. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Tagessätzen vergütet, also insgesamt 720 Tagessätze. Im Ergebnis führt das dazu, dass nach Ablauf von 23 Monaten noch 30 Tage verbleiben. Der letzte Monat zählt dann als „angefangener Monat“, bei dem dann die tatsächliche Anzahl der Tage berücksichtigt wird. Hier also bis zum 30.07.

      Die Berechnung von 30 Tagessätzen für einen vollen Monat bezieht sich dabei immer nur auf die Höhe des ALG-Anspruches. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden immer für einen ganzen Monat sichergestellt. Da fehlt also zwischendrin nichts.

      Und um den letzten Tag (31.07.) vor der Rente würde ich mir keine Sorgen machen. Wie Lars schon geschrieben hat, sollte hier der nachgehende Leistungsanspruch wirken, der ja gerade für solche Fälle „erfunden“ worden ist. Falls eine Familienversicherung möglich wäre, hätte diese allerdings Vorrang. Darauf zielen wohl die Fragen von Bert.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke an alle für die informativen Antworten!
        Dann werde ich dem mal gelassen entgegensehen; hab ja auch noch ein Jahr Zeit 😉

  68. Hallo,
    ist es richtig, dass man den Bewilligungsbescheid über das ALG erst bekommt, wenn die Arbeitslosigkeit schon eingetreten ist?
    Angeblich aus Überlastungsgründen bei der Agentur.
    Das würde die Planung erschweren, z.B. Verzicht auf einige Monate ALG wegen hoher Besteuerung Abfindung plus ALG
    Danke

    • moin Jo,

      ganz schwer darauf eine Antwort zu finden. Hängt auch davon ab, ob alle benötigten Unterlagen vollständig vorhanden sind z.B. die Arbeitsbescheinigung des Ex-AG (i.S. §312 SGB III) aber auch wo du wohnst, Bundesland etc.pp. Die Informationen im Netz gehen da weit auseinander von wenigen Tagen bis etlichen Wochen. Im nachfolgenden Link eine AfA-Antwort zu der Fragestellung „zumutbare Zeit für die AL-Meldung/Bearbeitungszeit“.

      https://fragdenstaat.de/anfrage/zumutbare-zeit-fur-die-bearbeitung-auszahlung-von-arbeitslosengeld/

      Ansonsten hier einmal melden/nachfragen.

      https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/kundenreaktionsmanagement

      Auszug:

      „In allen Dienststellen der BA bundesweit ist ein KRM eingerichtet. Kolleginnen und Kollegen vor Ort in den Agenturen für Arbeit, Jobcentern oder Familienkassen nehmen sich Ihres Anliegens an.“

      Gruß
      Lars

    • Die Agentur ist in der Regel bemüht, ALG-Anträge schnell zu bearbeiten, weil viele Arbeitslose auf die Zahlungen dringend angewiesen sind.
      Das geht aber nur, wenn der Antragsteller alle Voraussetzungen erfüllt und wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Insbesondere scheitert eine vorzeitige Bearbeitung oftmals an einer fehlenden Arbeitsbescheinigung des AGs. Das wiederum liegt daran, dass AG eine entsprechende Bescheinigung eigentlich erst ausstellen können, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Wenn sie es vorher machen, hat es eher den Charakter eine Prognose und weniger den einer Bescheinigung.

      Gruß, Der Privatier

  69. Hallo

    folgende Frage wurde ich gebeten, zu stellen.

    Arbeitnehmer, 60 Jahre, seit 38 Jahren ununterbrochen beschäftigt.

    Kündigung des Arbeitnehmers im September 2024 zum 31.12.2024. Keine Abfindung.
    Es ist KEIN Dispositionsjahr geplant. Er möchte ab 1.1.2025 Arbeitslosengeld beziehen.

    Der Arbeitnehmer meint, dass er sich erst zu Beginn der Arbeitslosigkeit (also am 2.1.2025)
    bei der Agentur für Arbeit melden und Arbeitslosengeld beantragen muss ( und nicht vorher).

    FRAGE:
    Stimmt es, dass er sich erst zum Beginn der Arbeitslosigkeit (hier der 1.1.2025, dann am 2.1.2025 ) bei der Agentur für Arbeit vorsprechen muss.
    oder
    gibt es Nachteile für ihn, wenn er dies am 2.1.2025 vornimmt ?

    A) wenn sowieso wegen der Eigenkündigungeine Sperrzeit auf ihn zukommt (weil er ja selbst gekündigt hat)

    B) wenn KEINE (wozu mir die Gründe -noch- nicht bekannt sind) Sperrzeit wegen der Eigenkündigung auf ihn zukommt

    Vielen Dank für Eure Mühe
    Grüße Bert

    • Die Arbeitslosmeldung (verbunden mit einem ALG-Antrag) ist tatsächlich erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erforderlich. In diesem Fall also der 01.01.2025 bzw. wg. Feiertag der 02.01.

