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Kap. 3.2: Abfindung und Steuern: Der Termin — 736 Kommentare

  1. Bevor ich es vergesse: Noch ein paar wichtige Hinweise!

    1. Der Tipp, die Abfindung auf das Folgejahr zu verschieben, ist kein Allheilmittel! Ist die Abfindung nämlich niedriger als das normale Jahresgehalt, kann die Fünftelregel dann nicht mehr angewandt werden. Daher: Aufpassen!!
    Ich werde auf diesen und andere „Fallstricke“ in einem meiner nächsten Beiträge noch etwas intensiver eingehen.

    2. Es gelten auch für diesen Beitrag die Hinweise aus dem Beitrag „Die Fünftelregel“ also:
    * Die steuerliche Rechnung ist vereinfacht dargstellt und
    * Im Buch konnte ich das Zahlenwerk etwas übersichtlicher darstellen.

    Gruß, Der Privatier

    • Danke für den gut strukturierten Blog. Etwas besseres habe ich zu dem Themenkomplex bisher nicht gefunden.

      Meine Frage zu ihrer Aussage zur Fünftelregelung, Absatz 1:
      Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, falls ich meinen Arbeitgeber zur Überweisung der Abfindung am Beginn des Folgejahrs überreden kann, dass die Fünftelregelung greift.
      Angenommen der Abfindungsbetrag übersteigt mein Einkommen, das ich bei einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr erhalten hätte, gibt es trotzdem Gründe, die das Finanazamt davon abhalten würden, die Fünftelregelung anzuwenden, falls ich den Betrieb bspw. im September verlasse und die Abfindung im Januar überwiesen bekomme?
      Wie sieht es aus, wenn ich im Folgejahr unverheiratet bin, kein Einkommen habe oder ALG I oder Gründungszuschuss erhalte?

      Vielen Dank

      • „Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, falls ich meinen Arbeitgeber zur Überweisung der Abfindung am Beginn des Folgejahrs überreden kann, dass die Fünftelregelung greift.“

        Wenn die Kriterien für die Abfindung erfüllt sind, wird die Fünftelregelung per Gesetz (EStG § 34) angewendet. Im Gesetz ist dafür auch kein Ermessenspielraum vorgesehen – siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html

        Eine freie Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Auszahlungszeitpunkt ist möglich und auch nicht zu beanstanden. Welche Folgen diese Verlagerung des Auszahlungszeitpunktes wie auch die Veranlagung oder die Zahlung von Arbeitslosengeld hat, müsste im Einzelfall kalkuliert werden. Mit dem richtigen Abfindungsrechner können Sie das auch selbst. Sie brauchen da nur Ihre Zahlen einzugeben und erhalten das Ergebnis.

      • Ich halte die Wahrscheinlichkeit für recht hoch, dass die Fünftelregel angewandt werden kann. Es gibt allerdings schon noch ein paar Punkte, die das Finanzamt von dieser Regelung abweichen lassen könnte. Ein paar Punkte fallen mir spontan ein:
        a) Es muss eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegen,
        b) Es muss sich um eine Zahlung in einer Summe handeln (kleine Abweichungen sind erlaubt),
        c) Es muss sich um eine „echte“ Abfindung handeln. Keine Vergütung für vergangene Leistungen!
        d) Es darf sich nicht um eine von vorneherein vereinbarte befristete Stelle handeln.

        Die Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr ist mehrfach von Gerichten als unschädlich anerkannt worden. Das sehe ich kein Problem. Zumindest nicht bei dem genannten Zeitraum.

        Für die Fünftelregel sehe ich also insgesamt gute Chancen, den Rest müsste man konkret berechnen.

        Gruß, Der Privatier

          • Hallo Hr. Schulze,
            ich bin immer dankbar, wenn ich eine Bestätigung oder Ergänzung von Ihnen lesen kann, denn ich halte Ihren Rat für äußerst kompetent und Ihre Internet-Seite für sehr empfehlenswert!

            Beim o.g. Thema (Pkt. d) sind wir allerdings wohl unterschiedlicher Auffassung, denn nach meinen Informationen gilt: „Auch eine Abfindung nach dem Auslaufen eines befristeten Vertrages ist nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 10.7.2008, IX R 84/07, BFH/NV 2009 S. 130).“

            Gruß, Der Privatier

          • Vielen Dank für das Kompliment, dass ich gern zurückgebe.

            Zu Ihrem „Widerspruch“ sehe ich jedoch keine so große Differenz zwischen uns. Mir ging es nur um die Trennung zwischen dem, „was“ begünstigt besteuert werden kann, und dem „unter welchen Umständen“ eine begünstigte Besteuerung möglich ist.

            Was nach der „Fünftelregelung“ begünstigt besteuert werden kann, ist im § 34 EStG festgelegt: bestimmte Veräußerungsgewinne, Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1, nachgezahlte Nutzungsvergütungen und Zinsen sowie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.

            Und wenn in dem Zusammenhang von Entschädigungen die Rede ist, dann geht es bei Arbeitnehmern immer um einen „Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ (siehe auch . Dieser Tatbestand scheint bei der Fragestellerin ihren Aussagen nach vorzuliegen.

            Läuft dagegen ein befristeter Vertrag aus, wie in dem von Ihnen genannten Beispiel und Urteil, dann handelt es sich eben nicht nach Auffassung des BFH um einen „Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“. Denn es war ja von vornherein vereinbart, dass die Stelle befristet ist.

            Deshalb hat der BFH mit dem Urteil m.E. nicht eine zusätzliche Bedingung für die „Zusammenballung“ bei Anwendung der Fünftelregelung geschaffen, sondern – wie Sie schreiben – die Abfindung eben nicht als “echte” Abfindung anerkannt. Weil also mit dem Urteil schon klargestellt wurde, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen begünstigungsfähigen Tatbestand i.S.d. § 24 („was“) handelte, hat sich jede Frage nach Berücksichtigung des § 34 („unter welchen Umständen“) erledigt.

            Können wir uns darauf einigen? 😉

          • Darauf können wir uns einigen! Und zwar 100%ig.
            Danke für die ausführlichen Erläuterungen.

            Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,
          ersteinmal vielen dank für all die wertvollen Informationen!! Dein Buch habe ich auch schon. 🙂
          Ich habe eine Frage zur Verschiebung der Abfindungs-Auszahlung ins Folgejahr. Ist es ebenfalls unbedenklich, wenn der Unternehmensaustritt am 30.6.22 stattfindet und man erst am 31.1.2023 die Abfindung ausbezahlt bekommen möchte – also 6 Monate später?

          VG
          Dodo

          • Es ist unbedenklich für die Anwendung der Fünftelregelung.
            Zumindest nach heutigem Rechtsstand (ich glaube auch nicht, dass eine neue Regierung das ändert). Irgendwo in den Tiefen der Kommentare wurde ein entsprechendes Gerichtsurteil benannt. Frag mich aber nicht wo genau …

            Eine gewisse Bedenklichkeit könnte man herbeiunken für den Fall, dass der AG binnen dem halben Jahr bankrott geht und dann auch die Abfindung perdu ist. Dieses Risiko kannst Du besser bewerten.

          • Auch von mir noch einmal die Bestätigung, dass eine Verschiebung der Auszahlung auch über einen Zeitraum von 6 Monaten rechtlich kein Problem darstellt.

            Aber natürlich können andere Probleme auftreten, wie z.B. eine Insolvenz des AGs, das eigene Ableben, unvorherbare Gesetzesänderungen o.ä.

            Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier,

      vielen Dank für die vielen, guten Hinweise.

      Ich habe eine konkrete Fragestellung bzgl. des Verschiebens der Abfindung. (Abfindung ist def. hoch genug, w. Zusammenballung)

      Mein AG bietet eine Transfergesellschaft an, in der ich nach meiner Beendigung per Aufhebungsvertrag wechsel. Diese Anstellung ist befristet auf ein Jahr.

      Bsp.: Kündigung zum 31.12.2017, Wechsel in die TG zum 01.01.2018 und beendet am 31.12.2018. MEin Ziel ist es die Abfindung dann erst im Jahre 2019, im Januar fließen zu lassen. Ist die Fünftelregelung dann noch anwendbar? Wenn im Aufhebungsvetrag der Zahlungszeitpunkt fix vereinbart wird zu einem Termin im Januar 2019, wobei die Beendigung des ursächlichen Arbeitsverhältnis am 31.12.2017 erfolgte?

      Danke und Gruß!

      Christian!

      • Ich könnte zu dieser Frage höchstens mein „Gefühl“ vermitteln, dass es auch bei einer Abfindungszahlung im Anschluss an die Transergesellschaft keine Probleme mit der Fünftelregel geben sollte.

        Aber auf so ein „Gefühl“ sollte man sich besser nicht verlassen!
        Daher: Vielleicht hat Thomas Schulze hier noch einen konkreten Ratschlag, ansonsten bitte unbedingt einen Steuerberater hinzuziehen. Bei diesen Summen sollte man schon eine gewisse Sicherheit haben. Da lohnt sich dann auch einmal die Investition für einen Steuerberater.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Christian, hallo Privatier,

          nach gegenwärtiger Rechtslage lässt sich die Frage relativ sicher beantworten: Ja, der Auszahlungszeitpunkt kann frei vereinbart werden. Eine zeitliche Beschränkung in Bezug auf das Ende des Arbeitsverhältnisses gibt es nicht.

          Wie die Rechtslage 2019 sein wird, weiß niemand. Leider kann ich gerade in Bezug auf Abfindungen seit fast 20 Jahren eine ganze Reihe schrittweiser steuerrechtlicher Einschränkungen auflisten, weshalb ich bei solchen Vorausschauen sehr vorsichtig bin.

          Im Beitrag abfindunginfo.de/abfindungsauszahlung-kann-steuerwirksam-gestaltet-werden habe ich darüber hinaus auch noch einige weitere Risiken aufgezeigt, über die man sich im Klaren sein sollte.

          Gruß, Thomas Schulze

      • Hallo Christian,
        ich erinnere mich, dass es damals ein Problem gab mit einer Auszahlung 6 Monate nach Arbeitsende. Das FA wollte da keinen Zusammenhang mehr sehen und wollte es als getrenntes Arbeitsverhältnis beim gleichen AG sehen. Ich kann mich aber nicht mehr an den Kollegen erinnern – ist schon zu lange her.
        Es könnte auch relevant sein, wie die Transfergesellschaft aufgestellt ist. Eigene Gesellschaft ? Dann ist man nach dem Arbeitsende bei einer anderen Firma angestellt. Und dann bekommt man plötzlich eine Zahlung von einem 3. AG, chronologisch betrachtet.
        Bei uns gab es damals dann ein „Übergangsgeld“ nach der Transfergesellschaft, dies aber dann von der Transfergesellschaft.
        Ich wurde das genau ermitteln und dann schriftlich beim FA anfragen, damit dann auch eine schriftliche Antwort kommt.
        Viel Erfolg …

    • Kann eine Abfindung mit der 1/5 Regelung versteuert werden wenn sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird?

  2. Danke für das Beispiel.

    Doch wie beeinflusst die Splittingtabelle diese Berechnung ?.
    Wenn die Ehefrau wie im Beispiel oben beschrieben, Ihre Abfindung ins Folgejahr mit keinen weiteren Einkünften überträgt, der
    Ehemann aber weiter Gehalt bezieht.

    Viele Grüße

    • Die Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten.

      Bei zusammen veranlagten Ehepaaren wird nämlich fùr alle Berechnungen immer das gemeinsame Einkommen zu Grunde gelegt.
      Und da das Gehalt des weiter verdienenden Ehe-Partners immer als Basis erhalten bleibt, wirken sich Steuer mindernde Effekte wie zum Beispiel die Fünftelregelung nicht mehr so stark aus.
      Dies gilt in ähnlicher Weise auch für eine Terminierung der Abfindungszahlung auf den Januar: Der positive Effekt bleibt erhalten, aber er wird sich weniger deutlich auswirken.

      Wieviel man sparen kann, hängt dann aber von vielen Faktoren ab, was sich letztlich nur anhand konkreter Zahlen und evtl. mit Hilfe eines Steuerberaters (oder eines guten Programmes) berechnen lässt.

      Aber es gibt einen anderen wichtigen Aspekt, der durch diese Überlegung deutlich wird:
      Das Einkommen des verdienenden Ehegatten „stört“ ! Also sollte man es „wegoptimieren“.
      Und zwar durch eine Einzelveranlagung!!

      Normalerweise ist bei Ehegatten aufgrund des Splittingtarifes eine Zusammenveranlagung immer günstiger, aber in einem solchen Fall würde ich die Einzelveranlagung zumindest einmal prüfen (wieder evtl. mit Hilfe eines Steuerberaters oder eines guten Programmes).

      Danke für die gute Frage – ich hoffe, ich konnte zumindest eine Basis für weitere Überlegungen liefern.

      Gruß, der Privatier
      P.S.: Das Ganze mühsam im sonnigen Süden am Strand übers Handy eingetippt 🙁

  3. Einen schönen guten Morgen,

    ich bin durch zufall auf Ihre Internetseite geraten.
    Da mein Mann am 31.12.2013 wegen GEschäftsaufgabe gekündigt wurde und deshalb eine Abfindung bekommt stehen wir vor vielen Fragen.

    Aber die größte Frage: Was bleibt von der Abfindung übrig und was kann man
    noch einsparen.

    Haben Sie eventuell ein paar Tips für uns?
    Wir sind eine Familie mit 3 Kindern ( alle noch in der Schule)

    Pber eine Antwort würde ch mich sehr freuen.
    Schöne Grüße Sonja

    • Auch Ihnen einen schönen guten Morgen !

      Auch wenn der Morgen angesichts einer Kündigung kurz vor Weihnachten mit drei schulpflichtigen Kindern wohl alles andere als sonnig sein dürfte…

      Und da fällt es mir auch schwer, einen Rat zu geben. Denn wenn Ihr Ehemann nicht gerade Vorstand einer deutschen Bank oder eines grossen DAX-Unternehmens war, so kann eine Abfindung auf den ersten Blick noch so üppig erscheinen:
      Sie ist doch viel schneller aufgebraucht, als man denkt. Zumal das Finanzamt ja auch gerne seinen Anteil kassieren möchte.

      Aber zumindest bei der Frage, wieviel denn nun am Ende von der Abfingung übrig bleibt, können Ihnen meine Beiträge zur Fünftelregel oder zum Auszahlungstermin ja vielleicht schon ein wenig weiter helfen.
      Konkret ausrechnen könnten Sie das mit einem Abfindungsrechner, die man im Internet bei verschiedenen Anbietern finden kann, z.B. bei der Süddeutschen Zeitung.

      Ich nehme einmal an, dass (bei drei schulpflichtigen Kindern) das Ende des Arbeitsleben noch in weiter Ferne ist und insofern meine anderen Erfahrungen, von denen ich hier in diesem Blog berichte, (vorerst) nicht von Interesse sein dürften.

      Mir bleibt daher, Ihnen und Ihrem Mann die Daumen zu drücken, dass er möglichst bald wieder einen neuen Arbeitsplatz findet, an dem er sich wohl fühlt und Ihre Familie weiterhin ernähren kann. Alles andere rückt dann in den Hintergrund und dann ist es letztlich auch egal, was von einer Abfindung übrig bleibt.

      Gruß, Der Privatier

  4. Hallo,
    ich habe es genauso gemacht, wie hier beschrieben. Ich (wir / im Kollegenverbund) hatten es uns erarbeitet / errechnet. Es stimmt so.
    Ich hatte den Austrittstermin auf den 31.12. und den Zahlungstermin f. die Abfindung auf den darauffolgenden 31.1. gelegt. Dann ein Jahr „Pause“ / Dispositionsjahr eingelegt. Zum Thema Dispositionsjahr werde ich einen eigenen Beitrag schreiben – bitte danach suchen. Damit waren die Einkünfte NULL. Die meiner Frau ebenfalls NULL durch „gezielte“ Verluste. So wirkte sich die Fünftel-regelung maximal aus.
    Ich kann systematische Vorgehensweise und Optimierung nur empfehlen – es „lohnt“ sich.

  5. Noch ein Hinweis zum Termin :
    Ein Überdehnen der Zeit zwischen Austritt und Auszahlung kann gefährlich werden. Als wir damals die Faktenlage untersuchten (2010) gab es wohl Urteile, dass eine Pause von 6 und mehr Monaten die Zahlung nicht mehr nach der Fünftel-Regelung besteuert werden könne, da der zeitliche Zusammenhang fehle.
    Also wirklich aufpassen – es geht da um viel Geld (bei manchen…)

    • Hallo
      das ist ja nu keine klare Aussage, was den „zeitlichen Zusamenhang“ angeht.
      Nach dem BMF-Schreiben vom 1. November 2013 („Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlas-sungsentschädigungen (§ 34 EStG)“) ist der zeitliche Zusammenhang immer dann gegeben, wenn die Zahlung noch im Folgejahr stattfindet, denn da heißt es:
      „Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG un-schädlich.“

      Grüße

      • Richtig! Und danke für den Hinweis. Inzwischen hat das BMF diese Aussage in einem ganz aktuellen Schreiben (vom 4.März 2016) noch einmal bestätigt. Dort heißt es in Satz 8: „Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich“

        Gruß, Der Privatier

  6. @Mr. Excel:

    Danke für die Schilderung der eigenen Erfahrungen und die Bestätigung der Vorgehensweise.
    Auch sehr wichtig der Hinweis auf den Zeitabstand zwischen Austritt und Auszahlung. Genaue Zahlen kenne ich selber zwar nicht, aber es ist auf jeden Fall immer besser, beides möglichst zeitnah hin zu bekommen.

    Gruß, Der Privatier

  7. Hallo,

    wenn austritt datum 31.12.2013 ist und Abfindungszahlung in Feb.2014, kann hier der Arbeitgeber als Rückrechnung für 2013 berechnen ?

    Gruß Dragne

    • Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, was mit „…kann der Arbeitgeber als Rückrechnung für 2013 berechnen ?“ gemeint ist.
      Aber was auch immer ich mir momentan vorstellen kann, sollten die Zeiträume 2013 und 2014 immer getrennt voneinander betrachtet und abgerechnet werden. Für irgendeine Art von „Verrechnung“ oder „Rückrechnung“ sehe ich keinen Anlass und auch keine Möglichkeit.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo,

        also, ich habe die Arbeitsbescheinigung für Arbeitsamt von der Arbeitgeber verlangt und bekam als Antwort das „wir haben jetzt die Unterlagen vom Gericht erhalten. Wir werden die darin auferlegten Maßnahmen in den nächsten Wochen umsetzen und danach auch die Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit erstellen.
        Denn in dieser Bescheinigung muss auch die Abfindung mit erfasst werden, welche Ihnen zugesprochen worden ist.“
        Beschäftigung ging bis 31.12.13, was hat die vom Gericht zugesagte Abfindung am 17.01.14 in diese Bescheinigung, das verstehe ich nicht.

        Danke und Gruß
        Dragne

        • Hi,
          das zusammen in 2013 ist glaube ich die ungünstige Situation, die es wohl gibt.
          Unbedingt trennen und wie wir hier schon sagten : Steuerberater !!!!
          Den kannst DU dir leisten !
          Und dann an Dispositionsjahr denken.
          Daumendrücker

  8. Hallo, ich mal wieder,
    meine Meinung auf Basis unserer „Ermittlungen“ :
    Der Arbeitgeber könnte natürlich in 2/14 den Dezember nachabrechnen, sowas gibt vielfach bei Überstunden oder nachträglich eingereichten Unterlagen,…
    Die Abfindung erhält man für den Verlust des Arbeitsplatzes und der geht in der Nacht vom 31.12.13 „verloren“. Also wird das erst in 2014 ausbezahlt. So beim Arbeitgeber durchsetzen !!!
    Was aber m.M. nach fürs Finanzamt zählt ist der Einkommensnachweis den der Arbeitgeber ausstellt. Also aufpassen.
    Ich empfehle hier dringend einen Steuerberater ein zu schalten. Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zum Verlust der „Fünftel-Regelung“ bei einem Dispositionsjahr mit Null-Einnahmen.

    • Hallo,

      genau das ist mein Problem, wenn Abfindung auf 2013 drauf kommt habe ich enorme Verluste ca. 10000€. Gilt hier nicht der Zufluss Prinzip ?

      Gruß
      Dragne

  9. @Dragne: Danke für die Erläuterungen. Es hört sich tatsächlich so an, als wolle der Arbeitgeber hier alles zusammen abrechnen.

    Ob dies wirklich ungünstig ist, hängt aber von den persönlichen Verhältnissen ab! Ist die Abfindung z.B. nur gering (im Verhältnis zum „normalen“ Gehalt) geht mit einer Abrechnung im Folgejahr u.U. die Fünftelregel verloren.

    Ich schließe mich daher der Einschätzung von Mr. Excel an und würde auf jeden Fall einen Steuerberater einschalten. Und – falls erforderlich – einen Rechtsanwalt, der die korrekte Abrechnung durchsetzt (falls der AG dies nicht freiwillig macht).

    Gruß, Der Privatier

  10. Und auch noch Lohnsteuerklasse 1 🙁 ! Das hört sich gar nicht gut an!

    Daher noch einmal der dringende Rat: Steuerberater und evtl. Rechtsanwalt!

    Allerdings hängt es eben immer auch von der pers. Situation ab. Aus dem bisher gesagten entnehme ich, dass der Abgang nicht freiwillig war. Von daher ist vielleicht auch nicht unbedingt von einem endgültigen Ausstieg auszugehen.
    Wird aber in 2014 eine neue Beschäftigung aufgenommen, sieht die Steuerlage schon wieder ganz anders aus. Aber das kann am Besten wirklich nur ein Steuerberater beurteilen.

    Gruß, Der Privatier

  11. @Dragne: Abschließend vielleicht doch noch ein etwas moderaterer Vorschlag:
    Bevor hier große Geschütze (Anwalt etc.) aufgefahren werden, würde ich erst einmal in aller Ruhe mit dem AG sprechen, um zu erfahren, was er genau vorhat!

    Denn, die Aussage des AG’s, dass „…in dieser Bescheinigung auch die Abfindung mit erfasst werden muss“, ist natürlich völlig korrekt.
    Das Arbeitsamt muss auch die Abfindung (Grund, Höhe, Termin, etc.,) bescheinigt bekommen. Und es ist auch verständlich, dass der AG diese Arbeiten alle zusammen (zeitlich) erledigen möchte.
    Das heißt aber keineswegs, dass er vorhat, Gehalt und Abfindung in einer Summe zu bescheinigen.
    Also – einfach mal ganz sachlich nachfragen! Auch wenn das Verhältnis vielleicht nicht mehr ganz so gut ist. Fragen kostet nichts.
    Vielleicht sind die Sorgen ja auch völlig unbegründet.

    Gruß, Der Privatier

  12. Hallo,
    ich hatte meinen Fall ja schonmal beschrieben…..mein Problem ist, das ich 2016 meine Abfindung bekomme und das Dispojahr einlege und somit keine weiteren Einkünfte habe….meine Frau wird aber 2016 ca 53k verdienen….ich war schon beim Steuerberater und ich werde wohl für 2016 ne Menge zurückerstatten müssen, wenn ich es nicht schaffe das Einkommen meiner Frau zu reduzieren….eine getrennte Veranlagung schloss der Steuerberater laut seinem Programm aus….wie und was kann ich optimieren ?? da es sich um einen fünfstelligen Betrag handelt, den ich zahlen müsste, bin ich für alle Tipps offen….

    Gruß

    demoli

    • Eine aus meiner Sicht lukrative Steuerersparnis besteht darin, einen Teil der Abfindung in eine Basis-Altersvorsorge (Rürup-Versicherung) zu packen. Bei einem Ehepaar liegt dabei die Grenze (für alle! Beiträge) bei 40.000 Euro, davon können 2016 82%, also knapp 33.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

      Ansonsten beginne ich in Kürze hier auf meinem Blog das Kapitel über „Finanzamt und Steuern„, wo ich noch einmal einige Punkte zusammenfasse, die generell für einen Privatier von Bedeutung sind. Natürlich auch im Zusammenhang mit einer Abfindung.

      Über die meisten Punkte habe ich hier schon ansatzweise erzählt. Es wird aber auch (mindestens) eine neue Idee dabei sein. Dazu bitte ich aber noch um 3-4 Wochen Geduld. Der Beitrag ist noch nicht fertig und bedarf noch einiger Detailklärungen.

      Gruß, Der Privatier

  13. Hallo Privatier,
    die Ausführungen zu Abfindungszahlung und Steueroptimierung finde ich sehr aufschlussreich.
    Mein Fall.
    Verheiratet, Frau im November 53 geworden, erhält eine Abfindung in Höhe von 85.000 Tausend Euro die im Januar 2015 gezahlt wird. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2014.So wie ich das verstanden habe, ist es am sinnvollsten, ein Dispositionsjahr einzulegen und wegen der sicheren Fristwahrung schon im Dezember 2015 ALG 1 beantragen. Im Jahr 2015 keine steuerpflichtige Tätigkeit aufzunehmen um das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht noch mehr zu erhöhen. Ich als Ehemann „störe“ nur mir meinem Einkommen (43.000 Euro Brutto) in 2015, weshalb ich in der Steuererklärung für 2015 eine Einzelveranlagung beantragen werde.
    Das Einkommen der Ehefrau ist somit für 2015 nur die Abfindung in Höhe von 85.000 Euro. Wird die Fünftelregel angewandt würde der Steuersatz für 17000 Euro ermittelt und dieser ermäßigte Steuersatz dann auf 85.000 Euro angerechnet. Richtig so? Wenn dann noch 20.000 Euro in die Rürup-Versicherung investiert wird, werden somit 80% von 20000 Euro = 16.000 Euro steuerlich absetzbar und es wären dann nur noch 69.000 Euro zu versteuern?
    Mit welchem Steuersatz wäre dann wohl zu rechnen sein? Wäre eine weitere Optimierung noch möglich?

    Danke für Deine Anwort auf meine Fragen.

    Gruß
    Skorpy

    • Ob sich eine Einzelveranlagung tatsächlich günstiger auswirkt, sollten Sie von einem Steuerberater ausrechnen lassen. Hier lassen sich kaum pauschale Aussagen treffen, sondern nur anhand ALLER konkreter Zahlen eine Vergleichsrechnung anstellen.
      Ansonsten haben Sie aber den Rest offensichtlich richtig verstanden. Weitere Optimierungen sind bestimmt machbar. Eine Möglichkeit habe ich gerade mit dem Beitrag über die Vorauszahlung von KV-Beiträgen erwähnt. Eine weitere Möglichkeit über Direktversicherungen wird es in Kürze geben.

      Aber noch mal der Tipp: Lassen Sie sich die Veranlagungsart (Einzeln/Getrennt) konkret ausrechnen! Bedenken Sie z.B., dass Sie als Ehepaar auch den doppelten Rürup-Betrag absetzen können.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Information.
        Wir werden die Veranlagungsart dann noch mal prüfen lassen um auf der sicheren Seite zu sein. Mir ist schon klar, dass wir als Ehepaar auch 40.000 Euro, also dann 32.000 Euro steuerlich geltend machen können, aber diese 40.000 Euro sind dann auch erst mal in der Rürup-Versicherung „versengt“ und dann auch nur noch als spätere monatliche Rentenzahlung wieder verfügbar. Deshalb tendieren wir den Abfindungsbetrag anlagemäßig breiter zu streuen, vieleicht auch um noch mal kurzfristiger über bestimmtes Kapital verfügen zu können.

        Gruß
        Skorpy

      • Hallo Herr Privatier,
        was halten Sie von einer anderen Variante bei Zahlung der Abfindung (85000)im Januar 2015. AlG beantragen im Januar 2015, erhöht die Abfindung in 2015 nur um ca. 7500 Euro. Da auf das ALG keine Steuern zu zahlen sind und sich hier „nur“ der Progressinsvorbehalt bemerkbar macht, soll auf das Dispositionsjahr verzichtet werden. Optimierung der Steuerlast in 2015 durch Kauf einer neuen Eigentumswohnung und somit Absetzung der anfallenden Kosten in der Steuererklärung 2015. Mieteinnahmen fließen erst Anfang 2016 da die zu kaufende Immobilie erst Ende 2015 fertig gestellt wird. Die Mieteinnahmnen sind dann erst in der Steuererklärung 2016 relevant. Ist hier zu überlegen wer im Grundbuch als Eigentümer der neuen Wohnung eingetragen ist, und kann dann nur diese Person die Kosten, die mit dem Kauf der Wohnung entstanden sind, steuerlich geltend machen (bei Einzelveranlagung)?

        Gruß
        Skorpy

        • Hallo Skorpy,

          generell sind natürlich alle Maßnahmen, die das zu versteuernde Einkommen senken, geeignet die Steuerlast der Abfindung zu reduzieren. Insofern sind Verluste aus Vermietung und Verpachtung natürlich auch eine gute Möglichkeit.
          Wenn Sie weiterhin die Einzelveranlagung wählen wollen (haben Sie dies einmal geprüft oder prüfen lassen?), dann sollte natürlich auch derjenige Ehepartner im Grundbuch eingetragen sein, bei dem die Kosten (und später die Einnahmen) verrechnet werden sollen.

          Ich bin nicht so der Experte für Immobilien, aber auf ein paar Punkte würde ich doch gerne hinweisen. Nur zur Sicherheit…

          Rechnen Sie bitte nicht damit, dass Sie die komplette Kaufsumme der Eigentumswohnung von der Steuer absetzen können. Die genauen Regeln sind mir gerade nicht präsent, aber Sie werden eine Abschreibung (linear oder degressiv?) vornehmen müssen, bei der Sie dann jedes Jahr ein paar Prozent der Kaufsumme steuerlich verwenden können. Im Jahr der Anschaffung müssten Sie allerdings die Kosten, die durch den Kauf entstehen (sog. weiche Kosten) absetzen können. Hier kenne ich mich aber zu wenig aus, um eine Abgrenzung/Zuordnung der einzelnen Positionen (Notar, Grundbuch, Vertriebskosten, Provisionen, Planungskosten, etc.) vornehmen zu können.
          Und noch eine Warnung zum Schluss: Es gibt immer wieder „schwarze Schafe“ auf diesem Gebiet, die mit dem Versprechen, einen hohen Steuervorteil zu erzielen, diese weiche Kosten besonders hoch ausweisen. Dieses Geld ist dann aber auch weg. Letztlich bezahlt man dann oft viel zu viel für eine Immobilie. Und wenn das Angebot dann nicht marktgerecht ist (schlechte Lage, schlechte Qualität/Ausführung, etc.) bleibt man womöglich auf einer „Schrott-Immobilie“ sitzen. Beispiele davon gibt es genug!

          Aber wenn Ihnen die Vorstellung gefällt, Eigentümer und Vermieter von einer oder mehreren Wohnungen zu sein – dann würde ich das machen. Vorteile: Die Steuer reduziert UND die Basis für ein zukünftiges passives Einkommen gelegt. Die Finanzierungskosten sind extrem niedrig und vielleicht können Sie die Wohnung später auch einmal selber nutzen. Also: Keine schlechte Idee (wenn alles andere stimmt).

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Herr Privatier,
            herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Ihre Ausführungen hinsichtlich der Gefahren beim Kauf einer Immobilie sind mir schon bekannt. Diese Gefahren kann ich ausschließen, da die Lage der Neubauimmobilie sehr gut ist, der Verkäufer persönlich bekannt, gute Referenzen etc, Kaufpreis ist marktüblich, also kein Risiko. Es ging mir in erster Linie auch darum, zu erfahren, vieleicht auch von anderen Kommentatoren mit ähnlichen Erfahrungen, wie ich es steuerlich/Eintragung im Grundbuch, am besten handhabe, wenn für 2015, in der Steuererklärung Einzelveranlagung beantragt wird (nur für 2015 wegen der einmaligen Abfindungszahlung). Und wer sollte dann im Grundbuch stehen, nur die Person die die Abfindung erhalten hat und somit dann alle „weichen Kosten“ auf den Abfindungsbetrag steuerlich anrechenbar sind. Oder macht es keinen Unterschied wenn im Grundbuch Ehepartner zu je einem halben Anteil eingetragen sind.

            Gruß
            Skorpy

          • Hallo,
            Ich möchte nur auf folgendes hinweisen : die absetzbaren Kosten sind nur die Afa und die Geldbeschaffungskostem (Makler-Anteil f. Finanzierungsbeschafung, Dissagio, Fahrt- und Telefon, etc.) . Die Kosten für den Erwerb der Wohnung (Fahrten, Telefon, Makler, Notar, …) fließen in die Afa ein. Beinahe hätte ich es vergessen : die KOsten für die vielen, vielen besichtigten Wohnungen, die man nicht gekauft hat, sind Werbungskosten und somit absetzbar.
            Soll heißen : genau rechnen wieviel man dierekt in die Sreuererklärung bekommt ….

          • Bei einer Einzelveranlagung wird jeder Ehegatte wie eine Einzelperson betrachtet. Das heißt: Jeder gibt seine eigene Steuererklärung ab und bekommt auch einen eigenen Bescheid. Berücksichtigt werden jeweils nur die Einkünfte und Werbungskosten/Sonderausgaben etc., die der jeweiligen Person zuzurechnen sind.
            Konkret für die ETW bedeutet dies, dass derjenige AfA und sonst. Kosten absetzen kann, der auch im Grundbuch steht. Stehen beide zur Hälfte drin, kann auch jeder nur die Hälfte berücksichtigen. Für das Jahr der Abfindung wäre es daher vermutlich günstiger, wenn nur die Ehefrau als Käuferin eingetragen würde. Ob dies später auch noch gut ist, ist schwierig zu beurteilen. Bei einer späteren wieder gemeinsamen Veranlagung dürfte es aber nach meinem Gefühl eigentlich unerheblich sein, da ohnehin wieder alles in einen Topf kommt.

            Gruß, Der Privatier

          • Hier wäre wohl genauer zu kalkulieren, inwieweit allein mit der Immobilieninvestition so das Ziel der Steuersenkung erreicht wird.

            Ein Grund sind die nur begrenzt wirksamen Werbungskosten für die Immobilieninvestition im Jahr der Anschaffung – siehe auch https://www.immobiliencapital.de Die Anschaffungskosten mit 2 % für das Jahr zzgl. der Anschaffungsnebenkosten (ca. 10 %) ergeben insgesamt eine Minderung des zu versteuernden Einkommens von rund 12 % des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten. Bei Denkmalschutz oder Sanierung kämen rund 7 % dazu.

            Andererseit ist zu beachten, dass bei Einzelveranlagung wie der Privatier schreibt, jedem Ehepartner nur „seine“ Kosten zugerechnet werden. Wird nur ein Ehepartner im Grundbuch eingetragen und macht er dann „seine“ Kosten steuerlich geltend, so hat das zwar einkommensteuerlich keine großen Folgen, wenn im Folgejahr wieder die Zusammenveranlagung gewählt wird. Doch das Eigentum bleibt „seins“. Jede nachträgliche andere Regelung zieht dann auch möglicherweise steuerliche Folgen mit der Vermögensübertragung nach sich.

            Erfahrungsgemäß sind solche „Steuersparaktionen“ beispielsweise bei Abfindungen immer nur nachhaltig sinnvoll als Teil eines Gesamtkonzeptes.

        • Hallo Skorpy,
          diese Variante mit Zahlung von ALG werde ich auch wählen, obwohl vom den 7.500 ALG nicht viel übrig bleiben wird. Es ist aber etwas mehr als nichts. Die erhöhte Steuerlast macht nur etwa 6.500€ aus, also bleiben noch 1.000€ Mehrwert. Durch den Immobilienkauf wäre der aber sicher kompensiert und die gesamten 7.500€ gibt es quasi steuerfrei.
          Nur wenn ihre Frau vorhat, auch noch in 2016 arbeitslos zu bleiben, lohnt es sich, das Dispositionsjahr auszuschöpfen und erst kurz vor dem 31.12.2015 ALG zu beantragen, um noch möglichst lange ALG I beziehen zu können (oder auch um längeren Bezugsanspruch zu haben und dann frühzeitig in Rente zu gehen – nicht ganz mein Thema.
          Zu Ihrer Immobilie wollte ich noch ergänzen, (weil von Mr. Excel m.E. nicht vollständig dargestellt) die Grunderwerbssteuer sollte im Jahr des Erwerbs vollständig absetzbar sein.
          Aber wie schon der Privatier sagte, die Nebenkosten können Sie z.T. vollständig im Jahr der Anschaffung absetzen, den Kaufpreis und einige damit zusammenhängende Kosten können Sie nur abschreiben.

          • … im Übrigen kenne ich keine Konstellation, wo getrennte Veranlagung vorteilhaft wäre, aber das prüfen Sie ja schon. 🙂

          • Hallo Markus,
            die Kommentare vom Privatier, Mr. Exel, Herrn Schulze und Ihnen haben uns in der Meinung bestärkt, dass die erwähnte Immobilienvariante für uns die richtige ist. Die Rürup Rente ist zwar kein schlechtes Modell Steuern zu sparen, jedoch nicht für jeden geeignet. Für unsere Situation nicht so gut geeignet.Die Risiken eines Immobilienerwerbs sind uns bekannt und werden nach Möglichkeit minimiert. Auch die „Auswirkungen“ durch die Entragung nur einer Person (Ehefrau) im Grundbuch sind mir bekannt.Wir werden die Immobilie noch in diesem Jahr erwerben und 1,5 % Grunderwerbsteuer sparen. In der Steuererklärung 2015 werden wir dann alle Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung des Immobilienerwerbs ausnutzen.

            Gruß
            Skorpy

          • Noch in DIESEM Jahr?? In 2014??
            Na – das nenne ich mal Entschlussfreudigkeit und Tatendrang!

            Hoffentlich findet sich da auf die Schnelle noch ein Notar, der das beurkundet und ich hoffe, dass hier nicht etwa der Verkäufer zur Eile gemahnt hat. Wäre kein gutes Zeichen…

            Ich nehme an, der Kauf soll in NRW stattfinden, dort wird nämlich die Grunderwerbsteuer ab 2015 auf 6,5% erhöht. Und das ist schon eine ganze Stange Geld. Für die man so recht keinen Gegenwert erhält. Einfach nur ärgerlich. Und wenn man da 1,5% sparen kann, sollte man das natürlich auch so einrichten. Und es zählt das Datum des Notarvertrages.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Ich werde übrigens die Kommentare hier zum Anlass nehmen, einmal einen kurzen Beitrag über die Einzelveranlagung zu schreiben. Demnächst in diesem Theater…
            Für alle, denen das Thema gänzlich neu ist und für alle, die noch nie einen Fall gesehen haben, wo sich das lohnt.

    • Grundsätzlich ist die Kalkulation richtig – siehe auch https://www.youtube.com/watch?v=qFwlGS2VmLU&feature=youtu.be

      Da die Beiträge zur Rürup-Rente in die Sonderausgaben zur Altersvorsorge einfließen wie beispielsweise auch die Beiträge zur Rentenversicherung, sind entsprechend weniger Beiträge zur Rürup-Rente notwendig, um die Höchstbetrag auszuschöpfen. Allein aufgrund der genannten Zahlen ergäbe sich durch diese Gestaltung eine Steuerersparnis von ca. 4.000 Euro.

      Weitere Optimierungen sind durchaus möglich. Allerdings sind 2 Dinge zu beachten: 1. lohnen sich wohl steuerliche Verluste, sie sollten jedoch nicht zu echten Vermögensverlusten führen. 2. ist zu prüfen, ob es sich lohnt, wegen der Steuern auf Einnahme zu verzichten. So unterliegt ja das Arbeitslosengeld I nur dem Progressionsvorbehalt. Wenn aber kein normales zu versteuerndes Einkommen vorliegt, ist auch der Progessionsvorbehalt zu vernachlässigen. Daraus ergibt sich die Frage: Was bringt es, auf das Alg zu verzichten und wie lange?

      • Hallo Herr Schulze,
        gute Frage an Ende Ihres Kommentares. Ich werde mich deshalb noch mal mit dem Progessionsvorbehalt in Bezug auf den Erhalt von ALG 1 beschäftigen.

      • Ich stimme Hrn. Schulze ebenfalls zu, wenn er hier auf einige Dinge hinweist, die bei aller Steuerspar-Euphorie vielleicht schon einmal übersehen werden. Völlig korrekt.

        Zum Progressionsvorbehalt beim ALG1 in Verbindung mit einer Abfindung möchte ich aber noch auf zwei extreme mögliche Auswirkungen hinweisen:
        a) 70% Steuer auf das ALG, siehe hier entsprechenden Kommentar und
        b) Keine Steuer auf ALG in Verbindung mit Rürup, s. „Die Rürup-Strategie„.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Herr Privatier,
          nur zur Beruhigung!:-) Der Notartermin ist morgen und der Verkäufer hat nicht zum Kauf gedrängt! Alles unsere freie Entscheidung.
          Sie vermuten richtig, der Kauf findet in NRW statt.Man spart schon einige Euros, die bei einem solchen Projekt anderweitig wieder eingesetzt werden können.

          Schön, dass Sie zukünftig noch einen Beitrag über Einzelveranschlagung etc. schreiben wollen.

          Gruß
          Skorpy

  14. Ich hatte alles geregelt, Aufhebungsvertrag zum 30.12.2014, alle Gehaltszahlungen und sonstige Vergütungen im Dezember und dann die Abfindung im Januar 2015.
    Jetzt hat mir diese verdammte T-Firma die Abfindung schon im Dezember ausgezahlt.

    Kann ich das rückgängig machen bzw. korrigieren?
    Ich habe schon mal angefordert, die sollen die Zahlung am Montag zurückziehen, aber ob das in dem Unternehmen so funktioniert. Kann ich die Annahme verweigern und den Betrag einfach von der Bank zurückbuchen lassen?
    Wie verhält es sich mit dem Zuflussprinzip, wenn die Gehaltsabrechnung noch mal korrigiert wird?

    Im Aufhebungsvertrag steht „Auszahlung spätestens Ende des Folgemonats…“, kann ja niemand ahnen, dass die so blöd sind und 6 Wochen vorher zahlen. Falls das böswillige Absicht war oder nicht korrigiert wird, sollte doch ein Schadensersatz möglich sein, oder? Schließlich sind es ca. 40.000€, um die ich hier gebracht werden würde.

    • Grundsätzlich ist es völlig legitim, die Abfindungszahlung auch aus steuerlichen Gründen in das nächste Jahr zu verschieben – siehe auch abfindunginfo.de/abfindungsauszahlung-kann-steuerwirksam-gestaltet-werden.

      Ob die Überweisung aus Freundlichkeit, Boshaftigkeit, Gedankenlosigkeit oder sonst welchen Gründen erfolgte, spielt keine Rolle. Ob sie allerdings vertragswidrig war und sich daraus Schadenersatzansprüche ergeben können, kann nur anhand des Vertrages beurteilt werden. Dazu müssten Sie dann wohl schon anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

      Natürlich können Sie auch versuchen Zeit zu gewinnen, indem Sie das Geld zurücksenden. Doch das würde ich nur tun, wenn ich vorher mit dem Arbeitgeber die Konditionen dazu verhandelt und dokumentiert hätte. Sonst senden Sie das Geld zurück und können dann womöglich ewig warten.

  15. @Markus:
    Oh man! Das ist ja mal wieder ein Fall für die Rubrik „Von Idioten umzingelt“.
    Kaum zu glauben – da gibt’s Du Dir solche Mühe mit der Gestaltung – und dann das!
    Der erste Versuch einer Lösung führt sicher über die Personalabteilung. Ich weiß aber aus eigener Erfahrung mit großen Konzernen, dass sich dieser „Tipp“ einfacher anhört, als er in der Realität ist. Dazu kommt der Faktor Zeit. Die Sache müsste ja sehr schnell geklärt werden.
    Es wäre sicher ratsam, parallel einen Anwalt um Unterstützung zu bitten. Bei der Summe, die Du ausgerechnet hast, sollte sich die Investition ja lohnen. Allerdings sollte es dann auch ein Anwalt sein, der sich mit Steuer- und Arbeitsrecht auskennt.

    Im Übrigen erinnert mich die Formulierung „Zahlung bis zum Ende des Folgemonats“ doch sehr stark an die Formulierung der Internet-Geschwindigkeiten von z.B. „bis zu 16 Mbit“. In beiden Fällen ist die „bis zu“-Grenze anscheinend doch manchmal sehr weit entfernt…

    Berichte doch mal bitte hier, wie die Sache weitergeht. Bin sehr gespannt!

    Gruß, Der Privatier

    • @Markus
      Die Empfehlung vom Privatier zu einem Anwalt/Steuerberater, „der sich mit Steuer- und Arbeitsrecht auskennt“ möchte ich unbedingt unterstreichen. Datenbanken dafür gibt es ja im Internet mehrere. Wenn es um Fragen im Zusammenhang mit Abfindung geht, kann ich vor allem http://www.die-steuerfachberater.de empfehlen, weil man dort in der Suche ganz leicht, auf Abfindung spezialisierte Experten findet.

  16. Ich habe einen etwas anderen Fall und bin mir nichts sicher in wieweit ich die hier angedachten Tipps umsetzen kann. Bei mir ist alles noch frisch. Aufhebungsvertrag wird zum 31.03.2015 sein und die Auszahlung der Abfindung soll dann mit dem letzten Monatsgehalt (als Sonderzahlung) sein (sprich im März noch). Abfindung wird etwa 45000 sein nun bin ich mir nicht sicher – müsste ich als Jahresgehalt nun die volle Summe nehmen die ich 2015 erarbeitet hätte oder nur das von Januar bis März? Sagen wir das sind 15000. Dazu kommt das Mitarbeiter ab April in eine Transfergesellschaft kommen und dort Geldleistungen bekommen. Es wird das letzte Gehalt genommen und das „versteuert“ man bekommt dann einen Teil des übrigbleibenden Nettogehaltes als „Lohn“. Das würde für 6 Monate gelten. Also verdienst etwa 12000. Ab September wieder einen normalen Job also wieder etwa 15000. Würde ich dann also als Jahreseinkommen mit 42000 rechnen? Oder ist alles was nach März 2015 kommt für die Abfindung gar nicht relevant sondern nur später für die Steuererklärung? Denn ich könnte ja auch nur 2 Monate in der Transfergesellschaft sein und dann gleich wieder einen neuen Job haben, das kann ja der Arbeitgeber vorher nicht wissen. Ein Jahr aussetzen kann ich nicht da ich meinen eigenen Lebensunterhalt verdiene (somit habe ich Stkl.1). Wahrscheinlich denke ich da viel zu kompliziert oder?

    • Liebe Anna,
      aus meiner Sicht ist Dein „Fall“ relativ einfach.
      Dein letztes Gehalt incl. der Abfindung wird Dein alter AG normal versteuern, also für Dich in diesem Monat mit der Maximalsteuer.
      Am Jahresende passiert dann folgendes : Alle Deine Einkünfte ohne die Abfindung werden als JAhres-Einkünfte (42.000) zusammengezählt. Und dann wird die Fünftelregelung mit diesen Betrag sowie der Abfindung (45.000) abgebildet. Und das führt dann zu einer Steuerrückerstattung als Ausgleich für die „Übersteuerung“ im März bzw. April. Also ganz einfach. Details im Kapitel „Fünftel-Regelung“ hier im Blog :
      https://der-privatier.com/kap-3-1-abfindung-und-steuern-die-fuenftelregel/
      Da Du ja in eine Transfergesellschaft wanderst und später die Arbeit aufnehmen wirst erübrigen sich Optimierungen wie Dispojahr.
      Gruß

  17. Der Arbeitgeber, der die Abfindung auszahlt und versteuert, kann theoretisch nur das bis zur Entlassung anfallende Einkommen und die ihm bekannten Lohnsteuerabzugsmerkmale ansetzen. Alles, was danach kommt (Transfergesellschaft, Arbeitslosengeld, Gehalt durch neuen Job usw.) bleibt außen vor. Deshalb kann der Steuerabzug von der Abfindung auch nur ein „Abschlag“ sein, evtl. sogar ohne Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung. Was endgültig an Steuern für das Kalenderjahr anfällt, lässt sich erst mit der Einkommensteuererklärung ermitteln und wird vom Finanzamt im Bescheid dann festgesetzt. Siehe auch die Berechnungsbeispiele auf https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften.html

    • Ok also heisst das die Einkommenssteuer + Abfindung für 2015 muss höher sein als 2014 damit dei 1/5 Regelung greift. Also

      eine Rückerstattung wie in dem Beispiel von Mr. Excel heisst ich bekomme etwas erstattet? Das heisst wenn ich mehr als die Abfindungssumme bzw. das Jahresgehalt 2014 verdiene dann muss ich mit Sicherheit irgendetwas zurückzahlen ja?
      Sagen wir ich hatte 55000 in 2014 und 2015 verdiene ich 45000 Abfindung und 15000 (bis März)und (April bis Dezember) 45000 = gesamt 60000. Dann wird die Rückzahlung für die Differenz von 5000 gerechnet und kommt dann noch oben auf die Erstattungbzw. Rückzahlung die rausgekommen wären wenn ich rein 60000 im Jahr verdient hätte?
      Ich hoffe Ihr könnt mir folgen 🙂

      • Sorry muss natürlich so sein…Sagen wir ich hatte 55000 in 2014 verdient und 2015 verdiene ich 45000 Abfindung und 15000 (bis März)und (April bis Dezember) 45000 = gesamt 105000. Dann wird die Rückzahlung für die Differenz von 45000 gerechnet und kommt dann noch oben auf die Erstattungbzw. Rückzahlung die rausgekommen wären wenn ich rein 60000 im Jahr verdient hätte?

        Wird das dann auch wieder 1/5 berechnet?

      • Ich muss gestehen, dass mich die vielen Zahlen momentan ein wenig verwirren…

        Aber eins ist ganz sicher richtig verstanden:
        „Ok, also heißt das, die Einkommenssteuer + Abfindung für 2015 muss höher sein als 2014 damit die 1/5 Regelung greift?“ Ja – genau! So ist es.

        Ansonsten haben Mr.Excel und Hr. Schulze eigentlich die anderen Zusammenhänge recht gut erklärt. Noch einmal in Kürze:
        * Die Voraussetzungen für die 1/5 Regel sind wohl erfüllt,
        * Der AG wird sie aber bei der Auszahlung nicht anwenden können,
        * Es wird daher wohl zu einer Erstattung der Steuer bei der EkSt-Erkl. kommen.
        * Die exakte Höhe der Steuern könnte ggfs. mit einem Steuer-Prog. oder durch einen Steuer-Berater bestimmt werden.

        Gruß, Der Privatier

        • Wenn die 15.000 Euro vom „alten“ Arbeitgeber bis zur Entlassung als Lohn/Gehalt gezahlt werden und dann noch die Abfindung von 45.000 Euro, dann reicht das für die Anwendung der Fünftelregelung zur ermäßigten Besteuerung. Denn es kommt allein so zu einer „Zusammenballung von Einkünften“ und der Arbeitgeber ist formal steuerrechtlich verpflichtet die Fünftelregelung anzuwenden. Bei richtiger Berechnung würde dann vom Arbeitgeber auf der „elektronischen Lohnsteuerkarte“ (also heutzutage per Datenübertragung) ein Gesamtsteuerabzug von ca. 6.700 Euro gemeldet werden. Durch die Anwendung der Fünftelregeung würde das eine Steuerersparnis von ca. 5.000 Euro ergeben.

          Wenn dann aber vom April bis Dezember 45.000 Euro dazu kommen, steigt die Steuerlast auf das normale zu versteuernde Einkommen und die Abfindung auf insgesamt ca. 27.000 Euro. Das normale zu versteuernde Einkommen (nicht die Abfindung) treibt die Steuerprogression dann so hoch, das es nur noch zu einer Steuerermäßigung von ca. 2.000 Euro kommt.

          Da der neue Arbeitgeber nur die Steuern auf den von ihm gezahlten Lohn (45.000) abführt, werden das für die 9 Monate ca. 7.000 Euro sein.

          Sie müssen also mit einer erheblichen Steuernachzahlung rechnen. (Wenn Sie die Zahlen nachkalkulieren wollen, können Sie das mit dem Abfindungsrechner von https://www.abfindunginfo.de/__trashed.html leicht nachvollziehen).

          • Hallo zusammen,
            mein AV endet in 06/15.Einkommen ca.25.000 € Abfindung ca.90.000 € wird in 6/15 mit dem letzten Gehalt gezahlt.(Vorjahreseinkommen 46.000€) Mein Ehemann hat ein Jahreseinkommen von 26.000 €. Rechnet sich ein neues AV (steuerpflichtig) noch in 2015 oder erst ab 01/16.

          • Ich bin ja auch ein großer Freund von Steueroptimierungen und versuche, Steuern zu sparen, wo es geht. Aber man sollte auch nicht immer alles nur unter diesem Aspekt sehen. Wenn Sie ein neues AV noch in 2015 beginnen, zahlen Sie ganz sicher mehr Steuern, als wenn Sie erst in 2016 wieder arbeiten. Aber dafür haben Sie ja auch ein höheres Einkommen, Renten- und Krankenversicherung sind bezahlt und kein Theater mit irgendwelchen Ämtern.
            Wenn Sie ohnehin weiter arbeiten wollen bzw. müssen, würde ich wohl eher den lückenlosen Anschluss wählen. Schließlich weiß man ja nie, ob der Arbeitsplatz in 2016 überhaupt noch zur Verfügung steht. Außerdem macht sich eine Lücke im Lebenslauf auch nicht so gut.

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Gartenfee,
            was verstehen Sie unter „rechnet sich ein neues AV“? Wenn es darum geht, so wenig wie möglich Steuern zu zahlen, rechnet sich am besten, wenn man keinerlei steuerpflichtige Einkünfte hat. 😉 Meinen Sie das?

            Natürlich kann man auch einen steuerfreien Minijob annehmen, oder auf das Arbeitslosengeld verzichten, oder … Es gibt viele Möglichkeiten, keine Steuern zu zahlen. Wenn man dann noch auf Essen und trinken, wohnen und sich kleiden verzichtet, braucht man auch kein Geld – kann also sogar alles sparen. Das rechnet sich wohl am meisten. 😉

            Ich spare auch gern Steuern und verdiene sogar mein Geld damit, anderen Leuten dafür Möglichkeiten zu bieten. Aber lassen wir mal die Kirche im Dorf: Mir ist 1 Euro Verdienst abzüglich 0,50 Euro Steuern immer noch lieber als 0 Euro Verdienst ohne Steuern. Deshalb stimme ich dem Privatier und bedingt zu und könnte darüber hinaus auch noch weitere Vorteile aufzählen. :-))

          • Das kann man nicht so schwarzweiß darstellen.
            Also wenn ich Gartenfee richtig verstehe, fragt sie, ob sie durch eine neue Beschäftigung in 2015 am Ende mehr Steuern zahlen muss, als sie netto durch das neue AV verdienen würde. Dazu fehlen natürlich ein paar Parameter insbesondere das zu erwartende Einkommen des neuen AV, aber es durchaus denkbar, dass die Steuerlast (bzw. die Differenz) höher sein wird, als der Verdienst, möglicherweise auch noch, wenn sie sich privat krankenversichern müsste.
            Mit meinen Zahlen ist es zumindest so, dass ich dieses Jahr nicht mehr arbeiten kann, und das auch mit der Familie genieße, für jeden Euro, den ich dazu verdiene, müsste ich etwa 1,30€ mehr Steuern zahlen. Beim ALG würde ich für jeden Euro ca. 80ct. mehr Steuern zahlen.
            Also Gartenfee, du solltest das möglichst genau kalkulieren und abschätzen mit diversen Gehalts- und Abfindungsrechnern. Wenn du in 2016 noch die gleichen Chancen am Arbeitsmarkt hast, dann könnte es die richtige Entscheidung sein, den Rest des Jahres privat zu nutzen.

  18. Wegen einer betriebsbdingten Kündigung werde ich zum Beendigungstermin 01.10.2015 eine Abfindung i.H.v. ca. 1,5 Jahresgehältern erhalten. Höhe und Zeitpunkt wurden ausgehandelt und durch Beschluss des Arbeitsgerichts im Oktober 2014 bestätigt. Die Möglichkeit einer auch steuerbegünstigten späteren Auszahlung war mir da noch nicht bekannt.

    Im Jahr 2016 werde ich wahrscheinlich Arbeitslosengeld beziehen.

    Ich würde nun versuchen, den Auszahlungszeitpunkt der Abfindung auf Ende Januar 2016 zu verlegen zu lassen. Bevor ich hierzu meinen Arbeitgeber anspreche würde ich gerne folgendes wissen:

    Ist bei den genannten Voraussetzungen die Fünftelregelung auch bei Auszahlung im Januar 2016 möglich? Wie sicher ist das?

    In welcher Form muss die nachträglich Änderung des Auszahlungszeitpunktes dokumentiert werden, damit das Finanzamt keine Schwieigkeiten macht? Reicht z.B. eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers per Mail, ohne dass ein neuer Beschluss des Arbeitsgerichts erforderlich wird?

    • Dies ist ein (aus meiner Sicht) juristisch schwieriger Fall, zu dem ich aus diesem Grund auch keinen wirklichen Rat geben möchte.
      Fangen wir einmal mit dem Einfachen an: Die Dokumentation der Auszahlung erfolgt ganz einfach (wie immer) durch die Steuermitteilung des AGs an das FA. Wird in 2016 gezahlt, werden die Daten eben für 2016 übermittelt. Da brauch es keine formlose Bestätigung.
      Aber bei der Fünftelregel könnte es durchaus Probleme geben, denn:
      In Deutschland gilt das Zufluss-Prinzip. Fließt also die Abfindung in 2016 zu, wird sie auch dem Veranlagungszeitraum 2016 zugerechnet. Damit wäre alles in Ordnung.
      ABER: Wie der „Zufluss“ definiert? Normalerweise dann, wenn der Empfänger über die Zahlung verfügen kann. Nun – das ist ja auch erst in 2016, oder?
      Eben nicht! Denn es liegt bereits eine Verfügung vor, wenn man JETZT darüber verfügt, dass man die Zahlung nicht haben möchte, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Gerade wenn der ursprüngliche Zeitpunkt bereits mehrfach dokumentiert ist, könnte es durchaus sein, dass das FA in dieser Weise argumentieren könnte. Es ist also Vorsicht angebracht!
      An dieser Stelle für ich ggfs. einen Steuerberater noch einmal um konkrete Auskunft bitten. Vielleicht auch einmal ausrechnen lassen, welche Version günstiger ist: Fünftelregel bei Auszahlung in diesem Jahr oder ohne Fünftelregel im nächsten Jahr?

      Gruß, Der Privatier

    • Eine Verlagerung des Auszahlungszeitpunktes in das nächste Jahr ist zulässig und steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie vorher vereinbart wird – siehe auch abfindunginfo.de/abfindungsauszahlung-kann-steuerwirksam-gestaltet-werden

      Sofern es im nächsten Jahr zu einer „Zusammenballung von Einkünften“ kommt – was ja meist der Fall ist, wenn nur Arbeitslosengeld bezogen wird – würde auch die Fünftelregelung zur ermäßigten Besteuerung vom Finanzamt angewendet werden, weil sich das aus § 34 EStG ergibt.

      • Ja, Hr. Schulze – das ist korrekt und da habe ich auch keine Zweifel:
        „Eine Verlagerung … ist zulässig und steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie vorher vereinbart wird“
        Die Betonung liegt dabei aber auf „vorher„. Wenn das von Anfang an vereinbart worden ist, ist das auch überhaupt kein Problem. Wird aber im Nachhinein über den Zeitpunkt verfügt, könnte das FA mit dieser „Verfügung“ bereits den Zufluss unterstellen. Und dann war es das mit der Fünftelregel.
        Aber, auch das sei hier gesagt: Das FA „könnte“! Ob es wirklich so argumentiert, steht auf einem anderen Blatt.

        Gruß, Der Privatier

  19. Stimmt, auf ds „**vorher**“ kommt es an. In dem von mir angeführten Urteil ist darunter zu verstehen, dass die für die Abfindung „ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt“ verschoben wird. Sicherheitshalber sollte man dazu das Urteil nochmals nachlesen – der Link ist im Beitrag.

  20. Vielen Dank für Ihre schnellen Antworten, Privatier und Herr Schulze!

    Was würde denn voraussichtlich passieren, wenn ich die Auszahlung in 2016 mit Fünftelregelung versuchen und das Finanzamt das ablehnen würde? Normale Versteuerung wie laufendes Einkommen für 2016 oder nachträgliche Zurechnung auf Einkommen für 2015, wie im von Herrn Schulze genannten Urteil beschrieben? Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzamtes wird der Steuerbescheid für 2015 ja schon ohne die Abfindung erstellt worden sein.

    • Ich könnte bei dieser Frage nur spekulieren. Das hat aber wohl wenig Sinn. Sinnvoller (und verbindlicher) wäre wirklich einmal der Gang zum Steuerberater!

      Es ist aber in der Tat so, dass mir bisher ausschließlich(!) Urteile bekannt sind, die die Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr bestätigen. Letztlich ist das im Beitrag von Hrn. Schulze zitierte BFH-Urteil ja auch eine Bestätigung, dass eine Verschiebung möglich ist.
      Die Aussichten sind also gut. Vielleicht ist meine Vorsicht (s.o.) ja auch unbegründet…

      Gruß, Der Privatier

    • Mit Auszahlung der Abfindung durch den Arbeitgeber ist dieser auch verpflichtet, die Steuern dafür abzuführen. Zeitlich entscheidend ist dabei, wann Ihnen die Abfindung zufließt. Dass das Arbeitsverhältnis 2015 endete, heißt nicht zwangsläufig, dass die Abfindung für 2015 versteuert wird. Wenn die Abfindung erst 2016 ausgezahlt wird, ist sie auch erst 2016 zu versteuern (§ 11 EStG).

      Es liegt auch zunächst nicht an Ihnen, die Steuern zu zahlen, weil sie – wie bei Gehalt – normalerweise nur die Nettoabfindung erhalten (auch wenn diese erst 2016 ausgezahlt wird). Wenn der Arbeitgeber da nicht korrekt die Steuerlast berechnet oder berechnen kann, wird das mit dem Steuerbescheid für 2016 korrigiert – siehe auch die Beispiele auf https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften.html

  21. Hallo,
    ich habe da zwei Fragen zu dem Auszahlungstermin einer Abfindung. Würde es auch finanzielle Vorteile haben, wenn ich mir die Abfindung auszahlen lasse und einen Monat quasi arbeitslos bin bevor ich einen neuen job anfange? Ich würde für diesen Monat ja kein Gehalt mehr bekommen.
    Bei der Fünftelregel bekommt man da seine Abfindung vom Arbeitgeber in fünf schritten ausgezahlt oder trozdem auf einmal?

    • Hmm… also ich sehe da gerade keinen Vorteil in dem einen Monat der Arbeitslosigkeit zwischen dem alten und dem neuen Job. Ich denke, da gibt es keinen.
      Wie eine Abfindung ausgezahlt wird, sollte im Aufhebungsvertrag geregelt sein. Hier gibt es keine festen Regeln und der Arbeitgeber kann mit seinen Arbeitnehmern aushandeln, was sich beide vorstellen. Es ist aber üblich, die Abfindung in einer Summe auszuzahlen. Alles andere wäre auch für die Anwendung der Fünftelregel schädlich. Die Fünftelregel selber wiederum ist nur ein Verfahren, um einen ermäßigten Steuersatz zu berechnen. Sie hat nichts mit der Auszahlung zu tun.

      Gruß, Der Privatier

  22. Hallo Privatier,
    Glückwunsch zu diesem sehr interessanten Blog.
    Mir ist unklar warum, Ausstieg zum Jahresende angestrebt werden soll.
    Ich denke, das bessere Modell ist zur Jahresmitte oder Herbst auszuscheiden. Dadurch kann man die Steuerprogression im letzten Berufsjahr verringern und Steuern sparen und auch schon mal die Arbeitslosmeldung und spätere Abmeldung ohne Zeitdruck durchführen. Dann ist alles fürs Folgejahr erledigt in dem dann Arbeitgeber Abfindung zahlen wird.
    Mache ich hier einen Denkfehler?

    • Nein – es gibt keinen Denkfehler. Ist schon richtig.
      Wichtig ist auch nicht primär der Ausstieg zum Jahresende, sondern vielmehr die Zahlung der Abfindung im Folgejahr. Darauf kommt es an! Es ist halt in manchen Firmen einfacher, eine Zahlung der Abfindung im Folgejahr zu erwirken, wenn der Ausstieg zum Jahressende erfolgt und nicht ein halbes Jahr dazwischen liegt.
      Ein kleiner Denkfehler liegt vielleicht trotzdem vor, denn das Argument des Steuersparens im letzten Berufsjahr ist aus meiner Sicht nicht so ganz schlüssig. Am meisten Steuern spart nämlich der, der gar nichts verdient. Oder andersherum: Wer im letzten Berufsjahr (und nicht nur da) mehr Steuern bezahlen muss, der hat auch mehr verdient. Sprich: Hat mehr in der Kasse. Und darauf kommt es schließlich an, oder?

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        Im Prinzip hast Du Recht, allerdings würden wir uns dann nicht mit diesem Thema beschäftigen und fleißig bis 65+ unserer Beschäftigung nachgehen.
        Da wir aber den optimalen Kompromiss zwischen frühesten Ausstieg und finanzieller Durststrecke/Einbußen suchen, halte ich es für durchaus interessant, die letzten Monate nochmal mehr Netto aus dem Bruttogehalt zu bekommen. In meinem Fall würde ich 1,5 Nettogehälter durch den 10% geringeren Durchschnittssteuersatz gewinnen, falls ich Mitte des Jahres aussteige.
        Gruß
        Suggi

        • Ja gut – ist natürlich auch eine Sichtweise. Es kommt eben immer drauf an, was man optimieren will. Wenn auch der früheste Ausstieg ein Ziel ist, dann ist sicher Mitte des Jahres oder Herbst auch eine gute Wahl. Mit dem Nebeneffekt eines geringeren Steuersatzes. Ist schon richtig so.
          Man muss eben wissen, wo die Prioritäten liegen: Früher Ausstieg oder noch möglichst viel mitnehmen, um ein möglichst hohes Startkapital zu haben.

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Wenn ich gekonnt hätte, hätte ich mich übrigens auch für den früheren Ausstieg entschieden.

          • Ich auch, leider war ich damals noch nicht so gut informiert durch diese Seite.
            Aber Suggi, 1,5 Gehälter sind weniger als 6 Gehälter, die noch bis Jahresende geflossen wären. Und früheres Ausscheiden unter Missachtung der Kündigungsfrist erhöht die Sperrzeiten. Also nur mit Aufschlag auf die Abfindung sinnvoll.

    • Hallo Suggi.
      Ich hatte diesen Punkt hier schon mal diskutiert.
      Erstmal geht es ja auch darum, dass der alte Arbeitgeber noch soviel wie möglich zahlt. Er sollte also die Kündigungsfrist einhalten und man sollte so spät wie möglich unterschreiben, solange der Abfindungssatz gilt. Denn Nettogehalt ist i.d.R. mehr als gesparte Steuern, wenn man gar nichts bekommt. Aber…….
      Wenn der Arbeitgeber das frühere Ausscheiden vergoldet (wie bei mir) und die nicht erhaltenen Gehälter des früheren Austritts auf die Abfindung aufschlägt, dann hast du vollkommen recht. Es hat noch ein paar weitere positive Nebeneffekte. Du kannst dich nach rechtzeitiger Arbeitssuchendmeldung wieder abmelden und in Ruhe die Sperrzeiten verstreichen lassen. Im Folgejahr kannst du dich rechtzeitig arbeitslos melden und dein ALG normalerweise ohne steuerliche Auswirkungen beziehen. Außerdem musst du dich ja erstmal privat versichern oder in die Familienversicherung eintreten, das geht als Privatier ohne Einkommen zum Mindestsatz von etwa 130€. Wenn dann die Abfindung ausgezahlt wird, bist du in der Familienversicherung und die Abfindung spielt keine Rolle, da es kein regelmäßiges Einkommen ist, oder du kannst dich schon arbeitslos melden, dann bist du ja eh versichert.

  23. Hallo,

    mein Arbeitsverhältnis wird zum 31.122015 aufgelöst. Die Abfindung wird mit dem Dezembergehalt am 20 Januar 2016 ausgezahlt. Das Gehalt wird Rückwirkend ausgezahlt. Wie sieht es hier mit der Berechnung aus?

    Muss die Abfindung gesondert als Abrechnung erfolgen um die Steuerersparnis zu erhalten? Wenn der Arbeitgeber es mit der Abrechnung für Dezember im Januar auszahlt, ist die Abfindung ja mit in der 2015 Berechnung. Sehe ich das Falsch?

    Die Abfindung ist schließlich dafür dass ich in 2016 in aller Ruhe nach einem anderem Arbeitgeber suchen kann.

    Liebe Grüße

  24. Grundsätzlich ist die Abfindung vom Gehalt getrennt auszuweisen, weil sie sonst nicht nach dem besonderen Tarif versteuert werden kann.

    Für Gehalt gilt gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, dass es dem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für dass es gezahlt wird. Für Abfindungen gilt dagegen der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses gem. § 11 Abs. 1, unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie vereinbart wurden – siehe auch abfindunginfo.de/abfindungsauszahlung-kann-steuerwirksam-gestaltet-werden

    • Danke Hr. Schulze für die Unterstützung!
      Ich hätte jetzt die ganzen Paragraphen nicht so griffbereit gehabt, aber vom Wortlaut und vom Sinn her habe ich dem nichts hinzuzufügen.

      Gruß, Der Privatier

  25. Danke Hr. Schulze für die Information.

    Ist meine Annahme dann soweit richtig?:

    Abfindung:

    Januar: 95000

    Ab Januar Arbeitslosengeld 1: 2000

    Somit würde die Berechnung als Fünftelregelung erfolgen. Die Versteuerung für das Jahr das Einkommen des ALG1 hochgerechnet. Also 24000

    Somit müsste die Berechnung mit dem Abfindungsrechner, die Abfindung 95000 für Januar und das Jahreseinkommen ALG1 von 24000 berechnet werden.

    Aus diesem Beträgen würde somit die Steuerberechnet.

    Leider kann ich den Rechner aus dem Link nicht benutzen, da er schreibgeschützt ist. Nach entfernen des Schreibschutzes funktioniert er nicht mehr.

  26. Hallo, ich finde den Blog sehr interessant, weil mich das Thema aktuell auch betrifft. Aber irgendwie bin ich nun verwirrter als zuvor und hoffe auf kurze Hilfestellung. Jetzt zum Sachverhalt (muss leider etwas weiter ausholen):
    Ich habe im September einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, der mich unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist ordentlich zum 31.12 aus dem Unternehmen ausscheiden lässt. Dem Unternehmen geht es finanziell sehr schlecht und es gab bereits mehrere betriebsbedingte Kündigungswellen mit Abfindung für 2/3 der Belegschaft. Die Situation auf der Arbeit hat mich in den letzten 18 Monaten gesundheitlich sehr belastet und mir wurde nach vier monatiger Behandlungszeit von einem Psychologen „Burn Out“ attestiert. Dies war auch der Beweggrund, mit dem Arbeitgeber zu sprechen und um eine Beendigung des Arbeitsverhältnis analog betriebsbedingter Kündigung zu bitten. Hat bedingt funktioniert – nämlich per Aufhebungsvertrag aus „gesundheitlichen und persönlichen Gründen“ – nicht aber als betriebsbedingte Kündigung. Wie ich kürzlich erfahren habe, wird der Betrieb allerdings komplett zum nächsten Jahr aufgelöst. Eine betriebsbedingte Kündigung wäre also in jedem Fall in 2016 auf mich zugekommen!

    Mit dem Arbeitgeber wurde vertraglich eine Abfindung von ~36.000 EUR ausgehandelt. Es wurde vorgeschlagen, dass die Abfindung im nächsten Jahr ausbezahlt wird, denn das wäre steuerlich für mich günstiger. Dieses Jahr komme ich auf ein Jahresbrutto von ~70.000 EUR.
    Ich habe mich im September arbeitssuchend gemeldet und kürzlich den Antrag auf Arbeitslosengeld in der AGA abgeholt. Abgabe- und Beratungstermin ist Mitte Januar.
    Ich bin seit 2006 in der FH eingeschrieben, bin scheinfrei, muss aber noch meine Bachelor Arbeit schreiben um den Abschluss zu erlangen. Dies wollte ich im Januar angehen und bis Ende März erst mal kein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen.
    Jetzt möchte ich fragen, ob es unter den genannten Aspekten wirklich steuerlich günstiger ist, die Abfindung erst im Januar 2016 zu beziehen oder doch besser zum Jahresende? Falls ja, wie hoch wäre der Unterschied? Wie schaut es in dem Fall mit Sozial- und Krankenkassenbeiträgen aus?
    Weiterhin die Frage, ob unter Berücksichtigung der Situation mit einer Sperrzeit und ggf. sogar Ruhezeit für den ALG1 Anspruch zu rechnen ist oder ob ich da ggf. mit den o.g. Argumenten gegenwirken kann?

    Ich wäre um jede Info bzw. Hilfestellung in der Sache sehr dankbar!

    Viele Grüße

    • Fangen wir einmal mit den einfachen Fragen an:
      Eine Sperrzeit ist bei einem Aufhebungsvertrag fast so gut wie sicher. Da müssen schon gravierende Gründe aufgeboten werden, die ich allerdings bei Ihnen für durchaus gegeben halte. Ich denke daher, dass Sie gute Chancen haben, wenn Sie ihre Situation (inkl. ärztl. Atteste etc.) darlegen. Darauf verlassen würde ich mich nicht. Ggfs. wäre Widerspruch und Rechtsstreit nötig.
      Eine Ruhezeit werden Sie bei Einhaltung der Kündigungsfristen hingegen nicht bekommen. Sie müssten sich also (bei einer Sperre) nur auf den ersten Monat auf eigene Beiträge zur KV/PV einrichten.
      Wenn Sie sich natürlich erst nach ihrem Bachelor Abschluss arbeitslos melden, müssen Sie in der Zwischenzeit selber für KV/PV sorgen.

      Aber nun zur Steuerfrage: Wenn Sie die Abfindung erst im Jan. bekommen, werden Sie wohl keine 5tel-Regel in Anspruch nehmen können, da der Aspekt der Zusammenballung nicht gegeben ist. Dennoch könnte es günstiger sein. Die Antwort bekommt man aber nur, wenn man es einmal konkret ausrechnet.
      Entweder Sie versuchen dies selber einmal mit der kostenlosten Elster-Software, fragen einen Steuerberater oder probieren einen der zahlreichen Abfindungsrechner im Internet aus, z.B. den von der Süddeutschen Zeitung.

      Gruß, Der Privatier

  27. Hallo Privatier,
    von allen Foren im Netz bin ich hier bisher von dem guten Niveau beeindruckt und der sachlichen Argumentation.
    Nun zu meiner Situation:
    Ich werde voraussichtlich im Februar 2016 einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
    Die Bedingungen sind wie folgt:
    März 2016 bis Februar 2017 weiter Gehaltszahlung (deckt Kündigungsfrist ab).
    März 2017 Eintritt in Rente (2000/M Rente+ 1.200 Pens.Kassenrente/M), Mai 2017 Bonuszahlung für 2016 ca. 13.000.
    Januar 2018 Zahlung Abfindung 60.000. Dazu weiter Rente(2000/M Rente+ 1.200 Pens.Kassenrente/M).Wie würde sich die optimale Gestaltung darstellen, ist 1/5 Regelung mit diesem Renteneinkommen möglich?
    Nun die letzte Frage: im Januar 2019 erwarte ich den Zufluss aus einer Gehaltsumwandlung 43.688 vom Pensionssicherungsverein(war früher in Tochter vom jetzigen Arbeitgeber und nach Insolvenz leistet PSV). Ist für diesen Betrag auch die 1/5 Regelung möglich?
    Danke schon jetzt für mögliche Antworten. Gruß

    • Hallo Reinhard,
      mir hat sich beim Lesen gleich die Frage gestellt: „Warum hat der AG eigentlich eine Abfindung gezahlt?“ Denn es schließt sich ja nahtlos die Rente an. Eigentlich ein ganz normaler Vorgang. Wozu also eine Abfindung? Oder handelt es sich um eine vorzeitige Rente mit Abschlägen, die eigentlich nicht gewollt/geplant war?

      Die Frage ist schon wichtig, denn das FA wird sie sich auch stellen! Denn eine Abfindung ist nur dann steuerbegünstigt, wenn sie wegen des Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Wenn da auch Vergütungen für „alte“ Leistungen enthalten sind (Bonus, Prämien) wird das nichts mit der Fünftelregel.

