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Mehr Arbeitslosengeld durch Steuerklassenwechsel — 406 Kommentare

  1. Hallo Herr Ranning,

    kurz vor Ende meines Aufhebungsvertrags wurde ich (62/M) langfristig krank.

    Die Krankenkasse zahlt Krankengeld.

    Ich bekomme im Jan/Febr 2019 eine Reha.

    Jedoch läuft mein Krankengeld Ende Dezember 2018 aus.

    Wie geht die Arbeitsagentur mit dem Einkommen aus Krankengeld um bei der Berechnung meines Arbeitslosengeld?

    Vielen Dank

    • Bei der Überprüfung, ob und wie lange ein Anspruch auf ALG1 besteht, werden die Zeiten von Krankengeld ebenfalls berücksichtigt.
      Bei der Berechnung der Höhe des ALG1 werden allerdings nur Zeiten mit Arbeitsentgelt berücksichtigt. Sind dies in den 12 Monaten vor ALG-Beginn weniger als 150 Tage, werden die letzten 24 Monate herangezogen. Sind es dann immer noch weniger als 150 Tage, erfolgt eine fiktive Einstufung, die sich dann nicht mehr nach dem letzten Gehalt, sondern nach der Ausbildung richtet (ist in der Regel weniger).

      Gruß, Der Privater

      • Hallo Herr Ranning,

        ich bedanke mich für die Auskunft.

        Bei voll ausgeschöpftem Krankengeld, also 78 Wochen, ist die Zeit vor ALG folglich null?

        Also ist es damit obsolet geworden, dass ich mehrere Jahrzehnte weit über der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe?

        Das wäre ja bitter, wenn ich es so richtig verstanden habe.

        Danke sehr

        • „Bei voll ausgeschöpftem Krankengeld, also 78 Wochen, ist die Zeit vor ALG folglich null?“

          Ich bin ja im Kopfrechnen etwas schwach… 😉 Darum rechnen Sie das besser einmal selber aus! Oder sehen einmal in Ihren Gehaltsabrechnungen nach.
          Es müssten in den zwei Jahren vor ALG-Beginn mind. 150 Tage mit Arbeitsentgelt zusammenkommen.

          Und eine fiktive Einstufung bedeutet übrigens nicht, dass es nichts gibt, es ist nur in den meisten Fällen weniger, als wenn das letzte Gehalt zugrunde gelegt wird.

          Gruß, Der Privatier

        • @ Carlo Cantina
          „Also ist es damit obsolet geworden, dass ich mehrere Jahrzehnte weit über der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe?“
          Aehem…ja, und zwar unabhängig davon, ob Du die 150 Tage erreichst, was ich Dir wuensche, ebenso wie eine baldige, vollständige Genesung.
          Zählen doch für die Höhe des Alg1 nur die GEZAHLTEN Beiträge BIS zur BBG.

          Gruesse
          ratatosk

    • Ich bekomme seit Oktober alg1. Aufgrund des gewonnenen Gerichtsverfahrens muss mir der Arbeitgeber die unbezahlten Arbeitsstunden zurückzahlen und den Arbeitlohn für den Monat korrigieren.
      Da ich nun ALG1 beziehe, kann das Arbeitsamt einen bestimmten Betrag von meinem Gehalt verlangen, obwohl ich damals kein Arbeitslos war?
      Sollte mein ALG1 nicht neu berechnet werden, da das lohnbezogene Geld auch auf dem Papier erhöht wurde?

  2. Ich werde ab 01.04.2019 ALG 1 beziehen (Dispojahr endet am 31.03.2019, Ende Arbeitsverhältnis war am 31.03.2018). Mein Mann wurde Rentner während meines Dispojahrs am 01.06.2018. Wir haben beide Steuerklasse 4, trotz stark voneinander abweichender Einkommen (Abfindung auch mit 4)
    1. Macht es Sinn daß zum
    01.01.2019 die Steuerklassen in 5 : 3 ändern, damit ich bei ALG-1 Bezug die Steuerklasse 3 habe?
    1. Ist der Wechsel jetzt für 2019 problemlos möglich beim Finanzamt? Wie wäre hier die Vorgehensweise, persönlich vor Ort oder durch Antrag Steuerklassenänderung per Post? Wäre sonst noch etwas zu beachten?
    Vielen Dank vorab und Grüße Maria

    • Ja, das macht auf jeden Fall Sinn und trifft genau den Sachverhalt, den ich oben im Beitrag beschrieben habe.
      Ob Sie nun persönlich zum Finanzamt gehen, oder dies per Post erledigen, ist dann Geschmacksache. Sie werden in beiden Fällen ein amtliches Formular ausfüllen müssen, welches beide Ehepartner unterschreiben müssen. Die Wirkung tritt immer im Folgemonat nach Antragstellung ein. Anfang Dez. reicht also für den gewünschten Wechsel ab 2019.

      Sonst noch zu beachten ist, dass Sie eventuell damit rechnen müssen, dass Sie für 2018 (und 2019) eine Steuernachzahlung zu erwarten haben. Dies hat dann aber nichts mit der Steuerklassenänderung zu tun, sondern liegt einfach daran, dass Ihr Mann Rentner ist und Renten zwar steuerpflichtig sind, die Steuern aber nicht einbehalten werden. Dies ist aber erst ab einer gewissen Höhe der Fall, ist in solchen völlig normal und hat (noch einmal!) nichts mit der Steuerklassenänderung zu tun.

      Gruß, Der Privatier

    • Ich habe mal ein Frage es geht um Alg 1 das ich jetzt leider beantragen musste. Ich habe letztes Jahr bis zum 16.02.2021 gearbeitet bin dann krank geworden bin dann ins Krankengeld gefallen eine Reha und eine Schmerztherapie mitgemacht.Wir hatten dann bis zum 8.08.2022 das Krankengeld bekommen mit etwas Aufstockung Hartz4 da das Krankengeld nicht gereicht hat. Und jetzt soll ich erst ab November bekommen etwa 1100euro sitze aber seit über 1 Monat ohne Geld.Ich soll jetzt auch von Lohnsteuerklasse 3 auf 1 gestuft werden, ich habe 4 Kinder und meine Frau die sich um die Kleine kümmert. Ich war die ganze Zeit arbeiten bis zu meinem Krankheitsverlauf der noch anhält.Die Alg1 meinte nur so das ich ja Leistung bekomme ich nichts für August und September, ich habe aber nur Aufstockung ca 80 € und von der Familienkassezuschlag von 83€ bis zum 31.10.2022 und meine Frau das Kindergeld von den Kindern.Ich weiß gerade nicht weiter was ich machen soll da wir finanziell am Ende sind. Muss Miete Nebenkosten Essen Telephone und Versicherung zahlen von was wenn ich nix bekomme außer die Sachen die ich auch hier beschrieben habe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Michael

      • Es tut mir wirklich sehr leid, aber mit diesen Situtationen kenne ich mich überhaupt nicht aus. Es hilft daher auch nichts, hier noch weitere Details zu hinterfragen – auch damit wüsste ich vermutlich keine vernünftige Anwort.
        Ich kann daher nur empfehlen, sich anderweitig Hilfe zu holen. Erste Anlaufstelle wäre da meiner Meinung nach die Arbeitsagentur. Wenn hier bereits Leistungen zugesagt wurden, besteht teilweise auch die Möglichkeit, einen Vorschusss/Kredit zu bekommen.
        Anderenfalls wäre vielleicht auch noch eine Beratung durch das Sozialamt Ihrer Stadt/Gemeinde oder durch soziale Verbände wie z.B. den SoVD zu empfehlen.
        Es tut mir leid, dass ich da keine konkrete Hilfe anbieten kann…

        Gruß, Der Privatier

  3. Hallo Herr Ranning,

    meines Wissens nach wird das Arbeitslosengeld bei einer gemeinsamen Steuerklärung als zusätzliches Einkommen gewertet und muss wie Einnahmen aus Vermietung versteuert werden. Deshalb wird empfohlen zu prüfen, ob Eheleute für das Jahr der Arbeitslosigkeit nicht besser getrennte Steuererklärungen abgeben. Wissen Sie hierzu näheres? Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen Isabell

  4. Guten Abend Herr Ranning, ich habe von meinem Dispositionsrecht Gebrauch gemacht (gekündigt zum 1.5.18, dann auf den 1.1.2019 gelegt). Nun habe ich vergessen, den Wechsel der Steuerklasse (ursprünglich 3/5, aktuell seit Juli/18 5/3) wieder rückgängig zu machen und würde nun weniger Arbeitslosengeld bekommen. Einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) habe ich noch nicht gestellt. Nun könnte ich den Steuerklassenwechsel noch schnell beantragen (also gültig ab 1/Feb/19) und dann würde ich den Antrag auf ALG mit der neuen Steuerklasse 3 stellen (zB am 2.Feb.2019) – wäre das möglich?
    Bzw. kann man das Dispositionsrecht verlängern (hatte mich letzte Woche zum 1.1.19 arbeitslos gemeldet, also z.B. bis 1/Feb oder 1/Mar/19?)? Ich hatte zwar Ihren Blog gelesen, und gehe davon aus, dass es bis zu diesem Zeitpunkt möglich sein sollte, aber bin mir halt nicht ganz sicher? Mein Gedanke war, über die AFA einen neuen Beratungstermin der Leistungsstelle zu beantragen und den Beamten dort mitzuteilen, dass ich erst zum 1.2. bzw. 1.3. arbeitslos sein möchte (also auch meine aktuelle Arbeitslosenmeldung zu ‚widerrufen‘ und dann halt noch einmal das entsprechendes Formular auszufüllen?

    • Hallo Knut,

      Sie könnten durchaus versuchen, den Start Ihres ALG-Bezuges noch zu verschieben. Solange Sie den Antrag noch nicht abgegeben haben, kann ja auch noch nichts entschieden worden sein. Allerdings ist so eine Änderung sicher mit einigen Diskussionen, Rückfragen, Erklärungen verbunden und stösst sicher nicht gerade auf große Begeisterung bei den Agentur-Mitarbeitern.

      Aber, das Wichtigste: Es wird Ihnen nichts helfen! Denn die Agentur verwendet als Berechnungsgrundlage immer die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres gültig war!
      Nachträgliche Änderungen an der Steuerklasse akzeptiert die Agentur nur, wenn sich durch diese Änderung auch OHNE Berücksichtigung des ALG-Bezuges ein Vorteil für die Eheleute ergeben würde (und das ist selten der Fall). Von daher meine Einschätzung: Für dieses Jahr besteht da keine Chance.

      Falls es in Ihren Gesamt-Plan passen sollte, könnten Sie höchstens jetzt in diesem Jahr lediglich den Anspruch schriftlich feststellen lassen (und ggfs. kurze Zeit Leistungen beziehen), dann wieder abmelden und den Hauptteil der Leistungen auf das nächste Jahr verschieben. Ob sich das aber alles lohnt, müssten Sie dann selber überlegen.

      Gruß, Der Privatier

      • Bei meinem ansonsten ganz gut geplanten Übergang ins Privatier-Dasein ist mir die Sache mit der Steuerklasse und dem ALG1 leider durchgerutscht. Wir sind IV/IV und das jetzt gerade vom AA errechnet ALG verwendet natürlich die Steuerklasse IV.
        Allerdings mache ich es ähnlich wie Sie, Herr Ranning, und habe mich sofort wieder abgemeldet und plane, mich erst Anfang/Mitte nächsten Jahres zurückzumelden (Abfindungsversteuerung).
        Stellt sich die Frage, ob wenn ich zum 1.1.2020 auf Steuerklasse III wechsel, das AA nach meiner Rückmeldung das ALG sowieso neu berechnet und dann ungefragt die neue Steuerklasse verwendet?
        Haben Sie oder jemand hier im Forum damit Erfahrung?

        • Moin, No Deadlines
          Naja, „ungefragt“ wohl nicht, schließlich muss dann, auch bei Hinweis auf den „alten“ Anspruch ein neuer Leistungsantrag gestellt werden.
          Dabei wird dann auch nach der Stkl.(von Anfang des Jahres) gefragt.
          Also den Stkl.-Wechsel zum 01.01.20 nicht zu „knapp“ beantragen und durch FA vorab bestätigen lassen (ELstam-Ausdruck).
          Dann hat man eben auch schon einen Nachweis fuer den neuen Leistungsantrag, wenn’s denn der 01.01.20 als 1.Tag der AL sein soll.

          Gruesse
          ratatosk

        • Wie ratatosk schon geschrieben hat: In 2020 ist ein neuer ALG-Antrag erforderlich. Dort sollte sowohl der Hinweis auf den bestehenden Alt-Anspruch, als auch die dann gültige Steuerklasse nicht fehlen.
          Und dann habe ich keine Zweifel, dass das ALG entsprechend neu berechnet wird.

          Anmerkung: „neu berechnet“ heisst in solchen Fällen immer: Das im alten Anspruch festgestellte Bemessungsentgelt bleibt unverändert! Ein inzwischen höheres Alter hat also keine Wirkung.
          Aber die Umrechnung des Bemessungsentgeltes in das am Ende auszuzahlende Leistungsentgelt wird neu durchgeführt. Und dabei spielen dann solche Dinge wie Lohnsteuerklasse und Anzahl der Kinder eine Rolle.

          Gruß, Der Privatier

          • Wenn ich explizit auf die neue Steuerklasse hinweise, wird dann nicht möglicherweise unterstellt, dass ich sie nur zur ALG Maximierung gewechselt hätte? Wird bei Neuberechnung die Steuerklasse nicht automatisch beim Finanzamt abgefragt?
            Viele Dank für Eure Antworten.
            Dieses Forum ist super!

  5. Vielen lieben Dank Herr Ranning!

    Wäre es sinnvoll einen Wechsel in IV anzustreben? Meine Frau könnte diesen ja einfach beantragen und ich sollte dann automatisch entsprechend in IV eingestuft werden?

    Nochmals vielen Dank.

    Knut

    • Ich kann nur noch einmal wiederholen, was ich bereits oben im Beitrag geschrieben habe:
      „Nachträgliche Änderungen der Steuerklasse sind meistens ein Problem, denn die Arbeitsagentur muss diese nur dann anerkennen, wenn die Änderung „zweckmäßig“ ist. Und „zweckmäßig“ ist ein Steuerklassenwechsel dann, wenn er zum geringstmöglichen gemeinsamen Steuerabzug führt. Das ist allerdings oftmals nicht der Fall“

      Nachlesen können Sie diese Regeln übrigens auch im Merkblatt der Agentur für Arbeit: „Merkblatt für Arbeitslose“ . Dort hauptsächlich das Kapitel 4.2 (ab Seite 47).

      In diesem Merkblatt wird auch noch einmal auf eine erforderliche Beratung durch die Agentur hingewiesen. Vielleicht sollten Sie diese in Anspruch nehmen…

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Ob die oben als Bedingung genannte „Zweckmäßigkeit“ gegeben ist, kann man nur anhand konkreter Zahlen feststellen. Die von „Behrendt“ weiter unten genannte Kombination IV/IV mit Faktor ist aber tatsächlich meistens die Kombination mit den geringsten Abzügen.

  6. Guten Abend, ein Wechsel in die Steuerklasse 4 Faktor müsste m.E. möglich sein und darf vom Arbeitsamt nicht abgelehnt werden. Ist zwar nicht so günstig wie 3, aber besser als 5. Viele grüße Isabell

  7. @ No Deadlines
    Sehen wir’s doch einfach mal vom praktischen Ablauf:
    Du moechtest ab dem 01.01.2020 Deinen Anspruch auf Alg1 (wieder) geltend machen.
    Dabei soll die Agentur die Stkl. berücksichtigen, die Du ebenfalls ERST seit dem 01.01.2020 innehaben WIRST.
    Sinnvollerweise wirst Du ja Deinen neuen Leistungsantrag einige Tage vorher stellen ?
    Zu diesem Zeitpunkt gilt fuer Dich aber noch die alte Stkl., also ist es doch ebenfalls sinnvoll, denn bevorstehenden Stkl.-Wechsel gegenüber der Agentur nicht nur anzugeben, sondern auch gleich nachzuweisen.
    Normalerweise dient dazu die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers, was Dir aber nichts nuetzt, jedenfalls nicht in Bezug auf die Stkl..
    Wenn Du also die neue Stkl. berücksichtigt haben willst, wirst Du auch „explizit“ darauf hinweisen müssen…
    Ich kenne jetzt zwar nicht Deine Agentur und kann auch nicht sagen, inwieweit die Agentur berechtigt ist,auf Deine ELstam-Daten zuzugreifen, bin mir aber ziemlich sicher, dass MEINE Agentur zunächst von MIR einen Nachweis über Art und Datum des Wechsels verlangen würde.
    Schließlich ist die Agentur dazu da, Dir Arbeit zu verschaffen, nicht umgekehrt:-))
    Darauf, dass irgendetwas „automatisch“ geschieht, wuerde ich mich nicht verlassen wollen.
    Und nur keine Sorge, die Agentur wird schon ganz genau erkennen, was Du mit dem Wechsel bezweckt hast, nur daran „machen“ kann’se nix.
    Ist halt (bei korrekter Durchfuehrung) eine voellig gesetzeskonforme und nicht zu beanstandende Gestaltungsmöglichkeit.

    Gruesse
    ratatosk

  8. Nach kurzfristigem Bezug von ALG1 in 2016 habe ich mich wieder abgemeldet und in 2017 die Abfindung ohne weiteren ALG1-Bezug oder Beschäftigung verbraucht. Die Steuerklasse wurde nach Zahlung der Abfindung 2017 von 3/5 auf 5/3 gewechselt. In 2018 erfolgte erneut eine „arbeitslos“ Meldung. Für mich überraschend wurde automatisch die immer noch gültige Steuerklasse V im neuen Bescheid angewandt und das ALG1 somit gegenüber 2016 um ca. 27% reduziert festgelegt. Nach panikartiger Abmeldung haben wir wieder den Zustand von 2016, also 3/5 hergestellt. Obwohl ich ohne Einkünfte bin wurde dies vom FA ohne Probleme vorgenommen. Nach meiner Erwartung sollte ein erneuter ALG-Antrag die am 01.01.2019 gültige Steuerkl. III berücksichtigen, oder liege ich da falsch?

    Beste Grüße
    Markus

    • Guten Abend, Markus
      Mit Deiner Erwartung liegt Du vollkommen richtig, die Agentur wird die Stkl. berücksichtigen, die zu Anfang 2019 fuer Dich gueltig ist.
      Da dann auch wieder ein neuer Leistungsantrag erforderlich ist, wird man Dich auch unter Frage 5a danach fragen, ebenso, ob die Stkl. evtl. zwischenzeitlich geändert wurde.
      Zu „automatisch“:
      Lt.“ Merkblatt f. Arbeitslose“ Seite 47 werden u.a. Stkl.-Änderungen zumindest „durch andere Stellen“ NICHT automatisch der Agentur mitgeteilt…
      Was natürlich nicht heissen muss, dass ein SB nicht nachfragen kann/darf, bzw. von Dir einen entsprechenden Nachweis fordern „koennte“.

      Gruesse
      ratatosk

  9. Hallo zusammen, ich bin heute auf diesen Beitrag gestoßen da meine Frau Arbeitslos wird und ich bezüglich Steuer klassen Wahl nicht ganz sicher bin. Heute ist der 19.09 und meine Frau hat am 14 Oktober Ihren letzten Arbeitstag. Wir beide haben die Steuerklasse 4. Nun möchte ich in die Steuerklasse 3 wechseln. Nun meine frage. Die AA wird das ALG I auf Grudlage der Steuerklasse 4 berechnen, da dieser am 01.01.2019 aktuell war. Wenn ich jetzt auf Steuerklasse 3 gehe wird meine Frau Steuerklasse 5 bekommen. Wird die AA dann das ALG I entsprechen absenken oder wird sich dort nicht ändern?

    Würde mich über eine Antwort freuen.
    LG

    • Hallo Ahmet,
      die Änderung wird das Arbeitsamt heranziehen, da die Leistung durch den Wechsel niedriger wird. Würde ich nicht empfehlen. Eine sehr gute Alternative ist die Steuerklasse IV mit Faktor. Da bekommt sie m.E. sogar mehr Leistung als mit Steuerklasse IV ohne Faktor. Zuviel gezahlte Steuern bekommt Ihr ja über die Steuererklärung sowieso zurück. Am besten mal mit einem Steuerberater sprechen.
      Viele Grüße

    • Ich kann Isabell nur zustimmen: Der geplante Wechsel der Steuerklasse wäre eher nachteilig. Hingegen könnte ein Wechsel in IV mit Faktor u.U. von Vorteil sein. Dieser Wechsel ist wohl der einzige, den die Agentur ohne Prüfung der Zweckmäßigkeit akzeptiert. Ansonsten ist die Zweckmäßigkeit (insgesamt geringere Steuern als vor dem Wechsel) nämlich die Voraussetzung, dass ein Wechsel anerkannt wird.

      Und um es noch einmal deutlich zu sagen: Eigentlich beschreibt der obige Beitrag, dass der Arbeitslose möglichst in Steuerklasse III sein sollte (nicht umgekehrt)!

      Je nach finanzieller Situation und allgemeiner Lebensplanung könnte man daher sogar darüber nachdenken, zunächst gar keinen Wechsel vorzunehmen, den Bezug von ALG dann Anfg./Mitte Nov. wieder zu beenden, den Wechsel für den Arbeitslosen in St.Kl. III für Anfang des Jahres beantragen und dann erneut ALG zu beantragen. Der Anspruch auf ALG bleibt ja bestehen, wird aber aufgrund der neuen Verhältnisse neu berechnet. Und wird damit höher ausfallen.

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier
        „Je nach finanzieller Situation und allgemeiner Lebensplanung könnte man daher sogar darüber nachdenken, zunächst gar keinen Wechsel vorzunehmen, den Bezug von ALG dann Anfg./Mitte Nov. wieder zu beenden, den Wechsel für den Arbeitslosen in St.Kl. III für Anfang des Jahres beantragen und dann erneut ALG zu beantragen. Der Anspruch auf ALG bleibt ja bestehen, wird aber aufgrund der neuen Verhältnisse neu berechnet. Und wird damit höher ausfallen.!“
        …..
        DANKE!!!! Damit könnte ich einen „verspäteten“ St.Kl. Wechsel bewirken, das wäre nicht schlecht 😃

      • Hallo Privatier, bei mir hat dieses Vorgehen leider nicht funktioniert, da angeblich die Steuerklasse des „Stammanspruchs“ zugrunde gelegt wird, auch wenn die Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde. Auch wenn man dann gleich zum 1.1. des neuen Jahres Steuerklasse 3 hat und danach erneut ALG beantragt hat, wird eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorgenommen und mit der Steuerklasse bei der erstmaligen Beantragung von ALG (Stammanspruch) verglichen. Da ich von Steuerklasse 5 auf 3 gewechselt habe, wurde eine höhere ALG Zahlung als im Stammanspruch abgelehnt.

        Ich hatte vorher in diesem Forum mehrfach gelesen, dass die ALG Unterbrechung über einen Jahreswechsel funktionieren würde, um danach in Steuerklasse 3 zu kommen und war daher sehr entsetzt, als ich die Ablehnung bekam. Jetzt überlege ich in Steuerklasse 4 mit Faktor zu wechseln, um mehr ALG zu bekommen.
        Hat der Beamte hier einen Fehler gemacht oder ist die Aussage im Forum falsch? …nach meiner nachträglichen Recherche stimmt es, dass die Steuerklasse des Stammanspruchs auch nach einer Unterbrechung wieder gilt.

        • Moin Markus_Muc,

          “ … da angeblich die Steuerklasse des „Stammanspruchs“ zugrunde gelegt wird, auch wenn die Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde.“

          „Hat der Beamte hier einen Fehler gemacht oder ist die Aussage im Forum falsch?“

          Der Beamte hat hier ein Fehler gemacht. Dazu schauen wir einmal was „Stammrecht“ bedeutet.

          Siehe FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §137 SGB III „Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit“, Ausgabe 12/2021, S.5, Punkt 137.1

          137.1 Entstehung des Stammrechts
          Mit Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen entsteht das Stammrecht des
          Alg-Anspruchs

          Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein „Stammrecht“ auf ALG-Anspruch zu erwirken?

          siehe §137 Abs.1 SGB III

          (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat wer,
          1. arbeitslos ist,
          2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
          3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat

          Und mit einer „neuen“ AL-Meldung + ALG-Antrag entsteht ein „Neues“ Stammrecht. Jetzt werfen wir einen Blick in die FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §151 SGB III „Leistungsentgelt“, Ausgabe 01.01.2022, S.6, Punkt 153.2 Berücksichtigung der Steuerklasse, Unterpunkt 153.2.1 Festsetzung der Steuerklasse

          153.2 Berücksichtigung der Steuerklasse
          153.2.1 Feststellung der Steuerklasse
          (1) Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres gilt,
          in dem das Stammrecht entstanden ist.

          Und das „Neue“ Stammrecht ist halt mit der AL-Meldung + ALG-Antrag zum 01.01.20xy entstanden.

          Fazit: Der Beamte hat einen Fehler gemacht.

          „nach meiner nachträglichen Recherche stimmt es, dass die Steuerklasse des Stammanspruchs auch nach einer Unterbrechung wieder gilt.“

          Bitte hier die Recherche einmal einstellen … (Quelle, Querverweis, Link etc.pp), dann schauen wir zusammen darüber und diskutieren die entsprechenden Passagen/Punkte.

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars, vielen Dank für deine ausführliche und schnelle Antwort! Was du schreibst, macht mir sehr viel Hoffnung… 🙂

            Bei meiner Recherche bin ich eben auch auf das Wort „Stammrecht“ bzw. Stammanspruch gestoßen (ebenfalls in den fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur).

            Ich habe das Wort nun so interpretiert, dass die ursprüngliche Erst-Arbeitslosmeldung das „Stammrecht“ begründet hat und dass mein Restanspruch nach der Unterbrechung der AL quasi nur von diesem Stammrecht abgeleitet wird und sämtliche Berechnungsgrundlagen inkl. der Steuerklasse nochmal übernommen werden.

            Mir war, nachdem ich das gelesen hatte, nicht klar, dass durch den Neuantrag auf ALG in diesem Jahr ein NEUES Stammrecht entstanden ist, obwohl ja nur noch ein Restanspruch von ca. 6 Wochen besteht.
            Diesen habe ich allerdings zum Glück durch eine Weiterbildungsmaßnahme signifikant verlängern können.

            Insofern ist es durchaus relevant, dass ich noch einige Monate das ALG 1 auf Basis Steuerklasse 3 erhalten kann, da das in meinem Fall ca. 600€ im Monat ausmacht gegenüber Steuerklasse 5.

            Ich hatte bereits Widerspruch eingelegt, aber ich vermute der Beamte interpretiert das Wort Stammrecht so wie ich, als ich es in den Weisungen gelesen habe. Was mache ich bei nochmaliger Ablehnung? Seid ihr 100% sicher, dass ein neues Stammrecht für den Restanspruch entsteht? Sorry für die Nachfrage… LG Markus

          • Danke Lars, das mit der Verlängerung trifft zu. Der Restanspruch bei Beginn der Weiterbildung waren ca. 2-3 Wochen und die Maßnahme dauert etwas über 6 Monate. Es sollten also nochmal 3 Monate hinten dran hängen, was klasse wäre und etwas mehr Puffer gibt. VG

        • Es tut mir leid, wenn ich die Hoffnung jetzt etwas dämpfen muss – aber meine Einschätzung deckt sich nicht mit der Schilderung von Lars und ich neige eher zu der Sichtweise, wie sie Markus_Muc hier dargelegt hat.
          Lars hat aber bereits die gesetzlichen Grundlagen und Fachlichen Weisungen sehr schön zusammengestellt und wenn man diese einmal alle zusammennimmt, so bleibt eigentlich nur die Kernfrage: Ensteht bei einer erneuten Arbeitslosmeldung (nach einer Unterbrechung) ein neues Stammrecht? Oder bleibt das alte bestehen?
          Das kann man nun aus den Gesetzen nicht so ganz eindeutig herauslesen.

          Der Begriff „Stammrecht“ wird eigentlich sehr selten verwendet. Selbst in den entsprechenden Gesetzen wird in der Regel immer von „Anspruch“ gesprochen. Wenn wir uns aber die obige Kern-Frage noch einmal mit dem Begriff „Anspruch“ stellen, dürften die Antworten gleich sehr viel klarer und eindeutiger ausfallen:
          * Ensteht jedesmal, wenn man sich arbeitslos meldet, ein neuer Anspruch? – NEIN.
          * Wann entsteht ein neuer Anspruch? Nur dann, wenn man wieder mind. 12 Monate beschäftigt war.
          * Oder: Wenn man noch einen alten Restanspruch hat, kann man ihn nach einer Pause weiterführen. „Weiterführen“ kann man aber nur etwas, was noch existiert.
          * Oder Bestandschutz: Kommt nur in Frage, wenn man einen „neuen“ Anspruch erwirbt.
          * usw.

          Kurz: Alle üblichen Aussagen und Formulierungen laufen darauf hinaus, dass es da etwas gibt, was auch nach einer Abmeldung aus dem ALG-Bezug weiter Bestand hat („Ein Anspruch hat bis zu vier Jahren Bestand“). Und das wäre dann wohl das Stammrecht. Welches dann eben NICHT immer wieder neu entsteht, wenn man einen bereits festgestellten Anspruch wieder anmeldet.

          Wenn diese Sichtweise richtig ist, bedeutet das dann eben auch, dass die Steuerklasse nicht neu in die Berechnung fliesst, sondern immer die ursprüngliche verwendet wird.

          Dies alles ist aber nur eine Überlegung – eine konkrete Rechtsgrundlage habe ich dazu bisher nicht finden können.

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Zur ursprünglichen Frage: Der Wechsel nach Steuerklasse IV/IV wird von der Agentur meines Wissens nach immer anerkannt.

          • Ok, fast überzeugt. Eine Anmerkung habe ich noch:

            „P.S.: Zur ursprünglichen Frage: Der Wechsel nach Steuerklasse IV/IV wird von der Agentur meines Wissens nach immer anerkannt.“

            Wäre das hier nicht die Kombination „IV mit Faktor“?

            https://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/69488/durch_steuerklassenwechsel_mehr_arbeitslosengeld

            Auszug aus dem Link:

            „Wird einer der Ehegatten oder Lebenspartner erst nach dem Beginn des Kalenderjahres arbeitslos und hatte er eine Steuerklasse V, so kann beim Finanzamt der Wechsel in die Steuerklasse IV-Faktor beantragt werden. Diese Steuerkonstellation akzeptieren Agenturen für Arbeit ohne Prüfung der Zweckmäßigkeit, sodass der bisher nach der Steuerklasse V besteuerte Arbeitnehmer ein viel höheres Arbeitslosengeld beziehen könnte.“

            Und FW „Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld“ SGB III §153 „Leistungsentgelt“, gültig ab 01.01.2022, ab S.7 uff., Punkt 153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel, Unterpunkt 10:

            153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel

            xxxxxxx

            (10) Ein Wechsel in das Faktorverfahren ist immer zu berücksichtigen, weil es
            zum geringsten Lohnsteuerabzug führt.

            Vielleicht kann man damit noch etwas erreichen. Und zur der gesetzlichen Kombination III/V muß man abwarten was passiert, geht aber mehr in Richtung „Abschaffung“.

            Da hier von Markus ALG-W angesprochen wurde:

            Markus, hier einmal in die FW „Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld“ §148 SGB III
            „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“ nachlesen, insbesondere Abs.7 und die am Ende angefügten Beispiele, falls zutreffend (?) u.U. brauchbar (Stichwort „Verlängerung“).

            Und zu Punkt Nr.7 „Verlängerung“ (Auszug aus der FW, S.7, Punkt 148.3:

            „Einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld“ bezieht sich auf das jeweilige Stammrecht eines Arbeitslosengeld-Anspruchs.

            Gruß
            Lars

          • Vielen Dank für die Antwort, Privatier. Jetzt stehe ich allerdings wieder da wo ich angefangen habe… völlig im Nebel.

            Ich frage mich allerdings, ob ich wirklich der Erste aus dem Forum bin, bei dem dieses Problem aufgetaucht ist.

            Wie ich gesehen habe, wurde hier im Forum bereits seit langem immer wieder auf die Möglichkeit hingewiesen, dass man durch eine Abmeldung und wieder Anmeldung im nächsten Jahr einen vorteilhaften Steuerklassenwechsel umsetzen könnte…

            Ich würde doch mal davon ausgehen, dass sich jemand schon früher hierzu im Forum geäußert hätte, wenn dieses Vorgehen gescheitert wäre.
            Also entweder hat bislang niemand dieses Prozedere umgesetzt oder es wurde von anderen Arbeitsagenturen akzeptiert.

            Ich hoffe, dass ich bald rechtliche Klarheit habe, weil nur dann kann ich entscheiden, ob ich ggf. vor dem Sozialgericht klage oder es ab April mir der Notlösung Steuerklasse 4 mit Faktor versuche.

            Falls jemand noch mehr dazu weiß oder in Erfahrungen bringen kann, wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße

          • „Ich frage mich allerdings, ob ich wirklich der Erste aus dem Forum bin, bei dem dieses Problem aufgetaucht ist.“

            Genau DAS habe ich mich auch gefragt und in etwa dieselben Antworten dazu gefunden.
            Vielleicht gibt es aber auch Betroffene, die den „Mißerfolg“ hier nicht kundgetan haben. Oder es gibt unterschiedliche Vorgehensweisen in den Agenturen.

            Eine Rechtssicherheit wird wahrscheinlich nur über ein Gerichtsurteil zu erreichen sein. Ein solches ist mir für diese Frage nicht bekannt und ich konnte dazu nichts finden.
            Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, wäre es natürlich nett, hier einmal die Begründung mitzuteilen. Aber vermutlich wird diese kaum mehr enthalten, als die bereits im Vorfeld genannte Begründung: Steuerklasse wird bei Entstehung des Stammrechts berücksichtigt und ein Wechsel nur bei Zweckmäßigkeit.
            Im Anschluss an einen abgelehnten Widerspruch bleibt dann nur noch die Klage.

            Ich bin mir bei meinen oben ausgeführten Überlegungen auch unsicher, werde aber vermutlich einen entsprechenden Hinweis in den obigen Beitrag aufnehmen und ggfs. irreführende Kommentare anpassen/löschen. Dazu würde ich aber gerne noch die Entscheidung über den Widerspruch abwarten.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Es ist richtig: Es die Kombination IV mit Faktor, die die Agentur ohne weitere Prüfung akzeptiert.

          • Glück Auf !,
            Könnte es vielleicht sein, daß hier die „Unterbrechung“ weniger als 6 Wochen betrug, deshalb kein „neuer Leistungsantrag Alg 1“ erforderlich war, demzufolge auch nach dem „alten“ Leistungsbescheid gezahlt wird ???
            Man weiß ja nie…

            Grüsse
            ratatosk

        • Ich hatte diesen Fall nun zwei Jahre hintereinander (2023 und 2024). Habe mich jeweils Anfang November vom ALG (mit SK 5) abgemeldet und mich jeweils Anfang Januar des Folgejahres (mit SK 3) wieder angemeldet. In beiden Jahren hat mir die Agentur zunächst einmal die SK 5 berechnet. In beiden Fällen habe ich interveniert mit der Argumentation, dass die SK maßgebend ist, die am Jahresanfang der AL-Meldung jeweils gültig ist. Das war sowohl am 01.01.23 als auch am 01.01.24 die SK 3. In beiden Fällen wurde mir nachträglich die korrekte SK 3 berücksichtigt und nachgezahlt.
          WICHTIG! Das geht aber nur, wenn die Unterbrechung des ALG vom Vorjahr mehr als 6 Wochen beträgt, da man dann ja dann das ALG komplett neu beantragt. Wenn die Unterbrechung kürzer ist, wird die Steuerklasse berücksichtigt, die auch vor der Unterbrechung gültig war. Bedeutet konkret, vom ALG mit SK 5 muss man sich spätestens Anfang November abmelden, um dann in Folgejahr ab 01.01. die neue SK 3 berücksichtigt zu bekommen.