      Er sollte sich aber 3 Monate vorher bereits Arbeitsuchend melden. Ansonsten wird er eine Sperre von 1 Woche wegen verspäteter Meldung bekommen. Und diese gibt es zusätzlich zu den 12 Wochen Sperre wg. Eigenkündigung. Falls er einen wichtigen Grund für seine Kündigung glaubhaft machen kann. entfällt die 12-Wochen Sperre. Die 1 Woche wg. verspäteter Meldung bleibt aber bestehen.

      Und immer dran denken: Eine Sperre wg. Eigenkündigung ist immer mit einer Reduzierung des ALG-Anspruches um 1/4 verbunden. Hier also: Statt 24 Monate nur 18 Monate.
      Und noch ein Punkt: Wenn beide Sperren wirksam werden, sind es bereits 13 Wochen. Bei 21 Wochen verfällt der ALG-Anspruch komplett. Man sollte sich dann möglichst keine weiteren „Vergehen“ mehr leisten.

      Gruß, Der Privatier

    • Moin Bert,

      wenn kein „Wichtiger Grund“ bei Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung/Aufhebungsvertrag) vorliegt, dann verhängt die AfA eine Sperrzeit. „Wichtige Gründe“ i.S. §159 SGB III können im nachfolgenden Link (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ nachgelesen werden.

      https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba034410.pdf

      Sperrzeitdauer:
      12 Wochen Sperrzeit mindestens jedoch eine Verkürzung der Bezugsdauer um 1/4 ein. Die entsprechende gesetzliche Passage ist im §148 Abs.1 Punkt Nr.4 „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“ fixiert:

      (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

      xxxxxx

      4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,

      Bedeutet für den FS (Fragesteller)

      AL-Meldung + ALG-Antrag zum 01.01.2025:

      1. Sperrzeit vom 01.01.2025 – 31.03.2025
      2. anschließende noch mögliche ALG-Bezugsdauer: 18 Monate (*) … zusätzlich weitere Kürzung um 1 Woche da Meldeversäumnis 8Arbeitsuchendmeldung) vorliegt

      „FRAGE:
      Stimmt es, dass er sich erst zum Beginn der Arbeitslosigkeit (hier der 1.1.2025, dann am 2.1.2025 ) bei der Agentur für Arbeit vorsprechen muss.“

      Hier verweise ich auf den §38 Abs.1 SGB III „Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden“

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html

      (1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

      (*)
      Und bei einen „Meldeversäumnis“ kommt noch zusätzlich der §159 Abs.6 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ ins Spiel.

      (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

      Gruß
      Lars

  70. Moin, folgende Nachfrage habe ich noch,

    seit ich mich hier und im Buch eingelesen habe, habe ich erfahren, dass
    man nicht nur 3 Monate Sperrzeit erhalten kann, sondern 1/4 des Gesamtzeitraumes,
    was bei 24 Monaten „Grundanspruch“ ja SECHS Monate bedeutet.

    Lars beschrieb: Sperrzeit 1.1.2025 bis 31.3.2025 und anschließender möglicher ALG Bezug von Monaten.

    Frage dazu: ist es dann so, dass die 6 Monate Sperre aufgeteilt werden und das
    1. zu Beginn 3 Monate Sperre bedeutet und die zweiten 3 Monate nach Ende der 18 Monate verhängt werden ?

    • Nein, es wird eben nur eine (einzelne) SperrZEIT von 12w/3m (wg. Arbeitsaufgabe) verhängt, dabei verkürzt sich jedoch die AnspruchsDAUER UM insgesamt (incl. der Sperrzeit) 25%.
      Nach 3m Sperrzeit und 18m Leistungsbezug, also insgesamt 21m, ist der Anspruch einfach aufgebraucht.
      Wer möchte ist dann einfach „arbeitslos ohne Leistungsanspruch“.

      Grüsse
      ratatosk

  71. Moinsen Miteinander

    Alle Geschäftsbereiche unserer Firma werden verkauft, die Headquarters sind aber nicht Bestandteil des Verkaufs und werden aufgelöst bzw. die Mitarbeiter via Aufhebungsvertrag abgefunden. Da die Auflösung der Restfirma unausweichlich ist, sollte doch trotz Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit verhängt werden?
    Ich bin jetzt 58 und werde dann bis zum fristgerechten Kündigungtermin Ende März 2025 freigestellt. Wenn es keine Sperrzeit wegen des Aufhebungvertrages gibt, macht es dann Sinn sich arbeitslos zu melden, den Feststellungsbescheid abzuwarten, sich dann wieder „von AL“ abzumelden, da ja dann der Bescheid für 4 Jahre Gültigkeit hat? Hintergrund ist daß ich nicht mehr arbeiten möchte, wohl aber möglichst die vollen 24 Monate AGL beziehen, aber auch nicht mehr vermittelt werden möchte. Deswegen würde ich die AGL Zeit eher in Richtung 2 Jahre vor Rentenbeginn (mit 63) platzieren um, mich für eine Vermittlung noch unattraktiver zu machen. Oder begehe ich hier einen Fehler?
    Vielen Dank vorab