      Aber noch ein zweiter Punkt ist wichtig bzw. fraglich: Liegt eine Zusammenballung vor? Diese nur liegt dann vor, wenn durch die Abfindung das Einkommen höher ist, als bei ungestörter Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Dazu müsste man wissen, was im Vorjahr verdient wurde (als Vergleich) und dies dann mit dem aktuellen Einkommen vergleichen. Ob das FA hier die Rente mit einberechnet, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Meiner Meinung nach müsste es so sein. Was dann eher zur Zusammenballung führt und damit auf die Chance zur 5tel-Regelung. Man muss beide Situationen gegenüberstellen: Wie wäre das Einkommen ohne Aufhebungsvertrag (trotzdem Rente? oder nicht? oder später?) und mit Aufhebungsvertrag. Dies wird man u.U. dem FA plausibel erläutern müssen!

      Zur letzten Frage möchte ich eigentlich gar nichts sagen – da bin ich mir einfach viel zu unsicher. Hier müsste ich zu gegebener Zeit einmal etwas intensiver recherchieren. Oder darauf hoffen, dass einer der Leser die Lösung findet.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        sorry für die unvollständigen Angaben, war wohl schon zu spät.
        Hier die fehlenden Daten.
        Regulärer Renteneintrittstermin: 1.5.2019, deshalb auch die Abfindung als Teilausgleich für die fehlenden Gehälter/Bonus bis 1.5.19 und für die ca.
        8 % weniger Rente und Pensionskasse(PK mit 2 % Gehalt pro Monat selber angespart und Zuschuss Arbeitgeber)wegen des früheren Renteneintritts..
        Zum Thema Einkommen Vorjahr(2017). Ich werde 59.000 Euro verdienen, darin enthalten Gehalt+Bonus+18.000 Rente +10.800 PK Zahlung.
        Ich hatte wg. der 1/5 Regelung mit dem Finanzamt gesprochen und es kam eine Antwort in dem Sinne, dass die Rente(in 2018) nicht als Einkommen zählt aber die Pensionskassenzahlung. Hatte nicht den Eindruck, dass das mit Sicherheit gesagt wurde.
        Wollte mich erstmal hier im Forum informieren, da evtl. jemand schon diese Situation hatte.
        Ich befürchte beim Steuerberater die gleiche unsichere Antwort zu bekommen. Ich habe keine Scheu zum Steuerberater zu gehen und die Kosten sind hier nicht der Punkt bei so einer wichtigen Entscheidung. Aber wenn ich niemanden im Forum finde, der die vergleichbare Situation mit dem Finanzamt hette, gehe ich natürlich zum Steuerberater.
        Vielen Dank für die bisherigen Stellungnahmen.
        Gruß
        Reinhard

  28. Im wesentlichen stimme ich den Aussagen vom Privatier zu. Die Angaben sind aus meiner Sicht zu unkonkret, um sie hier kurz steuerlich beurteilen zu können. Welche Anteile der Rentenzahlungen (i.S.d. § 22 EStG?) stammen beispielsweise aus Arbeitgeberleistungen und welche beruhen auf eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers? Bonuszahlungen dürften auf verdienten Ansprüchen beruhen, also wie Gehalt gem. § 19 EStG versteuert werden. Entspricht die Abfindung einer Entschädigung gem. § 24 EStG?… Um nur einige offene Fragen zu nennen.

    Um auf all die Fragen eine annähernd richtige Antwort geben zu können, ist schon eine intensivere Analyse und Beratung nötig, die den Rahmen dieses Blogs wohl überschreiten dürfte und nur im Rahmen einer steuerlichen Beratung möglich ist. Deshalb halte ich mich da ‚raus, auch wenn ich sonst gern helfe.

    Gruß, Thomas Schulze

    • Gut so , Thomas Schulze!
      Wir alle sind hier keine Steuerberatungsfirma.
      Wir versuchen aus eigenen Erfahrungen und Wissen Zusammenhänge auf zu zeigen. Danach kann jeder sich im WEB „weiterbilden“ bzw. was viel besser ist, erkennen, dass er einen Steuerberater braucht, weil die Konstallation komplex ist. Es spielen viele Parameter eine Rolle.
      Allein die Frage „Wieso Abfindung überhaupt ?“ Bei uns z.B. wurde die Abfindung gedeckelt auf den Gehaltsverlust bis zur Rente. Das war eindeutig ein Verlust. Dann noch die Distanz vom Arbeitsende zur Abfindung. etc. etc.
      Summasumarum : Hier ist der Steuerberater gefragt und auch bezahlbar!

      • So gerne ich euch zustimme, dass der Fall sehr komplex ist und mit den wenig Parametern hier wahrscheinlich nicht sinnvoll oder gar verlässlich beantwortet werden kann, möchte ich doch mal meine Zweifel an Steuerberatern bekunden. Es sind auch nur Menschen und haben nicht jeden Gesetzestext samt Verordnungen und Gerichtsurteilen im Kopf. Sie können vielleicht etwas mehr, als die Software bedienen, aber viel mehr braucht es auch nicht. Bis jetzt konnte ich mich auf die Steuersparerklärung fast immer verlassen und wenn mir Berechnungen spanisch vorkamen, habe ich sie im Internet verifiziert oder meine Angaben oder Annahmen falsifiziert. Meine Erfahrungen mit Steuerberatern waren durchweg schlecht, wenn es heikel wird, ziehen sie sich zurück und raten den Ablehnungsbescheid anzunehmen. Und vorher raten sie kaum was, sie nehmen nur Belege entgegen und tippen die Daten sinnvoll in das Programm ein. …
        Aber nicht jeder setzt sich unzählige Stunden hin und feilt an der Steuererklärung, was auch zu Verzögerungen führt, oder ist so gefestigt mit der Software und dem Internet. Also allen, die auf Beratung und Unterstützung durch Profis angewiesen sind, gilt euer und auch mein Ratschlag, sich einen möglichst guten Steuerberater zu suchen.

  29. @Reinhard:
    Danke für die Ergänzung der Angaben. Damit wird zumindest schon einmal der Grund für die Abfindung deutlicher. Und natürlich ist es auch vollkommen in Ordnung, hier erst einmal nachzufragen, ob evtl. einschlägige Erfahrungen vorliegen. Aber auch mit diesen ergänzenden Angaben sehe ich mich leider nicht in der Lage, eine halbwegs vernünftige Aussage zu treffen und möchte mich gerne den Worten von Hrn. Schulze anschließen:
    „Um auf all die Fragen eine annähernd richtige Antwort geben zu können, ist schon eine intensivere Analyse und Beratung nötig, die den Rahmen dieses Blogs wohl überschreiten dürfte und nur im Rahmen einer steuerlichen Beratung möglich ist.“

    Allerdings – auch das sei hier gesagt und damit möchte ich Markus zustimmen:
    Die hier in den Kommentaren angesprochenen Fragen, Ratschläge und Tipps stellen schon ein sehr spezialisiertes Fachwissen dar, was auch nicht jeder Steuerberater und/oder Rechtsanwalt einfach so parat hat.
    Ich würde allerdings von einem guten SB/RA erwarten, dass er sich in überschaubarer Zeit in die entsprechenden Paragraphen und Grundsatzurteile einarbeitet und daraus konkrete und verlässliche Aussagen und ggfs. Ratschläge abzuleiten im Stand ist. Ich kann mir aber auch gut vorstellen, dass die Suche nach einem guten Berater nicht einfach ist.

    Dennoch kann ich meine Empfehlung nur wiederholen, sich hier professionellen Rat einzuholen. Und dass auch Profis nicht zwangsläufig perfekt sind, muss einem eben immer bewusst sein.

    Gruß, Der Privatier

  30. @Privatier:
    um die Fünftelregelung möglichst optimal anzuwenden, sollte die sonstigen Einkünfte im Jahr der Abfindung möglichst 0 sein.
    Ich habe mehrere sonstige Einkünfte, z.B. Vermietung und einen Einzelhandel.
    Können die Bilanzen saldiert werden? Sprich ich mache aus Vermietung 5000 € plus und mit dem Einzelhandel 5000 € minus, akzeptiert das Finanzamt dann 0 € als sonstige Einkünfte?
    Danke für die Hilfe…
    Viele Grüsse

    • Generell kommt es ja immer auf das „zu versteuernde Einkommen“ an.

      Nun kenne ich mich weder mit Vermietung und Verpachtung, noch mit Einzelhandel aus, aber meines Wissens nach werden die Gewinne (oder Verluste) aller Einkommensarten zusammen addiert. Eine Ausnahme bilden hier m.M.n. nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen Verluste eben nicht verrechnet werden können. Bei allen anderen Einkunftsarten geht dies aber.
      Im Klartext: Der Verlust aus dem Gewerbe (Einzelhandel) wird mit dem Gewinn aus VuV zusammenaddiert und kann auch Null ergeben.

      Gruß, Der Privatier

  31. @Josef

    Du schreibst von „sonstigen Einkünften“- Zunächst ist dieser Begriff steuerlich fest definiert und zwar anders als Du ihn verwendest: So sind zum Beispiel gewerbliche und Vermietungseinkünfte keine „sonstigen Einkünfte“.

    Wie der Privatier schon schrieb kommt es auf das „zu versteuernde Einkommen“ an, genau genommen um das „verbleibende zu versteuernde Einkommen“. Ist dieses größer 0, ist es (möglicherweise individuell) vorteilhaft mittels weiterer Verluste, dies zu reduzieren.

    Es gibt m.W. Verluste aus gewerbliche Einkünfte, die sich nicht mit anderen Einkünften verrechnen lassen, sondern nur vorgetragen werden (häufig im Bereich geschl. Fonds/Steuersparmodelle, Stichwort „Medienfonds“)

    Wenn sich aber Deine Verluste aus dem Einzelhandel normal saldieren lassen müßte das so wie von Dir geplant funktionieren.

  32. Hallo Privatier,

    ich werde aus meinem AV zum 31.07.16 mit Aufhebungsvertrag ausscheiden und Ende Jan. 2017 eine Abfindung erhalten. Nach meiner Recherche und einer vorangegangenen Antwort von Herrn Schulze liegt bei mir eine Zusammenballung vor, und die Fünftelregelung sollte Anwendung finden.

    Ich plane, für 2017 keine steuerpflichtigen Einkünfte zu erzielen (Sabatical).

    Diesem Blog habe ich entnommen, dass z.B. KV-Beiträge bis zu 2800€ in 2017 als Ausgaben angerechnet werden können, sowie ggf. ein Beitragsvorauszahlung für 2018 möglich ist, um die Fünftelregelung weiter zu optimieren.

    Nach meinem Verständnis kann ich darüber hinaus auch Fahrten zu Bewerbungsgesprächen oder Treffen mit Immobilienmarklern (Fahrtkosten) als Werbungskosten ansetzen, selbst wenn es zu keinem Immobilienkauf bzw. zu einem neuen Arbeitsverhältnis gekommen ist.

    Liege ich da richtig?

    Wäre auch ein vom FA anerkannter Bildungsurlaub absetzbar, obwohl ich in 2017 keiner Beschäftigung nachgehen werde?

    Abschließend noch eine Frage zur Fünftelregelung: Laut meines AG muss dieser zunächst die Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuern, und eine direkte Versteuerung nach der Fünftelregelung ist unter keinen Umständen möglich. Gibt es hier ggf. Ausnahmen?

    Vielen Dank im Voraus und auch für diesen sehr informativen Blog.

    LG Walter Faber

    • >KV-Beiträge bis zu 2800€ in 2017 als AusgabenFahrten zu BewerbungsgesprächenTreffen mit ImmobilienmarklernAbfindung mit Steuerklasse 6 versteuern<

      Muss nicht. Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale per ELStAM online einsehen kann, kann er auch diese zugrunde legen.

      • Ich hatte im meinem Umfeld eine ähnliche Diskussion. Der AG ist wegen der 6 Monate raus. Es ist auch keine korrigierte Entgeldbescheinigung mehr möglich. Deshalb hat auch keine „Steuerkarte“ mehr. Das AV ist definiv beendet. Deshalb wird er auf „6“ zurückgreifen. Bei Abfindung im Anschluß an ein AV zieht noch die alte Steuerklasse.
        Die Fünftel-Regelung macht der AG auch nicht. Bei mir wars jedenfalls so. Die kam erst mit der Jahressteuererklärung. Somit stört „6“ auch nur temporär.

        • Was Mr. Excel beschreibt, ist die typische Reaktion bei Arbeitgebern, um sich möglichst schadlos zu halten und/oder weil sie unsicher sind. Sie entspricht aber nicht den Richtlinien der Finanzverwaltung, und ich habe nicht gezählt, wie oft mich schon Abfindungsempfänger gebeten haben, das ihrer Lohnabrechnung plausibel zu machen. Denn eigentlich ist in „R 39b.6 LStR 2011 R 39b.6 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen“ klar festgelegt:

          „Sonstige Bezüge nach Ende des Dienstverhältnisses

          (3)

          …Bezieht der Arbeitnehmer zur Zeit der Zahlung des sonstigen Bezugs keinen Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber, ist der sonstige Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG auf Grund einer ersten Lohnsteuerkarte zu besteuern. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist dann auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln. Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist.“ – Quelle: steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2011/r39b.6.html (nicht mehr verfügbar)

    • Hallo Hr. Faber,

      ich denke, hier sind inzwischen schon einige wertvolle Hinweise eingegangen. Dem möchte ich auch nichts mehr hinzufügen, außer vielleicht noch einmal auf meinen Beitrag über die „Abfindung und Steuerklasse 6“ zu verweisen. Schauen Sie dort bitte auch einmal in die Kommentare.
      Auch in anderen Beiträgen gibt es einige Beispiele, die zeigen, dass man dies auch durch eigenes Handeln positiv beeinflussen kann.

      Viel Erfolg, Der Privatier

  33. Hallo Herr Schulze, Mr. Excel und Privatier,

    vielen Dank für die umfangreichen Antworten und Hinweise. Ich werde in der Personalabteilung meines AG noch einen Versuch starten, um die Steuerklasse 6 zu umschiffen. Ansonsten bleibt natürlich die Steuererklärung, wie von Mr. Excel bereits erwähnt.

    LG W. Faber

  34. Hallo Herr Schulze,

    eine Frage stellt sich mir noch.

    Ihrer Antwort „KV-Beiträge bis zu 2800€ in 2017 als Ausgaben“ entnehme ich, dass die KV-Beiträge die Steuern auf die Abfindung (bei Fünftelregelung) mindern.

    Ich nutze Ihren Abfindungsrechner 2016. Gibt es hierbei eine Möglichkeit, den Einfluss der KV-Beiträge zu berücksichtigen?

    Falls ich diese unter soz. Fürsorgeleistungen eintrage, ergibt sich keine Veränderung bei der Steuerbelastung.

    Vielen Dank vorab.

    LG W. Faber

    • Hallo Herr Faber,

      möglicherweise haben Sie anstelle des „zu versteuernden Einkommens“ in die Zelle D15 (zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Abfindungsauszahlung) Ihr Bruttogehalt oder Einkommen vor Steuern eingetragen. In dem Fall tragen Sie stattdessen hier Ihr Einkommen abzüglich der KV-Beiträge ein. Auch andere steuerwirksame Abzüge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) mindern ja das zu versteuernde Einkommen und können deshalb für die Kalkulation abgezogen werden.

      Beste Grüße

      Thomas Schulze

  35. Hallo Herr Schulze,

    im Jahr der Abfindung (2017) plane ich kein Einkommen zu erzielen, um die Fünftelregelung optimal zu nutzen. Nach meinem Verständnis kann ich die Fünftelregelungs-Steuern auf die Abfindung durch KV-Beiträge sowie andere Ausgaben weiter reduzieren. Oder liege ich da falsch?

    Muss ich diese Ausgaben (Werbungskosten, etc.) sowie die KV-Beiträge von der Abfindungssumme abziehen, bevor ich diese in die Excel-Tab. eintrage?

    Vielen Dank und viele Grüße

    W. Faber

    • Hallo Herr Faber,

      diese Beträge werden vom normalen zu versteuernden Einkommen abgezogen. Sollte sich dadurch ein negativer Betrag ergeben, erhalten Sie dennoch das richtige steuerliche Ergebnis. Im Gegensatz zu anderen Online-Abfindungsrechner, in die immer nur positive Einkünfte eingegeben werden müssen, können Sie meinen Abfindungsrechner auch mit einem negativen zu versteuernden Einkommen nutzen. Einfach beispielsweise -5000 Euro eintragen und schon müsste die Steuerlast richtig berechnet werden.

      • Hallo Herr Schulze,

        vielen Dank für den Hinweis und für den sehr guten Abfindungsrechner. Es funktioniert, wie von Ihnen beschrieben und stellt für mich eine große Hilfe dar.

        Viele Grüße WF

  36. Hallo,

    ich war bis 31.12.2015 unter Einhaltung der Kündigungsfrist in Beschäftigung. Ich habe mit dem Arbeitgeber ausgehandelt das meine Abfindung nicht im Dezember 2015, sondern im Januar 2016, also Ende dieser Woche ausgezahlt.
    Wie wir die Abfindung versteuert? Die Firma muss die Steuer ja gleich ans FA überweisen, aber die Firma weiß doch überhaupt nicht, ob ich dieses Jahr andere Einnahmen haben werde, oder Arbeitslos bin etc.

    MfG
    Helmut G.

    • Naja, die Überlegung kommt „etwas“ spät, würde ich sagen!
      Denn wahrscheinlich ist die Abrechnung längst fertig und es bleibt kaum etwas anderes übrig, als abzuwarten.
      Die Firma wird danach versteuern, was ihr an Information zur Verfügung steht. Im schlechtesten Fall wird die Abfindung wie normales Gehalt und in StKl. 6 versteuert! Im Besten mit der alten StKl. unter Anwendung der Fünftelregel.
      Ich würde abwarten (oder auch SOFORT! nachfragen) und bei schlechter Auskunft nachfragen, ob dies nachträglich noch zu ändern ist. Fragen, welche Bestätigung, Nachweise oder sonstige Informationen die Firma benötigt, um die Abrechnung zu ändern. Und diese dann schlagartig nachreichen.

      Aber vielleicht ist ja auch alles gut…

      Gruß, Der Privatier

    • Ich stimme dem Privatier zu. Unter Ärzten könnte man vergleichbar sagen: Der Patient ist nicht mehr zu retten, die Behandlung hat nur noch medizinischen Wert. 😉

      Doch ernsthaft: Die Frage wird gerade zum Jahresanfang immer wieder gestellt. Weiter oben auf dieser Seite in mehreren Beiträgen zur Frage von Walter Faber und in den Ausführungen vom Privatier zur Steuerklasse VI sind gleich mehrere richtige Antworten zu finden.

      Darüber hinaus habe ich heute nochmal einen ausführlicheren Beitrag dazu geschrieben, wie ein solcher Fall durch die Personalabteilung/Lohnabrechnung zu lösen wäre – https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn.

      Wer als Arbeitnehmer verpasst hat, das Problem rechtzeitig zu klären, kann sich nur an die Empfehlung vom Privatier halten und versuchen zu retten, was zu retten ist.

  37. Vielen Dank für beide Antworten. Das es zu spät ist war mir schon klar, ich wollte halt gerne in Hinterhand wissen, wie es in dem Fall korrekt versteuert wird um nach Auszahlung evtl. Einspruch zu erheben etc. Der neue erwähnte Artikel, hat mir sehr geholfen, da ein wenig Licht reinzubringen. Jetzt muss ich mal sehen was letztlich rüber kommt. Wenn es die Summe ist, wie mir Abfindungsrechner mit 0 EUR Einkünfte errechnet haben, ist wohl alles ok.

  38. Es ist leider nicht gut gegangen. Die Kohle habe ich zwar, die Abrechnung noch nicht. Ein Anruf bei der Firma hat ergeben, das die Lohnbuchhaltung wirklich StKl.6 angesetzt hat.(ich habe StKl 1) Damit ist fast die Hälfte der Abfindung weg, das FA wird sich freuen. Und das angeblich, weil ich die Auszahlung auf Januar verschoben habe, wo doch überall zu lesen ist, das es die beste Variante ist:-(
    Was habe ich jetzt noch für Möglichkeiten? Da ich dieses Jahr wahrscheinlich komplett Arbeitslos bin, habe ich noch die Hoffnung in der Steuererklärung 2016 etwas zurück zu bekommen. Ist das so?

    MfG

  39. Hallo Helmut,
    rechnerisch ist alles richtig gelaufen, Du mußt nur nach der Steuer für 2016 neu rechnen.
    Diese Variante ist die richtige. Hättest Du im Dez. die Abfindung erhalten wäre das Gehalt von 2015 mit in die Steuer eingeflossen. Glaub es uns.
    Dass die Fa. mit StKl. 6 gearbeitet ist lästig aber nur übergangsmäßg (für 12 Monate). Die Steuererklärung für 2016 und die darauffolgende Rückzahlung ist entsprechend höher. Und das ist die Eklärung , die nur zählt.
    Genieße das Jahr.

  40. Die Hoffnung stirbt zuletzt, heißt es so schön. Dann hat die Lohnbuchhaltung wohl auch recht, das StKl 6 in diesen Fall gesetzlich zwingend war/ist. Das die Steuererklärung 2016/2017 dann gut ausfallen wird, ist ja auch nicht schlecht. Zinsen auf der Bank gibt es eh nicht mehr, so ist der eigentliche Verlust zu verkraften ist. Wenn ich daran denke gebe, gebe ich 2017 hier Bescheid was letztlich draus geworden ist:-)

    MfG

    • Hallo Helmut,

      ich weiß nicht, wie alt Du bist…
      aber die Perso (Lohnbuchhaltung) Deines (ehemal.) AG hätte m.E. nachfragen müssen,ob Du voraussichtlich in Jan. 2016 einen neuen Job/AG hast. Das wäre dann ein neuer „Haupt“-Arbeitgeber, siehe Tips d. Privatier^s.
      Versteuerung Steuerklasse 6 ist und bleibt dann/sonst eine
      Frechheitund zeigt, dass Du bei einer „Gurken“ -Fa. beschäftigt warst…
      Gruß

      • Lieber Ulli2000,
        so hart würde ich hier mal nicht urteilen! Nur weil es bei Dir besser gelaufen ist, sind nicht gleich alle anderen „Gurken“-Firmen!
        Ich habe dies an anderer Stelle gerade schon einmal etwas näher erläutert. Und ob sich die Personalabteilung eines AGs darum kümmern muss, welche Pläne ihr ausscheidender Mitarbeiter für die Zukunft hat, oder ob der AN selber in der Verpflichtung steht, sich um seine Angelegenheiten selber zu bemühen, da kann man sicher unterschiedlicher Auffassung sein.
        Meine eigene Erfahrung hat mir bisher jedenfalls immer gezeigt, dass es besser ist, wenn man sich um alles selber kümmert.

        Gruß, Der Privatier

  41. Hallo Helmut,

    wie Mr. Excel schreibt, ist das zunächst „nur“ eine Liquiditätseinbuße bis zur Erstattung aufgrund des Steuerbescheids für 2016. Für Betroffene, die mit diesem Geld jedoch schon kalkuliert haben, kann das zu echten Verlusten führen, beispielsweise weil das Geld zweckgebunden schon „verplant“ war.

    Deshalb empfehle ich immer, sich rechtzeitig vor der Auszahlung mit der Personalabteilung/Lohnabrechnung zu verständigen, die Abgaben schon mal ausrechnen zu lassen und dabei zu prüfen, ob auch alles richtig laufen wird, weil beispielsweise für die Steuerberechnung die richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmale verfügbar sind – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn.

  42. @Helmut: Tja – dumm gelaufen, aber der „Verlust“ wird ja zu verschmerzen sein. Wie Mr. Excel schon schreibt: Die Auszahlung im Dez. wäre ganz sicher mit einem echten Nachteil verbunden gewesen!

    Ansonsten kann ich mich nur der Empfehlung von Thomas Schulze anschließen:
    „Rechtzeitig vor der Auszahlung mit der Personalabteilung/Lohnabrechnung verständigen…und prüfen, ob auch alles richtig laufen wird.“

    Leider lesen die meisten Betroffenen dies erst, wenn es zu spät ist… 🙁

    Gruß, Der Privatier

  43. Lieber Herr Privatier,

    nun benötige ich auch einen Rat. Ich habe meine betriebsbedingte Kündigung zu Ende März 2016 bekommen. Hier wird auch die Abfindung in Höhe von knapp 24.000€ ausgezahlt.
    Bis dahin habe ich dann nur Krankengeld bekommen und kein anderes Einkommen bezogen.
    Ende März sollten zu der Abfindung nun noch Urlaubstage ausgezahlt werden. Bis auf 102€ konnte ich das ausstehende Geld in meinen Pensionsfond schieben. Was mache ich mit den 102€? Macht das steuerlich einen Unterschied? Soll ich besser darauf verzichten?
    Auch für den Rest des Jahres werde ich aufgrund einer Umschulung vorraussichtlich nur Lohnerstzleistungen beziehen. Versteuern muss ich die Abfindung dann trotzdem? Auch wenn ich Null zu versteuerndes Einkommen hätte?

    Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir dazu etwas sagen könnten!
    Beste Grüße…

    • Es fehlen eine ganze Reihe von Angaben, um eine vernünftige steuerliche Beurteilung vornehmen zu können. Aber ich will die jetzt gar nicht alle aufzählen, sonst reichen Sie die womöglich noch nach 😉

      Ich möchte Ihnen ohnehin nur ganz allgemein antworten: Eine Abfindung zählt zunächst IMMER zum Einkommen, welches zu verteuern ist! Das kann dann (je nach Voraussetzung) eine begünstigte Versteuerung sein (Fünftelregel) oder eben auch nicht. Und natürlich können andere steuerliche Förderungen in Anspruch genommen werden, wie z.B. die Förderung der Altersvorsorge (z.B. in Form eines Pensionsfonds). Hier gibt es aber Höchstgrenzen, die von Jahr zu Jahr und je nach Familienstand unterschiedlich sind.

      Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, werden aber unter dem sog. Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Sie erhöhen also den Steuersatz.

      Ohne das bei Ihnen konkret ausrechnen zu können (und zu wollen), sehe ich große Chancen, dass Sie keine Steuern bezahlen müssen, denn wenn Sie einen großen Teil der Abfindung über die Altersvorsorge steuerlich geltend machen können, dürfte da nicht mehr viel übrig bleiben. Und bei einem Ledigen ist alles, was unter 16.852€ bleibt, ohnehin steuerfrei.

      Insofern ist es auch schon fraglich, ob die vollständige Einzahlung der Abfindung in den Pensionsfond so eine gute Idee war? Schaden tut es sicher nicht, aber nötig war es womöglich auch nicht.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier und Sinsa,

        hier steckt im Text noch ein Fehler: …“Und bei einem Ledigen ist alles, was unter 16.852€ bleibt, ohnehin steuerfrei.“
        Der erwähnte Betrag gilt für „VERHEIRATETE“; für „LEDIGE“ gilt die Hälfte.

        LG FÜR2012

      • Ach! Dass ihr es immer so genau nehmen müsst… 😉

        Mein Gott, so langsam werde ich wohl alt und schusselig! 🙁

        Natürlich ist so richtig:
        Der Grundfreibetrag beträgt 2016 für Ledige 8.652€ und für Verheiratete 17.304€.

        Entschuldigung für die Verwirrung!

        Gruß, Der Privatier

  44. Das war eaber eine schnelle Antwort! Lieben Dank dafür!
    Ja, Sie haben recht, ich wäre jetzt tatsächlich versucht noch so ein paar Angaben nachzureichen ;-)…Ich habe allerdings empfangen das Sie da kein Interesse haben also lass ich das mal! Natürlich kann ich nachvollziehen das Sie mir das nicht konkret errechnen können/möchten!

    Zum Thema Abfindung: Ich glaube ich habe das nicht ausreichend gut formuliert.
    Also nochmal zum besseren Verständnis:
    Von der Abfindung habe ich gar nichts in den Pensionsfond geschoben.
    Nur von einer noch ausstehenden Zahlung für die Abgeltung von 36 Tagen Urlaub. Von dieser Zahlung bleiben jetzt noch 102€ Brutto übrig. Die konnte ich nicht mehr in den Pensionsfond „packen“.
    Diese bekomme ich in dem Monat April mit der Abfindungszahlung von 23840 € ausgezahlt. Spielen die 102€ da eine Rolle?
    Da ich in diesem Jahr ja sonst tatsächlich nur Lohnerstazleistungen bekommen habe und bekommen werde!

    • Ach, manchmal kann ich noch viel schneller sein (so wie jetzt)!

      Ich hatte das tatsächlich falsch verstanden, mit der Abfindung und dem Pensionsfond. Aber egal: Ich würde mir nun um 102€ keine Gedanken machen!

      Sie werden Ihre Abfindung versteuern müssen und ob da nun noch 102€ oben drauf kommen oder nicht, spielt ja nun keine Rolle! Und die Frage nach den Lohnersatzleistungen habe ich ja schon beantwortet: Sie erhöhen den Steuersatz.
      Das dann aber wohl erst, nachdem Sie am Jahresende Ihre Steuererklärung abgegeben haben.

      Es könnte aber gut sein, dass Sie mit ganz anderen Hindernissen zu kämpfen haben müssen, wie Sie in einem aktuellen Beispiel von Lina nachlesen können.

      Gruß, Der Privatier

  45. Dann werde ich wohl mal schauen! Lieben Dank das Sie sich die Zeit genommen haben mir zu antworten…
    Viele Grüße!

    • Hallo Sinsa, du hast im Jahr 2016 voraussichtlich ein zu versteuerndes Einkommen von 23.942€. Wenn dieser Betrag höher als dein Jahreseinkommen (12 Monate gearbeitet, kein Krankengeld) ist, sollte die Anwendung der Fünftelregelung möglich sein. Dann wird der Steuersatz aus 4.788 ermittelt, der liegt bei 0%. Das kann dein Arbeitgeber also eintragen. Lag dein Jahresgehalt darüber, müssen die 23.942€ ganz normal mit deinem Steuersatz versteuert werden. Auf keinen Fall sollte STK 6 angewandt werden.
      Wenn Sie für 2016 eine Steuererklärung abgeben (vielleicht müssen Sie das auch), wird das ALG für den Progressionsvorbehalt eingerechnet. Dann werden bei Fünftelregelung 4.788 plus ALG genommen und daraus der Steuersatz ermittelt, dieser wird dann auf 23.942€ angewandt. Es könnte also ein erheblicher Unterschied sein. Da gilt es abzuwägen, wie viel ALG Sie beziehen können, um noch unter 8.652€ zu bleiben. Vielleicht haben Sie ja Sperrfristen und zur Optimierung der Krankenkassenbeiträge kann man sich noch jeden zweiten Monat abmelden und dann nach einem Monat wieder anmelden.
      Ohne Fünftelregelung ist das irrelevant, ihr Einkommen plus ALG bestimmen den Steuersatz, der für 23.942 gilt.

  46. Hallo Markus,
    lieben Dank für Deinen Beitrag!
    Nein, mein normales Einkommen übersteigt die 23948€. Also muss ich es wohl normal versteuern. Wie kann ich umgehen das die Summer mit der Steuerklasse 6 versteuert wird? Kann ich das überhaupt?

    Hallo Thomas Schulze,
    das mit dem Abrechnungsrechner probiere ich jetzt mal!
    Daaaankeeee

    Viele Grüße…

  47. Herr Schulze, mir fehlt in dem Abfindungsrechner eine Zeile wo ich die Summe der Lohnersatzleistungen eintragen kann.
    Oder bin ich zu doof?

  48. Nein, Sinsa, das sind Sie nicht.

    Nur geht es ja – wenn ich das richtig verstanden habe – zunächst darum, wie Ihr Arbeitgeber Gehalt und Abfindung versteuert. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis liegen noch keine Lohnersatzleistungen (Alg I) vor, also können sie auch nicht berücksichtigt werden für die Entscheidung zur Anwendung der Fünftelregelung.

    Etwas anderes ist: wie sieht es am Ende des Kalenderjahres aus, wenn alle Einkünfte feststehen. Auf der Seite https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften.html habe ich an zwei Beispielen dieses Problem dargestellt, das sie nur bedingt ausschalten können.

    Wenn es Ihnen um die Endabrechnung mit Lohnersatzleistungen geht, können Sie diese mit meinem Abfindungsrechner nur indirekt – nämlich durch 2 Rechengänge erledigen nach der Art, wie es Markus am 5.Februar erklärt hat.

    Beste Grüße

  49. Lieber Herr Privatier,

    ich habe nun fleißig Ihren Beitrag und die dazugehörigen Kommentare gelesen und glaube, dass nachfolgender Fall (oder so ein ähnlicher Fall) noch nicht besprochen wurde. Zumindest nicht in diesem Beitrag 🙂

    Um auf den Punkt zu kommen:
    Arbeitnehmer X ist seit Mai 2014 in Elternzeit, Elterngeld hat er bis April 2015 bezogen und seitdem keine Einkünfte mehr. Das Arbeitsverhältnis wurde im März 2016 beendet und eine Abfindung wurde bezahlt. Da X keine Einkünfte in 2016 hatte, müsste die Abfindung doch Brutto wie Netto ausgezahlt werden oder? So hatten es zumindest einige Abfindungsrechner im World Wide Web berechnet. Es wurde jedoch insgesamt ca. die Hälfte einbehalten, obwohl die 1/5 Regelung Anwendung gefunden hat. X ist verheiratet, Ehepartner Y ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Gemäß Steuererklärung wurde 2014 getrennt veranlagt. Sofern das relevant ist.

    Ich würde mich über eine kurze Beurteilung und Feedback zu dem Fall freuen.

    Viele Grüße
    cure

  50. Dass eine Brutto-Abfindung = Nettoabfindung ist, kann nur passieren, wenn die Abfindung und das normale zu versteuernde Einkommen zusammen so niedrig sind, dass darauf unter der Bedingung, dass auch die Fünftelregelung gilt, keine Steuern anfallen. Bei Einzelveranlagung dürfte also die Höhe der Abfindung so ungefähr 10.000 Euro nicht überschritten haben.

  51. Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das Einkommen ist ja gleich 0, da X noch in Elternzeit war als das Arbeitsverhältnis endete. Daher verstehe ich nicht, wieso so viel abgezogen wurde. Die 1/5 Regelung hat laut Verdienstabrechnung auch stattgefunden….

    • Hallo,
      ich gebe zu Bedenken, dass wir hier ohne Beträge diskutieren.
      Desweiteren ist es fraglich wie die PA tatsächlich versteuert hat. Wenn ich an meinen Entgeldnachweis zurückdenke, war es dort nicht zu erkennen was die PA geschlüsselt hat. Dies erkennt man erst wenn man die Steuermeldung (wenn es die heute noch gibt) am Jahresende in Händen hält bzw. über ELSTER die gemeldeten Daten abruft. Erst da kann man sehen ob es als normales Gehalt oder Gehalt für mehrere Jahre geschlüsselt wurde.
      Egal – am Jahresende „räumt“ die Stuererklärung sowieso alles auf.

  52. Hallo cure,

    wir haben hier Anfang des Jahres so einige Fälle geschildert bekommen, wo die Abrechnung der jeweiligen Personalabteilungen zu teilweise abenteuerlichen Situationen geführt haben (z.B.: hier).
    Und genau dort liegt nämlich der Hase im Pfeffer: Was die Abfindungsrechner berechnen, ist in der Regel die Steuerbelastung einer Abfindung, die sich dann (hoffentlich) auch später im EkSt-Bescheid des FAs ergibt. Das muss sich nicht damit decken, was sich bei der Auszahlung ergibt. Hierbei gehen die Personalabteilungen nämlich oft von falschen Annahmen aus. Und zwar aus Vorsicht und weil sie es nicht besser wissen. Wenn man die Hintergründe kennt, kann man versuchen, dies zu korrigieren. Oder auf den Steuerbescheid warten.

    Den Aussagen von Hrn. Schulze kann ich im Übrigen ausnahmsweise auch nicht zustimmen!
    Denn einerseits interessiert sich die Firma bei der Abrechnung natürlich nicht für die Frage: Einzelveranlagung oder nicht? Und schon gar nicht von 2014. Relevant ist hier lediglich die gültige Steuerklasse für 2016.
    Aber selbst wenn die Firma alle Fakten korrekt berücksichtigen könnte und würde, dann kann ich auch nicht die Summe von 10.000 Euro nachempfinden. Denn bei einem Ledigen (oder Einzelveranlagten) müssten bei Anwendung der Fünftelregel und ohne Berücksichtigung anderer Einkünfte oder steuerlich relevanter Kosten eine Summe von ca. 50.000 Euro zu keiner Steuerbelastung führen, da 50.000€ / 5 = 10.000€. Abzüglich diverser Pauschalen und Freibeträgen ist dies die Summe, die bei einer Einzelveranlagung in etwa so gerade keinen Steuerabzug bedeutet.

    Also, Fazit: Zuerst einmal klären, welche Annahmen der Abrechnung überhaupt zugrunde liegen (Gespräch mit der Personalabteilung). Falls hier von falschen Annahmen ausgegangen wurde, diese ggfs. schriftlich korrigieren und um eine Änderung bitten.

    Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier,

      ich sehe ein, es bringt nichts, wenn man kurz vor dem Schlafengehen mal ganz schnell antwortet und sich nicht die Zeit für eine qualifizierte Antwort nimmt. 😉

      Natürlich ist für die Personalabteilung die Steuerklasse entscheidend, nicht die Veranlagung. Und natürlich wird die Steuerlast auf die Abfindung bei Auszahlung nur nach den ELStAm-Daten des Steuerpflichtigen berechnet.

      Gern bin ich auch bereit als Entschädigung für Cure mir die Abrechnung genauer anzusehen bzw. zu prüfen – https://www.abfindunginfo.de/abfindungs-losung-optimierungsbeispiel.html 😉

      • ELStam … guter Hinweis !
        Vieleicht sollte man sich auf ELSTER einloggen und die dortigen Daten mal abrufen und sehen was dort registriert wurde. Da könnte sich ja auch ein Fehler eingeschlichen haben.

  53. Hallo nochmal,

    vielen Dank, dass Sie sich alle die Zeit nehmen um meinen Fall zu besprechen. Der Betrag der Abfindung beträgt 16.500 €. Das Einkommen wie gesagt 0, da Elternzeit. Ich habe heute auch mit der PA telefoniert und gefragt wie der Abzug denn zustande kommt. Sie meinte, sie hätten eine Eingabe bzgl. meines letzten Einkommens gemacht, da ich sonst durch die Steuererklärung die Steuer hätte nachzahlen müssen. Ich weiß allerdings nicht was für eine Eingabe genau getätigt wurde, da der zuständige Sachbearbeiter im Urlaub ist. So wie ich es verstanden habe, haben sie eine Annahme meines Einkommens auf Grundlage des letzten Einkommens gemacht. Was ich nicht nachvollziehen kann, denn sie wissen ja garnicht was ich dieses Jahr verdienen werde. Habe ich Anspruch darauf, dass sie die Eingabe korrigieren? Wenn ja, gibt es eine gesetzliche Grundlage hierfür? Ich würde das ganze gerne über meine Einkommenssteuererklärung regeln und nicht über einen Mitarbeiter, der irgendwelche Angaben im System macht, die nicht der Wahrheit entsprechen. Entschuldigung, aber so etwas ärgert mich einfach.

    Viele Grüße
    cure

      • Wie hier schon erwähnt „räumt“ das Finanzamt am Jahresende auf. Da zählt dann nur noch die Steuererklärung, die dann das ganze Jahr dokumentiert. Und dann gibt es die evtl. zu viel gezahlte Steuer wieder zurück. Wichtig ist die Meldung der Einkünfte, die auf der Lohnsteuerbescheinigung stehen, die am Jahresende / Jahresanfang von der PA kommt. Hier muß die Abfindung in Zeile 10 „… Arbeitslohn für mehrere Jahre …“ stehen.
        Gruß

        • Hallo Mr. Excel,

          ich war 31.12.14 bei meinem ehemaligen AG ausgeschieden, mein Arbeitgeber hat im Januar 2015 die Abfindung gezahlt und nach Fünftelregelung versteuert. Bereits am 22.01.2015 !!! hat mein ehemaliger AG die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2015 mit Eintragungen unter 10-12 der Bescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt und mir zugleich Ausdruick überlassen.
          -Lohnsteuerkarten gibt es ja seit wenigen Jahren (2012?) nicht mehr.-
          Bevor hier evtl. ein Aufschrei losgeht: ich glaube, dass dieses Vorgehen nicht nur mutig sondern durchaus auch richtig ist und dann auch ggf. beim AG eingefordert werden könnte,
          um die lt. Privatier teilweise „abenteuerliche“ Handhabung mancher AG abzulösen..
          Denn der ehemalige AG weiß regelmäßig am Ende des Abfindungsjahres nicht mehr als zu Beginn des Abfindungsjahres und davon, was der Ex-AN zwischenzeitlich gemacht hat.
          Vielleicht ist dieses Vorgehen auch darin begründet, dass
          im Rahmen der Berechnung meiner Abfindung von vornherein ein Dispojahr zugrundegelegt/“vereinbart“ wurde (welches auch mit allen Vorteilen in 2015 „durchgezogen“ wurde).

          Meine Abfindungsregelung war kein Einzelfall sondern ist im Rahmen eines Sozialplanes für viele AN über mehrere Jahre erfolgt.
          M.W. haben die Finanzämter dieses in keinem Fall beanstandet, sodass diese Handhabung gesetzeskonform sein dürfte.

          Gruß

          l

          • Hallo Ulli2000,
            auch ich war Teil einer Abbauwelle mit vielen Aufhebungsverträgen. Bei uns hat sich die PA nicht auf die Fünftel-Regelung eingelassen sondern normal versteuert. Da kam dann am Jahresende ein 2. „Warmer Regenguss“.
            Ich war damit zufrieden.
            Von der Lohnsteuerkarte redet keiner, sondern von der Lohnsteuerbescheinigung (der papierne Ausdruck der gemeldeten ELStam-Daten).
            Mir kam es darauf an auf die richtige Stelle (Zeile 10) für die Abfindung hin zu weisen.
            Schönen Abend noch … äh Guten Morgen …

    • Hallo cure,

      die Aussagen deiner PA bestätigen meine Vermutung: Es wurden Annahmen über ein fiktives Jahreseinkommen getroffen und auf dieser Basis dann die Steuer berechnet. Und die ist dann u.U. höher als erwartet. Soweit (für mich) keine Überraschung.

      Die Vorgabe für die Gehaltsabrechnungen lautet, dass die Steuer möglichst korrekt und nicht zu niedrig bemessen werden darf. Hier haben die PAs aber das Problem, dass sie deine Zukunft nicht kennen. Und wenn Du selber Ihnen nicht vorher schriftlich bestätigst, dass Du z.B. nicht vor hast, irgendwelche Einkünfte zu erzielen, müssen sie mangels anderer Informationen erst einmal davon ausgehen, dass alles so ähnlich verlaufen wird, wie bekannt (also: altes Einkommen). Dies nur zur Erläuterung des Vorgehens.

      Denn jetzt kommt das große ABER (und auch eine Korrektur meiner weiter oben gemachten Aussage zur „Steuerfreiheit“ einer Abfindung von bis zu 50T€):

      Wenn Du Deiner PA schriftlich bestätigen würdest, dass Du im ganzen Jahr 2016 kein Einkommen haben wirst, dann sind die Voraussetzungen für die Fünftelregel wahrscheinlich nicht mehr gegeben, denn dafür müsstest Du insgesamt in 2016 ein höheres Einkommen haben, als „normal“. Wenn also die sog. Zusammenballung nicht vorliegt, gibt es auch keine Fünftelregel und deine Abfindung wird ganz normal wie normales Gehalt versteuert. Und das gilt übrigens auch für die EkSt-Erklärung beim FA nach Ablauf des Jahres! Je nachdem, wie die weitere Einkommenssituation sein wird, wird es keine Fünftelregel geben!

      Ohne ganz konkret zu wissen, wie es (mit dem Einkommen) weiter geht, wird man hier kaum eine Aussage und Prognose treffen können. Von daher ist die Vorgehensweise deiner PA auch gar nicht so falsch. Eines steht nämlich jedenfalls fest: Steuerfrei wird die Abfindung kaum werden, denn entweder
      a) kommt soviel weiteres Einkommen im Laufe des Jahres hinzu, dass die Bedingungen für die Fünftelregel erfüllt werden. Das wäre dann wohl im Ergebnis das, was deine PA angekommen hat.
      b) es kommt nichts oder nur so wenig an Einkommen hinzu, dass die Voraussetzungen für die Fünftelregel nicht erfüllt sind. Dann zählt die Abfindung wie normales Gehalt. Und es gibt keine Vergünstigung.

      Ich sehe daher aktuell kaum einen Weg, hier irgendwas zu verbessern. Ich würde einfach die Steuererklärung abwarten.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für Ihre Hilfe 🙂 Steuerfrei wollte ich sie auch nicht, bzw. wollte schon, aber geht ja nicht 😉 Ich hätte es nur gern über die Einkommenssteuererklärung gemacht – und zwar nächstes Jahr. Ich schau mal ob noch was zu retten ist…

  54. Darf ich mich hier einmal einklinken. Mein letzter Arbeitstag war 31.12.2015 und ich habe mir meine Abfindung im Januar 2016 auszahlen lassen, weil es die bessere Variante sein sollte. In 2016 werde ich wahrscheinlich nur ALG 1 beziehen.
    Heute habe ich vom ehemaligen Arbeitgeber meine Steuerbescheinigung 2016 erhalten. Dort ist in Zeile 10 nichts eingetragen, sondern nur die Zeilen 3, 4 und 5. Also die Abfindung als Brutto, dann die Steuer die abgezogen wurde und der Soli. Habe ich damit keine Möglichkeit mehr, in der Steuererklärung 2016 im nächsten Jahr noch die fünftel-Reglung Anwenden zu lassen?

    MfG

    • Hallo Hartmut,
      ganz ohne Zahlen geht es nicht.

      Ist die Anwendung der Fünftelregelung hier überhaupt möglich?
      Liegt eine sog. Zusammenballung vor?
      Ist die Abfindung höher als das in 2015 bezogene Gehalt?

      In 2016 soll „nur“ ALG 1 bezogen werden. Das ist schon mal wg. des sog. Progressionsvorbehaltes eher schlecht.
      -Rechenbeispiele siehe unter Wikipedia zur Fünftelregelung-.

      Wurden hier die Möglichkeiten der nur kurzfristigen ALO-Anmeldung und Wiederabmeldung nach dem Privatier-Modell -das ginge wohl noch mit gewissen Abstrichen- oder aber Dispojahr nicht geprüft?

      Gruß

    • Wie Ulli hier schon geschrieben hat, müsste man hier sicher noch ein paar weitere Angaben haben.

      Aber generell ist es so, dass in Zeile 10 bescheinigt wird, wenn Einkommen (z.B. für mehrere Jahre oder Abfindung) vergünstigt besteuert worden sind.

      Ist dies nicht gemacht worden, werden die Beträge in den Zeilen 3-5 ausgewiesen. Darüberhinaus hat der AG aber die Möglichkeit einen nicht vergünstigt besteuerten Betrag in Zeile 19 einzutragen. Somit fällt es dann leichter, die Vergünstigung ggfs. später bei der EkSt.-Erklärung selber zu beantragen.

      Aber auch wenn der Eintrag in Zeile 19 nicht vorhanden ist, wird man mit den entsprechenden Unterlagen (Aufhebungsvertrag, Kündigung, Sozialplan, Gehaltsabrechnung, Kontoauszüge) sicher dem FA nachweisen können, dass und in welcher Höhe eine Abfindung geflossen ist.

      Und am Ende entscheidet ohnehin das FA, was und wie besteuert wird. Was der AG da vorher gemacht hat (vergünstigt oder nicht) ist nicht wirklich interessant. Interessant ist am Ende nur die Summe an Steuern, die bereits abgeführt worden ist.

      Gruß, Der Privatier

  55. Ok, so sieht es aus: Gekündigt zum 31.12.15, Kündigungsfrist wurde eingehalten)

    Brutto-Gehalt 2015 war: 41.500 EUR
    Brutto-Abfindung im Jan. 2016: 74.ooo EUR
    Voraussichtlich ALG 1 2016: 15.000 EUR

    Andere sonstige Einnahmen etc. werde ich nicht haben. Die Abfindung wurde wie oben geschrieben mit LSK 6 und Zeile 3-5 abgerechnet. Alle anderen Zeilen in der STB 2016 sind leer. Auf Nachfrage bei der Buchhaltung wurde mir gesagt, anderes ging das nicht, weil die Firma ja nicht wissen kann was ich dieses Jahr für Einnahmen haben werde.

    Meine Frage wäre hauptsächlich, ist das eine Zusammenballung so das mir die fünftelreglung überhaupt zusteht? Wenn ja, würde ich mir dann im nächsten Jahr eh einen Steuerberater nehmen, der kennt sich hoffentlich damit aus. Steht mir die fünftelreglung nicht zu, kann ich mir das Geld für den Steuerberater sparen und die StE selbst ausfüllen.

    MfG

  56. Ok, danke. Ich werde mich dann schon mal nach eine fähigen Steuerberater fürs nächste Jahr umsehen. Denn der Unterschied zwischen mit/ohne fünftelreglung ist in meinen Fall ja schon enorm, zeigt zumindest ihr Abfindungsrechner.

    MfG

  57. @Hartmut, @Thomas:

    Also – kaum sind Thomas UND ich mal beide richtig ausgeschlafen, dann sind wir uns auch in der Einschätzung mal wieder einig 😉 Von daher kann ich nur noch zustimmen.

    Und vielleicht noch was ergänzen: Hier hätte man sicher im Vorfeld einiges besser machen können. Weder die fehlende Fünftelregel, noch die LStKl.6 wären wirklich nötig gewesen. Wohlmöglich ist ja sogar auch noch das übliche Jahresgehalt als Basis ebenfalls fiktiv zu Grunde gelegt worden.

    Aber für nachträgliche Änderungen ist es jetzt nun wirklich zu spät! Ist die Bescheinigung erst einmal ausgestellt, so ist dann vorher auch bereits eine Meldung ans FA gegangen. Und das zu korrigieren ist so gut wie unmöglich.

    Hier hilft also nur auf die Steuererklärung bzw. Bescheid zu warten. Und in der Zwischenzeit sich über ein paar Optimierungen Gedanken machen.

    Gruß, Der Privatier

  58. Sorry, so langsam sehe ich nicht mehr durch. Ich bzw. ein Steuerberater muss die Steuererklärung im nächsten Jahr doch erstmal machen bevor ich den Bescheid bekomme. Und schon bei der Erstellung dieser Steuererklärung im nächsten Jahr wäre doch der richtige Zeitpunkt auf die fünftelreglung hinzuweisen. Oder sehe ich hier irgend etwas falsch.

    MfG

    • Nein, alles richtig verstanden! Klar: Erst wird im nächsten Jahr die Steuererklärung gemacht (inkl. Antrag auf die begünstigte Versteuerung nach Fünftelregel), dann kommt irgendwann der Bescheid. Und dann das dicke Geld…

      Ich wollte nur darauf hinweisen, dass man bei einer entsprechenden Absprache mit der Personalabteilung einige Nachteile hätte vermeiden können. Aber dafür ist es jetzt ohnehin zu spät und muss man nicht weiter drüber nachdenken.
      Es war mehr als Hinweis für andere Leser gedacht, die vielleicht irgendwann in eine ähnliche Situation kommen.

      Also: Alles easy – entspannen! Steuerberater suchen und sich für nächstes Jahr auf eine Erstattung freuen. 🙂

      Gruß, Der Privatier

  59. Alles klar, danke für die Richtigstellung. Diese Beiträge animieren sicher den einen und anderen vorher etwas zu tun. Wenn die Buchhaltung nicht gerade stur ist oder wie in meinen Fall 600 km entfernt ihren Sitz hat, kann es sicher helfen. Ich klinke mich hier erstmal aus, sollte ich im nächsten Jahr noch hier her finden, kann ich gerne berichten, wie es letztlich ausgegangen ist:-)

    MfG

  60. Hallo !

    Durch Zufall bin ich auf Ihre interessante Internetseite aufmerksam geworden.

    Ich lese mich nun schon seit einiger Zeit durch verschiedene Foren / Internetseiten durch, jedoch habe ich noch keine Antwort auf meine Frage gefunden.

    Vielleicht finde ich sie ja hier.

    Folgende Fallkonstellation.

    Ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit (3 Kinder) und mir wird eine Auflösungsvertrag mit Abfindung angeboten. In diesem und auch den letzten Jahren habe ich aufgrund der Elternzeit kein Einkommen erzielt. Die Abfindung soll mir nun nach Unterschrift des Aufhebungsvertrages ca. Mai / Juni dieses Jahres ausgezahlt werden.
    Ist es dann steuerlich (!) sinnvoll, sich dieses Jahr noch keine neue Stelle zu suchen bzw. beim Arbeitsamt zu melden, also keine weiteren Einkünfte zu haben?
    Mein Ehemann bestreitet bislang unser Einkommen. Ist es sinnvoller eine gemeinsame oder getrennte Veranlagung für dieses Jahr zu tätigen?

    • Zum Thema Elternzeit/Elterngeld kann ich nur wenig sagen – ist nicht so mein Thema. Was ich allerdings für unbedingt prüfenswert halte, ist die Frage, wie das überhaupt mit dem Anspruch auf ALG1 geregelt ist! Ein „normaler“ Arbeitnehmer verliert ja bereits seinen Anspruch komplett, wenn er mehr als ein Jahr lang nicht gearbeitet hat. Keine Sorge – das ist bei der Elternzeit nicht so!

      Aber, inwiefern man sich jetzt beliebig Zeit lassen kann, um den Anspruch auf ALG1 anzumelden – das kann ich leider nicht beantworten und das würde ich als erstes einmal klären. Auch die Höhe des ALG1-Anspruches ist kompliziert. Hier wird nicht das normale Verfahren (letztes Einkommen) verwendet, sondern es werden fiktive Einkommen, die sich u.a. nach der Ausbildung richten, zu Grunde gelegt (das kann u.U. dann weniger sein, als man denkt. Oder mehr…).

      Ich kann nur empfehlen, diese Punkte direkt mit der Arbeitsagentur zu besprechen. Und dann anschließend die Steuer-Fragen zu überlegen.

      Allerdings kann ich zu den Steuer-Fragen schon sagen, dass eine pauschale Antwort schwierig, bis unmöglich sein wird. Hier wird nur eine konkrete Rechnung mit allen Zahlen (auch des Ehemannes) eine Antwort liefern. Und dies kann man entweder mit einem geeigneten Steuerprogramm oder der kostenlosen Elster-Software selber ausrechnen oder eben durch einen Steuerberater prüfen lassen.
      Und das gilt sowohl für die Frage nach dem ALG1-Bezug, als auch für die gemeinsame/getrennte Veranlagung.
      Aber bevor man eine solche Rechnung machen kann, muss man eben wissen, ob und wie lange in welcher Höhe überhaupt ALG1 gezahlt wird. Und ob das auch im nächsten Jahr noch gezahlt wird. Daher: Diese Fragen zuerst prüfen!

      Gruß, Der Privatier

  61. Hallo,

    wie lange nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann ich noch Abfindung bekommen?
    Mein AV endete am 31.12.2016 und mein Arbeitgeber möchte mir jetzt noch Abfindung zahlen! (April 2016) Gilt das noch als Abfindung und kann mit der Fünftelsregelung versteuert werden? Ich war ganz 2015 krank, so dass ich ausschließlich Krankengeld bekommen habe! Wird auch darauf (2015) die Abfindung mit der Fünftelregelung berechnet? Ich freue ich über eine Antwort
    Lieben Dank

  62. Grundsätzlich kann der Zeitpunkt der Auszahlung einer Abfindung frei verhandelt und damit steuergünstig gestaltet werden – siehe auch abfindunginfo.de/abfindungsauszahlung-kann-steuerwirksam-gestaltet-werden.

    Es gibt keine zeitliche Begrenzung für den Abstand zwischen Ende des Arbeitsverhältnisses und Auszahlungszeitpunkt.

    Beispielsweise wird mitunter eine Abfindung erst nach jahrelangem Rechtsstreit gezahlt. Auch dann kann sie noch nach der Fünftelregelung besteuert werden, wenn alle Bedingungen für die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung eingehalten werden.

    • Ganz lieben Dank! Und wird die Abfindung dann noch über den Lohnzettel ausgezahlt oder kann der AG die Summe direkt überweisen und ich versteure diese mit meiner Steuererklärung für 2016?

    • Hallo,

      ich plane eine Auhebung zum 31.12.2024 und will KV-technischen Gründen die Abfindung erst möglichst spät erhalten. (Details Siehe Kommentar auf einer anderen Seite).

      Nun sagt mein Ansprechpartner bei HR dass man immer im Folgemonat auszahlt. In dieser Konstellation im Februar 2025.

      Meine Frage dazu lautet nun: Kann es dafür eine irgendwie geartete Verpglichtung für den Arbeitgeber geben? Oder hat das vermutlich nur interne Gründe? In dem o.a. Kommentar steht, dass der Zeitpunkt frei vereinbart werden kann.

      Viele Grüße und danke vorab für eine kurze Info!

      • Moin Jenoe69,

        der Auszahlungstermin der Abfindung kann zwischen beiden Vertragspartnern (AN und AG) frei ausgehandelt werden. Eventuell liegen hier wie Du schon angeschnitten hattest interne Gründe vor. Die Lohnsteuerrichtlinien 2023, Anlage B, Anhang 15, Rz (Randziffer) 8, Satz Nr.8 und Satz Nr.9 sagen hierzu folgendes aus:

        „8)Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich. 9)Dabei gelten die Grundsätze von Rz. 8 bis 15 ent­sprechend (>BFH vom 11.11.2009 – BStBl 2010 II S. 46).“

        Damit wäre der Zeitpunkt frei wählbar … Mai, Juni, August etc.pp …, aber der AG muss da auch mitspielen.

        https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2023/B-Anhaenge/Anhang-15/inhalt.html

        Gruß
        Lars

      • Hallo Jenoe69,
        für die Berücksichtigung der Abfindung bei den Krankenversicherungsbeiträgen ist nicht entscheidend, wann die Abfindung ausgezahlt wird, sondern ob zu diesem Zeitpunkt die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
        Bei mir wurde die Abfindung auch direkt im Folgemonat ausgezahlt. Aber da der Aufhebungsvertrag schon mehr als 4 Monate vorher unterschrieben wurde, hat die Krankenkasse die Abfindung nicht verbeitragt. Kündigungsfrist war bei meinem Arbeitsvertrag 3 Monate.
        Falls das bei dir nicht reicht, musst du solange davon Beiträge zahlen, bis das Ende der Kündigungsfrist deines Arbeitsvertrags erreicht ist.

  63. Hallo Eva,
    ich möchte noch einmal bestätigen, was Thomas Schulze schon gesagt hat:

    * Die zeitliche Verschiebung zwischen Arbeitsende und Zahlung der Abfindung ist kein Problem. Wobei ich einmal annehme, dass es in der Aussage: „Mein AV endete am 31.12.2016“ eigentlich 2015 heißen sollte.
    * Der normale Vorgang ist, dass der AG wie gewohnt eine Abrechnung erstellt und dabei auch die anfallenden Steuern abführt.
    * Die Fünftelregel kann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. In erster Linie: Zusammenballung! Sie müssen aufgrund der Abfindung ein höheres Einkommen haben, als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

    Tipp: Fragen Sie Ihren Arbeitgeber (bzw. Personalabteilung), wie er die steuerliche Behandlung der Abfindung plant: Steuerklasse, fiktives sonstiges Einkommen, Fünftelregel, etc.. Hier kann man durch ein frühzeitiges Gespräch und anschließende Erklärungen evtl. „Unschönheiten“ ausräumen.
    Aber dafür wäre es dann jetzt auch bald Zeit! Die Abrechnung wird sicher in den nächsten Tagen erstellt. Aber vielleicht macht Ihr AG ja ohnehin alles richtig und falls nicht – am Ende wird die Steuererklärung alles wieder in Ordnung bringen.

    Gruß, Der Privatier

  64. Hallo Privatier,
    bei mir steht die Abfindung nun auch kurz bevor.
    Wie schaut es eigentlich mit Krankenversicherungsbeiträgen aus für die Abfindung, wenn die Fünftelregelung angewendet wird?
    Eine Rückfrage bei der Krankenkasse ergab, dass diese bis zur Beitragsbemessungsgrenze von mir alleine zu zahlen sind…und das wäre viel…
    Mit der Bitte um kurze Rückmeldung.
    Viele Grüsse
    Josef

    • Hallo Josef,
      es kann durchaus sein, dass die KK den Höchstsatz fordern kann. Das hängt vor allen Dingen davon ab, ob die ordentlichen Kündigungszeiten eingehalten worden sind.

      Ich mache es mir einmal ein wenig einfacher und verweise einfach einmal auf einen älteren Kommentar, in dem ich das bei einer ähnlichen Frage schon einmal beantwortet habe (zweiter Teil, Thema Krankenkasse).

      Gruß, Der Privatier

    • Hier gilt es genau aufzupassen, weil es feine Unterschiede gibt hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung. Siehe auch abfindunginfo.de/abfindung-sozialversicherung-beitrag

  65. Hallo zusammen,

    erstmal super das ich diese Seite gefunden habe:-)
    Bei mir ist im Moment folgender Fall eingetreten:
    Ich habe nun von meinem AG einen Aufhebungsvertrag nach 24 Jahren vorgelegt bekommen:-( Bin in einer grösseren Bank angestellt und leider durch Abbau bin ich nun auch von betroffen.
    Ich hätte 2 Fragen wo ich noch keine Antwort gefunden habe die erste Frage wäre:
    Es wird immer berichtet das man bei einem Aufhebungsvertrag die 3 Monate Sperrfrist bekommt bei Arbeitsamt. Mein Arbeitgeber bescheinigte mir jedoch das der Aufhebungsvertrag so geschrieben wird das es keine Sperre geben wird hat jemand Erfahrungen was dafür drin stehen muss ? Zur Info da es sich um Massenentlassungen handelt werden die Aufhebungsverträge geschlossen um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

    Die 2 Frage wegen der Abfindung ich werde ab dem 01.07.2016 unwideruflich freigestellt für 6 Monate (Kündigungsfrist) bei vollem Lohnausgleich das heist zum 31.12.2016 endet mein Arbeitsverhältnis. Die Zahlung der Abfindung habe ich mir zum Januar in den Vertrag schreiben lassen.
    Meine Firma sagte mir wenn ich im Januar 2017 keine neue Arbeitsstelle habe zahlen sie die Abfindung mit meiner jetzigen Lohnsteuerklasse 3 + fünftelreglung und nicht die 6.
    Wie ist es denn aber wenn ich ab Januar ALG beziehe nimmt das Arbeitsamt dann die Lohnsteuerklasse 3 und mein Arbeitgeber muss die 6 nehmen oder zählt das ALG nicht darunter ?

    Bei Fragen bitte als her damit ist noch alles frisch bei mir 🙁

    Viele Grüsse Jürgen

    • Vom Grundsatz her sind Aufhebungsverträge ohne Sperrzeit möglich. Allerdings sollten die Bedingungen – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/sperrzeit-nach-abfindung/ – genau beachtet werden.

      Damit die Zahlung so erfolgen kann, muss der Arbeitgeber die entsprechenden ELSTAM-Daten abfragen können – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn. Das sollte man rechtzeitig prüfen, denn willkürlich darf der Arbeitgeber nicht davon abweichen.

    • Hallo Jürgen,

      ich habe im letzten Jahr genau das gleiche durch. Auch nach 24 Jahren, ab 01.07.2015 unwiderruflich bei vollen Lohnausgleich freigestellt und Aufhebungsvertrag zum 31.12.2015. Somit wurde auch die Kündigungsfrist von 6 Monaten eingehalten, was wichtig ist.

      Bevor ich damals den AHV unterschrieben habe, habe ich mich beim Arbeitsamt erkundigt, was zu beachten ist, damit ich keine Sperre bekomme. Von dort bekam ich die Auskunft, das im AHV unbedingt erwähnt werden muss, dass es zur betriebsbedingten Kündigung zum _gleichen Zeitpunkt_ kommt, wenn der Aufhebungsvertrag nicht zustande kommt.

      Ich habe darauf Folgendes vom Arbeitgeber auf den AHV eintragen lassen :

      Der Abschluss dieses Aufhebungsvertrages erfolgt zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zum gleichen Zeitpunkt, wegen Schließung des Standortes.

      Gut ist zu erwähnen, dass im Falle einer Kündigung keine Abfindung gezahlt wird. (Wird auch auf der Arbeitslosenmeldung abgefragt)

      In der eigentlichen Arbeitslosenmeldung habe ich dann auch noch erwähnt, wann und von wem ich mir diese Infos beim Arbeitsamt geholt hatte. Bei mir gab es damit nach der Arbeitslosenmeldung keine weiteren Nachfragen und auch keine Sperre. (Beachte dich spätestens 3 Monate vorher im Jobcenter ‚Arbeitssuchend‘ zu melden)

      In puncto Abfindung kann ich auch nur empfehlen, vor der Unterschrift alles möglichst schriftlich mit der Lohnbuchhaltung abzustimmen. Wie weiter oben zu lesen, hatte ich das versäumt. Mir wurde die Abfindung zwar wie ich es wollte, im Januar 2016 ausgezahlt, allerdings in LSK 6. Nun hoffe ich, diesen Schock im nächsten Jahr mit der Steuererklärung zu überwinden.

      Hoffe mit meinen Erfahrungsbericht geholfen zu haben.

      MfG

      • Danke an Hartmut für den Hinweis auf die konkrete Formulierung!

        Diese deckt sich so ziemlich mit einem der Kriterien, die auch Thomas bereits in seinem Link erwähnt hat.

        Wichtig ist aber, dass es zu einer Sperre nur dann nicht kommt, wenn ALLE die genannten Kriterien erfüllt sind! Oftmals scheitert es an der Bandbreite von 0,25 – 0,5 Monatsgehältern. Und dann gelten eben andere Regeln.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,

          genau das war bis zum letzten Tag der Entscheidung meine Sorge, denn bei mir waren es sogar 1.0 Monatsgehälter.

          Deswegen meine Empfehlung, am besten schon vorher mit der ‚Leistungsabrechnung‘ der Agentur alles genau besprechen.

          MfG

  66. Hi Jürgen… ich war vor einiger Zeit in der selben Situation
    aktuell schaut es so aus das meiner Meinung nach Dein AG alles richtig macht
    Kündigungsfrist wird eingehalten (somit keine Sperrzeit),
    Abfindung auf Steuerklasse 3 wenn Du ihm bestätigst das Du keine neue
    Arbeitsstelle gefunden hast…
    AA bezahlt ALG 1 auf Deine letzte Steuerklasse .. in Deinem
    Fall verh.. ohne Kinder ? so ca 2100 Euro

  67. Hi Carsten,

    dank Dir für die Antort ich hoffe das es auch so richtig ist bei mir ist verheiratet mit einem Kind 🙂

    Ich hoffe ja das ich in dem halben Jahr Freistellung was neues finde dann wird die Abfindung sowieso noch in diesem Jahr gezahlt.

    Wenn man sich in seinem Leben noch nie mit beschäftigen musste bricht da erstmal viel auf einen ein 🙁
    Das Arbeitsamt wird sich auch in den nächsten 2 Tagen mit mir in Verbindung setzen um zu klären ob eine Sperrzeit verhängt wird 🙁

  68. Hallo Juergen,

    wie man aus den Links von Thomas erkennen kann, ist die Frage nach einer Sperre nicht so einfach zu beantworten. Mein Eindruck ist der, dass dies auch oft von der jeweiligen Agentur abhängt.

    Ich habe von Fällen gehört/gelesen, in denen selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den AG ein „Mitwirken“ des AN angenommen wurde, wenn er nicht nachweislich(!) versucht hat, einen anderen Arbeitsplatz oder ggfs. eine Versetzung in einen anderen Betrieb zu erreichen. Selbst das Akzeptieren einer Kündigung (ohne dagegen Klage einzureichen) soll in Extrem-Fällen bereits als eine Beteiligung am Verlust der Arbeitsplatzes gedeutet worden sein.

    Ich würde nun erst mal die Entscheidung der Agentur abwarten. Wenn eine Sperre verhängt werden soll, sehe ich kaum einen Sinn darin, dagegen vorzugehen. Es sei denn, die von Thomas in seinem ersten Link genannten Bedingungen sind erfüllt. Ansonsten gilt eher der Grundsatz: Ein Aufhebungsvertrag zieht eine Sperre nach sich.

    Zur Abrechnung/Besteuerung kann ich mich nur dem Tipp von Thomas anschließen:
    Rechtzeitig mit dem AG bzw. Personalabteilung abklären, wie abgerechnet werden soll und ggfs. korrigierend eingreifen (durch entsprechende Erklärungen/Bestätigungen).

    Gruß, Der Privatier

  69. Guten Morgen zusammen,
    erstmal ein grosses Lob an Privatier an diese Webseite ich hab schon viel gelesen und ein wenig was gelernt und hat mir ein wenig mehr Sicherheit gegeben 🙂

    Vielen Dank für eure Kommentare nach einem Tag Wahnsinn.

    Ich warte jetzt erstmal den Anruf der Arbeitsagentur ab was sie sagen ich habe ja noch bis 06.05.2016 Zeit den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

    Eine Frage hätte ich noch hat die höhe der Abfindungssumme was mit der Sperrzeit zu tun oder hab ich das falsch rausgelesen ?
    Bei mir sind es auch 1,0 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr plus verschiedene Boni die im Sozialplan ausgehandelt wurden.

    Vielen Dank ich werde weiter berichten

  70. Ich habe eine dringende frage. Kriege ich Probleme mit eine Lücke von 3 Monaten zwischen Arbeitsaustritt am 31.10.16 ist, und die Abfindungsauszahlung am 31.01.17.

    Wenn ich es richtig verstehe würde ich bereits AL Geld beziehen in der Zeitpunkt, wo meine Abfindung ausbezahlt wird. Würde es dann das Arbeitslosengeld 1 mindern wie bei ALGeld 2?

  71. Hallo Cornelia,

    ich kann mich da nur dem Hinweis von Thomas anschließen. Und daher wäre als erstes einmal zu prüfen, ob die Agentur eine Sperre und/oder eine Ruhezeit verhängen kann.

    Während einer Sperr- oder Ruhezeit gibt es gar KEIN ALG1.
    Nach Ablauf (oder wenn es beide gar nicht gibt) gibt es dann ALG1 in voller Höhe. Natürlich nur je nach Anspruch, aber auf jeden Fall unabhängig von der Abfindung.

    Gruß, Der Privatier

  72. Danke Thomas, Danke Privater für die schnelle Antworten.

    Sperrfrist habe ich bereits geklärt, es ist 3 Monate.
    Mir war es nur wichtig, dass es keine Probleme gibt mit der 2 Monate „Lücke“ , zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Oktober/16 (Kündigungsfrist wird eingehalten) und Auszahlungszeitpunkt in Januar/17.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, werde ich mich in Juli Arbeitsuchen melden müssen um dann ab November AL Geld beziehen z können. In November würde ich dann auch das Gründerzuschuss beantragen und wenn ich es nicht kriegen soll würde ich mich dann im Januar wieder vom AL Geld abmelden um der Einfünftelregelung maximal nutzen zu können….Dann hätte ich noch 4 Jahre Zeit das AL Geld doch in Anspruch zu nehmen, falls ich doch als Angestellte wieder arbeiten will….Ist diese Strategie realisierbar, oder soll ich noch was Berücksichtigen?

  73. Bei der Beantragung des Gründungszuschusses wäre auch das Urteil des Sozialgerichts Gießen zu beachten – https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/178185?modul=esgb&id=178185

    Vielleicht kannst Du daraus schon Deine Chancen erkennen und das weitere Vorgehen planen. Eventuell sollte auch noch ein Gründungsberater einbezogen werden, der fachlich kompetent ist und sich auch mit Abfindung und Gründung auskennt – beispielsweise bei firma.de

    • @Thomas: Vielen Dank für den Links und Infos.

      Verstehe ich es richtig und ein Gründerzuschuss im Falle eine höhere Abfindung nicht gewährt wird, da es erwartet wird dass man die Gründung selber finanziert?
      Haben Sie gute Erfahrungen mit firma.de?

  74. Hallo Cornelia,

    bis 2012 gab es einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss – seitdem ist die Bewilligung eine Ermessensentscheidung – siehe auch

    Angesichts der „leeren Kassen“ wird es bei größeren Abfindungen zunehmend schwierig, die „Notwendigkeit“ für eine Überbrückungshilfe zum Lebensunterhalt (wofür der Gründungszuschuss gedacht ist) überzeugend zu belegen.

    Versuchen sollte man es jedoch.

    Firma.de ist ein Netzwerk von selbstständigen Beratern. Fachlich sind in Bezug auf Gründungsberatung alle qualifiziert und geprüft – entscheidender ist jedoch meist gerade in solchen Fällen die „Chemie“. Das muss man selbst prüfen – am besten zumindest durch ein Telefonat.

  75. Hallo Thomas,

    ok, dass sieht aber sehr eindeutig aus. Ich bin sicher, dass diese Urteil dann bekannt ist und als Ablehnungsgrund benutzt wird.
    Komisch dass Arbeitslosengeld nicht genauso geregelt ist….

    Das würde bedeuten, dass ich „nur“ Anspruch auf AL Geld habe (trotz Abfindung) mit dem Ziel eine Anstellungsverhältnis zu erwerben. Irgendwie schräg.

    Ich habe bei Firma.de angerufen…bin gespannt wie es da weitergeht.

    • Vielleicht noch kurz ein paar Ergänzungen von meiner Seite zur Existenzgründung:

      Ich habe zu Beginn meiner Arbeitslosigkeit an einem Existenzgründungsseminar teilgenommen. Trotz mancher Mängel sicher eine ganz lehrreiche Veranstaltung. Damals war gerade der Anspruch auf einen Gründungszuschuss entfallen und alle Beteiligten noch ein wenig in der Erprobungsphase, aber es zeichnete sich schon damals ab, dass ein Zuschuss wohl nur noch schwer zu erhalten sein wird (ob mit oder ohne Abfindung!).
      Als unabdingbar wurde damals von dem (übrigens unabhängigen) Veranstalter des Seminars ein dauerhaftes und tragfähiges Konzept für die geplante Selbständigkeit angesehen: Businessplan!
      Für denjenigen, der wirklich ernsthaft vorhat, sich selbständig zu machen, halte ich alle diese Informationen, Hilfen und auch Bedingungen für unbedingt empfehlenswert und im eigenen Interesse für dringend angeraten.

      Die Agentur soll durchaus beide Varianten (selbständige und angestellte Arbeit) fördern, was sie ja bei mir mit dem Seminar auch getan hat. Dazu ist aber einmal erforderlich, dass man diese Absicht von Beginn an klar formuliert und dann auch zu evtl. Maßnahmen die ernsthafte Bereitschaft mitbringt, zum anderen entbindet es einen allerdings nicht von der Verpflichtung, sich parallel um einen Angestellten-Job zu bemühen.

      Gruß, Der Privatier

  76. Hallo,
    ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
    Ich habe zum 30.6. eine Abfindung erhalten und habe Steuerklasse 3.
    Laut dem Rechner der Süddeutschen habe ich jedoch mit einer höheren Auszahlung gerechnet.
    Die Fünftelregelung wurde zwar angewandt, jedoch hat das Lohnbüro mit einem höheren Jahresbruttogehalt gerechnet.
    Ich bin ab 1.7. für höchstens 5 Monate in eine Transfergesellschaft gewechselt. Darf dieses „Gehalt“ beim Bruttogehalt mit eingerechnet werden (oder auch Arbeitslosengeld? Bzw auch fiktives Einkommen das evtl in diesem Jahr folgt)?
    Oder habe ich Anspruch auf eine Korrektur der Abrechnung?
    Vielen Dank im Voraus.

