Kap. 3.4: Abfindung und Steuern: Besonderheiten und Fallstricke
Auch wenn das Grundprinzip der Besteuerung einer Abfindung relativ einfach ist, so gibt es dennoch einige Besonderheiten zu beachten und eventuelle Fallstricke zu vermeiden.
Im folgenden Beitrag möchte ich daher die wichtigsten Besonderheiten erläutern bzw. auf weitere Beiträge verweisen, in denen dann auf einzelne Themen detailliert eingegangen wird.
Anfangen möchte ich dabei noch einmal mit der Fünftelregel, die ich hier sehr ausgiebig in einer eigenen Beitragsserie erläutert habe. Wie dort beschrieben müssen für die Anwendung der Fünftelregel gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit sie überhaupt zum Tragen kommen kann. Und da wäre an erster Stelle einmal die sog. Zusammenballung der Einkünfte zu nennen. Die Fünftelregel wird also nur dann angewendet, wenn sich durch die Abfindung eine „Zusammenballung der Einkünfte“ ergibt.
Zusammenballung der Einkünfte
Im Klartext: Durch die Zahlung der Abfindung müssen sich höhere Jahres-Einkünfte ergeben, als dies bei einer „ungestörten“ Weiterbeschäftigung der Fall gewesen wäre. Und daraus ergibt sich auch sogleich der erste Fallstrick!
Wenn nämlich unser Hr. Müller, der uns über einige Beiträge hin begleitet hat, nur eine Abfindung von 40.000 Euro bekommen hätte und er sich jetzt ohne Nachdenken an den Rat hält, seine Abfindung in das Folgejahr zu verschieben, so kann er die Fünftelregel gleich vergessen. Im Vergleich zu seinem normalen Jahresgehalt von 45.000 Euro ergibt sich bei einer Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr dann nämlich keine Zusammenballung der Einkünfte und eine wichtige Voraussetzung für die Fünftelregel wäre nicht mehr gegeben.
Daher sollte man bei allen Optimierungen immer die Zusammenballung im Blick behalten.
Hinweis: Der hier auf der Seite verfügbare Abfindungsrechner prüft das Vorliegen einer Zusammenballung nicht, sondern rechnet aus Vereinfachungsgründen immer mit der Fünftelregel! Im Zweifelsfall bitte vorher immer einen Steuerberater befragen!
=> Mit Zwischenschritt zum Privatier(1/3)
Mit: Gründe, Möglichkeiten, Teilzeitarbeit
Ratierliche Abfindung
Auch eine Aufteilung der Abfindung auf mehrere Jahre ist in der Regel schädlich für die Fünftelregel. Das heißt aber nicht, dass eine solche Aufteilung nicht durchaus Sinn machen kann. Insbesondere Fälle, bei denen die Abfindung auf viele Jahre verteilt wird (ratierliche Abfindung) wirkt sich eher wie eine normale Gehaltszahlung aus und man kann dann auch auf die Fünftelregel getrost verzichten.
Allerdings reduzieren sich bei ratierlichen Abfindungen auch die hier auf der Seite vorgestellten vorgestellen Optimierungsmöglichkeiten bzw. deren Wirkung fällt nicht ganz so deutlich aus, wie es bei einer Einmalzahlung oftmals der Fall ist.
Während also eine Aufteilung einer Abfindung über mehrere Jahre durchaus sinnvoll sein kann, sollte man eine Verteilung auf z.B. zwei Jahre eher nicht akzeptieren, da man die Vorteile der Fünftelregel damit meistens nicht mehr nutzen kann und sich andererseits keine anderen Vorteile ergeben.
Weitere Besonderheiten
Zum Abschluss noch einige Besonderheiten, die ebenfalls von Bedeutung sein könnten:
- Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass eine (beträchtliche) Kürzung einer Sozialplanabfindung für sog. „rentennahe Jahrgänge“ gerechtfertigt ist. Demnach ist es aufgrund der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung rechtmäßig, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur die bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen. Zugrunde lag der Fall eines 62-jährigen Klägers, dem nur eine Abfindung in Höhe von 4.974,52 Euro zugestanden wurde. Er hatte auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 234.246,87 Euro geklagt. Vergebens.
- Immer wieder gibt es bei der Auszahlung der Abfindung durch den Arbeitgeber böse Überraschungen! Welche Probleme es dabei geben kann und was man dagegen unternehmen kann, habe ich im Beitrag „Jetzt die Abrechnung abstimmen“ erläutert.
- Jede Verschiebung einer Abfindungszahlung birgt auch immer Risiken, die sich aus veränderten Rahmenbedingungen ergeben! Als gravierende Risiken wären da in erster Linie eine Insolvenz des Arbeitgebers oder das eigene Ableben zu nennen. Weniger gravierend dürften sich gesetzliche Änderungen auswirken, die sich bis zur Auszahlung ergeben könnten.
- Im Zusammenhang mit der Verschiebung von Abfindungen kann die Formulierung dieser Vereinbarung von besonderer Bedeutung sein. Siehe Beitrag: „Falle bei der Verschiebung von Abfindungen„.
Hinweis: Weitere Möglichkeiten zur Optimierung der Steuern auf eine Abfindung finden sich in einem gesonderten Kapitel über „Finanzamt und Steuern„.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Eine weitere Besonderheit im Zusammenhang mit Abfindung und Steuern stellt die Kirchensteuer dar. Dazu habe ich einen gesonderten Beitrag in der Rubrik Aktuelles „Die hohe Kunst der Steuerplanung (Teil 3)“ geschrieben.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
habe mal eine Frage. Ich bin zum 31.12.2015 gekündigt worden. Die Abfindung habe ich mir im Januar 2016 ausbezahlen lassen.
Mein Jahreseinkommen 2015 war 53.000 Euro. Abfindung im Januar 2016: 150.000 Euro. Versteuert wurde es mit 1/5 Regelung. Ich beziehe ab Januar 2016 ALG I in Höhe von 1.500 Euro. Wenn ich das ganze Jahr ALG I beziehe, wird dann die Fünftelregelung angewandt?
Zunächst einmal muss ich mich entschuldigen, dass der Kommentar erst jetzt erscheint. Aber ein Blog wie dieser erhält ständig irgendwelche Spam-Kommentare, die ich nur noch per automatischer Filter zurückhalten kann.
Manchmal sind diese Filter wohl etwas zu aggressiv und filtern auch Kommentare aus, die sie eigentlich durchlassen sollten. Tut mir leid!
Aber nun zur Frage:
Auch wenn Sie das ganze Jahr über ALG1 beziehen, hat das keine Auswirkung auf die Fünftelregel. Mit den vorliegenden Daten ist wohl auch eine Zusammenballung gegeben. Ich habe da also keine Bedenken.
Allerdings kann sich der Bezug von ALG1 durchaus negativ auf die Höhe der Steuern auswirken. ALG1 selber ist zwar steuerfrei, wird aber unter Progressionsvorbehalt dennoch berücksichtigt. Es wird also in jedem Fall den Steuersatz erhöhen. Und das ist bei einer Abfindung meistens nicht „so schön“.
Die Alternativen habe ich ja hier im Blog erläutert. In Ihrem Falle könnten Sie sich wieder abmelden bei der Agentur. Das muss man sich dann aber finanziell auch erlauben können und es muss in ein Gesamt-Konzept (Rentenansprüche, Krankenkasse, etc.) passen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die beruhigende Antwort. Ich hatte zwischenzeitlich beim Finanzamt angerufen und die Dame sagte auch zu mir, dass die 1/5 Regelung Anwendung findet. Ich habe die Abfindung wegen der Steuer ja in das nächste Jahr verschieben lassen (d.h. Januar 2016). Wenn ich mich bei der Agentur abmelde dann muss ich die Krankenkasse (bin alleinstehend) selbst bezahlen.
Dann Fehlen mir noch 9 Monate für die Anrechnung der Rente mit 63 ….
Ich habe das auch schon überlegt aber der Hauptgrund ist eben die Krankenkasse. Vielen Dank nochmals
Liebe Grüße, Vlasta
Es liegt mir fern, irgendjemand zu etwas überreden zu wollen – aber ich würde mir das noch einmal sehr gut überlegen!
Oder besser: Durchrechnen (lassen)!
Der Progressionseffekt von ALG (und anderen Leistungen) wird oft unterschätzt. Je nach Konstellation kann da „mal eben“ die Hälfte des ALG an Steuer anfallen (oder auch mehr). Und das ist nicht nur ärgerlich, das müssen Sie dann im Rahmen der Steuererklärung dann auch nachzahlen. Wenn man da nicht mit rechnet, kann das bitter sein.
Freiwillige KV/PV/RV-Beiträge kosten (bei Minimal-Beiträgen) in der Summe ca. 3.000 Euro/Jahr. Und die können dann auch noch von der Steuer abgesetzt werden.
Hier noch einmal ein Link zu einem älteren Kommentar zum Progressionsvorbehalt: „70% Steuern auf das Arbeitslosengeld„.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
wenn ich mich z.B. ab 1.5.2016 von der Argentur für Arbeit abmelde und eine Auszeit bis zum Jahresende nehmen, d.h. 8 Monate, kann ich danach dann wieder das ALG1 in voller Höhe und Dauer (24 Monate gesamt) beziehen? Das wäre natürlich eine Lösung, habe mit dem Elster Steuerprogramm einfach mal gerechnet, das wären 6.000 Euro Ersparnis der Steuer mit der Fünftelregelung.
Ist der Gedanke korrekt? Oder habe ich da was vergessen?
Lieben Gruß Vlasta
Wie schon gesagt: Der einmal festgestellte Anspruch behält seine Gültigkeit für bis zu vier Jahren. Und das bezieht sich sowohl auf die Höhe des ALG1, als auch auf die einmal festgestellte Gesamtdauer. Natürlich haben Sie immer nur noch auf den noch nicht in Anspruch genommenen Rest ein Anspruch.
Und die Steuerersparnis, die Sie ausgerechnet haben, kann ich jetzt zwar nicht nachrechnen, hört sich für mich aber nicht überraschend an. Kann also gut sein.
Den exakten Termin für die Abmeldung (und später für die Anmeldung) bei der Agentur würde ich mir noch einmal überlegen. Ich finde gerade die Rechtsgrundlage nicht, aber so viel ich weiß, zählen auch angefangene Monate als Beitragsmonate für die Rentenversicherung. Somit wäre es vielleicht von Vorteil, sich nicht am 30.4. abzumelden, sondern erst Anfang Mai.
Gruß, Der Privatier
Hallo Vlasta,
leider fehlen hier ein paar Eckdaten, teilweise muss man daher für einen Rat mutmaßen.
Ich gehe aufgrund der Angaben davon aus, dass bereits ab 1.01.2016 tatsächlich ALG 1 bezogen wird(Leistungsbescheid für 24 Monate), also keine Ruhe- und Sperrzeiten verhängt wurden.
Offensichtlich bist Du auch schon vor ALG Bezugsbeginn 58 Jahre alt geworden, da 24 Monate ALG 1-Anspruch.
Eine Abmeldung nach 3 oder 4 Monaten ALG 1 ist dann kein Problem,
der Restanspurch von dann noch 20 oder 21 Monaten bleibt dann für 4 Jahre erhalten, Restlaufdauer sollte allerdings tunlichst nicht in die Rente ab 63 hineinreichen. Die fehlenden 9 Zählmonate für die Rente ab 63 sollten dann in der restl. ALG 1 Zeit erreicht werden können. Stand das so in der letzten Renteninformation, was noch an 35 Zählmonaten für langjährig Versicherte fehlt?
Krankenkasse privat oder gesetzlich? Bei freiwilliger Weiterversicherung in der GKV -für Rest 2016-dürfte es nach den Angaben nach 3 oder 4 Monaten ALG 1 Bezug auch nur noch zu den Mindestbeträgen kommen, soweit wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht noch
weitere Monate Ruhezeiten anfallen, vgl. § 158 SGB III. Sonst
evtl. Abmeldung bei der AfA noch ein bisschen hinauszögern, bis nur noch der Mindestbetrag von ca. 170 EUR monatl. für KV/PflV anfällt. Aus steuerlichen Gründen hätte man hier zur optimalen
Wirkung der 1/5tel Regelung am besten ein Dispojahr eingelegt, obwohl diese wg. der sonstigen Eckdaten (24 Monate ALG 1-Anspr. ohne Sperr- und Ruhezeiten) nicht erforderlich war.
Empfehle Vorab-Kontaktaufnahme mit der KV.
MfG
Hallo Ulli2000,
ich habe ab Januar 2016 ALG1 bezogen ohne Sperrzeiten für 24 Monate. Werde Juni 2016 60 Jahre. Mir fehlen ab Januar 2016 noch 8 Monate für die langjährig versicherten Rente.
4 habe ich bis Ende April sicher. Dann fehlen noch 4 Monate. Ich habe vor mich ab dem Januar oder Februar 2017 wieder Arbeitssuchend zu melden. Dann sind die 4 Monate auf jedenfall erreicht. Krankenkasse ist gesetztlich. Ich rufe da an und frage.
Vielen Dank
Vielen Dank für die schnelle Antwort, ich werde mal beim Arbeitsamt fragen und melde ich dann wieder.
Gruß Vlasta
Hallo Herr Privatier,
wirklich toller Blog – Sie verfügen da über immenses Wissen. Ich bitte um einen knappen Ratschlag ihrerseits zu meiner Situation:
– Abfindung zum 30.06.2016 erhalten (keine anderen Möglichkeiten) ca. 70.000 EUR
– Normales Jahresbrutto bisher bei 73000
– neues Jahresbrutto in meinem neuen Job (60000+5000 variabel, aber erst wohl in 2017)
– es sind dieses Jahr neben der Abfindung bisher ca. 42.000 EUR brutto bereits im alten Job geflossen und es kommen ziemlich genau 30.000 EUR im neuen hinzu. Nächstes Jahr ist das Gehalt bei 60.000 + 5.000 voraussichtlich.
Meine Fragen:
Macht es Sinn, den neuen Arbeitgeber vielleicht um eine Verschiebung von Gehalt ins nächste Jahr zu bitten?
Sehen Sie sonst eine Chance, etwas rauszuholen?
(neben bAV, Rürup, Riester etc. ist bereits alles berücksichtigt, zudem Investitionen bei V&V in dieses Jahr verlagern, um hier ggf. ein negatives Einkommen zu erzielen, Spenden, Renovierung im Haushalt w/Handwerkerleistungen auf dieses Jahr verschieben, neuer Laptop dieses Jahr etc.)
Ich freue mich – natürlich über unverbindliche – Rückmeldung.
Danke für die lobenden Worte – aber ich fürchte, Sie haben sich selber bereits schon ein so umfangreiches Wissen angeeignet, dass ich kaum noch helfen kann.
Sie haben ja schon eine ziemlich lange Liste von Steueroptimierungen aufgeführt, die Sie schon berücksichtigt haben, darunter auch die „Klassiker“ und recht effektiven Varianten der Einzahlung in eine Altersvorsorge. Und wenn Sie zudem die Möglichkeit haben, Investitionen für V&V und Handwerkerleistung im Haushalt vorzuziehen, sind das meist schon größere Summen, die sich lohnen.
Sicher kann man immer noch weitere Investitionen (z.B. Fotovoltaik oder Kauf von weiteren Immobilien) überlegen, aber ob ich das rein aus steuerlicher Sicht machen würde, weiß ich ehrlich gesagt auch nicht.
Wenn man ziemlich nahtlos einen neuen Job antreten kann, der auch noch in etwa ähnlich vergütet wird, kann man ja auch einfach einmal die Sichtweise ändern und sich nicht über die Steuern ärgern, sondern über das freuen, was trotzdem übrig bleibt! Ein schwacher Trost – ich weiß. Aber Ihre Liste ist einfach schon zu vollständig, als dass es da noch etwas Sinnvolles zu ergänzen gäbe.
Das gilt auch für den Versuch, das Gehalt zu verschieben. Steuerlich würde das vielleicht einen Vorteil bringen, aber weitere Folgen auf z.B. Sozialversicherungen, etc. kann ich überhaupt nicht abschätzen und bin mir nicht einmal sicher, ob man das legal konstruiert bekommt. Ich würde das nicht versuchen.
Ich habe den Eindruck, Sie haben schon recht ordentlich optimiert. Und irgendwo ist dann eben immer auch mal ein Ende.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen,
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung – ich sehe das 100% auch so 🙂 ich freue mich definitiv über das was übrig bleibt, aber ein paar Überlegungen war es wert!