          • Ich habe ähnlich gute Erfahrungen gemacht wie Roger. Meine Frau hat im Sommer 23 ALG beantragt und für 2 Tage bezogen. Dann hat sie sich wieder abgemeldet, da wir aufgrund meines ALG in der Kombination 3 für mich und 5 für meine Frau waren. Zum 31.12. habe ich mich vom ALG abgemeldet, wir haben die Steuerklasse in 3 für meine Frau zum 01.01.24 gewechselt. Der neue Bewilligungsbescheid für das ALG meiner Frau war mit Steuerklasse 5 berechnet. Nach nur einem Telefonat konnten wir die Sache ohne in Widerspruch zu gehen und ohne weitere Nachfragen seitens der Agentur klären und ein paar Tage später kam der geänderte Bescheid mit Steuerklasse 3. Es ist aber sicherlich von der Agentur und vom einzelnen Sachbearbeiter abhängig.

          • Danke für die Infos… ich kann bestätigen, dass die Unterbrechung länger als 6 Wochen war.

            Es bleibt dennoch spannend, denn anscheinend liegt es sehr stark im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters, wie er mit der Angelegenheit umgeht.
            Wir werden sehen, was mit meinem Widerspruch passiert.

            Ich halte das ganze Gesetz ohnehin für sehr fragwürdig und möglicherweise verfassungswidrig, denn der Gleichbehandlungsgrundsatz wird definitiv nicht beachtet.
            Wer am Ende eines Jahres erfährt, dass er bald arbeitslos wird, kann während der Kündigungsfrist jederzeit noch seine Steuerklasse für das nächste Jahr optimieren, ohne dass jemand fragen stellt. Wer aber am Anfang eines Jahres arbeitslos wird, ist „gefangen“ mit seiner möglicherweise sehr nachteiligen Steuerklasse (z.B. 5) und kann nichts mehr daran ändern. Das kostet einen dann über die Dauer der Arbeitslosigkeit im schlechten Fall über 10.000€ (vor Steuern). Ein Unding.

            Gerade diejenigen, die Steuerklasse 5 haben, sind oft die Geringverdiener im Haushalt und werden dann gleich nochmal dafür bestraft mit einem deutlich niedrigeren ALG.

  10. Hallo Isabell, hallo Privatier.

    Herzlichen dank für euren Tipp. Hätte nicht so schnell mit einer Antwort gerechnet.

    Liebe Grüße aus dem Norden

  11. Lieber Privatier,

    ich habe gerade ihren Beitrag über die Berechnung von ALG 1 gelesen. Dazu habe ich folgende Fragen.

    Meine Frau und ich haben uns bisher immer getrennt steuerlich veranlagt, und waren immer in Steuerklasse 4 eingruppiert.

    Sie verdient in 2019 und 2020 ca. 150.000€, ich verdiene diese Jahr ca. 100.000 und gehe mit Aufhebungsvertrag zum 31.12.2019 und Zahlung der Abfindung zum 31.01.2020.

    Da ich eine recht hohe Abfindung bekomme, macht die Zusammenveranlagung in 2020 keinen Sinn.

    2020 mache ich, dank Ihre umfangreichen Empfehlungen, mein Dispositionsjahr. Zum 01.01.2021 melde ich mich arbeitssuchend.

    Macht die Eingruppierung in Steuerklasse 3 daher überhaupt Sinn? Meine Frau in Steuerklasse 5 hätte schon erhebliche Nachteile.

    Bei der getrennten Veranlagung ist das doch wahrscheinlich eh nicht machbar?

    Beste Grüße

    Ein dankbarer Leser

  12. Lieber Privatier,

    ich habe mich da wohl nicht genau ausgedrückt. Meine Frau und ich sind z.Zt. beide in Steuerklasse 4 eingruppiert.
    Wenn meine Frau sich bis zum 30.11.19 in Steuerklasse 5 eingruppieren läst, und ich mich in Steuerklasse 3, können wir uns dann trotzdem in 2019 und in 2020 getrennt veranlagen lassen?

    Beste Grüße

    Ein dankbarer Leser

    • Steuerklassen dienen ausschließlich dazu, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit während des laufenden Jahres einigermassen korrekt zu versteuern.
      Bei der Einkommensteuererklärung spielen Steuerklassen hingegen keinerlei Rolle mehr. Dann gibt es nur noch Grund- oder Splittingtabelle. Insofern hat auch die Veranlagungsart (einzeln oder gemeinsam) nur auf die Steuertabellen einen Einfluss.

      Die Wahl der Steuerklassen ist daher für das steuerliche Endergebnis ohne Bedeutung.
      Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Beitrag: „Mehr Arbeitslosengeld durch Steuerklassenwechsel

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Ich werde diese Kommentare in den oben verlinkten Beitrag verschieben, da sie vom Thema her eher dorthin passen.

      • Ich habe zu diesem Punkt bitte eine Frage: Ab Jan. 2023 werde ich ALG I beziehen, meine Frau arbeitet. Bisher bin ich in StKl III, was ja für die Höhe meines ALG I positiv ist. Können wir in der späteren EKSt.erkl. für 2023 trotzdem eine Einzelveranlagung wählen? Diese wäre vermutlich wegen des Progressionsvorbehalts meines ALG I steuerlich von Vorteil. Oder kann man eine Einzelveranlagung bei vorheriger Wahl der StKl 3/5 nicht mehr wählen? Weiß jemand, ob bei Wahl der Einzelveranlagung (bei vorheriger Berechnung des ALG I mit Stkl. III) das ALG I später korrigiert wird (als ob man zB 1/1 oder 4/4 gewählt hätte)?

        • Es gibt keinen Zusammenhang und keine Abhängigkeiten zwischen den gewählten Steuerklassen und der Veranlagungsart (Gemeinsam oder Einzeln).
          Steuerklassen werden für die Berechnung der Lohnsteuer benötigt, die Veranlagungsart bezieht sich auf die Einkommensteuer.

          Gruß, Der Privatier

          • danke für die rasche Antwort! d.h. wir können später die getrennte VA wählen, egal welche Stkl. vorher gewählt wurde. Das hilft schon weiter! Wissen Sie ggf, ob die EinzelVA einen Einfluss (ggf rückwirkend) auf die Höhe des ALG I hat? Vielen Dank und herzliche Grüße

          • Wie schon gesagt: Es gibt keine Abhängigkeiten zwischen Stkl. und VA. Und die Berechnung des ALG1 ist nur von der Stkl. abhängig. Es gibt beim ALG1 keinen Zusammenhang zur VA.

            Gruß, Der Privatier

  13. Lieber Privatier,
    durch meine Recherche bin ich auf diese Seite gestoßen und hoffe hier Hilfe zu finden.
    Nachdem mein Krankengeldbezug nach 78 Wochen vor Kurzem ausgelaufen ist und ich nun ‚ausgesteuert‘ werde habe ich Arbeitslosengeld 1 beantragt.
    Aktuell bin ich noch in Steuerklasse 3 gemeldet. Allerdings haben wir uns im Frühjahr 2018 getrennt, bei der vor Kurzem abgegebenen gemeinsam veranlagten Steuererklärung für 2018 wurde mir gesagt, dass für 2019 aufgrund der Trennung eine Steuerklassenänderung von 3 / 5 auf 1 / 1 einzureichen wäre.
    Dies wird wohl nach sich ziehen, dass die ALG Berechnung für mich nach der ungünstigeren Steuerklasse I erfolgen wird – oder liege ich da falsch ?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
    Liebe Grüße

    • Die Vermutung ist korrekt: Die Höhe des ALG wird sich nach der ungünstigeren Steuerklasse richten. Und da ist auch wohl nichts dran zu ändern. 🙁

      Gruß, Der Privatier

  14. Ja das stimmt. In der schlechteren Steuerklasse 1 gibt es weniger ALG 1 als in der Steuerklasse 3
    Gruß
    Lothar

  15. Hallo,
    mein Mann geht im Mai 2020 in Rente. Ich beziehe ALG 1 und habe zur Zeit Steuerklasse V. Kann ich ab Mai20 die III beantragen?
    Wird die Arbeitsagentur diesem stattgeben? Ich gehe dann im November 2020 in Rente.
    Gruß
    Ines

    • Natürlich können Sie ab Mai 2020 die Steuerklasse III beantragen. Nur wird es Ihnen nichts helfen. 😉

      Denn, wie im Beitrag oben bereits geschrieben: „Nachträgliche Änderungen der Steuerklasse sind meistens ein Problem, denn die Arbeitsagentur muss diese nur dann anerkennen, wenn die Änderung „zweckmäßig“ ist. Und „zweckmäßig“ ist ein Steuerklassenwechsel dann, wenn er zum geringstmöglichen gemeinsamen Steuerabzug führt. Das ist allerdings oftmals nicht der Fall…“

      Ich denke, dies hätten Sie deutlich vorher machen müssen. Jetzt ist es dafür leider zu spät.

      Gruß, Der Privatier

  16. Guten Tag,

    vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich musste viele Seiten mit Halbwissen lesen, bevor ich Ihre Zusammenfassung gefunden habe.

    Ich werde zum 01.01.2020 ALG 1 beziehen.
    Vorsorglich bin ich bereits ende Oktober in die Steuerklasse 3 gewechselt um eben diesen Mehrwert an ALG 1 zu erhalten.

    bye the way, dieses Vorgehen funktioniert auch super für Elterngeld.

    Meine Ehemann ist selbständig und ich war bisher in Steuerklasse 4, getrennt veranlagt.
    Meines Wissens nach dürfte es für meinen Mann keine Unterschiede machen.

    Nun sind bei mir dennoch zwei Fragen offen.

    1. Anhand welcher Informationen wird die Leistungsberechnung stattfinden.
    Komplettes Jahresgehalt der letzten 12 Monate (inklusive 13 Montagsgehalt und eventuellem Urlaubsgehalt), dieses dann wieder durch 12 geteilt?
    Steuerklasse zum 01.01. des Jahres der Arbeitslosigkeit.
    Demnach ist es völlig gleichgültig ob in dem abgelaufenen Jahr eine andere Steuerklasse vorhanden war, richtig, es zählt nur der Stichtag?
    Hier bin ich nämlich noch etwas nervös.

    2. Wie verhält es sich wenn ich während der Arbeitslosigkeit wieder in die Steuerklasse 4 wechsle? Findet eine Neuberechnung statt oder zählt weiterhin die Steuerklasse welche ich zum Jahresanfang hatte?

    Ich bedanke mich jetzte schon für die Antwort.

    Grüße Roma Walter

    • Sehr schön: Mit dem rechtzeitigen Steuerklassenwechsel wurde schon einmal alles richtig gemacht. Ob die bisher gewählte getrennte Veranlagung eine gute Wahl war, kann ich nicht beurteilen. Das kommt immer auf den Einzelfall an.

      Zu den Fragen:
      1. Die Berechnungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einkünfte der letzten 12 Monate. Dazu zählen auch Sonderzahlungen, allerdings immer nur so weit die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wurde.
      Für die weitere Berechnung wird die Steuerklasse verwendet, die zu Beginn des Jahres gültig ist, für das ALG beantragt wird.
      2. Wenn Sie während der Arbeitslosigkeit die Steuerklasse wechseln, müssen Sie den Wechsel (wie sämtliche Änderungen) der Agentur mitteilen. Diese wird eine neue Berechnung nur dann durchführen, wenn entweder a)das ALG dadurch weniger wird oder b)der Wechsel „zweckmässig“ war (s. obigen Beitrag).

      Gruß, Der Privatier

  17. Hallo Privatier,
    Danke für die Antwort auf meine letzten Fragen!

    Hier habe ich nochmal die Bedeutung der Steuerklasse in Bezug auf ALG1 gesehen, ein Unterschied von über +20% ?!
    Da dies wohl auch für ATZ (nur für Beiträge zu AV, BAV, KV, PV?? Nicht für den Lohn an sich?) ähnlich gilt, will ich jetzt noch schnell in 2019 die Steuerklasse wechseln.
    Ich verdiene 1/4 mehr als meine Frau, vermutlich nicht relevant.
    ATZ-Beginn 3J Blockmodell angestrebt für 31. Mai 2020.

    Frage 1:
    Wäre mein sofortiger Wechsel in StKl3 sinnvoll, lohnenswert, empfehlenswert?

    Frage 2:
    Gelten die neuen Steuerklassen (vorher 4/4) auch noch für 2019 rückwirkend?

    Frage 3:
    Verschiebt sich der Stichtag 30.11., wenn dieser kein Arbeitstag war 😉
    Dann müsste ich den Antrag heute noch fertig machen.

    Frage 4:
    Können wir die Steuerklassen nach Beginn der ATZ wieder ändern? Im Hinblick auf evtl. ALG1 dann wieder vordem 30.11.2022 auf 3/5 ändern ? (ALG1 würde ggf. am 1.6.2023 beginnen)

    Frage 5:
    „allerdings immer nur so weit die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wurde.“
    Werden Sonderzahlungen aufs Jahr verteilt oder der Monatsverdienst gekappt?

    Wichtige Frage:
    Wenn ALG1 tatsächlich doch nicht nach dem letzten „Vollgehalt“ bemessen würde, dann ist das Brutto der letzten 12 ATZ-Monate relevant! -oder?
    Dann wäre es vermutlich sinnvoll StKl 3/4 schon min. 1 Jahr vor dem ALG1 zu haben, also bereits im ganzen 2022 – oder mache ich einen Denkfehler?

    Gruß
    Thomas

    • Zunächst einmal ist es richtig, dass sich die Wahl der günstigeren Steuerklasse III auch bei den Bezügen innerhalb einer Altersteilzeit positiv auswirken kann. Das hängt im Detail dann allerdings von den konkreten Vereinbarungen ab, die mit dem Arbeitgeber bzw. über einen Tarifvertrag getroffen worden sind.
      Oftmals sind aber sog. „Nettoaufstockungsbeträge“ vereinbart, bei denen der Arbeitgeber den Lohn in der Altersteilzeit dann auf 70%-80% der Nettobezüge aufstockt, die der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er nicht in Altersteizeit gegangen wäre. Und mit St.Kl.III wird ein höheres Nettogehalt erzielt und bietet daher einen Vorteil.

      Zu den Fragen:

      Zu1: Ein Wechsel in St.Kl.III wäre daher sinnvoll.

      Zu2: Nein, St.Kl. wirken nicht rückwirkend.

      Zu3: Der 30.11. ist der letzte Stichtag für Änderungen im laufenden Jahr! Für 2020 geht das auch weiterhin im Dezember 2019.

      Zu4: Man kann einmal im Jahr einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Ich sehe aber keinen Sinn in dem „Hin und Her“. Nochmal zu Klarstellung: Die Wahl der Steuerklassen hat KEINEN Einfluss auf die per Steuerbescheid festgestellte EkSt.!

      Zu5: Es gibt beide Varianten (monatl./jährl. Beitragsbemessungsgrenzen). In der Regel würde ich aber von der monatlichen Kappung ausgehen (z.B. beim Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt).

      Zu6: Für die Berechnung des ALG1 zählen die letzten 12 beitragspflichtigen Monate. Die Agentur verwendet dabei immer die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres gültig ist, für das ALG beantragt wird. Auch aus diesem Grund: Ich würde die St.Kl.III beibehalten. Mir ist ohnehin nicht klar, warum dies nicht längst so gewählt wurde.

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

        zu 6.: Bisher waren uns die Steuerklassen ziemlich egal, da im Steuerbescheid wieder alles ausgeglichen wird.
        In letzter Zeit habe ich auch aufgrund eines Unfalls auf der Autobahn meine persönliche Situation durchdacht und abgewogen, und bin zum Schluss gekommen, dass Aufwand und persönlicher Einsatz in einem schlechten Verhältnis zur Arbeit stehen und daran auch nichts zu ändern ist. Meine Gesundheit mir wichtiger, daher beschäftige ich mich erst jetzt mit diesen Dingen.

        Schönen Gruß
        Thomas

  18. Sehe ich richtig, dass das „Dispositionsjahr“ auch hier helfen kann? Wird der empfohlene Wechsel von Stkl. 4/4 in 3/5 erst im Jahr des Beschäftigungsendes vorgenommen, sorgt ein Dispojahr dafür, dass die ALG-Berechnung erst im Folgejahr vorgenommen wird, wodurch dann die Stkl. 3 für den ALG-Bezieher zum Tragen kommt.
    Gruß, BigMac

    • Ja, richtig. Guter Hinweis. Ist quasi ein positiver Nebeneffekt.

      Wer sich „normal“ arbeitslos meldet, schafft es u.U. aufgrund der Terminsituation nicht, den Steuerklassenwechsel rechtzeitig zu beantragen. Bei einem Jahr Pause sollte das jedoch immer machbar sein.

      Gruß, Der Privatier

  19. Vielleicht ist dieser Hinweis es wert in Kap. 9.3.2.2: Hinweise zum Dispositionsjahr: Vor- und Nachteile bei den Vorteilen aufgenommen zu werden. Der Unterschied zwischen den Stkl. 4/4 und 3/5 macht aktuell bei max. täglichen Bemessungsentgelt (Brutto-Jahresgehalt größer ca. 81.500,- Euro) ca. 360,- Euro pro Monat aus (verheiratet, kein Kind; alle Angaben nach besten Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr).
    Gruß, BigMac

  20. Hallo erstmal ,

    kurz und knapp.
    Seit Mitte Oktober 2019 bekomme ich ALg 1.
    Nun habe ich meine Steuerklasse im Januar 2020 von 3 auf 4 geändert.
    Bekam heute einen lieben Brief von der Agentur für Arbeit, das meine Monatliche Auszahlung sich um 120 Euro vermindert.
    Hierzu sollte ich vielleicht noch angeben das meine Frau auch Steuerklasse 4 hat,und Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht.

    Über ein Feedback würde ich mich freuen

    • Ebenfalls kurz und knapp:

      Der Steuerklassenwechsel von 3 auf 4 war in der Tat keine sonderlich kluge Entscheidung! Die Auswirkungen waren absehbar und sind auch nicht mehr rückgängig zu machen. Die Begründung etc. liefert der obige Beitrag.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo,
        da ich für 2018 ,und bestimmt auch noch 2019 eine erhebliche Steuernachzahlung leisten musste, habe ich meine Steuerklasse geändert.

          • Doch, im gewissen Sinne schon. Denn, wer die Kombination 3/5 wählt und sich die Gehälter aber nicht start unterscheiden, muss am Jahresende oft nachzahlen. Ändert man das in 4/4, vermeidet man diese Nachzahlungen.

            Einmal abgesehen von der Tatsache, dass eine Steuernachzahlung ja an sich nichts Negatives ist (denn man zahlt ja nur das nach, was man im Jahresverlauf eingespart hat) und man so eine Nachzahlung ja auch als kostenlosen Kredit des Finanzamtes ansehen kann, kann ein Steuerklassenwechsel zum falschen Zeitpunkt eben die Nachteile mit sich bringen, die Dieter hier schildert.

            Man kann daher nur sagen: Der Wechsel war ein Fehler. Und der wäre auch nur durch eine ganzjährige Abmeldung vom ALG wieder gut zu machen wäre. Aber ich nehme einmal an, das ist hier nicht gewollt.

            Gruß, Der Privatier

  21. Hallo zusammen, kann mir jemand zu Folgendem weiterhelfen:
    Bin seit 1.4.20 arbeitslos, Bewilligung ALG erhalten, 1 Tag ALG bezogen und dann wieder abgemeldet. Zum 30.03. Abfindung erhalten. Melde mich aus steuerlichen Gründen erst wieder zum 1.1.21 bei der Agentur an. Wenn ich nun zum 1.5. von der Steuerklasse 4 in 5 wechsle (meine Frau arbeitet noch und will in 3 um bei Bedarf in Zukunft mehr ALG zu erhalten) hat das negative Auswirkungen auf mich? Wird mein ALG zum 1.1.21 dadurch neu (schlechter) berechnet und nimmt mir das von meinem steuerlichen Effekt der Abfindung (erwarte hier natürlich mit der Steuererklärung eine Steuerrückzahlung, da ich seit 1.4. keine Einkünfte mehr habe)?

    Gruß Oli S.

    • „Wird mein ALG zum 1.1.21 dadurch neu (schlechter) berechnet …?“
      Ja.

      „nimmt mir das von meinem steuerlichen Effekt der Abfindung“
      nein, beim Steuerbescheid ist die Steuerklasse egal

      „meine Frau arbeitet noch und will in 3 um bei Bedarf in Zukunft mehr ALG zu erhalten“
      Dann wäre es gut wenn die Frau erst dann arbeitslos wird, wenn Du ALG1 hinter dich gebracht hast. Es kann immer nur einer die 7% mehr kriegen.

      • Hallo eSchorsch, hallo Privatier,

        inspiriert durch die obigen Beiträge habe ich gerade folgende Überlegung:

        Fakten:

        Ich habe mich aus steuerlichen Gründen gestern vom ALG-I abgemeldet und habe noch 10 Monate Restanspruch. Steuerklasse 3 / ALG-I: 2,5k

        Ehefrau wird ab 1.7.20 ALG-I für 24 Monate bekommen. Steuerklasse V / ALG-I: 0,5k

        Nun die neue Überlegung:

        Wenn wir nun die Steuerklassen jetzt wechseln, bekommt meine Frau mehr ALG-I. Ich werde dann meinen Restanspruch erst nach Ablauf der 2 Jahre am 01.07.2022 nehmen. Zuvor werden wir zum 30.06.2022 die Steuerklasse wieder zurück wechseln.

        Ist das so machbar?

        Viele Grüße
        Bruno

        • Ohjeh Bruno, Du fragst einen Ledigen nach Steuerklassenwechsel.

          Also unterjährig ist kritisch, sagt oben der Privatier und hier der VDK als Zweitmeinung https://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/69488/durch_steuerklassenwechsel_mehr_arbeitslosengeld?dscc=essenc
          Ob man Stkl 3 für Frau Bruno der Agentur als zweckmäßig nachweisen kann? Eher nicht, oder?

          Dann geht es bei Euch noch um einen Faktor 5: Herr Bruno riskiert 291€ damit Frau Bruno eventuell 58€ gewinnt. (wenn man die 0,5k bzw 2,5k als Basis = 60% ansieht)

          Kannste Frau Bruno nicht noch ein Jahr länger auf Arbeit schicken :q

        • @Bruno: „Wenn wir nun die Steuerklassen jetzt wechseln, bekommt meine Frau mehr ALG-I.“

          Nein. Wohl kaum! Ein Wechsel der Steuerklasse im laufenden Jahr akzeptiert die Agentur nur dann, wenn er „zweckmäßig“ ist. Und „zweckmäßig“ ist ein Steuerklassenwechsel nur dann, wenn er zum geringstmöglichen gemeinsamen Steuerabzug führt (s. auch Beitrag oben).

          Alternativ zum Vorschlag „Frau Bruno noch ein Jahr länger arbeiten schicken“ könnte Frau Bruno ihren ALG-Anspruch aber auch erst Anfang 2021 anmelden. Nachdem sie vorher(!) in Steuerklasse 3 gewechselt ist.

          Gruß, Der Privatier

          • @Privatier: „Und „zweckmäßig“ ist ein Steuerklassenwechsel nur dann, wenn er zum geringstmöglichen gemeinsamen Steuerabzug führt“

            Aber wenn ich KEINE Einkünfte oder ALG-I mehr beziehe (bis auf KESt) ist doch der geringstmögliche gemeinsame Steuerabzug nur von der Steuer meiner Frau abhängig. Sollte daher nicht ein Steuerklassenwechsel in 06/2020 für das ALG-I ab 07/2020 ein höheres ALG-I ergeben?

          • Ja, das wäre eine plausible Erklärung für die geforderte Zweckmäßigkeit. Allerdings nur dann, wenn die Frau auch noch Gelegenheit hat, durch den Wechsel auch noch Steuern einzusparen. Wenn sie bereits beschäftigungslos ist oder irgendwann ALG bezieht, zahlt sie ja ebenfalls keine Steuern und es ergibt sich kein Spareffekt.
            Aber wenn JETZT der Wechsel beantragt wird, wird er im nächsten Monate (6/2020) aktiv und wenn dann noch eine Beschäftigung vorliegt, ist der Wechsel zweckmäßig.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Evtl. sieht die Agentur dies auf den ersten Blick (genau wie ich 😉 ) anders. Dann müsste man das ggfs. etwas ausführlicher erläutern.

    • @Oli S.: Wie eSchorsch schon richtig geschrieben wird, wird sich der Wechsel zur St.Kl.5 bei der neuen ALG-Meldung im kommenden Jahr negativ bemerkbar machen.
      Eine steuerliche Auswirkung auf die Abfindung in diesem Jahr ergibt sich nicht.

      Gruß, Der Privatier

  22. Hoi, wie du schon schreibst, Steuerklasse 3 gibt mehr ALG II fuer die Frau, folglich weniger fuer dich… der Fall direkt ueber deinem Beitrag, etc… Aber las ich richtig und du hast dich unmittelbar nach Beendigung deiner Arbeit AA gemeldet? Sperrzeit/Verkuerzung der Anspruchsdauer?
    Steuerklasse ist fuer Abfindung wurscht, aber ma sollte sich getrennte Veranlagung fuer das Steuerjahr 2020 ueberlegen, rechne mal durch, dazu reichen die gaengigen 5tel-Rechner 😉 Die Einkuenfte bis Maerz 2020 sollten eh eliminiert werden.
    Beispiel
    zusammenveranlagt mit 50k plus 300k Abfindung macht Steuer 120k
    getrennte V, 50k mit 13k Steuern, die 300k mit 86k
    Delta schlappe 21k mehr an Steuererstattung. Da ist der ‚Vorteil‘ fuer ALG 1 mit Klasse 3 geringer.
    MbG
    Joerg

    • sorry eSchorch, war ich zu langsam 😉
      Aber die 7% waren gut! Bei uns war es aehnlich, einen Fall nach dem anderen abwickeln ist auch steuerlich viel gestaltungsfreundlicher!
      cu
      j

  23. @Privatier: „P.S.: Evtl. sieht die Agentur dies auf den ersten Blick (genau wie ich ? ) anders. Dann müsste man das ggfs. etwas ausführlicher erläutern.“

    Ich glaube, dass ist mir etwas zu heikel; zumal ich ja für meine Restzeit wieder zurück switchen müsste.

    Also plane ich lieber um:

    Frau Bruno wird ab 1.7.20 ALG-I für 1 Tag bekommen und sofort wieder abmelden.

    Dann beide bis Ende 2021: NICHTS (hohe KESt in 2021)

    Ich nehme meinen Restanspruch ALG-I von 01/2022 bis 10/2022

    Ehefrau ändert in 11/2022 die Steuerklasse und meldet sich ab 10.01.2023 wieder bei der AFA an.

    Viele Grüße

    Bruno

    • Ja, so kann man es auch machen. Wobei ich natürlich nicht beurteilen kann, ob das vollständige Aussetzen beider ALG-Bezüge in 2021 steuerlich erforderlich/sinnvoll ist. Aber es hätte zumindest den Vorteil, dass beide Ehepartner in 2021 vollkommen „frei“ sind und keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich Verfügbarkeit etc. haben.

      Gruß, Der Privatier

      • Zur Info:

        – zum Einen ist es ja egal, WANN wir vollkommen „frei“ sind (2021 oder später)
        – zum Anderen wird in 2021 eine Bausparvertrag mit hohem Anteil (20k) Bonuszinsen ausgezahlt, die ja erst bei der Auszahlung versteuert werden.

        Viele Grüße

        Bruno

  24. Hallo,
    leider wird mein Mann zum Juli arbeitslos.
    Wir haben erst Ende Mai geheiratet, zwei Tage später kam die Kündigung.
    Nun wissen wir nicht weiter.
    Eigentlich wollten wir beide bei der Stkl. 4 bleiben. Aber durch die Arbeitslosigkeit wissen wir nicht, ob es nun sinnvoller wäre, wenn ich auf III gehe?
    Wir verdienen beide ähnlich, was wäre hier am sinnvollsten?
    Beide 4, 3/5 oder 5/3

    Vielen Dank.

    • Für die Höhe des Alg1 wäre es am besten ihr Mann hätte Stkl.3!
      Aber ob er noch wechseln kann bezweifle ich den die Agentur wird den daraus resultierenden höheren Anspruch erkennen und den Wechsel als nicht zweckmässig einstufen.
      Die ganze Problematik ist hier unter Kap.9 „Mehr Arbeitslosengeld durch Steuerklassenwechsel“erklärt.

    • Wie Martin schon geschrieben hat, wäre es für Höhe des ALG1 am besten, wenn der Ehemann die St.-Kl.3 hätte.
      Und in der Tat ist es fraglich, ob die Agentur den Wechsel anerkennt. Ich sehe aber gute Chancen, denn der automatische Wechsel durch die Hochzeit auf 4/4 ist auf jeden Fall zweckmäßiger als die zu Anfang des Jahres (wahrscheinlich) gültige Kl.1. Und ein Wechsel auf 3/5 konnte auch erst im Juni beantragt werden, wenn die Hochzeit erst Ende Mai war. Der Wechsel müsste dann aber auch bald beantragt werden.
      Von daher sehe ich zwar gute Möglichkeiten, aber garantieren kann ich das nicht. Es käme auf einen Versuch an.

      Der Wechsel der Ehefrau auf Kl.3 wäre aber auf jeden Fall keine gute Idee. Das bringt zwar evtl. für die nächsten mehr Netto in die Kasse, aber am Jahresende (nach Steuererklärung) wäre es schlechter.

      Gruß, Der Privatier

  25. Steuerklassenwechsel und KU?

    Moin Zusammen,

    (wegen der Möglichkeit mehrmaliger Steuerklassenwechsel pro Jahr)

    Kurzarbeitergilt ist zwar steuerfrei unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und wird damit zur Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, der Steuersatz steigt mit zunehmenden Einkommen wegen des progressiven Steuertarifsystem. Damit kann es mit dem Steuerbescheid 2020 zu Nachzahlungen kommen und je höher das Einkommen, des so höher die Nachzahlungen. Man sollte einmal mit Hilfe eines Online Rechners die steuerliche Situation simulieren und danach entscheiden ob ein Wechsel Vorteile bringt.

    Mit dem Steuerklassenwechsel kann die Höhe des KU-Geldes für die spätere Veranlagung optimiert werden.

    Noch ein Hinweis:

    Auf Grund der außergewöhnlichen Situation (Covid 19) werden Zuschüsse vom AG zum KU-Geld bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen den Soll-Entgelt und Ist-Entgelt steuerfrei gestellt! Diese neue Regelung §3 Nr.28a EStG gilt vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 (ist also zeitlich begrenzt).

    Alle Empfänger von KU-Geld müssen eine Steuererklärung für 2020 abgeben, die Summe des KU-Geldes wird in Anlage N, Zeile 28 eingetragen. Und zum Schluss noch ein Link, da kann das Formular zum Steuerklassenwechsel heruntergeladen werden. Mit Abgabe des Formulars in 06/2020 ist der Wechsel ab 07/2020 gültig. (Steuerklassenrechner ist im Link auch vorhanden)

    https://www.steuerklassen.com/steuerklasse-wechseln/antrag-auf-steuerklassenwechsel/

    Gruß
    Lars

  26. Hallo und vielen Dank für den hilfreichen Beitrag!!

    Ich habe selber auch eine Frage und würde mich auf eine Antwort sehr freuen.

    Die Situation ist wie folgt: mein Mann (Jahresbruttolohn 24000€) und ich (Jahresbruttolohn 48000€) sind beide in Steuerklasse 4 (ohne Faktor). Mein Man erwartet im Juli dieses Jahres gekündigt zu werden; also letzter Arbeitstag der 31.08.2020. (noch keine Kündigung erhalten!)
    Ist ein Wechsel der Steuerklassen zu 3 (Mann) und 5 (ich) sinnvoll bzw. kann es die Höhe des ALG1 meines Mannes noch beeinträchtigen?

    Vielen Dank!!

    • Das wäre aus meiner Sicht zu spät, denn wie im Beitrag bereits erwähnt, verwendet die Agentur die Steuerklasse vom Jahresanfang. Und akzeptiert Änderungen nur dann, wenn sie einen steuerlichen Vorteil bringen. Den kann ich aber nicht erkennen.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und die Klarstellung. Ich hätte gedacht, dass ein Wechsel vor Kündigung evntl. anders „zählt“.

        Das heißt, dass wir nichts für eine Erhöhung des ALG1 machen können und am Besten so bleiben (4/4 ohne Faktor), richtig?

        Entschuldigen Sie die vielen Fragen. Ich finde das Thema echt sehr komplex..
        Vielen Dank!

    • Wenn nach dem ALG1 ein Privatiersdasein geplant ist, dann könnte man das ALG1 auch auf 2021 verschieben (= auch erst in 2021 beantragen!) und dann mit frischer StKl 3 die 7 Mehrprozente mitnehmen.
      Wenn keine Abfindung fließt, ist die kostenfreie Familienversicherung in der GKV ja weiterhin möglich.

  27. Zunächst großes Lob für diese Plattform und das Engagement der Privatiers!

    Meine Frau und ich haben Steuerklasse 4/4. Meine Frau kündigt zum 30.09.2020 und möchte das Dispositionsjahr in Anspruch nehmen, sich also erst am 01.10.2021 arbeitslos melden und ALG1 beantragen.
    Ich beziehe noch bis August dieses Jahres ALG1, dann nur kleine Firmenrente.

    Meine Frage: wann spätestens sollten wir die Steuerklasse auf 5/3 wechseln? Reicht es zum Dez. 2020?

    Die Regelung heißt immer: „Zu Beginn des Jahres gültige Steuerklasse“. Welches Datum ist relevant? Das Ende der Beschäftigung in 2020 oder die Arbeitslosmeldung in 2021?

    Vielen Dank für Ihre/Eure Hilfe!

    • Um ein höheres ALG zu erreichen, sollte Ihre Frau die St.-Kl.3 haben. Und zwar zu Beginn des Jahres, in dem der ALG-Bezug voraussichtlich beginnt. Das wäre bei Ihnen als Anfg. 2021 und es reicht daher, den Wechsel gegen Ende 2020 zu beantragen. Der Wechsel wird aber immer erst im Monat nach dem Antrag gültig.

      Gruß, Der Privatier

  28. Ein herzliches Danke für Ihr Engagement. Ich habe Ihr Buch „Per Abfindung…“ erworben und arbeite mich seit Wochen in die Thematik ein.
    Ich habe nun eine Frage zur Steuerklasse:

    Sachverhalt:
    Ich bin erwerbstätig und habe Steuerklasse 5.
    Meine Frau ist auch erwerbstätig und hat Steuerklasse 3.
    Meine Frau wird einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung bekommen und ab dem 01.01.2021 erwerbslos sein.
    Sie plant ein Dispojahr (genaugenommen 13 Monate). Sie wird nämlich am 29.01.2022 55 Jahre alt. Sie will sich also erst am 01.02.2022 arbeitslos melden und ALG1- beantragen. Grund: Mit 55 Jahren bezieht sie statt 15 Monate 18 Monate ALG1.

    Frage:
    Hat meine Frau am 01.02.2022 immer noch Steuerklasse 3?
    Habe ich demnach die ganze Zeit unverändert Steuerklasse 5?