    • Zur Transfergesellschaft hat Thomas Schulze ja schon ein wichtigen Link beigesteuert.
      Was die anderen Komponenten angeht (ALG oder fiktives Einkommen einer zukünftigen Beschäftigung), so muss der AG immer irgendwelche Annahmen über die Zukunft treffen. Und da er gesetzlich auch gehalten ist, nicht zu wenig Steuern einzubehalten, wird er ohne weitere Daten u.U. davon ausgehen, dass ein ähnliches Gehalt wie bisher bezogen wird.
      Das kann man nur dadurch verhindern, dass man dem AG schriftlich versichert, dass man z.B. weder ALG1 beantragen wird, noch einen anderen Job annehmen wird (typischer Fall eines Privatiers).
      Aber selbst dann wäre es erforderlich, dies per Absprache (oder Bitte) beim AG zu erreichen. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, würde ich den AG einfach mal „nett“ fragen 😉

      Gruß, Der Privatier

  77. Der Erfahrung, auf die der Privatier verweist, kann ich nur zustimmen. In der Buchhaltung kommen hier oft

    – die Angst, dass es Ärger geben könnte, wenn zuwenig Steuern abgezogen werden;
    – der Neid, dass der „Kollege“ plötzlich „so viel Geld“ bekommt und
    – die Unkenntnis der Berechnung

    zusammen.

    Denn eigentlich sollte für die Buchhaltung klar sein, wie zu rechnen ist – siehe beispielsweise https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn.

    Deshalb hilft eben nur v o r der Auszahlung „nett“ nachfragen, sich erklären lassen, ruhig verhandeln, notfalls „Belege“ bringen. Ich habe erst diese Woche wieder erlebt, dass eine sechstellige Summe durch den Schonstein zu gehen droht, weil bei der Versteuerung im Unternehmen nicht korrigierbare Fehler gemacht wurden.

    • Auch hier wieder meine volle Zustimmung! Nicht nur VOR der Auszahlung, sondern VOR der Abrechnung mit der Personalabteilung die geplante Besteuerung absprechen! Es gibt zwar durchaus Fälle, bei denen auch im Nachhinein Abrechnung und Auszahlung korrigiert worden sind. Allerdings ist die Motivation in den Personalabteilungen gerade was zukünftige EX-Kollegen angeht, nicht immer besonders hoch. Besonders, wenn die von Thomas Schulze oben genannten Faktoren noch hinzu kommen.

      Wenn aber alles gar nicht klappt, gibt es am Ende immer noch den einen Trost:
      Wirklich durch den Schornstein gehen die Steuern am Ende nicht, denn was am Ende zählt, ist immer der EkSt-Bescheid. Nur auf den wartet man u.U. mal ein Jahr (oder länger).

      Gruß, Der Privatier

  78. Hallo,

    ich habe eine kurze Frage, und hoffe Sie können mir helfen.

    Ich bin nur noch bis zum 28. 10.16 fest angestellt und bekomme ein Abfindung um die 93,000€. Wie ich es (dank Internet) verstehe ist es für mich besser die Abfindungszahlung im Januar des Folgejahres zu bekommen (geht laut Arbeitgeber). Die andere Option ist eine Auszahlung am 28.10.16 mit 1/5 Regel.

    Ich werde am 1. 11 wieder nach England ziehen und somit nicht mehr in Deutschland angemeldet sein. Was für Auswirkungen hat dieses auf die Januar ausszahlung? Bin ich dann als arbeitslos eingestuft, wird mit Klasse 6 berechnet (?) oder wird meine steuerklasse von 2016 benutzt, also 4? Ich werde in 2017 keine Einkunfte in DE oder England haben da ich wieder Mütter werde und nicht Arbeite.

    Vielen Dank im Voraus.
    Ali

      • Hallo Thomas, das ist ja interessant, was ich hier gerade gelesen habe. Wenn man ohnehin grenznah wohnt, ist das dann doch das „Steuersparmodell“; insbesondere bei erwarteten größeren Abfindungen. Jetzt mal im Ernst, was wäre denn, wenn man wirklich vor Auszahlung z.B. in die Niederlande umzieht, sich ummeldet und, sagen wir, nach sechs Monaten oder so wieder zurück nach D zieht ?

        • Hallo Nick, das dürfte schief gehen. Denn nicht nur in Deutschland gilt, dass die Einkommensteuer immer eine Jahressteuer ist. In welchem Land für das jeweilige Jahr die Steuerpflicht entsteht, richtet sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Jahres.

          Mit dem Umzug allein ist das noch nicht geklärt.

          Zudem würde ich kalkulieren, ob ein zweimaliger Wohnungswechsel weniger kostet als die mögliche Steuerersparnis. 😉

          Es gibt auch „preiswertere“ Möglichkeiten, mehr Geld von der Abfindung zu behalten.

    • Schön, dass Thomas Schulze oft dann eine Antwort hat, wenn ich absolut keine Ahnung habe!

      Und bei allem, was irgendwie mit „Ausland“ zu tun hat, muss ich leider passen!
      Ich wäre schon froh, wenn ich die deutschen Gesetze für deutsche Staatsbürger einigermaßen „drauf“ hätte, aber alles was darüber hinaus geht, ist mir dann definitiv zu weit weg und möchte und kann ich nichts zu sagen.

      Gruß, Der Privatier

  79. Hallo Herr Schulze,
    hierbei handelt es sich um ein spannendes Thema, welches ich auch schon mehrfach recherchiert habe, da es für mich evtl. ebenfalls in Frage käme. Allerdings habe ich bis jetzt noch keinen eindeutigen Hinweis im Internet finden können, dass eine Abfindung in NL, wie von Ihnen im Link erwähnt, steuerfrei ist.

    Haben Sie hier ggf. nähere Informationen?

    Vielen Dank und viele Grüße

    W. Faber

  80. Hallo Herr Faber,

    das BMF hat in seinem Schreiben vom 31.03.16 an die Obersten Finanzbehörden der Länder diese angewiesen, das Urteil auch auf die Niederlande anzuwenden.

    Viele Grüße

    Thomas Schulze

  81. Hallo Herr Schulze,

    nach meinem Verständnis bedeutet dies, dass der deutsche Fiskus keinen Anspruch auf Besteuerung hat. Allerdings geht hieraus nicht hervor, dass in den Niederlanden ebenfalls keine Steuern anfallen. Oder sehe ich das falsch?

    Viele Grüße

    Walter Faber

  82. Hallo Herr Faber,

    Deutschland hatte mit einigen Nachbarstaaten (darunter NL) „Konsultationsvereinbarungen“ abgeschlossen. Damit sollte unter anderem erreicht werden, dass Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes in Deutschland an Arbeitnehmer, die in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind dennoch hier besteuert werden, wenn die Abfindungen im neuen Wohnsitzstaat steuerfrei bleiben („weiße Einkünfte“). Genau diese Praxis wurde nun beendet.

    Ob die Abfindungen auch zum Zeitpunkt der Auszahlung im neuen Wohnsitzstaat steuerfrei sind, kann ich nicht sagen – genauso wenig, wie ich noch nicht weiß, was sich steuerlich im nächsten Jahr in Deutschland ändern wird. 😉

    Dazu müssten Sie sich bitte die Auskünfte für das jeweilige Land einholen.

  83. Vielen Dank für die Klarstellung. So war auch mein Verständnis zum Sachverhalt.

    Falls ich weitere Informationen zum Thema Besteuerung in NL erhalte, werde ich diese hier posten.

    Viele Grüße

    Walter Faber

      • Hallo Nick,

        bei meiner Internet-Recherche wurde die Aussage von Herrn Schulze mehrfach bestätigt, dass in D nach einem Wegzug keine Steuern auf die Abfindung zu zahlen sind. Allerdings habe ich keine Informationen gefunden, dass z.B. NL oder GB dann als neues Wohnsitzland ebenfalls keine Steuern erheben.

        Es besteht allerdings die Möglichkeit eine Gesetzeslücke auszunutzen, die dann aber offensichtlich per Klage durchgesetzt werden muss. Ob dies erfolgreich sein wird, bleibt jedoch offen. Mehr Infos hierzu, siehe Link:
        http://www.moeris.de/Andere%20PDF/grenzgaenger_niederlande.pdf

        Viele Grüße

        W. Faber

        • Hallo Nick, hallo Herr Faber,

          ohne das Thema jetzt hier zu weit auszuweiten. Die Besteuerung der Einkünfte zwischen den Staaten ist in den jeweiligen DBAs geregelt. Sofern sich danach ergab, dass die Besteuerung der Abfindung im ausländischen Wohnsitzstaat erfolgte, gab es hierzulande weniger Probleme.

          Wenn der ausländische Wohnsitzstaat jedoch auf sein Besteuerungsrecht verzichtete, dann wollte die Bundesregeierung sozusagen die Steuern „zurückholen“ und schloss mit solchen Staaten „Verständigungsvereinbarungen“ ab, um die sogenannten „weißen Einkünfte“ (steuerfreie Einkünfte) zu inländischen steuerpflichtigen Einkünften umzumünzen.

          Diese Praxis wurde in mehreren Urteilen gerichtlich abgelehnt und letztendlich mit dem von mir genannten BMF-Schreiben auch vom BMF anerkannt. Deshalb sind dazu nun (hoffentlich) keine Klagen mehr nötig.

          In den anderen Ländern erfolgt in der Regel gemäß DBA die Besteuerung der Abfindung nach dem jeweiligen Landesrecht. Diese kann günstiger oder ungünstiger sein als in Deutschland. Das kommt ganz drauf an. 😉

          • Hallo zusammen,
            eine kleine Anmerkung von mir zum Thema. Ich hatte das auch kurz in Erwägung gezogen für Schweiz oder Oesterreich. Meine erfahrene Steuereraterin hat mir seinerzeit gesagt, der ganze Aufwand lohnt sich ab ca. 500 TEU Abfindung darunter nicht. Ausserdem gab es bei ihren Klienten Fälle, bei denen man diese ausländische Wohnung fast überwacht hatte um festzustellen, ob dort nun wirklich der Lebensmittelpunkt liegt. Das ging gem. ihrer Aussage soweit, dass Stromrechnungen u.ä. des neuen Domizils vom Finanzamt angefordert wurden. ich habe dann darauf verzichtet, zumal ich noch ziemlich weit entfernt von 500 TEU war.
            Schöne Grüße und danke an die Beantworter meiner letzten Fragen.
            Petra

          • Lieben Dank für die Antworten an Petra, Walter und Thomas,

            es bleibt die Frage, wie die Niederlande aktuell mit dem Thema umgehen würde. Weiß das jemand ? Gruß Nick

          • Hallo Nick,

            ich hatte im letzten Jahr auf einer englischsprachigen Seite die Information gefunden, dass in NL Abfindungen wie Einkommen versteuert werden. Leider habe ich den Link nicht mehr. Generell kann ich mir schwer vorstellen, dass es ein Land in Europa gibt, welches eine fünf oder sogar sechsstellige Summe „unangetastet“ lässt.

            Ich habe mich daher für D entschieden, da die 1/5-Regelung, gerade in Kombination mit einem Dispositionsjahr und ggf. freiwilliger Vorauszahlung der GKV-Beiträge, sehr gute und legale Gestaltungsmöglichkeiten zulässt. Vor allem aber kann man dieses „Projekt“ leicht in Eigenregie umsetzen. Nicht zuletzt durch die umfangreichen Informationen vom Privatier sowie Herrn Schulze. Im Ausland wird man auf jeden Fall einen Steuerberater bzw. einen Anwalt benötigen. Ob sich dies alles dann letztlich noch rechnet, war in meinem Fall fragwürdig.

            Viele Grüße und viel Erfolg!

            W. Faber

          • Guten Morgen Walter, besten Dank für die Antwort und Ihre persönliche Einschätzung. Wahrscheinlich haben Sie Recht. Gruß Nick

          • Vielen herzlichen Dank für die vielen und sehr hilfreichen Informationen auf dieser tollen Webseite. Gerne würde Ich auch etwas beitragen und die nachfolgenden Informationen teilen.

            Unsere Lohnsteuerabteilung hatte uns in einem Rundschreiben informiert, das mit der Einführung des §50d Abs. 12 EStG zum 01.01.2017 Abfindungen welche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis gezahlt werden als Entgelt für eine frühere Tätigkeit gelten. Dies hätte zur Folge, das wenn über das DBA keine abweichende Regelung trifft, ab dem 01.01.2017 in den allermeisten Fällen die Abfindung dem Lohnsteuerabzug in Deutschland unterliegt ( auch wenn man ins Ausland umgezogen ist )

        • Hallo Marc,

          ja, der Gesetzgeber versucht zum wiederholten Male auf diesem Weg Abfindungen zu versteuern, die in einigen Ländern zu „weißen Einkünften“ führen können.

          Ich teile die Bedenken, wie sie beispielsweise Dr. Antoni (ahs-kanzlei.de/2017-02-50d-abs-12-estg-abfindung – nicht mehr vorhanden) sieht, dass der Gesetzgeber die Tatbestandsmerkmale einer Norm beliebig umdeutet. Damit ist m.E. nach auch der steuerliche Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, wenn bei inländischen Arbeitnehmern die Abfindung als Entschädigung für wegfallende künftige Einnahmen, bei weggezogenen jedoch als Entgelt für frühere Tätigkeiten gewertet wird.

          So eine „Rechtsbeugung“ im Jahr der Bundestagswahl geht wohl auch nur, weil eine „relativ“ kleine Gruppe von Bürgern davon betroffen ist, die keine Wahlentscheidung beeinflusst.

          Ich würde alle Rechtsmittel dagegen nutzen.

          • Hallo Marc, hallo Thomas,

            noch einmal zur Klarstellung für alle, die hier mitlesen und womöglich einen Schrecken bekommen haben:
            Es geht bei den hier besprochenen Änderungen ausschließlich um die steuerliche Behandlung von Abfindungen, wenn der Empfänger bei Erhalt der Zahlung nicht mehr in Deutschland lebt! Für alle anderen ändert sich nichts!

            Was mich allerdings ein wenig wundert, ist die Tatsache, dass hier eine Personalabteilung auf diesen Umstand hinweist. Das hört sich ja fast so an, als wenn die Auswanderung schon im Aufhebungsvertrag einkalkliert wäre. 😉

            Aber Spass beiseite: Ich halte das Gesetz auch für sehr fragwürdig, weil es eben den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, in dem es Abfindungen unterschiedlich bewertet. Das kann so keinen Bestand haben.

            Allerdings füge ich auch noch hinzu, dass es auf der anderen Seite auch nicht sein kann, dass sich jemand durch den (temporären) Wegzug in ein anderes Land den hier zu zahlenden Steuern entzieht. So schön das ja für die Betroffenen sein mag, den Grundsatz der Gleichbehandlung sehe ich damit genauso verletzt.
            Und ein DBA soll ja schließlich nur verhindern, dass jemand doppelte Steuern bezahlen muss, es soll nicht dazu führen, dass jemand gar keine Steuern zahlen muss.

            Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,

          sicher ist das hier vordergründig kein Forum für steuerrechtliche und bürgerrechtliche Grundsatzdiskussionen, sondern für praktische Hilfe zur Selbsthilfe. 😉

          Doch zunächst ist der Hinweis richtig, dass es ja nur um eine „Wegzugbesteuerung“ geht. Insofern ist sie zunächst relevant für Leute, die nach dem Jobverlust in Deutschland wieder in ihr Heimatland zurückziehen oder eben Deutschland sowieso verlassen wollen.

          Für einen kurzfristigen Wegzug dürfte es kaum sinnvoll sein. Das habe ich letztens mit einem Interessenten durchgerechnet – die Kosten des Wegzugs und des Rückzugs nach Deutschland waren insgesamt höher als die Steuerersparnis – trotz hoher sechsstelliger Abfindung.

          Zweitens geht es ja vordergründig auch nicht darum, dass sich Steuerpflichtige mit diesem „Trick“ der Steuerzahlung entziehen. Denn mit dem OECD-Musterabkommen und den darauf beruhenden DBAs wird ja nicht der „Steuererlass“ geregelt, sondern welchem der beteiligten Staaten das Besteuerungsrecht zusteht. Dass nun einige wenige Staaten auf dieses Besteuerungsrecht verzichten, kann man wohl nicht den Steuerpflichtigen anlasten. Dass sie diese Chance nutzen, ist ihr gutes Recht, so wie jeder von uns in Deutschland entscheiden kann, ob er lieber beim Dicounter einkauft oder in einem Hochpreisgeschäft. Legal Geld sparen ist nicht verwerflich – sonst dürfte es auch diese tolle Seite hier nicht geben. 🙂

          Drittens ist es nun mal (zumindest bisher) ein Grundkonsens in der EU, dass bei der direkten Besteuerung (also z. B. Einkommensteuer) ein Steuerwettbewerb zwischen den Staaten gewollt ist, bei der indirekten Besteuerung (z. B. Mehrwertsteuer) ein ständiger Angleichungsprozess stattfindet und stattfinden soll. Deshalb gibt es auch bisher noch kein gemeinsames Interesse der Staaten, diese Lücke zu schließen. Dazu wären nicht einmal neue Verträge o.ä. nötig, sondern nur die Umsetzung der bestehenden.

          • Danke Thomas für diese zusätzlichen Erläuterungen, denen ich auch gerne zustimme.

            Insbesondere wollte ich mit meinen Hinweis auf keinen Fall irgendjemand das Recht verwehren, steuerliche Gegebenheiten so zu gestalten, dass sie sich im Rahmen der geltenden Gesetze möglich positiv auswirken. Und ich halte das auch nicht für verwerflich.

            Im Gegenteil: Ich empfinde es als eine Schande, dass viele Menschen viel zu wenig über ihre Rechte (egal ob Steuer- oder Sozialrecht) informiert sind und jedes Jahr Unsummen von Geldern (oder anderen Vergünstigungen) aus Unwissenheit verschenkt werden. Und genau darum versuche ich einen kleinen Beitrag zur Aufklärung zu leisten.

            Das hält mich aber nicht davon ab, einzelne Gesetze oder Regelungen für falsch (wie z.B. den §50d Abs. 12 EStG) oder auch verschiedene Details in DBAs für verbessererungswürdig zu halten.

            Gruß, Der Privatier

  84. Guten Tag,
    würde die Steuer auch aus heutiger Sicht in den Niederlanden, Österreich oder der Schweiz steuerfrei bleiben, wenn der Arbeitgeber nur auf ein deutsches Konto überweist.
    Müsste dann am Ende des Verseuerungsjahres dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass man zum auszalungszeitpunkt der Abfindung im Ausland seinen Lebesnmittelpunkt hatte und bekäme dann die bereits eingezogene Steuer zurück? Oder muss die Abfindung ohne Umwege ins Ausland fliessen?
    Vielen Dank !
    P.C.

  85. Guten Tag Herr „Privatier“,
    ich habe noch eine weitere Frage zu Steuerminderung. Wirkt es sich steuermindernd aus, wenn ich im Jahr der Abfindungsauszahlung (in dem ich weitere Einkünfte vermeiden werde) eine Immobilie kaufe, um diese zu vermieten. WErden ERwerbsnebenkosten wie Makler, Notar, Grunderwebsteuer mein Abfindungs-Einkommen weiter senken?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Beste Grüße!
    P.C.

    • Im Prinzip ja. Anschaffungskosten und Werbungskosten mindern nicht nur die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern über die vertikale Verrechnung auch das zu versteuernde Einkommen.
      Vom Arbeitgeber werden diese jedoch bei der Abfindungsauszahlung in der Regel nicht zu berücksichtigen sein. Die Steuerminderung wird dann erst im Ergebnis der Steuererklärung berücksichtigt.
      Damit aus den gewünschten steuerlichen Verlusten nicht unerwünschte finanzielle Verluste werden, sollte jedoch die Auswahl des Anlageobjekts klug getroffen werden – siehe auch https://www.immobiliencapital.de

    • So sehe ich das auch!

      Gerade den letzten Satz würde ich vielleicht sogar noch etwas härter formulieren: Es ist selten ratsam, eine Investition allein aus steuerlichen Gründen zu tätigen. Da sollten schon auch immer noch andere Beweggründe und Auswahlkriterien vorrangig sein.

      Gruß, Der Privatier

  86. Vielen Dank die Herren,
    absolut klar, dass der kauf nicht in erster Linie wegen der Abfindung erfolgt. Da wir uns seit einiger Zeit um ein geeignetes Objekt für den ehten Ruhestand bemühen (raus aus der Grosstadt – rein ins Grün) kam mir dieser Gedanke.
    Nochmals danke! 🙂
    P.C.

    • Ähm… ja – nur der Vollständigkeit halber: Wenn das Objekt zur eigenen Nutzung gedacht ist, geht das mit den Verlusten natürlich nicht! Das geht nur bei Fremdnutzung (Vermietung). Evtl. natürlich anteilig z.B. bei Einliegerwohnung, ZFH, etc.

      Gruß, Der Privatier

  87. Hallo Privatier,

    da habe ich auch gestutzt, als Petra C. schrieb „raus aus der Grosstadt – rein ins Grün“. Das klingt wie Eigennutzung, worauf es nur in wenigen Fällen Steuersparmöglichkeiten gibt.

    Deshalb habe ich ihre Frage gleich nochmals nachgelesen; und das stand was von Immobilie kaufen, „um diese zu vermieten“. Also habe ich das als ihre Absicht interpretiert. 😉

  88. Hallo zusammen,
    sorry, dass ich da ein wenig Irritation ausgelöst habe mit zu undeutlicher Darstellung meiner Pläne. Es geht ums Kaufen einer Immoblie und um deren mittelfristigen (für ca. 5 Jahre) Vermietung. Danach „ab ins Grüne“, sobald mein Mann in Rente geht, um dann diese Immobilie selbst zu bewohnen.
    Das muss ich aber auch nochmal alles so genau wie es mir möglich ist durchrechnen, denn die Frage ist bei Vermietung auch, ob da viel hängen bleibt oder ob das nur viel Arbeit macht.
    Vielen Dank + beste Grüße! P.C.
    (Habe heute meinen Aufhebungsvertrag unterschrieben …;-)

  89. Hallo Privatier,
    zunächst einmal möchte ich Ihnen zu dem Blog gratulieren und mich für die wunderbaren Tipps bedanken. Bin ich froh die Seite gefunden zu haben. Klasse!
    ich befinde mich in folgender Situation :
    zu Ende November 2016, also Ausscheiden zum 30.11. 2016 werde ich einen AVH unterschrieben. Dass es so kurzfristig passiert , werden die gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten von meinem Arbeitgeber natürlich nicht eingehalten.
    Bin 61 Jahre alt , verheiratet ( meine Frau hat keine Einnahmen )
    Als Angestellter in einem Auto-Konzern erwarten mich folgende Zahlungen
    – Die Abfindung von ca. 80T
    – Kapitalzusage die für mich von meinem AG vor 20 Jahren mit eine jährliche Steigerung von 3% eingelegt wurde und jetzt bei ausscheiden in eine Höhe von ca. 60T zu Auszahlung kommt
    Weiter hin bekomme ich ab Dezember 2016 eine Betriebsrente in Höhe von ca. 2T.
    Meine Strategie sieht folgendermaßen aus:
    1) Ab Dezember 2016 ein Dispositionsjahr einzulegen
    2) Die Abfindung 80T in Jan 2017 auszahlen lassen
    3) Kapitalzusage in Jan 2018 auszahlen lassen
    4) ab 1.Dez 2017 mich arbeitslos melden um 24Monate ALG1 zu beziehen
    Jetzt kommen die Fragen:
    a) ist die Annahme richtig , dass ich für die ersten 12 Monate die KV und die PV selber in volle Höhe ( €660KV+€100PV ) zahlen muss?
    b) greif die Fünftelregel wenn ich die Abfindung und Kapitalzusage Zahlung nicht in einem Jahr bekomme, bei meinem derzeitigen Jahresgehalt von ca.€110T . Muss die Summe der Zahlungen nicht die Höhe des Gehalts übersteigen?
    c) wäre die Variante die beiden Zahlungen in Jan 2017 nicht sicherer gewesen?
    Ich wüsste gern, wie ich’s am besten vorgehen kann.
    Wäre natürlich für andere Vorschläge dankbar.

    Liebe Grüße Chris

    • Hallo Chris,

      es wäre sicher zunächst einmal zu klären, um was es sich bei dieser „Kapitalzusage“ handelt? Ist dies eine Einmalzahlung einer Betriebsrente? Oder eine rückwirkende Vergütung für Leistungen der vergangenen 20 Jahre? Eine „Abfindung“ wird es wohl eher nicht sein? Oder?

      Wenn ich einmal davon ausgehe, dass diese Kapitalauszahlung kein Teil der Abfindung ist, wird es mit der Fünfteregel nach dem oben dargestellten Plan sicher ein Problem geben (keine Zusammenballung).
      Dennoch könnte ich mir vorstellen, dass der geplante Auszahlungsplan aus steuerlicher Sicht besser ist, als die Abfindung schon in 2016 zu zahlen. Aber das müsste man dann einmal konkret ausrechnen.

      Wenn diese Kapitalauszahlung hingegen doch Teil der Abfindung sein sollte (was ich kaum glaube), so wäre es auf jeden Fall wichtig, dass beide Teile in einem Kalenderjahr (z.B. 2017) ausgezahlt werden. Nur dann ist die Anwendung der Fünftelregel möglich.

      KV/PV wird im Dispojahr nur solange auf ein fiktives Einkommen (anteilige Abfindung) berechnet, wie die ordentliche Kündigungszeit gedauert hätte. Es gilt hier dasselbe Verfahren wie bei der Ruhezeit der Arbeitsagentur.

      Gruß, Der Privatier

  90. Hallo Privatier
    Vielen Dank für die schnelle Antwort,
    die Kapitalzusage ist eine Einmalzahlung , keine Betriebsrente, auch keine rückwirkende Vergütung für Leistungen der vergangenen 20 Jahre.
    Abfindung ist es auch nicht. Das Geld wurde für mich als Ausgleich für sich veränderte Betriebsrente Konditionen eingelegt.
    Also doch beide in 2017 auszahlen lassen?

    Grüß Chris

    • Eine „echte“ Abfindung soll immer einen Ausgleich für den verloren gegangenen Arbeitsplatz darstellen. Nur wenn dies gegeben ist, sind die Bedingungen für die Anwendung der Fünftelregel erfüllt. Für die Kapitalauszahlung kommt daher die Fünftelregel eher nicht in Betracht.

      Bliebe also noch die Frage, ob die Kapitalauszahlung hilft, um im Jahre 2017 eine Zusammenballung mit der Abfindung zu bewirken?
      Ganz ehrlich: Ich weiß es nicht! Vielleicht weiß ja Thomas Schulze eine Antwort, wenn er hier mitliest…

      Gruß, Der Privatier

  91. Hallo,
    vielen Dank für die Info.
    Der Beitrag in dem Link trifft genau den Nagel auf den Kopf . Versuche jetzt von meinem Arbeitgeber, eine klare Definition für meine Kapitalauszahlung zu bekommen.
    Grüße Chris

  92. Guten Tag,
    weiß hier jmd. zufällig wie es aussieht mit einer Abfindung die zw. 12/16 und 07/17 gezahlt wird, wenn ich zw. 01/17 und 06/17 in Spanien dann wohne und HIER in D. KEINEN Wohnort etc. mehr habe?

    Es geht um knapp 180.000 EUR und ich habe gehört wenn ich in Spanien in 2017 (was ich ja dann tue) 183 T. gelebt haben muss Abfindungen bis 180.000 EUR steuerfrei seien!!

    Oder gibt es hier Beschränkungen oder Voraussetzungen?

    Danke, Carmen K.

    • Ich möchte hier einmal auf eine Reihe von Kommentaren verweisen, in denen diese Frage schon einmal thematisiert worden ist. Die erste Frage finden Sie bei „Abfindung im Ausland„. Bitte beachten Sie auch die folgenden Antworten.

      Gruß, Der Privatier

  93. Welche Formulierung habt Ihr denn in den Aufhebungsvertrag schreiben lassen, damit der Arbeitgeber auch steuerrechtlich die Summe in den Januar legt?
    Die Dezemberabrechnung und das Geld bekommt man ja in manchen Betrieben erst im Januar, obwohl es noch zum alten Jahr zählt.

    • Ursprünglich stand in meinen AHV (Dez.2015) das ich die Abfindung mit der Gehaltsabrechnung Dezember 2015 erhalte. Das habe ich aus Steuergründen vor der Unterschrift ändern lassen in, ‚Der Abfindungsbetrag ist am Tag der Gehaltsabrechnung im Januar 2016 zahlbar‘.

      So bekam ich die Abfindung auch im Januar 2016 ausgezahlt und habe darüber auch schon die Lohnsteuerbescheinigung von der Firma bekommen. Allerdings wie schon oft erwähnt, in LSK 6 (sonst LSK 1)versteuert. Nach einen Testlauf mit dem jetzigen ‚Elster‘ bekomme ich den Ausgleich im nächsten Jahr zwar zurück, suche aber trotzdem im neuen Jahr einen Steuerberater auf, weil ich die ganze Sache nach fünftel-Reglung versteuert haben möchte.

      • Die Firma hat in dem Fall korrekt gehandelt. Sie hat die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Januar – also nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – heruntergezogen. In dem Fall wird dann die Steuerklasse 6 für die Besteuerung zugrunde gelegt.

        Wer das vermeiden will, muss die Steuerklasse – zumindest – für den Monat der Abfindungsauszahlung ändern lassen – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn

        Unabhängig davon wird das Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuer automatisch prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fünftelregelung erfüllt sind, und dann zuviel gezahlte Steuern erstatten. Ein Antrag auf die Anwendung der Fünftelregelung ist dazu nicht erforderlich.

        • Dann werde ich mal darauf vertrauen und meine Steuererklärung wieder mit ‚Elster‘ machen und hoffen, das Finanzamt wendet die ‚Fünftelregelung‘ automatisch an. Falls nicht, bleibt ja immer noch der ‚Einspruch‘.

          Mfg

  94. Hallo Robben,

    in meinem Aufhebungsvertrag steht:
    „Die Auszahlung erfolgt mit der letzten Gehaltsabrechnung, frühestens aber am 02.01.2015.“
    Für das Finanzamt gilt das Zuflussprinzip, also der Tag der Überweisung.

    Viele Grüße, Hardy

    • Nur der Tag der Überweisung?
      Das war mir so nicht bewusst, da es ja nicht unüblich ist im Januar noch Lohn zu bekommen, der auf der Lohnsteuerkarte dem Dezember zugerechnet wird.

      • Hallo Robben,

        Du müsstest eigentlich eine Lohnsteuerbescheinigung mit deinem Arbeitslohn für das alte Jahr bekommen. SO wie Du es auch beschreibst.
        Die Abfindung kommt dann im neuen Jahr, Ende Januar. Dafür bekommst Du auch wieder eine Lohnsteuerbescheinigung.
        So war es jedenfalls bei mir.

        Viele Grüße, Hardy

      • Hallo Robben,

        Lohn/Gehalt und sonstige Bezüge (wie eine Abfindung) werden steuerlich beim Empfänger zu dem Zeitpunkt erfasst, zu dem sie zufließen. Wenn das Arbeitsverhältnis im alten Jahr endet, die Abfindung aber erst im neuen Jahr ausgezahlt wird, dann stellt wird sie auch im neuen Jahr versteuert.

        Deshalb muss man aufpassen, dass der Arbeitgeber die richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung hat, sonst wird die Abfindung ersteinmal mit Steuerklasse 6 versteuert – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn

    • In meinem Vertrag steht: „Der Abfindungsbetrag wird gemäß der einschlägigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Januar 20xx abrechnet und ausgezahlt.“
      Ich denke entscheidend ist, dass es sich um getrennte Abrechnungen: Letztes Gehalt im Dezember und dann Abfindung im Januar, handelt. Meine Abfindung wurde übrigens im Rahmen der „normalen“ Gehaltsabrechnungen, d.h. Ende Januar abgerechnet und ausgezahlt.

      Und dann natürlich später auch in getrennten Steuerbescheinigungen für das alte und das neue Jahre bescheinigt.

      Gruß, Der Privatier

  95. Hallo!

    Wäre bei folgendem Fall auch die Fünftelregel anzuwenden?
    Jahresgehalt 70.000, Abfindung 60.000
    Austritt Ende August 2017, Auszahlung der Abfindung im Januar 2018

    Liegt in 2018 eine Zusammenballung von Einkünften vor? Oder ginge die Fünftelregel nur in 2017?

    In 2017 erhält der AN (mit unregelmäßigen Zulagen) nur Einkünfte in Höhe von etwa 50.000. Er meldet sich allerdings auch arbeitlos – muss der AG die Möglichkeit der Überschreitung der 50.000 berücksichtigen?

    Danke und Grüße
    A

    • Eine Zusammenballung (Voraussetzung für die Fünftelregel) ist immer nur dann gegeben, wenn das Einkommen mit Abfindung im entsprechenden Jahr höher ist, als es „ohne Störung des Angestelltenverhältnisses“ gewesen wäre.

      Wenn die 50.000€ in 2017 also nur deshalb unterhalb des üblichen Jahresgehaltes von 70.000€ liegen, weil das Beschäftigungsverhältnis bereits gekündigt war, muss für den Vergleich weiterhin das „normale“ Einkommen herangezogen werden. In diesem Falle läge dann also keine Zusammenballung vor.

      Die die 50.000€ jedoch lediglich aufgrund unregelmäßiger Zulagen entstanden sind, wird das FA sich auch die vergangenen Zeiträume ansehen und auch diese für den Vergleich heranziehen. Auch in diesem Falle wohl eher keine Zusammenballung.

      Ob nun eine Zahlung in 2017 (mit Fünftelregel) oder aber in 2018 (dann wohl ohne Fünftelregel) günstiger ist, kann man nur anhand konkreter Zahlen ausrechnen: Steuerberater oder selber rechnen.

      Hier wären dann aber auch die zukünftigen Pläne (Neue Anstellung, ALG, weitere Einkünfte, etc.) immer mit zu berücksichtigen.

      Gruß, Der Privatier

    • Wie der Privatier bereits geschrieben hat, ist eine Bedingung für die ermäßigte Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung, dass mit der Entschädigung die wegfallenden Einnahmen bis zum Jahresende überschritten werden.

      Wenn die Abfindung in 2017 ausgezahlt wird, dürfte das der Fall sein: 50.000 Euro Einkünfte + 60.000 Euro Abfindung + Alg I = das reicht, wenn von einem normalen zu versteuernden Einkommen von 70.000 Euro ausgegangen werden kann.

      Für 2018 dürfte es knapp werden. Denn zu den 60.000 Euro Abfindung wären im Vergleich mit dem Vorjahr 2017 50.000 Euro Gehalt + Alg I zu berücksichtigen. Ob das reicht?

      Der Arbeitgeber sollte prüfen, ob die Abfindung ermäßigt versteuert werden kann. Er kann sich dabei aber im wesentlichen nur auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale stützen, die in ELSTAM hinterlegt sind – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/steuer-auf-abfindung-zum-jahresanfang-berechnen

  96. Hallo zusammen,
    ich stehe momentan vor der Überlegung, ob ich mir die Abfindung in einer Summe oder in gleichen Jahresraten immer zum Jahresanfang auszahlen lasse. Für die Entscheidungsfindung, die mir nicht leicht fällt, habe ich die Bruttoabfindung in einen Rechner eingegeben. Wenn ich alles richtig gemacht habe, kommt ein Einmalnetto von rd. € 347.000 (1/5-Regel) dabei raus. Alternativ habe ich das Brutto durch 10 Jahre geteilt und die Jahresrate in den Rechner eingegeben. Das ergab netto jhrl. rd. € 41.500 (ohne1/5), dann also wieder mal 10 = € 415.000 netto. Im Rahmen der jhrl. Auszahlung hätte ich quasi keinen Zins, da sich das Restkapital bis zur jeweiligen Auszahlung im „Deckungsstock“ bei meinem dann ehem. AG für mich unverzinst befindet und ich die schon ausgezahlten Raten zum Kapitalverzehr verplane, also nicht anlegen würde. Ob das dann auch so kommt oder jhrl. etwas von den Raten überbliebe, steht auf einem anderen Blatt und das sieht man dann. Bei Einmalauszahlung mit laufendem, von mir dann selber zu organisierenden Kapitalverzehr nach Bedarf hätte ich aber wohl die Chance auf Kapitalerträge daraus nämlich für den überschüssigen Betrag nach lfd. Entnahmen. ABER: Wenn ich nun den o.g. Nettoeinmalbetrag mit jhrl. Entnahme i.H. der o.g. Nettojahresrate jew. zum Jahresanfang ohne Wartezeit, Laufzeit 10 Jahre mit komplettem Kapitalverzehr inkl. Abgeltungssteuer zzgl. Soli ohne Steuerfreibetrag und zunächst ohne Dynamik (Inflation) und jhrl. Zinsgutschrift in einen Entnahmeplanrechner eingebe, so rechnet das Programm mir einen p.a. Zins von 5,73 % aus, der dafür also mindestens zu erreichen erforderlich wäre. Das halte ich über einen Zeitraum von 10 Jahren vor allem im Durchschnitt nicht für unmöglich, allerdings im aktuellen Umfeld mit Niedrigzinsen und hohen Aktienkursen doch für ambitioniert und insofern finde ich, könnte das schon zu einer Belastung bzw. Herausforderung werden und in Arbeit ausarten. Wenn ich andererseits die einmalige Nettosumme für 10 Jahre mit „nur“ 2,5% p.a. inkl. Zinseszins hochrechne, komme ich wieder auf etwa die o.g. € 415.000 – dabei aber Entnahmen nicht berücksichtigt.
    Nun die Frage an euch: Was würdet ihr mir vor dem Hintergrund raten ? Einmalzahlung oder Jahresraten ? Habe ich Denkfehler ? Was sollte ich noch in meine Überlegungen einbeziehen ? Einen (hoffentlich) solventen Ex-AG vorausgesetzt. Außerdem, dass ich bei Einmalzahlung, falls es überhaupt Sinn macht, sich dafür zu entscheiden, die zur Vetfügung stehende Summe nicht schnell komplett auf den Kopf haue. Meine Krankenkasse hat mir auf Anfrage bereits schriftlich mitgeteilt, dass die Abfindung unabhängig davon, ob als Einmalzahlung oder in Jahresraten nicht vorbeitragt würde, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird. Natürlich ist mir auch klar, dass es schwer ist, über einen Zeitraum von 10 Jahren an alle Eventualitäten, die kommen könnten, zu denken bzw. diese auszuschließen. Trotzdem möchte ich es, so weit möglich, gerne versuchen und optimieren.
    Ich freue mich auf alle Hinweise, Gedanken und Erfahrungen und bedanke mich schon im Voraus. Gruß, Nick

  97. Wie bist Du jeweils krankenversichert?

    Ist das Geld Insolvenzgesichert?

    Wird die jeweilige Zahlung über 10 Jahre wie normales Einkommen incl. Sozialversicherung ausgezahlt, also bist Su darüber krankenversichert?

    Willst Du noch arbeiten oder eher Privatier sein?

    Bist Du gesund genug, um die 10 Jahre aus heutiger Sicht zu erleben?

    Hast Du Schulden, die Du mit dem Einmalbetrag tilgen könntest?

    Jeder hat eine andere Situation, letztendlich musst Du das für Dich abwägen, auch in Bezug auf Deinen jetzigen Lebensstandard.

    Sie meisten hier werden das als Luxusproblem sehen, da wir hier schon über ungewöhnlich hohe Summen sprechen.

    Was mich aber wundert, ist die Tatsache, dass der Arbeitgeber das auf 10 Jahre verteilen würde.
    Die meisten die ich kenne wollen die Leute endgültig von der Payroll haben.

    Viel Glück beim Grübeln, auch solche Probleme sind manchmal schwierig, wenn auch aus anderem Grund als Existenzminimum 😉 .. Du wirst es Dir verdient haben.

  98. Hallo Robben,

    besten Dank für deine schnelle und hilfreiche Antwort in der du einige wichtige Punkte, die von mir auch mit bedacht werden müssen, aufgeführt hast.

    Die Entscheidung fällt mir wirklich nicht leicht und sie ist mir natürlich sehr wichtig.

    Ich bin gkv und müsste schauen, ob es dann, wenn es soweit ist, mit einer Familienversicherung über meine Frau klappen könnte, ansonsten selber Beiträge zahlen (Kapitalerträge), aber laut KV ohne Anrechnung der Abfindung auf die Beiträge unabhängig von meiner Entscheidung ob Einmalbetrag oder in Form von Jahresraten. Ich bin mir ziemlich sicher, muss das aber tatsächlich nochmal endgültig klären, dass ich im Falle der Auszahlung in Jahresraten, die übrigens nicht insolvenzgesichert wären, darüber nicht kv wäre, da im Vertrag nämlich beides, Einmalbetrag als auch Ratenzahlung, als Abfindung deklariert sind, aber eben als zwei mögliche Varianten zur Wahl stehen.

    Aus JETZIGER Sicht möchte ich künftig Privatier sein und hoffe, dass ich weiter so gesund bleibe, wie bislang. Ich habe allerdings im Gespräch mit HR schon angemerkt, dass, wenn ich mich für die Jahresraten entscheiden sollte, mein Anspruch im Vertrag mit einem entsprechenden Passus im Todesfall versehen sein muss.

    Abfindung wird nicht zwingend als Einmalbetrag benötigt. Meinen jetzigen Lebensstandard würde ich als völlig normal bezeichnen, der sich auch nicht ändern soll. Die Abfindung ist allerdings unbedingt für den Lebensunterhalt vorgesehen. Weitere Vorsorge fürs Alter oder besondere Ausgaben ist jedoch vorhanden.

    Meine Rechenbeispiele habe ich ja in meiner heutigen Ursprungsfrage (s.o.) bereits ausgeführt. Es scheint mir, wie oben bereits erwähnt, aktuell schwierig, die errechneten (sicheren) Nettojahresraten mit den angegebenen Eckdaten in der Summe (x10) zu erreichen oder sogar zu übertreffen, wenn ich mich für die Einmalsumme entscheide und den jeweiligen Rest nach lfd. Entnahmen anlegen müsste (s.o.).

    Wie seht ihr das liebe Mitleser und wie siehst du das Robben ? Habe ich einen Denk- oder Rechenfehler ?
    Ist meine oben beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich des Vergleichs Einmal/Raten über Abfindungsrechner und da dann brutto/netto usw. so korrekt ? Andere Ideen ?

    Gruß, Nick

    • Hallo Nick,

      Robben hat ja schon ein paar Punkte aufgeführt, die noch zu bedenken wären.

      Von meiner Seite hätte ich wohl noch auf zwei Dinge hingewiesen, von denen aber der erste anscheinend schon geklärt ist: Die Vererbbarkeit. Laut Urteil des LAG Düsseldorf vom 2.5.2007 – Az: 7 Sa 1122/06 ist diese nämlich nicht gegeben. Es sei denn, es wäre speziell vereinbart.

      Mein zweiter Punkt wären die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Sicher hat man bei einer Einmalzahlung auch die Chance, größere Beiträge z.B. in die Altersvorsorge fließen zu lassen und damit den Steuereffekt der Fünftelregel noch zu optimieren. Dies ist allerdings bei großen Abfindungen oft nicht so wirksam und andererseits ist es womöglich einfacher, in einem Zeitraum von zehn Jahren jedes Jahr kleinere Beträge (sinnvoll) einzusetzen, so dass am Ende noch mehr Netto übrig bleibt.

      Wie ich schon in einem früheren Kommentar „gefühlt“ habe, ist eine Verteilung auf zehn Jahre wohl diejenige Variante, bei der am Ende mehr übrig bleibt (heutige Regeln vorausgesetzt).

      Wenn Deine Zahlen so richtig sind, halte ich es auch für sehr ambitioniert, den Einmalbetrag zu 5,7% anlegen zu können. Das wird schwierig. Zumal, da es sich ja um einen Durchschnitt handeln muss.

      Deine Vorgehensweise zur Vergleichsrechnung erscheint mir sinnvoll (habe allerdings nicht nachgerechnet). Ich meine allerdings, dass bei der Auf- und Abzinsung (5,7% und 2,5%) ein ähnliches Ergebnis herauskommen sollte. Ansonsten sind die Bedingungen nicht gleich gewählt (z.B. Kapitalentnahme). Und das sollte man schon machen, sonst ist der Vergleich nicht sehr sinnvoll.Ähm… sorry, das war Blödsinn!

      Ein wichtiger Faktor ist sicher auch das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers. Wohlmöglich gibt es auch andere Risiken, an die jetzt hier niemand denkt (z.B. feindliche Übernahme durch einen ausländischen Konzern, der sich an alte Vereinbarungen nicht gebunden fühlt).

      Aber jegliches Risiko auszuschließen ist ohnehin eine Illusion. Insbesondere, wenn man einen Zeitraum von 10 Jahren planen möchte.

      Eine schwierige Entscheidung. Ich neige momentan dazu, die 10jährige Variante zu bevorzugen, auch wenn es mir innerlich ein wenig gegen den Strich geht, da ich es eigentlich lieber habe, für klare Verhältnisse zu sorgen und mich nur ungern auf ewige Hängepartien einlassen möchte. Aber der Unterschied ist ja schon deutlich. Und mit den o.g. steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten vielleicht sogar noch weiter zu optimieren.

      Mein Gefühl sagt insgesamt: Wenn der Arbeitgeber ein solides Unternehmen ist (z.B. deutsches DAX-Unternehmen) würde ich das Insolvenzrisiko als gering ansehen und eine verlässliche Zahlung annehmen und mich daher für die Aufteilung entscheiden. Glaube ich. 😉

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Nick,

      ich übernehme einmal den „Schwarzmaler-Part“:
      – Wird in 10 Jahren der Euro noch bestehen?
      – Bei einer „Währungsumstellung“ wird sich unser Staat sicherlich auf die „richtige Seite“ stellen; wir stehen auf der anderen Seite!
      – Noch schlimmer erscheint mir eine mittlere/ höhere Inflation (z.B. 10% pro Jahr) bei der Sie dann nicht über Ihr Geld verfügen können.
      Ich favorisiere Sachwerte (von Aktien über Diamanten, Ackerland und Wald bis Gold und Silber … . Auch als Zwischenspeicher für z.B. 10 Jahre. Edelmetalle halte ich für traditionelle Alternativen wenn das Baumwollgeld sich seinem inneren Wert nähert.
      Da kenne ich auch den tollen Spruch: „Wer streut rutscht nicht …“.

      Eine geschätzte Abfindung von ca. € 1/2 Million bereitet bei Eigenverwaltung auch Arbeitsaufwand; meine persönlichen Erfahrungen liegen eher bei 30% Ihrer Summe. Allerdings hatte ich keine Option für 10 Jahre.

      Vielleicht meldet sich auch noch DET, hier aus dem Forum, zu Ihrem Thema.

      LG FÜR2012

      • Hallo FÜR2012, Privatier und Robben,

        besten Dank für eure hilfreichen Antworten.

        Wie schon erwähnt, überlege ich weiter hin und her und die Entscheidung fällt nicht leicht.

        Eigentlich sehe ich es wie der Privatier und würde ein für alle Mal „die klaren Verhältnisse“ favorisieren. Und ja, 10 Jahre sind eine lange Zeit, in der sich vieles ändern kann. Aber andererseits bin ich auch froh, die Möglichkeit der Jahresraten wählen zu können, denn wenn ich mich nicht ganz dumm angestellt habe, sollte die zur Einmalzahlung doch recht hohe Nettodifferenz zugunsten der Jahresraten hoffentlich so ziemlich richtig sein. Und da gerät man dann doch in’s grübeln und neigt zu der Variante der jhrl. Auszahlung. Ich hatte das übrigens auch für 9 Jahre durchgerechnet und war überrascht, dass netto trotz der höheren Bruttoraten am Ende weniger heraus kam. Die Progression lässt grüßen.

        Weitere Meinungen, Erfahrungen oder Ideen ?

        Gruß, Nick

      • Hallo Det,

        dir auch herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort und Mühe !

        Bevor ich mich mit den Themen der Anlage beschäftige, muss ich jedoch meine Entscheidung fällen, ob ich die Abfindung als Einmalbetrag oder in Jahresraten auszahlen lasse. Das ist momentan meine Hauptfrage, mein Hauptproblem.

        Sollte ich mich für die ratierliche Zahlung über 10 Jahre entscheiden, fiele die Anlageentscheidung damit weitgehend weg, da der dann erst jährlich zur Vefügung stehende Betrag hauptsächlich für den Lebensunterhalt verzehrt werden soll.

        Haben ich noch irgendetwas nicht bedacht und stimmen meine Gedanken und vor allem Rechnungen, die ich oben auch unter steuerlichen Aspekten ausgeführt habe ?

        Mir fiel z.B. auch noch ein, wie macht denn de Ex-AG und auch das Finanzamt das mit der Steuerklasse für mich bei den Jahresraten in den Folgejahren, wenn ich mich für die Variante entscheiden sollte und dann Privatier bin ? Wäre das dann weiterhin Steuerklasse 3 ? Was müsste ich dafür tun und beachten, dass es eben nicht 6 wird ?

        Gruß, Nick

        • Hallo Nick

          Da unterscheiden sich unsere Sichtweisen stark voneinander .

          BEVOR ich mir weitere Fragen stellen würde , würde ich
          persönlich erstmal eine Kapitalstockbetrachtung machen .
          Incl. dem unterlegten Risikos.

          Die Steuerklassenwahl 3 , lässt z.B. darauf schließen , das
          sehrwohl ein mir umgebender Personenkreis zwingend bedacht werden MUSS .

          Und VERBRAUCHT kann ja auch nur das werden , was tatsächlich
          zu Verfügung steht . D.h. doch wieder eine Ausfallbetrachtung
          über 10 Jahre bei dem Jahreszahler ( Ex AG ) . Oder ist dieses
          Treuhandgeschütztes Sondervermögen ????? Welches der Ex AG an eine
          externe Versicherung abgibt ????? Wie wäre Diese aufgestellt ?????
          Ist dieses auch da Staatlich geschütztes Sondervermögen ?????
          Was passiert nach den 10 Jahren ????? Was passiert innerhalb der
          10 jahre bei extremer Inflation ????? Was passiert mit meinen
          Ansprüchen an den Ex AG wenn ich selber die Ansprüche ( wegen z.B.
          zuschlagen des Langlebigkeitsrisikos ) garnicht mehr wahrnehmen kann
          ( also vererben der Ansprüche möglich ????? )

          Also da wäre es bei mir halt so , wie bei allen anderen Kapitalanlagen
          auch , dont loose. Also als ERSTES , NICHTS VERLIEREN . Erst in einem
          zweiten Schritt würde ich mir Gedanken über die Rendite machen .
          Und erst in einen 3 ten Schritt die Versteuerung prüfen .

          Aber auch die Steuerklassenwahl , ist doch auch nur eine Verschiebung
          der Steuer , auf den Termin der Steuerabrechnung EKSt p.a. .
          Da ist dann doch auch wieder der umgebende Personenkreis und die
          Rechtsstellung der jeweiligen Personen zu berücksichtigen .
          Also in Summe die Anwendung aller Einzelfallregelungen des jeweiligen
          individuellen Falles zu betrachten .

          Also bei solchen Summen , würde ich auch dringend einen Besuch bei
          einem Steuerberater ( incl. der Übernahme des Haftungsrisikos für
          Falschberatung ) anraten . Sicherlich alles nicht einfach .

          Dafür hat z.B. der Peter , einen jahrelangen Plan gemacht .
          Ich persönlich betrachte immer meinen Kapitalstock und die
          daraus zu erzielende Rendite .

          Also Sorry Nick , bei diesen Summen , würde ich zwingend eine
          Umfeldbetrachtung machen und mir ggf. KOSTENPFLICHTIGEN
          Beratungsbeistand leisten . Das wäre es mir dann Wert .
          Allerdings würde ich dann auch mit einem detailierten Fragenkatalog
          dort auflaufen um genau diese mich beschäfftigenden Fragen , notfalls
          Kostenpflichtig beantwortet zu bekommen .

          LG Det

  99. Keiner weiß was sich gesetzlich ändert bei so langen Laufzeiten.

    Je nachdem wer da im September ans Ruder kommt, kann da auch schon mal kurioses bei rumkommen.

    Aber ich habe mir solche Gedankengänge abgewöhnt und treffe Entscheidungen bezogen auf heutige Gesetzgebung und Rahmenbedingungen.
    Man kann nicht alles vorhersehen.

    Bezüglich Deiner Renditerechnung mache ich es persönlich nur noch komplett ohne Zinsgewinn.
    Hauptsache ich kann die Inflation reinholen, heutzutage schon schwierig genug bei kurzen Laufzeiten.

    Die 10 Jahre bei Dir sind ja da so ein Grenzfall Richtung Risikostreuung. Da kann man dann auch schon mal etwas ambitionierter rangehen.

  100. Hallo Nick

    UIIIUIIIUIIIIUI

    Eine NICHT einfache Frage !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

    Da ich vor einigen Jahrzehnten mir eine fast gleiche Frage beantworten
    musste , kann ich nur sagen 30/30/30/10 .
    Dieses war meine Lösung der Frage und ist es bis HEUTE geblieben .
    Allerdings war meine Fragestellung auch etwas anders , da ich das Kapital
    auf jeden Fall KOMPLETT zu Verfügung hatte . Eine Frage ob es besser über
    10 Jahre ratierlich oder mit einer Summe ausgezahlt werden sollte , stellte
    sich mir nicht . Jedoch sehr wohl die Frage der Anlage .

    Bei deiner Fragestellung , würde ich mir sehr starke Gedanken über das
    Ausfallrisiko ( meines ehemaligen AG ) machen und die Chance bei einer
    selbstgesuchten Kapitalanlage diesen Zins zu schlagen .

    Aber ich würde bei dieser Summe , auch meinen Kapitalstock der auch auf die
    mir umgebenden Personen betrachtet werden müsste , doch nochmal sehr genau
    prüfen . Im weiteren würde ich mir überlegen , was ich denn überhaupt mit
    meinen Kapital machen möchte . Also auch und insbesondere auf meine Lebens-
    erwartung in Hinsicht auf Zeit und auch Lebensart .

    Nun nochmal 30/30/30/10
    30% Versicherungen ( meistens wenn bereits lange AN erledigt durch GRV )
    30% Immos ( Vorrangig Lastenfrei Eigengenutzt )
    30% UN Beteiligungen also Aktien/Anleihen ( oder eigener Betrieb )
    10% Liquidität ( Kurzfristig verfügbare Mittel / Edelmetall u.s.w. )

    Und später dann IMMER WIEDER rebalancen . Bei mir hat es leider zu
    30/60/10 geführt und 60 muss jetzt sehr aufwändig wieder auf 30/30
    aufgeteilt werden , jedoch auch mehr zu Passiv hin tendierend .

    Was jedoch auch VIELE immer wieder vergessen , ist Einsteins größte
    Erfindung der Menschheit , der Zinseszins . Hier ist es so , das durch
    die Anlage z.B. in UN Beteiligungen ein Zins und ein ZINSESZINS entstehen
    kann ( z.B. Div. Aristokraten Depot ) der über einen Zeitraum immer mehr
    ansteigen kann . D.h. wenn ich heute eine UN Beteiligung mit z.B. 3% Bar
    Div. Zahlung habe kann dieses in 10 Jahren auch mal schnell 7%(YOC) sein .

    Also , hier sollte der Kapitalstock wirklich nochmal GENAU durchforstet
    werden und eine eigene Sichtweise auf den unterlegten Kapitalstock
    EMOTIONSLOS ggf. durch Dritte , stattfinden . Erst wenn ich dieses
    gemacht hätte , könnte ich überhaupt erst einmal ein Gefühl für meinen
    Kapitalstock und den dann daraus ggf. zu erzielenden Renditen , gewinnen .
    Also bevor ich überhaupt über solche ( extrem Grundsätzliche ) Fragen
    nachdenken würde , erstmal eine Übersicht der bei mir und den mir umgebenden
    Personenkreis vorhandenen Werten und Verbindlichkeiten erstellen .

    Evt. hilft dann noch eine zusätzliche Worst Case und SOR betrachtung .
    Für ein BARWERTVERSTÄNDNIS hilft evt. Youtube . Bei Zinsenberechnen.de
    kann eine Kapitalentnahmeberechnung gemacht werden . Aber dieses sind
    alles nur technische Hilfsmittel , am Ende steht dennoch eine Entscheidung.
    ******************** Persönliches Wohlbefinden **************************

    Also Bilanz aufstellen , Alternativen prüfen , Entscheiden .

    Und evt. hilft ja auch , da es hier ja auch um Steuern geht , das ein
    einmal versteuerter Gewinn / Lohn , nicht ein 2 tes mal versteuert werden
    kann ( So erstmal die Grundannahme ) . D.h. ENTNAHMEN ZUM VERBRAUCH , aus
    diesen bereits versteuerten Kapitalstock , sollten dann Steuerfrei sein .
    Die ZUSÄTZLICH erwirtschafteten Zinsen/Einkünfte daraus jedoch noch nicht .
    ( Rentenbarwertberechnung FA mit Ertragsanteilsversteuerung )

    Ob die dann getätigte Entscheidung in der Zukunft in der Rückschau
    ( für die dann letzten 10 Jahre ) die richtige Entscheidung
    war , kann in der Gegenwart halt leider noch NICHT gesehen werden . Leider .
    Dir dennoch viel Glück dabei .

    LG Det

  101. Hallo zusammen,

    ich habe bei der Eingabe meiner Angaben zum Brutto-/Nettovergleich in Abfindungsrechner Abweichungen im Ergebnis festgestellt. Auch ist es so, dass teils unterschiedliche Eingaben erforderlich sind.
    Welche Erfahrungen habt ihr damit gemacht und welchen Rechner könnt ihr empfehlen, weil aus eurer Sicht ziemlich verlässlich und gute Erfahrungen gesammelt ?

    Außerdem noch eine Frage dazu im Vergleich zum Elster-Programm: Da es sich hier nicht um einen klassischen Abfindungsrechner handelt, sind wohl auch andere Eintragungen notwendig oder sehe ich das falsch ? Wie rechnet das Programm ? Habt ihr dazu Benutzertipps aus Erfahrung ?

    Danke und Gruß, Nick

    • PS: Der in diesem Forum schon häufig genannte Abfindungsrechner der Süddeutschen Zeitung scheint defekt zu sein, da komme ich jedenfalls zu gar keinem Ergebnis ?!
      Gruß, Nick

    • Hallo Nick,

      meine Erfahrung mit ELSTER ist:
      – Programm für die komplette EkSt-Erklärung; d.h. ALLE Belange müssen eingeben sein, damit das Ergebnis richtig wird.
      – Nur für eine Schätzung – 1/5-Regelung oder 10 Jahresraten – sind wohl die Abfindungsrechner „einfacher zu füttern“.
      – Hier im Forum verweist Herr Thomas Schulze immer wieder auf einen Abfindungsrechner. Ich meine, dass Herr Schulze auch Steuerberater ist. Vielleicht meldet er sich auch noch mit einem Kommentar.

      LG FÜR2012

  102. Es gibt doch etliche davon im Internet.

    https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php

    Da kann man auch ein evtl. Alg mit einbeziehen.
    Diese Frage solltest Du auch noch mit einbeziehen.

    Bei der einmaligen Abfindung gibt es ja auf jeden Fall Alg1 nach Ablauf einer Sperrzeit bzw. nach Dispojahr, wenn Du die Voraussetzungen erfüllst.

    Noch ein Tipp:
    Nehme den Einwand bezüglich Zukunft einer Firma, sei sie auch nich so gross bitte ernst.

    Ich habe in meinem Berufsleben bisher 4 Übernahmen miterlebt und teilweise mitgestaltet.
    Nichts ist unmöglich und Du weisst auch nie, ob da mal einer ala Adenauer kommt. („Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern“)

    Viele Mitarbeiter mussten das bitter lernen, dass die gute alte Zeit vorbei ist.

    Just my 2 Cents

    • Hallo Robben und FÜR 2012,

      vielen Dank für eure Antworten und Bemühungen, worüber ich mich sehr freue, denn ich möchte bei diesem Thema gerne möglichst bald zu einer Entscheidung kommen und, wie Der Privatier in seinem Forum hier schon häufiger geschrieben hat, den „gordischen Knoten“ durch schlagen. Das möchte ich jedoch nicht überstürzt tun, weil zu wichtig. Es geht
      ja auch nicht um Kleinigkeiten.

      Wie bereits erwähnt, habe ich natürlich schon einige Berechnungen in Abfindungsrechnern durchgeführt. Teils jedoch mit abweichenden Ergebnissen.
      Wie ist das z.B. mit dem von dir Robben o.a. Smart-Rechner. Die notwendigen Eingaben sind ja sehr überschaubar und einfach. Das Ergebnis weist aber Zahlen für den Grundtarif und Splittingtarif aus. Meine Vorgehensweise, hier nur meine Zahlen (ohne Einkünfte meiner Frau) einzugeben, also kein Bruttojahesgehalt (0) und dann die Abfindungssumme, diese allerdings für meinen Vergleich einmal mit dem Einmalbetrag und in einem zweiten Vorgang für die Jahresraten mit einem Zehntel davon. Die Ergebnisse werden jeweils für Grund- bzw. Splittingtarif gezeigt. Eine vorherige Eingabe ob verheiratet oder nicht, Steuerklasse oder Einzel-/Zusammenveranlagung war nicht erforderlich und auch gar nicht möglich, weil nicht vorgesehen. Das Ergebnis ist bei Grundtarif natürlich deutlich schlechter als bei Splittingtarif. Eigentlich wollte ich erst später in einem weiteren Schritt überlegen, ob eine Einzelveranlagung sinnvoll ist und dafür dann auch die Einkommenszahlen meiner Frau zusätzlich erfassen. So wie es jetzt aber für den Vergleich aussieht, muss ich dafür entweder mit der deutlich schlechteren Zahl im Grundtarif ausgehen oder für den besseren Splittingtarif das erwartete Bruttojahresgehalt meiner Frau jetzt schon eingeben.
      Des Weiteren geht der Abfindungsrechner scheinbar immer von der Anwendung der Fünftelregelung aus und eine Prüfung erfolgt nicht. Eingaben dafür, ob Anwendung gewünscht ist oder nicht, sind nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich. Wenn ich nämlich das Zehntel von der Gesamtsumme für Jahresratenbetrachtung eingebe, gibt’s eben auch nur Grund-/Splittingtarifzahlen unter Anwendung der Fünftelregelung, was vermutlich nicht richtig ist oder ?
      Und wenn ich dann aber das Bruttojahreseinkommen meiner Frau auch erfasse, kommt im Splittingtarif aufgrund der Progression weniger raus als vorher und ich komme zu dem Ergebnis ihr Arbeiten lohnt sich in dem Jahr nicht, im Gegenteil, wir dürfen noch gut 20.000 € oben drauf legen.
      Also mir scheint, eine Einzelveranlagung könnte wohl Sinn machen, dann muss ich aber scheinbar auch von anderen Zahlen für die Gesamtkalkulation und den Vergleich Einmal/Jahresraten ausgehen, eben die vom Abfindungsrechner ausgeworfenen im Grundtarif und die ändern das Gesamtbild insbesondere bei Auszahlung der Abfindung in einer Summe doch erheblich.

      Momentan bin ich etwas verwirrt und muss die ganzen Zahlen erst einmal neu ordnen.
      Das ist wohl dadurch entstanden, weil ich vorher auch mit Abfindungsrechner.org gearbeitet habe. Da kamen nach Eingabe der Daten Ergebnisse in der Unterscheidung mit und ohne 1/5-Regel heraus, aber es wird nicht nach Grund-/Splittingtarif unterschieden, also dafür kamen keine Zahlen hinten raus.
      Liegt wahrscheinlich an den in beiden Programmen unterschiedlich abgefragten Daten. Einmal mit Steuerklasse, beim anderen Programm komplett ohne. Und darüber greift das Programm Abfindungsrechner.org dann ab, ob Splittingtarif (Stkl. 3) bzw. beim Smart-Rechner, der die Stkl. gar nicht abfragt, wird als Ergebnis beides nämlich Grund- und Splittingtarif ausgeworfen, in dem Programm aber die 1/5-Regel immer unterstellt, was vermutlich auch wieder nicht korrekt ist. (Jahresraten?)
      Im Ergebnis wird es wahrscheinlich bedeuten, dass ich bisher über Abfindungsrechner.org von falschen Ergebnissen für den Vergleich ausgegangen bin, weil ich dort zwar die richtige, nämlich wegen Anwendung der 1/5-Regel höhere Zahl angenommen habe. Sie ist aber deshalb nicht korrekt, weil ich über die Eingabe der Steuerklasse 3 im Ergebnis auch den (nicht explizit dort auch so genannten) Splittingtarif angezeigt bekommen habe. Die Zahlen meiner Frau fehlen aber…Also…??

      Vielleicht gibt es bessere Abfindungsrechner zur Eingabe ?

      Gruß, Nick

      • Für die Gesamtseuerbelastung ist die Nutzung eines Lohnsteuerrechners nicht sinnvoll. Lohnsteuer und Lohnsteuerklassen haben nur Bedeutung für die monatlich (vorab) abzuziehende Steuer. Damit soll eine Annäherung an das wahrscheinliche endgültige Steuerergebnis erreicht werden.

        (Wer es noch feiner abstimmen will, kann auch das Faktorverfahren nutzen.)

        Insofern liefern Lohnsteuer-Abfindungsrechner bestenfalls ein relativ genaues Ergebnis für den Steuerabzug im Monat der Abfindungsauszahlung.

        Wenn es um die Gesamtsteuerbelastung im Kalenderjahr geht, muss man schon auf einen Einkommensteuer-Abfindungsrechner zurückgreifen. Denn letztendlich gibt es bei der Einkommensteuerermittlung keine Lohnsteuerklassen. (Ein Blick auf den letzten Steuerbescheid lässt das schnell erkennen.) Die vom Lohn abgezogene Lohnsteuer wird nur als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer berücksichtigt, führt jedoch insgesamt nicht zu mehr oder weniger Steuerbelastung.

        Tatsächliche Auswirkung auf die Steuerbelastung hat jedoch die Veranlagung – siehe auch https://www.youtube.com/watch?v=gHt4A9EyN8k – und der darauf beruhende Steuertarif (Grund- oder Splittingtarif). Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass sich der Splittingtarif umso stärker auswirkt, je stärker der Unterschied im steuerpflichtigen Einkommen beider Ehepartner ist.

        In der Tat gibt es kaum Abfindungsrechner im Internet, die einen Fünftelregelungscheck enthalten – eine Ausnahme gibt’s bei abfindunginfo.de. 😉

        • Vielen Dank.

          Wie ist das eigentlich mit der Kirchensteuer bei der Einzelveranlagung?

          Bisher wird immer ein Kirchgeld festgelegt und somit müsste man ja bei Zusammenveranlagung auch entsprechend zahlen.
          Evtl. kann man wie Tipps hier beschreiben durch „Betteln“ was zurückbekommen.

          Die Einzelveranlagung kann man ja im Folgejahr einmalig wählen, also wenn die Steuererklärung gemacht wird. Im Folgejahr also wieder anders wählen.

          • Hallo Robben,

            erneut besten Dank für deine Unterstützung, wie ich auch allen anderen, die mir schon geantwortet haben, danke.

            Den Passus mit dem „Betteln“ (?) zur Kirchensteuer habe ich allerdings nicht ganz verstanden. Wie ist das gemeint ?
            Wobei die Frage insgesamt interessant erscheint. Kann das hier jemand beantworten, insbesondere auch wegen Einzel-/Zusammenveranlagung. Wie wird damit bei der Veranlagung von Fall zu Fall umgegangen ?

            Gruß, Nick

          • Ergänzend dazu noch der Beitrag über die Einzelveranlagung.

            Dort ist die Kirchensteuer zwar nicht nicht erwähnt, aber es gilt eben das Prinzip: Bei einer Einzelveranlagung werden beide Partner vollkommen unabhängig voneinander besteuert. Das Kirchenmitglied zahlt Steuern, der ohne Kirche zahlt keine. Ganz einfach.

            Gruß, Der Privatier

          • Dann darf man aber den Nachteil nicht vergessen, dass man dann auch nur die Hälfte Rürup / GRV steuersparend einzahlen kann.
            Das kann das Ganze schon wieder zugunsten der Zusammenveranlagung kippen.

  103. Das ist doch gerade der Vorteil von dem Smart-Rechner.

    Denn am Ende des Jahres musst Du bei Zusammenveranlagung das Einkommen der Ehefrau auch mit berücksichtigen.
    Und ja, so ist das genau: Bei bestimmten Konstellationen kann Deine Frau lieber ein Sabbatjahr einbauen!

    Für die grundsätzliche Entscheidung Einzel- Zusammenveranlagung kann man ja Elster nutzen.
    Oder hier:
    https://www.nettolohn.de/rechner/splitting-veranlagung-steuer.html

    Unabhängig davon empfehle ich bei so hohen Summen abschließend ein paar Euro für den Steuerberater zu reservieren. 😉

  104. Sind aber alte Steuertabellen, also nicht genau für 2017!

    @Privatier: evtl. kommt mal die Änderungsfunktion für Kommentare? 😉 ich bin immer so schnell mit dem Sendebutton.

  105. Hallo Nick,

    Sie beschreiben Ihre Situation sehr treffend (und ich finde auch richtig; eben ein sehr komplexer Sachverhalt). Alle Ihre Parameter (Steuerklasse, Einkommen der Ehefrau, 1/5-Regelung JA/NEIN, …) verändern das Ergebnis und sind deshalb wichtig!

    In Sondersituationen inklusive der 1/5-Regelung für die Abfindung kommen bei entsprechenden EURO-Werten „sonderbare“ Ergebnisse heraus (bei mir persönlich hat eine Erhöhung bestimmter Werbungskosten/Sonderausgaben um € 1,00 eine Verringerung der Steuerlast von ca. € 1,30…€ 1,50 ergeben!!).

    LG FÜR2012

  106. Ich versuche mal die schon gemachten Erläuterungen zu ergänzen:

    * Abfindungsrechner sollte man immer nur für eine grobe Abschätzung verwenden, wer es genauer und zuverlässiger wissen möchte, sollte ein Steuerprogramm oder die Elster-Software nehmen.
    * Abfindungsrechner benötigen meist nur drei oder vier Angaben, aber es ist nie so richtig klar, wie und was sie eigentlich rechnen. Steuer-Programme machen mehr Arbeit, dafür sind sie dann aber exakt (wenn man richtig eingibt).
    * Richtige Eingaben sind auch bei Abfindungsrechnern wichtig:
    – Bei Zusammenveranlagung immer ALLE Einkünfte aufführen (also auch die der Ehefrau, aus V+V und was sonst noch anliegt). Maßgebend ist dann die Splitting-Tabelle.
    – Bei Einzelveranlagung nur die beim jeweiligen Partner entstehenden Einkünfte angeben (aber auch nur die Hälfte der evtl. Abzüge!). Maßgebend ist dann die Grund-Tabelle.
    – Ratierliche Abfindungen sind Abfindungsrechnern nicht bekannt. Daher sind die „Raten“ immer als normales Einkommen zu rechnen.
    – Ich denke keine Software prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fünftelregel. Das muss man im Vorfeld selber checken.

    * Wenn man dies alles berücksichtigt, sollte man bei der Verwendung von Abfindungsrechnern besser zwei oder drei prüfen, da alle ein wenig andere Daten erwarten und auch ausgeben. Manche erfragen das Brutto-Einkommen, andere das zu verst. Einkommen. Mal werden Pauschalen (Werbungskosten, Sonderausgaben) autom. abgezogen, mal nicht.

    * Die Steuerklasse ist für all diese Berechnung komplett uninteressant. Die Steuerklasse wird nur für den Abzug von laufenden monatlichen Zahlungen benötigt. Entscheidend ist nur, ob nach Grund- oder Splitting-Tabelle versteuert wird.

    * Übrigens kann man auch selber einmal einen Blick in die Steuertabellen werfen. Dazu braucht man dann weder einen Rechner, noch Software.

    * Oder eben auch mal einen Steuerberater beauftragen, verschiedene Szenarien (schriftlich!) gegenüber zu stellen. z.B. Einmalzahlung/Ratierlich jeweils Einzel-/Zusammen-Veranlagung.

    Abschließend noch einmal zur Entscheidungsfindung abseits der steuerlichen Frage:
    Es gibt eine Menge Argumente für oder gegen die eine oder die andere Lösung. Alle zusammengefasst, läuft es (wie so oft) auf die Frage hinaus, eine Abwägung zwischen Sicherheit/Risiko und dem zu erwartenden Ergebnis zu fällen.
    Wer mehr Sicherheit will (Einmalzahlung), wird sich mit einem geringeren Ergebnis abfinden müssen. Wer bereit ist, gewisse Risiken in Kauf zu nehmen (Ratierliche Zahlung) kann mit einem besseren Ergebnis rechnen.

    Diese Abwägung hängt, wie es bereits einige der Kommentatoren erwähnt haben, sehr von den persönlichen Verhältnissen und natürlich mit der Risikobereitschaft zusammen. Entscheiden muss dann letztlich immer der Betroffene selbst.

    Viel Erfolg… 😉

    Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen,

        nach meinen ganzen Rechnungen und Recherchen habe ich nun den Eindruck gewonnen, dass ich mich bei einer Abfindungszahlung als Einmalbetrag Anfang 2018 nach Möglichkeit „mit Händen und Füßen“ gegen weitere Einkünfte im Jahr 2018 wehren sollte. (inkl. ALG I) Denn jeder Euro mehr führt nach meinen Kalkulationen zu überproportionalem Steuerabzug. Und nur deshalb dann die Summe aller anderen Einkünfte neben der Abfindung „quasi um jeden Preis wegdrücken zu müssen“, macht aus meiner Sicht keinen Sinn. Denn diese Gegengewichte für die steuerliche Betrachtung sollten meiner Meinung nach eben auch einen Mehrwert für mich bringen und der Blick darf nicht alleine auf „Steuernsparen“ und möglichst viele und hohe Einkünfte gerichtet sein, sondern man sollte schauen, was am Ende im Portemonnaie netto bleibt und die Gesamtstruktur MUSS stimmen. Zusatzeinkünfte verpuffen also und führen im Gegenteil zu höheren Steuern und damit trotz Mehreinkünften zu insgesamt einer (deutlich) niedrigeren Gesamtnettoauszahlung.
        Von daher ist es scheinbar auch nicht ratsam, in 2018 noch drei Monate im Job dran zu hängen bzw. das Ende des Anstellungsverhältnisses im Vertrag auf Ende März 2018 setzen zu lassen, sondern als Ende wirklich den 31.12.2017 zu wählen. Und das, obwohl die drei Monate Gehalt dann „flöten gehen“. Der Blick auf meine Kalkulationen zeigt mir, dass es am besten ist, im Jahr der Abfindung möglichst keine steuerlich relevanten Nebeneinkünfte daneben zu haben, also Null oder sogar negativ.
        Für das Steuerjahr 2018 müsste ich dann noch zusehen, die Teilzeiteinkünfte meiner Frau steuerlich sinnvoll zu neutralisieren.

        Fragen:
        1) Wie seht ihr das oben Geschilderte ? Stimmt ihr mir zu oder habt ihr andere Erfahrungen gemacht ? Mache ich Denkfehler oder habe ich etwas vergessen ? Welche Tipps und Ratschläge oder Ergänzungen habt ihr dazu vielleicht noch für mich ?

        2) Wie sind in dem Zusammenhang die Kapitaleinkünfte zu sehen ? Macht diese Einkunftsart bei der Gesamtbetrachtung auch Probleme oder sind sie quasi zunächst zu vernachlässigen? (Stichwort Abgeltungssteuer) Oder treiben sie die Gesamteinkünfte inkl. Abfindung auch weiter in die Höhe und fallen damit aufgrund der höheren Gesamtsteuer praktisch unter den Tisch ?

        Über eure Unterstützung, Meinungen und Antworten würde ich mich sehr freuen !!

        Gruß, Nick

        • Zusatzeinkünfte können verpuffen – müssen aber nicht. Hier gibt es je nach den Umständen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen am Ende wesentlich mehr herauskommen kann. Denn wie hast Du selbst geschrieben: „die Gesamtstruktur MUSS stimmen“

        • Hallo Nick,

          ich meine: Kapitaleinkünfte werden ja schon an der Quelle mit einem festgelegten Satz besteuert; damit ist alles abgegolten.
          Dir steht es aber frei, Deine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben und die Günstigerprüfung zu beantragen. Wenn der persönliche Einkommensteuersatz niedriger als die Abgeltungssteuer ist, bekommst Du etwas von der Abgeltungssteuer zurück.

          Viele Grüße, Hardy

          • Hallo Hardy,

            auch dir besten Dank für deine Antwort und Unterstützung.

            Ich bin derselben Meinung, was das Thema angeht, bin mir aber nicht sicher. Daher hier nochmal meine Frage dazu nach Erfahrungen bzw. gesichertem Wissen.