Machen Sie weiter so, das was ich gelesen habe, war immer sehr objektiv!
Hallo Herr Privatier,
Finde diesen Blog sehr gelungen und möchten ihnen meine größte Anerkennung aussprechen, weiter so!
Bin zum 31.12.2016 gekündigt worden. Abfindung soll im Januar 2017 ausgezahlt werden. Mein AG hat mich informiert
das er die Auszahlung nach Steuerklasse 6 vornimmt, da zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsvertrag mehr besteht.
Ab Januar2017 Alg 1 Bezug ca 1200€ für 12monate oder eventuell Abmeldung in erwägung gezogen.
Jahresbrutto 2016 45000€, Abfindung 40000€.
Meine Frage wäre jetzt, ist der Auszahlungstermin richtig gewählt wegen der Steuerklasse 6 oder ist Dezember2015
besser und bekommt man zu viel bezahlte steuern zurück weil ja normal steuerklasse 1 da ich ledig bin.
Für einen Rat von ihnen bin ich sehr dankbar.
MFG Stefan
Die Frage ist schwierig zu beantworten. Nicht wegen der Steuerklasse 6 – das kann man erstens mit einer „netten“ Absprache verhindern und zweitens bekommt man die zu viel gezahlte Steuer nach EkSt.-Erklärung wieder zurück.
Das Problem liegt eher in den Größenverhältnissen von Jahres-Brutto und Abfindung. Wenn ich nur die Zahlen nehme, die Sie mitgeteilt haben, ergibt sich bei einer Auszahlung im Jan.17 kein Anspruch auf die Fünftelregel. Im Dez.16 hingegen schon. Allerdings wäre bei einer Auszahlung im Dez.16 ihr Einkommen fast doppelt so hoch wie sonst. Bei Auszahlung im Jan.17 wäre es geringer. Wenn keine anderen Einkünfte hinzukommen.
Und der letzte Satz ist entscheidend! Es hängt viel davon ab, ob und wie viel Sie im kommenden Jahr an weiteren Einkünften haben werden.
Aber auch mit dieser Info kann man den besten Zeitpunkt wohl nur mit einer Vergleichsrechnung herausfinden (selber machen mit Steuerprogramm oder Steuerberater).
Gruß, Der Privatier
Hallo Stefan,
die Arbeitgeber machen die Abfrage der geltenden Steuerklasse über das ELStAM-Verfahren. Nur der „Hauptarbeitgeber“ darf auf die Steuerklassen 1-5 zugreifen.
Dein AG setzt voraus, dass Du in 2017 ALG1 bekommen wirst; damit ist die Arbeitsagentur „Hauptarbeitgeber“. Für Deinen ehemaligen AG gilt damit Steuerklasse 6.
Bei mir kam das Dispositionsjahr zum tragen. Mein ehemaliger AG hat sich von mir schriftlich bestätigen lassen, dass es keinen anderen AG geben wird und dann Steuerklasse 3 verwendet.
Viele Grüße, Hardy
Sehr geehrter Herr Privatier,
gerne schliesse ich mich dem Lob meiner Vorgänger(innen)an.
Meine Frage :
Akzeptiert das Finanzamt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015, anschliessend Transfergesellschaft bis zum 31.12.2016 und
Auszahlung der Abfindung im Januar 2017 nach Fünftelregelung mit voraussichtlich 0€ weiteren Einkünften im Jahr 2017 ?
Danke im Voraus für Ihre Mühe und freundliche Grüße : Herr_Lehmann
Sie müssen unterscheiden zwischen der „Auszahlung“ nach Fünftelregel durch den Ex-AG und der „Anwendung“ der Fünftelregel bei der EkSt.-Erklärung.
Zunächst einmal sind für beide gewisse Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere die Zusammenballung der Einkünfte. Sind diese gegeben, bestehen aus Steuer-Sicht keine Bedenken.
Um die Fünftelregel bereits bei der Auszahlung wirken zu lassen, fehlen dem AG oft wichtige Informationen. Sprechen Sie dazu frühzeitig die Personalabteilung an und stimmen Sie die Auszahlungsmodalitäten (Steuerklasse u. Fünftelregel) im Vorfeld ab. Fragen Sie, welche Angaben, Bestätigungen, Erklärungen Ihr AG haben möchte, damit er die Fünftelregel anwenden kann.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die prompte Auskunft.
Die Zusammenballung ist gegeben, bez. Fünftelregelung meinte ich die steuerliche Betrachtung. Und ich werde mich entsprechend an die Personalabteilung wenden.
Freundliche Grüße : Herr_Lehmann
Hallo Privatier,
wollte mich wieder mal melden und meinen jetzigen Stand kommentieren und ich habe noch neue Fragen. Hier nochmal kurz zum 1. Beitrag von mir:
vlasta sagte am 29.Feb.2016 um 03:38 :
Hallo, habe mal eine Frage. Ich bin zum 31.12.2015 gekündigt worden. Die Abfindung habe ich mir im Januar 2016 ausbezahlen lassen. Mein Jahreseinkommen 2015 war 53.000 Euro. Abfindung im Januar 2016: 150.000 Euro. Versteuert wurde es mit 1/5 Regelung. Ich beziehe ab Januar 2016 ALG I in Höhe von 1.500 Euro. Wenn ich das ganze Jahr ALG I beziehe, wird dann die Fünftelregelung angewandt?
Fünftelregelung: findet an Anwendung
Abfindung ins Folgejahr verschoben: ja (Januar 2016)
ALG 1 bezogen von Januar-März 2016, ab April bis Dezember 2016 keine Einkünfte.
Habe mich ab Januar 2017 wieder arbeitslos gemeldet, Bescheid kam in Ordnung.
So und nun die Neuerung und meine Frage:
Habe am 6.6.2016 geheiratet und bin seit Juni 2016 bei meinem Mann krankenversichert. Wie soll ich nun die Steuer 2016 machen? Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung?
Mein Mann hat ein Einkommen 2016 in Höhe von ca. 40.000 Euro im Jahr.
Mein Arbeitslosengeld die 3 Monate 4.500 Euro
Meine Abfindung (die ins nächste Jahr verschoben wurde) 150.000 Euro.
Vielen Dank
Meinen Glückwunsch zur Hochzeit! Und zu den bisher anscheinend positiv verlaufenen Vorhaben.
Zur Frage der gemeinsamen/getrennten Veranlagung kann ich nur sagen, dass es sehr vernünftig ist, sich diese Frage zu stellen. Beantworten kann ich sie leider nicht. Das wird wohl auch kaum einer machen können, ohne dies vorher einmal durchzurechnen. Und genau das wäre dann eben auch mein Rat: Beide Varianten einmal durchrechnen!
Das kann man mit einem (kostenpflichtigen) Steuerprogramm machen oder auch mit der kostenlosten Elster-Software. Wer sich das selber nicht zutraut, sollte einen Steuerberater fragen. Diesen aber um eine schriftliche Aufstellung der beiden Varianten bitten und nicht etwa nur eine Aussage wie „… das lohnt sich nicht“ akzeptieren.
Ohne konkrete und möglichst detaillierte Rechnung lässt sich das seriös kaum vorhersagen. Man kann allerdings sagen, dass man eine solche Prüfung und Gegenüberstellung immer in Betracht ziehen sollte, wenn es besondere Situationen im Einkommensverlauf und Verhältnis der beiden Ehepartner gibt. Und Arbeitslosigkeit und Abfindung gehören definitiv zu den „besonderen Situationen“.
Mehr dazu habe ich auch in meinem Beitrag über „Die Einzelveranlagung“ geschrieben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Vlasta,
diese Situation sollte man, wie Privatier schon sagt, berechnen. Es könnte aber gut sein, dass Einzelveranlagung herauskommt.
Für die Versteuerung der Abfindung, die in Januar 2016 gezahlt wurde, ist bei der Fünftelungsregelung das restliche Einkommen wichtig, das die Abfindung in der Progression nach oben schiebt.
Bei der Zusammenveranlagung ist das (40.000,- + 3 * ALG1) / 2.
Bei der Einzelveranlagung ist es 3 * ALG1.
Wenn Du aber ab Januar 2017 wieder ALG1 bekommst, solltest Du Deine Steuerklasse für 2017 überprüfen.
Viele Grüße, Hardy
„…solltest Du Deine Steuerklasse für 2017 überprüfen.“
Sehr guter Hinweis!! Der Arbeitlose sollte immer die Steuerklasse wählen, die das höhere Netto-Einkommen verspricht.
Denn: ALG1 wird auf Basis eines fiktiven Netto-Gehaltes berechnet. Der andere Ehe-Partner muss dann zwar u.U. deutlich mehr Steuern zahlen, diese gibt es aber im Rahmen der EkSt.-Erklärung später zurück.
Gruß, Der Privatier
Hallo Hardy,
ich sollte dann also die Steuerklasse 3 wählen?
Ich habe das mals grob durchgerechnet (wenns richtig war) kommen ca. 1000 Euro Ersparnis im Jahr raus.
40.000 Euro Einkommen und mein ALG1 in Höhe von 1.500 Euro, jetzt mit Steuerklasse 4, mit Steuerklasse 3 wären es dann ca. 1700 Euro.
Hallo Vlasta,
200,- € mehr ALG1 sind 2400,- € in der Tasche.
Dein Mann würde mit Steuerklasse 5 mehr Abzüge haben, also weniger Netto im laufenden Monat. Was er über das Jahr mehr an Steuern zahlt, bekommt er über die Steuererklärung zurück.
Allerdings weiß ich nicht, ob Du die Steuerklasse bis Januar noch geändert bekommst und wie die Arbeitsagentur darauf reagiert.
Viele Grüße, Hardy
Was Hardy schreibt, trifft genau den Punkt. Vollständig richtig.
Ergänzend könnte man vielleicht noch, dass natürlich durch das höhere ALG1 und den Effekt des Progressionsvorbehaltes insgesamt auch eine etwas höhere Steuerbalstung (bei gemeinsamer Veranlagung) entsteht. Aber das ist halt so: Wer mehr „verdient“, zahlt auch mehr Steuern.
Und dann kommt dann eben auch wieder die Einzelveranlagung ins Spiel…
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort, werde das mal entweder mit der Elster-Software oder dann eben mit einem Steuerberater klären. Melde mich wieder.
Gruß Vlasta
Hallo Privatier,
Hallo Hardy,
habe mit Arbeitsagentur gesprochen, ich kann die Steuerklasse 3 für 2017 wählen ist meine Entscheidung, aber die können mein Arbeitslosengeld in der Steuerklasse 4 weiter berechnen, es wird dann geprüft werden. Es ist für das Arbeitsamt „eine ungünstige Steuerklassenwahl“ sagen die. Ich denke ich habe dadurch keinen Vorteil. Für 2016 werde ich auf jeden Fall die „Einzelveranlagung“ wählen, habe das mit einem Steuerprogramm durchgerechnet. Vielen Dank und falls ich was übersehen habe….. bin für Hilfe immer dankbar.
Gruß Vlasta
Also, ich habe das gerade einmal überprüft. Die Aussichten für einen Vorteil durch den nachträglichen Steuerklassenwechsel sind schlecht!
Ausschlaggebend ist hier §153 SGB III und der sagt aus, dass grundsätzlich immer diejenige Steuerklasse zugrunde gelegt wird, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuermerkmal festgelegt war.
Nachträgliche Änderungen sind zwar möglich, aber nur dann, wenn die Steuerklassen auch den Einkommensverhältnissen entsprechen (also Kl.3 für den höherverdienenden) oder wenn dadurch der Leistungsanspruch sinkt.
Von daher macht eine Änderung wohl keinen Sinn bzw. würde sich für das kommende Jahr für das laufende Nettoeinkommen negativ auswirken. Ich würde es daher nicht machen!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich danke Ihnen sehr für die schnelle Antwort. Sie haben mir insgesamt sehr geholfen. Dadurch konnte ich schon einige Euros sparen (pausieren in 2016, Einzelveranlagung). Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie schöne Weihnachten und ein gesundes neues Jahr. Vielen Dank nochmal
Gruß Vlasta
Hallo Herr Privatier,
habe heute die Steuer 2016 erhalten, alles so gelaufen wie von Ihnen vorgeschlagen, vielen Dank nochmals
Liebe Grüße Vlasta
Herzlichen Dank für die Rückmeldung und herzlichen Glückwunsch zum geplanten/gewünschten Ergebnis. Freut mich!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
bin auf Ihre wirklich sehr informative Seite gestoßen. Ein Thema kann ich nirgends im Netz finden und hoffe daher hier auf Hinweise:
Der Fall: Ehegatte 1 und Ehegatte 2 scheiden im Jahr 2017 aus. Abfindung Ehegatte 1 wird im Jahr 2018 ausgezahlt, Abfindung Ehegatte 2 im Jahr 2019. Die Abfindungsbeträge liegen jeweils deutlich über einem Jahresgeahlt.
Gibt es hier besondere Regelungen bzgl. Fünftelregelung zu beachten, da
– Verschiebung einer Abfindung ins ÜBERnächste Jahr
– jeweils 2018 und 2019 eine Abfindung mit Fünftelregelung und möglichst Zusammenveranlagung.
Man findet jede Menge Informationen, aber leider nichts zu 2x Abfindung.
Nun – man findet wahrscheinlich deshalb nichts, weil es da keine besonderen Regeln gibt. Mir sind jedenfalls auch keine bekannt.
Auch zu einer Verschiebung einer Abfindung ins übernächste Jahr kann ich leider nichts sagen. Verschiebungen sind zwar grundsätzlich kein Problem, aber ob dies ohne irgendwelche Grenzen funktioniert? Da bin ich auch überfragt.
Ich denke, hier wäre ein Gang zum Steuerberater zu empfehlen. Dies wäre ohnehin nötig, denn schon für die Frage ob nun eine Einzel- oder Zusammen-Veranlagung die jeweils richtige Entscheidung ist, wäre eine konkrete Rechnung erforderlich.
Tut mir leid, dass ich dazu nicht mehr sagen kann.
Gruß, Der Privatier
Nachtrag: Im Zusammenhang mit der Verschiebung von Abfindungen kann die Formulierung dieser Vereinbarung von besonderer Bedeutung sein. Siehe Beitrag: „Falle bei der Verschiebung von Abfindungen„.
Sehr geehrter Privatier,
mein regulärer Renteneintritt wäre der Januar 2019.
Mit meinem Arbeitgeber, bei dem ich 36 Jahre beschäftigt bin,habe ich zum 1.10.2017 eine Aufhebungsvereinbarung mit einer Abfindungssumme unterschrieben, es handelt sich also nicht um eine Kündigung.
Die Abfindung in Höhe meines bisherigen Bruttogehalts über 15 Monate wird im Januar 2018 ausgezahlt. Zusätzlich werde ich in 2018 nach sechs Monaten Sperrzeit Arbeitslosengeld von 20.000 erhalten.
Ich habe die Auflösung aus gesundheitlichen Gründen am Arbeitsplatz (Attest liegt vor) unterschrieben.
Trifft für mich die Fünftelregelung zu?
Hallo,
wenn in der Aufhebungsvereinbarung steht, dass diese aus gesundheitlichen Gründen geschlossen wird und es im Unternehmen keinen der gesundheitlichen Situation angepassten Arbeitsplatz gibt, auf den Du wechseln könntest, könnte es ein, dass keine Sperrfristen entstehen. Bitte mal überprüfen.
Viele Grüße, Hardy
Ich würde mir hier weniger Sorgen um die Fünftelregel machen. Wenn da keine besonderen Merkwürdigkeiten vorliegen, sehe ich keinen Grund warum die nicht angewendet werden sollte. Hauptkriterium ist in der Regel nur, dass im Jahr der Abfindungszahlung das Einkommen insgesamt höher ist, als es bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses gewesen wäre (Zusammenballung).
Ich würde mich eher darauf konzentrieren, ob die Sperre nicht vermieden werden kann. Wie schon von Hardy angesprochen, darf eine Sperre nämlich dann nicht verhängt werden, wenn es „besondere Gründe“ für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab. Diese nachzuweisen und die Agentur zu überzeugen, dürfte nicht einfach sein. Aber lohnenswert. Leider gibt es aber wohl keine festen Regeln und es bleibt immer ein gewisser Ermessensspielraum.