    Wenn ja, wäre das klasse, weil das ALG1 mit Steuerklasse 3 ja höher ausfällt.

    Oder bekomme ich in der Zeit, in der meine Frau erwerbslos (aber nicht arbeitslos) ist, automatisch die Steuerklasse 3 verordnet und meine Frau dann am 01.02.2022 automatisch Steuerklasse 5?

    • Hi auch, alles richtig gemacht und niemand wird euch die Steuerklasse ändern! Zusätzlich sollte eine getrennte Veranlagung für die Steuererklärung 2021 geprüft werden…
      MbG
      Joerg

    • Die Steuerklasse wird nicht automatisch geändert. Wichtig ist, dass zu Beginn des Jahres 2022 (Alg-Bezug) die Ehefrau die Steuerklasse 3 hat.
      Bis dahin könnte man es noch anders herum machen. Bringt aber nur einen temporären Vorteil und birgt die Gefahr, dass man den wichtigen Wechsel dann u.U. verpennt.

      Gruß, Der Privatier

  29. Hallo
    vielleicht kann mir jmd weiterhelfen.

    Ich bin vh, erziele das höhere Einkommen (Ehepartner selbständig) StKl3
    Ab 1.9. werde ich arbeitslos sein (welches ich aus Auszeitgründen, auch 6-8 Monate bleiben will).
    Nun beginnt meine Frau zum 10.8. ein neues Angestelltenverhältnis mit einer 25h/Woche. Für den Start in den Beruf muss sie die StKlasse angeben.Ich nehme an für August Stkl5.

    Jetzt was ich nicht herausgefunden habe.
    Können wir zum 1.9. bereits ihre Stkl auf 3 wechseln? Macht das überhaupt Sinn? Und einfach zurück, wenn ich wieder in den Beruf einsteige?

    • Wollen Sie ALG1 beantragen?
      Falls nein, sind die möglichen Vorteile durch Steuerklassenwechsel nur temporär und werden im Rahmen der EkSt verrechnet. Nach meinem Kenntnisstand sind neuerdings auch mehrere Wechsel pro Jahr möglich.

      Falls ja, sollten Sie bei Stkl3 bleiben, da sie dadurch eine höhere Leistung erhalten, die nicht! im Rahmen der EkSt ausgeglichen werden. Eine höhere Belastung Ihrer Frau wird (siehe oben) im Rahmen der EkSt ausgeglichen.

    • Die Steuerklasse der Ehefrau auf Kl.3 zu ändern, während der Ehemann ALG bezieht, wäre ein großer Fehler! Die Agentur würde daraufhin das ALG reduzieren. Ich würde auf jeden Fall alles so lassen.

      Gruß, Der Privatier

  30. Hallo,

    mein Mann und ich sind seit 2005 voll erwerbstätig. Er hat die Stkl. 5 und ich die Stkl. 3. Er wurde im April 2020 aufgrund von Corona gekündigt (Kündigungsschutz 6 Monate) und wird ab 1.10.2020 arbeitslos. Da wir schon länger Nachwuchs planen, habe ich aufgrund des Mutterschaftsgeldes und Elterngeldes zu Beginn des Jahres logischerweise die Steuerklasse 3 gewählt. Ab Ende Okt. bekomme ich Mutterschaftsgeld und ab Ende Januar 2021 Elterngeld. Wird die Arbeitsagentur hier die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Steuerklasse im Nov 2020 von 5 auf 3 Meines Mannes anerkennen? Was würden Sie uns hier empfehlen? Ein Dispo-Jahr? Wie lautet die Definition für Dispositionsjahr? Eine gerichtliche Entscheidung gibt es noch nicht. Es konnte keine Einigung mit dem AG erzielt werden.

    Besten Dank im Voraus!

    • Mir sind zwar die konkreten Rechen- und Entscheidungswege der Agentur bei der Beurteilung eines Steuerklassenwechsels auch nicht bekannt, wenn ich aber alleine von dem im obigen Beitrag verwendeten Text ausgehe, so vermute ich, dass im vorliegenden Fall keine Zweckmäßigkeit vorliegt.
      Dafür müsste der Wechsel ja zu einem insgesamt niedrigeren Steuerabzug führen. Da aber sowohl Elterngeld, als auch Arbeitslosengeld keinem Steuerabzug unterliegen, führt der Wechsel zu keiner Veränderung und ist daher nicht zweckmäßig. Soweit zumindest meine Einschätzung.

      Evtl. könnte man darüber nachdenken, zunächst kein ALG zu beantragen, sondern erst ab Jan. 2021. Dann müsste die (vorher geänderte!) Steuerklasse auf jeden Fall berücksichtigt werden. Bedenken Sie dabei aber bitte, dass in der Zeit bis dahin keinerlei Leistungen der Agentur erfolgen. Auch nicht im Hinblick auf Kranken- und Rentenversicherung. Ob sich das am Ende auszahlt, ist fraglich.

      Gruß, Der Privatier

  31. Hallo!

    vielen Dank für den informativen Artikel! Ich hätte dazu noch eine Frage.

    Meine Frau ist seit August 2020 arbeitslos und hat Arbeitslosengeld beantragt. Zu Jahresbeginn hatte sie Steuerklasse V. Das ist für das Arbeitslosengeld sehr ungünstig, so weit klar. Wir haben nun vor, in Steuerklasse IV mit Faktor zu wechseln.

    Die Frage ist, welches voraussichtliche Bruttoeinkommen sollen wir für sie beim Finanzamt angeben, damit die Arbeitsagentur nichts dagegen sagt? Meine Frau hatte im Jahr keinen Arbeitslohn erhalten (Elternzeit), können wir für sie da 0€ angeben, oder müssen wir das (voraussichtlich) erhaltene Arbeitslosengeld auch mitberechnen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Viele Grüße
    Weizmann

    • Steuerklassen haben ja lediglich den Sinn, die monatlichen Arbeitseinkünfte (Lohn, Gehalt, etc.) einigermassen korrekt zu versteuern. ALG und andere Lohnersatzleistungen müssen dabei nicht berücksichtigt werden. Und folglich auch im Formular für den Wechsel nicht angegeben werden. Die Angabe von 0€ für die Ehefrau wäre daher korrekt.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo!
        Danke für die Antwort! Wir waren beim Finanzamt. Der Mitarbeiter hat gesagt dass 0€ bei IV mit Faktor nicht funktioniert. Er hat auch tatsächlich probiert und es funktioniert im System nicht. Wir haben dann III-V getauscht. Dass sollte m.E. „zweckmäßig“ sein, da meine Frau ja kein Einkommen im Jahr hatte. Mal sehen was die Arbeitsagentur sagt.

        Viele Grüße
        Weizmann

          • Hallo Lars,

            danke für Deine Antwort und den Link.

            Zu „Lohnsteuerklasse IV mit Faktor nimmt man, wenn beide Ehepartner ungefähr die gleichen Einkünfte haben.“

            Bei Steuerklasse IV hast Du jedenfalls Recht. Allerdings hat IV mit Faktor noch andere sehr schöne Eigenschaften, die ich hier ausnutzen wollte/musste (bzgl. Arbeitslosengeldes). Siehe hier https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/steuerklasse-iv-faktor-unbekannte-wundertuete.html

            Steuerklasse III für meine Frau wäre natürlich am besten für uns. Allerdings ist es zu spät so zu wechseln. IV mit Faktor scheint tatsächlich die einzige Möglichkeit für uns zu sein, mehr Geld fürs Arbeitslosengeld zu holen.

            Viele Grüße
            Weizmann

          • Moin Weizmann,

            der Gedanke ist richtig, geht leider durch die „Null“ nicht. Wie ich weiter unten lesen, ist aber eine Lösung gefunden worden.
            Ich bin über die geringe Nutzerzahl siehe Link erstaunt … „weniger als 0,1% der berechtigten Ehepaare …“

            Gruß
            Lars

        • „Der Mitarbeiter hat gesagt dass 0€ bei IV mit Faktor nicht funktioniert.“

          Das hatte ich schon befürchtet. Denn der Faktor wird ja aus einem Verhältnis von Einkommensteuer zu Lohnsteuer (St.Kl.IV) berechnet und da ist es schlecht, wenn da irgendwo eine Null vorkommt. Aber es hätte ja sein können, dass es dafür eine Sonderegel gibt…

          Ich glaube allerdings nicht, dass die Agentur für Arbeit den jetzt vorgenommenen Wechsel der Ehefrau zu St.Kl.III als zweckmässig ansieht! Da sie ja gar keine Steuern zahlen muss, ergibt sich für sie kein Vorteil. Für den Ehemann (der jetzt V hat), ergeben sich aber höhere Steuern als vorher. Insgesamt für beide also ein Nachteil. Das ist nicht zweckmässig.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            ja, gestern habe ich ganz klar einen Denkfehler gemacht, als der Mitarbeiter meinem Antrag(IV mit Faktor mit 0€ Einkommen) nicht entsprechen konnte. Ich habe in der Nacht noch in Ruhe durchgerechnet und habe den Fehler auch bemerkt. Deswegen war ich heute nochmals beim Finanzamt und habe auf IV mit niedrigem Faktor (mit sehr niedrigem voraussichtlichem Jahreseinkommen für meine Frau) gewechselt 🙂 Schön dass wir ab 2020 mehrmals im Jahr wechseln dürfen! Das müsste meiner Auffassung nach von der Arbeitsagentur angenommen werden…

            Viele Grüße
            Weizmann

          • Es hat funktioniert — ein paar Hundert Euro mehr ALG I 🙂

          • Sehr schön! Gückwunsch. Sollte ich vielleicht bei Gelegenheit oben im Beitrag mal ergänzen…

            Gruß, Der Privatier

  32. Hallo ihr lieben,

    Habe im September 20 einen Aufhebungsvertrag zum 30.12.20 unterschrieben. Werde dann das Dispojahr von 31.12.20 bis 30.12.21 in Anspruch nehmen. Da ich im Oktober 2021 dann 58 Jahre alt bin wird die AL Meldung dann zum 01.01.22 starten, und hat zudem den Vorteil das der AL Bezug dann 24 Monate anstatt 18 Monate sein wird.

    So nun meine Frage:

    die Abfindung wird im Januar 2021 ausbezahlt und mit Steuerklasse 4 versteuert, wann wäre dann der richtige Zeitpunkt die Steuerklasse von aktuell 4 / 4 auf 3 zu ändern um den Vorteil des höheren ALG zu nutzen. Meine Frau arbeitet aktuell 2 Tage die Woche. Wenn ich die Steuerklasse dann z.B. im July 21 ändere wäre das dann ok ?

    Für Eure Rückmeldung im voraus besten Dank

    • Wenn der ALG-Bezug erst Anfg. 2022 starten soll, wäre es ausreichend, wenn die Steuerklasse 3 ebenfalls mit Beginn 2022 wirksam wird.
      Ich selber würde da aber lieber einen zeitlichen Puffer von ein paar Monaten einbauen. Von daher wäre Juli 2021 ganz sicher in Ordnung, aber auch durchaus ein paar Monate später.

      Gruß, Der Privatier

  33. Hallo,
    ich beziehe seit Juni 2020 ALG1 bis Mitte Mai 2021, Steuerklasse 5. Meine Frau hat Steuerklasse 3. Sie hat zum 31.12.2020 gekündigt, meldet sich zum 01.01.2021 arbeitslos und am nächsten Tag wieder ab, lebt dann erstmal von den Ersparnissen. Wäre ein Tausch der Steuerklassen möglich und sinnvoll, damit ich mehr ALG1 bekomme? Wenn ja, wann beantragen?
    Ciao Rennmaus4444

    • Ein Wechsel der Steuerklassen ist jederzeit möglich. Ab diesem Jahr sogar mehrfach im Jahr. Das ist also das geringste Problem.
      Die Frage ist, ob es sinnvoll wäre. Vermutlich ja, wenn die Frau gar kein ALG beziehen will. Dann würde der Wechsel auf Steuerklasse V bei ihr keinen Nachteil bedeuten.
      Eine ganz andere Frage ist aber, ob die Agentur den Wechsel im jetzt laufenden ALG-Bezug akzeptiert. Ich vermute eher nicht, da der Wechsel keine niedrigere Steuerbelastung auslöst.

      Aus meiner Sicht gäbe es daher zwei Alternativen:
      * Entweder jetzt den Wechsel auf IV mit Faktor beantragen. Das scheint von der Agentur immer akzeptiert zu werden. Siehe Kommentar weiter oben: https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/#comment-31007
      * Oder aber jetzt aus dem ALG-Bezug abmelden. Steuerklassen wechseln und dann Anfang nächsten Jahres einen neuen ALG-Antrag stellen.

      Gruß, Der Privatier

  34. Stimmt, die Frau will erstmal nur den Anspruch auf ALG1 geltend machen und diesen im Laufe der nächsten vier Jahre abrufen. Wie groß wäre der Unterschied zwischen Steuerklasse 3 und 5 in Prozent? Frage mich, ob sich der Aufwand für die restlichen 5 bis 6 Monate lohnt, mein ALG1 ist nicht wirklich prickelnd hoch….
    Vielen Dank für die tolle Unterstützung hier.
    Ciao Rennmaus4444

      • Hallo und vielen Dank für die Informationen und Tipps. Derzeit lässt mich die Agentur völlig in Ruhe und ich werde mich wohl weiter ganz still verhalten….. Durch die Wechselei der Steuerklassen mache ich die Beraterin eventuell unnötig auf mich aufmerksam… Das ist mir die Sache (für gute 4 Monate) nicht wert, hätte ich von Anfang an drauf achten müssen.
        Ciao Rennmaus4444

  35. Hallo Privatier,
    ich (60) habe von August 2018 bis März 2020 ALG 1 bezogen, habe jetzt einen auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag bis 31.3.2021, der voraussichtlich nicht verlängert wird. Dann würde ich mich zum 1.4. 2021 wieder arbeitslos melden und meinen alten restlichen ALG1-Anspruch (ca. 4 Monate) plus den neu erworbenen ALG1-Anspruch (6 Monate) in Anspruch nehmen, d.h. ich werde voraussichtlich bis Ende Januar 2022 ALG1 beziehen. In 2017 habe ich in die Steuerklasse III gewechselt, mein Mann in V (vorher waren wir beide IV), da meine Arbeitslosigkeit absehbar war. Diese Steuerklassen-Kombination haben wir auch momentan beibehalten (obwohl mein Mann momentan deutlich mehr verdient als ich), da ich ja voraussichtlich ab 1.4.2021 erneut arbeitslos werde. Mein Mann hat ebenfalls einen auf 3 Jahre befristeten Arbeitsvertrag, der am 31.12.2021 endet (dann ist mein Mann 63), so dass er voraussichtlich ab 1.1.2022 ebenfalls arbeitslos sein wird und dann 24 Monate ALG1 beziehen würde. Da sich unsere Arbeitslosigkeit voraussichtlich nur um 1 Monat überschneiden wird, wäre es ja sinnvoll, wenn wir zum 1.1.2022 die Steuerklassen gewechselt hätten, also mein Mann III, ich V.
    Meine Frage: sollten wir die Steuerklassen dann schon zum 1.1.2021 wechseln, oder reicht ein Wechsel im November 2021 zum 1.12.2021, d.h. würde der Wechsel dann von der Arbeitsagentur als zweckmäßig anerkannt?
    LG, Maria

    • Zunächst einmal haben Sie bisher alles richtig gemacht und auch für die Zukunft richtig überlegt: Es wäre gut, wenn Sie zum 1.1.2022 die Steuerklassen gewechselt hätten, also Ihr Mann III, Sie selber dann V.
      Dazu reicht es, wenn Sie den Wechsel z.B. im Nov.21 beantragen, so dass auf jeden Fall zum 1.1.22 der Wechsel stattgefunden hat.
      Die Zweckmäßigkeit des Wechsels wird nur für laufenden ALG-Bezüge geprüft. In diesem Fall würde es Ihren eigenen Bezug betreffen. Hier wäre zwar eine Zweckmäßigkeit zu erkennen, da Sie beide zusammen durch den Wechsel weniger Lohnsteuern abführen müssten. Für Ihren eigenen ALG-Bezug ist der Wechsel aber jeden Fall nachteilig, da Sie dann für kurze Zeit die ungünstigere Steuerklasse haben. Dennoch würde ich es genau so machen, wie beschrieben. Man kann eben nicht immer alles optimal gestalten.

      Gruß, Der Privatier

  36. Hallo Privatier,
    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Im ALG-Antrag muss man ja seine „zu Beginn des Jahres geltende Steuerklasse“ angeben. Würde sich denn der „Beginn des Jahres“ bei meinem Mann dann auf den Beginn des Jahres 2022 beziehen, und nicht auf den Beginn des Jahres 2021? Er würde sich ja dann voraussichtlich noch im Dezember 2021 zum 1.1.2022 arbeitslos melden.
    LG, Maria

  37. Hallo und vielen Dank für ihr Engagement.
    Sachverhalt: ich bin 62 Jahre alt und seit 1.9.2020 nach 44 jähriger Berufstätigkeit arbeitslos und werde am 1.9.2022 nahtlos nach der Arbeitslosigkeit in den Ruhestand gehen. Wir haben noch einen kleinen Sohn, der im Juli 2018 geboren wurde. Meine Frau ist bis 8/2021 im Erziehungsurlaub und ohne Einkünfte. Daher war es auch problemlos für mich in die Steuerklasse 3 zu wechseln.
    Nun meine Frage: kann meine Ehefrau ab August in die Steuerklasse 4 wechseln, ohne dass das AlG gekürzt wird. Wenn ja, macht es vielleicht Sinn die Steuerklasse ab Februar 2022 zu wechseln?
    Oder?
    LG Micha

    • Der Wechsel der Steuerklassen während Ihres ALG-Bezuges würde immer eine Verschlechterung Ihrer ALG-Berechnung darstellen, soweit die jetzige Höhe auf Basis von St.-Kl.3 berechnet worden ist. Das wäre also nicht zu empfehlen.

      Aus der Fragestellung geht nicht hervor, warum der Feb.2022 als Termin für einen Wechsel einen Sinn ergeben soll. Aber generell gilt: Solange Sie noch ALG beziehen, würde ich keinen Steuerklassenwechsel durchführen.
      Danach dann aber jederzeit.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Micha,

      deine Daten sehen danach aus, daß du die Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen willst. Nach 44 jähriger Berufstätigkeit + ALG-1 ist das jedoch nicht möglich.
      Du solltest versuchen, die noch notwendigen Monate Pflichtbeiträge zu erhalten. Das geht auch mit einem Minijob!
      Nur die Zeit des ALG-1 zählt in den letzten 2 Jahren vor der Rente nicht dazu.

      Viele Grüße

      Bruno

  38. Vielen Dank. Der Februar war so gedacht, weil die Agentur für Arbeit für die Ermittlung des ALG die Steuerklasse zu Beginn des Jahres nimmt, daher der Februar. Vielleicht habe ich hier auch einen Denkfehler und man müsste den Wechsel im Februar ebenfalls der Agentur melden und die würden dann ebenfalls unterjährig umstellen.
    Gruß Micha

    • Ja, richtig erkannt: Man müsste den Wechsel im Februar ebenfalls der Agentur melden.
      Außerdem würde die Agentur aber auch den Wechsel zum Jahresanfang gar nicht berücksichtigen, denn es wird nur eine neue Berechnung durchgeführt, wenn ein neuer Antrag gestellt wird (oder wenn sich an den gesetzl. Abgaben etwas ändern sollte).

      Gruß, Der Privatier

      • Nicht unbedingt!

        @Micha, wenn ich richtig gerechnet habe, bist Du Jahrgang 58 und kannst mit 64 Jahren „Abschlagsfrei = ohne Rentenkürzung“ in Rente gehen. Das Erreichen der Altersgrenze (64 Jahre) würde bei Dir irgendwo zwischen 01/2022 und 01/2023 liegen. (laut Deines Kommentars 09/2022)

        Voraussetzung dafür sind (siehe Kommentar von Bruno) 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen, Berücksichtigungszeiten etc.pp.

        Du hast geschrieben: „44 Jahre Berufstätigkeit“, … da fehlt noch etwas zu den 45 Jahren, denn ALG1 Bezug zwei Jahre vor Renteneintritt zählt nicht bei der Berücksichtigung von Rentenzeiten mit (hier Rente für besonders langjährig Versicherte = 45 Jahre).

        Nun kommt die „Kindererziehungszeit“ und/oder die „Kinderberücksichtigungszeit“ ins Spiel.

        Wenn Ihr Euch abstimmt, dann kannst Du die entsprechend fehlenden Monate von der Kindererziehungszeit oder ab 09/2021 (Sohn ist dann 3 Jahre alt) von der Kinderberücksichtigungszeit übernehmen (Antrag muss beim DRV-Bund gestellt werden)
        Näheres unter:

        §56 SGB VI Kindererziehungszeit
        §57 SGB VI Berücksichtigungszeit

        Etwas Literatur hierzu (ist schon älter):

        https://www.biallo.de/soziales/news/rentenversicherung-was-kinder-fuer-die-rente-bringen/

        Ich würde einen Beratungstermin beim DRV-Bund anstreben und den Sachverhalt abklären. Gleichzeitig die „Kinderberücksichtigungszeit“ ansprechen, wann entsprechender Antrag/Zuordnung gestellt werden muss/soll. Eventuell fehlen bei Dir z.B. 6 Monate, die restlichen 9 Jahre und 6 Monate bekommt dann Deine Ehefrau aufs Rentenkonto.
        In manchen Versicherungsverläufen der Ehefrauen wird die Kinderberücksichtigungszeit(en) auch schon mal nicht aufgeführt. Das sollte man penibel nachprüfen.

        Gruß
        Lars

      • Hallo Privatier,
        …. wenn ein neuer Antrag gestellt wird.

        Bedeutet dies, dass eine Abmeldung mit anschließender Neuanmeldung < 6 Wochen später KEIN neuer Antrag und somit KEINE Neuberechnung nach Steuerklassenwechsel (über Jahreswechsel) bewirkt?

        Gruß

        Bruno

        • @Bruno: Richtig und auch per Telefon leicht wieder zu aktivieren. >6 Wochen mit Bezug auf den ‚alten‘ Anspruch löst übrigens auch keine Neuberechnung aus, hatten wir aber bisher nur zweimal.
          MbG
          Joerg

          • @Joerg,

            aber WAS bewirkt dann eine Neuberechnung des ALG-1 nach Steuerklassenwechsel?

            Gruß

            Bruno

          • Nun, ein Anruf bei der Leistungsabteilung sollte Klarheit schaffen, nur noch zum Monatsanfang anrufen, da ist die Wartezeit teils enorm. Sry, hatte das Neuberechnungs-Problem noch nicht…
            MbG
            Joerg

  39. Hallo Privatier,

    vielleicht haben Sie einen Rat:
    Mein Mann wurde zum 01.09.20 arbeitslos und bezieht ALGI bis einschließlich 31.08.21. Er versucht im Moment alles, um von der Agentur für Arbeit (jetzt hat die Rentenversicherung übernommen), eine Umschulung zum Waldorflehrer bezuschusst zu bekommen, da ihn sein alter Job psychisch an seine Grenzen gebracht hat. Diese Umschulung (2 Jahre Studium) könnte er frühestens zum 01.09.21 beginnen (Semesterstart) Ich selbst habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis einschließlich Sept 2021 (mit voraussichtlichem Wechsel zum unbefristeten Vertrag). Bisher hatten wir die Stuerklassenaufteilung IV/IV.
    Meine Frage: Könnten wir zum neuen Jahr hin die Steuerklassen so wechseln, dass mein Mann in die Klasse III und ich in V wechsele (da es absehbar ist, dass er so schnell nicht wieder berufstätig sein wird)? Allerdings haben wir das mit dem Steuerklassenwechsel zu unseren Gunsten durch ALGI jetzt erst wirklich herausgefunden 🙁 Da hätten wir VOR der Arbeitslosigkeit wechseln müssen. Ist ein Wechsel jetzt überhaupt realistisch?
    Danke und viele Grüße
    Marina

    • „Da hätten wir VOR der Arbeitslosigkeit wechseln müssen.“

      Ja, leider richtig erkannt. 🙁
      Und wie oben im Beitrag bereits geschrieben: „Nachträgliche Änderungen der Steuerklasse sind meistens ein Problem, denn die Arbeitsagentur muss diese nur dann anerkennen, wenn die Änderung „zweckmäßig“ ist. Und „zweckmäßig“ ist ein Steuerklassenwechsel dann, wenn er zum geringstmöglichen gemeinsamen Steuerabzug führt.“
      Bei Ihnen würde der Wechsel aber einen höheren Steuerabzug bewirken (weil Sie selber dann in Kl.V kämen). Insofern wäre der Wechsel nicht zweckmäßig.

      Eine Alternative besteht noch darin, den ALG-Bezug jetzt zu beenden, danach die Steuerklasse zu ändern und Anfang nächsten Jahres einen neuen ALG-Antrag zu stellen.
      Aber auch davon würde ich angesichts der Bemühungen um eine Förderung für eine Umschulung eher abraten. Ich denke, unter diesen Voraussetzungen wäre eine Abmeldung bei der Agentur nicht anzuraten.

      Gruß, Der Privatier

      • „Eine Alternative besteht noch darin, den ALG-Bezug jetzt zu beenden, danach die Steuerklasse zu ändern und Anfang nächsten Jahres einen neuen ALG-Antrag zu stellen.“

        @Privatier:
        Wie lange muß die Abmeldung vom ALG-1 dauern, damit eine Neuberechnung nach Steuerklassenänderung erwirkt wird?

        Reichen da die 6 Wochen aus?
        Muß ein Jahreswechsel vor erneutem Antrag auf ALG-1 statfinden?

        Gruß

        Bruno

        • @Bruno:

          Wird der ALG1-Bezug für weniger als 6 Wochen unterbrochen, so kann der Bezug ohne neuen Antrag und ohne neue Prüfung/Berechnung zu den alten Konditionen fortgeführt werden.
          Dauert die Unterbrechung des ALG1-Bezuges länger als 6 Wochen, so ist ein neuer ALG-Antrag erforderlich, der dann ganz normal (wie jeder andere Antrag auch) geprüft und dabei die Höhe der ALG-Leistung ermittelt wird.
          Das heisst dann z.B., dass bei einem bestehenden Restanspruch (der noch keine vier Jahre alt ist) das Bemessungsentgelt unverändert erhalten bleibt, aber die persönlichen Verhältnisse (Familienstand, Anzahl Kinder, Steuerklasse) neu berücksichtigt werden.
          Dabei wird die Steuerklasse verwendet, die zu Beginn des Jahres der Antragstellung gültig war. Von daher sollte der ALG-Antrag erst nach dem Jahreswechsel eingereicht werden, sofern eine neue Steuerklasse Berücksichtigung finden soll.

          Gruß, Der Privatier

  40. @Lars: du hast das sehr richtig erkannt und danke für deine Hilfe. Ich hatte die Leute von der Rentenversicherung 2x besucht. Meine erste Auskunft war, dass ich doch 1 Erziehungsjahr von meiner Frau nehmen soll. Ein anderer Berater hatte davon abgeraten, weil ich doch meiner Frau lebenslang ein Rentenjahr wegnehme. Nach seiner Empfehlung bin ich nun als geringfügig Beschäftigter bei meinem großen Sohn im Haushalt/Garten/Kinderbetreuung für 160.- € im Monat im Minijob angestellt und führe separat Beiträge zur Rentenversicherung ab. Nach einem Jahr sind dann die 45 voll.
    Nochmals vielen Dank!!
    Gruß Micha

  41. Guten Tag Privatier,

    hier wird ja immer geschrieben, dass die Arbeitsagentur die Steuerklasse von Jahresanfang für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzieht und das man seit 2020 die Steuerklasse jetzt mehrfach pro Jahr wechseln kann.

    Das führt mich zur Frage, ob es möglich wäre, die Steuerklasse für Januar 2021 auf III/V zu wechseln, um meine Abfindungszahlung zu optimieren und dann ab Februar 2021 umgekehrt auf V/III zu gehen um das Gehalt der Ehegattin zu optimieren.

    Wenn ich dann erst ab Oktober Arbeitslosengeld beziehen möchte, um eine mögliche Sperrfrist zu umgehen, würde ich ab diesem Monat die Steuerklasse wieder auf III/V umstellen lassen.

    Würde die Arbeitsagentur dann die Steuerklasse vom Jahresanfang für die Berechnung nehmen, oder würde sie den zwischenzeitlichen Wechsel in Steuerklasse V und zurück in III als nicht zweckmäßig einstufen und dann auf Basis der Steuerklasse V das Arbeitslosengeld berechnen?

    Gibt es hierzu Erfahrungswerte? Was ist Ihre Einschätzung?

    Danke und viele Grüße,
    Charles

    • Erfahrungswerte liegen mir dazu nicht vor. Die Möglichkeit mehrfach im Jahr zu wechseln ist auch noch relativ neu. Von daher kann ich das auch nicht einschätzen.

      Ich selber würde aber auf solche „Tricks“ verzichten und sicherheitshalber durchgehend die Steuerklasse III wählen (und behalten). Ein steuerlicher Vorteil ergibt sich durch das mehrfache Wechseln nach Abrechnung über die Steuererklärung ohnehin nicht.

      Gruß, Der Privatier

  42. Ertsmal möchte ich ein herzliches Dankeschön für diese informative Seite loswerden. Ich habe allerdings auch noch eine Frage:

    Ich habe meine Steuerklasse im Februar 2020 von 4 auf 3 geändert, weil ich 2018 geheiratet habe.

    Im Mai 2020 habe ich meine Kündigung auf den 31.12.2020 bekommen. Ab dem 01.01.2021 möchte ich Arbeitslosengeld beziehen.

    Den Antrag dafür habe ich schon abgegeben und auch schon auch einen Bescheid bekommen. Im Bescheid steht, dass Steuerklasse 4 für die Berechnung des ALG1 zugrundegelegt wurde.

    Meiner Meinung nach ist das nicht korrekt. Das ALG 1 bekomme ich erst ab 2021 und am 01.01.2021 habe ich definitiv Steuerklasse 3 und nicht 4.

    Ist meine EInschätzung korrekt?

    • Ich habe mich hier jetzt mal besser eingelesen. Meine Frage ist in dem Beitrag von Roma vom 26.November 2019 schon beantwortet.
      Ich werde wohl gegen den mir vorliegenden Bescheid vorgehen müssen.

    • Ich würde auf jeden Fall auch einen Widerspruch einlegen.

      Allerdings ist die Sachlage hier etwas schwierig, denn normalerweise wird die Steuerklasse verwendet, die zu Beginn des Jahres gültig ist, in dem der Anspruch entsteht.
      Beim Widerspruch sollte man also die Auffassung vertreten, dass der Anspruch erst im Jahr 2021 entsteht und daher die Steuerklasse von Anfang 2021 zu verwenden ist.
      Die Agentur wird aber vermutlich argumentieren, dass sie ja den Bescheid bereits in 2020 erstellt hat und der Anspruch somit bereits in 2020 entstanden ist.

      Bitte hier einmal kurz berichten, wenn es eine Entscheidung zu dem Widerspruch gibt.

      Für alle anderen wäre dies eine Hinweis in ähnlich gelagerten Fällen, den (vollständigen) ALG-Antrag erst im neuen Jahr abzugeben!

      Gruß, Der Privatier

      • Das klingt ja doch nicht so gut. Wäre es nicht sicherer, den Antrag zurückzuziehen und Anfang Januar neu zu stellen?
        Kann man so einen Antrag einfach zurückziehen?

        • Ein Antrag kann man noch zurückziehen, liegt der Bescheid aber vor, kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (Widerspruchsfrist).

          Am Ende des Bescheids steht die Rechtsbehelfsbelehrung mit allen weiteren Informationen (Rechte etc.pp.)

          Gruß
          Lars

        • Wie Lars schon geschrieben hat: Einen Antrag kann man nur solange zurücknehmen, wie noch kein Bescheid vorliegt.
          Liegt der Bescheid erst einmal vor, gibt es nur noch die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen oder sich aus dem ALG-Bezug wieder abzumelden und nach einer Pause von mindestens 6 Wochen (besser: 8) wieder neu anzumelden.

          Bevor aber unüberlegte (oder unnötige) Aktionen gestartet werden, würde ich erst einmal versuchen, die Frage in einem Telefonat mit der Leistungsabteilung zu klären. Gelingt dies nicht, kann man dann immer noch Widerspruch einlegen.

          Gruß, Der Privatier

          • In 2 Telefonaten mit dem Arbeitsamt wurde mir jetzt bestätigt, dass die Steuerklasse auf 3 geändert wird. Es gibt in meinem Fall noch andere Unstimmigkeiten. Wenn der geänderte Bescheid schwarz auf weiß vorliegt, werde ich nochmal berichten.

          • Inzwischen ist der korrigierte Bescheid bei mir eingegangen. Die Steuerklasse wurde auf 3 geändert.

  43. Alles klar, Danke für die Informationen
    Ich habe die Frage nach Änderung der Steuerklasse bereits per email gestellt und warte jetzt mal die Antwort ab.
    Ich werde dann hier über das Ergebnis berichten.
    Interessant, wäre ja auch, zu erfahren, wie es bei Roma aus dem Beitrag vom 26.11.2019 ausgegangen ist.
    Bisher bin ich noch nicht im ALG-Bezug, der soll erst am 01.01.2021 beginnen.

  44. Guten Tag Privatier,

    ich hätte noch einmal drei konkrete Fragen zu meiner Konstellation und würde mich über Eure Unterstützung freuen.

    Ich bin mittlerweile seit 01.02.2020 im Dispojahr (letztes Gehalt und Abfindung im Januar 2020). Ich wurde am 01.09.2019 unwiderruflich freigestellt. Die gesetzliche Kündigungsfrist von 5 Monaten wurde eingehalten.

    Aus steuerlichen Gründen und zu Umgehung der Sperrfrist/Minderung des ALG1-Bezuges wollte ich das Dispojahr einlegen und mich zum 01.02.2021 arbeitslos melden.

    1. Nun habe ich in einigen Beiträgen gelesen, dass man bereits ab der unwiderruflichen Freistellung als beschäftigungslos zählt und dadurch die Sperrfrist/Minderungen bereits zum 01.09.2020 nicht mehr relevant wären? Da für mich jedoch aus steuerlichen Gründen der Bezug von ALG1 in 2020 ungünstig gewesen wäre, überlege ich nun mich dennoch bereits zum 01.01.2021 arbeitslos zu melden, also nach 11 Monaten Dispozeit. Dann würde ich mir einen Monat KV-Beitrag sparen. Habe ich das alles richtig verstanden? Möchte nur kein Risiko eingehen, dass mit Bezüge gekürzt bzw. Sperrfristen verhängt werden.

    2. Ich war zu Auszahlung der Abfindung in Steuerklasse 3. Wir haben allerdings unterjährig auf IV/IV gewechselt, da ich ohne Bezüge war und mein Mann unnötig hohe Abzüge hatte. Nun müssten wir ja, um das ALG1 bestmöglich auszuschöpfen wieder in III/V wechseln. Das haben wir vor 1 Woche für Januar 2021 beantragt und bereits den ELStAM Ausdruck erhalten, dass bei mir „zum 01.01.2021 die Lohnsteuerklasse 3 in der Datenbank gespeichert ist“.