            Naja, mit der Günstigerprüfung wird es vermutlich in meinem Fall im Jahr der Abfindungszahlung nichts zu holen geben. Trotzdem danke für diesen Hinweis.

            Gruß, Nick

          • Hallo Hardy
            Ich versuch es mal für dich und Nick etwas klarer zu machen .

            Quellensteuer = Die Steuer die an der Quelle in dem jeweiligen LAND
            des abzugebenden Unternehmens verpflichtend ist .

            Z.B. USA , Erträge für Steuerausländer mit Quellensteuer 15% belastet .
            Da kommt dann in Deutschland nochmal 10% on Top . In Summe 25% .

            Lt. Doppelbesteuerungsabkommen ( Vorhanden ????? ) , kann sich zwar
            die “ Quellensteuer “ in dem jeweiligen Land zurückgeholt werden , jedoch auch nicht immer ganz einfach . Peter hat da ja
            ( ich glaube mit Italien ) schon tolle Sachen erlebt .
            Kann sein , das Er auf die Rückerstattung immer noch wartet ?????
            Daher sind einige Länder die die Quellensteuer einbehalten
            ( mit jeweils von Land zu Land verschiedenen Steuersätzen für die Quellensteuer / einige 0% ) einfacher , andere Länder schwieriger . Genauso die Rückerstattung eben dieser “ Quellensteuer “ .

            Nun kommen wir wieder nach Deutschland zurück .
            Hier zählt eine Kapitalertragssteuer
            ( erstmal unabhängig , von der Quelle ) .

            Und diese Kapitalertragssteuer hat einen Steuersatz
            von 25% der ERTRÄGE .

            Beispiel : Kapitalstock 100,00 Euro , Zins 2,00 Euro ( Der Ertrag )
            Kapitalertragssteuer 2,00 Euro mal 25% gleich 0,50 Euro .
            Steuerlast hier , von 2,00 Euro Ertrag , 0,50 Euro einbehalten .

            Gleiche Annahme , jedoch jetzt Ertrag aus dem Ausland
            Kapitalstock 100,00 Euro , Zins 2,00 Euro , Quellensteuer 15% gleich
            0,30 Euro , Kapitalertragssteuer mit enthaltener Quellensteuer
            gleich 25% , gleich wieder 0,50 Euro einbehalten .
            Jetzt muss jedoch 0,30 Euro an der Quelle wiedergeholt werden ,
            0,20 Euro wird durch FA erstattet .

            Dazu kommen noch Soli und Kirchensteuer sollte man Kirchgänger sein .

            Zusätzlich ist die Kapitalertragssteuer , für Steuerinländer ,
            noch als Abgeltungssteuer ausgelegt .

            SOMIT: ……. Kapitalertragssteuer = Abgeltungssteuer .

            Quellensteuer kann ( aber muss nicht ) IN der Kapitalertragssteuer
            in Deutschland enthalten sein .

            Quellensteuer = Ertragsversteuerungssatz des jeweiligen Landes

            Abgeltungssteuer bedeutet , das mit einem Steuersatz in Deutschland
            bei einem Steuerinländer von 25% bei den Kapitaleinkünften gerechnet wird . So ganz Pauschal ……………………………………..
            Und eben diese 25% sind mit Zahlung der Kapitalertragssteuer in Höhe
            von 25% abgegolten .

            Oft ist in den 25% auch z.B. 15% ( USA ) Quellensteuer ENTHALTEN .
            Daher könntest du bei deiner Steuer ja auch nur 10% von deinem
            Land ( Deutschland ) und 15% von den USA wiederbekommen .
            ( So die Theorie ) Durch verschiedene bilatterale
            Vereinbarungen ist dieses aber dann bei bestimmten Ländern nochmals
            vereinfacht worden und diese schlagen sich dann auch manchmal bis
            zu den einfachen Bürger durch .

            Wenn du jedoch meinst , das die abgezogene Kapitalertragssteuer
            ( also nicht zwangsläufig die Quellensteuer ) bei der Einkommenssteuer
            berücksichtigt werden kann , ist dieses richtig . Wenn du aber
            meinst , die Quellensteuer wird gleich sofort vom deutschen FA
            erstattet , ist dieses falsch . Sonst müssten ja keine Anträge auf
            Ersattung der bereits geleisteten Ertragssteuer ( somit Quellensteuer
            in dem jeweiligen Land , an der Quelle entsprungen ) stattfinden .

            Alternativ dazu können auch Anlagen gewählt werden , die KEINE
            Quellensteuer enthalten und NUR noch mit den
            Kapitalertragssteuersatz 25% für Deutschland bei den deutschen
            Steuerinländer eine abgeltende Wirkung entfalten und sollten die
            Einkünfte unter einem Steuersatz von 25% liegen , auch sofort
            durch das deutsche FA erstattet werden könnten . Natürlich auch
            erst nach FESTSTELLEN des Einkommens und der Einkommenssteuer .

            @ Nick… und DIESE stellt mann ( frau auch ) JEDES JAHR NEU FEST
            oder stellt auch GEMEINSAM NEU FEST …. Zumindest in Deutschland .
            2015 / 2016 / 2017 / 2018 / 2019 u.s.w. …………………… Vermutlich auch noch 2028 , oder wo stehen jetzt die Bäume ?????
            Wenn ich aber in 2018 schon etwas versteuert habe , warum sollte
            ich in 2019 / 2020 u.s.w. , es nochmal neu versteuern wollen ???
            Außer es kommt wieder etwas NEUES hinzu . Neuer Baum gewachsen ?
            Also evt. macht ja das versteuerte Kapital nochmal neues Kapital.
            Da wären dann z.B. Bar Div. , Zinsen , Gewinne aus VuV , u.s.w….
            Das muss ich selbstverständlich dann auch wieder neu versteuern .
            2015 / 2016 / 2017 / 2018 ……..2028……2030 u.s.w………..
            Die Entnahme aus diesen bereits versteuerten Kapitalstock
            ( also ohne Gewinne ) Stand HEUTE , jedoch nicht mehr .
            Bei der KV Pflicht und Bebeitragung kann dieses wieder ganz
            anders aussehen .

            So einfach wäre hier meine Sichtweise .

            LG Det

            ( Peter , könntest du dieses nach lesen durch Hardy und Nick evt. zu den Steuerthemen verschieben ????? )

        • Zu 1) Das hast Du völlig richtig erkannt. Jedes Zusatzeinkommen ist Gift für die Steuerbelastung. Ganz speziell bei deiner ohnehin hohen Steuer. Ob sich die erforderlichen Klimmzüge zur Reduzierung „lohnen“? Wer keine andere Wahl hat, wird sich wohl alle erdenkliche Mühe geben. Wer auch eine andere Variante wählen kann, nimmt vielleicht lieber diese. Entscheiden musst Du – aber Problematik völlig richtig erkannt.

          Zu 2) Kapitaleinkünfte kann man zunächst einmal vernachlässigen. Es ist richtig, dass sie (in Deutschland) mit der Abgeltungssteuer „abgegolten“ sind. Es kann aber u.U. dennoch sinnvoll (oder sogar Pflicht) sein, die Erträge zu deklarieren. Mehr dazu gibts im Beitrag über die Anlage KAP.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Det,

            besten Dank dir für deine Mühe mit diesen ausführlichen Informationen.

            PS: Und dann gibt es noch die fiktive Quellensteuer; u.U. auch nicht uninteressant… ?

            Gruß, Nick

        • Hallo Nick, dein Satz:

          ‚mich bei einer Abfindungszahlung als Einmalbetrag Anfang 2018 nach Möglichkeit „mit Händen und Füßen“ gegen weitere Einkünfte im Jahr 2018 wehren sollte. (inkl. ALG I)‘

          würde ich so nicht bestätigen. Wenn du auf ‚ALG1‘ wegen der Steuer verzichten willst(wenn es dir zusteht) verzichtest du ja auch auf das ALG1-Geld…und das scheint in deinem Fall nicht wenig zu sein.

          Mein Fall ist ähnlich, weiter oben beschrieben. Heute bin ich soweit, dass ich meine Steuer-Erklärung per Elster erstellt und eingereicht habe:

          Wenn das mit Fünftelregelung durch geht:

          Steuererstattung: ca. 17.000 EUR
          (ohne Fünftelregelung wären es laut Elster nur 6000 EUR)

          ALG1 über das Jahr erhalten: 15.000 EUR

          macht also zusammen 32.000 EUR.

          Wenn ich ALG1 in Elster streiche und neu rechnen lasse, würde ich laut Elster 25.000 EUR erhalten. Wenn ich nicht falsch liege, wäre das ein Verlust von 7.000 EUR.

          PS. Das nur mal als Anmerkung. Lese diesen Thread deswegen immer noch ab und an mit. Über das Endergebnis kann ich hoffentlich bald berichten:-)

          Mfg

          • Ach Hartmut!!
            Da hast Du aber was grundsätzlich falsch verstanden und (womöglich) auch falsch gemacht. Denn niemand will ja auf das ALG komplett verzichten. Nur eben nicht parallel (im selben Jahr) zur Abfindung.

            Man kann das ALG ja durchaus auf später verschieben. Dann hat man beides: Den Steuervorteil UND das ALG.

            Gruß, Der Privatier

  107. Uuh, eine sehr geheimnisvolle Antwort ? trotzdem danke dafür Thomas.
    Ich nehme an, du spielst hier auf Möglichkeiten der Absetzbarkeit z. B. über Vorsorge an.
    Aber ist es nicht besser, diese Beiträge bei Bedarf und Interesse z.B. aus der Abfindung oder anderen vorhandenen Guthaben zu zahlen und damit dann beim zu versteuernden Einkommen u.U. in ein sehr niedriges oder sogar negatives z.v.Ek. für die Nutzung der 1/5-Regel zu kommen und damit ein höheres Nettoendergebnis zu erhalten, anstatt z.B. aus weiteren Job-Einkünften der ersten drei Monaten in 2018 zu zahlen ? Denn damit würde man ja zunächst immer wieder damit „kämpfen“, die Gesamteinkünfte inkl. Abfindung gering und eben nicht bei Null oder negativ zu halten.

    Außerdem: Wie verhält es sich mit Kapitaleinkünften in diesem Zusammenhang (sh. meine obige Ursprungsfrage dazu von heute) ?

    Danke vorab für weitere hilfreiche Antworten, auf die ich hier hoffe.

    Gruß, Nick

    • Naja… Thomas möchte ja mit diesen Andeutungen erreichen, dass Du seine Webseite besuchst, um herauszufinden, welche genialen Tricks er auf Lager hat. 😉

      Ich kenne Thomas nicht persönlich, habe aber von den vielen wertvollen Kommentaren, die er hier schon beigesteuert hat, den Eindruck, dass er sich mit der Thematik „Abfindung“ sehr gut auskennt und wenn vielleicht ohnehin eine Beratung sinnvoll wäre, hätte ich bei Thomas ganz sicher den Eindruck, dass ich einen Experten vor mir habe. Und – das sei hier auch mal wieder gesagt:
      Davon kann man bei einem „normalen“ Steuerberater oder Anwalt nicht unbedingt von ausgehen.

      Und da Thomas seine „Werbung“ immer in gute Ratschläge einbettet, darf es das gerne machen. 😉

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Peter, hallo Thomas,

        das sehe ich auch so und deshalb möchte mich an dieser Stelle nochmal ausdrücklich für die Möglichkeit bedanken, dass man sich auf euren Webseiten zum Thema schlau machen kann.
        Die Webseite von Thomas kenne ich ebenfalls schon und kann z.B. auch den dort zu findenden Abfindungsrechner empfehlen.
        Beides, die Seiten, zusätzlich mit den vielen, oft nützlichen Links und Erfahrungsberichten sowie der Rechner haben mir in meiner aktuellen Situation sehr geholfen.

        Schön, dass es das gibt und dass man auch von den Kommentaren anderer Forumteilnehmer profitieren und sich sozusagen austauschen kann. Ein Dank auch all denen.

        Daumen hoch ? Nick

      • Hallo Privatier,

        danke für das Lob mit den „genialen Tipps“ und die partielle Erlaubnis zur Schleichwerbung – oder ist das Product Placement. 😉

        Im Übrigen geht es mir ja nicht um geniale Tricks – die ich auch nicht kenne -, sondern um das Recht jedes Einzelnen, die optimale Lösung für sich zu finden. Ich bedauere nur, dass zu oft dabei auf die mögliche oder vermeintliche Steuerersparnis gesehen wird, und nicht auf die „Gesamtstruktur“ wie Nick sie nennt.

        Wenn mir was weh tut, kann ich zum Arzt gehen und mir ein paar Schmerzmittel verschreiben lassen. Zumindest die Schmerzen werden damit beseitigt, nicht unbedingt jedoch die Gesundheit verbessert. Mit Steuerspartricks ist es oft ähnlich – sie helfen gegen die Steuern, aber nicht unbedingt für mehr finanzielle Sicherheit.

        Ich glaube, Dir ging es ja auch mit Deiner tollen Seite hier um eine Lösung für ein Leben als Privatier, und nicht um „tolle Tricks für Rentner“. 😉

        Und zu Nicks Frage:

        „Möglichkeiten der Absetzbarkeit z. B. über Vorsorge“ und andere Werbungskosten, Sonderausgaben … werden immer zuerst auf das normale zu versteuernde Einkommen angerechnet. Bloß mal als Beispiel: Wenn Du also 44.000 Euro in eine Rürup-Rente investieren wolltest, könntest Du in dem Jahr 44.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen verdienen und hättest doch vor Versteuerung der Abfindung Null Euro zu versteuernden Einkommens – genauso viel, als hättest Du gar kein Einkommen.

        Ich will damit nicht sagen, dass das die Lösung ist, sondern nur – um mit Rothschild zu sprechen: Wer die Steuergesetze nicht kennt, kommt nicht umhin, Steuern zu zahlen. Wer sie kennt, mitunter schon. 😉

        Auf weiterhin allseits gute gegenseitige Unterstützung. 🙂

  108. @ Nick . Es gibt KEINE fiktive Quellensteuer .
    Entweder Kapitalertragssteuer mit ENTHALTENER Quellensteuer
    oder Kapitalertragssteuer OHNE ENTHALTENER Quellensteuer
    Steuersatz in Deutschland jeweils 25% Kapitalertragsversteuerung.
    Davon X % Rückholbar , in den jeweiligen Quellensteuerland , wo
    halt die KAPITALERTRÄGE entstanden sind , oder eben auch nicht rückholbar .
    Kommt eben auf das Land an . Aber eben genau diese Verständnissfragen
    sollten evt. doch besser mit einen professionellen Berater auch
    notfalls gegen Gebühr besprochen werden . Insbesondere wenn es um solche
    Summen geht , ist m.M.n. das sparen an einer Beratung , ggf. der falsche
    Weg . Ich glaube da kann eher mehr Geld mit verloren , wie gewonnen werden .
    Aber wie Peter es auch schon mitteilte , ist es sicherlich nicht einfach das
    richtige Fachpersonal mit dem richtigen Wissen zu finden .
    Dir viel Glück dabei .

    LG Det

    • Det, da liegst Du leider falsch mit Deiner Aussage. Selbstverständlich gibt es „fiktive Quellensteuern“.

      Dabei kann der Anleger in seiner Steuererklärung diese fiktive Quellensteuer anrechnen lassen, obwohl das Quellenland diese Steuer gar nicht erhoben hat. Ist für den Anleger ein nettes Zusatzeinkommen. Erfunden wurde dies mit der Idee einer gewissen Förderungswürdigkeit dieser Länder. Ob man allerdings wirklich in Länder wie Urugay oder Bolivien investieren möchte, ist dann eine ganz andere Frage.

      Darüberhinaus wird die Liste der Länder, für die eine fiktive Quellensteuer anrechenbar ist, auch mit jedem Jahr kleiner. Eine aktuelle Liste sämtlicher Quellensteuer-Sätze (auch der fiktiven) enthält die Liste des Bundesamtes für Steuern.

      Gruß, Der Privatier

  109. Sorry Peter , aber das sehe ich nicht so .
    Dieses wird m.M.n. schon aus dem Passus “ Es ist nur die ausländische Steuer
    anrechenbar , die festgesetz und GEZAHLT wurde “ ersichtlich .
    In der Praxis wird es sich wohl so gestaltet , das die “ fiktiv “
    anrechenbare Steuer , zwar “ fiktiv “ angerechnet ( nach DBA ) werden kann , jedoch da nicht rückholbar , sowieso verloren ist .
    Also somit gibt es eine fiktive Steuer faktisch m.M.n. eigentlich halt nicht ,
    sondern lediglich die “ fiktive “ Anrechnungsmöglichkeit .
    Aber Peter , ich lerne ja auch gerne noch dazu . Wenn du dieses mal anhand
    eines Beispiel unterlegen könntest ??? . Gerne .
    LG Det

    • Nee, Det – da bin ich jetzt gerade zu faul zu.
      Zumal ich dann wohl erst einmal einen gesonderten Beitrag über ausländische Quellensteuer schreiben müsste.
      Aber ich habe einen Beitrag von Finanztip für Dich, in dem Du das schön nachlesen kannst (sogar mit Beispiel).

      Allerdings ist der Beitrag ca. 4 Jahre alt. Das Verfahren und die Grundsätze sind aber immer noch aktuell. Nur die aufgezählten Länder müsste man jeweils noch einmal überprüfen. Ich glaube China und die Türkei zählen aktuell nicht mehr zu den Ländern mit fiktiver Quellensteuer. Müsste ich aber selbst erst einmal prüfen.

      Gruß, Der Privatier

  110. O.K. Peter , ich geb mich geschlagen . Auch wenn ich es bisher noch
    NIEMALS erlebt habe , hat dieses ja nicht zu sagen , das es dieses nicht
    durch irgendein DBA doch noch ( Zumindest auf einige Anlageformen ) geben
    könnte . Ein Grund mehr , warum man sich einen Profi gönnen sollte .

    LG Det

  111. Guten Morgen,

    dank der Seite konnte ich mir schon einen guten Überblick verschaffen. Vielen Dank dafür. Allerdings habe ich eine Frage, auf die ich bisher keine abschließende Info gefunden habe.
    Wenn ich davon ausgehe, dass ich zukünftig weiter Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit erhalte, wie verhält es sich dann?
    Beispiel:
    Einkommen im Jahr 2017 50.000 Euro
    Aufhebungsvertrag zum 31.12.2017 mit Abfindung in Höhe von 80.000 Euro
    Neuer Job 2018 mit Jahreseinkommen in Höhe von 35.000 Euro.

    M.E. stehe ich viel besser da, wenn ich die Auszahlung der Abfindung in den Januar 2018 verschiebe, um dann im Jahr 2018 die fünftelregelung anwenden zu können. Oder sind dort noch irgendwelche Fallstricke vorhanden?

    Wenn mein Arbeitgeber die Abfindung im Dez. 2017 auszahlt, welche Möglichkeiten bestehen dann noch zur Reduzierung der Steuerlast?

    Besten Dank und viele Grüße,
    Simon

    • Wenn das voraussichtliche Einkommen (aus nichtselbständiger Arbeit) in 2018 geringer ist, als in 2017, wäre eine Verschiebung der Abfindung sicher sinnvoll. Fallstricke sehe ich da keine.

      Zur Reduzierung der Steuerlast bietet sich immer verschiedene Dinge an. Ich halte eine Einzahlung in eine Altersvorsorge (gesetzl. oder Rürup) für den effektivsten Weg. Aber sicher gibt es auch Möglichkeiten über Investitionen (z.B. in vermietete Immobilie, Solaranlage o.ä.), Verluste aus Selbständigkeit, usw.

      Gruß, Der Privatier

  112. Sehr geehrter Privatier,

    vorab möchte ich Sie ehrlich loben für die tolle Seite und Tipps.

    Ihr Forum ist mit Abstand das beste und seriöseste im Netz.

    Nun brauche ich Ihre kompetente Beratung, und bitte um Entschuldigung, falls eine ähnliche Anfrage schon gestellt wurde.

    Hier meine Angaben:

    Alter 58,5

    Land NRW

    Abfindungstermin: 31.12.2017

    Abfindungssumme: 150.000 Euro wird leider auch in Dezember 2017 ausgezahlt!

    Mein Brutto Jahresgehalt als Angestellter 65.000 Euro St. Klasse 3, 2 Kinderfreibeträge, Keine Konfession

    Meine Werbungskosten 2017: 6000 Euro

    Ehefrau Jahresgehalt als Angestellte 2017: 20000 Euro St. Klasse 5, 0 Kinderfreibeträge, RK

    Ehefrau Werbungskosten 2017: 1000 Euro.

    Und hier meine Fragen:

    1. Wie viel Geld von der Abfindung bleibt nach der 1/5 Regelung übrig (ca.)?

    2. Desto mehr Werbungkosten mehr Abfindung oder?

    3. Welches wäre der maximale Betrag, den ich bei einer Rürup Rente einzahlen kann und wie viel mehr Netto Abfindung würde ich bekommen?

    Und hier meine wichtigen Anliegen:

    4. Gibt es eine andere Möglichkeit, Geld steuerfrei einzuzahlen, wo ich davon sofort disponieren kann, also ohne dass ich bis zum Rentenalter abwarten muss?

    5. Wenn ja, welche?

    Vielen lieben Dank

    Eric

  113. Am besten mal mit Elster „durchspielen“.

    Alleine die Verschiebung hätte ca. 24k€ mehr gebracht.
    86k€ vs. 110k€, die von der Abfindung übrig bleiben!

    In Ihrem Fall bringt die Fünftelregelung also nur ca. 2.3k€. ( ohne WK und ca. mal alle Zahlen )

    Kirchgeld ist zu zahlen, da die Frau noch in der Kirche ist.
    Tabellen sind im Netz zu finden. Evtl. erstattet die Kirche auf Antrag die Häfte.
    Steht auch hier im Forum.

    Zu Rürup zitiere ich mal:

    „Immerhin können im Jahre 2017 max. 46.724€ an Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Davon werden allerdings nur 84% (also 39.248€ für Ehepaare) steuerlich wirksam.“

    Es werden dann aber Ihre und die Ihrer Frau in 2017 gezahlten Beiträge vorher abgezogen.
    Hier wäre es auch besser gewesen eine Verschiebung in 2018 zu erreichen.

    • Ich kann mich da Robben im Wesentlichen nur anschliessen:

      1. Auch wenn Sie sich viel Mühe mit den Detailangaben gemacht haben – Ihre Steuer kann und will ich Ihnen nicht ausrechnen. Elster ist eine gute Hilfe. Und man kann schön damit herumspielen, Varianten ausprobieren. Ein käufliches Steuerprogramm tut es natürlich mindestens genau so gut.

      2. Ja.

      3. Siehe Robbens Zitat.

      4. Steuerfrei „einzahlen“ mit sofortiger Disponierbarkeit? Das ist wohl eine Illusion! Sie können natürlich investieren und damit Verluste geltend machen, aber dieses Geld ist in erster Linie erst einmal weg. Mit Disponieren wird es dann schwierig. Also: Kein Idee!
      Sie können höchstens die anderen hier erwähnten Möglichkeiten nutzen, z.B. Vorauszahlung der KV/PV-Beiträge. Aber auch wieder ohne „Disponierbarkeit“.

      Abschliessend (auch auf Basis der von Robben erwähnten Hinweise) noch eine Idee:
      Wie wäre es denn, wenn Sie Ihre Energie darauf verwenden würden, Ihren AG zu einer Verschiebung der Abfindung zu bewegen? Für den AG macht das meist keinen Unterschied.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank Privatier, Sie haben vollkommen Recht mit dem Steuerprogramm 🙂

        Zurück zu Ihrer klugen Empfehlung:
        Leider ist mein AG nicht so flexibel wie ich es mir gewünscht hätte…. Würde die Auszahlung der Abfindung Anfang Januar 2018 etwas bewirken, obwohl der Austrittstermin zum 31.12.2017 bleibt?

        Herzlichen Dank und liebe Grüße

        • Wann das Arbeitsverhältnis endet, ist für die Abfindungsbesteuerung relativ unwichtig. Entscheidend ist vielmehr, wann Du über das Geld verfügen kannst/wann es Dir auf Deinem Konto zugeflossen ist.

          Angenommen, der Arbeitgeber überweist die Abfindung am 30.12., sie trifft aber nach der normalen Banklaufzeit erst am 02.01. bei Dir ein, so entsteht die Steuer dafür im neuen Jahr. Das ergibt sich aus § 11 EStG.

          Sollte der Arbeitgeber die Steuern von der Abfindung wie beim Lohn bereits abgezogen und abgeführt haben, wird das im Zuge der Steuerfestsetzung für die jeweiligen Jahre korrigiert.

          In dem Fall könnte dann eine Steuerersparnis eintreten, wie bereits von Robben angedeutet.

          Thomas

        • Ja, Thomas hat schon Recht: In Deutschland gilt das Zuflussprinzip. Es kommt also darauf an, wann die Zahlung zugeflossen ist.
          Dennoch würde ich keinesfalls auf die hier angedeutete Lösung setzen. Es mag sein, dass das am Ende funktioniert. Aber es wird einen Haufen Ärger geben. Denn es ist so gut wie sicher, dass das Unternehmen die Abfindungszahlung in diesem Fall trotzdem zusammen mit den anderen Zahlungen auf der Steuerbescheinigung für 2017 bescheinigen wird. Und dann wünsche ich viel Spass dabei, das FA von einer anderen Sachlage zu überzeugen.

          Ich halte es für viel zielführender, noch einmal mit dem AG in Verhandlung zu treten, um eine ordentliche Verschiebung (z.B. auf Ende Jan.) zu erwirken. Dafür muss man ggfs. ein wenig kreativ werden und überlegen, womit der AG zu locken wäre? Bieten Sie ihm was an: Einen Monat früher gehen (bei Gehaltsverzicht), Reduzierung der Abfindung um Summe X. Was ist dem AG wichtig?
          Abfindungen sind immer Verhandlungssache. Und auch ein existierender Vertrag kann immer im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Darauf würde ich mich konzentrieren. Immer erst die größten Brocken optimieren. Der Rest kommt dann später.

          Gruß, Der Privatier

        • Hallo Eric,
          bei mir war es genauso.
          Austritt 31.12., dann eine Gehaltsabrechnung für Dezember.
          Dann kam im Januar die korrigierte Geh.abrechnung für Dez. weil Ü-Std., Abfindung, Erfolgsbeteiligung nicht im Dezember bei HR pünktlich eingegeben worden waren / konnten. Passend zu diesr Geh.Abrechnung wurde dann Ende Januar der Differenzbetrag überwiesen. Der beinhaltete dann neben den anderen Teilen auch die Abfindung.
          Es war aber immer noch die Abrechnung für Dez. !
          Nicht zu verwechseln mit einer Abrechnung für Januar, die es ja nicht geben kann weil ausgeschieden. Nicht dass Du mit HR aneinander vorbei redet.
          Ich hoffe es verständlich beschrieben zu haben.
          Daumendrücker …

          • So, nun habe ich extra noch einmal in meiner Abfindungsabrechnung nachgesehen: Ich bin zum 30.11. aus dem Unternehmen ausgeschieden, habe meine Abfindung im Jan. des Folgejahres erhalten und dazu eine Gehaltsabrechnung für den Januar!

            Die Aussage: „…Abrechnung für Januar, die es ja nicht geben kann weil ausgeschieden.“ kann mal also so nicht stehen lassen. Wie dies in den verschiedenen Unternehmen gehandhabt wird, scheint unterschiedlich zu sein.

            Gruß, Der Privatier

    • Vielen Dank für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort.

      Ich hätte noch ein paar Fragen dazu:

      Wenn ich das richtig interpretiere, wird die Kirchensteuer nicht nur vom Lohn meiner Frau sondern auch von meiner Abfindung angerechnet, oder?

      Wenn das so ist, würde ein eventueller Kirchenaustritt meiner Ehefrau helfen?

      Mit einer Verschiebung in 2018 meinen Sie die Auszahlung der Abfindung und den Austrittstermin?

      Würde es reichen, wenn „nur“ die Auszahlung der Abfindung Anfang Januar erfolgen würde?

      Nochmals Danke und liebe Grüße

      • Zum Thema Kirchensteuer, den Möglichkeiten und Problemen gibt es hier im Blog auch einen Beitrag:
        Abfindung und Kirchensteuer.

        Ein Austritt der Ehefrau aus der Kirche wäre (wenn die Abfindung noch in diesem Jahr fliesst) wenig hilfreich, denn erstens müsste das Kirchgeld dennoch anteilig gezahhlt werden, also ca. für 1/2 Jahr bei schnellem Entschluss. Aber den oftmals auf Antrag gewährten Nachlass von 50% kann man dann von vorneherein vergessen. Den gibt es (wenn überhaupt) natürlich nicht für Abtrünnige.

        Für den positiven Effekt der Verschiebung der Abfindung ist tatsächlich „nur“ entscheidend, dass die Abfindung verschoben wird. Der Austrittstermin aus dem Unternehmen kann ruhig so bleiben.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Eric,
          50% Erlass für einen Katholiken in München gibt es nicht.
          Wie in dem anderen Beitrag beschrieben, kann ich es aus eigener Erfahrung bestätigen. Bei einer Abfindung kann es aus deren Sicht keine Bedürftigkeit geben.
          Gruß

        • Oh ja – richtig, Mr.Excel! Die fatale Kombination von „katholisch und München“ habe ich wohl nicht so richtig wahrgenommen.

          In der Tat gibt es inzwischen mehrere Hinweise darauf, dass eine 50%ige Erstattung der Kirchensteuer dann eher unwahrscheinlich ist. Nachzulesen in einigen der Kommentare zu meinem Beitrag über die Kirchensteuer. Zum Beispiel in diesem Kommentar eines ziemlich verärgerten Lesers.

          Gruß, Der Privatier

  114. Hallo Eric,

    für eine Steuerersparnis bei Abfindung gibt es immer 3 Wege: Steuern
    sparen vor der Auszahlung der Abfindung, bei Auszahlung der Abfindung
    (mit Fünftelregelung) und nach der Auszahlung. Letzteres muss zwar für
    2017 wirksam werden – das scheint bei Auszahlung am 31.12. schwer zu
    gehen – ist aber unter bestimmten Bedingungen möglich. 😉

    Der maximale Betrag für die Einzahlung in die Rürup-Rente beträgt 2017
    „unendlich“. 😉 Steuerlich berücksichtigungsfähig sind als
    Altersvorsorgeaufwendungen 2017 für Ledige 23.362 Euro, für
    Verheiratete 46.724 Euro – wobei von diesen Beträgen noch andere
    Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. Einzahlungen in die gesetzliche
    Rentenversicherung) abzuziehen sind.

    Nach Deinen zahlen würde nur unter Berücksichtigung der
    Fünftelregelung (also ohne weitere Optimierung) eine
    Gesamtsteuerbelastung von etwa 90.000 Euro bleiben – Steuerersparnis
    Dank Fünftelregelung 2.900 Euro.

    Beste Grüße

    Thomas

    • Vielen lieben Dank Thomas für deine guten Infos.

      Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung hatte ich auch überprüft, da sind die Erträge für die Investition nicht gut, unter anderem wegen der Abzüge von Krankenkasse und Steuer.

      Jetzt zurück zu deinen Bemerkungen:

      a) Steuern sparen vor der Auszahlung der Abfindung:

      Wie kann ich das tun? Außer die Werbungskosten etwas zu erhöhen fällt mir nichts anderes ein.

      b) bei einer Auszahlung der Abfindung (mit Fünftelregelung) und nach der Auszahlung

      Fünftelregelung ist dank dir, Robben und Privatier klar.

      … „unter bestimmten Bedingungen möglich“, Das liest sich sehr versprechend! Könntest Du mir bitte die Voraussetzungen/Bedingungen nennen?

      Danke nochmal und beste Grüße zurück

      Eric

  115. Hallo Eric,

    stimmt, den meisten fällt nur Werbungskosten ein, obwohl sie selbstverständlich auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mehr oder weniger nutzen.

    Werbungskosten gibt es bei allen 7 Einkunftsarten – allerdings werden sie unterschiedlich berücksichtigt. Darüber hinaus gibt es auch noch Steuerermäßigungen…

    Und schließlich werden bestimmte Investitionen steuermindernd berücksichtigt.

    Ich will damit nur sagen, viele Wege führen nach Rom. Steuerliche Pauschbeträge kann jeder geltend machen – alles was darüber hinaus geht, ist individuell zu gestalten. Da muss man einfach rechnen. Allein von ein paar Voraussetzungen/Bedingunen lässt sich keine optmiale Lösung ableiten.

    Und auch das beste Forum – wie dieses hier – kann nicht in jedem Fall eine Expertenberatung ersetzen, bei der zumindest rechtliche, steuerliche und Finanzmarktbedingungen zu berücksichtigen wären. Gegebenfalls lohnt es sich, Experten hinzuziehen. Sein Haus mauert auch nicht jeder allein. 😉

    Bitte hab Verständnis dafür. 😉

    Gruß

    Thomas

  116. Hallo Privatier,

    vielen Dank für eine tolle Infoseite, mit vielen und guten Hinweisen.

    Meine konkrete Fragestellung bzgl.des Verschiebens der Abfindung – ob eine Zusammenballung 1/5 St.Regelung überhaupt besteht?

    freue mich schon darauf,alle ihre kompetenten Aussagen hier Lesen zu können…

    Zur Person/Sache:

    – Ich werde im Dez 62 Jahre ( 46 Jahre gearbeitet)
    – Mein normales Brutto-Gehalt sind 40 000 €
    – seit 2013 bis jetzt,immer wieder Monate krank und somit KG Bezug + Gehalt (ca.4 Mon.+ 8 Mon. gearbeitet ca.27 000 €)
    – darum einen Aufhebungsvertrag mit gesetzl. KündigFrist geschrieben, Arbeitsvertrag endet zum 31.12.2017
    – Abfindung 32 000 €
    – Arbeitgeber wäre auch bereit dieses Geld zum Januar 2018 auszuzahlen
    – ab Januar 2018 entweder eine behind. Rente oder Alg1

    Meine Fragen:

    – Zusammenballung ? da ich nun seit 2013 kein normales Gehalt mehr erhalten habe – 4 Mon.Krankengeld + 8 Mon.Gehalt
    – 2018 somit wenig Einkommen + Abfindung
    – normales Gehalt 40 000 € – akt. Gehalt seit 2013 – 2017 ca. 27 000 € im Jahr – Plus einem Krankengeld …
    – 1/5 Steuerregel
    – würde die 1/5 Steuer überhaupt auch 2017 greifen
    – AG müsste ja die Abfindung 2017 seperat berechnen ?(Steuer+Plegevers.)was passiert dann 2018,erhalte ich dass Geld Brutto auf mein Konto und muss es selbst dann sofort beim Finanzamt Melden …oder wie geht dass?
    – viel Aufwand für wieviel Geld ?? mein Smartrechner sagt zb. für 2018 mit 1/5 ein Plus von ca.6 000 € … wäre sehr Gut!

    Wie gesagt,
    Ich freue mich schon auf eure Antworten dazu und bei Problemen ,bleibt eben nur der Weg zum FZamt oder gleich Steuerberater.

    vielen Dank
    sendolf

    • Hallo Sendolf,

      ob die Bedingungen für die Fünftelregelung bei Auszahlung 2018 erfüllt sind, lässt sich anhand Deiner Angaben nicht zuverlässig feststellen.

      Es kann auch sein, dass sie erfüllt sind, das Finanzamt es aber anders sieht – vgl. https://www.abfindunginfo.de/keine-fuenftelregelung-ohne-zusammenballung-der-einkuenfte

      Gerade in der letzten Woche hatte ich einen ähnlichen Fall, wobei dem Betreffenden nach abgelehntem Einspruch dann nur der Klageweg bleibt.

      Für eine Auszahlung 2017 wären die Bedingungen – Deinen Angaben nach – erfüllt.

      Gleich wann die Abfindung ausgezahlt wird, hat der Arbeitgeber diese nach den geltenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Die Daten erhält er online für den Monat der Auszahlung.

      Gruß

      Thomas

    • Ich würde hier wohl den Gang zum Steuerberater empfehlen. Und zwar aus folgenden Überlegungen:

      Für die Fünftelregel muss eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegen, d.h. die Einkünfte müssen mit Abfindung höher sein, als die „normalen“ Einkünfte bei ungestörtert Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

      Wird die Abfindung noch in 2017 gezahlt, dürfte somit auf jeden Fall eine Zusammenballung gegeben sein. Allerdings ist die Summe der zu verst. Einkünfte dann auch relativ hoch und die Steuern damit auch.

      Wird die Abfindung erst in 2018 gezahlt, ist fraglich was unter „normalen“ Einkünften verstanden wird. Kurz gefasst sehe ich hier die Gefahr, dass die 1/5-Regel nicht zur Anwendung kommt, denn „normal“ wären 40k, Abfindung aber nur 32k.

      Es wäre also zu prüfen, ob wirklich das volle Gehalt als Vergleich herangezogen wird, oder das tatsächlich im letzten Jahr bezogene Gehalt. Es gibt da unterschiedliche Rechtsauffassungen und mir ist aktuell keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt.

      Weiterhin wäre zu prüfen, welche Steuerbelastung am Ende höher ist: Die in 2017 mit Fünftelregel oder die in 2018 ggfs. ohne Fünftelregel. Das noch kombiniert mit einer aktuell ungewissen Höhe von Rente oder ALG1 kann dann wohl nur ein Steuerberater halbwegs sinnvoll ausrechnen.

      Aber auch der braucht dann konkrete Angaben über Rentenhöhe und/oder ALG. Ohne Zahlen kann der auch nichts rechnen. Oder man müsste verschiedene Szenarien mit geschätzten Werten und Wahrscheinlichkeiten durchrechnen.

      Eine Auszahlung der Abfindung in 2018 wird in der Regel vom AG auch versteuert. Eine Brutto-Auszahlung ist da eher die Ausnahme. Hier wäre im Vorfeld dringend anzuraten, den AG vorher zu befragen, wie er die Steuer berechnen will und ggfs. Nachweise und Bestätigungen einreichen, damit hier keine ungünstigen Annahmen getroffen werden (z.B. St.Kl.6, Berechnung auf Monatsbasis statt auf Jahresbasis usw.).

      Gruß, Der Privatier

  117. Vielen Dank
    an Thomas und Privatier

    So was habe ich mir fast gedacht… ja die Abfindssumme hätte höher sein müssen ! leider hat es der AG
    abgelehnt, da ich mit 63,6 Jahren sowieso in Rente gehen werde.

    – habs vergessen Stklasse 1 und 1 Kind
    – ok aber die ABFS von Brutto 32 000 Euro + zb. einer Alg1 von ca. Netto 1380 Euro wären doch für 2018 höher wie ein letztes volles JahresGehalt von Brutto 40000 Euro aus dem 2013 …
    – eine mögl. Rente mtl. 1400 Euro würde nicht zählen oder ?
    – lohnt sich ein Weg zum Finanzamt überhaupt wegen einer vorab info .
    – sollte der AG es mir Brutto überweisen ,brauche ich was schriftliches von ihm und muss damit sofort zum Finanzamt … richtig

    gruß sendolf

    • Ja, es kann durchaus auch sein, dass die Fünftelregel in 2018 angewandt werden kann. Bei dem Vergleich von „normalen“ Einkünften und tatsächlichen Einkünften werden auch solche berücksichtigt, die ohne Kündigung gar nicht entstanden wären. Also z.B. ALG oder Rente.

      Mit den jetzt genannten Zahlen sieht es daher gar nicht so schlecht aus. Vorausgesetzt die Zahlungen fliessen auch für einen ausreichend langen Zeitraum. ALG wird es z.B. ziemlich sicher nur für max. 9 Monate geben. Rente kann ich gar nicht beurteilen, von daher vollständig ungewiss.

      Der Weg zum Finanzamt lohnt sich in den meisten Fällen nicht. Die Mitarbeiter führen in der Regel keine Beratung durch. Und ganz sicher keine Voraus-Berechnung. Das ist das Arbeitsfeld eines Steuerberaters.

      Sollte der AG tatsächlich Brutto überweisen (was ich kaum glaube), so ist keine sofortige Meldung beim FA erforderlich. Einkommensteuererklärung am Jahresende reicht.
      Aber natürlich muss der AG die Zahlung bescheinigen.

      Gruß, Der Privatier

  118. Hallo Herr Privatier,
    haben Sie Erfahrungen mit „Ansparabschreibung“ für Existenzgründer? Habe hier von Investments als Gesellschafter in Solaranlagen gehört. Welche sonstige Möglichkeiten sehen Sie die Anspaarabschreibungsmöglichkeiten zu nutzen. Welche posten können hier angesetzt werden.

    MfG, Steve

    • Ich kenne zwar den Begriff (heisst heute übrigens „Investitionsabzugsbetrag“) und weiß auch, was er aussagt. Nämlich eine Sonderabschreibung, die bereits vor der Anschaffung von Wirtschaftsgütern vorgenommen werden kann. Vorteil: Die Abschreibung senkt den Gewinn bzw. erhöht den Verlust in einem Jahr, in dem der Steuerpflichtige dies für vorteilhaft hält.

      Sehr viel mehr, insbesondere zu den genauen Bedingungen, Grenzwerten und Regeln kann ich dazu aber nicht sagen. Nur vielleicht noch so viel, dass die Möglichkeit nicht auf ein einzelones Wirtschaftsgut beschränkt ist, sondern dass dies (in dem selben Jahr) auch für mehrere Investitionen möglich ist. Aber es gibt Maximalgrenzen. Näheres bitte ich dann selber einmal zu recherchieren.

      Gruß, Der Privatier

    • Ansparabschreibung , max. 40% des Invest Volumen VOR Anschaffung .
      Leider NUR bei Mobilen Gegenständen des Betriebsvermögens ( Auto / Werkzeug u.s.w. ).
      Solaranlagen etwas Grenzwertig , da dort eindeutige Zuordnung NICHT möglich .
      Also solange KEIN VERBUND FEST , mit Immobilie , vermutlich ??? MOBIL ???
      Bei allen anderen Anschaffungen , Abschreibung über AfA .
      Max. 2 Jahre vorher ( 40% ) zu bilden , bei NICHT AUSÜBUNG , Ansparrücklagenauflösung
      mit 6% ( 0,5% / Mon. ) Zins . Bei Einzelfragen , Steuerberater konsultieren .

      LG Det

  119. Hallo Herr Privatier,
    Meine 2te Frage: Bei den Online Rechner die ich Ausprobiert habe seiht die Rechnung so aus das bei einer Bedeutende Abflindung wenn ich z.B das Unternehmen zum 01.01.2018 verlasse und kein Gehalt in 2018 beziehe und nur eine Abfindung sprich 0 Brutto Jahresgehalt ist Scheint das Günstiger zu sein als wenn ich in dem Jahr einen Neuen Job annehme da ansonsten die Steuer die zusätzliche Einnahme von dem neuen Job komplett absorbiert. Wenn ich also in 2018 arbeiten möchte bleibt mir nur eine Einigung über das Splitting/Trennung der Abfindung in über 2 Jahre. vorab Danke für ihr Feedback.

    VG, STEVE

    • Es ist je nach Größe und Verhältnis von Abfindung zu Gehalt durchaus denkbar, dass die von Ihnen beschriebene Steuer-Situation eintritt. Wer es daher mit seiner finanziellen Situation und seiner persönlichen Lebensplanung (Karriere!) vereinbaren kann, wählt aus diesem Grund gerne ein Jahr ohne jedes Einkommen. Macht allerdings meistens nur dann Sinn, wenn man ohnehin vorhat, anschliessend in den Ruhestand zu gehen.

      Eine Aufteilung der Abfindung auf zwei Jahre sollte man vorher sehr genau durchrechnen! Es mag zwar sein, dass es sich am Ende als vorteilhaft erweist, ich möchte aber darauf hinweisen, dass für die Anwendung der Fünftelregel die Auszahlung in einer Summe erforderlich ist (mit kleinen Ausnahmen). In vielen Fällen ist daher eine Aufteilung eher von Nachteil.

      Gruß, Der Privatier

  120. Hallo Herr Privatier,

    vielen Dank für ihre Antwort. Sie haben recht die fünftel Regelung und die Aufteilung bei gleichem Jährlichen Brutto wie im vorjahr kommen auf den gleichen Betrag raus.
    1) Was wäre denn die Ausnahme für die Kombination der aufteilung der Abfindung und die Anwendung der fünftel Regelung
    2) Die Aufteilung auf 2 Jahre hat der Arbeitnehmer darauf ein Anrecht oder ist das abhängig vom AG
    3) Bei der Aufteilung könnte jeweils auch Anspaarabschreibungen angesetzt werden?
    4) Bei den Anspaarabgschreibungen könnten hier auch Investitionen für Gründung angesetzt werden , könnte ich ggf auch als Gesallschafter einem Unternehmen ein Darlehen gewähren?

    Beste Grüße,
    STEVE

    • Zu 1: Grundsätzlich wird die Fünftelregel nur bei Einmalzahlungen angewandt. Als Ausnahme gilt eine Kleinbetragsgrenze von 10%, die (meistens vorher) ausgezahlt werden darf.

      Zu 2: Alle Vereinbarungen eines Aufhebungsvertrages sind grundsätzlich Verhandlungssache. Niemand hat einen Anrecht auf irgendwas.

      Zu 3: Ansparabschreibungen bzw. richtiger „Investitionsabzugsbeträge“ haben mit einer Abfindung nichts zu tun und sind daher vollkommen unabhängig davon zu betrachten. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, können sie jedes Jahr in Anspruch genommen werden. Sie sollten dann aber auch in reale Investionen umgesetzt werden, da ansonsten eine Rückabwicklung durchgeführt wird.

      Zu 4: Kosten für die Gründung eines Unternehmens mindern sicher teilweise sofort den Gewinn (bzw. sorgen für einen Verlust), teilweise müssen Investitionen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden und wirken sich daher nur zum Teil auf das aktuelle Jahr aus. Dies gilt dann auch für Investitionen, die erst in späteren Jahren geplant sind (Investitionsabzugsbetrag).

      Ich denke, es wäre für Sie sinnvoll, Ihre Pläne einmal mit einem Steuerberater zu diskutieren und ggfs. verschiedene Szenarien einmal durchrechnen zu lassen.

      Gruß, Der Privatier

  121. Hallo Herr Privatier und alle Mitleser,
    Kompliment für diese ausgezeichntete Seite! Ich habe schon viele Tipps gefunden, die mir sicherlich den Weg in den vorzeitigen Ruhestand erleichtern werden.
    Um ein Gefühl für die Steuerbelastung und Optimierungsideen zu bekommen, habe ich mir zwei Steuerprogamme (Taxman und SteuerSparErklärung) heruntergeladen.Ich befürchte, ich habe hierzu ein Anwender-(bzw. Verständnis-)problem.
    Rahmendaten: StKlasse 2, 1,0 Kinder, Abfindung TEU 250, ALG 1-Bezüge ca. 20 TEU im Jahr der Abfindungsauszahlung, freiwillige Einzahlung GRV i. H. v. 23,xx TEU (Steuerprogramme beziehen sich auf 2016).
    Beide Programme geben vor, dass ich, wenn ich bei „Art der Einnahmen“ Abfindung anklicke, unter „Tätigkeit“ die letzte Tätigkeit aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis, in meinem Fall also „Angestellte“ anzugeben habe.Dann berücksichtigen beide Programme aber lediglich maximal abziehbare Vorsorgeaufwendung von 8.833,00 €. Wenn ich als „Tätigkeit“ „sozialversicherungsfrei“ anklicke, sieht es deutlich besser aus und es werden maximal 18.669,00 € als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Ergebnis der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ändert sich auch nicht, wenn ich auf ALG1 „verzichte“.
    Bei Anfragen an den Support beider Programme kamen leider nur Fehlermeldungen ….
    Ok, das Problem sitzt i. d. R. vor dem Rechner ?
    Hat jemand einen Hinweis,wo mein Gedankenfehler ist? Die Abfindung ist doch sv-frei oder bin ich inzwischen total verwirrt? ?

    Vielen Dank!
    La pensionista

    • Ich kann aus den Angaben bzw. der Vorgehensweise keinen Fehler erkennen. Allerdings sind mir die Aussagen auch nicht so vollständig klar. Deshalb hier der Hinweis: Die Abfindung ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Lohnsteuerbescheinigung) einzutragen. Die Einzahlung in die GRV bei Sonderausgaben und Altersvorsorge.

      Aus dem Ergebnis müsste sich aber dann ja eigentlich auch ableiten lassen (zumindest bei der SteuerSparErklärung, zu Taxman kann ich nichts sagen), warum die Aufwendungen nicht vollständig berücksichtigt werden. Gerade die Sonderausgaben sind immer sehr detailliert dargestellt.

      Gruß, Der Privatier

  122. Hallo ,
    Frage an die Community gibt es hier Praxiserfahrung mit „Investitionsabzugsbeträge“ gelten diese nur für in dem Jahr geplannte Investitionen oder auch für bereits getätigte Investitionen?

    VG,
    Entrepreneur2Privatier

    • @ All , Betr. Investitionsabzugsbeträge
      Bisher ist es mir nicht bekannt gewesen , das Investitionsabzugsbeträge , auch
      im “ PRIVATEN “ Bereich eine Rolle spielen könnten .
      Für “ Anderweitige “ Mitteilungen , bin ich INTERESSIERT .

      Im Betrieb , ( Also Gewerbebetrieb vorraussetzend ) kann max. 2 Jahre VOR
      Anschaffung eine Investitionsrücklage gebildet werden , in Höhe von MAX. 40%
      des NETTO Anschaffungswertes des “ BEWEGLICHEN ANSCHAFFUNGSGUTES “ .
      Insbesondere bei Photovoltaikanlagen ist DIESES immer wieder sehr umstritten .
      Nach 2 Jahren , wird Investitionsrücklage “ ZWANGSWEISE “ aufgelöst . Bedeutet
      spätestens im 3 ten Jahr , muss eine “ ANSCHAFFUNG erfolgen . Hierbei kann dann
      ggf. noch eine Sonderabschreibung von 20% erfolgen .

      Beispiel PKW Betrieb . NP 100000,00 Euro Netto . 2 Jahre VORHER , 40% zu bilden ,
      somit 40k , im 3 ten Jahr Auflösung mit Sonder AFA , 20% , somit im Zeitpunkt
      des Kaufes , 60% Abschreibung schon aufgewendet . Restnutzungszeit z.B. 6 Jahre ,
      dann AfA für die Folgejahre , 40k/6 = 6,66k/p.a. für die restlichen 6 Jahre dann
      geltend zu machen . Normale Anschaffung Alternativ , 100000k/6 = 16,66k p.a. .
      Wird Anschaffungsgut in dem 3 ten Jahr , NICHT angeschafft , sind “ RÜCKWIRKEND “
      die Bilanzen , die EkSt. Erkärungen , zu berichtigen . Die Gewinnerhöhung , muss
      dann mit 0,5% / mon. = 6% p.a. verzinst , den FA überwiesen werden .
      Also besser überlegen , ob TATSÄCHLICH eine Anschaffung gemacht werden soll .
      Sollte ein Verkauf des “ ANGESCHAFFTEN “ Wirtschaftsgutes , dann ins Haus stehen ,
      sind die unterschiedlichen “ BEWERTUNGEN “ AfA und tatsächlich erzielten Kaufpreises
      natürlich dann ggf. Gewinnerhöhend/Gewinnsenkend zu berücksichtigen .
      Ein “ EXTRA “ dafür aufgenommener “ KREDIT “ , mindert selbstverständlich , um
      den Zins und Bearbeitungskosten , den Betriebsgewinn .
      Soweit wäre MEIN Kentnisstand betr. “ BETRIEBLICHE “ Investitionsabzugsbeträge .
      Vorraussetzung , wäre dafür selbstverständlich eine “ Betriebliche “ Nutzung .
      Aber ich LERNE gerne dazu !!! Also anderen Meinungen , bin ich da sehr aufgeschlossen . Insbesondere , was die PRIVATE Seite angeht .

      LG Det

      • Um es einmal deutlich zu sagen: Auch wenn ich es nicht ausdrücklich geschrieben habe, so war für mich immer eindeutig klar, dass es Investitionsabzugsbeträge IMMER nur im Zusammenhang mit selbstständigen Tätigkeiten geben kann.

        Die Idee, man könne dies u.U. auch im privaten Bereich nutzen, kann auch nur von Dir stammen, Det. 😉

        Wäre aber eine schöne Idee: Ich plane im nächsten Jahr 50.000€ ins Crowdinvesting zu investieren und mache daher in diesem Jahr schon mal einen Investitionsabzug von 40%, also 20.000€ als Verlust geltend. 😀 😀 Super Idee…

        Gruß, Der Privatier

        • Ja Peter , daher frage ich mich ja IMMER , warum diese Frage gestellt wird ???
          Haben die Leute , die eine Abfindung bekommen , ALLE nebenbei noch ein
          Gewerbe ????? ( Selbst für Photovoltaikanlagen m.M.n. noch Gewerbe notwendig )
          Evt. habe ich ja im “ Privaten Bereich “ etwas übersehen ???
          Da Du ja auch scheinbar im “ PRIVATEN “ Bereich , keine MÖGLICHKEITEN
          siehst , ist DIESE Frage , ja auch eigentlich nur für “ Gewerbe “ relevant ,
          ein Grund quasi , warum man soetwas haben könnte ( Das Gewerbe ) .
          Damit muss man aber immer etwas aufpassen , da EINEN ansonsten auch gerne
          mal “ Liebhaberei “ von Seiten FA unterstellt wird . Also , HIER MUSS lt. FA :
          “ Eine klare GEWINNERZIELUNGSABSICHT vorliegen “ .
          Und da ICH ja , mein ganzes Leben lang , schon immer eine klare Gewinnerzielungsabsicht hatte , war ja bisher auch immer weitgehend alles
          für das FA richtig , außer , wenn das manchmal mit der Gewinnerzielungsabsicht
          mal nicht geklappt hat . Traurig zwar , aber was will man da machen ?????

          Daher werden WIR dann wohl wieder gleiche “ Ansichten “ haben : Im PRIVATEN
          Bereich , wohl eher nicht , oder ?????
          Daher eigentlich auch Fragestellung für Abfindung m.M.n. weniger zutreffend .

          LG Det

        • PS Peter , DEINE 20000,00 Euro , wären dann auch KEIN Verlust , sondern
          eine “ AUFWENDUNG “ für spätere Investitionen . Erst wenn diese Investitionen
          komplett erledigt sind , kann darüber entschieden ( Abschließend ) werden ,
          ob DEINE Investition , nun ein Verlust oder Gewinn bedeutet hat .
          Also erst in der Zukunft für die Vergangenheit abschließend zu beurteilen .
          ( Auswirken , könnte sich das aber bereits im Jahr des GELTEND-machens , ist
          so ähnlich wie bei den “ Auswirkungen “ beim Crowdinvesting mit den 2% ,lach )
          LG Det

        • Sorry, daß ich jetzt wieder hier reingrätsche:
          IAB können von „Unternehmen“ gebildet werden, das kann auch die kleine Personengesellschaft sein, die über EÜR versteuert wird.
          Und ja: Möglicherweise könnte ein IAB relevant werden, wenn die „Firma Privatier“ (und nicht die Privatperson) in Sachen Crowdinvesting unterwegs ist.
          Auslagern von Geldanlage-Dingen in eine Firma wird (auch bei den P2P-Kreditanlegern) immer mal distkutiert, wobei die sog. Spardosen GmbH wohl nicht mehr möglich ist.
          Und zu Det: „Für PV ist Gewerbe notwendig“
          Nein, es ist kein angemeldete Gewerbe mit Gewerbeschein nötig (ich habe zB keines)
          Ja, natürlich sind die Einküfte die man aus PV-Anlagen erzielt gewerblich und steuerpflichtig.

          • Hallo dpw
            Ich wäre eher verwundert , wenn es “ ANDERS “ wäre .
            Also IAB im “ PRIVAT “ Bereich .
            Das für eine PV Anlage ein Gewerbe notwendig ist , ist “ NUR “ dann zutreffend , wenn
            A) Gewinnung / Ertrag verkauft werden soll
            B) Die Investitionen , lt. AfA abgeschrieben werden sollen .
            Ansonsten kann ich auch jederzeit eine PV Anlage betreiben
            ( Größe beachten ) , ohne ein Gewerbe zu betreiben ( Insellösung ) .
            Andererseits auch eine PV Anlage , “ Betrieblich anschaffen , incl. IAB “ ,
            ohne SIE betreiben zu MÜSSEN . ( Nur mal so als Gedankengang für DICH ) .
            Damit wäre dann zwar das IAB “ GEWERBLICH “ , aber wenn DURCHAUS auch
            andere “ Gewinne “ im Betrieb anstehen , liegt ja bereits eine GESAMT
            Gewinnerzielungsabsicht vor . Ob jetzt die IAB Anschaffung nun einen
            wesentlichen TEIL davon ausmacht , oder NICHT , sollte eher NICHT die
            Frage sein . ( So würde ich mal so denken , lach , evt. möchtest Du ja
            auch nochmal so-rum darüber nachdenken , insbesondere wenn auch ggf.
            andere Geldanlage-Dinge , “ AUSGELAGERT “ wurden )

            Da es hier aber um Bildungen von Rückstellungen , oder auch ggf. IAB
            geht , und wie DIESE zu bilden und ggf. auch abzurechnen sind , ist
            die Grundfrage aber m.M.n. schon relevant .
            D.h. ERST wenn ich überhaupt gewerblich tätig bin
            ( in welcher Form auch immer ) , kommt für mich eine BILDUNG
            im BETRIEBSVERMÖGEN , überhaupt erst in Betracht . IAB im Privatvermögen
            sehe ich als MÖGLICHKEIT eher weniger , aber ich bin da ja , wie gesagt
            lernfähig . Also wenn DU da eine Möglichkeit siehst , immer gerne .
            Das was immer zu Problemen führt , ist die SICHTWEISE durch FA auf
            die MOBILITÄT der PV Anlagen . IAB sind i.d.R. NUR dann möglich ,
            wenn es sich um “ BEWEGLICHE GÜTER “ handelt .
            Dabei ist der i.d.R. feste VERBUND mit dem Gebäude , oft ein
            HINDERUNGSGRUND für die Inanspruchnahme des IAB . Ist so ähnlich wie
            mit dem Grund und Boden , der lässt sich auch nicht “ VERBRAUCHEN “
            und damit “ Abschreiben “ . Dafür könnte dann ein Verlust beim Verkauf ,
            wieder seine “ Berücksichtigung “ finden . Einen Kredit , könnte man
            wieder für Haus ( Gebäude mit AfA aber OHNE IAB ) und Grund aufnehmen .

            Das “ Auslagern “ von Geldanlagen-Dingen , kann , aber muss nicht
            zwingend sinnvoll sein . Der Aufwand würde sich aber vermutlich etwas
            besser verrechnen lassen . Und mal ganz im Ernst , ob sich
            etwas wirklich lohnt , kann eh erst meist am ENDE der Laufzeit ,
            tatsächlich abgesehen werden . Ja auch 4.3 Rechnung ist für Gewerblich
            ohne Probleme möglich , sagt ja nur was zum Umsatz/Betriebsvermögen aus .
            Ich bin nicht soweit mit Dir auseinander , aber BEVOR ich mir eine IAB
            Frage stellen würde , würde ich halt auch die Rahmenbedingungen versuchen
            zu sehen . Auch beim Crowdinvesting , sehe ich n.w.v. einen Unterschied ,
            ob ein Risiko zu 2% Wahrscheinlich mit 100% Verlust eintritt , oder ob
            es zu 100% Wahrscheinlichkeit mit 2% Verlust eintritt .
            Evt. werde ich da auch ggf. nicht richtig verstanden , aber da ich fast
            JEDES Jahr , irgendwelche IAB in den Büchern habe , wäre ich schon etwas
            verwundert , wenn das auch ohne “ Bücher “ gehen würde . Also Privat .

            Und wenn man dann soetwas für SEINE Abfindung überdenkt , sollte man
            sich auch ggf. GEDANKEN zu den Auswirkungen , genau wie beim
            Crowdinvesting , machen . D.h. im Falle einer Abfindung , kann ja nur
            dann ein IAB gebildet werden , wenn auch die EÜR ( 4.3. ) Rechnung
            oder Bilanz , incl. deren Auswirkungen bedacht wird .
            Neben PV Anlagen , ist man aber auch bei vielen weiteren “ ANLAGEN “
            gewerblich tätig ( z.B. Containerfonds u.s.w. ,u.s.f. … ) .
            Daher , macht es da auch u.U. SINN , sich einmal damit näher zu befassen .

            Ich habe kein Problem wenn Du etwas mitteilst , da es bisher eine
            Deckungsgleiche Sicht ist . Selbst wenn Du etwas anderes mitteilen
            würdest , könnte ich meine Gedanken nochmal neu überdenken .
            Ich sehe soetwas eher als Chance .
            Also m.M.n. , völlig i.O. und so soll es ja auch sein .

            LG Det

  123. Investitionsabzugsbeträge können für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die in einem dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden.
    Wenn die Investition schon erfolgte, hätte der IAB im Jahr vor der Investition gebildet werden müssen.
    Investitionsabzugsbeträge können in der Steuererklärung vor der erstmaligen
    Steuerfestsetzung oder auch nach der erstmaligen Steuerfestsetzung unter Beachtung
    der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten beansprucht werden.

  124. Hallo Herr Privatier und Community,
    gibt es erfahrung über die Direktversicherung und wie diese als Instrument für die Steuerlast der Abfindung genutzt werden kann?

    Beste Grüße, Entrepreneur2Privatier

  125. Hallo Herr Privatier! Ich bin neu hier und lese mit Interesse alle Beiträge! Auf mein Tisch steht ein Entwurf für ein Auhebungsvertrag wo ich schon ab den 01 Juli freigestellt werde und wo ein Ende des Arbeitsverhältnis am 31.12.2018 festliegt. Laut Sozialplan und auf Wunsch des Mitarbeiters kann die Abfindung in Form einer verlängerten Kündigungsfrist von bis zu 24 Monaten bei Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung kostenneutral für die Firma in Anspruch genommen werden (Nachdem Aufhebungsvertrag unterschrieben ist). Mit ein zusätzliches Monat schaffe ich die Bezahlung auf ende Januar zu verschieben und habe die Erwartung ordentlich Steuern zu sparen. Ich befürchte aber Ärger mit dem Finanzamt. Sollte diese Verschiebung schon auf dem Auhebungsvertrag vorgesehen sein ? Gruß, Norbert

    • Ich würde hier genauer rechnen:

      1. Es ist auch steuerlich zulässig, die Auszahlung einer Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben. Die Vereinbarung muss nur vor dem Zufluss der Abfindung vereinbart werden.

      2. Wird die Kündigungsfrist verlängert, besteht das sozaliversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis weiter – mit allen Konsequenzen. D. h. aus der Abfindung wird „Gehalt“, worauf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Außerdem können sich Folgen für das Arbeitslosengeld ergeben – siehe auch https://kliemt.blog/2016/10/11/garden-leave-chancen-und-risiken/

    • Danke an Thomas. Damit ist eigentlich bereits alles gesagt:
      * Die Abfindung kann in das Folgejahr verschoben werden und
      * Eine Verlängerung mit Freistellung hat Vor- und Nachteile: Zu klären wäre, ob der AG weiterhin wie bisher die Sozialbeiträge übernimmt (weiterhin Gehalt) oder ob es sich um eine Abfindung in Raten handelt. Bei letzterem entfällt mit ziemlicher Sicherheit die Fünftelregel. Lange Freistellungen können zudem negative Auswirkungen auf die Höhe des ALG haben.

      Gruß, Der Privatier

  126. Hallo Herr Privatier und Mitleser,

    mein Arbeitsverhältnis endet durch eine betriebsbedingte Kündigung Ende April 2018. Mein Antrag zur Auszahlung der Abfindung im Januar 2019 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass dies für die Abteilung Gehaltsabrechnung einen Mehraufwand bedeutet. In unserem Unternehmen gibt es aber auch Fälle wo die Abfindung im Folgejahr ausgezahlt wird. Warum das mal so und mal so gehandhabt wird weiß ich nicht. Es ist aber so.

    Jetzt zu meiner Frage:
    In diesem oder einem anderen Forum habe ich einen Beitrag gefunden wo auf einen Paragraphen (ich meine im Arbeitsrecht) hingewiesen wird der sinngemäß beinhaltet, dass der Arbeitgeber keine Maßnahmen machen darf, die sich nachteilig für den Arbeitnehmer auswirken. Leider finde ich diesen Beitrag nicht mehr. Wenn mir dieser Paragraph bekannt wäre, würde ich auf dieser Schiene versuchen die Auszahlung im Folgejahr zu erwirken.

    Ist Ihnen oder einem Mitleser dieser Paragraph bekannt. Vielen Dank.

    Gruß Harald

    • „…abgelehnt, weil dies für die Abteilung Gehaltsabrechnung einen Mehraufwand bedeutet.“

      Eine sehr schöne Begründung! Leider ist mir der von Ihnen gesuchte Paragraf nicht bekannt. Vielleicht kann Thomas da aushelfen?
      Ich habe allerdings Zweifel, ob eine solche Regel in diesem Fall überhaupt greifen würde, denn ein Anspruch auf eine Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr besteht nicht.

      Anderer Vorschlag: Was wäre Ihnen denn eine Verschiebung wert? Machen Sie doch den Vorschlag, dass Sie bereit sind, den Aufwand für die Gehaltsabrechnung zu übernehmen. In der Praxis: Verzicht auf einen (kleinen) Teil der Abfindung. Nur mal so als Idee…

      Gruß, Der Privatier

      • Es ist immer wieder erstaunlich, was sich für Ausreden finden lassen, wenn man nicht will. 😉

        Natürlich können beide Seiten den Auszahlungszeitpunkt frei vereinbaren – siehe auch abfindunginfo.de/abfindungsauszahlung-kann-steuerwirksam-gestaltet-werden

        „Vereinbaren“ heißt jedoch – beide müssen wollen. Wenn der Arbeitgeber nicht verhandlungsbereit ist, kann man einen späteren Auszahlungszeitpunkt kaum erzwingen. Es ist also eine Frage, wie clever man verhandeln kann. Der Privatier hat ja schon eine Lösung vorgeschlagen. Ebenso könnte man anbieten, den Mehraufwand zu bezahlen. 😉

        Was den „Paragrafen“ betrifft, scheint mir ein Missverständnis vorzuliegen. Arbeitsvertäge sind frei vereinbar und auch ein Arbeitsvertrag ist einzuhalten – so wie er abgeschlossen wurde. Insofern gilt, dass „der Arbeitgeber keine Maßnahmen machen darf, die sich nachteilig für den Arbeitnehmer auswirken“. Wenn der Arbeitgeber jedoch die Abfindung frist- und vereinbarungsgemäß auszahlt (auch wenn das für den Arbeitnehmer nicht die steuerlich günstigste Lösung ist), ist das vertragskonform und nicht zu beanstanden.

        • Hallo Herr Schulze,

          danke für Ihre Antwort.
          Ich werde die Gehaltsabteilung nochmal kontaktieren.

          Gruß Harald

  127. Danke, diese Seite ist super! Es handelt sich hier um eine (für mich) hohe Abfindung von 43 Gehälter (Abfindung + 04 Gehälte „Sprinterprämie“), fällig mit der Entgeltzahlung für den Austrittsmonat. Es besteht die Möglichkeit die Kündigungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern aber mit ein Monat würde ich es auf Januar verschieben. Danach ein „Dispositionsjahr“ und mal sehen ob ich es bis zur Rente schaffe (bin 59 Jahre alt). Da muss aber das Finanzamt mitspielen und ich überlege ob es sich lohnt über eine kleine Änderung im Aufhebungsvertrag zu kämpfen zwar, „fällig mit der Entgeltzahlung für den Austrittsmonat aber nicht vor Januar 2019…“

    • Die Ergänzung „nicht vor Januar 2019“ ist sicher keine schlechte Idee, zumindest vermeidet man ähnliche Überraschungen, wie die, die ich einmal in einem Beitrag über eine „Falle bei der Verschiebung von Abfindungen“ berichtet habe. Aber das ist ja wohl kaum der Grund ihrer Sorge…

      Aber wenn Sie schon den Abfindungsvertrag noch modifizieren wollen, so sorgen Sie doch gleich für klare Verhältnisse. Legen Sie fest, dass Sie Ende Januar 2019 aus dem Unternehmen ausscheiden. Zahlung der Abfindung mit der Entgeltzahlung 2019. Fertig.

      Das sind klare Formulierungen ohne irgendwelche „nicht vor“- / „spätestens“- / oder „vielleicht auch nicht“-Klauseln. Und da kann niemand irgendwelche Zweifel äußern.

      Gruß, Der Privatier

  128. Vielen Dank Herr Privatier! Viel kann ich leider nicht ändern. Es geht hier um eine etwas grössere Angelegenheit wo über 100 Mitarbeiter betroffen sind und mittelfristig werden es noch viel mehr sein. Erst habe ich eine Änderung des Ende des Arbeitsverhältnisses auf dem 31. Januar 2019 versucht (kostenneutral für die Firma) erhielt ich als Antwort:

    „Nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages mit dem Beendigungszeitpunkt 31.12.2018 können Sie die „Streckung“ der Abfindungssummer bis zum 31.01.2019 der Firma gegenüber schriftlich anzeigen. Wir werden Ihnen dieses dann bestätigen, ebenso die Auszahlung des restlichen Abfindungsbetrags zum 31.01.2019. So wurde da Vorgehen mit unseren Anwälten besprochen“.

    Es sieht so aus ich muss mit ein Beendigungszeitpunkt 31.12.2018 leben und danach mit eine „Streckung“. Ich werde es noch mit dem „nicht vor Januar 2019“ versuchen aber bin mir nicht sicher ob es akzeptiert wird…

    • Mit diesen Zusatzinformationen sehe ich auch keine große Chance, irgendetwas an den Formulierungen des Aufhebebungsvertrages zu verändern. Auch wenn so ein Vertrag zwar grundsätzlich immer Verhandlungssache ist, so wird diese „Verhandlung“ insbesondere bei großen Unternehmen bzw. bei einer großen Zahl von betroffenen Mitarbeitern oftmals zwischen Betriebsrat/Gewerkschaft und AG-Anwälten geführt. Der einzelne Arbeitnehmer kann dann nur noch zustimmen oder ablehnen.

      Auf der anderen Seite sehe ich aber auch keine Gefahr, dass es irgendwelche Probleme mit dem FA geben könnte. Eine Verschiebung der Abfindungszahlung ist ohnehin zulässig und im Grunde „verschieben“ Sie die Auszahlung ja gar nicht. Sie wird ja zusammen mit dem Austritt gezahlt.
      Eine Aufteilung der Abfindung ist zwar generell auch immer ein Problem, ist Ihrem Falle aber auch nicht, da beide Zahlungen in einem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden und der erste Teil (Jan.-Gehalt) im Vergleich zur Gesamt-Summe deutlich geringer als 10% ist.

      Ich sehe daher keinen Anlass für Probleme.

      Ich würde allerdings nach Möglichkeit darauf achten, dass die ordentlichen Kündigungszeiten eingehalten werden. Nicht wg. des FA, sondern wg. der KV (falls gesetzl. versichert).

      Gruß, Der Privatier

  129. Schönen guten Morgen,

    Super geschrieben Danke!

    Das einzige, dass ich nicht verstanden habe ist zählt für die Rechnung der Abfindung tatsächlichen Bruttojahreseinkommen beim Austritt oder wird das
    Bruttojahreseinkommen vom gesamten Jahr berücksichtigt wird?

    BEISPIEL:
    *Brutto pro Monat 4000
    *Brutto Abfindung 21000
    *Austrittdatum von der Firma 30.06.2018 (JUNI, 2018)

    Ich freue mich auf Ihre schnelle Antwort und vielen Dank!

    Viele Grüße,
    Georgi Georgiev

    • Entscheidend für die Anwendung der Fünftelregel ist immer der Blick auf das ganze Jahr. Es hängt also in Ihrem Beispiel davon ab, ob Sie in der zweiten Jahreshälfte noch weitere Einkünfte haben oder nicht. Liegt das gesamte Einkommen (inkl. Abfindung) nicht über dem „normalen“ Jahreseinkommen kann die Fünftelregel nicht angewendet werden.
      Mehr dazu finden Sie auch in den „Hinweisen zur Fünftelregel: Grundlegendes“ .

      Gruß, Der Privatier

  130. Hallo Herr Privatier,

    Vielen für die schnelle Antwort!

    Diese Information ist mir bekannt.

    Die Frage ist am 30.06.2018 ist die Abfindung bezahlt mit den Details, die ich geschrieben habe.

    Wie ist die Netto Abfindung Summe, die am 30.06.2018 in mein Konto fliessen wird?

    Vielen Dank im Vorab!

    Ich freue mich auf Ihre schnelle Antwort und vielen Dank!

    Viele Grüße,
    Georgi Georgiev

    • Ich kann zwar nicht vorhersagen, wie der AG die Abrechnung durchführen wird, aber die Vermutung liegt nahe, dass er die Abfindung wie „normales“ Gehalt versteuern wird. Hier kann nur eine Nachfrage/Abstimmung mit dem Arbeitgeber mehr Gewissheit verschaffen.

      Was dann bei einer normalen Berechnung als Netto-Auszahlung übrig bleibt, kann man am einfachsten mit einem der vielen Brutto/Netto-Rechner abschätzen, die es im Internet so gibt, wie z.B. mit diesem hier.

      Gruß, Der Privatier

  131. Vielen Dank für Ihre Nachricht!

    Darf ich Ihnen fragen:

    1) Wann wäre es am besten die Abfindung zu erhalten (Austrittsdatum)?
    2) Wie ist die optimale Variant? Vielleicht eine Abfindung im Januar des folgenden Jahres?

    • Solche Fragen kann (und will) ich nicht beantworten. Das hängt immer von ganz vielen Faktoren, wie z.B. der weiteren persönlichen Lebensplanung etc. ab.

      Ich möchte hier mit meinen Beiträgen nur ein paar Möglichkeiten und Ideen aufzeigen – ob und was man davon für die eigenen Belange gebrauchen kann, muss jeder für sich entscheiden.

      Gruß, Der Privatier

  132. Hallo Privatier,
    folgender Sachverhalt:
    bis 11.2020 ATZ, ab. 1.12.2020 Rente.
    Macht es Sinn, eine Abfindung von 10.100 EUR erst im Januar 2021 auszahlen zu lassen?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
    Gruß Harald

    • Ungefragt antworte ich (in ähnlicher Situation, ATZ bis 7.2019) mal:
      Mein Arbeitgeber (süddt. Elektrokonzern, S…s) hat von sich aus vorgeschlagen, die Abfindung Ende 1.2020 auszuzahlen.
      Da er öfters ATZ macht, unterstelle ich Erfahrung.
      Bei vorgezogener Rente und keinem weiteren Erwerbseinkommen gilt für mich bei ihm weiterhin Steuerklasse 1 (besser als 6!), zudem dürfte die Fünftelregelung sicher anwendbar sein.
      Als weitere Optimierung werde ich 2020 freiwillige GRV-Beiträge bis zum absetzbaren Maximum einzahlen (geht mit Antrag V0060, wenn man nicht mehr RV-pflichtversichert ist).

    • „Macht es Sinn, eine Abfindung von 10.100 EUR erst im Januar 2021 auszahlen zu lassen?“
      Ups, den Betrag hatte ich überlesen.
      10.100€ sind schon 2018 nahe am Grundfreibetrag (9000€), so dass das „Zusammenballungsprinzip“ (Abfindung höher als letztes Jahreseinkommen) vielleicht nicht greift. Bis 2021 ist der Grundfreibetrag 3x erhöht worden.
      Also gebe ich die Frage weiter an Steuerkundigere…

    • Wenn es um die Frage der Steueroptimierung geht, sollte man die verschiedenen Möglichkeiten immer entweder mit einem Steuerprogramm und mit der Hilfe eines Steuerberaters konkret ausrechnen. Ansonsten ist das nur schwer abschätzbar.

      Gruß, Der Privatier

    • Ja, richtig: Das wäre der wahrscheinliche Vorteil bei einer Verschiebung.
      Auf der anderen Seite könnte aber ohne Verschiebung u.U. die Fünftelregel angewandt werden (müsste man prüfen).
      Hinzu kämen weitere evtl. zu berücksichtigenden Einkünfte/Sonderausgaben, die sicher je nach Status „ATZ oder Rente“ auch unterschiedlich ausfallen.