    • Zunächst einmal wäre zu klären, ob die beschriebene Situation für die Agentur als „wichtiger Grund“ angesehen wird, so dass keine Sperre verhängt wird. Ich bin zwar der Meinung, dass hier ein wichtiger Grund vorliegt, aber so ganz selbstverständlich ist das nicht. Bitte dazu einmal die Erläuterung im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-1/ lesen und ggfs. den weiterführenden Link zur entsprechenden Dienstanweisung.

      Wenn wir davon ausgehen, dass es keine Sperre gibt, ist der oben beschriebene Weg möglich. Es wäre vielleicht noch darauf zu achten, dass die vierjährige Gültigkeit des Anspruches nicht bis zum letzten Tag ausgenutzt wird. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass eine nicht vorhersehbare längere Krankheit den Anspruch zunichte macht.
      Wenn aber ohnehin eine längere Phase ohne ALG geplant ist, wäre auch zu überlegen, ob ein Dispojahr nicht sinnvoll wäre. Damit wäre die Frage nach einer möglichen Sperre auch gleich vom Tisch. Aber ist letztlich Geschmacksache: Beides wäre möglich.

      Gruß, Der Privatier

      • Besten Dank für die schnelle Antwort. Ich werde die Community hier nach der Klärung mit der AfA informieren. Grüße

  72. Hallo zusammen!
    Ich wurde vor einer Woche aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Abfindung ist im Rahmen der 0,5-Regel und die Kündigungsfrist wird auch locker eingehalten. Das Arbeitsverhältnis endet erst am 31.5.25.
    Zwei Fragen:
    – sollte ich mich jetzt schon arbeitssuchend melden oder aus taktischen Gründen erst 3 Monate vor Arbeitsende (also Mitte/Ende Februar 2025)?
    – eigentlich erwarte ich keine Sperre, wenn das so ist könnte ich ja die Arbeitslosigkeit dann ab dem 1.6.2025 antreten. Das Dispojahr anzupeilen macht dann ja insbesondere dann Sinn, wenn wider Erwarten doch eine Sperre ausgesprochen wird, oder?

    Danke für Eure Kommentare und Rückmeldungen.
    Grüße

    • Moin Der Meller,

      ich sehe da auch kein Grund das eine Sperrzeit verhängt wird, da eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt.

      „Das Dispojahr anzupeilen macht dann ja insbesondere dann Sinn, wenn wider Erwarten doch eine Sperre ausgesprochen wird, oder?“

      Ein Dispositionsjahr legt man wegen nachfolgenden Gründen ein:

      – Vermeidung eine AfA Sperr- und Ruhezeit
      – Erreichung einer höheren Altersstufe (50 oder 55 oder 58)
      – steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung im Dispositionsjahr

      – sollte ich mich jetzt schon arbeitssuchend melden oder aus taktischen Gründen erst 3 Monate vor Arbeitsende (also Mitte/Ende Februar 2025)?

      Erst Mitte/Ende Februar 2025. Ansonsten musst Du den Vermittlungsbemühungen der AfA vor diesem Termin dann Folge leisten.

      Zur steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung:
      Benutze dazu einmal den vom Privatier bereitgestellten Abfindungsrechner. Vielleicht AL-Meldung + ALG-Antrag mit WIRKUNG zum 01.06.2025 stellen, den Bescheid abwarten, dann aus dem ALG-Bezug abmelden und zum 01.01.2026 wieder erneute AL-Meldung + ALG-Antrag, dann zu diesem Termin (falls verheiratet) vorher über einen Steuerklassenwechsel nachdenken. Stichwort hier: Erhöhung des ALG

      https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/

      Gruß
      Lars

  73. Danke, Lars!
    Ich muss präzisieren, es war eine Aufhebung, die aber anstelle einer betriebsbedingten Kündigung geschlossen wurde. Das dürfte ja nix an der Aussage ändern. Wird die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung eigentlich im Rahmen der Bearbeitung des Arbeitssuchenden-Antrages oder sonst eines folgenden Antrages durch die Agentur für Arbeit beim Arbeitgeber überprüft? (Kündigungsfrist wurde eingehalten und die Abfindungshöhe liegt auch im Rahmen der 0,5 Regel).
    Gruß aus Melle

    • Moin Der Meller,

      also liegt doch ein Aufhebungsvertrag vor. Dann wird eine AfA-Sperrzeit nur beim Vorliegen eines „WICHTIGEN GRUNDES“ vermieden. Und dieser liegt u.U. im nachfolgenden Link ab S. 16 u.ff. ab der Textpassage unter Punkt 159.1.2.1.1 vor. Das entsprechend einmal prüfen, damit nichts schiefläuft. Man kann auch ein Beratungsgespräch bei der AfA anstreben falls Du unsicher bist.