    Jetzt habe ich im Merkblatt 1 des Arbeitsamtes für Arbeitslose folgendes Beispiel gelesen das mich verunsichert:

    „Bei Eintritt von Arbeitslosigkeit einer Person wechseln sie die Lohnsteuerklasse (Steuerklassenkombination: III/V). Ist bei der arbeitslosen Ehegattin/Lebenspartnerin bzw. dem arbeitslosen Ehegatten/Lebenspartner nunmehr die Lohnsteuerklasse III eingetragen, wird der Lohnsteuerklassenwechsel nicht berücksichtigt, weil die Lohnsteuerklasse nicht zweckmäßig ist.“

    Mich verunsichert das Wording „bei Eintritt von Arbeitslosigkeit“. Wenn ich wie in Punkt 1 aufgeführt bereits zum 01.01.2021 ALG 1 beantrage, weil es wegen der Freistellung ohne Sanktionen möglich wäre, dann würde ja der Steuerklassenwechsel genau auf den gleichen Tag fallen und das „bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit“ zutreffen. Andererseits wird ja immer geschrieben, dass das Finanzamt die Steuerklasse nimmt die zum 1. des Jahres besteht. Wie seht Ihr das? Kann ich zum 01.01.2021 ALG1 beantragen oder ist das durch den Steuerklassenwechsel zum 01.01. zu riskant? Falls das alles so funktioniert sollte ich aber vermutlich die Arbeitslosmeldung und Beantragung des ALG1 tatsächlich erst genau am 01.01.2021 online durchführen, damit das mit dem Lohnsteuerklassenwechsel bei der Antragstellung schon durch ist? Oder wäre dann gar der 02.01.2021 anzuraten?

    3. Ist man bei Beantragung des ALG nicht zum 01. sondern mitten im Monat dann noch den ersten Teil des Monats selbst auf eigene Kosten krankenversichert?

    Vielen Dank und ganz liebe Grüße
    Sivia

    • Soweit ich das erkennen kann, sind die Sachverhalte richtig erkannt. Meine Anmerkungen dazu:

      1. Richtig verstanden. Um eine Sperre (bzw. deren Folgen) zu verhindern, muss das Ereignis, welches die Sperre begründet, mehr als ein Jahr zurückliegen. Das Ereignis ist das Ende der Beschäftigung, bei einer unwiderriflichen Freistellung also der Beginn der Freistellung.
      Es besteht jedoch die Gefahr, dass Ihre Agentur anderen Auffassung ist. Daher empfehle ich: Entweder vorher eine Bestätigung durch die Agentur einholen, oder sich später ggfs. auch Probleme/Diskussionen einstellen oder einfach noch einen Monat zu warten.

      2. Ich denke, das Beispiel im Merkblatt ist etwas „ungeschickt“ und ist für Fälle gedacht, in denen die Arbeitslosigkeit und der Wechsel der Steuerklasse mitten im Jahr passiert. Ich sehe im vorliegenden Fall kein Problem.
      Ich würde allerdings davon absehen, bereits im Jahr 2020 einen vollständigen ALG-Antrag abzugeben, besser erst in 2021. Die Arbeitslosmeldung kann aber durchaus schon jetzt erfolgen.

      3. Eine ALG-Meldung kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Für die Zeit davor muss die Krankenversicherung auf andere Art und Weise sichergestellt werden.

      Gruß, Der Privatier

  45. Hallo Privatier,

    vielen Dank für die Antworten. Ich habe heute mit der Agentur telefoniert. Der Mitarbeiter hat sich mit den Fragestellungen allerdings nicht ausgekannt und mir einen Rückruf der Leistungsabteilung versprochen. Mal sehen…

    Eine Information aus dem heutigen Telefonat hat mich allerdings irritiert. Er sagte, dass man sich online nicht arbeitslos melden kann. Man kann ein Datum eintragen zum dem man sich arbeitslos melden will, muss aber dennoch am Stichtag (oder wenn Feiertag am Folgetag) bei der Service Hotline anrufen und sich telefonisch arbeitslos melden. Lief das bei Euch auch so?

    Danke und viele Grüße
    Silvia

    • Viele Kommentatoren haben ihre ALG1-Meldung noch vor Corona abgegeben und da galten noch andere Regeln. Nach persönlicher Vorsprache im Amt (Ausweise vorzeigen) wurde damals mein Onlinezugang freigeschaltet und ich konnte meinen Antrag online stellen.

      Es wäre duchaus interessant mal zu erfahren, wie die Überprüfung der Personendaten heutzutage online/telefonisch abläuft. Freiwillige vor …
      😉

    • Ich habe mich Anfang diesen Monats online arbeitslos gemeldet. Ein paar Tage drauf kam ein Schreiben, dass man sich entweder mit Ausweis über eine App online identifizieren kann oder, wenn man das nicht möchte, irgendwann später zu einem persönlichen Gespräch geladen wird. Mit der App ging’s ganz einfach. 3 h später bekam ich eine Mail vom Vermittler mit Termin für ein Telefonat Mitte Januar.

    • Noch eine allgemeine Ergänzung zu dieser Frage:

      Eine Arbeitslosmeldung hat in Vor-Corona-Zeiten immer ein persönliches Erscheinen bei der örtlichen Agentur erfordert. Diese Voraussetzung besteht vom Prinzip weiterhin, sie kann aber derzeit aufgrund der Corona-Beschränkungen auch auf andere Weise erfüllt werden, wie hier schon beschrieben.

      Gruß, Der Privatier

  46. Es wäre duchaus interessant mal zu erfahren, wie die Überprüfung der Personendaten heutzutage online/telefonisch abläuft. Freiwillige vor …

    Ich habe mich am 27.04.2020 telefonisch arbeitssuchend gemeldet und am 13.05.2020 per email eine Einladung zu einem Erstgespräch erhalten. Das Erstgespräch fand am nächsten Tag per Telefon statt.

    Den Antrag auf Arbeitslosengeld habe ich im Oktober online gestellt, auch das war ohne persönlichen Kontakt möglich. Ich habe auch das Identitätsprüfungsverfahren mit Personalausweis und einer Smartphoneapp durchlaufen. Mein Antrag ist seit Angang Dezember in Bearbeitung, das liegt aber nicht daran, daß die Mitarbeiter der Arbeitsagentur so langsam sind, sondern daran, dass mein Arbeitgeber 2 Monate gebraucht hat, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen.

  47. Wichtige Frage mit Blick auf die Steuerklasse bei ALG I Bezug.

    Mein Mann und ich nutzen seit Jahren die Steuerklassenkombination III/V.
    Aufgrund meiner bevorstehenden Arbeitslosigkeit ab 01.04.2021 wechselten wir zum 1. Januar 2021 die Steuerklasse, so dass ich die III erhielt und er die V.
    Ich möchte, dass zur Berechnung des ALG I für mich die Situation in der Steuerklasse III herangezogen wird.

    Wir überlegen, ob wir jetzt den Wechsel der Steuerklassen wieder in seinen Ursprung vornehmen, so dass mein Mann mit deutlich höherem Gehalt den monatlichen Vorteil der geringeren Steuerlast ab April nutzen kann. Jetzt sind wir beide noch arbeitstätig, soweit wir es verstanden haben, muss die Arbeitsagentur einem Wechsel noch nicht zustimmen.

    Bleibt zur Berechnung des ALG I meine Steuerklasse mit III aus dem Januar maßgeblich, oder nimmt die Agentur die ab April geltende V als Berechnungsgrundlage?

    • Die Agentur nimmt die aktuell gültige StKl.
      Im Antrag wird die zu Jahresbeginn und zum aktuellen Zeitpunkt gültige StKl abgefragt. Weiterhin steht da „Ich versichere, dass meine Angaben zutreffen. Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen.“

      Die zuviel abgezogene EkSt des Gatten wird nach dem jährlichen Steuerbescheid wieder erstattet. Ein wegen ungünstiger StKl niedrigeres ALG1 wird nicht nachträglich erhöht.

    • Um es einmal klar zu sagen: Jetzt wieder zu wechseln, wäre der falsche Schritt!

      Die höhere Steuer des Ehemanns ist nicht verloren. Es dauer nur „etwas“, bis man sie zurück erhält. Der aus einem Wechsel resultierende ALG-Abschlag wäre dagegen für immer verloren.

      Gruß, Der Privatier

  48. Hallo Privatier,
    ab dem 01.02.21 bin ich arbeitslos gemeldet.
    Von 01.02-07.04.21 keine Zahlung wegen Urlaubsabgeltung
    bis 25.04.21 Sperrzeit 12 Wochen.
    1.Zahlung ab 26.04.2021.
    Ursprüngliche Steuerklassen für die Berechnungsgrundlage
    3 (meine) 5 (Frau).
    Ab dem 01.03.21 habe ich die Steuerklassen geändert, weil ich von 01.03-25.04. keine Bezüge erhalten werde.
    Meine Frau hat also die 3 mit 2 Kindern und ich die 5. Meine Frau bekommt 723€ netto mehr und ab dem 26.4.2021 wäre immer noch ein Steuervorteil von 123€.
    War diese Entscheidung falsch und wäre ein Wechsel dann noch möglich?

    Danke und viele Grüße
    Ramon

    • Ja – ich halte den jetzt durchgeführten Wechsel der Steuerklasse für eine ganz schlechte Idee. 🙁

      Begründung:
      * Die Höhe des ALG wurde auf Basis der Steuerklasse, die Anfang 2021 gültig war, festgelegt. Das war ideal (St.-Kl.3) und hätte nicht geändert werden sollen.
      * Der jetzige Wechsel muss der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden(!), die daraufhin das ALG entsprechend reduzieren wird.
      * Ein erneuter Wechsel zurück in St.-Kl.3 müsste ebenfalls mitgeteilt werden, würde aber nicht anerkannt werden, da er nicht zweckmäßig wäre, da dadurch keine Steuerreduzierung eintritt.
      * Eine Chance sehe ich noch darin, die Steuerklassen auf 4/4 zu ändern, ggfs. mit Faktor. Das ist eine Kombination, die wohl von den Agenturen generell anerkannt wird.

      Nachteile beim Netto-Einkommen des Ehepartners sind immer nur vorübergehend und werden mit der Einkommensteuererklärung ausgeglichen. Nachteile beim Arbeitslosengeld hingegen bleiben dauerhaft.

      Gruß, Der Privatier

      • Begründung:
        * Die Höhe des ALG wurde auf Basis der Steuerklasse, die Anfang 2021 gültig war, festgelegt. Das war ideal (St.-Kl.3) und hätte nicht geändert werden sollen.
        * Der jetzige Wechsel muss der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden(!), die daraufhin das ALG entsprechend reduzieren wird.

        Ja, schon mitgeteilt.
        Mein AlG reduziert sich um 600€.

        * Ein erneuter Wechsel zurück in St.-Kl.3 müsste ebenfalls mitgeteilt werden, würde aber nicht anerkannt werden, da er nicht zweckmäßig wäre, da dadurch keine Steuerreduzierung eintritt.

        Woher soll das ein Bürger wissen? Eine Beratung seitens der Arbeitsagentur hat es nicht gegeben. Dazu sind die doch angeblich verpflichtet. Wahrscheinlich werde ich ein Rechtsanwalt einschalten ,falls das Arbeitsamt kein Wechsel zulässt.
        Für mich war es entscheidet, dass während der Sperrzeit das monatliche Familieneinkommen höher ist.

        * Eine Chance sehe ich noch darin, die Steuerklassen auf 4/4 zu ändern, ggfs. mit Faktor. Das ist eine Kombination, die wohl von den Agenturen generell anerkannt wird.

        Nachteile beim Netto-Einkommen des Ehepartners sind immer nur vorübergehend und werden mit der Einkommensteuererklärung ausgeglichen. Nachteile beim Arbeitslosengeld hingegen bleiben dauerhaft.

        Wie hoch wäre denn unser Nachteil nach Abgabe der Lohnsteuererklärung und wie kann ich es nachvollziehen?
        Eine Hochrechnung mit Steuerklassen ?

        Gibt es noch Möglichkeiten mit Abmeldung und später Anmeldung?

        • @Ramon,

          „Merkblatt 1 für Arbeitslose: Ihre Rechte – Ihre Pflichten“

          Da findest du ab S.45 unter Unterpunkt 4.2 „Die Bedeutung der Lohnsteuerklasse“ und diese Broschüre wurde dir bestimmt übergeben.

          „Maßgebend ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war, also im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den AG maßgebend war oder gewesen wäre“

          Einige Ergänzungen/Hinweise zum „Faktorverfahren“ sind dort auf S.45 + S.46 genannt, insbesondere zur Änderung des Familienstandes.

          Gruß
          Lars

        • @Ramon:

          Noch einige Ergänzungen:
          * Die Agentur ist zwar zur Beratung verpflichtet, aber in der Regel nur nach Anfragen des Arbeitslosen. Darüberhinaus gibt es die schriftlichen Hinweise in den Merkblättern.
          * Die Möglichkeit des Ab-/Anmeldens besteht natürlich. Hilft aber nur, wenn dazwischen ein Jahreswechsel stattfindet. Also: Neuer ALG-Bezug dann erst ab 2022.
          * Die Auswirkungen von Steuerklassenwechseln auf das ALG und das Netto-Gehalt des Ehepartners kann man mit entsprechenden Online-Rechnern im Internet selber berechnen (ALG-Rechner, Brutto/Netto-Rechner).

          Gruß, Der Privatier

        • Eine Chance sehe ich noch darin, die Steuerklassen auf 4/4 zu ändern, ggfs. mit Faktor. Das ist eine Kombination, die wohl von den Agenturen generell anerkannt wird.

          @Privatier
          Ich habe jetzt alle Steuerklasse nkombination mit meinem Steuerprogramm als Prognose für 2021 gerechnet.
          Das Ergebnis hat mich überrascht.
          4/4 ist die beste Lösung.ca.900€ mehr als 5/3.
          Kann das sein, weil ja hier immer die Rede von Klasse 3 ist?
          Die 3/5 wäre wirklich die schlechteste Wahl. Ca.5500€ weniger.
          Die 4/4 mit Faktor konnte ich nicht rechnen. Wie bestimmt man diesen?
          Ist noch ein besseres Ergebnis zu erwarten?

          Noch eine allgemeine Frage.
          Falls ich doch anfangen sollte zu arbeiten, wird dann bei eventueller Arbeitslosigkeit neu gerechnet oder bleibt die Höhe der Arbeitslosen Leistungen für die nächsten 4 Jahre als Anspruch erhalten?
          Viele Grüße
          Ramon

          • @Lars:

            Vielen Dank! Diese Information ist für uns sehr wertvoll.
            Dann hätten wir Glück im Unglück gehabt.
            Macht es denn Sinn für 4/4 mit Faktor zu rechnen, oder geht es bei dem Faktor nur um eine unterjährige Betrachtung?

            Dann also hier eine Klarstellung.
            Steuerklasse 3 ist nicht immer die beste Wahl! 4/4 oder mit Faktor auch möglich.
            Man sollte immer genau rechnen.
            Richtig?

            Danke und viele Grüße
            Ramon

          • @Ramon:

            Nein! Deine Überlegungen sind falsch.

            Deine Erkenntnisse bzgl. der verschiedenen Steuerklassen beziehen sich offenbar auf die zu erwartenden Steuerabzüge. Welche Kombination dabei „günstiger“ ist, hängt u.a. in erster Linie von dem Verhältis der unterschiedlichen Einkünfte ab. Und IV/IV mit Faktor trifft da in der Regel die tatsächliche Steuerschuld schon am besten.

            Aber das ist alles völlig irrelevant!
            Denn erstens spielen Steuerklassen am Ende des Jahres (nach der Einkommensteuererklärung) keinerlei Rolle. Das Ergebnis ist unabhängig von der vorherigen Steuerklassenwahl.
            Und zweitens geht es hier eben gerade NICHT darum, die laufende Steuer zu optimieren. Sondern im Gegenteil einen temporären Nachteil in Kauf zu nehmen, um damit die Lohnersatzleistungen (hier: ALG) positiv und endgültig(!) zu beeinflussen. Und dafür ist die Lohnsteuerklasse III für den Arbeitslosen die beste Wahl.

            Wenn dies aber nicht (mehr) möglich ist, so habe ich bereits in meiner ersten Antwort empfohlen, die Kombination IV/IV ggfs. mit Faktor zu wählen, weil diese (im Gegensatz zu einem Wechsel zu Kl.III) von der Agentur anerkennt wird.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Zur Frage nach dem 4-jährigen Anspruch bitte einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/ lesen.

  49. Hallo Privatier,
    wir, meine zukünftige Frau (58 Jahre) und ich (55 Jahre), stehen vor folgender neuer Konstellation:
    Aktuell beide Steuerklasse 1 und im Vollzeiterwerb, wobei ich rund EUR 700 Brutto mehr erhalte, jedoch wirtschaften wir schon lange Zeit komplett zusammen.

    Am 25.06. werden wir heiraten und unglücklicherweise habe ich jetzt zum 30.06 meine fristgerchte, ordentliche Kündigung nach 9 Jahren erhalten und werde somit zum 01.07. arbeitslos sein. Anwalt habe ich eingeschaltet und Kündigungsschutzklage ist eingereicht, es wird dann aber auf eine Abfindung hinauslaufen, deren Höhe noch in Verhandlung ist. Somit würden wir ja beide in Steuerklassen IV/IV fallen.

    Wäre es sinnvoll dass meine Frau dann ab Juli bzw. August in Steuerklasse III wechselt und ich dann in die V ?
    Lt. Gehaltsrechner hätte Sie dann rund EUR 225 mehr pro Monat auf dem Gehaltszettel.

    Aber was ich hier so in den Beiträgen lese, wäre dass dann wieder bei der nächsten Steuerklärung, die wir dann ja zusammen machen, futsch bzw. noch nachteiliger ?
    Ich blicke da irgendwie nicht durch…..auch im Bezug zur abhängigen Höhe von meinem zu erwartenden Arbeitslosengeld.
    Ich gehe mal davon aus, dass ich erst frühestens im nächsten Jahr wieder arbeiten werde.

    Vielen Dank und lieben Gruß
    Kai

    • @Kai,

      nein, das wäre keine gute Idee, da das ALG-1 geringer ausfallen würde. Die Nachteile bei der Steuer deiner Frau (wenn Du nichts änderst) wird jedoch mit dem nächsten Steuerbescheid ausgeglichen.

      Eine bessere Lösung wäre folgendes:
      – am 01.07.2021 kein ALG-1 beantragen und keine Steuerklassenänderung
      – Ende 2021 Steuerklasse auf 3 (Du ) und 5 (deine Frau) ändern
      – zum 01.01.2022 ALG-1 beantragen

      Somit bekommst Du mehr ALG-1 und der Nachteil bei der Steuer deiner Frau wird jedoch mit dem nächsten Steuerbescheid ausgeglichen.

      Gruß

      Bruno

    • Wie Bruno schon geschrieben hat, wäre eine Steuerklassenänderung Ehefrau->Kl.III eine denkbar schlechte Idee!
      Natürlich wäre eine Verschiebung des ALG-Bezuges auf das nächstes Jahr eine Möglichkeit, ich habe aber den Eindruck, dass wir es hier nicht mit einem angehenden Privatier zu haben und der Vorschlag daher eher nicht in Frage kommt.

      Ich würde daher eher bei Steuerklasse IV/IV bleiben oder auch ggfs. mit Faktor. Das sind nach meinem Kenntnisstand Kombinationen, die die Agentur ohne weitere Prüfung akzeptiert.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo,
      wie wäre diese Option:
      Wenn man heiratet, wechselt man ja automatisch in IV/IV. In diesem Fall im Juni, Steuerklassenwechsel gültig ab Juli.
      Um in III/V zu kommen, noch im Juni (gleich am Montag, den 28.) zum Finanzamt gehen und den Wechsel beantragen. Vorher zum genauen Ablauf beraten lassen.
      Dann wäre zu einem möglichen Beginn der Arbeitslosigkeit im Juli die maßgebende Steuerklasse die III und das ALG1 ist höher.

      Grüße, Bert

  50. @Privatier:
    Irgendwo habe ich einen Denkfehler.
    ich die Daten schicke, können Sie es nachvollziehen?
    Zu dem online Faktorechner.
    Brutto Gehälter inclusive ALG Zahlungen?
    Welcher Freibetrag ist gemeint?
    Grüße
    Ramon

    • Nein, es tut mir leid: Ich kann weder hier noch per Mail irgendwelche persönlichen Daten nachrechnen. Auch Fragen zur Nutzung anderer Webseiten müssten Sie bitte dort stellen.

      Aber wenn Sie generelle Verständnisfragen zu den hier behandelten Themen haben, können wir gerne versuchen, diese zu klären.

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier
        Alle ihre Aussagen sind richtig!
        Nachdem Sie es klargestellt haben, habe ich nochmals nachgerechnet.
        Für ALG ist die 3 die beste Wahl!
        Eventuell kann ich noch etwas mit dem Faktorverfahren herausholen.
        Rechne ich die Tage aus.
        Bin aber richtig sauer! Eigener Fehler, aber wieso es vorher keine Aufklärung gibt und ein Wechsel nicht möglich ist, verstehe ich nicht.
        Widerspruch hat keine Chance auf Erfolg?

        • Hallo Ramon,
          ich zumindest sehe kaum eine Chance auf Erfolg. In der oben von Lars bereits erwähnten Broschüre steht auf Seite 48 oben:

          HINWEIS
          Lohnsteuerklassenwechsel kann teuer werden. Lassen Sie sich beraten! Vorher!

          Unten auf der Seite wird das nochmal präzisiert (ich schreib das jetzt nicht alles ab).
          Ich schätze, mit der Übergabe der Broschüre hat die AfA ihre Pflicht zur Aufklärung erfüllt.

          Grüße, Bert.

        • @Ramon,

          „Bin aber richtig sauer! Eigener Fehler, aber wieso es vorher keine Aufklärung gibt und ein Wechsel nicht möglich ist, verstehe ich nicht.
          Widerspruch hat keine Chance auf Erfolg?“

          Ich denke nicht, dass da eine Möglichkeit zur Korrektur besteht.
          Die AfA schreibt in der FA zum §153 SGB III „Leistungsentgelt“ in Bezug auf die Feststellung der Steuerklasse und Lohnsteuerklassenwechsel folgendes:

          153.2 Berücksichtigung der Steuerklasse

          153.2.1 Feststellung der Steuerklasse
          (1) Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres gilt,
          in dem das Stammrecht entstanden ist. Lag zu diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuerklasse vor, ist die Zuordnung zur Lohnsteuerklasse entsprechend § 38b EStG vorzunehmen. Hierbei ist auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen. Ggf. sind Änderungen und Lohnsteuerklassenwechsel zu prüfen.

          (2) Die Lohnsteuerklasse und der Faktor haben Tatbestandswirkung. Liegen die
          Voraussetzungen für eine andere Lohnsteuerklasse/einen anderen Faktor vor,
          bleiben die eingetragenen Merkmale bis zur ihrer Berichtigung durch das Finanzamt maßgeblich.

          153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel

          (2) Der Arbeitslose wird über die leistungsrechtlichen Folgen eines Steuerklassenwechsels durch

          – Hinweise zum Lohnsteuerklassenwechsel im Merkblatt 1,
          – die Kundenmappe (Leistungsprofiling),
          – einen Hinweis im Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid und
          – das Informationsangebot der BA im Internet

          informiert.
          Lässt sich ein Betroffener im Hinblick auf einen Lohnsteuerklassenwechsel beraten, ist er über die Auswirkungen auf die Höhe seiner Leistung und ggf. die seines Ehegatten oder seines Lebenspartners aufzuklären.

          und weiter …

          (4) Ein Steuerklassenwechsel liegt nicht vor, wenn
          – bei IV/IV das Faktorverfahren gewählt wird,
          – der Faktor angepasst wird (§ 39f Abs. 3 EStG)

          Gruß
          Lars

          • Okay, verstehe. Nichts zu machen.
            Habe jetzt ein Beratungsgespräch beantragt, wahrscheinlich aber zu spät.
            Kann ich beim Faktorverfahren den Faktor beeinflussen, sodass eine höhere ALG Leistung erzielt wird?
            Werbungskosten, Sonderausgaben usw.

            Muss das voraussichtliche Arbeitslosengeld bei der Berechnung eingegeben werden?

            https://www.bmf-steuerrechner.de/fb/fb2021/eingabeformfb2021.xhtml

    • @Ramon,

      ich kann nur auf den §39f Abs.1 EStG und die darin genannten Querverweise §32a Abs.5; §32b Abs.2 (Abzugsbeträgen) verweisen. Der Faktor ist immer individuell und wird vom FA berechnet. Mehr kann ich dazu nicht beitragen, nur noch folgendes:

      Wenn die Lohnsteuerklasse IV/IV mit Faktor gewählt wird, ist diese Kombination nur für 2 Jahre gültig und muss für die Folgejahre neu beantragt werden.

      Gruß
      Lars

  51. So, nach langer Recherche habe ich etwas gefunden.
    Meine Frau hat tatsächliche Reisekosten, die bisher noch nicht als Freibetrag eingetragen sind.
    Vor Antrag 4 mit Faktor werde ich auch einen monatlichen Freibetrag angeben.
    Gute Idee oder auch Mist?

    • Das Faktorverfahren soll ja die Steuerbelastung bei ungleichen Verdienste von Paaren möglichst so gewährleisten, dass am Jahresende nur kleine Abweichungen zur tatsächlichen Einkommensteuer entstehen.
      Bei exakt gleichen Verdiensten wäre der Faktor=1 und je größer die Abweichung, desto kleiner wird der Faktor. Daraus ergibt sich dann auch der Einfluss von Freibeträgen:
      Führt ein Freibetrag zu einer größeren Abweichung, wird der Faktor vermutlich kleiner.
      Führt ein Freibetrag zu einer kleineren Abweichung, wird der Faktor vermutlich größer.

      Das ist im Detail nur schwer vorhersehbar, darum habe ich weiter oben den Faktor-Rechner empfohlen, mit dem man die Wirkung einzelner Parameter einmal ausprobieren kann.

      Gruß, Der Privatier

  52. Danke! Man ist das kompliziert.
    Tendenziell wäre es also doch eine gute Idee mit einem Freibetrag das Gehalt meiner Frau zu erhöhen.
    Der Unterschied wäre ja dann noch größer.Richtig verstanden?
    Noch eine Frage, muss ich bei beim berechnen die geplanten Arbeitslosenleistungen eingeben.
    Ja, oder?

    • „Der Unterschied wäre ja dann noch größer.Richtig verstanden?“

      Wahrscheinlich ja – aber probier es doch einfach aus!
      Die ALG-Leistungen fliessen übrigens nicht in die Faktorberechnung ein, denn dieser beruht ausschließlich auf Steuerabzügen, die vom Lohn/Gehalt einbehalten werden.

      Gruß, Der Privatier

  53. @Privatier
    @Lars

    Heute früh habe ich ein Anruf vom Arbeitsamt bekommen, weil ich vor ein paar Tagen meine Situation erklärt habe, damit eine Prüfung vorgenommen wird um wieder meine Steuerklasse zu 3 zu wechseln.
    Laut vorläufiger Berechnung wäre es ab dem 01.04. möglich wieder zu 3 zu wechseln.
    Gehöre ich ich wirklich zu den wenigen Fällen die akzeptiert werden. Ich traue dem Braten nicht.

    Hier die Prüfung des Arbeitsamtes:
    Eingaben des Benutzers:
    Zugrunde gelegt wurde die Tabelle des Jahres: 2021
    Bisherige Steuerklasse des LE: V
    Neu gewählte Steuerklasse des LE: III
    Sozialversicherungspflicht LE Ja
    Mtl. Bruttoentgelt des LE: 5314,20
    Jährl. Steuerfreibetrag des LE: 0,00
    Sozialversicherungspflicht des Ehegatten: Ja
    Mtl. Bruttoentgelt des Ehegatten 4000,00
    Jährl. Steuerfreibetrag des Ehegatten: 0,00
    Einkommen LE: 5314,20
    Einkommen Ehegatte: 4000,00
    Gesamteinkommen 9314,20
    Tabellensatz: 2860,00
    40 Prozent: 3725,68
    Ergebnisse aus der Berechnung:
    Endergebnis:
    Der Steuerklassenwechsel ist nach GA 153.3 Abs. 6 (BSG-Rechtsprechung) beachtlich, da
    insgesamt ein geringerer Steuerabzug zum Tragen kommt. Ab 01.04.2021 ist die Steuerklasse
    III zu Grunde zu legen.

    Alles okay, oder ist da ein Fehler? Als bisherige Klasse wurde V eingegeben. Am Jahresanfang hatte ich 3. Vom 01.01.28.02. Klasse 3. Ab 01.03. die 5 und nun wieder nach Antrag ab 01.04. die 3.
    Danke und viele Grüße
    Ramon

    • @Ramon,

      erst einmal hört sich die Information der AfA gut an. Auszug aus der FA §153 „Arbeitslosengeld“ SGB III von der Agentur für Arbeit (gültig ab 08.03.2021 !).

      siehe Unterpunkt 153.2.3 (Satz 6) auf S.9

      153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel

      (6) Ein Lohnsteuerklassenwechsel wird auch berücksichtigt, wenn die neu gewählte Lohnsteuerklassenkombination zwar nicht zum geringsten, aber zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt (BSG-Urteil vom 4.9.2001 – B 7 AL 84/00 R).

      Anmerkung: Neu aufgenommen in der FA-Fassung vom 08.03.2021 wurde folgender (letzter) Satz unter (1)

      153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel
      (1) Ein Steuerklassenwechsel ist eine Sonderform der Steuerklassenänderung
      (§ 39 Abs. 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 8 EStG) innerhalb der Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder V/III für Ehegatten oder Lebenspartner.

      Seit dem 01.01.2020 können Ehegatten / Lebenspartnerschaften nicht nur einmal im Kalenderjahr, sondern mehrmals die Steuerklassen wechseln (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG).

      Wichtig, es bleibt jedoch folgendes weiter bestehen (siehe FA §153 SGB III) Fassung 08.03.2021:

      153.2 Berücksichtigung der Steuerklasse

      153.2.1 Feststellung der Steuerklasse
      (1) Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres gilt,
      in dem das Stammrecht entstanden ist. Lag zu diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuerklasse vor, ist die Zuordnung zur Lohnsteuerklasse entsprechend § 38b EStG vorzunehmen. Hierbei ist auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen. Ggf. sind Änderungen und Lohnsteuerklassenwechsel zu prüfen.

      Gruß
      Lars

    • @Ramon,

      wenn die Agentur das so schön ausführlich berechnet hat, würde ich mir da jetzt weiter keine Sorgen drum machen.
      Ich habe das ganze Zahlenwerk zwar nicht überprüft, aber ich denke, in diesem Fall zählt die Regel: „Ein Steuerklassenwechsel auf III/V ist immer zweckmäßig wenn das Einkommen des geringer Verdienenden einen Betrag in Höhe von 40 % des gemeinsamen Arbeitsentgeltes nicht übersteigt.“
      Das ist hier offenbar gegeben, das Kriterium der Zweckmäßigkeit ist damit erfüllt und die Agentur dürfte keine Einwände gegen den Wechsel haben.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Bitte einmal kurz hier berichten, wenn Wechsel und Neuberechnung des ALG endgültig funktioniert haben!

  54. @Lars
    Du schreibst:
    Wichtig, es bleibt jedoch folgendes weiter bestehen (siehe FA §153 SGB III) Fassung 08.03.2021…….

    Da ich ja zu Beginn des Jahres die 3 hatte, sind doch alle Bedingungen erfüllt und ich kann wieder zur 3 wechseln.

    Richtig verstanden?
    Grüße und nochmals vielen Dank für die Mühen.
    Grüße
    Ramon

  55. @Privatier
    aber ich denke, in diesem Fall zählt die Regel: „Ein Steuerklassenwechsel auf III/V ist immer zweckmäßig wenn das Einkommen des geringer Verdienenden einen Betrag in Höhe von 40 % des gemeinsamen Arbeitsentgeltes nicht übersteigt.“

    Wie kommt man unter 40%?
    Welche Gehälter werden als Berechnungsgrundlage angenommen.
    In der vorläufigen Berechnung der AFA steht
    Tabellensatz 2860
    40% 3725,68€

    Woher kommen diese Zahlen?
    Ich kann es nicht nachvollziehen.
    Grüße
    Ramon

    • Den Tabellensatz könnte ich Dir zwar erklären, aber ich denke, dass er hier keine Rolle spielt und daher nur zur Verwirrung beiträgt.

      Die 40%-Regel hingegen ist sehr einfach:
      Euer gemeinsames Arbeitsentgelt beträgt 9314,20€. Davon 40% sind 3725,68€.
      Und das Einkommen des geringer Verdienenden (hier: der Ehefrau) übersteigt mit 4000€ diese 40% nicht. Somit gilt der Steuerklassenwechsel als zweckmäßig.

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier
        Davon 40% sind 3725,68€.
        Und das Einkommen des geringer Verdienenden (hier: der Ehefrau) übersteigt mit 4000€ diese 40% nicht. Somit gilt der Steuerklassenwechsel als zweckmäßig.

        Wo ist mein Denkfehler?
        Wenn 40% 3725,68€ sind und meine Frau 4000€ verdient.
        4000€ ist doch mehr als 3725,68€.

        • Oh Mist! Peinlich, peinlich!
          Du hast natürlich Recht. Der Denkfehler lag bei mir. Tut mir leid!

          Dann liegt es vielleicht doch an dem Tabellenwert? Das müsste ich mir dann erst noch einmal ungucken…

          Gruß, Der Privatier

        • So – ich habe gerade mal eben in die Tabelle zur Steuerklassenwahl (2021) geguckt. Meine Erkenntnisse daraus:

          1. Der Agentur-Mitarbeiter, der Deine Daten eingegeben/berechnet hat, hat die Tabelle nicht verstanden oder falsch abgelesen.
          2. Wenn man es richtig macht, dürfte es aus meiner Sicht so gerade eben reichen, um eine Zweckmäßigkeit des Wechsels damit zu begründen.
          3. Der richtige Tabellenwert wäre aus meiner Sicht: 4.148€. Dieser Wert darf durch das Einkommen der Ehefrau nicht überschritten werden.

          Ich würde aber empfehlen, das Ganze bitte einmal selber zu überprüfen. Hin und wieder passieren mir schon einmal peinliche Denkfehler… 😉
          Oder aber: Die Einschätzung und Berechnung der Agentur einfach mal so hinnehmen. Sie ist ja in Deinem Sinne und daher gibt es eigentlich keinen Grund, das detailliert zu untersuchen.

          Gruß, Der Privatier

          • @Privatier
            Kein Thema, kann passieren bei der Komplexität.
            Der richtige Tabellenwert wäre aus meiner Sicht: 4.148€. Dieser Wert darf durch das Einkommen der Ehefrau nicht überschritten werden.

            Würde ja dann passen, meine Frau hat definitiv 4000€ Gehalt.
            Werde es jetzt den Wechsel beantragen und berichte dann später.
            Vielen Dank für die Mühen.
            Grüße
            Ramon

  56. Hallo zusammen, es hat geklappt.
    Habe heute ein Änderungsbescheid mit Steuerklasse 3 erhalten.
    Vielen Dank für die Hilfe.
    Grüße
    Ramon

  57. Noch ein letzter Hinweis:
    „Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Ar­beits­lo­sen­geld oder Elterngeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für die zu versteuernden Einkünfte. Denn solche Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Konsequenz: Werden beide Partner zusammen veranlagt, führen diese zu einer höheren Steuer.“

    Also im nächsten Jahr zur Einzelveranlagung wechseln oder muss ich wieder genau nachrechnen?
    Viele Grüße und schöne Feiertage
    Ramon

    • Gemeinsame oder getrennte Veranlagung kann bei der Abgabe der Steuererklärung gewählt werden. Bei mir macht die WiSo-Steuersoftware die Prüfung, was besser ist. Den Vorschlag kann man dann übernehmen. Ganz einfach, ohne Stress.
      Grüße, Bert

    • Mehr zur Funktionsweise des Progressionsvorbehaltes im Beitrag: „Ach was? – Progressionsvorbehalt“ .