      Von daher macht aus meiner Sicht nur eine Komplettrechnung wirklich Sinn.

      Gruß, Der Privatier

  133. Guten Tag,

    Ich wundere mich, wie funktioniert das folgende:

    1) Wenn ein Termin für die Zahlung der Abfindung in Januar des folgenden Jahres vereinbart ist.
    2) Wenn sofort nachdem eine Transfergesellschaft vereinbart ist, wo man von Januar bis Juni bleiben wird.
    3) Normalerweise die Zahlung der Abfindung kommt aus der Auszahlungsabteilung des Unternehmens nicht von der Transfergesellschaft, aber in diesem Fall zählt sich die Transfergesellschaft Einkünfte für die Abfindung Rechnung im Januar des folgenden Jahres?

    Ich freue mich auf Ihre Antwort und vielen Dank im Vorab!

    Gruß,
    Georgi

    • Mir fällt jedenfalls gerade kein Grund ein, warum die Zahlung der Abfindung durch die Transfergesellschaft anders behandelt werden sollte, als wenn die Zahlung direkt vom ehemaligen AG ausgeführt werden sollte. Ich kann mich irren, aber ich sehe da kein Problem.

      Gruß, Der Privatier

  134. Hallo Herr Privatier, Hallo Mitleser,

    ich habe eine Frage zu meiner Abfindungszahlung und deren Versteuerung. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

    Zum Sachverhalt: Zum 31.8.2016 hat mein Arbeitgeber unsere Niederlassung geschlossen. Es gab einen Sozialplan und das Angebot zum Übertritt in eine Transfergesellschaft. Ich habe zum 31.8.2016 eine Abfindungszahlung von meinem AG erhalten. Diese wurde im Steuerjahr 2016 ermäßigt besteuert (Fünftelregelung).
    Zusammen mit dem Aufhebungsvertrag habe ich auch einen Arbeitsvertrag (maximal befristet auf 24 Monate) bei einer Transfergesellschaft unterschrieben. Hier sollte ich monatliche Zahlungen von ~80% meines letzten Nettogehaltes erhalten. Alternativ wurde auch angeboten die Leistungen der Transfergesellschaft nicht in Anspruch zu nehmen, und sich eine zusätzliche Abfindung 40k€ und eine Sprinterpräme ~20k€ auszahlen zu lassen.
    Da ich zum 1.9.2016 schon einen neuen AG gefunden hatte, habe ich das Arbeitsverhältnis bei der Transfergesllschaft ruhen lassen (mit Rückkehrrecht). Ich wollte die Probezeit beim neuen AG abwarten und dann endgültig aus der Transfergesellschaft austreten und das Geld (Abfindung + Prämie) auszahlen lassen. Dies geschah dann zum 31.01.2017.
    Ich bekam von der Transfergesllschaft dann einen Lohnsteuerbscheinigung wo das Geld in Steuerklasse 6 versteuert wurde; soweit okay. Die Abfindung + Prämie der Transfergesllschaft wurde jedoch in Zeile 19 eingetragen (nicht steuerermäßigt).
    Jetzt zu meiner Frage: Kann die Zahlung aus 2017 (Transfergesllschaft Abfindung + Prämie) auch vergünstigt besteuert werden nach der Fünftelregelung ? Wenn ja, wie kann man das beantragen (Daten wurden ja von Transfergesellschaft schon an FA übertragen) ?

    Vielen Dank im voraus.

    Viele Grüße Richard

    • Ich würde dringend empfehlen, einen Steuerberater zu konsultieren. Nicht etwa wegen der Frage, ob und wie man die Fünftelregel beantragen kann. Nein – ich sehe ziemliche Probleme in dem Fall, denn:

      * Die zentrale Frage wird sein, ob durch den ehemaligen AG und die TG zwei unabhängige Beschäftigungsverhältnisse entstanden sind. Falls ja, wäre der Fall zumindest zur Hälfte schon einmal etwas klarer.
      * Ich bin aber der Auffassung, dass es hier große Abhängigkeiten gibt, was man schon daran erkennt, dass die Abfindung der TG (inkl. Sprinterprämie) offenbar bereits von ehem. AG vereinbart worden ist.
      * Insofern liegt die Vermutung nahe, dass es eigentlich um nur eine Abfindung geht, die aber in zwei Teilen gezahlt worden ist.
      * Damit wären dann aber die Voraussetzungen für die Fünftelregel hinfällig. Und zwar auch für den ersten Teil!!

      * Kann man aber anhand der vertraglichen Vereinbarungen irgendwie argumentieren, dass es sich um zwei unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt (ich glaube das eher nicht), dann wäre zumindest der erste Teil der Abfindung in Ordnung.
      * Aber auch in diesem Fall bin ich für den zweiten Teil nicht sehr optimistisch, da es sich um einen von vorneherein befristeten Vertrag gehandelt hat. Und zudem noch einer, der dann gar nicht wahrgenommen wurde.

      Insgesamt eine schwierige Konstellation, bei der ich auf jeden Fall „Ärger“ mit dem Finanzamt erwarte. Wenn es schlecht läuft auch für die bereits abgerechnete erste Abfindung.

      Um hier auf jeden Fall mögliche Fehler zu vermeiden, würde ich daher vorab einen Steuerberater befragen (wobei es schwierig sein dürfte, jemand zu finden, der sich mit der Thematik auch wirklich auskennt).

      Und es wäre sicher für alle hier sehr lehrreich, später einmal das Ergebnis zu erfahren!

      Gruß, Der Privatier

    • Der Antwort vom Privatier stimme ich in allen Punkten zu – noch dazu, wenn man nicht die konkreten schriftlichen Vereinbarungen kennt.

      Wenn es sich wirklich um eine Abfindung handelt, die in zwei Raten ausgezahlt wurde, gibt es nur im Ausnahmefall eine Chance auf Besteuerung nach der Fünftelregelung – siehe aush https://www.abfindunginfo.de/ermasigter-steuersatz-bei-abfindungen-in-zwei-raten

      Hat zum Auszahlungszeitpunkt bereits ein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis außerhalb der Transfergesellschaft bestanden und wurden die ELStAM nicht geändert, ist der Steuerabzug mit LStKl 6 korrekt. Sollte zudem für die Abrechnung auf Arbeitgeberseite keine Zusammenballung von Einkünften erkennbar sein, ist die „Abfindung“ auch wie laufender Arbeitslohn ohne Steuerermäßigung zu versteuern.

      Sollte das Finanzamt zu eine anderen Wertung kommen, würde der Steuerabzug im Steuerbescheid für 2017 korrigiert werden. Insofern erübrigt sich ein Antrag zur Fünftelregelung.

      Allerdings besteht die Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Das bringt jedoch nur etwas, wenn es gute Argumente für eine ermäßigte Besteuerung gibt.
      Doch die sind aus der Schilderung eben nicht zu entnehmen – eher die Gefahr, die der Privatier angedeutet hat. 🙁

      Viel Glück Thomas Schulze

  135. Hallo Privatier,
    folgende Frage: Man einigt sich mit dem AG über eine Abfindung Summe X Auszahlung im Januar 2019. Der Arbeitnehmer bleibt bis Ende des Jahres im Krankengeldbezug, d.h. es wird kein Gehalt vom AG gezahlt. Wird trotz Krankengeld vom Finanzamt eine Zusammenballung akzeptiert, oder nur wenn bis Ende der Beschäftigung Gehalt gezahlt wird?
    Vielen Dank im Voraus

    • Mir sind jetzt leider keine Entscheidungen zu ähnlichen Konstellationen bekannt (weder positive, noch negative). Ich bin allerdings auch der Meinung, dass der Bezug von Krankengeld gar keine Besonderheit darstellt.

      Es könnte natürlich bei der Einschätzung des Vergleichswertes für die Zusammenballung („mehr als sonst“) aufgrund des Krankengeldes zu einer geringeren Vergleichssumme kommen. Das wäre aber eher positiv.

      Wenn aber die Abfindung klar und deutlich sowohl über dem „normalen“ Jahresgehalt, als auch über dem durch Krankengeld reduzierten Einkommen liegt, sehe ich da keine Probleme für die Zusammenballung.

      Mehr zum Thema der Zusammenballung gibt es übrigens im Beitrag:
      https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/

      Gruß, Der Privatier

  136. Ich habe ergänzend folgende Frage zu dem Termin der Abfindung. Mir wurde mitgeteilt, dass steuerrechtlich die Verschiebung ins nächste Jahr nur erlaubt ist, wenn das Arbeitsverhältnis am 30.11. endet. Der Fiskus würde diesen 1 Monat (Dezember) akzeptieren, jedoch würde ein vorheriges Ausscheiden wei bespe. 30.10. dazu führen, dass die Abfindung noch in dem gleichen Jahr zu dem normalen Gehalt versteuert wird. Ist dies korrekt?

    • Nein, das ist aus meiner laienhaften Sicht nicht korrekt. Abfindungen sind sonstige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit und kein normaler Arbeitslohn. Hier gilt das Zuflussprinzip, d.h., wenn vereinbart wird, dass die Abfindung erst im folgenden Jahr zu zahlen ist, fließt sie auch erst dann zu und ist demnach auch erst in dem Jahr des Zuflusses zu versteuern. Das ist ja oftmals gerade die Idee aus steuerlichen Gründen und darum geht es auch in diesem Kapitel und den hier angehängten Kommentaren. Am besten also oben alles noch einmal nachlesen, denn das kann sich aus steuerlicher Sicht in echten Euros am Ende richtig auszahlen. Hängt aber auch immer von der individuellen Situation in beiden Jahren (Ende Arbeitsverhältnis bzw. Zahlung der Abfindung) ab.
      Gruß, Nick

    • Wie Nick schon richtig geschrieben hat: Es gilt das Zuflussprinzip, d.h. versteuert wird immer in dem Jahr, in dem die Zahlung zufliesst.

      Eine andere Frage ist dann, wie versteuert wird!
      * Dabei wäre zunächst zu klären, ob die Fünftelregel angewandt werden kann, siehe dazu Beitragsserie zur Fünftelregel: https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
      * und wie der Arbeitgeber bei der Abrechnung vorgeht, siehe dazu:
      https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

      Generell ist eine Verschiebung auf das Folgejahr eine zulässige Gestaltung.

      Gruß, Der Privatier

    • Die Frage wurde ja schon mit „Nein“ beantwortet.

      Ist die Aussage vom Arbeitgeber?
      Wenn ja, möchte der Arbeitgeber (oder sein Personaler) vielleicht nicht den Aufwand treiben und eine Rückstellung ins nächste Jahr zu schreiben.

  137. Hallo,

    das Arbeitsverhältnis endet im Dezember 2018 und man erhält die Abfindung im Januar 2019.
    Abfindung 2019 ist geringer als Jahreseinkommen 2018.
    Beispiel Abfindung 50 k€, Jahreseinkommen 100 k€.

    wie werden dann die Einkünfte (für Zusammenballung der Einkünfte) für das Jahr 2019 berechnet.

    1) Ehemaliger Arbeitgeber weiß ja nicht, welche Einkünfte 2019 noch dazukommen um die Voraussetzung zu erfüllen.
    Ich denke der AG muss dann normal versteuern.

    2) zählen hier auch fiktive Einkünfte oder nur die realen ALG1, Kapitalerträge etc. Wie werden dann die Einkünfte (für Zusammenballung der Einkünfte) für das Jahr 2019 berechnet ?

    3) Grundlage Abfindung/Anwendung Fünftelregelung ist dann die Steuererkärung 2019 maßgebend ?

    Danke und mfg

    • Gerade im letzten Kommentar habe ich zwei Links angegeben, wo man die Probleme mit der Abrechnung durch den Arbeitgeber und im Zusammenhang mit der Fünftelregel noch einmal nachlesen kann. Daher hier in Kurzform:
      Zu1: Wenn der AG die zukünftigen Verhältnisse nicht kennt, muss er „normal“ versteuern. Richtig.
      Zu2: Es werden nur die Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit betrachtet (inkl. ALG1).
      Zu3: Steuererklärung ist immer der letzlich entscheidende Punkt. Richtig.

      Gruß, Der Privatier

  138. Hallo Privatier, hallo alle zusammen,

    per Zufall die Seite gefunden, lese seit ein paar Tagen hier mit und bin begeistert. Respekt! Vielleicht koennen Sie mir ein paar Tipps zu meinen Fall geben.
    Ich bin 63, am 1. Juni 2019 mit 63 und 9 Monaten kann ich ohne Abzuege in die Rente gehen, da ich Schwerbehindert (50 %) bin. Mein AG will mir eine Abfindung geben. Ich moechte einen Betrag aushandeln der eingezahlt in die Rentenkasse die Rentenminderung zur Regelaltersrente ausgleicht. Frage: Wann sollte ich die Abfindung ansteuern? Zum 1.6.2019 und dann gleich in die Rente gehen, oder zum Ende des Jahres (Auszahlung dann im Januar)und 5 Monate arbeitslos sein?

    Herzliche Gruesse
    Katy

    • Um eine solche Frage zu beantworten, sollten Sie sich zunächst einmal fragen, was Sie denn überhaupt erreichen wollen? Und welche Parameter Sie überhaupt beeinflussen können? Was auch immer die Antwort ist – Sie werden es selber ausrechnen müssen (oder ggfs. geeignete Berater zur Hilfe bitten). Ich kann Ihnen diese Arbeit nicht abnehmen.

      Vielleicht noch einen Hinweis: Bedenken Sie bitte, dass Sie wahrscheinlich aufgrund eines Aufhebungsvertrages mit einer Sperre beim ALG von 3 Monaten rechnen müssen (da bleibt dann bis zum Rentenbeginn nicht mehr viel übrig). Es ist die Frage, ob man sich das antun möchte…
      Weiterhin widerspricht die Aussage „einen Betrag aushandeln, der…die Rentenminderung zur Regelaltersrente ausgleicht“ der zuvor gemachten Angabe „am 1. Juni 2019… kann ich ohne Abzuege in die Rente gehen“. Das passt nicht zusammen!

      Gruß, Der Privatier

      • Danke fuer die schnelle antwort. Es macht insofern sinn weil die rente mit 63 auch ohne abzuege kleiner ausfaellt als wenn ich bis 65 einzahle.
        Lg

        • Ach so! Das ist natürlich richtig. Das wird dann aber kaum über den „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.“ 😉 gelingen.
          Wenn überhaupt, dann nur über „normale“ freiwillige Monatsbeiträge. Sprechen Sie aber dazu unbedingt vorher mit der Rentenberatung. Und zwar frühzeitig! Die Mühlen mahlen langsam…

          Gruß, Der Privatier

          • Ja das mit den Mühlen stimmt :-(. Es geht um die s.g. Flexirente. Habe die Anfrage schon vor Wochen gestellt und noch keine Antwort bekommen. Nur so circa. Betrag bei der Beratung. Auf die endgültige Antwort warte ich immer noch.

  139. So, jetzt ich noch mal……
    Laut Auskunft von DRV kann ich nach dem 01.06.2019 (ab da würde ich eine abschlagsfreie Rente beziehen, da Schwerbehindert) nur noch monatlich in die Kasse einzahlen können. Habe mir das ganze mal rechnerisch angesehen, das rechnet sich meiner ansicht nach nicht.
    Andere Experten raten wiederum 3 oder 4 Monate früher in die Rente zu gehen, also eine Altersrente zu beantragen (mit einem kleinem Abzug), da kann ich mit einem einmal Betrag die Rentenminderung ausgleichen. Da ich diesen Betrag durch Abfindung finanzieren möchte, sieht die Sache schon anders aus.
    Ich könnte die Abfindung behalten, als Tagesgeld parken, und monatlich meine Rente um einen gewissen Betrag aufstocken bis sie verbraucht ist. Da bin ich noch lange keine 70 bis das Geld futsch ist. Weil, bei Steuerklasse 1 bleibt bei einer Abfindung die ca. 30 Tsd. Euro beträgt, nicht mehr viel übrig. Und das Geld Anlegen in der heutigen Zeit, wenn jemand einen guten Tip hat, nur her damit….
    Daher auch meine Überlegung das Geld in die Rentekasse zu investieren, weil es eben (laut Auskunft von DRV) nicht versteuert wird!!! Meiner Meinung nach habe ich dann mehr davon.

    Immer vorausgestezt man lebt lang genug, natürlich….. 🙂

    Wie denke Sie darüber?

    Gruß
    Katy

    • „Wie denken Sie darüber?“

      Man müsste die verschiedenen Varianten einmal gegenüberstellen. Mit konkreten Zahlen und allen Auswirkungen hinsichtlich Steuern, Rentenhöhe, Abgaben, verfügbare Mittel, usw. Auch für die kommenden Jahre.

      Das kann und will ich hier nicht machen. Geht aber ohne konkrete Zahlen ohnehin nicht. Insofern bleibt nur ein Gefühl. Und das sagt: Das wird alles nicht „viel“ bringen. Auch wenn eine Rente mit Abschlag ca. 3 Monate vorher beantragt wird, so bezieht sich der auszugleichende Abschlag eben auch nur auf ca. 3 Monate, also ca. 1%. So richtig lohnen wird sich das auch nicht.

      Evtl. könnte man noch über eine Rürup-Versicherung nachdenken. Auch wenn sie gewisse Nachteile hat, so unterliegt sie aber nicht den Einschränkungen der GRV. Hier müsste man dann aber mit dem Anbieter klären, inwieweit geplantes Einzahlungs- und Auszahlungalter realisierbar sind. Und eine sinnvolle Höhe ausrechnen.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Anregungen. An Rürup-Versicherung dachte ich bis jetzt nicht. Muss mir das mal näher anschauen.
        Was das andere angeht, man muss nicht zwingend die Altersrente beantragen. So von einem Experten geraten: sich nur ausrechnen lassen wie hoch die Ausgleichssumme zwischen Renteneintritt z. b. 03/2019 und Regelaltersrente 2021 wäre. Die Summe dann einzahlen und später dann die Schwerbehinderten Rente beantragen. Die eingezahlte Summe würde sich sehr wohl auf die Rentenhöhe auswirken!

        Grüße
        Katy

        • Tja… wenn das so funktioniert, mit der Ausgleichszahlung, würde ich derzeit eine Einzahlung in die GRV bevorzugen. Rürup würde ich nur wählen, wenn der GRV-Weg nicht geht.
          Vielleicht sollten Sie einfach mal einen Antrag zur Berechnung einer Ausgleichszahlung stellen. Der verpflichtet zu nichts. Weder zur Zahlung, noch zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente. Kann also nicht schaden. Aber man hat dann konkrete Zahlen, mit denen man rechnen kann.

          Gruß, Der Privatier

  140. Hallo Privatier, ich lese hier schon seit einiger Zeit eifrig die exzellenten Beiträge und Diskussionen und bin dann mit meinen (dank dieser Seite) inzwischen beträchtlichen Vorwissen zum Steuerberater um mein Konzept nochmals durchrechnen/absegnen zu lassen. Bei mir ging es hauptsächlich erst mal um die Frage des Auszahlungszeitpunkts, konkret:
    Kündigung erfolgte am 30.11.2018, Ende der Kündigungsfrist (5 Monate) wäre am 30.04.2018. Abfindungssumme aktuell: 270.000, –
    Freistellung zwischen Dez und April, Gehalt in zwischen Jan und April: ca, 50.000,-
    Verheiratet (Stkl. 3), Einkommen Ehemann in 2019: Ca. 40.000,-
    Privat krankenversichert
    Ich habe bereits Kündigungsschutzklage erhoben und wir verhandeln gerade einen gerichtlich Vergleich, der noch in 2018 geschlossen wird (dadurch vermeide ich eine Sperrfrist)
    Da ich in 2019 eine Auszeit nehmen möchte, wollte ich in den Vergleichsentwurf aufnehmen lassen, dass die Arbeitsverhältnis schon zum 31.12.2018 endet und statt dessen die Abfindungssumme um die 50 K (für Jan-April) auf 320.000,- erhöht wird und diese im Januar 2019 zu zahlen ist. Meine Berechnungen zufolge würde die dadurch enstandene Steuerersparnis die Ruhezeit von 4 Monaten bei Weitem aufwiegen. Außerdem erwäge ich auch hinsichtlich der ALG I Bezüge das An-/Abmeldemodell, um weiter Steuern zu sparen
    Zu meiner großen Überraschung sagte mir mein StB jedoch direkt, dass die Verschiebung ins nächste Jahr keinen Unterschied mache, da ich ja wegen der hohen Abfindung von 270 K „eh schon im Spitzensteuersatz drin sei“ ??? Seiner Ansicht nach könnte ich nur dann Steuern sparen, wenn ich das Einkommen soweit reduziere, dass ich den Spitzensteuersatz nicht erreiche, also unter die 110 K Schallmauer komme. Für mich klingt das so, als hätte der Mann die Fünftelregelung nicht wirklich verstanden….. Was halten Sie davon? Habe ich hier etwas übersehen? Und müsste sowas nicht jedem Steuerberater bekannt sein?

    • „Für mich klingt das so, als hätte der Mann die Fünftelregelung nicht wirklich verstanden“

      Den Verdacht hätte ich auch. 🙁
      Allerdings muss ich einschränkend zwei Punkte dazu anmerken:
      1. Es gibt durchaus Konstellationen, in denen die Fünftelregel nur noch wenig oder auch gar nichts mehr bewegt. Das ist richtig.
      2. Ich habe Ihre Zahlen nicht nachgerechnet oder überprüft. Diesen „Service“ kann und will ich hier nicht anbieten.

      Es bleibt daher bei mir nur ein Gefühl, dass die Aussage des Steuerberaters nicht korrekt sein dürfte. Man müsste die verschiedenen Konstellationen einfach einmal durchrechnen. Das kann man entweder selber machen oder einen Steuerberater damit beauftragen.

      Und mit verschiedenen Konstellationen meine ich dann eben:
      a) Mit den beiden Gehältern und Abfindung von 270T€
      b) Mit nur einem Gehalt und Abfindung von 320T€
      c) a+b bei getrennter Veranlagung. Unbedingt immer mit prüfen!
      d) a-c bei Anwendung von steuerlich wirksamen Sonderausgaben (Altersvorsorge, etc.)

      Wie gesagt: Das kann man selber ausrechnen, für eine grobe Einschätzung sollten auch die im Netz verfügbaren Abfindungsrechner reichen. Oder Sie beauftragen Ihren jetzigen Steuerberater mit einer (schriftlichen!) Prognose dieser Konstellationen. Oder (wahrscheinlich der bessere Weg): Sie suchen sich einen neuen Steuerberater.

      Gruß, Der Privatier

    • Ja, wenn man mit dem sonstigen zu versteuernden Einkommen (brutto minus aller Freibeträge, Werbungskosten und sonstiger Sonderausgaben) über dem Spitzensteuersatz der Progression liegt, bringt die Fünftel-Regelung nichts. Ich sehe hier aber nicht, das insbesondere für 2019 der Spitzensteuersatz für Verheiratete incl. Reichenzuschlag erreicht wird.
      Mein Rat, Wechsel zu einem Steuerberater welcher den Unterschied zwischen Durchschnittssteuersatz und Progessionssteuersatz verstanden hat.
      Auf jeden Fall die Modelle durchrechnen lassen, auch die Einzelveranlagung.

  141. …Ergänzung: Und er war auch der Ansicht dass sonstige Maßnahmen (Einmalzahlung in Direktversicherung mit Vervielfältigerregelung, Einzahlung in RV, Verschiebung ALG 1 etc.) angesichts dieser hohen Summe nichts bringen….

    • Auch dazu noch eine Anmerkung:
      Selbst wenn der Fall gegeben wäre (was ich aber hier nicht sehe!), dass man mit und ohne ein Fünftel der Abfindung einen Steuersatz von 42% hätte (in diesem Falle bringt die Fünftelregel keinen Vorteil mehr, da sie dann keinen Vorteil mehr bringt), so wäre es dennoch sinnvoll, über steuerreduzierende Massnahmen nachzudenken!

      Denn wenn man die Fünftelregel einmal komplett aussen vor lässt, so kann eben jemand, der einen Steuersatz von 42% hat, z.B. eine Einzahlung in die Altersvorsorge zu ca. 42% aus der reduzierten Steuer finanzieren.

      Von daher ist auch diese obige Aussage nicht haltbar. 🙁

      Gruß, Der Privatier

  142. Olivia,
    Steuerberater wechseln, sonst wird es teuer für dich.
    Einmalzahlungen in die RV bzw. Direktversicherung ist doch besonders im Spitzensteuersatz charmant.
    Dieser Steuerberater hat seinen Beruf verfehlt.
    Mit freundlichen Grüßen

  143. Ich muss hier zur steueroptimierung und Abfindung noch eine Frage stellen. In den Blogs habe ich dazu nichts gefunden. Man sehe mir nach wenn ich’s übersehen haben soll.
    Ich bin über 50 und habe die Möglichkeit freiwillige Leistungen in die gesetzliche Rente einzuzahlen. Folgender Fall:
    Meine Abfindung bekomme ich im Januar 2020. In diesem Jahr werde ich keine weiteren Einkünfte haben. Nun liegen mir 2 konträre Aussagen von 2 Steuerberatern vor.
    1. freiwillige Zahlungen in die GRV mindern nur die Steuerlast aus dem „ normalen“ Einkommen. Dies wäre in meinem Fall null und daher sei keine steueroptimierung möglich
    2. freiwillige Zahlungen in die GRV mindern ach die Steuer diecauf die Abfindung zu zahlen ist.

    Variante 2 wär mir natürlich lieber, da ich 2020 eine hohe Steuerprogression habe und eine Zahlung in die GRV von z.b. 20000 netto nur etwa 10000 wären.

    Kann jmd hier gesicherte aussagen machen? Wäre toll.danke

      • Danke für die Antwort. Bin mir aber nicht sicher ob der link mein Thema trifft. . Darin wird ja in keiner Weise auf eine Abfindung abgestellt sondern nur generell auf die Frage der freiwilligen Einzahlung. Mir geht es ja darum, dass lt Aussage 1 keine Steueroptimierung möglich sei. Das gilt für die freiwilligen Zahlungen in die GRV ebenso wie zb Haushaltsnahe Leistungen. Beides sei nur vom normalen Lohn abzugsfähig. Da ich in 2020 keinen normalen Lohn habe, ist somit kein Abzug möglich. Im link wird das Problem nicht angesprochen meine ich.

    • Die Variante 2 ist auf jeden Fall richtig und vielleicht hat sich Berater 1 auch nur etwas ungeschickt ausgedrückt oder wurde mißverstanden.
      Frei_2020 hat ja schon einen Link dazu herausgesucht. Wie man das dann genau ausrechnet, habe ich im Beitrag über „Hinweise zur Fünftelregel: Negatives Einkommen“ beschrieben. In dem Beispiel dort sind allerdings noch zusätzliche Einkünfte vorhanden, die kann man aber auch mit Null annehmen. Das Verfahren ist dasselbe.

      Gruß, Der Privatier

  144. Hallo, auch von mir zunächst vielen Dank für diesen Blog, der wirklich unglaublich weiterhilft. Ich habe in meinem Leben eigentlich immer einen großen Bogen um Steuerfragen gemacht, für mich gibt es kaum etwas Langweiligeres im Leben. Nun aber wurde auch mir eine Abfindung angeboten und die im Netz angebotenen Abfindungsrechner verwirren mich etwas.

    Folgende Eckdaten: Vertragsende zum 31.8.2019, Abfindung 225 TEUR, wird gezahlt im Januar 2020. Auch ich möchte ein Dispositionsjahr einlegen, das ja dann zum 1.9.2019 beginnen würde. Ab 1.9.2020 dann Bezug ALG I – ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass sich daran bis Dezember nichts ändert, also zusätzlicher Bezug von Entgeltersatzleisungen ca. 8360 EUR im Jahr 2020.
    Meine Frau verdient aktuell etwa 51 TEUR brutto, ich gehe hier mal davon aus, dass dies auch 2020 so bleibt. Wenn ich diese Werte in den Rechner eingebe, so scheint es als würde eine gemeinsame Veranlagung hier zu weniger Netto für beide führen (komme auf 194 TEUR) als eine getrennte Veranlagung (203 TEUR). Ist das so korrekt, wäre also eine getrennte Veranlagung besser? Und kann man pauschal sagen, was hier die beste Vorgehensweise wäre?
    Vielen Dank im Voraus.

    • „Und kann man pauschal sagen, was hier die beste Vorgehensweise wäre?“

      Die beste Vorgehensweise besteht genau darin, was Sie offenbar bereits begonnen haben: Sämtliche Varianten einmal durchzuspielen! Und die Prüfung einer Einzelveranlagung gehört auf jeden Fall mit dazu. Mehr Details dazu im Beitrag über „Die Einzelveranlagung“ .
      Darüberhinaus würde ich zusätzlich evtl. Einsparmöglichkeiten prüfen. Die wichtigsten habe ich einmal im Beitrag „Steuern sparen bei der Abfindung“ zusammengefasst. Aber Achtung: Die dort vorgestellten Möglichkeiten unterscheiden sich u.U. je nach gewählter Veranlagungsart und können sich daher auch auf die optimale Wahl auswirken. Daher: Mehrfach prüfen!

      Viel Erfolg und Gruß, Der Privatier

    • Hi Retiro,
      Vereinfacht ausgedrückt wird Einzelveranlagung dann attraktiv, falls ein Fünftel der Abfindung (bei sonst keinen Einkünften) geringer als das Einkommen Deiner Frau ist.

  145. Hallo Privatier,

    das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.12.2018 dirch Aufhebungsvertrag beendet und vereinbart, dass die Abfindungszahlung im Januar 2019 erfolgt. Die Zahlung erfolgte auch, allerdings mit dem Dezembergehalt zusammen. Wie verhält sich dies nun steuerlich.

    • „Wie verhält sich dies nun steuerlich.“

      Aller Voraussicht nach: Schlecht!

      Ganz besonders schlecht wird es dann, wenn man solche Probleme erst im April bemerkt. 🙁
      Denn dann ist da wohl kaum (auch mit gutem Willen aller Beteiligten) noch etwas dran zu ändern.

      Ich kenne hier natürlich die Details nicht, insbesondere nicht die exakte Formulierung aus dem Aufhebungsvertrag und auch nicht die inzwischen wahrscheinlich bereits vorliegende Steuerbescheinigung des AGs für 2018 – aber ich vermute einmal stark, dass hier ein ähnlicher Fall vorliegt, wie in dem Beitrag „Vorsicht: Falle bei Verschiebung der Abfindung“ beschrieben.

      Wenn es sich um Beträge handelt, für die es sich lohnt, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, würde ich hier auf jeden Fall den Gang zu einem Anwalt empfehlen, der zunächst die Formulierung des Aufhebungsvertrages prüft und anschliessend entscheidet, ob eine aussergerichtliche Lösung möglich ist oder ob eine Klage auf Schadensersatz für den steuerlichen Schaden Aussicht auf Erfolg hat.

      Gruß, Der Privatier

  146. Hallo Privatier,

    vielen Dank im Voraus für die Antwort. Ich wurde zum 30.04.2017 gekündigt worden. Ich habe den AG damals angeklagt und erst im Jahr 2018 hat er mir eine Abfindung im Wert von 4.031,70 ausgezahlt. Ich versuche gerade meine Steuererklärung für 2018 zu erledigen und ich weiß leider nicht weiter. Hier meine Fragen:
    1) in welche Zeile soll ich diese Betrag eintragen
    2) ob der AG die Auszahlung versteuert hat, falls ja hätte ich eine Lohnnsteuerbescheinigung von der Firma für 2018 bekommen müssen? wenn nein, soll ich die Besteuerung alleine berechnen?
    3) Falls ich sie alleine berechnen soll, berechnen ich mit dem Jahresgehalt von 2017 was ich bei der ex- Firma verdient habe, ist das richtig? Ich war nur einen Monat arbeitslos, danach wieder berufstätig. Ich hoffe sie haben mich verstanden. Deutsch ist nicht meine Muttersprache. Vielen Dank!

    • Nun – da kann ich nun auch nichts zu sagen. Ich kann ja nicht wissen, was Ihr AG gemacht hat…
      Und daher sollte zunächst einmal die Frage geklärt werden, ob Ihr AG bereits Steuer abgeführt hat oder nicht. Falls er dies korrekt gemacht hat, sollten Sie auch eine Steuerbescheinigung bekommen. Versuchen Sie doch bitte, diese Frage mit Ihrem EX-AG zu klären.
      Ein Anhaltspunkt könnte auch die per Gerichtsurteil festgelegte Höhe der Abfindung sein: Entspricht dies der Auszahlung? Oder wurde weniger ausgezahlt?

      Falls Sie dies nicht eindeutig klären können, würde ich einen Gang zum Steuerberater empfehlen. Evtl. könnte nämlich auch noch wichtig sein, aus welchem Grund Sie eine Abfindung erhalten haben! Solche Details kann ich hier aber nicht individuell erläutern. Das ist Aufgabe eines Steuerberaters.

      Gruß, Der Privatier

  147. Vielleicht kann mir die kommuniti helfen kann.
    Ich bekomme eine abfindung von 156.000 €.
    Im Januar ausgezahl.
    Habe mieteinnahmen von 11000€
    Und bekomme alg 14000€.
    Was würde ich als Steuerlast haben und was könnte ich sparen mit einer rürup Einzahlung.
    Mfg

    • Sorry, aber solche konkreten Berechnungen kann ich hier nicht durchführen!

      Wie immer daher mein Vorschlag: Entweder selber berechnen mit einem vernünftigen Steuerprogramm oder der kostenlosen Elster-Software. Wer sich das nicht zutraut oder keine Lust/Zeit hat, sollte dann mal ein paar Euro für einen Steuerberater übrig haben.

      Gruß, Der Privatier

  148. Hallo lieber Privatier und Mitleser
    Ich melde mich nun auf dieser Seite, da ein neues Problem aufgetreten ist.
    Aufhebungsvertrag zum 31.12.2019 mit Freistellung bis zu diesem Termin soll nächste Woche unterschrieben werden. Abfindung 86.600 soll lt. Vertrag mit Gehalt 12/19 ausbezahlt werden.
    Mein RA hatte einen Unfall und ist derzeit krank.
    Daher habe ich gestern in unserer PA angerufen, und darum gebeten, die Auszahlung auf 1/2020 zu verschieben.
    Dort war man sehr erstaunt über mein Anliegen und das hat der Personaler ja noch nie gehört….und das gehe aus den unterschiedlichsten Gründen nicht. Zumal ich ja 2020 dann keine Angestellte mehr sei….hmmmm, wir sind eine Bank mit (noch!) ca. 1400 MA und meines Wissens nach gab es bereits mehrere Aufhebungsverträge.
    Ich habe dann vorgeschlagen, mein Ausscheiden auf den z.B. 10.1.2020 zu verlegen. Das soll nun intern geprüft werden.
    Stellen die sich dumm an? Oder ggf. ich mich?
    Oder stolpere ich in eine Falle.
    Würde mich über jede Antwort freuen.
    LG Loni

  149. Hallo,

    die stellen sich dumm an. Auszahlung auf den Folgemonat des Austritts ist überhaupt kein Problem. (sollte aber auf jeden Fall im Vertrag detailliert festgeschrieben werden).
    Austrittsdatum im Januar 20 hat allerdings je nach Alter, etc. eventuell noch weitere Vorteile. Siehe sehr gute Erläuterung des Privatiers Dispojahr, verlängerte Rahmenfrist.

    Ansonsten auf jeden Fall auf Auszahlung im Folgejahr bestehen und (wenn dem so ist)
    eine Bestätigung schreiben das im Folgejahr kein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird
    => Beibehaltung der Steuerklasse, da Hauptarbeitgeber im Monat der Auszahlung und zukünftiges Einkommen im Abrechnungsprogramm auf 0 stellen.

    • Ich möchte kein Dispojahr nehmen. Ist mir zu riskant. Bei meinem Glück liege ich dann prompt im Dezember 2020 wegen irgendetwas im Krankenhaus….??
      Ich bin 60 Jahre alt, habe mich mit Sperr- und Ruhezeit abgefunden. Privatier hat mir schon richtigerweise mitgeteilt, dass ich ab 8/2020 für 18 Monate ALG 1 bekomme und damit bin ich zufrieden…es geht dann auch schon in Richtung Rente, welche auch immer…
      Mir geht’s jetzt nur darum, daß mir steuermäßig nicht das Fell über die Ohren gezogen wird…

    • Ob sich Ihre Personalabteilung nur dumm stellt oder tatsächlich dumm ist, kann ich nicht beurteilen. Jedenfalls ist die Verschiebung einer Abfindungszahlung ins Folgejahr durchaus eine gängige Praxis! Habe ich selber übrigens auch gemacht.

      Insofern nimmt Ihr Vorschlag, das Ende der Beschäftigung in den Jan. zu legen, den Argumenten des AGs den Wind aus den Segeln. Ich hätte vielleicht lieber den 15.Jan, gewählt, da der 10.Jan. ja wieder so ein besonderer Stichtag ist, bis zu dem die Zahlungen noch zum Vorjahr gerechnet werden können… Aber ansonsten ist der Vorschlag gut.

      Und denken Sie doch bitte bei all Ihren Verhandlungen immer daran, dass der AG Sie gerne los werden möchte. Wenn Sie eigentlich unkündbar sind, sollte er auf Ihre Forderungen eingehen! Was passiert denn, wenn Sie nicht unterschreiben?

      Gruß, Der Privatier

  150. Ich kann nur bestätigen, dass Personalabteilungen gerne so handeln, dass der Betroffene eher einen Schaden als einen Nutzen hat. Es liegt wahrscheinlich an neidischen Mitarbeitern, die selber gerne mit Abfindung gehen würden und deren einzige Befriedigung darin besteht denen die es tun zu schaden.

  151. Hallo,
    ich werde zum 31.12.19 gekündigt und bekomme eine Abfindung. Die Abfindung wird erst im Januar 2020 , mit Arbeitgeber so vereinbart, ausgezahlt. Den Leistungsbezug ALG I verschiebe ich um 1 Jahr, so dass ich erst zum 01.01.2021 ALG I beziehe. Ich bin verwitwet und bekomme eine Witwenrente ( z.Z. nur anteilig), die bisher in der Steuerklasse 6 versteuert wird. Im Jahr 2020 habe ich sozusagen keine Entgeltzahlungen bzw. Entgeltersatzleitungen. Wie wird die Abfindung dann versteuert. Jetzt habe ich Steuerklasse I.
    Vielen Dank im Vaoraus

  152. Danke für die Info. Ich wird dann rechtzeitig HR informieren, dass ich im Jahr 2020 kein Entgelt bzw. Entgeltersatzleitung beziehe und hoffe, dass die die Steuer dann richtig berechnet wird.

    M

  153. Hallo Herr Ranning,

    Wirken sich Steuerrückerstattungen (Lohnsteuerjahresausgleich) negativ auf die Steuerprogression im Dispojahr aus? Ausser einer Abfindung wird kein Einkommen angestrebt. Wird die Erstattung als Einkunft angerechnet?

    Gruß, Roland

    • Nein – Steuerrückerstattungen sind keine Einkünfte und wirken sich daher weder auf den Steuersatz aus, noch haben sie Einfluss auf die Zusammenballung bei der Fünftelregel.
      Kleine Ausnahme: Rückerstattungen von Kirchensteuern mindern die im selben Jahr gezahlten Kirchensteuern bei den Sonderausgaben.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Herr Ranning,

        vielen Dank für Ihre ausführliche Info. An dieser Stelle noch ein großes Lob für Ihr überaus aufschlussreiches Buch und Ihren Blog. Ich persönlich habe daraus sehr viel erfahren und gelernt.

        Vielen Dank

        Gruß, Roland

  154. Hallo Privatier und an alle, die sich mit dem Thema Abfindung befassen. Ich habe sehr viel gelernt dabei. Vieles was ich in meiner jetzigen Situation anwenden kann.

    Ich gehe am 01.01.2020 in Rente und bekomme eine Abfindung. Die Beendigung wird mit einem Aufhebungsvertag beschlossen. Meinen Arbeitgeber habe ich darum gebeten, dass darin der Passus enthalten sein soll, „Auszahlung zum Ende Januar 2020“ damit diese nicht Bestandteil der Lohnsteuerkarte 2019 ist.

    1. Frage: Aufgrund des Aufhebungsvertrages ist keine Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten gegeben.
    Kann das zum Nachteil sein und ich womöglich KV/PV zahlen muss.

    2. Sollte im Aufhebungsvertrag der Satz stehen, „Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt der Arbeitgeber…
    Dazu einen Hinweis. Meine Regelaltersrente beginnt erst am 01.05.2021. Aufgrund von Differenzen zwischen AG und mir, will er mich unbedingt vorher los werden. Deshalb auch das Angebot einer Abfindung.

    Ich würde mich freuen, wenn ich Tipps dazu bekommen könnte.

    Vielen Dank Barbara

    • Es stellt sich zusätzlich die Frage, ob Sie nicht Leistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen wollen? Damit könnten Sie die Zeit bis zur Regelaltersrente überbrücken und somit Abschläge vermeiden.

      Zu 1: Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, gibt es für die Dauer einer Ruhezeit keine Leistungen der Agentur für Arbeit und gesetzl. freiwillig Krankenversicherte zahlen den bisherigen Beitrag (beide Anteile) für diese Zeit.
      Das gilt aber nicht für Rentner, so sie denn pflichtversichert in der KVdR sind.

      Zu 2: Der Satz kann auf keinen Fall schaden. Gerade dann, wenn nahtlos die Rente beginnt, könnte das Finanzamt ansonsten auf die Idee kommen, dass es bei der Zahlung weniger um den Verlust des Arbeitsplatzes ging.
      Auch aus diesem Grund vielleicht noch einmal überlegen, ob die Nahtlosigkeit so eine gute Idee ist. Wäre auch aus Steuersicht nicht so optimal, da Abfindung+Rente = beides zu versteuern. Aber: Abfindung + ALG1 = „nur“ mit Progressionsvorbehalt.

      Gruß, Der Privatier

  155. Hallo Privatier,

    Danke für die Antwort. Sie haben mir sehr geholfen. Die Abfindung ist nicht so hoch, so dass keine Steuern anfallen werden. Deshalb möchte ich auch den Betrag in 2020 ausgezahlt haben, ohne Hochrechnung von zukünftigen Lohn. Ich hoffe, dass das die Lohnbuchhaltung so hin bekommt. Der Renteneintritt ist ohne Abzüge, da ich die 45 Jahre voll habe. Ich denke ich mache keinen Fehler dabei und habe, Dank den vielen Beiträgen, alles beachtet. Wenn nicht, dann würde ich mich über jeden Hinweis freuen.

    Danke.

    Freundlich Grüße
    Barbara

    • Mit der Zusatzinfo, dass bei Ihnen keine Rentenabschläge zu erwarten sind, fallen die Hinweise in dieser Richtung natürlich weg.
      Zur Frage, ob Ihre Lohnbuchhaltung die Abrechnung richtig hinbekommt, sollten Sie ggfs. noch einmal meinen Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/ lesen.

      Inwieweit dann am Ende (inkl. Rente und nach Steuerbescheid) tatsächlich eine Steuerfreiheit entsteht, könnte man sicher grob mit einem Steuerprogramm prognostizieren.
      Auch die Vorteile/Nachteile eines ALG-Bezuges müsste man im Detail einmal durchrechnen und abwägen. Aber ein möglichst frühzeitiger Rentenbezug ist auf jeden Fall der entspanntere Weg.

      Gruß, Der Privatier

  156. Hallo zusammen,

    ich habe mich auch auf eine Abfindung in bestimmter Höhe mit dem Arbeitgeber geeinigt, bin frist-/tarifgerecht gekündigt worden und die Auszahlung wird im Januar im nächsten Jahr vorgenommen. Nach dem Ausscheiden aus der alten Firma werde ich ALG 1 erhalten.
    Wie hoch ist der Betrag, der überwiesen wird? Der alte Arbeitgeber weiß ja nicht, wieviel ich in dem Jahr verdiene, in dem die Auszahlung erfolgt. Wird jetzt der Brutto- Abfindungsbetrag überwiesen?

    • Die Brutto-Abfindung wäre so ungefähr das eine Extremum der möglichen Varianten. Das andere wäre die Annahme, dass es sich bei der Abfindung um ein Monatsgehalt handelt, welches dann zukünftig in jedem Monate des Jahres zu erwarten wäre (Versteuerung nach Monatstabelle) und in Unkenntnis der weiteren Verhältnisse nach Steuerklasse 6 versteuert.

      Beides halte ich für eher unwahrscheinlich (aber möglich!). Was der AG konkret machen wird, ist nicht vorhersehbar. Da hilft nur eins: Nachfragen! Siehe dazu auch Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen.

      Gruß, Der Privatier

  157. Hallo,
    ich hätte einen konkreten Fall zu dem ich gern deine Einchätzung hören möchte:
    Ich wurde zu Ende Februar 2020 gekündigt mit Abfindung.
    Nun habe ich wahrscheinlich die Chance bereits vorher einen neuen Job anzunehmen und würde schon zum 31.10.19 beim jetzigen AG ausscheiden. Mir stellt sich nun die Frage, ist es besser die Zahlung der Abfindung ins nächste Jahr zu schieben? Mein AG wäre einverstanden.
    Die Abfindung ist höher als mein jetziges Jahresbrutto und daher könnte bei Auszahlung im Oktober 2019 auch die Fünftelregel angewandt werden.
    Kann der AG bei Auszahlung im Januar 2020 auch die Fünftelregelung anwenden, er kennt ja nicht mein neues Jahresbrutto beim neuen AG?
    Danke vorab für eine Antwort.
    CN

    • Der Vorschlag, die Zahlung einer Abfindung auf das Folgejahr zu verschieben, erfüllt nur dann seinen Sinn, wenn in diesem Folgejahr deutlich weniger Einkünfte zu erwarten sind. Dies ist typischerweise bei angehenden Privatiers der Fall, bei denen dann die Einkünfte aus der bisherigen Berufstätigkeit wegfallen.

      Sind jedoch im Folgejahr weitgehend ähnliche Einkünfte zu erwarten, macht eine Verschiebung in der Regel keinen Sinn. Es sei denn, es gäbe andere Sondereinflüsse, die das zu versteuernde Einkommen senken (geplante Investitionen, Sonderausgaben o.ä.).

      Zur Frage, ob der AG bei einer Verschiebung die Fünftelregel anwenden kann, möchte ich auf meinen Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/ verweisen. Ein Punkt davon dürfte aber bereits jetzt klar sein: Der EX-AG wird die Abfindung dann mit St.-Kl.6 abrechnen müssen, da es ja bereits einen anderen Haupt-AG gibt.

      Gruß, Der Privatier

  158. Hallo Zusammen!

    Ich habe auch zu einem konkreten Fall einige Fragen:
    Im Zuge einer firmeninternen Umstrukturierung macht mein AG ein Abfindungsangebot. Dabei darf der AN im KJ 2020 einen Termin für seinen Weggang aussuchen. Das Beschäftigungsverhältnis kann frühestens zum 31.03. und spätestens zum 31.12. beendet werden! Die Auszahlung der Abfindung würde aber in jedem Fall am 31.01. des Folgejahres stattfinden, also am 31.01.2021!
    Im Fall einer Beendigung zum 31.12. wäre jedoch die Höhe der Abfindung geringfügig niedriger als meine Gesamtbezüge im KJ 2020. Diese könnte ich aber mit einigen unbezahlten Urlauben unter die Höhe der Abfindung drücken, sodass meine Gesamtbezüge für das KJ 2020 niedriger wären, als die Abfindung, die am 31.01.2021 ausgezahlt werden würde.

    Nun meine Fragen:
    Diesbezüglich hat einer meiner Kollegen, der auch davon betroffen ist, Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten. Der Sachbearbeiter teilte ihm mit, dass die Fünftelregelung nur dann greifen würde, wenn im Auszahlungsjahr der Abfindung noch ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Ex-AG bestehen würde. Im Klartext, der Arbeitsvertrag darf nicht zum 31.12.2020, sondern soll frühestens zum 02.01.2021 beendet werden. Ansonsten würde die Abfindung rückwirkend auf die Bezüge vom Kj 2020 addiert werden, was steuertechnisch eine Katastrophe wäre. Ich konnte nirgends über solch eine Regelung lesen. Wissen Sie, ob es sich hier um eine Willkür des Sachbearbeiters handelt oder ob sie rechtlich tatsächlich vorausgesetzt wird?

    Des Weiteren, wie o.g. wenn ich mich für einen Weggang zum 31.12. entscheiden würde, lägen meine Bezüge knapp 2000€ über der Abfindung. Wäre es in diesem Fall zulässig, wenn ich meine Bezüge im Kj2020 künstlich senke (unbezahlter Urlaub ect). Oder rechnet der Finanzbeamter nach, was ich im Normalfall beziehen würde? Dafür müsste er aber mein Monatsgehalt mit 13,27 multiplizieren, was er nicht wissen kann. Multipliziert er einfach mit 12, wäre der Betrag locker unter dem der Abfindung.

    Danke schon mal für Ihr Feedback.

    Gruß
    HK

    • Zur Aussage des Sachbearbeiters beim Finanzamt des Kollegen kann ich nur sagen: Wenn sie tatsächlich so gemeint war, wie hier jetzt der Eindruck entsteht, dann ist die Aussage falsch. Ist aber immer schwierig, Aussagen von Hörensagen her zu beurteilen. Vielleicht hat der Finanzbeamte ja etwas ganz anderes gemeint? ODer der Kollege hat seine Frage anders formuliert?
      Jedenfalls spielt es für die Anwendung der Fünftelregel im Rahmen der Steuererklärung keine Rolle, ob das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. Wurde hier schon von vielen Lesern so praktiziert (von mir selber übrigens auch).

      Bei der zweiten Frage liegt u.U. ein Missverständnis vor! Bei der Prüfung, ob eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt, werden die tatsächlichen Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung (inkl. der Abfindung) mit fiktiven Einkünften verglichen, die erzielt worden wären, wenn das Beschäftigungsverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre.
      Es geht also nicht um die tatsächlichen Einkünfte, die Sie im Vorjahr erzielt haben. Die sind nämlich auch ohne irgendwelche Manipulationen oftmals geringer als gewöhnlich, wenn z.B. jemand zum 30.Sept. aus dem Unternehmen ausscheidet.
      Aber natürlich kommt es dabei auch immer darauf an, wie genau das Finanzamt einen solchen Fall prüft. Ich gehe aber davon aus, dass gerade in Fällen, bei denen die Zusammenballung nicht auf den ersten klar zu erkennen ist, man besonders intensiv auch auf Details achten wird.
      Ich halte die Idee, die Einkünfte zu reduzieren daher für wenig sinnvoll. Besser wäre es, die Abfindung zu erhöhen. Vielleicht können Sie noch einmal nachverhandeln? Fragen Sie Ihren Arbeitgeber doch einmal, was ihn bewegen könnte, um 2 Monatsgehälter zu erhöhen. Wenn Sie früher gehen? Wenn Sie später gehen?

      Da fällt mir gerade noch ein, dass es vielleicht doch möglich wäre, die Einkünfte wirksam zu reduzieren: Durch eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit. Aber: Erst den Arbeitsvertrag ändern – später dann den Aufhebungsvertrag machen. Auf diese Weise wäre nämlich auch bei ungestörter Fortsetzung ein niedrigeres Einkommen entstanden.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        besten Dank für die Antwort!
        zu 1.) das sind schon mal gute Nachrichten! Ich werde nun selber beim Finanzamt nachfragen und die Frage entsprechend formulieren. Ich habe schon meine Steuerberaterin auf die Spur geschickt. Sie meinte, sie müsse sich erstmal schlau machen, da sie das noch selber nicht weiß. Warte auf ihr Feedback.

        zu 2.) ich arbeite in einem Konzern und da sind die Vorgaben absolut in Stein gemeißelt. Habe alles versucht, die Abfindung nach zu verhandeln, aussichtslos! Der AG sagt, friss oder stirb! Daher entfällt die Option der Verhandlung. Der Abfindungsbetrag ist fix. Auch der Vorschlag der Reduzierung der Arbeitszeit entfällt, da die Abfindungshöhe sich am Arbeitsvertrag orientiert, also Arbeitszeit ist da ein Faktor, ist die Arbeitszeit geringer ist auch die Abfindung geringer.
        Ich hätte da aber eine andere Option. Wenn ich einen Teil meines Urlaubs nicht nehme (und das geht), könnte ich mir das Urlaubsgeld im Kj 2021 mit der Abfindung am 31.01.2021 auszahlen lassen. Jedoch sagt der AG, dass er die Abfindung als Abfindung und das Urlaubsgeld als Entgelt aufschlüsseln wird. D.h es wird 2 verschiedene Positionen in meiner Abschlussgehaltsabrechnung geben.
        Laut http://www.smart-rechner.de würde das Entgelt mit ca 143% von der Abfindung nachversteuert werden. Da das Entgelt nur so hoch wäre, um die Lücke zwischen Abfindung und fiktiv erzielbaren Einkünften in 2021 zu schließen (ca 2000€) wäre es noch verkraftbar.
        Hier ein Beispiel:
        Angenommen mein Jahreseinkommen (inkl Weihnachts- und Urlaubsgeld) läge bei
        100.000€
        die Abfindung betrüge
        98.000€
        könnte ich mit dem Übertrag des Urlaubsgeldes ins Kj 2021 von zB 2500€
        die fiktiv erzielbaren Einkünfte im Kj um 500€ überbieten.
        Wäre sowas bei der Bewertung für die Zulässigkeit der Fünftelregelung erlaubt?

        Dann noch eine weitere Frage: wie geht das Finanzamt bei der Berechnung des fiktiven Betrags vor? Denn wenn sie mein Monatsbrutto Einkommen nur mit 12 multipliziert, bräuchte ich garnichts machen, da der Betrag weit unter der Abfindung läge. Der AG zahlt aber zu dem Grundgehalt zusätzlich 55% Weihnachtsgeld und 72% Urlaubsgeld hinzu, so dass meine Einkünfte in der Regel das 13.27 fache des Grundeinkommens entspricht. Nur dann komme ich knapp über die Abfindung.

        Danke schon mal für das Feedback!
        Gruß
        HK

        • Zur Urlaubsabgeltung würde ich dann bitte einmal die Steuerberaterin fragen. Grundsätzlich wäre das wahrscheinlich ein Weg, ich habe aber noch dunkel in Erinnerung, dass Urlaubsabgeltungen nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ein paar Besonderheiten aufweisen. Und wie schon selber erkannt, „verbrennt“ man dieses Geld nur um die Fünftelregel zu gewährleisten.

          Hier wäre sicher grundsätzlich einmal zu prüfen, was die Fünftelregel überhaupt bringen würde? Lohnt sich die Anstrengung überhaupt? Immerhin ist die Regel ja eigentlich dafür gedacht, Zusammenballungen abzufedern. Wenn aber keine vorliegt und sogar weniger als sonst verdient wird, wäre sie u.U. auch nicht so wichtig.

          Aber es gäbe ja noch eine ganz simple Lösung: Einfach ALG1 beantragen und für ein paar Monate (oder auch das ganze Jahr) beziehen! Vorteil: ALG erhöht die Einkünfte, so dass diese dann ganz sicher über dem Vorjahr liegen und ALG unterliegt „nur“ dem Progressionsvorbehalt. Ist zwar auch steuererhöhend, aber weniger als „echte“ Einkünfte. Und: Wenn das störend sein sollte, könnte man die ALG-Zahlungen mit Sonderausgaben zur Altersvorsorge kompensieren, so dass sie keine Steuern verursachen. Auch dieses Thema eine nette Aufgabe für die Steuerberaterin. 😉 Wird sie sich auch nicht mit auskennen. 😉
          Dazu gibt es hier aber einen Beitrag: Die Rürup Strategie

          Gruß, Der Privatier

          • Hi Privatier,
            danke für die Tipps, die mich auf eine andere Idee bringen, aber zuvor möchte ich auf Deine Tipps eingehen!

            Laut smart-rechner.de würde die einmalige Beziehung von ALG I im Kj 2021 tatsächlich effektiv mehr bringen, ich wäre insgesamt über meine Bezüge aus dem Kj2020 (Abf+1xALG im Kj21 > Bezüge 2020) und es würde weniger verheizt werden als ein Urlaubsgeld, aber das hat einen kleinen Haken. Da ich freiwillig gehe, würde ich bei ALG I 3 Monate Sperre kriegen, dann müsste ich das genau kalibrieren, wann ich den Antrag in 2021 stellen muss, um in 2021 nur 1 bis 2 Monate ALG zu beziehen, bevor das Kj auf das nächste umspringt. Des Weiteren möchte ich mein ALG I nicht verheizen, da ich es im Kj 2022 voll beziehen möchte, evtl. auch ohne Sperre (das ist aber eine andere Geschichte).
            Hierzu eine generelle Frage, gilt die ALG-Sperre auch im Kj 2022, wenn ich den Antrag auf Arbeitssuchend in 2021 aussetze?
            Hierzu noch folgende Anmerkungen: ALG I im Kj 2021 voll zu beziehen würde lt Smart-Rechner etwa die Hälfte des ALGs von der Abfindung nachversteuern. Also nicht optimal!

            Über Sonderzahlungen in die Altersvorsorge halte ich nichts, das kommt einem „gutes Geld dem schlechten Geld nachgeworfen gleich„. Wer weiß wo Deutschland steht, wenn ich mal in ca 30 Jahren Rente beziehe, bei dem Gedanken wird mir eher schlecht.

            Zum erst genannten, wenn die Fünftel-Regelung nicht greift, dann würde die Abfindung doch als normales Einkommen besteuert werden, dann wären die Abzüge doch deutlich höher, daher ist es zwingen, die Voraussetzungen für die Fünftel-Regelung zu schaffen. Oder habe ich hier was falsch verstanden?

            Jetzt zu meiner Idee von oben: ist für das Finanzamt maßgeblich wie hoch mein zu versteuerndes Einkommen in 2019 ist oder das was ich Brutto bezogen habe? Das zu versteuernde wäre nämlich deutlich geringer, da ich Fahrtkosten, Krankenversicherung ect ja absetze.

            Danke schon mal fürs Feedback!
            Gruß
            HK

          • Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass es nur selten möglich ist, gleich mehrere (oder alle) Parameter gleichzeitig zu optimieren! Da muss man sich dann schon für das kleinere Übel entscheiden…
            Wer weder Urlaubsgeld, noch ALG1 „verheizen“ möchte, Probleme mit gutem und schlechtem Geld hat und ein/zwei Monate ALG-Bezug nicht kalibrieren kann… der muss dann eben mehr Steuern zahlen. Wie gesagt: Eigene Entscheidung.

            Mein vorheriger Zweifel an der Wichtigkeit der Fünftelregel (und des damit verbundenen Aufwandes diese durchzusetzen) sollte nur zum Ausdruck bringen, dass bei fehlender Zusammenballung die Steuerlast in der Regel geringer sein wird, als in allen Jahren der Beschäftigung zuvor. Und da hat man die Steuern (mehr oder weniger) klaglos hingenommen ohne großartige Klimmzüge zu veranstalten. Nur eine Überlegung, um die Verhältnismäßigkeit einmal zu verdeutlichen. Dennoch stimme ich natürlich zu, dass man nach Möglichkeit auf die Fünftelregel hinarbeiten sollte.

            Bei der Prüfung der Zusammenballung geht es immer um die Einkünfte, niemals um das zu versteuernde Einkommen!

            Zur Frage nach einer Sperre empfehle in den aktuellen Beitrag über Sperren beim ALG und ggfs. die vielfältigen Beiträge zum Dispojahr.

            Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen,
        die Aussage des Sachbearbeiters vom Finanzamt ist von mir von meinem Steuerberater und von einem Kollegen (nach Befragen seines Steuerberaters) so bestätigt worden. D.h. bei Ausscheiden per Aufhebungsvertrag am 31.12.2020 und Auszahlung im Januar 2021 wird die Abfindung noch dem Jahr und der Lohnsteuerkarte 2020 zugerechnet. Die klare Empfehlung war hier den Endtermin im Aufhebungsvertrag auf den 15.01.2021 zu legen. in dem Fall würde die Abfindung auf der Lohnsteuerkarte für 2021 aufgeführt werden und somit die Fünftel Regelung optimal greifen.

        Viele Grüße
        CT

        • Moin,

          Die Aussagen sind nicht richtig. Dies liegt am Arbeitgeber und ist natürlich möglich.
          Ich bin zum 31.12.2019 mit Aufhebungsvertrag ausgeschieden und habe Abfindung im Januar 2020 erhalten und erhielt eine Lohnsteuerkarte 2020 nur mit der Abfindung.
          Bei Auszahlung Abfindung Januar Folgejahr musst du aufpassen mit der Zusammenballung der Einkünfte. Die sollten höher sein wie deine Einkünfte Vorjahr, sonst greift 1/5 Regelung nicht.

          Mfg

        • Hallo CT,
          ist hier eine Änderung eingetreten? In meiner Konstellation ist der Austritt mit Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018 passiert. Die Zahlung der Abfindung erfolgte Mitte Januar 2109. Unsere Steuererklärung für 2018 haben wir schon erledigt. In 2109 geht es nur um meinen Abfindungsbetrag, welcher nach der Fünftelregelung besteuert wurde. Verstehe ich da etwas falsch?
          Gruß
          Reiner

          • @Reiner: Es hat sich nichts geändert!

            Die Aussagen sind schlicht falsch! Oder zumindest von irgendwem falsch formuliert oder falsch verstanden.

            In Deutschland gilt immer noch das Zuflussprinzip und das besagt, dass die Einkünfte in dem Jahr zu versteuern sind, in dem sie zufliessen. Da spielt es keine Rolle, ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht. Und für die Fünftelregel gibt es ebenfalls andere Kriterien.

            Man könnte mit viel gutem Willen noch eine Ausnahme konstruieren, wenn nämlich die Abfindung noch mit dem Dez.-Gehalt gemeinsam abgerechnet wurde und der Zahlungseingang erst in den ersten Januartagen erfolgt. In diesem Falle würden dann beide Zahlungen noch dem alten Jahr zugerechnet. Aber ansonsten nicht.

            Gruß, Der Privatier

        • @CT: Wenn sich das in diesem Sinne so gestalten lässt, dann macht das doch einfach so! Dann sind alle zufrieden und es gibt am wenigsten Probleme. Und nachteilig kann sich das Beschäftigungsende im Januar aus meiner Sicht nicht auswirken. Also: Nur zu!

          Auch wenn ich sehr sicher bin, dass der hier vermittelte Eindruck keine gesetzliche Grundlage hat und entweder auf Willkür oder auf Unwissen basiert, so ist dies ja für die Sache an sich nicht entscheidend. Es kommt ja nur darauf an, dass am Ende das gewünschte Ergebnis herauskommt und das mit möglichst wenig Stress. Viel Erfolg!

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            besten Dank für die schnelle Antwort. Bei uns ist es so, dass das Dezember Gehalt am 20. Januar gezahlt wird und die Abfindung hier voraussichtlich auch mit abgerechnet würde
            15.01. ist die sicherste Variante. Es ist nur noch offen, ob sich der Arbeitgeber darauf einlässt, da bei meiner normalen Kündigungsfrist das Vertragsende der 31.12,2020 wäre. Wäre eine gemeinsame Auszahlung von Dezember Gehalt und Abfindung am 20.01. kritisch? Besten Dank für ihr Feedback.

            Übrigens eine tolle Website von Ihnen mit vielen nützlichen Tipps. Vielen Dank dafür.

            Viele Grüße
            CT

          • Vielen Dank, Privatier!

            Bei dieser Gelegenheit wünsche ich euch allen ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches und gesundes neues Jahr!

            Beste Grüße
            Reiner

          • @CT: Ich bin mir ziemlich sicher, dass der AG das Dez.-Gehalt und die Abfindung dann noch für den Dezember buchen wird und alles gemeinsam in der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 erscheinen wird. Also nicht der gewünschte Effekt für 2021.
            Wenn Abrechnung und Auszahlung der Abfindung für Ende Jan. 2021 vereinbart werden, sollte der AG eine neue getrennte Abrechnung für Jan.2021 erstellen und auch eine Lohnsteuerbescheinigung für 2021.

            Das haben schon -zig andere AG geschafft. Oftmals falsch oder nicht optimal, aber diese grundlegende Aktion ist meistens noch zu schaffen. 😉

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,
            nochmals besten Dank, schöne Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
            Viele Grüße
            CT

  159. Hallo HK,

    bis Sie Ihre Steuererklärung für 2021 machen können, wird der Finanzbeamte (durch Sie bzw. Ihre AG-Jahresmeldung) schon erfahren haben wie hoch Ihre Bezüge in 2020 waren! Jahreseinkommen, nicht Monatseinkommen, ist für die Fünftelregelung wichtig.

    Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis (deutlich) vor dem 31.12.2020 bräuchten Sie nicht unbezahltem Urlaub nehmen und damit „eine weitere Baustelle aufmachen“.

    LG FÜR2012

    • Hallo Für2012,
      danke schon mal für Deine Antwort!
      Deine Vorschlag wäre einfach umzusetzen, aber das setzt ja voraus, dass es keine Rolle spielt, im Auszahlungsjahr (2021) ein laufendes Beschäftigungsverhältnis beim AG zu haben. Ist das also Unsinn, was der Sachbearbeiter meinem Kollegen gesagt hat?
      Des Weiteren, ist für das Finanzamt wichtig, was ich im Kj 2020 erwirtschaftet habe, unabhängig davon wann mein Arbeitsverhältnis beendet wurde? Rechnen die dann nicht nach, was ich erwirtschaftet hätte, wenn mein Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2020 gedauert hätte?
      Gruß
      HK

  160. Hallo.
    Ich bekomme Ende Januar zusammen mit dem letzten Gehalt eine Abfindung von 26616 ausbezahlt.
    Wie wird die Steuer berechnet?
    Mein bisheriges Brutto Gehalt war 3072Euro.
    Was kassiert der Staat? Was bleibt übrig?

    • Eine ähnliche Frage wollte ich auch stellen. Da hier die Abfindung eindeutig unterhalb des Jahresverdienstes ist und eine 5tel-Regelung nicht greift. Man findet im Internet wirklich gar nichts wie die Abfindung steuerlich ohne die 5tel-Regelung behandelt wird, sondern nur mit. Über eine Antwort wäre ich auch dankbar.

    • @Helmut Pichler: Die Frage wurde ja bereits an anderer Stelle schon beantwortet.

      Aber ich kann auch hier noch eine weitere Erläuterung geben:
      Wenn eine Abfindung nicht nach der Fünftelregel versteuert werden kann (z.B. wg. fehlender Zusammenballung), so ist sie ganz normal und in voller Höhe wie alle anderen Einkünfte zu versteuern.
      Welche Steuerbelastung sich daraus ergibt, hängt von vielen anderen Faktoren ab und kann entweder über ein Steuerprogram oder durch einen Steuerberater auch vorab ermittelt werden. Wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen in etwa bekannt ist, kann man die Steuerlast auch online z.B. über einen Rechner des BMF ausrechnen lassen.

      Gruß, Der Privatier

  161. Vielen Dank für die Info.
    Mein letztes Brutto Gehalt im Januar beträgt 3075 Euro danach erhalte ich ALG 1 ca 1200 Euro.Wird das dann x11 als pauschal Jahresbrutto zum Januar Gehalt gerechnet? Oder versteuert der AG die Abfindung ohne Hochrechnung des zu erwarteten Jahresbrutto ?

    • Sie müssen hier unterscheiden, was Ihr AG abrechnet und was am Ende das Finanzamt an Steuern berechnet.

      Zunächst also die Frage, was Ihr AG berechnen wird: Er wird ganz sicher das ALG1 nicht mit berücksichtigen. Wahrscheinlich wird er das Jan.-Gehalt ganz normal versteuern. Für die Abfindung wage ich keine Prognose. Das müssten Sie ihn selber einmal fragen. Richtig wäre es, wenn er die Abfindung nicht einfach in einer Summe mit dem Gehalt gemeinsam versteuern würde, sondern als Einmalzahlung gemäß der Jahressteuertabelle. Aber wie gesagt: Es gibt immer wieder Überraschungen, denen man nur durch vorzeitige Klärung vorbeugen kann. Siehe auch Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ .

      Und nun zum Finanzamt: Bei der Steuererklärung nach Ende des Jahres werden sämtliche Einkünfte berücksichtigt, also auch der ALG-Bezug. ALG selber ist zwar steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz. Mehr dazu im Beitrag „Progressionsvorbehalt“ .

      Und noch zur Beruhigung: Was auch immer Ihr AG berechnet – am Ende zählt nur das, was das Finanzamt im Rahmen des Steuerbescheides ausrechnet! Hat der AG zu viel oder zu wenig berechnet, wird eben entsprechend zurückgezahlt und oder es muss nachgezahlt werden.

      Gruß, Der Privatier

  162. Vielen Dank Privatier.
    Dann werden ich einfach abwarten was auf mich zukommt. Und vielen Dank für die Möglichkeit hier so viele Informationen zu bekommen. Super Sache!!
    Helmut

  163. Guten Abend!
    Ich habe nun viel zum Thema Termin gelesen und für die meisten ist eben das Szenario relevant, die Abfindung ins nächste Jahr zu schieben. Für mich könnte es aber (als einer der wenigen) interessant sein, die Abfindung vorzuziehen.
    Mein AG bietet mir einen Aufhebungsvertrag an mit Freistellung bis 31.12.2020 unter Fortzahlung des Gehaltes in 2020 (~100kEur). Zusätzlich würde am 31.12.2020 eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro gezahlt. Da ich noch keine 40 bin, plane ich auch in den Folgejahren mit entsprechendem Einkommen weiter zu arbeiten; daher würde eine Verschiebung in 2021 hinein auch keine Vorteile bringen. Allerdings habe ich im Jahr 2019 eine längere Elternzeit eingelegt, sodass ich keine 100k€ sondern „nur“ 30k€ Gehalt plus 20k€ Elterngeld bekommen habe. Daher wäre es natürlich extrem interessant, die Abfindungssumme in 2019 vorzuziehen, da hier mit der Fünftelregelung viel mehr übrig bliebe als in 2020 oder 2021 mit Gehältern um die 100k€.
    Nun die Frage: ist ein Vorziehen der Abfindungszahlung technisch möglich, wenn die Freistellung noch weiterlaufen soll, um die Gehälter in 2020 zu erhalten? Oder kann die Zahlung immer nur am letzten Tag des Verhältnisses stattfinden? Falls ein Vorziehen nicht möglich ist, wäre die einzige andere Option, die Abfindung schon in 2019 zu erhalten, eine vorzeitige Beendigung, wodurch die Gehälter in 2020 zu 60% auf die Abfindungssumme aufgeschlagen würden. Allerdings wäre ich dann ab 1.1.2020 zunächst arbeitslos mit allen Folgen wie Lücke im Lebenslauf, ALG-Themen, KV etc.

    VG Keek

    Noch ein langer Weg zum Privatier 😉

    • Die Frage kann ich nicht mit vollkommener Sicherheit beantworten. Mir ist allerdings nichts bekannt, was gegen eine Auszahlung einer Abfindung sprechen sollte, während das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. Ich „glaube“ also, dass es funktionieren sollte. Zur Sicherheit würde ich da aber lieber einen Steuerberater befragen (und darauf hoffen, dass der sich mit der Thematik auskennt. 😉 ).

      Gruß, Der Privatier

  164. Hallo,

    meine Situation:
    Ende Arbeitsverhältnis am 31.12.2019.
    Die Abfindung wird höher sein, als mein jetziges Jahresbrutto.
    In 2020 möchte ich wieder arbeiten, habe allerdings noch keinen neuen Job in Aussicht.
    Ich gehe davon aus, dass ich in einem neuen Job ähnlich verdienen werde.

    Ich frage mich nun, ob es sinnvoll ist, die Abfindung im Dez 2019 oder im Jan 2020 auszuzahlen. Der AG ist zu beidem bereit.

    Meine Fragen:
    1. Darf der AG die Abfindung bei Auszahlung in 01/2020 mit der Fünftelregel versteuern?
    2. Wenn ich im Jan 2020 noch arbeitslos bin, kann der AG trotzdem noch die Steuerklasse 1 verwenden?

    Danke & Gruß

    • Ob die Auszahlung in 2019 oder 2020 steuerlich günstiger ist, kann man nur feststellen, wenn sämtliche Einkünfte für die beiden Jahren bekannt wären. Da aber bisher offenbar kein neuer Job für 2020 in Aussicht steht, ist davon auszugehen, dass die Einkünfte in 2020 tendenziell vermutlich niedriger ausfallen könnten als in 2019. Daher wäre eine Auszahlung der Abfindung in 2020 (bei ansonsten unveränderten Bedingungen) wahrscheinlich vorteilhafter.

      Zu1: Ja, der AG darf mit Fünftelregel versteuern. Er sollte es sogar! Ob er es wirklich macht, sollten Sie mit ihm abstimmen. s. Beitrag: „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“

      Zu2: Ja, der AG kann weiterhin die alte Steuerklasse verwenden. Auch hier weitere Infos im o.g. Beitrag.

      Gruß, Der Privatier

  165. Hallo Privatier,
    ich habe folgendes Problem:
    – habe Anspruch auf Karenzentschädigung für jeden Monat 08/19 bis 02/20. AG derzeit weigert sich zu zahlen _ ArbG Entscheidung v. d. Kammer wird wohl in 04-05/20 fallen.
    Frage: angenommen, der Prozeß wird zu meinen Gunsten beschieden, – WIE – muss mein Ex-Arbeitgeber dann besteuern ? Der Anspruch/ Fälligkeit ist ja für 5 Monate in 2019 entstanden, dazu kommt noch ALG I. Da während meines Anspruchs auf Karenzentschädigung ich kein Einkommen aus einer Beschäftigung beziehe, sind die Karenzentschädigungen auch SV-FREI (!), also nur die EK.
    Frage: wie verhält es sich bei der Besteuerung, wenn mein Ex-AG die gesamte Summe in 2020 auszahlt brutto für netto ( würde mir die Versteuerung überlassen ) oder ich bin zwischenzeitlich ab 03/20 wieder in einer Beschäftigung und die o.g. Summe wird dann mit der Lst. VI besteuert ?! Ich würde in diesem Fall massiv steuerlich benachteiligt gegenüber meinem Anspruchszeitraum in 2019 !!

    • Ich kann leider auch nicht vorhersehen, ob und wie der AG die Besteuerung vornimmt. In „normalen“ Fällen rate ich immer dazu, vorher ein Gespräch zu suchen und die Abrechnung abzustimmen und ggfs. schriftliche Bestätigungen zu weiteren Beschäftigungen etc. abzugeben. Ich denke, das wird in dieser Situation aber wohl kaum möglich sein.

      Ich sehe allerdings auch keinen massiven Nachteil. Steuerklasse VI wäre ja „nur“ temporär ein Nachteil. Mit der Steuererklärung gleicht sich das alles wieder aus.

      Gruß, Der Privatier

  166. Guten Morgen,

    Zum 31.01.2020 scheide ich aus meinem jetzigen Unternehmen aus. Durch einen gerichtlichen Vergleich im Januar 2019 mit Beschluss zahlt mein Arbeitgeber mir am 07. 02.2020 eine Abfindung in Höhe von 9.500,00 Euro. Gestern habe ich meine letzte Gehaltsmitteilung erhalten. Mein Januargehalt plus Provisionnachzahlung für 2019 plus 9.500,00 Euro zurück berechnet auf das Jahr 2019. Gleichzeitig erhielt ich die Lohnsteuerbescheinigung für 2020 wo die Abfindungssumme in Zeile 19 eingetragen wurde.
    Ich beziehe ab Februar ALG 1. Mein Anwalt versucht jetzt noch eine Korrektur beim Arbeitgeber zu erwirken. Besteht dahingehend überhaupt noch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber korrigiert?

    • Das ist schwer zu sagen, aber wenn der Anwalt hier Chancen sieht, sollte man ihn einfach mal versuchen lassen. Zumindest sind die Aussichten mit Unterstüzung eines Anwaltes deutlich besser, als wenn man es alleine versuchen würde.
      Viel Erfolg!

      Gruß, Der Privatier

  167. Hallo zusammen,
    Danke für den sehr guten und informativen Blog !
    Frage zu den Einkünften im Jahr der Auszahlung der Abfindung bei folgendem Szenario:
    Reguläre Gehaltszahlungen enden im Dezember 2020.
    Auszahlung der Abfindung im Januar 2021 mit dem AG vereinbart.
    Option 1: Neue Arbeitsstelle ab Januar 2021 oder im Laufe des Jahres 2021 => ich trage den angenommen Bruttolohnwert in den Rechner ein, soweit klar….
    Option 2: Keine neue Arbeitsstelle im Jahr 2021 => Bezug von ALG 1. FRAGE: Wird dieses dann als Bruttolohn berücksichtigt in der Berechnung im Abfindungsrechner ? Ich frage dies, da sie diese Variante im Beispiel oben nicht aufführen, sondern lediglich Kapitalerträge als Einkünfte……oder wird ALG 1 dann nicht als Einkommen bewertet ?