Viel Erfolg und Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
seit 2 Tagen lese ich Ihren informativen Blog mit Begeisterung. Ich habe eine kurze Frage zu meiner aktuellen Situation. Ich verdiene ca. € 90.000,00 im Jahr und habe jetzt das Angebot mit einer Abfindung von € 82.500,00 auszusteigen. Die Kündigungsfrist beträgt eigentlich 7 Monate, ich kann mein Ausscheiden aber mitbestimmen. Würde ich jetzt zum 31.12.17 unterschreiben und das Geld im Januar bekommen, kommt die Fünftel Reglung nicht zum Tragen. Ich könnte das Geld auch noch im Dezember ausgezahlt bekommen, dann wäre aber wohl mein Brutto viel zu hoch. Ichkönnte auch bis Ende April 2018 arbeiten, d.h. Gehalt bis Ende April und dann die Abfindung. Würde dann die Fünftel Regelung eintreten ? Ich plane danach ein Dispo Jahr, hätte also keine weiteren Einkünfte. Alternativ kann ich noch die ATZ Variante wählen, dann müßte ich bis Ende 2018 arbeiten. Was raten Sie mir ?
Hallo Landlady,
dafür, dass Sie erst seit 2 Tagen hier mitlesen, haben Sie wohl schon die wichtigsten Dinge richtig erfasst.
Von daher ist es wohl richtig, dass bei Vertragsende Ende 2017 und Zahlung der Abfindung in 2018 (bei sonst keinen weiteren Einkünften) mit den vorliegenden Zahlen die Voraussetzung der Zusammenballung für die Anwendung der Fünftelregel fehlen würde.
Eine Zahlung der Abfindung noch in 2017 wäre aufgrund des dann recht hohen Bruttogehaltes wohl auch eher suboptimal.
Von daher halte ich von den hier angesprochenen Varianten eine Beschäftigung bis Ende April 2018 und anschließender Zahlung der Abfindung für eine gute Lösung. Damit läge nämlich eine Zusammenballung vor und die Fünftelregel käme zur Anwendung.
Außerdem (wenn Sie sich beeilen!) könnten Sie auch noch die Kündigungsfrist schaffen. Und wenn das irgendwie möglich ist, sollten Sie darauf achten. Ist später für die Krankenkasse besser.
Und – besser keine Freistellung vereinbaren. Zumindest keine unwiderrufliche.
Zur ATZ-Variante möchte ich nichts schreiben. Das wäre Äpfel mit Birnen vergleichen, außerdem müsste man dann die genauen Bedingungen kennen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die superschnelle Antwort !
In diese Richtung tendiere ich auch, zumal die Firma auch bereit ist mir ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen und nicht auf den 7 Monaten zu bestehen. Ich könnte auch schon Ende Februar oder Ende März ausscheiden. Ich will mein Brutto auch nicht unnötig in die Höhe treiben, ich denke das wirkt sich ungünstig bei der Berechnung der Fünftel Regelung aus, oder ? Eine Freistellung kommt für mich nicht in Frage.
Bei der Krankenkasse meinen Sie sicher die Beitragshöhe während des Dispo Jahres, oder ? Ich bin jetzt freiwillig gesetzlich versichert und müßte die zukünftige Beitragshöhe erfragen, oder kann ich mich bei meinem Mann mitversichern ?
Lesen Sie bitte einmal die in meiner ersten Antwort verlinkten Beiträge, darin sollten die Fragen zur Krankenversicherung, Kündigungsfrist, Familienversicherung erklärt sein. Falls nicht, gibt es dort aber wieder weitere Links… (ein bisschen Lesen wird wohl doch noch nötig sein… 😉 )
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
mir wurde vom Steuerberater gesagt, dass nach Steuerklasse 6 (anstatt 1) zu versteuern ist, wenn die Auszahlung der Abfindung nach dem Beendigungszeitpunkt liegt, was in der Regel ja der Fall ist, wenn man die Abfindung auf Jan. des Folgejahres schieben will/kann.
Meine Frage: Stimmt das ? Welche Erfahrungen gibt es hierzu ?
Vielen Dank
Zu diesem Thema empfehle ich Ihnen meinen Beitrag „Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuern?“ . Und ergänzend bitte auch den ersten Kommentar zu diesem Beitrag, der Ergänzungen und Korrekturen von einem Fachmann enthält.
Gruß, Der Privatier
hi hab auch eine frage ,bin am 23.05.2018 dann 54 Jahre alt , und habe krankheitsbedingt einen Auflösungsvertrag
unterschrieben der ab 1 Juli
2018
mit einer Abfindung von 240000 euro Brutto
auf 6 Jahre
ausgezahlt wird ,hab ein brutto Einkommen
von ca 62000 euro was bleibt mir bei einer 40000 Brutto
Auszahlung im Jahr
Gruß Ralf
Eine Abfindung, die über mehrere Jahre verteilt wird, erfährt keine steuerlichen Vergünstigunen (keine Fünftelregel). Sie wird somit wie „normales“ Gehalt versteuert. Ebenso dürfte die Krankenkasse die Zahlungen wahrscheinlich als eine Art Versorgungsbezüge einstufen und damit auch normale Beiträge für KV/PV fällig werden. Für Beiträge zur RV und ALV hingegen sehe ich keine Begründung.
Für eine grobe Abschätzung würde ich einen Brutto/Netto-Rechner empfehlen und dabei ggfs. die Beiträge zur RV/ALV weglassen.
Gruß, Der Privatier
Ok werd ich machen Danke Gruß Ralf
Wow, was für ein enormer Wissensschatz einem hier geballt zur Verfügung gestellt wird!
Daher versuche ich diesen auch für meinen aktuellen Fall zu nutzen:
Alter 49 Jahre, Aufhebungsvertrag zum 31.12.2017 mit Abfindungszahlung auf Basis der 1/5 Regelung zum 31.01.2018 in Höhe von ca. 397 Tsd. € und Sonderzahlung zum 01.05.2018 von ca. 5 Tsd. €. Jahresbrutto 2017: 97 Tsd. €. Ich plane zum Sommer 2018 die Aufnahme einer selbstständigen Arbeit, wobei ich hier die Erlöse im Jahre 2018 auch noch gegen 0 halten könnte.
Arbeitssuchend melden am 03.12.2017 (Tag nach der Unterschrift) und Arbeitslosigkeitsmeldung zum 02.01.2018, anschließend kurzfristig wieder abmelden und die Sozialversicherungen bis zur Aufnahme der Selbstständigkeit selber bezahlen.
Ist die Strategie bis hierhin aus Ihrer Sicht (aus steuerlichen Gründen) richtig?
Können Sie mir sagen wie viel Steuern damit zu sparen sind (mein Steuerberater war hier nicht sicher) und wie hoch die maximal minimalsten Sozialversicherungen sind?
Meine angestrebte Selbstständigkeit erfordert auch den Kauf eines Gebäudes und diverse Umbauten, kann ich diese als Vorbereitung für die Selbstständigkeit im Jahr 2018 steuerlich gelten machen?
Vielen Dank im voraus und schöne Grüße aus Mannheim
Patrick
Zunächst einmal Glückwunsch zu dieser stattlichen Abfindung, die nicht nur von ihrer absoluten Höhe, sondern insbesondere im Verhältnis zum normalen Jahresgehalt und zum Alter schon außergewöhnlich hoch ist!
Die Höhe hat allerdings auch den Nachteil, dass sich manche Vergünstigungen oder Optimierungen nicht mehr oder nicht so deutlich auswirken. Es ist aber trotzdem sicher immer eine gute Idee, im Jahr der Abfindungszahlung so wenig wie möglich weitere Einkünfte zu erzielen, bzw. diese mit Verlusten zu drücken.
Von daher ist die Strategie in Ordnung. Man könnte sie ggfs. noch durch ein Dispojahr oder eine Einzahlung in die Altersvorsorge verbessern, aber so etwas hängt auch immer von der weiteren Lebensplanung ab. Konkrete Summen für eine Steuerersparnis kann ich Ihnen nicht nennen. So etwas müsste man dann mit allen anderen Angaben einmal durchrechnen.
„Wissen“ muss ein Steuerberater so etwas daher auch nicht. Es sollte es aber ausrechnen können. Kann er das auch nicht, würde ich mir schnellstens einen anderen suchen.
Bei Ihren Angaben ist davon auszugehen, dass die Kündigungszeiten nicht eingehalten wurden. Sie müssen daher davon augehen, dass Sie von der Agentur für Arbeit sowohl eine Sperre, als auch eine Ruhezeit verordnet bekommen. Wenn ich allerdings Ihre Zukunftspläne sehe, so werden Sie die Leistungen der Agentur ohnehin nicht in Anspruch nehmen wollen/können. Auch nicht im Jahr nach der Abfindung.
Die Ruhezeit hat aber Auswirkungen auf die Krankenversicherung. Sind Sie privat versichert, ändert sich für Sie nichts. Sind Sie gesetzlich versichert, zahlen Sie für die Dauer der Ruhezeit den Höchstbeitrag. Rechnen Sie für 2018 mal mit ca. 800€/Monat. Wenn Sie danach keine weiteren Einkünfte haben, zahlen Sie den Mindestbeitrag. Dieser dürfte bei knapp 200€/Monat liegen.
Nur die Krankenkasse ist Pflicht. Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung sind freiwillig.
Die Ausgaben im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit können dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um Investitionen handelt, die über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden müssen, wie z.B. der Kaufpreis eines Gebäudes. Die Kaufnebenkosten hingegen schon. Zur genauen Abgrenzung müssten Sie dann Ihren Steuerberater fragen. Aber auch hier natürlich: So viel wie möglich in 2018 realisieren. Evtl. können auch für später geplante Investitionen vorab geltend gemacht werden. Sprechen SIe einmal den Investitionskostenabzugsbetrag an.
Ansonsten möchte ich auch an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass die Vorschläge, Ideen und Strategien, die hier vorgestellt werden, sich in erster Linie an angehende Privatiers richten. Für jemand, der den Einstieg in eine Selbstständigkeit plant, die deutlich mehr als ein bezahltes Hobby oder einen kleinen Nebenerwerb darstellt, mögen diese Ausführungen u.U. nicht passen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, ich bin mit der Höhe auch sehr zufrieden 🙂 Und auch wenn Ihre Vorschläge und Ideen eher in die Richtung eines Privatiers gehen, was (leider) in meinem Alter und Vermögenslage noch nicht möglich ist, finde ich diese schon sehr Informativ und kann trotzdem sehr viel lernen bzw. für mich gebrauchen – DANKE!
Ja, ich rechne ebenfalls mit einer Sperrzeit von 6 Monaten, da ich den Aufhebungsvertrag 1 Monat vor dem Beenden des Arbeitsverhältnisses unterschreibe, aber nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 7 Monate Kündigungsfrist (aus Sicht des Arbeitgebers) hätte. Die Ruhezeit sollte eigentlich ebenfalls 6 Monate dauern. Die gesetzlichen Kranken/Pflegeversicherungskosten sehe ich in den ersten 6 Monaten bei max. 800 Euro pro Monat und danach entsprechend niedriger, aber die Krankenkassenkosten sind ja auch steuerlich absetzbar.
Sollte sich der Einstieg in die Selbstständigkeit weiter nach hinten verschieben (ggf. erst in 2019), plane ich mich kurz vor dem Ablauf der Sperr/Ruhezeit (6 Monate) beim Arbeitsamt abzumelden, so dass sich die Steuerbelastung der Abfindung durch das Arbeitslosengeld ab dem 7ten Monat nicht weiter erhöht. Die Krankenkassenkosten sollten dann ja bei ca. 200 Euro liegen. Leider habe ich erfahren, dass ich in der Sperr- und Ruhezeit zwar kein Geld vom Arbeitsamt bekomme, aber trotzdem den Vermittlungs- und Bewerbungswahnsinn über mich ergehen lassen muss, was ich eigentlich vermeiden möchte. Ich möchte mich ja selbstständig machen.
Alternativ überlege ich Ihren Weg zu gehen: mich am 02.01.2018 arbeitslos zu melden und mich kurz danach wieder abzumelden. Geld sollte selbst bei einer Bearbeitungsdauer von 2 Monaten keines fließen, da ich ja eine 6-monatige Sperr/Ruhezeit erwarte und aufgrund der sehr hohen Abfindung und Steuerlast zusätzliche Zahlungen in 2018 vermeiden möchte.
Schöne Grüße zum Sonntagabend
Patrick
Wenn ich da mal kurz einhaken darf. Aufgrund der Schilderungen würde ich, wie der Privatier in seiner Antwort – dritter Absatz – von heute Vormittag, bereits empfohlen hat, hier im Forum den Unterschied zwischen An-/Abmelden und Dispojahr (nochmals?)lesen. Vielleicht ist letzteres hier doch sinnvoller?
Da sind in dem Verständnis ein paar kleine Fehler drin, auf die ich hinweisen möchte:
* Eine Sperrzeit wird wg. der Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses verhängt und beträgt 12 Wochen. Das ist unabhängig von Fristen und Abfindung.
* Eine Ruhezeit wird nur wg. der Abfindung verhängt. Sie läuft max. so lange, wie die normale Kündigungsfrist gedauert hätte.
* Man muss während der Sperr-/Ruhezeit nicht bei der Agentur gemeldet sein. Wer sich nur kurz anmeldet und dann wieder abmeldet, hat dann auch keine Verpflichtungen mehr.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
Ich bin auf der Suche nach Praxiserfahrung wie steuerlich mit dem resturlaub angegangen wird – vom Steuerberater habe ich die Aussage „es kommt darauf an ob es als zusammenhängend“ über mehrer Jahre Angespaart angesehen wird. Wäre hier die Regel wenn der Resturlaub größer ist als der Jahresurlaub dann müßte man davon ausgegangen werden das es über mehrer Jahre angesammelt wurde? Was ich aber bei Steuernetz.de gefunden habe wurde die initiale Aussage widersprechen: https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung „Gehaltsansprüche, die die Zeit vor der Vertragsauflösung“ Vorab danke fürs Feedback, Beste Grüße Entrepreneur2Privatier
Da wird der Steuerberater wohl richtig liegen. Denn bei einer „normalen“ Resturlaubsabgeltung ist die Sache eigentlich klar: Das sind Ansprüche, die vor der Zeit der Vertragsauflösung entstanden sind, gehören daher nicht zur Abfindung und sind somit auch nicht steuerbegünstigt.
Andererseits kann die Fünftelregel aber durchaus angewandt werden, wenn Arbeitslohn oder Entschädigungen für mehrere Kalenderjahre (mind. 2) in einer Summe ausgezahlt werden. Insofern könnte man einen Urlaubsanspruch, der über den normalen Jahresurlaub hinausgeht durchaus als eine solche Entschädigung für mehrere Jahre ansehen.
Aber ob das die Finanzverwaltung genau so sieht, kann ich bei bestem Willen nicht sagen. Da wäre der Steuerberater sicher der bessere Ansprechpartner!
Gruß, Der Privatier
Hallo,
so jetzt habe ich es noch von einem Steuerjuristen die information erhalten, dass die 1/5 Regelung doch Anwendung findet – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html -> Vorrausetzung Abs(2) Nr.4.
Beste Grüße
Entrepreneur2Privatier
Sehr schön! Jetzt muss nur das Finanzamt das noch genau so sehen…
Ich würde allerdings darauf achten, dass die beiden Punkte (Abfindung und Urlaubsabgeltung) sauber getrennt aufgelistet werden. Und zwar im Vertrag und in der Abrechnung.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich würde gern auch auf Ihren reichen Erfahrungsschatz zurückgreifen; ich werde am 1.8.2018 mit 64 Jahren vorzeitig in Rente gehen (ohne Abzug nach 45 Arbeitsjahren). Mein Arbeitgeber zahlt mir als „Dankeschön“ für die geleistete Arbeit eine Abfindung in Höhe von 60.000,–. Ich würde dies gern im Rahmen eines Abwicklungsvertrages mit Auszahlung im Januar 2019 vereinbaren, um auf der sicheren Seite in Bezug auf Zahlung für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu sein. Mein Jahresgehalt beträgt derzeit 56400,–, wenn die 60.000,– im nächsten Jahr gezahlt werden, gilt das dann als zusammengeballte Zahlung, damit ich die Fünftelregelung in Anspruch nehmen kann?
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel würde ich als gegeben ansehen, denn es handelt sich um einer außerordentliche Zahlung für mehrere Jahre und eine Zusammenballung ist ebenfalls gegeben. Das dürfte daher kein Problem sein.
Das Problem sehe ich aber an anderer Stelle (falls Sie es denn als solches ansehen…).
Ein Abfindung wird für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Bzw. für die in Zukunft nicht mehr erzielbaren Einkünfte. Das hört sich bei Ihnen anders an!! Ein „Dankeschön“ zahlt man im Hinblick auf die Vergangenheit. Das ist dann aber keine Abfindung, sondern eine Vergütung für besondere Leistungen.