      Mehr zur Einzelveranlagung im Beitrag: „Die Einzelveranlagung“ .

      Fazit: Ja, man sollte in besonderen Situationen (z.B. Bezug von ALG oder auch Erhalt einer Abfindung) auf jeden Fall eine Einzelveranlagung prüfen. Entweder mit Hilfe eines Steuerprogramms oder sonst durch einen Steuerberater.

      Gruß, Der Privatier

  58. Sehr geehrter Privatier,
    Ich bin seit gut 12 Jahren in der jetzigen Firma in Teilzeit beschäftigt und habe im Vertrag eine gesetzliche Kündigungsfrist geregelt. Was ich im Internet gelesen habe sind das dann von Arbeitgeberseite aus 6 Monate Kündigungsfrist? Ich bin 61 Jahr alt. In Folge von Umstrukturierungen wird ab Herbst ein Großteil meiner Arbeit wegfallen. Die Firma muss schauen, für welche zusätzlichen Tätigkeiten ich eingesetzt werden könnte. Ich denke, das wäre ein guter Zeitpunkt ans Aufhören zu denken. Ich könnte mir in Folge der Situation vorstellen, dass mein Arbeitgeber mir vielleicht auch auf meinen Wunsch kündigen würde. Ich würde dann mit gut 63 Jahren Rente beantragen und mich vorher arbeitslos melden.
    Ich bin in Stkl.5, mein Mann in Stkl.3.
    Nach dem Lesen Ihres Blogs, denke ich, dass ich noch ein wenig durchhalten muss, um bei der Berechnung des ALG einen Steuerklassenwechsel anerkannt zu bekommen? Mein Plan wäre mit meinem Arbeitgeber zu sprechen, ob er mich zum Ende Februar 2022 kündigen Kann. 6 Monate Kündigungsfrist, das würde heißen, dass die Kündigung Ende August erfolgen müsste und ich ab Januar 2022 in die Steuerklasse 3 wechseln sollte, den Wechsel also im November 2021 beantragen muss. Mein Mann verdient deutlich mehr, aber der Wechsel würde sich ja bei der Einkommenssteuer wieder ausgleichen.

    Jetzt lese ich aber immer wieder im Internet, dass das Arbeitsamt nur die Steuerklasse anerkennt, die mindestens 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gegolten hat. Ich habe das zB auf dieser Seite gelesen: spitzensteuersatz.com/lohnsteuerklassen/steuerklasse-arbeitslosigkeit
    Sind diese Beiträge im Internet falsch? Was sagen Sie zu meinem Plan, bzw. sehen Sie irgendwelche Probleme?
    Auf der Seite der Agentur für Arbeit steht, „… Maßgebend ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war…„ Wann ist der Anspruch entstanden? Bei Kündigung, oder in meinem Fall dann ab März 2022, wenn ich ALG beziehen will?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus
    Beate

    • Es gibt auf dem Bewilligungsbescheid das Feld „Anspruchsbeginn“ (das wäre in deinem Fall dann 1.3.22).
      Wobei ich spitzfindig ergänzen würde, dass man auch das Erstelldatum des Bescheides als Zeitpunkt ansehen kann, an dem der Anspruch entstanden ist. Dann da kreist das Amt und gebar einen Bescheid, der dir einen baldigen Anspruch beschert. Ist aber Korinthenka..erei, die beiden Datümer sollten ziemlich nahe beieinander liegen und einen Wechsel der LStKl zum Jahreswechsel erkennt die AfA an. Auf dem Antrag zum ALG1 wird abgefragt: „Meine zu Beginn des Jahres geltende Lohnsteuerklasse …“

    • @Beate-M: Bitte zukünftig nur den veränderten Namen verwenden. Danke.

      Im Zweifelsfall würde ich den offiziellen Aussagen immer die größte Glaubwürdigkeit beimessen. Wenn die Agentur schreibt: „Maßgebend ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war.“ , dann würde ich daran nicht zweifeln.
      Und der Anspruch entsteht mit dem Tag, der im ALG-Bescheid genannt ist.

      Gruß, Der Privatier

      • Sehr geehrter Privatier,
        ich habe gerade nochmal Ihre Antwort gelesen und bin jetzt im Zweifel, ob ich mich falsch verhalten habe…..
        Ich bin ab 1. März 2022 arbeitslos.
        Letzte Woche, Anfang Dezember habe ich den Antrag ans Finanzamt gestellt die Steuerklasse ab Januar 2022 auf 3 zu wechseln.
        Anfang Dezember war ich der AfA am Empfang, um mir die Merkblätter in gedruckter Form mal mitzunehmen. Der Herr meinte, dass ich ja gleich die Arbeitslosenmeldung, die ab März 2022 gelten soll machen kann. Ich habe das dann gemacht, indem ich nur meinen Personalausweis vorgelegt habe.

        Jetzt habe ich eben Ihre Antwort gelesen und bin verunsichert, was das jetzt genau bedeutet…„Maßgebend ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war“…..

        Hoffentlich meint man mit dem Tag in dem der Anspruch entstanden ist, den ersten Tag der Arbeitslosigkeit , also den 1. März nächsten Jahres und nicht den Tag an dem ich meine Identität nachgewiesen (Dezember 2021) und mich arbeitslos gemeldet habe?

        Falls ich da jetzt einen Fehler gemacht habe, können Sie mir bitte empfehlen, was ich in dem Fall jetzt tun sollte?

        Vielen Dank
        Beate

        • Moin Beate-M,

          Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §137 SGB III „Anspruchsvoraussetzung bei Arbeitslosigkeit“ (gültig ab 20.04.2017, S.5 Punkt 137.1)

          137.1 Entstehung des Stammrechts
          Mit Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen entsteht das Stammrecht des Alg-Anspruchs.

          Und wie ich gestern weiter unten an geschrieben hatte … die Anspruchsvoraussetzungen für das Stammrecht sind erfüllt, wenn (siehe §137 Abs.1 SGB III):

          §137 – Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

          (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat wer,
          1. arbeitslos ist,
          2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
          3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat

          Erst wenn alle 3 Merkmale erfüllt sind, entsteht das Stammrecht (= Recht auf Bezug von ALG1)
          Da bei ihnen das Merkmal „ARBEITSLOS“ am 01.03.2022 zutrifft, entsteht das Stammrecht damit auch erst zum 01.03.2022.

          Sie haben doch sicherlich im Antrag unter: „AL-Meldung mit Wirkung vom:“ … den Startbeginn „01.03.2022“ eingetragen?

          Wie gestern schon der Privatier geschrieben hatte, … erst die Lohnsteuerklasse wechseln, dann den ALG-Antrag stellen. Falls der Bewilligungsbescheid nun mit einer anderen Lohnsteuerklasse als die III eintrifft, dann entsprechend Widerspruch einlegen und die geänderte „neue“ Lohnsteuerklasse III der AfA mitteilen.

          @Privatier:
          Vieleicht kannst du ganz oben in der Einleitung deinen Hinweis noch aufnehmen?

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars
            vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Arbeitslosenmeldung habe ich telefonisch gemacht und gesagt, dass ich ab 1.3.22 ohne Arbeit bin. Die Meldung wurde aktiv nachdem ich dort war und meine Identität festgestellt wurde. Eine schriftlichen Meldung habe ich nicht gemacht. Aber dieses Datum wurde hinterlegt, das hatte der Herr am Empfang gesehen. Den Antrag auf Arbeitslosengeld wollte ich erst Ende Februar stellen.
            Also, so wie ich Sie jetzt verstehe, sollte ich ja dann keine Probleme mit der Anerkennung der Steuerklasse, die ich ab 2022 habe, bekommen. Eigentlich bekommt das Arbeitsamt ja gar nicht mit, welche Steuerklasse ich 2021 hatte?
            Gruß
            Beate

        • Moin Beate-M,

          „Eigentlich bekommt das Arbeitsamt ja gar nicht mit, welche Steuerklasse ich 2021 hatte?“

          In der „Arbeitsbescheinigung“ des Ex-AG (nach §312 SGB III) welche die AfA zur Festsetzung der ALG1-Höhe benötigt, hat dieser unter Punkt Nr.2.1 die „Lohnsteuerabzugsmerkmale im Lohnsteuerabzugsverfahren zu Beginn des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete“ auch die Steuerklasse einzutragen. Das ist der Ansatzpunkt/Berechnungsgrundlage für das ALG1.

          Entscheidend f. Berücksichtigung der Steuerklasse / damit ALG1-Höhe:
          Im Antrag auf ALG1 (Antragsformular blanko habe ich gerade aufgeklappt) … ist von ihnen unter Punkt 5a die Lohnsteuerklasse einzutragen, welche zu Beginn des Jahres (Antrag) gültig war.

          Auszug:
          5a) Meine zu Beginn des Jahres geltende Lohnsteuerklasse ……. // …….
          Die Eintragung wurde im Laufe des Jahres geändert. Ja Nein
          Wenn ja: neue Lohnsteuerklasse …………… , wirksam ab …………….

          Wenn der ALG1 Antrag im Februar 2022 gestellt wird, dann dort die III eintragen. (FA Kopie des Stererklassenwechsels mitanfügen)

          Zur Durchführung der AL-Meldung … „das hatte der Herr am Empfang gesehen“.
          Fassen sie hier vorsichtshalber noch einmal bei der AfA nach, ob alles korrekt erfasst wurde.

          Gruß
          Lars

  59. Vielen Dank für die beiden Antworten. Ich hatte inzwischen bei der AfA nachgefragt und die gleiche Auskunft erhalten. Als Anspruchsbeginn ist der Tag gemeint, den ich im Feld „Anspruchsbeginn“ eintrage, also ab wann ich Leistungen beziehen will.

    Vielen Dank
    Beate

  60. Sehr geehrter Privatier,
    ich habe heute ein Gespräch mit meiner Firma, ob Sie mich unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach meiner 12 jährigen Zugehörigkeit auf meinen Wunsch hin kündigen würde. Also ohne Abfindung usw. Ich bin 61 Jahre alt. Ich würde mich gerne zum Ende Februar 2022 kündigen lassen. Ich würde auch auf keinen Fall gegen eine Kündigung klagen wollen. Ich bin bei der kleinen deutschen Gmbh angestellt, arbeite aber von Anfang an für die ausländische Europazentrale (UK). Ich hatte sowieso schon ans Aufhören gedacht. Und jetzt fällt zusätzlich auf Grund von Umstrukturierungen der Datenbanken ab nächstem Jahr ein Großteil meiner Arbeit weg und es macht mehr Sinn, wenn jemand vor Ort den kleinen Teil, den ich dann noch machen kann mit übernimmt. Auch wegen Corona möchte ich nicht mehr reisen, was aber das Erlernen der neuen Datenbank und neuer Anforderungen nach sich ziehen würde.
    Denken Sie, dass das Arbeitsamt eine Kündigung mit Begründung von meinem Arbeitgeber ohne Sperrzeit und Ruhezeit akzeptieren würde, wenn ich nicht dagegen klage und auch keine Abfindung bekommen werde?
    Vielen Dank
    Beate-M

    • Moin Beate-M,

      liegt ein „Wichtiger Grund“ Grund vor, verhängt die AfA keine Sperr- und Ruhezeiten. Eine Aufzählung von „wichtigen Gründen“ finden sie in der FW (FW = Fachliche Weisungen) zum §159 SGB III Arbeitslosengeld – „Ruhen und Sperrzeiten“

      In der Fassung vom 18.01.2021 auf S.18 unter Punkt 159.1.2.1.1 folgendes: … insbesondere (2) beachten!

      159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

      (1) Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis beendet, weil ihm andernfalls eine arbeitgeberseitige Kündigung drohte, liegt allein darin kein wichtiger
      Grund.

      (2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für
      eine Eigenkündigung liegt vor, wenn:

      – eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt
      worden ist,
      – die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene
      (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
      – die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer
      einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,
      – im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,
      – der Arbeitnehmer nicht unkündbar war

      „Denken Sie, dass das Arbeitsamt eine Kündigung mit Begründung von meinem Arbeitgeber ohne Sperrzeit und Ruhezeit akzeptieren würde“

      Ja, (siehe FW §159 SGB III) … wenn die Kündigung durch den AG mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde …

      Gruß
      Lars

      PS: Geben sie in die Suchmaschine FW §159 SGB III ein, pdf-Datei öffnen … da können sie mehr nachlesen.

    • Hallo Beate-M

      Die AfA wird eine Kündigung des AG aus betrieblichen Gründen ohne Sperr- oder Ruhezeit akzeptieren.

      Ich habe es genauso machen lassen.

      Gruß

      Bruno

  61. Vielen Dank für die Antworten. Das beruhigt erst mal. Dann hoffe ich, dass die AfA das auch bei mir akzeptiert.
    Gruß Beate-M

  62. Hallo! Ich bin 64 Jahre alt und beziehe ALG1. Leider habe ich verpasst die Steuerklasse von derzeit IV auf III zu wechseln um damit das ALG zu erhöhen. Die Arbeitsagentur wird einer Änderung der Steuerklasse zum Jahreswechsel 2021/2022 aufgrund der geforderten Zweckmäßigkeit nicht zustimmen, bzw. nach der Stkl. IV weiter berechnen. Gibt es einen Trick, wie ich das trotzdem hinkriege? z.B. (1. Schritt) Steuerklassenwechsel zu Klasse III beim Finanzamt am 30.November 2021 mit Wirksamkeit 01.Jan2022. beantragen. (2. Schritt) Beim Arbeitsamt Im Januar für 1 Woche abmelden. (3. Schritt) Erneut beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Wird dann das Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung neuen Steuerklasse III neu berechnet? Oder benötigt man u.U. eine Anstellung für 1 Woche?
    Danke schon mal und Grüße Andy-F

  63. Hallo ins Forum,

    ich habe eine Frage zum optimalen zeitlichen Ablauf meiner ALG 1-Anmeldung. Dazu kurz die aktuellen Daten:

    Ende Dispositionsjahr am 31.12.2021
    Geplante ALG I-Anmeldung zum 02.01.2022
    Stkl Ich derzeit V
    Stkl meine Ehefrau derzeit III

    Mein Plan ist nun, den Steuerklassenwechsel (Ich zu III, meine berufstätige Ehefrau zu V)im Dezember 2021 zu beantragen, damit er ab 01.01.2022 wirksam ist.
    Aus verschiedenen Gründen geht das nicht früher, meine Ehefrau MUß bis 31.12.2021 in der III bleiben.

    Nun zu meiner Frage:

    Ich würde die Arbeitslosmeldung zum 02.01.2022 gerne schon noch im Dezember machen, da die AfA’s Anfang des Jahres wohl immer komplett überfüllt sind.
    Wenn ich in diesem Zusammenhang allerdings nach meiner (aktuellen) Stkl gefragt werde, oder sie eintragen muß, dann hätte ich ja ein Problem, da ich im Dez noch in der V bin. Oder ich trage gleich die III ein, da diese ja zum Meldungszeitpunkt (02.01.2022) gültig ist.

    Hat jemand damit Erfahrungen?
    Was würdet Ihr machen?

    Viele Grüße

    • Aus meinem alten Antrag

      „Meine zu Beginn des Jahres geltende Lohnsteuerklasse ………….
      Die Eintragung wurde im Laufe des Jahres geändert. ◻ Ja ◻ Nein
      Wenn ja: neue Lohnsteuerklasse ………, wirksam ab …..“

      Sofern sich das Formular nicht geändert hat, kannst Du ehrlich die alte V angeben und dass ab 1.1.22 die III gilt. Das Formular sollte das hergeben.

    • Moin Samson K,

      genau wie eSchorsch schon geantwortet hatte: … sieht im Online-Formular Antrag auf ALG S.3/6 unter Punkt 5a) so aus:

      5a)
      Meine zu Beginn des Jahres geltende Lohnsteuerklasse: ……..
      Die Eintragung wurde im Laufe des Jahres geändert: Ja ◻ Nein ◻

      Wenn ja: neue Lohnsteuerklasse: …….. , wirksam ab: ……..

      Im „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ ist auf S.2 unter Punkt 18 folgender Hinweis zu finden:

      „Der Steuerklassenwechsel wird grundsätzlich ab dem Folgemonat wirksam.“

      Ich würde auch die V eintragen und zusätzlich zum ALG1 Antrag eine Kopie vom „Antrag auf Steuerklassenwechsel“ beifügen.

      Gruß
      Lars

  64. Hallo,

    vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten!
    Die für mich wichtigste Botschaft dabei ist: Ihr würdet es auch so machen, wie ich geplant habe.
    Ich werde den Passus „Meine zu Beginn des Jahres geltende Lohnsteuerklasse ……“ gleich mit Skl III ausfüllen, da ich das so verstehe, dass mit dem „Beginn des Jahres“ für mich eh 2022 gemeint ist, da ich ja zu diesem Termin auch beantrage.
    Das mit dem Skl-Wechsel funktioniert bei mir prima, ich laß mir zur Bestätigung immer auch gleich den neuen ElStam-Ausdruck zusenden.
    Den Wechsel werde ich dann auch sofort am 01.12.2020 beantragen.

    Viele Grüße

    • Moin Samson K.,

      “ … gleich mit Skl III ausfüllen, da ich das so verstehe, dass mit dem „Beginn des Jahres“ für mich eh 2022 gemeint ist, da ich ja zu diesem Termin auch beantrage.“

      hmm, … was meinen die anderen Kommentatoren? Im Online-ALG1 Antrag gibt es oben (2.Block) das Feld: „Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum: …….“

      “ … sofort am 01.12.2020 beantragen.“

      kleiner Schreibfehler? 😊

      Gruß
      Lars

  65. Hallo Lars,

    Danke für den Hinweis! Klar, ich meine natürlich den 01.12.2021 als (frühestmöglichen) Termin zur Beantragung des Steuerklassenwechsels zum 01.01.2022.

    Viele Grüße
    Samson

  66. Sehr geehrter Privatier,

    habe Ihr Buch nun schon bereits mehrfach mit großer Begeisterung gelesen. Einfach toll geschrieben!!! Nicht zuletzt wegen dem Buch und dem dadurch erlangten Wissen habe ich nach fast 35 Jahren in einem Dax Konzern den Weg in ein neues Lebenskapitel gewagt.

    Ich bin nun seit 01.07.2021 beschäftigungslos und werde Anfang 2022 die Abfindung bekommen. Ich habe momentan die Steuerklasse 5, meine Frau die Steuerklasse 3. Wir werden die Steuerklassen nun noch ändern lassen, so dass ich ab dem 01.01.2022 die Steuerklasse 3 habe, um von der Abfindung im Auszahlungsmonat Januar 2022 möglichst wenig Steuern zahlen zu müssen. Nach der Abfindungsauszahlung werden wir wieder die Steuerklassen wechseln, damit meine Frau mit Steuerklasse 3 dann von Ihrem Gehalt möglichst wenig monatlich Einkommenssteuer zahlen muss (im Jahr 2022 Einzelveranlagung).
    Ich selber möchte mich dann am 01.07.2022 (Dispojahr dann vorbei) arbeitslos melden, jedoch lediglich um den Anspruch auf das Bemessungsentgelt feststellen zu lassen. Bedeutet, ich melde mich vom ALG auch sofort wieder ab und melde mich dann erst wieder am 01.01.2023 arbeitslos (mit Hinweis auf den alten Bescheid). Wir werden natürlich Ende 2022 wieder die Steuerklassen ändern, damit ich dann ab dem 01.01.2023 die Steuerklasse 3 habe um ein möglichst hohes ALG Leistungsentgelt zu erhalten.
    So weit so gut, denke ich.

    Nun zu meinen Fragen.
    Wird das Leistungsentgelt am 01.07.2022 nach Steuerklasse 3 oder nach der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Steuerklasse 5 berechnet? Auch wenn ich letztendlich aufgrund der sofortigen Arbeitlosen-Abmeldung kein ALG bzw. Leistungsentgelt erhalten werde, würde ich trotzdem gerne wissen wollen, welche Steuerklasse in diesem Fall für die Berechnung des Leistungsentgelts relevant ist.
    Falls das Leistungsentgelt am 01.07.2022 nach Steuerklasse 5 berechnet werden sollte, gehe ich davon aus, dass bei der neuerlichen Arbeitslosmeldung zum 01.01.2023 das Leistungsentgelt nach der dann gültigen Steuerklasse vom 01.01.2023 (Steuerklasse 3) berechnet wird. Ist dies so korrekt oder habe ich Nachteile aufgrund der erstmaligen Arbeitlosmeldung am 01.07.2022 mit der zu diesem Zeitpunkz gültigen Steuerklasse 5?

    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir bei dieser kleinen Unklarheit für mich helfen könnten.

    Ich bedanke mich breits jetzt schon für Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Roger M.

    • „Wird das Leistungsentgelt am 01.07.2022 nach Steuerklasse 3 oder nach der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Steuerklasse 5 berechnet?“
      Die gültige StKl 5 ist im Antrag anzugeben und wird der Berechnung zu Grunde gelegt.

      „Falls das Leistungsentgelt am 01.07.2022 nach Steuerklasse 5 berechnet werden sollte, gehe ich davon aus, dass bei der neuerlichen Arbeitslosmeldung zum 01.01.2023 das Leistungsentgelt nach der dann gültigen Steuerklasse vom 01.01.2023 (Steuerklasse 3) berechnet wird.“
      Die Annahme ist korrekt.

  67. Hallo zusammen,
    ich beziehe noch bis Ende Januar 2022ca.2500€ Alg1.Meine Frau hat im Moment die V und wird zum 31.12.2021 gekündigt.Brutto ca.4000€ und 450 Minijob.
    Kann meine Frau noch bis Ende November zur Klasse 3 wechseln?
    Ich habe als ALG 1 Bezieher die 3
    erhalten, weil wir im März 2021 gewechselt haben.
    Wie sieht es aus wenn meine Frau eine Sperrzeit erhält? Ich würde im Dezember und Januar 2022 ca.700€ weniger ALG im Monat erhalten.

    • Hallo Ramon,

      mir erscheint ein Wechsel in Steuerklasse 3 für deine Frau extrem sinnvoll.
      Wechsel in 2021 oder spätestens zum Jahreswechsel.*

      Klar, reduziert sich für dich mit Steuerklasse 5 dann für die beiden restlichen Monate die Höhe des ALG1, aber deine Frau erhält dann deutlich länger ein höheres ALG1. Ein späterer Wechsel in die Steuerklasse 3 wird die AfA in der Regel nicht akzeptieren und deine Frau erhält dann dauerhaft nur das ALG1 aus Steuerklasse 5.

      *Ob beim Ende der Beschäftigung zum 31.12. deine Frau bereits am 31.12. in Steuerklasse 3 sein muss oder der Wechsel der Steuerklasse am 01.01. ausreicht kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen.
      Tipp: Schau auch nach, ob tatsächlich das Beschäftigungsverhältnis am 31.12. und nicht schon am 30.12. endet.
      Manche Personalstellen machen das so, damit die Personalstatistik am 31.12. schöner aussieht und für die Zielerreichung.

      Viele Grüße Stephan

      • Hallo zusammen, ich habe heute ein von Anruf vom Arbeitsamt bekommen, weil ich schriftlich angefragt hatte.
        Die Dame behauptet genau das Gegenteil. Ein Steuerklassenwechsel zum 01.01.2022 zur 3 für meine Frau wäre nicht zweckmäßig weil ich ja auch noch bis Ende Januar höhere ALG Leistung beziehe.
        Sie behauptet dann auch noch, dass ein Wechsel grundsätzlich keine Auswirkungen hat, weil ja am Jahresende abgerechnet wird.
        Nachdem ich klar gestellt habe, dass ich das nicht so sehe, hat Sie mir dann geantwortet das Sie mich diesbezüglich nicht beraten muss.
        Meine Frau soll den Wechsel zum 01.01.2022 beantragen.Die wurde aber aber im Januar nicht als zweckmäßig bestätigt.Ab Februar, wenn ich dann gar keine Einnahmen habe, würden Sie es akzeptieren.
        Muss ich das verstehen?
        Viele Grüße
        Ramon

      • Hallo zusammen, ich bin geschockt! Meine Frau hat nun ein negativen Bescheid zum Steuerklassenwechsel erhalten.
        Begründung Zitat: „..weil die neuen Steuerklassen nicht dem Verhältnis ihrer monatlichen Arbeitsengelte entsprechen. Meine Entscheidung beruht auf §153 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“
        Kann das denn sein? Wechsel zum 01.01.2022 von 5 zu 3 meine Frau und ich von 3 zu 5; noch arbeitslos bis zum 28.01.2022. Ich habe nun ab Februar einen neuen Job und bin in der Steuerklasse 5. Sollte ich nun schnell wieder wechseln oder meine Frau Widerspruch einlegen?
        Habe ich hier etwas falsch verstanden? Ein Steuerklassenwechsel zum Jahresanfang sollte doch vom Arbeitsamt akzeptiert werden!

        Ursprüngliche Anfrage von mir:
        „Hallo zusammen,
        ich beziehe noch bis Ende Januar 2022ca.2500€ Alg1.Meine Frau hat im Moment die V und wird zum 31.12.2021 gekündigt. Brutto 4000€ und 450 Minijob.
        Kann meine Frau noch bis Ende November zur Klasse 3 wechseln?
        Ich habe als ALG 1 Bezieher die 3
        erhalten, weil wir im März 2021 gewechselt haben.
        Wie sieht es aus wenn meine Frau eine Sperrzeit erhält? Ich würde im Dezember und Januar 2022 ca.700€ weniger ALG im Monat erhalten.“
        Danke im Voraus
        Viele Grüße
        Ramazan

        • Zwei kurze Rückfragen dazu:
          * Wann wurde der Wechsel der Steuerklassen beantragt?
          * Wann hat die Ehefrau ihren ALG-Antrag abgegeben?

          Gruß, Der Privatier

          • Beantragt Mitte Dezember.
            Elstam Bescheid am 20.12.2021:
            Kündigung zum 31.12.2021.
            Ab 01.01.2022 Steuerklasse 3 für meine Frau und 5 für mich.
            Meine Steuerklasse würde zum 01.01.2022 angepasst und mein ALG reduzierte sich um 700Euro.
            Antrag am 07.12.2021 online eingereicht.
            Viele Grüße
            R.Kaplan

          • Gilt das nicht?

            153.2.1 Berücksichtigung der Steuerklasse Feststellung der Steuerklasse (1) Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das Stammrecht entstanden ist. Lag zu diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuerklasse vor, ist die Zuordnung zur Lohnsteuerklasse entsprechend § 38b EStG vorzunehmen. Hierbei ist auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen. Ggf. sind Änderungen und Lohnsteuerklassenwechsel zu prüfen. (2) Die Lohnsteuerklasse und der Faktor haben Tatbestandswirkung. Liegen die Voraussetzungen für eine andere Lohnsteuerklasse/einen anderen Faktor vor, bleiben die eingetragenen Merkmale bis zur ihrer Berichtigung durch das Finanzamt maßgeblich.

          • Das ist aber auch unglücklich gelaufen:
            Antrag auf ALG1 gestellt, obwohl noch die alte StKl im System steht. Noch unglücklicher ist, dass die AfA das nicht gleich korrigiert kriegt.
            Vielleicht lag auch ein Missverständnis beim Anstoßen der StKl-Änderung durch die AfA vor, denn die Begründung der Ablehnung hört sich nach einer unterjährigen Änderung an. Während es bei euch darum geht, dass die AfA die Jahresanfangs-StKl auch korrekt übernimmt, also keine unterjährige Änderung!
            Wenn es nicht gelingt, den Sachbearbeiter telefonisch zu kontaktieren und das aufzuklären, dann sehe ich nur den Weg eines Widerspruches.

          • @Ramon: „Gilt das nicht?“

            Doch, natürlich gilt das. Ist ein Auszug aus den Fachlichen Weisungen.
            Und genau damit würde ich auch einen Widerspruch begründen.

            Nochmal kurz zu den Daten: Der Wechsel ist rechtzeitig erfolgt. Insofern kein Problem. Allerdings war die Abgabe des Antrages im alten Jahr „ungeschickt“! Hier hat die Agentur eigentlich keine andere Chance, als die alte Steuerklasse zu verwenden. Damit sind Probleme quasi vorprogrammiert.

            Das sollte sich aber dennoch korrigieren lassen. Dazu gibt es auch ähnliche Beispiele hier in den Kommentaren.

            Ich würde also Widerspruch einlegen, genauer gesagt: Die Ehefrau sollte dies machen. Mit der oben bereits aufgeführten Begründung. Und eine Bescheinigung des FAs bzw. Elster über die Steuerklasse zum 01.01.2022 beifügen.
            Die ebenfalls in den fachlichen Anweisungen zu findenden Ausführungen zur Zweckmäßigkeit von Steuerklassenänderungen bzw. -wechsel beziehen sich immer auf einen Wechsel während des Leistungsbezuges. Das aber liegt ja bei der Ehefrau gar nicht vor.

            Ich wünsche viel Erfolg, bin aber mehr als skeptisch, da das jetzige Ergebnis ja bereits im Vorfeld telefonisch angekündigt wurde. Evtl. wäre hier die Unterstützung eines Anwalts hilfreich…

            Gruß, Der Privatier

          • @Privatier

            Die Ablehnung der Steuerklasse würde telefonisch nicht verbindlich abgelehnt, weil ich mit der Arbeitsagentur gesprochen habe.
            Ich habe 3 Gespräche geführt:
            1.Aussage: kein Problem zum 01.01.2022
            2.Aussage: Muss ich weiterleiten
            3. schriftliche Antwort aber keine
            Aussage sondern nur allgemeine Weisungen und Berechnungen zur Zweckmäßigkeit. Alle schriftliche n Nachfragen von meiner Frau zum Steuerklassenwechsel im eService wurden nicht beantwortet. Wir haben wirklich alles getan um genau diese Situation zu vermeiden!

          • @Privatier
            Nachdem wir nun den offensichtlichen Fehler im eService online reklamiert haben, wurde ein Änderungsbescheid mit Steuerklasse 3 erstellt.
            Allerdings wurde der Minijob mit 450€ monatlich nicht berücksichtigt. Ein Nachweis für die letzten 12 Monate haben wir übermittelt.
            4000€ brutto Vollzeit und zusätzlich 450€ netto, also Mehrfachbeschäftigung.
            Wie muss ich diesen Rechner nutzen?
            https://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php#ergebnisse
            Als Bruttoeinkommen 4450€ eintragen?
            Das der Minijob nicht berücksichtigt wurde, ist doch offensichtlich wieder ein Fehler, oder?
            Viele Grüße
            Ramon

          • Zunächst einmal finde ich es sehr erfreulich, dass die Änderung der Steuerklasse zu schnell berichtigt wurde. Sehr gut!

            Zum Mini-Job: Ein Mini-Job ist keine versicherungspflichtige Tätigkeit und begründet daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Insofern ist es korrekt, wenn er bei der ALG-Berechnung nicht berücksichtigt worden ist.
            Aber: Wird der Mini-Job weiterhin ausgeübt (also parallel zum ALG-Bezug), so ist das zwar möglich, die Einkünfte müssen aber angegeben werden und werden (bis auf einen Freibetrag von 165€/Monat) auf das ALG angerechnet. Siehe dazu auch Beitrag: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-nebeneinkuenfte/

            Gruß, Der Privatier

          • @Privatier: Danken für die Antworten.
            Stimmt, wie konnte ich nur übersehen. Für einen Minijob bezahlt man ja auch keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung.
            Nochmals die Frage zur Klarstellung.
            Mit dieser Konstellation verdiene ich 700€ weniger im Monat. Meine Frau bekommt ca. 400€ mehr ALG1.
            Also insgesamt 300€ weniger im Monat!
            Kann ich davon ausgehen, beim Jahressteuerausgleich alles wieder bekomme? Wie sieht denn nun mein Vorteil aufgrund des Wechsels aus?
            Viele Grüße
            Ramon

          • @Ramon
            Dein ALG1 wird steuerfrei ausgezahlt, welche Steuer soll dir zurückerstattet werden?

            Euer Vorteil ist, dass ein Teil (Ehefrau) 12 x 400€ mehr ALG1 erhält, während der andere Teil 1 x 700€ weniger erhält. In Summe kriegt ihr im Jahr 2022 4.100€ mehr raus als wenn Du auf StKl 3 geblieben wärst.
            Wie Du die „zusätzlichen“ 700€ hättest „sparen“ können, habe ich bereits am 17. November geschrieben (kleines bisschen runterscrollen), jetzt ist es dafür aber zu spät und für die verbleibende Januarwoche würde ich den Aufwand nicht betreiben wollen.

          • @eSchorsch. Ich beginne ab Februar einen neuen Job.
            Mit Steuerklasse 3 würde ich 700€ mehr netto erhalten! Meine Frau bekommt nun 400€ mehr ALG1. Wir haben also monatlich 300€ weniger!
            Wenn ich nichts zurück bekomme, woher sollte der Vorteil kommen?
            Viele Grüße

          • Gratulation zum neuen Job, das hatte ich bisher überlesen.
            Ja, zu viel einbehaltene Einkommenssteuer wird mit dem Steuerbescheid erstattet. Dadurch dass deine Frau aber 400€ mehr ALG1 kriegt, wird der Progressionsvorbehalt auch etwas höher ausfallen als andersrum. Es kann also sein, dass es nicht ganz die 700€ werden. Genaueres weiss dein Steuerberater oder dein Steuerprogramm.

          • @Ramon: Wie eSchorsch schon geschrieben hat, kann die Frage, ob und in welcher Höhe eine Steuerrückzahlung erfolgen wird, nur durch ein Steuerprogramm oder einen Steuerberater beantwortet werden.

            Das kann also hier niemand garantieren. Was ich aber garantieren kann, ist:
            * Die Einkommensteuer, die im Rahmen der Steuererklärung bzw. -bescheid berechnet wird, ist vollkommen unabhängig von der Wahl der Steuerklassen in dem jeweiligen Jahr. Am Ende kommt immer dasselbe Ergebnis heraus.
            * Wenn im Laufe des Jahres zuviel Steuer einbehalten wurde, gibt es eine Erstattung (und umgekehrt).
            * Das Arbeitslosengeld hingegen bleibt abhängig von der Steuerklasse. Der Vorteil durch eine günstige Steuerklasse bleibt bestehen. Hier gibt es keine Abrechnung am Jahresende und weder Nachzahlung noch Erstattung.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Das alles gilt bei der aktuellen Rechtslage.

        • Hallo,

          noch eine Anmerkung zum Minijob:
          meines Wissens kann man den Minijob in voller Höhe weiter ohne Abzüge, d.h. ohne Anrechnung auf das ALG1 ausführen, wenn man nachweisen kann, dass der Minijob schon während der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeführt wurde. Über den Zeitraum bin ich nicht ganz sicher. Ich glaube der Minjob muss 12 Monate ausgeführt worden sein innerhalb der letzten 18 Monate der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (bitte aber nochmal überprüfen, liegt bei mir schon etwas vlänger zurück).
          VG

          • Ja, der Hinweis ist korrekt. Auch, was die Nebenbedingungen angeht.

            Und das gilt für alle Arten von Nebenbeschäftigungen (kleiner 15 Wochenstunden), also nicht nur für Mini-Jobs, sondern auch für versicherungspflichtige oder selbstständige Tätigkeiten.

            Gruß, Der Privatier

    • Gehen tut das schon, die Frage ist eher ob Du das auch willst.
      Warum meldest Du dich nicht zum Zeitpunkt der Steuerklassenänderung vom ALG1 ab und „nimmst“ die restliche Zeit dann wenn deine Frau mit ALG1 „durch“ ist und die 3 wieder für dich „frei“ wird?