    Vielen Dank im voraus !

  168. Hallo 🙂

    wie sieht es aus wenn ich letztes Jahr im Juni gekündigt worden bin und meine Abfindung im darauf folgendem Jahr also dieses Jahr Februar bekomme sollte ..???

    Also wird in diesem Fall das Jahreseinkommen vom letzten Jahr berechnet oder gar keins ???

    • „wird in diesem Fall das Jahreseinkommen vom letzten Jahr berechnet?“

      Welche „Berechnung“ ist denn hier überhaupt gemeint??!

      * Wenn es um die Berechnung der Steuer geht, so werden immer nur die Einkünfte des aktuellen Veranlagungsjahres betrachtet.
      * Wenn es um die Feststellung einer möglichen Zusammenballung geht, wird immer ein Vergleich zwischen den tatsächlichen Einkünften und den fiktiv zu erreichenden Einkünften (wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestanden hätte) durchgeführt.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Mehr zur ganzen Thematik in dem vom eSchorsch angegebnen Link.

  169. Hallo zusammen,
    Dank dieses Blogs bin ich super informiert und bin in der Lage die Abfindungszahlung steuerlich optimieren. Jetzt habe ich allerdings die Rechnung ohne den Wirt gemacht, denn AG weigert sich bisher, die Auszahlung auf das Folgejahr zu verschieben. Bei nur einem Monat wäre AG bereit, weigert sich allerdings bei längeren Zeiträumen (sind bei mir 6 Monate).
    Gibt es einen Rechstanspruch auf eine vom AN geforderte verspätete Auszahlung?
    Wer hat vergleichbare Erfahrungen gemacht?

    • Einen Rechtsanspruch auf Verschiebung der Zahlung ins Folgejahr gibt es nicht.

      Wie alle anderen Parameter einer Abfindung ist dies eine Verhandlungsfrage. Und genau da müsste man dann eben ansetzen: Einmal überlegen, was einem selber eine Verschiebung wert wäre und dem AG ein Angebot machen. Oder fragen, unter welchen Voraussetzungen er zustimmen würde?

      Gruß, Der Privatier

  170. Vielen Dank für die Einschätzung!
    Ich würde ja gerne verhandeln, stoße aber nur auf Unwissenheit und Inkompetenz.
    Ohne Verschiebung würde ich Netto mehrere 10T€ verlieren.
    VG
    Suggi

    • „Unwissenheit und Inkompetenz“

      Muss ja beides nicht hinderlich sein, um trotzdem ein Verhandlungsergebnis zu erzielen. Du könntest z.B. anbieten, auf 5.000€ Deiner Abfindung zu verzichten. Da muss die Gegenseite nicht verstehen, warum Du das machst. Sie müsste allerdings die Kompetenz haben, den Vertrag zu ändern. Und der/diejenige sollte doch irgendwie greifbar zu machen sein, oder?

      Gruß, Der Privatier

  171. Hallo zusammen,

    meine Frage zu dem ganzen Thema wäre, ich scheide zum 30.11.21 aus und bekomme meine Abfindung erst 2022, Januar oder Februar. Betrag im sechsstelligen Bereich und definitiv höher als mein normales Jahresbrutto. Da ich jetzt noch nicht weiss, wie es danach weitergeht und welche Einkünfte ich haben werde, aber sicher deutlich weniger als der Abfindungsbetrag, wird die Fünftelregelung automatisch angewandt und welches Einkommen legt man dann zu Grunde, wenn der AG doch 2022 keine Gehalt mehr zahlt?

  172. Guten Morgen

    Eine Frage stellt sich mir, wenn ich eine Abfindung bekomme und danach 1Jahr wegen der 1/5 Regelung pausiere. Darf ich in diesem Jahr einen sogenannten steuer freien Minijob ausführen oder werden dann die 5400 Euro auf die Abfindungszahlung, die im Januar erfolgte angerechnet.

    Vielen Dank für eine Auskunft

    Gruß Robert

    • „… einen sogenannten steuer freien Minijob „

      Den „sogenannten steuer freien Minijob“ kenne ich nicht. Ich kenne nur zwei Varianten:
      a) Der AG führt eine pauschale Steuer ab. Dann ist der Job für den AN steuerlich ohne weitere Bedeutung.
      b) Der AG rechnet auf Basis der Lohnsteuermerkmale ab. In diesem Falle muss der AN die Einkünfte bei der Steuererklärung angeben.

      Fall a) ist eigentlich die übliche Vorgehensweise, dies sollte der AG aber besser bestätigen, wenn man ganz sicher gehen will.

      Gruß, Der Privatier

  173. Hallo,

    ich werde zum 31.12.2020 im Zuge eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung (mehrere Jahresgehälter) aus dem Unternehmen ausscheiden.

    Die Abfindung wird zusammen mit der letzten Gehaltszahlung für Dezember, im Zuge der nachgelagerten Abrechnung am 20.01.2021, unter Berücksichtigung meiner aktuellen Steuerklasse 4, ausgezahlt.

    Ist die nachgelagerten Auszahlung im Januar, mit der letzten Gehaltsabrechnung aus Dezember steuerlich unkritisch?

    Ich gehe aktuell davon aus, dass hier das Zuflussprinzip greift und die Abfindung erst im Jahr 2021 versteuert wird.
    Ist das korrekt?

    Würde das normale Dezembergehalt steuerlich dem Jahr 2020 zugeordnet und die Abfindung steuerlich dem Jahr 2021?
    Das würde bedeuten, dass ich in 2021 kein weiteres zu versteuerndes Einkommen hätte, da ich keine Einnahmen (auch kein ALG1) hätte.

    Ursprünglich hatte ich die Auszahlung für Februar vorgesehen. Hier konnte mir mein Arbeitgeber nicht 100%ig gewährleisten, dass meine aktuelle Steuerklasse 4 und nicht Steuerklasse 6 bei der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!

    Schöne Grüße

    Greta

    • Korrekturmeldungen für das Vorjahr aus Steuersicht sind nach meienm Kenntnisstand in den ersten 3 Januar-Wochen möglich. Wenn das die geplante Vorgehensweise des AG wäre, dann würde die Versteuerung 2020 zugeordnet werde. Aber das muss die HR wissen.

      Ansosnten hat er die gleiche Vorgehensweise durchzuführen wie bei der Auszahlung im Februar, d.h. er muss egal ob Januar oder Februar eine neue Anmeldung über Elstam durchführen und sich als Hautarbeitgeber einsetzen. Er sollte auch darauf achten, dass kein voraussichtlicher Jahresverdienst hochgerechnet wird. Sonst wird es vorläufig ähnlich böse wie bei der Steuerklasse 6. Beide Nachteile sind im Folgejahr übrigens reversibel.

      Dies gilt natürlich immer nur unter der Prämisse, dass kein neues Arbeitsverhältnis vorliegt. Ansonsten wäre Steuerklasse 6 zwingend wenn er kein regressrisiko eingehen will.

      Hier ist die Antwort zur Vorgehesweise einer OFD auf meine Anfrage aaus 2016

      Eine Abfindung stellt grundsätzlich einen sonstigen Bezug dar, der im Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden muss.

      Dies hat somit im Januar 2017 zu erfolgen. Hierzu muss der Arbeitnehmer wieder bei ELSTAM angemeldet werden, wobei vorab abgeklärt werden muss, ob er im Januar in einem anderen Dienstverhältnis steht. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Arbeitnehmer im Hauptarbeitsverhältnis angemeldet werden.

      Daraufhin würde die familiengerechte Steuerklasse erteilt werden. Eine grundsätzliche Versteuerung nach Steuerklasse sechs wäre fehlerhaft.

      Die Beibehaltung der angewandten Steuerklasse aus dem Kalenderjahr 2016 birgt ein Risiko, falls ein Arbeitnehmer doch bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis steht.

    • Ich bin mir (fast) sicher, dass der AG beide Zahlungen (Dez.-Gehalt und Abfindung) dem Jahr 2020 zuordnen wird. Was natürlich steuerlich extrem ungünstig wäre und was sich kaum korrigieren lässt.
      Aus meiner Sicht wäre es daher dringend angeraten, noch einmal mit dem AG ins Gespräch zu kommen und zunächst einmal zu klären, welchem Jahr er die Zahlungen zuordnen wird und dann ggfs. nach einer anderen Lösung suchen.

      Mehr zu dieser (und ähnlichen) Fragestellungen gibt es im Beitrag:
      https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen

      Falls dies alles nicht gelingt, wäre eine Versteuerung mit St.-Kl.6 (in 2021) immer noch das kleinere Übel gegenüber einer Zuordnung der Abfindung zum Jahr 2020. Die Steuerklasse 6 ist zwar im Moment der Auszahlung schmerzhaft, die zuviel gezahlte Steuer gibt es aber später zurück.
      Wird die Abfindung aber dem Jahr 2020 zugeordnet, ist die Steuerbelastung damit festgeschrieben.

      Gruß, Der Privatier

  174. Bin gerade genau in solch einer Lage.
    Bin aber direkt im Januar neu beschäftigt, verdien allerdings 20000
    Euro weniger. Lohnt sich das dann immer noch? Im Januar würde die Abfindung mit lohnsteuerklasse 6 verrechnet.

  175. Guten Tag,

    Ich habe das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet und zum 31.12.2020 an den Sprinter gezogen.
    Ab diesem Monat (Januar 2021) bis Januar 2022 kann ich mir die Abfindung auszahlen lassen. Ich wollte das jetzt direkt in diesem Monat machen lassen, da ich keine Insolvenzrisiken des Arbeitgebers eingehen möchte.

    Gibt es Nachteile (Steuern, Sozialversicherung etc.) bei einer Auszahlung im Januar im Vergleich zu einer Auszahlung im Juni 2021? Ich habe mal von einer gewissen Märzklausel gehört.

    Herzlichen Dank und viele Grüße,
    Markus

    PS: Ganz tolles Forum! Danke für die viele Mühe, das so aufzubereiten.

    • Vorab: Bitte zukünftig nur den von mir abgeänderten Namen verwenden. Danke.

      Eine frühe Zahlung (z.B. Januar) könnte sich u.U. dann als nachteilig erweisen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Dann nämlich berechnet die gesetzl. Krankenkasse die Beiträge für einen gewissen Zeitraum in Höhe der bisherigen Beiträge.
      Das darf sie aber erst, nachdem die Zahlung der Abfindung auch erfolgt ist. Mit einer späteren Auszahlung kann man daher u.U. einige KK-Beiträge einsparen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo,

        Das klingt sehr interessant. Bei mir ist die Kündigungsfrist tatsächlich noch nicht abgelaufen.

        In welcher Höhe werden die KK-Beiträge denn berechnet, bevor die Auszahlung erfolgt? Ich habe auch noch Mindereinnahmen.

        Herzlichen Dank für Ihre Mühe und viele Grüße,
        Markus

          • Vielen Dank, eSchorsch!

            Das war ein Tippfehler und sollte Mieteinnahmen heißen.

            Wie würde die Auszahlung der Abfindung im Januar 2021 (während verkürzter Kündigungsfrist) sich gegen eine Auszahlung im Mai 2021 (nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist) auswirken?

            Ich habe bislang immer den Höchstbeitrag KV bezahlt.

            Viele Grüße,
            Markus

          • Wenn die Abfindung schon im Januar kommt, dann kostet es von Januar bis April den Maximalbeitrag AN+AG = gut 800€.
            Ansonsten berechnet sich der Beitrag nach dem Einkommen, wobei ein Mindesteinkommen von knapp 1100€/Monat unterstellt wird. Was wiederum zu einem Mindestbeitrag von rund 200€/Monat führt.
            Die Differenz zwischen beiden Varianten kann also bei zwoeinhalbtausend liegen.

          • Vielen Dank, eSchorsch.

            Mir hat die Krankenkasse gesagt, dass ich aufgrund der Sprinter Nutzung (vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist) sowieso den maximal Beitrag zahlen muss. Ist das richtig?

            Nach dieser Aussage würde ich mich ja besser stellen, wenn ich die Abfindung noch nicht auszahlen lasse.

          • „Mir hat die Krankenkasse gesagt, dass ich aufgrund der Sprinter Nutzung (vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist) sowieso den maximal Beitrag zahlen muss. Ist das richtig?“
            Ja (solange bis die Kündigungsfrist eingehalten wäre)

          • Hallo eSchorsch,

            Danke. Aber nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist wird doch sowieso die Abfindung nicht mehr berücksichtigt und der Krankenkassen-Beitrag nach den tatsächlichen Einnahmen berechnet.

            Dann gäbe es durch die spätere Auszahlung dwr Abfindung ja keinen Vorteil mehr, oder?

        • Was die KK betrifft, sehe ich keinen Vorteil die Kündigungsfrist überzuerfüllen.
          Aber ggfs. bei der Steuer (anderes Steuerjahr).

  176. Märzklausel spielt bei Abfindungen keine Rolle. Ansonsten ist die entscheidung von der Zukunftsplanung abhängig.

    Grüße

    B

    • Vielen Dank!
      Was meinen Sie mit der Zukunftsplanung? Welche Parameter sibd da entscheidend?

      Ich mache jetzt ein Sabbatjahr, werde mich dann ab Jan. 2022 arbeitslos melden und danach Vollzeitprivatier.

  177. Hallo,
    habe eine ähnliche Fragestellung zum Auszahlungstermin der Abfindung:
    Plan:
    Aufhebungsvertrag im Mai 2021 (jetzt), 7 Monate reguläre Kündigungsfrist (also Ende Dez 21)
    Dispojahr in 2022, keine weiteren Einkünfte oder Arbeitsaufnahme geplant.
    Der Arbeitgeber bietet mir an, den Abfindungsbetrag im Jan, Feb oder März 2022 auszuzahlen.
    Was sollte ich am besten wählen oder ist es egal ?
    Bezüglich Krankenkasse müsste die Situation ja safe sein.
    Aber, sicher ist sicher, doch auf Feb / März gehen oder gibt es ggf völlig andere Aspekte ?
    Gruß

    • Falls eine Familienversicherung möglich ist, dann nur bis zur Auszahlung der Abfindung. In dem Fall wäre der März deine Wahl.
      Sonst sehe ich weder krankenkassentechnisch noch steuertechnisch einen Unterschied zwischen Januar, Februar, März.
      Der Hasenfuß in mir sagt, bis März ist mehr Zeit dass der AG pleite gehen kann.
      Ein anderer Hasenfuß hofft, dass kein übereifriger Lohnbuchhalter die für Januar geplante Abfindungszahlung schon im alten Jahr überweist, damit „der Transformierte schon zu Sylvester groß anstoßen kann“. Achte halt auf eine Formulierung wie „Auszahlung der Abfindung mit der regulären Januarabrechnung am 15.01“ oder so ähnlich.

  178. Danke eSchorsch !

    AG pleite: sehe ich kein Risiko

    Den Auszahlungszeitpunkt werde ich schriftlich aufnehmen lassen. Das sollte klappen

    Der Krankenkasse hatte ich schon mal telefonisch meine Situation geschildert (nicht wegen dem Auszahlungszeitpunkt, sondern Anfrage wegen Familienmitversicherung (Frau in Teilzeit tätig) und angesichts der Tatsache, dass die Kündigungsfrist ja abgelaufen ist.
    Antwort: Familienversicherung möglich.
    -> Das wäre ja dann unabhängig vom der Abfindung und dessen Auszahlungszeitpunkt.

    Zur Risikominimierung tendiere ich dennoch zu März, falls es doch so stattfindet wie von Dir geschildert. (Ich traue der telefonischen Aussage auch nicht 100%)

  179. Guten Morgen,
    da das Thema bei uns gerade aktuell ist (mein Mann hat die Möglichkeit auszuscheiden mit Abfindung) und er trotz Aussagen immer noch skeptisch ist (es geht um viel Geld)habe ich mich im Netz auf die Suche gemacht und bin hier auf diese Seite gestoßen. Uns geht es um diese Auszahlungsfrist der Abfindung. Also mein Mann hätte die Möglichkeit schon zum 01.08.2021 auszuscheiden und möchte natürlich die Abfindung ins Jahr 2022 legen, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Jetzt hat er aber schon gelesen, dass hier das Finanzamt stress machen könnte, weil es bis zur Auszahlung 6 Monate sind.
    Gibt es hierzu Richtlinien oder Urteile? Sonst müssen wir uns etwas anderes überlegen. Vielen Dank

    • Moinmoin,
      sicherlich sind bereits die Links, gepostet direkt über deiner Frage vom Privatier, durchgeklickt und die Blog-Einträge gelesen. Klar, ist ja auch eine einschneidende Veränderung und es geht um viel Geld. Was mir unklar ist, ist die Sorge um eine imaginäre Sechs-Monats-Frist. 1.8.21 bis Januar 22 sind doch nur fünf Monate? Und eine Quelle zum Artikel ‚Finanzamt stresst‘ wäre toll…
      MbG
      Joerg

      • Moin – ich plane 7 Monate mit der Auszahlung der Abfindung zu warten. 30.6.22 letzter Arbeitsmonat. Auszahlung Januar 2023. Ich habe von einer 6 Monatsfrist bei Abfindungsauszahlung seitens des Finanzamts nichts gelesen. Mich interessiert sehr Ihre Kenntnis diesbezüglich. Gibt es etwas schriftliches dazu?
        Gruß
        Dodo

        • Wer isch mit dem Thema Abfindung noch nicht beschäftigt hat, sollte sich das Buch zum hiesigen Blog kaufen. Bei einer Abfindung gibt es vielerlei Sachen zu beachten. Fristen sicherlich auch, aber ohne konkrete Formulierung einer bestimmte Frage ist schwer eine passende Antwort dazu zu geben.

          VG eLegal

    • Es gibt dazu ein BFH-Urteil, welches die Verschiebung einer Abfindung in das Folgejahr ohne weitere Einschränkung für zulässig erklärt. Siehe hier: BFH IX R 1/09

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Interessant ist noch, dass dabei ausdrücklich die „steuerwirksame Gestaltung“ als Motiv für die Verschiebung hervorgehoben wird.

  180. Moin Jasmin,

    nein, die Abfindung kann ins Jahr 2022 gelegt werden. Im Blog gibt es diverse Themen, um die Abfindung steuerlich zu optimieren, z.B. mit dem „Dispositionsjahr“.
    Im empfehle euch das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ (ganz oben rechte Spalte). Dort findet Ihr eine Menge Tipps zum Thema Abfindung und deren steuerliche Optimierung und viele weitere Punkte was man im Zusammenhang mit einer Abfindung beachten sollte, untersetzt mit diversen Zahlenbeispielen.

    Gruß
    Lars

  181. Hallo Privatier,

    ich bin 55 Jahre und lese hier seit Mitte letzten Jahres mit da unser Konzern auch im großen Stil abbaut. Im Mai diesen Jahres konnte sich der BR mit dem Arbeitgeber auf einen ordentlichen Sozialplan einigen. Letzte Woche hatte ich die betriebsbedingte Kündigung im Briefkasten. Letzter Arbeitstag wäre der 28.02.2022. Ich plane ein Dispositionsjahr. Nächste Woche habe ich ein Gespräch bzgl. meiner gewünschten unwiderruflichen Freistellung. Meines Wissens wird dann aus der betriebsbedingten Kündigung ein Aufhebungsvertrag. Wenn ich hier richtig gelesen habe, hätte das aber keinen Einfluss auf evtl. Ruhens/Sperrzeiten für das ALG1 da ich ja ein Dispojahr einlege. Liege ich da richtig?
    Weiter möchte ich das Austrittsdatum aus steuerlichen Gründen auf Anfang Januar legen, denn dann würde das Januar und Februar Gehalt noch auf die Abfindung gepackt werden. Wieviel Tage muss man im Monat beschäftigt sein um krankenversichert zu sein?

    Du schriebst ja, dass Du deine Steuer auf die Abfindung bis auf 7% gedrückt hast. Sind die Beiträge dazu im Blog verstreut oder gibt es dazu hier auch eine Rubrik?

    Viele Grüße,
    Michael

    • Moin Michael-R.,

      „Meines Wissens wird dann aus der betriebsbedingten Kündigung ein Aufhebungsvertrag.“

      NEIN!. Einen Aufhebungsvertrag muss man mit seinen AG „ABSCHLIESSEN + AUSHANDELN“. Ich füge etwas Literatur an:

      https://www.dr-drees.com/aufhebungsvertrag-statt-betriebsbedingter-kuendigung/

      „Wenn ich hier richtig gelesen habe, hätte das aber keinen Einfluss auf evtl. Ruhens/Sperrzeiten für das ALG1 da ich ja ein Dispojahr einlege. Liege ich da richtig?“

      Richtig, mit einem Dispositionsjahr vermeidet man bei der AfA Ruhens-/ und Sperrzeiten.
      Bitte beachten: die „ordentliche Kündigungsfrist“ einhalten, … damit wird die Abfindung durch die KK nicht verbeitragt (im Dispositionsjahr = freiwillig gesetzlich KK Versicherter)

      „Wieviel Tage muss man im Monat beschäftigt sein um krankenversichert zu sein?“

      Dazu gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Die Verdienstgrenze liegt bei 450,01€/Monat. Ab diesen Wert ist man gesetzlich pflichtversichertes KK-Mitglied in einer gesetzlichen KK (bis zur BBG).

      Gruß
      Lars

      • „NEIN!. Einen Aufhebungsvertrag muss man mit seinen AG „ABSCHLIESSEN + AUSHANDELN““

        So hatte ich es gemeint, hab mich falsch ausgedrückt, sorry. Aufgrund der Freistellung und evtl. dem Nichteinhalten der Kündigungsfrist bietet unser AG einen Aufhebungsvertrag an. Auch um sich abzusichern nicht doch noch eine Kündigungsschutzklage zu bekommen denke ich. Ich überlege gerade ob ich die trotzdem einreiche falls sich das Aushandeln des Aufhebungsvertrages länger hinzieht als 3 Wochen.

        „Bitte beachten: die „ordentliche Kündigungsfrist“ einhalten, … damit wird die Abfindung durch die KK nicht verbeitragt (im Dispositionsjahr = freiwillig gesetzlich KK Versicherter)“

        Kannst Du das genauer erklären? Der Gedanke der verkürzten Kündigungsfrist war dieser: Durch die Turboklausel im Sozialplan kann ich früher aufhören. Dann würde ich für jeden Monat des früheren Ausstiegs ein Monatsgehalt als zusätzliche Abfindung bekommen. Wenn ich den Abfindungsrechner bemühe, ist das ein Unterschied von 17k€ den ich Netto mehr habe.

        • Moin Michael-R.,

          macht nichts Michael, manchmal redet man aneinander vorbei, siehe auch deine letzte Frage zu:

          „Wieviel Tage muss man im Monat beschäftigt sein um krankenversichert zu sein?“

          welche ich falsch interpretiert hatte.

          Wie du schon richtig erkannt hattest, kann durch ein Dispositionsjahr eine AfA Ruhens-/ und Sperrzeit vermieden werden. Wenn jedoch die „ordentliche Kündigungsfrist“ nicht eingehalten wird, dann erfolgt eine Verbeitragung der Abfindung durch die Krankenkasse während des Dispositionsjahres. Im Dispositionsjahr bist du gesetzlichen freiwillig in einer gesetzlichen KK versichert (falls du nicht Mitglied in einer PKV bist) … (eine Familienversicherungwäre wäre eventuell unter bestimmten Voraussetzung bis zur Auszahlung!!! der Abfindung möglich).

          Als freiwillig KK-Versicherter im Dispositionsjahr bedeutet das, dass du die KK-Beiträge selber tragen musst (Basis: was du zuletzt als Angestellter bezahlt hattest), jedoch jetzt den AG+AN Anteil!!! Das kann dann schon bis zu 900,-€ im Monat betragen, falls du als Gutverdiener über der BBG lagst.

          Mehr Informationen, Berechnungsgrundlagen dazu im nachfolgenden Link vom Privatier.

          https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/

          ABER!!!

          Die Dauer der Ruhezeit ist im §158 SGB III definiert. Dabei ist zu beachten das die kürzeste der nachfolgenden Zeiträume gilt:

          1. Berechnung siehe Tabelle §158 SGB III nach Abfindungshöhe, Firmenzugehörigkeit und Lebensalter
          2. Zeitraum bis zu dem Tag an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte
          3. max. 1. Jahr

          Für dich ist der zweite Punkt entscheidend, also du müsstest eventuell nicht das ganze Jahr die max. KK-Beiträge bezahlen.

          „Ich muss also noch drei Tage in 2022 arbeiten um das zu erreichen. Arbeitsende würde ich dann mit meinem AG auf den 5.1.2022 legen wollen und dann das Dispojahr beginnen wollen.“

          Genau bei diesen Punkt haben wir aneinander vorbeigeredet. Es ist so wie eSchorsch das in seinem Beispiel geschrieben hatte. Falls du unwiderruflich zum 31.12.20221 aus dem AV ausscheidest, musst du ab 01.01.2022 gesetzlich KK versichert sein, damit würde deine „eigene“ Beitragszahlung ab 01.01.2022 beginnen. Falls dein AV bis zum 04.01.2022 gehen sollte, bist du einschließlich den 04.01.2022 über deinen AG KK versichert (unwiderrufliche Freistellung), ab 05.01.2022 beginnt deine freiwillige KK Versicherung.

          Falls du die Sprinter-/Turboklausel ziehst, würde ich das AV zum 31.12.2021 beenden, aber im Hinterkopf den weiter oben angesprochenen Punkt beachten (einmal aus-/ und gegenrechnen).

          Gruß
          Lars

          PS: weiter oben findest du einen Hinweis auf das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Das Buch kann ich wirklich empfehlen, weil du dort viele Themen komprimiert zusammengefasst inklusive Zahlenbeispiele findest.

          • Moin Lars,

            vorab, die Paragraphen im SGB machen mich fertig. Wenn man sich damit nie wirklich beschäftigt hat, ist das schon eine Herausforderung die ellenlangen Sätze zu verstehen, so geht es mir gerade. Seht es mir bitte nach wenn ich nicht gleich verstehe und nochmal nachfrage. Der Blog und die Hilfe hier ist wirklich besonders. Das Buch habe ich mir gerade bestellt.

            „Wenn jedoch die „ordentliche Kündigungsfrist“ nicht eingehalten wird, dann erfolgt eine Verbeitragung der Abfindung durch die Krankenkasse während des Dispositionsjahres.“

            Das habe ich noch nicht verstanden, was heißt das genau bzw. wie rechnet da die KK? (ich bin bei der TK). Ich bin doch ohnehin gesetzlich freiwillig versichert im Dispositionsjahr, die 900,-€ kommen hin. Oder wäre der KK Beitrag ein anderer wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird?

            „Für dich ist der zweite Punkt entscheidend, also du müsstest eventuell nicht das ganze Jahr die max. KK-Beiträge bezahlen.“
            Das Arbeitsverhältnis endet bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist am 28.02.2022. Wenn ich schon am 05.01.2022 das Arbeitsverhältnis beende, dann müsste ich für rund 2 Monate den maximalen KK Beitrag zahlen und ab 01.03.2022 evtl. einen verminderten Betrag weil keine weiteren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anfallen? Die TK sagte mir am Montag, dass ich dann für 206€ freiwillig gesetzlich versichert werden würde. Ich könne mich allerdings auch bei meiner Frau mitversichern lassen zum Nulltarif.

            „Falls du die Sprinter-/Turboklausel ziehst, würde ich das AV zum 31.12.2021 beenden, aber im Hinterkopf den weiter oben angesprochenen Punkt beachten (einmal aus-/ und gegenrechnen).“
            Dann würde die Abfindung auch im Dezember ausgezahlt werden. Auf eine Auszahlung der Abfindung im Januar bei Beendigung des AV zum 31.12.2021 lässt sich der A nicht ein, das hat unser BR schon mitgeteilt.

            „den weiter oben angesprochenen Punkt beachten“
            Welchen meinst Du?

            Noch als Ergänzung da ich das anfangs nicht geschrieben habe. Nach dem Dispositionsjahr möchte ich ALG1 beziehen.

            Gruß,
            Michael

          • Prima, die TK akzeptiert Vorauszahlungen und lässt auch das Beitragsguthaben über den ALG-Bezug stehen.

            Die 3 verschiedenen Kriterien hat der Privatier hier https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/ im normalen Deutsch erklärt. Der 28.02 wäre der letztmögliche Termin, die beiden anderen Kriterien können das nur nach vorne ziehen.
            Kannst auch nach „abfindung krankenkassenbeiträge“ googeln, dann findet man Hinweisseiten von einigen Krankenkassen (AOK, Daimler BKK) die das Thema anschaulich erklären. Die TK hat das nicht auf der Webseite, sondern mailt einem auf Wunsch entsprechende Hinweisblätter zu (war zumindest damals bei mir so).

            Bei deiner Frau mitversichern lassen meint kostenlose Familienversicherung? Diese Aussage wäre nur bedingt richtig, da für die Familienversicherung ein Aufnahmestop für (Anzahl Monate) von (Abfindungssumme / letztes Monatsgehalt) gilt. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann man da unterschlüpfen.

          • „Prima, die TK akzeptiert Vorauszahlungen und lässt auch das Beitragsguthaben über den ALG-Bezug stehen.“

            Sehr sehr gut!

            „Die 3 verschiedenen Kriterien hat der Privatier hier https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/ im normalen Deutsch erklärt.“

            Schaue ich mir nochmal an, Danke.

            „Der 28.02 wäre der letztmögliche Termin, die beiden anderen Kriterien können das nur nach vorne ziehen.“

            Der letztmögliche Termin für was?

            „Bei deiner Frau mitversichern lassen meint kostenlose Familienversicherung?“

            ja genau.

            „Diese Aussage wäre nur bedingt richtig, da für die Familienversicherung ein Aufnahmestop für (Anzahl Monate) von (Abfindungssumme / letztes Monatsgehalt) gilt. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann man da unterschlüpfen.“

            Das wären in meinem Fall 38 Monate.

          • Der letztmögliche Termin bis wohin der maximale KK-Beitrag zu leisten ist.

          • Moin MichaelR.,

            „Oder wäre der KK Beitrag ein anderer wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird?“

            ZAHLENVERGLEICH … was die Nichteinhalten der „ordentlichen Kündigungsfrist“ bei KK-Beiträgen im Dispositionsjahr bei dir bedeuten würde (Verbeitragung der Abfindung gesetzlich freiwillig KK Versicherter):

            im Dispositionsjahr:

            Nichteinhalten der „ordentlichen Kündigungsfrist“
            pro Monat ca.900€ Beitrag (AG+AN Anteil vom letzten Gehalt)

            Einhaltung der „ordentlichen Kündigungsfrist“
            pro Monat ca.210€ Beitrag … (wenn die monatlichen Einnahmen bei max.1097€ liegen)

            Die 3 genannten Zeiträume bestimmen wie lange bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ca.900€/Monat KK-Beiträge fällig werden. Falls die Sprinterklausel gezogen wird und damit die „ordentliche Kündigungsfrist“ nicht mehr eingehalten wird, schau einmal auf den Punkt Nr.2:

            „2. Zeitraum bis zu dem Tag an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte“

            ansonsten max. 1Jahr!

            Gruß
            Lars

    • „Wieviel Tage muss man im Monat beschäftigt sein um krankenversichert zu sein?“
      Bin nicht sicher, in welche Richtung deine Frage geht. Es gibt in D die Pflicht, krankenversichert zu sein. Egal an welchem Monatstag 😉
      Die KK rechnen taggenau ab. Solltest Du dich nach dem Dispojahr erst zum 5. des Monates arbeitslos melden, dann will die KK für die ersten 4 Tage des Monates die taggenau berechnenten Beiträge von dir. Ab 5. würde dann das Amt für dich zahlen.

      Zu den 2 Monaten Gehalt im Dispojahr (falls es mit dem Vorziehen nicht klappt).
      Unter Umständen kann man die schon mittels Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen ausgleichen. Ansonsten https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/

      • Hi eSchorsch,

        wenn man in Gedanken schreibt die nicht wohl überlegt sind. Die Antwort hat Lars schon gegeben, die 450,01€ waren mir bisher noch unbekannt bezgl. des gesetzlich krankenversichert sein. Ich muss also noch drei Tage in 2022 arbeiten um das zu erreichen. Arbeitsende würde ich dann mit meinem AG auf den 5.1.2022 legen wollen und dann das Dispojahr beginnen wollen.

        Danke für den Link, schaue ich mir heute Nachmittag mal an.
        „Unter Umständen kann man die schon mittels Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen ausgleichen.“ Was passiert da genau und welchen Vorteil hat dies?

        • Lesestoff KV-Vorauszahlng https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/
          Wichtig dabei: die Kasse muss die Vorauszahlung akzetieren

          Ich spiele mit dem Abfindungsrechner (Startseite, recher Rand, etwas runterscrollen) mal ein Beispiel durch (ledig, 2021)

          Abfindung 150.000; Steuerlast 26.466

          Abfindung 150.000; zusätzliches Einkommen 10.000; Steuerlast 43.805
          (ja, für die 10k zusätzliches Einkommen zahlste 17k mehr Steuern!)

          Abfindung 150.000; zusätzliches Einkommen 10.000; Krankenkassenbeiträge 10.000; Steuerlast wieder wie vorher = 26.466
          Damit wäre der hässliche Effekt der 10k an Zusatzeinkommen im Abfindungsjahr steuerlich kompensiert. Das geht natürlich auch mit anderen Dingen wie Einzahlung in die Rentenkasse oder einer Spende an eine gemeinnützige Organisation.

      • Hi eSchorsch,

        „Zu den 2 Monaten Gehalt im Dispojahr (falls es mit dem Vorziehen nicht klappt).
        Unter Umständen kann man die schon mittels Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen ausgleichen.“

        Wenn das Vorziehen nicht klappt und ich noch 2 Gehälter in 2022 beziehe, dann beginnt das Dispojahr erst am 01.03.2022 oder kann ein Dispojahr nur immer am 01.01. beginnen?

        Wenn ich richtig verstehe, dann lohnt eine Vorauszahlung von KK Beiträgen nur wenn man die maximalen 3,5 Jahre der Vorauszahlung ausschöpft. Nach dem Dispojahr beziehe ich jedoch ALG1 und bin über die AfA versichert.

        Gruß,
        Michael

        • Das Dispojahr ist nicht auf das Kalenderjahr festgelegt. Es hat aber oft steuerliche Vorteile wenn Dispojahr = Auszahlungsjahr Abfindung = Kalenderjahr. Aber das ist kein muss!

          Selbst wenn die KK die Beitragsvorauszahlung im Folgejahr zurückerstattet und das dann als Einnahme zu versteuern ist, kann der steuerliche Vorteil immens sein. Bei meinem Beispiel würden 17k an Steuern gespart. Wenn man die 10k dann während ALG1-Bezug versteuern muß, dann hat man darauf vielleicht eine Steuerlast in der Größendordnung 2k. Bleibt einer Ersparnis von 15k.
          Manche Krankenkassen sind auch bereit das Beitragsguthaben über den ALG1-Bezug hinweg stehen zu lassen. Dann kann man das Guthaben in den Jahren zwischen ALG und Rente aufbrauchen.

          • Ok, danke für den Tip. Kläre ich nächste Woche mit der KK.
            Sollte man die Beitragsvorauszahlung auf den Betrag des zusätzlichen Einkommens begrenzen oder hat eine höhere Beitragsvorauszahlung auch Auswirkung auf die Steuer der Abfindung?

          • Spiel es selbst im Abfindungrechner durch.
            Generell: ja hat Auswirkungen. Aber der Steuersparhebel wird deutlich kleiner.

          • „Spiel es selbst im Abfindungrechner durch.“

            Dazu müsste ich ja ein negatives Jahresbrutto eingeben können.

          • Hi eSchorsch,

            ich habe nochmal eine Frage zu dem Abfindungsrechner, es ging ja darum die Steuerlast nochmal im Rechner durchzuspielen. Ein negatives Einkommen kann ich dort nicht eingeben. Gibt es Rechner die das können?

            Zum 5.1. ist der Stand, dass der Arbeitgeber sagt ein Austritt ist nur zum Ende des Monats möglich. Eine Begründung nannte er nicht. Ich suche nun gute Argumente dass er im Gespräch doch noch meinem Wunsch folgt. Vielleicht hast Du oder jemand hier eine Idee dazu.

            Weiter oben habe ich ja schon geschrieben dass eine Verschiebung der Abfindungsauszahlung nicht möglich ist. Evtl. kann man versuchen das Januar Gehalt im Dezember vorauszahlen zu lassen.

          • Man könnte auch den Abfindungsbetrag um das negative Einkommen reduzieren. Ballung sollte dann aber immer noch gegeben sein 😂 man könnte auch die unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben um das neg. EK erhöhen, ist aber höhere Mathematik…
            Keine Schande zu fragen, es gab auch schon die Beschwerde, für Splitting heiraten zu müssen 👍😁

          • @Michael-R: „Teil 1 habe ich verstanden wenn es um den Rechner geht dass er einen vernünftigen Wert ausgibt, Teil 2 „man könnte auch die unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben um das neg. EK erhöhen“ nicht. Kannst du dazu noch etwas schreiben?“

            Beides erreicht dasselbe, wozu Teil 2 erklären? OK, wenn dir also das Feld für die Eingabe eines negativen EK fehlt kannst du dies mit dem von dir verstandenen Teil 1 in den Abfindungsrechner bringen. Oder eben die Sonderausgaben um den Betrag der neg. EK erhöhen. Selber Effekt, aber nur, wenn du es bei KV tutest, da RV nur teilweise berücksichtigt wird.

            Wobei ich annehme, dass du die Rechnerei abgeschlossen hast. Immerhin rechnet man ggf. für seinen gesamten Lebensrest… lohnt also den Einsatz 😉
            MbG
            Joerg

        • Moin Michael,

          „Zum 5.1. ist der Stand, dass der Arbeitgeber sagt ein Austritt ist nur zum Ende des Monats möglich. Eine Begründung nannte er nicht.“

          Eventuell noch folgende Idee: Falls der 05.01. denn wirklich stehen sollte ???, … „Unbezahlten Urlaub“ bis zum 31.01. (wenn der AG mitspielt)

          Bei der TK habe ich noch folgendes gefunden …

          https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/versichert-als-arbeitnehmer/haeufige-fragen-fuer-arbeitnehmer/unbezahlter-urlaub-versicherung-weiterversicherung-2005312

          Gruß
          Lars

          • Moin Lars,

            danke für den Link.

            „Eventuell noch folgende Idee: Falls der 05.01. denn wirklich stehen sollte ???, … „Unbezahlten Urlaub“ bis zum 31.01. (wenn der AG mitspielt)“

            Ziel des Ganzen ist ja, dass ich das Gehalt für Februar und Januar oben auf die Abfindung drauf bekäme wenn ich Anfang Januar gehen könnte. Der unbezahlte Urlaub käme einem Verzicht des Januar Gehaltes gleich, steuermäßig trotzdem die bessere Variante als das Gehalt zu nehmen wenn man dem Abfindungsrechner glauben schenken darf. Oder sehe ich etwas falsch oder habe etwas nicht bedacht?

            Ein Beispiel: verheiratet, zusammen veranlagt, keine Kirchensteuer.

            Abfindung 200.000; Steuerlast 22.660; netto gesamt 177.340

            Abfindung 200.000; Einkommen 6.000; Steuerlast Abfindung 30.690, netto Abfindung 169.310; Jahresbrutto 6.000; Steuerlast 0; netto gesamt 175.310

            Also 2030€ mehr in der Tasche wenn der Arbeitnehmer auf das Januar Gehalt verzichtet. Gegenrechnen muss man natürlich den Krankenkassenbeitrag und die Rentenkasseneinzahlung.

          • Hallo Michael-R
            Du hast von negativem Einkommen geschrieben, also solltest du die 6k auch rechnerisch auf Null bringen können? Zudem musst du bei deiner ausgefuchsten Rechnung noch berücksichtigen, dass du RV eingezahlt bekommst und KV für den Monat ohne Einkommen selber tragen musst. Zweiteres natürlich egal, weil nur verschoben, aber steuermindernd.
            Die ultimativ wichtigste zu erreichende Aufgabe ist es, EK auf/unter Null. Danach kann man sich darum kümmern die Steuerquote unter 10% zu bringen 😉
            MbG
            Joerg

          • Moin Michael,

            noch eine andere (eventuelle) Möglichkeit das Januar + Februar Gehalt zu drücken. Da die Beiträge für die Betriebsrente vom Bruttogehalt abgehen, reduziert sich dadurch dein zu versteuerndes Einkommen im Januar + Februar.

            Möglichkeit – die bAV (betriebliche Altersvorsorge)

            Falls du eine bAV besitzt, (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) kannst du in 2021 (für 2022 sind noch keine Werte festgelegt) steuerfrei 6816€ einzahlen wobei 3408€ sozialabgabenfrei sind. Auf die anderen 3408€ müssen SV-Beiträge gezahlt werden, diese kannst du aber wiederum von der Steuer absetzen. Wichtig bei dieser Betrachtung: du drückst das zu versteuernde Einkommen für Januar + Februar nach unten!

            Bezogen auf deine Zahlen, liegt dein Einkommen bei ca. 6000,-€/Monat, d.h. für die zwei Monate Januar + Februar 2022 hättest du nur noch ca. 5200€ zvE (2x 6000€ – 6800€ Einzahlung bAV).

            Alle anderen sozialversicherungspflichtigen Zweige wie die KK-Versicherung, ALG1-Versicherung, RV-Versicherung würden für die beiden Monate auf Basis von ca.2600€/Monat Brutto + Sozialabgaben auf 1704€/Monat(2x=3408€ siehe oben) bestehen bleiben.

            Betrachtung ALG1-Höhe:
            Die ALG1-Höhe wird auf Basis des Einkommens der letzten 12 Monate berechnet. Ich gehe für dich (später) als ALG1 Empfänger von der Lohnsteuerklasse III aus:

            (fiktives Beispiel – BITTE MIT EINEM ALG1-RECHNER SELBER NACHRECHNEN!)
            Ohne diese Einzahlung (12 x 6000€ = 72000€ Jahreseinkommen) würde das ALG1 bei ca.2310€/Monat liegen, mit der Einzahlung von 6800€ in die bAV bei ca.2130€/Monat.

            bAV Neuvertrag*:
            Für alle Neuverträge seit 2019 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent**. Ab 2022 gilt dies auch für bereits bestehende Verträge.

            (** wenn der AG Sozialversicherungsbeiträge sparen kann)
            (* Stichwort Kleinbetragsrenten)

            Wie hoch die Rente bei dieser (kleineren) Summe von ca.6800€ bAV-Einzahlung ausfällt kann ich nicht einschätzen. Laut §3 Abs. BetrAV können in 2021 Renten welche max.32,90€/Monat (West) betragen, abgefunden werden. Der Privatier hat hierzu auch einen Beitrag eingestellt.

            https://der-privatier.com/steuer-optimierung-mit-kleinbetragsrenten/?hilite=kleinbetragsrenten

            Was Kleinbetragsrenten bei privaten Renten betrifft, geht auch mit Kleinbetragsrenten bei der bAV (und die Fünftelregelung greift auch hier). Ob das allerdings auch dann funktioniert, wenn mehrere bAVs gleichzeitig bei ein und derselben Versicherung laufen ???, (auch bei Vertragskombinationen von z.B. 1x Direktversicherung und 1x Pensionskasse (oder mehreren) ???), da muss man sich beim AG + bAV-Anbieter erkundigen.

            Und noch etwas, was wir hier noch nicht besprochen haben. Es gibt auch noch den §187b SGB VI, nicht zu verwechseln mit dem §187a SGB VI.

            Der §187b SGB VI beinhaltet:
            „Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung“ … also die Möglichkeit der Überführung von einer bAV-Kleinbetragsrentenabfindung in die DRV.

            Gruß
            Lars

          • Moin Lars,

            ich war eine Zeit lang mit anderen Dingen beschäftigt, daher kommt meine Antwort arg verzögert. Danke erstmal für den Tip. Ich bin seit September freigestellt, ich werde die Idee des unbezahlten Urlaubs einmal ansprechen.

            Wenn das nicht klappen sollte könnte ich für das Januar-Gehalt die Option der Sonderzahlung von 6816€ wählen da wir eine Pensionskasse haben und dann das Austrittsdatum auf den 31.01.2022 legen.

            „Betrachtung ALG1-Höhe:
            Die ALG1-Höhe wird auf Basis des Einkommens der letzten 12 Monate berechnet. Ich gehe für dich (später) als ALG1 Empfänger von der Lohnsteuerklasse III aus:

            (fiktives Beispiel – BITTE MIT EINEM ALG1-RECHNER SELBER NACHRECHNEN!)
            Ohne diese Einzahlung (12 x 6000€ = 72000€ Jahreseinkommen) würde das ALG1 bei ca.2310€/Monat liegen, mit der Einzahlung von 6800€ in die bAV bei ca.2130€/Monat.“

            Würde dann nicht auch ein negatives Einkommen in 2022 bspw. durch Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge die ALG1-Höhe für 2023 drücken? (nach dem Dispositionsjahr)

            @Joerg

            „Man könnte auch den Abfindungsbetrag um das negative Einkommen reduzieren. Ballung sollte dann aber immer noch gegeben sein 😂 man könnte auch die unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben um das neg. EK erhöhen, ist aber höhere Mathematik…“

            Teil 1 habe ich verstanden wenn es um den Rechner geht dass er einen vernünftigen Wert ausgibt, Teil 2 „man könnte auch die unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben um das neg. EK erhöhen“ nicht. Kannst du dazu noch etwas schreiben?

            Viele Grüße,
            Michael

          • Moin Michael-R,

            ich scheibe hier weiter …

            Ein „negatives“ Einkommen beeinflußt die ALG1-Höhe nach dem Dispositionsjahr nicht. Das ALG-1 berechnet sich aus dem „beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt“ der letzten 12 Monate.

            https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bemessungsentgelt

            Ein negatives Einkommen könntest du auch mit „großen“ negativen V+V Einnahmen erreichen, das hätte aber kein Einfluss auf deine ALG-1 Höhe.

            6816€ bAV-Entgeltumwandlung nur für den Monat Januar? Da habe ich Bedenken, es müssen ja noch für den Monat Januar Sozialabgaben vom AN+AG abgeführt werden, da das AV im Januar noch besteht.

            Ich hatte gestern für Marylaza und heute für Tommykel 63 einen Link eingestellt. Da findest du verschiedene Berechnungsbeispiele (Steuerberechnungen) … z.B. die Berechnungsschritte bei der Variante … Abfindung + Progressionseinkünfte (ALG1) + negativen Einkommen etc.pp. … und zur Simalation(en), bitte den Abfindungsrechner vom Privatier verwenden.

            Gruß
            Lars

          • Hallo Lars,

            „Eventuell noch folgende Idee: Falls der 05.01. denn wirklich stehen sollte ???, … „Unbezahlten Urlaub“ bis zum 31.01. (wenn der AG mitspielt)“

            Das hat geklappt, der Arbeitgeber ist bereit sich darauf zu einigen, dass ich im Januar unbezahlt freigestellt werde. Ziel erstmal erreicht, kein Gehalt in 2022, Ausstieg zum 31.01.

            ABER!!!

            wäre es denn jetzt nicht noch schlauer, sich gleich für die Monate Januar und Februar unbezahlt freistellen zu lassen und den Ausstieg zum 28.02. zu lassen?
            Dann würde ich die „ordentliche Kündigungsfrist“ einhalten und die Abfindung wird durch die KK nicht verbeitragt und -das weiß ich nicht genau- könnte ich im Januar noch vom „nachgehendem Leistungsanspruch“ der KK profitieren, ist das korrekt?

            Meine Frau wird ab 1.Januar 2022 auch zu Hause bleiben. Wie sieht es da mit den KK Beiträgen aus wenn sie die „ordentliche Kündigungsfrist“ nicht einhält? Sie ist gesetzlich pflichtversichert.

            Könnte sich meine Frau dann bei mir familienversichern lassen?

            Grüße,
            Michael

          • Moin Michael,

            „ABER!!!
            wäre es denn jetzt nicht noch schlauer, sich gleich für die Monate Januar und Februar unbezahlt freistellen zu lassen und den Ausstieg zum 28.02. zu lassen?
            Dann würde ich die „ordentliche Kündigungsfrist“ einhalten und die Abfindung wird durch die KK nicht verbeitragt und -das weiß ich nicht genau- könnte ich im Januar noch vom „nachgehendem Leistungsanspruch“ der KK profitieren, ist das korrekt?“

            Der AG muss/wird dich nach einen Monat unbezahlter Freistellung aus allen Versicherungszweigen abmelden. Etwas Literatur siehe nachfolgender Link:

            https://www.lohn-info.de/beitragsberechnung_unterbrechung_beschaeftigung.html

            Der „nachgehende Leistungsanspruch“ greift nur, wenn man in einer KK pflichtversichert !!! ist und wenn innerhalb von einen Monat eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird bzw. wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

            Auszug aus dem Flyer der BKK VBU: „Nachgehender Leistungsanspruch“

            Wird der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal einem Monat ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt, wird die Versicherung in Form einer obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) fortgesetzt, und zwar nahtlos an die vorangegangene Versicherungspflicht oder Familienversicherung.

            „Meine Frau wird ab 1.Januar 2022 auch zu Hause bleiben. Wie sieht es da mit den KK Beiträgen aus wenn sie die „ordentliche Kündigungsfrist“ nicht einhält? Sie ist gesetzlich pflichtversichert. Könnte sich meine Frau dann bei mir familienversichern lassen?“

            Wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen, kann sich deine Frau über dich familienversichern lassen.

            Erhält deine Frau eine Abfindung?
            Erhält sie eine Abfindung und wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen, kann sie nur !!! in der Zeitspanne vom Ausscheiden aus dem AV bis zur Auszahlung der Abfindung eine Familienversicherung bei dir anstreben.

            Gruß
            Lars

          • Korrektur: falls die Ehefrau eine Abfindung erhält

            Sie ist in der KK pflichtversichert, da wird die Abfindung von der KK nicht verbeitragt.

            Gruß
            Lars

          • Moin Lars,

            „Der AG muss/wird dich nach einen Monat unbezahlter Freistellung aus allen Versicherungszweigen abmelden.“

            Heißt dann, im Monat der unbezahlten Freistellung (hier Januar) bezahle ich den vollen KK Beitrag? und weiter nochmals im Februar einen vollen Betrag da ich ja die ordentliche Kündigungsfrist nicht einhalte?

            „Erhält deine Frau eine Abfindung?“
            Sie bekommt keine Abfindung.

            Grüße,
            Michael

          • Moin Michael,

            Ausgangspunkt war bis einschließlich 05.01. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt.
            Zum Thema KK-Beiträge bei unbezahlter Freistellung/Urlaub siehe den weiter oben eingestellten TK-Link. Grundsätzlich ist eine Sozialversicherungspflicht durch die Beschäftigung gegen Entgelt gewährleistet (Minijob lassen wir hier einmal außen vor).

            Du solltest unbedingt vorher mit dem AG abstimmen (dito mit der KK), ob durch eine unbezahlte Freistellung bis einschließlich 02/2022 die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

            Wenn die unbezahlte Freistellung über einen Monat hinausläuft, muss der AG dich zu Beginn des 2. Monats aus den Sozialversicherungszweigen abmelden. (siehe gestriger Link) d.h. für 02/2022 ist ein anderweitigen Krankenversicherungsschutz notwendig und wichtig … bei Beendigung des AV siehe nachfolgender Link der Punkt 1.2.2 !

            Weiterführende Literatur:

            https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/unbezahlter-urlaub-sozialversicherung_idesk_PI42323_HI632654.html

            Eventuell andere Möglichkeit (wenn der AG mitspielt):
            Arbeiten bis Ende KW05/2022, KW 06/2022 anteiliger Urlaub 2022 nehmen, ab KW07/2022 bis Ende 02/2022 unbezahlte Freistellung. Damit würde u.U. die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, die KK wird die Abfindung nicht verbeitragen und einschließlich 02/2022 ist mit KK-Beiträgen belegt.

            Oder bis Ende 01/2022 arbeiten, in 02/2022 anteiliger Urlaub/ und eventuell Arbeitszeitkonto auf Null fahren, damit ca. 5 Tage mit Sozialbeiträgen belegt sind, danach bis Ende 02/2022 unbezahlte Freistellung.

            Gruß
            Lars

          • Moin Lars,

            „Ausgangspunkt war bis einschließlich 05.01. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt.“

            Der 05.01. hatte ja nicht geklappt. Zur Erinnerung, ordentliche Kündigungsfrist zum 28.02.2022.

            Jetzige Einigung mit dem Arbeitgeber: Erhöhung der Abfindung um zwei Monatsgehälter (Jan und Feb), Ausstieg zum 31.01.2022, im Januar unbezahlt freigestellt, Auszahlung der Abfindung Ende Januar (das sollte ich vielleicht auch im Vertrag noch festhalten lassen, nicht das jemand auf die Idee kommt die Abfindung im Dezember auszuzahlen da ich im Januar ja kein Gehalt mehr gezahlt bekomme).

            „Eventuell andere Möglichkeit (wenn der AG mitspielt):
            Arbeiten bis Ende KW05/2022, KW 06/2022 anteiliger Urlaub 2022 nehmen, ab KW07/2022 bis Ende 02/2022 unbezahlte Freistellung. Damit würde u.U. die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, die KK wird die Abfindung nicht verbeitragen und einschließlich 02/2022 ist mit KK-Beiträgen belegt.

            „Oder bis Ende 01/2022 arbeiten, in 02/2022 anteiliger Urlaub/ und eventuell Arbeitszeitkonto auf Null fahren, damit ca. 5 Tage mit Sozialbeiträgen belegt sind, danach bis Ende 02/2022 unbezahlte Freistellung.“

            Ich bin ja ohnehin schon seit einigen Monaten unwiderruflich bezahlt freigestellt. Arbeiten bis Ende KW05/2022 würde auch wieder Einkünfte generieren die ich ja nicht haben möchte im Dispojahr.

            Wann würdest du das Dispojahr in meinem Fall beginnen lassen bei der weiter oben beschriebenen Einigung mit dem AG?

            Bezgl. meiner Frau: Sie saß heute mit Chef und seinem Steuerberater zusammen. Vorschlag vom Steuerberater war ein Aufhebungsvertrag. Könnte das nachteilig bezgl. der KK Beiträge für sie sein?
            Ich habe vorhin bei der TK meine Situation geschildert und angefragt ob sich meine Frau bei mir familienversichern lassen kann.

            Gruß,
            Michael

          • Moin Michael,

            unbedingt darauf achten, dass die Abfindung Ende Januar oder Februar 2022 ausgezahlt wird. Der Privatier hat im nachfolgenden Link auf einen Fallstrick hingewiesen („Leistungen können auch vor Fälligkeit erbracht werden“). Wenn die Abfindung mit dem Dezembergehalt ausgezahlt wird, wäre das absolut fatal.

            https://der-privatier.com/kap-2-7-vorsicht-falle-bei-verschiebung-der-abfindung/

            Dir sollte klar sein, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, dann wird die KK die Abfindung verbeitragen. Da du die 58-iger Schwelle nicht überschreiten kannst, und wegen der nun angestrebten Änderung (Beendigung des AV zum 31.01.2022) wäre das Dispositionsjahr ab dem 01.02.2022 empfehlenswert. (damit Vermeidung einer Sperrzeit + Kürzung der ALG1 Bezugsdauer)

            Du kannst das Dispositionsjahr auch wegen deinem Alter (55 oder 56) u.U. etwas länger laufen lassen (aber den Monat Januar ohne Gehalt bei der Betrachtung unbedingt dabei berücksichtigen). Außerdem wäre es vorteilhaft die Vorgehensweise des Dispositionsjahres im Vorfeld mit der AfA abzustimmen.

            (Ehefrau Aufhebungsvertrag = keine Abfindung?)
            Das Lösen des AV durch die Ehefrau (= Aufhebungsvertrag) würde eine Sperrzeit bei der AfA auslösen. Auch hier wäre u.U. ein Dispositionsjahr eine Überlegung Wert um die Sperre und Kürzung der ALG1 Bezugsdauer zu verhindern. Wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen sollte, kann sich deine Ehefrau bei dir familienversichern.

            Fazit (bei dir): Unbedingt darauf achten und mit dem AG schriftlich vereinbaren, dass die Abfindung im Januar/Februar 2022 zur Auszahlung kommt, dito den AG schriftlich erklären, dass in 2022 kein weiterer AG vorhanden sein wird, damit dieser die Abfindung mit der Fünftelregelung abrechnet.

            Gruß
            Lars

          • Moin Lars,

            „unbedingt darauf achten, dass die Abfindung Ende Januar oder Februar 2022 ausgezahlt wird. Wenn die Abfindung mit dem Dezembergehalt ausgezahlt wird, wäre das absolut fatal.“

            Genau, das ist hier im Blog ja schon zu genüge Thema gewesen. Die Regelung ist bei meinem AG „mit Austritt“ ich habe den AG aber jetzt gebeten dass schriftlich zu bestätigen.

            „Dir sollte klar sein, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, dann wird die KK die Abfindung verbeitragen.“

            Ja, ist mir bekannt, hatten wir weiter oben einmal besprochen. Macht in meinem Fall aber Sinn weil dadurch höhere Abfindung.

            „Du kannst das Dispositionsjahr auch wegen deinem Alter (55 oder 56) u.U. etwas länger laufen lassen (aber den Monat Januar ohne Gehalt bei der Betrachtung unbedingt dabei berücksichtigen).“

            Den Monat ohne Gehalt berücksichtigen wegen einer Frist? Wie lang kann ich das Dispojahr laufen lassen?

            „Außerdem wäre es vorteilhaft die Vorgehensweise des Dispositionsjahres im Vorfeld mit der AfA abzustimmen.“

            Was muss die AfA wissen?, mit dem Dispojahr hat die AfA doch erstmal nichts zu tun dachte ich.

            „(Ehefrau Aufhebungsvertrag = keine Abfindung?)
            Das Lösen des AV durch die Ehefrau (= Aufhebungsvertrag) würde eine Sperrzeit bei der AfA auslösen. Auch hier wäre u.U. ein Dispositionsjahr eine Überlegung Wert um die Sperre und Kürzung der ALG1 Bezugsdauer zu verhindern.“

            So ist der Plan, meine Frau tritt ihr Dispositionsjahr am 01.01.2022 an, ich meins am 01.02.2022.

            „Wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen sollte, kann sich deine Ehefrau bei dir familienversichern.“

            Habe ich gestern mit der TK geklärt. Meine Frau ist beitragsfrei ab 01.01.2022 bei mir mitversichert. Im Januar kein Beitrag weil unbezahlte Freistellung, im Februar Höchstbeitrag (ca. 900€), ab März 202€ (Stand 2021). Die Beiträge werden sich voraussichtlich erhöhen weil die Mindesteinnahmen höher gesetzt werden. (dann etwa 230€ laut TK)

            „dito den AG schriftlich erklären, dass in 2022 kein weiterer AG vorhanden sein wird, damit dieser die Abfindung mit der Fünftelregelung abrechnet.“

            Habe ich gestern nochmal angemerkt.

            Gruß
            Michael

          • Moin Michael,

            da du die 58-iger Schwelle nicht erreichst (du bist etwas über 55), kann die Dauer des Dispositionsjahr für dich (unter 58) bis zu 18 Monate betragen, denn die Dauer des ALG1 Anspruches ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten 5 Jahren vor Entstehung der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragsstellers abhängig.

            Das bedeutet für dich … = älter als 55 Jahre = 18 Monate ALG1 Anspruch unter der Voraussetzung, dass in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Monate mit einem versicherungspflichtigen Zeitraum vorliegt, d.h. das Dispositionsjahr kannst du auch länger als 12 Monate ausdehnen.

            Aber macht das überhaupt Sinn bei dir? Die Frage wäre wegen den 1 Monat unbezahlte Freistellung. Auch dieser Monat müsste eigentlich als Versicherungspflichtverhältnis mitzählen, 100% sicher bin ich mir da aber nicht, weil = unbezahlte Freistellung und Beendigung des AV. (siehe Link, den ich am 06.12. eingestellt hatte)

            Egal, du willst ja das Dispositionsjahr 1 Jahr laufen lassen (01.02.2022 bis 31.01.2023), dass passt.

            Es wird empfohlen vor dem Dispositionsjahr die Vorgehensweise mit der AfA abzustimmen, also die Terminkette besprechen, Vor-/und Nachteile sich erläutern lassen … und … die AfA hat auch die Pflicht zur Beratung. Außerdem gibt es ein besseres Gefühl nichts falsch zu machen.

            Man muss es aber auch nicht. Und zum Thema Arbeitssuchend Meldung hatte der Privatier folgenden Beitrag bereitgestellt:

            https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

            Ende 2022 Steuerklassenwechsel (bezieht sich auf Höhe des ALG1):
            Das müsst ihr euch später noch genauer ansehen. (Noch ungelegte Eier … die Steuerklassenkombination III/V wird u.U. abgeschafft, also eventuelle Gesetzesänderungen im nächsten Jahr verfolgen)

            Gruß
            Lars

          • Moin Lars,

            Ende Januar war es ja jetzt soweit dass ich die Abfindung versteuert nach der 1/5 Regel ausgezahlt bekam. Die Steuer Zahlen stimmen zwar nicht exakt mit denen aus dem Abfindungsrechner überein (Abrechnung ca. 200€ Steuern mehr, wobei die Ekst. etwa 1300€ niedriger ist, dafür jedoch der Soli um 1500€ höher liegt), warum auch immer, aber was solls.

            Bedenken macht mir aber folgendes:
            Mit Ausscheiden aus dem Unternehmen habe ich einen Ausgleich für den AktienPlan und noch einen Bonus für 2021 bekommen, beides ausgezahlt im Januar. Diese Summe steht jetzt als Bruttoarbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022.
            Ich war in der Annahme, dass der Bonus 2021 auf die Lohnsteuerbescheinigung für 2021 gehört. Das Ziel war ja, kein Gehalt in 2022. Und der Ausgleich für den AktienPlan ist ja nun noch weniger ein „Bruttoarbeitslohn“.
            Wird das Finanzamt nächstes Jahr dann nachversteuern? Wenn ich die Zahlen in den Abfindungsrechner als Jahresbrutto eingebe , komme ich auf 14t€ Steuern mehr als ohne „Bruttoarbeitslohn“.

            „Es wird empfohlen vor dem Dispositionsjahr die Vorgehensweise mit der AfA abzustimmen, also die Terminkette besprechen, Vor-/und Nachteile sich erläutern lassen … und … die AfA hat auch die Pflicht zur Beratung. Außerdem gibt es ein besseres Gefühl nichts falsch zu machen.“

            Ich habe mehrmals versucht meine Situation zu schildern, bisher aber weder Rückruf noch Antwort auf meine Mails bekommen.

            „Ende 2022 Steuerklassenwechsel (bezieht sich auf Höhe des ALG1):
            Das müsst ihr euch später noch genauer ansehen. (Noch ungelegte Eier … die Steuerklassenkombination III/V wird u.U. abgeschafft, also eventuelle Gesetzesänderungen im nächsten Jahr verfolgen)“

            Das hatte ich auch schon im Kopf. Zur Zeit bin ich in III, meine Frau in V. So wie es aussieht, wird meine Frau nächstes Jahr wieder arbeiten gehen, ich beziehe ab 01.02.2023 ALG1.

            Viele Grüße,
            Michael

  182. hallo,

    Durch einen Aufhebungsvertrag bekomme ich eine Abfindung plus Urlaubsabgeltung. Um Steuern zu sparen, ist die Frage, ob es auch möglich ist, zumindest die Abfindung in zwei oder sogar erst in drei Jahren sich auszahlen zu lassen, da ich momentan eine kleine private Erwerbsminderungsrente (aus Direktversicherung) und befristet (noch 1,5 Jahre) eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bis Januar 2023 bekomme.
    Da ich aber denke, dass es keine Verlängerung der gesetzl. Erwerbsminderungsrente gibt, trotz weiterer krankheit, (die private EMR würde dann bestimmt auch eingestellt), wäre es steuertechnisch vorteilhaft, die Abfindung erst im Jahr 2024 auszahlen zu lassen, denn dann hätte ich keinerlei Einkünfte.
    mal abgesehen von der Insolvenzgefahr des Arbeitgebers, wäre eine derartig spätere Auszahlung der Abfindung möglich (sonstiger Bezug)? Wäre im Jahre 2024 eine Familienversicherung in der Krankenkasse trotz der Abfindung auch möglich? bisher bin ich normal gesetzlich krankenversichert. Vielen Dank.
    Gruß Frank

    • Moin Frank B.,

      „mal abgesehen von der Insolvenzgefahr des Arbeitgebers, wäre eine derartig spätere Auszahlung der Abfindung möglich (sonstiger Bezug)?“

      Ja, wäre möglich, aber wie sie schon richtig erkannt haben … „Insolvenzgefahr des Arbeitgebers“

      „Wäre im Jahre 2024 eine Familienversicherung in der Krankenkasse trotz der Abfindung auch möglich? “

      Nein, eine Familienversicherung ist ab „Auszahlungsbeginn“ der Abfindung nicht möglich.

      Seit 05/2019 wird durch das Terminservice- und Versorgungsgesetzes eine einmalig gezahlte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes beim Gesamteinkommen angerechnet, d.h. die Abfindung wird in der Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitsentgelts so lange berücksichtigt, bis die Gesamtsumme der Abfindung fiktiv verbraucht ist.

      Gruß
      Lars

      PS: Frage … sind sie in 2024 schon in einer „Altersrente“? … und was bedeutet „normal“ gesetzlich krankenversichert?

      – gesetzlich pflichtversichert?
      – gesetzlich freiwillig versichert?

      • Mit der Altersrente dauert es noch einige, viele Jahre.
        Ab 2024 hätte ich erstmal, wenn keine erwerbsminderungsrenten mehr gezahlt werden, keine einkünfte mehr. wegen krankheit ist arbeiten von meiner seite aus aber ausgeschlossen. die deutsche rentenvers. sieht dies aber wahrscheinlich anders.
        ich bin gesetzlich pflichtversichert.
        wenn ich mich eine zeit lang dann aber selbst krankenversichern muss (abfindung / letztes Arbeitsentgelt= ca. 10 Monate), wäre eine verschiebung der abfindung ins jahr 2024 dann wenig sinnvoll.
        Besten Dank.

        Gruß Frank

  183. Hallo,

    Ich hoffe ich bin in der richtige Kapitel

    Ich habe ein Aufhebungsvertrag unterschrieben mit eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum 31.12.2021. Zusätzlich habe ich eine Ergänzungsvertrag zum Aufhebungsvertrag unterschrieben in dem die Zahlung der Abfindung zum 31.01.2022 fällig ist.

    Jetzt bittet mein Chef um eine Verlängerung des Arbeitsverhältnis um sechs Monate (end Juni 2022).

    Daher meine frage. Ist es möglich die Zahlung der Abfindung ende Januar 2023 vertraglich zu verschieben, wenn der Arbeitgeber zustimmt? Oder gibt es Probleme mit der Finanzamt und / oder Bundesagentur für Arbeit.

    Auch eine frage zum Abfindungsrechner. Soll ich Bruttomieteinnahme oder Nettomieteinnahme als Jahresbrutto eintragen? Ich habe auch Abzüge die ich nirgendwo im rechner eintragen kann.

    Vielen Danke im voraus.

    MfG

    Mike

    • Moin Mike,

      „Daher meine frage. Ist es möglich die Zahlung der Abfindung ende Januar 2023 vertraglich zu verschieben, wenn der Arbeitgeber zustimmt? Oder gibt es Probleme mit der Finanzamt und / oder Bundesagentur für Arbeit.“

      FA
      Eine Verschiebung der Abfindungszahlung auf Ende Januar 2023 ist möglich. Dazu muss! ein weiterer Ergänzungsvertrag mit dem AG abgeschlossen werden, damit es später keine Probleme gibt.

      AfA
      Ich vermute es war sowieso für 2022 ein Dispositionsjahr geplant. Falls eine 6 Monate Verlängerung in Frage kommt, dann nimmst du das Dispositionsjahr vom 01.07.2022 bis 02.07.2023. Eine verlängertes Dispositionsjahr wäre möglich, hängt jedoch vom Alter ab.

      Im Abfindungsrechner trägst du die Summe inklusive der Abzüge (Werbungskosten) ein.
      Noch etwas Literatur/Informationen:

      https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/vermietung/was-ein-vermieter-von-der-steuer-absetzen-kann.html

      Gruß
      Lars

  184. Hallo Lars,

    vielen Dank.

    Ich bin 56 und ein Dispositionsjahr ist geplant, aber erst im Jahr (Jan. bis Dez.) in den die Abfindung ausgezahlt wird.

    Übrigens, der Link ist Super. Alles auf eine Stelle, bzw website.

    Gruß

  185. Lieber Privatier, Lars und alle Mitstreiter,

    Vielen Dank für die unzähligen wertvollen Tipps auf dieser Seite. Echt stark.

    Ich scheide zum 31.12.2021 aus dem Unternehmen aus. Abfindung wird nach Fünftelregelung Ende Januar 2022 ausbezahlt. Ich bekomme jetzt die Möglichkeit meinen aktuellen Dienstwagen mit einem hohen prozentualen Abschlag auf den aktuellen Zeitwert – unter Berücksichtigung der Versteuerung des Geldwerten Vorteils – heraus zu kaufen. Frage: Ist es aus steuerlichen Gründen sinnvoller, dass Auto in 2021 oder 2022 zu kaufen? Macht es überhaupt einen Unterschied?

    Vielen Dank im Voraus für Eure Tipps.

    Viele Grüße,
    JP

    • Moin JP,

      schau einmal in den nachfolgen Link (unten) rein. Das sollte man definitiv weiter aufbohren.

      https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zap-62017-der-aufhebungsvertrag-4-dienstwagen_idesk_PI17574_HI10601912.html

      „Gelegentlich möchte der Arbeitnehmer den Dienstwagen vom Arbeitgeber kaufen, der Kaufpreis kann dann mit dem Nettobetrag der Abfindung verrechnet werden. Ist der Kaufpreis allerdings niedriger als der Händlerverkaufswert (Marktwert), so entsteht in Höhe der Differenz ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers. Dann muss geregelt werden, wer die dadurch anfallenden Steuern trägt.“

      Gruß
      Lars

      PS: Beim AG nachfragen wer die Steuer aus dem geldwerten Vorteil trägt. Vielleicht sogar der AG … Verhandlungsgeschick 🙂 und dann 2021 mit 2022 vergleichen … ich drücke die Daumen

      • Danke Dir Lars für Deine schnelle Antwort. Da soll der Steuerberater mal rechnen, was vorteilhafter ist 🙂

        Viele Grüße,
        JP

  186. Hallo zusammen,

    habe mit dem alten AG ausgemacht, dass die Abfindung ende Januar 2022 über die St.Kl. 1, 0€ Einkommen und er sich als Hauptarbeitgeber einträgt, abgerechnet wird.

    Aktuell bin ich für die kurze Zeit von Juli 2021 bis 31.12.2021 woanders untergekommen. Dieses Arbeitsverhältnis werde ich bald kündigen.

    Die Arbeitssituation/Arbeitspensum ist dort in vielen Abteilungen z.Z. recht hoch. Ich kann mir vorstellen, dass sie mir, nach meiner Kündigung, bitten würden auf die 2 Wochen Urlaub Ende Dezember zu verzichten, um die zu unterstützen (da Not an Mann ist), und sie mir den Urlaub dann auszahlen. (da ich am 31.12.2021 ausscheide)

    Folgendes Szenario:

    Ich scheide zum 31.12.2021 bei Arbeitgeber B aus. Jetzt Hauptarbeitgeber, St.Kl 1. Die schaffen es aber aus irgendeinen Grund nicht den Resturlaub im Dezember auszuzahlen, sondern erst mit deren Januar Abrechnungen…

    Was passiert dann, wenn Arbeitgeber A, der die Abfindung dann auszahlt, und sich dann als Hauptarbeitgeber deklariert?

    Kann es alles „tropedieren“, und Arbeitgeber B würde sich erneut als Hauptarbeitgeber deklarieren, sollte er später abrechnen als Arbeitgeber A und feststellen „huch, da hat jemand im Elstam beim Herrn XY was geändert, das ändere ich wieder!“.

    Oder kann im Grunde nichts passieren?

    Wäre der Ausgezahlte Resturlaub aus 2021 dann Einkommen für 2022, oder würde die März-Klausel greifen? (Zurechnung 2021)

    Danke euch!!!

    Paul

    • „huch, da hat jemand im Elstam beim Herrn XY was geändert, das ändere ich wieder!“

      Keine Sorge – so funktioniert das nicht!
      Ein AG kann sich nur dann als Hauptarbeitgeber eintragen, wenn es zu diesem Zeitpunkt keinen anderen Hauptarbeitgeber gibt. Und den Status eines anderen AG kann man nicht „überschreiben“.

      Ein Problem könnte sich aber dann ergeben, wenn der derzeitige AG (im Beispiel: B) nicht rechtzeitig eine Abmeldung vornimmt. Dann kann sich der alte AG für die Auszahlung der Abfindung nicht als Hauptarbeitgeber ausweisen und muss dann mit St.Kl.6 versteuern.

      Gruß, Der Privatier

  187. Danke, Privatier!

    Kann ich in den Fall, den alten AG zur Abmeldung auffordern? Wie schnell erfolgt die Abmeldung in der Regel?

    Danke und Gruß, Paul

    • Die Abmeldung zum Ende eines Arbeitsverhältnisses ist eine Verpflichtung des AGs. Und da das Ganze eine Online-Aktivität ist, erfolgt die Abmeldung in dem Augenblick, in dem sie vom AG veranlasst wird.

      Gruß, Der Privatier

  188. Hallo,
    ich habe ein Frage zum Thema „Abfindung und Steuer“
    Im Febrauar 2022 habe ich eine Abfindung bekommen und natürlich brav nach der fünftelregelung darauf Steuern bezahlt.
    Wer hat Erfahrung mit Abfindung und Auswandern? oder bin ich da schon zu spät mit der Idee?
    Bekommt man das bezahlte Steuer zurück erstattet, wenn man Auswandert? UNd, wohin am besten….
    Das gleiche gilt auch für den Arbeitsamt: Kann mann, wenn mann Auswandern will mit dem Arbeitsamt bez. des Arbeitslosengeldes zur einer Teilauszahlung verhandeln?
    Ansonsten habe ich 4 Jahre Zeit das Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen.
    Ich freue mich auf Eure Beträge :-).

    • Fragen, die in irgendeiner Weise etwas mit „Ausland“ zu tun haben, möchte ich normalerweise nicht beantworten. In diesem Fall denke ich aber, dass beide Ideen keine Aussicht auf Erfolg haben.

      Gruß, Der Privatier

  189. Hallo zusammen,

    ich habe eben gelesen das Einzahlungen (aus der Abfindung in meinem Fall) in die Rentenversicherung in 2022 besonders attraktiv seien, weil:
    Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 liegt coronabedingt nur bei 38.901,- € und damit 6,4 % niedriger im Vergleich zum vorläufigen Durchschnittsentgelt von 41.541,- € im Jahr 2021. Daher kann man angeblich bei gleicher Einzahlung mehr Rentenpunkte erwerben wie in anderen oder folgenden Jahren.
    Kann mir dies jemand bestätigen?
    Mein konkreter Fall ist folgender:
    Ich werde im Januar 2023 meine Abfindung von meiner Ex-Firma erhalten (zu diesem Zeitpunkt werde ich ALG1 Bezieher sein) und plane davon den Maximalbeitrag (ca. 50.000€, da ich damit verlorene Rentenpunkte aufgrund des Versorgungsausgleiches „zurückkaufen“ kann) in meine Rentenversicherung einzubezahlen. Steuerlich ist dies auf jeden Fall schon mal attraktiv.
    Die Frage ist jetzt aber das Timing.
    Ich hatte in vorigen Beiträgen gelesen, dass Einzahlungen Anfang Januar für die Berechnung der Rentenpunkte wie für das zurückliegende Jahr verrechnet werden.
    Wenn nun 2022 so günstig ist um mehr Rentenpunkte für den € zu bekommen, wann muss ich dann spätestens meine ca. 50.000€ an die Rentenversicherung überweisen, um diesen Vorteil mitzunehmen?