Für die Fünftelregel sollte das kein Problem sein, denn dazu reicht es aus, dass es sich um eine Zahlung für mehrere Jahre handelt.
Aber eine „echte“ Abfindung ist frei von Sozialabgaben, eine Vergütung für Leistungen jedoch nicht. Hier wären also Sozialabgaben fällig. Wenn man dies vermeiden möchte, müsste der Auflösungsvertrag entsprechend anders formuliert werden. Daraus müsste dann ggfs. glaubhaft zu erkennen sein, dass Sie eigentlich länger hätten arbeiten wollen und der Arbeitsvertrag auch unbegrenzt war. Dürfte bei einem Anspruch auf abzugsfreie Rente nicht so ganz einfach zu vermitteln sein.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen, ich habe mit meinem vorherigen Arbeitgeber eine ratierliche Abfindung für die Dauer von 8 Jahren vereinbart, beginnend ab 01.12.2019. Aus der ersten Abrechnung erstehe ich, dass Steuerklasse 6 statt wie bisher 4 zugrunde gelegt wurde. Eine Nebentätigkeit oder sonstige Einkünfte habe ich nicht. Ist das korrekt? Danke vorab und Viele Grüße I. Hink InHi
Naja… „korrekt“ kommt auch immer ein wenig auf die Sichtweise an.
Lesen Sie bitte einmal die Beiträge „Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuern“ und „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen„.
Dort werden Sie ein wenig mehr über die Hintergründe erfahren.
Fazit aus den Beiträgen: Der Ex-Arbeitgeber kann sich nur sicher sein, dass er nicht mehr der Hauptarbeitgeber ist. Alles andere kann er von sich aus nicht wissen. Sie können aber versuchen, ihn davon zu überzeugen, dass Sie keine andere Beschäftigung mehr ausüben werden und er Sie damit weiterhin in der alten Steuerklasse anmelden und versteuern kann.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, er hat sich überzeugen lassen ?. Danke Ihnen
Guten Tag, ich möchte meine Fall kurz aufführen:
Ich verdiene ca. 85000€ jährlich Brutto und möchte für ein Abfindung von 375000€ (bin 35 Jahre dabei) die Firma verlassen. Die Abfinddung will ich mir im Januar 2021 auszahlen lassen.
Nach einem Abfindungsrechner wäre das Netto ca. 256000€ (Fünftelregelung).Nun erhalte ich aber für das Jahr 2020 noch eine Bonuszahlung von ca. 13000€, die auch in 2021 (April) ausgezahlt würde.
Der Rechner liefert dann bei 13000€ MEHR Brutto ein um 13000€ GERINGERES Netto (243000€). Kann das wirklich sein (ein zweiter Rechner bestätigt das)??
Gruß
Bernd
Ja.
Gerade bei hohen Abfindungen ist es äußerst empfehlenswert, alle zusätzlichen Einkünfte in dem Jahr steuerlich zu kompensieren.
Mittel der Wahl: Dispojahr, Vorauszahlung von KK-Beiträgen, Einzahlung in RV, Spenden, usw.
Danke für die schnelle Antwort.
Ich verstehe aber nicht was ich in menem Fall tun könnte? Was heisst z.B. Dispojahr? Wie würde sich eine EInzahlung in RV hier auswriken?
MfG
Bernd
Tun können: lies bitte Kap 3.3.1 (beliebte Beiträge, recht oben auf jeder Seite), dann sollte die Berechnungsweise für die Fünftelregelung klar sein.
Dispojahr (falls Du ALG1 beziehen möchtest): sich erst ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnises beim Arbeitsamt melden, siehe Kap 9.1.4
Vorteile: keine Sperr/Ruhezeiten, im diesem freien Jahr kein Bezug von ALG1 (der zwar steuerfrei ist, aber unter Progressionsvorbehalt steht)
Ja, Einzahlung in die Rente kann abgesetzt werden.
Steht ALLES hier im Block oder im Buch; beginnend mit Kapitel 1 ff.
Es ist viel Arbeit, die dir niemand abnehmen kann, da individuell zu betrachten und zu entscheiden, aber es lohnt sich. Ich habe es getan und kann es sehr empfehlen. Natürlich sind einzelne, jedoch konkrete Verständnisfragen hier erlaubt, aber ein gewisses und ausreichendes Grundverständnis von dem Ganzen muss sich jeder vorher unbedingt selber aneignen. Das ist unverzichtbar für den Erfolg hieraus!
Gruß, Nick
Inhaltlich sind die bisherigen Antworten soweit alle korrekt.
Ich möchte aber insbesondere hier den Hinweis von Nick unterstreichen:
„Es ist viel Arbeit, die dir niemand abnehmen kann, da individuell zu betrachten und zu entscheiden, aber es lohnt sich.“
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank an alle für die Hinweise-ich werde alles nachlesen!
Gruß
Bernd
Frage zu dem o.g. Beispiel (Abfindung von 40.000€ vs. Jahresgehalt von 45.000€). Spielen bei der Überlegung, ob man besser die Abfindung im Folgejahr auszahlen lassen soll, nicht auch noch andere Einkünfte eine Rolle? Wenn der Arbeitnehmer z.B. zum Dez 2020 gekündigt wurde, gelten für 2020 die 45.000€. Wenn er im Folgejahr aber noch zusätzlich zu den 40.000€ Abfindung noch ALG1, ggf. Mieteinnahmen einer neuen Immobilie etc. erhält, läge er damit doch über den 45.000€ des Vorjahres, sodass es sich steuerlich lohnt, die Abfindung ins Jahr 2021 zu transferieren, oder?
„Spielen … nicht auch noch andere Einkünfte eine Rolle?“
Andere Einkünfte spielen dann eine Rolle, wenn ein Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zu erkennen ist. Typischen Beispiele: ALG spielt eine Rolle, weil es nur deshalb bezogen wurde, weil der alte Arbeitsplatz verloren ging. Genau so die Einkünfte aus einer neuen Beschäftigung.
Kapital- oder Mieteinkünfte dürften hingegen schwer zu argumentieren sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo, nach etwas Suche in diesem Blog und im Web ohne Erfolg muss ich meine Frage stellen: Ich werde 2021 eine Abfindung erhalten. Es wird keine SV pflichtiges Einkommen geben. Ich plane zusätzlich zu dem 450EURO Job meiner Ehefrau (zusammenveranlagt) in 2021 ebenfalls einen 450EURO Job aufzunehmen. Leider habe ich keinen Hinweis gefunden wie sich diese 450EURO Jobs auf die Besteuerung der Abfindung (Fünftelregel) auswirken.
Danke für jede Information.
Ein großes Kompliment an den Host und alle Diskutanten und Beitragenden. Die Seite und die Beiträge sind großartig.
Wenn die AG der 450€ Jobs diese pauschal versteuern, werden sie in der Steuererklärung nicht berücksichtigt und haben damit dann keinen Einfluss auf die Besteuerung der Abfindung.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Erstmal vielen dank für die vielen hilfreichen tipps. Hab gerade meinen Auflösungsvertrag bekommen wo drinne steht das die umwandlung eines teils der abfindung in eine direktzusage noch in diesem jahr gezahlt wird. Die eigentliche Abfindung nächstes jahr. Meine frage ist ob das auswirkungen auf die einfünftel regelung haben kann wegen der 10% Regel?
Ich bin bei solchen Formulierungen („… Teil der Abfindung“) immer skeptisch. Oder vielleicht auch (über-)vorsichtig. Ich selber würde mich jedenfalls deutlich besser fühlen, wenn die Vereinbarungen über die Einzahlung in die Altersvorsorge und über die Abfindung in unabhängigen, getrennten Aussagen formuliert wären.
Siehe auch eine ähnliche Frage/Antwort hier: https://der-privatier.com/kap-3-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/#comment-30888
Für eine rechtssichere Aussage (und ggfs. Formulierung des Aufhebungsvertrages) bitte einen Steuerberater/Anwalt konsultieren.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen, ich habe mal eine spezielle Frage zur Abfindung. Ist es richtig, das die Abfindung zwar nach der Fünftelregelung versteuert wird, aber, lässt man diese sich im Folgejahr auszahlen mit Lohnsteuerklasse VI versteuert wird?
Anschlußfrage: wenn man in diesem Folgejahr keinerlei Einkünfte hat, als oweder Gehalt noch ALG1 hat, wird man dann bei der EkSt mit Steuerklasse 1 veranschlagt? Man bekommt also Steuern zurück?
Danke schon im voraus für die Antwort(en)
Beste Grüße aus Hochheim
Die Steuerklasse verändert sich nicht, weil man eine Abfindung erhält, das Jahr wechselt oder die Fünftelregelung angewendet wird.
Wenn der alte Arbeitgeber die Abfindung erst nach Beschäftigungsende auszahlt, dann gibt es zwei Möglichkeiten.
Er verwendet VI, weil der ehemals Beschäftigte jetzt einen anderen Arbeitgeber hat. Oder weil er es so unterstellt. Oder weil er sicher gehen will. Oder weil er zu dumm oder faul ist, sich in ELSTAM als Hauptarbeitgeber einzutragen.
Größere Firmen haben oft Anhänge im Aufhebungsvertrag, wo man z.B. bestätigen kann, dass man im Auszahlungmonat noch beim alten AG „verhauptarbeitgebert“ sein will.
Ist dies der Fall, dann wendet der AG auch die bisherige StKl für die Auszahlung der Abfindung an. Man kann dem AG auch bestätigen, dass man im Abfindungsjahr keine weiteren Einkünfte hat, damit der nicht noch weitere Einkünfte für den vorläufigen Steuerabzug unterstellt.
Eber egal welche StKl der AG angewendet hat, das ist kein endgültiges Ergebnis. Mit dem EKSt-Bescheid wird das alles glattgezogen und man erhält zu viel gezahlte Steuern zurück.
Bitte einmal im nachfolgenden Link nachlesen:
https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/?hilite=%27abfindung%27%2C%27abstimmen%27
oder im Buch vom Privatier: „Per Abfindung in den Ruhestand“ ab S.110 Kapitel 5.1.5 „Fünftelregel beim Arbeitgeber – Abrechnung abstimmen“
Gruß
Lars
Danke eSchorsch,
jetzt fällt mir ein ganzes Bergwerk vom Herzen. Ich hatte mir das zwar so gedacht, aber ich wollte halt auf Nummer sicher gehen, bevor ich mit dem alten Arbeitgeber herumzackere.
Dann gebe ich dem Finanzamt ein zinsloses Darlehen bis zur EkSt 2020. Ist dann wie ein Sparschwein.
Beste Grüße aus Hochheim
🙂
Hallo zusammen,
Vorweg: ein super Buch (Per Abfindung in den Ruhestand) und eine sehr gute Website. Großes Kompliment und vielen Dank.
Ich würde mich gerne über Euch vergewissern, ob in meinem Fall richtig gedacht habe zum Thema Abfindung.
Fakten:
Auszahlung des Abfindungsbetrages kann Februar 2021 erfolgen, oder Januar 2022. (1 Brutto Gehalt Januar 2021 vorhanden). Bei Auszahlung der Abfindung im Februar 2021 würde das eine Januar Brutto-Gehalt 2021 die Steuerlast erhöhen (noch akzeptabel). Daher spiele ich mit dem Gedanken, die Abfindung erst 2022 auszahlen zu lassen, um das volle steuerliche Potential auszuschöpfen.
Unterschrift AHV: Im Verlauf Januar 2021
Auszahlung Abfindung: Januar 2022
Jahr 2021:
Nach Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis durch AHV Ende Januar 2021 hätte ich direkt eine Anschlussbeschäftigung bei anderem Arbeitgeber (wenn ich will) = KV/RV abgedeckt. Spät. Ende 2021 würde dieses Beschäftigungsverhältnis enden, sodass ich mein letztes Gehalt im Dezember 2021 beziehen würde.
Vorteil: Sperrfrist/Ruhezeit spielt keine Rolle (z.B. in Bezug zu KV-Beiträgen wenn man sie selbst zahlen müsste), da ich direkt im Anschluss wieder arbeiten würde.
Jahr 2022:
Auszahlung Abfindung Januar 2022. Dispo-Jahr, keine weiteren Einkünfte (ggf. bisschen Kapitalerträge).
KV 3 Jahre in Voraus Status Selbstständiger = Vorteil, dass Krankenversicherung über Steuerbescheid Verrechnung KV-Beiträge vornimmt im Hinblick auf den Topf der Einzahlungen 3J im Voraus (Rückerstattung/Nachzahlung), was rein als Privatier mit ausschließlichen Kapitalerträgen nicht der Fall wäre. 2022 werden Einnahmen aus Selbstständigkeit sehr gering gehalten, wird 2023 wieder intensiviert.
Könnte das jemand bitte „absegnen“ bzw. ergänzen, würde mich sehr freuen.
Herzlichen Dank.
Ein frohes und gesundes neues Jahr für alle
Tim Tim
Moin Tim Tim,
“ … Daher spiele ich mit dem Gedanken, die Abfindung erst 2022 auszahlen zu lassen, um das volle steuerliche Potential auszuschöpfen.“
Kleiner Einwurf/Bemerkung wegen der ca. 11 monatigen „Beschäftigung“ in 2021.
Hierzu einmal Kapitel 5.1.5 „Fünftelregel beim Arbeitgeber“ ab S.110 nachlesen. Der alte AG wird damit Steuerklasse 6 ansetzen aber auch den Querverweis im Buch auf S.113 (beide Absätze) über den „Merksatz“ durchlesen.
Zusammenballung/Fünftelregelung?
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für deine Antwort und für den Link. Hier schaue ich nochmal rein.
Wenn ich mit dem Personalbereich (habe guten Draht dorthin) so verbleibe, dass ich aufgrund des Dispo-Jahres 2022 = Jahr der Abfindungsauszahlung keine Anschlussbeschäftigung habe (auch die AfA mich nicht unterstützt) und dieses vor Auszahlung bescheinige, so sollte die Steuerklasse meiner Wahl, zumindest meine alte Steuerklasse möglich sein – oder Denkfehler?
Und, „Worst-Case“ Steuerklasse 6 würde bedeuten, ich hole mir die Differenz über die Einkommenssteuererklärung wieder zurück, korrekt?
Viele Grüße
Tim Tim
Moin Tim Tim,
ja, ist korrekt. Noch einige Anmerkungen:
1.Vervielfältigungsregel
Schau einmal ins Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ unter Kapitel 9.4.3 „Die Vervielfältigungsregel“ ab S.336. Falls du eine bAV besitzt (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) und dein AG eine zusätzliche Einzahlung (Vervielfältiger) zulässt, wäre das eine weitere Möglichkeit die Abfindung steuerlich zu optimieren. Hierzu (wichtig!) die beiden Punkte im Buch auf S.339 beachten.
2021 sind folgende Einzahlung (nach Vervielfältigungsregel) möglich:
4% x 85200€ (Beitragsbemessungsgrenze West) x 10 Jahre = 34080€
4% x 80400€ (Beitragsbemessungsgrenze Ost) x 10 Jahre = 32160€
Falls der AG sein ok gibt, dann gleich nachhaken ob die (weitere) zusätzliche steuerfreie! Einzahlung von 8% der Beitragsbemessungsgrenze möglich wäre (entspricht 6816€ West/6432€ Ost), aber beachten, auf diese zusätzliche Einzahlung (4% der BB-Grenze entspricht 3408€ West /3216€ Ost) sind Sozialabgaben zu zahlen.
2. Beschäftigung 02/2021 bis 12/2021
Nahtlose Weiterbeschäftigung (neuer Job) und in 2022 ein Dispositionsjahr einlegen? Hierzu folgender Hinweis. Das ALG1 wird aus dem letzten Bruttojahresentgelt berechnet. Ich unterstelle einmal, dass das Gehalt von 02/2021 bis 12/2021 wesentlich niedriger ausfällt als im alten Job.
Wer in den beiden Jahren, bevor er arbeitslos wurde, durchschnittlich ein Arbeitsgeld erzielt hat, das um 10% höher als im letzten Jahr ausfiel, kann sich auf die „Härtefallregelung“ berufen. Damit kann das ALG1 höher ausfallen.
Wenn das zutrifft, wird zur ALG1-Berechnung das Bruttojahresentgelt von 2020 und 2021 herangezogen.
Wichtig:
Die AfA berücksichtigt die „Härtefallklausel“ von sich aus nicht, d.h. du muss hier explizit darauf hinweisen.