      M.E. sollte eine Änderung zum Jahreswechsel ausreichen, damit deine Frau ab 2022 ALG1 nach StKl 3 erhält. Im Antrag wird ja nach der Steuerklasse gefragt die am Jahresanfang gültig ist und nicht nach der StKl des Vorjahres.
      Wenn ihr das schon früher durchziehen wollt, spricht auch nichts dagegen.

  68. Viele Dank für die Antworten.
    Wir werden zum 01.01.2022 wechseln.
    Gut das es dieses Forum gibt.
    Das Thema ist viel zu kompliziert und man wird meist nur viel zu spät aufgeklärt.

  69. Der Koalitionsvertrag ist ja eigentlich eine Willensbekundung. Nachfolgender Auszug aus diesem:

    „Wir wollen die Familienbesteuerung so weiterentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden. Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“

    Abwarten, wann und ob das umgesetzt wird, bestimmt nicht zum Jahreswechsel 2021/2022.

    Gruß
    Lars

  70. Hallo ins Forum

    Was Bedeutet ZWECKMÄSSIG?

    Meine Frau und ich haben Steuerklasse IV. und beziehen beide ALG 1. Ich mehr als sie. Meine Frau wird demnächst auf Erwerbsminderungsrente wechseln müssen. Das ist noch weniger als ihr ALG1. Wird ein Steuerklassenwechsel (ich zu III, meine Frau zu V) vom Arbeitsamt als ZWECKMÄSSIG anerkannt werden? Was bedeutet denn überhaupt genau Zweckmäßig?

    Danke schon mal!

    • Moin Andy-F,

      folgender Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) §153 SGB III „Leistungsentgelt“ (gültig ab 08.03.2021 S.9 Punkt 153.2.3)

      153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel
      …….
      (5) Die Zweckmäßigkeit des Steuerklassenwechsels ist anhand der AlgPC- Hülle bzw. der Tabelle zur Steuerklassenwahl zu beurteilen. Ein Steuerklassenwechsel auf III/V ist immer zweckmäßig wenn das Einkommen des geringer Verdienenden einen Betrag in Höhe von 40% des gemeinsamen Arbeitsentgeltes nicht übersteigt.

      Und wegen der EMR weiter unter Punkt 7 …

      (7) Beim Bezug von lohnsteuerfreien Entgeltersatzleistungen (z. B. Alg, Übg, Kug, Krankengeld) ist das ausgefallene Arbeitsentgelt, hilfsweise das Bemessungsentgelt heranzuziehen.
      Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht an das letzte Entgelt anknüpfen (z. B. Altersruhegeld, Ruhegehälter an Beamte, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsgeld oder Elterngeld). Beim Bezug dieser Leistungen durch den Ehegatten/Lebenspartner ist die vom Arbeitslosen gewählte Steuerklasse zu berücksichtigen.

      Gruß
      Lars

      • Danke Lars!!

        So wie ich das sehe ist die ZWECKMÄSSIGKEIT gegeben, weil 40% Arbeitsentgeld meiner Frau unser Gesamtarbeitslosenentgeld nicht überschreitet.

        Aber wie ist der letzte Satz zu verstehen?
        „Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht an das letzte Entgelt anknüpfen (z. B. Altersruhegeld, Ruhegehälter an Beamte, RENTEN WEGEN VERMINDERTER ERWERBSFÄHIGKEIT, Erziehungsgeld oder Elterngeld). Beim Bezug dieser Leistungen durch den Ehegatten/Lebenspartner ist die vom Arbeitslosen gewählte Steuerklasse zu berücksichtigen.“

        Spricht das gegen die ZWECKMÄSSIGKEIT, weil meine Frau Erwerbsminderungsrente beziehen wird?

        Leider ist das Juristendeutsch für mich kaum zu verstehen.
        Was meinst du, soll ich den Steuerklassenwechsel am Montag/Dienstag beantragen? Wird das anerkannt werden?

        Danke für deine Einschätzung und Grüße aus Freiburg.

        Andy

        • @Andy-F: Lars schrieb „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit…Beim Bezug dieser Leistungen durch den Ehegatten/Lebenspartner ist die vom Arbeitslosen gewählte Steuerklasse zu berücksichtigen.“
          Ist doch eindeutig.
          Noch eine Frage: Wenn du mehr ALG1 beziehst, als deine Frau, wäre doch vor Beantragung der Wechsel auf III besser gewesen, oder?
          MbG
          Joerg

        • Moin Andy-F,

          wenn ihr die prozentuale Verteilung geprüft habt und die Ehefrau unter der 40% Schwelle liegt, müsste die Zweckmäßigkeit greifen und der letzte Satz ist vom Vorteil … wenn die Ehefrau EMR erhält, wird deine gewählte StK auch berücksichtigt.

          Bevor du morgen/übermorgen den Steuerklassenwechsel beantragst, nutze doch das „Beratungsangebot“ der AfA! Rufe dazu morgen deine SB von der AfA an und lasse dir verbindlich die Möglichkeiten und Konsequenten des Steuerklassenwechsels (auch die monetären Auswirkungen) erklären, dito die Variante, wenn die Ehefrau später EMR erhält.

          Auszug aus dem Merkblatt 1 der AfA (S.47)
          „Wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner beabsichtigen, Ihre Lohnsteuerklasse zu wechseln, lassen Sie sich bitte vorher von Ihrer Agentur für Arbeit über die leistungsrechtlichen Folgen beraten. Nur durch eine vorherige Beratung können Sie erhebliche finanzielle Nachteile für sich vermeiden.“

          Gruß
          Lars

          @Joerg,
          richtig, viele kennen diese Möglichkeit(en) aber auch nicht. ☹

          • Danke Lars und auch Jörg

            Dann werde ich morgen den Wechsel beantragen.
            @Jörg, Als ich das Arbeitlosengeld beantragt habe wusste ich von der Berechnung leider wenig…

            Grüße
            Andy

  71. Hallo
    nochmal eine kurze Nachfrage
    was wäre denn, wenn wir den 40/60 Schellenwert Über die momentanen ALG Einkünte nicht erreichen würden. Könnte die beantragte Erwerbsminderungsrente zur Berechnungn später dann herangezogen werden? Das ist tatsächlich bedeutend weniger.

    Danke nochmal
    Andy

    • Moin Andy-F,

      „Könnte die beantragte Erwerbsminderungsrente zur Berechnungn später dann herangezogen werden?“

      Siehe Kommentar oben:
      Punkt 153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel (Unterpunkt 7)

      … „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ …
      Erst … „Beim Bezug dieser Leistungen durch den Ehegatten/Lebenspartner ist die vom Arbeitslosen gewählte Steuerklasse zu berücksichtigen.“

      Dazu muss der EMR-Antrag von der DRV positiv beschieden werden. Ich empfehle die Möglichkeit einer Beratung bei der AfA zu nutzen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars
        Danke!!

        Wäre denn auch ein Steuerklassenwechsel unter dem Jahr 2022 möglich (also wenn die Erwerbsminderungrente meiner Frau durch ist), oder ist das nur bis Ende diese Jahres möglich?
        Grüße
        Andy

        • Moin Andy-F,

          „Wäre denn auch ein Steuerklassenwechsel unter dem Jahr 2022 möglich (also wenn die Erwerbsminderungrente meiner Frau durch ist)“

          Ja.

          Noch etwas:
          Falls die EMR positiv beschieden wird (Teil/Volle EMR), wird anhand des vorliegenden DRV-Gutachtens etc.pp. (basierend auf den Befundberichten) der Leistungsfall festgelegt (§43 SGB VI). Der Startpunkt des Leistungsfalles kann u.U. in der Vergangenheit liegen z.B. erste Krankschreibung nach Auftreten der Beschwerden usw.

          D.h., es kann zu einer Rentennachzahlung ab diesen Startpunkt kommen. Da jedoch in der Zwischenzeit eine andere Sozialleistung bezogen wurde (ALG1) wird es zu einer Rückforderung bzw. Verrechnung zwischen AfA, DRV und der Krankenkasse kommen.

          In den meisten Fällen wird eine EMR (Teil/Volle) befristet gewährt (z.B. 3 Jahre). Falls keine Verlängerung beschieden wird, könnte u.U. noch der §161 Abs.2 SGB III greifen.

          (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

          Diese Punkte solltet ihr im Vorfeld bei der AfA abklären. (Beratungsgespräch)

          Gruß
          Lars

          • Danke Lars
            Wertvolle Hinweise.

            Hatte gestern auf dienen Rat hin noch ein sehr nettes und fachliches Gespräch mit der Leistungaabteilung. Die Zweckmäßigkeit wurde berechnet und bestätigt. Ich bringe nachher das Formular zum Steuerklassenwechsel zum Finanzamt.

            Zu deinem Hinweis bez. beantragter EMR meiner Frau. Kann es sein, dass wir bei einem Sartpunkt der EMR in der Vergangenheit das bereits bezogene ALG (was bedeutend mehr ist) zurückbezahlen müssen? Ich hoffe nicht!!!

            Grüße
            Andy

  72. Hallo zusammen, ich habe heute ein von Anruf vom Arbeitsamt bekommen, weil ich schriftlich angefragt hatte.
    Die Dame behauptet genau das Gegenteil. Ein Steuerklassenwechsel zum 01.01.2022 zur 3 für meine Frau wäre nicht zweckmäßig weil ich ja auch noch bis Ende Januar höhere ALG Leistung beziehe.
    Sie behauptet dann auch noch, dass ein Wechsel grundsätzlich keine Auswirkungen hat, weil ja am Jahresende abgerechnet wird.
    Nachdem ich klar gestellt habe, dass ich das nicht so sehe, hat Sie mir dann geantwortet das Sie mich diesbezüglich nicht beraten muss.
    Meine Frau soll den Wechsel zum 01.01.2022 beantragen.Die wurde aber aber im Januar nicht als zweckmäßig bestätigt.Ab Februar, wenn ich dann gar keine Einnahmen habe, würden Sie es akzeptieren.
    Muss ich das verstehen?
    Viele Grüße
    Ramon

  73. Hallo in die Runde,

    Bin mir nicht sicher ob mein Beitrag bereits platziert wurde, da zu allen Widrigkeiten jetzt auch noch mein Server abgestürzt war….

    Also noch einmal: Thema Steuerklassenwechsel ALG1

    Am 31.12.21 endet mein Dispositionsjahr und zum 01.01.22 starte ich mit ALG1.

    Im November diesen Jahres habe ich den Antrag hierfür gestellt. Nachdem ich im Dispositionsjahr ohne Einkünfte mit Steuerklasse 5 gefahren bin, haben wir für 2022 die Steuerklasse 3 gewählt (Empfehlung Steuerberater). Der Antrag wurde bewilligt, alle Prämissen überraschenderweise korrekt. 24 Monate ohne Sperrfrist auf Basis St.kl.3.

    3 Tage später ein Brief von der AfA. Ich möge bitte bis spätestens 10.01.22 einen Nachweis vom Finanzamt erbringen bezüglich Wechsel auf 3. Solange Vorgang eingefroren.

    Seit heute halte ich das Schreiben des Finanzamtes in den Händen und einen weiteren Brief von der AfA (vor Fristablauf?!?).

    Änderung der Steuerklasse von 3 auf 4. Seitens der AfA eigenmächtig entschieden, hiermit Vorgang abgeschlossen.

    Widerspruch Einlegung innerhalb 4 Wochen möglich.

    Unabhängig von der Einkürzung des ALG1 finde ich das Vorgehen schon dreist.

    Hat jemand Erfahrung ob sich ein Einspruch lohnt und welche Begründung Sinn macht???

    Danke in die Runde….

    • Moin EXRB2020,

      auf jeden Fall Einspruch einlegen, Nachweis zum Steuerklassenwechsel ab 01.01.2022 liegt ja vor.

      Auszug aus der FW „Fachliche Weisungen“ §153 SGB III „Leistungsentgelt“ (gültig ab 08.03.2021 S.6 Punkt 153.2)

      153.2 Berücksichtigung der Steuerklasse

      153.2.1 Feststellung der Steuerklasse
      (1) Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das Stammrecht entstanden ist. Lag zu diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuerklasse vor, ist die Zuordnung zur Lohnsteuerklasse entsprechend § 38b EStG vorzunehmen. Hierbei ist auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen. Ggf. sind Änderungen und Lohnsteuerklassenwechsel zu prüfen.

      Manchmal überschneiden sich bei der AfA auch Termine, Meldungen usw., … ist alles sehr ärgerlich, aber trotzdem … hartnäckig bleiben.

      Gruß
      Lars

    • Ein Widerspruch sollte auf jeden Fall erfolgen. Die Argumentation dazu hat Lars in seiner Antwort und weiter unten zu dem ähnichen Fall von Samson K. bereits sehr schön erläutert. Wenn der Widerspruch ordentlich begründet ist, sollte er eigentlich erfolgreich sein. Viel Glück!

      Ich möchte aber noch anmerken (für andere Mitleser), dass ich die Vorgehensweise für ziemlich ungeschickt halte:
      * So ist es keine gute Idee, einen ALG-Antrag bereits im alten Jahr vollständig abzugeben, wenn im neuen Jahr eine andere Steuerklasse zum Tragen kommen soll. Die Agenturen sind immer sehr bemüht, ALG-Anträge möglichst schnell zu bearbeiten, da einige Empfänger dringend auf die Zahlungen angewiesen sind. Somit erfolgt dann eine Entscheidung noch im alten Jahr und natürlich mit den vorhandenen (alten) Daten.
      * Noch ungeschickter ist es, die Steuerklassenänderung erst dann zu beantragen, wenn der ALG-Antrag gestellt, genehmigt und wieder geändert ist (dies geht so aus der ersten Version deines Beitrages hervor).

      Also für alle Mitleser: Erst die Steuerklasse ändern. Danach (im neuen Jahr) den ALG-Antrag stellen.

      Gruß, Der Privatier

  74. Hallo ins Forum,

    ich hatte am 24.09.2021 zu dem Thema schonmal hier ins Forum geschrieben und nun ein dickes Problem.
    Dazu kurz nochmal die Fakten/Daten:

    Ende Dispositionsjahr am 31.12.2021
    Arbeitslosmeldung zum 02.01.2022 am 14.10.2021 in der AfA persönlich gemacht
    Stkl Ich derzeit V
    Stkl meine Ehefrau derzeit III
    Stkl-Wechsel (Ich = III) zum 01.01.2022 beantragt & bereits per ELStAM-Ausdruck bestätigt bekommen und an die AfA gesendet
    Antrag auf Arbeitslosengeld ab 02.01.2022 am 02.11.2021 online gestellt

    Soweit, so gut… Und nun bekomme ich den vorläufigen Entscheid, der aber mit der Skl V berechnet wurde. Auf meinen Widerspruch erwidert meine Sachbearbeiterin den Absatz 3 vom § 153 SGB3:
    Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

    1.
    die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
    2.
    sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

    2. Natürlich nicht
    1. Sieht für mich auch schlecht aus, da ich ja nichts verdient habe im Dispojahr.

    Hat jemand dazu einen Ratschlag für mich?
    Kann ich den Antrag auf Alg I einfach zurückziehen und im Januar neu stellen? Die Zeit hätte ich ja aufgrund der verlängerten Rahmenfrist.

    Viele Grüße

    • Moin Samson K.,

      dann hätte die AfA Sachbearbeiterin auch den §153 Abs.2 SGB III richtig auslegen müssen:

      (2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

      Auszug Ende.

      Zur Festsetzung des Leistungsentgelts ist die Lohnsteuerklasse entscheidend, welche zum 01.01.2022 gültig ist und das ist bei dir die III.

      Nehme am Montag noch einmal Kontakt zur AfA auf und verweise auf diesen Passus und folgender Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) §153 SGB III „Leistungsentgelt“ (gültig ab 08.03.2021, S.6, Punkt 153.2 „Berücksichtigung der Steuerklasse“)

      153.2 Berücksichtigung der Steuerklasse

      153.2.1 Feststellung der Steuerklasse
      (1) Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das Stammrecht entstanden ist. Lag zu diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuerklasse vor, ist die Zuordnung zur Lohnsteuerklasse entsprechend § 38b EStG vorzunehmen. Hierbei ist auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen. Ggf. sind Änderungen und Lohnsteuerklassenwechsel zu prüfen.

      Und zum Abs.3, welchen dir die Dame mitgeteilt hatte …

      (3) Ein Steuerklassenwechsel ist nach Maßgabe des § 153 Abs. 3 von dem Tag an – ggf. auch zwischen Jahresbeginn und Entstehung des Anspruchs – zu berücksichtigen, von dem die geänderte Lohnsteuerklasse im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden ist (Wirksamkeit).

      Falls du am Montag mit der Dame keine Einigung erreichst, dann versuche ein Gespräch bei ihrer Vorgesetzten zu erwirken und erkläre dann noch einmal den gesamten Sachstand. Du solltest hier unbedingt hartnäckig bleiben. Viel Glück.

      Gruß
      Lars

      PS: zusätzlich schriftlichen Einspruch nicht vergessen

      • Hallo Lars,

        vielen, vielen Dank für Deine Antwort!
        Konnte die Nacht kaum schlafen aus Ärger/Enttäuschung, dass unser Gewechsel mit den Skl uns nun vielleicht um ein großen Betrag des Alg I bringt.
        Aber das hört sich alles schon viel besser an. Für mich ist es immer schwierig, die Passagen aus dem SGB auf die eigene Situation zu übertragen.
        Ich werde so verfahren, wie Du geschrieben hast, und dann hier berichten, wie es weitergegangen ist.

        Viele Grüße
        Samson

      • Hallo Lars,

        mittlerweile habe ich die Leistungsberechnung auf Basis Skl III schriftlich vorliegen. Die AfA ist also unser/Deiner Argumentation letztendlich gefolgt. Puh… Nochmal mit blauem Auge davongekommen.
        Dir vielen Dank nochmal, und allen Folgenden kann ich nur innigst empfehlen, so vorzugehen, wie der Privatier hier am 11.12.2021 beschrieben hat.

        Gruß
        Samson

    • Ähnlich wie im Fall von EXRB2020 weiter oben, muss ich auch hier anmerken, dass die Vorgehensweise recht ungeschickt war. Insbesondere:
      * Es ist kein vernünftiger Grund zu erkennen, warum die Arbeitlosmeldung bereits fast ein viertel Jahr vor dem Termin erfolgt ist?!
      * Ebenso der Antrag auf ALG zwei Monate vor dem Termin?! Siehe Hinweise weiter oben: https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/#comment-38997

      Prinzipiell hat Lars hier sehr schön erläutert, warum die Agentur hier dennoch falsch entschieden hat. Wenn es allerdings wirklich zutrifft, dass bereits ein Widerspruch eingelegt wurde und dieser auch schon entschieden wurde, bleibt ganz offiziell nur noch der Klageweg!
      Natürlich kann man immer einmal versuchen, durch den direkten Kontakt noch etwas zu erreichen. Das dürfte aber schwierig werden. Klappt das nicht, bleibt nur eine Klage.

      Allerdings halte ich die Idee des Abmeldens und später (mindestens 6 Wochen, keinesfalls früher) wieder Anmeldens schon für erfolgversprechender bzw. einfacher. Aber da die zuständige Agentur offenbar zu merkwürdigen Entscheidungen neigt, würde ich mir dieses Vorhaben vorab einmal bestätigen lassen. Wobei dann auch gleich geklärt werden sollte, ob ein „Stornieren“ des Antrages oder ein Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit der richtige Weg wäre.

      Gruß, Der Privatier

      • Lieber Privatier,

        ich stimme Dir voll und ganz zu, und bin auch gerne ein ganz schlechtes Vorbild, um Anderen dabei zu helfen, nicht die gleichen Fehler zu machen. Ich war mir der Sache einfach zu sicher, und habe ohne Not aufs Tempo gedrückt.
        Aktuell habe ich in meinem AfA-Online-Konto nun eine Änderungsmitteilung/Neubescheid erhalten, in dem alles korrekt ist. Also Berechnung des Alg I mit Skl III. Die Online-Bescheide sind ja aber nicht rechtlich bindend, sondern nur zur Information. Und nach den Erfahrungen von EXRB2020 bleibe ich eh erstmal skeptisch, was da auf dem Postweg noch kommt.

        Viele Grüße

        Samson

  75. Jetzt habe ich mich, dem Privatier sei Dank!!!!!, bestens durchs Dispositionsjahr getragen und habe ohne Sperre die 24 Monate ab dem 01. Januar bewilligt bekommen.

    Umso mehr könnte ich mich in den Allerwertesten beissen, dass meine Übergenauigkeit mir nun vermutlich auf die Füße fällt. Hatte nur im Kopf, daß man ab 3 Monate vor Arbeitslosigkeit den Antrag stellen kann. Die Auswirkungen auf Steuerklassen hatte ich leider nicht auf dem Schirm.

    Dass ich die Steuerklasse erst nach dem Absenden des Antrages beim Finanzamt geändert habe, lag daran dass über Elstar die Änderung für 2022 erst im Dezember möglich war.

    Im Antrag hatte ich aber bereits die für 2022 geänderte Steuerklasse eingetragen (von 5 auf 3)

    Dass der November zu früh gewählt war, ist mir jetzt klar, trotzdem finde ich es eigenartig dass auf der einen Seite bekomme ich im Brief 1 die Frist zur Übersendung Finanzamt Beleg bis 10.01.22 und ein paar Tage später, von anderer Stelle Brief 2 mit eigenmächtiger Änderung auf 4/4. Vermutlich auf Basis meiner Arbeitsbescheinigung alter AG (damals 4/4).

    Widerspruch ist unterwegs, bei erneuter Ablehnung den Antrag zurückziehen, kommt vermutlich nicht gut?! Wie lange hätte ich denn maximal Zeit den Antrag zustellen?

    Und bevor ich wieder etwas versemmel: wollte nicht am 3.1.22 mich persönlich arbeitslos melden, sondern bereits in der nächsten Woche (zum 01.01.). Auch eher zu früh???

    Danke fürs Feedback

    • Eine persönliche Meldung ist gemäß Vorschrift am ersten Tag der Arbeitslosigkeit (oder – falls an diesem Tag die Agentur nicht erreichbar ist: am Tag danach) erforderlich.
      Derzeit ist dafür noch ein persönliches Erscheinen bei der Agentur gefordert. Ab 2021 2022 kann dies auch über einen Online-Zugang erfolgen.

      Wie auch immer – eine vorherige persönliche Identifikation macht wenig Sinn. Aber auch diese Frage kann man besser im direkten Kontakt mit der Agentur klären. Ich selber musste mich z.B. bei meiner ersten Arbeitslosigkeit gar nicht mehr persönlich melden, da ich im Vorfeld bereits mehrfach mit der Agentur Kontakt hatte (Persönliche Gespräche vor Ort, Seminar-Teilnahme, ALG-Antrag usw.).

      Gruß, Der Privatier

      • „Ab 2021 kann dies auch über einen Online-Zugang erfolgen.“

        Sicherlich nur ein Tippfehler; die online-Anmeldung anstelle des persönlichen Erscheinens ist ab 01.01.2022 möglich.

        Bruß

        Bruno

  76. Brief an den Privatier: Steuerklassenwahl, Kapitel 9: Mehr ALG durch Steuerklassenwechsel
    12.12.21
    Lieber Privatier, geschätztes Forum,

    ich hatte mich bereits im März 2021 an das Forum zum Thema Dispositionsjahr gewendet: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/#comment-34339

    Ich befinde mich nun im letzten Viertel des Dispositionsjahres.
    Momentan bin ich arbeitssuchend gemeldet.
    Ich möchte mich im Januar arbeitslos melden und zum 02.03.22 ALG1 beantragen.

    Bezüglich der Steuerklassen habe ich folgende Kombination gewählt:
    2021: IV/IV, 2022: III/V
    III für mich wegen ALG1 und Abfindungszahlung in 2022; V für meine Ehefrau.
    Die Rückmeldung vom FA für die o.a. Steuerklassenwahl liegt mir vor.

    In der fachlichen Weisung zu §153 SGB III steht unter 153.2.1: Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das Stammrecht entstanden ist.
    Das Stammrecht ist m.e. in 2021 mit Ende der Beschäftigung entstanden. Damit wäre Steuerklasse IV für die Berechnung des ALG1 maßgeblich. Ist meine Bewertung so richtig?

    Sollte die AfA auch zu dieser Bewertung kommen; kann ich gemäß 153.2.3 (6) anführen, dass die Steuerklassenwahl aufgrund der Abfindung sinnvoll und somit zu berücksichtigen ist?
    Oder habe ich da ein unlösbares Problem?

    Schon einmal Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung.

    • Moin Karl der Große,

      „Bezüglich der Steuerklassen habe ich folgende Kombination gewählt:
      2021: IV/IV, 2022: III/V
      III für mich wegen ALG1 und Abfindungszahlung in 2022; V für meine Ehefrau.
      Die Rückmeldung vom FA für die o.a. Steuerklassenwahl liegt mir vor.“

      Ist alles i.O. … damit deine ALG1-Höhe auf Basis der Steuerklasse III.

      Zum Begriff „Stammrecht“ §137 SGB III „Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit“

      137.1 Entstehung des Stammrechts
      Mit Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen entsteht das Stammrecht des Alg1-Anspruchs.

      Und folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Arbeitslosigkeit vorliegen:

      (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat wer,
      1. arbeitslos ist,
      2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
      3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

      Und damit entsteht „DEIN“ persönliches Stammrecht erst bei einer AL-Meldung!

      Gruß
      Lars

  77. Na wenn das so ist, dann ist ja alles bestens.
    Vielen Dank für die superschnelle Beantwortung!
    Einen schönen 3. Advent!

    LG von Karl der Große

  78. Hallo,

    ich weiss nicht , ob meine Frage hier richtig ist aber ich versuche es mal.
    Bei der Bemessung des ALG1 wird ja die Steuerklasse berücksichtigt und daraus ergibt sich folgende Frage aufgrund folgendem Sachverhalt bei mir:
    – Ausscheiden aus dem Unternehmen gemäß Sozialplan zum 30.09.2021
    – Beschäftigt im Unternehmen seit mehr als 20 Jahren
    – Abfindungsauszahlung zum 30.01.2022
    – Ich mache von meinem Dispositionsrecht gebrauch und werde ALG1 zum 01.10.2022 beantragen unter Berücksichtigung aller Fristen)
    – Ehefrau zur Zeit in Steuerklasse 5
    – keine weiteren Einkünfte meinerseits

    Geplant ist der Wechsel meiner Frau in die Steuerklasse 3, da sie jetzt Alleinverdiener ist.

    Wie wird denn nun das ALG 1 berechnet? Wird die Steuerklasse angesetzt, die ich noch zum Zeitpunkt hatte als ich beschäftigt war?
    Das war bei mir bis zum 30.09.2021 die Steuerklasse 3.

    Ich frage deshalb, weil wir ursprünglich vorhatten die Steuerklasse meiner Frau nach Auszahlung der Abfindung jetzt im Februar 2022 in Steuerklasse 3 zu ändern. So wie das sehe, würde das aber ein wesentlich niedrigeres ALG 1 bedeuten. Allerdings würde das geringere ALG1 durch den Wandel der Steuerklasse meiner Frau von 5 nach 3 und die dadurch geringere Einkommensteuer zu fast 95% kompensiert werden.

    Wie gesagt, hier weiss ich nicht was die Grundlage ist für das ALG1?

    Gruß
    Dirk

    • Hi Dirk,

      „Allerdings würde das geringere ALG1 durch den Wandel der Steuerklasse meiner Frau von 5 nach 3 und die dadurch geringere Einkommensteuer zu fast 95% kompensiert werden.“

      Das ist nicht korrekt, denn für die Höhe der Einkommensteuer ist die Steuerklasse nicht von Bedeutung. Unterjährig würde Deine Frau durch den Wechsel von 5 nach 3 zwar weniger Lohnsteuer bezahlen, mit dem Steuerbescheid wird das aber glattgezogen.
      Von daher: Auf keinen Fall wechseln!

      Gruß
      The_Doctor

      • Hallo,

        das ist richtig und mir auch bekannt. Der Wechsel würde nur zu einem höheren Nettolohn meiner Frau beitragen und bei Zusammenveranlagung evtl. wieder korrigiert.

        Was allerdings auch zu beachten ist, ist die Tatsache dass bei Zusammenveranlagung das ALG1 als Lohnersatzleistung bei der Berechnung der Steuerprogression meiner Frau dann berücksichtigt wird. Je höher ALG1 desto höher wird bei Zusammenveranlagung die letztendlich gezahlte Steuer sein.

        Gruss
        D

  79. Hallo,

    die Steuerklasse am Anfang von 2022 ist ja die 3 aufgrund der Auszahlung der Abfindung, die am 30 Januar erfolgen wird.
    Für dem Monat März hatten wir dann geplant die Steuerklasse zu wechseln. Das würde ja gehen fürs ALG1, denn am Anfang des Jahres 2022 war ich ja dann in 3. Bin mir da auch nach mehrmaligem Durchlesen immer noch nicht sicher.

    Heisst das nicht auch, das für die gesamte Dauer vom ALG1 (bei mir 24 Monate) dann die Steuerklasse meiner Frau in 5 verbleiben müßte?
    Gruss
    Dirk

    • Muss nicht, es ist eure Entscheidung 😉
      Die Konsequenz ist, dass dein ALG1 nach Stkl 5 berechnet wird, sobald deine Frau wieder die 3 hat.

  80. @Dfa

    Nun, die Agentur denkt eben genau andersrum, d.h. wechselst Du vor oder auch während des Alg-Bezuges in eine Steuerklasse, die zu einer geringeren Leistung führt, wird das akzeptiert.
    Versuchst Du dagegen durch „unterjährigen“ Wechsel (auch wenn dieser noch vor der eigentlichen AL-Meldung liegt) eine höhere Leistung zu erhalten, dann nicht.
    Es soll eben verhindert werden, daß erst kurz vor dem Bezug in die „günstigere“ Stkl. gewechselt wird.
    Im Übrigen hat deine jetzige Stkl. auch nichts mit der Abfindung zu tun, jedenfalls nicht ursächlich, freu Dich einfach, daß dein AG hier die bisherige Stkl. anwendet, und nicht die 6….
    Und ja, solange Du Alg nach der Stkl.3 erhalten willst, bleibt fur deine Gattin nur die 5.
    Der Unterschied zwischen dem Lohnsteuerabzug nach ELstam (vorläufiger „Abschlag“) und der entgültigen Festsetzung Deiner/Eurer Einkommensteuerschuld lt. Jahresteuerbescheid ist Teil Deiner Überlegungen?

    Grüsse
    ratatosk

    • Zitat:
      Der Unterschied zwischen dem Lohnsteuerabzug nach ELstam (vorläufiger „Abschlag“) und der entgültigen Festsetzung Deiner/Eurer Einkommensteuerschuld lt. Jahresteuerbescheid ist Teil Deiner Überlegungen?
      Zitat Ende

      Das ist richtig und das hatte ich bei meiner Betrachtung mit einberechnet.

      Die Überlegung meine Frau in 3 wechseln zu lassen kam auch nur Zustande, weil der Betrag den sie monatlich weniger Einkommensteuer bezahlt bei Wechsel von 5 nach 3 bis auf ein paar Euro genau dem Betrag entspricht, den ich beim ALG1 weniger erhalten würde.

      Allerdings würde ja auch bei der Einkommensteuererklärung die zuviel gezahlte Steuer rückerstattet.

      Gruss
      Dirk

      • „Allerdings würde ja auch bei der Einkommensteuererklärung die zuviel gezahlte Steuer rückerstattet.“
        Exakt!
        Zuwenig gezahltes ALG1 (aufgrund ungünstiger StKl) wird hingegen nicht nachträglich nach oben korrigiert.

  81. Hallo,

    vielen Dank für die schnellen Antworten und euer Feedback hat mir sehr geholfen. Daraus ergibt sich, dass ich in der Klasse 3 auf jeden Fall bleiben sollte und den Nachteil der höheren monatlichen Steuer meiner Frau in Kauf nehme.

    Des weiteren ist es für die Dauer wo ich ALG1 erhalte, es finanziell gesehen besser für die gesamte Zeit in Klasse 3 zu bleiben. Auch das vor dem Hintergrund, dass das ALG1 bei Zusammenveranlagung sich auf die Steuer meiner Frau auswirkt. Unterm Strich bleibt mehr.

    Gruss
    Dirk

  82. Lieber Privatier, Dank und nochmals Dank für die vielen Infos, welche auch mir geholfen haben, erfolgreich mit 59 Jahren dem Hamsterrad adieu zu sagen. Vielleicht kann ich mich mit einem kleinen Beitrag reavanchieren: Meine Arbeitslosigkeit mit Steuerklasse 3 endete am 31.12.21. Nun ist meine Frau mit St.Kl.5 ab 02.01.22 arbeitslos gemeldet. Im Januar 22 haben wir die Steuerklassen gewechselt, meine Frau von 5 zu 3 und ich als frisch gebackener Privatier von 3 zu 5. Anschließend hat meine Frau eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes auf Grundlage St.Kl. 3 beantragt. Begründung: Steuerklassenwechsel da Ehemann ohne Einkommen. Im Falle einer Beschäftigungsaufnahme käme es bei meiner Frau zu einem unverhältnismäßig hohen Lohnsteuerabzug. Dem Antrag wurde entsprochen. Meine Frau erhält ab 02.02.22 ein höheres Arbeitslosengeld auf der Grundlage Steuerklasse 3. Man sieht, manchmal lohnt sich ein Versuch und ein fliegender Wechsel zu einer vorteilhaften Steuerklasse kann möglich sein. Herzliche Grüße.

    • Danke für die Info. In dem beschriebenen Fall dürfte der Wechsel deshalb anerkannt worden sein, weil er insgesamt als „zweckmäßig“ eingestuft wurde.

      Ein Wechsel ist also durchaus möglich – solange die Randbedingungen passen.

      Gruß, Der Privatier

  83. Hallo zusammen,

    ich habe bis Ende 2021 in Vollzeit und ganzjährig gearbeitet. (Steuerklasse 1)

    Nun lege ich für 2022 ein „Dispojahr“ ein, habe eine Abfindung erhalten im Januar und geheiratet. Meine Frau ist aus Asien zu mir gezogen und arbeitet 2022 auch nicht.

    Im Januar 2023 will mich bei der AA melden, zwecks „Sicherstellung“ von ALG1 Anspruch für die kommende 4 Jahre, sollte ich in Arbeitslosigkeit geraten. Wir ziehen aber Ende Januar 2023 eh nach Vietnam zurück, es geht mir nur darum den Anspruch nicht zu verlieren. (sollten wir bis 2027 zurück nach Deutschland kommen)

    Ich würde günstiger da stehen, wenn ich die Steuerklasse 3 habe, und meine Frau die 5, richtig? Laut meiner Information sind wir nach Eheschließung beide automatisch in 4 + 4 gerutscht.