    • @Bruno,
      „Kann mir dies jemand bestätigen?“. Ja, das stimmt.

      Nach RV-BZV § 6 https://www.gesetze-im-internet.de/rv-bzv/__6.html wärest du mit einer Einzahlung bis zum 05.01.2023 auf der sicheren Seite. Ich persönlich würde die Einzahlung bereits am 02.01.2023 vornehmen. Wenn die Abfindung erst später im 2023 ausbezahlt wird, muss du dir für die Zwischenzeit was überlegen.

      VG

  190. Hallo eLegal,

    vielen Dank für die rasche Antwort und Bestätigung.
    Und es ist auch sichergestellt, dass eine Einzahlung am 2.1.2023 steuerlich in 2023 berücksichtigt wird, richtig? Die Steuerersparnis ist nämlich richtig hoch, da ich ja in 2023 komplett ALG1 Bezieher sein werde. Dies in Verbindung mit der Fünftel-Regelung ist richtig attraktiv.

    Viele Grüße
    Bruno

  191. Und vielen Dank für den Link, der mir ja folgendes mitteilt:

    …bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;…

    Daher ja auch Dein Hinweis, die Überweisung am 2.1.2023 zu tätigen um sicherzustellen, dass der 8. Tag vor der Wertstellung noch in 2022 liegt.

    • Das ist keine Sonderregelung für Baden-Württemberg, sondern die Zuordnung der Einzahlung aus Sicht der Rentenversicherung.

      Steuerrechtlich sieht das Ganze aber anders aus, nämlich so wie von eLegal beschrieben.

      Gruß
      The_Doctor

      • @BrunoS
        Zitat, Deine Quelle, s.o.:
        „Obwohl das neue Jahr schon längst begonnen hat, können in der Rentenversicherung freiwillige Beiträge für 2020 noch bis 31. März 2021 rückwirkend gezahlt werden. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg mit.“

        Also: „freiwillige Beiträge“ und „rückwirkend“,
        -heisst wer im abgelaufenen Jahr noch KEINE monatlichen, freiwilligen RV-Beiträge, oder nur für MANCHE Monate Beitäge gezahlt hat, kann dies auf Antrag für die „fehlenden“ „noch nicht mit Beiträgen belegten Monate“ bis zum 31. März des Folgejahres nachholen.
        Gerechnet (GRV) wird dann mit den Werten des Vorjahres, steuerliche Zuordnung dann im Jahr der Zahlung (bzw. eben die 8 Tg. zurück, s.o. von der RV als Zahlungstermin bescheinigt).

        Trifft aber in Deinem Fall nicht zu, „verlorene Punkte“ aus Versorgungsausgleich kannst Du ohne Antrag, ggf. auch als Teilzahlung ausgleichen, wie/wohin sollte eigentlich aus den Unterlagen zum durchgeführten Versorgungsausgleich hervorgehen.
        Die 8 Tg. „zurück“ gelten aber auch hier, vermute ich zumindest, besser nochmal schlau machen.

        ABER: Wenn Du 50K auf einen Schlag einzahlen willst (?) und noch immer ledig (?) bist, wirst Du damit den jährlichen steuerlichen maximal anrechenbaren Vorsorgehöchstbetrag für Alleinstehende überschreiten (z.Zt. irgendwas mit 25,xK).
        Mag ja sein das es beim Versorgungsausgleich „Sonderkonditionen“ gibt, aber auch hier lieber nochmal nachforschen, wär´ doch schade drum, wenn es sich nicht so auswirkt wie gehofft.

        Das sind halt so „Details“…

        Grüsse
        ratatosk

  192. Hallo zusammen,
    vielen Dank für die vielen hilfreichen Informationen.
    Ich will noch mal etwas nachreichen, um die Situation klarer darzustellen.

    Der geplante genaue Betrag von 51.278€, den ich als Einmalzahlung im Januar 2023 einzahlen will, ist ja der steuerliche Höchstbeitrag in 2022 für Verheiratete (ich bin wieder verheiratet).
    Und ich habe schon ein offizielles Schreiben von der Rentenversicherung vorliegen, dass ich sogar noch höhere Beträge einzahlen könnte, um die per Versorgungsausgleich verlorenen Punkte „zurückzukaufen“.
    Und da ich in 2023 – wie schon geschrieben – arbeitslos sein werde, wird diese Einzahlung mir eine Steuerrückerstattung von mehr als 30.000€ (per Steuerbescheid dann in 2024) bescheren.
    Meine einzigen Einkünfte in 2023 wird die Abfindung sein (ca. 260K€) und das ALG1.
    Die Steuerersparnis ist auch leicht über den Abfindungsrechner auf dieser Plattform nachvollziehbar.
    Der Grund, warum ich diesen Blog gestartet hatte, ist die Optimierung der damit zu erzielenden Rentenpunkte.
    Und wie eLegal ja schon darstellte, ist der 2.1.2023 der ideale Zeitpunkt, die 51.278€ an die Rentenversicherung zu überweisen.
    Damit sollte dann die Rentenversicherung die Einzahlung für das Jahr 2022 berücksichtigen, was mir ja dann mehr Rentenpunkte gibt (6,7%), als wenn die Einzahlung für 2023 berücksichtigt wird.
    Daraus ergeben sich jetzt 2 Fragen:
    1. Muss ich bei der Überweisung der Rentenversicherung mitteilen, dass diese Einmalzahlung für 2022 gilt oder wird dies automatisch so berücksichtigt?
    2. Wird das Finanzamt diese Einzahlung – die ich ja am 2.1.2023 per Überweisung veranlasse – auf jeden Fall für 2023 akzeptieren?
    Oder besteht da ein Risiko, dass das FA sagt, es wird auf 2022 angerechnet, da ja die Rentenversicherung auch so verfährt?

    Dann hätte ich ein massives Problem, da mir dann die Steuervorteile von über 30.000€ verloren gingen.

    Wie weise ich überhaupt nach, dass ich in 2023 diese Einmalzahlung geleistet habe? Per Bescheid der Rentenversicherung? Aber da wird ja dann sicherlich das Jahr 2022 auftauchen, als das Jahr, für welches die Einmalzahlung gilt.

    Wie kann ich denn 100% sicherstellen, dass mir der Steuervorteil in 2023 nicht verloren geht?

    Schließlich bringt die effektive Einzahlung in 2022 nicht den super finanziellen Vorteil.
    Es wären ca. 6,7% mehr Punkte (verglichen mit den 2021 Daten), was mir bei der Einmalzahlung von 51K€ umgerechnet ca. 15€ mehr Rente im Monat bringen würde. Auf 20 Jahre hochgerechnet wären dies 3600€. Und dies bei dem Risiko, den Steuervorteil von über 30.000€ zu verlieren.

    Habt Ihr da irgendwelche Erfahrungen?

    Viele Grüße
    Bruno

    • Also ich habe auch schon eine Renteneinzahlung (allerdings zum Ausgleich der Rentenabschläge bei früherem Bezug) zum 2.1 getätigt. Die Einzahlung hat mir die DRV auf Nachfrage bestätigt. Damit und meinem Überweisungsbeleg gab’s kein Problem mit dem Finanzamt.

    • „Wie weise ich überhaupt nach, dass ich in 2023 diese Einmalzahlung geleistet habe? Per Bescheid der Rentenversicherung? Aber da wird ja dann sicherlich das Jahr 2022 auftauchen, als das Jahr, für welches die Einmalzahlung gilt.“

      Auf meiner Bescheinigung ist explizit das Datum des Zahlungseingangs beim Rentenversicherungsträger ausgewiesen. In Deinem Fall wird demnach ein Tag im Jahr 2023 darauf ausgewiesen, wenn Du erst Anfang Januar die Überweisung tätigst.

      Gruß
      The_Doctor

  193. Hallo zusammen,
    mein Arbeitsverhältnis endet am 31.12.22. Gemäß Vergleich wird der AG eine Abfindung zum 31.01.23 zahlen.
    Wie ist hier die gesetzeskonforme Behandlung von Zahlung und Versteuerung (unter Anwendung der „Fünftelregelung“) – oder wie ist die Erfahrung aus dem Netzwerk?
    Damit meine ich: Behandelt der AG die Zahlung der Abfindung wie eine Gehaltszahlung (unter Abzug der Eink.-Steuer) obwohl das Arbeitsverhältnis dann nicht mehr besteht? Oder zahlt AG die volle Summe aus – und es obliegt mir die Einkünfte zu erklären?
    Danke & Gruß
    Lothar FG22

  194. Hallo zusammen und hallo an den Privatier,
    erst mal Kompliment, TOP hilfreiche Informationen auf all diesen Seiten hier!!! Bin mir jedoch noch nicht ganz sicher, ob ich alle relevanten Details für meinem Fall durchschaut habe. Folgender Sachverhalt ist hier gegeben mit den entsprechenden Formulierungen im Aufhebungsvertrag:

    1. „Beendigung Arbeitsverhältnis per 31.12.22“ (gem. Sozialplanbedingungen), anschließend auf zwei Jahre befristet in neuer Transfergesellschaft (im ersten Jahr gibt es Kurzarbeitergeld zzgl. eines Aufstockungs-Zuschusses vom bisherigen Arbeitgeber)
    2. Abfindung: 200 TEUR (normales Gehalt war ca. 80TEUR)
    3. „Erhöhung Abfindung um 15 TEUR“ wg. vorzeitiger Beendigung (wg. längerer Kündigungsfrist / exit eigentlich erst in 2023 möglich)
    4. „Zusätzlich zur Abfindung wird 13 TEUR Jubiläumszahlung gewährt“ (wegen 30j-Zugehörigkeit in 2023; Anspruch wäre eigentlich erst in 2023 bei Verbleib in der Firma entstanden)
    5. „Auszahlung des Abfindungsbetrags/der Abfindungsbeträge erfolgt in Gehaltsabrechnung im Monat der Beendigung“ (->Gehaltsabrechnung ist immer Mitte des Monats = hier 15.12.22 )
    6. „Auszahlung restlicher Überstunden erfolgt in Gehaltsabrechnung im Monat der Beendigung“ (=15. Dez. 22)
    7. Berechnung/Auszahlung des Bonus für Geschäftsjahr 2022 erfolgt (wie immer) im April des Folgejahres (=April 23)

    „Eigentlich“ hätte ich die Anwendung der Fünftelregelung bejaht, ein paar konkrete Fragen bleiben jedoch bzgl. der Zeitpunkte/Voraussetzungen zur Anwendung der „Fünftelregelung“:

    a) Behandlung des in 2023 auszuzahlenden Bonus (Punkt 7): M.M. ist dieser doch unabhängig von der Abfindung und betrifft eher die Kategorie „normal“ zu versteuerndes Gehalt im Jahr 2023 (über Steuerklasse 6 vermutlich dann), wie auch dann der Aufstockungs-Zuschuss und gefährdet nicht die Fünftelregelung, oder)?
    b) Wie wird die (eigentlich in 2023 fällige) Jubiläumszahlung (Punkt 4) behandelt? Wäre bei Auszahlung in 2022 oder in 2023 jeweils die Fünftelregelung nicht in Gefahr? Kommt vermutlich auch darauf an, ob diese als Teil der Abfindung gezählt wird oder wie im Vertrag formuliert „zusätzlich zur Abfindung…“ (->letzteres interpretiere ich dann analog zum „normal“ zu versteuernden Gehalt)(???)
    c) Überstunden (Punkt 6) müssten dann vermutlich separat (= quasi als „normales Gehalt“) behandelt werden und nicht mit dem „Abfindungstopf“ verquickt werden(!?) Könnte man für diese dann auch Zahlung in 2023 vereinbaren, ohne die Fünftelregelung zu gefährden?
    d) Plane daneben noch die Optimierungen ‚Ausgleichszahlungen des AG in die DRV‘ sowie die ‚AG-Einzahlungen in die Direktversicherung‘, wo ich die konkreten Beträge aktuell noch ermitteln lasse: Am „Standardvertrag“ lässt sich vermutlich wenig ändern. Wenn dies dann in einer Art „Zusatzvereinbarung zum Vertrag“ (z.B. 1-Seiter) geschieht und konform der hier im Forum diskutierten Anforderungen wäre (= keine „Aufteilung“ des Betrags, sondern einzeln formulierte Auszahlungen (1. Rente: … EUR / 2. Direktversicherung: … EUR / 3. Abfindung: … EUR), würde das Eurer Meinung nach weiterhin passen?

    Herzlichen Dank vorab für Eure Meinungen & viele Grüße
    Werner_TG

    • Moin Werner_TG,

      zu Punkt b)
      Hier könnte eventuell ??? der §39B Abs.3 Satz 9 EstG in Verbindung mit §34 Abs.1 und 2 Nummer 2 und 4 greifen. (Fünftelregelung)!

      Warten wir auf die Kommentare der anderen User.

      zu Punkt c)
      Überstunden werden wie normales Gehalt behandelt und sollten (sauber) in 2022 abgerechnet werden.

      zu Punkt d)
      “ … würde das Eurer Meinung nach weiterhin passen?“

      Nach meiner Meinung nach sinnvoll …

      Auch hier die Empfehlung zum Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ … z.B. Vervielfältiger … siehe S.339.

      Gruß
      Lars

      PS: Stichwort „Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträge“ … keine Option?

    • Ich sehe die Pkt. a) – c) als „normales“ Arbeitsentgelt an, welches dann auch so zu versteuern ist. Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt und kann daher begünstigt versteuert werden. Konflikte sehe ich keine, sofern diese Punkt im Aufhebungsvertrag nicht irgendwie miteinander in Verbindung gebracht werden, sondern schön getrennt voneinander behandelt werden.

      Das gilt im Grunde auch für den Pkt. d). Ich habe allerdings immer ein ungutes Gefühl, wenn Verträge nachträglich mit einem Zusatz/Änderung versehen werden. Das macht die Sache unnötig kompliziert und führt u.U. zu Nachfragen und Diskussionen. Insbesondere deshalb, weil sich die oben gewünschte saubere Trennung der einzelnen Zahlungsbestandteile auf diesem Weg kaum erreichen lässt. Mir würde da ein komplett neuer Vertrag deutlich besser gefallen.

      Gruß, Der Privatier

    • Ganz anderer Gedanke: Bei 80k normalem Einkommen, Boni, Zulage und 200k Abfindung bietet die Fünftelregel nur noch wenig steuerliche Erleichterung. Es wäre vielleicht vorteilhafter, wenn die Abfindung in 3 Raten (eine in 22, eine in 23, eine in 24) gezahlt würde.

      • Hi eSchors, danke für den Hinweis, das werden die nicht machen, von daher habe ich es nicht weiter berücksichtigt. Aber mit den anderen hier genannten Steuertipps, gemeinsamer Veranlagung, … bringt das laut Rechner schon ordentlich was.
        Grüße Werner_TG

  195. Hallo Lars, hallo Privatier,
    danke schön für Eure Einschätzung! Ja danke, Lars, die PKV-Zuzahlung ist auch noch geplant;-)

    Bzgl. b)Jubiläumszahlung: hatte dann auch noch weiter recherchiert. Der Haufe-Link von Lars bezieht sich scheinbar bei (separater) Betrachtung einer Jub.zahlung, wenn der Arbeitnehmer NICHT aus dem Unternehmen ausscheidet -> dann könnte diese scheinbar ebenfalls nach 1/5-Regel behandelt werden. Andernfalls hätte ich bei Zahlung in 2022 unterstellt, Besteuerung analog „normalen“ Gehalt, wie der Privatier schreibt.

    Habe nun folgende interessanten Links entdeckt(!):
    https://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/abfindung-abfindungen-fuer-den-verlust-des-arbeitsplatzes-in-der-gehaltsabrechnung-richtig-umsetzen-f133490

    Das würde ich dann interpretieren: Falls Zahlungsvereinbarung noch in 2022: -> „lästige Erhöhung“ des normalen Gehalts und deutlich schlechtere Konditionen für die 1/5-Regel; falls Zahlungsvereinbarung für das Jahr 2023: Unschädlichkeit und vorteilhaft für die 1/5-Regel und lediglich „harmlose Besteuerung“ in 2023. (Bzgl. des letzten Falls: selbst wenn die Jubiläumszahlung als Abfindung behandelt WÜRDE, wäre man immer noch safe, da die 10%-Regel bei Abfindungsverteilung nicht verletzt worden wäre).

    Viele Grüße Werner_TG

    • Moin Werner_TG,

      lese einmal im angefügten Link unter „Abfindungen für Arbeitnehmer“ weiter:

      https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung

      „Erbringt der Arbeitgeber aber im Auflösungsvertrag erstmals ergänzend festgelegte Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit nach dem Jahr der Abfindungszahlung zur Erleichterung des Arbeitsplatz- und Berufswechsels (z.B. befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen oder Zuschüsse zum Arbeitslosengeld) oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe (z.B. Zahlung für die Altersversorgung oder einer Jubiläumszuwendung), beruhen diese Zusatzleistungen auf einer neuen Billigkeitsgrundlage und sind Teil der Abfindung. Damit wird die Abfindung zwar über mehr als ein Jahr ausbezahlt, trotzdem ist dies bei Zusatzleistungen von weniger als 50 % der Hauptleistung (Abfindung plus Leistungen im Abfindungsjahr) nicht steuerschädlich (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1326Rz. 14). Die Zusatzleistungen in den Folgejahren werden normal besteuert.“

      Gruß
      Lars

      • Hi Lars, danke für den Hinweis. Heieiei, so langsam wird man hier wirklich zum Experten ;-).

        In Deinem ersten Haufe-Artikel:
        …“Der Arbeitgeber darf eine Zusammenballung im Lohnsteuerverfahren unterstellen, wenn die Jubiläumszahlung innerhalb eines Kalenderjahres an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird und dieser voraussichtlich bis zum Ende des Kalenderjahres nicht aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder er Versorgungsbezüge erhält.“ ->bezieht sich dann vermutlich NUR auf mögliche Reinrechnung in die ZUSAMMENBALLUNG und nicht auf Zugehörigkeit zum „Topf Abfindung“ (wie ich zuerst vermutet hatte).

        Aber in Summe bestätigt mein und Dein 2. Artikel vermutlich dann trotzdem unsere gemeinsame Sichtweise:
        – allgemein: die Fünftelregel ist durch die zusätzliche Jubiläumszahlung auf keinen Fall gefährdet (egal, wann die Auszahlung erfolgt), da sie ja WEIT unter den 50% der Hauptleistung liegt.
        – Fall 1: Jubiläumszahlung erfolgt noch in 2022: Reinrechnung in die Fünftelregelung
        – FAll 2: Jubiläumszahlung erfolgt in 2023: Fünftelregel bezieht sich nur auf die Abfindungszahlungen in 2022 und Jubiläumszahlung wird im nächsten Jahr dann „normal“ besteuert.
        Siehst das genauso?
        Schöne Grüße Werner_TG

        • Moin Werner_TG,

          yep, erster Haufe-Artikel wäre anwendbar, wenn der Mitarbeiter im Unternehmen verbleibt.

          Ansonsten sehe ich das genauso wie du es beschrieben hast, entweder Fall 1 oder Fall 2. Ich werde heute Abend weiter suchen … denke da finden sich Beispiele insbesondere zu Fall No.2

          Gruß
          Lars

        • Moin Werner_TG,

          hier noch ein Haufe Link bezüglich „Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge“ (darunter fällt auch die Jubiläumzahlung)

          https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/lohnsteuer-und-beitraege-von-abfindungen-5-zusammenballung-bei-besonderen-fuersorgeleistungen_idesk_PI42323_HI11879471.html

          und nachfolgender Link (Punkt Nr.14)

          https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2022/B-Anhaenge/Anhang-15/inhalt.html

          Gruß
          Lars

          • Hi Lars, top-links, danke! Jetzt habe ich die am WE mal ausgiebig studiert.
            – Also für mich EINDEUTIG ist: Wenn die Auszahlung der Jubiläumszahlung ins Folgejahr verschoben wird, passt es mit der 1/5-Regelung im Vorjahr und dann „normale“ Besteuerung der Jubiläumszahlung im Folgejahr.
            – „Nicht ganz 100%eindeutig“ für mich auf Basis der Quellen ist: Wenn Jubiläumszahlung im gleichen Jahr wie die Abfindung gezahlt wird, ob das IMMER ebenfalls der ermäßigten Besteuerung (1/5-Regel) unterworfen wird. EXPLIZIT habe ich es so nie irgendwo gelesen.

            Man kann es jedoch aus Deinem BMF-Link implizit folgern, dass dem so ist: aus der Passage unter 3.a. mit Unterstellung, dass die Jub.zahlung unter „zusätzliche Entschädigungsleistung“ gehört und dass sich Punkt a. eine Zahlung im GLEICHEN VZ
            bezieht (weil in der Überschrift in b. dann von „späteren VZ“ die Rede ist).

            Hoffe mal, dass ich richtig liege 😉
            Schöne Grüße Werner_TG
            ______________

            BMF-Link:
            3. Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers
            a) Zusätzliche Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers
            1 Sehen Entlassungsvereinbarungen zusätzliche Leistungen des früheren Arbeitgebers vor, z. B. unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens, ohne dass der ausgeschiedene Mitarbeiter noch zu einer Dienstleistung verpflichtet wäre, so kann es sich um eine Entschädigung handeln (Rz. 2, 3). ……..
            b) Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren VZ
            1 Fließt die Gesamtentschädigung (Einmalbetrag zuzüglich zusätzlicher Entschädigungsleistungen) nicht in einem VZ zu, so ist dies für die Anwendung des § 34 EStG grundsätzlich schädlich (Rz. 8). 2 Werden aber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren VZ gewährt, sind diese für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen…..

  196. (Nachtrag:) … sorry, habe das „Schlagwort“ oben vergessen: Jubiläumszahlungen als „Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge“ (nach dem Jahr der Abfindungszahlung)….

  197. Hallo zusammen,

    mein Arbeitsverhältnis wurde zum 31.10.2022 vom Arbeitsgeber mit Einhaltung des Kündigungsfirstes gekündigt. Im Abwicklungsvertrag steht folgende Formulierung: „Die Abfindung ist am Beendigungstermin fällig. Auf Wunsch des Arbeitsnehmers kann die Auszahlung der Abfindung in den Januar des Folgejahres verschoben werden, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist.“
    Die Abfindungssumme beträgt 196000 Euro. Ein Teil der Abfindung 34800 wurde mit der Gehaltsabrechnung für 10/2022 als Altersvorsorge in Direktversicherung umgewandelt. Der Rest von 161200 Euro wird im Januar 2023 gemäß Vereinbarung, s.o. ausgezahlt.
    Fragen:
    1. Ist es ein Problem bezüglich der Anwendung der 1/5 Regelung, weil ein Teil der Abfindung in Direktversicherung als Altersvorsorge noch im Oktober dieses Jahres umgewandelt wurde? Im Abwicklungsvertrag ist die Gesamtsumme der Abfindung ausgewiesen, also 196000, ausbezahlt wird jedoch im Januar 2023 der Restbetrag von 161200.
    2. Die Fälligkeit der Abfindung ist gemäß Formulierung s.o. Oktober 2022, der Auszahlungstermin ist jedoch Januar 2023. Kann das Finanzamt durch diese, aus meiner Sicht ungünstige Formulierung, die Abfindung steuerlich zum Jahr 2022 zuordnen?

    Vielen Dank vorab für eure Kommentare.

    • In der Tat sind die Vereinbarungen etwas unglücklich getroffen. Ob diese aber tatsächlich zu einem Problem werden, hängt dann auch immer ein wenig davon ab, ob und wie intensiv das FA den Fall überprüft und welche rechtliche Auffassung bei dem jeweiligen Prüfer anzutreffen ist.

      Im Idealfall geht alles einfach ohne Probleme durch. Kann durchaus sein.

      Mit einem bisschen Pech gibt es allerdings gleich zwei Probleme:
      * Wenn die Formulierung des Vertrages aussagt, dass „ein Teil der Abfindung in die Direktversicherung eingezahlt wird“, so handelt es sich streng genommen um eine Zahlung der Abfindung in mehreren Teilen. Damit entfällt die Fünftelregel.
      * Auch wenn generell das Zuflussprinzip gilt (versteuert wird in dem Jahr, in dem die Zahlungen zufliessen), so gibt es aber Rechtsauffassungen, die den Zufluss bereits dann als gegeben ansehen, wenn der Empfänger über die Zahlung verfügen kann. Wird die Verfügung (also die Vereinbarung über den Zahlungszeitpunkt) jedoch vor der Fälligkeit getroffen, sollte dies in der Regel kein Problem sein.

      Im vorliegenden Fall kann man wohl an den Vereinbarungen nichts mehr ändern. Allen anderen würde ich dringend von derartigen Formulierungen abraten.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier und vielen Dank für deine Kommentare.

        „Wenn die Formulierung des Vertrages aussagt, dass „ein Teil der Abfindung in die Direktversicherung eingezahlt wird“, so handelt es sich streng genommen um eine Zahlung der Abfindung in mehreren Teilen. Damit entfällt die Fünftelregel.“ >> In der Abwicklungsvereinbarung steht nichts darüber, dass ein Teil der Abfindung in die Direktversicherung eingezahlt wird. In der Abwicklungsvereinbarung steht wie ich oben ausgeführt haben, nur die Gesamtsumme der Abfindung, also 196000. Mit dem AG haben wir eine mündliche Vereinbarung getroffen, dass ein Teil der Abfindung in die Direktversicherung einbezahlt wird und der Rest im Januar 2023 ausbezahlt wird. Aber wenn das Finanzamt die Zahlung von 161200 in Januar 2023 sieht, wird das Fa bestimmt nachhacken, wo die Restsumme ist oder? Oder verlangt das Fa bei Abfindungszahlungen keine Abwicklungsvereinbarung, wenn das so ist, dann sehe ich kein Problem?

        „Auch wenn generell das Zuflussprinzip gilt (versteuert wird in dem Jahr, in dem die Zahlungen zufliessen), so gibt es aber Rechtsauffassungen, die den Zufluss bereits dann als gegeben ansehen, wenn der Empfänger über die Zahlung verfügen kann. Wird die Verfügung (also die Vereinbarung über den Zahlungszeitpunkt) jedoch vor der Fälligkeit getroffen, sollte dies in der Regel kein Problem sein.“ >> Die Abwicklungsvereinbarung wurde bereits im März 2022 getroffen, die Fälligkeit der Abfindung ist 31.10.2022, die Auszahlung der Abfindung erfolgt im Januar 2023, siehe die Formulierung bei meinem ersten Kommentar. Also, die Vereinbarung ist vor dem Fälligkeitstermin erfolgt. Wenn ich Dich richtig verstanden habe, soll es dann kein Problem geben.

        Zusammenfassung: In der Abwicklungsvereinbarung ist die Teilzahlung in die Direktversicherung nicht erwähnt. Die Fälligkeit der Abfindung ist der Beendigungstermin der Beschäftigung(31.10.2022), der Auszahlungstermin ist 01/2023. Die Abfindungssumme ist in der Vereinbarung mit 196000 ausgewiesen, im Januar wird jedoch der Restbetrag von 161200 ausbezahlt. Der Auszahlungstermin der Abfindung bzw. Abwicklungsvereinbarung wurde bereits im März 2022 unterschrieben.

        Betrachtet das FA in so einem Fall die ganze Konstellation als zwei Teilzahlungen, bzw. wird das FA überhaupt es merken, dass die Summe die im Januar ausgezahlt wird von der Summe in der Vereinbarung abweicht? Vielen Dank im Voraus

        Gruß

        Manfred

        • Hallo zusammen,

          nach Rücksprache mit der Direktversicherung und dem AG kann die Rückabwicklung des Direktversicherungsvertrages erfolgen. Somit wird auch die Entgeltumwandlung bzw. die Zahlung in Direktversicherung dem AG seitens Direktversicherung zurück erstattet. Es wird eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen mit dem Zahlungsziel und Versicherungsbeginn Januar/Februar 2023. D.h. im Januar wird die Entgeltumwandlung aus der Abfindung in die Direktversicherung einbezahlt und der Restbetrag aus der Abfindung an mich ausgezahlt. Somit ist doch die Zusammenballung der Einkünfte gegeben und die 1/5-tel Regelung kann angewendet werden, da die Entgeltumwandlung und die Auszahlung des Restbetrages aus der Abfindung in einer Steuerperiode erfolgen.
          Ist diese Vorgehensweise dann richtig? Vielen Dank vorab für die Kommentare.

          Gruß

          Manfred

          • Ich kann nur noch einmal wiederholen, was ich bereits in meiner ersten Antwort geschrieben habe: Solche Formulierungen können zu Problemen führen, es ist nicht zwangsweise so, dass sie auf jeden Fall problematisch sind. Es hängt vom Prüfer und seiner Rechtsauffassung ab. Das kann ich nicht vorhersagen.
            Ich empfehle eben immer nur, möglichst erst gar keine Zweifel aufkommen zu lassen.

            Und im vorliegenden Fall sehe ich eben mögliche Probleme bei der Aufteilung der Abfindung. Dabei geht es nicht um die Zusammenballung, sondern eben darum, dass nur ein Teil der Abfindung auch ausgezahlt wird, der andere Teil fliesst nicht zu. Auch mit der jetzt geplanten Änderung nicht.

            Wie gesagt: Es kann ein Problem werden. Es muss nicht.
            Um Probleme zu vermeiden sollte man getrennte, unabhängige Formulierungen verwenden. Und schon gar keine mündliche Nebenabreden treffen!

            Gruß, Der Privatier

  198. Hallo Privatier,
    ich weiss nicht, ob es im Blog auch schon thematisiert worden ist, ob es vorteilhafter ist, eine Abfindung zu verhandeln oder oder eine verlängerte Zahlung von Gehalt bis zu einem Zeitpunkt x. Annahme: Abfindung entspricht vom Betrag her der „gestreckten“ Gehaltszahlungen. Kann man dazu eine grundsätzliche Aussage treffen?

    Vielen Dank an die geneigten Kommentatoren im Vorhinein.

    • Moin Jörn,

      diese Frage kann man so nicht genau beantworten (hier kommen viele verschiedene Parameter ins Spiel) … kommt auch darauf an, wie lange die „gestreckte“ Gehaltszahlung andauert bzw. reicht. (5 Jahre oder länger?) … und wie verhält es sich mit der späteren finanziellen Situation des Ex-AG, nimmt oder muss man nach dem Ausscheiden eine neue Arbeit aufnehmen, wenn ja, wie hoch ist das zukünftige Gehalt … niedriger/höher … usw.

      Gruß
      Lars

    • @Jörn: Zitat „Annahme: Abfindung entspricht vom Betrag her der „gestreckten“ Gehaltszahlungen“
      gehe ich mal von Brutto aus? Mit ALG 1 Bezug gleicher Betrag? Und Rente mit einbeziehen, also monatliche RV, bzw. gleiche Einzahlung von der Abfindung? Und soll es denn eher 250k oder 2 Millionen Euro sein? Auf drei oder 10 Jahre?
      Fragen über Fragen, pauschale Antwort gibt es kaum…
      MbG
      Joerg
      P.s.: Die Frage ‚Ist zu Fuß besser, als mit dem Auto?‘ klingt mir ähnlich…

  199. @Jörn,

    das ist eine sehr individuelle Frage und hängt vom persönlichen Fall ab. Im Falle einer Abfindung sind einige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten vorhanden, darüber hinaus ist eine Abfindung bei richtiger Ausgestaltung in der Regel beitragsfrei was Sozialversicherungen angeht.

    VG

  200. Hallo Privatier,

    zunächst einmal ein herzliches Dankeschön für die Mühe, die Sie sich hier gemacht haben.

    Bei mir ist es jetzt auch bald soweit. Schon im Dezember 2021 habe ich einen Aufhebungsvertrag verhandelt. Endes des Arbeitsvertrages ist 31.12.2022 und Auszahlung der Abfindung von etwa 200.000 € ist in Januar 2023.

    Zur Berechnung der abzuführenden ESt rechnet der Arbeitgeber im Januar, da ihm keine Daten für 2023 vorliegen, mit einem fiktiven Gehalt für 2023 auf Grundlage des Jahresgehalts von 2022. Entsprechend führt er mehr oder weniger ca 42% der Abfindung, also die volle ESt zzgl. Soli, an das Finanzamt ab. In der Summe machen das etwa 88.000 € Steuern.

    Mein Vorschlag war, dass er bei der Berechnung das Gehalt für 2023 auf null setzt und nach der Fünftelregelung lediglich die Steuern für 20% der Abfindung = 40.000 €, also etwa 8.000 € Steuern x 5 = 40.000 € Gesamteinkommensteuer abrechnet. Das will er aber nicht und beruft sich auf „gesetzliche Vorschriften“ ohne diese zu benennen. Ich frage mich, ob er das muss oder eine Wahlmöglichkeit hat, meinem Vorschlag zu folgen.

    Falls nicht und falls ich Ihre Tipps richtig interpretiere, müsste ich, um maximal Steuern zu sparen, in 2023 keine Einkünfte erzielen, um bei der Steuererklärung für 2023 Steuern erstattet zu bekommen. Das müssten dann ja, sehr grob gerechnet, 88.000 € bereits gezahlter minus etwa 40.000 € zu zahlender ESt, also eine in 2024 zu erwartende Erstattung von ca 48.000 € ausmachen.

    Das würde ja bedeuten, ich müsste ein Jahr von Erspartem, bzw der Abfindung leben, um diese Ersparnis zu bekommen. Sehe ich das richtig oder liege ich da völlig falsch?

    Vielen Dank
    Gruß, Toufani

    • Hier habe ich mal ne Antwort einer OFD in BW:

      eine Abfindung stellt grundsätzlich einen sonstigen Bezug dar, der im Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden muss.

      „Dies hat somit im Januar 2017 zu erfolgen. Hierzu muss der Arbeitnehmer wieder bei ELSTAM angemeldet werden, wobei vorab abgeklärt werden muss, ob er im Januar in einem anderen Dienstverhältnis steht. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Arbeitnehmer im Hauptarbeitsverhältnis angemeldet werden.

      Daraufhin würde die familiengerechte Steuerklasse erteilt werden. Eine grundsätzliche Versteuerung nach Steuerklasse sechs wäre fehlerhaft.

      Die Beibehaltung der angewandten Steuerklasse aus dem Kalenderjahr 2016 birgt ein Risiko, falls ein Arbeitnehmer doch bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis steht.“

      Das gilt auch für das fiktive Einkommen. Allerdings haben die meisten Arbeitgeber hier schon Vordrucke, in denen der Mitarbeiter bescheinigt, dass im Folgejahr keine Beschäftigung aufgenommen wird. Selbst ALG-Bezug wäre für die 5-tel-Regelung unschädlich. Ansonsten einen dreizeiler aufsetzen und dem AG zukommen lassen. Am besten persönlich und auf die Anwendung der 5-tel Regel bestehen.

      Manche AG haben die Sorge, dass sie in Regress genommen werden können wenn nach dem Jahresausgleich hohe Steuerschulden bestehen und der EX-mitarbeiter diese nicht begleicht.

      • Danke. Das mit dem Hauptarbeitsverhältnis in ELSTAM ist geklärt. Trotzdem sagt er, dass er ein fiktives Einkommen angeben müsse. Die Software sei zertifiziert und es hätte von anderen Kollegen, FA oder Steuerberatern der Kollegen Reklamationen gegeben.

        Mir kommt das so vor wie „haben wir immer schon so gemacht“.

        Wie gesagt, beruft er sich auf Gesetze ohne die konkret zu benennen. Deshalb wäre für mich hilfreich, ihn auf eine Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Dazu wäre ich dann wieder in „Beweisnot“, finde aber nichts Konkretes.

        • auf der Seite von Rundstedt (Outplacement) also vermutlich ne Firma die Erfahrung damit hat.

          „WO BEANTRAGE ICH DIE FÜNFTELREGELUNG?
          Grundsätzlich müssen Sie die Fünftelregelung nicht beantragen. Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Fünftelregelung bei der Auszahlung der Abfindung anzuwenden, insofern Sie einen steuerlichen Vorteil davontragen. Ob die Fünftelregelung angewendet wurde, sehen Sie auf der Gehaltsabrechnung. Sollte Ihr Arbeitgeber fälschlicherweise die Fünftelregelung nicht angewendet haben, ist das Geld nicht weg. Über die jährliche Einkommenssteuererklärung können Sie die Fünftelregelung nachträglich beantragen und erhalten die Steuerdifferenz zurück. “

          Also er wird wohl auch nix finden. Bei SAP war es vor einigen Jahren auch noch so, dass das Programm mit der Eingabe von 0,01€ beim Monatsgehalt überlistet werden musste. Müsste dort aber sei einiger Zeit bereinigt worden sein. Es müssen halt alle Voraussetzungen für die 5-tel Regelung erfüllt sein. Das festzustellen ist Aufgabe von HR.

          Ich würde das Formular mit der Erklärung in 2023 keine Beschäftigung aufzunehmen persönlich beim HR-Leiter abgeben und fragen ob er nicht gewillt ist seinen Job richtig zu machen. Frag doch mal ob im Januar 2023 dann Gehalt kommt, denn das ist ja seine Argumentation.
          Durch die Klärung des Hauptarbeitsverhältnisses über Elstam weiss er das ja. Wie gesagt, es reicht eigentlich der Monat der Auszahlung ohne weitere Beschäftigung.

        • Da der AG nicht weiß (und nicht wissen kann) was Du im nächsten Jahr verdienen wirst, bleibt ihm nichts anderes übrig als dich zu fragen. Du könntes ja auch das Doppelte der bisherigen Einkünfte erzielen und dann schaut er dumm aus der Wäsche, wenn er nur das bisherige Einkommen unterstellt. Wenn der AG die Angaben aus deiner schriftliche Auskunft übernimmt, dann hat er seiner Pflicht genüge getan.
          Wie „B“ schon schrieb, die meisten größeren AG haben einen Vordruck worauf die Mitarbeiter bestätigen können, dass im Abfindungsjahr keine weiteren Einkünfte erzielt werden. Ich habe selbst so eine Erklärung unterzeichnet und mein AG hat problemlos die Null Einkünfte angewendet.

          Es wurde hier berichtet, dass eine Buchhaltungssoftware standardmäßig das Einkommen des letzten Jahres vorbelegt. Das kann man aber mit dem korrekten Betrag überschreiben; Man muß es nur tun.

          • Prima. Danke für den Tipp. Ich sehe mal, ob ich damit bei meinem Arbeitgeber weiterkomme. Das ist nicht gerade ein kleines Unternehmen mit über 20.000 Beschäftigten. Ich denke, da kann man etwas mehr Professionalität erwarten.

    • „Ich frage mich, ob er das muss oder eine Wahlmöglichkeit hat“
      Er hat die Wahlmöglichkeit.
      Aber es ist schwierig ihn dazu zu zwingen.
      Wichtig ist, dass er die Abfindung nicht als normalen Arbeitslohn, sondern als „Entschädigung/Arbeitslohn für mehrere Jahre“ deklariert. Das landet dann in einer anderen Zeile der Steuerbescheinigung.

      „Das würde ja bedeuten, ich müsste ein Jahr von Erspartem, bzw der Abfindung leben, um diese Ersparnis zu bekommen.“
      Man kann Einkünfte durch entsprechende Ausgaben steuerlich „kompensieren“, dann ist das Geld aber auch woanders. Je höher die Einkünfte desto schwieriger wird es …
      Spiele es am Abfindungsrechner (Hauptseite, rechter Rand, etwas runterscrollen) durch.

      • Der Abfindungsrechner rechnet mir das mit 0 € Einkommen und 0 € Entgeldersatzleistungen so vor, wie ich es dem Arbeitgeber vorgeschlagen habe. Er lässt sich nicht darauf ein und beruft sich auf zertifizierte Software.

        Aber danke für den Tipp mit „Entschädigung/Arbeitslohn für mehrere Jahre“. Damit werde ich es nochmal versuchen

    • Um hier noch einmal auf die Kernfrage nach der Berücksichtigung eines voraussichtlichen Jahresgehaltes zurückzukommen:

      * Der AG hat prinzipiell Recht damit, dass er das voraussichtliche Arbeitsentgelt bei der Steuerberechnung berücksichtigen muss. Die Details dazu sind in den LSTR §39b festgelegt.
      * Dem AG wäre allerdings nahezulegen, diese Richtlinie und die entsprechenden Hinweise dazu einmal vollständig zu lesen und entsprechend umzusetzen!
      * So heisst es nämlich unter dem Punkt R39b.6 / S2368:

      „Sonstige Bezüge nach Ende des Dienstverhältnisses“
      (3) 1 Werden sonstige Bezüge gezahlt, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, sind der Lohnsteuerermittlung die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten.
      2 Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln.
      3 Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.
      4 Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist.

      Also: Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln.

      Wie hier bereits von einigen Kommentatoren geschrieben, wird dies oftmals anhand eines Formulars abgefragt, kann aber durchaus auch formlos per einfachem Schreiben dem AG mitgeteilt werden.

      * Die LStR 39b inkl. der Erläuterungen kann z.B. hier eingesehen werden (ggfs. müssen Unterpunkte einzelen aufgeklappt werden): https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2022/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer/Paragraf-39b/inhalt.html

      * Einschränkend muss aber noch erwähnt werden, dass eine LStR (Lohnsteuerrichtlinie) nicht den Charakter eines Gesetzes hat und sich somit weder Bürger noch Gerichte darauf berufen können. Eine solche Richtlinie ist eine Vorgabe der Finanzverwaltung an die Arbeitgeber, wie sie bei der Berechnung der Lohnsteuer vorgehen sollten, wenn sie alles korrekt machen wollen und keine Probleme mit dem FA bekommen wollen. Es wäre also primär sogar im Sinne des AGs, wenn er sich danach richtet! Das sollte man ihm nach Möglichkeit verdeutlichen.

      Viel Erfolg und
      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank. Das ist ergänzend genau das, was mir gefehlt hat. Ich habe heute bei der Arbeitgeberstelle des FAs angerufen, wo man mir genau diesen Ablauf bestätigt hat, allerdings ohne auf die Richtlinie zu verweisen.

        Vielen Dank nochmal. Ich hoffe, man wird jetzt einsichtig. Resturlaub steht vor der Tür

        Grüße
        Toufani

        • Langsam wird’s peinlich für den Arbeitgeber. Jetzt soll er nach eigenen Angaben laut und beim Betriebsfinanzamt einen Haftungsbefreiungsantrag stellen, der dann an die Veranlagungsstelle meines Finanzamts weitergeleitet werden soll.

          Ich halte das inzwischen für taktisches Verhalten meines Arbeitgebers, warum auch immer. Ich vermute, dass er sich versichern möchte, nichts Falsches zu tun. Alle vorgenannten Informationen stehen ihm zur Verfügung.

          Die Steuern gibt es ja im Folgejahr zurück. Es wäre nur einfacher, das von vornherein geräuschlos abzuwickeln. Manchmal ist es mühselig, Neues zu etablieren.

          C‘est la vie.

          • Wie bereits geschrieben: Man kann den AG (auch mit Hilfe der LStR) zu nichts zwingen. Wenn alles nichts hilft, muss man eben auf die EkSt-Erklärung warten.
            Trotzdem viel Glück – vielleicht funktioniert der jetzt vorgeschlagene Weg ja…

            Gruß, Der Privatier

  201. Ich hänge mein Post mal hier unten an, der letzte Beitrag ist schon zu lange her.
    https://der-privatier.com/kap-3-2-abfindung-und-steuern-der-termin/#comment-39903

    Mein Dispojahr endet nun bald, 31.01.2023. Bereite gerade die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge für die nächsten 3 Jahre vor. Mit dem laufenden Jahr kann ich 9406€ als Sonderausgaben geltend machen und weitere 1841€ für freiwillige Rentenbeiträge die ich dieses Jahr bezahlt habe. Damit kann ich den Bruttoarbeitslohn 2022 einschl. Sachbezüge (das waren bei mir ein Bonus für 2021 und eine Ausgleichszahlung für ein Aktienprogramm) von 8731€ drücken und in dem Fall unter Null fahren. Ich habe mir dazu nochmal meine Lohnsteuerbescheinigung 2022 rausgezogen, Zeile 4.+5. Einbehaltene Lohnsteuer/Soli ist gleich Null. Ist der Grund dafür dass ich unter dem Grundfreibetrag von 9984€ liege oder weil es Sachbezüge und keine Gehalt ist?, weiß das jemand?

    Nochmal eine Frage zur Versteuerung der Abfindung nach der 1/5 Regelung, wird da nicht auch die Steuerklasse berücksichtigt? Das war mir bis dato nicht ganz klar. Im Privatier Abfindungsrechner habe ich lediglich einen Haken bei Ehegattensplitting gemacht, eine Auswahl zur Steuerklasse gibt es im Rechner ja ohnehin nicht. Das Ergebnis kommt auf +/- ein paar hundert € jedenfalls ganz gut mit meiner Entgeltabrechnung vom Januar 2022 hin.

    Weiter überlegen wir gerade ob wir die Steuerklassen so beibehalten (ich III, meine Frau V) oder beide in IV gehen. Meine Frau wird ab 01.01.2023 wieder berufstätig, ich beziehe ab 01.02.2023 ALG1 für 18 Monate, so der Plan. Nachdem was ich im Netz an Rechnern gefunden habe, wäre der Unterschied zu IV/IV +120€ wenn wir in III/V blieben. Also nicht die Welt wenn ich im Folgejahr Steuern nachzahlen muss, daran hatte ich mich die Jahre zuvor sowieso schon gewöhnt.

    Lars, nochmal zu deinem Beitrag (https://der-privatier.com/kap-3-2-abfindung-und-steuern-der-termin/#comment-39903) bezgl. Dauer des Dispojahres, müsste das Dispojahr nicht sogar bis 24 Monate ausgedehnt werden können? Anstreben möchte ich das nicht.

    Jörg schrieb hier von „Steuerquote unter 10% zu bringen“ https://der-privatier.com/kap-3-2-abfindung-und-steuern-der-termin/#comment-39903
    Jörg, hast Du dazu noch ein paar Ansätze/Ideen die ich verfolgen könnte?

    Meine Frau und ich sind atypisch stille Gesellschafter und wir überlegen mit der GmbH zusammen ob wir für 2022 für uns Verluste schreiben. Soll jetzt zunächst einmal dem Steuerberater vorgelegt werden. Klar ist, dass die Verluste in den Folgejahren als Gewinne wieder on top kommen. Muss natürlich was hängen bleiben, sonst kann man es sich sparen, daher will man sich das zunächst einmal anschauen und prüfen/rechnen.

    Viele Grüße,
    Michael

    • @Michael-R: Auf jeden Fall StKl III für dich, damit der ALG 1 Bezug sich lohnt! Für die Berechnung ist die III extrem wichtig und da geht es um deutlich mehr als 1-200 Euro! Der Abfindungsrechner ist, wie deine Steuererklärung. die Abrechnung der Jahressteuer. Steuerklassen sind Grundlage der Steuern unterjährig und durch den Ausgleich unerheblich. Außer bei stichtagsbezogenen Festlegungen (Mutterschaftsgeld, ALG 1): Abgerechnet wird nach Jahresende 😉
      MbG
      JS

      • Ok, danke!
        bei mir sind das 300€ wenn ich anstatt IV in der III bleibe. Wenn ich die höheren Abzüge bei meiner Frau in V dagegen rechne, bleiben lediglich 120€ mehr wie oben schon erwähnt. Das ist ja auch eine monatliche Momentaufnahme die am Jahresende mit der Steuererklärung wieder ausgeglichen wird oder etwa nicht? …..da du sagst die III ist extrem wichtig für den ALG1 Bezug.

        Wie hast Du deine Steuerquote im Abfindungsjahr unter 10% gebracht?

        Viele Grüße,
        Michael

    • Moin Michael-R,

      „Dauer des Dispojahres, müsste das Dispojahr nicht sogar bis 24 Monate ausgedehnt werden können? Anstreben möchte ich das nicht.“

      Nein, keine 24 Monate.

      Wie war das noch einmal mit deiner unwiederruflichen Freistellung (Datum) … AV-Ende zum 31.01.2022.

      „Bereite gerade die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge für die nächsten 3 Jahre vor.“

      Hier die 10 Tage-Regel beachten (Einzahlung also vor dem 22.12. vornehmen)! Persönlich würde ich nicht bis zum letzten Drücker warten.

      @Peter,
      Was zählt da überhaupt? (Buchungsdatum oder Valuta?)

      Gruß
      Lars

      • „Was zählt da überhaupt? (Buchungsdatum oder Valuta?)“

        Keine Ahnung. Ich halte diese Überlegung allerdings auch für überflüssig, denn ich kann keinen Grund erkennen, warum jemand seine Zahlung nun unbedingt auf den letzten Drücker machen muss. Das kann man auch ganz entspannt z.B. Anfang Dezember machen.

        Gruß, Der Privatier

      • Hallo Lars,

        Danke für die Info zur 10-Tage Regel, die war mir nicht bekannt, ein sehr wertvoller Hinweis, DANKE! Habe ich noch nie von gelesen.
        Den Betrag einfach überweisen oder bedarf es da der Angabe eines speziellen Verwendungszweckes damit die TK das einordnen kann?

        Ja richtig, es gab eine unbezahlte Freistellung vom 01.01.2022 bis 31.01.2022, also 1Monat weniger, dann max. 23Monate Dispozeit oder ist das auch falsch? Dient nur zu meinem Verständnis.

        Viele Grüße,
        Michael

      • Hallo zusammen,
        zunächst noch die besten Wünsche für’s neue Jahr an Alle.

        „Nein, keine 24 Monate.“

        Ok, habe jetzt nochmal im Buch nachgelesen. Dispojahr max. 18 Monate weil im Bemessungsrahmen/Bezugsrahmen von 12 bzw. 24 Monaten 150Tage mit Arbeitsentgeld zustande kommen müssen. Ist das korrekt?

        „Wie war das noch einmal mit deiner unwiderruflichen Freistellung (Datum) … AV-Ende zum 31.01.2022.“

        Ja, ich war ausschließlich im Januar 2022 unbezahlt freigestellt. Davor war ich ab 01.09.2022 bis 31.12.22 bezahlt unwiderruflich freigestellt.
        Ich möchte das ja nicht ausreizen, aber hier nochmal die Frage ob meine Rechnung richtig wäre zu meinem Verständnis?

        AV-Ende zum 31.01.2022 (Januar unbezahlte Freistellung)
        Dispojahr 01.02.2022 bis 31.07.2023 möglich weil…
        Versicherungspflichtverhältnis in der Rahmenfrist von 60 Monaten (01.08.2018 bis 31.07.2023) mit 41 Monaten gegeben. 01.08.2022 bis 31.12.2022 = 41 Monate, gefordert sind 36 Monate da ich unter 58 Jahre bin.
        Der Bemessungsrahmen für die Berechnung der Höhe des ALG wäre 01.08.2021 bis 31.07.2023 (Bezugsrahmen auf 2 Jahre ausgeweitet). In dieser Zeit kamen genau 150 Tage Arbeitsentgeld zustande (01.08.2021 bis 31.12.2021) da ich ja im Januar 2022 unbezahlt freigestellt war.

        Rechnet das Arbeitsamt grundsätzlich mit 150 Tagen Arbeitsentgeld oder auch mit mehr wenn vorhanden? Wäre evtl. wichtig weil ich im Februar 2021 noch eine 70% Teilzeitstelle hatte und erst ab 01.03.2021 wieder zu 100% beschäftigt war.

        Viele Grüße,
        Michael

        • „Davor war ich ab 01.09.2022 bis 31.12.22 bezahlt unwiderruflich freigestellt.“
          Meint sicher widerruflich (ohne un-) freigestellt 😉

          „Rechnet das Arbeitsamt grundsätzlich mit 150 Tagen Arbeitsentgeld oder auch mit mehr wenn vorhanden?“
          Ja, sie rechnen mit allem was in den 12/24 Monaten liegt.
          Bei Teilzeit gibt es Ausnahmen. Ich meine mich zu erinnern, daß es mindestens 7 Monate Vollzeit benötigt, damit die Teilzeitzeit nicht mindernd berücksichtigt wird.
          Achte darauf, dass auf der Arbeitsbescheinigung der einem Monat Teilzeit korrekt bezeichnet ist.

          • „Meint sicher widerruflich (ohne un-) freigestellt 😉“
            ist schon richtig, ich war tatsächlich unwiderruflich freigestellt.

            „Ja, sie rechnen mit allem was in den 12/24 Monaten liegt.“
            Ok, dann macht es Sinn das Dispojahr wenigstens um 1 Monat zu verlängern um bei der Berechnung des ALG1 den Teilzeitmonat rauszubekommen.

            „Bei Teilzeit gibt es Ausnahmen. Ich meine mich zu erinnern, dass es mindestens 7 Monate Vollzeit benötigt, damit die Teilzeitzeit nicht mindernd berücksichtigt wird.“
            Das habe ich auch so gelesen, wäre gegeben da ich ab 01.03.2021 wieder zu 100% beschäftigt war.

            „Achte darauf, dass auf der Arbeitsbescheinigung der einem Monat Teilzeit korrekt bezeichnet ist.“
            welche Arbeitsbescheinigung meinst du?

        • Moin Michael-R,

          die Teilzeit im Februar 2021 kannst du gleich streichen/vergessen, weil diese NICHT betrachtet wird.

          Bemessungsrahmen: siehe dein Kommentar = richtig verstanden 😊

          Laut deinen Angaben soll die AL-Meldung mit ALG-1 Bezug zum 01.08.2023 starten. Der Bemessungsrahmen beträgt im ersten Schritt 12 Monate, also wird die Zeitspanne vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2023 betrachtet. Liegen hier keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt vor, wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre erweitert, also vom 01.08.2021 bis zum 31.07.2023. Hier müssen 150 Tage mit Entgelt vorliegen. Wäre gerade mal so erfüllt … August 2021 – Dezember 2021 = 150 Tage mit Entgelt = 5 Monate, die unbezahlte Freistellung 01/2022 zählt nicht mit, da hier kein Arbeitsentgelt vorliegt.

          „Dispojahr 01.02.2022 bis 31.07.2023 möglich weil…“

          Ja, wäre möglich (u58), aber die 150 Tage mit Arbeitsentgelt sind gerade so mal erfüllt.

          Und für das Bemessungsentgelt wird der Durchschnitt der 150 Tage (August – Dezember 2021 herangezogen.)

          Gruß
          Lars

          • Moin @ all,
            was habt Ihr bloß immer mit dem 31.07.23 ?

            § 150 SGB III:
            „1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“

            Will sagen, das Dispojahr (auch das verlängerte), hat zwar ggf. Wirkung auf:
            -den grundsätzlichen Alg1-Anspruch (12m in den 30m „Rahmenfrist“ vor 1.Inanspruchnahme)
            -bzw. dessen Dauer
            (x Monate, altersabhängig, in der „um 30m erweiterten Rahmenfrist“, -also 60 m vor 1.Inanspruchnahme),
            -aber nicht auf den Bemessungsrahmen/den Bemessungszeitraum.

            Grüsse
            ratatosk

          • Moin Lars,

            „die Teilzeit im Februar 2021 kannst du gleich streichen/vergessen, weil diese NICHT betrachtet wird.“

            Wird sie generell nicht betrachtet oder meinst du nur wenn die AL-Meldung mit ALG1 Bezug am 01.08.2023 startet? Wenn ich zum 01.02.2023 die Al-Meldung starte, würde der Februar 2021 doch noch in den erweiterten Bemessungsrahmen auf 2 Jahre reinfallen, es sei denn es werden nur die letzten 150 Tage mit Arbeitsentgeld betrachtet. eSchorsch meint: „Ja, sie rechnen mit allem was in den 12/24 Monaten liegt.“

            „Ja, wäre möglich (u58), aber die 150 Tage mit Arbeitsentgelt sind gerade so mal erfüllt.“

            Ich möchte das auch nicht bis dahin hinauszögern, was ich aber gerade sehe, ich habe im Mai/Juni 2021 Krankengeld bezogen. Wenn ich es richtig im Buch lese, zählt der Krankengeldbezug nicht mit bei der Berechnung des ALG1.
            Ab 01.07.2021 habe ich dann wieder volles Arbeitsentgeld bezogen. Wenn ich die AL-Meldung mit ALG-1 Bezug nun zum 01.07.2023 starten würde, dann wäre ich Safe oder?Und hätte sogar noch etwas (1 Monat) Puffer.

            Gruß,
            Michael

          • Moin Michael-R,

            „Wenn ich zum 01.02.2023 die Al-Meldung starte, würde der Februar 2021 doch noch in den erweiterten Bemessungsrahmen auf 2 Jahre reinfallen, es sei denn es werden nur die letzten 150 Tage mit Arbeitsentgeld betrachtet“

            Also soll die AL Meldung mit Bezug ALG-1 nun am 01.02.2023 starten???

            Als erstes wird der Zeitraum zwischen den 31.01.2022 bis zum 01.02.2023 betrachtet.
            Hier liegt kein Zeitraum mit Arbeitsentgelt vor. Jetzt wird der Bemessungsrahmen auf 24 Monate erweitert. (31.01.2021 bis 01.02.2023)

            Der Monat mit der Teilzeitbeschäftigung wird jetzt berücksichtigt. Die Zeit mit KG-Anspruch (Mai/Juni) wird nicht berücksichtigt, da keine versicherungspflichtige Beschäftigung (mit Anspruch auf Arbeitsentgelt!) vorlag.

            Es gibt in der FW §151 SGB III auf S.16 das Beispiel Nr.1 mit „Fehltagen“ und Beispiel Nr.2 mit „unbezahlter Urlaub“ und auf S.15/16 ein Beispiel mit Bezug von Krankengeld.

            Diese Beispiele kannst du dir zum besseren Verständnis einmal ansehen.

            Gruß
            Lars

          • Moin Lars,

            „Also soll die AL Meldung mit Bezug ALG-1 nun am 01.02.2023 starten???“

            Nein, soll sie nicht, das war eine Verständnisfrage.

            „Die Zeit mit KG-Anspruch (Mai/Juni) wird nicht berücksichtigt, da keine versicherungspflichtige Beschäftigung (mit Anspruch auf Arbeitsentgelt!) vorlag.

            In dem für mich geltenden Tarifvertrag wird bei längerer Arbeitsunfähigkeit der Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und Nettogehalt nach der sechsten Woche bis zur Beendigung des dritten Krankheitsmonats vom Arbeitsgeber gezahlt. Ob das für die Bemessung des ALG1 relevant ist weiß ich nicht, ich habe dazu einmal das Arbeitsamt angeschrieben.

            „FW §151 SGB III“
            Danke für die Beispiele. Dort bin ich auch auf die Einmalzahlungen gestoßen. Ich habe im April 2021 eine solche bekommen (Spec. Recognition Payment), ist aber nicht im Tarifvertrag, von daher denke ich kann ich das gleich wieder streichen. Habe das Arbeitsamt dazu angeschrieben.

            Gruß Michael

          • Hallo,
            ich habe die Tage mein Steuerbescheid für 2022 bekommen. Da heißt es zur Anlage Vorsorgeaufwand: Beiträge sind im Zahlungsjahr nur abziehbar, soweit sie nicht das 3-Fache der auf das Zahlungsjahr entfallende Beiträge nicht übersteigen. Übersteigen die Beitragsvorauszahlungen diese Grenze, was hier der Fall ist, können die Beiträge erst im dem Jahr steuerlich berücksichtigt werden, für das sie geleistet wurden. Ich bitte Sie daher die Beiträge für die Kalenderjahre 2023-2025 in den jeweiligen Kalenderjahren als Sonderausgaben geltend zu machen.

            So steht es ja auch im Prinzip im Buch auf Seite 274. Ich bin vermutlich jedoch davon ausgegangen dass der Höchstbetrag (also das 3 Fache) vom Finanzamt angesetzt wird, auch wenn mehr als das 3fache in der Steuer angegeben wurde. Dass es mehr als das 3fache war, kam dadurch, dass ich in 2022 für den Januar kostenfrei krankenversichert war und Ende des Jahres eine Beitragserhöhung kam.

            Das Finanzamt hat nun lediglich die Beiträge, die ich in 2022 für den freiwillig versicherten Krankenschutz geleistet habe angesetzt. Die Vorauszahlung für 2023-2025 ist also außen vor. Kann ich die Anlage noch korrigiert abgeben oder ist der Drops jetzt gelutscht?

            Die Beiträge in 2023-2025 als Sonderausgaben geltend machen geht ja in dem Fall nicht da ich kein Einkommen habe. Seit 1.7.2023 arbeitslos gemeldet, Anspruch bis 12/204.

          • „Ab 01.2023 war mein Versicherungsbeitrag 206,53 monatlich den ich dann natürlich für die Vorauszahlung angesetzt habe und auch vorausgezahlt habe.“

            Diesbezüglich gebe ich dem Finanzamt recht, die steuerliche Absetzbarkeit der 2023/4/5er Vorauszahlung basiert auf den in 2022 gezahlten Beiträgen.

            Auch mir ist unklar, weshalb ein Monat in 2022 nicht angerechnet wurde. Nimm das Telefon in die Hand und sprich mit dem Sachbearbeiter direkt. Das dürfte der beste Weg sein.

          • Hallo Privatier,
            vielen Dank nochmal für die Klarstellung und die Infos auch bezgl. Einspruchsentscheidung. Dann ist meinem Einspruch korrekt stattgegeben worden und ich darf mich auf eine weitere Steuerrückzahlung freuen.

            Viele Grüße,
            Michael

        • Moin Michael,

          ich meine hier hat das Finanzamt einen Fehler gemacht. Der übersteigende !!! Betrag ist dann in den Folgejahren anzusetzen … schaue einmal in das BMF Dokument : Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen … da gab es auch ein Beispiel hierzu soweit ich mich erinnere.

          Wichtig: Die Einspruchsfrist beim FA einhalten! 👆

          Gruß
          Lars

          • Moin eSchorsch und Lars,
            super, vielen herzlichen Dank für eure Infos.👍
            Ich suche morgen früh gleich alles Relevantes zusammen und setze meinen Einspruch auf.
            Die Energiepreispauschale wurde fälschlicherweise auch zum brutto hinzugerechnet obwohl ich zu dem Zeitpunkt nicht mehr angestellt war und natürlich auch keine erhalten habe.

            Gruß Michael

          • Moin,
            in dem Beispiel von Michael 2018 und dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017 hieß es ja der 2,5-Fache Beitrag. Im Buch und auch hier im Blog ist der aktuelle Stand der 3-Fache Beitrag. Bisher hab ich dazu kein Schreiben vom Bundesfinanzministeriums im Netz gefunden, daher verweise ich auf das vorhandene Schreiben von 2017.
            Ansonsten hab ich den Einspruch fertig der morgen per Einschreiben mit Rückschein raus geht.

            Danke euch nochmals,
            Michael

          • Moin Michael-R,

            “ Bisher hab ich dazu kein Schreiben vom Bundesfinanzministeriums im Netz gefunden, daher verweise ich auf das vorhandene Schreiben von 2017.“

            nachzulesen: siehe §10 Abs.1 Nr.3 Satz 5 EStG

            Auszug:

            Einkommensteuergesetz (EStG) § 10

            (1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

            xxxxxxxxxx

            3. Beiträge zu

            a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. 2)Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. 3)Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. 4)Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;

            b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).

            xxxxx

            Satz Nr.5 lautet:

            5) Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;

            https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html

            Ja, verweise auf das Dokument aus 2017 und in Ergänzung: §10 Abs.1 Nr.3 Satz Nr.5 EStG

            Gruß
            Lars

            PS: Richtig, Einschreiben mit Rückschein … 👍

          • nochmals rausgesucht: Das damalige Gesetz (2019) hieß:

            „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung des Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“

            siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019, Teil 1, Nr.48

            hier der Artikel 2 „Weitere Änderungen des Einkommensteuergesetzes“ Punkt Nr.8:

            Auszug:

            8. § 10 wird wie folgt geändert:
            a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter „das Zweieinhalbfache“ durch die Wörter „das Dreifache“ ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen;“ gestrichen.

            https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2019-12-17-G-E-Mobilitaet/3-Verkuendetes-Gesetz.html

            Gruß
            Lars

          • Moin Lars,
            ich habe die Tage ein Antwortschreiben auf meinen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom Finanzamt erhalten der für mich noch nicht zufriedenstellend ist. Mein Monatsbeitrag für KV+PV war in 2022 200,14€. Im Januar 2022 war ich noch beitragsfrei versichert, habe also insgesamt 2201,54€ geleistet für 11 Monate.
            Ab 01.2023 war mein Versicherungsbeitrag 206,53 monatlich den ich dann natürlich für die Vorauszahlung angesetzt habe und auch vorausgezahlt habe. Das Finanzamt rechnet hier jedoch weiter mit 2001,40€ (für 10 Monate?) obwohl ich ja in 2022 für 11 Monate Beiträge geleistet habe.

            Also nochmals Einspruch mit dem Hinweis dass hier ein Rechenfehler vorliegt? Wenn ich das Schreiben richtig verstehe möchte das Finanzamt nun 6004,20€ als Vorauszahlung ansetzen und die Beiträge des aktuellen Jahres 2022 kämen in Summe noch dazu zu den Vorsorgeaufwendungen? Also wie im Buch maximal 4 Jahresbeiträge abzugsfähig?

            Antwortschreiben vom Finanzamt

            zu Ihrem o.g. Einspruch nehme ich wie folgt Stellung:

            Beitragsvorauszahlungen Krankenkasse
            § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) begrenzt die innerhalb eines Jahres als Sonderausgaben abziehbaren Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungs-beiträge, soweit diese für nach Ablauf des Kalenderjahres beginnende Beitragsjahre geleistet werden (Beitragsvorauszahlungen). Beitragsvorauszahlungen, die in der Summe das Dreifache der im Kalenderjahr vertraglich geschuldeten Beiträge überschreiten, sind nicht im Jahr der Verausgabung, sondern in den Jahren anzusetzen, für den sie geleistet wurden. Ich beabsichtige daher, die von Ihnen geleisteten Vorauszahlungen wie folgt zu berücksichtigen:

            Lt. Elektronisch vorliegenden Daten wurden für 2022 folgende Beträge vertraglich geschuldet Beiträge Krankenversicherung (KV) 1.666,90 €
            Beiträge Pflegeversicherung (PV) 334,50 €
            Summe 2.001,40 €

            Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG (3,0 x 2.001,40 €) = 6.004,20 €

            Tatsächlich gezahlte Beiträge
            Für 2022 1.833,59 € KV 367,95 € PV
            Für 2023-2025 jeweils 2.064,12 € KV 414,24 € PV

            Somit sind die Beiträge in folgender Höhe anzusetzen:
            2022 5.000,70 € KV und 1.003,50 € PV
            (volle Beiträge für 2022, 2023 und 1.324,30 € KV aus 2024)
            2023 0,00 € KV und 0,00 € PV
            2024 739,82 € KV und 414,24 € PV
            2025 2.064,12 € KV und 414,24 € PV

            Gruß,
            Michael

          • @Michael-R: Die Fragestellung enthält gleich mehrere Missverständnisse. Die richtige Sicht- und Vorgehensweise kann im Beitrag https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen noch einmal detailliert nachgelesen werden. Hier einige Auszüge:

            * Es kommt nicht darauf an, welche Beiträge in den Folgejahren anfallen könnten. Es zählen nur die Beiträge des aktuellen Jahres, in dem auch die Vorauszahlung getätigt wird. In deinem Beispiel sind daher nur die Beiträge von 2022 relevant.

            * Es geht um die vertraglich geschuldeten Beiträge. Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge kommt es nicht an. Das Finanzamt verwendet dazu die Daten, die die Krankenkasse elektronisch gemeldet hat. Insofern hat das FA korrekt berechnet.

            * Ein Einspruch könnte sich daher nicht auf die Entscheidung des FA beziehen. Ohnehin ist ein Einspruch gegen eine bereits gefallene Einspruchsentscheidung nicht möglich. Da bliebe nur die Klage. Aber, wie gesagt: Die Entscheidung ist korrekt.

            * Bleibt die Frage, warum die Krankenkasse nur 10 Monate aufgeführt hat? Die Antwort ergibt sich aus der Formulierung: „Es geht um die vertraglich geschuldeten Beiträge.“ Vertraglich geschuldet sind die Beiträge immer bei Fälligkeit. Und das ist bei freiwilligen KV/PV-Beiträgen immer der 15. des Folgemonats (nachzulesen in den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes). Für den Monat Dezember ist die Fälligkeit daher der 15.Januar des Folgejahres und somit gehört der Dezember-Beitrag nicht zu den geschuldeten Beiträgen des Veranlagungsjahres.

            Fazit: Alles richtig so. Weitere Aktionen daher ohne Aussichten auf Erfolg.

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,
            vielen Dank nochmal für die Klarstellung und die Infos auch bezgl. Einspruchsentscheidung. Dann ist mein Einspruch korrekt stattgegeben worden und ich darf mich auf eine weitere Steuerrückzahlung freuen.

            Viele Grüße,
            Michael

  202. Zunächst einmal vielen Dank für die vielen Hinweise und Tipps zur steuerlichen Gestaltung einer Abfindung. Ich werde eine Abfindung erhalten und möchte die Steuerlast durch eine freiwillige Einzahlung in die RV mindern. Ich bin verheiratet mit Zusammenveranlagung. Gibt es in 2023 bzw. 2024 eine steuerliche Höchstgrenze zur Einzahlung in die RV? Ist es egal, ob ich die Einzahlung nur für mich leiste oder kann ich auch z.B. 15 T€ für mich einzahlen und 15 T€ für meine Frau? Ist das steuerlich egal?

    • Moin XYZ,

      Nachfrage, sind hier:

      1. „Freiwillige Einzahlungen in die DRV“

      oder

      2. „Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“

      gemeint?

      Die max. Altersvorsorgesumme für Verheiratete beträgt in 2023: 53056€/Jahr (Höchstgrenze).

      zu 1)
      in 2023 können pro Person max. 1357,80€/Monat (16293€/Jahr) freiwillig in die DRV eingezahlt werden, aber nur !!! wenn in den jeweiligen Monat kleine Pflichtbeitrag vorliegt.
      (DRV Formular V0060)

      “ … oder kann ich auch z.B. 15 T€ für mich einzahlen und 15 T€ für meine Frau? Ist das steuerlich egal?“

      „Steuerlich egal“ … Ja, bei Zusammenveranlagung (siehe Anmerkung unter 1)

      zu 2)
      In 2023 beträgt die max. Altersvorsorgesumme 53056€ (Zusammenveranlagung). Dabei müssen aber die AN+AG RV-Beiträge (falls ein versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt) abgezogen werden. (DRV Formular V0210 evt. in Verbindung mit V0211 … Stichwort Ausgleichszahlung durch AG)

      Beispiel:
      Ehefrau in 2023 komplett in Arbeit: Arbeitnehmerin und AG der Ehefrau zahlen zusammen pro Monat 900€ in die DRV ein. 12 Monate x 900€= 10800€

      Ehemann ist bis Ende 02/2023 beschäftigt, ab 03/2023 startet Dispositionsjahr bis Ende 02/2024.

      In 01/2023 + 02/2023 werden DRV Beiträge von Ehemann + AG zusammen in Höhe von jeweils 1300€/Monat in die DRV eingezahlt. 2 Monate x 1300€ = 2600€

      Es können in diesen Beispiel:

      53056€ – (10800€ + 2600€) = 39656€ noch in die DRV eingezahlt werden, welche steuerlich berücksichtigt werden. Eine „Mehr“Einzahlung würde steuerlich verpuffen.

      Und aufpassen, ist einer der Partner z.B. Beamtin/Beamter liegen andere Berechnungsformeln vor.

      noch ein Tipp:
      Der Privatier hat für Variante 2) nachfolgenden Gastbeitrag von Herrn Schmetz eingestellt:

      https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, vielen Dank für die Klarstellung und Erläuterung, das war mir bisher nicht so klar. Auch Danke für den link zum Artikel von Herrn Schmetz.

  203. Hallo zusammen, mein AG kündigt mir zum 31.07.23 nach Kündigungsschutzklage und außergerichtlichen Einigung mit einer Abfindung von 35.000 €. Mein normales Jahresbrutto lag 2022 bei ca. 42.000 €.
    Da ich 2023 aller Voraussicht nach lediglich Krankengeld ggf. ALG1 erhalte, werde ich maximal ca. 27.000 € an Entgeltersatzleistungen bekommen.
    Nun frage ich mich, ob bei einer Abfindungszahlung im Folgejahr 01/2024 die Fünftel-Regelung angewandt werden kann, falls keine weiteren Einkünfte zu den 35.000 € hinzukommen (auch kein ALG1 oder Krankengeld). Zählen dann als Vorjahreseinkommen 2023 die 27.000 € aus Krankengeld+ALG1 oder das ohne Krankheit/Kündigung normalerweise erzielte Einkommen von ca. 42.000 € wie in 2022?

    • Moin Nic Ben,

      das könnte u.U. klappen, da in 2024 die Einnahmen (35000€ Abfindung) größer sind als die Einnahmen 2023 (27000€ Lohnersatzleistungen). Ist die Einnahmesituation jedoch im Vorjahr (2023) durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt, könnte jedoch durch das FA auf ein Durschnittseinkommen der letzten 2 oder auch 3 Jahre abgestellt werden.

      (BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 31/09, BStBl. 2011 II S. 28)

      Hier lag aber eine „sehr“ stark schwankende Einnahmesituation vor.

      Bei der Betrachtung 2-Jahreszeitraum wird es sehr knapp, beim Betrachtungszeitraum von 3 Jahren musst du das selber einmal überprüfen.

      Was nun das FA anwenden wird, kann ich nicht beurteilen. Sorry.

      Gruß
      Lars

    • Ich bin da etwas weniger optimistisch was die Anwendung der Fünftelregel angeht. Die Frage ist ja hier, ob eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt. Und dazu wird überprüft, ob die Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung höher sind, als es „bei ungestörter Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses der Fall gewesen wäre“.
      Dazu wird zwar in der Regel das Vorjahr verwendet, weil dies eben meistens den ungestörten Zustand wiedergibt. Das ist aber hier nicht der Fall. Ich würde daher davon ausgehen, dass das FA zum Vergleich noch ein weiteres Jahr zurückgeht. Und auch keinen Mittelwert bildet.

      Von daher könnte dann die Fünftelregel nicht angewendet werden. Und wenn wir einmal ehrlich sind: Eine Zusammenballung ist da beim besten Willen auch nicht zu erkennen. Und dann ist eine Steuererleichterung auch nicht erforderlich.

      Eine Anfrage ans Finanzamt kann man sicher einmal stellen. Das wird allerdings nur in seltenen Fällen beantwortet. Ich sehe allerdings auch kaum einen Sinn darin. Denn was sollte die Antwort denn bewirken? Die Situation lässt sich ja ohnehin nicht mehr ändern.

      Gruß, Der Privatier

      • Ja eben doch….? der Auszahlungszeitpunkt ist ja noch nicht festgelegt und dann wüsste ich ja auch, ob ich bei einer Abfindungs-Auszahlung in 2024 eben noch zusätzlich ca. 8000,- € einnehmen müsste, damit dort dann die Fünftelregelung greift….das wären dann ja immer noch deutlich weniger Steuern als bei einer Auszahlung in 2023.
        Gruß Nico

  204. Hallo,
    ich werde einen Aufhebungsvertrag mit entsprechender Abfindungssumme annehmen. Bevor ich das tue, wollte ich mich informieren, wie ich steuerlich am besten abschneiden kann. Mein Arbeitsverhältnis endet zum 30.09. Im Anschluss möchte ich meine freiberufliche Tätigkeit fortführen / aufnehmen, also kein ALG beziehen.
    1. Ich möchte die Abfindung im Folgejahr (2024) auszahlen lassen. Nun meint aber mein AG, dass er dies nur kann, wenn das Arbeitsverhältnis bis 31.12.2023 bestünde. Und da ich ja zum 30.09. gehen soll, entfältt das wohl. Hat jemdand vielleicht eine Rechtsgrundlage dazu, auf der sich mein AG bezieht?

    2. Die Fünftelregelung prüft mein Arbeitgeber? Bzw. wird diese dann in der Steuererklärung für 2024 berücksichtigt?
    Über weiterführende Antworten würde ich mich total freuen.
    Herzlichen Dank vorab.

    • 1. Das ist eine Schutzbehaptung des AG. Ich kenne niemanden, der eine solche Regelung kennt.
      Im Gegenteil, es gibt Gerichtsurteile (gegen den Fiskus), wonach die Auszahlung der Abfindung terminlich so vereinbart werden darf, dass man Steuern sparen kann.