3. Einzahlung in die Rentenversicherung (steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung)
Hier im Blog gibt es das Kapitel „freiwillige Einzahlung in die Rentenversicherung“. Einige Kommentatoren haben von der zeitlichen Terminkette berichtet. Also spätestens im August 2021 einen Termin bei der RV vereinbaren. Von der Terminvergabe / Beratungstermin / Bewilligung zur Einzahlung (§187a SGB VI) können auch schon einmal 2-3 Monate vergehen.
Gruß
Lars
Moin Moin Lars 🙂
Ich bedanke mich für deine Antworten und Links.
Hier werde ich über das WE sichten und meine Excel-Tabelle mit weiteren Bausteinen füllen.
Ab heute ist es konkret:
AHV Unterschrift kommende Woche, Austritt 31.01.21. Nun muss ich mir nur überlegen, ob ich das Geld Februar 2021, oder Januar 2022 ausgezahlt bekommen will. In der Ausgestaltung „danach“ bin ich komplett flexibel.
Falls Du klar in eine Richtung tendierst, kannst Du mir gerne noch kurz mit der Jahreszahl der Auszahlung antworten, das würde meine Meinung ggf. bestätigen, oder mich umdenken lassen.
Ich habe im Netz Berichte gefunden, dass es z.T. eine Ablehnung der Fünftelregelung von Seiten FA gab, wenn Austritt und Zahlung der Abfindung zeitlich „weit“ auseinander lagen. Gibt es hier Tipps, oder Erfahrungswerte?
Ich habe morgen auch nochmal Telefonat mit meinem Steuerberater, aber lege sehr großen Wert auf unterschiedliche Meinungen – wenn diese einstimmig sind, ist das umso besser 🙂
„Ich habe im Netz Berichte gefunden, dass es z.T. eine Ablehnung der Fünftelregelung von Seiten FA gab, wenn Austritt und Zahlung der Abfindung zeitlich „weit“ auseinander lagen. Gibt es hier Tipps, oder Erfahrungswerte?“
@Privatier,
kannst du bitte diese Frage übernehmen, ich erinnere mich, dass wir diesen Punkt vor einigen Monaten schon einmal diskutiert hatten, leider finde ich die Aussagen/Informationen nicht mehr.
Wenn eine Abfindung im AHV 1/2021 schriftlich fixiert und die Auszahlung in 01/2022 erfolgen soll, sehe ich kein Problem mit dem FA.
„Falls Du klar in eine Richtung tendierst, kannst Du mir gerne noch kurz mit der Jahreszahl der Auszahlung antworten, das würde meine Meinung ggf. bestätigen, oder mich umdenken lassen.“
Das hängt von vielen weiteren persönlichen Parametern/Planung ab (Alter, Abfindungshöhe, steuerliche Situation, Ende der Beschäftigung (Zeitpunkt 01.02.2021?), Bezugsdauer ALG1, wann Renteneintritt, etc.pp. und wie soll es dann ab 2023 weitergehen – Zukunftsplanung, all das würde den Rahmen jetzt hier sprengen.
Beispiel:
AHV 01/2021, Austritt = Beschäftigungsende 31.01.2021, nahtlose Weiterbeschäftigung bis 12/2021 (neuer Job wie von dir angestrebt), Dispositionsjahr vom 01.01.2022 bis 31.12.2022, ALG1 Bezug ab 01.01.2023, danach Rente oder Privatier bis zur Rente?
Hier würde ich die Abfindung auf 01/2022 legen. Einen Steuerberater hast du ja eingeschaltet, der wird (hoffentlich) diverse Varianten durchspielen.
Gruß
Lars
@Tim Tim: Es gibt ein BFH-Urteil v. 11.11.2009 – IX R 1/09 (siehe z.B. hier:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/357236/
Als Leitsatz dieses Urteils gilt:
„Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.“
Mir sind dementsprechend auch keinerlei Fälle bekannt geworden, bei denen es aufgrund einer Verschiebung zu irgendwelchen Problemen mit dem FA gekommen wäre.
Gruß, Der Privatier
Mir fällt es schwer das zu bewerten, da ich unsicher bin, was Du ab 2023 planst und in welche Richtung Du optimieren möchtest.
Hallo eSchorsch, vielen Dank der „Anteilnahme“ 🙂
Ich plane 2023 nur noch Selbstständigkeit in kleinem Umfang (Kleingewerbe) und bisschen Kapitalerträge.
(KV selbst, eigene Altersvorsorge fortführen, private Erwerbsminderungsrente)
Viele Grüße
Tim Tim
* bzw. private Versicherung hinsichtlich Erwerbsminderungsrente
Wenn der Vertrag noch nicht unterschrieben ist und das Ausscheiden zum 31.01 ist, dann würden 2021 hohe KK-Beiträge drohen, von daher ist eine neuer, vorübergehender, sv-pflichtiger Job schon elegant. Erhöht aber gleichzeitig das Einkommen, sodass bei einer Auszahlung der Abfindung in 2021 diese mühsam kompensiert werden sollten. Es spricht daher vieles dafür, die Abfindung in 2022 auszahlen zu lassen.
Man müsste das aber anhand konkreter Zahlen nachrechnen, hohe KK-Beiträge 2021 ergeben hohe Vorauszahlungmöglichkeit und mehr Entlastung bei der Steuer. Du solltst deine beiden Variante anhand deiner Zahlen vergleichen/durchrechnen.
Rein verständnishalber: den Dreh mit 2022 als Selbstständiger wegen der KV verstehe ich nicht. Was wäre daran negativ, als Privatier nur KAP zu haben. Solange man unter der Grenze von knapp 1100 pro Monat liegt und somit nur den Mindestbeitrag zahlt, was ist schlecht daran dass der KK-Beitrag nicht mehr nachträglich verändert wird.
Ich stimme eSchorsch zu 100% zu. Auch bei den Zweifeln bzgl. der Idee zur Selbstständigkeit. Ich kann da auch keinen wirklichen Vorteil erkennen.
Gruß, Der Privatier
Dankeschön für deine Antwort.
Für Ergänzungen/Berichtigungen bin ich selbstverständlich sehr dankbar.
Szenario Auszahlung Februar 2021:
Die KK-Beiträge würden sich aber mit 4 Monaten Höchstbeitrag [Feb, Mrz, Apr, Mai, ggf. Juni] (Günstigkeitsprinzip, 5 Monate Kü-Frist…) in Grenzen halten. Danach würde ich dann niedrigere KK-Beiträge zahlen (auf Basis Hochrechnung voraussichtliches Einkommen bis Jahresende 2021, welches durch Kapitalerträge unter ~1.100€ Grenze monatlich liegen würde).
Ein Job für den Rest des Jahres 2021 würde mich steuerlich doch mehr kosten, als wenn ich die 4-5 Monate KK-Höchstbeiträge zahle (die verlorene Lebenszeit – rechnerisch fast umsonst zu arbeiten -mal außen vorgelassen).
Bzgl. KAP 2022 gebe ich dir Recht, wenn man sich an der Grenze orientiert (~ 1.100€). Hier hatte ich höhere KAP im Hinterkopf (bspw. 2.000€ monatlich) und eine daran bemessene Vorauszahlung -> im Folgejahr liege ich im Worst Case bspw. bei 0€ KAP Einnahmen und es erfolgt dann keine Verrechnung mit „dem Pool 3J Vorauszahlung“. Für diesen Fall wäre das Modell Selbstständig + KAP ggf. charmanter, da hier jedes Jahr von Seiten KK ein „Balancing“ anhand der IST-Werte erfolgen würde. So zahlt man sozusagen nie zu viel… ABER 🙂 der KK-Beitrag als Selbstständiger ist ja von Grund auf auch minimal höher im Vergleich zu „Nur KAP“ wenn man ein identisch niedriges Einkommen für einen Vergleich ansetzt.
@Lars (Antwort unter deinem letzten Kommentar nicht mehr möglich, daher auf diesem Wege)
Nochmals herzlichen Dank für deine Antwort.
Gerne teile ich hier nächste Woche nochmal ein paar Antworten meines Steuerberaters. Diesen hatte ich natürlich schon letztes Jahr rechtzeitig konsultiert (vor Monaten), aber da ich (mehr) Zeit für diese Entscheidung benötigte, ist es jetzt eben Januar geworden 🙂 (und nicht Ende 2020 wie ursprünglich geplant). Gut Ding muss Weile haben, auch wenn‘s bisschen Geld kostet.
Danke an alle, ein tolles Forum und das Buch habe ich schon sehr oft empfohlen.
@privatier
Herzlichen Dank für deinen letzten Tipp zum Thema Zuflussjahr der Abfindung.
Ich befinde mich nun im engen Schulterschluss mit meinem Steuerberater zwecks unterjähriger Optimierung in Vorbereitung der EK-Steuererklärung 2021 (= auch das Jahr der Abfindungsauszahlung). Ich teile dann gerne in rund 1 Jahr nach Erhalt des Steuerbescheides für das noch junge Jahr 2021 meine Erfahrungen und Erkenntnisse.
Top Forum, vielen Dank nochmal.
Hallo, ich habe hier eine ziemlich komplexe Frage zum Thema Zusammenballung.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich zum 31.7.2020.
Vom 1.1.2020 bis 30.8.2020 Krankengeldbezug.
Abfindungszahlung Januar 2021.
Folgendes habe ich gefunden:
Maßgebend für die Vergleichsbetrachtung sind die Einkünfte, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ergeben hätten (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 XI B 54/05, BFH/NV 2006, 937). Für die Prognose, wie hoch die
Einkünfte voraussichtlich gewesen wären, orientiert sich der BFH an den Einkünften der Vorjahre (BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, BStBl II 1998, 787). Letztlich sind aber immer die Verhältnisse des Einzelfalls entscheidend.
Vorjahr wäre also 2020, da Abfindung ja 2021 ausgezahlt wurde.
Berücksichtigt man den KrG-Bezug und nimmt für den Rest des Jahres (nach AU) ab 1.9.2020 an, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2020 fortbestanden hätte, dann wären das Gesamteinkommen in 2020 niedriger als die Abfindung in 2021.
Berücksichtigt man den KrG-Bezug nicht und nimmt für 2021 an, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2020 fortbestanden hätte, dann wären das Gesamteinkommen in 2020 höher als die Abfindung in 2021.
Liegt unter diesen Unständen eine Zusammenballung vor ?
Hinzu käme noch, dass der AG in 2020 KUG angemeldet hätte, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestanden hätte, d.h. mit KrG und/oder KUG läge man unter der Abfindung in 2021.
Was meinen die Experten ?
Ich kann dazu auch nur meine persönliche Einschätzung abgeben, denn wie oben bereits geschrieben: „Letztlich sind aber immer die Verhältnisse des Einzelfalls entscheidend“
Und diese Verhältnisse werden dann ggfs. auch unterschiedlich beurteilt. Meine Einschätzung wäre wie folgt:
* Den Bezug von Krankengeld würde ich als eine Ausnahmesituation werten und daher als nicht relevant für eine Vergleichsrechnung ansehen.
* In solchen Fällen wird für die Vergleichsrechnung dann gerne weiter in die Vergangenheit geguckt, also noch ein oder auch zwei Jahre zurück.
Diese Sichtweise wäre dann wahrscheinlich für die Zusammenballung eher negativ zu beurteilen. Es kann aber auch durchaus sein, dass das zuständige Finanzamt zu einer anderen Einschätzung kommt. Evtl. könnte hier im Vorfeld ein Steuerberater hilfreich sein, um hier eine weitere Einschätzung bzw. Hilfestellung abzugeben.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Einschätzung.
Schaut man weiter in die Vergangenheit, z.B. 2019, 2018, dann ist das Gesamteinkommen eindeutig niedriger als im Abfindungsjahr 2021.
„…dann ist das Gesamteinkommen eindeutig niedriger“
Das hört sich jetzt für mich so an, als hätte es in diesen Jahren andere „Unregelmässigkeiten“ gegeben. Aber auch wenn dies nicht zutreffend sein sollte, möchte ich noch einmal klarstellen:
* Der Grundsatz bei der Prüfung einer Zusammenballung wurde oben korrekt zitiert: „Maßgebend für die Vergleichsbetrachtung sind die Einkünfte, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ergeben hätten.“
* Es ist also eine Prognose für die voraussichtlichen Einkünfte zu erstellen.
* Für jemand, der ein festes Gehalt bezieht, ist diese Prognose sehr einfach. Nämlich: Gehalt*12 (oder 13, o.14, je nach Vertrag). Da muss man keinen Blick ins Vorjahr werfen.
* Die Einkünfte der Vorjahre sind nur dann von Interesse, wenn die Bezüge auch variable Anteile wie Boni, Provisionen u.ä. enthalten. Diese lassen sich schlecht prognostizieren und deshalb nimmt man zur Orientierung das Vorjahre (oder auch zwei).
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für all die extrem hilfreichen Informationen auf diesen Seiten.
Jetzt habe ich aber -und ich weiß, jede Situation ist individuell- doch noch zwei Fragen.
Bei mir ist die Situation so, dass ich voraussichtlich zum 30.03.2022 nach meiner ordentlichenKündigungsfrist das Unternehmen mit einem Aufhebungsvertrag verlassen werde. Allerdings habe ich ein Lebensarbeitszeitkonto (LAZ) angespart, das ich noch bis zum 31.12.2023 nutzen werde. D.h. ich beziehe bis dahin weiter ähnlich hohe Einkünfte und es werden auch alle Sozialabgaben davon bedient (Arbeitsamt, Rente, Krankenkasse, Pflege). Mein AG würde mir dann im Januar 2024 meine Abfindung zahlen. Aus diesem Konstrukt ergeben sich für mich zwei Fragen und ich würde mich freuen, wenn Ihr mir Tipps oder Hinweise geben könnt.
1. Nachdem ich für 21 Monate LAZ bezogen habe. Wird das vom Arbeitsamt anders als eine Gehaltszahlung gewertet und ich riskiere damit meinen Anspruch auf ALG ? Dürfte doch eigentlich nicht, da ich ja auch alle Sozialkassen bediene, oder? Habe ich dann die gleichen Sperrfristen und müsste eventuell ein Dispojahr einplanen?
2. Kann es steuerliche Probleme geben, weil die Abfindung erst in 1/2024 gezahlt wird? Schließlich bin ich ja per Kündigung zum 30.03.22 ausgeschieden? Ein Arbeitsrechtler hat mir den Hinweis gegeben, dass dies eine „Zahlung ohne Bezug zum Beschäftigungsverhältnis“ darstellen könnte und dann als nachgelagerte Gehaltszahlung gewertet und somit voll und nicht nach der fünftel Regelung versteuert wird. Aber diese Zahlung steht ja als Abfindung in meinem Aufhebungsvertrag. Oder gibt es da Fristen zu beachten, wie lange die letzte Gehaltszahlung und die Abfindung auseinanderliegen dürfen?
Ich bin für jeden Hinweis dankbar.
Danke schon mal vorab für eure Antworten.
Berni
Moin Berni,
von mir zwei Fragen hierzu:
1. LAZ = „Wertguthaben“? (= liegt eine „Wertguthabenvereinbarung“ mit dem AG vor?)
2. Wie alt bist du?
Gruß
Lars
Hallo Lars,
1. LAZ ist bei mir Wertguthaben. Habe ich aus meinem Gehalt regelmässig angespart.
2.59 Jahre
Grüße
Berni
Moin Berni,
ich weiß nicht ob du das nachfolgende Kapitel vom Privatier schon kennst:
https://der-privatier.com/uebertragung-einer-abfindung-an-die-drv/
Mit der Übertragung des „Wertguthaben“ an die DRV kannst du dir (vielleicht) einen noch besseren Übergang in die Rente „basteln“. (Eventuell sogar bis zur Rente für „besonders langjährig Versicherte“ = ohne Abzüge!)
Du bist Jahrgang 1962, damit könntest du abschlagsfrei mit 64 + 8 Monaten in die Rente für besonders langjährig Versicherte gehen (45 Jahre Beitragszeiten, Anrechnungszeiten etc.pp) *
Dein LAZ beträgt z.Zt. ca. 1 Jahr + 9 Monate. Mit der 70% Regel + einigen anderen Möglichkeiten könnte man den Verbrauch des LAT = Wertguthaben auch auf ca. 2,5 Jahre strecken. (lese dir hierzu den Link durch)
Mit dem vorgelagerten ALG1 Block von 2 Jahren und einen eingelegten Dispositionsjahr + Verbrauch Wertguthaben (ca. 2,5 Jahre) würdest du auf:
59 Jahre + 1 Dispositionsjahr + 2 Jahre ALG1 + ca. 2,5 Jahre Verbrauch Wertguthaben auf 64,5 Jahre kommen.
Eventuell bist du beim Ausscheiden aus dem Berufsleben auch schon 60 oder 59 + 8 Monate oder, oder …
Mit dem Dispositionsjahr vermeidet man eine Sperre durch die AfA und du erreichst eine steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung (falls du eine bekommst).