    Danke und Gruß,

    Paul

  84. Hallo zusammen,
    nachdem ich viele Kommentare zu den SK gelesen habe, habe ich ein paar Fragen:
    Folgende Situation:
    – momentan arbeiten meine Frau und ich in unbefristeten Arbeitsverhältnissen (ich SK 3, meine Frau SK5, aus Einkommenssicht sinnvoll)
    – geplant: ich kündige zum 31.03.2023 und „nehme“ das Dispositionsjahr bis zum 31.03.2024 um die Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe (eigene Kündigung) zu vermeiden.
    Ab 01.04.2024 würde ich gern ALG-1 (Berechnung basieren auf SK3) beziehen.
    Nachdem was ich hier gelesen habe, wäre dazu die Voraussetzung, dass ich zum Jahresanfang 2024 in der SK3 bin.
    Ich habe aber gelesen, dass die SK3 nur von verheirateten Arbeitsnehmern mit einem monatlichen Mindesteinkommen von 450 EUR genutzt werden kann (z.B. https://www.steuern.de/einkommensteuer-grundlagen/steuerklassen-und-steuerklassenwechsel/steuerklasse-3
    Ich hätte aber während des Dispositionsjahr, also ab 01.04.2023 kein Einkommen und würde so automatisch die SK5 bekommen, während meine Frau die SK3 erhält.
    Damit würde aber mein ALG-1 (ab 01.04.2024) basierend auf SK5 berechnet.
    Meine Fragen:
    1.) Ist diese Regel (Mindesteinkommen 450 EUR) jemanden bekannt?
    2.) Hat jemand mit einem automatischen SK-Wechsel im Dispositionsjahr ohne Einkommen eigene Erfahrungen gemacht?
    3) Gibt es die Möglichkeit, dass ich die SK3 behalte oder Ende 2023 wieder in die SK3 wechsle?

    Danke im Voraus und viele Grüße
    Michael

    • Ich kann aus eigener Erfahrung nur sagen, dass ich quasi „schon immer“ die Steuerklasse 3 hatte, d.h. sowohl während meiner aktiven Beschäftigung, als auch als Arbeitsloser und auch in den Phasen ohne Bezug von ALG, also ohne jede lohnsteuerpflichtigen Einkünfte. Und auch später in den Jahren als Privatier.
      In den ganzen Jahren ist nie jemand auf die Idee gekommen, meine St.-Kl. „automatisch“ zu ändern. Ich selber bin allerdings auch nie auf die Idee gekommen. Insofern kann ich nicht mit Sicherheit sagen, ob es bei einem gewünschten Wechsel Probleme gegeben hätte.

      Von daher: Wenn jetzt kein unnötiges „Hin und Her“ geplant ist, sehe ich keine Problem, die St.-Kl ganz einfach zu behalten. Bis der ALG-Anspruch aufgebraucht ist.

      Gruß, Der Privatier

      • Lieber Privatier,

        Danke für die schnelle Antwort. Auch ich bin schon immer SK3 und wäre weiterhin davon ausgegangen, dass ich bei einem SK-Wechsel aktiv werden muss, was nicht meine Absicht ist. Ich bin aber durch das Lesen der verlinkten Info etwas verunsichert wurden. Ich lass jetzt alles wie es ist (meine Frau SK5 und ich SK3) und gehe bei meinen Planungen davon aus, dass bei der Berechnung des ALG-1 nach dem Dispositionsjahr mit der SK3 erfolgt.

        Gruß Michael

  85. @Michael-B: Warum sollte jemand deine StKl-Wahl ändern? Im Gegenteil, ihr zahlt ja im Laufe des Dispojahre sogar zuviel Steuern (die ihr natürlich mit der Steuererklärung zurück erhaltet)! Die von dir beschriebene Automatik ist mir nicht bekannt. Allerdings war meine Frau im Zeitraum meines Dispositionsjahres auch nicht erwerbstätig… nach der von dir beschriebenen Logik hätten wir beide in IV gehört? Sozusagen genau gleich verdienend, nämlich nix?
    Der von dir zitierte Artikel gibt im Übrigen auch die Antwort. Zitat: „Die Lohnsteuerklasse III kann nur von verheirateten Arbeitnehmer:innen mit einem monatlichen Mindesteinkommens von 450 Euro gewählt werden.“ was ja zum Zeitpunkt der Wahl gepasst hat, wohlgemerkt ‚Wahl‘, nicht automatonisch. Und so bleibt es auch, bis ihr neu wählt. Was nicht sehr schlau wäre, bzw. erst dann schlau ist, wenn du kein ALG1 mehr beziehst und deine Frau ‚dran‘ ist 😉
    In diesem Sinne
    Joerg

    • Hallo Jörg,

      vielen Dank für die schnelle Antwort. Wahrscheinlich bezieht sich die Aussage wirklich auf den Zeitpunkt der Wahl der SK. Manchmal braucht man einfach etwas Interpretationshilfe :-).
      Es beruhigt mich auch, dass keiner hier entsprechende Erfahrungen gemacht hat.

      Gruß Michael

      • Also ich habe zwar das Dispositionsjahr nicht genutzt, habe aber während des ALG1 Bezugs mich immer mal wieder auch für längere Zeiten (bis zu 10 Monate) abgemeldet. Ich hatte während dieser zeit kein Einkommen. Meine Frau hat Vollzeit gearbeitet. Ich bin während der ganzen Zeit in SK3 geblieben und das war auch nie ein Problem.

        • Danke für die Info. Das ist nochmal eine Bestätigung, dass es auf das Einkommen bei der Wahl der SK ankommt. Und das ist ja bei mir schon erledigt.

          Gruß Michael

  86. Guten Tag,

    ich habe in den letzten 5 Jahren im selben Betrieb sozialversicherungspflichtig gearbeitet (Steuerklasse 1, 1 Kind).

    Da ich eine Umschulung im Monat November beginne, habe ich in Absprache mit der Arbeitsagentur mein Arbeitsverhältnis zum 31.10.2022 gekündigt.

    Da ich dieses Jahr noch heiraten möchte, wollte ich Fragen wie sich der Steuerklassenwechsel von 1 auf 3 auf das ALG 1 auswirkt.

    Vielen Dank vorab.

    Grüße

    • Wie oben im Beitrag erläutert, ist der zu erwartende ALG-Anspruch auf Basis der St.-Kl.3 höher als in St.-Kl.1.
      Die Agentur verwendet jedoch immer die St.-Kl., die zu Beginn des Jahres gültig war, in dem ALG beantragt wird. Wenn also in 2022 noch die Steuerklasse 3 zugewiesen wird, so ist ein ALG-Antrag in 2023 kein Problem.
      Etwas schwieriger wird es, wenn der Wechsel der Steuerklasse im laufenden Jahr geändert wird. Dann muss die Agentur den Wechsel nur akzeptieren, wenn der Wechsel zweckmäßig war. D.h. wenn insgesamt dadurch weniger Steuern anfallen. Das hängt dann also auch vom Einkommen des Ehepartners ab. Ist der Ehepartner der Hauptverdiener, so wäre es zweckmäßiger, wenn dieser die St.-Kl.3 nimmt. Im Detail ist die Rechnung etwas komplizierter, die Agentur verwendet dazu spezielle Tabellen.

      Also: Der einfache Weg besteht darin, zu Beginn des Jahres die richtige St.-Kl. zu haben und dann im Laufe des Jahres ALG zu beantragen.

      Gruß, Der Privatier

  87. Vielen Dank Herr Privatier für die rasche Rückmeldung.

    Meine Partnerin hat lediglich einen Minijob somit ist die Zweckmäßigkeit begründet.

    Der Antrag auf ALG 1 würde bereits abgegeben um die Fristen der Arbeitsagentur einzuhalten.

    Ist es korrekt das dass Finanzamt automatisch die Steuerklassen 4/4 zuweist?

    Grüße
    Dave

    • Moin Dave,

      „Ist es korrekt das dass Finanzamt automatisch die Steuerklassen 4/4 zuweist?“

      Ja, dass ist korrekt … es wird nach der Heirat automatisch durch ELStAM die IV zugewiesen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Dave,

        folglich solltet ihr schnellstens nach der Trauung den Wechsel der Steuerklassen von 4/4 in 3/5 beantragen.

        Ändern sich unsere bisherigen Lohnsteuerklassen? Nach der Eheschließung werden Sie ab dem Tag der Eheschließung automatisch in die Steuerklasse IV/IV eingeordnet (ELSTAM). Sie haben aber die Möglichkeit, in die Steuerklassen III/V zu wechseln oder das Faktorverfahren in Verbindung mit den Steuerklassen IV/IV zu wählen.

        https://finanzamt.hessen.de/Was-aendert-sich

        Grüße
        Stephan

  88. Guten Abend,

    Mein Mann wurde 1.11.2021 Arbeitslos.
    Folgendes Sachverhalt : bis zum 1.11 hatte er die Steuerklasse 3 und ich 5.

    Steuerklassenwechsel am 1.11 da ich berufstätig war und somit mehr Lohn haben sollte.

    Jetzt meldet sich das Amt und fordert das Geld zurück. Da Steuerklassenwechsel war.

    Ist es nicht so dass man vor Arbeitslosigkeit bessere Steuerklasse wählt um mehr Leistung zu bekommen? Warum soll es jetzt nach der 5 berechnet werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Anna

    • „Ist es nicht so dass man vor Arbeitslosigkeit bessere Steuerklasse wählt um mehr Leistung zu bekommen? Warum soll es jetzt nach der 5 berechnet werden.“
      weil ihr das veranlasst habt:
      „Steuerklassenwechsel am 1.11 da ich berufstätig war und somit mehr Lohn haben sollte.“

  89. Hallo,

    würde die Agentur für Arbeit auch dann die Zweckmäßigkeit prüfen, wenn der geringer Verdienende mit drohender Arbeitslosigkeit 2024 am 1.1.2024 in LStKlasse 3 ist und der besser Verdienende in 5?

    Bisher haben wir 4/4 und dass das dann monatlich weniger ist, wäre egal.

    Also letztendlich ist die Frage, ob ich bewusst eine schlechte Kombination wählen darf, und dies dann beim ALG anerkannt wird?

    Danke!

    • Moin Frau W.,

      „würde die Agentur für Arbeit auch dann die Zweckmäßigkeit prüfen, wenn der geringer Verdienende mit drohender Arbeitslosigkeit 2024 am 1.1.2024 in LStKlasse 3 ist und der besser Verdienende in 5?“

      Nein. Der der Steuerklassenwechsel (30.11.2023 …. (Stichtag), damit der Antrag noch in 2023 bearbeitert wird) mit Wirkung zum 01.01.2024 vorgenommen wurde, akzeptiert die AfA die Kombi III/V. (III der Arbeitslose)

      Eine Zweckmäßigkeits(über)prüfung würde stattfinden, wenn dier Steuerklassenwechsel NACH! dem 01.01.2024 erfolgt.

      Gruß
      Lars

      PS: weiter einmal verfolgen, … siehe Koalitionsvertrag S.91 :Kombi III/V abzuschaffen …
      ABWARTEN! … es ist noch nichts entschieden!

      „Wir wollen die Familienbesteuerung so weiterentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt
      werden. Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und
      Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das
      Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch
      anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“

  90. Danke für die schnelle Antwort und den Ausblick.
    Wenn 3/5 abgeschafft wird, hat es sich erledigt; wir werden das im Auge behalten und ggf. wechseln, damit das ALG dann auf der besseren Ausgangsbasis beruht. Und hoffen, dass dann niemand von Gestaltungsmissbrauch spricht…

    Danke und Grüße, super Forum hier

    Frau W.

  91. Lieber Privatier,
    Ich bin am 31.12.21 bei meinem Arbeitgeber ausgeschieden. Eine Abfindung wurde im 01.22 bezahlt. Das Kalenderjahr 2022 habe ich als Dispositionsjahr genutzt. Ab 01.23 bin ich Arbeitslos gemeldet und beziehe ALO-Geld mit Lohnsteuerklasse 3. Mein Mann hat die Lohnsteuerklasse 5 und bekommt jetzt ca. 350 Euro Netto weniger im Monat. Meine Frage, ist es tatsächlich so, dass mein Mann mit dem Lohnsteuerjahresausgleich 2023 die monatlichen 350 Euro (4200 Euro/Jahr) Netto weniger dann wieder zurück bekommt?. Mein Mann hatte 2022 ein Sabbatjahr genommen und arbeitet seit 01/23 regulär. Vielen Dank für die Bemühungen. Ich kann mich nur anschließen super top Forum.

  92. Lieber Privatier, lieber Lars, herzlichen Dank für Eure Antworten und den damit verbundenen Bemühungen. Viele Grüße Iris

  93. Hallo zusammen,
    das ist wirklich ein super Forum .
    Ich bin froh dieses Forum entdeckt zu haben.
    Mein Mann hat einen Aufhebungsvertrag am 04.05 zum 31.05 unterschrieben.
    Vergütetete Kündigungsfrist wäre nach 36 Jahren bis zum 30.11.2023 gewesen.
    Er ist über das Beschäftigungsende hinaus krankgeschrieben.
    Mein Mann wird im August 59 Jahre alt und ist seit letztem Jahr dauerhaft zu 50% schwerbehindert
    Eine Sperrzeit wird es nicht geben weil er auf ärztlichen Rat seinen Job aufgegeben hat .
    Seit letztem Jahr schwer Herzkrank ( Defi)
    Wohl aber dann bestimmt die Ruhezeit bis zum 30.11.2023.
    Eigentlich wollten wir den ALG Antrag erst Ende des Jahre stellen.
    Aber wenn zum 01.07.tatsächlich die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft werden ,hätte mein Mann (Steuerklasse 3)beim Höchstsatz von ALG eine ganze Ecke weniger ALG bei Steuerklasse 4 mit Faktor.
    Obwohl man garnicht weiß welchen Faktor man eingetragen bekommt.
    Die Überlegung wäre nun tatsächlich doch zum 01.06.ALG 1 zu beantragen damit es noch nach Steuerklasse 3 berechnet wird.
    Aber das hätte wiederum eine Unterbrechung der AU zur Folge.
    Ganz schön verzwickt alles.
    Oder gilt das mit den Steuerklassen dann erst ab dem 01.01.2024
    Oder Ist das für Paare die ab dem 01.07.heiraten ,dass sie dann sofort in 4 mit Faktor eingestuft werden.
    Vielleicht hat ja jemand hier schon irgendwelche Infos.
    Liebe Grüße
    Diana

  94. Guten Morgen,

    vielen Dank für den Link.

    Dann dauert es ja wohl noch bis etwas in der Hinsicht entschieden wird.

    Liebe Grüße
    Diana

  95. Moin,
    mal eine Frage in die Runde:
    Hat jemand Erfahrung mit einem (verspätet bearbeiteten) Kindergeldbescheid, der erst NACH der Beantragung des ALG gewährt wird ? Laut meiner Info ist der ALG-Anspruch dann höher, wenn neben der SK 3 noch 1 Kind mitzugezählt wird. Bei mir könnte wegen (Neu-!)beantragung des Kindergeldes bei einer 2. Ausbildung dieser Fall eintreten, d.h. zum 1.7. ALG-Antrag, dann aber ggf. erst im Juli Bescheid der Familienkasse zum Kindergeldanspruch rückwirkend zum 1.3. Danke für entsprechende Hinweise/Tipps wie man hier am besten vorgeht bzw. was, wie gezahlt wird.

  96. Guten Tag,
    ich habe eine Aufhebungsvereinbarung zum 30.06.2025 unterschrieben, keine Abfindung sondern bezahlte Freistellung, mein Mann ist Rentner. Können wir die Steuerklassen wechseln (beide 4)? Macht es für die Beantragung von ALG 1 Sinn oder ist die Situation Gehalt und Rente anders zu betrachten?
    Herzlichen Dank und lieben Gruß
    Gaby

    • Moin Gabi Z 412,

      „Können wir die Steuerklassen wechseln (beide 4)? Macht es für die Beantragung von ALG 1 Sinn oder ist die Situation Gehalt und Rente anders zu betrachten?“

      Ja, Ihr könnt wechseln und es macht u.U. auch Sinn. Noch zwei Auszüge aus der FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld §153 „Leistungsentgelt“, gültig ab 23.03.2023, S.8, Abschnitt „153.3 Lohnsteuerklassenwechsel“ Punkt Nr.2

      153.3 Lohnsteuerklassenwechsel

      xxxxxxxxxx

      (2) Der Arbeitslose wird über die leistungsrechtlichen Folgen eines Steuerklassenwechsels durch
      – Hinweise zum Lohnsteuerklassenwechsel im Merkblatt 1,
      – die Kundenmappe (Leistungsprofiling),
      – einen Hinweis im Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid und
      – das Informationsangebot der BA im Internet
      informiert.

      Lässt sich ein Betroffener im Hinblick auf einen Lohnsteuerklassenwechsel beraten, ist er über die Auswirkungen auf die Höhe seiner Leistung und ggf. die seines Ehegatten oder seines Lebenspartners aufzuklären

      Also: Hierzu das Angebot einer Beratung durch die AfA nutzen.

      Und noch ein entscheidener Passus auf S.9, Abschnitt „153.3 Lohnsteuerklassenwechsel“ Punkt Nr.7 … hier den letzten Satz beachten!

      (7) Beim Bezug von lohnsteuerfreien Entgeltersatzleistungen (z. B. Alg, Übg, Kug, Krankengeld) ist das ausgefallene Arbeitsentgelt, hilfsweise das Bemessungsentgelt heranzuziehen.
      Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht an das letzte Entgelt anknüpfen (z. B.
      Altersruhegeld, Ruhegehälter an Beamte, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsgeld oder Elterngeld). Beim Bezug dieser Leistungen durch den Ehegatten/Lebenspartner ist die vom Arbeitslosen gewählte Steuerklasse zu berücksichtigen.

      Gruß
      Lars

  97. Hi, ich hatte im letzten Jahr einen Bewilligungsbescheid bekommen, berechnet mit Steuerklasse 3. Vom Anfang Dezember 2022 bis Mai 2023 war ich noch einmal kfr. Sozialversicherungen beschäftigt. Die Steuerklasse hatten wir blöderweise auf 5 für mich verändert.

    Mit dem jetzt neuen Bescheid ist mein neuer Anspruch durch die veränderte Steuerklasse erheblich geringer. Kann man das noch korrigieren?

    Grüße Kaste

    • @Kaste: kannst dich ja abmelden und wieder ändern…
      MbG
      joerg
      p.s. für mindestens Juni bis heute ist das Thema aber durch…

  98. Danke Jörg, guter Tipp.

    Da ich bereits zum 01.01.2023 in Steuerklasse 5 war, sollte ich mich dann erst am 01.01.2024 wieder neu anmelden, auch wenn die Steuerklasse beim Finanzamt ab September 2023 wieder geendet hat, oder? Diesen Wechsel innerhalb eines Jahres wird die Agentur wahrscheinlich nicht anerkennen, oder? Grüße Kaste

    • Moin Kaste,

      betreffs „Zweckmäßigkeit“ nachfolgendes bitte einmal überprüfen … siehe FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld §153 „Leistungsentgelt“, gültig ab 23.03.2023, S.9, Abschnitt „153.3 Lohnsteuerklassenwechsel“

      (5) Die Zweckmäßigkeit des Steuerklassenwechsels ist anhand der AlgPCHülle bzw. der Tabelle zur Steuerklassenwahl zu beurteilen. Ein Steuerklassenwechsel auf III/V ist immer zweckmäßig wenn das Einkommen des geringer Verdienenden einen Betrag in Höhe von 40 % des gemeinsamen Arbeitsentgeltes nicht übersteigt.

      Gruß
      Lars

  99. Lieber Privatier, liebe Forumteilnehmer,
    danke für dieses tolle Forum, welches mir bereits viele Fragen zum Berufsausstieg beantwortet hat.
    Eine Frage bezüglich Steuerklasse und ALG1 habe ich jedoch noch.
    Ich bin 56 Jahre alt, ledig, keine Kinder.
    Seit meinem Ausscheiden Mitte diesen Jahres mit Auflösungsvertrag erhalte ich vom Ex-Arbeitgeber eine monatliche Abfindung bis zum 63. Geburtstag.
    Unmittelbar nach Ende dieses langjährigen Arbeitsverhältnisses leiste ich zur Zeit einen einjährigen Bundesfreiwilligendienst (BFD) in Teilzeit 21h/Woche, um das Dispojahr mit sinnvoller Beschäftigung zu absolvieren.
    Nach dessen Ende Mitte nächsten Jahres werde ich mich arbeitslos melden und ALG1 beantragen auf der Grundlage der letzten 12 Arbeitsmonate beim Ex-AG.
    Die Beitragszeit des BFD wird ja laut SGB3 §150 (2) 2. nicht bei der Ermittlung der Höhe des ALG1 berücksichtigt, richtig?
    Ein weiteres Arbeitsverhältnis besteht nicht.
    Meine Frage:
    Die monatliche Abfindung meines Ex-AG wird auf meine Veranlassung mit der Steuerklasse 1 abgerechnet, die steuerpflichtigen Zahlungen des Bundesfreiwilligendienst nach Stkl. 6.
    Welche Steuerklasse wird die Agentur für Arbeit zur Berechnung des ALG1 benutzen?
    Spielt die Steuerklasse der monatlichen Abfindung für die Berechnung des ALG1 in diesem Fall überhaupt eine Rolle?
    Ist womöglich mit der Steuerklasse 6 zu rechnen, sodass ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklasse von 1 auf 6 bei meinem Ex-AG für die monatl. Abfindung noch im November diesen Jahres sinnvoll ist?
    Das Ziel soll ja ein ALG1 nach der Steuerklasse 1 sein.
    Wer weiß Bescheid?
    Welche gesetzliche Regelung oder fachliche Anweisung der AfA greift da?
    Gruß Hotte67

    • Die Sache mit der Steuerklasse hat doch nur Auswirkungen bei Verheirateten. Ich habe noch nirgends gehört, dass das Amt eine 6 unterstellt hat, weil jemand eine monatliche Abfindung erhält.

      Das Antragsformular für ALG1 fragt unter Pkt 5. ab:
      „Meine zu Beginn des Jahres geltende Lohnsteuerklasse …….“
      und dort trägst du wahrheitsgemäß „1“ ein.

      • Die AfA macht nach meinen bisherigen Infos aber eine ElStam Abfrage. Da würde dann die aktive Eintragung der Stkl. 1 des Ex-AG auftauchen. Spielt das vielleicht eine Rolle für die Ermittlung des ALG1?

        • Natürlich.
          Die AfA ermittelt aus deinem Bemessungsentgelt (Brutto) mittels deiner bestätigten StKl 1 ein Nettoentgelt, wovon du dann 60% als ALG1 erhälst.
          Mit StKl 3 wäre es mehr netto und mehr ALG1.

          PS: die AfA guckt nur welche StKl du hast, sie trägt sich nicht als Hauptarbeitgeber ein. Es gibt also keine Konkurrenz um deine StKl 1 in der Art dass der eine Arbeitgeber eine StKl 1 kriegt und der andere (AfA) eine StKl 6.

          • Hallo eSchorsch,
            danke für die Antwort. Die vorliegende Eintragung des Ex-AG als Hauptarbeitgeber bei der ELStAM-Abfrage der AfA hat also keine Auswirkung auf das Leistungsentgelt lt. §153 SGB3?
            Das Leistungsentgelt würde dann also trotzdem nach der Steuerklasse 1 festgelegt werden?
            Hat vielleicht jemand mit monatlicher Abfindung bereits diesen Fall gehabt?
            Danke für jede Hilfe.

          • Wenn sich niemand meldet, dann besprich es mit der AfA.
            Die wollen aber manchmal erst eine Arbeitsuchendmeldung sehen, bevor sie einen richtig verarzten. Das kannste ja nach erfolgreicher Antwort wieder rückgängig machen.

  100. Vorab ein ganz großes Dankeschön an den Privatier und alle Kommentatoren. Die Infos haben mir bestens geholfen und bis jetzt hat auch alles nach Plan geklappt.
    Manchmal steckt ja der Teufel im Detail, deswegen eine Frage zur Absicherung.
    Ich beziehe seit 07/22 ALG und werde mich zum 31.12.23 vom Bezug abmelden(Restanspruch von 6 Monaten verbleibt), da ich dann doch nochmal für ein paar Stunden arbeite und deutlich mehr als 165 € im Monat verdienen werde.
    Meine Frau hat nach dem Dispojahr ihren Anspruch auf ALG feststellen lassen und sich nach 2 Tagen im Juli 23 wieder abgemeldet. Nun will sie zu 01/24 sich wieder zum Bezug anmelden. Bisher habe ich die Steuerklasse 3 und meine Frau die 5. Das soll ab Januar natürlich umgekehrt sein. Ist es ausreichend, wenn wir im Dezember den Steuerklassenwechsel zum 01.01.24 beantragen oder bewertet die Arbeitsagentur das dann schon als Steuerklassenwechsel im Jahr 2024? Kann meine Frau im ALG-Antrag schon die Steuerklasse 3 angeben, die dann ja ab Bezugsbeginn gilt?

    • Moin Frank62,

      “ Ist es ausreichend, wenn wir im Dezember den Steuerklassenwechsel zum 01.01.24 beantragen …“

      Ja, das ist in Ordnung. Im FA Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ steht folgende Bemerkung unter dem Feld Nr.18:

      „Der Steuerklassenwechsel wird grundsätzlich ab dem Folgemonat wirksam.“

      „Kann meine Frau im ALG-Antrag schon die Steuerklasse 3 angeben, die dann ja ab Bezugsbeginn gilt?“

      Ja. Die Ehefrau wird ja im November/Dezember die „neue“ AL-Meldung sowie Antrag auf ALG mit Wirkung zum 01.01.2024 stellen. Da kann Sie z.B. eine Kopie vom Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ hochladen/mitanfügen.

      “ … die dann ja ab Bezugsbeginn gilt?“ … Steuerklasse III für die Ehefrau gilt dann ab 01.01.2024!

      Gruß
      Lars

      PS: Im Formularfeld Nr.48 „Erläuterungen“ noch folgender Passus:

      „Der Steuerklassenwechsel wird grundsätzlich zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.
      Der Antrag auf Steuerklassenwechsel kann grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn ihn beide Ehegatten/Lebenspartner unterschrieben haben.“

    • Eine kleine Ergänzung zur Aussage: „Die Ehefrau wird ja im November/Dezember die „neue“ AL-Meldung sowie Antrag auf ALG mit Wirkung zum 01.01.2024 stellen“

      Die AL-Meldung mit Wirkung zum 01.01.2024 sollte vorab abgegeben werden – das ist richtig. Den Antrag auf ALG würde ich jedoch nicht im alten Jahr abgeben! Die Agenturen sind in der Regel bemüht, die ALG-Anträge schnell zu bearbeiten (damit die Arbeitslosen nicht unnötig auf die Zahlung warten müssen). Geschieht das dann auch noch im alten Jahr, so ist schon vorprogrammiert, dass die falsche Steuerklasse verwendet wird, nämlich die dann gültige aus 2023. Ich würde daher den Antrag erst im Jahr 2024 abgeben.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Ich würde auch den Steuerklassenwechsel bereits jetzt (im Nov. für Dez.) machen. Das ist zwar nicht unbedingt nötig, aber andererseits gibt es auch keinen triftigen Grund, das bis auf den letzt-möglichen Termin hinauszuschieben.

  101. Moin Zusammen,

    ich persönlich würde in dieser Konstellation den Steuerklassenwechsel erst im Dezember durchführen. Da hier im Dezember noch ALG bezogen wird, mindert der durchgeführte Steuerklassenwechsel im November die ALG Höhe im Dezember. (siehe oberer Link die jeweiligen Bemerkungen im „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“)

    „Der Steuerklassenwechsel wird grundsätzlich zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.

    Weiterhin ist ein Steuerklassenwechsel umgehend der AfA anzuzeigen. Falls ein im November durchgeführter Wechsel der Steuerklasse nicht gemeldet wird, macht man sich strafbar und noch ein Auszug aus dem „Merkblatt für Arbeitslose“ S.68, Punkt 8.3 „Erstattungspflicht“

    8.3 Erstattungspflicht

    xxxxxxxx

    Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist eine Leistungsbewilligung dann aufzuheben, wenn die bewilligten Leistungen der/dem Betroffenen nicht zustanden und sie/er insbesondere
    • vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. eine Änderung ihrer/seiner Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt hat,
    • gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass sie/er keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte, oder

    xxxxxxxxx

    Nebenbei noch folgende Bemerkung:
    Oben in der Einleitung vom Privatier: “ Update: Ab 1.1.2020 auch mehrmals im Jahr! (s. Kommentar)“

    hier auf Kommentar (blau hinterlegt) klicken, Link öffnen:

    „Wichtig:
    Ehepaare und Lebenspartner, die möchten, dass eine bestimmte Steuerklassenkombination noch für das laufende Jahr gilt, müssen sie nach wie vor bis spätestens zum 30. November geändert haben. Damit sind diejenigen gemeint, die im Laufe eines Kalenderjahres ihre Steuerklassenkombination nicht geändert haben, aber für die eine andere Kombination vorteilhaft wäre.

    Und Auszug siehe Link vom VLH (Lohnsteuerhilfeverein):

    „Die geänderte Steuerklassenkombination gilt dann mit Beginn des nächsten Monats, der auf die Antragstellung folgt. Beispiel: Wer seine Steuerklassen am 14. März ändert, für den oder die gilt die neue Kombination ab dem 1. April. Wechselt man bis zum 30. November, ist die neue Kombination rückwirkend für das ganze letzte Jahr wirksam.“

    https://www.vlh.de/familie-leben/heirat/fuer-wen-sich-ein-wechsel-der-steuerklasse-lohnt.html

    Gruß
    Lars

    • Sorry, ich habe den Kommentar vom Privatier und die Antwort von Lars erst nach meiner vorherigen Antwort gesehen(Seite nicht aktualisiert).
      Wie Lars sagt, möchte ich im Dezember die Stkl. 3 noch behalten, um nicht weniger ALG zu bekommen.
      Den Hinweis vom Privatier bzgl. der Antragsbearbeitung von der Agentur werde ich berücksichtigen, also AL-Meldung im Dezember zum 01.01.24 und Antrag auf ALG Anfang Januar.
      Danke für eure Hilfe.

    • Nachtrag noch von meiner Seite:
      Ihr hat natürlich Recht: Der noch laufende Bezug von ALG IST ein triftiger Grund, die Stkl. erst zum 01.01.2024 zu wechseln. Da hatte ich wohl nicht aufmerksam genug gelesen. Sorry.

      Gruß, Der Privatier

      • Hier nun ein Feedback. Wir haben den Steuerklassenwechsel im Dezember beantragt, so dass er zum 01.01.24 wirksam wurde. AL-Meldung für meine Frau im Dezember, ALG-Antrag Anfang Januar. Der Bewilligungsbescheid wurde dann doch mit Steuerklasse 5 erstellt, wurde wohl einfach aus dem Bescheid von Juli 23 übernommen. Mit 2 Telefonaten und dem Hochladen der Bestätigung des Steuerklassenwechsels konnten wir aber das Problem ohne offiziellen Widerspruch unkompliziert lösen und der geänderte Bescheid liegt nun vor. Also letztendlich ist alles nach Plan gelaufen und vor allem das gewünschte Ergebnis eingetreten.
        Danke an alle für die Infos.

  102. Guten Tag,
    hat denn der Wechsel der Veranlagungsart bei Ehepartnern (zusammen oder getrennt) Einfluss auf die Höhe des ALG?
    Vielen Dank vorab!

    • Moin Franz,

      Einzelveranlagung oder auch die Zusammenveranlagung beeinflussen die Höhe des ALG nicht. Gewisse Parameter führen zu einem höheren oder auch niedrigeren ALG.

      – Steuerklasse (hier Lohnsteuerklassen Wechsel rechtzeitig vornehmen)
      – allgemeiner oder erhöhter Leistungssatz = 60% oder 67% = ohne Kinder oder mit Kinder
      – §151 Abs.5 SGB III „Bemessungsentgelt“

      (5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

      Gruß
      Lars

  103. Hallo zusammen,

    und vielen herzlichen Dank an alle für die großartigen Informationen.

    Folgende Situation:

    Noch unverheiratet haben meine damalige Freundin und Ich unsere Jobs verloren.
    Der ALG-Bescheid wurde somit für uns beide auf Basis Steuerklasse 1 berechnet.

    Wir haben uns nach dem Erhalt des ALG-Bescheids vom ALG-Bezug abgemeldet
    um private Weiterbildungen zu machen.

    Dann haben wit geheiratet und noch ohne Einkommen beim Finanzamt die Steuerklassen 3 für meine Frau und
    5 für mich gewählt.

    Meine Frau hat sich letztes Jahr dann wieder bei der AfA gemeldet und mit dem Hinweis
    auf inzwischen verheiratet und Steuerklasse 3 wurde der Bescheid neu berechnet und
    sie erhält entsprechend etwas mehr ALG. Ich bin weiterhin ohne Einkommen und ohne ALG
    aufgrund Weiterbildung.

    Wie verhält es sich, wenn ich mich dieses Jahr nun auch bei der AfA wieder arbeitslos/arbeitssuchend
    melde? Sicherlich wird mein Bescheid dann auf Steuerklasse 5 ebenfalls neu berechnet und
    mein ALG-Bezug sinkt entsprechend?

    Lässt sich dies “verhindern” indem wir beide kurzfristig in Steuerklasse 4 wechseln?

    Wie verhält es sich in dem Fall, dass wir erst Ende dieses Jahres wieder einen Steuerklassenwechsel
    beantragen, dann für mich Steuerklasse 3 und für meine Frau dann Steuerklasse 5.

    Was passiert dann in 2025? Wird mein Bescheid dann mit Steuerklasse 3 neuberechnet?

    • Moin Rüdiger_121264,

      da sich die Ehefrau z.Zt. im ALG-Bezug befindet, empfehle ich eine Beratung bei der AfA vorzunehmen. Inwiefern sich ein Steuerklassenwechsel auf die ALG-Höhe auswirkt, wenn sich beide Partner im ALG-Bezug befinden, kann bei einer Beratung abgeklärt werden. Damit hat man eine rechtssichere Auskunft. Die AfA hat hierzu auch eine Beratungspflicht. Ich zitiere einmal aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §153 „Leistungsentgelt“, gültig ab 01.01.2022, Punkt 153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel, Abs.2, S.7 ff.

      153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel

      xxxxxx

      (2) Der Arbeitslose wird über die leistungsrechtlichen Folgen eines Steuerklassenwechsels durch

      – Hinweise zum Lohnsteuerklassenwechsel im Merkblatt 1,
      – die Kundenmappe (Leistungsprofiling),
      – einen Hinweis im Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid und
      – das Informationsangebot der BA im Internet

      informiert.

      Lässt sich ein Betroffener im Hinblick auf einen Lohnsteuerklassenwechsel beraten, ist er über die Auswirkungen auf die Höhe seiner Leistung und ggf. die seines Ehegatten oder seines Lebenspartners aufzuklären.

      und insbesondere, wenn beide Partner im ALG-Bezug sind, weitere Ausführungen unter Punkt Nr.9

      (9) Sind beide Ehegatten/Lebenspartner im Leistungsbezug, ist ein Steuerklassenwechsel stets bei beiden zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen

      „Ich bin weiterhin ohne Einkommen und ohne ALG aufgrund Weiterbildung.“

      Folgender Hinweis … betrifft ALG-W (W = Weiterbildung). Ab 01.07.2023 wurde der §148 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“ geändert. Hier ist insbesondere der Abs.3 neu. Welche Voraussetzungen dazu nötig sind und die entsprechenden Auswirkungen (Verlängerung Bezugsdauer), kann in der FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) SGB III „Minderung und Verlängerung des Anspruchsdauer“ nachgelesen werden.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        ganz herzlichen Dank für deine Hilfe und die Infos.

        Mir war nicht bewusst, dass man sich bei der AfA bzgl. der Steuerklassen beraten lassen kann, bzw. sogar sollte.
        Vielen Dank!