      159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhält
      nisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

      https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba034410.pdf

      Gruß
      Lars

  74. Mmmmh, danke!
    Ist ein Beratungsgespräch sinnvoll, wenn der Wortlaut im Aufhebungsvertrag schon feststeht? Und ist ein Beratungsgespräch unabhängig und zu trennen von der Meldung „Arbeitssuchend“ (die ich ja spätmöglichst machen will)?
    Schönen Sonntag noch, Lars und vielen lieben Dank!

    • Moin Der Meller,

      Ein Beratungsgespräch ist immer sinnvoll wenn man unsicher ist.

      Es reicht aus diesen Punkt nach der „Arbeitssuchendmeldung“ Mitte/Ende Februar abzuklären. Dazu beim Beratungsgespräch um einen Termin bei der Leistungsabteilung bitten. Dort das Anliegen schildern, denn diese Abteilung entscheidet über die Sperrzeit (ja oder nein).

      Falls keine Sperrzeit im Raum steht, dann kannst Du die AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.06.2025 stellen und danach wenn es um die steuerliche Optimierung geht und du es möchstest, die Variante Ab-/und Anmelden nutzen.

      Gruß
      Lars

  75. Moin, doch noch eine Rückfrage:
    Wenn bei dem o.g. Vorgehen doch eine Sperre im Raum steht, melde ich mich nicht arbeitslos, sondern erst nach einem Jahr, dann ist die Sperre gegenstandslos?
    Gruss

    • Moin Der Meller,

      „Wenn bei dem o.g. Vorgehen doch eine Sperre im Raum steht, melde ich mich nicht arbeitslos, sondern erst nach einem Jahr, dann ist die Sperre gegenstandslos?“

      Ja, richtig. Der entsprechende Passus befindet sich im §148 Abs.2 Satz Nr.2 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“

      (2) xxxxxxx. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.

      “ … länger als ein Jahr zurückliegt“.

      Gruß
      Lars

  76. Hallo, in beiden Fällen, wenn ich mich von den Leistungen der AA abmelde oder im Dispojahr bin, bin ich ja beschäftigungslos und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. D.h. dann aber auch, dass ich gar keine Beschäftigung, bei Geld erlöst wird nachgehen darf, oder? Kein Minijob, keine selbstständige (Berater)-Tätigkeit etc.., richtig?

    • Moin der Meller,

      „Kein Minijob, keine selbstständige (Berater)-Tätigkeit etc.., richtig?!

      NICHT richtig! Ein „MINI“Job oder eine selbstständige Beratertätigkeit im Dispositionsjahr oder auch im Abmeldezeitraum ist für die Höhe des ALG-Anspruches nicht schädlich.

      Selbst im ALG-Bezug wirken sich Nebentätigkeiten bis zu max.165€/Monat nicht auf die Höhe des ALG aus. (Unterpunkt: Erhöhung des Freibetrages wird im nachfolgenden Kapitel vom Privatier beschrieben)

      https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-nebeneinkuenfte/

      Gruß
      Lars

    • Ich habe den Eindruck, die Frage von Der Meller bezog sich nicht unbedingt auf evtl. nachteilige Folgen beim ALG, sondern mehr auf das „Dürfen“ einer wie auch immer gearteten Beschäftigung.
      Dazu ist zu sagen, dass man sowohl im Dispojahr als auch nach einer Abmeldung aus dem ALG-Bezug keinerlei Verpflichtungen gegenüber der Agentur hat und somit auch keinerlei Einschränkungen unterliegt. Man „darf“ daher grundsätzlich alles.
      Es können sich allerdings u.U. ungewünschte Folgen für einen späteren ALG-Bezug ergeben, wie z.B. niedrigeres ALG aufgrund einer versicherungspfl. Beschäftigung im Dispojahr, oder Verlust des Bestandsschutzes bei einer zu langen Zwischenbeschäftigung nach einer Abmeldung aus dem ALG, usw.

      Gruß, Der Privatier

  77. Hallo Der Privatier!
    stimmt, in die Richtung ging meine Frage. Dass es nicht schlau ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung während der Abmeldung oder im Dispojahr einzugehen, ist glaube ich klar. Und ja, eine Unterbrechung der ALG-Zeit ist ja auch nur für kurze Nebenbeschäftigungen bis. 6 Wochen üblich. Heißt im Schluss dann ja wohl auch, dass während der Beschäftigungslosigkeit/Dispojahr/längeren Abmeldung auch eine selbstständige dauerhafte (>6 Wochen) nicht schlau sein könnte?