Gruß
Lars
PS: Mit der Übertragung des Wertguthabens an die DRV und späteren Verbrauch (Dauer über 2 Jahre) zählen auch die kompletten 2 Jahre ALG1 zu den 45 Jahren (Rente für besonders langjährig Versicherte) mit.
Hallo Lars,
Danke für die guten Hinweise. Und Du hast Recht, ich könnte versuchen, auf die 64 + 8 Monate zu kommen (die 45 Jahre hätte ich in 2023 mit den LAZ Bezügen erreicht). M.E. ist es steuerlich für mich interessanter zuerst das LAZ zu verbrauchen und dann in die Arbeitslosigkeit zu gehen. Bin mir aber nicht sicher, ob ich nach dem LAZ auch ALG bekomme. Müsste ich doch aber eigentlich, da es ja wie eine Gehaltszahlung ist und ich auch in alle Sozialkassen einzahle, oder? Hast du hierzu Erfahrung?
Grüße Berni!
Moin Berni,
gerade wegen der steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung ist es vorteilhafter ein Dispositionsjahr durchzuführen und die Abfindungszahlung ins Dispositionsjahr zu legen.
Steuerliche Probleme würde es in 2024 geben … (gleichzeitige Auszahlung der Abfindung + Bezug von ALG1). Rechts oben findest du den Abfindungsrechner. Dort kannst du diese Variante einmal simulieren … Abfindungssumme + gleichzeitiger ALG1 Bezug … steuerlich suboptimal.
Deswegen meine Empfehlung zur Reihenfolge:
1. Dispositionsjahr (im Dispositionsjahr die Abfindungszahlung)
2. ALG1 Block
3. Verbrauch Wertguthaben … (nach Ausscheiden aus dem Beruf = Übertragung Wertguthaben an die DRV vornehmen) … evt. bleibt noch eine Restsumme bei Eintritt in die Rente übrig, dann = Störfall, Auszahlung Restsumme versteuert mit der Fünftelregelung, jedoch mit SV-Abgaben, diese können in der Steuererklärung deklariert werden)
4. Rente
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
drei Fragen.
1.) Neulich las ich hier im Blog, dass von einem User hier im Forum der Steuerberater gesagt hätte, dass die Fünftel-Regelung bei Verschiebung der Abfindung im Folgejahr (Januar) vom FA abgelehnt werden würde, weil das FA die Abfindung dem alten Steuerjahr zuschreiben würde… Das stimmt nicht, richtig? Verschiebung der Abfindung auf 2022 = Steuerjahr 2022, richtig? (Einmalzahlung)
2.) Wenn ich Ende 2021 noch Resturlaub habe, und der AG diesen auszahlen muß weil das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 endet (und den Urlaub nicht nehmen kann, Arbeitslast im Team), würde eine Auszahlung des Resturlaubs im Januar zum bsp. als „Lohn“ für 2022 gelten, und somit sich negativ auf die Besteuerung der Abfindung auswirken?
3.) Meine Steuerberaterin meinte der AG könne Ende Januar, wenn ich 2022 nicht arbeite, nicht dem FA elektronisch mitteilen, dass ich 0 € verdienen würde und er Hauptarbeitgeber ist. „Ihr Arbeitgeber weiß ja dann nicht ob Sie 2022 vielleicht Krankengeld oder ähnliches bekommen“. Was sagen die Experten hier?
Danke und Gruß,
Paul
Moin Paul,
zu 1)
Meine Empfehlung an den User am letzten Freitag war: Steuerberater wechseln.
„Das stimmt nicht, richtig?“
RICHTIG!
zu 2)
Der AG wird evt. versuchen die Urlaubsabgeltung mit der Dezembergehalt abzurechnen.
(Also: Nachfragen!)
Bitte bei einer Urlaubsabgeltung folgendes beachten:
Es greift der §157 SGB III in Verbindung mit §158 SGB III
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__157.html
Die Ruhezeit ist jedoch durch ein eingelegtes Dispositionsjahr obsolet. (siehe §157 Abs.2 SGB III)
zu3)
Man sollte im Vorfeld mit der Personalabteilung abstimmen, dass man im Abfindungsjahr keinen neuen AG hat. Dann kann der Ex-AG die Abfindung mit der Fünftelregelung berechnen.
Gruß
Lars
Hi Lars,
danke für Deine Flotte Antwort, wie immer.
Was hat es hiermit auf sich? Verstehe es nicht so recht…
„Die Märzklausel besagt, dass in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres gezahlte Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen sind, wenn sie im Monat der Auszahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig werden.“
Mein Hintergrund im Detail.
September 2020 AHV Unterschrieben, Austritt am 30.06.2021, Kündigungsfrist eingehalten, Auszahlung Ende Januar 2022.
Seit 01.07.2021 Angestellt woanders. Eintritt über Zeitarbeit, Übernahme vom „Kunden“ zum 01.10.2021, kündigen will ich dann zum 31.12.2021…
Für 2022 sind weder Einkünfte, noch ALG1 vorgesehen…
Passt alles? Wird die Fünftel-Regelung greifen?
Danke und Gruß!
Paul
Moin Paul,
Was hat es hiermit auf sich? Verstehe es nicht so recht …
„Die Märzklausel besagt, dass in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres gezahlte Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen sind, wenn sie im Monat der Auszahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig werden.“
Die Märzklausel besagt, dass „Einmalzahlungen“ dem Dezember des Vorjahres zugeordnet werden müssen, wenn das laufende Entgelt und die Einmalzahlungen dieser 3 Monate die anteilige Jahresbemessungsgrenze übersteigt.
„Einmalzahlungen“ sind z.B.:
– Urlaubsgeld
– Weihnachtsgeld
– Boni
– aber auch Urlaubsabgeltungen
Einmalzahlungen sind sozialabgabe- und steuerpflichtig.
Eine ABFINDUNG ist in diesem Sinne keine „Einmalzahlung“. Eine Abfindung stellt eine Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust dar und unterliegt damit nicht der Märzklausel.
„Für 2022 sind weder Einkünfte, noch ALG1 vorgesehen…
Passt alles? Wird die Fünftel-Regelung greifen?“
Soweit ja, jedoch wirst du wegen der Eigenkündigung zum 31.12.2021 mit einer Sperre rechnen müssen. Da voraussichtlich in 2022 ein Dispositionsjahr eingelegt wird, ist die Sperre obsolet.
Gruß
Lars
Lars, you are amazing!
Hallo Paul,
ich hatte letztes Jahr zu meinem Fall geschrieben, der mit Deinem vergleichbar ist.
Die Abfindung wurde bei mir korrekt mit Fünftelregelung im Januar 21 ausgezahlt (Auflösungdvertag 11/2020).
Tatsächlich aber gab es aber ein Problem mit „den zu erwartenden Einkünften“ in 2021.
Meine Firma (Dax-konzern!) hat einfach 50000€ Einkommen angenommen obwohl ich vorher darauf hinwies keine Einkünfte in 2021 zu beabsicgtigen. Das wurde zwar in der finalen Abrechung korrigiert (sprich ca. 30000€ nachbezahlt:)), solltest du aber auf dem Radar haben (könnte natürlich auch noch in der späteren Steuerklärung korrigiert werden).
Gruß Bernd
Hi Bernd,
danke, das habe ich im Blick. Auch werde ich dem AG mitteilen, dass er dann Hauptarbeitgeber für 2022 ist. Da ich ja seitdem woanders angestellt bin.
Die Firma hat nachbezahlt? Das geht auch ja?
Danke für den Hinweis nochmal.
Gruß,
Paul
Hi Paul,
in der vorläufigen Abrechung (Ende Januar) wurde zu wenig ausgezahlt. Der fehlende Betrag wurde dann in der finalen ABrechung (nach meiner ziemlich massiven Beschwerde) Mitte Februar nachbezahlt. Obwohl ich gar nicht mehr bei der Firma angestellt war unterliegt der „Abfingsprozess“ diesen Routinabläufen (in meiner Firma). Im Notfall bekommt du das Geld aber in der Steuerklärung für 2022 zurück.
Und richtig: Teile deinem AG so früh wie möglich mit, daß er der Hauptarbeitgeber bleibt (das hat bei mir gut funktioniert).
Ansonsten habe ich das auch alles so wie Lars verstanden.
Gruß
Bernd
Hi Bernd,
Danke!
Dass du 2021 kein weiteres Einkommen generierst, musstest du das in irgendeiner Form bestätigen, oder einfach nur mitteilen?
Danke und Gruß aus Kölle! 🙂
Paul
Hi Paul,
Ja, ich musste es mitteilen UND es hat zunächst trotzdem nicht funktioniert, da mein formloses Mail (was eigentlich ausreichen sollte) vergessen bzw. ignoriert wurde !
Natürlich kam aus HR niemnand auf die Idee mich zu fragen bevor 50000€ Einkommen unterstellt wurde…Deswegen solltest du deine Personalabteilung damit nerven…
das war der erste text:
Seht geehrte Frau xyz,
wie geplant habe ich am 30.11.2020 die Firma verlassen.
Ich erwartete nun im Januar 2021 die vollständige Auszahlung meiner Abfindung und möchte hier nochmal den aktuellen Stand zusammenfassen:
Hauptarbeitgebereigenschaft nach wie vor „xyz“, wurde von mir bestätigt (und ist hoffentlich jetzt schon beantragt worden?)
Für das Jahr 2021 plane ich kein Einkommen (auch kein ALG I).
Die Fünftelregelung kann (bzw. muss) wegen der Zusammenballung der Einkünfte angewendet werden (lt. Steuerberater deutlich günstiger für mich als die Alternativrechnung)
Bitte sehen sie mir nach, dass ich so stark insistiere
UND hier nochmal der finale Text wegen der „Einkommensannahme“, der funktioniert hat:
Sehr geehrte Frau xyz,
im Jahr 2021 werde ich keine weiteren Einkünfte aus nichtselbständiger / selbstständiger Tätigkeit beziehen außer die Abfindung.
Daher bitte ich sie die Schätzbasis herauszunehmen und die Fünftelregelung anzunehmen. Die Hauptarbeitgebereigenschaft „xyz“ wurde von mir bereits bestätigt..
Gruß Bernd
Nachtrag:
Es reicht natürlich die Mitteilung, das planen von „Nicht-Einnahmen“ kannst du nicht bestätigen..:)
Gruß aus Berlin
Bernd
Super, danke Die Bernd!
Tauchen…
Wie im Blog an vielerlei Fällen zu lesen ist, gibt es jedoch keinen gesetzlichen Zwang für den AG, nicht doch StKl VI zu nehmen. Z.B. war es bei mir trotz intensiver Verhandlungen und Versicherung an Eides statt so. Begründung: Man müsse bei abweichendee StKl eine Rückstellung bilden.
Aber kommt mit ESt alles wieder in’s Lot.
MbG
Joerg
Ich hatte das gleiche Problem, auch Dax Konzern.
Habe HR, mit Kopie RA geschrieben.
Das fehlende Geld hat bist zum 1.2. Auf meinem Konto zu sein, wenn nein ist die fehlende Summe mit 6% über EZB Satz zu verzinsen.
Kam dann kommentarlos
Super, danke euch!
Zitat aus Beitrag (ein wenig umgeschrieben) „Man sollte eine Verteilung auf z.B. zwei Jahre eher nicht akzeptieren, da man die Vorteile der Fünftelregel damit meistens nicht mehr nutzen kann und sich andererseits keine anderen Vorteile ergeben.“
Ich kann zur diesen Minute die Mechanismen nicht erblicken, die obige Empfehlung bedingt haben. Was genau ist hier gemeint?
Gerade diese Komponente, jedoch logisch verneint, hat mein Plan und zwar zur Minderung der Steuerlast.
Im Jahr der AF-Auszahlung werden 90% + ein Bruch eines Prozentpunktes (Ende März).
Im darauf folgendem Jahr der Rest.
Komponente in dieser Form wurde von mir nach Konsultation mit Nachschlagewerk zum Steuern-Sparen meines Vertrauens konstruiert.
Arbeitnehmer darf, gemäß AHV, die Auszahlung der AF im gewissen Maß steuern. Zugesagte Steuerbarkeit macht obigen Zeitplan der Auszahlung möglich.
Grundsätzlich setzt die Anwendung der Fünftelregel eine Einmalzahlung der Abfindung voraus. Wird die Zahlung über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt, kann die Fünftelregel nicht mehr angewandt werden.
Sie haben aber Recht: Zu diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, die es erlaubt, einen kleinen Teil gesondert auszahlen zu lassen. Wer einmal ausprobiereb möchte, ob alle Beteiligten diese Ausnahme kennen und korrekt anwenden, der kann dies gerne versuchen. Ich selber würde dies nicht machen und deshalb habe ich oben im Beitrag davon abgeraten.
Gruß, Der Privatier
Danke fürs Schildern deiner Argumentation dieser Empfehlung. Das hilft mir weiter 🙂
> Ich selber würde dies nicht machen und deshalb habe ich oben im Beitrag davon abgeraten.
Darf ich fragen, beruht diese Empfehlung auch auf zahlreichem Austausch mit Menschen , die den Weg dieser Ausnahme betreten haben? Falls nicht auf zahlreichem, womöglich auf Austausch mit solchem Personenkreis überhaupt?
Liegt dieser Empfehlung möglicherweise einfach eigene Erfahrung und Erkenntnisse daran wie unterschiedlich der Zusammenarbeit mit FA im Allgemeinen sein mag?
Nein, meine Empfehlung beruht nicht auf Erfahrungen von Menschen, die diese Ausnahme in Anspruch genommen haben. Mir liegen dazu keine konkreten Rückmeldungen vor.
Aber gerade deshalb bin ich bei solchen Konstruktionen eher vorsichtig. Insbesondere dann, wenn der Vorteil nicht so deutlich zu erkennen ist.
Aber das ist meine sehr persönliche Einschätzung und wie bereits geschrieben: Das kann jeder gerne einmal ausprobieren (und dann nachher hier die Erfahrungen teilen).
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
mir fällt gerade was ein…
Wir reden hier alle vom „Dispojahr“ ohne Einkommen, Fünftel-Regelung, usw.
Alles schön und gut. Viele von uns machen aber auch ihre Steuererklärung und bekommen Geld zurück.
Wenn ich dieses Jahr 2022 keiner Tätigkeit nachgehe, also 0 Lohn erhalte, aber bsp. 2.500€ Steuern erstattet bekomme für 2021, zählen die dann als „Einkommen“ welches sich negativ auf die Besteuerung der Abfindungszahlung auswirken?
Danke und Gruß,
Paul
@Paul,
nein, Steuererstattungen zahlen steuertechnisch nicht als Einkommen. Zinsen, welche aufgrund verspätete Steuererstattungen zugeflossen sind müssen verstuert werden:
https://www.finanztip.de/zinsen-auf-steuererstattungen/
Achtung: bezieht man Sozialleistungen wie beispielsweise ALGII, dann können Steuerückerstattungen als Einkommen gerechnet werden.
VG eLegal
Hallo zusammen,
wie hoch muss die Abfindung mindestens sein, um in Genuss der 5tel Regelung zu kommen ?
z.B. Jahresgehalt 70.000€, Abfindung mindestens ?
Welche Lohnsteuerklasse gilt, wenn ich zum 31.12. von der Firma austrete und im Januar darauf die Abfindung bekomme.
Mein Arbeitgeber sagt, Steuerklasse 6, aber das stimmt doch nicht, wenn ich im Anschluss nicht mehr arbeite?
Es müsste 4 sein bzw. 3, da mein Partner dann ebenfalls kein Einkommen mehr hat.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Susanne
Bei der Frage nach der Fünftelregel kommt es auf das Vorliegen einer Zusammenballung an. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
Eine Antwort auf die Frage nach der Steuerklasse findet sich im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Hallo liebe Privatiers-Kollegen,
ich werde im Januar 2023 meine Abfindung nach der 5.-Regel bekommen und nächstes Jahr keinerlei weitere Einkünfte erhalten.