        Deinen folgenden Hinweis verstehe ich allerdings leider nicht so ganz, vor allem weil ich mich mit dem ganzen
        Beamten-Deutsch extrem schwer tue:

        Du hast geschrieben:
        „Folgender Hinweis … betrifft ALG-W (W = Weiterbildung). Ab 01.07.2023 wurde der §148 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“ geändert. Hier ist insbesondere der Abs.3 neu. Welche Voraussetzungen dazu nötig sind und die entsprechenden Auswirkungen (Verlängerung Bezugsdauer), kann in der FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) SGB III „Minderung und Verlängerung des Anspruchsdauer“ nachgelesen werden.“

        Der von die angesprochene neue Absatz 3 besagt:
        „3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, unzureichen-
        der Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliede-
        rungsmaßnahme, Ablehnung oder Abbruch eines Integrationskurses oder einer
        berufsbezogenen Deutschsprachförderung, Meldeversäumnis oder verspäteter
        Arbeitsuchendmeldung,“

        Infwiefern betrifft das meinen Fall?

        Liebe Grüße
        Rüdiger

        • Moin Rüdiger_121264,

          Du hast §148 Abs.3 SGB III mit §148 Abs.1 Punkt Nr.3 vertauscht.

          Wortlaut des §148 Abs.3 SGB III (gültig ab 01.07.2023) lautet:

          (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten gefördert worden und beträgt die Restdauer ihres oder seines Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Monate.

          und der Abs.1 Nr.7 lautet:

          (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

          Nr.7) jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,

          und das ist „ALG-W = Arbeitslosengeld Weiterbildung“

          Und „ALG-W“ würde grob gesagt folgendes bedeuten: Bei einer AfA-Weiterbildungsmaßnahme von z.B. 120 Tagen (z.B. mit einen Bildungsgutschein) würden nur 60 Tage des ALG-Anspruchsdauer angerechnet werden.

          Der neue §148 Abs.3 SGB III wiederrum kann u.U. (wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen) sogar eine Verlängerung der ALG-Anspruchsdauer erwirken.

          Den Punkt hatte ich explizit aufgezählt, da du geschrieben hattest:

          „Ich bin weiterhin ohne Einkommen und ohne ALG aufgrund Weiterbildung.“

          und eventuell wäre das interessant, dass kann man dann beim AfA-Beratungsgespräch (Thema Auswirkung Steuerklassenwechsel) auch ansprechen „ALG-W“ (also Beratungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen). Den geänderten Gesetzestext (ab 01.07.2023) füge ich an … alte Fassung vs. neue Fassung. In der von mir genannten FW = Fachliche Weisungen zum §148 SGB III gibt es auch diverse Zahlenbeispiele. Der geänderte §148 SGB III wurde auch namentlich angepasst “ … und Verlängerung der Anspruchsdauer“.

          https://www.buzer.de/gesetz/6003/al177782-0.htm

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            vielen lieben Dank für deine ausführliche Rückmeldung und den Tipp bzgl. ALG-W. Echt super und mega hilfreich.

            VIELEN DANK!!

            Gruß Rüdiger

  104. Hallo,

    ich habe mich nach einem Aufhebungsvertrag im letzten Jahr zum 1.2.24 wiederholt arbeitslos gemeldet. Bis zum Zeitpunkt des Antrags auf ALG im Januar 24 war ich in Steuerklasse 4. Danach ist auch das Arbeitslosengeld berechnet worden.
    Da ich davon ausging, dass die ursprüngliche Berechnung während der gesamten Anspruchszeit Bestand hat, haben wir zugunsten eines deutlich höheren Nettos meines Mannes die Steuerklassen gewechselt in III mein Mann und V ich.
    Nun habe ich gelesen, dass man auch den Wechsel während der Bezugszeit melden muss. Ich gehe davon aus, dass mein ALG nun neu berechnet und wegen der ungünstigeren Steuerklasse geringer ausfallen wird.
    Gibt es eine Chance, wenn wir den Wechsel zum 1.3.24 wieder rückgängig machen in IV/IV, dass keine Neuberechnung erfolgt? Muss ich in diesem Fall den Wechsel überhaupt mitteilen? Danke für eine Info.

    VG Gabi

    • Ergänzung … der Wechsel von Steuerklasse IV/IV in III/V wurde zum 1.2.2024 beantragt und ist gestern bestätigt worden….

    • Der Wechsel zum 01.02.24 muss auf jeden Fall mitgeteilt werden und es wird daraufhin eine neue Berechnung erfolgen.
      Ich habe Zweifel, ob Ihnen ein erneuter Wechsel zum 01.03.24 gelingen wird. Man kann zwar mehrfach im Jahr wechseln. Ich halte das Vorhaben aber für sehr kurzfristig. Ein Wechsel zum 01.04.24 wäre daher eher wahrscheinlich.
      Ein Wechsel zurück auf die Kombination IV/IV ist zwar nicht die optimale Kombination, andererseits wird diese aber von der Agentur ohne weitere Prüfung als zweckmäßig anerkannt.

      Gruß, Der Privatier

  105. Lieber Privatier,

    mein Mann und ich haben mit Begeisterung viel auf Ihrer Webseite gelesen und finden sie sehr hilfreich. Vielen Dank für die Mühe und das geballte Wissen!

    Wir haben folgendes Gedankenspiel und wüssten gern, ob wir damit richtig liegen:

    Person A ist derzeit arbeitslos und bezieht (nach einem Dispositionsjahr) ALG1.
    Person B arbeitet und hat Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit.
    Die Steuerklassen sind derzeit 4/4 (hatten wir vorher tatsächlich nicht auf dem Schirm mit der Berechnung des ALG – sehr hilfreicher Tipp!)

    Die Überlegung ist Steuerklassen zum 01.12.24 zu wechseln (B=3/ A=5), da Person B vermutlich ab 01.01.2025 arbeitslos werden wird und Person A ab 01.01.25 kein Einkommen mehr hat (sich bei der AfA abmeldet zum Ende des Jahres). Damit wäre doch die Voraussetzung für die Berechnung des ALG1 für Person B optimal (Steuerklasse 3) und für Person A hätte es doch nur ggf. eine Verringerung im Dezember nach Meldung an die AfA zur Folge bzw. könnte sich Person A ja auch zu Ende Nov abmelden und dann hätte es keine Auswirkungen).

    Ist das nachvollziehbar und richtig?

    Tausend Dank & viele Grüße
    Kati

    • Moin Kati,

      „Die Überlegung ist Steuerklassen zum 01.12.24 zu wechseln (B=3/ A=5), da Person B vermutlich ab 01.01.2025 arbeitslos werden wird und Person A ab 01.01.25 kein Einkommen mehr hat (sich bei der AfA abmeldet zum Ende des Jahres). Damit wäre doch die Voraussetzung für die Berechnung des ALG1 für Person B optimal (Steuerklasse 3) und für Person A hätte es doch nur ggf. eine Verringerung im Dezember nach Meldung an die AfA zur Folge bzw. könnte sich Person A ja auch zu Ende Nov abmelden und dann hätte es keine Auswirkungen).“

      siehe nachfolgender Link (Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel …“ ist angefügt (1x pdf-Datei nicht ausfüllbar, 1x pdf-Datei ausfüllbar)

      https://www.lfst-rlp.de/service/vordrucke/details/antrag-auf-steuerklassenwechsel-bei-ehegatten-und-eingetragenen-lebenspartnern

      unter Punkt 46 im Steuerformular (S.2) steht folgendes:

      „Der Steuerklassenwechsel wird grundsätzlich zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.“ … dito auch unter Punkt Nr.18 im Formular.

      Also auch bei der AfA einmal nachfragen (entsprechende Beratungsmöglichkeit nutzen): Steuerklassenwechsel beim FA Anfang Dezember 2024 durchführen mit Wirkung zum 01.01.2025. Und nachfolgender Hinweis aus der FW (Fachliche Weisungen) §153 SGB III „Leistungsentgelt“, gültig ab 01.01.2024, S.9, Punkt 153.3

      153.3 Lohnsteuerklassenwechsel

      (1) Ein Steuerklassenwechsel ist eine Sonderform der Steuerklassenänderung
      (§ 39 Abs. 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 8 EStG) innerhalb der Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder V/III für Ehegatten oder Lebenspartner. Seit dem 01.01.2020 können Ehegatten / Lebenspartnerschaften nicht nur einmal im Kalenderjahr, sondern mehrmals die Steuerklassen wechseln (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG).

      (2) Der Arbeitslose wird über die leistungsrechtlichen Folgen eines Steuerklassenwechsels durch
      – Hinweise zum Lohnsteuerklassenwechsel im Merkblatt 1,
      – die Kundenmappe (Leistungsprofiling),
      – einen Hinweis im Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid und
      – das Informationsangebot der BA im Internet
      informiert.

      Lässt sich ein Betroffener im Hinblick auf einen Lohnsteuerklassenwechsel beraten, ist er über die Auswirkungen auf die Höhe seiner Leistung und ggf. die seines Ehegatten oder seines Lebenspartners aufzuklären.

      Und weiterhin die Presse verfolgen in Hinblick: Ob und wann eventuell die Steuerklassenkombination III/V abgeschaft wird (?).

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für die ausführliche Antwort.

        Sie hatte bei mir jedoch noch die Frage offen gelassen, ob die AfA wohl akzeptiert, wenn man ab dem 01.01. eines Jahres eine neue/bessere Steuerklasse hat – also quasi mit dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit (wenn es ein 01.01. ist und man bis 31.12. eine andere Steuerklasse hatte, die der Arbeitgeber ja dann auch in der Arbeitgeberbescheinigung mitteilt).
        Dein Verweis auf die fachliche Weisung hat aber geholfen. Habe dann noch mal das Merkblatt 1 durchgelesen (https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-fuer-Arbeitslose_ba015368.pdf) Dort findet man das unter Punkt 4.2. folgende Passage:
        „…Maßgebend ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war, also im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber maßgebend war oder gewesen wäre…“

        Fazit: es sollte also kein Problem sein, zum 01.01. in die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes günstigere Steuerklasse zu wechseln.

        • Moin Kati,

          richtig, der Steuerklassenwechsel (siehe Dein Beispiel mit der Person A und B) sollte Anfang Dezember 2024 mit „WIRKUNG“ zum 01.01.2025 vollzogen werden. Und die weitere Entwicklung der Diskussion „Abschaffung der Lohnsteuerklassenkombination III/V ???“ im Auge behalten.

          Gruß
          Lars

  106. Bislang hatte ich Steuerklasse 3 und meine Frau Steuerklasse 5. Ich beziehe seit 2022 ALG1 und das noch ein paar Monate. Ich vermute ein Steuerklassenwechsel jetzt also lange nach Rechtskraft des ALG1-Bescheides ist unschädlich für die ALG1-Höhe. Liege ich richtig?

    • Nein – diese Vermutung ist falsch!
      Ein Steuerklassenwechsel muss der Agentur mitgeteilt werden und diese wird daraufhin die ALG-Berechnung anpassen.

      Gruß, Der Privatier

  107. Hallo,
    ich war bis 31.01.24 in Elternzeit und habe Elterngeld bis 15.01.24 bezogen. Mein Mann hatte die Steuerklasse 3 und ich die 5. Zum 01.02.24 haben wir die Steuerklasse gewechselt, so dass ich die Steuerklasse 3 seitdem habe und mein Mann, der besser verdient, die 5. Am 01.05.24 bin ich arbeitslos geworden.
    Meine Frage ist: Welche Steuerklasse wird die Agentur für Arbeit für die Berechnung von Arbeitslosengeld 1 in meinem Fall heranziehen? Macht es einen Unterschied, dass ich im Januar noch in Elternzeit war und deshalb ausnahmsweise nicht die Steuerklasse zu Beginn des Jahres herangezogen wird sondern die für mich günstigere Steuerklasse (3)ab 01.02.24?
    Vielen Dank & Grüße,
    Fabi

    • Moin Fabi,

      das musst Du einmal selber prüfen. Laut der unten verlinkten FW (Fachliche Weisungen) §153 SGB III „Leistungsentgelt“, gültig ab 01.01.2024, S.7, Punkt 153.2:

      153.2 Berücksichtigung der Steuerklasse

      153.2.1 Feststellung der Steuerklasse
      (1) Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres gilt,
      in dem das Stammrecht entstanden ist …

      und das wäre 2024 und hier für Dich die Steuerklasse V.

      https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-153_ba043041.pdf

      Aber: Stichwort „Zweckmäßigkeit des Steuerklassenwechsels“

      (5) Die Zweckmäßigkeit des Steuerklassenwechsels ist anhand der AlgPCHülle bzw. der Tabelle zur Steuerklassenwahl zu beurteilen. Ein Steuerklassenwechsel auf III/V ist immer zweckmäßig wenn das Einkommen des geringer Verdienenden einen Betrag in Höhe von 40 % des gemeinsamen Arbeitsentgeltes nicht übersteigt. Steuerfreiheit von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten bleibt außer Betracht.

      Falls das auch nicht greifen sollte, wäre u.U. ein Wechsel der Steuerklasse in IV mit Faktor sinnvoll.

      siehe FW:
      (10) Ein Wechsel in das Faktorverfahren ist immer zu berücksichtigen, weil es zum geringsten Lohnsteuerabzug führt.

      hiermit einmal testen …

      https://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php#ergebnisse

      Gruß
      Lars

  108. Hallo Zusammen, ich bin seit 01.01.2023 arbeitslos gemeldet. Mein Mann arbeitet. Wir haben die Lohnsteuerklasse 3 für mich und 5 für meinen Mann gewählt. Dies um das Arbeitslosengeld zu erhöhen. Meine Arbeitslosigkeit geht mit dem 30.06.2024 zu Ende. Bedeutet, das das Arbeitslosengeld in der Höhe mit Lohnsteuerklasse 3 berechnet wurde. Ich habe gerade eben die Steuerklassen in Elster ab dem 01.07.2024 geändert, da ich ja kein Einkommen mehr habe werde ich die Klasse 5 haben und mein Mann die Klasse 3 und somit mein Mann ab dem 01.07.2024 weniger Abzüge haben wird. Jetzt bin ich aber ins Schwanken gekommen, ob das überhaupt richtig war. Kann mir das Arbeitslosengeld rückwirkend verrechnet und gekürzt werden wenn die Lohnsteuerklasse ab 01.07.24 auf 5 gewechselt hat? Wird eine Neuberechnung des ALO-Geldes für das Jahr 2023 stattfinden? Bekommt das Arbeitsamt überhaupt den Wechsel mit? Wie gesagt ich bekomme ab 01.07.24 kein Arbeitslosengeld mehr. Ich hoffe, ich habe keinen Fehler gemacht mit dem Wechsel zum 01.07.24. Schon jetzt vielen Dank für Eure Hilfe.

    • Moin Ingrid,

      „Kann mir das Arbeitslosengeld rückwirkend verrechnet und gekürzt werden wenn die Lohnsteuerklasse ab 01.07.24 auf 5 gewechselt hat? Wird eine Neuberechnung des ALO-Geldes für das Jahr 2023 stattfinden?

      Nein. Lohnsteuerklassenwechsel ist ab 01.07.2024 gültig, und du fällst aus dem ALG-Bezug zum 30.06.2024 heraus. (komplette Inanspruchnahme)

      Gruß
      Lars

  109. Hallo zusammen,

    die Bundesregierung will ja die Lohnsteuerklassen 3 und 5 abschaffen. Daher noch einmal eine Frage zur aktuellen rechtlichen Situation.

    Meine Frau, geb. 5/64 ist zur Zeit bis 12/24 freigestellt bei Gehaltsfortzahlung bis 12/24 und Vertragende 12/24.

    1/25 Abfindungszahlung.

    1/25 bis 12/25 Dispojahr.

    Geplant 1/26 bis 12/27 ALG 1.

    Z. Zeit Steuerklasse 4/4, ich bin Rentner mit Nebeneinkünften.

    Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes wollen wir im Nov. 24 den Steuerklassenwechsel beantragen. Meine Frau 3, ich 5.

    2025 Einzelveranlagung geplant, da durch Abfindung steuerlich günstiger.

    Das müsste doch eigentlich noch funktionieren, es sei denn 3/5 wird vor Ende des Jahres abgeschafft!?

    Danke für eure Hilfe.

    Gruß

    Jürgen

    • „…ich bin Rentner mit Nebeneinkünften.“
      Es wäre zu prüfen, ob der Wechsel der Steuerklassen nicht bereits jetzt schon sinnvoll wäre. Das wäre zumindest dann der Fall, wenn die Nebeneinkünfte geringer sind als das Gehalt der Ehefrau.

      Ebenso sollte die geplante Einzelveranlagung sorgfältig geprüft werden. Sie ist nicht generell günstiger bei Abfindungen – sie kann aber günstiger sein. Kommt eben auf den Einzelfall an.

      Ansonsten ist der Wechsel der Steuerklasse im Vorfeld einer anstehenden Arbeitslosigkeit aber empfehlenswert. Falls die St.-Kl. 3/5 wirklich wegfallen sollten, muss man dann ggfs. noch mal neu überlegen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        da meine Frau im Jahr 2025 keine weiteren Einkünfte außer Zins- und Dividendeneinkünfte hat, sie bekommt bekommt zwar noch eine Tantieme zur Abfindung aus 24 in 25, die wir aber Zielgerichtet durch Vorsorgekosten und Rürupvertrag auf 0 € bringen. Ich hab’s mal durchgerechnet, ist in unserem Fall günstiger.
        Besten Dank noch einmal.
        Gruß
        Jürgen

    • Moin Jürgen6024,

      „Das müsste doch eigentlich noch funktionieren, …“

      Ja, das könnte „noch“ funktionieren. Man muss halt abwarten wann der anvisierte Wegfall der Steuerklassenkombination III/V umgesetzt wird, auch die Umsetzung/Auswirkung bei den Personen, welche bei der Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V schon ALG auf Basis Steuerklasse III beziehen.

      Ich möchte in Euren Fall noch auf die FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §153 SGB III „Leistungsentgelt“, gültig ab 01.01.2024, S.10, Punkt 153.3 „Lohnsteuerklassenwechsel“, Unterpunkt 7 verweisen:

      Auszug:

      (7) Beim Bezug von lohnsteuerfreien Entgeltersatzleistungen (z. B. Alg, Übg,
      Kug, Krankengeld) ist das ausgefallene Arbeitsentgelt, hilfsweise das Bemessungsentgelt heranzuziehen. Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht an das letzte Entgelt anknüpfen (z.B. Altersruhegeld, Ruhegehälter an Beamte, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsgeld oder Elterngeld). Beim Bezug dieser Leistungen durch den Ehegatten/Lebenspartner ist die vom Arbeitslosen gewählte Steuerklasse zu berücksichtigen.

      Gruß
      Lars

        • Moin Jürgen6024,

          ABWARTEN! … und falls es Gesetz werden sollte, muss man auf das Datum der Inkrafttretung achten.

          Auszug aus dem 1. Link:

          Koalitionsspitzen einigen sich auf Wachstumsinitiative

          Die Einigung der Koalitionsspitzen auf den Regierungsentwurf für einen Bundeshaushalt 2025 von vergangenem Freitag (05.07.2024) umfasst auch die Ankündigung einer Reihe von steuerlichen Entlastungsmaßnahmen sowie von weiteren Maßnahmen im Rahmen einer sog. Wachstumsinitiative. Genannt werden u.a. der Abbau der kalten Progression, verbesserte Abschreibungen, eine erneute Ausweitung der Forschungszulage sowie die Verlängerung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.

          – Überführung der Lohnsteuerklassenkombination III/V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV.

          https://www.ey.com/de_de/steuernachrichten/koalitionsspitzen-einigen-sich-auf-wachstumsinitiative

          Auszug aus dem zweiten Link:

          Als Sammlung einiger steuerpolitischer Restposten aus dem Koalitionsvertrag wird sich dem Vernehmen nach das „Jahressteuergesetz II“, anfangs „Steuerrechtsänderungsgesetz“ genannt, präsentieren. Mögliche Inhalte: Ein zweiter Anlauf bei der im Wachstumschancengesetz gescheiterten Mitteilungspflicht von bestimmten innerstaatlichen Steuergestaltungen, der Ersatz der Lohnsteuerklassen-Kombination III/V durch das Faktorverfahren sowie die Ausweitung der zulässigen politischen Betätigungen im Rahmen der Gemeinnützigkeit. Auch der Entwurf des JStG II könnte kurzfristig nach einer Einigung zum Bundeshaushalt veröffentlicht werden.

          https://www.ey.com/de_de/steuernachrichten/update-steuergesetzgebung-zur-sommerpause1

          Gruß
          Lars

        • Abschaffung Steuerklassenkombination III/V (ab 01.01.2029 ???)

          Der Punkt „Überführung der Steuerklassen III/V in Steuerklasse IV mit Faktor“
          wurde nun auch im BMF Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 aufgenommen.

          Im nachfolgenden Link rechts oben findet Ihr als pdF-Datei den entsprechenden Referentenentwurf. In der pdf-Datei dann weiterlesen unter Punkt:

          Artikel 4
          Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [01.01.2029]

          (kleiner) Auszug … den Rest dann selber in der pdf-Datei weiterlesen …

          Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert
          worden ist, wird wie folgt geändert:

          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

          a) Die Angabe zu § 39f wird wie folgt gefasst:
          „§ 39f Steuerklasse IV mit Faktor anstelle der Steuerklasse IV“.

          b) Nach der Angabe zu § 39f wird folgende Angabe eingefügt:
          „§ 39g Verfahren zur Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor“.

          2. § 38b wird wie folgt geändert:

          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Steuerklasse III oder IV“ ersetzt durch die Wörter „Steuerklasse IV oder IV mit Faktor“.
          bbb) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

          …….

          https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/jahressteuergesetz-2024-teil-ii/

          und auch beim Solidaritätszuschlag gibt es Bewegung …

          Wie schon geschrieben, es ist erst einmal nur ein Referentenentwurf, da kann noch viel passieren!

          Gruß
          Lars

          • Sehr interessant – vielen Dank, Lars.

            Wobei ich überrascht bin, dass die Änderung der Steuerklassen erst 2029 in Kraft treten soll….

            Gruß
            The_Doctor

          • @The_Doctor: Ich habe den Referentenentwurf zwar nicht Wort für Wort gelesen, aber soweit ich verstanden habe, werden die St.-Kl. III/V sogar erst mit dem Beginn des Jahres 2030 endgültig abgeschafft.
            Ende 2029 will die Finanzverwaltung mit der automatischen Berechnung der Faktoren beginnnen. Und die sollen dann ab 01.01.2030 per ElStAM bereitgestellt werden.

            Gruß, Der Privatier

          • laut referentenentwurf steht die Lohnsteuerklassenkombination III/V ab dem 01.01.2020 nicht mehr zur Verfügung

            Auszug aus dem Referentenentwurf (neuer §39g EStG)

            8. Nach § 39f wird folgender § 39g eingefügt:

            „§ 39g Verfahren zur Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor“

            (1) Zur Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor
            bildet das Bundeszentralamt für Steuern zum 1. Oktober 2029 für Ehegatten, die zum
            30. September 2029 in die Steuerklassen III und V eingereiht sind, einen Faktor als
            Lohnsteuerabzugsmerkmal nach den Regelungen in § 39e Absatz 1b anhand der Daten, die sich aus den für das Kalenderjahr 2028 übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen (§ 41b) für die Steuerklassen I, II, III, IV, IV mit Faktor oder V ergeben.

            Das Bundeszentralamt für Steuern und die Finanzbehörden der Länder teilen gemeinsam den Ehegatten den als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten automatisierten Faktor elektronisch mit. Der Faktor wird zum 1. Januar 2030 zum Abruf für den Arbeitgeber als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt. Die Steuerklassen III und V sind ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr für den Lohnsteuerabzug anzuwenden. Das
            Bundeszentralamt für Steuern bildet automatisiert anstelle der Steuerklassen III und V die Steuerklasse IV mit Faktor.

            Gruß
            Lars

          • Betreffs ALG und Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V zum 01.01.2030

            Folgende Information aus dem „(Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) ehemals Zweites Jahressteuergesetz 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II)“

            Auszug:

            Artikel 20
            Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

            §461 Steuerfortentwicklungsgesetz

            Ab 1. Januar 2030 ist abweichend von §153 Absatz 2 und 3 für Ansprüche auf
            Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, die vor dem 1.Januar 2030 entstanden sind, für die Ermittlung des Leistungsentgelts

            1. der bis 31. Dezember 2029 geltende Abzugsbetrag für Lohnsteuer weiterhin zu
            berücksichtigen, wenn sich der Abzug für die Lohnsteuer nach §153 Absatz 1
            Satz 2 Nummer 2 am 31. Dezember 2029 nach der Lohnsteuerklasse III gerichtet
            hat oder

            2. die ab 1. Januar 2030 automatisiert als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Steuerklasse IV mit Faktor zu berücksichtigen, wenn sich der Abzug für die Lohnsteuer nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 am 31. Dezember 2029 nach der Lohnsteuerklasse V gerichtet hat.

            Satz 1 findet keine Anwendung, wenn für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach
            dem 31. Dezember 2029 die Lohnsteuerklasse I, II oder IV als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wird. In Fällen des Satzes 1 Nummer 2 sind Änderungen der Steuerklasse
            IV mit Faktor nach dem 31. Dezember 2029 zu berücksichtigen.

            Auszug Ende

            (Und hier noch die entsprechende Begründung:)

            Zu Artikel 20 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
            Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
            Die Inhaltsübersicht wird an den neu angefügten § 461 SGB III angepasst.

            Zu Nummer 2 (§ 461 – neu -)

            Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 4.

            Die Übergangsregelung stellt für bereits entstandene Ansprüche auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung sicher, dass Arbeitslose, die zuletzt Arbeitslosengeld nach der Lohnsteuerklasse III bezogen haben, ab Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung die Entgeltersatzleistung weiterhin in unveränderter Höhe erhalten. Gleichzeitig wird klargestellt, dass bei denjenigen, die zuletzt Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse V erhalten haben, die neu gebildete Steuerklasse IV mit Faktor bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wird, so dass sich in der Folge ein höherer Leistungsanspruch ergibt.

            Die Anwendung der Regelung endet, wenn für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen die
            Steuerklasse I, II oder IV als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wird. Dies ist sachgerecht, weil sich bei der Änderung von Lohnsteuerklasse IV mit Faktor der zugrundeliegende Lebenssachverhalt geändert hat oder die Ehegatten die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV gewählt haben.

            Für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2030 entstanden sind und nicht von der Übergangsregelung erfasst werden, ergibt sich die Berücksichtigung der automatisiert als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Steuerklasse IV mit Faktor bereits aus dem geltenden Recht, so dass es keiner Übergangsregelung bedarf.

            Auszug Ende

            Inkrafttreten:

            Das dies eine Folgeänderung zu Artikel 4 ist, siehe hierzu dann der Artikel 22 „Inkrafttreten“

            Artikel 22 „Inkrafttreten“

            xxxxxxxxx

            (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft

            Gruß
            Lars

          • Der Bundestag hat heute (19.12.2024) das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) in 2.u.3. Lesung verabschiedet. Der Bundesrat wird morgen (20.12.) wahrscheinlich zustimmen.

            NICHT mehr enthalten ist die Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V. Das Vorhaben ist somit hinfällig.

            Was bleibt, ist ein (nochmals) erhöhter Grundfreibetrag bei der EkSt 2025 auf 12096€ und eine Verschiebung der Progressionskurve, sowie eine Erhöhung des Kindergeldes auf 255€. Wenn der Bundesrat zustimmt, werden diese Änderungen zum 01.Jan.2025 in Kraft treten.

            Gruß, Der Privatier

  110. Nachfrage:
    Kann es sein, dass bestehende Bescheide dann einfach ungültig sind und mit 4/4 neu berechnet werden? Oder gilt hier eine Art Bestandsschutz? Wird die Neuregelung zum 1.1.25 greifen oder brauchen die Finanzämter hier mehr Vorlauf zur Umsetzung (habe ich irgendwo schon gelesen)?

    Danke im Vorfeld für weitere Erleuchtungen..

    • Moin Ambassador,

      das bleibt abzuwarten, WANN dieser Punkt (Abschaffung der Steuerklassen Kombination III/V) aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt wird. Und ja, da hast du Recht, so einfach eine Umstellung von Heute auf Morgen ist da auch nicht umsetzbar.

      Allerdings würde ich dann die Kombination IV/IV (bei Bezug von Lohnersatzleistungen) nicht wählen, sondern die Kombination IV mit Faktor.

      Gruß
      Lars

  111. Hallo, sorry falls meine Frage schon irgendwo beantwortet wurde, ich konnte sie leider nicht finden. Folgende Situation: seit 2019 bin ich im Ruhestand und beziehe eine Firmenrente aus Direktzusage. Diese wurde bis 2022 vom ehemaligen Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber in Steuerklasse 3 versteuert. Dann habe ich noch mal einen befristeten Arbeitsvertrag angenommen der während seiner Dauer zum Hauptarbeitgeber wurde, die Pension somit dann Steuerklasse 6. Jetzt endet der Job und es folgt ein ALG1 Anspruch der nach Steuermerkmal Klasse 3 berechnet wird. Da mir im nächsten Jahr noch einmal eine groessere Summe nach 5tel Regelung zufliesst beabsichtige ich den ALG 1 Bezug zu unterbrechen. Die Pension würde also wieder zum Hauptarbeitgeber mit Klasse 3. Frage: Wie verhindere ich das bei Wiederaufnahme des ALG1 dieses nach Steuerklasse 6 neu berechnet wird? Oder kann mann auch aktiv zu Klasse 6 wechseln (fuer die Pension) auch wenn kein zweiter Job vorliegt?
    PS: eventuell habe ich die Lösung schon selber gefunden: Sperrung des Arbeitgebers der die Pension zahlt für den Elstam Abruf sollte diesen wieder zur Abrechnung in Klasse 6 zwingen

    • Die Steuerklasse 6 wird niemals zur Berechnung des ALG-Anspruches verwendet. Es zählt immer nur die „Haupt“-Steuerklasse (wobei es diesen Begriff in dieser Form nicht gibt). Aber wenn Sie als Steuerklassen-Kombination die Variante 3/5 gewählt haben und Sie dabei die St.Kl.3 haben, so wird diese auch verwendet.

      Gruß, Der Privatier

  112. Herzlichen Dank, gibt es dazu einen link zu den entsprechenden Vorschriften? Vom Arbeitsamt habe ich nämlich zur selben Frage folgende Antwort bekommen:
    Sehr geehrter Herr…. ,

    vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider konnte ich Sie telefonisch nicht erreichen.

    Das Arbeitslosengeld I wird stets nach der aktuellen Lohnsteuerklasse berechnet. Sie haben die Möglichkeit zu Ihrem Vorteil, 1 mal im Jahr Ihre Lohnsteuerklasse zu wechseln. Hierzu ist der richtige Ansprechpartner, Ihr Finanzamt vor Ort oder Ihr Steuerberater.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihre Agentur für Arbeit

    Darueberhinaus habe ich einen Fall gefunden bei dem das FA es versucht hat die Steuerklasse 6 anzuwenden und vor Gericht zwar gescheitert ist aber aus Gründen die immer noch erforderlich machen wuerden die Klasse 3 zum Jahresbeginn „Frei“ zu haben https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/alg-i-lohnsteuerklasse-zu-beginn-des-jahres-massgeblich_238_279212.html Der ALG1 Rechner auf der Webseite der Agentur für Arbeit bietet auch SK6 als Option mit entsprechend niedrigen ALG1 Ergebnissen
    Ich konnte nirgendwo finden dass dies nicht zur Anwendung kommen darf

    • Zunächst einmal beinhaltet die Antwort der Agentur gleich mehrere Fehler:
      * ALG wird nämlich nicht nach der aktuellen Steuerklasse berechnet, sondern grundsätzlich erst einmal nach derjenigen, die zu Beginn des jeweiligen Jahres gültig war. Findet im Laufe des Jahres dann ein Wechsel statt, erfolgt eine Neuberechnung nur bedingt (s. Beitrag oben).
      * Man kann die Steuerklasse nicht nur einmal im Jahr wechseln, sondern beliebig oft. Und das bereits seit 2020. Die zuständige Agentur ist da offenbar nicht richtig informiert.
      * Der richtige Ansprechpartner für Fragen zur Auswirkung von Steuerklassenwechseln wäre durchaus auch die Agentur. Das wird sogar von der Agentur offiziell ausdrücklich empfohlen.

      Aber das nur am Rande.

      Ein Satz aus dem zitierten Haufe-Beitrag fasst es eigentlich sehr schön zusammen:
      „Die Arbeitsverwaltung sei grundsätzlich an das seitens der Finanzverwaltung eingetragene Lohnsteuerabzugsmerkmal gebunden.“ Damit ist eigentlich alles gesagt. Und es gibt immer nur ein Lohnsteuerabzugsmerkmal. Und zwar das, was in früheren Zeiten auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war. Ist heute immer noch so, nur elektronisch.

      Meine Aussage, dass die St.Kl.6 „niemals“ zur Berechnung des ALG-Anspruches verwendet wird, ist allerdings auch nicht so ganz richtig. Die St.Kl.6 kann dann zur Anwendung kommen, wenn jemand parallel mehrere Jobs ausübt. Wenn er nun einen dieser Teiljobs, die mit St.Kl.6 abgerechnet werden, verliert und daraus ein eigener Teilarbeitslosenanspruch entstanden ist, so würde die Berechnung der Höhe auf der Basis von St.Kl.6 stattfinden.
      Das ist aber schon ein eher seltener Sonderfall – aber es erklärt, warum der ALG-Rechner der Agentur auch die St.Kl.6 beinhaltet.

      Gruß, Der Privatier

  113. Folgende Situation bei uns:
    Beide Ehegatten ungefähr gleiches Gehalt, allerdings Ehefrau gerade in Elternzeit mit Elterngeld.
    Bisherige Steuerklassensituation: Ehemann Stkl 3, Ehefrau Stkl 5
    Empfang der Kündigung (Ehefrau) am 19.11.24. Arbeitsverhältnis gekündigt zum 31.3.2024. Wegen Betriebsschließung hat das Unternehmen ebenfalls eine Meldung an das Arbeitsamt gegeben.
    Ebenfalls am 19.11.24 haben wir elektronisch einen Steuerklassenwechsel beantragt (Ehefrau 5, Ehemann 3).

    Laut anderen Kommentaren hier müsste der Steuerklassenwechsel akzeptiert werden da er vor dem 1.1.25 geschieht? Oder hängt es vom Datum des ALG-Antrags ab (in diesem Fall ja Ende 2024 um 3-Monats-Frist einzuhalten)?

    • Die 3 Monatsfrist ist erstmal nur die Arbeitssuchendmeldung, die Arbeitslosmeldung erfolgt dann ja erst in 2025

    • Moin Flo S,

      zum Überlegen:
      Wäre es eventuell nicht besser zuerst das Elterngeld in voller Höhe zu nehmen und später den ALG-Anspruch auszulösen? Hintergrund: Mann/Frau kann u.U. auch beides ALG + Elterngeld in Anspruch nehmen, dann wird aber das Elterngeld (bis auf den Mindestbetrag = Anrechnungsfrei) aufs ALG angerechnet.

      Und wegen ALG: §150 Abs.2 Nr.3 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“

      Auszug:

      (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

      xxxxx

      3.Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html

      Nachfrage: Eventueller Schreibfehler?
      In der Einleitung Deines Kommentars:

      „Bisherige Steuerklassensituation: Ehemann Stkl 3, Ehefrau Stkl 5“ … und weiter unten:

      „Ebenfalls am 19.11.24 haben wir elektronisch einen Steuerklassenwechsel beantragt (Ehefrau 5, Ehemann 3).“

      Gruß
      Lars

      • Ja du hast natürlich recht. Am 19.11. haben wir Stkl 3 für Ehefrau und Stkl 5 für Ehemann beantragt.

        Aber zur Ausgangsfrage: das Arbeitsamt würde diesen Steuerklassen-Wechsel nicht als unzulässig ablehnen oder?

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