      2. Prüfe selbst, ob die Voraussetzungen erfüllt werden: https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
      Bisher ist es so (wenn Fünftelregelung möglich), dass der AG bereits den ermäßigten Steuersatz abführen kann.
      Momentan ist in der Diskussion, dass der AG zukünftig den vollen Satz abführen muß und sich der Steuerpflichtige das Geld über die Steuererklärung zurückholen muß.

    • Die fünftelregelung wird dir genau gar nichts bringen, wenn die Abfindung dieses Jahr noch ausgezahlt wird. Könntest Du zum 31.12 gehen? Warum muss das unterjährig geschehen?
      Ansonsten eben festlegen, dass die Abfindung erst ab dem 6.1.24 überwiesen werden darf. ggf. verweigert Du die Unterschrift.

      • Dass die Abfindung in 2024 gezahlt wird, ist genehmigt.
        In meinem Fall geht es darum, dass ich das Gehalt für die Freistellung (6 Monate Kündigungsfrist) als Abfindung ausgezahlt haben möchte und nicht als Gehalt. Aber unter diesem Aspekt wäre ich zum 30.09. aus dem AV raus und mein AG meint nun, dass er nur Zahlungen leisten kann, wenn noch ein AV besteht, also bis 31.12. und in 01/2024 Zahlung der Abfindung.
        Ich finde keine Rechtsgrundlage, womit ich argumentieren könnte.

        • Die Rechtsgrundlage nach der eine Verschiebung der Abfindungszahlung zulässig ist, findet sich oben im Beitrag (eingerückt unter „Hinweis“).

          Zudem ist fraglich, was der AG genau gemeint hat, wenn er sagt, dass „er nur Zahlungen leisten kann, wenn noch ein AV besteht“. Man versteht eine solche Aussage leicht dahingehend, dass er die Zahlungen nicht leisten darf. Das ist aber nicht der Fall, wie das oben zitierte BFH-Urteil eindeutig zeigt.
          Vielleicht wollte der AG daher tatsächlich zum Ausdruck bringen, dass er es nicht kann. D.h. er weiß nicht, wie er das machen soll. Weil seine Abrechnungssoftware das nicht kann, o.ä.

          Fakt ist jedenfalls, dass eine solche Verschiebung der Abfindungszahlung beinahe schon gängige Praxis ist. Alleine unter den hier aktiven Kommentatoren sicher hundertfach praktiziert. Die Verschiebung selber war dabei nie ein Problem. Dass es mit der Abrechnung dann öfter Probleme gegeben hat, ist dann eine andere Frage (s. Beitrag: Jetzt die Abrechnung abstimmen).

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo,
            danke für die Erklärung. Die Verschiebung an sich ist unkritisch und soweit auch verstanden.
            Mein AG meinte, dass er nur Zahlungen bei bestehendem Arbeitsverhältnis leisten kann. Und wenn ich schon ab 30.09. ausscheide, könne er wohl keine Abfindung mehr in 2024 zahlen, weil ja drei Monate nicht mehr beim AG angestellt.
            Aber wie ich das jetzt auch von einer Rechstberatung erfahren habe, scheint das von meinem AG eine Bequemlichkeit zu sein, da er mit dieser Konstellation wahrscheinlich einen buchhalterischen Mehraufwand hätte. Das würde dann zu „Vielleicht wollte der AG daher tatsächlich zum Ausdruck bringen, dass er es nicht kann. D.h. er weiß nicht, wie er das machen soll. Weil seine Abrechnungssoftware das nicht kann, o.ä.“ passen.
            Ich werde weiterhin versuchen, meinen Wunsch durchzusetzen.
            Viele Grüße und danke
            Übrigens sehr informative und hilfreiche Seite. Danke auch dafür!

          • Dass die Verschiebung unkritisch ist, meint, dass der AG grds. einer Auszahlung in 2024 zustimmt aber eben nur, wenn ich bis 31.12. noch als freigestellt im Arbeitsverhältnis bleibe. Und meine Vorstellung ist eben auf das Gehalt der Freistellung zu verzichten und dies auf die Abfindung draufzuchlagen, um eben steuerlich das bestmögliche Ergebnis für mich rauszuholen.

          • Ich mööchte einmal die Sichtweise des AGs weiterdenken, denn daraus ergibt sich entweder ein Denkfehler des AGs oder aber ein weiteres Problem.

            Wenn der AG sagt, dass er einer Verschiebung der Abfindung in den Jan. 2024 nur zustimmt, wenn das Arbeitsverhältnis bis Ende 2023 andauert, so müsste man ihn einmal fragen, wie (und wann) er denn dann die Abrechnung der Abfindung durchzuführen gedenkt. Es gibt eigentlich nur zwei Möglichkeiten:
            a) Er macht die Abrechnung zusammen mit dem Dez.-Gehalt im Dez. 2023. Die tatsächliche Auszahlung würde dann ggfs. tatsächlich erst in den ersten Jan. Tagen erfolgen. ABER: Die Abrechnung würde mit höchster Wahrscheinlichkeit dem Jahr 2023 zugeordnet und die Abfindung damit in der Steuerbescheinigung für 2023 auftauchen. Und das ist ganz sicher NICHT das, was Du möchtest!
            b) Er macht die Abrechnung der Abfindung im Januar 2024, so dass die Abfindung (wie gewünscht) dem Jahr 2024 zugeordnet wird. Das kann der AG aber ja nach seinen eigenen Aussagen gar nicht, weil im Jan. 2024 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

            Beide Varianten haben also irgendwo ein gravierendes Problem. Zumindest dann, wenn man die Sichtweise des AGs zugrunde legt.

            Gruß, Der Privatier

  205. Hallo,

    ich werde einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Meine Situation sieht folgendermaßen aus.

    Jahresgehalt 2023 ca 90000€
    Aufheber zum 31.01.2024 mit 7 Monaten Kündigungsfrist.
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2024
    Freistellung ab dem 30.03.2023
    Gehalt Jan bis Aug 2024 ca 50000 – 60000€
    Abfindung 277000€. Momentan noch geplant mit der letzten Abrechnung.

    Wie ich hier gelesen habe sollte ich die Abfindung ins Jahr 2025 verschieben und die Fünftelregelung anwenden. Korrekt?

    Ich hatte geplant vom 01.09.2024 bis zum 31.12.2025 ein Dispojahr einzulegen. Also keine Einkünfte bis zum 31.12.2025.
    Ich bin momentan 48 Jahre und würde im Jan 2026 ALG1 beantragen (mit dann 50J).

    Nach der ALG1 Phase werde ich meine Situation noch mal prüfen. Entweder bis zur Rente als Privatier leben, oder falls es nicht reicht wohl oder übel noch mal ein paar Jahre arbeiten.

    Seht ihr irgendwelche Probleme die auftreten könnten? Habt ihr noch Anregungen?

    Vorab schon mal vielen Dank

    Gruß Louis

    • Moin Louis B,

      „Wie ich hier gelesen habe sollte ich die Abfindung ins Jahr 2025 verschieben und die Fünftelregelung anwenden. Korrekt?“

      Ja, da in 2025 voraussichtlich keine Einkünfte vorhanden sind, ist die Verlegung der Abfindung in 2025 steuerlich vorteilhafter.

      „Seht ihr irgendwelche Probleme die auftreten könnten?“

      Von der Vorgehensweise eigentlich nicht, überlege einmal ob das finanzielle Polster überhaupt bis weit ins Rentenalter ausreichten wird und bei der Überlegung „Privatier mit knapp 50“, wäre eine Aufstellung mit Hilfe eines „Finanzplanes“ unabdingbar.

      „Habt ihr noch Anregungen?“

      Wegen (evt.) Ausgleich von Rentenabschlägen: Frage bei der DRV nach, in 2025 bist du noch keine 50 Jahre alt, (in 2025 ist aber die Abfindung fällig) aber eventuell hilft nachfolgender Passus siehe GRA §187a SGB VI weiter … aber entscheiden wird hier die DRV !!!

      2.5 Lebensalter

      Nach § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse, die für eine Ausgleichszahlung notwendige Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zu beantragen. Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden.

      Rürup geht aber hier unabhänig vom Alter …

      Gruß
      Lars

      • Hi Lars,

        danke für deine Antwort.

        einen Finanzplan habe ich mir schon erstellt. Wenn alles hinhaut liege ich bei ca 600k im Jahr 2025 mit der Abfindung. Davon sind 200k in verschiedenen Versicherungen und 400k in Aktien ETF´s Festgeldern Tagesgeldern usw.

        Ich habe mal großzügig mit 36k geplant die ich im Jahr brauche. Wird aber eher niedriger ausfallen.

        Ich habe ein 9 Jahre altes Haus das ich im nächsten Jahr abbezahlt habe. Also keine Mietkosten oder Darlehen mehr. Wert ca 400k-500k.

        Normalerweise sollte ich bis zur Rente auskommen. Ich habe auch schon relativ viele Rentenpunkte angesammelt. Mit ca 30 Jahren Wartezeit liege ich bei knapp über 50 Punkten. Ich plane auch weiter den minimal Betrag in die Rentenkasse einzuzahlen um die Wartezeiten von 35 bzw 45 Jahren zu erreichen.

        Ich habe auch noch einen laufenden Rürup Vertrag und eine Direktversicherung. Dort liegt der Großteil der 200k Versicherungssumme.

        Gruß Louis

        • Moin Louis B,

          Chapeau, sage ich dazu. Und auch richtig: Um die RV Wartezeit von 35 Jahren zu erreichen (nach jetziger Rechtslage), dann weiterhin den min. RV-Rentenbeitrag einzuzahlen.

          Um die Abfindung steuerlich in 2025 zu optimieren gibt es hier im Blog diverse Vorschläge. Ich empfehle auch immer gerne das Buch vom Privatier “ Per Abfindung in den Ruhestand“. Da findest du alles schön komprimiert zusammengefasst.

          zur steuerlichen Oprimierung wäre hier zu nemmen:

          1. Vorauszahlung von KK-Beiträgen
          2. Einzahlung in die Rürup-Rente bzw. DRV … DRV aber den oberen Hinweis beachten
          3. Direktversicherung: hier u.U. den Vervielfältiger nutzen und falls Altvertrag = vor 2005 abgeschlossen … Hinweis im nachfolgenden Link vom Privatier /in der Einleitung unter „Update“ einmal durchlesen
          4. energetische Sanierung des EFH … da gibt es auch wiederum einige Änderungen siehe „Wachstumschancengesetz“, … stelle ich im Wortlaut noch ein

          Hier noch der Hinweis zum Verfielfältiger als weitere Möglichkeit zur steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung.

          https://der-privatier.com/kap-7-5-vervielfaeltigungsregel-in-der-betrieblichen-altersvorsorge/

          Gruß
          Lars

          • Fall eine energetische Sannierung in Betracht kommt, noch etwas Literatur: (Änderung durch das Wachstumschancengesetz im §35c EStG))

            neu ab 01.01.2024:

            Nach § 35c Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

            „(1a) Für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2023 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen sind, beträgt die Steuerermäßigung nach Absatz 1 im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 10 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch je 14 000 Euro, und im übernächsten Kalenderjahr weitere 10 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.“

            https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35c.html

            Gruß
            Lars

  206. Der AG hat keine Lohnsteuerbescheinugung über eine Abfindung mit Beendigung Arbeitsverhältnis wegen Ruhestand erstellt und auch keine Steuer dafür einbehalten. AG ist außerhalb der EU. Wie gehe ich nun vor?

    • Die Abfindung in der Anlage N, Zeile 18 deklarieren.
      Es wird sicher Dokumente geben, welche die Höhe der Abfindung ausweisen. Das Finanzamt wird diese dann sehen wollen.

  207. Hallo,

    ich habe eine Frage zur Lohnabrechnung mit Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.

    In 2024 soll eine Abfindung gezahlt werden. Weitere Einkünfte aus meinem Arbeitsverhältnis gibt es in 2024 nicht. Mein Arbeitgeber hat eine Abrechnungssimulation erstellt und die Steuerlast scheinbar auf Basis der Jahressteuertabelle berechnet. Ist das richtig und zulässig? Ansonsten könnte sich eine unangenehme Überraschung ergeben …

    Vielen Dank im Voraus!

    Grüße aus dem Herzen der Natur
    Billegirl 17

    • Ob das richtig und zulässig ist, möchte ich hier mal nicht entscheiden. Es ist aber auf jeden Fall verständlich.
      Denn, wie hier bereits mehrfach erwähnt, soll im Rahmen des sog. Wachstumschancengesetzes die Abrechnung mit Fünftelregel durch den AG entfallen. Das Gesetz ist aber noch nicht beschlossen und es ist unklar, ob es überhaupt dazu kommt. Wenn diese Regelung aber Gesetz wird, dann wird sie ab Anfang 2024 rückwirkend in Kraft treten.
      Ein AG hat daher momentan zwei Möglichkeiten: a) Er richtet sich nach den aktuell noch gültigen Regeln und wendet die Fünftelregel an. Er bekommt dann aber ein ziemlich großes Problem, wenn das Gesetz in Kraft tritt. Er wäre dann gezwungen, die Abrechnung nachträglich zu korrigieren und die zuwenig berechneten Steuern vom AN zurückzuverlangen. Das ist aber rechtlich nicht ganz einfach.
      Möglichkeit b) Er rechnet schon einmal nach den evtl. neuen Regelen ab (also ohne Fünftelregel). Wenn die Gesetzesänderung dann am Ende doch nicht kommt, muss er zwar auch noch einmal korrigieren, muss dann aber lediglich die zuviel einbehaltene Steuer an den AN auszahlen. Das ist rechtlich ohne Probleme.

      Es ist daher verständlich, wenn der AG sich für die Möglichkeit b) entscheidet. Und dabei ist dann eine Abfindung ohne jede Vergünstigung zu versteuern und somit ist die Berechnung gemäß Jahressteuertabelle korrekt.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Es wäre ggfs. anzuraten, mit dem AG abzustimmen, später eine Korrektur der Abrechnung vorzunehmen, falls das Gesetz nicht geändert werden sollte.

  208. Hallo,

    Ich bin 31 Jahre und erhalte Stand jetzt Ende November 2025 eine Abfindung in Höhe von mindestens 200.000 brutto. Lohn bis zu diesem Zeitpunkt im entsprechenden Jahr liegt bei ca. 52.000€.
    Ich plane den Auszahlungszeitpunkt auf Januar 2026 zu legen und zu diesem Zeitpunkt auch eine 12-monatige IHK-Ausbildung (online) zu beginnen, die ich selbst zahlen will. Ergo, in 2026 keine weiteren Einkünfte.

    Inwieweit ist dies sinnvoll, in Bezug auf die Senkung der Steuerlast, sprich möglichst viel Netto vom Brutto?

    Wird vom Finanzamt in diesem Fall auch automatisch die Fünftelregelung angewandt?

    Liebe Grüße,

    nyzeair

    In wieweit sind hier Steue

    • Moin nyzeair,

      „Wird vom Finanzamt in diesem Fall auch automatisch die Fünftelregelung angewandt?“

      Wenn die Voraussetzungen für die Fünftelregelung vorliegen … Stichwort Zusammenballung der Einkünfte … spricht nichts gegen die Anwendung der Fünftelregelung.

      Zur steuerlichen Optimierung nachfolgendes Kapitel vom Privatier insbesondere für die „jüngeren“ Jahrgänge … Stichwort: RV-Zahlungen für Ausbildung/Studium (16 bis 17 Lebensjahr und dann evt. Studienzeit) und auch das Kapitel „Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträge“ durchlesen.

      Und dann wären noch die „Werbungskosten“ (Stichwort Zweitausbildung) in 2026 … neuer Computer, Software, Drucker, Kosten der IHK-Ausbildung/Lehrgang usw.

      https://der-privatier.com/kap-6-8-3-beitraege-fuer-ausbildung-oder-scheidung

      Gruß
      Lars

      PS: Auch an evt. freiwillige RV-Zahlungen in 2026 denken, senkt auch noch die dementsprechende Steuerlast und erhöht später die Rente und da die max. Altersvorsorgesumme in 2026 noch nicht ausgereizt wurde … „Rürup“ geht dann auch noch …

  209. Hallo,

    Ich habe im Januar 2018, 62.626,59 €/brutto bekommen. Davon wurden 43.296,78 € ausbezahlt.
    Gekündigt wurde ich am 01.12.2017. Ich wurde zwecks Kündigungsschutz noch bis August weiterbezahlt bzw. wenn ich früher eine neue Arbeit finde wird mir ein Teil noch als Abfindung ausbezahlt.

    Beim Lohnsteuerjahresausgleich, habe ich nicht viel zurückbekommen.

    Was war falsch?
    Kann man im Nachhinein noch etwas machen?

    Viele Grüße Bianca

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für die Antwort.
        Ich hoffe es war richtig. Ist jetzt eh schon zu spät. Habe nur gehört, dass andere mehr raus bekommen haben.

        Lg Bianca

  210. Hallo zusammen,
    habe im Januar 2022 meine Abfindung erhalten Kündigung zum 30.9.2021 und in 2022 noch die Krankenkassen- und Rentenvorauszahlung bezahlt. Nun möchte das Finanzamt noch folgende Unterlagen:
    a) Entschädigung:
    Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag, Versorgungsvereinbarungen und sonstige Nebenabreden.
    b) Arbeitslohn für mehrere Jahre: (weiß gar nicht was die damit meinen)
    Anlass der Vergütung, Zeitraum der Tätigkeit für den die Vergütung gezahlt habe.
    Bekomme zur Zeit meine 24 Monate Arbeitslosengeld, welches ich seit 2023 beziehe und gehe voraussichtlich Januar 2026 in Rente.
    Frage: Habe ich hier nun etwas zu befürchten (Küdigung zum 30.09. Abfindung im Januar), oder muß bzw. kann ich die Unterlagen guten Gewissens abgeben?

    mfg Mike

  211. Normalerweise bekommt man einen halben Monatslohn pro Arbeitsjahr als Abfindung.

    Ruf halt mal beim Finanzamt an und frag nach.
    Normalerweise weiß doch das Finanzamt wieviel Geld man verdient.

  212. Denke auch, dass alles passt. Steht ja alles in der Vereinbarung, zu welchem Termin die Auszahlung erfolgt. Ist nur bissel verwunderlich, weil doch vom AG alles elektronisch übermittelt wurde. Versorgungsvrreinbarung erfolgt erst zur Rente, Direktversicherung ruht bis dahin.
    lg Mike

    • „…weil doch vom AG alles elektronisch übermittelt wurde“

      Elektronisch übermittelt werden nur die Daten, die in der Jahreslohnsteuerbescheinigung des AGs enthalten sind. Und dort steht im Zusammenhang mit einer Abfindung in der Regel nur eine einzige Zahl. Je nachdem, wo diese Zahl notiert wurde, kann das Finanzamt daraus nur entnehmen, ob der AG bereits eine vergünstigte Besteuerung vorgenommen hat oder ob er der Meinung ist, dass diese Summe noch vergünstigt zu besteuern sei. Im Grunde weiß das FA nicht einmal, ob es sich um eine Abfindung handelt (es könnte sich auch um einen Sonderbonus für besondere Verdienste handeln).
      Und um genau diese Details zu prüfen, fordert das FA zusätzliche Unterlagen an. Das ist durchaus normal und eher die Regel. Ob sich daraus Nachteile ergeben können, hängt vom Inhalt der Vereinbarungen ab. Es liegt aber immer im Interesse des Steuerpflichtigen, die Unterlagen vollständig dem FA zur Verfügung zu stellen, denn ohne eine Prüfung der Unterlagen wird das FA ganz sicher keine Steuervergünstigung genehmigen.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen lieben dank.
        Du hast vollkommen recht, ich habe ja nichts zu verbergen.
        lg Mike

        P.S. dieses Forum bzw. diese Webseiten sind die nützlichsten überhaupt. 🙂
        Ich danke Dir/euch für all eure Arbeit, ohne die wären die meisten von uns „abgefundenen“ bestimmt sehr viel ärmer dran 😉

  213. Hallo zusammen,
    (Hoffe, bin jetzt hier halbwegs richtig, könnte auch bei Dispojahr, AfAoder anderem reinpassen)
    Nachdem ich jetzt im Urlaub einen selbsverordneten Privatier- Kurs absolviert und an verschiedenen Stellen die Community schon mit Fragen beglückt habe, würde ich gern meinen Plan zur Debatte stellen, in der Hoffnung, eventuelle Denkfehler aufgedeckt zu bekommen. Ich bitte also herzlich um kritische Durchsicht!

    Ausgangslage
    – Jahrgang 67 (Alter Im Sommer 57)
    – Kündigungsfrist 1 Jahr
    – Firma baut Personal ab
    – 28,5 Jahre Unternehmenszugehörigkeit
    – Pensionskasse kann es ab 60 Jahren geben, wenn man nicht mehr in der Firma ist
    – Ungefähr für 2 Jahre Geld im Langzeitkonto/Wertkonto (was ich auf jeden Fall nich über die Firma entsparen will, sondern über die DRV. ) Grund: Entsparen über die Firma hiesse firmenangehörig zu bleiben und keine Pensionskasse beziehen zu können. Deshalb Ziel: Störfaktor werden, ausscheiden und ab 60 Pension beziehen

    A) Idealfall
    – Angebot eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung (in diesem Jahr)
    – Unterschrift Ende 2024 (mit 57)
    – Austritt Ende 2025 (Alter dann 58)
    – Damit eingehaltenen Kündigungsfrist und keine Ruhezeit (und mit Glück auch das Dispojahr dann im Kalenderjahr möglich, weil es ja mit 58 recht zeitnah am Austritt liegen muss. Ansonsten negative Einflüsse steuerlicherseits zu erwarten, oder die 48 Monate Beschäftigung sind nicht voll)
    – Verhandelt:
    -Abfindung in 2026, (damit Fünftelregelung anwendbar) mit Klausel im Aufhebungsvertrag, die das festlegt („Zahlung vor Fälligkeit wird ausschließlich ausgeschlossen“)
    – fiktiver Bonus für 2025 wird schon Ende 2025 bei Austritt gezahlt (Vermeidung steuerschädlicher Auswirkung auf das eine Fünftel der Fünftelregelung)
    – Wertkonto auf DRV übertragen
    – Dispojahr in 2026 (weitere steuersenkende Maßnahmen, wie KV Vorauszahlung oder Rürup möglich) (dann 59) (keine automatischen Rentenbeiträge in dem Jahr, aber das wäre durch steuersenkende Einzahlung ausgleichbar)
    – In 2026 dann bei keinen Einkünften oder wenigen Kapitaleinkünften (unter Mindestbemessungsgrundlage für frw. Versicherte: 1178,33€/Monat) ist dann selbst GKV zu zahlen [in TK dann 179,11€/Monat]
    – Danach 24 Monate ALG I (bis 2028, alter dann 61)
    – Dann zwei Jahre Wertkonto entsparen und smooth mit Glück in die Rente mit 63 (auf die Abschläge war ich eh eingestellt, mehr als 63 hatte ich nicht vor, es fehlt ein Beitragsjahr, damit 2 Rentenpunkte weniger, ~80€ Verlust bei Rente/ Monat)

    B) nicht ganz so idealer Fall
    – Angebot von Aufhebungsvertrag mit Abfindung, in 2024 aber Bedingung: Sprinterprämie, also kein Einhalten der Kündigungsfrist
    – Dann muss die Sprinterprämie mindestens so hoch sein, dass sich die Höchstbeträge in der KV für das eine Jahr Ruhezeit locker zahlen lassen (richtig gedacht?)
    – Unterschrift Ende 2024 (mit 57)
    – Austritt Ende 2024
    – Damit Ruhezeit drohend
    – Verhandelt:
    – Abfindung in 2025, (damit Fünftelregelung anwendbar) mit Klausel im Aufhebungsvertrag, die das festlegt („Zahlung vor Fälligkeit wird ausschließlich ausgeschlossen“)
    – fiktiver Bonus für 2024 wird schon Ende 2024 bei Austritt gezahlt (Vermeidung steuerschädlicher Auswirkung auf das eine Fünftel der Fünftelregelung)
    – Wertkonto auf DRV übertragen
    – Dispojahr in 2025 (weitere Steuersenkungen Maßnahmen, wie KV Vorauszahlung oder Rürup möglich) (keine Rentenbeiträge*) ansonsten wie oben…. (Achtung, keine Zeit verbummeln, auf Besonderheiten mit 58 achten)
    – Damit erreichen der nächsten Altersstufe (dann 58)
    – Danach 24 Monate ALG I (bis 2028, alter dann 60)
    – Dann ein Jahr nur Pensionskasse (es werde keine Rentenbeiträge eingezahlt*)
    – Dann zwei Jahre bei DRV Wertkonto entsparen und mit zwei Fehljahren* in die Rente mit 63 ( das Dispojahr und das eine Jahr nach den zwei ALG Jahren fehlen bei den Rentenbeiträgen, also fehlen 4 Rentenpunkte, ergo rund 160€ Rente weniger)
    – *Auch hier kann man natürlich durch steuersenkende Einzahlungen in die DRV (wie in Fall 1 ) oder Rürup- Einzahlung ausgleichen)

    Mache ich Denkfehler oder sieht das nach´m Plan aus?
    LG und danke für alle Gradezieher und Rüffler!
    Schnabel

    • Moin schnabel,

      Fahrplan (A) wäre schon einmal gut, einige Baustellen gibt es aber noch zu schließen. Grob nur einige Punkte vorab:

      1. genaue Abklärung wie lang ist die „gesetzliche“ Kündigungsfrist bei dir überhaupt ist, also Arbeitsvertrag durchlesen, evt. Tarifvertrag, ober beim BR nachfragen etc.pp. … sollte man schon wissen …
      2. 179,11€ KK-Beitrag z.B. TK ist richtig (bezogen auf 2024) aber es fehlt noch die PV = Pflegeversicherung (Link füge ich an)
      3. Die Rentenlücke im Dispositionsjahr kann man schließen mit frw. Beiträgen, DRV-Formular V0060
      4. da Rente mit 63 bezogen werden soll, beträgt der Rentenabschlag!!! (4 x 3,6%) = 14,4%.
      Das kann man teilweise bzw. vollständig ausgleichen (DRV-Ausgleichszahlungen).

      UND!: Falls möglich, also beim AG nachfragen, ob er die Renteneinzahlung übernimmt. Im nachfolgenden Link ein sehr guter Gastbeitrag von Herrn Marcus Schmetz (Steuerberater) den der Privatier für uns bereitgestellt hatte.

      https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/

      https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970

      Gruß
      Lars

    • @Schnabel:
      Ich habe bei den beiden Plänen auch keine groben Fehler gefunden. Ein paar Kleinigkeiten möchte ich trotzdem noch kommentieren (teilweise bereits von Lars erwähnt):

      * Bei der Berechnung des KV-Mindestbetrages sollte man den PV-Anteil ebenfalls berücksichtigen.
      * Bei der Ruhezeit kommt es nicht (nur) auf die gesetzliche Kündigungsfrist an, sondern (wie weiter unten bereits richtig erkannt) auch auf weitere vertragliche Regelungen, wie z.B. durch einen Tarifvertrag. Entscheidend ist immer, mit welcher Frist der AG eine ordentliche Kündigung aussprechen könnte.
      * Die ordentliche Kündigungsfrist ist aber nicht alleine entscheidend für die Dauer der Ruhezeit. Sie kann auch kürzer ausfallen, in Abhängigkeit von verschiedenen Parametern. Bitte dazu einmal die Beiträge über die Ruhezeit lesen.
      * In den obigen Plänen habe ich zweimal das Stichwort „Rürup“ gelesen. Kann man natürlich machen, ich würde aber eine Einzahlung in die DRV vorziehen.

      Ansonsten gibt es sicher bei den weiteren Plänen wie Vorauszahlung von KV-Beiträgen und Übertragung des Wertkontos an die DRV immer noch ein paar Details zu beachten. Diese sind aber in den entsprechenden Kapiteln erläutert und sehe ich nicht als Problem an.

      Viel Erfolg und Gruß,
      Der Privatier

  214. Hi Lars, danke für die Hinweise,
    Bin mir über alles im Klaren. Hätte bloß den Rahmen gesprengt.
    1 zu erstens: steht oben, unter Ausgangslage, da steht auch kein „vielleicht“ (Akademiker Manteltarifvertrag VAA) 1 Jahr ( nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit)
    2. danke für den Tipp, also was mehr…
    3. hatte ich im Text in Klammern dazu geschrieben, dass in Fall A) noch ein zusätzliches Jahr fehlt (2 Rentenpunkte) und in Fall B) 2 Jahre (4 Rentenpunkte) die man aber ggf ausgleichen kann.
    4. Rente mit 63 und dann aber mit Abschlägen ist mir klar, hab ich oben in Fall A) aber dazugeschrieben. Ist vllt untergegangen.

    Zum Zusatz UND: nein, leider nein. Abfindung wird nur als Abfindung gezahlt. Ist nicht wandelbar in rentenähnliche Zahlungen, kann man leider nicht wandeln. Haben wir alles schon mit den Rechtlern des VAA geklärt. Die gucken sich auch den Auflösungsvertrag an und kennen die pitfalls. Vor dem Vertrag und seinen wichtige Kapiteln ist mir nicht bange.

    Bange war mir vor Deinem gestrengen Auge und dass ich ggf riesige Denkfehler drin hab. Aber da ich alles, auf was Du (Grob vorab?)* hinweist, mit in meinen Überlegungen habe, bin ich ja schonmal erleichtert.
    Dank dafür, und für die Arbeit, die Du da reinsteckst.
    *Kommt da noch mehr, vor dem ich zittern muss? OK, ich zittere……

    Liebe Grüße
    Schnabel

    • Nur ob ich es richtig verstanden habe: Der Grund, die für 2025 im Dispojahr geplante Bonuszahlung nach 2024 vorzuziehen liegt darin, dass der Effekt der Fünftelregelung in 2025 dadurch größer wird, korrekt?
      Und Frage an Schnabel: Hat sich Dein AG auf einen fiktiven Bonus für 2024 in 2024 eingelassen?

      • Jupp, ersteres richtig!Der haut sonst richtig mit rein!
        Hi Berlin, nee, soweit bin ich leider noch nicht. Es waren alles erstmal Vorarbeiten, für die zu erwartenden Dinge, die sich ankündigen. Um nicht völlig durchzudrehen, wenn das Angebot kommt! LG Schnabel

  215. Hallo zusammen,
    ich befasse mich weiter mit dem Thema Privatier werden.
    Die Krankenkassenbeiträge werden dann an den Dividenden bei einem Aktiendepot oder Festgeldzinsen berechnet.
    Was passiert nun wenn ich die richtige Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte. Zählt dann die NUR die Rente für den Krankenkassenbeitrag oder Rente PLUS die Dividenden/ Zinsen ?

    Danke und ein schönen Tag
    Maik

  216. Hallo Lars,

    vielen Dank für diese super schnelle Antwort.
    Dann kann ich mal weiter planen und natürlich auch rechnen 🙂

    Wenn ich jetzt noch wüßte ob ich nach meinem Anspruch auf 24 Monate
    AG1 die ganze Zeit AG beziehen könnte, würde ich mich freuen.
    Aber da habe ich etwas Bauweh.

  217. Hallo,

    mein Arbeitgeber weigert sich die Auszahlung der Abfindung in das Folgejahr 2025 zu legen.
    In meinem Fall kommt hinzu, dass meine Frau und ich das Anrecht auf Elterngeld verlieren da der errechnete Geburtstermin im Jahr 2025 ist und das Einkommen im Jahr 2024 die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld, aufgrund der Abfindungszahlung, überschreitet.
    Ich habe diesen Sonderfall dem Arbeitgeber geschildert, aber er bewegt sich nicht.
    Hat jemand ein griffiges Argument, wie man den Arbeitgeber dazu umstimmen kann die Auszahlung im Folgejahr vorzunehmen?

    • Wie Lars weiter unten schon geschrieben hat, kann man einen Arbeitgeber zu nichts zwingen. Ein Aufhebungsvertrag ist nun einmal Verhandlungssache.
      Aus der Fragestellung geht nicht hervor, ob der AHV bereits unterschrieben ist und jetzt eine Änderung angestrebt wird (das ist immer besonders schwierig und ausschließlich vom guten Willen des AGs abhängig) oder ob die Unterzeichnung noch offen ist. Im letzteren Fall besteht ja zumindest theoretisch die Möglichkeit eine Unterschrift von der Verschiebung abhängig zu machen.

      Bei der Suche nach Argumenten wäre es natürlich wichtig zu wissen, aus welchem Grund der AG eine Verschiebung nicht möchte? Was stört ihn daran? Eine Verhandlung verspricht nur dann einen Erfolg, wenn man die Sichtweise des „Gegners“ kennt. Dann besteht evtl. die Möglichkeit, eine Gegenleistung anzubieten. Denkbar wäre z.B. ein früherer Ausstieg und damit der teilweise Verzicht auf das Einhalten der Kündigungsfrist. Oder auch genau umgekehrt: Der längere Verbleib im Unternehmen, falls die Arbeitskraft doch noch benötigt werden sollte. Oder ganz simpel: Der Verzicht auf einen Teil der Abfindung.
      Es kommt eben darauf an, was dem AG wichtig ist.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Antworten von Privatier und Lars.
        Der Aufhebungsvertag ist unterschrieben und eingereicht. Eine Woche später ging meine Frau zur Frauenärztin und bekam ein Ultraschallbild sowie den errechneten Geburtstermin mit nach Hause. Beweise hierfür sind vorhanden.
        Der AG gibt mir keine Begründung an, warum die Auszahlung nicht verschoben werden kann. Ich habe nur einen schriftlichen Einzeiler per Email erhalten, dass eine Verschiebung nicht möglich sei. Ich habe ein persönliches Telefonat angefordert, um meine Fragen bezüglich der Begründung zu stellen. Bisher gab es keine Reaktion.

  218. Moin Horst,

    leider kann man der AG nicht zwingen, da siehe nachfolgender Link unter RZ (Randziffer) Nr.8 , Satz Nr.8… beide Partner (AG+AN) eine Verschiebung der Abfindungszahlung ins nächste VZ zustimmen müssen.

    8)Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich.

    https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/B-Anhaenge/Anhang-15/inhalt.html

    Da der AG in 2025 die Fünftelregelung durch das Wachstumschanchengesetz nicht mehr anwenden darf, (Prüfung der Zusammenballung und Anwendung der Fünftelregelung obliegt ab 2025 ausschließlich dem FA … mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025), könnte man evt. noch beim AG argumentieren, dass in 2025 keine „Überprüfung der Zusammenballung“ sowie „keine Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte“ (Zuarbeit durch den AN ist hierbei notwendig) vom AG erforderlich sind. Dadurch können diverse Fehlerquellen und evt. Falschabrechnung der Abfindungszahlung durch den AG vermieden werden.

    Zum Schluss für Euch noch nachfolgenden Link, da könnt Ihr diverse Fallkonstellationen zum Thema Elterngeld und BELEGUNGSPLAN (Monatsaufteilung) testen.

    https://familienportal.de/familienportal/meta/egr

    Gruß
    Lars

  219. Hallo Peter,

    vorab ein großes Kompliment und mein Respekt für diese Seite und die tolle Arbeit!

    Ich habe ein paar Fragen zur Zusammenballung von Einkünften, irgendwas hakt da bei mir im Kopf… Plan ist bei mir ein Aufhebungsvertrag in 2024 und die Zahlung der Abfindung in 2025. Ich beabsichtige eine lange Pause einzulegen und 2025 keinerlei Einküfte zu erwirtschaften. Kein Verdienst, kein ALG, Mieteinnahmen etc. Einfach Null.
    Frage 1: Liegt dennoch eine Zusamenballung von Einküften vor?
    Frage 2: Ist die 1/5 Regelung ggf. gefährdet? Abfindung größer als Einnahmen.
    Frage 3: Wenn lt. meines AG mit Steuerklasse VI mit ca. 50% bei Auszahlung in 2025 versteuert wird, kann ich erst in 2026 mit der Einkommenssteuererklärung in den Genuss der Steuerermäßigung kommen, richtig?

    Besten Dank vorab!

    VG
    Andreas
    wird, ca.

      • Vielen Dank für die prompte Antwort! Dann passt es soweit bei mir. Auch wenn mir der Begriff Zusammenballung, wenn nur die Abfindung in einem Jahr als Einkunft zu verbuchen ist, noch immer etwas befremdlich wirkt.

        • Der Begriff „Zusammen“ bei „Zusammenballung der Einkünfte“ könnte zu der Annahme verleiten, dass es sich um mehrere Einkünfte handeln muss, die sich zusammenballen. Das ist aber so nicht gemeint.
          Gemeint ist vielmehr, dass sich Einkünfte, die eigentlich mehreren Jahren zuzuordnen wären, auf nur ein einziges Veranlagungsjahr zusammenballen. So z.B. bei einer Abfindung, die ja als Entschädigung für zukünftig über mehrere Jahre hinweg entstehende Einkommenseinbußen gezahlt wird.
          Damit wird der Begriff wahrscheinlich etwas verständlicher.

          Gruß, Der Privatier

          • Super, vielen lieben Dank! Das ist doch mal eine super Erklärung. Jetzt habe auch ich es verstanden 🙂

  220. Hallo zusammen,
    mein Arbeitgeber hat mir einen Auflösungsvertrag mit Abfindung angeboten, und zum Glück habe ich diesen Blog gefunden! Ich hätte bei dem Thema nicht gedacht, dass es auch interessant sein könnte! 1000 Dank dafür und für die ausführlichen Informationen!
    Ich habe inzwischen mehrmals den Abfindungsrechner bedient, kann aber nicht so richtig glauben, dass das Ergebnis stimmt.
    Mein Problem: ich werde sowohl eine Einmalzahlung als auch eine ratierliche Abfindung (monatlich über acht Jahre) bekommen.
    Bezüglich der Einmalzahlung kann ich auswählen, ob ich die im letzten Monat mit dem Gehalt bekomme (Juli 2025) oder im Jan 2026.
    2025 habe ich also Gehalt von Jan bis Juli und ratierliche Abfindung von Aug bis Dez. Außerdem Gehalt von meinem Mann (beide Jahre gleich).
    Laut Abfindungsrechner macht es einen Unterschied von weniger als 1000 Euro, ob die Einmalzahlung 2025 oder 2026 kommt.
    Kann das sein? Es erscheint mir sehr wenig. Aber möglicherweise liegt das daran, dass ich für Jan-Jul 2025 ein Teilzeitgehalt (25%) habe. Die Abfindungszahlungen basieren beide auf Vollzeit.
    Kann ich die Fünftelregelung eigentlich überhaupt in Anspruch nehmen? Gilt das noch als Zusammenballung bei der Kombination Einmalzahlung plus Raten?
    Ich hoffe, ihr könnt etwas Licht in mein Dunkel bringen.

    • Eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel ist, dass die Abfindung als Einmalzahlung gezahlt wird. Eine ratierliche Abfindung verhindert daher generell die Fünftelregel.
      Und noch ein Hinweis: Der Abfindungsrechner hier auf der Seite kann nicht überprüfen, ob die Fünftelregel zur Anwendung kommen kann.

      Gruß, Der Privatier

  221. Hallo zusammen, lieber Privatier, lieber Lars, eSchorsch und alle anderen fleißigen Beantworter! Ich habe eine Frage zur An/Abmeldung, Dispojahr und geschicktes Handeln, wenn Die Beendingung des Arbeitsverhältnisses denkbar unglücklich in der Mitte des Jahre erfolgt.

    Gesetzt den Fall, die Abfindungsverhandlungen erfolgen noch dieses Jahr (12/24), es ist aber noch ein halbes Jahr Beschäftigung erforderlich wegen Übergabe, Einarbeitung eines anderen usw. (Austritt also 30.6.24)
    Dann schlussfolgere ich, nach Zusammenfassung von allen Tipps:
    -um volle Abfindung und 5tel Regelung zu bekommen: Auszahlung Abfindung erst 1/26
    -Bonus vorgezogen schon ausgezahlt in 25
    -Dispojahr 1.7.25 bis 2.7.26

    Die Frage ist jetzt:
    Um die Steuerlast der Abfindung in 2026 nicht zu erhöhen, wäre es m.E. sinnvoll, sich DANN bei der AfA Arbeitssuchend und Arbeitslos melden (oder schon davor aber datiert für 2.7.26) und dann einen Tag darauf sofort wieder abmelden, um dann start Januar 27 sich wieder anzumelden und die zwei Jahre ALGI zu erhalten?
    (58 werde ich im Sommer 25, daher meine ich, ich muss mich SOFORT nach dem Dispojahr melden, aber dann eben noch 1/2 Jahr auf ALG verzichten (aufschieben), wegen der Abfindung in 26.
    Habe ich das richtig verstanden? Geht das so?
    Hinweis, meine generelle Liste hatte ich unter.:
    https://der-privatier.com/kap-3-2-abfindung-und-steuern-der-termin/#comment-48022
    schon mal zur Diskussion gestellt, es steht jetzt halt die Frage, was, wenn man nicht direkt zum Jahresende gehen kann…
    Ganz lieben Dank fürs Kommentieren!
    Schnabel

    • Moin Schnabel,

      ich denke da liegt ein Rechtschreibfehler vor:

      „(Austritt also 30.6.24)2 … sollte sicherlich 30.06.2025 heißen?

      „Die Frage ist jetzt:
      Um die Steuerlast der Abfindung in 2026 nicht zu erhöhen, wäre es m.E. sinnvoll, sich DANN bei der AfA Arbeitssuchend und Arbeitslos melden (oder schon davor aber datiert für 2.7.26) und dann einen Tag darauf sofort wieder abmelden, um dann start Januar 27 sich wieder anzumelden und die zwei Jahre ALGI zu erhalten?
      (58 werde ich im Sommer 25, daher meine ich, ich muss mich SOFORT nach dem Dispojahr melden, aber dann eben noch 1/2 Jahr auf ALG verzichten (aufschieben), wegen der Abfindung in 26.“

      Ja, kann man so machen.

      „und dann einen Tag darauf sofort wieder abmelden, …“

      Auch das kann so machen, eventuell sogar besser noch abwarten bis der Bescheid vorliegt und dann abmelden.

      Tipp: Falls verheiratet, noch an einen Steuerklassenwechsel zu Ende 2026 denken.

      https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/

      Gruß
      Lars

      PS:
      Die Fünftelregelung kann der AG ab 01.01.2025 nicht mehr anwenden. Die Fünftelregelung (wenn die Voraussetzungen vorliegen) wird vom FA vorgenommen/angewendet mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2026.

  222. Hi Lars, lieben Dank, und ja!
    Da hab ich mit soooooone Mühe gegeben, um keine Begriffe falsch zu verwenden und keine Zahlen zu verdrehen. Und es passiert erst recht. Klar meinte ich Sommer nächstes Jahr. Dieser is ja rum.
    Das mit der Fünftelregel weiß ich, ist doof aber muss dann eben mit dem FA durchgeprügelt werden.
    Danke nochmal für den Steuerklassen Wechsel Tipp. Da muss ich noch ran, das hab ich noch nicht geschnallt, wie das gehen soll. Meine Mann und ich haben beide 4, gleiche Höhe des Gehaltes ungefähr. Er entspart grade sein Wertkonto bis Ende Juli 25. hat also noch immer die gleiche Kohle. Und dann Rente ab 63.
    Macht der Wechsel für mich Sinn? Wie gesagt, hab das noch nicht durch. Mit welcher Begründung denn?
    LG Schnabel

    • Moin Schnabel,

      die entsprechende Literatur bzw. das Kapitel vom Privatier hatte ich schon oben eingestellt und ja, ein Lohnsteuerklassenwechsel bei ALG-Eintritt zum 01.01.2027 (siehe Dein Beispiel) macht Sinn. Und lese aufmeksam in diesem Link den Abschnitt: „IRRGLAUBE STEUERKLASSE“ durch. Ich möchte aber noch einmal kurz aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §153 SGB III „Leistungsentgelt“, gültig ab 01.01.2024 zitieren:

      153.3 Lohnsteuerklassenwechsel
      (1) Ein Steuerklassenwechsel ist eine Sonderform der Steuerklassenänderung (§ 39 Abs. 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 8 EStG) innerhalb der Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder V/III für Ehegatten oder Lebenspartner. Seit dem 01.01.2020 können Ehegatten /Lebenspartnerschaften nicht nur einmal im Kalenderjahr, sondern mehrmals die Steuerklassen wechseln (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG).

      (2) Der Arbeitslose wird über die leistungsrechtlichen Folgen eines Steuerklassenwechsels durch
      – Hinweise zum Lohnsteuerklassenwechsel im Merkblatt 1,
      – die Kundenmappe (Leistungsprofiling),
      – einen Hinweis im Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid und das Informationsangebot der BA im Internet informiert.

      Lässt sich ein Betroffener im Hinblick auf einen Lohnsteuerklassenwechsel beraten, ist er über die Auswirkungen auf die Höhe seiner Leistung und ggf. die seines Ehegatten oder seines Lebenspartners aufzuklären.

      Auszug Ende

      Also, wenn es dann soweit ist, ein Beratungsgespräch bei der AfA rechtzeitig anstreben. Die richtig gewählte Steuerklasse hat Auswirkung auf die Höhe des ALG.

      Und noch ein kleiner Hinweis (evt. ab 01.01.2025) siehe Referentenentwurf BRSG II

      Änderung im SGB IV (STICHWORT WERTGUTHABEN)

      1. § 7c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 7b kann“ die Wörter „bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch“ eingefügt.

      b) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „könnte“ die Wörter „oder darüber hinaus längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch reichen“ eingefügt.

      Bedeutet: Man kann bei Eintritt einer Altersrente (z.B. Rente für langjährig Versicherter = 63) das an die DRV übertragene Wertguthaben weiter entsparen. Es muss damit nicht unbedingt mit Renteneintritt ein „STÖRFALL“ eintretten.

      Gruß
      Lars

  223. Mensch Lars, Du bist ja echt der Schärfste!
    Moin!
    Danke für die schnelle Reaktion, das beschämt jetzt aber. Ich sagte ja, ich muss in die Sache mit der Steuer erstmal eintauchen, das war ja noch ein Todo für mich. Mach ich auch noch.
    Aber das hast du ja jetzt für mich ganz unverdientermaßen schon mal alles fein häppchenweise vorbereitet.
    Großartig. Aber das sag ich ja schon seit ich mit euch/ dem Buch arbeite.
    Ganz lieben Dank.
    Ich werde das alles nochmal durchgehen,

    Aber wo du nun noch extra Tipps gegeben hast:
    Du meinest mit 1.1.27 dann den Beginn der ALG I Zahlung?
    Also würde reichen, wenn ich den Steuerklassenwechsel nach dem An-/Abmelden im/ab Juli 26 mache, richtig?
    Dass die Steuerklasse Einfluss hat, hatte ich schon rausgefunden, macht bei mit 300 Euronen Unterschied im ALG I, das lohnt sich schon, bei zwei Jahren Bezug, pro Monat….ich werde also darum kämpfen.

    Danke auch für den Zusatztipp mit dem Wertkonto. Allerdings verwirrt mich das, denn es klingt, als wäre es jetzt erst möglich seinen Abgang in die Rente nach hinten zu schieben und zu bestimmen. Ich dachte, es geht ab 63 jeder Zeitpunkt? Die Festlegung des Wertkontoentsparens ist doch nur, dass es rentennah sein muss. Also wenn ich zwei Jahre drin habe, die mich auf jeden Fall daraus bezahlen kann, hatte ich gedacht (so hat’s mir mal ein DRV Kollege erklärt) ich gucke, ab wann ich entsparen kann. Im knappsten Fall ab 1.8.2028. Wenn aber meine anderen Kohlen (ALG I ) noch bis 61,5 reichen würden (1.1.29) dann lege ich halt fest: Renteneintritt: 63,5 (1.1.2031) und gut ist. So hatte ich das bisher kapiert.

    Eine Sache noch zum rentennahen Entsparen, was einige meiner Kollegen, die ihr Wertkonto übertragen haben und von der DRV aus entsparen wollen, bemängeln, ist: Man zahlt noch Arbeitslosenversicherungsbeitrag …was ja ziemlich unsinnig ist, weil zwischen Entsparen und Rente ja definitionsgemäss keine Lücke mehr ist, in der man arbeitslos werden könnte. Die Kollegen planen dann, in der DRV zum Störfaktor zu werden und sich die Kohle auszahlen lassen.

    Und nochwas (auch @Privatier):
    Habt Ihr ne Kaffeekasse? Ich finde ganz schön abgefahren, dass Ihr diesen Service hier kostenlos macht. Mehr als das Buch kaufen (hab ich) kann man ja gar nicht zurückgeben. Wollt ihr nichtmal sowas einrichten, wo man freiwillig was reinschmeissen kann? (Der buddhistische Lehrer nimmt auch nix, da wird über spenden finanziert, das Dana) Gemeinnützigen Verein gründen und Spenden nehmen?

    Bis bald (oder wenn ich wieder mal was nicht kapiere)
    Schnabel

    • Moin Schnabel,

      „Also würde reichen, wenn ich den Steuerklassenwechsel nach dem An-/Abmelden im/ab Juli 26 mache, richtig?“

      Auf Dein Beispiel bezogen:

      Ja, es würde dann Mitte/Ende November 2026 mit WIRKUNG zum 01.07.2027 ausreichen.

      https://www.steuerportal-mv.de/static/Regierungsportal/Finanzministerium/Steuerportal/Inhalte/Antrag_-_StKlWe_0320%282%29.pdf

      “ … Die Festlegung des Wertkontoentsparens ist doch nur, dass es rentennah sein muss. Also wenn ich zwei Jahre drin habe, die mich auf jeden Fall daraus bezahlen kann, hatte ich gedacht (so hat’s mir mal ein DRV Kollege erklärt) ich gucke, ab wann ich entsparen kann. Im knappsten Fall ab 1.8.2028. Wenn aber meine anderen Kohlen (ALG I ) noch bis 61,5 reichen würden (1.1.29) dann lege ich halt fest: Renteneintritt: 63,5 (1.1.2031) und gut ist. So hatte ich das bisher kapiert.“

      Ja, das ist richtig.

      Folgendes aus der DRV-Broschüre „Wertguthaben übertragen“ S.6:

      Stehen Sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, wird das Wertguthaben nur ausgezahlt für Zeiten:
      → unmittelbar bevor Sie eine gesetzliche Altersrente erhalten könnten.

      „Eine Sache noch zum rentennahen Entsparen, was einige meiner Kollegen, die ihr Wertkonto übertragen haben und von der DRV aus entsparen wollen, bemängeln, ist: Man zahlt noch Arbeitslosenversicherungsbeitrag …was ja ziemlich unsinnig ist, weil zwischen Entsparen und Rente ja definitionsgemäss keine Lücke mehr ist, in der man arbeitslos werden könnte. Die Kollegen planen dann, in der DRV zum Störfaktor zu werden und sich die Kohle auszahlen lassen.“

      Kommt immer darauf an, wie die persönliche Situation aussieht. Manch einer möchte gerne die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ erreichen. Wenn z.B. nach dem Entsparen des Wertguthaben noch ein Zeitfenster bis zur „Rente für besonders langjährig Versicherte“ vorhanden sein sollte, kann man sich u.U. überlegen nach dem Entsparen des Wertguthaben den erwirkten ALG-Block zu nutzen, dann aber nur in Verbindung mit einem (kleinen) „MINI“job. Dieser ALG-Block würde durch den „Mini“job (Rentenversicherungspflicht nicht abwählen!) zu den 45 Jahren mir Wartezeiten hinzuzählen.

      Ich zitiere einmal aus dem Kapitel „Wertguthaben und Übertragung an die DRV“ vom Privatier:

      „Einzig die abgeführte Arbeitslosenversicherung dürfte sich in der Mehrzahl als überflüssig erweisen. Obwohl man auch als „Angestellter der DRV“ einen ALG-Anspruch erwirbt und diesen bei Bedarf auch einfordern könnte.“

      Und siehe im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ ab S.352 …

      „Habt Ihr ne Kaffeekasse?“

      Eine Kaffeekasse gibt es nicht, Du kannst aber den Blog sowie das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ gerne weiterempfehlen. Oder Du tätigst eine kleine Spende an einen Verein Deines Herzens, oder an die DKMS, DGzRS, …….

      Gruß
      Lars

      • @Schnabel:
        Vielen Dank für die Idee, über eine „Kaffeekasse“ etwas zurückgeben zu wollen. Das ist sehr nett und zeigt, dass die Mühe, die sich hier einige Kommentatoren mit oftmals sehr detaillierten Antworten machen, auch wertgeschätzt wird.

        Ich möchte mich aber – wie so oft – hier den Vorschlägen von Lars anschließen:
        Eine Weiterempfehlung von Blog und Buch könnte u.U. für einige (zukünftige) Leser eine große Hilfe sein. Und eine Spende an eine gemeinnützige Organisation, deren Ziele du gerne unterstützen möchtest, hilft gleich mehrfach: Die Zielgruppe der Organisation erfährt durch dich eine Hilfe, die Mitarbeiter der Organisation erfahren eine Wertschätzung, du selber wirst dich gut fühlen und letztlich auch noch Steuern sparen.

        Gruß, Der Privatier

        • Ach Peter, den ganz Neuen preise ich die Seite andauernd an. Und bei denen, mit denen ich mich mit ganz offenen Karten austausche (und man redete ja nicht mit allen) über diese Dinge, falle ich manchmal vom Stuhl. Es kennen wirklich ALLE dein Buch, wir fachsimpeln dann tatsächlich über deine Zitate, deren Erfahrung und die möglichen Realitäten, die noch kommen.
          Ist echt irre, fühl mich gut gepampert.

          Und was die Spenden angeht, bin ich eh gut dabei, hier geht viel, Stadtjugendring, POW!
          (Alter Messeplatz), Vesperkirche…
          Und nicht wegen der Steuern. Es ist gut zu sehen, es direkt vor unseren Augen geschieht. Und wo was zu helfen ist.
          Aber du hast natürlich Recht: hilft mehrfach…🙃

  224. Huhu, hervor ich alles durchgearbeitet habe, Frage: hast DU jetzt nen Zahlendreher?

    „Ja, es würde dann Mitte/Ende November 2026 mit WIRKUNG zum 01.07.2027 ausreichen.“
    Siehe oben, ich wollte zum/ab 1.1.27 ALG kriegen, das meintest Du, gell?
    Rest muss ich erst noch verdauen….DANKEEE!
    Schääää Sonntag!

      • Hi Lars, ich nochmal.
        Sorry, mir schwant, da ist noch ein Stolperstein drin.
        Kann das sein, dass wir uns an einer Stelle vertan haben? Wenn ich Mitte 26 mein Dispojahr beende, und mich an und abmelde, um das ALG erst ab 1.1.27 zu beziehen (Stichwort: Steuerschädlichkeit des ALG auf Abfindung in 2026 vermeiden), muss ich dann nicht schon vorm Anmelden (Stichwort: Festlegung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Dauer und Höhe) Steuerklasse 3 haben? Also zu dem Zeitpunkt wo meine Bezüge festgelegt werden? Also Mitte 2026?

        Ich hab inzwischen deine links und Zitate durchgefräst und bin an verschiedenen Stellen auf die Kombis gestoßen, was der Ehepartner alles sein kann. Höherverdiener, Minijobber, arbeitslos, Geringverdiener. Nur Rentner hab ich nicht gefunden. Außer im Internet, da steht immer Verdiener III, Rentner V. Mein Mann wäre zu der Zeit Rentner.
        Wäre dann nicht sinnvoll so oder so die Steuerklasse zu wechseln, auch wenn ich noch normal arbeite? So hab ich das jetzt verstanden, wer höher verdient, geht nach III. Dann müsste ich nachher für die Festlegung des Anspruchs auf Arbeitslosengelde gar nichts mehr beachten.
        Oder lauert dann die nächste Falle, wenn ich meine Abfindung mit III versteuern muss (Fünftelregel hin oder her)? Bis jetzt hab ich verstanden, III ist eh die beste Wahl.
        (Nochmal zum Verständnis, das ganze Gerechne geht grade fiktiv davon aus, dass ich Sommer 25 das Dispojahr beginne, die Abfindung in 26 bekomme, und mein Mann im Sommer 25 in Rente geht.
        Kannst Du bitte nochmal mitdenken? Lieben Dank!

        • Moin Schnabel,

          „Kann das sein, dass wir uns an einer Stelle vertan haben? Wenn ich Mitte 26 mein Dispojahr beende, und mich an und abmelde, um das ALG erst ab 1.1.27 zu beziehen (Stichwort: Steuerschädlichkeit des ALG auf Abfindung in 2026 vermeiden), muss ich dann nicht schon vorm Anmelden (Stichwort: Festlegung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Dauer und Höhe) Steuerklasse 3 haben?“

          Nicht unbedingt, denn nach dem kurzen Bezug des ALG (siehe Beispiel von Dir:)

          – Ende AV zum 30.06.2025
          – Beginn Dispositionsjahr 01.07.2025 bis 30.06.2026
          – AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.07.2026
          – ABMELDUNG aus ALG-Bezug nach 1 Tag mit ALG-Bezug, … kann man machen, besser wäre evt. abzuwarten, bis der ALG-Bescheid eintrifft (ca.10-14 Tage) … falls Unklarheiten im Bescheid auftreten*

          erfolgt ja das Abmelden aus dem ALG-Bezug und vor der erneuten AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2027 wechselst Du vorher in die Steuerklasse III und der Ehepartner in die V.

          Man kann aber auch (siehe dem Beispiel) schon zu Ende 2025 mit Wirkung zum 01.01.2026 den Steuerklassenwechsel III/V vornehmen.

          Und nochmals: Die Steuerklassen haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Steuer. Mit der Steuererklärung spielen da die Steuerklassen keine Rolle mehr. Auswirkung kann hier eine Einzelveranlagung oder auch die Zusammenveranlagung bewirken. Schau einmal in den Abfindungsrechner vom Privatier. Findest Du dort ein Eingabefeld bezüglich der Steuerklasse?

          Antwort: NEIN

          Aber: Bei Bezug von Lohnersatzleistungen (und hier meine ich nicht nur das ALG sondern auch KG, KUG aber auch Transferkurzarbeitergeld) kann eine geschickte Wahl der Steuerklasse die Höhe der Lohnersatzleistung beeinflussen.**

          * siehe Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ S. 185 u.ff
          ** siehe Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ S. 231 u.ff.

          „Wäre dann nicht sinnvoll so oder so die Steuerklasse zu wechseln, auch wenn ich noch normal arbeite? So hab ich das jetzt verstanden, wer höher verdient, geht nach III. Dann müsste ich nachher für die Festlegung des Anspruchs auf Arbeitslosengelde gar nichts mehr beachten.“

          Wenn Du jetzt schon die Steuerklasse III besitzt, dann laß es so weiterlaufen (alles gut)

          Gruß
          Lars

  225. Ok ok, der letzte Punkt war doof formuliert, dass ich mit den Steuerklassen an sich keine Kohle spare, weil Ausgleich am Ende des Jahres, ist klar, es ging mir immer nur um die Höhe des ALG I.
    Moin Lars, danke nochmal fürs Nacherklären.
    Ich kann also (und das ist mir tatsächlich bisher nicht ins Auge gesprungen, auch NACH dem ersten Leistungsbescheid und dem abmelden VOR dem nächsten Anmelden noch an der Steuerklasse rumdrehen und die ändern dann den Leistungsbescheid? Ehrlich?
    Is ja krass, dann ist ja alles easy, das hatte ich nicht vermutet. Ich dachte, es ist sicherer, das Ganze schon bei der ersten Meldung (Festlegung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Dauer und Höhe) festgezurrt zu haben.
    Lieben Dank, das war erhellend.
    LG
    Schnabel

    • Moin Schnabel,

      im nachfolgenden Link vom Privatier (siehe Einleitung) die letzten Absätze:

      „Was sich aber ändern kann, sind die weiter gehenden Berechnungen. Ausgehend von dem o.g. Bemessungsentgelt wird nämlich u.a. auf Basis der persönlichen Verhältnisse (z.B. Steuerklasse und Anzahl der Kinder) das pauschalierte Nettoentgelt berechnet. Und hat sich z.B. in der Zwischenzeit die Steuerklasse geändert, kann sich das im Endergebnis durchaus bemerkbar machen.“

      https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/

      Und siehe dein Beispiel:
      Du meldest Dich im Juli 2026 aus dem ALG-Bezug ab und stellst mit Wirkung zum 01.01.2027 eine NEUE AL-Meldung + NEUEN ALG-Antrag bei der AfA, dann mit der geänderten Steuerklasse III. (oder Du hast die Steuerklasse III schon, dann braucht man natürlich nichts zu ändern)

      Gruß
      Lars

    • Ich möchte zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels noch etwas ergänzen:
      Zunächst einmal hat Lars mit allen seinen Aussagen Recht. Insbesondere ist es richtig, dass bei einem erneuten ALG-Antrag nach einer Unterbrechung die persönlichen Einflussfaktoren (wie z.B. Steuerklasse, Zahl der Kinder, etc.) neu berechnet werden.
      Es hat aber in der Vergangenheit schon Fälle gegeben, bei denen ein Wechsel, wenn er mit Jahresbeginn gleichzeitig mit dem ALG-Anspruch wirksam werden sollte, nicht den gewünschten Erfolg gehabt hat. Oftmals lag es daran, dass der ALG-Anspruch schon im alten Jahr gestellt wurde und die Agentur gar keine andere Chance hatte, als die alte Steuerklasse zu verwenden. Es hat aber auch mindestens einen Fall gegeben, bei dem die Agentur der Meinung war, es würde grundsätzlich die Steuerklasse verwendet, die bei der erstmaligen Entstehung des Stammrechtes gegolten hat. Meiner Meinung zu Unrecht – aber an das Ergebnis des Einspruches kann ich mich nicht erinnern.
      Lange Rede, kurzer Sinn: Wenn man ganz sicher gehen will, wäre es empfehlenswert den Wechsel so früh wie möglich durchzuführen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hi Jungs, na großartig, dann wechsele ich doch am besten gleich dann, wenn sich die vermutlich letzte „Einstellung“ ergibt, also, mein Mann in Rente geht. Das ist dann, wenn die angenommenen Termine sich alle so ergeben, wie ich für den ärgsten Fall (Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitten im Jahr) angenommen und durchgespielt haben wollte, oder eben auch Mitte 2025, wenn alles ganz schnell geht und ich gleich ganz 2025 ins Dispojahr gehen muss.
        (Fall B der ursprünglich mal durchdiskutierten Planung: https://der-privatier.com/kap-3-2-abfindung-und-steuern-der-termin/#comment-48022).
        Danke Lars, dass Du das alles so geduldig begleitet hast, und danke Peter, dass du immer noch was weiter Ergänzendes dazu beigesteuert hast.

        Was mir eben da aber dann doch noch quer sitzt:
        Es könnte sein, dass ich dann in beiden angenommenen Fällen schon im Dispojahr bin und grad mal gar nix kriege.
        Kriegt man dann dem FA beigebogen, dass man Steuerklasse III haben will, wenn doch jar nüscht zu versteuern is?
        Dieser Gedanke ist mir leider erst eben gekommen, tut mir leid.
        LG Schnabel

        • Ein Ehepaar kann die Steuerklassen-Kombination frei wählen (solange die Summe 8 ist 🙂 ). Eine Prüfung auf Zweckmäßigkeit führt das Finanzamt nicht durch. Das macht nur die Agentur für Arbeit.
          Aber selbst wenn eine Prüfung stattfinden würde, so wäre ja ab Rentenbeginn des Ehemanns die Steuerklasse III für die Ehefrau auf jeden Fall sinnvoll. Ganz unabhängig von allen Überlegungen hinsichtlich ALG. Ich sehe da also keine Probleme.

          Gruß, Der Privatier

  226. Hallo in die Runde, danke erstmal für die tollen Zusammenstellungen hier! Das hat mir schon sehr gut geholfen, ein Verständnis für die Thematik zu bekommen.

    Bei mir gibt es nun folgenden Stolperstein:
    Austrittsdatum 31.12.2024.
    Auszahlungtermin der Abfindung geschoben auf Ende Januar 2025.

    Jetzt wollte ich über die Vervielfältigunsregel in die BAV/Direktversicherung einzahlen.
    Diese benötigt den Betrag der eingezahlt werden soll im Dezember 2024 laut Versicherung.

    Jetzt sagt Payroll des Unternehmens, sie dürfe keinen Mitarbeiter in eine Forderung laufen lassen, daher ist eine Einzahlung in die Direktversicherung in Kombination mit der geschobenen Abfindungszahlung nicht möglich.

    Das Ganze ginge nur, wenn sowohl Abfindungzahlung als auch Einzahlung in die Direktversicherung im Austrittsmonat geleistet werden. Somit der Mitarbeiter nicht in eine Forderung läuft.

    Also schlägt der AG vor:
    a) Ich verzichte auf die verschobene Abfindungszahlung, so dass sie schon mit der Dezemberabrechnung Anfang Januar stattfindet. Ich so in die Direktversicherung einzahlen kann, die Abfindung dadurch aber ins Steuerjahr 2024 fällt.

    b) Ich durch die verschobene Auszahlung der Abfindung Ende Januar 2025, diese ins Steuerjahr 2025 verschiebe. So aber keine Einzahlung in die Direktversicherung machen kann.

    Das Ganze würde ja Möglichkeit der Nutzung einer Einzahlung in die Direktversicherung so stark tangieren, dass ich mich Frage, kann das denn Alles so richtig sein, was AG/Payroll aktuell so weiter gibt?

    • Moin Florian636,

      „Das Ganze würde ja Möglichkeit der Nutzung einer Einzahlung in die Direktversicherung so stark tangieren, dass ich mich Frage, kann das denn Alles so richtig sein, was AG/Payroll aktuell so weiter gibt?“

      Da hat mMn. der AG/Payroll Unrecht. Zur Verfielfältigungsregel hat der Privatier nachfolgendes Kapitel eingestellt. (Auch beachten: Die bAV-Versicherung muss beim „Vervielfältiger“ auch mitspielen.)

      https://der-privatier.com/kap-7-5-vervielfaeltigungsregel-in-der-betrieblichen-altersvorsorge/

      Und! … in der Einleitung hat der Privatier unter „Update“ folgendes eingestellt:

      Auszug:

      Update: Diese Einschränkung ist ab 2023 für die pauschale Versteuerung deutlich gelockert worden. Die Drei-Monats-Regel wurde durch eine Zwölf-Monats-Regel ersetzt. Zudem gilt, dass die pauschale Besteuerung des betreffenden Beitrags nach Auflösung des Dienstverhältnisses sogar unbefristet möglich ist, soweit dessen Zahlung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung steht.

      Im eingestellten Link den Kommentar vom 29.01.2023 (11:05) sowie den dortigen Unterlink durchlesen.

      Gruß
      Lars

      … und Variante a) würde ich auf keinen Fall umsetzen

      zur Information: §3 Nr.63 S.3 EStG

      2024 max. Betrag Vervielfältigungsregel 36240€
      2025 max. Betrag Vervielfältigungsregel 38640€ (Wert noch nicht bestätigt = vorläufig)

      • Moin Florian636,

        noch etwas Literatur (Direktversicherung Alt-Vertrag!):

        https://www.m-tax.de/direktversicherung-nutzung-der-vervielfaeltigungsregelung-bei-abfindungen/

        Unter Punkt Vervielfältigungsregel (Satz Nr.2)

        Auszug:

        Vervielfältigungsregelung

        (11) 1)Die Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenze kann nach § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG erfolgen, wenn sie im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses steht; ein solcher Zusammenhang ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Direktversicherungsbeitrag innerhalb von zwölf Monaten vor dem Auflösungszeitpunkt geleistet wird. 2)Nach Auflösung des Dienstverhältnisses kann sie ohne zeitliche Beschränkung angewendet werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses steht.

        https://datenbank.nwb.de/Dokument/1000289_40b___1/

        https://www.nwb-experten-blog.de/direktversicherung-neue-zwoelf-monats-frist-zur-nutzung-der-vervielfaeltigungsregelung/

        Gruß
        Lars

      • Moin Lars,
        danke für die Erklärungen und Links.
        Zum besseren Bild, bei mir handelt es sich um einen bAv Vertrag der nach 2005, nämlich 2014 geschlossen wurde. Also als „Neuvertag“ zu betrachen.

        Wenn ich es richtig verstehe, sagt die Literatur zu den Neuverträgen:
        „Ohne zeitliche Beschränkung kann die Vervielfältigungsregel auch nach dem Ausscheiden genutzt werden, sofern die Umwandlung von Arbeitslohn vor bzw. exakt mit dem Ausscheiden vereinbart wird (BMF-Schreiben vom 12.8.2021, BStBl 2021 I S. 1050; R 40b.1 Abs. 11 LStR).“

        Was ist mit „vereinbart“ gemeint? Noch nicht die tatsächliche Zahlung selber, sondern lediglich die gemeinsame Absprache einer Vereinbarung, dass der Vervielfältiger nach dem Ausscheidne genutzt wird?

        Problem ist, die Vertreterin der Direktversicherung sagt, die Einzahlung müsse anbetracht meines Austrittsdatums vom 31.12.2024 spätestens auch im Dezember 2024 erfolgen.
        Eine Verschiebung der Einzahlung nach 2025 sei nicht möglich.

        Muss ich das so hinnehmen, da ja im allgemeinen „kein Rechtsanspruch auf die genannten Einzahlungen besteht“? Und somit der Versicherer seine Regeln selber aufstellt? Also es evtl. durchaus es in seiner Entscheidung liegt, eine Verschiebung auf den Zeitraum nach meinem Ausscheiden nicht anzubieten?

        Gruß Florian

        • Moin Florian636,

          die eingestellten Links beziehen sich auf:

          Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die VOR !!! dem 01.01.2005 erteilt wurden

          https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer/Paragraf-40b-Druck/r-40b-1.html

          Da der Direktversicherungsvertrag nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, trifft die 12 Monatsregel nicht zu. Also hier bleibt es bei der im Link vom Privatier eingestellten Maßgabe:

          Auszug:

          Diese steuerliche Vergünstigung wird nur gewährt, wenn die Einzahlung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Ein solcher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Zahlungen entweder innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungs­zeit­punkt geleistet werden oder nach der Beendigung, wenn die Beitragsleistung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung vereinbart worden ist.

          https://der-privatier.com/kap-7-5-vervielfaeltigungsregel-in-der-betrieblichen-altersvorsorge/

          „Was ist mit „vereinbart“ gemeint?“

          Mit vereinbart ist gemeint, dass explizit im Aufhebungsvertrag der Vervielfältiger aufgeschlüsselt/benannt wird (Wichtig: Hinweise im Link vom Privatier s. Einleitung beachten).

          Und ja, die Versicherung muss beim Vervielfältiger mitspielen. So wie The__Doctor geschrieben hatte, der AG wird nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine Rückstellung bilden. Hieraus wird der Geldbetrag für den Vervielfältiger gezahlt und entsprechend die Abfindung minimiert. du solltest da hartnäckig bleiben und am besten PERSÖNLICH beim AG/Payroll aufschlagen.

          Gruß
          Lars

          @Privatier:
          Ich meine die 12 Monatsfrist (Rz11 Satz 1 und Satz 2 … beziehen sich hier auf Altverträge, also Verträge für Direktversicherungen oder Pensionskassen welche vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden. Die LStH von 2024 habe ich eingestellt und dort steht ganz am Anfang in der Überschrift:

          §40b EStG

          Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurden.

          • @Lars: Ja, richtig. §40b EStG und alle zugehörigen Schreiben, Hinweise etc. beziehen sich ausschließlich auf Altverträge (also vor 01.01.2005). Für den Fragesteller daher uninteressant.

            Gruß, Der Privatier

    • Mir sagt die Formulierung deines AGs nichts: „sie dürfe keinen Mitarbeiter in eine Forderung laufen lassen“. Was soll das sein: In eine Forderung laufen??
      Mag ja sein, dass das irgendein Buchhalter-Latein ist, was ich nicht kenne – aber das sollte dann mal jemand erläutern.

      Ich kann mir da jedenfalls keinen Sinn zusammenreimen und halte daher die Aussage deines AGs erst einmal für falsch.

      Was man allerdings durchaus häufig antrifft, ist der Wunsch oder die Bedingung eines AGs, ein Arbeitsverhältnis inkl. aller Zahlungen wie Abfindungen etc. bis zum Ende des Geschäftsjahres (oftmals das Kalenderjahr) vollständig verbuchen zu können. Das wäre ein nachvollziehbarer Grund. Passt aber nicht zu den beiden Alternativen, insbesondere die Variante b) beinhaltet ja eine Verschiebung.

      Wie Lars bereits angemerkt hat, wäre es ja auch möglich, beide Zahlungen (Abfindung UND Einzahlung in die Direktversicherung) nach 2025 zu verschieben. Vielleicht gefällt das dem AG besser? Wenn nicht, sollte er vielleicht einmal genauer erläutern, was eigentlich das Problem ist.

      Gruß, Der Privatier

      • Ich kann bisher auch leider nur den telefonischen Wortlaut so weitergeben.
        Gehe dem aber nochmal nach.

        Die Person von Payroll erklärte selbst nach Worten suchend, dass die Einzahlung wenn im Dezember stattfindend, obwohl die Abfindung erst Ende Januar kommt, als Vorschusszahlung liefe und daher der AG eine Forderung an den AN entstehen ließe, was steuerrechtlich dem AG untersagt sei.

        Weiterhin war die Anmerkung, das Unternehmen müsse ja die rund 36t€ von irgendwo hernehmen, dass ich bestimmt verstehe, dass das Unternehmenm dass nicht vorlegen könne.

        Wie man sieht, verstehe ich es nicht wirklich.

        • „Weiterhin war die Anmerkung, das Unternehmen müsse ja die rund 36t€ von irgendwo hernehmen, dass ich bestimmt verstehe, dass das Unternehmenm dass nicht vorlegen könne.

          Wie man sieht, verstehe ich es nicht wirklich.“

          Normalerweise läuft es so ab, dass das Unternehmen eine Rückstellung bildet, sobald der Aufhebungsvertrag unterzeichnet ist. Und genau gegen diese Rückstellung würden zunächst die 36k € laufen und später dann die restliche Abfindung.

          Vielleicht sollten die Kollegen aus HR in Deinem Fall mal den ganzen Vorgang mit Accounting abklären??

          Gruß
          The_Doctor

        • Man kann weder den eigenen AG noch die Versicherung dazu zwingen, eine Einzahlung gemäß der Vervielfältigungsregel zu akzeptieren.

          Die Aussagen des AGs sind weiterhin unverständlich. Denn wenn hier von einem „Vorschuss“ im Zusammenhang mit der Einzahlung in die Direktversicherung gesprochen wird, so hört sich das so an, als würde die Einzahlung als Teil der Abfindung angesehen. Die aber erst im Januar fällig wird. Insofern würde eine Teilzahlung im Dez. eine Art Vorschuss bedeuten.
          Die Einzahlung in die Versicherung ist aber KEIN Teil der Abfindung! Und soll es auch nicht sein. Sie soll auch kein Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein. Die Einzahlung in die Versicherung soll lediglich aus Anlass der Vertragsbeendigung (z.B. aus sozialer Fürsorge) gezahlt werden. Das sollte möglichst auch aus dem AHV deutlich hervorgehen. Das Argument mit dem Vorschuss ist daher nicht überzeugend.

          Und die Frage „woher das Geld genommen werden soll?“ stellt sich ja offenbar in Variante a) auch nicht. Von daher ist auch dieser Einwand nicht nachvollziehbar.

          Am Ende bleibt aber: Man kann niemand zwingen. Es bleibt nur der Versuch, zu hinterfragen und zu überzeugen. Mit vermutlich geringen Aussichten.

          Gruß, Der Privatier

          • Lieben Dank für all die Details und weiterführenden Infos!
            Ich habe nun persönlich mich zur betreuenden Person der Versicherung an den Schreibtisch gesetzt. Die Hartnäckigkeit und argumentieren mit Hilfe der von Euch angebrachten Sachverhalte hat sich dahingehend ausgezahlt, dass der Versicherer nun eingeräumt hat, die Einzahlung auch im Januar 2025 zu akzeptieren.
            Danke und viele Grüße,
            Florian

          • Wow! Das ist ja mal ein Erfolg. Glückwunsch.
            Gut gemacht. Hartnäckigkeit zahlt sich doch immer aus.

            Gruß, Der Privatier

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Der Privatier