Ich will die Zeit Südostasien bereisen und wollte meine Wohnung so lange untervermieten. Meine Vermieterin hat überraschenderweise zugestimmt – jetzt ist mir dann folgendes aufgefallen: Gelten diese Einnahmen als „zusätzliches Einkommen“, wird das also versteuert?
Dann würde ich mir ja ins Knie schießen mit der Aktion, die sowieso schon ganz schön aufwändig ist. Eigentlich ist es ja ein Nullsummenspiel, da ich ja regulär meine Miete an die Vermieterin weiterzahle.
Ein Ausweg wäre, dass der Untermieter direkt an die Vermieterin zahlt?
Wie seht ihr das?
Vielen Dank und viele Grüße
Dirk
Die Einnahmen aus Untervermietung sind per Anlage V zu erklären (und zu versteuern). Inwiefern das ein Knieschuss wird, mußt Du selbst ausrechnen.
„Ein Ausweg wäre, dass der Untermieter direkt an die Vermieterin zahlt?“
Nein, Du bist trotzdem Vertragspartner = UnterVERmieter des Untermieters. Nur weil Du einen Dritten zur Zahlungsabwicklung nutzt, ändert das nichts am Vertragsverhältnis.
Wenn die Untervermietung eine abgeschlossene Einheit wäre, dann könntest Du diesen Teil kündigen und der Vermieter muss den dann in Eigenregie neu vermieten. Dann wäre die Untervermietung aber weg, bzw. anderweitig vermietet, auch noch nach deiner Rückkehr. Aber ich vermute, dass es schon an der abgeschlossenen Einheit hapert.
Ich vermute mal, legal kriegt man das nicht hin. Und etwas hinzutürken (deine Miete formal abzusenken und der Vermieter vermietet ein Zimmer in deiner Wohnung) wird auch nicht funktionieren, weshalb sollte sich dein Vermieter auf halbseidene Dinge einlassen.
Ich weiss nicht, wie es rechtlich zu werten ist, wenn Du die ganze Wohnung einem housesitter kostenfrei überläßt (also keine Mieteinnahme erzielst) und dieser im Gegenzug die Nebenkosten für die gesamte Wohnung zu tragen hat. Ich würde aber wegen ein paar Hundert Euro keinen Ärger mit dem Finanzamt riskieren.
Vielen Dank eSchorsch,
das sind ja keine guten Nachrichten, da ich ja genau in dem Jahr die Abfindung bekomme. Da muss ich ja, lassen wir es 10000 € sein, mehr ans Finanzamt abführen als ich dadurch einnehme nach Abfindungsrechner …
Mist. Verstehe ich prinzipiell halt auch nicht, da ich ja quasi das Geld nur an meinen Vermieter durchschleuse und gar nichts davon habe. Wieder mal typisch deutsche Steuerregeln.
Also entweder nicht legal, kündigen oder 1 Jahr leer stehen lassen. 😔
Vielen Dank,
Dirk
Hallo eSchorsch,
Folgenden Passus habe ich jetzt mehrfach gefunden:
„Zu den Kosten, die von den Mieteinnahmen abgezogen werden können, gehören etwa die selbst gezahlte Miete, Betriebskosten-Nachzahlungen oder Renovierungs- bzw. Instandhaltungskosten.“
Das hieße aber, dass das wirklich ein Nullsummenspiel ist, wenn ich die Wohnung zum gleichen Preis vermiete den ich zahle.
So wäre es auch logisch für mich, aber was ist im deutschen Steuerrecht schon logisch.
Kannst Du dazu nochmal etwas Ergänzendes sagen?
Vielen Dank!!
Nicht wirklich, mit Untervermietung habe ich keine Erfahrung.
Die große Frage wird sein, was das Finanzamt von deinen Kosten als abzugsfähig anerkennt, vielleicht unterstellen sie fehlende Gewinnerzielungsabsicht …
Hast Du den Nerv das ggfs per Einspruch / Klage durchzuboxen. Wenn es in einem normalen Jahr (ohne Abfindung) wäre, dann könnte man einfach mal so probieren. In Verbindung mit der Fünftelregelung wären mir das zu heikel.
Wenn Du natürlich einen Steuerberater hast, der den Plan abnickt weil er solche Dinge schon mehrfach so durchgebracht hat, dann ok. Ich kann das nicht beurteilen.
Ich kenne mich zwar weder mit Vermietung noch mit Untervermietung aus, aber dass man bei der Ermittlung der Einkünfte aus V+V Einnahmen und Ausgaben miteinander verrechnen kann, gehört zu den Grundprinzipien des Steuerrechts.
Von daher stimme ich der Auffassung zu, dass es sich bei der geplanten Vorgehensweise im Wesentlichen um ein Nullsummenspiel handeln dürfte.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank Euch beiden, eSchorsch und Privatier
Hier ist noch ein schönes Beispiel,
https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/vermietung/so-klappt-die-zwischenmiete-ohne-stolperfallen.html
Man kann so sogar seine Steuerschuld verringern, so macht das für mich Sinn
Mit „Steuerschuld verringern“ wäre ich da mal vorsichtig. Dann kommt nämlich der Hinweis von eSchorsch bzgl. „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“ zum Tragen.
Gruß, Der Privatier
Danke nochmal für den Hinweis,
wird halt in dem Beispiel so erwähnt …
Hallo zusammen,
ich werde mein Arbeitsverhältnis zum Februar 2023 im Alter von 54 Jahren kündigen. Es fällt eine Störfallauszahlung eines Zeitwertkontos von ca. 260 k€ an, welches ja nach der Fünftelregel versteuert wird. Zusätzlich fällt in 2023 noch mein Januargehalt und das Jahresgehalt meiner mit mir gemeinsam veranlagten Frau an (zusammen ca.70 k€).
Ziel ist es meine Steuerlast maximal zur drücken und die „normalen“ Einkünfte bestenfalls auf „0“ zu reduzieren. Folgende Maßnahmen sind geplant:
-Vorauszahlung meiner privaten PKV von ca. 15k€ (meine Frau ist gesetzlich versichert)
-IAB für eine in 2024 anzuschaffende Photovoltaik (PV) Anlage
-Sonderzahlung in die GRV oder Rürup Versicherung
-die ganz „normalen“ Dinge wie Handwerker- und Werbungskosten
Die Größe und somit das Invest für die PV Anlage auf dem eigenen Dach ist skalierbar.
Somit kann ich mich entscheiden: Mehr ind PV Anlage investieren und weniger in die Rentenversicherung oder umgekehrt.
Aufgrund der deutlich höheren zu erwartenden Rendite tendiere ich dazu, dass Invest in die PV Anlage zu maximieren.
Wie seht ihr das.
Gruß
Bei PV ist doch nur ein gewisser Anteil sofort im Anschaffungsjahr absetzbar, oder?
Dann würde man für PV mehr investieren müssen als in (G)RV.
Auf der anderen Seite generiert die PV sofortigen Cashflow, die Rente nicht. Und wenn (Ketzerei) in 10 Jahren die Einheitsrente in Form des BGE kommt, dann wären zusätzliche Rentenpunkte vielleicht für’n Popo. Andererseits: haste die 35 Jahre voll, schon ein dickes Rentenkonto?
Wenn Du beides machen willst, dann ist 2023 wohl das Jahr, wo es sich am meisten lohnt ordentlich Kohle zu investieren. Also Feuer frei auf beiden Rohren …
Bei der PV kann man 50% der Anlagekosten im Jahr vor der Anschaffung als sogenannten IAB ansetzen.
Also ein ganz interessanter Ansatz seine Steuern im Jahr der Abfindung bzw. Wertkontostörfallauszahlung zu drücken. Bei einer Anlage für 60k netto, die ich in 2024 kaufe und in Betrieb nehme, kann ich also satte 30k in 2023 absetzen und die Steuer gut nach unten hebeln.
Die 35 Jahre sind voll, über 60 Punkte sind gesammelt und es gibt auch noch eine gute Betriebsrente 🙂
Zusätzliche Rentenpunkte gibt es ja aktuell bis Anfang 2023 günstig zu kaufen.
„Feuer frei aus allen Rohren“ ist auch mein Plan, aber irgendwann ist das Einkommen ohne Sonderzahlung dann negativ und Steuerersparnis dann nicht mehr wirklich so doll.
Mehr Munition als nötig will ich ja auch nicht verschießen 🙂
„Steuerersparnis nicht mehr so doll“
Richtig, aber der Vergleich sollte sein: wie ist die Steuerersparnis 2023 im Vergleich zur Steuerersparnis im Privatiersdasein ab 2024 (falls ihr z.B. noch Rentenpunkte für die Gattin kaufen oder PV aufbohren wollt).
Bei 60 vorhandenen RP würde ich mehr in Richtung PV zielen. Aber das ist meine persönliche Befindlichkeit.
Wenn die zusätzlichen Einkünfte (neben der Auszahlung des Wertkontos) ca. 70T€ betragen, dann reicht die IAB-Summe ja nur ungefähr bis zu Hälfte. Von daher sehe ich es so ähnlich wie eSchorsch und würde vorschlagen, die Einzahlung in die DRV ebenfalls zu berücksichtigen.
Aber natürlich ist das auch immer von den persönlichen Verhältnissen abhängig, wie z.B.: Sind die Renten bereits ausreichend „gefüllt“ oder besteht da noch Bedarf? Bei Mann oder Frau? Und Einzahlungen in die Rentenkasse sind immer eine Wette auf ein langes Leben. Wie sind da die Ausssichten?
Aber auch bei der PV-Anlage gibt es sicher Dinge zu bedenken, wie z.B.: Einen IAB wird es wohl nur geben, wenn anschliessend eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist. Die Option der „Liebhaberei“ dürfte damit entfallen. Gewerbliche Einkünfte können sich aber auch schon mal unangenehm bemerkbar machen, so z.B. bei der Krankenkasse oder bei einer vorzeitigen Rente. Das sind in der Regel zwar keine gravierenden Punkte, man sollte sich aber darüber im Klaren sein. Und auch eine PV-Anlage amortisiert sich erst in einigen Jahren. Im Gegensatz zur Rente beginnt die Laufzeit allerdings mehr oder weniger sofort.
Aus Steuersicht ist es letztlich egal, wie man das z.v.E. reduziert. Ich würde allerdings empfehlen, ein Investment nicht primär aus Steuergründen zu tätigen, es sollte auch ohne den Steueraspekt sinnvoll sein.
Gruß, Der Privatier
Moin Dirk-B
Bei den IAB , war es m.M.n. jedoch nur 40% die VOR der Investition
als Rückstellung für die Investition gebildet werden konnte .
Fraglich ist m.M.n. auch , ob eine Investitionsabzugsbetragsbildung ,
für Privatiers überhaupt in Frage kommt . Setzt i.d.R. und m.M.n. ,
eine Unternehmereigenschaft voraus .
Somit würde ich bei dem Jahr der Anschaffung , ggf. eine
Unternehmereigenschaft ( wegen den Ertragsverkauf ) noch nachvollziehen
können , aber in den Jahren davor , eher nur bei Anlage G , o.ä. .
Aber da mag es ja auch Sonderregeln/Änderungen geben , keine Ahnung .
Regel war bisher für IAB : 40% in den 2 Jahren VOR der Investition .
Mit dem Jahr der Ausgabe für die Investition , also max. 3 Jahre .
Auflösung der Investitionrücklage ( IAB ) dann die 2 Jahre 40%
( bei m.M.n. Unternehmereigenschaft ) , plus die AfA der Laufzeit
für die PV Anlage . Somit kann es dann schon ( AfA-abhängig ) zu
mehr wie 50% führen , aber auch weniger ( Gewerbe immer Nettobeträge ) .
Vorsteuer muss i.d.R. extra abgerechnet werden ( ggf. 4-3 Rechnung möglich ) .
Soweit wäre meine Sicht der Dinge , bei IABs . Jedoch habe ich nicht speziell
den Einzelfall einer Photovoltaikanlagen geprüft .
LG Det
PS , bei 115 RPs , sehe ich eigentlich auch keinen weiteren Versicherungsbedarf
an Rentenversicherungen für den 2 Personenhaushalt . Da müssten die Wettbedingungen
aber m.M.n. , schon extrem gut sein .
Sowohl PV als eine Einzahlung in die Rentenversicherung unterliegen gewissen Risiken und sind von völlig unterschiedlicher Natur. Da stimme ich Euch zu.
Deswegen macht es wohl Sinn, wie eigentlich immer, hier zu diversifizieren.
“ Sind die Renten bereits ausreichend „gefüllt“ oder besteht da noch Bedarf? Bei Mann oder Frau? Und Einzahlungen in die Rentenkasse sind immer eine Wette auf ein langes Leben. Wie sind da die Ausssichten?“
Die Rentenkonten bei mir sind (hoffentlich) ausreichend gefüllt (ich habe mal 65 Punkte hochgerechnet) Meine Frau sammelt noch ein paar Jahre und wird wohl auf 50 Punkte kommen) Hinzu kommen noch Renten aus der BAV von gut 1500 €.
Das sollte für unseren angpeilten Lebensstil bei Mietfreiheit reichen.
Ich gehe mal nicht davon aus, dass die Systeme völlig kollabieren. Eine signifkante Anpassung nach unten scheint dagegen möglich zu. Konsequenz für uns wäre: Statt der jährlichen teuren Fernreise, machen wir dann öfter im näheren Umfeld Urlaub.
Als finaler Anker bleibt noch ein großes, selbst bewohntes, durchsaniertes Haus. Welches, wie auch immer, liquidiert werden könnte.
Langes Leben? Nun ja, meine Vorväter sind bei guter Gesundheit jeweils über 100 geworden. Da besteht wohl eine gewisse Chance/Risiko bei mir 😉
Hallo zusammen, mein AG kündigt mir zum 31.07.22 nach Kündigungsschutzklage und außergerichtlichen Einigung mit einer Abfindung von 35.000 €. Mein normales Jahresbrutto lag 2022 bei ca. 42.000 €.
Da ich 2023 aller Voraussicht nach lediglich Krankengeld ggf. ALG1 erhalte, werde ich maximal ca. 27.000 € an Entgeltersatzleistungen bekommen.
Nun frage ich mich, ob bei einer Abfindungszahlung im Folgejahr 01/2024 die Fünftel-Regelung angewandt werden kann, falls keine weiteren Einkünfte zu den 35.000 € hinzukommen (auch kein ALG1 oder Krankengeld). Zählen dann als Vorjahreseinkommen 2023 die 27.000 € aus Krankengeld+ALG1 oder das ohne Krankheit/Kündigung normalerweise erzielte Einkommen von ca. 42.000 € wie in 2022?
sorry Korrektur: AG kündigt mir zum 31.07.23
Hallo in die Runde.
Nächstes Jahr werde ich mein Dispositionsjahr wahrnehmen und danach ALG beziehen. Meine Abfindung erhalte ich im Jan. 2024 und dann 2025 und 2026 ALG. Jetzt zu meiner Frage. Um Steuern zu senken kann man derzeit in gewerbliche Photovoltaik-Anlagen investieren und erhält dann auch noch rückwirkend für Maximal 4 Jahre den sogenannten Investitionsabzugsbetrag einmalig (IAB) i.H.v. 50%. D.h. mir würde dies helfen rückwirkend Steuern zu sparen, da ich in den letzten beiden zurückliegenden Jahren viel Steuer gezahlt habe. Jetzt zu meiner Frage: Wenn ich in eine gewerbliche PV-Anlage investiere bin ich Unternehmer, muss dann z.B. auch Umsatzsteuer abführen etc.. Wenn ich dann Unternehmer bin, kann ich dann überhaupt noch ALG in Anspruch nehmen? Eigentlich ist das für mich ja nur ein Steuersparmodell bzw. eine Kapitalanlage. Kann mir hierzu jemand etwas sagen oder hat vielleicht selbst dieses Modell angewandt? Ist das überhaupt seriös? Danke schon mal vorab für euere Kommentare!
Die Tatsache, dass man Unternehmer ist, ist alleine kein Hindernis um ALG zu beziehen. Nebentätigkeiten sind erlaubt, solange sie unter 15h pro Woche bleiben.
Allerdings werden die Einkünfte aus der Nebentätigkeit mit dem ALG verrechnet, sofern sie 165€/Monat übersteigen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einem nicht-selbstständigen Beschäftigungsverhältnis stammen.
Fraglich ist aber, ob dies bei der geplanten Beteiligung an einem Unternehmen ebenfalls gilt, da eigentlich vom Grundsatz her nur Arbeitseinkünfte verrechnet werden. Und eine Arbeitsleistung wird hier ja nicht erbracht. Das wäre also im Detail mit der Agentur abzuklären.