    • „…eine Unterbrechung der ALG-Zeit ist ja auch nur für kurze Nebenbeschäftigungen bis. 6 Wochen üblich.“
      Das sehe ich nicht so. Und ich kann auch keinen sinnvollen Grund dafür erkennen.

      Eine selbstständige Tätigkeit während eines Dispojahres oder einer Abmeldung aus dem ALG-Bezug hat keinen Einfluss auf einen späteren ALG-Bezug. Solange man sich nicht für die freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheidet.
      Während des ALG-Bezuges gibt es bei einer parallel ausgeführten Selbstständigkeit ein paar Dinge zu beachten. Darauf hat Lars weiter oben schon hingewiesen.

      Gruß, Der Privatier

  78. Moin, eine ins Folgejahr verschobene Afindungszahlung, die dann in die beschäftigungslose Zeit fällt (Unterbrechung ALG oder Dispojahr) durfte dann auch unschädlich für den später folgenden Bezug von ALG1 sein?
    Gruß

    • Ein Dispojahr hat ja gerade u.a. den Sinn, die evtl. negativen Folgen eines Aufhebungsvertrages und einer Abfindung, wie z.B. Sperr- und Ruhezeit beim ALG zu verhindern.
      Bei einer Unterbrechung des ALG-Bezuges sind die negativen Folgen u.U. bereits eingetreten und dürften daher für einen später folgenden Bezug keine Folgen mehr haben.

      Gruß, Der Privatier

  79. Hallo an alle hier,
    Nachdem ich jetzt schon fast 2 Jahre hier mitlesen möchte ich meine bisher gemachten Erfahrungen teilen.
    Zur Situation: ich bin 57 Jahre alt und habe im Oktober 23 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.24 unterschrieben.
    Die Abfindung wird im Januar 2025 ausgezahlt.
    Gestern habe ich mich erstmals bei der AfA gemeldet und mich da registrieren lassen und ein Gespräch mit der Leistungsabteilung bzgl Dispositionsrecht erbeten
    Dieses fand schon heute statt. Der Sachbearbeiter war superfreundlich und hat mir alle Vorteile des Dispositionsjahres aufgezeigt.
    Er sagte dann, dass ich mich erst wieder Anfang Dezember 2025 bei der AfA um einen Termin bemühen soll und die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers mitbringen soll.
    Dort soll ich mich dann arbeitslos melden mit Wirkung ab dem 1.1.26, um Sperrzeiten auszuschließen. Er meinte ich soll unbedingt den 1.1. und nicht den 2.1. nennen, um das Jahr nach der Beschäftigung nicht zu überschreiten und meine Ansprüche nicht zu gefährden.
    Jetzt meine Frage; Hat er Recht mit der Gefährdung der Bezüge?

    Danke und viele Grüße
    Bernd

    • Moin Guckloch,

      der Privatier schreibt im nachfolgenden Kapitel in der Einleitung:

      „Die Rechnung der Agentur fordert also 20 Tage weniger. Oder andersherum: Es gibt einen Puffer von bis zu 20 Tagen. Wenn man jetzt den einen Tag noch abzieht, um den die Mindestdaeuer des Dispojahres verlängert werden soll, bleiben also 19 Tage für die Arbeitslosmeldung.“

      Die Einleitung aber bitte komplett einmal durchlesen.

      https://der-privatier.com/kap-9-5-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/

      Aber:
      Wenn Du schon vorab mit der AfA die „Terminkette“ abgestimmt hast, wieso denn nicht die AL-Meldung + ALG-Antrag Anfang/Mitte Dezember 2025 mit „WIRKUNG“ zum 01.01.2026 stellen. Das passt ja auch.

      „Jetzt meine Frage; Hat er Recht mit der Gefährdung der Bezüge?“

      Jetzt kommt das Aber-Aber:

      Blick in das Merkblatt für Arbeitslose (S.15):

      „Es ist wichtig, dass Sie sich spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden; dies kann auch innerhalb von 3 Monaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit geschehen.“

      so weit, so gut, … und weiter auf S.16:

      „Wenn Sie sich nicht am ersten Tag nach dem Ende Ihrer Beschäftigung oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit persönlich arbeitslos melden wollen, aber nicht können, weil Ihre Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist (z. B. an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen), entstehen Ihnen keine Nachteile. Sie müssen dann die Meldung am nächsten Tag nachholen, an dem Ihre Agentur für Arbeit wieder geöffnet ist.“

      Und da der 1. Januar ein Feiertag ist (Donnerstag), kann die AL-Meldung + AL-Antrag auch am 02.01.2026 mit Wirkung dann zu diesem Tag (02.01.2026) gestellt werden.