Für die weiteren im Zusammenhang mit der geplanten Beteiligung entstehenden Fragen würde ich empfehlen, einen Steuerberater zu befragen. Dazu kann und möchte ich nichts sagen.
Gruß, Der Privatier
Weiß nicht, ob ich hierauf schon reagiert habe. Vielleicht dann jetzt doppelt. Vielen Dank für Deine Einschätzung. Die ist sehr hilfreich, wie alle Rückmeldungen hier im Kanal. Tolles Medium und grosses Lob an Dich für diese Initiative und die schnellen und werthaltigen Rückmeldungen!
Hallo, erst einmal vielen Dank für die tollen Infos hier!
Ich habe eine Frage zu dem Thema „Zusammenballung der Einkünfte“ im Rahmen der 1/5-Regelung: Meine Frau wird zum 01.07.2025 gegen Auszahlung einer Abfindung ihr Arbeitsverhältnis beenden. Die Abfindung (ca. 170 000 Euro) wird dann im Januar 2026 ausgezahlt. Meine Frau plant dann knapp 18 Monate Dispositionszeit in Anspruch zu nehmen, um zum 30.12.2026 Arbeitslosengeld zu beantragen. Damit bleibt sie noch in der 30 monatigen Rahmenzeit und die Abfindung würde minimal versteuert. Nun die Frage: Sie wird in 2026 bis auf die Abfindungszahlung voraussichtlich keine Einkünfte erzielen. Wie ist in diesem Zusammenhang die Zusammenballungsregelung zu verstehen. Wäre es schädlich, wenn sie in 2026 außer der Abfindungszahlung kein Einkommen erzielen würde? Vielen Dank für die Mühe und Rückmeldung.
Ein paar Euro Zinseinkünfte werden sich bei einer solchen Abfindung schon erwirtschaften lassen 😉
Es stört aber nicht, wenn in 2026 neben der Abfindung keine zusätzlichen Einkünfte vorhanden sind.
Ich habe den Eindruck, dass andere Kommentatoren die Frage etwas anders verstanden haben. Insbesondere den Ausdruck „schädlich“. Schädlich in welcher Hinsicht?
Die bisherigen Antworten gehen mehr in die Richtung, dass zusätzliche Einkünfte neben der Abfindung für die Höhe der Steuerbelastung schädlich sein könnten. Das ist zwar korrekt, war aber wohl nicht Kern der Frage.
Ich habe die Frage so verstanden, ob es für die Zusammenballung schädlich sei, wenn lediglich die Abfindung in dem Veranlagungsjahr anfällt. Grundsätzlich kann man dazu sagen, dass auch die Zahlung von nur der Abfindung zu einer Zusammenballung der Einkünfte führen kann. Es müssen sich also nicht mehrere Komponenten zusammenballen. Der Wortbestandteil „Zusammen“ verleitet vielleicht zu der Annahme, dass sich hier mehrere Dinge zusammenballen müssten. Das ist aber nicht der Fall.
Eine Zusammenballung der Einkünfte liegt immer dann vor, wenn mit der Zahlung der Abfindung die Summe der Einkünfte in dem betreffenden Jahr größer ist, als sie bei ungestörter Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen wäre.
Im o.g. Beispiel: Hätte die Ehefrau bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2026 ein Jahresgehalt vom 200.000€ zu erwarten gehabt, liegt keine Zusammenballung vor.
Bei einem voraussichtlichen Jahresgehalt von 100.000€ würde eine Zusammenballung vorliegen.
Die Prognose des zu erwartenden Jahresgehaltes wird dabei in der Regel anhand des letzten vollständigen Jahresgehaltes vorgenommen. Bei stark schwankenden Einkünften können ggfs. auch mehrere Jahre zur Mittelwertbildung herangezogen werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Garry,
das war exakt mein Fall. Weitere Einkünfte in 2026 wären wegen Anwendung 1/5 Regelung sogar kontraproduktiv. Bitte den Arbeitgeber aber klarmachen, daß kein weiteren Einkünfte in 2026 geplant sind. Bei mir wurde (einfach so) fiktiv ein Einkommen von 50000€ angenommen (konnte ich aber korrigieren). Die Dispo-Methode habe ich auch so angewandt. Viel Erfolg!
Ich muß hier nochmal nachfragen, da mich gerade der Beitrag von eSchorsch etwas verunsichert hat. Zinseinkünfte oder Kursgewinne, also Kapitaleinkünfte werden doch pauschal mit der der Kapitalertragssteuer abgegolten und dürften sich doch nicht auf die Besteuerung der Abfindung auswirken, oder?
Man kann sie aber freiwillig erklären und Günstigerprüfung ankreuzen.
Mir ging es nur darum aufzuzeigen, dass man aus der einen Einkunft Abfindung auch notfalls zwei Einkünfte Abfindung und Kapitalerträge fabrizieren kann (falls sich jemand daran stören sollte, dass nur ein Summand größer als Null ist).
Was aber nicht notwendig ist, Abfindung alleine reicht.
@Berni: Bitte einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/kap-3-1-6-hinweise-zur-fuenftelregel-kapitaleinkuenfte lesen. Dort sind die Zusammenhänge ausführlich erläutert.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
jetzt hab ich auch mal ne Frage. Ich sitz jetzt gerade an der Steuererklärung für 2023, Rentner seit März 23, Betriebsrente auch zu diesem Zeitpunkt beantragt. Die Bescheinigungen vom Finanzamt hab ich über Wiso abgerufen. Bin PKV versichert, also Krankenkasse spielt keine Rolle.
Betriebliche Altersvorsorge bedeutet bei mir
a. lebenslange kleine Betriebsrente
b. 12 Jahre lang kleiner fünfstelliger Betrag ab 2024, erste Auszahlung ohne Abzüge erfogt
c. Einmalzahlung mittlerer fünfstelliger Betrag Auszahlung in 2023, Auszahlung ohne Abzüge
Jetzt die Frage:
Die Einmalzahlung wurde im Ausgleich unter laufende Nummer1 der Leistungsmitteilung des Anbieters eingefügt. Wenn ich das Feld öffne und ja markiere im Bereich: sind im Betrag Nachzahlungen für mehrere Jahre enthalten und diesen da eintrag kommt ne Ersparnis von ca. 3000€ raus.
Die Abrechnungsstelle (ausgelagert) sagt, ob die 5-tel Regel hier greift müsste ein Steuerberater oder das Finanzamt beantworten
Aktuell bin ich bei meinen Überlegungen, dies so einzutragen und abzuwarten was passiert. Spricht da was dagegen (Steuerbetrug) oder ist es vielleicht sogar richtig und ich wäre dumm wenn ich es anders machen würde.
Für Anregungen und Infos wäre ich dankbar.
Grüße
B
Da ja die Einmalzahlung ohne Anwendung der 5-tel Regelung ausgezahlt wurde, wird das Finanzamt sicher nachfragen, warum davon abweichend die 5-tel Regel anzuwenden ist. Hier sollte man also eine stichhaltige Begründung parat haben. Im Zweifelsfall würde ich einen kompetenten Steuerberater hinzuziehen, der dann auch die Argumentation gegenüber dem Finanzamt übernimmt.
Das hat mich ja erstaunt, wie beschrieben, mittlerer fünfstelliger Betrag wurde ohne jegliche Versteuerung ausbezahlt. Angesammelt wurde die Beträge mit Entgeltumwandlung, Firmenzuschuß und ordentlicher Betrag durch Erlöse aus Kapitalanlagen.
Die Regeln für betriebliche Altersversorgungen sind recht vielfältig und hängen z.B. vom Durchführungsweg, ggfs. vom Alter des Vertrages und von einer u.U. teilweisen privaten Übernahme ab. Zur Einführung kann ich die Beiträge:
* https://der-privatier.com/kap-7-4-betriebliche-altersversorgung-bav/ und
* https://der-privatier.com/kap-7-5-vervielfaeltigungsregel-in-der-betrieblichen-altersvorsorge/
empfehlen.
Wenn allerdings der Anbieter der Versicherung schon nicht in der Lage ist, eine Aussage zu treffen, welche Regeln im vorliegenden Fall gelten, so möchte ich dazu auch keine Einschätzung abgeben. Es wäre daher u.U. ratsam, einen Steuerberater um Unterstüzung zu bitten.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen:
Hab eine Frage zu ratierlicher Abfindung und Fünftelregelung:
Fünftelregelung geht nur, wenn Zusammenballung der Einkünfte stattfindet, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, muss die Abfindung deutlich größer sein als Jahresgehalt, richtig?
Von ratierlicher Abfindung ratet ihr ab, weil sie (die zwei Hälften) dann ggf kleiner sind als ein Jahresgehalt und das alles nicht mehr klappt.
Angenommen, die Abfindung ist mehrfach oder doppelt so hoch wie das Jahresgehalt (also als Beispiel: Jahresgehalt 80T€ und die Abfindung 250T€, kann man dann nicht doch in zwei Hälften also ratierlicher auszahlen lassen, und kann man ggf (was spricht dagegen, oder darf man nur einmal?) in beiden Folgejahren die Fünftelregelung anwenden? (Ja, es wird wohl keiner zwei Jahre dispo machen, also kommt in Jahr zwei ggf ALG oder Rente mit Steuerstörend hinzu. Müsste man rechnen, aber geht es prinzipiell?
LG Schnabel
Lesestoff
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/B-Anhaenge/Anhang-15/inhalt.html
Insbesondere nachfolgende Punkte durchlesen:
III. Zusammenballung von Einkünften i. S. d. § 34 EStG
1. Zusammenballung von Einkünften in einem VZ (>1. Prüfung)
2. Zusammenballung von Einkünften unter Berücksichtigung der wegfallenden Einnahmen (>2. Prüfung)
3. Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers
„kann man dann nicht doch in zwei Hälften also ratierlicher auszahlen lassen, und kann man ggf (was spricht dagegen, …“
Diese Frage wird unter Punkt „1. Zusammenballung von Einkünften in einem VZ (>1. Prüfung)“
erläutert …
Auszug:
3)Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung (maximal 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen VZ zufließt (BFH vom 25.08.2009 – BStBl 2011 II S. 27). 4)Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.
Gruß
Lars
PS: Ich empfehle Dir das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhrestand“. Dort findest du alles kompakt zusammengefasst.
Danke, Lars!
Hab’s gelesen, und auch wenn ich zugeben muss, dass ich diese Art von Text schwer zu verstehen finde, scheint meine Annahme zu gelten…
Wenn 250T€ auf zwei Teile in zwei Folgejahren ausgezahlt werden, sind die ja beide höher als das Jahresgehalt. Also unschädlich und als Zusammenballung anzusehen. So würde ich das jedenfalls lesen:
„Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des VZ entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften stets erfüllt.“
Meine Frage war nun, wenn das als Zusammenballung gilt, müsste ich das dich dann auch beide Jahre mit der Fünftelregelung versteuern können ?
Was meinst Du?
Ich finde dazu in den Texten keinen Widerspruch.
Deine Hinweise auf die geringfügigen Zahlungen habe ich allerdings nicht verstanden, weil mir der Zusammenhang dazu nicht klar ist.
Das Buch werde ich bestellen, es leben die Eselsohren und markierten Abschnitte!
Moin Schnabel,
ein ganz großes Eselsohr oder dick markierten Abschnitt kannst Du im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ auf S.104 u ff. vermerken.
Ich zitiere einmal:
5.1.2 Zahlung der Abfindung in mehreren Raten
xxxxxxxxxx
1. Neben der Zusammenballung der Einkünfte ist nähmlich eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Fünfteltegel, dass die Zahlung in einem einzigen Veranlagungszeitraum erfolgt (als Ausnahme gilt eine max.10%ige Vorabzahlung). Mit einer auf mehrere Jahre verteilten Abfindung kann die Fünftelregelung daher keine Anwendung finden. Und somit keine Steuerermäßigung!
Auszug Ende
Und zu ratierlichen Abfindungszahlungen hat der Privatier folgendes Kapitel eingestellt.
https://der-privatier.com/kap-3-4-abfindung-und-steuern-besonderheiten/
Im nachfolgenden Beispiel ging die Anwendung der Fünfelregelung völlig in die Hose.
https://www.bavheute.de/recht-und-politik/fuenftelregelung-bei-kapitalzahlung-ueber-mehrere-veranlagungszeitraeume-bfh-laesst-leistungsempfaengerin-abblitzen/
Gruß
Lars
Hi Lars, arghhhh, das ist schon blöd. Danke für die links, ersteren Abschnitt hatte ich natürlich auch gelesen, hatte es aber mit dem MEISTENS dem dem Zitat noch nicht ganz als „völlig ungeeignet“ verstanden, deshalb meine penetrante Nachfragerei…
„Während also eine Aufteilung einer Abfindung über mehrere Jahre durchaus sinnvoll sein kann, sollte man eine Verteilung auf z.B. zwei Jahre eher nicht akzeptieren, da man die Vorteile der Fünftelregel damit meistens nicht mehr nutzen kann und sich andererseits keine anderen Vorteile ergeben.“
Aber nun Schluss damit, hab’s begriffen.
Wie Lars oben schon geschrieben hat (1. Zusammenballung von Einkünften in einem VZ (>1. Prüfung)) muss die Zahlung (im wesentlichen) in einem Veranlagungszeitraum erfolgen.
Gut erklärt hier:
https://www.bavheute.de/recht-und-politik/fuenftelregelung-bei-kapitalzahlung-ueber-mehrere-veranlagungszeitraeume-bfh-laesst-leistungsempfaengerin-abblitzen/#
Ups, zu langsam. 😉
Trotzdem danke! Schnabel
Hallo,
ich bin das komplette Jahr 2024 in Elternzeit und ab dem 01.01.2025 arbeitslos, meine Abfindung erhalte ich im Dezember 2024 damit sie noch diesem Jahr zugeschrieben wird.
Ich möchte nebenbei als Kleingewerbe selbst hergestellte Häkelware verkaufen um etwas dazu zu verdienen aber natürlich in kleinen Umfang. Hat das Auswirkung auf die Abfindung, weil soweit ich weiß sind die Steuern jetzt sehr gering, da ich in Elternzeit bin.
Vielen Dank im Voraus.
MfG
SB
Moin SB,
Nachfrage: wie klein oder wie groß soll der „kleine Umfang“ sein? Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Grenze = Gewinn (*) bei „Veräußerungsgeschäften“ in 2024 auf 1000€/Jahr angehoben. Liegst Du unter dieser „Freigrenze“ (1000€/Jahr) hat das keine Auswirkung auf die Abfindung und bei einer so kleinen Summe muss man auch kein Kleingewerbe anmelden.
* siehe §23 Abs.3 Satz 5 EStG (Auszug)
5) Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000 Euro betragen hat.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
Gruß
Lars
Hallo,
ab 2025 ist es wohl wegen einer Gesetztesänderung für den AG nicht mehr möglich die Fünftel-Regelung bei der Berechnung der Steuer anzuwenden. Bedeuted das dann wirklich eine deutlich höhere Steuerlast für mich oder stehe ich nach dem Einkommensteuererklärung doch wieder steuerlich genauso da wie vorher weil dort dann doch die Fünftel-Regel angewendet wird?
Grüße
Dilberd
Nach der Steuererklärung (bzw. nach dem Bescheid) stehst du wieder genauso da.
Mit der Ausnahme, dass du dem Fiskus ein zinsloses Darlehen gewährt hast.
hallo zusammen,
mein AG möchte meine Abfindung in zwei nachfolgenden Monaten (im selben Jahr !) auszahlen. Habe ich damit Probleme mit der fünftel-Regelung? Denke irgendwo gelesen zu haben, dass die Abfindung in einem Betrag bezahlt werden muss !?
Moin Hubert_Abfindung,
„mein AG möchte meine Abfindung in zwei nachfolgenden Monaten (im selben Jahr !) auszahlen. Habe ich damit Probleme mit der fünftel-Regelung?“
ungewöhnlich, aber i.S. „Zusammenballung der Einkünfte“ nicht schädlich.
Siehe nachfolgender Link (LStH 2024 = Lohnsteuerhandbuch // B-Anhänge // Anhang 15) unter der Rz (Rz = Randziffer) 8
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-15-Druck/anhang-15.html
III. Zusammenballung von Einkünften i. S. d.–im Sinne des/der § 34 EStG
1.Zusammenballung von Einkünften in einem VZ (>1. Prüfung)
RZ 8
1)Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14.8.2001 – BStBl 2002 II S. 180 m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem VZ zufließen.
VZ = Veranlagungszeitraum
Gruß
Lars