      Jetzt kannst Du selber entscheiden, besser wäre aber die „Terminkette“ so umzusetzen wie Ihr es heute besprochen habt. Eventuell gab es auch eine Aktennotitz oder Du hast sogar noch ein schriftliches Protokoll bekommen. Ansonsten eine sehr gute Vorgehensweise, eine Beratung bezüglich des „Dispositionsjahres“ bei der AfA rechtzeitig durchzuführen.

      Gruß
      Lars

    • Aus meiner Sicht wären beide Tage ohne Nachteile möglich.

      Ich würde ganz einfach den Rat des Agentur-Mitarbeiters annehmen. Zumal ich keinen Sinn darin erkennen kann, warum man davon abweichen sollte.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die rasche Antwort.
        Das Buch und die Seite hier sind im wahrsten Sinne des Wortes Gold wert

        Viele Grüße
        Bernd

  80. Hallo,
    ich habe zu dem Arbeitslosengeld bzw zu der Berechnung einmal eine Frage.

    Bei mir ist es so, dass ich ein Festgehalt Summe 1 + Provision Summe 2 + Meinen Firmenwagen mit 1% Summe 3 auf der Bruttoseite meiner Gehaltsabrechnung habe.
    Unter dem Strich steht dann netto Summe xxx – nochmal die 1% des Firmenwagens dann das netto yyy was ich auf mein Konto bekomme.

    Welche Summe werden nun zur Berechnung des AG1 einbezogen ?

    Danke daür
    Maik

  81. dann wird das bei dem netto unterm Strich so sein, also yyy und nicht die Summe die nach dem Abzug des Firmenwagens überwiesen wird.

  82. Jemand aus der Nachbarschaft und auch ein guter Freund von mir, bat mich, eine Frage hier einzustellen (Fallkonstellation B).

    Zunächst aber einmal die
    Fallkonstellation A
    Jemand ist im bestehenden Arbeitsverhältnis (also UNgekündigt). Person wird arbeitsunfähig.
    Dann Aussteuerung zum 30.09.2024. Agentur für Arbeit zahlt ab 1.10.2024 Arbeitslosengeld (als Nahtlosigkeits-Arbeitslosengend oder auch „normales Arbeitslosengeld“).
    Fallkonstellation A ist mir soweit klar.

    Jetzt zur Fallkonstellation B (das ist mir nicht klar)
    Jemand ist Arbeitsunfähig seit Anfang April 2023. Aussteuerung 30.09.2024.
    Wegen Insolvenz der Firma (Sommer 2023) wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers (oder Inso-Verwalter; das weiß ich hier nicht genau) GEKÜNDIGT. Es gibt also KEIN BESTEHENDES Arbeitsverhältnis.
    Frage zu Fall B:
    Erhält die Person bei fortbestehender Arbeitsunhähigkeit (über den 30.09.2024 hinaus), jedoch OHNE fortbestehendes Arbeitsverhältnis, auch Arbeitslosengeld ?

    • Moin Bert,

      „Erhält die Person bei fortbestehender Arbeitsunhähigkeit (über den 30.09.2024 hinaus), jedoch OHNE fortbestehendes Arbeitsverhältnis, auch Arbeitslosengeld ?“

      Aussteuerung zum 30.09.2024!

      siehe nachfolgendes Kapitel vom Privatier:

      https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/

      Auszug siehe Einleitung:

      Kommen in dem o.g. Bemessungsrahmen von einem Jahr weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt zustande, so wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre ausgeweitet. Sind es dann immer noch weniger als 150 Tage, kommt es zu einer fiktiven Einstufung anhand der Qualifikation. Mehr dazu findet sich im §150 SGB III und folgende.
      Zur fiktiven Einstufung gibt es einen gesonderten Beitrag. Dies würde hier den Rahmen ( 😉 ) sprengen. Soviel sei aber bereits gesagt: Eine fiktive Einstufung wirkt sich in der Regel negativ aus.

      Ich halte einmal fest:

      1. Krankschreibung Anfang April 2023,
      2. Kündigung zum ?
      3. Ausgesteuert zum 30.09.2024
      4. ALG-Nahtlosigkeit (bzw. Arbeitslosengeld) ???

      Ja, müsste noch klappen. Im zwei Jahreszeitraum vom 01.10.2022 – 30.09.2024 = Aussteuerungstermin müssten dann noch mehr als 150 Tage (5 Monate) mit „Arbeitsentgelt“ vorliegen.

      Noch folgendes:

      Insolvenz im Sommer 2023 … dann vom AG oder Insolvenzverwalter gekündigt. Hier greift wiederum u.U. die Kündigungsfrist nach §113 Inso.

      https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__113.html#:~:text=%C2%A7%20113%20K%C3%BCndigung%20eines%20Dienstverh%C3%A4ltnisses,zur%20ordentlichen%20K%C3%BCndigung%20gek%C3%BCndigt%20werden.

      Und zum Thema fiktiven Bemessung hat der Privatier nachfolgendes Kapitel bereitgestellt.

      https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        ich meinte eigentlich, ob die Arbeitsunfähigkeit an sich
        den Anspruch auf ALG kaputt macht.
        Man muss doch arbeitsfähig und vermittelbar sein, um ALG zu erhalten.

        oh Gott… oder war das in deiner Erklärung enthalten und ich habe es nicht verstanden 🙁

  83. Hallo miteinander, ich bin zum 30.6.23 mit Aufhebungsvertrag und Abfindung bei meinem damaligen AG ausgeschieden, hatte/habe dann einen befristeten Minijob (seit 1.7.23 bis geplant 31.12.24), habe mich jetzt am 24.9.24 telefonisch bei der AfA arbeitssuchend gemeldet und heute zum 1.1.25 arbeitslos gemeldet. Beide Mitarbeiterinnen waren sehr irritiert, dass ich mich erst jetzt melde und stellten es infrage, dass ich zum 1.1.25 überhaupt noch Anspruch hätte, schienen mir aber auch beide ziemlich unsicher. Ich war bis 30.6.23 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis (> 20 Jahre). Ich bin 56 Jahre alt. Für mich war eigentlich ganz klar, dass das so funktionieren sollte, bin aber jetzt doch beunruhigt. Ist der 1.1.25 evtl. ein Problem, sollte ich damit einen Tag über der Frist sein? Könnte mich bitte jemand beruhigen ;o) Ich wollte im nächsten Schritt dann ALG1 ab 1.1.25 online beantragen. Das sollte doch eigentlich so klar gehen, oder? Dankeschön. Anna

  84. Hallo,
    Es geht um die Berechnug des ALG 1 bzw. des Bemessungsentgeldes.
    Mein regelmäßiges Gehalt lag unter der Beitragsbemessungsgrenze (Bbg). In Monaten mit Sonderzahlungen lag das Gehalt darüber, es wurden auch Beitäge für Zahlungen über der Bbg abgeführt, wahrscheinlich da die jährliche Bbg noch nicht erreicht war. Bei der Berechnung des ALG1 werden diese Beiträge nicht berücksichtigt sondern nur die Beiträge der mtl Bbg.
    Daher habe ich Beiträge zur AV gezahlt die nicht berücksichtigt werden,
    Bei Beitragszahlung wird scheinbar die Bbg jährlich berücksichtigt, bei Berechnung von ALG1 dann die mtl Bbg berüchsichtigt.
    Hatte jemand auch schon diese Problem?

    • Zunächst einmal ist es korrekt, wenn Sonderzahlungen, die mit dem normalen Gehalt zusammen die BBG überschreiten, dazu führen können, dass auch Beiträge für oberhalb der monatlichen BBG abgeführt werden. Das liegt daran, dass in solchen Fällen die anteilige (Jahres)BBG verwendet wird. „Anteilig“ deshalb, weil nicht die komplette Jahres-BBG berücksichtigt wird, sondern nur anteilig bis zum aktuellen Monat. Wird also z.B. eine Sonderzahlung mit der März-Abrechnung ausgezahlt, so gilt hier 1/4 der Jahres-BBG. Dabei werden aber natürlich die bereits abgerechneten Monate Jan./Feb. berücksichtigt. Wurde die Monats-BBG im Jan./Feb. aber nicht erreicht, so führt das dazu, dass im März dann auch für über der Monats-BBG liegende Zahlungen Beiträge abgeführt werden.

      Das ist also soweit korrekt. Für die Höhe des ALG ist es entscheidend, was der AG in seiner Bescheinigung, die er der Agentur schickt, an beitragspflichtigen Einkünften ausgewiesen hat. Und das sollte dann mit den jeweiligen Monatsabrechnungen übereinstimmen. Also: Wenn wie im Beispiel oben im März eine beitragspflichtige Summe oberhalb der Monats-BBG entstanden ist, so sollte diese auch in der Arbeitsbescheinigung des AGs auftauchen.
      Wenn das so ist, dann wird die Höhe des ALG korrekt anhand der gezahlten Beiträge bemessen. Wenn das nicht so ist, sollte der AG das korrigieren.

      Vielleicht ist die Verunsicherung aber auch ganz einfach dadurch entstanden, dass es zwei unterschiedliche BBGs gibt? Es gibt eine für KV/PV und eine weitere (höhere) für RV u. ALV. Oftmals wird nur die BBG der Krankenversicherung wahrgenommen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        sehr erhellend und klar, Deine Antwort. Ich möchte jetzt nur nochmal testen, ob ich das richtig verstanden habe:

        Ich werde im nächsten Jahr 2025 in den Monaten 1-4 (Januar bis einschließlich April) jeweils Gehälter haben, die exakt 3000 EUR unter der AV-BBG liegen. Im Mai (Monat 5) bleibt das Gehalt gleich, es kommen aber Sonderzahlungen (Sonderzahlungen, keine Abfindung, die erfolgt 2026) in Höhe von 25000 Euro on Top. Ab dem 1.6.25 ist das Angestelltenverhältnis beendet und ich bin Privatier. In 2024 habe ich jeden Monat über der AV-BBG verdient.

        D.h. nach Deiner Aussage werden
        a) von den 25000 Euro 5×3000 EUR = 15000 Euro AV-verbeitragt und
        b) diese Beiträge fließen auch in die ALG 1 – Berechnung mit ein?

        Wie sähe es aus, wenn der AG mir die Sonderzahlung erst nach dem Ausscheiden, z.B. Ende Juni auszahlt? Steuerlich wäre das irrelevant, da sich das Jahreseinkommen 2025 ja nicht ändert, aber welche Auswirkungen hätte das auf a) und b)?

        Gruß der Meller

        • Die Aussagen a) und b) sind richtig.
          Für die Auszahlung Ende Juni gilt: Einmalzahlungen nach Beschäftigungsende sind dem letzten Beschäftigungsmonat zuzuordnen (oder dem konkreten Monat für den z.B. eine Nachzahlung gezahlt wurde). Es würde sich daher nichts ändern.

          Gruß, Der Privatier

  85. Hallo Harley,

    ich bin aktuell noch angestellt. Mein Lohnbüro führt Beiträge zu den SV, so auch zur AV, monatlich bis zur monatlichen BBG (AV: 7550 Euro 2024) ab. ALG 1 wird – so lese ich – aufgrund der eingezahlten Beiträge zur AV, also nur bis zur monatlichen BBG, berechnet. Gibt es in einem Monat z.B. eine Sonderzahlung dann zählt nur der Teil bis zur monatlichen BBG zur Berechnung des ALGI 1, alles was in diesem Monat in der Summe Gehalt plus Sonderzahlung über die monatliche BBG (7550 Euro) hinausgeht, erhöht das ALG 1 nicht / wird nicht zur Berechnung des ALG 1 herangezogen.

    Ist doch so, oder?

    • Moin Meller,

      „Ist doch so, oder?“

      Ja, ist so. Und außer Betracht bleiben: i.S. §151 SGB III „Bemessungsentgelt“

      Auszug:

      151.2 Außer Betracht bleibende Arbeitsentgelte

      Außer Betracht bleiben z. B.
      – Urlaubsabgeltungen und Entlassungsentschädigungen,
      – Arbeitsentgelterhöhungen aus Anlass der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne sachlichen Grund,
      – Arbeitsentgelte für nicht geleistete Arbeitsstunden,
      – Arbeitsentgelt unter Aufhebung von Lohnverzicht im Einzelfall wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ausnahme: der Lohnverzicht erfolgte mit dem Ziel die Beschäftigung aufrecht zu erhalten, dies führte nicht zum Erfolg und der Betrag auf den verzichtet wurde, wurde deshalb bei Ausscheiden abgerechnet und tatsächlich nachgezahlt.
      – nicht zweckgebunden verwendetes Wertguthaben

      Gruß
      Lars

      • vielen Dank für deine ausführlichen Anmerkungen. Meine Situation ist aber das ich nur gelegentlich die mtl. BBG überschreite aber grundsätzlich unter der jährlichen BBG bleibe.
        siehe den Kommentar vom Privatier und meiner Antwort.

        Danke

    • Hallo Meller,

      vielen Dank für deine Antwort. Meine Situation ist aber das ich nur gelegentlich die mtl. BBG überschreite aber grundsätzlich unter der jährlichen BBG bleibe.
      siehe den Kommentar vom Privatier und meiner Antwort.

      Danke

  86. Hallo Privatier,

    vielen Dank für deine Antwort die mich in meiner Meinung bestätigt.
    In den Monaten in denen mein Gehalt+Sonderzahlung über der monatlichen BBG lag, wurden Beiträge an die AV über die gasamte Summe entrichtet.
    Also soweit Korrekt.

    Mein AG hat die Sonderzahlung in Punkt 8. der Arbeitsbescheinigung als beitragspflichtige Einmalzahlungen ausgewiesen.
    Also Auch soweit Korrekt.

    Die Arbeitsagentur hat, nach einer ersten Information, in den betreffenden Monaten aber nur die monatliche BBG zur berechnung des ALG1 herangezogen.
    Da ist meiner Meinung der Arbeitsagentur ein Fehler unterlaufen.

    Am Montag habe ich eine Besprechung mit der Leistungsabteilung der Arbeitsagentur, wo wir das hoffentlich klären können.

    Ich werde euch berichten.

    vielen Dank
    Harley

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